Norm
StPO §281 Abs1 Z5Rechtssatz
Stehen die Urteilsfeststellungen über entscheidende Tatsachen zueinander im Widerspruch oder sind sie sonst undeutlich, sind Widerspruch und Undeutlichkeit aus Z 5 anfechtbar. Geht die Undeutlichkeit aber so weit, dass die davon betroffene Feststellung oder Negativfeststellung auch vom Rechtsmittelgericht nicht ausgemacht werden kann, ist diese als nicht getroffen anzusehen. Das begründet ? auch von Amts wegen wahrzunehmende ? materielle Nichtigkeit nach Z 9 lit a oder 10.Stehen die Urteilsfeststellungen über entscheidende Tatsachen zueinander im Widerspruch oder sind sie sonst undeutlich, sind Widerspruch und Undeutlichkeit aus Ziffer 5, anfechtbar. Geht die Undeutlichkeit aber so weit, dass die davon betroffene Feststellung oder Negativfeststellung auch vom Rechtsmittelgericht nicht ausgemacht werden kann, ist diese als nicht getroffen anzusehen. Das begründet ? auch von Amts wegen wahrzunehmende ? materielle Nichtigkeit nach Ziffer 9, Litera a, oder 10.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133376Im RIS seit
19.01.2021Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025