TE Vwgh Erkenntnis 1995/7/27 94/19/1222

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Veröffentlicht am 27.07.1995
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des K in R, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. April 1994, Zl. 4.337.469/1-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. April 1994 wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei - eines Staatsangehörigen Nigerias, der am 25. März 1992 in das Bundesgebiet eingereist ist und am 31. März 1992 den Asylantrag gestellt hat - gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 27. April 1992 abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die belangte Behörde hat der beschwerdeführenden Partei, ohne sich mit deren Flüchtlingseigenschaft gemäß § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 auseinanderzusetzen - anders als die Behörde erster Instanz -, deshalb kein Asyl gemäß § 3 leg. cit. gewährt, weil sie der Ansicht war, daß bei der beschwerdeführenden Partei der Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. gegeben sei, wonach einem Flüchtling kein Asyl gewährt wird, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war. Sie ging von den Angaben der beschwerdeführenden Partei bei ihrer niederschriftlichen Vernehmung am 18. April 1992 aus, daß sich die beschwerdeführende Partei vor ihrer Einreise nach Österreich in Rumänien aufgehalten habe, und befaßte sich in rechtlicher Hinsicht näher mit dem Begriff der "Verfolgungssicherheit" im Sinne der genannten Gesetzesstelle, wobei sie im wesentlichen - im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 27. Mai 1993, Zl. 93/01/0256, und vom 24. November 1993, Zl. 93/01/0357), auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird - die Rechtslage richtig erkannt hat.

Die beschwerdeführende Partei legt ausführlich ihre Ansicht betreffend die Nichtanwendbarkeit beziehungsweise Verfassungswidrigkeit sowohl des § 25 Asylgesetz 1991 als auch des § 2 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. dar. Die beschwerdeführende Partei regt an, der Verwaltungsgerichtshof möge gemäß Art. 140 B-VG beim Verfassungsgerichtshof ein Gesetzesprüfungsverfahren betreffend § 25 Abs. 2 Asylgesetz 1991 im Zusammenhang mit § 20 Asylgesetz 1991 "einleiten".

Der Verwaltungsgerichtshof kann aus diesen Ausführungen, insbesondere im Hinblick auf das - von der beschwerdeführenden Partei selbst zitierte - Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1992, B 1387/92, B 1442/92, und der im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 1993, Zl. 92/01/0831, ausführlich behandelten Frage der verfassungskonformen Auslegung des § 25 AsylG 1991 (auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird) keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Normen im Sinne der Beschwerdeausführungen ableiten, weshalb der Anregung der beschwerdeführenden Partei nicht gefolgt wird.

Zur Anwendbarkeit des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 durch die belangte Behörde ist auszuführen, daß der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung der Ansicht ist, daß im allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltende Recht anzuwenden ist, es sei denn eine Übergangsbestimmung enthalte anderes oder es sei darüber abzusprechen, was an einem bestimmten Zeitpunkt oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war (vgl. Verwaltungsgerichtshof, verstärkter Senat, vom 4. Mai 1977, Slg. 9315 A; sowie das Erkenntnis vom 26. Februar 1987, Zl. 86/08/0115, u.a.). Der Gesetzgeber hat in § 25 Abs. 2 Asylgesetz 1991 ausdrücklich normiert, daß am 1. Juni 1991 beim Bundesminister für Inneres anhängige Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 zu Ende zu führen seien. Auf Grund dieser Übergangsbestimmung war das gegenständliche Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 zu Ende zu führen, da es durch die am 26. Mai 1992 eingelangte Berufung der beschwerdeführenden Partei vor dem 1. Juni 1992 beim Bundesminister für Inneres anhängig wurde.

Insofern die beschwerdeführende Partei den Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides rügt, ist ihr zu entgegnen, daß dieser nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Überprüfungsverfahren ist, und die belangte Behörde nicht davon ausgegangen ist, daß die beschwerdeführende Partei nicht Flüchtling sei, sondern sich auf den Ausschlußtatbestand des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 gestützt hat. Aus diesem Grund gehen auch die weitwendigen Ausführungen der beschwerdeführenden Partei zu den Fluchtgründen ins Leere.

Der beschwerdeführenden Partei ist dem Grunde nach zuzustimmen, daß die Behörde bei Anwendung einer geänderten Rechtslage verpflichtet ist, das Parteiengehör zu wahren.

Im Hinblick darauf, daß der beschwerdeführenden Partei im Berufungsverfahren zur Annahme der Verfolgungssicherheit in Rumänien kein Parteiengehör gewährt wurde, obwohl die belangte Behörde, anders als die Erstbehörde, nunmehr aufgrund des von ihr gemäß dessen § 25 Abs. 2 anzuwendenden AsylG 1991 von diesem Ausschließungsgrund Gebrauch gemacht hat, verstößt ihr (erstmals in der Beschwerde erstattetes) Vorbringen diesbezüglich nicht gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot des § 41 Abs. 1 VwGG. Dennoch bleibt der beschwerdeführenden Partei der Erfolg versagt. Denn es kommt aufgrund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 5. April 1995, Zl. 94/01/0507) nur darauf an, daß sich der Asylwerber nach Verlassen seines Heimatstaates, in dem er verfolgt zu werden behauptet, in einem anderen Staat - selbst nur im Zuge der Durchreise - befunden hat und die Sicherheit vor Verfolgung bereits dort hätte in Anspruch nehmen können. Dabei ist ein objektiver Maßstab anzulegen, weshalb bloß subjektive Gründe, die die Person veranlaßt haben, in diesem Staat nicht länger zu bleiben und nicht dort einen Asylantrag zu stellen (somit auch ein Irrtum über die Mitgliedschaft Rumäniens bei der Genfer Flüchtlingskonvention), ohne Bedeutung sind (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 24. November 1993, Zl. 93/01/0357).

In objektiver Sicht läßt die beschwerdeführende Partei jedoch die Ausführungen der belangten Behörde, weshalb in Rumänien bereits Sicherheit vor Verfolgung bestanden habe, unbekämpft.

Unter Zugrundelegung des im angefochtenen Bescheid angenommenen tatsächlichen Sachverhalts vermag der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf seine - bereits ausgeführte - ständige Rechtsprechung zum Begriff der "Verfolgungssicherheit" gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991, auf die des näheren gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, der belangten Behörde auch in rechtlicher Hinsicht nicht entgegenzutreten.

Bei diesem Ergebnis braucht auch auf die Beschwerdeausführungen zu den Fluchtgründen nicht mehr eingegangen zu werden, weil dahingestellt bleiben kann, ob die Flüchtlingseigenschaft hätte bejaht werden müssen.

Denn selbst wenn die belangte Behörde die Flüchtlingseigenschaft der beschwerdeführenden Partei als gegeben erachtet hätte, käme die Asylgewährung nicht in Betracht, weil dieser der von der belangten Behörde herangezogene Ausschlußgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 entgegenstünde (vgl. für viele andere z.B. das hg. Erkenntnis vom 5. April 1995, Zl. 94/01/0507).

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994191222.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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