Entscheidungsdatum
08.05.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L521 2196378-3/27E
Schriftliche Ausfertigung des am 04.04.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, 1170 Wien, Wattgasse 48, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2019, Zl. 1088262710-151812162, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.04.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, 1170 Wien, Wattgasse 48, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2019, Zl. 1088262710-151812162, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.04.2019 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer wurde im Gefolge seiner schlepperunterstützten unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 16.08.2015 in XXXX erkennungsdienstlich behandelt und eigenen Angaben zufolge vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Ausdruck brachte, internationalen Schutz zu begehren. Der Beschwerdeführer verblieb in weiterer Folge jedoch nicht im Bundesgebiet, sondern verfügte sich unmittelbar im Anschluss nach Schweden, wo er am 31.08.2015 erkennungsdienstlich behandelt wurde. Zu einer Erstbefragung kam es folglich nicht.1. Der Beschwerdeführer wurde im Gefolge seiner schlepperunterstützten unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 16.08.2015 in römisch 40 erkennungsdienstlich behandelt und eigenen Angaben zufolge vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Ausdruck brachte, internationalen Schutz zu begehren. Der Beschwerdeführer verblieb in weiterer Folge jedoch nicht im Bundesgebiet, sondern verfügte sich unmittelbar im Anschluss nach Schweden, wo er am 31.08.2015 erkennungsdienstlich behandelt wurde. Zu einer Erstbefragung kam es folglich nicht.
Am 19.11.2015 wurde der Beschwerdeführer von Schweden gemäß der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 nach Österreich rücküberstellt. Nach der Ankunft im Bundesgebiet stellte er erneut einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 20.11.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt.Am 19.11.2015 wurde der Beschwerdeführer von Schweden gemäß der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 nach Österreich rücküberstellt. Nach der Ankunft im Bundesgebiet stellte er erneut einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 20.11.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt.
Im Rahmen der Erstbefragung legte der Beschwerdeführer dar, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein.Im Rahmen der Erstbefragung legte der Beschwerdeführer dar, den Namen römisch 40 zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein.
Er sei am XXXX in XXXX geboren und habe dort zuletzt auch im Bezirk XXXX gelebt, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und ledig.Er sei am römisch 40 in römisch 40 geboren und habe dort zuletzt auch im Bezirk römisch 40 gelebt, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und ledig.
Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, den Irak am 20.07.2014 legal von XXXX ausgehend über Bagdad im Luftweg in die Türkei verlassen zu haben. Nach einem kurzen Aufenthalt sei er schlepperunterstützt auf dem Seeweg nach Griechenland gelangt und dort nach erkennungsdienstlicher Behandlung des Landes verwiesen worden. In der Folge sei er mit der Fähre auf das Festland gefahren und anschließend mit verschiedenen Verkehrsmitteln und teilweise schlepperunterstützt nach Österreich verbracht worden, wo er am 16.08.2015 von der Polizei in XXXX aufgriffen und erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Dabei habe er einen Asylantrag gestellt, sich jedoch umgehend den Behörden entzogen und ohne befragt worden zu sein nach Schweden gereist, wo er neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe.Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, den Irak am 20.07.2014 legal von römisch 40 ausgehend über Bagdad im Luftweg in die Türkei verlassen zu haben. Nach einem kurzen Aufenthalt sei er schlepperunterstützt auf dem Seeweg nach Griechenland gelangt und dort nach erkennungsdienstlicher Behandlung des Landes verwiesen worden. In der Folge sei er mit der Fähre auf das Festland gefahren und anschließend mit verschiedenen Verkehrsmitteln und teilweise schlepperunterstützt nach Österreich verbracht worden, wo er am 16.08.2015 von der Polizei in römisch 40 aufgriffen und erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Dabei habe er einen Asylantrag gestellt, sich jedoch umgehend den Behörden entzogen und ohne befragt worden zu sein nach Schweden gereist, wo er neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe.
Zu den Gründen seiner Ausreise befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er Student gewesen sei und im Sommer im Transportunternehmen seines Vaters gearbeitet habe. Eines Tages habe die Regierung ihn bzw. das Unternehmen zum Transport eines Strommastes gezwungen. Daraufhin hätten die Milizen des Islamischen Staates ihn, seinen Vater und seinen Onkel bedroht. Er habe daraufhin den Islamischen Staat angezeigt. Später sei seine Heimatstadt vom Islamischen Staat erobert worden und er habe von den die Milizen des Islamischen Staates flüchten müssen.
2. Nach Zulassung des Verfahrens setzt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zunächst keine zeitnahten weiteren Schritte im Verfahren.
3. Am 19.09.2016 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Amtsvermerk der Polizeiinspektion Linz-Landhaus ein, wonach der Beschwerdeführer der Beteiligung an einem Raufhandel verdächtig sei.
Mit Note vom 31.10.2016 informierte die Staatsanwaltschaft Linz das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über die Einbringung eines Strafantrages wegen § 83 Abs. 1 StGB wider den Beschwerdeführer beim Landesgericht Linz.Mit Note vom 31.10.2016 informierte die Staatsanwaltschaft Linz das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über die Einbringung eines Strafantrages wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB wider den Beschwerdeführer beim Landesgericht Linz.
4. Mit Eingabe vom 02.12.2016 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Abschluss-Bericht des Stadtpolizeikommandos Linz vom selben Tage zur Kenntnis gebracht, wonach der volljährige Beschwerdeführer verdächtig sei, unmündigen Personen weiblichen Geschlechts Cannabis zum Konsum überlassen zu haben.
5. Mit Eingabe von 30.12.2016 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seitens der Polizeiinspektion Linz-Landhaus mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer bei einer Übertretung des § 50 WaffG auf frischer Tat betreten wurde, da bei einer Durchsuchung ein Schlagring in seiner Gewahrsame vorgefunden wurde.5. Mit Eingabe von 30.12.2016 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seitens der Polizeiinspektion Linz-Landhaus mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer bei einer Übertretung des Paragraph 50, WaffG auf frischer Tat betreten wurde, da bei einer Durchsuchung ein Schlagring in seiner Gewahrsame vorgefunden wurde.
Mit Note vom 10.01.2017 informierte die Staatsanwaltschaft Linz das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über die Einbringung eines Strafantrages wegen § 50 WaffG wider den Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Linz.Mit Note vom 10.01.2017 informierte die Staatsanwaltschaft Linz das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über die Einbringung eines Strafantrages wegen Paragraph 50, WaffG wider den Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Linz.
6. Mit Eingabe vom 04.01.2017 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Abschluss-Bericht des Stadtpolizeikommandos Linz vom selben Tage zur Kenntnis gebracht, wonach der volljährige Beschwerdeführer verdächtig sei, einer unmündigen Person weiblichen Geschlechts Cannabis zum Konsum geschenkt und ihr dabei mitgeteilt zu haben, dass "er sie ficken" wolle, wobei ein folgender Annäherungsversuch nicht erfolgreich war.
7. Am 31.05.2017 übermittelte das Landesgericht Linz eine den Beschwerdeführer betreffende gekürzte Urteilsausfertigung vom 03.05.2017, XXXX , wonach der Beschwerdeführer des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2 und Abs. 4 Z. 1 Suchtmittelgesetz (SMG), des Vergehendes nach § 50 Abs. 1 Z. 2 WaffG, des Vergehens der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage nach §§ 12 2. Fall, 15 Abs. 1 und 288 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) sowie des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§15 Abs. 1 und 105 StGB schuldig erkannt und gemäß § 27 Abs. 4 SMG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt wurde. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.7. Am 31.05.2017 übermittelte das Landesgericht Linz eine den Beschwerdeführer betreffende gekürzte Urteilsausfertigung vom 03.05.2017, römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 und Absatz 4, Ziffer eins, Suchtmittelgesetz (SMG), des Vergehendes nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG, des Vergehens der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage nach Paragraphen 12, 2. Fall, 15 Absatz eins und 288 Absatz eins, Strafgesetzbuch (StGB) sowie des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§15 Absatz eins und 105 StGB schuldig erkannt und gemäß Paragraph 27, Absatz 4, SMG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt wurde. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Vom Vorwurf des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB wurde der Beschwerdeführer hingegen mangels Schuldbeweis freigesprochen.Vom Vorwurf des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB wurde der Beschwerdeführer hingegen mangels Schuldbeweis freigesprochen.
8. Mit Eingabe vom 14.08.2017 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Abschluss-Bericht des Stadtpolizeikommandos Linz vom 02.08.2017 zur Kenntnis gebracht, wonach der Beschwerdeführer verdächtig sei, am 23.07.2017 im Zuge einer Auseinandersetzung von mehreren Personen in Linz eine Person am Körper verletzt zu haben, indem er mit einem Messer in den linken Oberschenkel dieser Person stach.
9. Am 21.09.2017 wurde der Beschwerdeführer aufgrund einer Anordnung der Staatsanwaltschaft Linz in seiner (meldebehördlich nicht erfassten) Unterkunft in Linz festgenommen. Dem Beschwerdeführer wurde dabei Gelegenheit eingeräumt, Kleidung für den Aufenthalt in der Justizanstalt einzupacken. Dabei wurde von den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der irakische Reisepass des Beschwerdeführers wahrgenommen und dieser nach anfänglicher Weigerung des Beschwerdeführers abgenommen und sichergestellt.
Wider den Beschwerdeführer wurde in der Folge die Untersuchungshaft verhängt.
Ebenfalls am 21.09.2017 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seitens der Polizeiinspektion Linz-Bürgerstraße mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer verdächtig sei, die Leiterin seiner Asylunterkunft am 23.06.2017 gefährlich bedroht zu haben, da ihm entgegen seinem Begehren kein "Privatverzug" bewilligt worden sei.
10. Am 13.10.2017 übermittelte das Landesgericht Linz eine den Beschwerdeführer betreffende gekürzte Urteilsausfertigung vom 13.10.2017, XXXX , wonach der Beschwerdeführer des Verbrechens der versuchten Erpressung nach §§ 15 Abs. 1 und 144 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und gemäß § 144 Abs. 1 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt wurde. Der Vollzug eines Teils der Freiheitsstrafe von 10 Monaten wurde auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.10. Am 13.10.2017 übermittelte das Landesgericht Linz eine den Beschwerdeführer betreffende gekürzte Urteilsausfertigung vom 13.10.2017, römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer des Verbrechens der versuchten Erpressung nach Paragraphen 15, Absatz eins und 144 Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und gemäß Paragraph 144, Absatz eins, StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt wurde. Der Vollzug eines Teils der Freiheitsstrafe von 10 Monaten wurde auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
11. Mit Verfahrensanordnung vom 01.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer der Verlust seines Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet gemäß § 13 Abs. 2 AsylG 2005 wegen Straffälligkeit mitgeteilt.11. Mit Verfahrensanordnung vom 01.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer der Verlust seines Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 wegen Straffälligkeit mitgeteilt.
12. Mit Eingabe vom 16.02.2018 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Abschluss-Bericht des Stadtpolizeikommandos Linz vom 09.02.2018 zur Kenntnis gebracht, wonach der Beschwerdeführer verdächtig sei, seit dem Jahr 2015 im Rahmen einer kriminellen Vereinigung eine die Grenzmenge des § 28b SMG mehrfach übersteigende Menge an Cannabiskraut sowie an Ecstasy-Tabletten in Linz gewinnbringend und gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt bzw. unentgeltlich weitergegeben bzw. erworben und besessen zu haben. Ferner sei der Beschwerdeführer verdächtig, im Jahr 2017 ein Elektroschockgerät besessen und damit gegen § 50 WaffG verstoßen zu haben.12. Mit Eingabe vom 16.02.2018 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Abschluss-Bericht des Stadtpolizeikommandos Linz vom 09.02.2018 zur Kenntnis gebracht, wonach der Beschwerdeführer verdächtig sei, seit dem Jahr 2015 im Rahmen einer kriminellen Vereinigung eine die Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG mehrfach übersteigende Menge an Cannabiskraut sowie an Ecstasy-Tabletten in Linz gewinnbringend und gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt bzw. unentgeltlich weitergegeben bzw. erworben und besessen zu haben. Ferner sei der Beschwerdeführer verdächtig, im Jahr 2017 ein Elektroschockgerät besessen und damit gegen Paragraph 50, WaffG verstoßen zu haben.
13. Am 04.04.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in arabischer Sprache niederschriftlich vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen.
Eingangs bestätigte der Beschwerdeführer, die arabische Sprache zu verstehen. Er bekenne sich zum Islam der sunnitischen Glaubensrichtung und könne sich mit seinem irakischen Reisepass ausweisen. Den Irak habe er am 27.07.2015 verlassen.
Seine gesamte Kernfamilie lebe in Schweden, deshalb sei Schweden auch sein Zielland gewesen. In XXXX verfüge er noch über einen Onkel und vier Tanten väterlicherseits sowie fünf Onkel und zwei Tanten mütterlicherseits. Zur Lage im Herkunftsstaat gab der Beschwerdeführer an, dass sich XXXX nunmehr unter der Kontrolle schiitischer Milzen befinde, die dort den Islamischen Staat bekämpft hätten.Seine gesamte Kernfamilie lebe in Schweden, deshalb sei Schweden auch sein Zielland gewesen. In römisch 40 verfüge er noch über einen Onkel und vier Tanten väterlicherseits sowie fünf Onkel und zwei Tanten mütterlicherseits. Zur Lage im Herkunftsstaat gab der Beschwerdeführer an, dass sich römisch 40 nunmehr unter der Kontrolle schiitischer Milzen befinde, die dort den Islamischen Staat bekämpft hätten.
Befragt nach dem Grund für das Verlassen des Heimatstaates gab der Beschwerdeführer an, er habe der politischen Partei XXXX angehört, einer Nachfolgeorganisation der Baath-Partei. Vor der Ausreise habe er im elterlichen Unternehmen gearbeitet und sei dabei bei einer Transportfahrt von einem Offizier der Bundespolizei gezwungen worden, einen Wachturm der Polizei aufzuladen und zu verlegen. Dabei sei er von den Milizen des Islamischen Staates fotografiert worden. In der Folge habe der Islamische Staat einen Haftbefehl gegen ihn erlassen und diesen in der gesamten Stadt verteilt. Von da an habe er sich versteckt halten müssen. Mit der Zeit hätten iranische Milizen in XXXX den Islamischen Staat bekämpft und dabei auch Männer entführt, die der Partei XXXX angehört hätten. Nachdem er gesehen habe, dass seine Freunde von Milizen verhaftet worden wären, habe er sich einen Reisepass ausstellen lassen und sei ausgereist.Befragt nach dem Grund für das Verlassen des Heimatstaates gab der Beschwerdeführer an, er habe der politischen Partei römisch 40 angehört, einer Nachfolgeorganisation der Baath-Partei. Vor der Ausreise habe er im elterlichen Unternehmen gearbeitet und sei dabei bei einer Transportfahrt von einem Offizier der Bundespolizei gezwungen worden, einen Wachturm der Polizei aufzuladen und zu verlegen. Dabei sei er von den Milizen des Islamischen Staates fotografiert worden. In der Folge habe der Islamische Staat einen Haftbefehl gegen ihn erlassen und diesen in der gesamten Stadt verteilt. Von da an habe er sich versteckt halten müssen. Mit der Zeit hätten iranische Milizen in römisch 40 den Islamischen Staat bekämpft und dabei auch Männer entführt, die der Partei römisch 40 angehört hätten. Nachdem er gesehen habe, dass seine Freunde von Milizen verhaftet worden wären, habe er sich einen Reisepass ausstellen lassen und sei ausgereist.
Auf Nachfrage legte der Beschwerdeführer dar, dass Milizen gezielt Teilnehmer von Demonstrationen verhaftet hätten, die sich vor dem Einmarsch des Islamischen Staates ereignet hätten. Einige seiner festgenommenen Freunde wären in der Folge verschwunden, von anderen habe man die Leichen gefunden. Er selbst erachte sich als gefährdet, da er für die Teilnahme an den Demonstrationen von seiner Partei sogar ausgezeichnet worden sei. Der Rest seiner Familie sei auch ausgereist, die verbliebenen Onkel wären von schiitischen Milizen geschlagen worden.
14. Am 27.04.2018 übermittelte das Landesgericht Linz eine den Beschwerdeführer betreffende gekürzte Urteilsausfertigung vom 26.04.2018, XXXX , wonach der der Beschwerdeführer des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 2 Z. 2 und Abs. 4 Z. 3 SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 SMG sowie des Vergehens der versuchten schweren Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 4 StGB schuldig erkannt und unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 13.10.2017 gemäß § 28a Abs. 4 SMG zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde.14. Am 27.04.2018 übermittelte das Landesgericht Linz eine den Beschwerdeführer betreffende gekürzte Urteilsausfertigung vom 26.04.2018, römisch 40 , wonach der der Beschwerdeführer des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, SMG sowie des Vergehens der versuchten schweren Körperverletzung gemäß Paragraph 84, Absatz 4, StGB schuldig erkannt und unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 13.10.2017 gemäß Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde.
15. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z. 2 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII.). Ferner erkannt, dass der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet ab dem 31.05.2017 gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 AsylG 2005 verloren habe (Spruchpunkt VIII.) und wider den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für die Dauer von sieben Jahren erlassen (Spruchpunkt IX.).15. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sieben.). Ferner erkannt, dass der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet ab dem 31.05.2017 gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 verloren habe (Spruchpunkt römisch acht.) und wider den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für die Dauer von sieben Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch neun.).
16. Gegen diesen, den dem Beschwerdeführer am 15.05.2018 durch Übergabe in der Justizanstalt Linz eigenhändig zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob der Beschwerdeführer am 22.05.2018 mit selbstverfasstem Schriftsatz Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, er habe im Irak Probleme mit anderen Personen und es würden viele Menschen ermordet. Da er gegen die irakische Politik aufgetreten sei werde er gesucht und im Rückkehrfall getötet werden.
17. Die Beschwerdevorlage langte am 12.06.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Schriftsatz vom 12.06.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 18.06.2018, gaben Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe die Übernahme der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers bekannt und erhoben ebenfalls Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2018.
In der Beschwerde wurde - soweit hier von Relevanz - ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten oder hilfsweise eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Ferner wird eventualiter beantragt, die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und ein Aufhebungsantrag gestellt sowie die Behebung des Verlusts des Aufenthaltsrechtes sowie des Einreiseverbotes, eventualiter dessen Herabsetzung begehrt und beantragt, eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen. Schließlich wird die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 BFA-VG ausdrücklich beantragt.In der Beschwerde wurde - soweit hier von Relevanz - ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten oder hilfsweise eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Ferner wird eventualiter beantragt, die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und ein Aufhebungsantrag gestellt sowie die Behebung des Verlusts des Aufenthaltsrechtes sowie des Einreiseverbotes, eventualiter dessen Herabsetzung begehrt und beantragt, eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen. Schließlich wird die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, BFA-VG ausdrücklich beantragt.
In der Sache brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, das belangte Bundesamt habe die angefochtene Entscheidung auf unzureichende Feststellungen zur Lage im Irak und im Besondere zur Lage in XXXX und in den vom Islamischen Staat zurückeroberten und nunmehr von schiitischen Milizen kontrollierten Gebieten gestützt. Aus einschlägigen länderkundlichen Berichten und selbst aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheids ergebe sich, dass schiitische Milizen massive Menschenrechtsverletzungen zu verantworten hätten. Ferner tritt die Beschwerde der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides im Einzelnen substantiiert entgegen und bringt schließlich vor, in Österreich seit etwa eineinhalb Jahren eine Beziehung zu einer österreichischen Staatsangehörigen.In der Sache brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, das belangte Bundesamt habe die angefochtene Entscheidung auf unzureichende Feststellungen zur Lage im Irak und im Besondere zur Lage in römisch 40 und in den vom Islamischen Staat zurückeroberten und nunmehr von schiitischen Milizen kontrollierten Gebieten gestützt. Aus einschlägigen länderkundlichen Berichten und selbst aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheids ergebe sich, dass schiitische Milizen massive Menschenrechtsverletzungen zu verantworten hätten. Ferner tritt die Beschwerde der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides im Einzelnen substantiiert entgegen und bringt schließlich vor, in Österreich seit etwa eineinhalb Jahren eine Beziehung zu einer österreichischen Staatsangehörigen.
18. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.06.2018, L521 2196378-2/7E, auf dessen Begründung verwiesen wird, wurde der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
19. In der Folge veranlasste das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einerseits am 19.07.2018 eine Anfrage bei der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angesprochenen politischen Partei XXXX und deren Aktivitäten. Außerdem wurde am 24.08.2018 jene österreichische Staatsangehörige als Zeugin einvernommen, mit welcher der Beschwerdeführer behauptetermaßen eine Beziehung unterhielt.19. In der Folge veranlasste das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einerseits am 19.07.2018 eine Anfrage bei der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angesprochenen politischen Partei römisch 40 und deren Aktivitäten. Außerdem wurde am 24.08.2018 jene österreichische Staatsangehörige als Zeugin einvernommen, mit welcher der Beschwerdeführer behauptetermaßen eine Beziehung unterhielt.
Die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl übermittelte schließlich am 13.12.2018 mehrere Anfragebeantwortungen zur Lage in XXXX im Allgemeinen und zu den Protesten in XXXX in den Jahren 2012 und 2013 sowie zur Bewegung XXXX .Die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl übermittelte schließlich am 13.12.2018 mehrere Anfragebeantwortungen zur Lage in römisch 40 im Allgemeinen und zu den Protesten in römisch 40 in den Jahren 2012 und 2013 sowie zur Bewegung römisch 40 .
20. Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten neuerlich gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak neuerlich gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 neuerlich nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde wider den Beschwerdeführer neuerlich eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde neuerlich gemäß § 18 Abs. 1 Z. 2 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG 2005 wurde wiederum ausgesprochen, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII.) und erkannt, dass der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet ab dem 31.05.2017 gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 AsylG 2005 verloren habe (Spruchpunkt VIII.) sowie neuerlich wider den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 und 3 FPG 2005 ein Einreiseverbot für die Dauer von sieben Jahren erlassen (Spruchpunkt IX.).20. Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten neuerlich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak neuerlich gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 neuerlich nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde wider den Beschwerdeführer neuerlich eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde neuerlich gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 wurde wiederum ausgesprochen, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sieben.) und erkannt, dass der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet ab dem 31.05.2017 gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 verloren habe (Spruchpunkt römisch acht.) sowie neuerlich wider den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins und 3 FPG 2005 ein Einreiseverbot für die Dauer von sieben Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch neun.).
21. Mit Verfahrensanordnung vom 09.01.2019 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben und der Beschwerdeführer ferner gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.21. Mit Verfahrensanordnung vom 09.01.2019 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben und der Beschwerdeführer ferner gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.
22. Gegen den dem Beschwerdeführer am 09.01.2019 durch Übergabe in der Justizanstalt Linz eigenhändig zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege der dem Beschwerdeführer beigegebenen und von ihm bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen oder hilfsweise des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen oder hilfsweise dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 oder einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt und jedenfalls die Aufhebung des Spruchpunkte VIII. des angefochtenen Bescheides und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht begehrt. Schließlich begehrt der Beschwerdeführer die Aufhebung und in eventu die Herabsetzung des verhängten Aufenthaltsverbotes.In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen oder hilfsweise des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen oder hilfsweise dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 oder einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt und jedenfalls die Aufhebung des Spruchpunkte römisch acht. des angefochtenen Bescheides und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht begehrt. Schließlich begehrt der Beschwerdeführer die Aufhebung und in eventu die Herabsetzung des verhängten Aufenthaltsverbotes.
In der Sache bringt der Beschwerdeführer nach neuerlicher Darlegung des aus seiner Sicht maßgeblichen Sachverhaltes hinsichtlich seiner im Bundesgebiet erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen vor, diese geständig und reumütig zur Kenntnis zu nehmen. Er führe auch derzeit eine Beziehung mit seiner Freundin und spreche Deutsch auf dem Niveau B1, wobei er seine Sprachkenntnisse im Selbststudium erworben habe.
Im Hinblick auf die behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert der Beschwerdeführer, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe ihm die zuletzt eingeholten Länderberichte nicht zur Stellungnahme übermittelt und demgemäß das Recht auf Parteiengehör verletzt. Auch im zweiten Rechtsgang sei das Ermittlungsverfahren unzureichend geblieben, da die belangte Behörde ihrer Entscheidung neuerliche keine einschlägigen Länderberichte zum "konkreten Fluchtvorbringen der BF" berücksichtigt habe, wobei in der Folge zahlreiche weitere Berichte zur Lage im Irak sowie die Position des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge vom 14.11.2016 zur Rückkehr in den Irak als einschlägig bezeichnet und zitiert werden.
Zur Beweiswürdigung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass diese weitgehend jener des im ersten Beschwerdeverfahren aufgehobenen Bescheides entsprechen würde, sodass die seinerzeitigen Beschwerdeausführungen aufrechterhalten würden. Die vom Beschwerdeführer angesprochenen Drohungen des Islamischen Staates würden sich bei "einer Freundin" befinden, die unterblieben Vorlage könne dem Beschwerdeführer daher nicht angelastet werden. Der Islamische Staat bestehe in XXXX aus "ein paar Personen", die nach wie vor dort aufhältig wären und "auf Befehl schießen" würden. Die Milizen des Islamischen Staates würden auch nach wie vor über die Kapazität verfügen, den gegen den Beschwerdeführer erlassenen Haftbefehl zu vollziehen. Aufgrund seiner Teilnahme an regierungskritischen Demonstrationen sei der Beschwerdeführer nunmehr auch dem Vorwurf ausgesetzt, zum Erstarken des Islamischen Staates beigetragen zu haben und ergebe sich daraus eine Gefährdung seitens schiitischer Milizen.Zur Beweiswürdigung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass diese weitgehend jener des im ersten Beschwerdeverfahren aufgehobenen Bescheides entsprechen würde, sodass die seinerzeitigen Beschwerdeausführungen aufrechterhalten würden. Die vom Beschwerdeführer angesprochenen Drohungen des Islamischen Staates würden sich bei "einer Freundin" befinden, die unterblieben Vorlage könne dem Beschwerdeführer daher nicht angelastet werden. Der Islamische Staat bestehe in römisch 40 aus "ein paar Personen", die nach wie vor dort aufhältig wären und "auf Befehl schießen" würden. Die Milizen des Islamischen Staates würden auch nach wie vor über die Kapazität verfügen, den gegen den Beschwerdeführer erlassenen Haftbefehl zu vollziehen. Aufgrund seiner Teilnahme an regierungskritischen Demonstrationen sei der Beschwerdeführer nunmehr auch dem Vorwurf ausgesetzt, zum Erstarken des Islamischen Staates beigetragen zu haben und ergebe sich daraus eine Gefährdung seitens schiitischer Milizen.
Bei den Demonstrationen sei der Beschwerdeführer von der Polizei sogar festgenommen worden. Dabei habe ihm die Polizei mit dem Fuß in das Gesicht geschlagen. Nachdem er den Vorfall angezeigt hatte, habe ihn der Richter ausgelacht und ihm mitgeteilt, dass er dem Beschwerdeführer nicht helfen könne. Darüber hinaus habe die schiitische Miliz "in die Gruppe" gesagt, dass die Demonstranten Schuld am Erstarken des Islamischen Staates tragen würden und eine Zeit kommen würde, in der "euer Kopf" der Miliz gehören würde. Der Beschwerdeführer habe sich schließlich bis zur Ausreise versteckt, sich niemals länger als einen Ort an einem Tag aufgehalten und sei die Ausreise im Jahr 2015 dann einfacher möglich gewesen. Als sunnitischer Araber könne er nunmehr nirgends im Irak Zuflucht finden.
23. Die Beschwerdevorlage langte am 11.02.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
24. Zur Vorbereitung der für den 04.04.2019 anberaumten mündlichen Verhandlung wurden zunächst die den Beschwerdeführer betreffenden Akten XXXX , XXXX und XXXX des Landesgerichts Linz amtswegig beigeschafft und bei der Justizanstalt Ried im Innkreis ein Bericht über das Betragen des Beschwerdeführers sowie die von ihm empfangenen Besucher angefordert.24. Zur Vorbereitung der für den 04.04.2019 anberaumten mündlichen Verhandlung wurden zunächst die den Beschwerdeführer betreffenden Akten römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 des Landesgerichts Linz amtswegig beigeschafft und bei der Justizanstalt Ried im Innkreis ein Bericht über das Betragen des Beschwerdeführers sowie die von ihm empfangenen Besucher angefordert.
Ferner wurden der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2019 und vom 21.03.2019 aktuelle Länderdokumentationsunterlagen zur allgemeinen Lage im Irak und in XXXX sowie die im Verfahren erster Instanz eingeholten Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl insbesondere hinsichtlich der Proteste in XXXX in den Jahren 2012 und 2013 sowie zu XXXX zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt und jeweils die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb einer Frist schriftlich oder in der Verhandlung mündlich Stellung zu nehmen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, über allenfalls in der Haft absolvierte Therapien oder Behandlungen Bestätigungen vorzulegen.Ferner wurden der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2019 und vom 21.03.2019 aktuelle Länderdokumentationsunterlagen zur allgemeinen Lage im Irak und in römisch 40 sowie die im Verfahren erster Instanz eingeholten Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl insbesondere hinsichtlich der Proteste in römisch 40 in den Jahren 2012 und 2013 sowie zu römisch 40 zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt und jeweils die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb einer Frist schriftlich oder in der Verhandlung mündlich Stellung zu nehmen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, über allenfalls in der Haft absolvierte Therapien oder Behandlungen Bestätigungen vorzulegen.
Eine diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers langte am 21.03.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein, die Vorlage von Nachweisen über in der Haft absolvierte Therapien oder Behandlungen unterblieb.
25. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte am 15.03.2019 den Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 06.03.2019, wonach der Beschwerdeführer am 05.05.2019 gemäß § 46 Abs. 2 StGB bedingt entlassen werde.25. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte am 15.03.2019 den Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 06.03.2019, wonach der Beschwerdeführer am 05.05.2019 gemäß Paragraph 46, Absatz 2, StGB bedingt entlassen werde.
26. Am 04.04.2019 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des aus der Strafhaft vorgeführten Beschwerdeführers, seiner rechtsfreundlichen Vertretung und eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen sowie die aktuelle Lageentwicklung im Irak anhand der dem Beschwerdeführer im Vorfeld übermittelnden Länderdokumentationsunterlagen erörtert. Darüber hinaus wurde die (vormalige) Freundin des Beschwerdeführers, XXXX XXXX , als Zeugin einvernommen und wurde Einsicht in vom Beschwerdeführer erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Videoaufnahmen genommen.26. Am 04.04.2019 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des aus der Strafhaft vorgeführten Beschwerdeführers, seiner rechtsfreundlichen Vertretung und eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen sowie die aktuelle Lageentwicklung im Irak anhand der dem Beschwerdeführer im Vorfeld übermittelnden Länderdokumentationsunterlagen erörtert. Darüber hinaus wurde die (vormalige) Freundin des Beschwerdeführers, römisch 40 römisch 40 , als Zeugin einvernommen und wurde Einsicht in vom Beschwerdeführer erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Videoaufnahmen genommen.
Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen mündlich verkündet und seitens des Beschwerdeführers mit Eingabe vom selben Tag die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , er ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er wurde am XXXX in der Stadt XXXX im Gouvernement Salah ad-Din geboren und lebte dort bis zur Ausreise. Der Beschwerdeführer ist Moslem und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er ist ledig und hat keine Kinder.1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , er ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er wurde am römisch 40 in der Stadt römisch 40 im Gouvernement Salah ad-Din geboren und lebte dort bis zur Ausreise. Der Beschwerdeführer ist Moslem und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er ist ledig und hat keine Kinder.
Der Beschwerdeführer ist gesund und steht nicht in medizinischer Behandlung.
Der Beschwerdeführer besuchte in XXXX die Grundschule und anschließend eine weiterführende Schule im Gesamtausmaß von zwölf Jahren, ohne die Matura abzulegen. Nach dem Abgang von der Schule im Jahr 2012 arbeitete der Beschwerdeführer im elterlichen Transportbetrieb, für sein Auskommen kam sein Vater auf.Der Beschwerdeführer besuchte in römisch 40 die Grundschule und anschließend eine weiterführende Schule im Gesamtausmaß von zwölf Jahren, ohne die Matura abzulegen. Nach dem Abgang von der Schule im Jahr 2012 arbeitete der Beschwerdeführer im elterlichen Transportbetrieb, für sein Auskommen kam sein Vater auf.
Die Eltern des Beschwerdeführers und seine Geschwister halten sich derzeit aufgrund von Aufenthaltstiteln in Schweden auf, sie sind dort nicht asylberechtigt. Der Vater des Beschwerdeführers betreibt außerdem ein Transportunternehmen in Erbil im Irak. Er reist zu diesem Zweck zumindest zweimal jährlich von Schweden in den Irak. In XXXX verfügt der Beschwerdeführer über einen Onkel väterlicherseits und fünf Onkel mütterlicherseits sowie vier Tanten väterlicherseits und zwei Tanten mütterlicherseits samt deren zahlreichen Nachkommen, wobei die exakte Anzahl der in XXXX lebenden Cousinen und Cousins des Beschwerdeführers nicht feststellbar ist. In XXXX leben außerdem die zwei Großmütter des Beschwerdeführers, die Großväter sind bereits verstorben.Die Eltern des Beschwerdeführers und seine Geschwister halten sich derzeit aufgrund von Aufenthaltstiteln in Schweden auf, sie sind dort nicht asylberechtigt. Der Vater des Beschwerdeführers betreibt außerdem ein Transportunternehmen in Erbil im Irak. Er reist zu diesem Zweck zumindest zweimal jährlich von Schweden in den Irak. In römisch 40 verfügt der Beschwerdeführer über einen Onkel väterlicherseits und fünf Onkel mütterlicherseits sowie vier Tanten väterlicherseits und zwei Tanten mütterlicherseits samt deren zahlreichen Nachkommen, wobei die exakte Anzahl der in römisch 40 lebenden Cousinen und Cousins des Beschwerdeführers nicht feststellbar ist. In römisch 40 leben außerdem die zwei Großmütter des Beschwerdeführers, die Großväter sind bereits verstorben.
Am 23.07.2015 verließ der Beschwerdeführer den Irak legal im Wege des internationalen Flughafens Bagdad im Luftweg in die Türkei und gelangte in der Folge schlepperunterstützt auf dem Seeweg nach Griechenland und weiter nach Österreich, wo er am 16.08.2015 in XXXX erkennungsdienstlich behandelt wurde und eigenen Angaben zufolge internationalen Schutz beantragte. Der Beschwerdeführer entzog sich jedoch in weiterer Folge unmittelbar den weiteren Amtshandlungen und reiste sogleich nach Schweden, wo er am 31.08.2015 erkennungsdienstlich behandelt wurde und eigenen Angaben zufolge neuerlich internationalen Schutz beantragte.Am 23.07.2015 verließ der Beschwerdeführer den Irak legal im Wege des internationalen Flughafens Bagdad im Luftweg in die Türkei und gelangte in der Folge schlepperunterstützt auf dem Seeweg nach Griechenland und weiter nach Österreich, wo er am 16.08.2015 in römisch 40 erkennungsdienstlich behandelt wurde und eigenen Angaben zufolge internationalen Schutz beantragte. Der Beschwerdeführer entzog sich jedoch in weiterer Folge unmittelbar den weiteren Amtshandlungen und reiste sogleich nach Schweden, wo er am 31.08.2015 erkennungsdienstlich behandelt wurde und eigenen Angaben zufolge neuerlich internationalen Schutz beantragte.
Am 19.11.2015 wurde der Beschwerdeführer von Schweden gemäß der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 nach Österreich rücküberstellt. Nach der Ankunft im Bundesgebiet stellte er wieder einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am 20.11.2015 erstbefragt.Am 19.11.2015 wurde der Beschwerdeführer von Schweden gemäß der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 nach Österreich rücküberstellt. Nach der Ankunft im Bundesgebiet stellte er wieder einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am 20.11.2015 erstbefragt.
1.2. Der Beschwerdeführer hatte in seinem Herkunftsstaat keine Schwierigkeiten aufgrund seiner arabischen Volksgruppenzugehörigkeit und seines sunnitischen Religionsbekenntnisses zu gewärtigen.
Der Beschwerdeführer beteiligte sich an Protesten der Bewegung XXXX in der Stadt XXXX in den Jahren 2012 und 2013, nahm dabei aber keine exponierte Stellung ein. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Zuge dieser Proteste Gewalt gegen Sicherheitskräfte oder schiitische Milizen ausübte oder er selbst von Sicherheitskräften oder schiitischen Milizen festgenommen, bedroht oder /oder physischer Gewalt ausgesetzt war. Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass wider den Beschwerdeführer aufgrund seiner Beteiligung an den erwähnten Protesten im Herkunftsstaat wegen des Vorwurfs einer strafbaren Handlung ein Haftbefehl erlassen wurde oder er in anderer Weise behördlich oder gerichtlich gesucht wurde. Ebenfalls kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Teilnahme an diesen Protesten vor der Ausreise von schiitischen Milizen gesucht wurde.Der Beschwerdeführer beteiligte sich an Protesten der Bewegung römisch 40 in der Stadt römisch 40 in den Jahren 2012 und 2013, nahm dabei aber keine exponierte Stellung ein. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Zuge dieser Proteste Gewalt gegen Sicherheitskräfte oder schiitische Milizen ausübte oder er selbst von Sicherheitskräften oder schiitischen Milizen festgenommen, bedroht oder /oder physischer Gewalt ausgesetzt war. Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass wider den Beschwerdeführer aufgrund seiner Beteiligung an den erwähnten Protesten im Herkunftsstaat wegen des Vorwurfs einer strafbaren Handlung ein Haftbefehl erlassen wurde oder er in anderer Weise behördlich oder gerichtlich gesucht wurde. Ebenfalls kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Teilnahme an diesen Protesten vor der Ausreise von schiitischen Milizen gesucht wurde.
Es kann abseits davon nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat dort einer anderweitigen individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsregion einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre.
Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in seine Herkunftsregion der Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch schiitische Milizen oder der Gefahr von Übergriffen schiitischer Milizen oder von psychischer und/oder physischer Gewalt aufgrund seines sunnitischen Religionsbekenntnisses oder seiner Teilnahme an Protesten der Bewegung XXXX in der Stadt XXXX in den Jahren 2012 und 2013 mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre.Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in seine Herkunftsregion der Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch schiitische Milizen oder der Gefahr von Übergriffen schiitischer Milizen oder von psychischer und/oder physischer Gewalt aufgrund seines sunnitischen Religionsbekenntnisses oder seiner Teilnahme an Protesten der Bewegung römisch 40 in der Stadt römisch 40 in den Jahren 2012 und 2013 mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre.
Der Beschwerdeführer ist im Fall einer Rückkehr in seine Herkunftsregion auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt seitens verbliebener Anhänger des Islamischen Staates und/oder schiitischer Milizen ausgesetzt.
Es kann schließlich nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat von Strafverfolgungsbehörden gesucht wird bzw. ihm im Fall einer Rückkehr in den Irak Strafverfolgung drohen würde. Ferner wird dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in ihre Herkunftsregion nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Anhängerschaft bzw. Unterstützung des Islamischen Staates oder ein sonstiges Naheverhältnis zum Islamischen Staat vor der Ausreise unterstellt werden.
1.3. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die Todesstrafe droht. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder extremistische Anschläge im Irak.
1.4. Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder, arbeits- und anpassungsfähiger Mensch mit grundlegender Ausbildung in der Schule sowie mit im Herkunftsstaat erworbener grundlegender Schulbildung und erster Berufserfahrung im Transportgewerbe. Der Beschwerdeführer verfügt über eine - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherte Existenzgrundlage in seinem Herkunftsstaat, eine Wohnmöglichkeit in seiner Familie gehörenden Häusern in XXXX sowie über familiäre Anknüpfungspunkte in seiner Herkunftsregion. Dem Beschwerdeführer ist darüber hinaus die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung seines Auskommens möglich und zumutbar.1.4. Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder, arbeits- und anpassungsfähiger Mensch mit grundlegender Ausbildung in der Schule sowie mit im Herkunftsstaat erworbener grundlegender Schulbildung und erster Berufserfahrung im Transportgewerbe. Der Beschwerdeführer verfügt über eine - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherte Existenzgrundlage in seinem Herkunftsstaat, eine Wohnmöglichkeit in seiner Familie gehörenden Häusern in römisch 40 sowie über familiäre Anknüpfungspunkte in seiner Herkunftsregion. Dem Beschwerdeführer ist darüber hinaus die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung seines Auskommens möglich und zumutbar.
Der Beschwerdeführer verfügt über ein irakisches Ausweisdokument im Original (Reisepass).
1.5. Der Beschwerdeführer hält sich seit dem 19.11.2015 in Österreich auf. Er reiste rechtswidrig bereits am 16.08.2015 in das Bundesgebiet ein, verließ dieses jedoch umgehend, um zu seiner Familie nach Schweden weiterzureisen. Am 19.11.2015 wurde der Beschwerdeführer von Schweden gemäß der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 nach Österreich rücküberstellt. Er ist seither durchgehend im Bundesgebiet als Asylwerber aufhältig und verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel.1.5. Der Beschwerdeführer hält sich seit dem 19.11.2015 in Österreich auf. Er reiste rechtswidrig bereits am 16.08.2015 in das Bundesgebiet ein, verließ dieses jedoch umgehend, um zu seiner Familie nach Schweden weiterzureisen. Am 19.11.2015 wurde der Beschwerdeführer von Schweden gemäß der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 nach Österreich rücküberstellt. Er ist seither durchgehend im Bundesgebiet als Asylwerber aufhältig und verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2017, zugestellt am selben Tag, wurde dem Beschwerdeführer der Verlust des Aufenthaltsrechtes wegen Straffälligkeit zur Kenntnis gebracht.
Der Beschwerdeführer bezog vom 26.11.2015 an bis zum 10.07.2017 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und war zunächst im Stadtgebiet von Linz in einer Unterkunft für Asylwerber untergebracht. Nach disziplinären Auffälligkeiten wurde der Beschwerdeführer mit 03.04.2017 in eine Unterkunft für Asylwerber in der Gemeinde XXXX verlegt. Am 23.06.2017 bedrohte der Beschwerdeführer die Leiterin der von der Volkshilfe betriebenen Asylunterkunft XXXX in Linz, XXXX , weil ihm trotz Verlangen keine Privatunterkunft bewilligt wurde. Am 30.06.2018 legte der Beschwerdeführer gegenüber Beamten der Grundversorgungsstelle Oberösterreich dar, die Genehmigung zum "Privatverzug" zu wollen, da er genug Geld von seinen Eltern erhalten würde. Er habe "bis jetzt keinen Stress machen" wollen, wenn er aber nicht bekomme was er wolle, werde sich das ändern. Er fürchte niemanden und müsse sich nur vor Allah rechtfertigen. Afghanen und Afrikaner wären aus seiner Sicht Menschen zweiter Klasse.Der Beschwerdeführer bezog vom 26.11.2015 an bis zum 10.07.2017 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und war zunächst im Stadtgebiet von Linz in einer Unterkunft für Asylwerber untergebracht. Nach disziplinären Auffälligkeiten wurde der Beschwerdeführer mit 03.04.2017 in eine Unterkunft für Asylwerber in der Gemeinde römisch 40 verlegt. Am 23.06.2017 bedrohte der Beschwerdeführer die Leiterin der von der Volkshilfe betriebenen Asylunterkunft römisch 40 in Linz, römisch 40 , weil ihm trotz Verlangen keine Privatunterkunft bewilligt wurde. Am 30.06.2018 legte der Beschwerdeführer gegenüber Beamten der Grundversorgungsstelle Oberösterreich dar, die Genehmigung zum "Privatverzug" zu wollen, da er genug Geld von seinen Eltern erhalten würde. Er habe "bis jetzt keinen Stress machen" wollen, wenn er aber nicht bekomme was er wolle, werde sich das ändern. Er fürchte niemanden und müsse sich nur vor Allah rechtfertigen. Afghanen und Afrikaner wären aus seiner Sicht Menschen zweiter Klasse.
Nach dem 10.07.2017 erschien der Beschwerdeführer in seinem Quartier in der Gemeinde XXXX nicht mehr, sodass die Leistungen der Grundversorgung eingestellt wurden. Eine Wiederaufnahme in ein anderes Quartier in der Gemeinde XXXX wurde in der Folge zwar bewilligt, der Beschwerdeführer erschien dort jedoch nicht und verlangte bei einer neuerlichen Vorsprache am 31.07.2017 ein Quartier im Stadtgebiet von Linz oder eine Privatunterkunft, was ihm neuerlich nicht bewilligt wurde. Das ihm angebotenen Quartier in der Gemeinde XXXX lehnte der Beschwerdeführer ab.Nach dem 10.07.2017 erschien der Beschwerdeführer in seinem Quartier in der Gemeinde römisch 40 nicht mehr, sodass die Leistungen der Grundversorgung eingestellt wurden. Eine Wiederaufnahme in ein anderes Quartier in der Gemeinde römisch 40 wurde in der Folge zwar bewilligt, der Beschwerdeführer erschien dort jedoch nicht und verlangte bei einer neuerlichen Vorsprache am 31.07.2017 ein Quartier im Stadtgebiet von Linz oder eine Privatunterkunft, was ihm neuerlich nicht bewilligt wurde. Das ihm angebotenen Quartier in der Gemeinde römisch 40 lehnte der Beschwerdeführer ab.
Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet vor seiner Inhaftierung nicht legal erwerbstätig und es wurde ihm auch keine bestimmte Erwerbstätigkeit am regulären Arbeitsmarkt in verbindlicher Weise durch Abschluss eines (bedingten) Dienstvertrages zugesichert. Während seines Aufenthaltes in der Justizanstalt Linz war der Beschwerdeführer in der dortigen Tischlerei und als Hausarbeiter tätig. Für die Zeit nach der Entlassung aus der Strafhaft wurde dem Beschwerdeführer mündlich eine Anstellung in einer Autowaschanlage an einem dem Beschwerdeführer nicht bekannten Ort im Umkreis von Linz in Aussicht gestellt.
Am 20.09.2017 ordnete die Staatsanwaltschaft Linz die Festnahme des Beschwerdeführers an, die Festnahme wurde am 21.09.2017 vollzogen und mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 22.09.2017, XXXX , die Untersuchungshaft verhängt. Der Beschwerdeführer ist seither in Haft (derzeit in Strafhaft in der Justizanstalt Ried im Innkreis).Am 20.09.2017 ordnete die Staatsanwaltschaft Linz die Festnahme des Beschwerdeführers an, die Festnahme wurde am 21.09.2017 vollzogen und mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 22.09.2017, römisch 40 , die Untersuchungshaft verhängt. Der Beschwerdeführer ist seither in Haft (derzeit in Strafhaft in der Justizanstalt Ried im Innkreis).
Der Beschwerdeführer verrichtete im Bundesgebiet keine gemeinnützigen Tätigkeiten. Er hat in Österreich - von zwei Großcousins abgesehen - keine Verwandten und pflegt im Übrigen normale soziale Kontakte zu Personen aus dem arabischen Kulturkreis und auch zu österreichischen Staatsangehörigen.
Der Beschwerdeführer ist für keine Person im Bundesgebiet sorgepflichtig und in Österreich alleinstehend. Er besuchte keine Deutschkurse und legte keine Prüfungen ab, verfügt jedoch aufgrund seiner sozialen Kontakte über fortgeschrittene Kenntnisse der deutschen Sprache.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Der Beschwerdeführer wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Der Beschwerdeführer wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO.
1.6. Der Beschwerdeführer wurde mit gekürzt ausgefertigtem Urteil des Landesgerichts Linz vom 03.05.2017, XXXX des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2 und Abs. 4 Z. 1 Suchtmittelgesetz (SMG), des Vergehendes nach § 50 Abs. 1 Z. 2 WaffG, des Vergehens der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage nach §§ 12 2. Fall, 15 Abs. 1 und 288 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) sowie des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§15 Abs. 1 und 105 StGB schuldig erkannt.1.6. Der Beschwerdeführer wurde mit gekürzt ausgefertigtem Urteil des Landesgerichts Linz vom 03.05.2017, römisch 40 des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 und Absatz 4, Ziffer eins, Suchtmittelgesetz (SMG), des Vergehendes nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG, des Vergehens der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage nach Paragraphen 12, 2. Fall, 15 Absatz eins und 288 Absatz eins, Strafgesetzbuch (StGB) sowie des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§15 Absatz eins und 105 StGB schuldig erkannt.
Demnach hat der Beschwerdeführer in den Monaten August und September 2016 in Linz vorschriftswidrig Suchtgift erworben, besessen und einem anderen überlassen, wobei er auch einer Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglichte und selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als die Minderjährige war, indem er wiederholt insgesamt unbekannte Mengen Cannabiskraut erwarb und bis zum Eigenkonsum bzw. gemeinsamen Konsum mit Bekannten besaß und bei zumindest zwei bis drei Zusammentreffen mit der minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , dieser unbekannte Mengen Cannabiskraut (je einen Joint) zum kostenlosen Konsum überließ. Ferner wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 29.12.2016, wenn auch nur fahrlässig, in Linz eine verbotene Waffe, nämlich einen Schlagring, unbefugt besessen zu haben. Weiters wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, im März 2017 in Linz den XXXX dazu bestimmt zu haben, als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer falsch auszusagen, indem er ihn anwies, wahrheitswidrig anzugeben, dass der Beschwerdeführer kein Messer mit sich geführt habe, wobei die Tatvollendung unterblieb, da XXXX im Zuge seiner Vernehmung die Aussage richtigstellte. Schließlich wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, im März 2017 und am 02.05.2017 in Linz in zwei Angriffen den XXXX durch gefährliche Drohung zumindest mit Verletzungen am Körper zu Handlungen, nämlich zur oben beschriebenen Falschaussage genötigt zu haben, indem er ihm sinngemäß androhte, andernfalls werde Blut fließen, wobei die Tatvollendung unterblieb, da XXXX im Zuge seiner Vernehmung die Aussage richtigstellte.Demnach hat der Beschwerdeführer in den Monaten August und September 2016 in Linz vorschriftswidrig Suchtgift erworben, besessen und einem anderen überlassen, wobei er auch einer Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglichte und selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als die Minderjährige war, indem er wiederholt insgesamt unbekannte Mengen Cannabiskraut erwarb und bis zum Eigenkonsum bzw. gemeinsamen Konsum mit Bekannten besaß und bei zumindest zwei bis drei Zusammentreffen mit der minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , dieser unbekannte Mengen Cannabiskraut (je einen Joint) zum kostenlosen Konsum überließ. Ferner wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 29.12.2016, wenn auch nur fahrlässig, in Linz eine verbotene Waffe, nämlich einen Schlagring, unbefugt besessen zu haben. Weiters wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, im März 2017 in Linz den römisch 40 dazu bestimmt zu haben, als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer falsch auszusagen, indem er ihn anwies, wahrheitswidrig anzugeben, dass der Beschwerdeführer kein Messer mit sich geführt habe, wobei die Tatvollendung unterblieb, da römisch 40 im Zuge seiner Vernehmung die Aussage richtigstellte. Schließlich wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, im März 2017 und am 02.05.2017 in Linz in zwei Angriffen den römisch 40 durch gefährliche Drohung zumindest mit Verletzungen am Körper zu Handlungen, nämlich zur oben beschriebenen Falschaussage genötigt zu haben, indem er ihm sinngemäß androhte, andernfalls werde Blut fließen, wobei die Tatvollendung unterblieb, da römisch 40 im Zuge seiner Vernehmung die Aussage richtigstellte.
Vom Vorwurf des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB wurde der Beschwerdeführer hingegen mangels Schuldbeweis freigesprochen.Vom Vorwurf des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB wurde der Beschwerdeführer hingegen mangels Schuldbeweis freigesprochen.
Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 27 Abs. 4 SMG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Bei der Strafzumessung bewertete das Gericht als mildernd die Unbescholtenheit, das teilweise abgelegte Geständnis und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen.Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 27, Absatz 4, SMG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Bei der Strafzumessung bewertete das Gericht als mildernd die Unbescholtenheit, das teilweise abgelegte Geständnis und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen.
Der Beschwerdeführer verzichtete auf Rechtsmittel, das Urteil ist rechtskräftig.
Der Beschwerdeführer wurde außerdem mit gekürzt ausgefertigtem Urteil des Landesgerichts Linz vom 13.10.2017, XXXX , des Verbrechens der versuchten Erpressung nach §§ 15 Abs. 1 und 144 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.Der Beschwerdeführer wurde außerdem mit gekürzt ausgefertigtem Urteil des Landesgerichts Linz vom 13.10.2017, römisch 40 , des Verbrechens der versuchten Erpressung nach Paragraphen 15, Absatz eins und 144 Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Demnach hat der Beschwerdeführer am 16.09.2017 mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Genötigten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, XXXX durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, nämlich zur Zahlung von Euro 250 (als Schutzgeld) genötigt, indem er zu einem Freund des XXXX sinngemäß sagte: "Dein Freund redet nicht mit uns. Er muss mir Euro 250 geben, sonst brechen wir ihm seine Hände und Füße. Wenn er zahlt ist alles vorbei.", wobei es mangels Bezahlung der Geldforderung beim Versuch blieb. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer am 23.06.2017 in der Asylunterkunft XXXX in Linz die Betreuerin XXXX gefährlich mit der Zufügung von Körperverletzungen bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er zu ihr sinngemäß sagte: "Ich schwöre auf Koran, ich werde dich finden da wird dir keine Polizei helfen ich werde dich finden! Frag alle Araber hier was wir mit solchen wie dir tun! Da wird dir keine Polizei helfen!", wobei er zur Untermauerung der Drohung auf den Tisch schlug.Demnach hat der Beschwerdeführer am 16.09.2017 mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Genötigten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, römisch 40 durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, nämlich zur Zahlung von Euro 250 (als Schutzgeld) genötigt, indem er zu einem Freund des römisch 40 sinngemäß sagte: "Dein Freund redet nicht mit uns. Er muss mir Euro 250 geben, sonst brechen wir ihm seine Hände und Füße. Wenn er zahlt ist alles vorbei.", wobei es mangels Bezahlung der Geldforderung beim Versuch blieb. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer am 23.06.2017 in der Asylunterkunft römisch 40 in Linz die Betreuerin römisch 40 gefährlich mit der Zufügung von Körperverletzungen bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er zu ihr sinngemäß sagte: "Ich schwöre auf Koran, ich werde dich finden da wird dir keine Polizei helfen ich werde dich finden! Frag alle Araber hier was wir mit solchen wie dir tun! Da wird dir keine Polizei helfen!", wobei er zur Untermauerung der Drohung auf den Tisch schlug.
Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 144 Abs. 1 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Der Vollzug eines Teils der Freiheitsstrafe von zehn Monaten wurde auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Bei der Strafzumessung bewertete das Gericht als mildernd das umfassende und reumütige Geständnis und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen eines Verbrechens und eines Vergehens und den raschen Rückfall. Vom Wiederruf der zu XXXX des Landesgerichtes Linz gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen, die Probezeit jedoch auf fünf Jahre verlängert.Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 144, Absatz eins, StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Der Vollzug eines Teils der Freiheitsstrafe von zehn Monaten wurde auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Bei der Strafzumessung bewertete das Gericht als mildernd das umfassende und reumütige Geständnis und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen eines Verbrechens und eines Vergehens und den raschen Rückfall. Vom Wiederruf der zu römisch 40 des Landesgerichtes Linz gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen, die Probezeit jedoch auf fünf Jahre verlängert.
Der Beschwerdeführer verzichtete auf Rechtsmittel, das Urteil ist rechtskräftig.
Bei der Hauptverhandlung am 13.10.2017 trat der Beschwerdeführer unerlaubt mit Personen im Zuseherraum in arabischer Sprache in Kontakt. Nach Ermahnung seitens eines Justizwachebeamten legte der Beschwerdeführer diesem gegenüber dar, der deutschen Sprache nicht mächtig zu sein und die Anweisung nicht zu verstehen. Nach Schluss der Verhandlung trat der Beschwerdeführer neuerlich unerlaubt mit Personen im Zuseherraum in arabischer Sprache in Kontakt. Dem Justizwachebeamten erklärte er bei der Rückbringung in die Justizanstalt Linz, dass der Justizwachebeamte "nichts machen" könne und lachte dabei.
Der Beschwerdeführer wurde schließlich zuletzt mit gekürzt ausgefertigtem Urteil des Landesgerichts Linz vom 26.04.2018, XXXX , des Verbrechens des Suchtgifthandels als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gemäß § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 2 Z. 2 und Abs. 4 Z. 3 SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 SMG sowie des Vergehens der versuchten schweren Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 4 StGB schuldig erkannt.Der Beschwerdeführer wurde schließlich zuletzt mit gekürzt ausgefertigtem Urteil des Landesgerichts Linz vom 26.04.2018, römisch 40 , des Verbrechens des Suchtgifthandels als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, SMG sowie des Vergehens der versuchten schweren Körperverletzung gemäß Paragraph 84, Absatz 4, StGB schuldig erkannt.
Demnach hat der Beschwerdeführer in Linz und an anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge des § 28b SMG um das 25 -fache übersteigenden Menge - teils als Beitragstäter - anderen überlassen, wobei er die Straftat zumindest teilweise als Mitglied einer kriminellen Vereinigung beging, indem er in verschiedenen Zeiträumen beginnend mit dem Jahr 2015 teilweise alleine, teilweise gemeinsam mit abgesondert verfolgten Mittätern dritten Personen Suchtgift in unterschiedlicher Form und Menge großteils gewinnbringend überließ und dieses zuvor in zumindest zehn Beschaffungsfahrten von Wien nach Linz zur Überlassung an Subverteiler transportierte. Ferner wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, Suchtgift erworben, besessen und teilweise anderen angeboten zu haben, wobei er zum Teil einer Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglichte und selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als der Minderjährige war, indem er in verschiedenen Zeiträumen dritter Personen Suchtgift anbot sowie ausschließlich zum persönlichen Gebrauch ab zumindest März oder April 2017 bis ca. August oder September 2017 eine unbekannte Menge Cannabiskraut besaß. Ferner wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, in der Nacht zum 23.7.2017 in Linz versucht zu haben, den XXXX schwer am Körper zu verletzen, indem er ihm mit einem Messer einen Stich in den linken Oberschenkel versetzte, wodurch der XXXX eine leichte Verletzung in Form einer ca. 5 cm langen Schnittwunde erlitt.Demnach hat der Beschwerdeführer in Linz und an anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG um das 25 -fache übersteigenden Menge - teils als Beitragstäter - anderen überlassen, wobei er die Straftat zumindest teilweise als Mitglied einer kriminellen Vereinigung beging, indem er in verschiedenen Zeiträumen beginnend mit dem Jahr 2015 teilweise alleine, teilweise gemeinsam mit abgesondert verfolgten Mittätern dritten Personen Suchtgift in unterschiedlicher Form und Menge großteils gewinnbringend überließ und dieses zuvor in zumindest zehn Beschaffungsfahrten von Wien nach Linz zur Überlassung an Subverteiler transportierte. Ferner wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, Suchtgift erworben, besessen und teilweise anderen angeboten zu haben, wobei er zum Teil einer Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglichte und selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als der Minderjährige war, indem er in verschiedenen Zeiträumen dritter Personen Suchtgift anbot sowie ausschließlich zum persönlichen Gebrauch ab zumindest März oder April 2017 bis ca. August oder September 2017 eine unbekannte Menge Cannabiskraut besaß. Ferner wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, in der Nacht zum 23.7.2017 in Linz versucht zu haben, den römisch 40 schwer am Körper zu verletzen, indem er ihm mit einem Messer einen Stich in den linken Oberschenkel versetzte, wodurch der römisch 40 eine leichte Verletzung in Form einer ca. 5 cm langen Schnittwunde erlitt.
Der Beschwerdeführer wurde unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts Linz vom 13.10.2017, XXXX , gemäß § 28a Abs. 4 SMG zu einer Zusatzstrafe von zwei Jahren verurteilt. Ferner wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, dem XXXX XXXX einen Teilschmerzengeldbetrag von EUR 1.000,00 binnen 14 Tagen zu bezahlen.Der Beschwerdeführer wurde unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts Linz vom 13.10.2017, römisch 40 , gemäß Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG zu einer Zusatzstrafe von zwei Jahren verurteilt. Ferner wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, dem römisch 40 römisch 40 einen Teilschmerzengeldbetrag von EUR 1.000,00 binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Bei der Strafzumessung bewertete das Gericht als mildernd das umfassende und reumütige Geständnis und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, als erschwerend das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen und Vergehen, die einschlägige Vorstrafe, die zweifache Qualifikation, den raschen Rückfall und den langen Tatzeitraum. Vom Wiederruf der zu XXXX des Landesgerichtes Linz gewährten bedingten Strafnachsicht wurde (neuerlich) abgesehen.Bei der Strafzumessung bewertete das Gericht als mildernd das umfassende und reumütige Geständnis und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, als erschwerend das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen und Vergehen, die einschlägige Vorstrafe, die zweifache Qualifikation, den raschen Rückfall und den langen Tatzeitraum. Vom Wiederruf der zu römisch 40 des Landesgerichtes Linz gewährten bedingten Strafnachsicht wurde (neuerlich) abgesehen.
Der Beschwerdeführer verzichtete auch in diesem Verfahren auf Rechtsmittel, das Urteil ist rechtskräftig.
Am 19.03.2018 wurde bei einer Durchsuchung im Haftraum des Beschwerdeführers in der Justizanstalt Linz ein Mobiltelefon aufgefunden, das der Beschwerdeführer unerlaubt besaß und von ihm in der Toilette versteckt worden war.
Die unbedingte Freiheitsstrafe verbüßt der Beschwerdeführer derzeit in der Justizanstalt Ried im Innkreis. Er ist dort nicht durch Ordnungswidrigkeiten oder andere Auffälligkeiten in Erscheinung getreten. Therapien oder Schulungsangebote nimmt er nicht in Anspruch, er absolvierte jedoch eigenen Angaben zufolge einen Sprachkurs.
Mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 06.03.2019, XXXX wurde die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers am 05.05.2019 verfügt.Mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 06.03.2019, römisch 40 wurde die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers am 05.05.2019 verfügt.
1.8. Zur Bewegung XXXX und Protesten in der Stadt XXXX in den Jahren 2012 und 2013 werden folgende Feststellungen getroffen:1.8. Zur Bewegung römisch 40 und Protesten in der Stadt römisch 40 in den Jahren 2012 und 2013 werden folgende Feststellungen getroffen:
Am 21.12.2012 kam es in der Stadt Falludschah im Gouvernement Anbar zu ersten massiven Protesten gegen die irakische Zentralregierung unter dem damaligen schiitischen Premierminister Nuri al-Maliki, als Demonstranten eine wichtige Handelsroute nach Jordanien und Syrien blockierten. In den folgenden Tagen breiteten sich die Proteste rasch auf andere mehrheitlich sunnitische Gebiete des Irak aus und erfassten insbesondere die Städte Ramadi, Mossul, Baquba, Tikrit und Kirkuk sowie auch die Stadt XXXX und schließlich auch sunnitische Viertel in der Hauptstadt Bagdad. Die Proteste dauerten bis in Dezember des folgenden Jahres 2013 an und hatten insbesondere die Forderung nach Reformen und die Freilassung unschuldiger Häftlinge zum Gegenstand.Am 21.12.2012 kam es in der Stadt Falludschah im Gouvernement Anbar zu ersten massiven Protesten gegen die irakische Zentralregierung unter dem damaligen schiitischen Premierminister Nuri al-Maliki, als Demonstranten eine wichtige Handelsroute nach Jordanien und Syrien blockierten. In den folgenden Tagen breiteten sich die Proteste rasch auf andere mehrheitlich sunnitische Gebiete des Irak aus und erfassten insbesondere die Städte Ramadi, Mossul, Baquba, Tikrit und Kirkuk sowie auch die Stadt römisch 40 und schließlich auch sunnitische Viertel in der Hauptstadt Bagdad. Die Proteste dauerten bis in Dezember des folgenden Jahres 2013 an und hatten insbesondere die Forderung nach Reformen und die Freilassung unschuldiger Häftlinge zum Gegenstand.
Die irakische Zentralregierung reagierte auf die Proteste mit Straßensperren. Im Januar 2013 drohte Premierminister Nuri al-Maliki mit der gewaltensamen Auflösung der Proteste, dazu kam es in der Folge jedoch nicht.
Während die Proteste den Anschein eines spontanen Ausbruchs der Wut der Bevölkerung hatten und für viele Teilnehmer tatsächlich das waren, wurden die Protestorte von bestimmten Organisationen kontrolliert. Dabei traten im Wesentlichen zwei Strömungen in Erscheinung. Ein Flügel war eher dem politischen Mainstream zuzurechnen und stand dem sunnitischen Parteienbündnis Mutahidun (auch Muttahidoon oder Uniters for Reform Coalition) nahe. Der andere Flügel wurde von Gruppen außerhalb des politischen Establishments bestimmt, darunter auch Gruppen, die 2003 und 2007 am bewaffneten Widerstand gegen die amerikanische Besatzung teilgenommen hatten, jedoch im Jahr 2012 weitgehend inaktiv waren. Nachdem in Anbar und Ninawa Sit-In-Lager errichtet worden waren, richteten Gruppen, die mit diesen beiden Flügeln in Verbindung standen, ähnliche Standorte in den sunnitischen Gebieten von Diyala, Kirkuk, Salah al-Din und Bagdad ein.
Je nach dem Ort der Proteste prägten unterschiedliche Personen und Organisationen die Proteste, darunter auch Nachfolgegruppen der Baath-Partei wie die JRTN (Jaysh Rijal al-Taraqa al-Naqshbandia) bzw. deren Teilorganisation "Free Iraq Intifada", die MSA (Islamist Muslim Scholars' Association) oder insbesondere in Falludschah die "Popular Sunni Hirak" (Sunnitische Volksbewegung) als Vorfeldorganisation der Islamischen Armee im Irak (eine islamistische Untergrundorganisation, die vorwiegen amerikanische Truppen im Irak bekämpfte). Andere Proteste waren hingegen mit politischen Parteien verbunden. Auch der (spätere) Islamische Staat sowie dessen Anführer Abu Bakr al-Baghdadi traten in Erscheinung. Die JRTN war insbesondere in Mossul und in Tikrit präsent, in Anbar nur in Falludschah. Mutahidun trug die Proteste in Ramadi und übte auch in Mossul und Tikrit bestimmenden Einfluss aus. In XXXX hingegen beherrschte Mohammed Taha al-Hamdoun und die von ihm maßgeblich getragene "Bewegung" ("the Hirak") die Protestbewegung:Je nach dem Ort der Proteste prägten unterschiedliche Personen und Organisationen die Proteste, darunter auch Nachfolgegruppen der Baath-Partei wie die JRTN (Jaysh Rijal al-Taraqa al-Naqshbandia) bzw. deren Teilorganisation "Free Iraq Intifada", die MSA (Islamist Muslim Scholars' Association) oder insbesondere in Falludschah die "Popular Sunni Hirak" (Sunnitische Volksbewegung) als Vorfeldorganisation der Islamischen Armee im Irak (eine islamistische Untergrundorganisation, die vorwiegen amerikanische Truppen im Irak bekämpfte). Andere Proteste waren hingegen mit politischen Parteien verbunden. Auch der (spätere) Islamische Staat sowie dessen Anführer Abu Bakr al-Baghdadi traten in Erscheinung. Die JRTN war insbesondere in Mossul und in Tikrit präsent, in Anbar nur in Falludschah. Mutahidun trug die Proteste in Ramadi und übte auch in Mossul und Tikrit bestimmenden Einfluss aus. In römisch 40 hingegen beherrschte Mohammed Taha al-Hamdoun und die von ihm maßgeblich getragene "Bewegung" ("the Hirak") die Protestbewegung:
Im XXXX trat der Prediger und Imam der Moschee am al-Haq-Platz in XXXX Mohammed Taha al-Hamdoun als dortiger Sprecher der Protestbewegung auf. Insbesondere in der Spätphase 2013 spielte Mohammed Taha al-Hamdoun eine wichtige Rolle, nachdem andere Führungsfiguren die Bewegung verlassen hatten. Mohammed Taha al-Hamdoun sprach immer mehr von "der Bewegung" ("the Hirak"), obwohl der Begriff "hirak" bei mehreren Gruppen der Bewegung als Namensbestandteil vorkam - wie etwa der vorhin erwähnten "Popular Sunni Hirak" in Falludschah - was zu Verwechslungen führte. Die Gruppen der sunnitischen Mitte verschmolzen zur "Hirak" oder "Popular Hirak", also zur "Bewegung" (auch "Volksbewegung"). Mohammed Taha al-Hamdoun und seine Verbündeten aus der sunnitischen Geistlichkeit kam in den sunnitischen Medien eine Schlüsselrolle zu. Sie unterstützten die Protestierenden und stilisierten diese als nationalistische "Revolutionäre", gleichzeitig spielten sie die Rolle der Dschihadisten herunter. "al-hirak ath-thawri" bedeutet "revolutionäre Bewegung". Während der den sunnitischen Parteienbündnis Mutahidun zugeneigte Flügel die Proteste in Ramadi, Mossul und Tirkrit dominierte, während die "Hirak" oder "Popular Hirak" eben in XXXX eine vorherrschende Stellung einnahm und eher vom religiösen Lager getragen wurde.Im römisch 40 trat der Prediger und Imam der Moschee am al-Haq-Platz in römisch 40 Mohammed Taha al-Hamdoun als dortiger Sprecher der Protestbewegung auf. Insbesondere in der Spätphase 2013 spielte Mohammed Taha al-Hamdoun eine wichtige Rolle, nachdem andere Führungsfiguren die Bewegung verlassen hatten. Mohammed Taha al-Hamdoun sprach immer mehr von "der Bewegung" ("the Hirak"), obwohl der Begriff "hirak" bei mehreren Gruppen der Bewegung als Namensbestandteil vorkam - wie etwa der vorhin erwähnten "Popular Sunni Hirak" in Falludschah - was zu Verwechslungen führte. Die Gruppen der sunnitischen Mitte verschmolzen zur "Hirak" oder "Popular Hirak", also zur "Bewegung" (auch "Volksbewegung"). Mohammed Taha al-Hamdoun und seine Verbündeten aus der sunnitischen Geistlichkeit kam in den sunnitischen Medien eine Schlüsselrolle zu. Sie unterstützten die Protestierenden und stilisierten diese als nationalistische "Revolutionäre", gleichzeitig spielten sie die Rolle der Dschihadisten herunter. "al-hirak ath-thawri" bedeutet "revolutionäre Bewegung". Während der den sunnitischen Parteienbündnis Mutahidun zugeneigte Flügel die Proteste in Ramadi, Mossul und Tirkrit dominierte, während die "Hirak" oder "Popular Hirak" eben in römisch 40 eine vorherrschende Stellung einnahm und eher vom religiösen Lager getragen wurde.
Der Bewegung in XXXX - die ebenfalls ein Protestcamp im Zentrum der Stadt unterhielt - kam eine starke Position gegenüber der Zentralregierung in Bagdad zu. Am 15.01.2013 weigerten sich die Demonstranten in XXXX , den Abgesandten des Ministerpräsidenten, Salam al-Zoubai, zu treffen. Mohammed Taha al-Hamdoun erklärte, die Forderungen nur dem Ministerpräsidenten oder dessen Sonderbeauftragten Hussain Al-Shahristani und nicht einem Vermittler vorzulegen. Am 22.03.2013 wurde das Büro von Mohammed Taha al-Hamdoun von Sondereinheiten durchsucht. Am 30.03.2013 wurde al-Hamdoun kurzzeitig inhaftiert, wobei es zur Strategie der Sicherheitskräfte gehörte, die Anführer der Proteste mittels kurzzeitiger Inhaftierungen, Durchsuchungen oder der Androhung einer baldigen Festnahme zu schikanieren.Der Bewegung in römisch 40 - die ebenfalls ein Protestcamp im Zentrum der Stadt unterhielt - kam eine starke Position gegenüber der Zentralregierung in Bagdad zu. Am 15.01.2013 weigerten sich die Demonstranten in römisch 40 , den Abgesandten des Ministerpräsidenten, Salam al-Zoubai, zu treffen. Mohammed Taha al-Hamdoun erklärte, die Forderungen nur dem Ministerpräsidenten oder dessen Sonderbeauftragten Hussain Al-Shahristani und nicht einem Vermittler vorzulegen. Am 22.03.2013 wurde das Büro von Mohammed Taha al-Hamdoun von Sondereinheiten durchsucht. Am 30.03.2013 wurde al-Hamdoun kurzzeitig inhaftiert, wobei es zur Strategie der Sicherheitskräfte gehörte, die Anführer der Proteste mittels kurzzeitiger Inhaftierungen, Durchsuchungen oder der Androhung einer baldigen Festnahme zu schikanieren.
Am 26.04.2013 beklagte al-Hamdoun bei einer Predigt in XXXX die Repressionen der irakischen Zentralregierung und rief zur Bildung einer Stammesarmee durch die Stämme aller sunnitischen Provinzen auf. Die Protestierenden zeigten dabei Transparente mit dem Wortlaut: "Wir sind Teil der Armee der Stämme." Drei Tage später erklärte al-Hamdoun in einem Interview, dass die Anführer der Proteste im Gouvernement Salah al-Din die Verfahren zur Bildung einer autonomen Region beschlossen hätten und nunmehr die Formierung einer Stammesarmee zur Verteidigung der Sunniten unerlässlich sei. In der Folge kam es zu gewaltsamen bewaffneten Zusammenstößen zwischen oppositionellen und jihadistischen Aufständischen einerseits und irakischen Truppen, loyalen Stammesmilizen sowie kurdischen Peschmerga andererseits, jedoch nicht in XXXX , sondern in Hawija im Gouvernement Kirkuk. Die Protestbewegung flaute in weiterer Folge ab, während religiös motivierte Gewalttaten zunahmen. Nach den Regionalwahlen im Juni 2013 konnte in Anbar zunächst eine Verhandlungslösung erzielt werden. Die gewaltsame Räumung des Protestcamps in Ramadi im Dezember 2013 und die darauf folgenden Unruhen mündeten allerdings schlussendlich in die gewaltsamen Auseinandersetzungen mit den Milizen des Islamischen Staates und oppositionellen Stammesmilizen im Jahr 2014, als der Islamische Staat einen Großteil des Gouvernement Anbar unter seine Kontrolle brachte. In XXXX ereigneten sich derweil weder bewaffnete Auseinandersetzungen, noch fiel die Stadt unter die Kontrolle des Islamischen Staates.Am 26.04.2013 beklagte al-Hamdoun bei einer Predigt in römisch 40 die Repressionen der irakischen Zentralregierung und rief zur Bildung einer Stammesarmee durch die Stämme aller sunnitischen Provinzen auf. Die Protestierenden zeigten dabei Transparente mit dem Wortlaut: "Wir sind Teil der Armee der Stämme." Drei Tage später erklärte al-Hamdoun in einem Interview, dass die Anführer der Proteste im Gouvernement Salah al-Din die Verfahren zur Bildung einer autonomen Region beschlossen hätten und nunmehr die Formierung einer Stammesarmee zur Verteidigung der Sunniten unerlässlich sei. In der Folge kam es zu gewaltsamen bewaffneten Zusammenstößen zwischen oppositionellen und jihadistischen Aufständischen einerseits und irakischen Truppen, loyalen Stammesmilizen sowie kurdischen Peschmerga andererseits, jedoch nicht in römisch 40 , sondern in Hawija im Gouvernement Kirkuk. Die Protestbewegung flaute in weiterer Folge ab, während religiös motivierte Gewalttaten zunahmen. Nach den Regionalwahlen im Juni 2013 konnte in Anbar zunächst eine Verhandlungslösung erzielt werden. Die gewaltsame Räumung des Protestcamps in Ramadi im Dezember 2013 und die darauf folgenden Unruhen mündeten allerdings schlussendlich in die gewaltsamen Auseinandersetzungen mit den Milizen des Islamischen Staates und oppositionellen Stammesmilizen im Jahr 2014, als der Islamische Staat einen Großteil des Gouvernement Anbar unter seine Kontrolle brachte. In römisch 40 ereigneten sich derweil weder bewaffnete Auseinandersetzungen, noch fiel die Stadt unter die Kontrolle des Islamischen Staates.
1.9. Zur gegenwärtigen Lage im Gouvernement Salah ad-Din und in der Stadt XXXX werden folgende Feststellungen getroffen:1.9. Zur gegenwärtigen Lage im Gouvernement Salah ad-Din und in der Stadt römisch 40 werden folgende Feststellungen getroffen:
Die Stadt XXXX ist Teil des Gouvernement Salah ad-Din (auch Salah al-Din) und liegt etwa auf dem halben Weg zwischen der Hauptstadt Bagdad (am unteren Bildrand in der Mitte gelegen) und Tikrit, der Hauptstadt des Gouvernement Salah ad-Din. Salah al-Din hat ca. 1,5 Millionen Einwohner und besteht aus den Distrikten al-Dour, al-Shirqat, al-Faris, Balad, Baiji, Tooz (Tuz), XXXX und Tikrit. In ethno-religiöser Hinsicht ist Salah al-Din arabisch-sunnitisch dominiert, beherbergt jedoch eine schiitische, eine kurdische und eine turkmenische Minderheit. Die folgende Kartei zeigt das Gouvernement Salah ad-Din.Die Stadt römisch 40 ist Teil des Gouvernement Salah ad-Din (auch Salah al-Din) und liegt etwa auf dem halben Weg zwischen der Hauptstadt Bagdad (am unteren Bildrand in der Mitte gelegen) und Tikrit, der Hauptstadt des Gouvernement Salah ad-Din. Salah al-Din hat ca. 1,5 Millionen Einwohner und besteht aus den Distrikten al-Dour, al-Shirqat, al-Faris, Balad, Baiji, Tooz (Tuz), römisch 40 und Tikrit. In ethno-religiöser Hinsicht ist Salah al-Din arabisch-sunnitisch dominiert, beherbergt jedoch eine schiitische, eine kurdische und eine turkmenische Minderheit. Die folgende Kartei zeigt das Gouvernement Salah ad-Din.
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Im Sommer 2014 eroberten die Milizen des Islamischen Staates den Distrikt Tooz, die Stadt Baiji und die Hauptstadt Tikrit. Die Städte XXXX , Balad und Amerli hielte den Angriffen der Milizen des Islamischen Staates stand und wurden nicht vom Islamischen Staates erobert. Schon vor und auch nach der raschen Rückeroberung der vom Islamischen Staat besetzten Teile Gouvernements bereits in den Sommermonaten 2015 kam es zu Vergeltungsmaßnahmen der PMU gegen Familien und Stämme, denen eine Zusammenarbeit mit dem Islamischen Staat vorgeworfen wurde, wobei es zu außergerichtlichen Hinrichtungen, außergesetzlichen Anhaltungen und zur Zerstörung von Besitz kam. Als ursächlich kann insbesondere das Massaker in Camp Speicher (nördlich von Tikrit) am 12.06.2014 angesehen werde, bei dem bis zu 1.700 irakische Luftwaffenkadetten von den Milizen des Islamischen Staates ermordet wurden (bislang wurde ca. 1150 Leichen gefunden) und das zu Vergeltungsaktionen der PMU führte. Die Berichte über Entführungen und Misshandlungen durch PMU-Einheiten, aber durch lokale turkmenischen und sunnitischen Milizen, die mit den PMU zusammenarbeiten, haben mit der Zeit abgenommen.Im Sommer 2014 eroberten die Milizen des Islamischen Staates den Distrikt Tooz, die Stadt Baiji und die Hauptstadt Tikrit. Die Städte römisch 40 , Balad und Amerli hielte den Angriffen der Milizen des Islamischen Staates stand und wurden nicht vom Islamischen Staates erobert. Schon vor und auch nach der raschen Rückeroberung der vom Islamischen Staat besetzten Teile Gouvernements bereits in den Sommermonaten 2015 kam es zu Vergeltungsmaßnahmen der PMU gegen Familien und Stämme, denen eine Zusammenarbeit mit dem Islamischen Staat vorgeworfen wurde, wobei es zu außergerichtlichen Hinrichtungen, außergesetzlichen Anhaltungen und zur Zerstörung von Besitz kam. Als ursächlich kann insbesondere das Massaker in Camp Speicher (nördlich von Tikrit) am 12.06.2014 angesehen werde, bei dem bis zu 1.700 irakische Luftwaffenkadetten von den Milizen des Islamischen Staates ermordet wurden (bislang wurde ca. 1150 Leichen gefunden) und das zu Vergeltungsaktionen der PMU führte. Die Berichte über Entführungen und Misshandlungen durch PMU-Einheiten, aber durch lokale turkmenischen und sunnitischen Milizen, die mit den PMU zusammenarbeiten, haben mit der Zeit abgenommen.
Verbliebene Kämpfer des Islamischen Staates setzten zuletzt im Jahr 2018 asymmetrische Angriffe gegen irakische Sicherheitskräfte und mit der Zentralregierung verbündete sunnitische Stammesmilizen fort. Die Intensität der Angriffe hat einer Expertenmeinung zufolge abgenommen. Die Einsatzmöglichkeiten verbliebener Kämpfer des Islamischen Staates in Salah al-Din ist durch die Präsenz der PMU begrenzt, es wird jedoch weiterhin von Kämpfern während der Nacht berichtet. Der Islamische Staat hat grundsätzlich kein Territorium mehr und ist nach der militärischen Niederlage geschwächt. Verbliebene Zellen des Islamischen Staates sollen sich in der Jallam-Wüste südlich von XXXX , in Baiji, Shirqat, Pulkhana (nahe Tuz) und Mutabijah befinden. Zuletzt konnte der Islamische Staat allerdings nur mehr ein Gebiet in den Makhoul-Bergen in der Provinz Baiji tatsächlich kontrollieren. In den Provinzen Shirqat und Tuz kann der Islamische Staat kein Gebiet faktisch beherrschen, es kommt allerdings zu Angriffen, zur Zerstörung landwirtschaftlicher Produkte und von Infrastruktur, wiederholten Überfällen und Ermordungen, die auf die Destabilisierung der lokalen sozialen Hierarchie abzielen. Laut Ali Taher al-Farhan al-Obeidi, dem Anführer der Stammesmiliz südöstlich von XXXX , sind in den Gebieten zwischen Salah al-Din und Diyala noch zwischen 150 und 200 Kämpfer des Islamischen Staates aktiv.Verbliebene Kämpfer des Islamischen Staates setzten zuletzt im Jahr 2018 asymmetrische Angriffe gegen irakische Sicherheitskräfte und mit der Zentralregierung verbündete sunnitische Stammesmilizen fort. Die Intensität der Angriffe hat einer Expertenmeinung zufolge abgenommen. Die Einsatzmöglichkeiten verbliebener Kämpfer des Islamischen Staates in Salah al-Din ist durch die Präsenz der PMU begrenzt, es wird jedoch weiterhin von Kämpfern während der Nacht berichtet. Der Islamische Staat hat grundsätzlich kein Territorium mehr und ist nach der militärischen Niederlage geschwächt. Verbliebene Zellen des Islamischen Staates sollen sich in der Jallam-Wüste südlich von römisch 40 , in Baiji, Shirqat, Pulkhana (nahe Tuz) und Mutabijah befinden. Zuletzt konnte der Islamische Staat allerdings nur mehr ein Gebiet in den Makhoul-Bergen in der Provinz Baiji tatsächlich kontrollieren. In den Provinzen Shirqat und Tuz kann der Islamische Staat kein Gebiet faktisch beherrschen, es kommt allerdings zu Angriffen, zur Zerstörung landwirtschaftlicher Produkte und von Infrastruktur, wiederholten Überfällen und Ermordungen, die auf die Destabilisierung der lokalen sozialen Hierarchie abzielen. Laut Ali Taher al-Farhan al-Obeidi, dem Anführer der Stammesmiliz südöstlich von römisch 40 , sind in den Gebieten zwischen Salah al-Din und Diyala noch zwischen 150 und 200 Kämpfer des Islamischen Staates aktiv.
Im Jahr 2018 stieg die Zahl der der sicherheitsrelevanten Vorfälle zunächst an, darunter Selbstmordattentate, Bombenanschläge und Entführungen durch die "White Flags", einer terroristischen Gruppierung, die in der Provinz Tooz (Tuz) operiert. Im Januar 2018 wurde der Anführer von Asa'ib Ahl al-Haqq in Tuz Khurmatu von der irakischen Armee nach bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Asa'ib Ahl al-Haqq und Armeeeinheiten festgenommen. Im Januar und Februar wurden bewaffnete Angriffe des Islamisch Staates auf Sicherheitskontrollpunkte und Auseinandersetzungen zwischen Regierungstruppen und Aufständischen berichtet. Am 12.03.2018 ermordeten Kämpfer des Islamischen Staates 15 Zivilisten an einem gefälschten Checkpoint in der Nähe von Amerli in der Provinz Tooz. Ein Bombenanschlag des Islamischen Staates auf eine Moschee im März 2018 verursachte nur Sachschaden. In einer Nachrichtensendung des irakischen Fernsehsenders Al Sumaria vom 18.03.2018 wurde berichtet, dass Sicherheitskräfte in XXXX ihre Sicherheitsvorkehrungen in Vorbereitung der Ankunft von Pilgern im Distrikt verschärft hätten. Laut Angaben des lokalen Militärgeheimdienstes sei ein geplanter Anschlag auf Pilger zum Imam Ali al- Hadi-Schrein in XXXX aufgedeckt und vereitelt worden. Anfang April 2018 wurden bei einem Bombenschlag des Islamischen Staates zehn Personen getötet und vierzehn Personen verletzt, dazu wurden Gräber vom Islamischen Staat mit Sprengstoff präpariert. Bei einem Angriff auf ein PMU-Trainingszentren wurden vier Personen verletzt. Am 15.04.2018 kam es zu einem Selbstmordanschlag in der Nähe einer Polizeistation im Bezirk Al-Eshaqi in Süd- XXXX , dabei wurden zwei Polizisten getötet und zwei weitere verletzt.Im Jahr 2018 stieg die Zahl der der sicherheitsrelevanten Vorfälle zunächst an, darunter Selbstmordattentate, Bombenanschläge und Entführungen durch die "White Flags", einer terroristischen Gruppierung, die in der Provinz Tooz (Tuz) operiert. Im Januar 2018 wurde der Anführer von Asa'ib Ahl al-Haqq in Tuz Khurmatu von der irakischen Armee nach bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Asa'ib Ahl al-Haqq und Armeeeinheiten festgenommen. Im Januar und Februar wurden bewaffnete Angriffe des Islamisch Staates auf Sicherheitskontrollpunkte und Auseinandersetzungen zwischen Regierungstruppen und Aufständischen berichtet. Am 12.03.2018 ermordeten Kämpfer des Islamischen Staates 15 Zivilisten an einem gefälschten Checkpoint in der Nähe von Amerli in der Provinz Tooz. Ein Bombenanschlag des Islamischen Staates auf eine Moschee im März 2018 verursachte nur Sachschaden. In einer Nachrichtensendung des irakischen Fernsehsenders Al Sumaria vom 18.03.2018 wurde berichtet, dass Sicherheitskräfte in römisch 40 ihre Sicherheitsvorkehrungen in Vorbereitung der Ankunft von Pilgern im Distrikt verschärft hätten. Laut Angaben des lokalen Militärgeheimdienstes sei ein geplanter Anschlag auf Pilger zum Imam Ali al- Hadi-Schrein in römisch 40 aufgedeckt und vereitelt worden. Anfang April 2018 wurden bei einem Bombenschlag des Islamischen Staates zehn Personen getötet und vierzehn Personen verletzt, dazu wurden Gräber vom Islamischen Staat mit Sprengstoff präpariert. Bei einem Angriff auf ein PMU-Trainingszentren wurden vier Personen verletzt. Am 15.04.2018 kam es zu einem Selbstmordanschlag in der Nähe einer Polizeistation im Bezirk Al-Eshaqi in Süd- römisch 40 , dabei wurden zwei Polizisten getötet und zwei weitere verletzt.
Über Angriffe auf Zivilisten im Mai 2018 wurde berichtet, dass 12 Mitglieder einer Familie von Extremisten getötet wurden. Bombenanschläge auf die Begräbnisse von drei sunnitischen Stammeskämpfern töteten mindestens zehn Personen. Der Islamische Staate setzte seine Sabotagetaktiken gegen die Energieinfrastruktur fort. Am 24.05.2018 wurden Stromleitungen im Dorf Barmaid nördlich der Baiji-Kirkuk-Straße angegriffen und damit die Stromzufuhr zu den meisten Städten in Hawija und Tikrit unterbrochen. Kämpfer des Islamischen Staates ermordeten außerdem einen Dorfvorsteher. Die in der Region lebende ländliche Bevölkerung, die Viehzucht betreibt und für den Lebensunterhalt auf die Landwirtschaft angewiesen ist, berichtete von Entführungen und Tötungen unbewaffnete Viehhirten, das Verbrennen von landwirtschaftlichen Flächen sowie das Ziel und die Bombardierung von Häusern von Einheimischen, die vom Islamischen Staat verdächtigt werden, Mitglieder lokaler Stammesmilizen und Regierungsmitarbeiter zu sein. Am 27.06.2018 wurden in Salah al-Din die Leichen von acht Personen gefunden, die vom Islamischen Staat entführt worden waren. Zuvor wurden die Entführten, zu denen Mitglieder der irakischen Sicherheitskräfte gehörten, in einem Video gezeigt, in dem ihre Ermordung angedroht wurde, sollte keine weiblichen sunnitisch-arabischen Gefangenen entlassen.
Der Provinzrat von Salah al-Din erklärte im Juli 2018, dass die Angriffe im Osten und Westen von Salah al-Din zugenommen hätten. Anfang Juli startete die irakische Armee eine gemeinsame Militäroperation mit der Bundespolizei und vom Iran unterstützte PMUs am Stadtrand von Salah al-Din, Diyala und Kirkuk, die darauf abzielen, Gebiete in der Wüste zwischen den drei Provinzen zu räumen, in denen kürzlich "Angriffe der Aufständischen, Bombenanschläge, Überfälle und Entführungen" stattgefunden hätten. Am 10.08.2018 wurden bei einem Fußballspiel in al-Shirqat von Kämpfern des Islamischen Staates fünf Zivilisten erschossen und sechs weitere Personen, darunter zwei Kinder, verwundet. Im September 2018 erklärte UNHCR, die lokalen Behörden meldeten eine Zunahme der organisierten Kriminalität in Tuz Khurmatu, einschließlich Entführung von Lösegeld. Unter den Einwohnern und Vertriebenen der Stadt gäbe es Befürchtungen, dass es zu einem "potentiellen Rückfall ethnisch motivierter Gewalt infolge des Abzugs der hoch angesehenen Einsatzkräfte der Emergency Response Division (ERD) und ihrer Ablösung durch die irakische Armee" kommen könnte. Am 15.08.2019 bzw. am 19.08.2018 wurden in XXXX insgesamt sechs Kämpfer des Islamischen Staates bei Polizeiaktionen von Sicherheitskräften getötet. Am 12.10.2018 entdeckten lokale Polizeikräfte im Gebiet Jazeera Al-Samarra improvisierte Sprengsätze entschärften diese. Am 15.10.2018 führten die irakischen Sicherheitskräfte in der Provinz XXXX Razzien durch, bei denen eine IS-Basis mit Militäruniformen, zwei Mobiltelefonen, Kleidung, Betten und Militärtaschen, gefunden wurde. Die Sicherheitskräfte entfernten außerdem sechs improvisierte Sprengsätze und 80 Stacheldrahtrollen im Gebiet Al-Lain. Am 16.10.2018 gelang es der Polizei, zwei gesuchte Terroristen Checkpoint al-Hawish in XXXX festzunehmen.Der Provinzrat von Salah al-Din erklärte im Juli 2018, dass die Angriffe im Osten und Westen von Salah al-Din zugenommen hätten. Anfang Juli startete die irakische Armee eine gemeinsame Militäroperation mit der Bundespolizei und vom Iran unterstützte PMUs am Stadtrand von Salah al-Din, Diyala und Kirkuk, die darauf abzielen, Gebiete in der Wüste zwischen den drei Provinzen zu räumen, in denen kürzlich "Angriffe der Aufständischen, Bombenanschläge, Überfälle und Entführungen" stattgefunden hätten. Am 10.08.2018 wurden bei einem Fußballspiel in al-Shirqat von Kämpfern des Islamischen Staates fünf Zivilisten erschossen und sechs weitere Personen, darunter zwei Kinder, verwundet. Im September 2018 erklärte UNHCR, die lokalen Behörden meldeten eine Zunahme der organisierten Kriminalität in Tuz Khurmatu, einschließlich Entführung von Lösegeld. Unter den Einwohnern und Vertriebenen der Stadt gäbe es Befürchtungen, dass es zu einem "potentiellen Rückfall ethnisch motivierter Gewalt infolge des Abzugs der hoch angesehenen Einsatzkräfte der Emergency Response Division (ERD) und ihrer Ablösung durch die irakische Armee" kommen könnte. Am 15.08.2019 bzw. am 19.08.2018 wurden in römisch 40 insgesamt sechs Kämpfer des Islamischen Staates bei Polizeiaktionen von Sicherheitskräften getötet. Am 12.10.2018 entdeckten lokale Polizeikräfte im Gebiet Jazeera Al-Samarra improvisierte Sprengsätze entschärften diese. Am 15.10.2018 führten die irakischen Sicherheitskräfte in der Provinz römisch 40 Razzien durch, bei denen eine IS-Basis mit Militäruniformen, zwei Mobiltelefonen, Kleidung, Betten und Militärtaschen, gefunden wurde. Die Sicherheitskräfte entfernten außerdem sechs improvisierte Sprengsätze und 80 Stacheldrahtrollen im Gebiet Al-Lain. Am 16.10.2018 gelang es der Polizei, zwei gesuchte Terroristen Checkpoint al-Hawish in römisch 40 festzunehmen.
Die folgende Grafik veranschaulicht die Entwicklung der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Gouvernement Salah al-Din und Anzahl der Opfer, wobei die Darstellung jedwede Art von Gewaltanwendung (insbesondere Bombenanschläge, Selbstmordattentate, Attacken mit Schusswaffen und außergerichtliche Tötungen) umfasst.
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Die meisten sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2018 in Salah al-Din betrafen Schießereien (36,2%), gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (IED) (29%) und außergerichtlichen Hinrichtungen (27,5%), während die Zahl der Selbstmordattentate und terroristischer Angriffe abnahm und nur 4,3% bzw. 1,4% aller Vorfälle ausmachte.
Im Dezember 2018 waren noch 238.728 Binnenvertriebene des Gouvernements nicht zurückgekehrt, wobei sich die Mehrheit von
117.870 Personen innerhalb des Gouvernements aufhält. 274.026 Personen (68% der ursprünglich aus Salah al-Din stammenden Vertriebenen) kehrten zurück, vorwiegend aus dem Gouvernements selbst sowie aus den Gouvernements Kirkuk und Erbil. "Hotspots" für Rückkehrer im Gouvernement sind die Provinzen Tuz, Balad und Baiji. Salah al-Din ist mit besonders hohen Infrastrukturschäden infolge der Kampfhandlungen betroffen. Die humanitäre Krise nach der Niederlage des Islamischen Staates hat zu erhöhter Arbeitslosigkeit und zu Armut beigetragen. Binnenvertriebenen mit angeblichen Verbindungen zum Islamischen Staat wird die Rückkehr tendenziell verwehrt, sie müssen in IDP-Camps leben. Das Shahama-Camp in Salah al-Din ist Ort, der von Einheimischen oft als "ISIL-Camp" bezeichnet wird.
Für die Sicherheit im Gouvernement Salah ad-Din sind die Irakischen Sicherheitskräfte (ISF), bestehen aus Armee, Bundespolizei und Spezialeinheiten verantwortlich. In vielen ländlichen Gegenden sind die Irakischen Sicherheitskräfte nur spärlich vertreten. Die Sicherheitskräfte in der Provinz XXXX werden vom XXXX Operations Command (SOC) koordiniert. Die im Gouvernement stark vertreten irakische Bundespolizei steht unter starkem Einfluss der Badr-Organisation. Im gesamten Gouvernement Salah ad-Din operieren außerdem schiitische Milizen der PMU, insbesondere auch in XXXX , wo Einheiten der Saraya al-Salam schiitische Heiligtümer und die dahin pilgernden Besucher beschützen (etwa den al-Askari-Schrein). Bereits bei der Rückeroberung des Gouvernements spielten schiitische Milizen eine entscheidende Rolle.Für die Sicherheit im Gouvernement Salah ad-Din sind die Irakischen Sicherheitskräfte (ISF), bestehen aus Armee, Bundespolizei und Spezialeinheiten verantwortlich. In vielen ländlichen Gegenden sind die Irakischen Sicherheitskräfte nur spärlich vertreten. Die Sicherheitskräfte in der Provinz römisch 40 werden vom römisch 40 Operations Command (SOC) koordiniert. Die im Gouvernement stark vertreten irakische Bundespolizei steht unter starkem Einfluss der Badr-Organisation. Im gesamten Gouvernement Salah ad-Din operieren außerdem schiitische Milizen der PMU, insbesondere auch in römisch 40 , wo Einheiten der Saraya al-Salam schiitische Heiligtümer und die dahin pilgernden Besucher beschützen (etwa den al-Askari-Schrein). Bereits bei der Rückeroberung des Gouvernements spielten schiitische Milizen eine entscheidende Rolle.
In der Stadt XXXX ist seitens der Volksmobilisierungseinheiten (PMU) vorwiegend die Miliz Saraya al-Salam des schiitischen Predigers Muqtada al-Sadr vertreten (Brigaden 313 und 314 der PMU). Saraya al-Salam konnte das Vorrücken des Islamischen Staates nach XXXX 2014 verhindern. Laut einem Kommandanten von Saraya al-Salam sei die Mission im Jahr 2014 nicht konfessionell motiviert gewesen. Saraya al-Salam sei in XXXX von den Sunniten begrüßt worden und dies ein Zeichen dafür, wie schlimm die Gefahr durch den Islamischen Staat eingeschätzt werde und wie wenig Vertrauen die lokale Bevölkerung in die irakische Armee haben.In der Stadt römisch 40 ist seitens der Volksmobilisierungseinheiten (PMU) vorwiegend die Miliz Saraya al-Salam des schiitischen Predigers Muqtada al-Sadr vertreten (Brigaden 313 und 314 der PMU). Saraya al-Salam konnte das Vorrücken des Islamischen Staates nach römisch 40 2014 verhindern. Laut einem Kommandanten von Saraya al-Salam sei die Mission im Jahr 2014 nicht konfessionell motiviert gewesen. Saraya al-Salam sei in römisch 40 von den Sunniten begrüßt worden und dies ein Zeichen dafür, wie schlimm die Gefahr durch den Islamischen Staat eingeschätzt werde und wie wenig Vertrauen die lokale Bevölkerung in die irakische Armee haben.
Obwohl Saraya al-Salam unter den verschiedenen Milizen der PMU generell für besseres Verhalten bekannt ist, wird eine Beteiligung der Miliz bei der Zerstörung von Häusern in Amerli sowie bei der Misshandlung von Sunniten behauptet. Human Rights Watch berichtet darüber, dass die PMU allgemein für das Verschwinden von Personen zwischen Juli 2014 und Oktober 2017, verantwortlich gemacht werden, wobei sich solche Fälle unter anderem bei Checkpoints in bzw. um A'yadhia, Hilla, al-Hwesh, Jurf al-Sakher, Karbala, al-Majer, Musayyib, Razzazza, XXXX , Tuz Khurmatu, Yathrib, und Owainat ereignet haben sollen.Obwohl Saraya al-Salam unter den verschiedenen Milizen der PMU generell für besseres Verhalten bekannt ist, wird eine Beteiligung der Miliz bei der Zerstörung von Häusern in Amerli sowie bei der Misshandlung von Sunniten behauptet. Human Rights Watch berichtet darüber, dass die PMU allgemein für das Verschwinden von Personen zwischen Juli 2014 und Oktober 2017, verantwortlich gemacht werden, wobei sich solche Fälle unter anderem bei Checkpoints in bzw. um A'yadhia, Hilla, al-Hwesh, Jurf al-Sakher, Karbala, al-Majer, Musayyib, Razzazza, römisch 40 , Tuz Khurmatu, Yathrib, und Owainat ereignet haben sollen.
Amnesty International berichtete in einem Presseartikel im Jänner 2018, dass in XXXX seit Juni 2017 mehr als 170 junge sunnitische Männer entführt worden wären. Dutzende seien später tot aufgefunden worden. Der Verbleib der anderen Entführten sei unbekannt. An einem einzigen Tag seien mehr als 30 sunnitische Männer aus ihren Häusern in XXXX entführt, erschossen und deren Körper in der Nähe deponiert worden. Bei den Tötungen handle es sich vermutlich um einen Racheakt für das Eindringen von Kämpfern der Islamischen Staates in die Stadt am Tag davor. Ein anderes Motiv für Entführungen sei die Erlangung von Lösegeld. Eine nähere Beschreibung der Vorfälle und der Quellen ist dem Presseartikel nicht zu entnehmen.Amnesty International berichtete in einem Presseartikel im Jänner 2018, dass in römisch 40 seit Juni 2017 mehr als 170 junge sunnitische Männer entführt worden wären. Dutzende seien später tot aufgefunden worden. Der Verbleib der anderen Entführten sei unbekannt. An einem einzigen Tag seien mehr als 30 sunnitische Männer aus ihren Häusern in römisch 40 entführt, erschossen und deren Körper in der Nähe deponiert worden. Bei den Tötungen handle es sich vermutlich um einen Racheakt für das Eindringen von Kämpfern der Islamischen Staates in die Stadt am Tag davor. Ein anderes Motiv für Entführungen sei die Erlangung von Lösegeld. Eine nähere Beschreibung der Vorfälle und der Quellen ist dem Presseartikel nicht zu entnehmen.
Die Checkpoints vor der Stadt XXXX werden von Armee- und Polizeikräfte zusammen mit Saraya al-Salam betrieben. Die regulären Sicherheitskräfte würden sich dabei eher passiv verhalten. In XXXX dominiere Saraya al-Salam das Straßenbild dominieren und für Sicherheit und Frieden sorgen. Die Rolle der Miliz in der Stadt spiegle einer Quelle zufolge die Wandlung ihres Anführers al-Sadr von einem Staatsfeind zu einem Ordnungshüter wider. Muqtada al-Sadr habe 2014 seine Kämpfer nach XXXX geschickt, um den Islamischen Staat abzuwehren, der bereits die umliegenden Städte unter ihre Kontrolle gebracht hätten. Die Kämpfer von Muqtada al-Sadr seien mit Vorbehalten von der sunnitischen Bevölkerung und Kommandanten der irakischen Armee akzeptiert worden. In anderen Städten habe es Übergriffe durch schiitische Milizen auf die lokale sunnitische Bevölkerung gegeben. Saraya al-Salam habe jedoch zur Sicherheit seiner 300.000 sunnitischen Einwohner beigetragen. Ein 53-jähriger Lehrer aus XXXX habe gesagt, dass man zunächst Angst vor der Miliz gehabt habe. Saraya al-Salam habe diesen Eindruck geändert, da sie die Stadt verteidigt und für Sicherheit gesorgt habe, so der Lehrer.Die Checkpoints vor der Stadt römisch 40 werden von Armee- und Polizeikräfte zusammen mit Saraya al-Salam betrieben. Die regulären Sicherheitskräfte würden sich dabei eher passiv verhalten. In römisch 40 dominiere Saraya al-Salam das Straßenbild dominieren und für Sicherheit und Frieden sorgen. Die Rolle der Miliz in der Stadt spiegle einer Quelle zufolge die Wandlung ihres Anführers al-Sadr von einem Staatsfeind zu einem Ordnungshüter wider. Muqtada al-Sadr habe 2014 seine Kämpfer nach römisch 40 geschickt, um den Islamischen Staat abzuwehren, der bereits die umliegenden Städte unter ihre Kontrolle gebracht hätten. Die Kämpfer von Muqtada al-Sadr seien mit Vorbehalten von der sunnitischen Bevölkerung und Kommandanten der irakischen Armee akzeptiert worden. In anderen Städten habe es Übergriffe durch schiitische Milizen auf die lokale sunnitische Bevölkerung gegeben. Saraya al-Salam habe jedoch zur Sicherheit seiner 300.000 sunnitischen Einwohner beigetragen. Ein 53-jähriger Lehrer aus römisch 40 habe gesagt, dass man zunächst Angst vor der Miliz gehabt habe. Saraya al-Salam habe diesen Eindruck geändert, da sie die Stadt verteidigt und für Sicherheit gesorgt habe, so der Lehrer.
Laut Mahmoud Khalaf, seit 2005 Bürgermeister von XXXX , würden Saraya al-Salam die Rückkehr von Bewohnern, die vor dem IS geflohen seien erleichtern. In anderen Städten habe man schiitischen Milizen vorgeworfen, Sunniten zu vertreiben oder gezielt zu töten. Saraya al-Salam habe jedoch verstanden, dass es nicht hilfreich sei, in Feindschaft mit der lokalen Bevölkerung zu leben. Die Milizen von Muqtada al-Sadr hätten zudem versucht, Brücken zur lokalen Bevölkerung zu schlagen, indem sie das Strom- und Wasserversorgungsnetz der Stadt wieder in Stand gesetzt hätten. Darüber hinaus seien Delegationen der Miliz zu örtlichen Hochzeitsfeiern und Begräbnissen geschickt worden. Laut Khalaf seien Mitglieder der Miliz, denen man die Plünderung von Geschäften, das Stehlen von Fahrzeugen oder ein befehlshaberisches Auftreten vorgeworfen habe, von der Miliz selbst bestraft worden. Ein lokaler Beamter, der aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen durch die Miliz nur anonym ausgesagt habe, habe demgegenüber berichtet, dass die Miliz in der Stadt eine "erdrückende Präsenz" habe, die Bewegungen der einzelnen Bürger kontrolliere und über der Polizei und der Armee stehe. Sie würde sich, so der Beamte, wie ein Polizeistaat verhalten. Seitdem die Miliz 2014 nach XXXX gekommen sei, seien mehr als 1.000 Personen festgenommen worden und man wisse nichts von deren Verbleib. Die Regierung untersuche diese Fälle.Laut Mahmoud Khalaf, seit 2005 Bürgermeister von römisch 40 , würden Saraya al-Salam die Rückkehr von Bewohnern, die vor dem IS geflohen seien erleichtern. In anderen Städten habe man schiitischen Milizen vorgeworfen, Sunniten zu vertreiben oder gezielt zu töten. Saraya al-Salam habe jedoch verstanden, dass es nicht hilfreich sei, in Feindschaft mit der lokalen Bevölkerung zu leben. Die Milizen von Muqtada al-Sadr hätten zudem versucht, Brücken zur lokalen Bevölkerung zu schlagen, indem sie das Strom- und Wasserversorgungsnetz der Stadt wieder in Stand gesetzt hätten. Darüber hinaus seien Delegationen der Miliz zu örtlichen Hochzeitsfeiern und Begräbnissen geschickt worden. Laut Khalaf seien Mitglieder der Miliz, denen man die Plünderung von Geschäften, das Stehlen von Fahrzeugen oder ein befehlshaberisches Auftreten vorgeworfen habe, von der Miliz selbst bestraft worden. Ein lokaler Beamter, der aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen durch die Miliz nur anonym ausgesagt habe, habe demgegenüber berichtet, dass die Miliz in der Stadt eine "erdrückende Präsenz" habe, die Bewegungen der einzelnen Bürger kontrolliere und über der Polizei und der Armee stehe. Sie würde sich, so der Beamte, wie ein Polizeistaat verhalten. Seitdem die Miliz 2014 nach römisch 40 gekommen sei, seien mehr als 1.000 Personen festgenommen worden und man wisse nichts von deren Verbleib. Die Regierung untersuche diese Fälle.
1.10. Zur aktuellen Lage im Irak werden schließlich folgende (allgemeinen) Feststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber dem Beschwerdeführer offengelegten Quellen getroffen:
1. Aktuelle Ereignisse
27.06.2018: Papst Franziskus kreierte Patriarch Mar Louis I Sako, Oberhaupt der Chaldäisch Katholischen Kirche, als Kardinal. Ägypten betonte, dass es sich weiter am Wiederaufbau und an der Stabilisierung des Irak beteiligen wird. Muqtada al-Sadr gab bekannt, dass er alle Operationen seiner Miliz Saraya al-Salam in Basra einstellen lassen wird, nachdem es Zwischenfälle mit den örtlichen Kräften gegeben hatte.27.06.2018: Papst Franziskus kreierte Patriarch Mar Louis römisch eins Sako, Oberhaupt der Chaldäisch Katholischen Kirche, als Kardinal. Ägypten betonte, dass es sich weiter am Wiederaufbau und an der Stabilisierung des Irak beteiligen wird. Muqtada al-Sadr gab bekannt, dass er alle Operationen seiner Miliz Saraya al-Salam in Basra einstellen lassen wird, nachdem es Zwischenfälle mit den örtlichen Kräften gegeben hatte.
01.07.2018: Die nationale irakische Ölgesellschaft kündigte an, dass sie mit Zustimmung der OPEC eine schwimmende Ölspeicherplattform bauen wird um ihre Kapazität auf sechs Millionen Barrel zu erhöhen.
02.07.2018: Die Sicherheitssituation an der irakisch-syrischen Grenze entspannt sich wegen der Militäroperationen gegen die konzentrierten IS-Zellen in der Region.
02.0.7./04.07.2018: Die Bundespolizei verlegte einige ihrer Truppen in die Provinz Kirkuk um die Sicherheit zu gewährleisten, da sich IS-Kämpfer im Süden formierten. Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF), die PMUs und die Peshmerga starteten eine gemeinsame Offensive in der Region.
10.07.2018: Gemäß einer Aussage von Premier Abadi habe sich die Sicherheitssituation in Mosul seit dem erklärten Sieg über den IS im Dezember 2017 massiv verbessert.
13.07.2018: Laut den Aussagen von PMU-Patrouillen bleibt die Sicherheitssituation in der Region westlich von Bayji wegen der IS-Zellen angespannt.
16.07./17.07.2018: Der irakische Elektrizitätsminister kündigte an, dass Teheran keine Elektrizität mehr in den Irak exportieren wird. Daraufhin reiste der irakische Minister für Planung nach Jeddah um die Energiekrise mit einer saudischen Delegation zu besprechen.
23.07.2018: Kuwait bot dem Irak mit der Sendung von mobilen Generatoren Hilfe an um seine Energiekrise zu lösen.
14.08.2018: Die Türkei und der Irak einigten sich auf ein Abkommen um einen neuen Grenzübergang nahe dem Grenzübergang Fish-Khabour zu eröffnen. Jordanien unterzeichnete mit dem Irak ein Sicherheitsabkommen um die Straße zwischen Amman und Bagdad und um die Grenze zu öffnen.
16.08./21.08.2018: Durch das Wiederinkrafttreten der Iransanktionen ist der damals amtierende Premierminister Abadi bemüht das Verhältnis zwischen den Vereinigten Staaten und dem Iran auszubalancieren. Dank einer intensiven wirtschaftlichen Kooperation reiste eine irakische Delegation nach Washington um Ausnahmen von den Sanktionen zu verhandeln.
19.08.2018: Die irakische Zentralregierung und die kurdische Regionalregierung einigten sich mittels eines Abkommens darauf gemeinsame Checkpoints an der Straße von Erbil nach Kirkuk einzurichten um die Straße öffnen zu können.
20.08.2018: Die Türkei und der Irak unterzeichneten ein Energieabkommen, in dem festgehalten wurde, dass die Türkei dem Irak Elektrizität liefern werde und bei der Entwicklung der lokalen Infrastruktur Unterstützung leisten wird.
20.10.2018/21.10.2018: Die irakischen Streitkräfte setzen ihre Militäroperationen gegen den IS fort. So töteten Sicherheitskräfte am 20.10.18 vier Extremisten in ihrem Versteck in Hit, drei Extremisten in Kirkuk und zwei Extremisten in der Provinz Diyala. Mindestens 23 Menschen wurden bei jüngsten sicherheitsrelevanten Vorfällen getötet. So kamen am 21.10.18 mindestens vier irakische Polizisten bei zwei Bombenexplosionen ums Leben, die von den Kämpfern des IS in den Regionen al-Shoura und Makhmour verübt wurden. Ebenfalls am 21.10.18 wurde eine turkmenische Familie von unbekannten bewaffneten Männern im Distrikt Hawija, rund 55 Kilometer südwestlich von Kirkuk, getötet. Auch in Jalawla, Provinz Diyala, töteten Unbekannte eine Familie.
25.11.2018: Am 25.11.18 verkündete das Gesundheitsministerium, dass bei starken Regenfällen mindestens 21 Menschen ums Leben gekommen und etwa 180 Personen verletzt worden seien. Laut der UN-Mission im Irak (UNAMI) sind in Salah ad-Din etwa 10.000 und in Ninewa etwa 15.000 Menschen in Folge der Fluten auf Unterstützung angewiesen. Am stärksten betroffen seien der Distrikt Shirqat (Provinz Salah ad-Din) und die Vertriebenenlager Qayyarah und Jedda (Provinz Ninewa). Flutschäden wurden auch in einigen südlichen Provinzen gemeldet. Häuser und Viehbestände seien hier zerstört sowie Brücken und Dörfer überschwemmt worden. UNAMI beteiligt sich an einer Notfallunterstützungsmission.
03.12.2018: Die Demokratische Partei Kurdistans (DPK) nominiert Nechviran Barzani als Präsidentschaftskandidaten für die autonome Region Kurdistan. Sein Nachfolger für das Amt des Ministerpräsidenten soll Masrur Barzani (Sohn des langjährigen Präsidenten Massud Barsani) werden.
04.12.2018: Laut Medienberichten unterbrachen Parlamentsabgeordnete am 04.12.18 eine Parlamentssitzung, die zu einer Regierungsbildung nach der Wahl im Mai 2018 führen sollte. Die Posten u.a. für das Innen- und Verteidigungsministerium bleiben unbesetzt. Dem Stillstand liegt eine Spaltung zwischen den zwei schiitischen Hauptblöcken von Moqtada Sadr und dem Milizenführer Hadi al-Amiri zugrunde.
07.12.2018: Massive Regenfälle haben in weiten Teilen des Landes zu Zerstörungen und Beschädigungen von Infrastruktur sowie Wohnhäusern geführt. Besonders betroffen sind intern Vertriebene in den Provinzen Salah ad-Din und Ninewa (Mosul, Nimrud, Sinjar Gebirge). Lokalen Medien zufolge wurden etwa 80 Familien aus dem Dorf Zanazel (Provinz Ninewa) evakuiert. Das Krisenkoordinierungszentrum des kurdischen Innenministeriums (Joint Crisis Coordination Centre) meldete am 07.12.18, dass im Vertriebenenlager Dibaga 2 in der Provinz Erbil etwa 700 intern Vertriebene auf Notfallhilfe angewiesen seien.
2. Politische Lage
Die politische Landschaft des Irak hat sich seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 enorm verändert (KAS 2.5.2018). Gemäß der Verfassung ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat (AA 12.02.2018), der aus 18 Provinzen (muhafazät) besteht (Fanack 27.9.2018). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (RoI 15.10.2005). Die Autonome Region Kurdistan ist Teil der Bundesrepublik Irak und besteht aus den drei nördlichen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya. Sie wird von einer Regionalverwaltung, der kurdischen Regionalregierung, verwaltet und verfügt über eigene Streitkräfte (Fanack 27.9.2018).
An der Spitze der Exekutive steht der irakische Präsident, der auch das Staatsoberhaupt ist. Der Präsident wird mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (majlis al-nuwwab, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat), für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt und genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt. Zusammen bilden sie den Präsidialrat (Fanack 27.9.2018).
Teil der Exekutive ist auch der Ministerrat, der sich aus dem Premierminister und anderen Ministern der jeweiligen Bundesregierung zusammensetzt (Fanack 27.9.2018; vgl. RoI 15.10.2005). Der Premierminister wird vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt (RoI 15.10.2005). Am 002.10.2018 wählte das neu zusammengetretene irakische Parlament den moderaten kurdischen Politiker Barham Salih zum Präsidenten des Irak (DW 02.10.2018). Dieser wiederum ernannte den schiitischen Politik-Veteranen Adel Abd al-Mahdi zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Regierungsbildung (BBC 3.10.2018). Abd al-Mahdi ist seit 2005 der erste Premier, der nicht die Linie der schiitischen Da'wa-Partei vertritt, die seit dem Ende des Krieges eine zentrale Rolle in der Geschichte Landes übernommen hat. Er unterhält gute Beziehungen zu den USA. Der Iran hat sich seiner Ernennung nicht entgegengestellt (Guardian 3.10.2018).Teil der Exekutive ist auch der Ministerrat, der sich aus dem Premierminister und anderen Ministern der jeweiligen Bundesregierung zusammensetzt (Fanack 27.9.2018; vergleiche RoI 15.10.2005). Der Premierminister wird vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt (RoI 15.10.2005). Am 002.10.2018 wählte das neu zusammengetretene irakische Parlament den moderaten kurdischen Politiker Barham Salih zum Präsidenten des Irak (DW 02.10.2018). Dieser wiederum ernannte den schiitischen Politik-Veteranen Adel Abd al-Mahdi zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Regierungsbildung (BBC 3.10.2018). Abd al-Mahdi ist seit 2005 der erste Premier, der nicht die Linie der schiitischen Da'wa-Partei vertritt, die seit dem Ende des Krieges eine zentrale Rolle in der Geschichte Landes übernommen hat. Er unterhält gute Beziehungen zu den USA. Der Iran hat sich seiner Ernennung nicht entgegengestellt (Guardian 3.10.2018).
Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik (Fanack 27.9.2018) Im Gegensatz zum Präsidenten, dessen Rolle weitgehend zeremoniell ist, liegt beim Premierminister damit die eigentliche Exekutivgewalt (Guardian 3.10.2018). Die gesetzgebende Gewalt, die Legislative, wird vom irakischen Repräsentantenrat (Parlament) ausgeübt (Fanack 27.9.2018). Er besteht aus 329 Abgeordneten (CIA 17.10.2018). Die konfessionell/ethnische Verteilung der politischen Spitzenposten ist nicht in der irakischen Verfassung festgeschrieben, aber seit 2005 üblich (Standard 3.10.2018). So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnite, der Premierminister ist ein Schiite und der Präsident der Republik ein Kurde (Al Jazeera 15.9.2018).
In weiten Teilen der irakischen Bevölkerung herrscht erhebliche Desillusion gegenüber der politischen Führung (LSE 7.2018; vgl. IRIS 11.5.2018). Politikverdrossenheit ist weit verbreitet (Standard 13.5.2018). Dies hat sich auch in der niedrigen Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen im Mai 2018 gezeigt (WZ 12.5.2018). Der Konfessionalismus und die sogenannte "Muhassasa", das komplizierte Proporzsystem, nach dem bisher Macht und Geld unter den Religionsgruppen, Ethnien und wichtigsten Stämmen im Irak verteilt wurden, gelten als Grund für Bereicherung, überbordende Korruption und einen Staat, der seinen Bürgern kaum Dienstleistungen wie Strom- und Wasserversorgung, ein Gesundheitswesen oder ein Bildungssystem bereitstellt (TA 12.5.2018).In weiten Teilen der irakischen Bevölkerung herrscht erhebliche Desillusion gegenüber der politischen Führung (LSE 7.2018; vergleiche IRIS 11.5.2018). Politikverdrossenheit ist weit verbreitet (Standard 13.5.2018). Dies hat sich auch in der niedrigen Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen im Mai 2018 gezeigt (WZ 12.5.2018). Der Konfessionalismus und die sogenannte "Muhassasa", das komplizierte Proporzsystem, nach dem bisher Macht und Geld unter den Religionsgruppen, Ethnien und wichtigsten Stämmen im Irak verteilt wurden, gelten als Grund für Bereicherung, überbordende Korruption und einen Staat, der seinen Bürgern kaum Dienstleistungen wie Strom- und Wasserversorgung, ein Gesundheitswesen oder ein Bildungssystem bereitstellt (TA 12.5.2018).
Viele sunnitische Iraker stehen der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber. Die Machtverteilungsarrangements zwischen Sunniten und Schiiten sowie Kurden festigen den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindern die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 12.02.2018).
Die Zeit des Wahlkampfs im Frühjahr 2018 war nichtsdestotrotz von einem Moment des verhaltenen Optimismus gekennzeichnet, nach dem Sieg über den sogenannten Islamischen Staat (IS) im Dezember 2017 (ICG 9.5.2018). Am 09.12.2017 hatte Haider al-Abadi, der damalige irakische Premierminister, das Ende des Krieges gegen den IS ausgerufen (BBC 9.12.2017). Irakische Sicherheitskräfte hatten zuvor die letzten IS-Hochburgen in den Provinzen Anbar, Salah al-Din und Ninewa unter ihre Kontrolle gebracht. (UNSC 17.1.2018).
Im Irak leben ca. 36 Millionen Einwohner, wobei die diesbezüglichen Schätzungen unterschiedlich sind. Die letzte Volkszählung wurde 1997 durchgeführt. Im Gouvernement Bagdad leben ca. 7,6 Millionen Einwohner. Geschätzte 99% der Einwohner sind Moslems, wovon ca. 60%-65% der schiitischen und ca. 32%-37% der sunnitischen Glaubensrichtung angehören (CIA World Factbook 2014-2015, AA 12.02.2018). Die ethnische und religiöse Zusammensetzung der einzelnen Regionen des Irak ist aus der Grafik im Punkt Minderheiten ersichtlich.
2.1. Parteienlandschaft
Es gibt vier große schiitische politische Gruppierungen im Irak: die Islamische Da'wa-Partei, den Obersten Islamischen Rat im Irak (OIRI) (jetzt durch die Bildung der Hikma-Bewegung zersplittert), die Sadr-Bewegung und die Badr-Organisation. Diese Gruppen sind islamistischer Natur, sie halten die meisten Sitze im Parlament und stehen in Konkurrenz zueinander - eine Konkurrenz, die sich, trotz des gemeinsamen konfessionellen Hintergrunds und der gemeinsamen Geschichte im Kampf gegen Saddam Hussein, bisweilen auch in Gewalt niedergeschlagen hat (KAS 2.5.2018).
Die meisten politischen Parteien verfügen über einen bewaffneten Flügel oder werden einer Miliz zugeordnet (Niqash 7.7.2016; vgl. BP 17.12.2017) obwohl dies gemäß dem Parteiengesetz von 2015 verboten ist (Niqash 7.7.2016; vgl. WI 12.10.2015). Milizen streben jedoch danach, politische Parteien zu gründen (CGP 4.2018) und haben sich zu einer einflussreichen politischen Kraft entwickelt (Niqash 5.4.2018; vgl. Guardian 12.5.2018). Die sunnitische politische Szene im Irak ist durch anhaltende Fragmentierung und Konflikt gekennzeichnet, zwischen Kräften, die auf Provinz-Ebene agieren, und solchen, die auf Bundesebene agieren. Lokale sunnitische Kräfte haben sich als langlebiger erwiesen als nationale (KAS 2.5.2018)Die meisten politischen Parteien verfügen über einen bewaffneten Flügel oder werden einer Miliz zugeordnet (Niqash 7.7.2016; vergleiche BP 17.12.2017) obwohl dies gemäß dem Parteiengesetz von 2015 verboten ist (Niqash 7.7.2016; vergleiche WI 12.10.2015). Milizen streben jedoch danach, politische Parteien zu gründen (CGP 4.2018) und haben sich zu einer einflussreichen politischen Kraft entwickelt (Niqash 5.4.2018; vergleiche Guardian 12.5.2018). Die sunnitische politische Szene im Irak ist durch anhaltende Fragmentierung und Konflikt gekennzeichnet, zwischen Kräften, die auf Provinz-Ebene agieren, und solchen, die auf Bundesebene agieren. Lokale sunnitische Kräfte haben sich als langlebiger erwiesen als nationale (KAS 2.5.2018)
Die politische Landschaft der Autonomen Region Kurdistan ist historisch von zwei großen Parteien geprägt: der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) und der Patriotischen Union Kurdistans (PUK). Dazu kommen Gorran ("Wandel"), eine 2009 gegründete Bewegung, die sich auf den Kampf gegen Korruption und Nepotismus konzentriert, sowie eine Reihe kleinere islamistische Parteien (KAS 2.5.2018).
Abgesehen von den großen konfessionell bzw. ethnisch dominierten Parteien des Irak, gibt es auch nennenswerte überkonfessionelle politische Gruppierungen. Unter diesen ist vor allem die Iraqiyya/Wataniyya Bewegung des Ayad Allawi von Bedeutung (KAS 2.5.2018).
Die folgende Grafik veranschaulicht die Sitzverteilung im neu gewählten irakischen Parlament. Sairoon, unter der Führung des schiitischen Geistlichen Muqtada al-Sadrs, ist mit 54 Sitzen die größte im Parlament vertretene Gruppe, gefolgt von der Fath-Bewegung des Milizenführers Hadi al-Amiri und Haider al-Abadi's Nasr ("Victory")-Allianz (LSE 7.2018).
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Die Wahl im Mai 2018 war von Vorwürfen von Unregelmäßigkeiten und Wahlbetrug begleitet (Al-Monitor 23.8.2018; vgl. Reuters 24.5.2018, Al Jazeera 6.6.2018). Eine manuelle Nachzählung der Stimmen, die daraufhin angeordnet wurde, ergab jedoch fast keinen Unterschied zu den zunächst verlautbarten Ergebnissen und bestätigte den Sieg von Muqtada al-Sadr (WSJ 9.8.2018; vgl. Reuters 10.8.2018). Die Mehrheit der Abgeordneten im Parlament ist neu und jung (WZ 9.10.2018). Im Prozess zur Designierung des neuen Parlamentssprechers, des Präsidenten und des Premierministers stimmten die Abgeordneten zum ersten Mal individuell und nicht in Blöcken - eine Entwicklung, die einen Bruch mit den üblichen, schwer zu durchbrechenden Loyalitäten entlang parteipolitischer, konfessioneller und ethnischer Linien, darstellt (Arab Weekly 7.10.2018).Die Wahl im Mai 2018 war von Vorwürfen von Unregelmäßigkeiten und Wahlbetrug begleitet (Al-Monitor 23.8.2018; vergleiche Reuters 24.5.2018, Al Jazeera 6.6.2018). Eine manuelle Nachzählung der Stimmen, die daraufhin angeordnet wurde, ergab jedoch fast keinen Unterschied zu den zunächst verlautbarten Ergebnissen und bestätigte den Sieg von Muqtada al-Sadr (WSJ 9.8.2018; vergleiche Reuters 10.8.2018). Die Mehrheit der Abgeordneten im Parlament ist neu und jung (WZ 9.10.2018). Im Prozess zur Designierung des neuen Parlamentssprechers, des Präsidenten und des Premierministers stimmten die Abgeordneten zum ersten Mal individuell und nicht in Blöcken - eine Entwicklung, die einen Bruch mit den üblichen, schwer zu durchbrechenden Loyalitäten entlang parteipolitischer, konfessioneller und ethnischer Linien, darstellt (Arab Weekly 7.10.2018).
2.2. Protestbewegung
Die Protestbewegung, die es schon seit 2014 gibt, gewinnt derzeit an Bedeutung. Zumeist junge Leute gehen in Scharen auf die Straße, fordern bessere Lebensbedingungen, Arbeitsplätze, Reformen, einen effektiven Kampf gegen Korruption und die Abkehr vom religiösen Fundamentalismus (WZ 9.10.2018). Im Juli 2018 brachen im Süden des Landes, in Basra, nahe den Ölfeldern West Qurna und Zubayr Proteste aus. Diese eskalierten, nachdem die Polizei in West Qurna auf Demonstranten schoss (ICG 31.7.2018). Reich an Ölvorkommen, liefert die Provinz Basra 80 Prozent der Staatseinnahmen des Irak. Unter den Einwohnern der Provinz wächst jedoch das Bewusstsein des Gegensatzes zwischen dem enormem Reichtum und ihrer eigenen täglichen Realität von Armut, Vernachlässigung, einer maroden Infrastruktur, Strom- und Trinkwasserknappheit (Carnegie 19.9.2018; vgl. NPR 27.9.2018).Die Protestbewegung, die es schon seit 2014 gibt, gewinnt derzeit an Bedeutung. Zumeist junge Leute gehen in Scharen auf die Straße, fordern bessere Lebensbedingungen, Arbeitsplätze, Reformen, einen effektiven Kampf gegen Korruption und die Abkehr vom religiösen Fundamentalismus (WZ 9.10.2018). Im Juli 2018 brachen im Süden des Landes, in Basra, nahe den Ölfeldern West Qurna und Zubayr Proteste aus. Diese eskalierten, nachdem die Polizei in West Qurna auf Demonstranten schoss (ICG 31.7.2018). Reich an Ölvorkommen, liefert die Provinz Basra 80 Prozent der Staatseinnahmen des Irak. Unter den Einwohnern der Provinz wächst jedoch das Bewusstsein des Gegensatzes zwischen dem enormem Reichtum und ihrer eigenen täglichen Realität von Armut, Vernachlässigung, einer maroden Infrastruktur, Strom- und Trinkwasserknappheit (Carnegie 19.9.2018; vergleiche NPR 27.9.2018).
Die Proteste im Juli weiteten sich schnell auf andere Städte und Provinzen im Süd- und Zentralirak aus (DW 15.7.2018; vgl. Presse 15.7.2018, CNN 17.7.2018, Daily Star 19.7.2018). So gingen tausende Menschen in Dhi Qar, Maysan, Najaf und Karbala auf die Straße, um gegen steigende Arbeitslosigkeit, Korruption und eine schlechte Regierungsführung, sowie die iranische Einmischung in die irakische Politik zu protestieren (Al Jazeera 22.7.2018). Die Proteste erreichten auch die Hauptstadt Bagdad (Joel Wing 25.7.2018; vgl. Joel Wing 17.7.2018). Am 20.7. wurden Proteste in 10 Provinzen verzeichnet (Joel Wing 21.7.2018). Demonstranten setzten die Bürogebäude der Da'wa-Partei, der Badr-Organisation und des Obersten Islamischen Rats in Brand; praktisch jede politische Partei wurde angegriffen (Al Jazeera 22.7.2018). Es kam zu Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften, sowie zu Todesfällen (Kurier 15.7.2018; vgl. CNN 17.7.2018, HRW 24.7.2018). Ende August war ein Nachlassen der Demonstrationen zu verzeichnen (Al Jazeera 3.8.2018). Im September flammten die Demonstrationen wieder auf. Dabei wurden in Basra Regierungsgebäude, die staatliche Fernsehstation, das iranische Konsulat, sowie die Hauptquartiere fast aller Milizen, die vom Iran unterstützt werden, angegriffen. Mindestens 12 Demonstranten wurden getötet (Vox 8.9.2018; vgl. NPR 27.9.2018).Die Proteste im Juli weiteten sich schnell auf andere Städte und Provinzen im Süd- und Zentralirak aus (DW 15.7.2018; vergleiche Presse 15.7.2018, CNN 17.7.2018, Daily Star 19.7.2018). So gingen tausende Menschen in Dhi Qar, Maysan, Najaf und Karbala auf die Straße, um gegen steigende Arbeitslosigkeit, Korruption und eine schlechte Regierungsführung, sowie die iranische Einmischung in die irakische Politik zu protestieren (Al Jazeera 22.7.2018). Die Proteste erreichten auch die Hauptstadt Bagdad (Joel Wing 25.7.2018; vergleiche Joel Wing 17.7.2018). Am 20.7. wurden Proteste in 10 Provinzen verzeichnet (Joel Wing 21.7.2018). Demonstranten setzten die Bürogebäude der Da'wa-Partei, der Badr-Organisation und des Obersten Islamischen Rats in Brand; praktisch jede politische Partei wurde angegriffen (Al Jazeera 22.7.2018). Es kam zu Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften, sowie zu Todesfällen (Kurier 15.7.2018; vergleiche CNN 17.7.2018, HRW 24.7.2018). Ende August war ein Nachlassen der Demonstrationen zu verzeichnen (Al Jazeera 3.8.2018). Im September flammten die Demonstrationen wieder auf. Dabei wurden in Basra Regierungsgebäude, die staatliche Fernsehstation, das iranische Konsulat, sowie die Hauptquartiere fast aller Milizen, die vom Iran unterstützt werden, angegriffen. Mindestens 12 Demonstranten wurden getötet (Vox 8.9.2018; vergleiche NPR 27.9.2018).
3. Sicherheitslage
Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen Sieg über den Islamischen Staat (IS). Die Sicherheitslage hat sich verbessert, seitdem die territoriale Kontrolle des IS gebrochen wurde (CRS 4.10.2018; vgl. MIGRI 6.2.2018). IS-Kämpfer sind jedoch weiterhin in manchen Gebieten aktiv und ist die Sicherheitslage regional unterschiedlich (CRS 4.10.2018).Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen Sieg über den Islamischen Staat (IS). Die Sicherheitslage hat sich verbessert, seitdem die territoriale Kontrolle des IS gebrochen wurde (CRS 4.10.2018; vergleiche MIGRI 6.2.2018). IS-Kämpfer sind jedoch weiterhin in manchen Gebieten aktiv und ist die Sicherheitslage regional unterschiedlich (CRS 4.10.2018).
Derzeit ist es staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates in allen Fällen sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen. aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Die im Kampf gegen den IS mobilisierten und zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren (AA 12.02.2018).
In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 12.02.2018). Insbesondere in Bagdad kommt es weiterhin zu Entführungen durch kriminelle Gruppen, die Lösegeld für die Freilassung ihrer Opfer fordern (MIGRI 6.2.2018).
Die im Folgenden dargestellte Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle und ziviler Opfer ist im Kontext der Bevölkerungsanzahl eines Gouvernements zu sehen. Im Folgenden findet sich eine Tabelle mit Schätzungen der Bevölkerungszahlen der irakischen Provinzen (herausgegeben von der Republik Irak, mit Stand 2009):
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(Quelle: Republik Irak, zitiert bei UK HO 3.2017)
3.1. Islamischer Staat (IS)
Seitdem der IS Ende 2017 das letzte Stück irakischen Territoriums verlor, hat er drei Phasen durchlaufen: Zunächst kam es für einige Monate zu einer Phase remanenter Gewalt; dann gab es einen klaren taktischen Wandel, weg von der üblichen Kombination aus Bombenanschlägen und Schießereien, zu einem Fokus auf die ländlichen Gebiete im Zentrum des Landes. Die Kämpfer formierten sich neu und im Zuge dessen kam es zu einem starken Rückgang an Angriffen. Jetzt versucht der IS, die Kontrolle über die ländlichen Gebiete im Zentrum des Landes und über Grenzgebiete zurückzuerlangen. Gleichzeitig verstärkt er die direkte Konfrontation mit den Sicherheitskräften (Joel Wing 03.07.2018). Im September 2018 fanden die IS-Angriffe wieder vermehrt in Bagdad statt und es ist eine Rückkehr zu Selbstmordanschlägen und Autobomben feststellbar (Joel Wing 06.10.2018).
Mit Stand Oktober 2018 waren Einsätze der irakischen Sicherheitskräfte gegen IS-Kämpfer in den Provinzen Anbar, Ninewa, Diyala und Salah al-Din im Gang. Ziel war es, den IS daran zu hindern sich wieder zu etablieren und ihn von Bevölkerungszentren fernzuhalten. Irakische Beamte warnen vor Bemühungen des IS, Rückzugsorte in Syrien für die Infiltration des Irak zu nutzen. Presseberichte und Berichte der US-Regierung sprechen von anhaltenden IS-Angriffen, insbesondere in ländlichen Gebieten von Provinzen, die vormals vom IS kontrolliert wurden (CRS 04.10.2018; vgl. ISW 02.10.2018, Atlantic 31.8.2018, Jamestown 28.7.2018, Niqash 12.7.2018). In diesen Gebieten oder in Gebieten, in denen irakische Sicherheitskräfte abwesend sind, kommt es zu Drohungen, Einschüchterungen und Tötungen durch IS-Kämpfer, vor allem nachts (CRS 04.10.2018). Es gibt immer häufiger Berichte über Menschen, die aus Dörfern in ländlichen Gebieten, wie dem Bezirk Khanaqin im Nordosten Diyalas, fliehen. Ortschaften werden angegriffen und Steuern vom IS erhoben. Es gibt Rückzugsgebiete des IS, die in der Nacht No-go-Areas für die Sicherheitskräfte sind und wo sich IS-Kämpfer tagsüber offen zeigen. Dies geschieht trotz ständiger Razzien durch die Sicherheitskräfte, die jedoch weitgehend wirkungslos sind (Joel Wing 06.10.2018). Die Extremisten richten auch falsche Checkpoints ein, an denen sie sich als Soldaten ausgeben, Autos anhalten und deren Insassen entführen, töten oder berauben (Niqash 12.7.2018; vgl. WP 17.7.2018).Mit Stand Oktober 2018 waren Einsätze der irakischen Sicherheitskräfte gegen IS-Kämpfer in den Provinzen Anbar, Ninewa, Diyala und Salah al-Din im Gang. Ziel war es, den IS daran zu hindern sich wieder zu etablieren und ihn von Bevölkerungszentren fernzuhalten. Irakische Beamte warnen vor Bemühungen des IS, Rückzugsorte in Syrien für die Infiltration des Irak zu nutzen. Presseberichte und Berichte der US-Regierung sprechen von anhaltenden IS-Angriffen, insbesondere in ländlichen Gebieten von Provinzen, die vormals vom IS kontrolliert wurden (CRS 04.10.2018; vergleiche ISW 02.10.2018, Atlantic 31.8.2018, Jamestown 28.7.2018, Niqash 12.7.2018). In diesen Gebieten oder in Gebieten, in denen irakische Sicherheitskräfte abwesend sind, kommt es zu Drohungen, Einschüchterungen und Tötungen durch IS-Kämpfer, vor allem nachts (CRS 04.10.2018). Es gibt immer häufiger Berichte über Menschen, die aus Dörfern in ländlichen Gebieten, wie dem Bezirk Khanaqin im Nordosten Diyalas, fliehen. Ortschaften werden angegriffen und Steuern vom IS erhoben. Es gibt Rückzugsgebiete des IS, die in der Nacht No-go-Areas für die Sicherheitskräfte sind und wo sich IS-Kämpfer tagsüber offen zeigen. Dies geschieht trotz ständiger Razzien durch die Sicherheitskräfte, die jedoch weitgehend wirkungslos sind (Joel Wing 06.10.2018). Die Extremisten richten auch falsche Checkpoints ein, an denen sie sich als Soldaten ausgeben, Autos anhalten und deren Insassen entführen, töten oder berauben (Niqash 12.7.2018; vergleiche WP 17.7.2018).
Das Hauptproblem besteht darin, dass es in vielen dieser ländlichen Gebiete wenig staatliche Präsenz gibt und die Bevölkerung eingeschüchtert wird (Joel Wing 06.10.2018). Sie kooperiert aus Angst nicht mit den Sicherheitskräften. Im vergangenen Jahr hat sich der IS verteilt und in der Zivilbevölkerung verborgen. Kämpfer verstecken sich an den unzugänglichsten Orten: in Höhlen, Bergen und Flussdeltas. Der IS ist auch zu jenen Taktiken zurückgekehrt, die ihn 2012 und 2013 zu einer Kraft gemacht haben: Angriffe, Attentate und Einschüchterungen, besonders nachts. In den überwiegend sunnitischen Provinzen, in denen der IS einst dominant war (Diyala, Salah al-Din und Anbar), führt die Gruppe nun wieder Angriffe von großer Wirkung durch (Atlantic 31.08.2018).
3.2. Sicherheitsrelevante Vorfälle, Opferzahlen
Der Irak verzeichnet derzeit die niedrigste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 (Joel Wing 5.4.2018). Die Sicherheitslage ist in verschiedenen Teilen des Landes sehr unterschiedlich, insgesamt hat sich die Lage jedoch verbessert (MIGRI 06.02.2018).
So wurden beispielsweise im September 2018 vom Irak-Experten Joel Wing 210 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 195 Todesopfern im Irak verzeichnet. Dem standen im September des Jahres 2017 noch 306 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 728 Todesopfern gegenüber. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen im September 2018 waren Bagdad mit 65 Vorfällen, Diyala mit 36, Kirkuk mit 31, Salah al-Din mit 21, Ninewa mit 18 und Anbar mit 17 Vorfällen (Joel Wing 06.10.2018).
Die folgende Grafik von ACCORD zeigt, im linken Bild, die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle mit mindestens einem Todesopfer im dritten Quartal 2018, nach Provinzen aufgeschlüsselt. Auf der rechten Karte ist die Zahl der Todesopfer im Irak im dritten Quartal 2018, nach Provinzen aufgeschlüsselt, dargestellt (ACCORD 12.11.2018).
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(Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) zusammengestellt von ACCORD, 12.11.2018)
Laut Angaben von UNAMI, der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen im Irak, wurden im September 2018 im Irak insgesamt 75 irakische Zivilisten durch Terroranschläge. Gewalt und bewaffnete Konflikte getötet und weitere 179 verletzt (UNAMI 1.10.2018). Insgesamt verzeichnete UNAMI im Jahr 2017 3.298 getötete und 4.781 verwundete Zivilisten. Nicht mit einbezogen in diesen Zahlen waren zivile Opfer aus der Provinz Anbar im November und Dezember 2017. für die keine Angaben verfügbar sind. Laut UNAMI handelt es sich bei den Zahlen um absolute Mindestangaben. da die Unterstützungsmission bei der Überprüfung von Opferzahlen in bestimmten Gebieten eingeschränkt ist (UNAMI 2.1.2018). Im Jahr 2016 betrug die Zahl getöteter Zivilisten laut UNAMI noch 6.878 bzw. die verwundeter Zivilisten 12.388. Auch diese Zahlen beinhalten keine zivilen Opfer aus Anbar für die Monate Mai. Juli. August und Dezember (UNAMI 3.1.2017).
Die folgenden Grafiken von Iraq Body Count (IBC) stellen die von IBC im Irak dokumentierten zivilen Todesopfer dar. Seit Februar 2017 sind nur vorläufige Zahlen (in grau) verfügbar. Das erste Diagramm stellt die von IBC dokumentierten zivilen Todesopfer im Irak seit 2003 dar (pro Monat jeweils ein Balken). Die zweite Tabelle gibt die Zahlen selbst an. Laut Tabelle. dokumentierte IBC im September 2018 241 zivile Todesopfer im Irak. Im September 2017 betrug die Zahl von IBC dokumentierter ziviler Todesopfer im Irak 490; im September 2016
935. Insgesamt dokumentierte IBC von Januar bis September 2018 2.699 getötete Zivilisten im Irak. Im Jahr 2017 dokumentierte IBC 13.178 zivile Todesopfer im Irak; im Jahr 2016 betrug diese Zahl 16.393 (IBC 9.2018).
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(IBC - Iraq Body Count (9.2018): Database - Documented civilian deaths from violence, https://www.iraqbodycount.org/database/, Zugriff 31.10.2018)
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(IBC - Iraq Body Count (9.2018): Database - Documented civilian deaths from violence. https://www.iraqbodycount.org/database/, Zugriff 31.10.2018)
Der sich im Jahr 2018 bereits in der ersten Jahreshälfte abzeichnende Trend einer sich stetig verbessernden Sicherheitslage setzte sich bis zuletzt fort, was aus den untenstehenden Grafiken ersichtlich ist.
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(MOI - Musings on Iraq (12.2018):
http://musingsoniraq.blogspot.com/2018/12/large-drop-in-violence-in-iraq-november.html, Zugriff 04.12.2018)
Im November 2018 wurde die geringste Anzahl ziviler Opfer im Irak seit sechs Jahren verzeichnet (UNAMI 3.12.2018).
3.3. Sicherheitslage Bagdad
Die Provinz Bagdad ist die kleinste und am dichtesten bevölkerte Provinz des Irak, mit einer Bevölkerung von mehr als sieben Millionen Menschen. Die Mehrheit der Einwohner Bagdads sind Schiiten. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen während des Bürgerkrieges von 2006-2007 aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen.
Die Sicherheit der Provinz obliegt dem "Baghdad Operations Command", das auf Kräfte aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst zurückgreifen kann. Daneben werden auch schiitische Milizen eingesetzt, deren Bedeutung als steigend beschrieben wird (OFPRA 10.11.2017).
Im Jahr 2016 verzeichnete die Provinz Bagdad noch immer die höchste Zahl an Opfern im gesamten Land. Die Sicherheitslage verbesserte sich jedoch, als die Zurückeroberung Mosuls begann. Während Joel Wing im Januar 2016 in Bagdad noch durchschnittlich 11,6 Angriffe pro Tag verzeichnete, sank diese Zahl zwischen April und September 2017 stark ab auf durchschnittlich 3 Angriffe pro Tag (OFPRA 10.11.2017; vgl. Joel Wing 8.7.2017, Joel Wing 4.10.2017). Seit 2016 ist das Ausmaß der Gewalt in Bagdad stetig zurückgegangen. Es gab einen Rückgang an IS- Aktivitäten, nach den Vorstößen der irakischen Truppen im Nordirak, obwohl der IS weiterhin regelmäßig Angriffe gegen militärische und zivile Ziele durchführt, insbesondere, aber nicht ausschließlich, in schiitischen Stadtvierteln. Davon abgesehen sind sunnitische Bewohner weiterhin der Gefahr von Übergriffen durch schiitische Milizen ausgesetzt. Die Bedrohung durch schiitische Milizen stieg ab dem Jahr 2013 an und erreichte im Jahr 2015 ihren Höhepunkt (OFPRA 10.11.2017).Im Jahr 2016 verzeichnete die Provinz Bagdad noch immer die höchste Zahl an Opfern im gesamten Land. Die Sicherheitslage verbesserte sich jedoch, als die Zurückeroberung Mosuls begann. Während Joel Wing im Januar 2016 in Bagdad noch durchschnittlich 11,6 Angriffe pro Tag verzeichnete, sank diese Zahl zwischen April und September 2017 stark ab auf durchschnittlich 3 Angriffe pro Tag (OFPRA 10.11.2017; vergleiche Joel Wing 8.7.2017, Joel Wing 4.10.2017). Seit 2016 ist das Ausmaß der Gewalt in Bagdad stetig zurückgegangen. Es gab einen Rückgang an IS- Aktivitäten, nach den Vorstößen der irakischen Truppen im Nordirak, obwohl der IS weiterhin regelmäßig Angriffe gegen militärische und zivile Ziele durchführt, insbesondere, aber nicht ausschließlich, in schiitischen Stadtvierteln. Davon abgesehen sind sunnitische Bewohner weiterhin der Gefahr von Übergriffen durch schiitische Milizen ausgesetzt. Die Bedrohung durch schiitische Milizen stieg ab dem Jahr 2013 an und erreichte im Jahr 2015 ihren Höhepunkt (OFPRA 10.11.2017).
Terroristische und politisch motivierte Gewalt setzte sich das ganze Jahr 2017 über fort. Bagdad war besonders betroffen. UNAMI berichtete, dass es von Januar bis Oktober 2017 in Bagdad fast täglich zu Angriffen mit improvisierten Sprengkörpern kam. Laut UNAMI zielten einige Angriffe auf Regierungsgebäude oder Checkpoints ab, die von Sicherheitskräften besetzt waren, während viele andere Angriffe auf Zivilisten gerichtet waren. Der IS führte Angriffe gegen die Zivilbevölkerung durch, einschließlich Autobomben- und Selbstmordattentate (USDOS 20.04.2018).
Laut Joel Wing kam es im Januar 2018 noch zu durchschnittlich 3,3 sicherheitsrelevanten Vorfällen in Bagdad pro Tag, eine Zahl die jedoch bis in den Juni 2018 signifikant abnahm und auf durchschnittlich 1,1 Vorfälle pro Tag sank (Joel Wing 3.7.2018). Seit Juni 2018 ist die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in Bagdad langsam wieder auf 1,5 Vorfälle pro Tag im Juli, 1,8 Vorfälle pro Tag im August und 2,1 Vorfälle pro Tag im September gestiegen. Diese Angriffe bleiben Routine, wie Schießereien und improvisierte Sprengkörper und konzentrieren sich hauptsächlich auf die äußeren südlichen und nördlichen Gebiete der Provinz (Joel Wing 6.10.2018).
Insgesamt kam es im September 2018 in der Provinz Bagdad zu 65 sicherheitsrelevanten Vorfällen. Damit verzeichnete Bagdad in absoluten Zahlen höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen im ganzen Land (Joel Wing 06.10.2018). Auch in der ersten und dritten Oktoberwoche 2018 führte Bagdad das Land in Bezug auf die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle an. Wenn man jedoch die Größe der Stadt und die Einwohnerzahl bedenkt, sind die Angriffe selten (Joel Wing 09.10.2018 und Joel Wing 30.10.2018).
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(MOI - Musings on Iraq (9.2018):
http://musingsoniraq.blogspot.com/2018/09/violence-remained-steady-in-iraq-august.html, Zugriff 04.12.2018)
In Bezug auf die Opferzahlen war Bagdad von Januar bis März 2018, im Mai 2018, sowie von Juli bis September 2018 die am schwersten betroffene Provinz im Land (UNAMI 1.2.2018; UNAMI 2.3.2018; UNAMI 4.4.2018; UNAMI 31.5.2018; UNAMI 1.8.2018; UNAMI 3.9.2018; UNAMI 1.10.2018). Im September 2018 verzeichnete UNAMI beispielsweise 101 zivile Opfer in Bagdad (31 Tote, 70 Verletzte) (UNAMI 1.10.2018).
3.4. Sicherheitslage Nord- und Zentralirak
In den Provinzen Ninewa und Salah al-Din muss weiterhin mit terroristischen Anschlägen und offenen bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen dem IS und irakischen Sicherheitskräften gerechnet werden. Diese (abstrakte) Gefährdungslage gilt ebenfalls für die Provinz Anbar und die Provinz Ta'mim (Kirkuk), sowie auch für die Provinz Diyala, wo sich Rückzugsgebiete des Islamischen Staates befinden. Hinzu kommen Spannungen zwischen irakischen Streitkräften und kurdischen Peshmerga (AA 01.11.2018). Innerhalb der erwähnten Gouvernements ist die Sicherheitslage regional unterschiedlich.
Mit dem Zuwachs und Gewinn an Stärke von lokalen und sub-staatlichen Kräften, haben diese auch zunehmend Verantwortung für die Sicherheit, politische Steuerung und kritische Dienstleistungen übernommen. Infolgedessen ist der Nord- und Zentralirak, obgleich nicht mehr unter der Kontrolle des IS, auch nicht unter fester staatlicher Kontrolle. Die Fragmentierung der Macht und die große Anzahl an mobilisierten Kräften mit widersprüchlichen Loyalitäten und Programmen stellt eine erhebliche Herausforderung für die allgemeine Stabilität dar (GPPI 3.2018).
Der Zentralirak ist derzeit der wichtigste Stützpunkt für den IS. Die Gewalt dort nahm im Sommer 2018 zu, ist aber inzwischen wieder gesunken. In der Provinz Diyala beispielsweise fiel die Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle von durchschnittlich 1,7 Vorfällen pro Tag im Juni 2018 auf 1,1 Vorfälle im Oktober 2018. Auch in der Provinz Salah al-Din kam es im Juni 2018 zu durchschnittlich 1,4 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Tag, im Oktober jedoch nur noch zu 0,5. Die Provinz Kirkuk verzeichnete im Oktober 2018 einen Anstieg an sicherheitsrelevanten Vorfällen, mit durchschnittlich 1,5 Vorfällen pro Tag, die höchste Zahl seit Juni 2018. Die Anzahl der Vorfälle selbst ist jedoch nicht so maßgeblich wie die Art der Vorfälle und die Schauplätze an denen sie ausgeübt werden. Der IS ist in allen ländlichen Gebieten der Provinz Diyala, in Süd-Kirkuk, Nord- und Zentral-Salah-al-Din tätig. Es gibt regelmäßige Angriffe auf Städte; Zivilisten und Beamte werden entführt; Steuern werden erhoben und Vergeltungsmaßnahmen gegen diejenigen ausgeübt, die sich weigern zu zahlen; es kommt auch regelmäßige zu Schießereien. Es gibt immer mehr Berichte über IS-Mitglieder, die sich tagsüber im Freien bewegen und das Ausmaß ihrer Kontrolle zeigen. Die Regierung hat in vielen dieser Gegenden wenig Präsenz und die anhaltenden Sicherheitseinsätze sind ineffektiv, da die Kämpfer ausweichen, wenn die Einsätze im Gang sind, und zurückkehren, wenn sie wieder beendet sind. Der IS verfügt derzeit über eine nach außen hin expandierende Kontrolle in diesen Gebieten (Joel Wing 2.11.2018).
3.5. Lage von sunnitischen Arabern in Bagdad, ergänzende Informationen
Bagdad ist weiterhin entlang konfessioneller Linien gespalten, es sind separate sunnitische und schiitische Viertel entstanden. Dies geht auch aus den folgenden Grafiken hervor, die die zunehmende konfessionelle Gliederung der Stadt in den Jahren 2003, 2010 und 2016 zeigen:
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Quelle: National Geographic (o.D.)
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Quelle: Izady 2016
Gareth Stansfield, ein Professor of Middle East Politics an der University of Exeter, vertritt zur Lage von sunnitischen Arabern in Bagdad die Ansicht, dass den sunnitischen Arabern, die lange Zeit in Bagdad gelebt haben, die erforderlichen Verhaltensweisen bekannt sind, um nicht auf sich aufmerksam zu machen. Sie sind in der Regel gut in das soziale Gefüge integriert (Stansfield 26.04.2017).
Bei der Bekämpfung des IS nehmen die Behörden Verdächtige fest. Die rechtliche Grundlage dafür ist das Anti-Terrorismus-Gesetz aus dem Jahr 2005, das die Möglichkeit der Verhängung der Todesstrafe einschließt. Es gibt keine Zahlen dazu, wie viele Menschen in Bagdad auf Grund von Terrorverdacht festgenommen wurden. Al-Quds al-Arabi, eine in London erscheinende palästinensische Tageszeitung, berichtet im April 2016, dass sunnitische Moscheen in den westlichen Vierteln von Bagdad, insbesondere in den Stadtvierteln Ghazaliya, Mansur und Dawudi bereits seit Wochen Schikanen vonseiten der PMF und der irakischen Sicherheitskräfte ausgesetzt seien. Sowohl die PMF als auch die Sicherheitskräfte hätten Checkpoints vor den Moscheen errichtet und würden am Eingang der Moscheen die Identitätspapiere der Moscheebesucher kontrollieren. Ein Imam einer Moschee habe Al-Quds al-Arabi berichtet, dass es fast täglich zu Verhaftungen von Bewohnern komme, die die Moschee zu den vier Tagesgebeten aufsuchen würden. Es habe Fälle von Massenverhaftungen am Ende der Freitagsgebete gegeben, die insbesondere auf junge, männliche Moscheebesucher abgezielt hätten. Ihnen werde Terrorismus vorgeworfen, obwohl keine Beweise gegen sie vorliegen würden und nicht nach ihnen gefahndet werde. Dem Imam zufolge würden diesen willkürlichen Verhaftungen religiös motivierte sowie finanzielle Motive zugrunde liegen. Die meisten Opfer würden schnell wieder freigelassen, nachdem eine Summe von 2.000 bis 10.000 Dollar gezahlt worden sei. (Al-Quds Al-Arabi, 14.04.2016)
Auf dem Weblog "Informed Comment" findet sich ein Beitrag eines für Niqash schreibenden Autors namens Ibrahim Saleh vom November 2016, in dem berichtet wird, dass mehrere sunnitische Familien in letzter Zeit aus mehrheitlich schiitischen Wohnvierteln in Bagdad herausgedrängt worden seien. Die örtlichen Bewohner würden die schleichende Rückkehr von religiös motivierten Spannungen befürchten, während sich das Bild von mehr und mehr Straßen verändere. Anfang November habe Mohammed al-Rubaie, der Leiter des Sicherheitskomitees des Provinzrates Bagdad, bekanntgegeben, dass sunnitische Bewohner gewaltsam aus dem mehrheitlich von Schiiten bewohnten, südöstlichen Viertel Zaafaraniya vertrieben worden seien. Banden, die behauptet hätten, einflussreiche Einwohner zu vertreten, hätten fünf Familien dazu gezwungen, wegzuziehen. Das Sicherheitskomitee habe das Baghdad Operations Command, eine führende militärische Einheit, deren Aufgabe es sei, die Stadt zu sichern, verständigt. Die Sicherheitskräfte dort hätten jedoch gesagt, dass es keine Möglichkeit gebe, solche Erpresser zu kontrollieren. Al-Rubaie sei besorgt, dass im Lichte der Spannungen, die durch die vom IS herbeigeführte Sicherheitskrise ausgelöst worden seien, Zaafaraniya erst den Anfang darstelle. Ende September habe eine Gruppe sunnitischer Politiker den Premierminister al-Abadi dazu aufgefordert, dafür zu sorgen, dass lokale Vertriebene wieder in ihre Häuser zurückkehren könnten. Sie hätten gewarnt, dass in der Stadt und insbesondere im Bagdad-Gürtel demographische Veränderungen betrieben würden. Einwohner von Zaafaraniya wüssten genau, dass die Personen, die man zum Wegziehen gezwungen habe, nur mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit zurückkehren würden. Ein Bewohner von Zaafaraniya habe gesagt, dass mächtige Personen das Problem seien, die ihren Einfluss und ihren Reichtum ausnutzen würden, um in ihrem Viertel nach ihrem Belieben zu handeln. Daher vermute er, dass diese Vorfälle nicht auf religiösem Hass basieren würden. Die kriminellen Vorfälle hingen mit der Gier nach den Grundstücken zusammen, von denen die Familien vertrieben worden seien. Die betroffenen Familien seien schwer drangsaliert worden, bevor sie gegangen seien. Informed Comment berichtet weiters, dass man den Personen, die aus ihren Häusern vertrieben würden, meistens vorwerfe, mit dem IS verbündet zu sein. Die schiitische Freiwilligenmiliz Harakat al-Nudschaba habe gesagt, dass der IS über Schläferzellen in Zaafaraniya verfüge, die terroristische Operationen planen würden. Aus diesem Grund sage die Miliz, die bereits zuvor Auseinandersetzungen mit den irakischen Sicherheitskräften in dem Viertel gehabt habe, dass sie auf diese potentiellen Kriminellen reagieren könne, ohne vorher jemanden um Erlaubnis zu fragen (ACCORD 27.03.2017).
Es gibt keine Zahlen, die zeigen würden, wie viele Sunniten etwa aus politischen oder religiösen Gründen getötet wurden. Es liegen auch keine Informationen vor, die zeigen ob - und wenn ja in welchem Ausmaß - die konfessionell motivierten Morde (die in den Jahren 2014-2016 Berichten von Menschenrechtsorganisationen zufolge stattfanden) nun gesunken sind, nachdem viele IDPs in ihre Heimatgebiete zurückgekehrt sind und nachdem der IS keine unmittelbare Bedrohung mehr für das Territorium Bagdads darstellt. Die UNO-Unterstützungsmission im Irak (UNAMI), schreibt in ihrem Bericht zur Lage von Zivilpersonen im bewaffneten Konflikt vom Dezember 2016, dass während des Berichtszeitraums vom November 2015 bis September 2016 mindestens 505 Fälle nicht identifizierter Leichen verzeichnet worden seien, von denen fast 80 Prozent in der Provinz Bagdad aufgefunden worden seien. Beispielsweise habe die Polizei am 13. Jänner 2016 im mehrheitlich sunnitischen Tarmiya-Viertel im Norden der Stadt die Leichen von elf Männern gefunden, die Schusswunden aufgewiesen hätten. Am 31. Jänner 2016 habe die Polizei die Leichen von zwei Männern mit Schusswunden im mehrheitlich sunnitischen Viertel Dora im Süden von Bagdad gefunden. Am 18. Juni 2016 seien vier Leichen mit Schusswunden im mehrheitlich sunnitischen Viertel Sabea al-Bur aufgefunden worden. Im ebenfalls mehrheitlich von Sunniten bewohnten Viertel Abu Ghraib habe die Polizei am 16. August die Leiche eines Mannes gefunden, die Schusswunden aufgewiesen habe (UNAMI 30.12.2016).
In der Provinz Bagdad gibt es tägliche Angriffe, Anschläge auf Geschäfte, Märkte und andere Orte, an denen sich größere Zahlen von Menschen versammeln. Selbst wenn es so ist, dass sich diese Anschläge nicht primär gegen Sunniten richten, stellen sie ein enormes allgemeines Sicherheitsrisiko dar. Die Zahl der zivilen Opfer in Bagdad ist zuletzt allerdings gesunken. UNAMI geht für den Monat Dezember 2017 von 24 zivilen Todesopfern und 98 Verletzen in Bagdad aus. Im November 2017 wurden 51 Tote und 150 Verletzte verzeichnet, im Oktober 2017 38 Tote und 139 Verletzte. Im September 2017 wurden 37 zivilen Todesopfer und 157 Verletzte in Bagdad verzeichnet, im August 45 Tote und 135 Verletzte. Der Blogger und Irakexperte Joel Wing spricht in seinem Beitrag vom 04.12.2017 zu den Opferzahlen des Monats November 2017 davon, dass der Irak das geringste Gewaltniveau seit dem Sturz des Saddam-Regimes im Jahr 2003 erlebe. Infolgedessen wären die Opferzahlen auf ein extrem niedriges Niveau gesunken (Joel Wing 04.12.2017).
Die am weitest verbreiteten sicherheitsrelevanten Probleme, denen die sunnitische Bevölkerung in Bagdad ausgesetzt ist, scheinen in Zusammenhang mit der weitreichenden Bewegungs- und Aktionsfreiheit der schiitischen Milizen (Popular Mobilization Forces - PMF) zu stehen, sowie mit den weiterhin stattfindenden terroristischen Akten. Die PMF genießen in Bagdad einen enormen Handlungsspielraum, was Einfluss auf die Sicherheitslage aller Einwohner der Stadt. Die offene Präsenz der Milizen scheint in den schiitischen Vierteln - wo sie die Kontrolle haben - am größten zu sein, allerdings genießen sie dank der Unterstützung von ihnen gegenüber loyalen Kräften innerhalb der Armee und der Polizei auch eine weitreichende Bewegungsfreiheit im Rest der Stadt. Was die Sunniten angeht, so scheinen die Behörden keine Kontrolle über die PMF zu haben, diese können in Bagdad frei agieren, ohne richterliche oder militärische Einmischung.
In der Stadt gibt es zahlreiche Checkpoints. Stadtbewohner müssen täglich Checkpoints überqueren. Die Checkpoints werden v.a. von Polizei und Armee betrieben, aber zum Teil auch direkt von den Milizen. Gemäß UNHCR ist einer der Gründe dafür, dass sunnitische Araber versuchen zu vermeiden, von A nach B zu fahren, jener, dass sie bei einem der Checkpoints als Sunniten erkannt werden könnten. Sunniten sind zum Teil auch sehr vorsichtig, wenn es darum geht, die Polizei oder andere Behörden zu kontaktieren, um von Vorfällen zu berichten, oder wenn es einfach darum geht öffentliche Einrichtungen oder Dienstleistungen zu nutzen. Laut Jim Muir, langjähriger Irakexperte des BBC, herrscht in Bagdad ein hohes Maß an Unsicherheit unter den Menschen der Stadt, insbesondere weil die Regierung aus Sicht der Bevölkerung keine effektiven Maßnahmen unternommen habe, sie vor den PMF zu beschützen, und sie umgekehrt keine eigenen Milizen besitzen, welche sie vor den PMF beschützen würden. Ein irakischer Politiker gab an, dass die Opfer bei den meisten von Milizen in Bagdad ausgeübten Übergriffen Sunniten sind. Der Politiker gab weiters an, dass die PMF die Möglichkeit haben, in jede Privatwohnung einzudringen, sogar in die Wohnungen von Parlamentsmitgliedern. Dass die Milizen im Irak - auch in Bagdad - Menschen in ihren Wohnhäusern festnehmen, wurde auch von Amnesty International berichtet. Es kommt auch vor, dass die Milizen maskiert auftreten.
Vertreibungen finden am häufigsten in den Vororten der Stadt Bagdad und in den umliegenden Gebieten statt, Sunniten scheinen dort in einem großen Ausmaß vertrieben worden zu sein, und es wird schwierig für sie werden, zurückzukehren. Allgemein muss angenommen werden, dass Sunniten willkürlich aus ihren Wohnhäusern vertrieben werden können. Der von Landinfo und Lifos in Bagdad interviewte irakische Politiker meinte, dass Sunniten und Christen in Bagdad nach wie vor aus ihren Wohnhäusern geworfen würden. Im Anschluss darauf würde das Eigentum von jener Miliz, die die Wohnhaus-Eigentümer hinausgeworfen hat, konfisziert. Die Eigentümer würden nicht die Gelegenheit erhalten, zurückzukehren. In welchem Ausmaß diese Vorgehensweise die sunnitischen Einwohner, bzw. die sunnitischen IDPs betreffen würde, konnte der Politiker nicht einschätzen. Einer der Gründe für eine solche Vorgehensweise kann die von einer einflussreichen Person ausgesprochene Behauptung sein, dass die Hauseigentümer mit dem IS in Verbindung stehen würden. Es kommt auch vor, dass die lokalen Einwohner Sunniten so lange schikanieren, bis diese schließlich aufgeben und das Gebiet/Viertel verlassen.
Auch zu kriminell motivierte Entführungen gibt es keine verlässlichen Statistiken. Gemäß Suadad al-Sahly (2017), einer Journalistin und ehemaligen Reuters-Korrespondentin, wurden ihr gegenüber von verschiedenen Quellen dargelegt, dass es sich im Jahr 2016 um ca. um 800 Entführungen in Bagdad handeln könnte. Der Journalist Mustafa Saadoun, der für Al-Monitor schreibt, gab ebenfalls im Jahr 2017 an, dass es zusätzlich zu diesen Angaben pro Jahr von ihm geschätzte hunderte weitere Fälle gäbe, die nicht in die Berichterstattung kämen. Da es zu Protesten in der Bevölkerung kam, und zu Forderungen an den Staat, Maßnahmen zu ergreifen, wurde in den letzten zwei Jahren das Thema Kidnappings in der Öffentlichkeit diskutiert. Immer wieder kam es zu Wellen von Entführungen, die gegen bestimmte Professionen und Gruppen der Gesellschaft gerichtet waren. Anfang 2017 tauchten Berichte auf, dass Sicherheitskräfte eine kriminelle Gruppe zu identifizieren suchten, die auf die Entführung von Kindern in der Gegend um Bagdad al-Jadida spezialisiert war. Im August 2017 veröffentlichte Niqash einen Artikel über eine vor kurzem vorgefallene Serie an Kidnappings, die gegen Ärzte und medizinisches Personal gerichtet waren. Diese wurden von kriminellen Banden durchgeführt, aber auch von Stämmen, die Wiedergutmachung für Verwandte forderten, die nicht behandelt werden konnten oder die im Spital verstorben waren. Im Mai 2017 wurde eine Gruppe von Studenten und Anti-Korruptions-Aktivisten gekidnappt, angeblich von einer Miliz. Dennoch war einer der meist diskutierten Fällen die Entführung von Afrah Shawqi, einem Journalisten, der nur wenige Tage davor einen Artikel im Al-Sharq al-Awsat über die Straffreiheit von schiitischen Milizen im Irak veröffentlicht hatte. In beiden Fällen wurden die Opfer freigelassen, nachdem großer öffentlicher Druck auf den Premierminister selbst, sowie auf das Innenministerium ausgeübt worden war. Regierungsbeamte und andere politische Führungskräfte wurden ebenso ins Visier genommen wie z.B. bei jenem Fall eines hohen Beamten des Justizministeriums, der im September 2015 gekidnappt wurde, oder jenem Fall eines sunnitischen Stammesführers, dessen Entführung und Ermordung Anlass zu einer Kampagne von Amnesty International wurde (MRG 10.2017).
All diese Fälle haben Regierung und Sicherheitsdienste gezwungen, sich aktiver diesem Problem zu widmen. In vergangenen Jahren, sowie auch in den Jahren 2006-2007, war die Exekutive beinahe gänzlich außerstande, mit dieser Art der Gewalt umzugehen. Heute spricht Premierminister Abadi, der sich manchmal persönlich in Fälle involviert, lautstark über die Bedenken der Bevölkerung, und unternimmt Schritte, um die Kapazitäten der Gesetzesvollstreckung auszuweiten. Dennoch werden Milizen in erfolgreichen Fällen - wenn es Sicherheitskräften gelingt, Banden zur Anklage bringen - selten erwähnt. Es ist praktisch unmöglich einzuschätzen, wie oft die von den Sicherheitskräften vorgenommenen Verhaftungen Mitglieder von Milizen einschließen, da Fälle von Kidnappings mit Lösegeldforderungen einfach als kriminelle Akte kategorisiert werden. Dies kann nur durch anekdotische Hinweise und durch Zeugenaussagen belegt werden. Allerdings besteht das Problem, dass die Opfer oft selber nicht wissen woher die Bedrohung kommt oder wer der Empfänger des geforderten Lösegeldes ist (MRG 10.2017).
4. Rechtsschutz / Justizwesen
Die Bundesjustiz besteht aus dem Obersten Justizrat (Higher Judicial Council, HJC), dem Bundesgerichtshof, dem Kassationsgericht, der Staatsanwaltschaft, der Justizaufsichtskommission und anderen Bundesgerichten, die durch das Gesetz geregelt werden. Das reguläre Strafjustizsystem besteht aus Ermittlungsgerichten, Gerichten der ersten Instanz, Berufungsgerichten, dem Kassationsgerichtshof und der Staatsanwaltschaft (LIFOS 8.5.2014). Das Oberste Bundesgericht erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts (AA 12.02.2018).
Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (Stanford 2013; vgl. AA 12.02.2018). Jedoch schränken bestimmte gesetzliche Bestimmungen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz ein. Darüber hinaus schwächen die Sicherheitslage und die politische Geschichte des Landes die Unabhängigkeit der Justiz (USDOS 20.04.2018). Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem Mangel an kompetenten Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Eine Reihe von Urteilen lassen auf politische Einflussnahme schließen. Hohe Richter werden oftmals auch unter politischen Gesichtspunkten ausgewählt (AA 12.02.2018).Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (Stanford 2013; vergleiche AA 12.02.2018). Jedoch schränken bestimmte gesetzliche Bestimmungen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz ein. Darüber hinaus schwächen die Sicherheitslage und die politische Geschichte des Landes die Unabhängigkeit der Justiz (USDOS 20.04.2018). Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem Mangel an kompetenten Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Eine Reihe von Urteilen lassen auf politische Einflussnahme schließen. Hohe Richter werden oftmals auch unter politischen Gesichtspunkten ausgewählt (AA 12.02.2018).
Zudem ist die Justiz von Korruption, politischem Druck, Stammeskräften und religiösen Interessen beeinflusst. Aufgrund von Misstrauen gegenüber Gerichten oder fehlendem Zugang wenden sich viele Iraker an Stammesinstitutionen, um Streitigkeiten beizulegen, selbst wenn es sich um schwere Verbrechen handelt (FH 16.1.2018).
Eine Verfolgung von Straftaten findet nur unzureichend statt (AA 12.02.2018). Strafverfahren sind zutiefst mangelhaft (FH 16.1.2018). Es mangelt an ausgebildeten, unbelasteten Richtern; eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt. Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und zuweilen auf 30 Tage ausgedehnt. Es gibt häufig Fälle überlanger Untersuchungshaft, ohne dass die Betroffenen, wie vom irakischen Gesetz vorgesehen, einem Richter oder Staatsanwalt vorgeführt würden. Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. Insbesondere Sunniten beschweren sich über "schiitische Siegerjustiz" und einseitige Anwendung der bestehenden Gesetze zu ihren Lasten. Das seit 2004 geltende Notstandsgesetz ermöglicht der Regierung Festnahmen und Durchsuchungen unter erleichterten Bedingungen (AA 12.02.2018).
Korruption oder Einschüchterung beeinflussen Berichten zufolge einige Richter in Strafsachen auf der Prozessebene und bei der Berufung vor dem Kassationsgericht. Die Integritätskommission untersucht routinemäßig Richter wegen Korruptionsvorwürfen, aber einige Untersuchungen sind Berichten zufolge politisch motiviert. Zahlreiche Drohungen und Morde durch konfessionelle, extremistische und kriminelle Elemente sowie der Stämme beeinträchtigten die Unabhängigkeit der Justiz. Richter, Anwälte und ihre Familienangehörigen sind häufig mit Morddrohungen und Angriffen konfrontiert (USDOS 20.04.2018). Nicht nur Polizei Richter, sondern auch Anwälte, können dem Druck einflussreicher Personen, z.B. der Stämme, ausgesetzt sein. Dazu kommt noch Überlastung. Ein Untersuchungsrichter kann beispielsweise die Verantwortung über ein Gebiet von einer Million Menschen haben, was sich negativ auf die Rechtsstaatlichkeit auswirkt (LIFOS 8.5.2014).
Die Verfassung gibt allen Bürgern das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess. Dennoch verabsäumen es Beamte routinemäßig, Angeklagte unverzüglich oder detailliert über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu informieren. In zahlreichen Fällen dienen erzwungene Geständnisse als primäre Beweisquelle. Beobachter berichteten, dass Verfahren nicht den internationalen Standards entsprechen. Obwohl Ermittlungs-, Prozess- und Berufungsrichter im Allgemeinen versuchen, das Recht auf ein faires Verfahren durchzusetzen, ist der unzureichende Zugang der Angeklagten zu Verteidigern ein schwerwiegender Mangel im Verfahren. Viele Angeklagte treffen ihre Anwälte zum ersten Mal während der ersten Anhörung und haben nur begrenzten Zugang zu Rechtsbeistand während der Untersuchungshaft. Dies gilt insbesondere für die Anti-Terror-Gerichte, wo Justizbeamte Berichten zufolge versuchen, Schuldsprüche und Urteilsverkündungen für Tausende von verdächtigen IS-Mitgliedern in kurzer Zeit abzuschließen (USDOS 20.04.2018).
2017 endeten viele Schnellverfahren gegen Terrorverdächtige mit Todesurteilen. Zwischen Juli und August 2017 erließen die irakischen Behörden auch Haftbefehle gegen mindestens 15 Rechtsanwälte, die mutmaßliche IS-Mitglieder verteidigt hatten. Den Anwälten wurde vorgeworfen, sie stünden mit dem IS in Verbindung (AI 22.2.2018).
Nach Ansicht der Regierung gibt es im Irak keine politischen Gefangenen. Alle inhaftierten Personen sind demnach entweder strafrechtlich verurteilt oder angeklagt oder befinden sich in Untersuchungshaft. Politische Gegner der Regierung behaupteten jedoch, diese habe Personen wegen politischer Aktivitäten oder Überzeugungen unter dem Vorwand von Korruption, Terrorismus und Mord inhaftiert oder zu inhaftieren versucht (USDOS 20.04.2018).
5. Sicherheitskräfte und Milizen
Im ganzen Land sind zahlreiche innerstaatliche Sicherheitskräfte tätig. Zivile Behörden haben über einen Teil der Sicherheitskräfte keine wirksame Kontrolle ausgeübt (USDOS 20.04.2018).
5.1. Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF)
Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF, Iraqi Security Forces) bestehen aus Sicherheitskräften, die vom Innenministerium verwaltet werden, Sicherheitskräften, die vom Verteidigungsministerien verwaltet werden, den Volksmobilisierungseinheiten (PMF, Popular Mobilization Forces) und dem Counter-Terrorism Service (CTS). Das Innenministerium ist für die innerstaatliche Strafverfolgung und die Aufrechterhaltung der Ordnung zuständig; es beaufsichtigt die Bundespolizei, die Provinzpolizei, den Dienst für den Objektschutz, den Zivilschutz und das Ministerium für den Grenzschutz. Die Energiepolizei, die dem Ölministerium unterstellt ist, ist für den Schutz von kritischer Infrastruktur in diesem Bereich verantwortlich. Konventionelle Streitkräfte, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die Verteidigung des Landes zuständig, führen aber in Zusammenarbeit mit Einheiten des Innenministeriums auch Einsätze zur Terrorismusbekämpfung sowie interne Sicherheitseinsätze durch. Der Counter-Terrorism Service (CTS) ist direkt dem Premierminister unterstellt und überwacht das Counter-Terrorism Command (CTC), eine Organisation, zu der drei Brigaden von Spezialeinsatzkräften gehören (USDOS 20.04.2018).
Die irakischen Streit- und Sicherheitskräfte dürften mittlerweile wieder ca. 100.000 Armee-Angehörige (ohne PMF und Peshmerga) und über 100.000 Polizisten umfassen. Sie sind noch nicht befähigt, landesweit den Schutz der Bürger zu gewährleisten. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Personelle Unterbesetzung, mangelnde Ausbildung, mangelndes rechtsstaatliches Bewusstsein vor dem Hintergrund einer über Jahrzehnte gewachsenen Tradition von Unrecht und Korruption auf allen Ebenen sind hierfür die Hauptursachen. Ohnehin gibt es keine gesetzliche Regelung der Befugnisse der Polizei, die individuellen Befugnisse einzelner Polizisten sind sehr weitgehend. Ansätze zur Abhilfe und zur Professionalisierung entstehen durch internationale Unterstützung. Die Sicherheitssektorreform wird aktiv und umfassend von der internationalen Gemeinschaft unterstützt (AA 12.02.2018).
Es gibt Berichte über nicht näher quantifizierbare Fälle von Folter und Misshandlungen im ganzen Land in Einrichtungen des Innen- und Verteidigungsministeriums. Nach Angaben internationaler Menschenrechtsorganisationen findet Missbrauch vor allem während der Verhöre inhaftierter Personen im Rahmen der Untersuchungshaft statt. Probleme innerhalb der Provinzpolizei des Landes, einschließlich Korruption, bleiben weiterhin bestehen. Armee und Bundespolizei rekrutieren und entsenden bundesweit Soldaten und Polizisten. Dies führt zu Beschwerden lokaler Gemeinden bezüglich Diskriminierung aufgrund ethno-konfessioneller Unterschiede durch Mitglieder von Armee und Polizei. Die Sicherheitskräfte unternehmen nur begrenzte Anstrengungen, um gesellschaftliche Gewalt zu verhindern oder darauf zu reagieren (USDOS 20.04.2018).
5.2. Volksmobilisierungseinheiten (PMF)
Der Name "Volksmobilisierungseinheiten" (al-hashd al-sha'bi, engl.:
popular mobilization units, PMU oder popular mobilization forces bzw. popular mobilization front, PMF), bezeichnet eine Dachorganisation für etwa vierzig bis siebzig Milizen und demzufolge ein loses Bündnis paramilitärischer Formationen (Süß 21.8.2017). Die PMF werden vom Staat unterstützt und sind landesweit tätig. Die Mehrheit der PMF-Einheiten ist schiitisch, was die Demografie des Landes widerspiegelt. Sunnitische, jesidische, christliche und andere "Minderheiten-Einheiten" der PMF sind in ihren Heimatregionen tätig (USDOS 20.04.2018). Es gibt große, gut ausgerüstete Milizen, quasi militärische Verbände, wie die Badr-Organisation, mit eigenen Vertretern im Parlament, aber auch kleine improvisierte Einheiten mit wenigen Hundert Mitgliedern, wie die Miliz der Schabak. Viele Milizen werden von Nachbarstaaten wie dem Iran oder Saudi-Arabien unterstützt. Die Türkei unterhält in Baschika nördlich von Mosul ein eigenes Ausbildungslager für sunnitische Milizen. Die Milizen haben eine ambivalente Rolle. Einerseits wäre die irakische Armee ohne sie nicht in der Lage gewesen, den IS zu besiegen und Großveranstaltungen wie die Pilgerfahrten nach Kerbala mit jährlich bis zu 20 Millionen Pilgern zu schützen. Andererseits stellen die Milizen einen enormen Machtfaktor mit Eigeninteressen dar, was sich in der gesamten Gesellschaft, der Verwaltung und in der Politik widerspiegelt und zu einem allgemeinen Klima der Korruption und des Nepotismus beiträgt (AA 12.02.2018).
Die PMF unterstehen seit 2017 formal dem Oberbefehl des irakischen Ministerpräsidenten, dessen tatsächliche Einflussmöglichkeiten aber weiterhin als begrenzt gelten (AA 12.02.2018). Obwohl die PMF laut Gesetz auf Einsätze im Irak beschränkt sind, sollen, ohne Befugnis durch die irakische Regierung, in einigen Fällen Einheiten das Assad-Regime in Syrien unterstützt haben. Die irakische Regierung erkennt diese Kämpfer nicht als Mitglieder der PMF an, obwohl ihre Organisationen Teil der PMF sind. Alle PMF-Einheiten sind offiziell dem Nationalen Sicherheitsberater unterstellt. In der Praxis gehorchen aber mehrere Einheiten auch dem Iran und der iranischen Revolutionsgarde. Ende 2017 war keine einheitliche Führung und Kontrolle der PMF durch Premierminister und ISF feststellbar, insbesondere nicht der mit dem Iran verbundenen Einheiten. Die Bemühungen der Regierung, die PMF als staatliche Sicherheitsbehörde zu formalisieren, werden fortgesetzt, aber Teile der PMF bleiben "iranisch" ausgerichtet. Das Handeln dieser unterschiedlichen Einheiten stellt zeitweise eine zusätzliche Herausforderung in Bezug auf die Sicherheitslage dar, insbesondere - aber nicht nur - in ethnisch und religiös gemischten Gebieten des Landes (USDOS 20.04.2018).
Die Schwäche der ISF hat es vornehmlich schiitischen Milizen, wie den vom Iran unterstützten Badr-Brigaden, den Asa'ib Ahl al-Haqq und den Kata'ib Hisbollah, erlaubt, Parallelstrukturen im Zentralirak und im Süden des Landes aufzubauen. Die PMF waren und sind ein integraler Bestandteil der Anti-IS-Operationen, wurden jedoch zuletzt in Kämpfen um sensible sunnitische Ortschaften nicht an vorderster Front eingesetzt. Es gab eine Vielzahl an Vorwürfen von Plünderungen und Gewalttaten durch die PMF. Diese Meldungen haben sich mit dem Konflikt um die umstrittenen Gebiete zum Teil verschärft (AA 12.02.2018).
Die Badr-Organisation ist die älteste schiitische Miliz im Irak und gleichermaßen die mit den längsten und engsten Beziehungen zum Iran. Hervorgegangen ist sie aus dem Badr-Korps, das 1983/84 als bewaffneter Arm des "Obersten Rates für die Islamische Revolution im Irak" gegründet wurde und von Beginn an den iranischen Revolutionsgarden (Pasdaran) unterstellt war [Anm. der "Oberste Rat für die Islamische Revolution im Irak" wurde später zum "Obersten Islamischen Rat im Irak" (OIRI), siehe Abschnitt "Politische Lage"]. Die Badr-Organisation wird von Hadi al-Amiri angeführt und gilt heute als die bedeutendste Teilorganisation und dominierende Kraft der PMF. Sie ist besonders mächtig, weil sie Kontrolle über das irakische Innenministerium und damit auch über die Polizeikräfte besitzt; ein Großteil der bewaffneten Kräfte der Organisation wurde ab 2005 in die irakische Polizei aufgenommen. Sie soll über etwa 20.000 bis 50.000 Mann verfügen und ist Miliz und politische Partei in einem (Süß 21.8.2017).
Die Asa'ib Ahl al-Haqq (Liga der Rechtschaffenen oder Khaz'ali-Netzwerk, League of the Righteous) wurde 2006 von Qais al-Khaz'ali gegründet und bekämpfte zu jener Zeit die amerikanischen Truppen im Irak. Asa'ib Ahl al-Haqq unternahm den Versuch, sich als politische Kraft zu etablieren, konnte bei den Parlamentswahlen 2014 allerdings nur ein einziges Mandat gewinnen. Ausgegangen wird von einer Gruppengröße von mindestens 3.000 Mann; einige Quellen sprechen von 10.000 bis 15.000 Kämpfern. Die Miliz erhält starke Unterstützung vom Iran und ist wie die Badr-Oganisation und Kata'ib Hizbullah vor allem westlich und nördlich von Bagdad aktiv. Sie gilt heute als gefürchtetste, weil besonders gewalttätige Gruppierung innerhalb der Volksmobilisierung, die religiös-politische mit kriminellen Motiven verbindet. Ihr Befehlshaber Khaz'ali ist einer der bekanntesten Anführer der PMF (Süß 21.8.2017).
Die Saraya as-Salam (Schwadronen des Friedens, Peace Brigades) wurden im Juni 2014 nach der Fatwa von Großayatollah Ali al-Sistani, in der alle junge Männer dazu aufgerufen wurden, sich im Kampf gegen den IS den Sicherheitskräften zum Schutz von Land, Volk und heiligen Stätten im Irak anzuschließen, von Muqtada as-Sadr gegründet. Die Gruppierung kann de facto als eine Fortführung der ehemaligen Mahdi-Armee bezeichnet werden. Diese ist zwar 2008 offiziell aufgelöst worden, viele ihrer Kader und Netzwerke blieben jedoch aktiv und konnten 2014 leicht wieder mobilisiert werden. Quellen sprechen von einer Gruppengröße von 50.000, teilweise sogar 100.000 Mann, ihre Schlagkraft ist jedoch mangels ausreichender finanzieller Ausstattung und militärischer Ausrüstung begrenzt. Dies liegt darin begründet, dass Sadr politische Distanz zu Teheran wahren will, was in einer nicht ganz so großzügigen Unterstützung Irans resultiert. Das Haupteinsatzgebiet der Miliz liegt im südlichen Zentrum des Irak, wo sie vorgibt, die schiitischen heiligen Stätten zu schützen. Ebenso waren Saraya as-Salam aber auch mehrfach an Kämpfen nördlich von Bagdad beteiligt (Süß 21.8.2017).
Rechtsstellung und Aktivitäten der PMF
Obwohl das Milizenbündnis der PMF unter der Aufsicht des 2014 gegründeten Volksmobilisierungskomitees steht und Ende 2016 ein Gesetz in Kraft trat, das die PMF dem regulären irakischen Militär in allen Belangen gleichstellt und somit der Weisung des Premierministers unterstellt, hat der irakische Staat nur mäßige Kontrolle über die Milizen. In diesem Zusammenhang kommt vor allem Badr eine große Bedeutung zu: Die Milizen werden zwar von der irakischen Regierung in großem Umfang mit finanziellen Mitteln und Waffen unterstützt, unterstehen aber formal dem von Badr dominierten Innenministerium, wodurch keine Rede von umfassender staatlicher Kontrolle sein kann. Die einzelnen Teilorganisationen agieren größtenteils eigenständig und weisen eigene Kommandostrukturen auf, was zu Koordinationsproblemen führt und letztendlich eine institutionelle Integrität verhindert (Süß 21.8.2017).
Die militärischen Erfolge der PMF gegen den IS steigerten ihre Popularität vor allem bei der schiitischen Bevölkerung, gleichzeitig wurden allerdings auch Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Hinrichtungen, Entführungen und Zerstörung von Häusern veröffentlicht (Süß 21.8.2017). In Gebieten, die vom IS zurückerobert wurden, klagen Einheimische, dass sich die PMF gesetzwidrig und unverhohlen parteiisch verhalten. In Mosul beispielsweise behaupteten mehrere Einwohner, dass die PMF weit davon entfernt seien, Schutz zu bieten, und durch Erpressung oder Plünderungen illegale Gewinne erzielten. PMF-Kämpfer haben im gesamten Nordirak Kontrollpunkte errichtet, um Zölle von Händlern einzuheben. Auch in Bagdad wird von solchen Praktiken berichtet. Darüber hinaus haben die PMF auch die Armee in einigen Gebieten verstimmt. Zusammenstöße zwischen den PMF und den regulären Sicherheitskräften sind häufig. Auch sind Spannungen zwischen den verschiedenen Gruppen der PMF weitverbreitet. Die Rivalität unter den verschiedenen Milizen ist groß (ICG 30.7.2018).
Neben der Finanzierung durch den irakischen, sowie den iranischen Staat bringen die Milizen einen wichtigen Teil der Finanzmittel selbst auf - mit Hilfe der organisierten Kriminalität. Ein Naheverhältnis zu dieser war den Milizen quasi von Beginn an in die Wiege gelegt. Vor allem bei Stammesmilizen waren Schmuggel und Mafiatum weit verbreitet. Die 2003/2004 neu gegründeten Milizen kooperierten zwangsläufig mit den Mafiabanden ihrer Stadtviertel. Kriminelle Elemente wurden aber nicht nur kooptiert, die Milizen sind selbst in einem dermaßen hohen Ausmaß in kriminelle Aktivitäten verwickelt, dass manche Experten sie nicht mehr von der organisierten Kriminalität unterscheiden, sondern von Warlords sprechen, die in ihren Organisationen Politik und Sozialwesen für ihre Klientel und Milizentum vereinen - oft noch in Kombination mit offiziellen Positionen im irakischen Sicherheitsapparat. Die Einkünfte kommen hauptsächlich aus dem großangelegten Ölschmuggel, Schutzgelderpressungen, Amtsmissbrauch, Entführungen, Waffen- und Menschenhandel, Antiquitäten- und Drogenschmuggel. Entführungen waren ein wichtiges Geschäft aller Gruppen, die hauptsächlichen Opfer sind zahlungsfähige Iraker (Posch 8.2017).Neben der Finanzierung durch den irakischen, sowie den iranischen Staat bringen die Milizen einen wichtigen Teil der Finanzmittel selbst auf - mit Hilfe der organisierten Kriminalität. Ein Naheverhältnis zu dieser war den Milizen quasi von Beginn an in die Wiege gelegt. Vor allem bei Stammesmilizen waren Schmuggel und Mafiatum weit verbreitet. Die 2003 aus 2004, neu gegründeten Milizen kooperierten zwangsläufig mit den Mafiabanden ihrer Stadtviertel. Kriminelle Elemente wurden aber nicht nur kooptiert, die Milizen sind selbst in einem dermaßen hohen Ausmaß in kriminelle Aktivitäten verwickelt, dass manche Experten sie nicht mehr von der organisierten Kriminalität unterscheiden, sondern von Warlords sprechen, die in ihren Organisationen Politik und Sozialwesen für ihre Klientel und Milizentum vereinen - oft noch in Kombination mit offiziellen Positionen im irakischen Sicherheitsapparat. Die Einkünfte kommen hauptsächlich aus dem großangelegten Ölschmuggel, Schutzgelderpressungen, Amtsmissbrauch, Entführungen, Waffen- und Menschenhandel, Antiquitäten- und Drogenschmuggel. Entführungen waren ein wichtiges Geschäft aller Gruppen, die hauptsächlichen Opfer sind zahlungsfähige Iraker (Posch 8.2017).
6. Folter und unmenschliche Behandlung
Folter und unmenschliche Behandlung sind der irakischen Verfassung zufolge ausdrücklich verboten. Im Juli 2011 hat die irakische Regierung die UN-Anti-Folter-Konvention (CAT) unterzeichnet. Folter wird jedoch auch in der jüngsten Zeit von staatlichen Akteuren angewandt, etwa bei Befragungen durch irakische (einschließlich kurdische) Polizei- und andere Sicherheitskräfte. Laut Informationen von UNAMI sollen u. a. Bedrohung mit dem Tod, Fixierung mit Handschellen in schmerzhaften Positionen und Elektroschocks an allen Körperteilen zu den Praktiken gehören. Das im August 2015 abgeschaffte Menschenrechtsministerium hat nach eigenen Angaben 500 Fälle unerlaubter Gewaltanwendung an die Justiz übergeben, allerdings wurden die Täter nicht zur Rechenschaft gezogen (AA 12.02.2018).
Es gibt Berichte, dass die Polizei in nicht quantifizierbaren Fällen mit Gewalt Geständnisse erzwingt und Gerichte diese als Beweismittel akzeptieren. Weiterhin bestehen Vorwürfe dahingehend, dass Sicherheitskräfte der Regierung, einschließlich der mit den PMF verbundenen Milizen, Personen während Verhaftungen, Untersuchungshaft und nach Verurteilungen misshandeln und foltern. Internationale Menschenrechtsorganisationen dokumentierten verschiedene Fälle von Folter und Misshandlung in Einrichtungen des Innenministeriums und in geringerem Umfang in Haftanstalten des Verteidigungsministeriums sowie in Einrichtungen unter KRG-Kontrolle. Ehemalige Gefangene, Häftlinge und Menschenrechtsgruppen berichteten von einer Vielzahl von Folterungen und Misshandlungen (USDOS 20.04.2018).
Gegen Ende der Kämpfe um Mossul zwischen Mai und Juli 2017 häuften sich Berichte, wonach irakische Einheiten, darunter Spezialkräfte des Innenministeriums, Bundespolizei und irakische Sicherheitskräfte, Männer und Jungen, die vor den Kämpfen flohen, festnahmen, folterten und außergerichtlich hinrichteten (AI 22.2.2018).
In ihrem Kampf gegen den IS haben irakische Streitkräfte eine nicht feststellbare Anzahl an IS-Verdächtigen gefoltert, hingerichtet oder gewaltsam verschwinden lassen. Zahlreiche gefangene IS-Verdächtige haben behauptet, die Behörden hätten sie durch Folter zu Geständnissen gezwungen. Während der Militäreinsätze zur Befreiung von Mosul, haben irakische Streitkräfte mutmaßliche IS-Kämpfer, die auf dem Schlachtfeld oder in dessen Umfeld gefangen genommen worden waren, ungestraft gefoltert und hingerichtet, manchmal sogar nachdem sie Fotos und Videos der Misshandlungen auf Social Media Seiten veröffentlicht hatten (HRW 18.01.2018).
7. Wehrdienst, Rekrutierungen und Wehrdienstverweigerung
Im Irak besteht keine Wehrpflicht. Nach dem Sturz Saddam Husseins wurde die zuvor bestehende allgemeine Wehrpflicht abgeschafft und ein Freiwilligen-Berufsheer eingeführt. Männer zwischen 18 und 40 Jahren können sich freiwillig zum Militärdienst melden (AA 12.02.2018; vgl. CIA 12.7.2018). Finanzielle Anreize machen die Arbeit beim Militär zu einer attraktiven Karriere (Niqash 24.3.2016; vgl. Rudaw 15.12.2015).Im Irak besteht keine Wehrpflicht. Nach dem Sturz Saddam Husseins wurde die zuvor bestehende allgemeine Wehrpflicht abgeschafft und ein Freiwilligen-Berufsheer eingeführt. Männer zwischen 18 und 40 Jahren können sich freiwillig zum Militärdienst melden (AA 12.02.2018; vergleiche CIA 12.7.2018). Finanzielle Anreize machen die Arbeit beim Militär zu einer attraktiven Karriere (Niqash 24.3.2016; vergleiche Rudaw 15.12.2015).
Die Armee hat allerdings Schwierigkeiten, Soldaten dauerhaft an sich zu binden (Reuters 4.6.2016, vgl. Strachan 2016). Einer der Hauptgründe dafür ist auch, dass die meisten jungen schiitischen irakischen Männer es mittlerweile vorziehen, sich den paramilitärischen Einheiten (Popular Mobilisation Forces) anzuschließen, denen es gelingt, die konfessionell aufgeheizte Stimmung für ihre Rekrutierungspolitik zu nutzen. Es gibt von Seiten der Öffentlichkeit massiven Druck, sich den PMF anzuschließen. Auch kann das Gehalt bei diesen Milizen mitunter höher sein als jenes bei der irakischen Armee (Strachan, A.L. 2016, vgl. Lattimer 23.6.2017). Ebenso wie dieser gesellschaftliche Druck, sich den PMF anzuschließen, sehr groß sein kann, kann auch das Verlassen der Miliz (sowie auch der Armee) als Schande gesehen werden und schwerwiegende Konsequenzen haben (Lattimer 23.6.2017). Auf Zwangsrekrutierungen scheinen die Milizen der PMF grundsätzlich nicht angewiesen zu sein, da sie ausreichend Zulauf von Freiwilligen haben und diesbezüglich keine Engpässe zu haben scheinen (AIO 12.6.2017, vgl. CEIP 1.2.2016). Nur in vereinzelten Fällen wurde von Zwangsrekrutierungen durch die PMF-Milizen berichtet (Wille 26.04.2017). Es gibt Berichte von Binnenflüchtlingen, die Checkpoints nur dann überqueren durften, wenn sich die Männer PMF-Milizen anschlossen, andernfalls müssten sie in ihre Heimatprovinz zurückkehren (Global Security o.D. vgl. UNAMI 13.7.2015, vgl. Al-Araby 8.5.2015). Es wurde auch berichtet, dass Männer und Jugendliche (IDPs aus IS-Gebieten) ab 15 Jahren unter Druck gesetzt wurden, bewaffneten Stammesgruppen zur Bekämpfung des IS beizutreten, um nicht als IS-Anhänger zu gelten (UNHCR 14.11.2016).Die Armee hat allerdings Schwierigkeiten, Soldaten dauerhaft an sich zu binden (Reuters 4.6.2016, vergleiche Strachan 2016). Einer der Hauptgründe dafür ist auch, dass die meisten jungen schiitischen irakischen Männer es mittlerweile vorziehen, sich den paramilitärischen Einheiten (Popular Mobilisation Forces) anzuschließen, denen es gelingt, die konfessionell aufgeheizte Stimmung für ihre Rekrutierungspolitik zu nutzen. Es gibt von Seiten der Öffentlichkeit massiven Druck, sich den PMF anzuschließen. Auch kann das Gehalt bei diesen Milizen mitunter höher sein als jenes bei der irakischen Armee (Strachan, A.L. 2016, vergleiche Lattimer 23.6.2017). Ebenso wie dieser gesellschaftliche Druck, sich den PMF anzuschließen, sehr groß sein kann, kann auch das Verlassen der Miliz (sowie auch der Armee) als Schande gesehen werden und schwerwiegende Konsequenzen haben (Lattimer 23.6.2017). Auf Zwangsrekrutierungen scheinen die Milizen der PMF grundsätzlich nicht angewiesen zu sein, da sie ausreichend Zulauf von Freiwilligen haben und diesbezüglich keine Engpässe zu haben scheinen (AIO 12.6.2017, vergleiche CEIP 1.2.2016). Nur in vereinzelten Fällen wurde von Zwangsrekrutierungen durch die PMF-Milizen berichtet (Wille 26.04.2017). Es gibt Berichte von Binnenflüchtlingen, die Checkpoints nur dann überqueren durften, wenn sich die Männer PMF-Milizen anschlossen, andernfalls müssten sie in ihre Heimatprovinz zurückkehren (Global Security o.D. vergleiche UNAMI 13.7.2015, vergleiche Al-Araby 8.5.2015). Es wurde auch berichtet, dass Männer und Jugendliche (IDPs aus IS-Gebieten) ab 15 Jahren unter Druck gesetzt wurden, bewaffneten Stammesgruppen zur Bekämpfung des IS beizutreten, um nicht als IS-Anhänger zu gelten (UNHCR 14.11.2016).
Laut Kapitel 5 des irakischen Militärstrafgesetzes von 2007 ist Desertion in Gefechtssituationen mit bis zu 7 Jahren Haft strafbar. Das Überlaufen zum Feind ist mit dem Tode strafbar (MoD 10.2007). Die Frage, inwieweit die irakischen Behörden in der Praxis im Falle von Desertion Strafverfolgung betreiben, kann nicht eindeutig beantwortet werden (MIGRI 6.2.2018).
Im Zuge des Zusammenbruchs der irakischen Streitkräfte im Jahr 2014 und des dreijährigen Kampfes gegen den IS schlossen sich viele Freiwillige den paramilitärischen Volksmobilisierungseinheiten (PMF) an, was zu einem Rekrutierungswettkampf zwischen dem irakischen Verteidigungsministerium und den Volksmobilisierungseinheiten führte (CEIP 22.7.2015; vgl. ACCORD 22.8.2016).Im Zuge des Zusammenbruchs der irakischen Streitkräfte im Jahr 2014 und des dreijährigen Kampfes gegen den IS schlossen sich viele Freiwillige den paramilitärischen Volksmobilisierungseinheiten (PMF) an, was zu einem Rekrutierungswettkampf zwischen dem irakischen Verteidigungsministerium und den Volksmobilisierungseinheiten führte (CEIP 22.7.2015; vergleiche ACCORD 22.8.2016).
8. Allgemeine Menschenrechtslage
Die Verfassung garantiert demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung. Der Menschenrechtskatalog umfasst auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte wie das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung. Der Irak hat wichtige internationale Abkommen zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert. Es kommt jedoch weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt weiterhin nur schleppend voran. Die unabhängige Menschenrechtskommission konnte sich bisher nicht als geschlossener und durchsetzungsstarker Akteur etablieren. Internationale Beobachter kritisieren, dass Mitglieder der Kommission sich kaum mit der Verletzung individueller Menschenrechte beschäftigen, sondern insbesondere mit den Partikularinteressen ihrer jeweils eigenen ethnisch-konfessionellen Gruppe. Ähnliches gilt für den Menschenrechtsausschuss im irakischen Parlament. Das Menschenrechtsministerium wurde 2015 abgeschafft (AA 12.02.2018).
Zu den wesentlichsten Menschenrechtsfragen im Irak zählen unter anderem: Anschuldigungen bezüglich rechtswidriger Tötungen durch Mitglieder der irakischen Sicherheitskräfte, insbesondere durch einige Elemente der PMF; Verschwindenlassen und Erpressung durch PMF-Elemente; Folter; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen; willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre; Einschränkungen der Meinungsfreiheit, einschließlich der Pressefreiheit; Gewalt gegen Journalisten; weit verbreitete Korruption; stark reduzierte Strafen für so genannte "Ehrenmorde"; gesetzliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen; Menschenhandel. Militante Gruppen töteten bisweilen LGBTI-Personen. Es gibt auch Einschränkungen bei den Arbeitnehmerrechten, einschließlich Einschränkungen bei der Gründung unabhängiger Gewerkschaften (USDOS 20.04.2018).
Im Zuge des internen bewaffneten Konflikts begingen Regierungstruppen, kurdische Streitkräfte, paramilitärische Milizen, die US-geführte Militärallianz und der IS auch noch im Jahr 2017 Kriegsverbrechen, Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und schwere Menschenrechtsverstöße. Der IS vertrieb Tausende Zivilpersonen, zwang sie in Kampfgebiete und missbrauchte sie massenhaft als menschliche Schutzschilde. Er tötete vorsätzlich Zivilpersonen, die vor den Kämpfen fliehen wollten, und setzte Kindersoldaten ein. Regierungstruppen und kurdische Streitkräfte sowie paramilitärische Milizen waren für außergerichtliche Hinrichtungen von gefangen genommenen Kämpfern und Zivilpersonen, die dem Konflikt entkommen wollten, verantwortlich. Außerdem zerstörten sie Wohnhäuser und anderes Privateigentum. Sowohl irakische und kurdische Streitkräfte als auch Regierungsbehörden hielten Zivilpersonen, denen Verbindungen zum IS nachgesagt wurden, willkürlich fest, folterten sie und ließen sie verschwinden. Prozesse gegen mutmaßliche IS-Mitglieder und andere Personen, denen terroristische Straftaten vorgeworfen wurden, waren unfair und endeten häufig mit Todesurteilen, die auf "Geständnissen" basierten, welche unter Folter erpresst worden waren. Die Zahl der Hinrichtungen war weiterhin besorgniserregend hoch (AI 22.2.2018).
Es gibt zahlreiche Berichte, dass der IS und andere terroristische Gruppen, sowie einige Regierungskräfte, einschließlich der PMF, willkürliche oder rechtswidrige Tötungen begangen haben. Es gibt keine öffentlich zugängliche umfassende Darstellung des Umfangs des Problems verschwundener Personen. Obwohl die PMF offiziell unter dem Kommando des Premierministers stehen, operieren einige PMF-Einheiten nur unter begrenzter staatlicher Aufsicht oder Rechenschaftspflicht (USDOS 20.04.2018).
9. Meinungs- und Pressefreiheit
Die Verfassung garantiert die Freiheit der Meinungsäußerung (AA 12.02.2018), solange diese nicht die öffentliche Ordnung und Moral verletzt, Unterstützung für die verbotene Ba'ath-Partei ausdrückt oder die gewaltsame Änderung der Grenzen des Landes befürwortet. Einzelpersonen und Medien betreiben jedoch Selbstzensur, aufgrund der glaubwürdigen Angst vor Repressalien durch die Regierung, politische Parteien, ethnische und konfessionellen Kräfte, terroristische und extremistische Gruppen oder kriminelle Banden. Kontrolle und Zensur der Zentralregierung und der kurdischen Regionalregierung behindern manchmal den Medienbetrieb, was mitunter die Schließung von Medien, Einschränkungen der Berichterstattung und Behinderung von Internetdiensten zur Folge hat. Einzelpersonen können die Regierung öffentlich oder privat kritisieren, jedoch nicht ohne Angst vor Vergeltung (USDOS 20.04.2018).
Im Irak existiert eine lebendige, aber wenig professionelle, zumeist die ethnisch-religiösen Lagerbildungen nachzeichnende Medienlandschaft, die sich zudem weitgehend in ökonomischer Abhängigkeit von Personen oder Parteien befindet, die regelmäßig direkten Einfluss auf die Berichterstattung nehmen (AA 12.02.2018). Die meisten der mehrere hundert Printmedien, die im Irak täglich oder wöchentlich erscheinen, sowie dutzende Radio- und Fernsehsender, werden von politischen Parteien stark beeinflusst oder vollständig kontrolliert (USDOS 20.04.2018). Es gibt nur wenige politisch unabhängige Nachrichtenquellen. Journalisten, die sich nicht selbst zensieren, können mit rechtlichen Konsequenzen oder gewaltsamen Vergeltungsmaßnahmen rechnen (FH 1.2018).
Einige Medienorganisationen berichteten über Verhaftungen und Schikane von Journalisten sowie darüber, dass die Regierung sie davon abhielt, politisch heikle Themen, wie Sicherheitsfragen, Korruption und schwache Regierungskapazitäten, zu behandeln (USDOS 20.04.2018). Das "Gesetz zum Schutz von Journalisten" von 2011 hält unter anderem mehrere Kategorien des Straftatbestands der Verleumdung aufrecht, die in ihrem Strafmaß zum Teil unverhältnismäßig hoch sind. Klagen gegen das Gesetz sind anhängig (AA 12.02.2018).
Nach Angaben von Reporter ohne Grenzen ist der Irak für Journalisten eines der gefährlichsten Länder der Welt. Auf ihrem Index für Pressefreiheit kommt der Irak im Jahr 2017 auf Platz 158 von 180. Das Land nimmt im Straflosigkeitsindex (Zeitraum 2007-2016) des Committee to Protect Journalists zudem den weltweit vorletzten Platz in Bezug auf die Aufklärung von Morden an Journalisten ein. Demnach wurden in den letzten zehn Jahren 32 Morde an Journalisten nicht aufgeklärt (AA 12.02.2018).
Auch Lehrer sind im Irak seit langem mit der Gefahr von Gewalt oder anderen Auswirkungen konfrontiert, wenn sie Themen unterrichten oder besprechen, die mächtige staatliche oder nicht staatliche Akteure für verwerflich halten. Politischer Aktivismus von Universitätsstudenten kann zu Schikane oder Einschüchterung führen (FH 1.2018). Sozialer, religiöser und politischer Druck schränken die Entscheidungsfreiheit in akademischen und kulturellen Angelegenheiten ein. In allen Regionen des Landes versuchen verschiedene Gruppen die Ausübung der formalen Bildung und die Vergabe von akademischen Positionen zu kontrollieren (USDOS 20.04.2018).
10. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
10.1. Versammlungsfreiheit
Die Verfassung sieht das Recht auf Versammlung und friedliche Demonstration "nach den Regeln des Gesetzes" vor (USDOS 20.04.2018). Einfachgesetzliche Bestimmungen zur Ausführung der Verfassung fehlen jedoch. Im Alltag wird die Versammlungs- und Meinungsfreiheit durch das seit dem 7.11.2004 geltende "Gesetz zur Aufrechterhaltung der nationalen Sicherheit" eingeschränkt, welches etwa die Verhängung eines bis zu 60-tägigen Ausnahmezustands ermöglicht (AA 12.02.2018).
Das Recht auf Versammlungsfreiheit wird in der Praxis zunehmend respektiert. obwohl es immer noch zu tödlicher Gewalt kommt (FH 1.2018). Die gesetzlichen Regelungen schreiben vor. dass die Veranstalter sieben Tage vor einer Demonstration um Genehmigung ansuchen und detaillierte Informationen über Veranstalter. Grund des Protests und Teilnehmer einreichen müssen. Die Vorschriften verbieten jegliche Slogans, Schilder, Druckschriften oder Zeichnungen, die Konfessionalismus, Rassismus oder die Segregation der Bürger zum Inhalt haben. Die Vorschriften verbieten auch jegliche Äußerungen, die gegen die Verfassung oder gegen die Gesetze verstoßen oder die zu Gewalt. Hass oder Mord ermutigen, ferner ist eine Beleidigung des Islam, der Ehre, der Moral, von Religionen, heiliger Gruppen oder irakischer Einrichtungen im Allgemeinen untersagt. Die Behörden erteilen Genehmigungen in der Regel in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften (USDOS 20.04.2018).
Bei den Demonstrationen im Süd- und Zentralirak im Juli 2018 feuerten irakische Sicherheitskräfte mit scharfer Munition auf Demonstranten (AI 19.7.2018). Die größtenteils vom Innenministerium eingesetzten Kräfte verwendeten scheinbar unverhältnismäßige Gewalt, die in Basra zum Tod von drei Menschen führte (HRW 24.7.2018). Auch in Nadschaf, Simawa und Kerbala starben Menschen (CNN 17.7.2018). Auch im September kam es zu Gewalt und Todesopfern. als Sicherheitskräfte auf Demonstranten schossen (AI 7.9.2018). Berichten zufolge werden Demonstranten und Aktivisten von schiitischen Milizen willkürlich festgenommen. eingeschüchtert und bedroht (ToI 23.9.2018).
10.2. Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die Verfassung garantiert. mit einigen Ausnahmen. das Recht auf Gründung von und Mitgliedschaft in Vereinen und politischen Parteien. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Ausnahmen betreffen das gesetzliche Verbot von Gruppen. die Unterstützung für die Ba'ath-Partei oder für zionistische Prinzipien bekunden (USDOS 20.04.2018). Belastbare Erkenntnisse über die gezielte Unterdrückung der politischen Opposition durch staatliche Organe liegen nicht vor. Politische Aktivisten berichten jedoch von Einschüchterungen und Gewalt durch staatliche. nichtstaatliche oder paramilitärische Akteure. die abschrecken sollen. neue politische Bewegungen zu etablieren und die freie Meinungsäußerung teils massiv einschränken (AA 12.02.2018).
11. Haftbedingungen
Die Haftbedingungen entsprechen nicht dem Mindeststandard, wobei die Situation in den Haftanstalten erheblich variiert (AA 12.02.2018). In einigen Gefängnissen und Haftanstalten bleiben die Bedingungen aufgrund von Überbelegung, Misshandlung und unzureichendem Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung hart und lebensbedrohlich. In staatlichen Haftanstalten und Gefängnissen fehlt es zuweilen an ausreichender Nahrung und Wasser. Der Zugang zu medizinischer Versorgung ist uneinheitlich. Einige Haftanstalten verfügten über keine eigene Apotheke oder Krankenstation. Existierende Apotheken sind oft unterversorgt. Die Überbelegung der staatlichen Gefängnisse stellt ein systemisches Problem dar, das durch die Zunahme der Zahl der mutmaßlichen IS-Mitglieder, die im Berichtszeitraum festgenommen wurden, noch verschärft wird. Es gibt keine Unterkünfte für Häftlinge mit Behinderungen. Häftlinge, die des Terrorismus beschuldigt werden, werden vom Rest der Gefangenen isoliert und bleiben häufiger in Gewahrsam des Innen- bzw. Verteidigungsministeriums (USDOS 20.04.2018).
Die UN-Mission für den Irak (UNAMI) konnte ihr Mandat zum Besuch irakischer Haftanstalten nicht umfassend wahrnehmen. Die irakischen Behörden verweigerten in mehreren Fällen den Zugang zu Haftanstalten. Das Internationale Rote Kreuz (IKRK) hat hingegen regelmäßigen und flächendeckenden Zugang (AA 12.02.2018). Die Behörden halten IS-Verdächtige unter überfüllten und in einigen Fällen unmenschlichen Bedingungen fest. Inhaftierte Minderjährige werden in manchen Fällen nicht von Erwachsenen getrennt (HRW 18.01.2018).
Berichten zufolge unterhält der nationale Sicherheitsdienst (National Security Service, NSS), ein dem Premierminister unterstellter Geheimdienst, auch inoffizielle Gefangenenlager, wobei den diesbezüglichen Berichten keine näheren Informationen zur Anzahl solcher Lager und der Anzahl der Insassen entnommen werden können (BAMF 23.07.2018; vgl. HRW 22.07.2018).Berichten zufolge unterhält der nationale Sicherheitsdienst (National Security Service, NSS), ein dem Premierminister unterstellter Geheimdienst, auch inoffizielle Gefangenenlager, wobei den diesbezüglichen Berichten keine näheren Informationen zur Anzahl solcher Lager und der Anzahl der Insassen entnommen werden können (BAMF 23.07.2018; vergleiche HRW 22.07.2018).
12. Todesstrafe
Im irakischen Strafrecht ist die Todesstrafe vorgesehen, sie wird auch verhängt und vollstreckt. Irak ist eines der Länder mit der höchsten Zahl von verhängten Todesstrafen (AA 12.02.2018; vgl. HRW 18.01.2018, AI 12.4.2018).Im irakischen Strafrecht ist die Todesstrafe vorgesehen, sie wird auch verhängt und vollstreckt. Irak ist eines der Länder mit der höchsten Zahl von verhängten Todesstrafen (AA 12.02.2018; vergleiche HRW 18.01.2018, AI 12.4.2018).
Aktuelle Daten liegen nicht vor, da die irakische Regierung die Zahlen nicht mehr regelmäßig an die Vereinten Nationen berichtet und auch auf Nachfrage keine verlässlichen Angaben veröffentlicht werden. Laut Berichten von NGOs sind 1.816 Personen aktuell zum Tode verurteilt (AA 12.02.2018), gemäß einer anderen Quelle sind es sogar über 3.000 (AI 21.3.2018). Human Rights Watch berichtet von mindestens 78 Hinrichtungen von verurteilten IS-Mitgliedern im Jahr 2017. Es gibt seit kurzem Berichte über wöchentlich 3-4 Vollstreckungen der Todesstrafe, was die jährliche Zahl verdoppeln würde (AA 12.02.2018). Hintergrund könnte sein, dass aktuell insbesondere ehemalige IS-Kämpfer - oder Personen die dessen beschuldigt werden - massenhaft in unzulänglichen Prozessen zu Tode verurteilt werden (AA 12.02.2018; vgl. AI 21.3.2018).Aktuelle Daten liegen nicht vor, da die irakische Regierung die Zahlen nicht mehr regelmäßig an die Vereinten Nationen berichtet und auch auf Nachfrage keine verlässlichen Angaben veröffentlicht werden. Laut Berichten von NGOs sind 1.816 Personen aktuell zum Tode verurteilt (AA 12.02.2018), gemäß einer anderen Quelle sind es sogar über 3.000 (AI 21.3.2018). Human Rights Watch berichtet von mindestens 78 Hinrichtungen von verurteilten IS-Mitgliedern im Jahr 2017. Es gibt seit kurzem Berichte über wöchentlich 3-4 Vollstreckungen der Todesstrafe, was die jährliche Zahl verdoppeln würde (AA 12.02.2018). Hintergrund könnte sein, dass aktuell insbesondere ehemalige IS-Kämpfer - oder Personen die dessen beschuldigt werden - massenhaft in unzulänglichen Prozessen zu Tode verurteilt werden (AA 12.02.2018; vergleiche AI 21.3.2018).
Problematisch sind bereits seit Jahren die Bandbreite und die mitunter fehlende rechtliche Klarheit der Straftatbestände, für die die Todesstrafe verhängt werden kann: neben Mord und Totschlag unter anderem auch wegen des Verdachts auf staatsfeindliche Aktivitäten, Vergewaltigung, Einsatz von chemischen Waffen und insbesondere wegen terroristischer Aktivitäten unterschiedlicher Art. Die Todesstrafe stößt in der Bevölkerung auf breite Akzeptanz (AA 12.02.2018).Problematisch sind bereits seit Jahren die Bandbreite und die mitunter fehlende rechtliche Klarheit der Straftatbestände, für die die Todesstrafe verhängt werden kann: neben Mord und Totschlag unter anderem auch wegen des Verdachts auf staatsfeindliche Aktivitäten, Vergewaltigung, Einsatz von chemischen Waffen und insbesondere wegen terroristischer Aktivitäten unterschiedlicher "Art". Die Todesstrafe stößt in der Bevölkerung auf breite Akzeptanz (AA 12.02.2018).
13. Religionsfreiheit
Die Verfassung erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an. Gemäß Art. 2 Abs. 1 ist der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung (AA 12.02.2018). Es darf kein Gesetz erlassen werden das den "erwiesenen Bestimmungen des Islams" widerspricht (USDOS 29.5.2018; vgl. RoI 15.10.2005). In Abs. 2 wird das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht auf deren Ausübung garantiert. Explizit erwähnt werden in diesem Zusammenhang Christen, Jesiden und Mandäer-Sabäer, jedoch nicht Anhänger anderer Religionen (RoI 15.10.2005; vgl. USDOS 29.5.2018).Die Verfassung erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an. Gemäß Artikel 2, Absatz eins, ist der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung (AA 12.02.2018). Es darf kein Gesetz erlassen werden das den "erwiesenen Bestimmungen des Islams" widerspricht (USDOS 29.5.2018; vergleiche RoI 15.10.2005). In Absatz 2, wird das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht auf deren Ausübung garantiert. Explizit erwähnt werden in diesem Zusammenhang Christen, Jesiden und Mandäer-Sabäer, jedoch nicht Anhänger anderer Religionen (RoI 15.10.2005; vergleiche USDOS 29.5.2018).
Art. 3 der Verfassung legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes (AA 12.02.2018; vgl. UNHCR 15.1.2018). Art. 43 verpflichtet den Staat zum Schutz der religiösen Stätten. Das Strafgesetzbuch kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z. B. den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z.B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht (AA 12.02.2018). Das Zivilgesetz sieht einen einfachen Prozess für die Konversion eines Nicht-Muslims zum Islam vor. Die Konversion eines Muslims zu einer anderen Religion ist jedoch verboten (USDOS 29.5.2018).Artikel 3, der Verfassung legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes (AA 12.02.2018; vergleiche UNHCR 15.1.2018). Artikel 43, verpflichtet den Staat zum Schutz der religiösen Stätten. Das Strafgesetzbuch kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z. B. den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z.B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht (AA 12.02.2018). Das Zivilgesetz sieht einen einfachen Prozess für die Konversion eines Nicht-Muslims zum Islam vor. Die Konversion eines Muslims zu einer anderen Religion ist jedoch verboten (USDOS 29.5.2018).
Die folgenden religiösen Gruppen werden durch das Personenstandsgesetz anerkannt: Muslime, chaldäische Christen, assyrische Christen, assyrisch-katholische Christen, syrisch-orthodoxe Christen, syrisch-katholische Christen, armenisch-apostolische Christen, armenisch-katholische Christen, römisch-orthodoxe Christen, römisch-katholische Christen, lateinisch-dominikanische Christen, nationale Protestanten, Anglikaner, evangelisch-protestantische Assyrer, Adventisten, koptisch-orthodoxe Christen, Jesiden, Sabäer-Mandäer und Juden. Die staatliche Anerkennung ermöglicht es den Gruppen, Rechtsvertreter zu bestellen und Rechtsgeschäfte wie den Kauf und Verkauf von Immobilien durchzuführen. Alle anerkannten religiösen Gruppen haben ihre eigenen Personenstandsgerichte, die für die Behandlung von Ehe-, Scheidungs- und Erbschaftsfragen zuständig sind. Laut der jesidischen NGO Yazda gibt es jedoch kein Personenstandsgericht für Jesiden (USDOS 29.5.2018).
Die alten irakischen Personalausweise enthielten Informationen zur Religionszugehörigkeit einer Person, was von Menschenrechtsorganisationen als Sicherheitsrisiko im aktuell herrschenden Klima religiös-konfessioneller Gewalt kritisiert wurde. Mit Einführung des neuen Personalausweises wurde dieser Eintrag zeitweise abgeschafft. Mit Verabschiedung eines Gesetzes zum neuen Personalausweis im November 2015 wurde allerdings auch wieder ein religiöse Minderheiten diskriminierender Passus aufgenommen: Art. 26 besagt, dass Kinder eines zum Islam konvertierenden Elternteils automatisch auch als zum Islam konvertiert geführt werden (AA 12.02.2018). Es wird berichtet, dass das Gesetz faktisch zu Zwangskonvertierungen führt, indem Kinder mit nur einem muslimischen Elternteil (selbst Kinder, die infolge von Vergewaltigung geboren wurden) als Muslime angeführt werden müssen. Christliche Konvertiten berichten auch, dass sie gezwungen sind, ihr Kind als Muslim zu registrieren oder das Kind undokumentiert zu lassen, was die Berechtigung auf staatliche Leistungen beeinträchtigt (USDOS 29.5.2018).Die alten irakischen Personalausweise enthielten Informationen zur Religionszugehörigkeit einer Person, was von Menschenrechtsorganisationen als Sicherheitsrisiko im aktuell herrschenden Klima religiös-konfessioneller Gewalt kritisiert wurde. Mit Einführung des neuen Personalausweises wurde dieser Eintrag zeitweise abgeschafft. Mit Verabschiedung eines Gesetzes zum neuen Personalausweis im November 2015 wurde allerdings auch wieder ein religiöse Minderheiten diskriminierender Passus aufgenommen: Artikel 26, besagt, dass Kinder eines zum Islam konvertierenden Elternteils automatisch auch als zum Islam konvertiert geführt werden (AA 12.02.2018). Es wird berichtet, dass das Gesetz faktisch zu Zwangskonvertierungen führt, indem Kinder mit nur einem muslimischen Elternteil (selbst Kinder, die infolge von Vergewaltigung geboren wurden) als Muslime angeführt werden müssen. Christliche Konvertiten berichten auch, dass sie gezwungen sind, ihr Kind als Muslim zu registrieren oder das Kind undokumentiert zu lassen, was die Berechtigung auf staatliche Leistungen beeinträchtigt (USDOS 29.5.2018).
Die meisten religiös-ethnischen Minderheiten sind im irakischen Parlament vertreten. Grundlage bildet ein Quotensystem bei der Verteilung der Sitze (fünf Sitze für die christliche Minderheit sowie jeweils einen Sitz für Jesiden, Sabäer, Mandäer und Schabak). Das kurdische Regionalparlament sieht jeweils fünf Sitze für Turkmenen, Chaldäer und assyrische Christen sowie einen für Armenier vor (AA 12.02.2018).
Es gibt weiterhin Berichte, dass die irakischen Sicherheitskräfte (ISF), einschließlich der Peshmerga und schiitischer Milizen, sunnitische Gefangene töten. Internationale und lokale NGOs geben an, dass die Regierung das Anti-Terror-Gesetz weiterhin als Vorwand nutzt, um Personen ohne zeitgerechten Zugang zu einem rechtmäßigen Verfahren festzuhalten. Internationale Menschenrechtsorganisationen erklären, dass die Regierung es immer noch verabsäumt ethnisch-konfessionelle Verbrechen zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen, einschließlich Verbrechen, die von bewaffneten Gruppen in den vom IS befreiten Gebieten ausgeübt wurden. Sunnitische Araber berichten weiterhin, dass manche Regierungsbeamte bei Festnahmen und Inhaftierungen konfessionelles Profiling vornehmen, sowie Religion als bestimmenden Faktor bei der Vergabe von Arbeitsplätzen benützen (USDOS 29.5.2018).
Minderheiten sind auch weiterhin mit Belästigungen, einschließlich sexueller Übergriffe, und Einschränkungen durch lokale Behörden in einigen Regionen konfrontiert. Da Religion, Politik und Ethnizität oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, viele Vorfälle als ausschließlich auf religiöser Identität beruhend zu kategorisieren. Einige Jesiden und christliche Führer berichten von Belästigungen und Misshandlungen durch kurdische Sicherheitskräfte, einschließlich Anforderungen für Sicherheitsgenehmigungen, die von den Asayish auferlegt werden und die die Bewegungsfreiheit von Jesiden zwischen der Provinz Dohuk und dem Sinjar-Gebiet einschränken. Christen berichten von Belästigungen und Misshandlungen an zahlreichen Checkpoints, die von Einheiten der Volksmobilisierungseinheiten (PMF) betriebenen werden. Dadurch wird die Bewegungsfreiheit im Gebiet der Ninewa-Ebene behindert (USDOS 29.5.2018).
Vertreter religiöser Minderheiten berichten, dass die Zentralregierung im Allgemeinen nicht in religiöse Handlungen eingreift und sogar für die Sicherheit von Gotteshäusern und anderen religiösen Stätten, einschließlich Kirchen, Moscheen, Schreinen, religiösen Pilgerstätten und Pilgerrouten, sorgt (USDOS 29.5.2018).
Atheismus, Agnostizismus, Kritik an konfessioneller Politik
Das irakische Strafgesetzbuch enthält keine Artikel, die eine direkte Bestrafung für Atheismus vorsehen. Es gibt auch keine speziellen Gesetze, die Strafen für Atheisten vorsehen. (Al-Monitor 1.4.2018; vgl. EASO 7.2017, EASO 11.4.2018, Landinfo 29.8.2018). Die irakische Verfassung garantiert Atheisten nicht die freie Glaubensausübung (USDOS 29.5.2018). Im März 2018 wurden in Dhi Qar Haftbefehle gegen vier Iraker aufgrund von Atheismus-Vorwürfen erlassen (Al-Monitor 01.4.2018).Das irakische Strafgesetzbuch enthält keine Artikel, die eine direkte Bestrafung für Atheismus vorsehen. Es gibt auch keine speziellen Gesetze, die Strafen für Atheisten vorsehen. (Al-Monitor 1.4.2018; vergleiche EASO 7.2017, EASO 11.4.2018, Landinfo 29.8.2018). Die irakische Verfassung garantiert Atheisten nicht die freie Glaubensausübung (USDOS 29.5.2018). Im März 2018 wurden in Dhi Qar Haftbefehle gegen vier Iraker aufgrund von Atheismus-Vorwürfen erlassen (Al-Monitor 01.4.2018).
Der Irak ist ein zutiefst religiöses Land, in dem Atheismus selten ist (PRI 17.1.2018; vgl. RDC 31.1.2018). Trotzdem berichten Universitätsstudenten landesweit, dass es noch nie so viele Atheisten im Irak gegeben habe wie heute (WZ 9.10.2018). Obwohl in der Bevölkerung verschiedene Grade der Religiosität vertreten sind und ein Segment der Iraker eine säkulare Weltanschauung vertritt, ist es dennoch selten, dass sich jemand öffentlich zum Atheismus bekennt. Die meisten Atheisten verstecken ihre Identität. Manchmal sagen sie, dass sie Muslime seien, insgeheim sind sie jedoch Atheisten (EASO 7.2017). Viele Geistliche, die islamischen politischen Parteien nahe stehen, haben missverständliche Vorstellungen zu dem Thema und bezeichnen z.B. oft den Säkularismus als Atheismus (Al-Monitor 1.4.2018). Einige Politiker führender konfessioneller Parteien verurteilten Säkularismus und Atheismus und reagierten damit offenbar auf einen Wandel in der öffentlichen Meinung nach dem IS-Konflikt, gegen religiösen Extremismus und den politischen Islam (FH 1.2018).Der Irak ist ein zutiefst religiöses Land, in dem Atheismus selten ist (PRI 17.1.2018; vergleiche RDC 31.1.2018). Trotzdem berichten Universitätsstudenten landesweit, dass es noch nie so viele Atheisten im Irak gegeben habe wie heute (WZ 9.10.2018). Obwohl in der Bevölkerung verschiedene Grade der Religiosität vertreten sind und ein Segment der Iraker eine säkulare Weltanschauung vertritt, ist es dennoch selten, dass sich jemand öffentlich zum Atheismus bekennt. Die meisten Atheisten verstecken ihre Identität. Manchmal sagen sie, dass sie Muslime seien, insgeheim sind sie jedoch Atheisten (EASO 7.2017). Viele Geistliche, die islamischen politischen Parteien nahe stehen, haben missverständliche Vorstellungen zu dem Thema und bezeichnen z.B. oft den Säkularismus als Atheismus (Al-Monitor 1.4.2018). Einige Politiker führender konfessioneller Parteien verurteilten Säkularismus und Atheismus und reagierten damit offenbar auf einen Wandel in der öffentlichen Meinung nach dem IS-Konflikt, gegen religiösen Extremismus und den politischen Islam (FH 1.2018).
Berichten zufolge gibt es auch eine wachsende Bewegung von Agnostikern. Dazu kommen viele Menschen, die zwar bestimmte religiöse Erscheinungen oder Überzeugungen kritisieren, den generellen Rahmen der Religiösität jedoch nicht aufgeben (Al-Monitor 6.3.2014). Eine wachsende Gruppe junger Iraker spricht frei über Säkularismus, Atheismus und den Bedarf ihres Landes an nicht-konfessionellen Institutionen. Während ihr Einfluss begrenzt ist, spiegelt ihre Frustration über die konfessionelle Politik einen breiteren Trend im Land wider. Die Welle des "Facebook-Säkularismus" muss die irakische Politik jedoch erst erreichen (Defense One 5.7.2018).
14. Minderheiten
In der irakischen Verfassung vom 15.10.2005 ist der Schutz von Minderheiten verankert (AA 12.02.2018). Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden religiöse Minderheiten unter weitreichender faktischer Diskriminierung und Existenzgefährdung. Der irakische Staat kann den Schutz der Minderheiten nicht sicherstellen (AA 12.02.2018).
Offiziell anerkannte Minderheiten. wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden. genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte. sind jedoch im täglichen Leben. insbesondere außerhalb der Autonomen Region Kurdistan. oft benachteiligt (AA 12.02.2018).
Die wichtigsten ethnisch-religiösen Gruppierungen sind (arabische) Schiiten, die 60 bis 65 Prozent der Bevölkerung ausmachen und vor allem den Südosten/Süden des Landes bewohnen, (arabische) Sunniten (17 bis 22 Prozent) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak und die vor allem im Norden des Landes lebenden, überwiegend sunnitischen Kurden (15 bis 20 Prozent) (AA 12.02.2018). Genaue demografische Aufschlüsselungen sind jedoch mangels aktueller Bevölkerungsstatistiken sowie aufgrund der politisch heiklen Natur des Themas nicht verfügbar (MRG 5.2018). Zahlenangaben zu einzelnen Gruppen variieren oft massiv (siehe unten).
Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nicht statt. Allerdings ist nach dem Ende der Herrschaft Saddam Husseins die irakische Gesellschaft teilweise in ihre (konkurrierenden) religiösen und ethnischen Segmente zerfallen - eine Tendenz, die sich durch die IS-Gräuel gegen Schiiten und Angehörige religiöser Minderheiten weiterhin verstärkt hat. Gepaart mit der extremen Korruption im Lande führt diese Spaltung der Gesellschaft dazu, dass im Parlament, in den Ministerien und zu einem großen Teil auch in der nachgeordneten Verwaltung, nicht nach tragfähigen, allgemein akzeptablen und gewaltfrei durchsetzbaren Kompromissen gesucht wird, sondern die zahlreichen ethnisch-konfessionell orientierten Gruppen oder Einzelakteure ausschließlich ihren individuellen Vorteil suchen oder ihre religiös geprägten Vorstellungen durchsetzen. Ein berechenbares Verwaltungshandeln oder gar Rechtssicherheit existieren nicht (AA 12.02.2018).
Die Hauptsiedlungsgebiete der religiösen Minderheiten liegen im Nordirak in den Gebieten, die seit Juni 2014 teilweise unter Kontrolle des IS standen. Hier kam es zu gezielten Verfolgungen von Jesiden, Mandäern, Kakai, Schabak und Christen. Es liegen zahlreiche Berichte über Zwangskonversionen, Versklavung und Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung, Folter, Rekrutierung von Kindersoldaten, Massenmord und Massenvertreibungen vor. Auch nach der Befreiung der Gebiete wird die Rückkehr der Bevölkerung durch noch fehlenden Wiederaufbau, eine unzureichende Sicherheitslage, unklare Sicherheitsverantwortlichkeiten sowie durch die Anwesenheit von schiitischen Milizen zum Teil erheblich erschwert (AA 12.02.2018).
In der Autonomen Region Kurdistan sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Hier haben viele Angehörige von Minderheiten Zuflucht gefunden (AA 12.02.2018; vgl. KAS 8.2017). Mit der Verabschiedung des Gesetzes zum Schutze der Minderheiten in der Autonomen Region Kurdistan durch das kurdische Regionalparlament im Jahr 2015 wurden die ethnischen und religiösen Minderheiten zumindest rechtlich mit der kurdisch-muslimischen Mehrheitsgesellschaft gleichgestellt. Dennoch ist nicht immer gewährleistet, dass die bestehenden Minderheitsrechte auch tatsächlich umgesetzt werden (KAS 8.2017).In der Autonomen Region Kurdistan sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Hier haben viele Angehörige von Minderheiten Zuflucht gefunden (AA 12.02.2018; vergleiche KAS 8.2017). Mit der Verabschiedung des Gesetzes zum Schutze der Minderheiten in der Autonomen Region Kurdistan durch das kurdische Regionalparlament im Jahr 2015 wurden die ethnischen und religiösen Minderheiten zumindest rechtlich mit der kurdisch-muslimischen Mehrheitsgesellschaft gleichgestellt. Dennoch ist nicht immer gewährleistet, dass die bestehenden Minderheitsrechte auch tatsächlich umgesetzt werden (KAS 8.2017).
Es gab auch Berichte über die Diskriminierung von Minderheiten (Turkmenen, Arabern, Jesiden, Shabak und Christen) durch Behörden der Kurdischen Autonomieregierung in den sogenannten umstrittenen Gebieten (USDOS 20.04.2018). Darüber hinaus empfinden Angehörige von Minderheiten seit Oktober 2017 erneute Unsicherheit in den sog. umstrittenen Gebieten aufgrund der Präsenz der irakischen Streitkräfte und v.a. der schiitischen Milizen (AA 12.02.2018).
Im Zusammenhang mit der Rückeroberung von Gebieten aus IS-Hand wurden problematische Versuche einer ethnisch-konfessionellen Neuordnung unternommen, besonders in der ethnisch-konfessionell sehr heterogenen Provinz Diyala (AA 12.02.2018).
Bild kann nicht dargestellt werden
Religiöse/konfessionelle Verteilung im Irak (Anmerkungen zur Karte siehe unten)
(Quelle: BMI 2016)
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Ethnische und linguistische Verteilung im Irak (Quelle BMI 2016)
Anmerkungen zu den beiden Karten: Die irakische Bevölkerung ist sehr heterogen bezüglich der religiösen und konfessionellen Zugehörigkeit. Deshalb, sowie auf Grund von teilweise inkonsistenten Quellen zeigt diese Karte nur die ungefähre Verteilung, wo sich die Hauptsiedlungsgebiete der religiösen/konfessionellen Gruppen befinden, bzw. bis zum Frühling 2014 befanden. Insbesondere in Städten kann die Verteilung der konfessionellen/religiösen Gruppen deutlich von der Verteilung in der ländlichen Umgebung abweichen. Durch den Vorstoß des IS seit dem Sommer 2014 kam es darüber hinaus zu drastischen Veränderungen in der ethnischen und konfessionellen Zusammensetzung/Verteilung der irakischen Bevölkerung (BMI 2016).
Dazu muss hervorgehoben werden, dass ein und dieselbe Gruppe in einer Gegend eine Minderheit sein, in einer anderen jedoch die Mehrheitsbevölkerung stellen kann und umgekehrt (Lattimer EASO 26.04.2017; vgl. Prochazka 11.8.2014).Dazu muss hervorgehoben werden, dass ein und dieselbe Gruppe in einer Gegend eine Minderheit sein, in einer anderen jedoch die Mehrheitsbevölkerung stellen kann und umgekehrt (Lattimer EASO 26.04.2017; vergleiche Prochazka 11.8.2014).
Durch den Vorstoß des IS und seiner aktiven Kampagne zur Umwälzung der religiösen Demografie des Landes kam es zu drastischen Veränderungen in der konfessionellen und ethnischen Verteilung der Bevölkerung im Irak (FH 2018; vgl. Ferris und Taylor 8.9.2014). Viele Schiiten und religiöse Minderheiten, die vom IS vertrieben wurden, sind bis heute nicht in ihre Häuser zurückgekehrt. Die Rückkehr irakischer Streitkräfte in Gebiete, die seit 2014 von kurdischen Streitkräfte gehalten wurden, führte Ende 2017 zu einer weiteren Runde demografischer Veränderungen, wobei manche kurdischen Bewohner auszogen und Araber zurückkehrten. In Gebieten, die von schiitischen Milizen befreit wurden, gab es wiederum Berichte von der Vertreibung sunnitischer Araber. Dasselbe gilt für Gebiete, die von den kurdischen Peshmerga befreit wurden (FH 2018; vgl. GNI 20.11.2016).Durch den Vorstoß des IS und seiner aktiven Kampagne zur Umwälzung der religiösen Demografie des Landes kam es zu drastischen Veränderungen in der konfessionellen und ethnischen Verteilung der Bevölkerung im Irak (FH 2018; vergleiche Ferris und Taylor 8.9.2014). Viele Schiiten und religiöse Minderheiten, die vom IS vertrieben wurden, sind bis heute nicht in ihre Häuser zurückgekehrt. Die Rückkehr irakischer Streitkräfte in Gebiete, die seit 2014 von kurdischen Streitkräfte gehalten wurden, führte Ende 2017 zu einer weiteren Runde demografischer Veränderungen, wobei manche kurdischen Bewohner auszogen und Araber zurückkehrten. In Gebieten, die von schiitischen Milizen befreit wurden, gab es wiederum Berichte von der Vertreibung sunnitischer Araber. Dasselbe gilt für Gebiete, die von den kurdischen Peshmerga befreit wurden (FH 2018; vergleiche GNI 20.11.2016).
14.1. Sunnitische Araber
Die arabisch-sunnitische Minderheit. die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete. wurde nach der Entmachtung Saddam Husseins 2003. insbesondere in der Regierungszeit von Ex-Ministerpräsident Al-Maliki (2006 bis 2014). aus öffentlichen Positionen gedrängt. Mangels anerkannter Führungspersönlichkeiten fällt es den sunnitischen Arabern weiterhin schwer. ihren Einfluss auf nationaler Ebene geltend zu machen. Oftmals werden Sunniten einzig aufgrund ihrer Glaubensrichtung als IS-Sympathisanten stigmatisiert oder gar strafrechtlich verfolgt. Zwangsmaßnahmen und Vertreibungen aus ihren Heimatorten richteten sich 2017 vermehrt auch gegen unbeteiligte Familienangehörige vermeintlicher IS-Anhänger (AA 12.02.2018). Es gab zahlreiche Berichte über Festnahmen und die vorübergehende Internierung von überwiegend sunnitisch-arabischen IDPs durch Regierungskräfte. die PMF und die Peshmerga (USDOS
15. Relevante Bevölkerungsgruppen
15.1. Ex-Ba'athisten
Nach dem Fall des Regimes Saddam Husseins durchlief der Irak eine Ent-Ba'athifizierung, die die Auflösung der Ba'ath-Partei und verschiedener mit ihr verbundener Organisationen umfasste. Es kam zu Verhaftungen ehemaliger Parteimitglieder, sowie zur Säuberung des Staatsapparates, der Streitkräfte und der öffentlichen Verwaltung. Sunniten stellen die Ent-Ba'athifizierung wiederholt als "Ent-Sunnifizierung" dar und beklagen, dass der Prozess zu einem Instrument konfessioneller Politik geworden ist (UKHO 11.2016; vgl. EUISS 10.2017, ICTJ 3.2013). Eine Vielzahl von ehemaligen Mitgliedern der seit 2003 verbotenen Ba'ath-Partei ist, soweit nicht ins Ausland geflüchtet, häufig aufgrund der Anschuldigung terroristischer Aktivitäten in Haft. Viele von ihnen haben weder Zugang zu Anwälten noch Kontakt zu ihren Familien (AA 12.02.2018).Nach dem Fall des Regimes Saddam Husseins durchlief der Irak eine Ent-Ba'athifizierung, die die Auflösung der Ba'ath-Partei und verschiedener mit ihr verbundener Organisationen umfasste. Es kam zu Verhaftungen ehemaliger Parteimitglieder, sowie zur Säuberung des Staatsapparates, der Streitkräfte und der öffentlichen Verwaltung. Sunniten stellen die Ent-Ba'athifizierung wiederholt als "Ent-Sunnifizierung" dar und beklagen, dass der Prozess zu einem Instrument konfessioneller Politik geworden ist (UKHO 11.2016; vergleiche EUISS 10.2017, ICTJ 3.2013). Eine Vielzahl von ehemaligen Mitgliedern der seit 2003 verbotenen Ba'ath-Partei ist, soweit nicht ins Ausland geflüchtet, häufig aufgrund der Anschuldigung terroristischer Aktivitäten in Haft. Viele von ihnen haben weder Zugang zu Anwälten noch Kontakt zu ihren Familien (AA 12.02.2018).
Einige mittel- bis hochrangige Ba'athisten können für schwere, unter dem Saddam Regime begangene Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sein. Es ist darüber hinaus auch möglich, dass einige frühere Ba'athisten Verbindungen zum IS oder zu anderen aufständischen Organisationen, wie der "Armee der Männer des Naqshbandi-Ordens" (JRTN, Jaysh Rijal al-Tariqa al-Naqshbandiyya), haben (UKHO 11.2016).
Im Zuge der Ent-Ba'athifizierung von 2003-2013 soll es zu Festnahmen unter dem Anti-Terror¬Gesetz, zu Inhaftierungen ohne ordentliche Verfahren und zur Folter von Tausenden von Menschen, die der Mitgliedschaft in der Ba'ath-Partei bezichtigt wurden, gekommen sein (UKHO 11.2016). Schrittweise aufeinander folgende Gesetze zur Entfernung von Ba'athisten aus dem öffentlichen Dienst basierten auf "Schuld durch Assoziation" anstatt individuell begangener und nachgewiesener Verbrechen (EUISS 10.2017). Tausende von Personen wurden so aufgrund ihres Rangs in der Partei und nicht wegen ihres eigentlichen Verhaltens bzw. ihrer Taten entlassen (Al Jazeera 12.3.2013; vgl. ICTJ 3.2013).Im Zuge der Ent-Ba'athifizierung von 2003-2013 soll es zu Festnahmen unter dem Anti-Terror¬Gesetz, zu Inhaftierungen ohne ordentliche Verfahren und zur Folter von Tausenden von Menschen, die der Mitgliedschaft in der Ba'ath-Partei bezichtigt wurden, gekommen sein (UKHO 11.2016). Schrittweise aufeinander folgende Gesetze zur Entfernung von Ba'athisten aus dem öffentlichen Dienst basierten auf "Schuld durch Assoziation" anstatt individuell begangener und nachgewiesener Verbrechen (EUISS 10.2017). Tausende von Personen wurden so aufgrund ihres Rangs in der Partei und nicht wegen ihres eigentlichen Verhaltens bzw. ihrer Taten entlassen (Al Jazeera 12.3.2013; vergleiche ICTJ 3.2013).
16. Bewegungsfreiheit
Die irakische Verfassung und andere nationale Rechtsinstrumente erkennen das Recht aller Bürger auf Freizügigkeit, Reise- und Aufenthaltsfreiheit im ganzen Land an (USDOS 20.04.2018). Die Bewegungsfreiheit verbesserte sich etwas, nachdem die vom IS kontrollierten Gebiete wieder unter staatliche Kontrolle gebracht wurden (FH 1.2018).
Die Regierung respektiert das Recht auf Bewegungsfreiheit jedoch nicht konsequent. In einigen Fällen beschränken die Behörden die Bewegungsfreiheit von Vertriebenen und verbieten Bewohnern von IDP-Lagern. ohne eine Genehmigung das Lager zu verlassen. Das Gesetz erlaubt es den Sicherheitskräften. die Bewegungsfreiheit im Land einzuschränken. Ausgangssperren zu verhängen. Gebiete abzuriegeln und zu durchsuchen. Es gab zahlreiche Berichte. dass Sicherheitskräfte Bestimmungen, die Aufenthaltsgenehmigungen vorschreiben, um die Einreise von Personen in befreite Gebiete unter ihrer Kontrolle zu beschränken, selektiv umgesetzt haben (USDOS 20.04.2018).
Die kurdische Autonomieregierung schränkt die Bewegungsfreiheit in den von ihr verwalteten Gebieten ein (USDOS 20.04.2018). Innerirakische Migration aus dem Zentralirak in die Autonome Region Kurdistan ist grundsätzlich möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird der Zuzug jedoch kontrolliert. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss sich bei der Asayish-Behörde des jeweiligen Bezirks anmelden. Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht (AA 12.02.2018). Die Behörden verlangen von Nicht-Ortsansässigen, Genehmigungen einzuholen, die einen befristeten Aufenthalt in der Autonomieregion erlauben. Diese Genehmigungen waren in der Regel erneuerbar. Bürger. die eine Aufenthaltserlaubnis für die Autonome Region Kurdistan bzw. die von ihr kontrollierten Gebiete einholen wollen, benötigen einen in der Region ansässigen Bürgen. Bürger, die aus dem Zentral- oder Südirak in die Autonome Region Kurdistan einreisen (egal welcher ethno-religiösen Gruppe sie angehörten, auch Kurden) müssen Checkpoints passieren und Personen- und Fahrzeugkontrollen über sich ergehen lassen (USDOS 20.04.2018).
Die Behörden der Autonomen Region Kurdistan wenden Beschränkungen unterschiedlich streng an. Die Wiedereinreise von IDPs und Flüchtlingen wird - je nach ethno-religiösem Hintergrund und Rückkehrgebiet - mehr oder weniger restriktiv gehandhabt. Beamte hindern Personen, die ihrer Meinung nach ein Sicherheitsrisiko darstellen könnten, an der Einreise in die Region. Die Einreise ist für Männer oft schwieriger, insbesondere für arabische Männer, die ohne Familie reisen (USDOS 20.04.2018).
Aufgrund militärischer Operationen gegen den IS erhöhten die irakischen Streitkräfte, PMF und Peshmerga die Zahl der Checkpoints und errichteten in vielen Teilen des Landes provisorische Straßensperren (USDOS 20.04.2018). Diese Checkpoints unterliegen oft undurchschaubaren Regeln verschiedenster Gruppierungen (NYT 2.4.2018). Der IS richtet falsche Checkpoints ein, um Zivilisten zu entführen bzw. Angriffe auf Sicherheitskräfte und Zivilisten zu verüben (albawaba 12.3.2018; vgl. GardaWorld 29.3.2018, Kurdistan24 29.3.2018, Iraqi News 28.6.2018).Aufgrund militärischer Operationen gegen den IS erhöhten die irakischen Streitkräfte, PMF und Peshmerga die Zahl der Checkpoints und errichteten in vielen Teilen des Landes provisorische Straßensperren (USDOS 20.04.2018). Diese Checkpoints unterliegen oft undurchschaubaren Regeln verschiedenster Gruppierungen (NYT 2.4.2018). Der IS richtet falsche Checkpoints ein, um Zivilisten zu entführen bzw. Angriffe auf Sicherheitskräfte und Zivilisten zu verüben (albawaba 12.3.2018; vergleiche GardaWorld 29.3.2018, Kurdistan24 29.3.2018, Iraqi News 28.6.2018).
In Bagdad selbst sollen seit Dezember 2017 hingegen 305 Checkpoints und Straßensperren entfernt worden sein. Über tausend Straßen sind in Bagdad seit dem offiziellen Sieg über den IS wieder geöffnet worden (AAA 8.8.2018; vgl. AAA 29.1.2018, Iraqi News 29.1.2018).In Bagdad selbst sollen seit Dezember 2017 hingegen 305 Checkpoints und Straßensperren entfernt worden sein. Über tausend Straßen sind in Bagdad seit dem offiziellen Sieg über den IS wieder geöffnet worden (AAA 8.8.2018; vergleiche AAA 29.1.2018, Iraqi News 29.1.2018).
Die Regierung verlangt von Bürgern, die das Land verlassen, eine Ausreisegenehmigung. Diese Vorschrift wird jedoch nicht routinemäßig durchgesetzt (USDOS 20.04.2018). An den Grenzen zu den Nachbarstaaten haben sich in den letzten Monaten immer wieder Änderungen der Ein- und Ausreisemöglichkeiten, Kontrollen, Anerkennung von Dokumenten etc. ergeben. Nach wie vor muss mit solchen Änderungen - auch kurzfristig - gerechnet werden (AA 12.02.2018).
17. Grundversorgung und Wirtschaft
Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten (AA 12.02.2018). Die Iraker haben eine dramatische Verschlechterung in Bezug auf die Zurverfügungstellung von Strom, Wasser, Abwasser- und Abfallentsorgung, Gesundheitsversorgung. Bildung. Verkehr und Sicherheit erlebt. Der Konflikt hat nicht nur in Bezug auf die Armutsrate, sondern auch bei der Erbringung staatlicher Dienste zu stärker ausgeprägten räumlichen Unterschieden geführt. Der Zugang zu diesen Diensten und deren Qualität variiert im gesamten Land erheblich (K4D 18.05.2018).
Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig. Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten schwierig. Die genannten Defizite werden durch die grassierende Korruption zusätzlich verstärkt. Nach Angaben des UN-Programms "Habitat" leben 70 Prozent der Iraker in Städten. Die Lebensbedingungen von einem großen Teil der städtischen Bevölkerung gleichen denen von Slums (AA 12.02.2018).
In vom IS befreiten Gebieten muss eine Grundversorgung nach Räumung der Kampfmittel teilweise erst wiederhergestellt werden. Einige Städte sind weitgehend zerstört. Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden intensiv vom United Nations Development Programme (UNDP) und internationalen Gebern unterstützt (AA 12.02.2018).
Wirtschaftslage
Der Irak erholt sich nur langsam vom Terror des sogenannten Islamischen Staates und seinen Folgen. Nicht nur sind ökonomisch wichtige Städte wie Mosul zerstört worden. Dies trifft das Land, nachdem es seit Jahrzehnten durch Krieg, Bürgerkrieg und Sanktionen zerrüttet wurde. Wiederaufbauprogramme laufen bereits, vorsichtig-positive Wirtschaftsprognosen traf die Weltbank im Oktober 2018 für das Jahr 2019. Ob der Wiederaufbau zu einem nachhaltigen positiven Aufschwung beiträgt, hängt aus Sicht der Weltbank davon ab, ob das Land die Korruption in den Griff bekommt (GIZ 11.2018).
Das Erdöl stellt immer noch die Haupteinnahmequelle des irakischen Staates dar (GIZ 11.2018). Rund 90 Prozent der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor (AA 12.02.2018).
Noch im Jahr 2016 wuchs die irakische Wirtschaft laut Economist Intelligence Unit (EIU) und dem Internationalen Währungsfonds (IWF) um 11 Prozent. Im Folgejahr schrumpfte sie allerdings um 0,8 Prozent. Auch 2018 wird das Wachstum um die 1 Prozent betragen, während für 2019 wieder ein Aufschwung von 5 Prozent zu erwarten ist (WKO 02.10.2018). Laut Weltbank wird erwartet, dass das gesamte BIP-Wachstum bis 2018 wieder auf positive 2,5 Prozent ansteigt. Die Wachstumsaussichten des Irak dürften sich dank der günstigeren Sicherheitslage und der allmählichen Belebung der Investitionen für den Wiederaufbau verbessern (WB 16.04.2018). Die positive Entwicklung des Ölpreises ist dafür auch ausschlaggebend. Somit scheint sich das Land nach langen Jahren bewaffneter Auseinandersetzungen wieder in Richtung einer gewissen Normalität zu bewegen. Dieser positiven Entwicklung stehen gleichwohl weiterhin Herausforderungen gegenüber (WKO 02.10.2018).
So haben der Krieg gegen den IS und der langwierige Rückgang der Ölpreise seit 2014 zu einem Rückgang der Nicht-Öl-Wirtschaft um 21,6 Prozent geführt, sowie zu einer starken Verschlechterung der Finanz- und Leistungsbilanz des Landes. Der Krieg und die weit verbreitete Unsicherheit haben auch die Zerstörung von Infrastruktur und Anlageobjekten in den vom IS kontrollierten Gebieten verursacht, Ressourcen von produktiven Investitionen abgezweigt, den privaten Konsum und das Investitionsvertrauen stark beeinträchtigt und Armut, Vulnerabilität und Arbeitslosigkeit erhöht. Dabei stieg die Armutsquote von 18,9 Prozent im Jahr 2012 auf geschätzte 22,5 Prozent im Jahr 2014 (WB 18.4.2018).
Jüngste Arbeitsmarktstatistiken deuten auf eine weitere Verschlechterung der Armutssituation hin. Die Erwerbsquote von Jugendlichen (15-24 Jahre) ist seit Beginn der Krise im Jahr 2014 deutlich gesunken, von 32,5 Prozent auf 27,4 Prozent. Die Arbeitslosigkeit nahm vor allem bei Personen aus den ärmsten Haushalten und Jugendlichen und Personen im erwerbsfähigen Alter (25-49 Jahre) zu. Die Arbeitslosenquote ist in den von IS-bezogener Gewalt und Vertreibung am stärksten betroffenen Provinzen etwa doppelt so hoch, wie im übrigen Land (21,1 Prozent gegenüber 11,2 Prozent), insbesondere bei Jugendlichen und Ungebildeten (WB 16.04.2018).
Der Irak besitzt kaum eigene Industrie. Hauptarbeitgeber ist der Staat (AA 12.02.2018). Grundsätzlich ist der öffentliche Sektor sehr gefragt. Die IS-Krise und die Kürzung des Budgets haben Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt im privaten und öffentlichen Sektor. Jobangebote sind mit dem Schließen mehrerer Unternehmen zurückgegangen. Im öffentlichen Sektor sind ebenfalls viele Stellen gestrichen worden. Gute Berufschancen bietet jedoch derzeit das Militär. Das durchschnittliche monatliche Einkommen im Irak beträgt derzeit 350-1.500 USD, je nach Position und Ausbildung (IOM 13.06.2018).
Das Ministerium für Arbeit und Soziales bietet Unterstützung bei der Arbeitssuche und stellt Arbeitsagenturen in den meisten Städten. Die Regierung hat auch ein Programm gestartet, um irakische Arbeitslose und Arbeiter, die weniger als 1 USD pro Tag verdienen, zu unterstützen.
Aufgrund der derzeitigen Situation im Land wurde die Hilfe jedoch eingestellt. Weiterbildungsmöglichkeiten werden durch Berufsschulen, Trainingszentren und Agenturen angeboten (IOM 13.6.2018).
Stromversorgung
Die Stromversorgung des Irak ist im Vergleich zu der Zeit vor 2003 schlecht (AA 12.02.2018). Sie deckt nur etwa 60 Prozent der Nachfrage ab, wobei etwa 20 Prozent der Bevölkerung überhaupt keinen Zugang zu Elektrizität haben. Der verfügbare Stromvorrat variiert jedoch je nach Gebiet und Jahreszeit (Fanack 22.12.2017). Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung vor allem in den Sommermonaten, wenn bei Temperaturen von über 50 Grad flächendeckend Klimaanlagen eingesetzt werden, häufig unterbrochen. Dann versorgt sich die Bevölkerung aus privaten Generatoren, sofern diese vorhanden sind. Die Versorgung mit Mineralöl bleibt unzureichend und belastet die Haushalte wegen der hohen Kraftstoffpreise unverhältnismäßig. In der Autonomen Region Kurdistan erfolgt die Stromversorgung durch Betrieb eigener Kraftwerke, unterliegt jedoch wie in den anderen Regionen Iraks erheblichen Schwankungen und erreicht deutlich weniger als 20 Stunden pro Tag. Kraftwerke leiden unter Mangel an Brennstoff und es gibt erhebliche Leitungsverluste (AA 12.02.2018).
Wasserversorgung
Die Wasserversorgung wird von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen (AA 12.02.2018). Der Irak befindet sich inmitten einer schweren Wasserkrise, die durch akute Knappheit, schwindende Ressourcen und eine stark sinkende Wasserqualität gekennzeichnet ist (Clingendael 10.07.2018). Die Wasserknappheit dürfte sich kurz- bis mittelfristig noch verschärfen. Besonders betroffen sind die südlichen Provinzen, insbesondere Basra. Der Klimawandel ist dabei ein Faktor, aber auch große Staudammprojekte in der Türkei und im Iran, die sich auf den Wasserstand von Euphrat und Tigris auswirken und zur Verknappung des Wassers beitragen. Niedrige Wasserstände führen zu einem Anstieg des Salzgehalts, wodurch das bereits begrenzte Wasser für die landwirtschaftliche Nutzung ungeeignet wird (UNOCHA 31.08.2018).
Parallel zur Wasserknappheit tragen veraltete Leitungen und eine veraltete Infrastruktur zur Kontaminierung der Wasserversorgung bei (UNOCHA 31.08.2018). Es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung. Die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser (AA 12.02.2018). Im August meldete Iraks südliche Provinz Basra 17.000 Fälle von Infektionen aufgrund der Kontaminierung von Wasser. Der Direktor der Gesundheitsbehörde Basra warnte vor einem Choleraausbruch (Iraqi News 28.8.2018).
Nahrungsversorgung
Laut Welternährungsorganisation sind im Irak zwei Millionen Menschen von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen (FAO 8.2.2018). 22,6 Prozent der Kinder sind unterernährt (AA 12.02.2018). Schätzungen des Welternährungsprogramms zufolge benötigen mindestens 700.000 Iraker Nahrungsmittelhilfe (USAID 23.2.2018).
Die Landwirtschaft ist für die irakische Wirtschaft von entscheidender Bedeutung. Schätzungen zufolge hat der Irak in den letzten vier Jahren jedoch 40 Prozent seiner landwirtschaftlichen Produktion verloren. Im Zuge des Krieges gegen den IS waren viele Bauern gezwungen, ihre Betriebe zu verlassen. Ernten wurden zerstört oder beschädigt. Landwirtschaftliche Maschinen, Saatgut, Pflanzen, eingelagerte Ernten und Vieh wurden geplündert. Aufgrund des Konflikts und der Verminung konnten Bauern für die nächste Landwirtschaftssaison nicht pflanzen. Die Nahrungsmittelproduktion und -versorgung wurde unterbrochen, die Nahrungsmittelpreise auf den Märkten stiegen (FAO 8.2.2018). Das Land ist stark von Nahrungsmittelimporten abhängig (AW 11.2.2018; vgl. USAID 1.8.2017).Die Landwirtschaft ist für die irakische Wirtschaft von entscheidender Bedeutung. Schätzungen zufolge hat der Irak in den letzten vier Jahren jedoch 40 Prozent seiner landwirtschaftlichen Produktion verloren. Im Zuge des Krieges gegen den IS waren viele Bauern gezwungen, ihre Betriebe zu verlassen. Ernten wurden zerstört oder beschädigt. Landwirtschaftliche Maschinen, Saatgut, Pflanzen, eingelagerte Ernten und Vieh wurden geplündert. Aufgrund des Konflikts und der Verminung konnten Bauern für die nächste Landwirtschaftssaison nicht pflanzen. Die Nahrungsmittelproduktion und -versorgung wurde unterbrochen, die Nahrungsmittelpreise auf den Märkten stiegen (FAO 8.2.2018). Das Land ist stark von Nahrungsmittelimporten abhängig (AW 11.2.2018; vergleiche USAID 1.8.2017).
Das Sozialsystem wird vom sogenannten "Public Distribution System" (PDS) dominiert, einem Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft, um sie an die Öffentlichkeit zu verteilen. Das PDS ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm im Irak, in Bezug auf Flächendeckung und Armutsbekämpfung. Es ist das wichtigste Sicherheitsnetz für Arme, obwohl es von schweren Ineffizienzen gekennzeichnet ist (K4D 18.05.2018). Es sind zwar alle Bürger berechtigt, Lebensmittel im Rahmen des PDS zu erhalten. Das Programm wird von den Behörden jedoch sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Außerdem hat der niedrige Ölpreis die Mittel für das PDS weiter eingeschränkt (USDOS 20.04.2018).
18. Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgungssituation bleibt angespannt (AA 12.02.2018). Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor. Grundsätzlich sind die Leistungen des privaten Sektors besser, zugleich aber auch teurer. Ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht. Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können, haben Zugang zum Gesundheitssystem. Fast alle Iraker leben etwa eine Stunde vom nächstliegenden Krankenhaus bzw. Gesundheitszentrum entfernt. In ländlichen Gegenden lebt jedoch ein bedeutender Teil der Bevölkerung weiter entfernt von solchen Einrichtungen. Öffentliche Gesundheitsdienstleister bieten Behandlungen kostengünstiger sind als private. Die Preise von Medikamenten variieren je nach Diagnose des Patienten. In staatlichen Krankenhäusern oder Kliniken sind zumeist nur wenige Medikamente erhältlich, diese jedoch zu einem günstigen Preis, in privaten Krankenhäusern und Kliniken sind alle Medikamente zumeist erhältlich, jedoch zumeist mit höheren Kosten verbunden (IOM 13.6.2018).
Auf dem Land kann es bei gravierenden Krankheitsbildern problematisch werden. Die Erstversorgung ist hier grundsätzlich gegeben; allerdings gilt die Faustformel: Je kleiner und abgeschiedener das Dorf, umso schwieriger die medizinische Versorgung. Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore (GIZ 11.2018). Der Patient sollte zunächst seine lokale Klinik aufsuchen, wo die Diagnose erstellt wird. Danach wird er/sie weiter zu einem Spezialisten überwiesen (IOM 13.06.2018).
Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD. Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind dann noch zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen (GIZ 11.2018).
In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführungen oder Repressionen das Land verlassen. Korruption ist verbreitet. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen (AA 12.02.2018). Laut Weltgesundheitsorganisation ist die primäre Gesundheitsversorgung nicht in der Lage, effektiv und effizient auf die komplexen und wachsenden Gesundheitsbedürfnisse der irakischen Bevölkerung zu reagieren (WHO o.D.).
Die große Zahl von Flüchtlingen und IDPs belastet das Gesundheitssystem zusätzlich. Hinzu kommt, dass durch die Kampfhandlungen nicht nur eine Grundversorgung sichergestellt werden muss, sondern auch schwierige Schusswunden und Kriegsverletzungen behandelt werden müssen (AA 12.02.2018).
19. Rückkehr
Eine freiwillige Rückkehr in den Irak aus dem österreichischen Bundesgebiet ist über Vermittlung entsprechender Rückkehrberatungseinrichtungen und nach erteilter Zustimmung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit Unterstützung von IOM möglich. IOM stellt im Gefolge der administrativen Abwicklung Flugtickets zur Verfügung und gewährt in Einzelfällen besonderer Hilfsbedürftigkeit auch finanzielle Überbrückungshilfe. Aktuell erfolgt eine solche Rückkehr in den Irak über die Flughäfen in Bagdad, Erbil, Basra und Najaf. Im Rahmen des Rückkehrprogramms AVRR (Assisted Voluntary Return and Reintegration) von IOM kehrten im Jahr 2015 insgesamt über 3.000 ehemalige Asylwerber aus 14 verschiedenen europäischen Ländern freiwillig in den Irak, nach Bagdad, Erbil, Suleimanyia und Basra, zurück. Dies stellt eine Zunahme von ca. 200% gegenüber dem Jahr 2014 dar. IOM unterstützt die Rückkehrer neben der Organisation der Reise selbst mit Reintegrationsmaßnahmen wie Mikrokrediten, provisorischen Unterkünften, Arbeitssuche und wichtigen Gütern des täglichen Lebens und arbeitet dabei mit dem irakischen Migrationsministerium und dem Migrationsbüro der kurdischen Autonomieregierung zusammen.
Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich im Vergleich zum Umfang der Rückkehr der Binnenflüchtlinge auf einem deutlich niedrigeren, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten aber auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig - u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Zu einer begrenzten Anzahl an Abschiebungen in den Zentralirak kommt es jedenfalls aus Deutschland, Großbritannien, Schweden und Australien. Rückführungen aus Deutschland in die Autonome Region Kurdistan finden regelmäßig statt (AA 12.02.2018).
ERRIN ist ein Rückkehr- und Reintegrationsprogramm auf europäischer Ebene mit dem Hauptziel, Reintegrationsunterstützung im Herkunftsland anzubieten. ERRIN ist eine Spezifische Maßnahme (Specific Action) im Rahmen des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) der EU, wird von den Niederlanden (Repatriation and Departure Service (R&DS) - Ministry of Security and Justice of the Netherland) geleitet und zu 90% aus Europäischen Mitteln finanziert. Im Rahmen eines zentralen Ausschreibungsverfahrens werden Leistungsanbieter (Service Provider) zur Umsetzung von Reintegrationsprojekten in Drittstaaten ausgewählt. Im Anschluss werden mit ihnen, im Namen der partizipierenden Partnerorganisationen (Mitgliedsstaaten und assoziierende Saaten), Verträge geschlossen. Die Höhe und der Umfang der Reintegrationsleistung, also jene Leistung, die ein Rückkehrer oder eine Rückkehrerin erhält, wird von jeder Partnerorganisation selbst bestimmt (BMI 12.2018).
Studien zufolge ist die größte primäre Herausforderung für Rückkehrer die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychischen und psychologischen Problemen, sowie negativen Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018; vgl. REACH 30.6.2017). In der Autonomen Region Kurdistan gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Ob sich diese Tendenzen verstetigen, wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der Autonomen Region Kurdistan kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 12.02.2018).Studien zufolge ist die größte primäre Herausforderung für Rückkehrer die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychischen und psychologischen Problemen, sowie negativen Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018; vergleiche REACH 30.6.2017). In der Autonomen Region Kurdistan gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Ob sich diese Tendenzen verstetigen, wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der Autonomen Region Kurdistan kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 12.02.2018).
Die Höhe einer Miete hängt vom Ort, der Raumgröße und der Ausstattung der Unterkunft ab. Außerhalb des Stadtzentrums sind die Preise für gewöhnlich günstiger. Die Miete für 250m2 in Bagdad liegt bei ca. 320 USD. In den Städten der kurdischen Autonomieregion liegt die Miete bei 300-600 USD für eine Zweizimmerwohnung. Der Kaufpreis eines Hauses oder Grundstücks hängt ebenfalls von Ort, Größe und Ausstattung ab. Während die Nachfrage nach Mietobjekten stieg, nahm die Nachfrage nach Kaufobjekten ab. Durchschnittliche Betriebskosten betragen pro Monat 15.000 IQD (ca. 11 EUR) für Gas, 10.000-25.000 IQD (ca. 7-18 EUR) für Wasser, 30.000-40.000 IQD (ca. 22-29 EUR) für Strom (staatlich) und 40.000 IQD für private oder nachbarschaftlichen Generatorenstrom (IOM 13.6.2018).
Die lange Zeit sehr angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt wird zusehends besser im Land. Jedoch gibt es sehr viel mehr Kauf- als Mietangebote (GIZ 11.2018). Wohnen ist zu einem der größten Probleme im Irak geworden, insbesondere nach den Geschehnissen von 2003 (IOM 13.6.2018). Die Immobilienpreise in irakischen Städten sind in den letzten zehn Jahren stark angestiegen (IEC 24.1.2018). Im Zuge des Wiederaufbaus nach dem IS stellt der Wohnungsbau eine besonders dringende Priorität dar (Reuters 12.02.2018). Im November 2017 bestätigte der irakische Ministerrat ein neues Programm zur Wohnbaupolitik, das mit der Unterstützung von UN-Habitat ausgearbeitet wurde, um angemessenen Wohnraum für irakische Staatsbürger zu gewährleisten (UNHSP 6.11.2017). Öffentliche Unterstützung bei der Wohnungssuche besteht für Rückkehrer nicht (IOM 13.6.2018).
20. Dokumente und Staatsbürgerschaft
Die neuen irakischen Pässe enthalten einen maschinenlesbaren Abschnitt sowie einen 3D-Barcode und gelten als fälschungssicherer im Vergleich zu den Vorgängermodellen. Sie können nur noch persönlich und nicht mehr durch Dritte beantragt werden. Die irakischen Botschaften haben erst vereinzelt begonnen, diese Pässe auszustellen (AA 12.02.2018).
Der irakische Personalausweis (Civil Status ID bzw. CSID oder National Identity Card) heißt auf Arabisch Bitaqa shakhsiya bzw. Bitaqa hawwiya (UKHO 9.2018; vgl. IRBC 25.11.2013). Die CSID- Karte ist gesetzlich vorgeschrieben und wird jedem irakischen Staatsbürger, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Irak, gegen Vorlage einer Geburtsurkunde ausgestellt. Sie gilt als das wichtigste persönliche Dokument und wird für alle Kontakte mit Behörden, dem Gesundheits- und Sozialwesen, Schulen sowie für den Kauf und Verkauf von Wohnungen und Autos verwendet. Die CSID-Karte wird auch für die Beantragung anderer amtlicher Dokumente wie z.B. Reisepässe benötigt (UKHO 9.2018).Der irakische Personalausweis (Civil Status ID bzw. CSID oder National Identity Card) heißt auf Arabisch Bitaqa shakhsiya bzw. Bitaqa hawwiya (UKHO 9.2018; vergleiche IRBC 25.11.2013). Die CSID- Karte ist gesetzlich vorgeschrieben und wird jedem irakischen Staatsbürger, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Irak, gegen Vorlage einer Geburtsurkunde ausgestellt. Sie gilt als das wichtigste persönliche Dokument und wird für alle Kontakte mit Behörden, dem Gesundheits- und Sozialwesen, Schulen sowie für den Kauf und Verkauf von Wohnungen und Autos verwendet. Die CSID-Karte wird auch für die Beantragung anderer amtlicher Dokumente wie z.B. Reisepässe benötigt (UKHO 9.2018).
Jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist im Irak gegen Bezahlung zu beschaffen. Zur Jahresmitte 2014 tauchten vermehrt gefälschte Visaetiketten auf. Auch gefälschte Beglaubigungsstempel des irakischen Außenministeriums sind im Umlauf; zudem kann nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden (AA 12.02.2018).
Laut Verfassung kann jede Person, die über zumindest einen irakischen Elternteil verfügt, irakischer Staatsbürger werden (USDOS 20.04.2018). Das irakische Staatsbürgerschaftsrecht ist jedoch widersprüchlich bezüglich der Möglichkeit der Weitergabe der Staatsbürgerschaft durch die Mutter. Einerseits bestehen Widersprüche zwischen der Verfassung und Teilen des Staatsbürgerschaftsgesetzes; außerdem ist das Staatsbürgerschaftsgesetz in sich selbst widersprüchlich. Wie auch die irakische Verfassung, besagt Artikel 3 des Nationalitätsgesetzes, dass sowohl Väter als auch Mütter die irakische Staatsbürgerschaft an ihre Kinder weitergeben können. Laut Artikel 4 des Nationalitätsgesetzes ist dies jedoch im Falle der Mutter, wenn das Kind im Ausland geboren ist, nur unter bestimmten Umständen (Vater unbekannt oder staatenlos) möglich. In der Praxis ist den Quellen zufolge die Weitergabe der irakischen Staatsbürgerschaft durch die Mutter an ihre im Ausland geboren Kinder, deren Väter nicht Iraker und auch nicht staatenlos oder unbekannt sind, nicht gewährleistet (BFA 8.8.2017).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers und der im Gefolge seiner Einvernahme in Vorlage gebrachten Unterlagen sowie des Inhaltes der gegen die im Verfahren angefochtenen Bescheide erhobenen Beschwerden, ferner durch Vernehmung des Beschwerdeführers als Partei und der XXXX , als Zeugin in der vor dem erkennenden Gericht am 04.04.2019 durchgeführten mündlichen Verhandlung, Einholung aktueller Auszüge aus dem Strafregister und dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich und im Wege der Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.11.2018 zur Lage in XXXX , die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10.12.2018 zu Protesten in XXXX in den Jahren 2012 und 2013 sowie zu XXXX , die Anfragebeantwortung von ACCORD vom 12.07.2018 betreffend aktuelle politische Situation in XXXX und Sicherheitslage im Allgemeinen, insbesondere für SunnitInnen, Gefahr der Rekrutierung durch Milizen für sunnitische Jugendliche, den Artikel von Thomas Schmidinger vom 12.11.2018 zur Lage in Bagdad, die Analyse der Stiftung Wissenschaft und Politik vom August 2016 betreffend die Volksmobilisierung im Irak, die Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project für das 2. und 3. Quartal 2018, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 26.07.2016 zur Rekrutierungspraxis schiitischer Milizen, die Anfragebeantwortung von ACCORD vom 27.03.2017 betreffend (Zwangs-)Rekrutierung durch schiitische Milizen: Sunniten, Schiiten, spezifische Gruppen; Konsequenzen bei Entziehung einer Rekrutierung, die Anfragebeantwortung von ACCORD vom 24.03.2016 betreffend Informationen zu schiitischen Milizen im Südirak, (Zwangs-) Rekrutierung von Sunniten durch schiitische Milizen, Drohbriefe schiitischer Milizen, die Anfragebeantwortung von EASO vom 13.06.2018 betreffend Anhänger der Baath-Partei, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 21.06.2017 betreffend Lage und Rolle aktiver Baathisten sowie ehemaliger Mitglieder der Baath-Partei sowie deren Angehöriger im Irak, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10.01.2019 betreffend Republikanische Garde des Irak und ehemalige Mitglieder der Baath-Partei, den Bericht des Home Office vom Oktober 2018 betreffend Iraq: Internal relocation, civil documentation and returns, den Bericht des Home Office vom Juni 2017 betreffend Iraq:2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers und der im Gefolge seiner Einvernahme in Vorlage gebrachten Unterlagen sowie des Inhaltes der gegen die im Verfahren angefochtenen Bescheide erhobenen Beschwerden, ferner durch Vernehmung des Beschwerdeführers als Partei und der römisch 40 , als Zeugin in der vor dem erkennenden Gericht am 04.04.2019 durchgeführten mündlichen Verhandlung, Einholung aktueller Auszüge aus dem Strafregister und dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich und im Wege der Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.11.2018 zur Lage in römisch 40 , die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10.12.2018 zu Protesten in römisch 40 in den Jahren 2012 und 2013 sowie zu römisch 40 , die Anfragebeantwortung von ACCORD vom 12.07.2018 betreffend aktuelle politische Situation in römisch 40 und Sicherheitslage im Allgemeinen, insbesondere für SunnitInnen, Gefahr der Rekrutierung durch Milizen für sunnitische Jugendliche, den Artikel von Thomas Schmidinger vom 12.11.2018 zur Lage in Bagdad, die Analyse der Stiftung Wissenschaft und Politik vom August 2016 betreffend die Volksmobilisierung im Irak, die Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project für das 2. und 3. Quartal 2018, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 26.07.2016 zur Rekrutierungspraxis schiitischer Milizen, die Anfragebeantwortung von ACCORD vom 27.03.2017 betreffend (Zwangs-)Rekrutierung durch schiitische Milizen: Sunniten, Schiiten, spezifische Gruppen; Konsequenzen bei Entziehung einer Rekrutierung, die Anfragebeantwortung von ACCORD vom 24.03.2016 betreffend Informationen zu schiitischen Milizen im Südirak, (Zwangs-) Rekrutierung von Sunniten durch schiitische Milizen, Drohbriefe schiitischer Milizen, die Anfragebeantwortung von EASO vom 13.06.2018 betreffend Anhänger der Baath-Partei, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 21.06.2017 betreffend Lage und Rolle aktiver Baathisten sowie ehemaliger Mitglieder der Baath-Partei sowie deren Angehöriger im Irak, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10.01.2019 betreffend Republikanische Garde des Irak und ehemalige Mitglieder der Baath-Partei, den Bericht des Home Office vom Oktober 2018 betreffend Iraq: Internal relocation, civil documentation and returns, den Bericht des Home Office vom Juni 2017 betreffend Iraq:
Sunni (Arab) Muslims, den Bericht von Landinfo vom November 2018:
Northern Iraq, Security situation and the situation for internally displaced persons (IDPs) in the disputed areas, incl. possibility to enter and access the Kurdistan Region of Iraq (KRI), den Bericht des Danish Immigration Service vom April 2016 betreffend Access, Possibility of Protektion and Humanitarian Situation in der autonomen Region Kurdistan, den EASO Meeting Report Iraq vom 25.04.2017 und vom 26.04.2017, den Country of Origin Information Report von EASO vom März 2019 zum Irak betreffend Targeting of Individuals, den Country of Origin Information Report von EASO vom März 2019 zum Irak betreffend Security Situation, den Country of Origin Information Report von EASO vom März 2019 zum Irak betreffend Iraq Body Count - civilian deaths 2012, 2017-2018, den Country of Origin Information Report von EASO vom November 2018 zum Irak betreffend Actors of Protection und die Analyse des Institute for the Study of War vom Dezember 2017 betreffend Iraqi Security Forces and Popular Mobilization Forces.
Darüber hinaus wurden die den Beschwerdeführer betreffenden Akten des Landesgerichtes Linz zu XXXX , XXXX und XXXX beigeschafft und verlesen und bei der Justizanstalt Ried im Innkreis einen Bericht über Aktivitäten und das Betragen des Beschwerdeführers in Haft und die vom Beschwerdeführer empfangene Besuche angefordert und diese Berichte ebenfalls in der mündlichen Verhandlung verlesen.Darüber hinaus wurden die den Beschwerdeführer betreffenden Akten des Landesgerichtes Linz zu römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 beigeschafft und verlesen und bei der Justizanstalt Ried im Innkreis einen Bericht über Aktivitäten und das Betragen des Beschwerdeführers in Haft und die vom Beschwerdeführer empfangene Besuche angefordert und diese Berichte ebenfalls in der mündlichen Verhandlung verlesen.
In der mündlichen Verhandlung wurden schließlich Videodateien in Augenschein genommen, die vom Beschwerdeführer erstmals in der mündlichen Verhandlung in digitales Form in Vorlage gebracht wurden.
2.2. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensakts des belangten Bundesamtes, welches nunmehr im zweiten Rechtsgang ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und insbesondere die erforderlichen länderkundlichen Berichte und Informationen beigeschafft hat.
Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie dessen persönlichen und familiären Lebensumstände im Herkunftsstaat bis zur Ausreise sowie seinen Familienverhältnissen unter dem Punkt 1.1. ergeben sich aus den im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers in den Verfahren vor dem belangten Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht, sie sind im Beschwerdeverfahren nicht strittig. Der Beschwerdeführer legte ferner im Hinblick auf seinen gesundheitlichen Zustand zuletzt in der mündlichen Verhandlung dar, dass er gesund sei.
Die Identität des Beschwerdeführers steht in Anbetracht seines im Zuge seiner Festnahme am 21.09.2017 aufgefundenen und in der Folge beschlagnahmten und als echt befundenen irakischen Reisedokumentes fest. Aufgrund des im Reisedokument angebrachten Ausreisestempels des Flughafens Bagdad steht ferner zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer den Irak erst am 23.07.2015 verließ und nicht wie bei der Erstbefragung behauptet bereits am 20.07.2014.
2.3. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers unter Punkt 1.6. ergeben sich aus dem Inhalt der ihn betreffenden Strafurteile (gekürzte Urteilsausfertigungen des Landesgerichtes Linz vom 03.05.2017, XXXX , vom 13.10.2017, XXXX und vom 26.04.2018, XXXX ) und dem Inhalt der (für die mündliche Verhandlung beigeschafften) Strafakten des Landesgerichts Linz den Beschwerdeführer betreffend. Die Feststellungen über die vom Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in der Justizanstalt Linz begangenen Ordnungswidrigkeit am 13.10.2017 und am 19.30.2018 gründen sich auf die diesbezüglichen Meldungen der Justizanstalt Linz, inliegend in den Strafakten XXXX und XXXX des Landesgerichtes Linz, die ebenfalls in der mündlichen Verhandlung verlesen wurden.2.3. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers unter Punkt 1.6. ergeben sich aus dem Inhalt der ihn betreffenden Strafurteile (gekürzte Urteilsausfertigungen des Landesgerichtes Linz vom 03.05.2017, römisch 40 , vom 13.10.2017, römisch 40 und vom 26.04.2018, römisch 40 ) und dem Inhalt der (für die mündliche Verhandlung beigeschafften) Strafakten des Landesgerichts Linz den Beschwerdeführer betreffend. Die Feststellungen über die vom Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in der Justizanstalt Linz begangenen Ordnungswidrigkeit am 13.10.2017 und am 19.30.2018 gründen sich auf die diesbezüglichen Meldungen der Justizanstalt Linz, inliegend in den Strafakten römisch 40 und römisch 40 des Landesgerichtes Linz, die ebenfalls in der mündlichen Verhandlung verlesen wurden.
Im Verfahren XXXX wurde am 20.07.2017 die Festnahme des Beschwerdeführers von der Staatsanwaltschaft Linz angeordnet und vom Landesgericht Linz genehmigt (ON 3) und am 22.09.2017 die Untersuchungshaft verhängt (ON 12). Die anlässlich der Festnahme erfolgte Sicherstellung des irakischen Reisepasses des Beschwerdeführers ist im Verwaltungsakt des belangten Bundesamtes dokumentiert (AS 239).Im Verfahren römisch 40 wurde am 20.07.2017 die Festnahme des Beschwerdeführers von der Staatsanwaltschaft Linz angeordnet und vom Landesgericht Linz genehmigt (ON 3) und am 22.09.2017 die Untersuchungshaft verhängt (ON 12). Die anlässlich der Festnahme erfolgte Sicherstellung des irakischen Reisepasses des Beschwerdeführers ist im Verwaltungsakt des belangten Bundesamtes dokumentiert (AS 239).
Bei der Erörterung der wider den Beschwerdeführer ergangenen Schuldsprüche und der ihm angelasteten Ordnungswidrigkeiten in der mündlichen Verhandlung verhielt sich der Beschwerdeführer (der zuvor noch weite Teile der Verhandlung ruhig und gelassen verrichtete) überraschend aggressiv und legte insbesondere hinsichtlich der Urteile des Landesgerichtes Linz vom 03.05.2017, XXXX , und vom 13.10.2017, XXXX , dar, dass er eigentlich unschuldig sei. Die Betreuerin der Volkshilfe, XXXX , habe im Verfahren wahrheitswidrig ausgesagt und er entgegen der Aktenlage auch kein dahingehendes Geständnis abgelegt. Weiterhin geständig zeigte sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der ihm angelasteten Suchtgiftdelikte. Davon abgesehen habe er "den Tschetschenen" nur deshalb "gestochen", um eine Person weiblichen Geschlechts zu schützen.Bei der Erörterung der wider den Beschwerdeführer ergangenen Schuldsprüche und der ihm angelasteten Ordnungswidrigkeiten in der mündlichen Verhandlung verhielt sich der Beschwerdeführer (der zuvor noch weite Teile der Verhandlung ruhig und gelassen verrichtete) überraschend aggressiv und legte insbesondere hinsichtlich der Urteile des Landesgerichtes Linz vom 03.05.2017, römisch 40 , und vom 13.10.2017, römisch 40 , dar, dass er eigentlich unschuldig sei. Die Betreuerin der Volkshilfe, römisch 40 , habe im Verfahren wahrheitswidrig ausgesagt und er entgegen der Aktenlage auch kein dahingehendes Geständnis abgelegt. Weiterhin geständig zeigte sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der ihm angelasteten Suchtgiftdelikte. Davon abgesehen habe er "den Tschetschenen" nur deshalb "gestochen", um eine Person weiblichen Geschlechts zu schützen.
Ungeachtet der teilweise leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung ist der Inhalt der Schuldsprüche durch die beigeschafften Strafakten zweifelsfrei erwiesen, das Bundesverwaltungsgericht ist an die rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidungen gebunden und es war deshalb deren Inhalt wie ausgeführt festzustellen. Ebenso besteht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Ordnungswidrigkeiten begangen hat, zumal er sich hinsichtlich des bei ihm aufgefundenen Mobiltelefons grundsätzlich geständig verantwortetet und hinsichtlich des weiteren Vorfalls in der Hauptverhandlung am 13.10.2017 sein ihm dort zur Last gelegtes Verhaltung in Anbetracht des in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gewonnenen Eindrucks jedenfalls schlüssig ist. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang hinsichtlich des bei ihm aufgefundenen Mobiltelefons relativierend ausführte, er sei davon ausgegangen, dass ihm das Telefonieren mit einem eigenen Mobiltelefon in Haft erlaubt sei, ist dieses Vorbringen schon deshalb nicht glaubhaft, weil er das Mobiltelefon in seiner Toilette versteckt hatte, was entschieden gegen einen guten Glauben bei dessen Gebrauch spricht.
Soweit schließlich Feststellungen zur bedingten Entlassung des Beschwerdeführers am 05.05.2019 und seinem Lebenswandel in der Justizanstalt Ried getroffen werden, gründen sich diese auf den Akteninhalt und das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers, dem keine anderen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens entgegenstehen.
2.4. Die getroffenen Feststellungen zur Bewegung XXXX und Protesten in der Stadt XXXX in den Jahren 2012 und 2013 beruhen auf der dazu bereit im Verfahren erster Instanz eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2018. Zur Sicherstellung der notwendigen Ausgewogenheit in der Darstellung wurden von der der Staatendokumentation Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt und angeführt. In Anbetracht der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild zeichnen, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.2.4. Die getroffenen Feststellungen zur Bewegung römisch 40 und Protesten in der Stadt römisch 40 in den Jahren 2012 und 2013 beruhen auf der dazu bereit im Verfahren erster Instanz eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2018. Zur Sicherstellung der notwendigen Ausgewogenheit in der Darstellung wurden von der der Staatendokumentation Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt und angeführt. In Anbetracht der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild zeichnen, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer ist der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2018 zu Protesten in XXXX in den Jahren 2012 und 2013 sowie zu XXXX in seiner Stellungnahme vom 21.03.2019 nicht entgegengetreten. Eine allfällige Verletzung des Rechtes auf Gehör im Verfahren vor dem belangten Bundesamt ist mit der im Beschwerdeverfahren eingeräumten Stellungnahmemöglichkeit saniert (statt aller jüngst VwGH 26.02.2019, Ra 2019/06/0011 mwN). Die in der Stellungnahme auf deren Seite 12 getätigten Ausführungen hinsichtlich eine potentiellen Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund einer ihm (unterstellten) baathistischen Gesinnung finden im Rahmen der Beweiswürdigung Berücksichtigung. Dennoch ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass die Anfragebeantwortung - insbesondere die Quelle Iraq's Second Sunni Insurgency - klar zum Ausdruck bringt, dass die (sunnitische) Protestbewegung in den Jahren 2012 und 2013 von verschiedenen Gruppierung getragen wurde und keineswegs allgemein als baathistische Bewegung anzusehen ist. Die als baathistische Nachfolgeorganisation anzusehende Bewegung Jaysh Rijal al-Taraqa al-Naqshbandia war ausweislich dieser Quelle in XXXX nicht aktiv, sondern in Mossul, Falludscha und Tikrit. Hinweise für Aktivitäten der ebenfalls baathistischen Free Iraq Intifada in XXXX bestehen ebenfalls nicht (der Beschwerdeführer erwähnte beide Organisationen auch gar nicht). Ausgehend davon kann bereits an dieser Stelle ausgeschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich in einer bzw. für eine baathistische Bewegung betätigte. In XXXX war nämlich die Bewegung XXXX des Geistlichen Mohammed Taha al-Hamdoun bestimmend und wird diese als Bewegung der sunnitischen Mitte beschrieben und nicht als extremistische und/oder baathistische Bewegung.Der Beschwerdeführer ist der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2018 zu Protesten in römisch 40 in den Jahren 2012 und 2013 sowie zu römisch 40 in seiner Stellungnahme vom 21.03.2019 nicht entgegengetreten. Eine allfällige Verletzung des Rechtes auf Gehör im Verfahren vor dem belangten Bundesamt ist mit der im Beschwerdeverfahren eingeräumten Stellungnahmemöglichkeit saniert (statt aller jüngst VwGH 26.02.2019, Ra 2019/06/0011 mwN). Die in der Stellungnahme auf deren Seite 12 getätigten Ausführungen hinsichtlich eine potentiellen Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund einer ihm (unterstellten) baathistischen Gesinnung finden im Rahmen der Beweiswürdigung Berücksichtigung. Dennoch ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass die Anfragebeantwortung - insbesondere die Quelle Iraq's Second Sunni Insurgency - klar zum Ausdruck bringt, dass die (sunnitische) Protestbewegung in den Jahren 2012 und 2013 von verschiedenen Gruppierung getragen wurde und keineswegs allgemein als baathistische Bewegung anzusehen ist. Die als baathistische Nachfolgeorganisation anzusehende Bewegung Jaysh Rijal al-Taraqa al-Naqshbandia war ausweislich dieser Quelle in römisch 40 nicht aktiv, sondern in Mossul, Falludscha und Tikrit. Hinweise für Aktivitäten der ebenfalls baathistischen Free Iraq Intifada in römisch 40 bestehen ebenfalls nicht (der Beschwerdeführer erwähnte beide Organisationen auch gar nicht). Ausgehend davon kann bereits an dieser Stelle ausgeschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich in einer bzw. für eine baathistische Bewegung betätigte. In römisch 40 war nämlich die Bewegung römisch 40 des Geistlichen Mohammed Taha al-Hamdoun bestimmend und wird diese als Bewegung der sunnitischen Mitte beschrieben und nicht als extremistische und/oder baathistische Bewegung.
Die Feststellungen betreffend die gegenwärtige Lage im Gouvernement Salah ad-Din und in der Stadt XXXX unter Punkt 1.9. gründen sich auf die betreffende Einschätzung des European Asylum Support Office (EASO) in den Berichten vom März 2019 zum Irak betreffend Security Situation und vom März 2019 zum Irak betreffend Iraq Body Count - civilian deaths 2012, 2017-2018 und außerdem den Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 13.11.2018 zur Lage in XXXX und von ACCORD vom 12.07.2018 betreffend aktuelle politische Situation in XXXX und Sicherheitslage im Allgemeinen. Der Beschwerdeführer ist dem Inhalt dieser Berichte nicht substantiiert entgegengetreten.Die Feststellungen betreffend die gegenwärtige Lage im Gouvernement Salah ad-Din und in der Stadt römisch 40 unter Punkt 1.9. gründen sich auf die betreffende Einschätzung des European Asylum Support Office (EASO) in den Berichten vom März 2019 zum Irak betreffend Security Situation und vom März 2019 zum Irak betreffend Iraq Body Count - civilian deaths 2012, 2017-2018 und außerdem den Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 13.11.2018 zur Lage in römisch 40 und von ACCORD vom 12.07.2018 betreffend aktuelle politische Situation in römisch 40 und Sicherheitslage im Allgemeinen. Der Beschwerdeführer ist dem Inhalt dieser Berichte nicht substantiiert entgegengetreten.
Die schließlich zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat unter Punkt
1.10. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen, welche in der mündlichen Verhandlung erörtert und dem Beschwerdeführer zuvor zur Erstattung einer Stellungnahme übermittelt wurden. Zur Sicherstellung der notwendigen Ausgewogenheit in der Darstellung wurden Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. In Anbetracht der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild zeichnen, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer hat dazu am 21.03.2019 eine Stellungnahme abgegeben und verweist darin zunächst auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.10.2017, wonach sunnitischen Muslimen im Gouvernement Salah ad-Din Gruppenverfolgung drohen würde. Dem Vorbringen ist zunächst entgegen zu halten, dass der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis keine Gruppenverfolgung festgestellt hat, sondern fehlende weitere Feststellungen zur Lage sunnitischer Muslime im Gouvernement Salah ad-Din beanstandet. Seit der Erlassung dieses Erkenntnisses hat sich die Lage außerdem fortentwickelt, sodass die diesbezüglichen Erwägungen ohnehin überholt sind. Soweit der Beschwerdeführer außerdem auf die Position des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge vom 14.11.2016 zur Rückkehr in den Irak verweist, findet diese im Rahme der Beweiswürdigung ebenso Berücksichtigung, wie der Bericht des British Home Office vom Juni 2017 betreffend Sunni (Arab) Muslims, der allerdings im Hinblick auf die gegenwärtige Lage im Herkunftsstaat bereits veraltet ist und (lediglich) Beweis darüber liefert, wie die Lage der Sunniten im Irak zum Zeitpunkt der Ausreise war. In dieser Hinsicht ist allerdings wesentlich, dass der Beschwerdeführer keine zum Zeitpunkt der Ausreise gegenwärtige Verfolgung (nur) aufgrund seines religiösen Bekenntnisses vorbrachte, zumal er sich bei der Schilderung seiner Ausreisegründe vorwiegen auf seine Teilnahme an Protesten der Bewegung XXXX einerseits und eine Gefährdung seitens des Islamischen Staates andererseits bezog. Im Hinblick auf die gegenwärtige Rückkehr in den Irak ist der zitierte Bericht aufgrund der Verfügbarkeit aktuellerer Berichte nicht mehr einschlägig. In den einschlägigen Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation sind Übergriffe auf sunnitische Zivilpersonen in XXXX zuletzt im Jahr 2017 dokumentiert, wobei sich die Darstellung auf eine Quelle beschränkt. In der aktuellen Einschätzung von EASO vom März 2019 wird mit hinreichender Deutlichkeit aufgezeigt, dass derartige Vorfälle in den Jahren 2014 bis 2017 als Racheaktionen im Gefolge der Kampfhandlungen zwischen dem Islamischen Staat und regierungstreuen Kräften einzustufen sein. Seitdem die Kampfhandlungen im Jahr 2017 zum Erliegen gekommen sind, ereignen sich der aktuellen Berichtslage zufolge keine derart gelagerten Übergriffe mehr, zumindest nicht in einer solchen Intensität, dass sie Eingang in aktuelle Berichte finden. Im Jahr 2018 wurde in der Privinz XXXX überhaupt nur ein sicherheitsrelevanter Vorfall mit einem Todesopfer verzeichnet. Auch sonst basiert die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19.03.2019 weitgehend auf veralteten Quellen und ist im gegebenen Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sowohl aus den von der Staatendokumentation zusammengestellten Quellen als auch der Einschätzung von EASO hervorgeht, dass eine systematische Sunnitenverfolgung im Irak weder im Gouvernement Salah ad-Din, noch anderswo stattfindet.Der Beschwerdeführer hat dazu am 21.03.2019 eine Stellungnahme abgegeben und verweist darin zunächst auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.10.2017, wonach sunnitischen Muslimen im Gouvernement Salah ad-Din Gruppenverfolgung drohen würde. Dem Vorbringen ist zunächst entgegen zu halten, dass der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis keine Gruppenverfolgung festgestellt hat, sondern fehlende weitere Feststellungen zur Lage sunnitischer Muslime im Gouvernement Salah ad-Din beanstandet. Seit der Erlassung dieses Erkenntnisses hat sich die Lage außerdem fortentwickelt, sodass die diesbezüglichen Erwägungen ohnehin überholt sind. Soweit der Beschwerdeführer außerdem auf die Position des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge vom 14.11.2016 zur Rückkehr in den Irak verweist, findet diese im Rahme der Beweiswürdigung ebenso Berücksichtigung, wie der Bericht des British Home Office vom Juni 2017 betreffend Sunni (Arab) Muslims, der allerdings im Hinblick auf die gegenwärtige Lage im Herkunftsstaat bereits veraltet ist und (lediglich) Beweis darüber liefert, wie die Lage der Sunniten im Irak zum Zeitpunkt der Ausreise war. In dieser Hinsicht ist allerdings wesentlich, dass der Beschwerdeführer keine zum Zeitpunkt der Ausreise gegenwärtige Verfolgung (nur) aufgrund seines religiösen Bekenntnisses vorbrachte, zumal er sich bei der Schilderung seiner Ausreisegründe vorwiegen auf seine Teilnahme an Protesten der Bewegung römisch 40 einerseits und eine Gefährdung seitens des Islamischen Staates andererseits bezog. Im Hinblick auf die gegenwärtige Rückkehr in den Irak ist der zitierte Bericht aufgrund der Verfügbarkeit aktuellerer Berichte nicht mehr einschlägig. In den einschlägigen Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation sind Übergriffe auf sunnitische Zivilpersonen in römisch 40 zuletzt im Jahr 2017 dokumentiert, wobei sich die Darstellung auf eine Quelle beschränkt. In der aktuellen Einschätzung von EASO vom März 2019 wird mit hinreichender Deutlichkeit aufgezeigt, dass derartige Vorfälle in den Jahren 2014 bis 2017 als Racheaktionen im Gefolge der Kampfhandlungen zwischen dem Islamischen Staat und regierungstreuen Kräften einzustufen sein. Seitdem die Kampfhandlungen im Jahr 2017 zum Erliegen gekommen sind, ereignen sich der aktuellen Berichtslage zufolge keine derart gelagerten Übergriffe mehr, zumindest nicht in einer solchen Intensität, dass sie Eingang in aktuelle Berichte finden. Im Jahr 2018 wurde in der Privinz römisch 40 überhaupt nur ein sicherheitsrelevanter Vorfall mit einem Todesopfer verzeichnet. Auch sonst basiert die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19.03.2019 weitgehend auf veralteten Quellen und ist im gegebenen Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sowohl aus den von der Staatendokumentation zusammengestellten Quellen als auch der Einschätzung von EASO hervorgeht, dass eine systematische Sunnitenverfolgung im Irak weder im Gouvernement Salah ad-Din, noch anderswo stattfindet.
Eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in der autonomen Region Kurdistan zieht das Bundesverwaltungsgericht nicht in Betracht, es erübrigt sich daher, auf die diesbezüglichen Ausführungen der Stellungnahme einzugehen.
Eine besondere Auseinandersetzung mit der Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit des Staates einschließlich diesbezüglicher Feststellungen ist nur dann erforderlich, wenn eine Verfolgung durch Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen festgestellt wird (vgl. VwGH 02.10.2014, Ra 2014/18/0088). Da der Beschwerdeführer nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keine von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehende Verfolgung zu gewärtigen hat, sind spezifische Feststellungen zum staatlichen Sicherheitssystem sowie zur Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit der Behörden des Herkunftsstaates nicht geboten.Eine besondere Auseinandersetzung mit der Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit des Staates einschließlich diesbezüglicher Feststellungen ist nur dann erforderlich, wenn eine Verfolgung durch Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen festgestellt wird vergleiche VwGH 02.10.2014, Ra 2014/18/0088). Da der Beschwerdeführer nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keine von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehende Verfolgung zu gewärtigen hat, sind spezifische Feststellungen zum staatlichen Sicherheitssystem sowie zur Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit der Behörden des Herkunftsstaates nicht geboten.
2.5. Die unter Punkt 1.4. getroffenen Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und seinen privaten Aktivitäten gründen sich auf die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers in den Verfahren vor dem belangten Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht, denen keine gegenteiligen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gegenstehen.
Die Feststellungen betreffend die vom Beschwerdeführer in Anspruch genommenen bzw. abgelehnten Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber sowie die vom Beschwerdeführer gegenüber Bediensteten der Grundversorgungsstelle Oberösterreich getätigten Äußerungen ergeben sich schließlich zweifelsfrei aus dem angefertigten und in der mündlichen Verhandlung verlesenen Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (in der Verhandlungsschrift kurz "GVS").
Im Gefolge der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht legten der Beschwerdeführer und die einvernommene Zeugin übereinstimmend dar, ihre Beziehung beendet zu haben, sodass zur Feststellung zu gelangen war, dass der Beschwerdeführer nunmehr alleinstehend ist.
2.6. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der Glaubhaftmachung im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinn der Zivilprozessordnung zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der hierzu geeigneten Beweismittel, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus (vgl. VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0058 mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt ebenso wie die Beweisführung den Regeln der freien Beweiswürdigung (VwGH 27.05.1998, Zl. 97/13/0051). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.02.1993, Zl. 92/03/0011; 01.10.1997, Zl. 96/09/0007). Im Falle der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers sind positive Feststellungen von der Behörde nicht zu treffen (VwGH 19.03.1997, Zl. 95/01/0466).2.6. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der Glaubhaftmachung im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinn der Zivilprozessordnung zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der hierzu geeigneten Beweismittel, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus vergleiche VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0058 mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt ebenso wie die Beweisführung den Regeln der freien Beweiswürdigung (VwGH 27.05.1998, Zl. 97/13/0051). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.02.1993, Zl. 92/03/0011; 01.10.1997, Zl. 96/09/0007). Im Falle der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers sind positive Feststellungen von der Behörde nicht zu treffen (VwGH 19.03.1997, Zl. 95/01/0466).
Im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit von Angaben eines Asylwerbers hat der Verwaltungsgerichtshof als Leitlinien entwickelt, dass es erforderlich ist, dass der Asylwerber die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, Zl. 93/18/0289). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, genügt zur Dartuung von selbst Erlebtem grundsätzlich nicht. Der Asylwerber hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage und allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069; 30.11.2000, Zl. 2000/01/0356). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit von Angaben eines Asylwerbers hat der Verwaltungsgerichtshof als Leitlinien entwickelt, dass es erforderlich ist, dass der Asylwerber die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, Zl. 93/18/0289). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, genügt zur Dartuung von selbst Erlebtem grundsätzlich nicht. Der Asylwerber hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage und allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069; 30.11.2000, Zl. 2000/01/0356). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Es entspricht ferner der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens bzw. der niederschriftlichen Einvernahmen unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650). Die Unkenntnis in wesentlichen Belangen indiziert ebenso mangelnde Glaubwürdigkeit (VwGH 19.03.1997, Zl. 95/01/0466).
2.6. Unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Rechtsprechung ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, ein asylrelevantes Vorbringen glaubwürdig und in sich schlüssig darzulegen. Im Einzelnen:
2.5.1. Der Beschwerdeführer erachtet sich ausweislich seines Vorbringens vor dem belangten Bundesamt sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht in seinem Herkunftsstaat einerseits von Kämpfern des Islamischen Staates als verfolgt, da er von Polizisten zu Unterstützungsleistungen beim Verlegen eines Kontrollpostens gezwungen und deshalb vom Islamischen Staat gesucht worden sein will. Außerdem befürchtet der Beschwerdeführer Verfolgung aufgrund seiner Teilnahme an den an Protesten der Bewegung XXXX in den Jahren 2012 und 2013 in der Stadt XXXX .2.5.1. Der Beschwerdeführer erachtet sich ausweislich seines Vorbringens vor dem belangten Bundesamt sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht in seinem Herkunftsstaat einerseits von Kämpfern des Islamischen Staates als verfolgt, da er von Polizisten zu Unterstützungsleistungen beim Verlegen eines Kontrollpostens gezwungen und deshalb vom Islamischen Staat gesucht worden sein will. Außerdem befürchtet der Beschwerdeführer Verfolgung aufgrund seiner Teilnahme an den an Protesten der Bewegung römisch 40 in den Jahren 2012 und 2013 in der Stadt römisch 40 .
2.5.2. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das vorgebrachte Bedrohungsbild als nicht plausibel, darüber hinaus verstrickte sich der Beschwerdeführer in Widersprüche und spricht die erst im Jahr 2015 erfolge Ausreise schließlich gegen eine tatsächlich vorhandene individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers mit maßgeblicher Intensität und Wahrscheinlichkeit vor der Ausreise. Schließlich präsentierte der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren ein sich abschnittsweise steigerndes Vorbringen, was der Glaubwürdigkeit seines Standpunktes ebenfalls nicht zuträglich war.
2.5.4. In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht unternahm der Beschwerdeführer den Versuch, die Einvernahme vor dem belangten Bundesamt am 04.04.2018 zu beanstanden, indem er - erstmals im gesamten Verfahren - dem seinerzeitigen Dolmetscher eine unrichtige Übersetzung seiner Angaben anlastete. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer dar, der Dolmetscher habe ihn der Einvernahme der Lüge bezichtigt und seine Angaben nicht übersetzte, sondern kommentiert. In der Folge war der Beschwerdeführer jedoch nicht in der Lage, die angeblichen Unrichtigkeiten der Niederschrift konkret zu bezeichnen bzw. ein bestimmtes wesentliches Vorbringen richtig zu stellen oder hinzuzufügen. Der Beschwerdeführer beanstandete nämlich im Ergebnis nur das in der Niederschrift vermerkte Lebensalter eines seiner vier Brüder sowie den Zeitpunkt des Kennenlernens seiner (damaligen) Lebensgefährtin, sohin keine entscheidungswesentlichen Abschnitte der Niederschrift. Unter einem bestätigte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch explizit, keine weiteren Korrekturen anbringen zu wollen.
Von den beanstandeten Unrichtigkeiten abgesehen ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes von einem Asylwerber - auch in Anbetracht seiner Mitwirkungspflicht - zu verlangen, dass dieser die wesentlichen Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates eigeninitiativ darlegt (vgl. hiezu insbesondere § 15 Abs. 1 AsylG 2005). Wohl hat die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen (§ 18 AsylG 2005). Aus dieser Gesetzesstelle kann jedoch keine Verpflichtung abgeleitet werden, Umstände ermitteln zu müssen, die ein Asylwerber gar nicht behauptet hat (VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0202). Ferner zieht § 18 AsylG 2005 nicht die Pflicht nach sich, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (VwGH 15.10.2018, Ra 2018/14/0143).Von den beanstandeten Unrichtigkeiten abgesehen ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes von einem Asylwerber - auch in Anbetracht seiner Mitwirkungspflicht - zu verlangen, dass dieser die wesentlichen Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates eigeninitiativ darlegt vergleiche hiezu insbesondere Paragraph 15, Absatz eins, AsylG 2005). Wohl hat die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen (Paragraph 18, AsylG 2005). Aus dieser Gesetzesstelle kann jedoch keine Verpflichtung abgeleitet werden, Umstände ermitteln zu müssen, die ein Asylwerber gar nicht behauptet hat (VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0202). Ferner zieht Paragraph 18, AsylG 2005 nicht die Pflicht nach sich, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (VwGH 15.10.2018, Ra 2018/14/0143).
Der Beschwerdeführer wurde Gefolge seiner Einvernahme explizit danach gefragt, ob er die Gelegenheit gehabt habe, alles vorzubringen, was ihm von Bedeutung erscheine - was vom Beschwerdeführer in der Folge bejaht wurde. Für eine mangelhafte Ermittlungstätigkeit besteht sohin kein Anhaltspunkt. Die Einwendungen gegen die Einvernahmesituation im Verfahren erster Instanz überzeugen demnach nicht und hindern insbesondere nicht die Heranziehung der im Übrigen auch in formaler Hinsicht mängelfreien Niederschrift der Einvernahme vom 04.04.2018 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, zumal die in der mündlichen Verhandlung angebrachten Einwände keine entscheidungswesentlichen Inhalte der Niederschrift betreffen und ein weiteres diesbezügliches Vorbringen nicht erstattet wurde. In seinen beiden Rechtsmittelschriftsätzen hat der Beschwerdeführer die erfolgte Einvernahme vor der belangten Behörde im Übrigen nicht substantiiert beanstandet.
2.5.3. Der Beschwerdeführer brachte im Hinblick auf die angebliche Bedrohung durch Kämpfer des Islamischen Staates vor dem belangten Bundesamt zusammengefasst vor, er sei als Beifahrer in einem Lastkraftwagen seines Vaters mitgefahren und sei anlässlich einer Rückfahrt nach XXXX bei einer Kontrolle durch die irakische Bundespolizei an der Stadtgrenze dazu aufgefordert worden, mit dem Lastkraftwagen an der Verlegung eines Wachturms mitzuwirken. Da er sonst nicht hätte passieren dürfen, habe er sich nach anfänglichem Widerstand gefügt. Bei der Tätigkeit sei er vom Islamischen Staat fotografiert worden und habe der Islamische Staat anschließend einen Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer, seinen Vater und seinen Großvater erlassen. Dieser "Flyer" sei in der gesamten Stadt verteilt worden. Er habe sich daraufhin versteckt gehalten. Der Sachverhalt habe sich im Jahr 2012 oder 2013 ereignet. Einen gegen ihn gerichteten "Flyer" des Islamischen Staates könne er nicht vorweisen, da er ihn in seiner Unterkunft verloren habe (AS 445).2.5.3. Der Beschwerdeführer brachte im Hinblick auf die angebliche Bedrohung durch Kämpfer des Islamischen Staates vor dem belangten Bundesamt zusammengefasst vor, er sei als Beifahrer in einem Lastkraftwagen seines Vaters mitgefahren und sei anlässlich einer Rückfahrt nach römisch 40 bei einer Kontrolle durch die irakische Bundespolizei an der Stadtgrenze dazu aufgefordert worden, mit dem Lastkraftwagen an der Verlegung eines Wachturms mitzuwirken. Da er sonst nicht hätte passieren dürfen, habe er sich nach anfänglichem Widerstand gefügt. Bei der Tätigkeit sei er vom Islamischen Staat fotografiert worden und habe der Islamische Staat anschließend einen Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer, seinen Vater und seinen Großvater erlassen. Dieser "Flyer" sei in der gesamten Stadt verteilt worden. Er habe sich daraufhin versteckt gehalten. Der Sachverhalt habe sich im Jahr 2012 oder 2013 ereignet. Einen gegen ihn gerichteten "Flyer" des Islamischen Staates könne er nicht vorweisen, da er ihn in seiner Unterkunft verloren habe (AS 445).
Vor dem Bundesverwaltungsgericht legte der Beschwerdeführer zur vom Islamischen Staat ausgehenden Gefährdung seiner Person dar, er sei eines Tages mit einem Lastkraftwagen seines Vaters gefahren und an einem Kontrollposten der Polizei ca. 30 km außerhalb von XXXX gezwungen worden, Zementblöcke zu transportieren. Anhänger des Islamischen Staates hätten ihn bei diesem Transport gesehen. Er sei deshalb in der Folge schriftlich in einer Drohschrift bedroht worden, ebenso sein Vater. Anhänger des Islamischen Staates hätten auch Kollegen von ihm entführt und wären einige dieser Kollegen als Leichen wieder aufgefunden worden.Vor dem Bundesverwaltungsgericht legte der Beschwerdeführer zur vom Islamischen Staat ausgehenden Gefährdung seiner Person dar, er sei eines Tages mit einem Lastkraftwagen seines Vaters gefahren und an einem Kontrollposten der Polizei ca. 30 km außerhalb von römisch 40 gezwungen worden, Zementblöcke zu transportieren. Anhänger des Islamischen Staates hätten ihn bei diesem Transport gesehen. Er sei deshalb in der Folge schriftlich in einer Drohschrift bedroht worden, ebenso sein Vater. Anhänger des Islamischen Staates hätten auch Kollegen von ihm entführt und wären einige dieser Kollegen als Leichen wieder aufgefunden worden.
Auf Nachfrage legte der Beschwerdeführer dar, den Drohbrief verloren zu haben. Der Vorfall am Kontrollposten habe sich zu Beginn des Jahres 2013 zugetragen. Bis zur Ausreise hätten sich keine Schwierigkeiten mit Anhängern des Islamischen Staates zugetragen.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist in Anbetracht des erörterten Vorbringens zunächst nicht unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer während seiner beruflichen Tätigkeit im Transportunternehmen seines Vaters vor der Ausreise mit dem vorgebrachten behördlichen Verlangen oder einem dahingehenden Auftrag konfrontiert war, technische Anlagen für Kontrollposten zu transportieren. Da der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung explizit darlegte, aufgrund dessen keine Schwierigkeiten mit Sicherheitskräften gehabt zu haben und sich aus dem Vorbringen weiters ergibt, dass diese angeblichen Dienste für sich genommen nicht ausreisekausal waren, kann dahinstehen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich dazu gezwungen wurden oder sich freiwillig fügte oder in Wahrheit sogar ein Entgelt dafür vereinnahmte.
Nicht glaubhaft ist indes das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aufgrund eines solchen Dienstes in das Blickfeld von Anhängern des Islamischen Staates geraten und deshalb in seinem Herkunftsstaat individuell bedroht. Das dahingehende Vorbringen des Beschwerdeführers stellt sich nämlich als widersprüchlich und unplausibel dar, er stimmt in zeitlicher Hinsicht nicht mit dem zweiten vorgebrachten Handlungsstrang überein und ereignete sich außerdem in maßgeblicher zeitlicher Distanz vor der Ausreise.
In erster Hinsicht legte der Beschwerdeführer noch vor dem belangten Bundesamt dar, von Anhängern des Islamischen Staates fotografiert worden zu sein und dass der Islamische Staat anschließend einen Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer, seinen Vater und seinen Großvater erlassen habe. Dieser "Flyer" sei in der gesamten Stadt verteilt worden und habe er sich daraufhin versteckt halten müssen. Demgegenüber legte der Beschwerdeführer nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht dar, Anhänger des Islamischen Staates hätten ihn beim gesehen und er habe wie auch sein Vater in der Folge eine Drohschrift (später in der Verhandlung auch als Drohbrief bezeichnet) erhalten. Das Vorbringen divergiert sohin maßgeblich, nicht nur hinsichtlich der (technischen) Art und Weise der Kenntniserlangung, sondern insbesondere hinsichtlich der angeblichen Folge, zumal zwischen einem in der gesamten Stadt XXXX in Form von "Flyern" affichierten Haftbefehl des Islamischen Staates gegen den Beschwerdeführer, seinen Vater und seinen Grußvater (AS 445) und einer gegen den Beschwerdeführer und seinen Vater gerichteten Drohschrift - so die Position in der mündlichen Verhandlungen - doch ein maßgeblicher Unterschied besteht. Insbesondere wurde in der mündlichen Verhandlung nicht mehr behauptet, dass gegen den Beschwerdeführer öffentlich ein Haftbefehl des Islamischen Staates in der gesamten Stadt XXXX in Form von "Flyern" affichiert worden sei. Bereits diese Inkonsistenz in einem zentralen Punkt indiziert die mangelnde Glaubhaftigkeit des Vorbringens. Der Beschwerdeführer steigerte darüber hinaus sein Vorbringen im Rechtsmittelverfahren, indem er - erstmals in seinem Asylverfahren - behauptete, Anhänger des Islamischen Staates hätten Kollegen von ihm entführt und wären einige dieser Kollegen getötet worden. Ferner legte der Beschwerdeführer an anderer Stelle dar, auch viele Menschen aus seiner Gegend wären vom Islamischen Staat getötet worden. Davon wusste der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem belangten Bundesamt am 04.04.2018 nichts zu berichten, die dort erwähnten Entführungen von Personen schob er allesamt schiitischen Milzen zu. Bereits die Erörterung dieser Punkte zeigt die Flexibilität des Beschwerdeführers in seinem Standpunkt, was gegen ein glaubhaftes Vorbringen spricht.In erster Hinsicht legte der Beschwerdeführer noch vor dem belangten Bundesamt dar, von Anhängern des Islamischen Staates fotografiert worden zu sein und dass der Islamische Staat anschließend einen Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer, seinen Vater und seinen Großvater erlassen habe. Dieser "Flyer" sei in der gesamten Stadt verteilt worden und habe er sich daraufhin versteckt halten müssen. Demgegenüber legte der Beschwerdeführer nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht dar, Anhänger des Islamischen Staates hätten ihn beim gesehen und er habe wie auch sein Vater in der Folge eine Drohschrift (später in der Verhandlung auch als Drohbrief bezeichnet) erhalten. Das Vorbringen divergiert sohin maßgeblich, nicht nur hinsichtlich der (technischen) Art und Weise der Kenntniserlangung, sondern insbesondere hinsichtlich der angeblichen Folge, zumal zwischen einem in der gesamten Stadt römisch 40 in Form von "Flyern" affichierten Haftbefehl des Islamischen Staates gegen den Beschwerdeführer, seinen Vater und seinen Grußvater (AS 445) und einer gegen den Beschwerdeführer und seinen Vater gerichteten Drohschrift - so die Position in der mündlichen Verhandlungen - doch ein maßgeblicher Unterschied besteht. Insbesondere wurde in der mündlichen Verhandlung nicht mehr behauptet, dass gegen den Beschwerdeführer öffentlich ein Haftbefehl des Islamischen Staates in der gesamten Stadt römisch 40 in Form von "Flyern" affichiert worden sei. Bereits diese Inkonsistenz in einem zentralen Punkt indiziert die mangelnde Glaubhaftigkeit des Vorbringens. Der Beschwerdeführer steigerte darüber hinaus sein Vorbringen im Rechtsmittelverfahren, indem er - erstmals in seinem Asylverfahren - behauptete, Anhänger des Islamischen Staates hätten Kollegen von ihm entführt und wären einige dieser Kollegen getötet worden. Ferner legte der Beschwerdeführer an anderer Stelle dar, auch viele Menschen aus seiner Gegend wären vom Islamischen Staat getötet worden. Davon wusste der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem belangten Bundesamt am 04.04.2018 nichts zu berichten, die dort erwähnten Entführungen von Personen schob er allesamt schiitischen Milzen zu. Bereits die Erörterung dieser Punkte zeigt die Flexibilität des Beschwerdeführers in seinem Standpunkt, was gegen ein glaubhaftes Vorbringen spricht.
Gewichtiger ist freilich, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem belangten Bundesamt darlegte, er habe sich nach dem Haftbefehl des Islamischen Staates bis zur Ausreise verstecken müssen. Diese Notwendigkeit artikulierte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht, er sprach unbestimmt davon, dass er sich schützen habe müssen und an anderer Stelle (nämlich der Erörterung seines letzten Wohnsitzes) davon, dass er bei verschiedenen Verwandten in XXXX wie etwa Tanten oder Cousins gelebt habe und zwar mit seinen Eltern in Kontakt gestanden sein, aber zu seinem Elternhaus nur "wenig hingekommen" sei. Nun erstaunt zunächst, dass sich der Vater des Beschwerdeführers bis zu dessen eigener Ausreise im Mai 2015 (AS 447) offenbar nicht verstecken musste und weiterhin im Elternhaus (bzw. den zwei der Familie in XXXX gehörenden Häusern) leben konnte, obwohl auch der Vater des Beschwerdeführers gemeinsam mit diesem angeblich vom Islamischen Staat gesucht bzw. bedroht worden sein soll. Schon deshalb ist die vorgebrachte Verfolgungssituation kaum nachvollziehbar. Dazu tritt, dass sich der Beschwerdeführer ausweislich seines zuletzt erstatteten Vorbringens gar nicht versteckt hielt, sondern lediglich seinen Wohnort bei Verwandten in XXXX öfters wechselte. Er suchte auch weiterhin - wenngleich in eigenen Worten nur "wenig" - sein Elternhaus auf. Von einem Versteckthalten im Sinn eines Untertauchens wegen akut drohender Verfolgung kann sohin keine Rede sein, zumal im Fall einer tatsächlichen Verfolgungssituation zuerst damit gerechnet werden müsste, dass auch bei engen Verwandten Nachschau gehalten wird. Derartige Befürchtungen hegte der Beschwerdeführern offenbar nicht, was ebenfalls gegen die in den Raum gestellte maßgebliche individuelle Gefährdung durch Anhänger des Islamischen Staates vor der Ausreise spricht.Gewichtiger ist freilich, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem belangten Bundesamt darlegte, er habe sich nach dem Haftbefehl des Islamischen Staates bis zur Ausreise verstecken müssen. Diese Notwendigkeit artikulierte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht, er sprach unbestimmt davon, dass er sich schützen habe müssen und an anderer Stelle (nämlich der Erörterung seines letzten Wohnsitzes) davon, dass er bei verschiedenen Verwandten in römisch 40 wie etwa Tanten oder Cousins gelebt habe und zwar mit seinen Eltern in Kontakt gestanden sein, aber zu seinem Elternhaus nur "wenig hingekommen" sei. Nun erstaunt zunächst, dass sich der Vater des Beschwerdeführers bis zu dessen eigener Ausreise im Mai 2015 (AS 447) offenbar nicht verstecken musste und weiterhin im Elternhaus (bzw. den zwei der Familie in römisch 40 gehörenden Häusern) leben konnte, obwohl auch der Vater des Beschwerdeführers gemeinsam mit diesem angeblich vom Islamischen Staat gesucht bzw. bedroht worden sein soll. Schon deshalb ist die vorgebrachte Verfolgungssituation kaum nachvollziehbar. Dazu tritt, dass sich der Beschwerdeführer ausweislich seines zuletzt erstatteten Vorbringens gar nicht versteckt hielt, sondern lediglich seinen Wohnort bei Verwandten in römisch 40 öfters wechselte. Er suchte auch weiterhin - wenngleich in eigenen Worten nur "wenig" - sein Elternhaus auf. Von einem Versteckthalten im Sinn eines Untertauchens wegen akut drohender Verfolgung kann sohin keine Rede sein, zumal im Fall einer tatsächlichen Verfolgungssituation zuerst damit gerechnet werden müsste, dass auch bei engen Verwandten Nachschau gehalten wird. Derartige Befürchtungen hegte der Beschwerdeführern offenbar nicht, was ebenfalls gegen die in den Raum gestellte maßgebliche individuelle Gefährdung durch Anhänger des Islamischen Staates vor der Ausreise spricht.
Ferner ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge aufgrund eines zu Beginn des Jahres 2013 eingetretenen Vorfalls an einem Kontrollposten als vom Islamischen Staat verfolg erachtet, er jedoch bei der Erörterung des anderen Handlungsstranges seines Fluchtvorbringens davon berichtete, bis "Mitte 2013" an den Protesten der Bewegung XXXX in XXXX teilgenommen zu haben und nachher noch sporadisch dort hingegangen zu sein, wenngleich nicht so intensiv wie davor und ohne Übernachtungen. Wäre das Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffend, dass er in XXXX aufgrund eines zu Beginn des Jahres 2013 eingetretenen Vorfalls von Kämpfern des Islamischen Staates gesucht wurde, ist es denkunmöglich, dass er in der Folge noch bis "Mitte 2013" intensiv an den Protesten der Bewegung XXXX in XXXX teilnimmt und diese auch noch weiter bis zum Ende der Prostest gelegentlich besuchte, zumal er sich mit einem solchen Verhalten grundlos einem hohen Verfolgungsrisiko ausgesetzt hätte - umso mehr, als der Beschwerdeführern vor dem Bundesverwaltungsgericht in den Raum stellte, dass der Islamische Staat an den Prosteten ebenfalls teilgenommen habe. Der Standpunkt des Beschwerdeführers ist insoweit in sich widersprüchlich und in hohem Maße unplausibel.Ferner ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge aufgrund eines zu Beginn des Jahres 2013 eingetretenen Vorfalls an einem Kontrollposten als vom Islamischen Staat verfolg erachtet, er jedoch bei der Erörterung des anderen Handlungsstranges seines Fluchtvorbringens davon berichtete, bis "Mitte 2013" an den Protesten der Bewegung römisch 40 in römisch 40 teilgenommen zu haben und nachher noch sporadisch dort hingegangen zu sein, wenngleich nicht so intensiv wie davor und ohne Übernachtungen. Wäre das Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffend, dass er in römisch 40 aufgrund eines zu Beginn des Jahres 2013 eingetretenen Vorfalls von Kämpfern des Islamischen Staates gesucht wurde, ist es denkunmöglich, dass er in der Folge noch bis "Mitte 2013" intensiv an den Protesten der Bewegung römisch 40 in römisch 40 teilnimmt und diese auch noch weiter bis zum Ende der Prostest gelegentlich besuchte, zumal er sich mit einem solchen Verhalten grundlos einem hohen Verfolgungsrisiko ausgesetzt hätte - umso mehr, als der Beschwerdeführern vor dem Bundesverwaltungsgericht in den Raum stellte, dass der Islamische Staat an den Prosteten ebenfalls teilgenommen habe. Der Standpunkt des Beschwerdeführers ist insoweit in sich widersprüchlich und in hohem Maße unplausibel.
Dass der Beschwerdeführer trotz der angeblichen aktuellen Bedrohung durch Kämpfer des Islamischen Staates, die Kollegen und Personen aus der Nachbarschaft getötet haben sollen, weiterhin am Ort der Bedrohung in XXXX verblieb und erst mehr als zweieinhalb Jahre nach den angeblichen Vorfällen am 23.07.2015 tatsächlich ausreiste, rundet dar gewonnenen Bild ab, wobei im Hinblick auf die Notwendigkeit einer zeitlichen Nähe zur Ausreise ergänzend auf die untenstehenden Ausführungen verwiesen wird. Der Beschwerdeführer verneinte auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung Übergriffe durch oder Konfrontationen mit Kämpfern des Islamischen Staates, was jedenfalls gegen maßgebliches Verfolgungsinteresse in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers spricht.Dass der Beschwerdeführer trotz der angeblichen aktuellen Bedrohung durch Kämpfer des Islamischen Staates, die Kollegen und Personen aus der Nachbarschaft getötet haben sollen, weiterhin am Ort der Bedrohung in römisch 40 verblieb und erst mehr als zweieinhalb Jahre nach den angeblichen Vorfällen am 23.07.2015 tatsächlich ausreiste, rundet dar gewonnenen Bild ab, wobei im Hinblick auf die Notwendigkeit einer zeitlichen Nähe zur Ausreise ergänzend auf die untenstehenden Ausführungen verwiesen wird. Der Beschwerdeführer verneinte auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung Übergriffe durch oder Konfrontationen mit Kämpfern des Islamischen Staates, was jedenfalls gegen maßgebliches Verfolgungsinteresse in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers spricht.
In einer Gesamtwürdigung der erörterten Aspekte gelangt das Bundesverwaltungsgericht an dieser Stelle zur Auffassung, dass die vorgebrachte angeblich von Kämpfern des Islamischen Staates ausgehende individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers vor der Ausreise aufgrund von Unterstützungsleistungen beim Verlegen eines polizeilichen Kontrollpostens tatsächlich nicht bestand und das diesbezügliche, nicht glaubhafte Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich zum Zweck der Erlangung von internationalem Schutz konstruiert wurde.
2.5.4. Maßgeblich ist im gegebenen Zusammenhang ferner, dass in Anbetracht der getroffenen Feststellungen zu den militärischen Bemühungen der Zerschlagung des Islamischen Staates im Irak feststeht, dass unter den zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Vorzeichen nicht mehr von der Ausübung pseudostaatlicher Gewalt durch die Milizen des Islamischen Staates im Gouvernement Salah ad-Din ausgegangen werden kann. Das Gouvernement Salah ad-Din steht vielmehr im Wesentlichen unter der stabilen Kontrolle der irakischen Sicherheitskräfte und regierungstreuer Milizen, insbesondere die urbanen Zentren des Gouvernements. Zwar sollen sich verbliebene Zellen des Islamischen Staates in der Jallam-Wüste südlich von XXXX , in Baiji, Shirqat, Pulkhana (nahe Tuz) und Mutabijah befinden, eine effektive Gebietskontrolle liegt jedoch mit Ausnahme einer Gebirgsregion in Baiji nicht vor.2.5.4. Maßgeblich ist im gegebenen Zusammenhang ferner, dass in Anbetracht der getroffenen Feststellungen zu den militärischen Bemühungen der Zerschlagung des Islamischen Staates im Irak feststeht, dass unter den zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Vorzeichen nicht mehr von der Ausübung pseudostaatlicher Gewalt durch die Milizen des Islamischen Staates im Gouvernement Salah ad-Din ausgegangen werden kann. Das Gouvernement Salah ad-Din steht vielmehr im Wesentlichen unter der stabilen Kontrolle der irakischen Sicherheitskräfte und regierungstreuer Milizen, insbesondere die urbanen Zentren des Gouvernements. Zwar sollen sich verbliebene Zellen des Islamischen Staates in der Jallam-Wüste südlich von römisch 40 , in Baiji, Shirqat, Pulkhana (nahe Tuz) und Mutabijah befinden, eine effektive Gebietskontrolle liegt jedoch mit Ausnahme einer Gebirgsregion in Baiji nicht vor.
Des Weiteren ist - wie festgestellt - auch zum Entscheidungszeitpunkt nicht auszuschließen, dass die Milizen des Islamischen Staates durch verbliebene Anhänger oder Schläfer Anschläge verüben. Es kommt fallweise zu Angriffe zur Zerstörung landwirtschaftlicher Produkte und von Infrastruktur sowie zu Überfällen und Morden, die auf die Destabilisierung der lokalen sozialen Hierarchie abzielen. Ausweislich der Feststellungen setzten verbliebene Kämpfer des Islamischen Staates im Jahr 2018 insbesondere asymmetrische Angriffe gegen irakische Sicherheitskräfte und mit der Zentralregierung verbündete sunnitische Stammesmilizen fort. Die Intensität der Angriffe hat einer Expertenmeinung zufolge abgenommen. In Anbetracht dieser Ausgangssituation und der weiter getroffenen Feststellung, dass im Jahr 2018 in Provinz und Stadt XXXX nur ein ziviles Todesopfer zu beklagen war,Des Weiteren ist - wie festgestellt - auch zum Entscheidungszeitpunkt nicht auszuschließen, dass die Milizen des Islamischen Staates durch verbliebene Anhänger oder Schläfer Anschläge verüben. Es kommt fallweise zu Angriffe zur Zerstörung landwirtschaftlicher Produkte und von Infrastruktur sowie zu Überfällen und Morden, die auf die Destabilisierung der lokalen sozialen Hierarchie abzielen. Ausweislich der Feststellungen setzten verbliebene Kämpfer des Islamischen Staates im Jahr 2018 insbesondere asymmetrische Angriffe gegen irakische Sicherheitskräfte und mit der Zentralregierung verbündete sunnitische Stammesmilizen fort. Die Intensität der Angriffe hat einer Expertenmeinung zufolge abgenommen. In Anbetracht dieser Ausgangssituation und der weiter getroffenen Feststellung, dass im Jahr 2018 in Provinz und Stadt römisch 40 nur ein ziviles Todesopfer zu beklagen war,
Die die Gewährung von internationalem Schutz voraussetzende Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinem Heimatstaat Verfolgung zu befürchten habe (VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459). In Anbetracht der seit der Ausreise des Beschwerdeführers eingetretenen Lageänderung in Gestalt der militärischen Niederlage des Islamischen Staates im Gouvernement Salah ad-Din und der Vernichtung des vom Islamischen Staat ausgerufenen Kalifates wäre - selbst wenn das dahingehende Ausreisevorbringen entgegen der vorstehenden Erwägungen zutreffen würde - jedenfalls keine aktuelle Verfolgung des Beschwerdeführers mit maßgeblicher Intensität durch verbliebene Anhängern des Islamischen Staates glaubhaft. Bei den nach wie vor im Irak vereinzelt stattfindenden Auseinandersetzungen zwischen verbliebenen Anhängern des Islamischen Staates und den irakischen Sicherheitskräften handelt es sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes und wie festgestellt um einen asymmetrischen Konflikt und es ist davon auszugehen, dass sich Angriffe von Anhängern oder sogenannten Schläfern entweder gegen militärisch relevante Ziele richten oder mittels terroristischer Anschläge mit möglichst intensiver Verbreitung in den Medien oder terroristischer Anschläge gegen Stammesführer und Würdenträge eine Verunsicherung in der Bevölkerung erzielt und der politischen Rückhalt der irakischen Regierung und der Sicherheitskräfte erschüttert werden soll. Dokumentiert sind in diesem Sinn Angriffe zur Zerstörung landwirtschaftlicher Produkte und von Infrastruktur sowie Überfälle und Morde, die auf die Destabilisierung der lokalen sozialen Hierarchie abzielen sowie kriminelle Handlungen zur Beschaffung von Geld. Ferner steht außer Zweifel, dass auch weiterhin vom Islamischen Staat und anderen extremistischen Gruppierungen ausgehende terroristische Aktivitäten im Irak grundsätzlich zu besorgen sind. Eine gezielte Verfolgung von Einzelpersonen wie etwa dem Beschwerdeführer durch Schläfer des Islamischen Staates oder sonstige dort verbliebene Anhänger ist dennoch angesichts der Sicherheitslage im Gouvernement Salah ad-Din und dort insbesondere in der Heimatstadt des Beschwerdeführers XXXX (schon in Anbetracht der geringen Anzahl von sich dort ereignenden sicherheitsrelevanten Vorfällen) unwahrscheinlich und es ist auch kein glaubhafter Grund erkennbar, weshalb sich allenfalls verbliebene Anhänger des Islamischen Staates gerade für den Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in seine Heimatstadt XXXX interessieren sollten und eine gezielte Verfolgung gerade des Beschwerdeführers für allenfalls verbliebene Anhänger des Islamischen Staates attraktiver sein sollte, als terroristische oder Kriminelle Aktivitäten mit großer Breitenwirkung oder Anschläge auf Sicherheitskräfte zu begehen.Die die Gewährung von internationalem Schutz voraussetzende Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinem Heimatstaat Verfolgung zu befürchten habe (VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459). In Anbetracht der seit der Ausreise des Beschwerdeführers eingetretenen Lageänderung in Gestalt der militärischen Niederlage des Islamischen Staates im Gouvernement Salah ad-Din und der Vernichtung des vom Islamischen Staat ausgerufenen Kalifates wäre - selbst wenn das dahingehende Ausreisevorbringen entgegen der vorstehenden Erwägungen zutreffen würde - jedenfalls keine aktuelle Verfolgung des Beschwerdeführers mit maßgeblicher Intensität durch verbliebene Anhängern des Islamischen Staates glaubhaft. Bei den nach wie vor im Irak vereinzelt stattfindenden Auseinandersetzungen zwischen verbliebenen Anhängern des Islamischen Staates und den irakischen Sicherheitskräften handelt es sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes und wie festgestellt um einen asymmetrischen Konflikt und es ist davon auszugehen, dass sich Angriffe von Anhängern oder sogenannten Schläfern entweder gegen militärisch relevante Ziele richten oder mittels terroristischer Anschläge mit möglichst intensiver Verbreitung in den Medien oder terroristischer Anschläge gegen Stammesführer und Würdenträge eine Verunsicherung in der Bevölkerung erzielt und der politischen Rückhalt der irakischen Regierung und der Sicherheitskräfte erschüttert werden soll. Dokumentiert sind in diesem Sinn Angriffe zur Zerstörung landwirtschaftlicher Produkte und von Infrastruktur sowie Überfälle und Morde, die auf die Destabilisierung der lokalen sozialen Hierarchie abzielen sowie kriminelle Handlungen zur Beschaffung von Geld. Ferner steht außer Zweifel, dass auch weiterhin vom Islamischen Staat und anderen extremistischen Gruppierungen ausgehende terroristische Aktivitäten im Irak grundsätzlich zu besorgen sind. Eine gezielte Verfolgung von Einzelpersonen wie etwa dem Beschwerdeführer durch Schläfer des Islamischen Staates oder sonstige dort verbliebene Anhänger ist dennoch angesichts der Sicherheitslage im Gouvernement Salah ad-Din und dort insbesondere in der Heimatstadt des Beschwerdeführers römisch 40 (schon in Anbetracht der geringen Anzahl von sich dort ereignenden sicherheitsrelevanten Vorfällen) unwahrscheinlich und es ist auch kein glaubhafter Grund erkennbar, weshalb sich allenfalls verbliebene Anhänger des Islamischen Staates gerade für den Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in seine Heimatstadt römisch 40 interessieren sollten und eine gezielte Verfolgung gerade des Beschwerdeführers für allenfalls verbliebene Anhänger des Islamischen Staates attraktiver sein sollte, als terroristische oder Kriminelle Aktivitäten mit großer Breitenwirkung oder Anschläge auf Sicherheitskräfte zu begehen.
Persönliche Konfrontationen mit Kämpfern des Islamischen Staates vor der Ausreise wurden im Übrigen - wie bereits erörtert - nicht glaubwürdig vorgebracht, sodass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer allenfalls verbliebenen Anhängern des Islamischen Staates überhaupt persönlich bekannt wäre. Ferner gehört der Beschwerdeführer keiner durch Anhänger des Islamischen Staates besonders gefährdeten Religionsgemeinschaft oder Personengruppe an, er ist auch kein Stammesführer und keine sonst aufgrund ihres persönlichen Profils exponierte Person. Eine Gefährdung des Beschwerdeführers durch verbliebene Anhänger des Islamischen Staates - sollte es solche in XXXX überhaupt geben - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Fall einer Rückkehr nach XXXX kann das Bundesverwaltungsgericht zusammenfassend nicht erkennen.Persönliche Konfrontationen mit Kämpfern des Islamischen Staates vor der Ausreise wurden im Übrigen - wie bereits erörtert - nicht glaubwürdig vorgebracht, sodass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer allenfalls verbliebenen Anhängern des Islamischen Staates überhaupt persönlich bekannt wäre. Ferner gehört der Beschwerdeführer keiner durch Anhänger des Islamischen Staates besonders gefährdeten Religionsgemeinschaft oder Personengruppe an, er ist auch kein Stammesführer und keine sonst aufgrund ihres persönlichen Profils exponierte Person. Eine Gefährdung des Beschwerdeführers durch verbliebene Anhänger des Islamischen Staates - sollte es solche in römisch 40 überhaupt geben - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Fall einer Rückkehr nach römisch 40 kann das Bundesverwaltungsgericht zusammenfassend nicht erkennen.
Der entgegenstehende Standpunkt des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung entbehrt jeder Nachvollziehbarkeit. Zunächst bezeichnete der Beschwerdeführer die militärische Niederlage des Islamischen Staates als rein mediale Darstellung. In der Folge legte der Beschwerdeführer dar, dass der Islamische Staates in Wahrheit ebenfalls mit dem (schiitischen) Iran zusammenarbeiten würde (!), um Personen wie den Beschwerdeführer zu töten. Die zuletzt wiedergegebene Aussage ist schon in Anbetracht der gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen schiitischen und dem Iran nahestehenden Milizen einerseits und den Milizen des Islamischen Staates andererseits in den Jahren 2014 bis 2017 zu verneinen, ein Konflikt, der tausende Todesopfer forderte und den Zentralirak mit Zerstörung überzog. Wenn der Beschwerdeführer im Ergebnis behauptet, der gesamte Konflikt sei vom Iran inszeniert, um sunnitische Araber verfolgen zu können, setzt er sich in Widerspruch zu sämtlichen vorliegenden länderkundlichen Berichten und stellt damit nur neuerlich die Bereitschaft unter Beweis, zur Erlangung von internationalem Schutz auch die abwegigsten Behauptungen aufzustellen. Der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers war dies in hohem Maße abträglich.
2.5.5. Zur behaupteten Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der Teilnahme an Protesten der Bewegung XXXX ist eingangs festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in der bezughabenden Zeitspanne von Ende des Jahres 2012 bis Ende des Jahres 2013 in XXXX aufhielt und aufgrund dessen wahrscheinlich ist, dass er diese Proteste wahrnahm und er schon deshalb über gewisse grundlegende Kenntnisse was den Gegenstand der Proteste und die Protagonisten betrifft verfügt. Dem Beschwerdeführer kann ferner nicht entgegengetreten werden, wenn er vorbringt, an diesen Prosteten teilgenommen zu haben.2.5.5. Zur behaupteten Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der Teilnahme an Protesten der Bewegung römisch 40 ist eingangs festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in der bezughabenden Zeitspanne von Ende des Jahres 2012 bis Ende des Jahres 2013 in römisch 40 aufhielt und aufgrund dessen wahrscheinlich ist, dass er diese Proteste wahrnahm und er schon deshalb über gewisse grundlegende Kenntnisse was den Gegenstand der Proteste und die Protagonisten betrifft verfügt. Dem Beschwerdeführer kann ferner nicht entgegengetreten werden, wenn er vorbringt, an diesen Prosteten teilgenommen zu haben.
Zu klären ist im gegebenen Zusammenhang freilich, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Teilnahme im Fall einer Rückkehr in den Irak nun mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht oder er etwa bereits vor der Ausreise deshalb einer individuellen Gefährdung ausgesetzt war.
Im gegebenen Zusammenhang geht das Bundesverwaltungsgericht zunächst nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer, dass der Beschwerdeführer im Zuge dieser Proteste Gewalt gegen Sicherheitskräfte oder schiitische Milizen ausübte oder er selbst von Sicherheitskräften oder schiitischen Milizen festgenommen, bedroht oder /oder physischer Gewalt ausgesetzt war. Der Beschwerdeführer brachte im gesamten Verfahren keine persönlichen Konfrontationen und erst recht keine von schiitischen Milizen oder Sicherheitskräften ausgehende und individuell gegen ihn gerichteten Drohungen, Übergriffe oder anderweitige Maßnahmen vor. Das erstmals in der mündlichen Verhandlung erstattete Vorbringen, Sicherheitskräfte hätten in XXXX auf Protestierende geschossen, stellt sich als widersprüchliches, gesteigertes und damit nicht glaubhaftes Vorbringen dar. Der Beschwerdeführer stellte solche Vorfälle im Verfahren erster Instanz nämlich nicht einmal ansatzweise in den Raum. Er legte auf Nachfrage vielmehr gegenteiliges dar, nämlich, dass es in XXXX im Gegensatz zu anderen Städten "keine Zwischenfälle mit der Polizei" gegeben habe (AS 447). Anzumerken ist im gegebenen Zusammenhang, dass den eingeholten länderkundlichen Berichten auch kein Hinweis darauf entnommen werden kann, dass es in XXXX zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen der Protestbewegung und Sicherheitskräften kam. Der Beschwerdeführer legte auch selbst in der mündlichen Verhandlung - zutreffend - dar, dass sich die gewaltsamen Zusammenstöße in der Stadt Hawija im Gouvernement Kirkuk ereigneten und nicht im Gouvernement Salah ad-Din.Im gegebenen Zusammenhang geht das Bundesverwaltungsgericht zunächst nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer, dass der Beschwerdeführer im Zuge dieser Proteste Gewalt gegen Sicherheitskräfte oder schiitische Milizen ausübte oder er selbst von Sicherheitskräften oder schiitischen Milizen festgenommen, bedroht oder /oder physischer Gewalt ausgesetzt war. Der Beschwerdeführer brachte im gesamten Verfahren keine persönlichen Konfrontationen und erst recht keine von schiitischen Milizen oder Sicherheitskräften ausgehende und individuell gegen ihn gerichteten Drohungen, Übergriffe oder anderweitige Maßnahmen vor. Das erstmals in der mündlichen Verhandlung erstattete Vorbringen, Sicherheitskräfte hätten in römisch 40 auf Protestierende geschossen, stellt sich als widersprüchliches, gesteigertes und damit nicht glaubhaftes Vorbringen dar. Der Beschwerdeführer stellte solche Vorfälle im Verfahren erster Instanz nämlich nicht einmal ansatzweise in den Raum. Er legte auf Nachfrage vielmehr gegenteiliges dar, nämlich, dass es in römisch 40 im Gegensatz zu anderen Städten "keine Zwischenfälle mit der Polizei" gegeben habe (AS 447). Anzumerken ist im gegebenen Zusammenhang, dass den eingeholten länderkundlichen Berichten auch kein Hinweis darauf entnommen werden kann, dass es in römisch 40 zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen der Protestbewegung und Sicherheitskräften kam. Der Beschwerdeführer legte auch selbst in der mündlichen Verhandlung - zutreffend - dar, dass sich die gewaltsamen Zusammenstöße in der Stadt Hawija im Gouvernement Kirkuk ereigneten und nicht im Gouvernement Salah ad-Din.
In der Verhandlung bot der Beschwerdeführer - erstmals im gesamten Verfahren und unter Missachtung der bereits mit der Ladung gemäß § 41 Abs. 2 AVG ergangenen Aufforderung, alle bekannten Tatsachen und noch verfügbaren Beweismittel eine Woche vor der Verhandlung geltend zu machen - zum Beweis seines Vorbringens noch Videoaufnahmen der Proteste an. Diese wurden in der Verhandlung (im Beisein des Dolmetschers, des Beschwerdeführers und des Vertreters des belangten Bundesamtes und des Beschwerdeführers) sogleich in Augenschein genommen und dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, die Aufnahmen zu kommentieren. Entgegen dem anfänglichen Vorbringen des Beschwerdeführers konnte auf keinem der vorgelegten Videoaufnahmen Polizeigewalt oder gar der Einsatz von Schusswaffen wahrgenommen werden, was das gewonnenen Bild abrundete.In der Verhandlung bot der Beschwerdeführer - erstmals im gesamten Verfahren und unter Missachtung der bereits mit der Ladung gemäß Paragraph 41, Absatz 2, AVG ergangenen Aufforderung, alle bekannten Tatsachen und noch verfügbaren Beweismittel eine Woche vor der Verhandlung geltend zu machen - zum Beweis seines Vorbringens noch Videoaufnahmen der Proteste an. Diese wurden in der Verhandlung (im Beisein des Dolmetschers, des Beschwerdeführers und des Vertreters des belangten Bundesamtes und des Beschwerdeführers) sogleich in Augenschein genommen und dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, die Aufnahmen zu kommentieren. Entgegen dem anfänglichen Vorbringen des Beschwerdeführers konnte auf keinem der vorgelegten Videoaufnahmen Polizeigewalt oder gar der Einsatz von Schusswaffen wahrgenommen werden, was das gewonnenen Bild abrundete.
Im Verfahren kamen auch keine gegen den Beschwerdeführer gerichteten Maßnahmen der irakischen Strafjustiz aufgrund seiner Teilnahme an Protesten der Bewegung XXXX in der Stadt XXXX hervor. Vielmehr bestätigte der Beschwerdeführer vor dem belangten Bundesamt explizit, dass kein von staatlichen Organen ausgehender Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei (AS 447). Eine von staatlichen Organen ausgehende Verfolgung des Beschwerdeführers vor der Ausreise kann demzufolge schon aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers verneint werden. Dazu tritt, dass der Beschwerdeführer den Irak legal verließ und dazu zunächst einen Reisepass erlangte (ausgestellt am 16.02.2015 in Bagdad). Am 23.07.2015 verließ er den Irak im Wege des Flughafens Bagdad und passierte dort ausweislich der im Reisepass angebrachten Stampiglie die Ausreisekontrolle. Wäre nach dem Beschwerdeführer gefahndet worden, wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit die Ausreise auf einem dermaßen einfachen Weg nicht möglich gewesen. Wenn nun aber die irakischen Behörden bereits bis zur Ausreise am 23.07.2015 nicht an der Person des Beschwerdeführers interessiert waren, ist nicht einmal im Ansatz nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nun im Fall einer Rückkehr in den Irak strafgerichtlich verfolgt werden sollte.Im Verfahren kamen auch keine gegen den Beschwerdeführer gerichteten Maßnahmen der irakischen Strafjustiz aufgrund seiner Teilnahme an Protesten der Bewegung römisch 40 in der Stadt römisch 40 hervor. Vielmehr bestätigte der Beschwerdeführer vor dem belangten Bundesamt explizit, dass kein von staatlichen Organen ausgehender Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei (AS 447). Eine von staatlichen Organen ausgehende Verfolgung des Beschwerdeführers vor der Ausreise kann demzufolge schon aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers verneint werden. Dazu tritt, dass der Beschwerdeführer den Irak legal verließ und dazu zunächst einen Reisepass erlangte (ausgestellt am 16.02.2015 in Bagdad). Am 23.07.2015 verließ er den Irak im Wege des Flughafens Bagdad und passierte dort ausweislich der im Reisepass angebrachten Stampiglie die Ausreisekontrolle. Wäre nach dem Beschwerdeführer gefahndet worden, wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit die Ausreise auf einem dermaßen einfachen Weg nicht möglich gewesen. Wenn nun aber die irakischen Behörden bereits bis zur Ausreise am 23.07.2015 nicht an der Person des Beschwerdeführers interessiert waren, ist nicht einmal im Ansatz nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nun im Fall einer Rückkehr in den Irak strafgerichtlich verfolgt werden sollte.
Der Beschwerdeführer konnte schließlich auch keine individuell gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen schiitischer Milizen vor der Ausreise substantiiert darlegen. Er sprach zwar vor dem belangten Bundesamt vage davon, dass schiitische Milizen seine Freunde "abgeholt" hätten und im Anschluss daran drei Leichen gefunden worden wären. Eine nähere örtliche und zeitliche Einordnung dieser Vorfälle kann der Niederschrift indes nicht entnommen werden (AS 447). Gegen ihn selbst gerichtete Verfolgungshandlungen schiitischer Milizen vor der Ausreise brachte der Beschwerdeführer im Ergebnis gar nicht vor.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist darüber hinaus nicht glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer an den Protesten der Bewegung XXXX in der Stadt XXXX überhaupt in leitender und/oder exponierter Weise beteiligte. Ausgehend davon ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer überhaupt in das Blickfeld schiitischer Milizen geriet. Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Teilnahme an den Protesten der Bewegung XXXX erweist sich nämlich bei näherer Betrachtung ebenfalls als widersprüchlich und von Steigerungstendenzen im Rechtsmittelverfahren geprägt. So legte der Beschwerdeführer zunächst vor dem belangten Bundesamt dar, er habe in der Innenstadt von XXXX im elf Monate von 2012 bis 2013 auf der Straße im Protestcamp gelebt und mit 52 anderen Demonstranten von den Organisatoren und Anführern der Proteste mit einem Pokal für seinen Mut ausgezeichnet worden. Über die Demonstrationen sei im Fernsehen berichtet worden und der Beschwerdeführer auf einer im Internet und im Fernsehen veröffentlichten Liste mit seinem Foto dargestellt worden. Anfang 2015 hätten Milizen dreimal das Haus seiner Familie gestürmt, es sei aber niemand anwesend gewesen (AS 447).Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist darüber hinaus nicht glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer an den Protesten der Bewegung römisch 40 in der Stadt römisch 40 überhaupt in leitender und/oder exponierter Weise beteiligte. Ausgehend davon ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer überhaupt in das Blickfeld schiitischer Milizen geriet. Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Teilnahme an den Protesten der Bewegung römisch 40 erweist sich nämlich bei näherer Betrachtung ebenfalls als widersprüchlich und von Steigerungstendenzen im Rechtsmittelverfahren geprägt. So legte der Beschwerdeführer zunächst vor dem belangten Bundesamt dar, er habe in der Innenstadt von römisch 40 im elf Monate von 2012 bis 2013 auf der Straße im Protestcamp gelebt und mit 52 anderen Demonstranten von den Organisatoren und Anführern der Proteste mit einem Pokal für seinen Mut ausgezeichnet worden. Über die Demonstrationen sei im Fernsehen berichtet worden und der Beschwerdeführer auf einer im Internet und im Fernsehen veröffentlichten Liste mit seinem Foto dargestellt worden. Anfang 2015 hätten Milizen dreimal das Haus seiner Familie gestürmt, es sei aber niemand anwesend gewesen (AS 447).
In der mündlichen Verhandlung verortete der Beschwerdeführer hingegen die Proteste zunächst irrig (nur) in das Jahr 2012 und brachte anschließend vor, dass er die Proteste selbst mitorganisiert habe (!), worin eine wesentliche Steigerung gegenüber der noch im Verfahren erster Instanz eingenommenen Position zu sehen ist. Ferner behauptete der Beschwerdeführer, aufgrund seiner Stellung in der Protestbewegung "ein Problem mit den Milizen und der Regierung" gehabt zu haben, wobei er in der Folge jedoch nicht in der Lage war, dieses angebliche Problem über die bloße Behauptung hinaus näher zu erläutern.
In der Folge stellte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zunächst Demonstrationen und Vorfälle im Frühling 2012 sowie im Herbst 2012 in den Raum, wiederum ohne nähere Konkretisierung. Da Proteste gegen die irakische Zentralregierung unter dem damaligen schiitischen Premierminister Nuri al-Maliki in den sunnitischen Gebieten des Irak jedoch ausweislich der Feststellungen erst am 21.12.2012 in der Stadt Falludschah im Gouvernement Anbar begannen und sich danach zu Beginn des Jahres 2013 auf andere irakische Gouvernements ausbreiteten, ist es im Kontext der damaligen Lage im Irak denkunmöglich, dass der Beschwerdeführer bereits im Frühjahr oder im Herbst 2012 bei Demonstrationen betätigte oder diese gar organisierte (vgl. allgemein zur Verpflichtung, den realen Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte zur erheben und die Glaubwürdigkeit von Behauptungen auch im Vergleich zu den diese Ereignisse betreffenden Berichten zu messen siehe VwGH 11.04.2018, Ra 2018/20/0040). Bei der anschließenden Nachfrage korrigierte der Beschwerdeführer sich zwar insoweit, als er auch von Protesten im Ahr 2013 sprach, die Unsicherheit des Beschwerdeführers bei der Darlegung der Umstände indiziert allerdings, dass er keine leitende oder exponierte Position in der Protestbewegung einnahm. Dafür sprechen im Übrigen auch die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung noch vorgelegten Videoaufnahmen, die weitgehend der Plattform YouTube entnommen sind und die Proteste in XXXX zeigen. Mehrere Videos zeigen das Protestcamp in XXXX und dort abgehaltene Ansprachen. Auf keinem dieser Videos ist der Beschwerdeführern zu sehen (was von ihm selbst zugestanden wurde). Wäre der Beschwerdeführer indes in leitender oder exponierter Position in der Protestbewegung tätig gewesen, wäre zu erwarten, dass er sich am Podium aufgehalten hat (welches in einzelnen Aufnahme sichtbar ist) oder sonst auch sichtbar in Erscheinung tritt, was jedoch ganz offensichtlich nicht der Fall war. Bei der weiteren Erörterung der Gründe seiner Teilnahme an den Demonstrationen äußerte der Beschwerdeführer zwar nachvollziehbar allgemeine Motive, wie sie aus Berichten auch als Grund für die Teilnahme an den Protesten hervorgehen, ein detailliertes Wissen über politische Zusammenhänge und etwa die Verhandlungen mit der Zentralregierung offenbarte sich jedoch nicht, was ebenfalls gegen eine exponierte Position des Beschwerdeführers bei den Protesten sprecht. In der Verhandlung brachte er dafür noch erstmals im Verfahren vor, dass er als Leibwächter eines der Anführer der Protestbewegung in XXXX fungiert habe, was sich jedoch ebenfalls als gegenüber dem Verfahren erster Instanz gesteigertes Vorbringen erweist.In der Folge stellte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zunächst Demonstrationen und Vorfälle im Frühling 2012 sowie im Herbst 2012 in den Raum, wiederum ohne nähere Konkretisierung. Da Proteste gegen die irakische Zentralregierung unter dem damaligen schiitischen Premierminister Nuri al-Maliki in den sunnitischen Gebieten des Irak jedoch ausweislich der Feststellungen erst am 21.12.2012 in der Stadt Falludschah im Gouvernement Anbar begannen und sich danach zu Beginn des Jahres 2013 auf andere irakische Gouvernements ausbreiteten, ist es im Kontext der damaligen Lage im Irak denkunmöglich, dass der Beschwerdeführer bereits im Frühjahr oder im Herbst 2012 bei Demonstrationen betätigte oder diese gar organisierte vergleiche allgemein zur Verpflichtung, den realen Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte zur erheben und die Glaubwürdigkeit von Behauptungen auch im Vergleich zu den diese Ereignisse betreffenden Berichten zu messen siehe VwGH 11.04.2018, Ra 2018/20/0040). Bei der anschließenden Nachfrage korrigierte der Beschwerdeführer sich zwar insoweit, als er auch von Protesten im Ahr 2013 sprach, die Unsicherheit des Beschwerdeführers bei der Darlegung der Umstände indiziert allerdings, dass er keine leitende oder exponierte Position in der Protestbewegung einnahm. Dafür sprechen im Übrigen auch die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung noch vorgelegten Videoaufnahmen, die weitgehend der Plattform YouTube entnommen sind und die Proteste in römisch 40 zeigen. Mehrere Videos zeigen das Protestcamp in römisch 40 und dort abgehaltene Ansprachen. Auf keinem dieser Videos ist der Beschwerdeführern zu sehen (was von ihm selbst zugestanden wurde). Wäre der Beschwerdeführer indes in leitender oder exponierter Position in der Protestbewegung tätig gewesen, wäre zu erwarten, dass er sich am Podium aufgehalten hat (welches in einzelnen Aufnahme sichtbar ist) oder sonst auch sichtbar in Erscheinung tritt, was jedoch ganz offensichtlich nicht der Fall war. Bei der weiteren Erörterung der Gründe seiner Teilnahme an den Demonstrationen äußerte der Beschwerdeführer zwar nachvollziehbar allgemeine Motive, wie sie aus Berichten auch als Grund für die Teilnahme an den Protesten hervorgehen, ein detailliertes Wissen über politische Zusammenhänge und etwa die Verhandlungen mit der Zentralregierung offenbarte sich jedoch nicht, was ebenfalls gegen eine exponierte Position des Beschwerdeführers bei den Protesten sprecht. In der Verhandlung brachte er dafür noch erstmals im Verfahren vor, dass er als Leibwächter eines der Anführer der Protestbewegung in römisch 40 fungiert habe, was sich jedoch ebenfalls als gegenüber dem Verfahren erster Instanz gesteigertes Vorbringen erweist.
In der Folge verwickelte sich der Beschwerdeführer neuerlich in Wiedersprüche und gab abweichend vom Vorbringen im Verfahren erster Instanz an, dass sein Vater sich unter Ausnutzung von Verbindungen erkundigt und erfahren habe, dass es eine Liste von 53 Personen gäbe, die "hinter den Demonstrationen stehen" würden und deshalb festgenommen werden sollten. Davon, dass diese Liste im Fernsehen und im Internet veröffentlicht worden sei, war keine Rede mehr, sodass eine gravierende Divergenz in einem zentralen Punkt vorliegt. Der gewonnene Eindruck setzte sich fort, als der Beschwerdeführer nur mehr über zwei angebliche Hausdurchsuchungen berichtete. Überhaupt überrascht, dass der Beschwerdeführer einerseits noch vor dem belangten Bundesamt darlegte, dass nur der Islamische Staat einen Haftbefehl gegen ihn erlassen habe (AS 447) und das Vorhandensein von Haftbefehlen oder Strafanzeige vor der Ausreise abstritt (AS 443), in der mündlichen Verhandlung aber andererseits nunmehr den Standpunkt vertrat, dass er sehr wohl von der Polizei gesucht worden sei und auch sofort festgenommen worden wäre, wäre er "erwischt" worden. Die Flexibilität im Standpunkt des Beschwerdeführers trat jedoch unmittelbar im Anschluss daran wieder zutage, als er behauptete, seine Verfolger würden sich nur als Polizei bezeichnen, jedoch der Mafia oder Banden bzw. Milizen angehören und nicht lesen und schreiben können.
In einer Gesamtwürdigung der Angaben des Beschwerdeführers gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Einschätzung, dass dieser zwar wahrscheinlich an den Protesten der Bewegung XXXX in der Stadt XXXX in den Jahren 2012 und 2013 zumindest gelegentlich als Protestierender bzw. Zuhörer bei Ansprachen teilnahm. In Anbetracht der Divergenzen in der Darstellung ist jedoch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in leitender bzw. exponierter Position für die Protestbewegung tägig war, zumal er im Verfahren erster Instanz kein substantiiertes diesbezügliches Vorbringen erstattete und eine behördliche Verfolgung noch verneinte, er bei der Ausreise keine Schwierigkeiten zu gewärtigen hatte und er nicht einmal in den selbst vorgelegten Videoaufnahmen in Erscheinung tritt.In einer Gesamtwürdigung der Angaben des Beschwerdeführers gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Einschätzung, dass dieser zwar wahrscheinlich an den Protesten der Bewegung römisch 40 in der Stadt römisch 40 in den Jahren 2012 und 2013 zumindest gelegentlich als Protestierender bzw. Zuhörer bei Ansprachen teilnahm. In Anbetracht der Divergenzen in der Darstellung ist jedoch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in leitender bzw. exponierter Position für die Protestbewegung tägig war, zumal er im Verfahren erster Instanz kein substantiiertes diesbezügliches Vorbringen erstattete und eine behördliche Verfolgung noch verneinte, er bei der Ausreise keine Schwierigkeiten zu gewärtigen hatte und er nicht einmal in den selbst vorgelegten Videoaufnahmen in Erscheinung tritt.
Das Bundesverwaltungsgericht kann ferner nicht nachvollziehen, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise in das Blickfeld von Sicherheitskräften und/oder Milizen gerückt sein soll. Er verharrte nämlich noch bis zum 23.07.2015 am Ort der angeblichen Bedrohung, wohnte dort bei Verwandten und sucht eigenen Angaben zufolge auch gelegentlich sein Elternhaus auf. Im Fall einer tatsächlich gegenwärtigen Bedrohung mit maßgeblicher Intensität aufgrund bereit im Jahr 2013 eingetretener Ereignisse wäre jedoch zu erwarten, dass sich der Beschwerdeführer schon viel früher einer solchen Gefährdungslage durch Flucht entzogen hätte.
Dazu tritt, dass im Fall einer tatsächlichen behördlichen oder von Milizen ausgehenden Verfolgung nach dem Beschwerdeführer wohl auch bei dessen Verwandten - ein übrigens äußerst naheliegender Aufenthaltsort, sodass aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht von einem Versteck gesprochen werden kann - mit entsprechenden Mitteln gefahndet worden wäre. Gerade wenn der Beschwerdeführer auf die Grausamkeit schiitischer Milizen bei der Verfolgung von Widersachern hinweist, ist nicht einsichtig, weshalb der Beschwerdeführer angeblich monatelang von Polizei und schiitischen Milizen gesucht aber nicht gefunden wurde und die Verfolger auch nicht durch Drohung mit oder tatsächlicher Zufügung von Gewalt gegenüber seinen Eltern oder anderen Verwandten den aktuellen Aufenthaltsort ausfindig zu machen versuchten. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer noch in der Beschwerde ein wesentlich drastischeres Bild zeichnete, als in der mündlichen Verhandlung, zumal er dort noch behauptete, er habe sich "nie länger als einen Tag an einem Ort aufgehalten" (AS 1235), was in Anbetracht des Zeitraums der angeblichen ausreisekausalen Vorfälle in den Jahren 2012 und 2013 bis zur tatsächlichen Ausreise am 23.07.2015 nur verwundert.
Die dazu vorgetragene Rechtfertigung des Beschwerdeführers überzeugt nicht. Einerseits erweist es sich schon in Anbetracht der eigenen Rückehrbefürchtungen und in noch höherem Maßen in Anbetracht der vorliegenden Berichte zum Vorgehen schiitischer Milizen und irakischer Sicherheitskräfte als nicht plausibel, wenn der Beschwerdeführer diese als vollkommen inkompetente und nicht einmal des Lesens und des Schreibens mächtige Angehörige krimineller Banden charakterisiert, war nur als realitätsferne Übertreibung angesehen werden kann. Andererseits kann das Bundesverwaltungsgericht auch in Anbetracht der Ausführungen in der mündlichen Verhandlung keinen Grund erkennen, der einer früheren Ausreise und damit der naheliegenden Flucht vor der angeblichen Bedrohung entgegengestanden wäre. Der Beschwerdeführer beklagte im Ergebnis nämlich nur, über keinen Reisepass verfügt zu haben - wobei er am 16.02.2015 einen solchen erlangte und über keine damit verbundenen Schwierigkeiten bereitetet, sodass nicht erkennbar ist, weshalb zuvor die Erlangung eines Reisepasses nicht möglich gewesen sein soll. Wenn der Beschwerdeführern weiters ausführt, er habe nicht gewusst, wohin er hätte Reisen sollen und wovon er dort gelebt hätte, spricht bereits diese Verantwortung entschieden gegen eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers, zumal es geradezu charakteristisch für die Flüchtlingseigenschaft ist, dass sich eine Person aufgrund wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung zum umgehenden Verlassen des Herkunftsstaates veranlasst sieht, ohne das wirtschaftliche Erwägungen oder Fragen der Perspektive dabei eine entscheidende Rolle einnehmen. Hinsichtlich der Ausreise verwundert im Übrigen auch, dass der Beschwerdeführer sich ab dem 16.02.2015 im Besitz eines Reisepasses befand, aber den Irak dennoch nicht umgehend verließ, sondern erst fünf Monate später am 23.07.2015.
Gerade wenn der Beschwerdeführer an anderer Stelle vorbringt, dass im Jahr 2015 die Verfolgungshandlungen schiitischer Milizen an Intensität zugenommen hätten und Freunde von ihm entführt und getötet worden wäre, ist nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer fünf Monate lang auf die Reise "vorbereitete", zumal es keines nennenswerten administrativen Aufwandes bedurfte, mit einem Touristenvisum im Luftweg in die Türkei auszureisen. Das grundlose Verharren des Beschwerdeführers im Irak noch Monate nach der Ausstellung seines Reisepasses - den er ja eigenen Angaben zufolge nur für seine Flucht ausstellen ließ - belegt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer tatsächlich keine Furcht vor Verfolgung durch schiitische Milizen oder staatliche Organe hegte und es nur darum ging, dass "der Weg nach Europa leichter" war, wie er in der mündlichen Verhandlung selbst angab. Dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein bestimmter Anlass in zeitlicher Nähe zum Ausreisedatum 23.07.2015 entnommen werden kann, der ihn unmittelbar zur Ausreise veranlasste, rundet das gewonnene Bild ab. In Anbetracht der erörterten Umstände ist von einer wohlgeplanten Ausreise ohne dahingehende Notwendigkeit aus einem in der Genfer Konvention angeführten Grund auszugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht kann zusammenfassend keine glaubhafte individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise aufgrund seiner Teilnahme an Protesten in XXXX in den Jahren 2012 und 2013 erkennen, die von schiitischen Milizen ausgegangen sein soll.Das Bundesverwaltungsgericht kann zusammenfassend keine glaubhafte individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise aufgrund seiner Teilnahme an Protesten in römisch 40 in den Jahren 2012 und 2013 erkennen, die von schiitischen Milizen ausgegangen sein soll.
Dem Beschwerdeführer ist schließlich nicht zu folgen, wenn er die (verbotene) Baath-Partei von Saddam Hussein mit der Bewegung XXXX gleichsetzt. Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Sturzes des Regimes von Saddam Hussein im April 2003 neun Jahre alt war. Wenn der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung behauptet, er habe der Baath-Partei als Mitglied angehört und sei dort für die "inneren Angelegenheiten" zuständig gewesen, steht dieses Vorbringen einerseits im Wiederspruch zu seinen Angaben im Verfahren erster Instanz und ist darüber hinaus aufgrund des kindlichen Alters - die Baath-Partei wurde nach dem Sturz Saddam Husseins verboten - denkunmöglich. Dies musste der Beschwerdeführer auf Nachfrage zugestehen und sprach dann davon, dass in der Praxis die "Denkweise weitergeführt" worden sei, wobei nicht nachvollziehbar ist, für welche "inneren Angelegenheiten" der Beschwerdeführer dann zuständig gewesen sein soll.Dem Beschwerdeführer ist schließlich nicht zu folgen, wenn er die (verbotene) Baath-Partei von Saddam Hussein mit der Bewegung römisch 40 gleichsetzt. Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Sturzes des Regimes von Saddam Hussein im April 2003 neun Jahre alt war. Wenn der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung behauptet, er habe der Baath-Partei als Mitglied angehört und sei dort für die "inneren Angelegenheiten" zuständig gewesen, steht dieses Vorbringen einerseits im Wiederspruch zu seinen Angaben im Verfahren erster Instanz und ist darüber hinaus aufgrund des kindlichen Alters - die Baath-Partei wurde nach dem Sturz Saddam Husseins verboten - denkunmöglich. Dies musste der Beschwerdeführer auf Nachfrage zugestehen und sprach dann davon, dass in der Praxis die "Denkweise weitergeführt" worden sei, wobei nicht nachvollziehbar ist, für welche "inneren Angelegenheiten" der Beschwerdeführer dann zuständig gewesen sein soll.
In der Folge scheiterte der Beschwerdeführer auch daran, die Prinzipien des Baathismus darzulegen und verlor sich vielmehr in Allgemeinplätzen hinsichtlich des Konsums von Alkohol oder des Besuchs von Diskotheken. Eine fundierte Auseinandersetzung mit der baathistischen Ideologie konnte den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht einmal ansatzweise entnommen werden. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers geht aus den Feststellungen zur Bewegung XXXX auch klar hervor, dass die (sunnitische) Protestbewegung in den Jahren 2012 und 2013 von verschiedenen Gruppierung getragen wurde und keineswegs allgemein als baathistische Bewegung anzusehen ist. Die als baathistische Nachfolgeorganisation anzusehende Bewegung Jaysh Rijal al-Taraqa al-Naqshbandia war in XXXX nicht aktiv, sondern in Mossul, Falludscha und Tikrit. Hinweise für Aktivitäten der ebenfalls baathistischen Free Iraq Intifada in XXXX bestehen ebenfalls nicht (der Beschwerdeführer erwähnte beide Organisationen auch gar nicht). In XXXX war die Bewegung XXXX des Geistlichen Mohammed Taha al-Hamdoun bestimmend und wird diese als Bewegung der sunnitischen Mitte beschrieben und nicht als extremistische und/oder baathistische Bewegung. Da die baathistische Ideologie vom Grundsatz her eine säkulare und sozialistische Ideologie ist, liegt auch auf der Hand, dass ein Geistlicher wie Mohammed Taha al-Hamdoun andere Schwerpunkte setzt und überrascht es auch nicht, dass die Bewegung XXXX als eine solche der politischen Mitte beschrieben wird. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Bewegung XXXX des Geistlichen Mohammed Taha al-Hamdoun sei "die ehemalige Al Baath Partei" (AS 443) ist somit schlicht unrichtig. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 21.03.2019 schließlich noch behauptet, strafrechtliche Verfolgung drohe im Irak jeder Person, die die Ideen und Meinungen der Baath-Partei in irgendeiner Weise gefördert habe, bleibt im Dunkeln, aufgrund welchen Sachverhaltes dem Beschwerdeführer derartiges angelastet werden sollte, zumal konkrete Meinungskundgebungen des Beschwerdeführers im Irak gar nicht dokumentiert sind auch im Verfahren nicht behauptet wurden.In der Folge scheiterte der Beschwerdeführer auch daran, die Prinzipien des Baathismus darzulegen und verlor sich vielmehr in Allgemeinplätzen hinsichtlich des Konsums von Alkohol oder des Besuchs von Diskotheken. Eine fundierte Auseinandersetzung mit der baathistischen Ideologie konnte den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht einmal ansatzweise entnommen werden. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers geht aus den Feststellungen zur Bewegung römisch 40 auch klar hervor, dass die (sunnitische) Protestbewegung in den Jahren 2012 und 2013 von verschiedenen Gruppierung getragen wurde und keineswegs allgemein als baathistische Bewegung anzusehen ist. Die als baathistische Nachfolgeorganisation anzusehende Bewegung Jaysh Rijal al-Taraqa al-Naqshbandia war in römisch 40 nicht aktiv, sondern in Mossul, Falludscha und Tikrit. Hinweise für Aktivitäten der ebenfalls baathistischen Free Iraq Intifada in römisch 40 bestehen ebenfalls nicht (der Beschwerdeführer erwähnte beide Organisationen auch gar nicht). In römisch 40 war die Bewegung römisch 40 des Geistlichen Mohammed Taha al-Hamdoun bestimmend und wird diese als Bewegung der sunnitischen Mitte beschrieben und nicht als extremistische und/oder baathistische Bewegung. Da die baathistische Ideologie vom Grundsatz her eine säkulare und sozialistische Ideologie ist, liegt auch auf der Hand, dass ein Geistlicher wie Mohammed Taha al-Hamdoun andere Schwerpunkte setzt und überrascht es auch nicht, dass die Bewegung römisch 40 als eine solche der politischen Mitte beschrieben wird. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Bewegung römisch 40 des Geistlichen Mohammed Taha al-Hamdoun sei "die ehemalige Al Baath Partei" (AS 443) ist somit schlicht unrichtig. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 21.03.2019 schließlich noch behauptet, strafrechtliche Verfolgung drohe im Irak jeder Person, die die Ideen und Meinungen der Baath-Partei in irgendeiner Weise gefördert habe, bleibt im Dunkeln, aufgrund welchen Sachverhaltes dem Beschwerdeführer derartiges angelastet werden sollte, zumal konkrete Meinungskundgebungen des Beschwerdeführers im Irak gar nicht dokumentiert sind auch im Verfahren nicht behauptet wurden.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes diente das dermaßen behauptete Naheverhältnis des Beschwerdeführers zur Baath-Partei lediglich der Konstruktion eines weiteren Ansatzpunktes zur Erlangung von internationalem Schutz. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist indes weder glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer vor der Ausreise im baathistischen Sinne politisch betätigte, noch das den Teilnehmern bzw. Anhängern der Bewegung XXXX des Geistlichen Mohammed Taha al-Hamdoun damals oder nunmehr pauschal ein Naheverhältnis zur Baath-Partei und/oder zum Regime von Saddam Hussein unterstellt würde. Der Beschwerdeführer selbst war zum Zeitpunkt des Sturzes von Saddam Hussein ein Kind, er verneinte auf Nachfrage auch, dass Verwandet von ihm in leitender Position am Regime des Saddam Hussein beteiligt oder in der damaligen Baath-Partei engagiert werden, sodass ein diesbezügliches Gefährdungsmoment in Ansehung des Beschwerdeführers nicht erkennt werden kann.Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes diente das dermaßen behauptete Naheverhältnis des Beschwerdeführers zur Baath-Partei lediglich der Konstruktion eines weiteren Ansatzpunktes zur Erlangung von internationalem Schutz. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist indes weder glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer vor der Ausreise im baathistischen Sinne politisch betätigte, noch das den Teilnehmern bzw. Anhängern der Bewegung römisch 40 des Geistlichen Mohammed Taha al-Hamdoun damals oder nunmehr pauschal ein Naheverhältnis zur Baath-Partei und/oder zum Regime von Saddam Hussein unterstellt würde. Der Beschwerdeführer selbst war zum Zeitpunkt des Sturzes von Saddam Hussein ein Kind, er verneinte auf Nachfrage auch, dass Verwandet von ihm in leitender Position am Regime des Saddam Hussein beteiligt oder in der damaligen Baath-Partei engagiert werden, sodass ein diesbezügliches Gefährdungsmoment in Ansehung des Beschwerdeführers nicht erkennt werden kann.
2.5.6. Dass der Beschwerdeführer Bereitschaft zeigt, sein Vorbringen nach Belieben zu variieren, illustriert auch die nähere Betrachtung der Beschwerdeschriften. Der Beschwerdeführer bringt darin erstmals vor, er sei von der Polizei bei einer Demonstration festgenommen worden und es habe ihm dabei ein Polizist mit dem Fuß in das Gesicht geschlagen. Daraufhin habe er Anzeige erstattet. Der Richter habe ihn jedoch ausgelacht und ihm Hilfe verweigert (AS 1233). Dass dieses Vorbringen im Wiederspruch zum Standpunkt des Beschwerdeführers sowohl in der Einvernahme vor dem belangten Bundesamt, als auch in der mündlichen Verhandlung steht, bedarf keiner weiteren Erörterung. Damit konfrontiert stritt der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage auch kategorisch ab, derartiges gegenüber seiner Rechtsvertretung erwähnt zu haben. Das Bundesverwaltungsgericht kann indes keinen Grund erkennen, weshalb die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers für die Ausarbeitung der Beschwerde ein vom Beschwerdeführer selbst gar nicht getätigtes Vorbringen erfinden sollte, zumal eine solche Vorgehensweise dem Beschwerdeführer massiv schaden würde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch das erwähnte Vorbringen konstruierte, um seinem Antrag auf internationalen Schutz im Rechtsmittelverfahren zum Erfolg zu verhelfen und ihm sein eigenes Beschwerdevorbringen in der mündlichen Verhandlung nicht mehr erinnerlich war. Der erörterte Aspekt war der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers im Ergebnis weiter abträglich.
2.5.7. Soweit der Beschwerdeführer kursorisch Furcht vor einer Zwangsrekrutierung durch schiitische Milizen äußerte, präzisierte er in der mündlichen Verhandlung, lediglich allgemeine Ausführungen getätigt zu haben. Diesbezügliche Rückkehrbefürchtungen brachte der Beschwerdeführer in der Folge nicht substantiiert vor. Ausweislich der Feststellungen sind die Milizen der al-hashd al-sha'bi grundsätzlich auf Zwangsrekrutierungen nicht angewiesen, da sie ausreichend Zulauf von Freiwilligen haben. Die vereinzelten Berichte von Zwangsrekrutierungen betreffend Binnenflüchtlinge, die Checkpoints nur dann überqueren durften, wenn sich die kampffähigen Männer den Milizen anschlossen. Der Beschwerdeführer war einem solchem Risiko weder vor der Ausreise ausgesetzt, noch ist eine derartige Situation für den Rückkehrfall denkbar, sodass er jedenfalls keine Zwangsrekrutierung durch schiitische Milizen im Rückkehrfall zu besorgen hat. In Anbetracht der zwischenzeitlich eingetretenen militärischen Niederlage der Milizen des Islamischen Staates kann auch objektiv kein gegenwärtiger Bedarf nach zwangsrekrutierten Milizionären erkannt werden.
2.5.8. Zuletzt ist eine Auseinandersetzung mit dem vom Beschwerdeführer geäußerten Befürchtung geboten, im Rückkehrfall aufgrund seines sunnitischen Glaubensbekenntnisses sowie als mutmaßlicher Anhänger des Islamischen Staates verfolgt zu werden.
Eine individuelle Gefährdung aufgrund seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit vor der Ausreise brachte der Beschwerdeführer vor dem belangten Bundesamt und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar nicht substantiiert vor, er bezog sich jedoch mehrfach auf die Lage der sunnitischen Minderheit und auf den seiner Ansicht nach zunehmenden Einfluss des Iran im Wege der im Gouvernement Salah ad-Din operierenden Milizen.
Das Bundesverwaltungsgericht weist in diesem Zusammenhang zunächst darauf hin, dass dem Beschwerdeführer einerseits eine Rückkehr nach XXXX sowie alternativ nach Tikrit oder nach Bagdad und dort in ein sunnitisches Viertel (etwa im Distrikt Mansur) möglich und zumutbar ist (siehe dazu auch die untenstehenden Erwägungen). Ausgehend davon wird der Beschwerdeführer am jeweiligen Ort der Rückkehr keiner religiösen Minderheit angehören. Er ist insbesondere nicht gezwungen, sich an einem schiitischen Ort oder in einem schiitischen Bezirk in Bagdad niederzulassen.Das Bundesverwaltungsgericht weist in diesem Zusammenhang zunächst darauf hin, dass dem Beschwerdeführer einerseits eine Rückkehr nach römisch 40 sowie alternativ nach Tikrit oder nach Bagdad und dort in ein sunnitisches Viertel (etwa im Distrikt Mansur) möglich und zumutbar ist (siehe dazu auch die untenstehenden Erwägungen). Ausgehend davon wird der Beschwerdeführer am jeweiligen Ort der Rückkehr keiner religiösen Minderheit angehören. Er ist insbesondere nicht gezwungen, sich an einem schiitischen Ort oder in einem schiitischen Bezirk in Bagdad niederzulassen.
Aus den Feststellungen zur Lage im Irak geht im Hinblick auf die Lage der sunnitischen Minderheit darüber hinaus hervor, dass im Irak zahlreiche Sunniten leben und sunnitische Araber ca. 17 bis 22% der Gesamtbevölkerung von ca. 36 Millionen Einwohnern ausmachen. Das Gouvernement Salah ad-Din mit seiner Hauptstadt Tikrit sowie die dort gelegene Heimatstadt des Beschwerdeführers XXXX sind ausweislich der Feststellungen eindeutig sunnitisch geprägt.Aus den Feststellungen zur Lage im Irak geht im Hinblick auf die Lage der sunnitischen Minderheit darüber hinaus hervor, dass im Irak zahlreiche Sunniten leben und sunnitische Araber ca. 17 bis 22% der Gesamtbevölkerung von ca. 36 Millionen Einwohnern ausmachen. Das Gouvernement Salah ad-Din mit seiner Hauptstadt Tikrit sowie die dort gelegene Heimatstadt des Beschwerdeführers römisch 40 sind ausweislich der Feststellungen eindeutig sunnitisch geprägt.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt im gegebenen Zusammenhang nicht, dass die irakische Gesellschaft bereits seit dem Sturz des (sunnitisch geprägten) Regimes von Saddam Hussein in zunehmendem Maße religiös gespalten ist und sich in den Jahren 2006 bis 2008 massive konfessionelle Konflikte ereigneten. Während des Bürgerkrieges der (ebenfalls sunnitischen) Milizen des Islamischen Staates wurde die sunnitische Minderheit im Irak darüber hinaus oftmals einerseits für das Erstarken des Islamischen Staates und die damit verbundenen zahlreichen vornehmlich schiitischen Opfer unter den Sicherheitskräften (wie etwa beim Massaker von Tikrit) und Zivilisten verantwortlich gemacht und andererseits selbst fallweise mit einer unterstellten Sympathie gegenüber dem Islamischen Staat konfrontiert. Bagdad und die umgebenden Gebiete sind in zunehmendem Maße religiös gespalten und in schiitische und sunnitische Viertel geteilt, wobei die schiitisch dominierten Viertel aufgrund von Vertreibungen durch Regierungstruppen und schiitische Milizen zunehmen und es bei Straßensperren zu Beschimpfungen und Diskriminierungen von Sunniten kommen kann. Die Feststellungen zeugen ferner davon, dass auch Entführungen zum Zweck der Erpressung von Lösegeld dokumentiert sind.
Eine systematische und asylrelevante Verfolgung sämtlicher Angehöriger der sunnitischen Minderheit durch die schiitische Mehrheitsbevölkerung kann dessen ungeachtet angesichts der Quellenlage nicht nachvollzogen werden, was sich auch daraus ergibt, dass Familienangehörige des Beschwerdeführers den Feststellungen zufolge nach dessen Ausreise und auch gegenwärtig im Irak und dort in XXXX (nämlich sein Onkel väterlicherseits und fünf Onkel mütterlicherseits sowie vier Tanten väterlicherseits und zwei Tanten mütterlicherseits samt deren zahlreichen Nachkommen einschließlich beider Großmütter) aufhältig sind und diesbezügliche aktuelle Schwierigkeiten nicht vorgebracht wurden. Ein genereller Ausschluss von Sunniten vom Arbeitsmarkt und von Bildungseinrichtungen liegt in Anbetracht der Quellenlage sowie den vom Bundesverwaltungsgericht bei der Bearbeitung ähnlich gelagerter, den Irak betreffender Verfahren gewonnenen Wahrnehmungen ebenfalls nicht vor. Dazu tritt, dass ausweislich der Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak hohe Staatsämter, etwa jenes des Parlamentspräsidenten, Sunniten vorbehalten und diese auch im irakischen Parlament angemessen repräsentiert sind, war auch gegen eine Verfolgung sämtlicher Angehöriger des sunnitischen Religionsbekenntnisses im Irak spricht. Würde eine Gruppenverfolgung sämtlicher Angehöriger der sunnitischen Glaubensrichtung im Irak tatsächlich stattfinden, wäre ferner mit Sicherheit davon auszugehen, dass entsprechende eindeutige und aktuelle Quellen vorhanden wären. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass von schiitischen Milizen nach wie vor Menschenrechtsverletzungen ausgehen und auch eine nicht feststellbare Zahl von Übergriffen auf sunnitische Iraker stattfindet, welche über die vorstehend dargelegten Diskriminierungen hinausgehen. Ausweislich der Feststellungen sind insbesondere in den von den Milizen des Islamischen Staates zurückeroberten Gebieten von schiitischen Milizen (wie etwa Asa'ib Ahl al-Haqq) ausgehende Gewaltakte gegen männliche sunnitische Araber dokumentiert und kommen Entführungen und außergerichtliche Hinrichtungen ebenso vor, wie die bereits zuvor angesprochenen Vertreibungen mit dem Ziel einer religiösen Homogenisierung. Ferner sind Übergriffe seitens Angehöriger der al-Haschd asch-Scha?bi im Gefolge von Kampfhandlungen oder Anschlägen in den umkämpften Gebieten bekannt, welche von den Verantwortlichen als Einzelfälle abgetan werden und die als Vergeltungsaktionen in Zusammenhang mit konkreten Angriffen des Islamischen Staates angesehen werden.Eine systematische und asylrelevante Verfolgung sämtlicher Angehöriger der sunnitischen Minderheit durch die schiitische Mehrheitsbevölkerung kann dessen ungeachtet angesichts der Quellenlage nicht nachvollzogen werden, was sich auch daraus ergibt, dass Familienangehörige des Beschwerdeführers den Feststellungen zufolge nach dessen Ausreise und auch gegenwärtig im Irak und dort in römisch 40 (nämlich sein Onkel väterlicherseits und fünf Onkel mütterlicherseits sowie vier Tanten väterlicherseits und zwei Tanten mütterlicherseits samt deren zahlreichen Nachkommen einschließlich beider Großmütter) aufhältig sind und diesbezügliche aktuelle Schwierigkeiten nicht vorgebracht wurden. Ein genereller Ausschluss von Sunniten vom Arbeitsmarkt und von Bildungseinrichtungen liegt in Anbetracht der Quellenlage sowie den vom Bundesverwaltungsgericht bei der Bearbeitung ähnlich gelagerter, den Irak betreffender Verfahren gewonnenen Wahrnehmungen ebenfalls nicht vor. Dazu tritt, dass ausweislich der Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak hohe Staatsämter, etwa jenes des Parlamentspräsidenten, Sunniten vorbehalten und diese auch im irakischen Parlament angemessen repräsentiert sind, war auch gegen eine Verfolgung sämtlicher Angehöriger des sunnitischen Religionsbekenntnisses im Irak spricht. Würde eine Gruppenverfolgung sämtlicher Angehöriger der sunnitischen Glaubensrichtung im Irak tatsächlich stattfinden, wäre ferner mit Sicherheit davon auszugehen, dass entsprechende eindeutige und aktuelle Quellen vorhanden wären. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass von schiitischen Milizen nach wie vor Menschenrechtsverletzungen ausgehen und auch eine nicht feststellbare Zahl von Übergriffen auf sunnitische Iraker stattfindet, welche über die vorstehend dargelegten Diskriminierungen hinausgehen. Ausweislich der Feststellungen sind insbesondere in den von den Milizen des Islamischen Staates zurückeroberten Gebieten von schiitischen Milizen (wie etwa Asa'ib Ahl al-Haqq) ausgehende Gewaltakte gegen männliche sunnitische Araber dokumentiert und kommen Entführungen und außergerichtliche Hinrichtungen ebenso vor, wie die bereits zuvor angesprochenen Vertreibungen mit dem Ziel einer religiösen Homogenisierung. Ferner sind Übergriffe seitens Angehöriger der al-Haschd asch-Scha?bi im Gefolge von Kampfhandlungen oder Anschlägen in den umkämpften Gebieten bekannt, welche von den Verantwortlichen als Einzelfälle abgetan werden und die als Vergeltungsaktionen in Zusammenhang mit konkreten Angriffen des Islamischen Staates angesehen werden.
Bei Abwägung der Feststellungen zu Übergriffen einerseits und den aus den Feststellungen zur Sicherheitslage ersichtlichen Angaben zu zivilen Opfern, der Bevölkerungszahl und der Anzahl der Binnenvertriebenen in den Provinzen Bagdad und Salah ad-Din andererseits ist indes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht davon auszugehen, dass sämtliche männlichen sunnitischen Araber in Salah ad-Din sowie in Bagdad mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte Eingriffe von erheblicher Intensität in ihre schützende persönliche Sphäre aufgrund ihres religiösen Bekenntnisses oder einer ihnen aufgrund ihres Profils als junge männliche Sunniten unterstellten Anhängerschaft zum Islamischen Staat zu gewärtigen hätten. Es gibt auch keine Zahlen, die zeigen würden, wie viele Sunniten etwa aus politischen oder religiösen Gründen getötet wurden. In Anbetracht der in den Feststellungen zur Lage in Salah ad-Din dargelegten jüngsten sicherheitsrelevanten Vorfälle ist die Wahrscheinlichkeit, einem zielgerichteten Übergriff schiitischer Milizen aus den eingangs erörterten Motiven zum Opfer zu fallen, vielmehr derzeit nicht als erheblich anzusehen. Diese nur entfernte Möglichkeit, Opfer eines religiös motivierten Übergriffes zu werden, genügt indes nicht zur Annahme einer Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Entsprechendes gilt für die nördlich von Bagdad gelegenen Gebiete, die mehrheitlich sunnitisch besiedelt sind (siehe dazu insbesondere die Feststellungen zum Punkt "Minderheiten" und die dort abgedruckte Karte). Im Übrigen beträgt bei geschätzten mindestens zehn Prozent Sunniten in Bagdad (Schätzungen des Jahres 2009 zufolge sind ca. 80 - 85% der Einwohner Bagdads der schiitischen Glaubensrichtung zugehörig, vgl. FIS 29.4.2015) deren Anzahl bei Zugrundelegung der unter Punkt 2.1. festgestellten Bevölkerungszahl mindestens 700.000 Personen. Im Gouvernement Salah ad-Din mit einer überwiegend sunnitischen Bevölkerung beträgt die Einwohnerzahl mehr als 1,5 Millionen Personen. Insbesondere vor diesem Hintergrund wäre zu erwarten, dass eine tatsächlich vorhandene zielgerichtete Verfolgung dieser Gruppe entsprechenden deutlichen Niederschlag in den Berichten finden würde, was aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch nicht zutrifft. Darüber hinaus wäre zu erwarten, dass die in XXXX lebenden Verwandten des Beschwerdeführers - er verfügt dort eigenen Angaben zufolge über zahlreiche Cousins, deren Profil demzufolge mit dem des Beschwerdeführers vergleichbar ist, im Fall einer tatsächlichen zielgerichteten Verfolgung junger sunnitischer Araber ebenfalls die Flucht ergriffen hätte, was jedoch nicht der Fall ist. Im gegebenen Zusammenhang ist auch nicht glaubhaft, dass zahlreiche Verwandte des Beschwerdeführers Opfer von Misshandlungen gewesen sein sollen, zumal im Fall des tatsächlichen Zutreffens ebenso mit einer raschen Ausreise zu rechnen wäre und eine Flucht in die nahe Türkei - die mit einem Touristenvisum ohne großen administrativen Aufwand legal erreicht werden kann - auch mit keinem nennenswerten finanziellen Aufwand verbunden ist. Das Argument des Beschwerdeführers, seinen Verwandten würde das Geld für die Flucht fehlen, ist somit nicht nachvollziehbar.Bei Abwägung der Feststellungen zu Übergriffen einerseits und den aus den Feststellungen zur Sicherheitslage ersichtlichen Angaben zu zivilen Opfern, der Bevölkerungszahl und der Anzahl der Binnenvertriebenen in den Provinzen Bagdad und Salah ad-Din andererseits ist indes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht davon auszugehen, dass sämtliche männlichen sunnitischen Araber in Salah ad-Din sowie in Bagdad mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte Eingriffe von erheblicher Intensität in ihre schützende persönliche Sphäre aufgrund ihres religiösen Bekenntnisses oder einer ihnen aufgrund ihres Profils als junge männliche Sunniten unterstellten Anhängerschaft zum Islamischen Staat zu gewärtigen hätten. Es gibt auch keine Zahlen, die zeigen würden, wie viele Sunniten etwa aus politischen oder religiösen Gründen getötet wurden. In Anbetracht der in den Feststellungen zur Lage in Salah ad-Din dargelegten jüngsten sicherheitsrelevanten Vorfälle ist die Wahrscheinlichkeit, einem zielgerichteten Übergriff schiitischer Milizen aus den eingangs erörterten Motiven zum Opfer zu fallen, vielmehr derzeit nicht als erheblich anzusehen. Diese nur entfernte Möglichkeit, Opfer eines religiös motivierten Übergriffes zu werden, genügt indes nicht zur Annahme einer Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Entsprechendes gilt für die nördlich von Bagdad gelegenen Gebiete, die mehrheitlich sunnitisch besiedelt sind (siehe dazu insbesondere die Feststellungen zum Punkt "Minderheiten" und die dort abgedruckte Karte). Im Übrigen beträgt bei geschätzten mindestens zehn Prozent Sunniten in Bagdad (Schätzungen des Jahres 2009 zufolge sind ca. 80 - 85% der Einwohner Bagdads der schiitischen Glaubensrichtung zugehörig, vergleiche FIS 29.4.2015) deren Anzahl bei Zugrundelegung der unter Punkt 2.1. festgestellten Bevölkerungszahl mindestens 700.000 Personen. Im Gouvernement Salah ad-Din mit einer überwiegend sunnitischen Bevölkerung beträgt die Einwohnerzahl mehr als 1,5 Millionen Personen. Insbesondere vor diesem Hintergrund wäre zu erwarten, dass eine tatsächlich vorhandene zielgerichtete Verfolgung dieser Gruppe entsprechenden deutlichen Niederschlag in den Berichten finden würde, was aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch nicht zutrifft. Darüber hinaus wäre zu erwarten, dass die in römisch 40 lebenden Verwandten des Beschwerdeführers - er verfügt dort eigenen Angaben zufolge über zahlreiche Cousins, deren Profil demzufolge mit dem des Beschwerdeführers vergleichbar ist, im Fall einer tatsächlichen zielgerichteten Verfolgung junger sunnitischer Araber ebenfalls die Flucht ergriffen hätte, was jedoch nicht der Fall ist. Im gegebenen Zusammenhang ist auch nicht glaubhaft, dass zahlreiche Verwandte des Beschwerdeführers Opfer von Misshandlungen gewesen sein sollen, zumal im Fall des tatsächlichen Zutreffens ebenso mit einer raschen Ausreise zu rechnen wäre und eine Flucht in die nahe Türkei - die mit einem Touristenvisum ohne großen administrativen Aufwand legal erreicht werden kann - auch mit keinem nennenswerten finanziellen Aufwand verbunden ist. Das Argument des Beschwerdeführers, seinen Verwandten würde das Geld für die Flucht fehlen, ist somit nicht nachvollziehbar.
Zur allgemeinen Lage der Sunniten im Irak erkennt etwa auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung, dass allfällige Verfolgungshandlungen, denen der sunnitische Bevölkerungsteil ausgesetzt ist, im Staat Irak die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche kritische Verfolgungsdichte nicht aufweisen. Der Umfang der Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter, die an die sunnitische Religionszugehörigkeit anknüpfen, rechtfertige in der Relation zu der Größe dieser Gruppe nicht die Annahme einer alle Mitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung. Die irakische Bevölkerung setzte sich zu 60 bis 65% aus arabischen Schiiten, zu 17 bis 22% aus arabischen Sunniten und zu 15 bis 20% aus (überwiegend sunnitischen) Kurden zusammen. Bei einer Gesamtbevölkerung von ca. 36 Millionen Einwohnern würde das bedeuten, dass sechs bis acht Millionen arabische Sunniten im Irak als Gruppe verfolgt würden. Für eine solche Annahme gebe es keine ausreichenden Hinweise. Dies gelte auch für die Stadt Bagdad, in der 7,6 Millionen Einwohner lebten. Zwar habe die zielgerichtete Gewalt gegen sunnitische Araber in Bagdad ebenso wie in anderen von der Regierung kontrollierten Gebieten des Irak seit 2014 zugenommen. In Bagdad sei gemeldet worden, dass sunnitische Binnenvertriebene gedrängt worden seien, aus schiitischen und gemischt sunnitisch-schiitischen Wohngebieten auszuziehen. Auch gewaltsame Vertreibungen von Sunniten aus mehrheitlich von Schiiten bewohnten Vierteln Bagdads seien vorgekommen. Zum Teil gehe es allerdings darum, die Grundstücke der vertriebenen Familien übernehmen zu können. Laut Berichten begingen die (schiitischen) PMF-Milizen in Bagdad immer wieder Kidnappings und Morde an der sunnitischen Bevölkerung. Viele Familien seien in Bagdad durch den konfessionellen Konflikt dazu gezwungen gewesen, ihre Häuser zu verlassen und sich zunehmend entlang konfessioneller Grenzen wieder anzusiedeln. Somit seien separate sunnitische und schiitische Viertel entstanden. Bagdad sei weiterhin entlang konfessioneller Linien gespalten. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer kritischen Verfolgungsdichte würden sich aus der Berichtslage indes nicht ergeben (siehe hiezu etwa VGH München 16.11.2017, Zl. 5 ZB 17.31639 mwN). Das Bundesverwaltungsgericht gelangt ebenfalls zu dieser Einschätzung. Zwar wird in Quellen von religiös motivierten Übergriffen auf sunnitische Araber bis hin zu Morden und Entführungen berichtet, jedoch kann den Quellen (einschließlich der Einschätzungen der im Irak agierenden Hilfsorganisationen) in der Regel keine Einschätzung der Häufigkeit solcher Vorfälle entnommen werden bzw. werden die Einzelfälle, die zur Einschätzung führen, nicht offengelegt und bestehen keine belastbaren Erkenntnisse darüber, dass Übergriffe auf sunnitische Araber in einer Anzahl erfolgen würden, dass nicht mehr nur von vereinzelt bleibenden individuellen Übergriffe auszugehen ist. Die Verfolgungshandlungen müssen nämlich, um von einer Gruppenverfolgung sprechen zu können, im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, das daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr bzw. die maßgebliche Wahrscheinlichkeit eigener Betroffenheit entsteht. Derartiges liegt in Bezug auf sunnitische Araber in Salah ad-Din sowie in Bagdad jedenfalls nicht vor und spricht dagegen auch, dass sich - wie bereits erwähnt - weiterhin Verwandte der Beschwerdeführer sunnitischen Glaubens in XXXX aufhalten.Zur allgemeinen Lage der Sunniten im Irak erkennt etwa auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung, dass allfällige Verfolgungshandlungen, denen der sunnitische Bevölkerungsteil ausgesetzt ist, im Staat Irak die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche kritische Verfolgungsdichte nicht aufweisen. Der Umfang der Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter, die an die sunnitische Religionszugehörigkeit anknüpfen, rechtfertige in der Relation zu der Größe dieser Gruppe nicht die Annahme einer alle Mitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung. Die irakische Bevölkerung setzte sich zu 60 bis 65% aus arabischen Schiiten, zu 17 bis 22% aus arabischen Sunniten und zu 15 bis 20% aus (überwiegend sunnitischen) Kurden zusammen. Bei einer Gesamtbevölkerung von ca. 36 Millionen Einwohnern würde das bedeuten, dass sechs bis acht Millionen arabische Sunniten im Irak als Gruppe verfolgt würden. Für eine solche Annahme gebe es keine ausreichenden Hinweise. Dies gelte auch für die Stadt Bagdad, in der 7,6 Millionen Einwohner lebten. Zwar habe die zielgerichtete Gewalt gegen sunnitische Araber in Bagdad ebenso wie in anderen von der Regierung kontrollierten Gebieten des Irak seit 2014 zugenommen. In Bagdad sei gemeldet worden, dass sunnitische Binnenvertriebene gedrängt worden seien, aus schiitischen und gemischt sunnitisch-schiitischen Wohngebieten auszuziehen. Auch gewaltsame Vertreibungen von Sunniten aus mehrheitlich von Schiiten bewohnten Vierteln Bagdads seien vorgekommen. Zum Teil gehe es allerdings darum, die Grundstücke der vertriebenen Familien übernehmen zu können. Laut Berichten begingen die (schiitischen) PMF-Milizen in Bagdad immer wieder Kidnappings und Morde an der sunnitischen Bevölkerung. Viele Familien seien in Bagdad durch den konfessionellen Konflikt dazu gezwungen gewesen, ihre Häuser zu verlassen und sich zunehmend entlang konfessioneller Grenzen wieder anzusiedeln. Somit seien separate sunnitische und schiitische Viertel entstanden. Bagdad sei weiterhin entlang konfessioneller Linien gespalten. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer kritischen Verfolgungsdichte würden sich aus der Berichtslage indes nicht ergeben (siehe hiezu etwa VGH München 16.11.2017, Zl. 5 ZB 17.31639 mwN). Das Bundesverwaltungsgericht gelangt ebenfalls zu dieser Einschätzung. Zwar wird in Quellen von religiös motivierten Übergriffen auf sunnitische Araber bis hin zu Morden und Entführungen berichtet, jedoch kann den Quellen (einschließlich der Einschätzungen der im Irak agierenden Hilfsorganisationen) in der Regel keine Einschätzung der Häufigkeit solcher Vorfälle entnommen werden bzw. werden die Einzelfälle, die zur Einschätzung führen, nicht offengelegt und bestehen keine belastbaren Erkenntnisse darüber, dass Übergriffe auf sunnitische Araber in einer Anzahl erfolgen würden, dass nicht mehr nur von vereinzelt bleibenden individuellen Übergriffe auszugehen ist. Die Verfolgungshandlungen müssen nämlich, um von einer Gruppenverfolgung sprechen zu können, im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, das daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr bzw. die maßgebliche Wahrscheinlichkeit eigener Betroffenheit entsteht. Derartiges liegt in Bezug auf sunnitische Araber in Salah ad-Din sowie in Bagdad jedenfalls nicht vor und spricht dagegen auch, dass sich - wie bereits erwähnt - weiterhin Verwandte der Beschwerdeführer sunnitischen Glaubens in römisch 40 aufhalten.
Der Verwaltungsgerichtshof ist im Übrigen einer behaupteten Gruppenverfolgung von Sunniten in einer Revisionssache nicht nähergetreten (Beschluss vom 25.04.2017, Ra 2017/18/0014) und wurde im zuletzt im Erkenntnis vom 29.06.2018, Ra 2018/18/0138, auch seitens des Verwaltungsgerichtshofes eine Gruppenverfolgung von Sunniten in Bagdad verneint.
An dieser Stelle ist eine Auseinandersetzung mit der (zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung in der mündlichen Verhandlung maßgeblichen) Position des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge zur Rückkehr in den Irak vom 14.11.2016 erforderlich, da Empfehlungen internationaler Organisationen Indizwirkung nach der Rechtsprechung Indizwirkung zukommt (VwGH 06.07.2011, Zl. 2008/19/0994) und sich die angeführte Position von UNHCR ausführlich mit potentiellen Verfolgungsszenarien im Irak auseinandersetzt. Die zitierte Indizwirkung bedeutet jedoch nicht, dass das Bundesverwaltungsgericht in Bindung an entsprechende Empfehlungen etwa des UNHCR Asyl zu gewähren haben. Vielmehr ist, wenn in den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Einschätzung des UNHCR nicht gefolgt wird, beweiswürdigend darzulegen, warum und gestützt auf welche entgegenstehenden Berichte von einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat ausgegangen wird (VwGH 13.12.2010, Zl. 2008/23/0976; 06.02.2017, Ra 2017/20/0016, zur Lage im Irak).
Voranzustellen ist, dass die Einschätzung von UNHCR zur Lage im Irak vom 14.11.2016 im Hinblick auf die rezenten militärischen Erfolge gegen die Milizen des Islamischen Staates sich mittlerweile als weitgehend nicht aktuell erweist. Dazu tritt, dass die Einschätzung von UNHCR zur Lage im Irak vom 14.11.2016 ihrerseits auf Quellen und Ereignissen beruht, die vornehmlich in den Jahren 2014 und 2015 angesiedelt sind, sodass die der Einschätzung zugrundeliegende Faktenlage mittlerweile in Anbetracht der dynamischen Lageentwicklung im Herkunftsstaat jedenfalls überholt ist. Im Gegenstand ist der Beschwerdeführer keine Person, die aus einem Gebiet unter der Kontrolle des Islamischen Staates flieht, während die irakischen Streitkräfte und die mit ihnen verbündeten Gruppen vorrücken und Gebiete zurückerobern, sodass das diesbezügliche Kapitel (Seiten 8 ff der Position von UNHCR zur Lage im Irak vom 14.11.2016) in Ansehung des Beschwerdeführers nicht einschlägig ist. Hinsichtlich der berichteten Übergriffe in den Gebieten, die vom Islamischen Staat zurückerobert wurden, ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgeblich, dass es sich bei den von UNHCR als Beleg angeführten Einzelfällen von Vergeltungsmaßnahmen vornehmlich um Ereignisse des Jahres 2015 handelt und sämtliche dieser Aktionen gegen vermeintliche Unterstützer des Islamischen Staates - insbesondere Personen, die unter der Herrschaft des Islamischen Staates gelebt haben - gerichtet waren. Inhaftierungen betreffen ebenfalls Personen, die in ihren Häusern verhaftet wurden, als ihre Heimatorte von den irakischen Streitkräften zurückerobert wurden und sie verdächtigt wurden, mit dem Islamischen Staat kollaboriert zu haben, wobei sich der Verdacht oft allein auf den Umstand stützte, dass die Betroffenen in Städten und Dörfern geblieben waren, die von den Milizen des Islamischen Staates kontrolliert wurden. Alle diese Aspekte treffen auf den Beschwerdeführer - wie bereits erörtert - nicht zu und seine Heimatstadt XXXX wurde auch niemals vom Islamischen Staat erobert. Soweit von Gewaltakten gegen sunnitische Araber berichtet wird, geht im Übrigen aus den Nachweisen hervor, dass es sich um Einzelfälle wie etwa das Barwana-Massaker im Gouvernement Diyala vom 28.01.2015 oder Vertreibungen in Kirkuk im Oktober 2016 handelt. Eine Gruppenverfolgung sämtlicher Sunniten im Irak als potentielle Unterstützer des Islamischen Staates kann aus der Position von UNHCR zur Lage im Irak vom 14.11.2016 unter Berücksichtigung der darin genannten Quellen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht abgeleitet werden und betreffen die darin angeführten Fälle von Verbrechen gegen die Menschlichkeit in überwiegender Zahl Vorfälle, die sich unmittelbar im Gefolge der Kampfhandlungen zwischen den Milizen des Islamischen Staates und den irakischen Streitkräften und verbündeten Gruppierungen wie etwa schiitische Milizen oder zumindest in zeitlicher Nähe ereigneten oder in direkten Zusammenhang mit vorangehenden Kriegsverbrechen oder Anschlägen des Islamischen Staates stehen. Wiewohl es sich dabei klar um Verbrechen gegen die Menschlichkeit teilweise gravierenden Ausmaßes handelt und die davon unmittelbar betroffenen Personen seitens des UNHCR zutreffend als schutzbedürftig angesehen werden, kann aus den geschilderten Ereignissen in Zusammenhang mit den bis Ende des Jahres 2017 vorherrschenden bürgerkriegsähnlichen Zuständen in Teilen des Nordirak nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes keine generalisierende Betrachtungsweise dahingehend angelegt werden, dass auch Personen, die niemals mit dem Islamischen Staates in Kontakt kamen, jedenfalls von Übergriffen aufgrund einer ihnen unterstellten Kollaboration mit dem Islamischen Staat betroffen wären. Gravierende Übergriffe betreffen - wie vorstehend erörtert - diejenigen Personen, die in das Blickfeld der Streitkräfte bzw. verbündeter Gruppierungen gerieten, als ihre Heimatorte von den irakischen Streitkräften zurückerobert wurden und sie verdächtigt wurden, mit dem Islamischen Staat kollaboriert zu haben. Der Beschwerdeführer gehört dieser Risikogruppe jedenfalls nicht an. Seit der Veröffentlichung der Position des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge zur Rückkehr in den Irak vom 14.11.2016 hat sich die relevante Lage im Herkunftsstaat darüber hinaus maßgeblich geändert, zumal die militärische Niederlage des Islamischen Staates eingetreten ist und das von sogenannte Kalifat zerschlagen wurde. Offene Kampfhandlungen und damit einhergehende bürgerkriegsähnliche Zuständige finden seit Ende des Jahres 2017 nicht mehr statt, was sich auch in einem massiven Rückgang der Anzahl ziviler Opfer manifestiert hat. Ausgehend davon ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes einerseits erwiesen, dass die von schiitischen Milizen verübten menschenrechtswidrigen Aktivitäten - wie vorstehend bereits im Kontext des Quellenapparates der Einschätzung des UNHCR argumentiert - zu einem Gutteil auf Vergeltungsmaßnahmen im Gefolge von Kampfhandlungen oder als Reaktion auf vorangehenden Kriegsverbrechen oder Anschlägen des Islamischen Staates zurückgehen und seit dem Ende dieser Kampfhandlungen Anzahl und Intensität derartiges Übergriffe eben stark rückläufig sind. Diese Einschätzung teilt im Ergebnis auch der jüngste Bericht von EASO, zumal sich die darin dargestellten Übergriffe tatsächlich auf die Zeit der tatsächlichen Kampfhandlungen in der jeweiligen Region beschränkten und explizit ausgeführt wird, dass Racheakte in Form von Beschlagnahmen, dem Verschwindenlassen und der Ermordung von Sunniten durch irakische Streitkräfte und verbündete Milizen in den Jahren 2014 bis 2017 dokumentiert sind (vgl. EASO, Targeting of Individuals, S. 27-34).Voranzustellen ist, dass die Einschätzung von UNHCR zur Lage im Irak vom 14.11.2016 im Hinblick auf die rezenten militärischen Erfolge gegen die Milizen des Islamischen Staates sich mittlerweile als weitgehend nicht aktuell erweist. Dazu tritt, dass die Einschätzung von UNHCR zur Lage im Irak vom 14.11.2016 ihrerseits auf Quellen und Ereignissen beruht, die vornehmlich in den Jahren 2014 und 2015 angesiedelt sind, sodass die der Einschätzung zugrundeliegende Faktenlage mittlerweile in Anbetracht der dynamischen Lageentwicklung im Herkunftsstaat jedenfalls überholt ist. Im Gegenstand ist der Beschwerdeführer keine Person, die aus einem Gebiet unter der Kontrolle des Islamischen Staates flieht, während die irakischen Streitkräfte und die mit ihnen verbündeten Gruppen vorrücken und Gebiete zurückerobern, sodass das diesbezügliche Kapitel (Seiten 8 ff der Position von UNHCR zur Lage im Irak vom 14.11.2016) in Ansehung des Beschwerdeführers nicht einschlägig ist. Hinsichtlich der berichteten Übergriffe in den Gebieten, die vom Islamischen Staat zurückerobert wurden, ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgeblich, dass es sich bei den von UNHCR als Beleg angeführten Einzelfällen von Vergeltungsmaßnahmen vornehmlich um Ereignisse des Jahres 2015 handelt und sämtliche dieser Aktionen gegen vermeintliche Unterstützer des Islamischen Staates - insbesondere Personen, die unter der Herrschaft des Islamischen Staates gelebt haben - gerichtet waren. Inhaftierungen betreffen ebenfalls Personen, die in ihren Häusern verhaftet wurden, als ihre Heimatorte von den irakischen Streitkräften zurückerobert wurden und sie verdächtigt wurden, mit dem Islamischen Staat kollaboriert zu haben, wobei sich der Verdacht oft allein auf den Umstand stützte, dass die Betroffenen in Städten und Dörfern geblieben waren, die von den Milizen des Islamischen Staates kontrolliert wurden. Alle diese Aspekte treffen auf den Beschwerdeführer - wie bereits erörtert - nicht zu und seine Heimatstadt römisch 40 wurde auch niemals vom Islamischen Staat erobert. Soweit von Gewaltakten gegen sunnitische Araber berichtet wird, geht im Übrigen aus den Nachweisen hervor, dass es sich um Einzelfälle wie etwa das Barwana-Massaker im Gouvernement Diyala vom 28.01.2015 oder Vertreibungen in Kirkuk im Oktober 2016 handelt. Eine Gruppenverfolgung sämtlicher Sunniten im Irak als potentielle Unterstützer des Islamischen Staates kann aus der Position von UNHCR zur Lage im Irak vom 14.11.2016 unter Berücksichtigung der darin genannten Quellen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht abgeleitet werden und betreffen die darin angeführten Fälle von Verbrechen gegen die Menschlichkeit in überwiegender Zahl Vorfälle, die sich unmittelbar im Gefolge der Kampfhandlungen zwischen den Milizen des Islamischen Staates und den irakischen Streitkräften und verbündeten Gruppierungen wie etwa schiitische Milizen oder zumindest in zeitlicher Nähe ereigneten oder in direkten Zusammenhang mit vorangehenden Kriegsverbrechen oder Anschlägen des Islamischen Staates stehen. Wiewohl es sich dabei klar um Verbrechen gegen die Menschlichkeit teilweise gravierenden Ausmaßes handelt und die davon unmittelbar betroffenen Personen seitens des UNHCR zutreffend als schutzbedürftig angesehen werden, kann aus den geschilderten Ereignissen in Zusammenhang mit den bis Ende des Jahres 2017 vorherrschenden bürgerkriegsähnlichen Zuständen in Teilen des Nordirak nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes keine generalisierende Betrachtungsweise dahingehend angelegt werden, dass auch Personen, die niemals mit dem Islamischen Staates in Kontakt kamen, jedenfalls von Übergriffen aufgrund einer ihnen unterstellten Kollaboration mit dem Islamischen Staat betroffen wären. Gravierende Übergriffe betreffen - wie vorstehend erörtert - diejenigen Personen, die in das Blickfeld der Streitkräfte bzw. verbündeter Gruppierungen gerieten, als ihre Heimatorte von den irakischen Streitkräften zurückerobert wurden und sie verdächtigt wurden, mit dem Islamischen Staat kollaboriert zu haben. Der Beschwerdeführer gehört dieser Risikogruppe jedenfalls nicht an. Seit der Veröffentlichung der Position des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge zur Rückkehr in den Irak vom 14.11.2016 hat sich die relevante Lage im Herkunftsstaat darüber hinaus maßgeblich geändert, zumal die militärische Niederlage des Islamischen Staates eingetreten ist und das von sogenannte Kalifat zerschlagen wurde. Offene Kampfhandlungen und damit einhergehende bürgerkriegsähnliche Zuständige finden seit Ende des Jahres 2017 nicht mehr statt, was sich auch in einem massiven Rückgang der Anzahl ziviler Opfer manifestiert hat. Ausgehend davon ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes einerseits erwiesen, dass die von schiitischen Milizen verübten menschenrechtswidrigen Aktivitäten - wie vorstehend bereits im Kontext des Quellenapparates der Einschätzung des UNHCR argumentiert - zu einem Gutteil auf Vergeltungsmaßnahmen im Gefolge von Kampfhandlungen oder als Reaktion auf vorangehenden Kriegsverbrechen oder Anschlägen des Islamischen Staates zurückgehen und seit dem Ende dieser Kampfhandlungen Anzahl und Intensität derartiges Übergriffe eben stark rückläufig sind. Diese Einschätzung teilt im Ergebnis auch der jüngste Bericht von EASO, zumal sich die darin dargestellten Übergriffe tatsächlich auf die Zeit der tatsächlichen Kampfhandlungen in der jeweiligen Region beschränkten und explizit ausgeführt wird, dass Racheakte in Form von Beschlagnahmen, dem Verschwindenlassen und der Ermordung von Sunniten durch irakische Streitkräfte und verbündete Milizen in den Jahren 2014 bis 2017 dokumentiert sind vergleiche EASO, Targeting of Individuals, S. 27-34).
Die Berücksichtigung der Position des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge zur Rückkehr in den Irak vom 14.11.2016 führt schon aus diesem Grund nicht dazu, dass dem Beschwerdeführer deshalb internationaler Schutz zu gewähren wäre.
Dass andere Personen als Binnenvertriebene und diejenigen sunnitischen Männer, die in vom Islamischen Staat zurückeroberten Gebieten im Gefolge der Rückeroberung vorgefunden wurden (und sohin dort während der Machtausübung durch den Islamischen Staat gelebt haben), von schiitischen Milizen oder Sicherheitskräften systematisch bedrängt wurden oder nunmehr der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt wären, kann den länderkundlichen Informationen auch derzeit nicht entnommen werden. Insoweit zeigt sich auch ein maßgeblicher Unterschied im persönlichen Profil zwischen dem Beschwerdeführer einerseits und den ausweislich der Zitierungen im Rechtsmittel des Beschwerdeführers gefährdeten Gruppen. Der Beschwerdeführer stammt nämlich aus XXXX , einer Stadt die niemals vom Islamischen Staat eingenommen wurde und demgemäß niemals Teil des sogenannten Kalifates war. Dem Beschwerdeführer kann somit nicht vorgeworfen werden, eine gewisse Zeit unter der faktischen Herrschaft des Islamischen Staates zugebracht und dermaßen - wenn auch nur stillschweigend - mit dem Islamischen Staat kooperiert zu haben. Er ist auch nicht in der Situation, binnenvertrieben zu sein. Die in der Beschwerde sowie zuletzt in der Stellungnahme vom 21.03.2019 gezogenen Vergleiche gehen demnach schon im Ansatz fehl. Der Beschwerdeführer wird nicht in ein vom Islamischen Staat befreites und nunmehr von schiitischen Milizen kontrolliertes Gebiet zurückehren müssen, sodass die Ausführungen in der diesbezüglichen, in der Beschwerde auf AS 1230 zitierten Anfragebeantwortung von ACCORD vom 27.03.2017 in Ansehung des Beschwerdeführers nicht einschlägig sind. Entsprechendes gilt für die auf AS 1234 und AS 1235 zitierten Berichte, die außerdem mittlerweile veraltet sind. Der in der Stellungnahme vom 21.03.2019 zitierte Bericht des British Home Office vom Juni 2017 zeigt in diesem Zusammenhang zwar auf, dass die Lage der Sunniten im Irak schwierig ist und insbesondere schiitischen Milizen die bereits zitierten Menschenrechtsverletzungen anzulasten sind. Hingegen nimmt der Bericht nicht auf die Lage in XXXX Bezug. Soweit die Lage von Sunniten in Salah ad-Din erörtert wird, bestätigt der Bericht die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass sich Übergriffe entweder gegen Binnenvertriebene richten oder Vergeltungsmaßnahmen infolge von Aktivitäten des Islamischen Staates waren (vgl. die Seiten 23 und 33 des Berichtes). Wenn in der Stellungnahme vom 21.03.2019 darüber hinaus auf deren Seiten 3, 5 und 6 ausführlich die Lage von Sunniten in Gebieten erörtert wird, in denen sie nicht die Bevölkerungsmehrheit stellen, wird verkannt, dass in der Heimatstadt des Beschwerdeführers XXXX und überhaupt im Gouvernement Salah ad-Din Sunniten sehr wohl die Bevölkerungsmehrheit stellen. Den Ausführungen ist somit von vornherein die Grundlage entzogen. Die in der Stellungnahme weiters ausgeführte Befürchtung des Beschwerdeführers, Opfer einer außergerichtlichen Hinrichtung durch schiitische Milizen zu werden, ist schon durch die im Rahmen der Feststellungen zitierte Anzahl ziviler Opfer in der Provinz XXXX wiederliegt (die als außergerichtliche Hinrichtung bezeichnete Vorfälle einschließt), zumal für die Provinz XXXX im Jahr 2018 lediglich ein sicherheitsrelevanter Vorfall mit einem Todesopfer verzeichnet ist. Schon deshalb ist eine dahingehende und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende Gefährdung des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Im gegebenen Fall ist schließlich anzumerken, dass der Beschwerdeführer auch nicht vorbrachte, aufgrund eines "sunnitischen Namens" gefährdet zu sein.Dass andere Personen als Binnenvertriebene und diejenigen sunnitischen Männer, die in vom Islamischen Staat zurückeroberten Gebieten im Gefolge der Rückeroberung vorgefunden wurden (und sohin dort während der Machtausübung durch den Islamischen Staat gelebt haben), von schiitischen Milizen oder Sicherheitskräften systematisch bedrängt wurden oder nunmehr der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt wären, kann den länderkundlichen Informationen auch derzeit nicht entnommen werden. Insoweit zeigt sich auch ein maßgeblicher Unterschied im persönlichen Profil zwischen dem Beschwerdeführer einerseits und den ausweislich der Zitierungen im Rechtsmittel des Beschwerdeführers gefährdeten Gruppen. Der Beschwerdeführer stammt nämlich aus römisch 40 , einer Stadt die niemals vom Islamischen Staat eingenommen wurde und demgemäß niemals Teil des sogenannten Kalifates war. Dem Beschwerdeführer kann somit nicht vorgeworfen werden, eine gewisse Zeit unter der faktischen Herrschaft des Islamischen Staates zugebracht und dermaßen - wenn auch nur stillschweigend - mit dem Islamischen Staat kooperiert zu haben. Er ist auch nicht in der Situation, binnenvertrieben zu sein. Die in der Beschwerde sowie zuletzt in der Stellungnahme vom 21.03.2019 gezogenen Vergleiche gehen demnach schon im Ansatz fehl. Der Beschwerdeführer wird nicht in ein vom Islamischen Staat befreites und nunmehr von schiitischen Milizen kontrolliertes Gebiet zurückehren müssen, sodass die Ausführungen in der diesbezüglichen, in der Beschwerde auf AS 1230 zitierten Anfragebeantwortung von ACCORD vom 27.03.2017 in Ansehung des Beschwerdeführers nicht einschlägig sind. Entsprechendes gilt für die auf AS 1234 und AS 1235 zitierten Berichte, die außerdem mittlerweile veraltet sind. Der in der Stellungnahme vom 21.03.2019 zitierte Bericht des British Home Office vom Juni 2017 zeigt in diesem Zusammenhang zwar auf, dass die Lage der Sunniten im Irak schwierig ist und insbesondere schiitischen Milizen die bereits zitierten Menschenrechtsverletzungen anzulasten sind. Hingegen nimmt der Bericht nicht auf die Lage in römisch 40 Bezug. Soweit die Lage von Sunniten in Salah ad-Din erörtert wird, bestätigt der Bericht die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass sich Übergriffe entweder gegen Binnenvertriebene richten oder Vergeltungsmaßnahmen infolge von Aktivitäten des Islamischen Staates waren vergleiche die Seiten 23 und 33 des Berichtes). Wenn in der Stellungnahme vom 21.03.2019 darüber hinaus auf deren Seiten 3, 5 und 6 ausführlich die Lage von Sunniten in Gebieten erörtert wird, in denen sie nicht die Bevölkerungsmehrheit stellen, wird verkannt, dass in der Heimatstadt des Beschwerdeführers römisch 40 und überhaupt im Gouvernement Salah ad-Din Sunniten sehr wohl die Bevölkerungsmehrheit stellen. Den Ausführungen ist somit von vornherein die Grundlage entzogen. Die in der Stellungnahme weiters ausgeführte Befürchtung des Beschwerdeführers, Opfer einer außergerichtlichen Hinrichtung durch schiitische Milizen zu werden, ist schon durch die im Rahmen der Feststellungen zitierte Anzahl ziviler Opfer in der Provinz römisch 40 wiederliegt (die als außergerichtliche Hinrichtung bezeichnete Vorfälle einschließt), zumal für die Provinz römisch 40 im Jahr 2018 lediglich ein sicherheitsrelevanter Vorfall mit einem Todesopfer verzeichnet ist. Schon deshalb ist eine dahingehende und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende Gefährdung des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Im gegebenen Fall ist schließlich anzumerken, dass der Beschwerdeführer auch nicht vorbrachte, aufgrund eines "sunnitischen Namens" gefährdet zu sein.
Die gegenwärtige Lage in XXXX ist ausweislich der Feststellungen durch eine sehr geringe Anzahl Zivilisten betreffender sicherheitsrelevanter Vorfälle gekennzeichnet, wobei aktuell im Jahr 2018 eine maßgebliche Beruhigung der Lage eingetreten ist. Die festgestellten Vorfälle betreffen allesamt das Jahr 2017 oder frühere Jahre und stehen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Zusammenhang mit Kampfhandlungen gegen die Milizen des Islamischen Staates, wobei abschnittsweise diese Motivation in den Feststellungen deutlich hervorkommt. So bereitete etwa Human Rights Watch vom Verschwinden von Personen zwischen den Monaten Juli 2014 und Oktober 2017 (dem Zeitpunkt der militärischen Niederlage des Islamischen Staates im Irak) an verschiedenen Checkpoints im Gouvernement Salah ad-Din, aktuelle derartige Ereignisse sind jedoch nicht mehr dokumentiert.Die gegenwärtige Lage in römisch 40 ist ausweislich der Feststellungen durch eine sehr geringe Anzahl Zivilisten betreffender sicherheitsrelevanter Vorfälle gekennzeichnet, wobei aktuell im Jahr 2018 eine maßgebliche Beruhigung der Lage eingetreten ist. Die festgestellten Vorfälle betreffen allesamt das Jahr 2017 oder frühere Jahre und stehen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Zusammenhang mit Kampfhandlungen gegen die Milizen des Islamischen Staates, wobei abschnittsweise diese Motivation in den Feststellungen deutlich hervorkommt. So bereitete etwa Human Rights Watch vom Verschwinden von Personen zwischen den Monaten Juli 2014 und Oktober 2017 (dem Zeitpunkt der militärischen Niederlage des Islamischen Staates im Irak) an verschiedenen Checkpoints im Gouvernement Salah ad-Din, aktuelle derartige Ereignisse sind jedoch nicht mehr dokumentiert.
Die in XXXX vertretene Miliz Saraya al-Salam ist der Einschätzung des dortigen Bürgermeisters zufolge an einer Kooperation mit der lokalen Bevölkerung interessiert. Aktuelle Meldungen über Gewalttätigkeiten dieser Miliz gegenüber der sunnitischen Zivilbevölkerung sind nicht vorhanden, wobei nicht verkannt wird, dass Amnesty International über Morde (und Entführungen zur Lösegelderpressung) noch im Jahr 2017 berichtet. In Anbetracht der nunmehr für das Jahr 2018 vorliegenden Opferzahlen - die solche Fälle außergerichtlicher Hinrichtungen einschließen - und des Fehlens ähnlich gelagerter Berichte für das Jahr ist allerdings nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes davon auszugehen, dass sich diese Ereignisse nicht weiter fortsetzten.Die in römisch 40 vertretene Miliz Saraya al-Salam ist der Einschätzung des dortigen Bürgermeisters zufolge an einer Kooperation mit der lokalen Bevölkerung interessiert. Aktuelle Meldungen über Gewalttätigkeiten dieser Miliz gegenüber der sunnitischen Zivilbevölkerung sind nicht vorhanden, wobei nicht verkannt wird, dass Amnesty International über Morde (und Entführungen zur Lösegelderpressung) noch im Jahr 2017 berichtet. In Anbetracht der nunmehr für das Jahr 2018 vorliegenden Opferzahlen - die solche Fälle außergerichtlicher Hinrichtungen einschließen - und des Fehlens ähnlich gelagerter Berichte für das Jahr ist allerdings nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes davon auszugehen, dass sich diese Ereignisse nicht weiter fortsetzten.
Der Beschwerdeführer selbst konnte bei der Befragung durch das Bundesverwaltungsgericht außerdem - von seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit und der nicht glaubhaften Verfolgung als Teilnehmer der Proteste der Bewegung XXXX in der Stadt XXXX in den Jahren 2012 und 2013 abgesehen - auf Nachfrage keinen besonderen Grund anführen, weshalb er im Rückkehrfall von besonderem Interesse für schiitische Milizen oder Strafverfolgungsbehörden sein sollte. Er brachte auch nicht substantiiert vor, weshalb sich entgegen der in das Verfahren eingeführten länderkundlichen Berichte in Zukunft wieder vermehrt Gewaltakte gegenüber Zivilisten in der Provinz XXXX ereigneten sollten und brachte auch keine eigenen länderkundlichen Berichte in Vorlage, die zu einer anderslautenden Prognose führen könnten.Der Beschwerdeführer selbst konnte bei der Befragung durch das Bundesverwaltungsgericht außerdem - von seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit und der nicht glaubhaften Verfolgung als Teilnehmer der Proteste der Bewegung römisch 40 in der Stadt römisch 40 in den Jahren 2012 und 2013 abgesehen - auf Nachfrage keinen besonderen Grund anführen, weshalb er im Rückkehrfall von besonderem Interesse für schiitische Milizen oder Strafverfolgungsbehörden sein sollte. Er brachte auch nicht substantiiert vor, weshalb sich entgegen der in das Verfahren eingeführten länderkundlichen Berichte in Zukunft wieder vermehrt Gewaltakte gegenüber Zivilisten in der Provinz römisch 40 ereigneten sollten und brachte auch keine eigenen länderkundlichen Berichte in Vorlage, die zu einer anderslautenden Prognose führen könnten.
Der Beschwerdeführer verweist zuletzt in seiner Stellungnahme vom 21.03.2019 und zuvor bereits in der Beschwerde darauf, dass zahlreiche sunnitische Araber aufgrund des bloßen Verdachts der Unterstützung regierungsfeindlicher Gruppierungen wie des Islamischen Staates nach dem irakischen Antiterrorgesetz Nr. 13 aus dem Jahr 2005 ohne gerichtlichen Haftbefehl inhaftiert würden und in zahlreichen Fällen in der Folge die Todesstrafe verhängt werden. Der Beschwerdeführer selbst erachtet sich in diesem Zusammenhang auch aufgrund seiner Beteiligung an Protesten der Bewegung XXXX in der Stadt XXXX in den Jahren 2012 und 2013 als gefährdet, da die Protestierenden nunmehr als Anhänger des Islamischen Staates angesehen würde. Im Hinblick auf letztere Behauptung fehlt es zunächst an entsprechenden Hinweisen in den im Verfahren herangezogenen (zahlreichen) länderkundlichen Berichten, die das Vorbringen des Beschwerdeführers untermauern würden. In Anbetracht der vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und mangels objektiver Anhaltspunkte kann das Bundesverwaltungsgericht in der Behauptung des Beschwerdeführers keine erfolgreiche Glaubhaftmachung individueller Verfolgung im Rückkehrfall erkennen. Ausweislich der vorstehenden ausführlichen Erwägungen war der Standpunkt des Beschwerdeführers im Verfahren hinsichtlich seiner Ausreisegründe in wesentlichen Teilen nicht glaubwürdig. Dazu tritt, dass der Beschwerdeführer aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes wie ebenfalls bereits erörtert ganz offenkundig vor der Ausreise keiner behördlichen oder gerichtlichen Verfolgung ausgesetzt war und er vielmehr den Irak legal und ohne Schwierigkeiten verlassen konnte. Wenn nun der Beschwerdeführer schon in den Jahren 2014 und 2015 keiner strafgerichtlichen Verfolgung ausgesetzt war und er den Irak zuletzt legal verließ und dazu am Flughafen Bagdad die Ausreisekontrolle passierte, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen, weshalb der Beschwerdeführer nun nach einem mehr als dreijährigen Auslandsaufenthalt in Europa in einem höheren Maße verdächtig sein sollte, als unmittelbar nach den Protesten bzw. zum Zeitpunkt der Ausreise im Jahr 2015, welches bereits vom Kampf gegen den Islamischen Staat und der strafrechtlichen Verfolgung von dessen Unterstützern geprägt war. Auch wenn der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen im Recht ist, dass zahlreiche mutmaßliche Anhänger des Islamischen Staates im Irak aufgrund des irakischen Antiterrorgesetzes Nr. 13 aus dem Jahr 2005 festgenommen wurden, gelingt es ihm aus den erörterten Gründen nicht, eine individuelle Betroffenheit im Rückkehrfall glaubhaft aufzuzeigen.Der Beschwerdeführer verweist zuletzt in seiner Stellungnahme vom 21.03.2019 und zuvor bereits in der Beschwerde darauf, dass zahlreiche sunnitische Araber aufgrund des bloßen Verdachts der Unterstützung regierungsfeindlicher Gruppierungen wie des Islamischen Staates nach dem irakischen Antiterrorgesetz Nr. 13 aus dem Jahr 2005 ohne gerichtlichen Haftbefehl inhaftiert würden und in zahlreichen Fällen in der Folge die Todesstrafe verhängt werden. Der Beschwerdeführer selbst erachtet sich in diesem Zusammenhang auch aufgrund seiner Beteiligung an Protesten der Bewegung römisch 40 in der Stadt römisch 40 in den Jahren 2012 und 2013 als gefährdet, da die Protestierenden nunmehr als Anhänger des Islamischen Staates angesehen würde. Im Hinblick auf letztere Behauptung fehlt es zunächst an entsprechenden Hinweisen in den im Verfahren herangezogenen (zahlreichen) länderkundlichen Berichten, die das Vorbringen des Beschwerdeführers untermauern würden. In Anbetracht der vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und mangels objektiver Anhaltspunkte kann das Bundesverwaltungsgericht in der Behauptung des Beschwerdeführers keine erfolgreiche Glaubhaftmachung individueller Verfolgung im Rückkehrfall erkennen. Ausweislich der vorstehenden ausführlichen Erwägungen war der Standpunkt des Beschwerdeführers im Verfahren hinsichtlich seiner Ausreisegründe in wesentlichen Teilen nicht glaubwürdig. Dazu tritt, dass der Beschwerdeführer aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes wie ebenfalls bereits erörtert ganz offenkundig vor der Ausreise keiner behördlichen oder gerichtlichen Verfolgung ausgesetzt war und er vielmehr den Irak legal und ohne Schwierigkeiten verlassen konnte. Wenn nun der Beschwerdeführer schon in den Jahren 2014 und 2015 keiner strafgerichtlichen Verfolgung ausgesetzt war und er den Irak zuletzt legal verließ und dazu am Flughafen Bagdad die Ausreisekontrolle passierte, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen, weshalb der Beschwerdeführer nun nach einem mehr als dreijährigen Auslandsaufenthalt in Europa in einem höheren Maße verdächtig sein sollte, als unmittelbar nach den Protesten bzw. zum Zeitpunkt der Ausreise im Jahr 2015, welches bereits vom Kampf gegen den Islamischen Staat und der strafrechtlichen Verfolgung von dessen Unterstützern geprägt war. Auch wenn der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen im Recht ist, dass zahlreiche mutmaßliche Anhänger des Islamischen Staates im Irak aufgrund des irakischen Antiterrorgesetzes Nr. 13 aus dem Jahr 2005 festgenommen wurden, gelingt es ihm aus den erörterten Gründen nicht, eine individuelle Betroffenheit im Rückkehrfall glaubhaft aufzuzeigen.
Dazu tritt, dass zwar die Zahl der angehaltenen Personen nicht veröffentlicht wird, jedoch eine Schätzung vom Januar 2018 von zumindest 19.000 angehaltenen Personen und ca. 3.000 verhängten Todesurteilen ausgeht. Nach Einschätzung des Experten Belkis Wille der NGO Human Rights Watch würden die Personen als potentielle Terroristen angesehen, die in den letzten drei Jahren in einem vom Islamischen Staat kontrollierten Gebiet gelebt hätten (vgl. EASO, Targeting of Individuals, S. 24). Eine andere Quelle legt in diesem Sinn dar, dass Personen, die Gebieten lebten, die unter der Kontrolle des Islamischen Staates standen, mehr unter Diskriminierung und Missbrauch zu leiden hätten als Personen, die außerhalb der Kontrolle des Islamischen Staates lebten (vgl. EASO, Targeting of Individuals, S. 26).Dazu tritt, dass zwar die Zahl der angehaltenen Personen nicht veröffentlicht wird, jedoch eine Schätzung vom Januar 2018 von zumindest 19.000 angehaltenen Personen und ca. 3.000 verhängten Todesurteilen ausgeht. Nach Einschätzung des Experten Belkis Wille der NGO Human Rights Watch würden die Personen als potentielle Terroristen angesehen, die in den letzten drei Jahren in einem vom Islamischen Staat kontrollierten Gebiet gelebt hätten vergleiche EASO, Targeting of Individuals, S. 24). Eine andere Quelle legt in diesem Sinn dar, dass Personen, die Gebieten lebten, die unter der Kontrolle des Islamischen Staates standen, mehr unter Diskriminierung und Missbrauch zu leiden hätten als Personen, die außerhalb der Kontrolle des Islamischen Staates lebten vergleiche EASO, Targeting of Individuals, S. 26).
Der Beschwerdeführer stammt - wie bereits mehrfach erwähnt - nicht aus einem zeitweilig vom Islamischen Staat kontrollierten Gebiet und wird sich deshalb nicht mit dem Vorwurf konfrontiert sehen, den Islamischen Staat durch Befolgung von dessen quasistaatlicher Ordnung unterstützt zu haben. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer in der Lage, seine Ausreise im Jahr 2015 mittels seines irakischen Reisepasses nachzuweisen, sodass er auch insoweit nicht unter Verdacht geraten wird, sich dem Islamischen Staat angeschlossen zu haben. Er wird schließlich in der Lage sein, in die sunnitisch dominierte Stadt XXXX zurückzukehren, wo sich zahlreiche seiner Verwandten gegenwärtig aufhalten, ohne unter dem Verdacht der Begehung terroristischer Straftaten zu stehen. Die bloße Teilnahme an Protesten der Bewegung XXXX in der Stadt XXXX in den Jahren 2012 und 2013 begründet schließlich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ebenfalls kein maßgebliches Risiko, aufgrund der Bestimmungen des irakischen Antiterrorgesetzes Nr. 13 aus dem Jahr 2005 strafrechtlich verfolgt zu werden, zumal derartige Maßnahmen bereits vor der Ausreise möglich gewesen wären, aber nicht ergriffen wurden.Der Beschwerdeführer stammt - wie bereits mehrfach erwähnt - nicht aus einem zeitweilig vom Islamischen Staat kontrollierten Gebiet und wird sich deshalb nicht mit dem Vorwurf konfrontiert sehen, den Islamischen Staat durch Befolgung von dessen quasistaatlicher Ordnung unterstützt zu haben. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer in der Lage, seine Ausreise im Jahr 2015 mittels seines irakischen Reisepasses nachzuweisen, sodass er auch insoweit nicht unter Verdacht geraten wird, sich dem Islamischen Staat angeschlossen zu haben. Er wird schließlich in der Lage sein, in die sunnitisch dominierte Stadt römisch 40 zurückzukehren, wo sich zahlreiche seiner Verwandten gegenwärtig aufhalten, ohne unter dem Verdacht der Begehung terroristischer Straftaten zu stehen. Die bloße Teilnahme an Protesten der Bewegung römisch 40 in der Stadt römisch 40 in den Jahren 2012 und 2013 begründet schließlich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ebenfalls kein maßgebliches Risiko, aufgrund der Bestimmungen des irakischen Antiterrorgesetzes Nr. 13 aus dem Jahr 2005 strafrechtlich verfolgt zu werden, zumal derartige Maßnahmen bereits vor der Ausreise möglich gewesen wären, aber nicht ergriffen wurden.
Zusammenfassend erkennt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des skizzierten Profils des Beschwerdeführers kein Risiko einer im Rückkehrfall drohenden strafrechtlichen Verfolgung und/oder einer Inhaftierung nach dem irakischen Antiterrorgesetzes Nr. 13 aus dem Jahr 2005 aufgrund einer ihm angelasteten bzw. unterstellten Unterstützung des Islamischen Staates oder anderer terroristischer Gruppierungen.
2.5.9. Der Beschwerdeführer brachte keine mit seiner arabischen Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit in Zusammenhang stehenden Schwierigkeiten vor der Ausreise substantiiert vor, sodass demzufolge zur Feststellung zu gelangen ist, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine Schwierigkeiten aufgrund seiner arabischen Volksgruppenzugehörigkeit und seines sunnitischen Religionsbekenntnisses zu gewärtigen hatte.
2.5.9. Zusammenfassend erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als widersprüchlich und im Kontext der festgestellten Lage im Herkunftsstaat als nicht plausibel. Darüber hinaus hielt es der Beschwerdeführer für erforderlich, sein Vorbringen im Rechtsmittelverfahren zu steigern, was für sich alleine seine Glaubwürdigkeit weiter beschädigte. Nicht außer Acht gelassen werden darf letztlich auch, dass der Beschwerdeführer seinen Reisepass nicht in Vorlage brachte und dermaßen an der Feststellung seiner Identität nicht mitwirkte, sondern dieser bei seiner Festnahme zufällig aufgefunden wurde.
Die vorgebrachte und angeblich von Kämpfern des Islamischen Staates ausgehende individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers vor der Ausreise aufgrund von Unterstützungsleistungen beim Verlegen eines polizeilichen Kontrollpostens bestand aus den eingehend erörterten Umständen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht. Persönliche Konfrontationen mit Kämpfern des Islamischen Staates vor der Ausreise wurden nicht vorgebracht, sodass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer allenfalls verbliebenen Anhängern des Islamischen Staates überhaupt persönlich bekannt wäre. Ferner gehört der Beschwerdeführer keiner durch Anhänger des Islamischen Staates besonders gefährdeten Religionsgemeinschaft oder Personengruppe an, er ist auch kein Stammesführer und keine sonst aufgrund ihres persönlichen Profils exponierte Person. Eine Gefährdung des Beschwerdeführers durch verbliebene Anhänger des Islamischen Staates - sollte es solche in XXXX überhaupt geben - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Fall einer Rückkehr nach XXXX liegt jedenfalls nicht vor.Die vorgebrachte und angeblich von Kämpfern des Islamischen Staates ausgehende individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers vor der Ausreise aufgrund von Unterstützungsleistungen beim Verlegen eines polizeilichen Kontrollpostens bestand aus den eingehend erörterten Umständen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht. Persönliche Konfrontationen mit Kämpfern des Islamischen Staates vor der Ausreise wurden nicht vorgebracht, sodass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer allenfalls verbliebenen Anhängern des Islamischen Staates überhaupt persönlich bekannt wäre. Ferner gehört der Beschwerdeführer keiner durch Anhänger des Islamischen Staates besonders gefährdeten Religionsgemeinschaft oder Personengruppe an, er ist auch kein Stammesführer und keine sonst aufgrund ihres persönlichen Profils exponierte Person. Eine Gefährdung des Beschwerdeführers durch verbliebene Anhänger des Islamischen Staates - sollte es solche in römisch 40 überhaupt geben - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Fall einer Rückkehr nach römisch 40 liegt jedenfalls nicht vor.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist darüber hinaus nicht glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer an den Protesten der Bewegung XXXX in der Stadt XXXX überhaupt in leitender und/oder exponierter Weise beteiligte. Ausgehend davon ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer überhaupt in das Blickfeld schiitischer Milizen geriet. Im Fall einer tatsächlich gegenwärtigen Bedrohung mit maßgeblicher Intensität aufgrund der Beteiligung an Protesten der Bewegung XXXX wäre auch zu erwarten, dass sich der Beschwerdeführer schon viel früher einer solchen Gefährdungslage durch Flucht entzogen hätte. Dazu tritt, dass der Beschwerdeführer aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ganz offenkundig vor der Ausreise keiner behördlichen oder gerichtlichen Verfolgung ausgesetzt war und er vielmehr den Irak legal und ohne Schwierigkeiten verlassen konnte. Wenn nun der Beschwerdeführer schon in den Jahren 2014 und 2015 keiner strafgerichtlichen Verfolgung ausgesetzt war und er den Irak zuletzt legal verließ und dazu am Flughafen Bagdad die Ausreisekontrolle passierte, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen, weshalb der Beschwerdeführer nun nach einem mehr als dreijährigen Auslandsaufenthalt in Europa in einem höheren Maße verdächtig sein sollte, als unmittelbar nach den Protesten bzw. zum Zeitpunkt der Ausreise im Jahr 2015, welches bereits vom Kampf gegen den Islamischen Staat und der strafrechtlichen Verfolgung von dessen Unterstützern geprägt war. Auch wenn der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen im Recht ist, dass zahlreiche mutmaßliche Anhänger des Islamischen Staates im Irak aufgrund des irakischen Antiterrorgesetzes Nr. 13 aus dem Jahr 2005 festgenommen wurden, gelingt es ihm aus den erörterten Gründen nicht, eine individuelle Betroffenheit im Rückkehrfall glaubhaft aufzuzeigen.Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist darüber hinaus nicht glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer an den Protesten der Bewegung römisch 40 in der Stadt römisch 40 überhaupt in leitender und/oder exponierter Weise beteiligte. Ausgehend davon ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer überhaupt in das Blickfeld schiitischer Milizen geriet. Im Fall einer tatsächlich gegenwärtigen Bedrohung mit maßgeblicher Intensität aufgrund der Beteiligung an Protesten der Bewegung römisch 40 wäre auch zu erwarten, dass sich der Beschwerdeführer schon viel früher einer solchen Gefährdungslage durch Flucht entzogen hätte. Dazu tritt, dass der Beschwerdeführer aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ganz offenkundig vor der Ausreise keiner behördlichen oder gerichtlichen Verfolgung ausgesetzt war und er vielmehr den Irak legal und ohne Schwierigkeiten verlassen konnte. Wenn nun der Beschwerdeführer schon in den Jahren 2014 und 2015 keiner strafgerichtlichen Verfolgung ausgesetzt war und er den Irak zuletzt legal verließ und dazu am Flughafen Bagdad die Ausreisekontrolle passierte, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen, weshalb der Beschwerdeführer nun nach einem mehr als dreijährigen Auslandsaufenthalt in Europa in einem höheren Maße verdächtig sein sollte, als unmittelbar nach den Protesten bzw. zum Zeitpunkt der Ausreise im Jahr 2015, welches bereits vom Kampf gegen den Islamischen Staat und der strafrechtlichen Verfolgung von dessen Unterstützern geprägt war. Auch wenn der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen im Recht ist, dass zahlreiche mutmaßliche Anhänger des Islamischen Staates im Irak aufgrund des irakischen Antiterrorgesetzes Nr. 13 aus dem Jahr 2005 festgenommen wurden, gelingt es ihm aus den erörterten Gründen nicht, eine individuelle Betroffenheit im Rückkehrfall glaubhaft aufzuzeigen.
Aufgrund dessen kann - wie im Punkt 1.2. ausführlich dargelegt - nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt in seinem Herkunftsstaat durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat von Strafverfolgungsbehörden gesucht wird bzw. ihm im Fall einer Rückkehr in den Irak Strafverfolgung drohen würde. Ferner wird dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in ihre Herkunftsregion nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Anhängerschaft bzw. Unterstützung des Islamischen Staates oder ein sonstiges Naheverhältnis zum Islamischen Staat vor der Ausreise unterstellt werden.
2.6. Da der Beschwerdeführer keine staatliche Strafverfolgung im Irak aufgrund eines Kapitalverbrechens glaubhaft vorgebracht hat und aus den vorstehend im Detail erörterten Gründen auch keine maßgebliche Gefahr einer Verurteilung nach dem irakischen Antiterrorgesetzes Nr. 13 aus dem Jahr 2005 erkannt werden kann, war dem Folgend zur Feststellung zu gelangen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nicht der Todesstrafe unterzogen würde. Ebenso kann aus dem Vorbringen keine anderweitige individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers durch drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe abgeleitet werden, zumal keine anderweitigen drohenden Schwierigkeiten mit Behörden, Gerichten oder Sicherheitskräften glaubhaft gemacht wurden.
Die Sicherheitslage im Gouvernement Salah ad-Din und dort in der Heimatstadt des Beschwerdeführers XXXX im Zentralirak ist stabil und es ereignete sich dort im Jahr 2018 zuletzt ein mit einem Todesopfer verbundener sicherheitsrelevanter Vorfall. Im Vergleich zum Vorjahr ist eine weitere, wesentliche Stabilisierung der Sicherheitslage eingetreten. Vereinzelte terroristische Aktivitäten sind Ausfluss des anhaltenden asymmetrischen Konfliktes und der damit einhergehenden Angriffe von verbliebenen Kämpfern des Islamischen Staates oder sogenannten Schläfern entweder gegen militärisch relevante Ziele oder gegen die Zivilbevölkerung. Dabei werden vorzugsweise Stammesführer und Würdenträger angegriffen, um eine Verunsicherung in der Bevölkerung zu erzielen oder Angriffe zur Zerstörung landwirtschaftlicher Produkte und von Infrastruktur sowie Überfälle und Morde, die auf die Destabilisierung der lokalen sozialen Hierarchie abzielen, verübt.Die Sicherheitslage im Gouvernement Salah ad-Din und dort in der Heimatstadt des Beschwerdeführers römisch 40 im Zentralirak ist stabil und es ereignete sich dort im Jahr 2018 zuletzt ein mit einem Todesopfer verbundener sicherheitsrelevanter Vorfall. Im Vergleich zum Vorjahr ist eine weitere, wesentliche Stabilisierung der Sicherheitslage eingetreten. Vereinzelte terroristische Aktivitäten sind Ausfluss des anhaltenden asymmetrischen Konfliktes und der damit einhergehenden Angriffe von verbliebenen Kämpfern des Islamischen Staates oder sogenannten Schläfern entweder gegen militärisch relevante Ziele oder gegen die Zivilbevölkerung. Dabei werden vorzugsweise Stammesführer und Würdenträger angegriffen, um eine Verunsicherung in der Bevölkerung zu erzielen oder Angriffe zur Zerstörung landwirtschaftlicher Produkte und von Infrastruktur sowie Überfälle und Morde, die auf die Destabilisierung der lokalen sozialen Hierarchie abzielen, verübt.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kann in Anbetracht der zu den Feststellungen zur Sicherheitslage in der Provinz XXXX im Gouvernement Salah ad-Din dargestellten Gefahrendichte nicht erkannt werden, dass schon aufgrund der bloßen Präsenz des Beschwerdeführers in XXXX davon ausgegangen werden muss, dass dieser wahrscheinlich das Opfer eines terroristischen Anschlages werden würde. Offene Kampfhandlungen finden im Gouvernement Salah ad-Din jedenfalls nicht mehr statt und ist die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle sowie der dabei getöteten Zivilisten in den letzten Jahren stetig (weiter) gesunken, sodass von einer weiteren Stabilisierung der Sicherheitslage ausgegangen werden kann. Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers, welche zu einer im Vergleich zur Durchschnittsbevölkerung stark erhöhte Gefährdung durch terroristische Aktivitäten hindeuten würden, wurden im Verfahren schließlich nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer gehört insbesondere nicht den staatlichen Sicherheitskräften an und ist keine im Stammes- oder sozialen Gefüge exponierte Person.Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kann in Anbetracht der zu den Feststellungen zur Sicherheitslage in der Provinz römisch 40 im Gouvernement Salah ad-Din dargestellten Gefahrendichte nicht erkannt werden, dass schon aufgrund der bloßen Präsenz des Beschwerdeführers in römisch 40 davon ausgegangen werden muss, dass dieser wahrscheinlich das Opfer eines terroristischen Anschlages werden würde. Offene Kampfhandlungen finden im Gouvernement Salah ad-Din jedenfalls nicht mehr statt und ist die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle sowie der dabei getöteten Zivilisten in den letzten Jahren stetig (weiter) gesunken, sodass von einer weiteren Stabilisierung der Sicherheitslage ausgegangen werden kann. Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers, welche zu einer im Vergleich zur Durchschnittsbevölkerung stark erhöhte Gefährdung durch terroristische Aktivitäten hindeuten würden, wurden im Verfahren schließlich nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer gehört insbesondere nicht den staatlichen Sicherheitskräften an und ist keine im Stammes- oder sozialen Gefüge exponierte Person.
2.7. Die Feststellungen unter Punkt 1.4. beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers zu dessen Lebenslauf und zu seiner gesundheitlichen Verfassung in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie in der Einvernahme vor der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer ist in XXXX geboren und aufgewachsen und mit der Sprache sowie den Gebräuchen in seinem Herkunftsstaat vertraut. Er hat in XXXX langjährige Schulbildung konsumiert und erste Berufserfahrung als Fahrer im Transportunternehmen seines Vaters gesammelt, wobei dieses Transportunternehmen auch derzeit im Irak noch besteht und von Erbil aus betrieben wird.2.7. Die Feststellungen unter Punkt 1.4. beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers zu dessen Lebenslauf und zu seiner gesundheitlichen Verfassung in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie in der Einvernahme vor der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer ist in römisch 40 geboren und aufgewachsen und mit der Sprache sowie den Gebräuchen in seinem Herkunftsstaat vertraut. Er hat in römisch 40 langjährige Schulbildung konsumiert und erste Berufserfahrung als Fahrer im Transportunternehmen seines Vaters gesammelt, wobei dieses Transportunternehmen auch derzeit im Irak noch besteht und von Erbil aus betrieben wird.
Es steht dem Beschwerdeführer frei, einer Erwerbstätigkeit im Transportunternehmen seines Vaters im Rückkehrfall neuerlich nachzugehen und als Kraftfahrer im Irak tätig zu sein. Davon abgesehen ist der Beschwerdeführer als arbeitsfähiger und junger Mensch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in der Lage, sein Auskommen als Arbeiter auf Baustellen oder in der Gastronomie zu bestreitet oder im Wege der Inanspruchnahme von Unterstützungsleistungen des ERIN-Programmes einer selbständigen Tätigkeit nachzugehen. ERIN ist ein Rückkehr- und Reintegrationsprogramm auf europäischer Ebene mit dem Hauptziel, Reintegrationsunterstützung im Herkunftsland anzubieten. ERIN ist eine Spezifische Maßnahme im Rahmen des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) der EU und wird von den Niederlanden (Repatriation and Departure Service des Ministry of Security and Justice of the Netherland) geleitet.
Im Rahmen des ERIN-Programms erhält jeder Teilnehmer und jede Teilnehmerin eine Reintegrationsleistung in der Höhe von 3.500 Euro, wobei 500 Euro als Bargeld und 3.000 Euro als Sachleistung vom Service Provider im Herkunftsland ausgegeben werden. Während die Geldleistung grundsätzlich dazu gedacht ist die unmittelbaren Bedürfnisse nach der Rückkehr zu decken, dient die Sachleistung insbesondere als Investition zur Schaffung einer Existenzgrundlage und trägt somit zu einer nachhaltigen Rückkehr bei. Von Juni 2016 bis Jänner 2018 erhielten 843 Personen im Rahmen ihrer Rückkehr von Österreich in ihr Heimatland Reintegrationsunterstützung über das ERIN-Programm. Unter Berücksichtigung von Familienangehörigen kehrten im selben Zeitraum sogar 1.254 Personen freiwillig in ihr Heimatland zurück. Aktuell wird ERIN-Reintegrationsunterstützung im Zentralirak und in der autonomen Region Kurdistan zur Verfügung gestellt
(http://www.bmi.gv.at/107/EU_Foerderungen/Finanzrahmen_2014_2020/AMIF/ERIN.aspx). Die Teilnahme an diesem Programm vermittelt etwa hinreichende Starthilfe für eine selbständige Tätigkeit und den neuerlichen Aufbau eines eigenen Geschäftes.
Die Eltern des Beschwerdeführers verfügen dessen Angaben zufolge über zwei Häuser in XXXX . Das Wohnbedürfnis des Beschwerdeführers im Rückkehrfall ist schon deshalb befriedigt. Er ist als irakischer Staatsbürger außerdem berechtigt, am Public Distribution System (PDS) teilzunehmen, einem sachleistungsorientierten Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft und an die Bevölkerung verteilt, sodass auch eine Absicherung im Hinblick auf Grundnahrungsmittel gegeben ist.Die Eltern des Beschwerdeführers verfügen dessen Angaben zufolge über zwei Häuser in römisch 40 . Das Wohnbedürfnis des Beschwerdeführers im Rückkehrfall ist schon deshalb befriedigt. Er ist als irakischer Staatsbürger außerdem berechtigt, am Public Distribution System (PDS) teilzunehmen, einem sachleistungsorientierten Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft und an die Bevölkerung verteilt, sodass auch eine Absicherung im Hinblick auf Grundnahrungsmittel gegeben ist.
Schließlich gehört der Beschwerdeführer keiner Minderheit in seiner Heimatprovinz XXXX an - weder hinsichtlich seiner Volksgruppenzugehörigkeit, noch seiner Religionszugehörigkeit - sodass auch diesbezüglich keine Vulnerabilität in Ansehung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr erkannt werden kann.Schließlich gehört der Beschwerdeführer keiner Minderheit in seiner Heimatprovinz römisch 40 an - weder hinsichtlich seiner Volksgruppenzugehörigkeit, noch seiner Religionszugehörigkeit - sodass auch diesbezüglich keine Vulnerabilität in Ansehung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr erkannt werden kann.
Da der Beschwerdeführer nach wie vor über zahlrieche Verwandte, nämlich einen Onkel väterlicherseits und fünf Onkel mütterlicherseits sowie vier Tanten väterlicherseits und zwei Tanten mütterlicherseits samt deren zahlreichen Nachkommen (die exakte Anzahl der in XXXX lebenden Cousinen und Cousins des Beschwerdeführers war nicht feststellbar), in Bagdad verfügt, wird er auch sozialen Anschluss im Irak vorfinden. Ferner ist der Vater des Beschwerdeführers in Schweden und im Irak berufstätig, er unterstützte den Beschwerdeführer bereits im Bundesgebiet durch Geldsendungen, sodass von der Möglichkeit von und Bereitschaft zu einer weiteren finanziellen Unterstützung seitens der Eltern ausgegangen werden kann. Dessen ungeachtet vertritt das Bundesverwaltungsgericht auch ob des vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks die Auffassung, dass dieser anpassungsfähig und selbst in der Lage ist, für ein eigenes Auskommen im Fall der Rückkehr nach XXXX zu sorgen.Da der Beschwerdeführer nach wie vor über zahlrieche Verwandte, nämlich einen Onkel väterlicherseits und fünf Onkel mütterlicherseits sowie vier Tanten väterlicherseits und zwei Tanten mütterlicherseits samt deren zahlreichen Nachkommen (die exakte Anzahl der in römisch 40 lebenden Cousinen und Cousins des Beschwerdeführers war nicht feststellbar), in Bagdad verfügt, wird er auch sozialen Anschluss im Irak vorfinden. Ferner ist der Vater des Beschwerdeführers in Schweden und im Irak berufstätig, er unterstützte den Beschwerdeführer bereits im Bundesgebiet durch Geldsendungen, sodass von der Möglichkeit von und Bereitschaft zu einer weiteren finanziellen Unterstützung seitens der Eltern ausgegangen werden kann. Dessen ungeachtet vertritt das Bundesverwaltungsgericht auch ob des vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks die Auffassung, dass dieser anpassungsfähig und selbst in der Lage ist, für ein eigenes Auskommen im Fall der Rückkehr nach römisch 40 zu sorgen.
Die Feststellungen betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf dessen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die durchlaufende Ausbildung und die im Herkunftsstaat ausgeübte Berufstätigkeit. Ferner brachte der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würden.
Dass Rückkehrer aus dem westlichen Ausland schon aufgrund des Auslandsaufenthaltes oder einer im Ausland erfolgten Asylantragstellung besonders vulnerabel wären, kann den zur Rückkehr getroffenen Feststellungen zur Lage im Irak nicht entnommen werden. Seitens des Beschwerdeführers wurde in diesem Zusammenhang auch nicht vorgebracht, im Rückkehrfall in eine ausweglose Lage zu geraten oder in seinen Grundbedürfnissen nicht abgesichert zu sein, sodass insgesamt eine gesicherte Existenzgrundlage im Irak als erwiesen anzusehen ist.
2.8. Sollte für den Beschwerdeführer eine Rückkehr nach XXXX nicht in Betracht kommen, bestehen darüber hinaus innerstaatlichen Aufenthaltsalternativen in der Hauptstadt des Gouvernements Salah ad-Din, Tikrit, sowie in sunnitischen Vierteln der Hauptstadt Bagdad. Dafür sind unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgerichthof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2018, Ra 2018/18/0001, konkretisierten Kriterien folgende Erwägungen maßgeblich:2.8. Sollte für den Beschwerdeführer eine Rückkehr nach römisch 40 nicht in Betracht kommen, bestehen darüber hinaus innerstaatlichen Aufenthaltsalternativen in der Hauptstadt des Gouvernements Salah ad-Din, Tikrit, sowie in sunnitischen Vierteln der Hauptstadt Bagdad. Dafür sind unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgerichthof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2018, Ra 2018/18/0001, konkretisierten Kriterien folgende Erwägungen maßgeblich:
Im Irak herrscht Reise- und Niederlassungsfreiheit. Das Gouvernements Salah ad-Din mit seiner Hauptstadt Tikrit ist in konfessioneller Hinsicht sunnitische dominiert und bekennt sich der Beschwerdeführer zu dieser Glaubensrichtung des Islam, sodass konfessionell bedingte Schwierigkeiten nicht zu erwarten sind. Entsprechendes gilt für sunnitische Viertel der Hauptstadt Bagdad. Die genannten Großstädte weisen eine Einwohnerzahl von zumindest mehreren hunderttausend Personen auf, sodass von einem entsprechend dynamischen Arbeits- und Wohnungsmarkt ausgegangen werden kann.
Die Beschwerdeführer selbst ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger und arbeitswilliger Mensch. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann in Anbetracht der den Feststellungen zu entnehmenden Informationen zur sozioökonomischen Lage einerseits und dem persönlichen Profil des Beschwerdeführers andererseits davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten in einer schiitischen Großstadt im Südirak auch ohne unmittelbar dort ansässigen familiären Rückhalt Fuß fassen kann und dort infolge eigener Erwerbstätigkeit insbesondere in seinem erlernten Beruf als Kraftfahrer oder anderweitig etwa als Arbeiter in der Bauwirtschaft oder der Ölindustrie oder der Gastronomie ein Leben ohne unbillige Härten führen können wird, wie es auch andere Landsleute führen können. Die Sicherheitslage in Tikrit und in Bagdad ist ausweislich der getroffenen Feststellungen stabil und es herrscht dort kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt.
Dass der Beschwerdeführer in den genannten Städten frei von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung leben kann und auch die sichere Erreichbarkeit der genannten Städte gewährlistet ist, bedarf in Anbetracht der vorstehenden Beweiswürdigung und den Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keiner weiteren Erörterung. Der Beschwerdeführer kann darüber hinaus auch in diesen Städten Unterstützungsleistungen wie etwa Rückkehrhilfe und Leistungen der irakischen Lebensmittelverteilungssystems PDS, zu welchem er als Staatsbürger Zugang hat, in Anspruch nehmen. Der Beschwerdeführer kann schließlich Bagdad im Luftweg direkt erreichen. Tikrit kann im Wege des Flughafens Erbil über Kirkuk erreicht werden oder alternativ über Bagdad, wobei die Straßenverbindung im Bereich von XXXX über eine Umfahrungsstraße verfügt, sodass der Beschwerdeführer XXXX nicht durchqueren müsste.Dass der Beschwerdeführer in den genannten Städten frei von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung leben kann und auch die sichere Erreichbarkeit der genannten Städte gewährlistet ist, bedarf in Anbetracht der vorstehenden Beweiswürdigung und den Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keiner weiteren Erörterung. Der Beschwerdeführer kann darüber hinaus auch in diesen Städten Unterstützungsleistungen wie etwa Rückkehrhilfe und Leistungen der irakischen Lebensmittelverteilungssystems PDS, zu welchem er als Staatsbürger Zugang hat, in Anspruch nehmen. Der Beschwerdeführer kann schließlich Bagdad im Luftweg direkt erreichen. Tikrit kann im Wege des Flughafens Erbil über Kirkuk erreicht werden oder alternativ über Bagdad, wobei die Straßenverbindung im Bereich von römisch 40 über eine Umfahrungsstraße verfügt, sodass der Beschwerdeführer römisch 40 nicht durchqueren müsste.
Der Beschwerdeführer gab dazu in der mündlichen Verhandlung lediglich an, dass in Bagdad die "Mafia aus dem Iran" ebenfalls aktiv wäre und er "mit der Regierung und den Behörden kooperieren" müsste, um an den genannten Orten leben zu können. In Bagdad benötige er zudem einen Bürgen. Bei der folgenden Erörterung des Standpunktes des Beschwerdeführers konnte das Bundesverwaltungsgericht indes nicht nachvollziehen, inwieweit dem Beschwerdeführer ein Kooperieren mit den Behörden (im Hinblick auf die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften) nicht möglich sein sollte. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Gefährdung in seinem Herkunftsstaat seitens schiitischer Milizen wurde darüber hinaus bereits als nicht glaubhaft befunden, sodass kein dahingehendes Rückkehrhindernis erkannt werden kann. Schließlich kann in Ansehung der Stadt Tikrit im Kontext der im Verfahren erörterten Länderberichte keine Notwendigkeit eines Bürgen/Sponsors erkannt werden - entsprechendes wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet - und stellt sich die diesbezügliche Lage in Bagdad ausweislich der Länderberichte insoweit als dynamisch dar, als zwar zeitweilig ein Bürge/Sponsor für eine (dauerhafte) Niederlassung erforderlich war, die Quellen dieses Erfordernis indes einerseits vorwiegend nur Binnenvertriebenen aus vom Islamischen Staat beherrschten Gebieten zuschreiben - was auf den Beschwerdeführer nicht zutrifft - und andererseits erwähnt wird, dass die Niederlassungsmodalitäten und von den lokalen Behörden unterschiedlich gehandhabt werden. Dass dem Beschwerdeführer eine Niederlassung in Bagdad von vornherein unmöglich wäre, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen, im Fall diesbezüglicher Schwierigkeiten besteht jedoch ohnehin eine Ausweichmöglichkeit nach Tikrit, wo derartige Restriktionen nicht bestehen.
In Anbetracht des persönlichen Profils des Beschwerdeführers - dieser ist ein gesunder, arbeits- und anpassungsfähiger Mensch mit grundlegender Ausbildung in der Schule sowie mit im Herkunftsstaat erworbener erster Berufserfahrung- ist ferner davon auszugehen, dass er (nach allfälliger Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe und den Leistungen der irakischen Lebensmittelverteilungssystems PDS, zu welchem er als Staatsbürger Zugang hat) dort eine gesicherte Existenzgrundlage vorfindet und sein Auskommen durch eigene Erwerbstätigkeit zumindest im Wege der Verrichtung von Hilfsarbeiten wird bestreiten können. Ungeachtet dieser Erwägungen ist jedoch vorranging von einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimatstadt XXXX auszugehen, was ihm ausweislich der vorstehenden detaillieren Erwägungen möglich und zumutbar ist.In Anbetracht des persönlichen Profils des Beschwerdeführers - dieser ist ein gesunder, arbeits- und anpassungsfähiger Mensch mit grundlegender Ausbildung in der Schule sowie mit im Herkunftsstaat erworbener erster Berufserfahrung- ist ferner davon auszugehen, dass er (nach allfälliger Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe und den Leistungen der irakischen Lebensmittelverteilungssystems PDS, zu welchem er als Staatsbürger Zugang hat) dort eine gesicherte Existenzgrundlage vorfindet und sein Auskommen durch eigene Erwerbstätigkeit zumindest im Wege der Verrichtung von Hilfsarbeiten wird bestreiten können. Ungeachtet dieser Erwägungen ist jedoch vorranging von einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimatstadt römisch 40 auszugehen, was ihm ausweislich der vorstehenden detaillieren Erwägungen möglich und zumutbar ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 65/2018 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention), droht.3.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 10.08.2018 Ra 2018/20/0314; 10.11.2015, Ra 2015/19/0185).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459). Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinem Heimatstaat Verfolgung zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233 mwN). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, auch er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende Gruppenverfolgung, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten. Diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/20/0089; 29.04.2015, Ra 2014/20/0151).
3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, im Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Im gegenständlichen Fall gelangt das Bundesverwaltungsgericht aus oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich erörterten Gründen zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer keiner individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war und er im Fall der Rückkehr dorthin auch keiner mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden individuellen Verfolgung ausgesetzt wäre. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100).
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine Verfolgung aus in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht.
Bezüglich der Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder unruhebedingten Lebensbedingungen zurückzuführen sind, bleibt festzuhalten, dass diese keine Verfolgungshandlungen im Sinne des Asylgesetzes darstellen, da alle Bewohner gleichermaßen davon betroffen sind. Bestehende schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur sind hinzunehmen, weil das Asylrecht nicht die Aufgabe hat, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die etwa in Folge des Krieges, Bürgerkrieges, Revolution oder sonstiger Unruhen entstehen, ein Standpunkt den beispielsweise auch das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in Punkt 164 einnimmt (VwGH 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).
Eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Z. 2 GFK liegt zusammenfassend nicht vor und es braucht daher auf die Frage der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der staatlichen Organe vor derartigen Bedrohungen sowie des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht mehr eingegangen werden.Eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Ziffer 2, GFK liegt zusammenfassend nicht vor und es braucht daher auf die Frage der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der staatlichen Organe vor derartigen Bedrohungen sowie des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht mehr eingegangen werden.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids kommt folglich keine Berechtigung zu.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids kommt folglich keine Berechtigung zu.
3.2. Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten:
3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob im Falle der Rückführung des Beschwerdeführers in den Irak Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob im Falle der Rückführung des Beschwerdeführers in den Irak Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.
Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz im Rahmen einer gebotenen Einzelfallprüfung sind zunächst konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein "real risk" einer gegen Art. 3 MRK verstoßenden Behandlung droht (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0174). Die dabei anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236; VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060 mwN). Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060 mwH).Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz im Rahmen einer gebotenen Einzelfallprüfung sind zunächst konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein "real risk" einer gegen Artikel 3, MRK verstoßenden Behandlung droht (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0174). Die dabei anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236; VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060 mwN). Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060 mwH).
Nach der ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofs obliegt es dabei grundsätzlich dem Beschwerdeführer, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (EGMR U 05.09.2013, I. gegen Schweden, Nr. 61204/09; VwGH 18.03.2015, Ra 2015/01/0255; VwGH 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich das erkennende Gericht nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (etwa die familiäre, gesundheitliche oder finanzielle Situation), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 18.12.2002, Zl. 2002/18/0279). Der Antragsteller muss die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben schlüssig darstellen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus, wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (EGMR U 17.10.1986, Kilic gegen Schweiz, Nr. 12364/86). So führt der EGMR aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller, Beweise zu beschaffen, dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (EGMR U 05.07.2005, Said gegen Niederlande, 5.7.2005).Nach der ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofs obliegt es dabei grundsätzlich dem Beschwerdeführer, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (EGMR U 05.09.2013, römisch eins. gegen Schweden, Nr. 61204/09; VwGH 18.03.2015, Ra 2015/01/0255; VwGH 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich das erkennende Gericht nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (etwa die familiäre, gesundheitliche oder finanzielle Situation), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 18.12.2002, Zl. 2002/18/0279). Der Antragsteller muss die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben schlüssig darstellen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus, wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (EGMR U 17.10.1986, Kilic gegen Schweiz, Nr. 12364/86). So führt der EGMR aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller, Beweise zu beschaffen, dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (EGMR U 05.07.2005, Said gegen Niederlande, 5.7.2005).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen im Übrigen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141).
3.2.2. Unter "real risk" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (grundlegend VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; RV 952 BlgNR XXII. GP 37). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Die Feststellung einer Gefahrenlage im Sinn des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; 14.10.1998, Zl. 98/01/0122).3.2.2. Unter "real risk" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (grundlegend VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 37). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Die Feststellung einer Gefahrenlage im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; 14.10.1998, Zl. 98/01/0122).
3.2.3. Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. EGMR U 08.04.2008, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21878/06).3.2.3. Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche EGMR U 08.04.2008, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (VfSlg 13.314/1992; EGMR GK 07.07.1989, Soering gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 14038/88). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Antragstellers zu berücksichtigen, wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein ausreichend reales Risiko für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragsstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (EGMR U 04.07.2006, Karim gegen Schweden, Nr. 24171/05, U 03.05.2007, Goncharova/Alekseytev gegen Schweden, Nr. 31246/06).Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (VfSlg 13.314 aus 1992,; EGMR GK 07.07.1989, Soering gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 14038/88). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Antragstellers zu berücksichtigen, wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein ausreichend reales Risiko für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragsstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (EGMR U 04.07.2006, Karim gegen Schweden, Nr. 24171/05, U 03.05.2007, Goncharova/Alekseytev gegen Schweden, Nr. 31246/06).
3.2.4. Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie unter anderem für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinn des Art. 15 lit. c der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zu finden sind. Ein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt kann überdies landesweit oder regional bestehen, er muss sich mithin nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (VG München 13.05.2016, M 4 K 16.30558).3.2.4. Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie unter anderem für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinn des Artikel 15, Litera c, der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zu finden sind. Ein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt kann überdies landesweit oder regional bestehen, er muss sich mithin nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (VG München 13.05.2016, M 4 K 16.30558).
Dabei ist zu überprüfen, ob sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende und damit allgemeine Gefahr in der Person des Beschwerdeführers so verdichtet hat, dass sie eine erhebliche individuelle Bedrohung darstellt. Eine allgemeine Gefahr kann sich insbesondere durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Solche Umstände können sich auch aus einer Gruppenzugehörigkeit ergeben. Der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt muss ein so hohes Niveau erreichen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson würde bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr laufen, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH U. 17.02.2009, C-465/07). Ob eine Situation genereller Gewalt eine ausreichende Intensität erreicht, um eine reale Gefahr einer für das Leben oder die Person zu bewirken, ist insbesondere anhand folgender Kriterien zu beurteilen:Dabei ist zu überprüfen, ob sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende und damit allgemeine Gefahr in der Person des Beschwerdeführers so verdichtet hat, dass sie eine erhebliche individuelle Bedrohung darstellt. Eine allgemeine Gefahr kann sich insbesondere durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Solche Umstände können sich auch aus einer Gruppenzugehörigkeit ergeben. Der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt muss ein so hohes Niveau erreichen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson würde bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr laufen, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EuGH U. 17.02.2009, C-465/07). Ob eine Situation genereller Gewalt eine ausreichende Intensität erreicht, um eine reale Gefahr einer für das Leben oder die Person zu bewirken, ist insbesondere anhand folgender Kriterien zu beurteilen:
ob die Konfliktparteien Methoden und Taktiken anwenden, die die Gefahr ziviler Opfer erhöhen oder direkt auf Zivilisten gerichtet sind; ob diese Taktiken und Methoden weit verbreitet sind; ob die Kampfhandlungen lokal oder verbreitet stattfinden; schließlich die Zahl der getöteten, verwundeten und vertriebenen Zivilisten (EGRM U 28.06.2011, Sufi/Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 8319/07, 11449/07).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt jedoch nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; EGMR U 20.07.2010, N. gegen Schweden, Nr. 23505/09; U 13.10.2011, Husseini gegen Schweden, Nr. 10611/09). Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, zur Lage in Bagdad). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt jedoch nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; EGMR U 20.07.2010, N. gegen Schweden, Nr. 23505/09; U 13.10.2011, Husseini gegen Schweden, Nr. 10611/09). Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, zur Lage in Bagdad). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).
Im Hinblick der Gefahrendichte ist auf die jeweilige Herkunftsregion abzustellen, in die der Beschwerdeführer typischerweise zurückkehren wird. Zur Feststellung der Gefahrendichte kann auf eine annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung zurückgegriffen werden. Zu dieser wertenden Betrachtung gehört jedenfalls auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann (dt BVerwG 17.11.2011, 10 C 13/10).
3.2.5. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:3.2.5. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.
Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Die Sicherheitslage im Gouvernement Salah ad-Din und dort in der Heimatstadt des Beschwerdeführers XXXX im Zentralirak ist stabil und es ereignete sich dort im Jahr 2018 zuletzt ein mit einem Todesopfer verbundener sicherheitsrelevanter Vorfall. Im Vergleich zum Vorjahr ist eine weitere, wesentliche Stabilisierung der Sicherheitslage eingetreten. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kann in Anbetracht der zu den Feststellungen zur Sicherheitslage in der Provinz XXXX im Gouvernement Salah ad-Din dargestellten Gefahrendichte nicht erkannt werden, dass schon aufgrund der bloßen Präsenz des Beschwerdeführers in XXXX davon ausgegangen werden muss, dass dieser wahrscheinlich das Opfer eines terroristischen Anschlages werden würde. Offene Kampfhandlungen finden im Gouvernement Salah ad-Din jedenfalls nicht mehr statt und ist die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle sowie der dabei getöteten Zivilisten in den letzten Jahren stetig (weiter) gesunken, sodass von einer weiteren Stabilisierung der Sicherheitslage ausgegangen werden kann. Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers, welche zu einer im Vergleich zur Durchschnittsbevölkerung stark erhöhte Gefährdung durch terroristische Aktivitäten hindeuten würden, wurden im Verfahren schließlich nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer gehört insbesondere nicht den staatlichen Sicherheitskräften an und ist keine im Stammes- oder sozialen Gefüge exponierte Person.Die Sicherheitslage im Gouvernement Salah ad-Din und dort in der Heimatstadt des Beschwerdeführers römisch 40 im Zentralirak ist stabil und es ereignete sich dort im Jahr 2018 zuletzt ein mit einem Todesopfer verbundener sicherheitsrelevanter Vorfall. Im Vergleich zum Vorjahr ist eine weitere, wesentliche Stabilisierung der Sicherheitslage eingetreten. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kann in Anbetracht der zu den Feststellungen zur Sicherheitslage in der Provinz römisch 40 im Gouvernement Salah ad-Din dargestellten Gefahrendichte nicht erkannt werden, dass schon aufgrund der bloßen Präsenz des Beschwerdeführers in römisch 40 davon ausgegangen werden muss, dass dieser wahrscheinlich das Opfer eines terroristischen Anschlages werden würde. Offene Kampfhandlungen finden im Gouvernement Salah ad-Din jedenfalls nicht mehr statt und ist die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle sowie der dabei getöteten Zivilisten in den letzten Jahren stetig (weiter) gesunken, sodass von einer weiteren Stabilisierung der Sicherheitslage ausgegangen werden kann. Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers, welche zu einer im Vergleich zur Durchschnittsbevölkerung stark erhöhte Gefährdung durch terroristische Aktivitäten hindeuten würden, wurden im Verfahren schließlich nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer gehört insbesondere nicht den staatlichen Sicherheitskräften an und ist keine im Stammes- oder sozialen Gefüge exponierte Person.
Außerdem hat weder der Beschwerdeführer selbst ein substantiiertes Vorbringen im Sinn der vorstehend zitierten Rechtsprechung dahingehend erstattet, noch kann aus den allgemeinen Feststellungen zur Lage im Irak abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer alleine schon aufgrund seiner bloßen Anwesenheit in Bagdad mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefährdung durch terroristische Anschläge oder auf kriminellen Motiven beruhenden Gewalttaten ausgesetzt wäre.
Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. hiezu grundlegend VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in den Irak jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche hiezu grundlegend VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in den Irak jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.
Der Beschwerdeführer ist ein arbeits- und anpassungsfähiger und gesunder Mann mit langjähriger Schulbildung. Die grundsätzliche Möglichkeit einer Teilnahme am Erwerbsleben kann in Ansehung des Beschwerdeführers vorausgesetzt werden, zumal er im Irak bereits als Kraftfahrer im Unternehmen seines Vaters berufstätig war. Das Bundesverwaltungsgericht geht demnach davon aus, dass der Beschwerdeführer im Irak grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit eigener Erwerbstätigkeit etwa als Arbeiter auf Baustellen oder in der Gastronomie oder im Transportunternehmen seines Vaters als Kraftfahrer ein ausreichendes Einkommen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts zu erwirtschaften. Die Eltern des Beschwerdeführers verfügen dessen Angaben zufolge über zwei Häuser in XXXX . Das Wohnbedürfnis des Beschwerdeführers im Rückkehrfall ist schon deshalb befriedigt.Der Beschwerdeführer ist ein arbeits- und anpassungsfähiger und gesunder Mann mit langjähriger Schulbildung. Die grundsätzliche Möglichkeit einer Teilnahme am Erwerbsleben kann in Ansehung des Beschwerdeführers vorausgesetzt werden, zumal er im Irak bereits als Kraftfahrer im Unternehmen seines Vaters berufstätig war. Das Bundesverwaltungsgericht geht demnach davon aus, dass der Beschwerdeführer im Irak grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit eigener Erwerbstätigkeit etwa als Arbeiter auf Baustellen oder in der Gastronomie oder im Transportunternehmen seines Vaters als Kraftfahrer ein ausreichendes Einkommen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts zu erwirtschaften. Die Eltern des Beschwerdeführers verfügen dessen Angaben zufolge über zwei Häuser in römisch 40 . Das Wohnbedürfnis des Beschwerdeführers im Rückkehrfall ist schon deshalb befriedigt.
Das Bundesverwaltungsgericht geht demnach davon aus, dass der Beschwerdeführer im Irak und dort in seiner Heimatstadt XXXX grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit eigener unselbständiger Erwerbstätigkeit ein ausreichendes Einkommen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts zu erwirtschaften oder nach der ihm offenstehenden Inanspruchnahme von Starthilfe des ERIN-Projektes durch den Aufbau eines eigenen Geschäfts einer selbständigen Tätigkeit nachzugehen. Ferner ist davon auszugehen, dass er bei seinen dort aufhältigen zahlreichen Verwandten Unterstützung finden wird, zumal er bereits vor der Ausreise fallweise bei Verwandten nächtigte. Darüber hinaus ist es dem Beschwerdeführer jedenfalls zuzumuten, sein Auskommen nach Inanspruchnahme der Starthilfe des ERIN-Projektes auch ohne familiäre Unterstützung durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Er ist als irakischer Staatsbürger außerdem berechtigt, am Public Distribution System (PDS) teilzunehmen, einem sachleistungsorientierten Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft und an die Bevölkerung verteilt, sodass auch eine Absicherung im Hinblick auf Grundnahrungsmittel gegeben ist. Da seine Kernfamilie in Schweden lebt, ist schließlich auch eine Unterstützung im Wege von Geldsendungen möglich, zumal der Vater des Beschwerdeführers diesem bereits Geld für seinen Lebenswandel im Bundesgebiet zukommen ließ.Das Bundesverwaltungsgericht geht demnach davon aus, dass der Beschwerdeführer im Irak und dort in seiner Heimatstadt römisch 40 grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit eigener unselbständiger Erwerbstätigkeit ein ausreichendes Einkommen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts zu erwirtschaften oder nach der ihm offenstehenden Inanspruchnahme von Starthilfe des ERIN-Projektes durch den Aufbau eines eigenen Geschäfts einer selbständigen Tätigkeit nachzugehen. Ferner ist davon auszugehen, dass er bei seinen dort aufhältigen zahlreichen Verwandten Unterstützung finden wird, zumal er bereits vor der Ausreise fallweise bei Verwandten nächtigte. Darüber hinaus ist es dem Beschwerdeführer jedenfalls zuzumuten, sein Auskommen nach Inanspruchnahme der Starthilfe des ERIN-Projektes auch ohne familiäre Unterstützung durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Er ist als irakischer Staatsbürger außerdem berechtigt, am Public Distribution System (PDS) teilzunehmen, einem sachleistungsorientierten Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft und an die Bevölkerung verteilt, sodass auch eine Absicherung im Hinblick auf Grundnahrungsmittel gegeben ist. Da seine Kernfamilie in Schweden lebt, ist schließlich auch eine Unterstützung im Wege von Geldsendungen möglich, zumal der Vater des Beschwerdeführers diesem bereits Geld für seinen Lebenswandel im Bundesgebiet zukommen ließ.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich der getroffenen Feststellungen nicht vor. Soweit in den Feststellungen zur Lage im Irak abschnittsweise auf eine prekäre Versorgungssituation hingewiesen wird, ergibt sich aus den diesbezüglichen Feststellungen klar, dass diese Unzulänglichkeiten die zuletzt umkämpften und vormals unter der Kontrolle des Islamischen Staates stehenden Gebiete vorwiegend betreffen und nicht die Stadt XXXX , die nie vom Islamischen Staat erobert und auch nicht bei Kampfhandlungen zerstört wurde. Dass die Versorgungssituation in XXXX an sich unzureichend sei, wurde im Übrigen nicht vorgebracht.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich der getroffenen Feststellungen nicht vor. Soweit in den Feststellungen zur Lage im Irak abschnittsweise auf eine prekäre Versorgungssituation hingewiesen wird, ergibt sich aus den diesbezüglichen Feststellungen klar, dass diese Unzulänglichkeiten die zuletzt umkämpften und vormals unter der Kontrolle des Islamischen Staates stehenden Gebiete vorwiegend betreffen und nicht die Stadt römisch 40 , die nie vom Islamischen Staat erobert und auch nicht bei Kampfhandlungen zerstört wurde. Dass die Versorgungssituation in römisch 40 an sich unzureichend sei, wurde im Übrigen nicht vorgebracht.
3.2.6. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden.3.2.6. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden.
Weder droht ihm im Herkunftsstaat das reale Risiko einer Verletzung der oben genannten gewährleisteten Rechte, noch bestünde die Gefahr, der Todesstrafe unterzogen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen, sodass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu Recht abgewiesen wurde.Weder droht ihm im Herkunftsstaat das reale Risiko einer Verletzung der oben genannten gewährleisteten Rechte, noch bestünde die Gefahr, der Todesstrafe unterzogen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen, sodass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu Recht abgewiesen wurde.
3.3. Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:
3.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ist gemäß § 58 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung ist gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.3.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ist gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung ist gemäß Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
§ 10 Abs. 1 AsylG 2005 sieht ferner vor, dass eine Entscheidung nach dem Asylgesetz dann mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist, wenn- wie im Gegenstand - der Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen wird (Z. 3 leg. cit.) und von Amts wegen kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 erteilt wird. Die Rückkehrentscheidung setzt daher eine vorangehende Klärung der Frage voraus, ob ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 erteilt wird.Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 sieht ferner vor, dass eine Entscheidung nach dem Asylgesetz dann mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist, wenn- wie im Gegenstand - der Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen wird (Ziffer 3, leg. cit.) und von Amts wegen kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt wird. Die Rückkehrentscheidung setzt daher eine vorangehende Klärung der Frage voraus, ob ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt wird.
3.3.2. Im Ermittlungsverfahren sind keine Umstände zu Tage getreten, welche auf eine Verwirklichung der in § 57 Abs. 1 AsylG 2005 alternativ genannten Tatbestände hindeuten würden, insbesondere wurde vom Beschwerdeführer selbst nichts dahingehend dargetan und auch in der Beschwerde kein diesbezügliches Vorbringen erstattet.3.3.2. Im Ermittlungsverfahren sind keine Umstände zu Tage getreten, welche auf eine Verwirklichung der in Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 alternativ genannten Tatbestände hindeuten würden, insbesondere wurde vom Beschwerdeführer selbst nichts dahingehend dargetan und auch in der Beschwerde kein diesbezügliches Vorbringen erstattet.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war ausweislich der Feststellungen nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Er wurde schließlich nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war ausweislich der Feststellungen nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Er wurde schließlich nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO.
Dem Beschwerdeführer ist daher kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen. Der gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides erhobenen Beschwerde kommt daher keine Berichtigung zu.Dem Beschwerdeführer ist daher kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen. Der gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides erhobenen Beschwerde kommt daher keine Berichtigung zu.
3.4. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK und Erlassung einer Rückkehrentscheidung:3.4. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK und Erlassung einer Rückkehrentscheidung:
3.4.1. Die Einreise des Beschwerdeführers in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich ist nicht rechtmäßig erfolgt. Bisher stützte sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet alleine auf die Bestimmungen des AsylG für die Dauer seines nunmehr abgeschlossenen Verfahrens. Ein sonstiger Aufenthaltstitel ist nicht ersichtlich und wurde auch kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht behauptet. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet mehr vor und unterliegt dieser damit nicht dem Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG betreffend Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung nach dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung nach dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928/2003).Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928 aus 2003,).
Der Begriff des Familienlebens ist nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sind etwa das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74; GK 22.04.1997, X, Y u. Z gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21830/93).Der Begriff des Familienlebens ist nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sind etwa das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74; GK 22.04.1997, römisch zehn, Y u. Z gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21830/93).
Der Beschwerdeführer brachte nicht vor, dass in Österreich Angehörige oder Verwandte leben, welche vom Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK erfasst wären. Er ist alleinstehend. Angesichts dessen war im gegenständlichen Fall eine mögliche Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf ein Familienleben in Österreich mangels familiärer Bindungen zu verneinen. Sohin ist zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung einen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf ein Privatleben in Österreich darstellt.Der Beschwerdeführer brachte nicht vor, dass in Österreich Angehörige oder Verwandte leben, welche vom Recht auf Achtung des Familienlebens nach Artikel 8, EMRK erfasst wären. Er ist alleinstehend. Angesichts dessen war im gegenständlichen Fall eine mögliche Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf ein Familienleben in Österreich mangels familiärer Bindungen zu verneinen. Sohin ist zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung einen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf ein Privatleben in Österreich darstellt.
3.4.2. Der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff im Sinn des Art 8 Abs. 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist voranzustellen, dass die Rückkehrentscheidung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.3.4.2. Der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff im Sinn des Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist voranzustellen, dass die Rückkehrentscheidung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.
Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtigung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Berufungswerbers abzuwägen sind (EGMR U 18.02.1991, Moustaquim gegen Belgien, Nr. 12313/86).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Die Konventionsstaaten sind nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (EGRM U 30.10.1991, Vilvarajah u.a. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 13163/87).
Hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen des Berufungswerbers ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten regelmäßig ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfSlg. 17.516/2005).Hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen des Berufungswerbers ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten regelmäßig ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfSlg. 17.516 aus 2005,).
3.4.3. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vgl. VfSlg. 18.223/2007).3.4.3. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vergleiche VfSlg. 18.223 aus 2007,).
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben knüpft (EGMR U 31.1.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.9.2004, M. C. G. gegen Deutschland, Nr. 11.103/03), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR GK 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9214/80, 9473/81, 9474/81; U 20.6.2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. 50.963/99) und dessen Intensität (EGMR U 02.08.2001, Boultif gegen Schweiz, Nr. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR U 04.10.2001, Adam gegen Deutschland, Nr. 43.359/98; GK 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99; vgl. VwGH 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR U 11.04.2006, Useinov gegen Niederlande Nr. 61292/00) für maßgeblich erachtet.Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben knüpft (EGMR U 31.1.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.9.2004, M. C. G. gegen Deutschland, Nr. 11.103/03), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR GK 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9214/80, 9473/81, 9474/81; U 20.6.2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. 50.963/99) und dessen Intensität (EGMR U 02.08.2001, Boultif gegen Schweiz, Nr. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR U 04.10.2001, Adam gegen Deutschland, Nr. 43.359/98; GK 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99; vergleiche VwGH 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR U 11.04.2006, Useinov gegen Niederlande Nr. 61292/00) für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren - was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann - ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR U 24.11.1998, Mitchell gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 40.447/98; U 05.09.2000, Solomon gegen die Niederlande, Nr. 44.328/98; 31.1.2006, U 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99).
Bereits vor Inkrafttreten des nunmehrigen § 9 Abs. 2 BFA-VG entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erkenntnissen VfSlg. 18.224/2007 und VwGH 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Leitlinien, welche im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen sind. Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (VwGH 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (VwGH 13.06.2016, Ra 2015/01/0255). Ferner sind nach der eingangs zitieren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie dies Verfassungsgerichtshofs die strafgerichtliche Unbescholtenheit aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht sowie Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und schließlich die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen.Bereits vor Inkrafttreten des nunmehrigen Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erkenntnissen VfSlg. 18.224 aus 2007, und VwGH 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Leitlinien, welche im Rahmen der Interessensabwägung gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu berücksichtigen sind. Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (VwGH 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (VwGH 13.06.2016, Ra 2015/01/0255). Ferner sind nach der eingangs zitieren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie dies Verfassungsgerichtshofs die strafgerichtliche Unbescholtenheit aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht sowie Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und schließlich die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen.
Der Verfassungsgerichtshof hat sich bereits im Erkenntnis VfSlg. 19.203/2010 eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (vgl. auch VfSlg. 19.357/2011).Der Verfassungsgerichtshof hat sich bereits im Erkenntnis VfSlg. 19.203 aus 2010, eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Artikel 8, EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen vergleiche auch VfSlg. 19.357 aus 2011,).
Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiter dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten wie insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes, relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich (VwGH 2.10.1996, Zl. 95/21/0169; 28.06.2007, Zl. 2006/21/0114; VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).
Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren. Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Grundsatz der Auslandsantragsstellung ihren Antrag nach den fremdenpolizeilichen bzw. niederlassungsrechtlichen Bestimmungen vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.
Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Art 8 Abs. 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223/2007; VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK daher ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223 aus 2007,; VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).
Die öffentliche Ordnung, hier im Besonderen das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird etwa beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, Zl. 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat.
3.4.4. In Abwägung der gemäß Art. 8 EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung des Beschwerdeführers ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:3.4.4. In Abwägung der gemäß Artikel 8, EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung des Beschwerdeführers ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:
Der Beschwerdeführer reiste am 16.08.2015 in das Bundesgebiet ein, verließ dieses jedoch umgehend, um nach Schweden zu reisen. Am 19.11.2015 wurde der Beschwerdeführer von Schweden gemäß der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 nach Österreich rücküberstellt und stellte in der Folge einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist seither als Asylwerber in Österreich aufhältig. Das Gewicht des etwa dreieinhalbjährigen faktischen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich ist allerdings dadurch abgeschwächt, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt durch einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz zu legalisieren versuchte, er konnte alleine durch die Stellung seines Antrags jedoch nicht begründeter Weise von der zukünftigen dauerhaften Legalisierung seines Aufenthalts ausgehen. Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt ohne dem Dazutreten weiterer maßgeblicher Umstände nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2016/19/0031 mwN). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist. Der Verwaltungsgerichtshof geht in diesem Zusammenhang in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/10/0479, davon aus, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte.Der Beschwerdeführer reiste am 16.08.2015 in das Bundesgebiet ein, verließ dieses jedoch umgehend, um nach Schweden zu reisen. Am 19.11.2015 wurde der Beschwerdeführer von Schweden gemäß der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 nach Österreich rücküberstellt und stellte in der Folge einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist seither als Asylwerber in Österreich aufhältig. Das Gewicht des etwa dreieinhalbjährigen faktischen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich ist allerdings dadurch abgeschwächt, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt durch einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz zu legalisieren versuchte, er konnte alleine durch die Stellung seines Antrags jedoch nicht begründeter Weise von der zukünftigen dauerhaften Legalisierung seines Aufenthalts ausgehen. Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt ohne dem Dazutreten weiterer maßgeblicher Umstände nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2016/19/0031 mwN). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist. Der Verwaltungsgerichtshof geht in diesem Zusammenhang in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/10/0479, davon aus, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte.
Der Verwaltungsgerichtshof geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen demnach rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (VwGH 27.02.2007, Zl. 2006/21/0164 mwN, wonach dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).Der Verwaltungsgerichtshof geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen demnach rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (VwGH 27.02.2007, Zl. 2006/21/0164 mwN, wonach dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist durch die drei festgestellten strafgerichtlichen Verurteilungen, darunter eine gravierende strafrechtliche Verurteilung wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gemäß § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 2 Z. 2 und Abs. 4 Z. 3 SMG getrübt, und verlor der Beschwerdeführer deshalb sein Aufenthaltsrecht infolge rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (§ 13 Abs. 2 Z. 1 AsylG 2005), schon am 31.05.2017.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist durch die drei festgestellten strafgerichtlichen Verurteilungen, darunter eine gravierende strafrechtliche Verurteilung wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG getrübt, und verlor der Beschwerdeführer deshalb sein Aufenthaltsrecht infolge rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005), schon am 31.05.2017.
Der Beschwerdeführer hat hierorts keine belegten Anknüpfungspunkte in Form einer legalen Erwerbstätigkeit oder anderweitiger maßgeblicher wirtschaftlicher Interessen und ist zum Entscheidungszeitpunkt zur Sicherstellung seines Auskommens auf Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber angewiesen. Der Beschwerdeführer hat zudem weder eine bestimmte Erwerbstätigkeit in Aussicht noch verfügt er über eine diesbezügliche verbindliche Einstellungszusage. Ihm wurde zwar eine Erwerbstätigkeit in der Fahrzeugreinigung von einem Freund in Aussicht zugesagt, der Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit ist damit jedoch keineswegs gewiss, zumal die Zusage nicht als (vorvertragliche) Bindung des präsumtiven Arbeitsgebers anzusehen ist. Der Beschwerdeführer verrichtete darüber hinaus keine gemeinnützigen Tätigkeiten.
Der Beschwerdeführer hat gewisse Kenntnisse der deutschen Sprache durch seine sozialen Aktivitäten erworben, er verfügt über grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache. Deutschkurse und Prüfungen legte er jedoch nicht ab. Der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, stellen zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich dar. Die gesamte Stufe "A" (A1 und A2) bezieht sich nach dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts allerdings auf den Standard der elementaren Sprachverwendung und reichen die derartigen Ausbaustufen aber bis zum Stand "C2", welcher einer nahezu muttersprachlichen Verwendung der jeweiligen Sprache - hier Deutsch - gleichkommt. Ausgehend davon ist beim Beschwerdeführer zwar eine gewisse Eigeninitiative beim Erlernen der deutschen Sprache feststellbar, jedoch unterließ er die erforderlichen Schritte, seine Deutschkenntnisse in einer Qualifizierungsmaßnahme und im Zuge einer Prüfung zu dokumentieren.
Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über soziale Kontakte im festgestellten Umfang, er verkehrt sowohl mit Landsleuten als auch mit Österreicherinnen und Österreichers. Der Beschwerdeführer ist für keine Person im Bundesgebiet sorgepflichtig und hat hier keine nahen Verwandten. Ein vereinsmäßiges Engagement war ebenfalls nicht feststellbar.
Demgegenüber verbrachte der Beschwerdeführer den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat, wurde dort sozialisiert und spricht die Mehrheitssprache seiner Herkunftsregion auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso war festzustellen, dass er dort über Bezugspersonen in Form von Angehörigen - seinem Onkel väterlicherseits und fünf Onkeln mütterlicherseits sowie vier Tanten väterlicherseits und zwei Tanten mütterlicherseits samt deren zahlreichen Nachkommen - verfügt. Es deutete daher nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Aufgrund der Präsenz von nahen Angehörigen im Herkunftsstaat ist auch gegenwärtig von starken Bindungen zu diesem auszugehen, wobei eine Existenzgrundlage des Beschwerdeführers bereits vorstehend bejaht wurde (VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0296, zur Maßgeblichkeit der Bindungen zum Herkunftsstaat vgl. auch VwGH 22.02.2011, Zl. 2010/18/0323). Demgegenüber sind keine engen privaten Bindungen im Bundesgebiet feststellbar.Demgegenüber verbrachte der Beschwerdeführer den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat, wurde dort sozialisiert und spricht die Mehrheitssprache seiner Herkunftsregion auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso war festzustellen, dass er dort über Bezugspersonen in Form von Angehörigen - seinem Onkel väterlicherseits und fünf Onkeln mütterlicherseits sowie vier Tanten väterlicherseits und zwei Tanten mütterlicherseits samt deren zahlreichen Nachkommen - verfügt. Es deutete daher nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Aufgrund der Präsenz von nahen Angehörigen im Herkunftsstaat ist auch gegenwärtig von starken Bindungen zu diesem auszugehen, wobei eine Existenzgrundlage des Beschwerdeführers bereits vorstehend bejaht wurde (VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0296, zur Maßgeblichkeit der Bindungen zum Herkunftsstaat vergleiche auch VwGH 22.02.2011, Zl. 2010/18/0323). Demgegenüber sind keine engen privaten Bindungen im Bundesgebiet feststellbar.
Soweit der Beschwerdeführer über private Bindungen in Österreich verfügt ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr in den Irak gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahestehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch Urlaubsaufenthalte etc.) aufrecht zu erhalten.
Im gegenständlichen Verfahren ist insgesamt keine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer festzustellen, die den zuständigen Behörden zur Last zu legen wäre (vgl. hiezu auch VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001).Im gegenständlichen Verfahren ist insgesamt keine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer festzustellen, die den zuständigen Behörden zur Last zu legen wäre vergleiche hiezu auch VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001).
Der sohin relativ schwachen Rechtsposition des Beschwerdeführers im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes und des öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Begehung strafbarer Handlungen gegenüber. Auch wenn der Beschwerdeführer über soziale Kontakte verfügt und im Selbststudium Deutschkenntnisse erworben hat, stehen dem die insgesamt vertretbare Verfahrensdauer, die unberechtigte Antragstellung, die unrechtmäßige Einreise und der erst kurze Aufenthalt im Bundesgebiet, währenddessen sich der Beschwerdeführer - insbesondere nach Erhalt des angefochtenen Bescheides - der Ungewissheit seines weiteren Verbleibes im Bundesgebiet bewusst gewesen sein musste, sowie die Vertretbarkeit des Eingriffs in die im Bundesgebiet vorhandenen Bindungen gegenüber. Ferner lässt der Beschwerdeführer kein hervorhebenswertes Engagement bei einer Integration ins Berufsleben erkennen. Er wurde schließlich bereits mehrfach strafffällig und insbesondere wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gemäß § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 2 Z. 2 und Abs. 4 Z. 3 SMG rechtskräftig verurteilt, wobei er mit der Begehung strafbarer Handlungen ausweislich des Schuldspruches unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet begann und diese bis zur Festnahme am 21.09.2017 ohne Unterbrechung fortsetzte.Der sohin relativ schwachen Rechtsposition des Beschwerdeführers im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes und des öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Begehung strafbarer Handlungen gegenüber. Auch wenn der Beschwerdeführer über soziale Kontakte verfügt und im Selbststudium Deutschkenntnisse erworben hat, stehen dem die insgesamt vertretbare Verfahrensdauer, die unberechtigte Antragstellung, die unrechtmäßige Einreise und der erst kurze Aufenthalt im Bundesgebiet, währenddessen sich der Beschwerdeführer - insbesondere nach Erhalt des angefochtenen Bescheides - der Ungewissheit seines weiteren Verbleibes im Bundesgebiet bewusst gewesen sein musste, sowie die Vertretbarkeit des Eingriffs in die im Bundesgebiet vorhandenen Bindungen gegenüber. Ferner lässt der Beschwerdeführer kein hervorhebenswertes Engagement bei einer Integration ins Berufsleben erkennen. Er wurde schließlich bereits mehrfach strafffällig und insbesondere wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG rechtskräftig verurteilt, wobei er mit der Begehung strafbarer Handlungen ausweislich des Schuldspruches unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet begann und diese bis zur Festnahme am 21.09.2017 ohne Unterbrechung fortsetzte.
Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten anhand des Art. 8 Abs. 2 EMRK sowie nach Maßgabe der im Sinne des § 9 BFA-VG angeführten Kriterien gelangt das Bundesverwaltungsgericht schon in Anbetracht der durchgehenden und massiven Delinquenz des Beschwerdeführers - wie bereits das belangte Bundesamt - zum Ergebnis, dass die individuellen Interessen des Beschwerdeführers im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht so ausgeprägt sind, dass sie das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Wegen des generell besonders großen öffentlichen Interesses an der Unterbindung von Suchtgiftdelikten und angesichts der Begehung von gewerbsmäßigem Suchtgifthandel ist nach der Rechtsprechung von einer maßgeblichen Vergrößerung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung auszugehen (VwGH 20.03.2012, Zl. 2010/21/0147).Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten anhand des Artikel 8, Absatz 2, EMRK sowie nach Maßgabe der im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG angeführten Kriterien gelangt das Bundesverwaltungsgericht schon in Anbetracht der durchgehenden und massiven Delinquenz des Beschwerdeführers - wie bereits das belangte Bundesamt - zum Ergebnis, dass die individuellen Interessen des Beschwerdeführers im Sinn des Artikel 8, Absatz eins, EMRK nicht so ausgeprägt sind, dass sie das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Wegen des generell besonders großen öffentlichen Interesses an der Unterbindung von Suchtgiftdelikten und angesichts der Begehung von gewerbsmäßigem Suchtgifthandel ist nach der Rechtsprechung von einer maßgeblichen Vergrößerung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung auszugehen (VwGH 20.03.2012, Zl. 2010/21/0147).
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes würde es ferner einen Wertungswiderspruch und eine sachlich nicht gerechtfertigte Schlechterstellung von Fremden, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, darstellen, zumal diese letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen VwGH 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde).Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes würde es ferner einen Wertungswiderspruch und eine sachlich nicht gerechtfertigte Schlechterstellung von Fremden, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, darstellen, zumal diese letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen VwGH 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vergleiche dazu auch VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde).
3.4.5. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG wider den Beschwerdeführer keine gesetzlich normierten Hindernisse entgegenstehen.3.4.5. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wider den Beschwerdeführer keine gesetzlich normierten Hindernisse entgegenstehen.
3.5. Zulässigkeit der Abschiebung:
3.5.1. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG2005 (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234).3.5.1. Für die gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG2005 (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG 2005 - diese Bestimmungen stellen auf dieselben Gründe ab, wie sie in §§ 3 und 8 AsylG 2005 enthalten sind - glaubhaft zu machen. Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen; für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße im Sinn des § 50 Abs. 1 FPG 2005 durch den betroffenen Staat bekannt geworden sind (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG 2005 - diese Bestimmungen stellen auf dieselben Gründe ab, wie sie in Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 enthalten sind - glaubhaft zu machen. Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen; für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, FPG 2005 durch den betroffenen Staat bekannt geworden sind (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).
Der Prüfungsmaßstab im Hinblick auf den subsidiären Schutz entspricht somit jenem des Refoulementverbots im FPG 2005. Erkennbar eben deshalb ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers aber auch ein gesonderter Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Grunde des § 50 FPG 2005 nicht möglich; einem Fremden ist es verwehrt, eine derartige Feststellung zu begehren, weil über das Thema dieser Feststellung ohnehin im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen ist. Ein inhaltliches Auseinanderfallen der genannten Entscheidungen (insbesondere nach § 8 AsylG 2005) einerseits und der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG 2005 andererseits ist ausgeschlossen (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).Der Prüfungsmaßstab im Hinblick auf den subsidiären Schutz entspricht somit jenem des Refoulementverbots im FPG 2005. Erkennbar eben deshalb ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers aber auch ein gesonderter Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Grunde des Paragraph 50, FPG 2005 nicht möglich; einem Fremden ist es verwehrt, eine derartige Feststellung zu begehren, weil über das Thema dieser Feststellung ohnehin im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen ist. Ein inhaltliches Auseinanderfallen der genannten Entscheidungen (insbesondere nach Paragraph 8, AsylG 2005) einerseits und der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 andererseits ist ausgeschlossen (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).
3.5.2. Bezüglich § 50 Abs. 1 FPG 2005 bleibt festzuhalten, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens betreffend den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf internationalen Schutz nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich der getroffenen Feststellungen zur Lage im Irak ebenfalls nicht vor.3.5.2. Bezüglich Paragraph 50, Absatz eins, FPG 2005 bleibt festzuhalten, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens betreffend den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf internationalen Schutz nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich der getroffenen Feststellungen zur Lage im Irak ebenfalls nicht vor.
Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Ebenso sind keine von Amts wegen aufzugreifenden stichhaltige Gründe für die Annahme erkennbar, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers dessen Leben oder dessen Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten im Sinn des § 50 Abs. 2 FPG 2005 bedroht wäre und wird insoweit auf die Erwägungen in der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung betreffend den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf internationalen Schutz verwiesen.Ebenso sind keine von Amts wegen aufzugreifenden stichhaltige Gründe für die Annahme erkennbar, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers dessen Leben oder dessen Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten im Sinn des Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 bedroht wäre und wird insoweit auf die Erwägungen in der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung betreffend den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf internationalen Schutz verwiesen.
3.5.3. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 3 FPG 2005 schließlich unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine solche Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme besteht hinsichtlich des Staates Irak nicht.3.5.3. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz 3, FPG 2005 schließlich unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine solche Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme besteht hinsichtlich des Staates Irak nicht.
3.6. Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
3.6.1. Gemäß § 18 Abs. 1 Z. 2 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt.3.6.1. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt.
3.6.2. In Anbetracht der festgestellten mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, insbesondere wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gemäß § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 2 Z. 2 und Abs. 4 Z. 3 SMG, sowie des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer zwischen seiner Einreise und seiner Festnahme am 21.09.2017 zu keinem Zeitpunkt wohlverhielt, ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt.3.6.2. In Anbetracht der festgestellten mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, insbesondere wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, sowie des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer zwischen seiner Einreise und seiner Festnahme am 21.09.2017 zu keinem Zeitpunkt wohlverhielt, ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt.
Der mit Spruchpunkt VI. verfügte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den Angefochtenen Bescheid gemäß § 18 Abs. 1 Z. 2 BFA-VG war zum Zeitpunkt von dessen Erlassung rechtmäßig, wobei mit der gegenständlichen Entscheidung im Gegenstand das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers ohnehin weggefallen ist (VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0017; 25.02.2016, Ra 2016/21/0021).Der mit Spruchpunkt römisch sechs. verfügte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den Angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG war zum Zeitpunkt von dessen Erlassung rechtmäßig, wobei mit der gegenständlichen Entscheidung im Gegenstand das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers ohnehin weggefallen ist (VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0017; 25.02.2016, Ra 2016/21/0021).
3.7. Das Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1a FPG folgt zwingend aus dem Umstand, dass die gegenständliche Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wurde. In der Beschwerde wird gegen den diesbezüglichen Spruchpunkt VI. nichts vorgebracht.3.7. Das Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG folgt zwingend aus dem Umstand, dass die gegenständliche Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wurde. In der Beschwerde wird gegen den diesbezüglichen Spruchpunkt römisch sechs. nichts vorgebracht.
3.8. Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Linz vom 03.05.2017 (im angefochtenen Bescheid unrichtig 31.05.2017), XXXX des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2 und Abs. 4 Z. 1 Suchtmittelgesetz (SMG), des Vergehendes nach § 50 Abs. 1 Z. 2 WaffG, des Vergehens der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage nach §§ 12 2. Fall, 15 Abs. 1 und 288 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) sowie des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§15 Abs. 1 und 105 StGB schuldig erkannt gemäß § 27 Abs. 4 SMG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.3.8. Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Linz vom 03.05.2017 (im angefochtenen Bescheid unrichtig 31.05.2017), römisch 40 des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 und Absatz 4, Ziffer eins, Suchtmittelgesetz (SMG), des Vergehendes nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG, des Vergehens der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage nach Paragraphen 12, 2. Fall, 15 Absatz eins und 288 Absatz eins, Strafgesetzbuch (StGB) sowie des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§15 Absatz eins und 105 StGB schuldig erkannt gemäß Paragraph 27, Absatz 4, SMG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.
Der Beschwerdeführer wurde demnach straffällig im Sinn des § 2 Abs. 3 AsylG 2005, da er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, rechtskräftig verurteilt wurde.Der Beschwerdeführer wurde demnach straffällig im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005, da er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, rechtskräftig verurteilt wurde.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2017, zugestellt am selben Tag, wurde dem Beschwerdeführer der Verlust des Aufenthaltsrechtes wegen Straffälligkeit zur Kenntnis gebracht.
Ausgehend davon erweist sich Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides nicht als rechtswidrig, zumal der Verlust des Aufenthaltsrechtes bereits mit der Rechtskraft des Urteils des Landesgerichts Linz vom 03.05.2017, XXXX , eintrat.Ausgehend davon erweist sich Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides nicht als rechtswidrig, zumal der Verlust des Aufenthaltsrechtes bereits mit der Rechtskraft des Urteils des Landesgerichts Linz vom 03.05.2017, römisch 40 , eintrat.
3.9. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitpunkt nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten einzureisen und sich dort aufzuhalten.3.9. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitpunkt nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten einzureisen und sich dort aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz 1, vorbehaltlich des Absatz 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8 Absatz 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.Gemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz 1, vorbehaltlich des Absatz 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8 Absatz 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
§ 53 Abs. 3 FPG zufolge ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen an Artikel 8 Absatz 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat gemäß § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG 2005 insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingten oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen einer gleichen schädlichen Neigung beruhende strafbare Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.Paragraph 53, Absatz 3, FPG zufolge ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen an Artikel 8 Absatz 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingten oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen einer gleichen schädlichen Neigung beruhende strafbare Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Gemäß § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG 2005 hat als bestimmte Tatsache auch zu gelten, dass ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist.Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 hat als bestimmte Tatsache auch zu gelten, dass ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist.
Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG 2005 anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG 2005 indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (vgl. VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311 mwN). Auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - kann eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden (VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0099).Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG 2005 anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG 2005 indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet vergleiche VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311 mwN). Auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - kann eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden (VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0099).
Der Beurteilung des durch den Fremden zu erwartenden Gefährdungspotentials kommt sowohl für die Frage, ob ein Einreiseverbot überhaupt zu verhängen ist, als auch hinsichtlich der Bemessung seiner Dauer zentrale Bedeutung zu. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer gegenwärtigen, hinreichend schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0194). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit) gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109; 31.8.2017, Ra 2017/21/0120).Der Beurteilung des durch den Fremden zu erwartenden Gefährdungspotentials kommt sowohl für die Frage, ob ein Einreiseverbot überhaupt zu verhängen ist, als auch hinsichtlich der Bemessung seiner Dauer zentrale Bedeutung zu. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer gegenwärtigen, hinreichend schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden vergleiche VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0194). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit) gerechtfertigt ist vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109; 31.8.2017, Ra 2017/21/0120).
Dass die in § 53 Abs. 2 FPG vorgesehene Höchstdauer von fünf Jahren als Mindestdauer für die Erlassung eines Einreiseverbotes nach Abs. 3 zu gelten hat, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen (VwGH vom 30.07.2014, Zl. 2013/22/0281).Dass die in Paragraph 53, Absatz 2, FPG vorgesehene Höchstdauer von fünf Jahren als Mindestdauer für die Erlassung eines Einreiseverbotes nach Absatz 3, zu gelten hat, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen (VwGH vom 30.07.2014, Zl. 2013/22/0281).
Das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen darf nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z. 1 bis 9 bzw. Abs. 3 Z. 1 bis 8 FPG vorliegt (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002). Allerdings ist bei Verurteilungen nach § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (VwGH vom 30.07.2014, Zl. 2013/22/0281).Das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen darf nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 bzw. Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG vorliegt (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002). Allerdings ist bei Verurteilungen nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (VwGH vom 30.07.2014, Zl. 2013/22/0281).
Der Beschwerdeführer begann ausweislich des festgestellten Inhaltes der wider ihn ergangenen Schuldsprüche sogleich nach der Einreise mit der Begehung von strafbaren Handlungen im Suchtmittelbereich. Aufgrund von zwischen der (neuerlichen Einreise) am 19.11.2015 und seiner Festnahme am 21.09.2017 gesetzten strafbaren Handlungen wurde der Beschwerdeführer dreimal vom Landesgerichts Linz verurteilt, wobei den Feststellungen entnommen werden kann, dass jede dieser Verurteilungen mehrere angeklagte Straftaten umfasst (das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften in mehreren Fällen, das Vergehen der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage, das Vergehen der versuchten Nötigung, das Verbrechen der versuchten Erpressung, das Vergehen der gefährlichen Drohung, das Vergehen der versuchten schweren Körperverletzung und schließlich das Verbrechen des Suchtgifthandels als Mitglied einer kriminellen Vereinigung).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht indes ein besonderes öffentliches Interesse an der Verhinderung des Suchtgifthandels (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155; 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556), allgemein ist nach der jüngeren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei Suchtgiftkriminalität eine strenge Beurteilung vorzunehmen (siehe auch VwGH vom 26.01.2017, Ra 2016/21/0233).
Der Beschwerdeführer trat während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet mehrfach strafrechtlich in Erscheinung, wobei er dem Schuldspruch des Landesgerichts Linz vom 26.04.2018, XXXX , zufolge bereits im Jahr 2015 und somit unmittelbar nach seiner Einreise und Antragstellung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung das Verbrechen des Suchtgifthandels beging und wiederholt Tathandlungen in Form der Beschaffung und des gewinnbringenden Verkaufs von Cannabiskaut und Ecstasy-Tabletten an neuralgischen Punkten im Stadtgebiet von Linz bis zu seiner Festnahme am 21.09.2017 setzte.Der Beschwerdeführer trat während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet mehrfach strafrechtlich in Erscheinung, wobei er dem Schuldspruch des Landesgerichts Linz vom 26.04.2018, römisch 40 , zufolge bereits im Jahr 2015 und somit unmittelbar nach seiner Einreise und Antragstellung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung das Verbrechen des Suchtgifthandels beging und wiederholt Tathandlungen in Form der Beschaffung und des gewinnbringenden Verkaufs von Cannabiskaut und Ecstasy-Tabletten an neuralgischen Punkten im Stadtgebiet von Linz bis zu seiner Festnahme am 21.09.2017 setzte.
Nach der Rechtsprechung stellt Suchtgiftdelinquenz außerdem ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0081; 23.02.2016, Ra 2015/01/0249 mwN). Der Beschwerdeführer selbst zeigte bei seinen Tathandlungen in hohes Maß an krimineller Energie, zumal er nach nur kurzem Aufenthalt im Bundesgebiet ein Netz an Subverteilern in Linz und Umgebung bediente und zum Zweck des Weiterverkaufes Suchtgift in zehn Beschaffungsfahrten von Wien in einer 25 -fache übersteigenden Menge herbeischaffte und gewinnbringend in Verkehr setzte. Der Beschwerdeführer schreckte dabei nicht davor zurück, Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift zu ermöglichen, obwohl er selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als die betreffenden Minderjährigen war, was im gegebenen Zusammenhang besonders schwerwiegend ist und sich maßgeblich zu Lasten des Beschwerdeführers auswirken muss. Darüber hinaus beschränkte sich der Beschwerdeführer nicht nur auf strafbare Handlungen gegen dieses Rechtsgut, sondern machte sich etwa auch der versuchten Erpressung und der versuchten Nötigung schuldig, wobei besonders schwer wiegt, dass er eine Betreuerin in der von ihm bewohnten Asylunterkunft gefährlich bedrohte, um Verbesserungen bei seiner Unterbringung abzunötigen. Bereits die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer ausweislich der Feststellungen zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes im Bundesgebiet bis zu Festnahme samt anschließender Verhängung der Untersuchungshaft am 21.09.2017 wohlverhielt verdeutlicht, dass eine positive Prognose in Ansehung des Beschwerdeführers nicht möglich ist.Nach der Rechtsprechung stellt Suchtgiftdelinquenz außerdem ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0081; 23.02.2016, Ra 2015/01/0249 mwN). Der Beschwerdeführer selbst zeigte bei seinen Tathandlungen in hohes Maß an krimineller Energie, zumal er nach nur kurzem Aufenthalt im Bundesgebiet ein Netz an Subverteilern in Linz und Umgebung bediente und zum Zweck des Weiterverkaufes Suchtgift in zehn Beschaffungsfahrten von Wien in einer 25 -fache übersteigenden Menge herbeischaffte und gewinnbringend in Verkehr setzte. Der Beschwerdeführer schreckte dabei nicht davor zurück, Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift zu ermöglichen, obwohl er selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als die betreffenden Minderjährigen war, was im gegebenen Zusammenhang besonders schwerwiegend ist und sich maßgeblich zu Lasten des Beschwerdeführers auswirken muss. Darüber hinaus beschränkte sich der Beschwerdeführer nicht nur auf strafbare Handlungen gegen dieses Rechtsgut, sondern machte sich etwa auch der versuchten Erpressung und der versuchten Nötigung schuldig, wobei besonders schwer wiegt, dass er eine Betreuerin in der von ihm bewohnten Asylunterkunft gefährlich bedrohte, um Verbesserungen bei seiner Unterbringung abzunötigen. Bereits die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer ausweislich der Feststellungen zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes im Bundesgebiet bis zu Festnahme samt anschließender Verhängung der Untersuchungshaft am 21.09.2017 wohlverhielt verdeutlicht, dass eine positive Prognose in Ansehung des Beschwerdeführers nicht möglich ist.
Der Beschwerdeführer ist in dieser Hinsicht einerseits weiter mittellos und (auch weiterhin) nicht zu einer Teilnahme am Erwerbsleben berechtigt. Im Verfahren kam bereits hervor, dass er die ihm im Rahmen der Grundversorgung zur Verfügung gestellten Leistungen als unzureichend erachtet und höhere Ansprüche - insbesondere nach einem "Privatverzug" - stellt, was sich auch in der bereits erwähnten gefährlichen Drohung manifestierte. Das ihm zuletzt zugewiesene Quartier verließ der Beschwerdeführers eigenmächtig, er pflegte zuletzt einen unsteten Lebenswandel. Wiewohl der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung erklärte, im Rahmen der Grundversorgung in eine ländliche Gegend verlegt zu werden, hegt das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht der bereits zweimal erfolgten Verweigerung einer solchen Unterbringung (nämlich in XXXX XXXX XXXX ) und die Ausfälligkeiten des Beschwerdeführers gegenüber den Bediensteten der Grundversorgungsstelle für Oberösterreich maßgebliche Zweifel an dieser Bereitschaft. Ausgehend davon ist zu besorgen, dass der Beschwerdeführer sich auch zukünftig mit den ihm zustehenden Sozialleistungen nicht zufriedengeben wird, sodass deren Aufbesserung durch strafbare Handlungen weiterhin zu befürchten ist. In der Vergangenheit stellte der Beschwerdeführer diesbezüglich unter Beweis, nicht nur Suchtgiftdelikte zu begehen, sondern sich auch damit verbundener Begleitdelinquenz wie gefährlichen Drohungen oder den Besitz verbotener Waffen schuldig zu machen. Der Beschwerdeführer benötigte außerdem Suchtgift zum Eigenkonsum, wobei er selbst in der mündlichen Verhandlung zugestand, Suchtgift auch zur Finanzierung des eigenen Konsums gehandelt zu haben. Da der Beschwerdeführer keinen Nachweis über eine absolvierte Therapie in Vorlage bracht, ist in diesem Zusammenhang zu besorgen, dass der Beschwerdeführer in belastenden Situationen neuerlich Suchtgift konsumiert und auch deshalb einem erhöhten finanziellen Bedarf ausgesetzt sein wird.Der Beschwerdeführer ist in dieser Hinsicht einerseits weiter mittellos und (auch weiterhin) nicht zu einer Teilnahme am Erwerbsleben berechtigt. Im Verfahren kam bereits hervor, dass er die ihm im Rahmen der Grundversorgung zur Verfügung gestellten Leistungen als unzureichend erachtet und höhere Ansprüche - insbesondere nach einem "Privatverzug" - stellt, was sich auch in der bereits erwähnten gefährlichen Drohung manifestierte. Das ihm zuletzt zugewiesene Quartier verließ der Beschwerdeführers eigenmächtig, er pflegte zuletzt einen unsteten Lebenswandel. Wiewohl der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung erklärte, im Rahmen der Grundversorgung in eine ländliche Gegend verlegt zu werden, hegt das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht der bereits zweimal erfolgten Verweigerung einer solchen Unterbringung (nämlich in römisch 40 römisch 40 römisch 40 ) und die Ausfälligkeiten des Beschwerdeführers gegenüber den Bediensteten der Grundversorgungsstelle für Oberösterreich maßgebliche Zweifel an dieser Bereitschaft. Ausgehend davon ist zu besorgen, dass der Beschwerdeführer sich auch zukünftig mit den ihm zustehenden Sozialleistungen nicht zufriedengeben wird, sodass deren Aufbesserung durch strafbare Handlungen weiterhin zu befürchten ist. In der Vergangenheit stellte der Beschwerdeführer diesbezüglich unter Beweis, nicht nur Suchtgiftdelikte zu begehen, sondern sich auch damit verbundener Begleitdelinquenz wie gefährlichen Drohungen oder den Besitz verbotener Waffen schuldig zu machen. Der Beschwerdeführer benötigte außerdem Suchtgift zum Eigenkonsum, wobei er selbst in der mündlichen Verhandlung zugestand, Suchtgift auch zur Finanzierung des eigenen Konsums gehandelt zu haben. Da der Beschwerdeführer keinen Nachweis über eine absolvierte Therapie in Vorlage bracht, ist in diesem Zusammenhang zu besorgen, dass der Beschwerdeführer in belastenden Situationen neuerlich Suchtgift konsumiert und auch deshalb einem erhöhten finanziellen Bedarf ausgesetzt sein wird.
Die insgesamt wiederholte Delinquenz des Beschwerdeführers und das mehrfache Zusammenzutreffen strafbarer Handlungen - wobei sich in den strafgerichtlichen Verfahren diese Aspekte erschwerend auswirkten - lässt eine positive Prognose in Ansehung des Beschwerdeführers jedenfalls nicht zu, sodass davon auszugehen ist, dass dieser weiterhin eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt und deshalb ein Einreiseverbot zu verhängen ist.
Im Beschwerdeverfahren irritierte in Bezug auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers zudem, dass sich der Beschwerdeführer einerseits in sämtlichen Verfahren geständig zeigte und ihm auch der diesbezügliche Milderungsgrund zuteilwurde, er andererseits in der mündlichen Verhandlung die von ihm gestandenen Taten überraschend teilweise leugnete und er etwa abstritt, Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglich zu haben und die Betreuerin in der von ihm bewohnten Asylunterkunft bedroht zu haben, diese habe vielmehr "gelogen". Die abschnittsweise leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung zeugt davon, dass er - entgegen eigenen Beteuerungen und dem Vorbringen der Beschwerde - nicht vorbehaltlos bereit ist, Verantwortung für das von ihm begangene Unrecht zu übernehmen. Während der Beschwerdeführer die mündliche Verhandlung bei der Erörterung seines Antrages auf internationalen Schutz noch weitgehen gelassen und ruhig verrichtete, zeigte er bei der Erörterung seiner Straftaten demgegenüber auch eine aggressive Gestik und unterbrach mehrfach ungehalten die Ausführungen des Richters in lautem Tonfall. Der Beschwerdeführer vermittelte mit diesem Verhalten nicht den Eindruck einer von der verbüßten Haft geläuterten Person, wie noch in der Beschwerde vorgebracht wurde. Vielmehr hinterließ er am Schluss der Verhandlung einen aufbrausenden und ungehaltenen Eindruck.
Der Beschwerdeführer hat sich im Ergebnis von Anfang an im Bundesgebiet nicht wohlverhalten und trat durch eine wiederholende und sich steigernde Begehung von kriminellen Handlungen in Erscheinung, wobei er gegen verschiedenste Rechtsgüter handelte und das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften in mehreren Fällen, das Vergehen der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage, das Vergehen der versuchten Nötigung, das Verbrechen der versuchten Erpressung, das Vergehen der gefährlichen Drohung, das Vergehen der versuchten schweren Körperverletzung, Übertretungen des Waffengesetzes und schließlich das Verbrechen des Suchtgifthandels als Mitglied einer kriminellen Vereinigung verwirklichte.
Der Beschwerdeführer verwirklichte dabei ausweislich der Feststellungen jeden den in § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG 2005 gennannten Tatbestände und wurde vom Landesgericht Linz sowohl zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten als auch zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und auch mehrmals wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt. Darüber hinaus verwirklichte der Beschwerdeführer auch in § 53 Abs. 3 Z. 2 FPG 2005, zumal er ausweislich des Urteils des Landesgerichts Linz vom 26.04.2018, XXXX , wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt wurde. Die rasche Straffälligkeit nach der Einreise verdeutlicht, dass der Beschwerdeführer keine Bereitschaft zeigt, die Rechtsordnung des Aufnahmestaates - von dem er zugleich internationalen Schutz begehrt - zu beachten. Schon das mangelnde Wohlverhalten unmittelbar nach der Einreise und während der laufenden Asylverfahrens erster Instanz lassen die nunmehrigen Beteuerungen, sich hinkünftig wohlzuverhalten, als nicht glaubhaft erscheinen.Der Beschwerdeführer verwirklichte dabei ausweislich der Feststellungen jeden den in Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 gennannten Tatbestände und wurde vom Landesgericht Linz sowohl zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten als auch zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und auch mehrmals wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt. Darüber hinaus verwirklichte der Beschwerdeführer auch in Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 2, FPG 2005, zumal er ausweislich des Urteils des Landesgerichts Linz vom 26.04.2018, römisch 40 , wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt wurde. Die rasche Straffälligkeit nach der Einreise verdeutlicht, dass der Beschwerdeführer keine Bereitschaft zeigt, die Rechtsordnung des Aufnahmestaates - von dem er zugleich internationalen Schutz begehrt - zu beachten. Schon das mangelnde Wohlverhalten unmittelbar nach der Einreise und während der laufenden Asylverfahrens erster Instanz lassen die nunmehrigen Beteuerungen, sich hinkünftig wohlzuverhalten, als nicht glaubhaft erscheinen.
Ausgehend von der massiven Delinquenz und der sogleich nach der Einreise begonnene Begehung strafrechtlicher Handlungen, die erst durch die Festnahme des Beschwerdeführers zum Erliegen kamen und im Zuge derer der Beschwerdeführer nebst Suchtgifthandels als Mitglied einer kriminellen Vereinigung sogar Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermögliche, ist im gegebenen Fall davon auszugehen, dass mit dem Aufenthalt des Beschwerdeführers noch für einen längeren Zeitraum eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit einhergehen würde. Aufgrund des persönlichen Profils des Beschwerdeführers kann nämlich keine in naher Zukunft absehbare wesentliche Änderung der Umstände erkannt werden, die eine günstigere Prognose rechtfertigen würde. Der vom belangten Bundesamt in Spruchpunkt IX. des angefochtenen Bescheides festgesetzte Zeitraum von sieben Jahren Einreiseverbot ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen und der höchstmöglichen Dauer von zehn Jahren angemessen.Ausgehend von der massiven Delinquenz und der sogleich nach der Einreise begonnene Begehung strafrechtlicher Handlungen, die erst durch die Festnahme des Beschwerdeführers zum Erliegen kamen und im Zuge derer der Beschwerdeführer nebst Suchtgifthandels als Mitglied einer kriminellen Vereinigung sogar Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermögliche, ist im gegebenen Fall davon auszugehen, dass mit dem Aufenthalt des Beschwerdeführers noch für einen längeren Zeitraum eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit einhergehen würde. Aufgrund des persönlichen Profils des Beschwerdeführers kann nämlich keine in naher Zukunft absehbare wesentliche Änderung der Umstände erkannt werden, die eine günstigere Prognose rechtfertigen würde. Der vom belangten Bundesamt in Spruchpunkt römisch neun. des angefochtenen Bescheides festgesetzte Zeitraum von sieben Jahren Einreiseverbot ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen und der höchstmöglichen Dauer von zehn Jahren angemessen.
Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist nicht nur die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; es auch auf die privaten und familiären Interessen des Betroffenen Bedacht zu nehmen (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Dass die privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht dermaßen ausgeprägt sind, dass sie einer Außerlandesbringung entgegenstehen, wurde vorstehend bereits unter Punkt 3.4.4. dargelegt. Der Beschwerdeführer ist alleinstehend und verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte. Er hat hierorts auch keine maßgeblichen Anknüpfungspunkte in Form einer legalen Erwerbstätigkeit oder anderweitiger maßgeblicher wirtschaftlicher oder privater Interessen, sodass die privaten und familiären Interessen der Verhängung eines Einreiseverbotes weder dem Grunde nach, noch hinsichtlich dessen Höhe, entgegenstehen.
Entgegen den Beschwerdeausführungen ist auch die Nennung der das Einreiseverbot stützenden Gesetzesbestimmungen im angefochtenen Bescheid nicht rechtswidrig, zumal aus Spruchpunkt IX. des angefochtenen Bescheides klar hervorgeht, dass mit der Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 FPG 2005 verbunden wird und das Einreiseverbot aufgrund des ebenfalls ausdrücklich angeführten § 53 Abs. 3 FPG 2005 verhängt und demgemäß auf die Dauer von höchstens zehn Jahren befristet werden kann. Die unterbliebene Angabe der Ziffer des § 53 Abs. 1 FPG 2005, auf die das belangte Bundesamt die angefochtene Entscheidung stützt, macht Spruchpunkt IX. des angefochtenen Bescheides schon deshalb nicht rechtswidrig, weil aus der Begründung des angefochtenen Bescheides unzweifelhaft ergibt, dass die Heranziehung von § 53 Abs. 3 FPG 2005 und damit die Anwendbarkeit des höheren Rahmens von bis zu zehn Jahren Einreiseverbot zu Recht erfolgte.Entgegen den Beschwerdeausführungen ist auch die Nennung der das Einreiseverbot stützenden Gesetzesbestimmungen im angefochtenen Bescheid nicht rechtswidrig, zumal aus Spruchpunkt römisch neun. des angefochtenen Bescheides klar hervorgeht, dass mit der Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG 2005 verbunden wird und das Einreiseverbot aufgrund des ebenfalls ausdrücklich angeführten Paragraph 53, Absatz 3, FPG 2005 verhängt und demgemäß auf die Dauer von höchstens zehn Jahren befristet werden kann. Die unterbliebene Angabe der Ziffer des Paragraph 53, Absatz eins, FPG 2005, auf die das belangte Bundesamt die angefochtene Entscheidung stützt, macht Spruchpunkt römisch neun. des angefochtenen Bescheides schon deshalb nicht rechtswidrig, weil aus der Begründung des angefochtenen Bescheides unzweifelhaft ergibt, dass die Heranziehung von Paragraph 53, Absatz 3, FPG 2005 und damit die Anwendbarkeit des höheren Rahmens von bis zu zehn Jahren Einreiseverbot zu Recht erfolgte.
4. Der angefochtene Bescheid erweist sich ob der vorstehenden Ausführungen als rechtsrichtig, sodass die dagegen erhobene Beschwerde mit der Maßgabe der im Spruch ersichtlichen Präzisierungen als unbegründet abzuweisen ist.
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das zur Entscheidung berufene Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, zum Refoulementschutz und zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das zur Entscheidung berufene Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, zum Refoulementschutz und zum durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht.
Ebenso wird zu diesen Themen keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem in Fragen der Beweiswürdigung.Ebenso wird zu diesen Themen keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem in Fragen der Beweiswürdigung.
Schlagworte
Abschiebung, aktuelle Bedrohung, aktuelle Gefahr,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L521.2196378.3.00Zuletzt aktualisiert am
26.09.2019