Entscheidungsdatum
15.09.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W124 2129449-1/21E
im Namen der Republik
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA. Afghanistan, vertreten durch " XXXX ", wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Verfahren XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Afghanistan, vertreten durch " römisch 40 ", wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Verfahren römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3
und 57 AsylG, § 9 BFA-VG, §§ 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.und 57 AsylG, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (nunmehr BF) reiste illegal ins Bundesgebiet ein und wurde im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle am XXXX festgenommen. Bei der niederschriftlichen Einvernahme zur Festnahme am gleichen Tag stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz wobei er angab, keine genauen Asylgründe angeben zu können.1. Der Beschwerdeführer (nunmehr BF) reiste illegal ins Bundesgebiet ein und wurde im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle am römisch 40 festgenommen. Bei der niederschriftlichen Einvernahme zur Festnahme am gleichen Tag stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz wobei er angab, keine genauen Asylgründe angeben zu können.
2. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab der BF an, keine Ausbildung zu haben und Analphabet zu sein. Er sei afghanischer Staatsangehöriger. Der BF gehöre der Religion der Schiiten und der Volksgruppe der Hazara an. Seine Muttersprache sei Dari und spreche schlecht Paschtu. Seine Familie habe ursprünglich in XXXX gewohnt. Er sei noch sehr jung gewesen, als seine Familie nach Pakistan gezogen sei und könne er sich an Afghanistan nicht erinnern. Er sei in Pakistan aufgewachsen und sei die letzten 2-3 Jahre als Schuster-Gehilfe tätig gewesen. Er habe ca. 10-15 Jahre in XXXX , im Stadtteil XXXX in Pakistan gelebt. Vor ca. 2-3 Monaten habe er den Entschluss zur Ausreise gefasst. Für die Reise von Pakistan bis Griechenland habe er ca. 2500,- US Dollar bezahlt. Von dort habe die Reise ca. EUR 100,- gekostet.2. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 gab der BF an, keine Ausbildung zu haben und Analphabet zu sein. Er sei afghanischer Staatsangehöriger. Der BF gehöre der Religion der Schiiten und der Volksgruppe der Hazara an. Seine Muttersprache sei Dari und spreche schlecht Paschtu. Seine Familie habe ursprünglich in römisch 40 gewohnt. Er sei noch sehr jung gewesen, als seine Familie nach Pakistan gezogen sei und könne er sich an Afghanistan nicht erinnern. Er sei in Pakistan aufgewachsen und sei die letzten 2-3 Jahre als Schuster-Gehilfe tätig gewesen. Er habe ca. 10-15 Jahre in römisch 40 , im Stadtteil römisch 40 in Pakistan gelebt. Vor ca. 2-3 Monaten habe er den Entschluss zur Ausreise gefasst. Für die Reise von Pakistan bis Griechenland habe er ca. 2500,- US Dollar bezahlt. Von dort habe die Reise ca. EUR 100,- gekostet.
Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der BF an, nicht zu wissen, warum er sein Land verlassen habe. Er habe von Griechenland nach Italien, von Italien nach Frankreich und von Frankreich nach Deutschland gehen wollen. Mehr könne er nicht angeben.
3. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am XXXX vor dem Bundesasylamt gab der BF an, gesund und arbeitsfähig zu sein. Er spreche nur ein wenig Deutsch, habe im Bundesgebiet keine Familienangehörigen, sondern Kontakt zu Landsleuten. Er habe in Afghanistan keine Probleme mit staatlichen Behörden gehabt. Seine Eltern würden in Afghanistan aus dem Dorf XXXX , im Distrikt XXXX in XXXX stammen. Er sei nicht in Quetta, sondern im Heimatdorf in Afghanistan geboren und sei im Alter von 12 Jahren mit seiner Familie nach Pakistan gezogen. Er habe bereits Berufserfahrung als Maler/Anstreicher. Für die Reise habe er 2000-2500,- US Dollar und dann noch EUR 4500,- bezahlt. In Pakistan sei er nach der afghanischen Kultur und Tradition aufgewachsen. Er sei nie in XXXX gewesen, kenne die Stadt jedoch von Erzählungen und habe er viele Kontakte dort. Er sei vor ca. 5 Jahren in Afghanistan gewesen. Befragt, warum er in seiner Erstbefragung angegeben habe, Schuhmacher-Gehilfe gewesen zu sein, gab der BF an, auch diese Arbeit davor ausgeübt zu haben. Seine Mutter und Geschwister würden nach wie vor in Pakistan leben. Der Vater des BF lebe und arbeite im Iran und versorge dadurch die Familie. Er habe Pakistan verlassen, da sie in Quetta geschlagen worden seien. Da sie Schiiten seien, würden sie in Pakistan getötet werden. Sein Onkel sei in Pakistan erschossen worden. In Afghanistan habe sein Vater Feinde. Er sei damals Vertreter eines Kommandanten in XXXX gewesen und könnten den BF deswegen Taliban verfolgen. Er selbst sei als Kind auch von den Taliban mit einem Messer verletzt worden. Die Bedrohung habe in seinem Heimatdorf in Afghanistan stattgefunden und seien sie deswegen nach Pakistan ausgereist. Sein Vater werde gesucht und sei ein Freund des Vaters ermordet worden. Auf Vorhalt des Behörde, bei der Erstbefragung am XXXX angegeben zu haben, 10-15 Jahre in Pakistan gelebt zu haben und sich nicht mehr an Afghanistan erinnern zu können, gab der BF an, dass er verwirrt gewesen sei und seine heutigen Angaben stimmen würden. Zu Pakistan gab der BF an, dort selbst nie geschlagen worden zu sein. Der BF nehme manchmal Schlaftabletten um besser einschlafen zu können.3. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am römisch 40 vor dem Bundesasylamt gab der BF an, gesund und arbeitsfähig zu sein. Er spreche nur ein wenig Deutsch, habe im Bundesgebiet keine Familienangehörigen, sondern Kontakt zu Landsleuten. Er habe in Afghanistan keine Probleme mit staatlichen Behörden gehabt. Seine Eltern würden in Afghanistan aus dem Dorf römisch 40 , im Distrikt römisch 40 in römisch 40 stammen. Er sei nicht in Quetta, sondern im Heimatdorf in Afghanistan geboren und sei im Alter von 12 Jahren mit seiner Familie nach Pakistan gezogen. Er habe bereits Berufserfahrung als Maler/Anstreicher. Für die Reise habe er 2000-2500,- US Dollar und dann noch EUR 4500,- bezahlt. In Pakistan sei er nach der afghanischen Kultur und Tradition aufgewachsen. Er sei nie in römisch 40 gewesen, kenne die Stadt jedoch von Erzählungen und habe er viele Kontakte dort. Er sei vor ca. 5 Jahren in Afghanistan gewesen. Befragt, warum er in seiner Erstbefragung angegeben habe, Schuhmacher-Gehilfe gewesen zu sein, gab der BF an, auch diese Arbeit davor ausgeübt zu haben. Seine Mutter und Geschwister würden nach wie vor in Pakistan leben. Der Vater des BF lebe und arbeite im Iran und versorge dadurch die Familie. Er habe Pakistan verlassen, da sie in Quetta geschlagen worden seien. Da sie Schiiten seien, würden sie in Pakistan getötet werden. Sein Onkel sei in Pakistan erschossen worden. In Afghanistan habe sein Vater Feinde. Er sei damals Vertreter eines Kommandanten in römisch 40 gewesen und könnten den BF deswegen Taliban verfolgen. Er selbst sei als Kind auch von den Taliban mit einem Messer verletzt worden. Die Bedrohung habe in seinem Heimatdorf in Afghanistan stattgefunden und seien sie deswegen nach Pakistan ausgereist. Sein Vater werde gesucht und sei ein Freund des Vaters ermordet worden. Auf Vorhalt des Behörde, bei der Erstbefragung am römisch 40 angegeben zu haben, 10-15 Jahre in Pakistan gelebt zu haben und sich nicht mehr an Afghanistan erinnern zu können, gab der BF an, dass er verwirrt gewesen sei und seine heutigen Angaben stimmen würden. Zu Pakistan gab der BF an, dort selbst nie geschlagen worden zu sein. Der BF nehme manchmal Schlaftabletten um besser einschlafen zu können.
Der BF legte einen fachärztlichen Befund des Psychosozialen Zentrums XXXX vom 21.06.2013 vor, wonach der BF an PTSD, emotional instabiler Persönlichkeitsstörung, mittelgradiger depressiver Episode und an nichtorganischer Insomnie leide und der BF auffallend viele Narben am gesamten Körper habe sowie eine fachärztliche Stellungnahme des Vereins XXXX vom 23.04.2013 vor, in dem eine mittelgradige depressive Episode und eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde.Der BF legte einen fachärztlichen Befund des Psychosozialen Zentrums römisch 40 vom 21.06.2013 vor, wonach der BF an PTSD, emotional instabiler Persönlichkeitsstörung, mittelgradiger depressiver Episode und an nichtorganischer Insomnie leide und der BF auffallend viele Narben am gesamten Körper habe sowie eine fachärztliche Stellungnahme des Vereins römisch 40 vom 23.04.2013 vor, in dem eine mittelgradige depressive Episode und eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Der BF wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Der BF wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass der BF keine asylrelevanten Gründe zu gewärtigen habe und für ihn eine innerstaatliche Fluchtalternative nach Kabul bestehe. Psychische Krankheiten seien in Afghanistan behandelbar und könne er in Afghanistan mittels weiterer Unterstützung seiner Familie vor allem in XXXX bestehende medizinische Versorgungseinrichtungen in Anspruch nehmen.Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass der BF keine asylrelevanten Gründe zu gewärtigen habe und für ihn eine innerstaatliche Fluchtalternative nach Kabul bestehe. Psychische Krankheiten seien in Afghanistan behandelbar und könne er in Afghanistan mittels weiterer Unterstützung seiner Familie vor allem in römisch 40 bestehende medizinische Versorgungseinrichtungen in Anspruch nehmen.
5. In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde zur Fluchtgeschichte ausgeführt, dass der Vater des BF Angehöriger der Polizei XXXX Kommandant XXXX , Stellvertreter des Kommandanten XXXX in XXXX in XXXX , in der Bezirkshauptmannschaft XXXX , Polizeidienststelle XXXX , gewesen sei. Knapp nach XXXX habe der Vater des BF einen Einsatz gegen die Taliban im Gebiet XXXX gehabt und seien die Taliban nach diesen Kampfhandlungen in den Ort gekommen, wobei der Freund des Vaters, welcher in derselben Straße wie der BF gewohnt habe, dabei getötet worden sei. Am selben Abend seien die Taliban auch in das Haus des BF gestürmt, um den Vater des BF zu finden. Der Vater sei über die hintere Mauer entkommen. Die Taliban seien ins Haus gekommen, hätten die Mutter des BF mit dem Kolben der Kalaschnikow geschlagen und den BF beim Versuch, seine Mutter zu verteidigen, schwer mit dem Messer am Oberschenkel verletzt. Am nächsten Tag habe ein Bekannter des BF die Familie nach5. In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde zur Fluchtgeschichte ausgeführt, dass der Vater des BF Angehöriger der Polizei römisch 40 Kommandant römisch 40 , Stellvertreter des Kommandanten römisch 40 in römisch 40 in römisch 40 , in der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , Polizeidienststelle römisch 40 , gewesen sei. Knapp nach römisch 40 habe der Vater des BF einen Einsatz gegen die Taliban im Gebiet römisch 40 gehabt und seien die Taliban nach diesen Kampfhandlungen in den Ort gekommen, wobei der Freund des Vaters, welcher in derselben Straße wie der BF gewohnt habe, dabei getötet worden sei. Am selben Abend seien die Taliban auch in das Haus des BF gestürmt, um den Vater des BF zu finden. Der Vater sei über die hintere Mauer entkommen. Die Taliban seien ins Haus gekommen, hätten die Mutter des BF mit dem Kolben der Kalaschnikow geschlagen und den BF beim Versuch, seine Mutter zu verteidigen, schwer mit dem Messer am Oberschenkel verletzt. Am nächsten Tag habe ein Bekannter des BF die Familie nach
XXXX in Pakistan gebracht. Der Vater sei in den Iran geflüchtet, da die Taliban ihn in Pakistan leicht gefunden hätten und sei das Leben für die Familie im Iran angesichts der iranischen Abschiebepraxis zu gefährlich gewesen.römisch 40 in Pakistan gebracht. Der Vater sei in den Iran geflüchtet, da die Taliban ihn in Pakistan leicht gefunden hätten und sei das Leben für die Familie im Iran angesichts der iranischen Abschiebepraxis zu gefährlich gewesen.
Die Zeit in XXXX sei als schiitischer Hazara katastrophal gewesen und seien zwei seiner Freunde willkürlich erschossen worden. Schließlich sei der BF über die Türkei und Griechenland bis nach Österreich geflüchtet. Der BF sei psychisch am Ende gewesen und könne sich nicht mehr an die Erstbefragung erinnern. Der BF habe in Österreich erstmal psychologische und psychiatrische Betreuung erhalten und wurde auf die medizinischen Gutachten verwiesen.Die Zeit in römisch 40 sei als schiitischer Hazara katastrophal gewesen und seien zwei seiner Freunde willkürlich erschossen worden. Schließlich sei der BF über die Türkei und Griechenland bis nach Österreich geflüchtet. Der BF sei psychisch am Ende gewesen und könne sich nicht mehr an die Erstbefragung erinnern. Der BF habe in Österreich erstmal psychologische und psychiatrische Betreuung erhalten und wurde auf die medizinischen Gutachten verwiesen.
Die Ausführungen zur angeblichen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF seien unschlüssig, unlogisch und willkürlich. Der jugendliche BF habe in den letzten 5 Jahren in Pakistan als afghanischer schiitischer Hazara Grausames und Traumatisierendes erlebt. Die Aussagen des BF würden höchst asylrelevante Fluchtgründe beinhalten und habe es das BFA verabsäumt, dem BF die Gelegenheit zu weiteren Ausführungen seiner Fluchtgründe zu geben. Zwar seien die Angaben des BF protokolliert, aber nicht weiter behandelt worden. Auch habe sich die Behörde mit den Narben, der psychischen Verfassung und des jugendlichen Alters des BF nicht auseinandergesetzt.
Der BF werde aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie verfolgt und wurde diesbezüglich auf zwei Erkenntnisse des VwGH und auf den Artikel von XXXX "Asylrecht-Die bestimme soziale Gruppe".Der BF werde aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie verfolgt und wurde diesbezüglich auf zwei Erkenntnisse des VwGH und auf den Artikel von römisch 40 "Asylrecht-Die bestimme soziale Gruppe".
Der BF kenne XXXX , doch sei er nie dort gewesen. Er kenne zwar viele Afghanen aus XXXX , doch würden sich diese bereits in Pakistan oder Österreich aufhalten. Er verfüge in XXXX über kein soziales Netz.Der BF kenne römisch 40 , doch sei er nie dort gewesen. Er kenne zwar viele Afghanen aus römisch 40 , doch würden sich diese bereits in Pakistan oder Österreich aufhalten. Er verfüge in römisch 40 über kein soziales Netz.
Die Behörde habe fehlerhafte und mangelhafte Feststellungen zur Person des BF und zur Sicherheitslage in seine Herkunftsregion getroffen. Da die (Kern)Familie des BF nicht mehr in Afghanistan lebe, wäre er bei einer Rückkehr seinen Verfolgern schutzlos ausgeliefert und würde in eine ausweglose Lage geraten. In Afghanistan liege derzeit eine extreme Gefahrenlage im Sinne der Judikatur des VwGH (VwGH vom 17.09.2008, 2008/23/0588) vor. In Anbetracht der sich beständig verschlechternden Sicherheitslage im ganzen Land habe der Asylgerichtshof bereits mehrmals ausgesprochen, dass einem afghanischen Staatsangehörigen – selbst wenn er ein soziales Netz in Form seiner Familie im Herkunftsstaat vorfinden würde – nicht zumutbar wäre, sich unter Gefährdung der durch § 8 AsylG geschützten Güter dorthin zu begeben (AsylGH vom 29.10.2009, Zl C18 406467-1/2009)Die Behörde habe fehlerhafte und mangelhafte Feststellungen zur Person des BF und zur Sicherheitslage in seine Herkunftsregion getroffen. Da die (Kern)Familie des BF nicht mehr in Afghanistan lebe, wäre er bei einer Rückkehr seinen Verfolgern schutzlos ausgeliefert und würde in eine ausweglose Lage geraten. In Afghanistan liege derzeit eine extreme Gefahrenlage im Sinne der Judikatur des VwGH (VwGH vom 17.09.2008, 2008/23/0588) vor. In Anbetracht der sich beständig verschlechternden Sicherheitslage im ganzen Land habe der Asylgerichtshof bereits mehrmals ausgesprochen, dass einem afghanischen Staatsangehörigen – selbst wenn er ein soziales Netz in Form seiner Familie im Herkunftsstaat vorfinden würde – nicht zumutbar wäre, sich unter Gefährdung der durch Paragraph 8, AsylG geschützten Güter dorthin zu begeben (AsylGH vom 29.10.2009, Zl C18 406467-1/2009)
6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde der Bescheid vom XXXX gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr BFA) zurückverwiesen.6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 wurde der Bescheid vom römisch 40 gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr BFA) zurückverwiesen.
7. Mit dem beim BFA am XXXX eingelangten Schreiben erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter Säumnisbeschwerde, welche am7. Mit dem beim BFA am römisch 40 eingelangten Schreiben erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter Säumnisbeschwerde, welche am
XXXX wieder zurückgezogen wurde.römisch 40 wieder zurückgezogen wurde.
8. Am XXXX erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA, bei welcher der BF angab, dass seine Eltern, zwei Brüder und seine Schwester allesamt in Australien leben würden und er telefonischen Kontakt zu diesen habe. In Afghanistan, wie auch in Österreich, habe er keine Verwandten. Befragt zu seinem Tagesablauf gab der BF auf Deutsch an, in einen Deutschkurs zu gehen und mit Freunden Fußball zu spielen.8. Am römisch 40 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA, bei welcher der BF angab, dass seine Eltern, zwei Brüder und seine Schwester allesamt in Australien leben würden und er telefonischen Kontakt zu diesen habe. In Afghanistan, wie auch in Österreich, habe er keine Verwandten. Befragt zu seinem Tagesablauf gab der BF auf Deutsch an, in einen Deutschkurs zu gehen und mit Freunden Fußball zu spielen.
Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, dass sein Vater Probleme mit den Taliban gehabt habe und seine Familie deswegen nach Pakistan geflüchtet sei. Er sei ca. 11 Jahre alt gewesen und sei in Afghanistan brutal geschlagen und mit einem Messer an den Füßen verletzt worden. Der BF habe 4-5 Jahre in Pakistan gelebt, doch sei das Leben als Hazara in Pakistan sehr gefährlich gewesen. Im Jahr XXXX sei er in den Iran gegangen, doch habe die iranische Polizei illegal aufhältige Afghanen aufgefordert, als Kämpfer nach Syrien zu gehen und habe er daraufhin den Iran verlassen. Er selbst sei aber nicht von der Polizei aufgefordert worden. Der BF habe sich insgesamt 10-14 Tage im Iran aufgehalten und sei dann von einem Schlepper in die Türkei gebracht worden.Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, dass sein Vater Probleme mit den Taliban gehabt habe und seine Familie deswegen nach Pakistan geflüchtet sei. Er sei ca. 11 Jahre alt gewesen und sei in Afghanistan brutal geschlagen und mit einem Messer an den Füßen verletzt worden. Der BF habe 4-5 Jahre in Pakistan gelebt, doch sei das Leben als Hazara in Pakistan sehr gefährlich gewesen. Im Jahr römisch 40 sei er in den Iran gegangen, doch habe die iranische Polizei illegal aufhältige Afghanen aufgefordert, als Kämpfer nach Syrien zu gehen und habe er daraufhin den Iran verlassen. Er selbst sei aber nicht von der Polizei aufgefordert worden. Der BF habe sich insgesamt 10-14 Tage im Iran aufgehalten und sei dann von einem Schlepper in die Türkei gebracht worden.
Der BF sei ursprünglich aus Afghanistan geflüchtet, da sein Vater bei der Polizei als Stellvertreter für den Kommandanten XXXX gearbeitet habe. Die Dienststelle sei im Distrikt XXXX in XXXX gewesen.Der BF sei ursprünglich aus Afghanistan geflüchtet, da sein Vater bei der Polizei als Stellvertreter für den Kommandanten römisch 40 gearbeitet habe. Die Dienststelle sei im Distrikt römisch 40 in römisch 40 gewesen.
Da der BF keine näheren Angaben zur Tätigkeit seines Vaters machen konnte, wurde er aufgefordert den Vater telefonisch zu kontaktieren und die nötigen Informationen einzuholen.
Der BF legte zu den bereits vorgelegten Unterlagen einen fachärztlichen Befund des Psychosozialen Zentrums vom 07.03.2014 und vom 13.03.2015, einen Sozialbericht der XXXX vom 13.03.2015 und eine psychotherapeutische Bestätigung von XXXX vom 23.09.2015 vor.Der BF legte zu den bereits vorgelegten Unterlagen einen fachärztlichen Befund des Psychosozialen Zentrums vom 07.03.2014 und vom 13.03.2015, einen Sozialbericht der römisch 40 vom 13.03.2015 und eine psychotherapeutische Bestätigung von römisch 40 vom 23.09.2015 vor.
Am XXXX wurde die Einvernahme vor dem BFA fortgesetzt. Dabei gab der BF an, dass seine Eltern in Australien den Status des Asylberechtigten hätten.Am römisch 40 wurde die Einvernahme vor dem BFA fortgesetzt. Dabei gab der BF an, dass seine Eltern in Australien den Status des Asylberechtigten hätten.
Sein Vater habe ihm erzählt, dass Hazara in XXXX täglich von der Gruppe XXXX und der Gruppe XXXX angegriffen worden seien und hunderte Hazara ermordet worden seien.Sein Vater habe ihm erzählt, dass Hazara in römisch 40 täglich von der Gruppe römisch 40 und der Gruppe römisch 40 angegriffen worden seien und hunderte Hazara ermordet worden seien.
Befragt zu den Problemen in Afghanistan gab der BF an, dass sein Vater von 2004 bis Ende 2008 in der Polizeistation XXXX gearbeitet habe und es Ende 2008 in XXXX zu heftigen Kämpfen gegen die Taliban gekommen sei, welche ein paar Tage angedauert hätten. Als sein Vater wieder nach Hause nach XXXX gekommen sei, habe er bemerkt, dass es zwischen 21 und 22 Uhr zu einer Schießerei gekommen sei und sein Kollege dabei von den Taliban angegriffen worden sei. Er habe gesehen, dass viele Taliban auf der Straße gewesen seien und habe der Vater Angst bekommen und sei geflüchtet. Der Kollege des Vaters, dessen Name der BF nicht mehr wisse, sei getötet worden. Das Dorf sei von den Taliban nicht eingenommen worden. Die Taliban hätten das Haus des BF durchsucht und seine Mutter mehrmals geschlagen. Beim Versuch seiner Mutter zu helfen, sei der BF mit einem Messer verletzt worden. Nachdem die Taliban gegangen seien, seien sie am nächsten Tag nach Pakistan geflüchtet, da die Regierung die Familie nicht schützen habe können. Die afghanische Nationalarmee sei nicht in der Lage, die Taliban zu besiegen. XXXX in XXXX sei von den Taliban dominiert und könne man deswegen dort nicht leben. Auf Vorhalt der Behörde, dass der Vater des BF als Polizist besseren Schutz genießen würde, gab der BF an, dass der Vater nicht wieder zu seiner Polizeistation gegangen sei, da die Taliban viele Spione bei der Polizei hätten.Befragt zu den Problemen in Afghanistan gab der BF an, dass sein Vater von 2004 bis Ende 2008 in der Polizeistation römisch 40 gearbeitet habe und es Ende 2008 in römisch 40 zu heftigen Kämpfen gegen die Taliban gekommen sei, welche ein paar Tage angedauert hätten. Als sein Vater wieder nach Hause nach römisch 40 gekommen sei, habe er bemerkt, dass es zwischen 21 und 22 Uhr zu einer Schießerei gekommen sei und sein Kollege dabei von den Taliban angegriffen worden sei. Er habe gesehen, dass viele Taliban auf der Straße gewesen seien und habe der Vater Angst bekommen und sei geflüchtet. Der Kollege des Vaters, dessen Name der BF nicht mehr wisse, sei getötet worden. Das Dorf sei von den Taliban nicht eingenommen worden. Die Taliban hätten das Haus des BF durchsucht und seine Mutter mehrmals geschlagen. Beim Versuch seiner Mutter zu helfen, sei der BF mit einem Messer verletzt worden. Nachdem die Taliban gegangen seien, seien sie am nächsten Tag nach Pakistan geflüchtet, da die Regierung die Familie nicht schützen habe können. Die afghanische Nationalarmee sei nicht in der Lage, die Taliban zu besiegen. römisch 40 in römisch 40 sei von den Taliban dominiert und könne man deswegen dort nicht leben. Auf Vorhalt der Behörde, dass der Vater des BF als Polizist besseren Schutz genießen würde, gab der BF an, dass der Vater nicht wieder zu seiner Polizeistation gegangen sei, da die Taliban viele Spione bei der Polizei hätten.
Sie hätten Afghanistan Ende 2008 verlassen, der Vater sei am gleichen Tag des Vorfalls, die Familie am nächsten Tag geflüchtet. Die Flucht der Familie habe ein namentlich genannter Freund des Vaters organisiert. Der Vater sei in den Iran geflüchtet und habe der BF diesen erst nach mehreren Jahren wieder gesehen. Der BF sei mit seiner Mutter, seinen zwei Brüdern und seiner Schwester zusammen geflüchtet. Sein Vater habe Geld vom Iran nach Pakistan geschickt.
Befragt zu seinen sozialen Kontakten in Österreich gab der BF an, viele Freunde hier zu haben, wie beispielsweise die Österreicherin
XXXX .römisch 40 .
Befragt zu seiner Schulbildung und Berufserfahrung gab der BF an, in Pakistan als Schuhmacher und Maler gearbeitet zu haben und er auch als Elektriker tätig sein könne.
Der BF habe Pakistan verlassen, da Hazara dort unterdrückt werden würden. Er sei im Jahr XXXX in den Iran gegangen, doch sei die Situation dort noch schlimmer gewesen und habe er deswegen weitergehen müssen. Seine Familie sei in Pakistan zurückgeblieben.Der BF habe Pakistan verlassen, da Hazara dort unterdrückt werden würden. Er sei im Jahr römisch 40 in den Iran gegangen, doch sei die Situation dort noch schlimmer gewesen und habe er deswegen weitergehen müssen. Seine Familie sei in Pakistan zurückgeblieben.
Befragt zu eigenen Fluchtgründen gab der BF an, dass er in Pakistan viele Brutalitäten miterlebt und gesehen habe, wie andere Menschen getötet und er bei Angriffen auch verletzt worden sei.
Er sei nicht nach Afghanistan zurückgegangen, weil er dort damals als Jugendlicher mit dem Messer angegriffen worden sei. In Afghanistan würden Hazara täglich angegriffen werden und seien die Feinde seines Vaters auch seine Feinde.
Befragt zu seiner Verletzung am Rücken gab der BF an, dass er sich in Pakistan selbst verletzt habe und es sich dabei um ein religiöses Ritual der Schiiten handle. Die Verletzungen würden von Messer/Metallstücken stammen.
Der BF kenne den Dienstgrad des Vaters nicht. Sein Vorgesetzter sei Kommandant XXXX gewesen und kenne er keine weiteren Kollegen des BF beim Namen.Der BF kenne den Dienstgrad des Vaters nicht. Sein Vorgesetzter sei Kommandant römisch 40 gewesen und kenne er keine weiteren Kollegen des BF beim Namen.
9. Am XXXX erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter erneut Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG.9. Am römisch 40 erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter erneut Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG.
10. Mit E-Mail vom XXXX übermittelte der BF ein Empfehlungsschreiben der XXXX .10. Mit E-Mail vom römisch 40 übermittelte der BF ein Empfehlungsschreiben der römisch 40 .
11. Nach Vorlage der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht am
XXXX wurde im gegenständlichen Verfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Psychiatrie bestellt.römisch 40 wurde im gegenständlichen Verfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Psychiatrie bestellt.
Der beauftragte Sachverständige erstattete am XXXX ein psychiatrisch neurologisches Gutachten.Der beauftragte Sachverständige erstattete am römisch 40 ein psychiatrisch neurologisches Gutachten.
Nach Wiedergabe der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und dem BFA und der bereits vorgelegten medizinischen Befunde, führte das eingeholte Gutachten aus, dass sich beim BF aus psychiatrischer Sicht ein im Wesentlichen unauffälliger psychopathologischer Querschnittsbefund und kein Hinweis für das Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung finde. Anamnestisch werde eine psychiatrische Symptomatik sowohl vom BF berichtet als auch in Vorbefunden dokumentiert, welche sich 2012 manifestiert habe und bis Anfang 2015 angedauert habe. Dabei habe es sich um eine mittelgradige depressive Episode und eine emotional instabile Persönlichkeit vom Borderlinetyp gehandelt. Der BF habe sich in nervenärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung befunden und sei es zu einer wesentlichen Besserung der Symptomatik gekommen. Vom BF selbst seien ab Anfang 2015 keine weitere psychiatrische Beschwerdesymptomatik angeführt worden und seien zum nunmehrigen Untersuchungszeitpunkt keine psychischen Beschwerden angeführt worden.
Der BF sei als verhandlungsfähig zu bezeichnen.
Es sei derzeit auch keine nervenärztliche Behandlung oder medikamentöse Einstellung notwendig. Der BF habe angegeben, seit über einem Jahr keine Medikamente mehr einzunehmen und sich psychisch stabil zu fühlen.
Betreffend die Einvernahmefähigkeit vor dem BFA im XXXX sei festzuhalten, dass zu diesem Zeitpunkt die erwähnten psychischen Störungsbereiche bestanden haben könnten. Hierbei handle es sich aber um Störungsbilder, welche die geistige Leistungsfähigkeit nicht grundsätzlich beeinträchtigen würden und eine Einvernahmefähigkeit nicht ausschließen würden. Nach Durchsicht der Verhandlungsprotokolle sei davon auszugehen, dass der BF in der Lage gewesen sei, der Verhandlung zu folgen und als einvernahmefähig zu bezeichnen wäre.Betreffend die Einvernahmefähigkeit vor dem BFA im römisch 40 sei festzuhalten, dass zu diesem Zeitpunkt die erwähnten psychischen Störungsbereiche bestanden haben könnten. Hierbei handle es sich aber um Störungsbilder, welche die geistige Leistungsfähigkeit nicht grundsätzlich beeinträchtigen würden und eine Einvernahmefähigkeit nicht ausschließen würden. Nach Durchsicht der Verhandlungsprotokolle sei davon auszugehen, dass der BF in der Lage gewesen sei, der Verhandlung zu folgen und als einvernahmefähig zu bezeichnen wäre.
Betreffend die Einvernahmen durch das BFA im XXXX und im XXXX sei festzuhalten, dass für diesen Zeitpunkt laut Angaben des BF keine wesentliche psychiatrische Beschwerdesymptomatik angeführt werde. Es sei bei aller Problematik der retrospektiven Beurteilung, aber auch nach Durchsicht der Verhandlungsprotokolle davon auszugehen, dass der BF zu diesen beiden Zeitpunkten in seiner Einvernahmefähigkeit nicht durch eine psychische Erkrankung beeinträchtigt gewesen sei und in der Lage gewesen sei, der Verhandlung entsprechend zu folgen.Betreffend die Einvernahmen durch das BFA im römisch 40 und im römisch 40 sei festzuhalten, dass für diesen Zeitpunkt laut Angaben des BF keine wesentliche psychiatrische Beschwerdesymptomatik angeführt werde. Es sei bei aller Problematik der retrospektiven Beurteilung, aber auch nach Durchsicht der Verhandlungsprotokolle davon auszugehen, dass der BF zu diesen beiden Zeitpunkten in seiner Einvernahmefähigkeit nicht durch eine psychische Erkrankung beeinträchtigt gewesen sei und in der Lage gewesen sei, der Verhandlung entsprechend zu folgen.
12. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung mit dem BF und seinem bevollmächtigten Vertreter statt.12. Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung mit dem BF und seinem bevollmächtigten Vertreter statt.
Befragt nach seinem Gesundheitszustand gab der BF an, in der Lage zu sein, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Gegen das eingeholte Gutachten habe der BF keine Einwände. Er habe psychische Probleme gehabt, doch gehe es ihm jetzt besser. Er nehme lediglich Schlaftabletten und sei auch nicht mehr in ärztlicher Behandlung.
Der BF sei 22 Jahre alt. Er sei in der Provinz XXXX , in Distrikt XXXX , im Dorf XXXX geboren. Sein Dorfteil habe XXXX geheißen und könne er sich nicht mehr an die Namen der weiteren Orte innerhalb des Dorfes XXXX erinnern, da er noch sehr klein gewesen sei. Auf der einen Seite habe sich XXXX , XXXX befunden, auf der anderen Seite die Stadt XXXX . Er habe sein ganzes Leben in Afghanistan nur in XXXX verbracht. Er sei ca. 10 oder 11 Jahre alt gewesen, als sie nach Pakistan gegangen seien.Der BF sei 22 Jahre alt. Er sei in der Provinz römisch 40 , in Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren. Sein Dorfteil habe römisch 40 geheißen und könne er sich nicht mehr an die Namen der weiteren Orte innerhalb des Dorfes römisch 40 erinnern, da er noch sehr klein gewesen sei. Auf der einen Seite habe sich römisch 40 , römisch 40 befunden, auf der anderen Seite die Stadt römisch 40 . Er habe sein ganzes Leben in Afghanistan nur in römisch 40 verbracht. Er sei ca. 10 oder 11 Jahre alt gewesen, als sie nach Pakistan gegangen seien.
Seine Familie bestehe aus seinem Vater, seiner Mutter, zwei Brüdern und einer Schwester. Sein Vater habe einen Bruder, der Afghanistan viel früher verlassen habe und nach Pakistan gegangen sei. Der BF habe ihn nicht wirklich gesehen. Der BF wisse nicht wieviel Kinder der Onkel habe, da sie keinen Kontakt zu ihm gehabt hätten, nachdem dieser Afghanistan verlassen habe. Der BF habe von seiner Mutter gehört, dass der Onkel 5 bis 6 Söhne habe, doch sei der Onkel vor der Geburt des BF aus Afghanistan ausgereist. Die Söhne des Onkels würden in XXXX in Pakistan leben. Die Mutter des BF habe nur einen Bruder, welcher in der Schweiz lebe. Den Familienangehörigen des BF gehe es gut und telefoniere er drei bis vier Mal pro Woche mit ihnen. In Afghanistan bzw. in der Folge in Pakistan habe sein Vater für die Familie gesorgt. Von XXXX sei dieser als Polizist tätig gewesen. In Pakistan habe der BF auch selbst zum Lebensunterhalt der Familie durch seine Arbeit als Maler und Schuster beigetragen. In Österreich habe er als Elektriker gearbeitet. Der BF könne Schuhe herstellen und reparieren. Befragt zu seinen Elektrikerkenntnissen gab der BF an, dass er die Arbeit von einem Iraner in Österreich gelernt habe, er die Arbeit aber nicht perfekt beherrsche. In seiner Freizeit lerne er oder treffe er sich mit Freunden. Er besuche derzeit zweimal wöchentlich einen Deutschkurs. Er habe keine Verwandten in Österreich. Er habe einen Freundeskreis, wobei zwei Freunde aus Österreich, die anderen aus Polen kommen würden. Die Familiennamen der österreichischen Freunde kenne er nicht. Der BF sei in keinem Verein und keiner Organisation tätig. Manchmal begleite er Freunde in die Kirche. Der BF bekomme Geld vom Staat und werde von seiner Familie unterstützt, welche ihm alle zwei bis drei Monate Geld schicke. Der BF sei ledig und habe keine Kinder. Er führe eine Beziehung zu einer Polin, lebe mit dieser aber nicht zusammen. Sie würden sich oft treffen und viel gemeinsam unternehmen. Er habe ihren Familiennamen und ihr genaues Geburtsdatum vergessen, doch würde sie im dritten Bezirk leben.Seine Familie bestehe aus seinem Vater, seiner Mutter, zwei Brüdern und einer Schwester. Sein Vater habe einen Bruder, der Afghanistan viel früher verlassen habe und nach Pakistan gegangen sei. Der BF habe ihn nicht wirklich gesehen. Der BF wisse nicht wieviel Kinder der Onkel habe, da sie keinen Kontakt zu ihm gehabt hätten, nachdem dieser Afghanistan verlassen habe. Der BF habe von seiner Mutter gehört, dass der Onkel 5 bis 6 Söhne habe, doch sei der Onkel vor der Geburt des BF aus Afghanistan ausgereist. Die Söhne des Onkels würden in römisch 40 in Pakistan leben. Die Mutter des BF habe nur einen Bruder, welcher in der Schweiz lebe. Den Familienangehörigen des BF gehe es gut und telefoniere er drei bis vier Mal pro Woche mit ihnen. In Afghanistan bzw. in der Folge in Pakistan habe sein Vater für die Familie gesorgt. Von römisch 40 sei dieser als Polizist tätig gewesen. In Pakistan habe der BF auch selbst zum Lebensunterhalt der Familie durch seine Arbeit als Maler und Schuster beigetragen. In Österreich habe er als Elektriker gearbeitet. Der BF könne Schuhe herstellen und reparieren. Befragt zu seinen Elektrikerkenntnissen gab der BF an, dass er die Arbeit von einem Iraner in Österreich gelernt habe, er die Arbeit aber nicht perfekt beherrsche. In seiner Freizeit lerne er oder treffe er sich mit Freunden. Er besuche derzeit zweimal wöchentlich einen Deutschkurs. Er habe keine Verwandten in Österreich. Er habe einen Freundeskreis, wobei zwei Freunde aus Österreich, die anderen aus Polen kommen würden. Die Familiennamen der österreichischen Freunde kenne er nicht. Der BF sei in keinem Verein und keiner Organisation tätig. Manchmal begleite er Freunde in die Kirche. Der BF bekomme Geld vom Staat und werde von seiner Familie unterstützt, welche ihm alle zwei bis drei Monate Geld schicke. Der BF sei ledig und habe keine Kinder. Er führe eine Beziehung zu einer Polin, lebe mit dieser aber nicht zusammen. Sie würden sich oft treffen und viel gemeinsam unternehmen. Er habe ihren Familiennamen und ihr genaues Geburtsdatum vergessen, doch würde sie im dritten Bezirk leben.
Die Familie des BF sei Hazara und gehöre zum Stamm Alaudini an. Sein Großvater väterlicherseits heiße XXXX . Die Familie des BF stamme aus XXXX und sei nun in Australien aufhältig.Die Familie des BF sei Hazara und gehöre zum Stamm Alaudini an. Sein Großvater väterlicherseits heiße römisch 40 . Die Familie des BF stamme aus römisch 40 und sei nun in Australien aufhältig.
Auf Vorhalt in der Niederschrift vom XXXX auf die Frage, warum er sein Land verlassen habe, geantwortet zu haben, dass er das nicht wisse und keinen Fluchtgrund habe, gab der BF an, auf dem Weg vom Iran nach Österreich sehr viele Schwierigkeiten gehabt zu haben. Er sei in Serbien und Mazedonien von der Polizei aufgegriffen und zusammengeschlagen worden. In Österreich habe er nicht gewusst, in welchem Land er sich befinde und welche Rechte er hier habe und habe deshalb angegeben, keine Fluchtgründe zu haben.Auf Vorhalt in der Niederschrift vom römisch 40 auf die Frage, warum er sein Land verlassen habe, geantwortet zu haben, dass er das nicht wisse und keinen Fluchtgrund habe, gab der BF an, auf dem Weg vom Iran nach Österreich sehr viele Schwierigkeiten gehabt zu haben. Er sei in Serbien und Mazedonien von der Polizei aufgegriffen und zusammengeschlagen worden. In Österreich habe er nicht gewusst, in welchem Land er sich befinde und welche Rechte er hier habe und habe deshalb angegeben, keine Fluchtgründe zu haben.
Er habe Afghanistan im Jahr XXXX im Alter von ca. 10 oder 11 Jahren verlassen.Er habe Afghanistan im Jahr römisch 40 im Alter von ca. 10 oder 11 Jahren verlassen.
Befragt warum er Afghanistan verlassen habe, gab der BF an, dass sein Vater als Polizist gearbeitet habe. In einer Nacht sei es zu einem Vorfall gekommen und seien sie deshalb geflüchtet. In dieser Nacht hätten sie gegen 21.00 oder 22.00 Uhr einen Schuss gehört. Sein Vater habe Nachschau gehalten, sei zurückgekommen und gesagt, dass er weggehe und sei über die Mauer gesprungen. Sofort seien die Taliban in ihr Haus gekommen und hätten den BF geschlagen und mit dem Messer attackiert. Der BF sei am Bein verletzt. Der BF habe gehört, dass einer der Taliban gerufen habe, dass sie ihn weiter schlagen sollen, da er der älteste Sohn sei, doch habe man dann von ihm abgelassen, da er ein Kind gewesen sei. Am nächsten Tag sei ein Mann im Auftrag des Vaters zu ihnen gekommen und habe sie mit einem Auto direkt nach Pakistan gebracht.
Aufgefordert, den Vorfall konkret zu schildern, gab der BF an, dass sie bereits zu Abend gegessen hätten und es gegen 08.00 oder 09.00 Uhr abends gewesen sei, als sie Schüsse gehört hätten. Sein Vater sei hinausgegangen, habe bei der Türe hinausgesehen, sei sofort zurückgelaufen und über die hintere Mauer des Hauses gesprungen. Daraufhin seien seine Mutter und er zur Türe gegangen und hätten gesehen, dass der Freund seines Vaters erschossen worden sei und seien die Taliban schon bei ihnen angekommen. Sie hätten sie getreten und seien hineingekommen. Zuerst hätten sie seine Mutter geschlagen und als der BF geweint habe und zu ihr gegangen sei, hätten sie auch ihn geschlagen und mit dem Messer verletzt. Die Taliban hätten nach dem Vater des BF gefragt und hätten sie geantwortet, dass er diese Nacht gar nicht nach Hause gekommen sei.
Sie hätten die Mutter geschlagen, weil sie nach dem Vater gefragt hätten. Sie hätten das Haus durchsucht und nachdem sie den Vater nicht gefunden hätten, hätten sie seine Mutter und den BF noch mehr geschlagen. Vom Zeitpunkt an, wo sie Schüsse gehört hätten, bis zur Flucht des Vaters, seien ein bis zwei Minuten vergangen. Der BF glaube nicht, dass die Taliban den Vater gesehen hätten, da sein Vater über die Mauer zu den Nachbarn gesprungen und von dort weggelaufen sei.
Befragt warum die Taliban in das Haus des BF gekommen seien, gab der BF an, dass sein Vater ihm später erzählt habe, dass er vor einiger Zeit an einer Operation der Regierung in XXXX teilgenommen habe und dabei viele Taliban getötet und festgenommen worden seien. Die Bewohner der Gegend hätten seinen Vater und seine Arbeitskollegen gesehen. Dort würden hauptsächlich Paschtunen leben, worunter auch Taliban gewesen seien. Diese hätten den Vater und seine Freunde bei den Taliban verraten und ihnen genau angegeben, wo sie leben würden. Dies habe sein Vater seiner Mutter am Telefon erzählt, als die Familie des BF in Pakistan gewesen sei. Später habe der BF erfahren, dass weitere Arbeitskollegen seines Vaters die beispielsweise in der Stadt XXXX oder an anderen Orten gelebt hätten, von den Taliban getötet worden seien.Befragt warum die Taliban in das Haus des BF gekommen seien, gab der BF an, dass sein Vater ihm später erzählt habe, dass er vor einiger Zeit an einer Operation der Regierung in römisch 40 teilgenommen habe und dabei viele Taliban getötet und festgenommen worden seien. Die Bewohner der Gegend hätten seinen Vater und seine Arbeitskollegen gesehen. Dort würden hauptsächlich Paschtunen leben, worunter auch Taliban gewesen seien. Diese hätten den Vater und seine Freunde bei den Taliban verraten und ihnen genau angegeben, wo sie leben würden. Dies habe sein Vater seiner Mutter am Telefon erzählt, als die Familie des BF in Pakistan gewesen sei. Später habe der BF erfahren, dass weitere Arbeitskollegen seines Vaters die beispielsweise in der Stadt römisch 40 oder an anderen Orten gelebt hätten, von den Taliban getötet worden seien.
Die Situation mit den Taliban habe im Hof des Hauses stattgefunden. Einer der Taliban habe den BF festgehalten und der Mutter gesagt, dass sie sagen solle, wo sich der Vater befinden würde, weil er den BF sonst töten würde. Er habe den BF dreimal am Bein attackiert. Der BF habe gehört, dass in dieser Zeit seine Mutter geweint habe und andere Taliban verschiedene Sachen gerufen hätten, wie beispielsweise " Töte ihn vor ihren Augen," oder "Lass ihn los, er ist zu jung." In dieser Zeit seien auch einige Leute aus dem Dorf, ein paar Dorfälteste in das Haus gekommen. Sie hätten die Taliban gebeten, sie freizulassen, mit der Erklärung, dass sie ein Problem mit dem Vater und nicht dessen Familie hätten. Mit Schwierigkeiten seien sie freigekommen. Einer der Taliban habe gesagt, dass sie ihn mitnehmen und solange bei sich behalten würden, bis sein Vater komme. Aber die Dorfältesten hätten sie angefleht den BF freizulassen. Die Taliban hätten ihn nicht loslassen wollen und hätten ihn ein paar Mal mit nach draußen genommen. Aber die Dorfältesten hätten sie angefleht und argumentiert, dass es gegen das Gesetz und die Regeln des Islam verstoßen würde, die Kinder und die Ehefrau die Konsequenz tragen zu lassen.
Befragt, ob er religiös sei, gab der BF an zu beten und zu fasten. Die Verletzungen auf dem vorgelegten Foto würden von religiösen Handlungen in Pakistan stammen, doch praktiziere er diese Handlungen in Österreich nicht.
Auf Vorhalt in der Befragung vom XXXX überhaupt nichts über die Unterstützung der Dorfältesten erwähnt zu haben, gab der BF an, damals nur jene Dinge erzählt zu haben, die für seine Fluchtgründe wichtig gewesen seien. Heute sei er hingegen aufgefordert worden, alles sehr genau darzulegen.Auf Vorhalt in der Befragung vom römisch 40 überhaupt nichts über die Unterstützung der Dorfältesten erwähnt zu haben, gab der BF an, damals nur jene Dinge erzählt zu haben, die für seine Fluchtgründe wichtig gewesen seien. Heute sei er hingegen aufgefordert worden, alles sehr genau darzulegen.
Auf Vorhalt beim BFA auch detailliert befragt worden zu sein und der BF nur angegeben habe, dass die Taliban nach diesem Messerangriff gegangen seien, gab der BF an, dass es für ihn schwer sei, über dieses Ereignis zu sprechen und er den Vorfall beim BFA deswegen nur zusammengefasst erzählt habe.
Befragt, wie der Vater des BF in Afghanistan seinen Lebensunterhalt bestritten habe, gab der BF an, dass vor XXXX sein Vater die eigenen Grundstücke bewirtschaftet habe und im Bazar Sachen verkauft habe. Danach, ab XXXX sei er Polizist gewesen und habe diese Tätigkeit bis zu seiner Ausreise ausgeführt. Der Vater habe Afghanistan im Jahr XXXX verlassen. Am Abend des Vorfalls sei der Vater von zu Hause geflüchtet und wisse der BF nicht, wie lange er noch in Afghanistan gewesen sei, bis er in den Iran gegangen sei. Der Vater habe damals seiner Mutter am Telefon nur erzählt, dass er danach über XXXX in den Iran geflüchtet sei. Der Vater habe ca. 7 oder 8 Tage danach angerufen und sei zu dieser Zeit bereits im Iran gewesen.Befragt, wie der Vater des BF in Afghanistan seinen Lebensunterhalt bestritten habe, gab der BF an, dass vor römisch 40 sein Vater die eigenen Grundstücke bewirtschaftet habe und im Bazar Sachen verkauft habe. Danach, ab römisch 40 sei er Polizist gewesen und habe diese Tätigkeit bis zu seiner Ausreise ausgeführt. Der Vater habe Afghanistan im Jahr römisch 40 verlassen. Am Abend des Vorfalls sei der Vater von zu Hause geflüchtet und wisse der BF nicht, wie lange er noch in Afghanistan gewesen sei, bis er in den Iran gegangen sei. Der Vater habe damals seiner Mutter am Telefon nur erzählt, dass er danach über römisch 40 in den Iran geflüchtet sei. Der Vater habe ca. 7 oder 8 Tage danach angerufen und sei zu dieser Zeit bereits im Iran gewesen.
Das Heimatdorf des BF heiße XXXX . Das sei ein Tal zwischen sehr hohen Bergen. XXXX sei in ganz XXXX bekannt. In diesem Dorf würden sich etwa 60 bis 70 oder 90 Häuser befinden.Das Heimatdorf des BF heiße römisch 40 . Das sei ein Tal zwischen sehr hohen Bergen. römisch 40 sei in ganz römisch 40 bekannt. In diesem Dorf würden sich etwa 60 bis 70 oder 90 Häuser befinden.
Der Vater sei Stellvertreter des Kommandanten namens XXXX gewesen. Von seinem Vater habe er gehört, dass dieser immer noch in der Stadt XXXX sei und dass er einige Male angegriffen worden sei. Der Polizeiposten seines Vaters habe sich zwischen XXXX und XXXX befunden. Der Vater habe dem BF erklärt, dass die Mitarbeiter der Polizei in XXXX wenige gewesen wären und wenn sie zu einer "Operation" gegangen seien, seien Mitarbeiter von anderen Posten mitgenommen worden. Kommandant XXXX sei in XXXX bekannt.Der Vater sei Stellvertreter des Kommandanten namens römisch 40 gewesen. Von seinem Vater habe er gehört, dass dieser immer noch in der Stadt römisch 40 sei und dass er einige Male angegriffen worden sei. Der Polizeiposten seines Vaters habe sich zwischen römisch 40 und römisch 40 befunden. Der Vater habe dem BF erklärt, dass die Mitarbeiter der Polizei in römisch 40 wenige gewesen wären und wenn sie zu einer "Operation" gegangen seien, seien Mitarbeiter von anderen Posten mitgenommen worden. Kommandant römisch 40 sei in römisch 40 bekannt.
Befragt, warum der Vater in das Visier der Taliban gekommen sei, gab der BF an, dass er das genau nicht wisse, aber davon ausgehe, dass die Militäroperation, an der sein Vater beteiligt gewesen sei und im Zuge dieser mehrere Taliban getötet und festgenommen worden seien, der Grund dafür gewesen sei. Einige der Gefangenen seien wieder freigelassen worden und habe sein Vater gesagt, dass er seinen eigenen Kollegen nicht mehr vertrauen könne und deshalb geflohen sei. Der BF gehe davon aus, dass der Vater bei dieser Operation selbst Taliban getötet habe.
Befragt gab der BF an, die Namen der Nachbarn im Heimatdorf nicht zu kennen. Der Freund des Vaters, der sie nach Pakistan gebracht habe, heiße XXXX und sei dieser auch einer jener Dorfältesten, welcher bei dem Vorfall mit den Taliban bei ihnen gewesen sei. Der Dorfälteste sei Hazara. Der BF könne sich an die Namen der anderen Dorfältesten nicht erinnern.Befragt gab der BF an, die Namen der Nachbarn im Heimatdorf nicht zu kennen. Der Freund des Vaters, der sie nach Pakistan gebracht habe, heiße römisch 40 und sei dieser auch einer jener Dorfältesten, welcher bei dem Vorfall mit den Taliban bei ihnen gewesen sei. Der Dorfälteste sei Hazara. Der BF könne sich an die Namen der anderen Dorfältesten nicht erinnern.
Die Dorfältesten seien damals durch Schüsse und Schreie auf den Vorfall aufmerksam gemacht worden.
Die Gassen in seinem Heimatdorf hätten keine Namen. XXXX sei in drei Teile unterteilt und habe sich ihr Haus in XXXX befunden. Die anderen beiden Teile hießen XXXX und an den anderen Namen könne er sich nicht erinnern. Der BF wisse nicht wer das Elternhaus nun bewohne.Die Gassen in seinem Heimatdorf hätten keine Namen. römisch 40 sei in drei Teile unterteilt und habe sich ihr Haus in römisch 40 befunden. Die anderen beiden Teile hießen römisch 40 und an den anderen Namen könne er sich nicht erinnern. Der BF wisse nicht wer das Elternhaus nun bewohne.
Befragt nach dem Mann, welcher erschossen worden sei, gab der BF an, dass er den Namen dieses Mannes nicht kenne, dieser jedoch ein Freund und Kollege seines Vaters gewesen sei. Er sei auch Hazara gewesen und würden ausschließlich Hazara in diesem Dorf leben. Der Freund sei auch ein, wenn auch ein nicht unmittelbar angrenzender Nachbar gewesen. Der BF wisse nicht, von wem das Dorf damals beherrscht worden sei, glaube aber, dass es dort keine Behörden gegeben habe. Als Kind sei er darauf aufmerksam gemacht worden, nicht weiter weg zu gehen, weil dort Paschtunen oder Kutschi gelebt hätten.
Befragt gab der BF an, den vollen Namen des Kommandant XXXX nicht zu kennen und dass dieser in der Stadt XXXX lebe. Dieser sei bei der Nationalpolizei gewesen und sei Hazara.Befragt gab der BF an, den vollen Namen des Kommandant römisch 40 nicht zu kennen und dass dieser in der Stadt römisch 40 lebe. Dieser sei bei der Nationalpolizei gewesen und sei Hazara.
Sein Vater habe für seine Tätigkeit mit Sicherheit eine Ausbildung machen müssen. Der Vater habe die Schule bis zur 6. oder 8. Klasse besucht und seien zur Zeit von Karzai sogar Analphabeten bei der Polizei aufgenommen worden. Sein Vater sei soweit gebildet gewesen, dass er stellvertretender Kommandant geworden sei.
Der Name des Onkels sei XXXX und habe dieser früher neben der Familie des BF gelebt. Doch der BF könne sich daran nicht erinnern, da der Onkel sehr früh von XXXX weggegangen sei.Der Name des Onkels sei römisch 40 und habe dieser früher neben der Familie des BF gelebt. Doch der BF könne sich daran nicht erinnern, da der Onkel sehr früh von römisch 40 weggegangen sei.
Sein Großvater väterlicherseits heiße XXXX und mütterlicherseits XXXX . In XXXX kenne jeder XXXX .Sein Großvater väterlicherseits heiße römisch 40 und mütterlicherseits römisch 40 . In römisch 40 kenne jeder römisch 40 .
In Australien würden seine Eltern, seine beiden Brüder und seine Schwester leben und hätten diese bereits in XXXX um eine Aufenthaltsbewilligung dort angesucht. Ihr Aufenthalt dort sei mit Asylstatus in Österreich vergleichbar.In Australien würden seine Eltern, seine beiden Brüder und seine Schwester leben und hätten diese bereits in römisch 40 um eine Aufenthaltsbewilligung dort angesucht. Ihr Aufenthalt dort sei mit Asylstatus in Österreich vergleichbar.
Der Vorfall habe im Jahr 2008 im Sommer stattgefunden, doch könne er nicht den genauen Monat nennen.
Dem länderkundlichen Sachverständigen XXXX wurde mit Einverständnis des BF und seines Rechtsvertreters der Auftrag erteilt, hinsichtlich der Angaben des BF ein entsprechendes Gutachten, inklusive entsprechender Recherche, zu erstatten.Dem länderkundlichen Sachverständigen römisch 40 wurde mit Einverständnis des BF und seines Rechtsvertreters der Auftrag erteilt, hinsichtlich der Angaben des BF ein entsprechendes Gutachten, inklusive entsprechender Recherche, zu erstatten.
Der BF bzw. sein Rechtsvertreter verzichteten auf die Erstellung eines Gutachtens hinsichtlich der Narben an den Füßen den BF.
13. Am XXXX erstattete der Sachverständige für Afghanistan, XXXX auftragsgemäß ein Gutachten hinsichtlich der Ausführungen des BF.13. Am römisch 40 erstattete der Sachverständige für Afghanistan, römisch 40 auftragsgemäß ein Gutachten hinsichtlich der Ausführungen des BF.
Laut Gutachten stamme eine Person mit dem Namen XXXX aus dem Dorf XXXX in XXXX im Distrikt XXXX . Der Vater heiße XXXX und der Großvater väterlicherseits XXXX . Der Zusatzname des Vaters " XXXX " könne nicht bestätigt werden. XXXX sei mit 10 Jahren von seiner Familie nach XXXX zu seinem Onkel väterlicherseits mit dem Namen XXXX geschickt worden und sei nicht klar, ob sein Vater ihn zu seinem Onkel geschickt habe, um dort zu arbeiten oder die Schule in XXXX zu besuchen. XXXX , der Vater des XXXX habe von 2004 bis 2008 als Soldat der Nationalpolizei in der Polizeikommandatur des Distrikts XXXX gearbeitet und sei unter dem Befehl des Kommandanten XXXX gestanden. XXXX stamme aus XXXX , aus dem Dorf XXXX und sei früher ein Mujaheddin-Kommandant gewesen. Als Karzai an die Macht gekommen sei, habe dieser im Rahmen des Staates einen Posten in der Polizei als Unteroffizier bekommen und sei für die Logistikabteilung der Polizeikommandatur in XXXX zuständig gewesen. Bis vor zwei Jahren sei er in dieser Abteilung tätig gewesen.Laut Gutachten stamme eine Person mit dem Namen römisch 40 aus dem Dorf römisch 40 in römisch 40 im Distrikt römisch 40 . Der Vater heiße römisch 40 und der Großvater väterlicherseits römisch 40 . Der Zusatzname des Vaters " römisch 40 " könne nicht bestätigt werden. römisch 40 sei mit 10 Jahren von seiner Familie nach römisch 40 zu seinem Onkel väterlicherseits mit dem Namen römisch 40 geschickt worden und sei nicht klar, ob sein Vater ihn zu seinem Onkel geschickt habe, um dort zu arbeiten oder die Schule in römisch 40 zu besuchen. römisch 40 , der Vater des römisch 40 habe von 2004 bis 2008 als Soldat der Nationalpolizei in der Polizeikommandatur des Distrikts römisch 40 gearbeitet und sei unter dem Befehl des Kommandanten römisch 40 gestanden. römisch 40 stamme aus römisch 40 , aus dem Dorf römisch 40 und sei früher ein Mujaheddin-Kommandant gewesen. Als Karzai an die Macht gekommen sei, habe dieser im Rahmen des Staates einen Posten in der Polizei als Unteroffizier bekommen und sei für die Logistikabteilung der Polizeikommandatur in römisch 40 zuständig gewesen. Bis vor zwei Jahren sei er in dieser Abteilung tätig gewesen.
Seit zwei Jahren sei XXXX nicht mehr im Rahmen der Nationalpolizei tätig, sondern sei unabhängiger Kommandant in XXXX in XXXX und habe 12 bewaffnete Personen unter seinem Befehl. XXXX sei mit der Behörde wegen Korruption und Bestechlichkeit in Konflikt geraten und habe die Polizei verlassen bzw. sei entlassen worden. Er arbeite aber weder mit den Taliban noch mit der Regierung zusammen. Er sei als Dorfvorsteher und Beschützer seines Dorfes von den Bewohnern bestellt worden.Seit zwei Jahren sei römisch 40 nicht mehr im Rahmen der Nationalpolizei tätig, sondern sei unabhängiger Kommandant in römisch 40 in römisch 40 und habe 12 bewaffnete Personen unter seinem Befehl. römisch 40 sei mit der Behörde wegen Korruption und Bestechlichkeit in Konflikt geraten und habe die Polizei verlassen bzw. sei entlassen worden. Er arbeite aber weder mit den Taliban noch mit der Regierung zusammen. Er sei als Dorfvorsteher und Beschützer seines Dorfes von den Bewohnern bestellt worden.
XXXX sei als Soldat von XXXX für die Logistikabteilung in XXXX tätig gewesen und sei nicht für Kämpfe gegen die Taliban zuständig gewesen. Er habe seinen Dienst bei der Polizei im Jahre 2008/2009 aufgegeben und sei im Jahre 2009 oder 2010 zu seinem Bruder, XXXX , nach XXXX gezogen.römisch 40 sei als Soldat von römisch 40 für die Logistikabteilung in römisch 40 tätig gewesen und sei nicht für Kämpfe gegen die Taliban zuständig gewesen. Er habe seinen Dienst bei der Polizei im Jahre 2008 aus 2009, aufgegeben und sei im Jahre 2009 oder 2010 zu seinem Bruder, römisch 40 , nach römisch 40 gezogen.
Befragte Personen hätten nicht bestätigt, dass sich XXXX in Europa befinden würde, sondern würde sich dieser entweder in XXXX oder im Iran aufhalten.Befragte Personen hätten nicht bestätigt, dass sich römisch 40 in Europa befinden würde, sondern würde sich dieser entweder in römisch 40 oder im Iran aufhalten.
Betreffend die behaupteten Schwierigkeiten des Vaters von XXXX hätten die Dorfältesten in XXXX nicht bestätigt, dass der Vater des BF und seine Mitarbeiter Probleme mit den Taliban gehabt hätten.Betreffend die behaupteten Schwierigkeiten des Vaters von römisch 40 hätten die Dorfältesten in römisch 40 nicht bestätigt, dass der Vater des BF und seine Mitarbeiter Probleme mit den Taliban gehabt hätten.
Die Familie des BF sei nicht aufgrund eines Angriffs auf das Haus geflüchtet, sondern sei nach XXXX ausgewandert ohne mit den Taliban Schwierigkeiten gehabt zu haben. Die Familie sei von XXXX selbst nach Pakistan mitgenommen worden.Die Familie des BF sei nicht aufgrund eines Angriffs auf das Haus geflüchtet, sondern sei nach römisch 40 ausgewandert ohne mit den Taliban Schwierigkeiten gehabt zu haben. Die Familie sei von römisch 40 selbst nach Pakistan mitgenommen worden.
Es könne nicht bestätigt werden, dass XXXX mit den Taliban persönliche Feindschaften gehabt habe.Es könne nicht bestätigt werden, dass römisch 40 mit den Taliban persönliche Feindschaften gehabt habe.
Der Vater des BF sei nicht Stellvertreter des Kommandanten XXXX gewesen, sondern gewöhnlicher Soldat im Rahmen der Logistikabteilung. Der Vater des BF sei nicht in der Polizeistation zwischen XXXX und XXXX stationiert gewesen.Der Vater des BF sei nicht Stellvertreter des Kommandanten römisch 40 gewesen, sondern gewöhnlicher Soldat im Rahmen der Logistikabteilung. Der Vater des BF sei nicht in der Polizeistation zwischen römisch 40 und römisch 40 stationiert gewesen.
Der Distrikt XXXX befinde sich unter der Kontrolle des Staates bzw. der Hazara-Führung. Allerdings sei berichtet worden, dass in den Randgebieten dieses Distrikts, z.B. im Dorf XXXX die Taliban, unter den Hazara Verbündete angeworben hätten. Diese Gebiete würden zurzeit zu den unsicheren Gebieten in XXXX zählen.Der Distrikt römisch 40 befinde sich unter der Kontrolle des Staates bzw. der Hazara-Führung. Allerdings sei berichtet worden, dass in den Randgebieten dieses Distrikts, z.B. im Dorf römisch 40 die Taliban, unter den Hazara Verbündete angeworben hätten. Diese Gebiete würden zurzeit zu den unsicheren Gebieten in römisch 40 zählen.
14. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem BF das Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen XXXX , das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom vom 02.03.2017 und eine Zusammenstellung weiterer Dokumente über Afghanistan (Zusammenfassung Afghanistan) und ein Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen XXXX zur Stellungnahme übermittelt.14. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde dem BF das Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen römisch 40 , das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom vom 02.03.2017 und eine Zusammenstellung weiterer Dokumente über Afghanistan (Zusammenfassung Afghanistan) und ein Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen römisch 40 zur Stellungnahme übermittelt.
15. Am XXXX brachte der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter eine Stellungnahme ein, wonach die Eltern des Herrn Rostami (sic!) in Australien leben würden und die Dorfbewohner nicht über die Situation des BF und seiner Familie Bescheid wüssten.15. Am römisch 40 brachte der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter eine Stellungnahme ein, wonach die Eltern des Herrn Rostami (sic!) in Australien leben würden und die Dorfbewohner nicht über die Situation des BF und seiner Familie Bescheid wüssten.
Die Namensbezeichnung XXXX habe zwei Deutungen, nämlich die eines Titels und eines Stammesnamen.Die Namensbezeichnung römisch 40 habe zwei Deutungen, nämlich die eines Titels und eines Stammesnamen.
Der BF habe nicht wissen könne, dass der Kommandant XXXX vor ungefähr zwei Jahren entlassen worden sei.Der BF habe nicht wissen könne, dass der Kommandant römisch 40 vor ungefähr zwei Jahren entlassen worden sei.
Zu den Länderfeststellungen von 02.03.2017 wurde ausgeführt, dass diese nicht der Wirklichkeit entsprechen würden. Beispielsweise würde es nicht der Wahrheit entsprechen, dass die afghanische Regierung die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, und den Großteil der Distriktzentren halte und könne man dies aus den afghanischen Medien erkennen. Dass Kunduz zurück erobert worden sei, gründe sich nicht auf eine Etablierung der Sicherheitskräfte Afghanistans, sondern auf amerikanische Operationen, welche auch Zivilisten töten würden. Die Taliban würden viel mehr Gebiete kontrollieren als in den Länderfeststellungen ausgeführt sei und stehe insbesondere Kabul nicht unter der Kontrolle Afghanistans. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei durch diese Länderberichte stark verschleiert.
Zum Gutachten des Sachverständigen Mag. Mahringer wurde ausgeführt, dass Angaben zur medizinischen Versorgung fehlen würden, insbesondere da die Versorgung kostenpflichtig sei und medizinische Geräte kaum vorhanden seien.
Wohnraum stelle die größte Problematik für Rückkehrer da und könne Wohnraum auch nicht binnen kurzer Wochen organisiert werden.
Die Stromversorgung in Kabul funktioniere nur in Schüben.
Das Gutachten sei informativ, doch besage es nicht, dass es jedem, der nach Afghanistan abgeschoben werde, gut gehen werde und es nicht zur Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK kommen könne.Das Gutachten sei informativ, doch besage es nicht, dass es jedem, der nach Afghanistan abgeschoben werde, gut gehen werde und es nicht zur Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK kommen könne.
Laut UNHCR-Bericht könne man nie wissen, wie die Sicherheitslage Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif in einigen Monaten sein werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zum muslimischen Glauben.1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zum muslimischen Glauben.
1.2. Der BF stammt aus dem Dorf XXXX in XXXX und zog zwischen XXXX und XXXX zu seinem Onkel väterlicherseits nach XXXX , Pakistan, wo er bis zu seiner Reise nach Österreich lebte. Zu einem unbestimmten Zeitraum zwischen XXXX und XXXX zogen zumindest seine Mutter und seinen Geschwister zum BF nach XXXX in Pakistan. Ob sein Vater mit der restlichen Familie nach Pakistan oder in den Iran reiste, kann nicht festgestellt werden. Der derzeitige Aufenthaltsort der Eltern und der Geschwister des BF kann nicht festgestellt werden.1.2. Der BF stammt aus dem Dorf römisch 40 in römisch 40 und zog zwischen römisch 40 und römisch 40 zu seinem Onkel väterlicherseits nach römisch 40 , Pakistan, wo er bis zu seiner Reise nach Österreich lebte. Zu einem unbestimmten Zeitraum zwischen römisch 40 und römisch 40 zogen zumindest seine Mutter und seinen Geschwister zum BF nach römisch 40 in Pakistan. Ob sein Vater mit der restlichen Familie nach Pakistan oder in den Iran reiste, kann nicht festgestellt werden. Der derzeitige Aufenthaltsort der Eltern und der Geschwister des BF kann nicht festgestellt werden.
Der BF hat keine Schule besucht und bestritt seinen Lebensunterhalt in Pakistan durch seine Tätigkeiten als Schuhmachergehilfe und als Malter/Anstreicher.
1.3. Das Vorbringen des BF zu seinen Fluchtgründen ist nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe oder zu einer sozialen Gruppe von staatlicher Seite oder von privaten Dritten verfolgt wird. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass dem BF eine individuelle Verfolgung durch die Taliban droht.
Der Vater des BF war von XXXX bis XXXX als Soldat der Nationalpolizei in der Polizeikommandatur des Distrikts XXXX tätig und stand unter dem Befehl des Kommandanten XXXX . Der Vater arbeitete dabei in der Logistikabteilung und war nicht in Kämpfen gegen die Taliban involviert.Der Vater des BF war von römisch 40 bis römisch 40 als Soldat der Nationalpolizei in der Polizeikommandatur des Distrikts römisch 40 tätig und stand unter dem Befehl des Kommandanten römisch 40 . Der Vater arbeitete dabei in der Logistikabteilung und war nicht in Kämpfen gegen die Taliban involviert.
1.5. Im Falle der Rückkehr in sein Heimatdorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz XXXX würde dem BF ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.1.5. Im Falle der Rückkehr in sein Heimatdorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz römisch 40 würde dem BF ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.
1.6. Dem BF steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in der Stadt XXXX zur Verfügung.1.6. Dem BF steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in der Stadt römisch 40 zur Verfügung.
1.7. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Es kann nicht festgestellt werden, dass eine Rückkehr des BF in die Stadt XXXX eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es wird vielmehr festgestellt, dass der BF, welcher mit der afghanischen Kultur und Tradition vertraut ist, im Falle einer Rückkehr nach Kabul seinen Lebensunterhalt bestreiten kann.1.7. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Es kann nicht festgestellt werden, dass eine Rückkehr des BF in die Stadt römisch 40 eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es wird vielmehr festgestellt, dass der BF, welcher mit der afghanischen Kultur und Tradition vertraut ist, im Falle einer Rückkehr nach Kabul seinen Lebensunterhalt bestreiten kann.
1.8. Der BF hat keine Familienangehörigen oder Verwandte in Österreich. Er besucht einen Deutschkurs und verfügt über einen Freundeskreis einschließlich zweier österreichischer Staatsangehöriger. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten und lebt von der Grundversorgung sowie von finanziellen Unterstützungsleistungen seiner Familie. Der BF führt eine Beziehung zu einer polnischen Staatsangehörigen, lebt mit dieser jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt. Es liegen keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Sicht in Österreich vor.
1.9. Die dem BF im Rahmen des Parteiengehörs übermittelten Länderberichte werden zu Feststellungen erhoben. Insbesondere wird Folgendes festgestellt.
Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 02.03.2017:
Politische Lage
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vgl. auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vergleiche auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.1.2004).
Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017).Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.1.2017).
Parlament und Parlamentswahlen
Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wähler/innen. Seit Mitte 2015 ist die Legislaturperiode des Parlamentes abgelaufen. Seine fortgesetzte Arbeit unter Ausbleiben von Neuwahlen sorgt für stetig wachsende Kritik (AA 9.2016). Im Jänner 2017 verlautbarte das Büro von CEO Abdullah Abdullah, dass Parlaments- und Bezirksratswahlen im nächsten Jahr abgehalten werden (Pajhwok 19.1.2017).
Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vgl. auch: CRS 12.1.2017).Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vergleiche auch: CRS 12.1.2017).
Das Oberhaus umfasst 102 Sitze. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für einen Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 13.4.2016).
Die Rolle des Zweikammern-Parlaments bleibt trotz mitunter erheblichem Selbstbewusstsein der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Regierungsarbeit destruktiv zu behindern, deren Personalvorschläge z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse teuer abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus spielt hier eine unrühmliche Rolle und hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht (AA 9.2016).
Parteien
Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015).
Die afghanische Parteienlandschaft ist mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf fehlende strukturelle Elemente (wie z.B. ein Parteienfinanzierungsgesetz) zurückzuführen, sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange - werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016).
Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches von allen Parteien verlangte sich neu zu registrieren und zum Ziel hatte ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie zuvor die Unterschrift von 700 Mitgliedern, müssen sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen erbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Parteien von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung des Parteiensystems bei (USIP 3.2015).
Unter der neuen Verfassung haben sich seit 2001 zuvor islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine weltanschauliche Organisation oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratien sind (USIP 3.2015). Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bis hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani verbrachte selbst die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 9.2016).
Friedens- und Versöhnungsprozess:
Im afghanischen Friedens- und Versöhnungsprozess gibt es weiterhin keine greifbaren Fortschritte. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Die Reintegration versöhnungswilliger Aufständischer bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 9.2016).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)
Nach zweijährigen Verhandlungen (Die Zeit 22.9.2016), unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das der Hezb-e Islami Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtet sich die Gruppe alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Einen Tag nach Unterzeichnung des Friedensabkommen zwischen der Hezb-e Islami und der Regierung, erklärte erstere in einer Stellungnahme eine Waffenruhe (The Express Tribune 30.9.2016). Das Abkommen beinhaltet unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, int. Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Sobald internationale Sanktionen aufgehoben sind, wird von Hekmatyar erwartet, nach 20 Jahren aus dem Exil nach Afghanistan zurückkehren. Im Jahr 2003 war Hekmatyar von den USA
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 10 von 181
zum "internationalen Terroristen" erklärt worden (NYT 29.9.2016). Schlussendlich wurden im Februar 2017 die Sanktionen gegen Hekmatyar von den Vereinten Nationen aufgehoben (BBC News 4.2.2017).
Quellen:
Sicherheitslage
Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017).
In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017).
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(INSO 2017).
INSO beziffert die Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2016 mit 28.838 (INSO 2017).
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Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghaninischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017).
Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen – ausgeführt durch die Polizei und das Militär – landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017).
Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.8. – 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.8. – 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).
Kontrolle von Distrikten und Regionen
Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im 3. Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.1.2017).
Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal, sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. –einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal: zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen, mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten, und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.1.2017).
Rebellengruppen
Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016).
Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016).
Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016).
Taliban und ihre Offensive
Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016).
Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016).
Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz – größtenteils unter Talibankontrolle – liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand, wie einst Mansour (Reuters 27.1.2017).
Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vgl. auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vgl. auch:Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vergleiche auch:
The National 13.1.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The
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National 13.1.2017) und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.5.2016).
Haqqani-Netzwerk
Das Haqqani-Netzwerk ist eine sunnitische Rebellengruppe, die durch Jalaluddin Haqqani gegründet wurde. Sirajuddin Haqqani, Sohn des Jalaluddin, führt das Tagesgeschäft, gemeinsam mit seinen engsten Verwandten (NCTC o.D.). Sirajuddin Haqqani, wurde zum Stellvertreter des Talibanführers Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt (The National 13.1.2017).
Das Netzwerk ist ein Verbündeter der Taliban – dennoch ist es kein Teil der Kernbewegung (CRS 26.5.2016). Das Netzwerk ist mit anderen terroristischen Organisationen in der Region, inklusive al-Qaida und den Taliban, verbündet (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (CRS 12.1.2017). Das Netzwerk ist hauptsächlich in Nordwaziristan (Pakistan) zu verorten und führt grenzübergreifende Operationen nach Ostafghanistan und Kabul durch (NCTC o.D.).
Das Haqqani-Netzwerk ist fähig - speziell in der Stadt Kabul - Operationen durchzuführen; finanziert sich durch legale und illegale Geschäfte in den Gegenden Afghanistans, in denen es eine Präsenz hat, aber auch in Pakistan und im Persischen Golf. Das Netzwerk führt vermehrt Entführungen aus – wahrscheinlich um sich zu finanzieren und seine Wichtigkeit zu stärken (CRS 12.1.2017).
Kommandanten des Haqqani Netzwerk sagten zu Journalist/innen, das Netzwerk sei bereit eine politische Vereinbarung mit der afghanischen Regierung zu treffen, sofern sich die Taliban dazu entschließen würden, eine solche Vereinbarung einzugehen (CRS 12.1.2017).
Al-Qaida
Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vgl. auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016).Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vergleiche auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)
Siehe Kapitel 2 – Politische Lage – Friedens- und Versöhnungsprozesse
IS/ISIS/ISIL/ISKP/ISIL-K/Daesh – Islamischer Staat
Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vgl. auch:Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vergleiche auch:
MEI 5.2016). Anfangs wuchs der IS schnell (MEI 5.2016). Der IS trat im Jahr 2014 in zwei getrennten Regionen in Afghanistan auf: in den östlichsten Regionen Nangarhars, an der AfPak-Grenze und im Distrikt Kajaki in der Provinz Helmand (USIP 3.11.2016).
Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vgl. auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verslusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch – dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016).Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verslusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch – dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016).
Auch wenn die Gruppierung weiterhin interne Streitigkeiten der Taliban ausnützt, um die Präsenz zu halten, ist sie mit einem harten Kampf konfrontiert, um permanenter Bestandteil komplexer afghanischer Stammes- und Militärstrukturen zu werden. Anhaltender Druck durch US-amerikanische Luftangriffe haben weiterhin die Möglichkeiten des IS in Afghanistan untergraben; auch wird der IS weiterhin davon abgehalten, seinen eigenen Bereich in Afghanistan einzunehmen (MEI 5.2016). Laut US-amerikanischem Außenministerium hat der IS keinen sicherheitsrelevanten Einfluss außerhalb von isolierten Provinzen in Ostafghanistan (SIGAR 30.1.2017).
Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch – dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016).
Presseberichten zufolge betrachtet die afghanische Bevölkerung die Talibanpraktiken als moderat im Gegensatz zu den brutalen Praktiken des IS. Kämpfer der Taliban und des IS gerieten, aufgrund politischer oder anderer Differenzen, aber auch aufgrund der Kontrolle von Territorium, aneinander (CRS 12.1.2017).
Zivile Opfer
Die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert weiterhin regierungsfeindliche Elemente, die illegale und willkürliche Angriffe gegen Zivilist/innen ausführen (UNAMA 10.2016). Zwischen 1.1. und 31.12.2016 registrierte UNAMA 11.418 zivile Opfer (3.498 Tote und 7.920 Verletzte) – dies deutet einen Rückgang von 2% bei Getöteten und eine Erhöhung um 6% bei Verletzten im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an. Bodenkonfrontation waren weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attentaten, sowie unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (IED), und gezielter und willkürlicher Tötungen (UNAMA 6.2.2017).
UNAMA verzeichnete 3.512 minderjährige Opfer (923 Kinder starben und 2.589 wurden verletzt) – eine Erhöhung von 24% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres; die höchste Zahl an minderjährigen Opfern seit Aufzeichnungsbeginn. Hauptursache waren
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 19 von 181
Munitionsrückstände, deren Opfer meist Kinder waren. Im Jahr 2016 wurden 1.218 weibliche Opfer registriert (341 Tote und 877 Verletzte), dies deutet einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vorjahr an (UNAMA 6.2.2017).
Hauptsächlich waren die südlichen Regionen von dem bewaffneten Konflikt betroffen: 2.989 zivilen Opfern (1.056 Tote und 1.933 Verletzte) - eine Erhöhung von 17% gegenüber dem Jahr 2015. In den zentralen Regionen wurde die zweithöchste Rate an zivilen Opfern registriert: 2.348 zivile Opfer (534 Tote und 1.814 Verletzte) - eine Erhöhung von 34% gegenüber dem Vorjahreswert, aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Angriffe auf die Stadt Kabul. Die östlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen Rückgang bei zivilen Opfern: 1.595 zivile Opfer (433 Tote und 1.162 Verletzte) im Osten und 1.270 zivile Opfer (382 Tote und 888 Verletzte) in den nordöstlichen Regionen. Im Norden des Landes wurden 1.362 zivile Opfer registriert (384 Tote und 978 Verletzte), sowie in den südöstlichen Regionen 903 zivile Opfer (340 Tote und 563 Verletzte). Im Westen wurden 836 zivile Opfer (344 Tote und 492 Verletzte) und 115 zivile Opfer (25 Tote und 90 Verletzte) im zentralen Hochgebirge registriert (UNAMA 6.2.2017).
Laut UNAMA waren 61% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben (hauptsächlich Taliban), 24% regierungsfreundlichen Kräften (20% den afghanischen Sicherheitskräften, 2% bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppen und 2% internationalen militärischen Kräften); Bodenkämpfen zwischen regierungsfreundlichen Kräften und regierungsfeindlichen Kräften waren Ursache für 10% ziviler Opfer, während 5% der zivilen Opfer vorwiegend durch Unfälle mit Munitionsrückständen bedingt waren (UNAMA 6.2.2017).
Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte
Die Taliban greifen weiterhin Mitarbeiter/innen lokaler Hilfsorganisationen und internationaler Organisationen an – nichtsdestotrotz sind der Ruf der Organisationen innerhalb der Gemeinschaft und deren politischer Einfluss ausschlaggebend, ob ihre Mitarbeiter/innen Problemen ausgesetzt sein werden. Dieser Quelle zufolge, sind Mitarbeiter/innen von NGOs Einschüchterungen der Taliban ausgesetzt. Einer anderen Quelle zufolge kam es im Jahr 2015 nur selten zu Vorfällen, in denen NGOs direkt angegriffen wurden (IRBC 22.2.2016). Angriffe auf Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen wurden in den letzten Jahren registriert; unter anderem wurden im Februar 2017 sechs Mitarbeiter/innen des Int. Roten Kreuzes in der Provinz Jawzjan von Aufständischen angegriffen und getötet (BBC News 9.2.2017); im April 2015 wurden 5 Mitarbeiter/innen von "Save the Children" in der Provinz Uruzgan entführt und getötet (The Guardian 11.4.2015).
Die norwegische COI-Einheit Landinfo berichtet im September 2015, dass zuverlässige Berichte über konfliktbezogene Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen vorliegen. Andererseits konnte nur eine eingeschränkte Berichtslage bezüglich konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokaler Angestellter ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Grundsätzlich sind Anfeindungen gegen afghanische Angestellte der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürger/innen verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis bei den internationalen Truppen zurückzuführen. Des Weiteren bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Beruf für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Quellen:
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 21 von 181
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 22 von 181
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 23 von 181
Kabul
Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016)
Distrikt Kabul
Gewalt gegen Einzelpersonen 21
Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 18
Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 50
Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 31
Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 28
Andere Vorfälle 3
Insgesamt 151
(EASO 11.2016)
Im Zeitraum 1.9.2015 – 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).
Provinz Kabul
Gewalt gegen Einzelpersonen 5
Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 89
Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 30
Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 36
Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 1
Andere Vorfälle 0
Insgesamt 161
(EASO 11.2016)
Im Zeitraum 1.9.2015. – 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).
Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017).
In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a).
Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017).
Quellen:
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 25 von 181
Ghazni
Ghazni ist eine der wichtigsten Zentralprovinzen Afghanistans. Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul Stadt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan liegen im Norden, während die Provinzen Paktia, Pakt ika und Logar im Osten liegen; Zabul grenzt gemeinsam mit Uruzgan an den Westen der Provinz. Laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) ist sie die Provinz mit der zweithöchsten Bevölkerungszahl (Pajhwok o.D.a), die auf 1.249.376 Bewohner/innen geschätzt wird (CSO 2016).
Ghazni ist in folgende Distrikte unterteilt: Jaghuri, Malistan, Nawur, Ajiristan, Andar, Qarabagh, Giro, Muqur, Waghaz, Gelan, Ab Band, Nawa, Dih Yak, Rashidan, Zana Khan, Khugiani, Khwaja Omari, Jaghatu und Ghazni City (Vertrauliche Quelle 15.9.2015). Ghazni wird aufgrund ihrer strategischen Position, als Schlüsselprovinz gewertet – die Provinz verbindet durch die Autobahn, die Hauptstadt Kabul mit den bevölkerungsreichen südlichen und westlichen Provinzen (HoA 15.3.2016).
Gewalt gegen Einzelpersonen 39
Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 952
Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 140
Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 155
Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 4
Andere Vorfälle 2
Insgesamt 1.292
Im Zeitraum 1.9.2015 – 31.5.2016 wurden in der Provinz Ghazni 1.292 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).
Im Vergleich zum vorigen Berichtszeitraum wurden Veränderungen der Sicherheitslage in Ghazni festgehalten; gleichwohl sind die Gewinne der Taliban in diesen Teilen des Landes minimal und unbeständig (USDOD 12.2016). Im Dezember 2016 verlautbarte der CEO Afghanistans den baldigen Beginn militärischer Spezialoperationen in den Provinzen Ghazni und Zabul, um Sympathisanten des Islamischen Staates und Talibanaufständische zu vertreiben (Khaama Press 23.1.2017).
Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen in Südostafghanistan, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Operationen durchführen (Khaama Press 15.10.2016; Khaama Press 8.7.2016; vgl. auch: Truthdig 23.1.2017). Die Bevölkerung der Provinz kooperiere bereits mit den Sicherheitskräften. Ein Mitglied des Provinzrates verlautbarte, dass sich die Sicherheitslage verbessern könnte, wenn die Polizei mit notwendiger Ausrüstung versorgt werden würde (Pajhwok 8.1.2017). Im Gegensatz zum Jahr 2015 registrierte die UNAMA 2016 keine Entführungsfälle der Hazara-Bevölkerung in Ghazni. In vormals betroffenen Gegenden wurden Checkpoints der afghanischen Sicherheitskräfte errichtet; dies wird als Abschreckung gewertet (UNMA 6.2.2017).Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen in Südostafghanistan, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Operationen durchführen (Khaama Press 15.10.2016; Khaama Press 8.7.2016; vergleiche auch: Truthdig 23.1.2017). Die Bevölkerung der Provinz kooperiere bereits mit den Sicherheitskräften. Ein Mitglied des Provinzrates verlautbarte, dass sich die Sicherheitslage verbessern könnte, wenn die Polizei mit notwendiger Ausrüstung versorgt werden würde (Pajhwok 8.1.2017). Im Gegensatz zum Jahr 2015 registrierte die UNAMA 2016 keine Entführungsfälle der Hazara-Bevölkerung in Ghazni. In vormals betroffenen Gegenden wurden Checkpoints der afghanischen Sicherheitskräfte errichtet; dies wird als Abschreckung gewertet (UNMA 6.2.2017).
In der Provinz werden regelmäßig Militäroperationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 15.1.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 8.1.2017; Tolonews 26.12.2016; Pajhwok 21.11.2016; Afghanistan Times 25.8.2016; Afghanistan Times 21.8.2016), auch in Form von Luftangriffen (Pajhwok 18.6.2017; Afghanistan Times 3.8.2016; Khaama Press 8.6.2016). Es kommt zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften (Sputnik News 30.11.2016). Unter anderem wurden Taliban Kommandanten getötet (Khaama Press 9.1.2017; Sputnik News 26.12.2016; Khaama Press 17.10.2016; Afghanistan Spirit 18.7.2016; Pajhwok 18.6.2016; Afghanistan Times 3.8.2016; Khaama Press 7.6.2016).
Im Februar 2017 bestätigte der afghanische Geheimdienst (NDS) den Tod eines hochrangigen al-Qaida Führers: Qari Saifullah Akhtar, war vom NDS in einer Razzia im Jänner 2017 getötet worden. Berichten zufolge, war Qari Saifullah Akhtar jahrzehntelang am Aufstand beteiligt; ihm werden direkte Verbindung zu Osama bin Laden und dem pakistanischen Geheimdienst nachgesagt (LWJ 19.2.2017; vgl. auch:Im Februar 2017 bestätigte der afghanische Geheimdienst (NDS) den Tod eines hochrangigen al-Qaida Führers: Qari Saifullah Akhtar, war vom NDS in einer Razzia im Jänner 2017 getötet worden. Berichten zufolge, war Qari Saifullah Akhtar jahrzehntelang am Aufstand beteiligt; ihm werden direkte Verbindung zu Osama bin Laden und dem pakistanischen Geheimdienst nachgesagt (LWJ 19.2.2017; vergleiche auch:
ATN News 19.2.2017).
Quellen:
Erreichbarkeit
Jahr 2001 existierten in Afghanistan weniger als 80 km (50 Meilen) asphaltierter Straßen (TCSM 2.2.2015). Trotz Herausforderungen und Problemen wurden inzwischen mehr als 24.000 km Straße im Land asphaltiert. Zu den asphaltierten Straßen zählen 3.600 km regionaler Autobahnen, die "Ring Road", Provinzstraßen und nationale Autobahnen (Pajhwok 4.3.2016). Schätzungen zufolge, wurden im Ballungsraum Kabul alleine 925 km Straßen asphaltiert, mit der Aussicht auf zusätzliche Erweiterungen (TCSM 2.2.2015).
Unprofessionelles Fahrverhalten und beschädigte Straßen werden als die Hauptursache für Unfälle in Afghanistan gesehen, welche Dutzende Menschenleben jährlich fordern (Khaama Press 23.1.2016; vgl. auch:Unprofessionelles Fahrverhalten und beschädigte Straßen werden als die Hauptursache für Unfälle in Afghanistan gesehen, welche Dutzende Menschenleben jährlich fordern (Khaama Press 23.1.2016; vergleiche auch:
Kabul Times 17.2.2017); ebenso sind schlecht asphaltierte Straßen Grund für Unfälle (Kabul Times 17.2.2017).
Flugverbindungen
Laut dem World Factbook existieren in Afghanistan 23 Flughäfen mit asphaltierten Landebahnen und 29 Flughäfen, die nicht über asphaltierte Landebahnen verfügen (The World Factbook 25.2.2016).
Internationaler Flughafen Kabul
Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen (NYT 4.1.2016; vgl. auch: Hamid Karzai Airport 2015). Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neuer internationaler Terminal wurde hinzugefügt und der alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt (Hamid Karzai Airport 2015).Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen (NYT 4.1.2016; vergleiche auch: Hamid Karzai Airport 2015). Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neuer internationaler Terminal wurde hinzugefügt und der alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt (Hamid Karzai Airport 2015).
Quellen:
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 107 von 181
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 108 von 181
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 109 von 181
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 110 von 181
Rechtsschutz/Justizwesen
Trotz großer legislativer Fortschritte in den vergangenen 14 Jahren gibt es keine einheitliche und korrekte Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia (islamisches Gesetz), Gewohnheits-/Stammesrecht) (AA 9.2016; vgl. auch: USIDP o.D. und WP 31.5.2015). Fast 80% der Dispute werden außerhalb des formellen Justizsystems gelöst - üblicherweise durch Schuras, Jirgas, Mullahs und andere in der Gemeinschaft verankerte Akteure (USIP o.D.; vgl. auch: USDOS 13.4.2016).Trotz großer legislativer Fortschritte in den vergangenen 14 Jahren gibt es keine einheitliche und korrekte Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia (islamisches Gesetz), Gewohnheits-/Stammesrecht) (AA 9.2016; vergleiche auch: USIDP o.D. und WP 31.5.2015). Fast 80% der Dispute werden außerhalb des formellen Justizsystems gelöst - üblicherweise durch Schuras, Jirgas, Mullahs und andere in der Gemeinschaft verankerte Akteure (USIP o.D.; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016).
Traditionelle Rechtsprechungsmechanismen bleiben für viele Menschen, insbesondere in den ländlichen Gebieten, weiterhin der bevorzugte Rechtsweg (USDOS 13.4.2016, vgl. auch: FH 27.1.2016). Das kodifizierte Recht wird unterschiedlich eingehalten, wobei Gerichte gesetzliche Vorschriften oft zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 13.4.2016). In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (FH 27.1.2016).Traditionelle Rechtsprechungsmechanismen bleiben für viele Menschen, insbesondere in den ländlichen Gebieten, weiterhin der bevorzugte Rechtsweg (USDOS 13.4.2016, vergleiche auch: FH 27.1.2016). Das kodifizierte Recht wird unterschiedlich eingehalten, wobei Gerichte gesetzliche Vorschriften oft zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 13.4.2016). In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (FH 27.1.2016).
Obwohl das islamische Gesetz in Afghanistan weitverbreitet akzeptiert ist, stehen traditionelle Praktiken nicht immer mit diesem in Einklang. Unter den religiösen Führern in Afghanistan bestehen weiterhin tiefgreifende Auffassungsunterschiede darüber, wie das islamische Recht tatsächlich zu einer Reihe von rechtlichen Angelegenheiten steht. Dazu zählen unter anderem Frauenrecht, Strafrecht und –verfahren, Verbindlichkeit von Rechten gemäß internationalem Recht und der gesamte Bereich der Grundrechte (USIP o. D.). Das formale Justizsystem ist in den städtischen Zentren relativ stark verankert, da die Zentralregierung dort am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten - wo ungefähr 76% der Bevölkerung leben - schwächer ausgeprägt ist (USDOS 13.4.2016).
Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an der Leistungsfähigkeit um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu beherrschen. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Die Zahl der Richter/innen, welche ein Rechtsstudium absolviert haben erhöht sich weiterhin (USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2014 wurde die Zahl der Richter/innen landesweit mit 1.300 beziffert (SZ 29.9.2014; vgl. auch: CRS 8.11.2016), davon waren rund 200 Richterinnen (CRS 8.11.2016). Im Jahr 2015 wurde von Präsident Ghani eine führende Anwältin als erste Frau zur Richterin des Supreme Courts ernannt (RFE/RL 30.6.2016). Die Zahl registrierter Anwälte/innen hat sich in den letzten fünf Jahren mehr als verdoppelt (WP 31.5.2015). Der Zugang zu Gesetzestexten wird besser, ihre geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter/innen und Staatsanwälte immer noch eine Behinderung dar (USDOS 13.4.2016).Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an der Leistungsfähigkeit um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu beherrschen. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Die Zahl der Richter/innen, welche ein Rechtsstudium absolviert haben erhöht sich weiterhin (USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2014 wurde die Zahl der Richter/innen landesweit mit 1.300 beziffert (SZ 29.9.2014; vergleiche auch: CRS 8.11.2016), davon waren rund 200 Richterinnen (CRS 8.11.2016). Im Jahr 2015 wurde von Präsident Ghani eine führende Anwältin als erste Frau zur Richterin des Supreme Courts ernannt (RFE/RL 30.6.2016). Die Zahl registrierter Anwälte/innen hat sich in den letzten fünf Jahren mehr als verdoppelt (WP 31.5.2015). Der Zugang zu Gesetzestexten wird besser, ihre geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter/innen und Staatsanwälte immer noch eine Behinderung dar (USDOS 13.4.2016).
Ein Mangel an qualifiziertem Justizpersonal behindert die Gerichte (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: FH 27.1.2016). Manche Amtsträger/innen in Gemeinden und Provinzen verfügen über eine eingeschränkte Ausbildung und gründen ihre Entscheidungen daher auf ihrem persönlichen Verständnis der Scharia, ohne jeglichen Bezug zum kodifizierten Recht, Stammeskodex oder traditionellen Bräuchen (USDOS 13.4.2016).Ein Mangel an qualifiziertem Justizpersonal behindert die Gerichte (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: FH 27.1.2016). Manche Amtsträger/innen in Gemeinden und Provinzen verfügen über eine eingeschränkte Ausbildung und gründen ihre Entscheidungen daher auf ihrem persönlichen Verständnis der Scharia, ohne jeglichen Bezug zum kodifizierten Recht, Stammeskodex oder traditionellen Bräuchen (USDOS 13.4.2016).
Innerhalb des Gerichtswesens ist Korruption weiterhin vorhanden (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: FH 27.1.2016); Richter/innen und Anwält/innen sind oftmals Ziel von Bedrohung oder Bestechung durch lokale Anführer oder bewaffneten Gruppen (FH 27.1.2016), um Entlassungen oder Reduzierungen von Haftstrafen zu erwirken (USDOS 13.4.2016). Afghanische Gerichte sind durch öffentliche Meinung und politische Führer leicht beeinflussbar (WP 31.5.2015). Im Juni 2016 errichtete Präsident Ghani das Strafrechtszentrum für Anti-Korruption, um innerhalb des Rechtssystems gegen korrupte Minister/innen, Richter/innen und Gouverneure/innen vorzugehen, die meist vor strafrechtlicher Verfolgung geschützt waren (Reuters 12.11.2016).Innerhalb des Gerichtswesens ist Korruption weiterhin vorhanden (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: FH 27.1.2016); Richter/innen und Anwält/innen sind oftmals Ziel von Bedrohung oder Bestechung durch lokale Anführer oder bewaffneten Gruppen (FH 27.1.2016), um Entlassungen oder Reduzierungen von Haftstrafen zu erwirken (USDOS 13.4.2016). Afghanische Gerichte sind durch öffentliche Meinung und politische Führer leicht beeinflussbar (WP 31.5.2015). Im Juni 2016 errichtete Präsident Ghani das Strafrechtszentrum für Anti-Korruption, um innerhalb des Rechtssystems gegen korrupte Minister/innen, Richter/innen und Gouverneure/innen vorzugehen, die meist vor strafrechtlicher Verfolgung geschützt waren (Reuters 12.11.2016).
Laut dem allgemeinen Islamvorbehalt in der Verfassung darf kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so ist nicht festgelegt, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und eine fehlende Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen (AA 9.2016).
Quellen:
Sicherheitsbehörden
Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) bestehen aus folgenden Komponenten: der afghanischen Nationalarmee (ANA), welche auch die Luftwaffe (AAF) und das ANA-Kommando für Spezialoperationen (ANASOC) beinhaltet; der afghanischen Nationalpolizei (ANP), die ebenso die uniformierte afghanische Polizei beinhaltet (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Grenzpolizei (ABP) und der afghanischen Polizei die Verbrechen bekämpft (AACP). Sie stehen unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums Die afghanische Lokalpolizei (ALP), sowie ihre Komponenten (etwa die afghanischen Kräfte zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und die afghanische Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA) sind unter der Führung des Innenministeriums (USDOD 6. 2016).
Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (Afghan National Defense and Security Forces, ANDSF) haben - wenn auch unbeständig - Fortschritte gemacht. Sie führten ihre Frühjahrs- und Sommeroperationen erfolgreich durch. Ihnen gelang im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern. Schwierigkeiten in Schlüsselbereichen wie Spionage, Luftfahrt und Logistik, verbesserten sich, beeinträchtigten dennoch die Schlagkraft. Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016).
Die afghanischen Sicherheitskräfte haben zwar im Jahr 2015 die volle Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen (AA 9.2016; vgl. auch: USIP 5.2016); dennoch werden sie teilweise durch US-amerikanische bzw. Koalitionskräfte unterstützt (USDOD 6.2016).Die afghanischen Sicherheitskräfte haben zwar im Jahr 2015 die volle Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen (AA 9.2016; vergleiche auch: USIP 5.2016); dennoch werden sie teilweise durch US-amerikanische bzw. Koalitionskräfte unterstützt (USDOD 6.2016).
Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan’s Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die Afghan Local Police (ALP). Die (Afghan National Police (ANP) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig. Ihre primäre Aufgabe ist die Bekämpfung der Aufständischen. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen (USDOS 13.4.2016).
Die autorisierte Truppenstärke der ANDSF wird mit 352.000 beziffert (USDOD 6.2016), davon 4.228 Frauen (SIGAR 30.7.2016).
Die monatlichen Ausfälle (umfasst alle geplanten und ungeplanten Ausfälle von Pensionierungen über unerlaubte Abwesenheit bis hin zu Gefallenen) der ANDSF liegen bei 2.4% - eine leichte Erhöhung gegenüber dem Dreijahresmittel von 2.2% (USDOD 6.2016).
Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)
Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption und die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit aber in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA. Das Langzeitziel der ANP ist weiterhin, sich in einen traditionellen Polizeiapparat zu verwandeln. Mit Stand 31.5.2016 beträgt die Stärke der ANP etwa 148.000 Mann. Dies beinhaltet nicht die rund 6.500 Auszubildenden in Polizeiakademien und andere die Ausbildungszentren landesweit ausgebildet werden. Frauen machen sind mit etwa 1.8% in der ANP vertreten (USDOD 6.2016). 2.834 Polizistinnen sind derzeit bei der Polizei, dies beinhaltete auch jene die in Ausbildung sind (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: Sputnik News 14.6.2016).Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption und die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit aber in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA. Das Langzeitziel der ANP ist weiterhin, sich in einen traditionellen Polizeiapparat zu verwandeln. Mit Stand 31.5.2016 beträgt die Stärke der ANP etwa 148.000 Mann. Dies beinhaltet nicht die rund 6.500 Auszubildenden in Polizeiakademien und andere die Ausbildungszentren landesweit ausgebildet werden. Frauen machen sind mit etwa 1.8% in der ANP vertreten (USDOD 6.2016). 2.834 Polizistinnen sind derzeit bei der Polizei, dies beinhaltete auch jene die in Ausbildung sind (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: Sputnik News 14.6.2016).
Die Personalstärke der ALP beträgt etwa 28.800 Mann; zusätzlich autorisiert sind weitere 30.000 Mann, welche nicht in der allgemeinen ANDSF-Struktur inkludiert sind (USDOD 6.2016). Aufgabe der ALP ist, Sicherheit innerhalb von Dörfern und ländlichen Gebieten zu gewährleisten - indem die Bevölkerung vor Angriffen durch Aufständische geschützt wird, Anlagen gesichert und lokale Aktionen gegen Rebellen durchgeführt werden (USDOD 6.2016).
Die monatlichen Ausfälle der ANP betragen über die letzten Jahre relativ stabil durchschnittlich 1.9% (USDOD 6.2016).
Afghanische Nationalarmee (ANA)
Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit verantwortlich, primär bekämpft sie den Aufstand im Inneren (USDOS 13.4.2016).
Mit Stand 31. Mai 2016 betrug der autorisierte Personalstand der ANA 171.000 Mann, inklusive 7.100 Mann in den Luftstreitkräften (Afghan Air Force – AAF); etwa 820 Frauen sind in der ANA, inklusive AAF. Die Ausfälle in der ANA sind je nach Einheit unterschiedlich. Die allgemeine Ausfallsquote lag unter 3%, gegenüber 2,5% in der letzten Berichtsperiode. Die Einheiten der Luftstreitkräfte und der afghanischen Spezialeinheiten (ASSF) hielten weiterhin die niedrigsten Ausfallsquoten und die höchsten Verbleibquoten aller ANDSF-Teile (USDOD 6.2016).
Die Vereinigten Staaten von Amerika errichteten fünf Militärbasen in: Herat, Gardez, Kandahar, Mazar-e Sharif und Kabul (CRS 8.11.2016).
Resolute Support Mission
Die "Resolute Support Mission" ist eine von der NATO-geführte Mission, die mit 1. Jänner 2015 ins Leben gerufen wurde. Hauptsächlich konzentriert sie sich auf Ausbildungs-, Beratungs- und Unterstützungsaktivitäten auf ministerieller und Behördenebene, sowie in höheren Ebenen der Armee und Polizei. Die personelle Stärke der Resolute Support Mission beträgt 13.000 (durch NATO und anderen Partnernationen). Das Hauptquartier ist in Kabul (Bagram), mit vier weiteren Niederlassungen in: Mazar-e-Sharif, Herat, Kandahar und Laghman (NATO 5.2016).
Quellen:
Folter und unmenschliche Behandlung
Laut afghanischer Verfassung ist Folter verboten (Art. 29) (AA 9.2016; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). Fälle von Folter durch Angehörige der Polizei, des NDS und des Militärs sind nachgewiesen und werden von den jeweiligen Behörden zumindest offiziell als Problem erkannt (AA 9.2016; vgl. OHCHR 11.2.2016).Laut afghanischer Verfassung ist Folter verboten (Artikel 29,) (AA 9.2016; vergleiche Max Planck Institut 27.1.2004). Fälle von Folter durch Angehörige der Polizei, des NDS und des Militärs sind nachgewiesen und werden von den jeweiligen Behörden zumindest offiziell als Problem erkannt (AA 9.2016; vergleiche OHCHR 11.2.2016).
Generell sind Frauen und Kinder in Polizeigewahrsam und Haftanstalten besonders in Gefahr, misshandelt zu werden. In jüngerer Vergangenheit wurden im Zusammenhang mit Häftlingen, die im Zuge des bewaffneten Konfliktes in Afghanistan festgenommen wurden, grobe Missstände aufgedeckt (AA 9.2016).
Im Jänner 2015, startete Präsident Ghani einen Nationalen Aktionsplan zur Eliminierung von Folter; das dafür zuständige Komitee wurde im Mai 2015 gegründet (HRW 27.1.2016; vgl. auch: HRW 12.1.2017). Im November 2015, war das Justizministerium dabei ein neues Anti-Folter-Gesetz zu erarbeiten. Von diesem wird erwartet, weitläufige Bestimmungen zur Wiedergutmachung für Folteropfer zu enthalten (OHCHR 11.2.2016). Human Rights Watch zufolge, gab es im Jahr 2016 diesbezüglich keine weiteren Entwicklungen (HRW 12.1.2017).Im Jänner 2015, startete Präsident Ghani einen Nationalen Aktionsplan zur Eliminierung von Folter; das dafür zuständige Komitee wurde im Mai 2015 gegründet (HRW 27.1.2016; vergleiche auch: HRW 12.1.2017). Im November 2015, war das Justizministerium dabei ein neues Anti-Folter-Gesetz zu erarbeiten. Von diesem wird erwartet, weitläufige Bestimmungen zur Wiedergutmachung für Folteropfer zu enthalten (OHCHR 11.2.2016). Human Rights Watch zufolge, gab es im Jahr 2016 diesbezüglich keine weiteren Entwicklungen (HRW 12.1.2017).
Artikel 30 der afghanischen Verfassung besagt, dass Aussagen und Geständnisse, die durch Zwang erlangt worden sind, ungültig sind (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Da die Abgrenzung zwischen polizeilicher und staatsanwaltlicher Arbeit nicht immer gewahrt ist, werden Verdächtige oft lange über die gesetzliche Frist von 72 Stunden hinaus festgehalten, ohne einem Staatsanwalt oder Richter vorgeführt zu werden. Trotz gesetzlicher Regelung erhalten Inhaftierte zudem nur selten rechtlichen Beistand durch einen Strafverteidiger. Schließlich liegt ein zentrales Problem in der Tatsache begründet, dass sich afghanische Richter/innen bei Verurteilungen fast ausschließlich auf Geständnisse der Angeklagten stützen. Das Geständnis als "Beweismittel" erlangt so überdurchschnittliche Bedeutung, wodurch sich der Druck auf NDS und Polizei erhöht, ein Geständnis zu erzwingen. Da die Kontrollmechanismen weder beim NDS noch bei der afghanischen Polizei durchsetzungsfähig sind, erfolgt eine Sanktionierung groben Fehlverhaltens durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden bisher nur selten. Allerdings scheint sich die Lage dieser Häftlinge insgesamt verbessert zu haben: rund 35% der Befragten gaben an, gefoltert worden zu sein (im Gegensatz zu 49% im UNAMA-Bericht von Januar 2013) (AA 9.2016).Artikel 30 der afghanischen Verfassung besagt, dass Aussagen und Geständnisse, die durch Zwang erlangt worden sind, ungültig sind (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Da die Abgrenzung zwischen polizeilicher und staatsanwaltlicher Arbeit nicht immer gewahrt ist, werden Verdächtige oft lange über die gesetzliche Frist von 72 Stunden hinaus festgehalten, ohne einem Staatsanwalt oder Richter vorgeführt zu werden. Trotz gesetzlicher Regelung erhalten Inhaftierte zudem nur selten rechtlichen Beistand durch einen Strafverteidiger. Schließlich liegt ein zentrales Problem in der Tatsache begründet, dass sich afghanische Richter/innen bei Verurteilungen fast ausschließlich auf Geständnisse der Angeklagten stützen. Das Geständnis als "Beweismittel" erlangt so überdurchschnittliche Bedeutung, wodurch sich der Druck auf NDS und Polizei erhöht, ein Geständnis zu erzwingen. Da die Kontrollmechanismen weder beim NDS noch bei der afghanischen Polizei durchsetzungsfähig sind, erfolgt eine Sanktionierung groben Fehlverhaltens durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden bisher nur selten. Allerdings scheint sich die Lage dieser Häftlinge insgesamt verbessert zu haben: rund 35% der Befragten gaben an, gefoltert worden zu sein (im Gegensatz zu 49% im UNAMA-Bericht von Januar 2013) (AA 9.2016).
Im Juni 2015 gab der NDS wiederholt Anweisungen betreffend des Folterverbots, speziell zum Erhalt von Geständnissen (HRW 27.1.2016; vgl. auch AI 24.2.2016).Im Juni 2015 gab der NDS wiederholt Anweisungen betreffend des Folterverbots, speziell zum Erhalt von Geständnissen (HRW 27.1.2016; vergleiche auch AI 24.2.2016).
Quellen:
Korruption
Auf dem Korruptionsindex des Jahres 2015 belegte Afghanistan von 168 Ländern den 166. Platz (TI 12.2016; vgl. FH 27.1.2016). Dem Bericht von Asia Foundation zufolge, sind 90% der Afghan/innen im Alltag Korruption ausgesetzt; angegeben wurde hauptsächlich Bestechungsgelder an Polizei und Regierungsbeamte zu bezahlen (FH 27.1.2016).Auf dem Korruptionsindex des Jahres 2015 belegte Afghanistan von 168 Ländern den 166. Platz (TI 12.2016; vergleiche FH 27.1.2016). Dem Bericht von Asia Foundation zufolge, sind 90% der Afghan/innen im Alltag Korruption ausgesetzt; angegeben wurde hauptsächlich Bestechungsgelder an Polizei und Regierungsbeamte zu bezahlen (FH 27.1.2016).
Zur Erkennung, Verfolgung und Verhinderung von Korruption existiert kein gesetzlicher Rahmen (TI 10.2016). Trotz umfangreicher Reformvorhaben und aufwendiger Konsultationsmechanismen – oft unter direkter Federführung des Staatspräsidenten oder von ihm beauftragter Gremien – bleiben Qualität und Transparenz der Regierungsführung und der demokratischen Prozesse weiterhin mangelhaft. Die RNE (Einheitsregierung) startete im Mai 2016 eine neue Initiative zur Bekämpfung der Korruption, deren integraler Bestandteil das Anti Corruption Justice Center (ACJC) sein soll. Das ACJC soll Fällen erheblicher Korruption insbesondere auch unter hochrangigen Funktionären der afghanischen Regierung nachgehen, harrt aber noch seines offiziellen Startes (AA 9.2016; vgl. auch TI 10.2016). Die Regierung verfolgte weiterhin Anti-Korruptionsziele – dies beinhaltet die Untersuchung und strafrechtliche Verfolgung von großen Korruptionsfällen und die Stärkung des rechtlichen und behördlichen Rahmens (UN GASC 13.12.2016).Zur Erkennung, Verfolgung und Verhinderung von Korruption existiert kein gesetzlicher Rahmen (TI 10.2016). Trotz umfangreicher Reformvorhaben und aufwendiger Konsultationsmechanismen – oft unter direkter Federführung des Staatspräsidenten oder von ihm beauftragter Gremien – bleiben Qualität und Transparenz der Regierungsführung und der demokratischen Prozesse weiterhin mangelhaft. Die RNE (Einheitsregierung) startete im Mai 2016 eine neue Initiative zur Bekämpfung der Korruption, deren integraler Bestandteil das Anti Corruption Justice Center (ACJC) sein soll. Das ACJC soll Fällen erheblicher Korruption insbesondere auch unter hochrangigen Funktionären der afghanischen Regierung nachgehen, harrt aber noch seines offiziellen Startes (AA 9.2016; vergleiche auch TI 10.2016). Die Regierung verfolgte weiterhin Anti-Korruptionsziele – dies beinhaltet die Untersuchung und strafrechtliche Verfolgung von großen Korruptionsfällen und die Stärkung des rechtlichen und behördlichen Rahmens (UN GASC 13.12.2016).
Das Gesetz verordnet strafrechtliche Sanktionen für öffentliche Korruption. Die Regierung setzt dieses Gesetz nicht effektiv um; einerseits wurde von öffentlich Bediensteten berichtet, die regelmäßig und ungestraft in korrupte Praktiken involviert waren. Andererseits gab es Korruptionsfälle, die erfolgreich vor Gericht gebracht wurden. Berichte deuten an, dass Korruption innerhalb der Gesellschaft endemisch ist – Geldflüsse von Militär, internationalen Gebern und des Drogenhandels verstärken das Problem (USDOS 13.4.2016).
Die Einheitsregierung hat im Bereich der Korruptionsprävention einige Fortschritte gemacht: Der afghanische Präsident bekräftigte seine Transparenzverpflichtungen, veranlasste eine externe Kontrolle von Beschaffungsprozessen, sowie eine Umstrukturierung des Justizsektors. All dies sind wichtige Schritte des Präsidenten, welche die Bereitschaft signalisieren, Korruption in den Griff zu bekommen (IWA 11.2016).
Im Februar 2016 hat Präsident Ghani, Mohammad Farid Hamidi, den ehemaligen Leiter der afghanischen Menschenrechtskommission, zum Generalstaatsanwalt ernannt (USDOD 6.2016).
Manch hochrangiger Akteure wurde dennoch strafrechtlich verfolgt – mit wenig abschreckender Wirkung. Der ehemalige Chef der Kabul Bank - Khalil Ferozi – wurde im Jahr 2014 aufgrund schweren Betrugs zu 15 Jahren Haft verurteilt. Berichten zufolge, durfte er das Gefängnis bei Tag verlassen, um seinen geschäftlichen Tätigkeiten nachzugehen. Im November 2015 unterzeichnete er ein Übereinkommen, an einem 900 Millionen US Dollar schweren Projekt mitzuarbeiten. Das Übereinkommen wurde aufgrund des öffentlichen Aufschreis storniert (FH 27.1.2016).
Quellen:
NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Die afghanische Zivilgesellschaft spielt eine wichtige Rolle – speziell in den städtischen Regionen – wo tausende Kultur-, Wohlfahrts- und Sportvereinigungen mit wenig Einschränkung durch Behörden operieren (FH 27.1.2016). Registriert sind 4.001 lokale NGOs und 434 internationale NGOs (ICNL 26.10.2016). Drohungen und Gewalt durch Taliban und andere Akteure haben NGO-Aktivitäten gedämpft und die Rekrutierung von ausländischen Entwicklungsmitarbeiter/innen erschwert (FH 27.1.2016).
Eine Vielzahl nationaler und internationaler Menschenrechtsgruppen arbeitet generell ohne Einmischung der Regierung, untersucht Menschenrechtsfälle und veröffentlicht ihre Ergebnisse (USDOS 13.4.2016). Eine systematische Politik der Einschränkung der Arbeit von Menschenrechtsverteidigern oder zivilgesellschaftlichen Akteuren gibt es in Afghanistan nicht (AA 9.2016). Während Regierungsbeamte einigermaßen kooperativ sind und auf deren Sichtweise eingehen, gibt es dennoch Fälle von Einschüchterung von Menschenrechtsgruppen durch Regierungsbeamte (USDOS 13.4.2016). Gleichwohl sind nationale und internationale Menschenrechtsgruppen regelmäßig Behinderungen bei der Informationsbeschaffung ausgesetzt; ihre Beteiligung an wichtigen Vorhaben (Gesetzesentwürfe, Ratsversammlungen/Jirgas) wird nicht selten nur auf internationalen Druck ermöglicht. Das Netzwerk von Frauenrechtsaktivistinnen "Afghan Women‘s Network" berichtet von Behinderungen der Arbeit ihrer Mitglieder bis hin zu Bedrohungen und Übergriffen, teilweise von sehr konservativen und religiösen Kreisen (AA 9.2016).
Derzeit stehen mehrere die Zivilgesellschaft betreffende Reforminitiativen an:
Am 31. Mai 2016 hat das afghanische Wirtschaftsministerium unter Beteiligung von NGOs eine Arbeitsgruppe eingerichtet, um das NGO-Gesetz zu überarbeiten (AA 9.2016).
Es gibt keine gesetzlichen Hindernisse für die Aktivitäten von NGOs oder Vereinigungen (ICNL 26.10.2016).
Quellen:
Todesstrafe
Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte vorgesehen. Es gibt ein Präsidialdekret aus dem Jahre 1992, welches die Anwendung der Todesstrafe auf fünf Deliktarten einschränkt: (vorsätzlicher) Mord, Genozid, Sprengstoffattentate (i.V.m. Mord), Straßenräuberei (i.V.m. Mord) und Angriffe gegen die territoriale Integrität Afghanistans. Dieses Präsidialdekret wurde allerdings in jüngster Zeit nicht beachtet. Unter dem Einfluss der Scharia droht die Todesstrafe auch bei anderen "Delikten" (z.B. Blasphemie, Apostasie). Die Entscheidung über die Todesstrafe wird vom Obersten Gericht getroffen bzw. bestätigt und kann nur mit Zustimmung des Präsidenten vollstreckt werden. Die Todesstrafe wird durch Erhängen vollstreckt. In der afghanischen Bevölkerung trifft diese Form der Bestrafung und Abschreckung auf eine tief verwurzelte Unterstützung. Dies liegt nicht zuletzt auch an einem als korrupt und unzuverlässig wahrgenommenen Gefängnissystem und der Tatsache, dass Verurteilte durch Zahlungen freikommen können (AA 9.2016).Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte vorgesehen. Es gibt ein Präsidialdekret aus dem Jahre 1992, welches die Anwendung der Todesstrafe auf fünf Deliktarten einschränkt: (vorsätzlicher) Mord, Genozid, Sprengstoffattentate in Verbindung mit Mord), Straßenräuberei in Verbindung mit Mord) und Angriffe gegen die territoriale Integrität Afghanistans. Dieses Präsidialdekret wurde allerdings in jüngster Zeit nicht beachtet. Unter dem Einfluss der Scharia droht die Todesstrafe auch bei anderen "Delikten" (z.B. Blasphemie, Apostasie). Die Entscheidung über die Todesstrafe wird vom Obersten Gericht getroffen bzw. bestätigt und kann nur mit Zustimmung des Präsidenten vollstreckt werden. Die Todesstrafe wird durch Erhängen vollstreckt. In der afghanischen Bevölkerung trifft diese Form der Bestrafung und Abschreckung auf eine tief verwurzelte Unterstützung. Dies liegt nicht zuletzt auch an einem als korrupt und unzuverlässig wahrgenommenen Gefängnissystem und der Tatsache, dass Verurteilte durch Zahlungen freikommen können (AA 9.2016).
Im Jahr 2015 wurde die Todesstrafe weiterhin verhängt - oft nach unfairen Verfahren. Die von Präsident Ghani im Jahr 2014 angeordnete Überprüfung von fast 400 noch nicht vollstreckten Todesurteilen war Ende 2015 noch nicht abgeschlossen (AI 24.2.2016).
Obwohl Präsident Ghani sich zwischenzeitlich positiv zu einem möglichen Moratorium zur Todesstrafe geäußert hatte und Gesetzesvorhaben auf dem Weg sind, die eine Umwandlung von Todesstrafen in eine lebenslange Freiheitsstrafe vorsehen, werden weiter Todesurteile vollstreckt. Im Mai 2016 fand die Hinrichtung von sechs verurteilten Terroristen statt. Die Vollstreckung der bereits rechtskräftigen Todesurteile war Teil einer von Präsident Ghani angekündigten härteren Politik im Kampf gegen Aufständische und folgte als Reaktion auf öffentliche Vergeltungsrufe nach einem schweren Taliban-Anschlag. Zuvor wurden 2014 und 2012 sechs bzw. 16 Todesstrafen verurteilter Straftäter vollstreckt (AA 9.2016).
Quellen:
Religionsfreiheit
Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vgl. USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10–19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vgl. auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016).Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vergleiche USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10–19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vergleiche auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016).
Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016).Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016).
Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vgl. auch:Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vergleiche auch:
CSR 8.11.2016).
Im Strafgesetzbuch gibt es keine Definition für Apostasie. Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, für Frauen lebenslange Haft, sofern sie die Apostasie nicht bereuen. Ein Richter kann eine mindere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte - dennoch hatten Individuen, die vom Islam konvertierten, Angst vor Konsequenzen. Christen berichteten, dass sie aus Furcht vor Vergeltung, Situationen vermieden, in denen es gegenüber der Regierung so aussehe, als ob sie missionieren würden (USDOS 10.8.2016).
Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, sind sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen ist jedoch nicht systematisch (USDOS 10.8.2016). Dennoch bekleiden Mitglieder dieser Gemeinschaften vereinzelt Ämter auf höchster Ebene (CSR 8.11.2016). Im Mai 2014 bekleidete ein Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada (RFERL 15.5.2014). Davor war Sham Lal Bathija als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012).
Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Bildungsplan einrichten und umsetzen, der auf den Bestimmungen des Islams basiert; auch sollen religiöse Kurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime ist es nicht erforderlich den Islam an öffentlichen Schulen zu lernen (USDOS 10.8.2016).
Nicht-muslimische religiöse Minderheiten werden durch das geltende Recht diskriminiert. So gilt die sunnitische-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 9.2016). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (USDOS 10.8.2016).
Militante Gruppen haben sich unter anderem als Teil eines größeren zivilen Konfliktes gegen Moschen und Gelehrte gerichtet. Konservative soziale Einstellungen, Intoleranz und das Unvermögen oder die Widerwilligkeit von Polizeibeamten individuelle Freiheiten zu verteidigen bedeuten, dass jene, die religiöse und soziale Normen brechen, anfällig für Misshandlung sind (FH 27.1.2016).
Blasphemie – welche anti-islamische Schriften oder Ansprachen beinhaltet, ist ein Kapitalverbrechen im Rahmen der gerichtlichen Interpretation des islamischen Rechtes. Ähnlich wie bei Apostasie, gibt das Gericht Blasphemisten drei Tage um ihr Vorhaben zu widerrufen oder sie sind dem Tod ausgesetzt (CRS 8.11.2016).
Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin der zwei anderen abrahamitischen Religionen, Christentum und Judentum, ist. Einer Muslima ist nicht erlaubt einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten. Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind legal, solange das Paar nicht öffentlich ihren nicht-muslimischen Glauben deklariert (USDOS 10.8.2016).
Quellen:
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 131 von 181
Schiiten
Die Bevölkerung schiitischer Muslime wird auf 10-19% geschätzt (AA 9.2016; vgl. auch: CIA 21.10.2016). Zu der schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und die ethnischen Hazara (USDOS 10.8.2016). Die meisten Hazara Schiiten gehören der Jafari-Sekte (Zwölfer-Sekte) an. Im letzten Jahrhundert ist allerdings eine Vielzahl von Hazara zur Ismaili-Sekte übergetreten. Es gibt einige Hazara-Gruppen, die zum sunnitischen Islam konvertierten. In Uruzgan und vereinzelt in Nordafghanistan sind einige schiitische Belutschen (BFA Staatendokumentation 7.2016).Die Bevölkerung schiitischer Muslime wird auf 10-19% geschätzt (AA 9.2016; vergleiche auch: CIA 21.10.2016). Zu der schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und die ethnischen Hazara (USDOS 10.8.2016). Die meisten Hazara Schiiten gehören der Jafari-Sekte (Zwölfer-Sekte) an. Im letzten Jahrhundert ist allerdings eine Vielzahl von Hazara zur Ismaili-Sekte übergetreten. Es gibt einige Hazara-Gruppen, die zum sunnitischen Islam konvertierten. In Uruzgan und vereinzelt in Nordafghanistan sind einige schiitische Belutschen (BFA Staatendokumentation 7.2016).
Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema), als auch im Hohen Friedensrat sind Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe (AA 9.2016). Afghanische Schiiten und Hazara sind dazu geneigt weniger religiös und gesellschaftlich offener zu sein, als ihre religiösen Brüder im Iran (CRS 8.11.2016).
Die Situation der afghanisch schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert (USCIRF 30.4.2015). Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung gegen die schiitische Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch gab es Berichte zu lokalen Vorfällen (USDOS 10.8.2016).
Ethnische Hazara sind gesellschaftlicher Diskriminierungen ausgesetzt (USDOS 13.4.2016). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).
Afghanischen Schiiten ist es möglich ihre Feste öffentlich zu feiern - manche Paschtunen sind über die öffentlichen Feierlichkeiten verbittert, was gelegentlich in Auseinandersetzungen resultiert (CRS 8.11.2016). Im November 2016, hat ein Kämpfer der IS-Terrormiliz, während einer religiösen Zeremonie in der Bakir-al-Olum-Moschee - einer schiitischen Moschee in Kabul - am schiitischen Feiertag Arbain, einen Sprengstoffanschlag verübt (Tolonews 22.11.2016; vgl. auch: FAZ 21.11.2016). Bei diesem Selbstmordanschlag sind mindestens 32 Menschen getötet und 80 weitere verletzt worden (Khaama Press 22.11.2016). In Kabul sind die meisten Moscheen trotz Anschlagsgefahr nicht besonders geschützt (FAZ 21.11.2016). Am 23. Juli 2016 wurde beim schwersten Selbstmordanschlag in der afghanischen Geschichte die zweite Großdemonstration der Enlightenment-Bewegung durch den ISKP angegriffen. Es dabei starben über 85 Menschen, rund 240 wurden verletzt. Dieser Schlag richtete sich fast ausschließlich gegen Schiiten (AA 9.2016).Afghanischen Schiiten ist es möglich ihre Feste öffentlich zu feiern - manche Paschtunen sind über die öffentlichen Feierlichkeiten verbittert, was gelegentlich in Auseinandersetzungen resultiert (CRS 8.11.2016). Im November 2016, hat ein Kämpfer der IS-Terrormiliz, während einer religiösen Zeremonie in der Bakir-al-Olum-Moschee - einer schiitischen Moschee in Kabul - am schiitischen Feiertag Arbain, einen Sprengstoffanschlag verübt (Tolonews 22.11.2016; vergleiche auch: FAZ 21.11.2016). Bei diesem Selbstmordanschlag sind mindestens 32 Menschen getötet und 80 weitere verletzt worden (Khaama Press 22.11.2016). In Kabul sind die meisten Moscheen trotz Anschlagsgefahr nicht besonders geschützt (FAZ 21.11.2016). Am 23. Juli 2016 wurde beim schwersten Selbstmordanschlag in der afghanischen Geschichte die zweite Großdemonstration der Enlightenment-Bewegung durch den ISKP angegriffen. Es dabei starben über 85 Menschen, rund 240 wurden verletzt. Dieser Schlag richtete sich fast ausschließlich gegen Schiiten (AA 9.2016).
Einige Schiiten bekleiden höhere Ämter (CRS 8.11.2016); sowie andere Regierungsposten. Schiiten verlautbarten, dass die Verteilung von Posten in der Regierung die Demographie des Landes nicht adäquat berücksichtigte. Das Gesetz schränkt sie bei der Beteiligung am öffentlichen Leben nicht ein – dennoch verlautbarten Schiiten - dass die Regierung die Sicherheit in den Gebieten, in denen die Schiiten die Mehrheit stellten, vernachlässigte. Hazara leben hauptsächlich in den zentralen und westlichen Provinzen, während die Ismailiten hauptsächlich in Kabul, den zentralen und nördlichen Provinzen leben (USDOS 10.8.2016).
Unter den Parlamentsabgeordneten befinden sich vier Ismailiten. Manche Mitglieder der ismailitischen Gemeinde beschweren sich über Ausgrenzung von Position von politischen Autoritäten (USDOS 10.8.2015).
Quellen:
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 133 von 181
Ethnische Minderheiten
In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2016 mehr als 33.3 Millionen Menschen (CIA 12.11.2016). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (Staatendokumentation des BFA 7.2016).
Schätzungen zufolge, sind: 40% Pashtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara, 9% Usbeken. Auch existieren noch andere ethnische Minderheiten, wie z.B. die Aimaken, die ein Zusammenschluss aus vier semi-nomadischen Stämmen mongolisch, iranischer Abstammung sind, sowie die Belutschen, die zusammen etwa 4 % der Bevölkerung ausmachen (GIZ 1.2017).
Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane‘ wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet."
(Staatendokumentation des BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 13.4.2016).(Staatendokumentation des BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 13.4.2016).
Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 9.2016). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 13.4.2016).
Hazara
Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus. (CRS 12.1.2015). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt und unter der Bezeichnung Hazaradschat (az?raj?t) bekannt ist. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Es können auch einzelne Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul dazugerechnet werden. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind die schiitische Konfession (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) und ihre ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild, woraus gern Schlussfolgerungen über eine turko-mongolische Abstammung der Hazara gezogen werden. Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradschat leben, sind Ismailiten. Nicht weniger wichtig als Religion und Abstammung ist für das ethnische Selbstverständnis der Hazara eine lange Geschichte von Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung. Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (Staatendokumentation des BFA 7.2016).
Ihre Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Familie bzw. dem Klan. Die sozialen Strukturen der Hazara werden manchmal als Stammesstrukturen bezeichnet; dennoch bestehen in Wirklichkeit keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Das traditionelle soziale Netz der Hazara besteht größtenteils aus der Familie, obwohl gelegentlich auch politische Führer einbezogen werden können (Staatendokumentation des BFA 7.2016).
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage grundsätzlich verbessert (AA 9.2016); sie haben sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert (CRS 12.1.2015). In der öffentlichen Verwaltung sind sie jedoch nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist (AA 9.2016). In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, auch Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 12.1.2015). Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 9.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2015 kam es zu mehreren Entführungen von Angehörigen der Hazara (AA 9.2016; vgl. auch: UDOS 13.4.2016; NYT 21.11.2015; World Hazara Council 10.11.2016; RFE/RL 25.2.2016). Im Jahr 2016 registrierte die UNAMA einen Rückgang von Entführungen von Hazara. Im Jahr 2016 dokumentierte die UNAMA 15 Vorfälle in denen 82 Hazara entführt wurden. Im Jahr 2015 wurden 25 Vorfälle von 224 entführten Hazara dokumentiert. Die Entführungen fanden in den Provinzen Uruzgan, Sar-e Pul, Daikundi, Maidan Wardak und Ghor statt (UNAMA 6.2.2017).Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage grundsätzlich verbessert (AA 9.2016); sie haben sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert (CRS 12.1.2015). In der öffentlichen Verwaltung sind sie jedoch nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist (AA 9.2016). In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, auch Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 12.1.2015). Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 9.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2015 kam es zu mehreren Entführungen von Angehörigen der Hazara (AA 9.2016; vergleiche auch: UDOS 13.4.2016; NYT 21.11.2015; World Hazara Council 10.11.2016; RFE/RL 25.2.2016). Im Jahr 2016 registrierte die UNAMA einen Rückgang von Entführungen von Hazara. Im Jahr 2016 dokumentierte die UNAMA 15 Vorfälle in denen 82 Hazara entführt wurden. Im Jahr 2015 wurden 25 Vorfälle von 224 entführten Hazara dokumentiert. Die Entführungen fanden in den Provinzen Uruzgan, Sar-e Pul, Daikundi, Maidan Wardak und Ghor statt (UNAMA 6.2.2017).
Im Juli 2016 sprengten sich mehrere Selbstmordattentäter bei einem großen Protest der Hazara in die Luft, dabei wurden mindestens 80 getötet und 250 verletzt; mit dem IS verbundene Gruppen bekannten sich zu dem Attentat (HRW 12.1.2017).
Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.10.2016).
Ausführliche Informationen zu den Hazara, können dem Dossier der Staatendokumentation (7.2016) entnommen werden.
Quellen:
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, die Regierung schränke die Bewegung der Bürger/innen gelegentlich aus Sicherheitsgründen ein [Anm.: siehe dazu auch Artikel 39 der afghanischen Verfassung] (USDOS 13.4.2016; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004).Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, die Regierung schränke die Bewegung der Bürger/innen gelegentlich aus Sicherheitsgründen ein [Anm.: siehe dazu auch Artikel 39 der afghanischen Verfassung] (USDOS 13.4.2016; vergleiche Max Planck Institut 27.1.2004).
In manchen Teilen des Landes ist fehlende Sicherheit die größte Bewegungseinschränkung. In manchen Teilen machen Gewalt von Aufständischen, Landminen und Improvisierte Sprengfallen (IEDs) das Reisen besonders gefährlich, speziell in der Nacht. Bewaffnete Aufständischengruppen betreiben illegale Checkpoints und erpressen Geld und Waren. Die Taliban verhängen nächtliche Ausgangssperren in jenen Regionen, in denen sie die Kontrolle haben – Großteiles im Südosten (USDOS 13.4.2016).
Quellen:
19.1. Meldewesen
Es gibt keine Meldepflicht in Afghanistan (DIS 5.2012; vgl. auch: DW 9.10.2004).Es gibt keine Meldepflicht in Afghanistan (DIS 5.2012; vergleiche auch: DW 9.10.2004).
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 161 von 181
Quellen:
Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
Einem Bericht des Internationalen Währungsfonds (IWF) zufolge, verkomplizieren rückkehrende Flüchtlinge die Situation der bereits mehr als eine Million Binnenvertriebenen, deren Anzahl sich aufgrund des Aufstandes im Jahr 2016 erhöht hat. Nach Meinung des IWF wird dies die Kapazitäten des Landes überfordern (DAWN 28.1.2017).
Die Zahl der Internvertriebenen im Jahr 2017 betrug 9.759 (Stand 4. Februar 2017) (UN OCHA 5.2.2017). 636.503 Menschen wurden insgesamt im Jahr 2016 aufgrund des Konfliktes vertrieben (UN OCHA 29.1.2017). Mehr als die Hälfte dieser Menschen (56%) waren Kinder unter 18 Jahren. Von Binnenvertreibung betroffen waren 31 Provinzen in unterschiedlichem Ausmaß; alle 34 Provinzen beherbergten Binnenvertriebene. Im Jahr 2016 stammten die meisten Binnenvertriebenen aus den Provinzen Kunduz, Uruzgan, Farah und Helmand. Gleichzeitig nahmen die Provinzen Helmand, Takhar, Farah, Kunduz und Kandahar die meisten Binnenvertriebenen auf. Viele Menschen suchen also in der Nähe ihrer Heimat Schutz. Binnenvertriebene tendieren dazu aus ländlichen Gebieten in die Provinzhauptstädte zu ziehen, oder in die angrenzenden Provinzen zu gehen. Sobald der Konflikt zu Ende ist, versuchen sie bald wieder nach Hause zu kehren (AAN 28.12.2016).
Der verhängnisvollste Monat war Oktober, in welchem die Taliban mehrere Provinzhauptstädte gleichzeitig angriffen: Kunduz City, Farah City, Maimana, und Lashkar Gah. Der Anstieg der IDP-Zahlen ist auch auf den Rückzug internationaler Truppen zurückzuführen, die durch Luftangriffe unterstützten; mittlerweile haben die Taliban ihre Angriffstaktik geändert und sind zu Bodenoffensiven übergegangen. Bodenoffensiven sind nicht nur die Ursache für Tote und Verletzte innerhalb der Zivilbevölkerung, sondern zwingen die Menschen aus ihren Heimen zu fliehen (AAN 28.12.2016).
Im Rahmen von humanitärer Hilfe wurden Binnenvertriebene, je nach Region und Wetterbedingungen, unterschiedlich unterstützt: Bargeld, Paket für Familien, winterliche Ausrüstung, Nahrungspakete, Hygienepakete, Decken, Zelte, und andere Pakete, die keine Nahrungsmittel enthielten usw. Auch wurde Aufklärung in Bereichen wie Hygiene betrieben (UN OCHA 5.2.2017; vgl. auch: UN OCHA 29.1.2017; UN OCHA 1.11.2016; UN OCHA 1.10.2016; vgl. ACBAR 7.11.2016).Im Rahmen von humanitärer Hilfe wurden Binnenvertriebene, je nach Region und Wetterbedingungen, unterschiedlich unterstützt: Bargeld, Paket für Familien, winterliche Ausrüstung, Nahrungspakete, Hygienepakete, Decken, Zelte, und andere Pakete, die keine Nahrungsmittel enthielten usw. Auch wurde Aufklärung in Bereichen wie Hygiene betrieben (UN OCHA 5.2.2017; vergleiche auch: UN OCHA 29.1.2017; UN OCHA 1.11.2016; UN OCHA 1.10.2016; vergleiche ACBAR 7.11.2016).
Unterschiedliche Organisationen, wie z.B. das Internationale Rote Kreuz (IRC) oder das Welternährungsprogramm (WFP) usw. sind je nach Verantwortungsbereichen für die Verteilung von Gütern zuständig.
Dazu zählten: Nahrung, Zelte, sowie andere Güter, die keine Nahrungsmittel waren (IOM 17.4.2016; vgl. auch ACBAR 15.5.2016).Dazu zählten: Nahrung, Zelte, sowie andere Güter, die keine Nahrungsmittel waren (IOM 17.4.2016; vergleiche auch ACBAR 15.5.2016).
UNHCR unterstützt Rückkehrer/innen mit finanziellen Beihilfen in vier Geldausgabezentren, außerdem mit Transiteinrichtungen und elementaren Gesundheitsleistungen. Zusätzlich wurden sie in anderen Bereichen aufgeklärt, wie z.B. Schuleinschreibungen, Gefahren von Minen etc. (UNHCR 6.2016).
2017
Im Jänner 2017 wurde ein humanitärer Plan für US$ 550 Millionen aufgestellt, mit dem Ziel im Jahr 2017 die vulnerabelste und marginalisierteste Bevölkerung des Landes zu unterstützen. Ziel sind strategische und lebensnotwendige Interventionen: Nahrung, Unterkunft, Gesundheitsvorsorge, Ernährung, sauberes Wasser und Hygiene. Im Rahmen des "Afghanistan 2017 Humanitarian Response Plan" sollen etwa 5,7 Millionen Menschen erreicht werden (UN News Centre 23.1.2017).
2016
Im September 2016 suchten die Vereinten Nationen um 152 Millionen US Dollar an, um lebensnotwendige Hilfe für Internvertriebenen, nicht-dokumentierten Rückkehrer/innen und registrierten Flüchtlingen bieten zu können. Von den zugesagten 42 Millionen US Dollar wurden 40,2 Millionen US Dollar bereits entgegengenommen. Somit stand die gesamte humanitäre Unterstützung für Afghanistan im November 2016 bei 401 Millionen US Dollar (UN GASC 13.12.2016).
Flüchtlinge in Afghanistan:
Laut UNHCR sind derzeit in Afghanistan rund 55.000 registrierte Flüchtlinge (darunter viele pakistanische Staatsangehörige) und ca. 300 Asylwerber. Der Großteil der Menschen aus Pakistan ist im Juni 2014 vor Auseinandersetzungen aus der Nord-Waziristan-Region nach Afghanistan geflüchtet (AA 9.2016).
Quellen:
Grundversorgung und Wirtschaft
Im Jahr 2015 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 171. von 188 Plätzen (UNDP 2016; vgl. auch: AA 11.2016). Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade, eines der ärmsten Länder. Die Sicherheit und politische Ungewissheit, sowie die Reduzierung internationaler Truppen, gemeinsam mit einer schwachen Regierung und Institutionen, haben Wachstum und Beschäftigung gehemmt und seit kurzem zu einer erhöhten Migration geführt (IWF 13.4.2016).Im Jahr 2015 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 171. von 188 Plätzen (UNDP 2016; vergleiche auch: AA 11.2016). Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade, eines der ärmsten Länder. Die Sicherheit und politische Ungewissheit, sowie die Reduzierung internationaler Truppen, gemeinsam mit einer schwachen Regierung und Institutionen, haben Wachstum und Beschäftigung gehemmt und seit kurzem zu einer erhöhten Migration geführt (IWF 13.4.2016).
Trotz eines guten Wirtschaftswachstums von 2007 bis 2011, stagnierte die Armutsrate bei 36%. Am häufigsten tritt Armut in ländlichen Gebieten auf, wo die Existenzgrundlage von der Landwirtschaft abhängig ist (WB 2.5.2016). Die Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90%) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 11.2016).
Das BIP-Wachstum im Jahr 2015 wurde auf 1,5% geschätzt, als Faktoren zählten die sich verschlechternde Sicherheitslage, welche Privatinvestitionen schwächte; verspätete Vollstreckung des Haushaltsplanes und unvorteilhafte Wetterbedingungen, die zu einem niedrigeren landwirtschaftlichen Ertrag führten (IMF 13.4.2016). Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz positiver Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuschüsse der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert. Den größten Anteil am BIP (2015: 19,2 Mrd. USD, lt. Weltbank) hat der Dienstleistungssektor mit 55%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 22,6%. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels – Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig – sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 11.2016). Das Wirtschaftswachstum ist in den Jahren 2014 und 2015 stark auf 1.5 - 2% gesunken; internationale Entwicklungshilfe führte zu Wachstum und Jobs in Konfliktregionen, dennoch steuerte es nicht zu einer gesteigerten Produktivität bei. Ungleichheit stieg parallel zur ungleichen Wachstumsverteilung – Regionen im Nordosten, Osten, sowie im Westen des Zentralgebietes scheinen aufgrund ihrer geografischen Abgelegenheit, starken Klimaveränderungen, niedriger Hilfe und Unsicherheit, nachzuhinken. Arbeitslosigkeit, Naturgefahren, fehlender Zugang zu Dienstleistungen, sowie Gewalt, sind Hauptfaktoren für die hohe Armutsrate in Afghanistan. Entwicklungsschwierigkeiten verstärkten die wachsende Unsicherheit, Verunsicherung und schrumpfende Hilfe (WB 2.5.2016).
Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden. Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und seltene Erden. Mit dem 2014 verabschiedeten Rohstoffgesetz wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv. Derzeit niedrige Weltmarktpreise lassen die Investitionsbereitschaft zusätzlich sinken (AA 11.2016).
Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis. Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus. Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 11.2016).
Projekte der afghanischen Regierung:
Im September 2016 fiel der Startschuss für das "Citizens’ Charter National Priority Program"; dieses Projekt zielt darauf ab, die Armut zu reduzieren und den Lebensstandard zu erhöhen, indem die Kerninfrastruktur und soziale Dienstleistungen der betroffenen Gemeinschaften verbessert werden. Die erste Phase des Projektes hat ein Drittel der 34 Provinzen zum Ziel; die vier Städte Balkh, Herat, Kandahar und Nangarhar sind Schwerpunkt des städtischen Entwicklungsprogrammes, welche als erste behandelt werden sollen. In der ersten Phase sollen 8,5 Millionen Menschen erreicht werden, mit dem Ziel 3,4 Millionen Menschen sauberes Trinkwasser zur Verfügung zu stellen, die Gesundheitsdienstleistungen zu verbessern, Bildung, Landstraßen, Elektrizität, sowie Zufriedenheit zu steigern und Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu erhöhen. Des Weiteren zielt das Projekt darauf ab, Binnenvertriebene, Menschen mit Behinderung, arme Menschen und Frauen besser zu integrieren (WB 10.10.2016).
Quellen:
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 166 von 181
Medizinische Versorgung
Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder nur ältere statistische Erhebungen der afghanischen Regierung oder der Weltgesundheitsorganisation vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen (AA 9.2016).
Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei [Anm.: siehe dazu afghanische Verfassung
Artikel 52, (Max Planck Institute 27.1.2004)].
Im regionalen Vergleich fällt die medizinische Versorgung weiterhin drastisch zurück (AA 9.2016). Dennoch hat das afghanische Gesundheitssystem in der letzten Dekade ansehnliche Fortschritte gemacht (The World Bank Group 10.2016; vgl. auch: AA 9.2016). Dies aufgrund einer soliden öffentlichen Gesundheitspolitik, innovativer Servicebereitstellung, sorgfältiger Überwachung und Evaluierung, sowie Entwicklungshilfe. Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsservices, wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und unter 5-jährigen, sind die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin schlechter als die der Niedrigeinkommensländer. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41% der Kinder unter 5 Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralstoffmangel (The World Bank Group 10.2016).Im regionalen Vergleich fällt die medizinische Versorgung weiterhin drastisch zurück (AA 9.2016). Dennoch hat das afghanische Gesundheitssystem in der letzten Dekade ansehnliche Fortschritte gemacht (The World Bank Group 10.2016; vergleiche auch: AA 9.2016). Dies aufgrund einer soliden öffentlichen Gesundheitspolitik, innovativer Servicebereitstellung, sorgfältiger Überwachung und Evaluierung, sowie Entwicklungshilfe. Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsservices, wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und unter 5-jährigen, sind die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin schlechter als die der Niedrigeinkommensländer. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41% der Kinder unter 5 Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralstoffmangel (The World Bank Group 10.2016).
Die medizinische Versorgung leidet trotz erkennbarer und erheblicher Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 9.2016).
Erhebliche Fortschritte der letzten Dekade sind: Die Mütter- und Kindersterblichkeitsrate hat sich signifikant reduziert; die Sterberate von Kindern unter 5 Jahren ist von 257 auf 55 pro 1.000 Lebendgeburten gesunken, die Säuglingssterblichkeitsrate von 165 auf
45. Die Müttersterblichkeitsrate ist auf 327 bei 100.000 Lebendgeburten gesunken (WB 2.11.2016). Im Vergleich dazu betrug die Müttersterblichkeitsrate im Jahr 2002 noch 1.600. Die Zahl funktionierender Gesundheitsanstalten verbesserte sich von 496 im Jahr 2002 auf 2.000 im Jahr 2012. Proportional dazu erhöhte sich die Zahl der Anstalten mit weiblichem Personal (WB 2.11.2016). Bei 34% der Geburten war ausgebildetes Gesundheitspersonal anwesend. Schätzungen der UN Population Division zufolge, verwenden 23% der Frauen in gebärfähigem Alter moderne Methoden der Empfängnisverhütung (USDOS 13.4.2016).
Krankenkassen und Gesundheitsversicherung
Es gibt keine staatliche Krankenkasse und die privaten Anbieter sind überschaubar und teuer, somit für die einheimische Bevölkerung nicht erschwinglich. Die staatlich geförderten öffentlichen Krankenhäuser bieten ihre Dienste zwar umsonst an, jedoch sind Medikamente häufig nicht verfügbar und somit müssen bei privaten Apotheken von den Patient/innen selbst bezahlt werden. Untersuchungen, Labortests sowie Routine Check-Ups sind in den Krankenhäusern umsonst (IOM 21.9.2016). Da kein gesondertes Verfahren existiert, haben alle Staatsbürger Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Physisch und geistig Behinderte, sowie Opfer von Missbrauch müssen eine starke familiäre und gesellschaftliche Unterstützung sicherstellen. Für verschiedene Krankheiten und Infektionen ist medizinische Versorgung nicht verfügbar. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten geboten werden, welche zudem meist einen Mangel an Ausstattung und Personal aufweisen. Diagnostische Ausstattungen wie Computer Tomographie ist in Kabul (1 in Kabul) verfügbar (IOM 2016).
Medikamente
Medikamente sind auf jedem Markt in Afghanistan erwerblich, Preise variieren je nach Marke und Qualität des Produktes (IOM 2016). Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten bzw. war vielen Frauen nicht erlaubt alleine zu einer Gesundheitseinrichtung zu fahren (USDOS 13.4.2016).
Beispiele für Behandlung psychischer Fälle in Afghanistan
In öffentlichen und privaten Kliniken ist beispielsweise paranoide Schizophrenie behandelbar. Die Behandlung in privaten Kliniken ist für Menschen mit durchschnittlichen Einkommen nicht leistbar. In öffentlichen Krankenhäusern müssen die Patient/innen nichts für ihre Aufnahme bezahlen. Die Patient/innen müssen ihre Medikamente in außenstehenden Apotheken kaufen (IOM 11.10.2016). In Kabul gibt es zwei psychiatrische Einrichtungen: das Mental Health Hospital mit 100 Betten und die Universitätsklinik Aliabad mit 48 Betten. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils 15 Betten für psychiatrische Fälle. In Mazar-e Scharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn Patient/innen kein unterstützendes Familienumfeld haben. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden nicht selten in spirituellen Schreinen unter teilweise unmenschlichen Bedingungen "behandelt", oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben". Es gibt jedoch aktuelle Bemühungen, die Akzeptanz und Kapazitäten für psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten zu stärken und auch Aufklärung sowohl über das Internet als auch in Form von Comics (für Analphabeten) zu betreiben. Die Bundesregierung finanziert Projekte zur Verbesserung der Möglichkeiten psychiatrischer Behandlung und psychologischer Begleitung in Afghanistan (AA 9.2016).
Krankenhäuser in Afghanistan
Eine begrenzte Zahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung. Die Kosten für Medikamente in diesen Einrichtungen weichen vom lokalen Marktpreis ab. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e-Sharif, Herat und Kandahar. Die Behandlungskosten in diesen Einrichtungen variieren. Um Zugang zu erhalten, benötigt man die afghanische Nationalität (Ausweis/Tazkira). Man kann sich mit seinem Ausweis in jedem afghanischen Krankenhaus registrieren und je nach gesundheitlicher Beschwerde einem Arzt zugewiesen werden. Sollten Operation und Krankenhausaufenthalt nötig sein, wird dem Patienten in dem Krankenhaus ein Bett zur Verfügung gestellt (IOM 2016).
In Kandahar eröffnete eine pädiatrische Abteilung im Mirwais Krankenhaus, mit dem Ziel die extrem hohe Säuglingssterberate zu reduzieren: unter anderem verdoppelte sich die Zahl der Säuglingsschwestern; die neue Brutkasteneinheit unterstützt die Spezialist/innen der Neonatalogie (The Guardian 1.12.2016).
Krankenhäuser in Kabul:
Beispiele für Nichtregierungsorganisationen vor Ort:
Ärzte ohne Grenzen (MSF)
In Helmand besteht das größte Krankenhaus im südlichen Afghanistan, welches von Ärzten ohne Grenzen (MSF) geführt wird. Als eines der wenigen Krankenhäuser in der Provinz, hat das Krankenhaus 300 Betten. Etwa 700 afghanische Mitarbeiter/innen und 25 Ausländer/innen arbeiten in den Abteilungen des Krankenhauses, zu diesen zählen unter anderem die Pädiatrie, die Intensivmedizin, die Orthopädie, erste Hilfe und Operationen. Die Behandlung in diesem Krankenhaus ist kostenfrei, sofern man es schafft einen Platz zu bekommen (Time 31.8.2016).
Das Komitee des internationalen Roten Kreuz (ICRC)
Zugang zu Gesundheitsbehandlung bleibt schwierig in jenen Gegenden, in denen die Sicherheitslage schwach ist.
Das ICRC:
Telemedizinprojekt durch den Mobilfunkanbieter Roshan
Das Telemedizinprojekt, verbindet Ärzte in ländlichen Gegenden mit Spezialist/innen im französischen Kindermedizininstitut in Kabul und dem Aga Khan Universitätskrankenhaus in Pakistan. Durch eine Hochgeschwindigkeits-Videoverbindung werden arme Patient/innen auf dem Land von Expert/innen diagnostiziert. Die von Roshan zur Verfügung gestellte Technologie ermöglicht es afghanischen Ärzten im Institut zudem, durch komplizierte Behandlungen geleitet zu werden, für die sie sonst nicht die Expertise hätten (Good Impact 17.12.2016).
Quellen:
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 171 von 181
_Medizinische_Versorgung%2C_Arbeitsmarkt%2C_Wohnsituation%2C_Bildung%2C_21.09.2016.pdf?nodeid=18364612&vernum=-2, Zugriff 25.1.2016
Rückkehr
Seit Jänner 2016 sind mehr als 700.000 nicht registrierte Afghanen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017); viele von ihnen sind, laut Internationalem Währungsfonds (IMF), hauptsächlich aus Pakistan, aus dem Iran, Europa und anderen Regionen nach Afghanistan zurückgekehrt. Viele Afghan/innen, die jahrzehntelang im Ausland gelebt haben, kehren in ein Land zurück und sind Konflikten, Unsicherheit und weitreichender Armut ausgesetzt. Aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Bedingungen, sind Rückkehrer/innen im Allgemeinen arm. Auch wenn reichere Rückkehrer/innen existieren, riskiert ein typischer rückkehrender Flüchtling in die Armut abzurutschen (RFL/RE 28.1.2017). Die meisten Rückkehrer/innen (60%) entschlossen sich - laut UNHCR - in den städtischen Gegenden Kabuls, Nangarhar und Kunduz niederzulassen (UNHCR 6.2016).
IOM verlautbarte eine Erhöhung von 50.000 Rückkehrer/innen gegenüber dem Vorjahr. UNHCR hat im Jahr 2016 offiziell 372.577 registrierte Afghanen in die Heimat zurückgeführt. Laut UNHCR und IOM waren der Großteil der Rückkehrer junge Männer aus dem Iran, die auf der Suche nach Arbeit oder auf dem Weg nach Europa waren (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017). Der Minister für Flüchtlinge und Repatriierung sprach sogar von einer Million Flüchtlinge, die im letzten Jahr nach Afghanistan zurückgekehrt sind - davon sind über 900.000 freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrt sind (Khaama Press 17.1.2017).
Afghanische Rückkehrer/innen, afghanische Flüchtlinge und nicht registrierte Afghan/innen
Pakistan
Pakistan hat seit 1978 nicht weniger als eine Million Afghan/innen beherbergt. In den Jahren 1986 bis 1991 waren etwa drei Millionen Flüchtlinge in Pakistan. Zwischen 2002 und 2015 unterstütze UNHCR 3,9 Millionen Afghan/innen bei der Rückkehr. Der Großteil davon kehrte bis Ende 2008 zurück, danach ging die Rückkehrrate signifikant zurück (HRW 13.2.2017).
Wegen zunehmender Spannungen zwischen der afghanischen und pakistanischen Regierung (Die Zeit 13.2.2017), waren im Jahr 2016
249.832 Afghan/innen entweder freiwillig oder durch Abschiebung aus Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt (Stand: 7.1.2017) (IOM 8.1.2017).
Bis Ende 2017 soll eine weitere halbe Million Afghan/innen aus Pakistan zurückkehren. Die Anzahl der Rückkehrer/innen ist in den letzten zwei Jahren stetig gestiegen (DAWN 12.1.2017). In der ersten Jännerwoche 2017 kehrten 1.643 nicht registrierte Afghan/innen aus Pakistan (freiwillig oder im Rahmen von Abschiebungen) nach Afghanistan zurück (IOM 8.1.2017). In der zweiten Jännerwoche sind insgesamt 1.579 nicht registrierte Afghan/innen über Nangarhar und Kandahar, entweder freiwillig oder im Zuge von Abschiebungen zurückgekehrt. IOM hat im Berichtszeitraum 79% nicht registrierte Afghan/innen unterstützt; dies beinhaltete Essen und Unterbringung in Transitzentren in Grenznähe, sowie Haushaltsgegenstände und andere Artikel für Familien, spezielle Unterstützung für Personen mit speziellen Bedürfnissen, eine ein-Monatsration vom Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme - WFP) und andere relevante Hygieneartikel. Im Rahmen einer Befragung gaben 76% Ende 2016 an, Nangarhar als Niederlassungsprovinz zu wählen, für 16% war dies Kabul, für 4% war es Laghman, 2% gingen nach Kunar und weitere 2% nach Logar (IOM 15.1.2017).
Im Februar 2017 veröffentlichte Human Rights Watch (HRW) einen Bericht, in dem von "Zwangsrückführungen" afghanischer Flüchtlinge gesprochen wird (HRW 13.2.2017). Der HRW-Bericht basiert auf 115 Interviews mit afghanischen Rückkehrer/innen nach Afghanistan, sowie afghanischen Flüchtlingen und nicht registrierten Afghan/innen in Pakistan (DAWN 13.2.2017; vgl. auch: HRW 13.2.2017). UNHCR hatte im Juni 2016 die finanzielle Unterstützung für jede Rückkehrer/in von US$ 200 auf US$ 400 erhöht (HRW 13.2.2017). HRW argumentiert, dies sei ein Faktor, der afghanische Flüchtlinge dazu bewogen habe nach Afghanistan zurückzukehren. Laut UNHCR wurden 4.500 Rückkehrer/innen bei Ankunft interviewt, von denen keiner die Bargeldzuschüsse als primären Faktor für die Rückkehrentscheidung angab (DAWN 13.2.2017). Als Gründe für die Rückkehr wurden unter anderem folgendes angegeben: Einrichtung formeller Grenzkontrolle in Torkham; große Besorgnis über die Gültigkeit der Proof of Registration Card (PoR-Cards); Kampagne der afghanischen Regierung in Pakistan ("home sweet home”), die Afghan/innen bat nach Hause zurückzukehren (UNHCR 3.2.2017).Im Februar 2017 veröffentlichte Human Rights Watch (HRW) einen Bericht, in dem von "Zwangsrückführungen" afghanischer Flüchtlinge gesprochen wird (HRW 13.2.2017). Der HRW-Bericht basiert auf 115 Interviews mit afghanischen Rückkehrer/innen nach Afghanistan, sowie afghanischen Flüchtlingen und nicht registrierten Afghan/innen in Pakistan (DAWN 13.2.2017; vergleiche auch: HRW 13.2.2017). UNHCR hatte im Juni 2016 die finanzielle Unterstützung für jede Rückkehrer/in von US$ 200 auf US$ 400 erhöht (HRW 13.2.2017). HRW argumentiert, dies sei ein Faktor, der afghanische Flüchtlinge dazu bewogen habe nach Afghanistan zurückzukehren. Laut UNHCR wurden 4.500 Rückkehrer/innen bei Ankunft interviewt, von denen keiner die Bargeldzuschüsse als primären Faktor für die Rückkehrentscheidung angab (DAWN 13.2.2017). Als Gründe für die Rückkehr wurden unter anderem folgendes angegeben: Einrichtung formeller Grenzkontrolle in Torkham; große Besorgnis über die Gültigkeit der Proof of Registration Card (PoR-Cards); Kampagne der afghanischen Regierung in Pakistan ("home sweet home”), die Afghan/innen bat nach Hause zurückzukehren (UNHCR 3.2.2017).
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Zahl der Afghan/innen, die von Pakistan in den Jahren 2009 – 2016 zurückgekehrt sind (HRW 13.2.2017)
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Zahl der Afghan/innen, die von Pakistan im Jahr 2016 zurückgekehrt sind (HRW 13.2.2017)
Iran
Seit 1. Jänner 2016 sind insgesamt 461.112 nicht-registrierte Afghan/innen aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt. In der zweiten Jännerwoche 2017 sind insgesamt 9.378 nicht registrierte Afghan/innennach Afghanistan durch Herat oder Nimroz zurückgekehrt; von diesen sind 3.531 freiwillig und 5.847 im Zuge von Abschiebungen zurückgekehrt - 2% der nicht registrierten Afghan/innen, die in den Transitzentren in Herat oder Nimroz ankamen, wurden von IOM unterstützt. Dazu zählten 101 UMF (Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge), denen IOM eine besondere Unterstützung zukommen ließ, inklusive medizinischer Behandlung, sichere Unterkünfte und die Suche nach Familienangehörigen (IOM 15.1.2017).
Ein UNHCR-Vertreter berichtete, dass afghanische Flüchtlinge in Gegenden zurückkehrten, in denen der Friede wieder hergestellt wurde. Dennoch sei es schwierig, alle afghanischen Flüchtlinge eines Jahres zu verteilen, da der Iran afghanische Migrant/innen zurückschickt und Afghanistan eine Anzahl wohnungsloser Menschen hat, die zusätzlich die Situation verkomplizieren (Pakistan Observer 2.1.2017). Die IOM-Transitzentren in Grenznähe bieten elementare Unterkünfte, Schutz für unbegleitete Minderjährige, Haushaltsgegenstände (Töpfe und Pfannen), sowie Transportmöglichkeiten für Familien, um sich in ihren Wunschgebieten ansiedeln zu können (DAWN 12.1.2017).
Unterstützung durch verschiedene Organisationen Vorort
Eine steigende Zahl von Institutionen bietet Mikrofinanzleistungen an. Die Voraussetzungen hierfür unterscheiden sich, wobei zumeist der Fokus auf die Situation/Gefährdung des Antragenden und die Nachhaltigkeit des Projekts gelegt wird. Rückkehrer und insbesondere Frauen erhalten regelmäßig Unterstützung durch Mikrofinanzleistungen. Jedoch sind die Zinssätze in der Regel vergleichsweise hoch (IOM 2016).
Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme - WFP) hat in Afghanistan eine neunmonatige Operation eingeleitet, um die wachsenden Zahl der Rückkehrer/innen aus Pakistan und Binnenvertriebe zu unterstützen, indem ihnen Notfallsnahrung und andere Mittel zur Verfügung gestellt werden:
Sowohl das WFP als auch andere UN-Organisationen arbeiten eng mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Kapazität humanitärer Hilfe zu verstärken, rasch Unterkünfte zur Verfügung zu stellen, Hygiene- und Nahrungsbedürfnisse zu stillen. Die Organisation bietet 163.000 nicht-registrierten Rückkehrer/innen, 200.000 dokumentierten Rückkehrer/innen und 150.000 Binnenvertriebenen, Flüchtlingen Nahrungs- und Finanzhilfe an; auch 35.000 Flüchtlinge in den Provinzen Khost und Paktika wurden unterstützt. Das WAFP hat seine Unterstützungen in Ostafghanistan verstärkt – um Unterernährung zu vermeiden; das WFP unterstützte mehr als 23.000 Kleinkindern aus Rückkehrer-Familien. Ziel des WFP ist es 550.000 Menschen durch Notfallsorganisationen zu helfen (UN News Centre 15.11.2016).
Einige Länder arbeiten auch eng mit IOM in Afghanistan im Rahmen des Programms Assisted Voluntary Return zusammen - insbesondere, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet Beratung und psychologische Betreuung im Aufnahmeland, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Gewährung eines Anstoßkredits an. Obwohl IOM Abschiebungen nicht unterstützt und keine Abschiebungsprogramme durchführt, gibt IOM auch abgeschobenen Asylbewerber/innen Unterstützung nach der Ankunft im Land (AA 9.2016). Mit Ausnahme von IOM gibt es keine weiteren Organisationen, die Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrer/innen in Afghanistan anbieten (IOM 2016).
Staatliches Pensionssystem
Es ist nur ein öffentliches Rentensystem etabliert. Das übliche Rentenalter liegt zwischen 63 und 65 Jahren, hängt jedoch vom Einzelfall ab. Personen, die in Afghanistan gearbeitet haben, haben Zugang zu Rentenzahlungen. Es gibt keine Einschränkungen, die einzige Voraussetzung ist, dass die Person mehr als 32 Jahre gearbeitet hat und zwischen 63-65 Jahren alte ist. Menschen mit körperlichen oder psychischen Behinderungen werden als vulnerabel/schutzbedürftig eingestuft. Sie können Sozialhilfe beziehen und zumindest körperlich benachteiligte Menschen werden in der Gesellschaft respektvoll behandelt. Schwierig ist es allerdings mit mental erkrankten Menschen, diese können beim Roten Halbmond und in entsprechenden Krankenhäusern (Ali Abad Mental Hospital, siehe Kontakte) behandelt werden (IOM 2016).
Es gibt keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Lediglich beratende Unterstützung wird vom Arbeitsministerium und der NGO ACBAR (www.acbar.org) angeboten (IOM 2016).
Erhaltungskosten in Kabul
Die monatlichen Lebenshaltungskosten in Kabul, für eine Person sind abhängig von den Ausgaben und liegen durchschnittlich zwischen 150-250 USD pro Person. Diese Zahlen beziehen sich nur auf Kleidung, Nahrung und Transport, die Unterbringung (Miete) ist dabei nicht berücksichtigt. Die Haus- oder Wohnungsmiete hängt von der Lage ab. Die Unterbringung im Zentrum der Stadt beträgt für eine Ein-Zimmer Wohnung (Bad und Küche) beginnend von 6.000 AFA (88 USD) bis zu 10.000 AFD (146 USD) pro Monat (IOM 22.4.2016). In Kabul sowie im Umland und auch anderen Städten stehen eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul City sind jedoch höher als in den Vororten oder auch anderen Provinzen. Private Immobilienhändler bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser, Apartments etc. an. Rückkehrer können bis zur 2 Wochen im IOM Empfangszentrum in Jangalak untergebracht werden (IOM 2016).
Wohnungssituation in Sar-e Pul
Die monatlichen Lebenshaltungskosten in Sar e Pol für zwei Personen belaufen sich auf ca. 180-200 USD pro Monat. Die monatlichen Mietkosten für ein durchschnittliches Haus betragen ca. 70-90 USD und 150-200 USD pro Monat für ein Luxusapartment (IOM 4.8.2016).
Auszüge aus dem Bankensystem in Afghanistan
Nach einer Zeit mit begrenzten Bankdienstleistungen, entstehen im Finanzsektor in Afghanistan schnell mehr und mehr kommerzielle Banken und Leistungen. Die kommerziellen Angebote der Zentralbank gehen mit steigender Kapazität des Finanzsektors zurück. Es ist einfach in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Die Bank wird nach folgendem fragen: Tazkira/ (Personalausweis/Pass); 2 Passfotos und AFA 1,000 bis 5,000 als Mindestkapital für das Bankkonto (IOM 2016).
Bis heute sind mehr als ein Dutzend Banken im Land aktiv:
Afghanistan International Bank, Azizi Bank, Arian Bank, Alfalah Bank Ltd., Bank-E-Millie Afghan, BRAC Afghanistan Bank, Development Bank of Afghanistan, Export Promotion Bank, Habib Bank of Pakistan, Kabul Bank, National Bank of Pakistan, Pashtany Bank, Punjab National Bank - India, The First Microfinance Bank, Ghazanfar Bank, Maiwand Bank, Bakhtar Bank. Zu deren Leistungen zählen: Internationaler Geldtransfer via SWIFT (Society For World Wide Interbank Funds Transfer), inländische Geldtransfers in Afghanistan, diverse Kreditprodukte und andere Handelsleistungen, sowie Sparen und Girokonten (IOM 2016).
Internationaler Geldtransfer via SWIFT ist seit 2003 über die Zentralbank verfügbar. Auch kommerzielle Banken bieten derzeit internationalen Geldtransfer an, manche nutzen eigene Möglichkeiten, andere greifen auf die Ressourcen der Zentralbank zurück. Die Zentralbank kann die Nachfrage des Bankensektors nach Bargeld in afghanischer Währung sowie in US Dollar bedienen. Um Geld nach Afghanistan zu überweisen, müssen die Betroffenen ein Konto in Afghanistan haben. Die Zentralbank beabsichtigt, sich vom kommerziellen Bankgeschäft zurückzuziehen, da die kommerziellen Banken ihre Tätigkeiten in Afghanistan ausbauen. Die Zentralbank kann Überweisungen und andere Bankdienstleistungen in den Provinzen in ganz Afghanistan gewährleisten (IOM 2016). Geldtransferanbieter wie Western Union sind ebenfalls weit verbreitet (IOM 2016; vgl. auch: Western Union Holdings, Inc 2016 und Azizi Bank 2014).Internationaler Geldtransfer via SWIFT ist seit 2003 über die Zentralbank verfügbar. Auch kommerzielle Banken bieten derzeit internationalen Geldtransfer an, manche nutzen eigene Möglichkeiten, andere greifen auf die Ressourcen der Zentralbank zurück. Die Zentralbank kann die Nachfrage des Bankensektors nach Bargeld in afghanischer Währung sowie in US Dollar bedienen. Um Geld nach Afghanistan zu überweisen, müssen die Betroffenen ein Konto in Afghanistan haben. Die Zentralbank beabsichtigt, sich vom kommerziellen Bankgeschäft zurückzuziehen, da die kommerziellen Banken ihre Tätigkeiten in Afghanistan ausbauen. Die Zentralbank kann Überweisungen und andere Bankdienstleistungen in den Provinzen in ganz Afghanistan gewährleisten (IOM 2016). Geldtransferanbieter wie Western Union sind ebenfalls weit verbreitet (IOM 2016; vergleiche auch: Western Union Holdings, Inc 2016 und Azizi Bank 2014).
Memorandum of Understanding (MoU)
Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, die Niederlande und Schweden haben seit 2002 mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen (MoU – Memorandum of Understanding) zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u. a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien schieben abgelehnte Asylbewerber/innen afghanischer Herkunft nach Afghanistan ab. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Der afghanische Flüchtlingsminister Balkhi (seit Ende Januar 2015 im Amt) lehnt die Rücknahme von afghanischen Flüchtlingen ab und ignoriert die MoUs, wurde jedoch von Präsident Ghani in seinem Einfluss beschnitten. Ein deutsch-afghanisches Rücknahme-MoU wurde am 2. Oktober 2016 in Kabul unterzeichnet (AA 9.2016).
Quellen:
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 179 von 181
Zur Sicherheits - und Versorgungslage in Kabul (Auszüge aus einer gutachterlichen Stellungnahme von Dr. Sarajuddin RASULY vom 23.10.2015 in einem Verfahren des BVWG betreffend einen anderen Asylwerber zur Zahl W119 2006001, Schreibfehler teilweise korrigiert):
Gutachten zur aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage in Kabul
Forschungsmethodik:
Persönliche Forschung zur Sicherheits- und Versorgungslage in Kabul im August und September 2015: Interviews mit Beschäftigten aus verschiedenen Branchen und mit Rückkehrern bzw. abgeschobenen Jugendlichen aus dem Ausland. Besuch der Anschlagsorte der Taliban und die Konsequenzen der Zerstörungen. Sammeln von Daten betreffend die Löhne und Preise und Gespräch über Lebensbedingungen der durchschnittlichen Bevölkerung Kabuls.
Die Versorgungslage in der Stadt Kabul:
Betreffend die Versorgungs- und Sicherheitslage in Kabul habe ich in Kabul vom 24.08. bis zum 03.09.2015 Forschungen angestellt. Außerdem habe ich bis Mitte Oktober durch meine Mitarbeiter in Kabul Informationen zu diesem Thema erhalten. Meine persönlichen Beobachtungen in Kabul umfassten folgende Schritte:
1. Ich habe in Kabul zivile Angestellten und Beamten des Staates, Angehörige der Sicherheitsministerien und Vertragsbedienstete zu diesem Zweck befragt und Zahlen betreffend das Gehaltsschema der Ministerien und Firmen gesammelt.
2. Ich habe auch Privatfirmen, wie Laden- und Firmenbesitzer und Geschäftsmänner, Pendler aus den umliegenden Regionen von Kabul und aus anderen Provinzen, die nach Kabul kommen und arbeiten bzw. Arbeit suchen, befragt.
3. Ich habe Studenten, Politiker, Hoteliers, Straßenkinder, Rückkehrer aus dem Ausland, die auf der Straße leben, Straßenbettler, Geschäftsleute und Familien vom 06. – 09.01.2015 in Kabul angetroffen und sie befragt.
4. Meine Mitarbeiter haben ihre diesbezüglichen Beobachtungen in meinem Auftrag bis Mitte Oktober fortgesetzt und ihre Informationen mir telefonisch übermittelt.
Nach diesen Informationen und nach meinen Beobachtungen in Kabul möchte ich das folgende Gutachten zur derzeitigen Versorgungs- und Sicherheitslage in Kabul erstatten:
Versorgungslage in Kabul:
In Kabul ist die Versorgungslage verschieden zu beurteilen: In Kabul gibt es alle Konsumgüter, die man in Europa vorfindet, d.h. man kann in Kabul jede Konsumware finden, die man in Österreich kaufen kann.
Allerdings sind die Preise der meisten Luxuswaren unerschwinglich, und ein Afghane mit dem Gehalt eines Lehrers oder eines Soldaten oder eines Hilfsarbeiters kann sich nicht diese Waren leisten.
Versorgungslage für Unterschicht und Rückkehrer ohne Familienrückhalt:
Die Waren, die für Grundversorgung benötigt werden, sind auch für die breite Schicht der Kabuler Bevölkerung, die zunehmend aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit verarmen, sehr teuer geworden, z.B. Lebensmittel, Kleidung, Medikamente und Miete. Für einen Afghanen, der als Lehrer oder Hilfsarbeiter oder Soldat in Kabul lebt, sind die Preise dieser Waren derzeit sehr hoch. Sie können sich und ihre Familie in Kabul mit notwendigsten Grundnahrungsmitteln ernähren, aber nicht ausreichend, sodass die Mehrheit der Unterschicht in Kabul im Winter vor Hunger, Kälte, und Krankheiten nicht geschützt ist. Die
Unterschicht ist froh, wenn sie täglich zwei Mal am Tag Brot und Tee und Gemüse, welche sie sich leisten können, als Hauptspeise vor sich finden. Mindestens 20% der Kabul Bevölkerung sind sehr verarmt; sie sind teilweise die internen Flüchtlinge, können manchmal nur einmal am Tag für ihre Familie Brot und Tee besorgen. Diese Familien können sich Monate lang kein Fleisch leisten, und sie wären froh, wenn sie bei einer Totenzeremonie oder einer anderen Almosen-Gabe etwas Fleisch oder Reis oder etwas anderes zubereitetes Essen vielleicht in der Woche einmal zu sich nehmen könnten. Wenn es die internationale Hilfe, die sehr spärlich ist, und Almosengabe in der Gesellschaft nicht gäbe und wenn die Flüchtlinge im Ausland ihre Familien nicht unterstützen könnten, würde unter diesen 20% der Bevölkerung in Kabul im Winter eine Hungersnot ausbrechen.
Behausung:
Die Hilfsarbeiter leben meistens am Rande der Stadt Kabul in Slums, oder mehrere Personen mieten ein Zimmer, wo sie unter sehr schwierigen und menschenunwürdigen Bedingungen leben. Sie haben großteils keine Wasch-und Kochgelegenheit, keinen Strom und Heizung und keinen geschützten Mietvertrag und sind jederzeit von Verlust der Behausung bedroht. Diese Situation ist auch dadurch bedingt, dass hunderttausende Menschen aus den unruhigen Provinzen sich, seit dem Beginn der Kriege im Norden, nach Kabul begeben haben, mit der Hoffnung, in Kabul in Sicherheit zu leben und Arbeit zu finden. Ein Großteil von Rückkehrern, die aus dem Iran oder Pakistan abgeschoben werden, gehört zu dieser Kategorie der Menschen in Kabul.
Versorgungslage für Rückkehrer mit Familienrückhalt aus der Mittel- und Oberschicht:
Personen, die in Kabul eine eigene Wohnung oder ein Haus besitzen und mindestens einen kleinen Laden betreiben oder Familien haben, zu denen sie hinziehen könnten, haben keine Versorgungsschwierigkeiten. Besonders die Jugendlichen werden von ihren Eltern und leiblichen Brüdern langfristig aufgenommen und auch versorgt.
Unter engen Verwandten gibt es eine traditionelle verpflichtende Solidarität, dass kein enges Familienmitglied vom Hause der Familie verstoßen wird. Solange einer der Elternteile am Leben ist, ist der Rückkehrer am Erbe beteiligt. Ausgenommen die Jugendlichen, die in die Drogenszene geraten und mit ihren Familien nicht auskommen. Diese behausen unter den Brücken und in Abbruchhäusern in Kabul.
Fachkräfte wie gute Köche, gut ausgebildete Mechaniker, Krankenschwester, gute Buchhalter, soweit sie eine Arbeit finden und benötigt werden, können mit ihrem Gehalt in Kabul ohne besondere Probleme leben. Berufsgruppen mit hoher Verdienstmöglichkeiten, wie Ärzte, junge qualifizierte Ingenieure, qualifizierte Universitäts-Lehrkräfte, Dolmetscher und Übersetzer, Anwälte, Investoren usw. haben auch ohne Aussicht auf Anstellung die Möglichkeit, sich in Kabul und in Umgebung niederzulassen und von ihrem Einkommen sich und ihre Familien zu unterhalten. Ich möchte allerdings darauf hinweisen, dass durch den Abzug der ausländischen Truppen und Schließung ihrer Armeebasen, sowie mit dem Abzug der ausländischen NGO auch tausende Fachkräfte, wie Dolmetscher, Ingenieure und Investoren arbeitslos geworden sind. Denn Millionen Arbeitsstellen wurden von ISAF-Truppen und von ausländischen NGO in Afghanistan nach dem Sturz des Taliban-Regimes geschaffen. Diese Arbeitsplätze gehen großteils verloren, und auch Fachkräfte kommen dadurch wirtschaftlich in Bedrängnis.
Gerade diese Berufsgruppe versucht, mit ihren Ersparnissen und durch den Verkauf ihrer Häuser und Autos ins Ausland zu gelangen, weil die derzeitige schlechte Wirtschafts- und Sicherheitslage diesen Menschen Zukunftsangst erzeugen.
Betreffend die Jugendlichen ohne Fachausbildung und jugendlichen Rückkehrer aus den Nachbarländern habe ich verschiedene Parkanlagen, abgelegene Straßenränder und Abbruchhäuser in Kabul besucht und solche Personen angetroffen. Ich habe beobachten können, dass tausende junge Menschen in den öffentlichen Parkanlagen und in Abbruchhäusern sich zusammentun und dort großteils Drogen einnehmen und ein elendes Leben führen. Nach meiner Information sind diese Jugendlichen meisten Personen, die aus den Nachbarländern wie dem Iran abgeschoben worden sind, oder sie sind Kriegskinder, die Waisen waren oder ihre Familienbindung verloren haben. Ein Großteil dieser jungen Menschen stammt aus den Provinzen, die mit der Hoffnung nach Kabul gekommen waren, Arbeit zu finden.
Die Zahl der Arbeitslosigkeit ist unter den Jugendlichen in Afghanistan im Allgemeinen und in Kabul im Besonderen derzeit im Wachsen. Nach meiner Schätzung beträgt die Arbeitslosigkeitsrate unter den Jugendlichen derzeit mehr als 60 Prozent. Gäbe es keine Familiensolidarität, so würden sofort noch weitere tausende Jugendliche in Kabul verelenden.
Afghanische Firmen:
Bedingt durch die Streitigkeiten zwischen den Präsidentschaftskandidaten, die noch andauern, und den Beginn des Abzuges der ISAF Truppen haben viele Firmen geschlossen, weil einerseits ein Teil von diesen unsicher sind und ins Ausland abwandern, und andererseits sie keine Förderung bzw. Projekte mehr von den Ausländern bekommen, ihre Firmen weiter in Betrieb zu halten. Dieser Zustand hat auch dazu geführt, dass tausende Menschen ihre Arbeitsplätze verloren und keine Aussicht auf Arbeit in naher Zukunft haben.
Für diese Menschen hat der afghanische Staat und die internationale Gemeinschaft, allen voran der UNHCR, keine geeignete Programme, um einerseits die Unternehmer zu stärken und den Abbau der wenigen Arbeitsplätze zu verhindern, andererseits die Verelendung der jungen Menschen zu verhindern. Sie haben keine Programme zum Schutz der Jugendlichen und keine Programme, die den Jugendlichen Zukunftsperspektive zur Verbesserung ihrer Lage bieten könnten.
Ich habe diesbezüglich auch die Politiker in Kabul befragt. Sie waren teils gleichgültig gegenüber diesem Problem und teils ratlos. Sie haben zugegeben, dass sie keine Möglichkeit haben, solche Missstände zu beseitigen, weil ihnen die finanzielle Unterstützung fehlen würde. Sie hätten keine geeigneten Infrastrukturen, z.B. Wohnheime, genügende geeignete Krankenhäuser, Rehabilitationszentren und geeignete Fachkräfte. Fachkräftemangel ist auch dadurch entstanden, dass ein Teil der Fachkräfte das Land allmählich verlässt.
Durch die Befragung über die Versorgungslage habe ich folgende Informationen über Lebensunterhaltskosten und Löhne und Gehälter in Kabul gesammelt, die einen Überblick darüber geben kann, wie hoch die Lebensunterhaltskosten sind und wie weit die jugendlichen Rückkehrer sich ohne Schwierigkeiten in Kabul niederlassen können oder auch nicht.
Lebenskosten in Kabul:
Ausgehend von diesen Informationen braucht z.B. ein junger Rückkehrer in Kabul, um ein menschenwürdigen Leben führen zu können, im Monat für sich alleine folgendes am Mittel:
Eine Einzelperson braucht in Kabul ca. USD 350.- für seine Lebensunterhaltskosten. Diese Kosten beinhalten: Zimmermiete, Kleidung, Transport und Essen.
Eine Familie benötigt ca. USD 600.- im Monat in Kabul für ihre Lebensunterhaltskosten. Diese Kosten beinhalten Wohnungsmiete, Kleidung, Fahrtkosten und Lebensmittelkosten.
Wenn eine Person oder eine Familie schon im Vorhinein ein eigenes Privat-Haus oder Privatwohnung in Kabul hat, können diese Kosten sich auf $250.- bzw. auf $400 minimieren.
[ ]
Kosten für Lebensunterhalt einer Person pro Monat $ 200 -300.-
Kosten für Lebensunterhalt einer Familie pro Monat: $ 500.-
Aufgrund der hohen Arbeitslosigkeitsrate kann die Mehrheit der Menschen in Kabul diese Summe nicht immer aufbringen, und sie leben ständig mit Schwierigkeiten im Hinblick auf Versorgung. Zudem hat sich die Anzahl der Personen in einem Haushalt, die vom Gehalt von einer Personen leben, erhöht. Bis zum Abzug der ausländischen Truppen und NGO haben oft von einer Familie zwei Personen Gehälter bezogen, und sie könnten locker ihre Familie ohne Sorgen ernähren.
Wenn die Rückkehrer nach Kabul keine familiäre Bindung und kein Geldmittel bei sich haben, werden sie mit großen wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert sein. Wenn sie Fachausbildung haben, könnten sie sich im Lauf der Zeit etwas verdienen bzw. eine Stelle bekommen oder ein Geschäft gründen. Aber wenn junge Leute keine Bildung- und keine Fachausbildung haben, werden sie mit Sicherheit in ernster Versorgungssituation geraten. Die jungen Leute in den Dörfern laufen zu den Taliban über, damit sie etwas verdienen können. Auf diesem Weg sind viele Fronten in Dörfern entstanden, die mit den Taliban Ideologisch nichts am Hut haben, aber sie arbeiten für sie als Söldner.
Die schlechte Versorgungslage in Kabul hat auch dazu geführt, dass Gewaltbereitschaft und Raubüberfälle in den Außenbezirken Kabuls vermehr zugenommen haben.
Ad Sicherheitslage in Afghanistan:
Eine Einnahme der Stadt Kabul durch die Taliban in naher Zukunft ist nicht möglich, weil die internationale Gemeinschaft die Fortsetzung der Präsenz ihrer Truppen in Afghanistan angekündigt hat. Diese Ankündigung schreckt die Taliban ab, eine Großoffensive gegen die Stadt Kabul vorzunehmen. Aber monatlich werden durch Attentate der Taliban in der Stadt Kabul durchschnittlich, nach meiner Schätzung, 50-80 Personen verletzt und getötet. Solche Vorfälle sind unvorhersehbar, und kann nicht vorausgesagt werden, welche Zivilisten-Gruppe und welche Orte in Kabul diese Attentate treffen.
Kabul ist seit Juli diese Jahres von den afghanischen Sicherheitskräften und den Sicherheitskräften der ISAF soweit geschützt, dass die Taliban bis jetzt keine Chance hatten, diese Stadt, wie z.B. Kunduz, Faryab oder Helmand, umfassend anzugreifen und kurzfristig auch unter ihrer Kontrolle zu bringen. Der Grund für die strengen Maßnahmen liegt darin, dass alle Ministerien, ausländischen Botschaften und internationalen Organisationen sich in Kabul befinden. Die Taliban versuchen immer wieder, durch schwere Selbstmordattentate, Raketenabwurf auf Kabul und Angriffe auf bestimmte staatliche Einrichtungen und auf Häuser der Politiker auf sich aufmerksam zu machen. Dadurch werden im Durchschnitt im Monat in der 5-Millionen Stadt mehr als fünfzig Zivilisten getötet und verletzt.
Die Attentate finden nicht jeden Tag in Kabul statt, obwohl die Taliban gerne jeden Tag einen Anschlag verüben würden. Aufgrund der starken Präsenz der Sicherheitskräfte in sensiblen Ecken und Plätzen, sowie vor den Amtsgebäuden, können sie ihre Pläne nicht jeden Tag durchführen. Aber jeden Tag sind Taliban-Selbstmörder in verschiedenen Ecken unterwegs und versuchen, die ausländischen Konvois und die Konvois der Sicherheitskräften anzugreifen. Es wird auch jeden zweiten Tag gemeldet, dass die afghanischen Sicherheitskräfte Selbstmordattentäter vor der Ausführung ihrer Terrorakte erwischt hätten.
Derzeit verlassen tausende Menschen die Stadt Kabul; insgesamt reisen hunderttausend Menschen monatlich aus ganz Afghanistan aus. Dies ist unter anderem auf die Angst der Menschen zurückzuführen, weil sie nicht wissen, wie die Sicherheitslage in den nächsten Monaten und Jahren sich in Afghanistan entwickeln würde. Heuer sind die Taliban in hunderten Distrikten in Afghanistan aktiv, und ich gehe davon aus, dass mehr als 70% der außerstädtischen Gebiete des Landes unter direkter oder indirekter Kontrolle der Taliban stehen.
Die Bezirke außerhalb der Stadt Kabul sind nicht so sicher wie die Stadt Kabul. Die Bevölkerung dieser Bezirke beschwert sich darüber, dass die Sicherheitskräfte in diesen Regionen sich nicht kümmern würden. Diese Bezirke sind zwar nicht unter der Kontrolle der Taliban, aber sie sind nicht so sicher wie die Stadt Kabul. [ ]
Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016:
"[ ] Bei der Prüfung der Relevanz einer internen Schutzalternative für afghanische Antragsteller müssen die folgenden Aspekte erwogen werden:
(i) Der instabile, wenig vorhersehbare Charakter des bewaffneten Konflikts in Afghanistan hinsichtlich der Schwierigkeit, potenzielle Neuansiedlungsgebiete zu identifizieren, die dauerhaft sicher sind, und
(ii) die konkreten Aussichten auf einen sicheren Zugang zum vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet unter Berücksichtigung von Risiken im Zusammenhang mit dem landesweit verbreiteten Einsatz von improvisierten Sprengkörpern und Landminen, Angriffen und Kämpfen auf Straßen und von regierungsfeindlichen Kräften auferlegte Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Zivilisten.
[ ]
Im Lichte der verfügbaren Informationen über schwerwiegende und weit verbreitete Menschenrechtsverletzungen durch regierungsfeindliche Kräfte [ ] in von ihnen kontrollierten Gebieten sowie der Unfähigkeit des Staates, für Schutz gegen derartige Verletzungen in diesen Gebieten zu sorgen, ist nach Ansicht von UNHCR eine interne Schutzalternative in Gebieten des Landes, die sich unter tatsächlicher Kontrolle regierungsfeindlicher Kräfte [ ] befinden, nicht gegeben; es sei denn in Ausnahmefällen, in denen Antragsteller über zuvor hergestellte Verbindungen zur Führung der regierungsfeindlichen Kräfte [ ] im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfügen. UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist.
[ ]
Ob eine interne Schutzalternative zumutbar ist, muss anhand einer Einzelfallprüfung unter vollständiger Berücksichtigung der Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage im voraussichtlichen Neuansiedlungsgebiet zum Zeitpunkt der Entscheidung festgestellt werden. Insbesondere stellen die schlechten Lebensbedingungen sowie die prekäre Menschenrechtssituation von Afghanen, die derzeit innerhalb des Landes vertrieben wurden, relevante Erwägungen dar, die bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer vorgeschlagenen internen Schutzalternative berücksichtigt werden müssen.
UNHCR ist der Auffassung, dass eine vorgeschlagene interne Schutzalternative nur dann zumutbar ist, wenn der Zugang zu (i) Unterkunft, (ii) grundlegender Versorgung wie sanitärer Infrastruktur, Gesundheitsdiensten und Bildung und zu (iii) Erwerbsmöglichkeiten gegeben ist. Ferner ist UNHCR der Auffassung, dass eine interne Schutzalternative nur dann zumutbar sein kann, wenn betroffene Personen Zugang zu einem traditionellen Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gruppe im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet haben und
davon ausgegangen werden kann, dass diese willens und in der Lage sind, den Antragsteller tatsächlich zu unterstützen.
Die einzigen Ausnahmen von dieser Anforderung der externen Unterstützung stellen nach Auffassung von UNHCR alleinstehende leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf dar. Diese Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semiurbanen Umgebungen leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bieten und unter tatsächlicher staatlicher Kontrolle stehen. Angesichts des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Gefüges der Gesellschaft aufgrund jahrzehntelang währender Kriege, der massiven Flüchtlingsströme und der internen Vertreibung ist gleichwohl eine einzelfallbezogene Analyse notwendig. [ ]"
Auszug aus Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministerium des Innern Dezember 2016:
" [ ] Nach Auffassung von UNHCR muss man bei einer Bewertung der gegenwärtigen Situation in Afghanistan sowie des Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender berücksichtigen, dass sich die Sicherheitslage seit Verfassen der UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender (April 2016), insgesamt nochmals deutlich verschlechtert hat.
Vor diesem Hintergrund ist die statistische Entwicklung der Entscheidungspraxis des Bundesamtes eher überraschend, auch wenn die Zahlen als solche keine qualitative Bewertung erlauben. So wurde in 2015 in fast 78% aller Entscheidungen in der Sache Schutz gewährt, wobei in fast 47% aller Entscheidungen in der Sache die Antragsteller als Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt wurden. Dagegen betrug die Gesamtschutzquote in 2016 nur noch gut 60%, wobei nur in gut 22% der inhaltlichen Entscheidungen Flüchtlingsschutz gewährt wurde.
Mit Blick auf eine regionale Differenzierung der Betrachtung der Situation in Afghanistan, möchte UNHCR anmerken, dass UNHCR aufgrund der sich ständig ändernden Sicherheitslage bei der Feststellung internationalen Schutzbedarfes selbst keine Unterscheidung von "sicheren" und "unsicheren" Gebieten vornimmt. Für jede Entscheidung über den internationalen Schutzbedarf von Antragstellern aus Afghanistan ist es vor allem erforderlich, die Bedrohung unter Einbeziehung sämtlicher individueller Aspekte des Einzelfalls zu bewerten. Die Differenzierung ist also in erster Linie eine individuelle, welche die den Einzelfall betreffenden regionalen und lokalen Gegebenheiten berücksichtigt.
Dasselbe gilt auch hinsichtlich der Feststellung einer internen Schutzalternative. Ein pauschalierender Ansatz, der bestimmte Regionen hinsichtlich der Gefahr von Menschenrechtsverletzungen, wie sie für den Flüchtlingsschutz oder den subsidiären Schutz relevant sind, als sichere und zumutbare interne Schutzalternative ansieht, ist nach Auffassung von UNHCR vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Afghanistan nicht möglich. Vielmehr ist stets eine sorgfältige Einzelfallprüfung erforderlich.
Außerdem geben die UNHCR-Richtlinien von 2016 Hinweise auf Faktoren, die bei der Feststellung, ob ein Antragsteller wegen der Bedrohung durch willkürliche Gewalt in der Herkunftsregion subsidiären Schutz erhalten sollte, zu berücksichtigen sind. Die Prüfung des Ausmaßes willkürlicher Gewalt in der Herkunftsregion muss zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz erfolgen. Während einige Gebieten in Afghanistan in einem solchen Ausmaß von willkürlicher Gewalt betroffen sein können, dass alle Zivilisten allein durch ihre Anwesenheit der Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgesetzt sind, ist in Bezug auf andere Gegenden in Afghanistan die Anwendung der ‚sliding scale‘ erforderlich, wie sie durch den Europäischen Gerichtshof in der Elgafaji-Entscheidung mit Bezugnahme auf die individuellen Merkmale des Antragstellers (Alter, Geschlecht, Gesundheit und andere) aufgestellt wurde. Unter Bezugnahme auf die Auslegung des Begriffs des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts durch den Europäischen Gerichtshof in der Entscheidung Diakité ist UNHCR der Auffassung, dass das gesamte Staatsgebiet Afghanistans von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt im Sinne des Art. 15 c der EU-Qualifikationsrichtlinie betroffen sind.Außerdem geben die UNHCR-Richtlinien von 2016 Hinweise auf Faktoren, die bei der Feststellung, ob ein Antragsteller wegen der Bedrohung durch willkürliche Gewalt in der Herkunftsregion subsidiären Schutz erhalten sollte, zu berücksichtigen sind. Die Prüfung des Ausmaßes willkürlicher Gewalt in der Herkunftsregion muss zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz erfolgen. Während einige Gebieten in Afghanistan in einem solchen Ausmaß von willkürlicher Gewalt betroffen sein können, dass alle Zivilisten allein durch ihre Anwesenheit der Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgesetzt sind, ist in Bezug auf andere Gegenden in Afghanistan die Anwendung der ‚sliding scale‘ erforderlich, wie sie durch den Europäischen Gerichtshof in der Elgafaji-Entscheidung mit Bezugnahme auf die individuellen Merkmale des Antragstellers (Alter, Geschlecht, Gesundheit und andere) aufgestellt wurde. Unter Bezugnahme auf die Auslegung des Begriffs des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts durch den Europäischen Gerichtshof in der Entscheidung Diakité ist UNHCR der Auffassung, dass das gesamte Staatsgebiet Afghanistans von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt im Sinne des Artikel 15, c der EU-Qualifikationsrichtlinie betroffen sind.
Hinsichtlich einer internen Schutzalternative ist in jedem Einzelfall eine individuelle Prüfung erforderlich. UNHCR betont, dass eine interne Schutzalternative für den einzelnen Antragsteller relevant und zumutbar sein muss. Die ‚Relevanzprüfung‘ erfordert eine grundlegende Bewertung der Urheberschaft des Schadens und sollte umfassende Feststellungen zu der Frage beinhalten, ob im Neuansiedlungsgebiet das Risiko – beispielsweise einer Rekrutierung durch die Taliban – fortbesteht. Die Prüfung muss auch umfassen, ob infolge des Verlassens der Heimatregion ein neues Gefährdungsrisiko besteht, beispielsweise durch Vergeltungsmaßnahmen regierungsfeindlicher Gruppierungen oder Schlepper.
Im Hinblick auf die Prüfung der Zumutbarkeit einer Neuansiedlung wird in den UNHCR-Richtlinien betont, dass den Antragsteller keine ‚unzumutbaren Härten‘ treffen sollten, was die Sicherheit, die Achtung der Menschenrechte und die Möglichkeiten für das wirtschaftliche Überleben unter menschenwürdigen Bedingungen im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet anbelangt. Dazu sollten Punkte, wie beispielsweise Zugang zu einer Unterkunft, die Verfügbarkeit grundlegender Infrastruktur und Zugang zu grundlegender Versorgung wie Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Gesundheitsversorgung und Bildung sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung sorgfältig geprüft werden. Es bedeutet auch, nicht von interner Vertreibung bedroht zu sein.
UNHCR bleibt bei seiner Empfehlung, dass es ein starkes soziales Netzwerk im vorgeschlagenen Gebiet der Neuansiedlung geben muss, wenn die Zumutbarkeit einer Neuansiedlung bewertet werden soll. Die Zumutbarkeitsprüfung sollte eine Prüfung der persönlichen Umstände des Einzelfalls, gegebenenfalls der besondere Bedürfnisse und des Zugangs zu einer entsprechenden spezialisierten Versorgung, sowie bereits erlittene Verfolgung oder Traumata umfassen. Dabei sollte auch berücksichtigt werden, was von UNHCR, UNICEF und verschiedenen anderen Organisationen im letzten Jahr durchgeführte Befragungen ergeben haben. Demnach haben viele der in Europa um Schutz ersuchenden afghanischen Antragsteller Missbrauch, physische und psychologische Traumata oder Gewalt während ihrer Reise erfahren, was sich negativ auf die Möglichkeiten, sich wieder ein Leben in Afghanistan aufzubauen, auswirken kann.
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Verschärfung des Konflikts: Im Laufe des Jahres 2016 hat sich der innerstaatliche bewaffnete Konflikt in Afghanistan weiter ausgebreitet und ist durch eine Fragmentierung und Stärkung der aufständischen Kräfte gekennzeichnet. Die Konfliktparteien ergreifen keine ausreichenden Maßnahmen, um Zusammenstöße und zivilen Opfer zu minimieren, wie es den Verpflichtungen des Humanitären Völkerrechts entspräche. Der Konflikt ist charakterisiert durch immer wiederkehrende Konfrontationen und groß angelegten militärischen Operationen zwischen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen und den afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräften (ANDSF), durch den Konflikt zwischen verschiedenen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen – insbesondere zwischen den Taliban und den neu auftretenden Gruppen, die mit ISIS verbunden sind – und Zusammenstößen zwischen verschiedenen Stämmen, oftmals stellvertretend für die Konfliktparteien. Darüber hinaus finden unvermindert gezielte Gewaltakte, Übergriffe und
Einschüchterungen durch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen gegen Einzelpersonen und Familien, die vermeintlich mit der Regierung verbunden sind, statt.
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Die Zahl der Selbstmordanschläge in Kabul hat im Laufe des Jahres zugenommen. Sie sind außerdem komplexer geworden und führen zu einer höheren Zahl an Todesopfern als die sporadischen Zusammenstöße in anderen Teilen des Landes.
Außerdem ist Kabul massiv vom starken Anstieg der Zahl der Rückkehrer aus Pakistan betroffen, mit fast einem Viertel der 55.000 registrierten zurückkehrenden Familien und einem ähnlichen Anteil an nicht dokumentierten Rückkehrern aus Pakistan, die sich in den überfüllten informellen Siedlungen in Kabul niedergelassen haben. Angesichts des ausführlich dokumentierten Rückgangs der wirtschaftlichen Entwicklung in Kabul als Folge des massiven Abzugs der internationalen Streitkräfte im Jahr 2014 ist die Aufnahmekapazität der Stadt aufgrund begrenzter Möglichkeiten der Existenzsicherung, Marktliquidität, der fehlenden Verfügbarkeit angemessener Unterbringung sowie des mangelnden Zugangs zu grundlegenden Versorgungsleistungen, insbesondere im Gesundheits- und Bildungswesen, äußerst eingeschränkt.
Kabul ist zudem traditionell ein Zufluchtsgebiet der vom Konflikt betroffenen Binnenvertriebenen aus der Zentral-Region und anderswo (insbesondere auch aus der östlichen Region des Landes und aus Kunduz). Im Jahr 2016 haben sich Primär- und Sekundärfluchtbewegungen (2.349 Familien bzw. etwa 15.500 überprüfte Personen) aus der östlichen Region weiter fortgesetzt, insbesondere aus Kot, Achin, dem Deh Bala Distrikt der Nangarhar Provinz. Dies sind Distrikte, die von den Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und mit ISIS verbundenen Gruppen sowie von großangelegten Militäroperationen der afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräften (ANDSF) und der internationalen Streitkräfte betroffen sind. Aus den Beobachtungen von UNHCR geht hervor, dass binnenvertriebene Familien sich oft deshalb in Kabul niederlassen, weil sie dort auch familiäre Verbindungen haben, im Gegensatz zu Jalalabad, wo viele andere binnenvertriebene Familien aus den gleichen Provinzen Sicherheit gesucht haben.
Darüber hinaus führte eine zweite Fluchtwelle aus Kunduz – als Folge der temporären Übernahme von Kunduz durch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen im Oktober 2016 – zu neuerlichen Ankünften von Binnenvertriebenen in Kabul. Die Profile der vertriebenen Familien bestehen aus einer Mischung aus Staatsbediensteten mit guten Verbindungen in die Hauptstadt und anderen Familien, die kaum eine andere Wahl hatten, als in südlicher Richtung vor den Kämpfen zu fliehen. Baghlan blieb im Jahr 2016 weiterhin zu instabil, um Sicherheit für Binnenvertriebene zu bieten. Daher flohen diese nach Kabul, wo sich Familien temporär auch in Lagern niederließen. Diese Binnenflucht geschah in einem kurzen Zyklus und die Mehrheit der Familien ist wahrscheinlich bereits wieder nach Kunduz zurückgekehrt, nachdem von den Behörden im Oktober und November gezielt Druck ausgeübt wurde, staatlich geförderte Rückkehrprogramme wahrzunehmen. Dies geschah allerdings unter Umständen, in denen die Freiwilligkeit der Rückkehr zumindest in einigen Fällen stark bezweifelt werden kann.
Die Wohnraumsituation sowie der Dienstleistungsbereich in Kabul sind aufgrund der seit Jahren andauernden Primär- und Sekundärfluchtbewegungen im Land, die in Verbindung mit einer natürlichen (nicht konfliktbedingten) Landflucht und Urbanisierung zu Massenbewegungen in Richtung der Stadt geführt hat, extrem angespannt. Im Jahr 2016 wurde die Situation durch den Umstand, dass mehr als 25% der Gesamtzahl der aus Pakistan zurückgekehrten Afghanen nach Kabul gezogen ist, weiter erschwert. Diese Umstände haben unmittelbare Auswirkungen auf die Prüfung, ob Kabul als interne Schutzalternative vorgeschlagen werden kann, insbesondere mit Blick auf eine Analyse der Zumutbarkeit. Die in den UNHCR-Richtlinien vom April 2016 dargestellten Erwägungen bleiben für die Bewertung des Vorhandenseins einer internen Schutzalternative in Kabul bestehen. Die Verfügbarkeit einer internen Schutzalternative im Umfeld eines dramatisch verschärften Wettbewerbs um den Zugang zu knappen Ressourcen muss unter Berücksichtigung der besonderen Umstände jedes einzelnen Antragstellers von Fall zu Fall geprüft werden. [ ]"
Auszug aus dem Befund des Gutachtens des länderkundlichen Sachverständigen Mag. Karl Mahringer (160.000/0001-Kammer A/2017):
I.a) Wie stellt sich die allgemeine Versorgungslage in den Städten Kabul, Mazaree Sharif und Herat dar (etwa: Möglichkeit der Beschaffung von Wohnraum und Lebensmittel, Verfügbarkeit grundlegender Infrastruktur)?römisch eins.a) Wie stellt sich die allgemeine Versorgungslage in den Städten Kabul, Mazaree Sharif und Herat dar (etwa: Möglichkeit der Beschaffung von Wohnraum und Lebensmittel, Verfügbarkeit grundlegender Infrastruktur)?
Medizinische Versorgung
Gemäß Artikel 52 der afghanischen Verfassung von 2004 ist die medizinische Versorgung für alle Afghanen frei. Die medizinische Basisversorgung in den drei Städten – Kabul, Herat und Mazar-e Sharif ist ausreichend und für jedermann zugänglich. Krankenhausaufenthalte sind frei, privat praktizierende Ärzte verlangen Geld.
Die Standards der Spitäler sind nach Meinung vieler afghanischer Ärzte verbesserungsfähig, stellen aber eine ausreichende Grundversorgung sicher. Spitäler der Aga Khan Foundation stellen nach Meinung von Gesundheitsexperten westlichen Standard dar.
Die Versorgung mit Medikamenten ist gesichert, unzählige Apotheken haben 24h geöffnet, der Import von Medikamenten funktioniert. Viele Afghanen, vorwiegend der afghanischen Mittelschicht, fahren nach Pakistan oder Indien zum Arzt. Pesh?war ist von Kabul aus in einer Halbtagsreise problemlos erreichbar.
Lebensmittelversorgung
Bei der Lebensmittelversorgung wurde sowohl die afghanische Produktion als auch der Import betrachtet.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass kein Engpass bei der Lebensmittelversorgung und anderen Produkten des täglichen Bedarfes festgestellt werden konnte. Es gibt saisonale Schwankungen in der Versorgung mit frischen Obst und Gemüse und zeitweise, temporäre Engpässe wenn aus politischen Gründen die Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan von Pakistan geschlossen wird. Obwohl Afghanistan bei entsprechender agrarischer Bewirtschaftung Selbstversorger wäre, gibt es umfangreiche Importe aus den Nachbarländern, insbesondere Pakistan und Iran.
Der Import von landwirtschaftlichen Rohstoffen wie Weizen, Zucker, Speiseöl etc. erfolgt weitgehend über Dubai. Die langen und unzulängliche Transportwege führen zu einer beträchtlichen Verteuerung der Produkte am Markt.
Der Import von anderen Produkten des täglichen Bedarfs ist gewährleistet, man kann in den afghanischen Geschäften und Märkten alles kaufen. W obei in den Märkte "Niedrigpreis" und "geringe Qualität" Produkte aus China und Indien vorherrschen. Alle Projekte der international Gemeinschaft in Afghanistan die landwirtschaftliche Produktion oder die inländische Produktion von Bedarfsgütern aufzubauen scheitern am Unverständnis der lokalen Gegebenheiten und den Vorstellungen überall westliche Standards anwenden zu müssen.
Der Nachfolgende Ernteplan zeigt die durchgehende Versorgung des afghanischen Marktes mit lokalen Agrarprodukten.
Importstatistik 2015 der 10 wichtigsten Importgruppen wovon 5 aus dem Lebensmittelbereich kommen!
99 (Items) $3,305,241,573
27 (Oil & Mineral Fuels) $1,637,956,959
11 (Milling Products) $473,225,197
15 (Fats & Oils) $346,599,631
90 (Precision Instruments) $323,871,731
58 (Lace & Tapestries) $239,270,549
68 (Stone, Brick, & Tile) $174,260,078
09 (Coffee & Spices) $129,024,908
17 (Sugar & Confectionery) $115,299,159
18 (Cocoa) $109,986,159
Gesamtimport 2015 7,7Milliarden $
Afghanistan hat ein exorbitantes Handelsbilanzdefizit welches weitgehend mit Hilfe der internationalen Staatengemeinschaft ausgeglichen wird.
Wohnraum
Wohnraum ist in jeder der drei Städten – Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif – ausreichend vorhanden; zu mieten ist einfach. Es gibt ein Angebot für alle Lagen. In der Regel wohnen alleinstehende Personen in Gemeinschaftsunterkünften um Kosten zu sparen (2 bis 5 Personen).
Es wurden 15 Wohnungsvermittlungsfirmen (8 in Kabul, 4 in Herat und 3 in Mazar-e Sharif) befragt. Die Grundaussage war, dass für alle 3 Städte, ausreichend Wohnraum für alle Bedürfnisse vorhanden ist. Die W ohnungssuche dauert meistens zwischen 1 bis 4 Wochen. In der Regel wird bei Vertragsabschluss, unabhängig ob schriftlich oder mündlich, eine verhandelbare Kaution verlangt. Übereinstimmend haben alle Vermittlungsfirmen ausgesagt, dass diese noch nie eine Wohnung übers Internet verkauft haben. Es erscheint daher unmöglich für einen rückkehrenden, abgewiesenen Asylwerber bereits vor Ankunft in Kabul eine Wohnmöglichkeit zu finden. Jedoch gibt es auch sehr einfache Unterkünfte für die Übergangszeit.
Wasser
Die Wasserversorgung ist in allen drei Städten gegeben. Wasser ist das ganze Jahr ausreichend vorhanden. In Kabul haben die neu gebauten Häuser in der Mehrheit einen Wasseranschluss. Die Behausungen von vielen Zugezogenen verfügen über keinen direkten Wasseranschluss, das Wasser muss vom nächsten Brunnen geholt werden. Die Wasserqualität, des in den Brunnen oder von den Hausanschlüssen gewonnene Wasser, ist ausreichend. Für Kabul gibt es in der Umgebung genug hochwertiges Trinkwasser (um 2005 haben auch die Wiener Wasserwerke Hilfe angeboten), die Problematik liegt in dem Transport des Wassers nach Kabul. Wasser wird auch mittels Tankwagen geliefert und verkauft.
Herat ist die afghanische Stadt mit der besten Wasserversorgung. Laut Stadtverwaltung hat jedes Haus einen Wasseranschluss. Die Situation in Mazar e Sharif ist ähnliche wie die Situation in Kabul.
Für alle drei Städte gilt, dass die meisten Flüchtlingscamps nur einen zentralen Brunnen oder eine Versorgung mittels Tankwagen haben.
II.) Wie stellen sich die Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrer ohne soziale/familiäre Anknüpfungspunkte in diese Städte, differenziert anhand folgender Kriterien, dar?römisch zwei.) Wie stellen sich die Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrer ohne soziale/familiäre Anknüpfungspunkte in diese Städte, differenziert anhand folgender Kriterien, dar?
a) erwerbsfähige Rückkehrer ohne relevante Schul- und/ oder Berufsausbildung
b) erwerbsfähige Rückkehrer mit grundlegender Schul- und/ oder Berufsausbildung
c) erwerbsfähige Rückkehrer mit fundierter Schul- und/ oder Berufsausbildung
Die afghanische Verfassung sieht ein Grundrecht auf kostenfrei Ausbildung inklusive Internate und Verpflegung vor (Grundschule) bis zum BA vor, aber es gibt keine Berufsschule; es gibt jedoch Berufsgymnasien vergleichbar unseren berufsbildenden Höheren Schulen. Es ist aber davon auszugehen, dass dieser Verfassungsgrundsatz zurzeit nur in den Städten wirksam ist. In allen Gesprächen konnte kein Unterschied hinsichtlich der Schul- und oder Berufsausbildung in Fragen der Arbeitsmarktchancen festgestellt werden, unabhängig ob Schul- und oder Berufsausbildung, es hängt vom Einsatz des Arbeitssuchenden oder seiner Kontakte ab ob er Arbeit findet.
In vielen Handwerksberufen herrscht noch eine zunftähnliche Struktur vor. In allen Bereichen fehlt es an qualifizieren Bewerbern. Die berufliche Ausbildung in Handwerksbetrieben erfolgt in diesen Zünften.
Afghanistan hat auch ein Gesetz für einen Mindestlohn. Dieser beträgt zurzeit Afghani 5000 (entspricht am 2/20/2017 ca. 75$) monatlich und gilt nur für Arbeiter im öffentlichen Sektor, der private Sektor hat keinen Mindestlohn, wobei aber im Arbeitsrecht vorgesehen, ist das der Lohn für Arbeiter im privaten Sektor nicht kleiner sein soll als für Arbeiter im öffentlichen Sektor.Afghanistan hat auch ein Gesetz für einen Mindestlohn. Dieser beträgt zurzeit Afghani 5000 (entspricht am 2/20 aus 2017, ca. 75$) monatlich und gilt nur für Arbeiter im öffentlichen Sektor, der private Sektor hat keinen Mindestlohn, wobei aber im Arbeitsrecht vorgesehen, ist das der Lohn für Arbeiter im privaten Sektor nicht kleiner sein soll als für Arbeiter im öffentlichen Sektor.
Viele Organisationen bieten bereits Arbeitsplätze über das Internet an. Fast alle Arbeitsplätze, der internationalen Gemeinschaft, für Afghanen werden öffentlich übers Internet angeboten.
Die Unterscheidung der Verdienstmöglichkeiten erfolgt in der Regel nicht über die berufliche oder schulische Ausbildung sondern über die Arbeitgeber. In den Städten Kabul (besonders bemerkbar), Herat und Mazar-e Sharif gibt es einen Drang der Arbeitssuchenden zu den internationalen Organisationen, internationalen Firmen und ausländischen NGO¿s da diese sehr oft ein Mehrfaches des vergleichbaren Lohnes im afghanischen, privaten Sektor bezahlen (Anzahl der NGO¿s Anlage 5).
d) Fragestellung a) bis c), wenn bereits Arbeitserfahrung (in oder außerhalb Afghanistans) gesammelt wurde (etwa: Landwirtschaft, handwerkliche Tätigkeit, Fabrikarbeit, Verkaufstätigkeit, Gelegenheitsarbeit)?
Arbeitserfahrungen sind auch in Afghanistan ein Vorteil bei der Arbeitssuche wobei, viele Unternehmen die Erfahrung machen, das Rückkehrer zu hohe Erwartungen hinsichtlich des Einkommens und ihrer Kenntnisse haben. Mehrere Gesprächspartner aus der Wirtschaft berichteten von Erfahrungen mit Rückkehrern. Deren Erfahrung ist, dass Rückkehrer ihre Unterstützung im Ausland ohne Arbeit, vergleichen mit den afghanischen Lohn und damit argumentieren warum sie für einen so geringen Lohn (afghanischer Standard) arbeiten sollten, wenn sie im Ausland ein mehrfaches ohne Arbeit bekommen.
e) Besteht die Möglichkeit der Verrichtung allenfalls minderqualifizierter Tätigkeit auch für jene Rückkehrer, die über keine hinreichende Schul- und/oder Berufsausbildung oder Arbeitserfahrung verfügen?
Es gibt auch die Möglichkeit für Rückkehrer ohne Ausbildung, die staatlichen Behörden stellen viele Mitarbeiter mit geringer oder keiner Qualifikation zum Mindestlohn an. Des Weiteren gibt es eine Vielzahl von Arbeitsmöglichkeiten im privaten Sektor.
Arbeitsmöglichkeiten für minderqualifizierte Rückkehrer bedarf besonderer Anstrengungen der Arbeitsuchenden.
III.a) Wie hoch sind die Lebenshaltungskosten in den Großstädten für die Sicherung existenzieller Bedürfnisse (Nahrung, Behausung)?römisch drei.a) Wie hoch sind die Lebenshaltungskosten in den Großstädten für die Sicherung existenzieller Bedürfnisse (Nahrung, Behausung)?
Da es keine brauchbaren offiziellen Statistiken gibt, wurde diese Frage im Zuge der Befragung gestellt, mit folgendem Ergebnis:
Die Frage nach den Kosten/Monat in US $ wurde wie folgt beantwortet:
(Kabul)
2007 versuchten das CSO (Afghanische Statistische Amt) und die Weltbank in einen Technical Report die Parameter einer offiziellen Armutsgrenze festzulegen, leider wurde der Ansatz nicht umgesetzt. Im Bericht für 2014 wurde der Mindestbedarf an Lebensmittel je Familienmitglied mit Afghani 690 pro Monat festgestellt. Die Befragungen in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif zeigen aber ein anders und realistischeres Bild von ca. 9100 Afghani pro Monat allerdings inklusive aller anderen Bedürfnisse des täglichen Lebens.
Wie in allen islamischen Staaten steigen kurz vor und während des Ramadan die Preise an (je nach Warengruppe bis zu 50%). Die langjährige Erfahrung des SV in Afghanistan zeigt, dass die Lebensmittelsicherheit (food saftey) und die Sicherheit der Lebensmittel (foot defence) für Kabul, Mazar-e Sharif und Herat seit 2004 gegeben ist, wirtschaftlich bedingte Engpässe gibt es nur während des Ramadan und den religiösen Feiertagen. Bei Obst und Gemüse sind auch teilweise importierte Waren billiger als Inlandsware.
b) ist die Sicherung existenzieller Bedürfnisse durch eigene Erwerbstätigkeit (differenziert nach den Gruppen II.a) bis c)) realistisch?‘b) ist die Sicherung existenzieller Bedürfnisse durch eigene Erwerbstätigkeit (differenziert nach den Gruppen römisch zwei.a) bis c)) realistisch?‘
Bei entsprechenden Anstrengungen des Rückkehrers ist dies ohne Einschränkungen möglich. Die Arbeitssuche ist in den Städten einfacher als auf dem Land. Eine Unterstützung öffentlicher Institutionen (Vergleichbar mit dem AMS in Österreich) gibt es nicht. Eine Differenzierung nach Gruppen ist nicht notwendig und für alle Gruppen sind Möglichkeiten der Existenzsicherung gegeben.
IV. Gibt es Belege fürrömisch vier. Gibt es Belege für
a) andauernde schwerste körperliche Beeinträchtigung oder
b) Todesfälle
von an sich erwerbsfähigen und gesunden Rückkehrern (etwa durch: Hungersnöte, Obdachlosigkeit bei Kälte) aufgrund nur mangelnder Deckung der grundlegenden Existenzbedürfnisse?.
Wenn ja: Handelt es sich dabei um Ausnahmefälle bzw. sind nähere Umstände hiezu eruierbar?
Wenn nein: ist eruierbar, wodurch a) und b) vermieden werden konnten?
Zu diesen Fragen konnte trotz intensiver Recherche, Gespräche mit NGO¿s, Rücksprache beim MoRR und Durchsicht von Zeitungsarchiven keine Fälle, in welchen europäische Rückkehrer involviert waren, eruiert werden. Auch hinsichtlich der Frage, warum es keine solchen Fälle gibt, kann keine gesicherte Antwort gegeben werden. Eine Annahme wäre, dass es noch zu wenige Rückkehrer gab und das familiäre Auffangnetz besser funktioniert als in Europa angenommen wird. Betrachtet man den Befund der Fragen I bis VIII gibt es auch keinen Grund warum solche Ereignisse in einer der drei Städte auftreten sollten.Zu diesen Fragen konnte trotz intensiver Recherche, Gespräche mit NGO¿s, Rücksprache beim MoRR und Durchsicht von Zeitungsarchiven keine Fälle, in welchen europäische Rückkehrer involviert waren, eruiert werden. Auch hinsichtlich der Frage, warum es keine solchen Fälle gibt, kann keine gesicherte Antwort gegeben werden. Eine Annahme wäre, dass es noch zu wenige Rückkehrer gab und das familiäre Auffangnetz besser funktioniert als in Europa angenommen wird. Betrachtet man den Befund der Fragen römisch eins bis römisch acht gibt es auch keinen Grund warum solche Ereignisse in einer der drei Städte auftreten sollten.
V.a) Gibt es staatliche oder nichtstaatliche Einrichtungen/Organisationen/Strukturen, die existenzbedrohten alleinstehenden Personen zumindest vorübergehend grundlegendste Unterstützung bieten können (etwa: Notquartiere, Nahrung, Mikrokredite)?römisch fünf.a) Gibt es staatliche oder nichtstaatliche Einrichtungen/Organisationen/Strukturen, die existenzbedrohten alleinstehenden Personen zumindest vorübergehend grundlegendste Unterstützung bieten können (etwa: Notquartiere, Nahrung, Mikrokredite)?
Zum besseren Verständnis dieser und der folgenden Fragen muss auf die organisatorische Struktur des Flüchtlingswesen in Afghanistan eingegangen werde. Diese Beschreibung der Fakten soll die unübersichtliche und komplexe Situation des Flüchtlingswesens aufzeigen, die Verschiedenen Interessenlagen und den Kompetenzdschungel aufzeigen. Wichtig ist zu verstehen, dass die afghanischen Flüchtlinge in Europa nur ein sehr geringer Prozentsatz der gesamten afghanischen Flüchtlingsproblematik darstellt.
In der afghanischen Regierung sind folgende Bereiche/Organisationen im Flüchtlingswesen und damit auch für die Rückkehrer aus Europa federführend:
Als zentrale Anlaufstelle sollen das MoRR , die ACBAR (eine Koordinationsstelle für NGO¿s) und einige UN Organisationen (Anlage 7) in Afghanistan näher beschrieben werden.
Gemäß Plan der Regierung ist das MoRR für alle Fragen des Flüchtlingswesens in Afghanistan zuständig. Die Struktur des Ministeriums ist den Organigramm zu entnehmen
Geleitet wird das Ministerium zurzeit von Minister Sayed Hussain Alimi Balchi. Die erklärte Aufgabe des Ministeriums nach Aussage des Ministers ist "policy making – not acting".
Hinsichtlich der Flüchtlingszahlen ist wesentlich, dass die Anzahl der Rückkehrer aus Europa für die afghanischen Behörden relative klein sind in dem Verhältniss zu den Binnenflüchtlingen und den afghanischen Flüchtlingen im Iran und Pakistan.
Binnenflüchtlinge ca. 1.000.000 Flüchtlinge im Iran ca. 2.000.000 man rechnet mit ca. 1 bis 1.500.000 Rückkehrer Flüchtlinge in Pakistan ca. 3.000.000 man rechnet mit ca. 2.000.000 Rückkehrern. (Zahlen gemäß MoRR, Zahlen nicht besichert) Iran und Pakistan haben mit Rückführungsaktionen bereits begonnen (Pakistan ausgesetzt bis Ende März 2017 wegen des Wetters).
Die stellvertretende Ministerin, und für Flüchtlinge zuständig, ist Frau Dr. Alema (spricht Deutsch, hat in Leipzig studiert und wurde von Präsidenten Ashraf Ghani ins Ministerium delegiert). Der Schwerpunkt der Stv. Ministerin Dr. Alema sind die Koordination der internationalen Beziehungen und der Zusammenarbeit mit allen, im Flüchtlingswesen tätigen ausländischen Regierungs- und nichtregierungsorganisationen. Dr. Alema versucht im Ministerium Ordnung, zumindest hinsichtlich der internationalen Beziehungen und Zusammenarbeit mit den Beteiligten, zu schaffen.
Ergänzend muss hinzugefügt werden, dass obwohl das Ministerium für das Flüchtlingswesen laut Plan zuständig ist, Mitte 2016 eine Task Force in Form einer Matrix für die afghanischen Regierungsstellen und ausländische Partner im MoRR geschaffen wurde – intern Matrix genannt (Als Notfallmaßnahme im Zuge der verstärkten Abschiebung von Flüchtlingen aus Pakistan) Nach übereinstimmender Aussage, mehrerer Teilnehmer dieser Matrix, ist diese ein weiteres Instrument um von den tatsächlichen Problemen abzulenken. Die Teilnehmer der Matrix treffen sich sehr unregelmäßig. Das MoRR ist mit ungenügenden Mitteln ausgestattet und daher auf andere Ministerien angewiesen.
ACBAR Agency Coordinating Body for Afghan Relief and Development
ACBAR wurde 1988 in Pesh?war/Pakistan als Koordinationsstelle für NGO¿s gegründet und übersiedelte 2002 nach Afghanistan. Heute nimmt ACBAR in Anspruch 135 nationale und internationale NGO,s als Mitglieder zu vertreten (Anlage 5).
ACBAR möchte auf folgenden Aktivitätsfeldern agieren: · Zusammenbringen von nationalen und internationalen NGO¿s · Plattform in Afghanistan für Hilfe und Entwicklung · Vertretung afghanischer Interessen im internationalen Kontext · Unterstützung afghanischer NGO¿s · Aufzeigen von Problemen der NGO¿s wie Sicherheit, Rechte und Pflichten · Trainingsprogramme.
Von fast allen NGO¿s wird eine Koordinierungsstelle begrüßt allerdings ist auch eine große Skepsis hinsichtlich Effizienz und Nutzen gegeben. ACBAR hat scheinbar ein Problem, wie fast alle NGO¿s in Afghanistan, nämlich mehr Selbstzweck als Hilfe zu sein. Ein Gesprächspartner einer NGO¿s hat es auf den Punkt gebracht, "wir sind nicht hier um Politik zu machen, sondern zu helfen".
UN Organisationen
UNHCR, WFP, OCHA (Anlage 7) hätten die Kapazität bei den Rückkehrern aus Europa zu helfen, sind aber schwerpunktmäßig auf Binnenflüchtlinge und Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan konzentriert.
IOM International Organization for Migration wurde 1951 – mit heute 165 Mitgliedern – als zwischenstaatliche Organisation gegründet um Migrationsthemen zwischen Staaten, internationalen Organisationen und NGO¿s zu koordinieren.
In Afghanistan ist IOM in vier Bereichen aktiv: · Migration und Entwicklung · Erleichterung von Migration · Regulierung von Migration · Zwangsmigration.
IOM ist der Ansprechpartner von vielen ausländischen Regierungen für Afghanistan im Bereich Migration geworden. IOM ist auch in die Zwangsabschiebungen aus Deutschland involviert. Für viele Gesprächspartner ein schwer verständlicher Wiederspruch, auf der einen Seite verurteilt IOM die Zwangsabschiebungen aus Pakistan, auf der anderen Seite unterstützt IOM die Zwangsabschiebungen aus Deutschland. Dies führt auch zum allgemeinen Unverständnis und Unmut in Afghanistan, dass der "Westen", die internationalen Organisationen und NGO¿s mit doppelten Standards vorgehen und deren Einsatz nur eigenen Interessen dient. IOM ist, wie auch viele UN Organisationen mit dem schnellen Wandel der Anforderungen, überfordert. Die Effizienz ist gering und viele afghanische Gesprächspartner erheben den Vorwurf, dass IOM versucht "Politik zu machen" statt wirklich zu helfen.
Für eine verstärkte Rückführung abgewiesener Asylwerber aus Europa fehlt eine den Bedürfnissen der Rückkehrer angepasste Struktur. Laut der afghanischen Gesprächspartner wäre eine solche Struktur innerhalb kürzester Zeit mit relativ geringen Mittel zu schaffen.
( )
Die Grafik zeigt das Dilemma der Flüchtlingskoordination in Afghanistan. Zu viele Teilnehmer auf beiden Seiten – der afghanischen Regierung und der internationalen Gemeinschaft. Es ist ein Versagen der Hilfsanstrengungen auf Seiten der internationalen Gemeinschaft festzustellen. Kein koordiniertes Vorgehen – der Eindruck besteht, dass es einen Wettbewerb zwischen den internationalen Organisationen gibt. Der Schwerpunkt scheint nicht die Hilfe für die Flüchtlinge und Rückkehrer zu sein, sondern das Bestreben so viel als möglich von den zu vergebenden Geldern zu bekommen. In dem Bestreben Politik zu "machen", Regeln und Normen aufzustellen, Genderpolitik und Wertediskussionen zu betreiben, Berichte und Präsentationen zu erarbeiten, vergisst die internationale Gemeinschaft offensichtlich die Kernaufgabe, Hilfe zu leisten. Besonders uneffektive sind UNHCR und IOM. Trotz der Unterstützung vieler Regierungen und Geldgeber scheinen diese beiden Organisationen in Afghanistan zum Symbol des Scheiterns westlicher Hilfe zu werden. Die unkoordinierten Anstrengungen der internationalen Gemeinschaft konzentrieren sich auf die Binnenflüchtlinge und Rückkehrer aus Pakistan und dem Iran. Die Rückkehrer aus Europa haben keine Priorität.
Hinsichtlich der Rückkehrer aus Europa gibt es keine für die Rückkehrer zentrale Anlaufstelle (Aussage eines MoRR Mitarbeiters " manchmal kommen Rückkehrer ins Ministerium und bitten um Hilfe"), ebenso gibt es keine Vorbereitung auf die Rückkehr. Die Rückkehrer brauchen keine Hochglanzbroschüren, sondern verlässliche und aktuelle Information über die Situation in ihrer Zieldestinationen. Wie, wo gibt es welche Informationen, Unterkunft in den ersten Wochen, Versorgung mit Lebensmittel und medizinische Versorgung.
Sachleistungen wie Essen, medizinische Versorgung, kurzfristige Schlafmöglichkeiten werden von einigen Hilfsorganisationen angeboten.
Mikrokredite
In Afghanistan gibt es einen aufstrebenden Mikrofinanzierungsmarkt mit einer beachtlichen Anzahl von Krediten anbietende Organisationen wie:
Aus den Gesprächen musste aber festgestellt werden, dass es noch kein Instrument für Kredite an Rückkehrer gibt. Für den Rückkehrer ist es unmöglich, in den unübersichtlichen, unkoordinierten Hilfsmöglichkeiten, dass entsprechende Hilfsangebot zu finden (Anlage 8).
Im Bereich Infrastruktur wurde nachgewiesen, dass alle erforderlichen Bedürfnisse in Kabul, Mazar-e Sharif und Herat bedient werden können.
b) Inwieweit können unzureichende staatliche Versorgungsstrukturen für Bedürftige durch Leistungen Privater, etwa Almosenabgabe, substituiert werden? Gibt es Belege für derartige Unterstützungsleistungen bzw. ist eine solcher realistisch?
Abgesehen von den Almosen während des Ramadans und zu manchen religiösen Feiertagen gibt es keine Kultur der privaten Spenden in Afghanistan. Augenommen von den kostenlosen Essens- und schlafmöglichkeiten in vielen Medresen (Religionsschulen) für deren Schüler ist eine private Versorgungsstruktur nicht gegeben.
Die internationalen Organisationen und NGO¿s in Afghanen versuchen vereinzelt mit Lebensmittel und Schlafmöglichkeiten zu helfen.
c) Bestehen funktionierende Unterstützungsmöglichkeiten für Rückkehrer durch Familienangehörige, die sich in anderen Teilen Afghanistans aufhalten (etwa: Bankverbindungen, Übermittlung von Sachleistungen/Geld, Hawala)?
Familienangehörige werden so gut wie möglich unterstützt. Wobei der Schwerpunkt nicht auf finanzieller sonder auf sachleistungsbezogener Unterstützung liegt. Die Übermittlung von Sachleistungen innerhalb Afghanistan ist problemlos möglich, meist bedient man sich der Fahrer von Sammeltaxis und Bussen.. Hinsichtlich der monetären Transaktionen gibt es funktionierende Banken; eine Zahlung mittels Telefon und ein gut funktionierendes Hawala System. Einige Anmerkungen zu den einzelnen Möglichkeiten(gültig für alle drei Städte): Banken: eine ausreichende Versorgung mit Banken ist gegeben, Überweisungen zwischen den Filialen derselben Bank sind kurzfristig möglich, Überweisungen zwischen den Banken dauern bis zu einer Woche
Zahlung mittels Telefon:
Eine Möglichkeit mit dem Telefon zu zahlen ist M-Paisa von Rochan wobei es unter anderen folgende Möglichkeiten gibt
· Überweisung Person zu Person
· Abruf und Rückzahlung eines Mikrofinanzkredites
· Einkauf diverser Leistungen.
· Zahlung von Rechnungen.
· Überweisung von Löhnen
Diese Möglichkeit der Zahlungsabwicklung über das Telefon ist eine sehr kostengünstige und schnelle.
In einer der Firmen, welcher der SV in Afghanistan aufbaute, erfolgt die Lohnzahlung für ca. 50 Frauen komplett über Telefon. Die Erfahrung war dabei, dass es für Analphabeten kein Problem war das Telefon zu bedienen bzw. die meisten zumindest die Zahlen kannten und daher diese Zahlungsart allen anderen vorgezogen wurde. In Afghanistan hat mehr als die Hälfte der Bevölkerung kein Konto oder führt Bankgeschäfte durch.
Auch die Abwicklung von Mikrodarlehen lässt sich über Telefon kostengünstiger als über Banken abwickeln.
Hawala folgt in der Regel ethnischen Linien, d.h Pashtunen zu Pashtunen, Hazara zu Hazara etc.
Hawala ist auch zwischen Österreich und Afghanistan (sowie umgekehrt) möglich und dauert max. 30 Minuten. Auf Grund von Gesprächen mit Hawaladaren in Afghanistan ergibt eine grobe Schätzung mittlerweile ein jährliches Volumen von ca. 50.000.000€, von Österreich nach Afghanistan, stark ansteigend.
Ebenso ist der Geldtransfer zwischen Österreich und Afghanistan über
z. B Western Union innerhalb von Minuten möglich.
d) Erscheint es realistisch, auch von Verwandten Unterstützung zu bekommen, zu denen seit langem oder bisher noch gar kein Kontakt bestand?
Grundsätzlich möglich, allerdings im Bereich der Sachleistungen wie Unterkunft, Essen und nur für eine beschränkten Zeitraum. Festgestellt konnte in diesen Zusammenhang in Gesprächen werden, das der Kontakt zwischen Familienmitgliedern und Verwanden nie abreißt. Mit großer Überzeugung konnten in Afghanistan verbleibente Familien immer erklären wo deren Verwandte und Familienmitglieder in Ausland gerade sind, welchen Status im Asylverfahren diese gerade haben etc. Viele Afghanen sind mit ihren sich im Ausland aufhaltenden Familienmitgliedern und Verwandten im permanenten Kontakt.
VI. a) Inwiefern unterscheidet sich die Lebenssituation aus dem Ausland zurückkehrender Afghanen von der in Kabul ansässigen Bevölkerung?römisch sechs. a) Inwiefern unterscheidet sich die Lebenssituation aus dem Ausland zurückkehrender Afghanen von der in Kabul ansässigen Bevölkerung?
Es kann kein Unterschied der Lebensumstände festgestellt werden. In Gesprächen mit freiwilligen, allein reisenden, männlichen Rückkehrern konnte allerdings entnommen werden, dass je länger die Abwesenheit von Afghanistan dauerte, desto schwieriger war die Rückintegration. Die Gesprächspartner erwähnten wiederholt wie schwierig es war nach der Rückkehr nach Afghanistan sich an die unterschiedlichen Standards der Infrastruktur zu gewöhnen. Rückkehrer in Herat und Mazar e Sharif sahen ihre Rückkehr einfacher als in Kabul. Alle Gesprächspartner bemängelten das Fehlen von Informationen über Ansprechpartner in den Zielstädten. Für alle war die Einreise am Flughafen problemlos.
b) Verunmöglicht die Unkenntnis der örtlichen/infrastrukturellen Gegebenheiten (etwa Rückkehrer, die sich noch nie zuvor in afghanischen Großstädten aufgehalten haben; lange Abwesenheit aus Afghanistan) eine Existenzsicherung?
Auch wenn die Rückkehrer noch nie zuvor in einer afghanischen Großstadt länger gelebt hatten ergab sich aus der Rückkehr in eine afghanische Großstadt kein Problem. Die Tatsache noch nie in einer afghanischen Großstadt gelebt zu haben hatte keinen Einfluss auf die Existenzsicherung.
Aus den Gesprächen mit Rückkehrer konnte festgestellt werden, dass die Arbeitssuche in der Großstadt einfacher war als in ländlichen Gebieten, die soziale Integration in den ländlichen Gebieten einfacher war. Die Aneignung von Kenntnissen der örtlichen Gegebenheiten und der vorhandenen Infrastruktur erfolgte innerhalb kürzester Zeit.
Für die Rückkehrer war die Ankunft in einer afghanischen Großstadt, auch wenn diese ursprünglich aus ländlichen Gebieten kamen, keine besondere Erschwernis. In diesem Zusammenhang sei auf die afghanische Binnenmigration verwiesen. Binnenmigration, ländliche Gebiete nach nächster größerer Stadt gefolgt von Distriktstadt und über Provinzhauptstadt nach Kabul.
VII. Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die Rückkehrsituation je nach Zugehörigkeit zu bestimmten Volksgruppen (Paschtunen/ Hazara/Tadschiken/Usbeken/Aimaken/ Turkmenen/Belutschen) variiert bzw. die Existenzsicherung für Angehörige einer bestimmten Volksgruppe ungleich schwieriger ist?römisch sieben. Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die Rückkehrsituation je nach Zugehörigkeit zu bestimmten Volksgruppen (Paschtunen/ Hazara/Tadschiken/Usbeken/Aimaken/ Turkmenen/Belutschen) variiert bzw. die Existenzsicherung für Angehörige einer bestimmten Volksgruppe ungleich schwieriger ist?
Übereinstimmend haben die Gesprächspartner diese Frage verneint. Obwohl sich die die verbindliche Akzeptanz des Paschtu Wali in der Auflösung befindet und nur noch in den ländlichen Gebieten seine volle Wirkung entfaltet kann, wirkt der Familienzusammenhalt bei den Pashtunen noch immer. Bei den Hazara kann man ein verstärktes "Wir" Gefühl feststellen. Obwohl sich die Hazara als Einheit sehen und der Unterschied zwischen Zwölfer und Siebener Schia in Afghanistan nicht wahrnehmbar ist, so muss festgestellt werden, das die Siebener Schia – Ismailiten des Agha Khan, auf allen Eben bestens organisiert und vernetzt sind. Es ist allgemeines Verständnis, sich zuerst innerhalb der eigenen Ethnie zu helfen.
Gemäß der afghanischen Verfassung sind alle Afghanen gleich und die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie ist kein Grund zur Benachteiligung.
In der Praxis allerdings ist der Zusammenhalt zuerst zwischen den Ethnien gegeben. Am Beispiel der Ministerien soll dies veranschaulicht werden. Der Minister des MoRR ist Hazara, folglich sind die meisten Mitarbeiter im MoRR Hazara. Dies ist aber nicht gleichbedeutend dass, das Ministerium nicht nur Hazara Rückkehrer betreuen würde. Pashtunische Minister haben hauptsächlich pashthunische Mitarbeiter etc. (Ein System vergleichbar mit dem ehemaligen Proporzsystem der verstaatlichen Industrie in Österreich).Die afghanischen Gesprächspartner sahen dies nicht als generelle Benachteiligung.
2. Beweiswürdigung
2.1. Mangels Vorliegens eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments oder eines sonstigen Bescheinigungsmittels steht die Identität des BF nicht fest. Die Feststellungen zur Herkunft seiner Person gründen sich auf die gleichbleibenden und glaubwürdigen Angaben des BF sowie auf das dahingehend bestätigende Gutachten vom XXXX des länderkundlichen Sachverständigen.2.1. Mangels Vorliegens eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments oder eines sonstigen Bescheinigungsmittels steht die Identität des BF nicht fest. Die Feststellungen zur Herkunft seiner Person gründen sich auf die gleichbleibenden und glaubwürdigen Angaben des BF sowie auf das dahingehend bestätigende Gutachten vom römisch 40 des länderkundlichen Sachverständigen.
2.2. Die Feststellungen zum Heimatdorf des BF in Afghanistan basieren auf den Angaben des BF, welche vom eingeholten Gutachten bestätigt wurden. Zur Lebenssituation des BF in Pakistan wurden die Angaben des BF vom XXXX herangezogen, wonach er in Pakistan als Schuhmacher-Gehilfe und als Maler/Anstreicher tätig war und dort nach der afghanischen Kultur und Tradition aufwuchs.2.2. Die Feststellungen zum Heimatdorf des BF in Afghanistan basieren auf den Angaben des BF, welche vom eingeholten Gutachten bestätigt wurden. Zur Lebenssituation des BF in Pakistan wurden die Angaben des BF vom römisch 40 herangezogen, wonach er in Pakistan als Schuhmacher-Gehilfe und als Maler/Anstreicher tätig war und dort nach der afghanischen Kultur und Tradition aufwuchs.
Der Umzug der Familie des BF von Afghanistan nach Pakistan wurde ebenso vom beauftragten länderkundlichen Gutachter verifiziert. Hinsichtlich des Zeitpunktes des Umzugs machte der im Jahr XXXX geborene BF unterschiedliche Angaben, als er in seiner Erstbefragung am XXXX ausführte, beim Umzug noch sehr jung gewesen zu sein und sich nicht an Afghanistan erinnern zu können, hingegen bei der Einvernahme am XXXX angab, 12 Jahre alt gewesen zu sein, am XXXX meinte, ca. 11 Jahre alt gewesen zu sein und am XXXX angab, Afghanistan im Jahr XXXX verlassen zu haben sowie am XXXX angab, Afghanistan im Jahr XXXX im Alter von ca. 10 oder 11 Jahren verlassen zu haben. Aufgrund der unterschiedlichen Angaben des BF als auch der nicht ganz eindeutigen Angaben des länderkundlichen Gutachters, wonach der BF im Alter von 10 Jahren nach Quetta geschickt worden sei und die Familie des BF im Jahre XXXX oder XXXX nach Pakistan gezogen sei, konnte der exakte Zeitpunkt des Umzugs nicht festgestellt werden.Der Umzug der Familie des BF von Afghanistan nach Pakistan wurde ebenso vom beauftragten länderkundlichen Gutachter verifiziert. Hinsichtlich des Zeitpunktes des Umzugs machte der im Jahr römisch 40 geborene BF unterschiedliche Angaben, als er in seiner Erstbefragung am römisch 40 ausführte, beim Umzug noch sehr jung gewesen zu sein und sich nicht an Afghanistan erinnern zu können, hingegen bei der Einvernahme am römisch 40 angab, 12 Jahre alt gewesen zu sein, am römisch 40 meinte, ca. 11 Jahre alt gewesen zu sein und am römisch 40 angab, Afghanistan im Jahr römisch 40 verlassen zu haben sowie am römisch 40 angab, Afghanistan im Jahr römisch 40 im Alter von ca. 10 oder 11 Jahren verlassen zu haben. Aufgrund der unterschiedlichen Angaben des BF als auch der nicht ganz eindeutigen Angaben des länderkundlichen Gutachters, wonach der BF im Alter von 10 Jahren nach Quetta geschickt worden sei und die Familie des BF im Jahre römisch 40 oder römisch 40 nach Pakistan gezogen sei, konnte der exakte Zeitpunkt des Umzugs nicht festgestellt werden.
2.3. Die behaupteten Angaben, von den Taliban in Afghanistan verfolgt zu werden, sind aus den folgenden Gründen nicht glaubhaft:
2.3.1. Zwar konnten die Ausführungen des BF, dass sein Vater von XXXX bis XXXX bei der Nationalpolizei tätig gewesen sei und seine Familie danach Afghanistan verlassen habe, durch das eingeholte Sachverständigengutachten bestätigt werden, doch mangelt es diesen Tatsachen am vom BF behaupteten asylrelevanten Hintergrund.2.3.1. Zwar konnten die Ausführungen des BF, dass sein Vater von römisch 40 bis römisch 40 bei der Nationalpolizei tätig gewesen sei und seine Familie danach Afghanistan verlassen habe, durch das eingeholte Sachverständigengutachten bestätigt werden, doch mangelt es diesen Tatsachen am vom BF behaupteten asylrelevanten Hintergrund.
Während die Beschäftigung des Vaters des BF bei der Nationalpolizei dem Grunde nach der Wahrheit entspricht, war dieser allerdings entgegen der Angaben des BF nie an der von ihm angegeben Operation der Regierung in XXXX , bei der viele Taliban getötet und festgenommen worden sein sollen, beteiligt, sodass es nicht glaubhaft ist, dass der Vater des BF von den dortigen Bewohnern gesehen worden sein soll und deshalb an die Taliban verraten worden sein soll, als der BF lediglich als Mitarbeiter der Logistikabteilung beschäftigt war. Ebenso wenig war der BF laut eingeholten Gutachten stellvertretender Kommandant, sondern lediglich gewöhnlicher Soldat. Die darauf aufbauende Fluchtgeschichte, wonach Taliban in das Heimatdorf des BF gekommen seien, den Vater gesucht und den BF misshandelt hätten, ist demnach nicht glaubhaft und wurde von den dort befragten Dorfältesten auch nicht bestätigt. Der BF bezog nach Übermittlung des seinen Angaben widersprechenden Gutachtens auch keine diesbezügliche Stellungnahme, um die entstandenen Ungereimtheiten zu erklären.Während die Beschäftigung des Vaters des BF bei der Nationalpolizei dem Grunde nach der Wahrheit entspricht, war dieser allerdings entgegen der Angaben des BF nie an der von ihm angegeben Operation der Regierung in römisch 40 , bei der viele Taliban getötet und festgenommen worden sein sollen, beteiligt, sodass es nicht glaubhaft ist, dass der Vater des BF von den dortigen Bewohnern gesehen worden sein soll und deshalb an die Taliban verraten worden sein soll, als der BF lediglich als Mitarbeiter der Logistikabteilung beschäftigt war. Ebenso wenig war der BF laut eingeholten Gutachten stellvertretender Kommandant, sondern lediglich gewöhnlicher Soldat. Die darauf aufbauende Fluchtgeschichte, wonach Taliban in das Heimatdorf des BF gekommen seien, den Vater gesucht und den BF misshandelt hätten, ist demnach nicht glaubhaft und wurde von den dort befragten Dorfältesten auch nicht bestätigt. Der BF bezog nach Übermittlung des seinen Angaben widersprechenden Gutachtens auch keine diesbezügliche Stellungnahme, um die entstandenen Ungereimtheiten zu erklären.
Somit kann der behauptete und sich als Unwahrheit herausgestellte Vorfall auch nicht als Grund für das Verlassen des Heimatlandes angenommen werden. Ob der Vater des BF nun wie vom BF angegeben in den Iran oder mit dem BF und dem Rest der Familie nach Pakistan gereist ist, entzieht sich den Ermittlungsergebnissen des Bundesverwaltungsgerichts und ist auch nicht entscheidungsrelevant. Wie auch der BF in seiner Stellungnahme vom XXXX ausführte, sind Informationen der Bewohner des Heimatdorfes betreffend den Verbleib der Familie des BF außerhalb dieses Heimatdorfes keine ausreichend zuverlässige Quelle.Somit kann der behauptete und sich als Unwahrheit herausgestellte Vorfall auch nicht als Grund für das Verlassen des Heimatlandes angenommen werden. Ob der Vater des BF nun wie vom BF angegeben in den Iran oder mit dem BF und dem Rest der Familie nach Pakistan gereist ist, entzieht sich den Ermittlungsergebnissen des Bundesverwaltungsgerichts und ist auch nicht entscheidungsrelevant. Wie auch der BF in seiner Stellungnahme vom römisch 40 ausführte, sind Informationen der Bewohner des Heimatdorfes betreffend den Verbleib der Familie des BF außerhalb dieses Heimatdorfes keine ausreichend zuverlässige Quelle.
2.3.2. Zudem lässt sich eine die Glaubwürdigkeit des BF schmälernde Steigerung des Fluchtvorbringens erkennen, indem der BF in seiner Erstbefragung am XXXX zu seinem Fluchtgrund angab, nicht zu wissen warum er sein Land verlassen habe. Erst in der Einvernahme am XXXX berichtete der BF erstmals von schlechten Lebensverhältnisse in Pakistan, die mögliche Verfolgung durch die Taliban in Afghanistan sowie, dass er als Kind von den Taliban mit einem Messer verletzt worden sei. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs zur Erstbefragung gab der BF an, dass er verwirrt gewesen sei und seine heutigen Angaben stimmen würden. Auf Vorhalt des gleichen Widerspruchs vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX erklärte der BF dahingehend, auf dem Weg vom Iran nach Österreich sehr viele Schwierigkeiten gehabt zu haben und in Österreich nicht gewusst zu haben, in welchem Land er sich befinde und welche Rechte er hier habe und deshalb bei der Erstbefragung angegeben habe, keine Fluchtgründe zu haben. Damit verstrickte sich der BF nicht nur in Widersprüche betreffend seine Fluchtgründe, sondern machte auch unterschiedliche Erklärungsversuche, warum es zu diesem Widerspruch gekommen ist.2.3.2. Zudem lässt sich eine die Glaubwürdigkeit des BF schmälernde Steigerung des Fluchtvorbringens erkennen, indem der BF in seiner Erstbefragung am römisch 40 zu seinem Fluchtgrund angab, nicht zu wissen warum er sein Land verlassen habe. Erst in der Einvernahme am römisch 40 berichtete der BF erstmals von schlechten Lebensverhältnisse in Pakistan, die mögliche Verfolgung durch die Taliban in Afghanistan sowie, dass er als Kind von den Taliban mit einem Messer verletzt worden sei. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs zur Erstbefragung gab der BF an, dass er verwirrt gewesen sei und seine heutigen Angaben stimmen würden. Auf Vorhalt des gleichen Widerspruchs vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 erklärte der BF dahingehend, auf dem Weg vom Iran nach Österreich sehr viele Schwierigkeiten gehabt zu haben und in Österreich nicht gewusst zu haben, in welchem Land er sich befinde und welche Rechte er hier habe und deshalb bei der Erstbefragung angegeben habe, keine Fluchtgründe zu haben. Damit verstrickte sich der BF nicht nur in Widersprüche betreffend seine Fluchtgründe, sondern machte auch unterschiedliche Erklärungsversuche, warum es zu diesem Widerspruch gekommen ist.
Es wird dabei nicht verkannt, dass die Erstbefragung lediglich einer ersten Orientierung dienen soll und sich gemäß § 19 Abs. 1 AsylG nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Der BF machte jedoch wie bereits beschrieben, in dieser überhaupt keine Fluchtgründe geltend und kann nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass der BF den behaupteten Vorfall, hätte er sich tatsächlich zugetragen, bei der ersten sich bietenden Gelegenheit erwähnt hätte. Dass der BF nicht gewusst haben soll, wo er sich befindet, ist angesichts der Anwesenheit des üblicherweise uniformierten Personals in der Erstbefragung nicht glaubwürdig. Auch wurde eine allenfalls zu diesem Zeitpunkt beschränkte Einvernahmefähigkeit durch das eingeholte psychiatrisch-neurologische Gutachten widerlegt, wonach eine depressive Episode sowie emotionale instabile Persönlichkeitsstörung im XXXX nicht ausgeschlossen wurde, welche jedoch die geistige Leistungsfähigkeit nicht beeinträchtigen und eine Einvernahmefähigkeit nicht ausgeschlossen hat. Selbst wenn der BF zum Zeitpunkt der Erstbefragung am XXXX an der oben bezeichneten Diagnose gelitten hätte, ist davon auszugehen, dass er jedenfalls einvernahmefähig war.Es wird dabei nicht verkannt, dass die Erstbefragung lediglich einer ersten Orientierung dienen soll und sich gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Der BF machte jedoch wie bereits beschrieben, in dieser überhaupt keine Fluchtgründe geltend und kann nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass der BF den behaupteten Vorfall, hätte er sich tatsächlich zugetragen, bei der ersten sich bietenden Gelegenheit erwähnt hätte. Dass der BF nicht gewusst haben soll, wo er sich befindet, ist angesichts der Anwesenheit des üblicherweise uniformierten Personals in der Erstbefragung nicht glaubwürdig. Auch wurde eine allenfalls zu diesem Zeitpunkt beschränkte Einvernahmefähigkeit durch das eingeholte psychiatrisch-neurologische Gutachten widerlegt, wonach eine depressive Episode sowie emotionale instabile Persönlichkeitsstörung im römisch 40 nicht ausgeschlossen wurde, welche jedoch die geistige Leistungsfähigkeit nicht beeinträchtigen und eine Einvernahmefähigkeit nicht ausgeschlossen hat. Selbst wenn der BF zum Zeitpunkt der Erstbefragung am römisch 40 an der oben bezeichneten Diagnose gelitten hätte, ist davon auszugehen, dass er jedenfalls einvernahmefähig war.
Eine weitere Steigerung lässt sich in der Erzählung des behaupteten fluchtauslösenden Vorfalls erkennen, indem der BF erst in der mündlichen Verhandlung am XXXX angab, dass die Taliban beim behaupteten Vorfall von ihm abgelassen hätten, nachdem sie von den Dorfältesten unterstützt worden seien. Auf diesen Vorhalt gab der BF an, davor nur jene Dinge erzählt zu haben, die für seine Fluchtgründe wichtig gewesen seien und er heute aufgefordert worden sei, alles sehr genau darzulegen. Wie aus den Protokollen der früheren Einvernahmen vom XXXX und XXXX ersichtlich ist, wurde dem BF auch zuvor die Möglichkeit eingeräumt, ausführlich und detailliert über seine Fluchtgründe zu sprechen und wird das neu vorgebrachte Segment der Fluchtgeschichte als bewusste Steigerung bewertet.Eine weitere Steigerung lässt sich in der Erzählung des behaupteten fluchtauslösenden Vorfalls erkennen, indem der BF erst in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 angab, dass die Taliban beim behaupteten Vorfall von ihm abgelassen hätten, nachdem sie von den Dorfältesten unterstützt worden seien. Auf diesen Vorhalt gab der BF an, davor nur jene Dinge erzählt zu haben, die für seine Fluchtgründe wichtig gewesen seien und er heute aufgefordert worden sei, alles sehr genau darzulegen. Wie aus den Protokollen der früheren Einvernahmen vom römisch 40 und römisch 40 ersichtlich ist, wurde dem BF auch zuvor die Möglichkeit eingeräumt, ausführlich und detailliert über seine Fluchtgründe zu sprechen und wird das neu vorgebrachte Segment der Fluchtgeschichte als bewusste Steigerung bewertet.
Abgesehen davon ist es unter den vom BF geschilderten Umständen, selbst unter Wahrunterstellung seiner Angaben, insoweit nicht glaubwürdig, dass sich die Taliban von den Dorfältesten mit der Argumentation, dass sie ein Problem mit den Vater des BF und nicht mit dessen Familie haben würden, abhalten hätten lassen, gegen den BF bzw. dessen Familie vorzugehen. Ebenso ist es für das BVwG nicht glaubwürdig, dass dem Vater des BF vor den Taliban noch die Flucht gelungen sein soll, als dieser unmittelbar nach der Abgabe eines Schusses in unmittelbarer Nähe des Elternhauses des BF dieses verlassen haben will und die Taliban in nicht einmal ein bis zwei Minuten nach diesem Vorfall im inneren des Hauses gewesen sein sollen. Vielmehr ist in einer solchen Konstellation davon auszugehen, dass der Vater des BF beim Verlassen des Hauses in das Blickfeld der Taliban geraten und von diesen verfolgt worden wäre.
2.4. Zusammengefasst ist dem Vorbringen aufgrund der den Behauptungen des BF entgegenstehenden Ausführungen des Gutachtens des länderkundlichen Sachverständigen und aufgrund der Steigerung des Fluchtvorbingens die Glaubwürdigkeit zu versagen.
In der Stellungnahme vom XXXX wurde es auch unterlassen, substantiiert auf die Ungereimtheiten zwischen den vom BF getätigten Angaben und dem Ergebnis des länderkundlichen Gutachtens einzugehen.In der Stellungnahme vom römisch 40 wurde es auch unterlassen, substantiiert auf die Ungereimtheiten zwischen den vom BF getätigten Angaben und dem Ergebnis des länderkundlichen Gutachtens einzugehen.
2.5. Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentliche bestellt ist [ ] (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger "Verwaltungsverfahrensrecht, 9.Auflage", RZ 362).
Das vorliegende Gutachten zum Vorbringen des BF wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nach eingehendem Studium als richtig und schlüssig erachtet.
Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 22.03.2017, Ra 2016/19/0350, muss ein Sachverständigengutachten, das von der Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt wird, ausreichend begründet sein (Hinweis E vom 27. Februar 2015, 2012/06/0063, mwN). Der Sachverständige muss in seinem Gutachten darlegen, auf welchem Weg er zu seiner Schlussfolgerung gekommen ist, damit eine Überprüfung der Schlüssigkeit des Gutachtens vorgenommen werden kann (Hinweis E vom 14. November 2012, 2012/12/0036). Der Sachverständige hat im erstellten Gutachten dargelegt, wie er die erhobenen und dem Gutachten zu Grunde liegenden Tatsachen ermittelt hat. Das BVwG misst besonders dem Umstand, dass die Methode von Umfragen vor Ort Anwendung fand, ein sehr hohes Maß an Realitätsnähe im Vergleich zu anderen vorliegenden Berichten mitunter nichtafghanischer Stellen bei, und geht daher auch von der Richtigkeit der erhobenen Tatsachen aus. Nach dem weiteren Erkenntnis des VwGH vom 16.02.2017, Ra 2016/05/0026, hat das VwG im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen, und ist daher gehalten, sich im Rahmen der Begründung des Bescheides mit dem Gutachten auseinanderzusetzen und es entsprechend zu würdigen, zumal an die Begründung einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes auch insofern dieselben Anforderungen zum Tragen kommen wie bezüglich verwaltungsbehördlicher Entscheidungen nach dem AVG (Hinweis dazu etwa VwGH vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076; VwGH vom 18. Februar 2015, Ra 2014/03/0045; VwGH vom 20. Mai 2015, Ra 2015/20/0067).
Das eingeholte Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen XXXX vom XXXX entspricht den Anforderungen eines Gutachtens, indem es in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise darstellt, mit welchen Methoden Beweise erhoben und aufgrund welcher Erkenntnisse Feststellungen getroffen wurden.Das eingeholte Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen römisch 40 vom römisch 40 entspricht den Anforderungen eines Gutachtens, indem es in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise darstellt, mit welchen Methoden Beweise erhoben und aufgrund welcher Erkenntnisse Feststellungen getroffen wurden.
Das BVwG geht aufgrund der Vollständigkeit und Richtigkeit der Erhebungen und unter Bedachtnahme auf die dargelegte Fachkunde des Gutachters nach Prüfung der Nachvollziehbarkeit somit auch von der Schlüssigkeit des erstatteten Gutachtens aus, weshalb es der Entscheidung in Ergänzung der bisher verfügbaren Berichte zu Grunde gelegt wird.
2.6. Die Feststellungen zur prekären Sicherheitslage in der Herkunftsregion des BF gründen sich auf das eingeholte länderkundliche Gutachten, wonach sich der Distrikt XXXX , i XXXX , zwar unter der Kontrolle des Staates bzw. der Hazara-Führung befindet, doch berichtet wurde, dass in den Randgebieten dieses Distrikts, z.B. im Dorf XXXX die Taliban, unter den Hazara Verbündete angeworben hätten. Diese Gebiete zählen zurzeit zu den unsicheren Gebieten in XXXX .2.6. Die Feststellungen zur prekären Sicherheitslage in der Herkunftsregion des BF gründen sich auf das eingeholte länderkundliche Gutachten, wonach sich der Distrikt römisch 40 , i römisch 40 , zwar unter der Kontrolle des Staates bzw. der Hazara-Führung befindet, doch berichtet wurde, dass in den Randgebieten dieses Distrikts, z.B. im Dorf römisch 40 die Taliban, unter den Hazara Verbündete angeworben hätten. Diese Gebiete zählen zurzeit zu den unsicheren Gebieten in römisch 40 .
2.7. Die Feststellung, dass dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative in XXXX offen steht und ihm in XXXX keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, gründen sich auf die im Rahmen des Parteiengehörs an den BF übermittelten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom XXXX , eine Zusammenstellung weiterer Dokumente über Afghanistan (Zusammenfassung Afghanistan) inklusive Auszüge aus gutachterlichen Stellungnahmen des Ländersachverständigen XXXX vom XXXX und XXXX , Auszügen aus den UNHCR-Richtlinie vom 19.04.2016 sowie aus Anmerkungen von UNHCR von Dezember 2016 und ein Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen XXXX ).2.7. Die Feststellung, dass dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative in römisch 40 offen steht und ihm in römisch 40 keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, gründen sich auf die im Rahmen des Parteiengehörs an den BF übermittelten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom römisch 40 , eine Zusammenstellung weiterer Dokumente über Afghanistan (Zusammenfassung Afghanistan) inklusive Auszüge aus gutachterlichen Stellungnahmen des Ländersachverständigen römisch 40 vom römisch 40 und römisch 40 , Auszügen aus den UNHCR-Richtlinie vom 19.04.2016 sowie aus Anmerkungen von UNHCR von Dezember 2016 und ein Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen römisch 40 ).
Demnach ist in XXXX eine ausreichende Lebensmittel- und Wohnraumversorgung gewährleistet. Hinsichtlich der Chancen am Arbeitsmarkt kommt es weniger auf die Schul- oder Berufsausbildung der Rückkehrer, sondern vielmehr auf den Einsatz des Arbeitssuchenden und die bereits erworbene Arbeitserfahrung an. Das Bundesverwaltungsgericht bezieht insbesondere die Anmerkungen von UNHCR vom XXXX in seine Beweiswürdigung ein, wonach sich die Sicherheitslage seit April 2016 zwar verschlechtert habe und ein Anstieg der Rückkehrer zu erwarten sei, doch eine interne Schutzalternative nach erfolgter individueller Zumutbarkeitsprüfung gegeben sein kann. Da der BF laut eigenen Angaben gesund und arbeitsfähig ist und bereits Berufserfahrung als Schuhmacher-Gehilfe, Maler/Anstreicher und nun in Österreich auch Kenntnisse im Tätigkeitsfeld des Elektrikers erworben hat, besteht für ihn auch ohne familiäre Anknüpfungspunkte keine Gefahr bei einer Rückkehr nach XXXX in eine lebensbedrohliche oder menschenunwürdige Lage versetzt zu werden. Hinzu kommt, dass der BF derzeit von seiner außerhalb Afghanistan lebenden Familie finanziell unterstützt wird und hinsichtlich des aufrechten Kontakts des BF zu seiner Familie erwartet werden kann, dass diese Unterstützungsleistungen bei Bedarf auch fortgesetzt werden können.Demnach ist in römisch 40 eine ausreichende Lebensmittel- und Wohnraumversorgung gewährleistet. Hinsichtlich der Chancen am Arbeitsmarkt kommt es weniger auf die Schul- oder Berufsausbildung der Rückkehrer, sondern vielmehr auf den Einsatz des Arbeitssuchenden und die bereits erworbene Arbeitserfahrung an. Das Bundesverwaltungsgericht bezieht insbesondere die Anmerkungen von UNHCR vom römisch 40 in seine Beweiswürdigung ein, wonach sich die Sicherheitslage seit April 2016 zwar verschlechtert habe und ein Anstieg der Rückkehrer zu erwarten sei, doch eine interne Schutzalternative nach erfolgter individueller Zumutbarkeitsprüfung gegeben sein kann. Da der BF laut eigenen Angaben gesund und arbeitsfähig ist und bereits Berufserfahrung als Schuhmacher-Gehilfe, Maler/Anstreicher und nun in Österreich auch Kenntnisse im Tätigkeitsfeld des Elektrikers erworben hat, besteht für ihn auch ohne familiäre Anknüpfungspunkte keine Gefahr bei einer Rückkehr nach römisch 40 in eine lebensbedrohliche oder menschenunwürdige Lage versetzt zu werden. Hinzu kommt, dass der BF derzeit von seiner außerhalb Afghanistan lebenden Familie finanziell unterstützt wird und hinsichtlich des aufrechten Kontakts des BF zu seiner Familie erwartet werden kann, dass diese Unterstützungsleistungen bei Bedarf auch fortgesetzt werden können.
Dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, gründet sich auf das eingeholte psychiatrisch-neurologische Gutachten vom XXXX und den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgerichts am XXXX , wonach er keine Einwände gegen das eingeholte Gutachten habe und er zwar psychische Probleme gehabt habe, es ihm jetzt jedoch besser gehe. Er nehme lediglich Schlaftabletten und sei auch nicht mehr in ärztlicher Behandlung. Auch wenn laut Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom XXXX die medizinische Versorgung an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten leide, führt das Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen XXXX aus, dass in XXXX die Versorgung mit Medikamenten gesichert ist, und ist deshalb davon auszugehen, dass die vom BF allenfalls benötigten Schlaftabletten in XXXX jedenfalls erhältlich sind.Dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, gründet sich auf das eingeholte psychiatrisch-neurologische Gutachten vom römisch 40 und den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgerichts am römisch 40 , wonach er keine Einwände gegen das eingeholte Gutachten habe und er zwar psychische Probleme gehabt habe, es ihm jetzt jedoch besser gehe. Er nehme lediglich Schlaftabletten und sei auch nicht mehr in ärztlicher Behandlung. Auch wenn laut Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom römisch 40 die medizinische Versorgung an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten leide, führt das Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen römisch 40 aus, dass in römisch 40 die Versorgung mit Medikamenten gesichert ist, und ist deshalb davon auszugehen, dass die vom BF allenfalls benötigten Schlaftabletten in römisch 40 jedenfalls erhältlich sind.
2.8. Die Feststellungen zur Integration des BF im österreichischen Bundesgebiet beruhen auf den im Rahmen der mündlichen Verhandlung am XXXX gemachten Angaben des BF.2.8. Die Feststellungen zur Integration des BF im österreichischen Bundesgebiet beruhen auf den im Rahmen der mündlichen Verhandlung am römisch 40 gemachten Angaben des BF.
2.9. Die Feststellungen zum strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF gründen sich auf die Einsicht des BVwG in den aktuellen Strafregisterauszug.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zur Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht:
In seiner ständigen Rechtsprechung vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass ein Spruchpunkt, mit dem einem Devolutionsantrag stattgegeben wird, keinen selbständigen rechtlichen Gehalt aufweist und daher entbehrlich ist. Es ist ausreichend, dass in der Begründung entsprechend dargelegt wird, weshalb die Behörde davon ausgeht, dass sie ihre Zuständigkeit auf Grund des Devolutionsantrages bejaht (VwGH 27.05.2015, Zl. Ra 2015/19/0075).
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu § 28 VwGVG).Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu Paragraph 28, VwGVG).
§ 8 Abs. 1 VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 2 und K 4 zu § 8 VwGVG).Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 2 und K 4 zu Paragraph 8, VwGVG).
Bis zum In-Kraft-Treten des § 22 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 war das BFA – in Ermangelung einer von § 73 Abs. 1 AVG abweichenden Entscheidungsfrist – verpflichtet, in einem durch einen Antrag auf internationalen Schutz eingeleiteten Verfahren binnen sechs Monaten nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen.Bis zum In-Kraft-Treten des Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, war das BFA – in Ermangelung einer von Paragraph 73, Absatz eins, AVG abweichenden Entscheidungsfrist – verpflichtet, in einem durch einen Antrag auf internationalen Schutz eingeleiteten Verfahren binnen sechs Monaten nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Die Regelung des § 22 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 sieht demgegenüber vor, dass über einen Antrag auf internationalen Schutz abweichend von § 73 Abs. 1 AVG längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden ist. Gemäß § 73 Abs. 15 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 tritt § 22 Abs. 1 leg.cit. mit 01.06.2016 in Kraft und mit Ablauf des 31.05.2018 außer Kraft.Die Regelung des Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, sieht demgegenüber vor, dass über einen Antrag auf internationalen Schutz abweichend von Paragraph 73, Absatz eins, AVG längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden ist. Gemäß Paragraph 73, Absatz 15, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, tritt Paragraph 22, Absatz eins, leg.cit. mit 01.06.2016 in Kraft und mit Ablauf des 31.05.2018 außer Kraft.
Der BF brachte am XXXX eine Säumnisbeschwerde ein, wobei zu diesem Zeitpunkt die gemäß § 22 Abs. 1 AsylG 2005 eingeräumte Entscheidungsfrist im Ausmaß von 15 Monaten bereits abgelaufen war. Der im ersten Verfahrensgang erlassene Bescheid des BFA vom XXXX wurde mit Beschluss des BVwG vom XXXX , aufgehoben und begann die Entscheidungsfrist daher mit diesem Zeitpunkt erneut zu laufen. Die Säumnisbeschwerde war daher zulässig.Der BF brachte am römisch 40 eine Säumnisbeschwerde ein, wobei zu diesem Zeitpunkt die gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 eingeräumte Entscheidungsfrist im Ausmaß von 15 Monaten bereits abgelaufen war. Der im ersten Verfahrensgang erlassene Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde mit Beschluss des BVwG vom römisch 40 , aufgehoben und begann die Entscheidungsfrist daher mit diesem Zeitpunkt erneut zu laufen. Die Säumnisbeschwerde war daher zulässig.
Zu prüfen bleibt, ob die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des BFA abzuweisen ist, weil die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des BFA zurückzuführen ist.
Wie sich aus dem Verwaltungsakt des BFA und aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, erfolgten zwischen Aufhebung des Bescheids und bis zur Erhebung der Säumnisbeschwerde zwar zwei Einvernahmen am XXXX und am XXXX , doch erging bis zur Erhebung der Säumnisbeschwerde am XXXX keine Entscheidung. Der Akt wurde sodann nach Ablauf von drei Monaten ohne Durchführung einer weiteren Einvernahme an das BVwG weitergeleitet, wo er am XXXX einlangte. Es wurden demnach über einen Zeitraum von rund 22 Monaten zwar Ermittlungsschritte im Ausmaß von zwei Einvernahmen gesetzt, doch erging in weiterer Folge keine Entscheidung binnen der 15-monatigen Entscheidungsfrist.Wie sich aus dem Verwaltungsakt des BFA und aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, erfolgten zwischen Aufhebung des Bescheids und bis zur Erhebung der Säumnisbeschwerde zwar zwei Einvernahmen am römisch 40 und am römisch 40 , doch erging bis zur Erhebung der Säumnisbeschwerde am römisch 40 keine Entscheidung. Der Akt wurde sodann nach Ablauf von drei Monaten ohne Durchführung einer weiteren Einvernahme an das BVwG weitergeleitet, wo er am römisch 40 einlangte. Es wurden demnach über einen Zeitraum von rund 22 Monaten zwar Ermittlungsschritte im Ausmaß von zwei Einvernahmen gesetzt, doch erging in weiterer Folge keine Entscheidung binnen der 15-monatigen Entscheidungsfrist.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.05.2016, Ro 2006/01/0001 bis 0004-3, wurde klargestellt, dass bei Beurteilung des Verschuldens einer beim BFA eingetretenen Verfahrensverzögerung die außergewöhnliche Belastungssituation der Behörde im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung vom Verwaltungsgericht ins Kalkül gezogen werden kann, dies im Zusammenhang mit dem seit September 2014 andauernden, erheblichem Zustrom von Asylwerbern und dem damit verbundenen massiven Anstieg der Antragszahlen.
Im konkreten Fall war das BFA nach Durchführung des ersten Verfahrens bereits mit dem Sachverhalt des BF vertraut und wurde durch den Beschluss des BVwG konkret zu bestimmten Ermittlungen angeleitet. Der Gesetzgeber hat aufgrund des aktuell außergewöhnlichen hohen Aktenfalls die Frist zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde für einem zeitlich begrenzten Zeitraum auf 15 Monate erstreckt und hat das BFA im konkreten Fall diese Frist überschritten. Es ist deshalb im konkreten Fall von einem überwiegenden Behördenverschulden hinsichtlich der Verletzung der Entscheidungspflicht auszugehen und der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht stattzugeben.
Daraus folgt auch, dass die Zuständigkeit hinsichtlich des Antrages des BF auf internationalen Schutz auf das BVwG übergegangen ist und es in der Folge über diesen Antrag selbst zu entscheiden hat.
Zu Spruchteil A)
3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.3.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht (Ziffer eins,) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat (Ziffer 2,).
Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BF in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß Paragraph 3, AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber vergleiche VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird vergleiche VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema vergleiche VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten vergleiche VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BF in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten vergleiche dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).
3.1.2. Wie in der Beweiswürdigung dargestellt, ist es dem BF im vorliegenden Fall nicht gelungen, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen.
So hat sich das Vorbringen, wonach der BF aktuelle individuelle Verfolgungshandlungen durch die Taliban fürchte als unglaubwürdig erwiesen.
Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich erscheinen lassen würden.
3.1.3. So haben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise ergeben, dass der BF, welcher der Volksgruppe der Hazara und dem schiitischen Glauben angehört, im Herkunftsland Afghanistan auf Grund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wäre.
Die vorgebrachten Gründe für die Ausreise aus Pakistan und dem Iran waren mangels Relevanz nicht weiter zu prüfen.
3.1.4. Der BF konnte somit keine aktuelle, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft machen. Vor diesem Hintergrund war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß abzuweisen.3.1.4. Der BF konnte somit keine aktuelle, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft machen. Vor diesem Hintergrund war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß abzuweisen.
3.1.5. Hinsichtlich der Volksgruppenzugehörigkeit des BF ist festzuhalten, dass es zwar nach den diesbezüglichen Feststellungen in Afghanistan zu Diskriminierungen der schiitischen Hazara kommen kann, dies jedoch nicht ein Ausmaß erreicht, dass davon ausgegangen werden könnte, dass bereits jeder der dort lebenden schiitischen Hazara mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu fürchten hätte. Schwierige Lebensbedingungen vermögen aber keine konkrete Verfolgungsgefahr betreffend der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan aufzuzeigen. Dass aber bereits jeder der dieser Volksgruppe Zugehörigen (es halten sich derzeit ca. 2,8 Millionen Hazara in Afghanistan auf) mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanter Verfolgung bedroht wäre, ergibt sich aus den Feststellungen nicht.
3.1.6. Überdies ist die allgemeine Lage in Afghanistan nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. VfGH 19.09.2011, U 1500/11-6 u.v.a.) und wurde Derartiges seitens des BF auch nicht behauptet.3.1.6. Überdies ist die allgemeine Lage in Afghanistan nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste vergleiche VfGH 19.09.2011, U 1500/11-6 u.v.a.) und wurde Derartiges seitens des BF auch nicht behauptet.
3.1.5. Auch aus der wirtschaftlich schlechten Lage in Afghanistan lässt sich für den BF eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar
(VwGH 14.03.1995, 94/20/0798; 17.06.1993, 92/01/1081).
Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.
Damit ergibt sich, dass der BF vor seiner Flucht keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt war und von ihm asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft gemacht werden konnten. Es konnte vom BF auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.
Aus diesem Grund war die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Aus diesem Grund war die Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.3.2.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann, und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann, und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
3.2.2. Hinsichtlich der Bezugspunkte bei der Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes hat der VfGH in seinem Erkenntnis vom 13.09.2013, U370/2012 Folgendes ausgeführt: "Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, U1674/12; 12.06.2013, U2087/2012)."
Dem BF ist es nicht zumutbar, in sein Herkunftsdorf im Distrikt XXXX , in der Provinz XXXX , zurückzukehren, da die dortige Sicherheitslage äußerst prekär ist und viele der dort ansässigen Hazara sich mit den Taliban verbündet haben.Dem BF ist es nicht zumutbar, in sein Herkunftsdorf im Distrikt römisch 40 , in der Provinz römisch 40 , zurückzukehren, da die dortige Sicherheitslage äußerst prekär ist und viele der dort ansässigen Hazara sich mit den Taliban verbündet haben.
3.2.3. Es ist daher zu prüfen, ob dem BF eine Rückkehr in die Hauptstadt XXXX zugemutet werden kann.3.2.3. Es ist daher zu prüfen, ob dem BF eine Rückkehr in die Hauptstadt römisch 40 zugemutet werden kann.
Auf Grund der dargestellten Ergebnisse des Verfahrens vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht muss – wie oben bereits dargestellt - davon ausgegangen werden, dass der BF weder aus "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" aus einem der in der GFK angeführten Asylgründe sein Land verlassen hat, noch dass er im Falle seiner Rückkehr einer "realen Gefahr" iSd Art 2 oder Art 3 EMRK ausgesetzt wäre, die subsidiären Schutz notwendig machen würde.Auf Grund der dargestellten Ergebnisse des Verfahrens vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht muss – wie oben bereits dargestellt - davon ausgegangen werden, dass der BF weder aus "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" aus einem der in der GFK angeführten Asylgründe sein Land verlassen hat, noch dass er im Falle seiner Rückkehr einer "realen Gefahr" iSd Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, die subsidiären Schutz notwendig machen würde.
In der jüngst ergangenen Entscheidung des VwGH (Ra 2017/01/0016 vom 25.04.2017) wurde dessen ständige Rechtsprechung bestätigt, welche besagt, dass bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (Hinweis auf die Erkenntnisse des VwGH vom 25. Mai 2016, Ra 2016/19/0036, und vom 8. September 2016, Ra 2016/20/0063).In der jüngst ergangenen Entscheidung des VwGH (Ra 2017/01/0016 vom 25.04.2017) wurde dessen ständige Rechtsprechung bestätigt, welche besagt, dass bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (Hinweis auf die Erkenntnisse des VwGH vom 25. Mai 2016, Ra 2016/19/0036, und vom 8. September 2016, Ra 2016/20/0063).
Weiters führt diese Entscheidung aus, dass wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu fuhren, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH vom 21. Februar 2017, Ra 2016/18/0137).Weiters führt diese Entscheidung aus, dass wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu fuhren, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen vergleiche VwGH vom 21. Februar 2017, Ra 2016/18/0137).
In diesem Sinn hat der VwGH in seiner jüngeren, zum Herkunftsstaat Afghanistan ergangenen Rechtsprechung wiederholt und unter Bezugnahme auf die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des EGMR (vgl. Urteil des EGMR vom 5. September 2013, Nr. 61 204/09) ausgesprochen, dass es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Antragsteller nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen. Die allgemeine Situation in Afghanistan ist nämlich nicht so gelagert, dass schon alleine die Rückkehr eines Antragstellers dorthin eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde (vgl. VwGH vom 25. April 2017, Ra 2016/01/0307 und die Urteile des EGMR vom 12. Jänner 2016, Nr. 8161/07; Nr. 13 442/08, Nr. 25 077/06, Nr. 39 575/06, Nr. 46 856/07). Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage erscheint damit eine Rückkehr nach Afghanistan im Hinblick auf die regional - sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedlichen - Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen.In diesem Sinn hat der VwGH in seiner jüngeren, zum Herkunftsstaat Afghanistan ergangenen Rechtsprechung wiederholt und unter Bezugnahme auf die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des EGMR vergleiche Urteil des EGMR vom 5. September 2013, Nr. 61 204/09) ausgesprochen, dass es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Antragsteller nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen. Die allgemeine Situation in Afghanistan ist nämlich nicht so gelagert, dass schon alleine die Rückkehr eines Antragstellers dorthin eine ernsthafte Bedrohung für die durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte bedeuten würde vergleiche VwGH vom 25. April 2017, Ra 2016/01/0307 und die Urteile des EGMR vom 12. Jänner 2016, Nr. 8161/07; Nr. 13 442/08, Nr. 25 077/06, Nr. 39 575/06, Nr. 46 856/07). Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage erscheint damit eine Rückkehr nach Afghanistan im Hinblick auf die regional - sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedlichen - Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
Im gegenständlichen Fall hat der BF zwar ein umfangreiches Vorbringen in Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan erbracht, es ist ihm jedoch nicht gelungen, den mit Blick auf die einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung erforderlichen Nachweis hinsichtlich des Vorliegens von in seiner Person gelegenen, konkreten exzeptionellen Umständen im Hinblick auf eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK durch seine Rückführung in seinen Herkunftsstaat zu erbringen.Im gegenständlichen Fall hat der BF zwar ein umfangreiches Vorbringen in Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan erbracht, es ist ihm jedoch nicht gelungen, den mit Blick auf die einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung erforderlichen Nachweis hinsichtlich des Vorliegens von in seiner Person gelegenen, konkreten exzeptionellen Umständen im Hinblick auf eine drohende Verletzung von Artikel 3, EMRK durch seine Rückführung in seinen Herkunftsstaat zu erbringen.
Auch das hg. ergangene Erkenntnis mit ähnlich gelagertem Sachverhalt (gesunder arbeitsfähiger BF, welcher im Alter von 7 Jahren mit seiner Familie nach Pakistan zog, dort erwerbstätig war und in XXXX über kein familiäres Netzwerk verfügt), welches die Beschwerde hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiären Schutzes aufgrund einer bestehenden innerstaatlichen Fluchtalternative in XXXX abwies, wurde durch die Entscheidung des VwGH bestätigt (Ra 2016/01/0096 vom 13. September 2016).Auch das hg. ergangene Erkenntnis mit ähnlich gelagertem Sachverhalt (gesunder arbeitsfähiger BF, welcher im Alter von 7 Jahren mit seiner Familie nach Pakistan zog, dort erwerbstätig war und in römisch 40 über kein familiäres Netzwerk verfügt), welches die Beschwerde hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiären Schutzes aufgrund einer bestehenden innerstaatlichen Fluchtalternative in römisch 40 abwies, wurde durch die Entscheidung des VwGH bestätigt (Ra 2016/01/0096 vom 13. September 2016).
Für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan reicht es somit nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen, sondern es müssen vom Betroffenen auch individuelle Umstände glaubhaft gemacht werden, die im Fall der Rückkehr nach Afghanistan eine reale Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen. Vor dem Hintergrund der individuellen Situation des BF ist diesem die Rückkehr in die Stadt XXXX aus folgenden Gründen auch zumutbar:Für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan reicht es somit nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen, sondern es müssen vom Betroffenen auch individuelle Umstände glaubhaft gemacht werden, die im Fall der Rückkehr nach Afghanistan eine reale Gefahr der Verletzung des Artikel 3, EMRK für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen. Vor dem Hintergrund der individuellen Situation des BF ist diesem die Rückkehr in die Stadt römisch 40 aus folgenden Gründen auch zumutbar:
Wie bereits unter Punkt I.2.7. ausgeführt, wird der BF insbesondere hinsichtlich seines Gesundheitszustandes, seines erwerbsfähigen Alters und seiner gesammelten Erfahrung in den Berufsfeldern der Schuhmacher, Maler/Anstreicher und Elektriker auch ohne Schulbildung in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt in XXXX , allenfalls mit weiterhin zu rechnenden finanziellen Unterstützungsleistungen seiner Familie, von der er auch während seines Aufenthaltes in Österreich, indem von ihm benötigten Umfang Geld überwiesen bekommt. Ebenso kann er sich durch einfache Gelegenheitsarbeiten eine Existenzgrundlage sichern. Hinsichtlich der Chancen am Arbeitsmarkt kommt es nämlich weniger auf die Schul- oder Berufsausbildung der Rückkehrer, sondern vielmehr auf den Einsatz des Arbeitssuchenden und die bereits erworbene Arbeitserfahrung an. Der BF wird auch keine Schwierigkeiten haben, sich in die afghanische Kultur wiedereinzugliedern, zumal er bis zu seiner Reise nach Österreich durchgehend im afghanischen Familienverband lebte und dort sozialisiert wurde.Wie bereits unter Punkt römisch eins.2.7. ausgeführt, wird der BF insbesondere hinsichtlich seines Gesundheitszustandes, seines erwerbsfähigen Alters und seiner gesammelten Erfahrung in den Berufsfeldern der Schuhmacher, Maler/Anstreicher und Elektriker auch ohne Schulbildung in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt in römisch 40 , allenfalls mit weiterhin zu rechnenden finanziellen Unterstützungsleistungen seiner Familie, von der er auch während seines Aufenthaltes in Österreich, indem von ihm benötigten Umfang Geld überwiesen bekommt. Ebenso kann er sich durch einfache Gelegenheitsarbeiten eine Existenzgrundlage sichern. Hinsichtlich der Chancen am Arbeitsmarkt kommt es nämlich weniger auf die Schul- oder Berufsausbildung der Rückkehrer, sondern vielmehr auf den Einsatz des Arbeitssuchenden und die bereits erworbene Arbeitserfahrung an. Der BF wird auch keine Schwierigkeiten haben, sich in die afghanische Kultur wiedereinzugliedern, zumal er bis zu seiner Reise nach Österreich durchgehend im afghanischen Familienverband lebte und dort sozialisiert wurde.
Mit der Aufzeigung der bloßen Möglichkeit einer schwierigen Lebenssituation bei der Wohnraumsuche im Fall seiner Rückführung in den Herkunftsstaat sowie der Möglichkeit einer allenfalls unzureichenden medizinischen Versorgung wurde die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit einer Verletzung des Art. 3 EMRK im Sinne der obigen Rechtsgrundsätze damit in Bezug auf XXXX nicht dargetan.Mit der Aufzeigung der bloßen Möglichkeit einer schwierigen Lebenssituation bei der Wohnraumsuche im Fall seiner Rückführung in den Herkunftsstaat sowie der Möglichkeit einer allenfalls unzureichenden medizinischen Versorgung wurde die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit einer Verletzung des Artikel 3, EMRK im Sinne der obigen Rechtsgrundsätze damit in Bezug auf römisch 40 nicht dargetan.
In XXXX ist eine ausreichende Lebensmittel- und Wohnraumversorgung gewährleistet. XXXX ist eine vergleichsweise sichere und über den jeweiligen Flughafen gut erreichbare Stadt. In XXXX ist nach den vorliegenden Länderberichten die allgemeine Lage als vergleichsweise sicher und stabil zu bezeichnen, auch wenn es dort zu Anschlägen kommt. Innerhalb XXXX existieren in verschiedenen Vierteln unterschiedliche Sicherheitslagen. Die afghanische Regierung behält jedoch die Kontrolle über XXXX , größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren. Wenn der BFV anführt, dass im XXXX die Taliban ein Krankenhaus in der Stadt XXXX angegriffen hätten, bei dem zahlreiche Ärzte, Mitarbeiter des Krankenhauses bzw. Patienten getötet worden sind, bzw. im Jahr 2016 hunderte Menschen bei einem Angriff des Hauptquartier des Geheimdienstes ums Leben gekommen sind, deckt sich dies insoweit mit den entsprechenden Länderberichten, als sich die in der Stadt XXXX verzeichneten Anschläge hauptsächlich im Nahebereich staatlicher Einrichtungen (etwa Regierungs- und Polizeigebäude) oder NGOs ereignen. Diese Anschläge richten sich gezielt gegen die Regierung und internationale Organisationen sowie bekannte Aufenthaltsräume (Restaurants, Hotels etc.) internationaler Personen, jedoch grundsätzlich nicht gegen nicht exponierte afghanische Rückkehrer.In römisch 40 ist eine ausreichende Lebensmittel- und Wohnraumversorgung gewährleistet. römisch 40 ist eine vergleichsweise sichere und über den jeweiligen Flughafen gut erreichbare Stadt. In römisch 40 ist nach den vorliegenden Länderberichten die allgemeine Lage als vergleichsweise sicher und stabil zu bezeichnen, auch wenn es dort zu Anschlägen kommt. Innerhalb römisch 40 existieren in verschiedenen Vierteln unterschiedliche Sicherheitslagen. Die afghanische Regierung behält jedoch die Kontrolle über römisch 40 , größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren. Wenn der BFV anführt, dass im römisch 40 die Taliban ein Krankenhaus in der Stadt römisch 40 angegriffen hätten, bei dem zahlreiche Ärzte, Mitarbeiter des Krankenhauses bzw. Patienten getötet worden sind, bzw. im Jahr 2016 hunderte Menschen bei einem Angriff des Hauptquartier des Geheimdienstes ums Leben gekommen sind, deckt sich dies insoweit mit den entsprechenden Länderberichten, als sich die in der Stadt römisch 40 verzeichneten Anschläge hauptsächlich im Nahebereich staatlicher Einrichtungen (etwa Regierungs- und Polizeigebäude) oder NGOs ereignen. Diese Anschläge richten sich gezielt gegen die Regierung und internationale Organisationen sowie bekannte Aufenthaltsräume (Restaurants, Hotels etc.) internationaler Personen, jedoch grundsätzlich nicht gegen nicht exponierte afghanische Rückkehrer.
Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt daher im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem BF eine Rückkehr in die Stadt XXXX möglich und auch zumutbar ist.Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt daher im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem BF eine Rückkehr in die Stadt römisch 40 möglich und auch zumutbar ist.
3.2.4. Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation des BF nicht zu erkennen, dass er im Fall seiner Abschiebung - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.3.2.4. Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation des BF nicht zu erkennen, dass er im Fall seiner Abschiebung - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.
Auch unabhängig vom individuellen Vorbringen des BF sind keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die ihm im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm. § 8 AsylG darstellen könnten, wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v. United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 133699/03).Auch unabhängig vom individuellen Vorbringen des BF sind keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die ihm im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG darstellen könnten, wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v. United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 133699/03).
Die Rückverbringung des BF nach Afghanistan steht daher nicht im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG, weshalb dem BF nach den genannten Bestimmungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuzuerkennen ist.Die Rückverbringung des BF nach Afghanistan steht daher nicht im Widerspruch zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, weshalb dem BF nach den genannten Bestimmungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuzuerkennen ist.
3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides
3.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt.3.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG vorliegt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der BF befindet sich seit XXXX im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Der BF befindet sich seit römisch 40 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG und ist auch keine Aberkennung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
3.3.2. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.3.3.2. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der BF ist als Staatsangehöriger von Afghanistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.Der BF ist als Staatsangehöriger von Afghanistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
3.3.3. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.3.3.3. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wennGemäß Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.Gemäß Paragraph 9, Absatz 5, BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.Gemäß Paragraph 9, Absatz 6, BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr 60 aus 1974, gilt.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).
Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VfGH 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).
Das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben (VwGH 09.09.2013, Zl. 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.03.2013, Zl. 2012/21/0178, E vom 30.08.2011, Zl. 2009/21/0197, und E vom 21.04.2011, Zl. 2011/01/0131).Das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben (VwGH 09.09.2013, Zl. 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.03.2013, Zl. 2012/21/0178, E vom 30.08.2011, Zl. 2009/21/0197, und E vom 21.04.2011, Zl. 2011/01/0131).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012).
Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E 26. November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017).Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E 26. November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit vergleiche Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, MRK erfordert hätte vergleiche VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017).
3.3.4. Abwägung im gegenständlichen Fall
Der BF führt eine Beziehung zu einer polnischen Staatsangehörigen, lebt mit dieser jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt. Selbst wenn das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt ist, liegt im gegenständlichen Fall keine familienähnliche Lebensgemeinschaft vor und besteht auch kein persönliches oder finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Der BF verfügt auch sonst über keine Familienangehörigen in Österreich. Es liegt somit kein schützenswertes Familienleben vor.Der BF führt eine Beziehung zu einer polnischen Staatsangehörigen, lebt mit dieser jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt. Selbst wenn das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt ist, liegt im gegenständlichen Fall keine familienähnliche Lebensgemeinschaft vor und besteht auch kein persönliches oder finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Der BF verfügt auch sonst über keine Familienangehörigen in Österreich. Es liegt somit kein schützenswertes Familienleben vor.
Eine aufenthaltsbeende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben des BF eingreifen.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, OJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
Der BF befindet sich seit XXXX und somit seit fast fünf Jahren im österreichischen Bundesgebiet. Die Dauer des Aufenthaltes des BF wird dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem BF bewusst gewesen sein.Der BF befindet sich seit römisch 40 und somit seit fast fünf Jahren im österreichischen Bundesgebiet. Die Dauer des Aufenthaltes des BF wird dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem BF bewusst gewesen sein.
Abgesehen davon, dass der VwGH bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht hat, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessensabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055), sind keine Umstände hervorgekommen, die eine besondere Integrationsleistung erkennen lassen:Abgesehen davon, dass der VwGH bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht hat, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessensabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055), sind keine Umstände hervorgekommen, die eine besondere Integrationsleistung erkennen lassen:
Der BF ist nicht erwerbstätig und lebt von der Grundversorgung. Weitere finanzielle Unterstützung erhält er durch seine Familie, welche sich nicht im österreichischen Bundesgebiet aufhält.
Der BF unterhält in Österreich soziale Kontakte zu seiner Lebensgefährtin mit polnischer Staatsangehörigkeit und zu seinem Freundeskreis, welchem auch zwei österreichische Staatsangehörige angehören. Darüber hinaus verfügt der BF über keine intensiven sozialen Kontakte.
Zudem verfügt der BF über keine nennenswerten Deutschkenntnisse. So war der BF in der Verhandlung vor dem BVwG teilweise nicht in der Lage auf einfach gestellte Fragen in deutscher Sprache entsprechend zu antworten. Zwar gab er an, Deutschkurse zu besuchen, doch legte er bis dato keine diesbezüglichen Sprachdiplome vor. Der BF ist in keinem Verein und keiner Organisation tätig. Manchmal begleitet er Freunde in die Kirche.
Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen, wie beispielsweise die Mitgliedschaft in einem Verein oder eine in Österreich nachgegangene Aus- oder Fortbildung sind im Verfahren des BF nicht hervorgekommen bzw. wurden auch nicht behauptet. Es ist daher davon auszugehen, dass im Falle des BF ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist.
Hinzu kommt, dass der BF den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat bzw. im afghanischen Familienverband in Pakistan verbracht hat und er mit der afghanischen Kultur vertraut ist. Es ist daher davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen.
Der Umstand, dass der BF in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, das das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Es liegt daher auch kein Eingriff in das Privatleben des BF vor, welcher zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung und wirtschaftliches Wohl des Landes) nicht geboten oder zulässig wäre (VwGH 09.09.2010, 2006/20/0176).Es liegt daher auch kein Eingriff in das Privatleben des BF vor, welcher zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung und wirtschaftliches Wohl des Landes) nicht geboten oder zulässig wäre (VwGH 09.09.2010, 2006/20/0176).
Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist folglich davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist folglich davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben des BF gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben des BF gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht gegeben.
3.3.6. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.3.3.6. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, wurde die Frist mit 14 Tagen festgelegt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Entscheidungspflicht, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W124.2129449.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.10.2017