Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
D13 317985-4/2011/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. der Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.05.2011, FZ. 11 03.512-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. der Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.05.2011, FZ. 11 03.512-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Ukraine, reiste am 20.06.2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.06.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als erster Asylantrag bezeichnet). Hierzu wurde sie am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und brachte zu ihren Fluchtgründen vor, sie habe auf dem Nachhauseweg von ihrer Arbeitsstätte in XXXX beobachtet, wie drei Polizisten einen Mann zusammengeschlagen haben. Am Abend sei sie von zwei der Polizisten von zu Hause abgeholt, auf die Polizeiinspektion gebracht, geschlagen und bedroht worden. Damit sie niemandem von dem Vorfall erzähle, sei sie von einem der Polizisten vergewaltigt worden. Daraufhin sei sie ohnmächtig geworden und erst im Spital wieder zu sich gekommen.1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Ukraine, reiste am 20.06.2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.06.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als erster Asylantrag bezeichnet). Hierzu wurde sie am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und brachte zu ihren Fluchtgründen vor, sie habe auf dem Nachhauseweg von ihrer Arbeitsstätte in römisch 40 beobachtet, wie drei Polizisten einen Mann zusammengeschlagen haben. Am Abend sei sie von zwei der Polizisten von zu Hause abgeholt, auf die Polizeiinspektion gebracht, geschlagen und bedroht worden. Damit sie niemandem von dem Vorfall erzähle, sei sie von einem der Polizisten vergewaltigt worden. Daraufhin sei sie ohnmächtig geworden und erst im Spital wieder zu sich gekommen.
Am 13.06.2007 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache von einem Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab zu ihren Fluchtgründen befragt im Wesentlichen Folgendes an:
Sie wohne in Österreich in einer Mietwohnung, die ihr ein Bekannter vermittelt habe. Ihren Lebensunterhalt verdiene sie durch Schwarzarbeit als Putzfrau.
Am 02.01.2001 habe sie auf dem Heimweg bemerkt, dass drei Polizisten einen jungen Mann in Zivilkleidung mit Holzstöcken geschlagen haben. Die Beschwerdeführerin habe einen der Polizisten als XXXX erkannt und habe diesen aufgefordert, den jungen Mann in Ruhe zu lassen. Vladimir habe sie aufgefordert weiterzugehen, da sie dieser Vorfall nichts angehe. Sie sei dann nach Hause gegangen und sei schlafen gegangen. In derselben Nacht gegen 23.00 Uhr sei sie von Vladimir und einem weiteren Polizisten zu Hause aufgesucht, zur Polizeistation gebracht und in eine Zelle gesperrt worden. Sie sei bedroht und geschlagen worden, den Vorfall mit dem jungen Mann zu vergessen, ansonsten werde man sie umbringen. Obwohl sie immer wieder beteuert habe, niemandem von dem Vorfall zu erzählen, hätten die beiden Polizisten immer weiter auf sie eingeschlagen, ihr auch ein Messer an den Hals gehalten und ihr an der Schulter eine Schnittwunde zugefügt. Dann habe Vladimir den Raum verlassen und der andere Polizist habe ihr die Bluse und die Hose zerrissen und sie ans Bett gebunden. Dieser habe sie dann vergewaltigt und sei sie dabei ohnmächtig geworden und erst wieder zu sich gekommen, als sie alleine in der Zelle gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei von den Polizisten in der Nähe ihres Hauses aus dem Auto geworfen und neuerlich bedroht worden. Um etwa 03.00 Früh sei sie dann zu Hause angekommen und hätten ihre Eltern ihren schlechten Zustand bemerkt und sie in ein Krankenhaus gebracht. Ihre Schwester, der sie den Vorfall geschildert habe, habe der Beschwerdeführerin geraten, zu fliehen. Die Schwester habe ein Visum besorgt und die Beschwerdeführerin sei am 26.01.2001 ausgereist. Nachdem sie in Österreich mangels Dokumenten von der Polizei aufgegriffen und in Haft genommen worden sei, habe sie sich nach ihrer Entlassung aus der Haft entschlossen in die Ukraine zurückzukehren. Zurück in ihrer Heimatstadt XXXX habe sie sich mit einer Freundin getroffen und sei beim Verlassen des Kaffeehauses von einem Auto, in dem sich die beiden Polizisten befunden haben, angefahren und verletzt worden. Sie habe dabei fünf Zähne verloren, welche ihr von einem Zahnarzt in der Ukraine ersetzt worden seien. Da sei ihr bewusst geworden, dass sie keine Ruhe mehr haben werde und habe deshalb ihre Schwester im Juni 2002 die neuerliche Ausreise organisiert.Am 02.01.2001 habe sie auf dem Heimweg bemerkt, dass drei Polizisten einen jungen Mann in Zivilkleidung mit Holzstöcken geschlagen haben. Die Beschwerdeführerin habe einen der Polizisten als römisch 40 erkannt und habe diesen aufgefordert, den jungen Mann in Ruhe zu lassen. Vladimir habe sie aufgefordert weiterzugehen, da sie dieser Vorfall nichts angehe. Sie sei dann nach Hause gegangen und sei schlafen gegangen. In derselben Nacht gegen 23.00 Uhr sei sie von Vladimir und einem weiteren Polizisten zu Hause aufgesucht, zur Polizeistation gebracht und in eine Zelle gesperrt worden. Sie sei bedroht und geschlagen worden, den Vorfall mit dem jungen Mann zu vergessen, ansonsten werde man sie umbringen. Obwohl sie immer wieder beteuert habe, niemandem von dem Vorfall zu erzählen, hätten die beiden Polizisten immer weiter auf sie eingeschlagen, ihr auch ein Messer an den Hals gehalten und ihr an der Schulter eine Schnittwunde zugefügt. Dann habe Vladimir den Raum verlassen und der andere Polizist habe ihr die Bluse und die Hose zerrissen und sie ans Bett gebunden. Dieser habe sie dann vergewaltigt und sei sie dabei ohnmächtig geworden und erst wieder zu sich gekommen, als sie alleine in der Zelle gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei von den Polizisten in der Nähe ihres Hauses aus dem Auto geworfen und neuerlich bedroht worden. Um etwa 03.00 Früh sei sie dann zu Hause angekommen und hätten ihre Eltern ihren schlechten Zustand bemerkt und sie in ein Krankenhaus gebracht. Ihre Schwester, der sie den Vorfall geschildert habe, habe der Beschwerdeführerin geraten, zu fliehen. Die Schwester habe ein Visum besorgt und die Beschwerdeführerin sei am 26.01.2001 ausgereist. Nachdem sie in Österreich mangels Dokumenten von der Polizei aufgegriffen und in Haft genommen worden sei, habe sie sich nach ihrer Entlassung aus der Haft entschlossen in die Ukraine zurückzukehren. Zurück in ihrer Heimatstadt römisch 40 habe sie sich mit einer Freundin getroffen und sei beim Verlassen des Kaffeehauses von einem Auto, in dem sich die beiden Polizisten befunden haben, angefahren und verletzt worden. Sie habe dabei fünf Zähne verloren, welche ihr von einem Zahnarzt in der Ukraine ersetzt worden seien. Da sei ihr bewusst geworden, dass sie keine Ruhe mehr haben werde und habe deshalb ihre Schwester im Juni 2002 die neuerliche Ausreise organisiert.
In dieser Einvernahme legte die Beschwerdeführerin dem Bundesasylamt ihren als echt klassifizierten ukrainischen Reisepass, Nr. AH 943730, ausgestellt am 10.10.2000 von einer ukrainischen Behörde, gültig bis 10.10.2010, vor, auf dessen Seite 7 sich ein Visum der österreichischen Botschaft XXXX befindet.In dieser Einvernahme legte die Beschwerdeführerin dem Bundesasylamt ihren als echt klassifizierten ukrainischen Reisepass, Nr. AH 943730, ausgestellt am 10.10.2000 von einer ukrainischen Behörde, gültig bis 10.10.2010, vor, auf dessen Seite 7 sich ein Visum der österreichischen Botschaft römisch 40 befindet.
Am 19.10.2007 wurde die Beschwerdeführerin erneut vom Bundesasylamt im Beisein einen geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und brachte ergänzend Folgendes vor:
In der Ukraine verfüge sie noch über ihre Schwester und einen Onkel, ihre Eltern seien bereits verstorben. Ihre erste Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 26.01.2001 sei legal mit einem Visum erfolgt und habe sie sich dann bis Mai 2002 in Österreich aufgehalten. Im April 2002 sei sie von der Polizei mangels Dokumente angehalten worden und von 13.03. bis 04.04.2002 in Schubhaft im Hungerstreik gewesen. Am 25.05.2002 sei sie in die Ukraine zurückgekehrt. Am 19.06.2002 sei sie dann illegal wieder aus der Ukraine geflohen und am 20.06.2002 in Österreich eingereist. Anfang Juni 2007 sei dann die Polizei zu ihr gekommen, doch habe sie die Türe nicht geöffnet. Sie habe große Angst bekommen und sei zur Caritas gegangen. Deswegen habe sie erst zu diesem Zeitpunkt einen Asylantrag gestellt.
Mit Bescheid vom 15.02.2008, Zahl: 07 05.221-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 ab und stellte fest, dass ihr der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt werde (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg. cit. nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, ein fundiertes und nachvollziehbares Vorbringen zu erstatten. Die Beschwerdeführerin habe sowohl bezüglich ihrer Arbeit in der Ukraine, dem fluchtauslösenden Ereignis und der Einreise nach Österreich unplausible und widersprüchliche Angaben gemacht. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin zwar bereits 2002 nach Österreich gekommen sei, aber erst im Jahr 2007 einen Asylantrag gestellt habe.Mit Bescheid vom 15.02.2008, Zahl: 07 05.221-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, ab und stellte fest, dass ihr der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt werde (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erkannte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, ein fundiertes und nachvollziehbares Vorbringen zu erstatten. Die Beschwerdeführerin habe sowohl bezüglich ihrer Arbeit in der Ukraine, dem fluchtauslösenden Ereignis und der Einreise nach Österreich unplausible und widersprüchliche Angaben gemacht. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin zwar bereits 2002 nach Österreich gekommen sei, aber erst im Jahr 2007 einen Asylantrag gestellt habe.
Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes erhob die Beschwerdeführerin am 26.02.2008 fristgerecht das Rechtsmittel einer (als Berufung bezeichneten) Beschwerde.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.04.2008, Zahl: 317.985-1/3E-XVIII/59/08, wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2008 gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 abgewiesen. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erkannte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 03.07.2008, Zl. AW 2008/19/0751-3, gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zu. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2009, Zl. 2008/19/0863-6, wurde die Behandlung der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG abgelehnt.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.04.2008, Zahl: 317.985-1/3E-XVIII/59/08, wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2008 gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 abgewiesen. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erkannte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 03.07.2008, Zl. AW 2008/19/0751-3, gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zu. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2009, Zl. 2008/19/0863-6, wurde die Behandlung der Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VG und Paragraph 33 a, VwGG abgelehnt.
1.2. Am 22.07.2009 stellte die Beschwerdeführerin gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als zweiter Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde sie am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab im Wesentlichen an, dass sie Österreich seit dem rechtskräftigen Abschluss ihres Vorverfahrens nicht verlassen habe. Zu ihren Fluchgründen befragt gab sie an, sie wolle alle Angaben aus dem Vorverfahren aufrechterhalten. Es seien aber auch neue Probleme hinzugekommen. Auch ihre noch in der Ukraine lebende Schwester werde nun von der Polizei bedroht. Die Beschwerdeführerin sei deshalb krank geworden, leide unter starken Kopfschmerzen und Bluthochdruck und habe seelische Probleme. Sie werde diesbezüglich in Österreich behandelt und müsse Medikamente nehmen. Eine medizinische Behandlung in ihrem Herkunftsstaat könne sie sich aus finanziellen Gründen nicht leisten. In der Ukraine habe sie niemanden mehr, auch ihre Schwester wolle das Land verlassen. Die Bedrohung in der Ukraine finde immer noch statt und ihr Leben sei in Gefahr.
In dieser Einvernahme legte die Beschwerdeführerin folgende ärztliche Atteste vor:
ärztliche Bestätigung von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 15.07.2009, welcher bei der Beschwerdeführerin eine larvierte Depression, arterielle Hypertonie, ein Cervicalsyndrom mit komplexem Schmerzsyndrom und der Verdacht auf ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostizierte.ärztliche Bestätigung von römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 15.07.2009, welcher bei der Beschwerdeführerin eine larvierte Depression, arterielle Hypertonie, ein Cervicalsyndrom mit komplexem Schmerzsyndrom und der Verdacht auf ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostizierte.
Ärztliches Attest von XXXX, Facharzt für Orthopädie, vom 15.07.2009, wonach die Beschwerdeführerin an einer Blockierung der Rückenwirbel D9/10 sowie L4/5, an Dorsalgie, an einer Lumboischialgie links und einem Cervicalsyndrom leide.Ärztliches Attest von römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, vom 15.07.2009, wonach die Beschwerdeführerin an einer Blockierung der Rückenwirbel D9/10 sowie L4/5, an Dorsalgie, an einer Lumboischialgie links und einem Cervicalsyndrom leide.
Patientenbrief des Krankenhauses XXXX, Chirurgie, vom 23.03.2009, wonach die Beschwerdeführerin an einer Gastritis und einer Bandscheibenverschmälerung L4/5 leide.Patientenbrief des Krankenhauses römisch 40 , Chirurgie, vom 23.03.2009, wonach die Beschwerdeführerin an einer Gastritis und einer Bandscheibenverschmälerung L4/5 leide.
MRT-Befund des XXXX vom 09.03.2009, wonach die Beschwerdeführerin an einer Fehlhaltung der gesamten Wirbelsäule, einem hypoplastischen Bandscheibenraum C6/C7, einer Osteochondrose L4/L5 sowie einer gering breitbasigen Discusprotrusion bei L4/L5 mit rechts intraforaminaler Komponente und geringer Einengung des Neuroforamens leide.MRT-Befund des römisch 40 vom 09.03.2009, wonach die Beschwerdeführerin an einer Fehlhaltung der gesamten Wirbelsäule, einem hypoplastischen Bandscheibenraum C6/C7, einer Osteochondrose L4/L5 sowie einer gering breitbasigen Discusprotrusion bei L4/L5 mit rechts intraforaminaler Komponente und geringer Einengung des Neuroforamens leide.
Befund von Prim. Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 12.03.2009, wonach die Beschwerdeführerin an einer Discusprotrusion bei L4/L5, einer Osteochondrose der LWS und Skoliose leide.Befund von Prim. Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 12.03.2009, wonach die Beschwerdeführerin an einer Discusprotrusion bei L4/L5, einer Osteochondrose der LWS und Skoliose leide.
Mit Schreiben vom 28.07.2009 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG zurückzuweisen.Mit Schreiben vom 28.07.2009 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG zurückzuweisen.
Daraufhin langte am 30.07.2009 ein "Antrag auf Verfahrenszulassung" der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt ein. Darin monierte die Beschwerdeführerin, dass entgegen der Mitteilung der belangten Behörde keine entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege, da nun die Schwester der Beschwerdeführerin - basierend auf den Problemen der Beschwerdeführerin - Schwierigkeiten mit der ukrainischen Polizei habe und auch festgenommen worden sei. Die Beschwerdeführerin beantragte, das Bundesasylamt möge bereits im Zulassungsverfahren Erhebungen in der Ukraine durchführen lassen und die Schwester befragen lassen oder das Verfahren zulassen.Daraufhin langte am 30.07.2009 ein "Antrag auf Verfahrenszulassung" der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt ein. Darin monierte die Beschwerdeführerin, dass entgegen der Mitteilung der belangten Behörde keine entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege, da nun die Schwester der Beschwerdeführerin - basierend auf den Problemen der Beschwerdeführerin - Schwierigkeiten mit der ukrainischen Polizei habe und auch festgenommen worden sei. Die Beschwerdeführerin beantragte, das Bundesasylamt möge bereits im Zulassungsverfahren Erhebungen in der Ukraine durchführen lassen und die Schwester befragen lassen oder das Verfahren zulassen.
Am 24.08.2009 langte beim Bundesasylamt die gutachtliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 19.08.2009 von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin ein, in welcher ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung und einer längeren depressiven Reaktion leide. Weiters bestehe der Verdacht auf Somatisierungstendenz. Eine posttraumatische Belastungsstörung sei nicht auszuschließen, allerdings mit eher atypischem Verlauf. Es wird eine antidepressive Therapie empfohlen.Am 24.08.2009 langte beim Bundesasylamt die gutachtliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 19.08.2009 von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin ein, in welcher ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung und einer längeren depressiven Reaktion leide. Weiters bestehe der Verdacht auf Somatisierungstendenz. Eine posttraumatische Belastungsstörung sei nicht auszuschließen, allerdings mit eher atypischem Verlauf. Es wird eine antidepressive Therapie empfohlen.
Am 31.08.2009 wurde die Beschwerdeführerin erneut vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache von dem zur Entscheidung befugten Organwalter niederschriftlich einvernommen und machte im Wesentlichen Folgendes geltend:
Sie stelle einen neuen Asylantrag, da sie mitbekommen habe, dass sie jener Polizist, der den Mord verübt habe, immer noch verfolge. Ihre Schwester habe ihr telefonisch mitgeteilt, dass sie im Winter 2008 Besuch von einer Frau erhalten habe, welche nach dem Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin gefragt habe und ob die Schwester vom Mord, den die Beschwerdeführerin beobachtet habe, wisse. Die Frau sei die Ehegattin des von den Polizisten verprügelten und schlussendlich getöteten Mannes gewesen. Sie habe gebeten, dass die Beschwerdeführerin sie kontaktiere und ihr vom Mord berichte. Dies habe die Beschwerdeführerin aber nicht getan. Im Dezember 2008 habe die Schwester der Beschwerdeführerin eine Ladung von der Miliz in XXXXerhalten und sei in das Büro von XXXX gebracht worden. Diesem habe sie erzählt, dass die Beschwerdeführerin in Portugal lebe. XXXX habe der Schwester gesagt, sie solle bezüglich des Mordes "den Mund halten", er habe auch vom Besuch der Ehefrau des getöteten Mannes gewusst. Seit diesem Zeitpunkt sei die Schwester, welche am Markt einen Verkaufsstand betrieben habe, verstärkt von der Steuerpolizei und der Polizei kontrolliert worden. Eines Abends habe die Schwester ein Auto angefahren. XXXX sei am Steuer gesessen. Die Schwester der Beschwerdeführerin habe eine Gehirnerschütterung erlitten und sich den Arm gebrochen. Außerdem sei in ihre Wohnung eingebrochen und alles zerstört worden. Daraufhin sei die Schwester angerufen und bedroht worden, sie solle nichts erzählen. Aufgrund der Vorfälle rund um ihre Schwester, für welche die Beschwerdeführerin verantwortlich sei, habe die Beschwerdeführerin Depressionen bekommen und leide an Angstzuständen.Sie stelle einen neuen Asylantrag, da sie mitbekommen habe, dass sie jener Polizist, der den Mord verübt habe, immer noch verfolge. Ihre Schwester habe ihr telefonisch mitgeteilt, dass sie im Winter 2008 Besuch von einer Frau erhalten habe, welche nach dem Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin gefragt habe und ob die Schwester vom Mord, den die Beschwerdeführerin beobachtet habe, wisse. Die Frau sei die Ehegattin des von den Polizisten verprügelten und schlussendlich getöteten Mannes gewesen. Sie habe gebeten, dass die Beschwerdeführerin sie kontaktiere und ihr vom Mord berichte. Dies habe die Beschwerdeführerin aber nicht getan. Im Dezember 2008 habe die Schwester der Beschwerdeführerin eine Ladung von der Miliz in XXXXerhalten und sei in das Büro von römisch 40 gebracht worden. Diesem habe sie erzählt, dass die Beschwerdeführerin in Portugal lebe. römisch 40 habe der Schwester gesagt, sie solle bezüglich des Mordes "den Mund halten", er habe auch vom Besuch der Ehefrau des getöteten Mannes gewusst. Seit diesem Zeitpunkt sei die Schwester, welche am Markt einen Verkaufsstand betrieben habe, verstärkt von der Steuerpolizei und der Polizei kontrolliert worden. Eines Abends habe die Schwester ein Auto angefahren. römisch 40 sei am Steuer gesessen. Die Schwester der Beschwerdeführerin habe eine Gehirnerschütterung erlitten und sich den Arm gebrochen. Außerdem sei in ihre Wohnung eingebrochen und alles zerstört worden. Daraufhin sei die Schwester angerufen und bedroht worden, sie solle nichts erzählen. Aufgrund der Vorfälle rund um ihre Schwester, für welche die Beschwerdeführerin verantwortlich sei, habe die Beschwerdeführerin Depressionen bekommen und leide an Angstzuständen.
Mit Bescheid vom 01.09.2009, Zahl: 09 08.737-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs.1 Z 1 AsylG 2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus (Spruchpunkt II.). Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 15.09.2009 fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde.Mit Bescheid vom 01.09.2009, Zahl: 09 08.737-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 15.09.2009 fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde.
Mit Erkenntnis vom 30.09.2009, Zl. D13 317985-2/2009/3E, behob der Asylgerichtshof den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.09.2009 gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 68 AVG ersatzlos, da das Bundesasylamt zu unrecht von einer entschiedenen Sache ausgegangen sei, da die psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin erst nach Rechtskraft des Erstbescheides entstanden sei und diese daher nicht von der Rechtskraft des ursprünglichen Bescheides mit umfasst sein könne.Mit Erkenntnis vom 30.09.2009, Zl. D13 317985-2/2009/3E, behob der Asylgerichtshof den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.09.2009 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 68, AVG ersatzlos, da das Bundesasylamt zu unrecht von einer entschiedenen Sache ausgegangen sei, da die psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin erst nach Rechtskraft des Erstbescheides entstanden sei und diese daher nicht von der Rechtskraft des ursprünglichen Bescheides mit umfasst sein könne.
1.3. Mit Bescheid vom 23.11.2009, Zahl. 09 08.737-BAW, wurde Mag. Dr. XXXX, klinische Gesundheitspsychologin und Psychotherapeutin, vom Bundesasylamt zur nichtamtlichen Sachverständigen bestellt, um ein klinisch-psychologisches Gutachten zu erstellen.1.3. Mit Bescheid vom 23.11.2009, Zahl. 09 08.737-BAW, wurde Mag. Dr. römisch 40 , klinische Gesundheitspsychologin und Psychotherapeutin, vom Bundesasylamt zur nichtamtlichen Sachverständigen bestellt, um ein klinisch-psychologisches Gutachten zu erstellen.
Am 26.04.2010 langte das klinisch-psychologische Gutachten von Mag. Dr. XXXX, klinische Gesundheitspsychologin und Psychotherapeutin, vom 30.03.2010 beim Bundesasylamt ein und wird in diesem Folgendes ausgeführt:Am 26.04.2010 langte das klinisch-psychologische Gutachten von Mag. Dr. römisch 40 , klinische Gesundheitspsychologin und Psychotherapeutin, vom 30.03.2010 beim Bundesasylamt ein und wird in diesem Folgendes ausgeführt:
Insgesamt würden die Ergebnisse der klinisch-psychologischen Untersuchung der Beschwerdeführerin für eine natürliche erlebnisreaktive Entwicklung im Rahmen besonders ungünstiger Lebensbedingungen sprechen, wie sie bei Migration oder Flucht häufig anzutreffen seien (ICD-10: Z60 "Probleme in Verbindung mit der sozialen Umgebung"). Gemäß der Klassifizierungskriterien der WHO liege zum Zeitpunkt der Untersuchung keine psychische Störung vor, welche hinsichtlich Erscheinungsbild und/oder Ausprägungsgrad einer organischen oder einer endogenen Störung (im Sinne einer organischen, symptomatischen, affektiven oder schizophrenen Psychose), einer Verhaltens-, einer Persönlichkeits- oder einer Belastungsstörung mit Beeinträchtigung des sozialen Funktionsniveaus entsprechen würde. Die im Jänner 2009 aufgetretene Schmerzsymptomatik stehe gemäß den vorliegenden fachärztlichen Befunden in Zusammenhang mit leichtgradigen Wirbelsäulenveränderungen und zähle daher gemäß den internationalen Klassifikationskriterien des ICD-10 nicht zu (belastungsabhängigen) somatoformen Schmerzstörungen. Aktuell scheinen keine weiteren psychologischen Maßnahmen erforderlich. Die Beschwerdeführerin sei aus klinisch-psychologischer Sicht einvernahme- und geschäftsfähig.
Am 04.08.2010 wurde die Beschwerdeführerin erneut vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache von dem zur Entscheidung befugten Organwalter niederschriftlich einvernommen und machte im Wesentlichen Folgendes geltend:
In der Ukraine habe sie sich noch nicht in ärztlicher Behandlung befunden. Jetzt leide sie jedoch an Hypertonie und an depressiven Zuständen. Sie könne immer noch keine Beweismittel hinsichtlich ihres Vorbringens vorlegen, da sie keinen Kontakt mehr zu ihrer Schwester habe, da diese beleidigt sei, weil sie wegen der Beschwerdeführerin Probleme bekommen habe. Ihre Schwester habe einen Verkaufsstand am Markt, ansonsten verfüge sie noch über einen pensionierten Onkel. In Österreich lebe sie alleine in einer Wohnung und spreche sie auch schon die deutsche Sprache. Sie verfüge in Österreich über viele Freunde. Sie lebe vorwiegend von der Grundversorgung, nehme aber auch Gelegenheitsjobs als Putzfrau an, obwohl ihr dies aufgrund ihres Gesundheitszustandes - Rücken- und Kopfschmerzen - schwer falle. Ausbildungen oder Kurse habe sie keine absolviert. In die Ukraine könne sie nicht zurückkehren, da sie dort niemanden mehr habe. Ihre Eltern seien verstorben, ihre Schwester wolle nichts mehr von ihr wissen und Unterkunft habe sie dort auch keine mehr. Nachdem ihre Eltern verstorben seien, habe ihre Schwester das Haus wohl verkauft. Sie wisse das aber nicht so genau, auch nicht, ob dies 2006, 2007 oder 2008 gewesen sei. Sie sei krank und habe kein Geld, außerdem würde sie nach wie vor von diesem Polizisten bedroht werden. In der Ukraine würde sie keine Behandlung bekommen, da man dafür zahlen müsse, doch habe sie hiefür kein Geld. Sie habe Angst um ihre Schwester und wisse nicht, ob dieser etwas zugestoßen sei.
In dieser Einvernahme legte die Beschwerdeführerin neue ärztliche Atteste hinsichtlich ihrer Wirbelsäulenproblematik und ihrer lavierten Depression aus Juni 2010 sowie Kopien der von ihr eingenommenen Medikamente vor.
Die von der Beschwerdeführerin in ihrem Asylverfahren in Vorlage gebrachten ärztlichen Befunde wurden vom Bundesasylamt am 04.08.2010 dem Chefärztlichen Dienst der Sicherheitsdirektion Wien mit dem Ersuchen übermittelt, im Rahmen der Amtshilfe mitzuteilen, an welchen Erkrankungen die Beschwerdeführerin leide, was sich aus der Medikation ergebe, wie der Krankheits- bzw. Genesungsverlauf (notwendige Behandlung, Heilung) grundsätzlich bei solchen Erkrankungen sei und welche Tätigkeiten die Beschwerdeführerin mit diesen Erkrankungen verrichten könne.
Am 17.08.2010 langte beim Bundesasylamt das diesbezügliche Antwortschreiben von Dr. XXXX, Polizeichefarzt, ein, in welchem dieser Folgendes ausführte:Am 17.08.2010 langte beim Bundesasylamt das diesbezügliche Antwortschreiben von Dr. römisch 40 , Polizeichefarzt, ein, in welchem dieser Folgendes ausführte:
Aufgrund der Unterlagen könne bei der Beschwerdeführerin eine Schiefstellung der Wirbelsäule diagnostiziert werden. Es gebe Blockierungen im Bereich des 4. und 5. Lendenwirbelkörpers. Es handle sich dabei um ein chronisches Krankheitsbild infolge Abnützungen. Eine vollständige Herstellung sei nicht zu erwarten. In den Zwischenzeiten, in denen die Beschwerden geringer seien, könne die Beschwerdeführerin leichte bis maximal mittelschwere Arbeiten durchführen. Es sollte sich um abwechslungsreiche Arbeiten, also nicht nur in sitzender oder tragender Position handeln. Nach dem Beobachtungszeitraum von über einem Jahr könne gesagt werden, dass es sich um eine Dauersituation handle. Weiters leide die Beschwerdeführerin an Bluthochdruck.
Am 06.09.2010 langte beim Bundesasylamt eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu dem von Mag. Dr. XXXX am 30.03.2010 erstellten Gutachten ein, in welcher diese im Wesentlichen Folgendes ausführte:Am 06.09.2010 langte beim Bundesasylamt eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu dem von Mag. Dr. römisch 40 am 30.03.2010 erstellten Gutachten ein, in welcher diese im Wesentlichen Folgendes ausführte:
Das von Mag. Dr. XXXX erstellte Gutachten stehe in krassem Widerspruch zu allen bisherigen ärztlichen und fachärztlichen Aussagen und Befunden, die von ihr auch in Vorlage gebracht worden seien. Die sie seit mehr als ein Jahr behandelnde Fachärztin gehe in allen vorliegenden Befunden und Attesten von einem chronischen Schmerzsyndrom mit Verdacht auf somatoforme Störung und einer Belastungsreaktion. Bezüglich Mag. Dr. XXXX sei zudem bekannt, dass diese bei asylsuchenden Personen besonders strenge Maßstäbe anlege und ihre Gutachten häufig im Widerspruch zu jenen von anderen Fachleuten stehen würden, ohne dass hiefür eine nachvollziehbare Begründung festgestellt werden könne. Die Beschwerdeführerin beantrage daher die Einholung eines Übergutachtens durch ein besonders mit dem psychischen und somatischen Krankheitsbild von MigrantInnen vertrautes Fachärzteteam. Die ihr übergebenen Länderfeststellungen zur Ukraine stellen zudem eine allgemein gehaltene Zusammenfassung von Informationen zu diesem Land dar, die größtenteils nicht die individuelle Situation der Beschwerdeführerin betreffen. Lediglich hinsichtlich der medizinischen Lage könne sie den Länderfeststellungen zustimmen und befürchte sie im Falle der Rückkehr keine ausreichende medizinische Behandlung erhalten zu können, da sie aufgrund ihrer ständigen Schmerzen weitgehend arbeitsunfähig sei und daher nicht in der Lage wäre, ein Einkommen zu erzielen, dass für die Inanspruchnahme von fachärztlicher Behandlung und den Kauf von Medikamenten erforderlich wäre.Das von Mag. Dr. römisch 40 erstellte Gutachten stehe in krassem Widerspruch zu allen bisherigen ärztlichen und fachärztlichen Aussagen und Befunden, die von ihr auch in Vorlage gebracht worden seien. Die sie seit mehr als ein Jahr behandelnde Fachärztin gehe in allen vorliegenden Befunden und Attesten von einem chronischen Schmerzsyndrom mit Verdacht auf somatoforme Störung und einer Belastungsreaktion. Bezüglich Mag. Dr. römisch 40 sei zudem bekannt, dass diese bei asylsuchenden Personen besonders strenge Maßstäbe anlege und ihre Gutachten häufig im Widerspruch zu jenen von anderen Fachleuten stehen würden, ohne dass hiefür eine nachvollziehbare Begründung festgestellt werden könne. Die Beschwerdeführerin beantrage daher die Einholung eines Übergutachtens durch ein besonders mit dem psychischen und somatischen Krankheitsbild von MigrantInnen vertrautes Fachärzteteam. Die ihr übergebenen Länderfeststellungen zur Ukraine stellen zudem eine allgemein gehaltene Zusammenfassung von Informationen zu diesem Land dar, die größtenteils nicht die individuelle Situation der Beschwerdeführerin betreffen. Lediglich hinsichtlich der medizinischen Lage könne sie den Länderfeststellungen zustimmen und befürchte sie im Falle der Rückkehr keine ausreichende medizinische Behandlung erhalten zu können, da sie aufgrund ihrer ständigen Schmerzen weitgehend arbeitsunfähig sei und daher nicht in der Lage wäre, ein Einkommen zu erzielen, dass für die Inanspruchnahme von fachärztlicher Behandlung und den Kauf von Medikamenten erforderlich wäre.
Mit dieser Stellungnahme legte die Beschwerdeführerin eine ärztliche Stellungnahme von Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 18.08.2010 vor, in welcher diese ausführt, dass die Beschwerdeführerin an einem chronischen Schmerzsyndrom mit Verdacht auf somatoforme Störung und einer Belastungsreaktion leide. Es wäre eine regelmäßige medikamentöse Therapie sowie eine Psychotherapie erforderlich.Mit dieser Stellungnahme legte die Beschwerdeführerin eine ärztliche Stellungnahme von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 18.08.2010 vor, in welcher diese ausführt, dass die Beschwerdeführerin an einem chronischen Schmerzsyndrom mit Verdacht auf somatoforme Störung und einer Belastungsreaktion leide. Es wäre eine regelmäßige medikamentöse Therapie sowie eine Psychotherapie erforderlich.
Mit Bescheid vom 27.09.2010, Zahl: 09 08.737-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz neuerlich gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 ab und stellte fest, dass ihr der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt werde (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass das Verfahren der Beschwerdeführerin über ihren ersten Asylantrag rechtskräftig abgeschlossen und die in diesem Verfahren angegebenen Fluchtgründe als unglaubwürdig befunden worden seien. Die Beschwerdeführerin habe ihren gegenständlichen zweiten Asylantrag jedoch ausschließlich mit einem Vorbringen begründet, welches sie schon im Erstverfahren angegeben habe. Soweit sie nunmehr angegeben habe, sie habe neue Gründe und würde nun auch ihre Schwester bedroht werden, sei auszuführen, dass sich diese Gründe auf das im Erstverfahren erstattete als unglaubwürdig befundene Vorbringen stützen würden. Schon aus diesem Grund sei dem nunmehr geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführerin die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen.Mit Bescheid vom 27.09.2010, Zahl: 09 08.737-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz neuerlich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, ab und stellte fest, dass ihr der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt werde (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erkannte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass das Verfahren der Beschwerdeführerin über ihren ersten Asylantrag rechtskräftig abgeschlossen und die in diesem Verfahren angegebenen Fluchtgründe als unglaubwürdig befunden worden seien. Die Beschwerdeführerin habe ihren gegenständlichen zweiten Asylantrag jedoch ausschließlich mit einem Vorbringen begründet, welches sie schon im Erstverfahren angegeben habe. Soweit sie nunmehr angegeben habe, sie habe neue Gründe und würde nun auch ihre Schwester bedroht werden, sei auszuführen, dass sich diese Gründe auf das im Erstverfahren erstattete als unglaubwürdig befundene Vorbringen stützen würden. Schon aus diesem Grund sei dem nunmehr geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführerin die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 13.10.2010 fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde, in welcher sie den Bescheid in seinem vollen Umfang anfocht.
Mit Erkenntnis vom 24.01.2011, Zl. D13 317985-3/2010/2E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab und führte aus, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem vorliegenden zweiten Antrag auf internationalen Schutz, ihre rechtskräftig als unglaubwürdig befundenen Fluchtgründe des ersten Asylverfahrens aufrecht gehalten und darüber hinaus neue Fluchtgründe vorgebracht, die ausschließlich auf dem im ersten Verfahren geltend gemachten und als rechtskräftig (negativ) entschiedenen Fluchtvorbringen aufbauen. Bereits auf dieser Grundlage könne davon ausgegangen werden, dass diese neuen Fluchtgründe nicht der Wahrheit entsprechen. Zudem sei diesen neuen Fluchtgründen - unter näherer Ausführung und Begründung - ebenfalls die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin führte der Asylgerichtshof aus, dass die von der Beschwerdeführerin in Vorlage gebrachten Befunde hinsichtlich ihres psychischen Gesundheitszustandes durch das Gutachten von Mag. Dr. XXXX widerlegt worden seien. Zudem seien die (allfälligen) psychischen und physischen Leiden der Beschwerdeführerin in der Ukraine behandelbar.Mit Erkenntnis vom 24.01.2011, Zl. D13 317985-3/2010/2E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet ab und führte aus, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem vorliegenden zweiten Antrag auf internationalen Schutz, ihre rechtskräftig als unglaubwürdig befundenen Fluchtgründe des ersten Asylverfahrens aufrecht gehalten und darüber hinaus neue Fluchtgründe vorgebracht, die ausschließlich auf dem im ersten Verfahren geltend gemachten und als rechtskräftig (negativ) entschiedenen Fluchtvorbringen aufbauen. Bereits auf dieser Grundlage könne davon ausgegangen werden, dass diese neuen Fluchtgründe nicht der Wahrheit entsprechen. Zudem sei diesen neuen Fluchtgründen - unter näherer Ausführung und Begründung - ebenfalls die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin führte der Asylgerichtshof aus, dass die von der Beschwerdeführerin in Vorlage gebrachten Befunde hinsichtlich ihres psychischen Gesundheitszustandes durch das Gutachten von Mag. Dr. römisch 40 widerlegt worden seien. Zudem seien die (allfälligen) psychischen und physischen Leiden der Beschwerdeführerin in der Ukraine behandelbar.
1.4. Am 12.04.2011 stellte die Beschwerdeführerin gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als dritter Asylantrag bezeichnet). Diesbezüglich wurde sie am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und brachte zusammengefasst vor, dass sie nunmehr einen neuen Asylantrag stelle, da sie einen negativen Bescheid bekommen habe. Sie könne nicht mehr in die Ukraine zurück. Ihre Schwester habe das Elternhaus verkauft und außerdem den Kontakt zu ihr abgebrochen, da sie wegen der Beschwerdeführerin Probleme in der Ukraine bekommen habe. Die Beschwerdeführerin habe Angst vor Verfolgung. Sie vermute auch, dass sie in der Ukraine nach wie vor gesucht werde. Zudem leide sie in letzter Zeit sehr stark unter Depressionen und sei sie deshalb auch in ärztlicher Behandlung. Sie benötige ständig ärztliche Behandlung und entsprechende Medikamente. Ihr Zustand werde immer schlimmer. Besonders im Frühjahr fühle sie sich besonders schlecht. Aufgrund ihres derzeitigen gesundheitlichen Zustandes könne sie sich in der Ukraine nicht vor der ihr drohenden Verfolgung verstecken. Zudem könne sie sich die ärztliche Behandlung dort nicht leisten, da diese dort nicht kostenlos sei.
In dieser Ersteinvernahme legte die Beschwerdeführerin folgende ärztliche Unterlage vor:
Stellungnahme von Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 25.02.2011, in welcher diese neuerlich ausführt, dass die Beschwerdeführerin an einem chronischen Schmerzsyndrom mit Verdacht auf somatoforme Störung und einer Belastungsreaktion leide. Zudem sei eine regelmäßige medikamentöse Therapie weiterhin erforderlich.Stellungnahme von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 25.02.2011, in welcher diese neuerlich ausführt, dass die Beschwerdeführerin an einem chronischen Schmerzsyndrom mit Verdacht auf somatoforme Störung und einer Belastungsreaktion leide. Zudem sei eine regelmäßige medikamentöse Therapie weiterhin erforderlich.
Ärztliches Attest von XXXX, Facharzt für Orthopädie, vom 17.02.2011, welcher ausführt, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren Schmerzen in der unteren Thorax rechts und der Halswirbelsäule habe und die bisher bereits mehrfach angewendeten konservativen Therapien (Infusionen, Infiltrationen, orale NSAR und physikalische Therapie) nur eine zeitweilige Besserung gebracht hätten. Die Beschwerdeführerin leide an einer Blockierung der Rückenwirbel D9/10 sowie L4/5, an Dorsalgie, an einer Lumboischialgie links und einem Cervicalsyndrom. Bei der Beschwerdeführerin bestehe ein komplexes Schmerzbild mit somatischer und psychosomatischer Komponente.Ärztliches Attest von römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, vom 17.02.2011, welcher ausführt, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren Schmerzen in der unteren Thorax rechts und der Halswirbelsäule habe und die bisher bereits mehrfach angewendeten konservativen Therapien (Infusionen, Infiltrationen, orale NSAR und physikalische Therapie) nur eine zeitweilige Besserung gebracht hätten. Die Beschwerdeführerin leide an einer Blockierung der Rückenwirbel D9/10 sowie L4/5, an Dorsalgie, an einer Lumboischialgie links und einem Cervicalsyndrom. Bei der Beschwerdeführerin bestehe ein komplexes Schmerzbild mit somatischer und psychosomatischer Komponente.
Ärztliche Bestätigung von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 01.03.2011, welcher ausführt, dass die Beschwerdeführerin an arterieller Hypertonie, Hyperlipidämie, einer larvierten Depression, einem chronischen Schmerzsyndrom bei einer Blockierung der Rückenwirbel L4/5 links und einem Cervicalsyndrom sowie einer Belastungsreaktion und Eisenmangelanämie leide. Sie brauche ständig medikamentöser Behandlung und regelmäßiger Kontrollen von Fachärzten für Neurologie, Orthopädie und Innere Medizin.Ärztliche Bestätigung von römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 01.03.2011, welcher ausführt, dass die Beschwerdeführerin an arterieller Hypertonie, Hyperlipidämie, einer larvierten Depression, einem chronischen Schmerzsyndrom bei einer Blockierung der Rückenwirbel L4/5 links und einem Cervicalsyndrom sowie einer Belastungsreaktion und Eisenmangelanämie leide. Sie brauche ständig medikamentöser Behandlung und regelmäßiger Kontrollen von Fachärzten für Neurologie, Orthopädie und Innere Medizin.
Am 28.04.2011 langte beim Bundesasylamt die gutachtliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 21.04.2011 von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin, ein, in welcher ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor die Symptomatik einer Anpassungsstörung (ICD 10, F. 43.21) sowie eine längere depressive Rektion aufweise. Die Symptomatik werde durch die negativen Bescheide subjektiv verstärkt erlebt. Die aktuelle Situation stehe auch im Vordergrund und dürfte Ereignisse von früher deutlich in den Hintergrund drängen. Für eine sonstige Störung von Krankheitswert liege derzeit keine ausreichende Symptomatik vor. Objektiv sei keine wesentliche Verschlechterung fassbar. Für eine posttraumatische Belastungsreaktion bestehe heute kein Hinweis. Die antidepressive Therapie solle fortgesetzt werden. Im Falle der Überstellung in den Herkunftsstaat sei mit einer Verschlechterung der Befindlichkeit zu rechnen. Eine akute Suizidalität liege bei der Begutachtung nicht vor.Am 28.04.2011 langte beim Bundesasylamt die gutachtliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 21.04.2011 von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin, ein, in welcher ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor die Symptomatik einer Anpassungsstörung (ICD 10, F. 43.21) sowie eine längere depressive Rektion aufweise. Die Symptomatik werde durch die negativen Bescheide subjektiv verstärkt erlebt. Die aktuelle Situation stehe auch im Vordergrund und dürfte Ereignisse von früher deutlich in den Hintergrund drängen. Für eine sonstige Störung von Krankheitswert liege derzeit keine ausreichende Symptomatik vor. Objektiv sei keine wesentliche Verschlechterung fassbar. Für eine posttraumatische Belastungsreaktion bestehe heute kein Hinweis. Die antidepressive Therapie solle fortgesetzt werden. Im Falle der Überstellung in den Herkunftsstaat sei mit einer Verschlechterung der Befindlichkeit zu rechnen. Eine akute Suizidalität liege bei der Begutachtung nicht vor.
Nachdem die Beschwerdeführerin für den 06.05.2011 vom Bundesasylamt zur Einvernahme geladen worden war, die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter am 05.05.2011 jedoch bekannt gegeben hatte, wegen Erkrankung den Einvernahmetermin nicht wahrnehmen zu können, wurde dieser Einvernahmetermin abberaumt. Dieser Bekanntgabe ist eine Bestätigung von Dr.med. XXXX angehängt, welche bestätige, dass die Beschwerdeführerin seit 05.05.2011 wegen eines akuten Cervikalsyndromes mit starken Kopfschmerzen verbunden mit Übelkeit, bei ihr in Behandlung stehe und daher nicht in der Lage sei, am 06.05.2011 an der Einvernahme teilzunehmen.Nachdem die Beschwerdeführerin für den 06.05.2011 vom Bundesasylamt zur Einvernahme geladen worden war, die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter am 05.05.2011 jedoch bekannt gegeben hatte, wegen Erkrankung den Einvernahmetermin nicht wahrnehmen zu können, wurde dieser Einvernahmetermin abberaumt. Dieser Bekanntgabe ist eine Bestätigung von Dr.med. römisch 40 angehängt, welche bestätige, dass die Beschwerdeführerin seit 05.05.2011 wegen eines akuten Cervikalsyndromes mit starken Kopfschmerzen verbunden mit Übelkeit, bei ihr in Behandlung stehe und daher nicht in der Lage sei, am 06.05.2011 an der Einvernahme teilzunehmen.
Am 17.05.2011 wurde die Beschwerdeführerin schließlich vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die ukrainische Sprache von dem zur Entscheidung befugten Organwalter niederschriftlich einvernommen und machte im Wesentlichen Folgendes geltend:
Sie stehe derzeit in ärztlicher Behandlung und nehme auch viele Medikamente. Sie leide in letzter Zeit unter starken Kopfschmerzen und Erbrechen, weswegen ihr praktischer Arzt ihr Tabletten verschrieben habe. Ansonsten nehme sie die in den Befunden ersichtlichen Tabletten. Bei Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie stehe sie wegen ihrer Kopfschmerzen auch unter Beobachtung. Bei XXXX, Facharzt für Orthopädie, stehe sie wegen ihrer Rückenschmerzen in Behandlung. Dr. XXXX habe gemeint, dass diese mit ihrem psychischen Zustand in Zusammenhang stehen. Bei ihrem praktischen Arzt, XXXX stehe sie unter Beobachtung, weil sie Bluthochdruck habe. Seit Jänner habe sich ihr Zustand aber vehement verschlechtert. Die Kopfschmerzen seien schlechter geworden und müsse sie jeden Morgen erbrechen. Zudem sei sie sehr lärmempfindlich, rege sich schnell auf und leide unter Angstzuständen. Weiters sei sie auch sehr unruhig und müsse ständig zittern. Trotz der medikamentösen Unterstützung könne sie in der Nacht nicht schlafen.Sie stehe derzeit in ärztlicher Behandlung und nehme auch viele Medikamente. Sie leide in letzter Zeit unter starken Kopfschmerzen und Erbrechen, weswegen ihr praktischer Arzt ihr Tabletten verschrieben habe. Ansonsten nehme sie die in den Befunden ersichtlichen Tabletten. Bei Dr. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie stehe sie wegen ihrer Kopfschmerzen auch unter Beobachtung. Bei römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, stehe sie wegen ihrer Rückenschmerzen in Behandlung. Dr. römisch 40 habe gemeint, dass diese mit ihrem psychischen Zustand in Zusammenhang stehen. Bei ihrem praktischen Arzt, römisch 40 stehe sie unter Beobachtung, weil sie Bluthochdruck habe. Seit Jänner habe sich ihr Zustand aber vehement verschlechtert. Die Kopfschmerzen seien schlechter geworden und müsse sie jeden Morgen erbrechen. Zudem sei sie sehr lärmempfindlich, rege sich schnell auf und leide unter Angstzuständen. Weiters sei sie auch sehr unruhig und müsse ständig zittern. Trotz der medikamentösen Unterstützung könne sie in der Nacht nicht schlafen.
Einen neuen Antrag habe sie einerseits deswegen gestellt, da sie in der Ukraine nicht behandelt werden könne, da ihr dazu das Geld fehle. Andererseits habe sie immer noch Furcht vor Verfolgung und habe sie auch keinen Ort, an den sie zurückkehren könne. Weiters habe sie niemanden mehr in der Ukraine. Sie habe Angst, von der Polizei verfolgt zu werden. Ihre Schwester habe jetzt wegen ihr Probleme und werde aufgrund ihrer Probleme verfolgt. Da es zu gefährlich für ihre Schwester sei, könne sie sich mit dieser auch nicht mehr unterhalten. Sollte sie in die Ukraine zurückkehren, würden sich ihre Probleme weiter verschlechtern und werde sie überhaupt keine Ruhe mehr haben. Ihr Gesundheitszustand sei momentan so schlecht, dass sie die weiteren Verfolgungen nicht aushalten würde. Bei der ukrainischen Kirche in Wien habe sie zudem eine Bekannte aus ihrem Heimatdorf getroffen - sie wisse nicht mehr genau, wann dies gewesen sei, jedenfalls vor Weihnachten -, welche ihr erzählt habe, dass ihre Schwester sie gebeten habe, der Beschwerdeführerin auszurichten, dass sie nicht in die Ukraine zurückkehren dürfe, da sie immer noch gesucht werde. Außerdem habe ihre Schwester dieser Bekannten erzählt, dass sie nicht in Ruhe gelassen und ständig nach dem Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin gefragt werde. Ihre Schwester habe gesagt, dass sie versuchen solle, in Österreich zu bleiben. Sie wisse zwar, wo ihre Schwester lebe, habe zu dieser aber keinen Kontakt mehr.
Sie verfüge in Österreich über keine Verwandten, nur über Freunde. Weiters lebe sie seit etwa Juli 2010 mit einer ukrainischen Studentin zusammen. Sie habe in Österreich keinen Deutschkurs besucht und lebe von der Grundversorgung. Auch sei sie nicht Mitglied in einem Verein. Ihr Alltag gestalte sich so, dass sie eine Familie besuche, wo sie sich um die Kinder kümmere. Außerdem helfe sie einigen Personen im Haushalt.
Der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin führte in dieser Einvernahme zudem Folgendes aus:
XXXX habe in ihrem Gutachten eindeutig festgestellt, dass die Beschwerdeführerin therapeutische und medizinische Maßnahmen zur Behandlung ihrer komplexen Beschwerden bedürfe. Die Beschwerdeführerin erhalte derzeit 13 verschiedene Medikamente. Würde sie nur eines davon nicht erhalten, würde sich ihr Zustand wesentlich bis hin zur Lebensgefahr verschlechtern. Müsste sie in die Ukraine zurückkehren, würde sie weder eine Wohnmöglichkeit haben, noch könne aufgrund ihres Krankheitsbildes davon ausgegangen werden, dass sie ein Erwerbseinkommen erzielen könnte. Da die medizinische Behandlung in der Ukraine nur gegen Bezahlung gewährleistet sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese in der Ukraine die erforderliche Behandlung und alle notwendigen Medikamente erhalten könne. Darüber hinaus wäre zu prüfen, ob die derzeit verordneten Medikamente überhaupt in der Ukraine verfügbar seien und ersuche er zur Durchführung des Prüfverfahrens und zur Erstellung eines Gutachtens über die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in der Ukraine, das Verfahren zuzulassen.römisch 40 habe in ihrem Gutachten eindeutig festgestellt, dass die Beschwerdeführerin therapeutische und medizinische Maßnahmen zur Behandlung ihrer komplexen Beschwerden bedürfe. Die Beschwerdeführerin erhalte derzeit 13 verschiedene Medikamente. Würde sie nur eines davon nicht erhalten, würde sich ihr Zustand wesentlich bis hin zur Lebensgefahr verschlechtern. Müsste sie in die Ukraine zurückkehren, würde sie weder eine Wohnmöglichkeit haben, noch könne aufgrund ihres Krankheitsbildes davon ausgegangen werden, dass sie ein Erwerbseinkommen erzielen könnte. Da die medizinische Behandlung in der Ukraine nur gegen Bezahlung gewährleistet sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese in der Ukraine die erforderliche Behandlung und alle notwendigen Medikamente erhalten könne. Darüber hinaus wäre zu prüfen, ob die derzeit verordneten Medikamente überhaupt in der Ukraine verfügbar seien und ersuche er zur Durchführung des Prüfverfahrens und zur Erstellung eines Gutachtens über die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in der Ukraine, das Verfahren zuzulassen.
Mit Bescheid vom 19.05.2011, Zahl: 11 03.512-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den dritten Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus (Spruchpunkt II.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass die von der Beschwerdeführerin angegebene Begründung für die neuerliche Asylantragstellung nicht ausreiche, einen neuen, gegenüber den früheren Asylanträgen wesentlich geänderten, entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Hinsichtlich ihrer Angaben, von ihrer Schwester über eine Bekannte in der ukrainischen Kirche in Wien erfahren zu haben, dass ihre Gefährdung in der Ukraine nach wie vor bestehe und sie auf keinen Fall zurückkehren solle, sei auszuführen, dass die Beschwerdeführerin selbst angeführt habe, diese Frau bereits vor Weihnachten getroffen zu haben. Der Beschwerdeführerin wäre daher bereits im Zuge ihres Beschwerdeverfahrens die Möglichkeit offen gestanden, den Asylgerichtshof von diesem Sachverhalt in Kenntnis zu setzten. Diese Rückkehrbefürchtungen seien daher einerseits ebenfalls von der Rechtskraft des Vorverfahrens mit umfasst und würden zudem andererseits zur Gänze auf dem als vollkommen unglaubwürdig befundenen Fluchtvorbringen aufbauen. Die Beschwerdeführerin leide zwar an depressiven Beschwerden, Wirbelsäulenproblemen, Bluthochdruck und Kopfschmerzen, doch würden diese Beschwerden einer Ausweisung nicht entgegenstehen bzw. eine Abschiebung nicht zu einer unzumutbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen. Die Abschiebung der Beschwerdeführerin würde somit keine Verletzung ihrer Rechte gemäß Art. 3 EMRK darstellen. Zudem sei aus den Länderfeststellungen ersichtlich, dass fallbezogen ausreichend medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der Ukraine vorhanden seien. Bereits der Asylgerichtshof habe im Zuge des Vorverfahrens den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gewürdigt und diesbezüglich auch ausreichende Feststellungen zur medizinischen Versorgung getätigt. Eine derartige Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Bezug zur letzten ergangenen rechtskräftigen Entscheidung, welche einer Überstellung der Beschwerdeführerin in die Ukraine entgegen stehen würde, könne aufgrund der im Akt befindlichen ärztlichen Unterlagen nicht festgestellt werden. Diesbezüglich sei auch auf die aktuelle gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren zu verweise, wonach objektiv keine wesentliche Verschlechterung fassbar sei. Hinsichtlich einer allenfalls vorzunehmenden Abschiebung sei außerdem auf die Bemerkungen in der Regierungsvorlage zu § 30 AsylG 2005 zu verweisen, in welcher ausgeführt werde, dass die Fremdenpolizeibehörde zu beurteilen habe, in wie weit eine Abschiebung nach durchsetzbarer zurückweisender Entscheidung samt verbundener Ausweisung rechtlich möglich sei oder dieser, etwa eine schwere Krankheit, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, entgegensteht. Diesbezüglich sei weiters auszuführen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung der Überstellung im Fall von bekannten Erkrankungen durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen habe. Insbesondere werde kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben und werde von der Fremdenpolizeibehörde die Transportfähigkeit und der aktuelle Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Abschiebung beurteilt. Sollte daher zum Überstellungszeitpunkt ein Abschiebungshindernis aufgrund des psychischen oder physischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin bestehen, würde diese nicht zugelassen werden.Mit Bescheid vom 19.05.2011, Zahl: 11 03.512-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den dritten Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass die von der Beschwerdeführerin angegebene Begründung für die neuerliche Asylantragstellung nicht ausreiche, einen neuen, gegenüber den früheren Asylanträgen wesentlich geänderten, entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Hinsichtlich ihrer Angaben, von ihrer Schwester über eine Bekannte in der ukrainischen Kirche in Wien erfahren zu haben, dass ihre Gefährdung in der Ukraine nach wie vor bestehe und sie auf keinen Fall zurückkehren solle, sei auszuführen, dass die Beschwerdeführerin selbst angeführt habe, diese Frau bereits vor Weihnachten getroffen zu haben. Der Beschwerdeführerin wäre daher bereits im Zuge ihres Beschwerdeverfahrens die Möglichkeit offen gestanden, den Asylgerichtshof von diesem Sachverhalt in Kenntnis zu setzten. Diese Rückkehrbefürchtungen seien daher einerseits ebenfalls von der Rechtskraft des Vorverfahrens mit umfasst und würden zudem andererseits zur Gänze auf dem als vollkommen unglaubwürdig befundenen Fluchtvorbringen aufbauen. Die Beschwerdeführerin leide zwar an depressiven Beschwerden, Wirbelsäulenproblemen, Bluthochdruck und Kopfschmerzen, doch würden diese Beschwerden einer Ausweisung nicht entgegenstehen bzw. eine Abschiebung nicht zu einer unzumutbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen. Die Abschiebung der Beschwerdeführerin würde somit keine Verletzung ihrer Rechte gemäß Artikel 3, EMRK darstellen. Zudem sei aus den Länderfeststellungen ersichtlich, dass fallbezogen ausreichend medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der Ukraine vorhanden seien. Bereits der Asylgerichtshof habe im Zuge des Vorverfahrens den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gewürdigt und diesbezüglich auch ausreichende Feststellungen zur medizinischen Versorgung getätigt. Eine derartige Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Bezug zur letzten ergangenen rechtskräftigen Entscheidung, welche einer Überstellung der Beschwerdeführerin in die Ukraine entgegen stehen würde, könne aufgrund der im Akt befindlichen ärztlichen Unterlagen nicht festgestellt werden. Diesbezüglich sei auch auf die aktuelle gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren zu verweise, wonach objektiv keine wesentliche Verschlechterung fassbar sei. Hinsichtlich einer allenfalls vorzunehmenden Abschiebung sei außerdem auf die Bemerkungen in der Regierungsvorlage zu Paragraph 30, AsylG 2005 zu verweisen, in welcher ausgeführt werde, dass die Fremdenpolizeibehörde zu beurteilen habe, in wie weit eine Abschiebung nach durchsetzbarer zurückweisender Entscheidung samt verbundener Ausweisung rechtlich möglich sei oder dieser, etwa eine schwere Krankheit, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde, entgegensteht. Diesbezüglich sei weiters auszuführen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung der Überstellung im Fall von bekannten Erkrankungen durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen habe. Insbesondere werde kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben und werde von der Fremdenpolizeibehörde die Transportfähigkeit und der aktuelle Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Abschiebung beurteilt. Sollte daher zum Überstellungszeitpunkt ein Abschiebungshindernis aufgrund des psychischen oder physischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin bestehen, würde diese nicht zugelassen werden.
Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung führte das Bundesasylamt aus, dass die Beschwerdeführerin trotz ihres zehnjährigen Aufenthaltes in Österreich über keine Familienangehörigen verfüge. Auch habe sich kein im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK schützenswertes Privatleben entwickelt. Die Beschwerdeführerin sei illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist, habe sich hier großteils illegal aufgehalten, arbeite in Österreich illegal als Kindermädchen und Haushaltshilfe und spreche nur etwas Deutsch. Ausreichend intensive soziale Kontakte, die sie an Österreich binden würden, habe sie nicht vorgebracht, weswegen die Ausweisung der Beschwerdeführerin nicht in ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingreife und deren Ausweisung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt sei.Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung führte das Bundesasylamt aus, dass die Beschwerdeführerin trotz ihres zehnjährigen Aufenthaltes in Österreich über keine Familienangehörigen verfüge. Auch habe sich kein im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK schützenswertes Privatleben entwickelt. Die Beschwerdeführerin sei illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist, habe sich hier großteils illegal aufgehalten, arbeite in Österreich illegal als Kindermädchen und Haushaltshilfe und spreche nur etwas Deutsch. Ausreichend intensive soziale Kontakte, die sie an Österreich binden würden, habe sie nicht vorgebracht, weswegen die Ausweisung der Beschwerdeführerin nicht in ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingreife und deren Ausweisung gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 26.05.2011 fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde, in welcher sie den Bescheid in seinem vollen Umfang anfocht und im Wesentlichen ausführte, dass sie die Warnung ihrer Schwester über ihre Bekannte rund um Weihnachten 2010 erhalten habe, diese dem Asylgerichtshof jedoch nicht mehr mitteilen habe können, da ihre Beschwerde bereits am 13.10.2010 verfasst worden sei und keine mündliche Beschwerdeverhandlung stattgefunden habe. Somit handle es sich um ein neues Vorbringen, dessen Asylrelevanz zu prüfen wäre.
Hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Probleme habe sie nicht nur zahlreiche ärztliche Stellungnahmen und Befunde ihrer sie seit Jahren behandelnden Ärzte in Vorlage gebracht, welche einen sehr schlechten Gesundheitszustand zeichnen, sondern habe auch XXXXbei ihr eine Anpassungsstörung und eine längere depressive Reaktion festgestellt. Diese bejahe zudem jedenfalls den bestehenden Behandlungsbedarf und befürchte eine Verschlechterung der Befindlichkeit bei einer Überstellung in ihren Herkunftsstaat. Sie habe bereits mehrfach ausgeführt, dass sie nach dem Untertauchen ihrer Schwester in der Ukraine über keine Wohnmöglichkeit mehr verfüge und wegen ihrer faktischen Arbeitsunfähigkeit kein ausreichendes Einkommen erzielen könnte, um ihren Lebensunterhalt zu sichern und sich ihre notwendige Behandlung leisten zu können. Im Bericht von IOM von August 2010, der zum Teil auch in den Länderfeststellungen des o.a. Bescheides wiedergegeben werde, werde zudem ausgeführt, dass eine Behandlung schwerer mentaler Störungen im primären Sektor nicht möglich sei und zur Behandlung in öffentlichen Krankenhäusern eine Registrierung erforderlich ist, die sie nicht habe und mangels Wohnsitzes auch nicht bekommen könne. IOM bestätige zudem die hohen Medikamentenkosten und betone, dass durch die finanzielle Situation der Zugang zu Medikamenten geschmälert werde, eine kostenlose Basisbehandlung aber von einer Wohnsitzmeldung abhängig sei, die sie nach ihrer Rückkehr jedoch nicht hätte. Zudem habe ihr rechtsfreundlicher Vertreter beantragt, zu überprüfen, ob die von ihr benötigten Medikamente in der Ukraine überhaupt verfügbar seien. Auf diesen Antrag sei das Bundesasylamt überhaupt nicht eingegangen. Sie befürchte daher zu Recht, dass sie für den Fall einer Rückkehr keine ausreichende medizinische Behandlung erhalten würde, da sie aufgrund ihrer ständigen Schmerzen weitgehend arbeitsunfähig sei und nicht in der Lage wäre, ein Einkommen zu erzielen, das ausreichend für die Inanspruchnahme von fachärztlichen Behandlungen und den Kauf von Medikamenten wäre.
Mit Beschluss vom 06.06.2011, Zl. D13 317985-4/2011/2Z, erkannte der Asylgerichtshof der Beschwerde gegen den o.a. Bescheid gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zu.Mit Beschluss vom 06.06.2011, Zl. D13 317985-4/2011/2Z, erkannte der Asylgerichtshof der Beschwerde gegen den o.a. Bescheid gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zu.
Der Asylgerichtshof erhob Beweis durch folgende Handlungen:
Einsichtnahme in die Verwaltungsakte der Beschwerdeführerin samt Beschwerdeschrift.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, iVm. § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, leg. cit.;
wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowiewegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, leg. cit. sowie
wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.
Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005.Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005.
Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gem. § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gem. Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Da der gegenständliche Asylantrag erst am 12.04.2011 gestellt wurde, ist das Verfahren der Beschwerdeführerin nach den Bestimmungen des AsylG 2005 durch den zuständigen Richter des Asylgerichtshofes als Einzelrichter zu führen.Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Da der gegenständliche Asylantrag erst am 12.04.2011 gestellt wurde, ist das Verfahren der Beschwerdeführerin nach den Bestimmungen des AsylG 2005 durch den zuständigen Richter des Asylgerichtshofes als Einzelrichter zu führen.
Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2. Zum Spruch:
2.1. Nach § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.2.1. Nach Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers (RV 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an § 66 Abs. 2 AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an Paragraph 66, Absatz 2, AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.
2.2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die - außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG - die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).2.2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die - außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG - die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
Entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).Entschiedene Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).
Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - kann die Behörde nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391 mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321;Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 - kann die Behörde nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391 mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, nämlich Paragraph 28, AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321;
21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 29.9.2005, 2005/20/0365;21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vergleiche auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 29.9.2005, 2005/20/0365;
25.4.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).
Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 27.9.2005, 2005/01/0363; 22.12.2005, 2005/20/0556; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vergleiche auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 27.9.2005, 2005/01/0363; 22.12.2005, 2005/20/0556; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300).
Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. z.B. VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche z.B. VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).
Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400). Aus dem Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren folgt, dass der Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400). Aus dem Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren folgt, dass der Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.
Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelinstanz darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelinstanz, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelinstanz darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
2.3. Das Verfahren ist aus folgenden Gründen mangelhaft:
2.3.1. Dem Bundesasylamt ist im Hinblick auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zwar zur Gänze zuzugestehen, dass die Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit der Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz keinerlei neue, nach Rechtskraft des Vorverfahrens entstandene Fluchtgründe geltend gemacht hat (die Beschwerdeführerin hat bereits vor Rechtskraft des Letztverfahrens von den Warnungen ihrer Schwester über die Bekannte erfahren, es dem Asylgerichtshof jedoch nicht mitgeteilt) bzw. diesem neuen Vorbringen keinerlei glaubhafter Kern beigemessen werden kann (da auch die nunmehr vorgebrachten Nachfluchtgründe nur neuerlich auf einem im Vorverfahren als gänzlich unglaubwürdigen und damit rechtskräftig negativ entschiedenem Fluchtvorbringen aufbauen). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin ihren gegenständlichen Folgeantrag jedoch insbesondere auch mit der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes (im Vergleich zu ihrer gesundheitlichen Verfassung, die im vorangegangenen Asylverfahren behandelt worden war) begründet und diesbezüglich auch neue - nach Rechtskraft verfasste - ärztliche Stellungnahmen der sie seit Jahren behandelnden Ärzte in Vorlage gebracht. Mit diesem Vorbringen hat sich das Bundesasylamt im o.a. Bescheid jedoch in keiner Weise ausreichend auseinander gesetzt bzw. hat es lediglich ungenügend beweiswürdigend dargelegt, weshalb nicht von einem entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt auszugehen wäre.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.2.2009, 2008/01/0344, (mit dortiger näherer Begründung) ausgeführt hat, ist in einem Folgeantragsverfahren nach § 68 Abs. 1 AVG (neben der Frage einer Sachverhaltsänderung bezüglich einer asylrelevanten Verfolgung iSd § 3 AsylG 2005) ebenfalls zu prüfen, ob Sachverhaltsänderungen, die subsidiäre Schutzgründe betreffen, gegenüber dem vorangegangenen Verfahren vorliegen (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 626 f sowie die herrschende Judikatur; vgl. insbesondere VwGH v. 19.02.2009, Zl. 2008/01/0280: "Da sich der Antrag auf internationalen Schutz (...) auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem/der Asylwerber/Asylwerberin diesen Schutzstatus zuerkennen können. Die zur Rechtslage des § 8 Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis v. 09.11.2004, Zl. 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen").Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.2.2009, 2008/01/0344, (mit dortiger näherer Begründung) ausgeführt hat, ist in einem Folgeantragsverfahren nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG (neben der Frage einer Sachverhaltsänderung bezüglich einer asylrelevanten Verfolgung iSd Paragraph 3, AsylG 2005) ebenfalls zu prüfen, ob Sachverhaltsänderungen, die subsidiäre Schutzgründe betreffen, gegenüber dem vorangegangenen Verfahren vorliegen vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 626 f sowie die herrschende Judikatur; vergleiche insbesondere VwGH v. 19.02.2009, Zl. 2008/01/0280: "Da sich der Antrag auf internationalen Schutz (...) auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem/der Asylwerber/Asylwerberin diesen Schutzstatus zuerkennen können. Die zur Rechtslage des Paragraph 8, Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa das hg. Erkenntnis v. 09.11.2004, Zl. 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen").
Die Beschwerdeführerin hat bereits im Rahmen ihres Zweitverfahrens im ersten Rechtsgang zahlreiche ärztliche Befunde und Stellungnahmen hinsichtlich ihres schlechten psychischen und physischen Gesundheitszustandes in Vorlage gebracht. Auch ist im damaligen Zulassungsverfahren von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin, am 19.08.2009 eine gutachterliche Stellungnahme ergangen, in welcher der Beschwerdeführerin eine Anpassungsstörung und eine längere depressive Reaktion sowie ein Verdacht auf Somatisierungstendenz diagnostiziert wurde. Auch eine posttraumatische Belastungsstörung hat XXXX damals nicht ausschließen können und deswegen auch eine antidepressive Therapie empfohlen. Zur Abklärung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist vom Bundesasylamt - nach Zulassung des Verfahrens - im zweiten Rechtsgang dann am 30.03.2010 auch ein klinisch-psychologisches Gutachten von Mag. Dr. XXXX, klinische Gesundheitspsychologin und Psychotherapeutin, eingeholt worden, welche jedoch entgegen der Ausführungen vonXXXX zu dem Ergebnis gelangt ist, dass bei der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Untersuchung keine psychische Störung vorliege und auch keine weiteren psychologischen Maßnahmen erforderlich scheinen. Da es sich bei diesem Gutachten um das zum Entscheidungszeitpunkt jüngere und zudem weitaus ausführlichere Gutachten gehandelt hat, ist der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.01.2011, Zl. D13 317985-3/2010/2E, davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin an keiner psychischen Erkrankung leidet und ihr Gesundheitszustand einer Abschiebung in die Ukraine - insbesondere auch in Anbetracht des dort bestehenden Gesundheitssystems - nicht entgegen steht.Die Beschwerdeführerin hat bereits im Rahmen ihres Zweitverfahrens im ersten Rechtsgang zahlreiche ärztliche Befunde und Stellungnahmen hinsichtlich ihres schlechten psychischen und physischen Gesundheitszustandes in Vorlage gebracht. Auch ist im damaligen Zulassungsverfahren von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin, am 19.08.2009 eine gutachterliche Stellungnahme ergangen, in welcher der Beschwerdeführerin eine Anpassungsstörung und eine längere depressive Reaktion sowie ein Verdacht auf Somatisierungstendenz diagnostiziert wurde. Auch eine posttraumatische Belastungsstörung hat römisch 40 damals nicht ausschließen können und deswegen auch eine antidepressive Therapie empfohlen. Zur Abklärung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist vom Bundesasylamt - nach Zulassung des Verfahrens - im zweiten Rechtsgang dann am 30.03.2010 auch ein klinisch-psychologisches Gutachten von Mag. Dr. römisch 40 , klinische Gesundheitspsychologin und Psychotherapeutin, eingeholt worden, welche jedoch entgegen der Ausführungen vonXXXX zu dem Ergebnis gelangt ist, dass bei der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Untersuchung keine psychische Störung vorliege und auch keine weiteren psychologischen Maßnahmen erforderlich scheinen. Da es sich bei diesem Gutachten um das zum Entscheidungszeitpunkt jüngere und zudem weitaus ausführlichere Gutachten gehandelt hat, ist der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.01.2011, Zl. D13 317985-3/2010/2E, davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin an keiner psychischen Erkrankung leidet und ihr Gesundheitszustand einer Abschiebung in die Ukraine - insbesondere auch in Anbetracht des dort bestehenden Gesundheitssystems - nicht entgegen steht.
Im gegenständlichen dritten Asylverfahren der Beschwerdeführerin hat diese jedoch nicht nur neue ärztliche Befunde der sie seit Jahren behandelnden Ärzte - sowohl hinsichtlich ihrer physischen als auch ihrer psychischen Leiden - in Vorlage gebracht, sondern ist diese im Zulassungsverfahren auch neuerlich von Dr. XXXX untersucht worden und wurde in der gutachtlich Stellungnahme vom 21.04.2011 ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor die Symptomatik einer Anpassungsstörung (ICD 10, F. 43.21) sowie eine längere depressive Rektion aufweise und die antidepressive Therapie fortgesetzt werden solle.Im gegenständlichen dritten Asylverfahren der Beschwerdeführerin hat diese jedoch nicht nur neue ärztliche Befunde der sie seit Jahren behandelnden Ärzte - sowohl hinsichtlich ihrer physischen als auch ihrer psychischen Leiden - in Vorlage gebracht, sondern ist diese im Zulassungsverfahren auch neuerlich von Dr. römisch 40 untersucht worden und wurde in der gutachtlich Stellungnahme vom 21.04.2011 ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor die Symptomatik einer Anpassungsstörung (ICD 10, F. 43.21) sowie eine längere depressive Rektion aufweise und die antidepressive Therapie fortgesetzt werden solle.
Angesichts dieser gutachterlichen Stellungnahme von XXXX, in welcher diese ihre im Jahr 2009 getroffenen Diagnosen aufrecht hält und welche in Gegensatz zum klinisch-psychologischen Gutachten von Dr. XXXX aus dem Jahr 2010 steht, stellt es sich für den zuständigen Einzelrichter des Asylgerichtshofes jedoch nicht eindeutig dar, dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig tatsächlich an keinerlei psychischen Erkrankungen leidet und bestehen für diesen berechtigte Zweifel an der vom Bundesasylamt getroffenen Einschätzung, es liege kein entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt vor. Die von XXXX in ihrer gutachterlichen Stellungnahme betonten psychischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin lassen aus Sicht des erkennenden Einzelrichters die Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 zum jetzigen Zeitpunkt nicht völlig ausgeschlossen erscheinen.Angesichts dieser gutachterlichen Stellungnahme von römisch 40 , in welcher diese ihre im Jahr 2009 getroffenen Diagnosen aufrecht hält und welche in Gegensatz zum klinisch-psychologischen Gutachten von Dr. römisch 40 aus dem Jahr 2010 steht, stellt es sich für den zuständigen Einzelrichter des Asylgerichtshofes jedoch nicht eindeutig dar, dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig tatsächlich an keinerlei psychischen Erkrankungen leidet und bestehen für diesen berechtigte Zweifel an der vom Bundesasylamt getroffenen Einschätzung, es liege kein entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt vor. Die von römisch 40 in ihrer gutachterlichen Stellungnahme betonten psychischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin lassen aus Sicht des erkennenden Einzelrichters die Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 zum jetzigen Zeitpunkt nicht völlig ausgeschlossen erscheinen.
Das Bundesasylamt hat sich in der Beweiswürdigung des o.a. Bescheides mit diesen entscheidungswesentlichen Sachverhaltsänderungen jedoch nicht ausreichend auseinander gesetzt, sondern lediglich auf die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 24.01.2011 verwiesen und - nahezu begründungslos - ausgeführt, dass sich der Asylgerichtshof in diesem Erkenntnis bereits ausführlich mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auseinander gesetzt hat und "aufgrund der im Akt befindlichen ärztlichen Unterlagen" eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der letzten rechtskräftig ergangenen Entscheidung "nicht festgestellt werden" könne. Begründend hat das Bundesasylamt lediglich in einem Satz festgehalten, dass XXXX in ihrer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren ausgeführt habe, dass objektiv keine wesentliche Verschlechterung fassbar sei. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass sich XXXX mit dieser Ausführung auf ihrer gutachterliche Stellungnahme aus dem Jahr 2009 bezieht, in welcher diese - wie oben ausgeführt - sehr wohl zu einer psychischen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin gelangt war und eine Behandlungsbedürftigkeit bejaht hatte. Das Bundesasylamt hat diese Ausführung von Dr. XXXX jedoch offensichtlich in Vergleich zu dem Gutachten von Dr. XXXX gestellt und schlägt damit fehl. Angesichts derartiger Divergenzen in den einzelnen Gutachten und Stellungnahmen von XXXX wäre das Bundesasylamt dazu verpflichtet gewesen, ein Drittgutachten zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einzuholen.Das Bundesasylamt hat sich in der Beweiswürdigung des o.a. Bescheides mit diesen entscheidungswesentlichen Sachverhaltsänderungen jedoch nicht ausreichend auseinander gesetzt, sondern lediglich auf die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 24.01.2011 verwiesen und - nahezu begründungslos - ausgeführt, dass sich der Asylgerichtshof in diesem Erkenntnis bereits ausführlich mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auseinander gesetzt hat und "aufgrund der im Akt befindlichen ärztlichen Unterlagen" eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der letzten rechtskräftig ergangenen Entscheidung "nicht festgestellt werden" könne. Begründend hat das Bundesasylamt lediglich in einem Satz festgehalten, dass römisch 40 in ihrer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren ausgeführt habe, dass objektiv keine wesentliche Verschlechterung fassbar sei. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass sich römisch 40 mit dieser Ausführung auf ihrer gutachterliche Stellungnahme aus dem Jahr 2009 bezieht, in welcher diese - wie oben ausgeführt - sehr wohl zu einer psychischen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin gelangt war und eine Behandlungsbedürftigkeit bejaht hatte. Das Bundesasylamt hat diese Ausführung von Dr. römisch 40 jedoch offensichtlich in Vergleich zu dem Gutachten von Dr. römisch 40 gestellt und schlägt damit fehl. Angesichts derartiger Divergenzen in den einzelnen Gutachten und Stellungnahmen von römisch 40 wäre das Bundesasylamt dazu verpflichtet gewesen, ein Drittgutachten zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einzuholen.
Zudem hat die Beschwerdeführerin in ihrem gegenständlichen dritten Asylverfahren erstmals geltend gemacht, dass ihr psychischer aber auch physischer Gesundheitszustand von der täglichen Einnahme 13 (!) verschiedener Medikamente abhängig ist. Auch hinsichtlich der zur Behandlung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten erforderlichen Medikation (auch jener bezüglich der von XXXX, Facharzt für Orthopädie, und XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, diagnostizierten physischen Leiden der Beschwerdeführerin - Wirbelsäulenproblematik und Cervikalsyndrom) hätte das Bundesasylamt daher eine entsprechende ärztliche Begutachtung der Beschwerdeführerin durch einen Sachverständigen zwecks Erhebung der - wie von der Beschwerdeführerin behauptet - umfangreichen und zur Behandlung notwendigen Medikation einholen müssen und wäre (daran anknüpfend) eine genaue Überprüfung erforderlich gewesen, ob diese Medikation in vergleichbarer Form auch in der Ukraine verfügbar ist.Zudem hat die Beschwerdeführerin in ihrem gegenständlichen dritten Asylverfahren erstmals geltend gemacht, dass ihr psychischer aber auch physischer Gesundheitszustand von der täglichen Einnahme 13 (!) verschiedener Medikamente abhängig ist. Auch hinsichtlich der zur Behandlung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten erforderlichen Medikation (auch jener bezüglich der von römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, und römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, diagnostizierten physischen Leiden der Beschwerdeführerin - Wirbelsäulenproblematik und Cervikalsyndrom) hätte das Bundesasylamt daher eine entsprechende ärztliche Begutachtung der Beschwerdeführerin durch einen Sachverständigen zwecks Erhebung der - wie von der Beschwerdeführerin behauptet - umfangreichen und zur Behandlung notwendigen Medikation einholen müssen und wäre (daran anknüpfend) eine genaue Überprüfung erforderlich gewesen, ob diese Medikation in vergleichbarer Form auch in der Ukraine verfügbar ist.
Soweit sich das Bundesasylamt in der Beweiswürdigung des o.a. Bescheides auf die Regierungsvorlage 952 XXII. GP zu § 30 AsylG 2005 bezieht (vgl. S 35 des o.a. Bescheides: "Betreffend einer allenfalls vorzunehmenden Abschiebung ist außerdem darauf hinzuweisen, dass vor einer Abschiebung eine Prüfung dahingehend vorzunehmen ist, ob eine beabsichtigte Abschiebung eine EMRK-widrige Behandlung Ihrer Person bedeuten würde. Dies ergibt sich aus den Bemerkungen der Regierungsvorlage des § 30 Asylgesetz 2005, wie nachfolgend zitiert:Soweit sich das Bundesasylamt in der Beweiswürdigung des o.a. Bescheides auf die Regierungsvorlage 952 römisch 22 . Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 30, AsylG 2005 bezieht vergleiche S 35 des o.a. Bescheides: "Betreffend einer allenfalls vorzunehmenden Abschiebung ist außerdem darauf hinzuweisen, dass vor einer Abschiebung eine Prüfung dahingehend vorzunehmen ist, ob eine beabsichtigte Abschiebung eine EMRK-widrige Behandlung Ihrer Person bedeuten würde. Dies ergibt sich aus den Bemerkungen der Regierungsvorlage des Paragraph 30, Asylgesetz 2005, wie nachfolgend zitiert:
In wie weit eine Abschiebung rechtlich möglich ist oder sich, etwa auf Grund einer schweren Krankheit, durch die eine Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, verbietet, hat die Fremdenpolizeibehörde zu beurteilen.") und damit offensichtlich die Meinung vertritt, sich einer Prüfung von Art. 3 EMRK entgegenstehenden und damit zum subsidiären Schutz führenden Erkrankungen eines Asylwerbers entziehen zu können, da ohnehin die Fremdenpolizeibehörde den psychischen oder physischen Zustand der abzuschiebenden Person zum Überstellungszeitpunkt zu prüfen habe, muss dieser Auffassung des Bundesasylamtes entgegen getreten werden. Der Umstand, dass die Fremdenpolizeibehörden zum Zeitpunkt der Überstellung festzustellen haben, ob der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung psychische oder physische Erkrankungen der zu überstellenden Person entgegen stehen, entbindet die österreichischen Asylbehörden jedenfalls nicht, im Rahmen der entsprechenden Asylverfahren ihrer Verpflichtung, die Voraussetzungen für die Erteilung eines Durchführungsaufschubes nach § 10 Abs. 3 AsylG 2005 oder die Gewährung von subsidiärem Schutz nach § 8 AsylG 2005 umfassend zu prüfen. Dies insbesondere auch deswegen, da die Fremdenpolizeibehörden zum Überstellungszeitpunkt lediglich zu beurteilen haben, ob im Hinblick auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK ein vorübergehendes oder sogar dauerhaftes Abschiebungshindernis besteht. Die (Nicht)Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedoch den Asylbehörden vorbehalten, weswegen diese - selbst durch die nachfolgende Überprüfung der Fremdenpolizeibehörde ob ein Überstellungshindernis besteht - niemals von ihrer Verpflichtung zur umfassenden Überprüfung von Art. 3 EMRK entgegenstehenden Umständen - im Hinblick auf die Erteilung eines Durchführungsaufschubes oder der Gewährung von subsidiärem Schutz - entbunden sein können (vgl. hiezu insbesondere auch VfGH 1.10.2007, G 179/07).In wie weit eine Abschiebung rechtlich möglich ist oder sich, etwa auf Grund einer schweren Krankheit, durch die eine Abschiebung eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde, verbietet, hat die Fremdenpolizeibehörde zu beurteilen.") und damit offensichtlich die Meinung vertritt, sich einer Prüfung von Artikel 3, EMRK entgegenstehenden und damit zum subsidiären Schutz führenden Erkrankungen eines Asylwerbers entziehen zu können, da ohnehin die Fremdenpolizeibehörde den psychischen oder physischen Zustand der abzuschiebenden Person zum Überstellungszeitpunkt zu prüfen habe, muss dieser Auffassung des Bundesasylamtes entgegen getreten werden. Der Umstand, dass die Fremdenpolizeibehörden zum Zeitpunkt der Überstellung festzustellen haben, ob der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung psychische oder physische Erkrankungen der zu überstellenden Person entgegen stehen, entbindet die österreichischen Asylbehörden jedenfalls nicht, im Rahmen der entsprechenden Asylverfahren ihrer Verpflichtung, die Voraussetzungen für die Erteilung eines Durchführungsaufschubes nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 oder die Gewährung von subsidiärem Schutz nach Paragraph 8, AsylG 2005 umfassend zu prüfen. Dies insbesondere auch deswegen, da die Fremdenpolizeibehörden zum Überstellungszeitpunkt lediglich zu beurteilen haben, ob im Hinblick auf eine Verletzung von Artikel 3, EMRK ein vorübergehendes oder sogar dauerhaftes Abschiebungshindernis besteht. Die (Nicht)Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedoch den Asylbehörden vorbehalten, weswegen diese - selbst durch die nachfolgende Überprüfung der Fremdenpolizeibehörde ob ein Überstellungshindernis besteht - niemals von ihrer Verpflichtung zur umfassenden Überprüfung von Artikel 3, EMRK entgegenstehenden Umständen - im Hinblick auf die Erteilung eines Durchführungsaufschubes oder der Gewährung von subsidiärem Schutz - entbunden sein können vergleiche hiezu insbesondere auch VfGH 1.10.2007, G 179/07).
2.3.2. Die Unterlassung weiterer Ermittlungen durch das Bundesasylamt im Wege der Bestellung eines Sachverständigen zwecks abschließender Klärung der soeben dargestellten Fragen (und damit der Zulässigkeit der Abschiebung) bildet einen schweren Verfahrensmangel. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher eine umfassende medizinische Begutachtung der Beschwerdeführerin durch einen bis dato in das Verfahren noch nicht eingebundenen, unabhängigen (dritten) Sachverständigen zur exakten Abklärung der Fragen, an welchen psychischen und physischen Erkrankungen die Beschwerdeführerin leidet, welcher (medikamentöser) Therapie sie dafür bedarf und ob diese individuell erforderlichen Medikation in der Ukraine erhältlich ist, durchzuführen haben.
Da im vorliegenden Fall nicht auszuschließen ist, dass die Beseitigung des beanstandeten Verfahrensmangels ein Abschiebungshindernis zutage treten lässt, das nicht bloß vorübergehender Natur iSd § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, waren sowohl Spruchpunkt I. als auch Spruchpunkt II. des o.a. Bescheides aufzuheben (vgl. im Übrigen VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).Da im vorliegenden Fall nicht auszuschließen ist, dass die Beseitigung des beanstandeten Verfahrensmangels ein Abschiebungshindernis zutage treten lässt, das nicht bloß vorübergehender Natur iSd Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist, waren sowohl Spruchpunkt römisch eins. als auch Spruchpunkt römisch zwei. des o.a. Bescheides aufzuheben vergleiche im Übrigen VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).
Da für die Berufungsbehörde - wie bereits oben ausgeführt - Sache iSd § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage ist, ob die erstinstanzliche Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, jedoch über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207) darf, hat der Asylgerichtshof den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2008, Zl. 08 02.368-EAST West, ersatzlos zu beheben und an das Bundesasylamt zurückzuverweisen. Dies mit der Konsequenz, dass das Bundesasylamt an die Rechtsansicht des Asylgerichtshofes gebunden ist und den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf.Da für die Berufungsbehörde - wie bereits oben ausgeführt - Sache iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage ist, ob die erstinstanzliche Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat, jedoch über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207) darf, hat der Asylgerichtshof den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2008, Zl. 08 02.368-EAST West, ersatzlos zu beheben und an das Bundesasylamt zurückzuverweisen. Dies mit der Konsequenz, dass das Bundesasylamt an die Rechtsansicht des Asylgerichtshofes gebunden ist und den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf.
Aus alledem folgt, dass in der maßgebenden Sachlage möglicherweise eine Änderung eingetreten ist und dass das Bundesasylamt den zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 10.03.2008 zu Unrecht wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, weswegen Spruchteil I. des o.a. Bescheides ersatzlos zu beheben ist.Aus alledem folgt, dass in der maßgebenden Sachlage möglicherweise eine Änderung eingetreten ist und dass das Bundesasylamt den zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 10.03.2008 zu Unrecht wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat, weswegen Spruchteil römisch eins. des o.a. Bescheides ersatzlos zu beheben ist.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 29/2009, konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009,, konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
3. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
gesundheitliche Beeinträchtigung, Gutachten, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, psychische Störung, VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
27.07.2011