TE AsylGH Erkenntnis 2011/2/8 B4 311471-1/2008

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Veröffentlicht am 08.02.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs5
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B4 224.909-5/2008/11E

B4 253.520-0/2008/5E

B4 311.471-1/2008/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK !

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerden (1.) der XXXX(geborene XXXX), geboren am XXXX,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerden (1.) der XXXX(geborene römisch 40 ), geboren am römisch 40 ,

(2.) des XXXX, sowie (3.) des XXXX, alle mazedonische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes (1.) vom 13.4.2005, (2.) vom 16.9.2004 bzw. (3.) vom 3.4.2007, Zlen. (1.) 04 25.212-BAE, (2.) 04 18.016-BAE bzw. (3.) 07 02.326-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:(2.) des römisch 40 , sowie (3.) des römisch 40 , alle mazedonische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes (1.) vom 13.4.2005, (2.) vom 16.9.2004 bzw. (3.) vom 3.4.2007, Zlen. (1.) 04 25.212-BAE, (2.) 04 18.016-BAE bzw. (3.) 07 02.326-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerden der XXXX (geborene XXXX) und des XXXX werden - soweit sie sich gegen die Spruchpunkte I. und II. der von ihnen angefochtenen Bescheide richten - gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG 1997) idF BGBl. I Nr. 101/2003 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden der römisch 40 (geborene römisch 40 ) und des römisch 40 werden - soweit sie sich gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der von ihnen angefochtenen Bescheide richten - gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG 1997) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde des XXXX wird - soweit sie sich gegen die Spruchpunkte I. und II. des von ihr angefochtenen Bescheides richtet - gemäß §§ 3 und 8 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde des römisch 40 wird - soweit sie sich gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des von ihr angefochtenen Bescheides richtet - gemäß Paragraphen 3 und 8 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

II. Soweit sich die Beschwerden gegen die Spruchpunkte III. der Bescheide richten, wird ihnen stattgegeben und gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass die Ausweisung der XXXX (geborene XXXX), des XXXX und des XXXX aus dem Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Soweit sich die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch drei. der Bescheide richten, wird ihnen stattgegeben und gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass die Ausweisung der römisch 40 (geborene römisch 40 ), des römisch 40 und des römisch 40 aus dem Bundesgebiet gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer, eine Mutter und ihre zwei minderjährigen Söhne, sind mazedonische Staatsangehörige, gehören der albanischen Volksgruppe an und sind muslimischen Glaubens.

2. Die Erstbeschwerdeführerin reiste am 18.6.2001 nach Österreich ein und stellte am 29.10.2001 einen auf ihren damaligen Ehemann XXXX bezogenen Asylerstreckungsantrag; dieser hatte im Wesentlichen vorgebracht, er habe Mazedonien verlassen müssen, da er zum Militärdienst habe einrücken sollen. Zum Nachweis ihrer Identität legte die Erstbeschwerdeführerin ihre am XXXX ausgestellte Geburtsurkunde vor. Nach der Abweisung des Asylantrages des XXXX wies das Bundesasylamt den Asylerstreckungsantrag der Erstbeschwerdeführerin am 30.10.2001 gemäß §§ 10, 11 Abs. 1 AsylG 1997 idF vor der Novelle 2003 ab. Die dagegen erhobene Berufung wies der unabhängige Bundesasylsenat am 4.6.2003 nach den gleichen Gesetzesbestimmungen ab. Am 21.9.2004 lehnte der Verwaltungsgerichthof die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde ab.2. Die Erstbeschwerdeführerin reiste am 18.6.2001 nach Österreich ein und stellte am 29.10.2001 einen auf ihren damaligen Ehemann römisch 40 bezogenen Asylerstreckungsantrag; dieser hatte im Wesentlichen vorgebracht, er habe Mazedonien verlassen müssen, da er zum Militärdienst habe einrücken sollen. Zum Nachweis ihrer Identität legte die Erstbeschwerdeführerin ihre am römisch 40 ausgestellte Geburtsurkunde vor. Nach der Abweisung des Asylantrages des römisch 40 wies das Bundesasylamt den Asylerstreckungsantrag der Erstbeschwerdeführerin am 30.10.2001 gemäß Paragraphen 10, 11, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003 ab. Die dagegen erhobene Berufung wies der unabhängige Bundesasylsenat am 4.6.2003 nach den gleichen Gesetzesbestimmungen ab. Am 21.9.2004 lehnte der Verwaltungsgerichthof die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde ab.

3. Am 7.9.2004 stellte der Zweitbeschwerdeführer, vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin (als damalige gesetzliche Vertreterin), einen Asylantrag; dazu wurde seine am XXXX ausgestellte Geburtsurkunde vorgelegt.3. Am 7.9.2004 stellte der Zweitbeschwerdeführer, vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin (als damalige gesetzliche Vertreterin), einen Asylantrag; dazu wurde seine am römisch 40 ausgestellte Geburtsurkunde vorgelegt.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.9.2004, Zl. 04 18.016-BAE, wurde dieser Antrag gemäß § 7 AsylG 1997 idF der Novelle 2003 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Zweitbeschwerdeführers nach Mazedonien zulässig sei (Spruchpunkt II.), und dieser gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. - ohne Bestimmung eines Zielstaates - aus dem Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit dem zweitangefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.9.2004, Zl. 04 18.016-BAE, wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung der Novelle 2003 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Zweitbeschwerdeführers nach Mazedonien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), und dieser gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. - ohne Bestimmung eines Zielstaates - aus dem Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

In der dagegen fristgerecht an den unabhängigen Bundesasylsenat erhobenen Berufung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Bundesasylamt habe Berichte internationaler Menschenrechtsorganisationen sowie der internationalen Medien zur Situation der "Zeugen Jehovas" in seinem Herkunftsstaat ignoriert und beantragt, Gutachten des UNHCR und Amnesty International zur Lage im Herkunftsstaat und der ihm auf Grund seiner religiösen Zugehörigkeit drohenden Verfolgung durch staatliche Behörden einzuholen.

4. Am 15.12.2004 stellte die Erstbeschwerdeführerin den gegenständlichen Asylantrag. Am 23.12.2004 wurde sie vor dem Bundesasylamt dazu einvernommen, wobei sie im Wesentlichen Folgendes angab: Sie halte sich seit 17.6.2001 durchgehend in Österreich auf. Hier habe sie außer ihrem Sohn keine weiteren Angehörigen. In der Schweiz lebten Cousins von ihr. Sie stelle einen Asylantrag, da sie noch immer Angst habe. Ihr Bruder habe ihr am Telefon gesagt, dass sie nicht nach Mazedonien zurückkehren solle. Sie habe Angst vor der Polizei. Diese werde sie fragen, was sie als Asylwerberin in einem anderen Land über sie gesagt habe. Es habe viele Asylwerber gegeben, die nach ihrer Rückkehr nach Mazedonien von der Polizei malträtiert worden seien, "was sie gesagt haben und so weiter". Jetzt habe sie auch ein Kind und habe Angst um dieses. Sie habe auch kein Haus mehr und habe sich von ihrem Mann scheiden lassen. Ihr Bruder habe eine Familie und ein Zwei-Zimmer-Haus in XXXX, aber dort gebe es keinen Platz für sie. Ihre Eltern seien ihretwegen nach Amerika geflüchtet. Als sie mit ihrem Mann verheiratet gewesen sei, sei er von der Polizei gesucht worden. Die Polizei sei öfters zu ihren Eltern gekommen und habe nach ihm gefragt. Die Kleiderboutique ihres Vater sei ihretwegen, und zwar weil sie mit XXXX verheiratet gewesen und dieser von der Polizei gesucht worden sei, konfisziert worden. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, vom Staat keine Hilfe zu erhalten - auch nicht für ihren Sohn, der an Bronchitis leide und in Behandlung stehe. Vielleicht würde sie auch von der Polizei malträtiert. Es könne sein, dass sie verhaftet würde. Man wisse nie, was passiere. "Die" würden ihnen als Albaner vorwerfen, dass sie immer schlecht über den Staat Mazedonien redeten. Ihr Bruder habe ihr auch gesagt, dass er ihr nicht helfen könne. Das Wichtigste sei, dass sie sehr viel Angst vor einer Rückkehr habe und ganz allein sei.4. Am 15.12.2004 stellte die Erstbeschwerdeführerin den gegenständlichen Asylantrag. Am 23.12.2004 wurde sie vor dem Bundesasylamt dazu einvernommen, wobei sie im Wesentlichen Folgendes angab: Sie halte sich seit 17.6.2001 durchgehend in Österreich auf. Hier habe sie außer ihrem Sohn keine weiteren Angehörigen. In der Schweiz lebten Cousins von ihr. Sie stelle einen Asylantrag, da sie noch immer Angst habe. Ihr Bruder habe ihr am Telefon gesagt, dass sie nicht nach Mazedonien zurückkehren solle. Sie habe Angst vor der Polizei. Diese werde sie fragen, was sie als Asylwerberin in einem anderen Land über sie gesagt habe. Es habe viele Asylwerber gegeben, die nach ihrer Rückkehr nach Mazedonien von der Polizei malträtiert worden seien, "was sie gesagt haben und so weiter". Jetzt habe sie auch ein Kind und habe Angst um dieses. Sie habe auch kein Haus mehr und habe sich von ihrem Mann scheiden lassen. Ihr Bruder habe eine Familie und ein Zwei-Zimmer-Haus in römisch 40 , aber dort gebe es keinen Platz für sie. Ihre Eltern seien ihretwegen nach Amerika geflüchtet. Als sie mit ihrem Mann verheiratet gewesen sei, sei er von der Polizei gesucht worden. Die Polizei sei öfters zu ihren Eltern gekommen und habe nach ihm gefragt. Die Kleiderboutique ihres Vater sei ihretwegen, und zwar weil sie mit römisch 40 verheiratet gewesen und dieser von der Polizei gesucht worden sei, konfisziert worden. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, vom Staat keine Hilfe zu erhalten - auch nicht für ihren Sohn, der an Bronchitis leide und in Behandlung stehe. Vielleicht würde sie auch von der Polizei malträtiert. Es könne sein, dass sie verhaftet würde. Man wisse nie, was passiere. "Die" würden ihnen als Albaner vorwerfen, dass sie immer schlecht über den Staat Mazedonien redeten. Ihr Bruder habe ihr auch gesagt, dass er ihr nicht helfen könne. Das Wichtigste sei, dass sie sehr viel Angst vor einer Rückkehr habe und ganz allein sei.

Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 8.2.2005 gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes an: In Mazedonien hielten sich noch ihr Bruder und ihre Schwester auf. Derzeit lebe sie von der Unterstützung der Caritas und erhalte EUR 480,- pro Monat, wovon sie auch die Wohnung bezahle. Obwohl sie jetzt von XXXX geschieden sei, habe sie Angst, bei einer Rückkehr neuerlich über ihn befragt zu werden. Aus diesem Grund wolle sie mit dem Zweitbeschwerdeführer nicht dorthin zurückkehren. XXXX werde von der Polizei gesucht, da er angeblich die UCK unterstützt habe.Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 8.2.2005 gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes an: In Mazedonien hielten sich noch ihr Bruder und ihre Schwester auf. Derzeit lebe sie von der Unterstützung der Caritas und erhalte EUR 480,- pro Monat, wovon sie auch die Wohnung bezahle. Obwohl sie jetzt von römisch 40 geschieden sei, habe sie Angst, bei einer Rückkehr neuerlich über ihn befragt zu werden. Aus diesem Grund wolle sie mit dem Zweitbeschwerdeführer nicht dorthin zurückkehren. römisch 40 werde von der Polizei gesucht, da er angeblich die UCK unterstützt habe.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 idF der Novelle 2003 ab (Spruchpunkt I.) ab, erklärte ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies sie gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. - wiederum ohne Bestimmung eines Zielstaates - aus dem Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III.). Nach Darstellung des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Mazedonien. Zusammenfassend führte die Behörde aus, aufgrund der Amnestie für UCK-Kämpfer sei aus dieser Sicht keine Verfolgungshandlung erblickbar. Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin sei nicht geeignet, zur Asylgewährung zu führen und es lägen keine in Hinblick auf Refoulmentschutz relevanten Umstände vor. Schließlich begründete das Bundesasylamt die Ausweisungsentscheidung.Mit dem erstangefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Erstbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung der Novelle 2003 ab (Spruchpunkt römisch eins.) ab, erklärte ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies sie gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. - wiederum ohne Bestimmung eines Zielstaates - aus dem Bundesgebiet aus (Spruchpunkt römisch drei.). Nach Darstellung des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Mazedonien. Zusammenfassend führte die Behörde aus, aufgrund der Amnestie für UCK-Kämpfer sei aus dieser Sicht keine Verfolgungshandlung erblickbar. Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin sei nicht geeignet, zur Asylgewährung zu führen und es lägen keine in Hinblick auf Refoulmentschutz relevanten Umstände vor. Schließlich begründete das Bundesasylamt die Ausweisungsentscheidung.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der Druck durch die mazedonische Polizei sei der Grund für ihre Flucht gewesen. Das Bundesasylamt verkenne, dass auch derzeit in Mazedonien mit Übergriffen auf ethnische Minderheiten gerechnet werden müsse, wobei auf den Jahresbericht des US State Department zur Menschenrechtslage in Mazedonien im Jahr 2004 verwiesen wird, in dem auf ethnische Übergriffe zwischen Albanern und Mazedoniern in Schulen als auch auf öffentlichen Plätzen hingewiesen werde und Übergriffe auf Frauen als ein permanentes Problem dargestellt würden. Die Erstbeschwerdeführerin sei im Speziellen als alleinerziehende und alleinstehende Albanerin in Mazedonien diesen Übergriffen gegenüber schutzlos ausgeliefert, da auch ihre Eltern aufgrund der früheren Vorfälle aus Mazedonien geflohen seien. Aktuelle Presseberichte zeigten schwerwiegende Unregelmäßigkeiten wie etwa gestohlene Stimmzettel, Gruppenabstimmungen und identische Unterschriften auf Wählerlisten während der Gemeindewahlen in mehreren Gemeinden auf. Weiters werde auf die Verletzung von demokratischen Prinzipien, Fälle von "Verschwinden" sowie Entführungen und willkürliche Verhaftungen verwiesen. Der Zweitbeschwerdeführer leide derart an Bronchitis, dass er "tagelang" im St. Anna Kinderspital betreut werden müsse. In den Krankenhäusern Mazedoniens seien kaum albanische Ärzte auffindbar; von mazedonischen Ärzten würden Albaner schlecht oder nicht behandelt. Es sei daher zu befürchten, dass der schwerkranke Zweitbeschwerdeführer dort einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wäre.

5. Am 5.3.2007 stellte der Drittbeschwerdeführer, vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin (als damalige gesetzliche Vertreterin), einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei die Identität des Drittbeschwerdeführers durch Vorlage seiner Geburtsurkunde, ausgestellt am 5.3.2007 vom Standesamt Wien-Innere Stadt, nachgewiesen wurde.

Mit dem drittangefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Drittbeschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Mazedonien aus. (Spruchpunkt III.).Mit dem drittangefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Drittbeschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Mazedonien aus. (Spruchpunkt römisch drei.).

In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat, wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Verfahren der Erstbeschwerdeführerin noch im Berufungsstadium anhängig sei.

6. Der seit 1.7.2008 für die Entscheidung über die - nunmehr als Beschwerden zu wertenden - Berufungen zuständige Asylgerichtshof übermittelte der Erstbeschwerdeführerin (auch als gesetzlicher Vertreterin ihrer Kinder) sowie dem Bundesasylamt mit Schreiben vom 15.12.2010 vorläufige Sachverhaltsannahmen zur Lage in Mazedonien sowie zur persönlichen Situation der Beschwerdeführer.

In ihrer Stellungnahme vom 22.12.2010 führte die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes aus: Es sei nicht richtig, dass ihre Eltern in den USA lebten; diese hielten sich vielmehr in Mazedonien auf. Ein Bruder lebe in Italien, eine Schwester sei in Amerika verheiratet. Es sei auch nicht richtig, dass XXXX verheiratet sei und über einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" verfüge. Er sei zudem seit etwa einem Jahr geschieden. Über welchen Aufenthaltstitel er derzeit verfüge, wisse sie nicht, da sie seit XXXX von ihm geschieden sei. Die Zweit- und Drittbeschwerdeführer lebten bei XXXX; dieser habe die Obsorge für beide Kinder bekommen. Ihren Unterhalt bestreite sie dadurch, dass sie von der Caritas unterstützt würde. In Mazedonien lebten zwar ihre Eltern, doch habe sie keinen Kontakt mehr zu ihnen, da sie durch die Eheschließung in die Familie ihres (geschiedenen) Mannes eingeheiratet habe. Aufgrund der Scheidung lebe sie jetzt allein in Österreich. Sie beherrsche die deutsche Sprache und sei sehr bemüht, sich zu integrieren. Selbstverständlich mache sie von ihrem Besuchsrecht gegenüber ihren Kindern gebraucht. Sie gehe davon aus, dass ihre Kinder nach Abschluss ihrer Asylverfahren eine von XXXX abgeleitete Niederlassungsbewilligung erhielten. Im Falle einer Rückkehr wäre die Erstbeschwerdeführerin als Frau allein, was in Mazedonien "sehr schwierig" sei. Wenn ihre Eltern nicht mehr lebten, würde die Situation noch verschärft. Weiters gebe es in Mazedonien nach wie vor Übergriffe vor allem gegenüber Minderheiten. Diese seien zwar "reduziert", nicht jedoch "ausgeschaltet" worden. Die Erstbeschwerdeführerin leide überdies an Gallensteinen und habe bereits vor zwei Monaten einen Operationstermin gehabt, den sie jedoch habe verschieben müssen. Vorgelegt wurde neben drei Meldebestätigungen der Beschluss des BezirksgerichtsXXXX, mit dem die Obsorge über die Zweit- und Drittbeschwerdeführer XXXX alleine übertragen wird und demzufolge die Erstbeschwerdeführerin, die bei der Betreuung der Kinder helfe, mit der Übertragung der Obsorge an XXXX, der über eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis in Österreich verfüge und einer geregelten Arbeit nachgehe und den Kontakt des Zweit- und Drittbeschwerdeführers zu deren Mutter soweit wie möglich aufrecht erhalten wolle, einverstanden sei.In ihrer Stellungnahme vom 22.12.2010 führte die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes aus: Es sei nicht richtig, dass ihre Eltern in den USA lebten; diese hielten sich vielmehr in Mazedonien auf. Ein Bruder lebe in Italien, eine Schwester sei in Amerika verheiratet. Es sei auch nicht richtig, dass römisch 40 verheiratet sei und über einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" verfüge. Er sei zudem seit etwa einem Jahr geschieden. Über welchen Aufenthaltstitel er derzeit verfüge, wisse sie nicht, da sie seit römisch 40 von ihm geschieden sei. Die Zweit- und Drittbeschwerdeführer lebten bei römisch 40 ; dieser habe die Obsorge für beide Kinder bekommen. Ihren Unterhalt bestreite sie dadurch, dass sie von der Caritas unterstützt würde. In Mazedonien lebten zwar ihre Eltern, doch habe sie keinen Kontakt mehr zu ihnen, da sie durch die Eheschließung in die Familie ihres (geschiedenen) Mannes eingeheiratet habe. Aufgrund der Scheidung lebe sie jetzt allein in Österreich. Sie beherrsche die deutsche Sprache und sei sehr bemüht, sich zu integrieren. Selbstverständlich mache sie von ihrem Besuchsrecht gegenüber ihren Kindern gebraucht. Sie gehe davon aus, dass ihre Kinder nach Abschluss ihrer Asylverfahren eine von römisch 40 abgeleitete Niederlassungsbewilligung erhielten. Im Falle einer Rückkehr wäre die Erstbeschwerdeführerin als Frau allein, was in Mazedonien "sehr schwierig" sei. Wenn ihre Eltern nicht mehr lebten, würde die Situation noch verschärft. Weiters gebe es in Mazedonien nach wie vor Übergriffe vor allem gegenüber Minderheiten. Diese seien zwar "reduziert", nicht jedoch "ausgeschaltet" worden. Die Erstbeschwerdeführerin leide überdies an Gallensteinen und habe bereits vor zwei Monaten einen Operationstermin gehabt, den sie jedoch habe verschieben müssen. Vorgelegt wurde neben drei Meldebestätigungen der Beschluss des BezirksgerichtsXXXX, mit dem die Obsorge über die Zweit- und Drittbeschwerdeführer römisch 40 alleine übertragen wird und demzufolge die Erstbeschwerdeführerin, die bei der Betreuung der Kinder helfe, mit der Übertragung der Obsorge an römisch 40 , der über eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis in Österreich verfüge und einer geregelten Arbeit nachgehe und den Kontakt des Zweit- und Drittbeschwerdeführers zu deren Mutter soweit wie möglich aufrecht erhalten wolle, einverstanden sei.

Mit Schreiben vom 28.12.2010 übermittelte der Asylgerichtshof XXXX als gesetzlichem Vertreter der Zweit- und Drittbeschwerdeführer die zuvor genannten vorläufigen Sachverhaltsannahmen und räumte auch ihm eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme ein, von der jedoch kein Gebrauch gemacht wurde. Auch vom Bundesasylamt langte keine Stellungnahme ein.Mit Schreiben vom 28.12.2010 übermittelte der Asylgerichtshof römisch 40 als gesetzlichem Vertreter der Zweit- und Drittbeschwerdeführer die zuvor genannten vorläufigen Sachverhaltsannahmen und räumte auch ihm eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme ein, von der jedoch kein Gebrauch gemacht wurde. Auch vom Bundesasylamt langte keine Stellungnahme ein.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Festgestellt wird:

1.1. Zu Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, religiösem Bekenntnis und Gesundheitszustand der Beschwerdeführer sowie zu ihren familiären und persönlichen Verhältnissen in Österreich und im Herkunftsstaat:

Die Beschwerdeführer sind mazedonische Staatsangehörige, gehören der albanischen Volksgruppe an, sind muslimischen Glaubens und stammen aus der Gemeinde XXXX.Die Beschwerdeführer sind mazedonische Staatsangehörige, gehören der albanischen Volksgruppe an, sind muslimischen Glaubens und stammen aus der Gemeinde römisch 40 .

Die Beschwerdeführer leiden weder an einer lebensbedrohenden Krankheit noch sind sie längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig

Die Erstbeschwerdeführerin ist vom Vater der Zweit- und Drittbeschwerdeführer, XXXX, der über einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" verfügt, geschieden und lebt seit März 2004 von diesem getrennt. Die Zweit- und Drittbeschwerdeführer haben bis Jänner bzw. Februar 2009 bei der Erstbeschwerdeführerin gelebt und wohnen seither bei ihrem Vater, dem mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX die alleinige Obsorge über die Zweit- und Drittbeschwerdeführer übertragen wurde. Die Erstbeschwerdeführerin macht von ihrem Recht auf Besuch ihrer Kinder Gebrauch.Die Erstbeschwerdeführerin ist vom Vater der Zweit- und Drittbeschwerdeführer, römisch 40 , der über einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" verfügt, geschieden und lebt seit März 2004 von diesem getrennt. Die Zweit- und Drittbeschwerdeführer haben bis Jänner bzw. Februar 2009 bei der Erstbeschwerdeführerin gelebt und wohnen seither bei ihrem Vater, dem mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 die alleinige Obsorge über die Zweit- und Drittbeschwerdeführer übertragen wurde. Die Erstbeschwerdeführerin macht von ihrem Recht auf Besuch ihrer Kinder Gebrauch.

Die Eltern der Erstbeschwerdeführerin leben in Mazedonien, ein Bruder in Italien und eine Schwester in den USA.

Die Erstbeschwerdeführerin geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach, beherrscht jedoch die deutsche Sprache.

1.2. Zur hier relevanten Lage in der Republik Mazedonien:

1.2. Zur relevanten Lage in der Republik Mazedonien:

1.2.1. Politische Lage

Mazedonien ist seit seiner Unabhängigkeit (1991) eine parlamentarische Demokratie, in der demokratische Prinzipien, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit verfassungsmäßig garantiert sind. Die innere Stabilität Mazedoniens bleibt aufgrund der ethnischen Polarisierung zwischen der ethnisch-mazedonischen Mehrheit (ca. 64 Prozent) und insbesondere den ethnischen Albanern (mindestens ca. 25 Prozent) als zweitgrößter Volksgruppe fragil. Im Februar 2001 kam es dabei in den Grenzregionen zum Kosovo zu teils schweren bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen albanischen Extremisten und mazedonischen Sicherheitskräften, in deren Verlauf zahlreiche Menschenrechtsverletzungen und große Flüchtlingsbewegungen zu verzeichnen waren. Auf internationale Vermittlung schlossen die führenden politischen Parteien beider Ethnien am 13.8.2001 das Ohrider Rahmenabkommen, mit dem die Weichen für ein friedliches Zusammenleben gestellt wurden. [(dt.) Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.1.2005, 4]

Die nach den Parlamentswahlen vom 15.9.2002 regierende Koalition aus sozialdemokratischer SDSM als stärkerer Partner und der ethnisch-albanischen DUI des ehemaligen Rebellenführers Ahmeti verfolgte in vielen Punkten die Ziele des Abkommens von Ohrid mit Entschiedenheit, was zur Stabilisierung der Lage auch im Verhältnis zwischen den beiden wichtigsten ethnischen Gruppen, der ethnisch-mazedonischen Mehrheit und der ethnisch-albanischen (als der bei weitem größten) Minderheitsgruppe geführt hat. Eine Mehrheit im Lande sieht inzwischen in den wirtschaftlichen Schwierigkeiten und nicht in den ethnischen Spannungen das Hauptproblem des Landes. Vieles muss, wie die Dezentralisierung oder die anteilige angemessene Beschäftigung im öffentlichen Dienst, noch über längere Zeit auch gegen Widerstände weiter verfolgt werden. Mit der Perspektive auf einen EU-Beitritt war Mazedonien das erste Land auf dem Balkan, das schon am 9.4.2001 ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) mit der EU unterzeichnet hat. Gemäß Artikel 2 des Abkommens bilden die Achtung demokratischer Prinzipien und der Menschenrechte die Grundlagen der Politik beider Parteien und sind wesentliche Elemente des Abkommens. Das Abkommen ist zum 1.4.2004 in Kraft getreten. [(dt.) Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.1.2005, 11]

Aus den Parlamentswahlen am 5.7.2006 ging das national-demokratische Bündnis "Für ein besseres Mazedonien" als klarer Sieger hervor. Nach vier Jahren Opposition kann die national-konservative Partei VMRO-DPMNE unter Parteichef Nikola Gruevski nun mit ihren Partnern ins Kabinett zurückkehren. "Für ein besseres Mazedonien" schnitt mit 32,5 Prozent weit besser ab als die regierende "Sozialdemokratische Union", die lediglich 23,3 Prozent der Stimmen erhielt. Die Wahl verlief entgegen den Befürchtungen ohne größere Zwischenfälle, die Beteiligung war mit knapp 60 Prozent aber relativ niedrig.

Stärkste Partei der Albaner wurde die mitregierende "Demokratische Union für Integration" (DUI) die von Ali Ahmeti geführt wird, dem ehemaligen politischen Führer der "Albanischen Befreiungsarmee". Dagegen hat die "Demokratische Partei der Albaner" (DPA/albanisch PDSH) von Arben Xhaferi Stimmen eingebüßt.

Seit der Unabhängigkeit Mazedoniens war es ein ungeschriebenes Gesetz, dass die albanische Seite, repräsentiert durch eine ihrer Parteien, Teil der Regierung sein muss. Das Wahlergebnis brachte es mit sich, dass sich die stärkste albanische Fraktion, die DUI, als der einzig legitime Verhandlungspartner für die zukünftige Regierung erachtete. Es löste daher auf albanischer Seite große Irritationen aus, als Gruevski, eine Koalition mit der zweitstärksten albanischen Partei DPA einging. Als Folge dieser Entwicklung kam es zwischen den teilweise stark verfeindeten albanischen Fraktionen zu Auseinandersetzungen, die auch auf der Straße ausgetragen wurden. [XXXX: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007, 5-6]

Auch im Vorfeld zu den vorgezogenen Parlamentswahlen am 1.6.2008 kam es zu inneralbanischen Auseinandersetzungen. So wurde auf den Parteichef der DUI ein Anschlag verübt und ein Aktivist der DPA wurde bei einem Messerangriff getötet. [APA 13.5.2008: Mazedonien:

Mutmaßlicher Attentäter auf albanischen Politiker in Haft].

Am Wahltag kam es zu Ausschreitungen im Dorf Aracinovo, früher eine Hochburg albanischer Rebellen, in deren Verlauf ein Mensch getötet und zahlreiche weitere verletzt wurden. In 20 Wahllokalen in den hauptsächlich von Albanern bewohnten Gebieten musste die Abstimmung abgebrochen werden. [Der Standard 2.6.2008: Konservativer Gruevski gewinnt Wahl]

In weiterer Folge wurden die Wahlen in 187 Wahlbüros annulliert und am 15. und 30.6.2008 Nachwahlen, vornehmlich in den von Albanern besiedelten Gebieten, abgehalten. Die konservative Regierungspartei VMRO von Ministerpräsident Nikola Gruevski gewann 63 der 120 Parlamentssitze. Die Sozialdemokraten errangen 27 Sitze, ein Mandat ging an die Partei für europäische Initiative (PEI). Die letzte Nachwahl bestätigte die Demokratische Union für die Integration (DUI) mit 18 Sitzen als größte albanische Partei, die Demokratische Partei der Albaner (DPA) kam auf 11 Sitze. [Konrad-Adenauer-Stiftung 16.6.2008: Mazedonien: Massives Polizeiaufgebot ermöglicht ruhige Nachwahlen; APA 30.6.2008: Zweite Nachwahlrunde in Mazedonien ohne größere Zwischenfälle]

Gruevski hat eine Regierungskoalition mit der DUI vereinbart und ein Kabinett gebildet. Die DPA-Abgeordneten hatten im Juni bereits die konstituierende Parlamentssitzung boykottiert und einen möglichen Boykott der Parlamentsarbeit angekündigt. Der Boykott dauert seit August 2009 an. [APA 11.7.2008: Mazedonien: Albanerpartei will Parlamentsarbeit boykottieren; Österreichische Botschaft Skopje:

Asylländerbericht Mazedonien Oktober 09]

Im März 2009 fanden Präsidentschafts- und Kommunalwahlen statt. Gjorge Ivanov (VMRO-DPMNE) wurde im 2. Wahlgang zum Präsidenten gewählt. Dem ODIHR-Report zufolge, der im Juli 2009 veröffentlicht wurde, erfüllten die Wahlen weitgehend demokratische Standards. Fälle von versuchter Beeinflussung und Einschüchterung wurden ebenso strafrechtlich geahndet wie versuchte Manipulationen mit Hilfe nicht aktueller Wählerlisten. [Österreichische Botschaft Skopje:

Asylländerbericht Mazedonien Oktober 09, 1]

1.2.2. Menschenrechte

Artikel 9 der Verfassung garantiert die Gleichberechtigung aller Bürger in ihren Freiheiten und Rechten, unabhängig von Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, nationaler und sozialer Herkunft, der politischen Zugehörigkeit und des Glaubensbekenntnisses sowie der materiellen und gesellschaftlichen Lage. Mit den Verfassungsänderungen vom November 2001 entfiel zudem die von Seiten der ethnischen Albaner stets kritisierte Unterscheidung in (ethnisch) mazedonisches Staatsvolk und Minderheiten in der Verfassung. Auch wurden unter anderem hinsichtlich der verschiedenen, von den Ethnien verwendeten Sprachen weit reichende Regelungen zugunsten aller Volksgruppen Mazedoniens getroffen. [(dt.) Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.1.2005, 5]

Die Republik Mazedonien hat sowohl die Europäische Konvention der Menschenrechte als auch die Konvention gegen Folter und andere Vergehen, unmenschliche und abwertende Behandlung oder Bestrafung ratifiziert und in das nationale Rechtssystem integriert. Entsprechend der Verfassung von 1991 werden die Freiheiten und Rechte des Individuum und Bürgers, entsprechend dem internationalen Recht zu zentralen Werten der Verfassungsordnung erklärt. Nach Artikel 11 der Verfassung werden die Menschenrechte auf körperliche und moralische Würde des Individuums als unantastbar definiert. Demnach ist jede Form der Folter, der unmenschlichen und verletzenden Bestrafung untersagt. [XXXX: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007, 9]

Abgesehen vom Verfassungsgerichtshof, der staatlichen Wahlkommission und dem Parlament, die als rechtsstaatlich verankerte Einrichtungen zur Kontrolle der Einhaltung der Menschenrechte fungieren, verfügt Mazedonien zusätzlich über ein parlamentarisches Menschenrechtskomitee und über die Institution des nationalen Ombudsmannes. [XXXX: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007, 11]

Die Stellung des Ombudsmannes ist durch Novellierung des entsprechenden Gesetzes am 10. September 2003 deutlich gestärkt worden. Seine Eingriffsmöglichkeiten im Falle hinausgezögerter Gerichtsverfahren wurden erhöht und er hat nun die Möglichkeit, jederzeit ohne Ankündigung die Einrichtungen staatlicher Behörden zu betreten. Außerdem besteht die Möglichkeit, ohne Verzug höchste Funktionsträger anzuhören und vertrauliche Informationen einzusehen (Öffentliche Institutionen sind nun also verpflichtet, Nachweise, Daten und Informationen unabhängig vom Grad der Vertraulichkeit vorzulegen). Mit der Einrichtung regionaler Büros in verschiedenen größeren Städten sind außerdem die administrativen Kapazitäten des Ombudsmanns deutlich erhöht worden. [(dt.) Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.1.2005, 5]

Das Amt des Ombudsmanns wird derzeit von einem ethnischen Albaner, dem früheren Justizminister Ixhet Mehmeti, ausgeübt. Dieser hat in den letzten Jahren gezeigt, dass seine Behörde in der Lage ist, Fehlverhalten von staatlichen Dienststellen gegenüber der Bevölkerung in den verschiedensten Bereichen richtig zu stellen. Mehmeti hat sich in einer Reihe von Fällen nicht gescheut, die Medien einzuschalten, um mit ihrer Hilfe eine Änderung der Verhältnisse bei den Behörden herbeizuführen. [Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien, Asylländerbericht 2008, Stand 25.6.2008, 41]

Die Kooperation zwischen den staatlichen Stellen und dem Ombudsmann ist weiterhin gut. Die staatlichen Stellen setzen weiterhin eine große Mehrheit der Empfehlungen des Ombudsmannes um. [Commission of the European Communities: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2009 Progress Report accompanying the Communication from the European Parliament and the Council. Enlargement Strategy and Main Challenges 2009-2010. 14.10.2009, 11]

1.2.3. Polizei

Obwohl sich die Republik Mazedonien zur Einhaltung umfassender internationaler Deklarationen und Konventionen im Bereich der Menschenrechte gesetzlich verpflichtet hat und die Polizei angewiesen wurde, den weit reichenden rechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Einhaltung von Menschenrechten Folge zu leisten, wurden von dieser Seite in der Vergangenheit fallweise schwere Menschenrechtsverletzungen begangen. [XXXX: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007, 9]

Fortschritte gab und gibt es, was die Straflosigkeit der Polizei betrifft. Nachhaltigere interne Untersuchungen haben zusammen mit der Arbeit des Büros des Ombudsmannes zu einer substanziellen Reduktion der Straflosigkeit geführt.

Alle Untersuchungen von internen Angelegenheiten und Verdacht auf Fehlverhalten der Polizei werden von der Professional Standards Unit (PSU) durchgeführt. Beamte der Einheit waren träge, Ermittlungen zum Abschluss zu bringen und in noch offenen Menschenrechtsfällen aus früheren Jahren Anklage zu erheben. Dennoch verzeichnen internationale Beobachter fortlaufende Verbesserungen der Reaktionen des Innenministeriums in neuen Fällen von individuellem Fehlverhalten der Polizei und häufigere und konsequentere Disziplinierung von für schuldig befundenen Beamten.

PSU empfahl im Berichtsjahr 2008 Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte in 90 (2007:175) Fällen. Das Innenministerium bestrafte Bedienstete mit Gehaltskürzungen in 57 Fällen gegen 96 Bedienstete (2007: in 81 Fällen gegen 145 Bedienstete), Suspendierung vom Polizeidienst in 10 Fällen gegen 39 Bedienstete (2007: in 40 Fällen gegen 84 Bedienstete) und Versetzung

in 24 Fällen gegen 53 Bedienstete (2007: in 18 Fällen gegen 43 Bedienstete). PSU leitete 70 Fälle von mutmaßlichen Verstößen der Polizei mit der Empfehlung von strafrechtlichen Anklagen an die Staatsanwaltschaft weiter. (2007: 87). Im Jahr 2007 wurden 30 Polizeibeamte und 19 Beamte der Grenzpolizei wegen Bestechung und Amtsmissbrauch verurteilt, für 2008 wurden vom Innenministerium keine Zahlen bestätigt. [US Department of State: Macedonia, Country Report on Human Rights Practices - 2008, 25.2.2008, Section 1.d.; US Department of State: Macedonia, Country Report on Human Rights Practices - 2007, 11.3.2008, Section 1.d.]

Vergehen und drastische Übergriffe vor allem gegenüber Minderheiten konnten deutlich verringert werden. [XXXX: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007, 14]

Eine drastische Abnahme der Beschwerden wegen Misshandlungen brachte die Entscheidung des Innenministeriums, temporär alle Alpha-Spezialeinheiten außer in Skopje aufzulösen, wie auch im Bericht des Ombudsmannes bestätigt wird. [Commission of the European Communities: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2009 Progress Report accompanying the Communication from the European Parliament and the Council. Enlargement Strategy and Main Challenges 2009-2010. 14.10.2009, 16]

Vertreter von etlichen internationalen Organisationen, darunter OSZE, Europäische Union und ausländischen Regierungen beobachten Polizeieinsätze und beraten das Innenministerium über die Reform der Polizei. [US Department of State: Macedonia, Country Report on Human Rights Practices - 2008, 25.2.2008, Section 1.d.]

Die Polizei durchläuft einen weit reichenden Reformprozess und ein neues Polizeigesetz wurde verabschiedet, um die vollständige Einhaltung europäischer Standards zu gewährleisten. Menschenrechte sind mittlerweile ein Unterrichtsfach auf der Polizeiakademie und Kooperationen mit NGOs wurden begonnen, um auf regelmäßiger Basis Handlungsprioritäten auf diesem Gebiet zu identifizieren. Ein Verhaltenskodex für Polizeibeamte wurde 2004 verabschiedet und ist eines der Fächer, das in der Ausbildung von Polizeibeamten studiert wird. Ein neues Fach, welches die Besonderheiten der Polizeiarbeit in multikulturellem Umfeld abdeckt, ist in Vorbereitung. Multiethnische Polizeistreifen wurden in Gebieten, deren Bewohner zu unterschiedlichen ethnischen Gruppen gehören, eingesetzt, die Ergebnisse sind ermutigend. Die Behörden beabsichtigen, diesen multikulturellen Zugang im gesamten Staatsgebiet anzuwenden. Auch die beim Innenministerium eingerichtete Polizeiaufsichtseinheit besteht aus Repräsentanten verschiedener ethnischer Gruppen und wurde und wird ebenfalls einer Reform unterzogen. [Council of

Europe: Secretariat of the Framework Convention for the Protection of National Minorities, Advisory Committee on the Framework

Convention for the Protection of National Minorities: Second Opinion on "the former Yugoslav Republic of Macedonia", Adopted on 23 February 2007, 9 July 2008, 18-19]

Insgesamt ist die Reform gut fortgeschritten und die Kontrolle über die Polizei im Allgemeinen und die Spezialeinheiten im Besonderen wurde effektiver. Die Untersuchungen der PSU erfolgten im Einklang mit internationalen Standards. Eine weitere Verbesserung erfolgte durch die Stärkung der Befugnisse der Staatsanwaltschaft in der Ermittlungsphase. [Commission of the European Communities: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2009 Progress Report accompanying the Communication from the European Parliament and the Council. Enlargement Strategy and Main Challenges 2009-2010. 14.10.2009, 13]

1.2.4. Situation der albanischen Volksgruppe

Formal garantiert bereits Artikel 9 der mazedonischen Verfassung von 1992 die Gleichberechtigung aller Bürger in ihren Freiheiten und Rechten, unabhängig von Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, nationaler und sozialer Herkunft, der politischen Zugehörigkeit und des Glaubensbekenntnisses, der materiellen und gesellschaftlichen Lage. Mit dem Abkommen von Ohrid, mit dem sich Mazedonien auch gegenüber der internationalen Gemeinschaft verpflichtet hat, wurden nun aber die Minderheitenrechte noch weitergehender und detaillierter festgeschrieben als ursprünglich in der Verfassung enthalten, bzw. die Verfassung in einer Reihe von Artikeln geändert. Insbesondere ist festgeschrieben, dass nun auch Minderheiten entsprechend ihrem Anteil an der Bevölkerung im öffentlichen Dienst vertreten sein sollen. Hierzu hat sich die mazedonische Regierung verpflichtet, mit Unterstützung der EU und OSZE gezielte Ausbildungsmaßnahmen durchzuführen und Angehörige von Minderheitengruppen bevorzugt einzustellen. Ein Amnestiegesetz, das die im Rahmen der bewaffneten Auseinandersetzung begangenen Straftaten mit Ausnahme von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit straflos stellt, wurde bereits am 8.3.2002 vom mazedonischen Parlament mit großer Mehrheit verabschiedet. Damit wurde eine andere wichtige ethnische befriedende Forderung aus dem Rahmenabkommen von Ohrid erfüllt [(dt.) Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.1.2005, 10]

Mit den Verfassungsänderungen vom November 2001 entfiel zudem die von Seiten der ethnischen Albaner stets kritisierte Unterscheidung in (ethnisch) mazedonisches Staatsvolk und Minderheiten in der Verfassung. Auch wurden unter anderem hinsichtlich der verschiedenen, von den Ethnien verwendeten Sprachen weit reichende Regelungen zugunsten aller Volksgruppen Mazedoniens getroffen. [(dt.) Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.1.2005, 5]

Der Text der im November 2001 geänderten Verfassung entspricht weitestgehend den albanischen Vorstellungen. [(dt.) Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.1.2005, 11]

Aufgrund der Verpflichtungen aus dem Ohrid-Abkommen hat sich der Anteil ethnischer Minderheiten in der öffentlichen Verwaltung bereits erhöht (derzeit 23,9%). Die Minderheiten sind in den Bereichen des Innen- und Verteidigungsministeriums weiter unterrepräsentiert (Hauptgrund: mangelnde Qualifikation), obwohl spezielle Anstrengungen unternommen wurden, qualifizierte Minderheitenangehörige einzustellen. [US Department of State:

Macedonia, Country Report on Human Rights Practices - 2009, 11.3.2010, Section 5, National/Racial/Ethnic Minorities].

Die albanische Volksgruppe übt in Mazedonien über die ethnisch-albanischen Parteien, die hier jeweils zur Regierungskoalition gehören, einen großen Einfluss aus. Dieser Einfluss hat die Lage der ethnischen Albaner in den letzten Jahren wesentlich verbessert. Eine Umfrage, die vom UNDP im Jahre 2006 finanziert wurde, zeigt, dass ein Großteil der albanischen Volksgruppe heute Mazedonien positiv gegenüber steht und bereit ist, Mazedonien als "ihren Staat" zu akzeptieren. Die meisten ethnischen Albaner (über 70 %) sehen ihre Zukunft hier optimistisch, optimistischer als die ethnischen Mazedonier. Ein deutliches Zeichen für den großen politischen Einfluss der albanischen Volksgruppe ist die Tatsache, dass der mazedonische Ombudsmann ein ethnischer Albaner (der frühere Justizminister Mehmeti, nominiert von der DUI) ist. Ethnische Albaner sind in allen Teilen der Verwaltung und in allen Entscheidungsgremien präsent.

Berichte über Drohungen, Misshandlungen oder allgemeine Diskriminierung sind nicht bekannt geworden. Die albanische Volksgruppe übt in der mazedonischen Regierung, auch in der neuen Regierung Gruevski, einen starken Einfluss aus. Dieser politische Einfluss lässt Drohungen, Misshandlungen und allgemeine Diskriminierung nicht zu. [Österreichische Botschaft Skopje:

Republik Mazedonien, Asylländerbericht 2006, Jänner 2007, 45; Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien, Asylländerbericht 2008, Stand 25.6.2008, 37]

Vom Staat angeregte, unterstützte oder geduldete Repressionen durch Dritte sind in Mazedonien nicht erkennbar. Nationalistische oder andere Ausschreitungen gegen ethnisch, religiös oder anders definierte Gruppen werden in Mazedonien durch die staatlichen Stellen unterbunden, wobei gelegentlich der - kaum belegbare - Vorwurf erhoben wird, dass dies nicht immer ohne Verzögerung erfolge. [(dt.) Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.1.2005, 14]

1.2.5. Amnestiegesetz für ehemalige UCK-Mitglieder

Ein Amnestiegesetz, das die im Rahmen der bewaffneten Auseinandersetzung begangenen Straftaten mit Ausnahme von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit straflos stellt, wurde bereits am 08. März 2002 vom mazedonischen Parlament mit großer Mehrheit verabschiedet. Damit wurde eine andere wichtige ethnische befriedende Forderung aus dem Rahmenabkommen von Ohrid erfüllt [(dt.) Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.1.2005, 10]

Das Gesetz gilt für mazedonische Bürger, Personen mit gesetzlichem Aufenthalt, wie auch Personen, die Eigentum oder Familie vor Ort haben und für die begründeter Verdacht besteht, dass sie Straftaten im Zusammenhang mit dem Konflikt im Jahr 2001 bis einschließlich 26. September 2001, vorbereitet oder begangen haben. Die Amnestie gilt auch für Personen, die vor dem 1. Jänner 2001 Straftaten vorbereitet oder begangen haben, die mit dem Konflikt im Jahr 2001 in Zusammenhang stehen [Law on Amnesty, Official Gazette of the Republic of Macedonia No. 18, Friday, 8 March 2002 ]

Das Amnestiegesetz wurde zu Gunsten der ethnischen Albaner beschlossen. Nur sie sind diejenigen, welche aus den Bestimmungen dieses Gesetzes Vorteile ziehen, da sich im Jahre 2001 kaum irgendwelche Angehörige anderer Volksgruppen den Insurgenten angeschlossen haben. Anfänglich gab es eine gewisse Benachteiligung ethnischer Albaner, welche in Gerichtssprengeln wie Skopje leben, gegenüber ethnischen Albanern in anderen Gerichtssprengeln. In Skopje stellen die ethnischen Mazedonier die Mehrheit und sind daher auch die meisten Richter ethnische Mazedonier. In den Gerichtssprengeln in Skopje dauerten

die Amnestieverfahren länger und machte ein Teil der Richter zusätzliche Schwierigkeiten, weil sie Tatbestände als Kriegsverbrechen qualifizieren wollten, welche kaum Kriegsverbrechen waren (z. B. Beschädigung oder Zerstörung von Häusern ohne dass es Verletzte oder Tote gab). Diese Schwierigkeiten konnten aber inzwischen ausgeräumt werden, z. T. auch auf Grund von Entscheidungen der Appellationsgerichte.

Das Amnestiegesetz wurde vollständig umgesetzt Es sind auch keine Fälle bekannt, bei denen das Amnestiegesetz umgangen wurde, indem Personen seitens der Staatsanwaltschaft vorgeworfen wurde, Kriegsverbrechen begangen zu haben. [XXXX: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007, 14; Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien, Asylländerbericht 2006, Jänner 2007, 46-47]

Ehemalige UCK-Kämpfer werden vereinzelt aufgrund bestehender Haftbefehle für bis zu 24 Stunden arretiert. Der Grund liegt darin, dass die Regierung zur Zeit des Konfliktes 2001 gegen alle bekannten Kämpfer Haftbefehle ausstellen ließ, welche immer noch Gültigkeit haben. Die Personen werden überprüft und üblicherweise aufgrund des Amnestiegesetzes wieder auf freien Fuß gesetzt. Jede längere Anhaltung kann nur durch das Gericht verfügt werden (U-Haft bis zu 30 Tagen). Das Procedere wird von der Polizei, der mehrere nationale (Büro für interne Angelegenheiten, Ombudsman, Korruptionskommission) und internationale Kontrollmechanismen (OSCE, internationale Beobachter) gegenüberstehen, streng eingehalten. [Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI an den UBAS, GZ P-044/08 vom 18.4.2008 ]

Personen, die noch nicht amnestiert wurden, können das Gerichtsverfahren, welches notwendig ist, um in den Genuss der Amnestie zu kommen, jetzt und auch in künftigen Jahren durchführen lassen. Die Kosten derartiger Verfahren sind auf Grund des Einflusses der ethnisch-albanischen Regierungspartei DUI gering. Es gibt Anwälte, welche solche Verfahren "pro bono", d. h. ohne ein Honorar zu verlangen, abwickeln. [Auskunft der österreichischen Botschaft Skopje an den UBAS zu GZ 238.971, 18.5.2006 ]

Wenn sich manche ethnische Albaner nicht dem Gericht stellen wollten, was zum Erlangen der Amnestie erforderlich ist, dann deshalb, weil sie von den Sicherheitsbehörden wegen kriminellen Taten, die nicht der Amnestie unterliegen, gesucht werden. [Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien, Asylländerbericht 2006, Jänner 2007, 46-47]

Dass das Amnestiegesetz weit gefasst ist, zeigt sich in einem Bericht des UN Menschenrechtskomitees (Intenational Convenant on civil and political rights): Das Komitee zeigt sich besorgt über die Anwendung des Amnestiegesetzes und über die Zahl der Personen, auf die es angewendet wurde. Es beobachtet, dass der politische Wunsch nach für in Zeiten des Bürgerkrieges begangenen Straftaten auch zu einer Form der Straflosigkeit führen kann, die mit dem Abkommen unvereinbar ist. Das Komitee wiederholt die Ansicht, wie in den allgemeinen Anmerkungen Nr. 20 (1992) über das Verbot der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung geäußert, dass Amnestiegesetze generell unvereinbar sind mit der Pflicht des Staates, solche Taten zu untersuchen, Freiheit von solchen Taten in seinem Wirkungsbereich zu garantieren und sicherzustellen, dass solche Taten in der Zukunft nicht mehr vorkommen. Das Komitee ist hat weiters Bedenken, dass Opferorganisationen nicht in den Formulierungsprozess des Gesetzes eingebunden wurden. Es ruft den Staat dazu auf, sicher zu stellen, dass das Amnestiegesetz bei schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen oder bei Verstößen, die Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen gleichkommen, nicht angewendet wird. Es müsse sichergestellt werden, dass Menschenrechtsverletzungen sorgfältig untersucht werden, die Verantwortlichen der Justiz zugeführt und den Opfern und deren Familien angemessene Entschädigung gewährt wird. [UN, International covenant on civil and political rights, Human Rights Committee:

Consideration of Reports Submitted by State Parties under Article 40 of the Convenant, Concluding observations of the Human Rights Committee, The Former Yugoslav Republic of Macedonia. CCPR/C/MKD/CO/2, 17.4.2008]

Es gibt keine Fälle von Verfolgung durch staatliche Behörden aufgrund von vormaliger Zugehörigkeit zu Rebelleneinheiten mehr. [XXXX: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007 , 14, Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien, Asylländerbericht 2006, Jänner 2007, 46]

1.2.6. Existenzsicherung

Die Existenzbedingungen in Mazedonien werden auch Jahre nach der Unabhängigkeit durch die schwierige Lage einer (lange Zeit von politischen Krisen und bewaffneten Konflikten immer wieder beeinträchtigten) Wirtschaft im Umbruch bestimmt, die sich nur langsam erholt. Diese ist insbesondere durch hohe Arbeitslosigkeit und niedriges Durchschnittseinkommen (ca. 244 Euro im Monat) gekennzeichnet, allerdings auf der anderen Seite positiv durch relativ stabile Staatsfinanzen und Währungsrelationen. [(dt.) Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.1.2005, 18]

Die Arbeitslosenrate wird voraussichtlich bis Ende 2009 auf beinahe 40 Prozent ansteigen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass viele Arbeitnehmer nicht legal beschäftigt sind. Viele Personen, welche als Arbeitslose gemeldet sind, dürften de facto als Schwarzarbeiter tätig sein. Sie melden sich als Arbeitslose an, um gratis in den Genuss der Leistungen der sozialen Krankenversicherung zu kommen. Unangemeldete Arbeitskräfte gibt es insbesondere in der Bauwirtschaft, in der Textil- und in der Schuhindustrie, wo u. a. griechische sowie italienische Unternehmer die hier übliche Schwarzarbeit ausnützen. [Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien, Asylländerbericht 2008, Stand 25.6.2008, 41; Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien Oktober 09]

Die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist jedoch, auch über den Grundbedarf hinaus, gewährleistet. [(dt.) Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.1.2005, 18]

Die Versorgung mit Lebensmitteln und mit den Artikeln des täglichen Bedarfs funktioniert ohne Probleme. Die vielen Mazedonier mit geringem Einkommen ernähren sich aus Produkten ihrer kleinen Gärten, betreiben Subsistenzwirtschaft, halten Ziegen, die sie z. B. in den städtischen Parkanlagen, auf den vielen unbebauten Feldern um die Städte und in staatlichen Wäldern weiden lassen. Geschätzte 40 Prozent der inländischen Lebensmittel werden nicht über offizielle Märkte verkauft, sondern im Familien- und Freundeskreis getauscht oder vermarktet. Hunger gibt es keinen. [Österreichische Botschaft

Skopje: Republik Mazedonien, Asylländerbericht 2006, Jänner 2007, 9;

Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien, Asylländerbericht 2008, Stand 25.6.2008, 42]

Das mazedonische Sozialhilfesystem funktioniert trotz hoher Belastungen auf allerdings sehr niedrigem Niveau und sichert jedem amtlich registrierten mazedonischen Staatsangehörigen ein Existenzminimum, welches jedoch in der Regel nur für eine Grundversorgung auf sehr niedrigem Niveau ausreicht. Dieses ist allerdings vor dem Hintergrund eines auch sehr niedrigen durchschnittlichen Lohneinkommens zu sehen. Familienzusammenhalt, zum Teil mit Unterstützungsleistungen auch aus dem Ausland, Spenden, Eigenversorgung aus landwirtschaftlichen Parzellen und Tätigkeiten in der Schattenwirtschaft lindern bei vielen die kargen Verhältnisse ein wenig.

Der Betrag der Sozialhilfe bemisst sich an der Zahl der zu versorgenden Familienmitglieder und dem mazedonischen Durchschnittslohn. Daneben werden teilweise Grundnahrungsmittel (Bezug über Karten), Kleider, Heizmaterialien, Schulbücher, Materialien und ähnliches kostenlos zur Verfügung gestellt.

Mazedonische Staatsbürger haben auch dann Anspruch auf Sozialhilfe wenn sie mehrere Jahre außerhalb Mazedoniens gelebt haben. [(dt.) Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.1.2005, 18; Österreichische Botschaft Skopje, Auskunft vom 24.6.2008 an den UBAS zu Zl. 232.797/XII/36/04]

Mazedonischen Staatsangehörigen stehen bei einer Rückkehr nach Mazedonien durch Rückführung oder freiwillige Rückkehr als behördliche Ansprechpartner die lokalen Zentren für Sozialfragen zur Verfügung. Bei rückzuführenden Mazedoniern ist laut Auskunft des Ministeriums für Arbeit und Soziales für eine Betreuung entscheidend, ob eine Unterkunft vorhanden ist und welche sozialen Rahmenbedingungen bestehen. Anhand der persönlichen Daten könne festgestellt werden, ob Grundeigentum oder Ähnliches noch bestehe, bzw. vor der Ausreise bestanden habe. Letzteres ist dann von Bedeutung, wenn die Rückkehrer vor ihrer Ausreise ihre gesamte Habe veräußert haben und mit einem gewissen Wohlstand ausgereist sind. Einkünfte, auch fiktive, aus Grund- oder sonstigem Vermögen werden auf eine etwaige Sozialhilfe angerechnet, wobei dem Antragsteller in jedem Fall ein zur Grundversorgung (nach mazedonischem Standard) ausreichender Sozialhilfebetrag verbleibt. Als Hilfe für Rückkehrer gewährt das mazedonische Ministerium durch die Arbeitsämter eine einmalige finanzielle "Rückkehrerhilfe". Danach kann bei Nachweis der Arbeits- und Einkommenslosigkeit bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Sozialhilfe bezogen werden. Eine mehrjährige Abwesenheit ändert in Mazedonien nichts an den Eigentumsverhältnissen. Haus- oder Wohnungseigentum bleiben auch bei langen Abwesenheiten erhalten. Nach Erkenntnissen des Ministeriums haben die meisten "Auswanderer" ihre Häuser und Wohnungen behalten, nur die wenigsten haben sie verkauft. Hinzu kommt der familiäre Zusammenhalt, der insbesondere bei Roma und Albanern, aber auch bei der mazedonischen Volksgruppe Aufnahme und Unterbringung auch für Minderjährige nach einer Rückkehr in aller Regel erleichtert. Das Ministerium für Urbanismus und die Fürsorgeämter der Heimatgemeinden können in Notfällen wegen der Unterbringung/Wohnungsvermittlung angesprochen werden, in der Praxis sind Übergangs- bzw. Ausweichquartiere jedoch kaum zu finden. Gegebenenfalls müssen Rückkehrer vorübergehend in Gemeinschaftsunterkünften, Auffanglagern oder Flüchtlingszentren untergebracht werden. Auch bezüglich der Weiterreise in ihre Heimatgemeinde können sich Rückkehrer an die kommunalen Zentren für Sozialfragen wenden. [(dt.) Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.1.2005, 20]

1.2.7. Rückkehr nach Asylantragstellung/Abschiebung

Ausgewiesene oder rückgeführte mazedonische Staatsangehörige werden bei ihrer Rückkehr nach Mazedonien nicht wegen der Ausweisung/Abschiebung strafrechtlich verfolgt. Auch das Bekanntwerden einer Asylantragstellung im Ausland führt nicht zu Nachteilen bei der Rückkehr. [(dt.) Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.1.2005, 20; Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien, Asylländerbericht 2006, Jänner 2007, 11; Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien Oktober 09]

2. Die Beweiswürdigung fußt auf folgenden Erwägungen:

2.1. Der unter Punkt 1.1. festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der zuletzt übermittelten Stellungnahme vom 22.12.2010 sowie auf die vorgelegten Dokumente. Dass XXXX über einen gültigen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" verfügt, stützt sich auf die Abfrage des elektronischen Fremdeninformationssystems (FI) am 10.12.2010.2.1. Der unter Punkt 1.1. festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der zuletzt übermittelten Stellungnahme vom 22.12.2010 sowie auf die vorgelegten Dokumente. Dass römisch 40 über einen gültigen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" verfügt, stützt sich auf die Abfrage des elektronischen Fremdeninformationssystems (FI) am 10.12.2010.

2.2. Die Feststellungen zur Situation in Mazedonien ergeben sich aus den angeführten glaubwürdigen Berichten namhafter staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen; auch sind die Verfahrensparteien den entsprechenden vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Asylgerichtshofes nicht substantiiert entgegengetreten.

3. Rechtlich folgt:

3.1.1. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."3.1.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt."

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 sind Asylanträge, die ab dem 1.5. 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetz idF BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung zu führen.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 sind Asylanträge, die ab dem 1.5. 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist § 10 leg. cit. "auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 [...] und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt."Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 ist Paragraph 10, leg. cit. "auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, [...] und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt."

Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer haben ihre Asylanträge am 15.12.2004 bzw. am 7.9.2004 gestellt; deren Verfahren sind daher nach dem AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 zu führen. Was die Ausweisung betrifft, kommt gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 § 10 leg.cit. zur Anwendung.Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer haben ihre Asylanträge am 15.12.2004 bzw. am 7.9.2004 gestellt; deren Verfahren sind daher nach dem AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, zu führen. Was die Ausweisung betrifft, kommt gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 Paragraph 10, leg.cit. zur Anwendung.

Der Drittbeschwerdeführer hat am 5.3.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, weshalb sein Verfahren nach dem Asylgesetz 2005 zu führen ist.

3.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, in der Folge: AsylGHG) ist auf Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.3.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, in der Folge: AsylGHG) ist auf Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf § 38 Asylgesetz 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des Asylgesetzes 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1.7.2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieser gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 Asylgesetz 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des Asylgesetz 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen (vgl. dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf Paragraph 38, Asylgesetz 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des Asylgesetzes 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1.7.2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieser gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG die am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich Paragraph 38, Asylgesetz 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des Asylgesetz 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen vergleiche dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

3.1.3. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Diese Bestimmung ist auch in Verfahren, die nach dem Asylgesetz 1997 zu führen sind, anzuwenden (vgl. dazu ebenfalls AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).3.1.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Diese Bestimmung ist auch in Verfahren, die nach dem Asylgesetz 1997 zu führen sind, anzuwenden vergleiche dazu ebenfalls AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

3.2.1. Zur Abweisung der Asylanträge der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers, sowie zur Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten an den Drittbeschwerdeführer:

Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955, in der Folge:Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, in der Folge:

GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 1997 hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen. Die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vergeht, es sei denn alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Familienangehöriger gemäß § 1 Z 6 AsylG 1997 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 1997 hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen. Die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vergeht, es sei denn alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Familienangehöriger gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG 1997 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sind Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers unter einem zu führen und erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 sind Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers unter einem zu führen und erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Familienangehöriger ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

3.2.2. Den Beschwerdeführern ist es nicht gelungen, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:

Die Befürchtung der Erstbeschwerdeführerin, nach einer Rückkehr neuerlich zu ihrem geschiedenen Ehemann XXXX befragt zu werden, da dieser wegen seiner angeblichen Unterstützung für die UCK von der Polizei gesucht werde, teilt der Asylgerichtshof nicht, da - wie aus den Länderfeststellungen eindeutig hervorgeht - das Amnestiegesetz für ehemalige UCK-Mitglieder vollständig umgesetzt wurde. Soweit die Erstbeschwerdeführerin eine Bedrohung ihrer Lebensgrundlage aufgrund von Unterstandslosigkeit vorbringt, ist ihr zu entgegnen, dass - ihren eigenen Angaben in der Stellungnahme vom 22.12.2010 entsprechend - ihre Eltern in Mazedonien leben und keine schlüssigen Argumente dafür vorgebracht wurden, wieso diese die Beschwerdeführern - im Falle einer etwaigen Notlage - nicht aufnehmen würden (vgl. überdies das unten zu Pkt. 3.2.2. Ausgeführte). Zudem stünde eine Bedrohung ihrer Lebensgrundlage jedenfalls in keinem Zusammenhang mit den in der GFK genannten Gründen.Die Befürchtung der Erstbeschwerdeführerin, nach einer Rückkehr neuerlich zu ihrem geschiedenen Ehemann römisch 40 befragt zu werden, da dieser wegen seiner angeblichen Unterstützung für die UCK von der Polizei gesucht werde, teilt der Asylgerichtshof nicht, da - wie aus den Länderfeststellungen eindeutig hervorgeht - das Amnestiegesetz für ehemalige UCK-Mitglieder vollständig umgesetzt wurde. Soweit die Erstbeschwerdeführerin eine Bedrohung ihrer Lebensgrundlage aufgrund von Unterstandslosigkeit vorbringt, ist ihr zu entgegnen, dass - ihren eigenen Angaben in der Stellungnahme vom 22.12.2010 entsprechend - ihre Eltern in Mazedonien leben und keine schlüssigen Argumente dafür vorgebracht wurden, wieso diese die Beschwerdeführern - im Falle einer etwaigen Notlage - nicht aufnehmen würden vergleiche überdies das unten zu Pkt. 3.2.2. Ausgeführte). Zudem stünde eine Bedrohung ihrer Lebensgrundlage jedenfalls in keinem Zusammenhang mit den in der GFK genannten Gründen.

Aufgrund der Länderfeststellungen kann schließlich nicht - wie von der Erstbeschwerdeführerin vorgebracht - angenommen werden, dass die Beschwerdeführer aufgrund genereller Charakteristika - wie etwa ihrer Zugehörigkeit zur albanischen Volksgruppe - oder ihrer Asylantragstellung in Österreich in Mazedonien verfolgt würden.

3.3.1. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz an die Erstbeschwerdeführerin und den Zweitbeschwerdeführer sowie zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten an den Drittbeschwerdeführer:

Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig (soweit dies nunmehr durch den Asylgerichtshof geschieht: im Rahmen des Erkenntnisses; § 17 Abs. 3 AsylGHG) festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl. I 75 (in der Folge: FrG) zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig (soweit dies nunmehr durch den Asylgerichtshof geschieht: im Rahmen des Erkenntnisses; Paragraph 17, Absatz 3, AsylGHG) festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 75 (in der Folge: FrG) zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß § 8 Abs. 1 oder aus den Gründen des § 8 Abs. 3 oder Abs. 6 abzuweisen, hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F GFK genannten Gründe vorliegt (Z 1), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 2) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist, wobei einer solchen Verurteilung eine durch ein ausländisches Gerichts gleichzuhalten ist, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, oder aus den Gründen des Paragraph 8, Absatz 3, oder Absatz 6, abzuweisen, hat gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 eine Abweisung zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F GFK genannten Gründe vorliegt (Ziffer eins,), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 2,) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist, wobei einer solchen Verurteilung eine durch ein ausländisches Gerichts gleichzuhalten ist, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht.

Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der Novelle 2003 iVm § 57 FrG zu geschehen hatte. Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der Novelle 2003 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG zu geschehen hatte. Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."

Durch Art. 1 BG BGBl. I 126/2002 erhielt § 57 Abs. 1 FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."Durch Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, erhielt Paragraph 57, Absatz eins, FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."

Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: EMRK) gesetzt wurde. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35): "Die Änderungen in § 57 Abs. 1 tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: EMRK) gesetzt wurde. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35): "Die Änderungen in Paragraph 57, Absatz eins, tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. 138/1985, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Art. 2 dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt (vgl. Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz. 197 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des Paragraph 57, Absatz eins, FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt 138 aus 1985,, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Artikel 2, dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt vergleiche Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz. 197 mwN).

Vergleicht man nun den so verstandenen § 57 Abs. 1 FrG mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich § 8 Abs. 1 AsylG 2005 auch auf das Protokoll Nr. 13 zur EMRK, BGBl. III 22/2005, zum anderen wird im zweiten Teil des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iW Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie (dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber § 57 Abs. 1 FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu § 57 Abs. 1 FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;Vergleicht man nun den so verstandenen Paragraph 57, Absatz eins, FrG mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 auch auf das Protokoll Nr. 13 zur EMRK, Bundesgesetzblatt Teil 3, 22 aus 2005,, zum anderen wird im zweiten Teil des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 iW Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie (dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber Paragraph 57, Absatz eins, FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu Paragraph 57, Absatz eins, FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;

6.11.1998, 97/21/0504; 18.12.1998, 95/21/1028; 18.5.1999, 96/21/0037; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 30.11.2000, 2000/20/0405;

25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 25.1.2001, 2000/20/0543; 21.6.2001, 99/20/0460;

16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Z 108; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Z 44; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Z 66; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Z 113). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des § 8 Abs. 1 AsylG decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Art. 3 EMRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Art. 15 lit. b (entspricht in seiner Textierung Art. 3 EMRK) und Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen (vgl dazu AsylGH 11.5.2009, C5 309.519-1/2008/4E).16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 108,; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Ziffer 44,; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Ziffer 66,; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 113,). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Artikel 15, Litera b, (entspricht in seiner Textierung Artikel 3, EMRK) und Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen vergleiche dazu AsylGH 11.5.2009, C5 309.519-1/2008/4E).

Da somit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 inhaltlich dem § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Da somit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 inhaltlich dem Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. die vorhin wiedergegebene Rsp. des VwGH; vgl. die Formulierung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und die oben erörterte Abgrenzung des Schutzumfanges des Art. 3 EMRK zu Art. 15 lit. c Statusrichtlinie). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen vergleiche die vorhin wiedergegebene Rsp. des VwGH; vergleiche die Formulierung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 und die oben erörterte Abgrenzung des Schutzumfanges des Artikel 3, EMRK zu Artikel 15, Litera c, Statusrichtlinie). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

3.3.2. Wie zuvor ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführer aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten wegen unzureichenden staatlichen Schutzes potentiell bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Es besteht in Mazedonien nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Schließlich vermag der Asylgerichtshof nicht zu erkennen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückführung in ihren Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) in eine lebensbedrohende Situation geraten würden: Die Beschwerdeführer, deren Familienangehörige in Mazedonien leben, haben dort damit sowohl ein soziales Netz als auch eine Unterkunft. Sollte die nach Ansicht des Asylgerichtshofes arbeitsfähige Erstbeschwerdeführerin nicht in der Lage sein, den Lebensunterhalt der Beschwerdeführer selbst zu verdienen oder mit Unterstützung von Familieangehörigen zu sichern, stünde ihnen das mazedonische Sozialhilfesystem offen, das jedem amtlich registrierten mazedonischen Staatsangehörigen ein Existenzminimum sichert (vgl. dazu auch den Asylländerbericht 2010 der ÖB Skopje zu Mazedonien vom 12.5.2010), wonach die Grundversorgung ohne Probleme funktioniere). Dabei ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).3.3.2. Wie zuvor ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführer aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten wegen unzureichenden staatlichen Schutzes potentiell bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Es besteht in Mazedonien nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Schließlich vermag der Asylgerichtshof nicht zu erkennen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückführung in ihren Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) in eine lebensbedrohende Situation geraten würden: Die Beschwerdeführer, deren Familienangehörige in Mazedonien leben, haben dort damit sowohl ein soziales Netz als auch eine Unterkunft. Sollte die nach Ansicht des Asylgerichtshofes arbeitsfähige Erstbeschwerdeführerin nicht in der Lage sein, den Lebensunterhalt der Beschwerdeführer selbst zu verdienen oder mit Unterstützung von Familieangehörigen zu sichern, stünde ihnen das mazedonische Sozialhilfesystem offen, das jedem amtlich registrierten mazedonischen Staatsangehörigen ein Existenzminimum sichert vergleiche dazu auch den Asylländerbericht 2010 der ÖB Skopje zu Mazedonien vom 12.5.2010), wonach die Grundversorgung ohne Probleme funktioniere). Dabei ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).

Was das Vorbringen, die Erstbeschwerdeführerin habe Gallensteinen und der Zweitbeschwerdeführer leide an Bronchitis, angeht, kann nicht angenommen werden, dass die genannten Beschwerdeführer an einer Gesundheitsstörung von jener besonderen Schwere (wie etwa AIDS im letzten Stadium) leiden würden, die erforderlich ist, um die Außerlandesschaffung eines Fremdes nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) als in Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehend erscheinen zu lassen (vgl. dazu etwa dessen Entscheidung im Fall D. v Vereinigtes Königreich, 2.5.1997, Rs 30.240/96; sowie dessen Entscheidungen OVDIENKO v Finnland, 31.5.2005, Rs 1383/04, und NDANGOYA v Schweden, 22.6.2004, Rs 17868/03; vgl. überdies VfGH 6.3.2008, B 2400/07-9). Im Übrigen ist auf die zur Gesundheitsversorgung in Mazedonien getroffenen Feststellungen zu verweisen.Was das Vorbringen, die Erstbeschwerdeführerin habe Gallensteinen und der Zweitbeschwerdeführer leide an Bronchitis, angeht, kann nicht angenommen werden, dass die genannten Beschwerdeführer an einer Gesundheitsstörung von jener besonderen Schwere (wie etwa AIDS im letzten Stadium) leiden würden, die erforderlich ist, um die Außerlandesschaffung eines Fremdes nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) als in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehend erscheinen zu lassen vergleiche dazu etwa dessen Entscheidung im Fall D. v Vereinigtes Königreich, 2.5.1997, Rs 30.240/96; sowie dessen Entscheidungen OVDIENKO v Finnland, 31.5.2005, Rs 1383/04, und NDANGOYA v Schweden, 22.6.2004, Rs 17868/03; vergleiche überdies VfGH 6.3.2008, B 2400/07-9). Im Übrigen ist auf die zur Gesundheitsversorgung in Mazedonien getroffenen Feststellungen zu verweisen.

3.4.1. Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.122/2009 auf alle am oder nach dem 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßnahme anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 1.1.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gilt.3.4.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßnahme anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 1.1.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gilt.

3.4.2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis h AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.3.4.2. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis h AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Bei der Abwägung, die durch Art. 8 EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes 17.3.2005, G 78/04 ua., (S 47) zur Vorgängerbestimmung des § 10 AsylG 2005 (nämlich § 8 Abs. 2 AsylG 1997) beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfGH 17.3.2005, G 78/04 ua., S 50): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."Bei der Abwägung, die durch Artikel 8, EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes 17.3.2005, G 78/04 ua., (S 47) zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, AsylG 2005 (nämlich Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in Paragraph 37, FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) ausgesprochen (VfGH 17.3.2005, G 78/04 ua., S 50): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Artikel 8, EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."

3.4.3. XXXX, der Vater der in Österreich geborenen minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer, dem die alleinige Obsorge für diese zugesprochen wurde, verfügt über den Aufenthaltstitel "Familienangehöriger", weshalb eine Ausweisung der Zweit- und Drittbeschwerdeführer und die damit verbundene Trennung von ihrem Vater jedenfalls einen schwerwiegenden Eingriff in deren Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK darstellen würde. Ein derart starkes öffentliches Interesse, das einen solchen Eingriff rechtfertigte, ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.3.4.3. römisch 40 , der Vater der in Österreich geborenen minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer, dem die alleinige Obsorge für diese zugesprochen wurde, verfügt über den Aufenthaltstitel "Familienangehöriger", weshalb eine Ausweisung der Zweit- und Drittbeschwerdeführer und die damit verbundene Trennung von ihrem Vater jedenfalls einen schwerwiegenden Eingriff in deren Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK darstellen würde. Ein derart starkes öffentliches Interesse, das einen solchen Eingriff rechtfertigte, ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

Vor diesem Hintergrund gelangt der Asylgerichtshof zur Auffassung, dass das Interesse der Zweit- und Drittbeschwerdeführer an einem weiteren Verbleib in Österreich die in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen überwiegt, sodass sich ihre Ausweisung aus dem Bundesgebiet als dauerhaft unzulässig erweist.Vor diesem Hintergrund gelangt der Asylgerichtshof zur Auffassung, dass das Interesse der Zweit- und Drittbeschwerdeführer an einem weiteren Verbleib in Österreich die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen überwiegt, sodass sich ihre Ausweisung aus dem Bundesgebiet als dauerhaft unzulässig erweist.

3.4.4. Was die Erstbeschwerdeführerin angeht, würde eine Entscheidung, aufgrund derer diese Österreich ohne ihre Kinder, mit denen die Erstbeschwerdeführerin bis 2009 im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und zu denen sie seither durch Ausübung ihres Besuchsrechts Kontakt hält, zu verlassen hätte, unzweifelhaft in deren Recht auf Privat- und Familienleben eingreifen, zumal sie sich zusätzlich bereits seit 2001 und somit fast seit zehn Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufhält und die deutsche Sprache beherrscht.

Bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK fallen die oben angeführten Umstände zu Gunsten der (im Übrigen strafgerichtlich unbescholtenen) Erstbeschwerdeführerin ins Gewicht (vgl. dazu insbes. EGMR, Rechtssache Berrehab v. The Netherlands vom 28.5.1988, wonach die Ausweisung eines von der Mutter der gemeinsamen Tochter geschiedenen Mannes, der - nachdem er für einige Jahre sehr enge Bindungen zu dieser gehabt hatte - sein Besuchsrecht ausübte, auf unzulässige Weise in dessen und der gemeinsamen Tochter Recht auf Achtung des Familienlebens eingreift, zu ihren Lasten ist zu berücksichtigen, dass sie unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet einreiste, ihr Aufenthalt in Österreich bisher nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1997 berechtigt war und sie bislang ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten konnte. Dass die Eltern der Erstbeschwerdeführerin nunmehr wieder in Mazedonien leben, fällt in Hinblick auf den Umstand, dass sich ihre beiden Kinder in Österreich aufhalten, hingegen nicht ins Gewicht.Bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK fallen die oben angeführten Umstände zu Gunsten der (im Übrigen strafgerichtlich unbescholtenen) Erstbeschwerdeführerin ins Gewicht vergleiche dazu insbes. EGMR, Rechtssache Berrehab v. The Netherlands vom 28.5.1988, wonach die Ausweisung eines von der Mutter der gemeinsamen Tochter geschiedenen Mannes, der - nachdem er für einige Jahre sehr enge Bindungen zu dieser gehabt hatte - sein Besuchsrecht ausübte, auf unzulässige Weise in dessen und der gemeinsamen Tochter Recht auf Achtung des Familienlebens eingreift, zu ihren Lasten ist zu berücksichtigen, dass sie unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet einreiste, ihr Aufenthalt in Österreich bisher nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1997 berechtigt war und sie bislang ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten konnte. Dass die Eltern der Erstbeschwerdeführerin nunmehr wieder in Mazedonien leben, fällt in Hinblick auf den Umstand, dass sich ihre beiden Kinder in Österreich aufhalten, hingegen nicht ins Gewicht.

Vor diesem Hintergrund gelangt der Asylgerichtshof zur Auffassung, dass das Interesse der Erstbeschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung ihres Aufenthaltes überwiegt, sodass ihre Ausweisung ebenfalls für auf Dauer unzulässig erklären war.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben.

Schlagworte

Ausweisung dauernd unzulässig, Familieneinheit, Familienverfahren, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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