TE AsylGH Erkenntnis 2011/3/25 B4 255816-0/2008

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Veröffentlicht am 25.03.2011
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 1997 §8 Abs2
AsylG 2005 §10
AsylGHG §23 Abs1
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

B4 255.816-0/2008/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2004, Zl. 04 05.338-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2004, Zl. 04 05.338-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird - soweit sie sich gegen die Spruchpunkte I. und II. richtet - gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG 1997) idF BGBl. I Nr. 126/2002, und § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Wortfolge "vom 23.3.2004" durch "vom 26.5.1999" in Spruchpunkt I. und die Wortfolge "nach Serbien und Montenegro in die Provinz Kosovo" in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides durch "in die Republik Kosovo" ersetzt wird.römisch eins. Die Beschwerde wird - soweit sie sich gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. richtet - gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG 1997) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Wortfolge "vom 23.3.2004" durch "vom 26.5.1999" in Spruchpunkt römisch eins. und die Wortfolge "nach Serbien und Montenegro in die Provinz Kosovo" in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides durch "in die Republik Kosovo" ersetzt wird.

II. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird der Bescheid in diesem Spruchpunkt behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird der Bescheid in diesem Spruchpunkt behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein aus XXXX stammender kosovarischer Staatsangehöriger albanischer Volksgruppenzugehörigkeit und katholischen Glaubens, stellte am 12.2.1990 einen Asylantrag, den er mit einer politischen Verfolgung im Herkunftsstaat begründete. Mit als "Bescheid" betiteltem Schreiben der Sicherheitsdirektion Niederösterreich vom 7.5.1990 wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 (GFK) beim Beschwerdeführer nicht zuträfen. Die dagegen erhobene Berufung wies der Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom 10.6.1991 gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurück, da die Erledigung der Sicherheitsdirektion zwar die Bezeichnung "Bescheid" trage, aber am Schluss keine der gesetzlich vorgeschriebenen Fertigungsarten aufweise, weshalb sie als "Nichtbescheid" zu werten sei. In der Folge wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Niederösterreich vom 2.7.1991 erneut festgestellt, dass der Beschwerdeführer kein Flüchtling iSd GFK sei. Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11.8.1993 wurde die dagegen erhobene Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen und festgestellt, dass Österreich dem Beschwerdeführer kein Asyl gewähre. Mit Erkenntnis vom 21.9.1994 hob der Verwaltungsgerichthof diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgrund der Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts auf. Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13.7.1996 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion erneut gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gab dieser mit Beschluss vom 11.11.1997 gemäß § 46 VwGG keine Folge.1. Der Beschwerdeführer, ein aus römisch 40 stammender kosovarischer Staatsangehöriger albanischer Volksgruppenzugehörigkeit und katholischen Glaubens, stellte am 12.2.1990 einen Asylantrag, den er mit einer politischen Verfolgung im Herkunftsstaat begründete. Mit als "Bescheid" betiteltem Schreiben der Sicherheitsdirektion Niederösterreich vom 7.5.1990 wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, (GFK) beim Beschwerdeführer nicht zuträfen. Die dagegen erhobene Berufung wies der Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom 10.6.1991 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unzulässig zurück, da die Erledigung der Sicherheitsdirektion zwar die Bezeichnung "Bescheid" trage, aber am Schluss keine der gesetzlich vorgeschriebenen Fertigungsarten aufweise, weshalb sie als "Nichtbescheid" zu werten sei. In der Folge wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Niederösterreich vom 2.7.1991 erneut festgestellt, dass der Beschwerdeführer kein Flüchtling iSd GFK sei. Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11.8.1993 wurde die dagegen erhobene Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG abgewiesen und festgestellt, dass Österreich dem Beschwerdeführer kein Asyl gewähre. Mit Erkenntnis vom 21.9.1994 hob der Verwaltungsgerichthof diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgrund der Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts auf. Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13.7.1996 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion erneut gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG abgewiesen. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gab dieser mit Beschluss vom 11.11.1997 gemäß Paragraph 46, VwGG keine Folge.

2. Am 26.5.1999 stellte der Beschwerdeführer abermals einen Asylantrag. Mit als "Bescheid" bezeichneter Erledigung vom 16.11.1999, Zl. 99 08.238-BAL, wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF vor der Novelle 2003 ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers "in die BR Jugoslawien - Provinz Kosovo" gemäß § 8 leg. cit. für zulässig. Diese Erledigung wurde am 13.12.1999 ohne vorherigen Zustellversuch im Akt hinterlegt.2. Am 26.5.1999 stellte der Beschwerdeführer abermals einen Asylantrag. Mit als "Bescheid" bezeichneter Erledigung vom 16.11.1999, Zl. 99 08.238-BAL, wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003 ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers "in die BR Jugoslawien - Provinz Kosovo" gemäß Paragraph 8, leg. cit. für zulässig. Diese Erledigung wurde am 13.12.1999 ohne vorherigen Zustellversuch im Akt hinterlegt.

3. Am 23.3.2004 richtete der Beschwerdeführer ein als "Asylantrag" bezeichnetes Schreiben an das Bundesasylamt und führte darin aus, die näheren Fluchgründe im Rahmen einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt darlegen zu wollen.

3. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.4.2004 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: In XXXX hielten sich seine Eltern auf, in Österreich hingegen seine Ehefrau sowie seine zwei Söhne und zwei Töchter, mit denen er in gemeinsamem Haushalt lebe. Seit seinen ersten beiden Anträgen habe sich "viel verändert". 1999 sei "alles von den Serben zerstört" worden und man habe "nichts mehr" gehabt. Seit 1992 sei er beim XXXX aktiv. Als Christdemokrat habe er Probleme mit der PDK und AAK. Diese brächten Leute um und hätten sogar ein Attentat auf den Präsidenten verübt. Dies habe er beim zweiten Asylantrag nicht angegeben, da es "keine so großen Schwierigkeiten" gegeben habe. Im Falle einer Rückkehr fürchte er umgebracht zu werden. Er habe keine politische Freiheit. Die PDK "hass[e]" die Christen und es gebe dort nur zwei, drei Prozent Christen. Die PDK und AAK hätten Spione, und zwar auch in Österreich. Zwar sei hier seitens der PDK bzw. der AAK noch nichts vorgefallen, vor dem Krieg sei der Beschwerdeführer aber bei der Sicherheitsdirektion befragt worden, was hier in Österreich "jeder" so mache. Im Kosovo wüssten "sie" jetzt schon, dass er "etwas ausgesagt" habe. Leute von der PDK hätten in Pejë den Präsidenten umgebracht. Vor ein paar Tagen sei auf den Präsidenten der LDK, Ibrahim RUGOVA, ein Attentat verübt worden. In einem Telegramm, das der Beschwerdeführer zugleich vorlegte, gehe es darum, dass Mark KRASNIQI nun Präsident der Christdemokratischen Partei sei. Dieser sei schon bei ihm in Österreich gewesen. Mit Angehörigen der gegnerischen Partei sei er nicht in Kontakt gestanden, wohl aber Mitgliedern der LDK. Er habe im Kosovo keine Wohnung und "sonst auch nichts". Er könne nicht als Lehrer arbeiten, da er die Ausbildung nicht abgeschlossen habe. Auch dürfe er im Kosovo als Christ keine Moslems unterrichten. 1993 sei er in Wien zur Botschaft gegangen, um einen Pass zu beantragen. Da habe er eine Bestätigung bekommen, dass er kein jugoslawischer Staatsbürger sei. Die Probleme wegen der Parteizugehörigkeit seien erst nach dem Krieg aufgetreten. Auf Vorhalt, er könne sich bei Übergriffen Dritter an die Polizei wenden, gab der Beschwerdeführer an, dass die UNMIK auch Rugova nicht habe schützen können. 1993 sei dem Beschwerdeführer die Wohnung "weggenommen" worden. Weiters legte er Folgendes vor: eine Bestätigung des Gemeinderats von XXXX, in der in Beantwortung eines Ersuchens von XXXX (einer Tochter des Beschwerdeführers) auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft festgehalten wird, dass die Behörde mangels Klärung der Statusfrage ein solches Verfahren nicht einleiten könne, "[a]lle Bürger vom Gebiet Kosovo" aber als "vorübergehend staatenlos" eingestuft würden; ein Schreiben des XXXX, demzufolge der Beschwerdeführer am XXXX wurde, sowie die Statuten desselben; ein Ersuchen des Beschwerdeführers vom 27.4.1999 an die XXXX, Spendensammlungen für Kosovo-Vertriebene zu genehmigen.3. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.4.2004 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: In römisch 40 hielten sich seine Eltern auf, in Österreich hingegen seine Ehefrau sowie seine zwei Söhne und zwei Töchter, mit denen er in gemeinsamem Haushalt lebe. Seit seinen ersten beiden Anträgen habe sich "viel verändert". 1999 sei "alles von den Serben zerstört" worden und man habe "nichts mehr" gehabt. Seit 1992 sei er beim römisch 40 aktiv. Als Christdemokrat habe er Probleme mit der PDK und AAK. Diese brächten Leute um und hätten sogar ein Attentat auf den Präsidenten verübt. Dies habe er beim zweiten Asylantrag nicht angegeben, da es "keine so großen Schwierigkeiten" gegeben habe. Im Falle einer Rückkehr fürchte er umgebracht zu werden. Er habe keine politische Freiheit. Die PDK "hass[e]" die Christen und es gebe dort nur zwei, drei Prozent Christen. Die PDK und AAK hätten Spione, und zwar auch in Österreich. Zwar sei hier seitens der PDK bzw. der AAK noch nichts vorgefallen, vor dem Krieg sei der Beschwerdeführer aber bei der Sicherheitsdirektion befragt worden, was hier in Österreich "jeder" so mache. Im Kosovo wüssten "sie" jetzt schon, dass er "etwas ausgesagt" habe. Leute von der PDK hätten in Pejë den Präsidenten umgebracht. Vor ein paar Tagen sei auf den Präsidenten der LDK, Ibrahim RUGOVA, ein Attentat verübt worden. In einem Telegramm, das der Beschwerdeführer zugleich vorlegte, gehe es darum, dass Mark KRASNIQI nun Präsident der Christdemokratischen Partei sei. Dieser sei schon bei ihm in Österreich gewesen. Mit Angehörigen der gegnerischen Partei sei er nicht in Kontakt gestanden, wohl aber Mitgliedern der LDK. Er habe im Kosovo keine Wohnung und "sonst auch nichts". Er könne nicht als Lehrer arbeiten, da er die Ausbildung nicht abgeschlossen habe. Auch dürfe er im Kosovo als Christ keine Moslems unterrichten. 1993 sei er in Wien zur Botschaft gegangen, um einen Pass zu beantragen. Da habe er eine Bestätigung bekommen, dass er kein jugoslawischer Staatsbürger sei. Die Probleme wegen der Parteizugehörigkeit seien erst nach dem Krieg aufgetreten. Auf Vorhalt, er könne sich bei Übergriffen Dritter an die Polizei wenden, gab der Beschwerdeführer an, dass die UNMIK auch Rugova nicht habe schützen können. 1993 sei dem Beschwerdeführer die Wohnung "weggenommen" worden. Weiters legte er Folgendes vor: eine Bestätigung des Gemeinderats von römisch 40 , in der in Beantwortung eines Ersuchens von römisch 40 (einer Tochter des Beschwerdeführers) auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft festgehalten wird, dass die Behörde mangels Klärung der Statusfrage ein solches Verfahren nicht einleiten könne, "[a]lle Bürger vom Gebiet Kosovo" aber als "vorübergehend staatenlos" eingestuft würden; ein Schreiben des römisch 40 , demzufolge der Beschwerdeführer am römisch 40 wurde, sowie die Statuten desselben; ein Ersuchen des Beschwerdeführers vom 27.4.1999 an die römisch 40 , Spendensammlungen für Kosovo-Vertriebene zu genehmigen.

4. Mit Schriftsatz vom 1.6.2004 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er halte sich seit 11.2.1990 in Österreich auf und seine Ehefrau sowie seine vier Kinder, mit denen er in gemeinsamem Haushalt lebe; seien österreichische Staatsbürger; er selbst sei staatenlos. Der Beschwerdeführer verdiene durch seine Erwerbstätigkeit in Österreich den notwendigen Lebensunterhalt für seine Familie. Der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen liege in Österreich und er sei hier "voll integriert".

5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamtes den Asylantrag des Beschwerdeführers "vom 23.3.2004" gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 ab (Spruchpunkt I.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers "nach Serbien und Montenegro in die Provinz Kosovo" gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. - ohne Bestimmung eines Zielstaates - aus dem Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III.). Nach Darstellung des Verfahrensganges wurde zur Person des Beschwerdeführers festgestellt, dass er Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro sei, der albanischen Volksgruppe angehöre und aus der Provinz Kosovo stamme. Er sei römisch-katholischen Glaubens und gehöre nicht zu jener Gruppe von Kosovo-Albanern, die nach der Position des UNHCR vom August 2004 bei einer Rückkehr besondere Schutzprobleme haben könnten. Die Bezirkshaupmannschaft5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamtes den Asylantrag des Beschwerdeführers "vom 23.3.2004" gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ab (Spruchpunkt römisch eins.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers "nach Serbien und Montenegro in die Provinz Kosovo" gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. - ohne Bestimmung eines Zielstaates - aus dem Bundesgebiet aus (Spruchpunkt römisch drei.). Nach Darstellung des Verfahrensganges wurde zur Person des Beschwerdeführers festgestellt, dass er Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro sei, der albanischen Volksgruppe angehöre und aus der Provinz Kosovo stamme. Er sei römisch-katholischen Glaubens und gehöre nicht zu jener Gruppe von Kosovo-Albanern, die nach der Position des UNHCR vom August 2004 bei einer Rückkehr besondere Schutzprobleme haben könnten. Die Bezirkshaupmannschaft

XXXX habe mit Bescheid vom 16.10.1996, rechtskräftig seit 22.12.1999, gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot von fünf Jahren erlassen. Der Beschwerdeführer sei XXXX gewesen, der jedoch bereits 2001 aufgelöst worden sei. Der Beschwerdeführer sei in Österreich mehrfach vorbestraft. Hierzu wurden die im Strafregister aufgelisteten Vormerkungen angeführt. Daraufhin traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation im Kosovo. Zur Staatsangehörigkeit von Personen aus dem Kosovo habe der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass diese nach wie vor Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien - nunmehr Serbien und Montenegro - seien. Zur Abweisung des Asylantrages hielt das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner katholischen Religionszugehörigkeit oder seiner politischen Gesinnung zu befürchten habe. Weiters lägen auch kein in Hinblick auf Refoulementschutz relevante Umstände vor und greife die Ausweisung nicht unzulässigerweise in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Privat- und Familienlebens ein.römisch 40 habe mit Bescheid vom 16.10.1996, rechtskräftig seit 22.12.1999, gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot von fünf Jahren erlassen. Der Beschwerdeführer sei römisch 40 gewesen, der jedoch bereits 2001 aufgelöst worden sei. Der Beschwerdeführer sei in Österreich mehrfach vorbestraft. Hierzu wurden die im Strafregister aufgelisteten Vormerkungen angeführt. Daraufhin traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation im Kosovo. Zur Staatsangehörigkeit von Personen aus dem Kosovo habe der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass diese nach wie vor Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien - nunmehr Serbien und Montenegro - seien. Zur Abweisung des Asylantrages hielt das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner katholischen Religionszugehörigkeit oder seiner politischen Gesinnung zu befürchten habe. Weiters lägen auch kein in Hinblick auf Refoulementschutz relevante Umstände vor und greife die Ausweisung nicht unzulässigerweise in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Privat- und Familienlebens ein.

6. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung, in der ausgeführt wird, internationalen Länderberichten zufolge seien Angehörige der Christdemokratischen Partei, der LDK, und der Katholiken sehr wohl erheblichen Beeinträchtigungen und Diskriminierungen ausgesetzt. Hierzu wurde auf einen Bericht des Schweizerischen Bundesamtes für Flüchtlinge vom 17.11.2001 sowie auf das von der OSZE im August 2002 erstellte "Municipal Profil:

Viti/Vitina" verwiesen. Der Beschwerdeführer habe ein Telegramm vorlegen können, aus dem hervorgehe, dass er immer noch mit der LDK zusammenarbeite. Weiters habe das Bundesasylamt nicht beachtet, dass er sich auch in Österreich durch seine langjährige Mitgliedschaft beim XXXX "in exponierter Art und Weise" für die Rechte der Christen in seinem Herkunftsstaat eingesetzt habe. Durch diese Tätigkeiten stehe er auch für die führenden Mitglieder der PDK und AAK im "Rampenlicht". Es entspreche gesicherter Judikatur, dass gerade eine einschlägige exilpolitische Tätigkeit die Gefährdung im Herkunftsstaat durch die politischen Gegner wesentlich verschärfe und dies durchaus eine asylrelevante Verfolgung darstellen könne. Aus dem genannten Bericht des Schweizerischen Bundesamtes für Flüchtlinge gehe hervor, dass es gerade bei den Wahlen zu massiven Zwischenfällen gekommen sei, von denen Mitglieder der LDK betroffen gewesen seien. So sei auch 2001 das Büro der LDK vorsätzlich "durch Feuer" zerstört worden. Bei einem Mordanschlag 2001 in Skenderaj seien zwei (namentlich genannte) LDK-Politiker getötet und einer schwer verletzt worden. Der Beschwerdeführer halte sich bereits seit 1990 in Österreich auf, gehe hier einer geregelten Erwerbstätigkeit nach und sei auch in sozialer Hinsicht sehr gut integriert.Viti/Vitina" verwiesen. Der Beschwerdeführer habe ein Telegramm vorlegen können, aus dem hervorgehe, dass er immer noch mit der LDK zusammenarbeite. Weiters habe das Bundesasylamt nicht beachtet, dass er sich auch in Österreich durch seine langjährige Mitgliedschaft beim römisch 40 "in exponierter Art und Weise" für die Rechte der Christen in seinem Herkunftsstaat eingesetzt habe. Durch diese Tätigkeiten stehe er auch für die führenden Mitglieder der PDK und AAK im "Rampenlicht". Es entspreche gesicherter Judikatur, dass gerade eine einschlägige exilpolitische Tätigkeit die Gefährdung im Herkunftsstaat durch die politischen Gegner wesentlich verschärfe und dies durchaus eine asylrelevante Verfolgung darstellen könne. Aus dem genannten Bericht des Schweizerischen Bundesamtes für Flüchtlinge gehe hervor, dass es gerade bei den Wahlen zu massiven Zwischenfällen gekommen sei, von denen Mitglieder der LDK betroffen gewesen seien. So sei auch 2001 das Büro der LDK vorsätzlich "durch Feuer" zerstört worden. Bei einem Mordanschlag 2001 in Skenderaj seien zwei (namentlich genannte) LDK-Politiker getötet und einer schwer verletzt worden. Der Beschwerdeführer halte sich bereits seit 1990 in Österreich auf, gehe hier einer geregelten Erwerbstätigkeit nach und sei auch in sozialer Hinsicht sehr gut integriert.

7. Der seit 1.7.2008 für die Entscheidung über die - nunmehr als Beschwerde zu wertende - Berufung zuständige Asylgerichtshof übermittelte dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesasylamt mit Schreiben vom 8.2.2011 vorläufige Sachverhaltsannahmen zur Lage im Kosovo und gab zugleich Gelegenheit zur Stellungnahme.

8. Die Verfahrensparteien machten davon nicht Gebrauch.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Festgestellt wird:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX, gehört der albanischen Volksgruppe an, bekennt sich zum katholischen Glauben und ist (jedenfalls auch) Staatsangehöriger der Republik Kosovo.Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 , gehört der albanischen Volksgruppe an, bekennt sich zum katholischen Glauben und ist (jedenfalls auch) Staatsangehöriger der Republik Kosovo.

Der Beschwerdeführer ist gesund sowie arbeitsfähig und lebt in gemeinsamem Haushalt mit seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen minderjährigen Kindern, für die er unterhaltspflichtig ist. Ein weiterer Sohn des Beschwerdeführers lebt nicht mit dem Beschwerdeführer in gemeinsamem Haushalt. Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers sind österreichische Staatsangehörige.

1.2. Zur hier relevanten Lage in der Republik Kosovo:

1.2.1. Zur allgemeinen Lage:

1.2.1.1. Allgemeines:

Im Kosovo, einem Gebiet von ca. 11.000 Quadratkilometer, leben - geschätzt - 2,1 Millionen Menschen, davon 92 Prozent ethnische Albaner, 5,3 Prozent Serben, 0,4 Prozent Türken, 1,1 Prozent Roma sowie 1,2 Prozent anderer Ethnien. Die Amtssprachen sind Albanisch und Serbisch. Auf Gemeindeebene sind auch Bosnisch, Romanes und Türkisch als Amtssprachen in Verwendung.

[Kosovo-Bericht 27.9.2009 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI, 3][Kosovo-Bericht 27.9.2009 von römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI, 3]

1.2.1.2. Zur Lageentwicklung:

1.2.1.2.1. Zum Kosovo unter UN-Verwaltung:

Am 24.3.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel, "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.6.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien.

[(dt.) Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, 2][(dt.) Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, 2]

1.2.1.2.2. Zur Unabhängigkeit des Kosovo:

Das kosovarische Parlament erklärte am 17.2.2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten. Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile über 30 Staaten, allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt.

Das neue Staatswesen ist zwar formal souverän, die internationale Staatengemeinschaft wird jedoch weiterhin sowohl zivil als auch militärisch präsent sein. Die Außenminister der EU und die NATO haben sich verständigt, die KFOR nicht abzuziehen; rund 17.000 NATO-Soldaten bleiben im Kosovo. Die EU-Staats- und Regierungschefs haben die Entsendung einer ca. 2.000 Mann starken EU-Mission (EULEX) beschlossen. Sie soll die UN-Verwaltung (UNMIK) nach einer Übergangszeit ablösen. Rund 70 Experten sind für ein International Civilian Office (ICO) unter Leitung eines EU-Sondergesandten mit weitreichenden Befugnissen vorgesehen. Als Leiter von EULEX wurde der französische General und ehemalige KFOR-Kommandeur Yves de Kermabon zum EU-Sondergesandten (EUSR) der Niederländer Pieter Feith bestellt.

[(dt.) Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, 2f][(dt.) Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, 2f]

Wegen der unklaren rechtlichen Verhältnisse und Kompetenzen hatte sich der Aufbau von EULEX mehrfach verzögert. Am 26.11.2008 hat der UN-Sicherheitsrat hat dem Plan zum Aufbau der EU-Polizei- und Justizmission EULEX im Kosovo zugestimmt. In einer einstimmig verabschiedeten Erklärung gab der Sicherheitsrat in New York nach Diplomatenangaben grünes Licht für den Aufbau der Mission. Zuvor hatten die Außenminister von Serbien und Kosovo, Vuk Jeremic und Skender Hyseni, vor dem UN-Sicherheitsrat ihre Bereitschaft zur Kooperation mit EULEX versichert.

[APA 27.11.2008: UN-Sicherheitsrat stimmte EU-Mission EULEX im Kosovo zu]

Am 9.12.2008 hat EULEX die Tätigkeit aufgenommen. Der offizielle Start der EU-Rechtsstaatsmission EULEX im Kosovo ist ohne Zwischenfälle verlaufen. Landesweit nahmen rund 1.400 EULEX-Vertreter ihre Arbeit auf. In den Wintermonaten soll eine geplante Stärke von rund 1.900 internationalen und etwa 1.100 lokalen Mitarbeitern erreicht werden. Dann arbeiten 1.400 internationale Polizeibeamte, 300 Justizbeamte - darunter 40 Richter und etwa 20 Staatsanwälte - sowie 27 Zollbeamte im Rahmen von EULEX für mehr Rechtsstaatlichkeit im Kosovo.

[Der Standard 9.12.2008: Start der EU-Mission ohne Zwischenfälle]

Die im Rahmen der EULEX tätigen internationalen Richter und Staatsanwälte haben von der kosovarischen Justiz bisher 1.250 Fälle übernommen. Diese Fälle beziehen sich mehrheitlich auf Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität und schwere Mordfälle. Im Kreisgericht von Prishtina (Pristina) wurden Mitte Jänner auch schon die ersten Gerichtsverfahren unter dem Vorsitz von EULEX-Richtern aufgenommen.

[APA 28.1.2009: EU-Justizmission im Kosovo hat bereits 1.250 Fälle übernommen]

Unter UNMIK-Verwaltung haben sich im Kosovo demokratische Strukturen entwickelt; es gibt ein Parlament und eine demokratisch legitimierte (provisorische) Regierung. Gewaltenteilung ist gewährleistet. Das Justizsystem bedarf an vielen Stellen noch der Verbesserung. Eine kosovarische Polizei wurde aufgebaut, die sich bislang als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert hat. Der Transitionsprozess, d.h. die schrittweise Übertragung der Kompetenzen von UNMIK auf kosovarische Institutionen hat bereits begonnen. Nach dem vorliegenden Verfassungsentwurf ist die Republik Kosovo ein demokratisches, multiethnisch zusammengesetztes Staatswesen, das den Minderheiten starke Rechte zusichert. Der Entwurf enthält alle notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Bedrohungen oder Diskriminierung von Minderheiten. Nationale Identitäten, Kulturen, Religionen und Sprachen werden darin respektiert.

[(dt.) Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, 2f][(dt.) Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, 2f]

Die Verfassung der Republik wurde am 15.6.2008 vom Parlament verabschiedet [UN, Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, 12.6.2008], welche am selben Tag in Kraft trat. [Constitution of the Republic of Kosovo,

http://www.gazetazyrtare.com/egov/index.php?option=com_content&task=view&id=130&Itemid=54]

Die serbische Staatsführung bezeichnete die Verfassung der abtrünnigen Provinz als "rechtlich nicht existent". Präsident Boris Tadic kündigte an, die Proklamation der Kosovo-Verfassung werde von Belgrad nicht als rechtsgültig anerkannt. Der Kosovo bleibt unter internationalem Protektorat. Laut den Übergangsbestimmungen der Verfassung sind alle kosovarischen Institutionen verpflichtet, mit dem Internationalen Beauftragten, internationalen Organisationen und anderen Akteuren voll zu kooperieren, deren Mandat im Status Vorschlag des UN-Vermittlers Ahtisaari definiert wurde. Auch die im Kosovo seit Juni 1999 stationierte NATO-geführte internationale Schutztruppe KFOR wird weiterhin das Mandat und die Befugnisse im Einklang mit einschlägigen internationalen Instrumenten genießen, die UN-Resolution 1244 eingeschlossen.

[APA 10.6.2008: Der Kosovo will Heimat aller seiner Bürger sein]

1.2.2. Zur Religionsfreiheit allgemein sowie zur Situation von Albanern katholischen Glaubens im Speziellen:

Im Kosovo sind Islam und Christentum mit verschiedenen Untergruppen vertreten.

Die Bevölkerung ist sehr religionstolerant, trotz verstärkter Versuche vor allem der arabischen Staaten den sehr pragmatischen Islam fundamentalistischer zu gestalten, war das in der breiten Bevölkerung nicht erfolgreich.

Der Vorstand der islamischen Gemeinde im Kosovo und der katholische Bischof treten in Eintracht gemeinsam auf (u.a. bei der Ausrufung der Unabhängigkeit am 17.02.2008 im Parlamentsgebäude).

Die verschiedenen religiösen Feste werden gemeinsam gefeiert, man gratuliert und besucht sich gegenseitig. Politiker nehmen öffentlich an den Feiern beider Religionsgemeinschaften teil (u.a. Präsident Sejdiu an der Christmette 2007).

Die freie Religionsausübung ist im Kosovo uneingeschränkt möglich, es besteht eine

gegenseitige Akzeptanz.

Selbst Personen, welche eine fundamentalistische Form des Islams sowohl im Erscheinungsbild (Vollbart, Pluderhose, Schleier) als auch in der strengen Anwendung des Islams (strikte Einhaltung der Gebote) praktizieren, sind im öffentlichen Leben akzeptiert, auch wenn sie von der Bevölkerung mit Argwohn betrachtet werden.

[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 7 und 9][Kosovo - Bericht 29.09.2008 von römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 7 und 9]

Der neue Staat Kosovo ist gemäß seiner verabschiedeten Verfassung ein säkularer Staat ohne Staatsreligion. Glaubensfreiheit ist im Artikel 38 verankert und wird in der Regel in der Praxis respektiert.

Als anerkannte Glaubensgemeinschaften sind die Islamische Gemeinde, die Serbisch-

Orthodoxe Kirche (SOK), die Römisch-Katholische Kirche, die Protestantische-Evangelische Kirche (KPEC) und die Jüdische Gemeinde aufgelistet. Alle Religionsgemeinschaften sind autonom und genießen Schutz.

Schon die Unabhängigkeitserklärung Kosovos enthielt das Bekenntnis zur Umsetzung spezieller Rechtsgarantien für alle ethnischen und konfessionellen Gruppen Kosovos. Entsprechend der Verfassung werden alle notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Bedrohungen oder Diskriminierung gegenüber Minderheiten getroffen und nationale Identitäten, Kulturen, Religionen und Sprachen respektiert. Ein Gesetz über die Religionsfreiheit (Law on Freedom of Religion) wurde bereits im August 2006 verkündet. Das Gesetz steht im Einklang mit den internationalen Standards (Religionsfreiheit, Gleichheit, Schutz vor Diskriminierungen, Neutralität des Staates, Selbstbestimmungsrecht etc.)

[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten nichtislamischen Ländern, Juni 2009, Seite 32]

Im Kosovo sind drei Religionen präsent: Islam, Katholizismus und serbische Orthodoxie. Zum muslimischen Glauben bekennen sich die meisten Albaner (2,22.156 bzw. 86,9%), die muslimischen Slawen (Goranen und Bosniaken), die Angehörigen der türkischen Minderheit, sowie die Mehrheit der Roma (ein Teil der Roma bekennt sich zum Christentum), Ashkali and Ägypter.

Etwa 77.680 (3%) der Albaner im Kosovo bekennen sich zum katholischen Glauben. Neben den Albanern sind die Kroaten (wohnhaft in Ferizaj/Uro¿evac3, Lipjan/Lipljan, Viti/Vitina, Shtërpcë/¿trpce) römisch- katholischen Glaubens.

In 10 der insgesamt 30 Gemeinden des Kosovo leben Albaner römisch katholischen Glaubens. Der Großteil lebt in der Gemeinde Gjakovë/Ðakovica. Etwa 43 000 der insgesamt 110 000 albanischen Bewohner dieser Gemeinde sind Katholiken. Die zweitgrößte Gemeinde stellt Prizren/Prizren mit 14 300 katholischen Albanern dar, gefolgt von Klinë/Klina mit 9500, Prishtinë/Pristina mit 8 200, Pejë/Pec mit 1500, Ferizaj/Urosevac mit 600, Istog/ Istok mit 110, Viti/Vitina mit 300, Deçan/Decane mit 120 sowie Gllogovc/Glogovac mit 50 albanischen Bewohnern katholischen Glaubens.

[XXXX: Katholische Albaner im Kosovo. Gutachten vom Juli 2006, Seite 6]

Im Regelfall ist die wirtschaftliche Lage der Katholiken im Durchschnitt eine bessere, da zahlreiche Personen (ca. 60 000) seit langem als Gastarbeiter vorwiegend in der Schweiz, aber auch in Österreich und Deutschland, berufstätig sind.

[Auskunft des Verbindungsbeamten XXXX, 10.11.2009, Zahl 349/09 an das Bundesasylamt Traiskirchen; Catholic News Service: In Kosovo, whole families return to Catholic faith. 09.02.2009. http://www.catholicnews.com/data/stories/cns/0900620.htm [19.11.2009][Auskunft des Verbindungsbeamten römisch 40 , 10.11.2009, Zahl 349/09 an das Bundesasylamt Traiskirchen; Catholic News Service: In Kosovo, whole families return to Catholic faith. 09.02.2009. http://www.catholicnews.com/data/stories/cns/0900620.htm [19.11.2009]

Die insgesamt 77.680 Albaner katholischer Konfession des Kosovo werden vom Bistum Prizren betreut. Bis zum Jahr 2000 gehörten die katholischen Kosovaren zum Bistum Skopje und Prizren, dann wurde der mazedonische Teil abgetrennt und eine eigenständige Apostolische Administratur Prizren gebildet. Das Bistum Prizren ist in 23 Pfarreien aufgeteilt, in denen 55 Priester arbeiten. Die meisten katholischen Priester gehören dem Orden der Franziskaner an und wurden in Bosnien- Herzegowina, Kroatien oder Slowenien ausgebildet. [XXXX: Gutachten für die Verhandlung am 30.05.2005 zu: Zl 249.520/2-II/04/05, Seite 1]

Als Bischof fungiert seit Dezember 2006 Dode GJERGJI aus der Gemeinde Viti als Nachfolger des verstorbenen Bischofs Mark SOPI.

[Kosovo - Bericht 31.03.2007 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI; Giga-Catholic Information: Apostolic Administration of Prizren, Serbia. http://www.gcatholic.com/dioceses/diocese/priz0.htm#3851[Kosovo - Bericht 31.03.2007 von römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI; Giga-Catholic Information: Apostolic Administration of Prizren, Serbia. http://www.gcatholic.com/dioceses/diocese/priz0.htm#3851

Obwohl nur 8.200 katholische Albaner in der Hauptstadt Prishtinë/Pristina leben, stellte das Bistum Prizren/Prizren die Forderung nach der Errichtung einer katholischen Kathedrale in Prishtinë/Pristina, mit dem Ziel den derzeitigen Sitz des Bistums von Prizren/Prizren in die Hauptstadt zu verlegen. Die Gemeindeversammlung von Prishtinë/Pristina befürwortete die Forderung des Bistums und übertrug der katholischen Kirche Kommunalland zur Errichtung der Kathedrale. Im September 2005 erfolgte die Grundsteinlegung und befindet sich die Kathedrale derzeit im Aufbau.

Nach 1999 wurden eine Reihe katholischer Kirchen errichtet und kann festgestellt werden, dass die Katholiken in dieser Hinsicht nicht benachteiligt wurden, sondern im Gegensatz eine positive Diskriminierung erfahren haben.

Weder während des Krieges in den Jahren 1998/1999 noch während der Unruhen im März 2004 wurden katholische Kirchen bzw. Institutionen zerstört [XXXX: Katholische Albaner im Kosovo. Gutachten vom Juli 2006, Seite 13], es kam nur zu einem Vorfall in Prizren, als eine katholische Kirche für eine orthodoxe Kirche gehalten wurde und beinahe angegriffen wurde. [XXXX: Gutachten für die Verhandlung am 30.05.2005 zu: Zl. 249.520/2-II/04/05, Seite 1]Weder während des Krieges in den Jahren 1998 aus 1999, noch während der Unruhen im März 2004 wurden katholische Kirchen bzw. Institutionen zerstört [XXXX: Katholische Albaner im Kosovo. Gutachten vom Juli 2006, Seite 13], es kam nur zu einem Vorfall in Prizren, als eine katholische Kirche für eine orthodoxe Kirche gehalten wurde und beinahe angegriffen wurde. [XXXX: Gutachten für die Verhandlung am 30.05.2005 zu: Zl. 249.520/2-II/04/05, Seite 1]

Im Gegensatz zu den Muslimen sind die Katholiken des Kosovo politisch aktiv: Katholiken gründeten die "Partia Shqiptare Demokristiane e Kosovës" (PSHDK) zu deutsch Christlichdemokratische Partei des Kosovo, die zwei Abgeordnete im Parlament stellt. Obgleich als christliche Partei etabliert, sind auch eine große Anzahl von Muslimen Mitglied der PSHDK.

In allen Gemeinden, in denen katholische Albaner in größerer Zahl leben, sind diese auch in die Gemeindestrukturen eingebunden. Es gibt keinen Sektor der kosovarischen Verwaltung in dem nicht katholische Albaner vertreten sind. In Polizei Justiz, Gesundheitswesen, Unterrichtswesen, etc. sind wesentliche Posten von Albanern katholischen Glaubens besetzt. Beispielsweise wird das Kreisgericht (Gerichtshof zweiter Instanz für Gemeindegerichte sowie Gerichtshof erster Instanz in schweren Strafrechtssachen) in Prishtinë/Pri¿tina von einem Katholiken geleitet.

[XXXX: Katholische Albaner im Kosovo. Gutachten vom Juli 2006, Seite 7-9; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Bosnien und Herzegowina, Serbien / Kosovo, Montenegro. Lage der Religionsgemeinschaften. Dezember 2007, S.32]

Die allgemein geschätzte humanitäre Organisation "Mutter Teresa" ist von Katholiken gegründet worden, und katholische Würdenträger und Intellektuelle eine große gesellschaftliche Rolle im Kosovo spielen, so waren Katholiken auch federführend, als zu Beginn der Neunziger Jahre auf Versammlungen die Beilegung Tausender von Familienfehden beschlossen worden ist. [XXXX: Gutachten für die Verhandlung am 30.05.2005 zu: Zl 249.520/2-II/04/05, Seite 1]

Der frühere Parlamentspräsident Kole BERISHA ist praktizierender Katholik; der verstorbene Präsident RUGOVA konvertierte zur katholischen Kirche.

[Auskunft des Verbindungsbeamten XXXX, 18.03.2008, Zahl 68/08 an den unabhängigen Bundesasylsenat][Auskunft des Verbindungsbeamten römisch 40 , 18.03.2008, Zahl 68/08 an den unabhängigen Bundesasylsenat]

Religiöse Unterschiede spielen im Leben der Kosovo Albaner eine weit untergeordnete Rolle; das einigende Element der gemeinsamen ethnischen Zugehörigkeit überspielt mögliche Unterschiede in der Religionszugehörigkeit. So ist zB nichts Ungewöhnliches, in einer Familie Katholiken und Muslime anzutreffen.

[XXXX: Gutachten für die Verhandlung am 30.05.2005 zu: Zl 249.520/2-II/04/05 , Seite 1; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Bosnien und Herzegowina, Serbien / Kosovo, Montenegro. Lage der Religionsgemeinschaften. Dezember 2007, S. 31]

Die katholischen Kirchen wurden immer und werden auch heute noch von den moslemischen Albanern geachtet. Eine große Zahl moslemischer Albanern, insbesondere Jugendliche, nimmt an katholischen Zeremonien (Weihnachtsmette, Osterfeuer, Sonntagsmessen) teil. Der katholische Klerus leistet im Kosovo Versöhnungsarbeit zwischen den Volksgruppen aber auch verfeindeten Albanern, und wird für dessen Arbeit geachtet.

[XXXX: Katholische Albaner im Kosovo. Gutachten vom Juli 2006, Seite 14]

Die verschiedenen "hohen Feste" der Religionsgruppen werden traditionell von allen Personen gefeiert. Überbetonungen der Religion werden kritisch betrachtet.

[Kosovo - Bericht 31.03.2007 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI][Kosovo - Bericht 31.03.2007 von römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI]

Bei den religiösen Feiern in der katholischen Kirche sind regelmäßig die höchsten Funktionäre des Kosovo - Moslems - anwesend (Weihnachten 2007, Präsident SEJDIU). Moslemische Familien gratulieren ihren christlichen Nachbarn und umgekehrt zu den religiösen Festen. Die Feste werden von allen Kosovaren gefeiert, unabhängig von der Religion (z.B. Christbaum bei Moslems, in der Fußgängerzone Mother Teresa, der Hauptstraße von Pristina, etc).

[Auskunft des Verbindungsbeamten XXXX, 11.02.2008, Zahl 20/08 an den unabhängigen Bundesasylsenat; Kosovo - Bericht 29.09.2008 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 10][Auskunft des Verbindungsbeamten römisch 40 , 11.02.2008, Zahl 20/08 an den unabhängigen Bundesasylsenat; Kosovo - Bericht 29.09.2008 von römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI, Seite 10]

Verstärkt werden Konvertierungen vom Islam zum Katholizismus bekannt (u.a. eine Gruppe von ca. 30 Personen aus Skenderaj, hoher Anteil in der Gemeinde Klina).

Durch die geschichtliche Entwicklung - Konvertierung während der türkischen Besatzung ab 1455 vom Christentum zum Islam aus pragmatischen Gründen (Anmerkung: Beschäftigung im Staatsdienst, etc) - ist gegenwärtig ein Trend zurück zum Christentum bemerkbar. In der Vergangenheit wurden auch die christlichen Feste und Traditionen innerhalb der Häuser bewahrt. Personen sprechen nicht von einer Konvertierung, sondern einer "Rückkehr" zum ursprünglichen Glauben.

[Bericht 29.09.2008 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 10; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Bosnien und Herzegowina, Serbien / Kosovo, Montenegro. Lage der Religionsgemeinschaften. Dezember 2007, S. 31; Catholic News Service: In Kosovo, whole families return to Catholic faith. 09.02.2009.[Bericht 29.09.2008 von römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI, Seite 10; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Bosnien und Herzegowina, Serbien / Kosovo, Montenegro. Lage der Religionsgemeinschaften. Dezember 2007, S. 31; Catholic News Service: In Kosovo, whole families return to Catholic faith. 09.02.2009.

http://www.catholicnews.com/data/stories/cns/0900620.htm]

In der Stadt Pejë leben ca. 1.500 Mitglieder der katholischen Kirche. In allen fünf Pfarren der Diözese gibt es insgesamt ca.

13.700 Katholiken (es gibt jährlich eine Erfassung). Es bestehen keine Probleme aufgrund der Religion und bei Kirchenbesuchen.

[Auskunft des Verbindungsbeamten XXXX, 10.11.2006, Zahl 352/06 an den unabhängigen Bundesasylsenat][Auskunft des Verbindungsbeamten römisch 40 , 10.11.2006, Zahl 352/06 an den unabhängigen Bundesasylsenat]

Die katholische Kirche ist in Pejë in vielen Bereichen (inkl. CARITAS) sehr engagiert und hat auch keinerlei Probleme.

[Auskunft des Verbindungsbeamten XXXX, 10.09.2008, Zahl 249/1/08 an die EAST OST][Auskunft des Verbindungsbeamten römisch 40 , 10.09.2008, Zahl 249/1/08 an die EAST OST]

Es gibt für eine Diskriminierung bzw. Verfolgung der katholischen Albaner im Kosovo durch die mehrheitlich moslemische Bevölkerung keine Anhaltspunkte gibt. Auch sind keine Einzelfälle von Übergriffen bekannt geworden. Katholische Albaner sind keiner Verfolgung bzw. besonderen Gefährdung aufgrund ihrer religiösen Überzeugung ausgesetzt.

[XXXX: Katholische Albaner im Kosovo. Gutachten vom Juli 2006, Seiten 14-15 im Einklang mit United States Department of State, International Religious Freedom Report 2009. Kosovo, Seite 3 - Catholic, Orthodox, and Muslim Albanians reported that they had no problems with fellow ethnic Albanians belonging to others of these religious groups - und [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seite12: Kosovo-Albaner christlichen Glaubens sind keinen Diskriminierungen durch die muslimische Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt.]

1.2.3. Zur Sicherheitslage im Kosovo:

1.2.3.1. Zur Lageentwicklung:

Insgesamt hat sich die Sicherheitslage seit Juni 1999 verbessert, mit den Unruhen Mitte März 2004 wieder punktuell eingetrübt (ohne auf das Niveau von 1999 zurückzufallen). Nach den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine weiten Unruhen mehr. Laut Kriminalitätsstatistik ist die Anzahl der gemeldeten Straftaten ist im Jahresvergleich rückläufig. 2009 wurden 7 Prozent weniger Straftaten gemeldet als 2008.

[Kriminalstatistik 2009, übermittelt vom Verbindungsbeamten des BMI am 19.3.2010]

Nach einer belastbaren Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime"(UNODC) ist die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Dies gilt besonders für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte.

[(dt.) Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, 19.10.2009, 9]

1.2.3.2. Zur Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden:

KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich.

[Auskunft des Verbindungsbeamten XXXX vom 5.5.2007, Zl. 154/07 an das BAE].[Auskunft des Verbindungsbeamten römisch 40 vom 5.5.2007, Zl. 154/07 an das BAE].

KPS erfüllt seine Aufgaben generell professionell und kompetent.

[Commission of the European Communities, Kosovo under UNSCR 1244 2007 Progress Report, COM (2007) 663 final, 6.11.2007, 46].

Es besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden.

[Auskunft des Verbindungsbeamten XXXX vom 15.1.2009, Zl. 10/09, an den Asylgerichtshof].[Auskunft des Verbindungsbeamten römisch 40 vom 15.1.2009, Zl. 10/09, an den Asylgerichtshof].

Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo. Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird. Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar. Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger. Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden. Es besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an den Ombudsmann und damit eine Garantie für eine Weiterbehandlung. Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden.

[Kosovo-Bericht 31.3.2007 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI, 9f; Auskunft des Verbindungsbeamten XXXX vom 26.5.2009, Zl. 132/09, an den Asylgerichtshof].[Kosovo-Bericht 31.3.2007 von römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI, 9f; Auskunft des Verbindungsbeamten römisch 40 vom 26.5.2009, Zl. 132/09, an den Asylgerichtshof].

Zudem wird die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE (Security Issues Officer) überwacht. Täglich werden Polizeiberichte verfasst, welche auch der OSZE übermittelt werden. Gegebenenfalls kann sich eine Person auch an die OSZE wenden, sollte ein KPS Mitarbeiter seine Kompetenzen überschritten bzw. nicht erfüllt haben. [XXXX, Gutachten zu Aktivitäten der AKSh, 7.5.2007, 11]. Es besteht also auch hier die Möglichkeit einer Beschwerde bzw. Anfrage um Unterstützung im Anlassfall.

[Auskunft des Verbindungsbeamten XXXX, 26.5.2009, Zl. 132/09, an den Asylgerichtshof].[Auskunft des Verbindungsbeamten römisch 40 , 26.5.2009, Zl. 132/09, an den Asylgerichtshof].

Generell ist für alle ethnischen Albaner, auch für solche in Gebieten, wo sie eine Minderheit bilden, hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KPS verfügbar. UNMIK/KPS sind willens und auch in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher.

[(brit.) Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22.7.2008, 4f].

1.2.4. Zu Fragen der Existenzsicherung im Kosovo:

1.2.4.1. Zur wirtschaftlichen Lage:

Trotz der Unabhängigkeit ist die wirtschaftliche Lage in der rohstoffreichen Region weiterhin äußerst prekär. Mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 1.100 Euro/Kopf ist der Kosovo Schlusslicht in Europa. Die Arbeitslosigkeit beträgt über 40 Prozent. Das Land hat mit einem Durchschnittsalter von 25 Jahren die jüngste Bevölkerung Europas und die höchste Geburtenrate. Ein Drittel der Einwohner ist jünger als 14 Jahre. Jährlich drängen 36.000 junge Leute neu auf den Arbeitsmarkt.

[(dt.) Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, 2f][(dt.) Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, 2f]

1.2.4.2. Zur Grundversorgung sowie zum Sozialwesen:

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung Kosovos ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung beantragt und für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt wird. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit und in einigen Gemeinden gibt es zusätzliche Büros, die sich den Angelegenheiten der Minderheiten widmen. Die Sozialhilfe beträgt für Einzelpersonen 35 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 75 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit.

[(dt.) Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, 19.10.2009, 17f]

Im September 2009 bezogen insgesamt 36 265 Familien (mit gesamt 158.500 Angehörigen) Sozialunterstützung. Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.

Kategorie I:

Alle Familienmitglieder sind Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig):

1. Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit

verbundener Arbeitsunfähigkeit;

2. Personen mit 65 Jahren oder älter;

3. Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen;

4. Kinder bis zu 14 Jahren;

5. Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere

Schule besuchen;

6. Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren;

Kategorie II:

Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie I) oder auch als arbeitslos gemeldet.Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie römisch eins) oder auch als arbeitslos gemeldet.

a) zumindest ein Kind unter 5 Jahren od.

b) ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht

c) Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar)

Generell wird Sozialhilfe auf die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt und bedarf dann eines neuen Antrags. Überprüfungen der Fakten werden durch Bedienstete des Ministeriums für Soziales und Arbeit vor Ort durchgeführt. Bei bestimmten Kriterien wie Eigentum (Qualität des Hauses, Fahrzeuge, Arbeitstätigkeit im Ausland, etc) kann aufgrund der gesetzlichen Kriterien der Anspruch gestrichen werden. Es gibt die Möglichkeit einer Berufung, wenn Sozialhilfe nicht gewährt wird.

Zusätzlich wurde die Möglichkeit geschaffen, für Familien welche Sozialunterstützung erhalten oder unter das Kriegsopfergesetz fallen Strom bis zu 400 kw/h pro Monat kostenlos zu beziehen (Voraussetzung ist ein registrierter Stromzähler und ein Vertrag mit dem Energieversorgungsunternehmen KEK).

Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse. Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.

Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden.

[Kosovo-Bericht 27.9.2009 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI, 12;[Kosovo-Bericht 27.9.2009 von römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI, 12;

(dt.) Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, 2.2.2009, 19;

XXXX: Gutachten vom 10.4.2009 zur hg. Zl. B12 233056-0/2008/5Z ua., Kosovo-Bericht 27.9.2009 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI, 13ff]XXXX: Gutachten vom 10.4.2009 zur hg. Zl. B12 233056-0/2008/5Z ua., Kosovo-Bericht 27.9.2009 von römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI, 13ff]

Selbst wenn keine eigene Unterkunft zur Verfügung steht, so funktioniert im Kosovo das "Auffangbecken" Familie trotz aller widrigen, vor allem schweren wirtschaftlichen, Umstände nach wie vor. Soll heißen, dass durch diese Familienbande kein derartiger Kosovare einem Leben auf der Straße ausgesetzt wäre. Es finden sich allein schon aufgrund der im Kosovo vorherrschenden "zahlreichen" Verwandtschaftsverhältnisse immer noch irgendwelche Möglichkeiten der Unterbringung und Unterstützung solcher Personen.

Sollte die für einen Rückkehrer extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen. Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich.

[Auskunft des XXXX, 12.11.2007, Zl. 536/07 an das BAE ][Auskunft des römisch 40 , 12.11.2007, Zl. 536/07 an das BAE ]

2. Die Beweiswürdigung fußt auf folgenden Erwägungen:

2.1. Der zur Person des Beschwerdeführers festgestellte Sachverhalt stützt sich darauf, dass die Verfahrensparteien den diesbezüglichen vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Asylgerichtshofes, die im Wesentlichen auf den Angaben des Beschwerdeführers basieren, nicht entgegengetreten sind.

2.2. Die Feststellungen zur Situation im Kosovo ergeben sich aus den angeführten glaubwürdigen Berichten namhafter staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen; auch sind die Verfahrensparteien den entsprechenden vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Asylgerichtshofes nicht entgegengetreten. Den in der Beschwerde zitierten Berichte kam mangels Aktualität nicht jene Beweiskraft zu, die die genannte Herkunftsländerinformation aufweist.

3. Rechtlich folgt:

3.1.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, in der Folge: AsylGHG) ist auf Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.3.1.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, in der Folge: AsylGHG) ist auf Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf § 38 Asylgesetz 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des Asylgesetzes 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1.7.2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieser gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 Asylgesetz 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des Asylgesetz 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen (vgl. dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf Paragraph 38, Asylgesetz 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des Asylgesetzes 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1.7.2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieser gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG die am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich Paragraph 38, Asylgesetz 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des Asylgesetz 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen vergleiche dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

3.1.2.1. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."3.1.2.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt."

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF der Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen, jedoch mit der Maßgabe, dass einzeln aufgezählte Bestimmungen - darunter § 8 AsylG 1997 - in der Fassung der Novelle anzuwenden sind.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen, jedoch mit der Maßgabe, dass einzeln aufgezählte Bestimmungen - darunter Paragraph 8, AsylG 1997 - in der Fassung der Novelle anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist § 10 leg. cit. "auf alle am oder nach dem 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1.1.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 [...] und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.".Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 ist Paragraph 10, leg. cit. "auf alle am oder nach dem 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1.1.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, [...] und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.".

3.1.2.2. Die (unter Punkt I.2. dargestellte) Erledigung des Bundesasylamtes vom 16.11.1999, Zl. 99 08.238-BAL, konnte mangels rechtswirksamer Zustellung - aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die Hinterlegung im Akt trotz Vorliegens einer Zustelladresse und ohne vorhergehenden Zustellversuch erfolgte - keine Rechtswirkung entfalten, weshalb der angefochtene Bescheid als Abspruch über den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 26.5.1999 zu qualifizieren ist. Das - am 31.12.2005 anhängig gewesene - Verfahren ist daher nach dem AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 (mit der zuvor erwähnten Maßgabe) zu führen. Was die Ausweisung betrifft, kommt gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 dessen § 10 zur Anwendung.3.1.2.2. Die (unter Punkt römisch eins.2. dargestellte) Erledigung des Bundesasylamtes vom 16.11.1999, Zl. 99 08.238-BAL, konnte mangels rechtswirksamer Zustellung - aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die Hinterlegung im Akt trotz Vorliegens einer Zustelladresse und ohne vorhergehenden Zustellversuch erfolgte - keine Rechtswirkung entfalten, weshalb der angefochtene Bescheid als Abspruch über den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 26.5.1999 zu qualifizieren ist. Das - am 31.12.2005 anhängig gewesene - Verfahren ist daher nach dem AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, (mit der zuvor erwähnten Maßgabe) zu führen. Was die Ausweisung betrifft, kommt gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 dessen Paragraph 10, zur Anwendung.

3.1.3. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.3.1.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

3.2.1. Gemäß § 7 AsylG 1997 - die genannten Fassungen weisen hier keinen Unterschied auf - hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.3.2.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 - die genannten Fassungen weisen hier keinen Unterschied auf - hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Gemäß Art. 1 C Z 5 GFK fällt eine Person nicht mehr unter die Konvention, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Gemäß Artikel eins, C Ziffer 5, GFK fällt eine Person nicht mehr unter die Konvention, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. dazu VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche dazu VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191 mwN).

3.2.2. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen.

Denn aus den Länderfeststellungen zur Situation von - auch politisch aktiven - Katholiken im Kosovo ergibt sich, dass die freie Religionsausübung im Kosovo uneingeschränkt möglich ist und eine gegenseitige Akzeptanz unter den Religionsgemeinschaften besteht. Katholische Albaner sind im politischen wie wirtschaftlichen Leben voll integriert und keinerlei Benachteiligungen durch die mehrheitlich moslemischen Albaner ausgesetzt. Für eine Verfolgung der katholischen Albaner im Kosovo gibt es sohin keine Anhaltspunkte. Dies gilt auch für die Heimatgemeinde des Beschwerdeführers (XXXX), wo die katholische Kirche in vielen Bereichen sehr engagiert ist.Denn aus den Länderfeststellungen zur Situation von - auch politisch aktiven - Katholiken im Kosovo ergibt sich, dass die freie Religionsausübung im Kosovo uneingeschränkt möglich ist und eine gegenseitige Akzeptanz unter den Religionsgemeinschaften besteht. Katholische Albaner sind im politischen wie wirtschaftlichen Leben voll integriert und keinerlei Benachteiligungen durch die mehrheitlich moslemischen Albaner ausgesetzt. Für eine Verfolgung der katholischen Albaner im Kosovo gibt es sohin keine Anhaltspunkte. Dies gilt auch für die Heimatgemeinde des Beschwerdeführers (römisch 40 ), wo die katholische Kirche in vielen Bereichen sehr engagiert ist.

Sofern der Beschwerdeführer vorbrachte, aufgrund seines Engagements im (bereits 1999 aufgelösten) XXXX sowie in Hinblick auf seine Kontakte zur LDK Übergriffe befürchten zu müssen, ist ihm zum einen entgegen zu halten, dass dies vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen wenig wahrscheinlich ist und somit nicht gesagt werden kann, dass der Beschwerdeführer einer derartigen Bedrohung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. Zum anderen müsste davon ausgegangen werden, dass die kosovarischen Behörden willens und fähig sind, dem Beschwerdeführer gegen allfällige Übergriffe Dritter - unabhängig von der Motivation, auf der sie beruhen mögen - hinreichend Schutz zu gewähren (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, 2006/01/0191, in dem er grundsätzlich von der Schutzfähigkeit der im Kosovo stationierten Kräfte ausgeht; sowie überdies die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 25.9.2008, B1 213.170-2/2008/6E ua.; vom 6.4.2009, B2 261.592-0/2008/4E; vom 19.3.2009, B3 310.936-1/2008/3E; vom 9.6.2009, B4 405.081-1/2009/2E ua.; vom 10.2.2009, B5 249.688-0/2008/15E; vom 17.4.2009, B6 240.738-0/2008/15E; vom 30.3.2009, B7 405.123-1/2009/2E; vom 15.6.2009, B8 406.618-1/2009/4E; vom 15.12.2008, B9 402.512-1/2008/3E; vom 17.10.2008, B10 401.656-1/2008/2E sowie vom 23.4.2009, B11 405.932-1/2009/2E, in denen ebenfalls von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der kosovarischen Behörden bei von Privatpersonen ausgehenden Bedrohungen ausgegangen wird). Es ergeben sich auch keine Hinweise, dass gerade dem Beschwerdeführer notwendiger Schutz verweigert werden würde. Sollte der Beschwerdeführer der Meinung sein, die lokale Polizei werde nicht ausreichend tätig, könnte er sich an die vorgesetzten Dienststellen, die UNMIK-Polizei, den Staatsanwalt oder den Ombudsmann wenden. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (siehe VwGH 4.5.2000, 99/20/0177; vgl. überdies abermals VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, demzufolge das Vorbringen, die nächste Polizeistation sei 30 Kilometer vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt und daher könne ihn die Polizei nicht durchgehend schützen, nicht ausreicht, um die Schutzfähigkeit der kosovarischen Behörden in Zweifel, und die Flüchtlingseigenschaft in der Regel zu verneinen ist, wenn der Staat bei einem "vorübergehenden oder einmaligen Entgleiten staatlicher Kontrolle" nachträglich mit effektiven Mitteln strafrechtlich gegen die Verantwortlichen vorgeht).Sofern der Beschwerdeführer vorbrachte, aufgrund seines Engagements im (bereits 1999 aufgelösten) römisch 40 sowie in Hinblick auf seine Kontakte zur LDK Übergriffe befürchten zu müssen, ist ihm zum einen entgegen zu halten, dass dies vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen wenig wahrscheinlich ist und somit nicht gesagt werden kann, dass der Beschwerdeführer einer derartigen Bedrohung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. Zum anderen müsste davon ausgegangen werden, dass die kosovarischen Behörden willens und fähig sind, dem Beschwerdeführer gegen allfällige Übergriffe Dritter - unabhängig von der Motivation, auf der sie beruhen mögen - hinreichend Schutz zu gewähren vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, 2006/01/0191, in dem er grundsätzlich von der Schutzfähigkeit der im Kosovo stationierten Kräfte ausgeht; sowie überdies die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 25.9.2008, B1 213.170-2/2008/6E ua.; vom 6.4.2009, B2 261.592-0/2008/4E; vom 19.3.2009, B3 310.936-1/2008/3E; vom 9.6.2009, B4 405.081-1/2009/2E ua.; vom 10.2.2009, B5 249.688-0/2008/15E; vom 17.4.2009, B6 240.738-0/2008/15E; vom 30.3.2009, B7 405.123-1/2009/2E; vom 15.6.2009, B8 406.618-1/2009/4E; vom 15.12.2008, B9 402.512-1/2008/3E; vom 17.10.2008, B10 401.656-1/2008/2E sowie vom 23.4.2009, B11 405.932-1/2009/2E, in denen ebenfalls von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der kosovarischen Behörden bei von Privatpersonen ausgehenden Bedrohungen ausgegangen wird). Es ergeben sich auch keine Hinweise, dass gerade dem Beschwerdeführer notwendiger Schutz verweigert werden würde. Sollte der Beschwerdeführer der Meinung sein, die lokale Polizei werde nicht ausreichend tätig, könnte er sich an die vorgesetzten Dienststellen, die UNMIK-Polizei, den Staatsanwalt oder den Ombudsmann wenden. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (siehe VwGH 4.5.2000, 99/20/0177; vergleiche überdies abermals VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, demzufolge das Vorbringen, die nächste Polizeistation sei 30 Kilometer vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt und daher könne ihn die Polizei nicht durchgehend schützen, nicht ausreicht, um die Schutzfähigkeit der kosovarischen Behörden in Zweifel, und die Flüchtlingseigenschaft in der Regel zu verneinen ist, wenn der Staat bei einem "vorübergehenden oder einmaligen Entgleiten staatlicher Kontrolle" nachträglich mit effektiven Mitteln strafrechtlich gegen die Verantwortlichen vorgeht).

3.3.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG), zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.3.3.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, Fremdengesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, (FrG), zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

Nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der der Todesstrafe verletzt würde. Gemäß § 57 Abs. 2 FrG ist die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 78/1974).Nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der der Todesstrafe verletzt würde. Gemäß Paragraph 57, Absatz 2, FrG ist die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,).

Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG ist jedoch durch § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FrG ist jedoch durch Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.

Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I Nr. 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. § 50 FPG. Ob dies wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht - da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind - braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 auf § 50 FPG nicht etwa jene Rechtslage herstellte, die dem AsylG 2005 entspricht; § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (der inhaltlich dem § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 entspricht) verweist nämlich nicht auf § 50 FPG, sondern regelt den subsidiären Rechtsschutz etwas anders als § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem § 50 FPG entspricht (vgl. dazu den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.2.2006, Zl. 252.076/0-X/47/04).Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. Paragraph 50, FPG. Ob dies wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht - da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind - braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen ließe. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auf Paragraph 50, FPG nicht etwa jene Rechtslage herstellte, die dem AsylG 2005 entspricht; Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (der inhaltlich dem Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, entspricht) verweist nämlich nicht auf Paragraph 50, FPG, sondern regelt den subsidiären Rechtsschutz etwas anders als Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem Paragraph 50, FPG entspricht vergleiche dazu den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.2.2006, Zl. 252.076/0-X/47/04).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele: VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung im Sinn des § 57 Abs. 1 und 2 FrG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in § 57 Abs. 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind (vgl. VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele: VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins und 2 FrG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in Paragraph 57, Absatz eins, FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind vergleiche VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203;

8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480;

21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131; vergleiche dazu überdies EUGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Artikel 15, Litera c, der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten wegen unzureichenden staatlichen Schutzes potentiell bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass - wie oben unter Punkt 3.2.2. ausgeführt - nicht angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Kosovo Verfolgung ausgesetzt wäre. Weiter vermag der Asylgerichtshof bereits vor dem Hintergrund der Möglichkeit des Beschwerdeführers, Gelegenheitsarbeiten nachzugehen und notfalls Sozialhilfe zu beanspruchen, nicht zu erkennen, dass dieser nach einer Rückkehr dorthin Gefahr liefe, in eine Notsituation zu geraten. Überdies ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021). Schließlich besteht im Kosovo nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten wegen unzureichenden staatlichen Schutzes potentiell bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass - wie oben unter Punkt 3.2.2. ausgeführt - nicht angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Kosovo Verfolgung ausgesetzt wäre. Weiter vermag der Asylgerichtshof bereits vor dem Hintergrund der Möglichkeit des Beschwerdeführers, Gelegenheitsarbeiten nachzugehen und notfalls Sozialhilfe zu beanspruchen, nicht zu erkennen, dass dieser nach einer Rückkehr dorthin Gefahr liefe, in eine Notsituation zu geraten. Überdies ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021). Schließlich besteht im Kosovo nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.

3.4.1.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Fremden weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiärer Schutzberechtigten gewährt wird und auch nicht gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 festzustellen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist. Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist diese Bestimmung auch in am oder nach dem 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 anzuwenden, dies mit der Maßgabe, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor diesem Tag erlassen worden ist, als Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG 2005 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gilt.3.4.1.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Fremden weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiärer Schutzberechtigten gewährt wird und auch nicht gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 festzustellen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist. Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 ist diese Bestimmung auch in am oder nach dem 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 anzuwenden, dies mit der Maßgabe, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor diesem Tag erlassen worden ist, als Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG 2005 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gilt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder die Ausweisung Art. 8 EMRK verletzen würde (Z 2)Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder die Ausweisung Artikel 8, EMRK verletzen würde (Ziffer 2,)

Diese Bestimmung der Z 1 ist im Kontext von Verfahren, die nach dem AsylG 1997 zu führen sind, in denen aber gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 der § 10 leg. cit. anzuwenden ist, dahin zu verstehen, dass auch ein auf das AsylG 1997 gestütztes Aufenthaltsrecht der Ausweisung nicht entgegensteht (offenbar hat es der Gesetzgeber übersehen, insoweit eine weitere "Maßgabe" in § 75 Abs. 8 AsylG 2005 aufzunehmen). Als Aufenthaltsrecht iSd der Z 1 kommen neben einem Aufenthaltsrecht nach dem FPG oder dem NAG auch ein Aufenthaltsrecht in Betracht, das direkt vom Unionsrecht abgeleitet wird (vgl. etwa Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 341 sowie Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 5. Aufl., K10 zu § 10).Diese Bestimmung der Ziffer eins, ist im Kontext von Verfahren, die nach dem AsylG 1997 zu führen sind, in denen aber gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 der Paragraph 10, leg. cit. anzuwenden ist, dahin zu verstehen, dass auch ein auf das AsylG 1997 gestütztes Aufenthaltsrecht der Ausweisung nicht entgegensteht (offenbar hat es der Gesetzgeber übersehen, insoweit eine weitere "Maßgabe" in Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 aufzunehmen). Als Aufenthaltsrecht iSd der Ziffer eins, kommen neben einem Aufenthaltsrecht nach dem FPG oder dem NAG auch ein Aufenthaltsrecht in Betracht, das direkt vom Unionsrecht abgeleitet wird vergleiche etwa Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 341 sowie Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 5. Aufl., K10 zu Paragraph 10,).

Durch Art. 20 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt. Unionsbürger ist demnach, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsbürgerschaft hinzu, ersetzt sie aber nicht. Gemäß Art. 20 Abs. 2 lit. a AEUV haben Unionsbürger (unter anderem) das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Dieses Recht wird unter den Bedingungen und innerhalb der Grenzen ausgeübt, die in den Verträgen und durch die in Anwendung der Verträge erlassenen Maßnahmen festgelegt sind (vgl. Art. 21 AEUV).Durch Artikel 20, Absatz eins, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt. Unionsbürger ist demnach, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsbürgerschaft hinzu, ersetzt sie aber nicht. Gemäß Artikel 20, Absatz 2, Litera a, AEUV haben Unionsbürger (unter anderem) das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Dieses Recht wird unter den Bedingungen und innerhalb der Grenzen ausgeübt, die in den Verträgen und durch die in Anwendung der Verträge erlassenen Maßnahmen festgelegt sind vergleiche Artikel 21, AEUV).

Mit Urteil vom 8.3.2011, C-34/09, sprach der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) aus, dass Art. 20 AEUV einem Mitgliedsstaat verwehre, einem Drittstaatsangehörigen, der seinen minderjährigen Kindern, die Unionsbürger sind, Unterhalt gewährt (bzw. [nach der englischen Fassung] die von ihm abhängig ["dependent"] sind), den Aufenthalt im Wohnsitzmitgliedstaat der Kinder, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, zu verweigern, da eine derartige Entscheidung diesen Kindern den tatsächlichen Genuss des Kernbestands der Rechte nehme, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht. Eine Aufenthaltsverweigerung habe nämlich zur Folge, dass die genannten Kinder gezwungen sind, das Gebiet der Union zu verlassen, um ihre Eltern zu begleiten. Ebenso bestehe die Gefahr, dass der Drittstaatsangehörigen, wenn ihm keine Arbeitserlaubnis erteilt wird, nicht über die für seinen Unterhalt und den seiner Angehörigen erforderlichen Mittel verfügt, was ebenfalls zur Folge hätte, dass die Kinder gezwungen wären, das Hoheitsgebiet der Union zu verlassen.Mit Urteil vom 8.3.2011, C-34/09, sprach der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) aus, dass Artikel 20, AEUV einem Mitgliedsstaat verwehre, einem Drittstaatsangehörigen, der seinen minderjährigen Kindern, die Unionsbürger sind, Unterhalt gewährt (bzw. [nach der englischen Fassung] die von ihm abhängig ["dependent"] sind), den Aufenthalt im Wohnsitzmitgliedstaat der Kinder, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, zu verweigern, da eine derartige Entscheidung diesen Kindern den tatsächlichen Genuss des Kernbestands der Rechte nehme, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht. Eine Aufenthaltsverweigerung habe nämlich zur Folge, dass die genannten Kinder gezwungen sind, das Gebiet der Union zu verlassen, um ihre Eltern zu begleiten. Ebenso bestehe die Gefahr, dass der Drittstaatsangehörigen, wenn ihm keine Arbeitserlaubnis erteilt wird, nicht über die für seinen Unterhalt und den seiner Angehörigen erforderlichen Mittel verfügt, was ebenfalls zur Folge hätte, dass die Kinder gezwungen wären, das Hoheitsgebiet der Union zu verlassen.

3.4.1.2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Aufhebung nach § 66 Abs. 2 AVG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung (vgl. VwGH 21.6.1989, 89/01/0061).3.4.1.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Aufhebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung vergleiche VwGH 21.6.1989, 89/01/0061).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach § 5 AsylG 1997 idF der Novelle 2003 ergangenen Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach Paragraph 5, AsylG 1997 in der Fassung der Novelle 2003 ergangenen Bescheid nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten (vgl. dazu ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten vergleiche dazu ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

3.4.2.1. Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das Bundesasylamt den für die Entscheidung über die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt hat:

Vor dem Hintergrund der unter Punkt 3.4.1.1. dargestellten Entscheidung des EuGH muss davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer, der seinen minderjährigen Kindern, die österreichische Staatsbürger sind, gegenüber unterhaltspflichtig ist, ein direkt vom Unionsrecht abgeleitetes und somit nicht auf asylrechtliche Bestimmungen des Bundesgesetzgebers gestütztes Aufenthaltsrecht, das seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet (im Asylverfahren) gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 unzulässig machen würde, zukäme, wenn gesagt werden müsste, dass durch die Verweigerung eines Aufenthaltsrechtes bzw. einer Arbeitserlaubnis an den Beschwerdeführer dessen Kindern insofern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte entzogen wäre, als sie gezwungen wären, das Hoheitsgebiet der Union zu verlassen. Dies kann jedoch ohne Feststellungen zu den faktischen Familienverhältnissen und dabei insbesondere zur Frage, ob ein hinreichender Unterhalt der Kinder des Beschwerdeführers auch durch dessen Ehefrau, die - anders als in der Konstellation, die der genannten Entscheidung des EuGH zugrunde lag - nicht ebenfalls Angehörige eines Drittstaates, sondern österreichische Staatsbürgerin ist, geleistet werden könnte.Vor dem Hintergrund der unter Punkt 3.4.1.1. dargestellten Entscheidung des EuGH muss davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer, der seinen minderjährigen Kindern, die österreichische Staatsbürger sind, gegenüber unterhaltspflichtig ist, ein direkt vom Unionsrecht abgeleitetes und somit nicht auf asylrechtliche Bestimmungen des Bundesgesetzgebers gestütztes Aufenthaltsrecht, das seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet (im Asylverfahren) gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 unzulässig machen würde, zukäme, wenn gesagt werden müsste, dass durch die Verweigerung eines Aufenthaltsrechtes bzw. einer Arbeitserlaubnis an den Beschwerdeführer dessen Kindern insofern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte entzogen wäre, als sie gezwungen wären, das Hoheitsgebiet der Union zu verlassen. Dies kann jedoch ohne Feststellungen zu den faktischen Familienverhältnissen und dabei insbesondere zur Frage, ob ein hinreichender Unterhalt der Kinder des Beschwerdeführers auch durch dessen Ehefrau, die - anders als in der Konstellation, die der genannten Entscheidung des EuGH zugrunde lag - nicht ebenfalls Angehörige eines Drittstaates, sondern österreichische Staatsbürgerin ist, geleistet werden könnte.

3.4.2.2. Da dieser Sachverhalt (anders als die hier relevante Situation im Kosovo) vernünftigerweise nicht durch schriftliches Parteiengehör ermittelt werden kann, erscheint die Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd § 66 Abs. 2 AVG unvermeidlich, wobei es unerheblich ist, ob eine Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist.3.4.2.2. Da dieser Sachverhalt (anders als die hier relevante Situation im Kosovo) vernünftigerweise nicht durch schriftliches Parteiengehör ermittelt werden kann, erscheint die Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG unvermeidlich, wobei es unerheblich ist, ob eine Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist.

3.4.2.3. Auf Grund der zuvor angestellten Erwägungen kann auch nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Dass eine Anreise des in XXXX lebenden Beschwerdeführers zur nächstgelegenen Außenstelle des Bundesasylamtes (das ist jene in XXXX) weniger Kosten verursacht als jene zum Hauptsitz des Asylgerichtshofes in Wien, wo das gegenständliche Verfahren geführt wird, sei nur der Vollständigkeit halber erwähnt.3.4.2.3. Auf Grund der zuvor angestellten Erwägungen kann auch nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Dass eine Anreise des in römisch 40 lebenden Beschwerdeführers zur nächstgelegenen Außenstelle des Bundesasylamtes (das ist jene in römisch 40 ) weniger Kosten verursacht als jene zum Hauptsitz des Asylgerichtshofes in Wien, wo das gegenständliche Verfahren geführt wird, sei nur der Vollständigkeit halber erwähnt.

3.4.2.4. § 75 Abs. 13 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 (in der Folge: FrÄG 2009) lautet: "Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz stellen keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß § 66 AVG dar."3.4.2.4. Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 Bundesgesetzblatt römisch eins 122 (in der Folge: FrÄG 2009) lautet: "Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz stellen keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß Paragraph 66, AVG dar."

Die Materialien dazu (Erläut. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 27) beschränken sich auf die Aussage, § 75 Abs. 13 AsylG 2005 stelle "klar, dass eine Änderung der Rechtslage keine Zurückverweisung nach § 66 AVG rechtfertigt".Die Materialien dazu (Erläut. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 27) beschränken sich auf die Aussage, Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 stelle "klar, dass eine Änderung der Rechtslage keine Zurückverweisung nach Paragraph 66, AVG rechtfertigt".

Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass mit den "Zurückverweisungen gemäß § 66 AVG" Zurückverweisungen iSd § 66 Abs. 2 AVG gemeint ist. Nach dem insoweit eindeutigen Text des § 75 Abs. 13 AsylG 2005 - der ja ein Teil des AsylG 2005 ist - bezieht sich diese Bestimmung auf Änderungen der Rechtslage durch das AsylG 2005, das als Art. 2 des Fremdenrechtspakets 2005 erlassen worden und am 1.1.2006 in Kraft getreten ist. Der Asylgerichtshof geht jedoch davon aus, dass der Gesetzgeber mit dieser Wendung eine Änderung der Rechtslage durch jenes Gesetz im Auge hatte, durch das § 75 Abs. 13 AsylG 2005 eingeführt wurde, nämlich durch das FrÄG 2009, und zwar deshalb, weil durch das AsylG 2005 (bei seinem Inkrafttreten) damals anhängige Verfahren (also solche nach dem AsylG 1997) kaum berührt wurden (vgl. dazu § 75 Abs. 1 AsylG 2005 in der Stammfassung), anders als die am 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 2005 durch das FrÄG 2009 (vgl. im Übrigen ähnlich missverständliche Formulierungen in §§ 42 a, 44 Abs. 5 erster Satz und Abs. 7 erster Satz AsylG 1997 idF der Novelle 2003).Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass mit den "Zurückverweisungen gemäß Paragraph 66, AVG" Zurückverweisungen iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG gemeint ist. Nach dem insoweit eindeutigen Text des Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 - der ja ein Teil des AsylG 2005 ist - bezieht sich diese Bestimmung auf Änderungen der Rechtslage durch das AsylG 2005, das als Artikel 2, des Fremdenrechtspakets 2005 erlassen worden und am 1.1.2006 in Kraft getreten ist. Der Asylgerichtshof geht jedoch davon aus, dass der Gesetzgeber mit dieser Wendung eine Änderung der Rechtslage durch jenes Gesetz im Auge hatte, durch das Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 eingeführt wurde, nämlich durch das FrÄG 2009, und zwar deshalb, weil durch das AsylG 2005 (bei seinem Inkrafttreten) damals anhängige Verfahren (also solche nach dem AsylG 1997) kaum berührt wurden vergleiche dazu Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 in der Stammfassung), anders als die am 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 2005 durch das FrÄG 2009 vergleiche im Übrigen ähnlich missverständliche Formulierungen in Paragraphen 42, a, 44 Absatz 5, erster Satz und Absatz 7, erster Satz AsylG 1997 in der Fassung der Novelle 2003).

Es wäre daher unzulässig, den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zu beheben und die Angelegenheit gemäß dieser Bestimmung zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn Grund dafür eine Änderung der Rechtslage durch das FrÄG 2009 wäre. Dies wäre offenkundig dann der Fall, wenn der "Sachverhalt" (iSd § 66 Abs. 2 AVG), beurteilt nach der Rechtslage vor dem FrÄG 2009, nicht "qualifiziert" mangelhaft (wie in § 66 Abs. 2 AVG umschrieben) war, dies aber nunmehr geworden ist, wenn die durch das FrÄG 2009 eingetretenen Änderungen den Sachverhalt also nachträglich als mangelhaft erscheinen lassen, weil etwa durch das FrÄG 2009 neue Tatbestandselemente eingeführt worden sind, zu deren Beurteilung neue Feststellungen erforderlich sind, die nach der alten Rechtslage nicht geboten waren (vgl. AsylGH 28.6.2010, C5 412.796-1/2010/2E). Dieser Hinderungsgrund des § 75 Abs. 13 AsylG 2005 liegt im Beschwerdefall schon deshalb nicht vor, weil die Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht erst durch das FrÄG 2009 ins Gesetz eingefügt wurde.Es wäre daher unzulässig, den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zu beheben und die Angelegenheit gemäß dieser Bestimmung zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn Grund dafür eine Änderung der Rechtslage durch das FrÄG 2009 wäre. Dies wäre offenkundig dann der Fall, wenn der "Sachverhalt" (iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG), beurteilt nach der Rechtslage vor dem FrÄG 2009, nicht "qualifiziert" mangelhaft (wie in Paragraph 66, Absatz 2, AVG umschrieben) war, dies aber nunmehr geworden ist, wenn die durch das FrÄG 2009 eingetretenen Änderungen den Sachverhalt also nachträglich als mangelhaft erscheinen lassen, weil etwa durch das FrÄG 2009 neue Tatbestandselemente eingeführt worden sind, zu deren Beurteilung neue Feststellungen erforderlich sind, die nach der alten Rechtslage nicht geboten waren vergleiche AsylGH 28.6.2010, C5 412.796-1/2010/2E). Dieser Hinderungsgrund des Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 liegt im Beschwerdefall schon deshalb nicht vor, weil die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht erst durch das FrÄG 2009 ins Gesetz eingefügt wurde.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben.

Schlagworte

Diskriminierung, EU-Bürger, exilpolitische Aktivität, familiäre Situation, Kassation, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, non refoulement, politische Aktivität, Religion, staatlicher Schutz, Verfolgungsgefahr

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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