TE AsylGH Erkenntnis 2011/2/11 C5 415698-1/2010

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Veröffentlicht am 11.02.2011
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Norm

AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylGHG §23 Abs1
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C5 415.698-1/2010/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.9.2010, 10 08.179-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.9.2010, 10 08.179-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides, soweit damit der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zurückgewiesen wird, und hinsichtlich Spruchpunkt II stattgegeben. Spruchpunkt I in dem Umfang, als damit der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zurückgewiesen wird, und Spruchpunkt II werden gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins des angefochtenen Bescheides, soweit damit der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zurückgewiesen wird, und hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei stattgegeben. Spruchpunkt römisch eins in dem Umfang, als damit der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zurückgewiesen wird, und Spruchpunkt römisch zwei werden gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, behoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG abgewiesen.Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

1.1.1.1. Der nach seinen Angaben damals minderjährige Beschwerdeführer reiste am 6.11.2005, aus Italien kommend, nach Österreich ein und stellte am nächsten Tag den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Er begründete ihn mit politischer Verfolgung und damit, er wolle in Österreich ein Studium aufnehmen.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle West in St. Georgen im Attergau) am 15.11.2005 gab der Beschwerdeführer an, er heiße XXXX, sei afghanischer Staatsangehöriger, sei XXXX geboren und wisse nicht, welcher Volksgruppe er angehöre. Bis zum Frühjahr 2004 habe er in Kabul, "XXXX", gelebt, dann sei er über den Iran - wo er ein Jahr verbracht habe -, die Türkei, Griechenland und Italien nach Österreich gekommen. Das Haus seiner Familie sei vor einem Jahr durch eine Bombe zerstört worden. Sein Vater und seine beiden Brüder seien dabei getötet worden, seine Mutter und er selbst seien nicht im Haus gewesen. Er wisse nur, dass irgendwelche Leute versuchten, die Familie umzubringen, er wisse aber nicht, wer sie seien und warum sie dies tun wollten. Andere Fluchtgründe habe er nicht. Wo sich seine Mutter aufhalte, wisse er nicht; in Afghanistan habe er keine Verwandten oder Bekannten, bei denen er Zuflucht finden könnte.Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle West in St. Georgen im Attergau) am 15.11.2005 gab der Beschwerdeführer an, er heiße römisch 40 , sei afghanischer Staatsangehöriger, sei römisch 40 geboren und wisse nicht, welcher Volksgruppe er angehöre. Bis zum Frühjahr 2004 habe er in Kabul, "XXXX", gelebt, dann sei er über den Iran - wo er ein Jahr verbracht habe -, die Türkei, Griechenland und Italien nach Österreich gekommen. Das Haus seiner Familie sei vor einem Jahr durch eine Bombe zerstört worden. Sein Vater und seine beiden Brüder seien dabei getötet worden, seine Mutter und er selbst seien nicht im Haus gewesen. Er wisse nur, dass irgendwelche Leute versuchten, die Familie umzubringen, er wisse aber nicht, wer sie seien und warum sie dies tun wollten. Andere Fluchtgründe habe er nicht. Wo sich seine Mutter aufhalte, wisse er nicht; in Afghanistan habe er keine Verwandten oder Bekannten, bei denen er Zuflucht finden könnte.

Mit Beschluss vom 19.12.2005 übertrug das Bezirksgericht XXXX die Obsorge für den Beschwerdeführer dem Land XXXX, vertreten durch den Magistrat der Stadt XXXX. Im Beschluss wird vom Geburtsdatum XXXX ausgegangen.Mit Beschluss vom 19.12.2005 übertrug das Bezirksgericht römisch 40 die Obsorge für den Beschwerdeführer dem Land römisch 40 , vertreten durch den Magistrat der Stadt römisch 40 . Im Beschluss wird vom Geburtsdatum römisch 40 ausgegangen.

Am 12.1.2006 stellte das Bundesasylamt das Asylverfahren gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005), ein. In der Folge hielt sich der Beschwerdeführer im Vereinigten Königreich auf, wo er am 19.5.2006 unter dem Namen XXXX und Staatsangehöriger des Iran, einen Asylantrag stellte. Als iranischer Staatsangehöriger wird der Beschwerdeführer auch in Unterlagen des Home Office bezeichnet. Andererseits bezeichnete er sich als afghanischen Staatsangehörigen; er stamme aus Kabul und sei am XXXX geboren. Seine Mutter sei gestorben, als er fünf Jahre alt gewesen sei; sein Vater und sein Bruder seien vor acht Monaten im Streit über das Erbe des Großvaters von den beiden Brüdern des Vaters getötet worden. Von seinem Aufenthalt in Österreich und dem Asylverfahren hier sprach der Beschwerdeführer nicht. Bei einer medizinischen Untersuchung wurde festgestellt, dass er mindestens 18 Jahre alt sei.Am 12.1.2006 stellte das Bundesasylamt das Asylverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005), ein. In der Folge hielt sich der Beschwerdeführer im Vereinigten Königreich auf, wo er am 19.5.2006 unter dem Namen römisch 40 und Staatsangehöriger des Iran, einen Asylantrag stellte. Als iranischer Staatsangehöriger wird der Beschwerdeführer auch in Unterlagen des Home Office bezeichnet. Andererseits bezeichnete er sich als afghanischen Staatsangehörigen; er stamme aus Kabul und sei am römisch 40 geboren. Seine Mutter sei gestorben, als er fünf Jahre alt gewesen sei; sein Vater und sein Bruder seien vor acht Monaten im Streit über das Erbe des Großvaters von den beiden Brüdern des Vaters getötet worden. Von seinem Aufenthalt in Österreich und dem Asylverfahren hier sprach der Beschwerdeführer nicht. Bei einer medizinischen Untersuchung wurde festgestellt, dass er mindestens 18 Jahre alt sei.

Am 17.8.2006 wurde der Beschwerdeführer auf Grund des "Dublin-Abkommens" (wie es im Bescheid vom 3.10.2006 [vgl. Pt. 2.1.1.1] heißt; gemeint ist vermutlich die Dublin-V, dh. die Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist, ABl. 2003 Nr. L 50 ff.) aus dem Vereinigten Königreich nach Österreich überstellt. Er wurde sodann im Polizeianhaltezentrum XXXX angehalten und für den 21.8.2006 zu einer Einvernahme geladen. Am 18.8.2006 wurde er aus der Haft entlassen; am Abend desselben Tages wurde auf der Grünfläche vor dem Stadtpolizeikommando XXXX eine Tasche mit persönlichen Gegenständen des Beschwerdeführers aufgefunden, darunter auch mit Schriftstücken aus einem Asylverfahren im Vereinigten Königreich. Der Beschwerdeführer erschien nicht zur Einvernahme am 21.8.2006; über seinen Aufenthalt konnte das Bundesasylamt nichts in Erfahrung bringen.Am 17.8.2006 wurde der Beschwerdeführer auf Grund des "Dublin-Abkommens" (wie es im Bescheid vom 3.10.2006 [vgl. Pt. 2.1.1.1] heißt; gemeint ist vermutlich die Dublin-V, dh. die Verordnung [EG] Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist, ABl. 2003 Nr. L 50 ff.) aus dem Vereinigten Königreich nach Österreich überstellt. Er wurde sodann im Polizeianhaltezentrum römisch 40 angehalten und für den 21.8.2006 zu einer Einvernahme geladen. Am 18.8.2006 wurde er aus der Haft entlassen; am Abend desselben Tages wurde auf der Grünfläche vor dem Stadtpolizeikommando römisch 40 eine Tasche mit persönlichen Gegenständen des Beschwerdeführers aufgefunden, darunter auch mit Schriftstücken aus einem Asylverfahren im Vereinigten Königreich. Der Beschwerdeführer erschien nicht zur Einvernahme am 21.8.2006; über seinen Aufenthalt konnte das Bundesasylamt nichts in Erfahrung bringen.

Mit Schreiben vom 29.9.2006 teilte der Magistrat der Stadt XXXX dem Bundesasylamt mit, ihm sei mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX die Obsorge für den Beschwerdeführer übertragen worden. Da aus den Unterlagen, die aus dem Vereinigten Königreich übermittelt worden seien, hervorgehe, dass der Beschwerdeführer als volljährig angesehen werde, beabsichtige der Magistrat der Stadt XXXX, einen Antrag auf Enthebung von der Obsorge einzubringen. Solange diesbezüglich keine Entscheidung vorliege, bleibe er jedoch gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers. (In der Folge betrieb der Magistrat jedoch die Enthebung von der Obsorge nicht weiter; es kam auch nicht dazu.)Mit Schreiben vom 29.9.2006 teilte der Magistrat der Stadt römisch 40 dem Bundesasylamt mit, ihm sei mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 die Obsorge für den Beschwerdeführer übertragen worden. Da aus den Unterlagen, die aus dem Vereinigten Königreich übermittelt worden seien, hervorgehe, dass der Beschwerdeführer als volljährig angesehen werde, beabsichtige der Magistrat der Stadt römisch 40 , einen Antrag auf Enthebung von der Obsorge einzubringen. Solange diesbezüglich keine Entscheidung vorliege, bleibe er jedoch gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers. (In der Folge betrieb der Magistrat jedoch die Enthebung von der Obsorge nicht weiter; es kam auch nicht dazu.)

1.1.1.2. Mit Bescheid vom 3.10.2006, 05 18.855-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003) ab (Spruchpunkt I); gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan sei zulässig (Spruchpunkt II); gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III). Das Bundesasylamt stellte fest, der Beschwerdeführer habe in seinen Verfahren in Österreich und in "England" insgesamt vier verschiedene Familiennamen (gemeint sind offenbar die Schreibvarianten XXXX), zwei verschiedene Vornamen (gemeint sind vermutlich die Schreibvarianten XXXX), zwei verschiedene Geburtsdaten (XXXX) und zwei verschiedene Staatsangehörigkeiten (Afghanistan und Iran) angegeben. Er sei aber, wie sich bei einer Altersbestimmung im Vereinigten Königreich herausgestellt habe, mindestens 18 Jahre alt. Seine Identität stehe nicht fest. Seine Angaben vor den österreichischen und vor den "englischen" Behörden dazu, aus welchem Motiv er sein Heimatland verlassen habe, seien widersprüchlich. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) ausgesetzt wäre oder dass er bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung dorthin "einer Gefahr im Sinne des § 50 Abs 1 FrG ausgesetzt wäre" (gemeint § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl. I 75 [in der Folge: FrG] oder § 50 Fremdenpolizeigesetz 2005 [Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG]). Es gebe keine Umstände, die seiner Ausweisung aus Österreich entgegenstünden. Sodann traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Afghanistan. Das Vorbringen des Beschwerdeführers könne grundsätzlich "keine Asylrelevanz entwickeln", weil nichts darauf hindeute, dass der Beschwerdeführer "aus asylrelevanten Gründen oder in asylrelevanter Form verfolgt oder bedroht" sei. Es sei auch, wie näher begründet wird, "zur Gänze unglaubwürdig". Ua. heißt es, die Widersprüche zwischen den Angaben in Österreich und im Vereinigten Königreich sprächen entschieden gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor, weil die Angaben des Beschwerdeführers "als gänzlich unwahr" erachtet würden, sodass sie der rechtlichen Beurteilung nicht zugrundegelegt würden. Offenbar als Eventualbegründung führte das Bundesasylamt aus, eine Bedrohung, die von Privaten ausgehe und dem Staat Afghanistan realistischerweise weder unmittelbar noch mittelbar zugerechnet werden könne, sei nicht tauglich, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine begründete Furcht vor Verfolgung aus einem asylrelevanten Grund zu begründen. Im Übrigen beruhe die dem Beschwerdeführer drohende Verfolgung durch Dritte nicht auf den Gründen der GFK. Weiters verneinte das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer iSd § 8 Abs. 1 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 und 2 FrG bzw. iVm § 50 FPG bedroht oder gefährdet sei. Die Mutter des Beschwerdeführers lebe "nach wie vor offensichtlich ohne relevante Probleme" in Afghanistan; von einer existenzgefährdenden Lebenssituation habe der Beschwerdeführer nichts berichtet und sei auch amtswegig nichts bekannt. Es lägen keine individuellen Umstände vor, die dafür sprächen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine derart extreme Notlage gelangen würde, dass sie eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 MRK darstellen würde. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997.1.1.1.2. Mit Bescheid vom 3.10.2006, 05 18.855-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 BGBl. römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. römisch eins 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003) ab (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan sei zulässig (Spruchpunkt römisch zwei); gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei). Das Bundesasylamt stellte fest, der Beschwerdeführer habe in seinen Verfahren in Österreich und in "England" insgesamt vier verschiedene Familiennamen (gemeint sind offenbar die Schreibvarianten römisch 40 ), zwei verschiedene Vornamen (gemeint sind vermutlich die Schreibvarianten römisch 40 ), zwei verschiedene Geburtsdaten (römisch 40 ) und zwei verschiedene Staatsangehörigkeiten (Afghanistan und Iran) angegeben. Er sei aber, wie sich bei einer Altersbestimmung im Vereinigten Königreich herausgestellt habe, mindestens 18 Jahre alt. Seine Identität stehe nicht fest. Seine Angaben vor den österreichischen und vor den "englischen" Behörden dazu, aus welchem Motiv er sein Heimatland verlassen habe, seien widersprüchlich. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) ausgesetzt wäre oder dass er bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung dorthin "einer Gefahr im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FrG ausgesetzt wäre" (gemeint Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 BGBl. römisch eins 75 [in der Folge: FrG] oder Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz 2005 ["Art". 3 BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG]). Es gebe keine Umstände, die seiner Ausweisung aus Österreich entgegenstünden. Sodann traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Afghanistan. Das Vorbringen des Beschwerdeführers könne grundsätzlich "keine Asylrelevanz entwickeln", weil nichts darauf hindeute, dass der Beschwerdeführer "aus asylrelevanten Gründen oder in asylrelevanter Form verfolgt oder bedroht" sei. Es sei auch, wie näher begründet wird, "zur Gänze unglaubwürdig". Ua. heißt es, die Widersprüche zwischen den Angaben in Österreich und im Vereinigten Königreich sprächen entschieden gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor, weil die Angaben des Beschwerdeführers "als gänzlich unwahr" erachtet würden, sodass sie der rechtlichen Beurteilung nicht zugrundegelegt würden. Offenbar als Eventualbegründung führte das Bundesasylamt aus, eine Bedrohung, die von Privaten ausgehe und dem Staat Afghanistan realistischerweise weder unmittelbar noch mittelbar zugerechnet werden könne, sei nicht tauglich, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine begründete Furcht vor Verfolgung aus einem asylrelevanten Grund zu begründen. Im Übrigen beruhe die dem Beschwerdeführer drohende Verfolgung durch Dritte nicht auf den Gründen der GFK. Weiters verneinte das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins und 2 FrG bzw. in Verbindung mit Paragraph 50, FPG bedroht oder gefährdet sei. Die Mutter des Beschwerdeführers lebe "nach wie vor offensichtlich ohne relevante Probleme" in Afghanistan; von einer existenzgefährdenden Lebenssituation habe der Beschwerdeführer nichts berichtet und sei auch amtswegig nichts bekannt. Es lägen keine individuellen Umstände vor, die dafür sprächen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine derart extreme Notlage gelangen würde, dass sie eine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, MRK darstellen würde. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 4.10.2006 zu Handen des Magistrats der Stadt XXXX als seines gesetzlichen Vertreters zugestellt. Er brachte dagegen kein Rechtsmittel ein.Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 4.10.2006 zu Handen des Magistrats der Stadt römisch 40 als seines gesetzlichen Vertreters zugestellt. Er brachte dagegen kein Rechtsmittel ein.

1.1.2.1. In der Folge ersuchte Frankreich Österreich darum, den Beschwerdeführer auf Grund der Dublin-V zu übernehmen; aus den entsprechenden Akten ergibt sich, dass er in Frankreich als iranischer Staatsangehöriger mit dem Geburtsdatum XXXX geführt wurde. Am 30.10.2006 wurde der Beschwerdeführer nach Österreich überstellt; er stellte am selben Tag den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Bei seiner Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Stadtpolizeikommando Schwechat) am nächsten Tag gab er an, er sei XXXX geboren, afghanischer Staatsangehöriger und gehöre der ethnischen Gruppe der Tadschiken an. Er habe im Iran eine geschlechtliche Beziehung mit einer Freundin unterhalten. Deren Vater, ein islamischer Geistlicher, habe ihn mit dem Tod bedroht. Auf Empfehlung seiner Eltern habe er den Iran daher verlassen. Er sei über die Türkei, Griechenland, Italien, Österreich und wieder Italien nach Frankreich gereist und dann nach Österreich überstellt worden.1.1.2.1. In der Folge ersuchte Frankreich Österreich darum, den Beschwerdeführer auf Grund der Dublin-V zu übernehmen; aus den entsprechenden Akten ergibt sich, dass er in Frankreich als iranischer Staatsangehöriger mit dem Geburtsdatum römisch 40 geführt wurde. Am 30.10.2006 wurde der Beschwerdeführer nach Österreich überstellt; er stellte am selben Tag den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Bei seiner Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Stadtpolizeikommando Schwechat) am nächsten Tag gab er an, er sei römisch 40 geboren, afghanischer Staatsangehöriger und gehöre der ethnischen Gruppe der Tadschiken an. Er habe im Iran eine geschlechtliche Beziehung mit einer Freundin unterhalten. Deren Vater, ein islamischer Geistlicher, habe ihn mit dem Tod bedroht. Auf Empfehlung seiner Eltern habe er den Iran daher verlassen. Er sei über die Türkei, Griechenland, Italien, Österreich und wieder Italien nach Frankreich gereist und dann nach Österreich überstellt worden.

Zu einem Einvernahmetermin am 13.11.2006 erschien der Beschwerdeführer nicht. Am 21.11.2006 stellte das Bundesasylamt das Asylverfahren gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 ein, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar sei. In der Folge hielt sich der Beschwerdeführer wieder im Vereinigten Königreich auf. Aus einem Schreiben des Home Office an die österreichischen Behörden vom 3.3.2008 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer dort als iranischer Staatsangehöriger mit dem Geburtsdatum XXXX geführt wurde und dass er dort ua. angab, er sei nach seiner Überstellung nach Österreich am 17.8.2006 in den Iran zurückgekehrt. Österreich stimmte am 12.3.2008 seiner Überstellung gemäß der Dublin-V zu.Zu einem Einvernahmetermin am 13.11.2006 erschien der Beschwerdeführer nicht. Am 21.11.2006 stellte das Bundesasylamt das Asylverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 ein, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar sei. In der Folge hielt sich der Beschwerdeführer wieder im Vereinigten Königreich auf. Aus einem Schreiben des Home Office an die österreichischen Behörden vom 3.3.2008 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer dort als iranischer Staatsangehöriger mit dem Geburtsdatum römisch 40 geführt wurde und dass er dort ua. angab, er sei nach seiner Überstellung nach Österreich am 17.8.2006 in den Iran zurückgekehrt. Österreich stimmte am 12.3.2008 seiner Überstellung gemäß der Dublin-V zu.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) am 1.4.2008 gab der Beschwerdeführer an, die Angaben, die er am 31.10.2006 beim Stadtpolizeikommando Schwechat gemacht habe, träfen zu. Er habe 2005 seinen ersten Asylantrag in Österreich gestellt, sei dann illegal nach Frankreich und nach England gefahren und 2006 von England nach Österreich zurückgeschoben worden. Danach sei er nochmals nach Frankreich gefahren und von Frankreich im Oktober 2006 wieder rücküberstellt worden. Danach habe er einen neuen Asylantrag (in Österreich) gestellt. Zum Einvernahmetermin für den 13.11.2006 sei er nicht gekommen, weil er einige Tage zuvor wieder nach England gereist sei; von dort sei er am 30.3.2008 wieder zurückgeschoben worden. Er habe Europa seit 2006 nicht verlassen. Einen neuen Asylantrag habe er gestellt, weil er im Juni 2005 in Teheran einen Streit mit einem Iraner gehabt habe. Der Iraner habe ihn mit einem Messer verletzt, und er habe ihn mit einer Cola-Flasche auf den Kopf geschlagen, sodass er ums Leben gekommen sei. Die iranische Polizei habe den Beschwerdeführer gesucht, deshalb sei er geflüchtet. Die Frage, ob dies der gleiche Grund wie im ersten Verfahren sei, bejahte der Beschwerdeführer. Ihm wurde vorgehalten, er habe am 31.10.2006 einen anderen Fluchtgrund angeführt. Dazu gab der Beschwerdeführer, nachdem er zunächst bestritt, die damaligen Angaben gemacht zu haben, an, er habe dies aus Angst vor einer Ausweisung in den Iran gesagt. Es sei ihm gesagt worden, er müsse Angaben über Afghanistan machen, sonst werde er zurückgeschoben. Er habe nichts mit Afghanistan zu tun, sei in Teheran geboren und habe seit seiner Geburt die iranische Staatsangehörigkeit, könne sie aber nicht belegen. Seine Eltern seien Afghanen, daher habe er einen afghanischen Ursprung.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost) am 8.4.2008 gab der Beschwerdeführer an, er habe bereits in seiner Ersteinvernahme alles angegeben. Seit 2005 habe er nie die Europäische Union verlassen, sein Privat- und Familienleben würde durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht beeinträchtigt werden. Er sei nie in Afghanistan gewesen, sondern immer nur im Iran; er habe nicht einmal die afghanische Staatsangehörigkeit besessen. Dies habe er nur behauptet, weil er gehört habe, dass er deportiert werde, wenn er die iranische Staatsangehörigkeit angebe.

1.1.2.2. Mit Bescheid vom 17.6.2008, 06 11.640-EAST Ost, wies das Bundesasylamt diesen - zweiten - Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt II). Im Kopf dieses Bescheides wird die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers mit "Afghanistan alias Iran" angegeben. In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt fest, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest, er sei afghanischer Staatsangehöriger, seine Angaben seien nicht glaubwürdig, die ihn "treffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsland" habe sich nicht geändert. Das frühere Asylverfahren sei am 3.10.2006 rechtskräftig abgeschlossen worden; in jenem Verfahren seien alle bis zu seiner Entscheidung entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden. Das Bundesasylamt könne keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt feststellen. Die Feststellung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers werde "keiner neuerlichen Prüfung unterzogen"; jedenfalls werde "aus dem Umstand, dass bereits in den Vorverfahren die Staatsangehörigkeit Afghanistans festgestellt wurde, die afghanische Staatsangehörigkeit als Faktum angenommen". Weiters werde "hinsichtlich der behaupteten Herkunftsregion, Volkszugehörigkeit und Staatsangehörigkeit des Antragstellers seinen Angaben deshalb Glauben geschenkt, weil er über die erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnisse verfügt". Sein Vorbringen zu seinem Fluchtgrund sei völlig unglaubwürdig, zumal da er zunächst angenommen habe, er bringe dieselben Fluchtgründe wie im ersten Verfahren vor. Der Beschwerdeführer habe nicht den glaubhaften Kern eines asylrelevanten Geschehens glaubhaft machen können. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 (in der Begründung ist versehentlich von der Z 2 dieser Bestimmung die Rede).1.1.2.2. Mit Bescheid vom 17.6.2008, 06 11.640-EAST Ost, wies das Bundesasylamt diesen - zweiten - Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch zwei). Im Kopf dieses Bescheides wird die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers mit "Afghanistan alias Iran" angegeben. In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt fest, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest, er sei afghanischer Staatsangehöriger, seine Angaben seien nicht glaubwürdig, die ihn "treffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsland" habe sich nicht geändert. Das frühere Asylverfahren sei am 3.10.2006 rechtskräftig abgeschlossen worden; in jenem Verfahren seien alle bis zu seiner Entscheidung entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden. Das Bundesasylamt könne keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt feststellen. Die Feststellung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers werde "keiner neuerlichen Prüfung unterzogen"; jedenfalls werde "aus dem Umstand, dass bereits in den Vorverfahren die Staatsangehörigkeit Afghanistans festgestellt wurde, die afghanische Staatsangehörigkeit als Faktum angenommen". Weiters werde "hinsichtlich der behaupteten Herkunftsregion, Volkszugehörigkeit und Staatsangehörigkeit des Antragstellers seinen Angaben deshalb Glauben geschenkt, weil er über die erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnisse verfügt". Sein Vorbringen zu seinem Fluchtgrund sei völlig unglaubwürdig, zumal da er zunächst angenommen habe, er bringe dieselben Fluchtgründe wie im ersten Verfahren vor. Der Beschwerdeführer habe nicht den glaubhaften Kern eines asylrelevanten Geschehens glaubhaft machen können. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 (in der Begründung ist versehentlich von der Ziffer 2, dieser Bestimmung die Rede).

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.6.2008 durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch zugestellt. Er brachte dagegen kein Rechtsmittel ein.

1.2.1.1. In der Folge hielt sich der Beschwerdeführer in der Bundesrepublik Deutschland auf, wo er als afghanischer Staatsangehöriger geführt wurde. Am 26.8.2010 stimmte Österreich seiner Übernahme gemäß der Dublin-V zu.

Am 3.9.2010 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (kurz Asylantrag). Bei seiner Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EAST) am selben Tag gab er an, er sei am XXXX im Iran geboren, sei afghanischer Staatsangehöriger und gehöre der ethnischen Gruppe der Hazara an. Er sei (wieder) nach Österreich gekommen, um einen Asylantrag zu stellen. Es habe sich persönlich bei ihm nichts geändert; der einzige Grund, warum er um Asyl ansuche, sei, dass er hier leben wolle; weitere Gründe habe er nicht. Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte, gab er an, er habe seit fünf Jahren keine Verbindung zu Afghanistan; vielleicht passiere mit ihm etwas Schlimmes; er habe keine Ahnung. Er würde von den Leuten, die seinen Vater umgebracht hätten, getötet; er habe viele Feinde in Afghanistan.Am 3.9.2010 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (kurz Asylantrag). Bei seiner Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EAST) am selben Tag gab er an, er sei am römisch 40 im Iran geboren, sei afghanischer Staatsangehöriger und gehöre der ethnischen Gruppe der Hazara an. Er sei (wieder) nach Österreich gekommen, um einen Asylantrag zu stellen. Es habe sich persönlich bei ihm nichts geändert; der einzige Grund, warum er um Asyl ansuche, sei, dass er hier leben wolle; weitere Gründe habe er nicht. Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte, gab er an, er habe seit fünf Jahren keine Verbindung zu Afghanistan; vielleicht passiere mit ihm etwas Schlimmes; er habe keine Ahnung. Er würde von den Leuten, die seinen Vater umgebracht hätten, getötet; er habe viele Feinde in Afghanistan.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost) am 16.9.2010 machte der Beschwerdeführer Angaben zu seinen Reisebewegungen seit Dezember 2005 und gab an, den Ausgang des (ersten) Asylverfahrens habe er nicht abgewartet, weil er damals minderjährig gewesen sei und keine Geduld gehabt habe. Er habe die gleichen Fluchtgründe, die er bei seiner ersten Antragstellung angegeben habe. Die Frage, ob etwas gegen seine Ausweisung spreche, verneinte der Beschwerdeführer und erklärte, er wolle, dass man ihm einen Reisepass gebe. Er fragte, warum er "jedes Mal einen negativen Bescheid" bekomme. Etwas später gab er an, er sei 2005 aus Österreich weggegangen, weil ihn in dem Lager, in dem er gelebt habe, einige Hazara belästigt hätten, und zwar "aufgrund meiner Religion, da ich ein Said bin". Der bei der Einvernahme anwesende Rechtsberater ersuchte, das Verfahren zuzulassen und den Fall neuerlich zu überprüfen, weil sich die Sicherheitslage in Afghanistan drastisch verschärft habe.

1.2.1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt diesen - dritten - Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt II). Es stellt ua. fest, der Beschwerdeführer sei afghanischer Staatsangehöriger; es gebe keine Umstände, die einer Ausweisung aus Österreich entgegenstünden. Die früheren Asylverfahren seien rechtskräftig abgeschlossen worden; in diesen Verfahren seien alle bis zur Entscheidung entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, sodass darüber nicht neuerlich zu entscheiden sei. Das Bundesasylamt könne keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt feststellen. Die Begründung des neuen Antrages reiche nicht aus, einen gegenüber den früheren Anträgen wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen (S 7 des angefochtenen Bescheides). Die den Beschwerdeführer "betreffende allgemeine maßgebliche Lage in Afghanistan" habe sich im Vergleich zum ersten Verfahren nicht zu seinen Ungunsten geändert (S 8). Sodann trifft das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Afghanistan (S 8 - 33). Beweiswürdigend heißt es, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Zu seiner Staatsangehörigkeit werde angemerkt, dass sie bereits im ersten Verfahren "eindeutig geklärt und festgestellt wurde" (S 33). Im nunmehrigen Asylverfahren beziehe sich der Beschwerdeführer auf dieselben Beweggründe wie "in dem bereits rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahrensgang". Er stütze sich zur Gänze auf die ursprünglich vorgebrachten Fluchtgründe, die von der "Rechtskraft des Erstverfahrens" erfasst seien. Auch vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes habe er keine neuen Fluchtgründe angegeben, sondern erklärt, er habe den Antrag gestellt, um in Österreich bleiben zu können. Da er sein Vorbringen auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen stütze, könne kein neuer Sachverhalt vorliegen, "weil jeder Sachverhalt, welcher auf dieses unglaubwürdige bzw. mit diesem in Zusammenhang stehende Vorbringen aufbaut, nach den Denkgesetzen der Logik ebenfalls als unglaubwürdig zu werten" sei (Hinweis auf AsylGH 26.6.2009, D5 253.407-3/2009; der Hinweis ist verfehlt, weil diese Formulierung in diesem Erk. nur als eine des dort angefochtenen Bescheides wiedergegeben wird, nicht aber als Erwägung des AsylGH). Es sei somit nicht vorgebracht worden, dass der Beschwerdeführer konkret bedroht wäre oder dass sich die Sachlage in Afghanistan geändert habe. Das erste Asylverfahren sei am 19.10.2006 rechtskräftig abgeschlossen worden. In diesem Verfahren seien alle bis zur Entscheidung entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, sodass darüber nicht neuerlich zu entscheiden sei. In dieser Entscheidung sei auch der Refoulementsachverhalt "im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG 2005" berücksichtigt worden (S 34). Abschließend begründet das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005.1.2.1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt diesen - dritten - Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch zwei). Es stellt ua. fest, der Beschwerdeführer sei afghanischer Staatsangehöriger; es gebe keine Umstände, die einer Ausweisung aus Österreich entgegenstünden. Die früheren Asylverfahren seien rechtskräftig abgeschlossen worden; in diesen Verfahren seien alle bis zur Entscheidung entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, sodass darüber nicht neuerlich zu entscheiden sei. Das Bundesasylamt könne keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt feststellen. Die Begründung des neuen Antrages reiche nicht aus, einen gegenüber den früheren Anträgen wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen (S 7 des angefochtenen Bescheides). Die den Beschwerdeführer "betreffende allgemeine maßgebliche Lage in Afghanistan" habe sich im Vergleich zum ersten Verfahren nicht zu seinen Ungunsten geändert (S 8). Sodann trifft das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Afghanistan (S 8 - 33). Beweiswürdigend heißt es, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Zu seiner Staatsangehörigkeit werde angemerkt, dass sie bereits im ersten Verfahren "eindeutig geklärt und festgestellt wurde" (S 33). Im nunmehrigen Asylverfahren beziehe sich der Beschwerdeführer auf dieselben Beweggründe wie "in dem bereits rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahrensgang". Er stütze sich zur Gänze auf die ursprünglich vorgebrachten Fluchtgründe, die von der "Rechtskraft des Erstverfahrens" erfasst seien. Auch vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes habe er keine neuen Fluchtgründe angegeben, sondern erklärt, er habe den Antrag gestellt, um in Österreich bleiben zu können. Da er sein Vorbringen auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen stütze, könne kein neuer Sachverhalt vorliegen, "weil jeder Sachverhalt, welcher auf dieses unglaubwürdige bzw. mit diesem in Zusammenhang stehende Vorbringen aufbaut, nach den Denkgesetzen der Logik ebenfalls als unglaubwürdig zu werten" sei (Hinweis auf AsylGH 26.6.2009, D5 253.407-3/2009; der Hinweis ist verfehlt, weil diese Formulierung in diesem Erk. nur als eine des dort angefochtenen Bescheides wiedergegeben wird, nicht aber als Erwägung des AsylGH). Es sei somit nicht vorgebracht worden, dass der Beschwerdeführer konkret bedroht wäre oder dass sich die Sachlage in Afghanistan geändert habe. Das erste Asylverfahren sei am 19.10.2006 rechtskräftig abgeschlossen worden. In diesem Verfahren seien alle bis zur Entscheidung entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, sodass darüber nicht neuerlich zu entscheiden sei. In dieser Entscheidung sei auch der Refoulementsachverhalt "im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005" berücksichtigt worden (S 34). Abschließend begründet das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28.9.2010 persönlich ausgefolgt und damit zugestellt.

1.2.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 5.10.2010, in der vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei afghanischer Staatsangehöriger; sodann werden der Ablauf der einzelnen Verfahren und die Aufenthaltsländer des Beschwerdeführers seit 2005 geschildert. Die Lage in seinem Herkunftsstaat habe sich seit seiner ersten Antragstellung weiter verschlechtert. Seine Mutter, die einzige noch lebende Verwandte in Afghanistan, sei 2007 verstorben. Neu sei, dass der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen in Afghanistan mehr habe und auch keine sozialen Kontakte mehr dorthin vorhanden seien. Die allgemein schlechte Sicherheitslage in Afghanistan könne als notorische Tatsache angesehen werden. Neu hinzugekommen sei, dass sich die Sicherheitslage seit dem ersten Antrag 2005, seit Anfang 2009 speziell sogar im Norden und in Kabul, verschlechtert habe. (Dazu verweist die Beschwerde auf mehrere Entscheidungen des Asylgerichtshofes.) Nach dem Tod seiner Mutter habe der Beschwerdeführer kein familiäres Netzwerk mehr, er habe auch keinerlei soziale Kontakte mehr. Bei einer Rückkehr wäre er völlig auf sich alleine gestellt, hätte keine Unterkunft und als junger Mann ohne weiterführende Ausbildung und ohne erlernten Beruf auch keine Chance, einen Arbeitsplatz zu finden. Aus all diesen Gründen sei jedenfalls eine Veränderung der Sachlage in Bezug auf seinen Asylantrag vom 7.11.2005 und auch in Bezug auf seinen Antrag vom 30.10.2006 eingetreten, der eine neuerliche asylrechtliche Beurteilung notwendig mache. Eine Rückkehr nach Afghanistan würde ihn binnen kürzester Zeit in eine ausweglose Situation bringen, die einen Eingriff in seine durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte (gemeint: eine Verletzung dieser Rechte) bedeuten würde.1.2.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 5.10.2010, in der vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei afghanischer Staatsangehöriger; sodann werden der Ablauf der einzelnen Verfahren und die Aufenthaltsländer des Beschwerdeführers seit 2005 geschildert. Die Lage in seinem Herkunftsstaat habe sich seit seiner ersten Antragstellung weiter verschlechtert. Seine Mutter, die einzige noch lebende Verwandte in Afghanistan, sei 2007 verstorben. Neu sei, dass der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen in Afghanistan mehr habe und auch keine sozialen Kontakte mehr dorthin vorhanden seien. Die allgemein schlechte Sicherheitslage in Afghanistan könne als notorische Tatsache angesehen werden. Neu hinzugekommen sei, dass sich die Sicherheitslage seit dem ersten Antrag 2005, seit Anfang 2009 speziell sogar im Norden und in Kabul, verschlechtert habe. (Dazu verweist die Beschwerde auf mehrere Entscheidungen des Asylgerichtshofes.) Nach dem Tod seiner Mutter habe der Beschwerdeführer kein familiäres Netzwerk mehr, er habe auch keinerlei soziale Kontakte mehr. Bei einer Rückkehr wäre er völlig auf sich alleine gestellt, hätte keine Unterkunft und als junger Mann ohne weiterführende Ausbildung und ohne erlernten Beruf auch keine Chance, einen Arbeitsplatz zu finden. Aus all diesen Gründen sei jedenfalls eine Veränderung der Sachlage in Bezug auf seinen Asylantrag vom 7.11.2005 und auch in Bezug auf seinen Antrag vom 30.10.2006 eingetreten, der eine neuerliche asylrechtliche Beurteilung notwendig mache. Eine Rückkehr nach Afghanistan würde ihn binnen kürzester Zeit in eine ausweglose Situation bringen, die einen Eingriff in seine durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte (gemeint: eine Verletzung dieser Rechte) bedeuten würde.

2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

2.1.1.1. Die Feststellungen über den Verfahrensgang, soweit sie den zweiten und den dritten Antrag betreffen, beruhen auf den vom Bundesasylamt vorgelegten Akten. Dagegen sind die Akten des Bundesasylamtes über das erste Verfahren in Verstoß geraten; nur der Bescheid vom 3.10.2006 ist (in elektronischer Form) greifbar. Der Asylgerichtshof hat die in Frage kommenden Organisationseinheiten der in Frage kommenden Jugendwohlfahrtsträger ersucht, allenfalls aufliegende Akten vorzulegen. Sie sind diesem Ersuchen nachgekommen; die Feststellungen zum Verfahrensgang, soweit sie das erste Verfahren betreffen, beruhen auf dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 3.10.2006 und auf dem Akt des Magistrats der Stadt XXXX. Auf diesem fußen va. die Feststellungen darüber, dass das Bezirksgericht XXXX die Obsorge für den Beschwerdeführer dem Land XXXX, vertreten durch den Magistrat der Stadt XXXX, übertragen hatte und dass der Magistrat der Stadt XXXX beabsichtigte, einen Antrag auf Enthebung von der Obsorge einzubringen. Die Feststellungen zum Asylverfahren des Beschwerdeführers im Vereinigten Königreich vom Mai 2006 beruhen zT auch auf Unterlagen, die das Bundesasylamt dem Magistrat der Stadt XXXX am 20.9.2006 übermittelt hatte, darunter dem Schreiben einer "asylum caseworker" vom 19.5.2006, in dem eine Besprechung vom selben Tag zusammengefasst wird, bei der sie den Beschwerdeführer beraten hatte, und einer Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24.5.2006. Die Feststellung, dass der Magistrat der Stadt XXXX die Enthebung von der Obsorge nicht weiter betrieb und dass es auch zu keiner Enthebung kam, beruht auf einer Mitteilung des Magistrats der Stadt XXXX vom 8.11.2010.2.1.1.1. Die Feststellungen über den Verfahrensgang, soweit sie den zweiten und den dritten Antrag betreffen, beruhen auf den vom Bundesasylamt vorgelegten Akten. Dagegen sind die Akten des Bundesasylamtes über das erste Verfahren in Verstoß geraten; nur der Bescheid vom 3.10.2006 ist (in elektronischer Form) greifbar. Der Asylgerichtshof hat die in Frage kommenden Organisationseinheiten der in Frage kommenden Jugendwohlfahrtsträger ersucht, allenfalls aufliegende Akten vorzulegen. Sie sind diesem Ersuchen nachgekommen; die Feststellungen zum Verfahrensgang, soweit sie das erste Verfahren betreffen, beruhen auf dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 3.10.2006 und auf dem Akt des Magistrats der Stadt römisch 40 . Auf diesem fußen va. die Feststellungen darüber, dass das Bezirksgericht römisch 40 die Obsorge für den Beschwerdeführer dem Land römisch 40 , vertreten durch den Magistrat der Stadt römisch 40 , übertragen hatte und dass der Magistrat der Stadt römisch 40 beabsichtigte, einen Antrag auf Enthebung von der Obsorge einzubringen. Die Feststellungen zum Asylverfahren des Beschwerdeführers im Vereinigten Königreich vom Mai 2006 beruhen zT auch auf Unterlagen, die das Bundesasylamt dem Magistrat der Stadt römisch 40 am 20.9.2006 übermittelt hatte, darunter dem Schreiben einer "asylum caseworker" vom 19.5.2006, in dem eine Besprechung vom selben Tag zusammengefasst wird, bei der sie den Beschwerdeführer beraten hatte, und einer Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24.5.2006. Die Feststellung, dass der Magistrat der Stadt römisch 40 die Enthebung von der Obsorge nicht weiter betrieb und dass es auch zu keiner Enthebung kam, beruht auf einer Mitteilung des Magistrats der Stadt römisch 40 vom 8.11.2010.

2.1.1.2. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 3.10.2006 wurde dem Beschwerdeführer am 4.10.2006 zu Handen des Magistrats der Stadt XXXX als seines gesetzlichen Vertreters zugestellt. Diese Zustellung war jedenfalls schon deshalb wirksam, weil der Magistrat der Stadt XXXX nicht auf Grund asylrechtlicher Vorschriften (§ 25 Abs. 2 AsylG 1997 idF vor der AsylGNov. 2003), sondern auf Grund des pflegschaftsgerichtlichen Beschlusses gesetzlicher Vertreter war (vgl. UBAS 2.9.2005, 262.915/0-X/47/05 zu § 25 AsylG 1997;2.1.1.2. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 3.10.2006 wurde dem Beschwerdeführer am 4.10.2006 zu Handen des Magistrats der Stadt römisch 40 als seines gesetzlichen Vertreters zugestellt. Diese Zustellung war jedenfalls schon deshalb wirksam, weil der Magistrat der Stadt römisch 40 nicht auf Grund asylrechtlicher Vorschriften (Paragraph 25, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung vor der AsylGNov. 2003), sondern auf Grund des pflegschaftsgerichtlichen Beschlusses gesetzlicher Vertreter war vergleiche UBAS 2.9.2005, 262.915/0-X/47/05 zu Paragraph 25, AsylG 1997;

14.3.2007, 254.118/0/2E-X/47/04 zu § 25 AsylG 1997 [zust. Bürstmayr, in: Fronek {Red.}, Konsensuskonferenz zu Altersfeststellung, oO oJ {2007} ohne Seitenangabe]; AsylGH 14.7.2008, S4 400.130-1/2008/2E;14.3.2007, 254.118/0/2E-X/47/04 zu Paragraph 25, AsylG 1997 [zust. Bürstmayr, in: Fronek {Red.}, Konsensuskonferenz zu Altersfeststellung, oO oJ {2007} ohne Seitenangabe]; AsylGH 14.7.2008, S4 400.130-1/2008/2E;

22.9.2009, D1 408.817-1/2009/2E (diese Argumentation bejahend auch der dieses Erk aufhebende B AsylGH 25.9.2009, D1 408.817-1/2009/4Z);

AsylGH 19.11.2010, C5 415.685-1/2010/3E; vgl. auch UBAS 25.3.2008, 313.676-1/12E-X/47/07, sowie AsylGH 20.5.2009, C5 316.737-1/2008/17E, und 13.7.2010, A2 409.691-2/2010/3E). Daher kann es auf sich beruhen, welche Bedeutung es für eine Vertretung auf Grund asylrechtlicher Vorschriften hätte, dass sich der Beschwerdeführer, als der Bescheid zugestellt wurde, nicht mehr in Österreich aufhielt. Die gesetzliche Vertretung durch den vom Gericht bestellten Vertreter erlosch jedenfalls zu dem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer nach den Annahmen, die dem gerichtlichen Beschluss zugrundelagen, die Volljährigkeit erreichte, das war am 1.1.2007.AsylGH 19.11.2010, C5 415.685-1/2010/3E; vergleiche auch UBAS 25.3.2008, 313.676-1/12E-X/47/07, sowie AsylGH 20.5.2009, C5 316.737-1/2008/17E, und 13.7.2010, A2 409.691-2/2010/3E). Daher kann es auf sich beruhen, welche Bedeutung es für eine Vertretung auf Grund asylrechtlicher Vorschriften hätte, dass sich der Beschwerdeführer, als der Bescheid zugestellt wurde, nicht mehr in Österreich aufhielt. Die gesetzliche Vertretung durch den vom Gericht bestellten Vertreter erlosch jedenfalls zu dem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer nach den Annahmen, die dem gerichtlichen Beschluss zugrundelagen, die Volljährigkeit erreichte, das war am 1.1.2007.

Da gegen den Bescheid vom 3.10.2006 kein Rechtsmittel eingebracht wurde, wurde er am 18.10.2006 (und nicht, wie das Bundesasylamt in seinem Bescheid vom 17.6.2008 [vgl. oben Pt. 1.1.2.2] an einer Stelle meinte, am 3.10.2006) rechtskräftig.

Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.6.2008 wurde dem Beschwerdeführer am 18.6.2008 durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch zugestellt. Da er dagegen kein Rechtsmittel einbrachte, wurde dieser Bescheid am 2.7.2008 rechtskräftig.

2.1.2.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2.1.2.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

2.1.2.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.1.2.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005.Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005.

2.2.1.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).2.2.1.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;"Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;

27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344;

6.11.2009, 2008/19/0783). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (späteren) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).6.11.2009, 2008/19/0783). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (späteren) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vergleiche VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684).

Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG 1997; 17.9.2008, 2008/23/0684; weiters VwGH 6.11.2009, 2008/19/0783). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173;Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, nämlich Paragraph 28, AsylG 1997; 17.9.2008, 2008/23/0684; weiters VwGH 6.11.2009, 2008/19/0783). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173;

19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193;19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193;

7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480;

4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329;4.11.2004, 2002/20/0391; vergleiche auch 19.10.2004, 2001/03/0329;

31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100;

17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).

2.2.1.2. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235). Gibt es mehrere Vorbescheide (soweit Entscheidungen des Asylgerichtshofes in Betracht kommen, nunmehr auch "Vorentscheidungen"), so ist Vergleichsbescheid jener, "in welchem letztmalig materiell über die Sache abgesprochen" (VwGH 15.11.2000, 2000/01/0184) bzw. "mit dem zuletzt materiell in der Sache entschieden" (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0440; 15.3.2010, 2006/01/0316) worden ist (vgl. weiters VwGH 13.10.2006, 2006/01/0323; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; vgl. auch schon VwGH 4.5.1990, 90/09/0016; 19.10.1995, 93/09/0502: nicht eine Formalentscheidung [Zurückweisung wegen entschiedener Sache], sondern ein materiellrechtlicher Abspruch ist maßgeblich). Bescheide, mit denen ein Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, scheiden daher als Vergleichsbescheide aus. Auch die Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit eines neuen Vorbringens bei der Prüfung, ob ein Folgeantrag zulässig ist - iSd der Ausführungen zum "glaubhaften Kern" -, führt nicht dazu, "dass aus der Zurückweisung eines Folgeantrages dessen inhaltliche Erledigung wird" (VwGH 26.7.2005, 2005/20/0226).2.2.1.2. Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235). Gibt es mehrere Vorbescheide (soweit Entscheidungen des Asylgerichtshofes in Betracht kommen, nunmehr auch "Vorentscheidungen"), so ist Vergleichsbescheid jener, "in welchem letztmalig materiell über die Sache abgesprochen" (VwGH 15.11.2000, 2000/01/0184) bzw. "mit dem zuletzt materiell in der Sache entschieden" (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0440; 15.3.2010, 2006/01/0316) worden ist vergleiche weiters VwGH 13.10.2006, 2006/01/0323; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; vergleiche auch schon VwGH 4.5.1990, 90/09/0016; 19.10.1995, 93/09/0502: nicht eine Formalentscheidung [Zurückweisung wegen entschiedener Sache], sondern ein materiellrechtlicher Abspruch ist maßgeblich). Bescheide, mit denen ein Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, scheiden daher als Vergleichsbescheide aus. Auch die Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit eines neuen Vorbringens bei der Prüfung, ob ein Folgeantrag zulässig ist - iSd der Ausführungen zum "glaubhaften Kern" -, führt nicht dazu, "dass aus der Zurückweisung eines Folgeantrages dessen inhaltliche Erledigung wird" (VwGH 26.7.2005, 2005/20/0226).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).

Aus dem Neuerungsverbot im Berufungsverfahren (hier: Beschwerdeverfahren) folgt, dass die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.

2.2.1.3. "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

2.2.2.1. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Vergleichsbescheid ist der Bescheid vom 3.10.2006, weil mit ihm zum letzten Mal inhaltlich entschieden worden ist. Der angefochtene Bescheid enthält die Formulierung: "Die Asylverfahren mit der Zahl 05 18.855-BAL und 06 11.640-EAST Ost wurden rechtskräftig abgeschlossen. In diesen Verfahren wurden alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt, sodass darüber nicht mehr neu zu entscheiden ist" (S 7). Dies trifft in dieser Form nicht zu, maßgeblich kann nur der erste der beiden Bescheide sein.2.2.2.1. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Vergleichsbescheid ist der Bescheid vom 3.10.2006, weil mit ihm zum letzten Mal inhaltlich entschieden worden ist. Der angefochtene Bescheid enthält die Formulierung: "Die Asylverfahren mit der Zahl 05 18.855-BAL und 06 11.640-EAST Ost wurden rechtskräftig abgeschlossen. In diesen Verfahren wurden alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt, sodass darüber nicht mehr neu zu entscheiden ist" (S 7). Dies trifft in dieser Form nicht zu, maßgeblich kann nur der erste der beiden Bescheide sein.

2.2.2.2.1.1. Der Beschwerdeführer gab am 16.9.2010 an, er habe die gleichen Asylgründe wie bei seinem ersten Asylantrag. Damit hat er selbst erklärt, dass sich nichts an den Fluchtgründen geändert habe; vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes hatte er überdies am 3.9.2010 angegeben, er stelle einen Asylantrag, weil er hier leben wolle. Er werde von den Leuten, die seinen Vater umgebracht hätten, getötet werden, er habe viele Feinde in Afghanistan. Mit diesen Vorbringen macht der Beschwerdeführer keinen Grund geltend, der nicht bereits vor seiner Einreise nach Österreich und somit vor der Rechtskraft des Bescheides im ersten Asylverfahren vorgelegen wäre. Darauf ist somit nicht einzugehen.

2.2.2.2.1.2. Somit hat sich die maßgebliche Sachlage im Asylpunkt (mit dieser Bezeichnung wird hier auf den, wie das Gesetz sagt, Status des Asylberechtigten abgezielt) weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt geändert, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch im Hinblick auf jenen, der von Amts wegen aufzugreifen ist. Das neue Begehren zielt auf dasselbe wie das ursprüngliche, nämlich darauf, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Soweit die Beschwerde behauptet, die geänderte Lage in Afghanistan und die Entfremdung des Beschwerdeführers von seinem (behaupteten) Herkunftsland mache eine neuerliche asylrechtliche Beurteilung notwendig, tut sie nicht dar, inwieweit diese Änderungen Verfolgung iSd GFK nach ziehen sollten und nicht bloß Umstände sind, die bei der Frage des subsidiären Schutzes zu berücksichtigen wären.

- Auch die maßgebliche Rechtslage hat sich nicht geändert, da durch § 75 Abs. 4 AsylG 2005 klargestellt ist, dass ua. abweisende Bescheide auf Grund des AsylG 1997 - wie jener des Bundesasylamts vom 3.10.2006, der Vergleichsbescheid - in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache iSd § 68 AVG begründen.- Auch die maßgebliche Rechtslage hat sich nicht geändert, da durch Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 klargestellt ist, dass ua. abweisende Bescheide auf Grund des AsylG 1997 - wie jener des Bundesasylamts vom 3.10.2006, der Vergleichsbescheid - in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache iSd Paragraph 68, AVG begründen.

Mithin steht die Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamtes vom 3.10.2006 einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages im Asylpunkt entgegen. Das Bundesasylamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit seinem dritten Asylantrag (primär) die Überprüfung eines der Beschwerde nicht mehr unterliegenden Bescheides begehrt hat.

2.2.2.2.2.1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz (hier meist als Asylantrag bezeichnet) das "Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten". Mit dem Ausdruck "bei Nichtzuerkennung" bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass der Antrag unter der Bedingung, dass ihm im Asylpunkt nicht stattgegeben wird, als Antrag auf subsidiären Schutz zu behandeln ist, das Gesetz konstruiert also den Antrag insoweit als Eventualantrag (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344: "hilfsweise"); die Bedingung, unter welcher der Antrag steht, lautet: Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar zur Rechtslage nach dem AsylG 1997 judiziert, dass Änderungen, die zu einer anderen Beurteilung des Refoulementschutzes führen könnten, nicht von den Asylbehörden, sondern von den Fremdenpolizeibehörden wahrzunehmen seien (VwGH 22.10.2002, 2001/01/0256; 9.11.2004, 2004/01/0280; 19.2.2009, 2008/01/0344; 11.11.2010, 2010/20/0002); für die Rechtslage nach dem AsylG 2005 hat er dagegen ausgesprochen, dass solche Änderungen von den Asylbehörden wahrzunehmen sind (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344; 11.11.2010, 2010/20/0002). Da das Bundesasylamt (zu Recht) zum Ergebnis gekommen ist, dass der Asylantrag im Asylpunkt zurückzuweisen ist, hatte es den Antrag auf internationalen Schutz als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu prüfen. Zu fragen hatte es somit, ob die Rechtskraft seines Bescheides vom 3.10.2006 einer inhaltlichen Erledigung des neuen Antrags auch im Refoulementpunkt entgegensteht (damit wird hier auf den, wie das Gesetz sagt, Status des subsidiär Schutzberechtigten abgezielt).2.2.2.2.2.1. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz (hier meist als Asylantrag bezeichnet) das "Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten". Mit dem Ausdruck "bei Nichtzuerkennung" bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass der Antrag unter der Bedingung, dass ihm im Asylpunkt nicht stattgegeben wird, als Antrag auf subsidiären Schutz zu behandeln ist, das Gesetz konstruiert also den Antrag insoweit als Eventualantrag (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344: "hilfsweise"); die Bedingung, unter welcher der Antrag steht, lautet: Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar zur Rechtslage nach dem AsylG 1997 judiziert, dass Änderungen, die zu einer anderen Beurteilung des Refoulementschutzes führen könnten, nicht von den Asylbehörden, sondern von den Fremdenpolizeibehörden wahrzunehmen seien (VwGH 22.10.2002, 2001/01/0256; 9.11.2004, 2004/01/0280; 19.2.2009, 2008/01/0344; 11.11.2010, 2010/20/0002); für die Rechtslage nach dem AsylG 2005 hat er dagegen ausgesprochen, dass solche Änderungen von den Asylbehörden wahrzunehmen sind (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344; 11.11.2010, 2010/20/0002). Da das Bundesasylamt (zu Recht) zum Ergebnis gekommen ist, dass der Asylantrag im Asylpunkt zurückzuweisen ist, hatte es den Antrag auf internationalen Schutz als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu prüfen. Zu fragen hatte es somit, ob die Rechtskraft seines Bescheides vom 3.10.2006 einer inhaltlichen Erledigung des neuen Antrags auch im Refoulementpunkt entgegensteht (damit wird hier auf den, wie das Gesetz sagt, Status des subsidiär Schutzberechtigten abgezielt).

2.2.2.2.2.2.1. In dieser Beziehung hat das Bundesasylamt festgestellt, die den Beschwerdeführer "betreffende allgemeine maßgebliche Lage in Afghanistan" habe sich im Vergleich zum "Erstverfahren" nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers geändert (S 8). Die Beschwerde tritt dem entgegen und verweist dazu auf mehrere Entscheidungen des Asylgerichtshofes.

Darauf ist nicht weiter einzugehen, weil das Bundesasylamt, soweit es den Antrag auch im Refoulementpunkt zurückwies, seinen Bescheid schon aus einem anderen Grund mit Rechtswidrigkeit belastete: Es hat nämlich seine Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht ausreichend begründet. Der Beschwerdeführer wurde im Vereinigten Königreich (2006) zeitweise als iranischer Staatsangehöriger bezeichnet bzw. gab sich selbst als ein solcher aus (s. Pt. 1.1.1.1), ebenso in Frankreich 2006 (s. Pt. 1.1.2.1). Auch in einem weiteren Verfahren im Vereinigten Königreich (2008) wurde der Beschwerdeführer als iranischer Staatsangehöriger geführt (s. Pt. 1.1.2.1). Bei seiner Einvernahme am 1.4.2008 erklärte er, er habe nichts mit Afghanistan zu tun, sei in Teheran geboren und habe die iranische Staatsangehörigkeit (s. Pt. 1.1.2.1). Dabei blieb er bei seiner Einvernahme am 8.4.2008 (s. Pt. 1.1.2.1). Dagegen gab der Beschwerdeführer am 15.11.2005 an, er sei afghanischer Staatsangehöriger (s. Pt. 1.1.1.1). Auch im Vereinigten Königreich gab er sich am 24.5.2006 als afghanischer Staatsangehöriger aus (so in seiner Stellungnahme von diesem Tag, s. Pt. 2.1.1.1), ebenso im nunmehrigen dritten Asylverfahren in Österreich (s. Pt. 1.2.1.1) und zuvor in der Bundesrepublik Deutschland (s. Pt. 1.2.1). Soweit sich der Beschwerdeführer als Afghane ausgegeben hatte, machte er unterschiedliche Angaben zu seiner ethnischen Zugehörigkeit: Am 15.11.2005 gab er an, er wisse nicht, welcher Volksgruppe er angehöre (s. Pt. 1.1.1.1), am 31.10.2006 behauptete er, er sei Tadschike (s. Pt. 1.1.2.1), am 3.9.2010, er sei Hazara (s. Pt. 1.2.1.1), am 16.9.2010 überdies, er sei Sayyid ("Said"), was er für eine Religion ansah (s. Pt. 1.2.1.1).

In seinem Bescheid vom 3.10.2006 ging das Bundesasylamt ohne Weiteres - offenbar auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers - von einer afghanischen Staatsangehörigkeit aus, erwähnte jedoch im Bescheid, dass der Beschwerdeführer bisher zwei verschiedene Staatsangehörigkeiten angegeben habe. In seinem Bescheid vom 17.6.2008 gab das Bundesasylamt im Kopf des Bescheides die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers mit "Afghanistan alias Iran" an. Es stellte fest, er sei afghanischer Staatsangehöriger, und führte aus, jedenfalls werde "aus dem Umstand, dass bereits in den Vorverfahren die Staatsangehörigkeit Afghanistans festgestellt wurde, die afghanische Staatsangehörigkeit als Faktum angenommen". Damit im Widerspruch steht bereits die weitere Erklärung im selben Bescheid, hinsichtlich der Staatsangehörigkeit werde dem Beschwerdeführer Glauben geschenkt, weil er über die erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnisse verfüge. Jenem Bescheid ist nicht zu entnehmen, worauf das Bundesasylamt die Annahme erforderlicher Sprach- und Lokalkenntnisse gründete. Im nunmehr angefochtenen Bescheid stellt das Bundesasylamt wieder fest, der Beschwerdeführer sei afghanischer Staatsangehöriger (S 7); beweiswürdigend heißt es dazu nur, dies sei "bereits im Erstverfahren eindeutig geklärt und festgestellt" worden (S 33).

Aus den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers kann nicht ohne Weiteres auf eine afghanische Staatsangehörigkeit geschlossen werden, hat er doch selbst einmal eingeräumt, er habe dies nur angegeben, weil er sich damit Vorteile im Verfahren erhofft habe (er habe die Abschiebung befürchtet, wenn er sich als Iraner ausgebe: s. Pt. 1.1.2.1). Die unterschiedlichen Angaben zur ethnischen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers vermitteln überdies den Eindruck, er sei sich nicht bewusst, welche ethnischen Gruppen es in Afghanistan überhaupt gibt; es ist schwer vorstellbar, dass ein afghanischer Hazara sich seiner ethnischen Zugehörigkeit nicht sicher ist, wohl aber ist dies bei einem Iraner denkbar, der sich als Afghane ausgibt. Die Begründung für die Feststellung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid reicht somit nicht aus. Sie beschränkt sich im Grunde darauf, auf den rechtskräftigen Vergleichsbescheid vom 3.10.2006 zu verweisen, der ebenfalls davon ausgegangen war. Die Annahme in jenem Bescheid war damals aber Voraussetzung für die spruchmäßige und rechtskräftige Feststellung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan sei zulässig. Dies wirft die Frage auf, ob dies ausreicht bzw. dazu zwingt, diese Staatsangehörigkeit (weiterhin) anzunehmen.

2.2.2.2.2.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hatte in einem Erkenntnis (VwGH 11.11.2010, 2010/20/0002) einen Fall zu beurteilen, in dem die Asylbehörden im zweiten Asylverfahren von einem anderen Herkunftsstaat ausgegangen waren als im ersten Verfahren, den zweiten Antrag aber wegen rechtskräftig entschiedener Sache zurückgewiesen und den Asylwerber (gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005) in einen anderen Staat ausgewiesen hatten als in jenen, auf den sich die Feststellung der Refoulementzulässigkeit im ersten Verfahren bezogen hatte. Der Verwaltungsgerichtshof beanstandete dies; es sei nicht zulässig gewesen, "ohne fallbezogene Prüfung des Vorliegens subsidiärer Schutzgründe hinsichtlich [des zweiten Staates] und ohne Vorliegen eines das Refoulement nach [dem zweiten Staat] betreffenden Bescheidspruches von der Annahme auszugehen", über diese "Sache" sei bereits entschieden worden. Aus der Begründung dieses Erkenntnisses erhellt somit, dass der Verwaltungsgerichtshof es nicht für unzulässig hielt, in einem regulären Verfahren nach § 8 AsylG 2005 die Zulässigkeit des Refoulements in einen anderen Staat (als im ersten Verfahren) auszusprechen. Nach seiner Ansicht steht somit die Rechtskraft eines Bescheides, der das Refoulement in einen Staat für zulässig erklärt, der Erlassung eines Bescheides nicht entgegen, in dem bei der Frage der Refoulementzulässigkeit nun von einem anderen Herkunftsstaat ausgegangen wird.2.2.2.2.2.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hatte in einem Erkenntnis (VwGH 11.11.2010, 2010/20/0002) einen Fall zu beurteilen, in dem die Asylbehörden im zweiten Asylverfahren von einem anderen Herkunftsstaat ausgegangen waren als im ersten Verfahren, den zweiten Antrag aber wegen rechtskräftig entschiedener Sache zurückgewiesen und den Asylwerber (gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005) in einen anderen Staat ausgewiesen hatten als in jenen, auf den sich die Feststellung der Refoulementzulässigkeit im ersten Verfahren bezogen hatte. Der Verwaltungsgerichtshof beanstandete dies; es sei nicht zulässig gewesen, "ohne fallbezogene Prüfung des Vorliegens subsidiärer Schutzgründe hinsichtlich [des zweiten Staates] und ohne Vorliegen eines das Refoulement nach [dem zweiten Staat] betreffenden Bescheidspruches von der Annahme auszugehen", über diese "Sache" sei bereits entschieden worden. Aus der Begründung dieses Erkenntnisses erhellt somit, dass der Verwaltungsgerichtshof es nicht für unzulässig hielt, in einem regulären Verfahren nach Paragraph 8, AsylG 2005 die Zulässigkeit des Refoulements in einen anderen Staat (als im ersten Verfahren) auszusprechen. Nach seiner Ansicht steht somit die Rechtskraft eines Bescheides, der das Refoulement in einen Staat für zulässig erklärt, der Erlassung eines Bescheides nicht entgegen, in dem bei der Frage der Refoulementzulässigkeit nun von einem anderen Herkunftsstaat ausgegangen wird.

2.2.2.2.2.2.3. Bei dieser Sach- und Rechtslage war das Bundesasylamt verpflichtet, die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers genauer zu untersuchen, und durfte sich nicht darauf beschränken, auf den rechtskräftigen Vorbescheid zu verweisen.

2.2.2.2.3.1. Das Bundesasylamt hat mit Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides den Antrag auf internationalen Schutz sowohl im Asyl- als auch im Refoulementpunkt zurückgewiesen; mit Spruchpunkt II hat es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.2.2.2.2.3.1. Das Bundesasylamt hat mit Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides den Antrag auf internationalen Schutz sowohl im Asyl- als auch im Refoulementpunkt zurückgewiesen; mit Spruchpunkt römisch zwei hat es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Wie das Beschwerdeverfahren ergeben hat, war die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz nur im Asylpunkt rechtens, nicht jedoch im Refoulementpunkt. Zu fragen ist, wie der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides daher zu lauten gehabt hätte. Wie oben ausgeführt, gilt gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ein Antrag auf internationalen Schutz als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, in eventu als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Bundesasylamt den Antrag im Asylpunkt zurückzuweisen hatte, während er im Refoulementpunkt noch nicht spruchreif war. Anders wäre dies nur dann, wenn man den Ausdruck "Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten" auf die negative inhaltliche Erledigung eines Antrages - somit auf die Abweisung - beschränken wollte. Dafür bietet § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 keinen Anhaltspunkt. Auch der Sinn und Zweck der Konstruktion kann das nicht verlangen: Denn es ist ohne Weiteres denkbar, dass sich die Verhältnisse im Asylpunkt seit der letzten materiellen Entscheidung nicht geändert haben, wohl aber jene im Refoulementpunkt. Zwar sind die Asylbehörden außerhalb eines Asylverfahrens - also losgelöst von einem Antrag auf internationalen Schutz - nicht befugt, über subsidiären Schutz abzusprechen (vgl. zur Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörde § 51 FPG). Der Verwaltungsgerichtshof hat aber, wie oben (Pt. 2.2.2.2.2.1) erwähnt, ausgesprochen, dass Änderungen im Refoulementbereich von den Asylbehörden wahrzunehmen sind (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).Wie das Beschwerdeverfahren ergeben hat, war die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz nur im Asylpunkt rechtens, nicht jedoch im Refoulementpunkt. Zu fragen ist, wie der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides daher zu lauten gehabt hätte. Wie oben ausgeführt, gilt gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ein Antrag auf internationalen Schutz als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, in eventu als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Bundesasylamt den Antrag im Asylpunkt zurückzuweisen hatte, während er im Refoulementpunkt noch nicht spruchreif war. Anders wäre dies nur dann, wenn man den Ausdruck "Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten" auf die negative inhaltliche Erledigung eines Antrages - somit auf die Abweisung - beschränken wollte. Dafür bietet Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 keinen Anhaltspunkt. Auch der Sinn und Zweck der Konstruktion kann das nicht verlangen: Denn es ist ohne Weiteres denkbar, dass sich die Verhältnisse im Asylpunkt seit der letzten materiellen Entscheidung nicht geändert haben, wohl aber jene im Refoulementpunkt. Zwar sind die Asylbehörden außerhalb eines Asylverfahrens - also losgelöst von einem Antrag auf internationalen Schutz - nicht befugt, über subsidiären Schutz abzusprechen vergleiche zur Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörde Paragraph 51, FPG). Der Verwaltungsgerichtshof hat aber, wie oben (Pt. 2.2.2.2.2.1) erwähnt, ausgesprochen, dass Änderungen im Refoulementbereich von den Asylbehörden wahrzunehmen sind (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).

2.2.2.2.3.2. Nun kennt allerdings § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als Voraussetzung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nur zwei Fälle: dass der Antrag im Asylpunkt abgewiesen wird ("wenn dieser [der Antrag auf internationalen Schutz] in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird") oder dass der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist. Den Fall, dass der Antrag im Asylpunkt zurückgewiesen wird, kennt § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht. Auch Abs. 2 (der die Verbindung der Zuerkennung des subsidiären Schutzes regelt) spricht insoweit nur von einer abweisenden Entscheidung (nach § 3 AsylG 2005). Es lassen sich drei Auslegungen vertreten: 1. die Asylbehörden sind in einem solchen Fall nicht zuständig, über den subsidiären Schutz zu entscheiden - diese Auslegung hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich verworfen; 2. der Antrag darf nicht zurückgewiesen werden, sondern es ist, obwohl im Asylpunkt res iudicata bestünde, insgesamt inhaltlich zu entscheiden; 3. der erste Fall des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Abweisung im Asylpunkt) ist auf den Fall der Zurückweisung im Asylpunkt analog anzuwenden.2.2.2.2.3.2. Nun kennt allerdings Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als Voraussetzung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nur zwei Fälle: dass der Antrag im Asylpunkt abgewiesen wird ("wenn dieser [der Antrag auf internationalen Schutz] in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird") oder dass der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist. Den Fall, dass der Antrag im Asylpunkt zurückgewiesen wird, kennt Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht. Auch Absatz 2, (der die Verbindung der Zuerkennung des subsidiären Schutzes regelt) spricht insoweit nur von einer abweisenden Entscheidung (nach Paragraph 3, AsylG 2005). Es lassen sich drei Auslegungen vertreten: 1. die Asylbehörden sind in einem solchen Fall nicht zuständig, über den subsidiären Schutz zu entscheiden - diese Auslegung hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich verworfen; 2. der Antrag darf nicht zurückgewiesen werden, sondern es ist, obwohl im Asylpunkt res iudicata bestünde, insgesamt inhaltlich zu entscheiden; 3. der erste Fall des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Abweisung im Asylpunkt) ist auf den Fall der Zurückweisung im Asylpunkt analog anzuwenden.

Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2009, 2008/01/0344, gibt dazu keine Hinweise. Nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung ua. dann zu verbinden, wenn (Z 1) der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird oder wenn (Z 2) dieser Antrag sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Nach § 29 Abs. 3 AsylG 2005 hat das Bundesasylamt je nach Stand des Ermittlungsverfahrens dem Asylwerber eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszufolgen (Z 1), seinem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten stattzugeben (Z 2) oder ihm mitzuteilen, welche Entscheidung beabsichtigt ist. Darunter finden sich wieder die Möglichkeiten, dem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattzugeben und ihn bezüglich des Status des Asylberechtigten abzuweisen (Z 3), den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (Z 4) und den Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Z 5). Nach § 57 Abs. 11 AsylG 2005 ist die Übermittlung personenbezogener Daten an den Herkunftsstaat ua. dann zulässig, wenn (Z 3) in erster Instanz "der Antrag auf internationalen Schutz zurück- oder sowohl in Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde."Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2009, 2008/01/0344, gibt dazu keine Hinweise. Nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung ua. dann zu verbinden, wenn (Ziffer eins,) der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird oder wenn (Ziffer 2,) dieser Antrag sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Nach Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 hat das Bundesasylamt je nach Stand des Ermittlungsverfahrens dem Asylwerber eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszufolgen (Ziffer eins,), seinem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten stattzugeben (Ziffer 2,) oder ihm mitzuteilen, welche Entscheidung beabsichtigt ist. Darunter finden sich wieder die Möglichkeiten, dem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattzugeben und ihn bezüglich des Status des Asylberechtigten abzuweisen (Ziffer 3,), den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (Ziffer 4,) und den Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Ziffer 5,). Nach Paragraph 57, Absatz 11, AsylG 2005 ist die Übermittlung personenbezogener Daten an den Herkunftsstaat ua. dann zulässig, wenn (Ziffer 3,) in erster Instanz "der Antrag auf internationalen Schutz zurück- oder sowohl in Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde."

Keine dieser Vorschriften kennt somit die Möglichkeit, einen Antrag auf internationalen Schutz im Asylpunkt zurückzuweisen, im Refoulementpunkt aber inhaltlich zu entscheiden oder das Verfahren insoweit zuzulassen. Der Wortsinn dieser Bestimmungen legt somit die Auslegung nahe, dem Bundesasylamt sei ein Ausspruch verwehrt, mit dem ein Antrag im Asylpunkt zurückgewiesen, im Refoulementpunkt aber inhaltlich erledigt wird. Da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von einer Zuständigkeit des Bundesasylamtes jedenfalls auszugehen ist, sodass es eine Änderung des refoulementrelevanten Sachverhaltes wahrnehmen muss, wäre die Konsequenz, dass eine inhaltliche Erledigung hinsichtlich beider Spruchpunkte zu ergehen hätte; dabei wäre der Antrag im Asylpunkt jedenfalls regelmäßig abzuweisen, da sich - voraussetzungsgemäß - im asylrelevanten Sachverhalt nichts geändert hat. Dies würde letztlich bedeuten, dass die Rechtskraft des seinerzeitigen negativen Asylbescheides (bzw. -erkenntnisses) einer inhaltlichen Erledigung des neuen Antrages nicht entgegensteht, obwohl sich die Sachlage im Asylpunkt nicht geändert hätte. Diese Auslegung unterstellt somit dem Gesetzgeber, eine Rechtskraftdurchbrechung angeordnet zu haben.

Es ist bekannt, dass das AsylG 2005 nicht wenige Redaktionsversehen enthält. Der Asylgerichtshof verweist auf die Bereinigung von Redaktionsversehen durch das BG BGBl. I 29/2005 (vgl. 88 BlgNR 24. GP, 4) und durch das FrÄG 2009 (vgl. 330 BlgNR 24.GP, 39). Unter diesen Umständen ist das Gewicht des reinen Wortsinnarguments gemindert. Vielmehr liegt hier möglicherweise eine Situation vor, die jener vergleichbar ist, zu welcher der Verfassungsgerichtshof - mit Blick auf das AsylG 1997 - festgehalten hat, sie lasse an Klarheit zu wünschen übrig (VfSlg. 17.340/2004), und, daran anknüpfend, eine Regelung verdiene eine gleiche Beurteilung (VfSlg. 17.516/2005; vgl. dazu, dass unpräzise Formulierungen das Gewicht des Wortsinnarguments mindern, Bydlinski, Bewegliches System und juristische Methodenlehre, in: Bydlinski/Krejci/Schilcher/Steininger [Red.]), Das Bewegliche System im geltenden und künftigen Recht [1986] 21 [29]; ihm folgend Potacs, Auslegung im öffentlichen Recht [1994] 38).Es ist bekannt, dass das AsylG 2005 nicht wenige Redaktionsversehen enthält. Der Asylgerichtshof verweist auf die Bereinigung von Redaktionsversehen durch das BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2005, vergleiche 88 BlgNR 24. GP, 4) und durch das FrÄG 2009 vergleiche 330 BlgNR 24.GP, 39). Unter diesen Umständen ist das Gewicht des reinen Wortsinnarguments gemindert. Vielmehr liegt hier möglicherweise eine Situation vor, die jener vergleichbar ist, zu welcher der Verfassungsgerichtshof - mit Blick auf das AsylG 1997 - festgehalten hat, sie lasse an Klarheit zu wünschen übrig (VfSlg. 17.340 aus 2004,), und, daran anknüpfend, eine Regelung verdiene eine gleiche Beurteilung (VfSlg. 17.516 aus 2005,; vergleiche dazu, dass unpräzise Formulierungen das Gewicht des Wortsinnarguments mindern, Bydlinski, Bewegliches System und juristische Methodenlehre, in: Bydlinski/Krejci/Schilcher/Steininger [Red.]), Das Bewegliche System im geltenden und künftigen Recht [1986] 21 [29]; ihm folgend Potacs, Auslegung im öffentlichen Recht [1994] 38).

2.2.2.2.3.3. Wie erwähnt, würde die Wortsinninterpretation zur Annahme einer Rechtskraftdurchbrechung zwingen. In der Rechtswissenschaft wird allgemein davon ausgegangen, dass das Institut der Rechtskraft der Rechtssicherheit dient, während Rechtskraftdurchbrechungen im Einzelfall der Rechtsrichtigkeit gegenüber der Rechtssicherheit zum Durchbruch verhelfen sollen (vgl. statt vieler Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 [2003] Rz 580, 611). Dafür kommen unterschiedliche öffentliche oder Parteiinteressen in Frage; es sei nur an die § 68 Abs. 2 bis 4, §§ 69 und 71 AVG erinnert (zur Abwägung zwischen Rechtsrichtigkeit und Rechtssicherheit zB VfSlg. 11.865/1988). Dem Asylgerichtshof ist nicht erkennbar, welches Interesse bei einer Konstellation wie der vorliegenden eine Rechtskraftdurchbrechung begründen könnte. Eine allfällige Fehlentscheidung im ersten Verfahren bezüglich des Asylpunkts dann und nur dann zu korrigieren, wenn sich im Folgeverfahren eine Änderung nur des Refoulementsachverhaltes ergeben hat, wäre unsachlich. Weiters ist zu bedenken, dass die Verfahrensgegenstände hinsichtlich des Asyls und des subsidiären Schutzes zwar ähnlich seien mögen und dass es auch zu Überschneidungen kommen kann; dennoch ist die Verbindungspflicht des § 8 Abs. 2 AsylG 2005 (wie auch jene des § 10 Abs. 1 AsylG 2005) nie so verstanden worden, dass die beiden Spruchpunkte in einem untrennbaren Zusammenhang stünden. Dies war schon bei der Rechtslage nach dem AsylG 1997 nicht anders (§ 8 AsylG 1997 in der Stanmmfassung; § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003; weiters - entsprechend § 10 Abs. 2 AsylG 2005 - § 6 Abs. 3 und § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003). Gemäß § 32 Abs. 1 erster Satz AsylG 1997 in der Stammfassung und in der Fassung BG BGBl. I 4/1999 war die Berufungsfrist hinsichtlich des Ausspruches nach § 6 AsylG 1997 (Abweisung als offensichtlich unbegründet) gegenüber der vierzehntägigen Frist des § 63 Abs. 5 AVG verkürzt; nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes galt dies jedoch nicht für die Berufung gegen die mit einem solchen Ausspruch zu verbindende Feststellung im Refoulementpunkt (VwSlg. 15.803 A/2002; VwGH 19.2.2004, 2002/20/0089). Würden die Spruchpunkte asylbehördlicher Bescheide (die als Folge gesetzlicher Verbindungspflichten aufeinanderfolgen) als untrennbar miteinander verbunden angesehen, so hätte dies zur Folge, dass sie nicht unabhängig voneinander rechtskräftig werden können und dass daher etwa auch die Zuerkennung subsidiären Schutzes durch das Bundesasylamt nur dann rechtskräftig werden könnte, wenn der negative Abspruch im Asylpunkt nicht angefochten wird. Eine Anfechtung wäre danach nur möglich, wenn sie beide Punkte gemeinsam betrifft, dies hätte die weitere Folge, dass der Asylgerichtshof auch über den subsidiären Schutz in jedem Fall (dh. auch wenn er vom Bundesasylamt zuerkannt worden ist) neu zu entscheiden hätte. Soweit ersichtlich, ist eine solche Ansicht nie vertreten worden. Streng genommen, handelt es sich bei den einzelnen Spruchpunkten um einzelne Bescheide, die in einer Bescheidurkunde zusammengefasst sind (so zB zur Rechtslage nach dem AsylG 1997 Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 333 zu den Absprüchen nach den §§ 7 und 8 AsylG 1997 idF vor der AsylGNov. 2003, nach dem eine gemeinsame Bescheidurkunde nicht zwingend ist, sondern nur ein enges zeitliches Naheverhältnis zur Abweisung des Asylantrages; weiters - zu den Absprüchen nach § 5 Abs. 1 erster und zweiter Satz AsylG 1997 idF vor der AsylGNov. 2003 - VwGH 17.10.2002, 99/20/0470, der von mehreren normativen Absprüchen spricht). Wenn die einzelnen Spruchpunkte miteinander nicht untrennbar verbunden sind, ja es sich um eigene Bescheide handelt, dann ist nicht einzusehen, warum im Verfahren über den Folgeantrag nicht unterschiedliche Sprüche miteinander kombiniert werden können sollten.2.2.2.2.3.3. Wie erwähnt, würde die Wortsinninterpretation zur Annahme einer Rechtskraftdurchbrechung zwingen. In der Rechtswissenschaft wird allgemein davon ausgegangen, dass das Institut der Rechtskraft der Rechtssicherheit dient, während Rechtskraftdurchbrechungen im Einzelfall der Rechtsrichtigkeit gegenüber der Rechtssicherheit zum Durchbruch verhelfen sollen vergleiche statt vieler Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 [2003] Rz 580, 611). Dafür kommen unterschiedliche öffentliche oder Parteiinteressen in Frage; es sei nur an die Paragraph 68, Absatz 2 bis 4, Paragraphen 69 und 71 AVG erinnert (zur Abwägung zwischen Rechtsrichtigkeit und Rechtssicherheit zB VfSlg. 11.865 aus 1988,). Dem Asylgerichtshof ist nicht erkennbar, welches Interesse bei einer Konstellation wie der vorliegenden eine Rechtskraftdurchbrechung begründen könnte. Eine allfällige Fehlentscheidung im ersten Verfahren bezüglich des Asylpunkts dann und nur dann zu korrigieren, wenn sich im Folgeverfahren eine Änderung nur des Refoulementsachverhaltes ergeben hat, wäre unsachlich. Weiters ist zu bedenken, dass die Verfahrensgegenstände hinsichtlich des Asyls und des subsidiären Schutzes zwar ähnlich seien mögen und dass es auch zu Überschneidungen kommen kann; dennoch ist die Verbindungspflicht des Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 (wie auch jene des Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005) nie so verstanden worden, dass die beiden Spruchpunkte in einem untrennbaren Zusammenhang stünden. Dies war schon bei der Rechtslage nach dem AsylG 1997 nicht anders (Paragraph 8, AsylG 1997 in der Stanmmfassung; Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003; weiters - entsprechend Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 - Paragraph 6, Absatz 3 und Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003). Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, erster Satz AsylG 1997 in der Stammfassung und in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 1999, war die Berufungsfrist hinsichtlich des Ausspruches nach Paragraph 6, AsylG 1997 (Abweisung als offensichtlich unbegründet) gegenüber der vierzehntägigen Frist des Paragraph 63, Absatz 5, AVG verkürzt; nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes galt dies jedoch nicht für die Berufung gegen die mit einem solchen Ausspruch zu verbindende Feststellung im Refoulementpunkt (VwSlg. 15.803 A/2002; VwGH 19.2.2004, 2002/20/0089). Würden die Spruchpunkte asylbehördlicher Bescheide (die als Folge gesetzlicher Verbindungspflichten aufeinanderfolgen) als untrennbar miteinander verbunden angesehen, so hätte dies zur Folge, dass sie nicht unabhängig voneinander rechtskräftig werden können und dass daher etwa auch die Zuerkennung subsidiären Schutzes durch das Bundesasylamt nur dann rechtskräftig werden könnte, wenn der negative Abspruch im Asylpunkt nicht angefochten wird. Eine Anfechtung wäre danach nur möglich, wenn sie beide Punkte gemeinsam betrifft, dies hätte die weitere Folge, dass der Asylgerichtshof auch über den subsidiären Schutz in jedem Fall (dh. auch wenn er vom Bundesasylamt zuerkannt worden ist) neu zu entscheiden hätte. Soweit ersichtlich, ist eine solche Ansicht nie vertreten worden. Streng genommen, handelt es sich bei den einzelnen Spruchpunkten um einzelne Bescheide, die in einer Bescheidurkunde zusammengefasst sind (so zB zur Rechtslage nach dem AsylG 1997 Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 333 zu den Absprüchen nach den Paragraphen 7 und 8 AsylG 1997 in der Fassung vor der AsylGNov. 2003, nach dem eine gemeinsame Bescheidurkunde nicht zwingend ist, sondern nur ein enges zeitliches Naheverhältnis zur Abweisung des Asylantrages; weiters - zu den Absprüchen nach Paragraph 5, Absatz eins, erster und zweiter Satz AsylG 1997 in der Fassung vor der AsylGNov. 2003 - VwGH 17.10.2002, 99/20/0470, der von mehreren normativen Absprüchen spricht). Wenn die einzelnen Spruchpunkte miteinander nicht untrennbar verbunden sind, ja es sich um eigene Bescheide handelt, dann ist nicht einzusehen, warum im Verfahren über den Folgeantrag nicht unterschiedliche Sprüche miteinander kombiniert werden können sollten.

Auch in der bloßen Technik, in mehreren Spruchpunkten zu entscheiden, einer Technik, die ihren Grund in der gesetzlichen Anordnung einer Verbindungspflicht hat, kann kein ausreichendes öffentliches (oder Parteien-) Interesse daran liegen, die Rechtskraft eines negativen Asylbescheides zu durchbrechen. Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass ein so weitgehender Eingriff in die Rechtskraft des Vorbescheides vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt war. Er würde damit auch vom Konzept des § 68 AVG entscheidend abweichen; diese Absicht kann ihm nicht unterstellt werden (vgl. zu dieser Problematik AsylGH 21.5.2010, C5 261.841-3/2010/3E).Auch in der bloßen Technik, in mehreren Spruchpunkten zu entscheiden, einer Technik, die ihren Grund in der gesetzlichen Anordnung einer Verbindungspflicht hat, kann kein ausreichendes öffentliches (oder Parteien-) Interesse daran liegen, die Rechtskraft eines negativen Asylbescheides zu durchbrechen. Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass ein so weitgehender Eingriff in die Rechtskraft des Vorbescheides vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt war. Er würde damit auch vom Konzept des Paragraph 68, AVG entscheidend abweichen; diese Absicht kann ihm nicht unterstellt werden vergleiche zu dieser Problematik AsylGH 21.5.2010, C5 261.841-3/2010/3E).

2.3. Wie oben ausgeführt, ist die Entscheidung des Bundesasylamtes rechtmäßig, soweit es mit Spruchpunkt I den Antrag des Beschwerdeführers im Asylpunkt - wegen entschiedener Sache - zurückgewiesen hat. Soweit es ihn aber im Refoulementpunkt zurückgewiesen hat, war dies nicht der Fall. Da Voraussetzung der Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist, dass der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird (bzw. nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, dass der Antrag im Asyl- ebenso wie im Refoulementpunkt abgewiesen wird), liegt auch die Voraussetzung für die Ausweisung nicht vor. Entsprechend dem oben dargelegten Konzept, nach dem eine Zurückweisung im Asylpunkt mit einer inhaltlichen Entscheidung im Refoulementpunkt verbunden werden kann (nach dem somit § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 auf Fälle analog anzuwenden ist, in denen der Antrag im Asylpunkt [nicht ab-, sondern] zurückgewiesen wird), ist § 10 Abs. 1 AsylG 2005 so zu verstehen, dass Voraussetzung einer Ausweisung eine negative (ab- und/oder zurückweisende) Entscheidung im Asyl- ebenso wie im Refoulementpunkt ist.2.3. Wie oben ausgeführt, ist die Entscheidung des Bundesasylamtes rechtmäßig, soweit es mit Spruchpunkt römisch eins den Antrag des Beschwerdeführers im Asylpunkt - wegen entschiedener Sache - zurückgewiesen hat. Soweit es ihn aber im Refoulementpunkt zurückgewiesen hat, war dies nicht der Fall. Da Voraussetzung der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist, dass der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird (bzw. nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, dass der Antrag im Asyl- ebenso wie im Refoulementpunkt abgewiesen wird), liegt auch die Voraussetzung für die Ausweisung nicht vor. Entsprechend dem oben dargelegten Konzept, nach dem eine Zurückweisung im Asylpunkt mit einer inhaltlichen Entscheidung im Refoulementpunkt verbunden werden kann (nach dem somit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 auf Fälle analog anzuwenden ist, in denen der Antrag im Asylpunkt [nicht ab-, sondern] zurückgewiesen wird), ist Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 so zu verstehen, dass Voraussetzung einer Ausweisung eine negative (ab- und/oder zurückweisende) Entscheidung im Asyl- ebenso wie im Refoulementpunkt ist.

Das Bundesasylamt hätte daher den vorliegenden Antrag im Asylpunkt zurückweisen müssen, während er im Refoulementpunkt noch nicht spruchreif war; eine Ausweisung kam unter diesen Umständen nicht in Frage.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist der Asylgerichtshof berechtigt, im Spruch seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Andererseits ist es ihm verwehrt, bei der Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen nach § 68 Abs. 1 AVG ergangenen Bescheid eine inhaltliche Entscheidung zu treffen (so. oben Pt. 2.2.1.3). Er ist nur zu einer bestätigenden oder zu einer kassatorischen Entscheidung befugt. In einem Fall wie dem vorliegenden kann er daher den erstinstanzlichen Spruch nicht dahingehend abändern, dass der Antrag im Refoulementpunkt inhaltlich erledigt wird. Insoweit (und hinsichtlich der Ausweisung) ist der angefochtene Bescheid daher aufzuheben. Soweit mit dem angefochtenen Bescheid der Asylantrag aber im Asylpunkt zurückgewiesen worden ist, ist er zu bestätigen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist der Asylgerichtshof berechtigt, im Spruch seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Andererseits ist es ihm verwehrt, bei der Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG ergangenen Bescheid eine inhaltliche Entscheidung zu treffen (so. oben Pt. 2.2.1.3). Er ist nur zu einer bestätigenden oder zu einer kassatorischen Entscheidung befugt. In einem Fall wie dem vorliegenden kann er daher den erstinstanzlichen Spruch nicht dahingehend abändern, dass der Antrag im Refoulementpunkt inhaltlich erledigt wird. Insoweit (und hinsichtlich der Ausweisung) ist der angefochtene Bescheid daher aufzuheben. Soweit mit dem angefochtenen Bescheid der Asylantrag aber im Asylpunkt zurückgewiesen worden ist, ist er zu bestätigen.

2.4.1. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 erster Satz AsylG 2005 entfallen.2.4.1. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz AsylG 2005 entfallen.

2.4.2. Um Missverständnisse zu vermeiden, wird darauf hingewiesen, dass mit der Erlassung der vorliegenden Entscheidung der Antrag des Beschwerdeführers im Asylpunkt rechtskräftig erledigt ist; das Bundesasylamt hat somit nur noch über den Refoulementpunkt (und allenfalls über die Ausweisung) zu entscheiden. Im fortgesetzten Verfahren wird es Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu treffen haben.

Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde mit ihrer Behauptung im Recht ist, die Situation in Afghanistan habe sich gegenüber dem ersten Verfahren in einem Ausmaß verschlechtert, das nunmehr die Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertige. Sollte das Bundesasylamt zum Ergebnis kommen, der Beschwerdeführer sei afghanischer Staatsangehöriger, so wird es sich dieser Frage zuzuwenden haben (vgl. AsylGH 21.5.2010, C5 261.841-3/2010/3E). Der Asylgerichtshof merkt an, dass die Behauptung im angefochtenen Bescheid, es sei nicht vorgebracht worden, dass sich die Sachlage in Afghanistan geändert habe, nicht zutrifft: Der Rechtsberater hatte mit dieser Begründung um die Zulassung des Verfahrens ersucht (so. Pt. 1.2.1.1).Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde mit ihrer Behauptung im Recht ist, die Situation in Afghanistan habe sich gegenüber dem ersten Verfahren in einem Ausmaß verschlechtert, das nunmehr die Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertige. Sollte das Bundesasylamt zum Ergebnis kommen, der Beschwerdeführer sei afghanischer Staatsangehöriger, so wird es sich dieser Frage zuzuwenden haben vergleiche AsylGH 21.5.2010, C5 261.841-3/2010/3E). Der Asylgerichtshof merkt an, dass die Behauptung im angefochtenen Bescheid, es sei nicht vorgebracht worden, dass sich die Sachlage in Afghanistan geändert habe, nicht zutrifft: Der Rechtsberater hatte mit dieser Begründung um die Zulassung des Verfahrens ersucht (so. Pt. 1.2.1.1).

Schlagworte

Herkunftsstaat, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Rechtsanschauung des VwGH

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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