Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Juli 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Ebner als Schriftführerin in der Strafsache gegen * H* und * B* wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1, 161 Abs 1 erster Satz StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 18. September 2024, GZ 9 Hv 123/23v-132, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Juli 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Ebner als Schriftführerin in der Strafsache gegen * H* und * B* wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraphen 156, Absatz eins, 161, Absatz eins, erster Satz StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 18. September 2024, GZ 9 Hv 123/23v-132, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten H* wird das angefochtene Urteil, das sonst unberührt bleibt, im Schuldspruch zu I/1/ und I/2/, demzufolge im diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz verwiesen.
Mit seiner Berufung wird H* auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des B* wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über dessen Berufung kommt dem Oberlandesgericht Graz zu.
Den Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen (auch einen Freispruch enthaltenden) Urteil wurden die Angeklagten folgender strafbarer Handlungen schuldig erkannt, und zwar
[2] * H* „der Verbrechen des betrügerischen Anmeldens zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse nach § 153d Abs 1, 2 und Abs 3 erster und zweiter Fall StGB“ (I/1/), des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach §§ 12 zweiter Fall, 148a Abs 1 und 2 erster und zweiter Fall StGB „idF BGBl I 2015/112“ (I/2/), des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1, 161 Abs 1 erster Satz StGB (I/3/) sowie der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 12 dritter Fall, 223 Abs 2, 224 StGB (II/) und der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (III/), [2] * H* „der Verbrechen des betrügerischen Anmeldens zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse nach Paragraph 153 d, Absatz eins, 2 und Absatz 3, erster und zweiter Fall StGB“ (I/1/), des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 148a Absatz eins und 2 erster und zweiter Fall StGB „idF BGBl römisch eins 2015/112“ (I/2/), des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraphen 156, Absatz eins, 161, Absatz eins, erster Satz StGB (I/3/) sowie der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 12, dritter Fall, 223 Absatz 2, 224, StGB (II/) und der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB (III/),
* B* des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB (IV/).* B* des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und 2 erster Fall StGB (IV/).
[3] Danach haben – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerden von Bedeutung – in G* und an anderen Orten des Bundesgebiets
I/ H* im Zusammenwirken mit einem im Urteil genannten faktischen Geschäftsführer
1/ von April bis November 2020 als unmittelbarer Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A*gesellschaft mbH gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) und in Bezug auf 24 (ÖGK) bzw 16 (BUAK) Dienstnehmer, „sohin teils in Bezug auf eine größere Zahl von Personen“, die Anmeldung zur Sozialversicherung und die Meldung zur Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse bei den jeweiligen steuerlichen Vertretern in dem Wissen in Auftrag gegeben, dass die infolge der Anmeldung auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge und die infolge der Meldung auflaufenden Zuschläge nach dem BUAG nicht vollständig geleistet werden sollten, wobei diese Abgaben auch tatsächlich nicht vollständig geleistet wurden,1/ von April bis November 2020 als unmittelbarer Mittäter (Paragraph 12, erster Fall StGB) als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A*gesellschaft mbH gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) und in Bezug auf 24 (ÖGK) bzw 16 (BUAK) Dienstnehmer, „sohin teils in Bezug auf eine größere Zahl von Personen“, die Anmeldung zur Sozialversicherung und die Meldung zur Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse bei den jeweiligen steuerlichen Vertretern in dem Wissen in Auftrag gegeben, dass die infolge der Anmeldung auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge und die infolge der Meldung auflaufenden Zuschläge nach dem BUAG nicht vollständig geleistet werden sollten, wobei diese Abgaben auch tatsächlich nicht vollständig geleistet wurden,
2/ durch die zu I/1/ genannten Handlungen mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, andere, nämlich die ÖGK und die BUAK, dadurch in einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt, dass sie gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) die jeweiligen steuerlichen Vertreter der A*gesellschaft mbH dazu bestimmten (§ 12 zweiter Fall StGB), das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Eingabe von Daten zu beeinflussen, indem sie in den jeweiligen Anmeldungen und laufenden Meldungen über die elektronischen Systeme der ÖGK und der BUAK jeweils wahrheitswidrig gutgläubig die genannte Gesellschaft als Dienstgeber erfassten, was zum Unterbleiben der Beitragseinhebung beim jeweils wahren Dienstgeber führte;2/ durch die zu I/1/ genannten Handlungen mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, andere, nämlich die ÖGK und die BUAK, dadurch in einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt, dass sie gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) die jeweiligen steuerlichen Vertreter der A*gesellschaft mbH dazu bestimmten (Paragraph 12, zweiter Fall StGB), das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Eingabe von Daten zu beeinflussen, indem sie in den jeweiligen Anmeldungen und laufenden Meldungen über die elektronischen Systeme der ÖGK und der BUAK jeweils wahrheitswidrig gutgläubig die genannte Gesellschaft als Dienstgeber erfassten, was zum Unterbleiben der Beitragseinhebung beim jeweils wahren Dienstgeber führte;
IV/ B* im März 2021 ein ihm anvertrautes Gut mit einem 5.000 Euro übersteigenden Wert, nämlich das ihm von der B* GmbH überlassene Leasingfahrzeug BMW 520d, sich mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zugeeignet, indem er dieses an einen Dritten veräußerte.
Rechtliche Beurteilung
[4] Gegen den Schuldspruch zu I/1/ und I/2/ richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des H*, gegen den Schuldspruch zu IV/ jene des B*; beide stützen sich auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO. [4] Gegen den Schuldspruch zu I/1/ und I/2/ richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des H*, gegen den Schuldspruch zu IV/ jene des B*; beide stützen sich auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des H*:
[5] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zeigt der Sache nach zutreffend auf, dass nach den Konstatierungen zu I/1/ und I/2/ ausschließlich der abgesondert verfolgte faktische Geschäftsführer die – als Tathandlungen diesen Aussprüchen über die Schuld (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) zugrunde gelegten – Aufträge zur An- und Abmeldung der Dienstnehmer erteilte (US 9, 19). Feststellungen mit Sachverhaltsbezug (vgl RIS-Justiz RS0119090, RS0114639) dazu, welche Tathandlungen der Beschwerdeführer im Rahmen dieses Geschehens vorgenommen haben sollte, sind den Entscheidungsgründen dagegen nicht zu entnehmen (vgl RIS-Justiz RS0133376; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 570). [5] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zeigt der Sache nach zutreffend auf, dass nach den Konstatierungen zu I/1/ und I/2/ ausschließlich der abgesondert verfolgte faktische Geschäftsführer die – als Tathandlungen diesen Aussprüchen über die Schuld (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) zugrunde gelegten – Aufträge zur An- und Abmeldung der Dienstnehmer erteilte (US 9, 19). Feststellungen mit Sachverhaltsbezug vergleiche RIS-Justiz RS0119090, RS0114639) dazu, welche Tathandlungen der Beschwerdeführer im Rahmen dieses Geschehens vorgenommen haben sollte, sind den Entscheidungsgründen dagegen nicht zu entnehmen vergleiche RIS-Justiz RS0133376; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 570).
[6] Daher war – in Übereinstimmung mit der Generalprokuratur – der Nichtigkeitsbeschwerde dieses Rechtsmittelwerbers stattzugeben, das ihn betreffende Urteil bereits bei der nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch ersichtlich sofort aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz zu verweisen (§ 285e StPO). [6] Daher war – in Übereinstimmung mit der Generalprokuratur – der Nichtigkeitsbeschwerde dieses Rechtsmittelwerbers stattzugeben, das ihn betreffende Urteil bereits bei der nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch ersichtlich sofort aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz zu verweisen (Paragraph 285 e, StPO).
[7] Eines Eingehens auf das weitere Beschwerdevorbringen bedarf es nicht.
[8] Mit seiner Berufung war dieser Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
[9] Bleibt für den zweiten Rechtsgang anzumerken, dass auf selbständige Taten im materiellen Sinn (als Bezugspunkt des Günstigkeitsvergleichs – vgl RIS-Justiz RS0089011) entweder die im Urteilszeitpunkt oder die im Tatzeitpunkt geltenden Strafgesetze anzuwenden sind, letztere allerdings nur, wenn sie in ihrer Gesamtauswirkung günstiger sind (§ 61 zweiter Satz StGB; vgl RIS-Justiz RS0112939; zur Auslegung des Begriffs „Strafgesetze“ in § 61 StGB siehe Ratz, WK-StPO § 288 Rz 36). Eine Mischung von Rechtsschichten hat insoweit nicht stattzufinden (vgl RIS-Justiz RS0119085 [insb T4, T5 – in Bezug auf Idealkonkurrenz]; Höpfel in WK² StGB § 61 Rz 2, 6, 15). [9] Bleibt für den zweiten Rechtsgang anzumerken, dass auf selbständige Taten im materiellen Sinn (als Bezugspunkt des Günstigkeitsvergleichs – vergleiche RIS-Justiz RS0089011) entweder die im Urteilszeitpunkt oder die im Tatzeitpunkt geltenden Strafgesetze anzuwenden sind, letztere allerdings nur, wenn sie in ihrer Gesamtauswirkung günstiger sind (Paragraph 61, zweiter Satz StGB; vergleiche RIS-Justiz RS0112939; zur Auslegung des Begriffs „Strafgesetze“ in Paragraph 61, StGB siehe Ratz, WK-StPO Paragraph 288, Rz 36). Eine Mischung von Rechtsschichten hat insoweit nicht stattzufinden vergleiche RIS-Justiz RS0119085 [insb T4, T5 – in Bezug auf Idealkonkurrenz]; Höpfel in WK² StGB Paragraph 61, Rz 2, 6, 15).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des B*:
[10] Die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) behauptet eine Unvollständigkeit der Beweiswürdigung zur Feststellung der subjektiven Tatseite, weil eine schriftliche Herausgabeaufforderung, die der Verteidiger des Beschwerdeführers in dessen Auftrag verfasste und an * K* (einen Zwischenerwerber und Weiterveräußerer des betroffenen Fahrzeugs) übermittelte, unberücksichtigt geblieben sei. [10] Die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) behauptet eine Unvollständigkeit der Beweiswürdigung zur Feststellung der subjektiven Tatseite, weil eine schriftliche Herausgabeaufforderung, die der Verteidiger des Beschwerdeführers in dessen Auftrag verfasste und an * K* (einen Zwischenerwerber und Weiterveräußerer des betroffenen Fahrzeugs) übermittelte, unberücksichtigt geblieben sei.
[11] Dem zuwider haben die Tatrichter die Bezug habende Aussage dieses Nichtigkeitswerbers insgesamt als nicht glaubhaft verworfen. Dabei berücksichtigten sie auch die Angaben zu seinen Bemühungen, das Fahrzeug zurückzuerlangen und deshalb seinen Verteidiger beauftragt zu haben, K* anzuschreiben (vgl US 24 [einschließlich des Verweises auf seine Aussage in ON 109 S 24] – vgl zudem RIS-Justiz RS0106295 [insb T12]). [11] Dem zuwider haben die Tatrichter die Bezug habende Aussage dieses Nichtigkeitswerbers insgesamt als nicht glaubhaft verworfen. Dabei berücksichtigten sie auch die Angaben zu seinen Bemühungen, das Fahrzeug zurückzuerlangen und deshalb seinen Verteidiger beauftragt zu haben, K* anzuschreiben vergleiche US 24 [einschließlich des Verweises auf seine Aussage in ON 109 S 24] – vergleiche zudem RIS-Justiz RS0106295 [insb T12]).
[12] Im Übrigen legt die Rüge nicht dar, inwiefern angesichts dessen der konkrete Inhalt dieses anwaltlichen Schreibens die Beweiswürdigung des Schöffengerichts (§ 258 Abs 2 StPO) zur subjektiven Tatseite zugunsten des Angeklagten hätte beeinflussen können und solcherart ausdrücklich zu erörtern gewesen wäre (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 409, 424; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.121). Das übrige dazu erstattete Vorbringen bekämpft die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) – Schuldberufung. [12] Im Übrigen legt die Rüge nicht dar, inwiefern angesichts dessen der konkrete Inhalt dieses anwaltlichen Schreibens die Beweiswürdigung des Schöffengerichts (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) zur subjektiven Tatseite zugunsten des Angeklagten hätte beeinflussen können und solcherart ausdrücklich zu erörtern gewesen wäre vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 409, 424; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.121). Das übrige dazu erstattete Vorbringen bekämpft die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) – Schuldberufung.
[13] Die von der Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermissten Konstatierungen zur Zueignung (durch Veräußerung an einen Dritten) und zum Bereicherungsvorsatz finden sich auf US 14. Welche darüber hinausgehenden Feststellungen für die vorgenommene Subsumtion erforderlich sein sollten, leitet die Rüge nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (vgl aber RIS-Justiz RS0116565). Stattdessen greift sie auch unter diesem Aspekt in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung an (vgl RIS-Justiz RS0099810 [insb T21, T25, T33]). [13] Die von der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vermissten Konstatierungen zur Zueignung (durch Veräußerung an einen Dritten) und zum Bereicherungsvorsatz finden sich auf US 14. Welche darüber hinausgehenden Feststellungen für die vorgenommene Subsumtion erforderlich sein sollten, leitet die Rüge nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab vergleiche aber RIS-Justiz RS0116565). Stattdessen greift sie auch unter diesem Aspekt in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung an vergleiche RIS-Justiz RS0099810 [insb T21, T25, T33]).
[14] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – abermals in Übereinstimmung mit der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). [14] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – abermals in Übereinstimmung mit der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[15] Die Entscheidung über die Berufung des B* kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [15] Die Entscheidung über die Berufung des B* kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[16] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [16] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Textnummer
E145167European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0110OS00017.25X.0729.000Im RIS seit
11.08.2025Zuletzt aktualisiert am
11.08.2025