TE AsylGH Erkenntnis 2011/3/15 C13 314995-1/2008

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Veröffentlicht am 15.03.2011
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C13 314.995-1/2008/26E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde von Herrn XXXX alias XXXXauch XXXX, XXXX auch XXXX, Staatsangehörigkeit MONGOLEI, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. XXXX als Sachwalter, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.09.2007, Zahl: 06 07.482-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde von Herrn römisch 40 alias XXXXauch römisch 40 , römisch 40 auch römisch 40 , Staatsangehörigkeit MONGOLEI, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. römisch 40 als Sachwalter, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.09.2007, Zahl: 06 07.482-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat MONGOLEI zuerkannt.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat MONGOLEI zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 15.03.2012 erteilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 15.03.2012 erteilt.

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 66 Abs. 4 AVG behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1. Verfahrensgang:

1.1. Herr XXXX (Beschwerdeführer, in der Folge BF), geboren am XXXX, reiste bereits im Jahr 2002 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte unter dem Namen XXXX auch XXXXgemeinsam mit seiner Ehefrau XXXX einen ersten Antrag auf Asyl.1.1. Herr römisch 40 (Beschwerdeführer, in der Folge BF), geboren am römisch 40 , reiste bereits im Jahr 2002 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte unter dem Namen römisch 40 auch XXXXgemeinsam mit seiner Ehefrau römisch 40 einen ersten Antrag auf Asyl.

Während der BF nach seinen Angaben im April 2003 in die Mongolei zurückkehrte (nach den Angaben seiner Ehefrau in deren Asylverfahren im Jahr 2004), weil seine Schwiegermutter gestorben sei und er auf seine Kinder hätte aufpassen müssen, gab seine Ehefrau bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.11.2003 an, sie habe in ihrem Heimatland Probleme mit der Polizei gehabt und sei ab dem 12.08.2002 für 28 Tage in Haft gewesen. Sie sei seit August 2001 als Taxilenkerin tätig gewesen. In der Nacht vom 10.08.2002 auf den 11.08.2002 habe sich ein Unfall ereignet, an welchem sie keine Schuld trage, da sie Vorrang gehabt habe. Die Insaßen des anderen Fahrzeuges seien sofort tot gewesen. Am 12.08.2002 sei sie verhaftet worden, und sie vermute, dass die Insaßen des anderen Fahrzeuges Verwandte eines hochrangigen Beamten gewesen seien. Im Gefängnis sei sie jeden Tag geschlagen, mit einem Messer verletzt und getreten worden. Sie habe auch fast nichts zu essen bekommen. Bei einem Freigang habe sie dann die Möglichkeit genutzt, das Land zu verlassen. Eine Gerichtsverhandlung habe noch nicht stattgefunden, sie rechne jedoch bei einer solchen mit einer Strafe von zehn bis fünfzehn Jahren Haft.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2003, Zahl: 02 30.607-BAW, wurde der Asylantrag der Ehefrau des BF gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (in der Folge AsylG 1997) abgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass dem Vorbringen der Ehefrau des BF kein Glauben geschenkt werde, da dieses widersprüchlich und nicht nachvollziehbar sei. Im Rahmen der Beweiswürdigung kam das Bundesasylamt zum Schluss, dass der maßgebende behauptete und den Fluchtgrund betreffende Sachverhalt nicht den Tatsachen entspreche. In der Folge verblieb die Ehefrau des BF in Österreich und brachte in den Folgejahren drei weitere Asylanträge und diverse Eingaben (etwa beim Unabhängigen Bundesasylsenat und beim Verwaltungsgerichtshof) ein.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2003, Zahl: 02 30.607-BAW, wurde der Asylantrag der Ehefrau des BF gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (in der Folge AsylG 1997) abgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig erklärt. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass dem Vorbringen der Ehefrau des BF kein Glauben geschenkt werde, da dieses widersprüchlich und nicht nachvollziehbar sei. Im Rahmen der Beweiswürdigung kam das Bundesasylamt zum Schluss, dass der maßgebende behauptete und den Fluchtgrund betreffende Sachverhalt nicht den Tatsachen entspreche. In der Folge verblieb die Ehefrau des BF in Österreich und brachte in den Folgejahren drei weitere Asylanträge und diverse Eingaben (etwa beim Unabhängigen Bundesasylsenat und beim Verwaltungsgerichtshof) ein.

Die Beschwerde der Ehefrau des BF gegen die Zurückweisung ihres mittlerweile schon vierten Asylantrages wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.06.2010 zurückgewiesen und diese Entscheidung mit einer Ausweisung in die Mongolei verbunden.Die Beschwerde der Ehefrau des BF gegen die Zurückweisung ihres mittlerweile schon vierten Asylantrages wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.06.2010 zurückgewiesen und diese Entscheidung mit einer Ausweisung in die Mongolei verbunden.

1.2. Der BF und seine und seiner Ehefrau gemeinsamen, damals minderjährigen Kinder, ihr Sohn XXXX auch XXXX (Zweit-Asylwerber, in der Folge 2.-AW), und ihre Tochter XXXX (3.-AW), wurden am 17.07.2006 in STRONSDORF im Bezirk Mistelbach aufgegriffen und stellten am selben Tag bei der Grenzpolizeiinspektion (GPI) Laa/Thaya, der 2.-AW und die 3.-AW vertreten durch ihren Vater, jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF gab an, er sei Polizist und aus dem Gefängnis entflohen. Er habe Angst. Der BF und seine beiden Kinder wurden in die Erstaufnahmestelle (EAST) Ost in Traiskirchen überstellt.1.2. Der BF und seine und seiner Ehefrau gemeinsamen, damals minderjährigen Kinder, ihr Sohn römisch 40 auch römisch 40 (Zweit-Asylwerber, in der Folge 2.-AW), und ihre Tochter römisch 40 (3.-AW), wurden am 17.07.2006 in STRONSDORF im Bezirk Mistelbach aufgegriffen und stellten am selben Tag bei der Grenzpolizeiinspektion (GPI) Laa/Thaya, der 2.-AW und die 3.-AW vertreten durch ihren Vater, jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF gab an, er sei Polizist und aus dem Gefängnis entflohen. Er habe Angst. Der BF und seine beiden Kinder wurden in die Erstaufnahmestelle (EAST) Ost in Traiskirchen überstellt.

1.3. Bei seiner Erstbefragung vor dem GPI Laa/Thaya am selben Tag im Beisein eines Dolmetsch für die mongolische Sprache gab der BF an, er sei verheiratet, Angehöriger der khalka-mongolischen Volksgruppe und der christlichen Religionsgemeinschaft. Seine Ehefrau XXXX und seine Tochter XXXX würden gemeinsam in Wien leben. Er habe am 11.07.2006 gemeinsam mit seinen minderjährigen Kindern, dem 2.-AW und der 3.-AW, schlepperunterstützt und illegal (er habe keinen Reisepass) die Mongolei per PKW Richtung Moskau verlassen. Am 14.07.2006 seien sie per Kleintransporter zwei Tage lang nach Österreich gereist. Wann seine Tochter XXXX nach Österreich gekommen sei, wisse er nicht. Den 4.-AW (der im Verfahren später als weiterer Sohn des BF und seiner Ehefrau angegeben wurde) erwähnte der BF hier nicht.1.3. Bei seiner Erstbefragung vor dem GPI Laa/Thaya am selben Tag im Beisein eines Dolmetsch für die mongolische Sprache gab der BF an, er sei verheiratet, Angehöriger der khalka-mongolischen Volksgruppe und der christlichen Religionsgemeinschaft. Seine Ehefrau römisch 40 und seine Tochter römisch 40 würden gemeinsam in Wien leben. Er habe am 11.07.2006 gemeinsam mit seinen minderjährigen Kindern, dem 2.-AW und der 3.-AW, schlepperunterstützt und illegal (er habe keinen Reisepass) die Mongolei per PKW Richtung Moskau verlassen. Am 14.07.2006 seien sie per Kleintransporter zwei Tage lang nach Österreich gereist. Wann seine Tochter römisch 40 nach Österreich gekommen sei, wisse er nicht. Den 4.-AW (der im Verfahren später als weiterer Sohn des BF und seiner Ehefrau angegeben wurde) erwähnte der BF hier nicht.

Als Fluchtgrund gab er an, er sei Polizist und unschuldig verhaftet worden. Ein bekannter Wachebeamter habe ihm zur Flucht verholfen.

1.4. Bei seiner Einvernahme am 24.07.2006 vor dem Bundesasylamt, EAST Ost, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch wiederholte der BF im Wesentlichen die im Verfahren bisher gemachten Angaben.

Neu gab er an, er sei in Tschechien festgenommen worden und dann gemeinsam mit dem 2.-AW und der 3.-AW dort fünf Monate und elf Tage in Haft gewesen und am 12.07.2006 aus der Haft entlassen worden. In Tschechien habe er einen negativen Bescheid erhalten. Warum er aus der Haft entlassen worden sei, wisse er nicht. Im Gegensatz zu seinen Angaben bei der Erstbefragung sei er am 15.01.2006 aus dem Gefängnis geflüchtet, am 20.01.2006 nach Russland und von dort nach Tschechien gereist. Ein im Verwaltungsakt erwähnter Eurodac-Treffer betreffend den BF in Tschechien wurde in der Folge in Bezug auf die Dublin II-Verordnung von der Erstbehörde offenbar nicht weiter releviert.

Befragt nach seinen Fluchtgründen gab der BF an, er sei vor der Unterdrückung und der Bedrohung im mongolischen Gefängnis geflüchtet. Seine Ehefrau sei bei einem Verkehrsunfall als Fahrzeuglenkerin beteiligt gewesen, bei dem zwei Menschen ums Leben gekommen seien. Da diese Angehörige von einflussreichen Personen gewesen wären, seien sie geflüchtet. Als der BF im Jahr 2003 zurückgekehrt sei, habe man ihn verhaftet und während einer zweimonaten Untersuchungshaft gefoltert, sodass er ein falsches Geständnis abgelegt habe und zu acht Jahren Haft verurteilt worden sei. Aus dem Gefängnis sei er nach drei Jahren geflohen, weil er dort misshandelt worden sei, vor allem da er selbst einmal Polizist gewesen sei. Zum Beweis dafür legte der BF zwei Fotos vor, die ihn mit einer Polizeiuniform bekleidet zeigen. Weiters legte er Fotos von Narben von Verletzungen vor, die ihm bei Misshandlungen zugefügt worden seien. Er sei auch von mehreren Personen vergewaltigt worden.

Auf Nachfrage schilderte der BF das Unfallgeschehen im August 2002 näher. Er sei nicht dabei gewesen und habe vom Unfall von einem Kollegen von der Verkehrspolizei erfahren. Sein Dienstverhältnis als Polizist habe er telefonisch bei seinem Vorgesetzten beendet ("Auszeit"). Auf die Frage, bei welcher Dienststelle er Dienst versehen habe, sagte der BF: "Ich war verschiedenen Dienststellen zugeteilt." Er sei Streife gefahren. Seine Frau sei in Untersuchungshaft genommen worden, weil ihr vorgeworfen worden sei, den Unfall absichtlich herbeigeführt zu haben, und am 09.09.2002 gegen Kaution freigelassen worden, auch weil sie mit ihrem Herz Probleme gehabt hätte. Dem BF sei als Straftat wie seiner Frau "Vorsätzliche Tötung" und "Alkohol am Steuer" vorgeworfen worden, er sei am 10.07.2003 verurteilt worden.

Auch auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass die Ehefrau des BF bei ihrer Einvernahme am 21.11.2003 angegeben hätte, dass sich der BF zum Unfallzeitpunkt im Unfallfahrzeug befunden habe, blieb der BF bei seiner Version.

Der BF wurde aufgefordert, binnen einer Frist von sechs Wochen Bescheinigungsmittel bezüglich seines Fluchtvorbringens und seiner Identität beizuschaffen, wozu er angab, er glaube nicht, dass er etwas besorgen könne.

1.5. Die 3.-AW bestätigte bei ihrer Einvernahme am 24.07.2006 vor dem Bundesasylamt, EAST Ost, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch im Wesentlichen die Angaben ihres Vaters und machte darüber hinaus keine relevanten Angaben. Sie habe keine eigenen Fluchtgründe.

1.6. Laut Anzeige der Polizeiinspektion (PI) XXXX musste der BF von der Polizei vom Asylantenheim XXXX weggewiesen werden, weil er dort in stark alkoholisiertem Zustand seine Ehefrau und seine Tochter XXXX, die "perfekt" Deutsch sprach, schlug und nicht beruhigt werden konnte. Mit Straferkenntnis vom selben Tag wurde der BF deswegen mit einer Geldstrafe von 70 Euro wegen Verstoß gegen § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) belegt.1.6. Laut Anzeige der Polizeiinspektion (PI) römisch 40 musste der BF von der Polizei vom Asylantenheim römisch 40 weggewiesen werden, weil er dort in stark alkoholisiertem Zustand seine Ehefrau und seine Tochter römisch 40 , die "perfekt" Deutsch sprach, schlug und nicht beruhigt werden konnte. Mit Straferkenntnis vom selben Tag wurde der BF deswegen mit einer Geldstrafe von 70 Euro wegen Verstoß gegen Paragraph 82, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz (SPG) belegt.

1.7. Mit Schreiben vom 19.03.2007 stimmte Österreich dem Ersuchen der Behörden aus Frankreich, wohin der BF offenbar illegal gereist war, auf Rückübernahme gemäß Dublin II-Verordnung zu. Der BF wurde am 26.03.2007 per Flugzeug nach Wien-Schwechat überstellt.

1.8. Bei seiner Einvernahme am 13.06.2007 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien - also zu einem Zeitpunkt, zu dem auch schon der inzwischen ebenfalls illegal in Österreich eingereiste 4.-AW und seine Familie Asylanträge gestellt hatten und einvernommen worden waren - gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch im Wesentlichen Folgendes an:

Er korrigierte seinen bisher geführten Namen und sein angegebenes Geburtsdatum, wie auch die Daten seiner Eltern und seiner Ehefrau. Als ausgeübte Berufe gab er nun an, er habe zunächst als Sprengexperte gearbeitet, dann (Anmerkung: neu) Handel betrieben (er habe Lederprodukte genäht und verkauft) und sei von 1995 bis 2002 als Fahrer für die Polizei tätig gewesen. Die Finanzierung seiner Rückkehr in die Mongolei im Jahr 2003 sei über die Caritas und mit einem Heimreisezertifikat erfolgt.

Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der BF auf Nachfrage diverse Namen und Örtlichkeiten an, die Namen der zwei beim Unfall verstorbenen Männer kenne er nicht. Im Gegensatz zu seiner Ersteinvernahme gab er zu seinem Asylverfahren in Tschechien (es sei negativ beendet worden) nun an, es gebe noch keine Entscheidung. Mit einer Anforderung seiner Asylunterlagen aus Tschechien sei er nicht einverstanden, weil er dort andere Angaben gemacht habe. Auf die Frage, ob er noch weitere Fluchtgründe habe, sagte der BF, er sei chinesischer Abstammung (Anmerkung: im Gegensatz zu seiner bisherigen Aussage, er sei Khalka-Mongole) und von klein auf in der Mongolei diskriminiert worden. Diese Angabe passt jedoch nicht gut damit zusammen, dass er zugleich angab, er sei in der Mongolei im Staatsdienst beschäftigt gewesen. Dem Vorhalt der Niederschrift am Grenzüberwachungsposten in Weikertschlag am 18.10.2002 entgegnete er, dass die Verständigung damals in Englisch erfolgt sei und er nicht gut verstanden habe. Auch einer Überprüfung seiner Angaben in seinem Herkunftsstaat - ohne Weitergabe seiner persönlichen Daten an staatliche Stellen - stimmte der BF nicht zu, da er Angst davor habe, wieder ins Gefängnis gebracht zu werden.

Dem BF wurden aktuelle Länderfeststellungen zur Mongolei zur Kenntnis gebracht, zu denen er angab, sie stimmten zum Teil und zum Teil seien es nur offizielle Angaben.

Er legte Urkunden bezüglich seiner Identität (mongolische Geburtsurkunde, Staatsbürgerschafts- bzw. Personalausweis) vor, die in Kopie zum Akt genommen wurden.

Bezüglich seiner Tochter gab der BF als gesetzlicher Vertreter an, dass sich die mongolischen Geburtsurkunden der Kinder bei der Mutter befänden. Er könne diese derzeit nicht vorlegen, da die Sicherheitsbehörden ihm den Kontakt mit der Ehefrau und den Kindern untersagt hätten.

Der BF wurde nachweislich über seine gesetzlichen Pflichten im Verfahren betreffend Meldung von Adressen und Adressänderungen sowie über die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Flüchtlingsberatung informiert. Anschließend gab der BF für die 3.-AW neue geänderte persönliche Daten (Name, Geburtsdatum) an. Bisher hätte er aus Angst falsche Angaben gemacht.

1.9. Nach Durchführung der Ermittlungsverfahren wies das Bundesasylamt die Anträge des BF, des 2.-AW und der 3.-AW auf internationalen Schutz vom 17.07.2006 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG mit Bescheiden vom 18.09.2007, Zahlen 06 07.482-BAW, 06 07.490-BAW und 06 07.491-BAW ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen den Status von Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit Ausweisungen in die Mongolei (Spruchpunkt III.).1.9. Nach Durchführung der Ermittlungsverfahren wies das Bundesasylamt die Anträge des BF, des 2.-AW und der 3.-AW auf internationalen Schutz vom 17.07.2006 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG mit Bescheiden vom 18.09.2007, Zahlen 06 07.482-BAW, 06 07.490-BAW und 06 07.491-BAW ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihnen den Status von Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit Ausweisungen in die Mongolei (Spruchpunkt römisch drei.).

Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen der BF sei unglaubwürdig. Im Falle der Rückkehr drohe ihnen keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.

1.10. Gegen diese Bescheide richtet sich das mit Schreiben vom 24.09.2007, per Telefax am 01.10.2007 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Berufung des BF für sich und die 2.-AW und 3.-AW, mit dem diese Bescheide in vollem Umfang wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurden. Beantragt wurde,

"eine mündliche Verhandlung anzuberaumen,

[ihnen] in Österreich Asyl zu gewähren,

in eventu festzustellen, dass [ihre] Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 8 AsylG in die Mongolei unzulässig ist,in eventu festzustellen, dass [ihre] Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß Paragraph 8, AsylG in die Mongolei unzulässig ist,

Spruchpunkt III. ersatzlos zu beheben."Spruchpunkt römisch drei. ersatzlos zu beheben."

In der Berufungsbegründung wird das bisherige Vorbringen des BF kurz zusammengefasst wiederholt. Die Protokolle von Einvernahmen aus den Jahren 2002 und 2003 würden nicht das wiedergeben, was er gesagt habe. Warum seine Ehefrau - unrichtigerweise - wiederholt angegeben habe, dass er Taxifahrer sei, wisse er nicht. Dass seine Frau ihn schon in der Mongolei der Mittäterschaft beschuldigt habe, habe er erst erfahren, als er 2003 in die Mongolei zurückgekehrt und verhaftet worden sei. Er habe seine Frau seit dem April 2003 nicht mehr gesehen und nach seiner erneuten Einreise in Österreich würden sie getrennt leben. Bei einer Abschiebung in die Mongolei befürchte er, wieder verhaftet zu werden. Er könne keinesfalls ein neues faires Verfahren erwarten und sei daher gefährdet, Misshandlungen und Folter ausgesetzt zu sein. Eine Ausweisung widerspreche auch Art. 3 EMRK.In der Berufungsbegründung wird das bisherige Vorbringen des BF kurz zusammengefasst wiederholt. Die Protokolle von Einvernahmen aus den Jahren 2002 und 2003 würden nicht das wiedergeben, was er gesagt habe. Warum seine Ehefrau - unrichtigerweise - wiederholt angegeben habe, dass er Taxifahrer sei, wisse er nicht. Dass seine Frau ihn schon in der Mongolei der Mittäterschaft beschuldigt habe, habe er erst erfahren, als er 2003 in die Mongolei zurückgekehrt und verhaftet worden sei. Er habe seine Frau seit dem April 2003 nicht mehr gesehen und nach seiner erneuten Einreise in Österreich würden sie getrennt leben. Bei einer Abschiebung in die Mongolei befürchte er, wieder verhaftet zu werden. Er könne keinesfalls ein neues faires Verfahren erwarten und sei daher gefährdet, Misshandlungen und Folter ausgesetzt zu sein. Eine Ausweisung widerspreche auch Artikel 3, EMRK.

1.11. Die Berufungen der BF, des 2.AW und der 3.-AW samt Verwaltungsakten langten am 08.10.2007 beim Unabhängigen Bundesasylsenat (in der Folge UBAS) ein.

1.12. Laut mehreren Anzeigeberichten im Verwaltungsakt wurde gegen den BF von Wiener Polizeidienststellen Anzeige erstattet am 08.03.2008 wegen des Verdachtes der Begehung des Deliktes des Betruges gemäß § 146 Strafgesetzbuch (StGB), am 04.09.2008 wegen des Verdachtes der Begehung des Deliktes der Entwendung gemäß § 141 StGB und am 14.05.2009 wegen des Verdachtes der Begehung der Delikte gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gemäß § 130 StGB, die größtenteils nicht zu Verurteilungen des BF führten. Er wurde einmal (am 03.03.2009, rechtskräftig am 06.03.2009) wegen des Deliktes Diebstahl nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Wochen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.1.12. Laut mehreren Anzeigeberichten im Verwaltungsakt wurde gegen den BF von Wiener Polizeidienststellen Anzeige erstattet am 08.03.2008 wegen des Verdachtes der Begehung des Deliktes des Betruges gemäß Paragraph 146, Strafgesetzbuch (StGB), am 04.09.2008 wegen des Verdachtes der Begehung des Deliktes der Entwendung gemäß Paragraph 141, StGB und am 14.05.2009 wegen des Verdachtes der Begehung der Delikte gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gemäß Paragraph 130, StGB, die größtenteils nicht zu Verurteilungen des BF führten. Er wurde einmal (am 03.03.2009, rechtskräftig am 06.03.2009) wegen des Deliktes Diebstahl nach Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Wochen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Bezüglich der Unterbringungssache des BF (Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher mit Urteil des Landesgerichts XXXX, bedingt nachgesehen auf fünf Jahre) wird auf Punkt 1.20. verwiesen.Bezüglich der Unterbringungssache des BF (Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , bedingt nachgesehen auf fünf Jahre) wird auf Punkt 1.20. verwiesen.

1.13. Verfahren betreffend 4.-AW bis 7.-AW:

1.13.1. Der gemeinsame Sohn des BF und seiner Ehefrau, XXXX(4.-AW), dessen Ehefrau XXXX (5.-AW), und deren Sohn (und somit Enkelsohn des BF und seiner Ehefrau)XXXX (6.-AW), reisten am 17.03.2007 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein, wurden nachts von einer Streife der GPI Laa/Thaya in der Gemeinde GROSSHARRAS aufgegriffen, festgenommen und brachten jeweils, der 6.-AW vertreten durch seine Mutter, einen Antrag auf internationalen Schutz ein.1.13.1. Der gemeinsame Sohn des BF und seiner Ehefrau, XXXX(4.-AW), dessen Ehefrau römisch 40 (5.-AW), und deren Sohn (und somit Enkelsohn des BF und seiner Ehefrau)XXXX (6.-AW), reisten am 17.03.2007 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein, wurden nachts von einer Streife der GPI Laa/Thaya in der Gemeinde GROSSHARRAS aufgegriffen, festgenommen und brachten jeweils, der 6.-AW vertreten durch seine Mutter, einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

1.13.2. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der GPI Laa/Thaya am selben Tag gab der 4.-AW im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch im Wesentlichen Folgendes an:

Er hätte mit seiner Familie Ulaanbaatar am 16.02.2007 verlassen und sei legal mit mongolischem Reisepass und russischem Visum per Mietauto nach Russland ausgereist, von wo sie per LKW nach Österreich geschleppt worden seien.

Als Fluchtgrund gab er an, dass seine Mutter vor fünf Jahren die Mongolei verlassen habe, da sie auf Grund von Wolle- und Kaschmirhandel mit der Polizei Probleme gehabt hätte. Seit dieser Zeit hätte die ganze Familie immer die Polizei im Hause gehabt, die sie über die geflüchtete Mutter befragt hätte. Darum sei auch er mit seiner Familie geflüchtet. Er habe keine Lust, weiter in der Mongolei zu leben, die Polizei würde sie weiter bedrohen.

Die 5.-AW machte gleichlautende Angaben. Sie befürchte zudem, dass ihr ihr Sohn "von diesen Leuten" weggenommen werde (nämlich von Personen, die nach ihrer Mutter fragen und sich als Polizisten ausgeben. Zitat 5.-AW: "Vielleicht sind sie auch welche.").

Sie seien ohne religiöses Bekenntnis. Der 4.-AW sei Programmierer, die 5.-AW ohne Beruf.

1.13.3. Bei seiner Einvernahme am 21.03.2007 vor dem Bundesasylamt, EAST Ost, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch wiederholte der 4.-AW im Wesentlichen die bisher gemachten Angaben - insbesondere bezüglich des Kaschmirhandels seiner Eltern als Fluchtgrund - und gab die Namen und Telefonnummern seiner in Wien weilenden Eltern bekannt, die bei einer telefonischen Nachfrage durch die Behörde verifiziert werden konnten. Dabei kam zu Tage, dass die von seinen Eltern bisher angegebenen Namen und Geburtsdaten nun zu ändern waren.

Auf Nachfrage schilderte der 4.-AW sodann, wie er nach Österreich gelangt sei. In der Mongolei habe er zuerst in einem Studentenheim und dann bei seinem Großvater gewohnt.

Befragt, warum er sein Heimatland verlassen habe, gab der 4.-AW sodann an, dass man seine Frau und sein Kind nach Ireen in China entführt habe. Gemeinsam mit der Polizei und einem Privatdetektiv habe er sie sodann an verschiedenen Stellen gefunden. Auf konkrete Nachfragen gab der 4.-AW viele Details zu dieser angegebenen Entführung an.

Es hätte dann noch einen Fluchtgrund gegeben. Er habe als Programmierer bzw. als Webmaster bei einer großen Firma gearbeitet. Es seien unbekannte Männer in die Arbeit gekommen und hätten sich als Polizisten vorgestellt. Sie hätten ihm seinen Computer und die Geräte kaputt gemacht, sodass er auf einmal Schulden bei seiner Firma gehabt hätte und gekündigt worden sei. Diese Nachstellungen durch diese "Gruppierung" hänge mit den Problemen seiner Mutter zusammen, schon im Frühling 2004 sei er deswegen für drei Tage eingesperrt und verhört worden. Daher habe er sich sodann zur Ausreise entschlossen.

Die 5.-AW machte bei ihrer Einvernahme am 21.03.2007 vor dem Bundesasylamt, EAST Ost, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch ähnliche Angaben wie ihr Mann und gab auf Nachfrage ebenfalls viele Details an. Während ihr Mann allerdings das Entführungsdatum mit dem 17.09.2006 benannte, gab die 5.-AW hingegen den 17.07.2006 an. Ihr Sohn hätte keine eigenen Fluchtgründe.

1.13.4. Mit Schreiben vom 23.07.2007 erteilte der 4.-AW HerrnXXXX, Flüchtlingsberater des Arbeiter-Samariter-Bundes, Vollmacht zur Vornahme der Akteneinsicht bei allen asyl- und fremdenrechtlichen Behörden (Schreibfehler korrigiert), ausdrücklich aber keine Vertretungs- oder Zustellvollmacht.

1.13.5. Mit Schreiben vom 28.03.2008 teilte das Bundesministerium für Inneres dem Bundesasylamt mit, dass bezüglich der 5.-AW eine Anzeige wegen des Verdachtes der Begehung des gerichtlich strafbaren Deliktes gewerbsmäßiger Diebstahl erstattet worden sei.

1.13.6. Am 31.03.2008 wurden der 4.-AW und die 5.-AW vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch, fortgesetzt einvernommen.

Auf die Frage: "Warum haben Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen?" antwortete der 4.-AW:

"(Anmerkung: Der Ast räuspert sich, rückt seinen Stuhl zurecht und lehnt sich mit den Armen auf den Tisch.) Ich muss vorneweg noch sagen, dass meine Mutter 2002 verhaftet wurde, sie war in U-Haft, wegen des Mordes an zwei Polizisten. Während der U-Haft ist sie dann geflüchtet. Die Hinterbliebenen sind dann unter Druck geraten, von unbekannten Leuten.

Frage: Warum haben nun Sie persönlich die Mongolei verlassen?

Antwort: ... (schweigt) .... Seit März 2006 bin ich auch von

unbekannten Leuten aufgesucht worden. Sie fragten erst nach meinen

Eltern und dann haben sie mich geschlagen. ... (Ast schweigt)

Aufforderung: Erzählen Sie bitte weiter!

Antwort: ..... Im Juli 2006 sind Leute zu meiner Familie gekommen,

ich war in der Arbeit. Die Leute haben meine Frau und meinen Sohn mitgenommen, das haben mir meine Nachbarn mitgeteilt. ..."

(Schreibfehler korrigiert)

Eine Verbindung der angeblichen Bedrohung des 4.-AW, der 5.-AW und des 6.-AW zur angeblichen Verfolgung der Mutter des 4.-AW konnte nicht nachvollziehbar dargelegt werden.

Während der 4.-AW und die 5.-AW zunächst lange und detailreich Angaben über die angegebene Entführung der 5.-AW und des 6.-AW machten, wobei den AW vielfach Widersprüche und Unstimmigkeiten in ihren Aussagen vorgehalten wurden, gab der 4.-AW schließlich nach Vorhalt durch die Behörde, dass seine Ehefrau soeben gestanden hätte, dass ihre Entführung frei erfunden sei, an, dass er dies so gesagt hätte, weil er gedacht hätte, dass die Entscheidung dann eher positiv ausfallen würde. Auch andere Angaben stellten sich aufgrund zahlreicher Widersprüche in den Aussagen der 4.-AW bzw. 5.-AW in sich bzw. untereinander als unrichtig heraus.

Der 4.-AW legte persönliche Dokumente vor (ein Abschluss-Diplom der Universität in Ulaanbaatar über die Absolvierung des Studiums Computerwissenschaften, einen Personalausweis, einen Führerschein und eine Heiratsurkunde), die in Kopie zum Akt genommen wurden. Eine Cousine seiner Frau sei nach Österreich gekommen und hätte diese Dokumente mitgebracht.

Ihren Lebensalltag in Österreich beschrieb der 4.-AW so, dass sie "kaum etwas machen", immer in ihrem Heim seien und selbständig Deutsch lernten. Er lebe von Sozialhilfe und sei nicht erwerbstätig. Der 4.-AW nannte die - geänderten - Namen und Geburtsdaten seiner Eltern. Bezüglich allfälliger Beeinträchtigungen seiner Gesundheit machte der 4.-AW vage Angaben. Er sei operiert worden und habe jetzt auch ständig Kopfschmerzen. Die 5.-AW gab bezüglich ihrer Person wie auch des 6.-AW keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen an.

Den 4.-AW bis 6.-AW wurden aktuelle Länderfeststellungen zur Mongolei zur Kenntnis gebracht, zu denen sie binnen der gewährten Frist von zwei Wochen keine Stellungnahme abgaben.

1.13.7. Nach Durchführung der Ermittlungsverfahren wies das Bundesasylamt die Anträge des 4.-AW, der 5.-AW und des 6.-AW auf internationalen Schutz vom 17.03.2007 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG mit Bescheiden vom 06.05.2008, Zahlen 07 02.680-, 07 02.684- und 07 02.685-BAS-BAS ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen den Status von Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit Ausweisungen in die Mongolei (Spruchpunkt III.).1.13.7. Nach Durchführung der Ermittlungsverfahren wies das Bundesasylamt die Anträge des 4.-AW, der 5.-AW und des 6.-AW auf internationalen Schutz vom 17.03.2007 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG mit Bescheiden vom 06.05.2008, Zahlen 07 02.680-, 07 02.684- und 07 02.685-BAS-BAS ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihnen den Status von Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit Ausweisungen in die Mongolei (Spruchpunkt römisch drei.).

Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen der AW sei unglaubwürdig. Im Falle der Rückkehr drohe ihnen keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.

1.13.8. Gegen diese Bescheide richtete sich das mit Schreiben vom 16.05.2008, eingelangt am 21.05.2008 (Poststempel 16.05.2008), fristgerecht eingebrachte offenbar NGO-unterstützt erstellte Rechtsmittel der Berufung, mit dem diese Bescheide gesamtinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie wegen unrichtiger und fehlender Sachverhaltsdarstellung angefochten und beantragt wurde, "die Berufungsbehörde möge

den genannten Bescheid des Bundesasylamtes dahingehend abändern, dass meinem Asylantrag Folge gegeben und mir das beantragte Asyl gewährt wird; oder

den hier angefochtenen Bescheid der Erstbehörde aufheben und dieser die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen; oder

für den Fall, dass meinem Asylantrag nicht stattgegeben wird, erkennen, dass meine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gem § 10 AsylG nicht zulässig ist und mir gem § 8 AsylG subsidiären Schutz gewähren; sowie jedenfallsfür den Fall, dass meinem Asylantrag nicht stattgegeben wird, erkennen, dass meine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gem Paragraph 10, AsylG nicht zulässig ist und mir gem Paragraph 8, AsylG subsidiären Schutz gewähren; sowie jedenfalls

eine mündliche Verhandlung durchführen."

In der Berufungsbegründung wurde im Wesentlichen lediglich das bisherige Vorbringen knapp zusammengefasst wiederholt und ausgeführt, dass die Behörde 1. Instanz das Verfahren nicht ordnungsgemäß geführt hätte und die vorgebrachten Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht hätte anerkennen müssen. Die in den angefochtenen Bescheiden angeführten Widersprüche in den Vorbringen des 4.-AW und der 5.-AW bezögen sich lediglich auf Nebenumstände und seien entkräftbar. Die Beweiswürdigung sei unrichtig und nicht nachvollziehbar, manche Übersetzungen von Befragungen und Einvernahmen seien falsch erfolgt. Die Non-Refoulement-Prüfung sei fehlerhaft und unrichtig [erfolgt]. Eltern und Geschwister des 4.-AW würden in Österreich leben, eine Schwester des 4.-AW hätte subsidiären Schutz in Österreich erhalten und sei daher aufenthaltsberechtigt, in der Mongolei hätten sie nur noch entfernte Verwandte, eine Abschiebung des 4.-AW, der 5.-AW und des 6.-AW verletzte daher Art. 8 EMRK.In der Berufungsbegründung wurde im Wesentlichen lediglich das bisherige Vorbringen knapp zusammengefasst wiederholt und ausgeführt, dass die Behörde 1. Instanz das Verfahren nicht ordnungsgemäß geführt hätte und die vorgebrachten Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht hätte anerkennen müssen. Die in den angefochtenen Bescheiden angeführten Widersprüche in den Vorbringen des 4.-AW und der 5.-AW bezögen sich lediglich auf Nebenumstände und seien entkräftbar. Die Beweiswürdigung sei unrichtig und nicht nachvollziehbar, manche Übersetzungen von Befragungen und Einvernahmen seien falsch erfolgt. Die Non-Refoulement-Prüfung sei fehlerhaft und unrichtig [erfolgt]. Eltern und Geschwister des 4.-AW würden in Österreich leben, eine Schwester des 4.-AW hätte subsidiären Schutz in Österreich erhalten und sei daher aufenthaltsberechtigt, in der Mongolei hätten sie nur noch entfernte Verwandte, eine Abschiebung des 4.-AW, der 5.-AW und des 6.-AW verletzte daher Artikel 8, EMRK.

1.13.9. Die Berufung samt Verwaltungsakten langte am 04.06.2008 beim UBAS ein.

1.13.10. Laut im Akt befindlichen Angaben liegt eine Verurteilung der 5.-AW zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren vom 19.05.2008, rechtskräftig am selben Tag, wegen §§ 127 und 130 StGB (gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung) vor.1.13.10. Laut im Akt befindlichen Angaben liegt eine Verurteilung der 5.-AW zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren vom 19.05.2008, rechtskräftig am selben Tag, wegen Paragraphen 127 und 130 StGB (gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung) vor.

Laut Anlass-Bericht des Kriminalkommissariat Zentrum Ost, 1020 Wien, an die Staatsanwaltschaft Wien vom 08.03.2008 wurde die 5.-AW gemeinsam mit der oben genannten Schwester des 4.-AW, XXXX, und deren Mann in den Monaten Februar und März 2008 dreimal in Elektrotechnik-Geschäften (XXXX) bei der Begehung von Diebstählen von Elektro-Geräten betreten. In einem weiteren derartigen Anlass-Bericht vom 25.06.2008 wurde dieser Bericht um einen Vorfall ergänzt und festgehalten, dass auch der 4.-AW bei diesen Amtshandlungen anwesend und möglicherweise an den gerichtlich strafbaren Taten beteiligt war, und der genannte Mann der Schwester des 4.-AW laut Bericht des BMI zur angegebenen Aktenzahl in der Mongolei wegen Mordes verurteilt worden sei und derzeit in der Justizanstalt XXXX angehalten werde.Laut Anlass-Bericht des Kriminalkommissariat Zentrum Ost, 1020 Wien, an die Staatsanwaltschaft Wien vom 08.03.2008 wurde die 5.-AW gemeinsam mit der oben genannten Schwester des 4.-AW, römisch 40 , und deren Mann in den Monaten Februar und März 2008 dreimal in Elektrotechnik-Geschäften (römisch 40 ) bei der Begehung von Diebstählen von Elektro-Geräten betreten. In einem weiteren derartigen Anlass-Bericht vom 25.06.2008 wurde dieser Bericht um einen Vorfall ergänzt und festgehalten, dass auch der 4.-AW bei diesen Amtshandlungen anwesend und möglicherweise an den gerichtlich strafbaren Taten beteiligt war, und der genannte Mann der Schwester des 4.-AW laut Bericht des BMI zur angegebenen Aktenzahl in der Mongolei wegen Mordes verurteilt worden sei und derzeit in der Justizanstalt römisch 40 angehalten werde.

1.13.11. Am 19.03.2009 wurde in XXXX XXXX (der 7.-AW) als Sohn des 4.-AW und der 5.-AW geboren.1.13.11. Am 19.03.2009 wurde in römisch 40 römisch 40 (der 7.-AW) als Sohn des 4.-AW und der 5.-AW geboren.

1.13.12. Mit Schreiben vom 02.04.2009 an das Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, ersuchte die 5.-AW um Änderung ihres Namens von "XXXX" auf "XXXX" und begründete dies mit mongolischen namensrechtlichen Regeln, denenzufolge auch alle ihre Dokumente auf den Namen XXXX ausgestellt seien. Aus Schutzgründen habe sie in Österreich nicht den Namen ihres Vaters, sondern jenen der Mutter angegeben. Da sie nunmehr ein Kind geboren habe, werde ihr aufgrund dieser anderslautenden Urkunden die Ausstellung einer Geburtsurkunde und weiterer Schriftstücke verweigert.1.13.12. Mit Schreiben vom 02.04.2009 an das Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, ersuchte die 5.-AW um Änderung ihres Namens von "XXXX" auf "XXXX" und begründete dies mit mongolischen namensrechtlichen Regeln, denenzufolge auch alle ihre Dokumente auf den Namen römisch 40 ausgestellt seien. Aus Schutzgründen habe sie in Österreich nicht den Namen ihres Vaters, sondern jenen der Mutter angegeben. Da sie nunmehr ein Kind geboren habe, werde ihr aufgrund dieser anderslautenden Urkunden die Ausstellung einer Geburtsurkunde und weiterer Schriftstücke verweigert.

1.13.13. Mit Schreiben vom 19.05.2009 stellte die Caritas XXXX für den 4.-AW und die 5.-AW einen Antrag auf Aufnahme des 7.-AW in die Grundversorgung. Aufgrund deren Antrag für den 7.-AW auf internationalen Schutz vom 28.05.2009 wurden ihnen mit Schreiben vom 09.06.2009 aktuelle länderkundliche Feststellungen zur Mongolei mit der Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen, übermittelt. Mit Schreiben vom 15.06.2009 gab der 4.-AW als gesetzlicher Vertreter des 7.-AW dazu an:1.13.13. Mit Schreiben vom 19.05.2009 stellte die Caritas römisch 40 für den 4.-AW und die 5.-AW einen Antrag auf Aufnahme des 7.-AW in die Grundversorgung. Aufgrund deren Antrag für den 7.-AW auf internationalen Schutz vom 28.05.2009 wurden ihnen mit Schreiben vom 09.06.2009 aktuelle länderkundliche Feststellungen zur Mongolei mit der Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen, übermittelt. Mit Schreiben vom 15.06.2009 gab der 4.-AW als gesetzlicher Vertreter des 7.-AW dazu an:

" ... Mein Sohn verfügt insofern über eigenen Fluchtgründe, als er

aufgrund seiner familiären Bindung zu meiner Frau und mir mit denselben Verfolgungshandlungen rechnen müsste, die gegen meine Person gerichtet sind. Insofern verweise ich auf meine Vorbringen im Zuge meines Asylverfahrens zu AIS 07 02.680. Zumindest aber wäre er demgemäß aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie entsprechenden Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Weiter eigene Gründe liegen nicht vor. Es sind auch bis dato keine ernsten Erkrankungen bekannt. ..."

1.13.14. Mit Bescheid vom 06.07.2009, Zahl 09 05.953-BAS, wies das Bundesasylamt auch den Antrag des 7.-AW auf internationalen Schutz vom 28.05.2009 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung in die Mongolei (Spruchpunkt III.).1.13.14. Mit Bescheid vom 06.07.2009, Zahl 09 05.953-BAS, wies das Bundesasylamt auch den Antrag des 7.-AW auf internationalen Schutz vom 28.05.2009 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status des Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG mit einer Ausweisung in die Mongolei (Spruchpunkt römisch drei.).

Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen der Eltern des 7.-AW sei unglaubwürdig und er habe keine eigenen Fluchtgründe. Im Falle der Rückkehr drohe ihnen keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.

1.13.15. Gegen diese Bescheide richtete sich das vom 4.-AW als gesetzlicher Vertreter des 7.-AW mit Schreiben vom 14.07.2009, eingelangt am 16.07.2009 (Poststempel 15.07.2009) fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem dieser Bescheid gesamtinhaltlich wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Sachverhaltsdarstellung aufgrund falscher Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten und beantragt wurde, "der Asylgerichtshof möge

den genannten Bescheid des Bundesasylamtes dahingehend abändern, dass meinem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und mir das beantragte Asyl gewährt wird; in eventu

den hier angefochtenen Bescheid der Erstbehörde aufheben und dieser die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen; in eventu

für den Fall, dass der angefochtene Bescheid bestätigt wird, gemäß § 8 AsylG 2005 jedenfalls feststellen, dass mir subsidiärer Schutz in Österreich gewährt wird; in eventufür den Fall, dass der angefochtene Bescheid bestätigt wird, gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 jedenfalls feststellen, dass mir subsidiärer Schutz in Österreich gewährt wird; in eventu

den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt betreffend die Ausweisung ersatzlos behoben wird oder die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde 1. Instanz zurückverwiesen wird

eine mündliche Verhandlung durchführen."

Als Beschwerdebegründung wurde lediglich behauptet, dass die Asylverfahren der Eltern des 7.-AW mangelhaft gewesen seien. Alle Verfahrensmängel in deren Verfahren würden daher auch sein Verfahren betreffen. In inhaltlicher Hinsicht beziehe er sich vollinhaltlich auf die Berufungen bzw. Beschwerden seiner Eltern und schließe sich den darin vorgebrachten Beschwerdegründen an.

1.14. Mit Wirksamkeit 01.07.2008 wurde der nunmehr zur Behandlung der als Beschwerden geltenden Berufungen des BF sowie aller AW zuständige Asylgerichtshof eingerichtet.

1.15. Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnissen vom 29.06.2010 die Asylanträge des BF, seiner Ehefrau sowie der anderen fünf AW zurück bzw. ab und wies sie in die Mongolei aus. Während die Erkenntnisse betreffend alle anderen Asylwerber zugestellt werden konnten, wurde dem erkennenden Gericht seitens der Diakonie, Evangelischer Flüchtlingsdienst Österreich, in dessen von ihm geführten Haus in XXXX der BF in Sonderbetreuung lebt, im August 2010 mitgeteilt, dass dem BF mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 07.01.2010 Rechtsanwalt Mag. XXXX als Sachwalter für Einkommens- und Vermögensverwaltung sowie für Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und Gerichten bestellt wurde.1.15. Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnissen vom 29.06.2010 die Asylanträge des BF, seiner Ehefrau sowie der anderen fünf AW zurück bzw. ab und wies sie in die Mongolei aus. Während die Erkenntnisse betreffend alle anderen Asylwerber zugestellt werden konnten, wurde dem erkennenden Gericht seitens der Diakonie, Evangelischer Flüchtlingsdienst Österreich, in dessen von ihm geführten Haus in römisch 40 der BF in Sonderbetreuung lebt, im August 2010 mitgeteilt, dass dem BF mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 07.01.2010 Rechtsanwalt Mag. römisch 40 als Sachwalter für Einkommens- und Vermögensverwaltung sowie für Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und Gerichten bestellt wurde.

Laut "Entlassungskurzbrief" des Krankenanstaltenverbundes XXXX vom 23.07.2010 war der BF von 05.07. bis 23.07.2010 dort in stationärerLaut "Entlassungskurzbrief" des Krankenanstaltenverbundes römisch 40 vom 23.07.2010 war der BF von 05.07. bis 23.07.2010 dort in stationärer

Behandlung. Diagnostiziert wurde: Paranoide Schizophrenie (F20.0),

Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol:

Abhängigkeitssyndrom (F10.2) und Gemischte Hyperlipidämie (E78.2).

Laut "Fachärztlichem Befundbericht" des XXXX vom 27.04.2009 steht der BF seit April 2009 in dessen Behandlung und Betreuung. Zusätzlich zu den angeführten Diagnosen wird eine Grand-mal Epilepsie (G40) angegeben. Der BF lebe seit 2006 getrennt von seiner Gattin und habe keinen Kontakt zu seiner Familie. Er leide seither zunehmend an psychiatrischen Auffälligkeiten. Seine regelmäßigen Therapiegespräche mit dieser Einrichtung seien sehr zweckmäßig und eine tagstrukturierende Maßnahme sei dringend angeraten. Dem BF wurden mehrere Medikamente verordnet.Laut "Fachärztlichem Befundbericht" des römisch 40 vom 27.04.2009 steht der BF seit April 2009 in dessen Behandlung und Betreuung. Zusätzlich zu den angeführten Diagnosen wird eine Grand-mal Epilepsie (G40) angegeben. Der BF lebe seit 2006 getrennt von seiner Gattin und habe keinen Kontakt zu seiner Familie. Er leide seither zunehmend an psychiatrischen Auffälligkeiten. Seine regelmäßigen Therapiegespräche mit dieser Einrichtung seien sehr zweckmäßig und eine tagstrukturierende Maßnahme sei dringend angeraten. Dem BF wurden mehrere Medikamente verordnet.

Diesem Kalkül entspricht auch das Ergebnis der psychiatrischen Begutachtung durch den Sachverständigen für Psychiatrie und Neurologie Univ.-Prof. Dr. XXXX, das dieser in der Verhandlung vor dem Landesgericht XXXX in der Unterbringungssache des BF am 02.12.2010 erläuterte (siehe Punkt 1.20.). Der BF "höre Stimmen" (etwa von Angehörigen des mongolischen Geheimdienstes, sodass eine Überstellung in die Mongolei kontraproduktiv für seine gesundheitliche Verfassung wäre) und brauche durchgehend ärztliche Betreuung.Diesem Kalkül entspricht auch das Ergebnis der psychiatrischen Begutachtung durch den Sachverständigen für Psychiatrie und Neurologie Univ.-Prof. Dr. römisch 40 , das dieser in der Verhandlung vor dem Landesgericht römisch 40 in der Unterbringungssache des BF am 02.12.2010 erläuterte (siehe Punkt 1.20.). Der BF "höre Stimmen" (etwa von Angehörigen des mongolischen Geheimdienstes, sodass eine Überstellung in die Mongolei kontraproduktiv für seine gesundheitliche Verfassung wäre) und brauche durchgehend ärztliche Betreuung.

1.16. Der Sachwalter des BF ersuchte mit Schreiben vom 19.08.2010 um Zustellung des angeblich ergangenen Erkenntnisses betreffend seinen Kuranden an ihn. Ihm wurde vom erkennenden Gericht telefonisch mitgeteilt, dass das Erkenntnis vorerst noch nicht ergehe, sondern zunächst ergänzende Erhebungen gepflogen würden, deren Ergebnisse ihm im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht würden.

1.17. Der BF wurde am 20.09.2010 über Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft XXXX wegen des Verdachtes der am 03.07.2010 begangenen Straftat der gefährlichen Drohung in Haft genommen und am nächsten Tag wieder auf freien Fuß gesetzt.1.17. Der BF wurde am 20.09.2010 über Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft römisch 40 wegen des Verdachtes der am 03.07.2010 begangenen Straftat der gefährlichen Drohung in Haft genommen und am nächsten Tag wieder auf freien Fuß gesetzt.

1.18. Mit Schreiben vom 30.08.2010 ersuchte das erkennende Gericht die zuständige österreichische Botschaft in Beijing um Prüfung folgender drei Fragen:

"1) Gibt es in der Mongolei staatliche oder nichtstaatliche Einrichtungen, die die Versorgung (einschließlich Unterkunft) von Menschen, die wegen psychischer Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, ihr Leben zu organisieren und ihre Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils selbst zu regeln, wahrnehmen?

2) Wenn ja, wie heißen diese Einrichtungen, wo befinden sich diese und wie erlangt ein Betroffener Zugang zu diesen Leistungen?

3) Ist zu erwarten, dass der Asylwerber in den Genuss einer angemessenen medizinischen Behandlung kommen wird (er ist derzeit in regelmäßiger ambulanter Behandlung des XXXX)?"3) Ist zu erwarten, dass der Asylwerber in den Genuss einer angemessenen medizinischen Behandlung kommen wird (er ist derzeit in regelmäßiger ambulanter Behandlung des römisch 40 )?"

Mit Schreiben vom 04.11.2010 teilte der Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft in Beijing in Beantwortung dieser Fragen dazu Folgendes mit:

"Es gibt eine zentrale staatliche Klinik für psychische Erkrankungen, in der auch ein Langzeitaufenthalt möglich ist. Daneben gibt es 12 Wohneinrichtungen für psychisch Kranke.

Der Name der staatlichen Klinik für psychisch Kranke lautet in englischer Übersetzung ¿National Mental Health Center of Mongolia'.

Die Kontaktdaten sind:

Die Einweisung in die Klinik erfolgt über die Bezirkskrankenhäuser.

7 der unter 1) genannten Wohneinrichtungen befinden sich innerhalb des National Mental Health Centers. Drei weitere befinden sich in unmittelbarer Nähe des ¿Mental Health and Narcology Centers'. Die übrigen befinden sich im Khovd und Orkhon Aimag. Die Einweisung in die Wohneinrichtungen in Ulaanbaatar erfolgt über das Mental Health Center.

Ob die Qualität der Behandlung als angemessen bezeichnet werden kann, vermag ich nicht beurteilen. Mir ist jedoch berichtet worden, dass Patienten in der Abteilung für Kinder und Jugendliche des Mental Health Centers in zahlreichen Fällen fixiert werden. Es ist zu vermuten, dass diese Praxis auch in der Erwachsenenabteilung der Klinik vorkommt. Über die Verhältnisse in den Wohneinrichtungen konnten keine Erkenntnisse gewonnen werden."

1.19. Mit Verfahrensanordnung vom 04.11.2010 wurde dem Vertreter des BF dieses Ergebnis der Botschaftsanfrage im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.

Mit Schreiben vom 12.11.2010 gab dieser dazu eine Äußerung ab und gab an, dass die Behandlung psychischer Erkrankungen in der Mongolei hauptsächlich in Spitälern stattfinde. Es existierten nur 17 Fachärzte pro 100.000 Einwohner. Es gebe sehr wenige Psychiater, Psychologen oder Therapeuten sowie keine Sozialarbeiter im psychiatrischen Bereich. Tatsächlich existiere lediglich eine Spezialklinik für psychische Kranke für das gesamte Land. Aufgrund der niedrigen Anzahl von Ärzten und Pflegepersonal sowie des völligen Fehlens von Sozialarbeitern sei eine adäquate Betreuung des Asylwerbers in der Mongolei nicht möglich.

Auch die Einhaltung der Menschenrechte werde derzeit in der psychiatrischen Anstalt und den Spitälern nicht überprüft (www.who.int). Wie auch der Vertrauensanwalt unter Punkt II.3. ausführe, gebe es Berichte, dass Patienten regelmäßig fixiert werden. Auch dies lasse auf eine Überforderung des geringen Personals und die Nichteinhaltung der Menschenrechte schließen.Auch die Einhaltung der Menschenrechte werde derzeit in der psychiatrischen Anstalt und den Spitälern nicht überprüft (www.who.int). Wie auch der Vertrauensanwalt unter Punkt römisch zwei.3. ausführe, gebe es Berichte, dass Patienten regelmäßig fixiert werden. Auch dies lasse auf eine Überforderung des geringen Personals und die Nichteinhaltung der Menschenrechte schließen.

Es sei daher keinesfalls zu erwarten, dass der BF in seinem Heimatland eine angemessene medizinische Behandlung erhalten werde und es sei ihm daher eine Rückführung in die Mongolei nicht zumutbar.

1.20. In der öffentlichen Verhandlung vor dem Landesgericht XXXX wegen Unterbringung des BF in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher am 02.12.2010, an der der vorsitzende Richter als Zuhörer teilnahm, wurde von den Betreuungspersonen des BF unter anderem ausgeführt, dass der BF keinerlei Alkoholabusus mehr fröne, seitdem sein Zimmerkollege XXXX, der ihn häufig zu Alkoholabusus angestiftet hätte, gestorben sei.1.20. In der öffentlichen Verhandlung vor dem Landesgericht römisch 40 wegen Unterbringung des BF in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher am 02.12.2010, an der der vorsitzende Richter als Zuhörer teilnahm, wurde von den Betreuungspersonen des BF unter anderem ausgeführt, dass der BF keinerlei Alkoholabusus mehr fröne, seitdem sein Zimmerkollege römisch 40 , der ihn häufig zu Alkoholabusus angestiftet hätte, gestorben sei.

Vom Landesgericht XXXX dem Antrag auf Unterbringung des BF in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 107 Abs. 1 und 2 erster Fall, § 21 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 StGB wegen der Begehung des Deliktes der gefährlichen Drohung am 03.07.2010 unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes aufgrund seiner Krankheit stattgegeben, aber auf eine Probezeit von fünf Jahren nachgesehen. Der BF wurde angewiesen, eine psychiatrische Behandlung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder beim sozialen Dienst zur Kontrolle der regelmäßigen Einnahme der Medikamente in Anspruch zu nehmen.Vom Landesgericht römisch 40 dem Antrag auf Unterbringung des BF in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 107, Absatz eins und 2 erster Fall, Paragraph 21, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz eins, StGB wegen der Begehung des Deliktes der gefährlichen Drohung am 03.07.2010 unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes aufgrund seiner Krankheit stattgegeben, aber auf eine Probezeit von fünf Jahren nachgesehen. Der BF wurde angewiesen, eine psychiatrische Behandlung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder beim sozialen Dienst zur Kontrolle der regelmäßigen Einnahme der Medikamente in Anspruch zu nehmen.

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten des Bundesasylamtes, beinhaltend unter anderem die Asylanträge, die Niederschriften über Erstbefragungen und Einvernahmen des BF und der AW, die angefochtenen Bescheide der Erstbehörde sowie die Berufungen bzw. Beschwerden des BF und der AW

Einsichtnahme in vom BF und den AW vorgelegte Dokumente betreffend ihre Identität (BF: zwei Fotos von ihm mit Polizeiuniform bekleidet; 4.-AW: Abschluss-Diplom der Universität in Ulaanbaatar über die Absolvierung des Studiums Computerwissenschaften, einen Personalausweis, einen Führerschein und eine Heiratsurkunde)

Einsicht in folgende Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF und der AW im erstbehördlichen Verfahren:

Mongolei Online - Landesinfo, letztes Update am 24. September 2006

CIA - The World Factbook - Mongolia, letztes Update am 10. Mai 2007, Zugriff am 18.05.2007

Auswärtiges Amt, Mongolei, Innenpolitik, Stand April 2007, Zugriff am 18.05.2007

U.S. Deparmtment of State, Country Reports on Human Rights Practices 2006 und 2007, Released by the Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor, März 2007 und 2008

Österreichische Botschaft Peking - VR China, Mongolei, Asylberichte, Vorlage via E-MAIL am 1. August 2006 und 21.05.2007

Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) - Mongolei, letzte Aktualisierung 5. September 2006, Zugriff am 21.05.2007, 18.03.2008

Österreichische Botschaft Peking - VR China, Mongolei; Asylberichte, Vorlage, via E-Mail am 01. August 2006

Embassy of Mongolia, Washington D.C., Zugriff am 21.05.2007

Hanns Seidl Stiftung, Institut für internationale Begegnung und Zusammenbereit, Mongolei im September 2006, Zugriff am 21.05.2007

Embassy of Mongolia, Washington D.C., Zugriff am 21.05.2007

UK Home Office, Operational Guidance Note, Mongolia, April 2007

Auswärtiges Amt, Mongolei, Innenpolitik, September 2007, (Zugriff am 18.03.2008)

Österreichische Botschaft Peking - VR China, Mongolei, Asylberichte, Vorlage, via E-MAIL an 21.05.2007

Foreign and Commonwealth Office (FCO): Country Profiles, 3. März 2008 (Zugirff am 17.03.2008)

The Central Intelligence Agency (CIA): The world Factbook, Mongolia 06.03.2008, (Zugriff am 18.03.2008)

Schweizerische Flüchtlingshilfe, HWV Basisinformation Länder, Mongolei, Stand Februar 2007

UK Home Office, Operational Guidance Note, Mongolia, April 2007

Auswärtiges Amt, Mongolei, Innenpolitik, Oktober 2008, (Zugriff am 06.04.2009)

Konrad-Adenauer-Stiftung e.V., Auslandsbüro Mongolei: Die Parlamentswahlen in der Mongolei vom 29. Juni 2008, Dr. Thomas Schrapel, 14. Juli 2008, (Zugriff am 06.04.2009)

Friedrich-Ebert-Stiftung, Internationale Entwicklungszusammenarbeit,

Referat Asien und Pazifik: Politische Krise in der Mongolei, August 2008

Deutsche Mongolei Agentur aus Ulaanbaatar: Neues aus der Mongolei,

25. bis 31. August 2008, Dr. Renate Bormann, Ulaanbaatar (Zugriff 06.04.2009)

Anfragebeantwortung des Vertrauensanwaltes in der Mongolei, 09.03.2007, Übermittelt via Österreichische Botschaft Peking

Bundesamt für Migration (BFM), Mongolei, Medizinische Versorgung, 08.Dezember 2006

Embassy of Mongolia, Washington D.C., Webseite undatiert, 08.09.2008

U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices - 2008, Released by the Bureau of Democracy, Human Rights and Labor February 25, 2009

Einsicht in die Anfragebeantwortung des Vertrauensanwaltes der österreichischen Botschaft in Beijing vom 04.11.2010 zu vom erkennenden Gericht gestellten Fragen

Einsicht in die Verhandlungsschrift samt Urteil des Landesgerichts XXXX in der Unterbringungssache des BF (Punkt 1.20.).Einsicht in die Verhandlungsschrift samt Urteil des Landesgerichts römisch 40 in der Unterbringungssache des BF (Punkt 1.20.).

Der BF und die AW haben mit Ausnahme der angeführten Belege zur Identität keine weiteren Beweismittel oder sonstigen Belege für ihre Fluchtvorbringen vorgelegt. Angemerkt wird, dass sich ein im (vierten) Asylverfahren der Ehefrau des BF vorgelegtes Beweismittel (Kopie eines Zeitungsausschnittes) zum Beweis für den auch vom BF im vorliegenden Verfahren angegebenen Verkehrsunfall im Jahr 2002 als gefälscht erwiesen hat und diesen Vorfall daher nicht belegen konnte.

3. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:

Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel und auf die gesamten dem erkennenden Gericht vorliegenden Akten samt Vorakten des Bundesasylamtes und des UBAS sowie auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof.

3.1. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen und mit ihren Quellen in Punkt 2. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in der Mongolei decken sich mit dem Amtswissen des Asylgerichtshofes und werden im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt. Diese Feststellungen gründen sich auf unbedenkliche, seriöse und aktuelle Quellen und sind schlüssig und widerspruchsfrei.

Dass sich seit der Erlassung des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes in der Mongolei allgemein eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall verneint werden. Die Lage in der Mongolei stellt sich seit Jahren im Wesentlichen unverändert dar, wie sich das erkennende Gericht durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage (u.a. durch Einschau in aktuelle Berichte) im Interesse des BF versichert hat.

Der BF hat diese Feststellungen nicht in substantiierter Weise bestritten, allfällige Einwände dagegen blieben vage, unkonkret und unbelegt.

Die allgemeinen Ausführungen, dass der BF aufgrund der schlechten Haftbedingungen in den mongolischen Gefängnissen unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ausgesetzt wäre und Art. 3 EMRK dadurch verletzt sei, mögen zwar teilweise mit der Berichtslage über die schlechten Bedingungen in den mongolischen Gefängnissen übereinstimmen, jedoch konnte der BF nicht glaubhaft machen, dass er davon betroffen ist. Dieses Vorbringen kann eine individuelle asylrelevante Verfolgung nicht ersetzen.Die allgemeinen Ausführungen, dass der BF aufgrund der schlechten Haftbedingungen in den mongolischen Gefängnissen unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ausgesetzt wäre und Artikel 3, EMRK dadurch verletzt sei, mögen zwar teilweise mit der Berichtslage über die schlechten Bedingungen in den mongolischen Gefängnissen übereinstimmen, jedoch konnte der BF nicht glaubhaft machen, dass er davon betroffen ist. Dieses Vorbringen kann eine individuelle asylrelevante Verfolgung nicht ersetzen.

3.2. Der BF führt die Namen XXXX alias XXXXauch XXXX, und ist mongolischer Staatsangehöriger.3.2. Der BF führt die Namen römisch 40 alias XXXXauch römisch 40 , und ist mongolischer Staatsangehöriger.

Der BF gehört nach seinen Angaben der khalka-mongolischen Volksgruppe und der christlichen Religionsgemeinschaft an, ohne dies jedoch - wie auch alle anderen seiner Vorbringen - zu belegen. Auch die Aussage des BF in seiner Einvernahme am 13.06.2007, er sei chinesischer Abstammung und aus diesem Grund schon von klein auf in der Mongolei diskriminiert worden, hat er nicht glaubhaft gemacht, zumal er zugleich angab, er sei in der Mongolei im Staatsdienst beschäftigt gewesen.

Der BF war nicht politisch aktiv und hatte auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme oder Vorstrafen in seinem Herkunftsstaat.

Der BF und die AW haben während des Verfahrens zu Namen und Geburtsdatum mehrfach differierende Angaben gemacht, ihre zuletzt angegebene Identität wird (auch aufgrund der vom 4.-AW vorgelegten persönlichen Dokumente - ein Abschluss-Diplom der Universität in Ulaanbaatar über die Absolvierung des Studiums Computerwissenschaften, einen Personalausweis, einen Führerschein und eine Heiratsurkunde) als geklärt angenommen (dazu passt, dass im - vierten - Asylverfahren der Ehefrau des BF eine Überprüfung ihrer zuletzt gemachten Angaben ergeben hat, dass Geburtsdaten und Namen ihrer Familienmitglieder im mongolischen Melderegister - wenn auch nicht vollständig - verifiziert werden konnten).

Soweit vom BF moniert wurde, dass das Bundesasylamt nicht seiner Ermittlungspflicht nachgekommen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass den BF einerseits eine Mitwirkungspflicht gemäß § 15 AsylG trifft und andererseits weitere Erhebungen weder seitens des Asylgerichtshofes im konkreten Fall als erheblich angesehen werden, noch vom BF als erheblich glaubhaft gemacht wurden. Das Vorbringen des BF war in seiner Gesamtheit - wie noch auszuführen sein wird - nicht konkret oder glaubhaft genug, um die Notwendigkeit weiterer Erhebungen zu bedingen.Soweit vom BF moniert wurde, dass das Bundesasylamt nicht seiner Ermittlungspflicht nachgekommen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass den BF einerseits eine Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 15, AsylG trifft und andererseits weitere Erhebungen weder seitens des Asylgerichtshofes im konkreten Fall als erheblich angesehen werden, noch vom BF als erheblich glaubhaft gemacht wurden. Das Vorbringen des BF war in seiner Gesamtheit - wie noch auszuführen sein wird - nicht konkret oder glaubhaft genug, um die Notwendigkeit weiterer Erhebungen zu bedingen.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des BF, sowie zu seinem persönlichen Umfeld und seinen Lebensbedingungen ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften - da im Gegensatz zu ihrem weiteren Vorbringen nicht widersprüchlich und unschlüssig vorgebrachten - Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt sowie in den Beschwerden.

3.3. Im Herkunftsstaat kommt es zu keiner systematischen Verfolgung von Gruppen, denen der BF angehört.

Dies ergibt sich aus den oben in Punkt 2. angeführten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF.

Insoweit der BF - unglaubwürdig - angegeben hat, einer Gruppe anzugehören, die im Herkunftsstaat verfolgt wird oder werden soll (er sei chinesischer Abstammung), siehe auch oben Punkt 3.2. dieses Erkenntnisses.

3.4. Der BF hat eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung durch staatliche Organe oder durch Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht.

Festzuhalten ist zunächst, dass der BF die von ihm vorgebrachten Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt (bescheinigt) haben. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF (und der anderen AW) und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt haben; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt haben; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen.

Die Fluchtgründe des BF (wie auch des 1.-AW und der 2.-AW) stützen sich ausschließlich auf den angeblich der Ehefrau des BF zugestoßenen Vorfall im Jahr 2002, bei dem sie als Taxifahrerin bei einem Verkehrsunfall beteiligt gewesen sei und ihr vorgeworfen worden sei, dass sie absichtlich den Tod von zwei Personen verursacht habe. Dem BF wurde im Zuge des Verfahrens vorgehalten, dass er den Vorfall anders dargestellt habe als seine Frau. Während diese angegeben hätte, der BF wäre bei diesem Unfall Beifahrer gewesen, gab er an, er sei damals Streifenpolizist gewesen und habe von diesem Unfall erst von einem Kollegen erfahren. Wieso der BF dann nach seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat gerichtlich zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden sein soll, wenn er doch beim Unfall gar nicht dabei war - und dies etwa mit einer Zeugenaussage des genannten Kollegen, durch Dienstpläne etc. auch beweisen können sollte - bleibt unnachvollziehbar. Auch dass er als ehemaliger Polizist über diesen Vorfall keinen einzigen Beleg (Bescheinigung) vorlegen könnte, erscheint wenig verständlich. Das Vorbringen bezüglich dieses Vorfalles erscheint aber auch aus mehrerlei Sicht widersprüchlich und daher unglaubwürdig: Abgesehen davon, dass die - auch völlig unbelegt gebliebene - absichtliche Tötung von zwei Menschen durch Herbeiführung eines Verkehrsunfalls umständlich erscheint und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht entspricht, so fällt auf, dass zuerst lediglich von zwei einflussreichen Personen, die getötet worden seien, die Rede war (deren Namen aber sowohl der BF als auch seine Ehefrau nicht kannten), später hingegen ausdrücklich von zwei getöteten Polizisten gesprochen wurde (dazu passt, dass die Ehefrau des BF, die den Unfall herbeigeführt haben soll, in ihrem Asylverfahren, in dem ihre Beschwerde wie oben ausgeführt mit Erkenntnis des Asylgerichtshof negativ erledigt wurde, zuletzt ein gefälschtes Beweismittel vorlegte, in dem von lediglich einem getöteten Polizisten, aber nicht von einem Verkehrsunfall die Rede ist). Was das für eine Art von gesundheitlichen Problemen gewesen soll, die so groß und geeignet gewesen wären, der Ehefrau des BF während ihrer Haft im Jahr 2002 zu einem dreitätigen Freigang zu verhelfen, währenddessen sie dann geflüchtet wäre, ohne dass in den folgenden Jahren in ihren Asylverfahren (und in jenen der BF) jemals wieder ernsthaft die Rede von gesundheitlichen Problemen der Ehefrau des BF mit ihrem Herz gewesen wäre, bleibt auch im Dunkeln.

Gab der erst im Jahr 2007 mit seiner Familie nach Österreich nachgereiste Sohn des BF und seiner Ehefrau (der 4.-AW) zunächst an, seine Eltern hätten Probleme im Zusammenhang mit ihrem Kaschmirhandel gehabt - also völlig andere Gründe als von den Eltern vorgebracht -, so korrigierte er sich in einer späteren Einvernahme, indem er - offensichtlich nachdem er inzwischen mit seinen Eltern Kontakt gepflogen hatte - den Vorfall nun nachträglich auch angab, ihn aber insofern etwas veränderte, als er von einem "Mord an zwei Polizisten", aber nicht von einem Verkehrunfall spricht. Die Glaubwürdigkeit des BF leidet aber auch darunter sehr, dass er unbelegte und unplausible Angaben hinsichtlich seiner Abstammung (zuerst khalka-mongolisch, dann chinesisch mit angeblicher Diskriminierung trotz Beschäftigung im Staatsdienst) sowie fragwürdige Angaben zu seinem Aufenthalt in Tschechien (mit einer Anforderung seiner Asylunterlagen aus Tschechien sei er nicht einverstanden, da er dort unrichtige Angaben gemacht hätte) und divergierende Angaben zur Art und Weise, wie er aus dem Gefängnis angeblich geflüchtet sei (zuerst hätte ihm ein bekannter Wachmann geholfen, dann wieder hätten Freunde die Wachmänner bestochen), machte.

Auch die Ausführungen in der Beschwerde BF sind in keiner Weise geeignet, das Ergebnis der Erstbehörde in Frage zu stellen. Darin wird angegeben, dass der BF nicht wisse, warum seine Ehefrau unrichtigerweise wiederholt angegeben habe, dass er Taxifahrer sei. Dass seine Frau ihn schon in der Mongolei der Mittäterschaft beschuldigt habe, habe er erst erfahren, als er im Jahr 2003 in die Mongolei zurückgekehrt und verhaftet worden sei. Dieses Vorbringen erscheint kaum verständlich und ist keinesfalls geeignet, die Glaubwürdigkeit des BF - auch im Hinblick auf sein bis dahin gesetztes Verhalten im Asylverfahren - zu erhöhen. Die Angabe, er habe seine Frau seit dem April 2003 nicht mehr gesehen, ist jedenfalls falsch (siehe dazu die unter Punkt 1.6. angeführte Wegweisung des BF aus dem XXXX am 09.09.2006, weil er dort in stark alkoholisiertem Zustand seine Ehefrau und seine angegebene Tochter XXXX schlug und nicht beruhigt werden konnte, wofür er mit Straferkenntnis vom selben Tag mit einer Geldstrafe von wegen Verstoß gegen § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG belegt wurde).Auch die Ausführungen in der Beschwerde BF sind in keiner Weise geeignet, das Ergebnis der Erstbehörde in Frage zu stellen. Darin wird angegeben, dass der BF nicht wisse, warum seine Ehefrau unrichtigerweise wiederholt angegeben habe, dass er Taxifahrer sei. Dass seine Frau ihn schon in der Mongolei der Mittäterschaft beschuldigt habe, habe er erst erfahren, als er im Jahr 2003 in die Mongolei zurückgekehrt und verhaftet worden sei. Dieses Vorbringen erscheint kaum verständlich und ist keinesfalls geeignet, die Glaubwürdigkeit des BF - auch im Hinblick auf sein bis dahin gesetztes Verhalten im Asylverfahren - zu erhöhen. Die Angabe, er habe seine Frau seit dem April 2003 nicht mehr gesehen, ist jedenfalls falsch (siehe dazu die unter Punkt 1.6. angeführte Wegweisung des BF aus dem römisch 40 am 09.09.2006, weil er dort in stark alkoholisiertem Zustand seine Ehefrau und seine angegebene Tochter römisch 40 schlug und nicht beruhigt werden konnte, wofür er mit Straferkenntnis vom selben Tag mit einer Geldstrafe von wegen Verstoß gegen Paragraph 82, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz - SPG belegt wurde).

Diese Unglaubwürdigkeit des BF wird verstärkt durch die Beweiswürdigung betreffend den 4.-AW bis 7.-AW:

Der 4.-AW und die 5.-AW gaben bei ihrer Erstbefragung als Fluchtgrund zunächst an, dass die Mutter des 4.-AW vor fünf Jahren die Mongolei verlassen habe, da sie auf Grund von Wolle- und Kaschmirhandel mit der Polizei Probleme gehabt hätte. Seit dieser Zeit hätte die ganze Familie immer die Polizei im Hause gehabt, die sie über die geflüchtete Mutter befragt hätte. Darum sei auch er mit seiner Familie geflüchtet. Er habe keine Lust, weiter in der Mongolei zu leben, die Polizei würde sie weiter bedrohen.

Die 5.-AW befürchte zudem, dass ihr ihr Sohn "von diesen Leuten" weggenommen werde (nämlich von Personen, die nach ihrer Mutter fragen).

Bei seiner Einvernahme am 21.03.2007 wiederholte der 4.-AW im Wesentlichen die bisher gemachten Angaben - insbesondere bezüglich des Kaschmirhandels seiner Eltern als Fluchtgrund - und gab die Namen und Telefonnummern seiner in XXXX weilenden Eltern bekannt, die bei einer telefonischen Nachfrage durch die Behörde verifiziert werden konnten. Dabei kam zu Tage, dass die von seinen Eltern bisher angegebenen Namen und Geburtsdaten nun zu ändern waren.Bei seiner Einvernahme am 21.03.2007 wiederholte der 4.-AW im Wesentlichen die bisher gemachten Angaben - insbesondere bezüglich des Kaschmirhandels seiner Eltern als Fluchtgrund - und gab die Namen und Telefonnummern seiner in römisch 40 weilenden Eltern bekannt, die bei einer telefonischen Nachfrage durch die Behörde verifiziert werden konnten. Dabei kam zu Tage, dass die von seinen Eltern bisher angegebenen Namen und Geburtsdaten nun zu ändern waren.

Als Fluchtgrund gab der 4.-AW sodann an, dass man seine Frau und sein Kind nach Ireen in China entführt habe. Gemeinsam mit der Polizei und einem Privatdetektiv habe er sie sodann an verschiedenen Stellen gefunden. Auch seine Frau, die 5.-AW, machte ähnliche Angaben.

Als weiteren Fluchtgrund gab der 4.-AW an, er habe als Programmierer bzw. als Webmaster bei einer großen Firma gearbeitet. Es seien unbekannte Männer in die Arbeit gekommen und hätten sich als Polizisten vorgestellt. Sie hätten ihm seinen Computer und die Geräte kaputt gemacht, sodass er auf einmal Schulden bei seiner Firma gehabt hätte und gekündigt worden sei. Diese Nachstellungen durch diese "Gruppierung" hänge mit den Problemen seiner Mutter zusammen, schon im Frühling 2004 sei er deswegen für drei Tage eingesperrt und verhört worden. Daher habe er sich sodann zur Ausreise entschlossen. Dieses Vorbringen bleibt völlig vage und ist mit allgemeinen Lebenserfahrungen nicht vereinbar. Wer diese "Gruppierung" gewesen sein soll, bleibt offen, warum sie dies getan haben soll, wurde nicht erklärt und wie dies mit den Problemen der Mutter - die zudem ohnehin als unglaubwürdig erkannt wurden - zusammenhängen soll, konnte in keiner nur annähernd nachvollziehbaren Weise dargelegt werden. Auch dass ein solcher Vorfall stattgefunden haben soll, ohne dies irgendwie (z.B. mit Schriftstücken seitens des Arbeitgebers etc.) belegen zu können, ist nicht glaubhaft.

Bei seiner weiteren Einvernahme am 31.03.2008 brachte der 4.-AW nachträglich auch den von seinen Eltern vorgebrachten Fluchtgrund, allerdings in etwas veränderter Form (siehe dazu oben Punkt 1.13.6.), vor.

Eine Verbindung der angeblichen Bedrohung des 4.-AW, der 5.-AW und des 6.-AW zur angeblichen Verfolgung der Mutter des 4.-AW konnte nicht nachvollziehbar dargelegt werden.

Während der 4.-AW und die 5.-AW zunächst lange und detailreich Angaben über die angegebene Entführung der 5.-AW und des 6.-AW machten, wobei den AW vielfach Widersprüche und Unstimmigkeiten in ihren Aussagen vorgehalten wurden, gaben der 4.-AW und die 5.-AW schließlich zu, dass die Entführungsgeschichte frei erfunden sei. Auch andere Angaben stellten sich aufgrund zahlreicher Widersprüche in den Aussagen der 4.-AW bzw. 5.-AW in sich bzw. untereinander als unrichtig heraus.

Von dem Nachbringen des Führerscheines der Mutter des BF im Jahr 2006 (wie sie in ihrem Verfahren angegeben hatte) und vom Tod des Vaters des BF im Jahr 2006 aufgrund der Verfolgung der Mutter des 4.-AW haben der 4.-AW und die 5.-AW in keiner Einvernahme und Eingabe berichtet, wohingegen davon auszugehen ist, dass sie das getan hätten, wenn es sich tatsächlich zugetragen hätte.

Von den Fluchtgeschichten des 4.-AW und der 5.-AW bleibt sohin kein einziger glaubhaft gemachter Grund übrig, der Anlass für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung gewesen wäre.

Auch das Vorbringen in den Beschwerden der 4.-AW bis 7.-AW gegen die angefochtenen Bescheide war nicht geeignet, eine andere Beurteilung herbeizuführen. Dem Vorbringen, dass sich die in den angefochtenen Bescheiden angeführten Widersprüche in den Vorbringen des 4.-AW und der 5.-AW lediglich auf Nebenumstände bezögen und entkräftbar seien und dass die Beweiswürdigung unrichtig und nicht nachvollziehbar sei, kann nicht gefolgt werden. Die Behauptung, dass manche Übersetzungen von Befragungen und Einvernahmen falsch erfolgt seien, ist als Schutzbehauptung zu werten. Dass die AW in der Mongolei nur noch entfernte Verwandte hätten und ihre Abschiebung daher Art. 8 EMRK verletze, widerspricht ebenfalls dem Ermittlungsergebnis.Auch das Vorbringen in den Beschwerden der 4.-AW bis 7.-AW gegen die angefochtenen Bescheide war nicht geeignet, eine andere Beurteilung herbeizuführen. Dem Vorbringen, dass sich die in den angefochtenen Bescheiden angeführten Widersprüche in den Vorbringen des 4.-AW und der 5.-AW lediglich auf Nebenumstände bezögen und entkräftbar seien und dass die Beweiswürdigung unrichtig und nicht nachvollziehbar sei, kann nicht gefolgt werden. Die Behauptung, dass manche Übersetzungen von Befragungen und Einvernahmen falsch erfolgt seien, ist als Schutzbehauptung zu werten. Dass die AW in der Mongolei nur noch entfernte Verwandte hätten und ihre Abschiebung daher Artikel 8, EMRK verletze, widerspricht ebenfalls dem Ermittlungsergebnis.

Ergebnis der Prüfung der Glaubhaftmachung von asylrelevanten Verfolgungsgründen des BF und aller anderen AW:

Der BF und die AW wurden in mehreren Einvernahmen vom Bundesasylamt ausführlich zu ihren Fluchtgründen, ihren Fluchtweg und den Gründen, warum sie nicht in ihren Herkunftsstaat zurückkehren könnten, befragt. Es ist nicht Aufgabe der Behörde, den BF dahingehend anzuleiten, wie er sein Vorbringen erfolgversprechend formulieren müsste bzw. was Teil eines erfolgreichen Vorbringens sei.

Den vielfach widersprüchlichen und unschlüssigen Angaben des BF und der AW ist vielmehr zu entnehmen, dass es sich bei ihren vorgebrachten Fluchtgründen offenbar um gedankliche Konstrukte handelt, und waren diese demgemäß auch als unglaubwürdig zu bewerten.

Hinsichtlich des Vorwurfes, das Bundesasylamt sei seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen und hätte den BF eindringlicher befragen und eventuelle Erhebungen anstellen müssen, ist auf die Mitwirkungspflicht des BF zu verweisen. Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der BF die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, 17.07.1997, 97/18/0336, 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amtswegen verschaffen kann.

Der BF und die AW wurden seitens des Bundesasylamtes aufgefordert, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Bundesasylamt stellte die für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, die vom BF und den AW vielfach widersprüchlich und unschlüssig beantwortet wurden. Es ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei. Die vom BF gemachten Angaben sind jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die den BF dazu getrieben habe, sein Heimatland zu verlassen.

Die Behörde ist nicht dazu verpflichtet, derart mangelhafte und bereits als objektiv unglaubwürdig einzustufende Angaben durch weitere Erhebungen zu überprüfen (dazu passt, dass sich das im Verfahren der Ehefrau des BF in ihrem - schon vierten - Asylverfahren zuletzt vorgelegte Beweismittel zum Beweis der Verfolgung wegen des angegebenen Vorfalles im Jahr 2002 nach einer Überprüfung als gefälscht erwiesen hat). Insgesamt war daher in Bezug auf die Fluchtgründe von bloßen Behauptungen auszugehen, sodass sich eine nähere Überprüfung dieser Angaben im Heimatland des BF seitens des Bundesasylamtes erübrigte.

Eine andere Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen wurde weder behauptet, noch ist eine solche hervorgekommen.

Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (Paragraph 13 a, leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach Paragraph 37, AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.

Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

Da dies auf die Angaben des BF zutrifft, wurde von weiteren Erhebungen im Herkunftsland Abstand genommen. Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, weiters davon auszugehen war, dass die konkret vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht der Wahrheit entsprach, konnte eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.

3.5. Die staatlichen Organe sind hinsichtlich der Verfolgung durch Privatpersonen schutzwillig und schutzfähig.

Dies ergibt sich aus den Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF.

Eine Billigung der Verfolgung des BF (und der anderen AW) durch staatliche Stellen (etwa durch eine nicht näher bestimmte "Gruppierung") wird zwar vorgebracht, aber nicht näher ausgeführt. Auch in den Einvernahmen ist kein Hinweis ersichtlich, dass die mongolischen Behörden nicht in der Lage oder nicht gewillt gewesen wären, Übergriffe gegen den BF zu verhindern oder abzustellen. Die bloße allgemeine Unterstellung allein reicht nicht aus.

3.6. Die Ausführungen zur Reiseroute und zur Ausreise des BF aus der Mongolei über Moskau stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine weitere Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht relevant waren.

3.7. Der BF ist in seiner Gesundheit erheblich beeinträchtigt.

Laut "Entlassungskurzbrief" des XXXX vom 23.07.2010 war der BF von 05.07. bis 23.07.2010 dort in stationärer Behandlung. Diagnostiziert wurde: Paranoide Schizophrenie (F20.0), Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (F10.2) und Gemischte Hyperlipidämie (E78.2).Laut "Fachärztlichem Befundbericht" des Kuratoriums XXXX steht der BF seit April 2009 in dessen Behandlung und Betreuung. Zusätzlich zu den angeführten Diagnosen wird eine Grand-mal Epilepsie (G40) angegeben.Laut "Entlassungskurzbrief" des römisch 40 vom 23.07.2010 war der BF von 05.07. bis 23.07.2010 dort in stationärer Behandlung. Diagnostiziert wurde: Paranoide Schizophrenie (F20.0), Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (F10.2) und Gemischte Hyperlipidämie (E78.2).Laut "Fachärztlichem Befundbericht" des Kuratoriums römisch 40 steht der BF seit April 2009 in dessen Behandlung und Betreuung. Zusätzlich zu den angeführten Diagnosen wird eine Grand-mal Epilepsie (G40) angegeben.

Aufgrund dieser Beeinträchtigungen hat das Bezirksgericht XXXX mit Beschluss vom 07.01.2010 Rechtsanwalt Mag. XXXX als Sachwalter für den BF für Einkommens- und Vermögensverwaltung sowie für Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und Gerichten bestellt.Aufgrund dieser Beeinträchtigungen hat das Bezirksgericht römisch 40 mit Beschluss vom 07.01.2010 Rechtsanwalt Mag. römisch 40 als Sachwalter für den BF für Einkommens- und Vermögensverwaltung sowie für Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und Gerichten bestellt.

Die oben genannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des BF hat der Sachverständige für Psychiatrie und Neurologie Univ.-Prof. Dr. XXXX in der Verhandlung vor dem Landesgericht XXXXin der Unterbringungssache des BF am 02.12.2010 bestätigt und erläutert. Der BF brauche durchgehend ärztliche Betreuung.Die oben genannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des BF hat der Sachverständige für Psychiatrie und Neurologie Univ.-Prof. Dr. römisch 40 in der Verhandlung vor dem Landesgericht XXXXin der Unterbringungssache des BF am 02.12.2010 bestätigt und erläutert. Der BF brauche durchgehend ärztliche Betreuung.

3.8. Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).3.8. Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem ein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK).

Nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gibt es im Herkunftsstaat des BF für die Behandlung und Betreuung von Personen mit psychischen Erkrankungen (lediglich) eine zentrale staatliche Klinik, in der auch ein Langzeitaufenthalt möglich ist. Daneben gebe es zwölf Wohneinrichtungen für psychisch Kranke.

Abgesehen davon, dass die Quantität der Einrichtungen nicht sicher ausreichend erscheint, und der von der österreichischen Botschaft zur Beantwortung der Fragen des erkennenden Gerichts beigezogene Vertrauensanwalt es nicht vermochte, die Qualität der Behandlung als angemessen zu beurteilen, sei ihm jedoch auch berichtet worden, dass Patienten in der Abteilung für Kinder und Jugendliche dieser Klinik in zahlreichen Fällen fixiert werden. Es sei zu vermuten, dass diese Praxis auch in der Erwachsenenabteilung der Klinik vorkomme. Über die Verhältnisse in den Wohneinrichtungen hätten keine Erkenntnisse gewonnen werden können.

3.9. Es besteht kein reales Risiko, dass der BF im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen würde.

Auch auf Art. 6 Abs. 1 EMRK basierende Hinderungsgründe liegen nicht vor.Auch auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK basierende Hinderungsgründe liegen nicht vor.

Auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF steht fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt. Dass der BF einem diesbezüglich real bestehenden Risiko unterliegen würde, hat sich jedoch auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht ergeben und wurde vom BF auch nicht behauptet.

3.10. Dem BF steht in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu und er hatte niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber in Österreich.

Dies ergibt sich aus den Aussagen des BF und der AW sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof.

3.11. Der BF lebt seit mehreren Jahren (nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens offenbar schon seit 2006) in Österreich getrennt von seiner Familie. Seit einigen Jahren lebt er in einem von der Diakonie, Evangelischer Flüchtlingsdienst Österreich, geführten Haus in XXXX in Sonderbetreuung.3.11. Der BF lebt seit mehreren Jahren (nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens offenbar schon seit 2006) in Österreich getrennt von seiner Familie. Seit einigen Jahren lebt er in einem von der Diakonie, Evangelischer Flüchtlingsdienst Österreich, geführten Haus in römisch 40 in Sonderbetreuung.

Die Anträge auf internationalen Schutz der anderen AW, der Ehefrau des BF, ihrer gemeinsamen Kinder und deren Familienangehörigen (insgesamt sechs Personen) wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 29.06.2010 zurück- bzw. abgewiesen und mit einer Ausweisung in die Mongolei verbunden.

Andere hinsichtlich Art. 8 EMRK relevante Familienangehörige hat der BF nicht in Österreich. Allfällige freundschaftliche Beziehungen in Österreich sind erst zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich der BF seiner unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste.Andere hinsichtlich Artikel 8, EMRK relevante Familienangehörige hat der BF nicht in Österreich. Allfällige freundschaftliche Beziehungen in Österreich sind erst zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich der BF seiner unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste.

3.12. Der BF ist illegal in das Bundesgebiet eingereist. Er wurde einmal (am 03.03.2009, rechtskräftig am 06.03.2009) wegen § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Wochen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.3.12. Der BF ist illegal in das Bundesgebiet eingereist. Er wurde einmal (am 03.03.2009, rechtskräftig am 06.03.2009) wegen Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Wochen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Vom Landesgericht XXXX wurde mit Urteil vom 02.12.2010 dem Antrag auf Unterbringung des BF in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 107 Abs. 1 und 2 erster Fall, § 21 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 StGB wegen der Begehung des Deliktes der gefährlichen Drohung am 03.07.2010 unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes aufgrund seiner Krankheit stattgegeben, aber auf eine Probezeit von fünf Jahren nachgesehen. Der BF wurde angewiesen, eine psychiatrische Behandlung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder beim sozialen Dienst zur Kontrolle der regelmäßigen Einnahme der Medikamente in Anspruch zu nehmen.Vom Landesgericht römisch 40 wurde mit Urteil vom 02.12.2010 dem Antrag auf Unterbringung des BF in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 107, Absatz eins und 2 erster Fall, Paragraph 21, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz eins, StGB wegen der Begehung des Deliktes der gefährlichen Drohung am 03.07.2010 unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes aufgrund seiner Krankheit stattgegeben, aber auf eine Probezeit von fünf Jahren nachgesehen. Der BF wurde angewiesen, eine psychiatrische Behandlung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder beim sozialen Dienst zur Kontrolle der regelmäßigen Einnahme der Medikamente in Anspruch zu nehmen.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des AsylG 2005 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, anzuwenden.In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des AsylG 2005 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des § 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.

Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Gemäß § 67d AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 der EMRK entgegensteht.Gemäß Paragraph 67 d, AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Artikel 6, Absatz eins, der EMRK entgegensteht.

4.2. Rechtlich folgt daraus:

4.2.1. Da gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz am 17.07.2006 gestellt wurde und die Erstbehörde über ihn am 18.09.2007 abgesprochen hat, ist er nach der Rechtslage des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende als Beschwerde geltende Berufung ergibt. Da das Verfahren am 01.07.2008 beim UBAS anhängig war, ist es vom Asylgerichtshof weiterzuführen.4.2.1. Da gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz am 17.07.2006 gestellt wurde und die Erstbehörde über ihn am 18.09.2007 abgesprochen hat, ist er nach der Rechtslage des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende als Beschwerde geltende Berufung ergibt. Da das Verfahren am 01.07.2008 beim UBAS anhängig war, ist es vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

4.2.2. Der Asylgerichtshof stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren rechtmäßig durchgeführt wurden.

Dem BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahmen - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.

Die Erstbehörde befragte den BF in den Einvernahmen insbesondere zu der von ihm behaupteten Gefahrensituation in der Mongolei und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in der Mongolei zu Grunde. Der BF hat keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen bezüglich seines Fluchtvorbringens notwendig gemacht hätten.

4.2.3. Zu den Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides und dieses Erkenntnisses:

4.2.3.1. Zu § 3 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):4.2.3.1. Zu Paragraph 3, AsylG (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Da der BF die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die - aktuell drohende - Verfolgung durch Polizisten bzw. durch Angehörige einer "Gruppierung, die sich (im Zusammenhang mit der Verfolgung der Ehefrau des BF) als Polizisten ausgegeben haben", nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Soweit sie eine Verfolgung durch Private behaupten, fehlt es überdies am Zusammenhang mit einem Konventionsgrund.

Wie schon unter in den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung (siehe oben Punkt 3.) ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im angefochtenen Bescheid führen würden.

Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die vom BF und den AW angegebenen Fluchtgründe für den Fall, dass tatsächlich eine - nicht näher bestimmte - "Gruppierung" gemeint ist, deren Angehörige sich (im Zusammenhang mit einer angeblichen Bedrohung der Mutter des BF) als Polizisten ausgegeben haben, an sich nicht geeignet sind, die Gefahr einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, die eine staatliche bzw. vom Staat geduldete Verfolgung voraussetzt, zu begründen. Der BF muss eine Furcht glaubhaft machen, welche wohlbegründet ist. Diese Furcht kann nur dann als wohlbegründet im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention angesehen werden, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt ausgeht, wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird oder wenn Behörden und Regierung außer Stande sind, die Verfolgten zu schützen (VwGH 19.09.1990, 90/01/0104).

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

4.2.3.2. Zu § 8 AsylG (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):4.2.3.2. Zu Paragraph 8, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Der Asylgerichtshof hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl 95/18/0049;Der Asylgerichtshof hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl 95/18/0049;

05.04.1995, Zahl 95/18/0530; 04.04.1997, Zahl 95/18/1127;

26.06.1997, Zahl 95/18/1291; 02.08.2000, Zahl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vergleiche VwGH 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB. VwGH 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl 97/21/0560).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen (zB. VwGH 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 Fremdengesetz (FrG, nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zahl 99/20/0465; 08.06.2000, Zahl 99/20/0203; 17.09.2008, Zahl 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zahl 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zahl 98/21/0427; 20.06.2002, Zahl 2002/18/0028).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Fremdengesetz (FrG, nunmehr: Paragraph 50, Absatz eins, FPG bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zahl 99/20/0465; 08.06.2000, Zahl 99/20/0203; 17.09.2008, Zahl 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zahl 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG (nunmehr: Paragraph 50, Absatz eins, FPG bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zahl 98/21/0427; 20.06.2002, Zahl 2002/18/0028).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443;Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bzw. Paragraph 50, Absatz eins, FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443;

13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164;

16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137).Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG gegeben sind:

Der BF ist in seiner Gesundheit erheblich beeinträchtigt. Er leidet laut "Entlassungskurzbrief" des XXXX vom 23.07.2010 an Paranoider Schizophrenie (F20.0), Psychischen und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (F10.2) und Gemischter Hyperlipidämie (E78.2). Laut "Fachärztlichem Befundbericht" des XXXX vom 27.04.2009 steht der BF seit April 2009 in dessen Behandlung und Betreuung. Zusätzlich zu den angeführten Diagnosen wird eine Grand-mal Epilepsie (G40) angegeben.Der BF ist in seiner Gesundheit erheblich beeinträchtigt. Er leidet laut "Entlassungskurzbrief" des römisch 40 vom 23.07.2010 an Paranoider Schizophrenie (F20.0), Psychischen und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (F10.2) und Gemischter Hyperlipidämie (E78.2). Laut "Fachärztlichem Befundbericht" des römisch 40 vom 27.04.2009 steht der BF seit April 2009 in dessen Behandlung und Betreuung. Zusätzlich zu den angeführten Diagnosen wird eine Grand-mal Epilepsie (G40) angegeben.

Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen hat auch der Sachverständige für Psychiatrie und Neurologie Univ.-Prof. Dr. XXXX in der Verhandlung vor dem Landesgericht XXXX in der Unterbringungssache des BF am 02.12.2010 bestätigt und erläutert.Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen hat auch der Sachverständige für Psychiatrie und Neurologie Univ.-Prof. Dr. römisch 40 in der Verhandlung vor dem Landesgericht römisch 40 in der Unterbringungssache des BF am 02.12.2010 bestätigt und erläutert.

Aufgrund dieser Beeinträchtigungen hat das Bezirksgericht XXXX mit Beschluss vom Beschluss 07.01.2010 Rechtsanwalt Mag. XXXX als Sachwalter für den BF für Einkommens- und Vermögensverwaltung sowie für Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und Gerichten bestellt.Aufgrund dieser Beeinträchtigungen hat das Bezirksgericht römisch 40 mit Beschluss vom Beschluss 07.01.2010 Rechtsanwalt Mag. römisch 40 als Sachwalter für den BF für Einkommens- und Vermögensverwaltung sowie für Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und Gerichten bestellt.

Vom Landesgericht XXXX wurde mit Urteil vom 02.12.2010 dem Antrag auf Unterbringung des BF in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher wegen der Begehung des Deliktes der gefährlichen Drohung am 03.07.2010 unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes aufgrund seiner Krankheit stattgegeben, aber auf eine Probezeit von fünf Jahren nachgesehen. Der BF wurde angewiesen, eine psychiatrische Behandlung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder beim sozialen Dienst zur Kontrolle der regelmäßigen Einnahme der Medikamente in Anspruch zu nehmen.Vom Landesgericht römisch 40 wurde mit Urteil vom 02.12.2010 dem Antrag auf Unterbringung des BF in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher wegen der Begehung des Deliktes der gefährlichen Drohung am 03.07.2010 unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes aufgrund seiner Krankheit stattgegeben, aber auf eine Probezeit von fünf Jahren nachgesehen. Der BF wurde angewiesen, eine psychiatrische Behandlung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder beim sozialen Dienst zur Kontrolle der regelmäßigen Einnahme der Medikamente in Anspruch zu nehmen.

Eine Erhebung im Herkunftsstaat des BF hat ergeben, dass eine qualitativ und quantitativ ausreichende professionelle und adäquate Behandlung und Betreuung des BF derzeit offenbar nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet erscheint.

Diese Sachverhaltselemente stellen in Kombination den BF betreffende außergewöhnliche Umstände dar, weshalb nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in die Mongolei einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, zumal er auch laut gerichtspsychiatrischem Sachverständigen (in seiner Unterbringungssache) "Stimmen hört" (etwa von Angehörigen des mongolischen Geheimdienstes, sodass eine Überstellung in die Mongolei kontraproduktiv für seine gesundheitliche Verfassung wäre) und durchgehend ärztliche Betreuung braucht.Diese Sachverhaltselemente stellen in Kombination den BF betreffende außergewöhnliche Umstände dar, weshalb nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in die Mongolei einer realen Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, zumal er auch laut gerichtspsychiatrischem Sachverständigen (in seiner Unterbringungssache) "Stimmen hört" (etwa von Angehörigen des mongolischen Geheimdienstes, sodass eine Überstellung in die Mongolei kontraproduktiv für seine gesundheitliche Verfassung wäre) und durchgehend ärztliche Betreuung braucht.

Die Rückkehr des BF in die Mongolei erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar und unzulässig.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 in der geltenden Fassung, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 in der geltenden Fassung, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 in der geltenden Fassung, verletzt werden.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit in Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, in der geltenden Fassung, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, in der geltenden Fassung, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, in der geltenden Fassung, verletzt werden.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei zuzuerkennen.Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei zuzuerkennen.

4.2.3.3. Zu Spruchpunkt III. dieses Erkenntnisses (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung):4.2.3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. dieses Erkenntnisses (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung):

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG in der Fassung FrÄG 2009 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG in der Fassung FrÄG 2009 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei zuzuerkennen (Spruchpunkt II.).Im gegenständlichen Fall war dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei zuzuerkennen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Daher war dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.Daher war dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

4.2.3.4.. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (und Spruchpunkt IV. dieses Erkenntnisses, Ausweisung):4.2.3.4.. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (und Spruchpunkt römisch vier. dieses Erkenntnisses, Ausweisung):

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt.

Da im gegenständlichen Fall des BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht (mehr) vor.Da im gegenständlichen Fall des BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht (mehr) vor.

Daher war die von der belangten Behörde in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des BF gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben.Daher war die von der belangten Behörde in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des BF gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben.

4.2.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da gemäß § 67d AVG in Verbindung mit § 23 AsylGHG und § 41 Abs. 7 AsylG der Sachverhalt im Verfahren vor dem Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.4.2.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da gemäß Paragraph 67 d, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG und Paragraph 41, Absatz 7, AsylG der Sachverhalt im Verfahren vor dem Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.

Das erkennende Gericht erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens keinen Zweifel an der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF zu seinem Fluchtvorbringen aufkommen lässt und dieser auch im Beschwerdeschriftsatz keine Angaben machte, die geeignet gewesen wären, dieses Bild zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde als zweifelhaft erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406).Das erkennende Gericht erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens keinen Zweifel an der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF zu seinem Fluchtvorbringen aufkommen lässt und dieser auch im Beschwerdeschriftsatz keine Angaben machte, die geeignet gewesen wären, dieses Bild zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde als zweifelhaft erscheinen zu lassen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406).

Aus dem Akteninhalt ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevantes vorgebracht; eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes fand nicht substantiiert statt.

Dem Asylgerichtshof liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich erörtert hätte werden müssen.

Zudem hat der Asylgerichtshof weitergehende Erhebungen gepflogen. Aufgrund von Mitteilungen über eine zwischenzeitliche Besachwalterung des BF durch Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 07.01.2010 auf der Grundlage von ärztlichen Befunden wurden speziell die Situation des BF betreffende Anfragen an die zuständige österreichische Botschaft in Beijing gerichtet, deren Beantwortung dem Sachwalter des BF als seinem Vertreter zur Kenntnis gebracht wurden und zu dem er sich auch geäußert hat.Zudem hat der Asylgerichtshof weitergehende Erhebungen gepflogen. Aufgrund von Mitteilungen über eine zwischenzeitliche Besachwalterung des BF durch Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 07.01.2010 auf der Grundlage von ärztlichen Befunden wurden speziell die Situation des BF betreffende Anfragen an die zuständige österreichische Botschaft in Beijing gerichtet, deren Beantwortung dem Sachwalter des BF als seinem Vertreter zur Kenntnis gebracht wurden und zu dem er sich auch geäußert hat.

Im Zuge der öffentlichen Verhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen wegen Unterbringung des BF in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher am 02.12.2010, an der der vorsitzende Richter als Zuhörer teilnahm, wurde mit Urteil dem Antrag auf Unterbringung des BF in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher wegen der Begehung des Deliktes der gefährlichen Drohung am 03.07.2010 unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes aufgrund seiner Krankheit stattgegeben, aber auf eine Probezeit von fünf Jahren nachgesehen. Der BF wurde angewiesen, eine psychiatrische Behandlung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder beim sozialen Dienst zur Kontrolle der regelmäßigen Einnahme der Medikamente in Anspruch zu nehmen.

Eine mündliche Erörterung des Ermittlungsergebnisses war nicht erforderlich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung, EMRK, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, medizinische Versorgung, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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