Entscheidungsdatum
09.04.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z4Spruch
W112 1315471-2/57E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den die Richterin Mag. DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Russische Föderation, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den die Richterin Mag. DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Russische Föderation, vertreten durch römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 2 und 4, § 7 Abs. 1 Z 2 und § 7 Abs. 4 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 und 4, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
III. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird gemäß §§ 57, 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 FPG mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt III. zu lauten hat:römisch drei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wird gemäß Paragraphen 57, 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52, Absatz 2, FPG mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei. zu lauten hat:
"Ihnen wird gemäß § 58 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt."Ihnen wird gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen.
Es wird gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist."Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist."
IV. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und VI. wird gemäß § 55 Abs. 4 FPG und § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Umfang ersatzlos aufgehoben.römisch vier. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. und römisch sechs. wird gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG und Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Umfang ersatzlos aufgehoben.
V. Gemäß § 55 Abs. 1 und 2 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch fünf. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
VI. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. wird gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und 6 FPG abgewiesen.römisch sechs. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. wird gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und 6 FPG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der damals vierzehnjährige Beschwerdeführer reiste mit seiner
XXXX , seinen XXXX XXXX , XXXX und XXXX sowie seiner XXXX XXXX ins Bundesgebiet ein, wo sich sein XXXX und sein XXXX XXXX (auch XXXX auch XXXX ) XXXX (auch XXXX auch XXXX ) bereits aufhielten; der Beschwerdeführer und seine Familie waren im Rahmen der Dublin-II-VO aus XXXX übernommen worden. Der Beschwerdeführer stellte - vertreten durch seine XXXX - am 14.06.2006 am Flughafen XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Er legte seine Geburtsurkunde vor und war im Reisepass seiner XXXX eingetragen.römisch 40 , seinen römisch 40 römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 sowie seiner römisch 40 römisch 40 ins Bundesgebiet ein, wo sich sein römisch 40 und sein römisch 40 römisch 40 (auch römisch 40 auch römisch 40 ) römisch 40 (auch römisch 40 auch römisch 40 ) bereits aufhielten; der Beschwerdeführer und seine Familie waren im Rahmen der Dublin-II-VO aus römisch 40 übernommen worden. Der Beschwerdeführer stellte - vertreten durch seine römisch 40 - am 14.06.2006 am Flughafen römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er legte seine Geburtsurkunde vor und war im Reisepass seiner römisch 40 eingetragen.
Der XXXX war am 25.09.2003 legal unter Verwendung seines Reisepasses aus dem Herkunftsstaat ausgereist und hatte nach Asylantragstellungen in XXXX und XXXX am 28.02.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt, dem mit Bescheid vom 21.04.2004 stattgegeben worden war. Er hatte sich in Österreich mit seinem Inlandsreisepass, ausgestellt 2000, und seinem Auslandsreisepass, ausgestellt am 22.03.2003, ausgewiesen. Seine Gattin XXXX und seine Töchter XXXX und XXXX seien in der Russischen Föderation geblieben. Er habe in Tschetschenien im ersten Krieg als Ersatz für die Polizei und die Milizkräfte gekämpft. Diese Kräfte seien in jedem Dorf in Tschetschenien gewesen. Es habe Leute gegeben, die nicht mehr in diesen Reihen bleiben wollten und diese Polizeikräfte verlassen haben. Der Kommandant sei XXXX gewesen. Ihre Aufgabe sei es gewesen, die Ortschaften vor den Russen zu schützen. Er habe XXXX gekämpft. Sonst habe er kann keinen Kampfhandlungen mehr teilgenommen. Er habe den Herkunftsstaat verlassen, weil sein XXXX 2002 seinetwegen festgenommen worden sei. Er sei geschlagen worden und man habe ihn gemartert. Man habe ihm die Zähne eingeschlagen und ihn im Kieferbereich mit Strom gefoltert. Er sei durch Schmiergeldzahlung entlassen worden. Man sei ständig auf der Suche nach ihm gewesen. Ungefähr sechs Monate lang habe er sich verstecken müssen, in den Dörfern oder in den Wäldern, schließlich bei Verwandten in XXXX . Dann sei er nach XXXX gegangen. Sie seien auch zu seiner XXXX gekommen und haben Sie festgenommen und befragt. Die Verwandten haben dann gemeint, dass es besser sei und alle in Ruhe leben können, wenn er auswandere. Er habe gehen müssen, um seine Familie zu schützen.Der römisch 40 war am 25.09.2003 legal unter Verwendung seines Reisepasses aus dem Herkunftsstaat ausgereist und hatte nach Asylantragstellungen in römisch 40 und römisch 40 am 28.02.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt, dem mit Bescheid vom 21.04.2004 stattgegeben worden war. Er hatte sich in Österreich mit seinem Inlandsreisepass, ausgestellt 2000, und seinem Auslandsreisepass, ausgestellt am 22.03.2003, ausgewiesen. Seine Gattin römisch 40 und seine Töchter römisch 40 und römisch 40 seien in der Russischen Föderation geblieben. Er habe in Tschetschenien im ersten Krieg als Ersatz für die Polizei und die Milizkräfte gekämpft. Diese Kräfte seien in jedem Dorf in Tschetschenien gewesen. Es habe Leute gegeben, die nicht mehr in diesen Reihen bleiben wollten und diese Polizeikräfte verlassen haben. Der Kommandant sei römisch 40 gewesen. Ihre Aufgabe sei es gewesen, die Ortschaften vor den Russen zu schützen. Er habe römisch 40 gekämpft. Sonst habe er kann keinen Kampfhandlungen mehr teilgenommen. Er habe den Herkunftsstaat verlassen, weil sein römisch 40 2002 seinetwegen festgenommen worden sei. Er sei geschlagen worden und man habe ihn gemartert. Man habe ihm die Zähne eingeschlagen und ihn im Kieferbereich mit Strom gefoltert. Er sei durch Schmiergeldzahlung entlassen worden. Man sei ständig auf der Suche nach ihm gewesen. Ungefähr sechs Monate lang habe er sich verstecken müssen, in den Dörfern oder in den Wäldern, schließlich bei Verwandten in römisch 40 . Dann sei er nach römisch 40 gegangen. Sie seien auch zu seiner römisch 40 gekommen und haben Sie festgenommen und befragt. Die Verwandten haben dann gemeint, dass es besser sei und alle in Ruhe leben können, wenn er auswandere. Er habe gehen müssen, um seine Familie zu schützen.
Der XXXX des Beschwerdeführers war am 08.11.2005 über die XXXX nach Österreich eingereist und hatte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er wies sich mit seinem 2003 ausgestellten Inlandsreisepass aus, über einen Auslandsreisepass, den er vier Mal vergeblich beantragt habe, habe er nie verfügt. Er sei 2001 nach XXXX geflüchtet und habe sich in einem Flüchtlingsheim aufgehalten. 2002 sei er nach XXXX zurückgekehrt, am 01.11.2005 habe der den Herkunftsstaat schlepperunterstützt verlassen; wenn seine XXXX angebe, er sei im Mai 2005 ausgereist, irre sie sich. Seine Gattin und die Kinder seien am 29.06.2004 ausgereist, auf den Vorhalt der Aussage seiner Gattin, sie und die Kinder seien ein Jahr später ausgereist, gab er an, er habe sich geirrt. Am 25.07.2001 sei er von russischen Soldaten verschleppt, fünf Tage festgehalten und misshandelt worden; wenn seinXXXX angebe, er sei 2002 festgenommen worden, irre er sich. Nach fünf Tagen sei er von seinen Angehörigen freigekauft worden, da sein XXXX der Dorfverwalter sei und seinen Aufenthaltsort eruieren habe können. Er sei Anfang XXXX 2001 in XXXX operiert worden, da es im Krankenhaus XXXX keine Experten für diese Operation gegeben habe; er sei bis 10.08.2001 im Krankenhaus in XXXX gewesen, dort haben die Russen nach ihm gesucht. Oktober 2001 - November 2001, ca. 1 1/2 Monate lang sei er im Krankenhaus in XXXX gewesen (laut dem Attest des XXXX war der Beschwerdeführer XXXX in stationärer Behandlung und wurde am XXXX operiert). Im Anschluss daran habe er sich ca. eine Woche bei seinem XXXX XXXX aufgehalten, der eine Firma in XXXX habe. Nach XXXX und retour sei er mit dem Flugzeug gereist. Danach sei er nach XXXX weitergereist und nie mehr nach XXXX zurückgekehrt. Er habe nicht früher flüchten können, weil er weder Geld noch Dokumente gehabt habe. Weil er nicht genug Geld gehabt habe, habe er seine Familie zurückgelassen und sei alleine ausgereist. Bei XXXX handle es sich um seinen XXXX (niederschriftliche Einvernahme am 15.11.2005) bzw. XXXX , der aus Sicherheitsgründen einen anderen Familiennamen trage wie er; er sei unter einem anderen Namen ausgereist (niederschriftliche Einvernahme am 22.11.2006). Die gesamte Familie habe bis XXXX geheißen, das sei der Familiennamen des XXXX gewesen. Warum der XXXX den XXXX habe lassen, könne er nicht erklären. Er habe bei der ersten Einvernahme nicht angeben wollen, dass es sich bei XXXX um seinen XXXX handle, weil er seinetwegen gefoltert worden sei, habe sich aber entschieden, nicht mehr zu lügen. Er werde wegen seines XXXX verfolgt, der ein Kämpfer und Mitglied der Volksarmee gewesen sei. Im zweiten Tschetschenienkrieg sei der XXXX nach XXXX gefahren, glaublich 2002. Ein zweites Mal sei er glaublich im November 2004 im Zuge einer Säuberungsaktion festgenommen worden. Er sei einvernommen und am selben Tag wieder freigelassen worden; gefoltert worden sei er nicht. Im Falle der Rückkehr drohe ihm der Tod. Mit Bescheid vom 17.10.2007 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch im Hinblick des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und er in die Russische Föderation ausgewiesen.Der römisch 40 des Beschwerdeführers war am 08.11.2005 über die römisch 40 nach Österreich eingereist und hatte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er wies sich mit seinem 2003 ausgestellten Inlandsreisepass aus, über einen Auslandsreisepass, den er vier Mal vergeblich beantragt habe, habe er nie verfügt. Er sei 2001 nach römisch 40 geflüchtet und habe sich in einem Flüchtlingsheim aufgehalten. 2002 sei er nach römisch 40 zurückgekehrt, am 01.11.2005 habe der den Herkunftsstaat schlepperunterstützt verlassen; wenn seine römisch 40 angebe, er sei im Mai 2005 ausgereist, irre sie sich. Seine Gattin und die Kinder seien am 29.06.2004 ausgereist, auf den Vorhalt der Aussage seiner Gattin, sie und die Kinder seien ein Jahr später ausgereist, gab er an, er habe sich geirrt. Am 25.07.2001 sei er von russischen Soldaten verschleppt, fünf Tage festgehalten und misshandelt worden; wenn seinXXXX angebe, er sei 2002 festgenommen worden, irre er sich. Nach fünf Tagen sei er von seinen Angehörigen freigekauft worden, da sein römisch 40 der Dorfverwalter sei und seinen Aufenthaltsort eruieren habe können. Er sei Anfang römisch 40 2001 in römisch 40 operiert worden, da es im Krankenhaus römisch 40 keine Experten für diese Operation gegeben habe; er sei bis 10.08.2001 im Krankenhaus in römisch 40 gewesen, dort haben die Russen nach ihm gesucht. Oktober 2001 - November 2001, ca. 1 1/2 Monate lang sei er im Krankenhaus in römisch 40 gewesen (laut dem Attest des römisch 40 war der Beschwerdeführer römisch 40 in stationärer Behandlung und wurde am römisch 40 operiert). Im Anschluss daran habe er sich ca. eine Woche bei seinem römisch 40 römisch 40 aufgehalten, der eine Firma in römisch 40 habe. Nach römisch 40 und retour sei er mit dem Flugzeug gereist. Danach sei er nach römisch 40 weitergereist und nie mehr nach römisch 40 zurückgekehrt. Er habe nicht früher flüchten können, weil er weder Geld noch Dokumente gehabt habe. Weil er nicht genug Geld gehabt habe, habe er seine Familie zurückgelassen und sei alleine ausgereist. Bei römisch 40 handle es sich um seinen römisch 40 (niederschriftliche Einvernahme am 15.11.2005) bzw. römisch 40 , der aus Sicherheitsgründen einen anderen Familiennamen trage wie er; er sei unter einem anderen Namen ausgereist (niederschriftliche Einvernahme am 22.11.2006). Die gesamte Familie habe bis römisch 40 geheißen, das sei der Familiennamen des römisch 40 gewesen. Warum der römisch 40 den römisch 40 habe lassen, könne er nicht erklären. Er habe bei der ersten Einvernahme nicht angeben wollen, dass es sich bei römisch 40 um seinen römisch 40 handle, weil er seinetwegen gefoltert worden sei, habe sich aber entschieden, nicht mehr zu lügen. Er werde wegen seines römisch 40 verfolgt, der ein Kämpfer und Mitglied der Volksarmee gewesen sei. Im zweiten Tschetschenienkrieg sei der römisch 40 nach römisch 40 gefahren, glaublich 2002. Ein zweites Mal sei er glaublich im November 2004 im Zuge einer Säuberungsaktion festgenommen worden. Er sei einvernommen und am selben Tag wieder freigelassen worden; gefoltert worden sei er nicht. Im Falle der Rückkehr drohe ihm der Tod. Mit Bescheid vom 17.10.2007 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch im Hinblick des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und er in die Russische Föderation ausgewiesen.
2. In der polizeilichen Erstbefragung in Anwesenheit seiner XXXX gab der Beschwerdeführer an, die Familie habe die Russische Föderation bereits am 29.06.2005 legal verlassen, am 03.07.2005 seien Sie in die Europäische Union, XXXX , eingereist, wo Sie sich bis zur Einreise nach Österreich aufgehalten haben. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass Krieg sei in seinem Land, er mit seinem XXXX zusammenleben wolle und ihn sehr vermisse. Er habe mitbekommen, wie maskierte Männer seinen XXXX mitgenommen und ihn geschlagen haben. Sie haben alle bedroht und er habe Angst gehabt. Als er einmal einkaufen gegangen sei, haben sie ihn bedroht und gefragt, wo sein2. In der polizeilichen Erstbefragung in Anwesenheit seiner römisch 40 gab der Beschwerdeführer an, die Familie habe die Russische Föderation bereits am 29.06.2005 legal verlassen, am 03.07.2005 seien Sie in die Europäische Union, römisch 40 , eingereist, wo Sie sich bis zur Einreise nach Österreich aufgehalten haben. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass Krieg sei in seinem Land, er mit seinem römisch 40 zusammenleben wolle und ihn sehr vermisse. Er habe mitbekommen, wie maskierte Männer seinen römisch 40 mitgenommen und ihn geschlagen haben. Sie haben alle bedroht und er habe Angst gehabt. Als er einmal einkaufen gegangen sei, haben sie ihn bedroht und gefragt, wo sein
XXXX sei. Sie haben ihn bedroht und auch ihn mitnehmen wollen. Diese Männer seien uniformierte und maskierte Russen gewesen. Aus diesen Gründen wolle er in Österreich um Asyl ansuchen und mit seiner Familie bei seinem XXXX bleiben.römisch 40 sei. Sie haben ihn bedroht und auch ihn mitnehmen wollen. Diese Männer seien uniformierte und maskierte Russen gewesen. Aus diesen Gründen wolle er in Österreich um Asyl ansuchen und mit seiner Familie bei seinem römisch 40 bleiben.
In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.06.2006 verneinte der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner XXXX die Fragen, ob er vorbestraft sei, jemals von den Behörden seines Herkunftsstaates erkennungsdienstlich behandelt worden sei, ein Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig sei, er jemals im Gefängnis gewesen sei, er jemals einer politischen Partei angehört habe, er jemals einer bewaffneten Gruppierung angehört habe oder er jemals persönliche Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe oder von heimatlichen Behörden offiziell in seiner Heimat gesucht werde. Der Grund für die Asylantragstellung sei, dass die Russen seinen XXXX verfolgt haben. Er selbst sei zwei Mal von russischen Soldaten befragt worden, wo sich sein XXXX und sein XXXX befinden. Sie haben ihn nicht geschlagen, aber er habe Angst vor ihnen. Daher sei er mit seiner XXXX und seinen XXXX nach Österreich zu seinem XXXX gereist. Er sei in seinem Herkunftsstaat nie Verfolgungen auf Grund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Ansichten ausgesetzt gewesen und auch nie von den Russen mitgenommen worden. Er wisse nicht mehr genau, wann und wie lange sein XXXX mitgenommen worden sei, aber es sei zweimal gewesen. Er wisse auch nicht mehr, wann sein XXXX ausgereist sei. Auf die Frage, warum er nicht mit seinem XXXX ausgereist sei, gab er an, dass er ja im Reisepass seiner XXXX eingetragen gewesen sei und er nicht gewusst habe, wo sich sein XXXX aufgehalten habe. Er wisse nicht, was er befürchte, falls er in seinen Herkunftsstaat zurückkehre.In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.06.2006 verneinte der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner römisch 40 die Fragen, ob er vorbestraft sei, jemals von den Behörden seines Herkunftsstaates erkennungsdienstlich behandelt worden sei, ein Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig sei, er jemals im Gefängnis gewesen sei, er jemals einer politischen Partei angehört habe, er jemals einer bewaffneten Gruppierung angehört habe oder er jemals persönliche Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe oder von heimatlichen Behörden offiziell in seiner Heimat gesucht werde. Der Grund für die Asylantragstellung sei, dass die Russen seinen römisch 40 verfolgt haben. Er selbst sei zwei Mal von russischen Soldaten befragt worden, wo sich sein römisch 40 und sein römisch 40 befinden. Sie haben ihn nicht geschlagen, aber er habe Angst vor ihnen. Daher sei er mit seiner römisch 40 und seinen römisch 40 nach Österreich zu seinem römisch 40 gereist. Er sei in seinem Herkunftsstaat nie Verfolgungen auf Grund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Ansichten ausgesetzt gewesen und auch nie von den Russen mitgenommen worden. Er wisse nicht mehr genau, wann und wie lange sein römisch 40 mitgenommen worden sei, aber es sei zweimal gewesen. Er wisse auch nicht mehr, wann sein römisch 40 ausgereist sei. Auf die Frage, warum er nicht mit seinem römisch 40 ausgereist sei, gab er an, dass er ja im Reisepass seiner römisch 40 eingetragen gewesen sei und er nicht gewusst habe, wo sich sein römisch 40 aufgehalten habe. Er wisse nicht, was er befürchte, falls er in seinen Herkunftsstaat zurückkehre.
Das Verfahren wurde in Österreich zugelassen.
3. Der Beschwerdeführer und seine Familie wurden im Rahmen der Grundversorgung von der Betreuungsstelle XXXX am 22.06.2016 in die Gemeinde XXXX , am 07.09.2006 nach XXXX überstellt.3. Der Beschwerdeführer und seine Familie wurden im Rahmen der Grundversorgung von der Betreuungsstelle römisch 40 am 22.06.2016 in die Gemeinde römisch 40 , am 07.09.2006 nach römisch 40 überstellt.
Seine XXXX als gesetzliche Vertreterin gab in der niederschriftlichen Einvernahme im Verfahren des Beschwerdeführers am 22.11.2006 an, ihre Kinder seien mit ihr nach Österreich gekommen, weil sie sich zu diesem Schritt entschlossen habe.Seine römisch 40 als gesetzliche Vertreterin gab in der niederschriftlichen Einvernahme im Verfahren des Beschwerdeführers am 22.11.2006 an, ihre Kinder seien mit ihr nach Österreich gekommen, weil sie sich zu diesem Schritt entschlossen habe.
Mit Bescheid vom 17.10.2007, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seiner XXXX als gesetzlicher Vertreterin am 18.10.2007, wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und den Beschwerdeführer in die Russische Föderation aus. Gleichlautende Entscheidungen ergingen in den Verfahren seiner XXXX , seiner XXXX XXXX , XXXX und XXXX sowie seiner XXXX XXXX und seiner in Österreich geborenen XXXXMit Bescheid vom 17.10.2007, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seiner römisch 40 als gesetzlicher Vertreterin am 18.10.2007, wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und den Beschwerdeführer in die Russische Föderation aus. Gleichlautende Entscheidungen ergingen in den Verfahren seiner römisch 40 , seiner römisch 40 römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 sowie seiner römisch 40 römisch 40 und seiner in Österreich geborenen römisch 40
XXXX .römisch 40 .
4. Mit Schriftsatz vom 22.10.2007 erhoben der Beschwerdeführer und seine Familie Berufung gegen diese Bescheide an den Unabhängigen Bundesasylsenat. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Berufungswerber werden in der Teilrepublik Tschetschenien als Angehörige der sozialen Gruppe der Familie verfolgt und verfügen auf Grund der Länderberichte über keine Relokationsmöglichkeit in der Russischen Föderation. Mit Schriftsatz vom 31.10.2007 erhob der XXXX des Beschwerdeführers Berufung gegen den in seinem Verfahren ergangenen abweisenden Bescheid.4. Mit Schriftsatz vom 22.10.2007 erhoben der Beschwerdeführer und seine Familie Berufung gegen diese Bescheide an den Unabhängigen Bundesasylsenat. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Berufungswerber werden in der Teilrepublik Tschetschenien als Angehörige der sozialen Gruppe der Familie verfolgt und verfügen auf Grund der Länderberichte über keine Relokationsmöglichkeit in der Russischen Föderation. Mit Schriftsatz vom 31.10.2007 erhob der römisch 40 des Beschwerdeführers Berufung gegen den in seinem Verfahren ergangenen abweisenden Bescheid.
Der Unabhängige Bundesasylsenat führte am 07.02.2008 mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren des Beschwerdeführers und seiner Familie durch und holte ein unfallchirurgisches Gutachten betreffend die vom XXXX des Beschwerdeführers vorgebrachte Folter ein. Laut dem Gutachten vom 02.04.2008 konnten die vom XXXX des Beschwerdeführers relevierten Folterungen durch das Ziehen der Zähne und Wiederzurückstecken derselben als medizinisch nicht möglich ausgeschlossen werden; die Folterung durch brennende Zigaretten sei weit vor dem vom XXXX des Beschwerdeführers angegebenen Zeitraum eher glaubhaft. Für die Folter durch Strom gebe es keine medizinischen Beweise. Der XXXX des Beschwerdeführers habe einen Nasenbeinbruch und einen Unterkieferbruch erlitten, beides könne aber auch andere Ursachen als die vom XXXX des Beschwerdeführers angegebenen gehabt haben, zumal zwischen dem Kieferbruch und der Operation gut zwei Monate gelegen seien. Der XXXX des Beschwerdeführers habe Fesselspuren, die vor ca. 6-8 Jahren entstanden seien. Laut dem Gutachten des Facharztes XXXX vom XXXX sei der XXXX des Beschwerdeführers stimmungslabil und frustrationsintollerant, es gebe aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ein eventuell stattgehabtes Trauma zu fassbaren und konstanten psychischen Ausfallserscheinungen geführt hätte. Symptome einer posttraumatischen Belastungsreaktion seien im Untersuchungszeitpunkt in keiner Weise nachzuweisen gewesen.Der Unabhängige Bundesasylsenat führte am 07.02.2008 mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren des Beschwerdeführers und seiner Familie durch und holte ein unfallchirurgisches Gutachten betreffend die vom römisch 40 des Beschwerdeführers vorgebrachte Folter ein. Laut dem Gutachten vom 02.04.2008 konnten die vom römisch 40 des Beschwerdeführers relevierten Folterungen durch das Ziehen der Zähne und Wiederzurückstecken derselben als medizinisch nicht möglich ausgeschlossen werden; die Folterung durch brennende Zigaretten sei weit vor dem vom römisch 40 des Beschwerdeführers angegebenen Zeitraum eher glaubhaft. Für die Folter durch Strom gebe es keine medizinischen Beweise. Der römisch 40 des Beschwerdeführers habe einen Nasenbeinbruch und einen Unterkieferbruch erlitten, beides könne aber auch andere Ursachen als die vom römisch 40 des Beschwerdeführers angegebenen gehabt haben, zumal zwischen dem Kieferbruch und der Operation gut zwei Monate gelegen seien. Der römisch 40 des Beschwerdeführers habe Fesselspuren, die vor ca. 6-8 Jahren entstanden seien. Laut dem Gutachten des Facharztes römisch 40 vom römisch 40 sei der römisch 40 des Beschwerdeführers stimmungslabil und frustrationsintollerant, es gebe aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ein eventuell stattgehabtes Trauma zu fassbaren und konstanten psychischen Ausfallserscheinungen geführt hätte. Symptome einer posttraumatischen Belastungsreaktion seien im Untersuchungszeitpunkt in keiner Weise nachzuweisen gewesen.
Der Asylgerichtshof führte am 30.07.2008 eine mündliche Verhandlung in den Verfahren des Beschwerdeführers und seiner Familie durch. Dabei gab der XXXX des Beschwerdeführers an, er sei zuerst ausgereist, seine Familie nach ihm. Er sei von russischen Soldaten verschleppt worden, weil er Widerstandskämpfern im ersten Krieg geholfen habe: Er habe Essen und Medikamente in den Wald gebracht. Auf den Vorhalt seiner verwaltungsbehördlichen Angaben führte er aus, dass sein XXXX am Widerstand im ersten Krieg teilgenommen habe und er auch wegen seines XXXX gesucht worden sei, er sie sich sicher. Er sei am XXXX . oder XXXX wieder entlassen worden; danach sei er nach XXXX gegangen und dort 1 1/2 Jahre bis XXXX geblieben. Im XXXX sei seine Familie nach XXXX zurückgegangen, er an einen anderen Ort in XXXX , nach XXXX und XXXX für ca. jeweils 8 Monate. In XXXX sei er 3-4 Monate geblieben, aber nicht an einem Ort, er habe sich immer versteckt; er habe immer bei verschiedenen Verwandten wohnen können. Im November XXXX bzw. XXXX sei er erneut festgenommen worden, im Anschluss daran sei er geflüchtet. Die XXXX des Beschwerdeführers gab an, sie sei mit den Kindern im Juni XXXX ausgereist. Sie können nicht in Tschetschenien leben, weil ihr Mann den Rebellen geholfen habe und deswegen verfolgt werde.Der Asylgerichtshof führte am 30.07.2008 eine mündliche Verhandlung in den Verfahren des Beschwerdeführers und seiner Familie durch. Dabei gab der römisch 40 des Beschwerdeführers an, er sei zuerst ausgereist, seine Familie nach ihm. Er sei von russischen Soldaten verschleppt worden, weil er Widerstandskämpfern im ersten Krieg geholfen habe: Er habe Essen und Medikamente in den Wald gebracht. Auf den Vorhalt seiner verwaltungsbehördlichen Angaben führte er aus, dass sein römisch 40 am Widerstand im ersten Krieg teilgenommen habe und er auch wegen seines römisch 40 gesucht worden sei, er sie sich sicher. Er sei am römisch 40 . oder römisch 40 wieder entlassen worden; danach sei er nach römisch 40 gegangen und dort 1 1/2 Jahre bis römisch 40 geblieben. Im römisch 40 sei seine Familie nach römisch 40 zurückgegangen, er an einen anderen Ort in römisch 40 , nach römisch 40 und römisch 40 für ca. jeweils 8 Monate. In römisch 40 sei er 3-4 Monate geblieben, aber nicht an einem Ort, er habe sich immer versteckt; er habe immer bei verschiedenen Verwandten wohnen können. Im November römisch 40 bzw. römisch 40 sei er erneut festgenommen worden, im Anschluss daran sei er geflüchtet. Die römisch 40 des Beschwerdeführers gab an, sie sei mit den Kindern im Juni römisch 40 ausgereist. Sie können nicht in Tschetschenien leben, weil ihr Mann den Rebellen geholfen habe und deswegen verfolgt werde.
Mit Erkenntnissen vom 05.09.2008 gab der Asylgerichtshof den Beschwerden des Beschwerdeführers und seiner Familie statt und stellte fest, dass Ihnen die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend führte der Asylgerichtshof aus, dass der XXXX des Beschwerdeführers auf Grund seiner nahen Verwandtschaft zu seinem den russischen Behörden als aktiver Widerstandskämpfer bekannten und mittlerweile in Österreich als anerkannter Flüchtling lebenden XXXX XXXX , mit Verfolgungshandlungen durch Föderale Sicherheitskräfte oder durch pro-russische tschetschenische Einheiten zu rechnen habe. Die Bedrohung der Freiheit, der körperlichen Integrität und des Lebens des XXXX weise unzweifelhaft asylrelevante Intensität auf. Die Gefahr gehe auch von föderalen russischen Sicherheitskräften aus. Da das Verfahren keinen Anhaltspunkt ergeben habe, dass die Ausübung der Staatsgewalt durch die Russische Föderation auf ein bestimmtes geographisches Gebiet beschränkt sei, gebe es keine Landesteile im Herkunftsstaat, in denen der von ihm zu befürchtende Schaden nicht eintreten könne. Da sein XXXX auf Grund dessen naher Verwandtschaft zu seinem den russischen Behörden als aktiver tschetschenischer Widerstandskämpfer bekannten und mittlerweile als anerkannten Flüchtling lebenden XXXX XXXX in der Vergangenheit in den Blickpunkt der Föderalen Sicherheitskräfte und pro-russischen Einheiten geraten sei, habe auch der Beschwerdeführer in seinem Heimatland mit Verfolgungshandlungen durch Föderale Sicherheitskräfte oder pro-russische tschetschenische Einheiten zu rechnen.Mit Erkenntnissen vom 05.09.2008 gab der Asylgerichtshof den Beschwerden des Beschwerdeführers und seiner Familie statt und stellte fest, dass Ihnen die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend führte der Asylgerichtshof aus, dass der römisch 40 des Beschwerdeführers auf Grund seiner nahen Verwandtschaft zu seinem den russischen Behörden als aktiver Widerstandskämpfer bekannten und mittlerweile in Österreich als anerkannter Flüchtling lebenden römisch 40 römisch 40 , mit Verfolgungshandlungen durch Föderale Sicherheitskräfte oder durch pro-russische tschetschenische Einheiten zu rechnen habe. Die Bedrohung der Freiheit, der körperlichen Integrität und des Lebens des römisch 40 weise unzweifelhaft asylrelevante Intensität auf. Die Gefahr gehe auch von föderalen russischen Sicherheitskräften aus. Da das Verfahren keinen Anhaltspunkt ergeben habe, dass die Ausübung der Staatsgewalt durch die Russische Föderation auf ein bestimmtes geographisches Gebiet beschränkt sei, gebe es keine Landesteile im Herkunftsstaat, in denen der von ihm zu befürchtende Schaden nicht eintreten könne. Da sein römisch 40 auf Grund dessen naher Verwandtschaft zu seinem den russischen Behörden als aktiver tschetschenischer Widerstandskämpfer bekannten und mittlerweile als anerkannten Flüchtling lebenden römisch 40 römisch 40 in der Vergangenheit in den Blickpunkt der Föderalen Sicherheitskräfte und pro-russischen Einheiten geraten sei, habe auch der Beschwerdeführer in seinem Heimatland mit Verfolgungshandlungen durch Föderale Sicherheitskräfte oder pro-russische tschetschenische Einheiten zu rechnen.
5. Am 11.11.2008 wurden der Beschwerdeführer und seine Familie aus der Grundversorgung entlassen. Im XXXX 2009 zog der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer mit seiner Familie nach XXXX . Am 09.08.2011 wurde der im Tatzeitpunkt XXXX Beschwerdeführer vom Bezirksgericht XXXX wegen XXXX zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Beschwerdeführer war im XXXX 2011 einen Monat lang bei XXXX als Arbeiter tätig. Mit 15.06.2011 melde er sich bis August 2012 obdachlos bei dem gemeinnützigen Verein in XXXX . Ab XXXX 2011 war er eineinhalb Monate lang als Arbeiter in einer XXXX in XXXX geringfügig beschäftigt, danach vier Monate lang bis Februar 2012 bei einer XXXX in XXXX .5. Am 11.11.2008 wurden der Beschwerdeführer und seine Familie aus der Grundversorgung entlassen. Im römisch 40 2009 zog der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer mit seiner Familie nach römisch 40 . Am 09.08.2011 wurde der im Tatzeitpunkt römisch 40 Beschwerdeführer vom Bezirksgericht römisch 40 wegen römisch 40 zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Beschwerdeführer war im römisch 40 2011 einen Monat lang bei römisch 40 als Arbeiter tätig. Mit 15.06.2011 melde er sich bis August 2012 obdachlos bei dem gemeinnützigen Verein in römisch 40 . Ab römisch 40 2011 war er eineinhalb Monate lang als Arbeiter in einer römisch 40 in römisch 40 geringfügig beschäftigt, danach vier Monate lang bis Februar 2012 bei einer römisch 40 in römisch 40 .
Der Beschwerdeführer verfügte August - Oktober 2012 über keine Meldeadresse, danach war er bei XXXX in XXXX gemeldet ( XXXX ). 2012 war der Beschwerdeführer insgesamt neun Monate lang bei zwei verschiedenen Personalleasingfirmen in XXXX und XXXX in beschäftigt und insgesamt drei Wochen lang als Arbeiter bei zwei verschiedenen Unternehmen für Hausmeistertätigkeiten in XXXX und XXXX . Die Staatsanwaltschaft XXXX ermittelte gegen den Beschwerdeführer und zwei weitere russische Staatsangehörige und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe wegen des Verdachts des Raufhandels am Parkplatz der Diskothek XXXX am XXXX ; das Verfahren wurde am XXXX aus Beweisgründen eingestellt. Der Beschwerdeführer wurde 2012 vier Mal rechtskräftig wegen XXXX , sieben Mal wegen XXXX , einmal wegen XXXX , einmal wegen XXXX , drei Mal wegen XXXX , zwei Mal wegen XXXX , drei Mal XXXX und einmal wegen der XXXX verwaltungsbehördlich bestraft. Da der Beschwerdeführer die verhängten Geldstrafen nicht beglich, verbüßte er die Ersatzfreiheitsstrafen.Der Beschwerdeführer verfügte August - Oktober 2012 über keine Meldeadresse, danach war er bei römisch 40 in römisch 40 gemeldet ( römisch 40 ). 2012 war der Beschwerdeführer insgesamt neun Monate lang bei zwei verschiedenen Personalleasingfirmen in römisch 40 und römisch 40 in beschäftigt und insgesamt drei Wochen lang als Arbeiter bei zwei verschiedenen Unternehmen für Hausmeistertätigkeiten in römisch 40 und römisch 40 . Die Staatsanwaltschaft römisch 40 ermittelte gegen den Beschwerdeführer und zwei weitere russische Staatsangehörige und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe wegen des Verdachts des Raufhandels am Parkplatz der Diskothek römisch 40 am römisch 40 ; das Verfahren wurde am römisch 40 aus Beweisgründen eingestellt. Der Beschwerdeführer wurde 2012 vier Mal rechtskräftig wegen römisch 40 , sieben Mal wegen römisch 40 , einmal wegen römisch 40 , einmal wegen römisch 40 , drei Mal wegen römisch 40 , zwei Mal wegen römisch 40 , drei Mal römisch 40 und einmal wegen der römisch 40 verwaltungsbehördlich bestraft. Da der Beschwerdeführer die verhängten Geldstrafen nicht beglich, verbüßte er die Ersatzfreiheitsstrafen.
Die Landespolizeidirektion XXXX ermittelte gegen den Beschwerdeführer und einen armenischen/litauischen Staatsbürger als Türsteher der Diskothek XXXX wegen Körperverletzung und Raufhandel zwischen mindestens sechs Personen am 13.01.2013. Im März 2013 zog der Beschwerdeführer von der XXXX in die XXXX in XXXX , im XXXX in die XXXX in XXXX zu XXXX , im XXXX wieder zu seinen XXXX nach XXXX . Der Beschwerdeführer arbeitete 2013 eineinhalb Monate lang als Arbeiter in einer XXXX in XXXX und drei Monate lang geringfügig in XXXX in XXXX . Die Landespolizeidirektion XXXX ermittelte gegen den Beschwerdeführer und drei weitere russische Staatsangehörige und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe einerseits und drei türkische Staatsangehörige andererseits wegen des Verdachts der Körperverletzung neben dem Lokal XXXX am XXXX ; die Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer wurden am XXXX eingestellt, weil eine Zuordnung der Tathandlungen zum Beschwerdeführer nicht möglich war. Im September 2013 arbeitete der Beschwerdeführer drei Wochen lang in einem XXXX in XXXX . Der Beschwerdeführer wurde XXXX ein Mal rechtskräftig wegen XXXX , fünf Mal wegen XXXX , zwei Mal wegen XXXX , sechs Mal XXXX und einmal wegen XXXX verwaltungsbehördlich bestraft. Da der Beschwerdeführer die verhängten Geldstrafen nicht beglich, verbüßte er die Ersatzfreiheitsstrafen.Die Landespolizeidirektion römisch 40 ermittelte gegen den Beschwerdeführer und einen armenischen/litauischen Staatsbürger als Türsteher der Diskothek römisch 40 wegen Körperverletzung und Raufhandel zwischen mindestens sechs Personen am 13.01.2013. Im März 2013 zog der Beschwerdeführer von der römisch 40 in die römisch 40 in römisch 40 , im römisch 40 in die römisch 40 in römisch 40 zu römisch 40 , im römisch 40 wieder zu seinen römisch 40 nach römisch 40 . Der Beschwerdeführer arbeitete 2013 eineinhalb Monate lang als Arbeiter in einer römisch 40 in römisch 40 und drei Monate lang geringfügig in römisch 40 in römisch 40 . Die Landespolizeidirektion römisch 40 ermittelte gegen den Beschwerdeführer und drei weitere russische Staatsangehörige und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe einerseits und drei türkische Staatsangehörige andererseits wegen des Verdachts der Körperverletzung neben dem Lokal römisch 40 am römisch 40 ; die Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer wurden am römisch 40 eingestellt, weil eine Zuordnung der Tathandlungen zum Beschwerdeführer nicht möglich war. Im September 2013 arbeitete der Beschwerdeführer drei Wochen lang in einem römisch 40 in römisch 40 . Der Beschwerdeführer wurde römisch 40 ein Mal rechtskräftig wegen römisch 40 , fünf Mal wegen römisch 40 , zwei Mal wegen römisch 40 , sechs Mal römisch 40 und einmal wegen römisch 40 verwaltungsbehördlich bestraft. Da der Beschwerdeführer die verhängten Geldstrafen nicht beglich, verbüßte er die Ersatzfreiheitsstrafen.
Im Oktober 2013 stellte der Beschwerdeführer, wie auch seine XXXX und seine XXXX , einen Antrag auf die Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Mit Aktenvermerk vom 03.10.2013 hielt die belangte Behörde fest, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung der Staatsbürgerschaft beim Beschwerdeführer nicht vorliegen und teilte dies der Staatsbürgerschaftsbehörde mit.Im Oktober 2013 stellte der Beschwerdeführer, wie auch seine römisch 40 und seine römisch 40 , einen Antrag auf die Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Mit Aktenvermerk vom 03.10.2013 hielt die belangte Behörde fest, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung der Staatsbürgerschaft beim Beschwerdeführer nicht vorliegen und teilte dies der Staatsbürgerschaftsbehörde mit.
Die Landespolizeidirektion XXXX ermittelte gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Veruntreuung eines XXXX , den der Beschwerdeführer am XXXX geleast, jedoch, nachdem er mit den Raten in Rückstand geraten sei, am 29.04.2013 nicht zurückgestellt habe; es haften € 33.778,00 aus. Die Verfahren wegen Veruntreuung und MitgliedscXXXX gegen den Beschwerdeführer wurden von der Staatsanwaltschaft XXXX am XXXX eingestellt.Die Landespolizeidirektion römisch 40 ermittelte gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Veruntreuung eines römisch 40 , den der Beschwerdeführer am römisch 40 geleast, jedoch, nachdem er mit den Raten in Rückstand geraten sei, am 29.04.2013 nicht zurückgestellt habe; es haften € 33.778,00 aus. Die Verfahren wegen Veruntreuung und MitgliedscXXXX gegen den Beschwerdeführer wurden von der Staatsanwaltschaft römisch 40 am römisch 40 eingestellt.
Der Beschwerdeführer wurde 2014 und 2015 einmal rechtskräftig wegen XXXX , einmal wegen XXXX , einmal wegen XXXX , einmal wegen XXXX , einmal wegen XXXX , drei Mal wegen XXXX und zwei Mal wegen XXXX verwaltungsbehördlich bestraft. Da der Beschwerdeführer die verhängten Geldstrafen nicht beglich, verbüßte er die Ersatzfreiheitsstrafen. Zwei Strafverfahren wegen Nichtabgebens des Führerscheins sind noch offen.Der Beschwerdeführer wurde 2014 und 2015 einmal rechtskräftig wegen römisch 40 , einmal wegen römisch 40 , einmal wegen römisch 40 , einmal wegen römisch 40 , einmal wegen römisch 40 , drei Mal wegen römisch 40 und zwei Mal wegen römisch 40 verwaltungsbehördlich bestraft. Da der Beschwerdeführer die verhängten Geldstrafen nicht beglich, verbüßte er die Ersatzfreiheitsstrafen. Zwei Strafverfahren wegen Nichtabgebens des Führerscheins sind noch offen.
Am 20.01.2015 ersuchte die Landespolizeidirektion XXXX um die Einziehung des Konventionsreisepasses des Beschwerdeführers, ausgestellt am XXXX , wegen des Verdachts XXXX . Der Konventionsreisepass des Beschwerdeführers wurde am XXXX im Zuge einer Verkehrskontrolle eingezogen.Am 20.01.2015 ersuchte die Landespolizeidirektion römisch 40 um die Einziehung des Konventionsreisepasses des Beschwerdeführers, ausgestellt am römisch 40 , wegen des Verdachts römisch 40 . Der Konventionsreisepass des Beschwerdeführers wurde am römisch 40 im Zuge einer Verkehrskontrolle eingezogen.
Am XXXX wurde der Beschwerdeführer fest- und bis XXXX in Untersuchungshaft genommen. Im Anschluss verbüßte der Beschwerdeführer bis 13.07.2015 die Ersatzfreiheitsstrafen für XXXX Verwaltungsstrafen, im Anschluss daran befand er sich bis XXXX wieder in Untersuchungshaft. Mit Beschluss vom XXXX stellte die Staatsanwaltschaft XXXX die Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer wegen XXXX und XXXX am XXXX ein. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs.1 5. Fall, Abs. 2 Z 3 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall und Abs. 2 SMG im Tatzeitraum XXXX in einem das 15-fache der Grenzmenge überschreitenden überschreitendem Ausmaß zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt und der Geldbetrag von XXXX € für verfallen erklärt. Mildernd wurde das teilweise Geständnis gewertet, erschwerend das Zusammentreffen von Vergehen und Verbrechen, die einschlägige Vorstrafe und die gewinnsüchtigen Tatmotive. Zu seinen Lebensumständen führte das Landesgericht aus, der Beschwerdeführer sei vor seiner Inhaftierung ohne Beschäftigung gewesen, habe weder Arbeitslosenunterstützung noch Notstandshilfe bezogen und sei von XXXX und Freunden unterstützt worden. Er sei geschieden und habe Schulden iHv € 3000 wegen der Hochzeit. Er habe keine Sorgepflichten, kein Vermögen und keine Ersparnisse. In der Hauptverhandlung am XXXX wurden XXXX und XXXX als Begleiter des Beschwerdeführers festgestellt. Bei XXXX und XXXX handelt es sich um in Österreich asylberechtigte russische Staatsangehörige und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Laut Aussage des Zeugen handelte es sich beim Drogenumschlagplatz des Beschwerdeführers um das XXXX . Die Anzeigen vom XXXX betreffend Körperverletzung, Diebstahl und Nötigung sowie vom XXXX betreffend schwere Körperverletzung und Erpressung wurden in das Ermittlungsverfahren einbezogen; es wurde von der Verfolgung abgesehen, weil dies auf die Strafe keinen Einfluss mehr gehabt hätte.Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer fest- und bis römisch 40 in Untersuchungshaft genommen. Im Anschluss verbüßte der Beschwerdeführer bis 13.07.2015 die Ersatzfreiheitsstrafen für römisch 40 Verwaltungsstrafen, im Anschluss daran befand er sich bis römisch 40 wieder in Untersuchungshaft. Mit Beschluss vom römisch 40 stellte die Staatsanwaltschaft römisch 40 die Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer wegen römisch 40 und römisch 40 am römisch 40 ein. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall und Absatz 2, SMG im Tatzeitraum römisch 40 in einem das 15-fache der Grenzmenge überschreitenden überschreitendem Ausmaß zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt und der Geldbetrag von römisch 40 € für verfallen erklärt. Mildernd wurde das teilweise Geständnis gewertet, erschwerend das Zusammentreffen von Vergehen und Verbrechen, die einschlägige Vorstrafe und die gewinnsüchtigen Tatmotive. Zu seinen Lebensumständen führte das Landesgericht aus, der Beschwerdeführer sei vor seiner Inhaftierung ohne Beschäftigung gewesen, habe weder Arbeitslosenunterstützung noch Notstandshilfe bezogen und sei von römisch 40 und Freunden unterstützt worden. Er sei geschieden und habe Schulden iHv € 3000 wegen der Hochzeit. Er habe keine Sorgepflichten, kein Vermögen und keine Ersparnisse. In der Hauptverhandlung am römisch 40 wurden römisch 40 und römisch 40 als Begleiter des Beschwerdeführers festgestellt. Bei römisch 40 und römisch 40 handelt es sich um in Österreich asylberechtigte russische Staatsangehörige und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Laut Aussage des Zeugen handelte es sich beim Drogenumschlagplatz des Beschwerdeführers um das römisch 40 . Die Anzeigen vom römisch 40 betreffend Körperverletzung, Diebstahl und Nötigung sowie vom römisch 40 betreffend schwere Körperverletzung und Erpressung wurden in das Ermittlungsverfahren einbezogen; es wurde von der Verfolgung abgesehen, weil dies auf die Strafe keinen Einfluss mehr gehabt hätte.
Im Zuge der Erhebungen zum Antrag des Beschwerdeführers auf Entlassung in den elektronisch überwachten Hausarrest gab dieser an, in XXXX an Kampfhandlungen auf Seiten der XXXX von XXXX bis XXXX teilgenommen zu haben.Im Zuge der Erhebungen zum Antrag des Beschwerdeführers auf Entlassung in den elektronisch überwachten Hausarrest gab dieser an, in römisch 40 an Kampfhandlungen auf Seiten der römisch 40 von römisch 40 bis römisch 40 teilgenommen zu haben.
Er gab eine schriftliche Stellungnahme ab, in der er (sinngemäß) ausführte, 2010 trotz schlechter Deutschkenntnisse den Hauptschulabschluss in XXXX befriedigend bestanden zu haben. Er sei bestrebt gewesen, sich in Österreich anzupassen und es sei sein Wunsch gewesen, stolzer österreichischer Staatsbürger und gläubiger Muslim zugleich zu sein. Im XXXX haben ihn Gründe bewogen, XXXX . Vor Ort sei es aber anders gewesen, als in seiner Vorstellung. Die Medien haben ihn zu seiner Entscheidung beeinflusst, ebenso der Idealismus, Menschen zu helfen, insbesondere das Schicksal der Frauen und Kinder habe ihn sehr berührt. Die Hungersnot und Armut, die Hilflosigkeit und das Töten unschuldiger Menschen. Er habe sich selbst versprochen, zu helfen, wo er könne. Er sei in XXXX in den XXXX angekommen. Dort habe sich ein Lager befunden, in das Muslime aus verschiedenen Ländern angereist seien. Von XXXX bis XXXX habe er sich ausschließlich in dem Lager aufgehalten und XXXX . Er habe in dieser Zeit viel dazu gelernt. Es sei ihm klar gewesen, dass er mit XXXX zu tun haben werde, aber nicht in dem Ausmaß, in dem er es dort erlebt habe. Es sei zu Konflikten untereinander gekommen. XXXX Dies sei immer öfter geschehen und von Tag zu Tag schlimmer geworden. Er sei dort gewesen um XXXX . XXXX . Ab diesem Zeitpunkt sei ihm wie noch nie zuvor in seinem Leben klar gewesen, dass er zurück wolle. Die Wertschätzung für sein Land (Österreich) und sein eigenes Leben sei größer gewesen, er habe zurück wollen zu seiner Familie und seinen Freunden, um ein geregeltes Leben ohne Angst und die jetzige Zukunft aufzubauen.Er gab eine schriftliche Stellungnahme ab, in der er (sinngemäß) ausführte, 2010 trotz schlechter Deutschkenntnisse den Hauptschulabschluss in römisch 40 befriedigend bestanden zu haben. Er sei bestrebt gewesen, sich in Österreich anzupassen und es sei sein Wunsch gewesen, stolzer österreichischer Staatsbürger und gläubiger Muslim zugleich zu sein. Im römisch 40 haben ihn Gründe bewogen, römisch 40 . Vor Ort sei es aber anders gewesen, als in seiner Vorstellung. Die Medien haben ihn zu seiner Entscheidung beeinflusst, ebenso der Idealismus, Menschen zu helfen, insbesondere das Schicksal der Frauen und Kinder habe ihn sehr berührt. Die Hungersnot und Armut, die Hilflosigkeit und das Töten unschuldiger Menschen. Er habe sich selbst versprochen, zu helfen, wo er könne. Er sei in römisch 40 in den römisch 40 angekommen. Dort habe sich ein Lager befunden, in das Muslime aus verschiedenen Ländern angereist seien. Von römisch 40 bis römisch 40 habe er sich ausschließlich in dem Lager aufgehalten und römisch 40 . Er habe in dieser Zeit viel dazu gelernt. Es sei ihm klar gewesen, dass er mit römisch 40 zu tun haben werde, aber nicht in dem Ausmaß, in dem er es dort erlebt habe. Es sei zu Konflikten untereinander gekommen. römisch 40 Dies sei immer öfter geschehen und von Tag zu Tag schlimmer geworden. Er sei dort gewesen um römisch 40 . römisch 40 . Ab diesem Zeitpunkt sei ihm wie noch nie zuvor in seinem Leben klar gewesen, dass er zurück wolle. Die Wertschätzung für sein Land (Österreich) und sein eigenes Leben sei größer gewesen, er habe zurück wollen zu seiner Familie und seinen Freunden, um ein geregeltes Leben ohne Angst und die jetzige Zukunft aufzubauen.
6. Mit Verfahrensanordnung vom 29.12.2015 teilte das Bundesamt für Fremenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) dem Beschwerdeführer die Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten mit und räumte ihm Parteiengehör ein. Der Beschwerdeführer erstattete am 13.01.2016 eine Stellungnahme, in der er ausführte, er habe seit seiner Einreise nach Österreich zunächst drei Jahre in XXXX gelebt, danach in XXXX . Von XXXX bis XXXX habe er sich in XXXX aufgehalten. Er habe sich humanitär engagiert und XXXX . Er sei zwar Mitglied der XXXX gewesen, habe aber XXXX . Die XXXX habe weder XXXX noch einen XXXX , XXXX . Abgesehen von der Zeit in XXXX habe er Österreich nie verlassen. Er sei seit 2006 nie mehr in seinem Herkunftsstaat gewesen. Die Verurteilung wegen Suchtgifthandels sei rechtskräftig. Er habe seit zwei Jahren eine Lebensgefährtin und sei verlobt. Kinder oder Unterhaltspflichten habe er nicht. Seine ganze Familie und seine XXXX leben in XXXX und unterstützen ihn finanziell während der Haft. Er sei derzeit nicht berufstätig, habe aber eine fixe Arbeitsstelle bei der Firma XXXX in XXXX nach der Haft in Aussicht. Er spreche recht gut Deutsch, weil er hier auch die Schule besucht und positiv abgeschlossen habe. Nach dem Schulabschluss habe er zwei Jahre lang bei der Firma XXXX und zwei Jahre lang bei der XXXX XXXX in XXXX gearbeitet. Er sei weder kranken- noch unfall-, aber arbeitslosenversichert. Ursprünglich sei er legal in Österreich eingereist und habe immer über ein asylrechtliches Aufenthaltsrecht verfügt. In seinem Herkunftsstaat habe er keine Verwandten oder Angehörigen mehr. Eine Rückkehr nach Tschetschenien sei für ihn nicht möglich, weil sich die Menschenrechtslage nicht deutlich verbessert habe. Er leide an keinen Krankheiten und sei auch nicht in medizinischer Behandlung. Er sei sich bewusst, dass er mit seiner Ausreise nach XXXX einen großen Fehler gemacht habe. XXXX . Nach seiner Rückkehr sei er zunächst sehr orientierungslos gewesen und leider an Menschen geraten, die Drogen konsumiert und verkauft haben. Er selbst lebe seit März 2015 drogenfrei und werde es auch bleiben. Insbesondere werde er die österreichische Rechtsordnung einhalten und ersuche darum, ihm den Asylstatus nicht abzuerkennen.6. Mit Verfahrensanordnung vom 29.12.2015 teilte das Bundesamt für Fremenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) dem Beschwerdeführer die Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten mit und räumte ihm Parteiengehör ein. Der Beschwerdeführer erstattete am 13.01.2016 eine Stellungnahme, in der er ausführte, er habe seit seiner Einreise nach Österreich zunächst drei Jahre in römisch 40 gelebt, danach in römisch 40 . Von römisch 40 bis römisch 40 habe er sich in römisch 40 aufgehalten. Er habe sich humanitär engagiert und römisch 40 . Er sei zwar Mitglied der römisch 40 gewesen, habe aber römisch 40 . Die römisch 40 habe weder römisch 40 noch einen römisch 40 , römisch 40 . Abgesehen von der Zeit in römisch 40 habe er Österreich nie verlassen. Er sei seit 2006 nie mehr in seinem Herkunftsstaat gewesen. Die Verurteilung wegen Suchtgifthandels sei rechtskräftig. Er habe seit zwei Jahren eine Lebensgefährtin und sei verlobt. Kinder oder Unterhaltspflichten habe er nicht. Seine ganze Familie und seine römisch 40 leben in römisch 40 und unterstützen ihn finanziell während der Haft. Er sei derzeit nicht berufstätig, habe aber eine fixe Arbeitsstelle bei der Firma römisch 40 in römisch 40 nach der Haft in Aussicht. Er spreche recht gut Deutsch, weil er hier auch die Schule besucht und positiv abgeschlossen habe. Nach dem Schulabschluss habe er zwei Jahre lang bei der Firma römisch 40 und zwei Jahre lang bei der römisch 40 römisch 40 in römisch 40 gearbeitet. Er sei weder kranken- noch unfall-, aber arbeitslosenversichert. Ursprünglich sei er legal in Österreich eingereist und habe immer über ein asylrechtliches Aufenthaltsrecht verfügt. In seinem Herkunftsstaat habe er keine Verwandten oder Angehörigen mehr. Eine Rückkehr nach Tschetschenien sei für ihn nicht möglich, weil sich die Menschenrechtslage nicht deutlich verbessert habe. Er leide an keinen Krankheiten und sei auch nicht in medizinischer Behandlung. Er sei sich bewusst, dass er mit seiner Ausreise nach römisch 40 einen großen Fehler gemacht habe. römisch 40 . Nach seiner Rückkehr sei er zunächst sehr orientierungslos gewesen und leider an Menschen geraten, die Drogen konsumiert und verkauft haben. Er selbst lebe seit März 2015 drogenfrei und werde es auch bleiben. Insbesondere werde er die österreichische Rechtsordnung einhalten und ersuche darum, ihm den Asylstatus nicht abzuerkennen.
Mit Bescheid vom 22.02.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt am 29.02.2016, erkannte das Bundesamt dem Beschwerdeführer den ihm mit Erkenntnis vom 09.09.2008 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukam. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 erkannte es ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG erließ das Bundesamt gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG gewährte es ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1, 6 und 7 FPG verhängte es gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot. Der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung erkannte es gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab.Mit Bescheid vom 22.02.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt am 29.02.2016, erkannte das Bundesamt dem Beschwerdeführer den ihm mit Erkenntnis vom 09.09.2008 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukam. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 erkannte es ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erließ das Bundesamt gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG gewährte es ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, 6 und 7 FPG verhängte es gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot. Der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung erkannte es gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab.
Das Bundesamt stellte die Identität des Beschwerdeführers fest und dass er an keinen lebensbedrohenden Erkrankungen leide bzw. sich derzeit nicht in ärztlicher Behandlung befinde. Er befinde sich in Haft, davor habe er bei seiner Familie in XXXX gelebt. Seit 04.06.2013 sei er - abgesehen von 04.09.2013-24.09.2013 - keiner Arbeit mehr nachgegangen. Es stehe nicht fest, dass er eine Lebensgefährtin habe. XXXX . Es bestehe der Verdacht, dass er in XXXX an XXXX teilgenommen habe. Das Verfahren sei von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden. Er sei mehrfach polizeilich angezeigt und zwei Mal verurteilt worden. Es könne nicht festgestellt werden, dass er keine Verwandten mehr im Herkunftsstaat habe. Fest stehe, dass er gesund und arbeitsfähig sei und auch im Herkunftsstaat einer Arbeit nachgehen könne. Seine Familie könne ihn auch aus Österreich finanziell unterstützen. Er sei immer wieder durch Gesetzesübertretungen in Österreich negativ aufgefallen. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer vor der Haft mit seinen XXXX im gemeinsamen Haushalt gelebt habe, es könne nicht festgestellt werden, dass er seit zwei Jahren eine Lebensgefährtin habe und mit dieser verlobt sei. Es stehe fest, dass er in Österreich nur gelegentlich Arbeiten nachgegangen sei und er sich zumindest im Zeitraum von XXXX bis XXXX in XXXX aufgehalten habe. Fest stehe, dass er sich zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich an die Gesetze des Staates Österreich gehalten habe. Er habe während des Aufenthaltes in Österreich Kontakt zu einschlägigen Personen, die zur XXXX gehören und selbst straffällig geworden seien und Straftaten begangen haben. Er sei eine Gefahr für die Sicherheit und öffentliche Ordnung. Sein Antrag auf eine Fußfessel werde vom Landesamt für Verfassungsschutz nicht befürwortet, da er in Österreich Zugang und Kontakt zur XXXX habe und weitere strafrechtlich relevante Delikte begehen würde. Er verfüge in Österreich über ein schützenswertes Privat- und Familienleben; die Ausweisung stelle einen gerechtfertigten Eingriff in dieses dar.Das Bundesamt stellte die Identität des Beschwerdeführers fest und dass er an keinen lebensbedrohenden Erkrankungen leide bzw. sich derzeit nicht in ärztlicher Behandlung befinde. Er befinde sich in Haft, davor habe er bei seiner Familie in römisch 40 gelebt. Seit 04.06.2013 sei er - abgesehen von 04.09.2013-24.09.2013 - keiner Arbeit mehr nachgegangen. Es stehe nicht fest, dass er eine Lebensgefährtin habe. römisch 40 . Es bestehe der Verdacht, dass er in römisch 40 an römisch 40 teilgenommen habe. Das Verfahren sei von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden. Er sei mehrfach polizeilich angezeigt und zwei Mal verurteilt worden. Es könne nicht festgestellt werden, dass er keine Verwandten mehr im Herkunftsstaat habe. Fest stehe, dass er gesund und arbeitsfähig sei und auch im Herkunftsstaat einer Arbeit nachgehen könne. Seine Familie könne ihn auch aus Österreich finanziell unterstützen. Er sei immer wieder durch Gesetzesübertretungen in Österreich negativ aufgefallen. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer vor der Haft mit seinen römisch 40 im gemeinsamen Haushalt gelebt habe, es könne nicht festgestellt werden, dass er seit zwei Jahren eine Lebensgefährtin habe und mit dieser verlobt sei. Es stehe fest, dass er in Österreich nur gelegentlich Arbeiten nachgegangen sei und er sich zumindest im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 in römisch 40 aufgehalten habe. Fest stehe, dass er sich zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich an die Gesetze des Staates Österreich gehalten habe. Er habe während des Aufenthaltes in Österreich Kontakt zu einschlägigen Personen, die zur römisch 40 gehören und selbst straffällig geworden seien und Straftaten begangen haben. Er sei eine Gefahr für die Sicherheit und öffentliche Ordnung. Sein Antrag auf eine Fußfessel werde vom Landesamt für Verfassungsschutz nicht befürwortet, da er in Österreich Zugang und Kontakt zur römisch 40 habe und weitere strafrechtlich relevante Delikte begehen würde. Er verfüge in Österreich über ein schützenswertes Privat- und Familienleben; die Ausweisung stelle einen gerechtfertigten Eingriff in dieses dar.
Begründend führte das Bundesamt aus, dass im Falle des Beschwerdeführers ein Ausschlussgrund gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt F GFK vorliege, da er in XXXX an XXXX teilgenommen bzw. XXXX . Somit liege der Tatbestand XXXX vor. Gemäß Z 3 könne aus stichhaltigen Gründen angenommen werden, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle. Er habe Kontakt zur XXXX in XXXX und sei auch für XXXX verantwortlich. Dies sei durch XXXX erwiesen. Gemäß Z 4 sei er zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden. Es sei zu erwähnen, dass er mit Suchtmitteln in erheblichem Ausmaß gehandelt und diese selbst konsumiert habe. Bei Drogenhandel handle es sich typischer Weise um ein besonders schweres Verbrechen. Betreffend die Zukunftsprognose wird ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer in keinster Weise an die Gesetze halte und wiederholt Straftaten begangen habe, auch wenn er nicht zu allen verurteilt worden sei, sei seine kriminelle Neigung eindeutig erkennbar. In seinem Fall lassen sich seine strafbaren Handlungen, für die er zum Teil verurteilt worden sei, sein Aufenthalt in XXXX , bei dem die Zugehörigkeit zu XXXX , sein Verhalten in Österreich, indem er XXXX verbreitet habe, in einem Bild erscheinen, dass er in seiner Gesamtheit eine massive Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstelle. Da die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gerade auf der geänderten Lage in seiner Heimat beruhe und kein Hinweis auf außergewöhnliche Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen, bestehe, sei dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen. Auf Grund der weit zurückliegenden Gefährdung seines XXXX und seines XXXX sei davon auszugehen, dass keine weitere Bedrohung für den Beschwerdeführer mehr vorliege und kein Interesse mehr an ihm bestehe. Auch sonst haben sich keine Hinweise auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers ergeben. Es liege kein Grund für die Gewährung eines humanitären Aufenthaltstitels vor. Der Eingriff in sein Privat- und Familienleben sei verhältnismäßig, seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig. Er habe nach der Entlassung aus der Strafhaft Österreich unverzüglich zu verlassen. Es sei ein unbefristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer zu erlassen, da § 53 Abs. 1 Z 1, 6 und 7 FPG erfüllt seien.Begründend führte das Bundesamt aus, dass im Falle des Beschwerdeführers ein Ausschlussgrund gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt F GFK vorliege, da er in römisch 40 an römisch 40 teilgenommen bzw. römisch 40 . Somit liege der Tatbestand römisch 40 vor. Gemäß Ziffer 3, könne aus stichhaltigen Gründen angenommen werden, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle. Er habe Kontakt zur römisch 40 in römisch 40 und sei auch für römisch 40 verantwortlich. Dies sei durch römisch 40 erwiesen. Gemäß Ziffer 4, sei er zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden. Es sei zu erwähnen, dass er mit Suchtmitteln in erheblichem Ausmaß gehandelt und diese selbst konsumiert habe. Bei Drogenhandel handle es sich typischer Weise um ein besonders schweres Verbrechen. Betreffend die Zukunftsprognose wird ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer in keinster Weise an die Gesetze halte und wiederholt Straftaten begangen habe, auch wenn er nicht zu allen verurteilt worden sei, sei seine kriminelle Neigung eindeutig erkennbar. In seinem Fall lassen sich seine strafbaren Handlungen, für die er zum Teil verurteilt worden sei, sein Aufenthalt in römisch 40 , bei dem die Zugehörigkeit zu römisch 40 , sein Verhalten in Österreich, indem er römisch 40 verbreitet habe, in einem Bild erscheinen, dass er in seiner Gesamtheit eine massive Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstelle. Da die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gerade auf der geänderten Lage in seiner Heimat beruhe und kein Hinweis auf außergewöhnliche Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen, bestehe, sei dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen. Auf Grund der weit zurückliegenden Gefährdung seines römisch 40 und seines römisch 40 sei davon auszugehen, dass keine weitere Bedrohung für den Beschwerdeführer mehr vorliege und kein Interesse mehr an ihm bestehe. Auch sonst haben sich keine Hinweise auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers ergeben. Es liege kein Grund für die Gewährung eines humanitären Aufenthaltstitels vor. Der Eingriff in sein Privat- und Familienleben sei verhältnismäßig, seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig. Er habe nach der Entlassung aus der Strafhaft Österreich unverzüglich zu verlassen. Es sei ein unbefristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer zu erlassen, da Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, 6 und 7 FPG erfüllt seien.
7. Mit Schriftsatz vom 11.03.2016 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater als gewillkürten Vertreter Beschwerde gegen diesen Bescheid in vollem Umfang und beantragte die Behebung des angefochtenen Bescheides und Feststellung, dass dem Beschwerdeführer weiterhin der Status des Asylberechtigten zukomme, in eventu die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, in eventu die Aufhebung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot und Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Art. 8 EMRK, in eventu die Verkürzung des Einreiseverbotes, die Feststellung, dass der Verlust des Aufenthaltsrechts gemäß § 13 Abs. 2 AsylG 2005 zu Unrecht erfolgt sei, die Einräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, in eventu die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung.7. Mit Schriftsatz vom 11.03.2016 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater als gewillkürten Vertreter Beschwerde gegen diesen Bescheid in vollem Umfang und beantragte die Behebung des angefochtenen Bescheides und Feststellung, dass dem Beschwerdeführer weiterhin der Status des Asylberechtigten zukomme, in eventu die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, in eventu die Aufhebung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot und Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Artikel 8, EMRK, in eventu die Verkürzung des Einreiseverbotes, die Feststellung, dass der Verlust des Aufenthaltsrechts gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 zu Unrecht erfolgt sei, die Einräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, in eventu die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung.
Begründend führt die Beschwerde aus, die Länderfeststellungen seien unvollständig und setzen sich nicht mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinander, insbesondere mit der Verfolgung von Personen, die sich in XXXX aufgehalten haben. Die Länderfeststellungen seien auch nicht hinreichend aktuell. Hiezu fügt die Beschwerde Länderfeststellungen aus den Jahren 2007, 2013 und 2015 bei. Überdies habe die belangte Behörde das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht hinreichend gewürdigt. Der Beschwerdeführer habe eine Lebensgefährtin und sei verlobt. Wäre die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen, hätte der Beschwerdeführer mitteilen können, dass der Name seiner Freundin XXXX laute, diese in XXXX wohne und nur aus diesem Grund noch kein gemeinsamer Wohnsitz bestehe. Er führe eine Beziehung mit ihr, plane eine gemeinsame Zukunft und beantrage Ihre Vernehmung als Zeugin. Der Beschwerdeführer habe seinen Lebensmittelpunkt seit nunmehr 10 Jahren in Österreich; in Tschetschenien mangle es ihm an sozialen und familiären Anknüpfungspunkten und er würde auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher Art stoßen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zu dem Schluss komme, dass keine Bedrohungssituation des Beschwerdeführers in Tschetschenien bestehe. Es werde auf die Asylzuerkennung am 09.09.2008 verwiesen. Der Beschwerdeführer befürchte, die russischen Behörden könnten seinen XXXX mitbekommen habe und ihn daher verfolgen oder inhaftieren, sollte er nach Tschetschenien zurückkehren. Selbst wenn die Behörde davon ausgehe, dass sich die Verfolgung nur auf XXXX stütze, sei darauf hinzuweisen, dass einer Verfolgung schon dann Asylrelevanz zukommen könne, wenn ihr Grund "in der bloßen Angehörigeneigenschaft" eines Asylwerbers, somit in der Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen Gruppe", etwa in jener der Familie liege. Beim Beschwerdeführer liege sowohl persönliche Verfolgung als auch Verfolgung auf Grund der sozialen Gruppe der Familie vor. Bei der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Suchtgifthandels sei zu berücksichtigen, dass der im Verhältnis relativ geringe Strafrahmen darauf schließen lasse, dass mildernde Umstände in die Berechnung des Strafrahmens maßgeblich gewesen seien. Die belangte Behörde werfe dem Beschwerdeführer weiters vor, dass er nach XXXX gereist sei und XXXX . Die Teilnahme an XXXX oder XXXX hindere die Anerkennung als Konventionsflüchtling nicht von vornherein. Das Verfahren sei von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden und es habe keine Verurteilung aus diesem Grund gegeben. Der Beschwerdeführer habe angegeben, er habe sich nicht XXXX , sondern der XXXX angeschlossen, weder an XXXX , noch XXXX . Die belangte Behörde komme auch zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in Österreich der XXXX angehöre und für XXXX verantwortlich sei. Dabei lasse die belangte Behörde außer Acht, dass der Beschwerdeführer auf Grund eines Drogendelikts in Haft sei. Die XXXX setzen sich bekannterweise für ein aus ihrer Sicht XXXX ohne XXXX und XXXX sein. Der Lebensstil des Beschwerdeführers passe daher nicht zu XXXX . Weiters habe der Beschwerdeführer eine Lebensgefährtin evangelischer Religionszugehörigkeit, welche weder XXXX noch ein XXXX trage und auch nicht XXXX sei. Wie aus den Länderberichten und den Aussagen des Beschwerdeführers hervorgehe, drohe dem Beschwerdeführer unrechtmäßige Inhaftierungen, Folter und andere Misshandlungen, "Verschwindenlassen", extralegale Hinrichtungen sowie weitere schwere Menschenrechtsverletzungen. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK würde im gegebenen Fall der Abschiebung in die Russische Föderation auf jeden Fall vorliegen und mache diese somit unzulässig. Der Beschwerdeführer habe in der Russischen Föderation keine Verwandten, zu welchen er Kontakt habe oder die ihn aufnehmen und unterstützen würden. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer in sehr jungen Jahren von Tschetschenien nach Österreich gekommen und sei mit den örtlichen Verhältnissen in Tschetschenien nicht vertraut. Weiters mangle es ihm in Tschetschenien sowohl an sozialen als auch an familiären Anknüpfungspunkten und er würde auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen. Dem Beschwerdeführer stehe keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, da die Verfolgung vom Staat ausgehe, daher sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Der Beschwerdeführer halte sich nachweislich seit XXXX im Bundesgebiet auf, auch der Lebensmittelpunkt habe sich immer in Österreich befunden und der Aufenthalt sei immer rechtmäßig gewesen. Er wohne laut ZMR-Auskunft immer noch mit seinen XXXX zusammen, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestehe, und sein Aufenthalt sei immer rechtmäßig gewesen. Gegen die XXXX sei keine Ausweisung verfügt worden. Dem Argument allein, dass die Familie keinen positiven Einfluss auf ihn habe, da sie ihn nicht von seinen Straftaten abhalten haben können, komme kein Begründungswert zu. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zum Schluss gelange, die relevante Nähe bzw. Abhängigkeit von seiner Familie sei nicht gegeben. Das Argument, dass sich der Beschwerdeführer XXXX lang in XXXX aufgehalten habe und kein Interesse am Aufenthalt in Österreich habe, sei völlig absurd, da dies bedeuten würde, dass jeder XXXX -Student kein Interesse am Aufenthalt in Österreich habe. Selbst wenn die belangte Behörde davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer über keine Lebensgemeinschaft verfüge, sei doch von einer intensiven Beziehung auszugehen. Der Beschwerdeführer habe so viel Zeit wie möglich bei seiner Freundin verbracht. Da sie in XXXX wohne, sei es ihnen bis jetzt nicht möglich gewesen, eine Lebensgemeinschaft zu führen. Es sei den beiden jedoch nicht zumutbar, ihre Beziehung über XXXX , andere Medien oder gar in der Russischen Föderation fortzuführen. Der Beschwerdeführer besitze in der Russischen Föderation weder eine Mietwohnung noch eine Eigentumswohnung und keine Verwandten, welche ihn unterstützen könnten. Die belangte Behörde habe bei der Interessenabwägung zwischen dem Interesse der Gesellschaft einerseits und dem Interesse des Beschwerdeführers andererseits keinen gerechten Ausgleich gefunden. Die Rückkehrentscheidung verletze Art. 8 EMRK. Es werde von der belangten Behörde nicht nachvollziehbar begründet, warum die sofortige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erforderlich seien. Der Beschwerdeführer habe in der Russischen Föderation asylrelevante Verfolgung zu befürchten und würde im Falle der Rückkehr in eine bedrohliche Lage geraten, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde auch eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK bedeuten würde. Die belangte Behörde begründe die Dauer des Einreiseverbots im Wesentlichen mit einer behaupteten Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers gegenüber der österreichischen Rechtsordnung und damit, dass der Beschwerdeführer aus der Sicht des Landesamtes für Verfassungsschutz eine erhebliche Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Die Prognoseentscheidung sei unsubstantiiert und nicht schlüssig. Bei der Gesamtbeurteilung hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass die Verhängung des Einreiseverbotes nicht als geboten erscheine. Sie stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Die Dauer des Einreiseverbots sei vor dem Hintergrund der kurzen Freiheitsstrafe wegen des Suchtmitteldelikts und der Einstellung des Verfahrens wegen XXXX und dem fehlenden Kontakt zur XXXX jedenfalls zu hoch. Sollte das Bundesverwaltungsgericht nicht antragsgemäß entscheiden, werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Zeugenbefragung von XXXX beantragt.Begründend führt die Beschwerde aus, die Länderfeststellungen seien unvollständig und setzen sich nicht mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinander, insbesondere mit der Verfolgung von Personen, die sich in römisch 40 aufgehalten haben. Die Länderfeststellungen seien auch nicht hinreichend aktuell. Hiezu fügt die Beschwerde Länderfeststellungen aus den Jahren 2007, 2013 und 2015 bei. Überdies habe die belangte Behörde das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht hinreichend gewürdigt. Der Beschwerdeführer habe eine Lebensgefährtin und sei verlobt. Wäre die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen, hätte der Beschwerdeführer mitteilen können, dass der Name seiner Freundin römisch 40 laute, diese in römisch 40 wohne und nur aus diesem Grund noch kein gemeinsamer Wohnsitz bestehe. Er führe eine Beziehung mit ihr, plane eine gemeinsame Zukunft und beantrage Ihre Vernehmung als Zeugin. Der Beschwerdeführer habe seinen Lebensmittelpunkt seit nunmehr 10 Jahren in Österreich; in Tschetschenien mangle es ihm an sozialen und familiären Anknüpfungspunkten und er würde auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher Art stoßen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zu dem Schluss komme, dass keine Bedrohungssituation des Beschwerdeführers in Tschetschenien bestehe. Es werde auf die Asylzuerkennung am 09.09.2008 verwiesen. Der Beschwerdeführer befürchte, die russischen Behörden könnten seinen römisch 40 mitbekommen habe und ihn daher verfolgen oder inhaftieren, sollte er nach Tschetschenien zurückkehren. Selbst wenn die Behörde davon ausgehe, dass sich die Verfolgung nur auf römisch 40 stütze, sei darauf hinzuweisen, dass einer Verfolgung schon dann Asylrelevanz zukommen könne, wenn ihr Grund "in der bloßen Angehörigeneigenschaft" eines Asylwerbers, somit in der Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen Gruppe", etwa in jener der Familie liege. Beim Beschwerdeführer liege sowohl persönliche Verfolgung als auch Verfolgung auf Grund der sozialen Gruppe der Familie vor. Bei der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Suchtgifthandels sei zu berücksichtigen, dass der im Verhältnis relativ geringe Strafrahmen darauf schließen lasse, dass mildernde Umstände in die Berechnung des Strafrahmens maßgeblich gewesen seien. Die belangte Behörde werfe dem Beschwerdeführer weiters vor, dass er nach römisch 40 gereist sei und römisch 40 . Die Teilnahme an römisch 40 oder römisch 40 hindere die Anerkennung als Konventionsflüchtling nicht von vornherein. Das Verfahren sei von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden und es habe keine Verurteilung aus diesem Grund gegeben. Der Beschwerdeführer habe angegeben, er habe sich nicht römisch 40 , sondern der römisch 40 angeschlossen, weder an römisch 40 , noch römisch 40 . Die belangte Behörde komme auch zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in Österreich der römisch 40 angehöre und für römisch 40 verantwortlich sei. Dabei lasse die belangte Behörde außer Acht, dass der Beschwerdeführer auf Grund eines Drogendelikts in Haft sei. Die römisch 40 setzen sich bekannterweise für ein aus ihrer Sicht römisch 40 ohne römisch 40 und römisch 40 sein. Der Lebensstil des Beschwerdeführers passe daher nicht zu römisch 40 . Weiters habe der Beschwerdeführer eine Lebensgefährtin evangelischer Religionszugehörigkeit, welche weder römisch 40 noch ein römisch 40 trage und auch nicht römisch 40 sei. Wie aus den Länderberichten und den Aussagen des Beschwerdeführers hervorgehe, drohe dem Beschwerdeführer unrechtmäßige Inhaftierungen, Folter und andere Misshandlungen, "Verschwindenlassen", extralegale Hinrichtungen sowie weitere schwere Menschenrechtsverletzungen. Eine Verletzung des Artikel 3, EMRK würde im gegebenen Fall der Abschiebung in die Russische Föderation auf jeden Fall vorliegen und mache diese somit unzulässig. Der Beschwerdeführer habe in der Russischen Föderation keine Verwandten, zu welchen er Kontakt habe oder die ihn aufnehmen und unterstützen würden. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer in sehr jungen Jahren von Tschetschenien nach Österreich gekommen und sei mit den örtlichen Verhältnissen in Tschetschenien nicht vertraut. Weiters mangle es ihm in Tschetschenien sowohl an sozialen als auch an familiären Anknüpfungspunkten und er würde auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen. Dem Beschwerdeführer stehe keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, da die Verfolgung vom Staat ausgehe, daher sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Der Beschwerdeführer halte sich nachweislich seit römisch 40 im Bundesgebiet auf, auch der Lebensmittelpunkt habe sich immer in Österreich befunden und der Aufenthalt sei immer rechtmäßig gewesen. Er wohne laut ZMR-Auskunft immer noch mit seinen römisch 40 zusammen, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestehe, und sein Aufenthalt sei immer rechtmäßig gewesen. Gegen die römisch 40 sei keine Ausweisung verfügt worden. Dem Argument allein, dass die Familie keinen positiven Einfluss auf ihn habe, da sie ihn nicht von seinen Straftaten abhalten haben können, komme kein Begründungswert zu. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zum Schluss gelange, die relevante Nähe bzw. Abhängigkeit von seiner Familie sei nicht gegeben. Das Argument, dass sich der Beschwerdeführer römisch 40 lang in römisch 40 aufgehalten habe und kein Interesse am Aufenthalt in Österreich habe, sei völlig absurd, da dies bedeuten würde, dass jeder römisch 40 -Student kein Interesse am Aufenthalt in Österreich habe. Selbst wenn die belangte Behörde davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer über keine Lebensgemeinschaft verfüge, sei doch von einer intensiven Beziehung auszugehen. Der Beschwerdeführer habe so viel Zeit wie möglich bei seiner Freundin verbracht. Da sie in römisch 40 wohne, sei es ihnen bis jetzt nicht möglich gewesen, eine Lebensgemeinschaft zu führen. Es sei den beiden jedoch nicht zumutbar, ihre Beziehung über römisch 40 , andere Medien oder gar in der Russischen Föderation fortzuführen. Der Beschwerdeführer besitze in der Russischen Föderation weder eine Mietwohnung noch eine Eigentumswohnung und keine Verwandten, welche ihn unterstützen könnten. Die belangte Behörde habe bei der Interessenabwägung zwischen dem Interesse der Gesellschaft einerseits und dem Interesse des Beschwerdeführers andererseits keinen gerechten Ausgleich gefunden. Die Rückkehrentscheidung verletze Artikel 8, EMRK. Es werde von der belangten Behörde nicht nachvollziehbar begründet, warum die sofortige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erforderlich seien. Der Beschwerdeführer habe in der Russischen Föderation asylrelevante Verfolgung zu befürchten und würde im Falle der Rückkehr in eine bedrohliche Lage geraten, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde auch eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK bedeuten würde. Die belangte Behörde begründe die Dauer des Einreiseverbots im Wesentlichen mit einer behaupteten Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers gegenüber der österreichischen Rechtsordnung und damit, dass der Beschwerdeführer aus der Sicht des Landesamtes für Verfassungsschutz eine erhebliche Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Die Prognoseentscheidung sei unsubstantiiert und nicht schlüssig. Bei der Gesamtbeurteilung hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass die Verhängung des Einreiseverbotes nicht als geboten erscheine. Sie stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Die Dauer des Einreiseverbots sei vor dem Hintergrund der kurzen Freiheitsstrafe wegen des Suchtmitteldelikts und der Einstellung des Verfahrens wegen römisch 40 und dem fehlenden Kontakt zur römisch 40 jedenfalls zu hoch. Sollte das Bundesverwaltungsgericht nicht antragsgemäß entscheiden, werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Zeugenbefragung von römisch 40 beantragt.
Der Beschwerde lag ein Schreiben von XXXX bei, in dem sie ausführt, dass sie seit XXXX in XXXX wohne, XXXX und XXXX Glaubens sei; sie sei die Freundin des Beschwerdeführers. Den Beschwerdeführer habe sie im XXXX durch einen Kollegen kennengelernt. Anfang XXXX habe sie ihn zum ersten Mal privat getroffen. Zwischen XXXX und Ende XXXX habe sie immer wieder mal Kontakt mit ihm gehabt. Er habe ihr von XXXX erzählt und daher haben sie selten Kontakt gehabt, aber sobald er es gekonnt habe, habe er sich bei ihr gemeldet. Anfang XXXX sei der Beschwerdeführer zurückgekommen und habe sich sofort bei ihr gemeldet. Am XXXX seien der Beschwerdeführer und sie zusammengekommen. Er habe ihr von XXXX erzählt und bereue diesen Teil seines Lebens sehr. Er wisse, dass das ein Fehler gewesen sei, den er gerne rückgängig machen würde. Sie und der Beschwerdeführer seien XXXX . Sie sie nicht XXXX , trage weder XXXX noch XXXX . Dieser Unterschied sei ihrer Liebe nie im Weg gestanden. Würde der Beschwerdeführer den XXXX angehören, wären sie gar nicht zusammengekommen. Sie seien jetzt seit zwei Jahren in einer Beziehung, der Beschwerdeführer habe in keiner Art und Weise ein XXXX . Er akzeptiere sie so, wie sie sei. Derzeit leben sie nicht zusammen, da sie in XXXX sei und er in XXXX wohne. Er sei viel bei ihr in XXXX zu Besuch und übernachte bei ihr. Sie arbeite in XXXX und sie haben noch keine gemeinsame Lösung wegen des Zusammenziehens gefunden. Dennoch sei es der Zukunftsplan gewesen, zusammenzuziehen und eine gemeinsame Wohnung zu mieten. Sie würden den Wohnsitz so wählen, dass sie weiterhin in XXXX arbeiten könne.Der Beschwerde lag ein Schreiben von römisch 40 bei, in dem sie ausführt, dass sie seit römisch 40 in römisch 40 wohne, römisch 40 und römisch 40 Glaubens sei; sie sei die Freundin des Beschwerdeführers. Den Beschwerdeführer habe sie im römisch 40 durch einen Kollegen kennengelernt. Anfang römisch 40 habe sie ihn zum ersten Mal privat getroffen. Zwischen römisch 40 und Ende römisch 40 habe sie immer wieder mal Kontakt mit ihm gehabt. Er habe ihr von römisch 40 erzählt und daher haben sie selten Kontakt gehabt, aber sobald er es gekonnt habe, habe er sich bei ihr gemeldet. Anfang römisch 40 sei der Beschwerdeführer zurückgekommen und habe sich sofort bei ihr gemeldet. Am römisch 40 seien der Beschwerdeführer und sie zusammengekommen. Er habe ihr von römisch 40 erzählt und bereue diesen Teil seines Lebens sehr. Er wisse, dass das ein Fehler gewesen sei, den er gerne rückgängig machen würde. Sie und der Beschwerdeführer seien römisch 40 . Sie sie nicht römisch 40 , trage weder römisch 40 noch römisch 40 . Dieser Unterschied sei ihrer Liebe nie im Weg gestanden. Würde der Beschwerdeführer den römisch 40 angehören, wären sie gar nicht zusammengekommen. Sie seien jetzt seit zwei Jahren in einer Beziehung, der Beschwerdeführer habe in keiner Art und Weise ein römisch 40 . Er akzeptiere sie so, wie sie sei. Derzeit leben sie nicht zusammen, da sie in römisch 40 sei und er in römisch 40 wohne. Er sei viel bei ihr in römisch 40 zu Besuch und übernachte bei ihr. Sie arbeite in römisch 40 und sie haben noch keine gemeinsame Lösung wegen des Zusammenziehens gefunden. Dennoch sei es der Zukunftsplan gewesen, zusammenzuziehen und eine gemeinsame Wohnung zu mieten. Sie würden den Wohnsitz so wählen, dass sie weiterhin in römisch 40 arbeiten könne.
8. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die amtsärztlichen Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer an. Der Amtsarzt teilte am 23.03.2016 mit, dass diese nicht vorgelegt werden können, da der Beschwerdeführer den Amtsarzt nicht von der Verschwiegenheitspflicht entband.
Mit Beschluss vom 23.03.2016 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu, da bei einer Grobprüfung in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden konnte, dass es sich beim Beschwerdevorbringen zum Teil um vertretbare Behauptungen handelte.
Am 01.04.2016 erstattete die österreichische Botschaft XXXX eine Stellungnahme, in der sie ausführte, dass die XXXX und der XXXX mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofes der Russischen Föderation vom XXXX als XXXX . Es habe nicht festgestellt werden können, dass XXXX und der XXXX nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation XXXX . XXXX seien nicht ausgebürgert worden. Strafrechtliche Sanktionen XXXX oder XXXX seien möglich. Letztere Bestimmung entspreche XXXX . Die russische Bestimmung sehe erheblich strengere Strafen vor. Dabei handle es sich jedoch nicht um eine unverhältnismäßige Bestrafung, da in der russischen Föderation aus generalpräventiven Gründen eine erhöhte Strafdrohung nötig sei, um die innere Sicherheit des Staates zu schützen, da in Österreich der XXXX , nicht aber in der Russischen Föderation, weshalb die Russische Föderation XXXX . Eine erhöhte Strafdrohung sei nicht unverhältnismäßig, wenn sie dazu geeignet sei, andere Personen abzuschrecken, XXXX . Es handle sich hiebei sohin nicht um eine Verfolgungshandlung, sondern um eine XXXX zulässige Ausübung des Strafanspruchs der Russischen Föderation. Eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung XXXX - oder XXXX könne daher nicht festgestellt werden. Ebensowenig habe festgestellt werden können, dass Personen, die im Zeitraum XXXX - XXXX für die XXXX oder den XXXX , in der Russischen Föderation XXXX . Diese Ausführungen gelten sinngemäß auch für die XXXX , die jedoch nicht auf XXXX geführt werde. Daher könnten XXXX andere Delikte zur Last gelegt werden, als XXXX , was jedoch nichts am Strafanspruch der Russischen Föderation ändere. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass Personen, die im Zeitraum XXXX bis XXXX für die XXXX gekämpft haben, in der Russischen Föderation XXXX . Personen, die im Zeitraum XXXX bis XXXX nach XXXX gegangen seien, um XXXX oder XXXX , seien in der Russischen Föderation XXXX . Es gebe keine aktuellen Berichte und Informationen zur XXXX Russischen Föderation. Ebensowenig gebe es Berichte und Informationen zur Verfolgung von Personen, die asylberechtigt gewesen seien, denen dieser Status aber aberkannt worden sei, auf Grund der ehemaligen Asylgewährung. Es könne somit nicht festgestellt werden, dass diesen Personen auf Grund der ehemaligen Asylgewährung in Österreich staatliche Verfolgung drohe.Am 01.04.2016 erstattete die österreichische Botschaft römisch 40 eine Stellungnahme, in der sie ausführte, dass die römisch 40 und der römisch 40 mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofes der Russischen Föderation vom römisch 40 als römisch 40 . Es habe nicht festgestellt werden können, dass römisch 40 und der römisch 40 nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation römisch 40 . römisch 40 seien nicht ausgebürgert worden. Strafrechtliche Sanktionen römisch 40 oder römisch 40 seien möglich. Letztere Bestimmung entspreche römisch 40 . Die russische Bestimmung sehe erheblich strengere Strafen vor. Dabei handle es sich jedoch nicht um eine unverhältnismäßige Bestrafung, da in der russischen Föderation aus generalpräventiven Gründen eine erhöhte Strafdrohung nötig sei, um die innere Sicherheit des Staates zu schützen, da in Österreich der römisch 40 , nicht aber in der Russischen Föderation, weshalb die Russische Föderation römisch 40 . Eine erhöhte Strafdrohung sei nicht unverhältnismäßig, wenn sie dazu geeignet sei, andere Personen abzuschrecken, römisch 40 . Es handle sich hiebei sohin nicht um eine Verfolgungshandlung, sondern um eine römisch 40 zulässige Ausübung des Strafanspruchs der Russischen Föderation. Eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung römisch 40 - oder römisch 40 könne daher nicht festgestellt werden. Ebensowenig habe festgestellt werden können, dass Personen, die im Zeitraum römisch 40 - römisch 40 für die römisch 40 oder den römisch 40 , in der Russischen Föderation römisch 40 . Diese Ausführungen gelten sinngemäß auch für die römisch 40 , die jedoch nicht auf römisch 40 geführt werde. Daher könnten römisch 40 andere Delikte zur Last gelegt werden, als römisch 40 , was jedoch nichts am Strafanspruch der Russischen Föderation ändere. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass Personen, die im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 für die römisch 40 gekämpft haben, in der Russischen Föderation römisch 40 . Personen, die im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 nach römisch 40 gegangen seien, um römisch 40 oder römisch 40 , seien in der Russischen Föderation römisch 40 . Es gebe keine aktuellen Berichte und Informationen zur römisch 40 Russischen Föderation. Ebensowenig gebe es Berichte und Informationen zur Verfolgung von Personen, die asylberechtigt gewesen seien, denen dieser Status aber aberkannt worden sei, auf Grund der ehemaligen Asylgewährung. Es könne somit nicht festgestellt werden, dass diesen Personen auf Grund der ehemaligen Asylgewährung in Österreich staatliche Verfolgung drohe.
ACCORD teilte am 29.03.2016 in der Anfragebeantwortung a-9592 Folgendes mit:
"Caucasian Knot, ein von der russischen Menschenrechtsorganisation Memorial im Jahr 2001 gegründetes Nachrichtenportal, das über menschenrechtliche Themen im Kaukasus informiert, schreibt in einem Artikel vom XXXX , dass XXXX in Russland vier Fälle bekannt gewesen seien, in denen Tschetschenen, denen im Ausland kein Asyl gewährt worden sei, nach ihrer Abschiebung ermordet und entführt worden seien. Im Februar XXXX sei XXXX aus Tschetschenien getötet worden. Ein paar Monate zuvor sei er aus Schweden abgeschoben worden. Im Juli 2015 sei XXXX in Moskau verschwunden. 2013 sei er nach einem abgelehnten Asylantrag aus Polen abgeschoben worden. Seine Freunde hätten berichtet, dass er vor seinem Verschwinden beschattet worden sei. Das Schicksal des Mannes sei zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels weiterhin unbekannt gewesen. XXXX , ein Journalist aus Norwegen, der zusammen mit anderen im März 2016 verprügelt worden sei, habe im Fall des Mordes an XXXX und XXXX recherchiert, die nach ihrer Rückkehr aus Norwegen nach Tschetschenien ermordet worden seien. XXXX sei im Jänner 2013 tot aufgefunden worden. Laut XXXX , der Direktorin der Abteilung Eurasien und Russland des Norwegischen Helsinki-Komitees, habe XXXX in Norwegen Asyl beantragt, habe jedoch trotz Warnungen von Menschenrechtsverteidigern über Drohungen gegen ihn einen ablehnenden Bescheid erhalten. Er sei im November 2011 nach Russland geschickt worden. Nach seiner Rückkehr nach Tschetschenien sei er für mehrere Woche ins Gefängnis gekommen, wo er laut einem Brief, den er im Mai 2012 an die Menschenrechtsorganisation Memorial geschrieben habe, gefoltert worden sei. XXXX habe Caucasian Knot gegenüber angegeben, dass XXXX in seinem Brief geschrieben habe, ihm sei vorgeworfen worden, dass er Tschetschenien verlassen habe. Man habe ihm gedroht, er solle sich nicht einfallen lassen, noch einmal zu versuchen, Tschetschenien zu verlassen, und habe ihm Unterlagen über die Ermordung seines XXXX , die von Menschenrechtsorganisationen veröffentlicht worden seien, und sein Interview, das er Medien in Norwegen über Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien gegeben habe, ins Gesicht geworfen. Ende Dezember 2011 sei XXXX aus dem Gefängnis entlassen worden, habe aber mit weiteren Konsequenzen für seine Familie im Falle eines erneuten Verlassens der Republik gerechnet. Im Dezember 2015 habe die norwegische Zeitung "Ny tid" die Untersuchungen von XXXX zum Tod von XXXX und XXXX veröffentlicht. XXXX sei im Dezember 2012 tot aufgefunden worden. Nach offiziellen Angaben sei er bei einem Autounfall gestorben, die genauen Todesumstände seien jedoch nie geklärt worden. An XXXX Körper seien zahlreiche Folterspuren entdeckt worden, das Auto, das in den Unfall verwickelt gewesen sei, habe jedoch keine Kratzer gehabt, so der Anwalt, der XXXX vor den norwegischen Migrationsbehörden vertreten habe. Laut seinen Angaben sei es der Familie nicht gestattet worden, eine forensische Untersuchung durchführen zu lassen. Er gehe davon aus, dass der Tod XXXX durch Folter und Gewalt verursacht worden sei. XXXX der in Norwegen um Asyl angesucht habe, sei 2011 abgeschoben worden. Nach einem Monat in XXXX sei er mit seiner Familie nach Tschetschenien zurückgekehrt. Im Mai 2013 sei er von bewaffneten Männern entführt worden. Am 10. Juni sei seine Leiche im Fluss Argun gefunden worden. Laut XXXX seien zahlreiche Folterspuren und Schnittverletzungen an seinem Körper gewesen: [...]"Caucasian Knot, ein von der russischen Menschenrechtsorganisation Memorial im Jahr 2001 gegründetes Nachrichtenportal, das über menschenrechtliche Themen im Kaukasus informiert, schreibt in einem Artikel vom römisch 40 , dass römisch 40 in Russland vier Fälle bekannt gewesen seien, in denen Tschetschenen, denen im Ausland kein Asyl gewährt worden sei, nach ihrer Abschiebung ermordet und entführt worden seien. Im Februar römisch 40 sei römisch 40 aus Tschetschenien getötet worden. Ein paar Monate zuvor sei er aus Schweden abgeschoben worden. Im Juli 2015 sei römisch 40 in Moskau verschwunden. 2013 sei er nach einem abgelehnten Asylantrag aus Polen abgeschoben worden. Seine Freunde hätten berichtet, dass er vor seinem Verschwinden beschattet worden sei. Das Schicksal des Mannes sei zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels weiterhin unbekannt gewesen. römisch 40 , ein Journalist aus Norwegen, der zusammen mit anderen im März 2016 verprügelt worden sei, habe im Fall des Mordes an römisch 40 und römisch 40 recherchiert, die nach ihrer Rückkehr aus Norwegen nach Tschetschenien ermordet worden seien. römisch 40 sei im Jänner 2013 tot aufgefunden worden. Laut römisch 40 , der Direktorin der Abteilung Eurasien und Russland des Norwegischen Helsinki-Komitees, habe römisch 40 in Norwegen Asyl beantragt, habe jedoch trotz Warnungen von Menschenrechtsverteidigern über Drohungen gegen ihn einen ablehnenden Bescheid erhalten. Er sei im November 2011 nach Russland geschickt worden. Nach seiner Rückkehr nach Tschetschenien sei er für mehrere Woche ins Gefängnis gekommen, wo er laut einem Brief, den er im Mai 2012 an die Menschenrechtsorganisation Memorial geschrieben habe, gefoltert worden sei. römisch 40 habe Caucasian Knot gegenüber angegeben, dass römisch 40 in seinem Brief geschrieben habe, ihm sei vorgeworfen worden, dass er Tschetschenien verlassen habe. Man habe ihm gedroht, er solle sich nicht einfallen lassen, noch einmal zu versuchen, Tschetschenien zu verlassen, und habe ihm Unterlagen über die Ermordung seines römisch 40 , die von Menschenrechtsorganisationen veröffentlicht worden seien, und sein Interview, das er Medien in Norwegen über Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien gegeben habe, ins Gesicht geworfen. Ende Dezember 2011 sei römisch 40 aus dem Gefängnis entlassen worden, habe aber mit weiteren Konsequenzen für seine Familie im Falle eines erneuten Verlassens der Republik gerechnet. Im Dezember 2015 habe die norwegische Zeitung "Ny tid" die Untersuchungen von römisch 40 zum Tod von römisch 40 und römisch 40 veröffentlicht. römisch 40 sei im Dezember 2012 tot aufgefunden worden. Nach offiziellen Angaben sei er bei einem Autounfall gestorben, die genauen Todesumstände seien jedoch nie geklärt worden. An römisch 40 Körper seien zahlreiche Folterspuren entdeckt worden, das Auto, das in den Unfall verwickelt gewesen sei, habe jedoch keine Kratzer gehabt, so der Anwalt, der römisch 40 vor den norwegischen Migrationsbehörden vertreten habe. Laut seinen Angaben sei es der Familie nicht gestattet worden, eine forensische Untersuchung durchführen zu lassen. Er gehe davon aus, dass der Tod römisch 40 durch Folter und Gewalt verursacht worden sei. römisch 40 der in Norwegen um Asyl angesucht habe, sei 2011 abgeschoben worden. Nach einem Monat in römisch 40 sei er mit seiner Familie nach Tschetschenien zurückgekehrt. Im Mai 2013 sei er von bewaffneten Männern entführt worden. Am 10. Juni sei seine Leiche im Fluss Argun gefunden worden. Laut römisch 40 seien zahlreiche Folterspuren und Schnittverletzungen an seinem Körper gewesen: [...]
Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), der unabhängige Dachverband der Flüchtlings- und Menschenrechtsorganisationen in der Schweiz, schreibt in einem im Mai 2016 veröffentlichten Bericht zur aktuellen Menschenrechtslage in Tschetschenien Folgendes zur Gefährdung für Rückkehrende: [...]
Akute Gefährdung für Rückkehrende.
Eine Person mit anerkanntem Expertenwissen zu Tschetschenien kennt verschiedene Fälle von Rückkehrenden, die verhaftet, gefoltert und teilweise verschwunden oder getötet worden sind. Gemäß Aussagen von XXXX der Menschenrechtsorganisation Memorial vom Januar 2015 sind verschiedene Fälle von in Tschetschenien vorbestraften oder früher verurteilten Personen bekannt, welche nach einem negativen Asylentscheid im Ausland nach Jahren nach Tschetschenien zurückgekehrt, verhaftet und gefoltert worden sind. Der Europäische Menschenrechtsgerichthof hat im Fall I v. Sweden am 5. September 2013 sowie im Fall M.V. and M.T. v. France am 4. September 2014 entschieden, dass die Rückführung der tschetschenischen Antragstellenden gegen die Menschenrechtskonvention, insbesondereEine Person mit anerkanntem Expertenwissen zu Tschetschenien kennt verschiedene Fälle von Rückkehrenden, die verhaftet, gefoltert und teilweise verschwunden oder getötet worden sind. Gemäß Aussagen von römisch 40 der Menschenrechtsorganisation Memorial vom Januar 2015 sind verschiedene Fälle von in Tschetschenien vorbestraften oder früher verurteilten Personen bekannt, welche nach einem negativen Asylentscheid im Ausland nach Jahren nach Tschetschenien zurückgekehrt, verhaftet und gefoltert worden sind. Der Europäische Menschenrechtsgerichthof hat im Fall römisch eins v. Sweden am 5. September 2013 sowie im Fall M.V. and M.T. v. France am 4. September 2014 entschieden, dass die Rückführung der tschetschenischen Antragstellenden gegen die Menschenrechtskonvention, insbesondere
Artikel 3, verstoßen würde. Gemäß einer am 4. Mai 2016 befragten Kontaktperson werden Personen aus Tschetschenien, welche aus dem Ausland zurückkehren, in der Regel von Vertretern des Inlandgeheimdiensts FSB verhört und unter Kontrolle gestellt. Die tschetschenischen Behörden würden über die Rückkehr der abgewiesenen Asylsuchenden informiert. Tschetschenische Rückkehrende sollen bei den Befragungen geschlagen und gefoltert worden sein. Es soll auch Fälle von Entführungen und Tötungen gegeben haben. Aktuelle dokumentierte Fälle von Folterungen und Ermordungen von Rückkehrenden. Der jüngste dokumentierte Fall einer Tötung eines Rückkehrenden durch die tschetschenischen Sicherheitskräfte ist der Fall von XXXX , welcher im Zusammenhang mit der Dammexplosion am 23. Februar 2015 festgenommen wurde. XXXX war 2013 aus Tschetschenien geflüchtet und stellte in Schweden ein Asylgesuch, welches jedoch abgewiesen wurde. Am 26. Februar 2015, drei Monate nach seiner Rückkehr nach Tschetschenien, wurde er in Grosny festgenommen und seine Leiche am selben Abend seiner Familie übergeben. An den Handgelenken waren Spuren von Folter durch die Verabreichung von Elektroschocks zu sehen. Am 17. Dezember 2015 berichtete eine norwegische Zeitung erstmals von zwei aus Norwegen rückgeführten Tschetschenen, welche zurück im Heimatland ebenfalls gefoltert und getötet worden sind: XXXX wurde gemäß Memorial unmittelbar nach seiner Ankunft am Flughafen von Moskau im Dezember 2011 vom russischen Geheimdienst festgenommen und nach Tschetschenien gebracht. In seiner Heimatstadt fand er Berichten zufolge seinen von der Polizei zu Tode geschlagenen XXXX vor. XXXX wurde verhaftet und durch Elektroschocks gefoltert. Am 26. Dezember 2012 wurde er tot aufgefunden. Die tschetschenischen Behörden gaben an, dass es sich um einen Autounfall gehandelt hätte. Memorial und das Helsinki Committe gehen jedoch von einem politisch motivierten Mord aus. Das Auto, in dem XXXX gefunden wurde, war unbeschädigt. Der andere abgewiesene Asylsuchende, XXXX , wurde Ende 2011 nach Tschetschenien zurückgeschickt, wo er vor Abreise nach Norwegen aktiv in der Widerstandsbewegung gegen Ramsan Kadyrow teilgenommen hatte. Am 18. Mai 2013 wurde er von seiner Familie als vermisst gemeldet. Am 10. Juni 2013 wurde er tot in einem Fluss aufgefunden. Sein Körper zeigte Spuren von Folter auf.Artikel 3, verstoßen würde. Gemäß einer am 4. Mai 2016 befragten Kontaktperson werden Personen aus Tschetschenien, welche aus dem Ausland zurückkehren, in der Regel von Vertretern des Inlandgeheimdiensts FSB verhört und unter Kontrolle gestellt. Die tschetschenischen Behörden würden über die Rückkehr der abgewiesenen Asylsuchenden informiert. Tschetschenische Rückkehrende sollen bei den Befragungen geschlagen und gefoltert worden sein. Es soll auch Fälle von Entführungen und Tötungen gegeben haben. Aktuelle dokumentierte Fälle von Folterungen und Ermordungen von Rückkehrenden. Der jüngste dokumentierte Fall einer Tötung eines Rückkehrenden durch die tschetschenischen Sicherheitskräfte ist der Fall von römisch 40 , welcher im Zusammenhang mit der Dammexplosion am 23. Februar 2015 festgenommen wurde. römisch 40 war 2013 aus Tschetschenien geflüchtet und stellte in Schweden ein Asylgesuch, welches jedoch abgewiesen wurde. Am 26. Februar 2015, drei Monate nach seiner Rückkehr nach Tschetschenien, wurde er in Grosny festgenommen und seine Leiche am selben Abend seiner Familie übergeben. An den Handgelenken waren Spuren von Folter durch die Verabreichung von Elektroschocks zu sehen. Am 17. Dezember 2015 berichtete eine norwegische Zeitung erstmals von zwei aus Norwegen rückgeführten Tschetschenen, welche zurück im Heimatland ebenfalls gefoltert und getötet worden sind: römisch 40 wurde gemäß Memorial unmittelbar nach seiner Ankunft am Flughafen von Moskau im Dezember 2011 vom russischen Geheimdienst festgenommen und nach Tschetschenien gebracht. In seiner Heimatstadt fand er Berichten zufolge seinen von der Polizei zu Tode geschlagenen römisch 40 vor. römisch 40 wurde verhaftet und durch Elektroschocks gefoltert. Am 26. Dezember 2012 wurde er tot aufgefunden. Die tschetschenischen Behörden gaben an, dass es sich um einen Autounfall gehandelt hätte. Memorial und das Helsinki Committe gehen jedoch von einem politisch motivierten Mord aus. Das Auto, in dem römisch 40 gefunden wurde, war unbeschädigt. Der andere abgewiesene Asylsuchende, römisch 40 , wurde Ende 2011 nach Tschetschenien zurückgeschickt, wo er vor Abreise nach Norwegen aktiv in der Widerstandsbewegung gegen Ramsan Kadyrow teilgenommen hatte. Am 18. Mai 2013 wurde er von seiner Familie als vermisst gemeldet. Am 10. Juni 2013 wurde er tot in einem Fluss aufgefunden. Sein Körper zeigte Spuren von Folter auf.
Dokumentierte Fälle von Verhaftungen und Folterungen von Rückkehrenden.
Eine Person mit anerkanntem Expertenwissen zu Tschetschenien berichtete in einem Interview mit der SFH vom 23. März 2016 vom Fall eines Tschetschenen, der im Jahr 2015 von Belgien zurückgekehrt ist und drei Tage nach seiner Rückkehr verhaftet, während 24 Stunden brutal gefoltert und über Diaspora-Mitglieder in Belgien ausgefragt wurde. Bereits 2013 berichtete die SFH von der Verhaftung beziehungsweise Haft zweier tschetschenischer Rückkehrenden in den Jahren 2012 und 2011. Die russische NGO Memorial hat der Schweizerischen Flüchtlingshilfe auf Anfrage weitere dokumentierte Fälle aus dem Jahr 2012 zugestellt, in denen aufgezeigt wird, wie intensiv Kadyrows Sicherheitskräfte nach mutmaßlichen Anhängern sowie Rückkehrenden und deren Bekannten und Verwandten fahnden, diese unter massiven Druck stellen, unrechtmäßig verhaften, zu Gefängnisstrafen verurteilen und foltern." (SFH, 13. Mai 2016, S. 21-23)
XXXX , ein Historiker, der derzeit am Lehrstuhl für Osteuropäische Geschichte der Universität Göttingen über das Verhältnis von tschetschenischem Islam und Widerstand gegen Russland promoviert und im Herbst 2015 von einer mehrmonatigen Forschungsreise aus Tschetschenien zurückkehrte, schreibt in einer E-Mail-Auskunft vom 25. Mai 2016 Folgendes zu dieser Frage: [...]römisch 40 , ein Historiker, der derzeit am Lehrstuhl für Osteuropäische Geschichte der Universität Göttingen über das Verhältnis von tschetschenischem Islam und Widerstand gegen Russland promoviert und im Herbst 2015 von einer mehrmonatigen Forschungsreise aus Tschetschenien zurückkehrte, schreibt in einer E-Mail-Auskunft vom 25. Mai 2016 Folgendes zu dieser Frage: [...]
"Tschetschenen, die sich gegenwärtig im Ausland aufhalten, wohin sie meist während des Zweiten Tschetschenienkrieges geflohen sind, stehen unter Generalverdacht, gegen die Regierung zu konspirieren. Immer wieder ruft sie die Diaspora daher dazu auf, in die Heimat zurückzukehren. Da viele Menschen dies jedoch oftmals nicht wollen, werden sie politisch als Staatsfeinde inkriminiert. Dabei spielt es keine Rolle, ob ihr Aufenthaltsstatus gültig oder abgelaufen ist. Wer nach Jahren heimkehrt, wird mit großer Wahrscheinlichkeit ins Fadenkreuz der Regierung geraten." (Osthold, 25. Mai 2016)"
ACCORD teilte am 29.03.2016 in der Anfragebeantwortung a-9646 Folgendes mit:
" XXXX , Vorsitzende der russischen Menschenrechtsorganisation Komitee Bürgerbeteiligung und leitendes Mitglied der russischen Menschenrechtsorganisation Memorial, antwortet in einer E-Mail-Antwort vom 25. Mai 2016 auf die Frage, wie die Situation von Tschetschenen in Haft sei, insbesondere auch für Personen, XXXX , dass für alle Tschetschenen die Situation in Haft schlecht sei, da sie diskriminiert würden. (XXXX , 25. Mai 2016) Es konnten keine weiteren Informationen zur Behandlung von Personen, die XXXX , in russischen Gefängnissen gefunden werden. Im Folgenden finden Sie allgemeine Informationen zu Haftbedingungen in der russischen Föderation, zu Haftbedingungen für tschetschenische Häftlinge und zu Haftbedingungen in Tschetschenien." römisch 40 , Vorsitzende der russischen Menschenrechtsorganisation Komitee Bürgerbeteiligung und leitendes Mitglied der russischen Menschenrechtsorganisation Memorial, antwortet in einer E-Mail-Antwort vom 25. Mai 2016 auf die Frage, wie die Situation von Tschetschenen in Haft sei, insbesondere auch für Personen, römisch 40 , dass für alle Tschetschenen die Situation in Haft schlecht sei, da sie diskriminiert würden. (römisch 40 , 25. Mai 2016) Es konnten keine weiteren Informationen zur Behandlung von Personen, die römisch 40 , in russischen Gefängnissen gefunden werden. Im Folgenden finden Sie allgemeine Informationen zu Haftbedingungen in der russischen Föderation, zu Haftbedingungen für tschetschenische Häftlinge und zu Haftbedingungen in Tschetschenien.
[...]
Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), der unabhängige Dachverband der Flüchtlings- und Menschenrechtsorganisationen in der Schweiz, schreibt in einem im Mai 2016 veröffentlichten Bericht zur aktuellen Menschenrechtslage in Tschetschenien Folgendes:
"Systematische Folterungen durch Sicherheitsbehörden, ‚inoffizielle Gefängnisse'.
Gemäss einem Bericht des US Department of State vom 13. April 2016 sind körperliche Misshandlungen durch Polizeibeamte in der russischen Föderation systematisch. Auch im Nordkaukasus wenden die lokalen Polizeibehörden sowie die nationalen Sicherheitsbehörden Folter an. Die Organisation Aktion der Christen für die Abschaffung der Folter (ACAT) hat Ende 2013 in Zusammenarbeit mit der NGO Public Verdict und dem Committee Against Torture einen Bericht zur Folter in Russland publiziert. Dieser hält fest, dass in Tschetschenien Folter verbreitet zum Einsatz kommt, sobald einer Person die Freiheit entzogen wird. Die Sicherheitskräfte wenden vermehrt Methoden an, die so wenige Spuren von Misshandlung und Folter wie möglich hinterlassen. Zu den dokumentierten Foltermethoden gehören Prügel, Stromschläge, das Stülpen von Plastiksäcken über die Köpfe der Opfer, Fesseln und Nahrungsentzug. Auch wird sowohl in Tschetschenien wie auch in ganz Russland Vergewaltigung als Foltermethode gegen Gefangene angewendet. Verschiedenen Kontaktpersonen der SFH sind Fälle von Vergewaltigungen von Gefangenen bekannt. Das USDOS erwähnt in seinem neuesten Menschenrechtsbericht ebenfalls Opfer von Vergewaltigungen in russischen Gefängnissen (‚prison rape victims'). Auch drohen Sicherheitskräfte Festgenommenen mit Vergewaltigung und dass sie diese auf Video aufnehmen und im Gefängnis zirkulieren lassen werden. Eine Kontaktperson der SFH hat Kenntnisse davon, dass in russischen Gefängnissen Männer, die schon einmal Opfer einer Vergewaltigung wurden, immer wieder vergewaltigt werden. ‚Inoffizielle' Gefängnisse existierten gemäss USDOS im Jahr 2015 noch immer in Russland, insbesondere im Nordkaukasus." (SFH, 13. Mai 2016, S. 7-8)
In dem von der SFH erwähnten Bericht von der in Paris ansässigen Organisation Action by Christians for the Abolition of Torture (ACAT) und den russischen NGOs Komitee gegen Folter (CAT) und Public Verdict vom November 2013 wird erläutert, dass tschetschenische Gefängnisinsassen nicht die einzige Minderheit seien, die im Gefängnis Diskriminierung ausgesetzt seien. Tschetschenen würden aber aus mehreren Gründen besonders ins Visier geraten. Erstens führe das Fehlen von Hafteinrichtungen in Tschetschenien dazu, dass viele Tschetschenen ihre Haft Tausende Kilometer von zu Hause entfernt ableisten müssten. Diese Distanz mache es einerseits für ihre Familien schwer, sie zu besuchen, mache es aber auch den Gefängnisinsassen schwer, Informationen über ihre Haftbedingungen zu verbreiten. Zweitens sei Rassismus in Bezug auf Kaukasier, der ein Bestandteil der russischen Gesellschaft sei, im Gefängnis noch verstärkt durch die Anwesenheit vieler Personen sowohl im Gefängnispersonal als auch unter den Mitgefangenen, die im Tschetschenienkrieg gekämpft hätten. Das durch die erlittene und zugefügte Gewalt erlittene Trauma führe zusammen mit fehlender psychologischer und sozialer Unterstützung und der andauernden Wahrnehmung des "tschetschenischen Feindes" zu einer gewalttätigen Einstellung gegenüber tschetschenischen Gefangenen. In weiterer Folge werden in dem Bericht drei Beispiele aufgeführt. Es wird weiters angeführt, dass Gewalt und Erniedrigung in manchen Gefängnissen auch angewandt würden, um tschetschenische Gefangene kollektiv zu bestrafen. So sei es zum Beispiel zu Gebetsverboten gekommen oder es sei verboten worden, einen Koran zu besitzen: [...]
Die russische Menschenrechtsorganisation Komitee Bürgerbeteiligung schreibt in einem im September 2014 veröffentlichten Bericht zur Lage vom Tschetschenen und Inguscheten im russischen Strafvollzugssystem im Zeitraum September 2011 bis August 2014, dass die Verletzungen der Rechte von Tschetschenen und Inguscheten im Gefängnissystem ein Bestandteil eines allgemeinen Problems hinsichtlich der Rechte von Gefängnisinsassen seien. Die Situation im Gefängnis für diese beiden Bevölkerungsgruppen habe ihre Besonderheiten. Zunächst einmal seien von ihnen viele Teilnehmer der beiden Tschetschenienkriege im Gefängnis gelandet. Sie seien Opfer einer sehr feindseligen Behandlung gewesen, und diese Situation halte auch nach wie vor an. Außerdem würden sie wegen des allgemeinen Unverständnisses in Bezug auf die Bedürfnisse von Insassen, die den Islam praktizieren würden, aus religiösen und ethnischen Gründen diskriminiert. Menschenrechtsorganisationen, deren Arbeit sich auf den Schutz der Rechte von Gefängnisinsassen konzentriere, würden anmerken, dass viele Personen, die am Krieg in Tschetschenien beteiligt gewesen seien, im Gefängnissystem arbeiten würden. Viele von ihnen seien fremdenfeindlich und hätten eine extrem negative Einstellung denen gegenüber, die sie für ihre Feinde gehalten hätten und nach wie vor halten würden. Die Kriegshandlungen in Tschetschenien hätten zu psychologischen Traumata bei den Beteiligten auf beiden Seiten und auch zu Aggressionen geführt. Rehabilitationsmaßnahmen für die an den Kriegshandlungen Beteiligten habe es entweder gar nicht oder nicht in einem angemessenen Ausmaß gegeben. Die Konsequenzen davon seien auch zu Friedenszeiten deutlich zu bemerken. Das Nebeneinander früherer potentieller Gegner im Gefängnissystem, wobei eine Seite der anderen untergeordnet sei, schaffe eine Situation, in der verurteilten Tschetschenen und die ihnen in ethnischer Hinsicht nahestehenden Inguscheten potentieller Gefahr ausgesetzt seien. Am häufigsten würden sich Tschetschenen und Inguscheten über Folter und grausame Behandlung seitens des Gefängnispersonals beschweren. Menschenrechtsorganisationen hätten einen Anstieg bei derartigen Beschwerden in den vorangegangenen Jahren festgestellt und würden auch Fälle grausame Behandlung mit tragischem Ausgang kennen. Eine zusätzliche Schwierigkeit für Tschetschenen und Inguscheten, die Gefängnisstrafen verbüßen würden, sei die Tatsache, dass sie immer in Hafteinrichtungen gebracht würden, die Tausende Kilometer von ihrem Zuhause entfernt seien. In gesamt Tschetschenien gebe es nur ein kleines Straflager in Tschernokosowo, in das Tschetschenen aber nur selten kommen würden. In Inguschetien gebe es keinerlei Straflager. Verwandte hätten häufig nicht die finanziellen Mittel, um zu den Verurteilten zu reisen und sie zu besuchen, wodurch den Gefängnisinsassen ihr Recht auf Privatleben genommen werde. Besonders besorgniserregend seien die Verletzungen der Rechte muslimischer Gefängnisinsassen. Angestellte des Gefängnissystems, Staatsanwälte und Gerichte würden den Kern dieses Problems nicht verstehen und Beschwerden in dieser Angelegenheit zurückweisen. Die medizinische Versorgung im Strafvollzugssystem der Russischen Föderation sei prinzipiell nicht angemessen, es seien aber Fälle dokumentiert worden, wo es zu offensichtlicher Diskriminierung von Personen aus Tschetschenien oder Inguschetien in schlechter gesundheitlicher Verfassung gekommen sei. Ihre Beschwerden seien mehrfach ignoriert worden, was zu irreversiblen Folgen und dem Tod von Personen in Gewahrsam geführt habe. Gerichte würden sich weigern, Personen aus Tschetschenien oder Inguschetien in einem kritischen Gesundheitszustand aus dem Gefängnis zu entlassen oder die Strafe auszusetzen, auch wenn medizinische Gutachten ergeben würden, dass die Erkrankungen zu einer Freilassung führen müssten. Die Personen würden weiterhin unter Bedingungen festgehalten, die ihren Bedürfnissen nicht entsprechen würden, und ohne ein Minimum an unerlässlicher Versorgung. Die Gefängnisbehörden seien auch nicht für die Haft von Personen mit physischen Behinderungen ausgerichtet. In der Praxis seien diese Gefangenen mit ernsthaften Schwierigkeiten konfrontiert und hätten praktisch keinen Zugang zu regelmäßigen Übungen, Bademöglichkeiten, sozialen Aktivitäten usw. Sie hätten auch keinerlei Unterstützung. Einer der Wege, um Druck auf Tschetschenen und Inguscheten im Gefängnissystem auszuüben, sei beispielsweise die Straf-Isolierhaft ("ShIZO"), die auf erfundener Grundlage verhängt werde. Unter derartigen Bedingungen sei die medizinische Untersuchung vor der Verlegung in die Straf-Isolierhaft eine Formalität. Die Insassen würden ungeachtet ihrer physischen Gesundheit in Straf-Isolierhaft genommen und würden manchmal Jahre in kritischer Verfassung in der Isolation verbringen, ohne Recht auf Treffen, Telefonanrufe, Transfers usw. Manchmal werde die Gesundheit dieser Personen irreversibel geschädigt. Kontroll- und Aufsichtsorgane würden nach wie vor bestehende Standards anwenden, wenn es um Beschwerden von Tschetschenen oder Inguscheten beispielsweise hinsichtlich der Anwendung von Folter, missbräuchlicher Behandlung aus ethnischen Gründen oder Isolationsmaßnahmen gehe. Es würden Informationen und Dokumente von der Einrichtung angefordert, diese würden ausgewertet und es werde eine Antwort vorbereitet, die üblicherweise zu dem Schluss komme, dass es zu keiner Verletzung der Rechte gekommen sei. Dies schaffe die Bedingungen dafür, dass derartiges Verhalten ungestraft bleibe. Unter derartigen Umständen seien die staatlichen Mechanismen für den Schutz der Rechte von Gefangenen nicht effektiv. Personen, die wegen der Verletzung ihrer Rechte Beschwerde eingelegt hätten, würden sich in weiterer Folge weigern, ihre Beschwerden aufrecht zu erhalten aus Angst vor Repressionen, der Eröffnung neuer Verfahren gegen sie usw. Das Komitee Bürgerbeteiligung merkt an, dass diese Ängste zurecht bestünden, da niemand die Sicherheit von Gefangenen gewährleisten könne. Das Komitee Bürgerbeteiligung erhalte auch weiterhin Informationen über Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von Gefängnisinsassen. Die Dynamik der Gewalt gegen Tschetschenen und Inguscheten im russischen Gefängnissystem sei nicht im Abnehmen begriffen und die Anzahl der Fälle gehe nicht zurück. Üblicherweise stehe die Anwendung von Gewalt mit der allgemeinen Situation von Intoleranz gegenüber Nordkaukasiern in Zusammenhang, dem Wunsch, den Willen einer Person zu brechen oder zu unterdrücken oder eine Person zu erniedrigen. Die Erfahrung von Menschenrechtsorganisationen zeige, dass es keine effektiven Mechanismen in Russland gebe, um die Beschwerden von Gefangenen über Folter oder missbräuchliche Behandlungen zu untersuchen. Den Menschenrechtsorganisationen sei kein einziger Fall bekannt, in dem Untersuchungsbehörden oder Staatsanwälte von sich auch Voruntersuchungen hinsichtlich der Beschwerde eines Gefangenen eingeleitet hätten, selbst wenn Beweise für Folter oder missbräuchliche Behandlung vorgelegen hätten. Die Untersuchungen bezüglich der Praxis der Folter von Tschetschenen und Inguscheten seien hierbei keine Ausnahme: [...]
Das US-amerikanische Außenministerium schreibt in seinem im April 2016 veröffentlichten Jahresbericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum: 2015), dass es während des Berichtszeitraums Berichte unter anderem über Überbelegungen von Hafteinrichtungen sowie schlechte und manchmal lebensbedrohliche Haftbedingungen gegeben habe. Gefängnispersonal und Polizisten hätten Gefangene und Verdächtige körperlich misshandelt, was manchmal zum Tod geführt habe. Die Bedingungen in Gefängnissen und Hafteinrichtungen seien unterschiedlich gewesen, manchmal aber hart und lebensbedrohlich. Überbelegung, Missbrauch durch Aufseher und Gefangene, verminderter Zugang zu Gesundheitsversorgung, Essensknappheit und unzureichende sanitäre Einrichtungen seien in Gefängnissen, Straflagern und anderen Hafteinrichtungen üblich gewesen. Die Überbelegung von Gefängnissen sei weiterhin ein ernsthaftes Problem gewesen trotz der Amnestie für fast 100.000 Häftlinge im Mai 2015. Laut Angaben des Strafvollstreckungsdienstes seien im Laufe des Jahres 2.640 Häftlinge gestorben. Am 24. Juli 2015 sei ein kirgisischer Häftling im Gebiet Swerdlowsk gestorben, nachdem er Berichten zufolge während einer 15-tägigen Einzelhaft von der Gefängnisaufsicht geschlagen worden sei. Der Tod des Häftlings habe zu Protesten unter den Häftlingen geführt, von denen Hunderte in den Hungerstreik getreten seien. Es sei ein Verfahren wegen schwerer Körperverletzung mit Todesfolge und Überschreiten der Kompetenzen durch Anwendung von Gewalt gegen den Gefängniswärter und weitere Beamte der Einrichtung eröffnet worden. Am 25. November 2015 sei ein 16-jähriger Ukrainer nach schweren Schlägen in einem Straflager gestorben. Der Ukrainer, der nach einem Ladendiebstahl zu fünf Jahren Haft verurteilt worden sei, obwohl er minderjährig und nicht vorbestraft gewesen sei, habe Berichten zufolge seinen XXXX erzählt, dass Neuankömmlinge in dem Straflager routinemäßig missbraucht würden. Im Laufe des Jahres seien nach Angaben der Website Russian Ebola 197 Personen auf Polizeistationen, in Untersuchungsgefängnissen oder in vorläufigem Gewahrsam gestorben. Todesursachen seien der Gesundheitszustand, Selbstmord und während der Haft erlittene Verletzungen gewesen. Im August 2015 seien insgesamt 16 Personen in Haft oder bei der Polizei gestorben. Als Ursachen hätten die Behörden bei vier Personen eine "plötzliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes", bei weiteren vier ein Feuer in einer Haftanstalt, bei drei Selbstmord, bei zwei Herzinfarkt und bei einer weiteren Tod in Zusammenhang mit Alkohol angegeben. Verletzungen, die während der Haft erlitten worden seien, seien für die beiden restlichen Todesfälle verantwortlich gewesen. Im Oktober 2015 sei die tadschikische Migrantin Sarina Junosowa zusammen mit ihrem fünf Monate alten Sohn Umarali Nasarow in Sankt Petersburg von der Polizei festgenommen worden. Nasarow sei einen Tag später, nachdem die Behörden ihn von seiner XXXX getrennt hätten, gestorben. Die Polizei habe behauptet, der Junge sei an einer Atemwegserkrankung gestorben und habe das Ausweisungsverfahren gegen Junosowa weiter vorangetrieben. Das Büro der Staatsanwaltschaft von Sankt Petersburg habe jedoch im November berichtet, dass das Leben in der Hafteinrichtung, in der Sarina Junosowa und der Junge festgehalten worden seien, unmöglich gewesen sei ("unsuitable for living"), und habe ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung eröffnet. Im Fall von Sergej Magnizki, einem Anwalt, der an medizinischer Vernachlässigung und Misshandlung in Untersuchungshaft 2009 gestorben sei, seien mit Stand Ende 2015 keine Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen worden. Die Untersuchungen der Umstände seines Todes seien offiziell eingestellt gewesen. Es habe Berichte darüber gegeben, dass Gefängnispersonal Häftlinge misshandelt habe. Im Mai 2015 hätten Dutzende Häftlinge im Gebiet Amur ihre Unterarme aufgeschnitten und ärztliche Versorgung verweigert, um gegen körperliche Misshandlungen durch Gefängnispersonal zu protestieren. Gewalt unter Häftlingen sei ebenfalls ein Problem gewesen. In manchen Fällen hätten die Gefängnisbehörden Häftlinge ermuntert, bestimmte Häftlinge zu missbrauchen. Im Februar 2015 hätten vier Häftlinge in einer Haftanstalt in Moskau einen Mitgefangenen getötet. Einer der Verdächtigen habe angegeben, der Angriff sei unter Anleitung eines Polizeibeamten erfolgt. Es habe ausgeklügelte von den Häftlingen durchgesetzte Kastensysteme gegeben, bei denen bestimmte Gruppen, darunter Informanten, homosexuelle Häftlinge, Vergewaltiger, Opfer von Vergewaltigungen im Gefängnis und Kinderschänder, als "Unberührbare" (die niedrigste Kaste) gegolten hätten. Die Gefängnisbehörden hätten diesen Gruppen wenig oder gar keinen Schutz geboten. Gesundheit, Ernährung, Belüftung und Hygienestandards seien je nach Einrichtung unterschiedlich gewesen, üblicherweise aber schlecht. Manchmal sei Trinkwasser rationiert worden. Der Zugang zu medizinischer Versorgung sei weiterhin ein erhebliches Problem im Strafvollzug gewesen. Beispielsweise sei ein Häftling im August 2015 in einer Hafteinrichtung zur Behandlung von Tuberkulose an Prostatakrebs gestorben, obwohl es vorher Warnungen seitens des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gegeben habe, dass der Häftling vermutlich sterben werde, wenn er nicht sofort in eine Einrichtung verlegt werde, in der er eine angemessene Behandlung erhalten könne. Die zuständigen Gerichte hätten sich jedoch geweigert, einer Verlegung zuzustimmen. Tuberkulose und HIV unter Häftlingen seien weiterhin erhebliche Probleme gewesen. Laut Angaben des föderalen Strafvollstreckungsdienstes seien fast vier Prozent der Gefängnisinsassen mit Tuberkulose infiziert gewesen, die Rate der mit HIV infizierten Häftlinge sei im Vergleich zu 2014 um sechs Prozent angestiegen. Obwohl alle Hafteinrichtungen über medizinische Abteilungen oder Gesundheitszentren verfügen würden, hätten nur 41 davon Behandlungen für Tuberkulosepatienten angeboten. 2014 seien es noch 58 Einrichtungen gewesen. In nur neun Gefängnissen würde medizinische Versorgung bei Drogenabhängigkeit angeboten. Im Jänner 2014 habe das Büro der Staatsanwaltschaft des Gebiets Leningrad einen Prüfbericht der Gefängnisgesundheitseinrichtungen des Gebiets veröffentlicht, der auf zahlreiche Verletzungen gesetzlicher Standards bei der Versorgung von HIV- und Tuberkulose-Patienten sowohl in Bezug auf Diagnose als auch Behandlung sowie auf Verletzungen von Standards bei der Bewertung von Testergebnissen hingedeutet habe. Am 6. Mai 2015 sei in einer Einrichtung in Nischni Nowgorod für Häftlinge mit Tuberkulose ein Aufstand ausgebrochen, der einen Toten und mehr als 20 Verletzte zur Folge gehabt habe. Der Aufstand sei Berichten zufolge von unmenschlichen Bedingungen für kranke Häftlinge ausgelöst worden, darunter das Zwingen der Häftlinge, bis zu zwölf Stunden pro Tag zu arbeiten. In einem Piloturteil aus dem Jahr 2012 im Fall Ananyev v. Russia habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte angemerkt, dass unangemessene Haftbedingungen ein wiederkehrendes und systematisches Problem im Land seien, und habe die Regierung angewiesen, einen bindenden Umsetzungsvorschlag zur Abhilfe zu entwerfen. 2012 habe die Regierung einen Aktionsplan zur Umsetzung des Gerichtsurteils veröffentlich, seither seien jedoch keine signifikanten Anzeichen eines Fortschritts verzeichnet worden. Die Haftbedingungen seien weiterhin schlecht gewesen, was die 30 Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gegen Russland aus dem Jahr 2014 wegen unmenschlicher oder erniedrigender Haftbedingungen belegen würden: [...]Das US-amerikanische Außenministerium schreibt in seinem im April 2016 veröffentlichten Jahresbericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum: 2015), dass es während des Berichtszeitraums Berichte unter anderem über Überbelegungen von Hafteinrichtungen sowie schlechte und manchmal lebensbedrohliche Haftbedingungen gegeben habe. Gefängnispersonal und Polizisten hätten Gefangene und Verdächtige körperlich misshandelt, was manchmal zum Tod geführt habe. Die Bedingungen in Gefängnissen und Hafteinrichtungen seien unterschiedlich gewesen, manchmal aber hart und lebensbedrohlich. Überbelegung, Missbrauch durch Aufseher und Gefangene, verminderter Zugang zu Gesundheitsversorgung, Essensknappheit und unzureichende sanitäre Einrichtungen seien in Gefängnissen, Straflagern und anderen Hafteinrichtungen üblich gewesen. Die Überbelegung von Gefängnissen sei weiterhin ein ernsthaftes Problem gewesen trotz der Amnestie für fast 100.000 Häftlinge im Mai 2015. Laut Angaben des Strafvollstreckungsdienstes seien im Laufe des Jahres 2.640 Häftlinge gestorben. Am 24. Juli 2015 sei ein kirgisischer Häftling im Gebiet Swerdlowsk gestorben, nachdem er Berichten zufolge während einer 15-tägigen Einzelhaft von der Gefängnisaufsicht geschlagen worden sei. Der Tod des Häftlings habe zu Protesten unter den Häftlingen geführt, von denen Hunderte in den Hungerstreik getreten seien. Es sei ein Verfahren wegen schwerer Körperverletzung mit Todesfolge und Überschreiten der Kompetenzen durch Anwendung von Gewalt gegen den Gefängniswärter und weitere Beamte der Einrichtung eröffnet worden. Am 25. November 2015 sei ein 16-jähriger Ukrainer nach schweren Schlägen in einem Straflager gestorben. Der Ukrainer, der nach einem Ladendiebstahl zu fünf Jahren Haft verurteilt worden sei, obwohl er minderjährig und nicht vorbestraft gewesen sei, habe Berichten zufolge seinen römisch 40 erzählt, dass Neuankömmlinge in dem Straflager routinemäßig missbraucht würden. Im Laufe des Jahres seien nach Angaben der Website Russian Ebola 197 Personen auf Polizeistationen, in Untersuchungsgefängnissen oder in vorläufigem Gewahrsam gestorben. Todesursachen seien der Gesundheitszustand, Selbstmord und während der Haft erlittene Verletzungen gewesen. Im August 2015 seien insgesamt 16 Personen in Haft oder bei der Polizei gestorben. Als Ursachen hätten die Behörden bei vier Personen eine "plötzliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes", bei weiteren vier ein Feuer in einer Haftanstalt, bei drei Selbstmord, bei zwei Herzinfarkt und bei einer weiteren Tod in Zusammenhang mit Alkohol angegeben. Verletzungen, die während der Haft erlitten worden seien, seien für die beiden restlichen Todesfälle verantwortlich gewesen. Im Oktober 2015 sei die tadschikische Migrantin Sarina Junosowa zusammen mit ihrem fünf Monate alten Sohn Umarali Nasarow in Sankt Petersburg von der Polizei festgenommen worden. Nasarow sei einen Tag später, nachdem die Behörden ihn von seiner römisch 40 getrennt hätten, gestorben. Die Polizei habe behauptet, der Junge sei an einer Atemwegserkrankung gestorben und habe das Ausweisungsverfahren gegen Junosowa weiter vorangetrieben. Das Büro der Staatsanwaltschaft von Sankt Petersburg habe jedoch im November berichtet, dass das Leben in der Hafteinrichtung, in der Sarina Junosowa und der Junge festgehalten worden seien, unmöglich gewesen sei ("unsuitable for living"), und habe ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung eröffnet. Im Fall von Sergej Magnizki, einem Anwalt, der an medizinischer Vernachlässigung und Misshandlung in Untersuchungshaft 2009 gestorben sei, seien mit Stand Ende 2015 keine Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen worden. Die Untersuchungen der Umstände seines Todes seien offiziell eingestellt gewesen. Es habe Berichte darüber gegeben, dass Gefängnispersonal Häftlinge misshandelt habe. Im Mai 2015 hätten Dutzende Häftlinge im Gebiet Amur ihre Unterarme aufgeschnitten und ärztliche Versorgung verweigert, um gegen körperliche Misshandlungen durch Gefängnispersonal zu protestieren. Gewalt unter Häftlingen sei ebenfalls ein Problem gewesen. In manchen Fällen hätten die Gefängnisbehörden Häftlinge ermuntert, bestimmte Häftlinge zu missbrauchen. Im Februar 2015 hätten vier Häftlinge in einer Haftanstalt in Moskau einen Mitgefangenen getötet. Einer der Verdächtigen habe angegeben, der Angriff sei unter Anleitung eines Polizeibeamten erfolgt. Es habe ausgeklügelte von den Häftlingen durchgesetzte Kastensysteme gegeben, bei denen bestimmte Gruppen, darunter Informanten, homosexuelle Häftlinge, Vergewaltiger, Opfer von Vergewaltigungen im Gefängnis und Kinderschänder, als "Unberührbare" (die niedrigste Kaste) gegolten hätten. Die Gefängnisbehörden hätten diesen Gruppen wenig oder gar keinen Schutz geboten. Gesundheit, Ernährung, Belüftung und Hygienestandards seien je nach Einrichtung unterschiedlich gewesen, üblicherweise aber schlecht. Manchmal sei Trinkwasser rationiert worden. Der Zugang zu medizinischer Versorgung sei weiterhin ein erhebliches Problem im Strafvollzug gewesen. Beispielsweise sei ein Häftling im August 2015 in einer Hafteinrichtung zur Behandlung von Tuberkulose an Prostatakrebs gestorben, obwohl es vorher Warnungen seitens des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gegeben habe, dass der Häftling vermutlich sterben werde, wenn er nicht sofort in eine Einrichtung verlegt werde, in der er eine angemessene Behandlung erhalten könne. Die zuständigen Gerichte hätten sich jedoch geweigert, einer Verlegung zuzustimmen. Tuberkulose und HIV unter Häftlingen seien weiterhin erhebliche Probleme gewesen. Laut Angaben des föderalen Strafvollstreckungsdienstes seien fast vier Prozent der Gefängnisinsassen mit Tuberkulose infiziert gewesen, die Rate der mit HIV infizierten Häftlinge sei im Vergleich zu 2014 um sechs Prozent angestiegen. Obwohl alle Hafteinrichtungen über medizinische Abteilungen oder Gesundheitszentren verfügen würden, hätten nur 41 davon Behandlungen für Tuberkulosepatienten angeboten. 2014 seien es noch 58 Einrichtungen gewesen. In nur neun Gefängnissen würde medizinische Versorgung bei Drogenabhängigkeit angeboten. Im Jänner 2014 habe das Büro der Staatsanwaltschaft des Gebiets Leningrad einen Prüfbericht der Gefängnisgesundheitseinrichtungen des Gebiets veröffentlicht, der auf zahlreiche Verletzungen gesetzlicher Standards bei der Versorgung von HIV- und Tuberkulose-Patienten sowohl in Bezug auf Diagnose als auch Behandlung sowie auf Verletzungen von Standards bei der Bewertung von Testergebnissen hingedeutet habe. Am 6. Mai 2015 sei in einer Einrichtung in Nischni Nowgorod für Häftlinge mit Tuberkulose ein Aufstand ausgebrochen, der einen Toten und mehr als 20 Verletzte zur Folge gehabt habe. Der Aufstand sei Berichten zufolge von unmenschlichen Bedingungen für kranke Häftlinge ausgelöst worden, darunter das Zwingen der Häftlinge, bis zu zwölf Stunden pro Tag zu arbeiten. In einem Piloturteil aus dem Jahr 2012 im Fall Ananyev v. Russia habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte angemerkt, dass unangemessene Haftbedingungen ein wiederkehrendes und systematisches Problem im Land seien, und habe die Regierung angewiesen, einen bindenden Umsetzungsvorschlag zur Abhilfe zu entwerfen. 2012 habe die Regierung einen Aktionsplan zur Umsetzung des Gerichtsurteils veröffentlich, seither seien jedoch keine signifikanten Anzeichen eines Fortschritts verzeichnet worden. Die Haftbedingungen seien weiterhin schlecht gewesen, was die 30 Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gegen Russland aus dem Jahr 2014 wegen unmenschlicher oder erniedrigender Haftbedingungen belegen würden: [...]
Die internationale Menschenrechtsorganisation Amnesty International (AI) berichtet im April 2016 Folgendes:
"Der Aktivist Rafis Kashapov, der sich für die Rechte der Tataren einsetzt, verbüßt eine dreijährige Haftstrafe, weil er die russische Regierung kritisiert hat. Er wird in der Strafkolonie in der Republik Koni im Norden der Russischen Föderation drangsaliert und mit besonderen Strafmaßnahmen belegt. Rafis Kashapov wurde am 15. September 2015 wegen seiner Kritik an der Beteiligung russischer Streitkräfte am bewaffneten Konflikt in der Ostukraine und der Verfolgung von Krim-Tataren auf der besetzten Halbinsel zu drei Jahren Haft verurteilt. Mitte März wurde er in die Strafkolonie Nr. 19 in der Republik Komi gebracht, die ca. 1.200 km von seinem Heimatort Naberezhnye Chelny in der Republik Tatarstan entfernt liegt. Am 14. April verlegte man ihn in die Strafkolonie Nr. 31, die ebenfalls in der Republik Komi liegt. Als Rafis Kashapov in der ersten Strafkolonie eintraf, teilte ihm der Leiter der Strafvollzugsverwaltung mit, er werde als ‚Terrorist' betrachtet. In weiteren Gesprächen mit dem Gefängnispersonal erklärte man ihm, die Tataren seien für die Reaktorkatastrophe von Tschernobyl verantwortlich. Kurz nach seinem Eintreffen in der Strafkolonie wurde er in eine Strafzelle gesperrt, weil er sich morgens kaltes Wasser über den Körper gegossen hatte (als Gesundheitsvorsorge und übliche Praxis in Russland). Er erhielt drei weitere Verwarnungen, weil er entweder Angehörige des Gefängnispersonals nicht gegrüßt oder seine Hände nicht hinter dem Rücken gehalten hatte. Rafis Kashapov hat erläutert, dass er bei einer dieser Gelegenheiten einen Verweis erhielt, weil er die Hände nicht hinter dem Rücken hatte, als er sich ankleidete. Seine Handlungen werden nun als ‚böswillige Verstöße' gegen die Gefängnisregeln eingestuft, was Auswirkungen auf eine mögliche Begnadigung oder vorzeitige Haftentlassung hat. Es ist Rafis Kashapov zudem untersagt, sich mit Kopfmassagen selbst gegen Kopfschmerzen und Bluthochdruck zu behandeln, an denen er aufgrund einer früheren Kopfverletzung leidet. Ende März machte sich seine Frau auf die 1.200 km-lange Reise, um ihn zu besuchen. Sie durfte ihren Mann jedoch nicht sehen, weil er sich zu der Zeit in einer Strafzelle befand. Die Wärter_innen verweigerten auch die Annahme eines Lebensmittelpakets, das sie für Rafis Kashapov mitgebracht hatte. Rafis Kashapov ist auch weiterhin in Gefahr diskriminiert und drangsaliert zu werden." (AI, 22. April 2016)
Die Jamestown Foundation, eine unabhängige, unparteiische und gemeinnützige Organisation, die Informationen zu Terrorismus, den ehemaligen Sowjetrepubliken, Tschetschenien, China und Nordkorea zur Verfügung stellt, schreibt in einem Artikel vom September 2015 unter Bezugnahme auf verschiedene Quellen, dass Tschetschenien die Abteilung des föderalen Strafvollstreckungsdienstes in Baschkortostan kritisiert habe. Der tschetschenische Ombudsmann Nurdi Nuchaschijew habe den russischen Generalstaatsanwalt, den Leiter des Untersuchungskomitees und den Gouverneur von Baschkortostan gebeten, die Lebensbedingungen tschetschenischer Häftlinge in Baschkortostan zu untersuchen. Nuchaschijews Beschwerde basiere auf dem Brief zweier Tschetschenen, die in der Justizvollzugsanstalt Nr.2 in Baschkortostan ihre Strafe verbüßen würden. Die beiden hätten die tschetschenischen Behörden gebeten, sie und andere vor körperlicher Gewalt und Verletzungen ihrer Menschenwürde durch Angestellte der Hafteinrichtung zu schützen. Laut Angaben von Nuchaschijew hätten die Angestellten der Justizvollzugsanstalten Nr.2 und Nr.3 in Baschkortostan erklärt, dass alle Tschetschenen Banditen seien, dass die Republik Tschetschenien mit Stacheldraht eingezäunt werden solle und man alle dort erschießen solle. Der tschetschenische Ombudsmann habe auf eine Reihe von Aufständen hingewiesen, die in der Justizvollzugsanstalten Nr.2 stattgefunden hätten. Nuchaschijew habe behauptet, dass die tschetschenischen Häftlinge nach den Aufständen in andere Haftanstalten verlegt worden seien, um Fälle von Folter und Misshandlungen zu verschleiern. Der Pressedienst des Strafvollstreckungsdienstes in Baschkortostan habe schnell auf den Brief des tschetschenischen Ombudsmannes reagiert und angegeben, dass die Angelegenheit untersucht werde. Beamte in Baschkortostan seien der Ansicht, dass Nuchaschijew einseitige Informationen erhalten habe. Nach Angaben des Pressedienstes des Strafvollstreckungsdienstes in Baschkortostan sei die öffentliche Überwachungskommission von den Lebensbedingungen der Häftlinge "begeistert" gewesen. In Wirklichkeit habe es sich bei der "Begeisterung" wohl um den Wunsch der Überwachungskommission gehandelt, weiter in dem Gefängnis arbeiten zu können, oder die Häftlinge hätten Angst gehabt, offen über die tatsächlichen Verhältnisse im Gefängnis zu sprechen, so die Jamestown Foundation. Andernfalls sei es schwer zu erklären, warum es in diesen Einrichtungen in den drei Monaten vor Veröffentlichung des Artikels zu einer Reihe von Aufständen gekommen sei. Tschetschenen hätten bei dieser Geschichte eine prominente Rolle inne. Eine Mehrheit der Angestellten des Strafvollstreckungsdienstes in Baschkortostan habe am Krieg in Tschetschenien teilgenommen und werde nach wie vor zwei Mal pro Jahr nach Tschetschenien zum Dienst geschickt. Daher hätten viele der Angestellten in Tschetschenien gekämpft und würden alle Tschetschenen mit den Aufständischen, Terroristen oder Banditen in Verbindung bringen, die ihre Freunde verletzt oder getötet hätten. Russische Menschenrechtsorganisationen hätten wiederholt berichtet, dass Tschetschenen in russischen Gefängnissen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit ins Visier geraten würden. Es sei keine Seltenheit, dass inhaftierte Tschetschenen insgeheim Nachrichten über ihre Anwälte weiterleiten würden, in denen sie ihre Freunde und Verwandten bitten würden, auf die Gefängnisverwaltung Einfluss zu nehmen, damit ihre Bedingungen in Haft verbessert würden. Said-Emin Ibragimow, ein bekannter tschetschenischer Aktivist, der in Straßburg lebe, mache derartige Nachrichten häufig öffentlich. Es habe einen Anschlag auf Ibragimow gegeben, den dieser überlebt habe, und es sei wahrscheinlich, dass der Anschlag mit seinen Aktivitäten in Zusammenhang gestanden habe. Russische Menschenrechtsorganisationen würden versuchen, die Bedingungen für tschetschenische Häftlinge in russischen Gefängnissen so oft wie möglich zu überwachen. Nur wenige Tschetschenen würden es jedoch wagen, sich zu beschweren, weil sie wüssten, dass sich die Gefängnisverwaltung an ihnen rächen werde, sobald die Beobachter fort seien. Am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte habe es zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels elf Beschwerden von Tschetschenen und Inguscheten, die in russischen Gefängnissen festgehalten würden, gegeben. Laut Angaben von XXXX , der Vorsitzenden der russischen Menschenrechtsorganisation Komitee Bürgerbeteiligung, hätten von September 2011 bis August 2014 bis zu 700 Tschetschenen um Hilfe gebeten. Aufgrund des massiven Drucks auf Tschetschenen in Gefängnissen sei es nicht verwunderlich, dass die tschetschenischen Behörden gezwungen gewesen seien, den föderalen Strafvollstreckungsdienst zu bitten, tschetschenischen Häftlingen zu erlauben, ihre Strafen innerhalb Tschetscheniens verbüßen zu dürfen. Personen, die wegen Anklagen in Zusammenhang mit Terrorismus in Haft gekommen seien, würden nicht darunter fallen, aber es gebe vielleicht vielen anderen Tschetschenen eine Chance, ihre Lebensbedingungen in Haft zu verbessern:Die Jamestown Foundation, eine unabhängige, unparteiische und gemeinnützige Organisation, die Informationen zu Terrorismus, den ehemaligen Sowjetrepubliken, Tschetschenien, China und Nordkorea zur Verfügung stellt, schreibt in einem Artikel vom September 2015 unter Bezugnahme auf verschiedene Quellen, dass Tschetschenien die Abteilung des föderalen Strafvollstreckungsdienstes in Baschkortostan kritisiert habe. Der tschetschenische Ombudsmann Nurdi Nuchaschijew habe den russischen Generalstaatsanwalt, den Leiter des Untersuchungskomitees und den Gouverneur von Baschkortostan gebeten, die Lebensbedingungen tschetschenischer Häftlinge in Baschkortostan zu untersuchen. Nuchaschijews Beschwerde basiere auf dem Brief zweier Tschetschenen, die in der Justizvollzugsanstalt Nr.2 in Baschkortostan ihre Strafe verbüßen würden. Die beiden hätten die tschetschenischen Behörden gebeten, sie und andere vor körperlicher Gewalt und Verletzungen ihrer Menschenwürde durch Angestellte der Hafteinrichtung zu schützen. Laut Angaben von Nuchaschijew hätten die Angestellten der Justizvollzugsanstalten Nr.2 und Nr.3 in Baschkortostan erklärt, dass alle Tschetschenen Banditen seien, dass die Republik Tschetschenien mit Stacheldraht eingezäunt werden solle und man alle dort erschießen solle. Der tschetschenische Ombudsmann habe auf eine Reihe von Aufständen hingewiesen, die in der Justizvollzugsanstalten Nr.2 stattgefunden hätten. Nuchaschijew habe behauptet, dass die tschetschenischen Häftlinge nach den Aufständen in andere Haftanstalten verlegt worden seien, um Fälle von Folter und Misshandlungen zu verschleiern. Der Pressedienst des Strafvollstreckungsdienstes in Baschkortostan habe schnell auf den Brief des tschetschenischen Ombudsmannes reagiert und angegeben, dass die Angelegenheit untersucht werde. Beamte in Baschkortostan seien der Ansicht, dass Nuchaschijew einseitige Informationen erhalten habe. Nach Angaben des Pressedienstes des Strafvollstreckungsdienstes in Baschkortostan sei die öffentliche Überwachungskommission von den Lebensbedingungen der Häftlinge "begeistert" gewesen. In Wirklichkeit habe es sich bei der "Begeisterung" wohl um den Wunsch der Überwachungskommission gehandelt, weiter in dem Gefängnis arbeiten zu können, oder die Häftlinge hätten Angst gehabt, offen über die tatsächlichen Verhältnisse im Gefängnis zu sprechen, so die Jamestown Foundation. Andernfalls sei es schwer zu erklären, warum es in diesen Einrichtungen in den drei Monaten vor Veröffentlichung des Artikels zu einer Reihe von Aufständen gekommen sei. Tschetschenen hätten bei dieser Geschichte eine prominente Rolle inne. Eine Mehrheit der Angestellten des Strafvollstreckungsdienstes in Baschkortostan habe am Krieg in Tschetschenien teilgenommen und werde nach wie vor zwei Mal pro Jahr nach Tschetschenien zum Dienst geschickt. Daher hätten viele der Angestellten in Tschetschenien gekämpft und würden alle Tschetschenen mit den Aufständischen, Terroristen oder Banditen in Verbindung bringen, die ihre Freunde verletzt oder getötet hätten. Russische Menschenrechtsorganisationen hätten wiederholt berichtet, dass Tschetschenen in russischen Gefängnissen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit ins Visier geraten würden. Es sei keine Seltenheit, dass inhaftierte Tschetschenen insgeheim Nachrichten über ihre Anwälte weiterleiten würden, in denen sie ihre Freunde und Verwandten bitten würden, auf die Gefängnisverwaltung Einfluss zu nehmen, damit ihre Bedingungen in Haft verbessert würden. Said-Emin Ibragimow, ein bekannter tschetschenischer Aktivist, der in Straßburg lebe, mache derartige Nachrichten häufig öffentlich. Es habe einen Anschlag auf Ibragimow gegeben, den dieser überlebt habe, und es sei wahrscheinlich, dass der Anschlag mit seinen Aktivitäten in Zusammenhang gestanden habe. Russische Menschenrechtsorganisationen würden versuchen, die Bedingungen für tschetschenische Häftlinge in russischen Gefängnissen so oft wie möglich zu überwachen. Nur wenige Tschetschenen würden es jedoch wagen, sich zu beschweren, weil sie wüssten, dass sich die Gefängnisverwaltung an ihnen rächen werde, sobald die Beobachter fort seien. Am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte habe es zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels elf Beschwerden von Tschetschenen und Inguscheten, die in russischen Gefängnissen festgehalten würden, gegeben. Laut Angaben von römisch 40 , der Vorsitzenden der russischen Menschenrechtsorganisation Komitee Bürgerbeteiligung, hätten von September 2011 bis August 2014 bis zu 700 Tschetschenen um Hilfe gebeten. Aufgrund des massiven Drucks auf Tschetschenen in Gefängnissen sei es nicht verwunderlich, dass die tschetschenischen Behörden gezwungen gewesen seien, den föderalen Strafvollstreckungsdienst zu bitten, tschetschenischen Häftlingen zu erlauben, ihre Strafen innerhalb Tschetscheniens verbüßen zu dürfen. Personen, die wegen Anklagen in Zusammenhang mit Terrorismus in Haft gekommen seien, würden nicht darunter fallen, aber es gebe vielleicht vielen anderen Tschetschenen eine Chance, ihre Lebensbedingungen in Haft zu verbessern:
In folgender im Oktober 2015 veröffentlichten Reportage des vom US-amerikanischen Kongress finanzierte Rundfunkveranstalters Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL) werden die Geschichten eines tschetschenischen Häftlings, der seit mehr als zehn Jahren in Nordrussland in Haft ist, einer Frau, die für die Freilassung ihres tschetschenischen Bruders kämpft, sowie eines Gefängniswärters geschildert. Alle berichten von Folter, Misshandlungen und unmenschlichen Bedingungen in Gefängnissen für tschetschenische Häftlinge: [...]
Die russische Menschenrechtsorganisation Komitee Bürgerbeteiligung schreibt in dem oben zitierten im September 2014 veröffentlichten Bericht zur Lage von Tschetschenen und Inguscheten im russischen Strafvollzugssystem im Zeitraum September 2011 bis August 2014, dass es in gesamt Tschetschenien es nur ein kleines Straflager in Tschernokosowo gebe. (Komitee Bürgerbeteiligung, September 2014, S. 7) Die russische Tageszeitung Wedomosti zitiert in einem Artikel vom Mai 2016 den Leiter der russischen NGO Komitee gegen Folter Igor Kaljapin, demzufolge seine Kollegen aus dem Menschenrechtsrat beim Präsidenten der Russischen Föderation vorgeschlagen hätten, Tschetschenien so lange nicht zu besuchen, bis sich die Personen, die Kaljapin im März in Grosny angegriffen hätten, bei ihm entschuldigt hätten. Dies wäre jedoch das beste Geschenk für Ramsan Kadyrow, so Kaljapin, man müsse im Gegenteil, Tschetschenien besondere Aufmerksamkeit widmen. Kaljapin und Andrej Babuschkin, beide Mitglieder des Menschenrechtsrats, hätten vor, Polizeiabteilungen und Gefängnisse zu überprüfen, aus denen Beschwerden eingehen würden. Das Gefängnissystem, das aus dem Untersuchungsgefängnis und dem Straflager in Tschernokosowo bestehe, sehe hervorragend aus, aber aus den Einrichtungen, für die die Polizei verantwortlich sei, gebe es Beschwerden: [...]"
Am 11.05.2016 teilte das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung mit, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle.
Die Staatendokumentation erstattete am 24.05.2016 die folgende Anfragebeantwortung:
"1. Droht Angehörigen von XXXX, geb. XXXX in XXXX, in Österreich seit 2004, einem ehem. Widerstandskämpfer, im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation aktuell Verfolgung?"1. Droht Angehörigen von römisch 40 , geb. römisch 40 in römisch 40 , in Österreich seit 2004, einem ehem. Widerstandskämpfer, im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation aktuell Verfolgung?
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
In öffentlich zugänglichen Internetquellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Internetrecherche in deutscher und englischer Sprache nur Informationen aus einer einzigen Quelle gefunden. Daher wurde auch die österreichische Vertretungsbehörde in Moskau angefragt. Die österreichischen Vertretungsbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben gezielt Vertrauensanwälte, Gutachter oder Sachverständige einsetzen. Durch deren fachliche Qualifikation, ihre Sprachkenntnisse und ihr weitreichendes Netzwerk können sie dem Anforderungsprofil der Vertretungsbehörde entsprechend ihr Fachwissen bzw. die jeweils angefragte Information an die jeweilige Vertretungsbehörde (oder auch den Verbindungsbeamten) weiterleiten.
Es wurde auch das Kapitel Most significant Leaders of the Caucasian militants and people connected with radical Islam in the North Caucasus im Dokument: M. Falkowski, Lang (6.2015): The Caucasus Emirate and its Significance for Security in Caucasus der GOI Unit, Office for Foreigners Poland, nach XXXX durchsucht, jedoch ohne Erfolg.Es wurde auch das Kapitel Most significant Leaders of the Caucasian militants and people connected with radical Islam in the North Caucasus im Dokument: M. Falkowski, Lang (6.2015): The Caucasus Emirate and its Significance for Security in Caucasus der GOI Unit, Office for Foreigners Poland, nach römisch 40 durchsucht, jedoch ohne Erfolg.
XXXX ist die Idee einer globalen virtuellen kulturhistorischen Enzyklopädie.römisch 40 ist die Idee einer globalen virtuellen kulturhistorischen Enzyklopädie.
Zusammenfassung:
Aus dem Rechercheergebnis lässt sich die Frage, ob Angehörigen von XXXX im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation aktuell Verfolgung droht, nicht beantworten. Es konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Internetrecherche in deutscher und englischer Sprache keine Informationen zu dieser Thematik gefunden werden.Aus dem Rechercheergebnis lässt sich die Frage, ob Angehörigen von römisch 40 im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation aktuell Verfolgung droht, nicht beantworten. Es konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Internetrecherche in deutscher und englischer Sprache keine Informationen zu dieser Thematik gefunden werden.
Einzelquellen:
Es wurde im Internet nach dem Namen XXXX (in unterschiedlicher Schreibweise) gesucht. Einzig ein Eintrag auf XXXX konnte zu diesem Namen gefunden werden. XXXX ist die Idee einer globalen virtuellen kulturhistorischen Enzyklopädie. Die Prominenz einer Person ist für einen Eintrag egal, da die Initiatoren von XXXX der Meinung sind, dass man sich an jede Person erinnern soll, nicht nur an Prominente. Jede Person kann einen Eintrag zur Erinnerung an eine Person erstellen. Wer für den Eintrag zu XXXX verantwortlich ist, ist unbekannt. Der Screenshot zeigt als Geburtsjahr 1955 an. Ob es sich dabei um die genannte Person handelt, kann nicht eruiert werden. Andere Informationen zur Person XXXX konnten nicht gefunden werden.Es wurde im Internet nach dem Namen römisch 40 (in unterschiedlicher Schreibweise) gesucht. Einzig ein Eintrag auf römisch 40 konnte zu diesem Namen gefunden werden. römisch 40 ist die Idee einer globalen virtuellen kulturhistorischen Enzyklopädie. Die Prominenz einer Person ist für einen Eintrag egal, da die Initiatoren von römisch 40 der Meinung sind, dass man sich an jede Person erinnern soll, nicht nur an Prominente. Jede Person kann einen Eintrag zur Erinnerung an eine Person erstellen. Wer für den Eintrag zu römisch 40 verantwortlich ist, ist unbekannt. Der Screenshot zeigt als Geburtsjahr 1955 an. Ob es sich dabei um die genannte Person handelt, kann nicht eruiert werden. Andere Informationen zur Person römisch 40 konnten nicht gefunden werden.
Die Konsularabteilung der ÖB MOSKAU berichtet hierzu:
Nach ha. Recherche konnten zu XXXX, geb. XXXX in XXXX, keine Informationen gefunden werden. Es kann daher ha. nicht festgestellt werden, ob seinen Angehörigen im Fall der Rückkehr in die Russische Föderation aktuell Verfolgung droht.Nach ha. Recherche konnten zu römisch 40 , geb. römisch 40 in römisch 40 , keine Informationen gefunden werden. Es kann daher ha. nicht festgestellt werden, ob seinen Angehörigen im Fall der Rückkehr in die Russische Föderation aktuell Verfolgung droht.
ÖB Moskau (20.5.2016): Anfragebeantwortung per Email
2. Droht Personen, die in Österreich XXXX Jahre lang asylberechtigt waren, im Falle der Rückkehr aus diesem Grund Verfolgung?2. Droht Personen, die in Österreich römisch 40 Jahre lang asylberechtigt waren, im Falle der Rückkehr aus diesem Grund Verfolgung?
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
Die Frage wurde an die österreichische Vertretungsbehörde in MOSKAU weitergegeben.
Zusammenfassung:
Aus dem Rechercheergebnis lässt sich die Frage, ob Personen, die in Österreich XXXX Jahre lang asylberechtigt waren, aus diesem Grunde im Falle der Rückkehr Verfolgung droht, nicht beantworten. Bezüglich dieser Frage konnten von der ÖB MOSKAU keine Berichte und Informationen gefunden werden.Aus dem Rechercheergebnis lässt sich die Frage, ob Personen, die in Österreich römisch 40 Jahre lang asylberechtigt waren, aus diesem Grunde im Falle der Rückkehr Verfolgung droht, nicht beantworten. Bezüglich dieser Frage konnten von der ÖB MOSKAU keine Berichte und Informationen gefunden werden.
Einzelquellen:
Die Konsularabteilung der ÖB MOSKAU berichtet hierzu:
Zunächst darf einleitend auf den Begriff der Verfolgung iSd Asylrechts eingegangen werden.
§ 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 idgF definiert als Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 idgF definiert als Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie.
Z 9 AsylG definiert die Statusrichtlinie als die Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; ABI. L 337 vom 20.12.2011, S. 9;Ziffer 9, AsylG definiert die Statusrichtlinie als die Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; ABI. L 337 vom 20.12.2011, S. 9;
Art 9 der Statusrichtlinie lautet:Artikel 9, der Statusrichtlinie lautet:
"Artikel 9 Verfolgungshandlungen
(1) Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung
a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder
b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.
(2) Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
b) gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
(3) Gemäß Artikel 2 Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen.
In der österr. Judikatur (zB Entscheidung des VwGH vom 08.09.2015, GZ Ra 2015/18/0080) wird unter "Verfolgung" iSd Art 1 Abschn A Z2 GFK ein "ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen" verstanden (siehe auch http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vwgh/JWR 2015180080 20150908LO 1/JWR 2015180080 20150908L01.html).In der österr. Judikatur (zB Entscheidung des VwGH vom 08.09.2015, GZ Ra 2015/18/0080) wird unter "Verfolgung" iSd Artikel eins, Abschn A Z2 GFK ein "ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen" verstanden (siehe auch http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vwgh/JWR 2015180080 20150908LO 1/JWR 2015180080 20150908L01.html).
Ergebnis: Bezüglich dieser Frage konnten ha. keine Berichte und Informationen gefunden werden. Es konnte somit nicht festgestellt werden, dass Personen, die in Österreich asylberechtigt waren, aufgrund der ehemaligen Asylgewährung in Österreich in der RF staatlicher Verfolgung iSd Asylrechts ausgesetzt sind.
ÖB MOSKAU (20.5.2016): Anfragebeantwortung per Email
Im Asylländerbericht der ÖB MOSKAU vom Oktober 2015 findet sich folgende Einschätzung:
Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf mögliche (politische) Verfolgung durch die russischen oder im speziellen die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt. Aus gut informierten Kreisen war jedoch zu erfahren, dass Rückkehrer gewöhnlich mit keiner Diskriminierung von Seiten der Behörden konfrontiert sind. Die Reintegration von Rückkehrern soll sich laut Migrationsexperten v. a. in wirtschaftlicher aber auch sozialer Hinsicht (Sozialleistungen, medizinische Versorgung etc.) in den letzten Jahren verbessert hat.
3. Welche Behandlung haben Personen im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation zu gewärtigen, die XXXX in XXXX für die XXXX bzw. die XXXX bzw. XXXX bzw. den XXXX gekämpft haben bzw. humanitäre Hilfe geleistet haben? Nach welchen Straftatbeständen haben Sie sich strafbar gemacht, wie hoch ist der Strafrahmen und sind faire Verfahren zu gewärtigen?3. Welche Behandlung haben Personen im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation zu gewärtigen, die römisch 40 in römisch 40 für die römisch 40 bzw. die römisch 40 bzw. römisch 40 bzw. den römisch 40 gekämpft haben bzw. humanitäre Hilfe geleistet haben? Nach welchen Straftatbeständen haben Sie sich strafbar gemacht, wie hoch ist der Strafrahmen und sind faire Verfahren zu gewärtigen?
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
Zusammenfassung:
Personen, die aus XXXX zurückkehren, können vor Gericht gestellt werden und laut Artikel XXXX , XXXX , demzufolge XXXX , zu einer fünf- bis zehnjährigen Haftstrafe verurteilt werden, mit nachfolgender zweijähriger Beschränkung von Freiheiten. Auch Paragraph XXXX des XXXX kann herangezogen werden.Personen, die aus römisch 40 zurückkehren, können vor Gericht gestellt werden und laut Artikel römisch 40 , römisch 40 , demzufolge römisch 40 , zu einer fünf- bis zehnjährigen Haftstrafe verurteilt werden, mit nachfolgender zweijähriger Beschränkung von Freiheiten. Auch Paragraph römisch 40 des römisch 40 kann herangezogen werden.
Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig; allerdings haben sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), der russische Ombudsmann als auch russische NGOs wiederholt Missstände im russischen Justizwesen kritisiert: Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen.
Einzelquellen:
Die Konsularabteilung der ÖB XXXX berichtet hierzu:Die Konsularabteilung der ÖB römisch 40 berichtet hierzu:
Auf der offiziellen Webseite des russischen Inlandsgeheimdienstes XXXX findet sich die " XXXX , die entsprechend der Gesetzgebung der RF XXXX ." Diese Liste umfasst mit Stand XXXX , wobei auf XXXX .Auf der offiziellen Webseite des russischen Inlandsgeheimdienstes römisch 40 findet sich die " römisch 40 , die entsprechend der Gesetzgebung der RF römisch 40 ." Diese Liste umfasst mit Stand römisch 40 , wobei auf römisch 40 .
Zu XXXX : es konnte nicht festgestellt werden, XXXX .Zu römisch 40 : es konnte nicht festgestellt werden, römisch 40 .
XXXX : Eine gesetzliche Maßnahme iSd XXXX , die als solche diskriminierend sein könnte, könnte nach ha. Wissensstand eine immer wieder angedachte XXXX darstellen. Eine solche wäre mit dem Verlust der politischen Rechte verbunden, weitere Folgen könnten zum Beispiel Beschränkungen im Bereich des Aufenthaltsrechtes in der RF und eingeschränkte Wahlmöglichkeiten des Wohnortes darstellen. Eine Ausbürgerung könnte sowohl im Verhältnis XXXX , als auch im Verhältnis zu XXXX , die auf der XXXX , deren Taten aber nicht mit Ausbürgerung bedroht sind, diskriminierend sein und somit eine Verfolgungshandlung iSd Statusrichtlinie darstellen. Eine Ausbürgerung ist aber gemäß XXXX der Verfassung der RF und XXXX ausgeschlossen und konnte daher im fraglichen Zeitpunkt auch nicht festgestellt werden.römisch 40 : Eine gesetzliche Maßnahme iSd römisch 40 , die als solche diskriminierend sein könnte, könnte nach ha. Wissensstand eine immer wieder angedachte römisch 40 darstellen. Eine solche wäre mit dem Verlust der politischen Rechte verbunden, weitere Folgen könnten zum Beispiel Beschränkungen im Bereich des Aufenthaltsrechtes in der RF und eingeschränkte Wahlmöglichkeiten des Wohnortes darstellen. Eine Ausbürgerung könnte sowohl im Verhältnis römisch 40 , als auch im Verhältnis zu römisch 40 , die auf der römisch 40 , deren Taten aber nicht mit Ausbürgerung bedroht sind, diskriminierend sein und somit eine Verfolgungshandlung iSd Statusrichtlinie darstellen. Eine Ausbürgerung ist aber gemäß römisch 40 der Verfassung der RF und römisch 40 ausgeschlossen und konnte daher im fraglichen Zeitpunkt auch nicht festgestellt werden.
XXXX XXXX 4. Zu der Frage, ob faire Verfahren zu gewärtigen sind:römisch 40 römisch 40 4. Zu der Frage, ob faire Verfahren zu gewärtigen sind:
Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig; allerdings haben sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), der russische Ombudsmann als auch russische NGOs wiederholt Missstände im russischen Justizwesen kritisiert: Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen.
XXXX 5. Welche Haftbedingungen haben Sie zu gewärtigen?römisch 40 5. Welche Haftbedingungen haben Sie zu gewärtigen?
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
Die Frage wurde an die österreichische Vertretungsbehörde in Moskau weitergegeben.
Zusammenfassung:
Aus der vorliegenden Quelle geht hervor, dass sich die Haftbedingungen zwar langsam aber kontinuierlich verbessert haben, in Hinblick auf Verpflegung und medizinische Versorgung sowie hygienische Einrichtungen jedoch nicht immer allgemein anerkannten Mindeststandards entsprechen. Weiterführend darf auf das Kapitel Haftbedingungen des aktuellen Länderinformationsblatts zur Russischen Föderation verwiesen werden, das auf Koordinationsboard bzw. staatendokumentation.at einsehbar ist.
Einzelquellen:
Die Konsularabteilung der ÖB MOSKAU berichtet hierzu:
Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich seit Ende der 1990er Jahre langsam aber kontinuierlich verbessert. Seitens der Russischen Föderation wurde in die Renovierung der oft heruntergekommenen Gefängnisse investiert, und durch Amnestien die Zahl der Insassen der bislang meist stark überfüllten Gefängnisse reduziert. Die Haftbedingungen entsprechen im Hinblick auf Verpflegung und medizinische Versorgung der Häftlinge sowie hygienische Einrichtungen nicht immer allgemein anerkannten Mindeststandards. Die föderale minimale Platzgröße von 4 m2 je Häftling wird weitgehend eingehalten. Weder während noch nach der Haft gab es bislang Rehabilitierungsprogramme, so dass die Rückfallquote von Straftätern im internationalen Vergleich hoch ist (mehr als die Hälfte der Inhaftierten).
ÖB MOSKAU (20.5.2016): Anfragebeantwortung per Email"
ACCORD teilte am XXXX in der Anfragebeantwortung XXXXFolgendes mit:ACCORD teilte am römisch 40 in der Anfragebeantwortung XXXXFolgendes mit:
XXXX ACCORD teilte am XXXX in der Anfragebeantwortung XXXXFolgendes mit:römisch 40 ACCORD teilte am römisch 40 in der Anfragebeantwortung XXXXFolgendes mit:
XXXX Am 02.06.2016 langte die Mitteilung der Staatsanwaltschaft XXXX ein, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer betreffendrömisch 40 Am 02.06.2016 langte die Mitteilung der Staatsanwaltschaft römisch 40 ein, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer betreffend
XXXX fortgesetzt werde, am XXXX die Mitteilung, dass die Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer verhängt worden sei.römisch 40 fortgesetzt werde, am römisch 40 die Mitteilung, dass die Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer verhängt worden sei.
Am 28.07.2016 langte das Gutachten von XXXX aus dem April 2016 ein, wonach es sich bei der XXXX.Am 28.07.2016 langte das Gutachten von römisch 40 aus dem April 2016 ein, wonach es sich bei der römisch 40 .
9. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer die XXXX endgültig entzogen.9. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer die römisch 40 endgültig entzogen.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, XXXX zu Beginn der zu PunktMit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, römisch 40 zu Beginn der zu Punkt
1) angeführten Tathandlung etwa einen Monat lang XXXX oder XXXX oder in einer anderen ebenso schädlichen oder gefährlichen spezifisch zur XXXXgeeigneten Methode oder einem solchen Verfahren unterweisen ließ, um eine XXXX unter XXXX zu begehen, indem er in dieser Zeit1) angeführten Tathandlung etwa einen Monat lang römisch 40 oder römisch 40 oder in einer anderen ebenso schädlichen oder gefährlichen spezifisch zur XXXXgeeigneten Methode oder einem solchen Verfahren unterweisen ließ, um eine römisch 40 unter römisch 40 zu begehen, indem er in dieser Zeit
XXXX) absolvierte, wobei er im XXXX geschult wurde.römisch 40 ) absolvierte, wobei er im römisch 40 geschult wurde.
Er hat hiedurch begangen zu 1) XXXX und zu 2) XXXX und wird hiefür gemäß XXXX StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, in Anwendung des XXXXStGB nachXXXX StGB zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe in der Dauer von XXXX) Jahren sowie gemäßXXXX. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß § 38 Abs. 1 StGB wird die erlittene Vorhaft vom XXXX, bis zum XXXX, auf die Freiheitsstrafe angerechnet.Er hat hiedurch begangen zu 1) römisch 40 und zu 2) römisch 40 und wird hiefür gemäß römisch 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , in Anwendung des XXXXStGB nachXXXX StGB zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe in der Dauer von römisch 40 ) Jahren sowie gemäßXXXX. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, StGB wird die erlittene Vorhaft vom römisch 40 , bis zum römisch 40 , auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
Das Landesgericht stützte das Urteil auf folgende Entscheidungsgründe:
XXXX Mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX wurde weder der Berufung des Beschwerdeführers noch der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben.römisch 40 Mit Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde weder der Berufung des Beschwerdeführers noch der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben.
10. Die Staatendokumentation teilte am XXXX mit:10. Die Staatendokumentation teilte am römisch 40 mit:
XXXX Am XXXX setzte die Justizanstalt XXXX das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf Entlassung in den elektronisch überwachten Hausarrest zur Klärung einer Vorfrage bis zum Ende des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht aus.römisch 40 Am römisch 40 setzte die Justizanstalt römisch 40 das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf Entlassung in den elektronisch überwachten Hausarrest zur Klärung einer Vorfrage bis zum Ende des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht aus.
ACCORD teilte am XXXX in der Anfragebeantwortung XXXX Folgendes mit:ACCORD teilte am römisch 40 in der Anfragebeantwortung römisch 40 Folgendes mit:
XXXX Die Justizanstalt XXXX teilte am XXXX mit, dass der Beschwerdeführer am XXXX in die Justizanstalt XXXX überstellt worden sei. Er befinde sich im Normalvollzug, er Entlassungszeitpunkt sei der XXXX. Er sei in der XXXX eingestellt, wo er bislang zufriedenstellend arbeite. Seit seiner Einlieferung sei er disziplinär nicht zur Verantwortung gezogen worden, Ordnungsstrafen scheinen keine auf. Er habe vier Besuche von XXXX erhalten.römisch 40 Die Justizanstalt römisch 40 teilte am römisch 40 mit, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 in die Justizanstalt römisch 40 überstellt worden sei. Er befinde sich im Normalvollzug, er Entlassungszeitpunkt sei der römisch 40 . Er sei in der römisch 40 eingestellt, wo er bislang zufriedenstellend arbeite. Seit seiner Einlieferung sei er disziplinär nicht zur Verantwortung gezogen worden, Ordnungsstrafen scheinen keine auf. Er habe vier Besuche von römisch 40 erhalten.
Das Bundesamt teilte am 03.01.2018 mit, dass es an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde. Am 10.01.2018 legte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers in seinen Strafverfahren auch im hg. Verfahren Vollmacht und ersuchte um Übermittlung von Bescheid und Beschwerde; diese wurden ihm am 15.01.2018 übermittelt. Die vom Beschwerdeführer beantragte Zeugin, XXXX teilte am 15.01.2018 mit, dass sie beruflich unabkömmlich sei. Mit Schriftsatz vom 16.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer zH seines rechtsfreundlichen Vertreters Parteiengehör zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 21.07.2017, eingeräumt; mit Eingabe vom 18.01.2018 teilte der rechtsfreundliche Vertreter mit, dass auf die Einvernahme der beantragten Zeugin verzichtet werde.Das Bundesamt teilte am 03.01.2018 mit, dass es an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde. Am 10.01.2018 legte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers in seinen Strafverfahren auch im hg. Verfahren Vollmacht und ersuchte um Übermittlung von Bescheid und Beschwerde; diese wurden ihm am 15.01.2018 übermittelt. Die vom Beschwerdeführer beantragte Zeugin, römisch 40 teilte am 15.01.2018 mit, dass sie beruflich unabkömmlich sei. Mit Schriftsatz vom 16.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer zH seines rechtsfreundlichen Vertreters Parteiengehör zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 21.07.2017, eingeräumt; mit Eingabe vom 18.01.2018 teilte der rechtsfreundliche Vertreter mit, dass auf die Einvernahme der beantragten Zeugin verzichtet werde.
11. Die mündliche Verhandlung am 24.01.2018 gestaltete sich wie folgt:
"Einvernahme des [XXXX des Beschwerdeführers]
[vom Gericht geladen]
R: Wünschen die Verdolmetschung der Einvernahme?
Z1: Ja, bitte.
R: In welcher Beziehung stehen Sie zum BF?
Z1: Er ist der XXXX meines XXXX.Z1: Er ist der römisch 40 meines römisch 40 .
[...]
R: Welche Sprachen sprechen Sie?
Z1 (auf Deutsch): Tschetschenisch, Russisch und ein bisschen Deutsch.
R: Wie genau sind Sie mit dem XXXX des Beschwerdeführers verwandt?R: Wie genau sind Sie mit dem römisch 40 des Beschwerdeführers verwandt?
Z1: Er ist mein XXXX.Z1: Er ist mein römisch 40 .
R: Sind sie leibliche XXXX?
Z1 (auf Deutsch): Wir haben gleichen XXXX.Z1 (auf Deutsch): Wir haben gleichen römisch 40 .
R: Sie geben an, Ihr XXXX heißt XXXX, gestorben XXXX, XXXX hingegen, sein XXXX heiße XXXX, gestorben XXXX. Sie geben an, Ihre XXXX heiße XXXX, gestorben XXXX; XXXX hingegen, seine XXXX heiße XXXX, gestorben XXXX. Können Sie das erklären?R: Sie geben an, Ihr römisch 40 heißt römisch 40 , gestorben römisch 40 , römisch 40 hingegen, sein römisch 40 heiße römisch 40 , gestorben römisch 40 . Sie geben an, Ihre römisch 40 heiße römisch 40 , gestorben römisch 40 ; römisch 40 hingegen, seine römisch 40 heiße römisch 40 , gestorben römisch 40 . Können Sie das erklären?
Z1: Das ist wahrscheinlich ein Fehler vom Dolmetscher, entweder sie hat mich falsch verstanden und ich sie.
R: Wie heißen Ihre XXXX jetzt wirklich?R: Wie heißen Ihre römisch 40 jetzt wirklich?
Z1: Meine XXXX hei[ß]t XXXX und mein XXXX heißt XXXX.Z1: Meine römisch 40 hei[ß]t römisch 40 und mein römisch 40 heißt römisch 40 .
R: Warum heißen Sie XXXX?
XXXX BF (auf Deutsch): Nicht hier.römisch 40 BF (auf Deutsch): Nicht hier.
XXXX R: D. h. Sie sind mit Dokumenten mit dem Namen XXXX ausgereist?römisch 40 R: D. h. Sie sind mit Dokumenten mit dem Namen römisch 40 ausgereist?
Z1: Ja.
XXXX Z1 (auf Deutsch): XXXX.römisch 40 Z1 (auf Deutsch): römisch 40 .
R: Beschreiben Sie die Beziehung des Beschwerdeführers zu Ihnen, Ihrer Gattin und Ihren Kindern hier in Österreich!
Z1: Wir haben sehr gute Verhältnisse, wie XXXX .Z1: Wir haben sehr gute Verhältnisse, wie römisch 40 .
R: Wie ist Ihre Beziehung zum BF und wie ist die Beziehung und Ihrer Kinder zum BF?
Z1 (teilweise auf Deutsch): Sehr gut. Wenn ich Zeit habe besuchen wir uns, es gibt immer Besuche.
R: Was bedeutet "immer" bitte beschreiben Sie es!
Z1: Zweimal pro Monat besuche ich sie.
R: Wenn es Verständigungsschwierigkeiten mit der D gibt, sagen Sie das bitte.
Z1: Nein.
R: Ich hätte gerne eine Antwort auf die Frage. Wie ist Ihre Beziehung zum BF und wie ist die Beziehung Ihrer Frau und Ihrer Kinder zum BF hier in Österreich?
Z1: Sehr gute Verhältnisse. Wir haben uns immer getroffen, geholfen einander. In XXXX hat er ungefähr eineinhalb Jahre bei mir gewohnt und hat auch gearbeitet und gelebt bei mir.Z1: Sehr gute Verhältnisse. Wir haben uns immer getroffen, geholfen einander. In römisch 40 hat er ungefähr eineinhalb Jahre bei mir gewohnt und hat auch gearbeitet und gelebt bei mir.
R: Wer hat bei Ihnen gewohnt?
Z1: Der BF.
R: Waren Sie bei Ihrem XXXX gemeldet (Hinweis auf Aussageverweigerung)?R: Waren Sie bei Ihrem römisch 40 gemeldet (Hinweis auf Aussageverweigerung)?
BF (auf Deutsch): Ja, aber nicht gemeldet. Ungefähr eineinhalb Jahre, ich habe auch in XXXX gearbeitet, meine Frau war auch in XXXX, daher hat es gepasst, mein XXXX hat eine große Wohnung. Am Wochenende bin ich zu meinen XXXX heimgegangen.BF (auf Deutsch): Ja, aber nicht gemeldet. Ungefähr eineinhalb Jahre, ich habe auch in römisch 40 gearbeitet, meine Frau war auch in römisch 40 , daher hat es gepasst, mein römisch 40 hat eine große Wohnung. Am Wochenende bin ich zu meinen römisch 40 heimgegangen.
R: Von wann bis wann war das?
Z1: Ich glaube das war 2011.
R: Sie haben gesagt, sie helfen sich, wie helfen sie einander?
Z1: Mit dem Geld, wenn es irgendwelche Probleme gab, haben wir das gemeinsam gelöst.
R: Sie besuchen sich "immer", einmal in der Woche, einmal im Monat? Geben Sie bitte konkrete Antworten!
Z1 (teilweise auf Deutsch): Einmal in zwei Monaten.
R: Jetzt wohnen Sie in XXXX, der BF wohnt in XXXX, das ist eine längere Strecke, besuchen Sie sich dann mehrere Tage?R: Jetzt wohnen Sie in römisch 40 , der BF wohnt in römisch 40 , das ist eine längere Strecke, besuchen Sie sich dann mehrere Tage?
BFV: Er ist jetzt nicht zu Hause, sondern in XXXX.BFV: Er ist jetzt nicht zu Hause, sondern in römisch 40 .
R: Ein- bis zweimal pro Monat, die Strecke XXXX?
Z1 (auf Deutsch): XXXX km, da bin ich mit dem Zug gefahren.Z1 (auf Deutsch): römisch 40 km, da bin ich mit dem Zug gefahren.
R: Haben Sie weitere Verwandte in Österreich?
Z1: Ja, es gibt welche, aber nicht so eng verwandt.
R: Was heißt "nicht so eng verwandt"?
Z1: Es gibt keine Cousins oder Cousinen. Keine Verwandten, das sind nur Bekannte, Nachbarn.
R: Sie haben gesagt, sie helfen sich mit Geld aus, was arbeiten Sie?
Z1 (auf Deutsch): Ich bin Lagerarbeiter bei "XXXX", mein Gattin ist Putzfrau.
R: Wie viele Kinder haben?
Z1 (auf Deutsch): Fünf Kinder, ein Bub und vier Mädchen. Der Älteste ist XXXX, die Töchter,XXXX und XXXX.Z1 (auf Deutsch): Fünf Kinder, ein Bub und vier Mädchen. Der Älteste ist römisch 40 , die Töchter,römisch 40 und römisch 40 .
R: Wie viele Kinder sind von Ihnen noch finanziell abhängig?
Z1 (auf Deutsch): Drei.
R: Sind Sie auch mit einem XXXX verwandt?R: Sind Sie auch mit einem römisch 40 verwandt?
Z1: Nein, wer ist der?
R: Er kam im Akt als XXXX des BFs vor.R: Er kam im Akt als römisch 40 des BFs vor.
Z1: Nein, den kenne ich nicht.
R: Wie war Ihre Beziehung, als der Beschwerdeführer noch in der Russischen Föderation lebte? Haben Sie telefonischen Kontakt[...] gehabt, haben Sie Briefe geschrieben? Sie waren früher in Österreich!
Z1: Als wir in Tschetschenen lebt, praktisch lebte er bei mir.
R: Was meinen Sie mit "praktisch lebte er mit mir"?
Z1: Er hat bei mir in XXXX im Haus gelebt.Z1: Er hat bei mir in römisch 40 im Haus gelebt.
R: Wer hat mit Ihnen noch in XXXX im Haus gelebt?R: Wer hat mit Ihnen noch in römisch 40 im Haus gelebt?
Z1: Ich, meine Familie und er.
R: Als Z[euge] stehen Sie heute unter der Wahrheitspflicht. [In] seine[m] Akt steht, dass er bei seiner Familie gelebt hat!
Z1: Ja, er hat bei seiner Familie gelebt, aber ich habe immer ihn zu mir geholt.
R: Was meinen Sie [mit] Sie haben ihn immer "zu sich geholt"?
Z1: Als meinen XXXX habe ich ihn bei mir mitgenommen, überal[l].Z1: Als meinen römisch 40 habe ich ihn bei mir mitgenommen, überal[l].
R: Sie haben ihn eingeladen?
Z1: Ja. Er war sehr klein, ich habe ihn nur mitgenommen.
R: Haben Sie noch Verwandten in der Russischen Föderation?
Z1: Eine XXXX in XXXX, viele XXXX , noch eine XXXX . Von engeren Verwandten niemanden sonst.Z1: Eine römisch 40 in römisch 40 , viele römisch 40 , noch eine römisch 40 . Von engeren Verwandten niemanden sonst.
R: Wo leben Ihre Verwandten?
Z1: In ganz Tschetschenien.
R: Leben auch Verwandte außerhalb Tschetscheniens?
Z1: In XXXX z. B.Z1: In römisch 40 z. B.
R: Wie halten Sie mit Ihren Verwandten in der Russischen Föderation Kontakt?
Z1: Ich halte keinen Kontakt.
R: Woher wissen Sie dann, wo die Verwandten wohnen?
Z1 (auf Deutsch): Meine Frau hält Kontakt.
R: Wie geht es Ihren Verwandten in der Russischen Föderation, was erzählt Ihre Frau diesbezüglich?
Z1: Diejenigen, die in guten Verhältnissen zu den Föderalen sind, haben ein gutes Leben, die, die nicht [in guten Verhältnissen sind], die werden verfolgt und haben ein schlechtes Leben. Wenn das Leben gut wäre, wären die Tschetschenen nicht nach Österreich oder nach ganz Europa gekommen.
R: Haben Sie Verwandten in anderen europäischen Staaten?
Z1 (auf Deutsch): Ja, habe ich. XXXX, XXXX und XXXX.Z1 (auf Deutsch): Ja, habe ich. römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 .
R: Sie sind Ihren Angaben im Asylverfahren zufolge von Tschetschenien nach XXXX weitergereist und ca. 1 Monat später, im September 2003, aus der Russischen Föderation ausgereist und am 27.02.2004 nach Österreich eingereist. Sie haben die Russische Föderation verlassen, weil XXXX Trifft das zu?R: Sie sind Ihren Angaben im Asylverfahren zufolge von Tschetschenien nach römisch 40 weitergereist und ca. 1 Monat später, im September 2003, aus der Russischen Föderation ausgereist und am 27.02.2004 nach Österreich eingereist. Sie haben die Russische Föderation verlassen, weil römisch 40 Trifft das zu?
Z1: Ja.
R: Mit Bescheid vom XXXX wurde Ihnen Asyl gewährt. Seit wann sind Sie österreichischer Staatsbürger?R: Mit Bescheid vom römisch 40 wurde Ihnen Asyl gewährt. Seit wann sind Sie österreichischer Staatsbürger?
Z1 (auf Deutsch): Seit Oktober 2014.
R: Sind Sie oder Ihre Familienangehörigen seither in die Russische Föderation zurückgekehrt?
Z1 (teilweise auf Deutsch): Ich war niemals wieder in Tschetschenien, die Familie schon. Meine Frau und meine Kinder fliegen nach Tschetschenien. Nicht jedes Jahr. Zweimal 2015 und 2017.
R: Da waren Sie in Tschetschenien XXXX besuchen?R: Da waren Sie in Tschetschenien römisch 40 besuchen?
Z1 (auf Deutsch): Von meiner Frau leben noch die XXXX .Z1 (auf Deutsch): Von meiner Frau leben noch die römisch 40 .
R: D. h. sie waren auf Verwandtschaftsbesuch?
Z1: Ja.
R: Waren Sie seit der Asylgewährung 2004 persönlich jemals einer Bedrohung ausgesetzt?
Z1: Nein, weil ich meinen Nachnamen geändert habe. Ich habe den Vornamen und Nachnamen geändert. Ich habe mit niemanden Kontakt nach Hause, ich habe keine Telefonkontakte mit niemanden, wegen meiner Sicherheit und der Sicherheit meiner Familie.
R: Sind Sie oder Ihre Familienangehörigen in Österreich exilpolitisch tätig?
Z1: Nein.
R: Engagieren Sie oder Ihre Familienangehörigen sich in der Russischen Föderation politisch, Unterstützung der Parteien?
Z1: Nein.
BFV an Z1: Die Frau und die Kinder[: S]ind diese auch österreichische Staatsbürger?
Z1 (auf Deutsch): Ja.
BFV an Z1: Habe ich es richtig verstanden, dass an [nahen] Verwandte[n] in der Russischen Föderation eine XXXX wohnen?BFV an Z1: Habe ich es richtig verstanden, dass an [nahen] Verwandte[n] in der Russischen Föderation eine römisch 40 wohnen?
Z1: XXXX und XXXX sind es ungefähr 100.Z1: römisch 40 und römisch 40 sind es ungefähr 100.
BFV an Z1: Was erwartet den BF - Ihres Erachtens nach - wenn er nach Tschetschenien abgeschoben wird?
Z1: Im besten Fall kommt er ins Gefängnis für die nächsten 15 - 20 Jahre, im schlimmsten Fall wird er getötet.
(auf Deutsch): 100 %ig (auf Russ[is]ch) passiert einer der zwei Varianten.
R: Haben Sie Fragen an den Zeugen?
BFV: Nein.
R: Haben Sie die Dolmetscherin gut verstanden?
Z1: Ja.
R: Gab es Verständigungsprobleme?
Z1: Nein. Darf ich noch etwas fragen?
R: Ja.
Z1: Ich habe vergessen anzugeben, dass in XXXX eine XXXX wohnt.Z1: Ich habe vergessen anzugeben, dass in römisch 40 eine römisch 40 wohnt.
R: Wie heißt diese?
Z1: XXXX, russische Staatsangehörige. Sie hat unlängst einen negativen Bescheid bekommen. Sie hat eine Beschwerde erhoben und sie wartet auf die Antwort.Z1: römisch 40 , russische Staatsangehörige. Sie hat unlängst einen negativen Bescheid bekommen. Sie hat eine Beschwerde erhoben und sie wartet auf die Antwort.
[...]
Einvernahme des [XXXX des Beschwerdeführers]
[vom Gericht geladen]
R: Welche Sprachen sprechen Sie?
Z2: Tschetschenisch und Russisch und ein bisschen Deutsch.
R: Welches Sprachniveau haben Sie auf Deutsch?
Z2: Ungefähr 30, 40 %.
R: Welche[s] Sprachniveau, [welche] Prüfungen?
Z2: A1. Auch heute hätte einen Deutschkurs, ich habe gesagt, dass ich hier als Zeuge auftreten muss.
R: Welche Sprache sprechen Sie innerhalb der Familie?
Z2: Tschetschenisch.
Der Z2 verfügt über geringe Deutschkenntnisse, daher erfolgt die Einvernahme [unter Beiziehung der] Dolmetscherin.
R: Wie genau sind Sie mit XXXX verwandt?R: Wie genau sind Sie mit römisch 40 verwandt?
Z2: Er ist mein XXXX, wir haben XXXX und XXXX. XXXXZ2: Er ist mein römisch 40 , wir haben römisch 40 und römisch 40 . römisch 40
R: An einer Stelle steht, dass er Ihr XXXX wäre, ist er Ihr XXXX oder Ihr XXXX?R: An einer Stelle steht, dass er Ihr römisch 40 wäre, ist er Ihr römisch 40 oder Ihr XXXX?
Z2: Wann war da?
R: Beim Bundesasylamt.
Z2: Ich habe das niemals behauptet. Er ist mein leiblicher XXXX, er hat nur seinen Namen geändert, nachdem nach ihm gefahndet wurde, ich habe meinen Namen beh[alten].Z2: Ich habe das niemals behauptet. Er ist mein leiblicher römisch 40 , er hat nur seinen Namen geändert, nachdem nach ihm gefahndet wurde, ich habe meinen Namen beh[alten].
R: Beschreiben Sie die Beziehung von XXXX zu Ihnen, Ihrer Gattin und Ihren Kindern hier in Österreich!R: Beschreiben Sie die Beziehung von römisch 40 zu Ihnen, Ihrer Gattin und Ihren Kindern hier in Österreich!
Z2: Ich bin der ältere XXXX, er ist jünger als ich und unser Verhältnis ist wie vom älteren XXXX zum jüngeren. Weil ich der Älteste bin und unsere XXXX sehr früh verstorben sind, war ich ein wenig der XXXX für ihn. Ich habe sie groß gezogen, meinen XXXX, meine XXXX, sie waren kleiner.Z2: Ich bin der ältere römisch 40 , er ist jünger als ich und unser Verhältnis ist wie vom älteren römisch 40 zum jüngeren. Weil ich der Älteste bin und unsere römisch 40 sehr früh verstorben sind, war ich ein wenig der römisch 40 für ihn. Ich habe sie groß gezogen, meinen römisch 40 , meine römisch 40 , sie waren kleiner.
R: Wie sieht die Beziehung in Österreich aus, [sie] sind alle erwachsen!
Z2: Sehr gut.
R: [Wie] sieht das Familienleben aus?
Z2: Ich lebe in XXXX, das sind ungefähr XXXX km. Wenn es Feiertage [gibt], wenn meine Kinder heiraten, mein Sohn oder meine Tochter, dann sehen wir uns, er arbeitet immer. Wenn es eine Möglichkeit gibt, wenn er frei hat, er arbeitet sehr viel.Z2: Ich lebe in römisch 40 , das sind ungefähr römisch 40 km. Wenn es Feiertage [gibt], wenn meine Kinder heiraten, mein Sohn oder meine Tochter, dann sehen wir uns, er arbeitet immer. Wenn es eine Möglichkeit gibt, wenn er frei hat, er arbeitet sehr viel.
R: Wie sah die Beziehung konkret in der Russischen Föderation aus, Sie und Ihr XXXX , Sie und ganze Familie; haben Sie alle zusammengelebt?R: Wie sah die Beziehung konkret in der Russischen Föderation aus, Sie und Ihr römisch 40 , Sie und ganze Familie; haben Sie alle zusammengelebt?
Z2: In Tschetschenien hatten wir ein Haus, unter einem Dach lebten wir, aber wir haben separat gewohnt.
R: Ihr XXXX hat gerade angegeben, dass der BF praktisch bei ihm gewohnt hat, was sagen Sie dazu?R: Ihr römisch 40 hat gerade angegeben, dass der BF praktisch bei ihm gewohnt hat, was sagen Sie dazu?
Z2: Als mein XXXX nach dem ersten Krieg in XXXX lebt[e], da[...] hat auch mein Sohn, der BF, bei ihm gewohnt.Z2: Als mein römisch 40 nach dem ersten Krieg in römisch 40 lebt[e], da[...] hat auch mein Sohn, der BF, bei ihm gewohnt.
R: Von wann bis wann?
Z2: Nach ersten tschetschenischen Krieg.
R: Welches Datum?
Z2: Das war ungefähr am Ende des ersten Krieges ungefähr 1996 bis Anfang des zweiten Krieges, 1999, hat er bei ihm gelebt. Er erinnere mich nicht genau an alle Daten, es ist möglich, dass ich mich auch irre. Es wundert mich, ich habe niemals behauptet, dass er mein XXXX ist, ich weiß nicht, wo das steht.Z2: Das war ungefähr am Ende des ersten Krieges ungefähr 1996 bis Anfang des zweiten Krieges, 1999, hat er bei ihm gelebt. Er erinnere mich nicht genau an alle Daten, es ist möglich, dass ich mich auch irre. Es wundert mich, ich habe niemals behauptet, dass er mein römisch 40 ist, ich weiß nicht, wo das steht.
R: Sind Sie auch mit einem XXXX verwandt?R: Sind Sie auch mit einem römisch 40 verwandt?
Z2: Nein.
R: Haben Sie weitere Verwandte in Österreich?
Z2: Keine nahen Verwandten, XXXX , XXXX .Z2: Keine nahen Verwandten, römisch 40 , römisch 40 .
R: Wo wohnen diese und wie sieht der Kontakt mit diesen Familien aus?
Z2: In XXXX leben sie, wir telefonieren, wir treffen uns nicht oft.Z2: In römisch 40 leben sie, wir telefonieren, wir treffen uns nicht oft.
R: Wer ist XXXX?
Z2: Sie nennt mich "XXXX", weil ich sie bekannt gemacht habe mit ihrem Mann, aus Respekt nennt sie mich "XXXX", sie hat ihre eigenen XXXX . Ihre XXXX leben in XXXX, XXXX und XXXX .Z2: Sie nennt mich "XXXX", weil ich sie bekannt gemacht habe mit ihrem Mann, aus Respekt nennt sie mich "XXXX", sie hat ihre eigenen römisch 40 . Ihre römisch 40 leben in römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 .
R: Wer ist XXXX?
Z2: Das ist die Exfrau meines Sohnes. Sie waren vor fünf Jahren verheiratet, dann haben sie sich getrennt.
R: Haben Sie noch Verwandte in der Russischen Föderation?
Z2: Nein, ich habe niemanden. Ich habe keinen XXXX .Z2: Nein, ich habe niemanden. Ich habe keinen römisch 40 .
R: Was ist mit Ihrer XXXX XXXX?R: Was ist mit Ihrer römisch 40 XXXX?
Z2: Ja, sie lebt in XXXX.Z2: Ja, sie lebt in römisch 40 .
R: Wie halten sie mit der [XXXX ] Kontakt?
Z2: Wir telefonieren, sehr selten. Sie ist verheiratet, sie hat ihre eigene Familie, zwei Söhne, eine Tochter ha[t] sie.
R: Was ist mit Ihrem XXXX in XXXX?R: Was ist mit Ihrem römisch 40 in XXXX?
Z2: Ist das derjenige, der mir geholfen hat?
R: Sie haben einen XXXX in XXXX angegeben!R: Sie haben einen römisch 40 in römisch 40 angegeben!
Z2: Er heißt XXXX und wir haben keinen Kontakt mehr.Z2: Er heißt römisch 40 und wir haben keinen Kontakt mehr.
R: Ihr XXXX hat angegeben, dass es noch eine XXXX und ca. 100 XXXX und XXXX in der Russischen Republik gibt!R: Ihr römisch 40 hat angegeben, dass es noch eine römisch 40 und ca. 100 römisch 40 und römisch 40 in der Russischen Republik gibt!
Z2: Ich meine, die engsten Verwandten werden zur väterlichen Familie gezählt, väterlicherseits habe ich niemanden mehr. Keine XXXX und XXXX zweiten Grades, es gibt XXXX dritten und vierten Grades. [Korrektur: Es gibt XXXX .]Z2: Ich meine, die engsten Verwandten werden zur väterlichen Familie gezählt, väterlicherseits habe ich niemanden mehr. Keine römisch 40 und römisch 40 zweiten Grades, es gibt römisch 40 dritten und vierten Grades. [Korrektur: Es gibt römisch 40 .]
R: Wie geht es Ihren Verwandten in der Russischen Föderation, z. B. Ihrer XXXX XXXX?R: Wie geht es Ihren Verwandten in der Russischen Föderation, z. B. Ihrer römisch 40 XXXX?
Z2: Normal, mittelmäßig. Ich glaube es ist alles in Ordnung, sie wohne[n] und arbeiten dort.
R: Sie sind Ihren Angaben im Asylverfahren zufolge am 02.11.2007 nach Österreich eingereist. Sie haben die Russische Föderation verlassen, weil Sie XXXX, gingen danach ins Krankenhaus in XXXX, danach nach XXXX, danach zur Behandlung nach XXXX, wo Sie bei einem XXXX lebten. Nach der Rückkehr nach Tschetschenien wurden Sie im XXXX bei einer "XXXX" in Ihrem Häuserblock wieder XXXX und XXXX, aber nicht XXXX. Trifft das zu?R: Sie sind Ihren Angaben im Asylverfahren zufolge am 02.11.2007 nach Österreich eingereist. Sie haben die Russische Föderation verlassen, weil Sie römisch 40 , gingen danach ins Krankenhaus in römisch 40 , danach nach römisch 40 , danach zur Behandlung nach römisch 40 , wo Sie bei einem römisch 40 lebten. Nach der Rückkehr nach Tschetschenien wurden Sie im römisch 40 bei einer "XXXX" in Ihrem Häuserblock wieder römisch 40 und römisch 40 , aber nicht römisch 40 . Trifft das zu?
Z2: Ja. XXXX bin ich aus XXXX ausgereist, aus Tschetschenien bin ich im Jahr 2005 ausgereist. Seit 18 Jahre war ich noch nie in meinem Heimatdorf. Seit ich in XXXX gelebt habe, bin ich niemals zurückgekehrt, das war sehr gefährlich für meine Familie und für mich.Z2: Ja. römisch 40 bin ich aus römisch 40 ausgereist, aus Tschetschenien bin ich im Jahr 2005 ausgereist. Seit 18 Jahre war ich noch nie in meinem Heimatdorf. Seit ich in römisch 40 gelebt habe, bin ich niemals zurückgekehrt, das war sehr gefährlich für meine Familie und für mich.
R: Mit Erkenntnis vom 05.09.2008 wurde Ihnen Asyl gewährt. Sie leben seit mehr als 10 Jahren in Österreich. Haben Sie jemals um die österreichische Staatsbürgerschaft angesucht? 2013 beantragten Sie einen Konventionsreisepass!
Z2: Ich habe mich noch nicht um die österreichische Staatsbürgerschaft gekümmert, ich habe es nicht versucht, diese zu bekommen.
R: Sind Sie oder Ihre Familienangehörigen seit der Asylgewährung jemals in die Russische Föderation, wenn auch nicht nach Tschetschenien, zurückgekehrt?
Z2: Wir waren niemals [dort], nicht nur in Tschetschenien, wir waren auch nicht in Russland, auch nicht in der XXXX und auch in keine[n]Z2: Wir waren niemals [dort], nicht nur in Tschetschenien, wir waren auch nicht in Russland, auch nicht in der römisch 40 und auch in keine[n]
XXXX.römisch 40 .
R: Waren Sie seit der Asylgewährung 2008 persönlich jemals - hier in Österreich - einer Bedrohung ausgesetzt?
Z2: Nein.
R: Sind Sie oder Ihre Familienangehörigen in Österreich exilpolitisch tätig?
Z2: Ja.
R: Wie engagieren Sie sich in Österreich XXXX?
XXXX R: Seit wann sind Sie in diesem Rahmen tätig?römisch 40 R: Seit wann sind Sie in diesem Rahmen tätig?
XXXX R: Seit wann engagieren Sie sich?römisch 40 R: Seit wann engagieren Sie sich?
Z2: XXXX.Z2: römisch 40 .
R: In Ihrem Asylverfahren bis 2008 haben Sie davon kein Wort angegeben, warum?
Z2: Ich wollte damals nicht so viel erzählen, ich habe nur erzählt,
XXXX.römisch 40 .
XXXX R: Wiederholt nochmals die Frage. KonkretXXXX?römisch 40 R: Wiederholt nochmals die Frage. KonkretXXXX?
XXXX R: D. h. Seit XXXXrömisch 40 R: D. h. Seit römisch 40
Z2: Ja,XXXX.Z2: Ja,römisch 40 .
R: Haben Sie Belege dafür?
Z2: Nein.
XXXX Z2: XXXX Wenn ich eingeladen werde, treffe ich mit anderen. An diesen Tagen treffend wir uns. Am XXXX treffen wir uns immer vor dem Parlament in XXXX.römisch 40 Z2: römisch 40 Wenn ich eingeladen werde, treffe ich mit anderen. An diesen Tagen treffend wir uns. Am römisch 40 treffen wir uns immer vor dem Parlament in römisch 40 .
R: Engagieren Sie sich direkt in der Russischen Föderation politisch?
Z2: Ich habe keine Kontakte zu XXXX, sehr selten habe ich Kontakt zuZ2: Ich habe keine Kontakte zu römisch 40 , sehr selten habe ich Kontakt zu
XXXX.römisch 40 .
R: Welche Bildungsmaßnahmen haben Sie unternommen, wie ist Ihr beruflicher Werdegang, wie sind Ihre Wohnverhältnisse und wie gestalten Sie Ihre Freizeit? Was arbeiten Sie?
Z2: Den Deutschkurs habe ich [auf] Anfängerniveau.
R: Haben Sie sonstige Deutschkurse gemacht?
Z2: Es gibt Integrationsfirmen wie XXXX und andere, sie laden ein und ich habe bei "XXXX" gearbeitet.Z2: Es gibt Integrationsfirmen wie römisch 40 und andere, sie laden ein und ich habe bei "XXXX" gearbeitet.
R: Wo sind Sie legal erwerbstätig, wie viel verdienen Sie, was arbeiten Sie?
Z2: Soweit ich mich richtig erinnere, [ist es] der achte Kurstag.
R: Was arbeiten Sie und wie viel verdienen Sie?
Z2: In diesem Moment arbeite ich nicht, ich besuche einen Deutschkurs und ich bekomme Arbeitslosengeld.
R: Sie erhalten Arbeitslosengeld. Sie waren vorher erwerbstätig, sie haben vorher gearbeitet, was haben Sie vorher verdient?
Z2: Haus XXXX.Z2: Haus römisch 40 .
R: Was haben Sie im Haus XXXX gearbeitet?R: Was haben Sie im Haus römisch 40 gearbeitet?
Z2: Putzarbeiten habe ich gemacht, ich habe Paletten aus Holz gemacht.
R: Bis wann haben Sie diese Tätigkeit ausgeübt?
Z2: Es gibt sehr viele, die dort arbeiten möchte, nur jeder darf dort nur drei Monate arbeiten.
R: Haben Sie außer bei XXXX noch wo gearbeitet?R: Haben Sie außer bei römisch 40 noch wo gearbeitet?
Z2: Bei XXXX und bei XXXX und für "XXXX"; ein Jahr für die Firma "XXXX" [...]. Mein[e] Frau arbeitet als Putzfrau.Z2: Bei römisch 40 und bei römisch 40 und für "XXXX"; ein Jahr für die Firma "XXXX" [...]. Mein[e] Frau arbeitet als Putzfrau.
R: Wie viele Kinder sind von Ihnen finanziell abhängig?
Z2: Zwei sind zu Hause.
R: Bis wann hat Ihr XXXX, der BF, bei Ihnen gewohnt?R: Bis wann hat Ihr römisch 40 , der BF, bei Ihnen gewohnt?
Z2: Bis 2015, ich erinnere mich nicht gut daran, bis zum Tag, als er festgenommen wurde.
R: Bis dahin hat er durchgehend bei Ihnen gewohnt?
Z2: Ja.
R: Hat er nicht bei seinem XXXX in XXXX gewohnt?R: Hat er nicht bei seinem römisch 40 in römisch 40 gewohnt?
Z2: Ja, hat er auch gewohnt.
R: Wie lange hat Ihr XXXX durchgehend bei Ihnen gewohnt?R: Wie lange hat Ihr römisch 40 durchgehend bei Ihnen gewohnt?
Z2: Daran kann ich mich jetzt nicht genau erinnern. Als er in XXXX arbeitete, wohnte er beim XXXX, ansonsten wohnte er bei mir.Z2: Daran kann ich mich jetzt nicht genau erinnern. Als er in römisch 40 arbeitete, wohnte er beim römisch 40 , ansonsten wohnte er bei mir.
R: Sie sind von XXXX nach XXXX übersiedelt, warum?R: Sie sind von römisch 40 nach römisch 40 übersiedelt, warum?
Z2: Diese Dame, XXXX, sie [ist mit] ihrem Mann [...] nach XXXX gegangen und irgendwann meinten sie, "es geht es uns hier gut, vielleicht wird es für Sie und Ihrer Familie besser werden, vielleicht kommen Sie auch zu uns." Es war wegen der Arbeit.Z2: Diese Dame, römisch 40 , sie [ist mit] ihrem Mann [...] nach römisch 40 gegangen und irgendwann meinten sie, "es geht es uns hier gut, vielleicht wird es für Sie und Ihrer Familie besser werden, vielleicht kommen Sie auch zu uns." Es war wegen der Arbeit.
R: Ihre Tochter XXXX war von März - Mai 2016 in XXXX obdachlos gemeldet, da war sie gerade 18 Jahre alt, warum? Warum war sie nicht bei ihrem Mann gemeldet, sondern obdachlos?R: Ihre Tochter römisch 40 war von März - Mai 2016 in römisch 40 obdachlos gemeldet, da war sie gerade 18 Jahre alt, warum? Warum war sie nicht bei ihrem Mann gemeldet, sondern obdachlos?
Z2: Ich weiß das nicht, bei uns ist das nicht normal.
R: Auch der Beschwerdeführer war 15.06.2011 - 13.08.2012 obdachlos gemeldet; da war er 19 Jahre alt. Warum? Warum sind alle Ihre Kinder, wenn sie volljährig sind, obdachlos gemeldet?
Z2: Ich erinnere mich ungefähr, nicht genau, er wurde erwachsen und wollte sein eigen[e]s Zimmer.
R: Ihr Sohn XXXX war bis 13.02.2012 bei Ihnen gemeldet, 13.02.2012 - 09.10.2012 war er obdachlos gemeldet; da war er 18 Jahre alt. Warum?R: Ihr Sohn römisch 40 war bis 13.02.2012 bei Ihnen gemeldet, 13.02.2012 - 09.10.2012 war er obdachlos gemeldet; da war er 18 Jahre alt. Warum?
Z2: Er wurde auch erwachsen, da kamen seine Freund[e] zu Besuch. Er wollte sein eigenes Zimmer haben. Er hat sein eigenes Zimmer gebraucht. Das waren Jugendliche.
R: Warum ist Ihr Sohn obdachlos gemeldet, da hatte er auch kein eigenes Zimmer?
Z2: Er arbeitete, ich bin XXXX und ich habe verlangt, dass er sein Geld mir gibt und das wollte er nicht, deswegen wahrscheinlich. Ist das verboten? [Anmerkung bei der Rückübersetzung: Das habe ich so nicht angeben wollen.]Z2: Er arbeitete, ich bin römisch 40 und ich habe verlangt, dass er sein Geld mir gibt und das wollte er nicht, deswegen wahrscheinlich. Ist das verboten? [Anmerkung bei der Rückübersetzung: Das habe ich so nicht angeben wollen.]
R: Jetzt wohnt Ihr Sohn XXXX wieder bei Ihnen seit Dezember 2012?R: Jetzt wohnt Ihr Sohn römisch 40 wieder bei Ihnen seit Dezember 2012?
Z2: Ja.
R: War das mit dem BF dasselbe[...], dass Geld bei Ihnen zahlen hätte sollen und daher obdachlos gemeldet war, was war dann der Grund?
Z2: Ich weiß es nicht mehr, er wollte alleine leben und ich habe gesagt: "Mach was du willst."
R: Ihre minderjährigen Kinder XXXX, geb. XXXX, und XXXX, geb. XXXX, sind bei Ihnen gemeldet gewesen und wohnhaft. XXXX [war] bis 24.03.2016 und XXXX ist wieder bei Ihnen gemeldet. Ist das korrekt?R: Ihre minderjährigen Kinder römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , sind bei Ihnen gemeldet gewesen und wohnhaft. römisch 40 [war] bis 24.03.2016 und römisch 40 ist wieder bei Ihnen gemeldet. Ist das korrekt?
Z2: Ja, bis sie geheiratet hat.
R: Ihr Sohn XXXX war bis 09.05.2016 bei Ihnen gemeldet, da war er 21 Jahre alt. Seither verfügt er über keine Meldeadresse mehr im Bundesgebiet. Warum?R: Ihr Sohn römisch 40 war bis 09.05.2016 bei Ihnen gemeldet, da war er 21 Jahre alt. Seither verfügt er über keine Meldeadresse mehr im Bundesgebiet. Warum?
Z2: Er ist XXXX.Z2: Er ist römisch 40 .
R: Wann?
Z2: XXXX.Z2: römisch 40 .
R: Die Abmeldung war schon ein halbes Jahr vorher. Warum verfügt er seit XXXX 2016 über keine Adresse im Bundesgebiet mehr?R: Die Abmeldung war schon ein halbes Jahr vorher. Warum verfügt er seit römisch 40 2016 über keine Adresse im Bundesgebiet mehr?
Z2: Wir dachten, dass er nach Hause zurückkommt.
R: Warum wurde er sieben Monate vor seinem Tod abgemeldet, warum hat er XXXX 2016 keine Meldeadresse in Österreich? Wo war er in dieser Zeit, ist er in die Russische Föderation zurückgekehrt?R: Warum wurde er sieben Monate vor seinem Tod abgemeldet, warum hat er römisch 40 2016 keine Meldeadresse in Österreich? Wo war er in dieser Zeit, ist er in die Russische Föderation zurückgekehrt?
Z2: Er ist - soweit ich mich erinnern - im Jahre 2016 "rausgefahren", er ist nach XXXX gefahren und verstorben im XXXX.Z2: Er ist - soweit ich mich erinnern - im Jahre 2016 "rausgefahren", er ist nach römisch 40 gefahren und verstorben im römisch 40 .
R: Haben Sie eine Sterbeurkunde von Ihrem Sohn?
Z2: Nein. Ein Freund von ihm hat angerufen und hat gesagt, dass er getötet wurde im XXXX.Z2: Nein. Ein Freund von ihm hat angerufen und hat gesagt, dass er getötet wurde im römisch 40 .
R: Was hat Ihr Sohn im XXXX gemacht?R: Was hat Ihr Sohn im römisch 40 gemacht?
Z2: XXXX.Z2: römisch 40 .
R: XXXXR: römisch 40
Z2: XXXXZ2: römisch 40
R: XXXXR: römisch 40
Z2: XXXX.Z2: römisch 40 .
R: Ist er in Österreich im XXXX als XXXX gemeldet?R: Ist er in Österreich im römisch 40 als römisch 40 gemeldet?
Z2: Ja, es sind Kriminalpolizisten am zweiten oder dritten Tag nach XXXX zu uns gekommen.Z2: Ja, es sind Kriminalpolizisten am zweiten oder dritten Tag nach römisch 40 zu uns gekommen.
R: Wurde Ihre XXXX als XXXX registriert, gibt es eine XXXX?R: Wurde Ihre römisch 40 als römisch 40 registriert, gibt es eine XXXX?
Z2: Nein, nur telefonisch wurde das gesagt. Nochmals hat er [nicht mehr] angerufen, es gab keinen Kontakt.
R: Wie ist Ihr Kontakt und der bei Ihnen wohnhaften Kinder zum Beschwerdeführer seit seinem Strafantritt am XXXX?
Z2: Sehr gut. Das sind meine Kinder, wir haben sehr gute Verhältnisse.
R: Wie ist der Kontakt zu dem BF, seit er in Haft ist? Gehen Sie zu ihm hin, haben Sie Besuchszeiten?
Z2: Ich komme ein jedes Mal zu Besuch, wir haben sehr gute enge Verhältnisse.
R: Laut der JA XXXX haben Sie, Ihre Gattin und ihre Kinder Ihren XXXX nie besucht!R: Laut der JA römisch 40 haben Sie, Ihre Gattin und ihre Kinder Ihren römisch 40 nie besucht!
Z2: Ich war schon einmal dort bei ihm und morgen habe ich mich auch angemeldet. Vor einem Monat waren wir bei ihm, wir haben ihn besucht, seine XXXX, meine XXXX, die XXXX und die XXXX.Z2: Ich war schon einmal dort bei ihm und morgen habe ich mich auch angemeldet. Vor einem Monat waren wir bei ihm, wir haben ihn besucht, seine römisch 40 , meine römisch 40 , die römisch 40 und die römisch 40 .
R: Ich habe hier die gesamte Besucherliste, Sie kommen hier nie vor, seit 16.11.2017 sehe ich nichts.
Z2: Wir haben unsere Pässe abgegeben, wir wurden registriert und wir waren bei ihm.
BF: Vor zwei Wochen waren sie bei mir zu Besuch. Mein XXXX war vor zwei Wochen bei mir, meine XXXX, meine XXXX und meine XXXX.BF: Vor zwei Wochen waren sie bei mir zu Besuch. Mein römisch 40 war vor zwei Wochen bei mir, meine römisch 40 , meine römisch 40 und meine römisch 40 .
R: Die Besucherliste datiert davor.
R: Der Beschwerdeführer hat ausweislich des Straferkenntnisses erhebliche Schulden bei Familienangehörigen. Bei wem?
Z2: Er meint die Freunde[...], sonst weiß ich nichts.
Z2 (auf Deutsch): Ich weiß nichts.
R: Was spräche dagegen, den Kontakt zum Beschwerdeführer über elektronische Medien in der Russischen Föderation aufrecht zu erhalten?
Z2 versteht die Frage nicht.
R erklärt nochmals die Frage.
Z2: Niemals wird das möglich sein, es gebe keine Möglichkeit. Wenn wir annehmen würde, dass er nach Russland fahren würde, [... I]n Russland ist er im besten Fall ist für die nächsten 25 Jahre in Haft, im schlimmsten Fall werden wir ihn verlieren, ohne Kontakt, wie die anderen Freunden und Familienangehörigen. Genauso wird es mit ihm sein, ohne Kontakt, ohne Wissen der Nummer. Es gibt viele solche Fälle.
R an BFV: Möchten Sie Fragen an den Z2 stellen?
BFV: Ja, bitte.
BFV an Z2: Haben Sie Ihren XXXX in XXXX und XXXX in der Haft auch besucht?BFV an Z2: Haben Sie Ihren römisch 40 in römisch 40 und römisch 40 in der Haft auch besucht?
Z2: Ja. In XXXX jede Woche, ich und mein XXXX , wir haben ihn besucht.Z2: Ja. In römisch 40 jede Woche, ich und mein römisch 40 , wir haben ihn besucht.
BFV an Z2: Warum hat Ihr XXXX von 1996 - 1999 bei Ihrem XXXX gelebt?BFV an Z2: Warum hat Ihr römisch 40 von 1996 - 1999 bei Ihrem römisch 40 gelebt?
Z2: Der XXXX hat ihn wie seinen eigenen Sohn geliebt, er war der Favorit des XXXX , er war sehr klein.Z2: Der römisch 40 hat ihn wie seinen eigenen Sohn geliebt, er war der Favorit des römisch 40 , er war sehr klein.
BFV an Z2: Kennen Sie überhaupt eine Person namens XXXX.BFV an Z2: Kennen Sie überhaupt eine Person namens römisch 40 .
Z2: Wenn ich ehrlich bin, höre ich den Namen heute das erste Mal.
BFV an Z2: Wenn Ihr BF aus der Haft entlassen wird und in Österreich bleiben darf, sind Sie bereit Ihren Sohn mit allen Kräften zu unterstützen bis er auf eigenen Beinen steht?
Z2: Ich und meine Familie werden alles tun, damit er auf eigenen Beinen steht.
BFV an Z2: Darf er auch bei Ihnen wohnen?
Z2: Ich werde mich derzeit freuen.
BFV an Z2: Wer ist jetzt bei Ihnen wohnhaft und gemeldet?
Z2: XXXX, XXXX UND XXXX und eine Neffe meiner Frau, sowie meine Frau und ich. 120 qm hat die Wohnung. Mit XXXX meine ich XXXX.Z2: römisch 40 , römisch 40 UND römisch 40 und eine Neffe meiner Frau, sowie meine Frau und ich. 120 qm hat die Wohnung. Mit römisch 40 meine ich römisch 40 .
[...]
Befragung der BF
R: Gibt es Beweismittel, die Sie vorlegen wollen und bisher nicht vorgelegt haben?
BFV legt vor:
Die Unterlagen werden im Original entgegengenommen und dem BFV wird mittels Post retourniert.
R: Hat sich seit der Beschwerdeerhebung etwas an Ihrem Privatleben in Österreich geändert?
BF (auf Deutsch): Ich bin mittlerweile von meiner damaligen Lebensgefährtin getrennt, dabei handelt es sich um XXXX.BF (auf Deutsch): Ich bin mittlerweile von meiner damaligen Lebensgefährtin getrennt, dabei handelt es sich um römisch 40 .
R: Hat sich seit der Beschwerdeerhebung etwas betreffend die Lage Ihrer Familienangehörigen in der Russischen Föderation geändert?
BF (auf Deutsch): Nicht[...] das ich wüsste, ich habe nicht viel mitgekommen.
R: Hat sich seit der Beschwerdeerhebung an Ihrem Gesundheitszustand geändert?
BF (auf Deutsch): Nein.
R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie in Behandlung? Brauchen Sie Medikamente? Sie haben den Amtsarzt nicht von der Amtsverschwiegenheit entbunden, weshalb dem Gericht diese Informationen nicht vorliegen!
BF (auf Deutsch): Nein.
R: Hat sich seit der Beschwerdeerhebung etwas betreffend Ihr übriges Vorbringen geändert?
BF (auf Deutsch): [Nichts, a]ußer, dass ich das Schreiben des Bundesverwaltungsgericht bekommen habe. Mir wurde Asyl aberkannt und der Reisepass entzogen.
R: Haben Sie bislang die Wahrheit angegeben oder gibt es etwas, das sie richtig stellen wollen?
BF (auf Deutsch): Es muss richtig sein.
R: Wie ist Ihr Kontakt zu den Verwandten, die in der Russischen Föderation leben?
BF (auf Deutsch): Seit ich in Haft bin, habe ich keinen Kontakt mehr, aber davor war der Kontakt nicht besonders. Kontakt hatte ich vor allem mit meiner XXXX , die[...] verheiratet ist. Es handelt sich um die XXXX , wir haben uns nur geschrieben, wie es uns geht.BF (auf Deutsch): Seit ich in Haft bin, habe ich keinen Kontakt mehr, aber davor war der Kontakt nicht besonders. Kontakt hatte ich vor allem mit meiner römisch 40 , die[...] verheiratet ist. Es handelt sich um die römisch 40 , wir haben uns nur geschrieben, wie es uns geht.
R: Und mit Ihrer XXXX ?R: Und mit Ihrer römisch 40 ?
BF: Mit meiner XXXX habe ich eigentlich nicht Kontakt, aber meine XXXX haben Kontakt mit ihr, mein XXXX und meine[...] XXXX . Wenn sie nach mir fragt, frage ich, wie es ihr geht. Persönlichen Kontakt habe ich nicht, sondern Kontakt über meine XXXX .BF: Mit meiner römisch 40 habe ich eigentlich nicht Kontakt, aber meine römisch 40 haben Kontakt mit ihr, mein römisch 40 und meine[...] römisch 40 . Wenn sie nach mir fragt, frage ich, wie es ihr geht. Persönlichen Kontakt habe ich nicht, sondern Kontakt über meine römisch 40 .
R: Wie geht es Ihrer XXXX , Ihrer XXXX ?R: Wie geht es Ihrer römisch 40 , Ihrer römisch 40 ?
BF: Ich habe schon seit drei Jahren nicht[s] von ihnen gehört, leider.
R: Beschreiben Sie den Kontakt zu Ihren in Österreich lebenden Verwandten!
BF: Sehr gut. Die Verwandten, die ich hier habe, die Kinder meines XXXX sind fast wie XXXX. Mein XXXX ist wie ein "XXXX" für mich. Seine XXXX war für mich wie eine "XXXX". Ich habe viel Unterstützung und viel Hilfe von meinem XXXX bekommen, ich wurde von ihnen genauso unterstützt, wie von meinen XXXX .BF: Sehr gut. Die Verwandten, die ich hier habe, die Kinder meines römisch 40 sind fast wie römisch 40 . Mein römisch 40 ist wie ein "XXXX" für mich. Seine römisch 40 war für mich wie eine "XXXX". Ich habe viel Unterstützung und viel Hilfe von meinem römisch 40 bekommen, ich wurde von ihnen genauso unterstützt, wie von meinen römisch 40 .
R: Dass Sie in der Russischen Föderation bei Ihrem XXXX gelebt haben Sie in Ihrem Asylverfahren, als 14-jähriger, noch nicht angegeben!R: Dass Sie in der Russischen Föderation bei Ihrem römisch 40 gelebt haben Sie in Ihrem Asylverfahren, als 14-jähriger, noch nicht angegeben!
BF: Das wurde nicht gefragt. Wir haben zunächst alle unter einem Dach gewohnt, als mein XXXX umgezogen ist, hat er mich nicht eingeladen. Ich br[a]uchte keine Einladung. Er hat mich wie sein eigenes Kind mitgenommen.BF: Das wurde nicht gefragt. Wir haben zunächst alle unter einem Dach gewohnt, als mein römisch 40 umgezogen ist, hat er mich nicht eingeladen. Ich br[a]uchte keine Einladung. Er hat mich wie sein eigenes Kind mitgenommen.
R: Von wann bis wann haben Sie bei Ihrem XXXX gewohnt?R: Von wann bis wann haben Sie bei Ihrem römisch 40 gewohnt?
BF: Ich weiß nicht mehr, 1996, da war ich noch ein Kind. Ich habe im Kopf, dass ich bei ihm aufgewachsen bin, aber Näheres weiß ich nicht mehr.
R: Einen Schulwechsel haben Sie nicht angegeben?
BF: Ich habe keinen Schulwechsel angegeben, ich habe angegeben, dass ich neun Jahre die Schule in Tschetschenien absolviert. Es war Krieg, ich habe die Schule nicht durchgehend absolviert.
R: Bei wem haben Sie bei Ihrer Ausreise aus Tschetschenien nach Österreich [gewohnt]?
BF: Bei meinen XXXX .BF: Bei meinen römisch 40 .
R: Wie lange haben Sie bei Ihren XXXX gelebt, nachdem Sie bei Ihrem XXXX gewohnt haben?R: Wie lange haben Sie bei Ihren römisch 40 gelebt, nachdem Sie bei Ihrem römisch 40 gewohnt haben?
BF: Es ist nicht so, dass ich zunächst nur bei meinem XXXX und bei meinen XXXX gelebt habe. Die meiste Zeit habe ich natürlich bei meinen XXXX gelebt, dort bin ich natürlich aufgewachsen. Es ist nicht so, dass man zwei getrennte Wohnsitze hätte, ich war [mal] dort mal da.BF: Es ist nicht so, dass ich zunächst nur bei meinem römisch 40 und bei meinen römisch 40 gelebt habe. Die meiste Zeit habe ich natürlich bei meinen römisch 40 gelebt, dort bin ich natürlich aufgewachsen. Es ist nicht so, dass man zwei getrennte Wohnsitze hätte, ich war [mal] dort mal da.
R: Ausweislich Ihrer Angaben im Asylverfahren reisten Sie aus der Russischen Föderation aus, weil XXXX war und Sie mit Ihrem XXXX zusammenleben wollten. Sie haben als Kind mitbekommen, dass Ihr XXXX mitgenommen wurde und hatten Angst. Ein bzw. zweimal wurden Sie gefragt, wo Ihr XXXX bzw. Ihr XXXX und Ihr XXXX sind. Mitgenommen wurden Sie nie. Ausweislich Ihrer XXXX als gesetzlicher Vertreterin hatten Sie keine eigenen Fluchtgründe. Trifft das zu?R: Ausweislich Ihrer Angaben im Asylverfahren reisten Sie aus der Russischen Föderation aus, weil römisch 40 war und Sie mit Ihrem römisch 40 zusammenleben wollten. Sie haben als Kind mitbekommen, dass Ihr römisch 40 mitgenommen wurde und hatten Angst. Ein bzw. zweimal wurden Sie gefragt, wo Ihr römisch 40 bzw. Ihr römisch 40 und Ihr römisch 40 sind. Mitgenommen wurden Sie nie. Ausweislich Ihrer römisch 40 als gesetzlicher Vertreterin hatten Sie keine eigenen Fluchtgründe. Trifft das zu?
BF: Das trifft zu. Ich kann mich nicht gut erinnern, ich wurde von der Schule mitgenommen und nach Hause gebracht. Die Russen haben mich und meine XXXX nach XXXX befragt.BF: Das trifft zu. Ich kann mich nicht gut erinnern, ich wurde von der Schule mitgenommen und nach Hause gebracht. Die Russen haben mich und meine römisch 40 nach römisch 40 befragt.
R: Sie haben die ersten 14 Jahre Ihres Lebens in der Russischen Föderation verbracht. Welche Schulbildung haben Sie im Herkunftsstaat erfahren? Sie haben angegeben, es wäre ein Gymnasium?
BF: Man kann es mit der Mittelschule vergleichen, neun Jahr[e].
R: Welche Schulausbildung haben Sie in Österreich gemacht?
BF: Ich bin nach Österreich gekommen, da war ich 16. In XXXX habe ich die Schule besucht, aber als außerordentlicher Schüler mangels Deutschkenntnisse[n]. Danach habe ich ein freiwilliges 13. Schuljahr absolviert und [...] die Hauptschule auch abgeschlossen.BF: Ich bin nach Österreich gekommen, da war ich 16. In römisch 40 habe ich die Schule besucht, aber als außerordentlicher Schüler mangels Deutschkenntnisse[n]. Danach habe ich ein freiwilliges 13. Schuljahr absolviert und [...] die Hauptschule auch abgeschlossen.
R: Beschreiben Sie Ihre berufliche Karriere in Österreich? Geben Sie einen kurzen Lebenslauf von Ihnen. Wo haben Sie gearbeitet, wo haben Sie gewohnt!
BF: Als wir nach Österreich angekommen sind, waren wir ein bis zwei Wochen in XXXX. Dann waren wir in einem Dorf namens XXXX und dann sind wir nach XXXX gekommen. In der Nähe von XXXX, XXXX, habe ich auch die Schule besucht und habe auch nebenbei Fußball gespielt. Ich habe auch in Tschetschenien immer schon Fußball gespielt. Wir hatten ein gutes Leben in XXXX. 2009 sind meine XXXX von XXXX nach XXXX gezogen. Ich bin ein weiteres Jahr in XXXX bei einem Freund geblieben und habe dort weiter Fußball gespielt. Dann bin ich zu meiner Familie nach XXXX gegangen, dort hat auch alles gepasst. Mit der Schule war ich fertig, dann habe ich gearbeitet. Zuerst habe ich bei der Firma XXXX, wo auch mein XXXX gearbeitet [hat,] und [dann] habe ich bei der Firma XXXX gearbeitet, ich wurde dort als XXXX angelernt. Es hat alles gepasst. Nachdem ich nach XXXX gekommen bin, hat mein XXXX versucht, mich in XXXX beim Fußballverein anzumelden, aber ich war für eineinhalb Jahre gesperrt. Ich habe gearbeitet, hatte Freunde, es hat alles gepasst. Dann bin ich 2011 oder 2012 zu meinem XXXX gegangen, weil meine erste Frau kam aus XXXX und lebteBF: Als wir nach Österreich angekommen sind, waren wir ein bis zwei Wochen in römisch 40 . Dann waren wir in einem Dorf namens römisch 40 und dann sind wir nach römisch 40 gekommen. In der Nähe von römisch 40 , römisch 40 , habe ich auch die Schule besucht und habe auch nebenbei Fußball gespielt. Ich habe auch in Tschetschenien immer schon Fußball gespielt. Wir hatten ein gutes Leben in römisch 40 . 2009 sind meine römisch 40 von römisch 40 nach römisch 40 gezogen. Ich bin ein weiteres Jahr in römisch 40 bei einem Freund geblieben und habe dort weiter Fußball gespielt. Dann bin ich zu meiner Familie nach römisch 40 gegangen, dort hat auch alles gepasst. Mit der Schule war ich fertig, dann habe ich gearbeitet. Zuerst habe ich bei der Firma römisch 40 , wo auch mein römisch 40 gearbeitet [hat,] und [dann] habe ich bei der Firma römisch 40 gearbeitet, ich wurde dort als römisch 40 angelernt. Es hat alles gepasst. Nachdem ich nach römisch 40 gekommen bin, hat mein römisch 40 versucht, mich in römisch 40 beim Fußballverein anzumelden, aber ich war für eineinhalb Jahre gesperrt. Ich habe gearbeitet, hatte Freunde, es hat alles gepasst. Dann bin ich 2011 oder 2012 zu meinem römisch 40 gegangen, weil meine erste Frau kam aus römisch 40 und lebte
100 - 200 Meter nahe der Wohnung des XXXX, sie hat auch bei der100 - 200 Meter nahe der Wohnung des römisch 40 , sie hat auch bei der
Firma XXXX gearbeitet, die produzieren XXXX. Danach habe ich geheiratet, bin dann wieder nach XXXX umgezogen mit meiner Frau. Dann habe ich wieder angefangen mit der XXXX zu arbeiten. Im Internet habe ich eine andere Frau kennengelernt, die auch Tschetschenin ist. Ich habe mich von meiner ersten Frau scheiden lassen, dass gegen der Willen meiner XXXX . Dann habe ich sie auch geheiratet. Ich habe einen Kredit für die Hochzeit von der Bank aufgenommen, 6.000 Euro, aber die sind bereits abgezahlt. Danach gab es wirkliche Probleme zwischen mir und meiner Frau, aber mit den jeweiligen Schwiegereltern. Dann haben wir angefangen gegenseitig zu streiten, es hat nicht gepasst. Wir haben uns mehrmals scheiden lassen und wieder geheiratet. Das war genau die Phase, wo ich nichts wusste, was ich machen sollte, ich habe mich "verloren" gefühlt, in dieser Zeit hat es anfangen, nach meiner Scheidung, nach XXXX zu gehen, von heute auf morgen. XXXX Ich bin froh, dass ich XXXX zurückgekommen bin. XXXX Wie ich in der XXXX war, versuchten mein XXXX und mein XXXX, mit denen ich Kontakt [war], mich zu überreden, zurückzukommen, sowie sie zuvor versucht haben, [mir] die Ausreise auszureden, zu verhindern. Dann war ich wieder da in Österreich. Dann hatte ich keinen Kontakt mehr nach XXXX. Dann habe ich begonnen mein Leben zu genießen, mit Discos usw., ich habe auf falsche[...] Weise gelebt. Das brachte mich dann nach eineinhalb Jahren ins Gefängnis, wegen XXXX. Ich wurde zu 18 Monate verurteilt. Am Ende bekam ich auch Haftfreigang usw. Ich bekam auch die bedingte Entlassung nach Verbüßung von XXXX der Strafhaft. Ein Tag vor dem Dritteltermin, hat mich XXXX rufen lassen und mir gesagt, dass das Verfahren betreffend [...] XXXX wieder fortgesetzt wird. Die Ermittlungen gegen mich wurde[...]eingestellt und die Ermittlungen wurden dann wieder fortgesetzt. Danach wurde ich zu einer Zusatzstrafe von zweieinhalb Jahre verurteilt, jetzt sitze ich hier.Firma römisch 40 gearbeitet, die produzieren römisch 40 . Danach habe ich geheiratet, bin dann wieder nach römisch 40 umgezogen mit meiner Frau. Dann habe ich wieder angefangen mit der römisch 40 zu arbeiten. Im Internet habe ich eine andere Frau kennengelernt, die auch Tschetschenin ist. Ich habe mich von meiner ersten Frau scheiden lassen, dass gegen der Willen meiner römisch 40 . Dann habe ich sie auch geheiratet. Ich habe einen Kredit für die Hochzeit von der Bank aufgenommen, 6.000 Euro, aber die sind bereits abgezahlt. Danach gab es wirkliche Probleme zwischen mir und meiner Frau, aber mit den jeweiligen Schwiegereltern. Dann haben wir angefangen gegenseitig zu streiten, es hat nicht gepasst. Wir haben uns mehrmals scheiden lassen und wieder geheiratet. Das war genau die Phase, wo ich nichts wusste, was ich machen sollte, ich habe mich "verloren" gefühlt, in dieser Zeit hat es anfangen, nach meiner Scheidung, nach römisch 40 zu gehen, von heute auf morgen. römisch 40 Ich bin froh, dass ich römisch 40 zurückgekommen bin. römisch 40 Wie ich in der römisch 40 war, versuchten mein römisch 40 und mein römisch 40 , mit denen ich Kontakt [war], mich zu überreden, zurückzukommen, sowie sie zuvor versucht haben, [mir] die Ausreise auszureden, zu verhindern. Dann war ich wieder da in Österreich. Dann hatte ich keinen Kontakt mehr nach römisch 40 . Dann habe ich begonnen mein Leben zu genießen, mit Discos usw., ich habe auf falsche[...] Weise gelebt. Das brachte mich dann nach eineinhalb Jahren ins Gefängnis, wegen römisch 40 . Ich wurde zu 18 Monate verurteilt. Am Ende bekam ich auch Haftfreigang usw. Ich bekam auch die bedingte Entlassung nach Verbüßung von römisch 40 der Strafhaft. Ein Tag vor dem Dritteltermin, hat mich römisch 40 rufen lassen und mir gesagt, dass das Verfahren betreffend [...] römisch 40 wieder fortgesetzt wird. Die Ermittlungen gegen mich wurde[...]eingestellt und die Ermittlungen wurden dann wieder fortgesetzt. Danach wurde ich zu einer Zusatzstrafe von zweieinhalb Jahre verurteilt, jetzt sitze ich hier.
R: Seit 2013 scheint keine Erwerbsarbeit Ihrerseits mehr im SVA-Auszug auf. Wovon bestreiten Sie seither Ihren Lebensunterhalt?
BF: XXXX . Nach meiner Rückkehr habe ich nicht wieder begonnen zu arbeiten.BF: römisch 40 . Nach meiner Rückkehr habe ich nicht wieder begonnen zu arbeiten.
R: Warum waren Sie schon vor Ihrer Ausreise vor Ihrer Ausreise nach XXXX obdachlos gemeldet?R: Warum waren Sie schon vor Ihrer Ausreise vor Ihrer Ausreise nach römisch 40 obdachlos gemeldet?
BF: Das muss genau die Zeit gewesen sein, [in der] ich bei meinem XXXX gelebt habe.BF: Das muss genau die Zeit gewesen sein, [in der] ich bei meinem römisch 40 gelebt habe.
R: Warum waren Sie XXXX [nicht] bei Ihrem XXXX angemeldet?R: Warum waren Sie römisch 40 [nicht] bei Ihrem römisch 40 angemeldet?
BF: Ich habe das damals nicht gewusst.
R: Man muss doch [auch] die Obdachlosenmeldung bei der Behörde begründen?
BF: Nein, dafür reicht ein Telefonanruf und die haben mir mitgeteilt, wann Post für mich kommt.
R: Von XXXX haben Sie in Österreich überhaupt keine Meldung [gehabt]?R: Von römisch 40 haben Sie in Österreich überhaupt keine Meldung [gehabt]?
BF: Wie ich Ihnen vorhin gesagt habe, wegen meiner zweiten Exfrau, es gab familiäre Streitigkeiten. Ich bin von XXXX nach XXXX gegangen, ich habe ich bei meinen XXXX abgemeldet. Das war im Sommer.BF: Wie ich Ihnen vorhin gesagt habe, wegen meiner zweiten Exfrau, es gab familiäre Streitigkeiten. Ich bin von römisch 40 nach römisch 40 gegangen, ich habe ich bei meinen römisch 40 abgemeldet. Das war im Sommer.
R: Meinen Sie mit Ihrer der Exfrau XXXX?
BF: Ja.
R: Bei dieser waren Sie ein Jahr später XXXX gemeldet.R: Bei dieser waren Sie ein Jahr später römisch 40 gemeldet.
BF: Ich kann mich an das nicht mehr genau erinnern.
R: Wer ist XXXX?
BF: Ich habe keinen Bezug zu ihr, sie hat ein gutes Verhältnis zu meinen XXXX , ihren Mann kenne[...] ich, ich habe mit ihm zusammengearbeitet. Sie ist nur die Frau eines Freundes.BF: Ich habe keinen Bezug zu ihr, sie hat ein gutes Verhältnis zu meinen römisch 40 , ihren Mann kenne[...] ich, ich habe mit ihm zusammengearbeitet. Sie ist nur die Frau eines Freundes.
R: Sie haben laut ZMR bei ihr gewohnt?
BF: Nein, ich war bei ihr nur gemeldet, ich habe in der Zeit glaublich bei meinen XXXX gelebt.BF: Nein, ich war bei ihr nur gemeldet, ich habe in der Zeit glaublich bei meinen römisch 40 gelebt.
R: Haben Sie in der Adresse XXXX, gelebt?R: Haben Sie in der Adresse römisch 40 , gelebt?
BF: Ja, ich habe dort tatsächlich gelebt mit meiner zweiten Frau,
XXXX.römisch 40 .
R: Wer war Ihre erste Frau?
BF: [...] XXXX.BF: [...] römisch 40 .
R: Von wann bis wann waren Sie mit ihr verheiratet?
BF: Wann das war, weiß ich nicht. Auf Nachfrage, das war glaublich im XXXX 2013 und hat drei bis vier Monate gehalten.BF: Wann das war, weiß ich nicht. Auf Nachfrage, das war glaublich im römisch 40 2013 und hat drei bis vier Monate gehalten.
R: Waren Sie wirklich verheiratet, nach staatlichen Recht [dh.] standesamtlich?
BF: Nein, wir waren nach dem muslimischen Ritus verheiratet und auch nach dem muslimischen Ritus geschieden.
R: Gibt es Kinder aus dieser Ehe? Gibt es Unterhaltpflichten aus dieser Ehe?
BF: Nein.
R: Von wann bis wann war Ihre zweite Ehe mit XXXX?
BF: XXXX - XXXX, bis zu meiner XXXX-Reise, da haben wir uns getrennt.BF: römisch 40 - römisch 40 , bis zu meiner XXXX-Reise, da haben wir uns getrennt.
R: Sie sind schon XXXX ausgereist nach XXXX?R: Sie sind schon römisch 40 ausgereist nach XXXX?
BF: Nein, im XXXX. D. h. die Ehe [ging] bis ca. XXXX.BF: Nein, im römisch 40 . D. h. die Ehe [ging] bis ca. römisch 40 .
R: Die Beziehung mit XXXX begann sohin zur Zeit Ihrer zweiten Ehe?R: Die Beziehung mit römisch 40 begann sohin zur Zeit Ihrer zweiten Ehe?
BF: Die habe ich einmal getroffen, bevor ich nach XXXX gegangen bin. Nach meiner Rückkehr waren wir zusammen.BF: Die habe ich einmal getroffen, bevor ich nach römisch 40 gegangen bin. Nach meiner Rückkehr waren wir zusammen.
R: War Ihre zweite [Ehe] nach muslimischen Ritus oder standesamtlich?
BF: Nach muslimischen Ritus.
R: Gibt es Sorgepflichten oder Obsorgepflichten?
BF: Nein.
R: Haben Sie Kontakt zu Ihrer zweiten Exfrau?
BF: Nein.
R: Sind Sie auch mit XXXX eine XXXX eing[ega]ngen?R: Sind Sie auch mit römisch 40 eine römisch 40 eing[ega]ngen?
BF: Nein, die war XXXX.BF: Nein, die war römisch 40 .
R: Haben Sie mit dieser noch Kontakt?
BF: Ja. Sie hat mich am Anfang sehr unterstützt, dass ich das erste Mal in Haft kam. Das werde ich ihr nicht vergessen. Das werde ich ihr früher oder später zurückgeben.
R: Waren Sie mit XXXX liiert, bis Sie in Haft kamen?R: Waren Sie mit römisch 40 liiert, bis Sie in Haft kamen?
BF: Ja.
R: Sind Sie derzeit in einer Beziehung?
BF: In einer Beziehung nicht, aber verheiratet.
R: Derzeit sind Sie nach muslimischem Ritus verheiratet? [...] Sie waren die ganze Zeit über in Haft! [...] Wie haben Sie geheiratet?
BF: Das geht auch über Telefon. Ein XXXX aus XXXX hat uns verheiratet. Wir waren beide einverstanden.BF: Das geht auch über Telefon. Ein römisch 40 aus römisch 40 hat uns verheiratet. Wir waren beide einverstanden.
R: Diese Ehe ist auch nach den Statuten der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich nicht gültig!
BF: Jetzt habe ich einen Antrag gestellt, dass wir auch standesamtlich heiraten.
R: Wo lebt Ihre Verlobte?
BF: In XXXX.BF: In römisch 40 .
R: Warum ist sie seit XXXX bei Ihren XXXX nebenwohnsitzgemeldet?R: Warum ist sie seit römisch 40 bei Ihren römisch 40 nebenwohnsitzgemeldet?
BF: Sie arbeitet in XXXX; wenn sie frei hat, verbringt Sie Ihren Urlaub, ihre Freizeit in XXXX. Meine XXXX kommt von XXXX nach XXXX, wenn sie da ist. Sie ist einfach da.BF: Sie arbeitet in römisch 40 ; wenn sie frei hat, verbringt Sie Ihren Urlaub, ihre Freizeit in römisch 40 . Meine römisch 40 kommt von römisch 40 nach römisch 40 , wenn sie da ist. Sie ist einfach da.
R: Nach zwei Monaten bei Ihren XXXX waren Sie XXXX 2013 - XXXX 2014 nicht in Österreich gemeldet. Ausweislich des Urteils des LG XXXX waren Sie in der Zeit in XXXX. Wollen Sie das Beschwerdevorbringen, Ihr XXXX-Aufenthalt sei einem XXXX-Aufenthalt vergleichbar, aufrechterhalten?R: Nach zwei Monaten bei Ihren römisch 40 waren Sie römisch 40 2013 - römisch 40 2014 nicht in Österreich gemeldet. Ausweislich des Urteils des LG römisch 40 waren Sie in der Zeit in römisch 40 . Wollen Sie das Beschwerdevorbringen, Ihr XXXX-Aufenthalt sei einem XXXX-Aufenthalt vergleichbar, aufrechterhalten?
BFV: Dieses Vorbringen wird nicht aufrechterhalten und stammt nicht von mir.
R: Sie leben seit 11 Jahren in Österreich. Haben Sie jemals die österreichische Staatsbürgerschaft beantragt?
BF: Vor meiner Reise nach XXXX war ich kurz davo[r], einen Antrag auf Staatsbürgerschaft zu stellen. Dann war ich in XXXX und dann war mir klar, dass das nie der Fall sein wird. Meine damalige Beraterin hat mir damals bereits gesagt, ich solle einen Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft stellen, aber dazu kam es nicht.BF: Vor meiner Reise nach römisch 40 war ich kurz davo[r], einen Antrag auf Staatsbürgerschaft zu stellen. Dann war ich in römisch 40 und dann war mir klar, dass das nie der Fall sein wird. Meine damalige Beraterin hat mir damals bereits gesagt, ich solle einen Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft stellen, aber dazu kam es nicht.
R: Sie befinden Sich seit XXXX durchgehend in Strafhaft. Abgesehen von den gerichtlichen Verurteilungen verbüßten Sie 43 Ersatzfreiheitsstrafen, insbesondere wegen XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, aber auch XXXX und XXXX und XXXX aus dem Zeitraum XXXX. Möchten Sie dazu etwas angeben?R: Sie befinden Sich seit römisch 40 durchgehend in Strafhaft. Abgesehen von den gerichtlichen Verurteilungen verbüßten Sie 43 Ersatzfreiheitsstrafen, insbesondere wegen römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , aber auch römisch 40 und römisch 40 und römisch 40 aus dem Zeitraum römisch 40 . Möchten Sie dazu etwas angeben?
BF: Als ich den Führerschein gemacht habe, habe ich die Stufe "0" der Versicherung übernommen. Ich habe zwei Mal Freunde Fahrzeuge auf meinen Namen anmelden lassen. Deswegen kam es, dass ich so viele Strafen bekommen habe. Das erste, das ich verbüßt habe, als ich in Haft kam, waren die Ersatzfreiheitsstrafen.
R: Die Strafverfahren wegen XXXX aus XXXX, XXXX, 2 x XXXX, XXXX und 2 x XXXX wurden eingestellt. Das Strafverfahren wegen Veruntreuung im Zusammenhang mit XXXX wurde eingestellt. Gleiches gilt für das Strafverfahren in XXXX, XXXX, wegen XXXX. Möchten Sie dazu etwas sagen?R: Die Strafverfahren wegen römisch 40 aus römisch 40 , römisch 40 , 2 x römisch 40 , römisch 40 und 2 x römisch 40 wurden eingestellt. Das Strafverfahren wegen Veruntreuung im Zusammenhang mit römisch 40 wurde eingestellt. Gleiches gilt für das Strafverfahren in römisch 40 , römisch 40 , wegen römisch 40 . Möchten Sie dazu etwas sagen?
BF: Nein
R: Sie hatten XXXX ein XXXX für 33.778 € gekauft. Haben Sie aus diesem Kauf noch Schulden? Die Angaben im Akt dazu sind widersprüchlich!R: Sie hatten römisch 40 ein römisch 40 für 33.778 € gekauft. Haben Sie aus diesem Kauf noch Schulden? Die Angaben im Akt dazu sind widersprüchlich!
BF: Was ich weiß, habe ich keine Schulden. Ich habe mehr als die Hälfte für das Auto schon abbezahlt, genau weiß ich es nicht.
R: Was ist mit der Aussage, dass Sie Schulden bei Ihrer Familie haben?
BF: Mein XXXX, XXXX und XXXX haben die Kosten für den Anwalt gezahlt. Ich habe vor, ihnen das Geld zurückzuzahlen. Das war damit gemeint.BF: Mein römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 haben die Kosten für den Anwalt gezahlt. Ich habe vor, ihnen das Geld zurückzuzahlen. Das war damit gemeint.
R: Auffällig ist bei den Berichten betreffend die eingestellten Strafverfahren, dass Sie sich in Österreich offenbar vorwiegend mit
Tschetschenen umgeben: zB XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX. Was sagen Sie dazu?Tschetschenen umgeben: zB römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 . Was sagen Sie dazu?
BF: Ich habe Freunde aus allen Nationen, ich habe sehr viele Freunde, die nicht die gleiche Nation haben wie ich.
R: Sie wurden am XXXX wegen XXXX zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt, am XXXX wegen Verbrechen XXXX zu 18 Monaten Freiheitsstrafe, am XXXX wegen dem Verbrechen XXXX und dem Verbrechen XXXX zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 2,5 Jahren verurteilt. Möchten Sie dazu etwas sagen?R: Sie wurden am römisch 40 wegen römisch 40 zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt, am römisch 40 wegen Verbrechen römisch 40 zu 18 Monaten Freiheitsstrafe, am römisch 40 wegen dem Verbrechen römisch 40 und dem Verbrechen römisch 40 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 2,5 Jahren verurteilt. Möchten Sie dazu etwas sagen?
BF: Dazu möchte ich nur eins sagen: Zur XXXX kam es nur, weil ich ein gestohlenes Handy gekauft habe und deswegen wurde ich erwischt. Wie es zum XXXX kam, habe ich Ihnen erklärt. In der Phase kam sehr viel auch mich zu. Das kann ich jetzt nicht mehr ändern, aber jetzt möchte ich mein Leben richtig gestalten. Jetzt weiß ich, was meine Ziele sind.BF: Dazu möchte ich nur eins sagen: Zur römisch 40 kam es nur, weil ich ein gestohlenes Handy gekauft habe und deswegen wurde ich erwischt. Wie es zum römisch 40 kam, habe ich Ihnen erklärt. In der Phase kam sehr viel auch mich zu. Das kann ich jetzt nicht mehr ändern, aber jetzt möchte ich mein Leben richtig gestalten. Jetzt weiß ich, was meine Ziele sind.
R: Was sind Ihre Ziele?
BF: Ein normales Leben zu führen, eine Familie zu gründen und mich von meinem alten Freundeskreis zu distanzieren und auf meine Familie [zu] schauen: Die haben mich von Anfang an unterstützt, finanziell, moralisch etc. Die ganzen Verurteilungen haben sie auch sehr viel Kraft gekostet. Das habe ich ihnen versprochen. Wenn das nicht der Fall ist, habe ich meine XXXX und XXXX verloren.BF: Ein normales Leben zu führen, eine Familie zu gründen und mich von meinem alten Freundeskreis zu distanzieren und auf meine Familie [zu] schauen: Die haben mich von Anfang an unterstützt, finanziell, moralisch etc. Die ganzen Verurteilungen haben sie auch sehr viel Kraft gekostet. Das habe ich ihnen versprochen. Wenn das nicht der Fall ist, habe ich meine römisch 40 und römisch 40 verloren.
R: Es wurde bei der Verurteilung strafmildernd berücksichtigt, dass sie zwei Jugendliche davon abgehalten haben, nach XXXX zu gehen. Bei Ihrem eigenen XXXX waren Sie aber nicht so erfolgreich!R: Es wurde bei der Verurteilung strafmildernd berücksichtigt, dass sie zwei Jugendliche davon abgehalten haben, nach römisch 40 zu gehen. Bei Ihrem eigenen römisch 40 waren Sie aber nicht so erfolgreich!
BF: Ich war machtlos, ich war damals in Haft und habe erst nach seiner Ausreise erfahren. Hätte ich es früher gewusst, hätte ich gesagt, man soll ihm den Pass abnehmen oder so.
R: Sie befinden sich seit XXXX durchgehend in Haft. In Haft wurden keine Ordnungsstrafen gegen Sie verhängt und Sie sind in der XXXX beschäftigt. Möchten Sie dazu etwas sagen?R: Sie befinden sich seit römisch 40 durchgehend in Haft. In Haft wurden keine Ordnungsstrafen gegen Sie verhängt und Sie sind in der römisch 40 beschäftigt. Möchten Sie dazu etwas sagen?
BF: Ich schaue, dass ich die Zeit ohne Probleme hinter mich bringe. Ich behandle die Beamten mit Respekt und genauso werde ich behandelt. Mehr gibt es dazu nicht zu sagen.
R: Was spricht gegen eine Rückkehr nach Tschetschenien?
BF: Ich bin mir 100%ig sicher, dass mir eine Rückkehr in die Russische Föderation Jahre im Gefängnis oder mein Leben kosten würde. Das weiß man auch von Leuten, die vor mir ausgereist sind. Von den[en] weiß man gar nichts. Ich stelle es mir auch nicht vor und ich stelle mir auch meine Zukunft in Tschetschenien nicht vor. ZB kam ein XXXX mütterlicherseits hierher. Er wurde am Flughafen festgehalten und gefragt. Anscheinend wussten die, wo er hingeht, dass wir seine XXXX hier sind und das mit XXXX war ihnen bekannt. In meinem Herkunftsland ist momentan der Bürgermeister meines Herkunftsortes ein XXXX meines XXXX. Er wurde festgenommen und geschlagen; er wurde gefragt, wo XXXX, nach XXXX und XXXX gefragt. Die russische Regierung hatte die falsche Information, dass ich XXXX nach XXXX gekommen sei. Das ist jetzt aber schon drei oder vier Jahre her.BF: Ich bin mir 100%ig sicher, dass mir eine Rückkehr in die Russische Föderation Jahre im Gefängnis oder mein Leben kosten würde. Das weiß man auch von Leuten, die vor mir ausgereist sind. Von den[en] weiß man gar nichts. Ich stelle es mir auch nicht vor und ich stelle mir auch meine Zukunft in Tschetschenien nicht vor. ZB kam ein römisch 40 mütterlicherseits hierher. Er wurde am Flughafen festgehalten und gefragt. Anscheinend wussten die, wo er hingeht, dass wir seine römisch 40 hier sind und das mit römisch 40 war ihnen bekannt. In meinem Herkunftsland ist momentan der Bürgermeister meines Herkunftsortes ein römisch 40 meines römisch 40 . Er wurde festgenommen und geschlagen; er wurde gefragt, wo römisch 40 , nach römisch 40 und römisch 40 gefragt. Die russische Regierung hatte die falsche Information, dass ich römisch 40 nach römisch 40 gekommen sei. Das ist jetzt aber schon drei oder vier Jahre her.
R: Was ist 3-4 Jahre her?
BF: Dass er festgenommen wurde. Er hat gesagt, dass es nach unserer Ausreise von Tschetschenien keinen Kontakt gibt, dass er nicht wusste, wo ich bin oder wo wir sind. Danach hat er sich schnell bei XXXX gemeldet. Seither gibt es keinen Kontakt mehr. Ich habe keinen Kontakt. Ob XXXX Kontakt haben, weiß ich nicht.BF: Dass er festgenommen wurde. Er hat gesagt, dass es nach unserer Ausreise von Tschetschenien keinen Kontakt gibt, dass er nicht wusste, wo ich bin oder wo wir sind. Danach hat er sich schnell bei römisch 40 gemeldet. Seither gibt es keinen Kontakt mehr. Ich habe keinen Kontakt. Ob römisch 40 Kontakt haben, weiß ich nicht.
R: Was spricht gegen die Rückkehr in die Russische Föderation außerhalb Tschetscheniens, zB zum XXXX nach XXXX?R: Was spricht gegen die Rückkehr in die Russische Föderation außerhalb Tschetscheniens, zB zum römisch 40 nach XXXX?
BF: Mir ist klar und bewusst, welchen Fehler ich gemacht habe, dafür ziehe ich auch die Kons[e]quenzen. Ich stelle mir mein Leben und meine Zukunft in Österreich vor, ich bitte Sie mir eine Chance zu geben. Ich war dumm und habe sehr viele Fehler hintereinander gemacht. Mir ist es wirklich bewusst, welchen Fehler ich gemacht habe. Mit dem Gedanken zu leben und XXXX zu leben, ich muss das auch verarbeiten. Ich will nur eine zweite Chance, damit ich einer geordneten Arbeit nachgehen kann und ein geordnetes Leben führen kann. Das wäre meine Bitte und mein Wunsch. Es ist nicht davon auszugehen, dass ich nicht islamistische Hintergründe habe, es würde alles anders aussehen.BF: Mir ist klar und bewusst, welchen Fehler ich gemacht habe, dafür ziehe ich auch die Kons[e]quenzen. Ich stelle mir mein Leben und meine Zukunft in Österreich vor, ich bitte Sie mir eine Chance zu geben. Ich war dumm und habe sehr viele Fehler hintereinander gemacht. Mir ist es wirklich bewusst, welchen Fehler ich gemacht habe. Mit dem Gedanken zu leben und römisch 40 zu leben, ich muss das auch verarbeiten. Ich will nur eine zweite Chance, damit ich einer geordneten Arbeit nachgehen kann und ein geordnetes Leben führen kann. Das wäre meine Bitte und mein Wunsch. Es ist nicht davon auszugehen, dass ich nicht islamistische Hintergründe habe, es würde alles anders aussehen.
R: Was würde alles anders aussehen?
BF: Wenn ich so XXXX leben würde, würde ich nicht mit einer deutschen Frau zusammen sein und in Discos gehen, das würde nicht zusammenpassen, auch die Drogengeschichten, die mir passiert sind. Nach meiner Rückkehr sind zwei Jungs auf mich zugekommen und haben mir gesagt, dass sie ins "XXXX" kommen würden und was sie machen können. Ich habe ihnen gesagt, sie sollen nach Hause gehen zu ihren XXXX , wenn sie ins "XXXX" wollten. Beim Zweiten war das auch der Fall. Nach der zweiten Verurteilung hat mich der Erste ausrichten lassen, dass er sich bei mir bedankt.BF: Wenn ich so römisch 40 leben würde, würde ich nicht mit einer deutschen Frau zusammen sein und in Discos gehen, das würde nicht zusammenpassen, auch die Drogengeschichten, die mir passiert sind. Nach meiner Rückkehr sind zwei Jungs auf mich zugekommen und haben mir gesagt, dass sie ins "XXXX" kommen würden und was sie machen können. Ich habe ihnen gesagt, sie sollen nach Hause gehen zu ihren römisch 40 , wenn sie ins "XXXX" wollten. Beim Zweiten war das auch der Fall. Nach der zweiten Verurteilung hat mich der Erste ausrichten lassen, dass er sich bei mir bedankt.
[R:] So reumütig, wie Sie jetzt angeben [zu sein], waren Sie bei Ihrer Einvernahme [nicht].
[BF:] Ich habe von Vornherein gesagt, dass ich bei einer "XXXX" war, alles andere kam für mich gar nicht in Frage [...].
R: Was Ihre D(ro]gendelikte [angeht], da [ging] es um Suchmittelhandel im 15-fachigen der Grenzmenge, so [klein, wie] das [...] dar[...]stellen, so war das auch nicht!
BF: Ich bin da hineingekommen. Alle haben mich belastet, alle haben alles auf mich geschoben. Es gab Leute, die auf Bewährung waren oder schon verurteilt wurden. Die haben gegen mich ausgesagt und ich musste das auf mich nehmen. Mein Anwalt weiß das au[ch]. Sie sind zuerst zur Polizei ge[g]angen, haben mich zuerst mit 10 kg belastet, dann mit 7 kg und dann mit 5 kg. Ich kann mir das alles gar nicht vorstellen.
R: Was würde dagegensprechen, wenn Sie in einem anderen Teil der XXXX begeben?R: Was würde dagegensprechen, wenn Sie in einem anderen Teil der römisch 40 begeben?
BF: Die Regierung ist dieselbe, egal wo ich mich befinde.
R: Was würde dagegen sprechen, Ihre Freundschaften durch Internet und Telefon aufrecht zu erhalten?
BF: Welche Freundschaft?
R: Sie haben gesagt, Sie haben viele internationale Freundschaft[en] in Österreich.
BF: Was ist das für eine Freundschaft [ü]ber "soziale Netzwerke", mir ist wichtig, dass ich bei meiner Familie und bei meiner Frau bin.
R: Was spricht dagegen, dass Sie den Kontakt mit Ihrer Familie über "soziale Medien" haben[?]
BF: Ich kann mir das nicht vorstellen, das wäre keine Beziehung, es ist jetzt im Gefängnis auch schon schwierig. Wenn ich nach Russland abgeschoben würde und es würde mir nichts passieren. Nicht einmal in diesem Fall könnte ich mir vorstellen, die Beziehung zu meinen XXXX über Telefon aufrechtzuerhalten.BF: Ich kann mir das nicht vorstellen, das wäre keine Beziehung, es ist jetzt im Gefängnis auch schon schwierig. Wenn ich nach Russland abgeschoben würde und es würde mir nichts passieren. Nicht einmal in diesem Fall könnte ich mir vorstellen, die Beziehung zu meinen römisch 40 über Telefon aufrechtzuerhalten.
R: Was spreche gegen die Führung der Ehe in der XXXX?
BF: In Russland habe ich fast gar keine Angehörige, Familie[, ...] gar nichts. In Tschetschenien bin ich geboren. Die meiste Zeit meines Leben[s] habe ich hier verbracht, ich habe hier meine Jugend verbracht. Meine Frau kommt auch aus Österreich.
R: Ihre Frau ist aber in der Russischen Föderation geboren.
BF: Geboren, ja, aber sie lebt jetzt hier.
BFV: Sie ist jetzt Österreicherin.
BF: Sie ist jetzt Österreicherin.
R: Es gibt betreffend Ihre[...] Person kein Auslieferungsersuchen und keine [I]nterpolfahnd[...]ung [durch] Russland.
BF: Das kann gar nicht sein, weil ich gar keinen russischen Pass hatte. Als ich einen russischen Pass beantragte, mit 16 oder 18, war das nicht möglich. Mein XXXX hat damals versucht, damals in Tschetschenien einen russischen Pass zu besorgen und dann gab es Schwierigkeiten wegen XXXX.BF: Das kann gar nicht sein, weil ich gar keinen russischen Pass hatte. Als ich einen russischen Pass beantragte, mit 16 oder 18, war das nicht möglich. Mein römisch 40 hat damals versucht, damals in Tschetschenien einen russischen Pass zu besorgen und dann gab es Schwierigkeiten wegen römisch 40 .
R: Ich weise Sie auf den Verlusttatbestand hin, wonach die Beantragung des Reisepasses des Herkunftsstaates zum Verlust des Asylstatus führt. [...A]ls Sie 16 oder 18 Jahren waren, das war danach, als Sie in Österreich Asylwerber bzw. asylberechtigt waren. D. h. Sie haben keinen russischen Reisepass erhalten?
BF: Nein.
R: Wie kann Ihr XXXX, wenn er sagt, er hat keine Kontakt nach Tschetschenien einen russischen Reisepass beantragen?R: Wie kann Ihr römisch 40 , wenn er sagt, er hat keine Kontakt nach Tschetschenien einen russischen Reisepass beantragen?
BF: Das kann ich nicht sagen, das weiß ich nicht. Es ist nicht so, dass er überhaupt keinen Kontakt hat.
R: Nach den russischen Gesetzen für die Ausstellung der Reisepass, muss derjenige unterschreiben, der den Reis[e]pass erhalten [soll]. Die Ausstellung über Distanz würde nicht funktionieren.
R an BFV: Möchten Sie Fragen an den BF stellen?
BFV: Ja.
BFV an BF: Es wurde bei Ihrer Einvernahme gesprochen, über Verwandte in der Heimat, was haben Sie dort für Verwandte?
BF: Ich persönlich habe zu niemande[m] einen Bezug. Ich weiß, dass von meiner XXXX zwei XXXX gibt, die verheiratet sind und XXXX die XXXX . Seit ich in Österreich bin, habe ich sie nie gesehen und ich habe sie nie gehört. Das sind die einzigen nahen Verwandten.BF: Ich persönlich habe zu niemande[m] einen Bezug. Ich weiß, dass von meiner römisch 40 zwei römisch 40 gibt, die verheiratet sind und römisch 40 die römisch 40 . Seit ich in Österreich bin, habe ich sie nie gesehen und ich habe sie nie gehört. Das sind die einzigen nahen Verwandten.
BFV an BF: Der angefochten Bescheid ist vom 22.02.2016, die Beschwerde vom 11.03.2016, die Verurteilung wegen XXXX und anderes, stammt vom XXXX. Was glauben, welche Auswirkungen hat diese Verurteilung, wenn Sie nach Tschetschenien oder nach Russland abgeschoben werden? Diese Verurteilung ist im ersten Bescheid gar nicht enthalten. Was hätte das für Auswirkungen in Russland, wenn Sie abgeschoben werden würden?BFV an BF: Der angefochten Bescheid ist vom 22.02.2016, die Beschwerde vom 11.03.2016, die Verurteilung wegen römisch 40 und anderes, stammt vom römisch 40 . Was glauben, welche Auswirkungen hat diese Verurteilung, wenn Sie nach Tschetschenien oder nach Russland abgeschoben werden? Diese Verurteilung ist im ersten Bescheid gar nicht enthalten. Was hätte das für Auswirkungen in Russland, wenn Sie abgeschoben werden würden?
BF: Ich kann mir vorstellen, dass es XXXX geben wird, dass es Gefängnis geben wird und dass auch meine Verwandte Schwierigkeiten geben wird. In Tschetschenien ist das System, wenn einer der Familie ein Problem hat, dass alle darunter leiden m[üssen]. Was mir direkt passieren wird, weiß ich nicht. Ich gehe davon aus, dass haben die Vorgeschichten betreffend dem XXXX, was passiert [ist, bewiesen]. Ich bin mir sicher, dass die (russische) Regierung weiß, dass mit meinem XXXX und mit meinen verstorbenen XXXX passiert ist.BF: Ich kann mir vorstellen, dass es römisch 40 geben wird, dass es Gefängnis geben wird und dass auch meine Verwandte Schwierigkeiten geben wird. In Tschetschenien ist das System, wenn einer der Familie ein Problem hat, dass alle darunter leiden m[üssen]. Was mir direkt passieren wird, weiß ich nicht. Ich gehe davon aus, dass haben die Vorgeschichten betreffend dem römisch 40 , was passiert [ist, bewiesen]. Ich bin mir sicher, dass die (russische) Regierung weiß, dass mit meinem römisch 40 und mit meinen verstorbenen römisch 40 passiert ist.
BFV an BF: Was steht in den russischsprachigen Unterlagen, die Sie mir heute gegeben haben?
BF: Da wurde über XXXX berichtet. Es betrifft XXXX persönlich. Es ist auch ein Satz von XXXX enthalten und was er mit XXXX macht. Es steht darin, dass solche Leute XXXX sind und es meinen Fall in XXXX gibt. Es steht auch darin, dass er gegen solche Leute extrem hart vorgeht, das betrifft das Urteil vom XXXX, dabei handelt es sich um einen Medienbericht.BF: Da wurde über römisch 40 berichtet. Es betrifft römisch 40 persönlich. Es ist auch ein Satz von römisch 40 enthalten und was er mit römisch 40 macht. Es steht darin, dass solche Leute römisch 40 sind und es meinen Fall in römisch 40 gibt. Es steht auch darin, dass er gegen solche Leute extrem hart vorgeht, das betrifft das Urteil vom römisch 40 , dabei handelt es sich um einen Medienbericht.
R: Von welchem Medien?
BF: Das eine ist ein XXXX und das andere ein XXXX.BF: Das eine ist ein römisch 40 und das andere ein römisch 40 .
BFV an BF: Die Asylbehörde erster Instanz ist auch zum Ergebnis gekommen, dass Sie XXXX angehört haben?BFV an BF: Die Asylbehörde erster Instanz ist auch zum Ergebnis gekommen, dass Sie römisch 40 angehört haben?
BF: Zu der XXXX habe ich nie gehört. Es hat in XXXX eine "Lies-Aktion" gegeben, ich habe es meinen XXXX verboten. Ich weiß auch nicht, was "XXXX" sind.BF: Zu der römisch 40 habe ich nie gehört. Es hat in römisch 40 eine "Lies-Aktion" gegeben, ich habe es meinen römisch 40 verboten. Ich weiß auch nicht, was "XXXX" sind.
R: Sie waren kurz vor Ihrer Ausreise in XXXX auf einen polizeilich bewachten XXXX sind, ich gehe davon aus, dass Sie wissen, was XXXX sind.R: Sie waren kurz vor Ihrer Ausreise in römisch 40 auf einen polizeilich bewachten römisch 40 sind, ich gehe davon aus, dass Sie wissen, was römisch 40 sind.
BF: Zu dem Zeitpunkt sind jüngere Leute von XXXX nach XXXX gefahren. Ich wollte zu einer Hochzeit nach XXXX fahren und es war ein 100-%-iger Zufall. Es gibt ein Video, auf dem man sieht, dass ich für die Hochzeit angezogen war.BF: Zu dem Zeitpunkt sind jüngere Leute von römisch 40 nach römisch 40 gefahren. Ich wollte zu einer Hochzeit nach römisch 40 fahren und es war ein 100-%-iger Zufall. Es gibt ein Video, auf dem man sieht, dass ich für die Hochzeit angezogen war.
BFV an BF: Wie ist es zu dem Kontakt mit der XXXX und wann?BFV an BF: Wie ist es zu dem Kontakt mit der römisch 40 und wann?
BF: Wie ich am Anfang ausgeführt habe, habe ich ihr Leben dadurch kaputt gemacht, dass ich mich von ihr grundlos scheiden lassen habe. Sie hatte ein gutes Verhältnis zu meinen XXXX und meinen XXXX . Im Gefängnis in XXXX habe ich mit ihr Kontakt aufgenommen. Dann ist sie nach XXXX gekommen und haben geredet und wir haben beschlossen, es noch einmal zu probieren.BF: Wie ich am Anfang ausgeführt habe, habe ich ihr Leben dadurch kaputt gemacht, dass ich mich von ihr grundlos scheiden lassen habe. Sie hatte ein gutes Verhältnis zu meinen römisch 40 und meinen römisch 40 . Im Gefängnis in römisch 40 habe ich mit ihr Kontakt aufgenommen. Dann ist sie nach römisch 40 gekommen und haben geredet und wir haben beschlossen, es noch einmal zu probieren.
R: Die Polizei hat das Führungszeugnis der Haftanstalten XXXX und XXXX vorgelegt. Laut dem [...] Eintrag vom 02.11.2017 haben Sie in XXXX eine Körperverletzung [in] verabredete[r] Verbindung mit zwei weiteren Strafgefangen begangen, ein diesbezügliches abgeschlossenes Strafverfahren gibt es nicht. Am 06.07.2017 haben Sie die Abgabe eines Harntest[s] verweigert und bekamen eine Ordnungsstrafe. Am 31.05.2017 kam es zu einem Raufhandel mit XXXX und ein[em] diesbezügliche[n] Straferkenntnis vom XXXX und eine[r] Ordnungsstrafverfügung vom XXXX ohne nähere Bezeichnung, was sagen Sie dazu?R: Die Polizei hat das Führungszeugnis der Haftanstalten römisch 40 und römisch 40 vorgelegt. Laut dem [...] Eintrag vom 02.11.2017 haben Sie in römisch 40 eine Körperverletzung [in] verabredete[r] Verbindung mit zwei weiteren Strafgefangen begangen, ein diesbezügliches abgeschlossenes Strafverfahren gibt es nicht. Am 06.07.2017 haben Sie die Abgabe eines Harntest[s] verweigert und bekamen eine Ordnungsstrafe. Am 31.05.2017 kam es zu einem Raufhandel mit römisch 40 und ein[em] diesbezügliche[n] Straferkenntnis vom römisch 40 und eine[r] Ordnungsstrafverfügung vom römisch 40 ohne nähere Bezeichnung, was sagen Sie dazu?
BF: Das mit XXXX war reine Notwehr, der hat zuerst zugeschlagen. Es gibt auch Zeugen, ich habe aus Reflex zurückgeschlagen. Ich habe mich sofort entschuldigt und dann wurde ich nach XXXX verlegt. Das mit XXXX war in XXXX. Beim zweiten Raufhandel war das war im XXXX, da waren XXXX oder XXXX. Wir waren insgesamt vier Leute von der Zelle. Einer meiner Zellengenossen hatte eine Vorgeschichte mit den Arabern gehabt und es kam zu de[m] Raufhandel. Ich habe versucht sie auseinanderzuziehen, jemand hat versucht mit der Hantel zuzuschlagen.BF: Das mit römisch 40 war reine Notwehr, der hat zuerst zugeschlagen. Es gibt auch Zeugen, ich habe aus Reflex zurückgeschlagen. Ich habe mich sofort entschuldigt und dann wurde ich nach römisch 40 verlegt. Das mit römisch 40 war in römisch 40 . Beim zweiten Raufhandel war das war im römisch 40 , da waren römisch 40 oder römisch 40 . Wir waren insgesamt vier Leute von der Zelle. Einer meiner Zellengenossen hatte eine Vorgeschichte mit den Arabern gehabt und es kam zu de[m] Raufhandel. Ich habe versucht sie auseinanderzuziehen, jemand hat versucht mit der Hantel zuzuschlagen.
R: Warum verweigerten Sie den Harntest?
BF: Das war im XXXX, ich habe mich geweigert.BF: Das war im römisch 40 , ich habe mich geweigert.
R: Sie waren früher Drogenkonsument.
BF: Ich habe mich verweigert, weil man sich dann ganz ausziehen und bücken muss, das ganze "Theater".
R: Möchten Sie eine Stellungnahme zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation abgeben?
BFV: Nein.
R Die ergänzenden Recherchen zur Lage in der Russischen Föderation werden am Folgetag unter Setzung einer Stellungnahmefrist von 2 Wochen zur Stellungnahme übermittelt.
Die Einvernahme des BF wurde in deutscher Sprache durchgeführt.
R: Möchten Sie noch etwas Abschießendes angeben?
BF: Früher konnte ich nicht unterscheiden, was richtig und falsch ist. Heute geht es um meine Zukunft und mein Leben. Ich bereue, was ich alles gemacht habe. Es ist zu 100-%-ig fix, ich bitte Sie, mir die Chance gebe. Wenn Sie mir die Chance gebe und ich rückfällig werde, dann können Sie mit mir machen, was Sie wollen. Eine Chance würde ich noch gerne haben wollen.
[...]
Einvernahme der [XXXX des Beschwerdeführers]
[vom Beschwerdeführer stellig gemachte Zeugin]
Die Einvernahme wird wegen guter Sprachkenntnisse in deutscher Sprache abgehalten.
[...]
R: Welche Sprachen sprechen Sie?
Z4: Ich spreche Tschetschenisch, Russisch und Deutsch. Ich lebe seit 2004 in Österreich. Ich bin österreichische Staatsbürgerin seit 2014.
R: Welche Sprache sprechen Sie zu Hause?
Z4: Deutsch, Russisch, gemischt.
R: Welchen Aufenthaltsstatus hatten Sie davor?
Z4: Ich hatte Asyl aus politischen Gründen.
R: Aus welchen Gründen hatten Sie Asyl?
Z4: Ich war ein Kind, das hat alles meine XXXX gemacht.Z4: Ich war ein Kind, das hat alles meine römisch 40 gemacht.
R: Warum hat Ihre XXXX Asyl?R: Warum hat Ihre römisch 40 Asyl?
Z4: Meine XXXX hat immer noch Asyl.Z4: Meine römisch 40 hat immer noch Asyl.
R: Warum hat[...] Ihre XXXX Asylstatus [bekommen]?R: Warum hat[...] Ihre römisch 40 Asylstatus [bekommen]?
Z4: Ihre XXXX und ihr XXXX wurden XXXX und deshalb hat sie Schutz gebraucht.Z4: Ihre römisch 40 und ihr römisch 40 wurden römisch 40 und deshalb hat sie Schutz gebraucht.
R: Wann waren die Ermordungen?
Z4: Das war im Zeitraum XXXX.Z4: Das war im Zeitraum römisch 40 .
R: Was war der Grund für die Ermordungen?
Z4: Das war XXXX, den genaueren Grund weiß ich nicht.Z4: Das war römisch 40 , den genaueren Grund weiß ich nicht.
R: Waren Sie seither schon einmal in der Russischen Föderation?
[Z]4: Im Sommer, Juli 2017, nachdem ich die österreichische Staatsbürgerschaft gehabt habe. Ich war in XXXX, in der Heimat, und zum Transit in XXXX.[Z]4: Im Sommer, Juli 2017, nachdem ich die österreichische Staatsbürgerschaft gehabt habe. Ich war in römisch 40 , in der Heimat, und zum Transit in römisch 40 .
R: Was haben Sie in XXXX gemacht?R: Was haben Sie in römisch 40 gemacht?
[Z]4: Ich war bei meinem leiblichen XXXX, ich habe ihn das erste Mal nach 14 Jahren getroffen.[Z]4: Ich war bei meinem leiblichen römisch 40 , ich habe ihn das erste Mal nach 14 Jahren getroffen.
R: Bei der Ausreise nach XXXX, am Flughafen in XXXX, kamen die Geheimagenten zu mir und fragten mich, wo ich wohne, was ich beruflich mache, mit wem ich in Österreich bin, was ich in Österreich mache. Sie hatten keinen Grund haben mich [nicht] ausreisen lassen. Das hat mir Angst gemacht.R: Bei der Ausreise nach römisch 40 , am Flughafen in römisch 40 , kamen die Geheimagenten zu mir und fragten mich, wo ich wohne, was ich beruflich mache, mit wem ich in Österreich bin, was ich in Österreich mache. Sie hatten keinen Grund haben mich [nicht] ausreisen lassen. Das hat mir Angst gemacht.
R: Was machen Sie beruflich?
Z4: Ich bin derzeit XXXX, ich bin aber gelernte XXXX.Z4: Ich bin derzeit römisch 40 , ich bin aber gelernte römisch 40 .
R: Seit wann kennen Sie den BF?
Z4: Seit XXXX.Z4: Seit römisch 40 .
R: Und wie?
[Z]4: Ich habe ihn das erste Mal bei seinem XXXX gesehen und er war unser Nachbar.[Z]4: Ich habe ihn das erste Mal bei seinem römisch 40 gesehen und er war unser Nachbar.
R: Wenn ich das richtig verstanden habe, waren Sie XXXX .R: Wenn ich das richtig verstanden habe, waren Sie römisch 40 .
Z4: Das war XXXX im Sommer, imXXXX, aber kurze Zeit danach hatten wir eine XXXX, wir sind aber immer in Kontakt geblieben.Z4: Das war römisch 40 im Sommer, imXXXX, aber kurze Zeit danach hatten wir eine römisch 40 , wir sind aber immer in Kontakt geblieben.
R: Wenn ich Ihre Meldeauskunft richtig verstehen, waren Sie auch in dieser Zeit bei den XXXX Ihres XXXX gemeldet?R: Wenn ich Ihre Meldeauskunft richtig verstehen, waren Sie auch in dieser Zeit bei den römisch 40 Ihres römisch 40 gemeldet?
Z4: Ja.
R: Was haben Sie nach de[m S]cheitern Ihrer XXXX nach XXXX gemacht?R: Was haben Sie nach de[m S]cheitern Ihrer römisch 40 nach römisch 40 gemacht?
Z4: Ich habe meine Lehre bei der XXXX wieder aufgenommen, ich habe gearbeitet und Hobbie mäßig habe ich als XXXX gearbeitet. [Anmerkung bei der Durchsicht: Zuerst habe ich meine Ausbildung zur XXXX gemacht.]Z4: Ich habe meine Lehre bei der römisch 40 wieder aufgenommen, ich habe gearbeitet und Hobbie mäßig habe ich als römisch 40 gearbeitet. [Anmerkung bei der Durchsicht: Zuerst habe ich meine Ausbildung zur römisch 40 gemacht.]
R: Sind Sie bei Ihrer XXXX gemeldet?R: Sind Sie bei Ihrer römisch 40 gemeldet?
Z4: Genau.
R: Wie genau haben Sie in der Russischen Föderation gelebt, bevor Sie ausgereist [sind]?
Z4: Ich bin eigentlich bei einem kleinen Ort in der Nähe von XXXX geboren, dort habe ich mit meinen XXXX ca. vier Jahre lang gelebt. Dann 1994 sind sie nach XXXX gezogen und kurz danach brach der Krieg aus. Seitdem waren bis 1999 in XXXX und dann waren ein paar Monate als Flüchtlinge in XXXX. Dann sind wird nach XXXX zurückgekehrt und lebten dort bis 2004.Z4: Ich bin eigentlich bei einem kleinen Ort in der Nähe von römisch 40 geboren, dort habe ich mit meinen römisch 40 ca. vier Jahre lang gelebt. Dann 1994 sind sie nach römisch 40 gezogen und kurz danach brach der Krieg aus. Seitdem waren bis 1999 in römisch 40 und dann waren ein paar Monate als Flüchtlinge in römisch 40 . Dann sind wird nach römisch 40 zurückgekehrt und lebten dort bis 2004.
R: D. h. Sie haben den Großteil Ihrer Schulbildung in der XXXX absolviert?R: D. h. Sie haben den Großteil Ihrer Schulbildung in der römisch 40 absolviert?
Z4: Ja.
R: Wie sind Sie wieder in Kontakt mit dem BF gekommen?
Z4: Er hat sich immer dazwischen bei mir gemeldet, wir waren immer in Kontakt, sei es durch Anrufe oder "XXXX". Seitdem sind wir zusammen, vor kurzem haben wir beschlossen, dass wir XXXX wollen und dass XXXX möchten.Z4: Er hat sich immer dazwischen bei mir gemeldet, wir waren immer in Kontakt, sei es durch Anrufe oder "XXXX". Seitdem sind wir zusammen, vor kurzem haben wir beschlossen, dass wir römisch 40 wollen und dass römisch 40 möchten.
R: Sind Sie der nach XXXX?
Z4: Es ist so: Wir haben uns getrennt. Dann bin ich zu einem XXXX ge[gan]gen und habe gefragt, ob es nach so vielen Jahren wieder möglich ist, wieder XXXX zu machen. Er hat gesagt, dass es geht, [wenn] wir uns einig sind und die XXXX dafür sind.Z4: Es ist so: Wir haben uns getrennt. Dann bin ich zu einem römisch 40 ge[gan]gen und habe gefragt, ob es nach so vielen Jahren wieder möglich ist, wieder römisch 40 zu machen. Er hat gesagt, dass es geht, [wenn] wir uns einig sind und die römisch 40 dafür sind.
R: Seit wann sind Sie wieder nach XXXX?
Z4: Seit dem XXXX haben wir es offiziell gemacht.Z4: Seit dem römisch 40 haben wir es offiziell gemacht.
R: Wie ich es richtig verstanden habe, war es eine XXXX über Telefon.R: Wie ich es richtig verstanden habe, war es eine römisch 40 über Telefon.
Z4: Ja.
R: Diese Form ist nach de[n] Regelungen der Islamischen Kultusgemeinde nicht zulässig.
Z4: Daher möchten wir auch XXXX.Z4: Daher möchten wir auch römisch 40 .
R: Sie wussten von den Verurteilungen des BFs?
Z4: Ja, er hat mir erzählt.
R: Und da Sie ih[n] im Gefängnis besucht haben, wussten Sie, dass er die XXXX eingegangen ist?R: Und da Sie ih[n] im Gefängnis besucht haben, wussten Sie, dass er die römisch 40 eingegangen ist?
Z4: Für mich ist es nicht so wichtig, für mich [war wichtig,] dass wir uns verstehen.
R: Was [spricht] dagegen, diese XXXX in der Russischen Föderation zu schließen oder fortzusetzen?R: Was [spricht] dagegen, diese römisch 40 in der Russischen Föderation zu schließen oder fortzusetzen?
Z4: Ich lebe in Österreich.
R: Haben Sie Fragen an die Zeugin?
BFV an Z4: Der BF hat angegeben, dass der jetzige Kontakt mit Ihnen in XXXX geschlossen wurde?BFV an Z4: Der BF hat angegeben, dass der jetzige Kontakt mit Ihnen in römisch 40 geschlossen wurde?
Z4: Ja, in XXXX habe ich ihn nach so einer langen Zeit das erste Mal besucht.Z4: Ja, in römisch 40 habe ich ihn nach so einer langen Zeit das erste Mal besucht.
BFV an BF: Sie haben gesagt, dass es Ihnen [w]ichtig ist, dass sie sich verstehen. Verstehen Sie einander?
Z4: Ja.
BFV an BF: XXXX?
Z4: Ja, sonst wäre ich nicht hier.
BFV an BF: Haben Sie in XXXX z. B. vereinbart, dass sie XXXX werden?BFV an BF: Haben Sie in römisch 40 z. B. vereinbart, dass sie römisch 40 werden?
Z4: Ja, ich habe bereits beim XXXX in XXXX die Unterlagen eingebracht, aber es dauert, wegen seiner Haft.Z4: Ja, ich habe bereits beim römisch 40 in römisch 40 die Unterlagen eingebracht, aber es dauert, wegen seiner Haft.
BFV: Ich habe keine Fragen an die Z4.
BF: Ich habe auch keine Fragen die Z4.
[Einvernahme der erwachsenen XXXX des Beschwerdeführers][Einvernahme der erwachsenen römisch 40 des Beschwerdeführers]
[vom Beschwerdeführer stellig gemachte Zeugin]
R: In welcher Beziehung stehen Sie zum BF?
Z5: Ich bin XXXX.Z5: Ich bin römisch 40 .
[...]
R: Welche Sprachen sprechen Sie?
Z5: Deutsch, Tschetschenisch, Russisch und ein bisschen Englisch.
Die Einvernahme wird in deutscher Sprache durchgeführt, auf Grund der guten Deutschkenntnisse der Z5.
R: Welche Sprache sprechen Sie innerhalb der Familie?
Z5: Mit den XXXX rede ich meistens Deutsch und mit den XXXX Tschetschenisch.Z5: Mit den römisch 40 rede ich meistens Deutsch und mit den römisch 40 Tschetschenisch.
R: Sind Sie verheiratet?
Z5: Ja, XXXX .Z5: Ja, römisch 40 .
R: Mit wem sind Sie verheiratet?
Z5: Mit XXXX, geb. XXXX; verheiratet sind wir [seit] XXXX.Z5: Mit römisch 40 , geb. römisch 40 ; verheiratet sind wir [seit] römisch 40 .
R: Haben Sie zuvor bereits eine Ehe geschlossen?
Z5: Nein.
R: Haben Sie vor Ihrer Eheschließung bei Ihren XXXX gelebt?R: Haben Sie vor Ihrer Eheschließung bei Ihren römisch 40 gelebt?
Z5: Ja.
R: Wann sind Sie und Ihr Mann zusammengezogen?
Z5: Kurz bevor ich 18 Jahre alt wurde, es war im Frühjahr 2016. Wir haben drei Monate zusammen bei seine[n] XXXX gelebt, danach haben wir uns eine eigene Wohnung genommen. Davor bin [ich] zwischen meine[n] und seine[n] XXXX gependelt.Z5: Kurz bevor ich 18 Jahre alt wurde, es war im Frühjahr 2016. Wir haben drei Monate zusammen bei seine[n] römisch 40 gelebt, danach haben wir uns eine eigene Wohnung genommen. Davor bin [ich] zwischen meine[n] und seine[n] römisch 40 gependelt.
R: Haben Sie Kinder?
Z5: Ja, einen Sohn.
R: Wovon bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt?
Z5: Ich beziehe Mindestsicherung, mein Mann ist zurzeit arbeitslos, beginnt aber nächste Woche als XXXX zu arbeiten.Z5: Ich beziehe Mindestsicherung, mein Mann ist zurzeit arbeitslos, beginnt aber nächste Woche als römisch 40 zu arbeiten.
R: Welchen Beruf sind Sie vor der Geburt Ihres Sohnes nachge[gangen?]
Z5: Keine[m].
R: Welche Ausbildung haben Sie gemacht?
Z5: Ich habe nur die Schule gemacht.
R: Warum waren Sie von XXXX obdachlos gemeldet?R: Warum waren Sie von römisch 40 obdachlos gemeldet?
Z5: Diese beiden Monate war ich obdachlos gemeldet, weil ich eine Wohnung gesucht habe.
R: Wo haben Sie gelebt?
Z5: Mal bei meinen XXXX , mal bei den XXXX meines Mannes.Z5: Mal bei meinen römisch 40 , mal bei den römisch 40 meines Mannes.
R: Waren Sie seit 2007 jemals in der Russischen Föderation?
Z5: Nein.
R: Haben Sie jemals um die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft angesucht?
Z5: Nein.
R: Beschreiben Sie mir Ihre Beziehung mit dem BF, seit Sie geheiratet haben.
Z5: Da war er schon im Gefängnis. Er ist mein XXXX, er ist überhaupt mein XXXX, wir haben ein sehr gutes Verhältnis. Ich habe ihn jede[n] Monat besucht, als er noch in XXXX [war]. Als er nach XXXX verlegt wurde, war es schwieriger, mit dem Kind und den Transport war es nicht einfach. Er hat sich oft telefonisch bei mir gemeldet.Z5: Da war er schon im Gefängnis. Er ist mein römisch 40 , er ist überhaupt mein römisch 40 , wir haben ein sehr gutes Verhältnis. Ich habe ihn jede[n] Monat besucht, als er noch in römisch 40 [war]. Als er nach römisch 40 verlegt wurde, war es schwieriger, mit dem Kind und den Transport war es nicht einfach. Er hat sich oft telefonisch bei mir gemeldet.
R: Was würde dagegen sprechen, den Kontakt zu Ihrem XXXX in der Russischen Föderation aufrechtzuerhalten?R: Was würde dagegen sprechen, den Kontakt zu Ihrem römisch 40 in der Russischen Föderation aufrechtzuerhalten?
Z5: Es würde nicht funktionieren, er würde sofort verschwinden oder umgebracht werden, es würde keinen Kontakt geben.
R: Sie haben noch Verwandte in der Russischen Föderation, halten Sie zu denen Kontakt?
Z5: Zu keinen.
R: Welche Staatsangehörigkeit hat Ihr Mann?
Z5: Russisch, er hat eine Niederlassungsbewilligung.
[...]
BFV an Z5: Warum denken Sie, dass es keinen Kontakt geben würde, würde der BF in die Russische Föderation gebracht?
Z5: Das kann man auch in den Medien nachlesen, das verheimlicht ja keiner. Dort sind Menschen, die XXXX waren, unerwünscht. Auch der Präsident Tschetscheniens sagt, dass Menschen, die XXXX waren, unerwünscht sind.Z5: Das kann man auch in den Medien nachlesen, das verheimlicht ja keiner. Dort sind Menschen, die römisch 40 waren, unerwünscht. Auch der Präsident Tschetscheniens sagt, dass Menschen, die römisch 40 waren, unerwünscht sind.
BFV an Z5: Es ist ein Unterschied, ob jemand erwünscht oder unerwünscht ist. Die Frage ist, warum Sie glauben, dass er umgebracht würde?
Z5: Ich glaube es, wegen unserer Familienverhältnisse, mein XXXX und mein XXXX waren auch XXXX und gegen XXXX. [Anmerkung bei der Durchsicht: Nur mein XXXX war XXXX.]Z5: Ich glaube es, wegen unserer Familienverhältnisse, mein römisch 40 und mein römisch 40 waren auch römisch 40 und gegen römisch 40 . [Anmerkung bei der Durchsicht: Nur mein römisch 40 war römisch 40 .]
R: Vorhalt, Ihr XXXX gab in seinem Asylverfahren an, nicht selbst XXXX gewesen sei, sondern seinen XXXX mit XXXX unterstützt habe.R: Vorhalt, Ihr römisch 40 gab in seinem Asylverfahren an, nicht selbst römisch 40 gewesen sei, sondern seinen römisch 40 mit römisch 40 unterstützt habe.
Z5: Ich war damals noch ein Kind, ich weiß es nicht. Ich weiß aber aus den Medien, dass über das XXXX in XXXX berichtet, das wurde im Internet veröffentlicht und habe jeden Kommentar gelesen. Es war kein einziger netter Kommentar dabei, es gaben Aufforderungen ihn zu hängen usw. über den Krieg, weiß ich nichts Genau[es]. Ich weiß nur, dass ich meinen XXXX an meiner Seite haben will, ich möchte ihn nicht verlieren.Z5: Ich war damals noch ein Kind, ich weiß es nicht. Ich weiß aber aus den Medien, dass über das römisch 40 in römisch 40 berichtet, das wurde im Internet veröffentlicht und habe jeden Kommentar gelesen. Es war kein einziger netter Kommentar dabei, es gaben Aufforderungen ihn zu hängen usw. über den Krieg, weiß ich nichts Genau[es]. Ich weiß nur, dass ich meinen römisch 40 an meiner Seite haben will, ich möchte ihn nicht verlieren.
R: In welcher Zeitung haben Sie das gelesen?
Z5: Das war in keiner gedruckte Zeitung, sondern die Onlineausgabe, der "XXXX". Dort war auch ein Video online, auf dem man seinen Nachnamen gehört hat. Dieses war nur kurz online, es ist nicht mehr auffindbar.
BFV an Z5: Wie ist das Verhältnis vom XXXX XXXX zum BF?BFV an Z5: Wie ist das Verhältnis vom römisch 40 römisch 40 zum BF?
Z5: XXXX meldet sich ständig und fragt mit was mit dem BF ist. Die gesamten Kosten für den Rechtsanwalt trägt XXXX, weil er den BF auch an seiner Zeit haben will. Auch überweist Geld ans Gefängnis, damit er sich dort Essen kaufen kann.Z5: römisch 40 meldet sich ständig und fragt mit was mit dem BF ist. Die gesamten Kosten für den Rechtsanwalt trägt römisch 40 , weil er den BF auch an seiner Zeit haben will. Auch überweist Geld ans Gefängnis, damit er sich dort Essen kaufen kann.
BFV an Z5: Das bedeutet, dass das Verhältnis unter den XXXX sehr gut ist.BFV an Z5: Das bedeutet, dass das Verhältnis unter den römisch 40 sehr gut ist.
Z5: Wir haben uns noch nie gestritten, damit meine ich als Erwachsener. Falls er enthaftet [würde,] würde [ich] ihn natürlich unterstützen. Das gilt nicht nur für mich, sondern für die gesamte Familie.
BFV: Keine weiteren Fragen an den Z5.
R: Keine weiteren Fragen an den Z5.
[...]
R: Auf die Einvernahme von Z 3 [vom Gericht geladene XXXX des Beschwerdeführers] und Z 6 [vom Beschwerdeführer stellig gemachter Bekannter des XXXX des Beschwerdeführers] wird nach Rücksprache mit dem BFV verzichtet."R: Auf die Einvernahme von Ziffer 3, [vom Gericht geladene römisch 40 des Beschwerdeführers] und Ziffer 6, [vom Beschwerdeführer stellig gemachter Bekannter des römisch 40 des Beschwerdeführers] wird nach Rücksprache mit dem BFV verzichtet."
12. Das Bundesverwaltungsgericht ließ die vom Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung vorgelegten Berichte von Amts wegen übersetzen und durch ACCORD überprüfen. ACCORD teilte am XXXX Folgendes mit:12. Das Bundesverwaltungsgericht ließ die vom Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung vorgelegten Berichte von Amts wegen übersetzen und durch ACCORD überprüfen. ACCORD teilte am römisch 40 Folgendes mit:
XXXX Am 05.02.2018 legte die Justizanstalt XXXX den Justizvollzugsakt des Beschwerdeführers vor. Demnach bekam der Beschwerdeführer in Haft regelmäßig Besuch von seinen XXXX und XXXX , einigen Bekannten, die Großteils tschetschenischer Herkunft sind, ab August 2017 auch von seinem XXXX, seit November 2017 auch regelmäßig von seiner Ex-Lebensgefährtin XXXX. Ein Besuch von XXXX ist nicht vermerkt. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Bescheid vom 09.12.2015 eine Ordnungsstrafe wegen unerlaubten Besitzes eines Mobiltelefons, mit Bescheid vom 11.01.2016 eine Ordnungsstrafe wegen eines Harntests, der positiv auf THC war, mit Bescheid vom 28.07.2016 eine Ordnungsstrafe wegen Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt, mit Straferkenntnis vom 04.07.2017 eine Ordnungsstrafe wegen Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt, mit Bescheid vom 07.07.2017 eine Ordnungsstrafe wegen Abgabe von Fremdharn und Verweigerung der Harnabgabe, verhängt. Am 15.06.2016 wurden ihm 4 Tabletten XXXX abgenommen und er wurde schriftlich abgemahnt.römisch 40 Am 05.02.2018 legte die Justizanstalt römisch 40 den Justizvollzugsakt des Beschwerdeführers vor. Demnach bekam der Beschwerdeführer in Haft regelmäßig Besuch von seinen römisch 40 und römisch 40 , einigen Bekannten, die Großteils tschetschenischer Herkunft sind, ab August 2017 auch von seinem römisch 40 , seit November 2017 auch regelmäßig von seiner Ex-Lebensgefährtin römisch 40 . Ein Besuch von römisch 40 ist nicht vermerkt. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Bescheid vom 09.12.2015 eine Ordnungsstrafe wegen unerlaubten Besitzes eines Mobiltelefons, mit Bescheid vom 11.01.2016 eine Ordnungsstrafe wegen eines Harntests, der positiv auf THC war, mit Bescheid vom 28.07.2016 eine Ordnungsstrafe wegen Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt, mit Straferkenntnis vom 04.07.2017 eine Ordnungsstrafe wegen Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt, mit Bescheid vom 07.07.2017 eine Ordnungsstrafe wegen Abgabe von Fremdharn und Verweigerung der Harnabgabe, verhängt. Am 15.06.2016 wurden ihm 4 Tabletten römisch 40 abgenommen und er wurde schriftlich abgemahnt.
Der Beschwerdeführer wurde wegen einer körperlichen Auseinandersetzung am 16.01.2016 in der Justizanstalt XXXX bei der Staatsanwaltschaft angezeigt. Am 02.11.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen eines Raufhandels in der Justizanstalt XXXX bei der Staatsanwaltschaft angezeigt. Am 08.02.2018 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass die Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen XXXX, XXXXund XXXX noch nicht abgeschlossen sind.Der Beschwerdeführer wurde wegen einer körperlichen Auseinandersetzung am 16.01.2016 in der Justizanstalt römisch 40 bei der Staatsanwaltschaft angezeigt. Am 02.11.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen eines Raufhandels in der Justizanstalt römisch 40 bei der Staatsanwaltschaft angezeigt. Am 08.02.2018 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass die Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen römisch 40 , XXXXund römisch 40 noch nicht abgeschlossen sind.
Mit Schriftsatz vom 13.02.2018 beantragte der Beschwerdeführer eine Erstreckung der Frist für die Erstattung einer Stellungnahme zu den Länderberichten bis 27.02.2018. Dem Beschwerdeführer wurde eine Fristerstreckung bis zum 16.02.2018 eingeräumt. Der Beschwerdeführer erstattete durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter am 16.02.2018 eine Stellungnahme, in der er ausführte, dass die übermittelten Länderberichte zur Kenntnis genommen werden. Es werde darauf hingewiesen und betont, dass den Beschwerdeführer härteste Sanktionen träfen, wenn eine Rückkehrentscheidung erlassen würde. Insbesondere Personen, die in XXXX gewesen seien bzw. XXXX hätten, erwarte harte Bestrafung, jedoch auch Folter und ewiges Verschwinden. Es dürfe auf die Verhandlungsergebnisse vom 24.01.2018 und das Verhandlungsprotokoll hingewiesen werden. Mit rechtskräftigem Urteil vom XXXX sei der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens XXXX nach § XXXX StGB und wegen des Verbrechens XXXX nach § XXXX StGB zu einer Zusatzstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt worden. Der Beschwerdeführer sei vom XXXX bis XXXX in XXXX gewesen und habe laut Urteil des Landesgerichts XXXX an XXXX teilgenommen. Ausgehend vom Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, welches rechtskräftig sei, sei zu erwarten, dass der Beschwerdeführer wie ausgeführt härtesten Sanktionen ausgesetzt wäre, wenn eine Rückkehrentscheidung getroffen würde, zumal das Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX und die XXXX in XXXX in seiner Heimat Tschetschenien bzw. in der Russischen Föderation längst bekannt sei. XXXX Eine Rückkehrentscheidung dürfe daher keinesfalls erlassen werden und sei auch die Abschiebung in die Russische Föderation unter Bedachtnahme auf alle Umstände nicht zulässig. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde vollinhaltlich stattgeben.Mit Schriftsatz vom 13.02.2018 beantragte der Beschwerdeführer eine Erstreckung der Frist für die Erstattung einer Stellungnahme zu den Länderberichten bis 27.02.2018. Dem Beschwerdeführer wurde eine Fristerstreckung bis zum 16.02.2018 eingeräumt. Der Beschwerdeführer erstattete durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter am 16.02.2018 eine Stellungnahme, in der er ausführte, dass die übermittelten Länderberichte zur Kenntnis genommen werden. Es werde darauf hingewiesen und betont, dass den Beschwerdeführer härteste Sanktionen träfen, wenn eine Rückkehrentscheidung erlassen würde. Insbesondere Personen, die in römisch 40 gewesen seien bzw. römisch 40 hätten, erwarte harte Bestrafung, jedoch auch Folter und ewiges Verschwinden. Es dürfe auf die Verhandlungsergebnisse vom 24.01.2018 und das Verhandlungsprotokoll hingewiesen werden. Mit rechtskräftigem Urteil vom römisch 40 sei der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens römisch 40 nach Paragraph römisch 40 StGB und wegen des Verbrechens römisch 40 nach Paragraph römisch 40 StGB zu einer Zusatzstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt worden. Der Beschwerdeführer sei vom römisch 40 bis römisch 40 in römisch 40 gewesen und habe laut Urteil des Landesgerichts römisch 40 an römisch 40 teilgenommen. Ausgehend vom Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , welches rechtskräftig sei, sei zu erwarten, dass der Beschwerdeführer wie ausgeführt härtesten Sanktionen ausgesetzt wäre, wenn eine Rückkehrentscheidung getroffen würde, zumal das Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 und die römisch 40 in römisch 40 in seiner Heimat Tschetschenien bzw. in der Russischen Föderation längst bekannt sei. römisch 40 Eine Rückkehrentscheidung dürfe daher keinesfalls erlassen werden und sei auch die Abschiebung in die Russische Föderation unter Bedachtnahme auf alle Umstände nicht zulässig. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde vollinhaltlich stattgeben.
Am 20.02.2018 räumte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien Parteiengehör zum ACCORD-Bericht vom XXXX ein, dem Bundesamt zudem Parteiengehör zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 13.02.2018. Eine Stellungnahme wurde von keiner der Parteien erstattet.Am 20.02.2018 räumte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien Parteiengehör zum ACCORD-Bericht vom römisch 40 ein, dem Bundesamt zudem Parteiengehör zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 13.02.2018. Eine Stellungnahme wurde von keiner der Parteien erstattet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der XXXX-jährige Beschwerdeführer trägt den im Spruch genannten Namen, ist russischer Staatsangehöriger, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und muslimischen Glaubens.
Er reiste als XXXX-jähriger XXXX mit seiner XXXX und seinen XXXX XXXX (geb. XXXX), XXXX (geb. XXXX) und XXXX (geb. XXXX) sowie seiner XXXX (geb. XXXX) ins Bundesgebiet ein, nachdem sie sich ein Jahr lang in XXXX aufgehalten hatten. Seine XXXX XXXX wurde XXXX im Bundesgebiet geboren. Sein XXXX hielt sich seit XXXX als Asylwerber in Österreich auf, sein XXXX seit XXXX. Diesem war mit Bescheid vom XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden.Er reiste als XXXX-jähriger römisch 40 mit seiner römisch 40 und seinen römisch 40 römisch 40 (geb. römisch 40 ), römisch 40 (geb. römisch 40 ) und römisch 40 (geb. römisch 40 ) sowie seiner römisch 40 (geb. römisch 40 ) ins Bundesgebiet ein, nachdem sie sich ein Jahr lang in römisch 40 aufgehalten hatten. Seine römisch 40 römisch 40 wurde römisch 40 im Bundesgebiet geboren. Sein römisch 40 hielt sich seit römisch 40 als Asylwerber in Österreich auf, sein römisch 40 seit römisch 40 . Diesem war mit Bescheid vom römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden.
Dem Beschwerdeführer, seinen XXXX und XXXX wurde mit Erkenntnis vom 05.09.2008 der Status von Asylberechtigten zuerkannt, weil der XXXX des Beschwerdeführers auf Grund seiner Verwandtschaft zu XXXX, der den Behörden als XXXX bekannt war, bereits in das Visier der Behörden geraten war und daher dem Beschwerdeführer und seiner Familie in der Russischen Föderation Verfolgung durch XXXX und XXXX drohte.Dem Beschwerdeführer, seinen römisch 40 und römisch 40 wurde mit Erkenntnis vom 05.09.2008 der Status von Asylberechtigten zuerkannt, weil der römisch 40 des Beschwerdeführers auf Grund seiner Verwandtschaft zu römisch 40 , der den Behörden als römisch 40 bekannt war, bereits in das Visier der Behörden geraten war und daher dem Beschwerdeführer und seiner Familie in der Russischen Föderation Verfolgung durch römisch 40 und römisch 40 drohte.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der XXXX des Beschwerdeführers selbst XXXX beteiligt war oder dass er sich in der Russischen Föderation XXXX betätigt hatte. Auch eine XXXX des XXXX des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden. Eine Gefährdung des Beschwerdeführers als Familienmitglied seines XXXX kann nicht festgestellt werden.Es kann nicht festgestellt werden, dass der römisch 40 des Beschwerdeführers selbst römisch 40 beteiligt war oder dass er sich in der Russischen Föderation römisch 40 betätigt hatte. Auch eine römisch 40 des römisch 40 des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden. Eine Gefährdung des Beschwerdeführers als Familienmitglied seines römisch 40 kann nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer selbst ist vor seiner Ausreise nach Österreich als XXXX-jähriger keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen. Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation außerhalb der Republik Tschetschenien keine Verfolgung wegen des Aufenthalts in Österreich als Asylberechtigter.
Eine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers als Familienmitglied seines XXXX kann nicht festgestellt werden. Der XXXX, seine Gattin und Kinder sind seit XXXX österreichische Staatsbürger. Die XXXX , der volljährige Neffe, die volljährige Nichte und die drei minderjährigen Nichten des Beschwerdeführers reisten XXXX und XXXX in die Russische Föderation, Teilrepublik Tschetschenien. Sie sind weder in der Russischen Föderation im Allgemeinen, noch in der Teilrepublik Tschetschenien im Besonderen einer Gefährdung ausgesetzt gewesen. Dies liegt nicht daran, dass der XXXX des Beschwerdeführers XXXX seinen XXXX geändert hat.Eine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers als Familienmitglied seines römisch 40 kann nicht festgestellt werden. Der römisch 40 , seine Gattin und Kinder sind seit römisch 40 österreichische Staatsbürger. Die römisch 40 , der volljährige Neffe, die volljährige Nichte und die drei minderjährigen Nichten des Beschwerdeführers reisten römisch 40 und römisch 40 in die Russische Föderation, Teilrepublik Tschetschenien. Sie sind weder in der Russischen Föderation im Allgemeinen, noch in der Teilrepublik Tschetschenien im Besonderen einer Gefährdung ausgesetzt gewesen. Dies liegt nicht daran, dass der römisch 40 des Beschwerdeführers römisch 40 seinen römisch 40 geändert hat.
XXXX, ein XXXX des Beschwerdeführers, reiste XXXX ins Bundesgebiet ein; seine ersten beiden Anträge auf internationalen Schutz XXXX und XXXX wurden rechtskräftig ab- bzw. zurückgewiesen; XXXX war er an der Adresse der XXXX des Beschwerdeführers gemeldet. Die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen XXXX und XXXX wurden abgewiesen, dem Antrag auf internationalen Schutz 2017 der faktische Abschiebeschutz aberkannt; gegen ihn besteht eine Rückkehrentscheidung und es ist rechtskräftig festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist. Eine Gefährdung des Beschwerdeführers wegen des XXXX kann nicht festgestellt werden.römisch 40 , ein römisch 40 des Beschwerdeführers, reiste römisch 40 ins Bundesgebiet ein; seine ersten beiden Anträge auf internationalen Schutz römisch 40 und römisch 40 wurden rechtskräftig ab- bzw. zurückgewiesen; römisch 40 war er an der Adresse der römisch 40 des Beschwerdeführers gemeldet. Die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen römisch 40 und römisch 40 wurden abgewiesen, dem Antrag auf internationalen Schutz 2017 der faktische Abschiebeschutz aberkannt; gegen ihn besteht eine Rückkehrentscheidung und es ist rechtskräftig festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist. Eine Gefährdung des Beschwerdeführers wegen des römisch 40 kann nicht festgestellt werden.
XXXX, eine XXXXdes Beschwerdeführers, wohnt seit XXXX mit ihrem Gatten und ihren zwei minderjährigen Kindern in XXXX. Ihr erster Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX abgewiesen und gegen die XXXX und ihre Familie wurden Rückkehrentscheidungen erlassen. Der Folgeantrag der XXXX und ihrer Familie wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom XXXX zurückgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Eine Gefährdung des Beschwerdeführers wegen der XXXX kann nicht festgestellt werden.römisch 40 , eine XXXXdes Beschwerdeführers, wohnt seit römisch 40 mit ihrem Gatten und ihren zwei minderjährigen Kindern in römisch 40 . Ihr erster Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 abgewiesen und gegen die römisch 40 und ihre Familie wurden Rückkehrentscheidungen erlassen. Der Folgeantrag der römisch 40 und ihrer Familie wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom römisch 40 zurückgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Eine Gefährdung des Beschwerdeführers wegen der römisch 40 kann nicht festgestellt werden.
Eine Verwandtschaft zu XXXX besteht nicht.Eine Verwandtschaft zu römisch 40 besteht nicht.
Der Beschwerdeführer ist ledig; seine ehemalige und nunmehr wieder Lebensgefährtin XXXX, geb. XXXX, ist ehemalige russische Staatsangehörige und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Ihr kam auf Grund der Asylerstreckung nach ihrer XXXX der Status der Asylberechtigten zu, bis sie XXXX österreichische Staatsbürgerin wurde. Sie ist in XXXX geboren und in Tschetschenien und XXXX aufgewachsen; sie lebte bis XXXX in der Russischen Föderation. Ihr XXXX lebt weiterhin in Tschetschenien. Sie spricht neben Deutsch auch Russisch und Tschetschenisch. Sie selbst war nie einer Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt. Sie reiste im XXXX in die Russische Föderation; dabei war sie keiner Verfolgung ausgesetzt. Am Flughafen in XXXX wurde sie von den Behörden befragt. Auch seit der Russlandreise ist sie in Österreich keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen. XXXX war sie drei Monate lang an der Adresse des Beschwerdeführers gemeldet; davon abgesehen lebte sie bei ihrer XXXX in XXXX. Als sie im XXXX wieder eine Beziehung zum Beschwerdeführer einging, war sie sich der Vorstrafen des Beschwerdeführers bewusst, zumal er damals bereits eine Strafhaft verbüßte; dem Beschwerdeführer war damals bereits verwaltungsbehördlich der Asylstatus aberkannt gewesen. Sie besuchte ihn erstmals im XXXX in der Haft. Seit XXXX verfügt sie über eine Nebenwohnsitzmeldung an der Adresse der XXXX des Beschwerdeführers. Sie ist ausgebildete XXXX und XXXX. Der Beschwerdeführer ist ihretwegen keiner Gefahr in der Russischen Föderation ausgesetzt. Es ist XXXX zumutbar, die Beziehung mit dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation fortzusetzen.Der Beschwerdeführer ist ledig; seine ehemalige und nunmehr wieder Lebensgefährtin römisch 40 , geb. römisch 40 , ist ehemalige russische Staatsangehörige und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Ihr kam auf Grund der Asylerstreckung nach ihrer römisch 40 der Status der Asylberechtigten zu, bis sie römisch 40 österreichische Staatsbürgerin wurde. Sie ist in römisch 40 geboren und in Tschetschenien und römisch 40 aufgewachsen; sie lebte bis römisch 40 in der Russischen Föderation. Ihr römisch 40 lebt weiterhin in Tschetschenien. Sie spricht neben Deutsch auch Russisch und Tschetschenisch. Sie selbst war nie einer Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt. Sie reiste im römisch 40 in die Russische Föderation; dabei war sie keiner Verfolgung ausgesetzt. Am Flughafen in römisch 40 wurde sie von den Behörden befragt. Auch seit der Russlandreise ist sie in Österreich keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen. römisch 40 war sie drei Monate lang an der Adresse des Beschwerdeführers gemeldet; davon abgesehen lebte sie bei ihrer römisch 40 in römisch 40 . Als sie im römisch 40 wieder eine Beziehung zum Beschwerdeführer einging, war sie sich der Vorstrafen des Beschwerdeführers bewusst, zumal er damals bereits eine Strafhaft verbüßte; dem Beschwerdeführer war damals bereits verwaltungsbehördlich der Asylstatus aberkannt gewesen. Sie besuchte ihn erstmals im römisch 40 in der Haft. Seit römisch 40 verfügt sie über eine Nebenwohnsitzmeldung an der Adresse der römisch 40 des Beschwerdeführers. Sie ist ausgebildete römisch 40 und römisch 40 . Der Beschwerdeführer ist ihretwegen keiner Gefahr in der Russischen Föderation ausgesetzt. Es ist römisch 40 zumutbar, die Beziehung mit dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation fortzusetzen.
Zu den ehemaligen Lebensgefährtinnen XXXX und XXXX besteht jedenfalls seit Haftbeginn XXXX kein Kontakt mehr; es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seit XXXX mit XXXX verlobt war.Zu den ehemaligen Lebensgefährtinnen römisch 40 und römisch 40 besteht jedenfalls seit Haftbeginn römisch 40 kein Kontakt mehr; es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seit römisch 40 mit römisch 40 verlobt war.
Der Beschwerdeführer hat keine Kinder und keine Unterhaltspflichten. Er hat Schulden aus XXXX (über XXXX €), wegen XXXX (XXXX€) und einem XXXX (XXXX €) bei XXXX.Der Beschwerdeführer hat keine Kinder und keine Unterhaltspflichten. Er hat Schulden aus römisch 40 (über römisch 40 €), wegen römisch 40 (XXXX€) und einem römisch 40 (römisch 40 €) bei römisch 40 .
Der Beschwerdeführer ist gesund. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seine XXXX überwunden hat und er im Falle der Haftentlassung über eine gültige Einstellungszusage verfügt.Der Beschwerdeführer ist gesund. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seine römisch 40 überwunden hat und er im Falle der Haftentlassung über eine gültige Einstellungszusage verfügt.
Der Beschwerdeführer war mit seiner Familie im Rahmen der Grundversorgung im XXXX und in XXXX untergebracht, nach der Entlassung aus der Grundversorgung waren sie ein Jahr lang im XXXX der XXXX wohnhaft. Der Beschwerdeführer besuchte in diesem Zeitraum die Hauptschule und absolvierte im Rahmen eines freiwilligen dreizehnten Schuljahres den Hauptschulabschluss. XXXX zog die Familie nach XXXX. Dass der nunmehr volljährige Beschwerdeführer ein Jahr lang weiter ohne seine Familie in XXXX aufhältig war, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung vorbrachte, kann im ZMR nicht nachvollzogen werden. Eine Erwerbstätigkeit XXXX durch den Beschwerdeführer kann nicht festgestellt werden.Der Beschwerdeführer war mit seiner Familie im Rahmen der Grundversorgung im römisch 40 und in römisch 40 untergebracht, nach der Entlassung aus der Grundversorgung waren sie ein Jahr lang im römisch 40 der römisch 40 wohnhaft. Der Beschwerdeführer besuchte in diesem Zeitraum die Hauptschule und absolvierte im Rahmen eines freiwilligen dreizehnten Schuljahres den Hauptschulabschluss. römisch 40 zog die Familie nach römisch 40 . Dass der nunmehr volljährige Beschwerdeführer ein Jahr lang weiter ohne seine Familie in römisch 40 aufhältig war, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung vorbrachte, kann im ZMR nicht nachvollzogen werden. Eine Erwerbstätigkeit römisch 40 durch den Beschwerdeführer kann nicht festgestellt werden.
Im XXXX war der Beschwerdeführer einen Monat lang als Arbeiter erwerbstätig, mit XXXX meldete er sich bis XXXX in XXXX obdachlos. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX wurde er als junger Erwachsener wegen XXXX zu einer Geldstrafe verurteilt. Ab XXXX war der Beschwerdeführer eineinhalb Monate lang als Arbeiter bei einer XXXX in XXXX, danach vier Monate lang bis XXXX bei einer XXXX in XXXX als Arbeiter erwerbstätig.Im römisch 40 war der Beschwerdeführer einen Monat lang als Arbeiter erwerbstätig, mit römisch 40 meldete er sich bis römisch 40 in römisch 40 obdachlos. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde er als junger Erwachsener wegen römisch 40 zu einer Geldstrafe verurteilt. Ab römisch 40 war der Beschwerdeführer eineinhalb Monate lang als Arbeiter bei einer römisch 40 in römisch 40 , danach vier Monate lang bis römisch 40 bei einer römisch 40 in römisch 40 als Arbeiter erwerbstätig.
XXXX war der Beschwerdeführer insgesamt neun Monate lang bei zwei verschiedenen XXXX in XXXX und XXXX beschäftigt sowie insgesamt drei Wochen lang bei zwei verschiedenen Unternehmen für Hausmeistertätigkeiten in XXXX und XXXX. Er war bis August 2012 obdachlos gemeldet, verfügte XXXX über keine Meldeadresse im Bundesgebiet und war ab XXXX bei XXXX, einer Bekannten der Familie, in XXXX gemeldet, aber nicht wohnhaft. Während der Beschwerdeführer obdachlos gemeldet war bzw. über keine Meldeadresse verfügte, war seine damalige bzw. nunmehrige Lebensgefährtin, die er seinen Angaben zufolge am XXXX nach muslimischem Ritus geehelicht hatte, drei Monate lang bei seinen XXXX gemeldet. Der Beschwerdeführer wurde XXXX vier Mal rechtskräftig wegen XXXX, sieben Mal wegen XXXX, einmal wegen XXXX, einmal wegen XXXX, drei Mal wegen XXXX, zwei Mal XXXX, drei Mal XXXX und einmal wegen XXXX verwaltungsbehördlich bestraft. Da der Beschwerdeführer die verhängten Geldstrafen nicht beglich, verbüßte er die Ersatzfreiheitsstrafen.römisch 40 war der Beschwerdeführer insgesamt neun Monate lang bei zwei verschiedenen römisch 40 in römisch 40 und römisch 40 beschäftigt sowie insgesamt drei Wochen lang bei zwei verschiedenen Unternehmen für Hausmeistertätigkeiten in römisch 40 und römisch 40 . Er war bis August 2012 obdachlos gemeldet, verfügte römisch 40 über keine Meldeadresse im Bundesgebiet und war ab römisch 40 bei römisch 40 , einer Bekannten der Familie, in römisch 40 gemeldet, aber nicht wohnhaft. Während der Beschwerdeführer obdachlos gemeldet war bzw. über keine Meldeadresse verfügte, war seine damalige bzw. nunmehrige Lebensgefährtin, die er seinen Angaben zufolge am römisch 40 nach muslimischem Ritus geehelicht hatte, drei Monate lang bei seinen römisch 40 gemeldet. Der Beschwerdeführer wurde römisch 40 vier Mal rechtskräftig wegen römisch 40 , sieben Mal wegen römisch 40 , einmal wegen römisch 40 , einmal wegen römisch 40 , drei Mal wegen römisch 40 , zwei Mal römisch 40 , drei Mal römisch 40 und einmal wegen römisch 40 verwaltungsbehördlich bestraft. Da der Beschwerdeführer die verhängten Geldstrafen nicht beglich, verbüßte er die Ersatzfreiheitsstrafen.
Im XXXX zog der Beschwerdeführer in eine eigene Wohnung in XXXX, in der seine damalige und nunmehrige Lebensgefährtin aber nicht gemeldet war, im XXXX zog er zu seiner ehemaligen Lebensgefährtin nach XXXX, im XXXX zurück zu seinen XXXX nach XXXX. Er war XXXX eineinhalb Monate lang als Arbeiter in einer Personalüberlassungsfirma in XXXX beschäftigt und drei Monate lang geringfügig in einem Nachtlokal in XXXX, schließlich im XXXX drei Wochen lang in einem metallverarbeitenden Betrieb. Im Übrigen war er arbeitslos; seit XXXX hat der Beschwerdeführer keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit mehr ausgeübt. Dass er insgesamt zwei Jahre bei XXXX und zwei Jahre lang bei der XXXX XXXX beschäftigt war, kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer wurde XXXX ein Mal rechtskräftig wegen XXXX, fünf Mal wegen XXXX, zwei Mal wegen XXXX, sechs Mal XXXX und einmal XXXX verwaltungsbehördlich bestraft. Da der Beschwerdeführer die verhängten Geldstrafen nicht beglich, verbüßte er die Ersatzfreiheitsstrafen.Im römisch 40 zog der Beschwerdeführer in eine eigene Wohnung in römisch 40 , in der seine damalige und nunmehrige Lebensgefährtin aber nicht gemeldet war, im römisch 40 zog er zu seiner ehemaligen Lebensgefährtin nach römisch 40 , im römisch 40 zurück zu seinen römisch 40 nach römisch 40 . Er war römisch 40 eineinhalb Monate lang als Arbeiter in einer Personalüberlassungsfirma in römisch 40 beschäftigt und drei Monate lang geringfügig in einem Nachtlokal in römisch 40 , schließlich im römisch 40 drei Wochen lang in einem metallverarbeitenden Betrieb. Im Übrigen war er arbeitslos; seit römisch 40 hat der Beschwerdeführer keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit mehr ausgeübt. Dass er insgesamt zwei Jahre bei römisch 40 und zwei Jahre lang bei der römisch 40 römisch 40 beschäftigt war, kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer wurde römisch 40 ein Mal rechtskräftig wegen römisch 40 , fünf Mal wegen römisch 40 , zwei Mal wegen römisch 40 , sechs Mal römisch 40 und einmal römisch 40 verwaltungsbehördlich bestraft. Da der Beschwerdeführer die verhängten Geldstrafen nicht beglich, verbüßte er die Ersatzfreiheitsstrafen.
Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses, am XXXX reiste er nach dem Besuch einer Hochzeit mit seiner Familie in XXXX zu einem XXXX in XXXX und am XXXX über XXXX, XXXX und XXXX nach XXXX aus. Jenseits der XXXX Grenze wurde er von einer unbekannten Person abgeholt und mit dem Auto in ein XXXX der XXXX nach XXXX gebracht. In diesem XXXX wurde der Beschwerdeführer im sogenannten "XXXX" in der XXXX und XXXX geschult. Darüber hinaus absolvierte er ein XXXX. Die Ausbildung dauerte etwa XXXX. Im Anschluss an diese XXXX wurde der Beschwerdeführer mehrfach im Raum von XXXX bei XXXX eingesetzt. An diesen XXXX nahm er XXXX teil. XXXX. Zuletzt war der Beschwerdeführer am XXXX auf das XXXX in XXXX beteiligt.Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses, am römisch 40 reiste er nach dem Besuch einer Hochzeit mit seiner Familie in römisch 40 zu einem römisch 40 in römisch 40 und am römisch 40 über römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 nach römisch 40 aus. Jenseits der römisch 40 Grenze wurde er von einer unbekannten Person abgeholt und mit dem Auto in ein römisch 40 der römisch 40 nach römisch 40 gebracht. In diesem römisch 40 wurde der Beschwerdeführer im sogenannten "XXXX" in der römisch 40 und römisch 40 geschult. Darüber hinaus absolvierte er ein römisch 40 . Die Ausbildung dauerte etwa römisch 40 . Im Anschluss an diese römisch 40 wurde der Beschwerdeführer mehrfach im Raum von römisch 40 bei römisch 40 eingesetzt. An diesen römisch 40 nahm er römisch 40 teil. römisch 40 . Zuletzt war der Beschwerdeführer am römisch 40 auf das römisch 40 in römisch 40 beteiligt.
Bei der XXXX (übersetzt: XXXX) handelt es sich um einen auf längere Zeit angelegten XXXX von XXXX, der darauf ausgerichtet ist, dass XXXX eine oder XXXX ausgeführt werden. Die XXXX tritt seit XXXX unter diesem Namen auf. Sie wurde von dem aus XXXX stammenden XXXX alias XXXX (im Folgenden: XXXX), gegründet. Die Anzahl der XXXX dieser XXXX liegt im niedrigen dreistelligen Bereich. Die XXXX setzen sich vorwiegend aus XXXX zusammen, in ihren Reihen befinden sich jedoch auch XXXX und XXXX. Ziel der XXXX ist zunächst der XXXX und damit einhergehend die XXXX, Darüber hinaus will die XXXX - zurück in den XXXX verlagern. Ihr Ziel des XXXX und der XXXX jedenfalls in XXXX, den XXXX sowie letztlich XXXX versucht die XXXX durch XXXX umzusetzen, bei denen die XXXX beabsichtigt ist. Die XXXX der XXXX sind geeignet, eine XXXX herbeizuführen. Es geht darum, die XXXX und die XXXX zu zerstören. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich an der XXXX der XXXX seit ihrer XXXX eine Änderung ergeben hat oder sie nicht von Beginn an als XXXX einzustufen ist. Ihre XXXX und ihre XXXX vor allem über das Internet, wobei sie sich der XXXX", welche in XXXX publiziert, bedient.Bei der römisch 40 (übersetzt: römisch 40 ) handelt es sich um einen auf längere Zeit angelegten römisch 40 von römisch 40 , der darauf ausgerichtet ist, dass römisch 40 eine oder römisch 40 ausgeführt werden. Die römisch 40 tritt seit römisch 40 unter diesem Namen auf. Sie wurde von dem aus römisch 40 stammenden römisch 40 alias römisch 40 (im Folgenden: römisch 40 ), gegründet. Die Anzahl der römisch 40 dieser römisch 40 liegt im niedrigen dreistelligen Bereich. Die römisch 40 setzen sich vorwiegend aus römisch 40 zusammen, in ihren Reihen befinden sich jedoch auch römisch 40 und römisch 40 . Ziel der römisch 40 ist zunächst der römisch 40 und damit einhergehend die römisch 40 , Darüber hinaus will die römisch 40 - zurück in den römisch 40 verlagern. Ihr Ziel des römisch 40 und der römisch 40 jedenfalls in römisch 40 , den römisch 40 sowie letztlich römisch 40 versucht die römisch 40 durch römisch 40 umzusetzen, bei denen die römisch 40 beabsichtigt ist. Die römisch 40 der römisch 40 sind geeignet, eine römisch 40 herbeizuführen. Es geht darum, die römisch 40 und die römisch 40 zu zerstören. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich an der römisch 40 der römisch 40 seit ihrer römisch 40 eine Änderung ergeben hat oder sie nicht von Beginn an als römisch 40 einzustufen ist. Ihre römisch 40 und ihre römisch 40 vor allem über das Internet, wobei sie sich der XXXX", welche in römisch 40 publiziert, bedient.
XXXX Unter dem Vorwand, seinen XXXX in der XXXX treffen zu wollen, reiste der Beschwerdeführer XXXX wiederum über XXXX in die XXXX. Amrömisch 40 Unter dem Vorwand, seinen römisch 40 in der römisch 40 treffen zu wollen, reiste der Beschwerdeführer römisch 40 wiederum über römisch 40 in die römisch 40 . Am
XXXX flog er von XXXX nach XXXX und kehrte in der Folge zu seiner Familie in XXXX zurück. Der Beschwerdeführer, der froh war, die Zeit in XXXX XXXX, hat in weiterer Folge XXXX von einer XXXX zum Zweckerömisch 40 flog er von römisch 40 nach römisch 40 und kehrte in der Folge zu seiner Familie in römisch 40 zurück. Der Beschwerdeführer, der froh war, die Zeit in römisch 40 römisch 40 , hat in weiterer Folge römisch 40 von einer römisch 40 zum Zwecke
XXXX abgehalten. Der Beschwerdeführer wusste, dass es sich bei der XXXX um einen XXXX handelt, der XXXX, dass von XXXX. Ihm waren die von XXXX verfolgten XXXX, deren XXXX und die XXXX zur XXXX bekannt und nahm er XXXXin Kauf. Ihm war vollkommen klar, dass die XXXX geeignet sind, eine XXXX. Als der Beschwerdeführer nach XXXX in das XXXX der XXXX reiste, dort eine XXXX und anschließend an XXXX teilnahm, handelte er mit dem Wissen und Willen, sich als XXXX zu beteiligen. Der Beschwerdeführer wusste zu diesem Zeitpunkt auch, dass er durch seine Reise nach XXXX in das XXXX der XXXX, die XXXX fördert, das wollte er auch. Der Beschwerdeführer begab sich mit dem Ziel in XXXX, um XXXX. Ihm kam es geradezu darauf an, im Anschluss daran XXXX einzusetzen.römisch 40 abgehalten. Der Beschwerdeführer wusste, dass es sich bei der römisch 40 um einen römisch 40 handelt, der römisch 40 , dass von römisch 40 . Ihm waren die von römisch 40 verfolgten römisch 40 , deren römisch 40 und die römisch 40 zur römisch 40 bekannt und nahm er XXXXin Kauf. Ihm war vollkommen klar, dass die römisch 40 geeignet sind, eine römisch 40 . Als der Beschwerdeführer nach römisch 40 in das römisch 40 der römisch 40 reiste, dort eine römisch 40 und anschließend an römisch 40 teilnahm, handelte er mit dem Wissen und Willen, sich als römisch 40 zu beteiligen. Der Beschwerdeführer wusste zu diesem Zeitpunkt auch, dass er durch seine Reise nach römisch 40 in das römisch 40 der römisch 40 , die römisch 40 fördert, das wollte er auch. Der Beschwerdeführer begab sich mit dem Ziel in römisch 40 , um römisch 40 . Ihm kam es geradezu darauf an, im Anschluss daran römisch 40 einzusetzen.
Nach seiner Rückkehr nach Österreich Anfang XXXX war der Beschwerdeführer wieder bei seinen XXXX in XXXX gemeldet. Er war seit seiner Rückkehr nach Österreich bis zum Haftbeginn am 09.04.2015 nicht erwerbstätig; er bezog Mindersicherung. Der Beschwerdeführer wurde 2014 und 2015 einmal rechtskräftig wegen XXXX des XXXX, einmal XXXX, einmal wegen XXXX, einmal XXXX, einmal XXXX, drei Mal wegen XXXX und zwei Mal wegen XXXX" verwaltungsbehördlich bestraft. Da der Beschwerdeführer die verhängten Geldstrafen nicht beglich, verbüßte er die Ersatzfreiheitsstrafen. Am XXXX wurde sein Konventionsreisepass eingezogen. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des XXXX nach § XXXX SMG und des Vergehens des XXXX nach § XXXX SMG im Tatzeitraum XXXX in das 15-fache der Grenzmenge überschreitendem Ausmaß zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt und der Geldbetrag von XXXX € für verfallen erklärt. Mildernd wurde das teilweise Geständnis gewertet, erschwerend das Zusammentreffen von Vergehen und Verbrechen, die einschlägige Vorstrafe und die gewinnsüchtigen Tatmotive.Nach seiner Rückkehr nach Österreich Anfang römisch 40 war der Beschwerdeführer wieder bei seinen römisch 40 in römisch 40 gemeldet. Er war seit seiner Rückkehr nach Österreich bis zum Haftbeginn am 09.04.2015 nicht erwerbstätig; er bezog Mindersicherung. Der Beschwerdeführer wurde 2014 und 2015 einmal rechtskräftig wegen römisch 40 des römisch 40 , einmal römisch 40 , einmal wegen römisch 40 , einmal römisch 40 , einmal römisch 40 , drei Mal wegen römisch 40 und zwei Mal wegen XXXX" verwaltungsbehördlich bestraft. Da der Beschwerdeführer die verhängten Geldstrafen nicht beglich, verbüßte er die Ersatzfreiheitsstrafen. Am römisch 40 wurde sein Konventionsreisepass eingezogen. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des römisch 40 nach Paragraph römisch 40 SMG und des Vergehens des römisch 40 nach Paragraph römisch 40 SMG im Tatzeitraum römisch 40 in das 15-fache der Grenzmenge überschreitendem Ausmaß zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt und der Geldbetrag von römisch 40 € für verfallen erklärt. Mildernd wurde das teilweise Geständnis gewertet, erschwerend das Zusammentreffen von Vergehen und Verbrechen, die einschlägige Vorstrafe und die gewinnsüchtigen Tatmotive.
Der Führerschein wurde ihm mit Bescheid vom XXXX entzogen. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, bestätigt durch das Urteil des Oberlandesgericht XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, XXXX Er hat hiedurch begangen XXXX nach § XXXX und XXXX nach § XXXX und wurde hiefür gemäß §§ XXXX StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, XXXX, in Anwendung des § XXXX StGB nach § XXXX StGB zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe in der Dauer von XXXX sowie gemäß § XXXX StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Der Schöffensenat wertete XXXX des XXXXnach § XXXX durch längere Zeit XXXX sowie das Zusammentreffen von XXXX drei XXXX erschwerend, demgegenüber das teilweise Geständnis und das XXXX mildernd. Unter Abwägung dieser Strafzumessungsgründe sowie unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, mit welchem eine unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von XXXX verhängt wurde, erachtete es eine Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer XXXX dem Unrechtsgehalt der Taten und der Schuld des Beschwerdeführers entsprechend. Eine auch nur teilweise bedingte Strafnachsicht kam schon aus generalpräventiven Erwägungen nicht in Betracht.Der Führerschein wurde ihm mit Bescheid vom römisch 40 entzogen. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , bestätigt durch das Urteil des Oberlandesgericht römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, römisch 40 Er hat hiedurch begangen römisch 40 nach Paragraph römisch 40 und römisch 40 nach Paragraph römisch 40 und wurde hiefür gemäß Paragraphen römisch 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , in Anwendung des Paragraph römisch 40 StGB nach Paragraph römisch 40 StGB zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe in der Dauer von römisch 40 sowie gemäß Paragraph römisch 40 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Der Schöffensenat wertete römisch 40 des XXXXnach Paragraph römisch 40 durch längere Zeit römisch 40 sowie das Zusammentreffen von römisch 40 drei römisch 40 erschwerend, demgegenüber das teilweise Geständnis und das römisch 40 mildernd. Unter Abwägung dieser Strafzumessungsgründe sowie unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , mit welchem eine unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von römisch 40 verhängt wurde, erachtete es eine Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer römisch 40 dem Unrechtsgehalt der Taten und der Schuld des Beschwerdeführers entsprechend. Eine auch nur teilweise bedingte Strafnachsicht kam schon aus generalpräventiven Erwägungen nicht in Betracht.
Über dieses Urteil wurde in XXXX ausschließlich in anonymisierter Form berichtet. Der Beschwerdeführer wird von XXXX nicht XXXX gesucht (anders etwa als im Verfahren EGMR 25.03.2014, Fall M.G., Appl. 59.297/12). Dem Beschwerdeführer droht im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation außerhalb des Föderationskreises Nordkaukasus keine Verfolgung auf Grund XXXX und wegen seiner Verurteilung XXXX.Über dieses Urteil wurde in römisch 40 ausschließlich in anonymisierter Form berichtet. Der Beschwerdeführer wird von römisch 40 nicht römisch 40 gesucht (anders etwa als im Verfahren EGMR 25.03.2014, Fall M.G., Appl. 59.297/12). Dem Beschwerdeführer droht im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation außerhalb des Föderationskreises Nordkaukasus keine Verfolgung auf Grund römisch 40 und wegen seiner Verurteilung römisch 40 .
Wo der Beschwerdeführer als Volljähriger bis zu seiner Ausreise nach XXXX tatsächlich lebte, kann nicht festgestellt werden. Er befindet sich seit XXXX in Haft, die seit XXXX in der Justizanstalt XXXX vollzogen wird. Während der Strafhaft wurde gegen den Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Bescheid vom XXXX eine Ordnungsstrafe wegen unerlaubten Besitzes eines Mobiltelefons, mit Bescheid vom XXXX eine Ordnungsstrafe wegen eines Harntests, der positiv auf THC war, mit Bescheid vom XXXX eine Ordnungsstrafe wegen Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt, mit Straferkenntnis vom XXXX eine Ordnungsstrafe wegen Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt und mit Bescheid vom XXXX eine Ordnungsstrafe wegen Abgabe von Fremdharn und Verweigerung der Harnabgabe verhängt. Am XXXX wurden ihm 4 Tabletten XXXX abgenommen und er wurde schriftlich abgemahnt.Wo der Beschwerdeführer als Volljähriger bis zu seiner Ausreise nach römisch 40 tatsächlich lebte, kann nicht festgestellt werden. Er befindet sich seit römisch 40 in Haft, die seit römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 vollzogen wird. Während der Strafhaft wurde gegen den Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Bescheid vom römisch 40 eine Ordnungsstrafe wegen unerlaubten Besitzes eines Mobiltelefons, mit Bescheid vom römisch 40 eine Ordnungsstrafe wegen eines Harntests, der positiv auf THC war, mit Bescheid vom römisch 40 eine Ordnungsstrafe wegen Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt, mit Straferkenntnis vom römisch 40 eine Ordnungsstrafe wegen Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt und mit Bescheid vom römisch 40 eine Ordnungsstrafe wegen Abgabe von Fremdharn und Verweigerung der Harnabgabe verhängt. Am römisch 40 wurden ihm 4 Tabletten römisch 40 abgenommen und er wurde schriftlich abgemahnt.
Der Beschwerdeführer reflektiert sein Handeln nicht, ist nicht schuldeinsichtig und sieht sich ausschließlich als Opfer der Umstände. Die vom Beschwerdeführer relevierte beabsichtigte Änderung des Lebenswandels kann nicht festgestellt werden. Er stellt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
Dem Beschwerdeführer wurde die österreichische Staatsbürgerschaft nicht verliehen; er würde auch die Voraussetzungen für die Verleihung nicht erfüllen. Der XXXX des Beschwerdeführers bemühte sich XXXX um die Ausstellung eines russischen Reisepasses für den damals noch minderjährigen Beschwerdeführer und die übrigen Familienangehörigen.Dem Beschwerdeführer wurde die österreichische Staatsbürgerschaft nicht verliehen; er würde auch die Voraussetzungen für die Verleihung nicht erfüllen. Der römisch 40 des Beschwerdeführers bemühte sich römisch 40 um die Ausstellung eines russischen Reisepasses für den damals noch minderjährigen Beschwerdeführer und die übrigen Familienangehörigen.
Eine XXXX, ein XXXX, ein XXXX und vier XXXX des Beschwerdeführers leben in Österreich; zu diesen besteht seit XXXX ein normales verwandtschaftliches Verhältnis mit regelmäßigen Besuchen, wobei der XXXX, der wie seine XXXX erwerbstätig ist und Sorgepflichten für XXXX hat, den Beschwerdeführer im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten auch finanziell unterstützt. Ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis besteht nicht. Die Umgangssprachen der Familie sind Russisch und Tschetschenisch. Der XXXX besucht den Beschwerdeführer seit XXXX auch in der Haft.Eine römisch 40 , ein römisch 40 , ein römisch 40 und vier römisch 40 des Beschwerdeführers leben in Österreich; zu diesen besteht seit römisch 40 ein normales verwandtschaftliches Verhältnis mit regelmäßigen Besuchen, wobei der römisch 40 , der wie seine römisch 40 erwerbstätig ist und Sorgepflichten für römisch 40 hat, den Beschwerdeführer im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten auch finanziell unterstützt. Ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis besteht nicht. Die Umgangssprachen der Familie sind Russisch und Tschetschenisch. Der römisch 40 besucht den Beschwerdeführer seit römisch 40 auch in der Haft.
Die XXXX des Beschwerdeführers arbeitet als XXXX, der XXXX des Beschwerdeführers verfügt kaum über Deutschkenntnisse, besucht gerade einen Deutschkurs auf dem niedrigsten Anfängerniveau und war bislang vorwiegend im Rahmen von XXXX erwerbstätig. Die XXXX des Beschwerdeführers sind für seine XXXX und seinen XXXX obsorgepflichtig, die bei den XXXX wohnen; sein volljähriger XXXX ist bei seinen XXXX gemeldet. Seine volljäXXXX lebt bei ihrem XXXX nach muslimischem Ritus in XXXX, spricht neben Tschetschenisch und Russisch gut Deutsch, hat keine über die Pflichtschule hinausgehende Schulbildung absolviert, war nie erwerbstätig und ist XXXX und XXXX eines XXXX; sie bestreitet ihren Lebensunterhalt durch Sozialleistungen. Ihr Lebensgefährte verfügt in Österreich über ein Aufenthaltsrecht nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz; er war bisher arbeitslos. XXXX, der XXXX des Beschwerdeführers reiste am XXXX in den XXXX aus und XXXX an; er ist unbekannten Aufenthalts. Die Konversationssprachen in der Familie sind Tschetschenisch und Russisch; die XXXX des Beschwerdeführers sprechen Deutsch. Es besteht ein normaler XXXX Kontakt durch Besuche auch in der Justizanstalt.Die römisch 40 des Beschwerdeführers arbeitet als römisch 40 , der römisch 40 des Beschwerdeführers verfügt kaum über Deutschkenntnisse, besucht gerade einen Deutschkurs auf dem niedrigsten Anfängerniveau und war bislang vorwiegend im Rahmen von römisch 40 erwerbstätig. Die römisch 40 des Beschwerdeführers sind für seine römisch 40 und seinen römisch 40 obsorgepflichtig, die bei den römisch 40 wohnen; sein volljähriger römisch 40 ist bei seinen römisch 40 gemeldet. Seine volljäXXXX lebt bei ihrem römisch 40 nach muslimischem Ritus in römisch 40 , spricht neben Tschetschenisch und Russisch gut Deutsch, hat keine über die Pflichtschule hinausgehende Schulbildung absolviert, war nie erwerbstätig und ist römisch 40 und römisch 40 eines römisch 40 ; sie bestreitet ihren Lebensunterhalt durch Sozialleistungen. Ihr Lebensgefährte verfügt in Österreich über ein Aufenthaltsrecht nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz; er war bisher arbeitslos. römisch 40 , der römisch 40 des Beschwerdeführers reiste am römisch 40 in den römisch 40 aus und römisch 40 an; er ist unbekannten Aufenthalts. Die Konversationssprachen in der Familie sind Tschetschenisch und Russisch; die römisch 40 des Beschwerdeführers sprechen Deutsch. Es besteht ein normaler römisch 40 Kontakt durch Besuche auch in der Justizanstalt.
Seine XXXX, XXXX, XXXX und XXXX unterstützen den Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Möglichkeiten auch finanziell. Ein Abhängigkeitsverhältnis der in Österreich aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen vom Beschwerdeführer aus gesundheitlichen oder anderen Gründen besteht nicht. Die Beziehung, die seit XXXX sowie während des XXXX nur per Telefon und Internet bzw. während der Haft auch durch Besuche gelebt wird, kann auch von der Russischen Föderation aus über elektronische Medien und Internet aufrechterhalten werden. Zu den weiteren Verwandten im Bundesgebiet gibt es vorwiegend telefonischen Kontakt.Seine römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 unterstützen den Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Möglichkeiten auch finanziell. Ein Abhängigkeitsverhältnis der in Österreich aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen vom Beschwerdeführer aus gesundheitlichen oder anderen Gründen besteht nicht. Die Beziehung, die seit römisch 40 sowie während des römisch 40 nur per Telefon und Internet bzw. während der Haft auch durch Besuche gelebt wird, kann auch von der Russischen Föderation aus über elektronische Medien und Internet aufrechterhalten werden. Zu den weiteren Verwandten im Bundesgebiet gibt es vorwiegend telefonischen Kontakt.
Der Beschwerdeführer absolvierte in Österreich den Pflichtschulabschluss nach dreijährigem Schulbesuch im Bundesgebiet; er hat in Österreich keinen Beruf gelernt, er wurde als XXXX angelernt. Er spricht sehr gut Deutsch, seine schriftliche Ausdrucksfähigkeit auf Deutsch ist wesentlich schlechter. Die aktenkundigen Freunde und Bezugspersonen des Beschwerdeführers in Österreich stammen fast ausschließlich aus der russischen Föderation und sind tschetschenische Volksgruppenangehörige.Der Beschwerdeführer absolvierte in Österreich den Pflichtschulabschluss nach dreijährigem Schulbesuch im Bundesgebiet; er hat in Österreich keinen Beruf gelernt, er wurde als römisch 40 angelernt. Er spricht sehr gut Deutsch, seine schriftliche Ausdrucksfähigkeit auf Deutsch ist wesentlich schlechter. Die aktenkundigen Freunde und Bezugspersonen des Beschwerdeführers in Österreich stammen fast ausschließlich aus der russischen Föderation und sind tschetschenische Volksgruppenangehörige.
Väterlicherseits leben noch XXXX, eine XXXX, XXXX und XXXX sowie eine Vielzahl von XXXX und XXXX des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation, auch in der Teilepublik Tschetschenien. Ein XXXX zweiten Grades des XXXX des Beschwerdeführers ist XXXX des XXXX des Beschwerdeführers. Auch die Familien der XXXX des Beschwerdeführers und der XXXX des Beschwerdeführers wohnen weiterhin in der Russischen Föderation. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Verwandten des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sind. Es besteht telefonsicher Kontakt bzw. Kontakt über elektronische Medien zwischen den Familienangehörigen in Österreich und denen in der Russischen Föderation.Väterlicherseits leben noch römisch 40 , eine römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 sowie eine Vielzahl von römisch 40 und römisch 40 des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation, auch in der Teilepublik Tschetschenien. Ein römisch 40 zweiten Grades des römisch 40 des Beschwerdeführers ist römisch 40 des römisch 40 des Beschwerdeführers. Auch die Familien der römisch 40 des Beschwerdeführers und der römisch 40 des Beschwerdeführers wohnen weiterhin in der Russischen Föderation. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Verwandten des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sind. Es besteht telefonsicher Kontakt bzw. Kontakt über elektronische Medien zwischen den Familienangehörigen in Österreich und denen in der Russischen Föderation.
Die ersten XXXX Jahre seines Lebens verbrachte der Beschwerdeführer mit seinen XXXX und seinen XXXX in der Russischen Föderation in den Teilrepubliken Tschetschenien und XXXX. Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Tschetschenien im Haushalt seines XXXX gelebt hatte, vielmehr hat er ihn im Rahmen einer engen verwandtschaftlichen Beziehung auch auf Grund des Umstandes, dass die beiden Familien auf der selben Liegenschaft lebten, oft besucht. Der Beschwerdeführer besuchte im Herkunftsstaat acht Jahre lang die Grundschule und spielte Fußball in einem Verein. Seine Muttersprache ist Tschetschenisch, er spricht auch Russisch.Die ersten römisch 40 Jahre seines Lebens verbrachte der Beschwerdeführer mit seinen römisch 40 und seinen römisch 40 in der Russischen Föderation in den Teilrepubliken Tschetschenien und römisch 40 . Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Tschetschenien im Haushalt seines römisch 40 gelebt hatte, vielmehr hat er ihn im Rahmen einer engen verwandtschaftlichen Beziehung auch auf Grund des Umstandes, dass die beiden Familien auf der selben Liegenschaft lebten, oft besucht. Der Beschwerdeführer besuchte im Herkunftsstaat acht Jahre lang die Grundschule und spielte Fußball in einem Verein. Seine Muttersprache ist Tschetschenisch, er spricht auch Russisch.
Dem Beschwerdeführer drohen im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation weder die Todesstrafe noch eine Haftstrafe unter unmenschlichen Bedingungen oder eine Verurteilung auf Grund des der Verurteilung in Österreich zugrunde liegenden Verhaltens. Dem Beschwerdeführer droht im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation außerhalb der Teilrepublik Tschetschenien und des Föderationskreises Nordkaukasus keine Folter oder unmenschliche Behandlung auf Grund seiner Verurteilung in Österreich oder des dieser Verurteilung zugrunde liegenden Verhaltens.
Es ist dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, sich in der Russischen Föderation außerhalb der Teilrepublik Tschetschenien und des Föderationskreises Nordkaukasus niederzulassen und anzumelden; die wirtschaftlich stärkeren Metropolen und Regionen in Russland bieten trotz der derzeitigen Wirtschaftskrise bei vorhandener Arbeitswilligkeit auch entsprechende Chancen für russische Staatsangehörige aus den Kaukasusrepubliken; der Beschwerdeführer hätte auch Zugang zu Sozialbeihilfen, Krankenversicherung und medizinischer Versorgung, auch Drogensucht ist in der Russischen Föderation behandelbar. Es besteht keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer in anderen Teilen der Russischen Föderation Opfer fingierter Strafverfahren würde. Dem Beschwerdeführer droht auch keine Verfolgung bei der Wiedereinreise in die Russische Föderation außerhalb der Teilrepublik Tschetschenien und des Föderationskreises Nordkaukasus.
Die allgemeine Lage in der Russischen Föderation stellt sich wie folgt dar:
Politische Lage
Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 15.6.2017, vgl. GIZ 7.2017c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12. Juni 1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12. Dezember 1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte) (AA 3.2017a). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Amtsinhaber ist seit dem 7. Mai 2012 Wladimir Putin (AA 3.2017a, vgl. EASO 3.2017). Er wurde am 4. März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Seit der Wiederwahl von Staatspräsident Putin im Mai 2012 wird eine Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht-traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen, die Extremismus-Gesetzgebung verschärft sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, welche die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zunichtemachen. Der Druck auf Regimekritiker und Teilnehmer von Protestaktionen wächst, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen. Der Mord am Oppositionspolitiker Boris Nemzow hat das Misstrauen zwischen Staatsmacht und außerparlamentarischer Opposition weiter verschärft (AA 3.2017a). Mittlerweile wurden alle fünf Angeklagten im Mordfall Nemzow schuldig gesprochen. Alle fünf stammen aus Tschetschenien. Der Oppositionelle Ilja Jaschin hat das Urteil als "gerecht" bezeichnet, jedoch sei der Fall nicht aufgeklärt, solange Organisatoren und Auftraggeber frei sind. Kreml-Sprecher Dmitri Peskow hat verlautbart, dass die Suche nach den Auftraggebern weiter gehen wird. Allerdings sind sich Staatsanwaltschaft und Nebenklage, die die Interessen der Nemzow-Familie vertreten, nicht einig, wen sie als potenziellen Hintermann weiter verfolgen. Die staatlichen Anklagevertreter sehen als Lenker der Tat Ruslan Muchutdinow, einen Offizier des Bataillons "Nord", der sich in die Vereinigten Arabischen Emirate abgesetzt haben soll. Nemzows Angehörige hingegen vermuten, dass die Spuren bis "zu den höchsten Amtsträgern in Tschetschenien und Russland" führen. Sie fordern die Befragung des Vizebataillonskommandeurs Ruslan Geremejew, der ein entfernter Verwandter von Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow ist (Standard 29.6.2017). Ein Moskauer Gericht hat den Todesschützen von Nemzow zu 20 Jahren Straflager verurteilt. Vier Komplizen erhielten Haftstrafen zwischen 11 und 19 Jahren. Zudem belegte der Richter Juri Schitnikow die fünf Angeklagten aus dem russischen Nordkaukasus demnach mit Geldstrafen von jeweils 100.000 Rubel (knapp 1.500 Euro). Die Staatsanwaltschaft hatte für den Todesschützen lebenslange Haft beantragt, für die Mitangeklagten 17 bis 23 Jahre (Kurier 13.7.2017).Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 15.6.2017, vergleiche GIZ 7.2017c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12. Juni 1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12. Dezember 1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte) (AA 3.2017a). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Amtsinhaber ist seit dem 7. Mai 2012 Wladimir Putin (AA 3.2017a, vergleiche EASO 3.2017). Er wurde am 4. März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Seit der Wiederwahl von Staatspräsident Putin im Mai 2012 wird eine Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht-traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen, die Extremismus-Gesetzgebung verschärft sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, welche die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zunichtemachen. Der Druck auf Regimekritiker und Teilnehmer von Protestaktionen wächst, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen. Der Mord am Oppositionspolitiker Boris Nemzow hat das Misstrauen zwischen Staatsmacht und außerparlamentarischer Opposition weiter verschärft (AA 3.2017a). Mittlerweile wurden alle fünf Angeklagten im Mordfall Nemzow schuldig gesprochen. Alle fünf stammen aus Tschetschenien. Der Oppositionelle Ilja Jaschin hat das Urteil als "gerecht" bezeichnet, jedoch sei der Fall nicht aufgeklärt, solange Organisatoren und Auftraggeber frei sind. Kreml-Sprecher Dmitri Peskow hat verlautbart, dass die Suche nach den Auftraggebern weiter gehen wird. Allerdings sind sich Staatsanwaltschaft und Nebenklage, die die Interessen der Nemzow-Familie vertreten, nicht einig, wen sie als potenziellen Hintermann weiter verfolgen. Die staatlichen Anklagevertreter sehen als Lenker der Tat Ruslan Muchutdinow, einen Offizier des Bataillons "Nord", der sich in die Vereinigten Arabischen Emirate abgesetzt haben soll. Nemzows Angehörige hingegen vermuten, dass die Spuren bis "zu den höchsten Amtsträgern in Tschetschenien und Russland" führen. Sie fordern die Befragung des Vizebataillonskommandeurs Ruslan Geremejew, der ein entfernter Verwandter von Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow ist (Standard 29.6.2017). Ein Moskauer Gericht hat den Todesschützen von Nemzow zu 20 Jahren Straflager verurteilt. Vier Komplizen erhielten Haftstrafen zwischen 11 und 19 Jahren. Zudem belegte der Richter Juri Schitnikow die fünf Angeklagten aus dem russischen Nordkaukasus demnach mit Geldstrafen von jeweils 100.000 Rubel (knapp 1.500 Euro). Die Staatsanwaltschaft hatte für den Todesschützen lebenslange Haft beantragt, für die Mitangeklagten 17 bis 23 Jahre (Kurier 13.7.2017).
Russland ist formal eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum (AA 3.2017a).
Die siebte Parlamentswahl in Russland hat am 18. September 2016 stattgefunden. Gewählt wurden die 450 Abgeordneten der russischen Duma. Insgesamt waren 14 Parteien angetreten, unter ihnen die oppositionellen Parteien Jabloko und Partei der Volksfreiheit (PARNAS). Die Wahlbeteiligung lag bei 47,8%. Die meisten Stimmen bei der Wahl, die auch auf der Halbinsel Krim abgehalten wurde, erhielt die von Ministerpräsident Dmitri Medwedew geführte Regierungspartei "Einiges Russland" mit gut 54%. Nach Angaben der Wahlkommission landete die Kommunistische Partei mit 13,5% auf Platz zwei, gefolgt von der nationalkonservativen LDPR mit 13,2%. Die nationalistische Partei "Gerechtes Russland" erhielt 6%. Diese vier Parteien waren auch bislang schon in der Duma vertreten und stimmten in allen wesentlichen Fragen mit der Mehrheit. Den außerparlamentarischen Oppositionsparteien gelang es nicht die Fünf-Prozent-Hürde zu überwinden. In der Duma verschiebt sich die Macht zugunsten der Regierungspartei "Einiges Russland". Die Partei erreicht im Parlament mit 343 Sitzen deutlich die Zweidrittelmehrheit, die ihr nun Verfassungsänderungen ermöglicht. Die russischen Wahlbeobachter von der NGO Golos berichteten auch in diesem Jahr über viele Verstöße gegen das Wahlrecht (GIZ 4.2017a, vgl. AA 3.2017a).Die siebte Parlamentswahl in Russland hat am 18. September 2016 stattgefunden. Gewählt wurden die 450 Abgeordneten der russischen Duma. Insgesamt waren 14 Parteien angetreten, unter ihnen die oppositionellen Parteien Jabloko und Partei der Volksfreiheit (PARNAS). Die Wahlbeteiligung lag bei 47,8%. Die meisten Stimmen bei der Wahl, die auch auf der Halbinsel Krim abgehalten wurde, erhielt die von Ministerpräsident Dmitri Medwedew geführte Regierungspartei "Einiges Russland" mit gut 54%. Nach Angaben der Wahlkommission landete die Kommunistische Partei mit 13,5% auf Platz zwei, gefolgt von der nationalkonservativen LDPR mit 13,2%. Die nationalistische Partei "Gerechtes Russland" erhielt 6%. Diese vier Parteien waren auch bislang schon in der Duma vertreten und stimmten in allen wesentlichen Fragen mit der Mehrheit. Den außerparlamentarischen Oppositionsparteien gelang es nicht die Fünf-Prozent-Hürde zu überwinden. In der Duma verschiebt sich die Macht zugunsten der Regierungspartei "Einiges Russland". Die Partei erreicht im Parlament mit 343 Sitzen deutlich die Zweidrittelmehrheit, die ihr nun Verfassungsänderungen ermöglicht. Die russischen Wahlbeobachter von der NGO Golos berichteten auch in diesem Jahr über viele Verstöße gegen das Wahlrecht (GIZ 4.2017a, vergleiche AA 3.2017a).
Das Verfahren am Wahltag selbst wurde offenbar korrekter durchgeführt als bei den Dumawahlen im Dezember 2011. Direkte Wahlfälschung wurde nur in Einzelfällen gemeldet, sieht man von Regionen wie Tatarstan oder Tschetschenien ab, in denen Wahlbetrug ohnehin erwartet wurde. Die Wahlbeteiligung von über 90% und die hohen Zustimmungsraten in diesen Regionen sind auch nicht geeignet, diesen Verdacht zu entkräften. Doch ist die korrekte Durchführung der Abstimmung nur ein Aspekt einer demokratischen Wahl. Ebenso relevant ist, dass alle Bewerber die gleichen Chancen bei der Zulassung zur Wahl und die gleichen Möglichkeiten haben, sich der Öffentlichkeit zu präsentieren. Der Einsatz der Administrationen hatte aber bereits im Vorfeld der Wahlen - bei der Bestellung der Wahlkommissionen, bei der Aufstellung und Registrierung der Kandidaten sowie in der Wahlkampagne - sichergestellt, dass sich kein unerwünschter Kandidat und keine missliebige Oppositionspartei durchsetzen konnte. Durch restriktives Vorgehen bei der Registrierung und durch Behinderung bei der Agitation wurden der nichtsystemischen Opposition von vornherein alle Chancen genommen. Dieses Vorgehen ist nicht neu, man hat derlei in Russland vielfach erprobt und zuletzt bei den Regionalwahlen 2014 und 2015 erfolgreich eingesetzt. Das Ergebnis der Dumawahl 2016 demonstriert also, dass die Zentrale in der Lage ist, politische Ziele mit Hilfe der regionalen und kommunalen Verwaltungen landesweit durchzusetzen. Insofern bestätigt das Wahlergebnis die Stabilität und Funktionsfähigkeit des Apparats und die Wirksamkeit der politischen Kontrolle. Dies ist eine der Voraussetzungen für die Erhaltung der politischen Stabilität (RA 7.10.2016).
Quellen:
Tschetschenien
Die Tschetschenische Republik ist eine der 21 Republiken der Russischen Föderation. Betreffend Fläche und Einwohnerzahl - 15.647 km2 und fast 1,3 Millionen Einwohner/innen (2010) - ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben 2010 an, ethnische Tschetschenen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russen/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012).
Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vgl. RFE/RL 19.1.2015).Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vergleiche RFE/RL 19.1.2015).
In Tschetschenien gilt Ramsan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres System geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und größtenteils außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert. So musste im Mai 2016 der Vorsitzende des Obersten Gerichts Tschetscheniens zurücktreten, nachdem er von Kadyrow kritisiert worden war, obwohl die Ernennung/Entlassung der Richter in die föderale Kompetenz fällt. Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen im September 2016, wenn auch das Republikoberhaupt gewählt wird, durchzuführen. Die Entscheidung erklärte man mit potentiellen Einsparungen durch das Zusammenlegen der beiden Wahlgänge, Experten gehen jedoch davon aus, dass Kadyrow einen Teil der Abgeordneten durch jüngere, aus seinem Umfeld stammende Politiker ersetzen möchte. Bei den Wahlen vom 18. September 2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Den offiziellen Angaben zufolge wurde Kadyrow mit über 97% der Stimmen im Amt des Oberhauptes der Republik bestätigt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen, in deren Vorfeld HRW über Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet hatte (ÖB Moskau 12.2016). In Tschetschenien hat das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Vertreter russischer und internationaler NGOs berichten von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen, einem Klima der Angst und Einschüchterung (AA 24.1.2017).
Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird hart vorgegangen. Anfang 2016 sorgte Kadyrow landesweit für Aufregung, als er die liberale Opposition in Moskau als Staatsfeinde bezeichnete, die darauf aus wären, Russland zu zerstören. Nachdem er dafür von Menschenrechtlern, aber auch von Vertretern des präsidentiellen Menschenrechtsrats scharf kritisiert worden war, wurde in Grozny eine Massendemonstration zur Unterstützung Kadyrows organisiert. Im März ernannte Präsident Putin Kadyrow im Zusammenhang mit dessen im April auslaufender Amtszeit zum Interims-Oberhaupt der Republik und drückte seine Unterstützung für Kadyrows erneute Kandidatur aus. Bei den Wahlen im September 2016 wurde Kadyrow laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt, wohingegen unabhängige Medien von krassen Regelverstößen bei der Wahl berichteten (ÖB Moskau 12.2016). Im Vorfeld dieser Wahlen zielten lokale Behörden auf Kritiker und Personen, die als nicht loyal zu Kadyrow gelten ab, z.B. mittels Entführungen, Verschwindenlassen, Misshandlungen, Todesdrohungen und Androhung von Gewalt gegenüber Verwandten (HRW 12.1.2017).
Quellen:
Sicherheitslage
Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, jederzeit zu Attentaten kommen. Zuletzt kam es am 3.4.2017 in Sankt Petersburg zu einem Anschlag in der Metro, der Todesopfer und Verletzte forderte. Die russischen Behörden haben zuletzt ihre Warnung vor Attentaten bekräftigt und rufen zu besonderer Vorsicht auf (AA 21.7.2017b). Den Selbstmordanschlag in der St. Petersburger U-Bahn am 3.4.2017 hat nach Angaben von Experten eine Gruppe mit mutmaßlichen Verbindungen zum islamistischen Terrornetzwerk Al-Qaida für sich reklamiert. Das Imam-Schamil-Bataillon habe den Anschlag mit 15 Todesopfern nach eigenen Angaben auf Anweisung des Al-Qaida-Chefs Ayman al-Zawahiri verübt, teilte das auf die Überwachung islamistischer Internetseiten spezialisierte US-Unternehmen SITE am Dienstag mit (Standard 25.4.2017). Der Selbstmordattentäter Akbarschon Dschalilow stammte aus der kirgisischen Stadt Osch. Zehn Personen, die in den Anschlag verwickelt sein sollen, sitzen in Haft, sechs von ihnen wurden in St. Petersburg, vier in Moskau festgenommen. In russischen Medien wurde der Name eines weiteren Mannes aus der Gegend von Osch genannt, den die Ermittler für den Auftraggeber des Anschlags hielten: Siroschiddin Muchtarow, genannt Abu Salach al Usbeki. Der Angriff, sei eine Vergeltung für russische Gewalt gegen muslimische Länder wie Syrien und für das, was in der russischen Nordkaukasus-Teilrepublik Tschetschenien geschehe; die Operation sei erst der Anfang. Mit Terrorangriffen auf und in Russland hatte sich zuletzt nicht Al-Qaida, sondern der sogenannte Islamische Staat gebrüstet, so mit jüngsten Angriffen auf Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der Stadt Astrachan. Laut offizieller Angaben sollen 4.000 Russen und 5.000 Zentralasiaten in Syrien und dem Irak für den IS oder andere Gruppen kämpfen. Verteidigungsminister Schoigu behauptete Mitte März 2016, es seien durch Russlands Luftschläge in Syrien "mehr als 2.000 Banditen" aus Russland, unter ihnen 17 Feldkommandeure getötet worden (FAZ 26.4.2017).
Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Gewaltzwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Demnach stand Russland 2011 noch an neunter Stelle hinter mittelöstlichen, afrikanischen und südasiatischen Staaten, weit vor jedem westlichen Land. Im Jahr 2016 rangierte es dagegen nur noch auf Platz 30 hinter Frankreich (Platz 29), aber vor Großbritannien (Platz 34) und den USA (Platz 36). Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der IS Russland den Jihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem ist der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken soll. Moskau appelliert beim Thema Terrorbekämpfung an internationale Kooperation (SWP 4.2017).
Russland hat den sog. IS erst Ende Dezember 2014 auf seine Liste terroristischer Organisationen gesetzt und dabei andere islamistische Gruppierungen außer Acht gelassen, in denen seine Staatsbürger, insbesondere Tschetschenen und Dagestaner, in Syrien und im Irak ebenfalls aktiv sind - wie die Jaish al-Muhajireen-wal-Ansar, die überwiegend von Kämpfern aus dem Nordkaukasus gegründet wurde. Ausländische und russische Beobachter, darunter die kremlkritische Novaja Gazeta im Juni 2015, erhoben gegenüber den Sicherheitsbehörden Russlands den Vorwurf, der Abwanderung von Jihadisten aus dem Nordkaukasus und anderen Regionen nach Syrien tatenlos, wenn nicht gar wohlwollend zuzusehen, da sie eine Entlastung für den Anti-Terror-Einsatz im eigenen Land mit sich bringe. Tatsächlich nahmen die Terroraktivitäten in Russland selber ab (SWP 10.2015). In der zweiten Hälfte des Jahres 2014 kehrte sich diese Herangehensweise um, und Personen, die z.B. Richtung Türkei ausreisen wollten, wurden an der Ausreise gehindert. Nichtsdestotrotz geht der Abgang von gewaltbereiten Dschihadisten weiter und Experten sagen, dass die stärksten Anführer der Aufständischen, die dem IS die Treue geschworen haben, noch am Leben sind. Am 1.8.2015 wurde eine Hotline eingerichtet, mit dem Ziel, Personen zu unterstützen, deren Angehörige in Syrien sind bzw. planen, nach Syrien zu gehen. Auch Rekrutierer und Personen, die finanzielle Unterstützung für den Dschihad sammeln, werden von den Sicherheitsbehörden ins Visier genommen. Einige Experten sind der Meinung, dass das IS Rekrutierungsnetzwerk eine stabile Struktur in Russland hat und Zellen im Nordkaukasus, in der Wolga Region, Sibirien und im russischen Osten hat (ICG 14.3.2016).
Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Dem russischen Islamexperten Aleksej Malaschenko zufolge reisten gar Offizielle aus der Teilrepublik Dagestan nach Syrien, um IS-Kämpfer aus dem Kaukasus darin zu bestärken, ihren Jihad im Mittleren Osten und nicht in ihrer Heimat auszutragen. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Novaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am 23. Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein ‚Wilajat Kavkaz', eine Provinz Kaukasus, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus Emirats dem ‚Kalifen' Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Jihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren. Seitdem mehren sich am Südrand der Russischen Föderation die Warnungen vor einer Bedrohung durch den sogenannten Islamischen Staat. Kurz zuvor hatten die föderalen und lokalen Sicherheitsorgane noch den Rückgang terroristischer Aktivitäten dort für sich reklamiert. Als lautester Mahner tut sich wieder einmal der tschetschenische Republikführer Ramzan Kadyrow hervor. Er rief alle muslimischen Länder dazu auf, sich im Kampf gegen den IS, den er mit Iblis-Staat - also Teufelsstaat - übersetzt, zusammenzuschließen. Für Kadyrow ist der IS ein Produkt anti-islamischer westlicher Politik, womit er sich im Einklang mit der offiziellen Sichtweise des Kremls befindet, der dem Westen regelmäßig fatale Eingriffe im Mittleren Osten vorwirft. Terroristische Aktivitäten im Nordkaukasus, die eindeutig den Überläufern zum IS zuzuschreiben sind, haben sich aber bislang nicht verstärkt. Bis September 2015 wurden nur zwei Anschläge in Dagestan der IS-Gefolgschaft zugeschrieben: die Ermordung des Imam einer Dorfmoschee und ein bewaffneter Angriff auf die Familie eines Wahrsagers. Auch im Südkaukasus mehren sich die Stimmen, die vor dem IS warnen (SWP 10.2015).
Bis ins Jahr 2015 hinein hat Russland die vom sogenannten Islamischen Staat ausgehende Gefahr eher relativiert und die Terrormiliz als einen von vielen islamistischen Akteuren abgetan, die das mit Moskau verbündete Assad-Regime, die ‚legitime Regierung Syriens', bekämpfen. In seiner jährlichen Tele-Konferenz mit der Bevölkerung am 18. April 2015 hatte Präsident Putin noch geäußert, der IS stelle keine Gefahr für Russland dar, obwohl die Sicherheitsbehörden schon zu diesem Zeitpunkt eine zunehmende Abwanderung junger Menschen nach Syrien und Irak registriert und vor den Gefahren gewarnt hatten, die von Rückkehrern aus den dortigen Kampfgebieten ausgehen könnten. Wenige Tage später bezeichnete Außenminister Lawrow den IS in einem Interview erstmals als Hauptfeind Russlands (SWP 10.2015).
Innerhalb der extremistischen Gruppierungen ist ein Ansteigen der Sympathien für den IS - v.a. auch auf Kosten des sog. Kaukasus-Emirats - festzustellen. Nicht nur die bislang auf Propaganda und Rekrutierung fokussierte Aktivität des IS im Nordkaukasus erregt die Besorgnis der russischen Sicherheitskräfte. Ein Sicherheitsrisiko stellt auch die mögliche Rückkehr von nach Syrien oder in den Irak abwandernden russischen Kämpfern dar. Laut diversen staatlichen und nichtstaatlichen Quellen kann man davon ausgehen, dass die Präsenz russischer Kämpfer in den Krisengebieten Syrien und Irak mehrere tausend Personen umfasst. Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten Syrien und Irak zurückkehren, wird v.a. gerichtlich vorgegangen. Zu Jahresende 2015 liefen laut Angaben des russischen Innenministeriums rund 880 Strafprozesse, die meisten davon basierend auf den relevanten Bestimmungen des russischen StGB zur Teilnahme an einer terroristischen Handlung, der Absolvierung einer Terror-Ausbildung sowie zur Organisation einer illegalen bewaffneten Gruppierung oder Teilnahme daran. Laut einer INTERFAX-Meldung vom 2.12.2015 seien in Russland bereits über 150 aus Syrien zurückgekehrte Kämpfer verurteilt worden. Laut einer APA-Meldung vom 27.7.2016 hat der Leiter des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB erläutert, das im Vorjahr geschätzte 3.000 Kämpfer nach Russland aus den Kriegsgebieten in Syrien, Irak oder Afghanistan zurückkehrt seien, wobei 220 dieser Kämpfer im besonderen Fokus der Sicherheitskräfte zur Vorbeugung von Anschlägen ständen. In einem medial verfolgten Fall griffen russische Sicherheitskräfte im August 2016 in St. Petersburg auf mutmaßlich islamistische Terroristen mit Querverbindungen zum Nordkaukasus zu. Medienberichten zufolge wurden im Verlauf des Jahres 2016 über 100 militante Kämpfer in Russland getötet, in Syrien sollen über 2.000 militante Kämpfer aus Russland bzw. dem GUS-Raum getötet worden sein (ÖB Moskau 12.2016).
Der russische Präsident Wladimir Putin setzt tschetschenische und inguschetische Kommandotruppen in Syrien ein. Bis vor kurzem wurden reguläre russische Truppen in Syrien überwiegend als Begleitcrew für die Flugzeuge eingesetzt, die im Land Luftangriffe fliegen. Von wenigen bemerkenswerten Ausnahmen abgesehen - der Einsatz von Artillerie und Spezialtruppen in der Provinz Hama sowie von Militärberatern bei den syrischen Streitkräften in Latakia - hat Moskau seine Bodeneinsätze bislang auf ein Minimum beschränkt. Somit repräsentiert der anhaltende Einsatz von tschetschenischen und inguschetischen Brigaden einen strategischen Umschwung seitens des Kremls. Russland hat nun in ganz Syrien seine eigenen, der sunnitischen Bevölkerung entstammenden Elitetruppen auf dem Boden. Diese verstärkte Präsenz erlaubt es dem sich dort langfristig eingrabenden Kreml, einen stärkeren Einfluss auf die Ereignisse im Land auszuüben. Diese Streitkräfte könnten eine entscheidende Rolle spielen, sollte es notwendig werden, gegen Handlungen des Assad-Regimes vorzugehen, die die weitergehenden Interessen Moskaus im Nahen Osten unterlaufen würden. Zugleich erlauben sie es dem Kreml, zu einem reduzierten politischen Preis seine Macht in der Region zu auszubauen (Mena Watch 10.5.2017). Welche Rolle diese Brigaden spielen sollen, und ihre Anzahl sind noch nicht sicher. Es wird geschätzt, dass zwischen 300 und 500 Tschetschenen und um die 300 Inguscheten in Syrien stationiert sind. Obwohl sie offiziell als "Militärpolizei" bezeichnet werden, dürften sie von der Eliteeinheit Speznas innerhalb der tschetschenischen Streitkräfte rekrutiert worden sein (FP 4.5.2017).
Für den Kreml hat der Einsatz der nordkaukasischen Brigaden mehrere Vorteile. Zum einen reagiert die russische Bevölkerung sehr sensibel auf Verluste der russischen Armee in Syrien. Verluste von Personen aus dem Nordkaukasus würden wohl weniger Kritik hervorrufen. Zum anderen ist der wohl noch größere Vorteil jener, dass sowohl Tschetschenen, als auch Inguscheten fast alle sunnitische Muslime sind und somit derselben islamischen Richtung angehören, wie ein Großteil der syrischen Bevölkerung. Die mehrheitlich sunnitischen Brigaden könnten bei der Bevölkerung besser ankommen, als ethnisch russische Soldaten. Außerdem ist nicht zu vernachlässigen, dass diese Einsatzkräfte schon über Erfahrung am Schlachtfeld verfügen, beispielsweise vom Kampf in der Ukraine (FP 4.5.2017).
Bis jetzt war der Einsatz der tschetschenischen und inguschetischen Bodentruppen auf Gebiete beschränkt, die für den Kreml von entscheidender Bedeutung waren. Obwohl es momentan eher unwahrscheinlich scheint, dass die Rolle der nordkaukasischen Einsatzkräfte bald ausgeweitet wird, agieren diese wohl weiterhin als die Speerspitze in Moskaus Strategie, seinen Einfluss in Syrien zu vergrößern (FP 4.5.2017).
Quellen:
Nordkaukasus allgemein
Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Aus dieser Region kommen in den letzten drei Jahren zwiespältige Nachrichten. Einerseits heißt es, der bewaffnete Untergrund sei deutlich geschwächt und zersplittert. Andererseits verlagerte sich der regionale Jihad, der sich als Kaukasus-Emirat manifestiert hatte, auf die globale Ebene, weil Kämpfer aus der Region sich islamistischen Milizen in Syrien und Irak anschlossen. Von dauerhafter Stabilität ist der Nordkaukasus wohl noch entfernt. Das zeigte zuletzt eine Serie von Anschlägen auf Sicherheitskräfte in Tschetschenien im Dezember 2016 und im März 2017. Zudem stellt sich für Russland, seine Nachbarn im Kaukasus und in Zentralasien wie auch für Europa die Frage, wie viele Jihadisten aus dem nun schrumpfenden IS-Territorium in ihre Heimatregionen zurückkehren werden. Für den Rückgang der Gewalt im Nordkaukasus werden unterschiedliche Gründe angeführt. Russische Sicherheitsorgane verweisen auf gesteigerte Effizienz bei der Bekämpfung des bewaffneten Untergrunds. In den letzten Jahren wurden dessen militärische und ideologische Führer in hoher Zahl bei gezielten Einsätzen von Eliteeinheiten getötet. Das Kaukasus-Emirat wurde innerlich gespalten, da viele seiner Führer sich von al-Qaida abwandten und dem sogenannten Islamischen Staat (IS) oder anderen Milizen in Syrien Treue schworen. Außerdem hieß es, russische Sicherheitsorgane hätten die Abwanderung von Kämpfern in den Mittleren Osten vorübergehend geduldet, wenn nicht sogar gefördert, um im eigenen Revier für Entlastung zu sorgen - besonders vor der Winterolympiade in Sotschi 2014. Seit 2016 sinkt die Jihad-Migration in den Mittleren Osten, da die Ressourcen des IS schrumpfen. Seine Anziehungskraft auf die nun zersplitternde Untergrundbewegung des Nordkaukasus hatte der IS in erster Linie seiner Territorialherrschaft zu verdanken, die in seinem Kerngebiet aber inzwischen zurückgedrängt wird. Auf seinem Staatsgebiet im Nordkaukasus favorisiert Russland militärische Einsätze, wenngleich in präzisierter, selektiver und gezielterer Form im Vergleich zur unverhältnismäßigen Gewalt in den beiden Tschetschenienkriegen, die nahezu in jeder tschetschenischen Familie Todesopfer gefordert hatte. Im Jahr 2009 eingeleitete Reformmaßnahmen, die auf sozioökonomische und politische Krisenursachen zielten, sind zugunsten der Agenda der "siloviki" (Sicherheitskräfte) wieder in den Hintergrund gerückt (SWP 4.2017).
In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff "low level insurgency" umschrieben. Seit gut zehn Jahren liegt das Epizentrum von Gewalt nicht mehr in Tschetschenien. Dort konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der "Tschetschenisierung" wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017).
Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten andererseits weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind (AA 24.1.2017).
Trotz der Versuche Moskaus, die sozioökonomische Situation im Nordkaukasus zu verbessern, ist die Region nach wie vor weitgehend von Transferzahlungen des föderalen Zentrums abhängig. Die derzeitige Wirtschaftskrise und damit einhergehenden Einsparungen im Budget stellen eine potentielle Gefahr für die Subventionen an die Nordkaukasus-Republiken dar. Ein weiteres Risikomoment für die Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Während in den Republiken Inguschetien und Kabardino-Balkarien auf einen Dialog innerhalb der muslimischen Gemeinschaft gesetzt wird, verfolgen die Republiken Tschetschenien und Dagestan eine harte Politik der Einschüchterung und Repression extremistischer Elemente. Das harte Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer nach Syrien und in den Irak haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den letzten zwei Jahren deutlich zurückgegangen ist (ÖB Moskau 12.2016).
Im ersten Quartal des Jahres 2017 gab es im Nordkaukasus 45 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 36 Todesopfer (25 Aufständische, 11 Exekutivkräfte) und neun Verwundete (sieben Exekutivkräfte, zwei Zivilisten). In Tschetschenien wurden im selben Zeitraum elf Exekutivkräfte und 17 Aufständische getötet, zwei Zivilisten und sechs Exekutivkräfte wurden verletzt. In Dagestan wurden im selben Zeitraum acht Aufständische getötet und ein Polizist verletzt. In Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Karatschay-Tscherkessien, Nordossetien-Alania und im Stavropol Gebiet gab es im selben Zeitraum keine Opfer (Caucasian Knot 15.5.2017).
Im Jahr 2016 gab es nach Angaben von Caucasian Knot im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 287 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2015: 258; 2014: 525 Opfer). 202 davon wurden getötet (2015: 209; 2014: 341), 85 verwundet (2015: 49; 2014: 184) (Caucasian Knot 2.2.2017). Im ersten Quartal 2016 gab es im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 48 Opfer des bewaffneten Konfliktes, 20 davon getötet, 28 davon verwundet (Caucasian Knot 10.5.2016).
Quellen:
Tschetschenien
Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat - etwa in der Ostukraine sowohl auf Seiten prorussischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, vor allem jedoch an der derzeit prominentesten und brutalsten Jihad-Front in Syrien und im Irak (SWP 4.2015).
2016 gab es in Tschetschenien 43 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2015: 30; 2014: 117), davon 27 Tote und 16 Verwundete (Caucasian Knot 2.2.2017).
Die Dschihadistenmiliz Islamischer Staat (IS) hat einen Anschlag auf einen russischen Militärstützpunkt in Tschetschenien für sich reklamiert. Sechs Angreifer hätten am Freitag, den 24.3.2017 eine Militärbasis der russischen Nationalgarde nahe dem Dorf Naurski im Nordwesten Grosnys in Tschetschenien gestürmt. Alle Angreifer seien bei den mehrstündigen Kämpfen auf dem Stützpunkt getötet worden (Zeit Online 24.3.2017). Nach Armeeangaben wurden bei dem Angriff auch sechs russische Nationalgardisten getötet. Die Nationalgarde erklärte, der Angriff sei in den frühen Morgenstunden bei dichtem Nebel erfolgt. Die Soldaten auf dem Stützpunkt hätten den Angriff zurückgeschlagen. Außer den Toten habe es auch Verletzte gegeben. Die im vergangenen Jahr gebildete Nationalgarde ist direkt dem russischen Präsidenten Wladimir Putin unterstellt. Sie hat den Auftrag, Grenzen zu schützen und Extremisten zu bekämpfen (Focus Online 24.3.2017).
Quellen:
Rechtsschutz/Justizwesen
Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte bezüglich Verfassung, Zivil, Administrativ und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten (lt. Amnesty International in 0,5% der Fälle) zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen. 2010 ratifizierte Russland das 14. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte. Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass wenn der EGMR von einer Konventionsauslegung ausgeht, die der Verfassung der Russischen Föderation widerspricht, Russland in dieser Situation aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt, welches dem VfGH das Recht einräumt, Urteile internationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht umzusetzen, wenn diese nicht mit der russischen Verfassung im Einklang sind. Das Gesetz wurde bereits einmal im Fall der Verurteilung Russlands durch den EGMR in Bezug auf das Wahlrecht von Häftlingen angewendet (zugunsten der russischen Position) und ist auch für den YUKOS-Fall von Relevanz. Der russische Verfassungsgerichtshof zeigt sich allerdings weiterhin um Einklang zwischen internationalen gerichtlichen Entscheidungen und der russischen Verfassung bemüht (ÖB Moskau 12.2016, vgl. AA 24.1.2017).Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte bezüglich Verfassung, Zivil, Administrativ und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten (lt. Amnesty International in 0,5% der Fälle) zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen. 2010 ratifizierte Russland das 14. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte. Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass wenn der EGMR von einer Konventionsauslegung ausgeht, die der Verfassung der Russischen Föderation widerspricht, Russland in dieser Situation aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt, welches dem VfGH das Recht einräumt, Urteile internationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht umzusetzen, wenn diese nicht mit der russischen Verfassung im Einklang sind. Das Gesetz wurde bereits einmal im Fall der Verurteilung Russlands durch den EGMR in Bezug auf das Wahlrecht von Häftlingen angewendet (zugunsten der russischen Position) und ist auch für den YUKOS-Fall von Relevanz. Der russische Verfassungsgerichtshof zeigt sich allerdings weiterhin um Einklang zwischen internationalen gerichtlichen Entscheidungen und der russischen Verfassung bemüht (ÖB Moskau 12.2016, vergleiche AA 24.1.2017).
Am 7. Juli 2016 wurden die unter dem Begriff Yarovaya-Paket zusammengefassten Änderungen der Gesetze zur Bekämpfung des Extremismus in Kraft gesetzt. Die geänderten Rechtsvorschriften waren zu weiten Teilen unvereinbar mit Russlands internationalen Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte. So wurden alle missionarischen Aktivitäten außerhalb eigens dazu bestimmter religiöser Institutionen verboten und Provider dazu verpflichtet, den gesamten Nachrichtenverkehr sechs Monate lang und alle Metadaten drei Jahre lang zu speichern. Zudem wurde die Höchststrafe für extremistische Delikte von vier auf acht Jahre und für Anstiftung zur Beteiligung an Massenunruhen von fünf auf zehn Jahre Haft angehoben. Am 16. November 2016 kündigte Präsident Putin an, dass Russland nicht länger beabsichtige, Vertragsstaat des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs zu werden. Russland hatte das Statut im Jahr 2000 unterschrieben, jedoch nie ratifiziert (AI 22.2.2017).
Im November 2013 ist in Russland ein Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind (CACI 11.12.2013, vgl. US DOS 3.3.2017).Im November 2013 ist in Russland ein Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind (CACI 11.12.2013, vergleiche US DOS 3.3.2017).
Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Die Strafen in der Russischen Föderation sind generell erheblich höher, besonders im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität. Es gibt Bestrebungen zu einer weiteren Entkriminalisierung leichterer Straftaten, bislang allerdings ohne konkrete Ergebnisse. Bemerkenswert ist die unverändert extrem hohe Verurteilungsquote im Strafprozess. Für zu lebenslange Haft Verurteilte bzw. bei entsprechend umgewandelter Todesstrafe besteht bei guter Führung die Möglichkeit einer Freilassung frühestens nach 25 Jahren. Auch eine Begnadigung durch den Präsidenten ist möglich. Immer wieder legen einzelne Strafprozesse in Russland den Schluss nahe, dass politische Gründe hinter der Verfolgung stehen. Trotz der Entlassung von Michail Chodorkowski und den Mitgliedern der Punk-Aktionsgruppe Pussy Riot aus der Haft - bezeichnenderweise nicht durch die Justiz selbst, sondern durch Amnestie bzw. Begnadigung - bleiben deren Haftstrafen Beispiele für politisch motivierte Urteile. Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus, insbesondere Tschetschenien und Dagestan, die aufgrund von z.T. unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschten Beweisen zu hohen Haftstrafen verurteilt worden seien. Auch unabhängig von politisch oder ökonomisch motivierten Strafprozessen begünstigt ein Wetteifern zwischen Strafverfolgungsbehörden um hohe Verurteilungsquoten die Anwendung illegaler Methoden zum Erhalt von "Geständnissen" (AA 24.1.2017).
Quellen:
Tschetschenien
Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Präsident Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islam und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Die Religion fasste in Tschetschenien aus den verschiedensten Gründen nicht Fuß. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 9.2014a). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art "alternativer Justiz". Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015).Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Präsident Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islam und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Die Religion fasste in Tschetschenien aus den verschiedensten Gründen nicht Fuß. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vergleiche, ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 9.2014a). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art "alternativer Justiz". Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015).
In Einklang mit den Prinzipien des Föderalismus ist das tschetschenische Parlament autorisiert, Gesetze innerhalb der Zuständigkeit eines Subjektes der Russischen Föderation zu erlassen. Laut Artikel 6 der tschetschenischen Verfassung überwiegt das föderale Gesetz das tschetschenische im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Föderalen Regierung, wie beispielsweise Gerichtswesen und auswärtige Angelegenheiten, aber auch bei geteilten Zuständigkeiten wie Minderheitenrechte und Familiengesetzgebung. Bei Themen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Republik überwiegt das tschetschenische Gesetz. Die tschetschenische Gesetzgebung besteht aus einem Höchstgericht und 15 Distrikt- oder Stadtgerichten, sowie Friedensgerichte, ein Militärgericht und einem Schiedsgericht. Die formale Qualität der Arbeit der Judikative ist vergleichbar mit anderen Teilen der Russischen Föderation, jedoch wird ihre Unabhängigkeit stärker angegriffen als anderswo, da Kadyrow und andere lokale Beamte Druck auf Richter ausüben (EASO 3.2017).
Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen ist weiterhin verbreitet, trotz der rund 200 diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR. Diese Verletzungen beziehen sich auf ungerechtfertigte Gewaltanwendung, rechtswidrige Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Folter und Misshandlungen, die Unterlassung effektiver Untersuchungen dieser Verbrechen und das Fehlen eines effektiven Rechtmittels, Versagen in der Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof und unrechtmäßige Durchsuchungen, Festnahmen und Zerstörung von Eigentum (CoE 12.11.2013, vgl. US DOS 3.3.2017). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist in Tschetschenien völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 24.1.2017).Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen ist weiterhin verbreitet, trotz der rund 200 diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR. Diese Verletzungen beziehen sich auf ungerechtfertigte Gewaltanwendung, rechtswidrige Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Folter und Misshandlungen, die Unterlassung effektiver Untersuchungen dieser Verbrechen und das Fehlen eines effektiven Rechtmittels, Versagen in der Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof und unrechtmäßige Durchsuchungen, Festnahmen und Zerstörung von Eigentum (CoE 12.11.2013, vergleiche US DOS 3.3.2017). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist in Tschetschenien völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 24.1.2017).
Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus, insbesondere Tschetschenen, die aufgrund von z.T. unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschten Beweisen zu hohen Haftstrafen verurteilt worden seien (AA 24.1.2017).
Auch 2016 übte die tschetschenische Führung unmittelbaren Druck auf die Justiz aus. Am 5. Mai berief Ramzan Kadyrov eine Versammlung aller Richter ein und zwang vier von ihnen zum Rücktritt. Eine Reaktion seitens der Behörden der Russischen Föderation gab es darauf nicht (AI 22.2.2017).
In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige würden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS 1.2015).
Quellen:
Sicherheitsbehörden
Das Innenministerium (MVD), der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und der Terrorismusbekämpfung betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Im April 2016 wurde die Föderale Nationalgarde gegründet. Diese neue Exekutivbehörde steht unter der Kontrolle des Präsidenten, der ihr Oberbefehlshaber ist. Ihre Aufgaben sind die Sicherung der Grenzen gemeinsam mit der Grenzwache, Administrierung von Waffenbesitz, Kampf gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, Schutz der Öffentlichen Sicherheit und Schutz von wichtigen staatlichen Einrichtungen. Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes gemeinsam mit dem Verteidigungsministerium teil (US DOS 3.3.2017).
Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus. Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen, um die meisten Behördenvertreter, welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führt, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen. Die Regierung untersucht und verfolgt Missbräuche nicht adäquat, besonders wenn regionale Behörden involviert waren. Tschetschenische Sicherheitsbehörden unter direkter Kontrolle von Ramzan Kadyrow können mit Straffreiheit rechnen, sogar bei Drohungen gegen russische Sicherheitsbehörden, die versuchen in Tschetschenien tätig zu werden (US DOS 13.4.2016).
Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen "fremdländischen" Aussehens Opfer von Misshandlungen durch die Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die im Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt (AA 24.1.2017).
Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Von russischer Seite werden die meisten Operationen im Nordkaukasus gegen Terroristen heute nicht mehr vom Militär, sondern von Einheiten des Innenministeriums und des Geheimdienstes durchgeführt. Diese sind zwar nicht weniger schwer bewaffnet, nur soll so der Eindruck eines Krieges vermieden werden (Zenith 10.2.2014). Der Großteil der Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus wird Sicherheitskräften zugeschrieben. In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden bezeichnender Weise oft Kadyrowzy genannt, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen (Rüdisser 11.2012). Ramsan Kadyrows Macht gründet sich hauptsächlich auf die ihm loyalen Kadyrowzy. Diese wurden von Kadyrows Familie in der Kriegszeit gegründet und ihre Mitglieder bestehen hauptsächlich aus früheren Kämpfern der Rebellen (EASO 3.2017).
NGOs berichten, dass lokale Polizeibeamten manchmal nicht auf Anzeigen von Vergewaltigungen und häuslicher Gewalt reagieren, solange das Leben des Opfers nicht in Gefahr ist. Viele Frauen melden keine Vergewaltigungen oder andere Arten von Gewalt, besonders wenn sie von Ehepartner begangen wurden, aufgrund des sozialen Stigmas und dem Mangel an offizieller Unterstützung (US DOS 3.3.2017, vgl. EASO 3.2017).NGOs berichten, dass lokale Polizeibeamten manchmal nicht auf Anzeigen von Vergewaltigungen und häuslicher Gewalt reagieren, solange das Leben des Opfers nicht in Gefahr ist. Viele Frauen melden keine Vergewaltigungen oder andere Arten von Gewalt, besonders wenn sie von Ehepartner begangen wurden, aufgrund des sozialen Stigmas und dem Mangel an offizieller Unterstützung (US DOS 3.3.2017, vergleiche EASO 3.2017).
Quellen:
Folter und unmenschliche Behandlung
Im Einklang mit der EMRK sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland auf Basis von
Artikel 21.2 der Verfassung und Art. 117 des Strafgesetzbuchs verboten. Die dort festgeschriebene Definition von Folter entspricht jener des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Russland ist Teil dieser Konvention, hat jedoch das Zusatzprotokoll (CAT-OP) nicht unterzeichnet. Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamten gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der internen Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Polizei- und Justizvollzugbeamte werden laut russischen NGO-Vertretern oft nicht untersucht (ÖB Moskau 12.2016, vgl. EASO 3.2017).Artikel 21.2 der Verfassung und Artikel 117, des Strafgesetzbuchs verboten. Die dort festgeschriebene Definition von Folter entspricht jener des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Russland ist Teil dieser Konvention, hat jedoch das Zusatzprotokoll (CAT-OP) nicht unterzeichnet. Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamten gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der internen Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Polizei- und Justizvollzugbeamte werden laut russischen NGO-Vertretern oft nicht untersucht (ÖB Moskau 12.2016, vergleiche EASO 3.2017).
Aus ganz Russland werden Folter und Todesfälle von Häftlingen - insbesondere in Polizeigewahrsam oder in Untersuchungshaft - gemeldet. NGOs wie "Amnesty International" oder das russische "Komitee gegen Folter" berichten, dass es bei Verhaftungen, in Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung durch die Polizei und die Ermittlungsbehörden kommt. Opfer, die ihr Recht auf Entschädigung geltend machen wollten, wurden häufig unter Druck gesetzt, um sie zu einer Rücknahme ihrer Klage zu bewegen. Untersuchungen von Foltervorwürfen blieben fast immer folgenlos. Unter Folter erzwungene "Geständnisse" wurden vor Gericht als Beweismittel anerkannt. Nur in einigen wenigen Fällen, in denen sich Menschenrechtsorganisationen eingeschaltet hatten, wurde Anklage gegen die an der Folter beteiligten Staatsbediensteten erhoben. Es gibt v.a. im Nordkaukasus Fälle von Folter sowie Straflosigkeit für Vergehen der Sicherheitskräfte (AA 24.1.2017).
Der Folter verdächtigte Polizisten werden meist nur aufgrund von Machtmissbrauch oder einfacher Körperverletzung angeklagt. Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Stunden oder Tagen nach der Inhaftierung. Im Nordkaukasus wird von Folterungen sowohl durch lokale Sicherheitsorganisationen als auch durch Föderale Sicherheitsdienste berichtet. Das Gesetz verlangt von Verwandten von Terroristen, dass sie die Kosten, die durch einen Angriff entstehen übernehmen. Menschenrechtsverteidiger kritisieren dies als Kollektivbestrafung (USDOS 3.3.2017).
Auch 2016 waren systematische Folter und andere Misshandlungen in den ersten Tagen der Haft und in Gefängniskolonien weit verbreitet (AI 22.2.2017).
Medien und NGOs berichten über Exekutivkräfte und Gefängnispersonal, die in Folter verwickelt sind. Missbrauch und exzessive Gewaltanwendung sind verbreitet und lassen darauf schließen, dass dies vor allem im Strafsystem regelmäßig vorkommt. Schlechte Ausbildung und eine Kultur der Straffreiheit tragen zu dieser Situation bei. Die russische NGO Committee Against Torture zeigt Folter durch Exekutivkräfte im Nordkaukasus auf und arbeitet daran, dass diese für ihre Vergehen bestraft werden (UK FCO 12.3.2015).
Quellen:
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems." Russland ist an folgende VN-Übereinkommen gebunden:Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Artikel 19, Absatz 2,). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Artikel 15, Absatz 4, der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems." Russland ist an folgende VN-Übereinkommen gebunden:
Rassendiskriminierung (1969)
Zusatzprotokoll (1991)
Zusatzprotokoll (2004)
Behandlung oder Strafe (1987)
Die Menschenrechtslage in Russland hat sich weiter verschlechtert. Neben der mangelnden Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten sind v. a. Gewaltakte im Strafvollzug gegenüber Häftlingen und deren unzureichende medizinische Versorgung gravierende Probleme. Die damalige Ombudsfrau (Menschenrechtsbeauftragte) der Russischen Föderation, Ella Pamfilowa, mahnte in ihrem Jahresbericht 2015 unter anderem eine Präzisierung des Begriffes "politische Tätigkeit" im Gesetz über NGOs an. Im Mai 2016 kam es in der Tat zu einer Gesetzesänderung. Seitdem wird allerdings nahezu jede NGO-Aktivität im öffentlichen Raum als "politisch" gewertet. Das hat zur Folge, dass NGOs in das Register "ausländischer Agenten" eingetragen werden können, wodurch sie häufig gezwungen sind, ihre Tätigkeiten massiv einzuschränken oder sogar einzustellen. Der konsultative "Rat zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte" beim russischen Präsidenten übt auch öffentlich Kritik an Menschenrechtsproblemen und setzt sich für Einzelfälle ein. Zuletzt hat er angemahnt, Amnesty International Zugang zu ihren von der Moskauer Stadtverwaltung geschlossenen Büros zu gewähren. Der Einfluss des Rats ist allerdings begrenzt. Auch der Europarat äußerte sich mehrmals kritisch zur Menschenrechtslage in der Russischen Föderation. Vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) waren, so der Jahresbericht 2015, 14,2% der anhängigen Fälle (9.200 Einzelfälle) Russland zuzurechnen. 2015 hat der EGMR 116 Urteile in Klagen gegen Russland gesprochen. Damit führt Russland die Liste der gesprochenen Urteile an. Die EGMR-Entscheidungen fielen fast ausschließlich zugunsten der Kläger aus und konstatierten mehr oder weniger gravierende Menschenrechtsverletzungen. Die Hälfte der Fälle betreffen eine Verletzung des Rechts auf Freiheit und Sicherheit. Im Rahmen der völkerrechtswidrigen Annexion der Krim durch die Russische Föderation wird von teilweise schweren Menschenrechtsverletzungen berichtet. Die OSZE (ODIHR und High Commissioner for National Minorities) berichtete im September 2015 über Einschränkungen der Versammlungs-, Vereinigungs-, Bewegungs- und Meinungsfreiheit. Im Wesentlichen leiden Kritiker der Krim-Annexion, Angehörige der Krim-Tataren, Vertreter des Kiewer Patriarchats der orthodoxen Kirche, der katholischen und protestantischen Kirche sowie der Zeugen Jehovas unter Einschränkungen ihrer Rechte. Im September 2016 wurde die Mejlis, der repräsentative Rat der Krimtataren, vom russischen Obersten Gerichtshof als extremistische Organisation eingestuft und verboten. Diverse Mejlis-Mitglieder erleiden (polizeiliche) Repressalien oder stehen unter Anklage (AA 24.1.2017).
Menschenrechtsverletzungen kommen regelmäßig vor. Zwar werden in Russland die Grundrechte in der Verfassung garantiert, es wächst jedoch der Widerspruch zwischen verfassungsrechtlichen Normen und der Rechtswirklichkeit. Die Staatsführung bekennt sich offiziell zur Einhaltung der Menschenrechte, stellt einige jedoch mit Verweis auf "traditionelle russische Werte" infrage (z.B. Nicht-Diskriminierung von LGBT-Personen) und leistet Verletzungen Vorschub (z.B. Stigmatisierung kritischer Stimmen als staatsfeindlich) bzw. bemüht sich nicht ausreichend um Prävention und Strafverfolgung (z.B. Übergriffe gegen Journalisten). Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen bleibt der Nordkaukasus. Im Verlauf des Berichtszeitraumes hat sich trotz rückläufiger Opferzahlen die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Region insgesamt nicht verbessert. Insbesondere in Dagestan, Inguschetien und Tschetschenien bleibt die Menschenrechtslage schlecht. Die Sorge vor einer möglichen Ausbreitung der Gewalt im bislang relativ ruhigen westlichen Nordkaukasus besteht fort (AA 24.1.2017).
Die Rechte auf freie Meinungsäußerung sowie auf Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit waren im Jahr 2016 verstärkten Einschränkungen unterworfen. Menschenrechtsverteidiger wurden wegen ihrer Aktivitäten mit Geldstrafen belegt oder strafrechtlich verfolgt. Zum ersten Mal kam es wegen eines Verstoßes gegen das sogenannte Agentengesetz zur Strafverfolgung. Eine Reihe von Personen wurde wegen ihrer Kritik an der Staatspolitik oder des Besitzes bzw. Verbreitens extremistischer Materialien nach den Rechtsvorschriften zur Bekämpfung des Extremismus unter Anklage gestellt. Es gab Berichte über Folterungen und andere Misshandlungen in den Strafvollzugsanstalten des Landes (AI 22.2.2017, vgl. HRW 12.1.2017).Die Rechte auf freie Meinungsäußerung sowie auf Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit waren im Jahr 2016 verstärkten Einschränkungen unterworfen. Menschenrechtsverteidiger wurden wegen ihrer Aktivitäten mit Geldstrafen belegt oder strafrechtlich verfolgt. Zum ersten Mal kam es wegen eines Verstoßes gegen das sogenannte Agentengesetz zur Strafverfolgung. Eine Reihe von Personen wurde wegen ihrer Kritik an der Staatspolitik oder des Besitzes bzw. Verbreitens extremistischer Materialien nach den Rechtsvorschriften zur Bekämpfung des Extremismus unter Anklage gestellt. Es gab Berichte über Folterungen und andere Misshandlungen in den Strafvollzugsanstalten des Landes (AI 22.2.2017, vergleiche HRW 12.1.2017).
Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs. Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten (GIZ 4.2017a).
Der Freiraum für die russische Zivilgesellschaft ist in den letzten Jahren schrittweise eingeschränkt worden. Sowohl im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit als auch in der Pressefreiheit wurden restriktive Gesetze verabschiedet, die einen negativen Einfluss auf die Entwicklung einer freien und unabhängigen Zivilgesellschaft ausübten. Inländische wie ausländische NGOs werden zunehmend unter Druck gesetzt. Rechte von Minderheiten werden nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert. Journalisten und Menschenrechtsverteidiger werden durch administrative Hürden in ihrer Arbeit eingeschränkt und erleben in manchen Fällen sogar reale Bedrohungen für Leib und Leben. Im Zuge der illegalen Annexion der Krim im März 2014 und der Krise in der Ostukraine wurde die Gesellschaft v.a. durch staatliche Propaganda nicht nur gegen den Westen mobilisiert, sondern auch gegen die sog. "fünfte Kolonne" innerhalb Russlands. Der Menschenrechtsdialog der EU mit Russland findet derzeit aufgrund prozeduraler Unstimmigkeiten nicht statt. Laut einer rezenten Umfrage zum Stand der Menschenrechte in Russland durch das Meinungsforschungsinstitut FOM glauben 42% der Befragten nicht, dass die Menschenrechte in Russland eingehalten werden, während 36% der Meinung sind, dass sie sehr wohl eingehalten werden. Die Umfrage ergab, dass die russische Bevölkerung v.a. auf folgende Rechte Wert legt: Recht auf freie medizinische Versorgung (74%), Recht auf Arbeit und gerechte Bezahlung (54%), Recht auf kostenlose Ausbildung (53%), Recht auf Sozialleistungen (43%), Recht auf Eigentum (31%), Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (31%), Recht auf eine gesunde Umwelt (19%), Recht auf Privatsphäre (16%), Rede- und Meinungsfreiheit (16%) (ÖB Moskau 12.2016).
Die Menschenrechtslage im Nordkaukasus wird von internationalen Experten weiterhin genau beobachtet. Im Februar 2016 führte das Komitee gegen Folter des Europarats eine Mission in die Republiken Dagestan und Kabardino-Balkarien durch. Auch Vertreter des russischen präsidentiellen Menschenrechtrats bereisten im Juni 2016 den Nordkaukasus und traf sich mit den einzelnen Republikoberhäuptern (ein Treffen mit Ramzan Kadyrow wurde abgesagt, nachdem die tschetschenischen Behörden gegen die Teilnahme des Leiters der NGO Komitee gegen Folter Igor Kaljapin protestiert hatten) (ÖB Moskau 12.2016).
Quellen:
Tschetschenien
NGOs beklagen weiterhin schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen zumeist Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten. Im März 2016 wurde eine Gruppe russischer und ausländischer Journalisten und Menschenrechtler an der Grenze zwischen Inguschetien und Tschetschenien attackiert, ihre Fahrzeuge wurden in Brand gesteckt. Die Pressereise war von der russischen NGO "Komitee gegen Folter" organisiert worden, die in Tschetschenien bereits in den letzten Jahren zur Zielscheibe geworden war (ÖB Moskau 12.2016, vgl. AI 22.2.2017).NGOs beklagen weiterhin schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen zumeist Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten. Im März 2016 wurde eine Gruppe russischer und ausländischer Journalisten und Menschenrechtler an der Grenze zwischen Inguschetien und Tschetschenien attackiert, ihre Fahrzeuge wurden in Brand gesteckt. Die Pressereise war von der russischen NGO "Komitee gegen Folter" organisiert worden, die in Tschetschenien bereits in den letzten Jahren zur Zielscheibe geworden war (ÖB Moskau 12.2016, vergleiche AI 22.2.2017).
In den letzten Monaten häufen sich Berichte von Personen, die nicht aufgrund irgendwelcher politischen Aktivitäten, sondern aufgrund einfacher Kritik an der soziökonomischen Lage in der Republik unter Druck geraten. So musste ein Mann, der sich im April 2016 in einem Videoaufruf an Präsident Putin über die Misswirtschaft und Korruption lokaler Beamter beschwerte, nach Dagestan flüchten, nachdem sein Haus von Unbekannten in Brand gesteckt worden war. Einen Monat später entschuldigte sich der Mann in einem regionalen Fernsehsender. Im Mai 2016 wandte sich Kadyrow darüber hinaus mit einer kaum verhüllten Warnung vor Kritik an seiner Politik in einem TV-Beitrag an die in Europa lebende tschetschenische Diaspora. Diese werde für jedes ihrer Worte ihm gegenüber verantwortlich sein; man wisse, wer sie seien und wo sie leben, sie alle seien in seinen Händen, so Kadyrow (ÖB Moskau 12.2016).
Nach dem Angriff auf Grosny im Dezember 2014 verfügte Ramzan Kadyrow, dass die Häuser der Familien von Terroristen niedergebrannt werden und die Angehörigen des Landes verwiesen werden (Tagesspiegel 19.12.2014, vgl. HRW 12.1.2017).Nach dem Angriff auf Grosny im Dezember 2014 verfügte Ramzan Kadyrow, dass die Häuser der Familien von Terroristen niedergebrannt werden und die Angehörigen des Landes verwiesen werden (Tagesspiegel 19.12.2014, vergleiche HRW 12.1.2017).
Auch 2016 wurden aus dem Nordkaukasus schwere Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Operationen der Sicherheitskräfte gemeldet, darunter Fälle von Verschwindenlassen und mutmaßlichen außergerichtlichen Hinrichtungen. Auch Menschenrechtsverteidiger waren in der Region gefährdet (AI 22.2.2017, vgl. HRW 12.1.2017).Auch 2016 wurden aus dem Nordkaukasus schwere Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Operationen der Sicherheitskräfte gemeldet, darunter Fälle von Verschwindenlassen und mutmaßlichen außergerichtlichen Hinrichtungen. Auch Menschenrechtsverteidiger waren in der Region gefährdet (AI 22.2.2017, vergleiche HRW 12.1.2017).
Quellen:
Rebellentätigkeit / Unterstützung von Rebellen
Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird hart vorgegangen (ÖB Moskau 12.2016). Über Jahre sind die Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte, die unter Kadyrows De facto-Kontrolle stehen, mit illegalen Methoden gegen mutmaßliche Rebellen und ihre Unterstützer/innen vorgegangen, mit der Zeit sind sie jedoch dazu übergegangen, diese Methoden gegenüber Gruppen anzuwenden, die von den tschetschenischen Behörden als "unerwünscht" erachtet würden, beispielsweise lokale Dissidenten, unabhängige Journalisten oder auch salafistische Muslime. In den letzten zehn Jahren gab es andauernde, glaubhafte Anschuldigungen, dass die Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den aggressiven islamistischen Aufstand an Entführungen, Fällen von Verschwindenlassen, Folter, außergerichtlichen Hinrichtungen und kollektiven Bestrafungen beteiligt gewesen seien. Insbesondere Aufständische, ihre Verwandten und mutmaßliche Unterstützer/innen seien ins Visier geraten. Kadyrow setzte lokale salafistische Muslime und Aufständische oder deren Unterstützerinnen weitgehend gleich. Er habe die Polizei und lokale Gemeinschaften angewiesen, genau zu überwachen, wie Personen beten und sich kleiden würden, und die zu bestrafen, die vom Sufismus abkommen würden (HRW 26.5.2017).
Familienmitglieder von "Foreign Fighters" dürften weniger schweren Reaktionen seitens der Behörden ausgesetzt sein, als Familienmitglieder von lokalen Militanten. Wenn Foreign Fighters in die Russische Föderation zurückkehren, müssen sie mit Strafverfolgung rechnen. Die Schwere der Strafe hängt davon ab, ob sie sich den Behörden stellen und kooperieren. Jene, die sich nicht stellen, laufen Gefahr, in sogenannten Spezialoperationen liquidiert zu werden (Landinfo 8.8.2016).
Als Vergeltungsmaßnahme sollen tschetschenische Sicherheitskräfte im Jänner 2017 27 Menschen hingerichtet haben. Das berichtete die russische regierungskritische Zeitung "Nowaja Gaseta" unter Berufung auf lokale Ordnungskräfte. Demnach wollte die tschetschenische Führung den Mord an einem Polizisten rächen. Der Polizist wurde vermutlich von islamistischen Kämpfern ermordet. Tschetschenische Regierungsvertreter bestreiten die Vorfälle aufs schärfste (ORF.at 9.7.2017, vgl. Standard 10.7.2017). Caucasian Knot berichtet, das im Jänner 2017 Ramsan Kadyrow bei einem Auftritt in Grosny, der im Fernsehen übertragen worden sei, die Sicherheitskräfte angewiesen habe, ohne Vorwarnung auf Rebellen zu schießen, um Verluste in den Reihen der Sicherheitskräfte zu vermeiden, und auch denen gegenüber keine Nachsicht zu zeigen, die von den Rebellen in die Irre geführt worden seien (Caucasian Knot 25.1.2017).Als Vergeltungsmaßnahme sollen tschetschenische Sicherheitskräfte im Jänner 2017 27 Menschen hingerichtet haben. Das berichtete die russische regierungskritische Zeitung "Nowaja Gaseta" unter Berufung auf lokale Ordnungskräfte. Demnach wollte die tschetschenische Führung den Mord an einem Polizisten rächen. Der Polizist wurde vermutlich von islamistischen Kämpfern ermordet. Tschetschenische Regierungsvertreter bestreiten die Vorfälle aufs schärfste (ORF.at 9.7.2017, vergleiche Standard 10.7.2017). Caucasian Knot berichtet, das im Jänner 2017 Ramsan Kadyrow bei einem Auftritt in Grosny, der im Fernsehen übertragen worden sei, die Sicherheitskräfte angewiesen habe, ohne Vorwarnung auf Rebellen zu schießen, um Verluste in den Reihen der Sicherheitskräfte zu vermeiden, und auch denen gegenüber keine Nachsicht zu zeigen, die von den Rebellen in die Irre geführt worden seien (Caucasian Knot 25.1.2017).
Im August 2014 meldete der Inlandsgeheimdienst FSB Erfolge bei der Bekämpfung von Terrorismus im Nordkaukasus, was in Expertenkreisen jedoch auf Zweifel stieß. Die Rede war von 328 potentiellen Terroristen, die im ersten Halbjahr 2014 verhaftet wurden. Da die Sicherheitskräfte im Nordkaukasus aber nach dem Prinzip kollektiver Bestrafung vorgehen, handelte es sich hierbei möglicherweise weniger um aktive Untergrundkämpfer als um Personen aus deren sozialem und verwandtschaftlichem Umfeld. Im Januar 2015 berichtete das russische Innenministerium, 2014 sind 259 Rebellen, darunter 36 Kommandeure, von Sicherheitskräften getötet und 421 Untergrundkämpfer verhaftet worden (SWP 4.2015). [Neuere Zahlen konnten nicht gefunden werden.]
Die Anzahl der Rebellen in Tschetschenien ist schwer zu konkretisieren, Schätzungen gehen von einem Dutzend bis ca. 120 Personen aus. Die Anzahl der tschetschenischen Rebellen ist sicherlich geringer, als jene z.B. in Dagestan, wo der islamistische Widerstand seinen Hotspot hat. Sie verstecken sich in den bergigen und bewaldeten Gebieten Tschetscheniens. Sie bewegen sich hauptsächlich zwischen Tschetschenien und Dagestan, weniger oft auch zwischen Tschetschenien und Inguschetien. Kidnapping wird von tschetschenischen Sicherheitskräften begangen. In Tschetschenien selbst ist also der Widerstand nicht sehr aktiv, sondern hauptsächlich in Dagestan und auch in Inguschetien. Die Kämpfer würden auch nie einen Fremden um Vorräte, Nahrung, Medizin oder Unterstützung im Allgemeinen bitten, sondern immer nur Personen fragen, denen sie auch wirklich vertrauen, so beispielsweise Verwandte, Freunde oder Bekannte (DIS 1.2015).
Im November 2013 wurden in Russland neue Gesetze verabschiedet, welche die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen vorsehen. Sie legalisieren Kollektivbestrafungen, welche bereits in mehreren Republiken des Nordkaukasus als Form des Kampfs gegen den Aufstand praktiziert werden. Die Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, welche durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Das Gesetz sieht vor, dass Familienangehörige und Verwandte von Terrorverdächtigen belegen müssen, dass ihre Vermögenswerte, Immobilien und weitere Besitztümer nicht durch "terroristische Aktivitäten" erworben wurden. Wenn nicht bewiesen werden kann, dass die Vermögenswerte legal erworben wurden, kann der Staat sie beschlagnahmen. Auch Personen, welche Terrorverdächtigen nahestehen, können mit dem Gesetz belangt werden. Nach Einschätzung von Experten wird das Gesetz weitgehend zur Diskriminierung der Angehörigen Terrorismusverdächtiger führen. Weiter kritisieren Experten, dass das Gesetz durch die unklare Verwendung der Begriffe "Verwandte" und "nahestehende Personen" sich gegen ganze Familienclans in den muslimischen Republiken des Nordkaukasus richten könne. Nach Angaben von Swetlana Gannuschkina werden Familienangehörige von Terrorverdächtigen oft beschuldigt, sie unterstützten auch illegale bewaffnete Gruppierungen auf verschiedenste Art und Weise. Insbesondere kritisiert die Menschenrechtsaktivistin, dass bereits der bloße Verdacht für eine Anschuldigung reiche und kein Beweis notwendig sei. Die Verfolgung von Verwandten und Freunden von Aufständischen ist seit 2008 im Nordkaukasus weit verbreitet und geht oft mit der Zerstörung des Besitzes und Hauses einher. Nach übereinstimmenden Angaben verschiedener Quellen kommt es zu Übergriffen und Kollektivstrafen durch Sicherheitskräfte, die gegen Familien von vermuteten Terroristen gerichtet sind (SFH 25.7.2014).
Nach der Terrorattacke auf Grosny am 4.12.2014, hat Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow die Verwandten der Attentäter in Sippenhaft genommen. Kadyrow verlautbarte auf Instagram kurz nach der Tat, dass wenn ein Kämpfer in Tschetschenien einen Mitarbeiter der Polizei oder einen anderen Menschen töte, die Familie des Kämpfers sofort ohne Rückkehrrecht aus Tschetschenien ausgewiesen werde. Ihr Haus werde zugleich bis auf das Fundament abgerissen. Tatsächlich beklagte einige Tage später der Leiter der tschetschenischen Filiale des "Komitees gegen Folter" Igor Kaljapin, dass den Angehörigen der mutmaßlichen Täter die Häuser niedergebrannt worden seien (Standard 14.12.2014).
In Bezug auf Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges, erging von der KA der ÖB Moskau die Information, dass sich auf youtube unter https://www.youtube.com/watch?v=0viIlHc51bU ein Link zu einem Nachrichtenbeitrag, der am 23.04.2014 auf youtube veröffentlicht wurde, findet. Diesem Beitrag zufolge haben tschetschenische Ermittlungsbehörden Anfragen an die Archivbehörden des Verteidigungsministeriums in Moskau gerichtet, um Daten zu erfahren, die ein militärisches Geheimnis darstellen: Nummern militärischer Einheiten, Namen von Kommandeuren und Offizieren, die der Begehung von Kriegsverbrechen verdächtig sind, Fotos dieser Personen; Familienname und Rang von Teilnehmern an Spezialoperationen, in deren Verlauf Zivilisten verschwunden sind. Unbekannt ist laut Bericht, ob die tschetschenischen Behörden die angefragten Informationen erhalten haben. Im Interview betont der Pressesekretär des tschetschenischen Präsidenten, Alvi Karimov, dass an den Anfragen nichts Besonderes sei; es gehe um die Aufklärung von Verbrechen, die an bestimmten Orten begangen wurden, als sich dort russisches Militär aufgehalten habe und die Anfragen seien gestellt worden zur Identifizierung der Militärangehörigen, die sich zu dieser Zeit dort aufgehalten haben, aber nicht zur Identifizierung aller Teilnehmer an militärischen Handlungen. Diese Anfragen beziehen sich offenbar auf Kampfhandlungen des 1. und 2. Tschetschenienkrieges. Aus den Briefköpfen der Anfragen ist allerdings ersichtlich, dass diese schon aus dem Jahr 2011 stammen. Hinweise auf neuere Anfragen oder Verfolgungshandlungen tschetschenischer Behörden konnten ho. nicht gefunden werden, ebenso wenig wie Hinweise darauf, dass russische Behörden tschetschenische Kämpfer der beiden Kriege suchen würden. Hinweise darauf, dass Verwandte von Tschetschenien-Kämpfern durch russische oder tschetschenische Behörden zu deren Aufenthaltsort befragt würden, konnten ho. nicht gefunden werden (ÖB Moskau 12.7.2017).
Nach Ansicht der Österreichischen Botschaft kann aus folgenden Gründen davon ausgegangen werden, dass sich die russischen und tschetschenischen Behörden bei der Strafverfolgung mittlerweile auf IS-Kämpfer/Unterstützer bzw. auf Personen konzentrieren, die im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen:
1. Es konnten keine Hinweise auf Verfolgung von Veteranen der Tschetschenien-Kriege nach 2011 gefunden werden, es gibt im Internet jedoch zahlreiche Berichte neueren Datums über antiterroristische Spezialoperationen im Nordkaukasus.
2. Zahlreichen Personen, nach denen von russischen Behörden gefahndet wird (z.B. Fahndungen via Interpol), werden Delikte gemäß § 208 Z 2 1. Fall (Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Formation) oder gemäß § 208 Z 2 2. Fall (Teilnahme an einer bewaffneten Formation auf dem Gebiet eines anderen Staates, der diese Formation nicht anerkennt, zu Zwecken, die den Interessen der RF widersprechen) des russischen StGB zur Last gelegt. In der Praxis zielen diese Gesetzesbestimmungen auf Personen ab, die im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen bzw. auf Personen, die ins Ausland gehen, um aktiv für den IS zu kämpfen (ÖB Moskau 12.7.2017).2. Zahlreichen Personen, nach denen von russischen Behörden gefahndet wird (z.B. Fahndungen via Interpol), werden Delikte gemäß Paragraph 208, Ziffer 2, 1. Fall (Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Formation) oder gemäß Paragraph 208, Ziffer 2, 2. Fall (Teilnahme an einer bewaffneten Formation auf dem Gebiet eines anderen Staates, der diese Formation nicht anerkennt, zu Zwecken, die den Interessen der RF widersprechen) des russischen StGB zur Last gelegt. In der Praxis zielen diese Gesetzesbestimmungen auf Personen ab, die im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen bzw. auf Personen, die ins Ausland gehen, um aktiv für den IS zu kämpfen (ÖB Moskau 12.7.2017).
Quellen:
Haftbedingungen
Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich seit Ende der 90er Jahre langsam aber kontinuierlich verbessert, die Haftbedingungen entsprechen aber zum Teil noch immer nicht den allgemein anerkannten Mindeststandards. In dem Piloturteil-Verfahren des EGMR zum Fall Ananyev und andere v. Russland hat das Gericht festgestellt, dass die Bedingungen in den Untersuchungsgefängnissen (russ. SIZO) einer unmenschlichen und erniedrigen Behandlung gemäß Art. 3 EMRK entsprechen und das Problem systemischer Natur ist. 2012 legte Russland einen Aktionsplan zur Bekämpfung der Probleme im Straffvollzug vor, der vom Ministerkomitee des Europarates positiv aufgenommen wurde. Konkrete Schritte zur Verbesserung der Situation, insbesondere in den Untersuchungsgefängnissen, werden jedoch nur schleppend umgesetzt. Allein im Jahr 2014 stellte der EGMR in fast 30 Urteilen gegen Russland fest, dass die Haftbedingungen noch immer gegen Art. 3 EMRK verstoßen. Die häufigsten Vorwürfe betrafen die schlechten hygienischen Zustände (unzureichende Sanitäreinrichtungen, kein ausreichendes Ventilationssystem, Unterbringung mit Häftlingen mit Infektionskrankheiten), akuter Platzmangel (zu viele Häftlinge in zu kleinen Zellen) und Mangel an medizinischer Betreuung (ÖB Moskau 12.2016).Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich seit Ende der 90er Jahre langsam aber kontinuierlich verbessert, die Haftbedingungen entsprechen aber zum Teil noch immer nicht den allgemein anerkannten Mindeststandards. In dem Piloturteil-Verfahren des EGMR zum Fall Ananyev und andere v. Russland hat das Gericht festgestellt, dass die Bedingungen in den Untersuchungsgefängnissen (russ. SIZO) einer unmenschlichen und erniedrigen Behandlung gemäß Artikel 3, EMRK entsprechen und das Problem systemischer Natur ist. 2012 legte Russland einen Aktionsplan zur Bekämpfung der Probleme im Straffvollzug vor, der vom Ministerkomitee des Europarates positiv aufgenommen wurde. Konkrete Schritte zur Verbesserung der Situation, insbesondere in den Untersuchungsgefängnissen, werden jedoch nur schleppend umgesetzt. Allein im Jahr 2014 stellte der EGMR in fast 30 Urteilen gegen Russland fest, dass die Haftbedingungen noch immer gegen Artikel 3, EMRK verstoßen. Die häufigsten Vorwürfe betrafen die schlechten hygienischen Zustände (unzureichende Sanitäreinrichtungen, kein ausreichendes Ventilationssystem, Unterbringung mit Häftlingen mit Infektionskrankheiten), akuter Platzmangel (zu viele Häftlinge in zu kleinen Zellen) und Mangel an medizinischer Betreuung (ÖB Moskau 12.2016).
Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Die Regierung ist allerdings bestrebt, die Zahl der Gefängnisinsassen weiter zu verringern. So gibt es Ansätze, vermehrt alternative Sanktionen (wie beispielsweise im Bereich der Drogendelikte ein Gesetzentwurf zu freiwilliger Entziehungstherapie oder Arbeitseinsatz statt Freiheitsstrafe) zu verhängen, um die Anzahl der Strafgefangenen zu verringern. Die Lage in den Strafkolonien (in Russland Oberbegriff für Haftanstalten, in denen eine gerichtlich verhängte Freiheitsstrafe verbüßt wird) und die Bedingungen des Strafvollzugs bleiben sehr schwierig. Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm. Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. Besonders schlecht ist die Lage in den Untersuchungshaftanstalten. Im Vergleich zu den Strafkolonien berichten Insassen von deutlich schlechteren Haftbedingungen (z.B. Überbelegungen) und viel geringerem Schutz gegenüber ungerechten Behandlungen. Die Untersuchungshaft wird in Einzelfällen über Jahre verlängert. Nach offiziellen Angaben ist die Zahl der Untersuchungshäftlinge jedoch rückläufig. Die unter Präsident Medwedew erfolgte Liberalisierung des Strafrechts für Wirtschaftsvergehen (u.a. teilweise Abschaffung der Untersuchungshaft) wird in vielen Fällen von Gerichten und Strafvollzugsbehörden nicht umgesetzt und dient manchmal korrupten Ermittlern als Mittel zur Erpressung von Geldzahlungen durch Unternehmer. In den Strafkolonien schützt die Unterbringung in Gruppen den einzelnen Häftling effektiver vor schikanöser Behandlung durch das Gefängnispersonal. Laut Menschenrechtsorganisationen kann jedoch in allen Strafkolonien gegen Häftlinge, denen Verstöße gegen die Anstaltsregeln vorgeworfen werden, sogenannte Strafisolierhaft (Schiso) angeordnet werden. Häftlinge seien dort oft besonders üblen Haftbedingungen und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt. Nadeschda Tolokonnikowa von der Aktionsgruppe Pussy Riot beschrieb in einem offenen Brief zudem ein System der Zwangsarbeit, in dem auf die Häftlinge u.a. durch Mitgefangene psychischer und physischer Druck zur "Disziplinierung" ausgeübt werde (AA 24.1.2017).
Auch das UK Foreign and Commonwealth Office ist besorgt über die Menschenrechtsstandards in Gefängnissen und über die Unabhängigkeit der öffentlichen Einrichtungen, die die Gefängnisse beobachten (UK FCO 8.2.2017). Aufgrund der unangemessenen medizinischen Versorgung in den Hafteinrichtungen war das Leben vieler Gefangener gefährdet (AI 22.2.2017).
Russland erweiterte Anfang 2017 seinen Strafenkatalog: Künftig können Richter bei einigen Vergehen statt einer Haftstrafe Zwangsarbeit anordnen. Die russische Gefängnisbehörde FSIN eröffnet im Januar vier "Besserungszentren" - in Sibirien, Russlands Fernost, im Kaukasus und im Wolgagebiet - und sieben Aufnahmepunkte für Zwangsarbeiter. Insgesamt bieten sie zunächst einmal 900 Verurteilten Platz. Im Gegensatz zur Haftstrafe seien die Täter "nicht von der Gesellschaft isoliert", betonte der Vizedirektor der FSIN Waleri Maximenko. Sie könnten Telefon und Internet benutzen, einen Teil des verdienten Geldes behalten, einen normalen Arzt aufsuchen und nach Verbüßung von einem Drittel der Strafe auch außerhalb der Zentren mit ihren Familien zusammenleben - vorausgesetzt, sie verstoßen weder gegen ihre Arbeitspflicht noch gegen andere Auflagen: Der Konsum von Alkohol und Drogen zieht die Umwandlung der Zwangsarbeit in Haft nach sich (Handelsblatt 2.1.2017; vgl. auch Standard 10.1.2017). 650.000 Menschen sitzen in Russland hinter Gittern, das ist absolut und prozentuell die zweithöchste Zahl an Strafgefangenen in den entwickelten Industrieländern. Übertroffen wird Russland in dieser Statistik nur von den USA. Doch während die Gesamtzahl in Russland immerhin rückläufig ist - in den letzten zehn Jahren ist sie um ein Viertel gesunken - stieg die Zahl der Rezidivisten auf ein Allzeithoch. Fast jeder zweite Strafgefangene in Russland ist Wiederholungstäter. Die Strafe soll vor allem für Ersttäter und bei geringeren Vergehen - maximale Haftstrafe bis zu fünf Jahre - angewendet werden. Die Verurteilten sind weniger isoliert und geraten auch nicht mehr in die Abhängigkeit krimineller Autoritäten, so das Konzept. Daneben gibt es noch andere Beweggründe für die Einführung: So könne der Staat die Straftäter zur Arbeit dort einsetzen, wo sie gebraucht würden und behält parallel auch noch einen Teil des Lohns zur Tilgung des Schadens ein, den der Verurteilte verursacht habe, erklärte Nwer Gasparjan, Berater der Anwaltskammer in Russland. Genaue Angaben dazu, welche Arbeiten die Verurteilten ausführen müssen, gibt es nicht. In der Diskussion steht, dass sie für Begrünungs- oder Reinigungsarbeiten in den Städten eingesetzt werden. Das Gulag-System zur Ausbeutung von Gefangenen zur schweren körperlichen Arbeit soll jedenfalls nicht wiederbelebt werden (Handelsblatt 2.1.2017; vgl. auch Standard 10.1.2017).Russland erweiterte Anfang 2017 seinen Strafenkatalog: Künftig können Richter bei einigen Vergehen statt einer Haftstrafe Zwangsarbeit anordnen. Die russische Gefängnisbehörde FSIN eröffnet im Januar vier "Besserungszentren" - in Sibirien, Russlands Fernost, im Kaukasus und im Wolgagebiet - und sieben Aufnahmepunkte für Zwangsarbeiter. Insgesamt bieten sie zunächst einmal 900 Verurteilten Platz. Im Gegensatz zur Haftstrafe seien die Täter "nicht von der Gesellschaft isoliert", betonte der Vizedirektor der FSIN Waleri Maximenko. Sie könnten Telefon und Internet benutzen, einen Teil des verdienten Geldes behalten, einen normalen Arzt aufsuchen und nach Verbüßung von einem Drittel der Strafe auch außerhalb der Zentren mit ihren Familien zusammenleben - vorausgesetzt, sie verstoßen weder gegen ihre Arbeitspflicht noch gegen andere Auflagen: Der Konsum von Alkohol und Drogen zieht die Umwandlung der Zwangsarbeit in Haft nach sich (Handelsblatt 2.1.2017; vergleiche auch Standard 10.1.2017). 650.000 Menschen sitzen in Russland hinter Gittern, das ist absolut und prozentuell die zweithöchste Zahl an Strafgefangenen in den entwickelten Industrieländern. Übertroffen wird Russland in dieser Statistik nur von den USA. Doch während die Gesamtzahl in Russland immerhin rückläufig ist - in den letzten zehn Jahren ist sie um ein Viertel gesunken - stieg die Zahl der Rezidivisten auf ein Allzeithoch. Fast jeder zweite Strafgefangene in Russland ist Wiederholungstäter. Die Strafe soll vor allem für Ersttäter und bei geringeren Vergehen - maximale Haftstrafe bis zu fünf Jahre - angewendet werden. Die Verurteilten sind weniger isoliert und geraten auch nicht mehr in die Abhängigkeit krimineller Autoritäten, so das Konzept. Daneben gibt es noch andere Beweggründe für die Einführung: So könne der Staat die Straftäter zur Arbeit dort einsetzen, wo sie gebraucht würden und behält parallel auch noch einen Teil des Lohns zur Tilgung des Schadens ein, den der Verurteilte verursacht habe, erklärte Nwer Gasparjan, Berater der Anwaltskammer in Russland. Genaue Angaben dazu, welche Arbeiten die Verurteilten ausführen müssen, gibt es nicht. In der Diskussion steht, dass sie für Begrünungs- oder Reinigungsarbeiten in den Städten eingesetzt werden. Das Gulag-System zur Ausbeutung von Gefangenen zur schweren körperlichen Arbeit soll jedenfalls nicht wiederbelebt werden (Handelsblatt 2.1.2017; vergleiche auch Standard 10.1.2017).
Quellen:
Todesstrafe
Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist noch nicht ratifiziert. Das russische Verfassungsgericht hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe am 19.11.2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist (ÖB Moskau 12.2016, vgl. GIZ 4.2017a).Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist noch nicht ratifiziert. Das russische Verfassungsgericht hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe am 19.11.2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist (ÖB Moskau 12.2016, vergleiche GIZ 4.2017a).
Quellen:
Religionsfreiheit
Art. 28 der Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Orthodoxie, Islam, Buddhismus und Judentum haben dabei eine herausgehobene Stellung. Art. 14 der Verfassung schreibt die Trennung von Staat und Kirche fest. Die Russisch-Orthodoxe Kirche (ROK) erhebt Anspruch auf einen Vorrang unter den Religionsgemeinschaften und auf "Symphonie" mit der Staatsführung. Sie propagiert ihren Wertekanon als Basis einer neuen "nationalen Idee". Faktisch wird sie vom Staat bevorzugt behandelt. Der Islam ist eine der traditionellen Hauptreligionen Russlands. In der Russischen Föderation leben rund 20 Millionen Muslime. Der Islam in Russland ist grundsätzlich von Toleranz gegenüber anderen Religionen geprägt. Radikalere, aus dem Nahen und Mittleren Osten beeinflusste Gruppen stehen insbesondere im Nordkaukasus unter scharfer Beobachtung der Behörden (AA 24.1.2017). Auch andere Religionsgemeinschaften können in Russland legal bestehen, müssen sich aber registrieren lassen. Seit Ende der Achtziger Jahre hat der Anteil der Gläubigen im Zuge einer "religiösen Renaissance" bedeutend zugenommen. Allerdings bezeichnen sich laut Meinungsumfragen rund 50% der Bevölkerung als ungläubig. Zwar gibt es in Russland einen hohen Grad der Wertschätzung der Kirche und von Religiosität, dies bedeutet aber nicht, dass die Menschen ihr Leben nach kirchlichen Vorschriften führen. Offizielle Statistiken zur Zahl der Gläubigen verschiedener Konfessionen gibt es nicht und die Zahlen in den meisten Quellen unterscheiden sich erheblich. Die Russische Orthodoxe Kirche (ROK) ist heute die mit Abstand größte und einflussreichste Religionsgemeinschaft in Russland. Seit der Unabhängigkeit der Russischen Föderation ist sie zu einer äußerst gewichtigen gesellschaftlichen Einrichtung geworden. Die Verluste an Gläubigen und Einrichtungen, die sie in der Sowjetzeit erlitt, konnte sie zu einem großen Teil wieder ausgleichen. Die ROK hat ein besonderes Verhältnis zum russischen Staat, z.B. ist der Patriarch bei wichtigen staatlichen Anlässen stets anwesend. Die ROK versteht sich als multinationale Kirche, die über ein "kanonisches Territorium" verfügt. Es erstreckt sich über die GUS-Staaten mit der Ausnahme von Armenien, wo es eine eigene orthodoxe Kirche gibt. Bei den traditionell religiös orientierten ethnischen Minderheiten Russlands findet man Anhänger des Islam und des Buddhismus, des Schamanismus und Judaismus, des protestantischen und katholischen Glaubens. Der Islam ist die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft in Russland. Die Muslime sind in der Regel Baschkiren, Tataren, Tschuwaschen, Tschetschenen und Angehörige anderer Kaukasusvölker. Sie werden durch die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Europäischen Teils Russlands und Sibiriens sowie die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Nordkaukasus vertreten. Die Zahl der russischen Muslime wird offiziell mit 14,5 Millionen angegeben. Die Vertreter der islamischen Gemeinde sprechen von mehr als 20 Millionen Mitgliedern. Alle anderen Religionen, wie Buddhismus (ca. 600.000 Gläubige) - zu dem sich Burjaten, Kalmyken, Tuwa und andere Bevölkerungsgruppen in den Gebieten Irkutsk und Tschita bekennen - und Judentum (ca. 200.000 Gläubige), haben nur geringe Bedeutung. Von den christlichen Kirchen sind die katholische Kirche, die evangelisch-lutherische Kirche sowie eine Reihe von Freikirchen (vor allem Baptisten) in Russland vertreten. Sie sind im europäischen Russland und in Sibirien präsent (GIZ 7.2017c vgl. SWP 4.2013).Artikel 28, der Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Orthodoxie, Islam, Buddhismus und Judentum haben dabei eine herausgehobene Stellung. Artikel 14, der Verfassung schreibt die Trennung von Staat und Kirche fest. Die Russisch-Orthodoxe Kirche (ROK) erhebt Anspruch auf einen Vorrang unter den Religionsgemeinschaften und auf "Symphonie" mit der Staatsführung. Sie propagiert ihren Wertekanon als Basis einer neuen "nationalen Idee". Faktisch wird sie vom Staat bevorzugt behandelt. Der Islam ist eine der traditionellen Hauptreligionen Russlands. In der Russischen Föderation leben rund 20 Millionen Muslime. Der Islam in Russland ist grundsätzlich von Toleranz gegenüber anderen Religionen geprägt. Radikalere, aus dem Nahen und Mittleren Osten beeinflusste Gruppen stehen insbesondere im Nordkaukasus unter scharfer Beobachtung der Behörden (AA 24.1.2017). Auch andere Religionsgemeinschaften können in Russland legal bestehen, müssen sich aber registrieren lassen. Seit Ende der Achtziger Jahre hat der Anteil der Gläubigen im Zuge einer "religiösen Renaissance" bedeutend zugenommen. Allerdings bezeichnen sich laut Meinungsumfragen rund 50% der Bevölkerung als ungläubig. Zwar gibt es in Russland einen hohen Grad der Wertschätzung der Kirche und von Religiosität, dies bedeutet aber nicht, dass die Menschen ihr Leben nach kirchlichen Vorschriften führen. Offizielle Statistiken zur Zahl der Gläubigen verschiedener Konfessionen gibt es nicht und die Zahlen in den meisten Quellen unterscheiden sich erheblich. Die Russische Orthodoxe Kirche (ROK) ist heute die mit Abstand größte und einflussreichste Religionsgemeinschaft in Russland. Seit der Unabhängigkeit der Russischen Föderation ist sie zu einer äußerst gewichtigen gesellschaftlichen Einrichtung geworden. Die Verluste an Gläubigen und Einrichtungen, die sie in der Sowjetzeit erlitt, konnte sie zu einem großen Teil wieder ausgleichen. Die ROK hat ein besonderes Verhältnis zum russischen Staat, z.B. ist der Patriarch bei wichtigen staatlichen Anlässen stets anwesend. Die ROK versteht sich als multinationale Kirche, die über ein "kanonisches Territorium" verfügt. Es erstreckt sich über die GUS-Staaten mit der Ausnahme von Armenien, wo es eine eigene orthodoxe Kirche gibt. Bei den traditionell religiös orientierten ethnischen Minderheiten Russlands findet man Anhänger des Islam und des Buddhismus, des Schamanismus und Judaismus, des protestantischen und katholischen Glaubens. Der Islam ist die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft in Russland. Die Muslime sind in der Regel Baschkiren, Tataren, Tschuwaschen, Tschetschenen und Angehörige anderer Kaukasusvölker. Sie werden durch die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Europäischen Teils Russlands und Sibiriens sowie die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Nordkaukasus vertreten. Die Zahl der russischen Muslime wird offiziell mit 14,5 Millionen angegeben. Die Vertreter der islamischen Gemeinde sprechen von mehr als 20 Millionen Mitgliedern. Alle anderen Religionen, wie Buddhismus (ca. 600.000 Gläubige) - zu dem sich Burjaten, Kalmyken, Tuwa und andere Bevölkerungsgruppen in den Gebieten Irkutsk und Tschita bekennen - und Judentum (ca. 200.000 Gläubige), haben nur geringe Bedeutung. Von den christlichen Kirchen sind die katholische Kirche, die evangelisch-lutherische Kirche sowie eine Reihe von Freikirchen (vor allem Baptisten) in Russland vertreten. Sie sind im europäischen Russland und in Sibirien präsent (GIZ 7.2017c vergleiche SWP 4.2013).
2016 kriminalisierten Gesetze private religiöse Reden, die Zeugen Jehovas stehen vor einem landesweiten Verbot und es kommt vor, dass Muslime in fingierten Prozessen des Terrorismus und Extremismus angeklagt werden. Im Nordkaukasus, besonders in Tschetschenien und Dagestan führen Sicherheitskräfte Verhaftungen, Entführungen und Verschwindenlassen von Personen aus, die man verdächtigt, Beziehungen zum "nicht-traditionellen" Islam zu haben. Die Sicherheitskräfte können zumeist mit Straffreiheit rechnen (USCIRF 26.4.2017). Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2014 haben die Behörden erfolgreich die Ausreise von Extremisten reduziert und die Rekrutierung sowie potentielle Terrorzellen selbst eingedämmt, ein hartes Vorgehen und schwere Menschenrechtsverletzungen, insbesondere in Tschetschenien und Dagestan, würden aber weiterhin Teile der salafistischen Gemeinschaft radikalisieren und den Dschihad fördern. Mehr als zehn Jahre war eines der Hauptkontrollinstrumente in der Region die präventive Registrierung von Extremisten gewesen. Diejenigen, die verdächtigt wurden, fundamentalistischen Strömungen des Islam anzugehören, wurden auf spezielle Listen gesetzt, die Informationen zum Privatleben, zu Gewohnheiten und Familienspitznamen enthalten würden. Nach Zwischenfällen würden diese Personen von der Polizei verhaftet und verhört, wobei bei den Verhören Berichten zufolge häufig gewaltsame oder erniedrigende Methoden zum Einsatz kämen. Viele seien wegen ihres Aussehen auf diesen Listen gelandet, wegen eines Besuchs in einer falschen Moschee, wegen Kontakts zu SalafistInnen oder weil sie einer verdächtigen Person eine Wohnung vermietet oder sie mit dem Auto mitgenommen hätten (ICG 16.3.2016). Insbesondere in Tschetschenien und Dagestan werden Personen, die als Wahhabiten bezeichnet werden, manchmal auch Männer mit einem frommen muslimischen Aussehen, als Extremisten von den Strafverfolgungsbehörden verhaftet. Es gibt auch Vorwürfe wegen Folter und Verschwindenlassen (Forum 18 13.9.2016).
Das Oberste Gericht verbat die Zeugen Jehovas und entzog der Organisation das Vermögen. Die religiöse Organisation zeige "Merkmale extremistischer Tätigkeit", hieß es in der Begründung. Die Glaubensgemeinschaft müsse ihre Russland-Zentrale in St. Petersburg und 395 örtliche Organisationen auflösen, befanden die Richter am 20.4.2017 in Moskau. Die Zeugen Jehovas kündigten an, ihren Fall vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu tragen. Als extremistisch stufte die Behörde vor allem die Zeitschrift "Der Wachtturm" ein, die trotz Verbots weiter verteilt werde. Dass die Zeugen Jehovas ihren Mitgliedern Bluttransfusionen verbieten, sei ein Verstoß gegen Menschenrechte. Die Gemeinschaft soll in Russland nach Presseberichten etwa 170.000 Anhänger haben (Presse 20.4.2017). Die Menschenrechtsgruppe Human Rights Watch teilte mit, die Gerichtsentscheidung sei ein schwerer Schlag für die Religions- und Verbandsfreiheit in Russland. Sollte die Entscheidung in Kraft treten, müssten Zeugen Jehovas mit Strafverfolgung, Geldstrafen oder gar Gefängnis rechnen (Zeit Online 20.4.2017).
Quellen:
Tschetschenien
Die Bevölkerung gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist (BAMF 10.2013). Beim Sufismus handelt es sich um eine weit verbreitete und zudem äußerst facettenreiche Glaubenspraxis innerhalb des Islam. Heutzutage sind Sufis sowohl innerhalb des Schiitentums als auch unter Sunniten verbreitet (ÖIF 2013). Gegenwärtig ist eine Zunahme der Anhänger des Salafismus/Wahabismus, eine strenge, radikale Form des Islam, zu verzeichnen (BAMF 10.2013). Obwohl Salafismus und Wahhabismus in Russland nicht verboten sind, sind Anhänger dieser Bewegungen starkem Druck ausgesetzt. In Tschetschenien setzt Ramsan Kadyrow seine eigenen Ansichten bezüglich des Islam durch. Frauen müssen sich islamisch kleiden und können in polygame Ehen gezwungen werden. Anhänger eines "nicht traditionellen" Islam, oder Personen mit Verbindungen zu Aufständischen können Opfer von Verschwindenlassen durch die Sicherheitskräfte zu werden (USCIRF 26.4.2017).
Kadyrow nutzt den traditionellen Sufismus politisch und als Instrument seines Antiterrorkampfes, um mit dem "guten" sufistischen Islam dem von weiten Teilen der heute in der Republik aktiven Rebellen propagierten "schlechten" fundamentalistischen Islam, dem oft auch Wahhabismus genannten Salafismus, entgegenzuwirken. Diese Strategie hatte bereits sein Vater unter Maschadow - relativ erfolglos - anzuwenden versucht. Diese politische Nutzung der Religion führt aus mehreren Gründen zu heftiger Kritik: Durch die kadyrowsche Islamisierung werden zunehmend Menschenrechte, insbesondere Frauenrechte, beschnitten. Innerhalb der tschetschenischen Bevölkerung empfinden viele die von Kadyrow angeordneten Verhaltensnormen als nicht gerechtfertigten (und schon gar nicht durch tschetschenische Tradition zu rechtfertigenden) Eingriff in ihr Privatleben. Einige der aufgrund der (Re-)Islamisierung erfolgten Erlässe und Aussagen des Republikoberhauptes, wie etwa die Kopftuchpflicht für Frauen in öffentlichen Gebäuden oder seine Aussprache für Polygamie, widersprechen zudem russischem Recht. Beobachter der Lage sind sich gemeinhin einig, dass all dies von föderaler Seite geduldet wird, weil und solange es Kadyrow gelingt, die relativ stabile Sicherheitslage zu erhalten (BAA Staatendokumentation 19.5.2011).
Als Salafisten werden unterschiedliche religiöse und politische Bewegungen bezeichnet, die sich etwa seit Beginn des letzten Jahrhunderts an einem idealisierten Bild der Frühzeit des Islam (arab. "Salaf" steht für "Ahnen", "Vorfahren") orientieren. Der Begriff Salafismus dagegen steht heute für eine Strömung des Islamismus. Ihre Anhänger werden als Salafisten bezeichnet. Sie behaupten, besonders eng dem Wortlaut des Korans und den Überlieferungen über das Leben des Propheten (sunna) zu folgen. Das gilt insbesondere auch für Äußerlichkeiten wie Bekleidungsvorschriften. Viele Salafisten tragen deshalb lange Bärte, weite Gewänder und Kopfbedeckungen. Frauen, die kein Kopftuch tragen, begehen nach Überzeugung von Salafisten eine schwere Sünde (GfbV 23.11.2011). Das Tragen eines Bartes ohne Schnurrbart oder hochgekrempelte Hosen, würden einen Grund für die Festnahme oder Kontrolle einer Person darstellen (Kaliszewska 2010, vgl. ICG 16.3.2016). Laut der International Crisis Group wurden Ende Oktober 2015 in Tschetschenien viele SalafistInnen verhaftet und es kam zu Fällen von Verschwindenlassen. Die Politik gegenüber SalafistInnen ist traditionell in Tschetschenien am härtesten, wo der fundamentalistische Salafismus, der abwertend "Wahhabismus" genannt wird, verboten ist. Die Behörden haben wiederholt und öffentlich erklärt, dass Wahhabiten nicht erlaubt werde, in Tschetschenien zu leben und dass sie getötet werden sollten. Der traditionelle sufistische Islam ist zum wahren Weg und zur Staatsideologie erklärt worden (ICG 16.3.2016).Als Salafisten werden unterschiedliche religiöse und politische Bewegungen bezeichnet, die sich etwa seit Beginn des letzten Jahrhunderts an einem idealisierten Bild der Frühzeit des Islam (arab. "Salaf" steht für "Ahnen", "Vorfahren") orientieren. Der Begriff Salafismus dagegen steht heute für eine Strömung des Islamismus. Ihre Anhänger werden als Salafisten bezeichnet. Sie behaupten, besonders eng dem Wortlaut des Korans und den Überlieferungen über das Leben des Propheten (sunna) zu folgen. Das gilt insbesondere auch für Äußerlichkeiten wie Bekleidungsvorschriften. Viele Salafisten tragen deshalb lange Bärte, weite Gewänder und Kopfbedeckungen. Frauen, die kein Kopftuch tragen, begehen nach Überzeugung von Salafisten eine schwere Sünde (GfbV 23.11.2011). Das Tragen eines Bartes ohne Schnurrbart oder hochgekrempelte Hosen, würden einen Grund für die Festnahme oder Kontrolle einer Person darstellen (Kaliszewska 2010, vergleiche ICG 16.3.2016). Laut der International Crisis Group wurden Ende Oktober 2015 in Tschetschenien viele SalafistInnen verhaftet und es kam zu Fällen von Verschwindenlassen. Die Politik gegenüber SalafistInnen ist traditionell in Tschetschenien am härtesten, wo der fundamentalistische Salafismus, der abwertend "Wahhabismus" genannt wird, verboten ist. Die Behörden haben wiederholt und öffentlich erklärt, dass Wahhabiten nicht erlaubt werde, in Tschetschenien zu leben und dass sie getötet werden sollten. Der traditionelle sufistische Islam ist zum wahren Weg und zur Staatsideologie erklärt worden (ICG 16.3.2016).
Entführungen werden heute hauptsächlich von regierungsnahen Personen verübt und treffen vor allem Personen, die als Salafisten angesehen werden. Dies führt jedoch dazu, dass die Salafisten noch anti-russischer werden und die Behörden selbst die Anzahl der Anhänger der radikalen Bewegungen in der Region und unter Muslimen in der ganzen Russischen Föderation erhöhen (Jamestown 19.6.2014).
Quellen:
Ethnische Minderheiten
Russland ist ein multinationaler Staat, in dem Vertreter von mehr als hundert Völkern leben. Neben den Russen, die mit 79,8 % die Mehrheit der Bevölkerung stellen, leben noch mehr als hundert andere Völker auf dem Gebiet des Landes. Größere Minderheiten sind die Tataren (4,0 %), die Ukrainer (2,2 %), die Armenier (1,9 %), die Tschuwaschen (1,5 %), die Baschkiren (1,4 %), die Tschetschenen (0,9 %), die Deutschen (0,8 %), die Weißrussen und Mordwinen (je 0,6 %), Burjaten (0,3 %) und andere. Vielfach ist die Verflechtung zwischen den nichtrussischen und russischen Bevölkerungsteilen durch Mischehen und interethnische Kommunikation recht hoch, ebenso der Russifizierungsgrad der nichtrussischen Bevölkerungsteile. Nur wenige nationale Gebietseinheiten, wie Tschetschenien, Dagestan, Tschuwaschien und Tuwa, sind stärker vom namensgebenden Ethnos geprägt. Russisch ist die einzige überall geltende Amtssprache. Parallel dazu wird in den einzelnen autonomen Republiken die jeweilige Volkssprache als zweite Amtssprache verwendet (GIZ 7.2017c).
Die Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten unabhängig von ethnischer Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik, inklusive der Förderung von Minderheitensprachen im Bildungssystem. Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments sind in der Bevölkerung und in den Behörden weit verbreitet. Sie richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten. Die Menschenrechtsorganisation SOVA verzeichnete für Januar - Oktober 2016 fünf Tote und 47 Verletzte aufgrund rassistisch motivierter Gewalttaten (AA 24.1.2017).
Im Nordkaukasus ist die ethnische, kulturelle und sprachliche Vielfalt beeindruckend groß. Deshalb, sowie hinsichtlich der räumlichen Gliederung und der politischen, kulturellen und religiösen Geschichte seiner Volksgruppen stellt der Nordkaukasus die ethnisch am stärksten differenzierte Region der Russischen Föderation dar. Gerne wird sie als "ethnischer Flickenteppich" bezeichnet (Rüdisser 11.2012).
Quellen:
Bewegungsfreiheit
In der Russischen Föderation herrscht Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb des Landes, als auch bei Auslandsreisen, ebenso bei Emigration und Repatriierung. Somit steht Tschetschenen, genauso wie allen russischen Staatsbürgern [auch Inguschen, Dagestaner etc.] das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben (AA 24.1.2017, vgl. US DOS 3.3.2017, FH 2017).In der Russischen Föderation herrscht Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb des Landes, als auch bei Auslandsreisen, ebenso bei Emigration und Repatriierung. Somit steht Tschetschenen, genauso wie allen russischen Staatsbürgern [auch Inguschen, Dagestaner etc.] das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben (AA 24.1.2017, vergleiche US DOS 3.3.2017, FH 2017).
Personen, die innerhalb des Landes reisen, müssen ihre Inlandspässe zeigen, wenn sie Tickets kaufen wollen für Reisen via Luft, Schienen, Wasser und Straßen. Dies gilt nicht für Pendler (US DOS 3.3.2017).
Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine administrative Strafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass ermöglicht die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme, die Eröffnung eines Bankkontos, aber auch den Kauf von Bahn- und Flugtickets (AA 24.1.2017).
Nach Angaben des Leiters der Pass- und Visa-Abteilung im tschetschenischen Innenministerium haben alle 770.000 Bewohner Tschetscheniens, die noch die alten sowjetischen Inlandspässe hatten, neue russische Inlandspässe erhalten (AA 24.1.2017).
Quellen:
Meldewesen
Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch Vorweisen der Busfahrkarte. Wenn jemand ausreist, um im Ausland zu leben, so wird dies registriert und in seinem Reisepass vermerkt. Umgangssprachlich wird die Registrierung nach wie vor so genannt, wie das Meldesystem zu Sowjetzeiten: "Propiska" (Russisch:
?????¿???). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum (ggf. Bescheinigung des Vermieters). Eine Arbeitsstelle oder Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen. Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die zuständige lokale Behörde schicken. Eine Registrierung ist wie ausgeführt für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem, sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, werden am Aufenthaltsort registriert. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Staatsbürger können bei Verwandten unterkommen oder selbstständig einen Wohnraum organisieren. Die föderal-gesetzlichen Regeln für die Registrierung gelten in der gesamten Russischen Föderation einheitlich, werden jedoch regional unterschiedlich angewendet. Korruption soll auch im Bereich der Registrierung in nicht unbeträchtlichem Ausmaß vorkommen, insbesondere in der Hauptstadt Moskau (BAA 12.2011). Gegen Jahresmitte 2016 wurde der FMS aufgelöst und die entsprechenden Kompetenzen in das Innenministerium verlagert (ÖB Moskau 12.2016). Die neue Behörde, die die Aufgaben des FMS übernommen hat, ist die Hauptverwaltung für Migrationsfragen (General Administration for Migration Issues - GAMI) (US DOS 3.3.2017).
Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen. In Mietanzeigen werden Zimmer oft nur für Slawen angeboten. Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence ist es für Tschetschenen leichter, in kleineren Orten als Moskau und St. Petersburg zu leben, jedoch ist es in großen Städten leichter, unterzutauchen. Personen, die Kadyrow fürchten, würden ihren Aufenthalt nicht registrieren lassen. Auch in St. Petersburg werden in Mietanzeigen Wohnungen oft nur für Russen angeboten. Tschetschenen nutzen aber ihre Netzwerke, um Wohnungen zu finden. Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden. Laut einem Vertreter des Committee Against Torture sind tschetschenische Familien, die in andere Regionen Russlands kommen, nicht automatisch schweren Rechtsverletzungen ausgesetzt. Öffentlich Bedienstete haben kein Recht, einem Tschetschenen die Registrierung zu verweigern, weshalb im Endeffekt jeder registriert wird. Tschetschenen könnten Diskriminierung durch die Behörden ausgesetzt sein, nicht aber Gewalt. Laut einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence und einer westlichen Botschaft zufolge könnten aber temporäre Registrierungen nur für drei Monate anstatt für ein Jahr ausgestellt werden, weshalb dann die betroffene Person öfter zum Amt kommen muss (DIS 8.2012). Im FFM Bericht des Danish Immigration Service vom Jänner 2015 wird berichtet, dass es keine größeren Änderungen in Bezug auf die Registrierung gibt. Es gibt eine Neuheit, nämlich dass eine Person in dem Apartment wohnen muss, wo sie registriert ist. Wenn die Person woanders wohnt, könnte der/die Eigentümer/in bestraft werden. Aufgrund dessen könnte es schwieriger sein, den Wohnort zu registrieren. Einige Vermieter möchten auch keine Mieter registrieren, da sie Steuerabgaben vermeiden wollen (DIS 1.2015).
Quellen:
Lage von Tschetschenen in der Russischen Föderation außerhalb der Republik Tschetschenien
Was die Anzahl von Tschetschenen im Rest des Landes anbelangt, ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen. Laut Volkszählung 2010 lebten etwa in Moskau ca. 14.500 Tschetschenen (von insgesamt 1.4 Mio landesweit). Es ist anzunehmen, dass die tatsächliche Zahl größer ist, insbesondere wenn man sie mit den Angaben über andere, kleinere Nationalitäten vergleicht (ca. 11.400 Osseten, über 17.000 Mordwinen). Dabei ist auch zu bedenken, dass laut der Statistik fast 700.000 Personen keine Angaben über ihre nationale Zugehörigkeit machten. In den meisten Regionen Russlands lag die Anzahl der Tschetschenen bei der Volkszählung 2010 bei einigen Hundert, größere Gemeinschaften gab es in Dagestan (ca. 93.600), in Inguschetien (ca. 18.700), sowie in den südlichen Regionen Astrachan (ca. 7.200), Wolgograd (fast 10.000), Rostow (ca. 11.500), Stawropol (ca. 12.000), Saratow (ca. 5.700) und im westsibirischen Tjumen (ca. 10.500) (ÖB Moskau 12.2016).
Die Bevölkerung in Tschetschenien selbst wird auf etwa 1,3 Millionen geschätzt, wobei auch hier die offiziellen Angaben von unabhängigen Medien in Frage gestellt werden. Laut Aussagen von Kadyrow sollen rund 600.000 TschetschenInnen außerhalb der Region leben, die eine Hälfte davon in Russland, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat die Hälfte Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, bei der anderen Hälfte handle es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens, die bereits vor über einem Jahrhundert entstanden seien, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum. Eine der derzeitigen Hauptmigrationsrouten aus dem Nordkaukasus nach Mitteleuropa führt über Belarus und Polen. Laut einer Analyse der Jamestown Foundation soll die tschetschenische Diaspora in Europa rund 150.000 Personen umfassen, die tschetschenische Diaspora in Österreich wird auf rund 30.000 Personen geschätzt. Das tschetschenische Oberhaupt hat verlautbart, die Bande zu den tschetschenischen Gemeinschaften außerhalb der Teilrepublik aufrecht halten zu wollen, wobei unabhängigen Medien zufolge auch Familienmitglieder in Tschetschenien für als ungebührlich empfundenes Verhalten Angehöriger gemaßregelt bzw. unter Druck gesetzt werden. Abgesehen davon sind auch vereinzelte Fälle gezielter Tötungen politischer Gegner im Ausland bekannt geworden. Prominentes Beispiel dafür sind die Brüder Jamadajew, von denen einer in Moskau erschossen und ein anderer in Dubai umgebracht wurde, während ein dritter sich mit Kadyrow ausgesöhnt haben soll. Insgesamt schwanken die mitunter ambivalenten Aussagen von Kadyrow zur Migration nach Westeuropa zwischen Toleranz und Kritik. Vor diesem Hintergrund herrscht aus menschenrechtlicher Perspektive die Einschätzung vor, dass die gemessen an der Größe der tschetschenischen Diaspora innerhalb und außerhalb Russlands quantitativ geringe Zahl an tatsächlich Verfolgten sowohl im Inland als auch im Ausland in Einzelfällen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein können. Auf das Potential zur Instrumentalisierung dieser nur selten begründbaren Gefährdungslage wird meist dann zurückgegriffen, wenn sozio-ökonomische Motive hinter dem Versuch der Migration nach Westeuropa stehen, wie von menschenrechtlicher Seite eingeräumt wird. Analysten weisen überdies auf den dynamischen Wandel des politischen Machtgefüges in Tschetschenien sowie gegenüber dem Kreml hin. Prominentes Beispiel dafür ist der Kadyrow-Clan selbst, der im Zuge der Tschetschenienkriege vom Rebellen- zum Vasallentum wechselte. Laut einer aktuellen Analyse des Carnegie-Zentrums in Moskau sollen die meisten Tschetschenen derzeit aus rein ökonomischen Gründen emigrieren, Tschetschenien bleibe zwar unter der Kontrolle von Kadyrow, seine Macht erstrecke sich allerdings nicht über die Grenzen Tschetscheniens hinaus. Überdies wird hervorgehoben, dass das tschetschenische Vasallentum zum Kreml in gewisser Konkurrenz mit den föderalen Sicherheitskräften um das Machtmonopol in Tschetschenien selbst stehe. Andere Kommentatoren verweisen auf die Rivalität zwischen verschiedenen islamischen Strömungen in Tschetschenien, insbesondere zwischen dem traditionellen Sufismus und dem als wenig autochthon kritisierten Salafismus. Die Heterogenität und Dynamik des politischen und religiösen Machtgefüges in Tschetschenien prägen also auch die oppositionellen Strömungen. Überdies wirken sozio-ökonomische Motive als bedeutende ausschlaggebende Faktoren für die Migration aus dem Nordkaukasus. Trotz der Rhetorik des tschetschenischen Oberhauptes gilt dessen Machtentfaltung außerhalb der Grenzen der Teilrepublik als beschränkt, und zwar nicht nur formell im Lichte der geltenden russischen Rechtsordnung, sondern auch faktisch durch die offenkundige Konkurrenz zu den föderalen Sicherheitskräften. Allein daraus ist zu folgern, dass die umfangreiche tschetschenische Diaspora innerhalb Russlands nicht unter der unmittelbaren Kontrolle von Kadyrow steht. Wie konkrete Einzelfälle aus der Vergangenheit zeigen, können kriminelle Akte gegen explizite Regimegegner im In- und Ausland allerdings nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Was die sozio-ökonomischen Grundlagen für die tschetschenische Diaspora innerhalb Russlands betrifft, ist davon auszugehen, dass die wirtschaftlich stärkeren Metropolen und Regionen in Russland trotz der derzeitigen Wirtschaftskrise bei vorhandener Arbeitswilligkeit auch entsprechende Chancen für russische Staatsangehörige aus der bislang eher strukturschwachen Region des Nordkaukasus bieten. Parallel dazu zeigt sich die russische Regierung bemüht, auch die wirtschaftliche Entwicklung des Nordkaukasus selbst voranzutreiben, unter anderem auch durch Ankurbelung ausländischer Investitionstätigkeit. Dazu führte etwa der für den Nordkaukasus zuständige Minister Ende Februar 2016 Arbeitsgespräche mit dem BMWFW in Wien, und Anfang April veranstaltete die WKÖ eine Marktsondierungsreise in die Region. Für 2017 prognostiziert die Weltbank ein moderates Wachstum der russischen Volkswirtschaft (ÖB Moskau 12.2016).
Gemäß Einschätzung verschiedener NGOs greifen Strafverfolgungsbehörden oft auf ein ethnisches "Profiling" zurück. Dieses richte sich besonders gegen Personen aus dem Kaukasus und Zentralasien. Nach Angaben von Swetlana Gannuschkina beschuldigen russische Behörden Personen aus dem Nordkaukasus oft willkürlich für Straftaten, die sie nicht begangen, die sich aber tatsächlich ereignet hätten. Die Ermittler würden eine Straftat so darstellen, dass die Mitschuld der betroffenen Person aus dem Nordkaukasus als erwiesen erscheine. Nach Angaben von Gannuschkina würden dabei auch Geständnisse mittels Folter (Schläge, Elektroschocks, Vergewaltigung oder die Androhung von Vergewaltigung) erpresst. Staatsanwälte unterstützten in der Regel diese Untersuchungen. Die Gerichte würden die Mängel der Untersuchung ignorieren und oft eine unbedingte Strafe verhängen. Laut Gannuschkina versuchen Polizeivertreter, die Zahl von aus dem Nordkaukasus stammenden Personen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsgebieten zu verringern. Die polizeilichen Führungskräfte würden diese Maßnahmen unterstützen. Nach Angaben einer westlichen Botschaft in Moskau aus dem Jahr 2012 kommen fingierte Strafverfahren vor, jedoch nicht in systematischer Weise. Es gebe Berichte, dass insbesondere junge muslimische Personen aus dem Nordkaukasus Opfer solcher Praktiken werden können. Auch die norwegische Landinfo kommt im März 2014 zum Schluss, dass es weiterhin fingierte Strafverfahren gegen Personen aus dem Nordkaukasus und Tschetschenien gebe (SFH 25.7.2014).
Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich problemlos in andere Teile der Russischen Föderation reisen. Ihr Aufenthalt wird aber durch antikaukasische Stimmungen erschwert. In großen Städten wird der Zuzug von Personen reguliert und ist erkennbar unerwünscht. Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen. Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem "langen Arm" des Regimes von Ramsan Kadyrow nicht sicher. Bewaffnete Kräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, sind etwa auch in Moskau präsent. Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist in den letzten Jahren stark angewachsen (200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben) (AA 24.1.2017).
Laut UNHCR in Moskau gibt es in der gesamten Russischen Föderation tschetschenische Communities. Die größten befinden sich in Moskau, der Region Moskau und in St. Petersburg. Hauptsächlich arbeiten Tschetschenen im Baugewerbe und im Taxibusiness. In der Region Wolgograd leben ca. 20.000 Tschetschenen. Einige von ihnen leben dort schon seit 30 Jahren. Viele flohen aus Tschetschenien während der beiden Kriege. Mittlerweile sind die Zahlen von ankommenden Tschetschenen geringer geworden. 2013 kamen weniger als 500 Tschetschenen in die Region. Die meisten Tschetschenen verlassen die Republik aufgrund der sehr bescheidenen sozio-ökonomischen Aussichten in ihrer Heimatrepublik. Laut Memorial Wolgograd gibt es keine Beschwerden von Tschetschenen in der Region aufgrund von Rassismus oder Diskriminierung. Tschetschenen haben denselben Zugang zum Gesundheits- und Bildungssystem wie alle anderen russischen Staatsbürger. Heutzutage kommen Tschetschenen hauptsächlich zum Zwecke eines Studiums nach Wolgograd. Mittlerweile sind die Lebensbedingungen in Wolgograd nicht so gut wie in Tschetschenien. Dies liegt an den föderalen Fördermittel, die Tschetschenien erhält. Die Bevölkerung in Wolgograd sinkt, während jene in Tschetschenien steigt (DIS 1.2015).
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann (BAA Staatendokumentation 20.4.2011).
Quellen:
Grundversorgung/Wirtschaft
2016 betrug die Zahl der Erwerbstätigen in Russland ca. 75,6 Millionen, somit ungefähr 53% der Gesamtbevölkerung. Der Frauenanteil an der erwerbstätigen Bevölkerung beträgt knapp 49%. Die Arbeitslosenrate liegt bei 5,7% (WKO 4.2017). Der Durchschnittslohn im Juni 2015 lag bei 31.100 RUB (EUR 425) (IOM 8.2015).
Russland ist einer der größten Energieproduzenten der Welt und verfügt mit einem Viertel der Weltgasreserven (25,2%), circa 6,3% der Weltölreserven und den zweitgrößten Kohlereserven (19%) über bedeutende Ressourcen. Die mangelnde Diversifizierung der russischen Wirtschaft führt zu einer überproportional hohen Abhängigkeit der Wirtschaftsentwicklung von den Einnahmen aus dem Verkauf von Öl und Gas. Rohstoffe stehen für ca. 80% der Exporte und finanzieren zu rund 50% den Staatshaushalt. Seit der Jahrtausendwende war die russische Wirtschaft eine der am schnellsten wachsenden großen Volkswirtschaften der Welt, mit einem durchschnittlichen jährlichen Wachstum von fast 7%. Die volkswirtschaftliche Stabilisierung war die größte Errungenschaft der ersten Präsidentschaft Wladimir Putins. Entscheidend dafür war die Fähigkeit, die enorm angestiegenen Exporteinnahmen intelligent zu nutzen. Die Staatsverschuldung verschwand in Relation zum BIP fast vollständig:
Sie fiel von 51% auf 4%. Die Kreditwürdigkeit des Landes wurde damit erheblich gesteigert. Die Binnennachfrage wuchs aufgrund der Einnahmen aus den Rohstoffexporten. Der Staat akkumulierte die drittgrößten Devisenreserven weltweit, sowie zusätzlich einen Reservefonds und einen Fonds für den nationalen Wohlstand. In strategisch wichtigen Wirtschaftsbereichen (von der Weltraumtechnik und der Atomkraft, bis hin zu Schiffs- und Flugzeugbau) stärkte der Staat seine Position in dem er staatliche Kapitalgesellschaften gründete. Dabei spielten Holdings, die als Dachunternehmen die staatlichen Beteiligungen an einzelnen Betrieben einer Branche zusammenfassen, eine wichtige Rolle. Die im Herbst 2008 ausgebrochene internationale Finanzkrise traf Russland sehr stark. Die russische Regierung konnte in Reaktion darauf den russischen Finanzsektor mit staatlichen Geldern stabilisieren und anschließend ein umfangreiches Konjunkturpaket, das Steuervergünstigungen und staatliche Kreditgarantien umfasste, aus den Rücklagen finanzieren. Auf ein negatives Wirtschaftswachstum von 7,9% im Jahr 2009 folgten 2010-2012 wieder Zuwachsraten von über 4%: Getragen wurde das Wachstum von hohen Rohstoffpreisen, aber auch wachsender Beschäftigung und steigender Industrieproduktion. Die hohen internationalen Energiepreise sorgten 2012 für ein anhaltendes Wirtschaftswachstum. Die Industrieproduktion stieg, allerdings lag der Zuwachs unter den Vorjahreswerten. Die Arbeitslosenrate sank zwischen 2010 und 2012 von 7,2% auf 5,4% und die Durchschnittslöhne lagen 2011 und 2012 deutlich höher als vor der Finanzkrise 2008/9. Während 2012 für Russland insgesamt also zufriedenstellend verlief, war 2013 wegen der Konjunkturschwäche im Euro-Raum und der weltweit gesunkenen Rohstoffpreise schwach. Nach einem Plus von 3,4% im Jahr 2012, kam es für 2013 nur noch zu einem leichten Wachstum von 1,3%. Das Land ist in eine Phase anhaltender wirtschaftlicher Stagnation getreten. Gleichzeitig stieg Russland im Ranking von "Doing Business" von Platz 112 in 2012 über Platz 92 in 2013 und Platz 64 in 2014 auf Platz 40 in 2017. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund 10% des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsten das Wirtschaftswachstum. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, dass Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland der VR China an. Im Index of Economic Freedom nimmt Russland 2017 den 114. Platz unter 180 Ländern ein. Das schlechte Investitionsklima schlägt sich in einer niedrigen Rate ausländischer Investitionen nieder. Bürokratie, Korruption und Rechtsunsicherheit bremsen die wirtschaftliche Entwicklung aus. Seit Anfang 2014 hat die Landeswährung mehr als ein Drittel ihres Wertes im Vergleich zum Euro verloren, was unter anderem an den westlichen Sanktionen wegen der Ukraine-Krise und dem fallenden Ölpreis liegt. Durch den Währungsverfall sind die Preise für Verbraucher erheblich gestiegen, die Inflationsrate betrug Ende 2015 ca. 15%. 2015 geriet die russische Wirtschaft in eine schwere Rezession. Nach dem BIP-Rückgang um 3% 2015 und dem weiteren BIP-Rückgang um 0,2% 2016 wird für 2017 eine Zunahme des Bruttoinlandsprodukts um ca. 1,5% prognostiziert (GIZ 7.2017b).
Nach Jahren stetiger Verbesserung verschlechtert sich der allgemeine Lebensstandort seit 2012 wieder. Zwar stiegen das Durchschnittseinkommen und die Durchschnittsrente, bedingt durch die hohe Inflationsrate sanken jedoch die real verfügbaren Einkommen und die Armut wuchs an. Während 2012 noch 10,7 % der Bevölkerung unter die offizielle Armutsgrenze fielen, ist die Anzahl der Menschen mit einem Einkommen unterhalb des Existenzminimums weiter gestiegen und betrug im I. Quartal 2016 22,7 Millionen oder 15,7 % der gesamten Bevölkerung. Die staatliche Unterstützung reicht häufig nicht zur Deckung des Grundbedarfs. Problematisch bleibt die Situation der Rentner. In der jüngeren Vergangenheit hat sich die Lage nach einigen Rentenerhöhungen verbessert, die Mehrheit der Rentner lebt jedoch in armen Verhältnissen. Die Renten belaufen sich auf durchschnittlich 12.425 Rubel pro Monat (AA 24.1.2017).Nach Jahren stetiger Verbesserung verschlechtert sich der allgemeine Lebensstandort seit 2012 wieder. Zwar stiegen das Durchschnittseinkommen und die Durchschnittsrente, bedingt durch die hohe Inflationsrate sanken jedoch die real verfügbaren Einkommen und die Armut wuchs an. Während 2012 noch 10,7 % der Bevölkerung unter die offizielle Armutsgrenze fielen, ist die Anzahl der Menschen mit einem Einkommen unterhalb des Existenzminimums weiter gestiegen und betrug im römisch eins. Quartal 2016 22,7 Millionen oder 15,7 % der gesamten Bevölkerung. Die staatliche Unterstützung reicht häufig nicht zur Deckung des Grundbedarfs. Problematisch bleibt die Situation der Rentner. In der jüngeren Vergangenheit hat sich die Lage nach einigen Rentenerhöhungen verbessert, die Mehrheit der Rentner lebt jedoch in armen Verhältnissen. Die Renten belaufen sich auf durchschnittlich 12.425 Rubel pro Monat (AA 24.1.2017).
Angesichts der Geschehnisse in der Ost-Ukraine hat die EU mit VO 833/2014 und mit Beschluss 2014/512/GASP am 31.7.2014 erstmals Wirtschaftssanktion gegen Russland verhängt und mit 1.8.2014 in Kraft gesetzt. Diese wurden mehrfach, zuletzt mit Beschluss (GASP) 2017/1148 bis zum 31.1.2018 verlängert (WKO 29.6.2017).Angesichts der Geschehnisse in der Ost-Ukraine hat die EU mit VO 833 aus 2014, und mit Beschluss 2014/512/GASP am 31.7.2014 erstmals Wirtschaftssanktion gegen Russland verhängt und mit 1.8.2014 in Kraft gesetzt. Diese wurden mehrfach, zuletzt mit Beschluss (GASP) 2017/1148 bis zum 31.1.2018 verlängert (WKO 29.6.2017).
Quellen:
Nordkaukasus
Die nordkaukasischen Republiken ragen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ 4.2017a).
Trotz der Versuche Moskaus, die sozioökonomische Situation im Nordkaukasus zu verbessern, ist die Region nach wie vor weitgehend von Transferzahlungen des föderalen Zentrums abhängig. Die derzeitige Wirtschaftskrise und damit einhergehenden Einsparungen im Budget stellen eine potentielle Gefahr für die Subventionen an die Nordkaukasus-Republiken dar (ÖB Moskau 12.2016).
Der Kreml verfolgt seit einigen Jahren einen Ansatz, der auf regionale wirtschaftliche Entwicklung setzt und viele der Republiken im Nordkaukasus - allen voran Tschetschenien - haben durch zahlreiche Verwaltungs- und Finanzreformen heute mehr Unabhängigkeit als Anfang der 1990er Jahre jemals anzunehmen gewesen wäre. Auch der Tourismus soll in der landschaftlich attraktiven Region helfen, die Spirale aus Armut und Gewalt zu durchbrechen, wie insbesondere in der Entscheidung, die olympischen Winterspiele 2014 im unweit der Krisenregion gelegenen Sotschi auszutragen, deutlich wird. Zudem profitieren einige Teilrepubliken von Rohstoffvorkommen und so lassen sich auch einige sichtbare Zeichen von wirtschaftlichem Aufschwung und Wiederaufbau im Nordkaukasus ausmachen. Als beispielhaft dafür steht unter anderem die tschetschenische Hauptstadt Grosny, die nach ihrer fast völligen Zerstörung heute durchaus auflebt. Die schlechte Sicherheitslage und ein weit gestricktes Netzwerk aus Korruption, die zu einem wesentlichen Teil von den Geldern des russischen Zentralstaats lebt, blockieren aber eine umfassende und nachhaltige Entwicklung des Nordkaukasus. Das grundlegende Problem liegt in der russischen Strategie, den Konflikt durch die Übertragung der Verantwortung an lokale Machtpersonen mit zweifelhaftem Ruf zu entmilitarisieren. Deren Loyalität zu Moskau aber basiert fast ausschließlich auf erheblichen finanziellen Zuwendungen und dem Versprechen der russischen Behörden, angesichts massiver Verstrickungen in Strukturen organisierter Kriminalität beide Augen zuzudrücken. Ein wirksames Aufbrechen dieses Bereicherungssystems jedoch würde wiederum die relative Stabilität gefährden. Nachhaltige Entwicklungsfortschritte bleiben deshalb bislang weitgehend aus und insbesondere die hohe regionale Arbeitslosigkeit bildet einen Nährboden für neue Radikalisierung (Zenithonline 10.2.2014).
Quellen:
Tschetschenien
Die wirtschaftliche Situation in Tschetschenien hat sich aufgrund massiver Transferzahlungen aus dem föderalen Budget in den letzten Jahren stabilisiert. Laut der Zeitung RBK Daily wurden seit 2001 rund 464 Mrd. Rubel (ca. 14 Mrd. USD) in den Wiederaufbau der Republik investiert. Obwohl die föderalen Zielprogramme für die Region mittlerweile ausgelaufen sind, bestehen noch immer über 85% des Budgets der Republik aus Direktzahlungen aus Moskau. Die Arbeitslosenquote betrug laut offiziellen Statistiken der Republik im ersten Quartal 2016 rund 12%, was von Experten jedoch als zu niedrig angezweifelt wird. Der monatliche Durchschnittslohn in Tschetschenien lag im 1. Quartal 2016 bei 21.774 Rubel (landesweit: 34.000 Rubel), die durchschnittliche Pensionshöhe bei 10.759 Rubel (landesweit: 12.299 Rubel). Die Höhe des Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung ist mit 9.317 Rubel pro Monat festgelegt (landesweit: 10.187 Rubel), für Pensionisten mit 8.102 Rubel (landesweit: 7.781 Rubel) und für Kinder mit 7.348 Rubel (landesweit: 9.197 Rubel). Korruption ist nach wie vor weit verbreitet und große Teile der Wirtschaft werden von wenigen, mit dem politischen System eng verbundenen Familien kontrolliert. Laut einem rezenten Bericht der International Crisis Group gibt es glaubwürdige Berichte, wonach öffentliche Bedienstete einen Teil ihres Gehalts an den nach Kadyrows Vater benannten und von dessen Witwe geführten Wohltätigkeitsfonds abführen müssen. Der 2004 gegründete Fonds baut Moscheen und verfolgt Charity-Projekte, Kritiker werfen ihm jedoch vor, als Vehikel zur persönlichen Bereicherung Kadyrows und der ihm nahestehenden Gruppen zu dienen. Selbst die nicht als regierungskritisch geltende Tageszeitung "Kommersant" bezeichnete den Fonds als eine der intransparentesten NGOs des Landes (ÖB Moskau 12.2016).
Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich seit dem Ende des Tschetschenienkrieges dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens, Grosny, ist wieder aufgebaut. Problematisch sind allerdings weiterhin die Arbeitslosigkeit und die daraus resultierende Armut und Perspektivlosigkeit von Teilen der Bevölkerung (AA 24.1.2017).
Quellen:
Sozialbeihilfen
Russland hat ein grundlegendes Sozialsystem, welches Renten verwaltet und Hilfe für gefährdete Bürger gewährt (IOM 8.2015). Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem Staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Rentenfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Altersrenten gezahlt. Das Rentenalter wird mit 60 Jahren bei Männern und bei 55 Jahren bei Frauen erreicht. Die Rentenreform sieht die Gründung der nichtstaatlichen Rentenfonds vor, die neben der Grundversicherung einen zusätzlichen privaten Teil der Rente ermöglichen. Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (GIZ 7.2017c).
Das Ministerium für Gesundheit und Soziales setzt die staatliche Unterstützung für sozial bedürftige Gruppen in der Praxis um. Vor allem die soziale Fürsorge für Familien, alte Menschen, Invaliden und Waisen soll gefördert werden. Personen, die soziale Unterstützung erhalten können:
Es gibt weitere Kategorien, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen oder unter bestimmten Programmen, die von regionalen Behörden geleitet werden, anspruchsberechtigt sind. Personen der o.g. Kategorien erhalten eine monatliche Zahlung und soziale Beihilfe, einschließlich:
Invaliden zahlen nur die Hälfte der öffentlichen Nebenkosten und haben die Möglichkeit, in besonderen Ausbildungseinrichtungen zu lernen. Um die oben aufgeführten Leistungen erhalten zu können, müssen Personen, die den genannten Kategorien angehören, Dokumente vorlegen, die die Zugehörigkeit zur entsprechenden Gruppe offiziell bestätigen (IOM 6.2014).
MedCOI erwähnt weitere Kategorien von Bürgern, denen unterschiedliche Arten von sozialer Unterstützung gewährt werden:
Renten
Familienhilfe:
Die Regierung will die Bevölkerungszahl erhöhen. Daher erhalten
Familien mit drei oder mehr Kindern folgende Begünstigungen:
Behinderung
Wohnungswesen
Bürger ohne Unterkunft oder mit unzumutbarer Unterkunft und sehr geringem Einkommen können kostenfreie Apartments beantragen
Arbeitslosenhilfe
Im Nordkaukasus besteht die höchste Arbeitslosenquote des Landes. Arbeitslose (mit Ausnahme von Schülern, Studenten und Rentnern) können sich bei den Arbeitsagenturen arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Die Arbeitsagentur wird innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz anbieten. Lehnt der Bewerber die Stellen ab, wird er als arbeitslos eingetragen. Die Arbeitslosenhilfe basiert auf Durchschnittslohn der letzten Arbeit und ist auf ein Minimum und Maximum von der russischen Gesetzgebung begrenzt. Seit 2009 ist das Minimum RUB 850 (USD 15) pro Monat und das Maximum RUB 4.900 (USD 82). Die Förderung wird monatlich ausgezahlt, sofern der Begünstigte die notwendigen Verfahren der Neubewerbung (gewöhnlich zweimal im Monat) nach den Bedingungen der Arbeitsagentur durchläuft. Notwendige Unterlagen und Dokumente sind ein Reisepass oder ein gleichwertiges Dokument und ein Arbeitsbuch oder eine Kopie, die Lohnbescheinigung des letzten Jahres, die Steueridentifikationsnummer (INN certificate), der Rentenversicherungsausweis und Dokumente zum Nachweis der Ausbildung und Berufserfahrung (IOM 8.2015).
Unterbrechung der Arbeitslosenhilfe in folgenden Fällen:
Quellen:
Krankenversicherung
Seit dem 1. Januar 2011 gibt es ein neues Gesetz über die Krankenpflichtversicherung. Vor dem 1. Mai 2011 gab es in den verschiedenen Regionen unterschiedliche Krankenversicherungen, danach traten neue Regeln für den Abschluss einer universellen Krankenversicherung in Kraft. Die Änderung der Krankenversicherungen tritt nach und nach in den einzelnen Regionen in Kraft. Die versicherten Personen sollen medizinische Versorgung in Gesundheitszentren kostenfrei erhalten mit sowohl den alten als auch den neuen Krankenversicherungen. Die alten Krankenversicherungen bleiben so lange in Kraft, bis sie durch die neue Versicherung ersetzt werden, egal welche Gültigkeitsdauer auf der alten Krankenversicherung angegeben ist. Es gibt keine Richtlinie, die die Dauer des Austausches der Krankenversicherungen festlegt. Wenn jetzt ein Versicherungsnehmer seinen Job wechselt oder verlässt, bleibt die Versicherung gültig und es ist nicht notwendig, eine neue Versicherung abzuschließen. Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird (IOM 6.2014).
Kostenfreie Versorgung umfasst folgendes:
• Notfallbehandlung
• Ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken
• Stationäre Behandlung
• Teilweise kostenfreie Medikamente (IOM 8.2015)
Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherung mit einer individuellen Nummer, wodurch ihnen der Zugang zur kostenfreien medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Versicherungsbescheinigung vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die Notfallbehandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden, unabhängig davon ob sie krankenversichert sind oder nicht. Um eine Krankenversicherung zu erhalten, müssen die Bürger an eine der Krankenversicherungen einen Antrag stellen und die folgenden Dokumente vorlegen: Antrag, Identifikationsdokument (für Erwachsene über 14 Jahre ein Reisepass oder vorläufiger Ausweis, für Kinder die Geburtsurkunde und den Pass bzw. vorläufigen Ausweis des Erziehungsberechtigten) und u.U. die Versicherungspolice der Rentenpflichtversicherung. Die Aufnahme in die Krankenversicherung sowie die Erneuerung sind kostenfrei. Für Kinder bis einschließlich 14 Jahren existiert ein gesondertes System der kostenlosen medizinischen Versorgung, sofern eine Registrierung in der Krankenpflichtversicherung (OMS) vorliegt. Kinder, die älter als 14 sind werden in der Regel in medizinischen Einrichtungen für Erwachsene behandelt. Einige Kliniken (staatliche und private) bieten kostenlose medizinische Konsultationen über das Internet an. Ausländische Staatsbürger haben in Russland nur Zugang zur medizinischen Grundversorgung, d.h. zur notfallmedizinischen Behandlung. Darüber hinausgehende Behandlungen werden in Rechnung gestellt und sind entweder durch direkte Zahlung an die jeweilige Klinik oder gegebenenfalls über die Krankenversicherung des Ausländers zu begleichen. Medizinische Versorgung gegen Bezahlung wird von privaten Gesundheitseinrichtungen unabhängig von der jeweiligen Staatsangehörigkeit angeboten. Umfragen zufolge haben 35% der Bevölkerung eine medizinische Serviceleistung gegen Bezahlung bereits in Anspruch genommen. Aufgrund der hohen Kosten kann der Großteil der Bevölkerung von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch machen. Neben der geschilderten Krankenpflichtversicherung können sowohl russische Staatsbürger als auch Ausländer gegen Bezahlung eine Freiwillige Krankenversicherung (DMS) abschließen, die immer weiter verbreitet ist. Ein Netz von Versicherungsgesellschaften bietet die entsprechenden Dienstleistungen an, wobei die Kosten für eine Versicherung - je nach Ruf der Versicherung und des gebotenen Servicepakets - zwischen 400 und mehreren tausend USD liegen können. Die meisten Versicherungsgesellschaften bevorzugen die Zusammenarbeit mit juristischen Personen. In den vergangenen zehn Jahren sind jedoch zunehmend Versicherungsprogramme für Privatpersonen aufgelegt worden (IOM 6.2014).
Die Beiträge der Krankenversicherung zahlt der Arbeitgeber (5,1% des Gehalts), für die nichtarbeitende Bevölkerung kommt der Staat auf (Handelsblatt o.D.).
Quellen:
Medizinische Versorgung
Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert. Russland weist zwar im internationalen Vergleich eine vergleichsweise hohe Anzahl der Ärzte und der Krankenhäuser pro Kopf der Bevölkerung auf, das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt aber ineffektiv (GIZ 7.2017c). Die Einkommen des medizinischen Personals sind noch immer vergleichsweise niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist. Infektionskrankheiten wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS, breiten sich weiter aus. In den letzten Jahren wurden in die Modernisierung des Gesundheitswesens erhebliche Geldmittel investiert. Der aktuelle Kostendruck im Gesundheitswesen führt aber dazu, dass viele Krankenhäuser geschlossen werden (AA 3.2017a, vgl. GIZ 7.2017c, vgl. AA 24.1.2017). In Moskau, St. Petersburg und einigen anderen Großstädten gibt es einige meist private Krankenhäuser, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung auch höheren Ansprüchen gerecht werden. Notfallbehandlungen in staatlichen Kliniken sind laut Gesetz grundsätzlich kostenlos. Die Apotheken in den großen Städten der Russischen Föderation haben ein gutes Sortiment, wichtige Standardmedikamente sind vorhanden. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen allerdings vor (AA 13.7.2017b, vgl. AA 24.1.2017).Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert. Russland weist zwar im internationalen Vergleich eine vergleichsweise hohe Anzahl der Ärzte und der Krankenhäuser pro Kopf der Bevölkerung auf, das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt aber ineffektiv (GIZ 7.2017c). Die Einkommen des medizinischen Personals sind noch immer vergleichsweise niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist. Infektionskrankheiten wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS, breiten sich weiter aus. In den letzten Jahren wurden in die Modernisierung des Gesundheitswesens erhebliche Geldmittel investiert. Der aktuelle Kostendruck im Gesundheitswesen führt aber dazu, dass viele Krankenhäuser geschlossen werden (AA 3.2017a, vergleiche GIZ 7.2017c, vergleiche AA 24.1.2017). In Moskau, St. Petersburg und einigen anderen Großstädten gibt es einige meist private Krankenhäuser, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung auch höheren Ansprüchen gerecht werden. Notfallbehandlungen in staatlichen Kliniken sind laut Gesetz grundsätzlich kostenlos. Die Apotheken in den großen Städten der Russischen Föderation haben ein gutes Sortiment, wichtige Standardmedikamente sind vorhanden. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen allerdings vor (AA 13.7.2017b, vergleiche AA 24.1.2017).
Im Bereich der medizinischen Versorgung von Rückkehrern sind der Botschaft keine Abweichungen von der landesweit geltenden Rechtslage bekannt. Seit Jänner 2011 ist das "Föderale Gesetz Nr. 326-FZ über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation" vom November 2010 in Kraft und seit Jänner 2012 gilt das föderale Gesetz Nr. 323-FZ vom November 2011 über die "Grundlagen der medizinischen Versorgung der Bürger der Russischen Föderation". Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem gemäß "Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" garantierten Umfang. Von diesem Programm sind alle Arten von medizinischer Versorgung (Notfallhilfe, ambulante Versorgung, stationäre Versorgung, spezialisierte Eingriffe) erfasst. Kostenpflichtig sind einerseits Serviceleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind). Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation gewährleistet ist. Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Anstalt und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen, als dem "zuständigen" Krankenhaus, bzw. bei einem anderen, als dem "zuständigen" Arzt, kostenpflichtig ist. In der ausgewählten Organisation können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbstständig, falls mehrere medizinische Anstalten zur Auswahl stehen. Abgesehen von den obenstehenden Ausnahmen sind Selbstbehalte nicht vorgesehen. Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung, sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise durchaus erwartet wird. Weiters wird berichtet, dass die Qualität der medizinischen Versorgung hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Ausstattung von Krankenhäusern und der Qualifizierung der Ärzte landesweit durchaus variieren kann (ÖB Moskau 12.2016).
Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der "Nationalen Projekte", die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit sieben föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und zwölf Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert (GIZ 7.2017c).
Medizinische Versorgung gibt es bei staatlichen und privaten Einrichtungen. Staatsbürger haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu kostenfreier medizinischer Versorgung. Vorausgesetzt für OMS (OMS-Karte) sind gültiger Pass, Geburtsurkunde für Kinder unter 14 Jahren; einzureichen bei der nächstliegenden Krankenversicherungsfirma. Sowohl an staatlichen, wie auch privaten Kliniken bezahlte medizinische Dienstleistungen verfügbar; direkte Zahlung an Klinik oder im Rahmen von freiwilliger Krankenversicherung (Voluntary Medical Insurance DMS) (IOM 8.2015).
Kostenfreie Versorgung umfasst folgendes:
• Notfallbehandlung
• Ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken
• Stationäre Behandlung
• Teilweise kostenfreie Medikamente (IOM 8.2015)
Ausgaben für Gesundheitsleistungen in Russland sind immer noch niedriger als in entwickelten Ländern. Laut offiziellen Quellen stiegen die realen Ausgaben des russischen Staates für den Gesundheitssektor in den letzten zehn Jahren um 74% an. Nach der Weltgesundheitsorganisation (WHO) jedoch betrugen diese 2014 nur 5,4% des BIP, und laut der Weltbank waren es sogar nur 3,7%. Selbst optimistische Einschätzungen weisen auf eine Unterfinanzierung der Gesundheitsbranche hin im Vergleich zu entwickelten Ländern, in denen dieser Index zwischen 4 und 8% des BIP liegt. Nach Angaben des russischen Finanzministeriums sind für 2016 keine weiteren Reduzierungen der Gesundheitsausgaben geplant. Es liegen aktuell allerdings noch keine offiziellen Angaben zur längerfristigen Haushaltsplanung vor, da seit dem Föderalen Gesetz Nr. 273 vom 30. September 2015 die Planungsfrist für den staatlichen Haushalt nun ein Jahr statt drei Jahre beträgt. In der mittleren Perspektive kann man erwarten, dass die existierende Lücke in der russischen Gesundheitsfinanzierung durch öffentliche Mittel nicht gedeckt werden kann. Das hängt sowohl mit der wirtschaftlichen Gesamtsituation und den Auswirkungen des niedrigen Ölpreises auf den russischen Haushalt zusammen als auch mit Regulierungstrends, vor allem der laufenden Gesundheitsreform inklusive der Implementierung des Ko-Finanzierungsmodells für Gesundheitsleistungen zwischen dem Staat und den Verbrauchern im Rahmen des Pilotprogramms für Krankenversicherung "OMS+" (AHK o.D.).
Quellen:
Tschetschenien
Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben (AA 5.1.2016). Das Gesundheitssystem in Tschetschenien wurde seit den zwei Kriegen großteils wieder aufgebaut. Die Krankenhäuser sind neu und die Ausrüstung ist modern, jedoch ist die Qualität der Leistungen nicht sehr hoch aufgrund des Mangels an qualifiziertem Personal (Landinfo 26.6.2012).
Es ist sowohl primäre als auch spezialisierte Gesundheitsversorgung verfügbar. Die Krankenhäuser sind in einem besseren Zustand als in den Nachbarrepubliken, da viele erst vor kurzem erbaut worden sind. Laut föderalem Gesetz werden bestimmte Medikamente kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes. Auch gibt es bestimmte Personengruppen, die bestimmte Medikamente kostenfrei erhalten. Dazu gehören Kinder unter drei Jahren, Kriegsveteranen, schwangere Frauen und Onkologie- und HIV-Patienten. Verschriebene Medikamente werden in staatlich lizensierten Apotheken kostenfrei gegen Vorlage des Rezeptes abgegeben (DIS 1.2015, vgl. hierzu auch Kapitel 24.7 Medikamente).Es ist sowohl primäre als auch spezialisierte Gesundheitsversorgung verfügbar. Die Krankenhäuser sind in einem besseren Zustand als in den Nachbarrepubliken, da viele erst vor kurzem erbaut worden sind. Laut föderalem Gesetz werden bestimmte Medikamente kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes. Auch gibt es bestimmte Personengruppen, die bestimmte Medikamente kostenfrei erhalten. Dazu gehören Kinder unter drei Jahren, Kriegsveteranen, schwangere Frauen und Onkologie- und HIV-Patienten. Verschriebene Medikamente werden in staatlich lizensierten Apotheken kostenfrei gegen Vorlage des Rezeptes abgegeben (DIS 1.2015, vergleiche hierzu auch Kapitel 24.7 Medikamente).
Wenn eine Behandlung in einer Region nicht verfügbar ist, gibt es die Möglichkeit, dass der Patient in eine andere Region, wo die Behandlung verfügbar ist, überwiesen wird (BDA 31.3.2015).
Die Einkommen des medizinischen Personals liegen unter dem Durchschnitt. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist (AA 3.2017a). Falls z.B. innerhalb der Familie nicht genügend Geld für eine teure Operation vorhanden ist, kann man sich an eine in der Clanstruktur höher stehende Person wenden. Aufgrund bestehender Clanstrukturen sind die Familien in Tschetschenien finanziell besser abgesichert als in anderen Teilen Russlands (BAMF 10.2013).
Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land ist es - wie für alle Bürger der Russischen Föderation - auch für Tschetschenen möglich, bei Krankheiten, die in Tschetschenien [oder anderen Teilrepubliken] nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (vgl. dazu Kapitel 21. Bewegungsfreiheit/Meldewesen). Krebsbehandlung wurde zum größten Teil außerhalb der Republik Tschetschenien gemacht, jedoch wurde kürzlich ein onkologisches Krankenhaus fertiggestellt mit dem man bald Chemotherapie, Strahlentherapie und Operationen durchführen möchte. Im letzten Jahr wurden insgesamt ca. 3.000 Patienten zu unterschiedlichen Behandlungen in Krankenhäuser in andere Republiken geschickt (DIS 1.2015).Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land ist es - wie für alle Bürger der Russischen Föderation - auch für Tschetschenen möglich, bei Krankheiten, die in Tschetschenien [oder anderen Teilrepubliken] nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) vergleiche dazu Kapitel 21. Bewegungsfreiheit/Meldewesen). Krebsbehandlung wurde zum größten Teil außerhalb der Republik Tschetschenien gemacht, jedoch wurde kürzlich ein onkologisches Krankenhaus fertiggestellt mit dem man bald Chemotherapie, Strahlentherapie und Operationen durchführen möchte. Im letzten Jahr wurden insgesamt ca. 3.000 Patienten zu unterschiedlichen Behandlungen in Krankenhäuser in andere Republiken geschickt (DIS 1.2015).
Quellen:
Gesundheitseinrichtungen in Tschetschenien
Gesundheitseinrichtungen, die die ländlichen Gebiete Tschetscheniens abdecken sind "Achkhoy-Martan RCH" (regional central hospital), "Vedenskaya RCH", "Grozny RCH", "Staro-Yurt RH" (regional hospital), "Gudermessky RCH", "Itum-Kalynskaya RCH", "Kurchaloevskaja RCH", "Nadterechnaye RCH", "Znamenskaya RH", "Goragorsky RH", "Naurskaya RCH", "Nozhai-Yurt RCH", "Sunzhensk RCH", Urus-Martan RCH", "Sharoy RH", "Shatoïski RCH", "Shali RCH", "Chiri-Yurt RCH", "Shelkovskaya RCH", "Argun municipal hospital N° 1" und "Gvardeyskaya RH" (BDA CFS 31.3.2015).
Gesundheitseinrichtungen, die alle Gebiete Tschetscheniens abdecken, sind: "The Republican hospital of emergency care" (former Regional Central Clinic No. 9), "Republican Centre of prevention and fight against AIDS", "The National Centre of the Mother and Infant Aymani Kadyrova", "Republican Oncological Dispensary", "Republican Centre of blood transfusion", "National Centre for medical and psychological rehabilitation of children", "The Republican Hospital", "Republican Psychiatric Hospital", "National Drug Dispensary", "The Republican Hospital of War Veterans", "Republican TB Dispensary", "Clinic of pedodontics", "National Centre for Preventive Medicine", "Republican Centre for Infectious Diseases", "Republican Endocrinology Dispensary", "National Centre of purulent-septic surgery", "The Republican dental clinic", "Republican Dispensary of skin and venereal diseases", "Republican Association for medical diagnostics and rehabilitation", "Psychiatric Hospital 'Samashki', "Psychiatric Hospital 'Darbanhi'", "Regional Paediatric Clinic", "National Centre for Emergency Medicine", "The Republican Scientific Medical Centre", "Republican Office for forensic examination", "National Rehabilitation Centre", "Medical Centre of Research and Information", "National Centre for Family Planning", "Medical Commission for driving licenses" und "National Paediatric Sanatorium 'Chishki'" (BDA CFS 31.3.2015).
Städtische Gesundheitseinrichtungen in Grosny sind: "Clinical Hospital N° 1 Grozny", "Clinical Hospital for children N° 2 Grozny", "Clinical Hospital N° 3 Grozny", "Clinical Hospital N° 4 Grozny", "Hospital N° 5 Grozny", "Hospital N° 6 Grozny", "Hospital N° 7 Grozny", "Clinical Hospital N° 10 in Grozny", "Maternity N° 2 in Grozny", "Polyclinic N° 1 in Grozny", "Polyclinic N° 2 in Grozny",
"Polyclinic N° 3 in Grozny", "Polyclinic N° 4 in Grozny",
"Polyclinic N° 5 in Grozny", "Polyclinic N° 6 in Grozny",
"Polyclinic N° 7 in Grozny", "Polyclinic N° 8 in Grozny", "Paediatric polyclinic N° 1", "Paediatric polyclinic N° 3 in Grozny", "Paediatric polyclinic N° 4 in Grozny", "Paediatric polyclinic N° 5", "Dental complex in Grozny", "Dental Clinic N° 1 in Grozny", "Paediatric Psycho-Neurological Centre", "Dental Clinic N° 2 in Grozny" und "Paediatric Dental Clinic of Grozny" (BDA CFS 31.3.2015).
Quellen:
Behandlungsmöglichkeiten Drogensucht
Es gibt in der Russischen Föderation ein Drogenersatzprogramm, das zwar nicht mit Methadon erfolgt, sondern durch Alternativen, wie z. B. Buprenorphin, Naloxon, Naltrexon Hydrochlorid und weitere (BMA 7750).
Medikamente
Ambulante Patienten und zu Hause Behandelte müssen Medikamente bezahlen; ausgenommen sind solche, die vom Staat gedeckt sind. In 24-Stunden- und Tageskliniken gibt es kostenfreie Medikamente für Bürger, die von der OMS [Krankenpflichtversicherung] profitieren. Bei Notfällen sind Medikamente kostenfrei. Gewöhnlich kaufen Russen ihre Medikamente auf eigene Kosten. Großfamilien mit Kindern unter sechs Jahren erhalten kostenlose, verschreibungspflichtige Medikamente, sowie Behandlung in Kliniken und Vorrang in Sanatorien/Gesundheitszentren. Bürger mit gewissen Krankheiten wird Unterstützung gewährt, u.a. kostenfreie Medikamente, Sanatorium Behandlung und Transport. Kosten für Medikamente variieren, feste Preise bestehen nicht (IOM 8.2015).
Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten. Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit erstellt. Sie umfasst: Makrogenitosomie, multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebrale Ataxie, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, adrenokortikale Insuffizienz, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Lupus Erythematosus, Morbus Bechterew, Diabetes, Hypophysen-Syndrom, zerebral-spastische Kinderlähmung, fortschreitende zerebrale Pseudosklerose, Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, hämatologische Erkrankungen, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (sechs Monate nach dem Infarkt), Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter drei Jahren, Kinder unter sechs Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung. Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine Fixpreise für Medikamente gibt (IOM 6.2014).
Quellen:
Behandlung nach Rückkehr
Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Rückübernahme geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rücknahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Person von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Wenn die zu übernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rücknahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation müssen sich alle Rückkehrer beim Föderalen Migrationsdienst (FMS) ihres beabsichtigten Wohnortes registrieren. Dies gilt generell für alle russische Staatsangehörige, wenn sie innerhalb von Russland ihren Wohnort wechseln. Gegen Jahresmitte wurde der FMS allerdings aufgelöst und die entsprechenden Kompetenzen in das Innenministerium verlagert. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Überstellung informiert und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. Im November 2012 wurde etwa ein per Sammelflug aus Österreich rücküberstellter Tschetschene auf Grundlage eines Haftbefehls wegen KFZ-Diebstahls unmittelbar nach seiner Ankunft am Flughafen in Moskau verhaftet. Wenige Tage später wurde ein weiterer, mit demselben Flug rücküberstellte Tschetschene in Grozny in Haft genommen und zu einer langen Gefängnisstrafe verurteilt. Über beide Fälle wurde in den österreichischen Medien intensiv berichtet. Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft vor allem die im Vergleich zum Rest Russlands hohe Arbeitslosigkeit im Nordkaukasus, die landesweit hohe Inflation sowie das durch die Wirtschaftskrise ausgelöste Sinken der Realeinkommen. Hinzu kommen bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mit Hilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können (ÖB Moskau 12.2016).
Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen große Teile der russischen Bevölkerung und können somit laut Einschätzung der Botschaft nicht als spezifisches Problem von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich aufgrund der regionalen Spezifika insbesondere für Frauen. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf mögliche (politische) Verfolgung durch die russischen oder im speziellen die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt. Aus gut informierten Kreisen war jedoch zu erfahren, dass Rückkehrer gewöhnlich mit keiner Diskriminierung von Seiten der Behörden konfrontiert sind (ÖB Moskau 12.2016).
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren. Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen ständen unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert (AA 24.1.2017).
Quellen:
2. Beweiswürdigung:
Die Angaben zu Identität, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus der im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz vorgelegten Geburtsurkunde und seiner Eintragung in den in diesem Verfahren vorgelegten Reisepass seiner XXXX. Seine russische Staatsangehörigkeit ergibt sich ebenso aus diesen Urkunden und dem Umstand, dass ausweislich der Stellungnahme der österreichischen Botschaft in XXXX vom XXXX und der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom XXXX die Russische Föderation XXXXund diese XXXX.Die Angaben zu Identität, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus der im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz vorgelegten Geburtsurkunde und seiner Eintragung in den in diesem Verfahren vorgelegten Reisepass seiner römisch 40 . Seine russische Staatsangehörigkeit ergibt sich ebenso aus diesen Urkunden und dem Umstand, dass ausweislich der Stellungnahme der österreichischen Botschaft in römisch 40 vom römisch 40 und der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom römisch 40 die Russische Föderation XXXXund diese römisch 40 .
Die Angaben zur Einreise und zu den Asylverfahren des Beschwerdeführers und seiner Familie und zur Zuerkennung des Status von Asylberechtigten beruhen auf den beigeschafften verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akten.
Dass der XXXX und nicht, wie der XXXX des Beschwerdeführers in der polizeilichen Erstbefragung angegeben hat, XXXX des XXXX des Beschwerdeführers ist und XXXX, nicht aber im XXXX war, steht auf Grund seiner Angaben in seinem Asylverfahren fest.Dass der römisch 40 und nicht, wie der römisch 40 des Beschwerdeführers in der polizeilichen Erstbefragung angegeben hat, römisch 40 des römisch 40 des Beschwerdeführers ist und römisch 40 , nicht aber im römisch 40 war, steht auf Grund seiner Angaben in seinem Asylverfahren fest.
Dass der XXXX des Beschwerdeführers wegen seines XXXX und XXXX festgenommen und verhört wurde, steht auf Grund der Angaben in seinem Asylverfahren fest. Dass er selbst XXXX, wie er erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am XXXX angegeben hatte, stellte der Asylgerichtshof im verfahrensabschließenden Erkenntnis nicht fest. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass der XXXX des Beschwerdeführers XXXX gewesen ist, weil der XXXX des Beschwerdeführers dies in seinem Asylverfahren selbst nie vorgebracht hat, ebensowenig die XXXX des Beschwerdeführers, und die XXXX des Beschwerdeführers diese Aussage noch in ihrer hg. Zeugenbefragung wieder zurücknahm. Nicht festgestellt werden kann ein XXXX des Beschwerdeführers in XXXX, weil er das in seinem Asylverfahren nie vorbracht hatte, ebensowenig seine XXXX oder sein XXXX, und er die diesbezügliche Aussage noch in seiner hg. Zeugenbefragung wieder zurücknahm. Die Aussagen des XXXX des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung waren unglaubhaft, der XXXX des Beschwerdeführers rezitierte augenfällig seinen Text, beantwortete Fragen des Gerichts hiezu immer erst auf Nachfrage und erstatte auch kein gleichbleibendes Vorbringen, ob er sich bereits während seines Asylverfahrens oder erst seit XXXX für die XXXX engagiere; hinzukommt, dass keinerlei Belege für XXXX vorgelegt wurden, aber davon auszugehen ist, dass es XXXX zu diesen XXXX oder XXXX hievon gebe, hätte XXXX teilgenommen. Dass der Familie keine Gefahr durch die Russische Föderation droht, zeigt sich auch daran, dass sich der XXXX des Beschwerdeführers im Zeitraum XXXX, während die gesamte Familie bereits in Österreich lebte, um die Ausstellung russischer Reisepässe für die Familie bemühte, da nicht davon auszugehen ist, dass sich jemand, der asylrelevante Verfolgung durch die Behörden des Herkunftsstaates fürchtet, an dessen Behörden wendet, um einen Reisepass ausgestellt zu erhalten. Vor diesem Hintergrund und dem Umstand, dass die XXXX in Österreich ausweislich der Länderberichte in Österreich über 30.000 Personen beträgt, die Familie des Beschwerdeführers in regem Telefonkontakt mit den Verwandten in der Russischen Föderation steht und es zu keinerlei Bedrohung der Familie des Beschwerdeführers in Österreich und keiner glaubhaft vorgebrachten Gefährdung der Familie der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation kam, kann auf Grund der Familienangehörigeneigenschaft des Beschwerdeführers zu seinem XXXX keine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers festgestellt werden.Dass der römisch 40 des Beschwerdeführers wegen seines römisch 40 und römisch 40 festgenommen und verhört wurde, steht auf Grund der Angaben in seinem Asylverfahren fest. Dass er selbst römisch 40 , wie er erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am römisch 40 angegeben hatte, stellte der Asylgerichtshof im verfahrensabschließenden Erkenntnis nicht fest. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass der römisch 40 des Beschwerdeführers römisch 40 gewesen ist, weil der römisch 40 des Beschwerdeführers dies in seinem Asylverfahren selbst nie vorgebracht hat, ebensowenig die römisch 40 des Beschwerdeführers, und die römisch 40 des Beschwerdeführers diese Aussage noch in ihrer hg. Zeugenbefragung wieder zurücknahm. Nicht festgestellt werden kann ein römisch 40 des Beschwerdeführers in römisch 40 , weil er das in seinem Asylverfahren nie vorbracht hatte, ebensowenig seine römisch 40 oder sein römisch 40 , und er die diesbezügliche Aussage noch in seiner hg. Zeugenbefragung wieder zurücknahm. Die Aussagen des römisch 40 des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung waren unglaubhaft, der römisch 40 des Beschwerdeführers rezitierte augenfällig seinen Text, beantwortete Fragen des Gerichts hiezu immer erst auf Nachfrage und erstatte auch kein gleichbleibendes Vorbringen, ob er sich bereits während seines Asylverfahrens oder erst seit römisch 40 für die römisch 40 engagiere; hinzukommt, dass keinerlei Belege für römisch 40 vorgelegt wurden, aber davon auszugehen ist, dass es römisch 40 zu diesen römisch 40 oder römisch 40 hievon gebe, hätte römisch 40 teilgenommen. Dass der Familie keine Gefahr durch die Russische Föderation droht, zeigt sich auch daran, dass sich der römisch 40 des Beschwerdeführers im Zeitraum römisch 40 , während die gesamte Familie bereits in Österreich lebte, um die Ausstellung russischer Reisepässe für die Familie bemühte, da nicht davon auszugehen ist, dass sich jemand, der asylrelevante Verfolgung durch die Behörden des Herkunftsstaates fürchtet, an dessen Behörden wendet, um einen Reisepass ausgestellt zu erhalten. Vor diesem Hintergrund und dem Umstand, dass die römisch 40 in Österreich ausweislich der Länderberichte in Österreich über 30.000 Personen beträgt, die Familie des Beschwerdeführers in regem Telefonkontakt mit den Verwandten in der Russischen Föderation steht und es zu keinerlei Bedrohung der Familie des Beschwerdeführers in Österreich und keiner glaubhaft vorgebrachten Gefährdung der Familie der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation kam, kann auf Grund der Familienangehörigeneigenschaft des Beschwerdeführers zu seinem römisch 40 keine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers festgestellt werden.
Dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation selbst nie einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war, ergibt sich aus seiner Aussage in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 21.06.2006, er sei XXXX gefragt worden und habe Angst vor den russischen Behörden gehabt, ihm sei aber nichts passiert.Dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation selbst nie einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war, ergibt sich aus seiner Aussage in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 21.06.2006, er sei römisch 40 gefragt worden und habe Angst vor den russischen Behörden gehabt, ihm sei aber nichts passiert.
Dass dem Beschwerdeführer aktuell keine Verfolgung mehr wegen der Familienangehörigeneigenschaft zu seinem XXXX droht, ergibt sich aus dem Umstand, dass die XXXX und die XXXX des XXXX seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung zufolge XXXX und XXXX auf Familienbesuch nach XXXX gereist sind und dabei keinerlei Bedrohung ausgesetzt waren (vgl. VwGH 29.01.1997, 95/01/0449). Dass dies nicht auf XXXX des XXXX zurückzuführen ist, ergibt sich einerseits daraus, dass dieser die XXXX bereits XXXX in der Russischen Föderation durchführte, vier Jahre vor seiner Ausreise und zwei Jahre vor der Verfolgung seines XXXX aus diesem Grund, und andererseits daraus, die russischen Behörden Einsicht in ihre eigenen XXXX haben und ihnen nicht unterstellt werden kann, sie könnten eine behördliche XXXX in ihren XXXX nicht nachvollziehen, zumal es sich beim XXXX des XXXX um den bis XXXX verwendeten XXXX der Familie handelt. Dass die Familie des XXXX in der Russischen Föderation keiner Bedrohung ausgesetzt ist, ergibt sich aber vor dem Hintergrund der Länderberichte zur Verfolgung von Familienangehörigen von XXXX (Anfragebeantwortung von ACCORD vom XXXX , Länderinformationsblatt der Staatendokumentation) auch aus dem Umstand, dass der XXXX des XXXX ist, wie auch der Tatsache, dass nach dem Vorbringen des XXXX und des XXXX des Beschwerdeführers weiterhin Verwandte in Tschetschenien leben, ohne Verfolgung ausgesetzt zu sein; dass der XXXX vor vier bis fünf Jahren wegen des Beschwerdeführers und seiner Familie XXXX - aber weiterhin XXXX sei - ist vor diesem Hintergrund ebensowenig glaubhaft. Dass die Familienangehörigen des XXXX des Beschwerdeführers keiner Verfolgung mehr ausgesetzt sind, entspricht vielmehr auch den Länderberichten, wonach seit 2011 keine Hinweise auf Verfolgung von XXXX mehr gefunden werden konnten; dem entsprechen auch die Ausführungen von XXXX und XXXX in der Anfragebeantwortung von ACCORD vom XXXX . Dass es sich beim XXXX des Beschwerdeführers um XXXX des XXXX gehandelt hätte, konnte durch die Staatendokumentation in der Anfragebeantwortung vom XXXX nicht festgestellt werden. Die Beschwerde verkennt, dass dem Beschwerdeführer nicht aus dem Grund keine asylrelevante Verfolgung droht, weil diese nur in seiner bloßen Angehörigeneigenschaft begründet wäre, sondern aus dem Grund, dass eine Gefährdung von Familienmitgliedern von XXXX seit 2011 auf Grund der Länderberichte nicht mehr festgestellt werden kann.Dass dem Beschwerdeführer aktuell keine Verfolgung mehr wegen der Familienangehörigeneigenschaft zu seinem römisch 40 droht, ergibt sich aus dem Umstand, dass die römisch 40 und die römisch 40 des römisch 40 seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung zufolge römisch 40 und römisch 40 auf Familienbesuch nach römisch 40 gereist sind und dabei keinerlei Bedrohung ausgesetzt waren vergleiche VwGH 29.01.1997, 95/01/0449). Dass dies nicht auf römisch 40 des römisch 40 zurückzuführen ist, ergibt sich einerseits daraus, dass dieser die römisch 40 bereits römisch 40 in der Russischen Föderation durchführte, vier Jahre vor seiner Ausreise und zwei Jahre vor der Verfolgung seines römisch 40 aus diesem Grund, und andererseits daraus, die russischen Behörden Einsicht in ihre eigenen römisch 40 haben und ihnen nicht unterstellt werden kann, sie könnten eine behördliche römisch 40 in ihren römisch 40 nicht nachvollziehen, zumal es sich beim römisch 40 des römisch 40 um den bis römisch 40 verwendeten römisch 40 der Familie handelt. Dass die Familie des römisch 40 in der Russischen Föderation keiner Bedrohung ausgesetzt ist, ergibt sich aber vor dem Hintergrund der Länderberichte zur Verfolgung von Familienangehörigen von römisch 40 (Anfragebeantwortung von ACCORD vom römisch 40 , Länderinformationsblatt der Staatendokumentation) auch aus dem Umstand, dass der römisch 40 des römisch 40 ist, wie auch der Tatsache, dass nach dem Vorbringen des römisch 40 und des römisch 40 des Beschwerdeführers weiterhin Verwandte in Tschetschenien leben, ohne Verfolgung ausgesetzt zu sein; dass der römisch 40 vor vier bis fünf Jahren wegen des Beschwerdeführers und seiner Familie römisch 40 - aber weiterhin römisch 40 sei - ist vor diesem Hintergrund ebensowenig glaubhaft. Dass die Familienangehörigen des römisch 40 des Beschwerdeführers keiner Verfolgung mehr ausgesetzt sind, entspricht vielmehr auch den Länderberichten, wonach seit 2011 keine Hinweise auf Verfolgung von römisch 40 mehr gefunden werden konnten; dem entsprechen auch die Ausführungen von römisch 40 und römisch 40 in der Anfragebeantwortung von ACCORD vom römisch 40 . Dass es sich beim römisch 40 des Beschwerdeführers um römisch 40 des römisch 40 gehandelt hätte, konnte durch die Staatendokumentation in der Anfragebeantwortung vom römisch 40 nicht festgestellt werden. Die Beschwerde verkennt, dass dem Beschwerdeführer nicht aus dem Grund keine asylrelevante Verfolgung droht, weil diese nur in seiner bloßen Angehörigeneigenschaft begründet wäre, sondern aus dem Grund, dass eine Gefährdung von Familienmitgliedern von römisch 40 seit 2011 auf Grund der Länderberichte nicht mehr festgestellt werden kann.
Die Angaben zu den Verfahren des XXXX des Beschwerdeführers, XXXX , ergeben sich aus den Entscheidungen in seinen Verfahren. Dass es sich um einen XXXX handelt, ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Verwandten in der hg. mündlichen VerhandlungDie Angaben zu den Verfahren des römisch 40 des Beschwerdeführers, römisch 40 , ergeben sich aus den Entscheidungen in seinen Verfahren. Dass es sich um einen römisch 40 handelt, ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Verwandten in der hg. mündlichen Verhandlung
Die Angaben zu den Verfahren der XXXX des Beschwerdeführers, XXXX , ergeben sich im Gegensatz zur Aussage des XXXX des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung aus den Entscheidungen in ihren Verfahren. Dass es sich um seine XXXX handelt, ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers und einer Verwandten in der hg. mündlichen Verhandlung.Die Angaben zu den Verfahren der römisch 40 des Beschwerdeführers, römisch 40 , ergeben sich im Gegensatz zur Aussage des römisch 40 des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung aus den Entscheidungen in ihren Verfahren. Dass es sich um seine römisch 40 handelt, ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers und einer Verwandten in der hg. mündlichen Verhandlung.
Dass keine Verwandtschaft des Beschwerdeführers zu XXXX besteht, ergibt sich im Gegensatz zur Aussage des Zeugen XXXX im Strafverfahren, die jedoch auf den Angaben des Beschwerdeführers fußten, aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers, seines XXXX und seines XXXX als Zeugen in der hg. mündlichen Verhandlung und dem Hintergrund, dass im tschetschenischen Kulturkreis auch Freunde und Bekannte "XXXX " genannt werden.Dass keine Verwandtschaft des Beschwerdeführers zu römisch 40 besteht, ergibt sich im Gegensatz zur Aussage des Zeugen römisch 40 im Strafverfahren, die jedoch auf den Angaben des Beschwerdeführers fußten, aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers, seines römisch 40 und seines römisch 40 als Zeugen in der hg. mündlichen Verhandlung und dem Hintergrund, dass im tschetschenischen Kulturkreis auch Freunde und Bekannte "XXXX " genannt werden.
Dem Beschwerdeführer droht als XXXX in der Russischen Föderation außerhalb von Tschetschenien keine Verfolgung: Aus der Stellungnahme der österreichischen Botschaft XXXX vom XXXX ergibt sich, dass nicht festgestellt werden konnte, dass XXXX . Personen, die aus XXXX , können laut der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom XXXX vor Gericht gestellt werden; es gibt jedoch im Falle des Beschwerdeführers auf Grund seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung keine Anhaltspunkte XXXX . Seine Verurteilung entspricht vielmehr im Wesentlichen der in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom XXXX beschriebenen XXXX . Ausweislich der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom XXXX wurden XXXX XXXX Strafverfahren wegen XXXX eröffnet und ca. XXXX Personen sind von diesen Verfahren betroffen, mehr als 150 XXXX und dem XXXX wurden zu Haftstrafen verurteilt; 2014-2015 eröffneten die Behörden mindestens 62 strafrechtliche Ermittlungen gegen XXXX des XXXX wegen XXXX , 3000-4000 Nordkaukasier müssen noch identifiziert werden; da die Regierung in den letzten Jahren nur 62 Personen identifizieren habe können, ist es schwer vorstellbar, wieviel Zeit die Sicherheitsbehörden benötigen, um die Namen aller russischer Staatsbürger offenzulegen, die XXXX (ähnliche Zahlen finden sich in der Anfragebeantwortung von ACCORD vom XXXX und dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation). Die Strafen in der Russischen Föderation sind ausweislich des Länderinformationsblattes in der Russischen Föderation generell erheblich höher, die Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis unterscheidet demnach aber nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Auch aus diesen Zahlen ergibt sich sohin keine reale Gefahr einer Verfolgung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens und den Föderationskreis XXXX aus asylrelevanten Gründen. Die von XXXX geschilderte Gefahr der Inhaftierung, Folter und Exekution von XXXX in der Anfragebeantwortung von ACCORD vom XXXX bezieht sich nämlich ausschließlich auf die Teilrepublik Tschetschenien.Dem Beschwerdeführer droht als römisch 40 in der Russischen Föderation außerhalb von Tschetschenien keine Verfolgung: Aus der Stellungnahme der österreichischen Botschaft römisch 40 vom römisch 40 ergibt sich, dass nicht festgestellt werden konnte, dass römisch 40 . Personen, die aus römisch 40 , können laut der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom römisch 40 vor Gericht gestellt werden; es gibt jedoch im Falle des Beschwerdeführers auf Grund seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung keine Anhaltspunkte römisch 40 . Seine Verurteilung entspricht vielmehr im Wesentlichen der in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom römisch 40 beschriebenen römisch 40 . Ausweislich der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom römisch 40 wurden römisch 40 römisch 40 Strafverfahren wegen römisch 40 eröffnet und ca. römisch 40 Personen sind von diesen Verfahren betroffen, mehr als 150 römisch 40 und dem römisch 40 wurden zu Haftstrafen verurteilt; 2014-2015 eröffneten die Behörden mindestens 62 strafrechtliche Ermittlungen gegen römisch 40 des römisch 40 wegen römisch 40 , 3000-4000 Nordkaukasier müssen noch identifiziert werden; da die Regierung in den letzten Jahren nur 62 Personen identifizieren habe können, ist es schwer vorstellbar, wieviel Zeit die Sicherheitsbehörden benötigen, um die Namen aller russischer Staatsbürger offenzulegen, die römisch 40 (ähnliche Zahlen finden sich in der Anfragebeantwortung von ACCORD vom römisch 40 und dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation). Die Strafen in der Russischen Föderation sind ausweislich des Länderinformationsblattes in der Russischen Föderation generell erheblich höher, die Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis unterscheidet demnach aber nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Auch aus diesen Zahlen ergibt sich sohin keine reale Gefahr einer Verfolgung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens und den Föderationskreis römisch 40 aus asylrelevanten Gründen. Die von römisch 40 geschilderte Gefahr der Inhaftierung, Folter und Exekution von römisch 40 in der Anfragebeantwortung von ACCORD vom römisch 40 bezieht sich nämlich ausschließlich auf die Teilrepublik Tschetschenien.
Dass der Beschwerdeführer mit dem XXXX infolge von Geldproblemen und dem XXXX laut dem Gutachten von XXXX diese XXXX verließ und nach Österreich zurückkehrte und nicht XXXX , erhöht jedenfalls nicht das behördliche Interesse am Beschwerdeführer, ebensowenig, dass er seit XXXX dem Urteil des Strafgerichts zufolge XXXX abhielt und angibt, nichts (mehr) mit XXXX und XXXX zu tun zu haben.Dass der Beschwerdeführer mit dem römisch 40 infolge von Geldproblemen und dem römisch 40 laut dem Gutachten von römisch 40 diese römisch 40 verließ und nach Österreich zurückkehrte und nicht römisch 40 , erhöht jedenfalls nicht das behördliche Interesse am Beschwerdeführer, ebensowenig, dass er seit römisch 40 dem Urteil des Strafgerichts zufolge römisch 40 abhielt und angibt, nichts (mehr) mit römisch 40 und römisch 40 zu tun zu haben.
Vielmehr ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, dass selbst bei XXXX , die in die Russische Föderation zurückkehren, ohne bereits in einem anderen Land hiefür verurteilt worden zu sein, bei der Strafverfolgung nach der Rückkehr die Höhe der Strafe davon abhängt, ob sie sich den Behörden stellen und kooperieren. Dem tritt der Beschwerdeführer mit der unsubstantiierten Aussage in der Stellungnahme vom XXXX , das Urteil sei in XXXX bekannt und ihm drohe Folter und ewiges Verschwinden im Falle der Rückkehr (eine Gefahr, sich dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zufolge nur für Tschetschenien nachvollziehen lässt), schon deshalb nicht erfolgreich entgegen, weil es dem Beschwerdeführer freisteht, sich in einem anderen Teil der Russischen Föderation niederzulassen, XXXX festgestellt werden konnte, die nicht bereits abgeurteilt sind und überdies über das Urteil nur in XXXX , sohin nicht auf den Beschwerdeführer rückführbar, XXXX wurde.Vielmehr ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, dass selbst bei römisch 40 , die in die Russische Föderation zurückkehren, ohne bereits in einem anderen Land hiefür verurteilt worden zu sein, bei der Strafverfolgung nach der Rückkehr die Höhe der Strafe davon abhängt, ob sie sich den Behörden stellen und kooperieren. Dem tritt der Beschwerdeführer mit der unsubstantiierten Aussage in der Stellungnahme vom römisch 40 , das Urteil sei in römisch 40 bekannt und ihm drohe Folter und ewiges Verschwinden im Falle der Rückkehr (eine Gefahr, sich dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zufolge nur für Tschetschenien nachvollziehen lässt), schon deshalb nicht erfolgreich entgegen, weil es dem Beschwerdeführer freisteht, sich in einem anderen Teil der Russischen Föderation niederzulassen, römisch 40 festgestellt werden konnte, die nicht bereits abgeurteilt sind und überdies über das Urteil nur in römisch 40 , sohin nicht auf den Beschwerdeführer rückführbar, römisch 40 wurde.
Dem Beschwerdeführer droht auch keine Verfolgung wegen der Verurteilung in Österreich wegXXXX Wie sich aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom XXXX ergibt, konnte keine Verfolgung von Personen festgestellt werden, die wegen XXXX verurteilt wurden und die ihre Haftstrafe bereits verbüßt haben, aus diesem Grund. Aus der Anfragebeantwortung von ACCORD vom XXXX ergibt sich, dass auch dem dort zitierten Tschetschenienexperten keine vergleichbaren Fälle bekannt waren. Die Angaben der Menschenrechtsorganisation XXXX in dieser Anfragebeantwortung beziehen sich wiederum nur auf Tschetschenien. Soweit XXXX ausführt, dass solche Personen sich nicht außerhalb von Tschetschenien ansiedeln können, wird diese Angabe der Entscheidung nicht zugrunde gelegt, da sie den übrigen Länderberichten widerspricht und nicht sachlich fundiert ist, sondern nur apodiktisch in den Raum gestellt wurde.Dem Beschwerdeführer droht auch keine Verfolgung wegen der Verurteilung in Österreich wegXXXX Wie sich aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom römisch 40 ergibt, konnte keine Verfolgung von Personen festgestellt werden, die wegen römisch 40 verurteilt wurden und die ihre Haftstrafe bereits verbüßt haben, aus diesem Grund. Aus der Anfragebeantwortung von ACCORD vom römisch 40 ergibt sich, dass auch dem dort zitierten Tschetschenienexperten keine vergleichbaren Fälle bekannt waren. Die Angaben der Menschenrechtsorganisation römisch 40 in dieser Anfragebeantwortung beziehen sich wiederum nur auf Tschetschenien. Soweit römisch 40 ausführt, dass solche Personen sich nicht außerhalb von Tschetschenien ansiedeln können, wird diese Angabe der Entscheidung nicht zugrunde gelegt, da sie den übrigen Länderberichten widerspricht und nicht sachlich fundiert ist, sondern nur apodiktisch in den Raum gestellt wurde.
Dem Beschwerdeführer droht im Falle der Rückkehr keine Gefahr als ehemals Asylberechtigter: Aus der Anfragebeantwortung von ACCORD vom XXXX ergibt sich, dass im gesamten Jahr 2015 eine einzige Person tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit nach ihrer Abschiebung außerhalb von Tschetschenien verschwunden war, in der Republik Tschetschenien wurden drei Fälle gefunden, wobei zumindest einer der betroffenen aktiver Exilpolitiker in XXXX war. Aus diesem Bericht kann vor dem Hintergrund, dass die tschetschenische Diaspora ausweislich der Länderberichte in Europa rund 150.000 Personen, in Österreich rund 30.000 Personen umfasst, und sich der Beschwerdeführer in keiner Weise XXXX bestätigte, keine Wahrscheinlichkeit abgeleitet werden, der Beschwerdeführer sei im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation außerhalb Tschetscheniens und des Föderationskreises Nordkaukasus einer Bedrohung ausgesetzt. Anderes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen von XXXX in der Anfragebeantwortung von ACCORD vom XXXX , die sich nur auf die Teilrepublik Tschetschenien beziehen. Eine Gefährdung auf Grund der langen asylbedingten Abwesenheit des Beschwerdeführers in Russland außerhalb Tschetscheniens konnte auch durch die Staatendokumentation in der Anfragebeantwortung vom XXXX nicht festgestellt werden.Dem Beschwerdeführer droht im Falle der Rückkehr keine Gefahr als ehemals Asylberechtigter: Aus der Anfragebeantwortung von ACCORD vom römisch 40 ergibt sich, dass im gesamten Jahr 2015 eine einzige Person tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit nach ihrer Abschiebung außerhalb von Tschetschenien verschwunden war, in der Republik Tschetschenien wurden drei Fälle gefunden, wobei zumindest einer der betroffenen aktiver Exilpolitiker in römisch 40 war. Aus diesem Bericht kann vor dem Hintergrund, dass die tschetschenische Diaspora ausweislich der Länderberichte in Europa rund 150.000 Personen, in Österreich rund 30.000 Personen umfasst, und sich der Beschwerdeführer in keiner Weise römisch 40 bestätigte, keine Wahrscheinlichkeit abgeleitet werden, der Beschwerdeführer sei im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation außerhalb Tschetscheniens und des Föderationskreises Nordkaukasus einer Bedrohung ausgesetzt. Anderes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen von römisch 40 in der Anfragebeantwortung von ACCORD vom römisch 40 , die sich nur auf die Teilrepublik Tschetschenien beziehen. Eine Gefährdung auf Grund der langen asylbedingten Abwesenheit des Beschwerdeführers in Russland außerhalb Tschetscheniens konnte auch durch die Staatendokumentation in der Anfragebeantwortung vom römisch 40 nicht festgestellt werden.
Die Angaben zur Person der aktuellen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, ihren Lebensumständen in Österreich und ihren Lebensumständen in der Russischen Föderation ergeben sich aus ihren Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung, ebenso die Angaben zur Asylgewährung an sie, da die bezughabenden Akten bereits skartiert sind. Aus ihrer Zeugenaussage in der hg. mündlichen Verhandlung ergibt sich auch, dass sie bei Ihrer XXXX keiner asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt war. Da ihr selbst, bevor sie österreichische Staatsbürgerin wurde, der Status der Asylberechtigten nur nach ihrer XXXX zukam und dieser nur im Zusammenhang mit dem Tod ihrer XXXX im zweiten Tschetschenienkrieg, auf Grund der aktuellen Länderberichte zur Lage der Familienangehörigen XXXX und dem Umstand, dass die aktuelle Lebensgefährtin keiner Verfolgung bei ihrem Besuch in der Russischen Föderation ausgesetzt war, droht weder ihr noch dem Beschwerdeführer auf Grund seiner Beziehung zu ihr im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation Verfolgung. Sie besucht den Beschwerdeführer laut dem Vollzugsakt seit XXXX in der Strafhaft.Die Angaben zur Person der aktuellen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, ihren Lebensumständen in Österreich und ihren Lebensumständen in der Russischen Föderation ergeben sich aus ihren Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung, ebenso die Angaben zur Asylgewährung an sie, da die bezughabenden Akten bereits skartiert sind. Aus ihrer Zeugenaussage in der hg. mündlichen Verhandlung ergibt sich auch, dass sie bei Ihrer römisch 40 keiner asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt war. Da ihr selbst, bevor sie österreichische Staatsbürgerin wurde, der Status der Asylberechtigten nur nach ihrer römisch 40 zukam und dieser nur im Zusammenhang mit dem Tod ihrer römisch 40 im zweiten Tschetschenienkrieg, auf Grund der aktuellen Länderberichte zur Lage der Familienangehörigen römisch 40 und dem Umstand, dass die aktuelle Lebensgefährtin keiner Verfolgung bei ihrem Besuch in der Russischen Föderation ausgesetzt war, droht weder ihr noch dem Beschwerdeführer auf Grund seiner Beziehung zu ihr im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation Verfolgung. Sie besucht den Beschwerdeführer laut dem Vollzugsakt seit römisch 40 in der Strafhaft.
Dass zu den XXXX des Beschwerdeführers, XXXX und XXXX seit Haftantritt des Beschwerdeführers kein Kontakt mehr besteht, ergibt sich aus dem Strafvollzugsakt des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer mit XXXX verlobt war, wie er in seiner Stellungnahme vom XXXX angab, kann auf Grund der schriftlichen Stellungnahme von XXXX , in der diese angab, nur seine Freundin gewesen zu sein, nicht festgestellt werden; hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in der schriftlichen Stellungnahme angab, seit 2013 mit ihr verlobt gewesen zu sein, in der hg. mündlichen Verhandlung aber, erst nach XXXX mit ihr zusammengekommen zu sein. Dass der Beschwerdeführer nur deshalb keinen gemeinsamen Wohnsitz mit XXXX gehabt habe, weil sie in XXXX gewohnt habe, wie in der Beschwerde vorgebracht wurde, ist vor dem Hintergrund der Freizügigkeitsrechte innerhalb der Europäischen Union wie auch dem sonstigen Verhalten des Beschwerdeführers, der auch zu seinen ehemaligen Lebensgefährtinnen nach XXXX und XXXX gezogen ist, unplausibel.Dass zu den römisch 40 des Beschwerdeführers, römisch 40 und römisch 40 seit Haftantritt des Beschwerdeführers kein Kontakt mehr besteht, ergibt sich aus dem Strafvollzugsakt des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer mit römisch 40 verlobt war, wie er in seiner Stellungnahme vom römisch 40 angab, kann auf Grund der schriftlichen Stellungnahme von römisch 40 , in der diese angab, nur seine Freundin gewesen zu sein, nicht festgestellt werden; hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in der schriftlichen Stellungnahme angab, seit 2013 mit ihr verlobt gewesen zu sein, in der hg. mündlichen Verhandlung aber, erst nach römisch 40 mit ihr zusammengekommen zu sein. Dass der Beschwerdeführer nur deshalb keinen gemeinsamen Wohnsitz mit römisch 40 gehabt habe, weil sie in römisch 40 gewohnt habe, wie in der Beschwerde vorgebracht wurde, ist vor dem Hintergrund der Freizügigkeitsrechte innerhalb der Europäischen Union wie auch dem sonstigen Verhalten des Beschwerdeführers, der auch zu seinen ehemaligen Lebensgefährtinnen nach römisch 40 und römisch 40 gezogen ist, unplausibel.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich nie verheiratet war, ergibt sich aus seinen Angaben und den Angaben seiner Lebensgefährtin. Dass der Beschwerdeführer in Österreich nach muslimischem Ritus gültig verheiratet war, kann ebensowenig festgestellt werden, da die von ihm und seiner Lebensgefährtin geschilderten Eheschließungen den Voraussetzungen für eine Eheschließung durch die Islamische Kultusgemeinde, veröffentlicht u.a. auf deren Homepage, nicht entsprechen.
Dass der Beschwerdeführer keine Kinder und Unterhaltspflichten hat, ergibt sich aus seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung. Dass er seit der Rückkehr nach Österreich nicht mehr erwerbstätig war und weder Arbeitslosengeld noch Notstandshilfe, sondern Mindestsicherung bezog, ergibt sich aus den Urteilen des Landesgerichts XXXX vom XXXX und XXXX . Dass er Schulden aus einem XXXX , wegen XXXX und einem XXXX hat, ergibt sich trotz der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers in seinen Strafverfahren und im Asylaberkennungsverfahren aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer diese Verbindlichkeiten nachweislich eingegangen ist, seither aber über kein Vermögen verfügt, nicht mehr erwerbstätig war und seine Einkünfte aus dem Suchtgifthandel für verfallen erklärt wurden, er sohin über keine Möglichkeit verfügte, sie zu bedienen. Für seine Schulen kamen seine Familie und Freunde auf.Dass der Beschwerdeführer keine Kinder und Unterhaltspflichten hat, ergibt sich aus seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung. Dass er seit der Rückkehr nach Österreich nicht mehr erwerbstätig war und weder Arbeitslosengeld noch Notstandshilfe, sondern Mindestsicherung bezog, ergibt sich aus den Urteilen des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 und römisch 40 . Dass er Schulden aus einem römisch 40 , wegen römisch 40 und einem römisch 40 hat, ergibt sich trotz der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers in seinen Strafverfahren und im Asylaberkennungsverfahren aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer diese Verbindlichkeiten nachweislich eingegangen ist, seither aber über kein Vermögen verfügt, nicht mehr erwerbstätig war und seine Einkünfte aus dem Suchtgifthandel für verfallen erklärt wurden, er sohin über keine Möglichkeit verfügte, sie zu bedienen. Für seine Schulen kamen seine Familie und Freunde auf.
Dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich vor dem Hintergrund, dass dem Gericht keine Befunde aus dem Vollzugsakt vorliegen, da der Beschwerdeführer den Amtsarzt nicht von der Verschwiegenheitspflicht entband, aus seiner Angabe in der hg. mündlichen Verhandlung. Dass der Beschwerdeführer seine XXXX seit XXXX überwunden hat und auch XXXX bleiben wird, kann im Gegensatz zu seiner Stellungnahme vom XXXX auf Grund der Ordnungsstrafen wegen eines THC-positiven Harntests in der Strafhaft, der Abgabe von Fremdharn und der Verweigerung der Harnabgabe in der Strafhaft sowie der Abmahnung wegen des unrechtmäßigen Besitzes von Psychopharmaka in der Strafhaft nicht festgestellt werden.Dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich vor dem Hintergrund, dass dem Gericht keine Befunde aus dem Vollzugsakt vorliegen, da der Beschwerdeführer den Amtsarzt nicht von der Verschwiegenheitspflicht entband, aus seiner Angabe in der hg. mündlichen Verhandlung. Dass der Beschwerdeführer seine römisch 40 seit römisch 40 überwunden hat und auch römisch 40 bleiben wird, kann im Gegensatz zu seiner Stellungnahme vom römisch 40 auf Grund der Ordnungsstrafen wegen eines THC-positiven Harntests in der Strafhaft, der Abgabe von Fremdharn und der Verweigerung der Harnabgabe in der Strafhaft sowie der Abmahnung wegen des unrechtmäßigen Besitzes von Psychopharmaka in der Strafhaft nicht festgestellt werden.
Dass der Beschwerdeführer wie schriftlich vorgebracht im Falle der Entlassung aus der Strafhaft über eine Einstellungszusage verfügt, wie er in der Stellungnahme vom 13.01.2016 vorbrachte, konnte auf Grund der Ermittlungen des XXXX zum Strafakt, wonach die Firma XXXX auf die Gattin eines seiner Komplizen angemeldet sei und auf dieses Unternehmen keine Fahrzeuge angemeldet seien, nicht festgestellt werden.Dass der Beschwerdeführer wie schriftlich vorgebracht im Falle der Entlassung aus der Strafhaft über eine Einstellungszusage verfügt, wie er in der Stellungnahme vom 13.01.2016 vorbrachte, konnte auf Grund der Ermittlungen des römisch 40 zum Strafakt, wonach die Firma römisch 40 auf die Gattin eines seiner Komplizen angemeldet sei und auf dieses Unternehmen keine Fahrzeuge angemeldet seien, nicht festgestellt werden.
Die Angaben zu den Meldungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister. Dass nicht festgestellt werden kann, wo der Beschwerdeführer tatsächlich wohnhaft war, resultiert aus den abweichenden Angaben des XXXX des Beschwerdeführers, seines XXXX und des Beschwerdeführers selbst zu seinen Wohnorten und dem Umstand, dass Verwaltungsstrafen auch wegen Verstoßes gegen das Meldegesetz zur Last liegen. Dass er sich abgesehen von XXXX nie außerhalb von Österreich aufgehalten hat, ist auf Grund der schriftlichen Stellungnahme seiner ehemaligen Lebensgefährtin XXXX sowie auf Grund des Ermittlungsaktes der Staatsanwaltschaft XXXX ) ebenfalls unzutreffend.Die Angaben zu den Meldungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister. Dass nicht festgestellt werden kann, wo der Beschwerdeführer tatsächlich wohnhaft war, resultiert aus den abweichenden Angaben des römisch 40 des Beschwerdeführers, seines römisch 40 und des Beschwerdeführers selbst zu seinen Wohnorten und dem Umstand, dass Verwaltungsstrafen auch wegen Verstoßes gegen das Meldegesetz zur Last liegen. Dass er sich abgesehen von römisch 40 nie außerhalb von Österreich aufgehalten hat, ist auf Grund der schriftlichen Stellungnahme seiner ehemaligen Lebensgefährtin römisch 40 sowie auf Grund des Ermittlungsaktes der Staatsanwaltschaft römisch 40 ) ebenfalls unzutreffend.
Die Angaben zum Schulabschluss des Beschwerdeführers fußen auf seinen Angaben im verwaltungsbehördlichen Verfahren und in der hg. mündlichen Verhandlung. Dass der Beschwerdeführer sehr gut Deutsch spricht, ergibt sich aus seinem persönlichen Eindruck, den er in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte. Dass seine schriftlichen Sprachkompetenzen ungleich bescheidener sind, ergibt sich aus seiner vorliegenden Stellungnahme aus dem Verfahren zur Beantragung des elektronisch überwachten Hausarrests. Dass er Russisch und Tschetschenisch spricht, ergibt sich aus den Sprachkompetenzen seines familiären Umfeldes und dem Umstand, dass er in der Russischen Föderation 8 Jahre lang die Schule besucht hat.
Die Angaben zu seiner Erwerbstätigkeit ergeben sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug, in dem jedoch seine durch die Strafanzeigen dokumentierte Tätigkeit als Türsteher in XXXX nicht nachvollziehbar ist. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 13.01.2016, er sei zwei Jahre lang bei der Firma XXXX und zwei Jahre lang bei der Firma XXXX beschäftigt gewesen, findet im Sozialversicherungsdatenauszug keine Deckung; eine Tätigkeit für diese Unternehmen kann nur monatsweise im Auftrag von Personalüberlassungsfirmen nachvollzogen werden.Die Angaben zu seiner Erwerbstätigkeit ergeben sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug, in dem jedoch seine durch die Strafanzeigen dokumentierte Tätigkeit als Türsteher in römisch 40 nicht nachvollziehbar ist. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 13.01.2016, er sei zwei Jahre lang bei der Firma römisch 40 und zwei Jahre lang bei der Firma römisch 40 beschäftigt gewesen, findet im Sozialversicherungsdatenauszug keine Deckung; eine Tätigkeit für diese Unternehmen kann nur monatsweise im Auftrag von Personalüberlassungsfirmen nachvollzogen werden.
Wie in der Beschwerde vorgebracht kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation über eine Eigentumswohnung oder eine Mietwohnung verfügt; gleiches gilt auf Grund der Feststellungen in den Strafurteilen des Landesgerichts XXXX in gleichem Maße auch für Österreich.Wie in der Beschwerde vorgebracht kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation über eine Eigentumswohnung oder eine Mietwohnung verfügt; gleiches gilt auf Grund der Feststellungen in den Strafurteilen des Landesgerichts römisch 40 in gleichem Maße auch für Österreich.
Die Angaben zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung und im Asylverfahren. Dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation bei seinem XXXX lebte, kann nicht festgestellt werden, zumal der Beschwerdeführer dies in seinen Einvernahmen im Asylverfahren nicht angab und die Aussagen des Beschwerdeführers, seines XXXX und seines XXXX nicht übereinstimmend waren (so gab zB der XXXX zunächst an, der Beschwerdeführer habe bei ihm in XXXX im Haus gelebt, danach jedoch, der Beschwerdeführer habe bei seiner Familie gelebt und der XXXX habe ihn nur mitgenommen bzw. zu sich geholt; der XXXX des Beschwerdeführers gab hingegen zunächst an, die beiden Familien hätten separat, aber unter einem Dach gelebt, danach hingegen, der Beschwerdeführer habe nach dem XXXX bei seinem XXXX gelebt, auf Befragung des Vertreters des Beschwerdeführers sogar, der Beschwerdeführer habe XXXX beim XXXX gelebt); dem allen widerspricht jedoch, dass der Beschwerdeführer bei seiner Befragung 2006 angab, er sei in Österreich, weil er wieder bei seinem XXXX leben wolle, seinen XXXX erwähnte er mit keinem Wort. Im Widerspruch dazu berichtet der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung zunächst von seinem XXXX als XXXX , konnte aber nicht genau angeben, bei wem er wann wo gewohnt habe, um sich auf weitere Befragung hin auf die Aussage zurückzuziehen, er habe keine zwei Wohnsitze gehabt, sondern ich mal dort, mal da aufgehalten, weshalb seine Ausführungen, er habe bei seinem XXXX gelebt, unglaubwürdig sind. Glaubhaft ist jedoch, dass ein enges verwandtschaftliches Verhältnis innerhalb der Familie besteht und der Beschwerdeführer bei seinem XXXX auf Besuch war. Der enge verwandtschaftliche Zusammenhalt zeigt sich jedoch auch daran, dass der XXXX des Beschwerdeführers XXXX bei seinem XXXX in XXXX Aufnahme fand.Die Angaben zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung und im Asylverfahren. Dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation bei seinem römisch 40 lebte, kann nicht festgestellt werden, zumal der Beschwerdeführer dies in seinen Einvernahmen im Asylverfahren nicht angab und die Aussagen des Beschwerdeführers, seines römisch 40 und seines römisch 40 nicht übereinstimmend waren (so gab zB der römisch 40 zunächst an, der Beschwerdeführer habe bei ihm in römisch 40 im Haus gelebt, danach jedoch, der Beschwerdeführer habe bei seiner Familie gelebt und der römisch 40 habe ihn nur mitgenommen bzw. zu sich geholt; der römisch 40 des Beschwerdeführers gab hingegen zunächst an, die beiden Familien hätten separat, aber unter einem Dach gelebt, danach hingegen, der Beschwerdeführer habe nach dem römisch 40 bei seinem römisch 40 gelebt, auf Befragung des Vertreters des Beschwerdeführers sogar, der Beschwerdeführer habe römisch 40 beim römisch 40 gelebt); dem allen widerspricht jedoch, dass der Beschwerdeführer bei seiner Befragung 2006 angab, er sei in Österreich, weil er wieder bei seinem römisch 40 leben wolle, seinen römisch 40 erwähnte er mit keinem Wort. Im Widerspruch dazu berichtet der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung zunächst von seinem römisch 40 als römisch 40 , konnte aber nicht genau angeben, bei wem er wann wo gewohnt habe, um sich auf weitere Befragung hin auf die Aussage zurückzuziehen, er habe keine zwei Wohnsitze gehabt, sondern ich mal dort, mal da aufgehalten, weshalb seine Ausführungen, er habe bei seinem römisch 40 gelebt, unglaubwürdig sind. Glaubhaft ist jedoch, dass ein enges verwandtschaftliches Verhältnis innerhalb der Familie besteht und der Beschwerdeführer bei seinem römisch 40 auf Besuch war. Der enge verwandtschaftliche Zusammenhalt zeigt sich jedoch auch daran, dass der römisch 40 des Beschwerdeführers römisch 40 bei seinem römisch 40 in römisch 40 Aufnahme fand.
Dass sich dieses verwandtschaftliche Verhältnis auch auf weitere Verwandte bezieht ergibt sich einerseits aus der Stellungnahme des Landesamtes für Verfassungsschutz im Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf Entlassung in den elektronisch überwachten Hausarrest, demzufolge bei XXXX des Beschwerdeführers in Österreich auch weitere Verwandte wohnhaft waren, andererseits auch daraus, dass der XXXX des Beschwerdeführers XXXX bei seinem XXXX in XXXX Aufnahme fand.Dass sich dieses verwandtschaftliche Verhältnis auch auf weitere Verwandte bezieht ergibt sich einerseits aus der Stellungnahme des Landesamtes für Verfassungsschutz im Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf Entlassung in den elektronisch überwachten Hausarrest, demzufolge bei römisch 40 des Beschwerdeführers in Österreich auch weitere Verwandte wohnhaft waren, andererseits auch daraus, dass der römisch 40 des Beschwerdeführers römisch 40 bei seinem römisch 40 in römisch 40 Aufnahme fand.
In XXXX lebt nicht nur der XXXX , bei dem sein XXXX Aufnahme fand, auch die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers hat als Kind in XXXX gelebt. Dass die Familienmitglieder den Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Möglichkeiten finanziell unterstützen, wie der Beschwerdeführer bereits in der Stellungnahme vom 13.01.2016 angab, ergibt sich aus der hg. mündlichen Verhandlung, dass kein Familienmitglied vom Beschwerdeführer abhängig ist, ebenso. Auf Grund des Gesamtbildes des familiären Zusammenhalts, das sich in der hg. mündlichen Verhandlung zeigte, kann entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer keine Verwandten in der Russischen Föderation habe, die ihn aufnehmen oder unterstützen würden. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer auch ohne familiäre Hilfe in der Russischen Föderation niederlassen könnte:In römisch 40 lebt nicht nur der römisch 40 , bei dem sein römisch 40 Aufnahme fand, auch die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers hat als Kind in römisch 40 gelebt. Dass die Familienmitglieder den Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Möglichkeiten finanziell unterstützen, wie der Beschwerdeführer bereits in der Stellungnahme vom 13.01.2016 angab, ergibt sich aus der hg. mündlichen Verhandlung, dass kein Familienmitglied vom Beschwerdeführer abhängig ist, ebenso. Auf Grund des Gesamtbildes des familiären Zusammenhalts, das sich in der hg. mündlichen Verhandlung zeigte, kann entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer keine Verwandten in der Russischen Föderation habe, die ihn aufnehmen oder unterstützen würden. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer auch ohne familiäre Hilfe in der Russischen Föderation niederlassen könnte:
Der Beschwerdeführer kann eine Wohnung mieten und sich dort anmelden. Da er über eine Geburtsurkunde und die Eintragung im Pass seiner XXXX verfügt, kann er ausweislich des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation auch einen Inlandsreisepass ausgestellt bekommen, so er derzeit über keinen verfügt, und eine Anmeldung erlangen. Dass der Beschwerdeführer außerhalb Tschetscheniens und des Föderationskreises Nordkaukasus keiner Bedrohung ausgesetzt ist, ergibt sich abgesehen von den individuell den Beschwerdeführer betreffenden Umständen - XXXX , noch um einen XXXX - ausweislich des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation auch daraus, dass neben den ca. 1,3 Millionen Tschetschenen, die in der Teilrepublik Tschetschenien leben, ca. 600.000 Tschetschenen in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens leben und die Machtentfaltung XXXX im Gegensatz zu seiner Rhetorik außerhalb der Grenzen seiner Teilrepublik beschränkt ist. Die Angaben zu den sozio-ökonomischen Umständen der tschetschenischen Diaspora in den anderen Teilen der Russischen Föderation ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Dass es fingierte Strafverfahren gegen Kaukausier gibt, diese aber nicht systematisch vorkommen, ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Ebenfalls aus dem Länderinformationsblatt ergeben sich die Feststellungen zu Sozialbeihilfen, Krankenversicherung und medizinsicher Versorgung. Angesichts dessen, dass seine XXXX , seiner XXXX , sein XXXX und seine XXXX bei deren Besuchen in der Russischen Föderation, auch in die Teilrepublik Tschetschenien, keiner Bedrohung ausgesetzt waren, kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Wiedereinreise Verfolgung wegen der Asylantragstellung in Österreich, der Verwandtschaft zu einem Rebellen des ersten Tschetschenienkrieges oder Verwandtschaft zu Systemkritikern drohen würde. Auf Grund dessen, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Wiedereinreise nach Österreich vom fundamentalistischen Islam distanziert hat, was das Strafgericht auch seiner Entscheidung zugrunde legte, droht dem Beschwerdeführer auch kein Verfolgung bei der Wiedereinreise wegen des Verdachts der Propagierung des fundamentalistischen Islam.Der Beschwerdeführer kann eine Wohnung mieten und sich dort anmelden. Da er über eine Geburtsurkunde und die Eintragung im Pass seiner römisch 40 verfügt, kann er ausweislich des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation auch einen Inlandsreisepass ausgestellt bekommen, so er derzeit über keinen verfügt, und eine Anmeldung erlangen. Dass der Beschwerdeführer außerhalb Tschetscheniens und des Föderationskreises Nordkaukasus keiner Bedrohung ausgesetzt ist, ergibt sich abgesehen von den individuell den Beschwerdeführer betreffenden Umständen - römisch 40 , noch um einen römisch 40 - ausweislich des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation auch daraus, dass neben den ca. 1,3 Millionen Tschetschenen, die in der Teilrepublik Tschetschenien leben, ca. 600.000 Tschetschenen in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens leben und die Machtentfaltung römisch 40 im Gegensatz zu seiner Rhetorik außerhalb der Grenzen seiner Teilrepublik beschränkt ist. Die Angaben zu den sozio-ökonomischen Umständen der tschetschenischen Diaspora in den anderen Teilen der Russischen Föderation ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Dass es fingierte Strafverfahren gegen Kaukausier gibt, diese aber nicht systematisch vorkommen, ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Ebenfalls aus dem Länderinformationsblatt ergeben sich die Feststellungen zu Sozialbeihilfen, Krankenversicherung und medizinsicher Versorgung. Angesichts dessen, dass seine römisch 40 , seiner römisch 40 , sein römisch 40 und seine römisch 40 bei deren Besuchen in der Russischen Föderation, auch in die Teilrepublik Tschetschenien, keiner Bedrohung ausgesetzt waren, kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Wiedereinreise Verfolgung wegen der Asylantragstellung in Österreich, der Verwandtschaft zu einem Rebellen des ersten Tschetschenienkrieges oder Verwandtschaft zu Systemkritikern drohen würde. Auf Grund dessen, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Wiedereinreise nach Österreich vom fundamentalistischen Islam distanziert hat, was das Strafgericht auch seiner Entscheidung zugrunde legte, droht dem Beschwerdeführer auch kein Verfolgung bei der Wiedereinreise wegen des Verdachts der Propagierung des fundamentalistischen Islam.
Dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Angaben in der Stellungnahme vom 13.01.2016 Verwandte in der Russischen Föderation hat, ergibt sich aus den Aussagen vor allem seines XXXX in der hg. mündlichen Verhandlung auf die Frage des Vertreters des Beschwerdeführers, er habe ungefähr 100 XXXX und XXXX in der Russischen Föderation; weiters gab der XXXX in der hg. mündlichen Verhandlung an, noch eine XXXX und eine XXXX in der Russischen Föderation zu haben, mit denen seine Gattin Kontakt halte; der XXXX gab an, dass er auch in Kontakt mit seiner XXXX in XXXX steht, suchte aber die Aussage des XXXX dadurch zu relativieren, dass es sich nur um die Verwandten XXXX handle und nur um XXXX , nicht um XXXX ; eine Gefährdung ihrerseits oder der übrigen Verwandten in der Russischen Föderation brachte auch der XXXX des Beschwerdeführers nicht vor. Dass es keine Verwandten in der Russischen Föderation gebe, zu denen er Kontakt habe, wie er in der Beschwerde ausführte, geht vor dem Hintergrund der Schilderungen des Kontakts des Beschwerdeführers zu seiner XXXX bis zur Inhaftnahme in der hg. mündlichen Verhandlung ins Leere. Eine Gefährdung der Verwandten in der Russischen Föderation konnte auf Grund der nicht substantiierten Aussage des XXXX in der hg. mündlichen Verhandlung, wer ein gutes Verhältnis zu den Föderalen habe, habe dort ein gutes Leben, wer nicht in guten Verhältnissen sei, werde verfolgt und habe ein schlechtes Leben, nicht festgestellt werden.Dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Angaben in der Stellungnahme vom 13.01.2016 Verwandte in der Russischen Föderation hat, ergibt sich aus den Aussagen vor allem seines römisch 40 in der hg. mündlichen Verhandlung auf die Frage des Vertreters des Beschwerdeführers, er habe ungefähr 100 römisch 40 und römisch 40 in der Russischen Föderation; weiters gab der römisch 40 in der hg. mündlichen Verhandlung an, noch eine römisch 40 und eine römisch 40 in der Russischen Föderation zu haben, mit denen seine Gattin Kontakt halte; der römisch 40 gab an, dass er auch in Kontakt mit seiner römisch 40 in römisch 40 steht, suchte aber die Aussage des römisch 40 dadurch zu relativieren, dass es sich nur um die Verwandten römisch 40 handle und nur um römisch 40 , nicht um römisch 40 ; eine Gefährdung ihrerseits oder der übrigen Verwandten in der Russischen Föderation brachte auch der römisch 40 des Beschwerdeführers nicht vor. Dass es keine Verwandten in der Russischen Föderation gebe, zu denen er Kontakt habe, wie er in der Beschwerde ausführte, geht vor dem Hintergrund der Schilderungen des Kontakts des Beschwerdeführers zu seiner römisch 40 bis zur Inhaftnahme in der hg. mündlichen Verhandlung ins Leere. Eine Gefährdung der Verwandten in der Russischen Föderation konnte auf Grund der nicht substantiierten Aussage des römisch 40 in der hg. mündlichen Verhandlung, wer ein gutes Verhältnis zu den Föderalen habe, habe dort ein gutes Leben, wer nicht in guten Verhältnissen sei, werde verfolgt und habe ein schlechtes Leben, nicht festgestellt werden.
Die Angaben zu den Lebensumständen der Familie des Beschwerdeführers und der Familie des XXXX des Beschwerdeführers ergeben sich aus der hg. mündlichen Verhandlung. Dass der XXXX des Beschwerdeführers, XXXX , verstorben ist, kann mangels Nachweisen hiefür nicht festgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer viele Freunde in Österreich hat, die tschetschenische Volksgruppenangehörige und russische Staatsbürger sind, ergibt sich aus den zahlreichen Strafanzeigen im Akt, denen jeweils Amtshandlungen gegen den Beschwerdeführer und andere tschetschenische Volksgruppenangehörige zu Grunde lagen. Auf die vom Beschwerdeführer erwähnten zahlreichen anderen Freunden, gibt es jedoch keine Hinweise. Auch die beiden Frauen, mit denen er seinen Angaben zufolge nach muslimischem Ritus verheiratet war, gehören der tschetschenischen Volksgruppe an und sind ehemalige russische Staatsangehörige. Dass der Beschwerdeführer, der sein Leben in Österreich vorwiegend im tschetschenisch-russischen Umfeld bestreitet, im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher Art stoßen würde, wie die Beschwerde vorbringt, konnte daher ebensowenig festgestellt werden, wie dass der Beschwerdeführer, der als 14-jähriger nach Österreich kam, mit den örtlichen Verhältnissen in Tschetschenien nicht mehr vertraut wäre.Die Angaben zu den Lebensumständen der Familie des Beschwerdeführers und der Familie des römisch 40 des Beschwerdeführers ergeben sich aus der hg. mündlichen Verhandlung. Dass der römisch 40 des Beschwerdeführers, römisch 40 , verstorben ist, kann mangels Nachweisen hiefür nicht festgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer viele Freunde in Österreich hat, die tschetschenische Volksgruppenangehörige und russische Staatsbürger sind, ergibt sich aus den zahlreichen Strafanzeigen im Akt, denen jeweils Amtshandlungen gegen den Beschwerdeführer und andere tschetschenische Volksgruppenangehörige zu Grunde lagen. Auf die vom Beschwerdeführer erwähnten zahlreichen anderen Freunden, gibt es jedoch keine Hinweise. Auch die beiden Frauen, mit denen er seinen Angaben zufolge nach muslimischem Ritus verheiratet war, gehören der tschetschenischen Volksgruppe an und sind ehemalige russische Staatsangehörige. Dass der Beschwerdeführer, der sein Leben in Österreich vorwiegend im tschetschenisch-russischen Umfeld bestreitet, im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher Art stoßen würde, wie die Beschwerde vorbringt, konnte daher ebensowenig festgestellt werden, wie dass der Beschwerdeführer, der als 14-jähriger nach Österreich kam, mit den örtlichen Verhältnissen in Tschetschenien nicht mehr vertraut wäre.
Die XXXX Vorstrafen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorliegenden Urteilen. Die Feststellungen zum Vollzug der Freiheitsstrafe und den bezughabenden Ordnungsstrafen ergeben sich aus dem beigeschafften Strafvollzugsakt. Die dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Verwaltungsstrafen ergeben sich aus der Verfahrensübersicht der Bezirkshauptmannschaft XXXX ; dass der Beschwerdeführer die verhängten Geldstrafen nicht beglich und die Ersatzfreiheitsstrafen verbüßte, ergibt sich aus der Vollzugsinformation. Auf Grund des Vollzugs von Freiheitsstrafen seit XXXX besteht entgegen dem Beschwerdevorbringen weder ein gemeinsamer Wohnsitz noch eine finanzielle Abhängigkeit des Beschwerdeführers von seiner Familie, da der Beschwerdeführer vor der Festnahme Mindestsicherung bezog und sein Lebensunterhalt in der Haft gesichert ist. Die finanzielle Unterstützung, die ihm seine Verwandten zusätzlich dazu in der Haft angedeihen lassen, können Sie ihm auch in der Russischen Föderation gewähren. Ebensowenig konnte - schon auf Grund von dessen Lebensumständen - eine Abhängigkeit der in Österreich lebenden Verwandten vom Beschwerdeführer festgestellt werden.Die römisch 40 Vorstrafen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorliegenden Urteilen. Die Feststellungen zum Vollzug der Freiheitsstrafe und den bezughabenden Ordnungsstrafen ergeben sich aus dem beigeschafften Strafvollzugsakt. Die dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Verwaltungsstrafen ergeben sich aus der Verfahrensübersicht der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 ; dass der Beschwerdeführer die verhängten Geldstrafen nicht beglich und die Ersatzfreiheitsstrafen verbüßte, ergibt sich aus der Vollzugsinformation. Auf Grund des Vollzugs von Freiheitsstrafen seit römisch 40 besteht entgegen dem Beschwerdevorbringen weder ein gemeinsamer Wohnsitz noch eine finanzielle Abhängigkeit des Beschwerdeführers von seiner Familie, da der Beschwerdeführer vor der Festnahme Mindestsicherung bezog und sein Lebensunterhalt in der Haft gesichert ist. Die finanzielle Unterstützung, die ihm seine Verwandten zusätzlich dazu in der Haft angedeihen lassen, können Sie ihm auch in der Russischen Föderation gewähren. Ebensowenig konnte - schon auf Grund von dessen Lebensumständen - eine Abhängigkeit der in Österreich lebenden Verwandten vom Beschwerdeführer festgestellt werden.
Dass dem Beschwerdeführer nie die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde sowie die Ausstellung eines Konventionsreisepasses ergeben sich aus dem IZR. Die Angaben zum Entzug des Konventionsreisepasses ergeben sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt, Die Angaben zum XXXX ergeben sich aus dem beigeschafften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX . Dass sich der XXXX des Beschwerdeführer zwischen XXXX und XXXX um die Ausstellung russischer Reisepässe für die Familie bemühte, ergibt sich aus den Aussagen in der hg. mündlichen Verhandlung.Dass dem Beschwerdeführer nie die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde sowie die Ausstellung eines Konventionsreisepasses ergeben sich aus dem IZR. Die Angaben zum Entzug des Konventionsreisepasses ergeben sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt, Die Angaben zum römisch 40 ergeben sich aus dem beigeschafften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom römisch 40 . Dass sich der römisch 40 des Beschwerdeführer zwischen römisch 40 und römisch 40 um die Ausstellung russischer Reisepässe für die Familie bemühte, ergibt sich aus den Aussagen in der hg. mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in XXXX ergeben sich im Gegensatz zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 13.01.2016 und in der Beschwerde, wonach er XXXX , noch XXXX und sich in XXXX angeschlossen habe, das durch das Strafverfahren widerlegt ist, aus dem Urteil des Landesgerichts XXXX ; sein Beschwerdevorbringen, dass er sich XXXX habe bzw. kein XXXX sei, weil er XXXX und weil er Alkohol und Drogen konsumiere und XXXX geführt habe, verfängt vor dem Hintergrund der Urteilsbegründung nicht.Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in römisch 40 ergeben sich im Gegensatz zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 13.01.2016 und in der Beschwerde, wonach er römisch 40 , noch römisch 40 und sich in römisch 40 angeschlossen habe, das durch das Strafverfahren widerlegt ist, aus dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 ; sein Beschwerdevorbringen, dass er sich römisch 40 habe bzw. kein römisch 40 sei, weil er römisch 40 und weil er Alkohol und Drogen konsumiere und römisch 40 geführt habe, verfängt vor dem Hintergrund der Urteilsbegründung nicht.
Dass über dieses Urteil nur in XXXX Form berichtet wurde, ergibt sich aus der Anfragebeantwortung von ACCORD vom XXXX . Dass der Beschwerdeführer nicht über XXXX zur Fahndung ausgeschrieben ist, ergibt sich aus der Mitteilung des Bundeskriminalamtes.Dass über dieses Urteil nur in römisch 40 Form berichtet wurde, ergibt sich aus der Anfragebeantwortung von ACCORD vom römisch 40 . Dass der Beschwerdeführer nicht über römisch 40 zur Fahndung ausgeschrieben ist, ergibt sich aus der Mitteilung des Bundeskriminalamtes.
Dass eine Einstellungsänderung betreffend die Achtung gesetzlicher Vorgaben beim Beschwerdeführer nicht festgestellt werden konnte, ergibt sich einerseits - im Gegensatz zu seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung - aus seinem durch Ordnungsstrafen dokumentierten Verhalten in der Strafhaft (dies entgegen seinem Vorbringen in der Stellungnahme vom 13.01.2016, er werde künftig die österreichische Rechtsordnung einhalten), andererseits aus dem persönlichen Eindruck, den der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte. Der Beschwerdeführer übernimmt für keine seiner Taten Verantwortung, sei es für die XXXX , indem er sich mehr darüber aufregte, dass er "erwischt" wurde, nur weil er ein XXXX gekauft habe, sei es für den XXXX , indem er entgegen der rechtskräftigen Verurteilung weiter angab, er sei von seinen Komplizen zu Unrecht bezichtigt worden, sei es für die Mitgliedschaft in einer XXXX , indem er diese weiterhin auf die gescheiterte Beziehung schob und in dem er im Gegensatz zum Strafverfahren, in welchem er vorbrachte, vor XXXX recherchiert und sich erkundigt zuhaben, angab, er habe von einem Tag auf den anderen beschlossen, XXXX , weil er sich verXXXX , ohne dass ihm bewusst gewesen sei, dass er XXXX , sei es betreffend den Besuch des XXXX , indem er angab, gar nicht gewusst zu haben, was ein XXXX sei, und dass er irrtümlich dort gelandet sei obwohl er habe auf eine XXXX gehen wollen (es ist unglaubwürdig, dass jemand von XXXX nach XXXX fährt, um auf eine XXXX zu gehen, und dabei irrtümlich in einem XXXX landet), sei es betreffend die XXXX Verwaltungsstrafen, in dem er diese zT darauf schiebt, dass er Freunde XXXX anmelden habe lassen - dies obwohl er aus diesem Grund selbst 2012 XXXX Mal verwaltungsbehördlich bestraft wurde, im Jahr XXXX sogar XXXX Mal - und zT darauf schiebt, dass er über die XXXX nicht in Kenntnis gewesen sei - obwohl er auch diesbezüglich bereits bestraft wurde.Dass eine Einstellungsänderung betreffend die Achtung gesetzlicher Vorgaben beim Beschwerdeführer nicht festgestellt werden konnte, ergibt sich einerseits - im Gegensatz zu seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung - aus seinem durch Ordnungsstrafen dokumentierten Verhalten in der Strafhaft (dies entgegen seinem Vorbringen in der Stellungnahme vom 13.01.2016, er werde künftig die österreichische Rechtsordnung einhalten), andererseits aus dem persönlichen Eindruck, den der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte. Der Beschwerdeführer übernimmt für keine seiner Taten Verantwortung, sei es für die römisch 40 , indem er sich mehr darüber aufregte, dass er "erwischt" wurde, nur weil er ein römisch 40 gekauft habe, sei es für den römisch 40 , indem er entgegen der rechtskräftigen Verurteilung weiter angab, er sei von seinen Komplizen zu Unrecht bezichtigt worden, sei es für die Mitgliedschaft in einer römisch 40 , indem er diese weiterhin auf die gescheiterte Beziehung schob und in dem er im Gegensatz zum Strafverfahren, in welchem er vorbrachte, vor römisch 40 recherchiert und sich erkundigt zuhaben, angab, er habe von einem Tag auf den anderen beschlossen, römisch 40 , weil er sich verXXXX , ohne dass ihm bewusst gewesen sei, dass er römisch 40 , sei es betreffend den Besuch des römisch 40 , indem er angab, gar nicht gewusst zu haben, was ein römisch 40 sei, und dass er irrtümlich dort gelandet sei obwohl er habe auf eine römisch 40 gehen wollen (es ist unglaubwürdig, dass jemand von römisch 40 nach römisch 40 fährt, um auf eine römisch 40 zu gehen, und dabei irrtümlich in einem römisch 40 landet), sei es betreffend die römisch 40 Verwaltungsstrafen, in dem er diese zT darauf schiebt, dass er Freunde römisch 40 anmelden habe lassen - dies obwohl er aus diesem Grund selbst 2012 römisch 40 Mal verwaltungsbehördlich bestraft wurde, im Jahr römisch 40 sogar römisch 40 Mal - und zT darauf schiebt, dass er über die römisch 40 nicht in Kenntnis gewesen sei - obwohl er auch diesbezüglich bereits bestraft wurde.
Dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, ergibt sich sohin abgesehen von der Stellungnahme des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung vom XXXX vor allem aus der sich seit 2011 betreffend Häufigkeit und Schwere kontinuierlich steigernden Straffälligkeit des Beschwerdeführers, seiner weiterhin mangelnden Schuldeinsicht und fehlenden Selbstverantwortung sowie dem selbst in der Strafhaft fortgesetzten Verhalten v.a. auch gegen die Ordnung und Sicherheit in der Anstalt, die bisher zu zwei einschlägigen Ordnungsstrafen und zwei Wechseln der Justizanstalt führte, sowie schließlich der weiterhin bestehenden XXXX und den weiterhin bestehenden Schulden des Beschwerdeführers bei Familie und Freunden. Dass dem Beschwerdeführer zwischen der Verlegung in die Justizanstalt XXXX im XXXX und der hg. mündlichen Verhandlung im XXXX keine neuerlichen Ordnungswidrigkeiten zur Last liegen und er in der XXXX arbeitet, kann ihm auf Grund der Kürze der Zeit nicht wesentlich positiv angerechnet werden.Dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, ergibt sich sohin abgesehen von der Stellungnahme des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung vom römisch 40 vor allem aus der sich seit 2011 betreffend Häufigkeit und Schwere kontinuierlich steigernden Straffälligkeit des Beschwerdeführers, seiner weiterhin mangelnden Schuldeinsicht und fehlenden Selbstverantwortung sowie dem selbst in der Strafhaft fortgesetzten Verhalten v.a. auch gegen die Ordnung und Sicherheit in der Anstalt, die bisher zu zwei einschlägigen Ordnungsstrafen und zwei Wechseln der Justizanstalt führte, sowie schließlich der weiterhin bestehenden römisch 40 und den weiterhin bestehenden Schulden des Beschwerdeführers bei Familie und Freunden. Dass dem Beschwerdeführer zwischen der Verlegung in die Justizanstalt römisch 40 im römisch 40 und der hg. mündlichen Verhandlung im römisch 40 keine neuerlichen Ordnungswidrigkeiten zur Last liegen und er in der römisch 40 arbeitet, kann ihm auf Grund der Kürze der Zeit nicht wesentlich positiv angerechnet werden.
Die Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Russischen Föderation gründen sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 21.07.2017.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG).
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Zu A)
3.2. Zur Entscheidung über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten:
3.2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid erkannte das Bundesamt dem Beschwerdeführer gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt.3.2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid erkannte das Bundesamt dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt.
Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt (Z 1), einer der in Art. 1 Abschnitt C GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Z 2) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 3). Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist gemäß Abs. 4 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt (Ziffer eins,), einer der in Artikel eins, Abschnitt C GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Ziffer 2,) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Ziffer 3,). Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist gemäß Absatz 4, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Z 1), einer der in Art. 1 Abschnitt F GFK genannten Ausschlussgründe vorliegt (Z 2), aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 3), oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht (Z 4).Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Ziffer eins,), einer der in Artikel eins, Abschnitt F GFK genannten Ausschlussgründe vorliegt (Ziffer 2,), aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 3,), oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht (Ziffer 4,).
Gemäß Art. 1 Abschnitt F GFK sind die Bestimmungen dieses Abkommens auf Personen nicht anwendbar, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, das sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben, und zwar im Sinne jener internationalen Einrichtungen, die ausgearbeitet wurden, um Bestimmungen gegen solche Verbrechen zu schaffen (lit. a) bevor sie als Flüchtlinge in das Gastland zugelassen wurden, ein schweres, nicht politisches Verbrechen begangen haben (lit. b), sich Handlungen schuldig gemacht haben, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten (lit. c).Gemäß Artikel eins, Abschnitt F GFK sind die Bestimmungen dieses Abkommens auf Personen nicht anwendbar, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, das sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben, und zwar im Sinne jener internationalen Einrichtungen, die ausgearbeitet wurden, um Bestimmungen gegen solche Verbrechen zu schaffen (Litera a,) bevor sie als Flüchtlinge in das Gastland zugelassen wurden, ein schweres, nicht politisches Verbrechen begangen haben (Litera b,), sich Handlungen schuldig gemacht haben, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten (Litera c,).
Gemäß Art. 33 Abs. 1 GFK darf kein vertragschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Gemäß Abs. 2 kann der Vorteil dieser Bestimmung jedoch von einem Flüchtling nicht in Anspruch genommen werden, der aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.Gemäß Artikel 33, Absatz eins, GFK darf kein vertragschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Gemäß Absatz 2, kann der Vorteil dieser Bestimmung jedoch von einem Flüchtling nicht in Anspruch genommen werden, der aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.
3.2.2. Die belangte Behörde stützte die Asylaberkennung zutreffend auf § 7 Abs. 1 Z 1, § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, weil der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet:3.2.2. Die belangte Behörde stützte die Asylaberkennung zutreffend auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005, weil der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet:
3.2.2.1. In seiner Entscheidung vom 23.09.2009, 2006/01/0626, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf: Er müsse erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (vgl. VwGH 03.12.2002, 99/01/0449, mit Verweis auf VwGH 06.10.1999, 99/01/0288, auf welches auch die Erläuterungen zu § 6 AsylG 2005 verweisen; vgl. auch VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166, mwN).3.2.2.1. In seiner Entscheidung vom 23.09.2009, 2006/01/0626, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf: Er müsse erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen vergleiche VwGH 03.12.2002, 99/01/0449, mit Verweis auf VwGH 06.10.1999, 99/01/0288, auf welches auch die Erläuterungen zu Paragraph 6, AsylG 2005 verweisen; vergleiche auch VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof verwies im Erkenntnis vom 06.10.1999, 99/01/0288, auf eine im Jahr 1980 vom UNHCR im Zusammenhang mit Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK vorgeschlagene Kategorisierung von Straftaten (vgl. näher Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996, Nachdruck 1998] 107 f), auf die Kälin (Grundriss des Asylverfahrens, 1990, 228) auch im Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GKF Bezug genommen hatte: "Typischerweise schwere Verbrechen" seien danach - in einer, wie hinzuzufügen sei, teilweise recht ungenauen Übersetzung - "etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub" und dergleichen. Es müsse sich um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen (vgl. VwGH 03.12.2002, 99/01/0449, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof verwies im Erkenntnis vom 06.10.1999, 99/01/0288, auf eine im Jahr 1980 vom UNHCR im Zusammenhang mit Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK vorgeschlagene Kategorisierung von Straftaten vergleiche näher Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996, Nachdruck 1998] 107 f), auf die Kälin (Grundriss des Asylverfahrens, 1990, 228) auch im Zusammenhang mit Artikel 33, Absatz 2, GKF Bezug genommen hatte: "Typischerweise schwere Verbrechen" seien danach - in einer, wie hinzuzufügen sei, teilweise recht ungenauen Übersetzung - "etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub" und dergleichen. Es müsse sich um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen vergleiche VwGH 03.12.2002, 99/01/0449, mwN).
Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" vorliegt, ist eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen; insbesondere sind die Tatumstände zu berücksichtigen. Im Erkenntnis vom 03.12.2002, 99/01/0449, führte der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf das Erkenntnis vom 06.10.1999, 99/01/0288, aus, Drogenhandel sei "typischerweise" ein "besonders schweres Verbrechen". Dieser vom Verwaltungsgerichthsof vertretenen Wertung schloss sich der Bundesgesetzgeber im Bereich des AsylG 2005 an, wie die Erläuterungen (Hinweis RV 952 BlgNR 22.GP, 36) zu § 6 AsylG 2005, die auf das Erkenntnis vom 06.10.1999, 99/01/0288, verweisen, zeigen. Allerdings genüge es nicht, so der Verwaltungsgerichtshof weiter, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden sei; die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwer wiegend erweisen, sodass unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen sei.Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" vorliegt, ist eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen; insbesondere sind die Tatumstände zu berücksichtigen. Im Erkenntnis vom 03.12.2002, 99/01/0449, führte der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf das Erkenntnis vom 06.10.1999, 99/01/0288, aus, Drogenhandel sei "typischerweise" ein "besonders schweres Verbrechen". Dieser vom Verwaltungsgerichthsof vertretenen Wertung schloss sich der Bundesgesetzgeber im Bereich des AsylG 2005 an, wie die Erläuterungen (Hinweis Regierungsvorlage 952 BlgNR 22.GP, 36) zu Paragraph 6, AsylG 2005, die auf das Erkenntnis vom 06.10.1999, 99/01/0288, verweisen, zeigen. Allerdings genüge es nicht, so der Verwaltungsgerichtshof weiter, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden sei; die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwer wiegend erweisen, sodass unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen sei.
3.2.2.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom XXXX wegen des Verbrechens XXXX nach § XXXX SMG und des Vergehens des XXXX nach § XXXX SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt.3.2.2.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom römisch 40 wegen des Verbrechens römisch 40 nach Paragraph römisch 40 SMG und des Vergehens des römisch 40 nach Paragraph römisch 40 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt.
In dem dem Erkenntnis vom 03.12.2002, 99/01/0449, zu Grunde liegenden Beschwerdefall wurde es vom Verwaltungsgerichthof fallbezogen als entscheidend angesehen, dass - ausgehend von den Feststellungen im Strafurteil - die Größe der gehandelten Suchtgiftmenge zu einer vergleichsweisen geringen Freiheitsstrafe geführt habe und dies daher - es handelte sich dort um die einzige Verurteilung - (noch) nicht als "besonders schweres Verbrechen" gewertet wurde. Anders verhält es sich im Fall des Beschwerdeführers: Er verübte das Verbrechen des Suchtgifthandels über einen langen Zeitraum (Frühjahr 2014 - April 2015) und in großem Ausmaß (in einem das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Ausmaß) und gewerbsmäßig (es wurde ein Gewinn von € 31.800 aus diesem Handel für verfallen erklärt). Der Strafrahmen sieht hiefür eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor. Der im Tatzeitraum 23-jährige Beschwerdeführer wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wobei das teilweise Geständnis mildern, das Zusammentreffen von Vergehen und Verbrechen, die einschlägige Vorstrafe und die gewinnsüchtigen Motive erschwerend berücksichtigt wurden. Es handelt sich aber vor allem weder um die einzige Verurteilung des Beschwerdeführers - der bereits XXXX wegen XXXX verurteilt worden war - noch um die einzige Verurteilung wegen eines Verbrechens:In dem dem Erkenntnis vom 03.12.2002, 99/01/0449, zu Grunde liegenden Beschwerdefall wurde es vom Verwaltungsgerichthof fallbezogen als entscheidend angesehen, dass - ausgehend von den Feststellungen im Strafurteil - die Größe der gehandelten Suchtgiftmenge zu einer vergleichsweisen geringen Freiheitsstrafe geführt habe und dies daher - es handelte sich dort um die einzige Verurteilung - (noch) nicht als "besonders schweres Verbrechen" gewertet wurde. Anders verhält es sich im Fall des Beschwerdeführers: Er verübte das Verbrechen des Suchtgifthandels über einen langen Zeitraum (Frühjahr 2014 - April 2015) und in großem Ausmaß (in einem das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Ausmaß) und gewerbsmäßig (es wurde ein Gewinn von € 31.800 aus diesem Handel für verfallen erklärt). Der Strafrahmen sieht hiefür eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor. Der im Tatzeitraum 23-jährige Beschwerdeführer wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wobei das teilweise Geständnis mildern, das Zusammentreffen von Vergehen und Verbrechen, die einschlägige Vorstrafe und die gewinnsüchtigen Motive erschwerend berücksichtigt wurden. Es handelt sich aber vor allem weder um die einzige Verurteilung des Beschwerdeführers - der bereits römisch 40 wegen römisch 40 verurteilt worden war - noch um die einzige Verurteilung wegen eines Verbrechens:
Während des Beschwerdeverfahrens wurde der Beschwerdeführer mit Urteil vom XXXX wegen XXXX StGB und des Verbrechens XXXX StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren rechtskräftig verurteilt.Während des Beschwerdeverfahrens wurde der Beschwerdeführer mit Urteil vom römisch 40 wegen römisch 40 StGB und des Verbrechens römisch 40 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren rechtskräftig verurteilt.
Die Frage, ob die XXXX bereits einen Asylausschlussgrund bzw. -aberkennungsgrund darstellt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/01/0172; 21.04.2015, Ra 2014/01/0154; EuGH 09.11.2010, C-57/09 und C-101/09, Rs. Bundesrepublik Deutschland gegen B und D), stellt sich im Falle des Beschwerdeführers schon wegen seiner vom Strafgericht festgestellten BetXXXX und an der der XXXX unter XXXX und eines XXXX vornherein nicht.Die Frage, ob die römisch 40 bereits einen Asylausschlussgrund bzw. -aberkennungsgrund darstellt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/01/0172; 21.04.2015, Ra 2014/01/0154; EuGH 09.11.2010, C-57/09 und C-101/09, Rs. Bundesrepublik Deutschland gegen B und D), stellt sich im Falle des Beschwerdeführers schon wegen seiner vom Strafgericht festgestellten BetXXXX und an der der römisch 40 unter römisch 40 und eines römisch 40 vornherein nicht.
Diese Verbrechen des Beschwerdeführers erweisen sich einerseits objektiv besonders schwerwiegend, weil sich der Beschwerdeführer XXXX , sondern bis XXXX , bei denen XXXX Auch subjektiv erweisen sich die Verbrechen des Beschwerdeführers als besonders schwerwiegend, weil XXXX nicht festgestellt werden. Auf Grund der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers für diese Taten und den dort getroffenen Feststellungen zu subjektiven Tatseite ist dem vom Asylgesetz verlangten Beweismaßstab (VwGH 21.04.2015, Ra 2014/01/0154; 17.02.2015, Ra 2014/01/0172) im Übrigen Rechnung getragen.Diese Verbrechen des Beschwerdeführers erweisen sich einerseits objektiv besonders schwerwiegend, weil sich der Beschwerdeführer römisch 40 , sondern bis römisch 40 , bei denen römisch 40 Auch subjektiv erweisen sich die Verbrechen des Beschwerdeführers als besonders schwerwiegend, weil römisch 40 nicht festgestellt werden. Auf Grund der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers für diese Taten und den dort getroffenen Feststellungen zu subjektiven Tatseite ist dem vom Asylgesetz verlangten Beweismaßstab (VwGH 21.04.2015, Ra 2014/01/0154; 17.02.2015, Ra 2014/01/0172) im Übrigen Rechnung getragen.
3.2.2.3. Zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit des Straftäters ist eine entsprechende Zukunftsprognose zu erstellen, wobei es auf das gesamte Verhalten des Asylwerbers ankommt (vgl. VwGH 06.10.1999, 99/01/0288).3.2.2.3. Zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit des Straftäters ist eine entsprechende Zukunftsprognose zu erstellen, wobei es auf das gesamte Verhalten des Asylwerbers ankommt vergleiche VwGH 06.10.1999, 99/01/0288).
Die Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers ergibt sich nicht nur aus seiner XXXX und XXXX , sondern insbesondere auch aus seiner kontinuierlich aggravierenden Straffälligkeit: Der Beschwerdeführer, der im XXXX volljährig wurde, wurde XXXX wegen XXXX bestraft, beging XXXX Verwaltungsdelikte, bezahlte die Geldstrafen aber nicht, XXXX Verwaltungsdelikte und bezahlte die Geldstrafen nicht, ließ sich im XXXX für XXXX ausbilden, XXXX und beging im Tatzeitraum XXXX bis XXXX XXXX in dem in Punkt 3.2.2.2. geschilderten, erheblichen Ausmaß. In diesem Zeitraum fallen ihm zehn weitere Verwaltungsstrafen zur Last (vgl. zur Einbeziehung von Ereignissen, die vor der Verhängung der gerichtlichen Haft liegen in die Beurteilung des Gesamtverhaltens VwGH 09.11.1995, 95/19/0087). Seit XXXX befindet sich der Beschwerdeführer durchgehend in Haft, die jedoch beim Beschwerdeführer bislang zu keinem Gesinnungswandel führte: Er wurde in der Haft einmal abgemahnt und fünf Mal zu Ordnungsstrafen verfällt, u.a. zwei Mal wegen Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt (vgl. zur Maßgeblichkeit des Verhaltens während der Haft VwGH 18.01.1995, 94/01/0746). Überdies hat der Beschwerdeführer seine XXXX nicht überwunden und er hat Schulden bei Familie und Freunden. Vor allem aber übernimmt der Beschwerdeführer bis dato nicht Verantwortung für seine Taten, sondern sieht sich ausschließlich als Opfer der Umstände. Eine positive Zukunftsprognose kann daher nicht erstellt werden.Die Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers ergibt sich nicht nur aus seiner römisch 40 und römisch 40 , sondern insbesondere auch aus seiner kontinuierlich aggravierenden Straffälligkeit: Der Beschwerdeführer, der im römisch 40 volljährig wurde, wurde römisch 40 wegen römisch 40 bestraft, beging römisch 40 Verwaltungsdelikte, bezahlte die Geldstrafen aber nicht, römisch 40 Verwaltungsdelikte und bezahlte die Geldstrafen nicht, ließ sich im römisch 40 für römisch 40 ausbilden, römisch 40 und beging im Tatzeitraum römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 in dem in Punkt 3.2.2.2. geschilderten, erheblichen Ausmaß. In diesem Zeitraum fallen ihm zehn weitere Verwaltungsstrafen zur Last vergleiche zur Einbeziehung von Ereignissen, die vor der Verhängung der gerichtlichen Haft liegen in die Beurteilung des Gesamtverhaltens VwGH 09.11.1995, 95/19/0087). Seit römisch 40 befindet sich der Beschwerdeführer durchgehend in Haft, die jedoch beim Beschwerdeführer bislang zu keinem Gesinnungswandel führte: Er wurde in der Haft einmal abgemahnt und fünf Mal zu Ordnungsstrafen verfällt, u.a. zwei Mal wegen Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt vergleiche zur Maßgeblichkeit des Verhaltens während der Haft VwGH 18.01.1995, 94/01/0746). Überdies hat der Beschwerdeführer seine römisch 40 nicht überwunden und er hat Schulden bei Familie und Freunden. Vor allem aber übernimmt der Beschwerdeführer bis dato nicht Verantwortung für seine Taten, sondern sieht sich ausschließlich als Opfer der Umstände. Eine positive Zukunftsprognose kann daher nicht erstellt werden.
3.2.2.4. Darüber hinaus ist bei der (in der in Punkt 3.2.2.1. angeführten Rechtsprechung als vierte Voraussetzung aufgezählten) Güterabwägung auch eine Rückkehrgefährdung des Asylberechtigten, dh. das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen (VwGH 06.10.1999, 99/01/0288; 22.10.2003, 2001/20/0148), zu prüfen (vgl. VwGH 27.04.2006, 2003/20/0050; 05.10.2007, 2007/20/0416).3.2.2.4. Darüber hinaus ist bei der (in der in Punkt 3.2.2.1. angeführten Rechtsprechung als vierte Voraussetzung aufgezählten) Güterabwägung auch eine Rückkehrgefährdung des Asylberechtigten, dh. das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen (VwGH 06.10.1999, 99/01/0288; 22.10.2003, 2001/20/0148), zu prüfen vergleiche VwGH 27.04.2006, 2003/20/0050; 05.10.2007, 2007/20/0416).
Aus den in den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen kann im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation außerhalb der Teilrepublik Tschetschenien und dem Föderationskreis Nordkaukasus keine asylrelevante Gefährdung festgestellt werden:
Dem Beschwerdeführer droht keine Verfolgung auf Grund der Familienangehörigeneigenschaft zu XXXX , zu XXXX oder XXXX . Die Gefahr der Verfolgung auf Grund der Familienangehörigeneigenschaft zu seinem XXXX besteht zumindest seit XXXX nicht mehr. Dem Beschwerdeführer droht keine Verfolgung auf Grund der Beziehung zu XXXX . Eine Verfolgung des Beschwerdeführers auf Grund der Asylgewährung in Österreich und seinem langjährigen Aufenthalt außerhalb der Russischen Föderation besteht bei einer Rückkehr in die Russische Föderation außerhalb der Teilrepublik Tschetschenien und des Föderationskreises Nordkaukasus ebensowenig. Da sich der Beschwerdeführer vom XXXX distanziert, er XXXX und er XXXX , droht ihm auch keine Verfolgung auf Grund XXXX . Dem Beschwerdeführer droht bei der Einreise in die Russische Föderation außerhalb der Teilrepublik Tschetschenien und des Föderationskreises Nordkaukasus keine Verfolgung auf Grund der Verurteilung in Österreich; XXXX , die nicht von der Verurteilung in Österreich umfasst sind, sind nicht hervorgekommen.Dem Beschwerdeführer droht keine Verfolgung auf Grund der Familienangehörigeneigenschaft zu römisch 40 , zu römisch 40 oder römisch 40 . Die Gefahr der Verfolgung auf Grund der Familienangehörigeneigenschaft zu seinem römisch 40 besteht zumindest seit römisch 40 nicht mehr. Dem Beschwerdeführer droht keine Verfolgung auf Grund der Beziehung zu römisch 40 . Eine Verfolgung des Beschwerdeführers auf Grund der Asylgewährung in Österreich und seinem langjährigen Aufenthalt außerhalb der Russischen Föderation besteht bei einer Rückkehr in die Russische Föderation außerhalb der Teilrepublik Tschetschenien und des Föderationskreises Nordkaukasus ebensowenig. Da sich der Beschwerdeführer vom römisch 40 distanziert, er römisch 40 und er römisch 40 , droht ihm auch keine Verfolgung auf Grund römisch 40 . Dem Beschwerdeführer droht bei der Einreise in die Russische Föderation außerhalb der Teilrepublik Tschetschenien und des Föderationskreises Nordkaukasus keine Verfolgung auf Grund der Verurteilung in Österreich; römisch 40 , die nicht von der Verurteilung in Österreich umfasst sind, sind nicht hervorgekommen.
Die Güterabwägung führt sohin zum Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich im Verhältnis zu seinen privaten Interessen am weiteren Aufenthalt in Österreich. Dabei ist auch berücksichtigt, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers die Beziehung zu ihm auch in der Russischen Föderation fortführen kann und der Beschwerdeführer die Beziehung zu seinen in Österreich lebenden Verwandten auch während der XXXX freiwillig nur durch elektronische Kommunikationsmittel aufrechterhielt. Zwar reiste der Beschwerdeführer als Jugendlicher nach Österreich ein, er bewegt sich aber auch in Österreich vorwiegend im tschetschenisch-russischen Umfeld und absolvierte den Großteil seiner Schulbildung in der Russischen Föderation, weshalb auch kein Überwiegen des Interesses des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner privaten Beziehungen in Österreich zu berücksichtigen war (s. dazu näher Punkt 3.4.). Auf Grund der Sprachkenntnisse und Schulbildung im Herkunftsstaat, der Verwandten in der Russischen Föderation, der Arbeitsfähigkeit und der Möglichkeit, sich auch außerhalb der Teilrepublik Tschetschenien und dem Föderationskreis Nordkaukasus niederzulassen, anzumelden und so Zugang zum russischen Sozialsystem zu erlangen, liegen auch unter dem Gerichtspunkt des Art. 3 EMRK keine zu berücksichtigenden Interessen des abgesehen von seiner Drogensucht gesunden Beschwerdeführers vor (s. dazu näher Punkt 3.3.).Die Güterabwägung führt sohin zum Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich im Verhältnis zu seinen privaten Interessen am weiteren Aufenthalt in Österreich. Dabei ist auch berücksichtigt, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers die Beziehung zu ihm auch in der Russischen Föderation fortführen kann und der Beschwerdeführer die Beziehung zu seinen in Österreich lebenden Verwandten auch während der römisch 40 freiwillig nur durch elektronische Kommunikationsmittel aufrechterhielt. Zwar reiste der Beschwerdeführer als Jugendlicher nach Österreich ein, er bewegt sich aber auch in Österreich vorwiegend im tschetschenisch-russischen Umfeld und absolvierte den Großteil seiner Schulbildung in der Russischen Föderation, weshalb auch kein Überwiegen des Interesses des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner privaten Beziehungen in Österreich zu berücksichtigen war (s. dazu näher Punkt 3.4.). Auf Grund der Sprachkenntnisse und Schulbildung im Herkunftsstaat, der Verwandten in der Russischen Föderation, der Arbeitsfähigkeit und der Möglichkeit, sich auch außerhalb der Teilrepublik Tschetschenien und dem Föderationskreis Nordkaukasus niederzulassen, anzumelden und so Zugang zum russischen Sozialsystem zu erlangen, liegen auch unter dem Gerichtspunkt des Artikel 3, EMRK keine zu berücksichtigenden Interessen des abgesehen von seiner Drogensucht gesunden Beschwerdeführers vor (s. dazu näher Punkt 3.3.).
3.2.3. Ob der Beschwerdeführer darüber hinaus aus den in den Punkten
3.2.2.2. und Punkt 3.2.2.3. dargelegten Gründen auch eine Gefährdung für die Republik Österreich iSd § 7 Abs. 1 Z 1, § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 darstellt, wie die belangte Behörde in Ihrer Begründung auch ausführte, kann vor dem Hintergrund des Vorliegens des Asylausschlussgrund auf Grund des in Punkt 3.2.2. Ausgeführte dahinstehen.3.2.2.2. und Punkt 3.2.2.3. dargelegten Gründen auch eine Gefährdung für die Republik Österreich iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 darstellt, wie die belangte Behörde in Ihrer Begründung auch ausführte, kann vor dem Hintergrund des Vorliegens des Asylausschlussgrund auf Grund des in Punkt 3.2.2. Ausgeführte dahinstehen.
3.2.4. Die belangte Behörde begründete die Asylaberkennung zusätzlich damit, der Beschwerdeführer habe durch XXXX und die XXXX auch den Asylaberkennungsgrund des § 7 Abs. 1 Z 1, § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt F GFK verwirklicht:3.2.4. Die belangte Behörde begründete die Asylaberkennung zusätzlich damit, der Beschwerdeführer habe durch römisch 40 und die römisch 40 auch den Asylaberkennungsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt F GFK verwirklicht:
Der Gerichtshof der Europäischen Union stellte im Verfahren des Mitglieds einer XXXX , das wegen der XXXX , indem er XXXX , insbesondere durch XXXX und XXXX in den XXXX leistete, im Urteil vom 31.01.2017, XXXX , fest, dass der Art. 1 lit. c Abschnitt F GFK entsprechende Art. 12 Abs. 2 lit. c StatusRL dahingehend auszulegen ist, dass nicht nur dann angenommen werden kann, dass der Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling vorliegt, wenn der Asylwerber wegen einer in Art. 1 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates vom 13.06.2002 zur XXXX verurteilt worden ist, sondern auch XXXX rechtfertigen können, selbst wenn nicht erwiesen ist, dass die betreffende Person eine XXXX iSd Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen begangen, zu begehen versucht oder angedroht hat. Für die Einzelprüfung der Tatsachen, anhand deren zu beurteilt werden kann, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass sich eine Person Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, zuschulden kommen ließ, zu solchen Handlungen angestiftet hat oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt hat, sind sowohl der Umstand, dass diese Person von den Gerichten eines Mitgliedstaats wegen der Beteiligung an den Aktivitäten XXXX verurteilt worden ist, als auch die Feststellung, dass diese Peron ein XXXX war, von besonderer Bedeutung, ohne dass nachwiesen werden müsste, dass diese Person selbst zu XXXX oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt hat.Der Gerichtshof der Europäischen Union stellte im Verfahren des Mitglieds einer römisch 40 , das wegen der römisch 40 , indem er römisch 40 , insbesondere durch römisch 40 und römisch 40 in den römisch 40 leistete, im Urteil vom 31.01.2017, römisch 40 , fest, dass der Artikel eins, Litera c, Abschnitt F GFK entsprechende Artikel 12, Absatz 2, Litera c, StatusRL dahingehend auszulegen ist, dass nicht nur dann angenommen werden kann, dass der Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling vorliegt, wenn der Asylwerber wegen einer in Artikel eins, Absatz eins, des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates vom 13.06.2002 zur römisch 40 verurteilt worden ist, sondern auch römisch 40 rechtfertigen können, selbst wenn nicht erwiesen ist, dass die betreffende Person eine römisch 40 iSd Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen begangen, zu begehen versucht oder angedroht hat. Für die Einzelprüfung der Tatsachen, anhand deren zu beurteilt werden kann, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass sich eine Person Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, zuschulden kommen ließ, zu solchen Handlungen angestiftet hat oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt hat, sind sowohl der Umstand, dass diese Person von den Gerichten eines Mitgliedstaats wegen der Beteiligung an den Aktivitäten römisch 40 verurteilt worden ist, als auch die Feststellung, dass diese Peron ein römisch 40 war, von besonderer Bedeutung, ohne dass nachwiesen werden müsste, dass diese Person selbst zu römisch 40 oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt hat.
Beteiligungshandlungen in diesem Sinn liegen im Falle des Beschwerdeführers auf Grund seiner XXXX bei XXXX sowie seiner XXXX an XXXX , insbesondere bei XXXX von XXXX , auf Grund derer der Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt ist, auf Grund der Mitgliederanzahl im niedrigen dreistelligen Bereich vor, auch wenn er kein XXXX war.Beteiligungshandlungen in diesem Sinn liegen im Falle des Beschwerdeführers auf Grund seiner römisch 40 bei römisch 40 sowie seiner römisch 40 an römisch 40 , insbesondere bei römisch 40 von römisch 40 , auf Grund derer der Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt ist, auf Grund der Mitgliederanzahl im niedrigen dreistelligen Bereich vor, auch wenn er kein römisch 40 war.
Sohin trifft die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe durch die seiner Verurteilung gemäß § XXXX StGB zugrundeliegenden Taten den Asylaberkennungsgrund des § 7 Abs. 1 Z 1, § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt F GFK verwirklicht, zu, auch wenn die Subsumtion dieses Sachverhalts durch die belangte Behörde verfehlt unter Art. 1 lit. a Abschnitt F GFK statt unter Art. 1 lit. c Abschnitt F GFK vorgenommen wurde.Sohin trifft die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe durch die seiner Verurteilung gemäß Paragraph römisch 40 StGB zugrundeliegenden Taten den Asylaberkennungsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt F GFK verwirklicht, zu, auch wenn die Subsumtion dieses Sachverhalts durch die belangte Behörde verfehlt unter Artikel eins, Litera a, Abschnitt F GFK statt unter Artikel eins, Litera c, Abschnitt F GFK vorgenommen wurde.
3.2.5. Die belangte Behörde stützte die Asylaberkennung aber auch "gerade auf die geänderte Lage in seiner Heimat", auch wenn sie § 7 Abs. 2 AsylG 2005 im Spruch des Bescheides nicht angeführt. Das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 1 Abschnitt C Z 5 und Art. 11 Status-RL führt gemäß § 7 Abs. 2 AsylG 2005 zur Asylaberkennung.3.2.5. Die belangte Behörde stützte die Asylaberkennung aber auch "gerade auf die geänderte Lage in seiner Heimat", auch wenn sie Paragraph 7, Absatz 2, AsylG 2005 im Spruch des Bescheides nicht angeführt. Das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5 und Artikel 11, Status-RL führt gemäß Paragraph 7, Absatz 2, AsylG 2005 zur Asylaberkennung.
Es steht sowohl auf Grund der Länderberichte fest, dass die Gefährdung des Beschwerdeführers als Familienangehöriger seines XXXX , einem XXXX im XXXX , seit XXXX nicht mehr droht, als auch auf Grund des Umstandes, dass die Familie des XXXX , die über die österreichische Staatsangehörigkeit verfügt, XXXX und XXXX in der Russischen Föderation, Teilrepublik Tschetschenien, auf Urlaub und Verwandtschaftsbesuch war und dabei keiner Gefährdung ausgesetzt war. Auf Grund der in der Beweiswürdigung dargelegten Umstände liegt auch keine Gefährdung des Beschwerdeführers aus anderen Gründen in der Russischen Föderation außerhalb der Teilrepublik Tschetschenien und des Föderationskreises Nordkaukasus vor.Es steht sowohl auf Grund der Länderberichte fest, dass die Gefährdung des Beschwerdeführers als Familienangehöriger seines römisch 40 , einem römisch 40 im römisch 40 , seit römisch 40 nicht mehr droht, als auch auf Grund des Umstandes, dass die Familie des römisch 40 , die über die österreichische Staatsangehörigkeit verfügt, römisch 40 und römisch 40 in der Russischen Föderation, Teilrepublik Tschetschenien, auf Urlaub und Verwandtschaftsbesuch war und dabei keiner Gefährdung ausgesetzt war. Auf Grund der in der Beweiswürdigung dargelegten Umstände liegt auch keine Gefährdung des Beschwerdeführers aus anderen Gründen in der Russischen Föderation außerhalb der Teilrepublik Tschetschenien und des Föderationskreises Nordkaukasus vor.
Im Falle des Beschwerdeführers liegt sohin eine erhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung der Umstände im Herkunftsstaat und ein Wegfall der Gründe für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vor; andere Gründe für Furcht vor Verfolgung konnten nicht festgestellt werden (vgl. EuGH 02.03.2010, Rs. Aydin Salahadin Abdulla ua., C-175/08 ua; VwGH 25.09.1996, 95/01/0125).Im Falle des Beschwerdeführers liegt sohin eine erhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung der Umstände im Herkunftsstaat und ein Wegfall der Gründe für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vor; andere Gründe für Furcht vor Verfolgung konnten nicht festgestellt werden vergleiche EuGH 02.03.2010, Rs. Aydin Salahadin Abdulla ua., C-175/08 ua; VwGH 25.09.1996, 95/01/0125).
3.2.6. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet.3.2.6. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides richtet.
3.3. Zur Entscheidung über die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:
3.3.1. Das Bundesamt erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu.3.3.1. Das Bundesamt erkannte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu.
3.3.2. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gemäß Abs. 2 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.3.3.2. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist gemäß Absatz 2, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung gemäß Abs. 3a auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Absatz 3, abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung gemäß Absatz 3 a, auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
3.3.3. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.3.3.3. Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095).Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095).
Es obliegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0276; EGMR 09.01.2018, Fall X, Appl. 36.417/16, Z 50).Es obliegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0276; EGMR 09.01.2018, Fall römisch zehn, Appl. 36.417/16, Ziffer 50,).
Der Beschwerdeführer stützt die Rückkehrgefährdung neben der Verfolgung als Familienangehöriger seines XXXX auf die Verurteilung gemäß §§ 278b und 278e StGB in Österreich und die dieser Verurteilung zugrunde liegenden Taten in XXXX .Der Beschwerdeführer stützt die Rückkehrgefährdung neben der Verfolgung als Familienangehöriger seines römisch 40 auf die Verurteilung gemäß Paragraphen 278 b und 278 e StGB in Österreich und die dieser Verurteilung zugrunde liegenden Taten in römisch 40 .
3.3.4. Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in der Russischen Föderation auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in der Russischen Föderation ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.3.3.4. Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in der Russischen Föderation auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in der Russischen Föderation ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
Es ist, wie bereits im Punkt 3.2.2.4. und in der Beweiswürdigung ausgeführt, zwischen der Lage in der Teilrepublik Tschetschenien und im Föderationskreis Nordkaukasus einerseits und der Russischen Föderation im Übrigen, zB in XXXX , andererseits zu unterscheiden (vgl. EGMR 27.02.2014, Fall Zarmayev, Appl. 35/10; vgl. auch 25.03.2014, Fall M.G., Appl. 59.297/12, sowie 04.09.2014, Fall M.V. und M.T., Appl. 17.897/09, betreffend Inguschetien sowie 30.11.2017, Fall X, Appl. 54.646/17, betreffend Dagestan; VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0276, betreffend Tschetschenien); im Falle der Abschiebung des Beschwerdeführers nach XXXX droht dem Beschwerdeführer kein reales Risiko der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (EGMR, 30.11.2017, Fall X, Appl. 54.646/17); Es ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in anderen Landesteilen entweder durch tschetschenische Sicherheitskräfte gefunden und misshandelt, noch von russischen Sicherheitskräften präventiv misshandelt würde (vgl. BVwG W211, 31.01.2018, 1428789-2). Im Verfahren des Beschwerdeführers waren die Sicherheitsdienste der Russischen Föderation nicht involviert, der Beschwerdeführer wird von der Russischen Föderation nicht gesucht (EGMR 09.01.2018, Fall X, Appl. 36.417/16) und über die XXXX des Beschwerdeführers wurde in XXXX nur in XXXX Form berichtet.Es ist, wie bereits im Punkt 3.2.2.4. und in der Beweiswürdigung ausgeführt, zwischen der Lage in der Teilrepublik Tschetschenien und im Föderationskreis Nordkaukasus einerseits und der Russischen Föderation im Übrigen, zB in römisch 40 , andererseits zu unterscheiden vergleiche EGMR 27.02.2014, Fall Zarmayev, Appl. 35/10; vergleiche auch 25.03.2014, Fall M.G., Appl. 59.297/12, sowie 04.09.2014, Fall M.V. und M.T., Appl. 17.897/09, betreffend Inguschetien sowie 30.11.2017, Fall römisch zehn, Appl. 54.646/17, betreffend Dagestan; VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0276, betreffend Tschetschenien); im Falle der Abschiebung des Beschwerdeführers nach römisch 40 droht dem Beschwerdeführer kein reales Risiko der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (EGMR, 30.11.2017, Fall römisch zehn, Appl. 54.646/17); Es ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in anderen Landesteilen entweder durch tschetschenische Sicherheitskräfte gefunden und misshandelt, noch von russischen Sicherheitskräften präventiv misshandelt würde vergleiche BVwG W211, 31.01.2018, 1428789-2). Im Verfahren des Beschwerdeführers waren die Sicherheitsdienste der Russischen Föderation nicht involviert, der Beschwerdeführer wird von der Russischen Föderation nicht gesucht (EGMR 09.01.2018, Fall römisch zehn, Appl. 36.417/16) und über die römisch 40 des Beschwerdeführers wurde in römisch 40 nur in römisch 40 Form berichtet.
Ungeachtet dessen droht dem Beschwerdeführer keine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch die Haftbedingungen in der Russischen Föderation (vgl. dazu im Übrigen den Bericht des Ministerkomitees des Europarates vom 26.04.2017, DH-DD (2017) 467, infolge des Piloturteils EGMR, 10.01.2012, Fall Anayev ua., Appl. 42.525/07 ua.), da im hg. Verfahren kein strafbares Handeln des Beschwerdeführers hervorkam, das nicht von den Verurteilungen in Österreich umfasst ist, und eine Doppelverfolgung und -bestrafung der bereits in Österreich abgeurteilten Sachverhalte nicht zu befürchten ist (s. VwGH 26.04.2017, Ra 2017/19/0016). Die Lage in der Russischen Föderation, die ein Konventionsstaat zur EMRK ist und sich zur Einhaltung der darin enthaltenen Garantien verpflichtet hat (EGMR, 12.06.2012, Fall Bajsultanov, Appl. 54.131/10), ist mit der in Algerien (dazu EGMR 01.02.2018, Fall M.A., Appl. 9373/15) nicht zu vergleichen.Ungeachtet dessen droht dem Beschwerdeführer keine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK durch die Haftbedingungen in der Russischen Föderation vergleiche dazu im Übrigen den Bericht des Ministerkomitees des Europarates vom 26.04.2017, DH-DD (2017) 467, infolge des Piloturteils EGMR, 10.01.2012, Fall Anayev ua., Appl. 42.525/07 ua.), da im hg. Verfahren kein strafbares Handeln des Beschwerdeführers hervorkam, das nicht von den Verurteilungen in Österreich umfasst ist, und eine Doppelverfolgung und -bestrafung der bereits in Österreich abgeurteilten Sachverhalte nicht zu befürchten ist (s. VwGH 26.04.2017, Ra 2017/19/0016). Die Lage in der Russischen Föderation, die ein Konventionsstaat zur EMRK ist und sich zur Einhaltung der darin enthaltenen Garantien verpflichtet hat (EGMR, 12.06.2012, Fall Bajsultanov, Appl. 54.131/10), ist mit der in Algerien (dazu EGMR 01.02.2018, Fall M.A., Appl. 9373/15) nicht zu vergleichen.
Betreffend das 6. und 13. ZPEMRK ist bereits aus dem Grund keine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten zu erwarten, dass den Länderberichten zufolge die Todesstrafe in der Russischen Föderation auf Grund des Moratoriums des Verfassungsgerichts de facto abgeschafft ist.
Aus den im Punkt 3.2.2.4. dargelegten Gründen droht dem Beschwerdeführer außerhalb der Teilrepublik Tschetschenien und des Föderationskreises Nordkaukasus keine Gefahr iSd § 3 AsylG 2005. Es ist dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, sich in einem anderen Teil der Russischen Föderation, zB in XXXX , wo seine aktuelle Lebensgefährtin als Kind lebte und ein XXXX wohnhaft ist, der auch den XXXX des Beschwerdeführers vor dessen Ausreise nach Österreich bei sich aufgenommen hatte, anzusiedeln.Aus den im Punkt 3.2.2.4. dargelegten Gründen droht dem Beschwerdeführer außerhalb der Teilrepublik Tschetschenien und des Föderationskreises Nordkaukasus keine Gefahr iSd Paragraph 3, AsylG 2005. Es ist dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, sich in einem anderen Teil der Russischen Föderation, zB in römisch 40 , wo seine aktuelle Lebensgefährtin als Kind lebte und ein römisch 40 wohnhaft ist, der auch den römisch 40 des Beschwerdeführers vor dessen Ausreise nach Österreich bei sich aufgenommen hatte, anzusiedeln.
Da der Beschwerdeführer über eine Geburtsurkunde verfügt und im Pass der XXXX eingetragen war, kann er einen Inlandsreisepass ausgestellt bekommen, so er derzeit über keinen verfügen sollte. Mit diesem kann er den Länderberichten zufolge - sowohl in XXXX , als auch in anderen Städten in der Russischen Föderation - eine Anmeldung erlangen; auch wenn die Anmeldung in XXXX schwieriger ist, als in anderen Städten, bestehen auf Grund der Beziehungen des Beschwerdeführers zu dieser Stadt im Wege seiner Familie und seiner aktuellen Lebensgefährtin keine Zweifel daran, dass er eine Anmeldung auch dort erlangen kann.Da der Beschwerdeführer über eine Geburtsurkunde verfügt und im Pass der römisch 40 eingetragen war, kann er einen Inlandsreisepass ausgestellt bekommen, so er derzeit über keinen verfügen sollte. Mit diesem kann er den Länderberichten zufolge - sowohl in römisch 40 , als auch in anderen Städten in der Russischen Föderation - eine Anmeldung erlangen; auch wenn die Anmeldung in römisch 40 schwieriger ist, als in anderen Städten, bestehen auf Grund der Beziehungen des Beschwerdeführers zu dieser Stadt im Wege seiner Familie und seiner aktuellen Lebensgefährtin keine Zweifel daran, dass er eine Anmeldung auch dort erlangen kann.
Auf Grund der Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesetzt ist, noch das "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen. Es lässt sich nicht ersehen, dass es dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde:Auf Grund der Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ausgesetzt ist, noch das "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen. Es lässt sich nicht ersehen, dass es dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde:
Der Beschwerdeführer hat Verwandte in der Russischen Föderation, auch in XXXX , und es herrscht in seiner Familie ein enger Zusammenhalt, sodass feststeht, dass der Beschwerdeführer durch seine in der Russischen Föderation lebende Familie Unterstützung erlangen kann. Die in Österreich lebenden Verwandten können ihm in der Russischen Föderation genauso finanzielle Hilfe angedeihen lassen, wie sie dies derzeit in der Strafhaft tun. Mit der Anmeldung hat der Beschwerdeführer zudem Zugang zum russischen Sozialsystem.Der Beschwerdeführer hat Verwandte in der Russischen Föderation, auch in römisch 40 , und es herrscht in seiner Familie ein enger Zusammenhalt, sodass feststeht, dass der Beschwerdeführer durch seine in der Russischen Föderation lebende Familie Unterstützung erlangen kann. Die in Österreich lebenden Verwandten können ihm in der Russischen Föderation genauso finanzielle Hilfe angedeihen lassen, wie sie dies derzeit in der Strafhaft tun. Mit der Anmeldung hat der Beschwerdeführer zudem Zugang zum russischen Sozialsystem.
Der Beschwerdeführer ist abgesehen von seiner XXXX gesund. XXXX kann ausweislich der Länderberichte auch in der Russischen Föderation behandelt werden und mit der Anmeldung hat der Beschwerdeführer auch Zugang zur Krankenversicherung. Der Beschwerdeführer leidet sohin an keinen Krankheiten, die in der Russischen Föderation nicht behandelt werden könnten.Der Beschwerdeführer ist abgesehen von seiner römisch 40 gesund. römisch 40 kann ausweislich der Länderberichte auch in der Russischen Föderation behandelt werden und mit der Anmeldung hat der Beschwerdeführer auch Zugang zur Krankenversicherung. Der Beschwerdeführer leidet sohin an keinen Krankheiten, die in der Russischen Föderation nicht behandelt werden könnten.
Der derzeit in der XXXX beschäftigte Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und kann seinen Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit bestreiten, zumal er acht Jahre lang in der Russischen Föderation die Schule besucht hat und neben Tschetschenisch auch Russisch spricht. Es kann folglich nicht festgestellt werden, dass ihm im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat außerhalb der Teilrepublik Tschetschenien und des Föderationskreises Nordkaukasus die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Er verfügt dadurch auch über eine innerstaatliche Fluchtalternative iSd § 11 Abs. 1 AsylG 2005.Der derzeit in der römisch 40 beschäftigte Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und kann seinen Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit bestreiten, zumal er acht Jahre lang in der Russischen Föderation die Schule besucht hat und neben Tschetschenisch auch Russisch spricht. Es kann folglich nicht festgestellt werden, dass ihm im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat außerhalb der Teilrepublik Tschetschenien und des Föderationskreises Nordkaukasus die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Er verfügt dadurch auch über eine innerstaatliche Fluchtalternative iSd Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005.
Irgendein besonderes "real risk", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, kann nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation außerhalb der Teilrepublik Tschetschenien und des Föderationskreises Nordkaukasus sprechen würden, sind nicht erkennbar.Irgendein besonderes "real risk", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, kann nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation außerhalb der Teilrepublik Tschetschenien und des Föderationskreises Nordkaukasus sprechen würden, sind nicht erkennbar.
3.3.5. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen, soweit sie sich gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides richtet.3.3.5. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides richtet.
3.4. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und den damit verbundenen Absprüchen
3.4.1. Das Bundesamt erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005.3.4.1. Das Bundesamt erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005.
3.4.2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und von Amts wegen gemäß § 58 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.3.4.2. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und von Amts wegen gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt (Ziffer eins,), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,).
Der Beschwerdeführer hielt sich seit 05.09.2008 als Asylberechtigter im Bundesgebiet auf, sein Aufenthalt war nicht iSd § 46 FPG geduldet; überdies wurde er wegen mehrerer Verbrechen verurteilt und er stellt aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.Der Beschwerdeführer hielt sich seit 05.09.2008 als Asylberechtigter im Bundesgebiet auf, sein Aufenthalt war nicht iSd Paragraph 46, FPG geduldet; überdies wurde er wegen mehrerer Verbrechen verurteilt und er stellt aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
Dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist (vgl. RV 88 BlgNR 24. GP 13), hat der Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch von amtswegen nicht ersichtlich. Ungeachtet des Umstandes, dass § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 auch nicht dazu dient, einen Aufenthaltstitel zur Gewährleistung eines Strafverfahrens gegen sich selbst zu erwirken, liegt gegen den Beschwerdeführer auch keine offene Anklage vor.Dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist vergleiche Regierungsvorlage 88 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 13), hat der Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch von amtswegen nicht ersichtlich. Ungeachtet des Umstandes, dass Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 auch nicht dazu dient, einen Aufenthaltstitel zur Gewährleistung eines Strafverfahrens gegen sich selbst zu erwirken, liegt gegen den Beschwerdeführer auch keine offene Anklage vor.
Dass der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch von amtswegen nicht ersichtlich.Dass der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch von amtswegen nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor.Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor.
3.4.3. Gemäß § 57 Abs. 2 Z 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.3.4.3. Gemäß Paragraph 57, Absatz 2, Ziffer 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da sein Aufenthaltsrecht mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten endet.
3.4.4. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.3.4.4. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,).
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind entsprechend der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind entsprechend der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, 18.135 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
3.4.5. Vom Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).3.4.5. Vom Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Der Begriff des Familienlebens ist sohin nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 13.06.1979, Fall Marckx). Ehen, die nicht nationalem Recht entsprechen, sind kein Hindernis für ein Familienleben (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz, Cabales und Balkandali). Ebensowenig reicht das Eheband allein nicht aus, um die Anwendbarkeit des Art. 8 EMRK auszulösen. Reine Scheinehen sind deshalb nicht geschützt (VwGH 29.06.2010, 2006/18/0484).Der Begriff des Familienlebens ist sohin nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 13.06.1979, Fall Marckx). Ehen, die nicht nationalem Recht entsprechen, sind kein Hindernis für ein Familienleben (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz, Cabales und Balkandali). Ebensowenig reicht das Eheband allein nicht aus, um die Anwendbarkeit des Artikel 8, EMRK auszulösen. Reine Scheinehen sind deshalb nicht geschützt (VwGH 29.06.2010, 2006/18/0484).
Der XXXX -jährige Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos.Der römisch 40 -jährige Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos.
Die Beziehung zu seiner aktuellen Lebensgefährtin stellt kein Familienleben iSd Art. 8 EMRK dar, weil er mit ihr - nach zwei anderen Beziehungen - erst wieder seit XXXX liiert ist und diese Beziehung nur durch Besuche in der Haft gelebt wird; ein Zusammenleben des Beschwerdeführers mit seiner aktuellen Lebensgefährtin gab es haftbedingt nicht, ebensowenig eine Abhängigkeit der Lebensgefährtin von ihm oder des Beschwerdeführers von ihr.Die Beziehung zu seiner aktuellen Lebensgefährtin stellt kein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK dar, weil er mit ihr - nach zwei anderen Beziehungen - erst wieder seit römisch 40 liiert ist und diese Beziehung nur durch Besuche in der Haft gelebt wird; ein Zusammenleben des Beschwerdeführers mit seiner aktuellen Lebensgefährtin gab es haftbedingt nicht, ebensowenig eine Abhängigkeit der Lebensgefährtin von ihm oder des Beschwerdeführers von ihr.
Die Beziehung des seit XXXX Jahren volljährigen Beschwerdeführers zu seinen XXXX und XXXX stellt ebensowenig ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK dar, weil diese nicht vom Beschwerdeführer abhängig sind; ebensowenig ist der Beschwerdeführer, dessen Grundbedürfnisse vom Staat gedeckt werden, von ihnen abhängig. Seit dem Haftantritt des Beschwerdeführers im XXXX wird diese Beziehung nur durch Besuche aufrechterhalten. Ein gemeinsamer Wohnsitz lag zuvor bereits wegen der Wohnsitzname des Beschwerdeführers bei seinen ehem. Lebensgefährtinnen und seines XXXX nicht vor.Die Beziehung des seit römisch 40 Jahren volljährigen Beschwerdeführers zu seinen römisch 40 und römisch 40 stellt ebensowenig ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK dar, weil diese nicht vom Beschwerdeführer abhängig sind; ebensowenig ist der Beschwerdeführer, dessen Grundbedürfnisse vom Staat gedeckt werden, von ihnen abhängig. Seit dem Haftantritt des Beschwerdeführers im römisch 40 wird diese Beziehung nur durch Besuche aufrechterhalten. Ein gemeinsamer Wohnsitz lag zuvor bereits wegen der Wohnsitzname des Beschwerdeführers bei seinen ehem. Lebensgefährtinnen und seines römisch 40 nicht vor.
Auch betreffend Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem XXXX und dessen Familie, zu seinem XXXX und dessen Familie sowie seiner XXXX und deren Familie sind keine Aspekte der Abhängigkeit hervorgekommen.Auch betreffend Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem römisch 40 und dessen Familie, zu seinem römisch 40 und dessen Familie sowie seiner römisch 40 und deren Familie sind keine Aspekte der Abhängigkeit hervorgekommen.
Der Beschwerdeführer verfügt daher über kein schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet. Die Beziehungen zu XXXX , XXXX und XXXX sowie dem XXXX , dem XXXX und der XXXX und deren Familien sind jedoch im Rahmen der Prüfung des Privatlebens zu berücksichtigen.Der Beschwerdeführer verfügt daher über kein schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet. Die Beziehungen zu römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 sowie dem römisch 40 , dem römisch 40 und der römisch 40 und deren Familien sind jedoch im Rahmen der Prüfung des Privatlebens zu berücksichtigen.
3.4.6. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.3.4.6. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; 23.06.2015, Ra 2015/22/0026). Ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt kann den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen bzw. eine auf einen unrechtmäßigen Aufenthalt gegründete aufenthaltsbeendende Maßnahme als unverhältnismäßig erscheinen lassen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, können solche aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ausnahmsweise auch nach einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (s. VwGH 22.01.2013, 2011/18/0036). Zuweilen wurde - ausgehend von den zugunsten eines Fremden festgestellten Umständen - diese Rechtsprechung auch auf einen knapp zehn Jahre noch nicht erreichenden Aufenthalt angewendet (vgl. zu einem Aufenthalt von mehr als neuneinhalb Jahren VwGH 09.09.2014, 2013/22/0247). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (s. VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054). Umgekehrt kann auch ein langjähriger Aufenthalt des Fremden in Österreich durch sein massives strafrechtliches Fehlverhalten relativiert sein (VwGH 01.03.2016, Ra 2015/18/0247).Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; 23.06.2015, Ra 2015/22/0026). Ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt kann den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen bzw. eine auf einen unrechtmäßigen Aufenthalt gegründete aufenthaltsbeendende Maßnahme als unverhältnismäßig erscheinen lassen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, können solche aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ausnahmsweise auch nach einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (s. VwGH 22.01.2013, 2011/18/0036). Zuweilen wurde - ausgehend von den zugunsten eines Fremden festgestellten Umständen - diese Rechtsprechung auch auf einen knapp zehn Jahre noch nicht erreichenden Aufenthalt angewendet vergleiche zu einem Aufenthalt von mehr als neuneinhalb Jahren VwGH 09.09.2014, 2013/22/0247). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (s. VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054). Umgekehrt kann auch ein langjähriger Aufenthalt des Fremden in Österreich durch sein massives strafrechtliches Fehlverhalten relativiert sein (VwGH 01.03.2016, Ra 2015/18/0247).
Der Beschwerdeführer hält sich seit XXXX als Asylwerber, seit XXXX als Asylberechtigter in Österreich auf, letzteres unterbrochen durch Aufenthalte in XXXX und XXXX . Der Beschwerdeführer hält sich sohin mit Unterbrechungen seit XXXX Jahren in Österreich auf, weshalb er über Privatleben iSd Art. 8 EMRK in Österreich verfügt. Er ist jedoch XXXX vorbestraft und stellt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, weshalb die zuvor zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf ihn keine Anwendung findet. Vielmehr ist der Eingriff in sein Privatleben gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK iVm § 9 BFA-VG verhältnismäßig:Der Beschwerdeführer hält sich seit römisch 40 als Asylwerber, seit römisch 40 als Asylberechtigter in Österreich auf, letzteres unterbrochen durch Aufenthalte in römisch 40 und römisch 40 . Der Beschwerdeführer hält sich sohin mit Unterbrechungen seit römisch 40 Jahren in Österreich auf, weshalb er über Privatleben iSd Artikel 8, EMRK in Österreich verfügt. Er ist jedoch römisch 40 vorbestraft und stellt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, weshalb die zuvor zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf ihn keine Anwendung findet. Vielmehr ist der Eingriff in sein Privatleben gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG verhältnismäßig:
Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist die Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet von XXXX Jahren und der Umstand zu würdigen, dass sein Aufenthalt als Asylberechtigter rechtmäßig war, wie auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit XXXX Jahren ins Bundesgebiet einreiste, hier die prägenden Jahre der Adoleszenz verbrachte und hier volljährig wurde. Dies wird jedoch dadurch relativiert, dass er die ersten XXXX Jahre seines Lebens in der Russischen Föderation, seinem Herkunftsstaat, verbrachte - sohin, wenn man die Zeiten der Haft und die Zeiten des Aufenthalts in XXXX und XXXX in Abzug bringt - gleich lang in seinem Herkunftsstaat aufhältig war. Der Beschwerdeführer war auch in Österreich nicht die XXXX Jahre hindurch an einem Ort verankert, sondern lebte zunächst im XXXX , danach in XXXX , als Erwachsener in XXXX und XXXX sowie unangemeldet auch in XXXX und XXXX .Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist die Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet von römisch 40 Jahren und der Umstand zu würdigen, dass sein Aufenthalt als Asylberechtigter rechtmäßig war, wie auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit römisch 40 Jahren ins Bundesgebiet einreiste, hier die prägenden Jahre der Adoleszenz verbrachte und hier volljährig wurde. Dies wird jedoch dadurch relativiert, dass er die ersten römisch 40 Jahre seines Lebens in der Russischen Föderation, seinem Herkunftsstaat, verbrachte - sohin, wenn man die Zeiten der Haft und die Zeiten des Aufenthalts in römisch 40 und römisch 40 in Abzug bringt - gleich lang in seinem Herkunftsstaat aufhältig war. Der Beschwerdeführer war auch in Österreich nicht die römisch 40 Jahre hindurch an einem Ort verankert, sondern lebte zunächst im römisch 40 , danach in römisch 40 , als Erwachsener in römisch 40 und römisch 40 sowie unangemeldet auch in römisch 40 und römisch 40 .
Der Beschwerdeführer verfügt weder in Österreich, noch in der Russischen Föderation über ein Familienleben, aber sowohl in der Russischen Föderation, als auch in Österreich über Verwandte, von denen zwar keine Abhängigkeit und mit denen keine Hausgemeinschaft, aber zu denen dennoch ein enges Verwandtschaftsverhältnis besteht. Auch wenn abgesehen von seinem im XXXX die engsten Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich leben, ist in diesem Punkt mitzuberücksichtigen, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen XXXX und den XXXX seit Haftantritt im XXXX nur durch Besuche gelebt wird und die Hausgemeinschaft bereits zuvor dadurch aufgelöst wurde, dass der Beschwerdeführer zu seinen Lebensgefährtinnen zog und auch an anderen Adressen wohnhaft war. Weiters ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer mit XXXX freiwillig in eine Situation begab, in der er den Kontakt zu seinen Familienangehörigen nur durch elektronische Kommunikationsmittel aufrechterhalten konnte. Diese Möglichkeit steht ihm auch von der Russischen Föderation aus offen (vgl. EGMR 08.06.2017, Fall Hamesevic, Appl. 25.748/15). Betreffend seinen XXXX und dessen Familie besteht auch die Möglichkeit, dass diese ihn in der Russischen Föderation besuchen, da sie österreichische Staatsbürger sind und die XXXX und deren minder- und volljährige Kinder auch XXXX und XXXX in der Russischen Föderation auf Familienbesuch waren. In der Russischen Föderation leben weiters seine XXXX und ihre Familie, die den Beschwerdeführer innerhalb der Russischen Föderation gleichermaßen besuchen können. Gegenüber dem XXXX und der XXXX sowie deren Familien bestehen rechtskräftige Rückkehrentscheidungen betreffend die Russische Föderation, weshalb der Kontakt zu Ihnen in der Russischen Föderation ebenfalls wiederum möglich ist. Schließlich ist anzumerken, dass die XXXX und XXXX des Beschwerdeführers zwar in Österreich asylberechtigt sind, die Feststellung, dass die Verfolgung auf Grund des XXXX , die zur Asylgewährung führte, aber seit zumindest 2011 nicht mehr droht, auch für sie gilt, ebenso die Feststellung, dass eine Gefährdung auf Grund des XXXX , des XXXX oder der XXXX nicht vorliegt; der Entscheidung der XXXX , des XXXX und der minderjährigen XXXX des Beschwerdeführers, ob sie als Asylberechtigte in Österreich oder mit dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation leben wollen bzw. auf Grund eines Aufenthaltstitels in Österreich leben und den Beschwerdeführer in der Russischen Föderation besuchen wollen, steht sohin keine asylrelevante Gefährdung entgegen (vgl. EGMR 12.06.2012, Fall Bajsultanov, Appl. 54.131/10, Z 89 ff.). Anderes gilt auch nicht für die volljährige XXXX des Beschwerdeführers, deren Lebensgefährte nicht asylberechtigt ist, sondern über einen Aufenthaltstitel nach dem NAG verfügt. Der Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine in Österreich lebenden Verwandten ist sohin verhältnismäßig.Der Beschwerdeführer verfügt weder in Österreich, noch in der Russischen Föderation über ein Familienleben, aber sowohl in der Russischen Föderation, als auch in Österreich über Verwandte, von denen zwar keine Abhängigkeit und mit denen keine Hausgemeinschaft, aber zu denen dennoch ein enges Verwandtschaftsverhältnis besteht. Auch wenn abgesehen von seinem im römisch 40 die engsten Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich leben, ist in diesem Punkt mitzuberücksichtigen, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen römisch 40 und den römisch 40 seit Haftantritt im römisch 40 nur durch Besuche gelebt wird und die Hausgemeinschaft bereits zuvor dadurch aufgelöst wurde, dass der Beschwerdeführer zu seinen Lebensgefährtinnen zog und auch an anderen Adressen wohnhaft war. Weiters ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer mit römisch 40 freiwillig in eine Situation begab, in der er den Kontakt zu seinen Familienangehörigen nur durch elektronische Kommunikationsmittel aufrechterhalten konnte. Diese Möglichkeit steht ihm auch von der Russischen Föderation aus offen vergleiche EGMR 08.06.2017, Fall Hamesevic, Appl. 25.748/15). Betreffend seinen römisch 40 und dessen Familie besteht auch die Möglichkeit, dass diese ihn in der Russischen Föderation besuchen, da sie österreichische Staatsbürger sind und die römisch 40 und deren minder- und volljährige Kinder auch römisch 40 und römisch 40 in der Russischen Föderation auf Familienbesuch waren. In der Russischen Föderation leben weiters seine römisch 40 und ihre Familie, die den Beschwerdeführer innerhalb der Russischen Föderation gleichermaßen besuchen können. Gegenüber dem römisch 40 und der römisch 40 sowie deren Familien bestehen rechtskräftige Rückkehrentscheidungen betreffend die Russische Föderation, weshalb der Kontakt zu Ihnen in der Russischen Föderation ebenfalls wiederum möglich ist. Schließlich ist anzumerken, dass die römisch 40 und römisch 40 des Beschwerdeführers zwar in Österreich asylberechtigt sind, die Feststellung, dass die Verfolgung auf Grund des römisch 40 , die zur Asylgewährung führte, aber seit zumindest 2011 nicht mehr droht, auch für sie gilt, ebenso die Feststellung, dass eine Gefährdung auf Grund des römisch 40 , des römisch 40 oder der römisch 40 nicht vorliegt; der Entscheidung der römisch 40 , des römisch 40 und der minderjährigen römisch 40 des Beschwerdeführers, ob sie als Asylberechtigte in Österreich oder mit dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation leben wollen bzw. auf Grund eines Aufenthaltstitels in Österreich leben und den Beschwerdeführer in der Russischen Föderation besuchen wollen, steht sohin keine asylrelevante Gefährdung entgegen vergleiche EGMR 12.06.2012, Fall Bajsultanov, Appl. 54.131/10, Ziffer 89, ff.). Anderes gilt auch nicht für die volljährige römisch 40 des Beschwerdeführers, deren Lebensgefährte nicht asylberechtigt ist, sondern über einen Aufenthaltstitel nach dem NAG verfügt. Der Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine in Österreich lebenden Verwandten ist sohin verhältnismäßig.
Auch betreffend seine Lebensgefährtin ist der Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers nicht unverhältnismäßig: Der Beschwerdeführer und seine aktuelle Lebensgefährtin kamen nach zwei Beziehungen des Beschwerdeführers zu anderen Frauen erst wieder während seiner Anhaltung in Strafhaft im XXXX zusammen. Ein gemeinsamer Wohnsitz bestand seither nicht, die Beziehung wird nur durch Besuche gelebt. Ein Abhängigkeitsverhältnis liegt nicht vor. Beim Eingehen der Beziehung vor einem halben Jahr wusste die aktuelle Lebensgefährtin von den Verurteilungen des Beschwerdeführers und dem Umstand, dass ihm von der Verwaltungsbehörde der Asylstatus bereits aberkannt worden war. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers liegt daher bereits aus diesem Grund nicht vor. Hinzu kommt weiters, dass es seiner aktuellen Lebensgefährtin auch zumutbar ist, das Privatleben mit dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation fortzusetzen: Sie ist österreichische Staatsbürgerin, der Asylstatus kam ihr zuvor nur auf Grund der Erstreckung nach Ihrer XXXX zu, die Ihren Asylstatus wiederum auf XXXX stützte. Eine Gefährdung der aktuellen Lebensgefährtin aus diesem Grund kann auf Grund der Länderberichte daher nicht festgestellt werden; sie hat sich auch bei Ihrer Russlandreise 2017 nicht manifestiert. Sie ist ehemalige russische Staatsangehörige und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und spricht russisch und tschetschenisch. Ihr XXXX lebt weiterhin in der Russischen Föderation. Sie ist in XXXX geboren. Sie verfügt über eine Ausbildung als XXXX und XXXX . Auf Grund dieser Umstände ist es ihr möglich und zumutbar, das Privatleben mit dem Beschwerdeführer auch in der Russischen Föderation fortzusetzen.Auch betreffend seine Lebensgefährtin ist der Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers nicht unverhältnismäßig: Der Beschwerdeführer und seine aktuelle Lebensgefährtin kamen nach zwei Beziehungen des Beschwerdeführers zu anderen Frauen erst wieder während seiner Anhaltung in Strafhaft im römisch 40 zusammen. Ein gemeinsamer Wohnsitz bestand seither nicht, die Beziehung wird nur durch Besuche gelebt. Ein Abhängigkeitsverhältnis liegt nicht vor. Beim Eingehen der Beziehung vor einem halben Jahr wusste die aktuelle Lebensgefährtin von den Verurteilungen des Beschwerdeführers und dem Umstand, dass ihm von der Verwaltungsbehörde der Asylstatus bereits aberkannt worden war. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers liegt daher bereits aus diesem Grund nicht vor. Hinzu kommt weiters, dass es seiner aktuellen Lebensgefährtin auch zumutbar ist, das Privatleben mit dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation fortzusetzen: Sie ist österreichische Staatsbürgerin, der Asylstatus kam ihr zuvor nur auf Grund der Erstreckung nach Ihrer römisch 40 zu, die Ihren Asylstatus wiederum auf römisch 40 stützte. Eine Gefährdung der aktuellen Lebensgefährtin aus diesem Grund kann auf Grund der Länderberichte daher nicht festgestellt werden; sie hat sich auch bei Ihrer Russlandreise 2017 nicht manifestiert. Sie ist ehemalige russische Staatsangehörige und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und spricht russisch und tschetschenisch. Ihr römisch 40 lebt weiterhin in der Russischen Föderation. Sie ist in römisch 40 geboren. Sie verfügt über eine Ausbildung als römisch 40 und römisch 40 . Auf Grund dieser Umstände ist es ihr möglich und zumutbar, das Privatleben mit dem Beschwerdeführer auch in der Russischen Föderation fortzusetzen.
Auch der Grad der Integration des Beschwerdeführers führt nicht zum Überwiegen seiner Interessen am Verbleib im Bundesgebiet: Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich drei Jahre lang die Schule, in der Russischen Föderation acht Jahre lang. Er absolvierte in Österreich den Pflichtschulabschluss, aber keine weitere Schulbildung oder Ausbildung; er wurde nur als XXXX angelernt (anders als der Beschwerdeführer in VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0200, der eine Lehre absolvierte und in Österreich gut integriert war). Er spricht gut Deutsch, aber gleichfalls gut Tschetschenisch und Russisch. Er wurde XXXX volljährig und war XXXX immer wieder, aber nicht durchgehend und nicht in denselben Unternehmen erwerbstätig, danach bis zum Haftbeginn im XXXX nicht mehr erwerbstätig. Er spielte in der Russischen Föderation Vereinsfußball, in Österreich seit 2009 nicht mehr. Einer ehrenamtlichen Arbeit ging er nie nach. Er verbrachte die prägenden Jahre der Adoleszenz in Österreich, bestreitet seinen Aufenthalt in Österreich jedoch vorwiegend im tschetschenisch-russischen Umfeld, sei es innerhalb seiner Verwandtschaft, sei es mit zwei seiner drei Lebensgefährtinnen, sei es in Bezug auf seine aktenkundigen Freunde.Auch der Grad der Integration des Beschwerdeführers führt nicht zum Überwiegen seiner Interessen am Verbleib im Bundesgebiet: Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich drei Jahre lang die Schule, in der Russischen Föderation acht Jahre lang. Er absolvierte in Österreich den Pflichtschulabschluss, aber keine weitere Schulbildung oder Ausbildung; er wurde nur als römisch 40 angelernt (anders als der Beschwerdeführer in VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0200, der eine Lehre absolvierte und in Österreich gut integriert war). Er spricht gut Deutsch, aber gleichfalls gut Tschetschenisch und Russisch. Er wurde römisch 40 volljährig und war römisch 40 immer wieder, aber nicht durchgehend und nicht in denselben Unternehmen erwerbstätig, danach bis zum Haftbeginn im römisch 40 nicht mehr erwerbstätig. Er spielte in der Russischen Föderation Vereinsfußball, in Österreich seit 2009 nicht mehr. Einer ehrenamtlichen Arbeit ging er nie nach. Er verbrachte die prägenden Jahre der Adoleszenz in Österreich, bestreitet seinen Aufenthalt in Österreich jedoch vorwiegend im tschetschenisch-russischen Umfeld, sei es innerhalb seiner Verwandtschaft, sei es mit zwei seiner drei Lebensgefährtinnen, sei es in Bezug auf seine aktenkundigen Freunde.
Auf Grund des sozialen Netzes des Beschwerdeführers in Österreich durch seine Verwandten, seine Lebensgefährtin und seine Freunde hat der Beschwerdeführer auch weiterhin Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, dessen Kultur und Sprache, selbiges auch durch den Kontakt mit Verwandten in der Russischen Föderation, zB seiner dort lebenden XXXX . Auch in XXXX hat sich der Beschwerdeführer nicht etwa wie der Zeuge im Strafverfahren dem "XXXX " in seiner XXXX , sondern dem "XXXX ". Er hat auch die ersten XXXX Jahre seines Lebens in seinem Herkunftsstaat verbracht, dort XXXX Jahre lang die Schule besucht und spricht sowohl tschetschenisch als auch russisch. Er verfügt sohin über enge Bindungen zum Herkunftsstaat.Auf Grund des sozialen Netzes des Beschwerdeführers in Österreich durch seine Verwandten, seine Lebensgefährtin und seine Freunde hat der Beschwerdeführer auch weiterhin Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, dessen Kultur und Sprache, selbiges auch durch den Kontakt mit Verwandten in der Russischen Föderation, zB seiner dort lebenden römisch 40 . Auch in römisch 40 hat sich der Beschwerdeführer nicht etwa wie der Zeuge im Strafverfahren dem "XXXX " in seiner römisch 40 , sondern dem "XXXX ". Er hat auch die ersten römisch 40 Jahre seines Lebens in seinem Herkunftsstaat verbracht, dort römisch 40 Jahre lang die Schule besucht und spricht sowohl tschetschenisch als auch russisch. Er verfügt sohin über enge Bindungen zum Herkunftsstaat.
Jedenfalls zum Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet führen aber die drei Vorstrafen des Beschwerdeführers und die zahlreichen Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, wobei die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte immer schwerer wurden (vgl. zur Berücksichtigung von Drogenhandel, den der EGMR ausdrücklich als "Plage" bezeichnet, im Rahmen des Art. 8 EMRK EGMR 23.06.2008, Fall Maslov, Appl. 1638/03, Z 80 mwN; VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626; zum anerkannten hohen staatlichen Interesse an der Außerlandesbringung Fremder im Zusammenhang mit XXXX s. XXXX ; der Beschwerdeführer hat sich anders als in dem XXXX , betreffend die Verurteilungen gemäß § XXXX StGB nicht als Minderjähriger mit XXXX mitreißen lassen, sondern sich als Erwachsener vor seiner XXXX ausführlich informiert) und er auch während der Anhaltung in Strafhaft gegen die Rechtsordnung verstieß.Jedenfalls zum Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet führen aber die drei Vorstrafen des Beschwerdeführers und die zahlreichen Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, wobei die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte immer schwerer wurden vergleiche zur Berücksichtigung von Drogenhandel, den der EGMR ausdrücklich als "Plage" bezeichnet, im Rahmen des Artikel 8, EMRK EGMR 23.06.2008, Fall Maslov, Appl. 1638/03, Ziffer 80, mwN; VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626; zum anerkannten hohen staatlichen Interesse an der Außerlandesbringung Fremder im Zusammenhang mit römisch 40 s. römisch 40 ; der Beschwerdeführer hat sich anders als in dem römisch 40 , betreffend die Verurteilungen gemäß Paragraph römisch 40 StGB nicht als Minderjähriger mit römisch 40 mitreißen lassen, sondern sich als Erwachsener vor seiner römisch 40 ausführlich informiert) und er auch während der Anhaltung in Strafhaft gegen die Rechtsordnung verstieß.
Der Eingriff in sein Privatleben durch Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist daher verhältnismäßig (vgl. EGMR 14.09.2017, Fall Ndidi, Appl. 41.215/14, Z 78 ff., betreffend eine Person mit schwachen Bindungen zum Herkunftsstaat und Kindern im Konventionsstaat; ferner VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0276).Der Eingriff in sein Privatleben durch Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist daher verhältnismäßig vergleiche EGMR 14.09.2017, Fall Ndidi, Appl. 41.215/14, Ziffer 78, ff., betreffend eine Person mit schwachen Bindungen zum Herkunftsstaat und Kindern im Konventionsstaat; ferner VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0276).
3.4.7. Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005.3.4.7. Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005.
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 jedoch nur dann von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird (VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ist gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 jedoch nur dann von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird (VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).
Das Bundesamt hat im Fall des Beschwerdeführers zutreffend festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer zulässig ist. Damit fehlt aber die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005. Der angefochtene Bescheid ist in diesem Umfang ersatzlos aufzuheben.Das Bundesamt hat im Fall des Beschwerdeführers zutreffend festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer zulässig ist. Damit fehlt aber die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005. Der angefochtene Bescheid ist in diesem Umfang ersatzlos aufzuheben.
3.4.8. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung in einen bestimmten Staat zulässig ist.3.4.8. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung in einen bestimmten Staat zulässig ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005.Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005.
Aus den in Punkt 3.2. dargelegten Gründen droht dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation außerhalb der Teilrepublik Tschetschenien und des Föderationskreises Nordkaukasus keine Gefahr iSd § 3 AsylG 2005, § 50 Abs. 2 FPG.Aus den in Punkt 3.2. dargelegten Gründen droht dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation außerhalb der Teilrepublik Tschetschenien und des Föderationskreises Nordkaukasus keine Gefahr iSd Paragraph 3, AsylG 2005, Paragraph 50, Absatz 2, FPG.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005.Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005.
Aus den im Punkt 3.3. dargelegten Gründen droht dem Beschwerdeführer bei der Ansiedelung in der Russischen Föderation außerhalb der Teilrepublik Tschetschenien und dem Föderationskreises Nordkaukasus keine Gefahr iSd § 8 AsylG 2005, § 50 Abs. 1 FPG.Aus den im Punkt 3.3. dargelegten Gründen droht dem Beschwerdeführer bei der Ansiedelung in der Russischen Föderation außerhalb der Teilrepublik Tschetschenien und dem Föderationskreises Nordkaukasus keine Gefahr iSd Paragraph 8, AsylG 2005, Paragraph 50, Absatz eins, FPG.
Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Eine derartige Empfehlung besteht für die Russische Föderation nicht; vielmehr entspricht die vorliegende Entscheidung dem Urteil EGMR 30.11.2017, Fall X, Appl. 54.646/17.Eine derartige Empfehlung besteht für die Russische Föderation nicht; vielmehr entspricht die vorliegende Entscheidung dem Urteil EGMR 30.11.2017, Fall römisch zehn, Appl. 54.646/17.
Die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation außerhalb der Teilrepublik Tschetschenien und des Föderationskreises Nordkaukasus ist daher zulässig.
3.4.9. Die Beschwerde ist daher mit der § 55 AsylG 2005 betreffenden Maßgabe als unbegründet abzuweisen, soweit sie sich gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides richtet.3.4.9. Die Beschwerde ist daher mit der Paragraph 55, AsylG 2005 betreffenden Maßgabe als unbegründet abzuweisen, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides richtet.
3.4.10. Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.3.4.10. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Das Bundesamt erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ab, weil es dem Beschwerdeführer mangels einer realen menschenrechtsrelevanten Gefahr zumutbar sei, den Ausgang seines Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten und sein Interesse an einem Verbleib in Österreich während des gesamten Verfahrens im Hinblick auf das Interesse Österreichs an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung nicht zu berücksichtigen sei.Das Bundesamt erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ab, weil es dem Beschwerdeführer mangels einer realen menschenrechtsrelevanten Gefahr zumutbar sei, den Ausgang seines Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten und sein Interesse an einem Verbleib in Österreich während des gesamten Verfahrens im Hinblick auf das Interesse Österreichs an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung nicht zu berücksichtigen sei.
Angesichts des Vorliegens eines wie das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 23.03.2016 ausführte, im Hinblick auf die menschenrechtsrelevante Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht eindeutigen Falles war die Annahme der belangten Behörde, es hätten die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für eine Beschwerde (Erforderlichkeit der "sofortigen" Ausreise des Fremden) vorgelegen, nicht nachvollziehbar (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289); hinzu kam, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung wegen §§ 278b und 278e StGB noch nicht verurteilt war.Angesichts des Vorliegens eines wie das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 23.03.2016 ausführte, im Hinblick auf die menschenrechtsrelevante Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht eindeutigen Falles war die Annahme der belangten Behörde, es hätten die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für eine Beschwerde (Erforderlichkeit der "sofortigen" Ausreise des Fremden) vorgelegen, nicht nachvollziehbar vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289); hinzu kam, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung wegen Paragraphen 278 b und 278 e StGB noch nicht verurteilt war.
3.4.11. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.3.4.11. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
Das zu Punkt. 3.4.10. Ausgeführte gilt folglich auch für die gemäß § 55 Abs. 4 FPG daran anknüpfende Nichterteilung einer Frist für die freiwillige Ausreise (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Das zu Punkt. 3.4.10. Ausgeführte gilt folglich auch für die gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG daran anknüpfende Nichterteilung einer Frist für die freiwillige Ausreise vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).
Der Beschwerdeführer bringt zu Spruchpunkt IV. neben Ermittlungsmängeln weitwendig vor, der Beschwerdeführer sei im Herkunftsstaat bereits Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen und werde in der Russischen Föderation von den Behörden bzw. dem Geheimdienst gesucht und verfolgt, er verfüge über keine innerstaatliche Fluchtalternative, weil die Verfolgung vom Staat ausgehe. Er werde auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie verfolgt, ihm drohe im Falle der Rückkehr eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK sowie asylrelevante Verfolgung.Der Beschwerdeführer bringt zu Spruchpunkt römisch vier. neben Ermittlungsmängeln weitwendig vor, der Beschwerdeführer sei im Herkunftsstaat bereits Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen und werde in der Russischen Föderation von den Behörden bzw. dem Geheimdienst gesucht und verfolgt, er verfüge über keine innerstaatliche Fluchtalternative, weil die Verfolgung vom Staat ausgehe. Er werde auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie verfolgt, ihm drohe im Falle der Rückkehr eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK sowie asylrelevante Verfolgung.
Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer auf Grund des in den Punkten 3.2. und 3.3. Ausgeführten nicht im Recht.
Da die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 FPG nicht rechtmäßig war, ist dem Beschwerdeführer jedoch eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise einzuräumen.Da die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, FPG nicht rechtmäßig war, ist dem Beschwerdeführer jedoch eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise einzuräumen.
Besondere Umstände iSd § 55 Abs. 2 FPG, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen, brachte der Beschwerdeführer nicht vor und sind auf Grund der gewichtigen öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer geführt haben, auch von amtswegen nicht zu erkennen.Besondere Umstände iSd Paragraph 55, Absatz 2, FPG, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen, brachte der Beschwerdeführer nicht vor und sind auf Grund der gewichtigen öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer geführt haben, auch von amtswegen nicht zu erkennen.
3.4.12. Der Beschwerde ist daher soweit sie sich gegen die Spruchpunkte IV. und VI. des angefochtenen Bescheides richtet, Folge zu geben; der angefochtene Bescheid ist in diesen Punkten zu beheben. Dem Beschwerdeführer ist gemäß § 55 Abs. 1 und 2 FPG eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise einzuräumen.3.4.12. Der Beschwerde ist daher soweit sie sich gegen die Spruchpunkte römisch vier. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides richtet, Folge zu geben; der angefochtene Bescheid ist in diesen Punkten zu beheben. Dem Beschwerdeführer ist gemäß Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise einzuräumen.
3.5. Zur Verhängung eines Einreiseverbotes
3.5.1. Das Bundesamt verhängte gegen den Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1, 6 und 7 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot.3.5.1. Das Bundesamt verhängte gegen den Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, 6 und 7 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot.
3.5.2. Mit einer Rückkehrentscheidung kann gemäß § 53 Abs. 1 FPG vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.3.5.2. Mit einer Rückkehrentscheidung kann gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, gemäß Abs. 2 für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 StVO iVm § 26 Abs. 3 FSG, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 GewO in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 VersG oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist (Z 1); wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde (Z 2); wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt (Z 3); wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist (Z 4); wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist (Z 5); den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Z 6); bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (Z 7); eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat (Z 8) oder an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat (Z 9).Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, gemäß Absatz 2, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StVO in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, FSG, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, VersG oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist (Ziffer eins,); wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde (Ziffer 2,); wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt (Ziffer 3,); wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist (Ziffer 4,); wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist (Ziffer 5,); den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Ziffer 6,); bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (Ziffer 7,); eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat (Ziffer 8,) oder an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat (Ziffer 9,).
Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist gemäß Abs. 3 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 1); ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 2); ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 3); ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist (Z 4); ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 5); auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB) (Z 6); auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet (Z 7) oder ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt (Z 8). Die Frist des Einreiseverbotes beginnt gemäß Abs. 4 mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt gemäß Abs. 5 nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt. Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist gemäß Abs. 6 eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist gemäß Absatz 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer eins,); ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer 2,); ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer 3,); ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist (Ziffer 4,); ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer 5,); auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB) (Ziffer 6,); auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet (Ziffer 7,) oder ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt (Ziffer 8,). Die Frist des Einreiseverbotes beginnt gemäß Absatz 4, mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt gemäß Absatz 5, nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt. Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist gemäß Absatz 6, eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
3.5.3. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 09.08.2011 wurde der Beschwerdeführer als XXXX wegen XXXX zu einer unbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt. Mildernd wurden die bisherige Unbescholtenheit und das Geständnis sowie XXXX berücksichtigt, erschwerend demgegenüber nichts. Der Beschwerdeführer beging die Tat als Erwachsener, es liegt XXXX vor.3.5.3. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 09.08.2011 wurde der Beschwerdeführer als römisch 40 wegen römisch 40 zu einer unbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt. Mildernd wurden die bisherige Unbescholtenheit und das Geständnis sowie römisch 40 berücksichtigt, erschwerend demgegenüber nichts. Der Beschwerdeführer beging die Tat als Erwachsener, es liegt römisch 40 vor.
Der Beschwerdeführer wurde XXXX XXXX Mal rechtskräftig wegen XXXX , sieben Mal wegen XXXX , einmal wegen XXXX , einmal wegen XXXX , drei Mal XXXX , zwei Mal wegen XXXX , drei Mal XXXX und einmal wegen XXXX verwaltungsbehördlich bestraft. Da der Beschwerdeführer die verhängten Geldstrafen nicht beglich, verbüßte er die Ersatzfreiheitsstrafen.Der Beschwerdeführer wurde römisch 40 römisch 40 Mal rechtskräftig wegen römisch 40 , sieben Mal wegen römisch 40 , einmal wegen römisch 40 , einmal wegen römisch 40 , drei Mal römisch 40 , zwei Mal wegen römisch 40 , drei Mal römisch 40 und einmal wegen römisch 40 verwaltungsbehördlich bestraft. Da der Beschwerdeführer die verhängten Geldstrafen nicht beglich, verbüßte er die Ersatzfreiheitsstrafen.
Er wurde 2013 ein Mal rechtskräftig wegen XXXX , fünf Mal wegen XXXX , zwei Mal wegen XXXX , sechs Mal XXXX und einmal XXXX bestraft. Da der Beschwerdeführer die verhängten Geldstrafen nicht beglich, verbüßte er die Ersatzfreiheitsstrafen.Er wurde 2013 ein Mal rechtskräftig wegen römisch 40 , fünf Mal wegen römisch 40 , zwei Mal wegen römisch 40 , sechs Mal römisch 40 und einmal römisch 40 bestraft. Da der Beschwerdeführer die verhängten Geldstrafen nicht beglich, verbüßte er die Ersatzfreiheitsstrafen.
Er wurde XXXX und XXXX einmal rechtskräftig wegen XXXX , einmal wegen XXXX , einmal wegen XXXX , einmal wegen XXXX , einmal wegen XXXX , drei Mal wegen XXXX und zwei Mal XXXX " verwaltungsbehördlich bestraft. Da der Beschwerdeführer die verhängten Geldstrafen nicht beglich, verbüßte er die Ersatzfreiheitsstrafen.Er wurde römisch 40 und römisch 40 einmal rechtskräftig wegen römisch 40 , einmal wegen römisch 40 , einmal wegen römisch 40 , einmal wegen römisch 40 , einmal wegen römisch 40 , drei Mal wegen römisch 40 und zwei Mal römisch 40 " verwaltungsbehördlich bestraft. Da der Beschwerdeführer die verhängten Geldstrafen nicht beglich, verbüßte er die Ersatzfreiheitsstrafen.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen XXXX nach § XXXX SMG und XXXX nach § XXXX SMG im Tatzeitraum XXXX in das 15-fache der Grenzmenge überschreitendem Ausmaß zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt und der Geldbetrag von 31.800 € für verfallen erklärt. Mildernd wurde das teilweise Geständnis gewertet, erschwerend das Zusammentreffen von Vergehen und Verbrechen, die einschlägige Vorstrafe und die gewinnsüchtigen Tatmotive.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen römisch 40 nach Paragraph römisch 40 SMG und römisch 40 nach Paragraph römisch 40 SMG im Tatzeitraum römisch 40 in das 15-fache der Grenzmenge überschreitendem Ausmaß zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt und der Geldbetrag von 31.800 € für verfallen erklärt. Mildernd wurde das teilweise Geständnis gewertet, erschwerend das Zusammentreffen von Vergehen und Verbrechen, die einschlägige Vorstrafe und die gewinnsüchtigen Tatmotive.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , bestätigt durch das Urteil des Oberlandesgericht XXXX vom XXXX , XXXX Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren dem Unrechtsgehalt der Taten und der Schuld des Beschwerdeführers entsprechend. Eine auch nur teilweise bedingte Strafnachsicht kam schon aus generalpräventiven Erwägungen nicht in Betracht.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , bestätigt durch das Urteil des Oberlandesgericht römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren dem Unrechtsgehalt der Taten und der Schuld des Beschwerdeführers entsprechend. Eine auch nur teilweise bedingte Strafnachsicht kam schon aus generalpräventiven Erwägungen nicht in Betracht.
Während der Strafhaft wurde gegen den Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Bescheid vom XXXX eine Ordnungsstrafe wegen unerlaubten Besitzes eines Mobiltelefons, mit Bescheid vom XXXX eine Ordnungsstrafe wegen eines Harntests, der positiv auf THC war, mit Bescheid vom XXXX eine Ordnungsstrafe wegen Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt, mit Straferkenntnis vom XXXX eine Ordnungsstrafe wegen Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt und mit Bescheid vom XXXX eine Ordnungsstrafe wegen Abgabe von Fremdharn und Verweigerung der Harnabgabe verhängt. Am XXXX wurden ihm 4 Tabletten QUETIAPIN abgenommen und er wurde schriftlich abgemahnt.Während der Strafhaft wurde gegen den Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Bescheid vom römisch 40 eine Ordnungsstrafe wegen unerlaubten Besitzes eines Mobiltelefons, mit Bescheid vom römisch 40 eine Ordnungsstrafe wegen eines Harntests, der positiv auf THC war, mit Bescheid vom römisch 40 eine Ordnungsstrafe wegen Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt, mit Straferkenntnis vom römisch 40 eine Ordnungsstrafe wegen Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt und mit Bescheid vom römisch 40 eine Ordnungsstrafe wegen Abgabe von Fremdharn und Verweigerung der Harnabgabe verhängt. Am römisch 40 wurden ihm 4 Tabletten QUETIAPIN abgenommen und er wurde schriftlich abgemahnt.
Der Beschwerdeführer wurde sohin zweimal von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten iSd § XXXX FPG verurteilt, er wurde sowohl wegen XXXX (§ XXXX FPG iVm § XXXX StGB).Der Beschwerdeführer wurde sohin zweimal von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten iSd Paragraph römisch 40 FPG verurteilt, er wurde sowohl wegen römisch 40 (Paragraph römisch 40 FPG in Verbindung mit Paragraph römisch 40 StGB).
Die Annahme der belangten Behörde, auf Grund bestimmter Tatsachen sei die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet (§ 53 Abs. 3 Z 7 FPG) konnte hingegen nicht festgestellt werden, dafür jedoch drei Verstöße gegen § 20 StVO und einen Verstoß gegen das Meldegesetz (§ 53 Abs. 2 Z 1 FPG) sowie eine Vielzahl weiterer Verwaltungsstrafen.Die Annahme der belangten Behörde, auf Grund bestimmter Tatsachen sei die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet (Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 7, FPG) konnte hingegen nicht festgestellt werden, dafür jedoch drei Verstöße gegen Paragraph 20, StVO und einen Verstoß gegen das Meldegesetz (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins, FPG) sowie eine Vielzahl weiterer Verwaltungsstrafen.
3.5.4. Auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot iSd § 53 FPG, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 EMRK angesprochen wird, gilt, dass wie bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK seine Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen ist.3.5.4. Auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot iSd Paragraph 53, FPG, in dessen Absatz 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Artikel 8, EMRK angesprochen wird, gilt, dass wie bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK seine Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen ist.
3.5.4.1. Ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; vgl. VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281). Die Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Delikte steigerte sich zudem seit der Verurteilung wegen XXXX XXXX bis zur Verurteilung wegen XXXX und der XXXX .3.5.4.1. Ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; vergleiche VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281). Die Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Delikte steigerte sich zudem seit der Verurteilung wegen römisch 40 römisch 40 bis zur Verurteilung wegen römisch 40 und der römisch 40 .
3.5.4.2. In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 24.03.2015, Ra 2014/21/0049; 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).3.5.4.2. In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 24.03.2015, Ra 2014/21/0049; 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).
Bei Beurteilung der Frage, ob dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/21/0111; 30.06.2016, Ra 2016/21/0179; 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Bei Beurteilung der Frage, ob dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 30.09.2015, Ra 2015/21/0111; 30.06.2016, Ra 2016/21/0179; 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).
Betreffend die Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer das Delikt über den Zeitraum eines Jahres hinweg und in großem Ausmaß - im 15fachen Überschreiten der Grenzmenge - beging und hiebei einen Gewinn von über 30.000 € erwirtschaftete (vgl. zu Suchtmittelhandel in viel kleinerer Menge VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0219). Hinzu kommt, dass der Verwaltungsgerichtshof Suchtmitteldelikte für typischerweise besonders schwere Verbrechen erachtet (vgl. zur Berücksichtigung von Drogenhandel, den der EGMR ausdrücklich als "Plage" bezeichnet, im Rahmen des Art. 8 EMRK EGMR 23.06.2008, Fall Maslov, Appl. 1638/03, Z 80 mwN; VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626). Betreffend das auch bei dieser Verurteilung strafmildernd berücksichtigte Geständnis ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung auch diesbezüglich keine Verantwortung für seine Taten übernimmt, sondern sich als Opfer der Umstände und Intrigen seiner Komplizen sieht.Betreffend die Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer das Delikt über den Zeitraum eines Jahres hinweg und in großem Ausmaß - im 15fachen Überschreiten der Grenzmenge - beging und hiebei einen Gewinn von über 30.000 € erwirtschaftete vergleiche zu Suchtmittelhandel in viel kleinerer Menge VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0219). Hinzu kommt, dass der Verwaltungsgerichtshof Suchtmitteldelikte für typischerweise besonders schwere Verbrechen erachtet vergleiche zur Berücksichtigung von Drogenhandel, den der EGMR ausdrücklich als "Plage" bezeichnet, im Rahmen des Artikel 8, EMRK EGMR 23.06.2008, Fall Maslov, Appl. 1638/03, Ziffer 80, mwN; VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626). Betreffend das auch bei dieser Verurteilung strafmildernd berücksichtigte Geständnis ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung auch diesbezüglich keine Verantwortung für seine Taten übernimmt, sondern sich als Opfer der Umstände und Intrigen seiner Komplizen sieht.
Betreffend die letzte Verurteilung ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer keineswegs wegen XXXX geraten ist und keine Möglichkeit hatte, aus XXXX auszureisen, sondern er sich vielmehr vor seiner Ausreise informierte, ein XXXX in XXXX und dann XXXX ausreise und dort auch XXXX und sich freiwillig einen Monat lang für XXXX ). Hiefür wurde er nur zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Betreffend die Interessensabwägung im Rahmen des Art. 8 EMRK sind jedoch folgende Gesichtspunkte besonders zu berücksichtigen (zum anerkannten hohen staatlichen Interesse an der Außerlandesbringung Fremder im Zusammenhang mit XXXX ): Im Rahmen seiner XXXX nahm der Beschwerdeführer - wie im Strafverfahren festgestellt wurde - XXXX Weiters ist besonders schwerwiegend zu berücksichtigen, dass sich XXXX gegen XXXX richtete. Ferner ist zu berücksichtigen, dass es die XXXX durch XXXX war, bei denen XXXX sowie XXXX beabsichtigt war und deren XXXX geeignet waren, XXXX herbeizuführen und der es darum ging, XXXX u.a. nach Österreich, zwang. Zu seinen Gunsten ist hingegen zu berücksichtigen, dass er - wenngleich erst zeitgleich mit demXXXX , dem auch sein XXXX angehört - die XXXX verließ, nach Österreich zurückkehrte und zwei Jugendliche überredete, XXXX . Betreffend das auch bei dieser Verurteilung strafmildernd berücksichtigte Geständnis ist wiederum zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung auch diesbezüglich keine Verantwortung für seine Taten übernahm, sondern sich erneut als Opfer der Umstände sieht.Betreffend die letzte Verurteilung ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer keineswegs wegen römisch 40 geraten ist und keine Möglichkeit hatte, aus römisch 40 auszureisen, sondern er sich vielmehr vor seiner Ausreise informierte, ein römisch 40 in römisch 40 und dann römisch 40 ausreise und dort auch römisch 40 und sich freiwillig einen Monat lang für römisch 40 ). Hiefür wurde er nur zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Betreffend die Interessensabwägung im Rahmen des Artikel 8, EMRK sind jedoch folgende Gesichtspunkte besonders zu berücksichtigen (zum anerkannten hohen staatlichen Interesse an der Außerlandesbringung Fremder im Zusammenhang mit römisch 40 ): Im Rahmen seiner römisch 40 nahm der Beschwerdeführer - wie im Strafverfahren festgestellt wurde - römisch 40 Weiters ist besonders schwerwiegend zu berücksichtigen, dass sich römisch 40 gegen römisch 40 richtete. Ferner ist zu berücksichtigen, dass es die römisch 40 durch römisch 40 war, bei denen römisch 40 sowie römisch 40 beabsichtigt war und deren römisch 40 geeignet waren, römisch 40 herbeizuführen und der es darum ging, römisch 40 u.a. nach Österreich, zwang. Zu seinen Gunsten ist hingegen zu berücksichtigen, dass er - wenngleich erst zeitgleich mit demXXXX , dem auch sein römisch 40 angehört - die römisch 40 verließ, nach Österreich zurückkehrte und zwei Jugendliche überredete, römisch 40 . Betreffend das auch bei dieser Verurteilung strafmildernd berücksichtigte Geständnis ist wiederum zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung auch diesbezüglich keine Verantwortung für seine Taten übernahm, sondern sich erneut als Opfer der Umstände sieht.
Aus dem Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ergibt sich seine Gefährlichkeit für die öffentliche Ordnung und Sicherheit: Die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers ergibt sich zur Zeit weniger aus XXXX und XXXX , sondern vielmehr aus der völligen Ignoranz der geltenden Rechtsordnung gegenüber, die sich nicht nur im XXXX , den er ein Jahr lang betrieb, manifestiert: XXXX beging der Beschwerdeführer neben den seinen Verurteilungen zugrunde liegenden Taten XXXX Verwaltungsstrafdelikte, wobei er viele Verwaltungsstrafdelikte ungeachtet der zuvor erfolgten Strafen mehrfach beging. Bei keinem beglich er die Geldstrafe, er verbüßte die Ersatzfreiheitsstrafen nach seiner Festnahme im XXXX und setzte sein ordnungswidriges Verhalten in der Strafhaft fort. Aus seinen Einlassungen in der hg. mündlichen Verhandlung und dem persönlichen Eindruck, den er dabei vermittelte, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer der österreichischen Rechtsordnung keinerlei Verbindlichkeit für sich selbst zumisst. Der Beschwerdeführer reflektiert sein Handeln auch weiterhin nicht, ist nicht schuldeinsichtig und sieht sich ausschließlich als Opfer der Umstände oder von Intrigen seiner Komplizen. Auch in der hg. mündlichen Verhandlung konnte der Beschwerdeführer seine Aggressionen, insbesondere als es um die Verurteilung wegen XXXX nach zuvor erfolgter Verfahrenseinstellung ging, kaum beherrschen (vgl. zur besonderen Bedeutung des persönlichen Eindrucks bei der Beurteilung der Gefährdungsprognose VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002; 16.10.2014, Ra 2014/21/0039).Aus dem Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ergibt sich seine Gefährlichkeit für die öffentliche Ordnung und Sicherheit: Die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers ergibt sich zur Zeit weniger aus römisch 40 und römisch 40 , sondern vielmehr aus der völligen Ignoranz der geltenden Rechtsordnung gegenüber, die sich nicht nur im römisch 40 , den er ein Jahr lang betrieb, manifestiert: römisch 40 beging der Beschwerdeführer neben den seinen Verurteilungen zugrunde liegenden Taten römisch 40 Verwaltungsstrafdelikte, wobei er viele Verwaltungsstrafdelikte ungeachtet der zuvor erfolgten Strafen mehrfach beging. Bei keinem beglich er die Geldstrafe, er verbüßte die Ersatzfreiheitsstrafen nach seiner Festnahme im römisch 40 und setzte sein ordnungswidriges Verhalten in der Strafhaft fort. Aus seinen Einlassungen in der hg. mündlichen Verhandlung und dem persönlichen Eindruck, den er dabei vermittelte, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer der österreichischen Rechtsordnung keinerlei Verbindlichkeit für sich selbst zumisst. Der Beschwerdeführer reflektiert sein Handeln auch weiterhin nicht, ist nicht schuldeinsichtig und sieht sich ausschließlich als Opfer der Umstände oder von Intrigen seiner Komplizen. Auch in der hg. mündlichen Verhandlung konnte der Beschwerdeführer seine Aggressionen, insbesondere als es um die Verurteilung wegen römisch 40 nach zuvor erfolgter Verfahrenseinstellung ging, kaum beherrschen vergleiche zur besonderen Bedeutung des persönlichen Eindrucks bei der Beurteilung der Gefährdungsprognose VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002; 16.10.2014, Ra 2014/21/0039).
3.5.4.3. Für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährlichkeit des Fremden ist in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Das gilt auch im Fall einer erfolgreich absolvierten Therapie (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0262; 17.11.2016, Ra 2016/21/0193).
Ein positiv zu berücksichtigendes Nachtatverhalten kann im Falle des Beschwerdeführers, der sich seit XXXX durchgehend in Haft befindet, nicht festgestellt werden. Vielmehr beging er in Haft mehrere Rechtsverletzungen, wobei die beiden Ordnungsstrafen wegen Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt hiebei besonders zu berücksichtigen sind. Der Beschwerdeführer absolvierte auch nicht erfolgreich eine Therapie, sondern ist weiter suchtmittelabhängig und wurde während der Anhaltung in Strafhaft wegen eines Harntests, der positiv auf THC war, wegen Abgabe von Fremdharn und Verweigerung der Harnabgabe bestraft sowie wegen des Besitzes von 4 Tabletten XXXX abgemahnt. Ebensowenig ist die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers durch eine Änderung seiner Einstellung weggefallen, vielmehr ist er auch weiterhin nicht schuldeinsichtig. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer weiterhin verschuldet. Die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers hat sich folglich durch und in Haft nicht verringert.Ein positiv zu berücksichtigendes Nachtatverhalten kann im Falle des Beschwerdeführers, der sich seit römisch 40 durchgehend in Haft befindet, nicht festgestellt werden. Vielmehr beging er in Haft mehrere Rechtsverletzungen, wobei die beiden Ordnungsstrafen wegen Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt hiebei besonders zu berücksichtigen sind. Der Beschwerdeführer absolvierte auch nicht erfolgreich eine Therapie, sondern ist weiter suchtmittelabhängig und wurde während der Anhaltung in Strafhaft wegen eines Harntests, der positiv auf THC war, wegen Abgabe von Fremdharn und Verweigerung der Harnabgabe bestraft sowie wegen des Besitzes von 4 Tabletten römisch 40 abgemahnt. Ebensowenig ist die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers durch eine Änderung seiner Einstellung weggefallen, vielmehr ist er auch weiterhin nicht schuldeinsichtig. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer weiterhin verschuldet. Die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers hat sich folglich durch und in Haft nicht verringert.
3.5.4.4. Der Beschwerdeführer stellt sohin weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
3.5.5. Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237; 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).
In der Regel ist ein Einreiseverbot in der Dauer unter achtzehn Monaten bei Vorliegen einer Gefährdung iSd § 53 Abs. 3 FPG unzulässig (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Nach den Erläuterungen (RV 2144 BlgNR 24. GP 23 f.) soll das Bundesamt "fortan im Einzelfall, zB bei einem nur einmaligen, geringfügigen Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen, auch ein 18 Monate unterschreitendes Einreiseverbot erlassen" können. Die genannten 18 Monate werden im § 53 Abs. 2 leg.cit. nicht mehr erwähnt (vgl. demgegenüber § 12a Abs. 6 erster Satz AsylG 2005). Nach der gesetzgeberischen Intention kann es allerdings keinem Zweifel unterliegen, dass die Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote (insbesondere solcher in einer Dauer von weniger als 18 Monaten) - oder überhaupt das Unterbleiben eines Einreiseverbotes - regelmäßig nur dann stattzufinden hat, wenn von dem betreffenden Drittstaatsangehörigen keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht. Das wird verschiedentlich dann der Fall sein, wenn der Drittstaatsangehörige "bloß" einen der Tatbestände des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 leg.cit. erfüllt. Ist davon auszugehen, dass es sich um einen Drittstaatsangehörigen handelt, von dessen Aufenthalt iSd § 53 Abs. 3 leg.cit. eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht, so wird in aller Regel - freilich abhängig von den sonstigen Umständen des Einzelfalles - ein längerfristiges Einreiseverbot zu verhängen sein (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen darf aber nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 bzw. des Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002; 15.12.2011, 2011/21/0237). Dass die in § 53 Abs. 2 FPG vorgesehene Höchstdauer von fünf Jahren als Mindestdauer für die Erlassung eines Einreiseverbotes nach Abs. 3 zu gelten hat, lässt sich dem Gesetz aber nicht entnehmen (VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281).In der Regel ist ein Einreiseverbot in der Dauer unter achtzehn Monaten bei Vorliegen einer Gefährdung iSd Paragraph 53, Absatz 3, FPG unzulässig (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Nach den Erläuterungen Regierungsvorlage 2144 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 23 f.) soll das Bundesamt "fortan im Einzelfall, zB bei einem nur einmaligen, geringfügigen Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen, auch ein 18 Monate unterschreitendes Einreiseverbot erlassen" können. Die genannten 18 Monate werden im Paragraph 53, Absatz 2, leg.cit. nicht mehr erwähnt vergleiche demgegenüber Paragraph 12 a, Absatz 6, erster Satz AsylG 2005). Nach der gesetzgeberischen Intention kann es allerdings keinem Zweifel unterliegen, dass die Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote (insbesondere solcher in einer Dauer von weniger als 18 Monaten) - oder überhaupt das Unterbleiben eines Einreiseverbotes - regelmäßig nur dann stattzufinden hat, wenn von dem betreffenden Drittstaatsangehörigen keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht. Das wird verschiedentlich dann der Fall sein, wenn der Drittstaatsangehörige "bloß" einen der Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 leg.cit. erfüllt. Ist davon auszugehen, dass es sich um einen Drittstaatsangehörigen handelt, von dessen Aufenthalt iSd Paragraph 53, Absatz 3, leg.cit. eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht, so wird in aller Regel - freilich abhängig von den sonstigen Umständen des Einzelfalles - ein längerfristiges Einreiseverbot zu verhängen sein (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen darf aber nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 bzw. des Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG vorliegt (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002; 15.12.2011, 2011/21/0237). Dass die in Paragraph 53, Absatz 2, FPG vorgesehene Höchstdauer von fünf Jahren als Mindestdauer für die Erlassung eines Einreiseverbotes nach Absatz 3, zu gelten hat, lässt sich dem Gesetz aber nicht entnehmen (VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281).
Auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers nach XXXX nach Österreich im XXXX und seinem Verhalten in der seit XXXX dauernden Strafhaft sowie auf Grund des persönlichen Eindrucks, den er in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, ist ein Ende der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung nicht absehbar.Auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers nach römisch 40 nach Österreich im römisch 40 und seinem Verhalten in der seit römisch 40 dauernden Strafhaft sowie auf Grund des persönlichen Eindrucks, den er in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, ist ein Ende der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung nicht absehbar.
Da der Beschwerdeführer über kein schützenswertes Familienleben in Österreich verfügt, es seiner aktuellen Lebensgefährtin möglich und zumutbar ist, mit ihm in die Russische Föderation zu ziehen, der XXXX und die XXXX mit ihren Familien auf Grund von Rückkehrentscheidungen verpflichtet sind, in die Russische Föderation auszureisen, wo zB auch die XXXX des Beschwerdeführers lebt, mit der auch von Österreich aus Kontakt hatte, sowie weitere Verwandte, sein XXXX und dessen Familie als österreichische Staatsbürger den Beschwerdeführer auch in der Russischen Föderation besuchen können und auch seine XXXX und XXXX keiner asylrelevanten Gefährdung in der Russischen Föderation ausgesetzt wären, seine aktenkundigen Freunde aus dem russisch-tschetschenischen Umfeld stammen, er in XXXX " angehörte, er ca. gleich lang in Österreich (auf freiem Fuß) und in der Russischen Föderation aufhältig war, er sowohl in Österreich als auch in der Russischen Föderation die Schule besuchte als auch die Landessprachen spricht, ist vor dem Hintergrund der negativen Zukunftsprognose die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes im Falle des Beschwerdeführers verhältnismäßig (vgl. VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0276, zu geringeren Strafen bei ähnlichen Delikten trotz dreier im Bundesgebiet aufhältiger Kinder).Da der Beschwerdeführer über kein schützenswertes Familienleben in Österreich verfügt, es seiner aktuellen Lebensgefährtin möglich und zumutbar ist, mit ihm in die Russische Föderation zu ziehen, der römisch 40 und die römisch 40 mit ihren Familien auf Grund von Rückkehrentscheidungen verpflichtet sind, in die Russische Föderation auszureisen, wo zB auch die römisch 40 des Beschwerdeführers lebt, mit der auch von Österreich aus Kontakt hatte, sowie weitere Verwandte, sein römisch 40 und dessen Familie als österreichische Staatsbürger den Beschwerdeführer auch in der Russischen Föderation besuchen können und auch seine römisch 40 und römisch 40 keiner asylrelevanten Gefährdung in der Russischen Föderation ausgesetzt wären, seine aktenkundigen Freunde aus dem russisch-tschetschenischen Umfeld stammen, er in römisch 40 " angehörte, er ca. gleich lang in Österreich (auf freiem Fuß) und in der Russischen Föderation aufhältig war, er sowohl in Österreich als auch in der Russischen Föderation die Schule besuchte als auch die Landessprachen spricht, ist vor dem Hintergrund der negativen Zukunftsprognose die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes im Falle des Beschwerdeführers verhältnismäßig vergleiche VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0276, zu geringeren Strafen bei ähnlichen Delikten trotz dreier im Bundesgebiet aufhältiger Kinder).
3.5.6. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.3.5.6. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Abschiebung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W112.1315471.2.00Zuletzt aktualisiert am
29.06.2018