TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/7 W117 2187772-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.05.2018
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Entscheidungsdatum

07.05.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z3
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
FPG §76 Abs3 Z1
FPG §76 Abs3 Z9
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §8a
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
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  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch

W117 2187772-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. INDIEN, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx und emeritierten Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich, vom 21.01.2018, Zl. 1047192303-180069706, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 21.01.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. INDIEN, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx und emeritierten Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich, vom 21.01.2018, Zl. 1047192303-180069706, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 21.01.2018 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 9, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 9 FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 9, FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen.

V. Dem Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabengebühr wird gemäß § 8a VwGVG stattgegeben.römisch fünf. Dem Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabengebühr wird gemäß Paragraph 8 a, VwGVG stattgegeben.

VI. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch sechs. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer wurde zur beabsichtigten Schubhaftanordnung zunächst am 20.01.2018 einvernommen und gab dabei im Wesentlichen folgendes an:

F: Verstehen Sie die Dolmetscherin?

A: Ja.

F: Sind Sie gesund? Haben Sie eine rechtliche Vertretung?

A: Es geht mir gesundheitlich nicht gut. Ich habe seit einem Monat Fieber und es geht nicht runter. Auch Kopfschmerzen Ohrenschmerzen und der einen Druck im Brustkorb habe ich. Als ich festgenommen worden bin, war ich gerade vom Spital am Weg nachhause. Ich kann der Einvernahme dennoch folgen. Eine rechtliche Vertretung habe ich nicht.

F: Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde rechtskräftig abgewiesen. Warum haben Sie das Bundesgebiet noch nicht verlassen?

A: Ich habe keine Entscheidung erhalten.

F: Sie haben eine Beschwerde gegen diese Entscheidung erhoben!

A: Ja habe ich, aber ich habe nie eine Antwort bekommen.

F: Warum haben Sie das Bundesgebiet noch nicht verlassen?

A: Ich habe es nicht gewusst, sonst hätte ich das Land verlassen.

F: Wo ist Ihr Reisepass?

A: Ich habe keinen Reisepass. Ich wäre nach Italien gegangen.

F: Sie sind verpflichtet den Schengenraum zu verlassen, zu welchem Italien dazugehört. Außerdem ist es nicht erlaubt ohne Reisepass zu reisen.

A: Aber ich habe keinen Reisepass.

F: haben Sie sonstige Personendokumente vorzulegen?

A: Nein.

F: Wo beziehen Sie Unterkunft?

A: In der [...]gasse [...], 1150 Wien. Ich wohne zurzeit aber auf der Türnummer [...], da in der anderen zurzeit Bauarbeiten durchgeführt werden. Ich bin seit den letzten 4 Monaten dort.

F: Haben Sie einen Schlüssel zu dieser Wohnung?

A: Ja der liegt bei meinen Effekten.

F: Haben Sie Familienangehörige in Österreich?

A: Ein Cousin von mir wohnt hier, Herr [...].

F: Wo leben ansonsten Ihre Familienangehörigen?

A: In Indien.

F: Sind Sie ledig, haben Sie Sorgepflichten?

A: Ich bin ledig und trage keine Sorgepflichten.

F: Wie finanzieren Sie sich Ihren Aufenthalt im Bundesgebiet?

A: Ich arbeite als Zeitungszusteller von der Krone. Ich verdiene ungefähr 300€ - 400€ im Monat.

Anm.: Es wird eine Wohnsitzüberprüfung in der [...]gasse [...], 1150 Wien, veranlasst. Die Niederschrift wird fortgesetzt.Anmerkung, Es wird eine Wohnsitzüberprüfung in der [...]gasse [...], 1150 Wien, veranlasst. Die Niederschrift wird fortgesetzt.

Die Einvernahme wurde am 21.01.2018 fortgesetzt und nahm diese folgenden Verlauf:

"[...]

V: Die Einvernahme vom 20.01.2018 wird fortgesetzt.

F: Sind Sie gesund? Haben Sie eine rechtliche Vertretung?

A: Ich habe Brustschmerzen und Ohrenschmerzen, gestern war ich im Spital. Ich habe Kopfschmerzen. Ich habe eine Überweisung bekommen. Die liegt zu Hause in der Wohnung.

F: Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde rechtskräftig abgewiesen. Warum haben Sie das Bundesgebiet noch nicht verlassen?

A: Ich habe keine Entscheidung erhalten.

F: Sie haben eine Beschwerde gegen diese Entscheidung erhoben!

A: Ja habe ich, aber ich habe nie eine Antwort bekommen.

V: Es wurde Ihnen spätestens gestern gesagt, dass Ihre Entscheidung rechtskräftig ist.

F: Warum haben Sie das Bundesgebiet noch nicht verlassen?

A: Ich habe es nicht gewusst, sonst hätte ich das Land verlassen.

F: Wo ist Ihr Reisepass?

A: Ich habe keinen Reisepass, den und meinen Personalausweis habe ich verloren. Meine Geburtsurkunde könnte in Indien liegen.

F: Warum haben Sie keinen neunen beantragt?

A: Weil ich nicht zurück nach Indien will.

F: Wo beziehen Sie Unterkunft?

A: In der [...]gasse [...], 1150 Wien.

F: Haben Sie einen Schlüssel zu dieser Wohnung?

A: Ja der liegt bei meinen Effekten.

V: Es wurde gestern eine Wohnsitzüberprüfung gemacht. Laut Mitteilung der LPD sind Sie dort nicht aufhältig.

F: Was sagen Sie dazu?

A: Das stimmt nicht. Meine Jacke ist in der Wohnung! Mein ganzes Gewand befindet sich in der Wohnung. Ich kann nur wiederholen, ich wohne dort seit drei Jahren. Mein Freund bringt mir Sachen vorbei.

V: Es wurde schon öfters versucht, Sie an dieser Adresse zu erreichen. Sie waren dort nie anzutreffen.

F: Haben Sie Familienangehörige in Österreich?

A: Ein Cousin von mir wohnt hier, Herr [...]. Dieser befindet sich zur Zeit in Indien, er hat einen Aufenthaltstitel.

F: Wo leben ansonsten Ihre Familienangehörigen?

A: Meine Eltern leben in Indien, auch mein Bruder.

F: Sind Sie ledig, haben Sie Sorgepflichten?

A: Ich bin ledig und trage keine Sorgepflichten.

F: Wie finanzieren Sie sich Ihren Aufenthalt im Bundesgebiet?

A: Ich arbeite als Zeitungszusteller von der Krone. Ich verdiene ungefähr 300€ - 400€ im Monat. Jetzt habe ich noch € 20,--.

Ihr Asylantrag wurde negativ entschieden. Es besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Sie haben keine Dokumente und lediglich € 20,-- an Barmitteln. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme machten Sie widersprüchliche Angaben und weigerten sich, Ihren tatsächlichen Aufenthaltsort preiszugeben. Es besteht Sicherungsbedarf gegen Ihre Person.

F: Aber ich möchte nicht zurück nach Indien.

[...]"

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde die Schubhaft gemäß § 76 Absatz 2 Zi. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) idgF, zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte die Verwaltungsbehörde im Wesentlichen aus:Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2 Zi. 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF, zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte die Verwaltungsbehörde im Wesentlichen aus:

"[...]

Feststellungen

Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Zu Ihrer Person:

Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger.

Zu Österreich bestehen keinerlei familiären oder berufliche Bindungen und Beziehungen.

Ihre Familie lebt in Indien.

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Gegen Sie besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung, da Ihr Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde. Sie haben nicht genug Barmittel, um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Sie haben keine Dokumente. Sie befinden sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

  • -Strichaufzählung
    Sie sind nach Österreich illegal eingereist.

  • -Strichaufzählung
    Sie stellten einen Asylantrag, welcher negativ abgeschlossen wurde.

  • -Strichaufzählung
    Sie gehen keiner legalen Erwerbstätigkeit nach.

  • -Strichaufzählung
    Sie haben Dokumente.

  • -Strichaufzählung
    Sie sind ohne festen Unterstand im Bundesgebiet.

  • -Strichaufzählung
    Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach. Sie sind nicht in der Lage sich eine Ausreise selbst finanzieren zu können.

  • -Strichaufzählung
    Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich.

  • -Strichaufzählung
    Sie sind in keinster Weise integriert, weil zu Österreich weder berufliche noch familiäre Bindungen bestehen. Ihre sozialen Bindungen werden durch Ihre Straffälligkeit relativiert.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie sind in Österreich weder beruflich noch familiär verankert.

Rechtliche Beurteilung

[...]

Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellten Sie einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und wurden Sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.

Sie sind nicht in der Lage Ihre Ausreise selbst zu finanzieren. Sie offensichtlich nicht gewillt, sich den österreichischen Rechtsvorschriften anzupassen und es besteht die Gefahr, dass Sie weiterhin im Bundesgebiet verbleiben und Straftaten begehen. Sie haben nicht ausreichen Bargeld und ist es Ihnen nicht möglich Ihre Heimreise zu finanzieren.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Sie verweigerten bekannt zu geben, wo Sie tatsächlich aufhältig sind. Es wurde öfters versucht, Sie an Ihrer angegebenen Adresse zu erreichen, dies verlief negativ, ebenso Ihre Wohnsitzüberprüfung vom 20.01.2018. Es konnten keine Anhaltspunkte für Ihre Unterkunftnahme an der angegebenen Adresse gefunden werden.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

[...]

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Sie sind nach Ihrer Haftentlassung ohne Unterstand, haben nicht ausreichend Barmittel und keine Dokumente und besteht aufgrund Ihrer Situation im Bundesgebiet und Ihrer bevor stehenden Abschiebung Fluchtrisiko und das des Untertauchens. Sie gaben selbst an, nicht nach Indien zu wollen. Sie gaben ferner an, durch illegale Arbeit ein Einkommen zu lukrieren.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind."

Fristgerecht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und führte begründend - entscheidungswesentlich - aus (Hervorhebungen im Original):

"Der Beschwerdeführer ist durch oben bezeichneten Bescheid in seinen subjektiven Rechten verletzt und bekämpft diesen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften in vollem Umfang an.

Sachverhalt:

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Flüchtling aus Indien. Die belangte Behörde behauptet die Schubhaft wäre notwendig, weil das Asylverfahren des Beschwerdeführers negativ abgeschlossen wäre und er angeblich durch sein bisheriges Verhalten die Notwendigkeit der Schubhaft begründet hätte. Der Beschwerdeführer befindet sich im PAZ Hernalser Gürtel, 1080 Wien in Anhaltung.

Beschwerdegründe:

Unrechtmäßigkeit der Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft.

Höchstgerichtlich wurde klargestellt, dass es für Festnahme, Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft zum relevanten Zeitpunkt keine gesetzliche Grundlage gibt.

Das Bundesamt hat jedoch im vorliegenden Fall die Erforderlichkeit der Schubhaft nicht ausreichend begründet. Der Beschwerdeführer verfügt über eine aufrechte Meldeadresse und wurde von den Behörden nicht geladen. Hätte der Beschwerdeführer eine fremdenpolizeiliche Ladung erhalten, hätte er dieser natürlich Folge geleistet, zumal er davon ausgegangen ist, legal in Österreich aufhäitig zu sein. Er hat Anstrengungen unternommen, und eine fehlende Mitwirkung wurde dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen.

Die Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft ist daher rechts- und verfassungswidrig, Der Anhaltung in Schubhaft ermangelt es ebenso einer Notwendigkeit und einem Zweck.

Eine gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung wurde von belangten Behörde unterlassen Fehlende Ausreisewilligkeit vermag nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH für sich allein die Verhängung von Schubhaft niemals zu rechtfertigen:

Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FrPolG 2005 setzt die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme voraus. Zur Beurteilung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ist eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung (Aufenthaltsbeendigung) und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Bei dieser Prüfung ist unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses vor allem der Frage nachzugehen, ob im jeweils vorliegenden Einzelfall ein Sicherungsbedürfnis gegeben ist Das setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit vermag für sich allein diese Annahme nicht zu rechtfertigen [...]Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz eins, FrPolG 2005 setzt die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme voraus. Zur Beurteilung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ist eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung (Aufenthaltsbeendigung) und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Bei dieser Prüfung ist unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses vor allem der Frage nachzugehen, ob im jeweils vorliegenden Einzelfall ein Sicherungsbedürfnis gegeben ist Das setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit vermag für sich allein diese Annahme nicht zu rechtfertigen [...]

Das von der belangten Behörde vorgebrachte Argument, der Beschwerdeführer stelle ein Fluchtrisiko dar, ist nicht stichhaltig.

Anzumerken ist überdies, dass der Beschwerdeführer gerade ein Interesse hat; dass sein Verfahren in Österreich weitergeführt wird, und sich schon daher vor den Behörden nicht verstecken will. Es besteht daher keinerlei Fluchtgefahr. Es ist richtig, dass er in Österreich bleiben will, legal und offiziell. Sich vor den Behörden in welcher Weise auch immer zu verbergen, würde diesem Wunsch zuwiderlaufen.

Die "Sicherung der Abschiebung" ist daher gegenwärtig nicht zulässig, da keine Fluchtgefahr besteht.

Allenfalls hätte auf jeden Fall mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden können.

Worin das Bundesamt eine Fluchtgefahr im Fall des Beschwerdeführers zu erblicken glaubt, der nichts mehr wünscht, als einen legalen Aufenthaltsstatus in Österreich zu bekommen, ist völlig unverständlich .Die Inschubhaftnahme ist daher nicht nur aus Sicht des Beschwerdeführers unnotwendig, sondern auch aus Sich der Republik unnötig und mit unnötigen Kosten verbunden, da der Beschwerdeführer einer allfälligen Ladung selbstverständlich Folge geleistet hätte.

Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer in der Zeit seines Aufenthaltes in Österreich ein umfangreiches Netz an sozialen Kontakten aufgebaut hat. Er spricht bereits gut Deutsch, er hat zahlreiche enge Freunde, die sich um ihn kümmern und er ist selbsterhaltungsfähig. Warum die Integration des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid nicht gewürdigt wird, ist unverständlich.

Beantragt wird daher nach mündlicher Verhandlung und Durchführung der beantragten Beweise

1. die Schubhafthaftnahme und die Anhaltung für rechtswidrig zu erklären,

2. den bekämpften Bescheid zu beheben, in eventu

3. die ordentliche Revision zuzulassen, sowie

4. der belangten Behörde aufzutragen, die Verfahrenskosten zu ersetzen.

Da die belangte Behörde den Bescheid vollziehen kann und will sowie die momentane Macht dazu hat, wird dringend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Aufgrund der ungeklärten Rechtslage und der nicht einheitlichen Judikatur ist die aufschiebende Wirkung unbedingt notwendig.

Beantragt wird auch, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr aufgrund seiner finanziellen Lage (keine Erwerbstätigkeit, kein regelmäßiges Einkommen, keine Wertgegenstände und keine relevanten Barmittel) zu befreien.

Die Eingabegebühr widerspricht der in der Verfassung garantierten Garantie auf ein effektives und zugängliches Rechtsmittel.

Das BFA legte die Verwaltungsakten am vor, und erstattete nachfolgende Stellungnahme und begehrte die verzeichneten Kosten:

"Herr [...] stellte am 04.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Erkenntnis des BVwG zur Zahl W175 2016602-1/3E wurde nicht nur der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, sondern auch die Abschiebung nach Indien für zulässig erklärt. Es besteht gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Die Ausreiseverpflichtung besteht seit 20.05.2015.

Am 17.05.2016 sollte der BF in Begleitung des damaligen rechtsfreundlichen Vertreters persönlich im ha. Büro erscheinen, jedoch musste festgestellt werden, dass der damalige rechtsfreundliche Vertreter die aktuelle Anschrift des BF nicht kannte.

Am 17.05.2017 wurde die zuständige Abteilung für die Erlangung des erforderlichen Heimreisezertifikates darüber informiert, dass der BF wieder postalisch erreichbar wäre. Aufgrund der Verständigung konnte ein Interviewtermin mit den indischen Behörden für den 08.06.2017 vereinbart werden. Es wurde ein Ladungsbescheid erlassen und versucht diesen Bescheid über die zuständige PI der Wohnadresse zustellen zu lassen. Die Zustellung verlief negativ und mussten die einschreitenden Beamten feststellten, dass der BF offensichtlich verzogen ist. ( Seite 297) Die amtliche Abmeldung wurde eingeleitet.

Die Abmeldung erfolgte am 27.09.2017. Es handelt sich damals um die Adresse in Wien 15 [...]gasse [...].

Der BF war somit untergetaucht und setzte den illegalen Aufenthalt im Verborgenen fort.

Am 25.10.2017 wurde ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Ziffer 2 BFA-VG im IZR ausgeschrieben.Am 25.10.2017 wurde ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2 BFA-VG im IZR ausgeschrieben.

Am 20.01.2018 um 13:24 Uhr wurde der BF von Beamten der Bereitschaftseinheit im Bereich der U3 Westbahnhof einer Personenkontrolle unterzogen. Obwohl der Antrag auf internationalen Schutz bereits seit 20.05.2015 rechtskräftig negativ abgeschlossen war, verfügte der BF noch immer über die weiße Aufenthaltsberechtigungskarte. Der BF wurde nach den Bestimmungen des FPG zur Anzeige gebracht und nach den Bestimmunen des BFA-VG festgenommen. Die Einlieferung erfolgte in das PAZ HG.

Am 20.01.2018 um 16:25 Uhr wurde der BF niederschriftlich einvernommen. Aufgrund der Behauptung, dass der BF noch immer in Wien 15 [...]straße [...] wohnen soll, wurde eine Wohnsitzüberprüfung durchgeführt. Die Wohnsitzüberprüfung ergab, dass keine Hinweise vorgefunden wurden, welche auf eine Unterkunftnahme schließen lassen würden( Seite 389).

Am 21.01.2018 um 16:00 Uhr wurde der BF neuerlich einvernommen.

Am 21.01.2018 um 17.30 Uhr wurde dem BF der Schubbescheid persönlich zugestellt.

Am 22.01.2018 wurde die zuständige Abteilung in der Direktion des BFA informiert, dass der BF greifbar ist.

Am 23.01.2018 wurde der RD Wien mitgeteilt, dass der BF der indischen Vertretung vorgeführt werden muss. Für die Erlangung eines Heimreisezertifikates ist ein persönliches Gespräch mit einem Vertreter des indischen Konsulates notwendig.

Am 21.02.2018 wurde der Termin für das erforderliche Interview bekanntgegeben. Das Interview soll am 15.03.2018 um 15:00 Uhr stattfinden.

Am 21.02.2018 wurde gem. § 80 Abs. 6 FPG die amtswegige Prüfung der weiteren Anhaltung in Schubhaft durchgeführt. ( Seite 455)Am 21.02.2018 wurde gem. Paragraph 80, Absatz 6, FPG die amtswegige Prüfung der weiteren Anhaltung in Schubhaft durchgeführt. ( Seite 455)

Am 21.02.2018 wurde auch der Termin der indischen Delegation offiziell mitgeteilt. (Seite 461 von der Akteneinsicht ausgenommen)

Am 02.03.2018 um 08:06 Uhr langte die Schubhaftbeschwerde ein.

Der Beschwerde wird zunächst entgegengehalten, dass im Schubbescheid die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend gewürdigt wurden.

Das persönliche Verhalten des BF zeigt, dass der BF jegliche Mitwirkung im Verfahren zur Erlangung eines HZ vermissen ließ. Der BF taucht unter und entzog sich dem anhängigen Verfahren zur Sicherung der Abschiebung. Der BF wurde von der Adresse in Wien 15 [...]straße [...] amtlich abgemeldet und ergab auch eine weitere Wohnsitzüberprüfung, dass eine Unterkunftnahme unglaubwürdig ist. Es steht für die Behörde fest, dass der BF im Verborgenen den illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fortgesetzt hat.

Die Einvernahmen ergaben keinen Hinweis auf ein schützenswerter Familien- und Privatleben.

Der fehlende Wille die bestehenden fremdenpolizeilichen Vorschriften zu beachten und die Weigerung im Verfahren zur Erlangung eines HZ mitzuwirken schließen aus, dass der BF behördliche Auflagen Folge leisten würde, da das Hauptinteresse des BF am Verbleib in Österreich besteht und somit jede Handlung setzen wird, um sich erfolgreich einer Identifizierung und der damit verbundenen Abschiebung zu entziehen. Ein gelinderes Mittel kam daher nicht in Betracht.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Risiko, dass der BFA untergetaucht wäre, um sich der Abschiebung nach Indien zu entziehen, als schlüssig anzusehen war.

Der Sicherungsbedarf war somit gegeben.

Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge

1. die Beschwerde als unbegründet abweisen unzulässig zurückzuweisen,

1. gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,1. gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,

2. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten.

Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde

€ 57,40

 

Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde

€ 368,80

 

Summe

 

€ 426,20

Am 07.03.2018 wurde eine öffentliche, mündliche Verhandlung, in der das Erkenntnis mündlich verkündet wurde, durchgeführt; diese nahm folgenden Verlauf:

"[...]

RI befragt die beschwerdeführende Partei ob diese psychisch und physisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen und an sie gerichteten Fragen wahrheitsgemäß beantworten?

BF: Mir geht es gesundheitlich gut.

RI: Wissen Sie, warum Sie heute hier sind?

BF: Nein.

Der BF wird dahingehend manuduziert, dass er Beschwerde erhoben hat und die Rechtmäßigkeit/Rechtswidrigkeit der bisherigen Schubhaft sowie die Rechtmäßigkeit/Rechtswidrigkeit einer allenfalls vorgesetzten Schubhaft zu prüfen ist.

Verlesen wird der bisherige Akteninhalt.

Beginn der Befragung:

RI: Ihr Asylverfahren ist seit beinahe drei Jahren rechtskräftig negativ abgeschlossen. Warum haben Sie das Land in der Zwischenzeit nicht verlassen?

BF: Ich habe den Bescheid bezüglich der Ausweisung nicht erhalten und habe nicht gewusst, dass ich ausgewiesen werde.

RI: Ich halte Ihnen vor, dass Sie gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde vom 15.12.2014 Zl: 1047192303 Beschwerde erhoben hatten, die eigenhändig von Ihnen unterfertigt wurde.

BF: War das bezüglich meines Asylverfahrens?

RI: Ja, da steht auch drinnen, der Spruch ist auch übersetzt, dass auch eine Rückkehrentscheidung enthalten ist, wonach Sie das Land zu verlassen haben.

BF: Ja, ich habe diese Beschwerde durch den RA Mag [...] eingebracht. Er meinte, er würde mich über die weiteren Schritte informieren, seitdem habe ich keine weitere Information bekommen.

RI: Das entspricht auch nicht ganz der Aktenlage, weil Mag Auner einen Schriftsatz an das BVwG tätigte, in dem er um "Abstandnahme fremdenrechtlicher Maßnahmen" bat und Sie sich nicht verwaltungsbehördlichen Maßnahmen verschließen würden.

BF: Er hat mich über diesen Brief nicht informiert. Immer wenn ich ihn angerufen habe, hat er nicht abgehoben.

RI: Eingangs der Verhandlung haben Sie gesagt, Sie wissen nicht, warum Sie hier sitzen, obwohl Sie Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid eingebracht haben. Dann sagen Sie mir, dass Sie von der Sie betreffenden Rückkehrentscheidung nichts gewusst haben. Ich halte Ihnen vor, dass Sie selbst Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung eingebracht haben. Danach sagen Sie mir, dass Sie nicht wissen, wie es ausgegangen ist. Dann halte ich Ihnen vor, dass es einen anwaltlichen Schriftsatz gibt, der um Abstandnahme von fremdenrechtlichen Maßnahmen ersucht und nachdem allen soll ich Ihnen glauben, dass Sie nicht wissen, dass sie nach drei Jahren nicht das Land verlassen sollen?

BF: Dass ich das Land verlassen sollte, habe ich nicht gewusst, da ich darüber weder von Mag. [...] informiert wurde noch habe ich einen Bescheid von der Behörde erhalten.

RI: Wo waren Sie, die gesamte Zeit in Österreich wohnhaft bzw. gemeldet. Wo haben Sie sich aufgehalten?

BF: Im 15. Bezirk, [...]gasse. Dort war ich wohnhaft und gemeldet.

RI: Dann halte ich Ihnen vor, dass Sie eine Zeit lang in der Siebeneichengasse gemeldet waren. Waren Sie dort die ganze Zeit?

BF: Nein, ich habe dort zwei Jahre gewohnt, davor war ich ein Jahr im 11. Bezirk wohnhaft. Seit Dezember 2017 bin ich dort abgemeldet, aber das habe ich nicht gewusst. Wegen einer Baustelle hatte der Vermieter uns gebeten, dass wir übersiedeln sollen und dass er einen Meldezettel für uns macht.

RI: Wohin sind Sie dann übersiedelt?

BF: Das war im selben Haus. Früher hatte ich an der Tür [...] gewohnt. Wegen der Baustelle bin ich Tür [...] gezogen.

RI: Wann war das?

BF: Am 01.01.2018.

RI: Vorher waren Sie durchgehend an der Tür [...]?

BF: Ja.

RI: Von wann bis wann waren Sie an der Tür [...]?

BF: Das Datum weiß ich nicht, aber etwas über zwei Jahre war ich dort wohnhaft. Als ich von der Polizei angehalten wurde, haben mich die Polizisten nach Hause genommen und ich habe ihnen gesagt, dass meine Dokumente in der Tür [...] liegen. Sie haben mir aber nicht geglaubt.

RI: Ich halte Ihnen vor, dass bereits am 08.01.2017 von der Polizeidirektion Wien AS 297 bis 299 in einem Bericht festgehalten wurde, dass sämtliche Ladungszustellungsversuche über Ladungen nach rechtskräftigen Abschluss des Sie betreffenden Asylverfahrens an dieser Adresse in der Siebeneichengasse von Ihnen nicht behoben wurden. Dass Sie auf die hinterlegten Verständigungszetteln nicht reagierten und dass eine Nachschau und Befragung der Nachbarn ergeben habe, dass Sie dort nicht mehr wohnhaft sind.

BF: Doch ich war immer dort wohnhaft. Als der Hausmeister dem Vermieter einen Brief geschrieben hat und ihm mitgeteilt hat, dass ich dort nicht mehr wohne und abgemeldet werden sollte, bin ich gemeinsam mit dem Vermieter zum Hausmeister und habe ihm versichert, dass ich doch dort wohne. Bezüglich der Briefe: Ich habe keinen Brief bekommen.

RI: In Bezug auf den erstinstanzlichen negativen Bescheid halte ich Ihnen vor, dass Sie am 16.12.2014 mit eigenhändiger Unterschrift den Erhalt des in allen Punkten negativen Asylbescheides und die Information über die Verpflichtung der Ausreise bestätigten. Ich gehe also davon aus, dass Ihnen ab Dezember 2014 bewusst gewesen sein musste, dass Sie möglicherweise das Land zu verlassen haben und haben Sie ja in der Folge, wiederum eigenhändig unterfertigt, selbst die Beschwerde eingebracht und das ohne Rechtsvertreter.

BF: Es ist richtig, dass ich den erstinstanzlichen negativen Bescheid erhalten habe und bin damit zu Mag. [...] gegangen. Er hat mir versichert, dass er weitere Schritte unternimmt und ich keine Probleme haben werde, hier bleiben zu können. Ich war der Meinung, dass ich noch in Österreich bleiben kann, da ich noch keine Information von ihm erhalten habe.

RI: Das heißt, Sie sind mit dem Anwalt in Kontakt gewesen?

BF: Derzeit nicht. Seitdem ich ihn mit der Beschwerde beauftragt habe, habe ich keinen Kontakt mehr.

RI: Wie erklären Sie sich dann den Schriftsatz des RA [...] von Juli 2015, indem er Ihre Vertretung bekannt gab - diese Vertretungsanzeige erfolgte, nachdem Sie selbst persönlich Beschwerde erhoben hatten - und außerdem bekannt gab, dass Sie nicht mehr in der Siebeneichengasse erreichbar wären, sondern in der [...]gasse [...] in 1120 Wien bekannt. Dort waren Sie aber nie gemeldet und steht diese Bekanntgabe auch in Widerspruch zu Ihren Angaben hinsichtlich des Aufenthaltes in der Siebeneichengasse.

BF: Von der [...]gasse weiß ich nichts, ich habe mich in der [...]gasse aufgehalten.

RI: Das hat der Anwalt erfunden? Er gibt die Vertretung bekannt und erfindet einfach eine neue Straße?

RV: Möglicherweise ist das das Resultat eines "Kuddelmuddels" oder ein Schriftsatzirrtum. Möglicherweise ist hier eine Panne passiert.Regierungsvorlage, Möglicherweise ist das das Resultat eines "Kuddelmuddels" oder ein Schriftsatzirrtum. Möglicherweise ist hier eine Panne passiert.

RI: Jetzt wurden Sie vor der Schubhaftanordnung einvernommen und haben Sie in der Folge einen Schlüssel hergezeigt. Daraufhin wurden Sie in Begleitung von Beamten ausgeführt und wurde Nachschau in der von Ihnen behaupteten Wohnung gemacht. Der Bericht der Beamten beinhaltet, dass dort keinerlei Effekten, die auf eine Bewohnung der Wohnung durch Sie hinweisen würde, vorgelegen seien. Sie haben danach gesagt, dass es eine Jacke dort gibt. Nach meiner Ansicht, bedeutet der Besitz des Wohnungsschlüssels und eine dort hängende Jacke nicht, dass Sie dort auch wohnhaft sind.

BF: Das ist nicht richtig, ich habe dort auch meine ganzen Kleidungsstücke gezeigt. Wenn ich dort nicht wohnen würde, hätte ich auch den Wohnungsschlüssel nicht.

RI: Ich lese Ihnen den Bericht beider Beamten vor.

RI verliest Akt Seite 383

BF: Ich habe ihnen meinen Kleiderschrank mit meiner Kleidung gezeigt. Ich habe ihnen auch meine Dokumente in einen Ordner in der Wohnung gezeigt. Daran waren Sie aber nicht interessiert. Ich lade Sie jetzt ein, mit mir in die Wohnung zu fahren und ich zeige Ihnen alles.

RI: Wie erklären Sie sich, dass zwei Beamte sagen, dass dort keine Dokumente gefunden wurden.

BF: Ich kann das nicht erklären, auch die Tatsache, dass ich die Wohnungsschlüssel bei mir hatte, sollte beweisen, dass ich dort wohnhaft bin. Ich habe sogar eine Baggycard, mit der man die untere Haustür öffnet. Das ist bei dem Schlüsselbund.

RI: Aber wenn Sie dort immer gewohnt haben, warum haben Sie dann auf die entsprechenden Ladungsversuche der Verwaltungsbehörde seit rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens nicht reagiert z.B. wurde eine am 29.05.2017 eine Verständigung über die Hinterlegung einer entsprechenden Ladung hinterlegt und war bis 08.06.2017 abholbereit. Warum haben Sie das nicht geholt, wenn Sie eh immer dort wohnen?

BF: Den Postkastenschlüssel hat alleine der Vermieter. Er hat mir keine Briefe oder Ladungen gegeben.

RI: Dann sind Sie nicht für die Verwaltungsbehörde verfügbar. Heißt das, dass die Verwaltungsbehörde jedes Mal zu Ihnen fahren muss und Ihnen etwas aushändigen muss?

BF: Wenn Sie mich entlassen, werde ich sofort einen neuen Meldezettel machen und ich werde mich auch melden.

RI: Wo wohnen Sie dann?

BF: Nicht zurück in der alten Wohnung, sondern bei einem Freund, wo ich die Briefe auch bekommen kann.

RI: Nennen Sie Namen und Adresse.

BF: Er heißt [...]. Ich möchte ihn anrufen, dass er mir die Adresse bekannt gibt.

RI: Das heißt, Sie wissen nicht mal die Adresse von ihm?

BF: Ich weiß, dass er im 12. Bezirk wohnt, aber die genaue Adresse kenne ich nicht. Er ist umgesiedelt, früher hat er im 10. Bezirk gewohnt.

RI: Es lag aber nicht nur am Briefkasten, der anscheinend in der Allmacht des Vermieters stand, sondern wie dem Anzeigebericht vom 08.06.2017 zu entnehmen ist, wurde von mehreren Nachbarn bestätigt, dass Sie in der Siebeneichengasse nicht mehr wohnhaft sind (AS 325). Niemand kannte Sie dort.

BF: Ja, mein Mitbewohner hat mir mitgeteilt, dass jemand von der Verwaltungsbehörde nach mir gefragt hat und dass sie mir eine Ladung schicken werden. Ich habe darauf gewartet.

RI: Wann hat Ihnen der Mitbewohner das gesagt?

BF: Das Datum weiß ich nicht mehr.

RI: Warum warten Sie da und haben sich nicht sofort bei der Verwaltungsbehörde gemeldet?

BF: Da ich der deutschen Sprache nicht mächtig bin, wusste ich nicht, wie ich mich mit denen verständigen kann. Außerdem war ich der Meinung, dass mein Anwalt mich verständigen würde, wenn etwas wichtig sein würde.

RI: Das Sie sich aufgrund Ihrer mangelnden Sprachkenntnisse nicht alleine mit der Verwaltungsbehörde in Kontakt zu treten wirft die Frage auf, warum Sie im Asylverfahren in der Lage waren, alleine zur Verwaltungsbehörde zu gehen. Nach Ihrer Erfahrung nach müssten Sie doch wissen, wenn man dort niemanden versteht, dass es dafür einen Dolmetscher gibt.

BF: Ich habe damals im Asylverfahren einen Bekannten mitgenommen, der Deutsch sprechen konnte. Jetzt habe ich gewartet, dass ich eine Verständigung bekomme, danach wäre ich tätig geworden.

RI: Wie haben Sie die ganze Zeit nach Abschluss des Asylverfahrens Ihren Lebensunterhalt bestritten?

BF: Ich bin Zeitungszusteller.

RI: Für welche Zeitung?

BF: Krone.

RI: Gibt es einen Werkvertrag oder haben sie Schwarz gearbeitet?

BF: Nein, ich habe keinen Vertrag. Ich bekomme das von den Springern.

RI: Sie machen das nicht mal offiziell? Es gibt einen, der hat einen Werkvertrag und der setzt Sie ein? Wie darf ich mir das vorstellen?

BF: Ja richtig.

RI: Das ist Schwarzarbeit. Sie haben grundsätzlich drei Arten, hier in Österreich tätig zu sein. Sie sind entweder selbstständig, unselbstständig oder einer Zwischenform als Franchisenehmer. Sie sagen Sie mir jetzt, da war ein Zwischenmann und der hat Sie eingesetzt? Von wem haben Sie das Geld bekommen? Von der Krone oder dem Zwischenmann?

BF: Dieser Mann hat einen Vertrag mit der Krone in der Höhe von 700 Euro und gab mir für meine Tätigkeit 300 Euro.

RI: Das machen Sie seit wann?

BF: Seit etwa zwei Jahren.

RI: Ich habe Sie deswegen auch gefragt, weil die Verwaltungsbehörde sehr umsichtig war, Sie zu finden und ein entsprechendes Auskunftsverfahren vom 25.10.2017 völlig negativ verlief. Hatten Sie eine Versicherung in den zwei Jahren?

BF: Nein, ich war auch nicht versichert.

RI: Was passiert dann im Krankheitsfall?

BF: Bisher war ich nicht krank.

RI: Wie viel haben Sie für Ihre Unterkunft Miete gezahlt?

BF: 120 Euro.

RI: Das heißt, Sie haben mit 180 Euro den Lebensunterhalt bestritten?

BF: Ich brauche ca. 70 bis 80 Euro für meine Verpflegung.

RI: Im Monat?

BF: Ja, ich komme mit den 300 Euro aus.

RI: Das heißt Sie brauchen nicht knapp unter drei Euro für die Bestreitung des täglichen Lebens?

BF: Das ist eine WG, wo ich wohne und wir kaufen immer unsere Linsen und Mehl vom indischen Geschäft und essen immer nur zu Hause.

RI: Jetzt haben Sie nach den Effekten auch ein Handy. Wie können Sie sich das leisten?

BF: Das ist ein Wertkartenhandy und ich lade immer für 10, 15 Euro Bon auf.

Verlesen wird die Information der Verwaltungsbehörde, wonach die Vorführung vor der indischen Delegation für den 15.03.2018 vorgesehen ist.

RI: Das ist in knapp einer Woche. Wenn die das schnell feststellen, geht es zügig nach Indien.

BF: Ich möchte einen Meldezettel machen und hier wohnen.

RI: Sie können jetzt nicht einfach einen "Meldezettel machen" und hier wohnen. Ihre Rückkehr nach Indien wurde schon lange rechtskräftig ausgesprochen. Es geht jetzt hier nur darum, ob Sie bis dahin frei sind, aber nicht darum, dass Sie hier langfristig "wohnen".

BF nickt.

RI: Sie wurden niederschriftlich am 31.01.2018 befragt und Sie haben auf die Frage: "Warum haben Sie keinen (neuen) Reisepass beantragt", weil Sie vorher gesagt hatten, dass Sie keinen Reisepass besessen und den Personalausweis verloren hätten. Sie haben geantwortet, "weil ich nicht zurück nach Indien will".

BF: Das ist richtig. Ich bin in Indien in Gefahr. Meine Eltern wurden wegen eines Grundstücksstreits ermordet, ich werde auch ermordet.

RI: Kann ich daher davon ausgehen, dass Sie sich abschiebenden Maßnahmen entziehen werden?

BF: Ich möchte nach Indien zurück.

RI: Haben Sie Familienangehörige in Österreich?

BF: Nein, nur Freunde.

RI: Sie haben bei der Einvernahme am 21.01.2018 angegeben, auf dieselbe Frage, "ein Cousin von mir wohnt hier, nur derzeit sei er gerade in Indien".

BF: Ich meine damit, diesen Freund, ich nenne ihn halt Bruder. Verwandt sind wir nicht.

RI: Sie haben gesagt, bei der Einvernahme vom 21.01.2018, dass Sie dort drei Jahre wohnhaft sind. Heute haben Sie gesagt, dass Sie dort zwei Jahre wohnen.

BF: Ich habe heute gesagt, etwas über zwei Jahre.

RI: Da fehlen uns immer noch etwas auf die drei Jahre.

BF: Mein Vertrag war für drei Jahre, aber wegen der Baustelle hat uns der Vermieter umgesiedelt.

RI: An der anderen Wohnungstür haben Sie heute gesagt, wohnen Sie auch erst seit Dezember letzten Jahres.

BF: Ja.

RI: Den Widerspruch mit den drei Jahren und zwei Jahren können Sie nicht wirklich aufklären?!

RI: Wie viel Vermögen besitzen Sie derzeit? Bargeld, Kreditkarten?

BF: Ich habe kein Vermögen.

RI: Haben Sie überhaupt Geld?

BF: Derzeit habe ich 150 Euro.

RI: Bei der Verwaltungsbehörde haben Sie gesagt, am 21.01.2018, dass Sie nur 20 Euro hätten.

BF: Ja damals hatte ich nur 20 Euro. Danach kam dieser Freund zu mir, in die Schubhaft und hat mir etwas Geld gegeben.

RI: Wie viel denn?

BF: Er hat mir zwei Mal 100 Euro gegeben. Ich habe davon etwas ausgegeben und davon blieben 150 Euro übrig.

RI: Wie viel haben Sie denn ausgegeben?

BF: So etwa 50 Euro.

RI: Im PAZ?

BF: Ja.

Festgehalten wird, dass der BF in der [...]gasse [...], 1150 Wien vom 28.10.2015 bis 27.09.2017 gemeldet war.

RI: Das heißt, sie haben dort unangemeldet, nach Ihrer Behauptung, über zwei Monate gewohnt.

BF: Ja.

RI: Wieso haben Sie dort unangemeldet gewohnt?

BF: Dort war eine Baustelle und ich habe nicht gewusst, dass ich dort abgemeldet worden bin. Der Vermieter war in Indien und er ist nach seiner Rückkehr hätte er den neuen Meldezettel schreiben können.

RI: Wenn ich Sie heute frei ließe, wie muss ich mir Ihre Lebensbestreitung vorstellen? Was machen Sie denn da?

BF: Ich werde meinen Lebensunterhalt mit der Tätigkeit als Zeitungszusteller verdienen und ich sichere Ihnen zu, falls Sie mich heute entlassen, werde ich umgehend einen neuen Meldezettel machen und alle Auflagen erfüllen.

Dem RV wird die Möglichkeit eingeräumt Fragen zu stellen.Dem Regierungsvorlage wird die Möglichkeit eingeräumt Fragen zu stellen.

RV hat keine Fragen.Regierungsvorlage hat keine Fragen.

RV erstattet als Vorbringe eine kurze Anmerkung:Regierungsvorlage erstattet als Vorbringe eine kurze Anmerkung:

Das der BF der tatsächliche Benutzer der Wohnung ist, ist angesichts des unbestrittenen Faktums des Besitzes eines Wohnungsschlüssels nachvollziehbar und aus meiner Sicht glaubwürdig. Auch gerade deswegen, weil keine andere Person in der Wohnung aufgefunden wurde. Das bedeutet ja, in der Konsequenz, dass der BF wohnrecht in der Unterkunft hat. Er widerspricht allerdings den Bericht der Polizeibeamten wonach seine Jacke und seine gesamte Kleidung erkennbar und auffindbar gewesen ist. Signifikant ist, dass der BF im Verfahren eingeführten Bericht der Polizeibeamten nie mit einer Unterschrift bestätigt hat. Es ist fraglich, ob sich die Polizeibeamten für die Kleidung überhaupt interessiert haben, da sie das Augenmerk auf Identität Dokument legten. ES ist daher nachvollziehbar, dass die Beamten ohne ihnen schlechte Beweggründe unterstellen zu wollen, diese Dinge im Bericht nicht erwähnten. Diese Beamten haben keine juristische Arbeit zu tun, sondern sind für die Sicherheit aller in der Republik zuständig. Da der BF im gesamten Asylverfahren und auch im späteren Fremdenrechtlichen Verfahren stets gleichbleibende Angaben zu seiner Identität sowie zur Herkunftsregion usw. getätigt hat ist unvollständig warum die belangte Behörde keinerlei Schritte zur Erlangung eines Heimreisezertifikats vorweisen kann. Erst sehr spät hat die belangte Behörde offensichtlich einen Termin der indischen Delegation genützt um auch den BF am 15.03. dabei vorzuladen. Ob es tatsächlich eines Heimreisezertifikats kommt ist derzeit völlig ungewiss. Zur Lebenssituation des BF ist anzumerken, dass er als sparsamer Mensch mit knapp 3 Euro täglich sein Auslangen finden kann, in Indien kommt ein Großteils der Bevölkerung mit weniger als 1 Euro pro Tag aus, wobei die Lebensmittelpreise dort auch relativ hoch sind. Eine Gefährdung von öffentlichen Interessen bzw. die Gefahr der Belastung öffentlicher Gebietskörperschaften ist von daher nicht gegeben.

RV: Ich beantrage auch die Einvernahme jener Beamten, die den BF zur Wohnung begleitet haben bezüglich des Zustandes der Wohnung in Hinblick auf seine persönliche Fährnisse, also ob er tatsächlich dort gewohnt haben könnte oder nicht?Regierungsvorlage, Ich beantrage auch die Einvernahme jener Beamten, die den BF zur Wohnung begleitet haben bezüglich des Zustandes der Wohnung in Hinblick auf seine persönliche Fährnisse, also ob er tatsächlich dort gewohnt haben könnte oder nicht?

Dem BF wird noch die Möglichkeit eingeräumt dazu etwas zu sagen oder sich sonst zu äußern.

BF: Ich möchte Sie mich bitten, dass Sie mich entlassen, ich bin bereits seit 45 Tagen in Schubhaft. Ich werde umgehend einen Meldezettel machen, wo ich auch greifbar sein werde. Notfalls bin ich auch damit einverstanden, dass ich mich so oft melde, wie oft sie wollen."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

[

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (BF) ist indischer Staatsangehöriger, seine Identität steht fest.

Mit Bescheid der Verwaltungsbehörde vom 15.12.2014, Zahl:

1047192303/140248270, wurde sein Antrag auf internationalen Schutz vom 04.12.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen; Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Indien abgewiesen.1047192303/140248270, wurde sein Antrag auf internationalen Schutz vom 04.12.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen; Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Indien abgewiesen.

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihm gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Gemäß § 52 Absatz 9 FPG stellte die Verwaltungsbehörde fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist. Die Verwaltungsbehörde aberkannte einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 AsylG ab .Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihm gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG stellte die Verwaltungsbehörde fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist. Die Verwaltungsbehörde aberkannte einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, AsylG ab .

Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 16.12.2014, auch in die Muttersprache des Beschwerdeführers übersetzt erfolgte die

"INFORMATION ÜBER DIE VERPFLICHTUNG ZUR AUSREISE"

mit nachstehender Erklärung:

"Gegen Sie ist eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen worden und besteht für Sie nun die Verpflichtung zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise gern. § 58 FPG (entsprechend der im Bescheid getroffenen Anordnung). Auf die bereits im Bescheid festgelegte und beschriebene Frist, bzw. nicht eingeräumte Frist zur freiwilligen Ausreise gern. § 55 FPG wird nochmals hingewiesen. (Ausreiseverpflichtung)"Gegen Sie ist eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen worden und besteht für Sie nun die Verpflichtung zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise gern. Paragraph 58, FPG (entsprechend der im Bescheid getroffenen Anordnung). Auf die bereits im Bescheid festgelegte und beschriebene Frist, bzw. nicht eingeräumte Frist zur freiwilligen Ausreise gern. Paragraph 55, FPG wird nochmals hingewiesen. (Ausreiseverpflichtung)

Es gibt Möglichkeiten auf freiwilliger Basis in Ihren Flerkunftsstaat zurückzukehren. Die

Gewährung einer Rückkehrhilfe ist möglich.

• Der Verein Menschenrechte Österreich - VMÖ, Alser Straße 20/5 (Mezzanin), A-1090 Wien, E-Mail:

rechtsberatung@verein-menschenrechte.at Tel.+43(1)4090480, Fax+43(1) 4090480-4 und

• CARITAS Rückkehrhilfe BLINDENGASSE 44/1. Stock, 1080 WIEN, Telefon: 897 52 21, Fax: 897 52 21/910, Email: rkh@caritas-wien.at

kann Sie dabei beraten und unterstützen. Eine umgehende Kontaktaufnahme wird dringend empfohlen! Sie werden weiters darüber informiert, dass Ihre Ausreise auch mit Abschiebung erzwungen werden und Sicherungsmaßnahmen (gelinderes Mittel oder Schubhaft) ergriffen werden können. Sie werden ersucht, dieses Schreiben einer Grenzkontrollstelle anlässlich der Ausreise (z.B. Flughafen) oder nach Möglichkeit der österreichischen Botschaft in Ihrem Heimatland, oder im Zielgebiet (z.B. zuständigen Mitgliedsstaat) persönlich, als Nachweis der erfolgten Ausreise, zu übergeben."

Sowohl der erstinstanzlich negative Asylbescheid als auch die Information über die Ausreiseverpflichtung wurde vom Beschwerdeführer am 16.12.2014 persönlich übernommen. Der Beschwerdeführer wusste also um seine Ausreiseverpflichtung.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.05.2015, W175 2016602-1/3E, zugestellt am 21.05.2015, wurde die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde erhobene Beschwerde in allen Punkten abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 16.07.2015 ersuchte die damalige Rechtsvertretung um "Abstandnahme fremdenrechtlicher Maßnahmen" und führte aus, dass sich der Beschwerdeführer verwaltungsbehördlichen Maßnahmen nicht verschließen würde.

Mit Verfügung vom 25.04.2016, an die damalige Rechtsvertretung gerichtet, verbunden mit der nochmaligen Information über die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr nach Indien, wurde der Beschwerdeführer für den Einvernahmetermin des 17.05.2016 zum Zwecke der Durchsetzung und Effektuierung der negativen Rückkehrentscheidung vorgeladen.

Am 30.05.2016 wurde vonseiten des Rechtsvertreters die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekanntgeben und angeführt, dass die aktuelle Adresse des Beschwerdeführers nicht bekannt sei.

Daraufhin wurde der Beschwerdeführer mittels Ladungsbescheides vom 29.05.2017 für den 08.06.2017 zur Konsularabteilung der Botschaft der Republik Indien in Wien unter Möglichkeit der Mitnahme einer Begleitperson geladen. In der Begründung des Ladungsbescheides wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich auf die bestehende negative Rückkehrentscheidung und den Zweck des Erscheinenmüssens bei der indischen Konsularabteilung - die Erlangung eines Heimreisezertifikates - hingewiesen. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt in der Siebeneichengasse 13/44, 1150 Wien polizeilich gemeldet; dort war er vom 28.10.2015 bis zum 27.09.2015 polizeilich gemeldet, danach scheint bis zu seiner Anhaltung in Schubhaft seit 21.01.2018 keine Meldung mehr im Zentralen Melderegister auf.

Dieser Ladungsbescheid wurde am 02.06.2017 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestellt - am Tage zuvor erfolgte die Verständigung des Beschwerdeführers über die Hinterlegung.

Daraufhin wurde von Sicherheitsorganen am 08.07.2017 eine Hauserhebung durchgeführt - diese ergab laut Bericht und Anzeige der LPD Wien vom selben Tag folgende Situation:

Hinsichtlich dem gegenständlichen: Zustellersuchen wird berichtet, dass sämtliche Zustellversuche negativ verliefen. [...] {Nat. i.A.) konnte weder an der bekannten Adresse angetroffen werden, noch reagierte er auf den hinterlegten Verständigungszettel. Es wird daher davon ausgegangen, dass SINGH verzogen ist und wird dementsprechend die amtliche Abmeldung veranlasst Kopie der Anzeige liegt dem Originalakt bei.

Im Zuge einer versuchten RSa-Zustellung (-> E1/166262/2017 <--) wurde festgestellt, dass der Angezeigte augenscheinlich nicht mehr an der Adresse Wien 15., [...]gasse [...] wohnhaft ist. Dies wurde auch im Rahmen einer Hauserhebung von mehreren Nachbarn bestätigt. Es wird daher um amtliche Abmeldung ersucht."

In der Folge erließ die Verwaltungsbehörde am 25.10.2017 einen Festnahmeauftrag auf der Rechtsgrundlage des § 34 Abs. 3 Z 2 BFA-VG - "Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen" und führte begründend aus:In der Folge erließ die Verwaltungsbehörde am 25.10.2017 einen Festnahmeauftrag auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG - "Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen" und führte begründend aus:

"Die Rückkehrentscheidung (§ 52 FPG) ist seit 20.05.2015 rechtskräftig, und die Frist für die freiwillige Ausreise ist verstrichen. Die Person ist untergetaucht und in keinster Weise mehr für das BFÄ greifbar oder erreichbar. Die Person verfügt über kein ZMR mehr (davor Scheinmeldung), GVS neg., VDA neg. und besteht kein rechtlicher Vertreter. Der Aufenthalt ist vollkommen unbekannt. Gegen die Person ist eine Sicherungsmaßnahme zu prüfen, um die Person einer indischen Delegation zwecks HRZ Ausstellung vorgeführt werden kann.""Die Rückkehrentscheidung (Paragraph 52, FPG) ist seit 20.05.2015 rechtskräftig, und die Frist für die freiwillige Ausreise ist verstrichen. Die Person ist untergetaucht und in keinster Weise mehr für das BFÄ greifbar oder erreichbar. Die Person verfügt über kein ZMR mehr (davor Scheinmeldung), GVS neg., VDA neg. und besteht kein rechtlicher Vertreter. Der Aufenthalt ist vollkommen unbekannt. Gegen die Person ist eine Sicherungsmaßnahme zu prüfen, um die Person einer indischen Delegation zwecks HRZ Ausstellung vorgeführt werden kann."

Am 20.01.2018 um 13:15 Uhr wurde der Beschwerdeführer anlässlich einer Identitätsfeststellung gemäß § 35 SPG im Bereich U3 Station Westbahnhof gemäß § 40 BFA-VG festgenommen und in das PAZ Hernals verbracht.Am 20.01.2018 um 13:15 Uhr wurde der Beschwerdeführer anlässlich einer Identitätsfeststellung gemäß Paragraph 35, SPG im Bereich U3 Station Westbahnhof gemäß Paragraph 40, BFA-VG festgenommen und in das PAZ Hernals verbracht.

Am 20.01,2018 - der Beschwerdeführer hatte in der Schubhafteinvernahme vom selben Tag angegeben, an der Tür [...] der Siebeneichengasse [...] in 1150 Wien (seit 4 Monaten) aufhältig zu sein - wurde von Sicherheitsorganen eine Wohnsitzüberprüfung durchgeführt - diese ergab laut Bericht der Sicherheitsorgane vom selben Tag folgendes Bild:

"Bei der durchgeführten Wohnsitzüberprüfung wurde festgestellt, dass der ins Depot befindliche Wohnungsschlüssel zur Wohnung passt. Zum Zeitpunkt der Überprüfung war niemand in der Wohnung anwesend, der bestätigen konnte, dass Herr [...] tatsächlich an dieser Adresse wohnhaft ist. Es konnten auch keine Gegenstände oder Dokumente gefunden werden, die dies bestätigen würden."

Nach der Fortsetzung der Schubhafteinvernahme am darauffolgenden Tag wurde der Beschwerdeführer mit dem im Spruch angeführten Schubhaftbescheid in Schubhaft genommen.

Der Beschwerdeführer bestritt seinen Lebensunterhalt nach Abschluss des Asylverfahrens als Zeitungszusteller; er verrichtete diese Tätigkeit seit zwei Jahren "schwarz". Er verfügt sonst über keine nennenswerten Vermögensmittel.

Es bestand zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung durch die Verwaltungsbehörde als auch im Zeitpunkt der Fortsetzung der Schubhaft erhebliche Fluchtgefahr.

Entscheidungsgrundlage:

* gegenständliche Aktenlage

Würdigung der Entscheidungsgrundlage:

Die Feststellungen zur Wohnungs-/Unterkunftsituation sind im Akt schriftlich dokumentiert - siehe dazu eindeutige Auszüge aus dem Melderegister, Polizeiberichte/-Anzeigen und mangelnde Ladungsbehebungen:

Die Verwaltungsbehörde nahm daher im Ergebnis zutreffend unter anderem wegen der gänzlich unklaren Wohnungssituation ein beträchtliches Risiko des Untertauchens des BF an, indem sie ausführte, dass öfters versucht wurde dem BF an der angegebenen Adresse zu erreichen, was aber negativ verlaufen sei, ebenso wie eine Wohnungssitzüberprüfung vom 20.01.2018; es hätten nämlich keine Anhaltspunkte für die Unterkunftnahme des BF an der angegeben Adresse gefunden werden können.

Dieser Annahme war auch nach der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht entgegenzutreten - auch mit seinen Angaben in dieser Verhandlung konnte der BF nicht einmal ansatzweise bescheinigen, dass er an der polizeilichen Meldeadresse für die Verwaltungsbehörde tatsächlich jederzeit verfügbar wäre. Seine in diesem Zusammenhang getätigten Angaben sind zum Teil widersprüchlich bzw. nicht nachvollziehbar: So gab der BF bei der Schubhafteinvernahme am 21.01.2018 an, dass er in der [...]gasse [...], 1150 Wien, drei Jahre gewohnt habe, in der Verhandlung führte er aber aus, nur etwas über zwei Jahre dort gewohnt zu haben.

Der BF gab weiters widersprüchlich eingangs der Verhandlung an, dass er dort erst seit Dezember 2017 abgemeldet war, aber das nicht gewusst hätte. Nach entsprechendem Vorhalt des Melderegisterauszuges wiederum räumte er ein, dass er doch über zwei Monate dort unangemeldet gewohnt hätte. Dem BF muss also bewusst gewesen sein, dass dieser Umstand, nämlich in einer Wohnung unangemeldet weiter zu wohnen, geeignet ist, die Verwaltungsbehörde über die Zugriffsmöglichkeit auf die eigene Person zu täuschen.

Zusätzlich kommt dazu, dass der BF sämtliche ihn betreffende Behördenstücke nach rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens und entsprechende Verständigungen darüber permanent missachtete. Die diesbezügliche Rechtfertigung des BF, er habe keine Briefe erhalten, vermag nicht zu überzeugen, da auch dies nicht in dieser Weise von der Aktenlage gedeckt ist: So hatte der BF den Bescheid der Verwaltungsbehörde vom 15.12.2014, Zl: 1047192303, erhalten und dies mit seiner eigenhändigen Unterschrift bestätigt. In diesem Zusammenhang ist eine weitere Unglaubwürdigkeit in persönlicher Hinsicht insofern zu konstatieren, als der BF kurz vorher ausdrücklich angab "ich habe den Bescheid bezüglich der Ausweisung nicht erhalten und habe nicht gewusst, dass ich ausgewiesen werde".

Auch diese Umstände zeigen, dass sich der BF seiner drohenden Abschiebung zu entziehen versuchte.

Die Behauptung des BF, der Vermieter habe den Postkastenschlüssel und dieser hätte ihm die Briefe und die Ladungen nicht gegeben, gehen auch deshalb ins Leere, weil Sicherheitsorgane auch an der Adresse vorstellig wurden, diesen aber nicht antrafen.

Die mangelnde Kooperationsbereitschaft mit den österreichischen Behörden zeigt sich auch darin, dass der BF im Juni 2017 von einem Mitbewohner in Kenntnis gesetzt wurde, dass zuvor Sicherheitsorgane an der Adresse des BF vergeblich vorstellig wurden und der BF es unterlies, sich daraufhin mit der Verwaltungsbehörde in Verbindung zu setzen. Zum damaligen Zeitpunkt musste dem BF nämlich bewusst gewesen sein, dass ihm die Abschiebung droht, hatte er doch innerhalb offener Frist gegen den ihm am 16.12.2014 ausgehändigten negativen Asylbescheid persönlich Beschwerde erhoben und klafft zwischen diesem Zeitpunkt und dem Zeitpunkt des Vorstelligwerdens der Sicherheitsorgane ein Zeitraum von zweieinhalb Jahren. Die Rechtfertigung, er habe wegen Sprachschwierigkeiten die Verwaltungsbehörde nicht eigeninitiativ aufgesucht, überzeugt vor dem Hintergrund, dass der BF selbst in eigener Person Beschwerde gegen die ihn betreffenden negativen Asylbescheid erhob und dass bei jener Einvernahme im Asylverfahren ein Dolmetscher fungierte, nicht.

Die Ausführungen des Rechtsvertreters in der heutigen Verhandlung, dass sich möglicherweise die Polizeibeamten bei der Wohnungsüberprüfung für die Kleidung des BF in der Wohnung nicht interessiert hätten, überzeugt nicht, da aufgrund des Vorverhaltens des BF - siehe oben - gar nicht entscheidend ist, ob der BF die Wohnung tatsächlich bewohnte, sondern viel mehr entscheidend, ob er Handlungen setzte, die darauf abzielen, sich dem Zugriff der Verwaltungsbehörde zu entziehen. Wie oben ausgeführt, setzte er aber solche Verhaltensweisen; nochmals sei darauf hingewiesen, dass es der BF unterlies nach Unterrichtung über die Vorstelligwerdung von Sicherheitsorganen an seiner Wohnadresse, sich eigeninitiativ an die Verwaltungsbehörde zu wenden, sich weiters an dieser Wohnadresse unangemeldet, also im Verborgenen, aufgehalten zu haben und entsprechende Ladungen nach rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens nicht Folge geleistet zu haben bzw. im Dezember 2018 Unterkunft in einer Nebenwohnung genommen zu haben, ohne die Verwaltungsbehörde darüber zu informieren.

Im Übrigen kann aus dem Umstand des Auffindens der Kleidung nicht der Schluss gezogen werden, dass sie den BF zuordnungsbar ist, wie der RV eingangs der Verhandlung zutreffend ausführte, und auch der Umstand, einen Schlüssel für eine bestimmte Wohnung zu besitzen, bedeutet nicht zwingend, dass der BF insbesondere für die Verwaltungsbehörde an dieser Adresse verfügbar ist. Dass er es nicht war, zeigte ja das vergebliche Vorstelligwerden der Sicherheitsorgane.Im Übrigen kann aus dem Umstand des Auffindens der Kleidung nicht der Schluss gezogen werden, dass sie den BF zuordnungsbar ist, wie der Regierungsvorlage eingangs der Verhandlung zutreffend ausführte, und auch der Umstand, einen Schlüssel für eine bestimmte Wohnung zu besitzen, bedeutet nicht zwingend, dass der BF insbesondere für die Verwaltungsbehörde an dieser Adresse verfügbar ist. Dass er es nicht war, zeigte ja das vergebliche Vorstelligwerden der Sicherheitsorgane.

In diesem Sinne ist mit der Einvernahme der Beamten nichts gewonnen und konnte daher auf die zeugenschaftliche Zuziehung derselben verzichtet werden.

Zutreffend hatte die Verwaltungsbehörde auch auf die mangelnde soziale Verankerung hingewiesen, insbesondere auf den Umstand, dass der BF nicht in der Lage sei, seine Ausreise selbst zu finanzieren. Er habe nicht ausreichend Bargeld und sei es ihm nicht möglich, seine Heimreise zu finanzieren.

Diese Annahme der Verwaltungsbehörde hatte sich in der heutigen Verhandlung bestätigt; der BF räumte ein, sein Leben durch "Schwarzarbeit" zu finanzieren:

"Nein, ich habe keinen Vertrag. Ich bekomme das von den Springern. [...] Nein, ich war auch nicht versichert."

Eine entsprechende Anfrage vom 25.10.2017 bei den Sozialversicherungsträgern verlief negativ.

Gerade dadurch ging im Ergebnis die Verwaltungsbehörde zutreffend von einem erheblichen Fehlen sozialer Verankerung aus, aus der sich gerade gegenständlich Fluchtgefahr ableitet, da der Beschwerdeführer auch sonst über keine finanziellen Mittel verfügt, ein Anspruch auf Grundversorgung nicht mehr besteht und der Beschwerdeführer zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes mangels der Möglichkeit, legal zu arbeiten, angewiesen war und ist.

Die Beschwerde, die sich hauptsächlich auf die Verwendung von Textbausteine beschränkt, ist entweder zu unsubstantiiert, als das damit rechtliche Mängel der erstbehördlichen Schubhaftanordnung abgeleitet werden können oder gar eindeutig aktenwidrig:

Aktenwidrig sind zunächst einmal die Beschwerdeausführungen

* "Das Bundesamt hat jedoch im vorliegenden Fall die Erforderlichkeit der Schubhaft nicht ausreichend begründet.

* Der Beschwerdeführer verfügt über eine aufrechte Meldeadresse und wurde von den Behörden nicht geladen.

* Hätte der Beschwerdeführer eine fremdenpolizeiliche Ladung erhalten, hätte er dieser natürlich Folge geleistet, zumal er davon ausgegangen ist, legal in Österreich aufhäitig zu sein. Er hat Anstrengungen unternommen, und eine fehlende Mitwirkung wurde dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen".

insofern, als wie im Verfahrensgang dargelegt, die Verwaltungsbehörde ihre Entscheidung nachvollziehbar und umfassend begründete, der Beschwerdeführer, wie er selbst bereits in der Schubhafteinvernahme einräumte, bereits vier Monate vor derselben in der Nachbarwohnung und nicht mehr an seiner ursprünglichen polizeilichen Meldeadresse wohnte; Ladungen zur konsularischen Vertretung eben nicht befolgte und vor dem Hintergrund des negativen Ausganges seines Asylverfahrens nicht davon ausgehen durfte, in Österreich legal aufhältig gewesen zu sein.

Inwiefern gerade im Hinblick auf den negativen Abschluss des Asylverfahrens "der Beschwerdeführer gerade ein Interesse hat; dass sein Verfahren in Österreich weitergeführt wird, und sich schon daher vor den Behörden nicht verstecken will" ist daher nicht nachvollziehbar

Dass der "selbsterhaltungsfähig" ist, wie in der Beschwerde behauptet, hatte die Verhandlung gerade nicht hervorgebracht - der Beschwerdeführer bestritt seinen Lebensunterhalt durch "Schwarzarbeit".

Die Verwaltungsbehörde hatte daher wegen Vorliegens erheblicher Fluchtgefahr zu Recht die Schubhaft angeordnet.

All das soeben Gesagte gilt auch für die Frage, ob Fluchtgefahr auch zukünftig anzunehmen ist. Zusätzlich ist aber hervorzuheben, dass hinsichtlich des BF im Falle der Freilassung eine denkbar negative Prognose abzugeben ist. Der BF gab in der Verhandlung an, dass er weiterhin sein Leben in der bisherigen Form, also durch "Schwarzarbeit", finanzieren würde. Der BF wusste im Falle der Freilassung auch keine entsprechende Wohnadresse bekannt zu geben, wo er sich für die Verwaltungsbehörde bereithalten würde. Er konnte lediglich den Namen eines Freundes angeben, und wollte erst in der Verhandlung mit diesem wegen Adressenbekanntgabe Kontakt aufnehmen.

Zu guter Letzt ist auch darauf hinzuweisen, dass sich der BF mit großer Wahrscheinlichkeit Abschiebemaßnahmen entziehen wird, gab er jedoch neuerlich unter Anführung bereits behandelter Gründe an, nicht nach Indien zurückkehren zu wollen; die Ausreiseunwilligkeit, für sich allein nicht entscheidungsrelevant, wie in der Beschwerde zutreffend angemerkt, stellt hier noch einen zusätzlichen Aspekt dar.

Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.4. gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und

5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2

Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Absatz eins, stattgegeben hat.

Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):

Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) idgF wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) idgF wie folgt:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

§ 22a 1 Z 2 leg. cit. - Beschwerde ausschließlich gegen die Anhaltung - bildet daher im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.Paragraph 22 a, 1 Ziffer 2, leg. cit. - Beschwerde ausschließlich gegen die Anhaltung - bildet daher im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.

Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen einfachgesetzlichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 idgF lauten:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte - siehe nachfolgende Materialien zum § 76 Abs. 2a FPG und § 76 Abs. 3 FPG - sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen:Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte - siehe nachfolgende Materialien zum Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG und Paragraph 76, Absatz 3, FPG - sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen:

"Aufgrund der Vorgaben von Art. 8 Neufassung der Aufnahmerichtlinie sowie der Judikatur der Höchstgerichte sind die Bestimmungen zur Schubhaft einer grundlegenden Bearbeitung zu unterziehen. Zudem sind gemäß Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung innerstaatlich nähere Kriterien zur Beurteilung, ob Fluchtgefahr im Sinne der Verordnung vorliegt, festzulegen und erfolgt die Anpassung an die Vorgaben der Rückführungsrichtlinie."Aufgrund der Vorgaben von Artikel 8, Neufassung der Aufnahmerichtlinie sowie der Judikatur der Höchstgerichte sind die Bestimmungen zur Schubhaft einer grundlegenden Bearbeitung zu unterziehen. Zudem sind gemäß Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung innerstaatlich nähere Kriterien zur Beurteilung, ob Fluchtgefahr im Sinne der Verordnung vorliegt, festzulegen und erfolgt die Anpassung an die Vorgaben der Rückführungsrichtlinie.

Zu Abs. 1:Zu Absatz eins :

Dieser Absatz entspricht weitestgehend dem bisherigen Abs. 1 und Abs. 1a. Die Definition der Schubhaft bleibt unverändert. Unter "Fremde" im Sinne dieser Bestimmung sind sowohl illegal als auch rechtmäßig aufhältige Fremde sowie Asylwerber zu verstehen. Bei rechtmäßig aufhältigen Fremden müssen jedoch naturgemäß stärkere Hinweise für eine Fluchtgefahr vorliegen als bei unrechtmäßig aufhältigen Fremden (Verhältnismäßigkeit). Gegen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte kann Schubhaft aufgrund von § 1 Abs. 2 FPG nicht verhängt werden.Dieser Absatz entspricht weitestgehend dem bisherigen Absatz eins und Absatz eins a, Die Definition der Schubhaft bleibt unverändert. Unter "Fremde" im Sinne dieser Bestimmung sind sowohl illegal als auch rechtmäßig aufhältige Fremde sowie Asylwerber zu verstehen. Bei rechtmäßig aufhältigen Fremden müssen jedoch naturgemäß stärkere Hinweise für eine Fluchtgefahr vorliegen als bei unrechtmäßig aufhältigen Fremden (Verhältnismäßigkeit). Gegen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte kann Schubhaft aufgrund von Paragraph eins, Absatz 2, FPG nicht verhängt werden.

Zu Abs. 2:Zu Absatz 2 :

Dieser Absatz soll bestimmen, unter welchen grundlegenden Voraussetzungen Schubhaft zulässig ist. Eine Schubhaft ist demgemäß zur Sicherung eines Verfahrens zulässig und sofern zudem Fluchtgefahr bzw. Sicherungsbedarf besteht. Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit wird nun dezidiert in die Bestimmung aufgenommen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (ua. B 362/06 vom 24. Juni 2006; B 1330/06 sowie B 1331/06 vom 15. Juni 2007) ist die Behörde verpflichtet, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. Betreffend das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gilt, dass die Behörde verpflichtet ist, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Diesbezüglich erörterte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Mai 2011, 2008/21/0527, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom 19. Mai 2011, 2008/21/0527). Die Bestimmung ist in zwei Ziffern gegliedert, um die Schubhaftfälle außerhalb des Anwendungsbereiches der Dublin-Verordnung (Z 1) von den Dublin-Fällen (Z 2) zu unterscheiden. Für letztere gelten die Voraussetzungen der Dublin-Verordnung unmittelbar, weshalb sich in diesen Fällen die Vorraussetzung der Verhältnismäßigkeit und der erheblichen Fluchtgefahr direkt aus dem Unionsrecht ergibt (siehe Art. 28 Abs. 2 Dublin-Verordnung). Weiters siehe Erläuterungen zu Abs. 3 Z 6.Dieser Absatz soll bestimmen, unter welchen grundlegenden Voraussetzungen Schubhaft zulässig ist. Eine Schubhaft ist demgemäß zur Sicherung eines Verfahrens zulässig und sofern zudem Fluchtgefahr bzw. Sicherungsbedarf besteht. Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit wird nun dezidiert in die Bestimmung aufgenommen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (ua. B 362/06 vom 24. Juni 2006; B 1330/06 sowie B 1331/06 vom 15. Juni 2007) ist die Behörde verpflichtet, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. Betreffend das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gilt, dass die Behörde verpflichtet ist, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Diesbezüglich erörterte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Mai 2011, 2008/21/0527, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom 19. Mai 2011, 2008/21/0527). Die Bestimmung ist in zwei Ziffern gegliedert, um die Schubhaftfälle außerhalb des Anwendungsbereiches der Dublin-Verordnung (Ziffer eins,) von den Dublin-Fällen (Ziffer 2,) zu unterscheiden. Für letztere gelten die Voraussetzungen der Dublin-Verordnung unmittelbar, weshalb sich in diesen Fällen die Vorraussetzung der Verhältnismäßigkeit und der erheblichen Fluchtgefahr direkt aus dem Unionsrecht ergibt (siehe Artikel 28, Absatz 2, Dublin-Verordnung). Weiters siehe Erläuterungen zu Absatz 3, Ziffer 6,

Zu Abs. 2a:Zu Absatz 2 a, :

Nach geltender Rechtslage ist eine Anordnung der Schubhaft zwecks Sicherstellung einer Außerlandesbringung bzw. zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung zulässig, sofern dies wegen Fluchtgefahr notwendig ist, außerdem die Haft verhältnismäßig ist und sich der Haftzweck mit einem gelinderen Mittel nicht wirksam verwirklichen lässt. Eine "Fluchtgefahr" gemäß § 76 Abs. 3 sowie eine Fluchtgefahr im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ABl. Nr. L 180 vom 29.06.2013 S. 31 (im Folgenden: "Dublin-Verordnung"), liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der 34 von 48 1523 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen www.parlament.gv.at 35 von 48 Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder die Abschiebung wesentlich erschweren wird. In § 76 Abs. 3 Z 1 bis 9 werden in einer auf der Judikatur des VwGH basierenden demonstrativen Aufzählung jene Kriterien aufgezählt, die bei der Prüfung des Vorliegens von Fluchtgefahr zu berücksichtigen sind. Auch wenn die Verhängung von Schubhaft gemäß höchstgerichtlicher Judikatur nicht der Aufdeckung oder Verhinderung von Straftaten oder ihrer Sanktionierung dient, sondern der Erfüllung eines administrativen Sicherungszweckes (vgl. VwGH 30.08.2007, 2006/21/0107; 22.11.2007, 2006/21/0189; 17.03.2009, 2007/21/0542; 20.10.2011, 2008/21/0191; 22.12.2009, 2009/21/0185 uvw. sowie VfGH 08.03.1994, G 112/93 = VfSlg. 13715), erhöht ein allfälliges strafrechtliches Fehlverhalten des Fremden in der Vergangenheit das öffentliche Interesse an der Überwachung der Ausreise (vgl. § 46 Abs. 1 Z 1) bzw. der baldigen Durchsetzung der Abschiebung und ist daher mittelbar auch für die Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Schubhaft von Bedeutung. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 23.09.2010, 2009/21/0280; 22.12.2009, 2009/21/0185). Auf eine etwaige Straffälligkeit des Fremden wird nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut nicht ausdrücklich abgestellt. Es ist daher angezeigt, nunmehr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des VwGH explizit zu normieren, dass im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung neben anderen Faktoren auch das bisherige strafrechtliche Fehlverhalten des Fremden zu berücksichtigen ist, insbesondere, ob sich aufgrund der Schwere der Straftaten das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößert. Klarzustellen ist, dass der vorgeschlagene Abs. 2a ein strafrechtliches Fehlverhalten des Fremden nicht zu einer notwendigen Voraussetzung für die Anordnung der Schubhaft macht. Vielmehr ergibt sich aus dem Wort "auch" und der Bezugnahme auf ein "allfälliges" strafrechtliches Fehlverhalten, dass bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht nur einem strafrechtlichen Fehlverhalten, sondern auch anderen Faktoren Bedeutung zukommen kann. Ebenso wenig ist aus Abs. 2a ein Umkehrschluss des Inhalts zu ziehen, dass über einen Fremden, dem keine strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen zur Last liegen, anstelle der Schubhaft nur mehr ein gelinderes Mittel angeordnet werden dürfte. Zu Abs. 3 Z 8: § 76 Abs. 3 Z 8 stellt klar, dass die Verletzung von Meldepflichten ein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Fluchtgefahr sein kann. Dies gilt nicht nur für die Verletzung der bisher ausdrücklich genannten Meldepflichten, sondern auch für die Missachtung des § 38b SPG. Es ist daher sachgerecht, diese Bestimmung in die Aufzählung aufzunehmenNach geltender Rechtslage ist eine Anordnung der Schubhaft zwecks Sicherstellung einer Außerlandesbringung bzw. zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung zulässig, sofern dies wegen Fluchtgefahr notwendig ist, außerdem die Haft verhältnismäßig ist und sich der Haftzweck mit einem gelinderen Mittel nicht wirksam verwirklichen lässt. Eine "Fluchtgefahr" gemäß Paragraph 76, Absatz 3, sowie eine Fluchtgefahr im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, Amtsblatt Nummer L 180 vom 29.06.2013 Seite 31 (im Folgenden: "Dublin-Verordnung"), liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der 34 von 48 1523 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode - Regierungsvorlage - Erläuterungen www.parlament.gv.at 35 von 48 Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder die Abschiebung wesentlich erschweren wird. In Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 werden in einer auf der Judikatur des VwGH basierenden demonstrativen Aufzählung jene Kriterien aufgezählt, die bei der Prüfung des Vorliegens von Fluchtgefahr zu berücksichtigen sind. Auch wenn die Verhängung von Schubhaft gemäß höchstgerichtlicher Judikatur nicht der Aufdeckung oder Verhinderung von Straftaten oder ihrer Sanktionierung dient, sondern der Erfüllung eines administrativen Sicherungszweckes vergleiche VwGH 30.08.2007, 2006/21/0107; 22.11.2007, 2006/21/0189; 17.03.2009, 2007/21/0542; 20.10.2011, 2008/21/0191; 22.12.2009, 2009/21/0185 uvw. sowie VfGH 08.03.1994, G 112/93 = VfSlg. 13715), erhöht ein allfälliges strafrechtliches Fehlverhalten des Fremden in der Vergangenheit das öffentliche Interesse an der Überwachung der Ausreise vergleiche Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins,) bzw. der baldigen Durchsetzung der Abschiebung und ist daher mittelbar auch für die Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Schubhaft von Bedeutung. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 23.09.2010, 2009/21/0280; 22.12.2009, 2009/21/0185). Auf eine etwaige Straffälligkeit des Fremden wird nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut nicht ausdrücklich abgestellt. Es ist daher angezeigt, nunmehr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des VwGH explizit zu normieren, dass im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung neben anderen Faktoren auch das bisherige strafrechtliche Fehlverhalten des Fremden zu berücksichtigen ist, insbesondere, ob sich aufgrund der Schwere der Straftaten das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößert. Klarzustellen ist, dass der vorgeschlagene Absatz 2 a, ein strafrechtliches Fehlverhalten des Fremden nicht zu einer notwendigen Voraussetzung für die Anordnung der Schubhaft macht. Vielmehr ergibt sich aus dem Wort "auch" und der Bezugnahme auf ein "allfälliges" strafrechtliches Fehlverhalten, dass bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht nur einem strafrechtlichen Fehlverhalten, sondern auch anderen Faktoren Bedeutung zukommen kann. Ebenso wenig ist aus Absatz 2 a, ein Umkehrschluss des Inhalts zu ziehen, dass über einen Fremden, dem keine strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen zur Last liegen, anstelle der Schubhaft nur mehr ein gelinderes Mittel angeordnet werden dürfte. Zu Absatz 3, Ziffer 8 :, Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 8, stellt klar, dass die Verletzung von Meldepflichten ein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Fluchtgefahr sein kann. Dies gilt nicht nur für die Verletzung der bisher ausdrücklich genannten Meldepflichten, sondern auch für die Missachtung des Paragraph 38 b, SPG. Es ist daher sachgerecht, diese Bestimmung in die Aufzählung aufzunehmen

Zu Abs. 3:Zu Absatz 3 :

In diesem Absatz werden die Tatbestände, welche bei der Feststellung der Fluchtgefahr insbesondere zu berücksichtigen sind, näher determiniert. Es handelt sich bei der Schubhaftverhängung bzw. der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, nach wie vor um eine Abwägungsentscheidung, in die die in den Ziffern des Abs. 3 genannten Kriterien einfließen. Trotz der umfassenden Neuformulierung des § 76 FPG ist damit keine grundlegende rechtliche Änderung intendiert. Die genannten Kriterien zum Vorliegen von Fluchtgefahr spiegeln die herrschende Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaft wider. Es handelt sich daher lediglich um die Festschreibung der gängigen Judikatur. Insbesondere wurde durch die Formulierug des Absatz 3 der neuesten VwGH-Rechtsprechung vom 19. Februar 2015 (GZ Ro 2014/21/0075) Rechnung getragen. Grundsätzlich ist eine Inhaftnahme zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin-Verordnung zulässig, sofern eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich gelindere Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Fluchtgefahr wird in Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung mit dem Vorliegen von Gründen im Einzelfall definiert, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und annehmen lassen, dass sich der Betreffende dem laufenden Überstellungsverfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Der VwGH hielt dazu fest, dass die Bestimmungen des bisherigen § 76 Abs. 2 keine - gesetzlich festgelegten - objektiven Kriterien für die Annahme von erheblicher Fluchtgefahr iSd Dublin-Verordnung enthielten. Die Dublin-Verordnung verlange gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der in der Verordnung für die Schubhaftverhängung normierten Voraussetzung des Vorliegens von Fluchtgefahr. Diese Kriterien fanden nunmehr durch die deklarative Aufzählung der Tatbestände Eingang in Absatz 3 und lassen allesamt annehmen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Bei Dublin-Fällen ist insbesondere auch Z 6 zu beachten. Die Definition der Fluchtgefahr gilt für sämtliche Schubhaftfälle, also auch für jene im Rahmen der Dublin - Verordnung (Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung).In diesem Absatz werden die Tatbestände, welche bei der Feststellung der Fluchtgefahr insbesondere zu berücksichtigen sind, näher determiniert. Es handelt sich bei der Schubhaftverhängung bzw. der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, nach wie vor um eine Abwägungsentscheidung, in die die in den Ziffern des Absatz 3, genannten Kriterien einfließen. Trotz der umfassenden Neuformulierung des Paragraph 76, FPG ist damit keine grundlegende rechtliche Änderung intendiert. Die genannten Kriterien zum Vorliegen von Fluchtgefahr spiegeln die herrschende Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaft wider. Es handelt sich daher lediglich um die Festschreibung der gängigen Judikatur. Insbesondere wurde durch die Formulierug des Absatz 3 der neuesten VwGH-Rechtsprechung vom 19. Februar 2015 (GZ Ro 2014/21/0075) Rechnung getragen. Grundsätzlich ist eine Inhaftnahme zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren gemäß Artikel 28, Absatz 2, Dublin-Verordnung zulässig, sofern eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich gelindere Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Fluchtgefahr wird in Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung mit dem Vorliegen von Gründen im Einzelfall definiert, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und annehmen lassen, dass sich der Betreffende dem laufenden Überstellungsverfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Der VwGH hielt dazu fest, dass die Bestimmungen des bisherigen Paragraph 76, Absatz 2, keine - gesetzlich festgelegten - objektiven Kriterien für die Annahme von erheblicher Fluchtgefahr iSd Dublin-Verordnung enthielten. Die Dublin-Verordnung verlange gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der in der Verordnung für die Schubhaftverhängung normierten Voraussetzung des Vorliegens von Fluchtgefahr. Diese Kriterien fanden nunmehr durch die deklarative Aufzählung der Tatbestände Eingang in Absatz 3 und lassen allesamt annehmen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Bei Dublin-Fällen ist insbesondere auch Ziffer 6, zu beachten. Die Definition der Fluchtgefahr gilt für sämtliche Schubhaftfälle, also auch für jene im Rahmen der Dublin - Verordnung (Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung).

Z 1:Ziffer eins :

Der Begriff Rückkehr stammt aus der Rückführungsrichtlinie (Art. 3 Z 3) und umfasst sowohl die freiwillige als auch die erzwungene Rückführung. Diese Ziffer ist sowohl durch Art. 15 der Rückführungsrichtlinie als auch Art. 8 Neufassung der Aufnahmerichtlinie gedeckt. Zudem gibt es hierzu bereits gefestigte höchstgerichtliche Judikatur. So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die bereits manifestierte wiederholte Weigerung bei der Abschiebung mitzuwirken sowie deren erfolgreiche Vereitelung ausreichend Sicherungsbedarf begründet (VwGH vom 11. Juni 2013, 2012/21/0114 und vom 30. August 2011, 2008/21/0588). In einem frühen Stadium des Asylverfahrens bedarf es besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung, können unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (VwGH vom 23. September 2010, 2007/21/0432).Der Begriff Rückkehr stammt aus der Rückführungsrichtlinie (Artikel 3, Ziffer 3,) und umfasst sowohl die freiwillige als auch die erzwungene Rückführung. Diese Ziffer ist sowohl durch Artikel 15, der Rückführungsrichtlinie als auch Artikel 8, Neufassung der Aufnahmerichtlinie gedeckt. Zudem gibt es hierzu bereits gefestigte höchstgerichtliche Judikatur. So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die bereits manifestierte wiederholte Weigerung bei der Abschiebung mitzuwirken sowie deren erfolgreiche Vereitelung ausreichend Sicherungsbedarf begründet (VwGH vom 11. Juni 2013, 2012/21/0114 und vom 30. August 2011, 2008/21/0588). In einem frühen Stadium des Asylverfahrens bedarf es besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung, können unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (VwGH vom 23. September 2010, 2007/21/0432).

Z 2:Ziffer 2 :

Diese Bestimmung findet sich im Wesentlichen bereits im bisherigen § 76 Abs. 2 Z 3 und ist auch je nach betroffenem Personenkreis sowohl in Art. 8 lit. d Neufassung der Aufnahmerichtlinie sowie in Art. 15 Rückführungsrichtlinie vorgesehen.Diese Bestimmung findet sich im Wesentlichen bereits im bisherigen Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3 und ist auch je nach betroffenem Personenkreis sowohl in Artikel 8, Litera d, Neufassung der Aufnahmerichtlinie sowie in Artikel 15, Rückführungsrichtlinie vorgesehen.

Z 3:Ziffer 3 :

Die Notwendigkeit der Schubhaft kann sich daraus ergeben, dass sich der Fremde vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen und hierüber nach seiner Einreise zusätzlich falsche Angaben gemacht hat (VwGH vom 28. Juni 2007, 2006/21/0051). Zur Prüfung des Sicherungserfordernisses ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu. Die konkrete Situation des Asylwerbers muss geprüft werden, auch wenn er als Fremder vorher in einem sicheren Drittland einen Asylantrag gestellt hat (vgl. VwGH vom 30. August 2007, 2006/21/0027).Die Notwendigkeit der Schubhaft kann sich daraus ergeben, dass sich der Fremde vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen und hierüber nach seiner Einreise zusätzlich falsche Angaben gemacht hat (VwGH vom 28. Juni 2007, 2006/21/0051). Zur Prüfung des Sicherungserfordernisses ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu. Die konkrete Situation des Asylwerbers muss geprüft werden, auch wenn er als Fremder vorher in einem sicheren Drittland einen Asylantrag gestellt hat vergleiche VwGH vom 30. August 2007, 2006/21/0027).

Z 4:Ziffer 4 :

Wenn der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, kann Schubhaft verhängt werden. Erforderlich ist jedoch eine bereits tatsächlich erfolgte (und nicht nur für die Zukunft in Aussicht gestellte) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 (VwGH vom 17. November 2011, 2010/21/0514).Wenn der Asylwerber einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, kann Schubhaft verhängt werden. Erforderlich ist jedoch eine bereits tatsächlich erfolgte (und nicht nur für die Zukunft in Aussicht gestellte) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 (VwGH vom 17. November 2011, 2010/21/0514).

Z 5:Ziffer 5 :

Liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, so kann ab diesem Zeitpunkt die Schubhaft daher jedenfalls (auch) der Sicherung der Abschiebung dienen. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt aber nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist (VwGH vom 28. August 2012, 2010/21/0517). In späteren Stadien des Asylverfahrens - insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung - können schon weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen (VwGH 20. Oktober 2011, 2008/21/0191). Z 6: Auch bei Fällen mit Dublin-Bezug ist darauf zu achten, dass die Schubhaftverhängung keine Standardmaßnahme gegen Asylwerber sein darf (VwGH vom 28. Februar 2008, 2007/21/0391). Siehe auch Erläuterungen zu Z 3.Liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, so kann ab diesem Zeitpunkt die Schubhaft daher jedenfalls (auch) der Sicherung der Abschiebung dienen. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt aber nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist (VwGH vom 28. August 2012, 2010/21/0517). In späteren Stadien des Asylverfahrens - insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung - können schon weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen (VwGH 20. Oktober 2011, 2008/21/0191). Ziffer 6 :, Auch bei Fällen mit Dublin-Bezug ist darauf zu achten, dass die Schubhaftverhängung keine Standardmaßnahme gegen Asylwerber sein darf (VwGH vom 28. Februar 2008, 2007/21/0391). Siehe auch Erläuterungen zu Ziffer 3,

Z 6:Ziffer 6 :

berücksichtigt insbesondere die bisherige Judikatur des VwGH, wonach für die Schubhaftverhängung "besondere Gesichtspunkte vorliegen [müssen], die erkennen ließen, es handle sich um eine von den typischen "Dublin-Fällen" abweichende Konstellation, in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Fremden geschlossen werden könne" (Zl Zl 2014/21/0075 sowie Zl 2013/21/0170 mwN).

Z 7:Ziffer 7 :

Unter diese Ziffer fallen unter anderem Fälle, in denen sich der Fremde aktuell dem gelinderen Mittel entzogen hat (§ 77 Abs. 1 FPG), da dann angenommen werden kann, dass der Zweck der Schubhaft nicht durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Ebenso fallen darunter jene Fälle, in denen sich der Fremde schon in der Vergangenheit dem gelinderen Mittel entzogen hat, in der Zwischenzeit nicht greifbar war und nun wieder aufgetaucht ist. Grundsätzlich gilt der Vorrang des gelinderen Mittels (VfGH vom 3. Oktober 2012, G140/11 ua - G86/12 ua). Fehlt ein Sicherungsbedürfnis, darf jedoch weder gelinderes Mittel noch Schubhaft angeordnet werden (VwGH vom 17.10.2013, 2013/21/0041).Unter diese Ziffer fallen unter anderem Fälle, in denen sich der Fremde aktuell dem gelinderen Mittel entzogen hat (Paragraph 77, Absatz eins, FPG), da dann angenommen werden kann, dass der Zweck der Schubhaft nicht durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Ebenso fallen darunter jene Fälle, in denen sich der Fremde schon in der Vergangenheit dem gelinderen Mittel entzogen hat, in der Zwischenzeit nicht greifbar war und nun wieder aufgetaucht ist. Grundsätzlich gilt der Vorrang des gelinderen Mittels (VfGH vom 3. Oktober 2012, G140/11 ua - G86/12 ua). Fehlt ein Sicherungsbedürfnis, darf jedoch weder gelinderes Mittel noch Schubhaft angeordnet werden (VwGH vom 17.10.2013, 2013/21/0041).

Z 8:Ziffer 8 :

Die Verletzung von Auflagen, Mitwirkungspflichten, der Gebietsbeschränkung oder Meldeverpflichtung kann ein Indiz für das Vorliegen von Fluchtgefahr sein, wobei auch hier gilt, den konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Der Tatbestand der Verletzung der Gebietsbeschränkung fand sich bisher in § 76 Abs. 2a Z 2 (VwGH vom 26. August 2010, 2010/21/0234).Die Verletzung von Auflagen, Mitwirkungspflichten, der Gebietsbeschränkung oder Meldeverpflichtung kann ein Indiz für das Vorliegen von Fluchtgefahr sein, wobei auch hier gilt, den konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Der Tatbestand der Verletzung der Gebietsbeschränkung fand sich bisher in Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer 2, (VwGH vom 26. August 2010, 2010/21/0234).

Z 9:Ziffer 9 :

Dem Gesichtspunkt einer "sozialen Verankerung in Österreich" kommt im Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft wesentliche Bedeutung zu. Dabei kommt es u.a. entscheidend auf das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit oder auf die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes an (VwGH vom 30. August 2011, 2008/21/0107). Je länger somit der Fremde bereits in Österreich ist und je stärker er hier sozial verwurzelt ist, desto stärker müssen auch die Hinweise und Indizien für eine vorliegende Fluchtgefahr sein. Dabei ist zu beachten, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind (VwGH vom 28. Mai 2008, 2007/21/0233).

Indem der Beschwerdeführer nach entsprechendem Vorhalt des Melderegisterauszuges einräumte, dass er doch über zwei Monate in der Nachbarwohnung der ursprünglichen Meldeadresse unangemeldet gewohnt hatte; dem BF auch bewusst gewesen sein muss, dass dieser Umstand, nämlich in einer Wohnung unangemeldet weiter zu wohnen, geeignet ist, die Verwaltungsbehörde über die Zugriffsmöglichkeit auf die eigene Person zu täuschen. hatte die Verwaltungsbehörde im Ergebnis richtig § 76 Abs. 3 Z 1 FPG (Umgehung einer drohenden Abschiebung) als erfüllt angesehen.Indem der Beschwerdeführer nach entsprechendem Vorhalt des Melderegisterauszuges einräumte, dass er doch über zwei Monate in der Nachbarwohnung der ursprünglichen Meldeadresse unangemeldet gewohnt hatte; dem BF auch bewusst gewesen sein muss, dass dieser Umstand, nämlich in einer Wohnung unangemeldet weiter zu wohnen, geeignet ist, die Verwaltungsbehörde über die Zugriffsmöglichkeit auf die eigene Person zu täuschen. hatte die Verwaltungsbehörde im Ergebnis richtig Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG (Umgehung einer drohenden Abschiebung) als erfüllt angesehen.

Zusätzlich kommt im Zusammenhang mit der Umgehung der drohenden Abschiebung dazu, dass der BF sämtliche ihn betreffende Behördenstücke nach rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens und entsprechende Verständigungen darüber permanent missachtete.

und damit ein Verhalten gesetzt, dass darauf hindeutet, dass sich der BF seiner drohenden Abschiebung im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu entziehen versuchte.und damit ein Verhalten gesetzt, dass darauf hindeutet, dass sich der BF seiner drohenden Abschiebung im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu entziehen versuchte.

Gerade durch die Aufnahme von Schwarzarbeit ging die Verwaltungsbehörde im Ergebnis auch zutreffend von einem solchen erheblichen Fehlen sozialer Verankerung aus, aus dem wiederum Fluchtgefahr abzuleiten ist, denn diese konnte der Beschwerdeführer naturgemäß letztlich wiederum nur in einer auf Entziehung vor Behördenkontrollen ausgerichteten Weise erfüllen und war (und ist - dazu siehe auch Spruchpunkt II.) in dieser Hinsicht der Fluchtgefahrtatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG erfüllt.Gerade durch die Aufnahme von Schwarzarbeit ging die Verwaltungsbehörde im Ergebnis auch zutreffend von einem solchen erheblichen Fehlen sozialer Verankerung aus, aus dem wiederum Fluchtgefahr abzuleiten ist, denn diese konnte der Beschwerdeführer naturgemäß letztlich wiederum nur in einer auf Entziehung vor Behördenkontrollen ausgerichteten Weise erfüllen und war (und ist - dazu siehe auch Spruchpunkt römisch zwei.) in dieser Hinsicht der Fluchtgefahrtatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG erfüllt.

Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG idgF maßgeblich:Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist Paragraph 77, FPG idgF maßgeblich:

§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [ ]Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [ ]

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Im vorliegenden Fall scheidet, abgesehen vom Bestehen erheblicher Fluchtgefahr, mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus.Im vorliegenden Fall scheidet, abgesehen vom Bestehen erheblicher Fluchtgefahr, mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, des Paragraph 77, FPG idgF aus.

Insbesondere aber durch sein bisheriges oben eingehend erörtertes Verhalten, insbesondere die Wohnungsnahme in der Nachbarwohnung ohne polizeiliche Meldung, aber auch die Verrichtung von "Schwarzarbeit", die schon naturgemäß - wegen drohender Kontrollen - mit der Gefahr des Untertauchens verbunden ist, musste sich für die Behörde auch nicht der Schluss aufdrängen, dass er "sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion melden" gemeldet hätte; dies gilt/galt auch für "die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen".

Aufgrund des Vorliegens erheblicher Fluchtgefahr kam daher zu keinem Zeitpunkt der bisherigen Schubhaftanhaltung die Anwendung gelinderter Mittel in Frage.

Wie aufgezeigt, vermag die Beschwerde zu keiner Änderung der Annahme des Bestehens erheblicher Fluchtgefahr führen, sodass sich im Ergebnis der Schubhaftbescheid und die darauf aufbauende Anhaltung bis zur Beschwerdeerhebung als rechtmäßig darstellt - ebenso wie die Anhaltung bis zum Entscheidungszeitpunkt - hinsichtlich des Ausspruches der Fortsetzung der Schubhaft siehe sogleich.

Darauf aufbauend ist im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit den öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Rechtsordnung der Vorrang gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers an seiner Freiheit - er verfügt über keine nennenswerten sozialen Anknüpfungspunkte und hat keine Familienangehörigen in Österreich - einzuräumen.

Auch in zeitlicher Hinsicht stößt die bis dato nicht allzu lange Anhaltung bis zum Entscheidungszeitpunkt auf keine Bedenken. Zur Frage der Verhältnismäßigkeit siehe auch noch Spruchpunkt II.Auch in zeitlicher Hinsicht stößt die bis dato nicht allzu lange Anhaltung bis zum Entscheidungszeitpunkt auf keine Bedenken. Zur Frage der Verhältnismäßigkeit siehe auch noch Spruchpunkt römisch zwei.

.Spruchpunkt II.: (Fortsetzung der Anhaltung).Spruchpunkt römisch zwei.: (Fortsetzung der Anhaltung)

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Da der Beschwerdeführer aktuell (in Schubhaft) angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Anhaltung innerhalb einer Woche abzusprechen.

Zusätzlich ist aber hervorzuheben, dass hinsichtlich des BF im Falle der Freilassung eine denkbar negative Prognose abzugeben ist. Der BF gab an, dass er weiterhin sein Leben in der bisherigen Form, also durch "Schwarzarbeit", finanzieren würde. Der BF wusste im Falle der Freilassung keine entsprechende Wohnadresse bekannt zu geben, wo er sich für die Verwaltungsbehörde bereithalten würde. Er konnte lediglich den Namen eines Freundes angeben, und wollte erst in der Verhandlung mit diesem wegen Adressenbekanntgabe Kontakt aufnehmen.

Zu guter Letzt ist auch darauf hinzuweisen, dass sich der BF mit großer Wahrscheinlichkeit Abschiebemaßnahmen entziehen wird, gab er jedoch neuerlich unter Anführung bereits behandelter Gründe an, nicht nach Indien zurückkehren zu wollen.

In dieser Hinsicht ist also wiederum § 76 Abs. 3 Z 1 und § 76 Abs. 3 Z 9 FPG als erfüllt anzusehen - letzterer eben durch den Umstand zukünftig drohender "Schwarzarbeit".In dieser Hinsicht ist also wiederum Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG als erfüllt anzusehen - letzterer eben durch den Umstand zukünftig drohender "Schwarzarbeit".

Aus all den Gesagten ergibt sich, dass die Anwendung gelinderter Mittel ausscheidet. In Bezug auf den Erlag einer Sicherheitsleistung ist wieder auf das Fehlen entsprechender Mittel hinzuweisen, die gänzlich ungeklärte Wohnungssituation, aber auch die Wiederaufnahme auf "Schwarzarbeit" lassen eine periodische Meldeverpflichtung als nicht anwendbar erscheinen.

Die weitere Anhaltung bis zum 15.03.2018 ist jedenfalls als verhältnismäßig anzusehen, da sie sich bis zu diesem Zeitpunkt jedenfalls in unterem Bereich des gesetzlich Erlaubten bewegt.

Nach dem 15.03.2018 hat die Verwaltungsbehörde ohnehin eine Neuüberprüfung vorzunehmen und die Schubhaft aufzuheben, sollte der Schubhaftzweck, die Abschiebung nach Indien, nicht verwirklichbar sein.

Bis zu diesem Zeitpunkt jedoch ist von der Möglichkeit einer Verwirklichung des Schubhaftzweckes auszugehen und geht daher das entsprechende Vorgehen der Rechtsvertretung in Leere.

Im Übrigen war es das bisherige Verhalten des BF, welches eine Überprüfung seiner Identität verunmöglichte. Die Verwaltungsbehörde hatte bereits nach Abschluss des negativen Asylverfahrens versucht, den BF zur Überprüfung seiner Identität vorzuladen. Dem kam der BF nicht nach. Die Ansetzung des 15.03.2018 erscheint daher insofern als zeitnah, als der BF erst in der zweiten Hälfte des Jänner 2018 von der Polizei aufgegriffen wurde. Auch in dieser Hinsicht konnte dem Vorbringen der Rechtsvertretung nicht gefolgt werden.

Auf den Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war unter Hinweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. 10. 2016, Zl. Ra 2015 21 0091-12, Ro 2015 21 0031-3, nicht näher einzugehen.

Zu Spruchpunkt III und IV. (Kostenbegehren):Zu Spruchpunkt römisch drei und römisch vier. (Kostenbegehren):

In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§22In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß Paragraph 56, (3) leg. cit. die §§22

(1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:(1a) leg. cit. und Paragraph 35, VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:

§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Be schwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Be schwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

§ 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG

(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.

Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind §35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind §35 Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, lautet:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.

In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des § 1 Z 3 und Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20, zuzusprechen.In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20, zuzusprechen.

In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt III. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei (im Sinne des § 35 Abs. 3 VwGVG) auf der Grundlage des § 35 Abs. 1 VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt IV.).In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt römisch drei. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei (im Sinne des Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG) auf der Grundlage des Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt römisch vier.).

Zu Spruchpunkt V (Verfahrenshilfe):Zu Spruchpunkt römisch fünf (Verfahrenshilfe):

Der seit 1. Jänner 2017 geltende, mit der Novelle BGBl. I Nr. 24/2017 eingefügte § 8a VwGVG lautet auszugsweise:Der seit 1. Jänner 2017 geltende, mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, eingefügte Paragraph 8 a, VwGVG lautet auszugsweise:

§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. ...Paragraph 8 a, (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. ...

(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird."(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird."

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - VwGH v. 31.08.2017, Ro 2017/21/0004 -

"enthält § 52 BFA-VG für bestimmte Verfahren, wie auch für das Schubhaftbeschwerdeverfahren, nähere Regelungen betreffend die unentgeltliche Beigabe eines Rechtsberaters, dessen Anforderungsprofil in § 48 BFA-VG im Einzelnen umschrieben ist, (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2017, Ra 2016/21/0152, in dem Punkt 2. der Entscheidungsgründe in Rz 26 dahin zusammengefasst wurde, dass es in Anbetracht der den Rechtsberatern nach dem FrÄG 2015 gemäß § 52 Abs. 2 BFA-VG im Schubhaftbeschwerdeverfahren zukommenden Befugnisse und Verpflichtungen zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes nicht der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer bedarf)."enthält Paragraph 52, BFA-VG für bestimmte Verfahren, wie auch für das Schubhaftbeschwerdeverfahren, nähere Regelungen betreffend die unentgeltliche Beigabe eines Rechtsberaters, dessen Anforderungsprofil in Paragraph 48, BFA-VG im Einzelnen umschrieben ist, vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2017, Ra 2016/21/0152, in dem Punkt 2. der Entscheidungsgründe in Rz 26 dahin zusammengefasst wurde, dass es in Anbetracht der den Rechtsberatern nach dem FrÄG 2015 gemäß Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG im Schubhaftbeschwerdeverfahren zukommenden Befugnisse und Verpflichtungen zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes nicht der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer bedarf).

Allerdings lässt sich § 52 BFA-VG nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als "abschließende" Regelung der Verfahrenshilfe verstehen. Sonst würde sich unter Gleichheitsgesichtspunkten die Frage stellen, welche sachliche Rechtfertigung es gibt, dass in den von § 52 BFA-VG erfassten Verfahren eine - für andere Verfahren vor den Verwaltungsgerichten im Wege des § 8a Abs. 2 VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO vorgesehene - Befreiung von der Entrichtung der Pauschalgebühr für die Beschwerde generell nicht möglich sein soll. Eine solche sachliche Rechtfertigung wird weder in der Amtsrevision dargetan, noch lässt sie sich den erwähnten ErläutRV (aaO. 2), auf die das BFA in der Revision noch rekurriert und wonach § 8a VwGVG "imAllerdings lässt sich Paragraph 52, BFA-VG nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als "abschließende" Regelung der Verfahrenshilfe verstehen. Sonst würde sich unter Gleichheitsgesichtspunkten die Frage stellen, welche sachliche Rechtfertigung es gibt, dass in den von Paragraph 52, BFA-VG erfassten Verfahren eine - für andere Verfahren vor den Verwaltungsgerichten im Wege des Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO vorgesehene - Befreiung von der Entrichtung der Pauschalgebühr für die Beschwerde generell nicht möglich sein soll. Eine solche sachliche Rechtfertigung wird weder in der Amtsrevision dargetan, noch lässt sie sich den erwähnten ErläutRV (aaO. 2), auf die das BFA in der Revision noch rekurriert und wonach Paragraph 8 a, VwGVG "im

Anwendungsbereich des BFA-VG ... (überhaupt) nicht zur Anwendung"

gelangt, entnehmen. Im Übrigen wurde vor dieser pauschalen Beurteilung in den Gesetzesmaterialien auch nur die Beigebung eines Rechtsberaters nach § 52 BFA-VG (anstelle eines rechtsanwaltlichen Verfahrenshelfers) erörtert. Außerdem heißt es im Anschluss an die zitierte Stelle in den ErläutRV noch, die Subsidiarität des § 8a VwGVG habe "auch zur Folge, dass gesetzliche Bestimmungen, die einen entsprechenden Inhalt aufweisen, mit dem Inkrafttreten des vorgeschlagenen Bundesgesetzes nicht außer Kraft treten". Das steht durchaus im Einklang mit der hier vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen Auffassung, wonach die in § 8a Abs. 1 VwGVG normierte Subsidiaritätsklausel nicht zum Tragen kommt, weil § 52 BFA-VG keinen dem § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO iVm § 8a Abs. 2 VwGVG entsprechenden Inhalt aufweist, weil also insoweit "nicht anderes bestimmt ist.gelangt, entnehmen. Im Übrigen wurde vor dieser pauschalen Beurteilung in den Gesetzesmaterialien auch nur die Beigebung eines Rechtsberaters nach Paragraph 52, BFA-VG (anstelle eines rechtsanwaltlichen Verfahrenshelfers) erörtert. Außerdem heißt es im Anschluss an die zitierte Stelle in den ErläutRV noch, die Subsidiarität des Paragraph 8 a, VwGVG habe "auch zur Folge, dass gesetzliche Bestimmungen, die einen entsprechenden Inhalt aufweisen, mit dem Inkrafttreten des vorgeschlagenen Bundesgesetzes nicht außer Kraft treten". Das steht durchaus im Einklang mit der hier vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen Auffassung, wonach die in Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG normierte Subsidiaritätsklausel nicht zum Tragen kommt, weil Paragraph 52, BFA-VG keinen dem Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG entsprechenden Inhalt aufweist, weil also insoweit "nicht anderes bestimmt ist.

Demzufolge ist davon auszugehen, dass auch in einem Schubhaftbeschwerdeverfahren - so die Voraussetzungen nach § 8a Abs. 1 VwGVG im jeweiligen Einzelfall vorliegen - die Bewilligung der Verfahrenshilfe in Bezug auf die Befreiung von der Pauschalgebühr für die in § 2 BuLVwG-EGebV genannten Eingaben in Betracht kommt."Demzufolge ist davon auszugehen, dass auch in einem Schubhaftbeschwerdeverfahren - so die Voraussetzungen nach Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG im jeweiligen Einzelfall vorliegen - die Bewilligung der Verfahrenshilfe in Bezug auf die Befreiung von der Pauschalgebühr für die in Paragraph 2, BuLVwG-EGebV genannten Eingaben in Betracht kommt."

Da der BF völlig mittellos ist, die Beschwerde auch nicht als mutwillig eingebracht bzw. von vorhinein als völlig aussichtslos zu bewerten war, war dem entsprechenden Antrag des BF stattzugeben.

Zu Spruchpunkt VI. (Revision):Zu Spruchpunkt römisch sechs. (Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu sämtlichen Spruchpunkten zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.

Die Revision war daher in Bezug auf alle Spruchpunkte nicht zuzulassen.

Schlagworte

Befreiung, Eingabengebühr, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft,
illegale Beschäftigung, Kostenersatz, mangelnder Anknüpfungspunkt,
Mittellosigkeit, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf,
Untertauchen, Verfahrenshilfe, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W117.2187772.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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