TE Vwgh Erkenntnis 2013/1/24 2012/21/0183

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Veröffentlicht am 24.01.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56
AVG §68 Abs1
FPG 2005 §76
FPG 2005 §83
FPG 2005 §83 Abs4
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde des PC in W, vertreten durch Dr. Norbert Nowak, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Platz 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 4. Mai 2012, Zl. UVS-01/23/5479/2012-2, betreffend Zurückweisung einer Schubhaftbeschwerde (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nepals, reiste am 13. September 2007 nach Österreich ein und beantragte die Gewährung von internationalem Schutz.

Mit Bescheid vom 4. April 2008 wies das Bundesasylamt den genannten Antrag vollinhaltlich ab und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal aus. Eine dagegen erhobene Beschwerde an den Asylgerichtshof, dessen Erkenntnis am 16. August 2010 erlassen wurde, blieb ohne Erfolg.Mit Bescheid vom 4. April 2008 wies das Bundesasylamt den genannten Antrag vollinhaltlich ab und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal aus. Eine dagegen erhobene Beschwerde an den Asylgerichtshof, dessen Erkenntnis am 16. August 2010 erlassen wurde, blieb ohne Erfolg.

Mit Bescheid vom 10. April 2012 verhängte die Bundespolizeidirektion Wien über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie der Abschiebung.Mit Bescheid vom 10. April 2012 verhängte die Bundespolizeidirektion Wien über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie der Abschiebung.

Auf Grund dieser Anordnung wurde der Beschwerdeführer bis zum 21. Juni 2012 in Schubhaft angehalten.

Mit (am 24. April 2012 erlassenem) Bescheid vom 20. April 2012 wies die belangte Behörde eine gegen die Festnahme, den genannten Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft gerichtete Beschwerde gemäß § 83 FPG ab und stellte fest, dass zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen.Mit (am 24. April 2012 erlassenem) Bescheid vom 20. April 2012 wies die belangte Behörde eine gegen die Festnahme, den genannten Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft gerichtete Beschwerde gemäß Paragraph 83, FPG ab und stellte fest, dass zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen.

Am 27. April 2012 erhob der Beschwerdeführer eine weitere Schubhaftbeschwerde. Er beantragte erkennbar, die belangte Behörde möge die Schubhaft für den Zeitraum nach Erlassung des Bescheides vom 20. April 2012 für rechtswidrig erklären und feststellen, dass die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht (mehr) vorliegen.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 4. Mai 2012 wies die belangte Behörde diese Schubhaftbeschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 4. Mai 2012 wies die belangte Behörde diese Schubhaftbeschwerde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück.

Begründend verwies sie im Wesentlichen auf den Bescheid vom 20. April 2012, seit dessen Erlassung eine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes oder der Rechtslage nicht eingetreten sei. Dies ergebe sich bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe unterbleiben können. Auch das „Parteibegehren“ decke sich im Wesentlichen - größtenteils wortwörtlich - mit dem bereits rechtskräftig erledigten Antrag. Das nunmehrige Anbringen sei somit gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Begründend verwies sie im Wesentlichen auf den Bescheid vom 20. April 2012, seit dessen Erlassung eine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes oder der Rechtslage nicht eingetreten sei. Dies ergebe sich bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe unterbleiben können. Auch das „Parteibegehren“ decke sich im Wesentlichen - größtenteils wortwörtlich - mit dem bereits rechtskräftig erledigten Antrag. Das nunmehrige Anbringen sei somit gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zur mehrmaligen Erhebung von Schubhaftbeschwerden nach § 83 FPG hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Februar 2001, B 515/00 u.a., VfSlg. 16.079, ausgesprochen, dass nur dann von entschiedener Sache ausgegangen werden kann, wenn sich die spätere Beschwerde auf einen Zeitraum bezieht, über den bereits durch einen Bescheid abgesprochen wurde (siehe aus der ständigen Rechtsprechung etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. Jänner 2010, Zl. 2008/21/0657, und Zl. 2009/21/0319, sowie vom 9. November 2010, Zl. 2007/21/0360, jeweils mwN).Zur mehrmaligen Erhebung von Schubhaftbeschwerden nach Paragraph 83, FPG hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Februar 2001, B 515/00 u.a., VfSlg. 16.079, ausgesprochen, dass nur dann von entschiedener Sache ausgegangen werden kann, wenn sich die spätere Beschwerde auf einen Zeitraum bezieht, über den bereits durch einen Bescheid abgesprochen wurde (siehe aus der ständigen Rechtsprechung etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. Jänner 2010, Zl. 2008/21/0657, und Zl. 2009/21/0319, sowie vom 9. November 2010, Zl. 2007/21/0360, jeweils mwN).

Das trifft hier nicht zu, weil mit der (zweiten) Schubhaftbeschwerde nur die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft bekämpft wurde. Hinsichtlich dieses Zeitraumes, der von dem genannten Bescheid der belangten Behörde vom 20. April 2012 noch nicht erfasst wurde (und werden konnte), liegt keine entschiedene Sache vor. Dazu ist klarzustellen, dass der - (nur) einen neuen Titelbescheid darstellende - Ausspruch des unabhängigen Verwaltungssenates nach § 83 Abs. 4 FPG, dass „zum Zeitpunkt seiner Entscheidung“ die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, im Verhältnis zu einer sich auf den danach liegenden Zeitraum beziehenden Schubhaftbeschwerde nicht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache begründet (siehe zu derartigen Konstellationen das genannte, der dargestellten Judikatur zu Grunde liegende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 16.079 sowie das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2010, Zl. 2008/21/0657, mwN).Das trifft hier nicht zu, weil mit der (zweiten) Schubhaftbeschwerde nur die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft bekämpft wurde. Hinsichtlich dieses Zeitraumes, der von dem genannten Bescheid der belangten Behörde vom 20. April 2012 noch nicht erfasst wurde (und werden konnte), liegt keine entschiedene Sache vor. Dazu ist klarzustellen, dass der - (nur) einen neuen Titelbescheid darstellende - Ausspruch des unabhängigen Verwaltungssenates nach Paragraph 83, Absatz 4, FPG, dass „zum Zeitpunkt seiner Entscheidung“ die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, im Verhältnis zu einer sich auf den danach liegenden Zeitraum beziehenden Schubhaftbeschwerde nicht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache begründet (siehe zu derartigen Konstellationen das genannte, der dargestellten Judikatur zu Grunde liegende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 16.079 sowie das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2010, Zl. 2008/21/0657, mwN).

Da die belangte Behörde ungeachtet dessen eine inhaltliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Fortsetzung der Schubhaft im erwähnten Zeitraum (also über einen anderen Gegenstand als denjenigen, der dem Bescheid vom 20. April 2012 zu Grunde gelegen war) verweigerte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Da die belangte Behörde ungeachtet dessen eine inhaltliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Fortsetzung der Schubhaft im erwähnten Zeitraum (also über einen anderen Gegenstand als denjenigen, der dem Bescheid vom 20. April 2012 zu Grunde gelegen war) verweigerte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Dieser war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und 6 VwGG unterbleiben.Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, und 6 VwGG unterbleiben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Wien, am 24. Jänner 2013

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012210183.X00

Im RIS seit

18.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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