TE Bvwg Erkenntnis 2017/6/21 W174 2161352-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.06.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

21.06.2017

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28
FPG §76 Abs2 Z2
FPG §76 Abs3
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W174 2161532-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK, als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, XXXX, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2017, Zl. IFA 1146190007 / 170667576 SIM, mit dem die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK, als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, römisch 40 , gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2017, Zl. IFA 1146190007 / 170667576 SIM, mit dem die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß Art. 28 Dublin-III-VO in Verbindung mit § 76 Abs 2 Z 2 FPG in Verbindung mit § 76 Abs 3 FPG in Verbindung mit § 22a Abs 1 BFA-VG stattgegeben und der angefochtenen Bescheid vom 07.06.2017 aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Artikel 28, Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben und der angefochtenen Bescheid vom 07.06.2017 aufgehoben.

Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft vom 07.06.2017 bis 20.06.2017 für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28 der Dublin-III-VO in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28 der Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs 1 VwGVG abgewiesen; der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres, hat gemäß § 35 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV dem Beschwerdeführer, zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters, Aufwendungen in Höhe von EUR 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen; der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres, hat gemäß Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-AufwErsV dem Beschwerdeführer, zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters, Aufwendungen in Höhe von EUR 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer reiste zunächst illegal in Italien ein, wo er am 04.07.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte. In weiterer Folge kam der Beschwerdeführer illegal nach Österreich und stellte am 19.03.2017 im Bundesgebiet seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Nachdem das am 22.03.2017 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Art. 18 Abs 1 lit. d Dublin-III-VO gestützte, an Italien gerichtete Aufnahmersuchen unbeantwortet blieb, wurde der italienischen Dublin-Behörde am 19.04.3027 mitgeteilt, dass wegen eingetretener Verfristung gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO nunmehr Italien für das den Beschwerdeführer betreffende Verfahren zur Gewährung von internationalen Schutz zuständig sei; die Überstellungsfrist habe am 06.04.2017 begonnen.1.2. Nachdem das am 22.03.2017 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin-III-VO gestützte, an Italien gerichtete Aufnahmersuchen unbeantwortet blieb, wurde der italienischen Dublin-Behörde am 19.04.3027 mitgeteilt, dass wegen eingetretener Verfristung gemäß Artikel 25, Absatz 2, Dublin-III-VO nunmehr Italien für das den Beschwerdeführer betreffende Verfahren zur Gewährung von internationalen Schutz zuständig sei; die Überstellungsfrist habe am 06.04.2017 begonnen.

1.3. Am 17.04.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes gemäß § 27 Abs 3 Suchtmittelgesetz festgenommen und am 19.04.2017 über ihn Untersuchungshaft verhängt. Am selben Tag informierte die Behörde die italienische Dublin-Behörde über die Inhaftierung des Beschwerdeführers und teilte gleichzeitig mit, dass sich die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs 2 Dublin-III-VO auf zwölf Monate verlängere.1.3. Am 17.04.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Suchtmittelgesetz festgenommen und am 19.04.2017 über ihn Untersuchungshaft verhängt. Am selben Tag informierte die Behörde die italienische Dublin-Behörde über die Inhaftierung des Beschwerdeführers und teilte gleichzeitig mit, dass sich die Überstellungsfrist gemäß Artikel 29, Absatz 2, Dublin-III-VO auf zwölf Monate verlängere.

1.4. Am 20.04.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen 48-stündiger Abwesenheit von der Unterkunft, mit der Begründung er sei unbekannten Aufenthalts, aus der Grundversorgung entlassen.

1.5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) vom 04.05.2017, Zl. IFA 1146190007, Verfzl. Zl. 170345544 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) in der geltenden Fassung als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 25 Abs 2 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin-III-VO, Italien zuständig sei. Weiters wurde gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Dieser Bescheid wurde samt der Information über die Verpflichtung zur Ausreise und einer Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom Beschwerdeführer in der Justizanstalt Josefstadt am 08.05.2017 persönlich übernommen und rechtskräftig zugestellt.1.5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) vom 04.05.2017, Zl. IFA 1146190007, Verfzl. Zl. 170345544 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in der geltenden Fassung als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 25, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin-III-VO, Italien zuständig sei. Weiters wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Dieser Bescheid wurde samt der Information über die Verpflichtung zur Ausreise und einer Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom Beschwerdeführer in der Justizanstalt Josefstadt am 08.05.2017 persönlich übernommen und rechtskräftig zugestellt.

1.6. Die am 29.05.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte, dagegen erhobene Beschwerde, wurde mit Erkenntnis vom 08.06.2017 als unbegründet abgewiesen. Die Anordnung der Außerlandesbringung nach Italien betreffend den Beschwerdeführer erwuchs gemäß § 16 Abs 4 BFA-VG in Rechtskraft und ist durchführbar.1.6. Die am 29.05.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte, dagegen erhobene Beschwerde, wurde mit Erkenntnis vom 08.06.2017 als unbegründet abgewiesen. Die Anordnung der Außerlandesbringung nach Italien betreffend den Beschwerdeführer erwuchs gemäß Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG in Rechtskraft und ist durchführbar.

1.7. Am 06.06.2017 erließ die belangte Behörde einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs 3 Z 3 BFA-VG zur Erlassung eines Auftrages zur Abschiebung nach Italien. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer, der am 01.06.2017 aus der Untersuchungshaft entlassen worden war, im Zuge eines Suchtmittelschwerpunktes einer Personenkotrolle unterzogen und basierend auf dem bestehenden Festnahmeauftrag in Verwahrungshaft genommen. Während dieser Amtshandlung zeigte sich der Beschwerdeführer kooperativ und wurde darüber aufgeklärt, dass er im Bundesgebiet über keine aufrechte Meldeadresse verfüge.1.7. Am 06.06.2017 erließ die belangte Behörde einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG zur Erlassung eines Auftrages zur Abschiebung nach Italien. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer, der am 01.06.2017 aus der Untersuchungshaft entlassen worden war, im Zuge eines Suchtmittelschwerpunktes einer Personenkotrolle unterzogen und basierend auf dem bestehenden Festnahmeauftrag in Verwahrungshaft genommen. Während dieser Amtshandlung zeigte sich der Beschwerdeführer kooperativ und wurde darüber aufgeklärt, dass er im Bundesgebiet über keine aufrechte Meldeadresse verfüge.

1.8. Nachdem der Beschwerdeführer in das Polizeianhaltezentrum XXXX verbracht worden war, wurde er dort der belangten Behörde vorgeführt und von dieser am 07.06.2017 niederschriftlich einvernommen. Dabei erhielt der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetsches für die Sprache Englisch Gelegenheit, sich gegenüber der belangten Behörde zu dem ihm vorgehaltenen Sachverhalt zu äußern.1.8. Nachdem der Beschwerdeführer in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 verbracht worden war, wurde er dort der belangten Behörde vorgeführt und von dieser am 07.06.2017 niederschriftlich einvernommen. Dabei erhielt der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetsches für die Sprache Englisch Gelegenheit, sich gegenüber der belangten Behörde zu dem ihm vorgehaltenen Sachverhalt zu äußern.

Zunächst bestätigte der Beschwerdeführer während dieser Einvernahme seine Personalia, er heiße XXXX, sei am XXXX geboren, sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Er sei am 01.06.2016 aus der Haft entlassen worden und wohne in Traiskirchen, wo er auch die letzte Nacht gewesen sei. Nach Wien sei er nur gekommen, um zu essen und zu spielen. Konfrontiert mit seiner Abmeldung aus der Grundversorgung mit 20.04.2017, gab der Beschwerdeführer an, in der Notunterkunft in Traiskirchen zu schlafen und dort seine Kleidung zu haben. Befragt zu seiner dortigen Registrierung antwortete der Beschwerdeführer mit der Gegenfrage: "Ich bin doch dort?". Das Bargeld in der Höhe von EUR 359,00, welches er bei sich habe, gehöre einem Freund aus Traiskirchen, welcher es dem Beschwerdeführer gegeben habe, damit er ihm in Wien etwas kaufe. Seinen Aufenthalt finanziere er sich indem er in Traiskirchen lebe, dort putze und ein wenig verdiene. Er verfüge über einen Aufenthaltstitel für Italien, lebe in Napoli, könne sich aber nicht an die Straße erinnern. Auf die Information durch Kooperationsbereitschaft die Abschiebung zu beschleunigen und damit die Zeit, die er in Schubhaft zu verbringen habe zu verkürzen, antwortete der Beschwerdeführer: "Ich werde mich kooperativ zeigen". Nachdem der Beschwerdeführer über die weitere Vorgehensweise und seine Rechte und Pflichten aufgeklärt worden war, bestätigte er keine weiteren Fragen und alles verstanden zu haben.Zunächst bestätigte der Beschwerdeführer während dieser Einvernahme seine Personalia, er heiße römisch 40 , sei am römisch 40 geboren, sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Er sei am 01.06.2016 aus der Haft entlassen worden und wohne in Traiskirchen, wo er auch die letzte Nacht gewesen sei. Nach Wien sei er nur gekommen, um zu essen und zu spielen. Konfrontiert mit seiner Abmeldung aus der Grundversorgung mit 20.04.2017, gab der Beschwerdeführer an, in der Notunterkunft in Traiskirchen zu schlafen und dort seine Kleidung zu haben. Befragt zu seiner dortigen Registrierung antwortete der Beschwerdeführer mit der Gegenfrage: "Ich bin doch dort?". Das Bargeld in der Höhe von EUR 359,00, welches er bei sich habe, gehöre einem Freund aus Traiskirchen, welcher es dem Beschwerdeführer gegeben habe, damit er ihm in Wien etwas kaufe. Seinen Aufenthalt finanziere er sich indem er in Traiskirchen lebe, dort putze und ein wenig verdiene. Er verfüge über einen Aufenthaltstitel für Italien, lebe in Napoli, könne sich aber nicht an die Straße erinnern. Auf die Information durch Kooperationsbereitschaft die Abschiebung zu beschleunigen und damit die Zeit, die er in Schubhaft zu verbringen habe zu verkürzen, antwortete der Beschwerdeführer: "Ich werde mich kooperativ zeigen". Nachdem der Beschwerdeführer über die weitere Vorgehensweise und seine Rechte und Pflichten aufgeklärt worden war, bestätigte er keine weiteren Fragen und alles verstanden zu haben.

1.9. Im Anschluss an diese Einvernahme wurde über den Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid vom 07.06.2017 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 der Dublin-III-VO in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 57 Abs 1 AVG 1991 in der geltenden Fassung angeordnet. Der Mandatsbescheid und die Verfahrensanordnung, mit der dem Beschwerdeführer seine nunmehrige Rechtvertretung von Amts wegen als Rechtsberater beigegeben wurde, wurden dem Beschwerdeführer am 07.06.2017, um 21:15 Uhr, durch persönliche Übergabe ordnungsgemäß zugestellt.1.9. Im Anschluss an diese Einvernahme wurde über den Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid vom 07.06.2017 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 der Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 in der geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG 1991 in der geltenden Fassung angeordnet. Der Mandatsbescheid und die Verfahrensanordnung, mit der dem Beschwerdeführer seine nunmehrige Rechtvertretung von Amts wegen als Rechtsberater beigegeben wurde, wurden dem Beschwerdeführer am 07.06.2017, um 21:15 Uhr, durch persönliche Übergabe ordnungsgemäß zugestellt.

Die Verhängung der Schubhaft begründete die belangte Behörde in Anwendung von § 76 Abs 3 Z 1, 3, 6 lit a und 9 FPG im Wesentlichen damit, dass gegen den Beschwerdeführer eine durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung bestehe. Er am 20.04.2017 wegen 48-stündiger Abwesenheit aus der Grundversorgung abgemeldet worden, seitdem unbekannten Aufenthalts sei und damit seine Abschiebung behindert. Der Beschwerdeführer habe keine aufrechte Wohnanschrift, sei im Bundesgebiet nicht behördlich gemeldet, nehme im Verborgenem Unterkunft und sei damit für die Behörde nicht greifbar. Er habe bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz, nämlich am 04.07.2017 in Italien und auch im Bundesgebiet, gestellt, sei zu keiner legalen Erwerbstätigkeit in Österreich befugt, habe keine persönlichen oder familiäre Bindungen und verfüge über keine ausreichenden Existenzmittel, um sich seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu finanzieren (die vom Beschwerdeführer mitgeführten EUR 359,00 seien nicht ihm persönlich gehörig). Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, die österreichischen Rechtsvorschriften einzuhalten.Die Verhängung der Schubhaft begründete die belangte Behörde in Anwendung von Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 6, Litera a und 9 FPG im Wesentlichen damit, dass gegen den Beschwerdeführer eine durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung bestehe. Er am 20.04.2017 wegen 48-stündiger Abwesenheit aus der Grundversorgung abgemeldet worden, seitdem unbekannten Aufenthalts sei und damit seine Abschiebung behindert. Der Beschwerdeführer habe keine aufrechte Wohnanschrift, sei im Bundesgebiet nicht behördlich gemeldet, nehme im Verborgenem Unterkunft und sei damit für die Behörde nicht greifbar. Er habe bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz, nämlich am 04.07.2017 in Italien und auch im Bundesgebiet, gestellt, sei zu keiner legalen Erwerbstätigkeit in Österreich befugt, habe keine persönlichen oder familiäre Bindungen und verfüge über keine ausreichenden Existenzmittel, um sich seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu finanzieren (die vom Beschwerdeführer mitgeführten EUR 359,00 seien nicht ihm persönlich gehörig). Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, die österreichischen Rechtsvorschriften einzuhalten.

Schon deshalb sei im Fall des Beschwerdeführers von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen, die Entscheidung sei auch verhältnismäßig, notwendig und erforderlich. Aufgrund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers, er habe keinerlei Kooperationswillen mit Österreichischen Behörden gezeigt, sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aufgrund der Wohn- und Familiensituation oder der fehlenden sonstigen Verankerung, bestehe ein beträchtliches Risiko, dass der Beschwerdeführer untertauche. Auch mit einem gelinderen Mittel könne nicht das Auslangen gefunden werden, denn der Beschwerdeführer habe bisher den behördlichen Entscheidungen keine Folge geleistet. Er werde alles unternehmen, um seinen Aufenthalt in Österreich weiter fortzusetzen und der ihm drohenden Rückführung nach Italien zu entgehen. Der Beschwerdeführer sei haftfähig, sodass auch die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen würden.

1.10. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 06.06.2017, 22:04 Uhr, im Polizeianhaltezentrum Wien, XXXX. Laut Anhalteprotokoll hatte der Beschwerdeführer bei seiner Einlieferung folgende Gegenstände bei sich: 1 Geldbörse, 1 Ladegerät, 2 Handys, 1 Impfpass, 1 italienische Gesundheitskarte, 1 Asylkarte und Bargeld in Höhe von EUR 359,15.1.10. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 06.06.2017, 22:04 Uhr, im Polizeianhaltezentrum Wien, römisch 40 . Laut Anhalteprotokoll hatte der Beschwerdeführer bei seiner Einlieferung folgende Gegenstände bei sich: 1 Geldbörse, 1 Ladegerät, 2 Handys, 1 Impfpass, 1 italienische Gesundheitskarte, 1 Asylkarte und Bargeld in Höhe von EUR 359,15.

1.11. Am 07.06.2017 erließ die belangte Behörde betreffend den Beschwerdeführer einen Abschiebeauftrag im Luftweg. Die Abschiebung nach Italien soll demnach am 21.06.2017, um 10:00 Uhr durchgeführt werden. Am 09.06.2017 wurde die italienische Dublin-Behörde über die bevorstehende Abschiebung des Beschwerdeführers mittels Standardformular gemäß Art 31 Abs 4 Dublin-II-VO in Kenntnis gesetzt und eine Laissez-Passer für den Beschwerdeführer ausgestellt; die italienische Dublin-Behörde bestätigte elektronisch den Zugang dieses Transferprocederes.1.11. Am 07.06.2017 erließ die belangte Behörde betreffend den Beschwerdeführer einen Abschiebeauftrag im Luftweg. Die Abschiebung nach Italien soll demnach am 21.06.2017, um 10:00 Uhr durchgeführt werden. Am 09.06.2017 wurde die italienische Dublin-Behörde über die bevorstehende Abschiebung des Beschwerdeführers mittels Standardformular gemäß Artikel 31, Absatz 4, Dublin-II-VO in Kenntnis gesetzt und eine Laissez-Passer für den Beschwerdeführer ausgestellt; die italienische Dublin-Behörde bestätigte elektronisch den Zugang dieses Transferprocederes.

1.12. Mit Schriftsatz vom 14.06.2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen ihm von Amts beigegebenen Rechtsberater, rechtzeitig Beschwerde gegen die Anordnung der Schubhaft mit Mandatsbescheid vom 07.06.2017 sowie die Anhaltung in Schubhaft und brachte begründend im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer sei über seine Abmeldung aus der Grundversorgung mit 20.04.2017 nicht informiert worden. Nach seiner Haftentlassung am 01.06.2017 sei er wieder in der Betreuungsstelle Ost untergebracht worden und daher davon ausgegangen, dass er nach wie vor dort gemeldet sei. Er habe sich am 06.06.2017 nach Wien begeben um sich mit Freunden zu treffen und sei im Zuge einer Identitätsfeststellung festgenommen und in das PAZ XXXX eingeliefert worden.1.12. Mit Schriftsatz vom 14.06.2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen ihm von Amts beigegebenen Rechtsberater, rechtzeitig Beschwerde gegen die Anordnung der Schubhaft mit Mandatsbescheid vom 07.06.2017 sowie die Anhaltung in Schubhaft und brachte begründend im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer sei über seine Abmeldung aus der Grundversorgung mit 20.04.2017 nicht informiert worden. Nach seiner Haftentlassung am 01.06.2017 sei er wieder in der Betreuungsstelle Ost untergebracht worden und daher davon ausgegangen, dass er nach wie vor dort gemeldet sei. Er habe sich am 06.06.2017 nach Wien begeben um sich mit Freunden zu treffen und sei im Zuge einer Identitätsfeststellung festgenommen und in das PAZ römisch 40 eingeliefert worden.

Im Falle des Beschwerdeführers liege keine im Sinne der Dublin-III-VO geforderte "erhebliche" Fluchtgefahr vor. Es treffe zwar zu, dass der Beschwerdeführer unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist sei, über keinerlei familiäre, berufliche oder soziale Bindungen verfüge und gegen ihn eine durchführbare Anordnung der Außerlandesbringung bestehe. Es sei jedoch unrichtig, dass der Beschwerdeführer durch seinen unbekannten Aufenthalt seine Abschiebung behindert habe. Der Beschwerdeführer habe sich vom 19.04.2017 bis 01.06.2017 in der JA XXXX befunden, der Bescheid vom 04.05.2017 sei ihm dort persönlich zugestellt worden, wenn die Betreuungsstelle Ost nicht über den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers informiert worden sei, könne ihm dies nicht zum Vorwurf gemacht werden.Im Falle des Beschwerdeführers liege keine im Sinne der Dublin-III-VO geforderte "erhebliche" Fluchtgefahr vor. Es treffe zwar zu, dass der Beschwerdeführer unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist sei, über keinerlei familiäre, berufliche oder soziale Bindungen verfüge und gegen ihn eine durchführbare Anordnung der Außerlandesbringung bestehe. Es sei jedoch unrichtig, dass der Beschwerdeführer durch seinen unbekannten Aufenthalt seine Abschiebung behindert habe. Der Beschwerdeführer habe sich vom 19.04.2017 bis 01.06.2017 in der JA römisch 40 befunden, der Bescheid vom 04.05.2017 sei ihm dort persönlich zugestellt worden, wenn die Betreuungsstelle Ost nicht über den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers informiert worden sei, könne ihm dies nicht zum Vorwurf gemacht werden.

Nach seiner Entlassung aus der Haft, habe der Beschwerdeführer wieder Anspruch auf Grundversorgung und sei er auch wieder in der Betreuungsstelle Ost in Traiskirchen untergebracht worden, sodass er für die Behörden jederzeit greifbar gewesen sei. Dem Beschwerdeführer sei weder seine Abmeldung am 20.04.2017, noch seine Nichtanmeldung nach seiner Wiederaufnahme bewusst gewesen und er habe nie vorgehabt, sich dem Verfahren zu entziehen. Die Behörde mache in ihrer Entscheidung zudem mit keinem Wort geltend, aus welchem Verhalten des Beschwerdeführers eine "erhebliche" Fluchtgefahr abgeleitet werde, weshalb sich die Begründung des angefochtenen Bescheides als mangelhaft erweise (vgl. BVwG 15.11.2016, W 117 2139104-1). Auch habe die belangte Behörde die Bereitschaft des Beschwerdeführers zur freiwilligen Ausreise nicht geprüft, sodass der Beschwerdeführer während seiner Einvernahme nicht habe ausführen können, dass er grundsätzlich zur freiwilligen Ausreise nach Italien bereit sei. Allgemeine Annahmen oder Erfahrungswerte rechtfertigten für sich alleine nicht den Schluss, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entziehe (vgl. VfGH 28.09.2004, B 292/04). Die Ausführungen der belangten Behörde gingen auch nicht erkennbar auf den konkreten Sachverhalt ein, sie seien allgemein gehalten. Ein nicht vorhandenes Aufenthaltsrecht schließe nicht die Verhängung eines gelinderen Mittels aus. Bislang sei gegen den Beschwerdeführer kein gelinderes Mittel angeordnet worden und wäre die Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung bzw. Unterkunftnahme an den Adressen, XXXX oder XXXX, wo entsprechende Räumlichkeiten zur Verfügung stünden, als gelinderes Mittel zur Sicherung der Abschiebung als ausreichend anzusehen. Der Sicherungszweck könne damit jedenfalls erreicht werden.Nach seiner Entlassung aus der Haft, habe der Beschwerdeführer wieder Anspruch auf Grundversorgung und sei er auch wieder in der Betreuungsstelle Ost in Traiskirchen untergebracht worden, sodass er für die Behörden jederzeit greifbar gewesen sei. Dem Beschwerdeführer sei weder seine Abmeldung am 20.04.2017, noch seine Nichtanmeldung nach seiner Wiederaufnahme bewusst gewesen und er habe nie vorgehabt, sich dem Verfahren zu entziehen. Die Behörde mache in ihrer Entscheidung zudem mit keinem Wort geltend, aus welchem Verhalten des Beschwerdeführers eine "erhebliche" Fluchtgefahr abgeleitet werde, weshalb sich die Begründung des angefochtenen Bescheides als mangelhaft erweise vergleiche BVwG 15.11.2016, W 117 2139104-1). Auch habe die belangte Behörde die Bereitschaft des Beschwerdeführers zur freiwilligen Ausreise nicht geprüft, sodass der Beschwerdeführer während seiner Einvernahme nicht habe ausführen können, dass er grundsätzlich zur freiwilligen Ausreise nach Italien bereit sei. Allgemeine Annahmen oder Erfahrungswerte rechtfertigten für sich alleine nicht den Schluss, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entziehe vergleiche VfGH 28.09.2004, B 292/04). Die Ausführungen der belangten Behörde gingen auch nicht erkennbar auf den konkreten Sachverhalt ein, sie seien allgemein gehalten. Ein nicht vorhandenes Aufenthaltsrecht schließe nicht die Verhängung eines gelinderen Mittels aus. Bislang sei gegen den Beschwerdeführer kein gelinderes Mittel angeordnet worden und wäre die Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung bzw. Unterkunftnahme an den Adressen, römisch 40 oder römisch 40 , wo entsprechende Räumlichkeiten zur Verfügung stünden, als gelinderes Mittel zur Sicherung der Abschiebung als ausreichend anzusehen. Der Sicherungszweck könne damit jedenfalls erreicht werden.

Aus diesen Gründen werde daher beantragt, den bekämpften Bescheid zu beheben, auszusprechen, dass die Anordnung und die Anhaltung des Beschwerdeführers seit 08.04.2017 in rechtswidriger Weise erfolgte, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung nicht vorliegen, zur Klärung der Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers und dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung eines gelinderen Mittels eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers sowie die Kommissionsgebühren und Barauslagen, für der Beschwerdeführer aufzukommen hat, aufzuerlegen.

1.13. Am 14.06.2017 wurde die vorliegende Schubhaftbeschwerde mit dem zugehörigen Verwaltungsakt samt zurückweisenden Asylbescheid, die Beschwerdevorlage sowie die diese Beschwerde abweisende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (jeweils mit den Nachweises über die rechtskräftigen Zustellungen an den Beschwerdeführer), der Abschiebeauftrag vom 07.06.2017 nach Italien, der E-Mail Verkehr vom 09.06.2017 zwischen der belangten Behörde und der italienischen Dublin-Behörde, die Flugbuchung für den 21.06.2017, um 10.00 Uhr und die Stellungnahme der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Der Beschwerde hielt die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme insbesondere entgegen, dass dem Beschwerdeführer vom 02.06.2017 bis zum 06.06.2017 die Nächtigung in Traiskirchen gestattet worden, eine offizielle Aufnahme jedoch nicht erfolgt sei. Es handle sich dort um eine Nächtigungsstelle, welche jederzeit wieder aufgegeben werden könne und welche keinen tatsächlichen Unterkunftsort darstelle. Die Nächtigung in einer offensichtlichen Notunterkunft im Bereich Traiskirchen stelle für sich alleine keinen Nachweis dafür dar, dass der Beschwerdeführer dort tatsächlich für die Behörde erreichbar sei. Der Beschwerdeführer sei nicht in die Bundesbetreuung aufgenommen worden und habe offensichtlich kein Interesse sich wieder offiziell registrieren zu lassen, um zu vermeiden, dass die zuständige Behörde, die Erstaufnahmestelle Ost über seinen aktuellen Aufenthaltsort in Kenntnis gesetzt werde. Das Risiko, dass der Beschwerdeführer untertauche, um sich dem Verfahren der Abschiebung nach Italien zu entziehen, sei als schlüssig anzusehen.

Abschließend beantragte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. unzulässig zurückzuweisen, festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen seien und den Beschwerdeführer zum Kostenersatz in Höhe von gesamt EUR 426, 20 (Ersatz des Aufwandes für die Vorlage und den Schriftsatz) zu verpflichten.

1.14. Im Rahmen des zur Stellungnahme der belangten Behörde gewährten Parteiengehörs, replizierte der Beschwerdeführer am 20.06.2017 insbesondere dahingehend, dass sich nach den Angaben der belangten Behörde sich nunmehr der Sachverhalt wesentlich anders darstelle, als im belangten Bescheid festgehalten. Es könne nicht mehr davon die Rede sein, dass sich der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts befunden und dadurch seine Abschiebung verhindert hätte. Den Beschwerdeführer treffe keine Mitteilungspflicht, die belangt Behörde über seinen Aufenthalt in der JA XXXX zu informieren. Gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG habe der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht nach Meldegesetz nachzukommen und gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 MeldeG sei der Beschwerdeführer nicht zu melden. Gleichzeitig bestehe die gesetzliche Ermächtigung und Verpflichtung der Sicherheitsbehörden bzw. der Staatsanwaltschaft die belangte Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu verständigen. Auch hatte die belangte Behörde bereits am 25.04.2017 jedenfalls Kenntnis über den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers, als sie ihn zu seinem Antrag auf die Gewährung von internationalem Schutz einvernommen habe.1.14. Im Rahmen des zur Stellungnahme der belangten Behörde gewährten Parteiengehörs, replizierte der Beschwerdeführer am 20.06.2017 insbesondere dahingehend, dass sich nach den Angaben der belangten Behörde sich nunmehr der Sachverhalt wesentlich anders darstelle, als im belangten Bescheid festgehalten. Es könne nicht mehr davon die Rede sein, dass sich der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts befunden und dadurch seine Abschiebung verhindert hätte. Den Beschwerdeführer treffe keine Mitteilungspflicht, die belangt Behörde über seinen Aufenthalt in der JA römisch 40 zu informieren. Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG habe der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht nach Meldegesetz nachzukommen und gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, MeldeG sei der Beschwerdeführer nicht zu melden. Gleichzeitig bestehe die gesetzliche Ermächtigung und Verpflichtung der Sicherheitsbehörden bzw. der Staatsanwaltschaft die belangte Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu verständigen. Auch hatte die belangte Behörde bereits am 25.04.2017 jedenfalls Kenntnis über den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers, als sie ihn zu seinem Antrag auf die Gewährung von internationalem Schutz einvernommen habe.

Die Ausführungen der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei nach der Entlassung aus der Gerichtshaft nicht "offiziell" aufgenommen worden, eine "offensichtliche" Notunterkunft im Bereich der Betreuungsstelle stelle keinen tatsächlichen Unterkunftsort dar. Der Anspruch auf Grundversorgung ruhe gemäß § 2 Abs 3 GVG-B nur während der Dauer einer Anhaltung und sein Anspruch lebe nach seiner Haftentlassung wieder auf, zumal dem Beschwerdeführer die Grundversorgung nicht mittels Bescheid entzogen worden sei (vgl. VfGH 11.06.2009, B 2024/07; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0230; 14.04.2016, 2015/21/0190). Damit habe die belangte Behörde ihre sich aus der Aufnahmerichtlinie (siehe Art. 20 Abs. 5 und Art. 26 RL 2013/33/EU) und dem GVG-B ergebendenden Verpflichtungen missachtet.Die Ausführungen der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei nach der Entlassung aus der Gerichtshaft nicht "offiziell" aufgenommen worden, eine "offensichtliche" Notunterkunft im Bereich der Betreuungsstelle stelle keinen tatsächlichen Unterkunftsort dar. Der Anspruch auf Grundversorgung ruhe gemäß Paragraph 2, Absatz 3, GVG-B nur während der Dauer einer Anhaltung und sein Anspruch lebe nach seiner Haftentlassung wieder auf, zumal dem Beschwerdeführer die Grundversorgung nicht mittels Bescheid entzogen worden sei vergleiche VfGH 11.06.2009, B 2024/07; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0230; 14.04.2016, 2015/21/0190). Damit habe die belangte Behörde ihre sich aus der Aufnahmerichtlinie (siehe Artikel 20, Absatz 5 und Artikel 26, RL 2013/33/EU) und dem GVG-B ergebendenden Verpflichtungen missachtet.

1.15. In dem am 20.04.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten aktuellen amtsärztlichen Befund und Gutachten wird die volle und uneingeschränkte Flugtauglichkeit des Beschwerdeführers bescheinigt.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Getroffene Feststellungen:

2.1.1. Zur Person der Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist vor seinem Antrag auf internationalem Schutz in Österreich illegal eingereist und hat, wie bereits zuvor am 04.07.2015 in Italien, zum wiederholten Male am 19.03.2017 einen Antrag auf internationalem Schutz gestellt. Er ist nach seinen Angaben nigerianischer Staatsangehöriger, somit Fremder im Sinne des FPG und hat keinen gesicherten dauerhaften Aufenthaltstitel für Österreich. Für das gegebene Verfahren steht seine Identität insoweit fest.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.05.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz von der belangten Behörde, ohne in die Sache einzutreten, als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz nach der Dublin-III-VO Italien zuständig ist. Die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und seine Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Die Vorlage der dagegen erhobenen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht datiert vom 29.05.2017, die mit dem Asylbescheid der belangten Behörde ausgesprochene aufenthaltsbeende Maßnahme wurde gemäß § 16 Abs 4 BFA-VG durchsetzbar. Der Beschwerdeführer verfügt über kein aktuelles Aufenthaltsrecht für Österreich.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.05.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz von der belangten Behörde, ohne in die Sache einzutreten, als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz nach der Dublin-III-VO Italien zuständig ist. Die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und seine Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Die Vorlage der dagegen erhobenen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht datiert vom 29.05.2017, die mit dem Asylbescheid der belangten Behörde ausgesprochene aufenthaltsbeende Maßnahme wurde gemäß Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG durchsetzbar. Der Beschwerdeführer verfügt über kein aktuelles Aufenthaltsrecht für Österreich.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine familiären, beruflichen oder andere sozialen Kontakte. Für ihn besteht keine Möglichkeit im Bundesgebiet legal erwerbstätig zu sein, er ist nicht sozialversichert und lebt nach seinen Angaben von dem Wenigen, dass er sich durch die Übernahme von Reinigungsarbeiten im Erstaufnahmezentrum Traiskirchen verdienen kann. Er verfügt über keine eigenen, wesentlichen Barmittel, die bei ihm zum Zeitpunkt der Festnahme befindlichen EUR 359,19 sind nach seiner Aussage nicht sein Eigentum und gehören einem, nicht näher bezeichneten Freund aus Traiskirchen. Der Beschwerdeführer brachte kein Reisedokument bei, sondern legte lediglich eine italienische Gesundheitskarte sowie eine "Asylkarte" Verfahrenskarte vor (vgl. Auszug aus der Anhaltedatei vom 14.06.2017, OZ1). Vom 19.04.2017 bis zum 01.06.2017 befand sich der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes gemäß § 27 Abs 3 Suchtmittelgesetz in Untersuchungshaft.Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine familiären, beruflichen oder andere sozialen Kontakte. Für ihn besteht keine Möglichkeit im Bundesgebiet legal erwerbstätig zu sein, er ist nicht sozialversichert und lebt nach seinen Angaben von dem Wenigen, dass er sich durch die Übernahme von Reinigungsarbeiten im Erstaufnahmezentrum Traiskirchen verdienen kann. Er verfügt über keine eigenen, wesentlichen Barmittel, die bei ihm zum Zeitpunkt der Festnahme befindlichen EUR 359,19 sind nach seiner Aussage nicht sein Eigentum und gehören einem, nicht näher bezeichneten Freund aus Traiskirchen. Der Beschwerdeführer brachte kein Reisedokument bei, sondern legte lediglich eine italienische Gesundheitskarte sowie eine "Asylkarte" Verfahrenskarte vor vergleiche Auszug aus der Anhaltedatei vom 14.06.2017, OZ1). Vom 19.04.2017 bis zum 01.06.2017 befand sich der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Suchtmittelgesetz in Untersuchungshaft.

Nach seiner Haftentlassung, verbrachte der Beschwerdeführer seine Nächte in der in der Erstaufnahmestelle Ost, Traiskirchen, eingerichteten Notschlafstelle.

2.1.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft und dem Sicherungsbedarf im Besonderen:

Nachdem der Beschwerdeführer im Juli 2015 in Italien bereits einen Antrag auf die Gewährung von internationalem Schutz gestellt hat, hat er Italien nach eigenen Angaben illegal und noch während des dort anhängigen Verfahrens verlassen und ist in der Folge ebenso illegal, in Österreich eingereist, wo er am 04.07.2017 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. Noch vor Abschluss dieses Verfahrens wurde der Beschwerdeführer, am 19.04.2017 wegen des Verdachtes gemäß § 27 Abs 3 Suchtmittelgesetz in Untersuchungshaft genommen, welche der Beschwerdeführer bis 01.06.2017 in der JA XXXX verbrachte. Am 08.05.2017 übernahm der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Untersuchungshaft in der JA XXXX den negative Asylbescheid der belangten Behörde vom 04.05.2017. Zwischenzeitlich hatte die belangte Behörde den Beschwerdeführer am 20.04.2017 wegen 48 Stunden andauernder Abwesenheit aus der Grundversorgung entlassen. Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft hatte der Beschwerdeführer weder einen ordentlichen Wohnsitz, noch eine behördliche Meldeadresse. Er verbrachte nach seinen und in weiterer Folge auch von der belangten Behörde grundsätzlich bestätigten Angaben seine Nächte vom 02.06.2016 bis zum 06.06.2017 in der Notschlafstätte im Erstaufnahmezentrum Ost, in Traiskirchen. Der Beschwerdeführer ist jedoch nicht in die ihm, während des auf seinen Antrag auf die Gewährung von internationalen Schutz im März 2017 eingeleiteten Zulassungsverfahrens zugewiesene Betreuungsstelle zurückgekehrt oder hat sich bei der belangten Behörde nicht entsprechend registrieren lassen. Damit ist der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung am 01.06.2017 nicht seiner umfassenden Mitwirkungspflicht am Verfahren nachgekommen und war bis zu seiner Anhaltung durch Organe des Sicherheitsdienstes am 06.06.2017, in Wien, unbekannten Aufenthalts und für die Behörde nicht greifbar.Nachdem der Beschwerdeführer im Juli 2015 in Italien bereits einen Antrag auf die Gewährung von internationalem Schutz gestellt hat, hat er Italien nach eigenen Angaben illegal und noch während des dort anhängigen Verfahrens verlassen und ist in der Folge ebenso illegal, in Österreich eingereist, wo er am 04.07.2017 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. Noch vor Abschluss dieses Verfahrens wurde der Beschwerdeführer, am 19.04.2017 wegen des Verdachtes gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Suchtmittelgesetz in Untersuchungshaft genommen, welche der Beschwerdeführer bis 01.06.2017 in der JA römisch 40 verbrachte. Am 08.05.2017 übernahm der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Untersuchungshaft in der JA römisch 40 den negative Asylbescheid der belangten Behörde vom 04.05.2017. Zwischenzeitlich hatte die belangte Behörde den Beschwerdeführer am 20.04.2017 wegen 48 Stunden andauernder Abwesenheit aus der Grundversorgung entlassen. Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft hatte der Beschwerdeführer weder einen ordentlichen Wohnsitz, noch eine behördliche Meldeadresse. Er verbrachte nach seinen und in weiterer Folge auch von der belangten Behörde grundsätzlich bestätigten Angaben seine Nächte vom 02.06.2016 bis zum 06.06.2017 in der Notschlafstätte im Erstaufnahmezentrum Ost, in Traiskirchen. Der Beschwerdeführer ist jedoch nicht in die ihm, während des auf seinen Antrag auf die Gewährung von internationalen Schutz im März 2017 eingeleiteten Zulassungsverfahrens zugewiesene Betreuungsstelle zurückgekehrt oder hat sich bei der belangten Behörde nicht entsprechend registrieren lassen. Damit ist der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung am 01.06.2017 nicht seiner umfassenden Mitwirkungspflicht am Verfahren nachgekommen und war bis zu seiner Anhaltung durch Organe des Sicherheitsdienstes am 06.06.2017, in Wien, unbekannten Aufenthalts und für die Behörde nicht greifbar.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit 07.06.2017 durchgehend in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum Wien, XXXX, bis zu seiner bereits am 21.06.2017, um 10:00 Uhr geplanten Rückführung nach Italien per Flugzeug, vollzogen wird. Laut den vorliegenden amtsärztlichen Unterlagen ist der Beschwerdeführer uneingeschränkt flugfähig.Der Beschwerdeführer befindet sich seit 07.06.2017 durchgehend in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum Wien, römisch 40 , bis zu seiner bereits am 21.06.2017, um 10:00 Uhr geplanten Rückführung nach Italien per Flugzeug, vollzogen wird. Laut den vorliegenden amtsärztlichen Unterlagen ist der Beschwerdeführer uneingeschränkt flugfähig.

Die Zustimmung der italienischen Behörden im Rahmen der Umsetzung der Dublin-III-VO zur Verbringung des Beschwerdeführers nach Italien liegt seit 09.06.2017 vor. Die ursprünglich bis 06.04.2017 bestehende Überstellungfrist nach Italien, verlängerte sich gemäß Art. 29 Abs 2 Dublin-III-VO auf zwölf Monate und ist aktuell noch offen. Die volle Flugtauglichkeit des Beschwerdeführers wurde von Seiten des Amtsarztes am 20.06.2017 für die am nächsten Tag, den 21.06.2017, um 10:00 Uhr, nach Italien geplante Flugabschiebung ausdrücklich bestätigt.Die Zustimmung der italienischen Behörden im Rahmen der Umsetzung der Dublin-III-VO zur Verbringung des Beschwerdeführers nach Italien liegt seit 09.06.2017 vor. Die ursprünglich bis 06.04.2017 bestehende Überstellungfrist nach Italien, verlängerte sich gemäß Artikel 29, Absatz 2, Dublin-III-VO auf zwölf Monate und ist aktuell noch offen. Die volle Flugtauglichkeit des Beschwerdeführers wurde von Seiten des Amtsarztes am 20.06.2017 für die am nächsten Tag, den 21.06.2017, um 10:00 Uhr, nach Italien geplante Flugabschiebung ausdrücklich bestätigt.

2.2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die hierzu sowie zur Person des Beschwerdeführers, den Voraussetzungen für die Schubhaft und zum Sicherungsbedarf getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts (siehe etwa Einsichtnahme bzw. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Grundversorgungsinformationssystem und dem Strafregister). Diesem vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Akteninhalt ist der Beschwerdeführer im Verfahren und insbesondere in der vorliegenden Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Das Bundesverwaltungsgericht geht von der Richtigkeit dieser Angaben aus.

Mangels vorliegender Dokumente geht das Bundesverwaltungsgericht anhand der diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im mittlerweile mit Bescheid der belangten Behörde und im die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abweisenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts abgeschlossenen Asylverfahren und im gegenständlichen Verfahren davon aus, dass der Beschwerdeführer nigerianischer Staatsbürger ist, am XXXX geboren wurde und den Namen, XXXX, führt.Mangels vorliegender Dokumente geht das Bundesverwaltungsgericht anhand der diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im mittlerweile mit Bescheid der belangten Behörde und im die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abweisenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts abgeschlossenen Asylverfahren und im gegenständlichen Verfahren davon aus, dass der Beschwerdeführer nigerianischer Staatsbürger ist, am römisch 40 geboren wurde und den Namen, römisch 40 , führt.

Die Angaben zum Vollzug der Schubhaft ergeben sich aus der Anhaltedatei bzw. dem Anhalteprotokoll III.Die Angaben zum Vollzug der Schubhaft ergeben sich aus der Anhaltedatei bzw. dem Anhalteprotokoll römisch drei.

Die unzureichenden Mittel zur Eigenversorgung ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 07.06.2017 vor den Sicherheitsbehörden in Zusammenhang mit dem im Akt einliegenden Auszug aus der Anhaltedatei, wonach der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt zwar Barmittel in Höhe von EUR 359,15 mit sich führte, diese jedoch nicht ihm persönlich gehören. Während seines Aufenthalts in Untersuchungshaft ab 19.04.2017, wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde mit Wirksamkeit vom 20.04.2017 aus der Grundversorgung entlassen. Dies geschah im Ergebnis, wenn auch mit unzutreffender Begründung zurecht, da der Anspruch auf Grundversorgung während einer Anhaltung des zu Versorgenden ruht (vgl. § 2 Abs 3 GVG-B). Nach seiner Enthaftung am 01.06.2017 ist der Beschwerdeführer jedoch nicht in die ihm zuvor von der belangten Stelle zugewiesene Betreuungsstelle zurückgekehrt. Er wurde daher von der belangten Behörde nicht mehr in einer Betreuungseinrichtung im Sinne von § 1 Z 5 GVG-B untergebracht, sodass eine erneute Versorgung und das Wiederaufleben seines Anspruches auf Grundversorgung gemäß § 2 Abs 1 GVG-B – entgegen dem Beschwerdevorbringen – nicht zu gewähren war. Demzufolge ist der Beschwerdeführer keinesfalls in der Lage, sich den Aufenthalt im Bundesgebiet auch nicht kurzfristig, aus eigenem zu sichern.Die unzureichenden Mittel zur Eigenversorgung ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 07.06.2017 vor den Sicherheitsbehörden in Zusammenhang mit dem im Akt einliegenden Auszug aus der Anhaltedatei, wonach der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt zwar Barmittel in Höhe von EUR 359,15 mit sich führte, diese jedoch nicht ihm persönlich gehören. Während seines Aufenthalts in Untersuchungshaft ab 19.04.2017, wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde mit Wirksamkeit vom 20.04.2017 aus der Grundversorgung entlassen. Dies geschah im Ergebnis, wenn auch mit unzutreffender Begründung zurecht, da der Anspruch auf Grundversorgung während einer Anhaltung des zu Versorgenden ruht vergleiche Paragraph 2, Absatz 3, GVG-B). Nach seiner Enthaftung am 01.06.2017 ist der Beschwerdeführer jedoch nicht in die ihm zuvor von der belangten Stelle zugewiesene Betreuungsstelle zurückgekehrt. Er wurde daher von der belangten Behörde nicht mehr in einer Betreuungseinrichtung im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 5, GVG-B untergebracht, sodass eine erneute Versorgung und das Wiederaufleben seines Anspruches auf Grundversorgung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GVG-B – entgegen dem Beschwerdevorbringen – nicht zu gewähren war. Demzufolge ist der Beschwerdeführer keinesfalls in der Lage, sich den Aufenthalt im Bundesgebiet auch nicht kurzfristig, aus eigenem zu sichern.

Die Feststellungen betreffend den gegebenen behördlichen Meldestatus bzw. den tatsächlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers bevor er in Schubhaft genommen wurde, ergeben sich insbesondere aus dem Zentralen Melderegister sowie den Angaben des Beschwerdeführers, dem die belangte Behörde nicht entgegen getreten ist. Was die Nächtigung des Beschwerdeführers vom 02.06.2017 bis 06.06.2017 in der Notschlafstelle im Erstaufnahmezentrum Ost, in Traiskirchen, betrifft, stimmen diese Angaben des Beschwerdeführers mit jenen der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 14.06.2017 überein. Im Übrigen stellte der Beschwerdeführer nicht in Abrede, dass er sich illegal in Österreich aufhält.

Der Beschwerdeführer hat sich nachweislich dem Zugriff der italienischen (Sicherheits)-Behörden entzogen, indem er noch vor Beendigung des dort eingeleiteten Verfahrens Italien illegal verlassen hat. Aber auch in Österreich hat sich der Beschwerdeführer ab 01.06.2017, nachdem er aus der Untersuchungshaft entlassen worden war, weder im Bundesgebiet behördlich gemeldet, noch ist er die ihm zuvor zugewiesene Betreuungsstelle nochmals aufgesucht und sich auch nicht als Berechtigter für eine Grundversorgung registrieren lassen. Da es sich nach den nachvollziehbaren Angaben der belangten Behörde um eine Notunterkunft handelt, in denen den Betroffenen nur Möglichkeit geboten wird, die Nacht zu verbringen und keine weitere Betreuung im Sinne des GVG-B stattfindet, war der tatsächliche Aufenthalt des Beschwerdeführers für die belangte Behörde nach seiner Enthaftung am 01.06.2017 bis zu seinem Aufgriff durch die Sicherheitsbehörden am 06.06.2017 nicht bekannt. Mit diesem Verhalten vernachlässigte der Beschwerdeführer aber über mehrere Kalendertage die ihm bereits mehrfach und nachweislich bekannt gegebenen Mitwirkungs- und Meldepflichten im Asylverfahren, über die der Beschwerdeführer sowohl anlässlich seiner Antragstellung als auch bei der Zustellung seines diesen Antrag negativ entscheidenden erstinstanzlichen Bescheides informiert worden war. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt jedenfalls darüber Bescheid wusste, dass gegen ihn bereits eine aufenthaltsbeende Maßnahme erlassen wurde, kann dieser Umstand nur dahingehend gewertet, dass er sich dem Zugriff der österreichischen Behörden im Ergebnis entziehen, ein Leben im Verborgenen führen und aus eigenem entscheiden wollte, in welchen europäischen Staat er tatsächlich sein Leben verbringt. Dass sich der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme vor der belangten Behörde kooperativ zeigte und damit signalisierte freiwillig bereit zu sein, an seiner Rücküberstellung nach Italien tatsächlich mitzuwirken, stellt sich angesichts der damit einhergehend in Aussicht gestellten Tatsache, die Dauer seiner Anhaltung in Schubhaft zu verkürzen, als wenig überzeugend dar. Hinzu kommt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers mittels Flug am 21.06.2017, um 10:00 Uhr, unmittelbar bevorsteht, womit seiner freiwilligen Bereitschaft zur Mitwirkung im Ergebnis im vorliegenden Fall eher untergeordnete Bedeutung zugebilligt werden muss.

Die Feststellungen zur gegebenen Haft- und vollen Flugtauglichkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden amtsärztlichen Unterlagen.

Die Feststellungen betreffend die familiären und sozialen Kontakte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stützen sich auf dessen Angaben, anderslautende diesbezügliche Hinweise sind im Zuge des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht weder hervor gekommen noch wurde solche behauptet.

Die Angaben zum Asylverfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorliegenden Akten, ebenso die Angaben über die bereits durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung und Abschiebung nach Italien sowie zum Vorliegen der ausdrücklichen Zustimmung der italienischen Behörden zur Rücküberstellung und der am 21.06.2017 stattfindenden Flugabschiebung. Dass die Abschiebung des Beschwerdeführers somit innerhalb der gesetzlich determinierten Höchstgrenzen für die Schubhaft gemäß der Dublin-III-VO erfolgen wird, steht somit außer Zweifel.

Die Feststellungen betreffend die Verhängung der Untersuchungshaft gegenüber dem Beschwerdeführer ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere dem Strafregisterauszug.

Weitere Beweise waren wegen der bereits im Zuge des Ermittlungsverfahrens erlangten Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.

In diesem Sinne war auch von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.

2.3. Rechtliche Beurteilung:

2.3.1. Verfahrensrechtliche Voraussetzungen, insbesondere Zuständigkeit:

2.3.1.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.2.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorge-sehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungs-gerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungs-gerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.

2.3.1.2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung (Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft) hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.2.3.1.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung (Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft) hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Gemäß Abs 1a leg. cit gelten für Beschwerden gemäß Abs. 1 die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.Gemäß Absatz eins a, leg. cit gelten für Beschwerden gemäß Absatz eins, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs 3 leg. cit. jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Absatz 3, leg. cit. jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß Abs. 4 leg.cit die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß Absatz 4, leg.cit die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

Gemäß Abs. 5 leg. cit. ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig."Gemäß Absatz 5, leg. cit. ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig."

2.3.2. Zu Spruchpunkt A) I.:2.3.2. Zu Spruchpunkt A) römisch eins.:

Der Beschwerdeführer wird auf Grund des Mandatsbescheides der belangten Behörde vom 07.06.2017, Zl. IFA 11460190007 / 170667576 SIM, seit 07.06.2017 in Schubhaft angehalten.

2.3.2.1. Voraussetzungen für die Schubhaft und Fluchtgefahr:

Gemäß § 76 Abs. 1 FPG Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

Die Schubhaft darf gemäß Abs. 2 leg. cit nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2).Die Schubhaft darf gemäß Absatz 2, leg. cit nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer eins,), oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 2,).

Gemäß § 76 Abs. 3 FPG liegt Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG liegt Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,).

Gemäß Abs 4 leg. cit. ist die Schubhaft schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Absatz 4, leg. cit. ist die Schubhaft schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß Abs 5 leg. cit. wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.Gemäß Absatz 5, leg. cit. wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Stellt ein Fremder gemäß Abs. 6 leg. cit. während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.Stellt ein Fremder gemäß Absatz 6, leg. cit. während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.

Der gegenständliche Fall betrifft die Sicherung eines sogenannten "Dublin-Verfahrens". Die Dublin-III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Gemäß Art. 28 der Dublin-III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.Der gegenständliche Fall betrifft die Sicherung eines sogenannten "Dublin-Verfahrens". Die Dublin-III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Artikel 49, leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Gemäß Artikel 28, der Dublin-III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

Gemäß Art. 28 Abs. 1 Dublin III-VO nehmen die Mitgliedstaaten eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. Gemäß Abs 2 leg. cit. dürfen die Mitgliedsstatten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass diese Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.Gemäß Artikel 28, Absatz eins, Dublin III-VO nehmen die Mitgliedstaaten eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. Gemäß Absatz 2, leg. cit. dürfen die Mitgliedsstatten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass diese Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

"Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n der Dublin-III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte."Fluchtgefahr" definiert Artikel 2, Litera n, der Dublin-III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger, sohin kein österreichischer Staatsbürger und Fremder im Sinne des § 76 Abs. 1 FPG. Er ist volljährig und verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich.Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger, sohin kein österreichischer Staatsbürger und Fremder im Sinne des Paragraph 76, Absatz eins, FPG. Er ist volljährig und verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich.

Auf Grund des nach Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig gewordenen Bescheides der belangten Behörde vom 04.05.2017 ist die Abschiebung des Beschwerdeführers in Bezug auf Italien, jenem Land das gemäß Art. 18 Abs 1 lit. b der Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers zuständig ist, zulässig und seine gemäß § 61 Abs 1 FPG angeordnet Außerlandesbringung nach Italien sohin durchführbar bzw. grundsätzlich durchsetzbar.Auf Grund des nach Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig gewordenen Bescheides der belangten Behörde vom 04.05.2017 ist die Abschiebung des Beschwerdeführers in Bezug auf Italien, jenem Land das gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers zuständig ist, zulässig und seine gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet Außerlandesbringung nach Italien sohin durchführbar bzw. grundsätzlich durchsetzbar.

Nach der Rechtsprechung ist die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Nach der Rechtsprechung ist die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Im vorliegenden Fall stützt die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, wie der Begründung entnommen werden kann auf die Ziffern 1, 3, 6 und 9 von § 76 Abs. 3 FPG. Sie geht zunächst zwar zutreffend davon aus, dass gegen den Beschwerdeführer aktuell eine durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung bestehe, er über keinerlei eigene Barmittel verfüge, zu keiner legalen Erwerbstätigkeit befugt sei und keine persönlichen oder familiären Bindungen als auch keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich habe. Weiters sei der Beschwerdeführer mangels ausreichender Existenzmittel nicht in der Lage, ohne einer Gebietskörperschaft zur Last zu fallen oder eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu werden, sich seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu sichern. Auch habe das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers gezeigt, dass er offensichtlich nicht gewillt sei, die österreichischen Rechtsvorschriften einzuhalten; eine Entlassung würde er dazu benützen, sich seiner drohenden Rückführung nach Italien zu entziehen, weshalb von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen sei.Im vorliegenden Fall stützt die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, wie der Begründung entnommen werden kann auf die Ziffern 1, 3, 6 und 9 von Paragraph 76, Absatz 3, FPG. Sie geht zunächst zwar zutreffend davon aus, dass gegen den Beschwerdeführer aktuell eine durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung bestehe, er über keinerlei eigene Barmittel verfüge, zu keiner legalen Erwerbstätigkeit befugt sei und keine persönlichen oder familiären Bindungen als auch keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich habe. Weiters sei der Beschwerdeführer mangels ausreichender Existenzmittel nicht in der Lage, ohne einer Gebietskörperschaft zur Last zu fallen oder eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu werden, sich seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu sichern. Auch habe das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers gezeigt, dass er offensichtlich nicht gewillt sei, die österreichischen Rechtsvorschriften einzuhalten; eine Entlassung würde er dazu benützen, sich seiner drohenden Rückführung nach Italien zu entziehen, weshalb von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen sei.

Dem hält die Beschwerde zutreffend, unter Hinweis auf die Rechtsprechung entgegen, dass allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer illegal in Österreich eingereist sei, über keine familiäre, berufliche bzw. soziale Verankerung im Bundesgebiet verfügt, in Bezug auf die – wie in diesem Fall – noch nicht lange gegebene Aufenthaltsdauer, noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarf begründen können (vgl. VwGH 28.05.2008, 2007/21/0233).Dem hält die Beschwerde zutreffend, unter Hinweis auf die Rechtsprechung entgegen, dass allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer illegal in Österreich eingereist sei, über keine familiäre, berufliche bzw. soziale Verankerung im Bundesgebiet verfügt, in Bezug auf die – wie in diesem Fall – noch nicht lange gegebene Aufenthaltsdauer, noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarf begründen können vergleiche VwGH 28.05.2008, 2007/21/0233).

Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die belangte Behörde in ihrer Entscheidung in Zusammenhang mit der Ablehnung der Verhängung eines gelinderen Mittels weiter ausführt, der Beschwerdeführer habe aufgrund seines Vorverhaltens gezeigt, er sei nicht gewillt den behördlichen Entscheidungen Folge zu leisten, sodass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Diese sehr allgemein gehaltenen Ausführungen zur Begründung der Entscheidung zeigen nämlich auf und bestätigen im Ergebnis, das zutreffende Beschwerdevorbringen, die Begründung des angefochtenen Bescheides sei mangelhaft. Diese Mangelhaftigkeit in der Begründung resultiert – wie aus dem vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten ausführlichen Ermittlungsverfahrens unmissverständlich hervorgeht – aus dem Umstand, dass die belangte Behörde es im vorliegenden Fall unterlassen hat, den Sachverhalt in einer auch im Mandatsverfahren gebotenen Weise vollständig zu erheben. Damit war es der belangten Behörde auch nicht möglich, zutreffend und konkret darzulegen, worin das Vorverhalten des Beschwerdeführers, das einen entsprechenden Sicherungsbedarf bzw. eine erhebliche Fluchtgefahr begründe, tatsächlich besteht. Obwohl der Beschwerdeführer in der bei der belangten Behörde durchgeführten Einvernahme angegeben hat, er wäre zur Kooperation bereit, hat die belangte Behörde, gestützt auf die unrichtige Feststellung, der Beschwerdeführer sei seit 20.04.2017 unbekannten Aufenthalts gewesen, ihm jeglichen Kooperationswillen abgesprochen. Nicht die erstinstanzliche Beurteilung eingeflossen ist jedoch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer, ab dem 19.04.2017 bis zum 01.06.2017 sich in Untersuchungshaft befunden hat, weshalb ihm seine Abwesenheit von der ihm zugewiesenen Betreuungsstelle und der daraus angeblich resultierende unbekannte Aufenthalt weder vorzuwerfen ist, noch zur Begründung des Bestehens von Fluchtgefahr herangezogen werden kann. Diese nicht den verfahrensrechtlichen Grundsätzen gerecht werdende Vorgehen der belangten Behörde wiegt umso schwerer und unterstreicht die wenig sorgfältige Arbeitsweise der belangten Behörde, als sie den Beschwerdeführer während seines Unterbringung zu seinem Antrag auf internationalem Schutz in der Justizanstalt einvernommen und ihm später den über diesen Antrag erstinstanzlich absprechenden Bescheid persönlich dort zugestellt hat.

Mit diesen ihren Ausführungen konnte somit die belangte Behörde weder ausreichend dartun, dass im vorliegenden Fall erhebliche Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 FPG betreffend den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Anordnung der Schubhaft am 07.06.2017 auch tatsächlich gegeben waren. Indem die belangte Behörde nicht alle Sachverhaltselemente ins Kalkül zog, obwohl zur Prüfung des Sicherungserfordernisses auf alle Umstände des konkreten Falls Bedacht zu nehmen ist, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen, belastet sie den Mandatsbescheid mit Rechtswidrigkeit.Mit diesen ihren Ausführungen konnte somit die belangte Behörde weder ausreichend dartun, dass im vorliegenden Fall erhebliche Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG betreffend den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Anordnung der Schubhaft am 07.06.2017 auch tatsächlich gegeben waren. Indem die belangte Behörde nicht alle Sachverhaltselemente ins Kalkül zog, obwohl zur Prüfung des Sicherungserfordernisses auf alle Umstände des konkreten Falls Bedacht zu nehmen ist, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen, belastet sie den Mandatsbescheid mit Rechtswidrigkeit.

Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war demzufolge stattzugeben und der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund zu beheben.

War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, muss dies auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0014; 19.03.2013, 2011/21/0025; 28.08.2012, 2010/21/0388), sodass auch die Anhaltung in Schubhaft seit 07.06.2017 bis zum 20.06.2017als rechtswidrig zu erklären ist.

2.3.3. Zu Spruchpunkt A) II. Fortsetzung der Schubhaft:2.3.3. Zu Spruchpunkt A) römisch zwei. Fortsetzung der Schubhaft:

2.3.3.1. Voraussetzungen für die Schubhaft und Fluchtgefahr:

Zum Beschwerdevorbringen der Sicherungsbedarf sei beim Beschwerdeführer in der nach der Dublin-III-VO geforderten Maßgeblichkeit auch in Bezug auf deren Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben, ist ausdrücklich festzuhalten, dass wie aus dem vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren und den im Zuge desselben dem Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall zugänglich gewordenen Verfahrensunterlagen in Zusammenschau mit der Stellungnahme der belangten Behörde vom 14.06.2017 bekannt gewordenen und nachgewiesenen weiteren Umstände nunmehr klar ersichtlich wird, ein den Beschwerdeführer betreffender Sicherheitsbedarf ist im Zeit der gegenständlichen Entscheidung begründet gegeben.

Nach der Rechtsprechung zählen zu den Kriterien gemäß § 76 Abs 3 FPG, mangelnden sozialen Verankerung in Österreich und insbesondere dem Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, welche die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen können und der damit angesprochenen fehlenden Integration des Fremden in Österreich, bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).Nach der Rechtsprechung zählen zu den Kriterien gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG, mangelnden sozialen Verankerung in Österreich und insbesondere dem Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, welche die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen können und der damit angesprochenen fehlenden Integration des Fremden in Österreich, bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Solche und zwar mehrere verschiedene Umstände liegen im vorliegenden Fall tatsächlich vor, was dazu führt, dass das Risiko, der Beschwerdeführer werde Untertauchen, als schlüssig anzusehen ist. Der Beschwerdeführer hat weder eine berufliche, noch eine familiäre oder anderweitige soziale Verankerung im Inland und auch sein Verhalten bis zu seinem Aufgriff durch die Sicherheitsbehörden, sich dem Zugriff der Behörde durch die im Ergebnis erfolgte Negierung seiner Meldeverpflichtung zumindest seit 01.06.2017, vergrößern das öffentliche Interesse an der Sicherstellung einer baldigen Durchsetzung seiner Abschiebung maßgeblich. Dabei übersieht das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass sich der Beschwerdeführer bei seiner Vernehmung im gegenständlichen Verfahrens als "kooperationsbereit" bezeichnete, denn sein Verhalten, sich nach seiner Haftentlassung nicht bei seiner Betreuungsstelle einzufinden, um sich auf diese Weise seine weitere Grundversorgung zu sichern, widerspricht deutlich dieser Aussage. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer spätestens jetzt seiner unmittelbar bevorstehenden Abschiebung nach Italien bewusst ist, was seiner schon bisher dokumentierten Bereitschaft sich zuvor den italienischen Asylbehörden und nunmehr den österreichischen (Asyl)-Behörden zu entziehen und nichts unversucht zu lassen, um seiner Abschiebung nach Italien zu entgehen, noch verstärkt.

Während des gegenständlichen Verfahrens, aber auch in dem in Österreich auf seinen Antrag eingeleiteten Verfahren zur Gewährung von internationalem Schutz zeigte der Beschwerdeführer, wenn überhaupt, nur sehr geringe Bereitschaft am Verfahren tatsächlich mitzuwirken. Nach seiner Haftentlassung kam er der in ihm durchaus bekannt gewesenen behördlichen Meldeverpflichtung nicht nach, kehrte in die ihm vor seinem Aufenthalt in Untersuchungshaft zugewiesene Betreuungsstelle nicht zurück oder wurde bei den Asylbehörden persönlich vorstellig. In Kenntnis seiner Ausreisverpflichtung vermied er es vielmehr für die Behörde greifbar zu sein bzw. zu werden. Um dies zu gewährleisten, verzichtete er sogar darauf erneut in die Grundversorgung zu gelangen.

Fluchtgefahr besteht daher sowohl gemäß § 76 Abs 3 FPG im Sinne der Ziffer 1 (keine Mitwirkung an bzw. Umgehung der Rückkehr, im vorliegenden Fall der Überstellung nach Italien), der Ziffer 3 (Entziehung dem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz und damit Entziehung betreffend einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme), der Z 6 (dass ein anderer Staat, nämlich Italien, nach der Dublin-III. Verordnung zuständig ist) und der Ziffer 9 (mangelnder Grad der sozialen Verankerung). Auch verfügt der Beschwerdeführer über keine ausreichenden existenzsichernden Mittel, hat keinen gesicherten Wohnsitz und übt keine legale Erwerbstätigkeit aus.Fluchtgefahr besteht daher sowohl gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG im Sinne der Ziffer 1 (keine Mitwirkung an bzw. Umgehung der Rückkehr, im vorliegenden Fall der Überstellung nach Italien), der Ziffer 3 (Entziehung dem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz und damit Entziehung betreffend einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme), der Ziffer 6, (dass ein anderer Staat, nämlich Italien, nach der Dublin-III. Verordnung zuständig ist) und der Ziffer 9 (mangelnder Grad der sozialen Verankerung). Auch verfügt der Beschwerdeführer über keine ausreichenden existenzsichernden Mittel, hat keinen gesicherten Wohnsitz und übt keine legale Erwerbstätigkeit aus.

Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß Paragraph 83, Absatz 4, FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG übertragbar.

Das Vorbringen, der Beschwerdeführer wäre ohnehin freiwillig bereit, nach Italien auszureisen vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil er jedenfalls nach seiner Haftentlassung keinerlei Handlungen gesetzt hat, die in diese Richtung weisen. Diese Aussage stellt sich, wie ihm übrigen auch die im gegenständlichen Verfahren vor der Möglichkeit seine Anhaltung in Schubhaft auf diese Weise zu verkürzen gemachte Angabe, mit der Behörde kooperieren zu wollen, aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts als Schutzbehauptung dar.

Da der Beschwerdeführer mit seiner Überstellung nach Italien schon am 21.06.2017, mittels Flug um 10:00 Uhr zu rechnen hat, ist die Fluchtgefahr als weiter verdichtet zu beurteilen und festzustellen, dass im Falle des Beschwerdeführers jedenfalls eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die entgegen der in der Beschwerde geäußerten Meinung, als erheblich auch im Sinne der Regelungen der Dublin-III-VO zu qualifizieren ist.

2.3.3.2. Verhältnismäßigkeit:

Eine Abwägung zwischen den persönlichen Interessen der Freiheit des Beschwerdeführers und den Interessen der Öffentlichkeit hinsichtlich eines geordneten Fremdenwesens (Verhältnismäßigkeit) hat ergeben, dass in diesem Fall den öffentlichen Interessen der Vorzug zu gewähren ist.

Der Beschwerdeführer war bei Inschubhaftnahme haftfähig und ist dies – wie aus den vorliegenden amtsärztlichen aktuellen Unterlagen hervorgeht – auch weiterhin.

Wie bereits festgestellt, verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei nennenswerte Sozialkontakte, ausreichende finanzielle Mittel zur Existenzsicherung und auch keinen Wohnsitz.

Der Beschwerdeführer hat es bislang unmittelbar bzw. zumindest in der gesetzlich gebotenen zeitlichen Nähe nach Rechtskraft der Behördenentscheidung und seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft unterlassen, seiner Ausreiseverpflichtung selbstständig nachzukommen.

Soweit vorgebracht wird, die Anhaltung in Schubhaft sei unverhältnismäßig und die belangte Behörde hätte es unterlassen sich ausreichend damit auseinander zu setzen, ob ein etwaiges vorliegendes Sicherungsbedürfnis durch die Anwendung eines gelinderen Mittels ausreichend gewährleistet sei, ist darauf aufmerksam zu machen, dass vor allem das Verhalten des Beschwerdeführers, sich nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft nicht aus eigenem Entschluss aktiv an die Behörde zu wenden, um seine Bereitschaft seiner Ausreiseverpflichtung nach Italien nachzukommen und der Entschluss bewusst ein Leben in der Illegalität zu führen, das öffentliche Interesse an einer baldigen Außerlandesbringung deutlich vergrößern.

Dass der Beschwerdeführer zur behördlichen Meldung verpflichtet ist, wurde ihm, wie sich aus dem Beschwerdeakt klar ergibt, schon anlässlich seines Antrages auf die Gewährung von internationalem Schutz und neuerlich im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht. Dass der Beschwerdeführer zur Ausreise nach Italien verpflichtet ist, war dem Beschwerdeführer nachdem ihm der erstinstanzliche Bescheid durch persönliche Übergabe rechtskräftig zugestellt worden war und er unter Beiziehung seines Rechtsberaters bzw. Rechtsvertreters dagegen Beschwerde erhoben hatte, damit zum Zeitpunkt seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft jedenfalls bekannt. Seine danach gesetzte weitere Handlungsweise zeigt unmissverständlich auf, dass er nicht gewillt ist, dieser Verpflichtung freiwillig nachzukommen. Folgerichtig wird aber auch klar, dass der Beschwerdeführer weiterhin nicht gewillt sein wird, die für ihn in Österreich geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten und er – wenn sich ihm dazu die Gelegenheit böte – sich dem Zugriff der Behörde nachhaltig zu entziehen versuchen wird. Wie anders sind seine Angaben zu werten, dass er sich obwohl er über keine ihm eigenen Barmittel verfügt, nach Wien gekommen ist, nicht nur um für den Freund, der ihm diese Barmittel überlassen habe, einzukaufen, sondern auch um zu "spielen". Abgesehen davon, dass diese vom Beschwerdeführe geäußerte Absicht, in Wien zu "spielen", seine anderen Angaben in diesem Zusammenhang, es handle sich nicht um sein ihm eigenes, sondern um fremdes Bargeld, welches er bei sich hatte, als höchst Unwahrscheinlich erscheinen lassen, kommt hinzu, dass dieses vom Beschwerdeführer geplante Vorgehen darauf schließen lässt, er habe seine finanzielle Situation auf diesen Weg verbessern und so sein persönliches Auslangen ohne auf eine staatliche Unterstützung im Bundesgebiet zurückgreifen zu müssen und ohne für die Behörde greifbar zu sein, sicherstellen wollen. Im gerichtlichen Ermittlungsverfahren wurden auch sonst keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Beschwerdeführer dieses Verhalten in Zukunft ändern und er sich, im Falle der Entlassung aus der Schubhaft, tatsächlich ordnungsgemäß behördlich melden bzw. er sich an einer ihm zugewiesene Unterkunft bis zu seiner Abschiebung nach Italien zuwarten würde. Es ist vielmehr mit größtmöglicher Wahrscheinlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Hinweise über seinen weiteren Aufenthaltsort, ein solches Quartier verlassen würde, um auf diese Weise den nochmaligen Zugriff der Behörde auf seine Person erfolgreich zumindest zu verzögern bzw. zu verhindern.

Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Da der Beschwerdeführer bereits am heutigen Tag, den 21.06.2017 per Flugzeug nach Italien verbracht werden wird, liegt sowohl im Lichte der zitierten Judikatur, als auch aus dem Blickwinkel der Dauer die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft in diesem Fall vor.

Daher wird der Beschwerdeführer durch die nur mehr wenige Stunden andauernde Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft nicht in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt, sodass auch aus diesem Blickwinkel von einer Verhältnismäßigkeit der Maßnahme auszugehen ist.

2.3.3.3. Gelinderes Mittel:

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins

FPG.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.Gemäß Absatz 2, leg. cit. ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß Abs. 3 leg. cit sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.Gemäß Absatz 3, leg. cit sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß Abs. 4 leg. cit. seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde gemäß Absatz 4, leg. cit. seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht gemäß Abs. 5 leg. cit. der für die Durch-setzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht gemäß Absatz 5, leg. cit. der für die Durch-setzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde gemäß Abs. 6 leg. cit. in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde gemäß Absatz 6, leg. cit. in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß Abs. 7 leg. cit. können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.Gemäß Absatz 7, leg. cit. können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß Abs. 8 leg. cit. ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Absatz 8, leg. cit. ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß Abs. 9 leg. cit. können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.Gemäß Absatz 9, leg. cit. können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.

Im vorliegenden Fall kommt die Verhängung einer finanziellen Sicherheitsleistung schon wegen der weitgehenden Mittellosigkeit des Beschwerdeführers nicht in Betracht. Auf Grund des vom Beschwerdeführer gezeigten nicht vertrauenswürdigen Verhaltens – er hat sich dem auf seinen Antrag eingeleiteten Asylverfahren durch Verlassen des Landes Italien entzogen, verbrachte im Bundesgebiet wegen des Verdachtes eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz bereits mehrere Wochen in Untersuchungshaft, insbesondere seine Angaben im gegenständlichen Mandatsverfahren zu seiner finanziellen Situation nach seiner Haftentlassung sind weitgehend in sich widersprüchlich und somit unschlüssig – kann mit der Anordnung einer Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten, wie seitens des Beschwerdeführers vorgeschlagen, nicht das Auslangen gefunden werden. Einer periodischen Meldeverpflichtung ist schon aufgrund der nur mehr sehr kurzen, verbleibenden Anhaltedauer in der Schubhaft bis zur geplanten Rücküberstellung nach Italien, der Boden entzogen. In einer Gesamtschau stellt sich daher dieses Mittel ebenso als nicht ausreichend dar.

Der Beschwerdeführer ist seinen Mitwirkungspflichten im behördlichen Verfahren nachweislich nicht nachgekommen. Er verfügte nach seiner Haftentlassung über keinen aufrechten Wohnsitz und er blieb für die Behörden bis zu seinem zufälligen Aufgriff nicht greifbar. Schließlich war der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verwaltungsverfahren offenbar nicht bereit, nachvollziehbar Auskunft darüber zu geben, wann und wo er sich seit dem 01.06.2017, abgesehen von den in der Notschlafstelle verbrachten Nächten, tatsächlich im Bundesgebiet, wenn auch illegal, aufgehalten hat. Auch zu dem von ihm ins Treffen geführten Freund, der ihm Barmittel von mehreren hundert Euro für Einkäufe in Wien überlassen haben soll, machte der Beschwerdeführer keinerlei weiterführende Angaben.

Im Sinne der Rechtsprechung stellt die Fortdauer der Verhängung der Schubhaft im vorliegenden Fall eine "ultima ratio" dar (vgl. VwGH 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391, wonach der Verwaltungsgerichtshof festgestellt hat, dass "je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, es umso weniger einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel bedarf" und dass "das diesbezügliche Begründungserfordernis dagegen größer sein wird, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt").Im Sinne der Rechtsprechung stellt die Fortdauer der Verhängung der Schubhaft im vorliegenden Fall eine "ultima ratio" dar vergleiche VwGH 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391, wonach der Verwaltungsgerichtshof festgestellt hat, dass "je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, es umso weniger einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel bedarf" und dass "das diesbezügliche Begründungserfordernis dagegen größer sein wird, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt").

In diesem Fall sind im durchgeführten Ermittlungsverfahren keine nachgewiesenen Umstände bekannt geworden, die laut dieser Rechtsprechung gegen ein Untertauchen des Beschwerdeführers sprechen würden. Der Beschwerdeführer ist gesund, hat keinerlei familiäre bzw. berufliche Bindungen, keine ausreichenden Barmittel, kann keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen und verfügt weder über einen festen Wohnsitz, noch eine Meldeadresse.

2.3.3.4. In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall sowohl eine erheblicher Fluchtgefahr bzw. ein erheblicher Sicherungsbedarf besteht, als auch die Verhältnismäßigkeit für die Fortdauer der Anhaltung des Beschwerdeführers in der Schubhaft ab 21.06.2017 vorliegen. Für die Durchsetzung der Abschiebung ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers jedenfalls Voraussetzung. Die Anwendung eines gelinderen Mittels war daher nicht als erfolgsversprechend und somit ausreichend zu beurteilen. Das staatliche Interesse an einer Sicherstellung von Abschiebungen ist – auch angesichts der aktuellen Entwicklungen der Antragszahlen betreffend internationalen Schutz – deutlich gewachsen. Es erscheint daher umso mehr geboten, bereits unmittelbar bevorstehend durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahmen auch konsequent durchzusetzen.

Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft gegeben sind.

2.3.4. Zu Spruchpunkt A) II. Kostenbegehren:2.3.4. Zu Spruchpunkt A) römisch zwei. Kostenbegehren:

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Gemäß Abs 4 leg. cit. gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1:Gemäß Absatz 4, leg. cit. gelten als Aufwendungen gemäß Absatz eins :

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Absatz 5, leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Gemäß Abs. 7 leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.Gemäß Absatz 7, leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.

Sowohl der Beschwerdeführer, als auch die Behörde haben einen Antrag auf Ersatz der Aufwendungen gemäß § 35 VwGVG gestellt.Sowohl der Beschwerdeführer, als auch die Behörde haben einen Antrag auf Ersatz der Aufwendungen gemäß Paragraph 35, VwGVG gestellt.

Aufgrund der Stattgabe der Beschwerde und der Aufhebung des von der belangten Behörde erlassenen Mandatsbescheides steht der Beschwerdeführer, als im vorliegenden Verfahren obsiegende Partei der Ersatz von Aufwendungen nach den im Spruch genannten gesetzlichen Bestimmungen dem Grunde nach zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten ergibt sich aus den zitierten Regelungen. Der Vollständigkeit halber wird ergänzend festgestellt, dass im gegenständlichen Verfahren keine Aufwendungen für Übersetzungen angefallen sind. Der Vollständigkeit halber wird ergänzend weiters darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Verfahren keine Aufwendungen für einen Dolmetscher angefallen sind und ein Ersatz von Kommissionsgebühren und Barauslagen nicht in Betracht kommt.

2.3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs 1 leg. cit. auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen hat.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht gemäß Absatz eins, leg. cit. auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen hat.

Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Ein Antrag auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer zwar gestellt, eine solche ist jedoch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts weder erforderlich noch geboten. Der im beschwerdegegenständlichen Verfahren zur Beurteilung erforderliche Sachverhalt konnte im Rahmen des aufwendig geführten gerichtlichen Verfahrens anhand der Aktenlage hinreichend geklärt werden. Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente lagen insoweit nicht vor bzw. wurden von den Parteien (der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer) in ihren schriftlichen Stellungnahmen und Äußerungen letztlich übereinstimmend angegeben. Insbesondere der Sachverhalt betreffend das Vorliegen einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung ist nicht unstrittig. Der Beschwerdeführer konnte seinen Standpunkt in der Beschwerde umfangreich darlegen, die von der belangten Behörde unberücksichtigt gebliebenen Sachverhaltselemente, sind soweit ihnen Entscheidungungsrelevanz zukommt, in das gegenständliche Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts eingeflossen. Die Schriftsätze der Verfahrensparteien und die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Akten lassen klar erkennen, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der gegenständlichen Rechtssache zulässt. Schließlich sind die Rechtslage und höchstgerichtliche Judikatur unmissverständlich und eindeutig. Auch Zweifel an der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers wurden nicht ersichtlich, wobei diesbezügliche Probleme im Verfahren ohnehin nicht thematisiert wurden.

2.3.6 Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Durch die Novellierung des § 22a BFA-VG und § 76 FPG sind die Probleme bzw. Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer (erheblichen) Fluchtgefahr gibt. Wie oben ausgeführt sind keine anderen Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervor gekommen und es waren keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen, sodass – entgegen dem gestellten Eventualbegehren des Beschwerdeführers – im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage die Revision nicht zuzulassen war.Durch die Novellierung des Paragraph 22 a, BFA-VG und Paragraph 76, FPG sind die Probleme bzw. Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer (erheblichen) Fluchtgefahr gibt. Wie oben ausgeführt sind keine anderen Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervor gekommen und es waren keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen, sodass – entgegen dem gestellten Eventualbegehren des Beschwerdeführers – im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage die Revision nicht zuzulassen war.

Schlagworte

Anhaltung, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, gelinderes
Mittel, Kostenersatz, Rechtswidrigkeit, Schubhaft,
Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W174.2161352.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten