TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/22 W124 1419351-1

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Veröffentlicht am 22.05.2020
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Entscheidungsdatum

22.05.2020

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55 Abs2
AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W124 1419351-1/48E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Sri Lanka, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Sri Lanka, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am römisch 40 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

XXXX , wird gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt.römisch 40 , wird gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein Staatsangehöriger von Sri Lanka, reiste irregulär und schlepperunterstützt in Österreich am XXXX ein und stellte am darauffolgenden Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein Staatsangehöriger von Sri Lanka, reiste irregulär und schlepperunterstützt in Österreich am römisch 40 ein und stellte am darauffolgenden Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. In seiner Erstbefragung am XXXX durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes führte der BF aus, dass seine Schwester im Jahr XXXX im Rahmen einer Auseinandersetzung zwischen der LTTE und der Armee verwundet worden sei. Sie würde seit dieser Zeit körperbehindert sein. Unbekannte vermummte Männer hätten den BF gefragt, ob er zur LTTE gehören würde und ihn nach Geld gefragt. Man habe den BF mit dem Umbringen für den Fall bedroht, dass er nicht zwei Millionen Rupien bezahlen würde. Deshalb sei er geflüchtet.1.2. In seiner Erstbefragung am römisch 40 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes führte der BF aus, dass seine Schwester im Jahr römisch 40 im Rahmen einer Auseinandersetzung zwischen der LTTE und der Armee verwundet worden sei. Sie würde seit dieser Zeit körperbehindert sein. Unbekannte vermummte Männer hätten den BF gefragt, ob er zur LTTE gehören würde und ihn nach Geld gefragt. Man habe den BF mit dem Umbringen für den Fall bedroht, dass er nicht zwei Millionen Rupien bezahlen würde. Deshalb sei er geflüchtet.

1.3. Das BFA, Regionaldirektion Wien, führte am XXXX eine Einvernahme des BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Tamil durch. Der BF bestätigte die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben und machte nähere Ausführungen zu seinen Lebensumständen und zu seiner Familie. Zu seinen Fluchtgründen führte er im Wesentlichen aus, dass er von unbekannten Personen aufgesucht worden sei, die ihn und seine Mutter gefragt hätten, ob er auch ein LTTE Mitglied gewesen sei. Er solle die Wahrheit sagen, da man ihn ansonsten umbringen würde, außer er würde 2 Millionen Rupees zahlen. Er solle die Leute der LTTE in deren Ortschaft nennen. Auf Nachfrage gab der BF an früher Mitglieder der LTTE gekannt zu haben, welche inzwischen aber tot sein würden. Beim letzten Krieg seien auch einige gestorben.1.3. Das BFA, Regionaldirektion Wien, führte am römisch 40 eine Einvernahme des BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Tamil durch. Der BF bestätigte die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben und machte nähere Ausführungen zu seinen Lebensumständen und zu seiner Familie. Zu seinen Fluchtgründen führte er im Wesentlichen aus, dass er von unbekannten Personen aufgesucht worden sei, die ihn und seine Mutter gefragt hätten, ob er auch ein LTTE Mitglied gewesen sei. Er solle die Wahrheit sagen, da man ihn ansonsten umbringen würde, außer er würde 2 Millionen Rupees zahlen. Er solle die Leute der LTTE in deren Ortschaft nennen. Auf Nachfrage gab der BF an früher Mitglieder der LTTE gekannt zu haben, welche inzwischen aber tot sein würden. Beim letzten Krieg seien auch einige gestorben.

Von den unbekannten Männern sei er in der Zeit von Ende XXXX dreimal aufgesucht worden. Dass die Besuche XXXX geendet hätten, verbinde der BF damit, dass diese Männer woanders hin versetzt worden seien. An deren Stelle seien andere Leute gekommen, welchen die anderen nicht die Adresse des BF genannt habe. Der BF wisse nicht für wen die Personen gearbeitet hätten bzw. wem sie zugehörig gewesen seien. Die Leute hätten vom BF Geld bzw. ein paar Namen von den LTTE Leuten haben wollen. Die Frage, weshalb die Personen gerade auf den BF gekommen seien, beantworte dieser damit, dass die reichen Leute woanders hin übersiedelt seien. Die Familie des BF hätte finanziell nicht so viel gehabt, weshalb sie verbleiben hätten müssen. Sie seien dann nicht mehr viele Familien gewesen und außerdem sei er der einzige Mann in der Familie gewesen.Von den unbekannten Männern sei er in der Zeit von Ende römisch 40 dreimal aufgesucht worden. Dass die Besuche römisch 40 geendet hätten, verbinde der BF damit, dass diese Männer woanders hin versetzt worden seien. An deren Stelle seien andere Leute gekommen, welchen die anderen nicht die Adresse des BF genannt habe. Der BF wisse nicht für wen die Personen gearbeitet hätten bzw. wem sie zugehörig gewesen seien. Die Leute hätten vom BF Geld bzw. ein paar Namen von den LTTE Leuten haben wollen. Die Frage, weshalb die Personen gerade auf den BF gekommen seien, beantworte dieser damit, dass die reichen Leute woanders hin übersiedelt seien. Die Familie des BF hätte finanziell nicht so viel gehabt, weshalb sie verbleiben hätten müssen. Sie seien dann nicht mehr viele Familien gewesen und außerdem sei er der einzige Mann in der Familie gewesen.

Seit XXXX habe er mit diesen unbekannten Personen keinen Kontakt mehr gehabt. Beim letzten Ereignis sei es so gewesen, dass er ihnen jemanden von der LTTE zeigen hätte sollen. Wenn er dies nicht machen würde, dann würden sie ihn erschießen oder er solle ihnen Geld geben. Er habe darauf erwidert, dass er kein Geld haben würde, sein Vater nicht mehr lebe und er der einzige Mann der Familie sein würde. Er würde nur die Landwirtschaft haben, von der er leben könne. Sie hätten daraufhin umgedreht und seien weggegangen. Die Frage, ob der BF nach diesem letzten Treffen im XXXX noch einmal etwas von den Unbekannten gehört habe, beantwortete dieser damit, dass er nicht mehr dort gewesen sei, sondern nach XXXX gegangen sei. Wenn der BF zu Hause geblieben wäre, wären diese wiedergekommen und hätten den BF gefragt. Ab und zu habe er dann noch nach der Landwirtschaft geschaut und seine Ortschaft besucht. Nach dem XXXX sei er einmal in der Woche dort gewesen. Er habe wegen den Elefanten aufpassen müssen, damit diese nicht alles demolieren würden und nach dem Rechten schauen müssen.Seit römisch 40 habe er mit diesen unbekannten Personen keinen Kontakt mehr gehabt. Beim letzten Ereignis sei es so gewesen, dass er ihnen jemanden von der LTTE zeigen hätte sollen. Wenn er dies nicht machen würde, dann würden sie ihn erschießen oder er solle ihnen Geld geben. Er habe darauf erwidert, dass er kein Geld haben würde, sein Vater nicht mehr lebe und er der einzige Mann der Familie sein würde. Er würde nur die Landwirtschaft haben, von der er leben könne. Sie hätten daraufhin umgedreht und seien weggegangen. Die Frage, ob der BF nach diesem letzten Treffen im römisch 40 noch einmal etwas von den Unbekannten gehört habe, beantwortete dieser damit, dass er nicht mehr dort gewesen sei, sondern nach römisch 40 gegangen sei. Wenn der BF zu Hause geblieben wäre, wären diese wiedergekommen und hätten den BF gefragt. Ab und zu habe er dann noch nach der Landwirtschaft geschaut und seine Ortschaft besucht. Nach dem römisch 40 sei er einmal in der Woche dort gewesen. Er habe wegen den Elefanten aufpassen müssen, damit diese nicht alles demolieren würden und nach dem Rechten schauen müssen.

Sie hätten versteckt gelebt und habe die LTTE immer gewollt, dass diese mit ihnen kämpfen würden, weshalb sie versteckt gelebt hätten. Probleme mit der LTTE habe er gehabt, als er geboren worden sei. Da hätten diese seine Eltern einmal bedroht. Als der BF groß geworden sei, habe er vielerlei Probleme gehabt. Sie hätten gewollt, dass er mit der LTTE kämpfe. Die Frage, ob die angeführten Probleme mit der LTTE den BF und seine Familie in Sri Lanka konkret betroffen habe, verneinte dieser. Sie hätte alle Leute in Sri Lanka betroffen.

Auf die Frage, ob nach dem XXXX noch einmal jemand konkret zu ihnen gekommen sei und den BF aus irgendwelchen Gründen bedroht habe, bevor er am XXXX ausgereist sei, gab dieser an in XXXX gewohnt zu haben. Nur in der Nacht sei der BF nach XXXX (in der Folge abgekürzt mit R.) gegangen. In XXXX habe er auch Angst gehabt, da manchmal Leute mit einem weißen LKW gekommen seien und einen einfach mitgenommen hätten. Der BF habe selbst solche Erfahrungen nicht gemacht, aber man habe gehört, dass in Sri Lanka Leute in einem weißen LKW mitgenommen worden wären. Er sei in der Nacht nach R. gegangen, weil es am Tag gefährlicher gewesen sei. Die Unbekannten hätten ansonsten den BF gesehen. Um die Elefanten von seinem Grundstück fernzuhalten, habe der BF Leuchtraketen gezündet und mit einer Glocke geläutet.Auf die Frage, ob nach dem römisch 40 noch einmal jemand konkret zu ihnen gekommen sei und den BF aus irgendwelchen Gründen bedroht habe, bevor er am römisch 40 ausgereist sei, gab dieser an in römisch 40 gewohnt zu haben. Nur in der Nacht sei der BF nach römisch 40 (in der Folge abgekürzt mit R.) gegangen. In römisch 40 habe er auch Angst gehabt, da manchmal Leute mit einem weißen LKW gekommen seien und einen einfach mitgenommen hätten. Der BF habe selbst solche Erfahrungen nicht gemacht, aber man habe gehört, dass in Sri Lanka Leute in einem weißen LKW mitgenommen worden wären. Er sei in der Nacht nach R. gegangen, weil es am Tag gefährlicher gewesen sei. Die Unbekannten hätten ansonsten den BF gesehen. Um die Elefanten von seinem Grundstück fernzuhalten, habe der BF Leuchtraketen gezündet und mit einer Glocke geläutet.

Seit XXXX habe er mit den Unbekannten keinen Kontakt mehr gehabt. Die Frage, was den BF dann dazu bewogen hätte am XXXX aus Sri Lanka auszureisen, beantwortete dieser damit, dass er tagsüber nicht in sein Heimatdorf zurückkehren habe können, weil ihn ansonsten die Unbekannten gesehen hätten. Er wolle sich nicht mehr verstecken, weshalb er ausgereist sei. Auf Vorhalt, dass der BF ausgeführt habe, dass die maskierten Unbekannten immer in der Nacht gekommen seien, der BF es nunmehr so schildere, dass er immer in der Nacht einmal pro Woche zu seinem Grundstück in R. gegangen sei, beantworte dieser damit, dass dies stimmen würde. Er würde aber nicht zu sich nach Hause gehen, sondern auf das Feld. Hier würde es heimliche Wege geben. Den Vorhalt, dass er mit läutenden Glocken und schwenkenden Raketen leicht ausfindig gemacht werden könne, beantwortet dieser damit, dass dort alle das Gleiche machen würden. Von XXXX an habe er dort manchmal vorbeigeschaut und nach dem Grundstück gesehen. Danach habe er noch ca. vier Monate lang dort gewohnt. Dies sei immer wieder mit Unterbrechungen gewesen, aber insgesamt seien es nach XXXX noch ca. vier Monate gewesen, die er dort verbracht habe.Seit römisch 40 habe er mit den Unbekannten keinen Kontakt mehr gehabt. Die Frage, was den BF dann dazu bewogen hätte am römisch 40 aus Sri Lanka auszureisen, beantwortete dieser damit, dass er tagsüber nicht in sein Heimatdorf zurückkehren habe können, weil ihn ansonsten die Unbekannten gesehen hätten. Er wolle sich nicht mehr verstecken, weshalb er ausgereist sei. Auf Vorhalt, dass der BF ausgeführt habe, dass die maskierten Unbekannten immer in der Nacht gekommen seien, der BF es nunmehr so schildere, dass er immer in der Nacht einmal pro Woche zu seinem Grundstück in R. gegangen sei, beantworte dieser damit, dass dies stimmen würde. Er würde aber nicht zu sich nach Hause gehen, sondern auf das Feld. Hier würde es heimliche Wege geben. Den Vorhalt, dass er mit läutenden Glocken und schwenkenden Raketen leicht ausfindig gemacht werden könne, beantwortet dieser damit, dass dort alle das Gleiche machen würden. Von römisch 40 an habe er dort manchmal vorbeigeschaut und nach dem Grundstück gesehen. Danach habe er noch ca. vier Monate lang dort gewohnt. Dies sei immer wieder mit Unterbrechungen gewesen, aber insgesamt seien es nach römisch 40 noch ca. vier Monate gewesen, die er dort verbracht habe.

Auf Vorhalt des Widerspruchs, dass der BF einerseits ausführen würde, dass er Sri Lanka verlassen habe, weil er sich nicht immer vor den Unbekannten habe verstecken wollen bzw. nicht in seinem Heimatdorf bleiben habe können, andererseits er nach XXXX noch etwa vier Monate lang in seinem Heimatdorf verblieben sei, gab dieser an, tagsüber in seinem Wohngebiet gestanden zu sein, in der Nacht weg gewesen zu sein und je nach Situation auch manchmal in seinem Dorf geblieben zu sein. Auf Vorhalt in der Verhandlung gesagt zu haben, tagsüber nicht in sein Heimatdorf zurückkehren zu können, weil ihn sonst Unbekannte sehen würden und er nicht versteckt leben wolle, gab dieser an manchmal bei Freunden gewesen zu sein und sich nicht direkt zuhause aufgehalten zu haben.Auf Vorhalt des Widerspruchs, dass der BF einerseits ausführen würde, dass er Sri Lanka verlassen habe, weil er sich nicht immer vor den Unbekannten habe verstecken wollen bzw. nicht in seinem Heimatdorf bleiben habe können, andererseits er nach römisch 40 noch etwa vier Monate lang in seinem Heimatdorf verblieben sei, gab dieser an, tagsüber in seinem Wohngebiet gestanden zu sein, in der Nacht weg gewesen zu sein und je nach Situation auch manchmal in seinem Dorf geblieben zu sein. Auf Vorhalt in der Verhandlung gesagt zu haben, tagsüber nicht in sein Heimatdorf zurückkehren zu können, weil ihn sonst Unbekannte sehen würden und er nicht versteckt leben wolle, gab dieser an manchmal bei Freunden gewesen zu sein und sich nicht direkt zuhause aufgehalten zu haben.

Das Land habe er verlassen, weil er ansonsten woanders leben hätte müssen, dass ihm nichts passieren würde.

Im Falle einer Rückkehr befürchte der BF sicher als Verräter der Regierung angesehen zu werden, weil diese glauben würden, dass er in Österreich Sri Lanka schlechtgemacht habe. Auch in seinem Heimatdorf könne er wegen der Unbekannten nicht mehr leben.

In der mit dem BF am XXXX aufgenommenen Niederschrift führte dieser an am XXXX Sri Lanka verlassen zu haben, eine Woche davor habe er das Dorf R., XXXX , zum letzten Mal verlassen. Auf Nachfrage führte der BF an bis eine Woche zuvor noch dort gelebt und gewohnt zu haben. Er habe dort mit seinen Nachbarn alleine gelebt. Seine Mutter und Schwester XXXX seien schon in Indien und die andere Schwester im Internat gewesen.In der mit dem BF am römisch 40 aufgenommenen Niederschrift führte dieser an am römisch 40 Sri Lanka verlassen zu haben, eine Woche davor habe er das Dorf R., römisch 40 , zum letzten Mal verlassen. Auf Nachfrage führte der BF an bis eine Woche zuvor noch dort gelebt und gewohnt zu haben. Er habe dort mit seinen Nachbarn alleine gelebt. Seine Mutter und Schwester römisch 40 seien schon in Indien und die andere Schwester im Internat gewesen.

Sie hätten eine kleine Kokosplantage gehabt und die Nüsse dort verkauft. Es habe vor Ort eine Welternährungsorganisation gegeben, die den Bewohnern vor Ort Grundnahrungsmittel zur Verfügung gestellt habe. Bevor der BF Sri Lanka verlassen habe, habe er seine Mutter in Indien besucht. An das Datum könne er sich nicht mehr erinnern. Auf Vorhalt, dass der BF am XXXX vor dem BAA angegeben habe, dass seine Mutter noch einmal nach Sri Lanka gekommen sei, um sich beim BF zu verabschieden und nunmehr angebe seine Mutter zuletzt in Indien zum letzten Mal gesehen zu haben, gab dieser an Angst gehabt zu haben und nicht gewusst zu haben, was er sagen solle. Er sei wegen seiner Schwester traurig gewesen. Die Frage, in welchen Abständen der BF die kleine Kokosplantage seiner Familie bewirtschaftet habe, beantwortete dieser damit, dass er dort in einem UNHCR Zelt gelebt habe und immer auf der Plantage gewesen sei. In seinen letzten Wochen seines Aufenthaltes in Sri Lanka habe er bei seiner Tante in XXXX gelebt, ansonsten immer durchgehend nur in R. Ab XXXX zu dem Zeitpunkt, als der BF mit seiner Schwester XXXX aus dem Flüchtlingslager XXXX weggegangen sei, seien sie immer in R. zu Hause geblieben. Auf Nachfrage, bestätigte der BF, ab diesem Zeitpunkt eine Woche vor seiner Ausreise am XXXX in R. aufhältig gewesen zu sein.Sie hätten eine kleine Kokosplantage gehabt und die Nüsse dort verkauft. Es habe vor Ort eine Welternährungsorganisation gegeben, die den Bewohnern vor Ort Grundnahrungsmittel zur Verfügung gestellt habe. Bevor der BF Sri Lanka verlassen habe, habe er seine Mutter in Indien besucht. An das Datum könne er sich nicht mehr erinnern. Auf Vorhalt, dass der BF am römisch 40 vor dem BAA angegeben habe, dass seine Mutter noch einmal nach Sri Lanka gekommen sei, um sich beim BF zu verabschieden und nunmehr angebe seine Mutter zuletzt in Indien zum letzten Mal gesehen zu haben, gab dieser an Angst gehabt zu haben und nicht gewusst zu haben, was er sagen solle. Er sei wegen seiner Schwester traurig gewesen. Die Frage, in welchen Abständen der BF die kleine Kokosplantage seiner Familie bewirtschaftet habe, beantwortete dieser damit, dass er dort in einem UNHCR Zelt gelebt habe und immer auf der Plantage gewesen sei. In seinen letzten Wochen seines Aufenthaltes in Sri Lanka habe er bei seiner Tante in römisch 40 gelebt, ansonsten immer durchgehend nur in R. Ab römisch 40 zu dem Zeitpunkt, als der BF mit seiner Schwester römisch 40 aus dem Flüchtlingslager römisch 40 weggegangen sei, seien sie immer in R. zu Hause geblieben. Auf Nachfrage, bestätigte der BF, ab diesem Zeitpunkt eine Woche vor seiner Ausreise am römisch 40 in R. aufhältig gewesen zu sein.

Die Frage, ob der BF, bevor er im Jahr XXXX ins Flüchtlingscamp umgesiedelt worden sei, mit seiner Familie eigentlich schon in einem Zelt des UNHCR oder in einem Haus gewohnt habe, beantwortete dieser damit, dass diese in ihrem Elternhaus und nicht in einem UNHCR Zelt gewohnt hätten. Als sie freiwillig von XXXX im Juli/August XXXX nach R. zurückgekehrt seien, hätten diese ihr Haus demoliert vorgefunden und habe ihnen die UNHCR ein Zelt zum Wohnen zur Verfügung gestellt. Auf Vorhalt am XXXX ausgeführt zu haben, dass er noch ca. einen Monat lang in der Zone 4 aufhältig gewesen sei und nunmehr ausführen würde seit XXXX bis vor dem XXXX durchgängig in seinem Heimatdorf gewesen zu sein, gab dieser an, dass dieses Datum falsch sein würde. Er sei so lange in verschiedenen Lagern in Sri Lanka gewesen und würde jetzt alle Dokumente haben und sich zurück erinnern können.Die Frage, ob der BF, bevor er im Jahr römisch 40 ins Flüchtlingscamp umgesiedelt worden sei, mit seiner Familie eigentlich schon in einem Zelt des UNHCR oder in einem Haus gewohnt habe, beantwortete dieser damit, dass diese in ihrem Elternhaus und nicht in einem UNHCR Zelt gewohnt hätten. Als sie freiwillig von römisch 40 im Juli/August römisch 40 nach R. zurückgekehrt seien, hätten diese ihr Haus demoliert vorgefunden und habe ihnen die UNHCR ein Zelt zum Wohnen zur Verfügung gestellt. Auf Vorhalt am römisch 40 ausgeführt zu haben, dass er noch ca. einen Monat lang in der Zone 4 aufhältig gewesen sei und nunmehr ausführen würde seit römisch 40 bis vor dem römisch 40 durchgängig in seinem Heimatdorf gewesen zu sein, gab dieser an, dass dieses Datum falsch sein würde. Er sei so lange in verschiedenen Lagern in Sri Lanka gewesen und würde jetzt alle Dokumente haben und sich zurück erinnern können.

Zu seinem Fluchtgrund führte der BF aus es schon gesagt zu haben, als er befragt worden sei. Als er zu Hause gewesen sei, sei es immer dunkel gewesen, weil sie keinen Strom gehabt hätten. Es seien maskierte Leute zu ihnen gekommen, die entweder umgerechnet 20.000 Euro vom BF haben hätten wollen oder er ihnen Namen von LTTE Mitgliedern nennen hätte sollen. Insgesamt seien die Personen zweimal persönlich zu ihm gekommen. Er habe dann noch von Nachbarn gehört, dass die Maskierten nach ihm gefragt hätten. Er wisse nicht das genaue Datum, wann diese das erste Mal bei ihm persönlich gewesen seien, doch sei dies irgendwann im XXXX gewesen. Er glaube im siebten oder achten Monat des Jahres XXXX . Das zweite Mal sei er etwa 15-20 Tage nach dem Erscheinen des ersten Males aufgesucht worden. Zu diesem Zeitpunkt habe er im Haus gelebt. Den Vorhalt, dass der BF ausgeführt habe in einem UNHCR Zelt gewohnt habe, bejahte dieser.Zu seinem Fluchtgrund führte der BF aus es schon gesagt zu haben, als er befragt worden sei. Als er zu Hause gewesen sei, sei es immer dunkel gewesen, weil sie keinen Strom gehabt hätten. Es seien maskierte Leute zu ihnen gekommen, die entweder umgerechnet 20.000 Euro vom BF haben hätten wollen oder er ihnen Namen von LTTE Mitgliedern nennen hätte sollen. Insgesamt seien die Personen zweimal persönlich zu ihm gekommen. Er habe dann noch von Nachbarn gehört, dass die Maskierten nach ihm gefragt hätten. Er wisse nicht das genaue Datum, wann diese das erste Mal bei ihm persönlich gewesen seien, doch sei dies irgendwann im römisch 40 gewesen. Er glaube im siebten oder achten Monat des Jahres römisch 40 . Das zweite Mal sei er etwa 15-20 Tage nach dem Erscheinen des ersten Males aufgesucht worden. Zu diesem Zeitpunkt habe er im Haus gelebt. Den Vorhalt, dass der BF ausgeführt habe in einem UNHCR Zelt gewohnt habe, bejahte dieser.

Befragt nach der Uhrzeit, wann die Maskierten das erste Mal zu ihm ins Zelt gekommen seien, gab dieser an, dass dies zwischen 23 und 24 Uhr gewesen sei. Nach deren Aufforderung habe der BF gesagt, dass er kein Geld haben würde. Die Maskierten hätten daraufhin geantwortet, dass sie jetzt gehen und der BF noch einmal nachdenken solle und sie wiederkommen würden. Auf Nachfrage, gab der BF an, zwei Personen gesehen zu haben. Die anderen seien wahrscheinlich im Fahrzeug gewesen. Er wisse nicht, in welchem Fahrzeug diese unterwegs gewesen seien. Zu diesem Zeitpunkt sei es nämlich dunkel gewesen, da es in seinem Heimatdorf keinen Strom gegeben habe.

Beim zweiten Besuch habe der BF geweint und den Maskierten gesagt, dass er keinen Namen wissen würde. Sie hätten dem BF gesagt, dass das nächste Mal andere Leute kommen würden und er besser nachdenken solle, weil sie ansonsten den BF umbringen würden. Der zweite Besuch habe auch in der Nacht stattgefunden. Die Frage, welche Masken die Täter getragen hätten, beantwortete der BF damit, dass diese das ganze Gesicht mit einem schwarzen Tuch maskiert gehabt hätten. Im Augenbereich hätten diese kein Tuch, sondern Strumpfhosen getragen, damit diese nicht erkannt werden hätten können. Die maskierten Männer seien ins Zelt gekommen und hätten ihn gleich mit Taschenlampen angeleuchtet, worauf er zurückgeleuchtet habe und diese ihn aufgefordert hätten sofort die Taschenlampe auszumachen. Da habe er kurz zwei Leute gesehen. Daher wisse er, dass es zwei gewesen seien. Die Täter hätten auch gesagt, dass er aufhören solle und habe der BF eine Nachttischlampe mit Kerosin gehabt. Er habe gesehen, dass diese eine Strumpfhose über den Augen und ein Tuch im Gesicht gehabt hätte. Sie hätten den BF auch mit der Taschenlampe direkt ins Gesicht in die Augen geleuchtet. Auf Vorhalt, dass man total geblendet sein würde, wenn einem jemand mit der Taschenlampe ins Gesicht leuchten würde, gab dieser an, dass ihm seitlich in das Gesicht geleuchtet worden sei. Er habe dann die Chance ergriffen und mittels einer Kerosinlampe ein wenig erkennen können. Auf die Frage, ob es abgesehen von diesen besagten beiden Malen, bei denen die maskierten Männer den BF persönlich angetroffen hätten, noch weitere Begegnungen gegeben habe, gab dieser an, dass man ihn nur einmal erzählt habe, dass er aufgesucht worden sei.

Auf Vorhalt, dass der BF am XXXX ausgeführt habe, dass er insgesamt dreimal persönlich von den maskierten Männern aufgesucht worden sei, gab der BF an, dass er verwirrt sei. Damals hätten ihn die Maskierten mit einer Waffe bedroht und angeleuchtet. Er habe Glück gehabt nicht getötet worden zu sein, weil der eine von den beiden Tätern gesagt habe, dass ihn der Andere nicht töten solle. Man solle verstehen, dass er sich auch um seine Mutter und Schwester sorgen würde. Auf Vorhalt, dass der BF am XXXX ausgeführt habe, dass sich diese drei Besuche im Zeitraum zwischen dem Jahr XXXX und XXXX zugetragen hätten, er diese nunmehr dem siebten oder achten Monat des Jahres XXXX zuordne, gab der BF an, dass man ihn aufgefordert habe den Zeitraum ungefähr anzugeben. Deshalb sei ihm ein Fehler passiert. Er wisse nicht genau, wann er von seinem Nachbarn im Heimatdorf erfahren habe, dass der von den Maskierten noch einmal aufgesucht worden sei. Der BF sei immer in seinen Reisfeldern gewesen und habe dort gearbeitet.Auf Vorhalt, dass der BF am römisch 40 ausgeführt habe, dass er insgesamt dreimal persönlich von den maskierten Männern aufgesucht worden sei, gab der BF an, dass er verwirrt sei. Damals hätten ihn die Maskierten mit einer Waffe bedroht und angeleuchtet. Er habe Glück gehabt nicht getötet worden zu sein, weil der eine von den beiden Tätern gesagt habe, dass ihn der Andere nicht töten solle. Man solle verstehen, dass er sich auch um seine Mutter und Schwester sorgen würde. Auf Vorhalt, dass der BF am römisch 40 ausgeführt habe, dass sich diese drei Besuche im Zeitraum zwischen dem Jahr römisch 40 und römisch 40 zugetragen hätten, er diese nunmehr dem siebten oder achten Monat des Jahres römisch 40 zuordne, gab der BF an, dass man ihn aufgefordert habe den Zeitraum ungefähr anzugeben. Deshalb sei ihm ein Fehler passiert. Er wisse nicht genau, wann er von seinem Nachbarn im Heimatdorf erfahren habe, dass der von den Maskierten noch einmal aufgesucht worden sei. Der BF sei immer in seinen Reisfeldern gewesen und habe dort gearbeitet.

Die Frage, ob es, abgesehen von den beiden Vorfällen zwischen den Tätern, noch zu einem persönlichen Zusammentreffen gekommen sei, verneinte dieser. Er meine damit, dass er zu diesem Zeitpunkt häufig auf den Reisfeldern gewesen sei, um diese zu schützen. Außerdem habe er zu diesem Zeitpunkt häufig bei Freunden übernachtet und sei nicht mehr zu Hause in seinem Zelt gewesen. Auf Vorhalt, dass der BF am XXXX ausgeführt habe, dass er ab XXXX nicht mehr zu Hause gewesen sei und sich in XXXX aufgehalten hätte, um nicht mehr von den Maskierten aufgesucht werden zu können, nur einmal pro Woche seine Felder in R. besucht und bewirtschaftet hätte, nunmehr der BF wiederholt ausführen würde, dass er eine Woche vor seiner Ausreise am XXXX dauerhaft im Dorf R., XXXX gewohnt habe, gab dieser dazu an, dass es manchmal passieren würde, dass sie zweimal im Monat gekommen seien und er die Zeit genutzt hätte, um die Felder in seinem Heimatdorf zu bewirtschaften, er sich ansonsten in XXXX aufgehalten habe. Auf Vorhalt, dass der BF auf die Frage, wo er sich nach dem Verlassen des Lagers in Sri Lanka bis zu seiner Ausreise in Sri Lanka aufgehalten habe, geantwortet habe, dass er sich ab diesem Zeitpunkt bis eine Woche vor seiner Ausreise aus Sri Lanka am XXXX immer nur in seinem Heimatdorf aufgehalten habe. Aus Angst vor dem Militär sei er aber in XXXX gewesen sei. Er meine damit doch in XXXX und R. aufhältig gewesen zu sein. Die Frage, ob der BF vor seiner Ausreise aus Sri Lanka noch ein weiteres Mal irgendetwas von den maskierten Männern erfahren habe, verneinte dieser und begründete dies damit, dass diese zu einem anderen Stützpunkt gegangen seien. Er nehme an, dass diese in seinem Dorf kein Geld bekommen hätten.Die Frage, ob es, abgesehen von den beiden Vorfällen zwischen den Tätern, noch zu einem persönlichen Zusammentreffen gekommen sei, verneinte dieser. Er meine damit, dass er zu diesem Zeitpunkt häufig auf den Reisfeldern gewesen sei, um diese zu schützen. Außerdem habe er zu diesem Zeitpunkt häufig bei Freunden übernachtet und sei nicht mehr zu Hause in seinem Zelt gewesen. Auf Vorhalt, dass der BF am römisch 40 ausgeführt habe, dass er ab römisch 40 nicht mehr zu Hause gewesen sei und sich in römisch 40 aufgehalten hätte, um nicht mehr von den Maskierten aufgesucht werden zu können, nur einmal pro Woche seine Felder in R. besucht und bewirtschaftet hätte, nunmehr der BF wiederholt ausführen würde, dass er eine Woche vor seiner Ausreise am römisch 40 dauerhaft im Dorf R., römisch 40 gewohnt habe, gab dieser dazu an, dass es manchmal passieren würde, dass sie zweimal im Monat gekommen seien und er die Zeit genutzt hätte, um die Felder in seinem Heimatdorf zu bewirtschaften, er sich ansonsten in römisch 40 aufgehalten habe. Auf Vorhalt, dass der BF auf die Frage, wo er sich nach dem Verlassen des Lagers in Sri Lanka bis zu seiner Ausreise in Sri Lanka aufgehalten habe, geantwortet habe, dass er sich ab diesem Zeitpunkt bis eine Woche vor seiner Ausreise aus Sri Lanka am römisch 40 immer nur in seinem Heimatdorf aufgehalten habe. Aus Angst vor dem Militär sei er aber in römisch 40 gewesen sei. Er meine damit doch in römisch 40 und R. aufhältig gewesen zu sein. Die Frage, ob der BF vor seiner Ausreise aus Sri Lanka noch ein weiteres Mal irgendetwas von den maskierten Männern erfahren habe, verneinte dieser und begründete dies damit, dass diese zu einem anderen Stützpunkt gegangen seien. Er nehme an, dass diese in seinem Dorf kein Geld bekommen hätten.

Nach Sri Lanka könne er nicht zurückgehen, weil das Militär Rückkehrer nach Stellung eines Asylantrages verhaften würde. Er habe keinen Vater zu Hause und wisse nicht, was er machen solle. Die Leute aus seinem Heimatdorf würden alle auf seine Familie eifersüchtig sein, weil aus seiner Familie niemand im Krieg umgekommen sei und würden sie ihn deshalb beim Militär melden.

1.7. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom XXXX den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom XXXX gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sri Lanka nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Sri Lanka. (Spruchpunkt III.)1.7. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom römisch 40 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sri Lanka nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Sri Lanka. (Spruchpunkt römisch drei.)

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Der BF habe eine Verfolgung im Sinne des AsylG nicht glaubhaft gemacht. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.

Der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat-, oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Sri Lanka.

Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubwürdig wäre. Die Feststellungen zur Situation in Sri Lanka wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Der Fluchtgeschichte des BF und der damit zusammenhängenden Gefährdungslage in seinem Heimatstaat wurde vom BFA auf Grund der massiven inhaltlichen und zeitlichen Widersprüche, sowie offensichtlicher Sinnwidrigkeiten innerhalb seines Vorbringens die Glaubhaftigkeit vollinhaltlich versagt. Der BF habe es äußerst vage und oberflächlich dargestellt. Sein Vorbringen sei insbesondere auch im Hinblick auf die großen zeitlichen Abstände unplausibel und unschlüssig. Dass er geschlagen worden sei, habe er lediglich beiläufig erwähnt. Dass seine Familienangehörigen nach wie vor unbehelligt in Sri Lanka leben könnten, würde ebenso gegen sein Vorbringen wie die aktuellen Länderfeststellungen, sprechen, wonach der Krieg seit 2008 beendet sei und sich die Lage der Tamilen seit 2015 massiv verbessert hätte.

1.8. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben seines zur Vertretung bevollmächtigten Rechtsberaters vom XXXX fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim BAA wegen "Rechtswidrigkeit seines Inhalts, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung der Verfahrensvorschriften" ein.1.8. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben seines zur Vertretung bevollmächtigten Rechtsberaters vom römisch 40 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim BAA wegen "Rechtswidrigkeit seines Inhalts, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung der Verfahrensvorschriften" ein.

In der Beschwerdebegründung wurde das Vorbringen des BF knapp wiederholt und unter Verweis auf UNHCR bzw. des Positionspapiers der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 08.12.2009 (Schnellrecherchen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe) moniert, dass Personen, die für die LTTE tätig gewesen seien oder im Verdacht stehen würden mit der LTTE sympathisiert oder für diese spioniert zu haben mit Verfolgung, Verhaftung und Folter rechnen müssten. Es sei daher davon auszugehen, dass der BF bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auf Grund einer ihm unterstellten Unterstützung der LTTE willkürlich verhaftet werden würde. Verwiesen wurde in der Folge auf mehrere Auszüge aus Erkenntnissen des AsylGH.

Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass der BF keine Angehörigen in Sri Lanka haben würde und könne sich der BF auf Grund der Gefährdungslage in seinem Dorf im Norden Sri Lankas derzeit nicht niederlassen. Für Tamilen aus dem Norden könne laut UNHCR von einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht ausgegangen werden. In den Jahren XXXX bis XXXX seien insgesamt drei Mal maskierte Militärangehörige in der Nacht zum Haus des BF gekommen. Die Soldaten hätten dem BF eine Mitgliedschaft zur LTTE unterstellt, Geld verlangt und sei der BF mit dem Umbringen bedroht worden. Er habe deshalb im XXXX sein Dorf verlassen. Nachts sei er immer wieder zurückgekehrt, um sich um die Felder zu kümmern. Er sei dann immer ein paar Stunden verblieben und sei manchmal auch zu Freunden gegangen. Der BF sei nirgendwo zu Hause geblieben, habe sich nicht sicher gefühlt, weshalb er sich entscheiden habe nach Hause zu gehen.Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass der BF keine Angehörigen in Sri Lanka haben würde und könne sich der BF auf Grund der Gefährdungslage in seinem Dorf im Norden Sri Lankas derzeit nicht niederlassen. Für Tamilen aus dem Norden könne laut UNHCR von einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht ausgegangen werden. In den Jahren römisch 40 bis römisch 40 seien insgesamt drei Mal maskierte Militärangehörige in der Nacht zum Haus des BF gekommen. Die Soldaten hätten dem BF eine Mitgliedschaft zur LTTE unterstellt, Geld verlangt und sei der BF mit dem Umbringen bedroht worden. Er habe deshalb im römisch 40 sein Dorf verlassen. Nachts sei er immer wieder zurückgekehrt, um sich um die Felder zu kümmern. Er sei dann immer ein paar Stunden verblieben und sei manchmal auch zu Freunden gegangen. Der BF sei nirgendwo zu Hause geblieben, habe sich nicht sicher gefühlt, weshalb er sich entscheiden habe nach Hause zu gehen.

Beantragt wurde u.a. die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

1.9. Mit Beschluss des BVwG vom XXXX wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 AsylG eingestellt. Begründet wurde dies damit, dass der BF zwar noch über eine aufrechte Meldeadresse verfügt hat, jedoch konnte durch eine Meldeerhebung der Polizei erhoben werden, dass der BF nicht mehr an dieser Meldeadresse aufhältig ist. Außerdem bestand zu diesem Zeitpunkt auch kein Kontakt zu seiner damaligen Rechtsberaterin. Am XXXX beantragte der BF die Fortsetzung seines Verfahrens. Diesem Antrag wurde mit Beschluss des BVwG vom XXXX stattgegeben.1.9. Mit Beschluss des BVwG vom römisch 40 wurde das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 24, AsylG eingestellt. Begründet wurde dies damit, dass der BF zwar noch über eine aufrechte Meldeadresse verfügt hat, jedoch konnte durch eine Meldeerhebung der Polizei erhoben werden, dass der BF nicht mehr an dieser Meldeadresse aufhältig ist. Außerdem bestand zu diesem Zeitpunkt auch kein Kontakt zu seiner damaligen Rechtsberaterin. Am römisch 40 beantragte der BF die Fortsetzung seines Verfahrens. Diesem Antrag wurde mit Beschluss des BVwG vom römisch 40 stattgegeben.

1.10. Am XXXX fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, welche folgenden Verlauf nahm:1.10. Am römisch 40 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, welche folgenden Verlauf nahm:

[...]

R: Was ist Ihre Muttersprache?

BF: Tamil.

R an die Dolmetscherin: In welcher Sprache übersetzen Sie für den Beschwerdeführer?

D: Tamil.

R befragt den Beschwerdeführer, ob er die Dolmetscherin gut verstehe, dies wird bejaht.

R befragt den Beschwerdeführer, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Der Beschwerdeführer ist in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen.

BF: Ich habe nur ein bisschen Husten, ansonsten bin ich gesund.

Dem Beschwerdeführer wird dargelegt, dass er am Verfahren entsprechend mitzuwirken hat bzw. auf die Fragen wahrheitsgemäß zu antworten hat. Andernfalls dies sich entsprechend im Erkenntnis im Bundesverwaltungsgerichtes auswirken würde.

R: Haben Sie noch neue Beweismittel, die Sie beim BAA oder bzw. bei der Polizei noch nicht vorgelegt haben?

BF: Nein, ich habe keine neuen Beweismittel hinsichtlich meines Fluchtvorbringens.

Der BF legt vor: Gewerberegister, welche als Beilage./A in Kopie zum Akt genommen wird.

R: Haben Sie schon einmal einen Deutschkurs besucht?

BF: Nein.

BF legt eine Bestätigung der Teilnahme an einem Deutschkurs vor, welcher als Beilage./B als Kopie zum Akt genommen wird, eine Anmeldebestätigung zum Deutschkurs, welche als Beilage./C zum Akt genommen wird und einen Versicherungsdatenauszug vom 14.03.2016, welcher als Beilage./D in Kopie zum Akt genommen wird.

Eröffnung des Beweisverfahrens

Zum bisherigen Verfahren:

Die Partei verzichtet ausdrücklich auf die Verlesung des Akteninhaltes (vorgelegter Verwaltungsakt des BAA und Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes), dieser wird jedoch vom R der Reihe nach erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.

Die Partei verzichtet auf eine Akteneinsicht.

R erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift.

R weist Beschwerdeführer auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin. Der Beschwerdeführer wird aufgefordert nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Ebenso wird auf die Verpflichtung zur Mitwirkung einer Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen und dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist.

R: Welcher Volksgruppe bzw. Religion gehören Sie an?

BF: Ich bin Hindu.

R: Bei der Polizei haben Sie gesagt, am XXXX , dass Sie der Volkszugehörigkeit der Tamillen angehören. Heute sagen Sie, Sie wissen nicht, welcher Volksgruppe Sie zugehören.R: Bei der Polizei haben Sie gesagt, am römisch 40 , dass Sie der Volkszugehörigkeit der Tamillen angehören. Heute sagen Sie, Sie wissen nicht, welcher Volksgruppe Sie zugehören.

BF: Ich war bei der Gruppe der LTTE und das war wie eine Entführung.

R: Bei der Polizei sagten Sie, Sie gehören der Volkszugehörigkeit der Tamillen an.

BF: Ich war nicht bei der LTTE. Ich habe nie für die LTTE gearbeitet, aber sie haben viele tamillische Leute entführt. Ich war auch bei dieser Gruppe.

R: Bei welcher Gruppe?

BF: Sie haben selber verschiedene Banken und eine eigene Polizei innerhalb der LTTE.

R: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

BF: Ich war nicht bei einer Gruppe.

(......)

RI: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

BF: Nein, keine Volksgruppe. Nur Tamil.

RI: Fragewiederholung.

BF: Ich bin ein Tamill.

RI: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie?

BF: Bis zur 12. Klasse habe ich meine Schule gemacht.

RI: Haben Sie darüber hinaus noch eine Ausbildung gemacht?

BF: Ich war nur ein Student. Nicht mehr.

RI: Was haben Sie studiert?

BF: Wirtschaft, Tamil und Englisch. Mathematik ebenfalls.

RI: An welcher Universität?

BF: Das war in der Schule. Sie heißt XXXX .BF: Das war in der Schule. Sie heißt römisch 40 .

RI: Beim Bundesasylamt haben Sie am XXXX gesagt, dass Sie Informatik studiert hätten.RI: Beim Bundesasylamt haben Sie am römisch 40 gesagt, dass Sie Informatik studiert hätten.

BF: Ein bisschen von der EDV habe ich auch gelernt, in der Schule.

RI: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt in Sri Lanka bestritten?

BF: Ich bin seit 5 Jahren in Wien.

RI: Fragewiederholung.

BF: Es war in Sri Lanka immer gefährlich. Man konnte wegen des Krieges dort nicht sicher leben.

RI: Fragewiederholung.

BF: Ich war ein Bauer in Sri Lanka, aber hatte viele Probleme.

RI: In welchem Zeitraum haben Sie als Landwirt gearbeitet?

BF: Das war von ca. XXXX Danach waren viele Probleme wegen dem Krieg.BF: Das war von ca. römisch 40 Danach waren viele Probleme wegen dem Krieg.

RI: Wann sind Sie aus Sri Lanka ausgereist?

BF: Ich habe am 08. März 2011 Sri Lanka verlassen.

RI: Wie haben Sie in der Zeit zwischen XXXX Ihren Lebensunterhalt bestritten?RI: Wie haben Sie in der Zeit zwischen römisch 40 Ihren Lebensunterhalt bestritten?

BF: Ich war in einem Flüchtlingslager in XXXX in Sri Lanka. Ich konnte aber nicht nach draußen gehen. Ich musste drinnen bleiben.BF: Ich war in einem Flüchtlingslager in römisch 40 in Sri Lanka. Ich konnte aber nicht nach draußen gehen. Ich musste drinnen bleiben.

RI: Sie haben beim Bundesasylamt am XXXX gesagt, dass Sie in der Landwirtschaft mit Bananen und Kokosnüssen gearbeitet hätten und diese Arbeit mit dem Jahr 1998 gemacht hätten, und das bis zur Ihrer Ausreise aus Sri Lanka Anfang Februar 2011. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch?RI: Sie haben beim Bundesasylamt am römisch 40 gesagt, dass Sie in der Landwirtschaft mit Bananen und Kokosnüssen gearbeitet hätten und diese Arbeit mit dem Jahr 1998 gemacht hätten, und das bis zur Ihrer Ausreise aus Sri Lanka Anfang Februar 2011. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch?

BF: Ja, im Reisepass war das so.

RI: Was sagen Sie zu diesem Widerspruch?

BF: Das waren nur Bauernarbeiten.

RI: Wie haben Sie die Arbeiten als Bauer verrichten können, wenn Sie gleichzeitig im Flüchtlingslager gewesen sind?

BF: Ich habe nicht in der Zeit von XXXX gearbeitet. Nur früher habe ich als Bauer gearbeitet.BF: Ich habe nicht in der Zeit von römisch 40 gearbeitet. Nur früher habe ich als Bauer gearbeitet.

RI: In der Niederschrift vom Bundesasylamt vom XXXX sagen Sie, dass Sie von XXXX gearbeitet hätten. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch?RI: In der Niederschrift vom Bundesasylamt vom römisch 40 sagen Sie, dass Sie von römisch 40 gearbeitet hätten. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch?

BF: Ich habe genau gesagt, dass ich ein Bauer bin. Ich habe Bananen und Kokosnüsse verkauft.

RI: Was sagen Sie zu diesem zeitlichen Widerspruch?

BF: Ich war ein Bauer und ich habe wenig Geld. Ich habe in dieser Zeit Bananen und Kokosnüsse verkauft.

RI: In welcher Zeit haben Sie Bananen und Kokosnüsse verkauft?

BF: Das war zwischen XXXX .BF: Das war zwischen römisch 40 .

RI: Haben Sie danach auch noch mit Kokosnüssen und Bananen gearbeitet bzw. diese verkauft?

BF: Es war mir wegen dem Krieg nicht erlaubt.

RI: Haben Sie sich an das Verbot gehalten, oder haben Sie trotzdem verkauft?

BF: Nein, der Verkauf war nicht möglich.

RI: Beim Bundesasylamt haben Sie aber gesagt, dass Sie von XXXX bis zu Ihrer Ausreise Anfang XXXX eine Landwirtschaft mit Bananen und Kokosnüssen betrieben haben.RI: Beim Bundesasylamt haben Sie aber gesagt, dass Sie von römisch 40 bis zu Ihrer Ausreise Anfang römisch 40 eine Landwirtschaft mit Bananen und Kokosnüssen betrieben haben.

BF: Wegen der Angst habe ich so etwas gesagt. Ich hatte Angst, als ich nach Wien kam.

RI: Wo haben Sie in Sri Lanka gelebt, bevor Sie Ihr Heimatland verlassen haben? Geben Sie mir bitte chronologisch an, in welchem Zeitraum Sie in Sri Lanka gelebt haben.

BF: Ich bin geboren in XXXX . Bis XXXX habe ich dort gelebt. Danach habe ich in XXXX gelebt. Im Jahr 2009 haben sie uns erlaubt, dass wir unseren Geburtsstaat gehen. Danach war ich wieder in XXXX , aber die LTTE hat meine jüngere Schwester entführt. Deswegen war ich bei den Leuten bei der LTTE, wegen meiner Schwester. Sie haben mich so viel über meine Schwester gefragt, aber meine Schwester war schon im Spital. Ich war bei der LTTE.BF: Ich bin geboren in römisch 40 . Bis römisch 40 habe ich dort gelebt. Danach habe ich in römisch 40 gelebt. Im Jahr 2009 haben sie uns erlaubt, dass wir unseren Geburtsstaat gehen. Danach war ich wieder in römisch 40 , aber die LTTE hat meine jüngere Schwester entführt. Deswegen war ich bei den Leuten bei der LTTE, wegen meiner Schwester. Sie haben mich so viel über meine Schwester gefragt, aber meine Schwester war schon im Spital. Ich war bei der LTTE.

RI: Wie lange haben Sie sich bei der LTTE aufgehalten?

BF: Nein, das war nicht die LTTE, sondern das Militär.

RI: Sie sagten Sie sind im Jahr XXXX in Ihr Heimatdorf zurückgekehrt. Wo haben Sie sich bei wem wie lange aufgehalten?RI: Sie sagten Sie sind im Jahr römisch 40 in Ihr Heimatdorf zurückgekehrt. Wo haben Sie sich bei wem wie lange aufgehalten?

BF: Das war CID von der Militärregierung.

RI: Fragewiederholung.

BF: Ich war nicht sicher, wo ich war.

RI: In welcher Gewahrsam haben Sie sich ab XXXX aufgehalten?RI: In welcher Gewahrsam haben Sie sich ab römisch 40 aufgehalten?

BF: Ich war sicher, dass das nicht die LTTE war, da sie Singalesisch gesprochen haben.

RI: In welchem Zeitraum haben Sie sich seit XXXX bei wem aufgehalten?RI: In welchem Zeitraum haben Sie sich seit römisch 40 bei wem aufgehalten?

BF: Ich kann es zeitlich nicht sicher sagen, ich war verletzt.

RI: Bei wem haben Sie sich ab XXXX aufgehalten, auch wenn Sie verletzt waren?RI: Bei wem haben Sie sich ab römisch 40 aufgehalten, auch wenn Sie verletzt waren?

BF: Ich war mir nicht sicher, aber ich glaube sie waren Singala von der Regierung bzw. Militär.

RI: Zuerst haben Sie gesagt, dass Sie XXXX in Ihr Heimatdorf zurückgekehrt sind, und sich dann bei der LTTE aufgehalten haben. Können Sie mir diesen Widerspruch erklären?RI: Zuerst haben Sie gesagt, dass Sie römisch 40 in Ihr Heimatdorf zurückgekehrt sind, und sich dann bei der LTTE aufgehalten haben. Können Sie mir diesen Widerspruch erklären?

BF: Ich war bei den LTTE-Leuten, welche Tamil gesprochen haben. Dann wurde ich vom Militär entführt und ich weiß nicht wo ich war.

RI: Wie lange haben Sie sich bei den LTTE-Leuten aufgehalten?

BF: Das war seit meinem Geburtstag in XXXX .BF: Das war seit meinem Geburtstag in römisch 40 .

RI: Wie lange haben Sie sich bei den LTTE-Leuten aufgehalten, als Sie in Ihr Dorf im Jahr XXXX zurückgekehrt sind?RI: Wie lange haben Sie sich bei den LTTE-Leuten aufgehalten, als Sie in Ihr Dorf im Jahr römisch 40 zurückgekehrt sind?

BF: Die LTTE-Leute sind auch tamillische Leute. Wir haben alle zusammengelebt.

RI: Fragewiederholung.

BF: Ich war immer mit diesen Leuten zusammen.

RI: Wie lange waren Sie dann zusammen, als Sie XXXX in Ihr Heimatdorf zurückgekehrt sind?RI: Wie lange waren Sie dann zusammen, als Sie römisch 40 in Ihr Heimatdorf zurückgekehrt sind?

BF: Aus Angst war ich auch in XXXX in Sri Lanka.BF: Aus Angst war ich auch in römisch 40 in Sri Lanka.

RI: In welcher Zeit waren Sie in XXXX ?RI: In welcher Zeit waren Sie in römisch 40 ?

BF: Ca. ein Monat im Jahr XXXX war ich in XXXX .BF: Ca. ein Monat im Jahr römisch 40 war ich in römisch 40 .

RI: Wie lange haben Sie sich in Ihrem Heimatdorf XXXX , als sie dorthin zurückgekehrt sind, aufgehalten?RI: Wie lange haben Sie sich in Ihrem Heimatdorf römisch 40 , als sie dorthin zurückgekehrt sind, aufgehalten?

BF: 6 oder 7 Jahre war ich in Sri Lanka.

(...........)

RI: Wie bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt?

BF: Ich kann mich in Österreich glücklich schätzen und kann mich mit den Österreichern integrieren.

RI: Was arbeiten Sie in Österreich?

BF: Ich habe ein Internet-Café und arbeite dort.

RI: Seit wann haben Sie dieses Geschäft?

BF: Ca. seit November XXXX .BF: Ca. seit November römisch 40 .

RI: Was verdienen Sie durchschnittlich im Monat?

BF: 2.500,- Euro monatlich.

RI: Was zahlen Sie an Sozialversicherung?

BF: Die Sozialversicherung beträgt 625,- Euro für ein Quartal.

RI: Was zahlen Sie Miete?

BF: Ich wohne mit einem Freund gemeinsam in der Wohnung. Mein Anteil der Miete beträgt 350,- Euro pro Monat.

RI: Läuft der Mietvertrag auf Sie?

BF: Nein.

RI: Legen Sie mir innerhalb von einer Frist von 4 Wochen die Einkommenssteuerbescheide und Umsatzsteuerbescheide für die Jahre XXXX vor.RI: Legen Sie mir innerhalb von einer Frist von 4 Wochen die Einkommenssteuerbescheide und Umsatzsteuerbescheide für die Jahre römisch 40 vor.

BF: Ja, ich reiche das innerhalb der 4 Wochen nach.

RI: Was machen Sie in Ihrer Freizeit?

BF: Ich studiere Deutsch in meiner Freizeit.

RI: Sind Sie in einer Organisation, in einem Verein, in einer Kirche oder dergleichen engagiert?

BF: Ich gehe regelmäßig in eine Kirche.

RI: Sind Sie dort engagiert? Haben Sie irgendwelche Aufgaben?

BF: Nein, ich bete dort nur.

RI: Sind Sie verheiratet?

BF: Noch nicht.

RI: Haben Sie eine Lebensgefährtin?

BF: Ich habe eine männliche Freundschaft gehabt in Österreich.

RI: War das Ihr Lebenspartner?

BF: Er kommt zu meinem Arbeitsplatz. Wir wohnen nicht zusammen. Keine Beziehung, nur Freundschaft.

RI: Haben Sie eine Lebensgefährtin?

BF: Nur Freunde, sonst nichts.

RI: Gehören Ihrem Freundeskreis auch ÖsterreicherInnen an?

BF: Ja, schon.

RI: Können Sie mir ein- oder zwei Namen von diesen Freunden nennen?

BF: XXXX . Seinen Nachnamen weiß ich nicht. Und XXXX . Er ist Österreicher.BF: römisch 40 . Seinen Nachnamen weiß ich nicht. Und römisch 40 . Er ist Österreicher.

RI: Müssen Sie in dem Deutschkurs auch eine Prüfung machen?

BF: Im April beginnt mein Kurs und im Juli kann ich die Prüfung machen.

RI: Sind Sie gerichtlich vorbestraft?

BF: Nein.

RI: Haben Sie schwere Verwaltungsübertretungen, wie z.B. das Fahren mit Alkohol am Steuer begangen?

BF: Nein, ich trinke nicht.

RI: Haben Sie außer diesem vorläufigen Aufenthaltsstatus darüber hinaus einen Aufenthaltsrechtlichen Status gehabt?

BF: Nein.

RI: Haben Sie Verwandte in Österreich?

BF: Nein. Nur ein paar Freunde.

RI: Leiden Sie an schweren Krankheiten bzw. waren Sie schon einmal im Krankenhaus?

BF: Manchmal habe ich Probleme mit dem Atmen. Sonst nichts.

[...]

1.11. Folglich wurde ein auf den BF lautender Auszug aus dem Gewerberegister vom XXXX vorgelegt. Gleichzeitig wurde ein Auszug der österreichischen Sozialversicherung, wonach der BF seit dem XXXX bei der Sozialversicherung der Selbständigen gemeldet ist, beigefügt. Darüber hinaus wurde ein Firmenbuchauszug vom XXXX vorgelegt, woraus ersichtlich ist, dass der BF als einer von zwei unbeschränkt haftenden Gesellschaftern der XXXX , Geschäftszweig Internetcafe eingetragen ist. Überdies wurde ein Konvolut an Umsatzsteuerbescheinigungen bzw. Gewinn-, und Verlustrechnungen aus dem Jahr XXXX , XXXX vorgelegt.1.11. Folglich wurde ein auf den BF lautender Auszug aus dem Gewerberegister vom römisch 40 vorgelegt. Gleichzeitig wurde ein Auszug der österreichischen Sozialversicherung, wonach der BF seit dem römisch 40 bei der Sozialversicherung der Selbständigen gemeldet ist, beigefügt. Darüber hinaus wurde ein Firmenbuchauszug vom römisch 40 vorgelegt, woraus ersichtlich ist, dass der BF als einer von zwei unbeschränkt haftenden Gesellschaftern der römisch 40 , Geschäftszweig Internetcafe eingetragen ist. Überdies wurde ein Konvolut an Umsatzsteuerbescheinigungen bzw. Gewinn-, und Verlustrechnungen aus dem Jahr römisch 40 , römisch 40 vorgelegt.

1.12. Mit Beschluss des BVwG vom XXXX wurde das Verfahren neuerlich mangels Kontakt der seinerzeitigen Rechtsvertretung mit dem BF und mangelnder aufrechter Meldung seit dem XXXX eingestellt. Mit Schreiben der seinerzeitigen Rechtsvertretung vom XXXX .450 teilte diese mit, dass der BF seit dem XXXX durchgehend gemeldet ist und wurde gleichzeitig der Antrag auf Forstsetzung des eingestellten Verfahrens gestellt. Mit Beschluss des BVwG vom XXXX wurde das gegenständliche Verfahren fortgesetzt.1.12. Mit Beschluss des BVwG vom römisch 40 wurde das Verfahren neuerlich mangels Kontakt der seinerzeitigen Rechtsvertretung mit dem BF und mangelnder aufrechter Meldung seit dem römisch 40 eingestellt. Mit Schreiben der seinerzeitigen Rechtsvertretung vom römisch 40 .450 teilte diese mit, dass der BF seit dem römisch 40 durchgehend gemeldet ist und wurde gleichzeitig der Antrag auf Forstsetzung des eingestellten Verfahrens gestellt. Mit Beschluss des BVwG vom römisch 40 wurde das gegenständliche Verfahren fortgesetzt.

1.13. Mit Ladung zur Verhandlung vom XXXX wurden dem BF die Länderfeststellungen zu Sri Lanka übermittelt und diesem gleichzeitig eine Frist von 14 Tagen zur Stellungnahme eingeräumt.1.13. Mit Ladung zur Verhandlung vom römisch 40 wurden dem BF die Länderfeststellungen zu Sri Lanka übermittelt und diesem gleichzeitig eine Frist von 14 Tagen zur Stellungnahme eingeräumt.

1.14. Mit Schreiben des nunmehrigen rechtsfreundlichen Rechtsvertreters vom XXXX wurde ein aktueller Versicherungsdatenauszug vom XXXX , aus dem hervorgeht, dass der BF seit dem XXXX durchgehend bei der selbständigen Sozialversicherung gemeldet ist vorgelegt. Gleichzeitig wurde ein Konvolut an Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres XXXX , eine Kommunalsteuerklärung aus dem Jahr XXXX und die jeweiligen Einkommenssteuerbescheide aus den Jahren XXXX und ein ÖSD Zertifikat A 1 vom XXXX vorgelegt.1.14. Mit Schreiben des nunmehrigen rechtsfreundlichen Rechtsvertreters vom römisch 40 wurde ein aktueller Versicherungsdatenauszug vom römisch 40 , aus dem hervorgeht, dass der BF seit dem römisch 40 durchgehend bei der selbständigen Sozialversicherung gemeldet ist vorgelegt. Gleichzeitig wurde ein Konvolut an Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres römisch 40 , eine Kommunalsteuerklärung aus dem Jahr römisch 40 und die jeweiligen Einkommenssteuerbescheide aus den Jahren römisch 40 und ein ÖSD Zertifikat A 1 vom römisch 40 vorgelegt.

1.15. Am XXXX fand die Fortsetzung der öffentlich mündlichen Verhandlung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Tamil und seines gewillkürten Vertreters statt. Die belangte Behörde verzichtete im Vorhinein auf die Teilnahme an der Verhandlung.1.15. Am römisch 40 fand die Fortsetzung der öffentlich mündlichen Verhandlung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Tamil und seines gewillkürten Vertreters statt. Die belangte Behörde verzichtete im Vorhinein auf die Teilnahme an der Verhandlung.

Die Verhandlung nahm dabei folgenden Verlauf:

[...]

ER: Was ist Ihre Muttersprache?

BF: Tamil.

ER an den Dolmetscher: In welcher Sprache übersetzen Sie für den Beschwerdeführer?

D: In Tamil.

ER befragt den Beschwerdeführer ob er den Dolmetscher gut verstehe, dies wird bejaht.

ER befragt den Beschwerdeführer, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Der Beschwerdeführer ist in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen.

Der Beschwerdeführer gibt dazu an: Geistig und körperlich bin ich dazu in der Lage.

BF legt folgende Unterlage vor:

* Unterstützungsschreiben von Herrn XXXX , welche als Beilage A zum Akt genommen wird.* Unterstützungsschreiben von Herrn römisch 40 , welche als Beilage A zum Akt genommen wird.

Fortsetzung des Beweisverfahrens

Zum bisherigen Verfahren:

Die Parteien verzichten ausdrücklich auf die Verlesung des Akteninhaltes (vorgelegter Verwaltungsakt des BAA und Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes), dieser wird jedoch vom ER der Reihe nach erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.

Die Parteien verzichten auf eine Akteneinsicht.

ER erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift.

ER weist Beschwerdeführer auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin. Der Beschwerdeführer wird aufgefordert nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Ebenso wird auf die Verpflichtung zur Mitwirkung einer Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen und dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist.

Der Beschwerdeführer wird gem. 51 AVG iVm § 49 AVG (auf Wahrheitspflicht) belehrt mit dem Hinweis, dass der Weigerungsgrund des § 49 Abs.1 Z 2 wegen Gefahr eines Vermögensnachteils für ihn nicht gilt.Der Beschwerdeführer wird gem. 51 AVG in Verbindung mit Paragraph 49, AVG (auf Wahrheitspflicht) belehrt mit dem Hinweis, dass der Weigerungsgrund des Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 2, wegen Gefahr eines Vermögensnachteils für ihn nicht gilt.

Kostenbelehrung wird erteilt.

Fortsetzung der Befragung.

ER (Frage auf Deutsch): Sprechen Sie Deutsch?

BF (auf Deutsch): Ja, ein bisschen.

ER (Frage auf Deutsch): Verstehen Sie Deutsch?

BF (auf Deutsch): Ja.

ER (Frage auf Deutsch): Haben Sie in Österreich schon einen Deutschkurs besucht?

BF (auf Deutsch): Ja.

ER (Frage auf Deutsch): Wann haben Sie den Deutschkurs besucht?

BF (auf Deutsch): Früher ein Jahr. XXXX .BF (auf Deutsch): Früher ein Jahr. römisch 40 .

ER (Frage auf Deutsch): Wie hat das Institut geheißen, wo Sie den Deutschkurs besucht haben?

BF (auf Deutsch): BF fragt bei D nach und schaut in seine Unterlagen.

ER (Frage auf Deutsch): Wie hat das Institut geheißen, wo Sie den Kurs besucht haben?

BF (auf Deutsch): Private.

ER (Frage auf Deutsch): Wie oft in der Woche sind Sie in den Kurs gegangen?

BF (auf Deutsch): Schaut auf D.

D übersetzt.

BF (auf Tamil): Fünf Mal die Woche für drei Monate.

ER (Frage auf Deutsch): Haben Sie in Österreich einen Freundeskreis?

BF (auf Deutsch): Ja, ja, so viel.

ER (Frage auf Deutsch): Sind unter Ihren Freunden auch Österreicher?

BF (auf Deutsch): Ja.

ER (Frage auf Deutsch): Wie heißt Ihr bester österreichischer Freund mit Vor- und Nachname?

BF (auf Deutsch): Maria. Familiennamen weiß ich nicht.

ER (Frage auf Deutsch): Haben Sie einen guten österreichischen Freund?

BF (auf Deutsch): Ja, XXXX .BF (auf Deutsch): Ja, römisch 40 .

Fragewiederholung auf Tamil.

BF (auf Deutsch): Guter Freund, XXXX .BF (auf Deutsch): Guter Freund, römisch 40 .

ER (auf Deutsch): Und sein Familienname?

BF (auf Tamil): Ich kenne ihn nur unter XXXX .BF (auf Tamil): Ich kenne ihn nur unter römisch 40 .

ER (Frage auf Deutsch): Wie lange sind Sie schon in Österreich?

BF (auf Deutsch): Neun Jahre.

ER (Frage auf Deutsch): Welche Schul- und Berufsausbildung haben Sie?

BF (auf Deutsch): BF spricht zum D.

Fragewiederholung auf Tamil:

BF (auf Tamil): Ich habe in Sri Lanka die Handelsakademie absolviert.

ER (Frage auf Deutsch): Wie lange haben Sie die Handelsakademie absolviert?

BF (auf Deutsch): Neun Jahre.

Fragewiederholung auf Tamil:

BF (auf Tamil): Zwei Jahre.

ER (Frage auf Deutsch): Gehen Sie in Österreich einer Arbeit nach?

BF (auf Deutsch): Ja.

ER (Frage auf Deutsch): Sind Sie verheiratet?

BF (auf Deutsch): Nein.

ER (Frage auf Deutsch): Haben Sie Kinder?

BF (auf Deutsch): Nein. (BF lacht).

ER (Frage auf Deutsch): Leben Verwandte von Ihnen in Österreich?

BF (auf Deutsch): Möchte Übersetzung.

Fragewiederholung auf Tamil.

BF (auf Tamil): Nein.

ER (Frage auf Deutsch): Wo leben Ihre Verwandten?

BF (auf Deutsch): Möchte Übersetzung.

Fragewiederholung auf Tamil.

BF (auf Tamil): In Sri Lanka.

ER (Frage auf Deutsch): Wer von Ihren Verwandten lebt in Sri Lanka?

BF (auf Deutsch): Möchte Übersetzung.

Fragewiederholung auf Tamil.

BF (auf Deutsch): Mutter und zwei Schwestern.

ER (Frage auf Deutsch): Wo lebt Ihr Vater?

BF (auf Deutsch): Vater tot.

ER (Frage auf Deutsch): Seit wann ist Ihr Vater tot?

BF (auf Deutsch): XXXX .BF (auf Deutsch): römisch 40 .

ER (Frage auf Deutsch): Seit wann arbeiten Sie in Österreich?

BF (auf Deutsch): (nach Übersetzung auf Deutsch): Seit XXXX .BF (auf Deutsch): (nach Übersetzung auf Deutsch): Seit römisch 40 .

ER (Frage auf Deutsch): Haben Sie von XXXX bis heute durchgehend gearbeitet?ER (Frage auf Deutsch): Haben Sie von römisch 40 bis heute durchgehend gearbeitet?

BF (auf Deutsch): Ja.

ER (Frage auf Deutsch): Haben Sie von XXXX bis heute immer dieselbe Arbeit gemacht?ER (Frage auf Deutsch): Haben Sie von römisch 40 bis heute immer dieselbe Arbeit gemacht?

BF (auf Deutsch): Ja, dieselbe Arbeit.

ER (Frage auf Deutsch): Können Sie mir erklären, was Sie genau für eine Tätigkeit machen?

BF (auf Deutsch): Wünscht Übersetzung. Ich arbeite in einem Internetcafe.

ER (Frage auf Deutsch): Wem gehört dieses Internetcafe?

BF (auf Deutsch): XXXX .BF (auf Deutsch): römisch 40 .

Fragewiederholung auf Tamil.

BF (auf Tamil): Es ist mein eigenes Geschäft.

ER (Frage auf Deutsch): Können Sie mir erklären, was Sie den ganzen Tag im Internetcafe machen?

BF (auf Deutsch): Früher okay, jetzt nicht mehr.

Fragewiederholung auf Tamil.

BF (auf Tamil): Ich repariere in meinem Geschäft Handys. Man kann dort Internetsurfen. Ich habe auch Getränke, welche ich verkaufe. Man kann ins Ausland telefonieren.

ER (Frage auf Deutsch): Arbeiten Sie dort alleine oder haben Sie auch Mitarbeiter?

BF (auf Deutsch): Alleine.

ER (Frage auf Deutsch): Wie viel Geld verdienen Sie im Durchschnitt im Monat?

BF (auf Deutsch): Ca. 3.000 bis 3.500 Euro im Monat.

ER (Frage auf Deutsch): Wie viel Geld bleibt Ihnen im Monat?

BF (auf Deutsch): Mir bleiben ungefähr 1.500 Euro über.

ER (Frage auf Deutsch): Ist das Geschäft im Jahr durchgängig offen, das ganze Jahr über?

BF (auf Deutsch): Ja.

ER (Frage auf Deutsch): Sie haben mir einen Einkommensteuerbescheid aus dem Jahr XXXX vorgelegt, wonach der Einkunft aus dem Gewerbebetrieb 9.598 Euro ausmacht. Was sagen Sie dazu?ER (Frage auf Deutsch): Sie haben mir einen Einkommensteuerbescheid aus dem Jahr römisch 40 vorgelegt, wonach der Einkunft aus dem Gewerbebetrieb 9.598 Euro ausmacht. Was sagen Sie dazu?

BF (auf Deutsch): Wünscht Übersetzung.

Fragewiederholung auf Tamil.

BF (auf Tamil): Ich bin selbständig, ich arbeite selbständig und ich habe auch die Steuer bezahlt.

ER (Frage auf Deutsch): Wissen Sie, wie viel Sozialversicherung Sie im Monat bezahlen müssen?

BF (auf Deutsch): Alle drei Monate 650 Euro.

ER (Frage auf Deutsch): Was zahlen Sie Miete für das Geschäft?

BF (auf Deutsch): Ja, 900 Euro pro Monat.

ER: Welche sonstigen Nebenkosten haben Sie in Ihrem Geschäft?

BF: Für Strom 450 Euro für drei Monate. Auslandstelefonate pro Monat 100 Euro. Steuerberater 120 Euro pro Monat.

ER (Frage auf Deutsch): Haben Sie den Einkommensteuerbescheid für XXXX schon gemacht?ER (Frage auf Deutsch): Haben Sie den Einkommensteuerbescheid für römisch 40 schon gemacht?

BF (auf Deutsch): Ja, ich habe ihn schon gemacht.

ER (Frage auf Deutsch): Haben Sie ihn schon eingereicht beim Finanzamt?

BF (auf Deutsch): Ja.

ER (Frage auf Deutsch): Wie viel haben Sie dort als Jahreseinkommen angegeben?

BF (auf Deutsch): Wünscht Übersetzung.

Fragewiederholung auf Tamil.

BF (auf Deutsch): 10.000 Euro.

ER (Frage auf Deutsch): Nachdem Sie den Antrag schon abgegeben haben beim Finanzamt, ersuche ich um Nachreichung dieser Unterlagen binnen einer Woche.

D übersetzt dies für BF.

BF: Ja, ich werde es nachreichen.

ER (Frage auf Deutsch): Sind Sie mit Ihren Schwestern und Ihrer Mutter in Sri Lanka in Kontakt?

BF (auf Deutsch): Ja.

ER (Frage auf Deutsch): Wann haben Sie das letzte Mal mit ihnen gesprochen?

BF (auf Deutsch): Wünscht Übersetzung.

Fragewiederholung auf Tamil.

BF (auf Tamil): Gestern.

ER (Frage auf Deutsch): Wie geht es Ihren Schwestern und Ihrer Mutter?

BF (auf Deutsch): Wünscht Übersetzung.

Fragewiederholung auf Tamil.

BF (auf Tamil): Meiner Mutter geht es nicht so gut und meinen Schwestern geht es okay.

Fortsetzung der Verhandlung auf Tamil.

ER: Wo wohnen Ihre Verwandten, also Ihre Mutter und Ihre Schwestern?

BF: In XXXX .BF: In römisch 40 .

ER: Wohnen sie dort privat oder in einer Wohnung oder in einem eigenen Haus?

BF: Meine Mutter wohnt in einer Mietwohnung. Eine Schwester wohnt bei meiner Mutter, die andere Schwester hat ihren eigenen Haushalt.

ER: Sind Ihre Schwestern verheiratet?

BF: Ja.

ER: Wovon leben Ihre Schwestern?

BF: Der Ehemann von meiner Schwester arbeitet.

ER: Der andere Ehemann der anderen Schwester?

BF: Beide Ehemänner meiner Schwestern arbeiten.

ER: Als was arbeiten sie in Sri Lanka?

BF: Der Ehemann einer Schwester ist Lehrer in einer Schule und der Ehemann der anderen Schwester ist ein Bauer.

ER: Wovon haben Sie in Sri Lanka gelebt, bevor Sie nach Österreich gekommen sind?

BF: Ich war auch ein Bauer.

ER: Haben Sie ein eigenes Grundstück gehabt?

BF: Ja, wir haben einen eigenen Grund gehabt.

ER: Wer bewirtschaftet diesen Grund jetzt?

BF: Derzeit ist dieses Grundstück verpachtet.

ER: Wer bekommt das Geld aus der Verpachtung?

BF: Meine Mutter bekommt das Geld.

ER: Wie würden Sie die wirtschaftliche Lage Ihrer Verwandten in Sri Lanka einstufen?

BF: Es ist sehr schwer. Es gibt kein Wasser. Wenn es kein Wasser gibt, macht es keinen Sinn ein Bauer zu sein. Die Lage ist sehr schwer.

ER: Haben Ihre Verwandten ausreichend zu leben?

BF: Nur, wenn sie arbeiten gehen können sie leben.

ER: Was wird auf dem verpachteten Grundstück angebaut?

BF: Reis.

ER: Wird der Reis verkauft oder bekommt auch Ihre Familie etwas davon?

BF: Die Hälfte wird verkauft und die Hälfte wird für den Haushalt meiner Mutter und Schwester verwendet.

ER: Sind Sie in Österreich in einem Verein?

BF: Nein, ich habe gar keine Zeit bei einem Verein zu sein. Ich gehe nur arbeiten.

ER: Haben Sie Freizeit?

BF (auf Deutsch): Freizeit nur Sonntag.

ER: Was machen Sie am Sonntag?

BF (auf Deutsch): Wohnung putzen, Essen vorbereiten.

ER: Haben Sie einen eigenen Mietvertrag?

BF (auf Deutsch): Ja. Eigene Mietvertrag.

ER: Wie viel zahlen Sie Miete?

BF (auf Deutsch): 300 Euro.

ER: Nehmen Sie irgendwelche Medikamente, sind Sie bei einem Arzt in Behandlung?

BF: Ich nehme keine Medikamente, ansonsten bin ich beim Zahnarzt in Behandlung.

ER: Leben Sie in einer Lebensgemeinschaft?

BF: Nein, aber ich habe auch einen Freund in der gleichen Wohnung.

ER: Ist das ein Mitbewohner?

BF: Ja, er ist auch ein Mitbewohner, er teilt auch die Miete mit mir.

ER: Leben Sie in einer Lebensgemeinschaft?

BF: Nein. Er ist ein älterer Herr, ich habe keine Lebensgemeinschaft mit ihm.

BF wird auf Entschlagungsrecht hingewiesen.

ER: Sind Sie in Österreich vorbestraft bzw. läuft ein gerichtliches Strafverfahren gegen Sie?

BF: Nein.

ER: Läuft ein Verwaltungsstrafverfahren gegen Sie?

BF: Nein, ich habe keine Verwaltungsstrafen.

ER: Haben Sie irgendwelche Hobbys die Sie in Österreich ausüben?

BF: Besondere Hobbys habe ich keine. Ich habe nur einen Tag zur Verfügung, da schaue ich lieber fern.

ER: Welche Sender schauen Sie sich an?

BF: Indische Filme.

ER: Schauen Sie auch österreichische Sendungen an?

BF: Ja, ab und zu schaue ich auch österreichische Sendungen an, hauptsächlich lustige Videos oder Filme die lustig sind.

ER: Sind Sie an der österreichischen Gesellschaft bzw. Gesellschaftspolitik interessiert?

BF: Ja, ich interessiere mich auch für die gesellschaftlichen Dinge und spreche mit Freunden darüber.

ER: Wie informieren Sie sich darüber konkret?

BF: Wöchentlich zwei Tage unterhalte ich mich mit Freunden darüber. Sie erzählen mir über alltägliche Probleme.

ER: Wie informieren Sie sich über die Geschehnisse in Österreich?

BF: Entweder beim Fernschauen oder Freunde erzählen mir, was heute geschah bzw. was im Lande passiert.

ER: Über welche Geschehnisse in Österreich haben Sie zuletzt mit Ihren Freunden gesprochen?

BF: Das letzte Gespräch waren die Wahlergebnisse, welche Partei in der Regierung gewesen ist und wie die jetzige Situation nach der Wahl ist.

ER: Wie ist die jetzige Situation nach der Wahl in Österreich?

BF: Was die jetzige Situation betrifft, da wird auch viel Druck auf die hier lebenden Ausländer ausgeübt. Die Inländer sehen mich als Ausländer anders als einen Inländer an.

ER: Kommen Österreicher in Ihr Geschäft?

BF: Ja.

ER: Welche Erfahrungen haben Sie mit denen?

BF: Sehr gut.

ER: Warum meinen Sie dann, dass die Inländer Sie anders als Ausländer ansehen?

BF: Die Jungen sind okay für mich. Die ältere Generation sehe ich anders, sie nehmen mich anders als die Jungen wahr.

ER: Wissen Sie, welche politische Partei momentan in Österreich regiert?

BF: Es ist die "rote Partei". Das ist, was ich gehört habe.

ER: Was meinen Sie mit "rote Partei"?

BF: Damit meine ich die Farbe der Partei.

ER: Sprechen Sie von Wien oder von Österreich?

BF: Ich spreche von Wien.

ER: Wie sieht es für ganz Österreich aus?

BF: Der junge Mann ist der Kanzler, den Namen weiß ich nicht. Parteien weiß ich nicht. Wenn ich ein Wahlrecht hätte, dann hätte ich es gewusst.

ER: Wir haben Ihr Verfahren schon mehrmals einstellen müssen, weil Sie entweder nicht gemeldet waren bzw. Sie keinen Kontakt zu Ihrem Berater hatten. Hat es dafür bestimmte Gründe gegeben?

BF: Erstens hatte ich keinen Kontakt zu meinem Vertreter, mein Telefon wurde zwei oder drei Mal im Geschäft gestohlen. Dadurch habe ich auch die Kontaktnummern verloren.

ER: Haben Sie bezüglich dieses Diebstahles auch eine Anzeige erstattet?

BF: Wenn es ein Smartphone gewesen wäre, hätte ich eine Anzeige erstattet, aber es war nur ein kleines Mobiltelefon.

ER: Warum haben Sie die wichtigen Nummern nur auf einem kleinen Mobiltelefon gespeichert?

BF: Aus Gewohnheit, ich schreibe die Nummern nicht auf, ich speichere sie am Handy mit den Namen ab.

ER: Warum verwenden Sie dazu nur ein kleines Mobiltelefon und kein Smart-Telefon?

BF: Einmal hatte ich auch ein Smart-Phone, das mir auch gestohlen wurde. Es ist teuer ein Smart-Phone zu besitzen, daher überlegte ich, nur ein kleines Mobiltelefon zu haben. Jetzt habe ich ein Smart-Phone.

ER: Wieso haben Sie jetzt wieder ein Smart-Phone?

BF: Es ist ein Geschenk von meinem Freund.

ER: Haben Sie den Diebstahl des Smart-Phones angezeigt?

BF: Nein.

ER: Warum nicht?

BF: Ich dachte, es wäre ein langer Prozess eine Anzeige zu machen, daher habe ich gedacht ich vergesse es.

ER an RV: Haben Sie Fragen zur Integration?ER an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen zur Integration?

RV: Nein, danke.Regierungsvorlage, Nein, danke.

ER: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Sri Lanka zurückkehren müssten?

BF: Was geschehen wird, die werden mich verhaften.

ER: Warum sollte man Sie verhaften? Wer sollte Sie verhaften?

BF: Von wem ich verhaftet werde weiß ich nicht, aber die jetzige Regierung ist jene Partei, die die Verantwortung für die frühere Lage in Sri Lanka trägt. Diese ist wieder an der Macht.

ER: Warum haben Sie Sri Lanka verlassen?

BF: Die Lage war sehr schlecht damals. Meine Schwester wurde verletzt und ich musste immer um mein Leben fürchten und mich immer in verschiedenen Orten versteckt aufhalten.

ER: Warum?

BF: Die haben geglaubt, dass ich ein Terrorist bin.

ER: Wer hat das geglaubt?

BF: Die Armee.

ER: Wie ist die Armee draufgekommen, dass Sie ein Terrorist seien?

BF: Irgendwer hat erzählt, dass ich den LTTE-Kommandeur kenne und dadurch ist dieser Verdacht auf mich gefallen.

ER: Haben Sie mit der Armee konkrete Probleme gehabt?

BF: Nein.

ER: Haben Sie bei der Ausreise irgendwelche Probleme mit der Armee oder der Polizei gehabt?

BF: Ich hatte Probleme mit der Armee kurz vor meiner Ausreise.

ER: Inwiefern haben sich diese Probleme gestaltet?

BF: Sie haben eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Ich habe mich in verschiedenen Verstecken aufgehalten.

ER: Wo wurde die Hausdurchsuchung durchgeführt?

BF: In meinem Haus.

ER: Wo ist Ihr Haus genau?

BF: XXXX .BF: römisch 40 .

ER: Haben Sie von dieser angegebenen Adresse direkt Ihr Heimatland verlassen oder haben Sie dann noch wo anders gewohnt?

BF: Ich bin direkt von XXXX ausgereist.BF: Ich bin direkt von römisch 40 ausgereist.

ER: Haben Sie sich dann noch wo anders aufgehalten?

BF: Danach habe ich mich in Colombo aufgehalten.

ER: Wie lange?

BF: Ich habe mich drei Monate lang in Colombo aufgehalten.

ER: Wo haben Sie in dieser Zeit gewohnt?

BF: Ich habe mich in einer Pension aufgehalten.

ER: Haben Sie außer Ihren Schwestern und Ihrer Mutter noch andere Verwandte in Sri Lanka?

BF: Ich habe eine Tante, die Schwester meiner Mutter.

ER: Wo lebt die?

BF: Sie lebt auch in XXXX .BF: Sie lebt auch in römisch 40 .

ER: Wie weit ist das von Ihrem Elternhaus entfernt?

BF: Sie ist die Nachbarin.

ER: Sie haben in der Niederschrift vom XXXX auf die Frage, mit wem Sie in der letzten Zeit vor Ihrer Ausreise zusammengelebt hätten, angegeben, dass dies mit Ihrer Tante gewesen wäre. Von dem haben Sie heute nichts erwähnt. Was sagen Sie dazu?ER: Sie haben in der Niederschrift vom römisch 40 auf die Frage, mit wem Sie in der letzten Zeit vor Ihrer Ausreise zusammengelebt hätten, angegeben, dass dies mit Ihrer Tante gewesen wäre. Von dem haben Sie heute nichts erwähnt. Was sagen Sie dazu?

BF: Ja, das ist richtig. Ich habe mit meiner Tante in dieser Pension zusammengelebt.

ER: Sie haben in der Niederschrift vom XXXX die Fragen, wann Sie zum letzten Mal die genannte Anschrift Ihrer Tante verlassen haben und wohin Sie sich dann begeben hätten beantwortet: "Nach Colombo, dort war ich eine Nacht bei meiner Cousine und bin dann ausgereist". Heute haben Sie gesagt, dass Sie sich vor Ihrer Ausreise drei Monate in Colombo in einer Pension aufgehalten hätten und auch Ihre Cousine nicht erwähnt. Was sagen Sie dazu?ER: Sie haben in der Niederschrift vom römisch 40 die Fragen, wann Sie zum letzten Mal die genannte Anschrift Ihrer Tante verlassen haben und wohin Sie sich dann begeben hätten beantwortet: "Nach Colombo, dort war ich eine Nacht bei meiner Cousine und bin dann ausgereist". Heute haben Sie gesagt, dass Sie sich vor Ihrer Ausreise drei Monate in Colombo in einer Pension aufgehalten hätten und auch Ihre Cousine nicht erwähnt. Was sagen Sie dazu?

BF: Ja, das ist richtig. Ich war vor meiner Ausreise, nachgefragt in Colombo, eine Nacht bei meiner Cousine. Es war schon vor 11 Jahren, damals war ich in Stress, weil meine Mutter nicht gesund war.

ER: Sie haben heute gesagt, Sie haben Probleme mit der Armee gehabt. Inwiefern haben sich diese Probleme dargestellt? Können Sie das näher beschreiben? Haben Sie direkten Kontakt mit den Armeeangehörigen gehabt?

BF: Ich hatte keinen direkten Kontakt mit Armeeangehörigen.

ER: Hatten Sie außer den behaupteten Schwierigkeiten mit Armeeangehörigen noch andere Schwierigkeiten in Sri Lanka?

BF: Nichts Konkretes. Die Armee setzt sich aus verschiedenen Gruppen zusammen, welche mich gesucht haben.

ER: Haben Sie mit diesen verschiedenen Gruppen, die Sie gesucht haben, konkrete Probleme gehabt?

BF: Nein.

ER: Ist es zu irgendwelchen konkreten Vorfällen gekommen?

BF: Nein.

ER: Sind Sie jemals von irgendjemandem bedroht bzw. angegriffen worden?

BF: Ich wurde schon bedroht.

ER: Hat es einen konkreten Vorfall gegeben?

BF: Die Bedrohung war im konkreten Fall jene, dass man mich gefragt hat, ob ich den Kommandeur der LTTE kennen würde.

ER: Wann war diese Bedrohung?

BF: Das Datum habe ich nicht im Kopf. Ich habe selbst Probleme, meine Mutter war nicht gesund.

ER: In welchem Jahr hat sich diese Bedrohung abgespielt?

BF: Das konkrete Jahr habe ich nicht im Kopf. Derzeit ist nur meine bettlägerige Mutter, welche nicht gehen kann, in meinem Kopf.

ER: Wie oft wurden Sie bedroht?

BF: Ich habe es nicht gezählt, aber es war mehrmals.

ER: Was heißt "mehrmals"?

BF: Ich sage nur mehrmals, weil ich nicht gezählt habe, wie oft das war.

ER: Haben Sie die Leute gekannt?

BF: Ich habe sie nicht gekannt.

ER: Haben Sie die Personen vorher schon jemals gesehen?

BF: Nein, das habe ich nicht.

ER: Wann haben diese Bedrohungen - von der Tageszeit her - stattgefunden?

BF: Ich kann nicht sagen, wann sie gekommen sind. Ich wusste nicht, wann sie kommen würden, es könnte in der Früh sein, es könnte in der Nacht sein.

ER: Wann haben sich die erwähnten Vorfälle zugetragen?

BF: Ich kann es nicht konkret sagen. Es war manchmal tagsüber und manchmal in der Nacht.

ER: Wie viele Personen sind da erschienen?

BF: Einmal sind sie zu zweit, einmal zu dritt ..... gekommen. Ich kann es nicht genau schildern, weil eine Angst in mir ist, was mit mir geschehen wird.

ER: Was haben Sie auf die Frage der Täter geantwortet?

BF: Die Antwort von mir war, dass ich den Mann nicht kenne. Aus Angst ist nicht mehr aus meinem Mund herausgekommen.

ER: Wie haben die Täter darauf reagiert?

BF: Sie haben die Frage wiederholt und mich bedroht.

ER: Was ist passiert, nachdem Sie keine Antwort gegeben haben?

BF: Sie haben gesagt, dass sie noch einmal kommen werden und sind gegangen.

ER: Wie oft sind sie dann noch gekommen?

BF: Ich erinnere mich nicht mehr ganz genau, wie und wann sie gekommen sind. Es kann sein, dass sie am gleichen Tag noch einmal gekommen sind. Ein oder zwei Tag sind sie dann nicht dagewesen. Genau kann ich mich nicht mehr erinnern.

ER: Sind sie in XXXX auch noch aufgetaucht, diese Männer?ER: Sind sie in römisch 40 auch noch aufgetaucht, diese Männer?

BF: Ich bin ab und zu auch nach XXXX gegangen, am Weg sind sie aufgetaucht und haben mich bedroht.BF: Ich bin ab und zu auch nach römisch 40 gegangen, am Weg sind sie aufgetaucht und haben mich bedroht.

ER: Sie haben in der Niederschrift vom XXXX gesagt, dass Sie seit XXXX bis zu Ihrer Ausreise aus Sri Lanka zu diesen Personen keinen Kontakt mehr gehabt hätten. Was sagen Sie dazu?ER: Sie haben in der Niederschrift vom römisch 40 gesagt, dass Sie seit römisch 40 bis zu Ihrer Ausreise aus Sri Lanka zu diesen Personen keinen Kontakt mehr gehabt hätten. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich habe das nicht gesagt. Ich habe erwähnt, dass ich immer mit diesen bedrohenden Personen in Kontakt war. Es war mein Kopf voll Angst und die Probleme der Mutter haben mich beschäftigt.

ER: Woher wissen Sie, dass diese Personen verschiedenen Gruppen der Armee angehört haben?

BF: Man kennt diese Leute manchmal an deren Uniform. Wenn ich das konkret ausdrücken muss, außer der Armeeangehörigen würde mir niemand so eine Frage stellen.

ER an RV: Haben Sie Fragen zum Fluchtvorbringen?ER an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen zum Fluchtvorbringen?

RV: Nein.Regierungsvorlage, Nein.

ER an RV: Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben?ER an Regierungsvorlage, Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben?

RV: Nein.Regierungsvorlage, Nein.

ER: Seit wann betreiben Sie Ihr Geschäft?

BF: Seit XXXX .BF: Seit römisch 40 .

ER: Gibt es noch Einkommensteuerbescheide aus den Jahren XXXX ?ER: Gibt es noch Einkommensteuerbescheide aus den Jahren römisch 40 ?

BF: Nein, die habe ich nicht bekommen.

ER: Was haben Sie nicht bekommen? Haben Sie beim Finanzamt eingereicht?

BF: Ich habe das der XXXX gegeben und die haben das für mich erledigt.BF: Ich habe das der römisch 40 gegeben und die haben das für mich erledigt.

BF wird eine Frist von einer Woche eingeräumt, die Einkommensteuerbescheide von XXXX bzw. Umsatzsteuerbescheide dieses Zeitraumes vorzulegen.BF wird eine Frist von einer Woche eingeräumt, die Einkommensteuerbescheide von römisch 40 bzw. Umsatzsteuerbescheide dieses Zeitraumes vorzulegen.

Die Verhandlung wird um 15:23 Uhr unterbrochen und um 15:45 Uhr fortgesetzt.

ER: Möchten Sie noch etwas sagen?

BF: Nein.

ER fragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstanden habe; dies wird bejaht.

[...]

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

* Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am XXXX und der Einvernahme vor dem BFA am XXXX , die im erstbehördlichen Verfahren vom BF vorgelegten Kopien des srilankischen Reisepasses, sowie die Beschwerde vom XXXX* Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am römisch 40 und der Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 , die im erstbehördlichen Verfahren vom BF vorgelegten Kopien des srilankischen Reisepasses, sowie die Beschwerde vom römisch 40

* Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF (Länderinformation der Staatendokumentation vom XXXX (letzte Kurzinformation vom XXXX )* Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF (Länderinformation der Staatendokumentation vom römisch 40 (letzte Kurzinformation vom römisch 40 )

* Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am XXXX sowie Einsichtnahme in den Verhandlungen bzw. nachgereichten Unterlagen (Einkommenssteuerbescheide XXXX , Auszug aus dem Gewerberegister vom XXXX , Versicherungsdatenauszug vom XXXX , diverse Umsatzsteuervoranmeldungen XXXX , ÖSD Zertifikat A 1 vom XXXX )* Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am römisch 40 sowie Einsichtnahme in den Verhandlungen bzw. nachgereichten Unterlagen (Einkommenssteuerbescheide römisch 40 , Auszug aus dem Gewerberegister vom römisch 40 , Versicherungsdatenauszug vom römisch 40 , diverse Umsatzsteuervoranmeldungen römisch 40 , ÖSD Zertifikat A 1 vom römisch 40 )

Der BF hat keinerlei Beweismittel oder sonstige Belege für sein Fluchtvorbringen vorgelegt.

3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen, glaubhaft gemachten Sachverhalt aus:

3.1. Zur Person des BF:

3.1.1. Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist Staatsangehöriger von Sri Lanka, gehört der Volksgruppe der Tamilen an, bekennt sich zur Religionsgemeinschaft der Hindus und ist ledig. Seine zwei verheirateten Schwestern, Mutter, Tante und Familie mit denen er in telefonischen Kontakt steht, leben in Sri Lanka.3.1.1. Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist Staatsangehöriger von Sri Lanka, gehört der Volksgruppe der Tamilen an, bekennt sich zur Religionsgemeinschaft der Hindus und ist ledig. Seine zwei verheirateten Schwestern, Mutter, Tante und Familie mit denen er in telefonischen Kontakt steht, leben in Sri Lanka.

3.1.2. Lebensumstände:

Der BF ist im Dorf XXXX geboren und hat bis zu seiner Ausreise im Jahr XXXX , mit Ausnahme eines Monates im Jahr XXXX in XXXX , dort gelebt. Der BF hat zwölf Jahre die Schule besucht und Arbeiten in der eigenen Landwirtschaft verrichtet, indem er Kokosnüsse und Bananen, die er verkauft hat, angebaut.Der BF ist im Dorf römisch 40 geboren und hat bis zu seiner Ausreise im Jahr römisch 40 , mit Ausnahme eines Monates im Jahr römisch 40 in römisch 40 , dort gelebt. Der BF hat zwölf Jahre die Schule besucht und Arbeiten in der eigenen Landwirtschaft verrichtet, indem er Kokosnüsse und Bananen, die er verkauft hat, angebaut.

Er verließ am XXXX schlepperunterstützt per Flugzeug Sri Lanka und gelangte über Dubai und mehrere angegebene europäische Länder bis nach Österreich, wo er am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Er verließ am römisch 40 schlepperunterstützt per Flugzeug Sri Lanka und gelangte über Dubai und mehrere angegebene europäische Länder bis nach Österreich, wo er am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

3.2. Zu den Fluchtgründen des BF:

Der BF hat sein Vorbringen, dass er von unbekannten Personen verfolgt sowie wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tamilen verfolgt werden würde, nicht glaubhaft gemacht.

Es konnte vom BF nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt sein würde.

3.3. Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat:

Es konnte vom BF nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Sinne des Punktes 3.2. (siehe oben) ausgesetzt wäre oder ihm ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder eine dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitende Behandlung droht, und ist dies auch nicht von Amts wegen hervorgekommen.Es konnte vom BF nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Sinne des Punktes 3.2. (siehe oben) ausgesetzt wäre oder ihm ein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), oder eine dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitende Behandlung droht, und ist dies auch nicht von Amts wegen hervorgekommen.

Der BF ist im erwerbsfähigen Alter und männlich. Dass sein allgemeiner Gesundheitszustand erheblich beeinträchtigt wäre, hat der BF im Verfahren weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonst wie bekannt geworden. Es ist daher anzunehmen, dass der BF im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage geraten würde, zumal er über eine mehrjährige Schulausbildung und über mehrere Jahre Berufserfahrung in der Landwirtschaft und seiner nunmehrigen Tätigkeit in seinem "Internetcafe", indem er u.a. Handys repariert, in Österreich verfügt.

Außerdem verfügt der BF in Sri Lanka über ein tragfähiges soziales Netzwerk. Sowohl die beiden Schwestern und Schwager des BF als auch die Mutter und Tante mit Familie des BF leben in XXXX . Beide Schwestern sind verheiratet, wobei einer der Schwager des BF als Lehrer und der andere als Bauer arbeitet. Die Mutter des BF lebt im gemeinsamen Haushalt einer der beiden Schwestern des BF. Das der Familie des BF gehörende Grundstück wird derzeit verpachtet, wobei den Zins die Mutter des BF erhält. Überdies erhält die Mutter bzw. eine Schwester des BF die Hälfte der Ernte des Reises des verpachteten Grundstückes.Außerdem verfügt der BF in Sri Lanka über ein tragfähiges soziales Netzwerk. Sowohl die beiden Schwestern und Schwager des BF als auch die Mutter und Tante mit Familie des BF leben in römisch 40 . Beide Schwestern sind verheiratet, wobei einer der Schwager des BF als Lehrer und der andere als Bauer arbeitet. Die Mutter des BF lebt im gemeinsamen Haushalt einer der beiden Schwestern des BF. Das der Familie des BF gehörende Grundstück wird derzeit verpachtet, wobei den Zins die Mutter des BF erhält. Überdies erhält die Mutter bzw. eine Schwester des BF die Hälfte der Ernte des Reises des verpachteten Grundstückes.

3.4. Zur Integration des BF in Österreich:

Der BF ist im XXXX mit Hilfe eines Schleppers nach Österreich eingereist und seither durchgehend aufhältig. Ihm steht kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu und er hatte niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber in Österreich. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren musste während dessen Anhängigkeit mehrmals mangels Vorliegen einer aktuellen Meldeadresse des BF bzw. mangels anderer Möglichkeit einer entsprechenden Kontaktaufnahme mit diesem eingestellt werden.Der BF ist im römisch 40 mit Hilfe eines Schleppers nach Österreich eingereist und seither durchgehend aufhältig. Ihm steht kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu und er hatte niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber in Österreich. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren musste während dessen Anhängigkeit mehrmals mangels Vorliegen einer aktuellen Meldeadresse des BF bzw. mangels anderer Möglichkeit einer entsprechenden Kontaktaufnahme mit diesem eingestellt werden.

Der BF hat keine hinsichtlich Art. 8 EMRK relevanten Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Freundschaftliche Beziehungen in Österreich sind zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich der BF seiner unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste. Seine Familie (Mutter, zwei Schwestern, zwei Schwager und Tante mit Familie) leben zuhause in Sri Lanka.Der BF hat keine hinsichtlich Artikel 8, EMRK relevanten Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Freundschaftliche Beziehungen in Österreich sind zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich der BF seiner unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste. Seine Familie (Mutter, zwei Schwestern, zwei Schwager und Tante mit Familie) leben zuhause in Sri Lanka.

Der BF besucht in Österreich keine Schulen oder Universitäten. Er verfügt über Basisdeutschkenntnisse und hat am XXXX die Prüfung für das ÖSD Zertifikat A 1 positiv absolviert. Der BF übt ein Anmeldungsgewerbe nach § 340 Abs. 1 GeWO aus. Seit dem XXXX ist der BF einer von zwei unbeschränkt haftenden Gesellschafter der XXXX KG für den Geschäftszweig Internet-Cafe. Der BF ist seit dem XXXX durchgehend bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, versichert. Der BF hat im Zeitraum der Jahre XXXX , die gesetzlich vorgesehene Einkommenssteuer abgeführt, soweit dieser die dafür für das jeweilige Jahr vorgesehene Einkommensgrenze überschritten hat. Er hat im Zeitraum des Jahres XXXX die monatliche Geringfügigkeitsgrenze i.S.d. § 5 Abs. 2 ASVG erwirtschaftet. Es kann auf Grund der vom BF beigeschafften Unterlagen nicht festgestellt werden, ob die entsprechenden Leistungen im Jahr 2019 erfüllt wurden.Der BF besucht in Österreich keine Schulen oder Universitäten. Er verfügt über Basisdeutschkenntnisse und hat am römisch 40 die Prüfung für das ÖSD Zertifikat A 1 positiv absolviert. Der BF übt ein Anmeldungsgewerbe nach Paragraph 340, Absatz eins, GeWO aus. Seit dem römisch 40 ist der BF einer von zwei unbeschränkt haftenden Gesellschafter der römisch 40 KG für den Geschäftszweig Internet-Cafe. Der BF ist seit dem römisch 40 durchgehend bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, versichert. Der BF hat im Zeitraum der Jahre römisch 40 , die gesetzlich vorgesehene Einkommenssteuer abgeführt, soweit dieser die dafür für das jeweilige Jahr vorgesehene Einkommensgrenze überschritten hat. Er hat im Zeitraum des Jahres römisch 40 die monatliche Geringfügigkeitsgrenze i.S.d. Paragraph 5, Absatz 2, ASVG erwirtschaftet. Es kann auf Grund der vom BF beigeschafften Unterlagen nicht festgestellt werden, ob die entsprechenden Leistungen im Jahr 2019 erfüllt wurden.

Leistungen aus der Grundversorgung hat der BF bis zu seiner Inbetriebnahme seines Unternehmens im Jahr XXXX bezogen. Mitglied in einem Verein oder Organisation bzw. entsprechende Funktion in diesen übt der BF nicht aus. Der BF hat sich einen Freundes-, und Bekanntenkreis in Österreich aufgebaut. Der BF investiert die überwiegende ihm zur Verfügung stehende Zeit für die Aufrechterhaltung des Betriebes des "Internetcafe".Leistungen aus der Grundversorgung hat der BF bis zu seiner Inbetriebnahme seines Unternehmens im Jahr römisch 40 bezogen. Mitglied in einem Verein oder Organisation bzw. entsprechende Funktion in diesen übt der BF nicht aus. Der BF hat sich einen Freundes-, und Bekanntenkreis in Österreich aufgebaut. Der BF investiert die überwiegende ihm zur Verfügung stehende Zeit für die Aufrechterhaltung des Betriebes des "Internetcafe".

Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Das Vorliegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen ist nicht bekannt.

3.5. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:

Aufgrund den dem BF im Zuge der Ladung zur Verhandlung am XXXX , welche in der Folge auf den XXXX verschoben wurde, übermittelten Länderberichten zur Lage in Sri-Lanka, mit der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme, werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen:Aufgrund den dem BF im Zuge der Ladung zur Verhandlung am römisch 40 , welche in der Folge auf den römisch 40 verschoben wurde, übermittelten Länderberichten zur Lage in Sri-Lanka, mit der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme, werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen:

Auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF steht fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt. Dass der BF einem diesbezüglich real bestehenden Risiko unterliegen würde, hat sich jedoch auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht ergeben.

3.5.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA vom 24.05.2018 (zuletzt aktualisiert am 09.07.2019, Schreibfehler teilweise korrigiert):

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 9.7.2019: Blockade des Obersten Gericht zur erneuten Vollstreckung der Todesstrafe

(Betrifft: Abschnitte 2./Politische Lage und 13./Todesstrafe)

Das Oberste Gericht von Sri Lanka hat Pläne von Präsident Maithripala Sirisena vorerst blockiert, nach 43 Jahren die Todesstrafe wieder anzuwenden (ZO 5.7.2019) und verbot am 5.7.2019 jegliche Hinrichtung, bis es über eine Petition gegen die Verfassungsmäßigkeit von Exekutionen durch Erhängen entschieden habe (TB 6.7.2019).

Die Gerichte des Inselstaats fällen regelmäßig Todesurteile für Mord, Vergewaltigung oder Drogendelikte (TB 6.7.2019), doch werden diese Urteile seit 1976 nicht mehr vollstreckt, sondern in lebenslange Haftstrafen umgewandelt (WZ 5.7.2019). Sirisena will mit dieser Praxis brechen und kündigte Anfang Juli die Hinrichtung von vier Drogenstraftäter an, deren Exekutionsbefehle er bereits unterzeichnet habe (CT 7.7.2019). Er gehe davon aus, dass die Verurteilten innerhalb der nächsten Wochen gehängt würden (WZ 5.7.2019).

Dieses Ansinnen wird nun durch den Gerichtsentscheid blockiert. Die Verhandlungen über die Verfassungsmäßigkeit von Exekutionen sollen am 29. Oktober beginnen (ZO 5.7.2019).

Premierminister Ranil Wickremesinghe unterstützt diese Pläne des Präsidenten nicht (CT

7.7.2019) und setzt ihn damit unter Druck. Auch haben Menschenrechtsorganisationen mehrere Klagen gegen die Entscheidung des Präsidenten eingereicht. Von Aktivisten wird vermutet, dass die Wiederaufnahme der Todesstrafe weitreichende Folgen haben und alle Gefangenen in den Todeszellen betreffen könnte (DW 4.7.2019).

Quellen:

? CT - Colombo Telegraph (7.7.2019): Death Penalty: Sirisena & Duterte; Lost In

Translation? https://www.colombotelegraph.com/index.php/death-penalty-sirisena-lost-intranslation/, Zugriff 8.7.2019

? DW - Deutsche Welle (4.7.2019): Why is Sri Lanka reinstating death penalty?

https://www.dw.com/en/why-is-sri-lanka-reinstating-death-penalty/a-49469184, Zugriff

6.7.2019

? TB - Tageblatt (6.7.2019): Hinrichtung blockiert, https://www.pressreader.com/, Zugriff

7.7.2019

? WZ - Westdeutsche Zeitung (5.7.2019): Gericht in Sri Lanka blockiert vorerst erneute Vollstreckung der Todesstrafe, https://www.wz.de/politik/ausland/gericht-in-sri-lankablockiert-vorerst-erneute-vollstreckung-der-todesstrafe_aid-40664607, Zugriff 7.7.2019

? ZO - Zeit Online (5.7.2019): Gericht in Sri Lanka blockiert vorerst erneute Vollstreckung der Todesstrafe, https://www.zeit.de/news/2019-07/05/gericht-in-sri-lanka-blockiert-vorersterneute-vollstreckung-der-todesstrafe-20190705-doc-1id2li, Zugriff 7.7.2019

KI vom 15.5.2019: Muslim bei Anschlag getötet (Betrifft: Abschnitte 3./Sicherheitslage und 14./Religionsfreiheit)

Gut drei Wochen nach den mutmaßlich islamistischen Anschlägen auf katholische Kirchen und Luxushotels in Sri Lanka gibt es neue Spannungen zwischen Christen und Muslimen (TB 13.5.2019). Ein Muslim ist am 13.5.2019 bei gewaltsamen Unruhen von einem Mob getötet worden (DS 14.5.2019). Im Nordwesten des Inselstaates wurden am 13.5.2019 Steine auf mehrere von Muslimen geführte Geschäfte geworfen, wie ein Polizeisprecher mitteilte. Die Polizei ging daraufhin gegen hunderte christliche Randalierer in mindestens sechs Städten im Westen des Landes vor (DS 13.5.2019). Die Übergriffe wurden durch Posts eines 38-jährigen muslimischen Geschäftsmanns auf Social-Media-Foren ausgelöst. Der Mann wurde verhaftet (BBC 13.5.2019). Die Regierung hat erneut Soziale Medien wie WhatsApp und Facebook blockiert (RP 13.5.2019). Der Premierminister appelliere auf Twitter, das nicht blockiert wurde, an alle Bürger, ruhig zu bleiben und sich nicht von falschen Informationen beeinflussen zu lassen (BBC 13.5.2019). Am frühen Morgen des 13.5.2019 wurden sechs Moscheen im Distrikt Kurunegala geplündert. Als sich die Ausschreitungen auf mehrere Bezirke nördlich der Hauptstadt Colombo ausweiteten, wurde erneut Ausgangssperre für das ganze Land verhängt (RP 13.5.2019).

Die Zahl der Todesopfer der Anschläge vom Ostersonntag wurde mittlerweile von den Behörden von 359 auf 257 Menschen herabgesetzt. 496 Verletzte wurden in die Krankenhäuser eingeliefert, davon waren am 2.5.2019 insgesamt noch 47 Verletzte in Behandlung und zwölf Opfer wurden auf Intensivstationen versorgt (AJ 2.5.2019). Nach Angaben der Behörden befinden sich alle Täter in Haft oder wurden getötet. Zwei "Bombenexperten" der Gruppe sind darüber hinaus ebenso getötet worden. Zur genauen Anzahl der in Gewahrsam sitzenden Personen, geben die Behörden keine Angaben, sagte Polizeichef Wickramaratne in einer Audiobotschaft. Ein Polizeisprecher hat von 73 Verdächtigen, darunter neun Frauen, gesprochen (DS 7.5.2019). Sri Lankas Regierung macht die Islamistengruppe National Thowheeth Jama'ath (NTJ) für die Anschläge verantwortlich (SO

7.5.2019), deren Anführer Zahran Hashim, bei den Oster-Anschlägen ebenfalls als Selbstmordattentäter starb (DW 5.5.2019). Zwar reklamierte die Terrormiliz "Islamischer Staat" (IS) die Anschläge für sich (SO 7.5.2019), belegt ist deren Urheberschaft jedoch nicht (DW 5.5.2019). Doch nimmt die Regierung an, dass die NTJ Unterstützung aus dem Ausland hatte (SO 7.5.2019). Aus Furcht vor weiteren Anschlägen haben die katholischen Kirchen in Sri Lanka ihre Sonntagsgottesdienste auch am ersten Sonntag im Mai wieder abgesagt, da sich die Sicherheitslage gemäß einen Sprecher der Erzdiözese Colombo noch nicht verbessert hat. Hintergrund sind demnach Geheimdienstwarnungen aus dem Ausland, wonach Extremisten vor Beginn des islamischen Fastenmonats Ramadan am Montag, erneut Attentate verüben könnten.

So hat eine "sehr zuverlässige ausländische Quelle" vor einem Angriff auf eine bedeutende Kirche gewarnt (DW 5.5.2019). Präsident Maithripala Sirisena unterrichtete am 6.5.2019 die diplomatische Gemeinschaft über den Fortschritt der Operationen der Sicherheitskräfte zur Eindämmung muslimischer terroristischer Aktivitäten und die Maßnahmen der Regierung zur raschen Wiederherstellung der Normalität im Land (CP 8.5.2019). Als Konsequenz aus der Anschlagsserie an Ostern müssen mehr als 600 Ausländer Sri Lanka verlassen. Besonders betroffen von dieser Maßnahme sind islamische Geistliche, da befürchtet werde, dass ausländische Geistliche Einheimische radikalisieren könnten (DW 5.5.2019).

Laut Information des österreichischen Außenministeriums hieß es am 15.5.2019, dass nach mehreren Explosionen am 21.4.2019 in Kirchen und Hotels an verschiedenen Orten, bei denen es zu Hunderten Todesopfern und Verletzten gekommen ist, ein hohes Sicherheitsrisiko von weiteren Anschlägen besteht (BMEIA 15.5.2019).

Kommentar:

Die Lage vor Ort wird weiterhin beobachtet und gegebenenfalls wird mit weiteren Kurzinformationen reagiert.

Quellen:

? AJ - Al Jazeera (2.5.2019): Sri Lanka bombings: All the latest updates, https://www.aljazeera.com/news/2019/04/sri-lanka-bombings-latest-updates-

190421092621543.html, Zugriff 15.5.2019

? BBC - (13.5.2019): Sri Lanka imposes curfew amid anti-Muslim violence, https://www.bbc.com/news/world-asia-48257299, Zugriff 15.5.2019

? BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (15.5.2019): Sri Lanka

(Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka), Aktuelle Hinweise,

https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/sri-lanka/, Zugriff 15.5.2019

? CP - Colombo Page (8.5.2019): Sri Lanka President briefs diplomatic community on progress of operations to curb terrorism and restore normalcy,

http://www.colombopage.com/archive_19A/May07_1557244303CH.php, Zugriff 15.5.2019

? DS - Der Standar (14.5.2019): Muslim bei Unruhen in Sri Lanka getötet, https://derstandard.at/2000103057264/Sri-Lanka-verhaengt-Ausgangssperre-nachAusschreitungen-gegen-Muslime, Zugriff 15.5.2019

? DS - Der Standard (13.5.2019): Sri Lanka verhängt Ausgangssperre nach Angriffen auf Muslime, https://derstandard.at/2000103057264/Sri-Lanka-verhaengt-Ausgangssperrenach-Ausschreitungen-gegen-Muslime, Zugriff 15.5.2019

? DS - Der Standard (7.5.2019): Polizei: Alle Sri-Lanka-Attentäter tot oder in Haft, https://derstandard.at/2000102655280/Polizei-Alle-Taeter-der-Sri-Lanka-Anschlaege-totoder-in, Zugriff 15.5.2019

? DW - Deutsche Welle (5.5.2019): Sri Lanka weist Hunderte Ausländer aus, https://www.dw.com/de/sri-lanka-weist-hunderte-ausl%C3%A4nder-aus/a-48608893, Zugriff

15.5.2019

? Reuters (6.5.2019): Sri Lanka warns further Islamist militant attacks cannot be ruled out, https://www.reuters.com/article/us-sri-lanka-blasts/all-suspects-in-sri-lanka-bombingsarrested-or-dead-acting-police-chief-idUSKCN1SC1W7, Zugriff 15.5.2019

? RP - Rheinische Post (13.5.2019): Sri Lanka verhängt Ausgangssperre und blockiert Soziale Medien, https://rp-online.de/politik/ausland/sri-lanka-regierung-verhaengtausgangssperre-und-blockiert-soziale-medien_aid-38758119, Zugriff 15.5.2019

SO - Spiegel Online (7.5.2019): Sri Lankas Polizei meldet Erfolge,

https://www.spiegel.de/politik/ausland/sri-lanka-polizei-meldet-nach-anschlagsserie-anostern-erfolge-a-1266097.html, Zugriff 15.5.2019

TB - Tagblatt (13.5.2019): Erneut Zusammenstöße zwischen Christen und Muslimen in Sri

Lanka - Ausgangssperre verhängt, https://www.tagblatt.ch/international/erneutzusammenstoesse-zwischen-christen-und-muslimen-in-sri-lanka-ausgangssperreverhaengt-ld.1118697, 15.5.2019

KI vom 23.4.2019: Anschläge gegen Kirchen und Hotels am 21.4.2019 (Betrifft: Abschnitte

3./Sicherheitslage und 14./Religionsfreiheit)

Eine offenbar sorgfältig geplante Attentatsserie (CT 22.4.2019) hat in Sri Lanka mindestens 310 Tote und mehr als 500 Verletzte gefordert (ZO 23.4.2019). Unter den Toten sind auch rund 40 ausländische Staatsbürger (DS 23.4.2019).

Binnen kurzer Zeit wurden am Morgen des Ostersonntags [21.4.2019] von Selbstmordattentätern sechs Sprengstoffanschläge in drei Luxus-Hotels sowie drei christlichen Kirchen in Colombo, dem nahe gelegenen Küstenort Negombo und der Ostküstenstadt Batticaloa verübt (DS 22.4.2019). Stunden später erschütterten Explosionen in Vororten von Colombo zwei Gebäude, die von

Polizisten gerade durchsucht wurden. Bei einer dieser Detonationen wurden drei Polizisten getötet. Am Abend des 21.4.2019 wurde in der Nähe des Flughafens eine Rohrbombe entdeckt und entschärft. In der Nähe eines der Anschlagsorte ist am 22.4.2019 ein Sprengsatz in einem geparkten Auto in der Nähe der St.-Antonius-Kirche in der Hauptstadt Colombo gefunden worden. Bombenentschärfer haben, wie die Polizei berichtete, das Fahrzeug kontrolliert gesprengt.An einem anderen Ort der Stadt seien an einer Bushaltestelle 87 Zünder sichergestellt worden (DS

22.4.2019).

Noch hat sich niemand zu den Anschlägen bekannt (SZ 22.4.2019).Die Regierung bestätigt allerdings die Festnahme von 40 Verdächtigen (ZO 23.4.2019). Verteidigungsminister Ruwan Wijewardene erklärte, dass die Täter zu einer Gruppe "religiöser Extremisten" gehören (AFP 22.4.2019), am 22.4.2019 äußerte sich ein Regierungssprecher darüber, dass hinter den Anschlägen die Gruppe National Thowheeth Jama'ath (NTJ) stehe (BBC 22.4.2019). Bislang ist über die Gruppierung nur wenig bekannt. Im vergangenen Jahr wurde diese Organisation muslimischer Tamilen (DP 21.4.2019) beschuldigt, buddhistische Statuen geschändet zu haben (AFP 22.4.2019). Doch nehmen die Behörden nicht an, dass eine kleine Organisation wie die NTJ allein derartig verheerende, koordinierte Angriffe verüben kann. Deshalb werde geprüft, ob die Gruppe "internationale Unterstützung" hatte, über welche anderen Verbindungen sie verfügt und wie sie zu den Sprengsätzen für die Selbstmordattentate kam (BBC 22.4.2019).

Ein Regierungssprecher informierte am 22.4.2019 darüber, dass "mehrere Warnungen ausländischer Geheimdienste vor den bevorstehenden Angriffen" vorgelegen seien (BBC 22.4.2019). Die Sicherheitskräfte wurden mindestens zehn Tage vor der Anschlagsserie gewarnt, dass durch militante Gruppen Angriffe auf Kirchen geplant sind, jedoch wurde gemäß den Aussagen des Premierministers Ranil Wickremesinghes weder er noch sein Kabinett über die Warnung informiert (NYT 22.4.2019). Dass seine Regierung trotz der Warnungen aus Indien keine ausreichenden Schutzmaßnahmen vor einem Terroranschlag ergriff, wird auch mit dem Streit zwischen ihm und dem Präsidenten in Verbindung gebracht (ZO 22.4.2019).

Mögliche Hintergründe der Anschläge werden auch als eine Strategie internationaler Kräfte zur Spaltung der Gesellschaft und der Destabilisierung dieser im "Fadenkreuz der Großmächte und ihrer zunehmenden Konkurrenz im Indischen Ozean gesehen" (CT 21.4.2019). Bislang allerdings gibt es keine Belege dafür, dass die National Thowheeth Jama'ath tatsächlich von globalen Dschihadisten unterstützt wird (ZO 22.4.2019).

Sri Lankas Regierung rief am Montag den Ausnahmezustand aus. Das Büro von Präsident Maithripala Sirisena teilte mit, der Ausnahmezustand mit zusätzlichen Befugnissen für die Sicherheitskräfte gelte, um der Polizei und dem Militär zu ermöglichen, "die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten" (AFP 22.4.2019). Mit den verhängten Notstandsbestimmungen erhalten Sicherheitsbehörden auch erweiterte Befugnisse, etwa für Durchsuchungen und zur Festnahme von Personen (ZO 23.4.2019).

Laut Information des österreichischen Außenministeriums hieß es am Ostermontag, es bestehe "ein hohes Sicherheitsrisiko von weiteren Anschlägen" (BMEIA 22.4.2019).

Kommentar:

Die Lage vor Ort wird weiterhin beobachtet und gegebenenfalls wird mit weiteren Kurzinformationen reagiert.

Quellen:

? AFP - Agence France-Presse (22.4.2019): Sri Lankas Regierung macht einheimische Islamisten für Anschläge verantwortlich, https://www.afp.com/de/nachrichten/3966/srilankas-regierung-macht-einheimische-islamisten-fuer-anschlaege-verantwortlich-doc1fu3fw12, Zugriff 22.4.2019

? BBC News - British Broadcasting Corporation News (22.4.2019): Sri Lanka attacks: Who are National Thowheed Jamath? https://www.bbc.com/news/world-asia-48012694, Zugriff

22.4.2019

BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (22.4.2019): Sri Lanka

(Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka), Aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/sri-lanka/, Zugriff 22.4.2019 CT - Colombo Telegraph (22.4.2019): Who was behind the Sri Lanka bombings? https://www.telegraph.co.uk/news/2019/04/21/behind-sri-lanka-bomb-attacks-many-britonsdead-everything-know/, Zugriff 22.4.2019

? CT - Colombo Telegraph (21.4.2019): Geopolitical Framings: On The Appearance Of Apparently Religious Violence In Sri Lanka,

https://www.colombotelegraph.com/index.php/geopolitical-framings-on-the-appearance-ofapparently-religious-violence-in-sri-lanka/, Zugriff 22.1.2019

? DP - Die Presse (21.4.2019): Terror gegen Kirchen und Hotels: Spekulationen um Hintergründe, https://diepresse.com/home/ausland/welt/5616270/Terror-gegen-Kirchenund-Hotels_Spekulationen-um-Hintergruende, Zugriff 22.1.2019

? DS - Der Standard (23.4.2019): Zahl der Toten nach offenbar islamistischen Anschlägen in Sri Lanka steigt auf 310, https://derstandard.at/2000101859529/Sri-Lankas-Regierung-istnach-den-Anschlaegen-mit-Wut-und, Zugriff 23.4.2019

? DS - Der Standard (22.4.2019): Einheimische Islamistengruppe laut Regierung für Anschläge in Sri Lanka verantwortlich - Explosion während Bombenräumung,

https://derstandard.at/2000101844427/Einheimische-Islamistengruppe-laut-Regierung-fuerAnschlaege-in-Sri-Lanka-verantwortlich, Zugriff 22.4.2019

? NYT - New York Times (22.4.2019): Sri Lanka Attacks Live Updates: Terrorist Group Is Identified, and Death Toll Rises, https://www.nytimes.com/2019/04/22/world/asia/sri-lankabombing-explosion.html, Zugriff 22.4.2019? NYT - New York Times (22.4.2019): Sri Lanka Attacks Live Updates: Terrorist Group römisch eins s Identified, and Death Toll Rises, https://www.nytimes.com/2019/04/22/world/asia/sri-lankabombing-explosion.html, Zugriff 22.4.2019

? SZ - Süddeutsche Zeitung (22.4.2019): In Schockstarre gebombt, https://www.sueddeutsche.de/politik/sri-lanka-anschlag-terror-opfer-explosion-bombenkirchen-1.4416818, Zugriff 22.4.2019

? ZO - Zeit Online (23.4.2019): Notstandsbestimmungen in Kraft getreten, https://www.zeit.de/politik/2019-04/terrorismus-sri-lanka-praesident-notstand, Zugriff

23.4.2019

? ZO - Zeit Online (22.4.2019): Wie im Bürgerkrieg, https://www.zeit.de/politik/ausland/201904/terror-sri-lanka-regierung-hinweise-islamisten-attentaeter/komplettansicht, Zugriff

23.4.2019

KI vom 15.2.2019: Todesstrafe (betrifft: Abschnitt 13/Todesstrafe)

Sri Lanka will im Kampf gegen die Drogenkriminalität die seit Jahrzehnten ausgesetzte Todesstrafe wieder vollstrecken (FAZ 6.2.2019; vgl. AI 11.7.2018). Der Präsident Maithripala Sirisena erklärte gegenüber dem Parlament, es sei sein Ziel, die Todesstrafe bei Drogendelikten zu vollstrecken (AFP 7.2.2019; vgl. Himal 28.9.2018). Die ersten Exekutionen sollen in zwei Monaten durch Hängen durchgeführt werden (News.com.au 15.2.2019; vgl. FAZ 6.2.2019, AFP 7.2.2019).Sri Lanka will im Kampf gegen die Drogenkriminalität die seit Jahrzehnten ausgesetzte Todesstrafe wieder vollstrecken (FAZ 6.2.2019; vergleiche AI 11.7.2018). Der Präsident Maithripala Sirisena erklärte gegenüber dem Parlament, es sei sein Ziel, die Todesstrafe bei Drogendelikten zu vollstrecken (AFP 7.2.2019; vergleiche Himal 28.9.2018). Die ersten Exekutionen sollen in zwei Monaten durch Hängen durchgeführt werden (News.com.au 15.2.2019; vergleiche FAZ 6.2.2019, AFP 7.2.2019).

Die Todesstrafe ist in Sri Lanka für zahlreiche Verbrechen im Strafgesetzbuch definiert (Himal 28.9.2018) und wird für Mord, Vergewaltigung und Drogendelikte häufig verhängt (AFP 7.2.2019). Seit dem Jahr 1976 werden Todesurteile nicht mehr vollstreckt, sondern in lebenslange Haftstrafen umgewandelt (FAZ 6.2.2019; vgl. AFP 7.2.2019, Himal 28.9.2018), wobei es kein offizielles Moratorium gab (Himal 28.9.2018).Die Todesstrafe ist in Sri Lanka für zahlreiche Verbrechen im Strafgesetzbuch definiert (Himal 28.9.2018) und wird für Mord, Vergewaltigung und Drogendelikte häufig verhängt (AFP 7.2.2019). Seit dem Jahr 1976 werden Todesurteile nicht mehr vollstreckt, sondern in lebenslange Haftstrafen umgewandelt (FAZ 6.2.2019; vergleiche AFP 7.2.2019, Himal 28.9.2018), wobei es kein offizielles Moratorium gab (Himal 28.9.2018).

Mitte Juli 2018 sprach sich der Präsident angesichts der Häufung von schweren Drogendelikten dafür aus, die Todesstrafe in besonders schweren Fällen wieder zu vollstrecken (AA 26.10.2018; vgl. Guardian 7.2.2019). Eine Liste mit den Namen von 18 wegen Drogendelikten zum Tode verurteilten Personen wurde am 13.7.2018 an das Justizministerium übermittelt (Daily Mirror 15.7.2018). Nach einem Besuch der Philippinen im Jänner 2019 bezeichnete der Staatschef den harten Anti-Drogen-Kampf seines Präsidentenkollegen Rodrigo Duterte als beispielgebend. Seit dessen Amtsantritt im Jahr 2016 tötete die philippinische Polizei mehr als 4.200 mutmaßliche Drogenkriminelle (FAZ 6.2.2019).Mitte Juli 2018 sprach sich der Präsident angesichts der Häufung von schweren Drogendelikten dafür aus, die Todesstrafe in besonders schweren Fällen wieder zu vollstrecken (AA 26.10.2018; vergleiche Guardian 7.2.2019). Eine Liste mit den Namen von 18 wegen Drogendelikten zum Tode verurteilten Personen wurde am 13.7.2018 an das Justizministerium übermittelt (Daily Mirror 15.7.2018). Nach einem Besuch der Philippinen im Jänner 2019 bezeichnete der Staatschef den harten Anti-Drogen-Kampf seines Präsidentenkollegen Rodrigo Duterte als beispielgebend. Seit dessen Amtsantritt im Jahr 2016 tötete die philippinische Polizei mehr als 4.200 mutmaßliche Drogenkriminelle (FAZ 6.2.2019).

Gemäß Angaben des Präsidenten wurde die Finalisierung der Todesstrafenfälle wegen der Bürokratie und durch Berufungsanträge der zum Tode Verurteilen monatelang verzögert (Guardian 7.2.2019). Am 23.1.2019 veröffentlichte das Justizministerium einen Zeitplan zur Vollstreckung der Todesstrafe gegen Personen, die wegen Drogendelikten bereits zum Tode verurteilt wurden (Daily Mirror 23.1.2019). Gemäß einer Aussage der Justizministerin Thalatha Athukorale vom 5.2.2019 sind die Unterlagen zur Hinrichtung von fünf Drogenkriminellen vorbereitet. Es fehle nur noch die Unterschrift des Staatschefs (FAZ 6.2.2019). Am 11.2. wurde eine Stellenausschreibung für zwei Henker in der staatlichen Tageszeitung Daily News veröffentlicht (Guardian 14.2.2019; vgl. Presse 14.2.2019).Gemäß Angaben des Präsidenten wurde die Finalisierung der Todesstrafenfälle wegen der Bürokratie und durch Berufungsanträge der zum Tode Verurteilen monatelang verzögert (Guardian 7.2.2019). Am 23.1.2019 veröffentlichte das Justizministerium einen Zeitplan zur Vollstreckung der Todesstrafe gegen Personen, die wegen Drogendelikten bereits zum Tode verurteilt wurden (Daily Mirror 23.1.2019). Gemäß einer Aussage der Justizministerin Thalatha Athukorale vom 5.2.2019 sind die Unterlagen zur Hinrichtung von fünf Drogenkriminellen vorbereitet. Es fehle nur noch die Unterschrift des Staatschefs (FAZ 6.2.2019). Am 11.2. wurde eine Stellenausschreibung für zwei Henker in der staatlichen Tageszeitung Daily News veröffentlicht (Guardian 14.2.2019; vergleiche Presse 14.2.2019).

Der Präsident appellierte an Menschenrechtsorganisationen, den Versuch zu unterlassen, wegen der Entscheidung Druck auf ihn auszuüben (FAZ 6.2.2019; vgl. Guardian 7.2.2019). Gemäß Aussagen des Präsidenten würden zahlreiche große Nationen Exekutionen durchführen, jedoch werden kleinere Staaten wie Sri Lanka durch Menschenrechtsorganisationen in ihren Bemühungen behindert, Kriminalität unter Kontrolle zu bringen (WP 6.2.2019). Sirisena ist als Präsident unpopulär und muss sich 2020 einer schwierigen Wiederwahl stellen (Guardian 7.2.2019). In Sri Lanka waren mit Stand Dezember 2018 1.299 zum Tode verurteilte Personen inhaftiert, darunter 84 Frauen (Guardian 7.2.2019) sowie 48 Personen, die wegen Drogenvergehen zum Tode verurteilt wurden (Guardian 14.2.2019). Es wird angenommen, dass vorerst ca. 20 aufgrund von Drogendelikten verurteilte Personen zur Exekution vorgesehen sind, wobei die Berufungsverfahren in acht Fällen noch nicht abgeschlossen sind (Guardian 7.2.2019).Der Präsident appellierte an Menschenrechtsorganisationen, den Versuch zu unterlassen, wegen der Entscheidung Druck auf ihn auszuüben (FAZ 6.2.2019; vergleiche Guardian 7.2.2019). Gemäß Aussagen des Präsidenten würden zahlreiche große Nationen Exekutionen durchführen, jedoch werden kleinere Staaten wie Sri Lanka durch Menschenrechtsorganisationen in ihren Bemühungen behindert, Kriminalität unter Kontrolle zu bringen (WP 6.2.2019). Sirisena ist als Präsident unpopulär und muss sich 2020 einer schwierigen Wiederwahl stellen (Guardian 7.2.2019). In Sri Lanka waren mit Stand Dezember 2018 1.299 zum Tode verurteilte Personen inhaftiert, darunter 84 Frauen (Guardian 7.2.2019) sowie 48 Personen, die wegen Drogenvergehen zum Tode verurteilt wurden (Guardian 14.2.2019). Es wird angenommen, dass vorerst ca. 20 aufgrund von Drogendelikten verurteilte Personen zur Exekution vorgesehen sind, wobei die Berufungsverfahren in acht Fällen noch nicht abgeschlossen sind (Guardian 7.2.2019).

Quellen:

? AA - Auswärtiges Amt (26.10.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka (Stand: Oktober 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1451479/4598_1542723034_auswaertiges-amt-berichtueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-sri-lanka-stand-oktober-2018-26-102018.pdf, Zugriff 14.2.2019

? AFP - Agence France-Presse (7.2.2019): Sri Lanka to resume executions within two months: president, https://news.abs-cbn.com/overseas/02/07/19/sri-lanka-to-resumeexecutions-within-two-months-president, Zugriff 14.2.2019

? AI - Amnesty International (11.7.2018): Sri Lanka: The death penalty is a cruel and irreversible punishment, https://www.ecoi.net/de/dokument/1438612.html, Zugriff 14.2.2019

? Daily Mirror (15.7.2018): Death Sentence: List of 18 submitted to Justice Ministry, http://www.dailymirror.lk/article/Death-Sentence-List-of-submitted-to-Justice-Ministry152726.html, Zugriff 14.2.2019

Daily Mirror (23.1.2019): Ministry issues timeline on death penalty convicts, http://www.dailymirror.lk/article/Ministry-issues-timeline-on-death-penalty-convicts161469.html, Zugriff 14.2.2019

FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (6.2.2019): Sri Lanka will die Todesstrafe wieder einführen, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/anti-drogenpolitik-sri-lanka-will-dietodesstrafe-wieder-einfuehren-16028178.html, Zugriff 14.2.2019

? Guardian, the (14.2.2019): Sri Lanka advertises for two hangmen as country resumes capital punishment, https://www.theguardian.com/world/2019/feb/14/sri-lanka-advertisesfor-two-hangmen-as-country-resumes-capital-punishment, Zugriff 14.2.2019

? Guardian, the (7.2.2019): Sri Lanka to begin hangings within months, ending 43-year stay on executions, https://www.theguardian.com/world/2019/feb/07/sri-lanka-to-begin-hangingswithin-months-ending-43-year-stay-on-executions, Zugriff 14.2.2019

? Himal Southasian (28.9.2018): Keeping the death penalty alive, https://himalmag.com/keeping-the-death-penalty-alive-sri-lanka-capital-punishment/, Zugriff

14.2.2019

? News.com.au (15.2.2019): Island nation advertises for 'moral' executioners, https://www.news.com.au/finance/work/careers/island-nation-advertises-for-moralexecutioners/news-story/c1107a8ebf11a353f432627d5f90404e, Zugriff 15.2.2019

? Presse, die (14.2.2019): In Sri Lanka werden Henker per Zeitungsannonce gesucht, https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5579346/In-Sri-Lanka-werden-Henkerper-Zeitungsannonce-gesucht, Zugriff 14.2.2019

? WP - Washington Post (6.2.2019): Sri Lanka leader asks rights groups not to oppose executions, https://www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/sri-lanka-leader-asksrights-groups-not-to-oppose-executions/2019/02/06/55f46ada-2a1f-11e9-906e9d55b6451eb4_story.html?utm_term=.194892940be8, Zugriff 14.2.2019

Politische Lage

Sri Lanka ist eine konstitutionelle Mehrparteienrepublik mit einer frei und direkt gewählten Regierung (USDOS 20.4.2018). Der direkt vom Volk gewählte Präsident hat eine große Machtfülle und ist gleichzeitig Staats- und Regierungschef. Der von ihm ernannte Ministerpräsident führt ein eigenes Ressort neben den zahlreichen Fachministerien. Das Einkammerparlament mit 225 Sitzen geht mittels eines modifizierten Verhältniswahlrechts aus allgemeinen, gleichen Wahlen hervor. Die unitarische Staatsverfassung weist seit Verabschiedung des 13. Verfassungszusatzes 1987 begrenzt dezentralisierende Elemente auf. Es wurden neun Provinzen geschaffen, die gewählte Provinzräte und -regierungen haben mit einem leitenden Minister (Chief Minister) an der Spitze, dem ein vom Präsidenten ernannter Gouverneur an die Seite gestellt ist. Unterhalb der Provinzebene existieren die Ebenen der Distrikte und der Kommunalverwaltung mit ebenfalls gewählten Stadt- und Gemeinderäten (AA 3.2018a).

In seiner zweiten Amtszeit ab 2009 besaß der damalige Präsident Rajapaksa eine umfassende Machtfülle und erhielt Zugriff auf die Besetzung von Positionen in eigentlich unabhängig angelegten Institutionen, im öffentlichen Dienst, bei Justiz und Polizei. Die demokratischen Strukturen des Landes waren zunehmend Belastungsproben ausgesetzt. Obwohl unter Präsident Rajapaksa die weitgehend zerstörte Infrastruktur im Norden und Osten wiederhergestellt wurde, bemühte er sich nicht, die Wiederversöhnung weiter voranzutreiben. Mit dem im April 2015 verabschiedeten 19. Verfassungszusatz wurden einzelne Vollmachten des Präsidenten gestrichen und im Gegenzug wurde die Rolle des Parlaments gestärkt. 2016 lief auch ein neuer Verfassungsreformprozess an, dessen Kernelemente eine Neuregelung des Verhältnisses zwischen Zentralregierung und Provinzen (Dezentralisierung), ein neues Wahlrecht und die Abschaffung der exekutiven Präsidentschaft sind. Ziel der Regierung ist es, die Reform 2018 abzuschließen. Präsident und Ministerpräsident haben im September 2017 angekündigt, dass künftig bei allen Wahlen ein System gelten soll, das eine Mischung von Mehrheits- und Verhältniswahl vorsieht (AA 3.2018a).

Wahlen werden regelmäßig auf der Grundlage des allgemeinen Wahlrechts und eines Mehrparteienwettbewerbs durchgeführt (BTI 2018). Am 8.1.2015 wählten die Wähler bei der vorgezogenen Präsidentschaftswahl den Oppositionskandidaten Maithripala Sirisena für fünf Jahre zum Präsidenten (AA 3.2018a; vgl. USDOS 20.4.2018). Er erhielt die Unterstützung von 51,28% der Wähler, während für den bisherigen Amtsinhaber 47,58% stimmten. Die Wahlbeteiligung war mit 81,5% sehr hoch. Sirisena wurde bereits am 9.1.2015 vereidigt (AA 3.2018a).Wahlen werden regelmäßig auf der Grundlage des allgemeinen Wahlrechts und eines Mehrparteienwettbewerbs durchgeführt (BTI 2018). Am 8.1.2015 wählten die Wähler bei der vorgezogenen Präsidentschaftswahl den Oppositionskandidaten Maithripala Sirisena für fünf Jahre zum Präsidenten (AA 3.2018a; vergleiche USDOS 20.4.2018). Er erhielt die Unterstützung von 51,28% der Wähler, während für den bisherigen Amtsinhaber 47,58% stimmten. Die Wahlbeteiligung war mit 81,5% sehr hoch. Sirisena wurde bereits am 9.1.2015 vereidigt (AA 3.2018a).

Bei der Parlamentswahl am 17. August 2015 erzielte eine Allianz der liberalen United National Party (UNP) mit anderen Parteien im Rahmen der United National Front for Good Governance 45,66%. Die UPFA, ein Parteienbündnis, dessen Mehrheit eine Rückkehr Rajapaksas in die Politik als Premierminister angestrebt hatte, unterlag mit 42,38%. Die Wahlbeteiligung war mit rund 77% für eine Parlamentswahl sehr hoch. Die Sri Lanka Freedom Party (SLFP) des Präsidenten und die UNP des Premierministers unterzeichneten am 21. August 2016 eine Vereinbarung, mit der sie sich auf eine Zusammenarbeit zunächst für zwei Jahre verständigten. Im August 2016 wurde entschieden, die Zusammenarbeit auf die gesamte Legislaturperiode von fünf Jahren auszudehnen. Oppositionsführer ist mit R. Sampanthan von der Tamil National Alliance (Bündnis gemäßigter tamilischer Parteien) erstmals seit 1977 wieder ein Vertreter der Tamilen (AA 3.2018a). Die neue Regierung unter Premierminister Wickremeshinghe konnte zahlreiche Versprechen des "100-Tage-Programmes" umzusetzen. Unter anderem wurden mit dem 19. Verfassungszusatz Verfassungsänderungen von Präsident Rajapaksa rückgängig gemacht und die Machtfülle des Präsidenten beschnitten (AA 3.2018a).

Bei den Lokalwahlen am 10. Februar 2018 mussten die Regierungsparteien einen Rückschlag hinnehmen. Die neue Partei, Sri Lanka People's Front (Sri Lanka Podujana Peramuna, SLPP), die den Ex-Präsidenten Rajapaksa unterstützt, erzielte 44.65% der Stimmen, die UNP 32,63% und die SLFP (mit Verbündeten) 13,38%. Gründe dafür waren die Unzufriedenheit über steigende Preise für Grundnahrungsmittel sowie mangelnde Erfolge bei der Korruptionsbekämpfung (AA 3.2018a).

Am 1.10.2015 hat der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen im Konsens mit Sri Lanka die Resolution "Promoting reconciliation, accountability and human rights in Sri Lanka" (A/HRC/30/L.29) und im März 2017 eine Folgeresolution beschlossen. Sri Lanka hat sich damit bereit erklärt, die mutmaßlichen im Bürgerkrieg begangenen (Kriegs-)Verbrechen in einem glaubwürdigen Prozess aufzuarbeiten (AA 16.12.2017).

Die Regierung möchte die nationale Wiederversöhnung vorantreiben. Gegenüber dem Menschenrechtsrat erklärte sich die Regierung bereit, zahlreiche Maßnahmen umzusetzen. Im August 2016 wurde ein Gesetz zur Einrichtung eines Büros für Vermisste ("Office of Missing Persons") beschlossen, die des leitenden Beauftragten (Commissioners) jedoch erst im Februar 2018 ernannt. Auch eine Wahrheitskommission ("Truth and Reconciliation Commission") soll eingerichtet werden. Weitere wichtige Schritte hat die Regierung noch vor sich, darunter auch die Verfassungsreform, deren Prozess 2017 ins Stocken geraten ist (AA 3.2018a).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (AA 3.2018a): Sri Lanka - Innenpolitik, https://www.auswaertigesamt.de/de/aussenpolitik/laender/srilanka-node/-/212314#content_0, Zugriff 20.4.2018

- AA - Auswärtiges Amt (16.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka

- BTI - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report - Sri Lanka, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427480/488326_en.pdf, Zugriff 15.5.2018

- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices

2017 - Sri Lanka, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430115.html, Zugriff 23.4.2018

Sicherheitslage

Das staatliche Gewaltmonopol ist unangefochten. Allerdings gibt es in Teilen des Nordens und Ostens ein erhöhtes Sicherheitsrisiko mit einigen gewalttätigen Zwischenfällen. Im April 2014 erschoss das sri-lankische Militär drei mutmaßliche tamilische Nationalisten in Nedunkerni (Distrikt Vavuniya). Im Oktober 2016 wurden zwei tamilische Studenten von der Polizei an einem Kontrollpunkt in Kokuvil (Bezirk Jaffna) erschossen. Im Zusammenhang mit dem zweiten Vorfall wurden fünf Polizisten verhaftet (BTI 2018).

Seit Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 haben in Sri Lanka keine Terroranschläge mehr stattgefunden. Militär und Polizei sind weiterhin sichtbar präsent (AA 8.5.2018).

Die Landrückgabe wird fortgesetzt - nach dem aktuellen Zeitplan der Regierung (Oktober 2017) soll Ende 2018 noch eine Fläche von etwa 145 km2 bei den Sicherheitskräften verbleiben, bei der es sich vor allem um staatliches Land handeln soll. Der umfassende Sicherheits- und Überwachungsapparat dürfte insbesondere im Norden und Osten noch intakt sein, tritt aber nach außen nicht mehr so häufig wie früher in Erscheinung (AA 16.12.2017).

Am 1.3.2018 ist Sri Lanka der Konvention über Streumunition von 2008 beigetreten, weniger als drei Monate nachdem das Land dem Minenverbotsvertrag von 1997 beigetreten ist (HRW 14.3.2018). Bis auf kleine noch nicht entminte Gebiete im Nordosten und einzelne "Hochsicherheitszonen" um Militäreinrichtungen in der Nord- und der Ostprovinz können sich Sri Lanker im ganzen Land frei bewegen und niederlassen (AA 16.12.2017). Im Juni 2017 betrug die verbliebene verminte Gesamtfläche 25,5km2, die sich über zehn Distrikte verteilt, was eine deutliche Reduktion gegenüber 68km2 im Jahr 2014 darstellt. Bei der derzeitigen Rate könnte Sri Lanka bis Ende 2021 frei von Landminen sein (MAG 2.4.2018).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (8.5.2018): Sri Lanka: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/srilankasicherheit/212254, Zugriff 8.5.2018

- AA - Auswärtiges Amt (16.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka

- BTI - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report - Sri Lanka, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427480/488326_en.pdf, Zugriff 15.5.2018

- HRW - Human Rights Watch (14.3.2018): Sri Lanka Bans Cluster Munitions, https://www.ecoi.net/de/dokument/1426882.html, Zugriff 20.4.2018

- MAG - Mines advisory group (2.4.2018): State of Play: The Landmine Free 2025 Commitment, https://www.maginternational.org/download/5a3d229948984/, Zugriff 24.5.2018)

- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices

2017 - Sri Lanka, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430115.html, Zugriff 23.4.2018

Rechtsschutz / Justizwesen

Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis diskriminiert nicht nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung. Die neue Regierung muss aber noch eine Lösung für die zahlreichen "Altfälle", also bereits Inhaftierte, finden. Darunter sind auch politische Gefangene, die auf Grundlage des Prevention of Terrorism Act (PTA) inhaftiert wurden. Die Regierung hat zugesagt, diese Fälle zu überprüfen. Sippenhaft wird nicht praktiziert. Keiner Person oder Personengruppen wird kategorisch der Rechtsschutz verweigert (AA 16.12.2017).

Der 2015 verabschiedete 19. Verfassungszusatz hat die Macht des Präsidenten in mehrfacher Hinsicht begrenzt. Sie verringerte etwa den Einfluss des Präsidenten auf die Justiz und die Verwaltung, indem sie die bisher praktisch uneingeschränkte Befugnis des Präsidenten einschränkte, eine Reihe öffentlicher Amtsträger direkt zu ernennen, darunter Richter des Obersten Gerichtshofs und des Berufungsgerichts, den Generalstaatsanwalt, den Generalprüfer und den Generalinspekteurs der Polizei. Diese Ernennungen sowie Ernennungen in die Wahlkommission, die Kommission für den öffentlichen Dienst, die nationale Polizeikommission, die Menschenrechtskommission, die Kommission zur Untersuchung von Korruptions- und Bestechungsvorwürfen und die Abgrenzungskommission können nun vom Präsidenten nur noch auf Empfehlung des Verfassungsrates vorgenommen werden, dem sowohl Vertreter der Regierung als auch der Opposition angehören (BTI 2018).

Unter der neuen Regierung haben Ermittlungsbehörden und Justiz begonnen, mutmaßliches Unrecht in der Vergangenheit - z.B. das Verschwinden von Journalisten, ungewöhnliche Todesfälle, Korruption, Geldabflüsse ins Ausland - zu untersuchen. Zahlreiche Kommissionen sind tätig. In manchen Bereichen, wie z.B. bei der Aufklärung von Todesfällen, gibt es Fortschritte. Auch gegen Militärangehörige wird ermittelt. Die Kommissionen laden regelmäßig hochrangige Vertreter der Rajapaksa-Zeit - auch Mahinda Rajapaksa und seine Familienmitglieder - zu Verhören vor, haben aber noch keine Verurteilung erreicht (AA 16.12.2017).

Kritisch diskutiert wird momentan ein Reformentwurf des Strafprozessrechts, welcher Untersuchungsgefangenen den Zugang zu einem Rechtsbeistand erst nach Abgabe ihrer ersten Aussage gewähren würde. Auch der neueste (noch inoffizielle) Entwurf der Strafprozessordnung (Oktober 2017) beinhaltet keinen unbedingten Zugang von Untersuchungsgefangenen zu ihren Anwälten (AA 16.12.2017).

Die Untersuchungshaftzeiten sind lang; es dauert oftmals mehr als ein Jahr, bis überhaupt entschieden wird, ob eine Anklage erhoben wird. Ausländer und Sri Lanker sind davon gleichermaßen betroffen. Die zulässige reguläre Haftdauer bis zur Anklageerhebung beträgt zwölf

Monate - verlängerbar in drei-monatigen Etappen bis maximal 24 Monate, falls die Staatsanwaltschaft eine Erklärung zur Notwendigkeit abgibt. Insbesondere bei Inhaftierungen nach dem Antiterrorismusgesetz (Prevention of Terrorism Act, PTA) kam es oft zu sehr langen, in einzelnen Fällen bis zu fast zwanzigjährigen Gefängnisaufenthalten ohne Urteil oder richterliche Entscheidung. Nach Angaben der Opposition waren Ende 2015 noch immer 217 von ehemals ca. 12.000 LTTE-Mitgliedern oder - Sympathisanten, die sich bei Kriegsende gestellt hatten, ohne Gerichtsurteil inhaftiert. Derzeit (31.5.2017) sollen aufgrund des PTA noch 56 Tamilen inhaftiert sein (AA 16.12.2017).

Im Rule of Law Index 2017-18 des World Justice Project (WJP) rangiert Sri Lanka auf Platz 59 von 113 Ländern, was eine Verbesserung um neun Plätze im Vergleich zu 2016 bedeutet. In der Subskala Ziviljustiz nimmt das Land den Rang 91 und in der Subskala Strafjustiz den Platz 53 von 113 Staaten ein (WJP 31.1.2018).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (16.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka

- BTI - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report - Sri Lanka, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427480/488326_en.pdf, Zugriff 15.5.2018

- WJP - World Justice Projekt (31.1.2018): Rule of Law Index 2017-2018 - Sri Lanka, http://data.worldjusticeproject.org/#groups/LKA, Zugriff 25.4.2018

Sicherheitsbehörden

Die Polizei ist für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit zuständig und untersteht dem Ministerium für Recht und Ordnung. Das Militär untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die äußere Sicherheit zuständig. Nach der Strafprozessordnung kann das Militär aufgefordert werden, speziell abgegrenzte Aufgaben der inneren Sicherheit zu übernehmen. Die fast 6.000 Mitglieder zählende paramilitärische Special Task Force fällt in die Verantwortung das Ministerium für Recht und Ordnung, koordiniert aber gelegentlich auch Operationen der inneren Sicherheit mit dem Militär. Der Präsident dient als Verteidigungsminister, aber der zivile Verteidigungssekretär hat die tägliche operative Verantwortung für das Heer (USDOS 20.4.2018).

Der sri-lankische Regierung hat noch nicht die vollständige Kontrolle über den gesamten Verwaltungs- und Sicherheitsapparat (Militär, Polizei, Geheimdienste) gewonnen. Alte Verhaltensmuster bestehen teilweise noch fort: Auch 2017 berichten einzelne Menschenrechtsaktivisten vor allem in Norden und Osten von gelegentlichen Schikanen durch staatliche Sicherheitskräfte. Insbesondere im Militär und bei den Geheimdiensten gibt es Elemente, die den Kurs der neuen Regierung nicht unterstützen, sich einer Kontrolle entziehen und ex-Präsident Rajapaksa loyal gesinnt sind. Der Widerstand bei Teilen der Sicherheitskräfte lässt sich auch aus dem Umstand erklären, dass sie unter dem vormaligen Premierminister Rajapaksa eine tragende Rolle mit weitgehenden Kompetenzen bei gleichzeitiger Straflosigkeit hatten. Die neue Regierung hingegen drängt den Einfluss des Militärs zurück und unterwirft sein Handeln der geltenden Rechtsordnung (AA 16.12.2017).

Polizei- und Sicherheitskräfte wenden gelegentlich missbräuchliche Praktiken, wie willkürliche Verhaftungen, außergerichtliche Hinrichtungen, erzwungenes Verschwindenlassen, Vergewaltigung, Folter und lange andauernde Inhaftierung ohne Prozess an (FH 2017). Während eine Quelle davon berichtet, dass Tamilen unverhältnismäßig oft betroffen sind (FH 2017), berichtet eine andere, dass unverhältnismäßiger Zwang nicht gegen eine bestimmte Gruppe als solche gerichtet ist (AA 16.12.2017).

Die Sicherheitskräfte hatten nur begrenzte interne Mechanismen, um Missbrauchsfälle zu untersuchen. Opfer können Fälle direkt vor den Obersten Gerichtshof bringen, aber auch das HRCSL und die Strafgerichte können Fälle untersuchen. Die Regierung hat in mehreren hochkarätigen Fällen gegen Mitglieder der Sicherheitsdienste Anklage erhoben und Verurteilungen erwirkt. Das Ministerium für Recht und Ordnung ist für die Feststellung zuständig, ob eine Tötung durch Sicherheitskräfte gerechtfertigt war (USDOS 20.4.2018). Bedingt durch einen Arbeitsrückstand und Ressourcenmangel waren unabhängige Kommissionen langsam bei Untersuchungen zu behauptetem Fehlverhalten von Polizei und Militär (FH 2017).

Zivilgesellschaftliche Organisationen behaupteten, dass die Regierung und die Gerichte weitgehend zögern, gegen Sicherheitskräfte vorzugehen, obwohl sich die Situation im Vergleich zu 2016 gebessert hat. Strafverfolgungen wegen Missbrauchs durch Sicherheitskräfte und die Polizei sind selten, nehmen aber, ebenso wie Verfolgungen wegen Korruption und Ordnungswidrigkeiten, zu. Für Straftaten aus den Konfliktjahren bestand jedoch weiterhin weitgehend Straffreiheit für Beamte des Sicherheitsapparats, die in Fälle angeblicher gezielter Tötungen von Parlamentariern, mutmaßliche Entführungen und Tötungen von Journalisten und Privatpersonen verwickelt waren. Am 4.4.2017 erklärte die Polizei jedoch, dass Polizei- und Militärbeamte nicht von polizeilichen Ermittlungen ausgenommen werden können. Im Lauf des Jahres wurden 26 Offiziere wegen krimineller Handlungen strafrechtlich verfolgt (USDOS 20.4.2018).

Die Regierung führte in der Verteidigungsakademie eine Menschenrechtsausbildung ein, um die Achtung der Menschenrechte zu verbessern, und unterstützte interne Ausbildung durch das IKRK (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (16.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka

- FH - Freedom House (2017): Freedom in the World 2017 - Sri Lanka, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2017/sri-lanka, Zugriff 23.4.2018

- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices

2017 - Sri Lanka, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430115.html, Zugriff 23.4.2018

Folter und unmenschliche Behandlung

Das Verbot der Folter ist in Art. 11 der Verfassung verankert. Internationalen Organisationen und Presseberichten zufolge ist Folter durch Polizisten weiterhin verbreitet, um Geständnisse zu erpressen. Dies hat auch der UN-Sonderberichterstatter über Folter Méndez nach seinem Besuch im April/Mai 2016 festgestellt und darauf hingewiesen, dass 90% der Verurteilungen in Sri Lanka aufgrund von Aussagen in Polizeigewahrsam erfolgten (AA 16.12.2017).Das Verbot der Folter ist in Artikel 11, der Verfassung verankert. Internationalen Organisationen und Presseberichten zufolge ist Folter durch Polizisten weiterhin verbreitet, um Geständnisse zu erpressen. Dies hat auch der UN-Sonderberichterstatter über Folter Méndez nach seinem Besuch im April/Mai 2016 festgestellt und darauf hingewiesen, dass 90% der Verurteilungen in Sri Lanka aufgrund von Aussagen in Polizeigewahrsam erfolgten (AA 16.12.2017).

Die Menschenrechtskommission von Sri Lanka (HRCSL) berichtet, dass Folter im ganzen Land Routine ist und weiterhin angewandt wird. Bis September 2017 wurden 271 Foltervorwürfe staatlicher Akteuren gemeldet. Viele Berichte beziehen sich auf Polizeibeamte, die angeblich Verdächtige "aufmischen", um Geständnisse zu erhalten (USDOS 20.4.2018). UNHRC Sri Lanka verzeichnete für die ersten acht Monate 2016 208 Beschwerden aufgrund von Folter (2015: 420; 2014: 489; 2013: 600, jeweils gesamtes Jahr). Während Folter früher vor allem Tamilen betraf, stellen jüngere Berichte von Human Rights Watch (HRW) sowie lokalen Menschenrechtsorganisationen heraus, dass Singhalesen in gleichem Maße betroffen sind (AA 16.12.2017).

Das Gesetz macht Folter strafbar und schreibt eine Freiheitsstrafe von nicht weniger als sieben Jahren und nicht mehr als zehn Jahren vor. Die Regierung unterhält einen Ausschuss zur Verhütung von Folter, der den Vorwurf der Folter prüft und vorbeugende Maßnahmen ergreift (USDOS 20.4.2018). Die gerichtliche Verfolgung von Folter ist mit enormen Zeit- und Geldaufwand für die Opfer verbunden, so dass in der Realität kaum ein Fall zur Anzeige kommt. HRW zufolge haben auch Fälle, die vor Gericht behandelt werden, auf Grund langer Verfahren, hoher Gerichtskosten und Einflussnahme durch die Polizei kaum eine Chance auf Verurteilung der Täter (AA 16.12.2017).

Polizei- und Militärkräfte setzten unter dem Antiterrorismusgesetz (Prevention of Terrorism Act, PTA) Folter und sexuellen Missbrauch ein, um Geständnisse zu erwirken (USDOS 20.4.2018). Auf Grundlage des PTA können Verdächtige - unter Hinweis auf die angeblich noch andauernde Bedrohung der inneren Sicherheit - bis zu 18 Monate in Administrativhaft gehalten werden (AA 16.12.2017; vgl. AI 22.2.2018). Die Polizei darf körperlichen Zwang ausüben, um Aussagen zu erhalten. Gemäß PTA sind diese Aussagen grundsätzlich vollständig verwertbar (AA 16.12.2017; vgl. USDOS 20.4.2018). Der den PTA ablösende Counter Terrorism Act (CTA) wurde noch nicht verabschiedet (AA 16.12.2017).Polizei- und Militärkräfte setzten unter dem Antiterrorismusgesetz (Prevention of Terrorism Act, PTA) Folter und sexuellen Missbrauch ein, um Geständnisse zu erwirken (USDOS 20.4.2018). Auf Grundlage des PTA können Verdächtige - unter Hinweis auf die angeblich noch andauernde Bedrohung der inneren Sicherheit - bis zu 18 Monate in Administrativhaft gehalten werden (AA 16.12.2017; vergleiche AI 22.2.2018). Die Polizei darf körperlichen Zwang ausüben, um Aussagen zu erhalten. Gemäß PTA sind diese Aussagen grundsätzlich vollständig verwertbar (AA 16.12.2017; vergleiche USDOS 20.4.2018). Der den PTA ablösende Counter Terrorism Act (CTA) wurde noch nicht verabschiedet (AA 16.12.2017).

Der PTA wurde 1979 als Reaktion auf separatistische Aufstände, insbesondere der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), erlassen und während der 26 Jahre des Bürgerkriegs weitreichend eingesetzt. Doch während andere Notfallregelungen mit dem Ende des Konflikts im Mai 2009 ausgelaufen sind, blieb der PTA in Kraft. Noch 2016 wurden mindestens elf Personen im Rahmen des PTA wegen angeblicher terroristischer Aktivitäten verhaftet (HRW 29.1.2018). Im Februar 2017 verkündigte der damalige Justizminister Wijedayasa Rajapakshe, dass die Regierung weitere Verhaftungen im Rahmen des PTA ausgesetzt habe. Schätzungsweise 70 bis 130 Personen befanden sich noch wegen PTA-Verhaftungen in Gewahrsam (USDOS 20.4.2018). Das AntiTerrorgesetz "Prevention of Terrorism Act" (PTA) ist trotz umfassender Kritik aus dem In- und Ausland noch in Kraft, neue Fälle werden jedoch seit Ende 2016 nicht mehr unter dem PTA behandelt (AA 16.12.2017). Sri Lanka hat es versäumt, seine Verpflichtung von 2015 zu erfüllen, den PTA aufzuheben und durch Rechtsvorschriften, die den internationalen Standards entsprechen, zu ersetzen (AI 22.2.2018; vgl. HRW 29.1.2018).Der PTA wurde 1979 als Reaktion auf separatistische Aufstände, insbesondere der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), erlassen und während der 26 Jahre des Bürgerkriegs weitreichend eingesetzt. Doch während andere Notfallregelungen mit dem Ende des Konflikts im Mai 2009 ausgelaufen sind, blieb der PTA in Kraft. Noch 2016 wurden mindestens elf Personen im Rahmen des PTA wegen angeblicher terroristischer Aktivitäten verhaftet (HRW 29.1.2018). Im Februar 2017 verkündigte der damalige Justizminister Wijedayasa Rajapakshe, dass die Regierung weitere Verhaftungen im Rahmen des PTA ausgesetzt habe. Schätzungsweise 70 bis 130 Personen befanden sich noch wegen PTA-Verhaftungen in Gewahrsam (USDOS 20.4.2018). Das AntiTerrorgesetz "Prevention of Terrorism Act" (PTA) ist trotz umfassender Kritik aus dem In- und Ausland noch in Kraft, neue Fälle werden jedoch seit Ende 2016 nicht mehr unter dem PTA behandelt (AA 16.12.2017). Sri Lanka hat es versäumt, seine Verpflichtung von 2015 zu erfüllen, den PTA aufzuheben und durch Rechtsvorschriften, die den internationalen Standards entsprechen, zu ersetzen (AI 22.2.2018; vergleiche HRW 29.1.2018).

Die "International Truth und Justice Project" und Associated Press berichten über Anschuldigungen von Entführungen und Folter, sowie sexuellem Missbrauch durch Sicherheitskräfte. Die meisten Opfer waren tamilische Männer, die beschuldigt wurden Verbindungen zur LTTE zu haben (USDOS 20.4.2018).

Es git in Sri Lanka keine Körperstrafen und unverhältnismäßige Strafen. Misshandlungen bei der Festnahme von Tatverdächtigen sowie in den Gefängnissen kommen aber weiterhin vor (AA

16.12.2017).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (16.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka

- AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Sri Lanka, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425667.html, Zugriff 23.4.2018

- HRW - Human Rights Watch (29.1.2018): Sri Lanka: Repeal Draconian Security Law, https://www.ecoi.net/de/dokument/1423528.html, Zugriff 23.4.2018

- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Sri Lanka, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430115.html, Zugriff 23.4.2018

Korruption

Gesetzlich sind Strafen für behördliche Korruption vorgesehen, doch die Regierung setzt dieses Gesetz nicht effektiv um. Regierungsbeamte sind manchmal in korrupte Aktivitäten unter Straffreiheit involviert. Im Laufe des Jahres gab es zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung (USDOS 20.4.2018).

Das Gesetz verpflichtet alle Kandidaten für Parlaments-, Kommunal-, Provinz- und Präsidentschaftswahlen, ihr Vermögen und ihre Verbindlichkeiten gegenüber dem Parlamentspräsidenten zu erklären. Einige, aber nicht alle Kandidaten bei den Parlamentswahlen, haben ihre Finanzberichte vorgelegt. Die Behörden haben die Einhaltung nicht durchgesetzt. Nach dem Gesetz kann man gegen Zahlung einer Gebühr auf die Aufzeichnungen über das Vermögen und die Schulden der gewählten Amtsträger zugreifen (USDOS 20.4.2018).

Im aktuellen Transparency International Corruption Perceptions Index rangiert Sri Lanka unter 180 Ländern und Territorien an 91. Stelle mit einer Punkteanzahl von 38 von bestmöglichen 100 (TI 2017). In der Unterskala "Abwesenheit von Korruption" des World Justice Project nimmt Sri Lanka Rang 58 von 113 Staaten ein (WJP 31.1.2018). Im World Competitive Index 2017/18 des Weltwirtschaftsforums nimmt Sri Lanka im Segment "illegale Zahlungen und Bestechungen" Rang 86 von 137 Staaten ein (WEF 26.12.2017).

Quellen:

- TI - Transparency International (2017): Corruption Perceptions Index 2017, https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2017, Zugriff 14.5.2018

- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Sri Lanka, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430115.html, Zugriff 23.4.2018

- WEF - World Economic Forum (26.12.2017): World Competitive Index 2017/18 - Irregular payments and bribes, http://www3.weforum.org/docs/GCR2017-

2018/05FullReport/TheGlobalCompetitivenessReport2017%E2%80%932018.pdf, Zugriff 26.4.2018

- WJP - World Justice Projekt (31.1.2018): Rule of Law Index 2017-2018 - Sri Lanka, http://data.worldjusticeproject.org/#groups/LKA, Zugriff 25.4.2018

Wehrdienst und Rekrutierungen

Es gibt in Sri Lanka keine allgemeine Wehrpflicht (AA 16.12.2017). Man kann sich im Alter von 18 bis 22 Jahren freiwillig zum Militärdienst melden, wobei für die Luftwaffe eine fünfjährige Dienstverpflichtung erforderlich ist (CIA 1.5.2018).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (16.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka

- CIA - Central Intelligence Agency (1.5.2018): The World Factbook - Sri Lanka, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ce.html, Zugriff 22.5.2018

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechte sind in der sri-lankischen Verfassung geschützt. Sri Lanka hat zudem zahlreiche internationale Menschenrechtsabkommen ratifiziert, darunter den Pakt über die bürgerlichen und politischen Rechte, den Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, die Anti-Folter-Konvention (jedoch nicht das Zusatzprotokoll CAT-OP) und die Kinderrechtskonvention (AA 16.12.2017).

Zu den wichtigsten Menschenrechtsfragen gehörten unrechtmäßige Tötungen, Folter, sexueller Missbrauch, willkürliche Verhaftungen, langwierige Inhaftierungen, fehlende Rückgabe von Eigentum durch das Militär sowie Überwachung und Belästigung von zivilgesellschaftlichen Aktivisten und Journalisten. Die Diskriminierung von Tamilen und nichtkonfessionellen christlichen Gruppen durch die Regierung und die Sicherheitskräfte hielt an. Gleichgeschlechtliches Sexualverhalten ist gesetzlich verboten, wird aber selten strafrechtlich verfolgt (USDOS 20.4.2018).

Zahlreiche NGOs engagieren sich aktiv für ärmere Bevölkerungsschichten und die neue Regierung ist viel offener für ihre Aktivitäten als die frühere Regierung, die eine restriktive Politik verfolgte.

Prominente Akteure, die mit zivilgesellschaftlichen Organisationen verbunden sind, sind heute in Regierungskommissionen tätig (z.B. Bestechungs-, Polizei- und Justizkommissionen). Das gesamte zivilgesellschaftliche Umfeld unterscheidet sich stark von dem, was Gruppen während der Mahinda-Rajapaksa-Jahre erlebten. Auch internationale NGOs werden nun von der neuen srilankischen Regierung, die internationale Organisationen zur Lösung von Menschenrechtsproblemen verpflichtet hat, als Entwicklungspartner gesehen. Auch die Einstellung des Staates gegenüber extern finanzierten Institutionen innerhalb des Landes hat sich verändert und unterliegt nicht mehr der Verunglimpfung durch staatliche Akteure (BTI 2018).

Die Human Rights Commission of Sri Lanka (HRCSL) hat das Recht, Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen. Die HRCSL nimmt Beschwerden entgegen, kann aber auch selbständig Untersuchungen einleiten. Nachdem eine Anschuldigung vorgebracht wurde, macht die HRCSL einen Vorschlag zur finanziellen Entschädigung des Opfers und leitet den Fall zur Vollziehung disziplinärer Maßnahmen weiter und/oder übergibt ihn an den Generalstaatsanwalt zur weiteren Strafverfolgung. Wenn die Regierung einem HRCSL-Antrag nicht nachkommt, kann die HRCSL den Fall an den Obersten Gerichtshof verweisen. Die HRCSL hat per Gesetz weitreichende Befugnisse und Ressourcen und kann nicht als Zeuge vor Gericht geladen oder wegen seiner Amtspflichten verklagt werden. Die HRCSL arbeitete in der Regel unabhängig und ohne Einmischung der Regierung (USDOS 20.4.2018)

Das Center for Human Rights Development (CHRD) berichtet, dass die Behörden mehr als 130 politische Gefangene im Land festhalten und weitere 24 gegen Kaution freigelassen haben. Die Regierung hat keine politischen Gefangenen anerkannt und darauf bestanden, dass diese Personen wegen krimineller Handlungen inhaftiert wurden. Die Regierung erlaubte der HRCSL, Richtern und der Prison Welfare Society regelmäßig Zugang zu den Gefangenen und erlaubte dem IKRK, die Haftbedingungen zu überwachen. Die Behörden gewährten Rechtsberatern nur unregelmäßigen Zugang (USDOS 20.4.2018).

Als Folge dess Bürgerkrieges mit den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gelten schätzungsweise noch 20.000 Menschen als verschwunden, einschließlich derer, die in den ersten Jahren des Konflikts verschwunden waren, sowie jener, die erst 2016 und 2017 entführt wurden. Im Jahr 2016 verabschiedete das Parlament einen Gesetzentwurf zur Einrichtung einer Behörde für vermisste Personen (Office of Missing Persons, OMP), die mit der Untersuchung der Fälle von vermissten Personen beauftragt ist. Menschenrechtsgruppen wie Amnesty International äußerten jedoch Bedenken bezüglich des Gesetzes, einschließlich der Tatsache, dass die Regierung die betroffenen Familien während des gesamten Prozesses nicht konsultiert hat. Im vergangenen März verabschiedete die Regierung ein Gesetz, das zum ersten Mal in der Geschichte des Landes das Verschwindenlassen von Personen kriminalisiert (IPS 30.4.2018). Vor, während und nach dem bewaffneten Konflikt zwischen den Regierungstruppen und den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), der 2009 endete, waren Menschenrechtsverletzungen wie das Verschwindenlassen, außergerichtliche Tötungen, Folter und andere schwere Menschenrechtsverletzungen und verletzungen straflos. Die von Sri Lanka im Jahr 2015 eingegangenen Verpflichtungen zur Schaffung von Wahrheits-, Gerechtigkeits- und Wiedergutmachungsmechanismen und zu Reformen zur Verhinderung, dass sich diese Verbrechen wiederholen, wurden bis Ende des Jahres 2017 nicht umgesetzt (AI 22.2.2018).

Der Hochkommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte wies in seinem Bericht an die 37. Sitzung des UNHRC darauf hin, dass die Behörden Sri Lankas noch nicht die Fähigkeit oder Bereitschaft gezeigt haben, sich mit Straflosigkeit bei schweren Verstößen gegen das internationale Menschenrechtsgesetz und schweren Verletzungen des humanitären Völkerrechts zu befassen. Er äußerte seine Besorgnis darüber, dass sein Büro auch nach zweieinhalb Jahren des Versöhnungsprozesses weiterhin Berichte über Schikanen oder die Überwachung von Menschenrechtsverteidigern und über Opfer von Menschenrechtsverletzungen erhält (IFJ

9.5.2018).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (16.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka

- IFJ - International Federation of Journalists (9.5.2018): Clampdowns and Courage: South Asia Press Freedom Report 2017-2018, http://un.org.np/sites/default/files/Clampdowns_and_Courage_-_LR_DP_0.pdf, Zugriff 23. 5.2018

- IPS - Inter Press Service - News Agency (30.4.2018): Press Freedom & Enforced

Disappearances: Two Sides of the Same Coin in Sri Lanka,

http://www.ipsnews.net/2018/04/press-freedom-enforced-disappearances-two-sides-coin-srilanka/?utm_source=rss&utm_medium=rss&utm_campaign=press-freedom-enforceddisappearances-two-sides-coin-sri-lanka, Zugriff 23.4.2018

- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices

2017 - Sri Lanka, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430115.html, Zugriff 23.4.2018

Meinungs- und Pressefreiheit

Die Verfassung sieht Meinungs- und Pressefreiheit vor, und die Regierung hat diese Rechte im Allgemeinen respektiert (USDOS 20.4.2018). Auf dem World Press Freedom Index 2018 der Organisation "Reporter ohne Grenzen" belegt Sri Lanka Platz 131 von 180 Ländern, eine Verbesserung um zehn Ränge im Vergleich zum Vorjahr (RwB 2018).

Die Opposition hat zwar nur begrenzten Zugang zu den staatlichen Medien, nichtstaatlich kontrollierte Medien stehen der Regierung jedoch oft offen kritisch gegenüber. Eine Umfrage vom Oktober 2015 ergab, dass die meisten Befragten der Meinung waren, dass es den sri-lankischen Medien völlig freisteht, die Regierung zu kritisieren (BTI 2018).

Die unabhängigen Medien waren aktiv und äußerten sich sehr unterschiedlich. Journalisten im tamilischen Norden berichteten jedoch von Schikanen, Einschüchterungen und Einmischungen durch den Sicherheitsapparat, wenn sie über sensible Themen im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg oder seinen Folgen berichteten. Einige Journalisten der Print- und elektronischen Medien berichteten von Selbstzensur in Bezug auf Reportagen über den Präsidenten oder seine Familie. Sie geben an von Privatpersonen oder Regierungsanhängern mit der Aufforderung kontaktiert worden zu sein, alles zu unterlassen, was dem Ansehen der Familie schaden könnte. Im April 2017 verkündete Medienminister Nimal Bopage, dass dem privaten Fernsehsender Derana TV wegen "Manipulation der Äußerungen des Präsidenten bei einer Veranstaltung", wodurch die Öffentlichkeit irregeführt würde, eine Sonderuntersuchung bevorsteht. Bopage wurde später vom Medienminister in eine Beraterrolle des Präsidenten für Medien versetzt (USDOS 20.4.2018).

Wenige Monate nach seiner Vereidigung als Präsident im Januar 2015 verkündete Maithripala Sirisena, er wolle alle Ermittlungen zu den Morden an Journalisten wieder aufnehmen (RwB 2018). Im Zusammenhang mit dem Mord am Herausgeber Lasantha Wickrematunga wurde am 14.2.2018 der Senior Deputy Inspector General Prasanna Nanayakkara verhaftet, weil er angeblich seine Untergebenen angewiesen hatte, die Untersuchung des Mordes an Lasantha zu behindern und am Tatort gesammelte Beweise zu vernichten. Auch ist die Beteiligung des militärischen Geheimdienstes an der Tötung ans Licht gekommen. In einer weiteren positiven Entwicklung wurde 2018 der ehemalige militärische Geheimdienstdirektor und Stabschef der Armee, Generalmajor Amal Karunasekara, verhaftet, dem die Entführung von und der Angriff auf den Journalisten und damligen Verteidigungskorrespondent des Landes, Keith Noyahr, vorgeworfen wird (IFJ 9.5.2018). Fast alle anderen Fälle sind jedoch noch immer ungestraft (RwB 2018).

Die neue Regierung versprach auch, dass Journalisten wegen ihrer politischen Ansichten oder ihrer Berichterstattung über sensible Themen wie Korruption und Menschenrechtsverletzungen durch das Militär nichts mehr zu befürchten hätten (RwB 2018). Offene Drohungen gegen Journalisten sind selten geworden, und mehrere Personen, die im Verdacht stehen, Journalisten unter der ehemaligen Regierung getötet zu haben, wurden verhaftet (BTI 2018) Im Jahr 2015 reagierte die Regierung auf einen sektiererischen Gewaltausbruch in der Hochlandstadt Kandy mit einem Social Media-Verbot (IFJ 9.5.2018). Am 8.11.2017 blockierte die Regulierungskommission der Regierung von Sri Lanka den Zugang zur Lanka eNews-Website. Lanka eNews hatte mehrere kritische Artikel über die aktuelle Regierung und den Präsidenten veröffentlicht. Mehrere Medienorganisationen äußerten ihre Besorgnis über die außergerichtliche Sperrung und forderten die Internetdienstanbieter auf, die Sperrung der Website aufzuheben, die jedoch noch Ende 2017 blockiert blieb (USDOS 20.4.2018).

In den letzten zwei Jahren hat die Medienfreiheit zugenommen und die zunehmende Verbreitung elektronischer Geräte hat zu einem Wachstum der sozialen Medien geführt (BTI 2018). Rund 30% der Bevölkerung nutzten das Internet regelmäßig, 21% hatten zu Hause Internetzugang. Medienberichte vermuten, dass ein weitaus größerer Prozentsatz der Bevölkerung über Smartphones auf das Internet zugreift. Es gab keine glaubwürdigen Berichte, dass die Regierung private Online-Kommunikation ohne entsprechende rechtliche Befugnisse überwachte (USDOS 20.4.2018).

Im März 2016 ordnete das Ministerium für Parlamentsreform und Massenmedien alle NachrichtenWebsites an, sich bei der Regierung registrieren zu lassen, da sie ansonsten illegal würden (RwB 2018).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (16.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka

- BTI - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report - Sri Lanka, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427480/488326_en.pdf, Zugriff 15.5.2018

- FH - Freedom House (14.11.2017): Freedom on the Net 2017 - Sri Lanka, https://www.ecoi.net/de/dokument/1418358.html, Zugriff 22. Mai 2018

- IFJ - International Federation of Journalists (9.5.2018): Clampdowns and Courage: South Asia

Press Freedom Report 2017-2018, http://un.org.np/sites/default/files/Clampdowns_and_Courage_-_LR_DP_0.pdf, Zugriff 23.5.2018

- RwB - Reporters without Borders (2018): Sri Lanka - Will impunity ever end?, https://rsf.org/en/sri-lanka, Zugriff 24.5.2018

- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices

2017 - Sri Lanka, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430115.html, Zugriff 23.4.2018

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

Die Freiheiten der friedlichen Versammlung und der Vereinigung sind gesetzlich garantiert und werden von der Regierung im Allgemeinen respektiert (USDOS 20.4.2018). Die neue Regierung gewährte seit Jänner 2015 mehr Vereinigungs- und Versammlungsrechte. Öffentliche Protestveranstaltungen werden von Oppositionsgruppen in allen Bereichen organisiert (BTI 2018). Die Verfassung erlaubt jedoch die Einschränkung der Versammlungsfreiheit im Interesse der religiösen Harmonie, der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, des Schutzes der öffentlichen Gesundheit oder Moral, im Interesse der Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer oder im Interesse des allgemeinen Wohlergehens der demokratischen Gesellschaft (USDOS 20.4.2018).

Nach Artikel 77(1) der Polizeiverordnung müssen Demonstrationen bei der örtlichen Polizei genehmigt werden. Christliche Gruppen und Kirchen berichteten, dass einige Behörden Gottesdienstaktivitäten als "unbefugte Versammlungen" einstuften und verlangten diese Aktivitäten zu beenden. Die Behörden begründeten ihre Handlungen manchmal damit, dass die Gruppen nicht bei der Regierung registriert waren, obwohl es weder ein Gesetz noch eine Verordnung gibt, die eine solche Registrierung ausdrücklich vorschreibt (USDOS 20.4.2018).

Unter der früheren Regierung wurden unerwünschte Veranstaltungen von NGOs entweder verboten oder verhindert, indem Störer - hier kamen regelmäßig radikal-nationalistische buddhistische Mönche zum Einsatz - nicht zurückgehalten wurden. Seit Anfang 2015 sind Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit grundsätzlich nicht mehr eingeschränkt (AA 16.12.2017).

Nationale und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiteten in der Regel ohne staatliche Einschränkung und untersuchten und veröffentlichten ihre Ergebnisse zu Menschenrechtsfällen. Regierungsbeamte waren etwas kooperativer und reagierten auf ihre Ansichten (USDOS 20.4.2018). Allerdings wurden einzelne friedliche Demonstrationen von Studenten durch die Polizei mit unverhältnismäßigem Einsatz (Tränengas, Wasserwerfer, Schlagstöcke) beendet, so z.B. am 30. Oktober 2015. Der Einsatz wurde von der sri-lankischen Menschenrechtskommission verurteilt. Auch im Oktober 2017 wurde eine Studentendemonstration in Colombo gewaltsam aufgelöst. Die Gewalt ging allerdings auch von Studenten aus (AA 16.12.2017).

Vereinigungsfreiheit ist durch das Gesetz garantiert. Eine Verbindung zu, oder eine Mitgliedschaft bei einer verbotenen Organisation wird jedoch kriminalisiert. Das Gesetz sieht das Recht der Arbeitnehmer vor, Gewerkschaften zu gründen oder ihnen beizutreten. Davon ausgenommen sind Angehörige der Streitkräfte, Polizisten, Justiz- und Gefängnisbeamte. Gewerkschaftsfeindliche Diskriminierung ist verboten (USDOS 20.4.2018).

Das Gesetz erkennt das Streikrecht zwar nicht ausdrücklich an, aber die Gerichte haben ein implizites Streikrecht auf der Grundlage der Gewerkschaftsverordnung und des Arbeitskonfliktgesetzes anerkannt. Die Regierung respektierte generell die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen. Die Gewerkschaften des öffentlichen Sektors führten zahlreiche Arbeitsniederlegungen durch (USDOS 20.4.2018).

Gemäß den Notfallregelungen der Verordnung über die öffentliche Sicherheit hat der Präsident einen weit gefassten Ermessensspielraum, um Sektoren als "wesentlich" für die nationale Sicherheit, das Leben der Gemeinschaft oder die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zu erklären und damit die Rechte der Arbeiter, legale Streiks durchzuführen, zu widerrufen. Mit dem Essential Public Services Act von 1979 kann der Präsidenten auch Dienstleistungen von Regierungsstellen als "wesentliche" öffentliche Dienstleistungen deklarieren. Im Juli 2017 erklärte die Regierung unter Berufung auf den Essential Public Services Act beispielsweise die Erdölverteilung zu einem wesentlichen Dienst, nachdem die Erdölarbeiter in den Streik getreten waren, um die Regierung daran zu hindern ein Öltanklager an ein chinesisches Unternehmen zu verpachten (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (16.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka

- BTI - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report - Sri Lanka, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427480/488326_en.pdf, Zugriff 15.5.2018

- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Sri Lanka, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430115.html, Zugriff 23.4.2018

Haftbedingungen

Mit Dezember 2017 befanden sich rund 20.598 Personen in Haft, was einer Rate von 94 Häftlingen auf 100.000 Einwohner entspricht. Der Prozentsatz von Untersuchungshäftlingen lag bei 53.4% aller Insassen. 4,9% der Häftlinge waren Frauen, 0,1% waren Jugendliche (ICPR 2017). Die Haftbedingungen sind schlecht und entsprechen aufgrund mangelnder sanitärer Einrichtungen und starker Überbelegung von etwa 50% nicht internationalen Standards. In vielen Gefängnissen schlafen Insassen auf Betonböden und es mangelt ihnen an natürlichem Licht und ausreichender Belüftung (USDOS 20.4.2018).

Die Versorgung mit Lebensmitteln und Medikamenten ist ausreichend, die Bewegungsmöglichkeiten für Gefangene erscheinen relativ gut (viel Freigang, soweit keine Verurteilung zur Todesstrafe). In minder schweren Fällen können sich Gefangene bei Hinterlegung einer Sicherheitsleistung frei im Land bewegen, Ausländer dürfen in dringenden Situationen sogar zeitweise das Land verlassen. Zwangsarbeit ist in Sri Lanka kaum verbreitet (AA .16.12.2017). Um der Überbelegung entgegenzuwirken verlegte die Gefängnisbehörde mehrere Gefängnisse aus städtischen in weiträumigere ländliche Gebiete. Im Oktober 2017 eröffnete das Ministerium für Gefängnisreformen einen neuen Gefängniskomplex in Agunakolapelessa, der das überfüllte Gefängnis von Tangalle ablöste und auch die Überbelegung des Welikada Hauptgefängnisses in Colombo reduziert (USDOS 20.4.2018).

In einigen Fällen werden Jugendliche und Erwachsenen zusammen untergebracht. Untersuchungshäftlinge sind oft nicht von verurteilten Straftätern getrennt inhaftiert (USDOS

20.4.2018).

Einige der größeren Gefängnisse verfügten über eigene Krankenhäuser. Meist existiert jedoch nur eine medizinische Abteilung. Häftlinge kleinerer Gefängnisse, die medizinisch versorgt werden mussten, werden zur Behandlung in das nächstgelegene Krankenhaus transferiert (USDOS 20.4.2018).

Die Haftbedingungen für politische Straftäter waren und sind noch immer etwas härter, seit Anfang 2015 aber verbessert (AA .16.12.2017).

Die Prison Welfare Society ist ein staatliches Aufsichtsorgan, das Häftlinge besucht, Beschwerden entgegennimmt und den gesetzlichen Auftrag hat, die Haftbedingungen für Häftlinge zu prüfen und ihre Beschwerden mit den einzelnen Gefängnisaufsehern und den Strafvollzugsbeauftragten auszuhandeln. Die Menschenrechtskommission von Sri Lanka (Human Rights Commission of Sri Lanka, HRCSL) prüft Haftbeschwerden und leitet sie bei Bedarf an die zuständigen Behörden weiter. Die HRCSL berichtete, dass es einige glaubwürdige Behauptungen über Misshandlungen von Gefangenen erhalten habe, das Ministerium für Gefängnisreformen jedoch berichtete, keine Beschwerden erhalten zu haben. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) und das HRCSL haben ebenfalls ein Mandat zur Überwachung der Haftbedingungen. Vertreter des HRCSL besuchten während des Jahres 2017 die Gefängnisse in Kandy, Mahara, Kalutara und Jaffna (USDOS 20.4.2018).

Willkürliche Verhaftungen sind gesetzlich verboten und jeder Person hat das Recht die Rechtmäßigkeit ihrer Festnahme oder Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Dieses Recht war unter dem PTA stark eingeschränkt. Dennoch gab es weiterhin Berichte über willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen, wenn auch die Zahl im Vergleich zu 2016 nach Ansicht der Zivilgesellschaft und der HRCSL gesunken ist. Die HRCSL erhielt 2017 118 Beschwerden wegen willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen. Nach Angaben von Menschenrechtsgruppen haben Polizei und Kriminalpolizei Personen wegen angeblicher Beteiligung an terroristischen Aktivitäten unrechtmäßig festgenommen, und in Polizeistationen, Armeelagern und informellen Haftanstalten festgehalten, ohne Anklage zu erheben oder die Häftlinge innerhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Zeitrahmens anzuklagen (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (16.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka

- ICPR - Institute for Criminal Policy Research (2017): World Prison Brief, Sri Lanka - Overwiew, http://www.prisonstudies.org/country/sri-lanka, Zugriff 23.4.2018

- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Sri Lanka, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430115.html, Zugriff 23.4.2018

Todesstrafe

Die letzte Hinrichtung in Sri Lanka fand 1976 statt (CLS 2018). Die Todesstrafe wird zwar weiterhin verhängt, seit 1977 aber nicht mehr vollstreckt. Todesurteile werden für vorsätzliche Tötung - es gibt keine Unterscheidung zwischen Mord und Totschlag - sowie Drogenbesitz und -handel ausgesprochen. Ein Ende des Moratoriums für die Todesstrafe ist gegenwärtig nicht erkennbar (AA 16.12.2017).

Nach Angaben des Ministeriums für Gefängnisreformen, Rehabilitation, Umsiedlung und HinduReligiöse Angelegenheiten verhängte Sri Lanka 2017 218 neue Todesurteile (davon drei für Drogenbesitz nach Angaben von Amnesty International) und 2.717 Menschen waren Ende des Jahres zum Tode verurteilt (davon 68 für Drogendelikte). Fünf waren Ausländer. Am Jahrestag der Unabhängigkeit Sri Lankas im Februar hat Präsident Maithripala Sirisena 60 Todesurteile umgewandelt (AI 12.4.2018)

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (16.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka

- AI - Amnesty International (12.4.2018): Death Sentences and Executions 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1429291/90_1523523827_act5079552018english.pdf, Zugriff 23.4.2018

- CLS - Cornell Law School (2018): Death Penalty Database, Sri Lanka, http://www.deathpenaltyworldwide.org/country-search-post.cfm?country=Sri%20Lanka, Zugriff

26.4.2018

Religionsfreiheit

Die in Sri Lanka vertretenen Religionen sind Buddhismus (70,2%), Hinduismus (12,6%), Muslime (9,7%), Katholiken (6,1%), andere Christen (1,3%) und Sonstige (0.05%) - Zahlenangaben gemäß Volkszählung 2012 (CIA 1.5.2018).

Die sri-lankische Verfassung gibt keine Staatsreligion vor und garantiert Religionsfreiheit, weist aber dem Buddhismus eine herausgehobene Rolle zu. Die Religionen begegnen sich in Sri Lanka traditionell mit Respekt und Toleranz. Auch der Staat achtet auf eine Nichtdiskriminierung der Religionen und die neue Regierung betont ausdrücklich ihren Willen zur religiösen Toleranz. Zum Ausdruck kam dies bei einer Attacke von buddhistischen Mönchen auf 31 Rohingya-Flüchtlinge im September 2017 - die Regierung reagierte hier konsequent zum Schutz der Flüchtlinge und brachte sie in Zusammenarbeit mit der UN in einer bewachten Unterkunft unter (AA 16.12.2017; vgl. USDOS 15.8.2017). Die Behörden schränkten "Hassrede", einschließlich der Beleidigung von Religion oder religiösen Überzeugungen durch die Polizeiverordnung und das Strafgesetzbuch ein (USDOS 20.4.2018).Die sri-lankische Verfassung gibt keine Staatsreligion vor und garantiert Religionsfreiheit, weist aber dem Buddhismus eine herausgehobene Rolle zu. Die Religionen begegnen sich in Sri Lanka traditionell mit Respekt und Toleranz. Auch der Staat achtet auf eine Nichtdiskriminierung der Religionen und die neue Regierung betont ausdrücklich ihren Willen zur religiösen Toleranz. Zum Ausdruck kam dies bei einer Attacke von buddhistischen Mönchen auf 31 Rohingya-Flüchtlinge im September 2017 - die Regierung reagierte hier konsequent zum Schutz der Flüchtlinge und brachte sie in Zusammenarbeit mit der UN in einer bewachten Unterkunft unter (AA 16.12.2017; vergleiche USDOS 15.8.2017). Die Behörden schränkten "Hassrede", einschließlich der Beleidigung von Religion oder religiösen Überzeugungen durch die Polizeiverordnung und das Strafgesetzbuch ein (USDOS 20.4.2018).

Rechtliche Einschränkungen für andere Religionen oder Ideologien, einschließlich der Freiheit zum Religionsübertritt, gibt es nicht (AA 16.12.2017). Religiöse Gruppen müssen sich registrieren, um die Genehmigung zum Bau neuer Gotteshäuser zu erhalten. Eine Registrierung als Treuhandgesellschaft, Verein oder NGO ist notwendig, um finanzielle Transaktionen durchführen, ein Bankkonto eröffnen oder Eigentum besitzen zu können. Religiöse Organisationen können auch durch ein vom Parlament mit einfacher Mehrheit verabschiedetes Gesetz staatliche Anerkennung und die Erlaubnis zum Betrieb von Schulen beantragen (USDOS 15.8.2017).

Immer wieder kommt es zu lokalen Auseinandersetzungen zwischen Anhängern der buddhistischen Bevölkerungsmehrheit und anderer Religionsgemeinschaften (AA 8.5.2018). Quellen berichten von regelmäßigen Versuchen buddhistischer Mönche christliche und muslimische Kultstätten zu schließen, denen die Zustimmung des Ministeriums von Buddha Sasana fehlte. Die Nationale Christliche Evangelische Allianz von Sri Lanka dokumentierte bis November 2017 79 Fälle von Übergriffen auf Kirchen, Einschüchterung und Gewalt gegen Pastoren und deren Gemeinden sowie Behinderung von Gottesdiensten (USDSO 20.4.2018).

Die Behörden verhafteten im November 2016 Führer militanter buddhistischer und muslimischer Organisationen wegen Hassreden und Gewaltandrohungen (USDOS 15.8.2017). Zuletzt kam es am 3.3.2018 in der Provinz Kandy zu Ausschreitungen gegen muslimische Einrichtungen und zur Errichtung willkürlicher Barrikaden/Straßensperren, die erst nach dem Ausruf eines zehntägigen Ausnahmezustandes und durch den Einsatz von Sondereinheiten und Ausgangssperren unter Kontrolle gebracht werden konnten (AA 8.5.2018; vgl. HRW 7.3.2017).Die Behörden verhafteten im November 2016 Führer militanter buddhistischer und muslimischer Organisationen wegen Hassreden und Gewaltandrohungen (USDOS 15.8.2017). Zuletzt kam es am 3.3.2018 in der Provinz Kandy zu Ausschreitungen gegen muslimische Einrichtungen und zur Errichtung willkürlicher Barrikaden/Straßensperren, die erst nach dem Ausruf eines zehntägigen Ausnahmezustandes und durch den Einsatz von Sondereinheiten und Ausgangssperren unter Kontrolle gebracht werden konnten (AA 8.5.2018; vergleiche HRW 7.3.2017).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (16.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka

- CIA - Central Intelligence Agency (1.5.2018): The World Factbook - Sri Lanka, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ce.html, Zugriff 22.5.2018

- HRW - Human Rights Watch (7.3.2017): State of Emergency Declared in Sri Lanka, https://www.ecoi.net/de/dokument/1426227.html, Zugriff 23.5.2018

- USDOS - US Department of State (15.8.2017): 2016 Report on International Religious Freedom - Sri Lanka, https://www.ecoi.net/de/dokument/1407181.html, Zugriff 23.4.2018

- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Sri Lanka, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430115.html, Zugriff 23.4.2018

Ethnische Minderheiten

Nach dem 14. Zensus im Jahr 2011/2012 stellen die Singhalesen mit 74,9% die Bevölkerungsmehrheit, gefolgt von 11,2% Tamilen, 4,2% sog. Indian Tamils (Einwanderung während der britischen Kolonialzeit als Plantagenarbeiter) und 9,2% sog. Moors muslimischen Glaubens (AA 16.12.2017; vgl. CIA 1.5.2018).Nach dem 14. Zensus im Jahr 2011 aus 2012, stellen die Singhalesen mit 74,9% die Bevölkerungsmehrheit, gefolgt von 11,2% Tamilen, 4,2% sog. Indian Tamils (Einwanderung während der britischen Kolonialzeit als Plantagenarbeiter) und 9,2% sog. Moors muslimischen Glaubens (AA 16.12.2017; vergleiche CIA 1.5.2018).

Es gibt keine diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis. Allerdings gibt es weiterhin soziale Missstände insbesondere im Norden und Osten des Landes, die vom Bürgerkrieg am stärksten betroffen waren. Zudem sind Menschenrechtsverletzungen noch nicht völlig abgestellt (AA 16.12.2017).

Die soziokulturelle Struktur des politischen Lebens ist in erster Linie durch die Werte der singhalesischen (überwiegend theravada-buddhistischen) Mehrheit bestimmt. Die Singhalesen empfinden sich - unter Einrechnung der 65 Mio. Tamilen im südindischen Bundesstaat Tamil Nadu - indes selbst als Minderheit in einer tamilisch dominierten Region, während sich viele der (ganz überwiegend hinduistischen) Tamilen als unterdrückte Minderheit auf einer singhalesisch dominierten Insel betrachten. Angehörige christlicher Religionen gibt es in beiden Ethnien. Die muslimische Bevölkerungsgruppe hat sich in Colombo und in den singhalesischen Landesteilen unter Wahrung ihrer religiösen Prinzipien weitgehend eingepasst, während das Zusammenleben von Muslimen und Tamilen im Norden und Osten nicht immer spannungsfrei war. Dem früheren Präsidenten Rajapaksa nahestehende Kräfte ermutigen radikale nationalistische buddhistische Organisationen auch heute noch zu Angriffen auf Moslems im Süden des Landes. Anfang März wurde deswegen sogar für sieben Tage ein landesweiter Ausnahmezustand verhängt (AA 3.2018a).

Singhalesisch und Tamilisch sind Amtssprachen in Sri Lanka (CIA 1.5.2018).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (16.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka

- AA - Auswärtiges Amt (AA 3.2018a): Sri Lanka - Innenpolitik, https://www.auswaertigesamt.de/de/aussenpolitik/laender/srilanka-node/-/212314#content_0, Zugriff 20.4.2018

- CIA - Central Intelligence Agency (1.5.2018): The World Factbook - Sri Lanka, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ce.html, Zugriff 22.5.2018

Tamilen

Ein langer und zum Teil brutal geführter Bürgerkrieg (1983 - 2009) zwischen der tamilischen Separatistenorganisation "Befreiungstiger von Tamil Eelam" (LTTE) und der Regierung führte zu zahlreichen Opfern auf beiden Seiten. Schätzungen gehen von 80.000 bis zu 100.000 Opfern aus (AA 3.2018a).

Gegenüber den Tamilen im Norden und Osten gibt es seit Amtsantritt von Präsident Sirisena am 9.1.2015 keine direkten staatlichen Repressionen mehr (AA 16.12.2017). Sowohl lokale als auch indischstämmige Tamilen behaupteten jedoch, dass sie in den Bereichen Hochschulbildung, Regierungsbeschäftigung, Wohnen, Gesundheitswesen, Sprachgesetze und Verfahren zur Einbürgerung von Nichtbürgern seit langem systematisch diskriminiert werden (USDOS 20.4.2018). Im ganzen Land, besonders im Norden und Osten, berichteten Tamilen, insbesondere Aktivisten und ehemalige oder mutmaßliche ehemalige LTTE-Mitglieder, von ethnischem Profiling, Überwachung und Belästigung durch Sicherheitskräfte (AI 22.2.2018; vgl. USDOS 20.4.2018).Gegenüber den Tamilen im Norden und Osten gibt es seit Amtsantritt von Präsident Sirisena am 9.1.2015 keine direkten staatlichen Repressionen mehr (AA 16.12.2017). Sowohl lokale als auch indischstämmige Tamilen behaupteten jedoch, dass sie in den Bereichen Hochschulbildung, Regierungsbeschäftigung, Wohnen, Gesundheitswesen, Sprachgesetze und Verfahren zur Einbürgerung von Nichtbürgern seit langem systematisch diskriminiert werden (USDOS 20.4.2018). Im ganzen Land, besonders im Norden und Osten, berichteten Tamilen, insbesondere Aktivisten und ehemalige oder mutmaßliche ehemalige LTTE-Mitglieder, von ethnischem Profiling, Überwachung und Belästigung durch Sicherheitskräfte (AI 22.2.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018).

Im Rahmen des Antiterrorismusgesetzes (PTA) sind nach wie vor Tamilen inhaftiert, die im Verdacht stehen Verbindungen zur LTTE zu haben. Der UN-Sonderberichterstatter für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei der Bekämpfung des Terrorismus erklärte, dass über 100 nicht verurteilte Gefangene, teils seit über einem Jahrzehnt, inhaftiert sind (AI 22.2.2018).

Die Landrückgabe wird fortgesetzt - nach dem aktuellen Zeitplan der Regierung (Oktober 2017) soll Ende 2018 noch eine Fläche von etwa 145 km2 Land bei den Sicherheitskräften verbleiben, bei der es sich vor allem um staatliches Land handeln soll (AA 16.12.2017). Am 17. April 2017 haben die Tamilische Nationale Allianz und das Verteidigungsministerium einen formellen Dialog über die Rückgabe von Militärgebieten in den nördlichen und östlichen Provinzen eingeleitet. Im August verpflichtete Generalmajor Mahesh Senanayake das Militär öffentlich zur Verfolgung von Armeeangehörigen, die während und nach dem Konflikt kriminelle Handlungen begangen hatten, von denen viele gegen die tamilische Gemeinschaft gerichtet waren (USDOS 20.4.2018).

Es gibt eine Reihe von Ministerien und präsidentiell ernannte Gremien, die sich mit den sozialen und entwicklungspolitischen Bedürfnissen der tamilischen Minderheit befassen sollen. Die Regierung hat eine Reihe von vertrauensbildenden Maßnahmen ergriffen, um Beschwerden der tamilischen Gemeinschaft zu begegnen. Sie ersetzte auch die Militärgouverneure der nördlichen und östlichen Provinzen durch Zivilisten (USDOS 20.4.2018).

Das vom Präsidenten im Jahr 2016 eingerichtete Büro für nationale Einheit und Versöhnung koordinierte weiterhin die Versöhnungsbemühungen der Regierung. Das Büro konzentriert sich auf die Förderung der sozialen Integration zum Aufbau einer integrativen Gesellschaft, die Sicherung der Sprachrechte für alle Bürger, die Unterstützung eines Heilungsprozesses innerhalb der vom Krieg betroffenen Gemeinden durch die von der Regierung vorgeschlagene Kommission für Wahrheit, Gerechtigkeit, Versöhnung und Nichtwiederholung der Gewalt (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (16.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka

- AA - Auswärtiges Amt (AA 3.2018a): Sri Lanka - Innenpolitik, https://www.auswaertigesamt.de/de/aussenpolitik/laender/srilanka-node/-/212314#content_0, Zugriff 20.4.2018

- AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Sri Lanka, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425667.html, Zugriff

23.4.2018

- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Sri Lanka, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430115.html, Zugriff 23.4.2018

Veddas

Die als Veddas bekannte indigene Bevölkerung des Landes, soll weniger als 1.000 Personen zählen (USDOS 20.4.2018). Es gibt jedoch keine offizielle Zählung der Vedda in Sri Lanka (EG 4.2017). Einige ziehen es vor, ihre traditionelle Lebensweise beizubehalten, und das Gesetz schützte sie im Allgemeinen. Sie nehmen frei und ohne rechtliche Einschränkungen am politischen und wirtschaftlichen Leben teil, aber manche von ihnen besitzen keine juristischen Dokumente (USDOS 20.4.2018).

Die Identität der Veddas ist untrennbar mit den Wäldern und dem Land verbunden, das für die Gesellschaft, den Lebensunterhalt und das spirituelle Leben der Gemeinschaft unerlässlich ist. Aufgrund ihrer geringen Bevölkerungszahl können die Veddas durch Staatsbeamten umgangen werden. Die staatliche Regulierung von Land, Wald und die Landwirtschaft hat sich negativ auf die Veddas ausgewirkt. Die Ausweisung großer Landstriche als Nationalparks und Schutzgebiete hat dazu geführt, dass die Veddas den Zugang zu Jagdgebieten, Chena (Brandlandwirtschaft) und zu Waldprodukten, die für ihre Ernährung sowie andere materielle und spirituelle Bedürfnisse der Gemeinschaft von zentraler Bedeutung sind, verloren haben. Die einseitige Ausweisung von Flächen als Wald oder als für andere Zwecke reserviert hat zu wiederholten Vertreibungen und Umsiedlungen der Gemeinschaft geführt, was deren Identität erheblich schwächt (EG 4.2017).

Obwohl für alle Kinder bis zum sechzehnten Lebensjahr Schulpflicht gilt, gehen rund 20% der Vedda nicht zur Schule. Fast 60% der Mädchen und 15% der Buben sind vor Vollendung des 18. Lebensjahres verheiratet, was den Zugang zu Bildung erschwert, insbesondere für die Mädchen (EG 4.2017).

Quellen:

- EG - EQUAL GROUND; Janawabodaya Kendraya; Mannar Women's Development Federation; National Fisheries Solidarity Movement; Suriya Women's Development Centre; Women's Resource Centre; Movement for Land and Agriculture Reforms et al. (Autor), veröffentlicht von CESCR - UN Committee on Economic, Social and Cultural Rights (4.2017): The State of Economic, Social and Cultural Rights in Sri Lanka: A Joint Civil Society Shadow Report to the

United Nations Committee on Economic Social and Cultural Rights,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1402110/1930_1498129564_int-cescr-css-lka-27228-e.pdf, Zugriff 23.5.2018

- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices

2017 - Sri Lanka, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430115.html, Zugriff 23.4.2018

Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen

Obwohl rechtlich und in der Religion gleichgestellt, sind Frauen wirtschaftlich meist schlechter gestellt als Männer. Im Gender Inequality Index ist Sri Lanka auf Platz 75 von 187 Ländern, im World Economic Forum Global Gender Gap Report 2016 auf Platz 100 von 144 (AA 16.12.2017).

Es gibt keine gesetzliche Einschränkung der Beteiligung von Frauen oder Angehörigen von Minderheiten am politischen Prozess (USDOS 20.4.2018). Der Anteil von Frauen in hohen politischen Ämtern ist jedoch gering (AA 16.12.2017). Frauen sind seit 1931 im Parlament vertreten und im Jahr 2015 zogen 13 Frauen ins Parlament ein. Etwa 2% der Beamten in den Kommunalverwaltungen und 4% der Provinzräte sind Frauen (USDOS 20.4.2018).

Die Gesetze diskriminieren nicht. Allerdings gibt es vor allem auf der Jaffna-Halbinsel und in muslimischen Kreisen (Ostküste) weiterhin kulturelle Bräuche ("personal laws"), die von den Angehörigen der Gemeinschaft als verbindlich angesehen werden und Frauen diskriminieren. Es ist zu vermuten, dass es auch einzelne Fälle von Zwangsverheiratung gibt. Wenn Frauen diese Bräuche nicht respektieren, isolieren sie sich damit in ihrem kulturellen Kreis. Es ist nicht völlig auszuschließen, dass es ganz vereinzelte Fälle von Genitalverstümmelung (Beschneidung) in Sri Lanka gibt. In den Medien wurde aber seit langem über keine Fälle mehr berichtet (AA 16.12.2017).

Gewalt gegen Frauen, vor allem häusliche Gewalt, ist in ganz Sri Lanka verbreitet (AA 16.12.2017). Vergewaltigung in der Ehe ist nur verboten, wenn die Eheleute rechtlich getrennt sind (USDOS 20.4.2018). Seit 2005 gibt es ein Gesetz, das häusliche Gewalt ächtet und betroffenen Frauen Beratungsmöglichkeiten eröffnet (AA 16.12.2017). Opfer können für ein Jahr Schutz erhalten und eine Unterhaltsbeihilfe beantragen (USDOS 20.4.2018). Trotzdem bleibt häusliche Gewalt ein großes Problem, von dem neben Frauen auch Kinder betroffen sind. Das Thema ist in Sri Lanka weitgehend tabuisiert. Zudem stellt die Um-/Durchsetzung der Gesetze ein Problem dar (AA 16.12.2017).

Der Staat schützt Frauen. Es gibt einen "Prevention of Domestic Violence Act". Frauen (und Kinder) können sich, wenn sie sich unsicher fühlen, an ein zuständiges Gericht (Magistrate's Courts) wenden. Nur auf Anordnung des Gerichts weisen staatliche Stellen eine sichere Unterkunft zu, strikte Diskretion ist gewahrt (AA 16.12.2017).

Frauenorganisationen berichteten, dass die Reaktionen von Polizei und Justiz unzureichend waren. Das Polizeibüro zur Verhütung des Missbrauchs von Frauen und Kindern führte jedoch Sensibilisierungsprogramme in Schulen durch, um Frauen zu ermutigen, Beschwerden einzureichen und die Polizei setzte den Aufbau von Fraueneinheiten in den Polizeistationen fort. Dienstleistungen zur Unterstützung von Vergewaltigungsopfern und von Opfern häuslicher Gewalt, wie Krisenzentren, Rechtsbeistand und Beratung, waren aufgrund fehlender Finanzmittel in der Regel landesweit knapp (USDOS 20.4.2018).

Auch in der Öffentlichkeit sind Frauen weiterhin oftmals sexueller Belästigung ausgesetzt. Nach einer Studie der UNFPA aus dem Jahr 2015 haben 90% aller Frauen bereits eine Form von sexueller Belästigung erfahren (AA 16.12.2017). Sexuelle Belästigung ist eine Straftat die mit einer Höchststrafe von fünf Jahren Gefängnis bestraft werden kann (USDOS 20.4.2018).

Für verschiedene Formen der Gewalt gegen Frauen und Mädchen, darunter Kinderheirat, häusliche Gewalt, Menschenhandel, Vergewaltigungen durch Militär- oder Strafverfolgungsbeamte oder Übergriffe durch private Akteure bestand Straflosigkeit. In einer seltenen Ausnahme begann am 28.6.2017 im Obersten Gerichtshof von Jaffna ein Prozess gegen neun Männer, die der Beteiligung an der Vergewaltigung und Ermordung eines 18-jährigen Schülers in Punkuduthivu beschuldigt wurden. Der Prozess lief zum Jahresende noch. Die Art der Straftat und der falsche Umgang der Polizei mit dem Fall führten im Jahr 2015 zu weit verbreiteten Protesten. Im Juli 2017 wurde ein amtierender stellvertretender Generalinspekteur der Polizei verhaftet, weil er angeblich einem der Verdächtigen geholfen hatte, sich der Verhaftung zu entziehen (AI 22.2.2018).

Der UN-Ausschuss zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau (CEDAW) hat Sri Lanka im Februar 2017 überprüft und in seinen abschließenden Bemerkungen festgestellt, dass die Regierung das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau noch nicht vollständig umgesetzt hat, auch wenn einige Fortschritte bei den Maßnahmen und Plänen zum Schutz von Frauen vor Menschenhandel, sexueller und anderer Gewalt festgestellt wurden (HRW 18.1.2018).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (16.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka

- AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Sri Lanka, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425667.html, Zugriff 23.4.2018

- HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Sri Lanka, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422579.html, Zugriff 23.5.2018

- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Sri Lanka, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430115.html, Zugriff 23.4.2018

Kinder

Die meisten Beschwerden über Kindesmissbrauch, die bei der Nationalen Kinderschutzbehörde eingegangen sind, betrafen Gewalt gegen Kinder, der Rest der Beschwerden betraf Themen wie Grausamkeit gegenüber Kindern, Entzug des Rechts auf Bildung, sexuellen Missbrauch und Kinderarbeit. Zivilgesellschaftliche Organisationen, die sich mit Kinderfragen beschäftigen, behaupteten, dass Kinder nicht über ausreichende Mechanismen verfügten, um häusliche Gewalt oder Missbrauch sicher zu melden. Obwohl Polizeistationen einen Beamten haben sollen, der sich mit Missbrauchsbeschwerden von Frauen und Kindern befasst, hat die Regierung diese Praxis nicht konsequent landesweit umgesetzt (USDOS 20.4.2018).

Menschenhandel verbunden mit wirtschaftlicher oder sexueller Ausbeutung ist in Sri Lanka nach Kenntnis der Botschaft kaum verbreitet. Sri Lanka ist insoweit betroffen, als zahlreiche Staatsangehörige im Ausland Arbeit suchen. Dort gelangen manche in ein Abhängigkeitsverhältnis und werden ausgebeutet. In Sri Lanka selbst ist Zwangsarbeit kaum verbreitet. Allerdings gibt es Fälle von Kinderprostitution (vor allem Jungen sind betroffen). Zudem werden Kinder mit körperlichen Behinderungen vereinzelt zum Betteln gezwungen, im Hochland werden Kinder auf den Teeplantagen eingesetzt (AA 16.12.2017).

Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung ist 18 Jahre, wobei Mädchen mit Zustimmung auch mit 16 heiraten können. Eine Ausnahme bildet das nur für Muslime gültige muslimische Ehe- und Scheidungsgesetz, das die Heirat von Mädchen ab 12 Jahren, mit Zustimmung des Brautvaters oder eines anderen männlichen Verwandten erlaubt. Die Zustimmung der Braut ist nicht erforderlich .Geschlechtsverkehr mit einem Mädchen unter 16 Jahren, mit oder ohne Zustimmung, stellt nach dem Strafgesetzbuch eine Vergewaltigung dar. Diese Regelung gilt jedoch nicht für verheiratete muslimische Mädchen über 12 Jahren (USDOS 20.4.2018).

Das Gesetz verbietet die kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Kindern, den Verkauf von Kindern, das Anbieten oder Beschaffen eines Kindes für Kinderprostitution und Praktiken im Zusammenhang mit Kinderpornographie, aber die Behörden haben das Gesetz nicht immer durchgesetzt (USDOS 20.4.2018).

Die Kinder- und Zwangsprostitution ist im Vergleich zu den 90er Jahren sehr stark zurückgegangen, aber noch nicht vollständig beseitigt. Fälle von Kindesmissbrauch sind in den letzten Jahren angestiegen. Die Täter kommen meist aus dem Familien- oder Freundeskreis. Gerichtsverfahren sind langwierig, zudem scheuen sich betroffene Familien oft, einen öffentlichen Prozess anzustrengen, um nicht dem Ruf der Familie zu schaden. Die Zahl der Strafanzeigen in solchen Fällen hat aber in den letzten Jahren zugenommen (AA 16.12.2017).

Das Mindestalter für eine Beschäftigung liegt bei 14 Jahren, obwohl eine Beschäftigung jüngerer Kinder durch ihre Eltern oder Erziehungsberechtigten in einer begrenzten landwirtschaftlichen Familienarbeit oder technischen Ausbildung erlaubt ist. Die Schulpflicht wurde im Jahr 2016 von 14 auf 16 Jahre erhöht. Das Gesetz verbietet gefährliche Arbeiten für Personen unter 18 Jahren und begrenzt die Arbeitszeit von Kindern im Alter von 14 und 15 auf neun Stunden pro Tag und von 16 und 17 auf zehn Stunden pro Tag. Die Regierung hat nicht alle Gesetze wirksam durchgesetzt und Verstöße nur unzureichend geahndet. Das Arbeitsministerium machte jedoch einige Fortschritte bei der Umsetzung seines Plans zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit. Die Regierung ernannte Distriktkoordinatoren mit der Aufgabe, die Kinderarbeit in 24 Distrikten zu reduzieren, und die Regierung entwickelte weiterhin neue Richtlinien für Distriktbeamte. Laut des im Februar 2017? veröffentlichten Child Activity Survey für 20162016 waren Industrie und Dienstleistungen die größten Sektoren, die Kinder beschäftigten. Innerhalb dieser Sektoren arbeiteten Kinder in der Bau-, Produktions-, Bergbau- und Fischereiindustrie sowie als Reinigungskräfte und Helfer, Hausangestellte und Straßenverkäufer. Kinder arbeiteten auch während der Erntezeit in der Landwirtschaft. Kinder, die durch den Krieg vertrieben wurden, waren besonders anfällig für die Beschäftigung in gefährlichen Arbeitsverhältnissen (USDSO 20.4.2018). Zur Aufnahme von Kindern und Jugendlichen in Not gibt es in Sri Lanka rund 200 Heime, die unter staatlicher Aufsicht von NGOs und karitativen Einrichtungen betrieben werden. Federführend ist die National Child Protection Authority (NCPA), die mit UNICEF zusammenarbeitet und auch Fällen von Kindesmissbrauch nachgeht. Die Heime bedürfen einer staatlichen Lizenz, mit der die Einhaltung von Mindeststandards sichergestellt werden soll (AA 16.12.2017).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (16.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka

- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices

2017 - Sri Lanka, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430115.html, Zugriff 23.4.2018

Sexuelle Minderheiten

Die sri-lankische Verfassung enthält keinen Schutz vor Diskriminierung aufgrund der sexuellen Identität. Der Gleichheitsgrundsatz in Artikel 12 schützt u.a. vor Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (AA 16.12.2017).

Das Gesetz kriminalisiert einvernehmlichen gleichgeschlechtlichen Sexualverkehr zwischen Erwachsenen (USDOS 20.4.2018; vgl. AA 16.12.2017). Der Strafrahmen sieht Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe vor, bei Beteiligung Minderjähriger (unter 16 Jahren) Freiheitsstrafen für den Erwachsenen von zehn bis zwanzig Jahren und eine Geldstrafe. In jüngster Zeit sind jedoch keine Fälle von Strafverfolgung/Verurteilungen bekannt geworden.Das Gesetz kriminalisiert einvernehmlichen gleichgeschlechtlichen Sexualverkehr zwischen Erwachsenen (USDOS 20.4.2018; vergleiche AA 16.12.2017). Der Strafrahmen sieht Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe vor, bei Beteiligung Minderjähriger (unter 16 Jahren) Freiheitsstrafen für den Erwachsenen von zehn bis zwanzig Jahren und eine Geldstrafe. In jüngster Zeit sind jedoch keine Fälle von Strafverfolgung/Verurteilungen bekannt geworden.

Gleiches gilt besonders auch für Transsexuelle, Transgender und Intersexuelle. Auch in der Gesellschaft werden sie oft diskriminiert. Staatliche Schutzmöglichkeiten gibt es nicht (da verboten) (AA 16.12.2017).

Obwohl Verfolgungen selten waren, berichteten Menschenrechtsorganisationen, dass die Polizei die Androhung der Verhaftung dazu nutzte, LGBTI-Personen anzugreifen, zu belästigen und sexuell und monetär zu erpressen (USDOS 20.4.2018; vgl. AA 16.12.2017).Obwohl Verfolgungen selten waren, berichteten Menschenrechtsorganisationen, dass die Polizei die Androhung der Verhaftung dazu nutzte, LGBTI-Personen anzugreifen, zu belästigen und sexuell und monetär zu erpressen (USDOS 20.4.2018; vergleiche AA 16.12.2017).

Transgender-Personen waren auch weiterhin mit gesellschaftlicher Diskriminierung konfrontiert, einschließlich willkürlicher Verhaftungen, Misshandlung und Diskriminierung beim Zugang zu Beschäftigung, Wohnung und Gesundheitsversorgung (USDOS 20.4.2018).

Ein Problem ist die fehlende rechtliche Anerkennung von männlicher Vergewaltigung und mangelnde Berichterstattung über sexuellen Missbrauch von Buben wegen Stigmatisierung, Kriminalisierung von Homosexualität und Schamgefühlen (CRC 2.3.2018)

Die Regierung hat im Laufe des Jahres keine Fortschritte bei der Umsetzung des vom Gesundheitsministerium im Jahr 2016 vorgelegten Plans gemacht, der ein klares Verfahren für Transgender Personen zur Änderung ihrer Ausweispapiere vorsieht. Die staatliche und nichtstaatliche Diskriminierung der lesbischen, schwulen, bisexuellen, transgender und intersexuellen (LGBTI) Bevölkerung hielt an. Die §§ 365 und 365A des Strafgesetzbuches verbieten "fleischliches Wissen gegen die Ordnung der Natur" und "grobe Unanständigkeit", was als Kriminalisierung gleichgeschlechtlicher Beziehungen zwischen einwilligenden Erwachsenen gesehen wird. Sri Lanka lehnte die UN-Empfehlungen vom November 2017 zur Aufhebung der Paragraphen 365 und 365A ab (HRW 18.1.2018).Die Regierung hat im Laufe des Jahres keine Fortschritte bei der Umsetzung des vom Gesundheitsministerium im Jahr 2016 vorgelegten Plans gemacht, der ein klares Verfahren für Transgender Personen zur Änderung ihrer Ausweispapiere vorsieht. Die staatliche und nichtstaatliche Diskriminierung der lesbischen, schwulen, bisexuellen, transgender und intersexuellen (LGBTI) Bevölkerung hielt an. Die Paragraphen 365 und 365 A des Strafgesetzbuches verbieten "fleischliches Wissen gegen die Ordnung der Natur" und "grobe Unanständigkeit", was als Kriminalisierung gleichgeschlechtlicher Beziehungen zwischen einwilligenden Erwachsenen gesehen wird. Sri Lanka lehnte die UN-Empfehlungen vom November 2017 zur Aufhebung der Paragraphen 365 und 365A ab (HRW 18.1.2018).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (16.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka

- CRC - UN Committee on the Rights of the Child (2.3.2018): Concluding observations on the combined fifth and sixth periodic reports of Sri Lanka [CRC/C/LKA/CO/5-6], https://www.ecoi.net/en/file/local/1426115/1930_1520429874_g1805568.pdf, Zugriff 23.5.2018

- HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Sri Lanka, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422579.html, Zugriff 23.5.2018

- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Sri Lanka, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430115.html, Zugriff 23.4.2018

Bewegungsfreiheit

Gesetzlich sind die Rechte auf Freizügigkeit, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung gewährleistet, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Die Regierung arbeitete mit dem UN-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Binnenvertriebenen, Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen, Staatenlosen oder anderen Betroffenen Schutz und Hilfe zu gewähren (USDOS 20.4.2018).

Bis auf kleine, noch nicht entminte Gebiete im Nordosten und einzelne Hochsicherheitszonen (HSZs) um Militäreinrichtungen in der Nord- und der Ostprovinz können sich Personen im ganzen Land frei bewegen und niederlassen. Es wird erwartet, dass das Land innerhalb der nächsten drei Jahre komplett frei von Landminen sein könnte (AA 16.12.2017).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (16.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka

- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices

2017 - Sri Lanka, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430115.html, Zugriff 23.4.2018

Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

Der Bürgerkrieg, der 2009 endete, führte zu einer weit verbreiteten und noch anhaltenden Vertreibung, insbesondere von Tamilen. Nach Angaben des Ministeriums für Umsiedlung, Rehabilitation, hinduistische Religionsangelegenheiten und Gefängnisreformen gab es am 30.6.2017 noch 40.808 Binnenvertriebene, von denen der Großteil in den Distrikten Jaffna, Kilinochchi, Mannar und Batticaloa im Norden und Osten ansässig war. Während alle Binnenvertriebenen zwar volle Bewegungsfreiheit hatten, konnten die meisten von ihnen aufgrund von Landminen, Beschränkungen, die ihre Heimatregionen als HSZs ausweisen, mangelnde Arbeitsmöglichkeiten, nicht vorhandenem Zugang zu grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen, einschließlich des Erwerbs von Dokumenten, die Landbesitz belegen, und das Fehlen einer staatlichen Lösung für damit einhergehenden konkurrierende Landbesitzansprüchen, sowie anderen kriegsbedingten Gründen, nicht nach Hause zurückkehren. Binnenvertriebene in Flüchtlingslagern haben keinen Schutz und keine Unterstützung durch die Regierung erhalten (USDOS 20.4.2018).

Die Regierung förderte die Rückkehr und Umsiedlung von Binnenvertriebenen, indem sie etwa 686 Hektar militärisch genutzten Landes zurückgab und Land für landlose Binnenvertriebene zur Verfügung stellte. Im August 2016 verabschiedete die Regierung eine nationale Strategie für Vertriebene. Das Militär und andere Regierungsbehörden unterstützten die Umsiedlung von Binnenvertriebenen durch den Bau von Häusern, Schulen, Toiletten und durch die Zurverfügungstellung weiterer sozialer Dienstleistungen auf neu herausgegebenem Land (USDOS 20.4.2018).

Nach Auskunft UNHCR gibt es mit Stand 30.06.2017 634 registrierte Asylbewerber und 651 Flüchtlinge. Im Jahr 2015/16 hatte die Zahl der Asylsuchenden insbesondere aus Pakistan, Afghanistan und Myanmar zugenommen. Abschiebemaßnahmen von Schutzsuchenden sind im Berichtszeitraum keine bekannt (AA 16.12.2007).

Das Gesetz sieht keine Gewährung von Asyl oder Flüchtlingsstatus vor. Die Regierung verließ sich darauf, dass der UNHCR den Flüchtlingen im Land Nahrung, Unterkunft und Bildung zur Verfügung stellte und deren Umsiedlung in Drittländer vorantrieb. Flüchtlingen und Asylbewerbern ist es nicht erlaubt im staatlichen Schulsystem zu arbeiten oder sich einzuschreiben, viele arbeiten informell (USDOS 20.4.2018).

Nach den durch radikale Mönche angestachelten Angriffen auf 31 Rohingya-Flüchtlinge im September 2017 beeilte sich die Regierung diese Angriffe zu verurteilten und gleichzeitig klarzustellen, dass sie mit dem UNHCR nach dauerhaften Aufnahmemöglichkeiten für die Rohingyas im Ausland suche (AA 16.12.2007).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (16.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka

- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices

2017 - Sri Lanka, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430115.html, Zugriff 23.4.2018

Wirtschaft/ Grundversorgung

Die sri-lankische Wirtschaft hat sich in den letzten Jahren gut entwickelt. Nach dem Ende der weltweiten Rezession und des Bürgerkriegs kam es zu einem positiven Bruttoinlandsprodukt (BIP) und einem Wachstum, das 2011 mit 8,2% seinen Höhepunkt erreichte. Nach einem Rückgang auf

3,4% im Jahr 2013 stabilisierte sich die Wachstumsrate 2014 und 2015 bei 4,8% (BTI 2018). Für 2018 wird mit einem Wachstum von 4,8% gerechnet. 2017 betrug das BIP 83,6 Mrd. USD, das waren pro Kopf der Bevölkerung 3.906 USD. Für 2018 wird ein BIP von 87,2 Mrd. USD und ein BIP pro Kopf von 4.049 USD prognostiziert (AA 3.2018b). Das Wachstum wurde sowohl durch staatlich geförderte große Bauprojekte, als auch durch verbesserte Erträge für Reis, Tee und andere Produkte, sowie durch die Wiederbelebung der Fischerei (2010-2014) gefördert. Im vergangenen Jahr ging die Teeproduktion jedoch leicht zurück und ungünstige

Witterungsverhältnisse dürften die Reiserträge im Jahr 2017 reduzieren (BTI 2018)

Die Arbeitslosigkeit lag 2017 bei 4,0 %. Problematisch ist die hohe Jugendarbeitslosigkeit, die im Jahr 2016 bei 21,6% lag und im dritten Quartal von 2017 auf 18,3 % abgesunken ist. Die wirtschaftliche Entwicklung Sri Lankas weist große regionale Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die Region um Colombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt. Die öffentliche Verschuldung lag Ende 2017 bei 79,6% des BIP; Für 2018 wird ein Wert von 77,6% des BIP erwartet. Der IWF bewilligte Sri Lanka im Juni 2016 einen Kredit i.H.v. 1,5 Mrd. USD (Extended Fund Facility) (AA 3.2018b).

Im "Doing Business Index" der Weltbank erlebte Sri Lanka 2017 einen Abstieg von Rang 109 von 190 Ländern auf Rang 111. 80% des Bruttoinlandsproduktes werden von der privaten Wirtschaft erbracht. Allerdings stellen eine nach wie vor sozialistisch geprägte Arbeitsgesetzgebung und unklare bürokratische Entscheidungsabläufe für ausländische Investoren ein Hindernis dar. 2016 sind über die Investitionsbehörde, Board of Investment, 801 Mio. USD an ausländischen Investitionen zugeflossen (Vorjahr 970 Mio USD) (AA 3.2018b).

Rückkehrer sind auf sich allein gestellt bzw. von der Unterstützung durch Verwandte oder Bekannte abhängig. Ohne solche Unterstützung ist es für Rückkehrer nach wie vor schwierig, in angemessener Zeit wirtschaftlich und sozial wieder in Sri Lanka Fuß zu fassen. Die in der Vergangenheit große Beteiligung des Militärs am privatwirtschaftlichen Sektor, insbesondere in der Fischerei und in Form von "Army Shops", erschwerte Heimkehrern im Norden die Wiederaufnahme ihres Gewerbes. Durch den angekündigten Rückzug des Militärs aus kommerziellen Aktivitäten ist jedoch in dieser Hinsicht Besserung zu erwarten. Eine Grundversorgung von staatlicher Seite gibt es nicht (AA 16.12.2017).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (16.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka

- AA - Auswärtiges Amt (AA 3.2018b): Sri Lanka - Wirtschaftspolitik, https://www.auswaertigesamt.de/de/aussenpolitik/laender/srilanka-node/-/212256, Zugriff 20.4.2018

- BTI - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report - Sri Lanka, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427480/488326_en.pdf, Zugriff 15.5.2018

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung in Sri Lanka ist landesweit gut. Es gibt kostenlose staatliche Krankenhäuser und staatliche ambulante Behandlungsstellen, die Krankenbehandlungen vornehmen und notwendige Medikamente gratis zur Verfügung stellen (AA 16.12.2017; vgl. DÄ 2016). Dies gilt auch für die Behandlung der Insassen von Vertriebenen- und Rehabilitationslagern sowie, wenn auch mit Wartezeiten verbunden, für Haftanstalten. Daneben gibt es, vor allem in Colombo, einige Privatkrankenhäuser mit gutem medizinischem Standard. Psychiatrische Betreuung von Rückkehrern kann durch staatliche Krankenhäuser gewährleistet werden (AADie medizinische Versorgung in Sri Lanka ist landesweit gut. Es gibt kostenlose staatliche Krankenhäuser und staatliche ambulante Behandlungsstellen, die Krankenbehandlungen vornehmen und notwendige Medikamente gratis zur Verfügung stellen (AA 16.12.2017; vergleiche DÄ 2016). Dies gilt auch für die Behandlung der Insassen von Vertriebenen- und Rehabilitationslagern sowie, wenn auch mit Wartezeiten verbunden, für Haftanstalten. Daneben gibt es, vor allem in Colombo, einige Privatkrankenhäuser mit gutem medizinischem Standard. Psychiatrische Betreuung von Rückkehrern kann durch staatliche Krankenhäuser gewährleistet werden (AA

16.12.2017).

Die medizinische Versorgung in Sri Lanka ist zweigeteilt. Auf dem Land wird Medizin oft noch nach alter Tradition praktiziert. Angewendet wird vor allem die jahrtausendealte Heilkunst Ayurveda, für die Sri Lanka berühmt ist. In vielen Dörfern gibt es einen Arzt und eine Hebamme, die sich um die Primärversorgung der Bevölkerung kümmern. Schlangenmedizinmänner versorgen Menschen nach Bissen von giftigen Reptilien. In den städtischen Gebieten dominiert dagegen westliche Medizin, die als Überbleibsel aus der Kolonialzeit, auf den Grundpfeilern des britischen Gesundheitswesens fußt (DÄ 2016). Die medizinische Versorgung ist in den großen Städten und Tourismuszentren ausreichend bis gut, entspricht aber nicht überall europäischem Standard. Im Colombo ist die medizinische Versorgung in einzelnen Fachbereichen durchaus auch auf einem hohen bis sehr hohen Niveau (AA 8.5.2018).

In Sri Lanka gibt es auf 1.000 Einwohner 0.881 Mediziner und 2.794 Krankenpflege- und Geburtshilfefachkräfte (WHO 5.2017).

Trotz niedriger Investitionen von lediglich 3,2% des Bruttoinlandsprodukts (Stand 2012) sind entscheidende Kennziffern im Gesundheitssektor vergleichbar oder gar besser als in weiter entwickelten Ländern der Region. Zum Beispiel beim Blick auf die Lebenserwartung wird deutlich, welche Fortschritte das Land trotz seiner schwierigen Geschichte macht. Im Jahr 1960 wurden die Bewohner Sri Lankas im Durchschnitt 62 Jahre alt. 2013 betrug die durchschnittliche Lebenserwartung 72 Jahre bei Männern und 78 Jahre bei Frauen. Ein weiteres Beispiel: Die Sterblichkeitsrate von Kindern unter fünf Jahren ist innerhalb von 20 Jahren von 38 Todesfällen bei 1.000 Geburten auf zehn gesunken. Beeindruckend ist die Dichte von öffentlichen Gesundheitseinrichtungen und Kliniken im Land (DÄ 2016).

Die Regierung setzt sich für eine flächendeckende Gesundheitsversorgung und eine nachhaltige Entwicklung ein. Im Jahr 2017 startete die Regierung die Vision 2025, die vorrangige Reformen unterstreicht, um das Land wettbewerbsfähiger zu machen und den Lebensstandard aller Einwohner Sri Lankas anzuheben. Es erkannte auch die Notwendigkeit an, die ungleiche sozioökonomische Entwicklung in den Provinzen und die rasch alternde Bevölkerung zu behandeln. Als Teil dieser Vision verabschiedete die Regierung den Sri Lanka Sustainable Development Act, Nr. 19 von 2017, um die Verwirklichung zu beschleunigen und sektorübergreifende und integrierte Ansätze zur Gewährleistung der Gesundheit und des Wohlergehens der Bevölkerung zu verfolgen (WHO 5.2017).

Es gibt 23 UN-Organisationen, darunter auch die WHO, die eng mit der Regierung Sri Lankas zusammenarbeiten und sich dabei vom Rahmen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung 2018-2022 leiten lassen (WHO 5.2017).

Personen, die HIV-Präventionsdienste angeboten haben, und Gruppen mit hohem Infektionsrisiko wurden Berichten zufolge diskriminiert. Darüber hinaus haben Krankenhausbeamte Berichten zufolge den HIV-positiven Status ihrer Klienten veröffentlicht und sich gelegentlich geweigert, HIVpositive Personen zu behandeln (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (8.5.2018): Sri Lanka: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/srilankasicherheit/212254, Zugriff 8.5.2018

- AA - Auswärtiges Amt (16.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka

- DÄ - Deutsches Ärzteblatt (2016): Sri Lanka: Auf der Schwelle zur Moderne, https://www.aerzteblatt.de/archiv/175704/Sri-Lanka-Auf-der-Schwelle-zur-Moderne, Zugriff 23.4.2018

- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices

2017 - Sri Lanka, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430115.html, Zugriff 23.4.2018

- WHO - World Health Organization (5.2017): Country Cooperation Strategy - Sri Lanka, http://apps.who.int/iris/bitstream/handle/10665/136985/ccsbrief_lka_en.pdf;jsessionid=251673 CFE606305B70B60BF7585906D6?sequence=1, Zugriff 23.4.2018

Rückkehr

Rückkehrer müssen grundsätzlich keine staatlichen Repressalien fürchten, jedoch müssen sie sich nach der Rückkehr Vernehmungen durch das National Bureau of Investigation und das Criminal Investigation Department stellen. Ob es dabei zur Anwendung von Gewalt kommt, ist nicht bekannt. Spezielle Einrichtungen für unbegleitete Minderjährige bestehen nicht (AA 16.12.2017). Bei der Einreise am Flughafen von Colombo mit gültigem sri-lankischem Reisepass werden die Einreiseformalitäten zumeist zügig erledigt. Dies gilt auch für Zurückgeführte (AA 16.12.2017).

Anders verhält es sich jedoch, wenn Rückkehrer keinen sri-lankischen Reisepass vorlegen können, sondern nur ein von einer sri-lankischen Auslandsvertretung ausgestelltes Reisedokument zur einmaligen Rückkehr nach Sri Lanka (Identity Certificate Overseas Missions, ICOM, auch Emergency-Passport genannt) vorweisen. In diesen Fällen werden die betroffenen Personen regelmäßig von der Einreisebehörde sowie von der Kriminalpolizei (CID) einer Personenüberprüfung unterzogen und zu Identität, persönlichem Hintergrund und Reiseziel befragt. Es ist nicht auszuschließen, dass von den sri-lankischen Auslandsvertretungen im Datensatz der betreffenden Personen ein entsprechender Vermerk veranlasst oder im Reisedokument angebracht wird. Den sri-lankischen Staatsangehörigen wird seitens der srilankischen Behörden kommuniziert, dass sie nur mit einem sri-lankischen Pass wieder ausreisen dürften. Fälle diskriminierender Behandlung auf diese Weise Einreisender (auch bei Tamilen) sind nicht bekannt. Ohne Vorlage eines Ausweisdokuments können Rückkehrer nicht einreisen (AA 16.12.2017).

Die Abteilung Operations & Migrant Services (OMS) von IOM Sri Lanka ist verantwortlich für die Bereitstellung von Lösungen zur Wiederansiedlung und Visumunterstützung für Einwanderer, Flüchtlinge, Einwanderungs- und Konsularabteilungen, diplomatische Missionen, Wiederansiedlungsstellen und Visumantragsteller im Zusammenhang mit temporärer oder permanenter Migration (IOM o.D.)

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (16.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka

- IOM - Internationale Organisation für Migration (o.D.): Operations and Migrant Services - Sri Lanka, http://srilanka.iom.int/iom/?q=OMS, Zugriff 22.5.2018

3.5.2. Zur allgemeinen Situation betreffend COVID-19

COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In O¿sterreich gibt es laut Johns Hopkins University mit Stand 19.05.2020, 15:43 Uhr, 16.321 besta¿tigte Fa¿lle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen mit 632 Todesfa¿llen und 14.687 Genesenen; in Sri Lanka wurden zu diesem Zeitpunkt 922 Fa¿lle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 9 diesbezu¿gliche Todesfa¿lle besta¿tigt wurden und bereits 569 Personen Genesen sind (coronavirus.jhu.edu/map.html).

Die Wahrscheinlichkeit von schweren Erkrankungen und Todesfa¿llen steigt bei Personen u¿ber 65 Jahren und bei Personen mit definierten Risikofaktoren wie Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf- Erkrankungen, chronischen Atemwegserkrankungen, geschwa¿chtem Immunstatus, Krebs und Fettleibigkeit deutlich an. Diese Risikogruppen sind bis heute fu¿r die Mehrheit der schweren Erkrankungen und Todesfa¿lle verantwortlich. Nach der Infektion gibt es aktuell (noch) keine spezifische Behandlung fu¿r COVID-19, jedoch kann eine fru¿hzeitige unterstu¿tzende Therapie, sofern die Gesundheitsfu¿rsorge dazu in der Lage ist, die Ergebnisse verbessern. Zusammenfassend la¿sst sich sagen, dass der Krankheitsverlauf des COVID-19, sofern es durch das Coronavirus ausgelo¿st wurde, fu¿r die Allgemeinbevo¿lkerung als mild bis moderat, fu¿r a¿ltere Menschen mit definierten Risikofaktoren jedoch als gravierend bis to¿dlich eingescha¿tzt wird (s. www.who.int/health topics/coronavirus).

4. Beweiswürdigung:

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG.

4.1. Zur Person des BF:

Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BFA und im Beschwerdeverfahren sowie aus den vorgelegten Dokumenten (wenn er diese auch nur In Kopie vorgelegt hat).

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen-, und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des BF, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem BFA und im Beschwerdeverfahren sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Tamil und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Sri Lankas.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des BF (Name, Alias-Name, Alter) getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren.

II.2.2. Feststellungen zur Person des BF sowie zu seinem Leben in Österreichrömisch zwei.2.2. Feststellungen zur Person des BF sowie zu seinem Leben in Österreich

Die Feststellungen zu seinem (fehlenden) Familienleben, seinen Deutschkenntnissen sowie seinen sozialen Bindungen in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben in den Verhandlungen vor dem BVwG, entsprechenden Unterstützungsschreiben und Vorlage des ÖIF Zertifikates auf der Niveaustufe A 1 vom XXXX . Anhaltspunkte dafür, dass der BF in Europa nahe Verwandte oder sonstige Angehörige hat, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde ein solcher Umstand in der Beschwerde nicht behauptet.Die Feststellungen zu seinem (fehlenden) Familienleben, seinen Deutschkenntnissen sowie seinen sozialen Bindungen in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben in den Verhandlungen vor dem BVwG, entsprechenden Unterstützungsschreiben und Vorlage des ÖIF Zertifikates auf der Niveaustufe A 1 vom römisch 40 . Anhaltspunkte dafür, dass der BF in Europa nahe Verwandte oder sonstige Angehörige hat, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde ein solcher Umstand in der Beschwerde nicht behauptet.

Die Feststellungen zu seiner selbständigen Erwerbstätigkeit des Betreibens eines Anmeldegewerbes seit dem Jahr XXXX ergibt sich einerseits aus der diesbezüglich vorgelegten Gewerbeberechtigung vom XXXX und anderseits aus dem Firmenbuchauszug vom XXXX . Dass der BF bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, versichert ist, ergibt sich aus den diesbezüglich vorgelegten Sozialversicherungsdatenauszug vom XXXX . Im Übrigen wurde durch die vorgelegten Einkommens-, und Umsatzsteuerbescheide belegt, dass der BF in den Jahren XXXX aus dem Erlös des Gewerbes einen über den in § 5 Abs. 2 ASVG vorgesehenen Richtsatz erwirtschaftet hat. Inwieweit dieser im Jahr XXXX erwirtschaftet wird (wurde), kann auf Grund der vom BF vorgelegten Unterlagen nicht festgestellt werden. Leistungen aus der Grundversorgung werden entsprechend des aktuell eingesehenen Grundversorgungsauszuges seit dem Jahr 2012 nicht mehr bezogen. Dass der BF in einer Mietwohnung mit einem Freund lebt und die Miete vom BF zur Hälfte getragen wird, ergibt sich einerseits aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben und andererseits aus der Einsicht in das aktuelle Zentralmelderegister. Dass der BF für den Betrieb des Anmeldegewerbes seinen gesamten persönlichen Einsatz aufwendet, ist den diesbezüglich glaubwürdigen Schilderungen des BF in der Verhandlung vom XXXX zu entnehmen.Die Feststellungen zu seiner selbständigen Erwerbstätigkeit des Betreibens eines Anmeldegewerbes seit dem Jahr römisch 40 ergibt sich einerseits aus der diesbezüglich vorgelegten Gewerbeberechtigung vom römisch 40 und anderseits aus dem Firmenbuchauszug vom römisch 40 . Dass der BF bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, versichert ist, ergibt sich aus den diesbezüglich vorgelegten Sozialversicherungsdatenauszug vom römisch 40 . Im Übrigen wurde durch die vorgelegten Einkommens-, und Umsatzsteuerbescheide belegt, dass der BF in den Jahren römisch 40 aus dem Erlös des Gewerbes einen über den in Paragraph 5, Absatz 2, ASVG vorgesehenen Richtsatz erwirtschaftet hat. Inwieweit dieser im Jahr römisch 40 erwirtschaftet wird (wurde), kann auf Grund der vom BF vorgelegten Unterlagen nicht festgestellt werden. Leistungen aus der Grundversorgung werden entsprechend des aktuell eingesehenen Grundversorgungsauszuges seit dem Jahr 2012 nicht mehr bezogen. Dass der BF in einer Mietwohnung mit einem Freund lebt und die Miete vom BF zur Hälfte getragen wird, ergibt sich einerseits aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben und andererseits aus der Einsicht in das aktuelle Zentralmelderegister. Dass der BF für den Betrieb des Anmeldegewerbes seinen gesamten persönlichen Einsatz aufwendet, ist den diesbezüglich glaubwürdigen Schilderungen des BF in der Verhandlung vom römisch 40 zu entnehmen.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsicht in den Strafregisterauszug vom XXXX .Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsicht in den Strafregisterauszug vom römisch 40 .

Dass sich der BF einen Freundes-, und Bekanntenkreis aufbauen konnten, ist auf Grund des beinahe zehnjährigen Verbleibes in Österreich in Zusammenhang mit seinen diesbezüglichen Aussagen nachvollziehbar.

4.2. Zu den Fluchtgründen des BF:

Die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die von ihm vor dem BFA und im Beschwerdeverfahren getroffenen Aussagen.

Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der BF vor, dass er von drei maskierten Personen aufgesucht worden sei, welche von ihm verlangt hätten Namen von Mitgliedern der LTTE zu nennen bzw. an Stelle dessen einen höheren Geldbetrag zu geben.

Wie das BFA bereits in seiner Begründung richtig ausgeführt hat, ist es im Zusammenhang mit dem Erscheinen der drei maskierten Männer in der Zeit zwischen dem Jahresende XXXX und XXXX , zum Teil zu sinnwidrigen Angaben gekommen. Der BF rechtfertigte zunächst in der mit ihm am XXXX aufgenommenen Niederschrift den Verbleib in seinem Heimatdorf XXXX (in der Folge R.) nach dem dreimaligen Erscheinen dieser Unbekannten damit, dass diese versetzt worden wären und stellte es so dar, als es für ihn keinen weiteren Anlass gegeben hätte sein Heimatdorf zu verlassen. In Widerspruch dazu führte der BF, wie das BFA richtig aufgezeigt hat, in der Folge allerdings aus, dass der BF sein Heimatdorf verlassen hätte, um von den maskierten Männern nicht belangt zu werden. Das BVwG pflichtet dem BFA in seiner Begründung in diesem Zusammenhang allerdings insofern bei, dass es der Schilderung des BF nach, ab diesem Zeitpunkt nicht mehr notwendig gewesen wäre das Heimatdorf zu verlassen, als die Personen versetzt und wie der BF selbst ausführt deren Nachfolgern dessen Adresse nicht bekannt gegeben hätte.Wie das BFA bereits in seiner Begründung richtig ausgeführt hat, ist es im Zusammenhang mit dem Erscheinen der drei maskierten Männer in der Zeit zwischen dem Jahresende römisch 40 und römisch 40 , zum Teil zu sinnwidrigen Angaben gekommen. Der BF rechtfertigte zunächst in der mit ihm am römisch 40 aufgenommenen Niederschrift den Verbleib in seinem Heimatdorf römisch 40 (in der Folge R.) nach dem dreimaligen Erscheinen dieser Unbekannten damit, dass diese versetzt worden wären und stellte es so dar, als es für ihn keinen weiteren Anlass gegeben hätte sein Heimatdorf zu verlassen. In Widerspruch dazu führte der BF, wie das BFA richtig aufgezeigt hat, in der Folge allerdings aus, dass der BF sein Heimatdorf verlassen hätte, um von den maskierten Männern nicht belangt zu werden. Das BVwG pflichtet dem BFA in seiner Begründung in diesem Zusammenhang allerdings insofern bei, dass es der Schilderung des BF nach, ab diesem Zeitpunkt nicht mehr notwendig gewesen wäre das Heimatdorf zu verlassen, als die Personen versetzt und wie der BF selbst ausführt deren Nachfolgern dessen Adresse nicht bekannt gegeben hätte.

Unabhängig davon ergeben sich aber auch Widersprüchlichkeiten hinsichtlich des Beweggrundes des Erscheinens der maskierten Männer beim BF, als dieser in der Niederschrift vom XXXX dies damit begründete, dass sie zu diesem Zeitpunkt im Heimatdorf nicht mehr viele Familien gewesen wären, weil die reicheren Leute dieses bereits verlassen hätten, während er in der Verhandlung vom XXXX es so darzustellen versuchte, dass jemand das Gerücht in Umlauf gebracht hätte, dass er den Kommandeur der LTTE kennen würde und damit die Aufmerksamkeit auf sich gezogen habe. Vom Umstand, dass der BF von den unbekannten Männern selbst verdächtig worden sei, der LTTE angehört zu haben, ist entgegen der diesbezüglich erstmaligen Behauptung in der Beschwerde, weder in den mit dem BF aufgenommenen Niederschriften noch in den Verhandlungen vor dem BVwG entsprechendes hervorgekommen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der BF unter den von ihm geschilderten Umständen von diesen Männern in Gewahrsam genommen worden wäre, wenn diese den BF tatsächlich verdächtigt hätten, selbst ein Mitglied der LTTE gewesen zu sein.Unabhängig davon ergeben sich aber auch Widersprüchlichkeiten hinsichtlich des Beweggrundes des Erscheinens der maskierten Männer beim BF, als dieser in der Niederschrift vom römisch 40 dies damit begründete, dass sie zu diesem Zeitpunkt im Heimatdorf nicht mehr viele Familien gewesen wären, weil die reicheren Leute dieses bereits verlassen hätten, während er in der Verhandlung vom römisch 40 es so darzustellen versuchte, dass jemand das Gerücht in Umlauf gebracht hätte, dass er den Kommandeur der LTTE kennen würde und damit die Aufmerksamkeit auf sich gezogen habe. Vom Umstand, dass der BF von den unbekannten Männern selbst verdächtig worden sei, der LTTE angehört zu haben, ist entgegen der diesbezüglich erstmaligen Behauptung in der Beschwerde, weder in den mit dem BF aufgenommenen Niederschriften noch in den Verhandlungen vor dem BVwG entsprechendes hervorgekommen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der BF unter den von ihm geschilderten Umständen von diesen Männern in Gewahrsam genommen worden wäre, wenn diese den BF tatsächlich verdächtigt hätten, selbst ein Mitglied der LTTE gewesen zu sein.

Überdies wird in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber ausgeführt, dass der BF in der Verhandlung vom XXXX nicht in der Lage gewesen ist, den zeitlichen Rahmen des Vorfalls mit den maskierten Männer einzugrenzen. Das BVwG gesteht dem BF zwar zu, dass die in den Raum gestellte Verfolgung mittlerweile schon mehrere Jahre zurückliegt, doch ist vom BF nichts desto trotz zu erwarten, dass dieser das eigentlich die Flucht auslösende Ereignis zumindest annähernd zeitlich einordnen hätte können. Nicht nachvollziehbar ist für das BVwG, dass der BF in der Verhandlung vom XXXX weder angeben konnte, wie oft er von den Tätern insgesamt aufgesucht worden sein soll, noch klare Ausführungen darüber machen konnte zu welcher Tages-, oder Nachtzeit diese erschienen sein sollen, indem er zunächst angab nicht sagen zu können, wann diese gekommen seien und auch auf neuerliches Nachfragen in der Verhandlung, wann sich die erwähnten Vorfälle zugetragen hätten, auf rudimentäre Angaben beschränkte, indem er dazu ausführte es nicht konkret sagen zu können. Manchmal sei dies tagsüber und manchmal in der Nacht gewesen, was sich aber mit seinen Ausführungen vor dem BAA am XXXX , wonach diese immer in der Nacht gekommen seien, nicht in Einklang bringen lässt.Überdies wird in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber ausgeführt, dass der BF in der Verhandlung vom römisch 40 nicht in der Lage gewesen ist, den zeitlichen Rahmen des Vorfalls mit den maskierten Männer einzugrenzen. Das BVwG gesteht dem BF zwar zu, dass die in den Raum gestellte Verfolgung mittlerweile schon mehrere Jahre zurückliegt, doch ist vom BF nichts desto trotz zu erwarten, dass dieser das eigentlich die Flucht auslösende Ereignis zumindest annähernd zeitlich einordnen hätte können. Nicht nachvollziehbar ist für das BVwG, dass der BF in der Verhandlung vom römisch 40 weder angeben konnte, wie oft er von den Tätern insgesamt aufgesucht worden sein soll, noch klare Ausführungen darüber machen konnte zu welcher Tages-, oder Nachtzeit diese erschienen sein sollen, indem er zunächst angab nicht sagen zu können, wann diese gekommen seien und auch auf neuerliches Nachfragen in der Verhandlung, wann sich die erwähnten Vorfälle zugetragen hätten, auf rudimentäre Angaben beschränkte, indem er dazu ausführte es nicht konkret sagen zu können. Manchmal sei dies tagsüber und manchmal in der Nacht gewesen, was sich aber mit seinen Ausführungen vor dem BAA am römisch 40 , wonach diese immer in der Nacht gekommen seien, nicht in Einklang bringen lässt.

Widersprüchlichkeiten ergeben sich überdies auch in der Aussage hinsichtlich der Anzahl der beteiligten Personen, die den BF bedroht haben sollen. Wie schon das seinerzeit zuständige BAA in der Begründung des gegenständlichen Bescheides richtig aufgezeigt hat, gab der BF im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am XXXX vor dem BAA an, dass insgesamt zweimal, nämlich am XXXX unbekannte Männer in der Nacht in das UNHCR-Wohnzelt seiner Familie gekommen wären und ihn erpresst bzw. bedroht hätten. Die explizite Frage, ob es außer diesen beiden Malen zu weiteren persönlichen Begegnungen mit den Maskierten gekommen wäre, verneinte dieser und führte dazu lediglich aus, dass ihm seine Nachbarn einmal erzählt hätten, dass er von diesen aufgesucht worden wäre. Dies widerspricht allerdings der niederschriftlichen Einvernahme vom XXXX , in der der BF dazu noch ausgeführt hatte, dass diese unbekannten Personen ihn insgesamt dreimal in der Zeit zwischen XXXX und XXXX aufgesucht hätten. In der Verhandlung vor dem BVwG am XXXX konnte der BF schließlich weder Angaben über den Zeitrahmen des Erscheinens der Täter noch über die Anzahl deren Auftretens machen.Widersprüchlichkeiten ergeben sich überdies auch in der Aussage hinsichtlich der Anzahl der beteiligten Personen, die den BF bedroht haben sollen. Wie schon das seinerzeit zuständige BAA in der Begründung des gegenständlichen Bescheides richtig aufgezeigt hat, gab der BF im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am römisch 40 vor dem BAA an, dass insgesamt zweimal, nämlich am römisch 40 unbekannte Männer in der Nacht in das UNHCR-Wohnzelt seiner Familie gekommen wären und ihn erpresst bzw. bedroht hätten. Die explizite Frage, ob es außer diesen beiden Malen zu weiteren persönlichen Begegnungen mit den Maskierten gekommen wäre, verneinte dieser und führte dazu lediglich aus, dass ihm seine Nachbarn einmal erzählt hätten, dass er von diesen aufgesucht worden wäre. Dies widerspricht allerdings der niederschriftlichen Einvernahme vom römisch 40 , in der der BF dazu noch ausgeführt hatte, dass diese unbekannten Personen ihn insgesamt dreimal in der Zeit zwischen römisch 40 und römisch 40 aufgesucht hätten. In der Verhandlung vor dem BVwG am römisch 40 konnte der BF schließlich weder Angaben über den Zeitrahmen des Erscheinens der Täter noch über die Anzahl deren Auftretens machen.

Unstimmigkeiten ergeben sich des weiteres auch hinsichtlich der dahinterliegenden Absicht der Täter gegenüber dem BF, als dieser vor dem BAA noch ausführte, man habe von ihm Namen der Mitglieder der LTTE haben wollen, während er es in der Verhandlung vom XXXX darauf beschränkte, dass man von ihm wissen habe wollen, ob der BF den Kommandeur der LTTE gekannt habe. Von dem Umstand, für den Fall keine Namen von Mitgliedern der LTTE zu nennen, einen hohen Geldbetrag hätte zahlen zu müssen, wurde vor dem BVwG nichts mehr erwähnt.Unstimmigkeiten ergeben sich des weiteres auch hinsichtlich der dahinterliegenden Absicht der Täter gegenüber dem BF, als dieser vor dem BAA noch ausführte, man habe von ihm Namen der Mitglieder der LTTE haben wollen, während er es in der Verhandlung vom römisch 40 darauf beschränkte, dass man von ihm wissen habe wollen, ob der BF den Kommandeur der LTTE gekannt habe. Von dem Umstand, für den Fall keine Namen von Mitgliedern der LTTE zu nennen, einen hohen Geldbetrag hätte zahlen zu müssen, wurde vor dem BVwG nichts mehr erwähnt.

Darüber hinaus pflichtet das BVwG der Begründung des BAA bei, dass es unter den vom BF ursprünglich geschilderten Umständen nicht nachvollziehbar ist, dass dieser während seines Aufenthaltes in XXXX im XXXX immer wieder einmal wöchentlich nach der Landwirtschaft in seinem Heimatdorf in der Nacht gesehen haben will. Als Begründung, weshalb der BF in der Nacht zu den Feldern gegangen sei, gab dieser dazu an, dass es für ihn unter Tags gefährlicher gewesen sei, als er von den Unbekannten leichter entdeckt werden hätte können. Wie das BFA diesbezüglich allerdings richtig ausführt, widerspricht dies aber den eigenen Angaben des BF vom XXXX , wonach er gerade in der Nacht im Zeitraum zwischen XXXX und XXXX aufgesucht worden sei und sich mit einer solchen Handhabe unnötig einem erhöhten Risiko ausgesetzt hätte den unbekannten Verfolgern neuerlich zu begegnen. Die Behauptung, statt auf dem normalen Wege dabei immer über heimliche Wege in sein Heimatdorf gelangt zu sein, vermag nicht zu erklären, weshalb der BF von seinen Verfolgern nicht aufgespürt werden hätte können, wenn dieser ohnedies bereits ins Visier seiner Verfolger geraten sein soll. Wie das BAA schon richtiger Weise ausgeführt hat, merkte der BF überdies an das Grundstück seiner Familie durch das Schwenken von Raketen und Läuten einer Glocke vor Elefanten geschützt haben zu wollen, sodass dieser durch seine Verfolger noch leichter ausfindig zu machen gewesen wäre. Ebenso geht für das BVwG die Rechtfertigung des BF, dass alle Landwirte in der Umgebung des Grundstückes seiner Familie, deren Grundstücke mit Raketen und Glocken geschützt hätten, ins Leere. Einerseits behauptet der BF wegen des dreimaligen Erscheinens der Maskierten den Wohnort hätte wechseln müssen, weil er sich offenbar vor diesen Personen in seinem Heimatdorf nicht mehr sicher gefühlt haben mag, andererseits aber dort im Kreise anderer Landwirte nachts soweit getraut haben will seine Arbeit zu verrichten, als er offenbar keine Übergriffe von den Verfolgern befürchtet habe.Darüber hinaus pflichtet das BVwG der Begründung des BAA bei, dass es unter den vom BF ursprünglich geschilderten Umständen nicht nachvollziehbar ist, dass dieser während seines Aufenthaltes in römisch 40 im römisch 40 immer wieder einmal wöchentlich nach der Landwirtschaft in seinem Heimatdorf in der Nacht gesehen haben will. Als Begründung, weshalb der BF in der Nacht zu den Feldern gegangen sei, gab dieser dazu an, dass es für ihn unter Tags gefährlicher gewesen sei, als er von den Unbekannten leichter entdeckt werden hätte können. Wie das BFA diesbezüglich allerdings richtig ausführt, widerspricht dies aber den eigenen Angaben des BF vom römisch 40 , wonach er gerade in der Nacht im Zeitraum zwischen römisch 40 und römisch 40 aufgesucht worden sei und sich mit einer solchen Handhabe unnötig einem erhöhten Risiko ausgesetzt hätte den unbekannten Verfolgern neuerlich zu begegnen. Die Behauptung, statt auf dem normalen Wege dabei immer über heimliche Wege in sein Heimatdorf gelangt zu sein, vermag nicht zu erklären, weshalb der BF von seinen Verfolgern nicht aufgespürt werden hätte können, wenn dieser ohnedies bereits ins Visier seiner Verfolger geraten sein soll. Wie das BAA schon richtiger Weise ausgeführt hat, merkte der BF überdies an das Grundstück seiner Familie durch das Schwenken von Raketen und Läuten einer Glocke vor Elefanten geschützt haben zu wollen, sodass dieser durch seine Verfolger noch leichter ausfindig zu machen gewesen wäre. Ebenso geht für das BVwG die Rechtfertigung des BF, dass alle Landwirte in der Umgebung des Grundstückes seiner Familie, deren Grundstücke mit Raketen und Glocken geschützt hätten, ins Leere. Einerseits behauptet der BF wegen des dreimaligen Erscheinens der Maskierten den Wohnort hätte wechseln müssen, weil er sich offenbar vor diesen Personen in seinem Heimatdorf nicht mehr sicher gefühlt haben mag, andererseits aber dort im Kreise anderer Landwirte nachts soweit getraut haben will seine Arbeit zu verrichten, als er offenbar keine Übergriffe von den Verfolgern befürchtet habe.

Zu Recht weist das BAA daraufhin, dass der BF überdies unterschiedliche Angaben zu seinem Aufenthalt vor der Ausreise aus Sri Lanka gemacht hat. Noch in der mit dem BF am XXXX aufgenommenen Niederschrift führte dieser aus, dass er nach dem letzten Zusammentreffen mit den unbekannten Personen in seinem Heimatdorf, nach XXXX gegangen sei und danach nicht mehr dort gewesen wäre. Abgesehen davon, dass er diese Aussage in der Folge dahingehend relativierte einmal in der Woche in sein Heimatdorf zurückgekehrt zu sein, um nach den Feldern zu sehen, gab dieser in der Niederschrift vom XXXX an, nach seiner Rückkehr aus einem Flüchtlingslager bis eine Woche vor seiner Ausreise aus Sri Lanka durchgehend in seinem Heimatdorf gelebt zu haben. In der Verhandlung vom XXXX gab der BF wiederum an, nach dem Verlassen seines Heimatdorfes sich ca. drei Monate lang in einer Pension in Colombo aufgehalten zu haben, bevor er ausgereist sei. Dies lässt sich allerdings wiederum mit seinen Angaben vor dem BAA vom XXXX nicht in Einklang bringen, wonach dieser nur in der Nacht vom XXXX vor seiner unmittelbaren Ausreise aus Sri Lanka sich bei seiner Cousine in Colombo und zuvor durchgängig in seinem Heimatort aufgehalten haben will. Im Übrigen führte der BF darüber hinaus in der Niederschrift vom XXXX in Widerspruch zu den vorgehenden Angaben aus, dass er sich vor seiner Ausreise aus Sri Lanka, zuletzt bei seiner Tante und deren Familie ca. eine Woche aufgehalten habe, bevor er nach Colombo gefahren sei. Auf entsprechenden Vorhalt dessen in der Verhandlung vom XXXX , gab dieser an, dass sich diese auch in der Pension mit ihm befunden hätte. Dies kann allerdings, abgesehen davon, dass dies erst nach entsprechenden Vorhalt erwähnt wurde, nicht nachvollzogen werden, als im Verfahren kein Grund hervorgekommen ist, weshalb der BF von seiner Tante ins Hotel begleitet werden hätte sollen.Zu Recht weist das BAA daraufhin, dass der BF überdies unterschiedliche Angaben zu seinem Aufenthalt vor der Ausreise aus Sri Lanka gemacht hat. Noch in der mit dem BF am römisch 40 aufgenommenen Niederschrift führte dieser aus, dass er nach dem letzten Zusammentreffen mit den unbekannten Personen in seinem Heimatdorf, nach römisch 40 gegangen sei und danach nicht mehr dort gewesen wäre. Abgesehen davon, dass er diese Aussage in der Folge dahingehend relativierte einmal in der Woche in sein Heimatdorf zurückgekehrt zu sein, um nach den Feldern zu sehen, gab dieser in der Niederschrift vom römisch 40 an, nach seiner Rückkehr aus einem Flüchtlingslager bis eine Woche vor seiner Ausreise aus Sri Lanka durchgehend in seinem Heimatdorf gelebt zu haben. In der Verhandlung vom römisch 40 gab der BF wiederum an, nach dem Verlassen seines Heimatdorfes sich ca. drei Monate lang in einer Pension in Colombo aufgehalten zu haben, bevor er ausgereist sei. Dies lässt sich allerdings wiederum mit seinen Angaben vor dem BAA vom römisch 40 nicht in Einklang bringen, wonach dieser nur in der Nacht vom römisch 40 vor seiner unmittelbaren Ausreise aus Sri Lanka sich bei seiner Cousine in Colombo und zuvor durchgängig in seinem Heimatort aufgehalten haben will. Im Übrigen führte der BF darüber hinaus in der Niederschrift vom römisch 40 in Widerspruch zu den vorgehenden Angaben aus, dass er sich vor seiner Ausreise aus Sri Lanka, zuletzt bei seiner Tante und deren Familie ca. eine Woche aufgehalten habe, bevor er nach Colombo gefahren sei. Auf entsprechenden Vorhalt dessen in der Verhandlung vom römisch 40 , gab dieser an, dass sich diese auch in der Pension mit ihm befunden hätte. Dies kann allerdings, abgesehen davon, dass dies erst nach entsprechenden Vorhalt erwähnt wurde, nicht nachvollzogen werden, als im Verfahren kein Grund hervorgekommen ist, weshalb der BF von seiner Tante ins Hotel begleitet werden hätte sollen.

Ebenso kann die Behauptung in der Verhandlung vom XXXX , dass die maskierten Männer auch in der Folge auf dem Weg von seinem Heimatdorf nach XXXX aufgetaucht und ihn bedroht hätten, lediglich als gesteigertes Fluchtvorbringen gewertet werden, als der BF dies bis dahin völlig unerwähnt ließ.Ebenso kann die Behauptung in der Verhandlung vom römisch 40 , dass die maskierten Männer auch in der Folge auf dem Weg von seinem Heimatdorf nach römisch 40 aufgetaucht und ihn bedroht hätten, lediglich als gesteigertes Fluchtvorbringen gewertet werden, als der BF dies bis dahin völlig unerwähnt ließ.

Wie das BFA aufgezeigt hat, konnte der BF auch nicht widerspruchsfrei angeben, wo dieser mit seiner Mutter das letzte persönliche Treffen gehabt hat. Nach seinen Ausführungen am XXXX sei seine Mutter aus diesem Anlass von Indien nach Sri Lanka gekommen, während er in der Niederschrift vom XXXX diesbezüglich ausführte nach Indien gereist zu sein, um sich von seiner Mutter zu verabschieden.Wie das BFA aufgezeigt hat, konnte der BF auch nicht widerspruchsfrei angeben, wo dieser mit seiner Mutter das letzte persönliche Treffen gehabt hat. Nach seinen Ausführungen am römisch 40 sei seine Mutter aus diesem Anlass von Indien nach Sri Lanka gekommen, während er in der Niederschrift vom römisch 40 diesbezüglich ausführte nach Indien gereist zu sein, um sich von seiner Mutter zu verabschieden.

Zusammenfassend hat sich im gegenständlichen Fall, wie auch das BAA bereits ausgeführt hat, gezeigt, dass die Schilderung des Fluchtvorbringens des BF zahlreiche inhaltliche und zeitliche Widersprüche bzw. augenscheinliche Sinnwidrigkeiten enthält. Das BVwG hat insgesamt zwei Verhandlungen durchgeführt, wodurch sich der erkennende Richter vom Fluchtvorbringen des BF noch einmal einen persönlichen Eindruck machen konnte. Demnach hat sich die Einschätzung des BAA bestätigt und zum Teil noch einmal verstärkt, als es dem BF nicht gelungen ist sein Fluchtvorbringen glaubhaft darzulegen. Das Vorbringen des BF hat in der letzten Verhandlung vom XXXX eine zusätzliche Steigerung der Fluchtgeschichte erfahren, indem er das erste Mal erwähnt hat, dass die Armee vermutet hätte, dass es sich beim BF um einen Terroristen handeln würde. Dem kann allerdings nicht gefolgt werden, als in einem solchen Fall nicht davon auszugehen ist, dass der BF von den Armeeangehörigen unbehelligt zurückgelassen worden und dessen Aufenthaltsort nicht weitergegeben worden wäre. Ebenso wurde eine vom BF behauptete Hausdurchsuchung der Armee erstmals von diesem in den Raum gestellt. Wenn der BF in der Beschwerde ausführt, dass er dreimal von Angehörigen der Armee aufgesucht worden wäre, kann dies nicht nachvollzogen werden, als dieser in der Niederschrift vom XXXX diesbezüglich selbst noch ausführte, die Personen nicht zuordnen habe können und er auch nicht gewusst habe für wen diese arbeiten und zu wen diese gehören würden.Zusammenfassend hat sich im gegenständlichen Fall, wie auch das BAA bereits ausgeführt hat, gezeigt, dass die Schilderung des Fluchtvorbringens des BF zahlreiche inhaltliche und zeitliche Widersprüche bzw. augenscheinliche Sinnwidrigkeiten enthält. Das BVwG hat insgesamt zwei Verhandlungen durchgeführt, wodurch sich der erkennende Richter vom Fluchtvorbringen des BF noch einmal einen persönlichen Eindruck machen konnte. Demnach hat sich die Einschätzung des BAA bestätigt und zum Teil noch einmal verstärkt, als es dem BF nicht gelungen ist sein Fluchtvorbringen glaubhaft darzulegen. Das Vorbringen des BF hat in der letzten Verhandlung vom römisch 40 eine zusätzliche Steigerung der Fluchtgeschichte erfahren, indem er das erste Mal erwähnt hat, dass die Armee vermutet hätte, dass es sich beim BF um einen Terroristen handeln würde. Dem kann allerdings nicht gefolgt werden, als in einem solchen Fall nicht davon auszugehen ist, dass der BF von den Armeeangehörigen unbehelligt zurückgelassen worden und dessen Aufenthaltsort nicht weitergegeben worden wäre. Ebenso wurde eine vom BF behauptete Hausdurchsuchung der Armee erstmals von diesem in den Raum gestellt. Wenn der BF in der Beschwerde ausführt, dass er dreimal von Angehörigen der Armee aufgesucht worden wäre, kann dies nicht nachvollzogen werden, als dieser in der Niederschrift vom römisch 40 diesbezüglich selbst noch ausführte, die Personen nicht zuordnen habe können und er auch nicht gewusst habe für wen diese arbeiten und zu wen diese gehören würden.

Insofern entspricht es der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

In einer Gesamtschau der Angaben und des Verhaltens des BF im Verfahren hat der BF eine Bedrohungssituation in keiner Weise glaubhaft machen können, dass er konkret, individuell und aus Gründen, die Tatbestände in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darstellen würden, verfolgt werden würde.

4.3. Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat:

Dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer existenzgefährdenden Situation ausgesetzt wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Die vom BF in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, dass der BF keine Angehörigen in Sri Lanka haben würde, widerspricht sowohl seinen eigenen Ausführungen vor dem Bundesasylamt als auch jenen in der Verhandlung vom XXXX . Dass er alleine wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tamilen einer besonderen Bedrohung ausgesetzt wäre, geht aus den dem Verfahren zugrunde gelegten Länderberichten so nicht hervor. Ebenso haben sich diesbezüglich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben und sind auch seine in Sri Lanka lebenden Familienangehörigen keinen etwaigen Repressalien ausgesetzt.Dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer existenzgefährdenden Situation ausgesetzt wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Die vom BF in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, dass der BF keine Angehörigen in Sri Lanka haben würde, widerspricht sowohl seinen eigenen Ausführungen vor dem Bundesasylamt als auch jenen in der Verhandlung vom römisch 40 . Dass er alleine wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tamilen einer besonderen Bedrohung ausgesetzt wäre, geht aus den dem Verfahren zugrunde gelegten Länderberichten so nicht hervor. Ebenso haben sich diesbezüglich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben und sind auch seine in Sri Lanka lebenden Familienangehörigen keinen etwaigen Repressalien ausgesetzt.

4.4. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:

Die diesem Erkenntnis zugrundegelegten Länderfeststellungen (siehe oben Punkt 3.5.) gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in Sri Lanka ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Dass sich seit der Erlassung des bekämpften Bescheides des BFA in Sri Lanka allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall verneint werden. Die Lage in Sri Lanka stellt sich diesbezüglich im Wesentlichen unverändert dar.

Die unter Pkt. 3.5.2. getroffenen unstrittigen Feststellungen zur aktuell vorliegenden Covid - 19 - Pandemie ergeben sich aus den unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen.

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Anzuwendendes Recht:

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden.

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

5.2. Rechtlich folgt daraus:

Zu Spruchteil A):

5.2.1. Die gegenständliche, zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am XXXX beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am XXXX beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.5.2.1. Die gegenständliche, zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am römisch 40 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am römisch 40 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

5.2.2. Zur Beschwerde:

Das Vorbringen in der Beschwerde war ebenfalls nicht geeignet, das Vorbringen des BF zu unterstützen. Es erschöpft sich im Wesentlichen in einer knappen Wiederholung des Vorbringens des BF im erstbehördlichen Verfahren und in der Behauptung, der BF hätte dieses plausibel und nachvollziehbar erstattet und somit glaubhaft gemacht.

Das BFA hat ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen, warum der BF eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte, und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nachvollziehbar zusammengefasst. Diesen Ausführungen ist der BF weder in der Beschwerde in geeigneter Weise entgegengetreten, noch ist es dem BF in den beiden Verhandlungen vor dem BVwG auch nur ansatzweise gelungen, die aufgezeigten Unplausibilitäten zu klären, sondern haben sich die Widersprüchlichkeiten und Unstimmigkeiten durch die Darstellung der Fluchtgeschichte des BF noch mehr verstärkt.

5.2.4. Zu den Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides:

5.2.4.1. Zu § 3 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):5.2.4.1. Zu Paragraph 3, AsylG (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

5.2.4.1.1. Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; Neufassung) verweist.5.2.4.1.1. Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in der Folge GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; Neufassung) verweist.

Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359).

Innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative:

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. z.B. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; VwGH 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche z.B. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; VwGH 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539).

5.2.4.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Hinsichtlich seiner Volksgruppenzugehörigkeit ist festzuhalten, dass der BF aufgrund seiner Erscheinung und aus ihm bei einer Rückkehr ausgestellten Unterlagen bei der Einreise als Tamile erkennbar ist. Eine systematische Verfolgung von Tamilen allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit ist aus den Länderberichten jedoch nicht ersichtlich. So sieht auch der UNHCR zwar eine ethische Komponente einer Gefährdung insbesondere bei rückkehrenden Personen, die sich jedoch letztlich immer auf den Verdacht der Arbeit für die LTTE oder LTTE-nahe Gruppierungen zurückführen lässt. Da der BF die behaupteten Fluchtgründe, nämlich eine aktuell drohende Verfolgung nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor.

Wie schon in den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis führen würden.

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen.

5.2.4.2. Zu § 8 AsylG (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):5.2.4.2. Zu Paragraph 8, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

5.2.4.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.5.2.4.2.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Nach der Rechtsprechung des VwGH setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Für das Vorliegen einer realen Gefahr ("real risk") reicht es nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist; es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN).Nach der Rechtsprechung des VwGH setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Für das Vorliegen einer realen Gefahr ("real risk") reicht es nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist; es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird vergleiche VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN).

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - EGMR und des Europäischen Gerichtshofes - EuGH).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen vergleiche VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - EGMR und des Europäischen Gerichtshofes - EuGH).

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095).

Der VwGH hat mit Verweis auf die ständige Judikatur des EGMR ausgesprochen, dass es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos darzulegen, dass ihr im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf EGMR 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61 204/09). Die spezifische Situation in Afghanistan sei nicht derart gelagert, dass eine Ausweisung dorthin automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde (VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095).Der VwGH hat mit Verweis auf die ständige Judikatur des EGMR ausgesprochen, dass es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos darzulegen, dass ihr im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf EGMR 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden, Nr. 61 204/09). Die spezifische Situation in Afghanistan sei nicht derart gelagert, dass eine Ausweisung dorthin automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde (VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095).

Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Art. 3 EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) zur Verfügung steht (§ 8 Abs. 3 AsylG). Dies ist gemäß § 11 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort). Für die Frage der Zumutbarkeit (im engeren Sinn) muss daher ein geringerer Maßstab als für die Zuerkennung subsidiären Schutzes als maßgeblich angesehen werden (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 11 AsylG, K15).Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Artikel 3, EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) zur Verfügung steht (Paragraph 8, Absatz 3, AsylG). Dies ist gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort). Für die Frage der Zumutbarkeit (im engeren Sinn) muss daher ein geringerer Maßstab als für die Zuerkennung subsidiären Schutzes als maßgeblich angesehen werden vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, Paragraph 11, AsylG, K15).

Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, muss es dem Asylwerber möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss (VwGH 05.04.2018, Ra 2018/19/0154 mit Verweis auf VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001, mwN).

5.2.4.2. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht ihm im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte nach der EMRK. Eine solche Gefahr hat der BF weder glaubhaft gemacht, noch ist diese von Amts wegen hervorgekommen oder der Behörde bekannt. Selbiges gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.5.2.4.2. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF nicht in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht ihm im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte nach der EMRK. Eine solche Gefahr hat der BF weder glaubhaft gemacht, noch ist diese von Amts wegen hervorgekommen oder der Behörde bekannt. Selbiges gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Nach Angaben des UNHCR sind Personen gefährdet, die vermutete oder tatsächliche Verbindungen zur sri-lankischen Diaspora hatten, welche der LTTE in verschiedenster Weise Unterstützung geboten haben. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Kombination aus einer tatsächlichen oder bloß vermuteten Verbindung jeglicher Art sowie dem Wohnsitz im Ausland das Risiko für Rückkehrende erhöht.

Der BF konnte jedoch, wie in der Beweiswürdigung (siehe oben Punkt 4.2.) dargelegt, weder eine drohende Verfolgung glaubhaft machen noch, dass er im Falle seiner Rückkehr seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tamilen einem "real risk" (einer realen Gefahr der Existenzgefährdung) ausgesetzt wäre.

Der Vollständigkeit halber ist aufgrund der aktuellen und zeitlich begrenzten Situation festzuhalten, dass auch die Ausbreitung des Coronavirus einer Ru¿ckkehr nicht entgegensteht. So ist der BF jung und gesund, insbesondere leidet oder litt er an keinen Atemwegserkrankungen oder anderen chronischen Krankheiten. Er geho¿rt somit nicht zur Risikogruppe der alten oder chronisch kranken Personen. Auch die notorisch bekannten Zahlen der an COVID-19 Erkrankten in Sri Lanka (s. insbes. WHO, COVID-19, mit Verweis auf die aktuellen Daten der Johns Hopkins University) zeigen aktuell kein fu¿r eine Schutzgewa¿hrung hinreichend signifikantes Risiko fu¿r den BF auf. Insbesondere spricht die konkrete Situation des BF jedoch nicht fu¿r eine reale Gefahr einer Verletzung nach Art. 2, 3 EMRK. Selbst bei einer Infektion ist na¿mlich aufgrund seines Alters und seiner gesundheitlichen Situation davon auszugehen, dass er diese relativ komplikationslos u¿berstehen wird, zeigen doch die notorisch bekannten Statistiken, dass eine Infektion bei jungen, gesunden Personen in den weitaus meisten Fa¿llen ohne schwere gesundheitliche Beeintra¿chtigungen u¿berstanden wird beziehungsweise diese Gruppe selbst bei einer Infektion keine Symptome zeigt. Auch wenn einzelne dieser Personengruppe zwar auch schwer erkranken oder sogar versterben ko¿nnen, besteht nach den derzeit verfu¿gbaren Informationen jedoch jedenfalls keine "reale" Gefahr hierfu¿r. Eine bloße Mo¿glichkeit einer Verletzung seiner in der EMRK genannten Rechte ist jedoch fu¿r die Gewa¿hrung des Status des subsidia¿r Schutzberechtigten nicht ausreichend.Der Vollständigkeit halber ist aufgrund der aktuellen und zeitlich begrenzten Situation festzuhalten, dass auch die Ausbreitung des Coronavirus einer Ru¿ckkehr nicht entgegensteht. So ist der BF jung und gesund, insbesondere leidet oder litt er an keinen Atemwegserkrankungen oder anderen chronischen Krankheiten. Er geho¿rt somit nicht zur Risikogruppe der alten oder chronisch kranken Personen. Auch die notorisch bekannten Zahlen der an COVID-19 Erkrankten in Sri Lanka (s. insbes. WHO, COVID-19, mit Verweis auf die aktuellen Daten der Johns Hopkins University) zeigen aktuell kein fu¿r eine Schutzgewa¿hrung hinreichend signifikantes Risiko fu¿r den BF auf. Insbesondere spricht die konkrete Situation des BF jedoch nicht fu¿r eine reale Gefahr einer Verletzung nach Artikel 2, 3, EMRK. Selbst bei einer Infektion ist na¿mlich aufgrund seines Alters und seiner gesundheitlichen Situation davon auszugehen, dass er diese relativ komplikationslos u¿berstehen wird, zeigen doch die notorisch bekannten Statistiken, dass eine Infektion bei jungen, gesunden Personen in den weitaus meisten Fa¿llen ohne schwere gesundheitliche Beeintra¿chtigungen u¿berstanden wird beziehungsweise diese Gruppe selbst bei einer Infektion keine Symptome zeigt. Auch wenn einzelne dieser Personengruppe zwar auch schwer erkranken oder sogar versterben ko¿nnen, besteht nach den derzeit verfu¿gbaren Informationen jedoch jedenfalls keine "reale" Gefahr hierfu¿r. Eine bloße Mo¿glichkeit einer Verletzung seiner in der EMRK genannten Rechte ist jedoch fu¿r die Gewa¿hrung des Status des subsidia¿r Schutzberechtigten nicht ausreichend.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. war daher abzuweisen.

5.2.4.3. Zu den Spruchpunkten III. des angefochtenen Bescheides:5.2.4.3. Zu den Spruchpunkten römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

Zur Rückkehrentscheidung:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.

Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.).

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" liegen beim Beschwerdeführer nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

§ 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:

"§ 52 (1) ...

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

...

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

..."

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."

Im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 bzw. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. etwa VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).Im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 bzw. Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt vergleiche etwa VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat-, und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat-, und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration vergleiche VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach Paragraph 25, Absatz 5, AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegen steht:

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--die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

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--das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),--das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),

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--die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

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--den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),--den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

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--die Bindungen zum Heimatstaat,

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--die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. z.B. EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie--die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche z.B. EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie

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--auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist aber bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. zuletzt etwa VwGH vom 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253, mwN).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist aber bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche zuletzt etwa VwGH vom 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253, mwN).

Für den BF ergibt sich Folgendes:

Der BF befindet sich seit nunmehr mehr als neun Jahren durchgehend im Bundesgebiet und hat sich zumindest rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache des Niveaus A 1 aneignen können, was er u.a. im gegenständlichen Verfahren mittels Vorlage eines ÖSD Diploms vom XXXX belegen konnte. Dass der BF trotz seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich weder ein Mitglied in einem Verein ist noch anderweitig stärker gesellschaftlich engagiert hat, ist im gegenständlichen Fall nachvollziehbar, als der BF in der Verhandlung vom XXXX glaubhaft darlegen konnte, dass durch seinen persönlichen Einsatz der überwiegende Teil seiner ihm zur Verfügung stehenden Zeit für die Aufrechterhaltung des Betriebes seines "Internetcafe" aufgewendet wird. Der Umstand, dass das Beschwerdeverfahren bereits seit neun Jahr anhängig ist, wird dadurch relativiert, dass das Verfahren mehrmals mangels entsprechender Erreichbarkeit des BF eingestellt werden musste und erst wieder nach entsprechenden Antrag auf Weiterführung des Verfahrens fortgesetzt werden konnte. Ungeachtet dessen ist das Anmeldegewerbe des BF seit dem Jahr XXXX in Betrieb und konnte insbesondere auf Grundlage der vorgelegten Einkommenssteuerbescheide, trotz entsprechender wirtschaftlicher Schwankungen, zumindest in der letzten Phase der letzten Jahre eine gewisse Konsolidierung des Betriebes festgestellt werden. Zu erwähnen bleibt in diesem Zusammenhang, dass der BF während seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich ab XXXX keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung in Anspruch genommen hat und gleichzeitig mit der Begründung der Aufnahme seiner selbständigen Erwerbstätigkeit mangels entsprechender Hilfsbedürftigkeit aus der Grundversorgung entlassen worden ist. Hinzu kommt, dass der BF seit XXXX durchgehend bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft-Landesstelle Wien angemeldet ist, sodass nicht davon auszugehen ist, dass der BF zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft werden könnte. Insofern ist trotz der Nichtvorlage des letzten Einkommenssteuerbescheides aus dem Jahr 2019 im Hinblick der übrigen zu berücksichtigenden Unterlagen der letzten Jahre von einer positiven Entwicklung auszugehen.Der BF befindet sich seit nunmehr mehr als neun Jahren durchgehend im Bundesgebiet und hat sich zumindest rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache des Niveaus A 1 aneignen können, was er u.a. im gegenständlichen Verfahren mittels Vorlage eines ÖSD Diploms vom römisch 40 belegen konnte. Dass der BF trotz seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich weder ein Mitglied in einem Verein ist noch anderweitig stärker gesellschaftlich engagiert hat, ist im gegenständlichen Fall nachvollziehbar, als der BF in der Verhandlung vom römisch 40 glaubhaft darlegen konnte, dass durch seinen persönlichen Einsatz der überwiegende Teil seiner ihm zur Verfügung stehenden Zeit für die Aufrechterhaltung des Betriebes seines "Internetcafe" aufgewendet wird. Der Umstand, dass das Beschwerdeverfahren bereits seit neun Jahr anhängig ist, wird dadurch relativiert, dass das Verfahren mehrmals mangels entsprechender Erreichbarkeit des BF eingestellt werden musste und erst wieder nach entsprechenden Antrag auf Weiterführung des Verfahrens fortgesetzt werden konnte. Ungeachtet dessen ist das Anmeldegewerbe des BF seit dem Jahr römisch 40 in Betrieb und konnte insbesondere auf Grundlage der vorgelegten Einkommenssteuerbescheide, trotz entsprechender wirtschaftlicher Schwankungen, zumindest in der letzten Phase der letzten Jahre eine gewisse Konsolidierung des Betriebes festgestellt werden. Zu erwähnen bleibt in diesem Zusammenhang, dass der BF während seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich ab römisch 40 keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung in Anspruch genommen hat und gleichzeitig mit der Begründung der Aufnahme seiner selbständigen Erwerbstätigkeit mangels entsprechender Hilfsbedürftigkeit aus der Grundversorgung entlassen worden ist. Hinzu kommt, dass der BF seit römisch 40 durchgehend bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft-Landesstelle Wien angemeldet ist, sodass nicht davon auszugehen ist, dass der BF zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft werden könnte. Insofern ist trotz der Nichtvorlage des letzten Einkommenssteuerbescheides aus dem Jahr 2019 im Hinblick der übrigen zu berücksichtigenden Unterlagen der letzten Jahre von einer positiven Entwicklung auszugehen.

Außerdem verfügt der BF über eine eigene Mietwohnung, für deren Mietzins er zur Hälfte aufkommt, sodass auch von diesem Blickwinkel aus von einer entsprechenden Selbständigkeit ausgegangen werden kann. Darüber hinaus konnte sich der BF einen entsprechenden Freundes-, bzw. Bekanntenkreis aufbauen. Hinzu kommt, dass der BF während seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich nicht straffällig geworden ist bzw. soweit keine schweren Verwaltungsübertretungen bekannt sind, wenngleich das BVwG nicht verkennt, dass dieser Umstand keine Erhöhung des Gewichts der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich darstellt. (vgl. VwGH 24.07.2002/18/0112).Außerdem verfügt der BF über eine eigene Mietwohnung, für deren Mietzins er zur Hälfte aufkommt, sodass auch von diesem Blickwinkel aus von einer entsprechenden Selbständigkeit ausgegangen werden kann. Darüber hinaus konnte sich der BF einen entsprechenden Freundes-, bzw. Bekanntenkreis aufbauen. Hinzu kommt, dass der BF während seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich nicht straffällig geworden ist bzw. soweit keine schweren Verwaltungsübertretungen bekannt sind, wenngleich das BVwG nicht verkennt, dass dieser Umstand keine Erhöhung des Gewichts der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich darstellt. vergleiche VwGH 24.07.2002/18/0112).

Berücksichtigt man, dass das Privat- und Familienleben des BF zwar zu einem Zeitpunkt entstand, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste, so überwiegen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im konkreten Fall letztlich die aus den erwähnten Umständen in ihrer Gesamtheit erwachsenden privaten Interessen des BF am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet - insbesondere im Hinblick auf seine Unbescholtenheit - dauerhaft die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens (vgl. dazu auch VwGH 28.01.2015, Zl. Ra 2014/20/0121), weshalb eine Rückkehrentscheidung/Ausweisung, trotz - insbesondere im Hinblick auf die lange und seitens des BF zumindest zum Teil nicht verschuldete Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet - einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht darstellen würde.Berücksichtigt man, dass das Privat- und Familienleben des BF zwar zu einem Zeitpunkt entstand, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste, so überwiegen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im konkreten Fall letztlich die aus den erwähnten Umständen in ihrer Gesamtheit erwachsenden privaten Interessen des BF am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet - insbesondere im Hinblick auf seine Unbescholtenheit - dauerhaft die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens vergleiche dazu auch VwGH 28.01.2015, Zl. Ra 2014/20/0121), weshalb eine Rückkehrentscheidung/Ausweisung, trotz - insbesondere im Hinblick auf die lange und seitens des BF zumindest zum Teil nicht verschuldete Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet - einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht darstellen würde.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt.

§ 81 Abs. 36 NAG:Paragraph 81, Absatz 36, NAG:

"(36) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.""(36) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren."

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der BF zwar mit dem ÖSD Zertifikat vom XXXX die Prüfung auf dem A 1 Niveau belegen konnte. Damit wurde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a IntG nicht in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt, da dieses bereits am XXXX kundgemacht wurde.Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der BF zwar mit dem ÖSD Zertifikat vom römisch 40 die Prüfung auf dem A 1 Niveau belegen konnte. Damit wurde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, IntG nicht in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt, da dieses bereits am römisch 40 kundgemacht wurde.

Ungeachtet dessen übt der BF zum Entscheidungszeitpunkt zwar ein Anmeldegewerbe aus und wurde nach § 340 Abs. 1 GeWO der BF als Gewerbeinhaber des Handeslagenten und Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe bereits am XXXX ins Gewerberegister eingetragen. Mangels Vorlage entsprechender Unterlagen (insb. Einkommenssteuerbescheid aus dem Jahr 2019) kann nicht davon ausgegangen werden, dass der BF zum Entscheidungszeitpunkt über der Geringfügigkeitsgrenze liegt, weshalb dem BF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" nach § 55 Abs. 2 AsylG zu erteilen ist.Ungeachtet dessen übt der BF zum Entscheidungszeitpunkt zwar ein Anmeldegewerbe aus und wurde nach Paragraph 340, Absatz eins, GeWO der BF als Gewerbeinhaber des Handeslagenten und Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe bereits am römisch 40 ins Gewerberegister eingetragen. Mangels Vorlage entsprechender Unterlagen (insb. Einkommenssteuerbescheid aus dem Jahr 2019) kann nicht davon ausgegangen werden, dass der BF zum Entscheidungszeitpunkt über der Geringfügigkeitsgrenze liegt, weshalb dem BF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG zu erteilen ist.

Das Bundesamt hat dem BF den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen, dieser hat hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das Bundesamt hat dem BF den Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen, dieser hat hieran gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung Glaubwürdigkeit Integration mangelnde Asylrelevanz non refoulement Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W124.1419351.1.00

Im RIS seit

21.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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