Entscheidungsdatum
23.05.2019Norm
BFA-VG §22aSpruch
W112 2108573-1/30E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Algerien, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2015, 638860900/150658971, und die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Algerien, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2015, 638860900/150658971, und die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.06.2015 wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 1 FPG iVm § 9a Abs. 4 FPG-DV stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.06.2015 wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft von 11.06.2015 bis 22.06.2015 für rechtswidrig erklärt.
II. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Eingabengebühr wird zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Eingabengebühr wird zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 22.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Am 12.07.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet. UNGARN stimmte der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 18.07.2013 zu. Am 19.07.2013 teilte Österreich UNGARN das Untertauchen des Beschwerdeführers mit.
Der Beschwerdeführer wurde am 20.07.2013 im Zuge einer Amtshandlung in XXXX am XXXX einer Identitätsfeststellung unterzogen. Es wurde festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig entgegen der Gebietsbeschränkung auf den Bezirk XXXX im Bundesgebiet aufhielt.Der Beschwerdeführer wurde am 20.07.2013 im Zuge einer Amtshandlung in römisch 40 am römisch 40 einer Identitätsfeststellung unterzogen. Es wurde festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig entgegen der Gebietsbeschränkung auf den Bezirk römisch 40 im Bundesgebiet aufhielt.
Mit Bescheid vom selben Tag verhängte die Landespolizeidirektion XXXX die Schubhaft über den Beschwerdeführer zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung und der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2a Z 2 FPG. Gegen diesen erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater mit Schriftsatz vom 26.07.2013 Beschwerde an den Unabhängigen Bundesasylsenat für XXXX .Mit Bescheid vom selben Tag verhängte die Landespolizeidirektion römisch 40 die Schubhaft über den Beschwerdeführer zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung und der Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer 2, FPG. Gegen diesen erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater mit Schriftsatz vom 26.07.2013 Beschwerde an den Unabhängigen Bundesasylsenat für römisch 40 .
Mit Bescheid vom 31.07.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wegen der Zuständigkeit UNGARNS zurück und wies den Beschwerdeführer nach UNGARN aus. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Mit Bescheid vom 01.08.2013 wies der Unabhängige Verwaltungssenat die Beschwerde als unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorlagen. Am 05.08.2013 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen, nachdem er seine Haftunfähigkeit durch Hungerstreik herbeigeführt hatte.
Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn am 13.08.2013 scheiterte wegen des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers.
2. Der Beschwerdeführer wurde am 07.04.2014 im Zuge einer Amtshandlung im öffentlichen Raum in XXXX polizeilich betreten und einer Identitätsfeststellung unterzogen. Der Beschwerdeführer wurde festgenommen und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vorgeführt und von diesem niederschriftlich einvernommen.2. Der Beschwerdeführer wurde am 07.04.2014 im Zuge einer Amtshandlung im öffentlichen Raum in römisch 40 polizeilich betreten und einer Identitätsfeststellung unterzogen. Der Beschwerdeführer wurde festgenommen und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vorgeführt und von diesem niederschriftlich einvernommen.
Mit Bescheid vom selben Tag verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 1 FPG.Mit Bescheid vom selben Tag verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG.
Der Beschwerdeführer trat in den Hungerstreik, die Heilbehandlung wurde am 14.04.2014 genehmigt.
Am 17.04.2014 wurde der Beschwerdeführer am Landweg nach UNGARN abgeschoben.
3. Der Beschwerdeführer stellte am 02.07.2014 einen Folgeasylantrag in Österreich. Er war während des Verfahrens unbekannten Aufenthalts.
Am 11.08.2014 wurde der Beschwerdeführer bei einer Amtshandlung im öffentlichen Raum in XXXX polizeilich betreten und einer Identitätsfeststellung unterzogen. Er wurde festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt.Am 11.08.2014 wurde der Beschwerdeführer bei einer Amtshandlung im öffentlichen Raum in römisch 40 polizeilich betreten und einer Identitätsfeststellung unterzogen. Er wurde festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt.
Mit Bescheid vom 12.08.2014 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 1 FPG.Mit Bescheid vom 12.08.2014 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG.
Der Beschwerdeführer trat am 12.08.2014 in den Hungerstreik, den er am selben Tag wieder freiwillig beendete.
Mit Bescheid vom 13.08.2014 wies das Bundesamt den Folgeantrag des Beschwerdeführers wegen der Zuständigkeit UNGARNS zurück, stellte fest, dass seine Abschiebung nach UNGARN zulässig war und ordnete die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers an. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Am 26.08.2014 wurde der Beschwerdeführer am Landweg nach UNGARN abgeschoben.
4. Der Beschwerdeführer wurde am 11.06.2015 in XXXX am XXXX im öffentlichen Raum einer Identitätsfeststellung unterzogen. Er wurde gemäß § 40 BFA-VG festgenommen, in das Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt und vom niederschriftlich einvernommen.4. Der Beschwerdeführer wurde am 11.06.2015 in römisch 40 am römisch 40 im öffentlichen Raum einer Identitätsfeststellung unterzogen. Er wurde gemäß Paragraph 40, BFA-VG festgenommen, in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt und vom niederschriftlich einvernommen.
5. Mit Mandatsbescheid vom selben Tag verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß Art. 28 Dublin III-VO, § 76 Abs. 1 FPG iVm § 9a Abs. 4 FPG-DVO und erkannte einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung ab.5. Mit Mandatsbescheid vom selben Tag verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß Artikel 28, Dublin III-VO, Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DVO und erkannte einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger sei, sich illegal im Bundesgebiet aufhalte, über keinen Meldezettel verfüge, keine Krankenversicherung und keine Barmittel. Er sei unrechtmäßig nach Österreich eingereist, obwohl UNGARN für sein Verfahren zuständig sei. Er sei nach den erfolgten Abschiebungen unrechtmäßig nach Österreich zurückgekehrt und nicht dazu bereit gewesen, sich dem Verfahren in Österreich zu stellen, in dem er nicht zur Einvernahme erschienen sei und der Bescheid durch Hinterlegung zugestellt werden habe müssen. Er sei in Österreich weder beruflich noch nachgewiesen sozial verankert und es bestehen keine familiären Bindungen zu Österreich. Die Voraussetzungen des § 76 Abs. 1 FPG iVm § 9a Abs. 4 Z 2, 3 und 9 FPG-DVO liegen vor. Auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers stehe fest, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, der fehlenden sonstigen nachgewiesenen Verankerung in Österreich sowie auf Grund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe, zumal er selbst angegeben habe, unangemeldet Unterkunft genommen zu haben und auf jeden Fall nach Österreich zurückkehren zu wollen und er bereits zweimal abgeschoben werden habe müssen. Er habe in UNGARN einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und UNGARN habe der Rückübernahme zugestimmt. Es sei von der Zuständigkeit UNGARNS auszugehen. Sofern sich der Beschwerdeführer der Abschiebung nicht wiedersetze, werde die Frist von sechs Wochen zur Überstellung daher nicht überschritten werden. Zu Österreich bestehen weder familiäre noch legale berufliche Bindungen. Der Beschwerdeführer sei nicht einmal dazu bereit gewesen, sich seinem zweiten Asylverfahren zu stellen. Er sei auch nicht dazu in der Lage, seine Rückkehr nach UNGARN selbst zu finanzieren. Die behaupteten sozialen Bindungen seien ebenso unbewiesen wie seine Angaben dazu, wo er unangemeldet wohnhaft gewesen sei. Das private Interesse des Beschwerdeführers an der Schonung seiner persönlichen Freiheit habe gegenüber dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen. Mit der Anordnung gelinderer Mittel könne nicht das Auslangen gefunden werden: Auf Grund der finanziellen Situation komme die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung von vornherein nicht in Betracht. Auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung könne in seinem Fall nicht das Auslangen gefunden werden; der Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet nicht gemeldet und auf Grund der fehlenden nachgewiesenen Bindungen und seines bisherigen Verhaltens sei nicht davon auszugehen, dass die Anordnung gelinderer Mittel ausreichend sei. Auf Grund seines Gesundheitszustands seien auch die subjektiven Haftbedingungen gegeben.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger sei, sich illegal im Bundesgebiet aufhalte, über keinen Meldezettel verfüge, keine Krankenversicherung und keine Barmittel. Er sei unrechtmäßig nach Österreich eingereist, obwohl UNGARN für sein Verfahren zuständig sei. Er sei nach den erfolgten Abschiebungen unrechtmäßig nach Österreich zurückgekehrt und nicht dazu bereit gewesen, sich dem Verfahren in Österreich zu stellen, in dem er nicht zur Einvernahme erschienen sei und der Bescheid durch Hinterlegung zugestellt werden habe müssen. Er sei in Österreich weder beruflich noch nachgewiesen sozial verankert und es bestehen keine familiären Bindungen zu Österreich. Die Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9 a, Absatz 4, Ziffer 2, 3 und 9 FPG-DVO liegen vor. Auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers stehe fest, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, der fehlenden sonstigen nachgewiesenen Verankerung in Österreich sowie auf Grund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe, zumal er selbst angegeben habe, unangemeldet Unterkunft genommen zu haben und auf jeden Fall nach Österreich zurückkehren zu wollen und er bereits zweimal abgeschoben werden habe müssen. Er habe in UNGARN einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und UNGARN habe der Rückübernahme zugestimmt. Es sei von der Zuständigkeit UNGARNS auszugehen. Sofern sich der Beschwerdeführer der Abschiebung nicht wiedersetze, werde die Frist von sechs Wochen zur Überstellung daher nicht überschritten werden. Zu Österreich bestehen weder familiäre noch legale berufliche Bindungen. Der Beschwerdeführer sei nicht einmal dazu bereit gewesen, sich seinem zweiten Asylverfahren zu stellen. Er sei auch nicht dazu in der Lage, seine Rückkehr nach UNGARN selbst zu finanzieren. Die behaupteten sozialen Bindungen seien ebenso unbewiesen wie seine Angaben dazu, wo er unangemeldet wohnhaft gewesen sei. Das private Interesse des Beschwerdeführers an der Schonung seiner persönlichen Freiheit habe gegenüber dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen. Mit der Anordnung gelinderer Mittel könne nicht das Auslangen gefunden werden: Auf Grund der finanziellen Situation komme die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung von vornherein nicht in Betracht. Auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung könne in seinem Fall nicht das Auslangen gefunden werden; der Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet nicht gemeldet und auf Grund der fehlenden nachgewiesenen Bindungen und seines bisherigen Verhaltens sei nicht davon auszugehen, dass die Anordnung gelinderer Mittel ausreichend sei. Auf Grund seines Gesundheitszustands seien auch die subjektiven Haftbedingungen gegeben.
Unter einem wurde dem Beschwerdeführer sein nunmehriger gewillkürter Vertreter als Rechtsberater beigegeben.
6. Gegen diesen Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.06.2015 Beschwerde im vollen Umfang an das Bundesverwaltungsgericht.
Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass die Haft unverhältnismäßig sei: Die dem Beschwerdeführer angelastete Ausreiseunwilligkeit allein könne das Sicherungserfordernis nicht begründen. Das Vorliegen familiärer Anknüpfungspunkte spreche gegen die Annahme des Sicherungsbedarfs. Er habe bei seiner - im Zeitpunkt der Einvernahme im Schubhaftverfahren schwangeren - Lebensgefährtin Unterkunft genommen. Die Behörde habe jegliche Ermittlung zu diesem Vorbringen unterlassen, indem sie sich darauf zurückgezogen habe, dass der Beschwerdeführer dies nicht nachweisen habe können. Am XXXX habe die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers XXXX entbunden und befinde sich im Krankenhaus.Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass die Haft unverhältnismäßig sei: Die dem Beschwerdeführer angelastete Ausreiseunwilligkeit allein könne das Sicherungserfordernis nicht begründen. Das Vorliegen familiärer Anknüpfungspunkte spreche gegen die Annahme des Sicherungsbedarfs. Er habe bei seiner - im Zeitpunkt der Einvernahme im Schubhaftverfahren schwangeren - Lebensgefährtin Unterkunft genommen. Die Behörde habe jegliche Ermittlung zu diesem Vorbringen unterlassen, indem sie sich darauf zurückgezogen habe, dass der Beschwerdeführer dies nicht nachweisen habe können. Am römisch 40 habe die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers römisch 40 entbunden und befinde sich im Krankenhaus.
Er habe gleichlautende Angaben zu seinem Fluchtweg und seiner Identität gemacht und so an der Klärung des maßgeblichen Sachverhalts mitgewirkt. Er habe zwar nie über eine Meldeadresse verfügt, dies aber nur, weil er über keinen Ausweis verfüge und er daher seine Identität gegenüber XXXX nicht nachweisen könne. Es bestehe daher kein Sicherungsbedarf.Er habe gleichlautende Angaben zu seinem Fluchtweg und seiner Identität gemacht und so an der Klärung des maßgeblichen Sachverhalts mitgewirkt. Er habe zwar nie über eine Meldeadresse verfügt, dies aber nur, weil er über keinen Ausweis verfüge und er daher seine Identität gegenüber römisch 40 nicht nachweisen könne. Es bestehe daher kein Sicherungsbedarf.
Die belangte Behörde habe nicht individuell geprüft, ob die Voraussetzungen für das Vorliegen des gelinderen Mittels vorgelegen seien. Dadurch habe sie den Beschwerdeführer in seinem Recht auf persönliche Freiheit verletzt. Die Behörde hätte den Beschwerdeführer anweisen können, bei seiner Freundin Unterkunft zu nehmen und sich in periodischen Abständen bei der nächsten Polizeidienststelle zu melden. Dieser Auflage wäre der Beschwerdeführer auch nachgekommen.
Aus dem Spruch des Bescheides sei nicht ableitbar, auf welche der in § 9a Abs. 4 FPG-DVO aufgezählten Tatbestände der Bescheid gestützt sei. Dies ergebe sich erst aus der Begründung. Dadurch verletze der Bescheid § 59 Abs. 1 AVG. Dies treffe auch auf die arabische Übersetzung des Spruches zu.Aus dem Spruch des Bescheides sei nicht ableitbar, auf welche der in Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DVO aufgezählten Tatbestände der Bescheid gestützt sei. Dies ergebe sich erst aus der Begründung. Dadurch verletze der Bescheid Paragraph 59, Absatz eins, AVG. Dies treffe auch auf die arabische Übersetzung des Spruches zu.
§ 9a Abs. 4 FPG-DVO gehe über den in § 76 FPG vorbestimmten Rahmen hinaus und sei daher gesetzwidrig: In § 76 FPG werden die Begriffe "Fluchtgefahr" und "Sicherungsbedarf" nicht genannt. Der Begriff "Sicherungsbedarf" komme in § 76 Abs. 1 FPG nicht vor, er lasse sich nur aus den Formulierungen der Abs. 1, 2 und 2a ableiten und sei in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gebräuchlich. Sohin lasse sich zwar möglicherweise das Tatbestandselement "Sicherungsbedarf" aus § 76 FPG ableiten, aber keine nähere Determinierung betreffend sein Vorliegen. Der Begriff "Fluchtgefahr" bilde kein Tatbestandselement des § 76 FPG, weshalb er nicht durch Gesetz vorherbestimmt sei. Gemäß Art. 18 B-VG müsse der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber aber gewisse Grundentscheidungen vorgeben, wenn für einen Regelungsgegenstand der Sache nach gänzlich verschiedene Regelungsmodelle in Frage kommen. Die Tatbestände des § 9a Abs. 4 FPG-DVO überschneiden sich teilweise mit den einzelnen Schubhafttatbeständen des § 76 FPG und widersprechen den Grundentscheidungen des § 76 FPG. Der Wortlaut des § 9a Abs. 4 FPG-DVO beziehe sich lediglich auf Fremde. Die Unterscheidung zwischen Fremden und Asylwerbern sei dem Schubhaftregime des § 76 FPG aber immanent; bei der Anordnung von Schubhaft sei zwischen den einzelnen Tatbeständen des § 76 FPG zu unterscheiden, die zum einen auf Fremde und zum anderen auf Asylwerber anzuwenden seien. Daher ergebe sich bei systematischer Interpretation, dass sich § 9 Abs. 4 FPG-DVO nur auf § 76 Abs. 1 und Abs. 2 1. Fall FPG beziehen könne. § 9a Abs. 4 Z 4 bis 8 FPG können aber nur auf Asylwerber Anwendung finden, obschon sich § 9a Abs. 4 FPG-DVO auf Fremde und gerade nicht auf Asylwerber beiziehe. Daher breche § 9a Abs. 4 FPG-DVO in gesetzwidriger Weise mit der Systematik des Schubhaftregimes des § 76 FPG. Es dürfe insgesamt nicht verkannt werden, dass hinsichtlich der Ausgestaltung von Schubhafttatbeständen unterschiedliche Regelungsmodelle in Frage kommen, weshalb derart zentrale Tatbestandselemente wie "Sicherungsbedarf" oder die Definition von "Fluchtgefahr" durch den Gesetzgeber zu bestimmen seien. Daher sei § 9a Abs. 4 FPG-DVO im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gesetzwidrig.Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DVO gehe über den in Paragraph 76, FPG vorbestimmten Rahmen hinaus und sei daher gesetzwidrig: In Paragraph 76, FPG werden die Begriffe "Fluchtgefahr" und "Sicherungsbedarf" nicht genannt. Der Begriff "Sicherungsbedarf" komme in Paragraph 76, Absatz eins, FPG nicht vor, er lasse sich nur aus den Formulierungen der Absatz eins, 2 und 2 a ableiten und sei in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gebräuchlich. Sohin lasse sich zwar möglicherweise das Tatbestandselement "Sicherungsbedarf" aus Paragraph 76, FPG ableiten, aber keine nähere Determinierung betreffend sein Vorliegen. Der Begriff "Fluchtgefahr" bilde kein Tatbestandselement des Paragraph 76, FPG, weshalb er nicht durch Gesetz vorherbestimmt sei. Gemäß Artikel 18, B-VG müsse der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber aber gewisse Grundentscheidungen vorgeben, wenn für einen Regelungsgegenstand der Sache nach gänzlich verschiedene Regelungsmodelle in Frage kommen. Die Tatbestände des Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DVO überschneiden sich teilweise mit den einzelnen Schubhafttatbeständen des Paragraph 76, FPG und widersprechen den Grundentscheidungen des Paragraph 76, FPG. Der Wortlaut des Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DVO beziehe sich lediglich auf Fremde. Die Unterscheidung zwischen Fremden und Asylwerbern sei dem Schubhaftregime des Paragraph 76, FPG aber immanent; bei der Anordnung von Schubhaft sei zwischen den einzelnen Tatbeständen des Paragraph 76, FPG zu unterscheiden, die zum einen auf Fremde und zum anderen auf Asylwerber anzuwenden seien. Daher ergebe sich bei systematischer Interpretation, dass sich Paragraph 9, Absatz 4, FPG-DVO nur auf Paragraph 76, Absatz eins und Absatz 2, 1. Fall FPG beziehen könne. Paragraph 9 a, Absatz 4, Ziffer 4 bis 8 FPG können aber nur auf Asylwerber Anwendung finden, obschon sich Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DVO auf Fremde und gerade nicht auf Asylwerber beiziehe. Daher breche Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DVO in gesetzwidriger Weise mit der Systematik des Schubhaftregimes des Paragraph 76, FPG. Es dürfe insgesamt nicht verkannt werden, dass hinsichtlich der Ausgestaltung von Schubhafttatbeständen unterschiedliche Regelungsmodelle in Frage kommen, weshalb derart zentrale Tatbestandselemente wie "Sicherungsbedarf" oder die Definition von "Fluchtgefahr" durch den Gesetzgeber zu bestimmen seien. Daher sei Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DVO im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gesetzwidrig.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes handle es sich beim Unionsrecht ausdrücklich um keine geeignete Rechtsgrundlage iSd Art. 18 Abs. 2 B-VG. Daher könne auch die Bestimmung des Art. 2 lit. n Dublin III-VO nicht als gesetzliche Grundlage für die Erlassung des § 9a Abs. 4 BFP-DVO hinsichtlich der Definition von Fluchtgefahr herangezogen werden.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes handle es sich beim Unionsrecht ausdrücklich um keine geeignete Rechtsgrundlage iSd Artikel 18, Absatz 2, B-VG. Daher könne auch die Bestimmung des Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO nicht als gesetzliche Grundlage für die Erlassung des Paragraph 9 a, Absatz 4, BFP-DVO hinsichtlich der Definition von Fluchtgefahr herangezogen werden.
Dem Erfordernis des Art. 2 lit. n Dublin III-VO, "objektive gesetzliche Kriterien" festzulegen, werde mit der Festlegung per Verordnung durch die Bundesministerin für Inneres, einem Verwaltungsorgan, nicht Genüge getan, weil der - autonom auszulegende - Begriff "gesetzlich" zweifellos auf die Regelung durch ein Gesetzgebungsorgan abstelle. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 19.02.2015, Ro 2014/21/0075, ausgesprochen, dass die Bestimmungen des § 76 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 und 4 FPG "für sich betrachtet keine - gesetzlich festgelegten - objektiven Kriterien für die Annahme von (erheblicher) Fluchtgefahr iSd Dublin III-VO enthalten und somit den Vorgaben der Dublin III-VO nicht entsprechen." Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, komme so lange nicht in Betracht, so lange die Voraussetzungen des Vorliegens von erheblicher Fluchtgefahr nicht objektiv gesetzlich festgelegt seien. Ein Rückgriff auf Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur zur Bestimmung für die Annahme von Fluchtgefahr in § 76 FPG nicht selbst vorgezeichnet habe, reiche nicht aus, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen. Da das Tatbestandsmerkmal der Fluchtgefahr in § 76 FPG nicht selbst vorgezeichnet sei, erfolge auch die diesbezügliche Normierung in § 9a Abs. 4 FPG-DVO in gesetzwidriger Weise. Dass zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften, die einer mitgliedstaatlichen Konkretisierung zugänglich seien, nach dem Konzept des Art. 18 Abs. 2 B-VG nicht der Verordnungsgeber sondern der Gesetzgeber berufen sei, müsse a minori ad maius erst recht gelten, wenn unionsrechtliche Vorschriften einer mitgliedstaatlichen Konkretisierung nicht nur zugänglich seien, sondern eine gesetzliche Konkretisierung sogar verpflichtend vorschrieben sei, wie dies bei Art. 28 Abs. 2 iVm Art. 2 lit. n Dublin III-VO der Fall sei. Die Umsetzung unionsrechtlicher Normen durch Verordnungen von Verwaltungsbehörden gemäß Art. 18 Abs. 2 B-VG komme jedenfalls nur dann in Betracht, wenn es für die Verordnung erstens eine hinlänglich bestimmte gesetzliche Grundlage gebe und zweitens die die Verordnung erlassende Behörde im Rahmen der "doppelten Bindung" sowohl verfassungs- wie unionsrechtlichen Erfordernissen entspreche.Dem Erfordernis des Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO, "objektive gesetzliche Kriterien" festzulegen, werde mit der Festlegung per Verordnung durch die Bundesministerin für Inneres, einem Verwaltungsorgan, nicht Genüge getan, weil der - autonom auszulegende - Begriff "gesetzlich" zweifellos auf die Regelung durch ein Gesetzgebungsorgan abstelle. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 19.02.2015, Ro 2014/21/0075, ausgesprochen, dass die Bestimmungen des Paragraph 76, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2 und 4 FPG "für sich betrachtet keine - gesetzlich festgelegten - objektiven Kriterien für die Annahme von (erheblicher) Fluchtgefahr iSd Dublin III-VO enthalten und somit den Vorgaben der Dublin III-VO nicht entsprechen." Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, komme so lange nicht in Betracht, so lange die Voraussetzungen des Vorliegens von erheblicher Fluchtgefahr nicht objektiv gesetzlich festgelegt seien. Ein Rückgriff auf Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur zur Bestimmung für die Annahme von Fluchtgefahr in Paragraph 76, FPG nicht selbst vorgezeichnet habe, reiche nicht aus, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen. Da das Tatbestandsmerkmal der Fluchtgefahr in Paragraph 76, FPG nicht selbst vorgezeichnet sei, erfolge auch die diesbezügliche Normierung in Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DVO in gesetzwidriger Weise. Dass zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften, die einer mitgliedstaatlichen Konkretisierung zugänglich seien, nach dem Konzept des Artikel 18, Absatz 2, B-VG nicht der Verordnungsgeber sondern der Gesetzgeber berufen sei, müsse a minori ad maius erst recht gelten, wenn unionsrechtliche Vorschriften einer mitgliedstaatlichen Konkretisierung nicht nur zugänglich seien, sondern eine gesetzliche Konkretisierung sogar verpflichtend vorschrieben sei, wie dies bei Artikel 28, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO der Fall sei. Die Umsetzung unionsrechtlicher Normen durch Verordnungen von Verwaltungsbehörden gemäß Artikel 18, Absatz 2, B-VG komme jedenfalls nur dann in Betracht, wenn es für die Verordnung erstens eine hinlänglich bestimmte gesetzliche Grundlage gebe und zweitens die die Verordnung erlassende Behörde im Rahmen der "doppelten Bindung" sowohl verfassungs- wie unionsrechtlichen Erfordernissen entspreche.
§ 76 FPG idgF stelle sohin, im Lichte der angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung keine ausreichend bestimmte gesetzliche Grundlage dar, zumal der Bundesministerin für Inneres als Organ der Verwaltung keine entsprechende Kompetenz zukomme. Die Bestimmung des § 9a Abs. 4 FPG-DVO verletze somit das aus Art. 18 Abs. 2 B-VG erfließende Legalitätsprinzip und sei als gesetz- und verfassungswidrig aufzuheben.Paragraph 76, FPG idgF stelle sohin, im Lichte der angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung keine ausreichend bestimmte gesetzliche Grundlage dar, zumal der Bundesministerin für Inneres als Organ der Verwaltung keine entsprechende Kompetenz zukomme. Die Bestimmung des Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DVO verletze somit das aus Artikel 18, Absatz 2, B-VG erfließende Legalitätsprinzip und sei als gesetz- und verfassungswidrig aufzuheben.
Gemäß Art. 1 Abs. 2 und 3 PersFrBVG könne einer Person nur "auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise" die Freiheit entzogen werden. Durch die detaillierte Ausgestaltung des Gesetzesvorbehalts unterstreiche die Verfassung die besondere Handlungsverantwortung der demokratischen Legislative und schränke ihren Gestaltungsspielraum stärker ein als bei den zweck- und wertorientierten Vorbehalten anderer Grundrechte. Daher habe der Gesetzgeber materielle Voraussetzungen des Freiheitsentzuges durch ein Gesetz im formellen Sinn oder durch eine auf Grund eines inhaltlich determinierten formellen Gesetzes ergangene Rechtsvorschrift zu bestimmen. Sowohl das PersFrBVG als auch Art. 5 EMRK und Art. 6 GRC bringen die Konkretisierungspflicht der Legislative mehrfach zum Ausdruck. Einschränkungen des Grundrechts der persönlichen Freiheit anzuordnen sei daher nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ausschließlich Sache des Gesetzgebers und nicht der Behörden.Gemäß Artikel eins, Absatz 2 und 3 PersFrBVG könne einer Person nur "auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise" die Freiheit entzogen werden. Durch die detaillierte Ausgestaltung des Gesetzesvorbehalts unterstreiche die Verfassung die besondere Handlungsverantwortung der demokratischen Legislative und schränke ihren Gestaltungsspielraum stärker ein als bei den zweck- und wertorientierten Vorbehalten anderer Grundrechte. Daher habe der Gesetzgeber materielle Voraussetzungen des Freiheitsentzuges durch ein Gesetz im formellen Sinn oder durch eine auf Grund eines inhaltlich determinierten formellen Gesetzes ergangene Rechtsvorschrift zu bestimmen. Sowohl das PersFrBVG als auch Artikel 5, EMRK und Artikel 6, GRC bringen die Konkretisierungspflicht der Legislative mehrfach zum Ausdruck. Einschränkungen des Grundrechts der persönlichen Freiheit anzuordnen sei daher nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ausschließlich Sache des Gesetzgebers und nicht der Behörden.
Daher werde angeregt, dass das Bundesverwaltungsgericht beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung des § 9a Abs. 4 FPG-DVO gemäß Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 135 Abs. 4 B-VG stellen möge.Daher werde angeregt, dass das Bundesverwaltungsgericht beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung des Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DVO gemäß Artikel 89, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, B-VG stellen möge.
Auch gegen § 7 BFA-VG bestehen durch die Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG verfassungsrechtliche Bedenken, weil nun ein mehrgleisiges System des Rechtsschutzes gegen die Festnahme, die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft bestehe, das aus Sicht des Rechtsschutzsuchenden nachteilig sei und keine umfassende gerichtliche Überprüfung der Haft ermögliche. Es bestehe gravierende Rechtsunsicherheit wegen der verschiedenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen. Durch die Aufhebung des § 22a Abs. 2 BFA-VG sei nunmehr mangels umfassenden organisations- und verfahrensrechtlichen Ausführungsbestimmungen das Bundesverwaltungsgericht bei fortdauernder Anhaltung in Schubhaft nicht mehr verpflichtet, binnen einer Woche über die Fortsetzung der Haft zu entscheiden. Dadurch werde Art. 6 PersFrBVG verletzt.Auch gegen Paragraph 7, BFA-VG bestehen durch die Aufhebung des Paragraph 22 a, Absatz eins und 2 BFA-VG verfassungsrechtliche Bedenken, weil nun ein mehrgleisiges System des Rechtsschutzes gegen die Festnahme, die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft bestehe, das aus Sicht des Rechtsschutzsuchenden nachteilig sei und keine umfassende gerichtliche Überprüfung der Haft ermögliche. Es bestehe gravierende Rechtsunsicherheit wegen der verschiedenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen. Durch die Aufhebung des Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG sei nunmehr mangels umfassenden organisations- und verfahrensrechtlichen Ausführungsbestimmungen das Bundesverwaltungsgericht bei fortdauernder Anhaltung in Schubhaft nicht mehr verpflichtet, binnen einer Woche über die Fortsetzung der Haft zu entscheiden. Dadurch werde Artikel 6, PersFrBVG verletzt.
Die belangte Behörde habe der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dabei übersehe die belangte Behörde, dass die Bestimmung des § 13 Abs. 2 VwGVG auf Grund der spezielleren Norm des § 16 Abs. 6 BFA-VG in Bezug auf Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes ausdrücklich nicht anwendbar sei. Da der Verfassungsgerichtshof erkannt habe, dass es sich bei der Beschwerde, soweit sie sich gegen den Schubhaftbescheid richte, um eine "Bescheidbeschwerde" iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG handle, komme ihr gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG mangels abweichender Regelung aufschiebende Wirkung zu. Eine andere Auslegung verbiete das Gebot der verfassungskonformen Interpretation auf Grund der Art. 13 EMRK iVm Art. 5 Abs. 4 BFA-VG wegen der Aufhebung des § 22a Abs. 2 BFA-VG und des Fehlens einer einwöchigen Entscheidungsfrist. Das Bundesverwaltungsgericht möge daher feststellen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme, in eventu möge es der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, weil der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ohne Rechtsgrundlage ergangen sei.Die belangte Behörde habe der Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dabei übersehe die belangte Behörde, dass die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG auf Grund der spezielleren Norm des Paragraph 16, Absatz 6, BFA-VG in Bezug auf Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes ausdrücklich nicht anwendbar sei. Da der Verfassungsgerichtshof erkannt habe, dass es sich bei der Beschwerde, soweit sie sich gegen den Schubhaftbescheid richte, um eine "Bescheidbeschwerde" iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG handle, komme ihr gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG mangels abweichender Regelung aufschiebende Wirkung zu. Eine andere Auslegung verbiete das Gebot der verfassungskonformen Interpretation auf Grund der Artikel 13, EMRK in Verbindung mit Artikel 5, Absatz 4, BFA-VG wegen der Aufhebung des Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG und des Fehlens einer einwöchigen Entscheidungsfrist. Das Bundesverwaltungsgericht möge daher feststellen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme, in eventu möge es der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, weil der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ohne Rechtsgrundlage ergangen sei.
Der Beschwerdeführer beantragt eine telefonische Befragung seiner Lebensgefährtin und der Geburtshilfestation des betreffenden Krankenhauses sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts, insbesondere des Bestehens familiärer Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet.
Zudem beantragte der Beschwerdeführer die unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers. § 40 VwGVG sei vom Verfassungsgerichtshof in Prüfung gezogen worden, weil Bedenken bestehen, ob § 40 VwGVG Art. 6 EMRK entspreche. Das Schubhaftverfahren falle zwar nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK, aber in den Anwendungsbereich der Grundrechtecharta. Art. 47 GRC habe dieselbe Tragweite wie Art. 6 Abs. 1 EMRK, weshalb der Äquivalenzgrundsatz zu berücksichtigen sei. Der Beschwerdeführer habe lediglich Anspruch auf Beigabe eines Rechtsberaters gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG. Die Rechtsberatung sei nicht mit der Verfahrenshilfe gleichwertig, weil der Beschwerdeführer im Rahmen der Rechtsberatung lediglich über die ihn betreffende rechtliche Situation aufgeklärt werde, ihm aber kein Rechtsvertreter vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben werde. Dadurch sei der Beschwerdeführer auf die Beiziehung eines gewillkürten Vertreters angewiesen gewesen. Für gewillkürte Vertreter gebe es keine qualitativen Mindeststandards und kein Anforderungsprofil, wie etwa im Hinblick auf die Rechtsberatung (§ 48 BFA-VG) oder Rechtanwälte (§ 1 RAO). Der rechtsunkundige Beschwerdeführer sei mangels Deutschkenntnissen und auf Grund der rechtlichen Komplexität des Falles nicht in der Lage, im Verfahren selbst Schriftsätze abzufassen, den Akteninhalt zu erfassen oder sich selbst in der Verhandlung zu vertreten. Auf Grund seiner finanziellen Situation sei er nicht in der Lage, ohne Beeinträchtigung seines Lebensunterhalts die Mittel für eine rechtsfreundliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt aufzubringen, die Eingabengebühr zu entrichten oder der Behörde im Falle des Obsiegens den Aufwand zu ersetzen.Zudem beantragte der Beschwerdeführer die unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers. Paragraph 40, VwGVG sei vom Verfassungsgerichtshof in Prüfung gezogen worden, weil Bedenken bestehen, ob Paragraph 40, VwGVG Artikel 6, EMRK entspreche. Das Schubhaftverfahren falle zwar nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK, aber in den Anwendungsbereich der Grundrechtecharta. Artikel 47, GRC habe dieselbe Tragweite wie Artikel 6, Absatz eins, EMRK, weshalb der Äquivalenzgrundsatz zu berücksichtigen sei. Der Beschwerdeführer habe lediglich Anspruch auf Beigabe eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG. Die Rechtsberatung sei nicht mit der Verfahrenshilfe gleichwertig, weil der Beschwerdeführer im Rahmen der Rechtsberatung lediglich über die ihn betreffende rechtliche Situation aufgeklärt werde, ihm aber kein Rechtsvertreter vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben werde. Dadurch sei der Beschwerdeführer auf die Beiziehung eines gewillkürten Vertreters angewiesen gewesen. Für gewillkürte Vertreter gebe es keine qualitativen Mindeststandards und kein Anforderungsprofil, wie etwa im Hinblick auf die Rechtsberatung (Paragraph 48, BFA-VG) oder Rechtanwälte (Paragraph eins, RAO). Der rechtsunkundige Beschwerdeführer sei mangels Deutschkenntnissen und auf Grund der rechtlichen Komplexität des Falles nicht in der Lage, im Verfahren selbst Schriftsätze abzufassen, den Akteninhalt zu erfassen oder sich selbst in der Verhandlung zu vertreten. Auf Grund seiner finanziellen Situation sei er nicht in der Lage, ohne Beeinträchtigung seines Lebensunterhalts die Mittel für eine rechtsfreundliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt aufzubringen, die Eingabengebühr zu entrichten oder der Behörde im Falle des Obsiegens den Aufwand zu ersetzen.
Auf Grund des effet utile des Unionsrechts seien § 35 VwGVG, die Aufwandersatzverordnung sowie die BuLVwG-EingabengebührV wegen Widerspruchs zu Art. 6 GRC iVm Art. 5 Abs. 4 EMRK nicht anzuwenden. Das BVwG setze beim Fortsetzungsausspruch lediglich eine Verfahrenshandlung nach § 22a BFA-VG, nicht aber nach dem 7. oder 8. Hauptstück des FPG, weshalb § 53 Abs. 1 BFA-VG betreffend den Barauslagenersatz nicht anzuwenden sei, eine analoge Anwendung im Schubhaftbeschwerdeverfahren scheide somit aus. Eine Vorschreibung der Kosten im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Bescheid des Bundesamtes widerspreche die Trennung zwischen verwaltungsgerichtlicher und verwaltungsbehördlicher Tätigkeit. Der Beschwerdeführer beantragte Ersatz des Schriftsatzaufwandes iHv 737,60 Euro, im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zusätzlich Verhandlungsaufwand iHv 922 Euro, sowie die Befreiung von der Eingabengebühr und den Ersatz der Dolmetschkosten.Auf Grund des effet utile des Unionsrechts seien Paragraph 35, VwGVG, die Aufwandersatzverordnung sowie die BuLVwG-EingabengebührV wegen Widerspruchs zu Artikel 6, GRC in Verbindung mit Artikel 5, Absatz 4, EMRK nicht anzuwenden. Das BVwG setze beim Fortsetzungsausspruch lediglich eine Verfahrenshandlung nach Paragraph 22 a, BFA-VG, nicht aber nach dem 7. oder 8. Hauptstück des FPG, weshalb Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG betreffend den Barauslagenersatz nicht anzuwenden sei, eine analoge Anwendung im Schubhaftbeschwerdeverfahren scheide somit aus. Eine Vorschreibung der Kosten im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Bescheid des Bundesamtes widerspreche die Trennung zwischen verwaltungsgerichtlicher und verwaltungsbehördlicher Tätigkeit. Der Beschwerdeführer beantragte Ersatz des Schriftsatzaufwandes iHv 737,60 Euro, im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zusätzlich Verhandlungsaufwand iHv 922 Euro, sowie die Befreiung von der Eingabengebühr und den Ersatz der Dolmetschkosten.
Zudem beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig erfolgt seien, auszusprechen, dass die Voraussetzungen für das Habeas-Corpus-Prüfungsverfahren nicht vorliegen, in eventu die Beschwerde an das zuständige Gericht weiterzuleiten und die ordentliche Revision zuzulassen.
7. Das Bundesamt legte am 16.06.2015 die Akten vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es ausführte, dass der Beschwerdeführer am 22.06.2013 illegal nach Österreich einreiste und am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer habe die Gebietsbeschränkung im Zulassungsverfahren mehrfach missachtet. UNGARN habe der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 18.07.2013 zugestimmt, die Überstellung habe aber nicht erfolgen können, weil der Beschwerdeführer untergetaucht sei. Am 20.07.2013 sei der Beschwerdeführer in XXXX betreten und in Schubhaft genommen worden. Die Schubhaftbeschwerde sei vom Unabhängigen Verwaltungssenat abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe durch Hungerstreik seine Entlassung aus der Schubhaft erpresst. Am 07.08.2013 sei der Beschwerdeführer auf frischer Tat ertappt, aber mangels Haftfähigkeit nur auf freiem Fuß wegen XXXX anzeigt worden. Am XXXX sei der Beschwerdeführer erneut beim XXXX betreten worden. Am 07.04.2014 sei der Beschwerdeführer erneut beim illegalen Aufenthalt in Österreich betreten und in Schubhaft genommen worden. Der Beschwerdeführer sei am 09.04.2014 in den Hungerstreik getreten, aber am 17.04.2014 nach UNGARN überstellt worden. Am 02.08.2014 habe der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der auf Grund der Zuständigkeit UNGARNS am 12.08.2014 zurückgewiesen worden sei. Am 11.08.2014 sei der Beschwerdeführer abermals beim illegalen Aufenthalt und im Besitz von Suchtgift im Bundesgebiet betreten worden. In der Schubhafteinvernahme habe er angegeben, dass ihm bewusst gewesen sei, dass sein neuerliches Asylverfahren wieder negativ entschieden würde, daher habe er sich unangemeldet bei Freunden XXXX aufgehalten, um eine Abschiebung nach UNGARN zu vereiteln. Über den Beschwerdeführer sei erneut Schubhaft verhängt worden; die Abschiebung habe am 26.08.2014 stattgefunden. Am 11.06.2015 sei der Beschwerdeführer erneut beim illegalen Aufenthalt in Österreich betreten und in Schubhaft genommen worden. Auf Grund der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer bereits mehrfach dem Verfahren entzogen und seine Überstellung nach UNGARN vereitelt und seinen Aufenthalt im Bundesgebiet immer im Verborgenen verbracht habe, niemals behördlich gemeldet und für die Behörden greifbar gewesen sei, lediglich über 30 Euro verfüge, für sein Verfahren weiterhin UNGARN zuständig sei und davon ausgegangen werden müsse, dass er sich erneut dem Verfahren entziehen und den Aufenthalt im Bundesgebiet im Verborgenen fortsetzen werde, sei die Schubhaft verhängt worden. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe laut der Einvernahme am 11.06.2015 keine Sorgepflichten. Seine Familie lebe in ALGERIEN, er sei in Österreich weder beruflich noch verfahrensrelevant sozial verankert, es bestehen keinerlei familiären Bindungen oder privaten Interessen zum Bundesgebiet, die angebliche Lebensgemeinschaft zu einer XXXX Staatsangehörigen habe weder bewiesen noch glaubhaft gemacht werden können. Dass er einerseits angebe, nach muslimischem Recht mit ihr verheiratet zu sein, andererseits aber, keinen Schlüssel für ihre Wohnung zu haben, ziehe seine Glaubwürdigkeit erheblich in Zweifel, zumal er sie im XXXX 2014 mit keinem Wort erwähnt habe. Die Schwangerschaft habe aber schon seit XXXX 2014 bestehen müssen, der Beschwerdeführer sei aber seinen Angaben zufolge erst im Laufe des XXXX 2014 nach Österreich zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer sei auf Grund seiner Angaben zu seiner finanziellen Situation nicht in der Lage, seinen weiteren Aufenthalt oder seine Ausreise legal zu finanzieren. Im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung habe auf Grund seines Vorverhaltens erhebliche Fluchtgefahr bestanden. Die Verhängung gelinderer Mittel sei nicht in Betracht gekommen, weil der Beschwerdeführer über keine Barmittel verfüge und zuvor bereits mehrfach untergetaucht sei und sich den Verfahren entzogen habe. Am 12.06.2015 sei das Dublin-Büro zwecks Einleitung eines Konsultationsverfahrens kontaktiert worden. Es sei ein Konsultationsverfahren mit UNGARN eingeleitet worden, die Antwort UNGARNS stehe noch aus. Der Beschwerdeführer befinde sich aktuell im Stande der Schubhaft. Ein Abschiebetermin stehe noch nicht fest.7. Das Bundesamt legte am 16.06.2015 die Akten vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es ausführte, dass der Beschwerdeführer am 22.06.2013 illegal nach Österreich einreiste und am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer habe die Gebietsbeschränkung im Zulassungsverfahren mehrfach missachtet. UNGARN habe der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 18.07.2013 zugestimmt, die Überstellung habe aber nicht erfolgen können, weil der Beschwerdeführer untergetaucht sei. Am 20.07.2013 sei der Beschwerdeführer in römisch 40 betreten und in Schubhaft genommen worden. Die Schubhaftbeschwerde sei vom Unabhängigen Verwaltungssenat abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe durch Hungerstreik seine Entlassung aus der Schubhaft erpresst. Am 07.08.2013 sei der Beschwerdeführer auf frischer Tat ertappt, aber mangels Haftfähigkeit nur auf freiem Fuß wegen römisch 40 anzeigt worden. Am römisch 40 sei der Beschwerdeführer erneut beim römisch 40 betreten worden. Am 07.04.2014 sei der Beschwerdeführer erneut beim illegalen Aufenthalt in Österreich betreten und in Schubhaft genommen worden. Der Beschwerdeführer sei am 09.04.2014 in den Hungerstreik getreten, aber am 17.04.2014 nach UNGARN überstellt worden. Am 02.08.2014 habe der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der auf Grund der Zuständigkeit UNGARNS am 12.08.2014 zurückgewiesen worden sei. Am 11.08.2014 sei der Beschwerdeführer abermals beim illegalen Aufenthalt und im Besitz von Suchtgift im Bundesgebiet betreten worden. In der Schubhafteinvernahme habe er angegeben, dass ihm bewusst gewesen sei, dass sein neuerliches Asylverfahren wieder negativ entschieden würde, daher habe er sich unangemeldet bei Freunden römisch 40 aufgehalten, um eine Abschiebung nach UNGARN zu vereiteln. Über den Beschwerdeführer sei erneut Schubhaft verhängt worden; die Abschiebung habe am 26.08.2014 stattgefunden. Am 11.06.2015 sei der Beschwerdeführer erneut beim illegalen Aufenthalt in Österreich betreten und in Schubhaft genommen worden. Auf Grund der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer bereits mehrfach dem Verfahren entzogen und seine Überstellung nach UNGARN vereitelt und seinen Aufenthalt im Bundesgebiet immer im Verborgenen verbracht habe, niemals behördlich gemeldet und für die Behörden greifbar gewesen sei, lediglich über 30 Euro verfüge, für sein Verfahren weiterhin UNGARN zuständig sei und davon ausgegangen werden müsse, dass er sich erneut dem Verfahren entziehen und den Aufenthalt im Bundesgebiet im Verborgenen fortsetzen werde, sei die Schubhaft verhängt worden. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe laut der Einvernahme am 11.06.2015 keine Sorgepflichten. Seine Familie lebe in ALGERIEN, er sei in Österreich weder beruflich noch verfahrensrelevant sozial verankert, es bestehen keinerlei familiären Bindungen oder privaten Interessen zum Bundesgebiet, die angebliche Lebensgemeinschaft zu einer römisch 40 Staatsangehörigen habe weder bewiesen noch glaubhaft gemacht werden können. Dass er einerseits angebe, nach muslimischem Recht mit ihr verheiratet zu sein, andererseits aber, keinen Schlüssel für ihre Wohnung zu haben, ziehe seine Glaubwürdigkeit erheblich in Zweifel, zumal er sie im römisch 40 2014 mit keinem Wort erwähnt habe. Die Schwangerschaft habe aber schon seit römisch 40 2014 bestehen müssen, der Beschwerdeführer sei aber seinen Angaben zufolge erst im Laufe des römisch 40 2014 nach Österreich zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer sei auf Grund seiner Angaben zu seiner finanziellen Situation nicht in der Lage, seinen weiteren Aufenthalt oder seine Ausreise legal zu finanzieren. Im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung habe auf Grund seines Vorverhaltens erhebliche Fluchtgefahr bestanden. Die Verhängung gelinderer Mittel sei nicht in Betracht gekommen, weil der Beschwerdeführer über keine Barmittel verfüge und zuvor bereits mehrfach untergetaucht sei und sich den Verfahren entzogen habe. Am 12.06.2015 sei das Dublin-Büro zwecks Einleitung eines Konsultationsverfahrens kontaktiert worden. Es sei ein Konsultationsverfahren mit UNGARN eingeleitet worden, die Antwort UNGARNS stehe noch aus. Der Beschwerdeführer befinde sich aktuell im Stande der Schubhaft. Ein Abschiebetermin stehe noch nicht fest.
Die belangte Behörde beantragte die Abweisung der Beschwerde, die Feststellung "nach § 83 Abs. 4 FPG", dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Kriterien vorliegen, sowie Kostenersatz iHv 426 Euro.Die belangte Behörde beantragte die Abweisung der Beschwerde, die Feststellung "nach Paragraph 83, Absatz 4, FPG", dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Kriterien vorliegen, sowie Kostenersatz iHv 426 Euro.
8. Am 19.06.2015 und 22.06.2015 brachte der Beschwerdeführer Stellungnahmen ein, in denen er wiederum darauf verwies, dass § 9a Abs. 4 FPG-DVO keine objektive gesetzliche Festlegung iSd Art. 2 lit. n Dublin III-VO darstelle. Die französische Sprachfassung verwende den Begriff "la loi". Der deutsche BGH habe aus der französischen Sprachfassung gefolgert, dass Art. 2 lit. n Dublin III-VO ein formelles Gesetz verlange, weil "la loi" nach dem französischen Rechtsverständnis nur für die vom Parlament erlassenen Gesetze verwendet werde und hiezu auf Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Stand 42. Lfg. August 2012, Art. 288 AEUV Rz 89, verwiesen. Die deutsche Sprachfassung sei vor dem Hintergrund des Erfordernisses einer einheitlichen Anwendung unionsrechtlicher Rechtsnormen nicht anders auszulegen. Art. 28 Dublin III-VO sei daher dahingehend auszulegen, dass die Festlegung von objektiven Kriterien zur innerstaatlichen Determinierung von Fluchtgefahr nicht im Rahmen einer Durchführungsverordnung erfolgen könne. Dies sei "acte clair". Sollte das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehen, dass dennoch eine andere Auslegung des Art. 2 lit. n Dublin III-VO möglich sei, werde aus juristischer Vorsicht angeregt, das Bundesverwaltungsgericht möge einen Vorabentscheidungsantrag an den Gerichtshof der Europäischen Union stellen. Auch wenn es nur vorlageberechtigt, nicht aber vorlageverpflichtet sei, sei die Vorlage wegen des Eingriffs in das Grundrecht des Art. 6 GRC geboten.8. Am 19.06.2015 und 22.06.2015 brachte der Beschwerdeführer Stellungnahmen ein, in denen er wiederum darauf verwies, dass Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DVO keine objektive gesetzliche Festlegung iSd Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO darstelle. Die französische Sprachfassung verwende den Begriff "la loi". Der deutsche BGH habe aus der französischen Sprachfassung gefolgert, dass Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO ein formelles Gesetz verlange, weil "la loi" nach dem französischen Rechtsverständnis nur für die vom Parlament erlassenen Gesetze verwendet werde und hiezu auf Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Stand 42. Lfg. August 2012, Artikel 288, AEUV Rz 89, verwiesen. Die deutsche Sprachfassung sei vor dem Hintergrund des Erfordernisses einer einheitlichen Anwendung unionsrechtlicher Rechtsnormen nicht anders auszulegen. Artikel 28, Dublin III-VO sei daher dahingehend auszulegen, dass die Festlegung von objektiven Kriterien zur innerstaatlichen Determinierung von Fluchtgefahr nicht im Rahmen einer Durchführungsverordnung erfolgen könne. Dies sei "acte clair". Sollte das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehen, dass dennoch eine andere Auslegung des Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO möglich sei, werde aus juristischer Vorsicht angeregt, das Bundesverwaltungsgericht möge einen Vorabentscheidungsantrag an den Gerichtshof der Europäischen Union stellen. Auch wenn es nur vorlageberechtigt, nicht aber vorlageverpflichtet sei, sei die Vorlage wegen des Eingriffs in das Grundrecht des Artikel 6, GRC geboten.
Am 19.06.2015 legte das Bundesamt das Wiederaufnahmeersuchen an UNGARN vom 15.06.2015 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO vor, das sich auf EURODAC-Daten stützte, aber nicht um eine dringende Antwort ersuchte.Am 19.06.2015 legte das Bundesamt das Wiederaufnahmeersuchen an UNGARN vom 15.06.2015 gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO vor, das sich auf EURODAC-Daten stützte, aber nicht um eine dringende Antwort ersuchte.
Am 22.06.2015 legte das Bundesamt die medizinischen Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer vor, denen zufolge der Beschwerdeführer beschwerdefrei sei, angeblich nur XXXX , keinen Alkohol trinke und keine frischen Verletzungen aufweise; es haben nur XXXX festgestellt werden können. Er habe früher Medikamente gegen XXXX genommen, sei aber derzeit beschwerdefrei. Es bestehe weder psychiatrischer Handlungsbedarf noch eine akute Gefährdung. Er habe nur am 14.06.2015 nach dem Essen von XXXX über XXXX geklagt.Am 22.06.2015 legte das Bundesamt die medizinischen Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer vor, denen zufolge der Beschwerdeführer beschwerdefrei sei, angeblich nur römisch 40 , keinen Alkohol trinke und keine frischen Verletzungen aufweise; es haben nur römisch 40 festgestellt werden können. Er habe früher Medikamente gegen römisch 40 genommen, sei aber derzeit beschwerdefrei. Es bestehe weder psychiatrischer Handlungsbedarf noch eine akute Gefährdung. Er habe nur am 14.06.2015 nach dem Essen von römisch 40 über römisch 40 geklagt.
Unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung nahm der Vertreter des Beschwerdeführers Akteneinsicht. Er ersuchte um eine Abschrift der Erstbefragung zum aktuellen Asylverfahren. Die erkennende Richterin stellte fest, dass sich die Erstbefragung zum aktuellen Asylverfahren nicht im Akt erlag und erteilte am Beginn der Verhandlung am 22.06.2015, an der das Bundesamt unentschuldigt nicht teilnahm, dem Bundesamt telefonisch den Auftrag, die Niederschrift unverzüglich, jedenfalls aber bis zum Ende der Verhandlung vorzulegen. Die Vorlage erfolgte nicht.
9. In der mündlichen Verhandlung machte der Beschwerdeführer folgende Angaben:
"R: Sie heißen XXXX , geboren XXXX , StA ALGERIEN. Ist das korrekt?"R: Sie heißen römisch 40 , geboren römisch 40 , StA ALGERIEN. Ist das korrekt?
BF: Ja.
R: Sie verwenden auch den Namen XXXX , geboren XXXX bzw. XXXX . Was möchten Sie dazu sagen?R: Sie verwenden auch den Namen römisch 40 , geboren römisch 40 bzw. römisch 40 . Was möchten Sie dazu sagen?
BF: Mein Name ist XXXX , [ich] bin am XXXX geboren und bin ALGERISCHER Staatsbürger.BF: Mein Name ist römisch 40 , [ich] bin am römisch 40 geboren und bin ALGERISCHER Staatsbürger.
R: Haben Sie identitätsbezeugende Dokumente?
BF: Nein.
R: Wann haben Sie ALGERIEN zuletzt verlassen?
BF: Im Jahr XXXX .BF: Im Jahr römisch 40 .
R: Wo haben Sie sich seitdem wie lange aufgehalten?
BF: Ich war in XXXX , ca. XXXX Jahre. Dann bin ich hierhergekommen.BF: Ich war in römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre. Dann bin ich hierhergekommen.
R: Was meinen Sie mit ‚hierher'?
BF: Nach Österreich. [...] Ich bin auf dem Landweg von XXXX hierhergefahren und ich war glaublich in 4 LÄNDERN.BF: Nach Österreich. [...] Ich bin auf dem Landweg von römisch 40 hierhergefahren und ich war glaublich in 4 LÄNDERN.
R: Haben Sie sich irgendwo davon länger aufgehalten?
BF: Nein, nur in XXXX und in Österreich.BF: Nein, nur in römisch 40 und in Österreich.
R: Haben Sie jemals über ein Aufenthaltsrecht für Österreich verfügt?
BF: Nein, ich war nur als Asylant hier.
R: Sie haben während ihres ersten Asylverfahrens DREIMAL gegen die Gebietsbeschränkung verstoßen [...]. Möchten Sie sich dazu äußern?
BF: Das stimmt.
R: Sie wurden am 12.07.2013 aus der Grundversorgung abgemeldet, weil Sie unbekannten Aufenthalts waren. Möchten Sie sich dazu äußern?
BF: Das stimmt auch.
R: Sie gaben im ersten Schubhaftverfahren an, beim XXXX Unterkunft genommen zu haben, waren dort aber nicht gemeldet [...]. Möchten Sie etwas dazu sagen?R: Sie gaben im ersten Schubhaftverfahren an, beim römisch 40 Unterkunft genommen zu haben, waren dort aber nicht gemeldet [...]. Möchten Sie etwas dazu sagen?
BF: Ich habe mich nicht angemeldet, weil ich keinen Ausweis hatte und ich hätte einen Ausweis gebraucht, um mich anmelden zu können.
R: Sie haben damals noch Ihre Asylverfahrenskarte gehabt, Sie hätten sich damit anmelden können.
BF: Nein, ich hatte keinen Ausweis. Mir wurde die Verfahrenskarte in der Schubhaft abgenommen. Ich hatte keine Karte.
R: Mit Bescheid vom 31.07.2013, Ihnen zugestellt durch persönliche Übernahme am 01.08.2013, wurde ihr Asylantrag in Österreich zurückgewiesen und wurden Sie nach UNGARN ausgewiesen. Die Ausweisung ist seit 09.08.2013 rechtskräftig. Möchten Sie sich dazu äußern?
BF: Nein, ich sage nichts.
R: Sie wurden am 05.08.2013 aus der Schubhaft entlassen, weil sie durch Hungerstreik ihre Haftunfähigkeit bewirkt haben. Ein solches Verhalten zieht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die (weitere) Kooperationsbereitschaft mit den Behörden in massiver Weise in Zweifel. Möchten Sie sich dazu äußern?
BF: Auch nichts.
R: Am 07.08.2013 wurden Sie wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet angezeigt. Dennoch haben Sie das Bundesgebiet nicht verlassen. Möchten Sie sich dazu äußern?
BF: Nein.
R: Am 11.11.2013 wurden Sie wiederum angezeigt. Möchten Sie sich dazu äußern?
BF: Das stimmt.
R: Am 07.04.2014 wurden Sie abermals wegen unrechtmäßigen Aufenthalts angezeigt und in Schubhaft genommen. Sie traten während der Schubhaft wieder in den Hungerstreik. Möchten Sie sich dazu äußern?
BF: Ja, ich bin dann nach UNGARN abgeschoben worden.
R: Am 17.04.2014 wurden Sie nach UNGARN abgeschoben. Die Ausweisung bleibt 18 Monate ab der Ausreise aufrecht. Wann und warum sind Sie illegal nach Österreich zurückgekehrt, wo Ihnen doch bewusst war, dass ihr Aufenthalt im Bundesgebiet unrechtmäßig war [...]?
BF: Ja schon. Ich will in Österreich leben. In UNGARN konnte ich nicht leben. Ich möchte in Österreich rechtmäßig leben und einen Aufenthaltstitel bekommen.
R: Sie stellten am 02.07.2014 ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Nach Ihren eigenen Angaben tauchten Sie zwei Tage danach bei Freunden unter, um sich der Abschiebung zu entziehen [...]. Auf Grund dieser Aussage ist festzustellen, dass sie keine Absicht hatten, an ihrem zweiten Asylverfahren mitzuwirken. Möchten Sie sich dazu äußern?
BF: Ich hatte Angst gehabt, abgeschoben zu werden. Zu dieser Zeit habe ich meine Freundin kennengelernt. Ich habe mich in UNGARN XXXX in einem geschlossenen Camp aufgehalten und habe damals Angst gehabt, dass sie mich wieder nach UNGARN abschieben, deswegen bin ich untergetaucht.BF: Ich hatte Angst gehabt, abgeschoben zu werden. Zu dieser Zeit habe ich meine Freundin kennengelernt. Ich habe mich in UNGARN römisch 40 in einem geschlossenen Camp aufgehalten und habe damals Angst gehabt, dass sie mich wieder nach UNGARN abschieben, deswegen bin ich untergetaucht.
R: Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 02.08.2014 zurückgewiesen und gegen Sie eine Anordnung der Außerlandesbringung nach UNGARN erlassen. Sie sind nun auch aus diesem Grund verpflichtet, nach UNGARN auszureisen und nicht nach Österreich zurückzukehren. Diese Anordnung wurde mit 13.08.2014 rechtskräftig. Möchten Sie sich dazu äußern?
BF: Nein, wenn das rechtmäßig ist, habe ich dazu nichts zu sagen.
R: Am 11.08.2014 wurden Sie abermals wegen unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich angezeigt und in Schubhaft genommen. Sie traten abermals in den Hungerstreik [...]. Möchten Sie sich dazu äußern?
BF: Ich wurde nicht wegen Hungerstreiks entlassen. Ich wurde zwangsernährt und bin nicht entlassen worden.
R: Sie wurden am 26.08.2014 nach UNGARN abgeschoben. Wann sind Sie nach Österreich zurückgekehrt?
BF: XXXX später bin ich von UNGARN nach Österreich gekommen, nachdem ich die ganzen Formalitäten wie eine Stornierung meines Asylantrages in UNGARN [durchgeführt] habe. Ich bekam einen Landesverweis und wurde aufgefordert, UNGARN binnen 3 Tagen zu verlassen, das tat ich auch.BF: römisch 40 später bin ich von UNGARN nach Österreich gekommen, nachdem ich die ganzen Formalitäten wie eine Stornierung meines Asylantrages in UNGARN [durchgeführt] habe. Ich bekam einen Landesverweis und wurde aufgefordert, UNGARN binnen 3 Tagen zu verlassen, das tat ich auch.
R: Wann sind Sie nach Österreich zurückgekehrt?
BF: Ende XXXX , XXXX 2014.BF: Ende römisch 40 , römisch 40 2014.
R: Wie viele Asylverfahren haben Sie in UNGARN geführt und wie sind diese ausgegangen?
BF: Ich habe 2 Asylverfahren geführt. Ich habe die Antwort nicht abgewartet und soviel ich weiß, wurde der Asylantrag abgelehnt, weil ich UNGARN verlassen habe. Noch dazu kommt, dass ich nach XXXX abgeschoben werde, wenn ich nicht in UNGARN um Asyl ansuche. Aus diesem Grund habe ich in UNGARN um Asyl angesucht, damit ich nicht nach XXXX abgeschoben werde. Ich wurde gezwungen, um Asyl anzusuchen.BF: Ich habe 2 Asylverfahren geführt. Ich habe die Antwort nicht abgewartet und soviel ich weiß, wurde der Asylantrag abgelehnt, weil ich UNGARN verlassen habe. Noch dazu kommt, dass ich nach römisch 40 abgeschoben werde, wenn ich nicht in UNGARN um Asyl ansuche. Aus diesem Grund habe ich in UNGARN um Asyl angesucht, damit ich nicht nach römisch 40 abgeschoben werde. Ich wurde gezwungen, um Asyl anzusuchen.
R: Welche Sicherungsmaßnahme wurde am 12.02.2015 gegen Sie gesetzt?
BF: Ich kann mich nicht erinnern.
R: Sie wurden am 11.06.2015 erneut wegen unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich angezeigt und in Schubhaft genommen; dabei gaben Sie an, sich bereits seit XXXX 2014 wieder im Bundesgebiet aufzuhalten. Möchten Sie sich dazu äußern?R: Sie wurden am 11.06.2015 erneut wegen unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich angezeigt und in Schubhaft genommen; dabei gaben Sie an, sich bereits seit römisch 40 2014 wieder im Bundesgebiet aufzuhalten. Möchten Sie sich dazu äußern?
BF: Ja. Ich habe mich hier illegal aufgehalten, ich habe schwarzgearbeitet. Ich war nicht angemeldet und habe hauptsächlich von Schwarzarbeit gelebt. Die Zeit, die ich in Österreich gelebt habe, habe ich hier gearbeitet.
R: Am 22.06.2015 stellten Sie aus dem Stande der Schubhaft Ihren dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Möchten Sie sich dazu äußern?
BF: Ich habe am 17.06. um Asyl angesucht.
R: Österreich führt Dublin - Konsultationen mit UNGARN. Möchten Sie dazu etwas sagen?
BFV: Der BF wurde meines Wissens von den neuen Konsultationen noch nicht in Kenntnis gesetzt.
R: Wurde Ihnen bereits eine Mitteilung nach § 27 oder § 29 AsylG 2005 ausgehändigt?R: Wurde Ihnen bereits eine Mitteilung nach Paragraph 27, oder Paragraph 29, AsylG 2005 ausgehändigt?
BF: Wenn das Gesetz mir erlaubt, in Österreich zu bleiben, würde ich hier gerne bleiben und nicht nach UNGARN abgeschoben werden.
R: Gegen Sie liegen zwei aufrechte [a]ufenthaltsbeendende Maßnahmen vor. Sie zeigen keine Bereitschaft diesen zu entsprechen. Möchten Sie dazu etwas sagen?
BF: Ich bin verheiratet mit einer XXXX . Meine Frau lebt in Österreich und ich möchte bei ihr bleiben. Vor XXXX hat meine Frau ein Kind bekommen und ich möchte bei meiner Frau und bei meinem Kind bleiben und leben.BF: Ich bin verheiratet mit einer römisch 40 . Meine Frau lebt in Österreich und ich möchte bei ihr bleiben. Vor römisch 40 hat meine Frau ein Kind bekommen und ich möchte bei meiner Frau und bei meinem Kind bleiben und leben.
R: Abgesehen von der Zeit, in der Sie sich Schubhaft befanden, waren Sie zu keinem Zeitpunkt gemeldet. Was möchten Sie dazu sagen?
BF: Ich habe mich nicht anmelden können. Aus diesem Grund habe ich mich nicht angemeldet: damit die Polizei nicht weiß wo ich bin und sie mich nicht abschieben können.
R: Wie und seit wann sind Sie verheiratet?
BF: Wir haben nach islamischem Recht geheiratet und nicht offiziell. Ich habe die ganzen Vorbereitungen getroffen, damit ich meine gesamten Papiere aus ALGERIEN bekomme, damit wir hier standesamtlich heiraten können.
BF: Sie haben angegeben, dass Sie ein Kind haben. Gibt es für dieses Kind bereits eine Geburtsurkunde?
BF: Diese kann die Zeugin vorlegen. Als das Kind geboren wurde, war ich XXXX .BF: Diese kann die Zeugin vorlegen. Als das Kind geboren wurde, war ich römisch 40 .
R: Wann war die Eheschließung?
BF: Vor XXXX oder XXXX , ich kann mich nicht genau erinnern.BF: Vor römisch 40 oder römisch 40 , ich kann mich nicht genau erinnern.
R: Seit wann kennen Sie ihre Lebensgefährtin?
BF: Ich kenne sie seit 2014. Seit ca. XXXX sind wir zusammen.BF: Ich kenne sie seit 2014. Seit ca. römisch 40 sind wir zusammen.
R: In der letzten Schubhafteinvernahme haben Sie noch angegeben, keine Familie und keine Angehörigen in Österreich zu haben.
BF: Am XXXX wurde mein Kind geboren und die Einvernahme war XXXX vorher, am XXXX oder am XXXX , da war XXXX und ich habe angegeben, dass meine Frau schwanger ist.BF: Am römisch 40 wurde mein Kind geboren und die Einvernahme war römisch 40 vorher, am römisch 40 oder am römisch 40 , da war römisch 40 und ich habe angegeben, dass meine Frau schwanger ist.
R: Fragewiederholung
BF: [Sie] war keine Verwandte, [sie] war meine Freundin.
R: Beschreiben Sie bitte die Beziehung zu Ihrer Lebensgefährtin!
BF: Sie ist meine Frau.
R: Fragewiederholung.
BF: Es gibt keine Probleme, die Beziehung ist 100%ig.
R: Wo wohnen Sie?
BF: Ich habe bei ihr gewohnt. Dann haben wir eine Wohnung XXXX gemietet und haben uns aber dort nicht angemeldet. Früher habe ich bei ihr in Ihrer Wohnung, wo sie gewohnt hat, gewohnt.BF: Ich habe bei ihr gewohnt. Dann haben wir eine Wohnung römisch 40 gemietet und haben uns aber dort nicht angemeldet. Früher habe ich bei ihr in Ihrer Wohnung, wo sie gewohnt hat, gewohnt.
BFV: Mit wem haben Sie die Wohnung XXXX gemietet?BFV: Mit wem haben Sie die Wohnung römisch 40 gemietet?
BF: Vorher habe ich mit Freunden XXXX gewohnt und ich habe manchmal auch bei ihr geschlafen.BF: Vorher habe ich mit Freunden römisch 40 gewohnt und ich habe manchmal auch bei ihr geschlafen.
BFV: Wann genau haben Sie XXXX mit Freunden gewohnt?BFV: Wann genau haben Sie römisch 40 mit Freunden gewohnt?
BF: Ich habe bei meinen Freunden XXXX von XXXX 2014 bis XXXX 2015 gewohnt und habe ab und zu bei ihr geschlafen. Ab XXXX 2015 habe ich eine Wohnung gemietet und habe dort mit ihr gewohnt.BF: Ich habe bei meinen Freunden römisch 40 von römisch 40 2014 bis römisch 40 2015 gewohnt und habe ab und zu bei ihr geschlafen. Ab römisch 40 2015 habe ich eine Wohnung gemietet und habe dort mit ihr gewohnt.
R: Ihre Freundin ist XXXX gemeldet.R: Ihre Freundin ist römisch 40 gemeldet.
BF: Das stimmt.
R: Sie haben in der Schubhaftverhandlung angegeben, alle Ihre Sachen würden sich bei Ihrer Freundin befinden, aber Sie hätten keinen Schlüssel. Auf welche Wohnung bezieht sich das?
BF: Auf die Wohnung XXXX . Meine Freundin hatte den Schlüssel und sie war in der Wohnung.BF: Auf die Wohnung römisch 40 . Meine Freundin hatte den Schlüssel und sie war in der Wohnung.
R: Haben Sie de facto in dieser Wohnung zusammengelebt?
BF: Ja, ich habe die meiste Zeit dort verbracht mit meiner Freundin.
R: Wie konnten Sie die Wohnung mieten? Ist das ein offizieller Mietvertrag?
BF: Nein.
R: Verfügen Sie über Barmittel?
BF: Ja, ich habe € 60,00.
R: Sprechen Sie Deutsch?
BF: Wenig.
R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?
BF: Gut.
R: Ich habe heute die ärztliche Stellungnahme bekommen, dort sind keine größeren gesundheitlichen Probleme verzeichnet. Möchten Sie dazu etwas sagen?
BF: Ich bin gesund.
R: Möchten Sie abschließend zu Ihrem Leben in Österreich etwas sagen?
BF: Ich möchte in Österreich leben, ich möchte hier Asyl bekommen und mein Leben hier ordentlich führen.
BFV: In welcher Form erfolgte die traditionelle Eheschließung?
BF: Wir waren in der Moschee und haben XXXX Zeugen mitgenommen. Es war eine ALBANISCHE Moschee und ich habe auf ALBANISCH eine Bestätigung bekommen, wo der Name von mir, von meiner Frau und den XXXX Zeugen auf ALBANISCH angeführt ist. Ich kann sie jetzt nicht vorlegen, sie ist zu Hause.BF: Wir waren in der Moschee und haben römisch 40 Zeugen mitgenommen. Es war eine ALBANISCHE Moschee und ich habe auf ALBANISCH eine Bestätigung bekommen, wo der Name von mir, von meiner Frau und den römisch 40 Zeugen auf ALBANISCH angeführt ist. Ich kann sie jetzt nicht vorlegen, sie ist zu Hause.
BFV: Im theoretischen Falle, dass Sie aus der Schubhaft entlassen werden würden, wo würden Sie sich vor der Abschiebung aufhalten?
BF: Ich würde mich, wenn ich ein Papier bekomme, irgendwo anmelden. Später werde ich mit meiner Frau gemeinsam wohnen.
BFV: Wo würden Sie aktuell wohnen, wenn Sie aus der Schubhaft entlassen würden?
BF: Ich würde bei Freunden wohnen und hätte die Postanschrift bei meiner Frau.
BFV: Würden Sie nunmehr Ladungen folgen?
BF: Ja.
BFV: Warum, was hat sich geändert, sodass Sie es jetzt tun würden?
BF: Ich möchte erreichbar sein für die Polizei und es hat sich geändert, dass ich jetzt ein Kind habe. Ich möchte ein normales Leben führen und nicht immer im Verborgenen leben.
R: Die Beziehung zu Ihrer Freundin besteht schon seit XXXX 2014. Diese Beziehung hat nicht dazu geführt, dass Sie für Verfahren zur Verfügung stehen würden. Ich kann nichts in Ihrem Verhalten erkennen, dass sich das nunmehr ändern würde!R: Die Beziehung zu Ihrer Freundin besteht schon seit römisch 40 2014. Diese Beziehung hat nicht dazu geführt, dass Sie für Verfahren zur Verfügung stehen würden. Ich kann nichts in Ihrem Verhalten erkennen, dass sich das nunmehr ändern würde!
BF: Wegen des Kindes hat sich das geändert und ich möchte ein ordentliches Leben führen."
Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers gab im Zuge der mündlichen Verhandlung Folgendes zu Protokoll:
"R: Seit wann kennen Sie den Beschwerdeführer?
Z: Ich kenne den Beschwerdeführer seit XXXX 2014. Seit dieser Zeit sind wir auch in einer Beziehung.Z: Ich kenne den Beschwerdeführer seit römisch 40 2014. Seit dieser Zeit sind wir auch in einer Beziehung.
R: Seit wann leben Sie mit dem Beschwerdeführer zusammen?
Z: Seit ca. XXXX 2014Z: Seit ca. römisch 40 2014
R: Seit wann ist Ihnen die aufenthaltsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers bekannt?
Z: Ich weiß schon länger davon, dass er Probleme hatte mit dem Asylrecht. Ich weiß das, seit ich ihn kenne.
R: Wissen Sie, dass es gegen Ihren Lebensgefährten 2 [a]ufenthaltsbeendete Entscheidungen im Hinblick auf UNGARN gibt?
Z: Ja.
R: Können Sie Unterlagen betreffend der muslimischen Eheschließung und der Geburt ihres Kindes vorlegen?
Z: Die Unterlagen betreffend die Eheschließung gibt es, aber ich habe sie nicht dabei. Betreffend d[a]s Kind[...] lege ich vor:
Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis und die Geburtsbestätigung des Krankenhauses.
R: Die Rubrik Vater ist nicht ausgefüllt.
Z: Dies war nicht möglich, weil der Beschwerdeführer hierzu auf das Standesamt hätte mitkommen müssen.
R: Ist es korrekt, dass das Kind XXXX zur Welt gekommen ist?R: Ist es korrekt, dass das Kind römisch 40 zur Welt gekommen ist?
Z: Ja XXXX . [ XXXX ] ist gesund, aber noch zu schwach, der Zustand könnte sich jederzeit verschlechtern, daher muss er noch XXXX im Krankenhaus bleiben.Z: Ja römisch 40 . [ römisch 40 ] ist gesund, aber noch zu schwach, der Zustand könnte sich jederzeit verschlechtern, daher muss er noch römisch 40 im Krankenhaus bleiben.
R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?
Z: Den Umständen entsprechend.
BFV: Ist es beabsichtigt den Beschwerdeführer, Ihren Lebensgefährten, in die Geburtsurkunde XXXX eintragen zu lassen?BFV: Ist es beabsichtigt den Beschwerdeführer, Ihren Lebensgefährten, in die Geburtsurkunde römisch 40 eintragen zu lassen?
Z: Ja.
BFV: Können Sie mit Sicherheit angeben, dass es sich beim Beschwerdeführer um den Vater des Kindes handelt?
Z: Ja, das kann ich versichern.
BFV: Besteht im theoretisch möglichen Fall einer Haftentlassung eine Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer bei Ihnen wohnhaft wird und dort über eine Meldeadresse verfügen wird?
Z: Ja.
R: Warum war das bisher nicht der Fall, wenn Sie sagen, Sie kennen sich seit XXXX 2014, warum hat der Beschwerdeführer dann bislang keine Meldeadresse bei Ihnen?R: Warum war das bisher nicht der Fall, wenn Sie sagen, Sie kennen sich seit römisch 40 2014, warum hat der Beschwerdeführer dann bislang keine Meldeadresse bei Ihnen?
Z: Da ich in diesem Zeitraum noch in XXXX , zur Schule gegangen bin und bei XXXX gewohnt habe und der Beschwerdeführer nicht so lange bei mir war, dass er bei mir gewohnt hätte, war das bislang nicht möglich.Z: Da ich in diesem Zeitraum noch in römisch 40 , zur Schule gegangen bin und bei römisch 40 gewohnt habe und der Beschwerdeführer nicht so lange bei mir war, dass er bei mir gewohnt hätte, war das bislang nicht möglich.
R: Wo wohnen Sie jetzt?
Z: Ich wohne bei XXXX an der oben genannten Adresse.Z: Ich wohne bei römisch 40 an der oben genannten Adresse.
R: Wohnt der Beschwerdeführer bei Ihnen?
Z: Er wohnt nicht direkt bei mir, sonst wäre er gemeldet. Aber jetzt nach der Geburt unseres Kindes würde er bei uns wohnen, wenn er aus der Schubhaft entlassen würde.
R: Der Beschwerdeführer hat vorhin angegeben, dass er woanders mit Ihnen wohnen würde und nur die postalische Meldeadresse bei Ihnen haben würde.
Z: Es war in Planung, dass ich mir eine Wohnung nehme und er sich bei mir melden kann, aber durch die XXXX Geburt des Kindes hat sich das nun nicht ergeben."Z: Es war in Planung, dass ich mir eine Wohnung nehme und er sich bei mir melden kann, aber durch die römisch 40 Geburt des Kindes hat sich das nun nicht ergeben."
In der mündlichen Verhandlung legte die Zeugin den Befund vom 20.06.2014 betreffend eine Entbindung in XXXX vor, eine Geburtsurkunde von XXXX , in der die Zeugin als Mutter eingetragen ist, aber kein Vater vermerkt ist, sowie den Staatsbürgerschaftsnachweis von XXXX .In der mündlichen Verhandlung legte die Zeugin den Befund vom 20.06.2014 betreffend eine Entbindung in römisch 40 vor, eine Geburtsurkunde von römisch 40 , in der die Zeugin als Mutter eingetragen ist, aber kein Vater vermerkt ist, sowie den Staatsbürgerschaftsnachweis von römisch 40 .
10. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 22.06.2015, schriftlich ausgefertigt am 29.06.2015, stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG und § 9a Abs. 4 Z 1, 2, 3 und 5 FPG-DVO zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.10. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 22.06.2015, schriftlich ausgefertigt am 29.06.2015, stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG und Paragraph 9 a, Absatz 4, Ziffer eins, 2, 3 und 5 FPG-DVO zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.
Am 23.06.2014, sohin erst am Tag nach der mündlichen Verhandlung, teilte das Bundesamt mit, dass der Beschwerdeführer aktuell keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Am 24.06.2014 teilte das Bundesamt mit, dass der Beschwerdeführer am 23.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und legte die Niederschrift der Erstbefragung vor.
Mit Beschluss vom 29.06.2015 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers als unzulässig zurück.
11. Mit Schriftsatz vom 03.07.2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, stellte einen Antrag auf die Gewährung von Verfahrenshilfe und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Diesem Schriftsatz legte er die Ablehnung des Wiederaufnahmeantrages der UNGARISCHEN Behörden vom 25.06.2015 bei. Diese führten aus, dass der Beschwerdeführer im XXXX 2014 aus UNGARN verschwunden sei, weshalb es möglich sei, dass er das Gebiet der Mitgliedsstaaten für mehr als 3 MONATE verlassen habe.Diesem Schriftsatz legte er die Ablehnung des Wiederaufnahmeantrages der UNGARISCHEN Behörden vom 25.06.2015 bei. Diese führten aus, dass der Beschwerdeführer im römisch 40 2014 aus UNGARN verschwunden sei, weshalb es möglich sei, dass er das Gebiet der Mitgliedsstaaten für mehr als 3 MONATE verlassen habe.
Das Bundesverwaltungsgericht erstattete am 06.07.2015 eine Stellungnahme zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und verwies auf die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft am 06.07.2015 wegen Haftunfähigkeit infolge Hungerstreiks. Am 13.07.2015 legte das Bundesverwaltungsgericht die Akten vor und erstattete eine Gegenschrift.
Mit Beschluss vom 13.07.2015 gab der Verfassungsgerichtshof dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Folge, weil das angefochtene Erkenntnis einem Vollzug nicht zugänglich war.
12. Mit Beschluss vom 30.10.2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm Art. 89 Abs. 2 und Art. 135 Abs. 4 B-VG den Antrag an Verfassungsgerichtshof, der Verfassungsgerichtshof möge feststellen, dass § 9a Abs. 4 sowie § 21 Abs. 9 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Fremdenpolizeigesetzes 200512. Mit Beschluss vom 30.10.2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2 und Artikel 135, Absatz 4, B-VG den Antrag an Verfassungsgerichtshof, der Verfassungsgerichtshof möge feststellen, dass Paragraph 9 a, Absatz 4, sowie Paragraph 21, Absatz 9, der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Fremdenpolizeigesetzes 2005
(Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung - FPG-DV), BGBl. II Nr. 450/2005 idF BGBl. II Nr. 143/2015, in eventu § 9a Abs. 4 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Fremdenpolizeigesetzes 2005(Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung - FPG-DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 450 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2015,, in eventu Paragraph 9 a, Absatz 4, der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Fremdenpolizeigesetzes 2005
(Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung - FPG-DV), BGBl. II Nr. 450/2005 idF BGBl. II Nr. 143/2015, in eventu die Wortfolge "Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen," in § 9a Abs. 4 sowie § 9a Abs. 4 Z 1 bis 9 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung - FPG-DV), BGBl. II Nr. 450/2005 idF BGBl. II Nr. 143/2015, gesetzwidrig war(en).(Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung - FPG-DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 450 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2015,, in eventu die Wortfolge "Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen," in Paragraph 9 a, Absatz 4, sowie Paragraph 9 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 9 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung - FPG-DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 450 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2015,, gesetzwidrig war(en).
Mit Schriftsatz vom 24.05.2016 erstattete das Bundesverwaltungsgericht eine Replik im Verordnungsprüfungsverfahren auf die Äußerung des Bundesministers für Inneres.
Mit Beschluss vom 13.06.2016 wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag zurück. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof aus:
"Den vorliegenden, auf Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG gestützten Anträgen liegen allesamt Entscheidungen nach § 22a Abs. 3 BFA-VG zugrunde, mit denen das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, ob die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft gegeben sind. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Bundesverwaltungsgericht in diesen Verfahren die von ihm nunmehr angefochtenen Bestimmungen des § 9a Abs. 4 sowie des § 21 Abs. 9 FPG-DV anzuwenden gehabt hat. Denn die Anträge auf Aufhebung der genannten Bestimmungen wurden jedenfalls nicht während dieser Verfahren, sondern vielmehr erst nach deren Beendigung durch Erlassung einer Entscheidung gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG gestellt. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg. 18.143/2007 ausgesprochen hat, liegt in einem solchen Fall aber für das antragstellende Gericht überhaupt kein Fall mehr vor, aus dessen Anlass es befugt und verpflichtet wäre, seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen von ihm anzuwendende Rechtsnormen gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Nach Abschluss seines Verfahrens hat das Gericht die angefochtenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Verfassungsgesetzgeber in Art. 6 PersFrBVG dazu verpflichtet, (erstmals nach Festnahme oder Anhaltung) innerhalb einer Frist von einer Woche über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges zu entscheiden."Den vorliegenden, auf Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gestützten Anträgen liegen allesamt Entscheidungen nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG zugrunde, mit denen das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, ob die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft gegeben sind. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Bundesverwaltungsgericht in diesen Verfahren die von ihm nunmehr angefochtenen Bestimmungen des Paragraph 9 a, Absatz 4, sowie des Paragraph 21, Absatz 9, FPG-DV anzuwenden gehabt hat. Denn die Anträge auf Aufhebung der genannten Bestimmungen wurden jedenfalls nicht während dieser Verfahren, sondern vielmehr erst nach deren Beendigung durch Erlassung einer Entscheidung gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG gestellt. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg. 18.143 aus 2007, ausgesprochen hat, liegt in einem solchen Fall aber für das antragstellende Gericht überhaupt kein Fall mehr vor, aus dessen Anlass es befugt und verpflichtet wäre, seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen von ihm anzuwendende Rechtsnormen gemäß Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Nach Abschluss seines Verfahrens hat das Gericht die angefochtenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Verfassungsgesetzgeber in Artikel 6, PersFrBVG dazu verpflichtet, (erstmals nach Festnahme oder Anhaltung) innerhalb einer Frist von einer Woche über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges zu entscheiden.
[...] Damit erweisen sich aber die vorliegenden Anträge des Bundesverwaltungsgerichts als unzulässig."
13. Mit Beschluss vom 30.06.2016 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis vom 17.07.2015 ab und wies den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab.
Mit Beschluss vom 27.07.2016 trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
14. Der Verwaltungsgerichtshof teile am 27.09.2017 mit, dass auch im Falle der Abtretung die Einbringung einer außerordentlichen Revision nötig sei. Dies sei im Verfahren des Beschwerdeführers nicht erfolgt, weshalb auch kein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der volljährige Beschwerdeführer war algerischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Seine Identität kann nicht festgestellt werden; er verwendete verschiedene Namen und Geburtsdaten.
Der Beschwerdeführer verfügte nie über einen Aufenthaltstitel für Österreich. Er hielt sich seit XXXX Jahren mit Unterbrechungen in Österreich auf. Er verbrachte diesen abgesehen von den Zeiträumen, in denen er sich in Schubhaft befand, und dem XXXX seines Aufenthalts, als er sich in einem Quartier der Grundversorgung aufhielt, soweit er in Österreich war, unangemeldet im Verborgenen. Er führte seit ca. XXXX 2014 eine Beziehung mit Zeugin. Von XXXX 2014 bis XXXX 2014 lebte der Beschwerdeführer unangemeldet bei Freunden XXXX und übernachtete nur fallweise bei der Zeugin in XXXX , die dort bei XXXX gemeldet war; seit XXXX 2014 lebt der Beschwerdeführer mit der Zeugin unangemeldet in einer Wohnung XXXX . Der Beschwerdeführer hielt sich absichtlich im Verborgenen auf um sich einer Überstellung nach UNGARN zu entziehen. Im XXXX 2015 entband die Zeugin im XXXX . Die Zeugin war nicht erwerbstätig und war dies auch nicht vor Beginn des Mutterschutzes. Der Beschwerdeführer bestritt seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit; er verfügte kaum über Barmittel.Der Beschwerdeführer verfügte nie über einen Aufenthaltstitel für Österreich. Er hielt sich seit römisch 40 Jahren mit Unterbrechungen in Österreich auf. Er verbrachte diesen abgesehen von den Zeiträumen, in denen er sich in Schubhaft befand, und dem römisch 40 seines Aufenthalts, als er sich in einem Quartier der Grundversorgung aufhielt, soweit er in Österreich war, unangemeldet im Verborgenen. Er führte seit ca. römisch 40 2014 eine Beziehung mit Zeugin. Von römisch 40 2014 bis römisch 40 2014 lebte der Beschwerdeführer unangemeldet bei Freunden römisch 40 und übernachtete nur fallweise bei der Zeugin in römisch 40 , die dort bei römisch 40 gemeldet war; seit römisch 40 2014 lebt der Beschwerdeführer mit der Zeugin unangemeldet in einer Wohnung römisch 40 . Der Beschwerdeführer hielt sich absichtlich im Verborgenen auf um sich einer Überstellung nach UNGARN zu entziehen. Im römisch 40 2015 entband die Zeugin im römisch 40 . Die Zeugin war nicht erwerbstätig und war dies auch nicht vor Beginn des Mutterschutzes. Der Beschwerdeführer bestritt seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit; er verfügte kaum über Barmittel.
Die Asylanträge des Beschwerdeführers in Österreich wurden mit Bescheiden vom 31.07.2013 und vom 02.08.2014 zurückgewiesen und gegen den Beschwerdeführer wurde eine Ausweisung bzw. eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach UNGARN erlassen; beide Bescheide erwuchsen mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer wirkte an seinem ersten Asylverfahren nicht mit: Er verletzte mehrmals die Gebietsbeschränkung, verschwand unabgemeldet aus der Grundversorgung und lebte unangemeldet in XXXX . Er wirkte auch an seinem zweiten Asylverfahren nicht mit, weil er XXXX nach Asylantragstellung untertauchte und seinen Aufenthalt unangemeldet im Verborgenen führte. Der Beschwerdeführer stellte erst nach der hg. mündlichen Verhandlung am 22.06.2015 seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz aus dem Stande der Schubhaft.Der Beschwerdeführer wirkte an seinem ersten Asylverfahren nicht mit: Er verletzte mehrmals die Gebietsbeschränkung, verschwand unabgemeldet aus der Grundversorgung und lebte unangemeldet in römisch 40 . Er wirkte auch an seinem zweiten Asylverfahren nicht mit, weil er römisch 40 nach Asylantragstellung untertauchte und seinen Aufenthalt unangemeldet im Verborgenen führte. Der Beschwerdeführer stellte erst nach der hg. mündlichen Verhandlung am 22.06.2015 seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz aus dem Stande der Schubhaft.
Der Beschwerdeführer wurde mehrfach wegen unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich angezeigt. Er wurde einmal 2013 und zweimal 2014 in Schubhaft genommen. 2013 erzwang der Beschwerdeführer seine Enthaftung durch Hungerstreik und vereitelte die Abschiebung durch Untertauchen im Bundesgebiet. 2014 trat er ebenfalls beide Male in Hungerstreik, die Schubhaft wurde aber jeweils bis zur Abschiebung nach UNGARN am 17.04.2014 und 26.08.2014 aufrechterhalten. Er kehrte 2014 zweimal entgegen der gegen ihn bestehenden, durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Hinblick auf UNGARN im Bewusstsein, dass sein Aufenthalt in Österreich unrechtmäßig war, ins Bundesgebiet zurück.
Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer an der Erlassung einer neuen aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitgewirkt hätte oder sich der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Hinblick auf UNGARN nicht entzogen hätte; es bestand erhebliche Fluchtgefahr. Es konnte nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nunmehr seinen Wohnsitz gemeldet hätte und den Behörden zur Verfügung gestanden wäre.
Der Beschwerdeführer war gesund und haftfähig.
Die belangte Behörde führte seit 15.06.2015 Dublin-Konsultation mit UNGARN. Das Verfahren wurde zügig geführt. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach UNGARN innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer nicht möglich gewesen wäre.
Der Beschwerdeführer befand sich von 11.06.2015 bis 06.07.2015 in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen wurde.Der Beschwerdeführer befand sich von 11.06.2015 bis 06.07.2015 in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum römisch 40 vollzogen wurde.
2. Beweiswürdigung:
Die Angaben zu den verschiedenen Identitäten des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akt. Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft und seiner Volljährigkeit aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben. Die Ausführungen zur Aufenthaltsdauer beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers; die Angaben zur aufenthaltsrechtlichen Stellung, zu den ersten beiden Asylverfahren, zu den Schubhaftverfahren und zu den Abschiebungen ergeben sich aus dem Akt. Die Feststellungen zu seinen gemeldeten Wohnsitzen und zum Verschwinden aus der Grundversorgung basieren auf den diesbezüglichen Registerauskünften.
Laut Auszug aus dem IZR wurde am 12.02.2015 eine aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. einer Sicherungsmaßnahme gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen bzw. eine Überstellung im Dublinverfahren nach UNGARN durchgeführt. Laut den Angaben der belangten Behörde war der Beschwerdeführer zwischen XXXX 2014 und XXXX 2015 untergetaucht, Verfahrenshandlungen gegen den Beschwerdeführer finden sich nicht im Akt. Auch der Beschwerdeführer gab an, dass es zu keinen Verfahrenshandlungen gegen ihn in diesem Zeitraum kam. Vor dem Hintergrund dieser Angaben steht fest, dass am 12.02.2015 weder eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer erlassen wurde, noch dass eine Überstellung im Dublinverfahren an diesem Tag stattfand.Laut Auszug aus dem IZR wurde am 12.02.2015 eine aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. einer Sicherungsmaßnahme gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen bzw. eine Überstellung im Dublinverfahren nach UNGARN durchgeführt. Laut den Angaben der belangten Behörde war der Beschwerdeführer zwischen römisch 40 2014 und römisch 40 2015 untergetaucht, Verfahrenshandlungen gegen den Beschwerdeführer finden sich nicht im Akt. Auch der Beschwerdeführer gab an, dass es zu keinen Verfahrenshandlungen gegen ihn in diesem Zeitraum kam. Vor dem Hintergrund dieser Angaben steht fest, dass am 12.02.2015 weder eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer erlassen wurde, noch dass eine Überstellung im Dublinverfahren an diesem Tag stattfand.
Dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung erst am 23.06.2015 seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz stellte, steht auf Grund des Protokolls der Erstbefragung vom selben Tag fest. Die Angaben zu den Dublin-Konsultationen ergeben sich aus dem vorgelegten Wiederaufnahmeersuchen. Dass mit hinreichender Sicherheit mit der Überstellung des Beschwerdeführers nach UNGARN zu rechnen war, gründete sich auf die Angaben des Beschwerdeführers und den Umstand, dass die Ablehnung des Wiederaufnahmeersuchens erst nach der hg. mündlichen Verhandlung, am 25.06.2015, einlangte.
Die Angaben zum Gesundheitszustand beruhen auf den eingeholten amtsärztlichen Untersuchungsergebnissen.
Die Angaben zu seiner Lebensgefährtin sowie der Entbindung ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, der Zeugin und den vorgelegten Unterlagen. Laut ZMR-Auskunft ist die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers weiterhin bei XXXX gemeldet, seit XXXX an einer Adresse XXXX , zuvor XXXX . Die Angaben zum Zusammenleben des Beschwerdeführers mit der Zeugin bzw. mit seinen Freunden beruhen auf seinen Angaben, ebenso die Angaben zur Bestreitung seines Lebensunterhalts und seiner finanziellen Situation.Die Angaben zu seiner Lebensgefährtin sowie der Entbindung ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, der Zeugin und den vorgelegten Unterlagen. Laut ZMR-Auskunft ist die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers weiterhin bei römisch 40 gemeldet, seit römisch 40 an einer Adresse römisch 40 , zuvor römisch 40 . Die Angaben zum Zusammenleben des Beschwerdeführers mit der Zeugin bzw. mit seinen Freunden beruhen auf seinen Angaben, ebenso die Angaben zur Bestreitung seines Lebensunterhalts und seiner finanziellen Situation.
Die Asylverfahrenskarte wurde dem Beschwerdeführer laut Akt erst am 11.08.2014 abgenommen. Dass er sich zuvor (zB während seiner Unterkunftnahme beim XXXX im Rahmen des ersten Asylverfahrens) mangels Dokuments nicht anmelden hätte können, wie er in der mündlichen Verhandlung angab, ist somit aktenwidrig. Wenn der Beschwerdeführer angab, dass es sich nunmehr Dokumente aus ALGERIEN schicken lassen wollte und sich hernach behördlich anmelden wollte, ist nicht ersichtlich, was ihn bisher daran gehindert haben sollte. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer bewusst im Verborgenen lebte, um sich polizeilichen Maßnahmen zu entziehen. Dies ergibt sich auch aus der Einlassung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wonach er sich nicht angemeldet habe, damit die Polizei nicht wisse, wo er sei, und ihn nicht abschieben könne.Die Asylverfahrenskarte wurde dem Beschwerdeführer laut Akt erst am 11.08.2014 abgenommen. Dass er sich zuvor (zB während seiner Unterkunftnahme beim römisch 40 im Rahmen des ersten Asylverfahrens) mangels Dokuments nicht anmelden hätte können, wie er in der mündlichen Verhandlung angab, ist somit aktenwidrig. Wenn der Beschwerdeführer angab, dass es sich nunmehr Dokumente aus ALGERIEN schicken lassen wollte und sich hernach behördlich anmelden wollte, ist nicht ersichtlich, was ihn bisher daran gehindert haben sollte. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer bewusst im Verborgenen lebte, um sich polizeilichen Maßnahmen zu entziehen. Dies ergibt sich auch aus der Einlassung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wonach er sich nicht angemeldet habe, damit die Polizei nicht wisse, wo er sei, und ihn nicht abschieben könne.
Die Beziehung zur Lebensgefährtin bewirkt im Falle des Beschwerdeführers nicht die Annahme, dass davon auszugehen ist, dass er bei ihr Wohnsitz nehmen und dem Verfahren zur Verfügung stehen werde, weil diese Beziehung den übereinstimmenden Angaben von Beschwerdeführer und Zeugin zufolge bereits seit XXXX 2014 bestand und der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin die gesamte Zeit - auch während der gesamten Schwangerschaft der Zeugin - über im Verborgenen lebte und nicht etwa an der Meldeadresse der Lebensgefährtin.Die Beziehung zur Lebensgefährtin bewirkt im Falle des Beschwerdeführers nicht die Annahme, dass davon auszugehen ist, dass er bei ihr Wohnsitz nehmen und dem Verfahren zur Verfügung stehen werde, weil diese Beziehung den übereinstimmenden Angaben von Beschwerdeführer und Zeugin zufolge bereits seit römisch 40 2014 bestand und der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin die gesamte Zeit - auch während der gesamten Schwangerschaft der Zeugin - über im Verborgenen lebte und nicht etwa an der Meldeadresse der Lebensgefährtin.
Es ist unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Falle der Enthaftung seinen Wohnsitz von den Behörden nicht mehr verheimlichen würde: Zwar gibt seine Lebensgefährtin an, dass er im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft nunmehr an ihrer Adresse bei ihr und XXXX wohnen würde; weiterhin sei geplant, eine gemeinsame Wohnung zu nehmen, damit sich der Beschwerdeführer bei ihr melden könne. Auf Grund der XXXX Geburt des Kindes sei dies nunmehr nicht möglich gewesen. Damit tut aber auch die Zeugin nicht dar, warum sich der Beschwerdeführer und sie nicht bereits zuvor eine gemeinsame Wohnung suchten bzw. sich in der ihren Angaben zufolge ohnedies bestehenden gemeinsamen Wohnung XXXX anmeldeten. Dass künftig eine legale Anmeldung bestünde, der Wohnsitz des Beschwerdeführers bekannt wäre und er den Behörden zur Verfügung stünde, ist aber trotz der Angaben der Zeugin auf Grund der Einlassungen des Beschwerdeführers selbst auszuschließen, der angab, er würde zwar die Postanschrift seiner Lebensgefährtin nutzen, aber weiterhin bei Freunden (und sohin nicht an seiner Meldeadresse) leben bzw. er würde sich irgendwo anmelden. Daher kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer auf freiem Fuß den Behörden zur Verfügung gestanden wäre.Es ist unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Falle der Enthaftung seinen Wohnsitz von den Behörden nicht mehr verheimlichen würde: Zwar gibt seine Lebensgefährtin an, dass er im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft nunmehr an ihrer Adresse bei ihr und römisch 40 wohnen würde; weiterhin sei geplant, eine gemeinsame Wohnung zu nehmen, damit sich der Beschwerdeführer bei ihr melden könne. Auf Grund der römisch 40 Geburt des Kindes sei dies nunmehr nicht möglich gewesen. Damit tut aber auch die Zeugin nicht dar, warum sich der Beschwerdeführer und sie nicht bereits zuvor eine gemeinsame Wohnung suchten bzw. sich in der ihren Angaben zufolge ohnedies bestehenden gemeinsamen Wohnung römisch 40 anmeldeten. Dass künftig eine legale Anmeldung bestünde, der Wohnsitz des Beschwerdeführers bekannt wäre und er den Behörden zur Verfügung stünde, ist aber trotz der Angaben der Zeugin auf Grund der Einlassungen des Beschwerdeführers selbst auszuschließen, der angab, er würde zwar die Postanschrift seiner Lebensgefährtin nutzen, aber weiterhin bei Freunden (und sohin nicht an seiner Meldeadresse) leben bzw. er würde sich irgendwo anmelden. Daher kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer auf freiem Fuß den Behörden zur Verfügung gestanden wäre.
Die Angaben zum Vollzug der Schubhaft gründen sich auf die Anhaltedatei.
Im Übrigen beruhen die Feststellungen auf dem vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
1. Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befindet sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befindet sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Das Bundesamt erließ den angefochtenen Bescheid daher zutreffend als Mandatsbescheid; er wurde mit Bescheidzustellung vollstreckt.
2. Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.2. Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
Daher ist die Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.06.2015 an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Maßgeblich sind die Rechtsvorschriften, die bei der Vornahme des betreffenden Verfahrensschrittes in Geltung stehen (VwGH 23.05.1995, 94/04/0161; 06.11.1995, 94/04/0103; 30.04.2003, 2002/16/0076). Der Verfassungsgerichtshof hob mit Erkenntnis VfSlg. 10.404/2015, kundgemacht im Bundesgesetzblatt am 15.04.2015, § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG aF auf. § 22a Abs. 1 ff. BFA-VG nF traten erst mit 19.06.2015 in Kraft. Bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 16.06.2015 war die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht jedoch zulässig, wie der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 19.968/2015 ausgeführt hat:Maßgeblich sind die Rechtsvorschriften, die bei der Vornahme des betreffenden Verfahrensschrittes in Geltung stehen (VwGH 23.05.1995, 94/04/0161; 06.11.1995, 94/04/0103; 30.04.2003, 2002/16/0076). Der Verfassungsgerichtshof hob mit Erkenntnis VfSlg. 10.404 aus 2015,, kundgemacht im Bundesgesetzblatt am 15.04.2015, Paragraph 22 a, Absatz eins und 2 BFA-VG aF auf. Paragraph 22 a, Absatz eins, ff. BFA-VG nF traten erst mit 19.06.2015 in Kraft. Bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 16.06.2015 war die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht jedoch zulässig, wie der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 19.968 aus 2015, ausgeführt hat:
"Nach der Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG durch den Verfassungsgerichtshof [...] sind im Anlassfall, soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die ‚Verhängung der Schubhaft' mit Bescheid des Bundesamtes [...] richtet, die allgemein für Beschwerden gegen Bescheide geltenden Bestimmungen anzuwenden. Demnach bildet die Grundlage für die Erhebung einer Beschwerde gegen den vom Bundesamt [...] erlassenen Schubhaftbescheid an das Bundesverwaltungsgericht nunmehr § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG. Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die ‚Anhaltung seit [...]' wendet, liegt hingegen eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor (vgl. § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG). Die Beurteilung, ob die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem [Beginn der Schubhaft] und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einen (etwa vom zugrunde liegenden Bescheid nicht mehr gedeckten) Akt unmittelbarer Zwangsgewalt oder eine bloße Vollstreckungsmaßnahme darstellt (vgl. VfSlg 10.978/1986 mwH, 12.340/1988; VfGH 12.03.2015, G151/2014 ua., Rz 39) obliegt [...] dem Bundesverwaltungsgericht [...].""Nach der Aufhebung des Paragraph 22 a, Absatz eins und 2 BFA-VG durch den Verfassungsgerichtshof [...] sind im Anlassfall, soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die ‚Verhängung der Schubhaft' mit Bescheid des Bundesamtes [...] richtet, die allgemein für Beschwerden gegen Bescheide geltenden Bestimmungen anzuwenden. Demnach bildet die Grundlage für die Erhebung einer Beschwerde gegen den vom Bundesamt [...] erlassenen Schubhaftbescheid an das Bundesverwaltungsgericht nunmehr Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG. Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die ‚Anhaltung seit [...]' wendet, liegt hingegen eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG). Die Beurteilung, ob die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem [Beginn der Schubhaft] und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einen (etwa vom zugrunde liegenden Bescheid nicht mehr gedeckten) Akt unmittelbarer Zwangsgewalt oder eine bloße Vollstreckungsmaßnahme darstellt vergleiche VfSlg 10.978 aus 1986, mwH, 12.340 aus 1988,; VfGH 12.03.2015, G151/2014 ua., Rz 39) obliegt [...] dem Bundesverwaltungsgericht [...]."
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG (in der seit 19.06.2015 in Kraft stehenden Fassung) hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG (in der seit 19.06.2015 in Kraft stehenden Fassung) hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten gemäß Absatz eins a, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Da § 22a Abs. 2 BFA-VG im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.06.2015 bereits in Kraft stand und das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung die im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltenden Verfahrensbestimmungen anzuwenden hat (VwGH 27.07.1995, 94/19/1222; 04.07.2000, 2000/05/0044; 15.11.2006, 2006/12/0093), braucht auf das Beschwerdevorbringen zur Aufhebung von § 22a Abs. 2 BFA-VG durch den Verfassungsgerichtshof nicht weiter eingegangen zu werden.Da Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.06.2015 bereits in Kraft stand und das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung die im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltenden Verfahrensbestimmungen anzuwenden hat (VwGH 27.07.1995, 94/19/1222; 04.07.2000, 2000/05/0044; 15.11.2006, 2006/12/0093), braucht auf das Beschwerdevorbringen zur Aufhebung von Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG durch den Verfassungsgerichtshof nicht weiter eingegangen zu werden.
4. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.4. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Zu A.I.) Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.06.2015 und die Anhaltung in Schubhaft
1. Mit Bescheid vom 11.06.2015 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 1 FPG.1. Mit Bescheid vom 11.06.2015 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß Artikel 28, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, FPG.
Gemäß Art. 28 Abs. 1 Dublin III-VO nehmen die Mitgliedstaaten eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. Gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat gemäß Art 28 Abs. 3 Dublin III-VO so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.Gemäß Artikel 28, Absatz eins, Dublin III-VO nehmen die Mitgliedstaaten eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. Gemäß Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat gemäß Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.
Der Beschwerdeführer wurde zum Zwecke der Überstellung gemäß Art. 29 ff Dublin III-VO nach UNGARN in Schubhaft genommen. Das Bundesamt stützte den angefochtenen Bescheid daher zutreffend auf Art. 28 Dublin III-VO (s. VwSlg 19.483 A/2016).Der Beschwerdeführer wurde zum Zwecke der Überstellung gemäß Artikel 29, ff Dublin III-VO nach UNGARN in Schubhaft genommen. Das Bundesamt stützte den angefochtenen Bescheid daher zutreffend auf Artikel 28, Dublin III-VO (s. VwSlg 19.483 A/2016).
2. Im Sinne der Dublin III-VO bezeichnet gemäß deren Art. 2 lit. n der Ausdruck "Fluchtgefahr" das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.2. Im Sinne der Dublin III-VO bezeichnet gemäß deren Artikel 2, Litera n, der Ausdruck "Fluchtgefahr" das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
Das Bundesamt gründete den angefochtenen Bescheid auf Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 1 FPG zur Sicherung der Abschiebung.Das Bundesamt gründete den angefochtenen Bescheid auf Artikel 28, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, FPG zur Sicherung der Abschiebung.
Gemäß § 76 Abs. 1 FPG aF konnten Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig war, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten, durfte Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, sie hätten sich dem Verfahren entzogen.Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG aF konnten Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig war, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten, durfte Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, sie hätten sich dem Verfahren entzogen.
Der Beschwerdeführer war ein erwachsener Fremder; er verfügte über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Sein zweiter Antrag auf internationalen Schutz war mit Bescheid vom 13.08.2014 zurückgewiesen worden; seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz stellte er erst aus dem Stande der Schubhaft. Er war somit Fremder iSd § 76 Abs. 1 FPG aF.Der Beschwerdeführer war ein erwachsener Fremder; er verfügte über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Sein zweiter Antrag auf internationalen Schutz war mit Bescheid vom 13.08.2014 zurückgewiesen worden; seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz stellte er erst aus dem Stande der Schubhaft. Er war somit Fremder iSd Paragraph 76, Absatz eins, FPG aF.
Auf Grund des Bescheides vom 13.08.2014 bestand gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Anordnung der Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG. Gemäß § 12a Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht.Auf Grund des Bescheides vom 13.08.2014 bestand gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Anordnung der Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht.
Der Beschwerdeführer wurde am 26.08.2014 am Landweg nach UNGARN abgeschoben. Im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung am 11.06.2015 waren seit der Überstellung weniger als ACHT Monate vergangen, weshalb die Anordnung der Außerlandesbringung weiterhin aufrecht und durchführbar war.
Die Schubhaft wurde daher zutreffend zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
3. § 76 Abs. 1 FPG enthielt aber keine - gesetzlich festgelegten - objektiven Kriterien für die Annahme von (erheblicher) Fluchtgefahr iSd Art. 2 lit. n Dublin III-VO:3. Paragraph 76, Absatz eins, FPG enthielt aber keine - gesetzlich festgelegten - objektiven Kriterien für die Annahme von (erheblicher) Fluchtgefahr iSd Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO:
"Auszugehen ist davon, dass die seit 01.01.2014 anzuwendende Dublin III-VO - anders als die bis dahin geltende Dublin II-VO - nunmehr selbst Vorschriften für die Inhaftnahme von Fremden zum Zweck der Überstellung in den nach der genannten Verordnung zuständigen Mitgliedstaat enthält. Danach dürfen die Mitgliedstaaten gemäß Art. 28 Abs. 1 Dublin III-VO eine Person nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. Allerdings dürfen sie nach Abs. 2 im Einklang mit dieser Verordnung ‚die entsprechende Person' zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Unter dem Begriff der ‚Fluchtgefahr' ist nach Art. 2 lit. n Dublin III-VO ‚das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte', zu verstehen. [...]"Auszugehen ist davon, dass die seit 01.01.2014 anzuwendende Dublin III-VO - anders als die bis dahin geltende Dublin II-VO - nunmehr selbst Vorschriften für die Inhaftnahme von Fremden zum Zweck der Überstellung in den nach der genannten Verordnung zuständigen Mitgliedstaat enthält. Danach dürfen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 28, Absatz eins, Dublin III-VO eine Person nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. Allerdings dürfen sie nach Absatz 2, im Einklang mit dieser Verordnung ‚die entsprechende Person' zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Unter dem Begriff der ‚Fluchtgefahr' ist nach Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO ‚das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte', zu verstehen. [...]
Zum Schubhaftgrund nach § 76 Abs. 2 Z 4 FPG hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt klargestellt, dass ungeachtet des Vorliegens des in dieser Bestimmung enthaltenen Tatbestandes die Inhaftierung eines asylsuchenden Fremden nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn besondere Umstände vorliegen, die (schon) in diesem Verfahrensstadium ein "Untertauchen" befürchten lassen. Für eine solche Befürchtung müssen vor allem aus dem bisherigen Verhalten des Fremden ableitbare spezifische Hinweise bestehen.Zum Schubhaftgrund nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, FPG hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt klargestellt, dass ungeachtet des Vorliegens des in dieser Bestimmung enthaltenen Tatbestandes die Inhaftierung eines asylsuchenden Fremden nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn besondere Umstände vorliegen, die (schon) in diesem Verfahrensstadium ein "Untertauchen" befürchten lassen. Für eine solche Befürchtung müssen vor allem aus dem bisherigen Verhalten des Fremden ableitbare spezifische Hinweise bestehen.
In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, in ständiger Rechtsprechung judiziert, es könne dem Gesetzgeber vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedenfalls nicht zugesonnen werden, er sei davon ausgegangen, alle potenziellen ‚Dublin-Fälle' seien statt in Grundversorgung in Schubhaft zu nehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher bereits mehrfach betont, dass die Verhängung der Schubhaft in ‚Dublin-Fällen' nicht zu einer ‚Standardmaßnahme' gegen Asylwerber werden dürfe. Es müssten vielmehr besondere Gesichtspunkte vorliegen, die erkennen ließen, es handle sich um eine von den typischen ‚Dublin-Fällen' abweichende Konstellation, in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Fremden geschlossen werden könne (vgl. das diese Rechtsprechung zusammenfassende, schon erwähnte Erkenntnis vom 20.02.2014, 2013/21/0170, mwH).In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, in ständiger Rechtsprechung judiziert, es könne dem Gesetzgeber vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedenfalls nicht zugesonnen werden, er sei davon ausgegangen, alle potenziellen ‚Dublin-Fälle' seien statt in Grundversorgung in Schubhaft zu nehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher bereits mehrfach betont, dass die Verhängung der Schubhaft in ‚Dublin-Fällen' nicht zu einer ‚Standardmaßnahme' gegen Asylwerber werden dürfe. Es müssten vielmehr besondere Gesichtspunkte vorliegen, die erkennen ließen, es handle sich um eine von den typischen ‚Dublin-Fällen' abweichende Konstellation, in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Fremden geschlossen werden könne vergleiche das diese Rechtsprechung zusammenfassende, schon erwähnte Erkenntnis vom 20.02.2014, 2013/21/0170, mwH).
Mit dem Fortschreiten der einzelnen Phasen des Asylverfahrens verdichtet sich (bei typisierender Betrachtung) zwar aus der Sicht des Asylwerbers die Wahrscheinlichkeit, dass er letztlich abgeschoben werden könnte; insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme könnten daher dann u. U. auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. das Erkenntnis vom 25.03.2010, 2008/21/0617). Demgegenüber hat der Verwaltungsgerichtshof nicht nur - wie erwähnt - zum Tatbestand der Z 4, sondern auch zu dem ebenfalls noch ein frühes Verfahrensstadium erfassenden Tatbestand der Z 2 des § 76 Abs. 2 FPG judiziert, dass ungeachtet von dessen Verwirklichung die Schubhaftnahme eines Asylwerbers nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn besondere Umstände vorliegen, die (schon) in diesem Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 07.02.2008, 2007/21/0402, mwH).Mit dem Fortschreiten der einzelnen Phasen des Asylverfahrens verdichtet sich (bei typisierender Betrachtung) zwar aus der Sicht des Asylwerbers die Wahrscheinlichkeit, dass er letztlich abgeschoben werden könnte; insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme könnten daher dann u. U. auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen vergleiche das Erkenntnis vom 25.03.2010, 2008/21/0617). Demgegenüber hat der Verwaltungsgerichtshof nicht nur - wie erwähnt - zum Tatbestand der Ziffer 4,, sondern auch zu dem ebenfalls noch ein frühes Verfahrensstadium erfassenden Tatbestand der Ziffer 2, des Paragraph 76, Absatz 2, FPG judiziert, dass ungeachtet von dessen Verwirklichung die Schubhaftnahme eines Asylwerbers nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn besondere Umstände vorliegen, die (schon) in diesem Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 07.02.2008, 2007/21/0402, mwH).
Vor diesem Hintergrund kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Z 2 und der Z 4 des § 76 Abs. 2 FPG für sich betrachtet keine - gesetzlich festgelegten - objektiven Kriterien für die Annahme von (erheblicher) Fluchtgefahr iSd Dublin III-VO enthalten. Vielmehr knüpft der dort jeweils als Grund für die Anordnung von Schubhaft genannte Umstand im gegebenen Zusammenhang nur an die Führung eines Verfahrens nach der Dublin III-VO an, was für sich genommen deren Art. 28 Abs. 1 widersprechen würde.Vor diesem Hintergrund kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Ziffer 2 und der Ziffer 4, des Paragraph 76, Absatz 2, FPG für sich betrachtet keine - gesetzlich festgelegten - objektiven Kriterien für die Annahme von (erheblicher) Fluchtgefahr iSd Dublin III-VO enthalten. Vielmehr knüpft der dort jeweils als Grund für die Anordnung von Schubhaft genannte Umstand im gegebenen Zusammenhang nur an die Führung eines Verfahrens nach der Dublin III-VO an, was für sich genommen deren Artikel 28, Absatz eins, widersprechen würde.
Dass die Verordnung aber eine ausdrückliche Festlegung im Gesetz verlangt, ist nach dem eindeutigen, keiner anderen Auslegung zugänglichen Wortlaut des Art. 2 lit. n Dublin III-VO ganz klar, sodass es diesbezüglich auch keiner Befassung des Gerichtshofes der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV bedarf. (Vgl. dazu auch Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 48 zu Art. 2, wonach die VO keine Kriterien vorgebe, anhand derer das Vorliegen von Fluchtgefahr beurteilt werden könne, sondern dies vielmehr den Mitgliedstaaten mit der Mindestanforderung überlasse, dass diese Kriterien im nationalen Recht der Mitgliedstaaten festgelegt und sachlich sein müssen.) Art. 2 lit. n Dublin III-VO verlangt - entgegen der Meinung in der Revisionsbeantwortung - unmissverständlich gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der im Unionsrecht für die Verhängung von Schubhaft (u.a.) normierten Voraussetzung des Vorliegens von ‚Fluchtgefahr'. Ein Rückgriff auf Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur vor allem zum Tatbestand der Z 4 des § 76 Abs. 2 FPG für die Annahme von ‚Fluchtgefahr' (Gefahr des ‚Untertauchens') als maßgeblich angesehen hat (vgl. ausgehend vom grundlegenden Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, etwa die Erkenntnisse vom 08.07.2009, 2007/21/0093, vom 22.10.2009, 2007/21/0068, vom 30.08.2011, 2008/21/0498 bis 0501, und zuletzt vom 19.03.2014, 2013/21/0225, sowie vom 24.10.2007, Zl. 2006/21/0045, und vom 02.08.2013, 2013/21/0054 [...]) reicht daher nicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen. Solche Umstände hätten [...] gesetzlich determiniert werden müssen. Solange dies nicht der Fall ist, kommt Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, zwecks Sicherstellung dieses Überstellungsverfahrens nach Art. 28 der Verordnung nicht in Betracht (siehe idS auch den Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofes vom 26.06.2014, V ZB 31/14)." (VwSlg. 19.056 A/2015)Dass die Verordnung aber eine ausdrückliche Festlegung im Gesetz verlangt, ist nach dem eindeutigen, keiner anderen Auslegung zugänglichen Wortlaut des Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO ganz klar, sodass es diesbezüglich auch keiner Befassung des Gerichtshofes der Europäischen Union nach Artikel 267, AEUV bedarf. (Vgl. dazu auch Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 48 zu Artikel 2,, wonach die VO keine Kriterien vorgebe, anhand derer das Vorliegen von Fluchtgefahr beurteilt werden könne, sondern dies vielmehr den Mitgliedstaaten mit der Mindestanforderung überlasse, dass diese Kriterien im nationalen Recht der Mitgliedstaaten festgelegt und sachlich sein müssen.) Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO verlangt - entgegen der Meinung in der Revisionsbeantwortung - unmissverständlich gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der im Unionsrecht für die Verhängung von Schubhaft (u.a.) normierten Voraussetzung des Vorliegens von ‚Fluchtgefahr'. Ein Rückgriff auf Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur vor allem zum Tatbestand der Ziffer 4, des Paragraph 76, Absatz 2, FPG für die Annahme von ‚Fluchtgefahr' (Gefahr des ‚Untertauchens') als maßgeblich angesehen hat vergleiche ausgehend vom grundlegenden Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, etwa die Erkenntnisse vom 08.07.2009, 2007/21/0093, vom 22.10.2009, 2007/21/0068, vom 30.08.2011, 2008/21/0498 bis 0501, und zuletzt vom 19.03.2014, 2013/21/0225, sowie vom 24.10.2007, Zl. 2006/21/0045, und vom 02.08.2013, 2013/21/0054 [...]) reicht daher nicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen. Solche Umstände hätten [...] gesetzlich determiniert werden müssen. Solange dies nicht der Fall ist, kommt Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, zwecks Sicherstellung dieses Überstellungsverfahrens nach Artikel 28, der Verordnung nicht in Betracht (siehe idS auch den Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofes vom 26.06.2014, römisch fünf ZB 31/14)." (VwSlg. 19.056 A/2015)
"Gemäß dem [Erkenntnis VwGH 19.02.2015, Ro 2014/21/0075,] werden die in diesem Erkenntnis konkret behandelten Schubhafttatbestände (§ 76 Abs. 2 Z 2 und 4 FPG) diesem Erfordernis nicht gerecht. Für den hier einschlägigen § 76 Abs. 1 FPG kann nichts Anderes gelten, zumal darin nur abstrakt auf die Notwendigkeit der Schubhaft - ohne Typisierung von Fluchtgefahr begründenden Umständen - Bezug genommen wird. Auch für § 76 Abs. 1 FPG gilt, dass ein Rückgriff auf Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur zu dieser Bestimmung für die Annahme von ‚Fluchtgefahr' (Gefahr des ‚Untertauchens') als maßgeblich angesehen hat, nicht ausreicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen." (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0080; 24.03.2015, Ro 2014/21/0051; 19.05.2015, Ro 2015/21/0016)"Gemäß dem [Erkenntnis VwGH 19.02.2015, Ro 2014/21/0075,] werden die in diesem Erkenntnis konkret behandelten Schubhafttatbestände (Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2 und 4 FPG) diesem Erfordernis nicht gerecht. Für den hier einschlägigen Paragraph 76, Absatz eins, FPG kann nichts Anderes gelten, zumal darin nur abstrakt auf die Notwendigkeit der Schubhaft - ohne Typisierung von Fluchtgefahr begründenden Umständen - Bezug genommen wird. Auch für Paragraph 76, Absatz eins, FPG gilt, dass ein Rückgriff auf Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur zu dieser Bestimmung für die Annahme von ‚Fluchtgefahr' (Gefahr des ‚Untertauchens') als maßgeblich angesehen hat, nicht ausreicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen." (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0080; 24.03.2015, Ro 2014/21/0051; 19.05.2015, Ro 2015/21/0016)
Die Verhängung von Schubhaft gemäß § 76 Abs. 1 FPG kam daher gegen den Beschwerdeführer, der sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befand, zwecks Sicherstellung dieses Überstellungsverfahrens nach Art. 29 Dublin III-VO nicht in Betracht.Die Verhängung von Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG kam daher gegen den Beschwerdeführer, der sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befand, zwecks Sicherstellung dieses Überstellungsverfahrens nach Artikel 29, Dublin III-VO nicht in Betracht.
4. Das Bundesamt stützte den angefochtenen Bescheid aber auf Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2a Z 1 FPG iVm § 9a Abs. 4 FPG-DV.4. Das Bundesamt stützte den angefochtenen Bescheid aber auf Artikel 28, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV.
Gemäß § 9a Abs. 4 FPG-DV lagen Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr im Sinne des § 76 FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sich der Fremde dem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder der Abschiebung entzogen oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschwert hätte. Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkte oder die Rückkehr oder Abschiebung umging oder behinderte (Z 1); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist war (Z 2); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hatte (Z 3); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben worden war oder dieser dem Fremden nicht zukam (Z 4); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestanden hatte, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befunden hatte oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, angehalten worden war (Z 5); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen war, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin III-VO zuständig war (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hatte oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hatte (lit. a), der Fremde versucht hatte, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich war, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigte (lit. c); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkam (Z 7); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt worden waren, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).Gemäß Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV lagen Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sich der Fremde dem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder der Abschiebung entzogen oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschwert hätte. Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkte oder die Rückkehr oder Abschiebung umging oder behinderte (Ziffer eins,); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist war (Ziffer 2,); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hatte (Ziffer 3,); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben worden war oder dieser dem Fremden nicht zukam (Ziffer 4,); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestanden hatte, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befunden hatte oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, angehalten worden war (Ziffer 5,); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen war, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin III-VO zuständig war (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hatte oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hatte (Litera a,), der Fremde versucht hatte, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich war, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigte (Litera c,); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkam (Ziffer 7,); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt worden waren, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,).
Die Beschwerde gründete die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darauf, dass sich der konkrete Tatbestand des § 9a Abs. 4 Z 1 bis 9 FPG-DV, auf den sich die Schubhaftverhängung stütze, nicht im Spruch des angefochtenen Bescheides finde.Die Beschwerde gründete die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darauf, dass sich der konkrete Tatbestand des Paragraph 9 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 9 FPG-DV, auf den sich die Schubhaftverhängung stütze, nicht im Spruch des angefochtenen Bescheides finde.
Damit ist sie nicht im Recht: Es begründet keine Rechtswidrigkeit, dass die Angabe der verwirklichten Tatbestände des § 9a Abs. 4 Z 1 bis 9 FPG-DV nicht schon im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses (bzw. des vorangegangenen Schubhaftbescheides) erfolgte, weil es sich bei der "Fluchtgefahr" nur um ein Element des herangezogenen Schubhafttatbestandes handelt (s. zum gleichlautenden § 76 Abs. 3 FPG nF VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0025).Damit ist sie nicht im Recht: Es begründet keine Rechtswidrigkeit, dass die Angabe der verwirklichten Tatbestände des Paragraph 9 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 9 FPG-DV nicht schon im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses (bzw. des vorangegangenen Schubhaftbescheides) erfolgte, weil es sich bei der "Fluchtgefahr" nur um ein Element des herangezogenen Schubhafttatbestandes handelt (s. zum gleichlautenden Paragraph 76, Absatz 3, FPG nF VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0025).
5. Entgegen dem Beschwerdevorbringen erwies sich die Verordnungsbestimmung des § 9a Abs. 4 FPG-DV nicht als gesetzwidrig:5. Entgegen dem Beschwerdevorbringen erwies sich die Verordnungsbestimmung des Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV nicht als gesetzwidrig:
Mit Erkenntnis vom 13.06.2016 wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag des Bundesverwaltungsgerichts festzustellen, dass § 9a Abs. 4 und § 21 Abs. 9 FPG-DV, BGBl. II 450/2005 idF BGBl. II 143/2015, gesetzwidrig waren, aus Anlass anderer Verfahren ab. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof aus, § 76 FPG aF habe den Begriff der Fluchtgefahr zwar nicht wörtlich festgelegt, aber für Fremde in Abs. 1 leg.cit. bestimmt, dass über sie Schubhaft verhängt werden könne, "sofern dies notwendig ist, um das Verfahren [...] zu sichern". Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten, habe Schubhaft ferner verhängt werden dürfen, "wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen". Damit haben die Voraussetzungen für die Schubhaft in § 76 FPG aF aber jenen geglichen, die die Dublin III-VO in Art. 2 lit. n unter dem Begriff der "Fluchtgefahr" definiert habe, nämlich "das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die [...] zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller [...], gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte". Soweit § 9a Abs. 4 FPG-DV die Fluchtgefahr bei Fremden näher definiert habe, habe sich die Verordnung daher jedenfalls auf § 76 FPG zu stützen vermocht. Dies habe gleichermaßen für § 76 Abs. 2a FPG idF vor dem FRÄG 2015 gegolten: Danach habe das Bundesamt Schubhaft über Asylwerber anzuordnen gehabt, wenn bestimmte, in den Z 1 bis 6 genannte Voraussetzungen vorgelegen und die Schubhaft für die Sicherung des Verfahrens "notwendig" gewesen sei. Notwendig habe die Verhängung der Schubhaft aber stets nur dann sein können, wenn sich die betreffende Person sonst dem Verfahren entzogen hätte. Damit habe auch § 76 Abs. 2a FPG idF vor dem FRÄG 2015 den Sicherungsbedarf und die (in diesem Sinne verstandene) Fluchtgefahr als Voraussetzungen der Schubhaftverhängung festgelegt. Bereits in VfSlg. 17.891/2006 habe der Verfassungsgerichtshof jedoch bezogen auf die mit § 76 FPG vor dem FRÄG 2015 weitgehend vergleichbare Vorgängerbestimmung Folgendes ausgeführt:Mit Erkenntnis vom 13.06.2016 wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag des Bundesverwaltungsgerichts festzustellen, dass Paragraph 9 a, Absatz 4 und Paragraph 21, Absatz 9, FPG-DV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 450 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 143 aus 2015,, gesetzwidrig waren, aus Anlass anderer Verfahren ab. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof aus, Paragraph 76, FPG aF habe den Begriff der Fluchtgefahr zwar nicht wörtlich festgelegt, aber für Fremde in Absatz eins, leg.cit. bestimmt, dass über sie Schubhaft verhängt werden könne, "sofern dies notwendig ist, um das Verfahren [...] zu sichern". Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten, habe Schubhaft ferner verhängt werden dürfen, "wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen". Damit haben die Voraussetzungen für die Schubhaft in Paragraph 76, FPG aF aber jenen geglichen, die die Dublin III-VO in Artikel 2, Litera n, unter dem Begriff der "Fluchtgefahr" definiert habe, nämlich "das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die [...] zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller [...], gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte". Soweit Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV die Fluchtgefahr bei Fremden näher definiert habe, habe sich die Verordnung daher jedenfalls auf Paragraph 76, FPG zu stützen vermocht. Dies habe gleichermaßen für Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG in der Fassung vor dem FRÄG 2015 gegolten: Danach habe das Bundesamt Schubhaft über Asylwerber anzuordnen gehabt, wenn bestimmte, in den Ziffer eins bis 6 genannte Voraussetzungen vorgelegen und die Schubhaft für die Sicherung des Verfahrens "notwendig" gewesen sei. Notwendig habe die Verhängung der Schubhaft aber stets nur dann sein können, wenn sich die betreffende Person sonst dem Verfahren entzogen hätte. Damit habe auch Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG in der Fassung vor dem FRÄG 2015 den Sicherungsbedarf und die (in diesem Sinne verstandene) Fluchtgefahr als Voraussetzungen der Schubhaftverhängung festgelegt. Bereits in VfSlg. 17.891 aus 2006, habe der Verfassungsgerichtshof jedoch bezogen auf die mit Paragraph 76, FPG vor dem FRÄG 2015 weitgehend vergleichbare Vorgängerbestimmung Folgendes ausgeführt:
"3.1. Anders als in § 76 Abs. 1 FPG (arg.: 'sofern dies notwendig ist, um das Verfahren [...] zu sichern') hat der Gesetzgeber in Abs. 2 leg.cit. keine ausdrückliche Regelung darüber getroffen, unter welchen Voraussetzungen die Anordnung der Schubhaft - abgesehen von der Subsumtion unter einen der in Z 1 bis 4 geregelten Tatbestände - zulässig ist."3.1. Anders als in Paragraph 76, Absatz eins, FPG (arg.: 'sofern dies notwendig ist, um das Verfahren [...] zu sichern') hat der Gesetzgeber in Absatz 2, leg.cit. keine ausdrückliche Regelung darüber getroffen, unter welchen Voraussetzungen die Anordnung der Schubhaft - abgesehen von der Subsumtion unter einen der in Ziffer eins bis 4 geregelten Tatbestände - zulässig ist.
Dennoch ist aus folgenden Gründen davon auszugehen, dass der Gesetzgeber das durch Art. 1 (iVm Art. 2 Abs. 1) des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit verfassungs-gesetzlich gewährleistete Recht, wonach '(n)iemand (...) aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen (...) festgenommen oder angehalten werden (darf)', bei der Regelung des § 76 Abs. 2 Z 4 FPG beachtet hat:Dennoch ist aus folgenden Gründen davon auszugehen, dass der Gesetzgeber das durch Artikel eins, in Verbindung mit Artikel 2, Absatz eins,) des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit verfassungs-gesetzlich gewährleistete Recht, wonach '(n)iemand (...) aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen (...) festgenommen oder angehalten werden (darf)', bei der Regelung des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, FPG beachtet hat:
3.1.1. Der Gesetzgeber ist sichtlich davon ausgegangen, dass der in Art. 1 Abs. 3 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unmittelbar und im Einzelfall von den zuständigen Behörden zu berücksichtigen ist. Auch die oben zitierten Erläuternden Bemerkungen zu § 76 FPG machen deutlich, dass das Gebot, wonach die Verhängung der Schubhaft notwendig sein muss, um das Verfahren zu sichern, vom Gesetzgeber nicht unterlaufen werden sollte (arg.:'[...], wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft als solche gegeben sind, [...]').3.1.1. Der Gesetzgeber ist sichtlich davon ausgegangen, dass der in Artikel eins, Absatz 3, des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unmittelbar und im Einzelfall von den zuständigen Behörden zu berücksichtigen ist. Auch die oben zitierten Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 76, FPG machen deutlich, dass das Gebot, wonach die Verhängung der Schubhaft notwendig sein muss, um das Verfahren zu sichern, vom Gesetzgeber nicht unterlaufen werden sollte (arg.:'[...], wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft als solche gegeben sind, [...]').
3.1.2. Der Gesetzgeber hat für alle Fälle der Schubhaft durch die Begrenzung der Haftdauer (§ 80 FPG) sowie das Gebot der Anwendung gelinderer Mittel (§ 77 FPG) eine klare Wertung iS des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit vorgenommen.3.1.2. Der Gesetzgeber hat für alle Fälle der Schubhaft durch die Begrenzung der Haftdauer (Paragraph 80, FPG) sowie das Gebot der Anwendung gelinderer Mittel (Paragraph 77, FPG) eine klare Wertung iS des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit vorgenommen.
In den Erläuternden Bemerkungen wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt (vgl. 952 BlgNR, XXII. GP, S 104 f.):In den Erläuternden Bemerkungen wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt vergleiche 952 BlgNR, römisch 22 . GP, S 104 f.):
[...]
3.2. Zusammenfassend ist der Verfassungsgerichtshof daher der Auffassung, dass die in § 76 Abs. 2 Z 4 FPG festgelegte Ermächtigung im Lichte des aus dem Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit erfließenden unmittelbar anwendbaren Gebots der Verhältnismäßigkeit auszulegen ist.3.2. Zusammenfassend ist der Verfassungsgerichtshof daher der Auffassung, dass die in Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, FPG festgelegte Ermächtigung im Lichte des aus dem Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit erfließenden unmittelbar anwendbaren Gebots der Verhältnismäßigkeit auszulegen ist.
Dass es der Gesetzgeber - im Wissen um die Verpflichtung der Behörden, von der Anordnung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist (zur entsprechenden Verpflichtung der unabhängigen Verwaltungssenate vgl. auch VfSlg. 14.981/1997 und 17.288/2004, wonach 'im Einzelfall eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft erforderlich ist') - den vollziehenden Behörden (unter der nachprüfenden Kontrolle der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) überlässt, die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen, belastet die Regelung nicht mit Verfassungswidrigkeit."Dass es der Gesetzgeber - im Wissen um die Verpflichtung der Behörden, von der Anordnung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist (zur entsprechenden Verpflichtung der unabhängigen Verwaltungssenate vergleiche auch VfSlg. 14.981 aus 1997, und 17.288 aus 2004,, wonach 'im Einzelfall eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft erforderlich ist') - den vollziehenden Behörden (unter der nachprüfenden Kontrolle der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) überlässt, die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen, belastet die Regelung nicht mit Verfassungswidrigkeit."
Es sei somit auch die gleichlautende Bestimmung des § 76 Abs. 2 FPG verfassungskonform dahin zu interpretieren gewesen, dass sie die Verhängung der Schubhaft nur gestattet habe, wenn deren Anordnung zur Sicherung des Verfahrens (insbesondere, weil sich die Partei dem Verfahren zu entziehen droht) "notwendig" gewesen sei. § 76 FPG idF vor dem FRÄG 2015 habe also eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Erlassung einer Durchführungsverordnung im Sinne des Art. 18 Abs. 2 B-VG für Tatbestände, deren Vorliegen nach den Denkgesetzen einen Schluss darauf zuließen, dass "Fluchtgefahr" im Sinne der Umschreibung dieses Tatbestandes in § 76 FPG vorlag, geboten. Angesichts des Vorhandenseins einer gesetzlichen Grundlage der angefochtenen Verordnungsbestimmungen sei es daher für die Gesetzmäßigkeit der Verordnung ohne Bedeutung gewesen, ob die Bundesministerin für Inneres auch intendiert habe, mit der Verordnung Art. 2 lit. n der Dublin III-VO umzusetzen. § 9a Abs. 4 FPG-DVO habe vor diesem gesetzlichen Hintergrund detailreiche Tatbestände normiert, bei deren Vorliegen die Verordnungsgeberin davon ausgegangen sei, dass die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung im Sinne des Gesetzes wegen "Fluchtgefahr" notwendig gewesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich in seinen Bedenken darauf beschränkt, dass § 76 FPG keine Definition der Fluchtgefahr enthalten und die Verordnung daher ohne gesetzliche Deckung in verfassungswidriger Weise Unionsrecht umgesetzt habe. Es habe in seinem Antrag aber nicht behauptet, dass die in der angefochtenen Verordnungsbestimmung genannten Gründe nicht den Schluss darauf zuließen, dass sich die betreffende Person voraussichtlich (der Abschiebung oder) dem Verfahren entziehen werde. Die vom Bundesverwaltungsgericht ob der angefochtenen Verordnungsbestimmungen geltend gemachten Bedenken haben somit insgesamt nicht zugetroffen (VfSlg. 20.066/2015).Es sei somit auch die gleichlautende Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 2, FPG verfassungskonform dahin zu interpretieren gewesen, dass sie die Verhängung der Schubhaft nur gestattet habe, wenn deren Anordnung zur Sicherung des Verfahrens (insbesondere, weil sich die Partei dem Verfahren zu entziehen droht) "notwendig" gewesen sei. Paragraph 76, FPG in der Fassung vor dem FRÄG 2015 habe also eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Erlassung einer Durchführungsverordnung im Sinne des Artikel 18, Absatz 2, B-VG für Tatbestände, deren Vorliegen nach den Denkgesetzen einen Schluss darauf zuließen, dass "Fluchtgefahr" im Sinne der Umschreibung dieses Tatbestandes in Paragraph 76, FPG vorlag, geboten. Angesichts des Vorhandenseins einer gesetzlichen Grundlage der angefochtenen Verordnungsbestimmungen sei es daher für die Gesetzmäßigkeit der Verordnung ohne Bedeutung gewesen, ob die Bundesministerin für Inneres auch intendiert habe, mit der Verordnung Artikel 2, Litera n, der Dublin III-VO umzusetzen. Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DVO habe vor diesem gesetzlichen Hintergrund detailreiche Tatbestände normiert, bei deren Vorliegen die Verordnungsgeberin davon ausgegangen sei, dass die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung im Sinne des Gesetzes wegen "Fluchtgefahr" notwendig gewesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich in seinen Bedenken darauf beschränkt, dass Paragraph 76, FPG keine Definition der Fluchtgefahr enthalten und die Verordnung daher ohne gesetzliche Deckung in verfassungswidriger Weise Unionsrecht umgesetzt habe. Es habe in seinem Antrag aber nicht behauptet, dass die in der angefochtenen Verordnungsbestimmung genannten Gründe nicht den Schluss darauf zuließen, dass sich die betreffende Person voraussichtlich (der Abschiebung oder) dem Verfahren entziehen werde. Die vom Bundesverwaltungsgericht ob der angefochtenen Verordnungsbestimmungen geltend gemachten Bedenken haben somit insgesamt nicht zugetroffen (VfSlg. 20.066 aus 2015,).
Allerdings war § 9a Abs. 4 FPG-DV unionsrechtswidrig:Allerdings war Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV unionsrechtswidrig:
"Die [Bundesministerin für Inneres] reagierte auf [das Erkenntnis VwSlg. 19.056 A/2015 und die nachfolgende Rechtsprechung] zur Schubhaft in ‚Dublin III-Fällen', indem sie den seit 01.01.2014 geltenden Abs. 4 des § 9a der FPG-DV, wonach ‚Fluchtgefahr' vorliege, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entziehen wird, mit der Verordnung BGBl. II Nr. 143/2015 mit Wirksamkeit vom 29. Mai 2015 bis einschließlich 19. Juli 2015 (vgl. § 21 Abs. 9 FPG-DV) dahin änderte, dass in den Z 1 bis 9 nähere Umstände angeführt wurden, die das Vorliegen von ‚Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr' rechtfertigen sollen."Die [Bundesministerin für Inneres] reagierte auf [das Erkenntnis VwSlg. 19.056 A/2015 und die nachfolgende Rechtsprechung] zur Schubhaft in ‚Dublin III-Fällen', indem sie den seit 01.01.2014 geltenden Absatz 4, des Paragraph 9 a, der FPG-DV, wonach ‚Fluchtgefahr' vorliege, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entziehen wird, mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2015, mit Wirksamkeit vom 29. Mai 2015 bis einschließlich 19. Juli 2015 vergleiche Paragraph 21, Absatz 9, FPG-DV) dahin änderte, dass in den Ziffer eins bis 9 nähere Umstände angeführt wurden, die das Vorliegen von ‚Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr' rechtfertigen sollen.
[...] Für den angeführten Geltungsbereich stellt sich - wie erwähnt - die (auch im vorliegenden Fall allein maßgebliche) Frage, ob die Festlegung objektiver Kriterien für die Annahme von ‚Fluchtgefahr' durch eine von der BMI erlassene Verordnung den Anforderungen des Art. 2 lit. n Dublin III-VO genügte oder ob es hierfür eines Gesetzes im formellen Sinn bedurft hätte. Für die Zeit ab 20.07.2015 spielt die Beantwortung dieser Frage - wie zur Vollständigkeit anzumerken ist - keine Rolle mehr, weil mit dem an diesem Tag in Kraft getretenen Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 (FrÄG 2015) der Text des gleichzeitig wieder außer Kraft getretenen § 9a Abs. 4 FPG-DV idF BGBl. II Nr. 143/2015 in den § 76 Abs. 3 FPG übernommen wurde.[...] Für den angeführten Geltungsbereich stellt sich - wie erwähnt - die (auch im vorliegenden Fall allein maßgebliche) Frage, ob die Festlegung objektiver Kriterien für die Annahme von ‚Fluchtgefahr' durch eine von der BMI erlassene Verordnung den Anforderungen des Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO genügte oder ob es hierfür eines Gesetzes im formellen Sinn bedurft hätte. Für die Zeit ab 20.07.2015 spielt die Beantwortung dieser Frage - wie zur Vollständigkeit anzumerken ist - keine Rolle mehr, weil mit dem an diesem Tag in Kraft getretenen Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 (FrÄG 2015) der Text des gleichzeitig wieder außer Kraft getretenen Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2015, in den Paragraph 76, Absatz 3, FPG übernommen wurde.
[...] Zunächst ist festzuhalten, dass sich die angesprochene Frage für den Verwaltungsgerichtshof bei Erlassung des Erkenntnisses vom 19.02.2015, Ro 2014/21/0075, (noch) nicht stellte, sodass [...] aus den dort gewählten, sich an der deutschen Sprachfassung der Dublin III-VO orientierenden Formulierungen kein zwingender Schluss auf eine diesbezügliche Meinung des Gerichtshofes zu ziehen war. Allerdings soll nicht unerwähnt bleiben, dass auch der deutsche Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 26.06.2014, V ZB 31/14, in dem ebenfalls von einem "acte clair" ausgegangen und demzufolge ein Vorabentscheidungsersuchen für nicht erforderlich gehalten wurde und dem der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis vom 19. Februar 2015 gefolgt ist, in Rz 21 f unter Bezugnahme auch auf die englische und die französische Sprachfassung der Verordnung zum Ergebnis kam, die den Verdacht von Fluchtgefahr stützenden Gründe müssten ‚in einem Gesetz' definiert sein; diese Kriterien ‚müssen in einem förmlichen Gesetz bestimmt sein'.[...] Zunächst ist festzuhalten, dass sich die angesprochene Frage für den Verwaltungsgerichtshof bei Erlassung des Erkenntnisses vom 19.02.2015, Ro 2014/21/0075, (noch) nicht stellte, sodass [...] aus den dort gewählten, sich an der deutschen Sprachfassung der Dublin III-VO orientierenden Formulierungen kein zwingender Schluss auf eine diesbezügliche Meinung des Gerichtshofes zu ziehen war. Allerdings soll nicht unerwähnt bleiben, dass auch der deutsche Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 26.06.2014, römisch fünf ZB 31/14, in dem ebenfalls von einem "acte clair" ausgegangen und demzufolge ein Vorabentscheidungsersuchen für nicht erforderlich gehalten wurde und dem der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis vom 19. Februar 2015 gefolgt ist, in Rz 21 f unter Bezugnahme auch auf die englische und die französische Sprachfassung der Verordnung zum Ergebnis kam, die den Verdacht von Fluchtgefahr stützenden Gründe müssten ‚in einem Gesetz' definiert sein; diese Kriterien ‚müssen in einem förmlichen Gesetz bestimmt sein'.
[...] Die erwähnte verfahrensgegenständliche Frage wurde nunmehr durch das Urteil des EuGH vom 15.032017, C-528/15, Rs. Al Chodor, in ausreichend eindeutiger Weise geklärt:
[...] In diesem Urteil beantwortete der EuGH die vom Obersten Verwaltungsgericht der Tschechischen Republik gestellte Vorlagefrage damit, dass Art. 2 lit. n in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 der Dublin III-VO dahin auszulegen sei, die Mitgliedstaaten seien aufgrund dieser Bestimmungen verpflichtet, in einer zwingenden Vorschrift mit allgemeiner Geltung die objektiven Kriterien festzulegen, auf denen die Gründe beruhen, die zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Das Fehlen einer solchen Vorschrift habe die Nichtanwendbarkeit von Art. 28 Abs. 2 dieser Verordnung zur Folge.[...] In diesem Urteil beantwortete der EuGH die vom Obersten Verwaltungsgericht der Tschechischen Republik gestellte Vorlagefrage damit, dass Artikel 2, Litera n, in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 2, der Dublin III-VO dahin auszulegen sei, die Mitgliedstaaten seien aufgrund dieser Bestimmungen verpflichtet, in einer zwingenden Vorschrift mit allgemeiner Geltung die objektiven Kriterien festzulegen, auf denen die Gründe beruhen, die zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Das Fehlen einer solchen Vorschrift habe die Nichtanwendbarkeit von Artikel 28, Absatz 2, dieser Verordnung zur Folge.
[...] Zum weiteren Verständnis der Formulierung ‚in einer zwingenden Vorschrift mit allgemeiner Geltung' ist auf die Begründung dieses Urteils zurückzugreifen. Dort kam der EuGH aufgrund näherer Erwägungen zum (Zwischen-)Ergebnis, die Inhaftnahme von Antragstellern stelle einen schwerwiegenden Eingriff in deren Recht auf Freiheit dar, weshalb strenge Garantien - Bestehen einer Rechtsgrundlage, Klarheit, Vorhersehbarkeit, Zugänglichkeit und Schutz vor Willkür - einzuhalten seien (Rn 40). Art. 2 lit. n der Dublin III-VO verweise für die Festlegung der objektiven Kriterien für das Vorliegen von Fluchtgefahr auf das einzelstaatliche Recht, sodass sich im Zusammenhang mit der erstgenannten Garantie (Bestehen einer Rechtsgrundlage) die Frage stelle, wie eine Vorschrift beschaffen sein müsse, um den anderen Garantien, nämlich der Klarheit, der Vorhersehbarkeit, der Zugänglichkeit und dem Schutz vor Willkür, zu genügen (Rn 41). In den weiteren Ausführungen (Rn 42, 43) legte der EuGH dann dar, dass diesen Anforderungen nur eine zwingende Vorschrift mit allgemeiner Geltung genüge. Daran schließen folgende Überlegungen in Rn 44 an:[...] Zum weiteren Verständnis der Formulierung ‚in einer zwingenden Vorschrift mit allgemeiner Geltung' ist auf die Begründung dieses Urteils zurückzugreifen. Dort kam der EuGH aufgrund näherer Erwägungen zum (Zwischen-)Ergebnis, die Inhaftnahme von Antragstellern stelle einen schwerwiegenden Eingriff in deren Recht auf Freiheit dar, weshalb strenge Garantien - Bestehen einer Rechtsgrundlage, Klarheit, Vorhersehbarkeit, Zugänglichkeit und Schutz vor Willkür - einzuhalten seien (Rn 40). Artikel 2, Litera n, der Dublin III-VO verweise für die Festlegung der objektiven Kriterien für das Vorliegen von Fluchtgefahr auf das einzelstaatliche Recht, sodass sich im Zusammenhang mit der erstgenannten Garantie (Bestehen einer Rechtsgrundlage) die Frage stelle, wie eine Vorschrift beschaffen sein müsse, um den anderen Garantien, nämlich der Klarheit, der Vorhersehbarkeit, der Zugänglichkeit und dem Schutz vor Willkür, zu genügen (Rn 41). In den weiteren Ausführungen (Rn 42, 43) legte der EuGH dann dar, dass diesen Anforderungen nur eine zwingende Vorschrift mit allgemeiner Geltung genüge. Daran schließen folgende Überlegungen in Rn 44 an:
‚Der Erlass von Vorschriften mit allgemeiner Geltung bietet nämlich die erforderlichen Garantien, da ein solcher Text den Spielraum der Behörden bei der Beurteilung der Umstände eines jeden konkreten Falles in zwingender und im Voraus erkennbarer Weise absteckt. Wie der Generalanwalt in den Nrn. 81 und 82 seiner Schlussanträge dargelegt hat, eignen sich Kriterien, die in einer zwingenden Vorschrift festgelegt werden, zudem am besten für eine externe Kontrolle des Ermessens dieser Behörden, um den Antragstellern Schutz vor willkürlichen Freiheitsentziehungen zu bieten.
[...] Der EuGH geht demzufolge davon aus, dass im Sinne der Ausführungen des Generalanwaltes in seinen Schlussanträgen unter dem Gesichtspunkt des besonders zu garantierenden Schutzes vor Willkür bei Verhängung von Haft nach Art. 28 Dublin III-VO auch eine ‚externe Kontrolle' der behördlichen Entscheidung über die Inhaftierung gegeben sein müsse. Zur Ermittlung der näheren Bedeutung dieser Anforderung ist auf die dazu vom Generalanwalt angestellten Überlegungen in den vom EuGH angesprochenen Nrn. 81 und 82 sowie in der damit im Zusammenhang stehenden Nr. 83 der Schlussanträge Bedacht zu nehmen; diese lauten (Unterstreichungen nicht im Original):[...] Der EuGH geht demzufolge davon aus, dass im Sinne der Ausführungen des Generalanwaltes in seinen Schlussanträgen unter dem Gesichtspunkt des besonders zu garantierenden Schutzes vor Willkür bei Verhängung von Haft nach Artikel 28, Dublin III-VO auch eine ‚externe Kontrolle' der behördlichen Entscheidung über die Inhaftierung gegeben sein müsse. Zur Ermittlung der näheren Bedeutung dieser Anforderung ist auf die dazu vom Generalanwalt angestellten Überlegungen in den vom EuGH angesprochenen Nrn. 81 und 82 sowie in der damit im Zusammenhang stehenden Nr. 83 der Schlussanträge Bedacht zu nehmen; diese lauten (Unterstreichungen nicht im Original):
‚81. Neben ihren Vorteilen im Hinblick auf die Rechtssicherheit bietet der Erlass einer gesetzlichen Regelung zusätzliche Garantien für die externe Kontrolle des Ermessens der Verwaltungsbehörden und Gerichte, die die Fluchtgefahr beurteilen und gegebenenfalls die Inhaftnahme eines Antragstellers anordnen sollen.
82. In Anbetracht der Schwere des Eingriffs in das Grundrecht auf Freiheit, den eine solche Maßnahme darstellt, und des Willens des Unionsgesetzgebers, diesen auf Ausnahmefälle zu beschränken, ist das Ermessen dieser Behörden in einer Weise zu begrenzen, dass die Antragsteller bestmöglich vor willkürlichen Freiheitsentziehungen geschützt werden. Unter diesem Blickwinkel ist es meines Erachtens wichtig, dass die abstrakte Festlegung des Inhalts dieser Kriterien und deren Anwendung in einem konkreten Fall von institutionell verschiedenen Behörden vorgenommen werden.
83. Dies ist meines Erachtens die wirkliche Tragweite des sich aus Art. 2 Buchst. n der Dublin-III-Verordnung ergebenden zweifachen Erfordernisses einer individuellen Prüfung und einer Eingrenzung durch vorab festgelegte objektive Kriterien. Zum einen verpflichtet diese Vorschrift die Verwaltungsbehörden und Gerichte, die Umstände jedes konkreten Falles zu berücksichtigen. Zum anderen sorgt sie dafür, dass das Ermessen bei der Einzelfallprüfung anhand von im Voraus von einer anderen Behörde festgelegten allgemeinen und abstrakten Kriterien eingegrenzt wird.'83. Dies ist meines Erachtens die wirkliche Tragweite des sich aus Artikel 2, Buchst. n der Dublin-III-Verordnung ergebenden zweifachen Erfordernisses einer individuellen Prüfung und einer Eingrenzung durch vorab festgelegte objektive Kriterien. Zum einen verpflichtet diese Vorschrift die Verwaltungsbehörden und Gerichte, die Umstände jedes konkreten Falles zu berücksichtigen. Zum anderen sorgt sie dafür, dass das Ermessen bei der Einzelfallprüfung anhand von im Voraus von einer anderen Behörde festgelegten allgemeinen und abstrakten Kriterien eingegrenzt wird.'
[...] Die in Rede stehende FPG-DV wurde - wie erwähnt - von der (damaligen) BMI erlassen. Dieser unterstand das BFA, dem die Zuständigkeit zur Anordnung von Schubhaft zukommt. Das BFA besteht als eine dem BMI unmittelbar nachgeordnete Behörde mit bundesweiter Zuständigkeit (§ 1 BFA-EinrichtungsG), die gemäß Art. 20 Abs. 1 zweiter Satz B-VG an die Weisungen des BMI gebunden und diesem für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich ist. Die erwähnte Weisungsbefugnis ermöglicht dem BMI als oberstem Organ der Vollziehung (Art. 19 Abs. 1 B-VG), dem hierarchisch unterstellten BFA vorzuschreiben, wie es die ihm übertragene Funktion auszuüben hat (vgl. Mayer/Muzak, B-VG5, Punkt II.1. zu Art. 20), also wie die in dieser Funktion wahrzunehmenden Aufgaben zu erfüllen sind. Konsequenz dieser Weisungsgebundenheit ist, dass der Inhalt verwaltungsbehördlicher Akte gänzlich durch eine Weisung der vorgesetzten Stelle bestimmt werden kann (vgl. das Erkenntnis VfSlg. 10.041/1984, Punkt 2.5. der Entscheidungsgründe). Es kann daher nicht im Sinne der obigen Darlegungen gesagt werden, die abstrakte Festlegung des Inhalts der für die Annahme von Fluchtgefahr maßgeblichen Kriterien im § 9a Abs. 4 FPG-DV durch die BMI und deren Anwendung in einem konkreten Einzelfall durch das BFA sei ‚von institutionell verschiedenen Behörden' vorgenommen worden. Im Hinblick auf den mit Weisungszusammenhang monokratisch organisierten Behördenaufbau im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres (vgl. Art. 77 Abs. 1 B-VG) bestand keine hinreichende ‚institutionelle Verschiedenheit' zwischen der normsetzenden und der normvollziehenden Behörde, sodass die schon für die Schubhaftanordnung gebotene ‚externe Kontrolle' im Sinne des erwähnten Urteils des EuGH vom 15.03.2017 nicht gegeben war.[...] Die in Rede stehende FPG-DV wurde - wie erwähnt - von der (damaligen) BMI erlassen. Dieser unterstand das BFA, dem die Zuständigkeit zur Anordnung von Schubhaft zukommt. Das BFA besteht als eine dem BMI unmittelbar nachgeordnete Behörde mit bundesweiter Zuständigkeit (Paragraph eins, BFA-EinrichtungsG), die gemäß Artikel 20, Absatz eins, zweiter Satz B-VG an die Weisungen des BMI gebunden und diesem für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich ist. Die erwähnte Weisungsbefugnis ermöglicht dem BMI als oberstem Organ der Vollziehung (Artikel 19, Absatz eins, B-VG), dem hierarchisch unterstellten BFA vorzuschreiben, wie es die ihm übertragene Funktion auszuüben hat vergleiche Mayer/Muzak, B-VG5, Punkt römisch zwei.1. zu Artikel 20,), also wie die in dieser Funktion wahrzunehmenden Aufgaben zu erfüllen sind. Konsequenz dieser Weisungsgebundenheit ist, dass der Inhalt verwaltungsbehördlicher Akte gänzlich durch eine Weisung der vorgesetzten Stelle bestimmt werden kann vergleiche das Erkenntnis VfSlg. 10.041 aus 1984,, Punkt 2.5. der Entscheidungsgründe). Es kann daher nicht im Sinne der obigen Darlegungen gesagt werden, die abstrakte Festlegung des Inhalts der für die Annahme von Fluchtgefahr maßgeblichen Kriterien im Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV durch die BMI und deren Anwendung in einem konkreten Einzelfall durch das BFA sei ‚von institutionell verschiedenen Behörden' vorgenommen worden. Im Hinblick auf den mit Weisungszusammenhang monokratisch organisierten Behördenaufbau im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres vergleiche Artikel 77, Absatz eins, B-VG) bestand keine hinreichende ‚institutionelle Verschiedenheit' zwischen der normsetzenden und der normvollziehenden Behörde, sodass die schon für die Schubhaftanordnung gebotene ‚externe Kontrolle' im Sinne des erwähnten Urteils des EuGH vom 15.03.2017 nicht gegeben war.
[...] Angesichts dieser vom EuGH geforderten besonderen Garantie lässt sich aus den allgemeinen Überlegungen der BMI in der Amtsrevision zur Umsatzbarkeit von Richtlinien auch durch innerstaatliche Rechtsverordnungen (vgl. Rz 9) für die vorliegende Konstellation nichts gewinnen.[...] Angesichts dieser vom EuGH geforderten besonderen Garantie lässt sich aus den allgemeinen Überlegungen der BMI in der Amtsrevision zur Umsatzbarkeit von Richtlinien auch durch innerstaatliche Rechtsverordnungen vergleiche Rz 9) für die vorliegende Konstellation nichts gewinnen.
[...] Demzufolge ist [...] die genannte Verordnungsbestimmung am Maßstab des Art. 2 lit. n Dublin III-VO in seiner Auslegung durch den EuGH keine taugliche Rechtsgrundlage für die Festlegung der Kriterien von Fluchtgefahr darstellte. Es hätte hierfür eines Gesetzes im formellen Sinn, wie es dann auch am 20.07.2015 in Kraft getreten ist, bedurft." (VwGH 11.05.2017, Ra 2015/21/0108)[...] Demzufolge ist [...] die genannte Verordnungsbestimmung am Maßstab des Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO in seiner Auslegung durch den EuGH keine taugliche Rechtsgrundlage für die Festlegung der Kriterien von Fluchtgefahr darstellte. Es hätte hierfür eines Gesetzes im formellen Sinn, wie es dann auch am 20.07.2015 in Kraft getreten ist, bedurft." (VwGH 11.05.2017, Ra 2015/21/0108)
Die Verhängung der Schubhaft gegen den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 1 FPG iVm § 9a Abs. 4 FPG-DV war daher rechtswidrig.Die Verhängung der Schubhaft gegen den Beschwerdeführer gemäß Artikel 28, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV war daher rechtswidrig.
6. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, weil die Schubhaft gegen den Beschwerdeführer nicht auf Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 1 FPG iVm § 9a Abs. 4 FPG-DV gestützt werden durfte, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (vgl. VwGH 08.09.2009, 2009/21/0162).6. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, weil die Schubhaft gegen den Beschwerdeführer nicht auf Artikel 28, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV gestützt werden durfte, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten vergleiche VwGH 08.09.2009, 2009/21/0162).
7. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.06.2015 und gegen die Anhaltung in Schubhaft wird daher stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und festgestellt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 11.06.2015 bis 22.06.2015 rechtswidrig war.
Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VGFortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG
Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 15.06.2015 Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht entschied mit Erkenntnis vom 22.06.2015 über die Fortsetzung der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 30.06.2016 die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde ab und trat mit Beschluss vom 27.07.2016 die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ab. Das Erkenntnis vom 22.06.2015 blieb dessen ungeachtet mangels Revisionserhebung am Verwaltungsgerichtshof unbekämpft. Es ist rechtskräftig. Der Zeitraum der Anhaltung ab der Erlassung des Fortsetzungsausspruches am 22.06.2015 ist daher nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens.Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 15.06.2015 Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht entschied mit Erkenntnis vom 22.06.2015 über die Fortsetzung der Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 30.06.2016 die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde ab und trat mit Beschluss vom 27.07.2016 die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ab. Das Erkenntnis vom 22.06.2015 blieb dessen ungeachtet mangels Revisionserhebung am Verwaltungsgerichtshof unbekämpft. Es ist rechtskräftig. Der Zeitraum der Anhaltung ab der Erlassung des Fortsetzungsausspruches am 22.06.2015 ist daher nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens.
Auf Grund des (negativen) Fortsetzungsausspruches gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG mit Erkenntnis vom 22.06.2015 kann ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen, entfallen, weil der Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG einen neuen Schubhafttitel (zu § 83 FPG idF bis 31.12.2013 siehe VwGH 24.01.2013, 2012/21/0183; 15.12.2011, 2010/21/0292; 30.01.2007, 2006/21/0349) bildete.Auf Grund des (negativen) Fortsetzungsausspruches gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG mit Erkenntnis vom 22.06.2015 kann ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen, entfallen, weil der Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG einen neuen Schubhafttitel (zu Paragraph 83, FPG in der Fassung bis 31.12.2013 siehe VwGH 24.01.2013, 2012/21/0183; 15.12.2011, 2010/21/0292; 30.01.2007, 2006/21/0349) bildete.
Zu A.II. und A.III.) Anträge auf Kostenersatz
1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Abs. 4 gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Absatz 4, gelten als Aufwendungen gemäß Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Sowohl das Bundesamt als auch der Beschwerdeführer beantragten Kostenersatz.
3. § 35 VwGVG ordnet nur die analoge Anwendung der §§ 52 bis 54 VwGG, nicht aber auch des § 50 VwGG an, der vorsieht, dass in Fällen, in denen ein Erkenntnis oder ein Beschluss teilweise aufgehoben wird, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen ist, wie wenn das Erkenntnis bzw. der Beschluss zur Gänze aufgehoben wird. Die Kostenentscheidung nach § 35 VwGVG geht daher wie die Kostenentscheidung gemäß § 79a AVG - ausweislich der Erläuterungen zur RV 2009 BlgNR 24. GP 8 entspricht die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt § 79a AVG (VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070) - von einem bloß teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers hinsichtlich der als Einheit zu wertenden Amtshandlungen aus, wenn die Beschwerde gegen eine Maßnahme zum Teil abgewiesen und nur zum Teil für rechtswidrig erklärt wird, weshalb ein Kostenersatz in diesem Fall mangels analoger Anwendung des § 50 VwGG nicht stattfindet (VwGH 31.01.2013, 2008/04/0216; vgl. auch VwGH 28.02.1997, 96/02/0481; 05.09.2002, 2001/02/0209). Vollständiges Obsiegen liegt nicht vor, wenn der Beschwerdeführer zwar mit seiner Beschwerde gegen den Bescheid und die Anhaltung in schubhaft durchdringt, hinsichtlich des Ausspruches nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - und somit hinsichtlich eines Teiles der vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilenden Schubhaft - aber als endgültig unterlegen zu betrachten ist (VwGH 26.04.2018, Ra 2017/21/0240).3. Paragraph 35, VwGVG ordnet nur die analoge Anwendung der Paragraphen 52 bis 54 VwGG, nicht aber auch des Paragraph 50, VwGG an, der vorsieht, dass in Fällen, in denen ein Erkenntnis oder ein Beschluss teilweise aufgehoben wird, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen ist, wie wenn das Erkenntnis bzw. der Beschluss zur Gänze aufgehoben wird. Die Kostenentscheidung nach Paragraph 35, VwGVG geht daher wie die Kostenentscheidung gemäß Paragraph 79 a, AVG - ausweislich der Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 8 entspricht die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Paragraph 79 a, AVG (VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070) - von einem bloß teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers hinsichtlich der als Einheit zu wertenden Amtshandlungen aus, wenn die Beschwerde gegen eine Maßnahme zum Teil abgewiesen und nur zum Teil für rechtswidrig erklärt wird, weshalb ein Kostenersatz in diesem Fall mangels analoger Anwendung des Paragraph 50, VwGG nicht stattfindet (VwGH 31.01.2013, 2008/04/0216; vergleiche auch VwGH 28.02.1997, 96/02/0481; 05.09.2002, 2001/02/0209). Vollständiges Obsiegen liegt nicht vor, wenn der Beschwerdeführer zwar mit seiner Beschwerde gegen den Bescheid und die Anhaltung in schubhaft durchdringt, hinsichtlich des Ausspruches nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - und somit hinsichtlich eines Teiles der vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilenden Schubhaft - aber als endgültig unterlegen zu betrachten ist (VwGH 26.04.2018, Ra 2017/21/0240).
Da der Beschwerdeführer nur mit einem Teil der Beschwerde - betreffend den Bescheid und die Anhaltung von 11.06.2015 bis 22.06.2015 - und auch das Bundesamt nur zum Teil - betreffend den Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG - durchdringt, liegt ein Fall des teilweisen Obsiegens vor.Da der Beschwerdeführer nur mit einem Teil der Beschwerde - betreffend den Bescheid und die Anhaltung von 11.06.2015 bis 22.06.2015 - und auch das Bundesamt nur zum Teil - betreffend den Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - durchdringt, liegt ein Fall des teilweisen Obsiegens vor.
4. Es gebührt daher keiner der Parteien Kostenersatz; die Anträge sind abzuweisen.
5. Da dem Bundesamt kein Kostenersatz gebührt, braucht auf das Beschwerdevorbringen betreffend die Befreiung vom Kostenersatz nicht eingegangen werden (vgl. dazu im Übrigen VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144).5. Da dem Bundesamt kein Kostenersatz gebührt, braucht auf das Beschwerdevorbringen betreffend die Befreiung vom Kostenersatz nicht eingegangen werden vergleiche dazu im Übrigen VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144).
Zu A.IV.) Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr
1. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, ihn von der Eingabengebühr zu befreien. Einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Gebühren (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004) stellte er nicht; ein solcher könnte auch nicht mehr gestellt werden (vgl. VfGH 28.02.2012, B 825/11).1. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, ihn von der Eingabengebühr zu befreien. Einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Gebühren vergleiche VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004) stellte er nicht; ein solcher könnte auch nicht mehr gestellt werden vergleiche VfGH 28.02.2012, B 825/11).
Eine sachliche Gebührenbefreiung iSd § 1 Abs. 1 BuLVwG-EGebV für Verfahren nach dem BFA-VG besteht nicht. Ebensowenig besteht - abgesehen von der Möglichkeit der Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umgang der Gebühren - keine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV.Eine sachliche Gebührenbefreiung iSd Paragraph eins, Absatz eins, BuLVwG-EGebV für Verfahren nach dem BFA-VG besteht nicht. Ebensowenig besteht - abgesehen von der Möglichkeit der Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umgang der Gebühren - keine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV.
Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gemäß § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.).Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden vergleiche Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.).
Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr ist daher zurückzuweisen (vgl. im Übrigen auch VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0049).Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr ist daher zurückzuweisen vergleiche im Übrigen auch VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0049).
2. Der Abspruch über den Barauslagenersatz wird einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hg. Entscheidung weicht nicht von der in der Begründung wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und Verfassungsgerichtshofes ab. Es sind alle im hg. Verfahren maßgeblichen Fragen durch die Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes geklärt.
Schlagworte
Dublin III-VO, Eingabengebühr, Fluchtgefahr, Kostenersatz,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W112.2108573.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.09.2019