Entscheidungsdatum
30.08.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
L515 1420627-4/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA der Republik Aserbaidschan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA der Republik Aserbaidschan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 10 Abs. 3, 55 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 3 und Abs. 9, § 46 und § 55, sowie § 53 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF, §§ 4 und 8 AsylG-DV, BGBl II 496/2009 idgF als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nicht gem. § 55 AsylG ab-, sondern gem. 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückzuweisen war und Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wird, dass gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF gegen die beschwerdeführende Partei ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wird.A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraphen 10, Absatz 3, 55, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraph 52, Absatz 3 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55,, sowie Paragraph 53, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF, Paragraphen 4 und 8 AsylG-DV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 496 aus 2009, idgF als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK nicht gem. Paragraph 55, AsylG ab-, sondern gem. 58 Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückzuweisen war und Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wird, dass gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF gegen die beschwerdeführende Partei ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wird.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge "bP") ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Aserbaidschan.römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge "bP") ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Aserbaidschan.
In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden:
"Sie reisten unter Umgehung der Grenzkontrolle ins Bundesgebiet der Republik Österreich ein und stellten am 27.05.2011 beim Bundesasylamt(BAA) ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BAA vom 02.08.2011 abgewiesen und gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihnen der Status des Asylberechtigen und gemäß § 8 Abs. 1 Z1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde ihre Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.09.2011, Zl. E 11 420627-1/2011/10E wurde ihre Beschwerde gegen den genannten Bescheid als unbegründet abgewiesen und erwuchs in Rechtskraft mit 04.10.2011."Sie reisten unter Umgehung der Grenzkontrolle ins Bundesgebiet der Republik Österreich ein und stellten am 27.05.2011 beim Bundesasylamt(BAA) ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BAA vom 02.08.2011 abgewiesen und gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihnen der Status des Asylberechtigen und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Z1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde ihre Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.09.2011, Zl. E 11 420627-1/2011/10E wurde ihre Beschwerde gegen den genannten Bescheid als unbegründet abgewiesen und erwuchs in Rechtskraft mit 04.10.2011.
Wegen unbekannten Aufenthalts wurden Sie von der BH XXXX am 10.11.2011 zur Festnahme ausgeschrieben.Wegen unbekannten Aufenthalts wurden Sie von der BH römisch 40 am 10.11.2011 zur Festnahme ausgeschrieben.
Am 24.01.2012 suchten Sie beim XXXX um Erteilung eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung" an. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 14.03.2012 als unzulässig zurückgewiesen.Am 24.01.2012 suchten Sie beim römisch 40 um Erteilung eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung" an. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 14.03.2012 als unzulässig zurückgewiesen.
Von der Bundespolizeidirektion XXXX wurden Sie bezüglich ihrer Aufenthaltsgrundlage für den 03.04.2012 geladen. In der Folge wurde von der BPD bei der aserbaidschanischen Botschaft um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) ersucht.Von der Bundespolizeidirektion römisch 40 wurden Sie bezüglich ihrer Aufenthaltsgrundlage für den 03.04.2012 geladen. In der Folge wurde von der BPD bei der aserbaidschanischen Botschaft um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) ersucht.
Am 05.07.2012 wurden Sie mittels Ladungsbescheid von der XXXX aufgefordert sich am 10.07.2012 in der Botschaft von Aserbaidschan einzufinden, um eine Identitätsprüfung durch eine Delegation durchführen zu lassen. Der Ladungsbescheid konnte seitens der Polizei trotz mehrmaliger Versuche nicht zugestellt werden. Sie waren wieder einmal untergetaucht.Am 05.07.2012 wurden Sie mittels Ladungsbescheid von der römisch 40 aufgefordert sich am 10.07.2012 in der Botschaft von Aserbaidschan einzufinden, um eine Identitätsprüfung durch eine Delegation durchführen zu lassen. Der Ladungsbescheid konnte seitens der Polizei trotz mehrmaliger Versuche nicht zugestellt werden. Sie waren wieder einmal untergetaucht.
Ihre zusammen mit ihnen eingereiste Ehefrau kehrte am 04.12.2012 freiwillig unter Gewährung der Rückkehrhilfe in den Herkunftsstaat zurück.
Am 12.10.2012 stellten Sie ihren zweiten Asylantrag. Mit Bescheid der XXXX wurde am 16.10.2012 gegen Sie Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gem. § 10 AsylG und der Abschiebung gem. § 46 FPG angeordnet. Sie wurden am 16.10.2012 in Schubhaft verbracht und aufgrund der festgestellten Haftunfähigkeit infolge Hungerstreik am 29.10.2012 wieder daraus entlassen. Nachdem durch mündlichen Bescheid des BAA vom 24.10.2012 der faktische Abschiebeschutz aufgehoben wurde, konnte die rechtskräftige Ausweisungsentscheidung durchgeführt werden. Da Sie aber nach ihrer Entlassung aus der Schubhaft erneut in die Anonymität abtauchten, konnte der Festnahmeauftrag der XXXX vom 30.10.2012 nicht durchgeführt werden. Der unabhängige Verwaltungssenat (UVS) erkannte am 06.12.2012,Zl. VwSen – 401227/12/WEI/Ba, dass ihre Schubhaft rechtmäßig war.Am 12.10.2012 stellten Sie ihren zweiten Asylantrag. Mit Bescheid der römisch 40 wurde am 16.10.2012 gegen Sie Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gem. Paragraph 10, AsylG und der Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG angeordnet. Sie wurden am 16.10.2012 in Schubhaft verbracht und aufgrund der festgestellten Haftunfähigkeit infolge Hungerstreik am 29.10.2012 wieder daraus entlassen. Nachdem durch mündlichen Bescheid des BAA vom 24.10.2012 der faktische Abschiebeschutz aufgehoben wurde, konnte die rechtskräftige Ausweisungsentscheidung durchgeführt werden. Da Sie aber nach ihrer Entlassung aus der Schubhaft erneut in die Anonymität abtauchten, konnte der Festnahmeauftrag der römisch 40 vom 30.10.2012 nicht durchgeführt werden. Der unabhängige Verwaltungssenat (UVS) erkannte am 06.12.2012,Zl. VwSen – 401227/12/WEI/Ba, dass ihre Schubhaft rechtmäßig war.
Mit Bescheid des BAA vom 11.04.2013 wurde ihr zweiter Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes (AGH), Zl. E11 420.627-3/2013/2Z, vom 29.04.2013 wurde der eingebrachten Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 23.10.2013 wurde mit Erkenntnis des AGH, Zl. E11 420.627-3/2013/6E ihre Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der AGH berichtigte mit Erkenntnis, Zl 420.627-3/2013/7Z, am 07.11.2013 das vorangegangene Erkenntnis in Bezug auf die Ausreiseverpflichtung und verfügte, dass diese unverzüglich zu erfolgen habe. Die Entscheidungen erwuchsen in Rechtskraft am 06.11.2013. Seit diesem Tag halten Sie sich somit unrechtmäßig in Österreich auf.
Am 24.10.2012 ersuchte die XXXX die Konsularabteilung der Botschaft von Aserbaidschan um Ausstellung eines HRZ für ihre Person. Daraufhin erhielten Sie von der Botschaft für den 06.11.2012 einen Termin, der aufgrund ihrer Freipressung aus der Schubhaft und ihres Untertauchens nicht wahrgenommen wurde. Die zwei folgenden Urgenzen der Behörde zur Erreichung eines HRZ verliefen erfolglos.Am 24.10.2012 ersuchte die römisch 40 die Konsularabteilung der Botschaft von Aserbaidschan um Ausstellung eines HRZ für ihre Person. Daraufhin erhielten Sie von der Botschaft für den 06.11.2012 einen Termin, der aufgrund ihrer Freipressung aus der Schubhaft und ihres Untertauchens nicht wahrgenommen wurde. Die zwei folgenden Urgenzen der Behörde zur Erreichung eines HRZ verliefen erfolglos.
Mit Übergang der Zuständigkeit wurde, basierend auf der rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung aus dem Jahr 2013, vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl(BFA) versucht für ihre Person ein HRZ zu erlangen. Diesbezüglich wurden Sie für den 23.09.2015 in die RD des BFA geladen. Am 31.07.2015 sprachen Sie in der Behörde vor und verweigerten im Zuge der Amtshandlung die Ausfüllung des HRZ Blattes sowie der HRZ Niederschrift. Sie gaben mündlich bekannt, dass Sie bereits bei einem Rechtsanwalt gewesen seien und dass der Ladungstermin für den 23.09.2015 aufrecht bleibe. Der aufnehmende Referent informierte Sie über die negativen Folgen der Verweigerung der Mitwirkung, insbesondere auch bezüglich einer Duldung.
Sie erschienen zusammen mit ihrem rechtlichen Vertreter am 23.09.2015 im BFA und wurden aufgefordert, innerhalb von acht Wochen bei der Botschaft ihres Herkunftslandes vorstellig zu werden und wurden darüber aufgeklärt, dass es eventuell nachteilige Auswirkungen auf ihr Verfahren haben könnte, falls Sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen.
Für den 04.01.2016 wurden Sie, zwecks Abgabe des ausgefüllten Formblattes der Botschaft, neuerlich in das BFA geladen. Sie erschienen zum Termin und gaben bekannt, dass ihr rechtlicher Vertreter ihnen abgeraten hat, irgendetwas auszufüllen oder bei der Botschaft vorstellig zu werden.
Mittels Ladungsbescheid vom 16.02.2016 wurden Sie neuerlich aufgefordert, bis zum 01.04.2016 bei der Botschaft von Aserbaidschan vorstellig zu werden und der Behörde eine Bestätigung über den wahrgenommenen Termin vorzulegen. Mit 04.04.2016 langte bei der Behörde eine diesbezügliche Stellungnahme durch ihre rechtliche Vertretung ein.
Am 24.03.2016 brachten Sie beim Bundesamt den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitel gem. § 55 AsylG ein.Am 24.03.2016 brachten Sie beim Bundesamt den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitel gem. Paragraph 55, AsylG ein.
Während der Parteienverkehrszeiten des BFA sprach am 15.05.2017 ihr rechtlicher Vertreter vor und wollte sich nach dem Verfahrensstand erkundigen. In der Aktenlage war jedoch keine rechtliche Vertretung ihrer Person im gegenständlichen Verfahren ersichtlich.
Mittels Verbesserungsauftrag sowie Gewährung des Parteiengehörs vom 09.06.2017 wurden Sie aufgefordert, fehlende Dokumente und Nachweise nachzubringen. Die Stellungnahme hierzu wurde von ihrer rechtlichen Vertretung am 12.07.2017 per Fax eingereicht. Darin wurde auf die erteilte Vollmacht, welche "aktenkundig" ist, verwiesen. Es wurde auch darauf verwiesen, dass eine Zustellvollmacht besteht.
"
Im Rahmen der Stellungnahme vom 12.7.2017 verwies die bP auf ihre privaten und familiären Anknüpfungspunkte, welche ähnlich wie das in Punkt I.3. des ho. Erkenntnisses zusammengefasste Vorbringen beschrieben wurde. Ebenso brachte sie –unbescheinigt- vor, dass sie keine Geburtsurkunde besitze und die Ausstellung eines Reisepasses ohne den alten Reisepass nicht möglich ist. Sie hätte jedoch einen Personalausweis besessen, den sie im Jahre 2011 bei der Polizei abgegeben hätte (Anm.: eine Kopie des Personalausweises befindet sich auf den AS 1473 und 1983).Im Rahmen der Stellungnahme vom 12.7.2017 verwies die bP auf ihre privaten und familiären Anknüpfungspunkte, welche ähnlich wie das in Punkt römisch eins.3. des ho. Erkenntnisses zusammengefasste Vorbringen beschrieben wurde. Ebenso brachte sie –unbescheinigt- vor, dass sie keine Geburtsurkunde besitze und die Ausstellung eines Reisepasses ohne den alten Reisepass nicht möglich ist. Sie hätte jedoch einen Personalausweis besessen, den sie im Jahre 2011 bei der Polizei abgegeben hätte Anmerkung, eine Kopie des Personalausweises befindet sich auf den AS 1473 und 1983).
Sie beantrage daher zusätzlich die Heilung des Mangels vom Erfordernis der Vorlage des Reispasses und der Geburtsurkunde zuzulassen.
I.2. Der Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen wurde gem. § 55 AsylG 2005 abgewiesen Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gem. § 53 Abs. 1 und 3 FPG mit 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt III) Gem. § 53 FPG wurde in Bezug auf die bP ein Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren erlassen (Spruchpunkt IV). Der Antrag auf Heilung vom 12.7.2016 wurde gem. §§ 4, 8 AsylG-DV abgewiesen.römisch eins.2. Der Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen wurde gem. Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gem. Paragraph 53, Absatz eins und 3 FPG mit 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt römisch drei) Gem. Paragraph 53, FPG wurde in Bezug auf die bP ein Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Der Antrag auf Heilung vom 12.7.2016 wurde gem. Paragraphen 4, 8, AsylG-DV abgewiesen.
I.2.1. Die bB traf nachfolgende Feststellungen und führte im Rahmen der Beweiswürdigung Folgendes aus:römisch eins.2.1. Die bB traf nachfolgende Feststellungen und führte im Rahmen der Beweiswürdigung Folgendes aus:
" Zu Ihrer Person:
Fest steht, Sie sind Fremder im Sinne des § 2 FPG, da Sie die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen. Ihre Identität sowie Staatsangehörigkeit wurde im Erstasylverfahren im Jahr 2011 festgestellt. Sie heißen XXXX , geb. am XXXX in XXXX (Aserbaidschan) und gehören der Volksgruppe der Ingilo an.Fest steht, Sie sind Fremder im Sinne des Paragraph 2, FPG, da Sie die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen. Ihre Identität sowie Staatsangehörigkeit wurde im Erstasylverfahren im Jahr 2011 festgestellt. Sie heißen römisch 40 , geb. am römisch 40 in römisch 40 (Aserbaidschan) und gehören der Volksgruppe der Ingilo an.
Fest steht, dass Sie keine lebensbedrohlichen Krankheiten haben und nicht auf die regelmäßige Einnahme von Medikamenten angewiesen sind.
Fest steht, dass Sie unrechtmäßig, unter Umgehung der Grenzkontrollen, in das Bundesgebiet der Republik Österreich einreisten und missbräuchlich zwei schlussendlich unbegründete Anträge auf internationalen Schutz stellten.
Fest steht, dass Sie sich unrechtmäßig im Bundesgebiet der Republik Österreich aufhalten.
Fest steht, dass Sie mit der Antragstellung kein gültiges Reisedokument vorgelegt haben.
Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Fest steht, dass Sie in Österreich zu keiner Zeit ihres Aufenthaltes einer legalen Beschäftigung nachgegangen sind, womit Sie für ihren Lebensunterhalt selbst hätten aufkommen können.
Fest steht, dass Sie in Österreich ehrenamtlicher Mitarbeiter bei der Organisation " XXXX " sind. Ihre Tätigkeit für das XXXX bei der Verwertung und Verteilung von Lebensmitteln an Bedürftige wurde auf eine telefonische Anfrage hin nicht bestätigt. Zugeteilte Sachspenden werden, laut des telefonisch befragten Mitarbeiters, nicht namentlich registriert.Fest steht, dass Sie in Österreich ehrenamtlicher Mitarbeiter bei der Organisation " römisch 40 " sind. Ihre Tätigkeit für das römisch 40 bei der Verwertung und Verteilung von Lebensmitteln an Bedürftige wurde auf eine telefonische Anfrage hin nicht bestätigt. Zugeteilte Sachspenden werden, laut des telefonisch befragten Mitarbeiters, nicht namentlich registriert.
Fest steht, dass Sie in Österreich aufrecht gemeldet sind.
Fest steht, Sie haben die Prüfung A2 Grundstufe Deutsch 2 positiv abgeschlossen.
Fest steht, Sie verfügen in Österreich über eine Beschäftigungszusage.
Fest steht, dass ihre Ehefrau, die zusammen mit ihnen eingereist ist, freiwillig wieder in ihr Herkunftsland ausgereist ist.
Fest steht, dass Sie in Österreich über ein erweitertes Familienleben verfügen.
Fest steht, dass von Ihnen in Österreich niemand finanziell oder wirtschaftlich abhängig ist.
Fest steht, dass sich aufgrund der Dauer ihres bisherigen Aufenthaltes ein Privatleben in Österreich entwickelt hat.
Fest steht, dass Sie drei Empfehlungsschreiben vorgelegt haben.
Es konnte nicht festgestellt werden, wie Sie ihre Wohnung und ihren Lebensunterhalt finanzieren.
Es konnte nicht festgestellt werden, von welcher Firma ihnen eine Beschäftigungszusage ausgestellt wurde.
Es konnte nicht festgestellt werden, ob Sie ein getauftes Mitglied der Zeugen Jehovas sind.
Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:
Die Feststellungen zu Ihrer Person ergehen aus der Aktenlage des Bundesamtes hervor. Die XXXX hat am 16.10.2012 mit Bescheid, XXXX festgestellt, dass ihre Identität gesichert ist, da diese vom Bundesasylamt erhoben wurde und durch das im Akt befindliche sichergestellte Originaldokument (Personalausweis Aserbaidschan) belegt wurde. Aus dem genannten Dokument sind ihr Name, ihr Geburtsdatum, ihr Geburtsort und ihre Staatsangehörigkeit ersichtlich. Dass sie der Volksgruppe der Ingilo angehören ergeht aus dem Bescheid des BAA, AZ XXXX .Die Feststellungen zu Ihrer Person ergehen aus der Aktenlage des Bundesamtes hervor. Die römisch 40 hat am 16.10.2012 mit Bescheid, römisch 40 festgestellt, dass ihre Identität gesichert ist, da diese vom Bundesasylamt erhoben wurde und durch das im Akt befindliche sichergestellte Originaldokument (Personalausweis Aserbaidschan) belegt wurde. Aus dem genannten Dokument sind ihr Name, ihr Geburtsdatum, ihr Geburtsort und ihre Staatsangehörigkeit ersichtlich. Dass sie der Volksgruppe der Ingilo angehören ergeht aus dem Bescheid des BAA, AZ römisch 40 .
Die Feststellung, dass Sie keine lebensbedrohenden Krankheiten haben und nicht auf die regelmäßige Einnahme von Medikamenten angewiesen sind, ergibt sich aus der Tatsache, dass Sie im gegenständlichen Verfahren diesbezüglich keine Angaben machten und auch keine Beweismittel vorlegten. Sie gaben zwar in der Einvernahme am 16.10. 2012 an, dass Sie Rückenschmerzen, Kopfschmerzen und Ohrenschmerzen hätten. Die Frage nach der regelmäßigen Einnahme von Medikamenten bzw. danach, ob Sie sich zur Behandlung der Symptome zu einem Arzt oder in ein Krankenhaus begeben hätten, wurde von ihnen verneint. Seitens ihrer rechtlichen Vertretung wurde in der Berufung bzw. Vorstellung zu ihrer Schubhaft ab 16.10.2012 angegeben, dass die Entlassung aus der Schubhaft, wegen ihres katastrophalen gesundheitlichen Zustands erfolgt ist. Deshalb wurde ihre rechtliche Vertretung von der XXXX dazu aufgefordert, entsprechende medizinische Unterlagen beizubringen. Aus der Aktenlage ist eine Vorlage nicht ersichtlich und es finden sich auch keine medizinischen Unterlagen in den Akten. Die Behörde geht daher davon aus, dass es sich bei ihren gesundheitlichen Gebrechen um Schutzbehauptungen handelt, die eine Abschiebung verhindern sollten.Die Feststellung, dass Sie keine lebensbedrohenden Krankheiten haben und nicht auf die regelmäßige Einnahme von Medikamenten angewiesen sind, ergibt sich aus der Tatsache, dass Sie im gegenständlichen Verfahren diesbezüglich keine Angaben machten und auch keine Beweismittel vorlegten. Sie gaben zwar in der Einvernahme am 16.10. 2012 an, dass Sie Rückenschmerzen, Kopfschmerzen und Ohrenschmerzen hätten. Die Frage nach der regelmäßigen Einnahme von Medikamenten bzw. danach, ob Sie sich zur Behandlung der Symptome zu einem Arzt oder in ein Krankenhaus begeben hätten, wurde von ihnen verneint. Seitens ihrer rechtlichen Vertretung wurde in der Berufung bzw. Vorstellung zu ihrer Schubhaft ab 16.10.2012 angegeben, dass die Entlassung aus der Schubhaft, wegen ihres katastrophalen gesundheitlichen Zustands erfolgt ist. Deshalb wurde ihre rechtliche Vertretung von der römisch 40 dazu aufgefordert, entsprechende medizinische Unterlagen beizubringen. Aus der Aktenlage ist eine Vorlage nicht ersichtlich und es finden sich auch keine medizinischen Unterlagen in den Akten. Die Behörde geht daher davon aus, dass es sich bei ihren gesundheitlichen Gebrechen um Schutzbehauptungen handelt, die eine Abschiebung verhindern sollten.
Die Feststellungen der unrechtmäßigen Einreise ist in den Akten, aus den durchgeführten Einvernahmen zu ihren vorgelagerten Asylverfahren zu entnehmen. Aus den in den Akten befindlichen Erkenntnissen bzw. aus den daraus resultierenden Eintragungen in den Datenbanken des BM.I (IFA,IZR) ist ersichtlich, dass für ihre Person zwei Asylverfahren geführt und rechtskräftig in II Instanz negativ abgeschlossen wurden.Die Feststellungen der unrechtmäßigen Einreise ist in den Akten, aus den durchgeführten Einvernahmen zu ihren vorgelagerten Asylverfahren zu entnehmen. Aus den in den Akten befindlichen Erkenntnissen bzw. aus den daraus resultierenden Eintragungen in den Datenbanken des BM.I (IFA,IZR) ist ersichtlich, dass für ihre Person zwei Asylverfahren geführt und rechtskräftig in römisch zwei Instanz negativ abgeschlossen wurden.
Aus der Aktenlage und aus den Entscheidungen zu ihren Verfahren ist weiter zu entnehmen, dass Sie sich seit dem rechtskräftigen Abschluss Ihres Asylverfahrens, also seit dem 06.11.2013, unrechtmäßig im Bundesgebiet der Republik Österreich aufhalten.
Die Feststellung, dass Sie kein gültiges Reisedokument mit ihrer Antragstellung vorlegten, ergeht ebenfalls aus der Aktenlage und der in diesem Bescheid oben angeführten Liste der Beweismittel.
Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Die Feststellung, dass Sie in Österreich keiner legalen Beschäftigung nachgehen ergeht aus dem im Akt befindlichen Auszug aus den Sozialversicherungsdaten. Aus dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem zur Grundversorgung ist ersichtlich, dass Sie nur im Jahr 2011 staatliche Unterstützung bezogen haben.
Die Feststellung, dass Sie ehrenamtlich tätig waren ergeht aus dem vorgelegten Aufnahmeantrag für aktive Mitglieder der " XXXX ". Die telefonische Recherche bei der genannten Organisation am 18.07.2017 ergab, dass Sie nach wie vor für diesen Verein tätig sind. Der Mitarbeiter teilte dem Referenten mit, dass Sie ihre Mitarbeit in letzter Zeit etwas "schleifen" ließen, sie aber zum morgigen Tag wieder im Einsatz wären. Sie verrichten dabei unterstützende Tätigkeiten im Transport von behinderten Personen. In ihrer Stellungnahme im Anschluss an das Parteiengehör zum gegenständlichen Antrag gaben Sie auch an, für das XXXX bei der Verteilung von Zuwendungen an Bedürftige mitzuarbeiten. Bei einer weiteren, vom Referenten durchgeführten telefonischen Anfrage am 18.07.2017 um 10:00 Uhr bei der genannten Hilfsorganisation, wurde keine ehrenamtliche Mitgliedschaft ihrer Person durch den angefragten Mitarbeiter bestätigt.Die Feststellung, dass Sie ehrenamtlich tätig waren ergeht aus dem vorgelegten Aufnahmeantrag für aktive Mitglieder der " römisch 40 ". Die telefonische Recherche bei der genannten Organisation am 18.07.2017 ergab, dass Sie nach wie vor für diesen Verein tätig sind. Der Mitarbeiter teilte dem Referenten mit, dass Sie ihre Mitarbeit in letzter Zeit etwas "schleifen" ließen, sie aber zum morgigen Tag wieder im Einsatz wären. Sie verrichten dabei unterstützende Tätigkeiten im Transport von behinderten Personen. In ihrer Stellungnahme im Anschluss an das Parteiengehör zum gegenständlichen Antrag gaben Sie auch an, für das römisch 40 bei der Verteilung von Zuwendungen an Bedürftige mitzuarbeiten. Bei einer weiteren, vom Referenten durchgeführten telefonischen Anfrage am 18.07.2017 um 10:00 Uhr bei der genannten Hilfsorganisation, wurde keine ehrenamtliche Mitgliedschaft ihrer Person durch den angefragten Mitarbeiter bestätigt.
Die Feststellung ihres aktuellen Wohnsitzes, XXXX ist aus der im Akt befindlichen Abfrage aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) ersichtlich.Die Feststellung ihres aktuellen Wohnsitzes, römisch 40 ist aus der im Akt befindlichen Abfrage aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) ersichtlich.
Die Feststellung ihrer erfolgreich abgeschlossenen Prüfung "A2 Grundstufe Deutsch 2" ergeht aus dem mit dem gegenständlichen Antrag vorgelegten Diplom der WIFI Tirol, welches ebenfalls im Akt befindlich ist.
Die Feststellung einer erfolgten Beschäftigungszusage ergibt sich aus der Auflistung der vorgelegten neuen Beweise im Anschluss an das Parteiengehör. Es muss allerdings relativiert werden, dass das mittels Fax beigebrachte Schriftstück komplett unleserlich war. Die Behörde wies in einer Emailanfrage am 17.07.2017 ihre rechtliche Vertretung darauf hin. Es wurde aber bis dato kein leserlicher Arbeitsvorvertrag mehr vorgelegt.
Die Feststellung, dass ihre Ehefrau zusammen mit ihnen eingereist und auch einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist aus der Aktenlage zu ihrem ersten Asylverfahren ersichtlich. Nach dem negativen Bescheid und der abgewiesenen Beschwerde, entschloss sich ihre Ehefrau zur freiwilligen Rückkehr und kehrte unterstützt durch IOM nachweislich am 21.09.2012 nach Aserbaidschan zurück. Diese Feststellungen sind im Bescheid der XXXX vom 16.10.2012, XXXX dokumentiert.Die Feststellung, dass ihre Ehefrau zusammen mit ihnen eingereist und auch einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist aus der Aktenlage zu ihrem ersten Asylverfahren ersichtlich. Nach dem negativen Bescheid und der abgewiesenen Beschwerde, entschloss sich ihre Ehefrau zur freiwilligen Rückkehr und kehrte unterstützt durch IOM nachweislich am 21.09.2012 nach Aserbaidschan zurück. Diese Feststellungen sind im Bescheid der römisch 40 vom 16.10.2012, römisch 40 dokumentiert.
Die Feststellung, dass Sie in Österreich ein erweitertes Familienleben haben, ergeht aus der Abfrage ihrer Meldedaten im ZMR hervor. Daraus ist ersichtlich, dass Sie eine Zeit lang bei ihrem Schwager gewohnt haben und jetzt in der Nachbarwohnung wohnen. Auf die Frage aus dem Parteiengehör, betreffend der finanziellen Mittel für ihren Lebensunterhalt, gaben Sie an, von ihrer Schwester und deren Mann unterstützt zu werden. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass niemand von ihnen finanziell oder wirtschaftlich abhängig ist, da Sie ja selber auf finanzielle Unterstützung angewiesen sind.
Die Feststellung, dass Sie in Österreich über ein Privatleben verfügen ergibt sich daraus, dass nach höchstgerichtlichen Entscheidungen bereits schon ein längerfristiger Aufenthalt in Österreich ausreicht, um ein Privatleben zu begründen. Sie legten drei Unterstützungsschreiben vor. Davon sind zwei von ihren Vermietern und einem Wohnungsnachbarn ausgestellt. Diese bescheinigen ihnen, dass Sie freundlich, hilfsbereit und ehrlich sind, dass Sie die Wohnung sauber halten und die Möbel pfleglich behandeln. Es werden dann noch eine beträchtliche Anzahl weiterer positiver Eigenschaften in beiden Unterstützungsschreiben angeführt. Die Behörde nimmt zur Kenntnis, dass Sie für ihre Vermieter und ihren Wohnungsnachbarn ein angenehmer Zeitgenosse sind, kann daraus aber keine besonders fortgeschrittene Integration ableiten. Aussagekräftiger ist das dritte Unterstützungsschreiben des Hr. Anil Datta. Die darin enthaltenen Ausführungen lassen darauf schließen, dass Sie zu diesem österreichischen Staatsbürger einen freundschaftlichen Kontakt pflegen. Dieser profitiert auch von ihren guten Kenntnissen der türkischen Sprache. Es muss aber auch darauf hingewiesen werden, dass sich die angenommene freundschaftliche Beziehung überwiegend in der Zeit ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes entwickelt hat und damit den Wert einer Integration beträchtlich mindert.
Sie legten zu keiner Zeit der durchgeführten Verfahren ein Beweismittel vor, dass Sie ein getauftes Mitglied der Zeugen Jehovas sind, obwohl Sie, wie aus dem Erkenntnis des AGH, Zl. E11 420.627-3/2013/6E hervorgeht, bereits in der Einvernahme am 16.10.2012 erklärten, dass Sie sich taufen lassen wollten. In den genannten Unterstützungsschreiben wird auch angegeben, dass Sie an Bibelstunden und gemeinsamen Zusammenkünften teilnehmen. Für die Behörde stellt sich das so dar, dass Sie mit relativ geringem Aufwand Pluspunkte für ihre Integration sammeln wollen und glauben damit ihren Aufenthalt in Österreich zu legitimieren.
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I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan traf die belangte Behörde ausreichende Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in der Republik Aserbaidschan von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen ist. Die bB ging auf die Lage der Menschenrechte ein und verkannte nicht, dass in diesem Bereich zum Teil noch erhebliche Defizite bestehen, sie zeigte aber auch auf, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt, da sie von den Problembereichen im Wesentlichen nicht betroffen ist. Ebenso ist davon auszugehen, dass in der Republik Aserbaidschan die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.römisch eins.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan traf die belangte Behörde ausreichende Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in der Republik Aserbaidschan von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen ist. Die bB ging auf die Lage der Menschenrechte ein und verkannte nicht, dass in diesem Bereich zum Teil noch erhebliche Defizite bestehen, sie zeigte aber auch auf, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt, da sie von den Problembereichen im Wesentlichen nicht betroffen ist. Ebenso ist davon auszugehen, dass in der Republik Aserbaidschan die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.
Der bP wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs angeboten, während der Amtsstunden in die von der bB herangezogenen Länderfeststellungen Einsicht zu nehmen (AS 2107).
In den Länderfeststellungen wird zur Religionsfreiheit in Aserbaidschan Folgendes festgehalten:
"Die Regierung beschränkte die Ausübung der "nicht traditionellen" und Minderheitsreligionen vor allem durch aufwendige Registrierungsanforderungen oder Behinderungen beim Import und Vertrieb von religiösen Druckwerken. Eine Reihe von Moscheen wurde in den letzten Jahren wegen angeblicher Verstöße gegen die Sicherheit oder die Registrierung geschlossen (FH 27.1.2016).
* Der säkulare Staat lässt individueller Glaubensausübung sowie den Religionsgemeinschaften grundsätzlich weiten Raum. Einschränkungen gelten für unabhängige islamische und die sog. "nicht-traditionellen" missionierenden Gemeinschaften. Sie haben Schwierigkeiten bei der Registrierung und ihre Anhänger unterliegen staatlicher Beobachtung. Die Verfassung garantiert die Religions- und Bekenntnisfreiheit (Art. 48 Abs. 2) und knüpft damit an eine historisch gewachsene Tradition der Toleranz in Religionsfragen an. So leben im heutigen Aserbaidschan zahlreiche Religionen in Eintracht miteinander. Laut Religionsgesetz ist für alle Fragen im Zusammenhang mit den Religionsgemeinschaften ein Staatskomitee mit weitreichenden Vollmachten zuständig: So muss jede Religionsgemeinschaft sich beim Staatskomitee registrieren lassen. Das Staatskomitee kontrolliert auch die Einfuhr und Verbreitung religiöser Literatur. Die Registrierung einer Religionsgemeinschaft macht diese zu einer juristischen Person. Ohne Registrierung ist eine Religionsgemeinschaft zahlreichen praktischen Problemen ausgesetzt; ihre Versammlungen können von Sicherheitskräften aufgelöst werden. In der Praxis des Staatskomitees ist insbesondere die Unterscheidung zwischen traditionellen und neuen Religionsgemeinschaften von Bedeutung. Während bestehende Religionsgemeinschaften in der Praxis keinen Beschränkungen ausgesetzt sind, gilt dies nicht im selben Maße für neue religiöse Gemeinschaften, die zuvor nicht registriert waren. Aserbaidschaner, die zum christlichen Glauben konvertieren, setzen sich möglicherweise dem Risiko sozialer Stigmatisierung aus, von staatlicher Seite wird jedoch ein Religionswechsel akzeptiert und führt zu keinerlei Benachteiligungen. Missionstätigkeit wird nicht geduldet. Das Staatskomitee für religiöse Organisationen wacht mit äußerster Sorgfalt über die Einhaltung dieses Verbotes und beschränkt die Einfuhr von religiöser Literatur ins Land. Die Geldstrafen für Verstöße gegen diese Vorschriften wurden durch eine Gesetzesänderung Ende 2010 im Durchschnitt verzehnfacht. Versammlungen der Zeugen Jehovas werden des Öfteren von der Polizei aufgelöst. Glaubensgemeinschaften, die aus dem Ausland unterstützt werden, ziehen den Argwohn der Behörden auf sich. Dies gilt insbesondere für islamische bzw. islamistische Gruppierungen: Sie werden von den Sicherheitsbehörden observiert und in ihren Betätigungsmöglichkeiten eingeschränkt (AA 6.4.2016).* Der säkulare Staat lässt individueller Glaubensausübung sowie den Religionsgemeinschaften grundsätzlich weiten Raum. Einschränkungen gelten für unabhängige islamische und die sog. "nicht-traditionellen" missionierenden Gemeinschaften. Sie haben Schwierigkeiten bei der Registrierung und ihre Anhänger unterliegen staatlicher Beobachtung. Die Verfassung garantiert die Religions- und Bekenntnisfreiheit (Artikel 48, Absatz 2,) und knüpft damit an eine historisch gewachsene Tradition der Toleranz in Religionsfragen an. So leben im heutigen Aserbaidschan zahlreiche Religionen in Eintracht miteinander. Laut Religionsgesetz ist für alle Fragen im Zusammenhang mit den Religionsgemeinschaften ein Staatskomitee mit weitreichenden Vollmachten zuständig: So muss jede Religionsgemeinschaft sich beim Staatskomitee registrieren lassen. Das Staatskomitee kontrolliert auch die Einfuhr und Verbreitung religiöser Literatur. Die Registrierung einer Religionsgemeinschaft macht diese zu einer juristischen Person. Ohne Registrierung ist eine Religionsgemeinschaft zahlreichen praktischen Problemen ausgesetzt; ihre Versammlungen können von Sicherheitskräften aufgelöst werden. In der Praxis des Staatskomitees ist insbesondere die Unterscheidung zwischen traditionellen und neuen Religionsgemeinschaften von Bedeutung. Während bestehende Religionsgemeinschaften in der Praxis keinen Beschränkungen ausgesetzt sind, gilt dies nicht im selben Maße für neue religiöse Gemeinschaften, die zuvor nicht registriert waren. Aserbaidschaner, die zum christlichen Glauben konvertieren, setzen sich möglicherweise dem Risiko sozialer Stigmatisierung aus, von staatlicher Seite wird jedoch ein Religionswechsel akzeptiert und führt zu keinerlei Benachteiligungen. Missionstätigkeit wird nicht geduldet. Das Staatskomitee für religiöse Organisationen wacht mit äußerster Sorgfalt über die Einhaltung dieses Verbotes und beschränkt die Einfuhr von religiöser Literatur ins Land. Die Geldstrafen für Verstöße gegen diese Vorschriften wurden durch eine Gesetzesänderung Ende 2010 im Durchschnitt verzehnfacht. Versammlungen der Zeugen Jehovas werden des Öfteren von der Polizei aufgelöst. Glaubensgemeinschaften, die aus dem Ausland unterstützt werden, ziehen den Argwohn der Behörden auf sich. Dies gilt insbesondere für islamische bzw. islamistische Gruppierungen: Sie werden von den Sicherheitsbehörden observiert und in ihren Betätigungsmöglichkeiten eingeschränkt (AA 6.4.2016).
* Die Religionsfreiheit wurde weiter eingeschränkt. Davon betroffen war unter anderem auch die Einfuhr religiöser Literatur (Europäische Kommission 25.3.2015).
Einige religiöse Organisationen hatten Schwierigkeiten bei der Registrierung und nicht registrierte Gemeinschaften konnten sich nicht öffentlich treffen. Das Gesetz verbietet religiöse Missionierung durch Ausländer, jedoch nicht durch Staatsbürger. Behörden können die Registrierung einer Religionsgemeinschaft verweigern, wenn ihre Aktionen, Ziele oder Inhalt der Verfassung oder anderen Gesetzen widersprechen (USDOS 10.8.2016).
Quellen:
Die aserbaidschanische Bevölkerung ist säkular geprägt, formal mehrheitlich (zu 96 %) muslimischen Glaubens (überwiegend Schiiten). Weiter sind die Russisch-orthodoxe Kirche, verschiedene Strömungen des Judentums, zu einem geringeren Grad noch die katholische Gemeinde, die evangelisch-lutherische Gemeinde sowie in neuerer Zeit auch Zeugen Jehovas und freikirchliche Bewegungen vertreten. In Aserbaidschan gibt es elf Kirchen und 26 Gebetshäuser, in denen christliche Gemeinden ihre religiösen Zeremonien abhalten können (AA 29.4.2015).
Nach offiziellen Angaben sind 96% der aserbaidschanischen Bevölkerung muslimisch. 65% der aserbaidschanischen muslimischen Bevölkerung sind Schiiten und 35% Sunniten. Die christliche Gemeinde befindet sich hauptsächlich in Baku und anderen Städten. Die Mehrheit der Juden, ca. 15.000 - 20.000, lebt in Baku. In Aserbaidschan leben kleine Gemeinden der Russisch-orthodoxen Kirche, Georgisch-orthodoxen Kirche, Armenisch-apostolischen Kirche, Molokanen, Adventisten und Baha'is. Seit der Unabhängigkeit 1991 haben sich eine Reihe von religiösen Gruppen, die von der Regierung als "nicht traditionell" angesehen wurden, wie die der Pentecostal, andere evangelische Christen, Zeugen Jehovas, Hare Krishnas, etabliert (USDOS 10.08.2016).
Die Anzahl der praktizierenden Muslime wird auf 10% bis 15% geschätzt. Ca. 5% sind Christen. Der Rest gehört anderen Religionen an. Verfassungsrechtlich ist Aserbaidschan ein säkularer Staat, Religion und Staat sind getrennt. Die staatliche Kontrolle obliegt dem Staatskomitee für religiöse Angelegenheiten (GIZ 11/2015).Die Anzahl der praktizierenden Muslime wird auf 10% bis 15% geschätzt. Ca. 5% sind Christen. Der Rest gehört anderen Religionen an. Verfassungsrechtlich ist Aserbaidschan ein säkularer Staat, Religion und Staat sind getrennt. Die staatliche Kontrolle obliegt dem Staatskomitee für religiöse Angelegenheiten (GIZ 11 aus 2015,).
Quellen:
I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG nicht vorliegen und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.römisch eins.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG nicht vorliegen und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
Weiters liegen die Voraussetzungen zur Erlassung eines Einreiseverbots vor und liegen die Voraussetzungen der §§ 4, 8 AsylG-DV nicht vor.Weiters liegen die Voraussetzungen zur Erlassung eines Einreiseverbots vor und liegen die Voraussetzungen der Paragraphen 4, 8, AsylG-DV nicht vor.
I.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde nach der Schilderung des bisher Geschehenen vorgebracht, der bP nach wie vor faktischer Abschiebeschutz zukäme, zumal dieser vom VfGH mit Beschluss vom 20.3.2013 wieder zuerkannt, wurde, nachdem der AsylGH mit Beschluss vom 8.11.2012 feststellte, dass die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes durch das Bundesasylamt zu recht erfolgt sei.
Die bP hätte sich zwischenzeitig ein Naheverhältnis zu den Zeugen Jehovas aufgebaut und begonnen, die Bibel systematisch zu studieren.
Die Schwester, der Schwager und deren beiden gemeinsamen Kinder wären in Österreich aufhältig, besuch(t)en ebenfalls die Zusammenkünfte der Zeugen Jehovas, weshalb die bP nicht mit ihrer Gattin nach Aserbaidschan zurückkehrte.
Die bP lebe in einer Mietwohnung und verhalte sich zur Zufriedenheit der anderen Hausparteien. Sie wird von ihrer Schwester und deren Familie, allesamt öStBG, unterstützt und beziehe keine Sozialleistungen. Sie werde von ihren Freunden und der Schwester unterstützt. Die bP verbringe sehr viel Zeit mit der der Schwester und deren Familie, es bestünden enge familiäre Bande.
Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer bestehe nur mehr ein sporadischer Kontakt mir Aserbaischan. Sie hätte sich in Österreich einen großen Freundschaftskreis aufgebaut und bestünden familiäre und freundschaftliche Beziehungen zu den Zeugen Jehovas.
Die bP besitzt ein "A2-Deutsch-Zertifikat" und benutzt die deutsche Sprache im Alltag.
In Aserbaidschan hat die bP de facto keine Freunde mehr.
Der bP ist die Ausstellung eines aserbaidschanischen Reisepass ohne die Vorlage des alten Reisepasses nicht möglich. Sie hätte jedoch einen Personalausweis besessen, welcher sich im Akt des (damaligen) BAA befinden müsste.
Weiters verweise die bP auf verschiedene Empfehlungsschreiben.
Die bP halte sich schon lange in Österreich auf, sei in allen Lebensbereichen gut integriert und lebt aufgrund der räumlichen Nähe de facto im gemeinsamen Haushalt. Die bP wäre in der Lage, sich ihre Wohnung zu finanzieren, sei ehrenamtlich beim Roten Kreuz tätig und bekäme dadurch auch Nahrungsmittel-Spenden.
Die bP ist unbescholten.
Aus in der Beschwerde näher beschriebenen Gründen stelle sich die Rechtsmittelbelehrung nach Dafürhalten der bP als verfassungswidrig dar.
Die bP stellte verschiedene verfahrensrechtliche Anträge, auf die in den entsprechenden Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses eingegangen wird.
In einer Stellungnahme führte die bB aus, dass die bP ihrer Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nachkam und sie nicht getauft sei, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sie den Zeugen Jehovas angehöre und sie bereits im Oktober 2012 erklärte sich taufen lassen zu wollen, was jedoch bis dato nicht geschah.
Der VfGH hätte nur nach Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes diesen wieder zuerkannt. Da der Antrag jedoch inzwischen rechtkräftig zurückgewiesen wurde, bestehe kein faktischer Abschiebeschutz mehr. Weiters führte die bB aus, dass der langjähre Sachverhalt lediglich durch die unbegründete und später unzulässige Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz, durch die unterlassene Ausreise und dem rechtswidrigen Verharren im Bundesgebiet, sowie aufgrund ihres unkooperativen Verhaltens zu Stande kam.
Ebenso leben die Eltern, der Bruder weitere Verwandte und die Ehefrau in Aserbaidschan und kann sie in Österreich keiner legalen Arbeit nachgehen, sie führe lediglich Gelegenheitsarbeiten durch. Die ehrenamtliche Tätigkeit beim Roten Kreuz wurde im Rahmen einer telefonischen Nachfrage nicht bestätigt.
Es folgten weitere rechtliche Ausführungen, auf die an den entsprechenden Stellen desgegenständlichen Erkenntnisses eingegangen wird.
II. 4. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar.römisch zwei. 4. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Die beschwerdeführende Parteirömisch zwei.1.1. Die beschwerdeführende Partei
Bei der bP handelt es sich um einen aserbaidschanischen Staatsbürger. Die bP sympathisiert zumindest seit Oktober 2012 mit den Zeugen Jehovas und unterhält Kontakte mit diesen, ist diesen jedoch bis dato nicht beigetreten.
Die bP ist ein junger, im Wesentlichen gesunder, arbeitsfähiger und anpassungsfähiger Mann mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer –wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.
Familienangehörige leben nach wie vor in Aserbaidschan.
Im Bundesgebiet halten sich die bereits genannten, der bP nahestehende Personen auf.
Die bP möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich bereits seit dem Jahr 2011 im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein, stellte wiederholt Anträge auf internationalen Schutz und ignorierte bis dato ihre Verpflichtung, das Bundesgebiet zu verlassen und verhielt sich gegenüber den Behörden unkooperativ. Sie lebt nicht von der Grundversorgung und haben einen Deutschkurs besucht, sie spricht deutsch zumindest auf dem Niveau A2. Sie ist strafrechtlich unbescholten.
Ansonsten wird in Bezug auf das Vorbringen der bP zu privaten und familiären Bindungen der bP im Bundesgebiet und die bereits zitierten Ausführungen der bB hierzu verwiesen, dessen den objektiver Aussagekern den ho. Ausführungen zu Grunde gelegt wird.
Die Identität der bP steht laut Ausführungen der bB fest.
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Aserbaidschanrömisch zwei.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Aserbaidschan
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an. In Bezug auf die Lage der religiösen Minderheiten wird auf die zitierten Ausführungen der Länderinformationsblätter der bB verwiesen.
Aus dem Gesetz Nr. 813 vom 14.6.1994 idgF über die Ausreise, die Einreise und Reisepässe geht hervor, dass Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und aserbaidschanische Staatsbürger sind, grundsätzlich einen Anspruch auf die Ausstellung eines Reisepasses haben. Dass dies im Falle des Verlustes des Reisepasses nicht gilt, kann dem Gesetz nicht entnommen werden (http://www.legislationline.org/topics/country/43/topic/2).
Aus dem Gesetz Nr. 817 vom 14.6.1994 idgF über ein Identitätsdokument für Bürger der Republik Aserbaidschan geht hervor, dass die Ausstellung eines solchen Identitäsdokuments idR obligatorisch ist und hierbei eine Geburtsurkunde vorzulegen ist (http://www.legislationline.org/topics/ country/43/topic/2).
2. Beweiswürdigung
II.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und dem seitens der bP bei der bB vorgelegten Bescheinigungsmittel in Form eines nationalen Identitätsdokuments.römisch zwei.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und dem seitens der bP bei der bB vorgelegten Bescheinigungsmittel in Form eines nationalen Identitätsdokuments.
Aus den bereits zitierten aserbaidschanischen Gesetzen Nr. 813 und 817 vom 14.6.1994 und den Umstand, dass die bP anlässlich ihrer Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz einen Personalausweis vorlegen konnte, geht hervor, dass der aserbaidschanische Staat für die bP eine Geburtsurkunde ausstellte und dass die bP einen Anspruch auf die Ausstellung eines Reisepasses hat. Sie konnte nicht bescheinigen oder glaubhaft vorbringen, dass sie hierbei auf unüberwindliche bzw. unzumutbare bürokratische Hürden stoßen würde.
Auch ergibt sich aus der Rechtskraftwirkung der die Anträge auf internationalen Schutz ab- bzw. zurückweisenden Entscheidungen, dass die bP in Aserbaidschan keine relevanten Gefahren zu gegenwärtigen hat und steht für das ho. Gericht der Grundsatz des ne bis in idem entgegen, die entsprechenden Ausführungen in diesen Entscheidungen neu aufzurollen.
II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.römisch zwei.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.
Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen. Die bB bot der bP anlässlich ihres Schreibens vom 9.6.2017 im Rahmen der Gewährung des Parteiengehörs in diese Feststellungen am Sitz der Behörde Einsicht zu nehmen und sich hierzu zu äußern, was einem rechtmäßigen Parteiengehör entspricht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 34 mwN).Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen. Die bB bot der bP anlässlich ihres Schreibens vom 9.6.2017 im Rahmen der Gewährung des Parteiengehörs in diese Feststellungen am Sitz der Behörde Einsicht zu nehmen und sich hierzu zu äußern, was einem rechtmäßigen Parteiengehör entspricht vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, Rz 34 mwN).
Soweit das ho. Gericht auf die aserbaidschanische Rechtslage im beschriebenen Bezug nimmt, wird diese sowohl für die bP als aserbaidschanischen Staatsbürger als auch für die bB als Spezialbehörde als notorisch bekannt angenommen.
II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.römisch zwei.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.
Die Ausführungen der bB sind für sich als tragfähig anzusehen und stellten die nachfolgenden Erwägungen des ho. Gerichts lediglich Konkretisierungen und Abrundungen hierzu dar.
Es ergibt sich sichtlich aus dem seitens der bP beschriebenen Verfahrenshergang, dass sich die Verweildauer der bP im Bundesgebiet eindeutig aus dem Umstand ergibt, dass sich diese gegenüber den Fremden- und Asylbehörden nicht kooperativ zeigte und ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nach der Ab.- bzw. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz nicht entsprach, sondern weiterhin im Bundesgebiet verharrte.
Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift nicht mehr äußerte, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bereits in der Vergangenheit bP über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren davon auszugehen, dass sie eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätte, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstattete, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat.Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift nicht mehr äußerte, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bereits in der Vergangenheit bP über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren davon auszugehen, dass sie eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätte, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstattete, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat.
Das ho. Gericht geht davon aus, dass seitens der bB der maßgebliche Sachverhalt im ausreichenden Maße erhoben wurde und war auch ist das ho. Gericht dazu nicht verhalten, weitere Ermittlungen durchzuführen, zumal dies letztlich in einem unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweis münden würde.
3. Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaatrömisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat
II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2. Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.
II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.römisch zwei.3.1.4. Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Zu A)
II.3.2. Weitere maßgebliche Rechtsvorschriftenrömisch zwei.3.2. Weitere maßgebliche Rechtsvorschriften
§ 55 AsylG lautet:Paragraph 55, AsylG lautet:
"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK"Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennParagraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Art. 8 EMRK lautet:Artikel 8, EMRK lautet:
"Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
§ 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:
§ 10. (1) und (2) (3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen
auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt."
§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:Paragraph 9, BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."
§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:Paragraph 52, FPG, Rückkehrentscheidung:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU” verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU” verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
§ 55 FPG, Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich
eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.
§ 58 AsylG lautet:Paragraph 58, AsylG lautet:
"Antragstellung und amtswegiges Verfahren
§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58, (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt.
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist3. gemäß Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.(10) Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 56, eingeleitet wurde und
2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben."2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben."
§ 8 AsylG-DV lautet:Paragraph 8, AsylG-DV lautet:
"Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel
§ 8. (1) Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:Paragraph 8, (1) Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:
1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);1. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;3. Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 5,;
4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.
..."
§ 4 AsylG-DV lautet:Paragraph 4, AsylG-DV lautet:
"Verfahren
§ 4. (1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:Paragraph 4, (1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
----------
1.-im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
2.-zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder2.-zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder
3.-im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen."(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen."
II.3.3. Heilung eines Mangelsrömisch zwei.3.3. Heilung eines Mangels
II.3.3.0. Grundsätzlich ist anzuführen, dass Parteien die Obliegenheit trifft in einem Verwaltungsverfahren mitzuwirken. Diese Obliegenheit zur Mitwirkung ist in einem Verfahren, welche auf Antrag der Partei eingeleitet wurde, im besonderen Maße anzunehmen und besteht daher auch im gegenständlichen Fall eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei.römisch zwei.3.3.0. Grundsätzlich ist anzuführen, dass Parteien die Obliegenheit trifft in einem Verwaltungsverfahren mitzuwirken. Diese Obliegenheit zur Mitwirkung ist in einem Verfahren, welche auf Antrag der Partei eingeleitet wurde, im besonderen Maße anzunehmen und besteht daher auch im gegenständlichen Fall eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei.
Die Mitwirkungspflicht erfasst im gegenständlichen Fall auch insbesondere alle Tat- und Rechtshandlungen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätspapiers erforderlich sind und nur persönlich vorgenommen werden können. Dazu zählen auch die Vorsprache bei der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Herkunftsstaates in Österreich und endet die Mitwirkungspflicht auch nicht mit dem Abschluss des Asylverfahrens (Filzwieser/ Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 58 AsylG, E12 ff).Die Mitwirkungspflicht erfasst im gegenständlichen Fall auch insbesondere alle Tat- und Rechtshandlungen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätspapiers erforderlich sind und nur persönlich vorgenommen werden können. Dazu zählen auch die Vorsprache bei der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Herkunftsstaates in Österreich und endet die Mitwirkungspflicht auch nicht mit dem Abschluss des Asylverfahrens (Filzwieser/ Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 58, AsylG, E12 ff).
Diese beschriebene, allgemeine Mitwirkungspflicht wurde für das hier anhängige Verfahren auch durch § 8 AsylG-DV näher konkretisiert, wonach die bP im gegenständlichen Fall ein gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG) bzw. eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument vorzulegen hätte und werden in § 4 leg. cit Fälle genannt, in welchen die Heilung von Mängeln eintreten kann.Diese beschriebene, allgemeine Mitwirkungspflicht wurde für das hier anhängige Verfahren auch durch Paragraph 8, AsylG-DV näher konkretisiert, wonach die bP im gegenständlichen Fall ein gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG) bzw. eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument vorzulegen hätte und werden in Paragraph 4, leg. cit Fälle genannt, in welchen die Heilung von Mängeln eintreten kann.
II.3.3.1. Dass kein Fall des § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV vorliegt wurde bereits ausführlich erörtert, zumal es der bP jederzeit möglich und zumutbar wäre, die in § 8 leg cit genannten Urkunden zu beschaffen. Die bloß unsubstantiierte und unbescheinigte Behauptung, stellt keinen Nachweis iSd leg. cit. dar.römisch zwei.3.3.1. Dass kein Fall des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV vorliegt wurde bereits ausführlich erörtert, zumal es der bP jederzeit möglich und zumutbar wäre, die in Paragraph 8, leg cit genannten Urkunden zu beschaffen. Die bloß unsubstantiierte und unbescheinigte Behauptung, stellt keinen Nachweis iSd leg. cit. dar.
Auch handelt es sich bei der bP um keinen unbegleiteten Minderjährigen (Z 1 leg. cit).Auch handelt es sich bei der bP um keinen unbegleiteten Minderjährigen (Ziffer eins, leg. cit).
II.3.3.2. Es bleibt somit noch zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall die Heilung des Mangels zur Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs 1 EMRK geboten erscheint (§ 4 Abs. 1. Z 2 AsylG-DV).römisch zwei.3.3.2. Es bleibt somit noch zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall die Heilung des Mangels zur Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK geboten erscheint (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV).
II.3.3.2.1. Einleitend ist gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass seitens der Fremden und NAG- bzw. Asylbehörden über die privaten und familiären Anknüpfungspunkte, welche in Bezug auf die bP bis zum Zeitpunkt ihrer Entscheidungen im Rahmen der bereits beschriebenen Verfahren rechtskräftig und somit verbindlich abgesprochen wurden. Wie bereits der VwGH in einer Mehrzahl von Erkenntnissen entschied, war die Überprüfung der in einem vorausgegangenen Verfahren ergangenen Ausweisung nicht Gegenstand des Verfahrens vor der Niederlassungsbehörde (Hinweis E vom 22. Juli 2011, 2011/22/0112, mwN), ist aufgrund der vergleichbaren Interessenslage im gegenständlichen Verfahren nicht die Rechtmäßigkeit der vorausgegangenen Ausweisung zu prüfen und entwickelt diese die volle Rechtskraftwirkung. Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über die Rückkehrentscheidung im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht, ist im gegenständlichen Fall daher ohne belange. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst (vgl. auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, ho. Erk. vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E). Die beschriebene Rechtskraftwirkung gilt selbst dann, wenn die Behörde im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184). Der meritorischen Prüfung ist daher nur jener Sachverhalt zugänglich, welcher sich nach dem Eintritt der Rechtskraft der Ausweisungsentscheidung ereignete.römisch zwei.3.3.2.1. Einleitend ist gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass seitens der Fremden und NAG- bzw. Asylbehörden über die privaten und familiären Anknüpfungspunkte, welche in Bezug auf die bP bis zum Zeitpunkt ihrer Entscheidungen im Rahmen der bereits beschriebenen Verfahren rechtskräftig und somit verbindlich abgesprochen wurden. Wie bereits der VwGH in einer Mehrzahl von Erkenntnissen entschied, war die Überprüfung der in einem vorausgegangenen Verfahren ergangenen Ausweisung nicht Gegenstand des Verfahrens vor der Niederlassungsbehörde (Hinweis E vom 22. Juli 2011, 2011/22/0112, mwN), ist aufgrund der vergleichbaren Interessenslage im gegenständlichen Verfahren nicht die Rechtmäßigkeit der vorausgegangenen Ausweisung zu prüfen und entwickelt diese die volle Rechtskraftwirkung. Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über die Rückkehrentscheidung im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht, ist im gegenständlichen Fall daher ohne belange. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst vergleiche auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, ho. Erk. vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E). Die beschriebene Rechtskraftwirkung gilt selbst dann, wenn die Behörde im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184). Der meritorischen Prüfung ist daher nur jener Sachverhalt zugänglich, welcher sich nach dem Eintritt der Rechtskraft der Ausweisungsentscheidung ereignete.
Vom Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423).Vom Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423).
Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
II.3.3.2.2. Basierend auf die getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben darstellt.römisch zwei.3.3.2.2. Basierend auf die getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben darstellt.
II.3.3.2.3. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.römisch zwei.3.3.2.3. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 10, AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Artikel 8, (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
II.3.3.2.4. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der seitens gesetzlichen Vorgaben im Lichte der Judikatur Folgendes:römisch zwei.3.3.2.4. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der seitens gesetzlichen Vorgaben im Lichte der Judikatur Folgendes:
Die bP ist den bereits genannten Zeitraum in Österreich aufhältig. Sie reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren bzw. durch die Stellung eines unzulässigen Antrages vorübergehend Abschiebeschutz erlangen. In weiterer Folge verharrte sie im rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet, wirkte am Verfahren nicht im gebotenen Umfang mit und verhielt sich unkooperativ. Hätte sie diesen unbegründeten bzw. unzulässigen Asylantrag nicht gestellt, wären sie vom Anfang rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig gewesen bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bei entsprechender Mitwirkung und Kooperation druch die bP bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden.
Auch wenn weder das Gesetz noch die Judikatur eine fixe Aufenthaltsdauer nennen um diese im Lichte des Art. 8 EMRK relevant erscheinen zu lassen, ist im gegenständlichen Fall zwar einzuräumen, dass eine mehrjährige Aufenthaltsdauer vorliegt, weshalb die privaten Aspekte einer genaueren Beachtung bedürfen als bei einem bloß kurzfristigen Aufenthalt, doch ist im gegenständlichen Fall zu bedenken, dass der langjährige Aufenthalt durch das bereits beschriebene, den Behörden gegenüber unkooperativen Verhaltens und dem rechtswidrigen Verharren im Bundesgebiet zu Stande kam, sodass sich die bP auf die Aufenthaltsdauer per se nicht berufen kann. So ging der VwGH etwa in Seinem Beschluss. vom 23.2.2017, Ra 2016/21/0340 davon aus, dass die Rückkehrentscheidung nach einem zehnjährigen Aufenthalt bei zuvor zwei rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahren und anschließendem Ignorieren der Ausreiseverpflichtung rechtens war.Auch wenn weder das Gesetz noch die Judikatur eine fixe Aufenthaltsdauer nennen um diese im Lichte des Artikel 8, EMRK relevant erscheinen zu lassen, ist im gegenständlichen Fall zwar einzuräumen, dass eine mehrjährige Aufenthaltsdauer vorliegt, weshalb die privaten Aspekte einer genaueren Beachtung bedürfen als bei einem bloß kurzfristigen Aufenthalt, doch ist im gegenständlichen Fall zu bedenken, dass der langjährige Aufenthalt durch das bereits beschriebene, den Behörden gegenüber unkooperativen Verhaltens und dem rechtswidrigen Verharren im Bundesgebiet zu Stande kam, sodass sich die bP auf die Aufenthaltsdauer per se nicht berufen kann. So ging der VwGH etwa in Seinem Beschluss. vom 23.2.2017, Ra 2016/21/0340 davon aus, dass die Rückkehrentscheidung nach einem zehnjährigen Aufenthalt bei zuvor zwei rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahren und anschließendem Ignorieren der Ausreiseverpflichtung rechtens war.
Mit negativem Abschluss des Asylverfahrens lebte auch die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts, sowie die Strafbarkeit der rechtswidrigen Einreise wieder auf (vgl. § 120 Abs. 1 iVm Abs. 7 FPG), bzw. kommt die Strafbarkeit gem. § 120 Abs. 1a leg. cit. im Falle der unterlassenen Ausreise innerhalb der festgesetzten Frist hinzu. Diese Umstand einen Sachverhalt mit hohem sozialen Unwert dar, was sich insbesondere auch in den vergleichsweise hohen Strafdrohungen zeigt, woraus abzuleiten ist, dass der Gesetzgeber bereits durch diese generalpräventiv wirkende Strafdrohung Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes als einen äußerst erstrebenswerten Umstand im Rahmen der öffentlichen Ordnung betrachtet.Mit negativem Abschluss des Asylverfahrens lebte auch die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts, sowie die Strafbarkeit der rechtswidrigen Einreise wieder auf vergleiche Paragraph 120, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, FPG), bzw. kommt die Strafbarkeit gem. Paragraph 120, Absatz eins a, leg. cit. im Falle der unterlassenen Ausreise innerhalb der festgesetzten Frist hinzu. Diese Umstand einen Sachverhalt mit hohem sozialen Unwert dar, was sich insbesondere auch in den vergleichsweise hohen Strafdrohungen zeigt, woraus abzuleiten ist, dass der Gesetzgeber bereits durch diese generalpräventiv wirkende Strafdrohung Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes als einen äußerst erstrebenswerten Umstand im Rahmen der öffentlichen Ordnung betrachtet.
Auch wenn im Rahmen dieses Faktums entsprechend der aktuellen Judikatur zu berücksichtigen ist, dass eine Antragstellung vom Ausland aus nicht möglich und daher -de facto in den überwiegenden Fällen- eine solche erst nach illegaler Einreise möglich ist, muss auch darauf hingewiesen werden, dass die bP die rechtswidrige Einreise sichtlich in Umgehungsabsicht von fremden- und niederlassungsrechtlichen Vorschriften zur Stellung eines sichtlich unbegründeten Antrages auf internationalen Schutzes vornahm und die Behörden wiederholt täuschten, was wiederum sehr wohl fremdenrechtlichen Interessen, im Sinne eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung berührt.
Die bP verfügt über die bereits beschriebenen familiären bzw. privaten Anknüpfungspunkte
Die bP begründete ihr Privat- bzw. Familienleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privat- und Familienlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt bzw. im Anschluss hierauf ohnehin rechtswidrig, zumal sie ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht entsprach. Es ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen ist, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihr frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es der bP –so wie jedem anderen Fremden auch- sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen, falls sie die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt.Die bP begründete ihr Privat- bzw. Familienleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privat- und Familienlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt bzw. im Anschluss hierauf ohnehin rechtswidrig, zumal sie ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht entsprach. Es ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen ist, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihr frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten vergleiche Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK", ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es der bP –so wie jedem anderen Fremden auch- sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen, falls sie die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt.
Das Vorbringen der bP lässt auch erkennen, dass diese sichtlich hier auch die Sach- und Rechtslage, wonach ein Aufenthalt in Österreich primär und regelmäßig unter Einhaltung der fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen zu begründen und fortzusetzen ist, verkennen. Auch ergibt sich hieraus, dass beim Fehlen eines gültigen Aufenthaltstitel den Fremden die Obliegenheit zukommt, das Bundesgebiet zu verlassen.
Nur beim Vorliegen von außergewöhnlichen, besonders berücksichtigenden Sachverhalten kann sich ergeben, dass den Fremden, welche rechtswidrig in das Bundesgebiet einreisten oder sich rechtswidrig in diesem aufhalten, ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nachgesehen und ein Aufenthaltsrecht erteilt wird. Derartige Umstände liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Sollte bei den bP die gegenteilige Erwartungshaltung geweckt wurden sein, hat das ho. Gericht dennoch im Rahmen der Gesetze (Art. 18 B-VG) entgegen dieser Erwartungshaltung zu entscheiden.Nur beim Vorliegen von außergewöhnlichen, besonders berücksichtigenden Sachverhalten kann sich ergeben, dass den Fremden, welche rechtswidrig in das Bundesgebiet einreisten oder sich rechtswidrig in diesem aufhalten, ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nachgesehen und ein Aufenthaltsrecht erteilt wird. Derartige Umstände liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Sollte bei den bP die gegenteilige Erwartungshaltung geweckt wurden sein, hat das ho. Gericht dennoch im Rahmen der Gesetze (Artikel 18, B-VG) entgegen dieser Erwartungshaltung zu entscheiden.
Keinesfalls entspricht es der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik, dass das Knüpfen von privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkten nach rechtswidriger Einreise oder während bzw. dem Abschluss eines auf einen unbegründeten bzw. unzulässigen Antrag fußenden Asylverfahrens im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen. Dies kann nur ausnahmsweise in Einzelfällten, beim Vorliegen eines besonders qualifizierten Sachverhalts der Fall sein, welcher hier bei weitem nicht vorliegt (vgl. hier etwa Erk. d. VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).Keinesfalls entspricht es der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik, dass das Knüpfen von privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkten nach rechtswidriger Einreise oder während bzw. dem Abschluss eines auf einen unbegründeten bzw. unzulässigen Antrag fußenden Asylverfahrens im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen. Dies kann nur ausnahmsweise in Einzelfällten, beim Vorliegen eines besonders qualifizierten Sachverhalts der Fall sein, welcher hier bei weitem nicht vorliegt vergleiche hier etwa Erk. d. VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).
Die beschwerdeführende Partei verfügt über die festgestellten sozialen Anknüpfungspunkte, verbrachte aber den überwiegenden Teil ihres Lebens Aserbaidschan. Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass die bP selbsterhaltungsfähig wäre. Auch ist davon auszugehen, dass sie aufgrund ihres rechtswidrigen Aufenthaltes keinen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt hat. Sie bestreitet ihren Lebensunterhalt somit nicht durch eine legale Erwerbstätigkeit oder aus durchsetzbaren Rechtsansprüchen.
In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die –hier bei weitem nicht vorhandenen-Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).
Zur genannten Einstellungszusage ist festzuhalten, dass aus den im Akt ersichtlichen Teilen diese nicht als einklagbare Willenserklärung gedeutet werden kann. Selbst wenn man davon ausginge, dass eine rechtsverbindliche Zusage bestünde, die bP im Falle es Erhalt eines Bleiberechts auf Dauer einzustellen, ist festzuhalten, dass entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einer bloßen Arbeitsplatzzusage für den hypothetischen Fall eines legalen Aufenthalts in der Zukunft keine entscheidende Bedeutung zukommen kann (vgl. VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323).Zur genannten Einstellungszusage ist festzuhalten, dass aus den im Akt ersichtlichen Teilen diese nicht als einklagbare Willenserklärung gedeutet werden kann. Selbst wenn man davon ausginge, dass eine rechtsverbindliche Zusage bestünde, die bP im Falle es Erhalt eines Bleiberechts auf Dauer einzustellen, ist festzuhalten, dass entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einer bloßen Arbeitsplatzzusage für den hypothetischen Fall eines legalen Aufenthalts in der Zukunft keine entscheidende Bedeutung zukommen kann vergleiche VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323).
Die vorgelegten Empfehlungsschreiben dokumentieren dass sich die bP im Rahmen ihres Aufenthaltes eine gewisse soziale Vernetzung im Bundesgebiet aufbauten, und beschreiben sie ihre eigenen Wahrnehmungen in ihrem unmittelbaren Lebensumfeld eine außergewöhnliche Integration ist hieraus jedoch nicht entnehmbar. Dies gilt auch in Bezug auf die vorgebrachten Kontakte zu den –auch in Aserbaidschan präsenten- Zeugen Jehovas.
Die bP verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens in Aserbaidschan, wurde dort sozialisiert, gehört –zumindest formellnach wir vor der dortigen Mehrheitsreligion an und spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Aserbaischan Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- bzw. Bekanntenkreises der bP existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es der bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Dass sie über die Fähigkeit verfügt, soziale Kontakte aufzubauen, zeigte sie bereits in Österreich und spricht nichts dagegen, dass sie diese Fähigkeit nach eine Rückkehr in ihren Herkunftsstaat weiterhin nützt.
Die bP ist strafrechtlich unbescholten.
Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten sind, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten sind, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vergleiche Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Die bP reiste schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und ignorierte nach dem Verlust ihres Aufenthaltsrechts ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes. Sie verletzte hierdurch das hoch einzuschätzende Öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremden- und Niederlassungsrecht.
Auf das Wiederaufleben der Strafbarkeit der seinerzeitigen Einreise, sowie die weitergehende Strafbarkeit des nunmehrigen rechtswidrigen Aufenthaltes und die hierzu bereits angestellten Überlegungen wird an dieser Stelle nochmals verweisen.
Der bP musste bei der Antragstellung bzw. spätestens nach rechtskräftigem Abschluss der Verfahren klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass der bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätten. Gleiches indiziert das Beharren im rechtswidrigen Aufenthalt.
Ein derartiges Verschulden kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden.
-Auswirkung der allgemeinen Lage in Aserbaidschan auf die bP
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK –anders als Art. 3 leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Artikel 8, EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist vergleiche etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Artikel 8, EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Artikel 8, EMRK –anders als Artikel 3, leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.
Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in der der Republik Aserbaidschan ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt. Dies gilt auch für das seitens der bP bekundete Interesse an den Zeugen Jehovas, zumal diese in Aserbaidschan auch präsent sind und allfällige administrative Restriktionen diese nicht an der Ausübung ihrer Religion hindern. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass das Missionierungsverbot für aserbaidschanische Staatsbürger nicht gilt.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst vergleiche Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich –abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 2, leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich –abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Ausweisung des Fremden bedarf.Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 21, (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Ausweisung des Fremden bedarf.
Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Der Rechtsprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Der Rechtsprechung des EGMR folgend vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. GHIBAN gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; DRAGAN gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache SISOJEVA (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war vergleiche GHIBAN gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; DRAGAN gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache SISOJEVA (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.
Wenn man – wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt – dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.
In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirkt.
Der GH führte weiters –wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführer getroffen, weil es der Erstbeschwerdeführerin grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers, einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall Erstbeschwerdeführerin trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.
Weiters wird hier auf das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:
Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist.
Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.
Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.
Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.
II.3.3.2.5. Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).römisch zwei.3.3.2.5. Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet das persönliche Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in den Beschwerden nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet das persönliche Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in den Beschwerden nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
II.3.3.2.6. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 3. AsylG-DV liegen somit ebenfalls nicht vor.römisch zwei.3.3.2.6. Die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV liegen somit ebenfalls nicht vor.
II.3.3.3. Da im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 1. - 3. AsylG-DV nicht vorliegen, hat die bB die Heilung der hier zur Disposition stehenden Mängel zu Recht nicht zugelassen.römisch zwei.3.3.3. Da im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, - 3. AsylG-DV nicht vorliegen, hat die bB die Heilung der hier zur Disposition stehenden Mängel zu Recht nicht zugelassen.
II.3.3.4. Zurückweisung des Antrages gem. Teil 1 des Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheidesrömisch zwei.3.3.4. Zurückweisung des Antrages gem. Teil 1 des Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides
Wie bereits beschrieben wurde, kam die bP bzw. ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren nicht nach, indem sie keines der beschriebenen Dokumente vorlegte, obwohl ihr dies möglich und zumutbar gewesen wäre. Ebenso ist die bP kein unbegleiteter Minderjähriger und ist die Heilung nicht im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. Eine Heilung dieses Mangels wurde daher zu Recht nicht zugelassen. Es ist daher die verfahrensrechtliche Spezialnorm des § 58 Abs. 11 Z 2 BFA-VG anzuwenden und der Antrag zurückzuweisen.Wie bereits beschrieben wurde, kam die bP bzw. ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren nicht nach, indem sie keines der beschriebenen Dokumente vorlegte, obwohl ihr dies möglich und zumutbar gewesen wäre. Ebenso ist die bP kein unbegleiteter Minderjähriger und ist die Heilung nicht im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Eine Heilung dieses Mangels wurde daher zu Recht nicht zugelassen. Es ist daher die verfahrensrechtliche Spezialnorm des Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, BFA-VG anzuwenden und der Antrag zurückzuweisen.
II.3.4. Rückkehrentscheidungrömisch zwei.3.4. Rückkehrentscheidung
Gem. § 10 Abs. 3 AsylG ist gegenständliche Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, zumal kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 – 3 leg. cit vorliegt.Gem. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist gegenständliche Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, zumal kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, – 3 leg. cit vorliegt.
Dass eine Rückkehrentscheidung keine Verletzung des Privat und Familienlebens darstellt, ergibt sich aus der sinngemäßen Anwendung der unter Punkt II.3.3.2 ausgeführten Überlegungen.Dass eine Rückkehrentscheidung keine Verletzung des Privat und Familienlebens darstellt, ergibt sich aus der sinngemäßen Anwendung der unter Punkt römisch zwei.3.3.2 ausgeführten Überlegungen.
Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre, die bP dort der Gefahr einer Verfolgung aus einem Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK bestünde oder eine Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegenstünde.Gemäß Paragraph 50, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre, die bP dort der Gefahr einer Verfolgung aus einem Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK bestünde oder eine Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegenstünde.
Dass im gegenständlichen Fall keine Gefahr einer Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer der der GFK besteht, wurde bereits in den rechtskräftigen Ausführungen der beschriebenen Asylverfahren festgestellt. In diesem Punkt ergab sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein neuer Sachverhalt.Dass im gegenständlichen Fall keine Gefahr einer Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer der der GFK besteht, wurde bereits in den rechtskräftigen Ausführungen der beschriebenen Asylverfahren festgestellt. In diesem Punkt ergab sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein neuer Sachverhalt.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Für die Gewährung von Abschiebeschutz ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht (vgl. VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).Für die Gewährung von Abschiebeschutz ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht vergleiche VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/18/1293; 17.07.1997, 97/18/0336).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche VwGH 26.06.1997, 95/18/1293; 17.07.1997, 97/18/0336).
Im verfahrensgegenständlichen Fall kann nicht angenommen werden, dass bP durch die Abschiebung nach Aserbaidschan einer existentiellen Gefährdung oder sonstigen Bedrohung ausgesetzt war, sodass die Abschiebung eine Verletzung von Art. 2 oder Art 3 EMRK bedeuten würde. Hier wird auf die Ausführungen im rechtskräftigen Ausführungen in den Asylverfahren verwiesen, zumal die bP bzw. deren Vertretung in Bezug auf diese Umstände keinen neuen relevanten Sachverhalt vorbrachte. Keinesfalls kann davon ausgegangen werden, dass die bP in Aserbaidschan sozial entwurzelt wäre, zumal sie den überwiegenden Teil ihres Lebens in Aserbaidschan verbrachte und davon auszugehen ist, dass in Aserbaidschan nach wie vor Bezugspersonen existieren. Wenn bP familiäre Unterstützung bzw. Hilfe durch Freunde in Österreich beschrieb, ist festzuhalten, dass es diesen Menschen möglich wäre, die bP auch in Aserbaidschan, z. B. durch die Überweisung von Geldleistungen, zu unterstützen. Ebenso stünde es ihnen frei, ihr Sachleistungen zu übersenden.Im verfahrensgegenständlichen Fall kann nicht angenommen werden, dass bP durch die Abschiebung nach Aserbaidschan einer existentiellen Gefährdung oder sonstigen Bedrohung ausgesetzt war, sodass die Abschiebung eine Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Hier wird auf die Ausführungen im rechtskräftigen Ausführungen in den Asylverfahren verwiesen, zumal die bP bzw. deren Vertretung in Bezug auf diese Umstände keinen neuen relevanten Sachverhalt vorbrachte. Keinesfalls kann davon ausgegangen werden, dass die bP in Aserbaidschan sozial entwurzelt wäre, zumal sie den überwiegenden Teil ihres Lebens in Aserbaidschan verbrachte und davon auszugehen ist, dass in Aserbaidschan nach wie vor Bezugspersonen existieren. Wenn bP familiäre Unterstützung bzw. Hilfe durch Freunde in Österreich beschrieb, ist festzuhalten, dass es diesen Menschen möglich wäre, die bP auch in Aserbaidschan, z. B. durch die Überweisung von Geldleistungen, zu unterstützen. Ebenso stünde es ihnen frei, ihr Sachleistungen zu übersenden.
In der Beschwerde wird eine Verletzung nach Art. 3 EMRK nicht substantiiert dargetan, sondern eine solche Verletzung nur behauptet.In der Beschwerde wird eine Verletzung nach Artikel 3, EMRK nicht substantiiert dargetan, sondern eine solche Verletzung nur behauptet.
Auch kamen keine krankheitsbedingten Abschiebehindernisse in Betracht und ist Österreich in der Lage, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN) und wurden im Rahmen der Abschiebung die erforderlichen Begleitmaßnahmen sichtlich gesetzt.
Aufgrund der getroffenen Ausführungen konnte die bB davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen musste, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 50 PFG ausgesetzt zu sein und ergab sich auch sonst kein Hinweis auf einen solchen Umstand, weshalb die Abschiebung zulässig war.Aufgrund der getroffenen Ausführungen konnte die bB davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen musste, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 50, PFG ausgesetzt zu sein und ergab sich auch sonst kein Hinweis auf einen solchen Umstand, weshalb die Abschiebung zulässig war.
Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.
Im gegenständlichen Fall war somit eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
II.3.5 Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Es wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zu den privaten und familiären Bindungen der bP und der Vorhersehbarkeit der Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes verwiesen. Die hier vorliegenden Umstände gehen letztlich nicht über jene Umstände in relevanter Weise hinaus, wie sie jeden Fremden, welcher zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet ist, betreffen. Die eingeräumte Frist erscheint angemessen und wurden diesbezüglich auch keinerlei Ausführungen in der Beschwerdeschrift getroffen.römisch zwei.3.5 Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht Paragraph 55, Absatz 2, erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Es wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zu den privaten und familiären Bindungen der bP und der Vorhersehbarkeit der Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes verwiesen. Die hier vorliegenden Umstände gehen letztlich nicht über jene Umstände in relevanter Weise hinaus, wie sie jeden Fremden, welcher zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet ist, betreffen. Die eingeräumte Frist erscheint angemessen und wurden diesbezüglich auch keinerlei Ausführungen in der Beschwerdeschrift getroffen.
II.3.6. Einreiseverbotrömisch zwei.3.6. Einreiseverbot
§ 53 BPG lautet:Paragraph 53, BPG lautet:
"Einreiseverbot
§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)(1a) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.(5) Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."(6) Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl. ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs. 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht.Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen vergleiche ErläutRV, 1078 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 29 ff und Artikel 11, Absatz 2, Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum früher geltenden § 63 FPG (IdF vor dem FrÄG 2011), der die Festlegung der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes regelte, war ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet), wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum früher geltenden Paragraph 63, FPG (IdF vor dem FrÄG 2011), der die Festlegung der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes regelte, war ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet), wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann.
§ 53 Abs. 3 FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Gericht diese auch nach wie vor als anwendbar.Paragraph 53, Absatz 3, FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Gericht diese auch nach wie vor als anwendbar.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. Juni 2012, Zl. 2011/23/0305, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 21. Juni 2012, Zl. 2011/23/0305, mwN).
Die bP hat in keiner Weise dargelegt, dass diese Übermittel verfügt um ihren Unterhalt zu sichern. Es ist somit nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde im Ergebnis davon ausging, die bP hat den Besitz der erforderlichen Mittel für ihren Unterhalt nicht nachgewiesen, zumal sich aus dem festgestellten Sachverhalt zweifelsfrei ergibt, dass die bP ausschließlich auf die –freiwilligen- Leistungen Dritter bzw. der öffentlichen Hand angewiesen ist.
Eine entsprechende Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK wurde bereits durchgeführt, ebenso wurden die wurde bereits dargelegt, welchen öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 abs. 2 EMRK der Aufenthalt der bP im Bundesgebiet widerspricht.Eine entsprechende Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK wurde bereits durchgeführt, ebenso wurden die wurde bereits dargelegt, welchen öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, abs. 2 EMRK der Aufenthalt der bP im Bundesgebiet widerspricht.
Im gegenständlichen Fall ist auch zu bedenken, dass aus der sich aus dem bereits in der Vergangenheit rechtskräftig negativen Abschluss des Asylverfahrens ergebenen Mittellosigkeit der bP die Gefahr einer illegalen Mittelbeschaffung bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft resultiert und daher auch aus diesem Aspekt eine Gefährdungsannahme nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ist (vgl. das Erkenntnis vom 11. Mai 2009, Zl. 2009/18/0152).Im gegenständlichen Fall ist auch zu bedenken, dass aus der sich aus dem bereits in der Vergangenheit rechtskräftig negativen Abschluss des Asylverfahrens ergebenen Mittellosigkeit der bP die Gefahr einer illegalen Mittelbeschaffung bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft resultiert und daher auch aus diesem Aspekt eine Gefährdungsannahme nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt ist vergleiche das Erkenntnis vom 11. Mai 2009, Zl. 2009/18/0152).
Aus der Formulierung des § 53 Abs. 2 FPG ergibt sich, dass die dortige Aufzählung nicht als taxativ, sondern als demonstrativ bzw. enumerativ zu sehen ist ("Dies ist insbesondere dann anzunehmen, "), weshalb die bB in mit den in Z 1 – 9 leg. cit expressis verbis nicht genannten Fällen, welche jedoch in ihrer Interessenslage mit diesen vergleichbar sind, ebenso ein Einreisverbot zu erlassen.Aus der Formulierung des Paragraph 53, Absatz 2, FPG ergibt sich, dass die dortige Aufzählung nicht als taxativ, sondern als demonstrativ bzw. enumerativ zu sehen ist ("Dies ist insbesondere dann anzunehmen, "), weshalb die bB in mit den in Ziffer eins, – 9 leg. cit expressis verbis nicht genannten Fällen, welche jedoch in ihrer Interessenslage mit diesen vergleichbar sind, ebenso ein Einreisverbot zu erlassen.
Da die aktuelle Formulierung des § 53 FPG auch der Umsetzung der Rückführungsrichtlinie, , RL 2008/115/EG vom 18.12.2008 dient (vgl. RV 1078 XXIV GP: "Mit dem vorgeschlagenen § 53 wird Art. 11 der RückführungsRL Rechnung getragen ") und europarechtlichen Grundsätzen folgend nationale Rechtvorschriften richtlinienkonform zu interpretieren sind (vgl. Art. 11 der Rückführungsrichtlinie, RL 2008/115/EG vom 18.12.2008: " Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher, a) falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder b) falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen."), ist der bB zu folgen, wenn sie davon ausgeht, aufgrund des Umstandes, dass im gegenständlichen Fall keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht, ein unter §§ 53 Abs. 1 iVm Abs.2 FPG zu subsumierender Sachverhalt vorliegt, auch wenn dieser in Abs. 2 leg cit nicht expressis verbis aufgezählt wird.Da die aktuelle Formulierung des Paragraph 53, FPG auch der Umsetzung der Rückführungsrichtlinie, , RL 2008/115/EG vom 18.12.2008 dient vergleiche Regierungsvorlage 1078 römisch 24 Gesetzgebungsperiode, "Mit dem vorgeschlagenen Paragraph 53, wird Artikel 11, der RückführungsRL Rechnung getragen ") und europarechtlichen Grundsätzen folgend nationale Rechtvorschriften richtlinienkonform zu interpretieren sind vergleiche Artikel 11, der Rückführungsrichtlinie, RL 2008/115/EG vom 18.12.2008: " Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher, a) falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder b) falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen."), ist der bB zu folgen, wenn sie davon ausgeht, aufgrund des Umstandes, dass im gegenständlichen Fall keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht, ein unter Paragraphen 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG zu subsumierender Sachverhalt vorliegt, auch wenn dieser in Absatz 2, leg cit nicht expressis verbis aufgezählt wird.
Auf das unkooperative Verhalten der bP gegenüber den österreichischen Behörden und dem beharrlichen Verharren im Bundesgebiet, welches eine in § 53 Abs. 2 Z 3 beschriebene Verwaltungsübertretung darstellt, wird hier nochmals hingewiesen.Auf das unkooperative Verhalten der bP gegenüber den österreichischen Behörden und dem beharrlichen Verharren im Bundesgebiet, welches eine in Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, beschriebene Verwaltungsübertretung darstellt, wird hier nochmals hingewiesen.
Auch erscheint aufgrund des europarechtlichen Grundsatz des effet utile eine effektive Umsetzung des Art. 11 der RückführungsRL im innerstaatlichen Vollzug geboten.Auch erscheint aufgrund des europarechtlichen Grundsatz des effet utile eine effektive Umsetzung des Artikel 11, der RückführungsRL im innerstaatlichen Vollzug geboten.
Die bB war im gegenständlichen Fall daher berechtigt, die Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot zu verbinden. Ob sie hierzu gemäß dem Wortlaut des Art. 11 der RückführungsRL verpflichtet war oder ob sie gem. § 53 FPG Ermessen üben konnte, kann an dieser Stelle offen bleiben. Die bP zeigt auch keine Gründe auf, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre. Die Beschwerde wendet sich zwar (unsubstantiiert) gegen die Dauer des Einreiseverbots, sie legt aber nicht dar, auf Grund welcher Umstände von einem früheren Wegfall der für die Erlassung des Einreiseverbots maßgeblichen Gründe auszugehen gewesen wäre.Die bB war im gegenständlichen Fall daher berechtigt, die Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot zu verbinden. Ob sie hierzu gemäß dem Wortlaut des Artikel 11, der RückführungsRL verpflichtet war oder ob sie gem. Paragraph 53, FPG Ermessen üben konnte, kann an dieser Stelle offen bleiben. Die bP zeigt auch keine Gründe auf, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre. Die Beschwerde wendet sich zwar (unsubstantiiert) gegen die Dauer des Einreiseverbots, sie legt aber nicht dar, auf Grund welcher Umstände von einem früheren Wegfall der für die Erlassung des Einreiseverbots maßgeblichen Gründe auszugehen gewesen wäre.
In Bezug auf die privaten Interessen der bP wird auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen, welche hier sinngemäß gelten.
Die bB schöpfte nicht einmal die Hälfte des in § 53 Abs. 3 FPG genannten Rahmens ausschöpfte, kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass die Dauer des verhängten Einreiseverbotes als unverhältnismäßig lange angesehen werden muss, sondern ist wohl viel mehr davon auszugehen, dass die bB den ihr zur Verfügung stehenden Rahmen nicht ausreichend ausschöpfte, zumal im gegenständlichen Fall im Lichte der bereits beschriebenen Ausführungen ein qualifizierter Fall des § 53 Abs. 1 iVm 2 vorliegt und daher das hier vorliegende fremdenpolizeiliche Bedürfnis –auch im Lichte der privaten Interessen der bP- durch die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Länge von 2 Jahren nicht befriedigt wird.Die bB schöpfte nicht einmal die Hälfte des in Paragraph 53, Absatz 3, FPG genannten Rahmens ausschöpfte, kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass die Dauer des verhängten Einreiseverbotes als unverhältnismäßig lange angesehen werden muss, sondern ist wohl viel mehr davon auszugehen, dass die bB den ihr zur Verfügung stehenden Rahmen nicht ausreichend ausschöpfte, zumal im gegenständlichen Fall im Lichte der bereits beschriebenen Ausführungen ein qualifizierter Fall des Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit 2 vorliegt und daher das hier vorliegende fremdenpolizeiliche Bedürfnis –auch im Lichte der privaten Interessen der bP- durch die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Länge von 2 Jahren nicht befriedigt wird.
Da im Beschwerdeverfahren kein über das im Verwaltungsstrafverfahren gem. § 42 VwGVG hinausgehendes Verschlechterungsverbot besteht und das hier zu verhängende Einreiseverbot keine Bestrafung, sondern eine fremdenpolizeiliche Maßnahme darstellt, ändert das ho. Gericht Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides dahingehend ab, als dass ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt wird, welches den fremdenpolizeilichen Interessen in Verbindung mit den privaten Interessen (bei deren Außerachtlassung nach ho. Ansicht die Erlassung eines Einreiseverbotes gerechtfertigt erschiene, welches sich an der rechtlich maximalen Dauer von 5 Jahren orientiert) gerecht wird.Da im Beschwerdeverfahren kein über das im Verwaltungsstrafverfahren gem. Paragraph 42, VwGVG hinausgehendes Verschlechterungsverbot besteht und das hier zu verhängende Einreiseverbot keine Bestrafung, sondern eine fremdenpolizeiliche Maßnahme darstellt, ändert das ho. Gericht Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides dahingehend ab, als dass ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt wird, welches den fremdenpolizeilichen Interessen in Verbindung mit den privaten Interessen (bei deren Außerachtlassung nach ho. Ansicht die Erlassung eines Einreiseverbotes gerechtfertigt erschiene, welches sich an der rechtlich maximalen Dauer von 5 Jahren orientiert) gerecht wird.
Wie bereits erwähnt, wurde eine entsprechende Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK bereits durchgeführt, ebenso wurden die wurde bereits dargelegt, welchen öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 abs. 2 EMRK der Aufenthalt der bP im Bundesgebiet widerspricht und gelten die zur Rückkehrentscheidung angestellten Überlegungen hier sinngemäß.Wie bereits erwähnt, wurde eine entsprechende Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK bereits durchgeführt, ebenso wurden die wurde bereits dargelegt, welchen öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, abs. 2 EMRK der Aufenthalt der bP im Bundesgebiet widerspricht und gelten die zur Rückkehrentscheidung angestellten Überlegungen hier sinngemäß.
II.4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlungrömisch zwei.4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
§ 24 VwGVG lautet:Paragraph 24, VwGVG lautet:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wennGemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn
oder
Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Im gegenständlichen Fall ließen die die Akten erkennen, dass Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vgl. Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10):Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vergleiche Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10):
Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10).
Soweit nochmals die persönliche Einvernahme im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung beantragt wird, ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon bei der bB stattgefundenen persönlichen Anhörung (das hierbei erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahme wurde in einer entsprechenden Niederschrift, der die Beweiskraft des § 15 AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies –so wie im gegenständlichen Fallunterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung. Ebenso erstattete die bP kein Vorbringen, welche die normative Vergewisserung der Sicherheit Georgiens in Zweifel gezogen hätte.Soweit nochmals die persönliche Einvernahme im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung beantragt wird, ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon bei der bB stattgefundenen persönlichen Anhörung (das hierbei erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahme wurde in einer entsprechenden Niederschrift, der die Beweiskraft des Paragraph 15, AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies –so wie im gegenständlichen Fallunterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung. Ebenso erstattete die bP kein Vorbringen, welche die normative Vergewisserung der Sicherheit Georgiens in Zweifel gezogen hätte.
Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben.
II.5. Sowohl das ho. Gericht, als auch die bB haben gehörig kundgemachte Gesetze anzuwenden, was auch § 16 BFA-VG gilt. Soweit die bP verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 16 Abs. 1 BFA-VG vorbringt, werden diese seitens des ho. Gerichts nicht geteilt, weshalb ein entsprechendes Prüfungsverfahren durch die ho. Gerichtsabteilung beim VfGH nicht beantragt wird.römisch zwei.5. Sowohl das ho. Gericht, als auch die bB haben gehörig kundgemachte Gesetze anzuwenden, was auch Paragraph 16, BFA-VG gilt. Soweit die bP verfassungsrechtliche Bedenken gegen Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG vorbringt, werden diese seitens des ho. Gerichts nicht geteilt, weshalb ein entsprechendes Prüfungsverfahren durch die ho. Gerichtsabteilung beim VfGH nicht beantragt wird.
II.6. Aufgrund der seitens der bP vorgetragenen Sprachkenntnisse konnte eine Übersetzung der relevanten Teile des gegenständlichen Erkenntnisses unterbleiben.römisch zwei.6. Aufgrund der seitens der bP vorgetragenen Sprachkenntnisse konnte eine Übersetzung der relevanten Teile des gegenständlichen Erkenntnisses unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung Rechtsinstituts der res iudicata, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens abgeht.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung Rechtsinstituts der res iudicata, sowie des durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens abgeht.
Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte, und das Asyl- und Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen (z. B. in Bezug auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG etwa § 19 NAG aF).Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte, und das Asyl- und Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr kann ebenfalls kein unter Artikel 133, Absatz 4, zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen (z. B. in Bezug auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG etwa Paragraph 19, NAG aF).
Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.
Schlagworte
Antragsbegehren, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:L515.1420627.4.00Zuletzt aktualisiert am
25.09.2017