Norm
AsylG 1997 §7Spruch
E13 257.593-0/2008-9E
E13 257.587-0/2008-8E
E13 257.592-0/2008-8E
E13 257.591-0/2008-9E
E13 257.589-0/2008-8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger als Vorsitzenden und den Richter Dr. Kinzlbauer, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Armenien, vertreten durch CARITAS, Frau Mag. MAHR, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2004, Zl. 04 18.365-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.02.2011 zu Recht erkannt:1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger als Vorsitzenden und den Richter Dr. Kinzlbauer, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch CARITAS, Frau Mag. MAHR, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2004, Zl. 04 18.365-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.02.2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs 1, Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 129/2004 iVm § 75 Abs. 1 und Abs. 8 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 135/2009, §§ 10 Abs. 1 Z 2, 75 Abs. 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins,, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz eins und Absatz 8, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 2, 75, Absatz 8, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger als Vorsitzenden und den Richter Dr. Kinzlbauer, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX alias XXXX alias XXXX auch XXXX, StA. Armenien, vertreten durch Caritas; Mag: MAHR, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2004, Zl. 04 17.528-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.02.2011 zu Recht erkannt:2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger als Vorsitzenden und den Richter Dr. Kinzlbauer, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 auch römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch Caritas; Mag: MAHR, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2004, Zl. 04 17.528-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.02.2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs 1, Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 129/2004 iVm § 75 Abs. 1 und Abs. 8 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 135/2009, §§ 10 Abs. 1 Z 2, 75 Abs. 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins,, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz eins und Absatz 8, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 2, 75, Absatz 8, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
3.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger als Vorsitzenden und den Richter Dr. Kinzlbauer, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX auch XXXX, StA. Armenien, vertreten durch CARITAS, Mag. MAHR, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2004, Zl. 04 17.530-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.02.2011 zu Recht erkannt:3.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger als Vorsitzenden und den Richter Dr. Kinzlbauer, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch CARITAS, Mag. MAHR, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2004, Zl. 04 17.530-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.02.2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs 1, Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 129/2004 iVm § 75 Abs. 1 und Abs. 8 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 135/2009, §§ 10 Abs. 1 Z 2, 75 Abs. 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins,, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz eins und Absatz 8, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 2, 75, Absatz 8, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
4.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger als Vorsitzenden und den Richter Dr. Kinzlbauer, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX auch XXXX, StA. Armenien, vertreten durch CARITAS, Mag. MAHR, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2004, Zl. 04 17.531-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.02.2011 zu Recht erkannt:4.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger als Vorsitzenden und den Richter Dr. Kinzlbauer, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch CARITAS, Mag. MAHR, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2004, Zl. 04 17.531-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.02.2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs 1, Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 129/2004 iVm § 75 Abs. 1 und Abs. 8 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 135/2009, §§ 10 Abs. 1 Z 2, 75 Abs. 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins,, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz eins und Absatz 8, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 2, 75, Absatz 8, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
5.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger als Vorsitzenden und den Richter Dr. Kinzlbauer, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX auch XXXX, StA. Armenien, gesetzlich vertreten durch XXXX alias XXXX alias XXXX auch XXXX, diese vertreten durch CARITAS, Mag. MAHR, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2004, Zl. 04 17.529-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.12.2011 zu Recht erkannt:5.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger als Vorsitzenden und den Richter Dr. Kinzlbauer, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 auch römisch 40 , StA. Armenien, gesetzlich vertreten durch römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 auch römisch 40 , diese vertreten durch CARITAS, Mag. MAHR, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2004, Zl. 04 17.529-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.12.2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs 1, Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 129/2004 iVm § 75 Abs. 1 und Abs. 8 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 135/2009, §§ 10 Abs. 1 Z 2, 75 Abs. 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins,, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz eins und Absatz 8, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 2, 75, Absatz 8, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:
1. Bisheriger Verfahrenshergang
1.1. Die Beschwerdeführer (BF, entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als BF 1 - 5 bezeichnet), Staatsangehörige von Armenien, reisten unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein, wobei der BF 1 den BF 2 - 5 zeitlich etwas später folgte. Die BF 2 - 5 brachten am 30.08.2004 und der BF 1 am 11.09.2004 Asylanträge ein. Dazu wurden die BF 2 und der BF 3 am 09.09.2004 vor einem Organwalter des Bundesasylamtes (BAA) niederschriftlich einvernommen. Die BF 2 fungierte als gesetzliche Vertreterin der BF 3 - 5. Der BF 1 wurde am 15.09.2004 sowie am 22.11.2004 niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist in den angefochtenen Bescheiden vollständig wiedergegeben.
Die BF 2 führte im Wesentlichen aus, dass ihre Aussagen auch für die BF 3 - 5 gelten würden. Sie seien mittellos und hätten keine Verwandten in Österreich. Sie seien von 1997 bis 2002 in Deutschland gewesen und hätten dort um Asyl angesucht. Sie hätten die Bescheide jedoch nicht abgewartet, sondern seien gemeinsam, samt Gatten und der drei Kinder, freiwillig nach Armenien zurückgekehrt. Dies sei am 25.10.2002 gewesen. Dann hätten sie bis zu ihrer Flucht im Jahr 2004 Armenien nicht mehr verlassen. In Armenien hätten sie bis Mitte Februar in XXXX gelebt. Dann seien sie zu einem Freund des Mannes gezogen und wären dort bis 25.08.2004 geblieben. An diesem Tag wäre sie mit ihren Kindern von Jerewan nach Istanbul gefahren. Danach seien sie bis nach Österreich weiter gereist. Ihr Mann habe Probleme gehabt, deswegen hätten sie Armenien verlassen. Persönlich habe sie keine Probleme gehabt. Ihre Kinder seien in der Schule nicht in die Gemeinschaft aufgenommen worden und seien diese als Türkenkinder beschimpft worden. Die Eltern des Gatten seien ermordet worden. Sein Vater sei Aserbaidschaner gewesen, weshalb die Leute behauptet hätten, dass ihr Gatte Türke sei. In den Medien sei berichtet worden, dass der Sohn des Nachbarn am 19.02.2004 in Ungarn von Türken umgebracht worden sei. Deshalb wolle sich die Familie des Nachbarn an ihrem Mann rächen. Am 22.08.2003 habe ihr Gatte nach Jerewan müssen. Nach 2 Tagen sei dessen Freund gekommen und hätte gesagt, dass es dem Gatten gut gehe, jedoch würden sie Jerewan sofort verlassen müssen, der Gatte würde nachkommen.Die BF 2 führte im Wesentlichen aus, dass ihre Aussagen auch für die BF 3 - 5 gelten würden. Sie seien mittellos und hätten keine Verwandten in Österreich. Sie seien von 1997 bis 2002 in Deutschland gewesen und hätten dort um Asyl angesucht. Sie hätten die Bescheide jedoch nicht abgewartet, sondern seien gemeinsam, samt Gatten und der drei Kinder, freiwillig nach Armenien zurückgekehrt. Dies sei am 25.10.2002 gewesen. Dann hätten sie bis zu ihrer Flucht im Jahr 2004 Armenien nicht mehr verlassen. In Armenien hätten sie bis Mitte Februar in römisch 40 gelebt. Dann seien sie zu einem Freund des Mannes gezogen und wären dort bis 25.08.2004 geblieben. An diesem Tag wäre sie mit ihren Kindern von Jerewan nach Istanbul gefahren. Danach seien sie bis nach Österreich weiter gereist. Ihr Mann habe Probleme gehabt, deswegen hätten sie Armenien verlassen. Persönlich habe sie keine Probleme gehabt. Ihre Kinder seien in der Schule nicht in die Gemeinschaft aufgenommen worden und seien diese als Türkenkinder beschimpft worden. Die Eltern des Gatten seien ermordet worden. Sein Vater sei Aserbaidschaner gewesen, weshalb die Leute behauptet hätten, dass ihr Gatte Türke sei. In den Medien sei berichtet worden, dass der Sohn des Nachbarn am 19.02.2004 in Ungarn von Türken umgebracht worden sei. Deshalb wolle sich die Familie des Nachbarn an ihrem Mann rächen. Am 22.08.2003 habe ihr Gatte nach Jerewan müssen. Nach 2 Tagen sei dessen Freund gekommen und hätte gesagt, dass es dem Gatten gut gehe, jedoch würden sie Jerewan sofort verlassen müssen, der Gatte würde nachkommen.
Der BF 3 führte im Wesentlichen aus, dass er und sein Bruder in der Schule Probleme gehabt hätten. Die Mitschüler hätten sie immer beschimpft und belästigt. Er habe seine Heimat verlassen, weil auch seine Mutter die Heimat verlassen habe.
Der BF 1 führte bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 15.09.2004 im Wesentlichen aus, dass er der aserbaidschanischen Volksgruppe angehöre. Auf die Frage warum er nicht Aseri spreche, führte er aus, dass er in Armenien geboren worden sei. Seine Mutter, welche Armenierin sei, habe zu Hause nur armenisch gesprochen. Er bestätigte die Angaben der BF 2 zum Aufenthalt in Deutschland und gab weiters an, dass er in Armenien einen armenischen Reisepass gehabt habe. Diesen hätte er sich nach der Rückkehr aus Deutschland verlängern lassen, die Polizei hätte ihm diesen jedoch abgenommen. Bei einem Freund in Armenien habe er noch seine Geburtsurkunde, die Heiratsurkunde und sein Wehrdienstbuch. Er habe bis Ende Februar 2004 in XXXX gewohnt. Dann sei er zu einem Freund nach XXXX gezogen, wo er bis August geblieben sei. Am 22.08.2004 sei er wieder nach Jerewan gegangen, als er jedoch bemerkt hätte, dass er immer noch Probleme gehabt habe, hätte er einen Freund gebeten, seine Familie außer Landes zu bringen. Am 25.08.2004 sei er nach XXXX zurückgegangen, wo er bis 06.09.2004 geblieben sei. An diesem Tag habe er den Schlepper bezahlt und sei in die Türkei und in weiterer Folge nach Österreich gereist. Der Sohn des Nachbarn sei in Ungarn von einem Aserbaidschaner umgebracht worden. Als diese Meldung am 20.02.2004 veröffentlicht worden sei, hätten die Nachbarn, vor allem die Eltern des Verstorbenen, Rache an ihm nehmen wollen, da er aserbaidschanischer Herkunft sei. Die Polizei habe nicht ihm, sondern eher den Nachbarn geholfen. Am selben Tag hätten ihn Freunde und Verwandt des Ermordeten zu einem Friedhof gebracht und ihn zusammengeschlagen. Er sei blutverschmiert nach Hause gegangen, habe jedoch seiner Frau nichts erzählt. Am nächsten Tag hätten Burschen die Fenster seines Hauses mit Steinen eingeschlagen. Sie hätten gedroht, seine Kinder als Blutrache für den Ermordeten zu opfern. Am 22.08.2004, als er wieder nach Jerewan gekommen sei, hätte die Polizei seinen Reisepass und den von seiner Frau mitgenommen. Auch ihn hätten sie grundlos mitgenommen. Auf der Polizeistation hätten sie ihn zusammengeschlagen und zwei Tage lang festgehalten. Sein Freund XXXX habe von einem Nachbarn von der Festnahme erfahren, habe dann bei der Polizei Geld bezahlt und er sei freigelassen worden. Er habe eine Verpflichtung abgeben müssen, dass er Jerewan nicht verlassen werde. Anschließend habe er den Freund ersucht die Familie wegzubringen. Weiters hätte er nach seiner Rückkehr aus Deutschland erfahren, dass seine Eltern getötet worden seien. Ein Bekannter hätte ihm gesagt, dass er Stichwunden gesehen hätte. Die Behörden hätten gesagt, dass seine Eltern eines natürlichen Todes gestorben seien. Er sei von der Polizei gewarnt worden nicht weiter zu recherchieren.Der BF 1 führte bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 15.09.2004 im Wesentlichen aus, dass er der aserbaidschanischen Volksgruppe angehöre. Auf die Frage warum er nicht Aseri spreche, führte er aus, dass er in Armenien geboren worden sei. Seine Mutter, welche Armenierin sei, habe zu Hause nur armenisch gesprochen. Er bestätigte die Angaben der BF 2 zum Aufenthalt in Deutschland und gab weiters an, dass er in Armenien einen armenischen Reisepass gehabt habe. Diesen hätte er sich nach der Rückkehr aus Deutschland verlängern lassen, die Polizei hätte ihm diesen jedoch abgenommen. Bei einem Freund in Armenien habe er noch seine Geburtsurkunde, die Heiratsurkunde und sein Wehrdienstbuch. Er habe bis Ende Februar 2004 in römisch 40 gewohnt. Dann sei er zu einem Freund nach römisch 40 gezogen, wo er bis August geblieben sei. Am 22.08.2004 sei er wieder nach Jerewan gegangen, als er jedoch bemerkt hätte, dass er immer noch Probleme gehabt habe, hätte er einen Freund gebeten, seine Familie außer Landes zu bringen. Am 25.08.2004 sei er nach römisch 40 zurückgegangen, wo er bis 06.09.2004 geblieben sei. An diesem Tag habe er den Schlepper bezahlt und sei in die Türkei und in weiterer Folge nach Österreich gereist. Der Sohn des Nachbarn sei in Ungarn von einem Aserbaidschaner umgebracht worden. Als diese Meldung am 20.02.2004 veröffentlicht worden sei, hätten die Nachbarn, vor allem die Eltern des Verstorbenen, Rache an ihm nehmen wollen, da er aserbaidschanischer Herkunft sei. Die Polizei habe nicht ihm, sondern eher den Nachbarn geholfen. Am selben Tag hätten ihn Freunde und Verwandt des Ermordeten zu einem Friedhof gebracht und ihn zusammengeschlagen. Er sei blutverschmiert nach Hause gegangen, habe jedoch seiner Frau nichts erzählt. Am nächsten Tag hätten Burschen die Fenster seines Hauses mit Steinen eingeschlagen. Sie hätten gedroht, seine Kinder als Blutrache für den Ermordeten zu opfern. Am 22.08.2004, als er wieder nach Jerewan gekommen sei, hätte die Polizei seinen Reisepass und den von seiner Frau mitgenommen. Auch ihn hätten sie grundlos mitgenommen. Auf der Polizeistation hätten sie ihn zusammengeschlagen und zwei Tage lang festgehalten. Sein Freund römisch 40 habe von einem Nachbarn von der Festnahme erfahren, habe dann bei der Polizei Geld bezahlt und er sei freigelassen worden. Er habe eine Verpflichtung abgeben müssen, dass er Jerewan nicht verlassen werde. Anschließend habe er den Freund ersucht die Familie wegzubringen. Weiters hätte er nach seiner Rückkehr aus Deutschland erfahren, dass seine Eltern getötet worden seien. Ein Bekannter hätte ihm gesagt, dass er Stichwunden gesehen hätte. Die Behörden hätten gesagt, dass seine Eltern eines natürlichen Todes gestorben seien. Er sei von der Polizei gewarnt worden nicht weiter zu recherchieren.
Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 22.11.2004 gab der BF 1 im Wesentlichen an, dass er von Oktober 2002 bis zu seiner Ausreise aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit keine Arbeit bekommen habe. Der BF legte Kopien der Pässe vor. Sein Wehrdienstbuch hätte die Polizei ebenso wie die Pässe von zu Hause mitgenommen, dies wäre im August 2004 gewesen. Der BF 1 erläuterte angebliche Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit vor der Ausreise nach Deutschland. 2002 hätte er den Asylantrag in Deutschland zurückgezogen, da er vom Tod der Eltern erfahren hätte. Diese sollten an einem Herzinfarkt verstorben sein. Ein Nachbar hätte einem Freund jedoch gesagt, dass sie mit Messerstichen übersäht gewesen wären. Dieser habe für die Beerdigung der Eltern gesorgt, im Zuge dessen habe er die Messerstiche gesehen. Er selbst sei deshalb bis zur zentralen XXXX gegangen, sie hätten ihn jedoch ausgelacht. Das Motiv sei die aserbaidschanische Volksgruppenzugehörigkeit gewesen. Im Mai 2003 habe er die Kinder aus der Schule nehmen müssen. Sie seien diskriminiert und geschlagen worden. Sie hätten blaue Flecken gehabt. Mit dem Tod des Nachbarn sei die Situation in der Nachbarschaft schlimmer geworden. Am 20.04.2004 sei er abends Heim gekehrt. Er sei vom Bruder des Opfers und von dessen Verwandten ins Auto gezerrt und zu einem Friedhof gebracht worden. Es wurden vom Bruder des Opfers und dessen Verwandten, zusammen mit einigen anderen Nachbarn, Steine auf ihr Fenster geworfen. Einige Tage später sei er von den Nachbarn im Hof zusammengeschlagen worden. Sie hätten gedroht, seine Kinder im Zuge einer Opferung zu töten. Er habe seinen Freund H. informiert, welcher sie zu sich genommen hätte. Am 22.08.2004 sei er nach Jerewan gefahren, um nach der Situation zu sehen. 15 Minuten nach seiner Ankunft im Haus sei die Polizei vor seiner Tür gewesen und habe ihn festgenommen. Er sei auch von der Polizei geschlagen worden. Auf Nachfrage führte der BF aus, dass ihm von der Polizei nichts vorgehalten worden sei. Sie hätten ihn nach zwei Tagen wieder freigelassen. Wegen der Übergriffe der Nachbarn habe er sich im Februar 2004 an die Polizei gewandt. Die Polizei habe ein Protokoll aufgenommen. In Deutschland habe er einen falschen Namen im Verfahren angegeben. Später habe er seinen echten Namen bekannt gegeben. Nach der Rückkehr aus Deutschland habe er für seine Gattin und ihn neue Pässe ausstellen lassen. Auch für seine Tochter habe er einen Pass ausstellen lassen und habe er um die Ausstellung von Pässen für die Söhne angesucht.Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 22.11.2004 gab der BF 1 im Wesentlichen an, dass er von Oktober 2002 bis zu seiner Ausreise aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit keine Arbeit bekommen habe. Der BF legte Kopien der Pässe vor. Sein Wehrdienstbuch hätte die Polizei ebenso wie die Pässe von zu Hause mitgenommen, dies wäre im August 2004 gewesen. Der BF 1 erläuterte angebliche Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit vor der Ausreise nach Deutschland. 2002 hätte er den Asylantrag in Deutschland zurückgezogen, da er vom Tod der Eltern erfahren hätte. Diese sollten an einem Herzinfarkt verstorben sein. Ein Nachbar hätte einem Freund jedoch gesagt, dass sie mit Messerstichen übersäht gewesen wären. Dieser habe für die Beerdigung der Eltern gesorgt, im Zuge dessen habe er die Messerstiche gesehen. Er selbst sei deshalb bis zur zentralen römisch 40 gegangen, sie hätten ihn jedoch ausgelacht. Das Motiv sei die aserbaidschanische Volksgruppenzugehörigkeit gewesen. Im Mai 2003 habe er die Kinder aus der Schule nehmen müssen. Sie seien diskriminiert und geschlagen worden. Sie hätten blaue Flecken gehabt. Mit dem Tod des Nachbarn sei die Situation in der Nachbarschaft schlimmer geworden. Am 20.04.2004 sei er abends Heim gekehrt. Er sei vom Bruder des Opfers und von dessen Verwandten ins Auto gezerrt und zu einem Friedhof gebracht worden. Es wurden vom Bruder des Opfers und dessen Verwandten, zusammen mit einigen anderen Nachbarn, Steine auf ihr Fenster geworfen. Einige Tage später sei er von den Nachbarn im Hof zusammengeschlagen worden. Sie hätten gedroht, seine Kinder im Zuge einer Opferung zu töten. Er habe seinen Freund H. informiert, welcher sie zu sich genommen hätte. Am 22.08.2004 sei er nach Jerewan gefahren, um nach der Situation zu sehen. 15 Minuten nach seiner Ankunft im Haus sei die Polizei vor seiner Tür gewesen und habe ihn festgenommen. Er sei auch von der Polizei geschlagen worden. Auf Nachfrage führte der BF aus, dass ihm von der Polizei nichts vorgehalten worden sei. Sie hätten ihn nach zwei Tagen wieder freigelassen. Wegen der Übergriffe der Nachbarn habe er sich im Februar 2004 an die Polizei gewandt. Die Polizei habe ein Protokoll aufgenommen. In Deutschland habe er einen falschen Namen im Verfahren angegeben. Später habe er seinen echten Namen bekannt gegeben. Nach der Rückkehr aus Deutschland habe er für seine Gattin und ihn neue Pässe ausstellen lassen. Auch für seine Tochter habe er einen Pass ausstellen lassen und habe er um die Ausstellung von Pässen für die Söhne angesucht.
Der BF wurde zu Einzelheiten eingehender befragt. Hinsichtlich des genauen Wortlautes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
1.2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 10.12.2004 wurden die Asylanträge der Beschwerdeführer gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in deren Herkunftsstaat wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. wurden sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt III).1.2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 10.12.2004 wurden die Asylanträge der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in deren Herkunftsstaat wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. wurden sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Das BAA führte im Wesentlichen aus, dass das Fluchtvorbringen unplausibel und daher unglaubwürdig sei.
1.3. Gegen diese Bescheide wurden innerhalb offener Frist "Berufungen" [nunmehr: "Beschwerden"] erhoben. Hinsichtlich des konkreten Inhaltes der Beschwerden wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen ausgeführt, dass der BF 1 dem entgegentreten wolle, dass sich aus seinen Angaben nicht entnehmen lasse, dass die Behörden seines Heimatlandes nicht gewillt gewesen wären, ihm Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Sehr wohl hätte er bei der Polizei um Hilfe ersucht, dem Wunsch sei jedoch nicht entsprochen worden. Weiters sei Art. 8 EMRK nicht vollständig geprüft worden.Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen ausgeführt, dass der BF 1 dem entgegentreten wolle, dass sich aus seinen Angaben nicht entnehmen lasse, dass die Behörden seines Heimatlandes nicht gewillt gewesen wären, ihm Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Sehr wohl hätte er bei der Polizei um Hilfe ersucht, dem Wunsch sei jedoch nicht entsprochen worden. Weiters sei Artikel 8, EMRK nicht vollständig geprüft worden.
1.4. Am 2.9.2008 führte der Asylgerichtshof eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. Deren wesentlicher Verlauf wird wie folgt wieder gegeben:
"...
VR: Welcher Religion sind Sie zugehörig?
BF1: Bis 1988 bin ich Aserbaidschaner gewesen. Danach habe ich auch meine Religion nicht gewechselt. Ich bin nach wie vor Aserbaidschaner geblieben. Ich bin zwar 1988 in die Kirche gegangen, um meinen Familiennamen ändern zu können.
VR wiederholt die Frage.
BF1: Ich habe keine Religion.
VR: In welcher Kirche waren Sie 1988 um Ihren Familiennamen zu ändern?
BF1: Brauchen Sie den Namen der Kirchen? Die Kirche heißt XXXX, der christlich armenisch apostolischen Kirche an.BF1: Brauchen Sie den Namen der Kirchen? Die Kirche heißt römisch 40 , der christlich armenisch apostolischen Kirche an.
VR: Darf ich daraus schließen, dass Sie sich dieser Religionsgemeinschaft näher fühlen?
BF1: Das kann ich nicht sagen. Ich habe keinen Bezug.
VR: Weshalb haben Sie dann am 15.09.2004 angegeben, den muslimischen Glauben anzugehören?
BF1: Weil ich davon ausgegangen bin, dass ich Moslem bin, weil ich aserbaidschanischer Abstammung bin.
VR: Welcher Religion gehörte Ihr Vater an?
BF1: Moslem, er ist aserbaidschanisch.
VR: Besuchten Sie im Heimatland eine Mosche?
BF1: Nein.
VR: Besuchte Ihr Vater eine Mosche?
BF1: Ja, er hat die Mosche besucht. Er ging in Jerewan in die Mosche, den Namen dieser weiß ich nicht. Damals war ich noch zu klein.
VR: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
BF1: Ich nenne mich aserbaidschanisch.
VR: Wo haben Sie gelebt? Wo sind Sie geboren und aufgewachsen? In wessen Eigentum stand die Wohnung?
BF1: Ich bin in Armenien in der Region Massis, in der Stadt XXXXBF1: Ich bin in Armenien in der Region Massis, in der Stadt römisch 40
geboren. Bis 1988 habe ich ... Bis 1988 oder 1989 lebte ich an
dieser Adresse. Dann sind wir in die Stadt Jerewan gezogen, meine Eltern und ich. Wir haben in der Straße XXXX gelebt. Ich kann das Jahr jetzt konkretisieren. Es war das Jahr 1988. Nachgefragt gebe ich an, dass wir in einer Eigentumswohnung gelebt haben, die auf meinen Vater geschrieben war. Nachgefragt gebe ich an, dass die Wohnung momentan auf meinen Namen läuft.dieser Adresse. Dann sind wir in die Stadt Jerewan gezogen, meine Eltern und ich. Wir haben in der Straße römisch 40 gelebt. Ich kann das Jahr jetzt konkretisieren. Es war das Jahr 1988. Nachgefragt gebe ich an, dass wir in einer Eigentumswohnung gelebt haben, die auf meinen Vater geschrieben war. Nachgefragt gebe ich an, dass die Wohnung momentan auf meinen Namen läuft.
VR: Wie waren Ihre Lebensumstände?
BF1: Wir hatten keine finanziellen Probleme. Nachgefragt gebe ich an, dass ich und meine Eltern bis zu meiner Ausreise aus Armenien gearbeitet haben. Nachgefragt gebe ich an, dass ich Schuhmacher bin und ich habe händisch die Schuhe hergestellt.
VR: Haben Sie noch Familie in Armenien?
BF1: Meine Familie lebt in Österreich. Meine Eltern sind bereits verstorben.
VR: Besitzen Sie einen Reisepass bzw. ein anderes Dokument womit sie ihre Identität bezeugen können? Wann und bei welcher Behörde wurde ihr Reisepass ausgestellt bzw. verlängert?
BF1: Ich habe nichts mit. Meinen Reisepass hat mir die Polizei in Armenien weggenommen. Nachgefragt gebe ich an, dass das im August 2004 war. Nachgefragt gebe ich an, dass mein Pass beim Passamt in Jerewan ausgestellt wurde.
VR: Wann und Wo haben Sie die in der Akte befindliche Kopie ihres Reisepasses angefertigt?
BF1: Das war nach Februar 2004. Ich habe diese Kopie in Jerewan angefertigt. Nachgefragt gebe ich an, dass ich diese Kopien in einem Kopieshop gemacht habe. Nachgefragt gebe ich an, dass ich die Kopie angefertigt habe.
VR: Weshalb haben Sie nur diese eine Seite des Reisepasses kopiert?
BF1: Das weiß ich nicht. Ich hatte immer Angst und deshalb habe ich mir gedacht, dass ich zur Sicherheit Kopien anfertige.
VR: Haben Sie über die armenische Botschaft in Wien ein Duplikat beantragt? Wenn nein, weshalb nicht?
BF1: Nein. Das kann ich nicht sagen, warum ich nicht hingegangen bin.
VR: Am 15.9.2004 gaben Sie an, dass Ihre Geburtsurkunde, Ihre Heiratsurkunde und Ihr Wehrdienstbuch bei einem Freund seien und Sie sich diese schicken lassen. Wo sind diese Dokumente nun?
BF1: Ich habe sie nicht bekommen. Diese Dokumente hat die Polizei nach meiner Ausreise von meiner Wohnung weggenommen.
VR: Woher wissen Sie das?
BF1: Mein Freund hat es mir gesagt. Nachgefragt gebe ich an, dass dieser XXXX heißt.BF1: Mein Freund hat es mir gesagt. Nachgefragt gebe ich an, dass dieser römisch 40 heißt.
VR: Warum sollte die Polizei die Dokumente sicherstellen?
BF1: Ich kenne den Grund nicht. Ich hatte nur bei der Polizei mit meiner Unterschrift versprochen, aus Armenien nicht auszureisen.
VR: Wann haben Sie das erfahren, dass die Polizei diese Dokumente genommen haben soll?
BF1: Nach meiner ersten Einvernahme in Thalham telefonierte ich mit meinem Freund und er sagte es mir. Nachgefragt gebe ich an, dass das vermutlich im September 2004 war. Das genaue Datum weiß ich nicht.
VR: Warum haben Sie das dann am 22.11.2004 nicht erwähnt, dass Sie die Dokumente nicht mehr beibringen können?
BF1: Im Moment ist ein Missverständnis passiert. Ich konnte mich nicht richtig ausdrücken. Ich habe nach meiner ersten Einvernahme meinen Freund angerufen und habe ihn gebeten, meine Papiere mir nach zu schicken. In der Zwischenzeit aber, bis ich erfahren habe, dass es sie nicht mehr gibt, hatte ich die zweite Einvernahme.
VR: Stehen Sie mit dem Freund nach wie vor in Kontakt?
BF1: Der letzte Kontakt war vor sechs Monaten.
VR: Wie passiert dieser Kontakt?
BF1: Telefonisch. Nachgefragt gebe ich an, dass mein Freund mich anruft.
VR: Gab es Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatstaat aufgrund Ihrer Abstammung?
BF1: Ja.
VR: Waren Sie in Armenien politisch engagiert bzw. sind Sie in Österreich politisch engagiert?
BF1: Nein.
VR: Haben Sie und ihre Familie schon einmal in Europa um Asyl angesucht?
BF1: Ja, in Deutschland.
VR: Von wann bis wann waren Sie in Deutschland aufhältig?
BF1: Von 1997 bis 2002.
VR: Welche Asylgründe haben Sie dort angegeben?
BF1: Ich habe dort falsche Gründe und eine falsche Identität angegeben, weil mir die Armenier, die schon länger dort gewesen waren, Angst gemacht haben. Sie sagten mir, wenn ich die Wahrheit erzählen würde, würde man mich bereits am nächsten Tag nach Armenien zurückschicken. Aber 1998, als meine Tochter zur Welt kam, habe ich dort dann die ganze Wahrheit angegeben. Auch meine eigene Identität.
VR: Wie ist das Verfahren ausgegangen?
BF1: Das Verfahren lief noch. Ich bin dann 2002 freiwillig nach Armenien zurückgekehrt, weil meine Eltern verstorben waren.
VR: Welche Gründe haben Sie in Deutschland angegeben?
BF1: Ich habe vorhin damit gemeint, dass ich 1998 nur meinen Familiennamen berichtigt habe.
VR erinnert den BF neuerlich, die Wahrheit zu berichten.
VR: Welche Fluchtgeschichte haben Sie in Deutschland angegeben?
BF1: Ich kann mich nicht einmal erinnern. Es waren alles falsche Angaben.
VR: Welche Sprachen sprechen Sie?
BF1: Armenisch, Russisch, ein wenig Deutsch.
VR: Sprechen Sie auch Aseri?
BF1: Einige Vokabeln verstehe ich.
VR fordert die Dolmetscherin auf, einige leichte Sätze in Aseri zu sprechen.
D: Wo ist Ihr Vater?
BF gibt an, nur einzelne Vokabeln zu kennen.
D: Setz dich.
BF gibt an, dass er nicht mehr weiß und er die Sprache nie benutzt habe.
VR: Wie hat Ihr Vater zu Hause gesprochen?
BF1: Mein Vater hat sich zu Hause mit mir nur auf Armenisch unterhalten und auch Russisch.
VR: Woher wissen Sie dann "Setz dich"?
BF1: In Massis hatten wir einen aserbaidschanischen Nachbarn. Ich hörte manchmal meinen Vater mit diesem Aseri sprechen. In Massis, wo wir früher gewohnt haben, lebten sehr viele Aserbaidschaner. Wir Kinder haben miteinander gespielt. Aber wir haben untereinander nur in Armenisch kommuniziert.
VR: Wo sind die Sterbeurkunden ihrer Eltern?
BF1: Die sind alle in Armenien. Nachgefragt gebe ich an, dass diese mit meinen Dokumenten zusammen von der Polizei weggenommen wurden. Auch der Grundbuchauszug, alles was wir an Dokumenten hatten.
VR: Warum sollte die Polizei das tun?
BF1: Ich weiß es nicht.
VR: Was war der Grund warum Sie Armenien verlassen haben?
BF1: Weil ich Angst um mein Leben und das Leben der Familie hatte. Nachgefragt gebe ich an. Alle Bewohner unseres Bezirkes wussten immer schon, dass ich ein Aserbaidschaner bin. Nachgefragt gebe ich an, dass ich ihnen die Geschichte mit der Änderung des Reisepasses erzählen muss. 1988 habe ich meinen Familiennamen geändert. 1990 oder 1991 habe ich mir einen neuen Reisepass ausstellen lassen. So wie ich gab es zu diesem Zeitpunkt mehrere die mit einer Bestätigung von der Kirche zum Passamt gegangen sind und einen neuen Pass beantragt haben. Die Polizei hat inoffiziell eine schwarze Liste gehabt, in die sie einzeln diese Personen und die frühere Abstammung dieser eingetragen haben. Ab Februar 2004 wurde ich aufgrund meiner Abstammung belästigt. Nachgefragt gebe ich an, dass die armenische Bevölkerung mich belästigt hat. Danach erst die Polizei. Nachgefragt gebe ich an. Im August 2004, den Tag kann ich nicht beziffern, jedoch vermutlich um den 22. August, kamen zwei Polizisten, einer in Uniform, einer in Zivil zu uns in die Wohnung. Sie haben mich ohne einer Begründung zu nennen, mitgenommen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich zur zentralen XXXX mitgenommen wurde. Sie sagten mir, dass ich erst dort erfahren würde, was mir zur Last gelegt wird. Sie behielten mich zwei Tage. Sie haben mich zwei Tage lang ohne mir eine Begründung zu sagen, geschlagen. Nachgefragt gebe ich an, dass es einige Leuten waren, die mich geschlagen haben. Nachgefragt gebe ich an, dass einer einen Gummiknüppel hatten und die anderen mich mit Händen schlugen und Füßen traten. Nachgefragt gebe ich an, dass ich ein Cut am Kopf hatte.BF1: Weil ich Angst um mein Leben und das Leben der Familie hatte. Nachgefragt gebe ich an. Alle Bewohner unseres Bezirkes wussten immer schon, dass ich ein Aserbaidschaner bin. Nachgefragt gebe ich an, dass ich ihnen die Geschichte mit der Änderung des Reisepasses erzählen muss. 1988 habe ich meinen Familiennamen geändert. 1990 oder 1991 habe ich mir einen neuen Reisepass ausstellen lassen. So wie ich gab es zu diesem Zeitpunkt mehrere die mit einer Bestätigung von der Kirche zum Passamt gegangen sind und einen neuen Pass beantragt haben. Die Polizei hat inoffiziell eine schwarze Liste gehabt, in die sie einzeln diese Personen und die frühere Abstammung dieser eingetragen haben. Ab Februar 2004 wurde ich aufgrund meiner Abstammung belästigt. Nachgefragt gebe ich an, dass die armenische Bevölkerung mich belästigt hat. Danach erst die Polizei. Nachgefragt gebe ich an. Im August 2004, den Tag kann ich nicht beziffern, jedoch vermutlich um den 22. August, kamen zwei Polizisten, einer in Uniform, einer in Zivil zu uns in die Wohnung. Sie haben mich ohne einer Begründung zu nennen, mitgenommen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich zur zentralen römisch 40 mitgenommen wurde. Sie sagten mir, dass ich erst dort erfahren würde, was mir zur Last gelegt wird. Sie behielten mich zwei Tage. Sie haben mich zwei Tage lang ohne mir eine Begründung zu sagen, geschlagen. Nachgefragt gebe ich an, dass es einige Leuten waren, die mich geschlagen haben. Nachgefragt gebe ich an, dass einer einen Gummiknüppel hatten und die anderen mich mit Händen schlugen und Füßen traten. Nachgefragt gebe ich an, dass ich ein Cut am Kopf hatte.
VR: Haben Sie sich in ärztlicher Behandlung begeben?
BF1: Als ich geblutet habe, gaben sie mir einen Fetzen in die Hand. Ich drückte damit die Wunde zu und danach trocknete die Wunde.
VR: Wieso sollte Sie die Polizei an diesem Tag ohne Anlassfall abgeholt haben?
BF1: Es gab Vorfälle im Februar. Ich wurde einige Male von den Nachbarn geschlagen. Die Nachbarn haben mir Angst gemacht. Nachgefragt gebe ich an, dass es alle Nachbarn waren. Nachgefragt gebe ich an, dass die Nachbarn eine Familie organisiert haben. Über Nachfragen überlegt der BF1 lange und gibt dann bekannt, dass die Nachbarn die Namen XXXX und XXXX hießen. Den Familiennamen kann ich nicht angeben. Nachgefragt gebe ich an, dass es zwei Mal passiert ist.BF1: Es gab Vorfälle im Februar. Ich wurde einige Male von den Nachbarn geschlagen. Die Nachbarn haben mir Angst gemacht. Nachgefragt gebe ich an, dass es alle Nachbarn waren. Nachgefragt gebe ich an, dass die Nachbarn eine Familie organisiert haben. Über Nachfragen überlegt der BF1 lange und gibt dann bekannt, dass die Nachbarn die Namen römisch 40 und römisch 40 hießen. Den Familiennamen kann ich nicht angeben. Nachgefragt gebe ich an, dass es zwei Mal passiert ist.
VR: Wann war das?
BF1: In der zweiten Hälfte vom Februar nach dem 20. Februar 2004 das erste Mal. Das zweite Mal gleich einen Tag danach.
VR: Hat es einen Anlassfall gegeben, warum Sie angegriffen wurden?
BF1: Es wurde ein Armenier in Budapest ermordet. Nachgefragt gebe ich an, dass das im Februar 2004 war. Soweit ich mich erinnern kann, war es am 19.02. Die Nachbarn haben mich aufgrund meiner Abstammung dafür zur Rechenschaft ziehen wollen.
VR: Was haben die Nachbarn mit dem ermordeten Armenier in Ungarn zu tun?
BF1: Das Opfer stammte aus unserem Bezirk.
VR: Wo hat das Mordopfer gelebt?
BF1: Der lebte in unserem Haus, XXXX. Nachgefragt gebe ich an, dass es die Türnummer XXXX war. Nachgefragt gebe ich an, dass er im zweiten Stock wohnte. Ich lebte im vierten Stock.BF1: Der lebte in unserem Haus, römisch 40 . Nachgefragt gebe ich an, dass es die Türnummer römisch 40 war. Nachgefragt gebe ich an, dass er im zweiten Stock wohnte. Ich lebte im vierten Stock.
VR: Haben Sie mit den Familienmitglieder des Mordopfers gehabt oder auch mit anderen Nachbarn.
BF1: Ich habe mit allen Nachbarn Probleme gehabt. Von diesem Vorfall wusste auch die Bezirkspolizei.
VR: Haben Sie sich jemals an eine überangeordnete Polizeidienststelle, Staatsanwaltschaft oder Gericht gewandt?
BF1: Für diese Vorfälle durfte ich es nicht, weil mir die Bezirkspolizei gedroht hat, dass ich meine Kinder oder Familie verlieren könnte, falls ich mich an einer überangeordneten Stelle wenden würde. Ich habe mich nicht an eine solche gewandt.
VR: Wo sind Sie die zwei Mal von den Nachbarn zusammen geschlagen worden?
BF1: Sie haben mich beide Mal hinausgerufen auf die Straße. Sie haben mich in ein Auto gesetzt und brachten mich in die Nähe des Friedhofes und dort haben sie mich geschlagen. Ich verlor dort beide Male mein Bewusstsein. Nach einigen Stunden kam ich zu mir und kam irgendwie zu Fuß nach Hause.
VR: Welche Verletzungen hatten Sie?
BF1: Beim ersten Mal hatte ich keine Verletzungen, ich hatte nur Kratzer und blaue Flecken. Nachgefragt gebe ich an, dass ich diese an den Beinen und Armen hatte und an der linken Brustbereich. Blaue Flecken hatte ich am Auge und auch am Körper. Beim zweiten Mal haben sie mich mit dem Messer am rechten Oberschenkel verletzt. Ich habe das nicht einmal mitbekommen, wie sie mir die Verletzung zugefügt haben. Nachgefragt gebe ich an, dass es eine Schnittwunde von 10 cm war. Dann habe ich es erst bemerkt. Zudem habe ich eine Abwehrverletzung am linken Handgelenk gehabt.
VR: Waren Sie beide Male im Krankenhaus?
BF1: Nach dem zweiten Mal bin ich zu einem Arzt in die Wohnung gegangen, das war Privat und er hat mir die Wunde genäht. Nachgefragt gebe ich an, dass das die Ärztin eine Freunden meiner Mutter war. Nachgefragt gebe ich an, dass die Ärztin im Bezirk XXXX. Die Frau heißt XXXX, den Nachnamen kenne ich nicht. Nachgefragt gebe ich an, dass ich zu Fuß dorthin gekommen bin. Ich habe aus der Wunde geblutet. Es war nicht sehr weit von unserer Ortschaft.BF1: Nach dem zweiten Mal bin ich zu einem Arzt in die Wohnung gegangen, das war Privat und er hat mir die Wunde genäht. Nachgefragt gebe ich an, dass das die Ärztin eine Freunden meiner Mutter war. Nachgefragt gebe ich an, dass die Ärztin im Bezirk römisch 40 . Die Frau heißt römisch 40 , den Nachnamen kenne ich nicht. Nachgefragt gebe ich an, dass ich zu Fuß dorthin gekommen bin. Ich habe aus der Wunde geblutet. Es war nicht sehr weit von unserer Ortschaft.
VR: Wann sind Sie ausgereist?
BF1: Am 6. September 2004.
VR: Während dieser Vorfälle bis zu Ihrer Ausreise am 06.09.2004 haben Sie an oben gesagter Wohnadresse gelebt?
BF1: Nein. Nachgefragt gebe ich an, dass ich ab dem 22. oder 23. Februar 2004 bis 06.09.2004 bei einem Freund gelebt habe. Nachgefragt gebe ich an, dass es XXXX war und dieser wohnt in XXXX ca. 20 bis 25 Kilometer von Jerewan entfernt. Nachgefragt gebe ich an, dass meine ganze Familie bei diesem Freund gelebt hat.BF1: Nein. Nachgefragt gebe ich an, dass ich ab dem 22. oder 23. Februar 2004 bis 06.09.2004 bei einem Freund gelebt habe. Nachgefragt gebe ich an, dass es römisch 40 war und dieser wohnt in römisch 40 ca. 20 bis 25 Kilometer von Jerewan entfernt. Nachgefragt gebe ich an, dass meine ganze Familie bei diesem Freund gelebt hat.
VR: Haben Sie die Vorfälle bei der Polizei zur Anzeige gebracht?
BF1: Nein, ich hatte Angst. Die Polizei hat von der Schlägerei gehört aber nichts von der Messerverletzung. Nachgefragt gebe ich an, dass ich es nicht angeben kann, woher die Polizei Kenntnis von der Schlägerei erlangte. Nachgefragt gebe ich an, dass ich den Polizisten, der für unseren Bezirk verantwortlich war auf der Straße getroffen habe. Er hat mich zynisch und lachend gefragt, ob ich gut verprügelt wurde. Nachgefragt gebe ich an, dass ich den Polizisten am selben Tag, an dem ich geschlagen wurde, getroffen habe. Nachdem ich in XXXX war, hatte ich keinen Kontakt zu meinen Verfolgern.BF1: Nein, ich hatte Angst. Die Polizei hat von der Schlägerei gehört aber nichts von der Messerverletzung. Nachgefragt gebe ich an, dass ich es nicht angeben kann, woher die Polizei Kenntnis von der Schlägerei erlangte. Nachgefragt gebe ich an, dass ich den Polizisten, der für unseren Bezirk verantwortlich war auf der Straße getroffen habe. Er hat mich zynisch und lachend gefragt, ob ich gut verprügelt wurde. Nachgefragt gebe ich an, dass ich den Polizisten am selben Tag, an dem ich geschlagen wurde, getroffen habe. Nachdem ich in römisch 40 war, hatte ich keinen Kontakt zu meinen Verfolgern.
Vorhalt: Am 22.11.2004 haben Sie aber angegeben, dass Sie sich wegen der Übergriffe durch Ihre Nachbarn an die Polizei gewandt haben und diese ein Protokoll aufgenommen hat. Das Widerspricht Ihren nunmehr gemachten Angaben.
BF1: Ich bin nach dem zweiten Vorfall nicht zur Polizei gegangen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nach dem ersten Mal zur Polizei gegangen bin.
VR wiederholt den BF nochmals, die Wahrheit anzugeben.
VR: Sind Sie irgendwann vor Ihrer Ausreise aus Armenien noch einmal zu Ihrer Wohnanschrift zurückgekehrt?
BF1: Ja. Im August bin ich alleine in unserer Wohnung gewesen. Nachgefragt gebe ich an, dass das um den 22. August war. Nachgefragt gebe ich an, dass an diesem Tag die Polizei in die Wohnung kam. An diesem Tag haben sie mich ohne Begründung mitgenommen.
VR: War die Familie von dem Mordopfer aus Ungarn, zu diesem Zeitpunkt noch in diesem Wohnhaus?
BF1: Ja, sie waren dort. Alle Nachbarn waren vor dem Haus und sie haben mich alle gesehen. Soweit ich mich erinnern kann, sind die Eltern auch dort gewesen.
VR: Wer lebte mit dem Ermordeten noch in dem Haus?
BF1: Die Eltern und ein Bruder. Mehr weiß ich nicht.
VR: Was würde geschehen wenn Sie in Ihr Heimatland zurückkehren müssen?
BF1: Ich bin sicher, dass ich in Armenien, so bald ich zurückkehre ermordet werde. Auch meine Kinder werten sie töten.
VR: Wie kommen Sie darauf?
BF1: Aufgrund der Abstammung.
VR: Wenn es darum geht, Sie wegen der Abstammung zu töten, warum wurden Sie dann nicht anlässlich dieser beiden oben geschilderten Vorfälle, ermordet?
BF1: Es ist nicht sehr einfach, jemanden zu ermorden. Wahrscheinlich haben sie auf eine bessere Gelegenheit gewartet um mich zu ermorden. Als sie mich mitgenommen haben kam es mir so vor, als ob es mein Ende wäre.
VR: War XXXX verheiratet, verlobt oder alleinstehend? Hatte dieser Kinder?VR: War römisch 40 verheiratet, verlobt oder alleinstehend? Hatte dieser Kinder?
BF1: Er war nicht alleine. Er hatte auch keine Kinder. Ob er eine Freundin gehabt hat, weiß ich nicht.
VR: Wie bestreiten Sie ihren Lebensunterhalt bzw. den ihrer Familie in Österreich?
BF1: Wir bekommen eine soziale Unterstützung. Außerdem arbeitet unser Sohn XXXX. Er arbeitet in einem Restaurant in XXXX.BF1: Wir bekommen eine soziale Unterstützung. Außerdem arbeitet unser Sohn römisch 40 . Er arbeitet in einem Restaurant in römisch 40 .
VR: Haben Sie irgendein Dokument, was Ihr Vorbringen belegen könnte, insbesondere die aserbaidschanische Abstammung Ihres Vaters?
BF1: Nein.
VR: Wie würden Sie, wenn Sie und ihre Familie in Österreich bleiben dürfen, für ihren Lebensunterhalt sorgen?
BF1: Ich habe mit dem Chef einer Druckerei gesprochen. Er hat mir versprochen, mich und meine Frau sofort einzustellen, sobald wir die notwenigen Papiere haben. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nicht gewusst habe, dass ich das beibringen soll. Außerdem haben wir sehr viele österreichische Freunde und Bekannte, die nur darauf warten, dass wir da bleiben dürfen, dann würden sie uns eine Arbeit vermitteln.
VR: Welche integrationsverfestigende Maßnahmen haben sie ergriffen?
BF1: Ich habe einen Deutschkurs besucht. Ich habe versucht beim Arbeitsamt eine Arbeit zu finden, mit der AB-Karte ist es jedoch nicht möglich. Nachgefragt gebe ich an, dass mich das erstaunt hat, dass mein Sohn eine erhalten hat. Nachgefragt gebe ich an, dass keine Arbeitsberechtigung beim AMS beantragt habe.
BR hat keine Fragen.
BFV: Wurden Sie religiös erzogen? Wenn ja, wie wurden Sie erzogen?
BF1: Nein.
BFV: Bevor Sie Armenien das zweite Mal 2004 verlassen haben, haben Sie da gearbeitet?
BF1: Nein.
BFV: Warum haben Sie nicht gearbeitet?
BF1: Nach Deutschland ab dem ersten Tag gab es religiöse Probleme. Und weil meine Eltern nicht an einem natürlichen Tod gestorben sind, sondern ermordet wurden, war ich ständig bei der Polizei. Zunächst war ich bei der Bezirkspolizei, dann war ich in der Zentralen Polizei in Jerewan. Als ich bei de Bezirkspolizei meinen Verdacht äußerte, dass meine Eltern ermodert wurden, aber auf der Sterbeurkunde ein anderer Grund gestanden ist. Mein Freund hat gesehen, dass meine Eltern Verletzungen vom Messer an den Körper hatten. Bei uns ist der Verlauf anders als in Österreich. Meine Eltern starben zu Hause in der Wohnung. Danach wurden sie ins Leichenschauhaus gebracht. Vor dem Begräbnis werden sie wieder zurück in die Wohnung geholt. Nachdem die Leichen in die Wohnung zurückgebracht wurden, mein Freund ist dabei gewesen. Nachgefragt gebe ich an, dass die Eltern von einem Nachbarn, der gemeinsam mit seinem Sohn und vielleicht auch andere, vom Leichenschau in die Wohnung gebracht.
VR: Hat dieser Nachbar keinerlei Probleme mit den Nachbarn, da er Aserbaidschaner unterstützt?
BF1: Ich weiß nicht, ob er Angst hatte oder nicht. Ich war nicht Zeuge, dass er Probleme hätte.
VR: Das ist in Armenien so problemlos, dass ein Nichtangehöriger die Toten holt?
BF1: Ja.
VR. Sie haben vorhin gesagt, dass in der Sterbeurkunde eine andere Todesursache drinnen steht. Was steht darauf?
BF1: Dass alle beide einen Herzinfarkt hatten. Nachgefragt gebe ich an, dass ich es nicht durch ein Dokument beweisen kann.
BFV: Warum haben Sie nicht gearbeitet?
BF1: Wenn ich eine Arbeit gefunden hätte, müsste ich mich mit meinem Reisepass ausweisen. Dadurch, dass ich auf der schwarzen Liste gestanden bin, habe ich es nicht können. Wenn ich mich mit meinem Reisepass ausgewiesen hätte, wäre das bis zum Passamt weitergegangen und es wäre wiederbekannt geworden, welche Abstammung ich bin.
VR: Sie haben im Jahr 2002 Problemlos einen Reisepass erlangt. Was hätten Sie nun für ein Problem mit den Behörden?
BF1: Als ich von Deutschland nach Armenien zurückgekehrt bin, hatte ich gedacht, dass sich alles normalisiert hätte und traute mich, einen Reisepass beantragen.
VR: Stehen auf dieser schwarzen Liste sämtlich Aserbaidschaner?
BF1: Ja.
BFV: Wurden Sie von den Nachbarn oder den Polizisten jemals bedroht, dass noch weiter Dinge geschehen können?
BF1: Ja.
BFV: Was zum Beispiel?
BF1: Meine Nachbarn haben uns mit dem Umbringen bedroht. Die Polizei hat mir auch mit dem Umbringen gedroht, falls ich mich noch mehr in die Geschichte vertiefen würde. Nachgefragt gebe ich an, dass ich die Ermordung meiner Eltern meine. Diese zwei Vorfälle mit den Nachbarn. Ich durfte mich nicht an irgendeine Stelle beschweren gehen.
BFV: Haben Ihre Kinder in Armenien jemals die Schule besucht?
BF1: Ungefähr sechs Monate.
BFV: Warum nur sechs Monate?
BF1: Weil meine Kinder auch belästigt wurden. Angefangen von den Lehrern bis hin zu den Schülern. Die Kinder haben meine Kinder XXXX und XXXX türkische Bastarde. Meine Kinder wurden in der Schule einige Male von den Mitschülern geschlagen. Nachgefragt gebe ich an, dass in es nicht angezeigt habe. Ich habe diesen Vorfall dem Direktor der Schule gemeldet. XXXX besuchte damals den Kindergarten.BF1: Weil meine Kinder auch belästigt wurden. Angefangen von den Lehrern bis hin zu den Schülern. Die Kinder haben meine Kinder römisch 40 und römisch 40 türkische Bastarde. Meine Kinder wurden in der Schule einige Male von den Mitschülern geschlagen. Nachgefragt gebe ich an, dass in es nicht angezeigt habe. Ich habe diesen Vorfall dem Direktor der Schule gemeldet. römisch 40 besuchte damals den Kindergarten.
BFV: Waren alle Armenier Ihnen gegenüber feindlich eingestellt?
BF1: Nein, das kann ich nicht behaupten. Es gab auch gute Armenier.
BFV: Können Ihre Kinder armenisch Lesen und Schreiben?
BF1: Nein. Meine Söhne ein wenig. Meine Tochter sehr, sehr wenig.
BFV: Wie gestaltet sich der Kontakt mit den österreichischen Freunden und Bekannten?
BF1: Wir besuchen uns gegenseitig. Wir haben einen sehr guten Kontakt. Ich habe ihnen ab und zu geholfen. Ich habe ausgemalt. Nachgefragt gebe ich an, dass ich dafür nichts bekommen habe. Wir Essen manchmal miteinander.
VR beginnt mit der Befragung der BF2. BF1 verlässt nach Aufforderung den Verhandlungssaal.
VR: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
BF2: Ich bin eine Armeniern.
VR: Welcher Religion sind Sie zugehörig?
BF2: Ich bin christlich.
VR: Welcher Religion ist ihr Mann zugehörig?
BF2: Jetzt ist er auch Christ.
VR: Ist er konvertiert?
BF2: Ja, damit er in Armenien leben hätte können. Nachgefragt gebe ich an, dass er 1988 konvertiert ist, als der Konflikt mit Karabach angefangen hat.
VR: Welcher Volksgruppe ist er zugehörig?
BF2: Der Vater ist Aserbaidschaner. Nachgefragt gebe ich an, dass wir im selben Bezirk lebten. Wir haben uns dort kennen gelernt. Wir haben gewusst, dass der Vater Aserbaidschaner und die Mutter Armenierin ist. Die Liebe hat gesiegt und für mich hat seine Abstammung keine Rolle gespielt.
VR: Wo haben Sie gelebt? In wessen Eigentum stand die Wohnung?
BF2: Wir lebten in der XXXX. Wenn ich mich nicht irre, gehört die Wohnung meinen Mann.BF2: Wir lebten in der römisch 40 . Wenn ich mich nicht irre, gehört die Wohnung meinen Mann.
VR: Mit wem haben Sie in Armenien gelebt?
BF2: Bis wir nach Russland gefahren sind haben wir dort zu sechst gelebt. Nachgefragt gebe ich an, dass das 1994 war.
VR: Haben Sie noch Familie in Armenien? Wo?
BF2: Nein. Nachgefragt gebe ich an, dass ich weitschichtige Verwandtschaft in Armenien noch habe.
VR: Haben Sie vor Ihrer Ausreise gearbeitet?
BF2: Nein.
VR: Besitzen Sie einen Reisepass? Haben Sie noch andere Dokumente, die ihre Identität untermauern können?
BF2: Ja. Nachgefragt gebe ich an, dass wir 2002 die roten Pässe abgeben und die blauen nationalen Dokumente erhielten. Nachgefragt gebe ich an, dass ich zunächst mit meinen Kindern hierher gekommen und bin und ich habe die Pässe den Schlepper übergeben müssen. Wir sind legal über die Grenze. Nachgefragt gebe ich an, dass ich legal ausgereist bin aus Armenien. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nach Österreich legal eingereist bin. Ich war im Besitze meines Reisepasses und eines Visums. Nachgefragt gebe ich an, dass das Visum durch den Freund meines Mannes besorgt wurde. Es dürfte sich um ein italienisches Visum gehandelt haben.
VR: Wann und Wo haben Sie die in der Akte befindliche Kopie ihres Reisepasses angefertigt?
BF2: Ich glaube, dass mein Mann diese Kopie gemacht hat. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nicht weiß, wo und wann er sie angefertigt hat.
VR: Warum macht man eine Kopie von dem Reisepass?
BF2: Ich weiß es nicht, warum.
VR: Was war der Grund warum Sie Armenien verlassen haben?
BF: Am 19.02.2004 wurde in Ungarn in Budapest der Sohn unsers Nachbarn ermordet. Nachgefragt gebe ich an, dass dieser Nachbar im selben Haus wie wir im vierten Stock, vermutlich XXXX gewohnt hat. Nachgefragt gebe ich an, dass wir ebenfalls im vierten Stock, Tür XXXX wohnten. Nachgefragt gebe ich an, dass die Wohnung gleich gegenüber unserer lag.BF: Am 19.02.2004 wurde in Ungarn in Budapest der Sohn unsers Nachbarn ermordet. Nachgefragt gebe ich an, dass dieser Nachbar im selben Haus wie wir im vierten Stock, vermutlich römisch 40 gewohnt hat. Nachgefragt gebe ich an, dass wir ebenfalls im vierten Stock, Tür römisch 40 wohnten. Nachgefragt gebe ich an, dass die Wohnung gleich gegenüber unserer lag.
VR: Sie haben schon einmal um Asyl in Deutschland angesucht? Was haben Sie dort als Asylgrund angegeben und von wann bis wann waren Sie in Deutschland?
BF2: Ja. Von 1997 bis 2002. Wir haben andere Probleme angegeben, weil wir Angst hatten. Nachgefragt gebe ich an, dass wir die falschen Probleme angegeben haben.
VR: Woher soll ich jetzt nehmen, dass Sie jetzt die Wahrheit sagen?
BF2: Das ist unsere Wahrheit. Nach der Geburt unserer Tochter haben wir unser Identität in Deutschland berichtigt. Nachgefragt gebe ich an, dass wir nur die Identität berichtigt haben, nicht die Fluchtgründe.
VR: Welche Fluchtgründe haben Sie in Deutschland angeben?
BF2: Wir haben politische Gründe angeben. Damals haben wir gewusst, dass die Angehörigen der Daschnak-Partei in Armenien nicht willkommen sind und dass man sie ausgewiesen hat. Mein Mann hat angegeben, dass er der Daschnak-Partei angehört. Ich glaube sogar, dass mein Mann tatsächlich einen Mitgliedsausweis einer Partei hatte. Nachgefragt gebe ich an, dass dieser Mitgliedsausweis nicht gefälscht war.
VR: Wer lebte mit dem Ermordeten noch in dem Haus?
BF2: Seine Eltern, ich glaube, dass der Bruder auch in der Wohnung gelebt hat. Ich habe meine Kinder dann bekommen, wir sind dann nach Russland gefahren. Ich weiß, dass er einen Bruder hatte, aber ob er 100%ig da war, das weiß ich nicht.
VR: Haben Sie bei der oben erwähnten Adresse bis zu Ihrer Ausreise nach Österreich gelebt?
BF2: Bis Ende Februar haben wir an dieser Adresse gewohnt. Nachgefragt gebe ich an, dass ich mich an den genauen Tag nicht erinnern kann. Es war Ende Februar bis der Freund kam und uns nach XXXX in sein Haus gebracht hat.BF2: Bis Ende Februar haben wir an dieser Adresse gewohnt. Nachgefragt gebe ich an, dass ich mich an den genauen Tag nicht erinnern kann. Es war Ende Februar bis der Freund kam und uns nach römisch 40 in sein Haus gebracht hat.
VR: Waren Sie in Armenien politisch engagiert bzw. sind Sie in Österreich politisch engagiert?
BF2: In Armenien nicht. Aber hier in Österreich interessiere ich mich für die Politik, aber aktiv bin ich nicht.
VR: Schildern Sie noch einmal konkrete Vorfälle, die Ihre Familie veranlasst hat, zu flüchten?
BF2: Sie haben dann angefangen. Nachgefragt gebe ich an, dass "sie" unsere Nachbarn sind. In erster Linie die Familie des Ermordeten. Auch die anderen Nachbarn haben sich angeschlossen. Auch die Verwandtschaft des Ermordeten. Sie haben angefangen auf meinen Mann Druck auszuüben wegen seiner Abstammung. Nachgefragt gebe ich an, dass er vermutlich am 20.02.2004 nach Hause kam. Er hatte blaue Flecken und Blut am Gesicht. Nachgefragt gebe ich an, dass er im Gesicht blaue Flecken. Er hatte ein blaues Auge. Er hat mir auch nicht viel erzählt. Er sagt mir immer, dass es nicht mein Problem sei. Das Blut könnte von der Nase oder vom Mund gekommen sein.
VR: Hat er sich in ärztliche Behandlung begeben?
BF2: Nein.
VR: Hat er den Vorfall bei der Polizei zur Anzeige gebracht?
BF2: Nein.
VR: Hat es weitere Vorfälle gegeben?
BF2: Ein, zwei Tage nach diesem Vorfall hat man unsere Fensterscheiben mit Steinen zerschlagen. Nachgefragt gebe ich an, dass das am zweiten oder dritten Tag, nachdem mein Mann verletzt nach Hause kam. Nachgefragt gebe ich an, dass wir schmale Doppelfenster haben. Ich weiß es nicht wie es passiert ist, aber ich denke durch Steinschläge. Unser Haus ist nicht so hoch.
VR: Haben Sie diesen Vorfall zur Anzeige gebracht?
BF2: Nein.
VR: Haben Sie die Scheiben reparieren lassen?
BF2: Wir haben mit Tixo die Fenster zugeklebt. Wir haben nicht mehr lange dann darin gelebt.
VR: Hat es weitere Vorfälle gegeben?
BF2: Man hat dann angefangen meine Kinder in der Schule zu schikanieren. Nachgefragt gebe ich an, dass es die Mitschüler und Lehrer waren, die meine Kinder schikaniert haben. Meine Kinder kamen oft mit Verletzungen nach Hause und sie haben gesagt, dass die Kinder gesagt haben, dass sie türkische Bastarde genannt wurden.
VR: Woher wussten die Kinder und die Lehrer über die Abstammung Ihrer Kinder?
BF2: Die Schule war ganz in der Nähe unseres Wohnhauses. Das wird durch Mundpropaganda weitergesagt.
VR: Wie viele gemischt ethnische Beziehungen hat es in Ihrer Umgebung gegeben?
BF2: Das kann ich nicht sagen. Es gab viele. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nicht weiß, ob es zu diesem Zeitpunkt überhaupt solche gab.
Vorhalt: Vorhin sagten Sie, dass so etwas durch Mondpropaganda verbreitet wird. Ihr Mann sagte zuvor, dass es gar eine schwarze Liste gebe. Nunmehr meinen aber Sie nicht angeben zu können, ob und wie viele gemischt ethnische Paare es gab in der Ehe.
BF2: ich habe mich dafür nicht interessiert.
VR: Hat es weitere Vorfälle gegeben?
BF2: Wir sind dann nach XXXX gefahren. Nachgefragt gebe ich an, dass meine Kinder nur sechs Monate in die Schule gegangen sind.BF2: Wir sind dann nach römisch 40 gefahren. Nachgefragt gebe ich an, dass meine Kinder nur sechs Monate in die Schule gegangen sind.
VR wiederholt die Frage.
BF2: Konkret weiß ich es nicht mehr genau. Es sind sieben Jahre vergangen.
VR: Hat es jemals einen Vorfall gegeben, wo Ihr Gatte medizinischer Versorgung bedurft hat?
BF2: Nein.
VR: Sind Sie oder Ihr Gatte, nachdem Sie bei Ihrem Freund in XXXX waren, zurück in Ihre Wohnung gegangen?VR: Sind Sie oder Ihr Gatte, nachdem Sie bei Ihrem Freund in römisch 40 waren, zurück in Ihre Wohnung gegangen?
BF2: Ich nicht. Mein Mann ist am 22.08.2004 dort gewesen. Mein Mann wollte einmal nach Jerewan fahren. Er kam aber dann zwei Tage lang nicht zu uns. Zwei oder drei Tage, ich kann mich genau daran erinnern. Ich weiß nur, das XXXX, der Freund, bei dem wir gewohnt haben, auch nach Jerewan kam und mitbekommen hat, dass mein Mann in der Hand der Polizei ist. Nachgefragt gebe ich an, dass ich es nicht weiß. Möglicherweise haben die Nachbarn es dem Freund gesagt, dass er abgeholt wurde. Noch am selben Tag kehrte XXXX zurück nach XXXX. Er sagte uns, dass mein Mann ihm gesagt hat, dass er mit uns so schnell wie möglich Armenien verlassen müsse. Meine Kinder und ich gingen am 25.08. in der Früh von XXXX weg. Wir fuhren mit dem Bus über Istanbul.BF2: Ich nicht. Mein Mann ist am 22.08.2004 dort gewesen. Mein Mann wollte einmal nach Jerewan fahren. Er kam aber dann zwei Tage lang nicht zu uns. Zwei oder drei Tage, ich kann mich genau daran erinnern. Ich weiß nur, das römisch 40 , der Freund, bei dem wir gewohnt haben, auch nach Jerewan kam und mitbekommen hat, dass mein Mann in der Hand der Polizei ist. Nachgefragt gebe ich an, dass ich es nicht weiß. Möglicherweise haben die Nachbarn es dem Freund gesagt, dass er abgeholt wurde. Noch am selben Tag kehrte römisch 40 zurück nach römisch 40 . Er sagte uns, dass mein Mann ihm gesagt hat, dass er mit uns so schnell wie möglich Armenien verlassen müsse. Meine Kinder und ich gingen am 25.08. in der Früh von römisch 40 weg. Wir fuhren mit dem Bus über Istanbul.
VR: Was würde geschehen wenn Sie in Ihr Heimatland zurückkehren müssen?
BF2: Mit mir würde nicht viel passieren vermutlich. Aber mit meinem Mann und meinen Kindern doch. Davor habe ich Angst.
VR: Wie bestreiten Sie ihren Lebensunterhalt bzw. den ihrer Familie in Österreich?
BF2: Wir bekommen soziale Unterstützung. Unser Sohn XXXX arbeitet offiziell.BF2: Wir bekommen soziale Unterstützung. Unser Sohn römisch 40 arbeitet offiziell.
VR: Wie würden Sie, wenn Sie und ihre Familie in Österreich bleiben dürfen, für ihren Lebensunterhalt sorgen?
BF2: Ich hätte bereits einen Arbeitsplatz, wo ich sofort anfangen könnte. Nachgefragt gebe ich an, dass ich in einem Verlag als Hilfsarbeiterin tätig sein kann.
VR: Welche integrationsverfestigende Maßnahmen haben sie ergriffen?
BF2: Ich habe einen Deutschkurs absolviert. Dann habe ich die Deutschprüfung bestanden. Ich habe mich sehr viel mit der Integration meiner Kinder beschäftigt. Nachgefragt gebe ich an, dass meine Tochter vier Jahre lang einen Tanzunterricht besuchte. Sie geht ins Gymnasium. Die Schule ist sehr schwer, deshalb musste sie mit dem Tanzunterricht aufhören. Ich habe mich dafür eingesetzt, dass mein Sohn XXXX sportlich tätig wurde. Er hat American Football gespielt. Derzeit ist er jedoch verletzt. XXXX trainiert Kickboxen. Durch die Arbeit übt er diesen Sport derzeit nicht aus. Ich war drei Mal beim Arbeitsamt. Ich habe mich um eine Arbeit bemüht. Nachgefragt gebe ich an, dass ich die Anträge ausgefüllt habe. Ich habe jedes Mal eine Ablehnung bekommen. Nachgefragt gebe ich an, dass die Ablehnungen vermutlich zu Hause sind. Wir haben sehr viele Bekannte in Österreich, die helfen uns sehr.BF2: Ich habe einen Deutschkurs absolviert. Dann habe ich die Deutschprüfung bestanden. Ich habe mich sehr viel mit der Integration meiner Kinder beschäftigt. Nachgefragt gebe ich an, dass meine Tochter vier Jahre lang einen Tanzunterricht besuchte. Sie geht ins Gymnasium. Die Schule ist sehr schwer, deshalb musste sie mit dem Tanzunterricht aufhören. Ich habe mich dafür eingesetzt, dass mein Sohn römisch 40 sportlich tätig wurde. Er hat American Football gespielt. Derzeit ist er jedoch verletzt. römisch 40 trainiert Kickboxen. Durch die Arbeit übt er diesen Sport derzeit nicht aus. Ich war drei Mal beim Arbeitsamt. Ich habe mich um eine Arbeit bemüht. Nachgefragt gebe ich an, dass ich die Anträge ausgefüllt habe. Ich habe jedes Mal eine Ablehnung bekommen. Nachgefragt gebe ich an, dass die Ablehnungen vermutlich zu Hause sind. Wir haben sehr viele Bekannte in Österreich, die helfen uns sehr.
VR: Ihre Vertreterin hat vorhin angedeutet, dass Sie Bestätigungen über Ihren Gesundheitszustand haben. Was haben Sie?
BF2: Ich habe Bandscheibenprobleme. Seit dem 01.01. geht es mir auch Kreislaufmäßig sehr schlecht. Durch die Wirbelsäule sind die Nerven beeinträchtigt.
VR: Standen Sie wegen Ihrer Beschwerden schon in Armenien unter ärztlicher Behandlung?
BF2: Ich war sowohl in Armenien als auch in Deutschland gesund.
BR hat keine Fragen.
BFV: Welche Medikamente nehmen Sie ein oder machen Sie irgendwelche Therapien?
BF2: Ich bekomme für die Wirbelsäule Massagen. Lisinopril gegen den hohen Blutdruck. Asthmaspray. Neuromultivit gegen die Wirbensäulenprobleme.
BFV: Haben Sie sonst noch Therapien?
BF2: Alle drei Monate sieben Behandlungen für Physiotherapie.
BFV: Waren Sie in Österreich schon stationär im Krankenhaus oder wurden Sie schon operiert?
BF2: Ich war zehn Tage im Jahr 2009 oder 2010 stationär im Krankenhaus. Eine gynäkologische Operation hatte ich auch. Ich hatte ein Myom. Nachgefragt gebe ich an, dass ich keine Nachbehandlung bedarf, aber alle sechs Monat eine Kontrolluntersuchung.
BFV: War das die einzige Operation?
BF2: Nein es gab eine zweite gynäkologische Operation. Nachgefragt gebe ich an, dass man eine laparoskopische Untersuchung stationär in Behandlung.
BFV: Wie hieß denn Ihr Schwiegervater?
BF2: (BF2 überlegt lange) Ich habe ihn kennen gelernt. Man nannte ihn zu Hause XXXX, ob das vielleicht der zweite Name gewesen ist, das weiß ich nicht. Mich hat der aserbaidschanische Name nicht interessiert. Ich weiß nur, dass er XXXX geheißen hat.BF2: (BF2 überlegt lange) Ich habe ihn kennen gelernt. Man nannte ihn zu Hause römisch 40 , ob das vielleicht der zweite Name gewesen ist, das weiß ich nicht. Mich hat der aserbaidschanische Name nicht interessiert. Ich weiß nur, dass er römisch 40 geheißen hat.
VR: Können Sie das auch durch geeignete Bescheinigungsmittel bestätigen?
BFV: Das wurde heute vorgelegt.
Der VR fordert die D auf, die BF 3 und 4 einige Sätze auf Armenisch zu sprechen.
BF3 gibt nach Überlegen Antworten auf Armenisch.
BF4 gibt im gebrochenen, unsicheren Armenisch Antworten auf die Fragen der D.
BFV an BF 3 und 4: Können Sie armenisch Lesen und Schreiben?
BF3 und BF4: Nein.
BF 3 und 4 geben an, zu Hause überwiegend Deutsch und wenig armenisch zu sprechen.
BFV an BF3: Was möchten Sie beruflich werden?
BF3 antwortet noch vor Beendigung der Frage.
BFV gibt zu Protokoll die Frage zu Ende gestellt zu haben.
BF3: Pflegehelfer.
BFV: Hast du dazu schon Schritte unternommen?
BF3: Ich habe 118 Stunden im Seniorenheim im Seniorenzentrum XXXX, geleistet. Ich habe am 03.1.2011 ein Fachpraktikum gemacht. Ich habe dort eine positive Beurteilung bekommen. Dann habe mich für die Schule beworben, im LKH.BF3: Ich habe 118 Stunden im Seniorenheim im Seniorenzentrum römisch 40 , geleistet. Ich habe am 03.1.2011 ein Fachpraktikum gemacht. Ich habe dort eine positive Beurteilung bekommen. Dann habe mich für die Schule beworben, im LKH.
BF3 antwortet in gutem Deutsch auf die Fragen.
BR an BF 1 bis 4: Sind Sie bisher in Österreich strafrechtlich oder verwaltungsrechtlich in Erscheinung getreten?
BF 1 bis 4: Nein.
BF4 gibt ohne Befragung an: Ich arbeite gerade in XXXX als Küchengehilfe. Ich würde dafür gerne die Ausbildung machen, aber ich darf dies wegen der mangelnden Arbeitserlaubnis nicht. Es tut mir leid, dass ich zu Hause sitzen muss und nicht arbeiten gehen darf. Wir sind alle vier integriert. Meine Geschwister und ich haben die Schule besucht. Ich bin im österreichischen Kader C im Kickboxen aufgenommen und darf an Wettbewerben teilnehmen. Ich möchte das alles verwirklichen.BF4 gibt ohne Befragung an: Ich arbeite gerade in römisch 40 als Küchengehilfe. Ich würde dafür gerne die Ausbildung machen, aber ich darf dies wegen der mangelnden Arbeitserlaubnis nicht. Es tut mir leid, dass ich zu Hause sitzen muss und nicht arbeiten gehen darf. Wir sind alle vier integriert. Meine Geschwister und ich haben die Schule besucht. Ich bin im österreichischen Kader C im Kickboxen aufgenommen und darf an Wettbewerben teilnehmen. Ich möchte das alles verwirklichen.
BF3: Wenn ich die Arbeitserlaubnis hätte, dann würde ich die Pflegeschule besuchen.
Mit Schreiben vom 13.01.2011 wurden den BF sowie dem BF die Länderfeststellungen bereits übermittelt.
VR fragt die Beschwerdeführer um ihre Stellungnahme zu dieser Beurteilung.
BF1: Ich habe sie gelesen. Ich möchte nur behaupten, dass das alles nur am Papier steht. Ich bin der festen Überzeugung, dass die Menschenrechte in Armenien nicht existieren. Bei der Polizei gibt es für Nichtarmenier eine andere Behandlung auch Diskriminierung. In Österreich können die Fähigkeiten meiner Kinder entfaltet werden, sowohl für die eigene Zukunft als auch zum Wohle des österreichischen Staates.
BF2: Die Korruption ist sehr weit verbreitet. Im Falle der Rückkehr haben meine Kinder in Armenien keine Zukunft. Sie haben Sprachbarrieren, weil sie nicht armenisch können. Sie sind auch nicht mehr klein, dass sie die Sprache neu erlernen müssen.
BF3: Ich schließe ich mich den Ausführungen meiner Eltern an.
BF4: Ich schließe ich mich den Ausführungen meiner Eltern an.
VR fragt den BFV um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung.
BFV: Die Berichte bestätigen die von den BF vorgebrachten Verfolgungshandlungen in den Jahren 2004 insofern, dass es zu Namensänderungen der aserischen Bevölkerung kam, dass der Großteil der aserischen Bevölkerung Armenien um 1990 verlassen hat und dass sich die verbleibende sehr geringe Zahl aserischer Personen verdeckt hält und zu verhindern versucht, dass ihre aserische Herkunft öffentlich bekannt wird. Ich lege einen Zeitungsbericht vor über den Mord an den XXXX vom 26.12.2004 aus dem hervorgeht, wie groß die Empörung und der Aufruhr in Armenien nach diesem Mord war. Es ist daher nachvollziehbar, dass sich die Wut der Eltern des Ermordeten und deren Freunde an dem ihnen bekannten Aseri in ihrer Umgebung entlud und er deswegen misshandelt wurde. Der BF1 gibt nicht an, dass alle Armenier ihn verfolgen würden, aber es gibt sowohl unter der Zivilbevölkerung als auch bei den Behörden Personen, die rassistisch gegenüber Aseris eingestellt sind und dies diskriminieren und angreifen. Nach der langen Abwesenheit der BF und aufgrund der Tatsache, dass sie keinerlei Familie mehr in Armenien haben, ist nicht davon auszugehen, dass sie sich sozial oder wirtschaftlich re-integrieren können. Es ist viel mehr zu befürchten, dass sie bei einer neuerlichen Rückkehr abermals von rassistischen Personen aufgrund der Abstammung des BF1 attackiert und misshandelt werden. Vorgelegt wird dazu auch eine Entscheidung des UBAS, GZ. 238047 vom 09.06.2006 sowie die Accord Anfragebeantwortung vom 19.04.2006.BFV: Die Berichte bestätigen die von den BF vorgebrachten Verfolgungshandlungen in den Jahren 2004 insofern, dass es zu Namensänderungen der aserischen Bevölkerung kam, dass der Großteil der aserischen Bevölkerung Armenien um 1990 verlassen hat und dass sich die verbleibende sehr geringe Zahl aserischer Personen verdeckt hält und zu verhindern versucht, dass ihre aserische Herkunft öffentlich bekannt wird. Ich lege einen Zeitungsbericht vor über den Mord an den römisch 40 vom 26.12.2004 aus dem hervorgeht, wie groß die Empörung und der Aufruhr in Armenien nach diesem Mord war. Es ist daher nachvollziehbar, dass sich die Wut der Eltern des Ermordeten und deren Freunde an dem ihnen bekannten Aseri in ihrer Umgebung entlud und er deswegen misshandelt wurde. Der BF1 gibt nicht an, dass alle Armenier ihn verfolgen würden, aber es gibt sowohl unter der Zivilbevölkerung als auch bei den Behörden Personen, die rassistisch gegenüber Aseris eingestellt sind und dies diskriminieren und angreifen. Nach der langen Abwesenheit der BF und aufgrund der Tatsache, dass sie keinerlei Familie mehr in Armenien haben, ist nicht davon auszugehen, dass sie sich sozial oder wirtschaftlich re-integrieren können. Es ist viel mehr zu befürchten, dass sie bei einer neuerlichen Rückkehr abermals von rassistischen Personen aufgrund der Abstammung des BF1 attackiert und misshandelt werden. Vorgelegt wird dazu auch eine Entscheidung des UBAS, GZ. 238047 vom 09.06.2006 sowie die Accord Anfragebeantwortung vom 19.04.2006.
Die BF haben durch ihr heutiges Vorbringen und die vorgelegten Bescheinigungsmittel dargelegt, dass sie sowohl sprachlich als auch sozial und beruflich in Österreich integriert sind. Die Kinder haben ihre gesamte schulische Ausbildung in Deutschland und Österreich absolviert, mit Ausnahme von diesen sechs Monaten und haben ausgezeichnete schulische Erfolge. XXXX und XXXX haben bereits eine Berufsbildende Schule abgeschlossen. Alle BF, die heute anwesend sind, haben auch bereits Arbeitsstellen und eine Berufsbildende Schule in Aussicht. Das heißt, dass sie ihren Lebensunterhalt in Österreich selbstständig bestreiten könnten. Während sie in Österreich einen großen Freundes- und Bekanntenkreis haben, besteht nahezu kein Kontakt mehr zu Armenien. Die Kinder beherrschen nicht einmal mehr die armenische Schrift. Dass die gute Integration innerhalb der letzten 12 Jahre in Deutschland und Österreich entstanden ist, als ihr Asylverfahren noch nicht abgeschlossen war, kann den Kindern nicht angelastet werden. Sie waren zum Zeitpunkt der ersten Ausreise aus Armenien nur sechs und sieben Jahre alt. Nach der Judikatur der Höchstgerichte kann auch die lange Dauer des Asylverfahrens in Österreich von sieben Jahren eine sprachliche, soziale und berufliche Integration nicht aufwiegen und nicht einseitig den BF angelastet werden. Der BF1 ist aufgrund seiner aserischen Herkunft mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Die BF sind außerdem so gut integriert, dass auch ihre Ausweisung auf Dauer unzulässig ist.Die BF haben durch ihr heutiges Vorbringen und die vorgelegten Bescheinigungsmittel dargelegt, dass sie sowohl sprachlich als auch sozial und beruflich in Österreich integriert sind. Die Kinder haben ihre gesamte schulische Ausbildung in Deutschland und Österreich absolviert, mit Ausnahme von diesen sechs Monaten und haben ausgezeichnete schulische Erfolge. römisch 40 und römisch 40 haben bereits eine Berufsbildende Schule abgeschlossen. Alle BF, die heute anwesend sind, haben auch bereits Arbeitsstellen und eine Berufsbildende Schule in Aussicht. Das heißt, dass sie ihren Lebensunterhalt in Österreich selbstständig bestreiten könnten. Während sie in Österreich einen großen Freundes- und Bekanntenkreis haben, besteht nahezu kein Kontakt mehr zu Armenien. Die Kinder beherrschen nicht einmal mehr die armenische Schrift. Dass die gute Integration innerhalb der letzten 12 Jahre in Deutschland und Österreich entstanden ist, als ihr Asylverfahren noch nicht abgeschlossen war, kann den Kindern nicht angelastet werden. Sie waren zum Zeitpunkt der ersten Ausreise aus Armenien nur sechs und sieben Jahre alt. Nach der Judikatur der Höchstgerichte kann auch die lange Dauer des Asylverfahrens in Österreich von sieben Jahren eine sprachliche, soziale und berufliche Integration nicht aufwiegen und nicht einseitig den BF angelastet werden. Der BF1 ist aufgrund seiner aserischen Herkunft mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Die BF sind außerdem so gut integriert, dass auch ihre Ausweisung auf Dauer unzulässig ist.
..."
1.5. Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
1.6. Auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges werden diese Verfahren gem. § 39 Abs 2 AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens vgl. auch zB. VwGH 19.3.2009, 2006/01/0930; 17.3.2009, 2006/21/0019; 20.2.2009, 2008/19/1198; 20.2.2009, 2007/19/0961; 21.1.2009, 2008/23/0956; ebenso Beschluss des VfGH v. 3.9.2009 U 1302/09-10, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde, wobei ggst. Beschluss 6 Erkenntnisse des AsylGH zu Grunde lagen, welche ebenso gem. § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden wurden).1.6. Auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges werden diese Verfahren gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens vergleiche auch zB. VwGH 19.3.2009, 2006/01/0930; 17.3.2009, 2006/21/0019; 20.2.2009, 2008/19/1198; 20.2.2009, 2007/19/0961; 21.1.2009, 2008/23/0956; ebenso Beschluss des VfGH v. 3.9.2009 U 1302/09-10, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde, wobei ggst. Beschluss 6 Erkenntnisse des AsylGH zu Grunde lagen, welche ebenso gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden wurden).
2. Die Beschwerdeführer:
Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammen und wegen ihres Glaubens keinerlei Probleme haben. Die Beschwerdeführer sind junge, gesunde, arbeitsfähige Personen mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten in deren Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.
Die Beschwerdeführer haben keine einer Ausweisung entgegenstehenden relevanten familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich.
Die Identität der Beschwerdeführer steht fest.
3. Die Lage im Herkunftsstaat Armenien
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien erfolgte mit Schreiben des AsylGH vom 13.01.2011 eine Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG an die BF. Diesbezüglich wird auf den Akteninhalt und auf die Ausführungen bzw. Stellungnahmen der BF bzw. der BFV in der mündlichen Beschwerdeverhandlung verwiesen.Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien erfolgte mit Schreiben des AsylGH vom 13.01.2011 eine Beweisaufnahme gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG an die BF. Diesbezüglich wird auf den Akteninhalt und auf die Ausführungen bzw. Stellungnahmen der BF bzw. der BFV in der mündlichen Beschwerdeverhandlung verwiesen.
4. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF Armenien verlassen mussten, da der BF 1 asylrelevante Probleme mit seinen Nachbarn, insbesondere in Verbindung mit dem Mord an einem Nachbarn durch einen Aserbaidschaner, hatte.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF 3 - 4 asylrelevante Probleme in der Schule hatten.
Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.
5. Beweiswürdigung
5.1. zu 1. (Verfahrensgang)
Der bisherige Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.
5.2.. zu 2. (Beschwerdeführer)
Die Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben und der Vorlagen ihrer Identitätsdokumente. Auch das BAA ging von der festgestellten Identität der BF aus.
Die Religionszugehörigkeit der BF konnte aufgrund deren divergierender Angaben nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Explizite Erhebungen waren jedoch nicht erforderlich, da die BF angaben, keinerlei Probleme hinsichtlich ihrer Religion zu haben. Nicht mit der erforderlichen Sicherheit konnte festgestellt werden, dass der BF 1 aserbaidschanischer Volkszugehörigkeit ist, was in Anbetracht der unglaubwürdigen Fluchtgeschichte, diesbezüglich wird auf die Beweiswürdigung verwiesen, nicht verfahrensrelevant ist.
5.3. zu 3. (Lage im Herkunftsstaat)
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer ergeben sich aus den im Rahmen der Beweisaufnahme genannten Quellen.
Soweit aus Quellen älteren Datums zitiert wurde, geben jüngere, ebenfalls zitierte Quellen das gleiche Bild wieder bzw. dienen diese Quellen älteren Datums der chronologischen Schilderung alsylrelevanter Ereignisse, wofür die Zitierung dieser älteren Quellen erforderlich war.
Zur Auswahl der Quellen wird angeführt, dass sich der Asylgerichtshof einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisations-zweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyseder Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme gepaart mit Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden- aufzuzeigen, was dazu führt, dass auch in Bezug auf Staaten, welche bemüht sind die Menschenrechte zu achten [wozu laut Dafürhalten des erkennenden Gerichts auch Österreich zu zählen ist] eine ähnliche Wortwahl gefunden wird (vgl. beispielsweise wörtliche Wiedergabe einer Passage aus dem Jahresbericht 2005 von Amnesty International zu Österreich: "Misshandlungen durch die Polizei und der Einsatz exzessiver Gewalt sind an der Tagesordnung.Zur Auswahl der Quellen wird angeführt, dass sich der Asylgerichtshof einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisations-zweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyseder Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme gepaart mit Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden- aufzuzeigen, was dazu führt, dass auch in Bezug auf Staaten, welche bemüht sind die Menschenrechte zu achten [wozu laut Dafürhalten des erkennenden Gerichts auch Österreich zu zählen ist] eine ähnliche Wortwahl gefunden wird vergleiche beispielsweise wörtliche Wiedergabe einer Passage aus dem Jahresbericht 2005 von Amnesty International zu Österreich: "Misshandlungen durch die Polizei und der Einsatz exzessiver Gewalt sind an der Tagesordnung.
Weitere Schwerpunkte der Kritik sind rassistische Übergriffe,
Fußtritte, Schläge und demütigende Rituale vonseiten der Polizei
sowie die Verabschiedung des neuen Asylgesetzes, das bestimmte
Kategorien von Asylwerbern vom Asylverfahren ausschließt." bzw.
dieselbe Quelle, Jahresbericht 2008: "Asylsuchende wurden
routinemäßig in Haft genommen und Migranten ohne Beachtung ihrer
familiären Bindungen und privaten Situation abgeschoben. Das System
zur Kontrolle von Hafteinrichtungen war weder unabhängig noch
umfassend. Personen, die in Polizeigewahrsam misshandelt wurden,
sowie Angehörige bei Todesfällen in Haft erhielten nur in
geringfügigem Maße Wiedergutmachung und Entschädigung ... Die
schlechten Haftbedingungen nahmen das Ausmaß von Misshandlungen an,
und die Asylsuchenden erhielten weder umgehend noch regelmäßig
Zugang zu einem Rechtsbeistand." Dieselbe Quelle, Jahresbericht
2009: "... Die Behörden versagten beim Schutz von Asylsuchenden und
Migranten. ... Die Behörden machten sich weiter Gesetzeslücken
zunutze und wiesen Migranten und Asylsuchende aus, ohne ihre Familiensituation und ihr Privatleben angemessen zu berücksichtigen. Im Oktober kürzte das Innenministerium die Finanzierung für die Rechtsberatung von Asylsuchenden erheblich, die ausschließlich von Nichtregierungsorganisationen geleistet wird. Dieselbe Quelle, Themenpapier vom 4.5.2009: "In einem aktuellen Bericht dokumentiert Amnesty International Fälle von rassistischem Verhalten und Misshandlungen durch die österreichische Polizei. MigrantInnen und Angehörige ethnischer Minderheiten werden von der Polizei oft anders behandelt, als Angehörige der Bevölkerungsmehrheit. Die in dem Bericht aufgeführten Beispiele reichen von offenem rassistischem Verhalten durch einzelne PolizeibeamtInnen bis zu Fällen, in denen ExekutivbeamtInnen bewusst oder unbewusst Angehörige ethnischer Minderheiten gegenüber weißen ÖsterreicherInnen benachteiligen.
Die Häufigkeit der Vorfälle legt den Verdacht nahe, dass es sich hierbei nicht um Ausnahmen, sondern um ein strukturelles Problem der österreichischen Justiz handelt. Besonders problematisch ist das wiederholte Versagen der Justiz bei der Ahndung von rassistischer Diskriminierung durch Polizeibeamte: In den meisten Fällen entgehen TäterInnen einer angemessenen Strafe und werden von ihren administrativen und politischen Vorgesetzten öffentlich unterstützt. Es besteht die Gefahr, dass dadurch der Eindruck entsteht, Rassismus zöge keine Konsequenzen nach sich. Amnesty International fordert daher, Vorwürfe rassistischen Verhaltens, durch die PolizeibeamtInnen genau zu untersuchen, im Falle einer Bestätigung entsprechend zu ahnden sowie grundsätzlich bei Polizisten das Bewusstsein für diskriminierendes Verhalten zu steigern) Reduziert man die hier erörterten Schilderungen seitens NGOs zur Lage im festgestellten Herkunftsstaat unter Beachtung der soeben getroffenen Ausführungen auf den objektiven Aussagekern, ergeben sich die vom erkennenden Gericht getroffenen Feststellungen in Bezug auf die Kernaussagen im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau. Der Asylgerichtshof konnte sich daher bei der Feststellung des Ermittlungsergebnisses auch auf die streckenweise wörtliche Zitierung dieser Quellen beschränken.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen.
Auch die BF bzw. die BFV traten diesen Feststellungen nicht substantiiert entgegen. Zu den Ausführungen der BFV, dass die Berichte die vorgebrachten Verfolgungshandlungen bestätigen würden, da es zu Namensänderungen in der aserischen Bevölkerung gekommen sei, wird festgestellt, dass die Fluchtgründe der BF unglaubwürdig sind und somit die Länderfeststellungen zu keinem anderen Ergebnis führen können. Hinsichtlich der näheren Ausführungen wird auf die Beweiswürdigungen zu den Vorbringen verwiesen. Vielmehr werden jedoch durch diese Aussage der BFV die dem Verfahren zu Grunde gelegten Länderfeststellungen nicht in Frage gestellt, sondern eher bestätigt.
Hinsichtlich der angeführten UBAS Entscheidung und der Accord Anfragebeantwortung aus dem Jahr 2006 wird festgestellt, dass diese von vornherein nicht geeignet sind, die wesentlich aktuelleren Feststellungen seitens des AsylGH zu Armenien in Zweifel zu ziehen (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348). Insbesondere wird dadurch auch in keiner Weise substantiiert dargetan, inwieweit sich daraus eine asylrelevante Verfolgung oder die Gewährung von subsidiärem Schutz konkret für den BF 1 ergeben soll.Hinsichtlich der angeführten UBAS Entscheidung und der Accord Anfragebeantwortung aus dem Jahr 2006 wird festgestellt, dass diese von vornherein nicht geeignet sind, die wesentlich aktuelleren Feststellungen seitens des AsylGH zu Armenien in Zweifel zu ziehen (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vergleiche etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348). Insbesondere wird dadurch auch in keiner Weise substantiiert dargetan, inwieweit sich daraus eine asylrelevante Verfolgung oder die Gewährung von subsidiärem Schutz konkret für den BF 1 ergeben soll.
5.4 zu 4. (behauptete Ausreisegründe)
Grundsätzlich ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid im dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Rahmen der freien Beweiswürdigung in sich schlüssig und stimmig ist.
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das ausreisekausale Vorbringen im dargestellten Ausmaß als nicht glaubhaft qualifiziert. Der Asylgerichtshof schließt sich daher diesen beweiswürdigenden Argumenten unter der Darstellung der nachfolgenden Erwägungen an.
Die BF legten im Zuge des Verfahrens ihre angeblichen Fluchtgründe in den Kernpunkten sehr widersprüchlich dar. Hinsichtlich der Kinder führte die BF 2 beispielsweise bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA aus, dass diese in der Schule nicht in die Gemeinschaft aufgenommen und als Türkenkinder beschimpft worden seien. Eingehendere Probleme die Kinder betreffend, insbesondere körperliche Attacken gegen die Kinder, wurden von ihr nicht ins Spiel gebracht. Selbst der BF 3 führte bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA lediglich aus, dass er und sein Bruder in der Schule beschimpft und belästigt worden seien. Der BF 1 hingegen führte bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA am 22.11.2004 abeichend davon aus, dass er im Mai 2003 die Kinder habe aus der Schule nehmen müssen, da diese geschlagen worden wären. Sie hätten blaue Flecken gehabt. Dazu ist festzustellen, dass es für den Fall der Wahrunterstellung der Angaben des BF 1 lebensfremd wäre, dass die BF 2 als Mutter derartiges trotz Befragung nicht erwähnen würde, sondern nur von Beschimpfungen erzählt hätte. Auch würde es nicht einleuchten, dass der BF 3 bei seiner Befragung, wo er konkret nach seinen Problemen in Armenien gefragt wurde, derartiges nicht vorgebracht hätte. Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung steigerte die BF 2 ihr Vorbringen dann dahingehend, dass die Mitschüler und die Lehrer die Kinder schikaniert hätten. Die Kinder wären oft mit Verletzungen nach Hause gekommen. Nach Ansicht des zuständigen Senates hat es vor dem Hintergrund obiger Ausführungen zu den erfolgten Einvernahmen den Anschein, dass die BF 2 diesen Sachverhalt im Zuge der Beschwerdeverhandlung deshalb steigerte, um ihre Angaben an jene des Gatten anzugleichen.
Der BF 1 führte bei seiner Einvernahme am 15.09.2004 aus, dass er seine Geburtsurkunde, die Heiratsurkunde und sein Wehrdienstbuch bei einem Freund hätte. Seinen Reisepass hätte ihm die Polizei abgenommen. Bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung führte er auf die Frage nach diesen Dokumenten abweichen davon an, dass diese Dokumente die Polizei nach seiner Ausreise aus seiner Wohnung weggenommen hätte. Sein Freund habe ihm dies erzählt, nachdem er mit diesem nach seiner ersten Einvernahme telefoniert hätte. Auf den Vorhalt, warum er dies nicht bei seiner zweiten Einvernahmm am 22.11.2004 erwähnt habe, führte der BF aus: "Im Moment ist ein Missverständnis passiert. Ich konnte mich nicht richtig ausdrücken. Ich habe nach meiner ersten Einvernahme meinen Freund angerufen und habe ihn gebeten, meine Papiere mir nach zu schicken. In der Zwischenzeit aber, bis ich erfahren habe, dass es sie nicht mehr gibt, hatte ich die zweite Einvernahme." Seitens des erkennenden Senates erleuchtet jedoch insbesondere nicht, wie es möglich sein soll, Dokumente, welche sich bei einem Freund befinden würden, nachträglich aus der Wohnung des BF 1 zu entfernen, weshalb der BF 1 auch hier nicht zu überzeugen vermochte.
Der BF 1 führte bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 15.09.2004 aus, dass, nachdem am 20.02.2004 die Meldung hinsichtlich des Mordes am Sohn des Nachbarn veröffentlicht wurde, seine Nachbarn, vor allem jedoch die Eltern des ermordeten Sohnes, hätten Rache an ihm nehmen wollen. Am selben Tag hätten ihn Freunde und Verwandte des Ermordeten zu einem Friedhof gebracht und ihn zusammen geschlagen. Er sei blutverschmiert nach Hause gegangen, hätte jedoch seiner Frau nichts gesagt. Bei seiner Einvernahme am 22.11.2004 führte der BF 1 aus, dass er abends am 20.04.2004 heimgekehrt sei und vom Bruder des Opfers sowie von Verwandten ins Auto gezerrt und zu einem Friedhof gebracht worden sei. Demgegenüber sprach der BF 1 im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung gänzlich abweichend erstmals davon, dass er zweimal Richtung Friedhof weggebracht und zusammengeschlagen worden sei. Weiters hätten sie in nicht direkt zum Friedhof, sondern nur in die Nähe des Friedhofs gebracht. Zuvor hätten die Nachbarn ihn beide male hinaus auf die Straße gerufen, bevor sie ihn in ein Auto gesetzt hätten. Weiters steigerte der BF sein Vorbringen dahingehen, dass er in der Nähe des Friedhofs derart geschlagen worden sei, sodass er jedes Mal sein Bewusstsein verloren hätte. Erst nach einigen Stunden sei er zu sich gekommen und danach irgendwie zu Fuß nach Hause gegangen. Erst auf konkrete Nachfrage nach den erlittenen Verletzungen führte der BF aus, dass er beim ersten Mal keine Verletzungen gehabt habe. Dies änderte er jedoch dahingehend, dass er doch Kratzer und blaue Flecken an den Armen und Beinen, sowie im linken Brustbereich, gehabt hätte. Zum ersten Mal gab er an, dass er auch mit einem Messer verletzt worden sei. Beim zweiten Mal hätten sie ihn mit einem Messer am rechten Oberschenkel verletzt. Es sei eine Schnittwunde von 10 cm gewesen. Er habe es nicht einmal mitbekommen, wie sie ihm diese Verletzung zugefügt hätten. Weiters habe er eine Abwehrverletzung am linken Handgelenk gehabt. Weiters habe die Wunde genäht werden müssen. Dies hätte eine Ärztin privat in ihrer Wohnung gemacht, es sei die Freundin seiner Mutter gewesen. Die BF 2 führte im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung auf entsprechende Befragung aus, dass es niemals einen Vorfall gegeben hätte, aufgrund dessen der BF 1 medizinischer Versorgung bedurft hätte. Zu diesen Ausführungen ist festzustellen, dass es gänzlich lebensfremd wäre, dass jemand zweimal nur von einer Entführung sprechen würde, wenn er tatsächlich zweimal entführt und verletzt bzw. gequält worden wäre. Weiters wäre es völlig unverständlich, dass ein derartiges Martyrium, wobei jemand mit einem Messer verletzt worden wäre, nicht einmal ansatzweise erwähnt werden würde, sonder immer nur von Schlägen gesprochen werden würde. Es wäre auch völlig außerhalb jeglicher Lebenserfahrung, anzugeben, nicht verletzt worden zu sein und dies an anderer Stelle dann dahingehend zu berichtigen, dass doch Verletzungen an den Armen, Beinen und im Brustbereich erfolgt wären und es sogar zur Bewusstlosigkeit aufgrund der Misshandlungen gekommen sei. Schon alleine aufgrund dieser erheblichen Abweichungen der Schilderungen des BF 1 betreffend sein Kernvorbringen, ist diesem jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen. Bekräftigt wird dies durch die Angaben der BF 2, wonach er nie medizinischer Versorgung aufgrund eines Vorfalles bedurft hätte.
Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 22.11.2004 führte der BF 1 aus, dass er sich hinsichtlich der Übergriffe seitens seiner Nachbarn gegen ihn an die Polizei gewandt hätte. Die Polizei habe darüber sogar ein Protokoll aufgenommen. Demgegenüber führte er im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung auf konkrete Nachfrage aus, dass er sich wegen dieser Übergriffe nicht an die Polizei gewandt habe, da er Angst gehabt hätte. Auf Vorhalt, am 22.11.2004 angegeben zu haben, sehr wohl bei der Polizei gewesen zu sein, führte der BF 1 aus: "Ich bin nach dem zweiten Vorfall nicht zur Polizei gegangen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nach dem ersten Mal zur Polizei gegangen bin." Auch in diesen widersprüchlichen Angaben spiegelt sich die Unglaubwürdigkeit des BF wieder, vor allem wenn man bedenkt, dass bis zur mündlichen Beschwerdeverhandlung nur davon die Rede war, dass er einmal entführt worden sei, weshalb auch der diesbezügliche Erklärungsversuch nach Vorhalt ins Leere geht.
Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 15.09.2004 führte der BF aus, dass Burschen die Fenster seines Hauses mit Steinen eingeschlagen hätten. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 22.11.2004 gab er dazu zu Protokoll, dass es der Bruder des Opfers und dessen Verwandte, zusammen mit anderen Nachbarn, gewesen wären.
Seitens des erkennenden Senates wird weites festgestellt, dass es auch gänzlich lebensfremd wäre, dass der BF 1 von der Polizei grundlos festgenommen und in weiterer Folge 2 Tage lang geschlagen und misshandelt werden würde, ohne dass diesbezüglich ein Grund bestanden hätte bzw. ein solcher von den Polizisten zumindest angedeutet worden wäre oder der BF diesbezüglich zumindest eine Ahnung gehabt hätte. Diese Ansicht wird auch dadurch noch verstärkt, dass der BF 1 bei seinen Einvernahmen vor dem BAA zwar stets anführte, dass er festgenommen und geschlagen worden sei, näher thematisiert wurde dies seitens des BF jedoch nie. Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung schilderte der BF jedoch erstmals, dass er 2 Trage lang durchgehend geschlagen worden sei. Es seien einige Leute gewesen. Einer hätte ihn mit einem Gummiknüppel geschlagen. Die anderen hätten ihn mit den Händen geschlagen und mit den Füßen getreten. Auch wären die Verletzungsangaben mit diesen Ausführungen nicht vereinbar, sondern außerhalb jeglicher Lebenserfahrung, wenn der BF anführt, dass er trotz zweitägiger Misshandlung, wobei er mit den Füßen getreten und mit Händen und einem Gummiknüppel andauernd geschlagen worden wäre, lediglich ein Cut am Kopf gehabt hätte. Diese hätte er noch dazu lediglich durch aufdrücken eines Fetzens trocknen können, weshalb der BF 1 mit diesen Ausführungen insgesamt nicht überzeugen konnte.
Auch steigerte der BF im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung sein Vorbringen weiters dahingehend, dass die Nachbarn eine Familie organisiert hätten um ihn zu schlagen. Derartiges wurde von diesem in seinen Einvernahmen vorher niemals dargelegt.
Ein sehr gravierender Widerspruch ergab sich vor allem auch im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung in den Aussagen zwischen dem BF 1 und der BF 2, in einem durchaus wichtigen Kernpunkt, die gesamte Fluchtgeschichte betreffend. So führe der BF 1 auf die Frage, wo das Mordopfer gewohnt habe, aus, dass dieser im selben Haus wie er gewohnt habe. Er selber habe im vierten Stock, das Mordopfer hätte jedoch im zweiten Stock, auf Türnummer XXXX gewohnt. Die BF 2 führte hingegen auf diese Frage aus, dass das Mordopfer im selben Haus und so wie sie im vierten Stock gewohnt hätte. Es sei die XXXX gewesen. Es sei genau die Wohnung gewesen, welche gleich gegenüber ihrer Wohnung, mit der XXXX, gelegen wäre.Ein sehr gravierender Widerspruch ergab sich vor allem auch im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung in den Aussagen zwischen dem BF 1 und der BF 2, in einem durchaus wichtigen Kernpunkt, die gesamte Fluchtgeschichte betreffend. So führe der BF 1 auf die Frage, wo das Mordopfer gewohnt habe, aus, dass dieser im selben Haus wie er gewohnt habe. Er selber habe im vierten Stock, das Mordopfer hätte jedoch im zweiten Stock, auf Türnummer römisch 40 gewohnt. Die BF 2 führte hingegen auf diese Frage aus, dass das Mordopfer im selben Haus und so wie sie im vierten Stock gewohnt hätte. Es sei die römisch 40 gewesen. Es sei genau die Wohnung gewesen, welche gleich gegenüber ihrer Wohnung, mit der römisch 40 , gelegen wäre.
Was ebenfalls nicht ganz einleuchtet ist, dass der BF 1 derartigen Problemen ausgesetzt gewesen wäre, wobei seine Gattin ausführte, keine Fluchtgründe zu haben. Es wäre im Fall von derartigen Übergriffen gegen den BF 1 vielmehr naheliegend, dass auch die BF 2 mit den Nachbarn Probleme bekommen hätte, gehört sie doch der Kernfamilie des BF 1 an.
Es wird dem BAA auch zugestimmt, dass es überhaupt nicht nachvollziehbar ist, warum die Eltern des BF 1 hätten getötet werden sollen. Auch deren gute wirtschaftliche Situation lässt nicht auf eine massive Diskriminierung schließen. Ebenso weist die freiwillige Rückkehr der BF von Deutschland nach Armenien darauf hin, dass nicht auf eine massive andauernde Diskriminierung der angeblichen Volksgruppe des BF 1 geschlossen werden kann. Auch wird dem BAA zugestimmt, dass die Ausstellung von Reisepässen auf eine vorbereitete Ausreise und nicht auf eine Flucht schließen lässt.
Weiters leidet die persönliche Glaubwürdigkeit der BF darunter, dass diese bereits in Deutschland von 1997 bis 2002 ein Asylverfahren anstrengten, wobei sie falsche Identitäten und eine falsche Fluchtgeschichte angaben. Die falschen Identitäten stellten sie zwar im Laufe des Verfahrens richtig, die unwahre Fluchtgeschichte jedoch, wie sie selber ausführten, hielten sie bis zuletzt vorsätzlich aufrecht. Daraus zeigt sich deutlich, dass die BF keinesfalls davor zurückschrecken, vor Behörden bewusst falsche Angaben zu tätigen.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass sich das Vorbringen der Beschwerdeführer zu ihren Ausreisegründen bzw. zu bestehenden Rückkehrhindernissen als unglaubwürdig darstellt und daher den weiteren Erwägungen nicht zu Grunde gelegt werden kann.
Da sich auch aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Bestehen einer relevanten Gefahr der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Armenien ergaben, können solche nicht festgestellt werden.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1.1. Zuständigkeitrömisch zwei.1.1. Zuständigkeit
Gem. Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), § 75 (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF ist gegenständliches, bis 30.6.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren nunmehr vom AsylGH zu führen.Gem. Artikel 151 Absatz 39, Ziffer eins und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Paragraph 75, (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF ist gegenständliches, bis 30.6.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren nunmehr vom AsylGH zu führen.
II.1.2. Entscheidung im Senatrömisch zwei.1.2. Entscheidung im Senat
2. Gemäß § 61 (1) Z.1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.2. Gemäß Paragraph 61, (1) Ziffer eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.
II.1.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.1.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.
Gegenständliche Verfahren waren am 31.12.2005 anhängig, weshalb sie nach den Bestimmungen des Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 129/2004 nach Maßgabe der in Punkt II.4. einleitend getroffenen Ausführungen zu Ende zu führen waren.Gegenständliche Verfahren waren am 31.12.2005 anhängig, weshalb sie nach den Bestimmungen des Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, nach Maßgabe der in Punkt römisch zwei.4. einleitend getroffenen Ausführungen zu Ende zu führen waren.
II.1.4. Verweiserömisch zwei.1.4. Verweise
Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.
II.2. Abweidung des Antrages auf Gewährung von Asylrömisch zwei.2. Abweidung des Antrages auf Gewährung von Asyl
Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Gegenständliche Anträge waren nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor.Gegenständliche Anträge waren nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der Beschwerdeführer zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der Beschwerdeführer zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt vergleiche VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).
Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht im dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von den Beschwerdeführern behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Ebenfalls konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung (vgl. Putzer - Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) [48]) nicht festgestellt werden, dass die BF nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).Ebenfalls konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung vergleiche Putzer - Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) [48]) nicht festgestellt werden, dass die BF nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Gewährung von Asyl somit aus.Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Gewährung von Asyl somit aus.
II.3. Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaatrömisch zwei.3. Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat
Gem. § 8 Abs 1 AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
§ 8 AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun § 50 FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf § 50 FPG übertragen.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun Paragraph 50, FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen.
Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (§ 8 Abs 1 AsylG iVm § 50 Abs. 1 FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK iVm § 50 Abs. 2 FPG und § 8 Abs 1 AsylG), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der GFK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, FPG und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.
Im gegenständlichen Fall wurde Gefährdung iSd § 50 Abs 2 FPG bereits unter Punkt II.2.5. geprüft und ausgeschlossen. In Bezug auf § 50Im gegenständlichen Fall wurde Gefährdung iSd Paragraph 50, Absatz 2, FPG bereits unter Punkt römisch zwei.2.5. geprüft und ausgeschlossen. In Bezug auf Paragraph 50
(1) leg cit. wird Folgendes ausgeführt:
Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:
"Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall), oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall), oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.
Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 50 Abs. 1 FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in Paragraph 50, Absatz eins, FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.
Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der BF (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der BF (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Da sich der Herkunftsstaat der Beschwerdeführer nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in der Person der Beschwerdeführer begründete Rückkehrhindernisse, können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Situation der Beschwerdeführer wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um mobile, junge, gesunde, arbeitsfähige Personen. Einerseits stammen die Beschwerdeführer aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die Beschwerdeführer keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Ebenso steht es den BF frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Auch halten sich nach eigenen Angaben weitschichtige Verwandte der BF 2 im Herkunftsstaat auf, an welche sich die BF zur Überwindung etwaiger anfänglicher Schwierigkeiten wenden könnten, insbesondere, wo der verwandtschaftliche Zusammenhalt in Armenien notorisch ist. Auch sprach der BF 1 mehrmals von seinem Freund, mit welchem er in Kontakt stehe. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes ist daher auch ein soziales Netz vorhanden, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten könnten. Weiters sei festgestellt, dass sich die BF, nachdem sie nach eigenen Angaben Deutschland freiwillig verlassen hatten, wieder in Armenien aufhielten, was dafür spricht, dass sie sehr wohl in der Lage sind, sich in Armenien zurecht zu finden. Auch haben die BF durch ihre Reisen bewiesen, dass sie mobil und in der Lage sind, ihr Leben auch in einer fremden Umgebung zu organisieren. Es ist auch festzuhalten, dass zum Entscheidungszeitpunkt keine Umstände notorisch sind, aus denen sich eine ernste Verschlechterung der allgemeinen Sicherheitslage oder der wirtschaftlich-sozialen Lage in Armenien ergeben würde und ist auch hiezu seitens der Beschwerdeführer in der Beschwerde kein konkretes Vorbringen erfolgt. Es wäre den Beschwerdeführern auch zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB von Hilfsorganisationen oder religiös-karitativ tätigen Organisationen , erforderlichenfalls unter Anbietung seiner gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung, jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Auf kriminelle Aktivitäten wird hiermit nicht verwiesen.
Ergänzend ist anzuführen, dass auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Armenien gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen (http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und vertretung/rueckkehrhilfe/).
Weiters sei auch festgestellt, dass die BF in Armenien über eine Eigentumswohnung verfügen, welche nach Angaben des BF 1 auf diesen geschrieben ist.
Die BF 2 führte aus bzw. legte diese Unterlagen diesbezüglich vor, dass sie Neuromultivit gegen ihre Wirbelsäulenprobleme sowie Massagen bekomme. Weiters erhalte sie Lisinopril gegen hohen Blutdruck sowie einen Asthmaspray. Alle drei Monate gehe sie zur Physiotherapie. Die BF 2 hatte zwei gynäkologische Operationen, welche positiv verliefen.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Durch die BF 2 wurden keine lebensgefährdeneden Krankheiten bescheinigt und ergibt sich aus den diesem Verfahren zu Grunde gelegten Länderfeststellungen, dass entsprechende Behandlungsmöglichkeiten in Armenien gegeben sind.
Es ergaben sich somit im Ermittlungsverfahren auch keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand der BF 2 so schlecht darstellen würde, dass eine Art. 3 EMRK konforme Überstellung in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre.Es ergaben sich somit im Ermittlungsverfahren auch keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand der BF 2 so schlecht darstellen würde, dass eine Artikel 3, EMRK konforme Überstellung in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Armenien in der Lage sind, ihre dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten.
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in deren Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in deren Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.
II.4. Ausweisung des BF in seinen Herkunftsstaatrömisch zwei.4. Ausweisung des BF in seinen Herkunftsstaat
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 129/2004 hatte die Behörde den angefochtenen Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen wird und die Überprüfung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist. Der gegenständliche Asylantrag war abzuweisen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat für zulässig zu erklären, weshalb das Bundesasylamt gem. § 8 Abs. 2 AsylG 1997 zur Prüfung der Voraussetzung des Vorliegens der Ausweisung zuständig war. In Rahmen einer verfassungskonformen Interpretation wurde § 8 Abs. 2 AsylG 1997 dahingehend ausgelegt, dass im Falle des Vorliegens der Voraussetzung der Verfügung der Ausweisung das BAA den Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden hatte, in jenen Fällen, in denen eine Ausweisung des Asylwerbers einen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte auf ein Privat- und Familienleben darstellte, die Ausweisung nicht zu Verfügen war, sodass solchen Bescheiden in der Praxis der Spruchpunkt III fehlte.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, hatte die Behörde den angefochtenen Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen wird und die Überprüfung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist. Der gegenständliche Asylantrag war abzuweisen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat für zulässig zu erklären, weshalb das Bundesasylamt gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 zur Prüfung der Voraussetzung des Vorliegens der Ausweisung zuständig war. In Rahmen einer verfassungskonformen Interpretation wurde Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 dahingehend ausgelegt, dass im Falle des Vorliegens der Voraussetzung der Verfügung der Ausweisung das BAA den Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden hatte, in jenen Fällen, in denen eine Ausweisung des Asylwerbers einen Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte auf ein Privat- und Familienleben darstellte, die Ausweisung nicht zu Verfügen war, sodass solchen Bescheiden in der Praxis der Spruchpunkt römisch drei fehlte.
Gem. § 75 Abs. 8 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gem. Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.
Laut. der RV zu § 75 Abs. 8 leg cit ( RV 330 XXIV GP), welche hier zur Erkundung des Willen des Gesetzgebers herangezogen wird, sind alles Ausweisungen, die mit einer asylrechtlichen Entscheidung , gleichgültig, ob diese gemäß dem AsylG 1997 oder dem AsylG 2005 erfolgt, künftig gemäß § 10 AsylG 2005 auszusprechen, da nur diese Norm die für notwendig erachtete Bestimmtheit hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung gewährleistet. ..."Laut. der Regierungsvorlage zu Paragraph 75, Absatz 8, leg cit ( Regierungsvorlage 330 römisch 24 GP), welche hier zur Erkundung des Willen des Gesetzgebers herangezogen wird, sind alles Ausweisungen, die mit einer asylrechtlichen Entscheidung , gleichgültig, ob diese gemäß dem AsylG 1997 oder dem AsylG 2005 erfolgt, künftig gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 auszusprechen, da nur diese Norm die für notwendig erachtete Bestimmtheit hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung gewährleistet. ..."
Kraft gesetzlicher Anordnung und dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers entsprechend gilt die die vom BAA im gefochtenen Bescheid verfügte Abweisung des gegenständlichen Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 und ist § 10 AsylG in Bezug auf die vom BAA verfügte Ausweisung gem. § 8 Abs. 2 AsylG 1997 anzuwenden.Kraft gesetzlicher Anordnung und dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers entsprechend gilt die die vom BAA im gefochtenen Bescheid verfügte Abweisung des gegenständlichen Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 und ist Paragraph 10, AsylG in Bezug auf die vom BAA verfügte Ausweisung gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 anzuwenden.
Hieraus ergibt sich Folgendes:
§ 10 AsylG idF BGBl I 29/2009 lautet:Paragraph 10, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, lautet:
"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.
(2) Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre."(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre."
Die gegenständlichen Asylanträge waren abzuweisen und es war weder internationaler, noch subsidiärer Schutz zu gewähren. Es liegt daher bei Erlassung dieser Erkenntnisse kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.
Im gegenständlichen Fall kommt den BF kein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).
Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vergleiche auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).
Die BF haben in Österreich keine Verwandten und leben auch sonst mit keiner ihnen nahe stehenden Personen zusammen. Sie sind in gleichem Maße von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bedroht. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich seit etwa sechseinhalb Jahren im Bundesgebiet auf. Sie reisten unter Umgehung der Grenzkontrolle und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein.
Die Ausweisung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben, wenngleich dieser schon alleine durch den erst kurzen Aufenthalt - insbesondere in Bezug auf das Lebensalter von BF 1 und BF 2 - und dem später noch zu erläuternden Integrationsgrad, welcher nur durch die unbegründete Stellung von Asylanträgen erreicht werden konnte, in Österreich relativiert wird.
Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 8 Abs. 2 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 8, Absatz 2, AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
Bereits vor Inkrafttreten des BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:Bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt 29 aus 2009, entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Artikel 8, Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:
Auch
Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der in § 10 (2) 2 AsylG genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur in das Einzelne Folgende:Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der in Paragraph 10, (2) 2 AsylG genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur in das Einzelne Folgende:
Die BF sind seit etwa sechseinhalb Jahren in Österreich aufhältig. Sie reisten unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung von unbegründeten Asylanträgen vorübergehend legalisieren. Hätten die BF diese unbegründeten Asylanträge nicht gestellt, wären sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig.
Die BF verfügen wie bereits oben ausgeführt über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich.
Die BF verfügen über kein schützenswertes Familienleben.
Die Beschwerdeführer sind -insbesondere in Bezug auf das Lebensalter des BF 1 und der BF 2 - erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig. Der BF 4 hat eine befristete Beschäftigungsbewilligung von 19.11.2010 bis 30.04.2011. Ansonsten sind die BF laut eigenen Angaben auf soziale Unterstützung angewiesen. Der BF 1 führte im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung aus, dass er keine Arbeitsberechtigung beim AMS beantragt habe. Die BF 2 führte nur aus, dass sie dreimal beim Arbeitsamt gewesen sei. Bestätigungen habe sie vermutlich zu Hause. Der BF 1 führte weiters aus, dass er und die BF 2 eine Arbeit in einer Druckerei bekommen würden, wenn sie die notwendigen Papiere hätten. Er habe jedoch nicht gewusst, dass er derartiges beibringen müsse. Dazu wird seitens des erkennenden Senates angeführt, dass die BF vom AsylGH vor der mündlichen Beschwerdeverhandlung aufgefordert wurden, sämtliche Unterlagen beizubringen und diese sogar während der Beschwerdeverhandlung rechtsfreundlich vertreten waren, sowie darauf, dass die BF auch sämtliche sonstigen Unterlagen im Zuge der Verhandlung beibrachten, weshalb diese Angaben des BF 1 nicht nachvollziehbar sind. Auch bis dato wurden derartige Unterlagen nicht nachgereicht, weshalb diese Angaben als bloße in den Raum gestellte Behauptungen gewertet werden. Die BF haben laut eigenen Angaben Freunde und Bekannte in Österreich. Ein besonders qualifiziertes Naheverhältnis zu einer dieser Personen wurde jedoch nicht dargelegt. Die BF 3 - 5 sprechen gut Deutsch. Der BF 1 und die BF 2 absolvierten eine Deutschprüfung auf dem Niveau A 2 am 05.11.2010. Die BF 5 besuchte vier Jahre lang den Tanzunterricht und geht jetzt ins Gymnasium, weshalb sie mit dem Tanzunterricht aufhören musste. Der BF 3 hat American Football gespielt und 118 Stunden im Seniorenheim geleistet. Er erhielt eine positive Beurteilung für sein Fachpraktikum und bewarb sich laut eigenen Angaben für die Schule im LKH. Der BF 4 trainierte Kickboxen. Wegen der derzeitigen Arbeit übe er den Sport nicht mehr aus.
Es wird nicht verkannt, dass die BF 3 - 5 gut Deutsch sprechen und eine intensivere Integration als der BF 1 und die BF 2 aufweisen, was sich insbesondere in einem Freundeskreis aufgrund von Schulbesuch und sportlichen Aktivitäten darstellen wird. Dennoch kam im Verfahren nicht hervor, dass sich die BF derart am sozialen Leben in Österreich beteiligen würden, dass sie im Falle der Rückkehr nach Armenien eine nicht mehr zu schließende Lücke hinterlassen würden. Der BF 1 und die BF 2 haben erst im November 2010 die Deutschprüfung auf einem niedrigen Niveau abgelegt und waren dementsprechend nicht in der Lage, ihre Anträge ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen. Auch im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung waren diese auf die Beiziehung eines Dolmetschers angewiesen. Mit Ausnahme des BF 4, welcher eine bis 30.04.2011 gültige befristete Arbeitsgenehmigung besitzt, geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass die BF selbsterhaltungsfähig wären. Laut eigenen Angaben des BF 1 und der BF 2 sind diese auf soziale Unterstützung angewiesen.
Zum Schulbesuch der BF 5 wird darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass der Fremde in Österreich die Schule besucht, seine Interessen an einem Verbleib in Österreich nicht maßgeblich verstärken kann (Erk. d. VwGH v. 26.9.2007 2006/21/0288 mwN). Auch ist festzustellen, dass es sich beim beschriebenen Schulbesuch um eine Verpflichtung handelt, welche allenfalls durch jugendwohlfahrtrechtliche oder auch verwaltungsstrafrechtliche Maßnahmen gegen den Verpflichteten bzw. den zur Pflege und Obsorge verpflichteten erzwungen werden kann. Wohl sind die in der Schule geknüpften privaten Kontakte zu berücksichtigen.
Der BF 1 und die BF 2 verbrachten den überwiegenden Teil ihres Lebens in Armenien, wurden dort sozialisiert, gehören der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, hatten keine Glaubensprobleme und sprechen die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Armenien Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- und/oder Bekanntenkreises existieren, da nichts darauf hindeutet, dass diese vor ihrer Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätten. Insbesondere führte der BF 1 im Zuge des Verfahrens aus, dass er mit seinem Freund in Kontakt stehe. Die BF 2 gab zu Protokoll, dass weitschichtige Verwandte von ihr in Armenien leben würden, weshalb familiäre- und freundschaftliche Anknüpfungspunkte vorhanden sind. Auch die BF 3 und 4 verbrachten einen beträchtlichen Teil ihrer Kindheit in Armenien und ist deren primärer privater und familiärer Anknüpfungspunkt die Kernfamilie. Lediglich die BF 5 weist kaum einen Bezug zum Herkunftsstaat auf. Sie befindet sich jedoch in einem Alter, in dem der primäre private und familiäre Anknüpfungspunkt die Kernfamilie ist, weshalb davon auszugehen ist, dass sie über ihre Eltern gewisse Teile der armenischen Kultur und Sprache vermittelt bekam. Auch ist darauf hinzuweisen, dass sich BF3 - BF5 in einem Alter befinden, in dem von einer erhöhten Anpassungsfähigkeit ausgegangen werden kann, weshalb ihnen eine Rückkehr nach Armenien möglich und zumutbar ist (EGMR 26. 1. 1999, 43279/98, Sarumi gg Vereinigtes Königreich, Dr. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74). Was die angesprochenen sprachlichen Barrieren betrifft, wird festgestellt, dass der BF 1 im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausführte, dass die BF 3 - 4 sehr wohl ein wenig Armenisch Schreiben und Lesen, die BF 5 allerdings sehr wenig Schreiben und Lesen können würden. Bedenkt man jedoch, dass der BF 1 und die BF 2 erst Ende vorigen Jahres Deutschprüfungen, noch dazu auf sehr niedrigem Niveau, ablegten, so liegt es auf der Hand, dass im Familienverband sehr wohl die armenische Sprache zumindest derart gesprochen werden musste um sich zumindest im täglichen Leben zurecht zu finden, da anders die BF sehr naheliegend nicht im erforderlichen Ausmaß miteinander hätten kommunizieren können. Dass seitens der BF diese Tatsache nicht in diesem Ausmaß zugegeben wird, ist in Anbetracht der Interessen an einem positiven Verfahrensausgang verständlich. Jedenfalls kann unter Berücksichtigung der obigen Feststellungen davon ausgegangen werden, dass auch die Kinder über ausreichende Kenntnisse hinsichtlich der armenischen Sprache verfügen und dass diesen insbesondere auch unter Berücksichtigung ihres jungen Alters eine Rückkehr nach Armenien möglich und zumutbar ist. Es kann daher angenommen werden, dass es ihnen unter Nutzung dieser Fähigkeiten gelingt, sich in die Gesellschaft ihres Herkunftsstaats vollständig zu integrieren.Der BF 1 und die BF 2 verbrachten den überwiegenden Teil ihres Lebens in Armenien, wurden dort sozialisiert, gehören der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, hatten keine Glaubensprobleme und sprechen die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Armenien Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- und/oder Bekanntenkreises existieren, da nichts darauf hindeutet, dass diese vor ihrer Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätten. Insbesondere führte der BF 1 im Zuge des Verfahrens aus, dass er mit seinem Freund in Kontakt stehe. Die BF 2 gab zu Protokoll, dass weitschichtige Verwandte von ihr in Armenien leben würden, weshalb familiäre- und freundschaftliche Anknüpfungspunkte vorhanden sind. Auch die BF 3 und 4 verbrachten einen beträchtlichen Teil ihrer Kindheit in Armenien und ist deren primärer privater und familiärer Anknüpfungspunkt die Kernfamilie. Lediglich die BF 5 weist kaum einen Bezug zum Herkunftsstaat auf. Sie befindet sich jedoch in einem Alter, in dem der primäre private und familiäre Anknüpfungspunkt die Kernfamilie ist, weshalb davon auszugehen ist, dass sie über ihre Eltern gewisse Teile der armenischen Kultur und Sprache vermittelt bekam. Auch ist darauf hinzuweisen, dass sich BF3 - BF5 in einem Alter befinden, in dem von einer erhöhten Anpassungsfähigkeit ausgegangen werden kann, weshalb ihnen eine Rückkehr nach Armenien möglich und zumutbar ist (EGMR 26. 1. 1999, 43279/98, Sarumi gg Vereinigtes Königreich, Dr. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK", ÖJZ 2007/74). Was die angesprochenen sprachlichen Barrieren betrifft, wird festgestellt, dass der BF 1 im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausführte, dass die BF 3 - 4 sehr wohl ein wenig Armenisch Schreiben und Lesen, die BF 5 allerdings sehr wenig Schreiben und Lesen können würden. Bedenkt man jedoch, dass der BF 1 und die BF 2 erst Ende vorigen Jahres Deutschprüfungen, noch dazu auf sehr niedrigem Niveau, ablegten, so liegt es auf der Hand, dass im Familienverband sehr wohl die armenische Sprache zumindest derart gesprochen werden musste um sich zumindest im täglichen Leben zurecht zu finden, da anders die BF sehr naheliegend nicht im erforderlichen Ausmaß miteinander hätten kommunizieren können. Dass seitens der BF diese Tatsache nicht in diesem Ausmaß zugegeben wird, ist in Anbetracht der Interessen an einem positiven Verfahrensausgang verständlich. Jedenfalls kann unter Berücksichtigung der obigen Feststellungen davon ausgegangen werden, dass auch die Kinder über ausreichende Kenntnisse hinsichtlich der armenischen Sprache verfügen und dass diesen insbesondere auch unter Berücksichtigung ihres jungen Alters eine Rückkehr nach Armenien möglich und zumutbar ist. Es kann daher angenommen werden, dass es ihnen unter Nutzung dieser Fähigkeiten gelingt, sich in die Gesellschaft ihres Herkunftsstaats vollständig zu integrieren.
Weiters steht den BF eine Eigentumswohnung in Armenien zur Verfügung.
Es deutet daher nichts darauf hin, dass es den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in deren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Die BF sind strafrechtlich unbescholten.
Die BF reisten schlepperunterstützt in des Bundesgebiet unter Umgehung der Grenzkontrolle ein.
Den Beschwerdeführern musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein Vorübergehender ist. Ebenso indiziert die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle den Umstand, dass den Beschwerdeführern die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie ansonsten die weitaus weniger beschwerliche Art der Einreise und Niederlassung gewählt hätten.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst vergleiche Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 2, leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für die Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich ihren Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass den Beschwerdeführern gem. § 21 (2) undDie geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für die Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich ihren Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass den Beschwerdeführern gem. Paragraph 21, (2) und
(3) NAG die Legalisierung ihres Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass sie mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer der Ausweisung der Fremden bedarf.
Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens sind die Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Es bleibt ihnen aber trotz Ausweisung unbenommen -wie anderen Fremden auch- danach vom Ausland aus einen Aufenthaltstitel zu beantragen und bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen so auf legale Art und Weise einzureisen bzw. hier zu leben.
Der Ausspruch einer Ausweisung bedeutet mit deren Durchsetzbarkeit für den Fremden die Verpflichtung Österreich unverzüglich zu verlassen. Nur im Falle der Verhängung einer Ausweisung kann die Sicherheitsbehörde diese, im Interesse eines geordneten Fremdenwesens notwendige, Ausreiseverpflichtung erforderlichenfalls -dh. mangels Freiwilligkeit des Fremden- auch durch eine behördliche Maßnahme durchsetzen.
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Der Rechtssprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Der Rechtssprechung des EGMR folgend vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war vergleiche Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.
Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.
In seinem jüngsten Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.In seinem jüngsten Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirkt.
Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der BF getroffen, weil es BF 1 grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater von BF2 , einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall BF 1 trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.
Weiters wird hier auf das jüngste Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:
Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der BF vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der BF vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist.
Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.
Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.
Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.
Die Feststellung, wonach die BF strafrechtlich unbescholten sind, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten des BF ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).Die Feststellung, wonach die BF strafrechtlich unbescholten sind, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten des BF ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vergleiche Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Letztlich ist festzustellen, dass sich insbesondere aus der Art und bezogen auf das Lebensalter insbesondere der BF 1 und 2 relativ kurzen Dauer des bisherigen Aufenthaltes, welcher nur durch die illegale Einreise geschaffen und durch die schon von Anfang an unbegründete Stellung von Asylanträgen vorübergehend legalisiert werden konnte, aus der Frage des Nichtbestehens eines Familienlebens, der fehlenden Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den festgestellten Grad der Integration, der festgestellten nach wie vor noch als gegeben anzunehmenden Bindungen an den Herkunftsstaat, des Vorlebens des BF in strafrechtlicher Hinsicht, der Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, des Umstandes, dass das Privatleben zu einem Zeitpunkt entstand, als sich die BF ihres ungewissen Aufenthaltsstatus bewusst waren, im Rahmen einer Gesamtschau nicht festgestellt werden kann, dass eine Gegenüberstellung der von den Beschwerdeführern in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu einem Überwiegen der privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip).Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip).
Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in §§ 60 ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in Paragraphen 60, ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.
Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführer zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Abs. 2 leg. cit. festzustellen ist, dass das das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich den Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Artikel 8, (1) EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführer zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Absatz 2, leg. cit. festzustellen ist, dass das das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich den Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.
Gegenständliche Ausweisung ist von der sachlich und örtlich zuständigen Fremdenbehörde zu vollziehen.
II.2.10. Aufgrund der oa. Ausführungen ist dem Bundesasylamt letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die beschwerdeführenden Parteien im Falle einer Rückkehr nach Armenien dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 8 AsylG ausgesetzt wären, bzw. aufenthaltsbeendende Maßnahmen einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf ein Privat- und/oder Familien der beschwerdeführenden Partei bedeuten würde weshalb die Beschwerden in allen Punkten abzuweisen waren.römisch zwei.2.10. Aufgrund der oa. Ausführungen ist dem Bundesasylamt letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die beschwerdeführenden Parteien im Falle einer Rückkehr nach Armenien dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK bzw. Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wären, bzw. aufenthaltsbeendende Maßnahmen einen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf ein Privat- und/oder Familien der beschwerdeführenden Partei bedeuten würde weshalb die Beschwerden in allen Punkten abzuweisen waren.
Schlagworte
Abschiebungshindernis, Ausweisung, Diskriminierung, EMRK, gesteigertes Vorbringen, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Misshandlung, non refoulement, soziale Verhältnisse, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
08.04.2011