Norm
AsylG 2005 §3Spruch
C5 411.246-1/2010/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.1.2010, 09 05.895-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.1.2010, 09 05.895-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, hinsichtlich Spruchpunkt I als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz wird römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.3.2012 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.3.2012 erteilt.
Text
Entscheidungsgründe:
1.1. Der - damals minderjährige - Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, welcher der ethnischen Gruppe der Hazara angehört, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 19.5.2009 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Bei seiner Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen) am selben Tag gab er an, er habe eine Freundin gehabt, die zuvor mit einem anderen Mann befreundet gewesen sei. Obwohl er keinen Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt habe, wolle jener Mann ihn nun töten.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Innsbruck) am 11.8.2009 gab der Beschwerdeführer an, er habe sich vor etwa einem Jahr mit XXXX verlobt; sie sei 19 Jahre alt. Einmal in der Woche habe er bei ihr übernachtet, die übrige Zeit habe er zu Hause gewohnt. Etwa einen Monat nach der Verlobung habe er beim Fußballspielen einen Burschen namens XXXX kennengelernt. XXXX habe ihn mehrmals geschlagen und verlangt, dass er sich von XXXX trenne, da er selbst sie heiraten wolle. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert, sich zu trennen. XXXX habe gedroht, ihn und seine Familie umzubringen, und auch mehrere Fenster im Haus des Beschwerdeführers eingeschlagen. Etwa neun Wochen, nachdem der Beschwerdeführer XXXX kennengelernt habe, sei um halb zwei Uhr in der Nacht bei ihm zu Hause an die Tür geklopft worden. Der dreizehnjährige Bruder des Beschwerdeführers habe die Tür geöffnet und sei von einem maskierten Mann niedergeschossen worden - von XXXX, wie der Beschwerdeführer annehme. Er habe Angst gehabt und sei zu seinem Onkel und seiner Tante geflüchtet. Diese hätten ihn am nächsten Tag zum Bruder der Tante gebracht, der ihm geholfen habe, die Heimat zu verlassen. Die Frage, ob er von der Polizei seines Landes gesucht werde, bejahte der Beschwerdeführer; sie wolle ihn vermutlich zum Mord an seinem Bruder befragen, und es sei bereits eine Straftat, dass er nicht freiwillig zur Polizei gegangen sei.Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Innsbruck) am 11.8.2009 gab der Beschwerdeführer an, er habe sich vor etwa einem Jahr mit römisch 40 verlobt; sie sei 19 Jahre alt. Einmal in der Woche habe er bei ihr übernachtet, die übrige Zeit habe er zu Hause gewohnt. Etwa einen Monat nach der Verlobung habe er beim Fußballspielen einen Burschen namens römisch 40 kennengelernt. römisch 40 habe ihn mehrmals geschlagen und verlangt, dass er sich von römisch 40 trenne, da er selbst sie heiraten wolle. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert, sich zu trennen. römisch 40 habe gedroht, ihn und seine Familie umzubringen, und auch mehrere Fenster im Haus des Beschwerdeführers eingeschlagen. Etwa neun Wochen, nachdem der Beschwerdeführer römisch 40 kennengelernt habe, sei um halb zwei Uhr in der Nacht bei ihm zu Hause an die Tür geklopft worden. Der dreizehnjährige Bruder des Beschwerdeführers habe die Tür geöffnet und sei von einem maskierten Mann niedergeschossen worden - von römisch 40 , wie der Beschwerdeführer annehme. Er habe Angst gehabt und sei zu seinem Onkel und seiner Tante geflüchtet. Diese hätten ihn am nächsten Tag zum Bruder der Tante gebracht, der ihm geholfen habe, die Heimat zu verlassen. Die Frage, ob er von der Polizei seines Landes gesucht werde, bejahte der Beschwerdeführer; sie wolle ihn vermutlich zum Mord an seinem Bruder befragen, und es sei bereits eine Straftat, dass er nicht freiwillig zur Polizei gegangen sei.
Im Einzelnen gab der Beschwerdeführer an, seine Mutter und XXXX Eltern seien mit der Verlobung einverstanden gewesen; sein Vater sei schon vor drei Jahren verstorben. Etwa einen Monat nach der Verlobung habe er XXXX kennengelernt. Eine Woche danach habe er ihn wiedergesehen, ihn nach dem Fußballspiel zu sich nach Hause genommen und mit ihm gesprochen, dann sei XXXX wieder gegangen. Ungefähr zwei Wochen später sei der Beschwerdeführer mit seinem Freund XXXX in dessen Auto vom Basar in XXXX nach Hause gefahren. Dabei hätten sie auf der Straße XXXX und zwei seiner Freunde gesehen, hätten angehalten, seien ausgestiegen und hätten einander begrüßt. Er habe XXXX auf dessen Frage gesagt, dass er nach Hause fahre; XXXX habe darauf gemeint, er solle diesen Weg meiden. Auf die Frage nach dem Grund habe der Beschwerdeführer zwei Ohrfeigen bekommen. Er habe XXXX gefragt, warum er das getan habe, aber keine Antwort erhalten. XXXX und er seien darauf nach Hause gefahren. Ungefähr 15 Tage später, gegen Mittag, seien XXXX und zwei seiner Freunde zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen und hätten ihn zum Fußballspiel eingeladen. Aus Angst sei er aber nicht mitgegangen, und XXXX habe ihn ins Gesicht und auf den Bauch geschlagen sowie ihn mit den Füßen getreten. Nachdem der Beschwerdeführer einmal zurückgeschlagen und XXXX an der Schulter getroffen habe, hätten ihn XXXX Freunde festgehalten und XXXX habe ihn zehn Minuten lang geschlagen. Dann habe XXXX ihn gefragt, ob und warum er sich mit XXXX verlobt habe. Er habe geantwortet, dies treffe zu, sie beide und ihre Familien hätten es so gewollt. XXXX habe erklärt, er solle die Verlobung lösen und sich von XXXX trennen, da er selbst sie heiraten wolle. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert, und XXXX habe ihm gedroht, wenn er sich nicht trenne, werde er ihn und seine Familie umbringen; dann sei er mit seinen Freunden wieder gegangen. Der Beschwerdeführer habe seiner Mutter, als sie nach Hause gekommen sei, davon erzählt, sie habe ihm aber nicht geglaubt. Danach sei einen Monat lang nichts geschehen. Dann sei er eines Nachts um halb zwei Uhr aufgewacht, da er einen Schuss gehört habe, und habe von seiner Zimmertür aus seinen Bruder auf dem Boden liegen gesehen. Er vermute, dass jemand an die Tür geklopft und dass sein Bruder geöffnet habe und erschossen worden sei. Im Hof habe er drei oder vier maskierte Menschen gesehen, die anscheinend nach jemandem gesucht hätten; er nehme an, nach ihm selbst. Er sei über eine Hintertür aus dem Haus geflohen und etwa zwei Stunden über die Berge zu seinem Onkel und zu seiner Tante ins Dorf XXXX gelaufen und habe ihnen von dem Vorfall erzählt. Am nächsten Tag habe ihn seine Tante zum Basar nach XXXX gebracht und sei mit ihm zum Lebensmittelgeschäft ihres Bruders gegangen, dem er alles erzählt habe. Der Bruder der Tante habe ihm geholfen, die Ausreise zu organisieren; er sei noch am selben Tag ausgereist.Im Einzelnen gab der Beschwerdeführer an, seine Mutter und römisch 40 Eltern seien mit der Verlobung einverstanden gewesen; sein Vater sei schon vor drei Jahren verstorben. Etwa einen Monat nach der Verlobung habe er römisch 40 kennengelernt. Eine Woche danach habe er ihn wiedergesehen, ihn nach dem Fußballspiel zu sich nach Hause genommen und mit ihm gesprochen, dann sei römisch 40 wieder gegangen. Ungefähr zwei Wochen später sei der Beschwerdeführer mit seinem Freund römisch 40 in dessen Auto vom Basar in römisch 40 nach Hause gefahren. Dabei hätten sie auf der Straße römisch 40 und zwei seiner Freunde gesehen, hätten angehalten, seien ausgestiegen und hätten einander begrüßt. Er habe römisch 40 auf dessen Frage gesagt, dass er nach Hause fahre; römisch 40 habe darauf gemeint, er solle diesen Weg meiden. Auf die Frage nach dem Grund habe der Beschwerdeführer zwei Ohrfeigen bekommen. Er habe römisch 40 gefragt, warum er das getan habe, aber keine Antwort erhalten. römisch 40 und er seien darauf nach Hause gefahren. Ungefähr 15 Tage später, gegen Mittag, seien römisch 40 und zwei seiner Freunde zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen und hätten ihn zum Fußballspiel eingeladen. Aus Angst sei er aber nicht mitgegangen, und römisch 40 habe ihn ins Gesicht und auf den Bauch geschlagen sowie ihn mit den Füßen getreten. Nachdem der Beschwerdeführer einmal zurückgeschlagen und römisch 40 an der Schulter getroffen habe, hätten ihn römisch 40 Freunde festgehalten und römisch 40 habe ihn zehn Minuten lang geschlagen. Dann habe römisch 40 ihn gefragt, ob und warum er sich mit römisch 40 verlobt habe. Er habe geantwortet, dies treffe zu, sie beide und ihre Familien hätten es so gewollt. römisch 40 habe erklärt, er solle die Verlobung lösen und sich von römisch 40 trennen, da er selbst sie heiraten wolle. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert, und römisch 40 habe ihm gedroht, wenn er sich nicht trenne, werde er ihn und seine Familie umbringen; dann sei er mit seinen Freunden wieder gegangen. Der Beschwerdeführer habe seiner Mutter, als sie nach Hause gekommen sei, davon erzählt, sie habe ihm aber nicht geglaubt. Danach sei einen Monat lang nichts geschehen. Dann sei er eines Nachts um halb zwei Uhr aufgewacht, da er einen Schuss gehört habe, und habe von seiner Zimmertür aus seinen Bruder auf dem Boden liegen gesehen. Er vermute, dass jemand an die Tür geklopft und dass sein Bruder geöffnet habe und erschossen worden sei. Im Hof habe er drei oder vier maskierte Menschen gesehen, die anscheinend nach jemandem gesucht hätten; er nehme an, nach ihm selbst. Er sei über eine Hintertür aus dem Haus geflohen und etwa zwei Stunden über die Berge zu seinem Onkel und zu seiner Tante ins Dorf römisch 40 gelaufen und habe ihnen von dem Vorfall erzählt. Am nächsten Tag habe ihn seine Tante zum Basar nach römisch 40 gebracht und sei mit ihm zum Lebensmittelgeschäft ihres Bruders gegangen, dem er alles erzählt habe. Der Bruder der Tante habe ihm geholfen, die Ausreise zu organisieren; er sei noch am selben Tag ausgereist.
Seine Verlobte und ihre Mutter kennten XXXX - der im selben Dorf lebe - nicht; er habe mit ihnen darüber gesprochen. Er selbst habe XXXX Drohungen ernst genommen; seine Mutter aber nicht. XXXX Nachnamen kenne er nicht. Der Polizei habe er von den Drohungen und Schlägen nichts erzählt. Außer ihm sei in seiner Familie oder in der Familie XXXX niemand bedroht oder geschlagen worden. Die maskierten Männer, die in der Nacht seiner Flucht im Hof des Hauses gewesen seien, habe er nicht erkannt. Auf die Frage, warum er nach dem Mord an seinem Bruder nicht zur Polizei gegangen sei, antwortete der Beschwerdeführer, sein Onkel habe gemeint, dies habe keinen Sinn, er habe nämlich gewusst, dass Familienangehörige XXXX bei der Polizei arbeiteten. Auf den Vorhalt, er habe bei seiner Einvernahme am 19.5.2009 davon gesprochen, dass seine Freundin zuvor mit einem anderen Mann befreundet gewesen sei, heute aber gebe er an, dass sie XXXX nicht gekannt habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe das nicht gesagt, das müsse ein Fehler des Dolmetschers sein. Auf den weiteren Vorhalt, es sei nicht plausibel, dass er XXXX Nachnamen nicht kenne, während sein Onkel wisse, dass XXXX Verwandte bei der Polizei arbeiteten, gab der Beschwerdeführer an, nach dem ersten Vorfall - als er von XXXX geschlagen worden sei - seien er, sein Onkel und seine Mutter zur Familie seiner Verlobten gegangen. Bei diesem Gespräch hätten sie über den Vorfall mit XXXX und darüber gesprochen, ob XXXX Familie XXXX kenne. Sie hätten gesagt, dass Verwandte XXXX bei der Polizei arbeiteten und dass es zwischen XXXX und XXXX nie eine Beziehung gegeben habe. Ab diesem Zeitpunkt habe ihm auch seine Mutter geglaubt. Die Verlobung habe weiter bestanden.Seine Verlobte und ihre Mutter kennten römisch 40 - der im selben Dorf lebe - nicht; er habe mit ihnen darüber gesprochen. Er selbst habe römisch 40 Drohungen ernst genommen; seine Mutter aber nicht. römisch 40 Nachnamen kenne er nicht. Der Polizei habe er von den Drohungen und Schlägen nichts erzählt. Außer ihm sei in seiner Familie oder in der Familie römisch 40 niemand bedroht oder geschlagen worden. Die maskierten Männer, die in der Nacht seiner Flucht im Hof des Hauses gewesen seien, habe er nicht erkannt. Auf die Frage, warum er nach dem Mord an seinem Bruder nicht zur Polizei gegangen sei, antwortete der Beschwerdeführer, sein Onkel habe gemeint, dies habe keinen Sinn, er habe nämlich gewusst, dass Familienangehörige römisch 40 bei der Polizei arbeiteten. Auf den Vorhalt, er habe bei seiner Einvernahme am 19.5.2009 davon gesprochen, dass seine Freundin zuvor mit einem anderen Mann befreundet gewesen sei, heute aber gebe er an, dass sie römisch 40 nicht gekannt habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe das nicht gesagt, das müsse ein Fehler des Dolmetschers sein. Auf den weiteren Vorhalt, es sei nicht plausibel, dass er römisch 40 Nachnamen nicht kenne, während sein Onkel wisse, dass römisch 40 Verwandte bei der Polizei arbeiteten, gab der Beschwerdeführer an, nach dem ersten Vorfall - als er von römisch 40 geschlagen worden sei - seien er, sein Onkel und seine Mutter zur Familie seiner Verlobten gegangen. Bei diesem Gespräch hätten sie über den Vorfall mit römisch 40 und darüber gesprochen, ob römisch 40 Familie römisch 40 kenne. Sie hätten gesagt, dass Verwandte römisch 40 bei der Polizei arbeiteten und dass es zwischen römisch 40 und römisch 40 nie eine Beziehung gegeben habe. Ab diesem Zeitpunkt habe ihm auch seine Mutter geglaubt. Die Verlobung habe weiter bestanden.
1.2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II), gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III). Im angefochtenen Bescheid werden zunächst die Niederschriften der Einvernahmen wörtlich wiedergegeben. Das Bundesasylamt stellt fest, der Fluchtgrund, den der Beschwerdeführer vorgebracht habe, könne nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, da er nicht glaubhaft gemacht worden sei. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: MRK), des Art. 3 MRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur MRK bedeuten würde oder dass sie für ihn als Zivilpeson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Schließlich könne nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen wäre oder dass er bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende (oder medizinische) Notlage gedrängt würde.1.2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt römisch eins), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt römisch zwei), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei). Im angefochtenen Bescheid werden zunächst die Niederschriften der Einvernahmen wörtlich wiedergegeben. Das Bundesasylamt stellt fest, der Fluchtgrund, den der Beschwerdeführer vorgebracht habe, könne nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, da er nicht glaubhaft gemacht worden sei. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: MRK), des Artikel 3, MRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur MRK bedeuten würde oder dass sie für ihn als Zivilpeson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Schließlich könne nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen wäre oder dass er bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende (oder medizinische) Notlage gedrängt würde.
Sodann trifft das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Afghanistan (su. Pt. 1.2.2). Beweiswürdigend stützt es sich vor allem darauf, dass sich - wie es meint - im Vorbringen des Beschwerdeführers in nicht unwesentlichen Punkten Widersprüche bzw. erhebliche Unplausibilitäten auftäten. So habe er am 19.5.2009 angegeben, dass seine Freundin zuvor mit einem anderen Mann befreundet gewesen sei, der ihn nun töten wolle. Am 11.8.2009 habe er jedoch angegeben, dass er von einem Burschen namens XXXX bedroht werde, den weder seine Verlobte noch ihre Familie kenne. Seine Behauptung, er habe am 19.5.2009 nichts von einem "Ex-Freund" seiner Freundin gesagt und dies müsse ein Fehler des Dolmetschers gewesen sein, sei eine reine Schutzbehauptung. Damit habe sich der Beschwerdeführer aber bereits bei den Kernaussagen seines Fluchtvorbringens widersprochen. Zu der Erzählung des Beschwerdeführers, wie er gemeinsam mit seinem Freund auf dem Nachhauseweg auf XXXX gestoßen sei, merkt das Bundesasylamt an, es sei nicht plausibel und nicht nachvollziehbar, weshalb XXXX ihn nach über drei Wochen Bekanntschaft und nachdem er bereits einmal bei ihm zu Hause gewesen sei, vor seinem Freund ohne jegliche Begründung schlagen sollte. Weiters sei es nicht nachvollziehbar, warum XXXX nach diesem Zusammentreffen etwa 15 Tage hätte warten sollen, um zum Beschwerdeführer zu kommen, und weshalb er ihn zuerst zu einem Fußballspiel einladen, dann mehrmals schlagen und ihm erst nach zehn Minuten erklären sollte, dass er sich von seiner Verlobten trennen müsse. Weiters habe der Beschwerdeführer im Rahmen der freien Erzählung nicht wiederholt, was er ursprünglich angegeben habe, dass nämlich XXXX bei diesem Vorfall auch mehrere Fenster eingeschlagen habe. Am 11.8.2009 habe er auch zunächst erzählt, dass jemand an der Tür geklopft habe, dann sein dreizehnjähriger Bruder die Tür geöffnet habe und von einem maskierten Mann niedergeschossen worden sei. Später habe er jedoch angegeben, er sei erst auf Grund eines Schussgeräusches aufgewacht und habe seinen Bruder auf dem Boden liegen gesehen. Weiters sei es nicht plausibel und nicht nachvollziehbar, weshalb er nicht bei der Polizei Anzeige gegen XXXX erstattet habe. Der Beschwerdeführer habe von dem Gespräch, das er, seine Mutter und sein Onkel mit seiner Verlobten und ihrer Familie geführt hätten, erst erzählt, nachdem ihm vorgehalten worden sei, dass er den Familiennamen XXXX nicht kenne. Seine Erklärung, er habe dieses Gespräch zuvor deshalb nicht erwähnt, weil er nicht danach gefragt worden sei, wertet das Bundesasylamt als Schutzbehauptung. Seine Angabe, er werde von der Polizei gesucht, da sie ihn wegen Mordes an seinem Bruder befragen wolle, sei eine in den Raum gestellte Behauptung, die der Beschwerdeführer nicht durch konkrete Anhaltspunkte oder Beweise hätte untermauern können. Schließlich habe er am 19.5.2009 den Tod seines Bruders gar nicht erwähnt; die spätere Behauptung sei daher ein spätes, gesteigertes Vorbringen. Schließlich sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nicht bei seinem Onkel und seiner Tante geblieben sei.Sodann trifft das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Afghanistan (su. Pt. 1.2.2). Beweiswürdigend stützt es sich vor allem darauf, dass sich - wie es meint - im Vorbringen des Beschwerdeführers in nicht unwesentlichen Punkten Widersprüche bzw. erhebliche Unplausibilitäten auftäten. So habe er am 19.5.2009 angegeben, dass seine Freundin zuvor mit einem anderen Mann befreundet gewesen sei, der ihn nun töten wolle. Am 11.8.2009 habe er jedoch angegeben, dass er von einem Burschen namens römisch 40 bedroht werde, den weder seine Verlobte noch ihre Familie kenne. Seine Behauptung, er habe am 19.5.2009 nichts von einem "Ex-Freund" seiner Freundin gesagt und dies müsse ein Fehler des Dolmetschers gewesen sein, sei eine reine Schutzbehauptung. Damit habe sich der Beschwerdeführer aber bereits bei den Kernaussagen seines Fluchtvorbringens widersprochen. Zu der Erzählung des Beschwerdeführers, wie er gemeinsam mit seinem Freund auf dem Nachhauseweg auf römisch 40 gestoßen sei, merkt das Bundesasylamt an, es sei nicht plausibel und nicht nachvollziehbar, weshalb römisch 40 ihn nach über drei Wochen Bekanntschaft und nachdem er bereits einmal bei ihm zu Hause gewesen sei, vor seinem Freund ohne jegliche Begründung schlagen sollte. Weiters sei es nicht nachvollziehbar, warum römisch 40 nach diesem Zusammentreffen etwa 15 Tage hätte warten sollen, um zum Beschwerdeführer zu kommen, und weshalb er ihn zuerst zu einem Fußballspiel einladen, dann mehrmals schlagen und ihm erst nach zehn Minuten erklären sollte, dass er sich von seiner Verlobten trennen müsse. Weiters habe der Beschwerdeführer im Rahmen der freien Erzählung nicht wiederholt, was er ursprünglich angegeben habe, dass nämlich römisch 40 bei diesem Vorfall auch mehrere Fenster eingeschlagen habe. Am 11.8.2009 habe er auch zunächst erzählt, dass jemand an der Tür geklopft habe, dann sein dreizehnjähriger Bruder die Tür geöffnet habe und von einem maskierten Mann niedergeschossen worden sei. Später habe er jedoch angegeben, er sei erst auf Grund eines Schussgeräusches aufgewacht und habe seinen Bruder auf dem Boden liegen gesehen. Weiters sei es nicht plausibel und nicht nachvollziehbar, weshalb er nicht bei der Polizei Anzeige gegen römisch 40 erstattet habe. Der Beschwerdeführer habe von dem Gespräch, das er, seine Mutter und sein Onkel mit seiner Verlobten und ihrer Familie geführt hätten, erst erzählt, nachdem ihm vorgehalten worden sei, dass er den Familiennamen römisch 40 nicht kenne. Seine Erklärung, er habe dieses Gespräch zuvor deshalb nicht erwähnt, weil er nicht danach gefragt worden sei, wertet das Bundesasylamt als Schutzbehauptung. Seine Angabe, er werde von der Polizei gesucht, da sie ihn wegen Mordes an seinem Bruder befragen wolle, sei eine in den Raum gestellte Behauptung, die der Beschwerdeführer nicht durch konkrete Anhaltspunkte oder Beweise hätte untermauern können. Schließlich habe er am 19.5.2009 den Tod seines Bruders gar nicht erwähnt; die spätere Behauptung sei daher ein spätes, gesteigertes Vorbringen. Schließlich sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nicht bei seinem Onkel und seiner Tante geblieben sei.
Rechtlich folgert das Bundesasylamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor, da es die Angaben des Beschwerdeführers als unwahr erachte, sodass die behaupteten Fluchtgründe der rechtlichen Beurteilung nicht als Feststellung zugrundegelegt werden könnten. Es sei daher auch nicht näher zu beurteilen, ob sie geeignet seien, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen (Hinweis auf VwGH 9.5.1996, 95/20/0380). Auch wenn man von der Glaubwürdigkeit ausgehe, könne das Vorbringen eine Flüchtlingseigenschaft aber nicht begründen. Verfolgung iSd AsylG 2005 liege nur vor, wenn sie von staatlichen Stellen ausgehe oder wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt sei, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgung hintanzuhalten. Dass die staatlichen Behörden des Herkunftsstaates nicht in der Lage oder nicht gewillt gewesen wären, dem Beschwerdeführer Schutz vor Verfolgung zu gewähren, sei seinem Vorbringen nicht zu entnehmen gewesen. So habe er weder die ortsübliche Möglichkeit der Streitschlichtung durch den Ältestenrat des Dorfes in Anspruch genommen noch den Versuch unternommen, sich unter den Schutz der Polizei und damit des Heimatstaates zu stellen bzw. diesen Schutz in Anspruch zu nehmen. Schließlich sei darauf zu verweisen, dass dann, wenn eine nicht auf Gründen der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) beruhende Verfolgung vorliege, dahingestellt bleiben könne, ob die dem Asylwerber drohende Verfolgung vom Staat geduldet würde. Der vorgebrachte Sachverhalt sei in seiner Gesamtheit nicht als glaubhaft zu beurteilen gewesen. Weiters verneint das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bedroht oder gefährdet sei, und begründet abschließend seine Ausweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005. Zu Spruchpunkt II führt es aus, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darlegen können, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer Bedrohung oder drohenden Gefahr ausgesetzt wäre. Er habe in Afghanistan über eine Existenzgrundlage verfügt und seine primären Lebensbedürfnisse befriedigen können. Dies wäre ihm auch im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan möglich. Es wäre ihm auch zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite (zB von Hilfsorganisationen) das zum Lebensunterhalt unbedingt Notwendige zu erlangen. Der Großteil seiner Familie lebe noch in der Heimat. Er hätte im Fall einer Rückkehr eine Unterkunftsmöglichkeit und könne auf familiäre und finanzielle Unterstützung zurückgreifen. Hinweise auf das Vorliegen einer sonstigen allgemeinen existenzbedrohenden Notlage lägen nicht vor. Es könne nicht davon die Rede sein, dass praktisch jedem, der nach Afghanistan abgeschoben werde, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohten, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 MRK unzulässig erschiene. Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine ausweglose Lage gerate. Er habe auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt. Eine landesweite allgemeine extreme Gefährdungslage sei nicht gegeben.Rechtlich folgert das Bundesasylamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor, da es die Angaben des Beschwerdeführers als unwahr erachte, sodass die behaupteten Fluchtgründe der rechtlichen Beurteilung nicht als Feststellung zugrundegelegt werden könnten. Es sei daher auch nicht näher zu beurteilen, ob sie geeignet seien, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen (Hinweis auf VwGH 9.5.1996, 95/20/0380). Auch wenn man von der Glaubwürdigkeit ausgehe, könne das Vorbringen eine Flüchtlingseigenschaft aber nicht begründen. Verfolgung iSd AsylG 2005 liege nur vor, wenn sie von staatlichen Stellen ausgehe oder wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt sei, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgung hintanzuhalten. Dass die staatlichen Behörden des Herkunftsstaates nicht in der Lage oder nicht gewillt gewesen wären, dem Beschwerdeführer Schutz vor Verfolgung zu gewähren, sei seinem Vorbringen nicht zu entnehmen gewesen. So habe er weder die ortsübliche Möglichkeit der Streitschlichtung durch den Ältestenrat des Dorfes in Anspruch genommen noch den Versuch unternommen, sich unter den Schutz der Polizei und damit des Heimatstaates zu stellen bzw. diesen Schutz in Anspruch zu nehmen. Schließlich sei darauf zu verweisen, dass dann, wenn eine nicht auf Gründen der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) beruhende Verfolgung vorliege, dahingestellt bleiben könne, ob die dem Asylwerber drohende Verfolgung vom Staat geduldet würde. Der vorgebrachte Sachverhalt sei in seiner Gesamtheit nicht als glaubhaft zu beurteilen gewesen. Weiters verneint das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bedroht oder gefährdet sei, und begründet abschließend seine Ausweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005. Zu Spruchpunkt römisch zwei führt es aus, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darlegen können, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer Bedrohung oder drohenden Gefahr ausgesetzt wäre. Er habe in Afghanistan über eine Existenzgrundlage verfügt und seine primären Lebensbedürfnisse befriedigen können. Dies wäre ihm auch im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan möglich. Es wäre ihm auch zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite (zB von Hilfsorganisationen) das zum Lebensunterhalt unbedingt Notwendige zu erlangen. Der Großteil seiner Familie lebe noch in der Heimat. Er hätte im Fall einer Rückkehr eine Unterkunftsmöglichkeit und könne auf familiäre und finanzielle Unterstützung zurückgreifen. Hinweise auf das Vorliegen einer sonstigen allgemeinen existenzbedrohenden Notlage lägen nicht vor. Es könne nicht davon die Rede sein, dass praktisch jedem, der nach Afghanistan abgeschoben werde, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohten, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, MRK unzulässig erschiene. Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine ausweglose Lage gerate. Er habe auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt. Eine landesweite allgemeine extreme Gefährdungslage sei nicht gegeben.
1.2.2. In den Feststellungen im angefochtenen Bescheid zur Situation in Afghanistan, die auf jeweils angeführte Quellen gestützt werden, heißt es ua.:
"ALLGEMEINE LAGE
Staatsaufbau, Politik, Wahlen
Auf der verfassungsgebenden Großen Ratsversammlung (¿Loya Jirga'), die vom 14. Dezember 2003 bis 4. Januar 2004 in Kabul zusammenkam, wurde nach dreiwöchiger Beratung eine neue Verfassung verabschiedet. Sie sieht einen direkt vom Volk gewählten Präsidenten vor, der neben seiner Funktion als Staatsoberhaupt gleichzeitig auch Regierungschef ist. Die AFG Nationalversammlung (Shuraye Melli) besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, Wolesi Jirga) und dem Oberhaus (Ältestenrat, Senat, Meshrano Jirga), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Beide Kammern haben sich am 19.12.2005 konstituiert.
Das Unterhaus (¿Wolesi Jirga') hat 249 Sitze, die sich proportional zu den Bevölkerungszahlen auf die 34 Provinzen verteilen. Das Oberhaus (¿Meshrano Jirga') verfügt über 102 Sitze. Die derzeitige Zusammensetzung des Oberhauses wurde zu zwei Dritteln von den in 2005 gewählten Provinzräten bestimmt, ein Drittel (davon gem. Verfassung die Hälfte Frauen) wurde von Präsident Karzai ernannt. Eine Ernennung der Senatoren durch Distrikträte konnte noch nicht erfolgen, da die Wahl dieser 2005 nicht durchgeführt werden konnte. Allerdings soll die Wahl von Distrikträten gemeinsam mit der nächsten Parlamentswahl 2010 erfolgen.
Das Unterhaus hat 18 Kommissionen (Ausschüsse) gebildet, deren Mitglieder vom Plenum bestimmt wurden. Drei Ausschüsse (Gesundheit, Frauen und Behinderte) werden von Frauen geleitet. Die Ausschussvorsitzenden wurden von den Mitgliedern gewählt.
Der Präsident schlägt der Wolesi Jirga die Mitglieder seines Kabinetts vor. Jede(r) Minister(in) muss in Einzelabstimmung eine Mehrheit der Abgeordneten zur Bestätigung gewinnen. Die Wolesi Jirga hat ferner das Recht, einzelne Regierungsmitglieder per Mehrheitsbeschluss zu entlassen.
Die Verfassung gewährleistet die wichtigsten Grundrechte und schreibt die Gleichberechtigung von Männern und Frauen fest. Afghanistan verfügt damit über eine - gerade im regionalen Kontext - moderne und demokratische Verfassung. Die afghanische Verfassung beinhaltet allerdings, wie viele andere Verfassungen islamisch geprägter Staaten, einen Vorbehalt (Artikel 3), dass kein Gesetz dem Islam widersprechen darf. Artikel 130 der afghanischen Verfassung sieht die Anwendung religiösen Rechts (Scharia) in den Grenzen der Verfassung vor, sofern keine andere gesetzliche Norm anwendbar ist. In der Praxis führen beide Vorbehalte zu einer Konkurrenzsituation zwischen der modernen staatlichen Rechtsordnung und der Scharia.
Parallel zum Parlament haben sich 2006 im ganzen Land auch die Provinzräte konstituiert. Ihr Verfassungsauftrag ist die ¿Beteiligung an der Verwirklichung der staatlichen Entwicklungsziele und der Förderung der Provinzangelegenheiten' sowie die Ausübung einer ¿beratenden Funktion in den Belangen der Provinz in Zusammenarbeit mit der örtlichen Verwaltung' (Art. 139 der afghanischen Verfassung).Parallel zum Parlament haben sich 2006 im ganzen Land auch die Provinzräte konstituiert. Ihr Verfassungsauftrag ist die ¿Beteiligung an der Verwirklichung der staatlichen Entwicklungsziele und der Förderung der Provinzangelegenheiten' sowie die Ausübung einer ¿beratenden Funktion in den Belangen der Provinz in Zusammenarbeit mit der örtlichen Verwaltung' (Artikel 139, der afghanischen Verfassung).
(AA - Auswärtiges Amt: Afghanistan - Innenpolitik, Stand: März 2009, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Afghanistan/Innenpolitik.html, Zugriff 25.6.2009)
Weit verbreitete Korruption und mangelnde fachliche Qualifikation bis auf die höchsten Ebenen der Verwaltung haben eine hohe Ineffizienz des Verwaltungsapparats zur Folge. Primäres Kriterium bei der Personalauswahl im öffentlichen Dienst ist häufig die Zugehörigkeit zur ¿richtigen' ethnischen Gruppe oder einem bestimmten Clan. Spitzenpositionen sind, v.a. in den Provinzen, oft käuflich oder Erbhöfe lokaler Machthaber, die ihre Vertrauensleute damit ¿belehnen'. Strukturen bzw. Mechanismen, die Verstöße von Amtsträgern gegen Gesetze oder Unfähigkeit sanktionieren würden, sind innerhalb des Apparates praktisch nicht vorhanden.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2009)
Präsident Hamid Karzei bemühte sich um die Eingliederung lokaler Machthaber oder Warlords in den Staatsapparat, was weitgehend gelungen ist. Warlords bringen ihre Gefolgsleute in den Streitkräften und in den Sicherheitsbehörden unter.
Staatliche Strukturen existieren, wie ein Bezirkschef und Polizeistationen, Richter etc. in allen Landesteilen, außer in einigen südlichen Provinzen, wo die Taliban vorherrschend sind.
(BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008)
Die Zentralregierung ist in allen Provinzhauptstädten und in der absoluten Mehrheit der Bezirkszentren präsent. Aber in den folgenden Provinzen verfügt die Regierung in vielen Bezirken über keine Vertretung: Badghis, Zabul, Uruzgan, Ghazni, Paktika, Helmand, und Farah. Die Mehrheit der Gouverneure (durch die Regierung ernannt) gehört zur Hezb-i-Islami Hikmatyar oder zur Jamiat-i-Islami. Die Mehrheit der Provinzpolizeikommandanten sind entweder Mitglieder der Ittihad-i-Islami Sayyaf oder derJamiat-i-Islami.
(Rahjo, Mohammad Aziz, Afghanistan - UNHCR Considerations for specific groups relevant to the determination of refugee status. In:
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Country Report Afghanistan, 11th European Country of Origin Information Seminar Vienna 21-22.6.2007, November 2007, http://www.coi-network.net/content/doc/COISeminar-2007-Afghanistan.pdf, Zugriff 14.7.2009)
Politische Parteien im westlichen Sinne existieren in Afghanistan nicht. Das Gesetz über politische Parteien, welches im Herbst 2007 vom Parlament beschlossen wurde, sieht deren Registrierung beim Justizministerium vor. Derzeit sind ca. 90 Parteien offiziell registriert. Während sich die Ex-Mujaheddin-Parteien auf ihre etablierten Machtstrukturen sowie erhebliche - auch illegitime - finanzielle Ressourcen stützen können, befinden sich neue demokratische Parteien erst im Aufbau. Unter diesen Parteien gibt es verstärkt Ansätze, die ethnischen Grenzen zu überwinden. Sie sind jedoch oft erheblichem Druck lokaler Machthaber ausgesetzt. Die Begriffe ¿Demokratie' und ¿Partei' wurden während der kommunistischen Zeit diskreditiert und sind mit negativen Vorstellungen verbunden. Der restriktive Umgang der Regierung mit Parteien (parteiloses Wahlsystem 2005, welches auch für die nächsten Wahlen 2009/2010 angewandt werden wird) verstärkt dies noch. Parteien konnten sich bisher nicht als Instrumente zur wirkungsvollen Artikulation und Durchsetzung der Interessen ihrer Mitglieder im politischen Prozess etablieren, zumal Erfahrungen mit programmatischer Parteiarbeit, Koalitionsbildung und repräsentativer Demokratie kaum bestehen. Die traditionellen (Mujaheddin-) Parteien sind bislang eher Interessenvertretungen lokaler Machthaber.Politische Parteien im westlichen Sinne existieren in Afghanistan nicht. Das Gesetz über politische Parteien, welches im Herbst 2007 vom Parlament beschlossen wurde, sieht deren Registrierung beim Justizministerium vor. Derzeit sind ca. 90 Parteien offiziell registriert. Während sich die Ex-Mujaheddin-Parteien auf ihre etablierten Machtstrukturen sowie erhebliche - auch illegitime - finanzielle Ressourcen stützen können, befinden sich neue demokratische Parteien erst im Aufbau. Unter diesen Parteien gibt es verstärkt Ansätze, die ethnischen Grenzen zu überwinden. Sie sind jedoch oft erheblichem Druck lokaler Machthaber ausgesetzt. Die Begriffe ¿Demokratie' und ¿Partei' wurden während der kommunistischen Zeit diskreditiert und sind mit negativen Vorstellungen verbunden. Der restriktive Umgang der Regierung mit Parteien (parteiloses Wahlsystem 2005, welches auch für die nächsten Wahlen 2009 aus 2010, angewandt werden wird) verstärkt dies noch. Parteien konnten sich bisher nicht als Instrumente zur wirkungsvollen Artikulation und Durchsetzung der Interessen ihrer Mitglieder im politischen Prozess etablieren, zumal Erfahrungen mit programmatischer Parteiarbeit, Koalitionsbildung und repräsentativer Demokratie kaum bestehen. Die traditionellen (Mujaheddin-) Parteien sind bislang eher Interessenvertretungen lokaler Machthaber.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2009)
Allgemeine Sicherheitslage
Die Sicherheitslage variiert regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt. Während im Süden und Osten des Landes Aktivitäten regierungsfeindlicher Kräfte gegen die Zentralregierung und die Präsenz der internationalen Gemeinschaft die primäre Sicherheitsbedrohung darstellen, beeinträchtigen im Norden und Westen die Rivalitäten lokaler Machthaber und Milizenführer, die häufig in Drogenhandel und andere kriminelle Machenschaften verstrickt sind, die Sicherheitssituation. Die organisierte Kriminalität hat seit 2007 landesweit stark zugenommen. Wachsende Unzufriedenheit weiter Bevölkerungskreise mit der bisherigen Regierungspolitik, das Wiedererstarken der Taliban und die steigende Kriminalität sowie die Aktivitäten illegaler Milizen und bewaffnete Konflikte zwischen Ethnien bestimmen das Bild. Sicherheitsrelevante Vorfälle mit Sprengfallen und Selbstmordanschläge nehmen landesweit weiter zu. Von der sich verschlechternden Sicherheitslage sind fast alle Landesteile betroffen. Der UNHCR hat zuletzt am 11. November 2007 eine Einschätzung über die Sicherheitslage in bestimmten Regionen im Hinblick auf die Rückkehr von Flüchtlingen abgegeben.
Sicherheitslage im Raum Kabul
Die Sicherheitslage hat sich im Raum Kabul 2008 nicht weiter verschlechtert. Sie bleibt weiter fragil, auch wenn sie im regionalen Vergleich zufrieden stellend ist. Ende August 2008 übernahmen die afghanischen Regierungsbehörden (ANP, ANA) von ISAF formell die Sicherheitsverantwortung für die Stadt Kabul; die internationale Schutztruppe ISAF ist weitgehend aus dem Stadtbild verschwunden und afghanischen Sicherheitskräften gewichen. Die Lage ist dadurch nicht unsicherer geworden. Während des Fastenmonats Ramadan im September 2008 wurde sogar eine Stabilisierung dieser Situation konstatiert, was auch in der Bevölkerung positiv wahrgenommen wurde.
Gelegentlich kommt es in Kabul zwar noch zu Raketenbeschuss, aber die Raketen können aufgrund veralteter Baureihen und primitiver Abschussvorrichtungen zumeist nicht gegen konkrete Ziele eingesetzt werden und verursachen in der Regel keine Opfer. Es gibt vereinzelt Übergriffe von Polizei und Sicherheitskräften gegenüber der Zivilbevölkerung. Angehörige der Sicherheitskräfte stellen sich gelegentlich als Täter von bewaffneten Raubüberfällen und Diebstählen, in letzter Zeit auch von kriminell motivierten Entführungen, heraus.
Am 29. Mai 2006 kam es in Kabul nach dem Verkehrsunfall eines US-Konvois, bei dem eine Reihe von Zivilisten getötet wurden, in weiten Teilen der Innenstadt zu Ausschreitungen. Dabei wurden Autos von Ausländern mit Steinen beworfen und Häuser geplündert. Obwohl die Anzahl an Selbstmordattentaten 2008 abgenommen hat, haben vereinzelte Anschläge eine neue Qualität erreicht und führten zu einer Zunahme des Unsicherheitsgefühls. Hauptanschlagsziele sind nach wie vor neben den afghanischen Sicherheitskräften auch ausländische Truppen.
Am 14. Januar 2008 gelang es bewaffneten Selbstmordattentätern, in das einzige Luxushotel der Stadt (¿Hotel Kabul Serena') einzudringen. Zum Tatzeitpunkt befand sich der norwegische Außenminister im Hotel. Zwei Attentäter sprengten sich in die Luft, ein weiterer schoss minutenlang im Hotel um sich, bevor er von hoteleigenen Sicherheitskräften überwältigt werden konnte. Insgesamt kamen mindestens acht Menschen ums Leben. Die Taliban bekannten sich zu der Tat.
Trotz starker Sicherheitsvorkehrungen kam es am 27. April 2008 zu einem Anschlag auf die Militärparade anlässlich des ¿Jahrestages des Sieges der Mujaheddin'. Dabei wurden Schüsse aus Handfeuerwaffen sowie Granaten auf die Ehrentribüne abgefeuert. Staatspräsident Karzai blieb unverletzt, aber drei Personen wurden getötet, darunter ein Parlamentsabgeordneter. Ca. 20 Personen wurden verletzt. Sowohl Taliban als auch Hezb-e Islami bekannten sich zu dem Anschlag. Er bewies, ebenso wie das Attentat auf das Serena-Hotel am 14. Januar 2008, ein gewisses Maß an sorgfältiger Planung und Durchführung im Rahmen einer Kommandostruktur. Die öffentlichen Feiern zum Unabhängigkeitstag im August 2008 wurden wohl wegen des Attentats auf die Militärparade abgesagt.
Bei einem Autobombenanschlag auf die indische Botschaft am 7. Juli 2008 im Stadtzentrum von Kabul wurden 41 Personen getötet und ca. 150 Personen verletzt. Der Attentäter hatte sich mit seinem Kfz am Zufahrtstor der Botschaft in die Luft gesprengt, als der indische Militärattaché das Tor passierte. Unter den Toten waren neben zwei Diplomaten der indischen Botschaft und zwei indischen Sicherheitsbeamten auch Sicherheitsbeamte der nahe gelegenen indonesischen Botschaft sowie Besucher der indischen Konsularabteilung und Passanten.
Am 17. Januar zündete ein Selbstmordattentäter unmittelbar vor der deutschen Botschaft ein mit Sprengstoff gefülltes Kfz. Dabei starben zwei US-Soldaten und vier afghanische Passanten. Ziel des Anschlags war sehr wahrscheinlich das benachbarte US-Militärlager. Bei der heftigen Detonation wurde jedoch auch das Kanzleigebäude der Botschaft schwer beschädigt und drei Mitarbeiter leicht verletzt.
Zu beobachten ist eine deutliche Zunahme von Entführungen hauptsächlich afghanischer Staatsangehöriger, zumeist mit allgemein-kriminellem Hintergrund zwecks Erpressung von Lösegeld. Diese Gefahr betrifft auch Rückkehrer, wenn ihnen ausreichende finanzielle Mittel für einen Freikauf unterstellt werden.
Sicherheitslage im Süden und (Süd-)Osten des Landes
Die Anti-Terror-Koalition bekämpft die radikal-islamistischen Kräfte vor allem im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die Infiltration islamistischer Kräfte (u.a. Taliban) aus dem pakistanischen Paschtunengürtel nach Afghanistan ist ungebrochen, das Rekrutierungspotential in afghanischen Flüchtlingslagern auf pakistanischem Territorium scheint noch immer unerschöpflich. Vor allem im Süden, aber auch im Südosten wurde auch 2008 ein deutlicher Anstieg von Anschlägen auf Einrichtungen der Provinzregierungen und Hilfsorganisationen verzeichnet. Gleichzeitig halten Kämpfe zwischen rivalisierenden Milizen weiter an. Dies schließt Fehden zwischen Ethnien ein, die unter anderem für die paschtunisch geprägten Gebiete des Südens typisch sind.
Sicherheitslage im Norden und Westen des Landes
In den westlichen Provinzen Ghor (Westteil), Farah und Nimruz ist eine Reinfiltration von Taliban/Islamisten zu verzeichnen. Im Norden und Nordosten werden zunehmend Aktivitäten von mit Taliban sympathisierenden Gruppen sowie der Hezb-e Islami Hekmatyar (HiG) registriert. Im Nordwesten kommt es immer wieder zu interfraktionellen Kämpfen und erheblichen Spannungen. Die Hauptakteure sind hier Jamiat-e-Islami (tadschikisch), Jumbeshe-Milli (usbekisch) und Hezb-e-Wahdat (hazaritisch).
Sicherheitslage der internationalen Gemeinschaft
Seit 2006 kommt es regelmäßig zu Übergriffen auf Mitarbeiter von internationalen Hilfsorganisationen bzw. zu Anschlägen auf ausländische Truppen. Das Risiko von Entführungen nimmt für Mitarbeiter internationaler Organisationen weiter zu. Zwischen Juli 2007 und Anfang 2008 kam es zu fünf Entführungsfällen deutscher Staatsangehöriger. Am 15. August 2007 kamen bei einem Sprengstoffanschlag auf Fahrzeuge der deutschen Botschaft zwei Personenschutzbeamte des BKA sowie ein Angehöriger der Bundespolizei ums Leben. Der Anschlag auf das Hotel Kabul Serena am 14. Januar 2008 sowie der Anschlag auf die indische Botschaft am 7. Juli 2008 (s. I.4.1) haben das Unsicherheitsgefühl in den Reihen der internationalen Gemeinschaft erheblich verstärkt. Das Vertrauen in die Fähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte, Anschläge zu verhindern, hat mit dem spektakulären Anschlag auf die Militärparade im April 2008 weiter abgenommen.Seit 2006 kommt es regelmäßig zu Übergriffen auf Mitarbeiter von internationalen Hilfsorganisationen bzw. zu Anschlägen auf ausländische Truppen. Das Risiko von Entführungen nimmt für Mitarbeiter internationaler Organisationen weiter zu. Zwischen Juli 2007 und Anfang 2008 kam es zu fünf Entführungsfällen deutscher Staatsangehöriger. Am 15. August 2007 kamen bei einem Sprengstoffanschlag auf Fahrzeuge der deutschen Botschaft zwei Personenschutzbeamte des BKA sowie ein Angehöriger der Bundespolizei ums Leben. Der Anschlag auf das Hotel Kabul Serena am 14. Januar 2008 sowie der Anschlag auf die indische Botschaft am 7. Juli 2008 (s. römisch eins.4.1) haben das Unsicherheitsgefühl in den Reihen der internationalen Gemeinschaft erheblich verstärkt. Das Vertrauen in die Fähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte, Anschläge zu verhindern, hat mit dem spektakulären Anschlag auf die Militärparade im April 2008 weiter abgenommen.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2009)
Zusätzlich zum Problem der Taliban gibt es vermehrt Raubüberfälle. Bei Überfällen oder Entführungen verwenden die Täter oft Polizei- und Armeeuniformen, bzw. -material. Ein Teil der Entführungen und Überfälle werden aber tatsächlich durch einzelne Personen aus den Reihen der Sicherheitskräfte durchgeführt.
Die Taliban sind in den meisten Distrikten, in denen die Gesellschaft stammesmäßig organisiert ist, z.B. in den Provinzen Kandahar und Helmand, außer in den Provinzhauptstädten, vorherrschend. In den östlichen Provinzen, Nangarhar, Laghman, Norestan und Kunar sind sie an den Grenzgebieten zu Pakistan aktiv. In der Provinz Ghazni und Logar sind sie in den Stammesgebieten aktiv und verüben öfters Anschläge. Außerdem kontrollieren sie einige Distrikte in der Provinz Ghazni und Logar. In allen anderen afghanischen Provinzen verüben die Taliban vereinzelt Anschläge gegen die ISAF und gegen die afghanischen Behörden. Die Taliban sind nach einigen Informationen bis dato gegen die zivile Bevölkerung in den von Nichtpaschtunen bewohnten Gebieten nicht vorgegangen, außer dass sie auf den Hauptstraßen, auch im Norden oder in Zentralafghanistan die ausländischen- und Regierungskonvois gelegentlich angreifen, dabei geraten auch Zivilisten in Gefahr, die sich zufällig in der Nähe befinden.
(BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008)
Die politischen, institutionellen und wirtschaftlichen Errungenschaften der letzten Jahre in Afghanistan sind in wachsendem Maß bedroht, weil sich die Sicherheitslage im Land in den südlichen, südöstlichen, östlichen, zentralen und westlichen Landesteilen aufgrund der wachsenden Anzahl von bewaffneten Angriffen durch die Aufständischen fortschreitend verschlechtert.
Allgemein gibt es drei verschiedene Unsicherheitsfaktoren in Afghanistan - nämlich Gruppen, welche sich in ideologischer Opposition zu der afghanischen Regierung befinden, wie etwa die Taliban und der Warlord Gulbuddin Hekmatyar und seine Hezb-e-Islami-Fraktion, regionale Warlords und Milizkommandanten und kriminelle Gruppen, die meist in Afghanistans boomenden Drogenhandel involviert sind.
Die Sicherheitslage wird auch von intensivierten Aktionen gegen Aufständische, inklusive Luftbombardments durch ISAF/NATO bedroht, was in den südlichen, südöstlichen, östlichen, westlichen und zentralen Provinzen zeitweise in offene Kriegshandlungen eskaliert. Dies beeinträchtigt auch die Bewegungsfreiheit von Zivilisten bei Reisen zwischen diesen Provinzen. Weitere Bedrohungsszenarien ergeben sich durch Angriffe der Nicht-Regierungselemente, unter anderem durch die kontinuierliche Anwendung einer nicht zwischen Zivilbevölkerung und Kampfteilnehmern differenzierenden Kriegsführung. (z.B. unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen auf den Straßen, Raketenangriffe, Bomben und Selbstmordbombenanschläge). Andere Bedrohungen sind systematische Einschüchterungen, willkürliche Morde, Entführungen und andere Drohungen gegen Leben, Sicherheit und Freiheit durch regierungsfeindliche Elemente sowie durch regionale Warlords, Milizkommandanten und kriminelle Gruppen. Weiters gibt es illegale Landbesetzungen und Konfiszierungen mit begrenzten Möglichkeiten der Wiedergutmachung sowie Konflikte wegen religiöser und tribaler Differenzen und Streit um die Benutzung von Weideland zwischen bewaffneten afghanischen Fraktionen.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Afghan Asylum-Seekers, 31.12.2007)
Auf etwa 54 Prozent des afghanischen Territoriums gibt es - hauptsächlich im südlichen Afghanistan - eine permanente Taliban-Präsenz, wo es zu regelmäßigen regierungsfeindlichen Handlungen durch Aufständische kommt. Die Aufständischen kontrollieren bestimmte Territorium inklusive ländlicher Gebiete, einige Bezirkszentren und wichtige Verkehrsverbindungen. Die Taliban sind de facto in wichtigen Landesteilen im Süden die herrschende Macht und beginnen Teile der lokalen Wirtschaft und Infrastruktur zu kontrollieren, wie etwa Straßen und die Energieversorgung.
Trotz der hohen Investitionen der internationalen Gemeinschaft im Land und dem allgemeinen Wunsch, in Afghanistan ¿Erfolg zu haben', befindet sich der Staat wieder in ernster Gefahr, in die Hand der Taliban zu fallen. [...] die internationalen Entwicklungs- und Wiederaufbaubemühungen sind unterfinanziert, und es mangelt ihnen an einem bedeutenden Einfluss auf die Lebensbedingungen der lokalen Gemeinden oder an einer Verbesserung der Einstellung gegenüber der afghanischen Regierung und der internationalen Gemeinschaft.
Der derzeitige Aufstand teilt sich in eine große von der Armut getriebene Basiskomponente und eine konzentrierten Gruppe von zum harten Kern gehörenden militanten Islamisten. Er gewinnt an Durchschlagskraft und kompliziert den Wiederaufbau und die Entwicklung weiter und sabotiert effektiv die NATO-ISAF-Stabilisierungsmission im Land. So wenden die Taliban-Aufständischen asymmetrische Kriegstaktiken an, etwa Selbstmordanschläge und Bomben am Straßenrand, womit sie zahlreiche Tote sowohl unter der Zivilbevölkerung als auch bei den internationalen und nationalen Sicherheitskräften verursachen.
Die wachsende Gesetzlosigkeit und der Mangel an Regierungskontrolle in den Grenzgebieten zu Pakistan fördern direkt und indirekt den Aufstand durch den Fluß von neuen Rekruten, von stabiler finanzieller und operativer Unterstützung und von ideologischem Einfluß inspiriert von Al Qaida. Mit begrenzten Bodentruppen und angesichts eines massiven Widerstandes, strengen sich die afghanischen Sicherheitskräfte unterstützt von der NATO-ISAF an, die Rückkehr der Taliban einzudämmen.
(Senlis Afghanistan: Stumbling into Chaos - Afghanistan on the Brink, November 2007)
Es gibt intensivierte Aktivitäten gegen Aufständische, einschließlich Bombenangriffe durch ISAF/NATO aus der Luft, deren Eskalation zu einem offenen Krieg in den südlichen, südöstlichen, östlichen und teilweise in den westlichen und zentralen Provinzen geführt hat, und die die sichere Erreichbarkeit sowie das sichere Verlassen dieser Provinzen beeinträchtigen.
(UNHCR - Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen Regionalvertretung für Deutschland, Österreich und die Tschechische Republik: Die Sicherheitslage in Afghanistan mit Blick auf die Gewährung ergänzenden Schutzes, 18.6.2008)
Auch wenn die Regierung ihre Autorität in den Provinzzentren vertiefte, konnte die Taliban oder andere Gruppen außerhalb der Kontrolle der Regierung ihre Macht über einige Gebiete ausüben. Während des Jahres sind über 6340 Personen als Folge des Aufstandes gestorben. Darin enthalten sind auch die Opfer von Selbstmordanschlagen und Bomben. 2007 waren es 6500 Opfer. Die Mehrheit der Todesopfer waren Kämpfer die im Kampf getötet wurden. Taliban und andere regierungsfeindliche Elemente bedrohen, berauben, attackieren und töten weiterhin Dorfbewohner, Regierungsbeamte, Fremde und Angestellte von NGOs. Die UN Assistance Mission to Afghanistan (UNAMA) berichtete über 2.118 zivile Opfer während des Jahres [2008], das ist ein Anstieg um 39% im vergleich zu 2007, als nur 1.523 Zivilisten im Zuge des Konfliktes ums Leben kamen.
Landminen und nicht-detonierte Munition sorgten für Todesfälle und Verletzungen, schränkten das kultivierbare Land ein und behinderten die Rückkehr von Flüchtlingen in den von Minen betroffenen Gebieten. Die am meisten verminten Gebiete befanden sich in den Provinzen an den Grenzen zum Iran und zu Pakistan. Das UN Mine Action Center for Afghanistan (UNMACA) berichtete, dass Landminen und nicht-detonierte Munition im Schnitt 57 Personen im Monat töteten oder verletzten. Minenexplosionen in den letzten zwei Jahrzehnten betrafen 4,2 Millionen Menschen mit geschätzten 1,5 Millionen Opfern. Die UNO bildete und trainierte mit Hilfe von internationalen Geldgebern Teams zur Minenentdeckung und -entschärfung aus, die landesweit arbeiteten. UNO-Organisationen und NGOs führten für Frauen und Kinder viele Erziehungsprogramme und Kampagnen zum Verhalten in verminten Gebieten in verschiedenen Landesteilen durch. HALO Trust säuberte 1,14 Milliarden Quadratfuß Land von Minen. Zu Jahresende gab es laut UNMACA noch 83,74 Milliarden Quadratfuß ungeräumtes Land.
(US DOS - U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report - Afghanistan, 25.2.2009)
80 Prozent des Opiumanbaus konzentrieren sich ist auf die Provinz Helmand. Weitere bedeutende Anbauflächen befinden sich in den Provinzen Uruzgan und Kandahar. Der Opiumanbau in Badachschan ist rückläufig.
(BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008)
Die Opiumproduktion ist in Afghanistan im Vergleich zu 2006 um ein Drittel gestiegen. Der Erlös fliesst zu einem wesentlichen Teil in die Kriegskassen der Taliban und anderer regierungsfeindlicher Gruppierungen, was eine Intensivierung der gewaltsamen Auseinandersetzungen begünstigt. Die Drogenbekämpfungsstrategie hat viele Bauern wegen mangelnden Überlebensalternativen zur Flucht veranlasst und teilweise direkt in die Arme der Taliban getrieben.
(SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (Autorin: Corinne Troxler Gulzar):
Afghanistan Update, 21.8.2008)
Übersicht über bewaffnete nichtstaatliche Akteure in Afghanistan
Allgemein gibt es drei verschiedene Unsicherheitsfaktoren in Afghanistan - nämlich Gruppen, welche sich in ideologischer Opposition zu der afghanischen Regierung befinden, wie etwa die Taliban und der Warlord Gulbuddin Hekmatyar und seine Hezb-e-Islami-Fraktion, regionale Warlords und Milizkommandanten und kriminelle Gruppen, die meist in Afghanistans boomenden Drogenhandel involviert sind.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Afghan Asylum-Seekers, 31.12.2007)
Die Taliban sind jedoch keine klar strukturierte Bewegung mit einer funktionierenden Befehlshierarchie. Sie sind eher als ein Phänomen beziehungsweise als ein Sammelbegriff für den bewaffneten Widerstand zu begreifen. Zwar gibt es einen Führungsrat (Rahbari Shura) unter dem Vorsitz von Mullah Omar, der den Jihad in Afghanistan koordinieren soll. In der Praxis handelt es sich jedoch um ein Netzwerk verschiedener Akteure, die sich im Einzelnen durchaus opportunistisch verhalten. Laut einem UN Bericht sind die Taliban weiterhin eng mit Al Kaida verbunden. Mit ihrem Terror gelingt es den Aufständischen, Angst und Schrecken auch in Gebieten zu verbreiten, wo ihre effektive Präsenz nur schwach ist.
Für das Erstarken der Taliban gibt es verschiedene Ursachen, so etwa die Zweckallianz mit den Drogenproduzenten in Helmand oder das allgemein verbreitete Misstrauen der Landbevölkerung gegenüber der Karzai-Regierung (Zentrum-Peripherie Konflikt) beziehungsweise gegenüber dem oft als demütigend empfundenen Import von 'sündhaften' westlichen Wertvorstellungen (Kulturimperialismus).
(BFM - Bundesamt für Migration: Focus Afghanistan Zur aktuellen Lage (Stand 31. Oktober 2006), Eidgenössisches Justiz und Polizeidepartement EJPD, Direktionsbereich Asylverfahren, MILA / Migrations- und Länderanalysen, 22.11.2006)
Auch wenn die Regierung ihre Autorität in den Provinzzentren vertiefte, konnte die Taliban oder andere Gruppen außerhalb der Kontrolle der Regierung ihre Macht über einige Gebiete ausüben. [...] Taliban und andere regierungsfeindliche Elemente bedrohen, berauben, attackieren und töten weiterhin Dorfbewohner, Regierungsbeamte, Fremde und Angestellte von NGOs.
(US DOS - U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report - Afghanistan, 25.2.2009)
Innerstaatliche Fluchtalternative
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes sowie die Freiheit, ins Ausland zu reisen, auszuwandern und heimzukehren vor. Allerdings schränkten bestimmte Gesetze die Bewegung der Bürger ein, und die Regierung begrenzte die Bewegungsfreiheit der Bürger aufgrund von Sicherheitsinteressen. Die größte Bewegungseinschränkung war in einigen Teilen des Landes der Mangel an Sicherheit. In vielen Gebieten machten die Gewalt der Aufständischen, Banditentum und Landminen das Reisen besonders in der Nacht extrem gefährlich. [...]
Während des Jahres änderte das Parlament das Reisepassgesetz und gab den Frauen das Recht, einen Reisepass ohne die Zustimmung eines männlichen Verwandten zu beantragen. In einigen Gebieten verboten lokale Bräuche oder die Tradition den Frauen, das Haus ohne die Begleitung eines männlichen Verwandten zu verlassen.
Taxi-, Lastwagen- und Busfahrer berichteten, dass sowohl Sicherheitskräfte als auch bewaffnete Militante illegale Checkpoints unterhielten und Geld sowie Güter erpressten. [...] Die Taliban verhängten in den Gebieten unter ihrer Kontrolle, vor allem im Südosten des Landes, nächtliche Ausgangssperren über die lokale Bevölkerung.
Laut AIHRC blieben Frauen, die vom Iran abgeschoben worden waren, in Regierungsverwahrung, bis ihre Staatsbürgerschaft verifiziert worden war oder von ihren Familien garantiert worden war.
(US DOS - U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report - Afghanistan, 25.2.2009)
Die Bewegungsfreiheit von Frauen war besonders in den ländlichen Gebieten stark eingeschränkt. In den meisten Dörfern sind die Frauen auf die Familiengrundstücke beschränkt außer für notwendige Wege zu den Wasserstellen. In manchen ländlichen Gebieten erlaubt die Stammestradition den Frauen eine geringfügig größere Bewegungsfreiheit, z.B. Feldarbeit. In den Stadtgebieten ist die Bewegungsfreiheit weniger eingeschränkt, aber verlangt normalerweise eine männliche Begleitung (¿mahram'). Alleinstehende Frauen im heiratsfähigen Alter bewegen sich selten alleine, weil sie Belästigungen oder einen schlechten Ruf riskieren.
(UK Home Office: Country of Origin Information Report Afghanistan, 2.4.2008)
Innerstaatliche Fluchtalternative
Die Lebensbedingungen sind landesweit schlecht. Die Gefährdung des Einzelnen, zu einem
Opfer von Gewalt oder einer Menschenrechtsverletzung zu werden, ist im gesamten Land gegeben. Die Sicherheitslage stellt sich regional sehr unterschiedlich dar und wirkt sich dementsprechend auf die Gefährdungssituation des Einzelnen aus. Ob eine Person sich einer möglichen Gefährdung durch ein Ausweichen im Land entziehen kann, hängt maßgeblich von dem Grad ihrer familiären, tribalen und sozialen Vernetzung ab.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2009)
Eine Ansiedlung in Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat ist grundsätzlich auch für Personen ohne Beziehungen möglich, sofern sie über die nötigen finanziellen Mittel verfügen. Für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte ist dies nur unter großen Schwierigkeiten möglich. Für Frauen ohne männliches Familienoberhaupt ist dies gänzlich unmöglich. Für Frauen allgemein ist die Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt.
(BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008)
Menschenrechte
Die rechtlichen Rahmenbedingungen
Afghanistan hat die folgenden VN-Menschenrechtsabkommen ratifiziert:
Behandlung oder Strafe,
Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und Kinderpornographie und betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten.
Mit Ausnahme des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Beitritt 1994) sowie dessen Zusatzprotokolle (Beitritt 2002 bzw. 2003) und des im März 2003 erfolgten Beitritts zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau stammen alle anderen Ratifizierungen noch aus den 80er Jahren und enthalten teilweise Vorbehalte zu einzelnen Vorschriften der Abkommen.
Im August 2005 hat Afghanistan nach mehrmonatigen Verhandlungen mit UNHCR die VN- Flüchtlingskonvention von 1951 inklusive des Zusatzprotokolls von 1967 unterzeichnet. Die Ratifikation ist noch nicht erfolgt.
Die Verfassung von Januar 2004 enthält einen umfassenden Menschenrechtskatalog, der politische ebenso wie wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte umfasst. Der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (AIHRC) wird Verfassungsrang eingeräumt.
Die afghanische Verfassung verbietet Folter. Es ist unbestritten, dass es Fälle von Folter durch Angehörige der regulären Polizei, des Gefängnispersonals, der militärischen Kräfte sowie des Inlandsgeheimdienstes NDS (National Department for Security) gibt. Es ist davon auszugehen, dass Folterungen auch von ¿Warlords' und Milizenführern vorgenommen werden. Frauen und Kinder in Polizeigewahrsam und Gefängnissen sind in besonderem Maße in Gefahr, gravierend misshandelt zu werden.
Die Todesstrafe ist in der neuen Verfassung wie in dem Strafgesetzbuch von 1976 für Kapitalverbrechen vorgesehen. Sie kann nur mit Einwilligung des Staatspräsidenten vollstreckt werden.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2009)
Die Lage der Menschenrechte
Die Menschenrechtssituation verbessert sich nur langsam. Dies gilt auch für die Lage der Frauen, selbst wenn die gegen sie gerichteten Verbote aus der Taliban-Zeit formal aufgehoben sind. Die größte Bedrohung der Menschenrechte geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren (¿warlords') aus. Die Zentralregierung kann diese nur begrenzt kontrollieren bzw. vor Gericht bringen. Entscheidend ist daher, die angestrebte Ausdehnung des Machtbereichs der Zentralregierung auf das gesamte Land zügig voranzutreiben. Noch verfügt die Zentralregierung nicht über das Machtmonopol, um die Bürger flächendeckend und ausreichend zu schützen.
Die afghanische Verfassung verbietet Folter. Es ist unbestritten, dass es Fälle von Folter durch Angehörige der regulären Polizei, des Gefängnispersonals, der militärischen Kräfte sowie des Inlandsgeheimdienstes NDS (National Department for Security) gibt. Es ist davon auszugehen, dass Folterungen auch von ¿Warlords' und Milizenführern vorgenommen werden. Frauen und Kinder in Polizeigewahrsam und Gefängnissen sind in besonderem Maße in Gefahr, gravierend misshandelt zu werden.
Am 15. Oktober 2002 wurde erstmalig seit Amtsantritt der afghanischen Übergangsregierung in einem Verfahren die Todesstrafe verhängt und am 20. April 2004, nach Gegenzeichnung durch den Staatspräsidenten, durch Erschießen vollstreckt. Die zugrunde liegende Tat hatte nach offiziellen Angaben keinen politischen Hintergrund. Das Verfahren wurde von der VN-Sonderberichterstatterin zu extralegalen, willkürlichen und summarischen Tötungen, Asma Jahangir, als nicht fair bezeichnet.
Am 8. Oktober 2007 wurden Todesurteile gegen weitere 15 Verurteilte durch Erschießen vollstreckt. [...] Im Jahr 2007 wurden weitere 100 Todesurteile durch den Obersten Gerichtshof bestätigt sowie durch den Staatspräsidenten gegengezeichnet. [...] Dessen ungeachtet wurden im November 2008 weitere dreizehn Todesurteile vollstreckt.
Vereinzelt gibt es nach wie vor Berichte über strengste Formen von Körperstrafen nach islamischem Recht (Amputationen, Steinigungen).
Fälle lang andauernder Haft ohne Anklage oder Urteil kommen dem IKRK zufolge vor. Berichte zu Einzelfällen von Folter in Gefängnissen liegen vor. Viele Gefangene werden ständig oder zeitweilig in Ketten gehalten, auch während des Einschlusses. In jüngerer Zeit wurden keine Fälle des Todes durch Verhungern oder Lebensgefahr wegen Unterernährung bekannt. Im Blick auf den häufigen Mangel an Ressourcen können solche Vorkommnisse jedoch nicht ausgeschlossen werden.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2009)
Die Regierung setzte die Entwicklung und Professionalisierung ihrer Armee und Polizei fort. Verstärkte Überwachung der Polizei durch interne und externe Beobachter half bei der Vermeidung von Misshandlungen. Menschenrechtstraining wurde ein normaler Aspekt des Trainings und der Ausbildung der Polizei. Das Innenministerium setzte die Bemühungen zur Reform des Rang- und Bezahlungssystem fort und entfernte Offiziere, die in Menschenrechtsverletzungen und Korruption auf höchster Ebene involviert waren. Erhebliche Berichterstattung über Menschenrechtsverletzungen führte laut internationalen Menschenrechtsorganisationen zu verstärkten Verhaftungen und Anklagen von misshandelnden Personen.
(US DOS - U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2007 - Afghanistan, 11.3.2008)
2005 billigte das Kabinett den Aktionsplan über Frieden, Gerechtigkeit und Versöhnung einschließlich eines Memorandums für Opfer, Wahrheitssuche und Justizmechanismen sowie die Prüfung potentieller Staatsangestellter. Aber erst im Dezember 2006 wurde mit der formellen Umsetzung begonnen. Viele Täter waren in die Nationalversammlung gewählt worden, obwohl es Aufrufe gab, sie auszuschließen. Einige wie Warlord Abdul Rasul Sayyaf haben sich dominante Positionen im neuen Parlament aufgebaut, was jeden Versuch der Strafverfolgung erschwert. Im März 2007 unterzeichnete Präsident Karzai ein Gesetz, das vom Parlament initiiert worden war, und das eine weitreichende Amnestie für Kriegsverbrechen vor 2002 vorsieht. Dies zog Kritik von Menschenrechtsgruppen und einigen Gesetzesgebern auf sich.
In einem vorherrschenden Klima der Straffreiheit billigen Regierungsminister sowie Warlords in einigen Provinzen weit verbreitete Misshandlungen durch Polizei, Militär und Nachrichtendienste unter ihrem Kommando. Dies schließt willkürliche Festnahmen und Haft, Folter, Erpressung und extralegale Hinrichtungen ein. Die AIHRC [Afghan Independent Human Rights Commission], welche im August 2002 gegründet worden war, und sich auf das Aufmerksammachen von Menschenrechtsangelegenheiten sowie auf die Beobachtung und Untersuchung von Misshandlungen konzentriert, erhält jedes Jahr hunderte Beschwerden von Rechtsverletzungen. Zusätzlich zu den Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte kam es zu Verletzungen in Form von Landbesetzungen, Vertreibungen, Entführungen, Kinderhandel und Zwangsheiraten.
Die afghanischen Medien gewannen im Jahr 2008 weiterhin an Vielfalt. Trotz eines neuen Mediengesetzes waren Journalisten jedoch mit verstärkten Drohungen konfrontiert - meist in Form von physischen Angriffen und Einschüchterung. Eine steigende Zahl von Journalisten wurde durch Politiker, Sicherheitsdienste oder andere mächtige Personen aufgrund ihrer Berichte festgenommen, bedroht oder einschüchtert. In Kabul sind die Medienvielfalt und Medienfreiheit wesentlich besser als in anderen Landesteilen.
(FH - Freedom House: Freedom in the World 2009 - Afghanistan, 16.7.2009)
Menschenrechtsorganisationen
Zivilgesellschaftliche Netzwerke sind in Afghanistan vorhanden, konzentrieren sich aber auf die Hauptstadt und die größeren Städte. Dies reflektiert die große Kluft, die seit jeher zwischen den städtischen, gebildeten Eliten und der zumeist nicht alphabetisierten Landbevölkerung besteht.
Nichtregierungsorganisationen (NRO) spielen in der Menschenrechtsarbeit eine wichtige Rolle. Sie nehmen an der öffentlichen Debatte teil, indem sie immer wieder Missstände im MR- (Menschenrechts-) Bereich ansprechen und auf die Defizite bei der Aufarbeitung der Verbrechen, die in den vergangenen Jahrzehnten des Bürgerkriegs begangen wurden, hinweisen.
Dreh- und Angelpunkt der Menschenrechtsarbeit in Afghanistan ist die Unabhängige Menschenrechtskommission Afghanistans (Afghan Independent Human Rights Commission, AIHRC). Sie wurde im Jahr 2002 gegründet und hat Verfassungsrang (Art. 58 der Verfassung). [...] Ihr Mandat ist 2004 abgelaufen, aber eine Neubestimmung ist noch nicht erfolgt. Bis zu ihrer Neubesetzung setzt die Kommission ihre Arbeit zwar auf der Grundlage einer faktischen Verlängerung des alten Mandats fort, aber ihre Position wird hierdurch geschwächt. Die AIHRC ist landesweit tätig. Ihr Mandat umfasst die Überwachung, die Förderung und den Schutz von Menschenrechten. Sie nimmt Individualbeschwerden an, kann Fälle von Menschenrechtsverletzungen an die Justiz weitergeben und bei der Verteidigung der Rechte von Beschwerdeführern Unterstützung leisten. [...]Dreh- und Angelpunkt der Menschenrechtsarbeit in Afghanistan ist die Unabhängige Menschenrechtskommission Afghanistans (Afghan Independent Human Rights Commission, AIHRC). Sie wurde im Jahr 2002 gegründet und hat Verfassungsrang (Artikel 58, der Verfassung). [...] Ihr Mandat ist 2004 abgelaufen, aber eine Neubestimmung ist noch nicht erfolgt. Bis zu ihrer Neubesetzung setzt die Kommission ihre Arbeit zwar auf der Grundlage einer faktischen Verlängerung des alten Mandats fort, aber ihre Position wird hierdurch geschwächt. Die AIHRC ist landesweit tätig. Ihr Mandat umfasst die Überwachung, die Förderung und den Schutz von Menschenrechten. Sie nimmt Individualbeschwerden an, kann Fälle von Menschenrechtsverletzungen an die Justiz weitergeben und bei der Verteidigung der Rechte von Beschwerdeführern Unterstützung leisten. [...]
Die AIHRC sah sich in den vergangenen Monaten bei der Beurteilung von Einzelfällen zunehmender Kritik aus den Reihen der Regierung und hoher Vertreter des Justizsektors ausgesetzt, was dazu führte, dass sie nun bei öffentlichen Auftritten und Äußerungen stärkere Zurückhaltung zeigt. Die AIHRC ist zudem dem Misstrauen und ständigen Anfeindungen durch ehemalige ¿warlords' und lokale Machthaber ausgesetzt. Ihnen sind die Anstrengungen der AIHRC, Menschenrechtsverletzungen der Vergangenheit aufzuklären und aufzuarbeiten, ein Dorn im Auge. Sie verfügen über eine starke Stellung im afghanischen Parlament und versuchen von dort aus, den Einfluss der AIHRC zu beschränken. Die Tätigkeit der AIHRC wird auch durch die sich verschlechternde Sicherheitslage beeinträchtigt. Im August 2008 beschränkte sich der Zugang von AIHRC-Mitarbeitern im Südosten, Südwesten und Süden des Landes praktisch auf die Provinzhauptstädte.
Neben der AIHRC sind eine ganze Reihe von nationalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen im Menschenrechtsbereich tätig, u.a. Human Rights Watch und Global Rights, die Foundation for Culture and Civil Society, die sich um den Kontakt zu Minderheiten und den Aufbau der Zivilgesellschaft kümmert, die International Crisis Group und die International Legal Foundation, die die Ausbildung von Strafverteidigern und die Durchsetzung der Beachtung von Verfahrensgrundsätzen übernommen hat. Auch die deutsche Medica Mondiale, die u.a. die Ausbildung von Strafverteidigerinnen bzw. Strafverteidigern im Zusammenhang mit sog. ¿zina crimes' (Ehebruch, vorehelicher Geschlechtsverkehr, Flucht vor Zwangsheiraten, etc.) und den Schutz von Frauenrechten zum Schwerpunkt ihrer Arbeit hat, ist in Afghanistan aktiv. Die Afghanistan Research and Evaluation Unit (AREU) verfasst Berichte zu menschenrechtsrelevanten und allgemein-politischen Themen.
Menschenrechtsorganisationen können ihrer Arbeit grundsätzlich frei nachgehen. Einschränkungen seitens der Regierung oder offene Behinderungen gibt es nicht, aber die Organisationen müssen das gesellschaftliche Klima berücksichtigen. Diejenigen, die sich in den letzten Jahrzehnten Menschenrechtsverletzungen schuldig gemacht haben, sind oft nach wie vor in einflussreichen Positionen. Sie verfügen somit über erhebliches Droh- und Druckpotenzial, um gegen unerwünschte Aktivitäten einer ohnehin nur rudimentär vorhandenen Zivilgesellschaft vorzugehen. Als überaus wirkungsvolles Instrument erweisen sich dabei in Afghanistan immer wieder Anschuldigungen, wonach bestimmte Verhaltens- und Vorgehensweisen angeblich gegen den islamischen Sitten- und Wertekanon verstoßen. Dies kollidiert häufig mit dem Grundrecht auf Meinungs-, Presse- bzw. Medien- und Religionsfreiheit. Stimmen, die solchen Behauptungen offen widersprechen oder gar ihre Motivation laut hinterfragen würden, sind in Afghanistan bis auf den heutigen Tag kaum zu vernehmen. Die laufende Beobachtung und Bewertung ihres Handelns nach ¿Islamkonformität' engt auch den Handlungsspielraum der politischen Akteure ein.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2009) [...]
Rechtsschutz
Das Ausmaß der Existenz von Regierungsbehörden ist regional und lokal verschieden. Die lokalen Auslegungen von Sharia und tribalem Gewohnheitsrecht (u.a. Blutrache) dominieren die Rechtssprechung, bzw. Streitbeilegung. In den von den Taliban beherrschten entlegenen Gebieten setzen die Taliban ihre Rechtsauslegung aktiv um.
Justiz
Bürger können wählen, ob das Gerichtsverfahren nach dem westlich orientierten Rechtssystem oder gemäß der Scharia und nach der Tradition in den Dörfern durchgeführt wird. Menschen, die eines schweren Verbrechens wie Mord oder schweren Raubs verdächtigt werden, werden jedenfalls vor Gericht gestellt und verurteilt; aufgrund der weit verbreiteten Korruption können die Verurteilten nach Abbüßen eines Teils ihrer Strafe bald freikommen
(BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008)
Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber in der Praxis war die Justiz häufig mit zuwenig Geld und Personal ausgestattet und ein Spielball von politischen Einfluss und überall vorhandener Korruption. Druck von öffentlichen Amtsträgern, Stammesführern, Familien der beschuldigten Personen und Personen, die mit dem Aufstand in Verbindung stehen, genauso wie Bestechung und Korruption bedrohten die juridische Unabhängigkeit. Eine Ausnahme stellte das Antidrogen-Tribunal in Kabul dar und internationale Organisationen berichteten, dass es keine Hinweise auf Korruption oder politischem Einfluss bei dessen Amtsträgern gab. Andere Gerichte nutzen verschiedene Rechtssysteme, wie kodifiziertes Recht, die Scharia (Islamisches Recht) und Gewohnheitsrecht, uneinheitlich.
Das formale Justizsystem ist in den urbanen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten war, relativ stark, und zeigte vor allem im ländlichen Raum Schwächen, wo etwa 75 Prozent der Bevölkerung lebt. Landesweit waren jedenfalls voll funktionierende Gerichte, Polizeikräfte und Gefängnisse Mangelware. Dem Justizsystem mangelte es auch an den Kapazitäten, die große Menge von neuen und geänderten Gesetzen zu handhaben; Mangel an qualifizierten Mitarbeitern der Justiz behinderte die Gerichte ebenfalls.
In einigen abgelegenen Gebieten, die nicht unter Kontrolle der Regierung stehen, haben die Taliban ein paralleles Rechtssystem durchgesetzt. Die Strafen dieser Gerichte inkludieren, laut Menschenrechtsaktivisten, Enthauptungen, Hängen und Schläge.
Wegen des unterentwickelten legalen Rechtssystems waren in ländlichen Gebieten lokale Älteste und Schuras die Hauptinstanzen in Kriminal- und Zivilrechtsdelikten [...]. Einige Schätzungen deuten darauf hin, dass 80 Prozent aller Fälle über die Schuras liefen. Diese beachteten die verfassungsmäßigen Rechte der BürgerInnen nicht und verletzten die Rechte von Frauen und Minderheiten.
(US DOS - U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report - Afghanistan, 25.2.2009)
Die Unabhängigkeit der Justiz und die Justizgrundrechte (¿nulla poena sine lege', keine Sippenhaft, Unschuldsvermutung, etc.) sind zwar förmlich in der afghanischen Verfassung verankert. In der Rechtswirklichkeit ist das Justizsystem aber noch nicht vollständig oder gar flächendeckend funktionsfähig. Trotz bereits laufender Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Richter und Staatsanwälte wird es noch etliche Jahre dauern, bis das Gerichtssystem dem Anspruch der Verfassung genügen wird.
Neben dem formellen staatlichen Gerichtswesen besteht weiterhin die traditionelle Gerichtsbarkeit. Vor allem auf dem Land wird die Richterfunktion weitgehend von lokalen Räten (Schuras) wahrgenommen. Bei Gericht sind oft nicht einmal Texte der wichtigsten afghanischen Gesetze vorhanden. Einigkeit über die Gültigkeit und Anwendbarkeit von kodifizierten Rechtssätzen besteht meist nicht. Mangelnde Rechtskenntnis und die mangelnde Fähigkeit zur Auslegung verschärfen die Situation. Grundsätze eines fairen Verfahrens nach rechtstaatlichen Prinzipien werden von Gerichten oftmals nicht beachtet. Tatsächlich nehmen Gerichte, soweit sie ihre Funktion ausüben, eher auf Gewohnheitsrecht, auf Vorschriften des islamischen Rechts (Scharia) und auf die (nicht selten willkürliche) Überzeugung des einzelnen Richters Bezug, denn auf staatliche, säkulare Gesetze. Viele Fälle werden schlicht durch das Recht des Stärkeren geregelt. Zudem ist davon auszugehen, dass insbesondere Schuras die Rechte von Frauen tendenziell weniger achten, oft überhaupt nicht. Menschenrechtsverletzungen sind teilweise nicht strafrechtlich sanktioniert und werden, selbst wenn dies der Fall ist, kaum strafrechtlich verfolgt. Korruption wird allgemein als großes Problem im Justiz- und Verwaltungsbereich wahrgenommen. Problematisch ist auch die mangelnde Zusammenarbeit zwischen Gerichten, Staatsanwaltschaft und Gefängnissen. Korruption, überlange Gerichtsverfahren und der schlechte Zustand von Haftanstalten führen wiederholt zu Hungerstreik-Aktionen und gewaltsamen Auseinandersetzung zwischen Inhaftierten und Wachpersonal.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2009)
Das formale Rechtssystem ist schwach und trotz der Reformbemühungen wird es Jahrzehnte dauern, bis es effizient funktionieren wird. Geschätzte 80 bis 90 Prozent der Afghanen suchen Gerechtigkeit bei den traditionellen Jirgas und Schuras, weil die formalen Rechtsinstitutionen entweder nicht existieren, nicht funktionieren oder an einem Mangel an Legitimität in den Augen der Bevölkerung leiden. Obwohl die informellen Mechanismen der Streitbeilegung relativ gut in zahlreichen Zivilrechtsfällen funktionieren, mangelt es ihnen an den nötigen Prozeßgarantien, wenn es um Strafrechtsfälle geht. Ihre Urteile basieren meist auf der Wiederherstellung der Harmonie in der Gemeinschaft auf Kosten der Rechte der Einzelpersonen.
(Stapleton, Barbara J., Afghanistan at the Cross Roads, In: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Country Report Afghanistan, 11th European Country of Origin Information Seminar Vienna 21-22.6.2007, November 2007, http://www.coi-network.net/content/doc/COISeminar-2007-Afghanistan.pdf, Zugriff 14.7.2009)
Die Sicherheitsbehörden
Die afghanische Polizei (Afghan National Police - ANP) ist primär für die innere Sicherheit verantwortlich. Der afghanische Nachrichtendienst (NDS) ist für die Untersuchung von Fällend er nationalen Sicherheit verantwortlich und hat auch Funktionen eines Geheimdienstes. In einigen Gebieten hatten einflussreiche Personen, einige von ihnen waren mit der Aufstandsbewegung verbunden, die Kontrolle, da die Regierung den Fehler machte, diese nicht durchzusetzen. Die NATO behielt die Kontrolle der von der UN eingesetzten International Security Assistance Force (ISAF), die eng mit den nationalen Sicherheitskräften zusammenarbeitet. [...]
Die Reform des Besoldungssystems und die Strukturreform, die 2006 in Gang gebracht wurden, wurden weitgehend vollendet. [...] Die Reform führte dazu, dass in den letzten beiden Jahren [2007-2008] über
7.300 Offiziere in Pension gingen, oder degradiert wurden. Internationale Unterstützung bei der Rekrutierung und beim Training des neuen ANP- Personals waren Bedingung um neue Offiziere auf die Einhaltung internationaler Menschenrechtsstandards zu prüfen und die Polizei zu professionalisieren. [...] In den letzten 18 Monaten [seit Mitte 2007] erhielten 25.000 ANP- Mitglieder Trainings in den Bereichen Verfassung, polizeiliche Werte, Ethik, professionelle Entwicklung, Verbeugen von häuslicher Gewalt und fundamentale Menschenrechtsstandards zusätzlich zur verbesserung der polizeilichen Ausbildung.
(US DOS - U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report - Afghanistan, 25.2.2009)
Staatliche Strukturen existieren, wie ein Bezirkschef und Polizeistationen, Richter etc. in allen Landesteilen, außer in einigen südlichen Provinzen, wo die Taliban vorherrschend sind.
(BAA - Bundesasylamt: Protokoll Workshop Afghanistan, 13.8.2008)
Die afghanische Polizei zählt etwa 80.000 Beamte und die afghanische nationale Armee etwa 57.000 Mann. Im Land befindet sich auch ein etwa 70.000 Mann starkes internationales Militärkontingent, welches die Sicherheit in Afghanistan aufrechterhaltet soll. Im August wurde die Verantwortung für die Sicherheit in Kabul offiziell den afghanischen Einheiten übergeben. An der Präsenz der internationalen Truppen in der Stadt, die für Stabilität sorgen soll, ändert sich hierdurch nichts.
(Reuters: NATO hands Kabul Security to Afghan forces; 28.8.2008; http://www.alertnet.org/thenews/newsdesk/ISL113262.htm; Zugriff 14.7.2009)
Wie die staatlichen Strukturen insgesamt befinden sich auch die Sicherheitskräfte im Wiederaufbau. Der Aufbau der afghanischen Polizei fand seit 2002 unter deutscher Federführung statt und ging im Juni 2007 auf die europäische EUPOL-Mission über. Auch die Vereinigten Staaten haben in den vergangenen Jahren ihre Unterstützung zum Aufbau der Polizei erheblich gesteigert. Die Anforderungen, welche an die Polizeikräfte in Afghanistan gestellt werden, unterscheiden sich zum Teil stark von den Aufgaben der Polizei in entwickelten Demokratien. Die Polizei trägt in Afghanistan neben der Armee die Hauptlast bei der Bekämpfung der Aufstandsbewegung im Süden und hat hohe Verluste zu beklagen (über 1.200 Tote im Jahr 2007, ca. 1.200 Tote im Jahr 2008). Die afghanische Nationalpolizei (ANP) wird bei der Durchsetzung von Recht und Gesetz ihrer Aufgabe nicht gerecht. Die weit überwiegende Mehrzahl der Polizisten sind Analphabeten, ihr Ausbildungsstand ist niedrig, das Ausmaß der Korruption ist hoch, was auch eine Folge der schlechten Bezahlung ist. Die Loyalität einzelner Polizeikommandeure gilt oftmals weniger dem Staat als lokalen bzw. regionalen Machthabern. In der öffentlichen Wahrnehmung ist die ANP daher insgesamt noch kein Stabilitäts-, sondern an vielen Orten sogar ein Unsicherheitsfaktor. Die Bevölkerung hat wenig Vertrauen in die ANP. Es wird noch erheblicher Anstrengungen seitens der internationalen Gemeinschaft bedürfen, um eine professionelle Aufgabenwahrnehmung durch die afghanischen Polizeikräfte gewährleisten zu können.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2009)
Die afghanische Polizei ist wesentlicher Bestandteil der afghanischen Sicherheitsstruktur und trägt eine große Verantwortung, langfristig ein sicheres Umfeld für den Wiederaufbau Afghanistans zu schaffen. Nach offiziellen Angaben liegt die Stärke der ANP inzwischen bei 70.000 (85 % der Zielgröße von 82.000), Schätzungen liegen allerdings niedriger. Die vorhandenen ANP-Kräfte sind von Ausstattung und Ausbildung her weiterhin nur bedingt in der Lage, ihren Auftrag zu erfüllen. Die Führungsfähigkeit des Innenministeriums und der ANP-Führung müssen weiter verbessert werden. Dank der Einführung elektronischer Gehaltslisten und Polizeiausweisen ist inzwischen eine transparente Bezahlung der ANP möglich. Die Gehälter wurden erhöht. Die ANP bleibt dennoch, wie andere Behörden, anfällig für Korruption.
(Deutsche Bundesregierung: Das Afghanistan-Konzept der Bundesregierung; September 2008;
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Infoservice/Broschueren/AFGHKonzeptBuREG.pdf, Zugriff 14.7.2009)
Der afghanische Nachrichtendienst (NDS) gilt als vergleichsweise gut funktionierende, effiziente Institution. Präsident Karzai verlässt sich in seiner täglichen Arbeit zunehmend auf die Expertise des NDS. Offizielle Angaben über die Zahl der Mitarbeiter liegen nicht vor. Fest steht aber, dass der NDS landesweit über ein engmaschiges Netz an Mitarbeitern verfügt. Auch der NDS wird mit erheblichen Mitteln durch die internationale Gemeinschaft unterstützt. An einer wirksamen Kontrolle bzw. Rechenschaftspflicht des NDS im Sinne der Einhaltung rechtstaatlicher Mindeststandards dürften aber Zweifel angebracht sein. Obwohl keine Hinweise darauf vorliegen, dass das Instrument der Folter systematisch eingesetzt wird, wird der NDS mit Einschüchterung von Journalisten und vereinzelten Fällen von Folter in Verbindung gebracht. Der NDS hat ein gewisses Potenzial zum ¿Staat im Staate', steht aber insgesamt loyal zum Präsidenten. Das mag nicht in gleichem Maße auf allen Ebenen gelten; insbesondere bei der Entscheidung über die Inhaftierung einzelner Personen in den besonderen NDS-Gefängnissen sowie im Hinblick auf die Haftdauer und -umstände scheint unverändert ein hohes Maß an Willkür zu herrschen.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2009)
Ähnliches gilt auch für die Afghanische Nationalarmee (ANA). Die Vereinigten Staaten von Amerika betreiben den Aufbau der ANA mit großem Mitteleinsatz; das Gremium zur Koordinierung zwischen afghanischer Regierung und der internationalen Gemeinschaft (Joint Coordination and Monitoring Board, JCMB) hat im September 2008 einen Aufwuchs der ANA auf insgesamt 134.000 Mann gebilligt. Es besteht Einigkeit, dass es noch eine Reihe von Jahren dauern wird, um die ANA in die Lage zu versetzen, flächendeckend und selbständig (d.h. ohne unmittelbare Mitwirkung internationaler Streitkräfte) Operationen gegen Aufständische im eigenen Land erfolgreich durchzuführen. Traditionell verfügt die Armee in Afghanistan über ein höheres Ansehen als die Polizei. Internationale Ausbilder beklagen allerdings - trotz bereits erkennbarer Fortschritte - das geringe Bildungsniveau und die verbreitete Disziplinlosigkeit der Rekruten.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2009)
Laut dem UN Generalsekretär vom 10. März 2009 umfasst die ISAF [International Security Assistance Force] ca. 55.000 Mann aus 26 NATO- und 15 Nicht- NATO- Staaten. Die Stärke der Koalitionstruppen unter dem Kommando der US-Armee wird auf ca. 14.000 geschätzt. Das Combined Security Transition Command - Afghanistan hat laut Berichten über 7.000 Mitglieder, darunter zivile Trainer und Mentoren, die für die Unterstützung der Entwicklung der afghanischen Armee und Polizei verantwortlich sind.
(UK Home Office: Country of Origin Information Report: Afghanistan, Abschnitt 9.47, 26.6.2009)
Die PRTs [Provincial Reconstruction Teams] sind, laut USAID, das Schlüsselinstrument durch das die internationale Gemeinschaft auf Provinz- und Distriktebene hilft. Ein Ergebnis dieses Fokus auf die Provinz und der zivilen und militärischen Ressourcen der PRTs ist ein einzigartiges Mandat zur Stärkung der Sicherheit, der guten Regierungsführung und der regionalen Entwicklung. Die Kombination aus internationalen zivilen und militärischen Ressourcen erlaubt dem PRT einen großen Handlungsspielraum in der Ausfüllung seines Mandats. Normalerweise gibt es für jede Provinz ein PRT, aber manche PRTS sind für mehr als eine Provinz zuständig. Zur Zeit gibt es 26 PRT in Afghanistan.
(UK Home Office: Country of Origin Information Report: Afghanistan, Abschnitt 9.48, 26.6.2009) [...]
Rückkehrfragen
Grundversorgung
Afghanistan durchlebt derzeit eine Nahrungsmittelkrise. Es gilt als das ärmste Land Asiens. Seit dem Winter 2007/08 hat sich die Lage mit den weltweit steigenden Nahrungsmittelpreisen, verbunden mit Exportbeschränkungen der Nachbarländer für Weizen und einer Dürre in einigen Landesteilen, noch einmal erheblich verschärft. Die Vereinten Nationen haben zusammen mit der afghanischen Regierung die Gebergemeinschaft daher um kurzfristige Finanzierung von Nahrungsmittelhilfe für 4,5 Mio. Menschen in Afghanistan gebeten; eine weitere Verschlechterung der Lage im Winter 2008/09 und in der folgenden ¿mageren Jahreszeit' im Frühjahr 2009 ist wahrscheinlich.
Besonders problematisch ist die Lage in den ländlichen Gebieten, insbesondere des zentralen Hochlandes. Deren Versorgung ist oftmals, bedingt durch fehlende oder schlecht ausgebaute Verkehrswege, sehr schwierig, im Winter häufig überhaupt nicht möglich. Hinzu kommt die Gefahr von kriminell motivierten Überfällen auf kommerzielle und humanitäre Lebensmitteltransporte. Die Arbeit von Hilfsorganisationen im Süden und Osten wird weiterhin und zunehmend durch Sicherheitsprobleme erschwert; allein im ersten Halbjahr 2008 wurden 30 Mitarbeiter von Hilfsorganisationen getötet, 92 weitere verschleppt.
Die Versorgungslage in Kabul und zunehmend auch in den anderen großen Städten hat sich seit 2001 zwar grundsätzlich verbessert, aber wegen teils sinkender oder ganz fehlender Kaufkraft profitiert derzeit nur eine kleine Bevölkerungsschicht davon. Die Inflation beträgt derzeit rd. 40%; die Preise vieler Lebensmittel haben sich im Jahresvergleich verdoppelt, teilweise verdreifacht. In den Städten ist angemessener Wohnraum knapp und nur zu hohen Preisen erhältlich.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2009)
In Bezug auf die Grundversorgung kann davon ausgegangen werden, dass Dürreperioden im Norden immer wieder ein Problem für die Bevölkerung darstellen. In Afghanistan gibt es jedoch in fast jedem Dorf ein kleines Geschäft, dass Waren für das tägliche Leben anbietet. Jedoch stellen steigende Preise ein Problem dar.
(BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008)
UNHCR geht davon aus, dass rund 77 Prozent der afghanischen Bevölkerung keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser haben.
Etwa 35 Prozent der Haushalte können nicht selbständig für die Grundversorgung an Lebensmitteln aufkommen. Die Lebensmittelpreise sind in den letzten zwölf Monaten wegen des sehr harten Winters 2007/08, der langen Trockenzeit im Norden und Westen des Landes sowie den hohen Importpreisen bis zu 130 Prozent gestiegen. [...]
Gemäss Angaben des World Food Programme (WFP) sind etwa 400.000 Personen von Naturkatastrophen, wie Dürren, Überschwemmungen, Erdbeben oder extrem harten Wetterbedingungen betroffen. Geschätzte 6 Millionen Afghanen benötigen Lebensmittelhilfe. 3,5 Millionen brauchen regelmässige und fast 3 Millionen saisonale Hilfe. Allein im Januar 2008 kostete der harte Winter 2007/2008 etwa 1000 Menschen das Leben.145 Die heftigen Schneefälle blockierten Wege und führten zu überhöhten Lebensmittelpreisen und zu intern Vertriebenen.Gemäss Angaben des World Food Programme (WFP) sind etwa 400.000 Personen von Naturkatastrophen, wie Dürren, Überschwemmungen, Erdbeben oder extrem harten Wetterbedingungen betroffen. Geschätzte 6 Millionen Afghanen benötigen Lebensmittelhilfe. 3,5 Millionen brauchen regelmässige und fast 3 Millionen saisonale Hilfe. Allein im Januar 2008 kostete der harte Winter 2007 aus 2008, etwa 1000 Menschen das Leben.145 Die heftigen Schneefälle blockierten Wege und führten zu überhöhten Lebensmittelpreisen und zu intern Vertriebenen.
(SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (Autorin: Corinne Troxler Gulzar):
Afghanistan Update, 21.8.2008)
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung ist in Afghanistan aufgrund fehlender Medikamente, Geräte und Ärztinnen bzw. Ärzte sowie mangels ausgebildeten Hilfspersonals - trotz mancher Verbesserungen - immer noch unzureichend. Afghanistan gehört weiterhin zu den Ländern mit den höchsten Kinder- und Müttersterblichkeitsraten in der Welt. Die Lebenserwartung der afghanischen Bevölkerung lag 2006 bei etwa 43 Jahren. Auch in Kabul, wo es mehr Krankenhäuser als im übrigen Afghanistan gibt, ist für die afghanische Bevölkerung noch keine hinreichende medizinische Versorgung gegeben.
Staatliche soziale Sicherungssysteme sind praktisch nicht vorhanden. Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherungen gibt es nicht. Familien und Stammesverbände übernehmen die soziale Absicherung.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2009)
Jeder Distrikt besitzt zwei bis drei Kliniken mit medizinischer Grundausstattung. Es gibt dort 1-2 Betten für dringende Fälle, hauptsächlich für Frauen. Diese Ausstattung ist aber unzureichend. Das Personal verfügt über wenig Ausbildung und kann nur einfachste medizinische Dienstleistungen durchführen sowie Medikamente ausgeben. In jeder Klinik gibt es eine Hebamme, die aus demselben Ort stammt und in kurzfristigen Kursen ausgebildet worden ist.
In den staatlichen Kliniken, die mit Hilfe der ausländischen Hilfsorganisationen in jedem Distrikt entstanden sind, ist die medizinische Versorgung in Distriktebenen hauptsächlich kostenlos. Diese Behandlung betrifft hauptsächlich die Infektionskrankheiten wie Malaria, Durchfallkrankheiten und die Tuberkulose; es werden auch schmerzstillende Tabletten verteilt und für geschwächte Personen, hauptsächlich für Frauen und Kinder, Infusionen verabreicht. In den Großstädten werden nur Medikamente für Infektionskrankheiten wie Malaria und Tuberkulose kostenlos verteilt. Die kostenlose Verteilung der Medikamente ist auf eine bestimmte Zeit beschränkt. Wenn die Patienten weiterhin Medikamente brauchen, müssen sie sie in den Apotheken, die in jedem Distriktzentrum existieren, selbst kaufen. Malaria ist in Afghanistan weit verbreitet, diese kann jedoch größtenteils vor Ort behandelt werden, nur einige Formen der Malaria sind davon ausgenommen. In den Provinzhauptstädten gibt es genügende Fachärzte, Chirurgen, Augenärzte, Internisten usw. Aber deren Behandlung beschränkt sich auf Medikamentenverschreibung und leichte Operationen.
Für Schwere Operationen und schwerere Krankheiten, wie Herzprobleme, ist die Reise nach Kabul in bestimmte Kliniken nötig. Selbst dort können viele Behandlungen nicht durchgeführt werden. Deshalb gehen reiche Afghanen für die Behandlungen ins Ausland, vor allem Pakistan oder Indien. Leute mit Beziehungen zur ISAF erhalten eventuell Zugang zu den besser ausgestatteten medizinischen Einrichtungen der ISAF.
(BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008)
Die modernen Gesundheitseinrichtungen konzentrieren sich überwiegend auf Kabul oder anderen großen Städten. Das Land hatte schon immer einen Mangel an medizinischen Einrichtungen, insbesondere in ländlichen Gebieten. Das heutige Afghanistan besitzt einen kritischen Notstand an Ärzten, Krankenschwestern, medizinischer Versorgung, Arzneimitteln und Krankenhausbetten. Die im Amt befindliche Regierung versucht Krankenhäuser wieder zu eröffnen and das Niveau der verfügbaren Krankenversorgung zu steigern. Beträchtliche Geldmengen sind für den Wiederaufbau der Kliniken innerhalb des ganzen Landes vorgesehen.
(IOM - International Organization for Migration: Enhanced and Integrated Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin - IRRICO II: Afghanistan, Last update: 06 March 2009, http://irrico.belgium.iom.int/images/stories/documents/Counrty%20Sheet%20Afghanistan%20EN(1).pdf, Zugriff 13.7.2009)
Die durchschnittliche Lebenserwartung in Afghanistan beträgt für Männer und Frauen 42 Jahren, was eine der niedrigsten der Welt ist. Die Mütter- und Kindersterblichkeit ist unter den höchsten der Welt und beträgt 1600 für 100 000 Geburten und 210 für 1000 Lebendgeburten.
Im Rahmen des Nationalen Gesundheitsplan 2005-2009 konzentriert sich das Ministerium für Öffentliche Gesundheit auf die beschleunigte Implementierung der Gesundheitsgrundversorgung und des ¿Basispakets für Gesundheitsleistungen' sowie des ¿Essentiellen Pakets für Spitalsleistungen. Das Basispaket umfasst die Gesundheit für Mütter und Neugeborene, Kindergesundheit sowie Impfungen von Kindern, die Volksernährung, ansteckende Krankheiten, mentale Gesundheit, Behinderungen und die Bereitstellung on grundlegenden Medikamenten.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees, UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Afghan Asylum-Seekers, 31 December 2007)
Der im Jahr 2006 veröffentlichte Menschen-Entwicklungsbericht der UN gibt an, dass der Gesundheitszustand der Afghanen einer der schlechtesten der Welt ist. Obwohl es darüber einen problematischen Datenmangel gibt, befindet sich das Land kontinuierlich unter den Ländern mit den niedrigsten Werten der allgemeinen Indikatoren, für die Daten existieren. In
Afghanistan leiden 39 % der Kinder unter fünf Jahren an Untergewicht für ihr Alter, 48 % der Kinder unter 5 Jahren sind für ihr Alter zu klein, 61 % der Bevölkerung ist ohne dauerhaften Zugang zu einer trinkbaren Wasserquelle und die Kindersterblichkeitsrate liegt bei 257 pro 1000 Lebendgeburten. Diese Indikatoren, genauso wie die der Lebenserwartungen und des BIP, platzieren Afghanistan am Ende jeder Subkategorie im Vergleich mit anderen Ländern dieser Region. Die WHO und andere Gesundheitsorganisationen arbeiten in Partnerschaft mit dem öffentlichen Gesundheitsministerium zusammen, um das Bewusstsein für diese Krankheiten und ihre rechtzeitige Behandlung zu fördern.
Für eine weitere Verbesserung der Leistung innerhalb des Gesundheitssektors unternimmt das Gesundheitsministerium zahlreiche Schritte [...]. Das Ministerium war aufrichtig über die Notwendigkeit zusätzliche heimische und ausländische Resourcen zu mobilisieren, um den fortwährenden Fortschritt in dem Gesundheitssektor zu sichern und auf den mühevoll erreichten Erfolg aufzubauen (Quelle: UNAMA).
Krankenhauseinweisungen werden gewöhnlich in den Nachbarländern durchgeführt, besonders im pakistanischen Peshawar, aber nur für die Afghanen, die es sich leisten können, in diese Länder zu reisen. Arzneimittel sind jetzt weitverbreiterter erhältlich in Afghanistan, wobei Importe aus Pakistan und Iran vorherrschen.
(IOM - International Organization for Migration, Afghanistan - Information über die Rückkehr und Wiedereingliederung in den Herkunftsländern - IRRICO, 2007)
Die Lage von Rückkehrern
Es ist nicht bekannt, dass eine Asylantragstellung zu Sanktionen seitens der afghanischen Regierung führt.
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapaziert. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. Das afghanische Ministerium für Flüchtlinge und Rückkehrer (MoRR) beabsichtigt daher eine Ansiedlung dieser Flüchtlinge in Neubausiedlungen für Rückkehrer (sog. ¿townships'). UNHCR ist gemeinsam mit der ¿International Organisation for Migration' (IOM) bemüht, das MoRR bei seiner Aufgabe zu unterstützen, eine geordnete Rückkehr zu gewährleisten. Das MoRR ist allerdings eine sehr schwache Institution.
Die Ansiedlung der Flüchtlinge erfolgt unter schwierigen Rahmenbedingungen: Ein Großteil der vorgesehenen ¿townships' ist nicht für eine permanente Ansiedlung geeignet. Oft fehlt es an einer Wasserversorgung und oft befinden sich die vorgesehenen Ansiedlungsorte in abgelegenen Gebieten. Die Ansiedlung der Rückkehrer gleicht daher teilweise einem ¿Aussetzen in der Wüste'. Nichtregierungsorganisationen leisten hier humanitäre Hilfe. Neben den wieder anschwellenden Rückkehrerzahlen erhöhte sich der Zuzugsdruck in die Regionen auch dadurch, dass die afghanische Regierung vormals den Flüchtlingen zur Verfügung gestellte öffentliche Gebäude räumen ließ, um letztere wieder ihren eigentlichen Zwecken zuzuführen und die Flüchtlingskonzentration in den Städten zu verringern.
Als vordringliche Probleme, mit denen sich die Rückkehrer konfrontiert sehen, sind Land- und Grundsstücksstreitigkeiten zu nennen, die bei der Zuweisung von Land durch die Regierung, Rückforderung ehemaligen Eigentums, illegaler Besetzung von Land etc. offenbar werden. Daneben ist die Verwirklichung anderer grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Rechte, wie der Zugang zu Arbeit, Wasser, Gesundheitsversorgung etc., häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Hinzu kommt der mangelnde Zugang zu Rechtsmitteln. Diejenigen Afghanen, die bereits in den Nachbarländern nur einen kleinen Eigenbeitrag zu ihrem Lebensunterhalt leisten konnten, sehen sich bei Rückkehr oftmals noch größeren Schwierigkeiten gegenüber, da sie über kein Startkapital verfügen und Arbeitsmöglichkeiten insbesondere in den Provinzen begrenzt sind.
Staatliche soziale Sicherungssysteme sind praktisch nicht vorhanden. Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherungen gibt es nicht. Familien und Stammesverbände übernehmen die soziale Absicherung.
Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die notwendigen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Sie können auf übersteigerte Erwartungen ihrer finanziellen Möglichkeiten treffen, so dass von ihnen überhöhte Preise gefordert werden. Von den ¿Zurückgebliebenen' werden sie häufig nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert.
Adäquate staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete
Minderjährige gibt es nicht.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2009)
Die Regierung scheute bisher davor zurück, ein Gesetz zur Regelung der besetzten Privatgrundstücke und Wasserquellen (Opfer sind typischerweise Auslandsafghanen/Rückkehrer) zu verabschieden. Weil es kein Katasterwesen gibt, kann der Nachweis des Eigentums letztlich nicht geführt werden.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2008)
Der Mangel an wirtschaftlichen und sozialen Rechten stellt das Haupthindernis für eine langfristige Integration sowohl für interne Vertriebene als auch für RückkehrerInnen dar. RückkehrerInnen lassen sich meist in den grossen Städten nieder. Sie sehen sich neben der unsicheren Lage zumeist mit Arbeitslosigkeit, fehlenden Unterkunftsmöglichkeiten, mangelnder Gesundheitsversorgung und einem nur unzureichenden Schulsystem konfrontiert..
(SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (Autorin: Corinne Troxler Gulzar):
Afghanistan Update, 21.12.2006)
Die traditionellen Familien- und Gemeinschaftsstrukturen des afghanischen Stammessystems stellen die hautsächlichen Schutz- und Bewältigungsmechanismen dar. Die Hilfe durch die Familien, die Großfamilien und die Stämme sind auf Gebiete begrenzt, wo Verbindungen der Familie oder der Gemeinschaft existieren - besonders am Herkunftsort oder dem gewöhnlichen Wohnort. Die Rückkehr zu anderen Orten als dem Herkunftsort oder dem vorherigen Wohnort könnte die Afghanen vor unüberwindbare Hindernisse stellen - nicht nur bei der Erhaltung ihres Lebensunterhalts oder bei der Wiederherstellung ihres Lebensunterhalts, sondern auch in Bezug auf Sicherheitsrisiken. Die Sicherheitsrisiken können unter anderem willkürliche Festnahmen und Haft, gezielte Ermordung basierend auf ethnische Rivalitäten und aufgrund von Konflikten zwischen Familien umfassen. Auch wenn es bedeutende Fortschritte bezüglich der Reintegration von RückkehrerInnen nach Afghanistan gibt, so sind die Anforderungen immens und die städtischen Zentren sind Zahlen von Rückkehrern konfrontiert, die schwer zu absorbieren sind.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Afghan Asylum-Seekers, 31.12.2007)
In den Städten ist angemessener Wohnraum knapp und nur zu hohen Preisen erhältlich.
Das afghanische Ministerium für Flüchtlinge und Rückkehrer (MoRR) beabsichtigt daher eine Ansiedlung dieser Flüchtlinge in Neubausiedlungen für Rückkehrer (sog. ¿townships'). UNHCR ist gemeinsam mit der ¿International Organisation for Migration' (IOM) bemüht, das MoRR bei seiner Aufgabe zu unterstützen, eine geordnete Rückkehr zu gewährleisten. Das MoRR ist allerdings eine sehr schwache Institution. Die Ansiedlung der Flüchtlinge erfolgt unter schwierigen Rahmenbedingungen: Ein Großteil der vorgesehenen ¿townships' ist nicht für eine permanente Ansiedlung geeignet. Oft fehlt es an der Wasserversorgung, und häufig befinden sich die vorgesehenen Ansiedlungsorte in abgelegenen Gebieten. Die Ansiedlung der Rückkehrer gleicht daher teilweise einem ¿Aussetzen in der Wüste'.
Nichtregierungsorganisationen leisten hier humanitäre Hilfe. Neben den wieder anschwellenden Rückkehrerzahlen erhöhte sich der Zuzugsdruck in die Regionen auch dadurch, dass die afghanische Regierung vormals den Flüchtlingen zur Verfügung gestellte öffentliche Gebäude räumen ließ, um letztere wieder ihren eigentlichen Zwecken zuzuführen und die Flüchtlingskonzentration in den Städten zu verringern.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2009)
Eine Langzeitstrategie fehlt jedoch noch oftmals, was dazu führt, dass Rückkehrer, die über die Wintermonate in öffentlichem oder von der Regierung angemietetem Wohnraum untergebracht werden, zum Sommer wieder in Zeltlager zurückkehren. Diese können nicht als echte Flüchtlingslager angesehen werden, sondern stellen vielmehr informelle Siedlungen dar. In ihnen findet sich eine Mischung von Rückkehrern, Saisonarbeitern, die für die Sommermonate wegen der besseren Arbeitsmöglichkeiten in größere Städte ziehen, und Personen, die aus entlegenen Ecken der Provinzen in die größeren Städte umsiedeln, um dort ihr Glück zu versuchen.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2008)
Die Mietpreise für Wohnungen sind, insbesondere wegen der vielen Rückkehrer und der starken Präsenz internationaler NGO, nicht nur knapp, sondern auch sehr teuer geworden. Jede vierte Person in Kabul verfügt nicht über eine winterfeste Unterkunft, und viele Menschen leben sogar in Ruinen.
Wegen des kaum funktionierenden Justizsystems ist der afghanische Staat in den meisten Fällen nicht fähig, Besitzrechte zu schützen.
Das Landproblem ist weiterhin nicht gelöst: Es gibt Mehrfachregistrierungen für ein Stück Land; Kommandierende, die Land illegal beschlagnahmt haben und weiterhin wegen ihrer starken Machtstellung nicht belangt werden können; ein Justizsystem, welches die Fälle nur sehr langsam aufarbeitet und durch Korruption geprägt ist. Flüchtlinge können bei einer Rückkehr diesbezüglich auf erhebliche Probleme stossen.
(SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (Autorin: Corinne Troxler Gulzar):
Afghanistan Update, 21.8.2008)
In den ländlichen Gebieten ist es nicht möglich [Wohnraum] zu mieten. Die Leute besitzen ihre Heime. Der Krieg und wachsende Familien bedeuten, dass die meisten Häuser überbevölkert sind, und dass Land ohne Lasten wie Landminen und mit klaren Besitzrechten extrem selten ist. In den städtischen Gebieten herrscht oft Mangel [an Wohnungsraum]. Mit einem Durchschnittsgehalt von 20 US-Dollar können sich Familien nicht einmal die Durchschnittsmietpreise von 150 US-Dollar leisten.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Afghan Asylum-Seekers, 31.12.2007)
Die humanitäre Situation stellt das Land vor allem mit Blick auf die mehr als 5,4 Millionen - meist aus Pakistan zurückgekehrten - Flüchtlinge vor große Herausforderungen.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2009)
Afghanistan ist das fünftärmste Land der Welt. Rund 25 Millionen Menschen leben in Afghanistan unterhalb der Armutsgrenze. Die Privatinvestitionen sind zwischen 2005 und 2006 um 50 Prozent zurückgegangen. Zudem ist eine zunehmende Zahl der Projekte von der schlechten Sicherheitslage direkt betroffen: Strassenbau, Flughafen-Wiederaufbau, Volkszählung, Telekommunikation, Erziehung und Bildung, Gesundheit, Landwirtschaft etc.
Die Arbeitslosenrate in Afghanistan beträgt 32 Prozent. AIHRC geht davon aus, dass in Teilen des Landes die Arbeitslosenquote bis zu 60 Prozent beträgt. Ein Grossteil der arbeitenden Bevölkerung verdingt sich als Tagelöhner. Gemäss einer Umfrage von AIHRC gaben rund 60,3 Prozent der Interviewpartner an, weniger als einen US-Dollar pro Tag zu verdienen, was laut Index der Weltbank der "absoluten Armut" zugeordnet wird. Ausserhalb der Hauptstadt ist der Mangel an Arbeitsstellen grösser. Die Baubranche, welche die Hauptbeschäftigungsquelle für wenig ausgebildete Personen war, ist von einer Rezession betroffen. Aufgrund der weitverbreiteten Arbeitslosigkeit können sehr viele Afghanen ihre Grundbedürfnisse nicht selber befriedigen. Die Arbeitsmigration bildet eine wichtige Quelle zur Unterstützung des Haushaltes. Sehr viele Familien stützen sich deshalb auf solche transnationale Netzwerke. Die Deportation afghanischer Flüchtlinge aus Pakistan und aus dem Iran, viele davon sind junge Männer, nimmt vielen afghanischen Familien die Haupteinkommensquelle. Frauen sind wegen ihres sehr niedrigen sozialen, wirtschaftlichen und politischen Status noch weniger häufig berufstätig. Die Regierung ist ausserstande, für weite Teile der Bevölkerung Arbeitsmöglichkeiten zu schaffen.
2007 gingen mehr als 5,6 Millionen Kinder zur Schule, davon etwa 35 Prozent Mädchen. Dennoch bleiben etwa die Hälfte aller afghanischen Kinder der Schule fern. Mit einer Alphabetisierungsrate von etwa 28 Prozent weist Afghanistan eine der weltweit höchsten Analphabetenraten auf (bei Frauen liegt sie sogar bei 81-90 Prozent). Als Gründe für das Wegbleiben von Schulen werden eine traditionelle Einstellung, Armut, das Fehlen von Einrichtungen und Transportmöglichkeiten sowie die schlechte Sicherheitslage genannt. Viele Kinder werden auch zur Arbeit herangezogen. Der Zugang zu Bildungseinrichtungen bleibt für die afghanische Bevölkerung, insbesondere in ländlichen Gegenden, limitiert.
(SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (Autorin: Corinne Troxler Gulzar):
Afghanistan Update, 21.8.2008)
Es wird geschätzt, dass die Gesamtarbeitslosigkeit in Afghanistan 32 Prozent ausmacht, und dass bei marginalisierten Gruppen wie Frauen und Behinderten der Anteil viel höher ist. Die Afghanen haben nur begrenzten Zugang zu Bildung und Ausbildung, und Arbeitnehmerrechte existieren kaum. Bis Ende 2010 möchte die afghanische Regierung 150 000 Afghanen in vermarktbaren Fähigkeiten ausbilden - 40 Prozent von ihnen werden Frauen sein.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Afghan Asylum-Seekers, 31.12.2007)"
1.3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.1.2010 zu Handen des Jugendwohlfahrtsträgers zugestellt, der als sein gesetzlicher Vertreter eingeschritten war.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 22.1.2010.
2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
2.1.1. Das Bundesasylamt hat, soweit dies den Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides (den Asylpunkt) betrifft, ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Die Feststellungen zur Person sind iW Negativfeststellungen, nämlich zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers, sie und die dazu führende Beweiswürdigung sind oben im erforderlichen Ausmaß wiedergegeben.2.1.1. Das Bundesasylamt hat, soweit dies den Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides (den Asylpunkt) betrifft, ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Die Feststellungen zur Person sind iW Negativfeststellungen, nämlich zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers, sie und die dazu führende Beweiswürdigung sind oben im erforderlichen Ausmaß wiedergegeben.
Ob die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers und die dazu führende Beweiswürdigung zutreffen, kann letztlich dahinstehen, da man auch dann, wenn man die Angaben des Beschwerdeführers zugrundelegt, in rechtlicher Hinsicht zu keinem anderen Ergebnis kommt (vgl. Pt. 2.2.2.2; zur "Wahrunterstellung" vgl. VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 17.3.2009, 2007/19/0459; 26.5.2009, 2007/01/0077; 26.6.2009, 2008/23/0865; 10.12.2009, 2008/19/1204).Ob die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers und die dazu führende Beweiswürdigung zutreffen, kann letztlich dahinstehen, da man auch dann, wenn man die Angaben des Beschwerdeführers zugrundelegt, in rechtlicher Hinsicht zu keinem anderen Ergebnis kommt vergleiche Pt. 2.2.2.2; zur "Wahrunterstellung" vergleiche VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 17.3.2009, 2007/19/0459; 26.5.2009, 2007/01/0077; 26.6.2009, 2008/23/0865; 10.12.2009, 2008/19/1204).
2.1.2. Die Beschwerde bekämpft die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes; insoweit ist darauf nicht einzugehen, weil der Asylgerichtshof von den Angaben ausgeht, die der Beschwerdeführer bei seinen Einvernahmen gemacht hat (zu den Ausführungen der Beschwerde betreffend die rechtliche Beurteilung su. Pt. 2.2.2.2).
2.2. Rechtlich folgt daraus:
2.2.1.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2.2.1.1.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
2.2.1.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
2.2.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:2.2.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:
AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.2.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.2.2.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfGH 12.6.2010, U 613/10; 12.6.2010, U 614/10)Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." vergleiche VfGH 12.6.2010, U 613/10; 12.6.2010, U 614/10)
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793¿19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793¿19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
2.2.2.2. Das Bundesasylamt hat in Art einer Eventualbegründung zuletzt darauf hingewiesen, dass dann, wenn Verfolgung nicht auf den Gründen der GFK beruhe, dahingestellt bleiben könne, ob sie vom Staat geduldet werde. Damit hat es zumindest angedeutet, dass es der Ansicht ist, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungsgründe seien nicht unter die GFK zu subsumieren.
Dies trifft zu, sodass, wie oben erwähnt (Pt. 2.1.1), dahingestellt bleiben kann, ob die Behauptungen überhaupt zutreffen. Der Beschwerdeführer bringt, zusammengefasst, vor, er sei - mit dem Einverständnis der jeweiligen Eltern - verlobt gewesen; ein Bursche, den seine Verlobte nicht gekannt habe, habe Anspruch auf sie erhoben, den Beschwerdeführer aufgefordert, auf sie zu verzichten, und ihn, da er sich geweigert habe, misshandelt und bedroht. Es ist nicht ersichtlich, dass diese behauptete Verfolgung auf einem der in der GFK aufgezählten Gründe beruhen würde. Sie hat offenkundig keinen religiösen Hintergrund, es kann auch nicht die Rede davon sein, dass der Dritte (XXXX) Ansprüche geltend machen würde, die etwa in vorherrschenden Anschauungen der Gesellschaft, im Brauchtum oä. wurzeln würden, sodass dahingestellt bleiben kann, welche Konsequenzen dies in asylrechtlicher Hinsicht überhaupt hätte. Eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität oder der politischen Gesinnung scheidet daher aus.Dies trifft zu, sodass, wie oben erwähnt (Pt. 2.1.1), dahingestellt bleiben kann, ob die Behauptungen überhaupt zutreffen. Der Beschwerdeführer bringt, zusammengefasst, vor, er sei - mit dem Einverständnis der jeweiligen Eltern - verlobt gewesen; ein Bursche, den seine Verlobte nicht gekannt habe, habe Anspruch auf sie erhoben, den Beschwerdeführer aufgefordert, auf sie zu verzichten, und ihn, da er sich geweigert habe, misshandelt und bedroht. Es ist nicht ersichtlich, dass diese behauptete Verfolgung auf einem der in der GFK aufgezählten Gründe beruhen würde. Sie hat offenkundig keinen religiösen Hintergrund, es kann auch nicht die Rede davon sein, dass der Dritte (römisch 40 ) Ansprüche geltend machen würde, die etwa in vorherrschenden Anschauungen der Gesellschaft, im Brauchtum oä. wurzeln würden, sodass dahingestellt bleiben kann, welche Konsequenzen dies in asylrechtlicher Hinsicht überhaupt hätte. Eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität oder der politischen Gesinnung scheidet daher aus.
Die Beschwerde führt in diesem Zusammenhang aus, das Bundesasylamt gehe davon aus, dass nur "private Verfolgung" vorliege und dass der Sachverhalt nicht unter die GFK falle. Es tritt der Ansicht entgegen, dass nur staatliche Verfolgung asylrelevant sein könne, nicht aber eine Gefahr, die von Privatpersonen ausgehe. Dies hat das Bundesasylamt freilich nicht behauptet, sondern ist von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Herkunftsstaates ausgegangen (vgl. oben Pt. 1.2.1, letzter Absatz). Die Beschwerde bezieht sich sodann darauf, dass Familienangehörige XXXX - nach den Angaben des Beschwerdeführers - bei der Polizei arbeiteten und dass der afghanische Staat daher kaum in der Lage sei, den Beschwerdeführer vor einer privaten Verfolgung XXXX und seiner Familie zu schützen.Die Beschwerde führt in diesem Zusammenhang aus, das Bundesasylamt gehe davon aus, dass nur "private Verfolgung" vorliege und dass der Sachverhalt nicht unter die GFK falle. Es tritt der Ansicht entgegen, dass nur staatliche Verfolgung asylrelevant sein könne, nicht aber eine Gefahr, die von Privatpersonen ausgehe. Dies hat das Bundesasylamt freilich nicht behauptet, sondern ist von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Herkunftsstaates ausgegangen vergleiche oben Pt. 1.2.1, letzter Absatz). Die Beschwerde bezieht sich sodann darauf, dass Familienangehörige römisch 40 - nach den Angaben des Beschwerdeführers - bei der Polizei arbeiteten und dass der afghanische Staat daher kaum in der Lage sei, den Beschwerdeführer vor einer privaten Verfolgung römisch 40 und seiner Familie zu schützen.
Damit wird kein Konventionsgrund behauptet. Wie oben dargestellt (Pt. 2.2.2.1), kommt es auch bei nichtstaatlicher Verfolgung darauf an, dass sie auf einem Konventionsgrund beruht.
Schließlich behauptet die Beschwerde, Kinder und unbegleitete Minderjährige seien in Afghanistan eine besonders verwundbare Personengruppe. Das Bundesasylamt hätte daher prüfen müssen, ob beim Beschwerdeführer "aufgrund des sehr jungen Alters", des familiären Status und der drohenden Verfolgung nicht der "Asylauffangtatbestand der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" vorliege.
Die Beschwerde unternimmt es nicht darzustellen, worin die bestimmte soziale Gruppe bestehen könnte, die sie im Auge hat. Zu der Frage, ob die Minderjährigkeit eines Afghanen bereits Verfolgung iSd GFK indiziere, hat der Asylgerichtshof in einem einschlägigen Erkenntnis (AsylGH 6.7.2009, C5 400.982-1/2008/3E) Stellung genommen. Er hat dort auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) hingewiesen, wonach eine in einem Staat herrschende extreme Gefahrenlage der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen könne (vgl. unten Pt. 2.2.3.1.2), sowie darauf, dass der Asylgerichtshof (ebenso wie seinerzeit der unabhängige Bundesasylsenat) in ständiger Spruchpraxis davon ausgehe, die Sicherheits- und die Versorgungslage in Afghanistan, die auf Grund entsprechender Länderfeststellungen beurteilt werde, sei im ganzen Land prekär. Der Asylgerichtshof setzte fort: "Nun liegt es auf der Hand, dass die Auswirkungen der prekären Sicherheits- und Versorgungslage, wie regelmäßig die Auswirkungen von Konfliktsituationen, auch wenn sie alle Bewohner des Landes betreffen und die Schwelle des Art. 3 MRK in Bezug auf sie alle überschreiten, dennoch einzelne Personen oder Gruppen von Personen stärker oder schwächer treffen. Dies schließt nicht aus, dass die Auswirkungen auf bestimmte Gruppen, die besonders stark getroffen werden oder bei denen weitere Umstände hinzutreten, zur Annahme einer Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe als einer bestimmten sozialen Gruppe iSd GFK führen müssen. [...] Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auf Grund einer (für alle Einwohner) besonders prekären Situation - ohne dass sonstige Umstände hinzuträten - ist aber, dass die Auswirkungen für sie spürbar stärker sind als für die Gesamtheit der Bevölkerung (bei der dieser Situation durch die Zuerkennung subsidiären Schutzes Rechnung getragen wird), weil sonst von einer Verfolgung auf Grund dieses Konventionsgrundes (der beim Rest der Bevölkerung voraussetzungsgemäß nicht vorliegt) nicht gesprochen werden kann. (Es liegt auf der Hand, dass eine ¿bestimmte soziale Gruppe' iSd GFK nur ein Teil der Bevölkerung eines Herkunftsstaates sein und diese Gruppe nicht die ganze Bevölkerung umfassen kann, dies wird zB bei Aleinikoff, Protected characteristics and social perceptions, in allen von ihm diskutierten Auslegungsvarianten implizit oder explizit vorausgesetzt; weiters Summary Conclusions: membership of a particular social group, in: Feller/Türk/Nicholson, 312 [313, Z 5]). Es gibt keine Hinweise und die Beschwerde hat auch nicht ansatzweise dargetan, dass dies beim Beschwerdeführer der Fall wäre. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob bei der Situation in Afghanistan grundsätzlich eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Minderjährigen denkbar ist, sodass weiters nicht untersucht zu werden braucht, in welchem Alter ein junger Afghane nach den Traditionen der afghanischen Gesellschaft noch als Minderjähriger zu betrachten ist." (vgl. weiters AsylGH 4.9.2009, C18 406.323-1/2009/3E; 17.9.2009, C18 407.242-1/2009/3E;Die Beschwerde unternimmt es nicht darzustellen, worin die bestimmte soziale Gruppe bestehen könnte, die sie im Auge hat. Zu der Frage, ob die Minderjährigkeit eines Afghanen bereits Verfolgung iSd GFK indiziere, hat der Asylgerichtshof in einem einschlägigen Erkenntnis (AsylGH 6.7.2009, C5 400.982-1/2008/3E) Stellung genommen. Er hat dort auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) hingewiesen, wonach eine in einem Staat herrschende extreme Gefahrenlage der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen könne vergleiche unten Pt. 2.2.3.1.2), sowie darauf, dass der Asylgerichtshof (ebenso wie seinerzeit der unabhängige Bundesasylsenat) in ständiger Spruchpraxis davon ausgehe, die Sicherheits- und die Versorgungslage in Afghanistan, die auf Grund entsprechender Länderfeststellungen beurteilt werde, sei im ganzen Land prekär. Der Asylgerichtshof setzte fort: "Nun liegt es auf der Hand, dass die Auswirkungen der prekären Sicherheits- und Versorgungslage, wie regelmäßig die Auswirkungen von Konfliktsituationen, auch wenn sie alle Bewohner des Landes betreffen und die Schwelle des Artikel 3, MRK in Bezug auf sie alle überschreiten, dennoch einzelne Personen oder Gruppen von Personen stärker oder schwächer treffen. Dies schließt nicht aus, dass die Auswirkungen auf bestimmte Gruppen, die besonders stark getroffen werden oder bei denen weitere Umstände hinzutreten, zur Annahme einer Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe als einer bestimmten sozialen Gruppe iSd GFK führen müssen. [...] Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auf Grund einer (für alle Einwohner) besonders prekären Situation - ohne dass sonstige Umstände hinzuträten - ist aber, dass die Auswirkungen für sie spürbar stärker sind als für die Gesamtheit der Bevölkerung (bei der dieser Situation durch die Zuerkennung subsidiären Schutzes Rechnung getragen wird), weil sonst von einer Verfolgung auf Grund dieses Konventionsgrundes (der beim Rest der Bevölkerung voraussetzungsgemäß nicht vorliegt) nicht gesprochen werden kann. (Es liegt auf der Hand, dass eine ¿bestimmte soziale Gruppe' iSd GFK nur ein Teil der Bevölkerung eines Herkunftsstaates sein und diese Gruppe nicht die ganze Bevölkerung umfassen kann, dies wird zB bei Aleinikoff, Protected characteristics and social perceptions, in allen von ihm diskutierten Auslegungsvarianten implizit oder explizit vorausgesetzt; weiters Summary Conclusions: membership of a particular social group, in: Feller/Türk/Nicholson, 312 [313, Ziffer 5 ],). Es gibt keine Hinweise und die Beschwerde hat auch nicht ansatzweise dargetan, dass dies beim Beschwerdeführer der Fall wäre. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob bei der Situation in Afghanistan grundsätzlich eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Minderjährigen denkbar ist, sodass weiters nicht untersucht zu werden braucht, in welchem Alter ein junger Afghane nach den Traditionen der afghanischen Gesellschaft noch als Minderjähriger zu betrachten ist." vergleiche weiters AsylGH 4.9.2009, C18 406.323-1/2009/3E; 17.9.2009, C18 407.242-1/2009/3E;
29.9.2009, C18 406.062-1/2009/5E; 6.4.2010, C17 404.795-1/2009/8E;
29.4.2010, C17 405.086-1/2009/6E; 11.5.2010, C17 405.624-1/2009/10E;
18.5.2010, C17 405.553-1/2009/7E; 4.6.2010, C17 404.832-1/2009/12E;
22.7.2010, C17 405.610-1/2009/3E; 12.8.2010, C17 404.997-1/2009/2E;
19.8.2010, C17 407.251-1/2009/3E; 21.9.2010, C17 405.835-1/2009/3E;
8.10.2010, C17 405.900-1/2009/2E; 28.10.2010, C17 407.121-1/2009/12E; 28.10.2010, C17 407.127-1/2009/7E; 28.10.2010, C18 407.611-1/2009/3E; 4.11.2010, C18 407.031-1/2009/6E; 11.11.2010, C18 408.346-1/2009/4E; 25.11.2010, C18 414.211-1/2010/3E; 2.12.2010, C18 408.380-1/2009/3E; 9.12.2010, C17 405.951-1/2009/7E; 20.1.2011, C17 407.278-1/2009/3E)
Der Beschwerdeführer hat in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt die Vermutung geäußert, er werde von der Polizei gesucht, weil sie ihn nach dem Mord an seinem Bruder befragen wolle; dass er nicht zur Polizei gegangen sei, bedeute bereits eine strafbare Handlung. Abgesehen davon, dass er dies ausdrücklich nur als Vermutung bezeichnet hat und dass auch nicht auf das Spannungsverhältnis einzugehen ist, in dem diese Vermutung zu der Behauptung steht, Angehörige XXXX seien bei der Polizei beschäftigt, die ihm daher keinen Schutz bieten könne, wird auch damit kein Konventionsgrund behauptet. Wenn die Polizei nach einem Mord die Familienangehörigen des Ermordeten befragen will und wenn eine zwangsbewehrte Verpflichtung besteht, sich dieser Befragung zu stellen, so kann darin keine Verfolgung im Sinne der GFK erblickt werden.Der Beschwerdeführer hat in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt die Vermutung geäußert, er werde von der Polizei gesucht, weil sie ihn nach dem Mord an seinem Bruder befragen wolle; dass er nicht zur Polizei gegangen sei, bedeute bereits eine strafbare Handlung. Abgesehen davon, dass er dies ausdrücklich nur als Vermutung bezeichnet hat und dass auch nicht auf das Spannungsverhältnis einzugehen ist, in dem diese Vermutung zu der Behauptung steht, Angehörige römisch 40 seien bei der Polizei beschäftigt, die ihm daher keinen Schutz bieten könne, wird auch damit kein Konventionsgrund behauptet. Wenn die Polizei nach einem Mord die Familienangehörigen des Ermordeten befragen will und wenn eine zwangsbewehrte Verpflichtung besteht, sich dieser Befragung zu stellen, so kann darin keine Verfolgung im Sinne der GFK erblickt werden.
Daher liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe.
2.2.3.1.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.2.2.3.1.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3, 3 a und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht, wenn ein Aberkennungsgrund vorliegt oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, 3, a und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht, wenn ein Aberkennungsgrund vorliegt oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
2.2.3.1.2. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003; entspricht § 8 AsylG 1997 in der Stammfassung) iVm § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 iVm § 57 Abs. 2 FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung:2.2.3.1.2. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 Bundesgesetzblatt römisch eins 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003; entspricht Paragraph 8, AsylG 1997 in der Stammfassung) in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 2, FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung:
"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."
Durch Art. 1 BG BGBl. I 126/2002 erhielt § 57 Abs. 1 FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete:Durch Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, erhielt Paragraph 57, Absatz eins, FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete:
"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.""Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."
Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der MRK gesetzt wurde. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35):
"Die Änderungen in § 57 Abs. 1 tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist.""Die Änderungen in Paragraph 57, Absatz eins, tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur MRK über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. 138/1985, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Art. 2 dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt (vgl. Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz. 197 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des Paragraph 57, Absatz eins, FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur MRK über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt 138 aus 1985,, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Artikel 2, dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt vergleiche Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz. 197 mwN).
Vergleicht man nun den so verstandenen § 57 Abs. 1 FrG mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich § 8 Abs. 1 AsylG 2005 auch auf das Protokoll Nr. 13 zur MRK, BGBl. III 22/2005, zum anderen wird im zweiten Teil des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iW Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie (dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber § 57 Abs. 1 FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu § 57 Abs. 1 FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;Vergleicht man nun den so verstandenen Paragraph 57, Absatz eins, FrG mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 auch auf das Protokoll Nr. 13 zur MRK, Bundesgesetzblatt Teil 3, 22 aus 2005,, zum anderen wird im zweiten Teil des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 iW Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie (dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber Paragraph 57, Absatz eins, FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu Paragraph 57, Absatz eins, FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;
6.11.1998, 97/21/0504; 18.12.1998, 95/21/1028; 18.5.1999, 96/21/0037; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 30.11.2000, 2000/20/0405;
25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 25.1.2001, 2000/20/0543; 21.6.2001, 99/20/0460;
16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Z 108; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Z 44; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Z 66; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Z 113). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Art. 3 MRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Art. 15 lit. b (entspricht in seiner Textierung Art. 3 MRK) und Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 108,; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Ziffer 44,; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Ziffer 66,; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 113,). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Artikel 3, MRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Artikel 15, Litera b, (entspricht in seiner Textierung Artikel 3, MRK) und Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.
2.2.3.1.3. Da somit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 inhaltlich dem § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141).2.2.3.1.3. Da somit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 inhaltlich dem Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. die unter Pt. 2.2.3.1.2 wiedergegebene Rsp. des VwGH; vgl. die Formulierung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und die oben erörterte Abgrenzung des Schutzumfanges des Art. 3 MRK zu Art. 15 lit. c Statusrichtlinie). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge der Bürgerkriegsverhältnisse letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 (bzw. § 8 Abs. 1) AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 8.6.2000, 99/20/0203). In "sehr außergewöhnlichen" Fällen kann die Abschiebung eines Kranken gegen Art. 3 MRK verstoßen (vgl. VwGH 23.9.2009, 2007/01/0515, mit Nachweisen aus der Rsp. des EGMR;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen vergleiche die unter Pt. 2.2.3.1.2 wiedergegebene Rsp. des VwGH; vergleiche die Formulierung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 und die oben erörterte Abgrenzung des Schutzumfanges des Artikel 3, MRK zu Artikel 15, Litera c, Statusrichtlinie). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge der Bürgerkriegsverhältnisse letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, (bzw. Paragraph 8, Absatz eins,) AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 8.6.2000, 99/20/0203). In "sehr außergewöhnlichen" Fällen kann die Abschiebung eines Kranken gegen Artikel 3, MRK verstoßen vergleiche VwGH 23.9.2009, 2007/01/0515, mit Nachweisen aus der Rsp. des EGMR;
10.12.2009, 2008/19/0809; 16.12.2009, 2007/01/0918; 31.3.2010, 2008/01/0312; 26.4.2010, 2007/01/1271; 17.11.2010, 2008/23/0360;
vgl. VfGH 12.6.2010, U 613/10; 12.6.2010, U 614/10).vergleiche VfGH 12.6.2010, U 613/10; 12.6.2010, U 614/10).
2.2.3.2. Es ist daher zu prüfen, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan Art. 2 oder 3 MRK oder das Protokoll Nr. 6 zur MRK verletzt würde. Solche Anhaltspunkte finden sich in den Feststellungen zur Situation in Afghanistan, die das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffen hat und die oben (Pt. 1.2.2) wiedergegeben worden sind. Daraus geht hervor, dass die Sicherheitslage im ganzen Land prekär ist. Der Asylgerichtshof teilt nicht die Ansicht des Bundesasylamtes, das aus seinen eigenen Feststellungen einen gegenteiligen Schluss zieht. Nach den Feststellungen variiert ua. die Sicherheitslage regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt. Aus den Feststellungen ergibt sich jedoch nicht, dass die Sicherheitslage gerade in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers unbedenklich wäre. Dasselbe gilt für die Versorgungslage; in den Feststellungen des Bundesasylamtes ist von einer Nahrungsmittelkrise und von einer besonders problematischen Situation in den ländlichen Gebieten die Rede. Die Arbeit von Hilfsorganisationen werde im Süden und Osten weiterhin und zunehmend durch Sicherheitsprobleme erschwert. Schon dies relativiert den Hinweis des Bundesasylamtes darauf, der Beschwerdeführer könne notfalls Zuwendungen zB von Hilfsorganisationen in Anspruch nehmen.2.2.3.2. Es ist daher zu prüfen, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan Artikel 2, oder 3 MRK oder das Protokoll Nr. 6 zur MRK verletzt würde. Solche Anhaltspunkte finden sich in den Feststellungen zur Situation in Afghanistan, die das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffen hat und die oben (Pt. 1.2.2) wiedergegeben worden sind. Daraus geht hervor, dass die Sicherheitslage im ganzen Land prekär ist. Der Asylgerichtshof teilt nicht die Ansicht des Bundesasylamtes, das aus seinen eigenen Feststellungen einen gegenteiligen Schluss zieht. Nach den Feststellungen variiert ua. die Sicherheitslage regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt. Aus den Feststellungen ergibt sich jedoch nicht, dass die Sicherheitslage gerade in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers unbedenklich wäre. Dasselbe gilt für die Versorgungslage; in den Feststellungen des Bundesasylamtes ist von einer Nahrungsmittelkrise und von einer besonders problematischen Situation in den ländlichen Gebieten die Rede. Die Arbeit von Hilfsorganisationen werde im Süden und Osten weiterhin und zunehmend durch Sicherheitsprobleme erschwert. Schon dies relativiert den Hinweis des Bundesasylamtes darauf, der Beschwerdeführer könne notfalls Zuwendungen zB von Hilfsorganisationen in Anspruch nehmen.
Diese Einschätzung des Asylgerichtshofes entspricht seiner überwiegenden Spruchpraxis (vgl. zB AsylGH 28.12.2010, C5 403.456-1/2008/12E; 28.12.2010, C5 411.546-1/2010/7E; 28.12.2010, C6 315.269-1/2008/30E; 30.12.2010, C5 310.818-1/2008/39E; 7.1.2011, C9 305.953-1/2008/8E; 11.1.2011, C9 257.337-0/2008/22E; 11.1.2011, C9 268.236-0/2008/20E; 12.1.2011, C9 312.978-1/2008/19E; 13.1.2011, C17 407.312-1/2009/11E; 20.1.2011, C18 406.957-1/2009/15E).Diese Einschätzung des Asylgerichtshofes entspricht seiner überwiegenden Spruchpraxis vergleiche zB AsylGH 28.12.2010, C5 403.456-1/2008/12E; 28.12.2010, C5 411.546-1/2010/7E; 28.12.2010, C6 315.269-1/2008/30E; 30.12.2010, C5 310.818-1/2008/39E; 7.1.2011, C9 305.953-1/2008/8E; 11.1.2011, C9 257.337-0/2008/22E; 11.1.2011, C9 268.236-0/2008/20E; 12.1.2011, C9 312.978-1/2008/19E; 13.1.2011, C17 407.312-1/2009/11E; 20.1.2011, C18 406.957-1/2009/15E).
Daher kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan eine Gefahr iSd Art. 3 MRK droht, und eine Rückführung stünde im Widerspruch zu Art. 3 MRK.Daher kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan eine Gefahr iSd Artikel 3, MRK droht, und eine Rückführung stünde im Widerspruch zu Artikel 3, MRK.
2.2.4. Gemäß § 8 Abs. 4 erster und zweiter Satz AsylG 2005 ist "[e]inem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, [...] von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr [...]."2.2.4. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, erster und zweiter Satz AsylG 2005 ist "[e]inem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, [...] von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr [...]."
Da der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer den subsidiären Schutz zuerkennt, liegt die Voraussetzung dafür vor, ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Da diese Berechtigung für ein Jahr gilt, ist die Befristung wie im Spruch auszusprechen.
2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF Art. 2 Z 44 AsylGH-EinrichtungsG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Daran ändert auch der Antrag nichts, eine Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406; 23.11.2006, 2005/20/0477; 23.11.2006, 2005/20/0517; 23.11.2006, 2005/20/0551; 23.11.2006, 2005/20/0579; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015, 0017 zur Rechtslage vor dem AsylGH-EinrichtungsG).Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Artikel 2, Ziffer 44, AsylGH-EinrichtungsG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Daran ändert auch der Antrag nichts, eine Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406; 23.11.2006, 2005/20/0477; 23.11.2006, 2005/20/0517; 23.11.2006, 2005/20/0551; 23.11.2006, 2005/20/0579; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015, 0017 zur Rechtslage vor dem AsylGH-EinrichtungsG).
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, extreme Gefahrenlage, mangelnde Asylrelevanz, private VerfolgungZuletzt aktualisiert am
27.04.2011