TE Bvwg Erkenntnis 2021/1/7 W270 2170542-1

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Veröffentlicht am 07.01.2021
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Entscheidungsdatum

07.01.2021

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §55 Abs2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §52 Abs2
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 24.12.2020 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


W270 2170542-1/66E
, W270 2170542-1/66E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. GRASSL über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch die Österreichische Caritaszentrale, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2017, Zl. XXXX , betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. GRASSL über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch die Österreichische Caritaszentrale, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2017, Zl. römisch 40 , betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wird teilweise Folge stattgegeben und der Spruchpunkt abgeändert, sodass er zu lauten hat: römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids wird teilweise Folge stattgegeben und der Spruchpunkt abgeändert, sodass er zu lauten hat:

„IIIa. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. „IIIa. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.

IIIb. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG i.V.m. § 9 BFA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch drei b. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

IIIc. Ihnen wird gemäß § 58 Abs. 2 i.V.m § 55 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt.“ römisch drei c. Ihnen wird gemäß Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins und 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt.“

III. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids wird ersatzlos behoben. römisch drei. Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids wird ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. XXXX (in Folge: „Beschwerdeführer“) stellte am 06.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 1. römisch 40 (in Folge: „Beschwerdeführer“) stellte am 06.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Bei seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.11.2015 gab er befragt zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er Afghanistan aufgrund des Krieges und der damit verbundenen unsicheren Lage verlassen habe. Darüber hinaus gebe es in Afghanistan keine Arbeit.

3. In seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 26.06.2017 gab der Beschwerdeführer zu den Gründen für seine Asylantragstellung befragt im Wesentlichen an, dass sein Vater vom Sunnitentum zum Schiitentum konvertiert sei. Die Verwandten väterlicherseits hätten seinen Vater deswegen ermordet und würden auch den Beschwerdeführer verfolgen.

4. Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) mit Bescheid vom 22.08.2017 ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 i.V.m. § 9 BFA-VG, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III. bis IV.).4. Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) mit Bescheid vom 22.08.2017 ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch drei. bis römisch vier.).

Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können. Auch sei dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seine Geburtsstadt Kabul jedenfalls möglich und zumutbar.

5. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 11.09.2017 rügte der Beschwerdeführer eine inhaltliche Rechtswidrigkeit, eine mangelhafte bzw. unrichtige Bescheidbegründung sowie eine Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften. Darüber hinaus erstattete er weiteres Vorbringen zu seinen Fluchtgründen und legte Beweismittel zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan vor.

6. Mit Schriftsätzen vom 13.09.2017 und 20.07.2018 übermittelte der Beschwerdeführer unterlagen zu seinem psychischen Gesundheitszustand sowie zu seinen integrativen Leistungen in Österreich.

7. Mit Stellungnahme vom 12.12.2018 äußerte sich der Beschwerdeführer nochmals zur Situation im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan und legte weitere diesbezügliche Beweismittel sowie Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand und seinen integrativen Leistungen vor.

8. Gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation sowie weitere länderkundliche und sonstige Informationen im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.

9. Der Beschwerdeführer äußerte sich mit Stellungnahme vom 12.03.2019 nochmals zu seinem Gesundheitszustand und beantragte überdies die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur weiteren Abklärung seines Gesundheitszustandes. Gemeinsam mit der Stellungnahme übermittelte der Beschwerdeführer weitere Urkunden zu seinem gesundheitlichen Zustand.

10. Am 14.03.2019 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer insbesondere zu seinem Gesundheitszustand, seiner Herkunft und zu seiner familiären Situation befragt wurde. Da die Parteien keine Einwände gegen die Bestellung von Dr. XXXX zum nichtamtlichen Sachverständigen für die Erstattung von Befund und Gutachten aus dem Gebiet der Neurologie und Psychiatrie vorbrachten, wurde die Verhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt, um das vom Beschwerdeführer beantragte neurologisch-psychiatrische Gutachten einzuholen.10. Am 14.03.2019 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer insbesondere zu seinem Gesundheitszustand, seiner Herkunft und zu seiner familiären Situation befragt wurde. Da die Parteien keine Einwände gegen die Bestellung von Dr. römisch 40 zum nichtamtlichen Sachverständigen für die Erstattung von Befund und Gutachten aus dem Gebiet der Neurologie und Psychiatrie vorbrachten, wurde die Verhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt, um das vom Beschwerdeführer beantragte neurologisch-psychiatrische Gutachten einzuholen.

11. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.03.2019 wurde Dr. XXXX zum nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachgebiet „Psychiatrie und Neurologie“ bestellt.11. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.03.2019 wurde Dr. römisch 40 zum nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachgebiet „Psychiatrie und Neurologie“ bestellt.

12. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.04.2019 wurde XXXX – nach erfolgtem Parteiengehör vom 08.04.2020 – im gegenständlichen Beschwerdeverfahren für die sachverständige Begutachtung zum Dolmetscher für die Sprachen Dari und Farsi bestellt. 12. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.04.2019 wurde römisch 40 – nach erfolgtem Parteiengehör vom 08.04.2020 – im gegenständlichen Beschwerdeverfahren für die sachverständige Begutachtung zum Dolmetscher für die Sprachen Dari und Farsi bestellt.

13. Am 28.05.2019 erstattet der Sachverständige sein schriftliches Gutachten. Die diesbezügliche persönliche Untersuchung und Befundung des Beschwerdeführers durch den bestellten Sachverständigen fand am 22.05.2019 statt.

14. Gemeinsam mit der Ladung zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten, das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation sowie weitere länderkundliche und sonstige Informationen im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.

15. Am 25.07.2019 fand am Bundesverwaltungsgericht die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2019 statt, in der das Gutachten des bestellten Sachverständigen erörtert, diesem vom Beschwerdeführer mittels ambulanten Patientenbriefs von Dr. med. XXXX entgegengetreten wurde und dieser Patientenbrief sowie weitere Befunde betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorgelegt wurden. Darüber hinaus wurden auch weitere Beweismittel zur allgemeinen Versorgungs- und Sicherheitslage in Afghanistan vorgebracht. Der erkennende Richter forderte den Beschwerdeführer auf, Dr. med. XXXX zu ersuchen bekannt zu geben, bis wann das im Patientenbrief von ihm angekündigte „ausführliche Gutachten“ erstellt werden könne. 15. Am 25.07.2019 fand am Bundesverwaltungsgericht die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2019 statt, in der das Gutachten des bestellten Sachverständigen erörtert, diesem vom Beschwerdeführer mittels ambulanten Patientenbriefs von Dr. med. römisch 40 entgegengetreten wurde und dieser Patientenbrief sowie weitere Befunde betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorgelegt wurden. Darüber hinaus wurden auch weitere Beweismittel zur allgemeinen Versorgungs- und Sicherheitslage in Afghanistan vorgebracht. Der erkennende Richter forderte den Beschwerdeführer auf, Dr. med. römisch 40 zu ersuchen bekannt zu geben, bis wann das im Patientenbrief von ihm angekündigte „ausführliche Gutachten“ erstellt werden könne.

16. Mit Schreiben vom 02.08.2019 kündigte der Beschwerdeführer an, dass mit dem Gutachten von Dr. med. XXXX innerhalb des Monats August gerechnet werden könne. 16. Mit Schreiben vom 02.08.2019 kündigte der Beschwerdeführer an, dass mit dem Gutachten von Dr. med. römisch 40 innerhalb des Monats August gerechnet werden könne.

17. Mit Schreiben vom 29.08.2019 teilte der Beschwerdeführer mit, dass mit der Fertigstellung und Übermittlung des Gutachtens erst nach einem weiteren Untersuchungstermin am 09.09.2019 durch Dr. med. XXXX zu rechnen sei. 17. Mit Schreiben vom 29.08.2019 teilte der Beschwerdeführer mit, dass mit der Fertigstellung und Übermittlung des Gutachtens erst nach einem weiteren Untersuchungstermin am 09.09.2019 durch Dr. med. römisch 40 zu rechnen sei.

18. In weiterer Folge wurde am 07.10.2019 mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer in stationärer Behandlung befinde und das Gutachten auf Basis des Entlassungsbriefs nach dem Abschluss der stationären Behandlung verfasst werde.

19. Mit Parteiengehör vom 28.11.2019 informierte das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensparteien über die beabsichtigte Bestellung von Dr. med. univ. XXXX zur Erstattung eines Sachverständigen-Obergutachtens aus dem Fachgebiet Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin und räumte den Parteien die Möglichkeit ein, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens allfällige Einwände gegen die Bestellung des Sachverständigen bekannt zu geben.19. Mit Parteiengehör vom 28.11.2019 informierte das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensparteien über die beabsichtigte Bestellung von Dr. med. univ. römisch 40 zur Erstattung eines Sachverständigen-Obergutachtens aus dem Fachgebiet Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin und räumte den Parteien die Möglichkeit ein, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens allfällige Einwände gegen die Bestellung des Sachverständigen bekannt zu geben.

20. Mit Stellungnahme vom 13.12.2019 übermittelte der Beschwerdeführer einen stationären und einen ambulanten Patientenbrief des XXXX und erstattete weiteres Vorbringen zu seinem Gesundheitszustand.20. Mit Stellungnahme vom 13.12.2019 übermittelte der Beschwerdeführer einen stationären und einen ambulanten Patientenbrief des römisch 40 und erstattete weiteres Vorbringen zu seinem Gesundheitszustand.

21. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.2019 wurde Dr. med. univ. XXXX zum nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachgebiet Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin bestellt und mit der Erstattung von Befund und Gutachten beauftragt.21. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.2019 wurde Dr. med. univ. römisch 40 zum nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachgebiet Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin bestellt und mit der Erstattung von Befund und Gutachten beauftragt.

22. Gemeinsam mit der Ladung zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vom 25.07.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation sowie weitere länderkundliche und sonstige Informationen im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.

23. Am 23.09.2020 erstattete der Sachverständige sein psychiatrisches Gutachten, für welches auch eine Untersuchung des Beschwerdeführers durch den Sachverständigen am 14.07.2020 stattfand. Dieses wurde dem Beschwerdeführer mit Parteiengehör vom 29.09.2020 übermittelt und es wurde ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen einer Woche eingeräumt.

24. Am 07.10.2020 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und legte weitere Beweismittel zu seinem Gesundheitszustand und seinen integrativen Tätigkeiten vor.

25. Am 14.10.2020 fand am Bundesverwaltungsgericht die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vom 25.07.2019 statt, in deren Rahmen das Gutachten von Dr. med. univ. XXXX erörtert wurde und der Beschwerdeführer nochmals zu den geltend gemachten Fluchtgründen, einer möglichen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sowie seinem Leben in Österreich einvernommen. Darüber hinaus wurden zwei beantragte Zeugen zum aktuellen Leben des Beschwerdeführers in Österreich einvernommen. Von Seiten des erkennenden Gerichtes wurden noch weiterer länderkundliche und sonstige Informationen ins Verfahren eingeführt und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.25. Am 14.10.2020 fand am Bundesverwaltungsgericht die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vom 25.07.2019 statt, in deren Rahmen das Gutachten von Dr. med. univ. römisch 40 erörtert wurde und der Beschwerdeführer nochmals zu den geltend gemachten Fluchtgründen, einer möglichen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sowie seinem Leben in Österreich einvernommen. Darüber hinaus wurden zwei beantragte Zeugen zum aktuellen Leben des Beschwerdeführers in Österreich einvernommen. Von Seiten des erkennenden Gerichtes wurden noch weiterer länderkundliche und sonstige Informationen ins Verfahren eingeführt und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.

26. Mit der eingeräumten Stellungnahme vom 28.10.2020 äußerte sich der Beschwerdeführer zur Asylrelevanz seines Vorbringens und warum eine Rückkehrmöglichkeit nach Kabul gegenständlich aus seiner Sicht nicht bestehe und legte diesbezügliche Beweismittel vor. Darüber hinaus übermittelte er gemeinsam damit weitere Urkunden zu seinem Leben in Österreich.

27. Am 09.11.2020 fand am Bundesverwaltungsgericht die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2020 statt, in welcher der Beschwerdeführer nochmals zu seinem Leben in Österreich einvernommen wurde. Da die Sache für den erkennenden Richter entscheidungsreif erschien wurde gegen Schluss der Verhandlung das Ermittlungsverfahren gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 39 Abs. 3 AVG für geschlossen erklärt.27. Am 09.11.2020 fand am Bundesverwaltungsgericht die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2020 statt, in welcher der Beschwerdeführer nochmals zu seinem Leben in Österreich einvernommen wurde. Da die Sache für den erkennenden Richter entscheidungsreif erschien wurde gegen Schluss der Verhandlung das Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 3, AVG für geschlossen erklärt.

II. Feststellungen römisch zwei. Feststellungen

1. Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1. Identität, Herkunft und Sprachkenntnisse:

1.1.1. Der Beschwerdeführer trägt den Namen XXXX und ist Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan. Er wurde dort am XXXX in der Provinz Kabul, der Hauptstadt Kabul geboren und ist dort bis zu seinem dreizehnten Lebensjahr auch aufgewachsen. 1.1.1. Der Beschwerdeführer trägt den Namen römisch 40 und ist Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan. Er wurde dort am römisch 40 in der Provinz Kabul, der Hauptstadt Kabul geboren und ist dort bis zu seinem dreizehnten Lebensjahr auch aufgewachsen.

1.1.2. Gemeinsam mit seiner Familie verließ der Beschwerdeführer Kabul und zog zuerst nach XXXX in Pakistan und ein Jahr später gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern nach XXXX , Iran. 1.1.2. Gemeinsam mit seiner Familie verließ der Beschwerdeführer Kabul und zog zuerst nach römisch 40 in Pakistan und ein Jahr später gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern nach römisch 40 , Iran.

1.1.3. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari, er kommuniziert aber bevorzugt auf Farsi. Daneben beherrscht er auch noch ein wenig Paschtu und Deutsch. Die Sprachen Dari, Farsi und Deutsch kann der Beschwerdeführer auch lesen und schreiben.

1.2. Volksgruppe und Religion:

Der Beschwerdeführer gehört der afghanischen Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam.

1.3. Familiäre Situation und wirtschaftliche Lage:

1.3.1. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben.

1.3.2. Die Mutter des Beschwerdeführers, seine Schwestern und sein Bruder leben in XXXX im Iran. 1.3.2. Die Mutter des Beschwerdeführers, seine Schwestern und sein Bruder leben in römisch 40 im Iran.

1.3.3. Die Mutter des Beschwerdeführers arbeitet als Reinigungskraft, seine Schwestern sind als Schneiderinnen tätig. Auch sein Bruder arbeitet gelegentlich.

1.4. Ausbildung und Berufserfahrung:

1.4.1. Der Beschwerdeführer verfügt über eine achtjährige Schulbildung. Die sechste Klasse hat er noch in Afghanistan, der Hauptstadt Kabul abgeschlossen. Im Iran hat er für zwei Jahre die Schule besucht.

1.4.2. Der Beschwerdeführer war im Iran drei Jahre als Verkäufer tätig. Er verkaufte Einwegbesteck. Mit dieser Tätigkeit verdiente der Beschwerdeführer monatlich zwei Millionen Toman und er konnte damit seinen Lebensunterhalt gut bestreiten.

1.5. Gesundheitszustand:

1.5.1. Der Beschwerdeführer leidet an einer Anpassungsstörung mit längerer, leichter depressiver Reaktion und Ängsten gemischt (F43.22).

1.5.2. Im Zusammenhang damit nimmt der Beschwerdeführer regelmäßig die Medikamente Abilify, Zyprexa, Oleovit D3, Temesta, Sertralin, Trittico und Dominal ein. Die weitere Einnahme der Medikation ist nicht zwingend erforderlich; verhaltenstherapeutische Maßnahme sind ausreichend.

1.5.3. Trotz der Anpassungsstörung ist es dem Beschwerdeführer möglich, Angelegenheiten des täglichen Lebens – ohne die Gefahr eines Nachteils für sich selbst – zu erledigen sowie einer regelmäßigen Arbeit, wenn auch nicht in einem Ausmaß von 40 Stunden pro Woche, nachzugehen.

1.5.4. Der Beschwerdeführer war während des gesamten Verfahrens einvernahmefähig.

1.5.5. Die in Österreich erfolgende intensive Betreuung des Beschwerdeführers ist nicht erforderlich; der Beschwerdeführer ist in der Lage, auch ohne ausgeprägte fremde Hilfe alltägliche Aufgaben selbstständig zu bewältigen.

1.5.6. Sonstige psychische oder physische Krankheiten weist der Beschwerdeführer nicht auf.

1.6. Ausreise aus Afghanistan und Antragstellung in Österreich:

1.6.1. Der Beschwerdeführer hat Afghanistan im Jahr 2011 verlassen. Er lebte dann für ein Jahr in XXXX in Pakistan und drei weitere Jahre in XXXX im Iran. 1.6.1. Der Beschwerdeführer hat Afghanistan im Jahr 2011 verlassen. Er lebte dann für ein Jahr in römisch 40 in Pakistan und drei weitere Jahre in römisch 40 im Iran.

1.6.2. Er reiste ungefähr im August 2015 aus dem Iran aus und stellte schließlich am 06.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Zum individuellen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

2.1. Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan weder persönlich bedroht noch wurden sonstige Handlungen oder Maßnahmen durch seine Verwandten väterlicherseits gegen ihn gesetzt.

2.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Vater des Beschwerdeführers von seinen Verwandten aufgrund einer Konversion vom Sunnitentum zum Schiitentum ermordet wurde.

2.3. Bei der Familie väterlicherseits des Beschwerdeführers handelt es sich um keine einflussreichen Personen.

2.4. Der Beschwerdeführer hatte in seinem Herkunftsstaat weder Probleme mit den Behörden, noch wurde er wegen seiner Nationalität, seinem Geschlecht, seiner sexuellen Orientierung oder seinem Bekenntnis zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam, seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken oder wegen einer Zugehörigkeit zu einer anderen gesellschaftlichen Gruppe bedroht oder wurde sonst eine Handlung oder Maßnahme aus diesen Gründen gegen ihn gesetzt.

3. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

3.1. Der Beschwerdeführer wohnt in einer Unterkunft in Wien.

3.2. Der Beschwerdeführer hat in Österreich weder Familienangehörige noch sonstige Verwandte. Er selbst ist ledig.

3.3. Der Beschwerdeführer besuchte von Februar bis Dezember 2016 einen Deutschkurs im Rahmen der Flüchtlingsprojekte „ XXXX “ und von 01.08.2016 bis jedenfalls 26.06.2018 das „ XXXX “ im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche. Von 28.01.2019 bis 19.04.2019 nahm der Beschwerdeführer an Alphabetisierungs-, Basisausbildungs- und Deutschkursen der Maßnahme „ XXXX “ teil. Seine Kenntnisse der deutschen Sprache entsprechen in etwa dem Niveau A2 nach dem Gemeinsamen Referenzrahmen der EU.3.3. Der Beschwerdeführer besuchte von Februar bis Dezember 2016 einen Deutschkurs im Rahmen der Flüchtlingsprojekte „ römisch 40 “ und von 01.08.2016 bis jedenfalls 26.06.2018 das „ römisch 40 “ im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche. Von 28.01.2019 bis 19.04.2019 nahm der Beschwerdeführer an Alphabetisierungs-, Basisausbildungs- und Deutschkursen der Maßnahme „ römisch 40 “ teil. Seine Kenntnisse der deutschen Sprache entsprechen in etwa dem Niveau A2 nach dem Gemeinsamen Referenzrahmen der EU.

3.4. Er war außerdem im Notquartier für Flüchtlinge des XXXX gemeinnützig tätig und beteiligte sich so etwa an den Reinigungsarbeiten. Darüber hinaus engagierte sich der Beschwerdeführer von Sommer 2016 bis Februar 2017 ehrenamtlich im Verein „ XXXX “ im Spendendepot. Er war so etwa beim Neuspenden aussortieren, Hilfspakete packen und in der Betreuung von Flüchtlingen im Spendendepot tätig. 3.4. Er war außerdem im Notquartier für Flüchtlinge des römisch 40 gemeinnützig tätig und beteiligte sich so etwa an den Reinigungsarbeiten. Darüber hinaus engagierte sich der Beschwerdeführer von Sommer 2016 bis Februar 2017 ehrenamtlich im Verein „ römisch 40 “ im Spendendepot. Er war so etwa beim Neuspenden aussortieren, Hilfspakete packen und in der Betreuung von Flüchtlingen im Spendendepot tätig.

3.5. Seit April 2018 bis jedenfalls 05.11.2018 war der Beschwerdeführer auch als ehrenamtlicher Mitarbeiter in der Notschlafstelle „ XXXX “ tätig und er arbeitet außerdem mehrmals wöchentlich in einer Einrichtung zur Armenausspeisung der Stadtdiakonie Wien, „ XXXX “. 3.5. Seit April 2018 bis jedenfalls 05.11.2018 war der Beschwerdeführer auch als ehrenamtlicher Mitarbeiter in der Notschlafstelle „ römisch 40 “ tätig und er arbeitet außerdem mehrmals wöchentlich in einer Einrichtung zur Armenausspeisung der Stadtdiakonie Wien, „ römisch 40 “.

3.6. Der Beschwerdeführer hat zahlreiche regelmäßige Kontakte zu Österreicherinnen und Österreichern, wie etwa zu „ XXXX “, „ XXXX “, „ XXXX “, „ XXXX “, „ XXXX “ und „ XXXX “. Mit diesen unternimmt er etwa regelmäßig Wanderungen. Auch mit Familie „ XXXX “ steht der Beschwerdeführer regelmäßig in engem Kontakt.3.6. Der Beschwerdeführer hat zahlreiche regelmäßige Kontakte zu Österreicherinnen und Österreichern, wie etwa zu „ römisch 40 “, „ römisch 40 “, „ römisch 40 “, „ römisch 40 “, „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “. Mit diesen unternimmt er etwa regelmäßig Wanderungen. Auch mit Familie „ römisch 40 “ steht der Beschwerdeführer regelmäßig in engem Kontakt.

3.7. Seit dem Jahr 2018 steht der Beschwerdeführer sowohl beim XXXX „ XXXX “ als auch im XXXX „ XXXX “ in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung3.7. Seit dem Jahr 2018 steht der Beschwerdeführer sowohl beim römisch 40 „ römisch 40 “ als auch im römisch 40 „ römisch 40 “ in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung

3.8. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht erwerbstätig. Er lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer verfügt jedoch über eine Einstellzusage für die Initiative „ XXXX “ der XXXX als Küchenhilfskraft. Das Anstellungsausmaß würde 15 Wochenstunden betragen, dies entspricht nach Kollektivvertrag einem Bruttomonatsgehalt von ungefähr EUR 700. Er möchte, wenn sich sein Gesundheitszustand verbessert, in größerem Umfang arbeiten. Dies als Koch. 3.8. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht erwerbstätig. Er lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer verfügt jedoch über eine Einstellzusage für die Initiative „ römisch 40 “ der römisch 40 als Küchenhilfskraft. Das Anstellungsausmaß würde 15 Wochenstunden betragen, dies entspricht nach Kollektivvertrag einem Bruttomonatsgehalt von ungefähr EUR 700. Er möchte, wenn sich sein Gesundheitszustand verbessert, in größerem Umfang arbeiten. Dies als Koch.

3.9. Der Beschwerdeführer zeigt Interesse an der Kultur, Geschichte, dem Staatsaufbau und den Werten in Österreich bzw. der österreichischen Gesellschaft.

3.10. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

4. Zur persönliche Situation des Beschwerdeführers bei Rückkehr nach Afghanistan:

4.1. Allgemeines:

Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer/innen und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Rückkehrer/innen erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. Der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer/innen aus Europa kehrt direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück.

In Kooperation mit Partnerninstitutionen des European Return and Reintegration Network (ERRIN) wird im Rahmen des ERRIN Specific Action Program sozioökonomische Reintegrationsunterstützung in Form von Beratung und Vermittlung für freiwillige und erzwungene Rückkehrer angeboten.

4.2. Unterstützung von Rückkehrer/innen durch die afghanische Regierung:

Neue politische Rahmenbedingungen für Rückkehrer/innen und IDPs sehen bei der Reintegration unter anderem auch die individuelle finanzielle Unterstützung als einen Ansatz der „whole of community“ vor. Demnach sollen Unterstützungen nicht nur einzelnen zugutekommen, sondern auch den Gemeinschaften, in denen sie sich niederlassen. Die Rahmenbedingungen sehen eine Grundstücksvergabe vor, jedoch gilt dieses System als anfällig für Korruption und Missmanagement. Es ist nicht bekannt, wie viele Rückkehrer/innen aus Europa Grundstücke von der afghanischen Regierung erhalten haben und zu welchen Bedingungen.

Die Regierung Afghanistans bemüht sich gemeinsam mit internationalen Unterstützern, Land an Rückkehrer zu vergeben. Gemäß dem 2005 verabschiedeten Land Allocation Scheme (LAS) sollten Rückkehrer und IDPs Baugrundstücke erhalten. Die bedürftigsten Fälle sollten prioritär behandelt werden. Jedoch fanden mehrere Studien Probleme bezüglich Korruption und fehlender Transparenz im Vergabeprozess. Um den Prozess der Landzuweisung zu beginnen, müssen die Rückkehrer einen Antrag in ihrer Heimatprovinz stellen. Wenn dort kein staatliches Land zur Vergabe zur Verfügung steht, muss der Antrag in einer Nachbarprovinz gestellt werden. Danach muss bewiesen werden, dass der Antragsteller bzw. die nächste Familie tatsächlich kein Land besitzt. Dies geschieht aufgrund persönlicher Einschätzung eines Verbindungsmannes und nicht aufgrund von Dokumenten. Hier ist Korruption ein Problem. Je einflussreicher ein Antragsteller ist, desto schneller bekommt er Land zugewiesen. Des Weiteren wurde ein fehlender Zugang zu Infrastruktur und Dienstleistungen, wie auch eine weite Entfernung der Parzellen von Erwerbsmöglichkeiten kritisiert. IDPs und Rückkehrer ohne Dokumente sind von der Vergabe von Land ausgeschlossen.

Bereits 2017 hat die afghanische Regierung mit der Umsetzung des Aktionsplans für Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge begonnen. Ein neues, transparenteres Verfahren zur Landvergabe an Rückkehrer läuft als Pilotvorhaben mit neuer rechtlicher Grundlage an, kann aber noch nicht flächendeckend umgesetzt werden. Eine Hürde ist die Identifizierung von geeigneten, im Staatsbesitz befindlichen Ländereien. Generell führt die unklare Landverteilung häufig zu Streitigkeiten. Gründe hierfür sind die jahrzehntelangen kriegerischen Auseinandersetzungen, mangelhafte Verwaltung und Dokumentation von An- und Verkäufen, das große Bevölkerungswachstum sowie das Fehlen eines funktionierenden Katasterwesens. So liegen dem afghanischen Innenministerium Berichte über widerrechtliche Aneignung von Land aus 30 Provinzen vor.

4.3. Unterstützung durch IOM:

Die internationale Organisation für Migration (IOM – International Organization for Migration) unterstützt mit diversen Projekten die freiwillige Rückkehr und Reintegration von Rückkehrer/innen nach Afghanistan. In Bezug auf die Art und Höhe der Unterstützungsleistung muss zwischen unterstützter freiwilliger und zwangsweiser Rückkehr unterschieden werden. Im Rahmen der unterstützten Freiwilligen Rückkehr kann Unterstützung entweder nur für die Rückkehr (Reise) oder nach erfolgreicher Aufnahme in ein Reintegrationsprojekt auch bei der Wiedereingliederung geleistet werden.

Mit 1.1.2020 startete das durch den AMIF der Europäischen Union und das österreichische Bundesministerium für Inneres kofinanzierten Reintegrationsprojekt, RESTART III. Im Unterschied zu den beiden Vorprojekten RESTART und RESTART II steht dieses Projekt ausschließlich RückkehrerInnen aus Afghanistan zur Verfügung. RESTART III, ist wie das Vorgängerprojekt auf drei Jahre, nämlich bis 31.12.2022 ausgerichtet und verfügt über eine Kapazität von 400 Personen. Für alle diese 400 Personen ist neben Beratung und Information – in Österreich sowie in Afghanistan – sowohl die Bargeldunterstützung in der Höhe von 500 Euro wie auch die Unterstützung durch Sachleistungen in der Höhe von 2.800 Euro geplant.Mit 1.1.2020 startete das durch den AMIF der Europäischen Union und das österreichische Bundesministerium für Inneres kofinanzierten Reintegrationsprojekt, RESTART römisch drei. Im Unterschied zu den beiden Vorprojekten RESTART und RESTART römisch zwei steht dieses Projekt ausschließlich RückkehrerInnen aus Afghanistan zur Verfügung. RESTART römisch drei, ist wie das Vorgängerprojekt auf drei Jahre, nämlich bis 31.12.2022 ausgerichtet und verfügt über eine Kapazität von 400 Personen. Für alle diese 400 Personen ist neben Beratung und Information – in Österreich sowie in Afghanistan – sowohl die Bargeldunterstützung in der Höhe von 500 Euro wie auch die Unterstützung durch Sachleistungen in der Höhe von 2.800 Euro geplant.

Die Teilnahme am Reintegrationsprojekt von IOM ist an einige (organisatorische) Voraussetzungen gebunden. So stellen Interessent/innen an einer unterstützen freiwilligen Rückkehr zunächst einen entsprechenden Antrag bei einer der österreichischen Rückkehrberatungseinrichtungen - dem VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) oder der Caritas bzw. in Kärnten auch beim Amt der Kärntner Landesregierung. Die jeweilige Rückkehrberatungsorganisation prüft dann basierend auf einem Kriterienkatalog des BMI, ob die Anforderungen für die Teilnahme durch die AntragsstellerInnen erfüllt werden. Für Reintegrationsprojekte ist durch das BMI festgelegt, dass nur Personen an dem Projekt teilnehmen können, die einen dreimonatigen Aufenthalt in Österreich vorweisen können. Es wird hier jedoch auf mögliche Ausnahmen hingewiesen, wie zum Beispiel bei Personen, die im Rahmen der Dublin-Regelung nach Österreich rücküberstellten werden. Des weiteren sieht die BMI Regelung vor, dass nur eine Person pro Kernfamilie die Unterstützungsleistungen erhalten kann. Im Anschluss unterstützt die jeweilige Rückkehrberatungseinrichtung den/die Interessenten/in beim Antrag auf Kostenübernahme für die freiwillige Rückkehr an das BFA. Wenn die Teilnahme an dem Reintegrationsprojekt ebenso gewünscht ist, so ist ein zusätzlicher Antrag auf Bewilligung des Reintegrationsprojektes zu stellen. Kommt es in weiterer Folge zu einer Zustimmung des Antrags seitens des BMI wird ab diesem Zeitpunkt IOM involviert.

Es besteht auch die Möglichkeit jederzeit einen Antrag auf freiwillige Rückkehr zu stellen, auch ohne Teilnahme an dem Projekt. Eine Mitarbeiterin von IOM Österreich weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es hier keine Teilung zwischen freiwilligen und unterstützten Rückkehrer/innen gibt. Grundsätzlich spricht man von unterstützter freiwilliger Rückkehr und zusätzlich gibt es die Reintegrationsunterstützung bei Projektteilnahme.

Neben Beratung und Vorabinformationen ist IOM für die Flugbuchung verantwortlich und unterstützt die Projektteilnehmer auch bei den Abflugmodalitäten. Flüge gehen in der Regel nach Kabul, können auf Wunsch jedoch auch direkt nach Mazar-e Sharif gehen [Anm.: Unter Umgehung von Kabul und mit Zwischenlandung in Mazar-e-Sharif]. Die Weiterreise nach Herat beispielsweise findet in der Regel auf dem Luftweg über Kabul statt. Die österreichischen Mitarbeiter unterstützen die Projektteilnehmer beim Einchecken, der Security Controle, der Passkontrolle und begleiten sie bis zum Abflug-Terminal. Teilnehmer am Reintegrationsprojekt RESTART III von IOM landen in der Regel (zunächst) in der afghanischen Hauptstadt Kabul. Dort werden sie von den örtlichen IOM-MitarbeiterInnen in Empfang genommen. IOM Mitarbeiter können Rückkehrer/innen direkt nach Verlassens des Flugzeuges empfangen und sie bei den Ein- bzw. Weiterreiseformalitäten unterstützen. An den Flughäfen anderer Städten wie Mazar-e-Sharif, Kandahar oder Herat gibt es keine derartige Ausnahmeregelung.Neben Beratung und Vorabinformationen ist IOM für die Flugbuchung verantwortlich und unterstützt die Projektteilnehmer auch bei den Abflugmodalitäten. Flüge gehen in der Regel nach Kabul, können auf Wunsch jedoch auch direkt nach Mazar-e Sharif gehen [Anm.: Unter Umgehung von Kabul und mit Zwischenlandung in Mazar-e-Sharif]. Die Weiterreise nach Herat beispielsweise findet in der Regel auf dem Luftweg über Kabul statt. Die österreichischen Mitarbeiter unterstützen die Projektteilnehmer beim Einchecken, der Security Controle, der Passkontrolle und begleiten sie bis zum Abflug-Terminal. Teilnehmer am Reintegrationsprojekt RESTART römisch drei von IOM landen in der Regel (zunächst) in der afghanischen Hauptstadt Kabul. Dort werden sie von den örtlichen IOM-MitarbeiterInnen in Empfang genommen. IOM Mitarbeiter können Rückkehrer/innen direkt nach Verlassens des Flugzeuges empfangen und sie bei den Ein- bzw. Weiterreiseformalitäten unterstützen. An den Flughäfen anderer Städten wie Mazar-e-Sharif, Kandahar oder Herat gibt es keine derartige Ausnahmeregelung.

RESTART sowie die Folgeprojekte RESTART II und RESTART III unterscheiden sich nur minimal voneinander. So ist beispielsweise die Höhe der Barzahlung und auch die Unterstützung durch Sachleistungen gleich geblieben, wobei im ersten RESTART Projekt und in der ersten Hälfte von RESTART II nur 2.500 Euro in Sachleistung investiert wurden und die restlichen 300 Euro für Wohnbedürfnisse, Kinderbetreuung oder zusätzlich für Bildung zur Verfügung standen. Dies wurde im Verlauf von RESTART II geändert und es ist nun auch in RESTART III der Fall, sodass die gesamte Summe für eine einkommensgenerierende Tätigkeit verwendet werden kann.RESTART sowie die Folgeprojekte RESTART römisch zwei und RESTART römisch drei unterscheiden sich nur minimal voneinander. So ist beispielsweise die Höhe der Barzahlung und auch die Unterstützung durch Sachleistungen gleich geblieben, wobei im ersten RESTART Projekt und in der ersten Hälfte von RESTART römisch zwei nur 2.500 Euro in Sachleistung investiert wurden und die restlichen 300 Euro für Wohnbedürfnisse, Kinderbetreuung oder zusätzlich für Bildung zur Verfügung standen. Dies wurde im Verlauf von RESTART römisch zwei geändert und es ist nun auch in RESTART römisch drei der Fall, sodass die gesamte Summe für eine einkommensgenerierende Tätigkeit verwendet werden kann.

IOM hat mit finanzieller Unterstützung der Europäischen Union das Projekt „RADA“ (Reintegration Assistance and Development in Afghanistan) entwickelt.

Innerhalb dieses Projektes gibt es eine kleine Komponente (PARA – Post Arrival Reception Assistance), die sich speziell an zwangsweise rückgeführte Personen wendet. Der Leistungsumfang ist stark limitiert und nicht mit einer Reintegrationsunterstützung vergleichbar. Die Unterstützung umfasst einen kurzen medical check (unmittelbare medizinische Bedürfnisse) und die Auszahlung einer Bargeldunterstützung in der Höhe von 12.500 Afghani (rund 140 EUR) zur Deckung unmittelbarer, dringender Bedürfnisse (temporäre Unterkunft, Weiterreise, etc.).

(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019, letzte Information eingefügt am 21.07.2020 [in Folge: „LIB“], Abschnitt 22. „Rückkehr“ und Analyse der BFA Staatendokumentation zu Afghanistan „IOM-Reintegrationsprojekt Restart III“ vom 14.07.2020)

Das Projekt RESTART III – Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems und der Reintegration freiwilliger Rückkehrer/innen in Afghanistan“ wird bereits umgesetzt. Derzeit arbeiten die österreichischen IOM-Mitarbeiter/innen vorwiegend an der ersten Komponente (Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems) und erarbeiten Leitfäden und Trainingsinhalte. Die Unterstützung der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan ist derzeit aufgrund fehlender Flugverbindungen nicht möglich. IOM beobachtet die Situation und steht diesbezüglich in engem Austausch mit den zuständigen Rückkehrberatungseinrichtungen und den österreichischen Behörden.Das Projekt RESTART römisch drei – Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems und der Reintegration freiwilliger Rückkehrer/innen in Afghanistan“ wird bereits umgesetzt. Derzeit arbeiten die österreichischen IOM-Mitarbeiter/innen vorwiegend an der ersten Komponente (Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems) und erarbeiten Leitfäden und Trainingsinhalte. Die Unterstützung der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan ist derzeit aufgrund fehlender Flugverbindungen nicht möglich. IOM beobachtet die Situation und steht diesbezüglich in engem Austausch mit den zuständigen Rückkehrberatungseinrichtungen und den österreichischen Behörden.

Mit Stand 18.5.2020, sind im laufenden Jahr bereits 19 Projektteilnehmer/innen nach Afghanistan zurückgekehrt. Mit ihnen, als auch mit potenziellen Projektteilnehmer/innen, welche sich noch in Österreich befinden, steht IOM Österreich in Kontakt und bietet Beratung/Information über virtuelle Kommunikationswege an.

Informationen von IOM Kabul zufolge, sind IOM-Rückkehrprojekte mit Stand 13.5.2020 auch weiterhin in Afghanistan operativ.

(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt Länderspezifische Anmerkungen Covid-19 Stand 18.05.2020)

5. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

5.1. Zur allgemeinen Lage in Afghanistan:

5.1.1. Sicherheitslage:

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren. Nichtsdestotrotz, hat die afghanische Regierung wichtige Transitrouten verloren.

Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer „strategischen Pattsituation“, die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann. Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt; bis dahin hatten die beiden Seiten sich nur per Videokonferenz unterhalten. Ein erster Schritt Richtung innerafghanischer Verhandlungen, welcher Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens ist. Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt.

Für den Berichtszeitraum 8.11.2019-6.2.2020 verzeichnete die UNAMA 4.907 sicherheitsrelevante Vorfälle – ähnlich dem Vorjahreswert. Die Sicherheitslage blieb nach wie vor volatil. Die höchste Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle wurden in der südlichen Region, gefolgt von den nördlichen und östlichen Regionen, registriert, die alle samt 68% der Zwischenfälle ausmachten. Die aktivsten Konfliktregionen waren in den Provinzen Kandahar, Helmand, Nangarhar und Balkh zu finden. Entsprechend saisonaler Trends, gingen die Kämpfe in den Wintermonaten – Ende 2019 und Anfang 2020 – zurück.

(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt 2. „Sicherheitslage“)

Nach 18 Jahren Krieg zwischen den USA und den Taliban unterzeichneten sie am 29. Februar 2020 in Doha ein Abkommen über den Abzug der US-Truppen im Gegenzug dafür, dass die Taliban sich bereit erklären, nicht mit Al-Qaida zusammenzuarbeiten und Gespräche mit der afghanischen Regierung aufzunehmen. Die afghanische Regierung war jedoch nicht an dem Abkommen beteiligt, so dass die Taliban sich später weigerten, mit dem Verhandlungsteam der afghanischen Regierung zusammenzuarbeiten, was Fragen nach der Tragfähigkeit des Abkommens und der Wahrscheinlichkeit aufwarf, dass es zu Frieden führen wird.

(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen Country of Origin Information Report Afghanistan, Anti-Government Elements (AGEs), August 2020 [in Folge: „EASO-Bericht Regierungsfeindliche Gruppierungen“], abrufbar unter: https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/2020_08_EASO_COI_AFG_Anti-Governement_Elements_Report.pdf, abgerufen am 04.01.2021, Abschnitt 1.2.)

5.1.2. Regierungsfeindliche Gruppierungen:

Allgemeines

In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv – insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität.

Taliban

Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada – Stellvertreter sind Mullah Mohammad Yaqub – Sohn des ehemaligen Taliban-Führers Mullah Omar – und Serajuddin Haqqani Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes. Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan. Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban definiert, welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde. Die Taliban sind keine monolithische Organisation; nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind.

Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind. Die Gesamtstärke der Taliban wurde von einem Experten im Jahr 2017 auf über 200.000 geschätzt, darunter angeblich 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest sein Teil der lokalen Milizen). Der Experte schätzte jedoch, dass die Zahl der Vollzeitkämpfer, die gleichzeitig in Afghanistan aktiv sind, selten 40.000 übersteigt. Im Jänner 2018 schätzte ein Beamter des US-Verteidigungsministeriums die Gesamtstärke der Taliban in Afghanistan auf 60.000. Laut dem oben genannten Experten werden die Kämpfe hauptsächlich von den Vollzeitkämpfern der mobilen Einheiten ausgetragen.

Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt. Das Khalid bin Walid-Camp soll12 Ableger, in acht Provinzen betreibt (Helmand, Kandahar, Ghazni, Ghor, Saripul, Faryab, Farah und Maidan Wardak). 300 Militärtrainer und Gelehrte sind dort tätig und es soll möglich sein, in diesem Camp bis zu 2.000 Rekruten auf einmal auszubilden.

Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt. In einigen nördlichen Gebieten sollen die Taliban bereits überwiegend Nicht-Paschtunen sein, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren.

(Auszüge bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt. 2. „Sicherheitslage“)

5.1.3. Grundversorgungs- und Wirtschaftslage:

Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung und kontinuierlicher Fortschritte belegte Afghanistan 2018 lediglich Platz 168 von 189 des Human Development Index. Die Armutsrate hat sich laut Weltbank von 38% (2011) auf 55% (2016) verschlechtert. Dabei bleibt das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten Afghanistans eklatant: Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte gibt es vielerorts nur unzureichende Infrastruktur für Energie, Trinkwasser und Transport.

Die afghanische Wirtschaft ist stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig. Das Budget zur Entwicklungshilfe und Teile des operativen Budgets stammen aus internationalen Hilfsgeldern. Jedoch konnte die afghanische Regierung seit der Fiskalkrise des Jahres 2014 ihre Einnahmen deutlich steigern.

Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt. Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft, wobei der landwirtschaftliche Sektor gemäß Prognosen der Weltbank im Jahr 2019 einen Anteil von 18,7% am Bruttoinlandsprodukt (BIP) hat (Industrie: 24,1%, tertiärer Sektor: 53,1%). Das BIP Afghanistans betrug im Jahr 2018 19,36 Mrd. US-Dollar. Die Inflation lag im Jahr 2018 durchschnittlich bei 0,6% und wird für 2019 auf 3,1% prognostiziert.

Afghanistan erlebte von 2007 bis 2012 ein beispielloses Wirtschaftswachstum. Während die Gewinne dieses Wachstums stark konzentriert waren, kam es in diesem Zeitraum zu Fortschritten in den Bereichen Gesundheit und Bildung. Seit 2014 verzeichnet die afghanische Wirtschaft ein langsames Wachstum (im Zeitraum 2014-2017 durchschnittlich 2,3%, 2003-2013: 9%) was mit dem Rückzug der internationalen Sicherheitskräfte, der damit einhergehenden Kürzung der internationalen Zuschüsse und einer sich verschlechternden Sicherheitslage in Verbindung gebracht wird. Im Jahr 2018 betrug die Wachstumsrate 1,8%. Das langsame Wachstum wird auf zwei Faktoren zurückgeführt: einerseits hatte die schwere Dürre im Jahr 2018 negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft, andererseits verringerte sich das Vertrauen der Unternehmer und Investoren. Es wird erwartet, dass sich das Real-BIP in der ersten Hälfte des Jahres 2019 vor allem aufgrund der sich entspannenden Situation hinsichtlich der Dürre und einer sich verbessernden landwirtschaftlichen Produktion erhöht.

(Auszug bzw. Zusammenfassung aus dem LIB, Abschnitt 20. „Grundversorgung“)

5.1.4. Rechtsschutz und Justizwesen in Afghanistan:

Gemäß Artikel 116 der Verfassung ist die Justiz ein unabhängiges Organ der Islamischen Republik Afghanistan. Die Judikative besteht aus dem Obersten Gerichtshof (Stera Mahkama, Anm.), den Berufungsgerichten und den Hauptgerichten, deren Gewalten gesetzlich geregelt sind. In islamischen Rechtsfragen lässt sich der Präsident von hochrangigen Rechtsgelehrten des Ulema-Rates (Afghan Ulama Council – AUC) beraten. Dieser Ulema-Rat ist eine von der Regierung unabhängige Körperschaft, die aus rund 2.500 sunnitischen und schiitischen Rechtsgelehrten besteht.

Das afghanische Justizwesen beruht sowohl auf dem islamischen [Anm.: Scharia] als auch auf dem nationalen Recht; letzteres wurzelt in den deutschen und ägyptischen Systemen. Die rechtliche Praxis in Afghanistan ist komplex: Einerseits sieht die Verfassung das Gesetzlichkeitsprinzip und die Wahrung der völkerrechtlichen Abkommen – einschließlich Menschenrechtsverträge – vor, andererseits formuliert sie einen unwiderruflichen Scharia-Vorbehalt. Ein Beispiel dieser Komplexität ist das neue Strafgesetzbuch, das am 15.2.2018 in Kraft getreten ist. Die Organe der afghanischen Rechtsprechung sind durch die Verfassung dazu ermächtigt, sowohl das formelle, als auch das islamische Recht anzuwenden.

Obwohl das islamische Gesetz in Afghanistan üblicherweise akzeptiert wird, stehen traditionelle Praktiken nicht immer mit diesem in Einklang; oft werden die Bestimmungen des islamischen Rechts zugunsten des Gewohnheitsrechts missachtet, welches den Konsens innerhalb der Gemeinschaft aufrechterhalten soll. Unter den religiösen Führern in Afghanistan bestehen weiterhin tief greifende Auffassungsunterschiede darüber, wie das islamische Recht tatsächlich zu einer Reihe von rechtlichen Angelegenheiten steht.

Gemäß dem allgemeinen Scharia-Vorbehalt in der Verfassung darf kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, sodass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem, islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits, zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen und stehen Fortschritten im Menschenrechtsbereich entgegen. Wenn keine klar definierte Rechtssetzung angewendet werden kann, setzen Richter und lokale Schuras das Gewohnheitsrecht durch. Was oft zu einer Diskriminierung von Frauen führte. Es gibt einen Mangel an qualifiziertem Justizpersonal und manche lokale und Provinzbehörden, darunter auch Richter, haben nur geringe Ausbildung und fundieren ihre Urteile auf ihrer persönlichen Interpretation der Scharia, ohne das staatliche Recht, Stammesrecht oder örtliche Gepflogenheiten zu respektieren. Diese Praktiken führen oft zu Entscheidungen, die Frauen diskriminieren. Trotz erheblicher Fortschritte in der formellen Justiz Afghanistans, bemüht sich das Land auch weiterhin für die Bereitstellung zugänglicher und gesamtheitlicher Leistungen; weit verbreitete Korruption sowie Versäumnisse vor allem in den ländlichen Gebieten gehören zu den größten Herausforderungen. Auch ist das Justizsystem weitgehend ineffektiv und wird durch Drohungen, Befangenheit, politische Einflussnahme und weit verbreitete Korruption beeinflusst. Das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren ist in der Verfassung verankert, wird aber in der Praxis selten durchgesetzt. Rechtsstaatliche (Verfahrens-)Prinzipien werden nicht konsequent.

Dem Gesetz nach gilt für alle Bürgerinnen und Bürger die Unschuldsvermutung und Angeklagte haben das Recht, beim Prozess anwesend zu sein und Rechtsmittel einzulegen; jedoch werden diese Rechte nicht immer respektiert. Obwohl die Verfassung das Recht auf öffentliche Prozesse vorsieht, finden nur in einigen Provinzen solche öffentlichen Prozesse statt. Auch verlangt das Gesetz von Richter/innen eine Vorankündigung von fünf Tagen vor einer Verhandlung. Nicht alle Richter/innen folgen diesen Vorgaben und viele Bürger beschwerten sich über Gerichtsverfahren, die sich oft über Jahre hinziehen. Beschuldigte werden von der Staatsanwaltschaft selten rechtzeitig über die gegen sie erhobenen Anklagen genau informiert. Die Beschuldigten sind dazu berechtigt – sofern es die Ressourcen erlauben – sich auf öffentliche Kosten von einem Pflichtverteidiger vertreten und beraten zu lassen; jedoch wird dieses Recht aufgrund eines Mangels an Strafverteidigern uneinheitlich umgesetzt. Dem Justizsystem fehlen die Kapazitäten, um die große Zahl an neuen oder veränderten Gesetzen zu absorbieren. Der Zugang zu Gesetzestexten wurde verbessert, jedoch werden durch die schlechte Zugänglichkeit immer noch einige Richter und Staatsanwälte in ihrer Arbeit behindert.

Richterinnen und Richter

Das Justizsystem leidet unter einem Mangel an Richtern - insbesondere in unsicheren Gebieten; weswegen viele Fälle durch informelle, traditionelle Mediation entschieden werden. Die Unsicherheit im ländlichen Raum behindert eine Justizreform, jedoch ist die Unfähigkeit des Staates, eine effektive und transparente Gerichtsbarkeit herzustellen, ein wichtiger Grund für die Unsicherheit im Land.

Die Rechtsprechung durch unzureichend ausgebildete Richter basiert in vielen Regionen auf einer Mischung aus verschiedenen Gesetze. Ein Mangel an Richterinnen – insbesondere außerhalb von Kabul – schränkt den Zugang von Frauen zum Justizsystem ein, da kulturelle Normen es Frauen verbieten, mit männlichen Beamten zu tun zu haben. Nichtsdestotrotz, sind in Afghanistan 257 Richterinnen tätig (13% - insgesamt 2.029 Richterinnen und Richter). Der Großteil von ihnen arbeitet in Kabul; aber auch in anderen Provinzen wie in Herat, Balkh, Takhar und Baghlan.

Sowohl Angeklagte, als auch deren Rechtsanwälte haben das Recht, vor den Verhandlungen Beweise und Dokumente im Zusammenhang mit den Verfahren zu prüfen. Nichtsdestotrotz sind Gerichtsdokumente trotz des Ersuchens der Verteidiger vor der Verhandlung oft nicht zur Prüfung verfügbar. Richter und Anwälte erhalten oft Drohungen oder Bestechungen von örtlichen Machthabern oder bewaffneten Gruppen. Die Richterschaft zeigt sich respektvoller und toleranter gegenüber Strafverteidigern, jedoch kommt es immer wieder zu Übergriffen auf und Bedrohung von Strafverteidigern durch die Staatsanwaltschaft oder andere Dienststellen der Exekutive. Anklage und Verhandlungen weisen eine Reihe von Schwächen auf: dazu zählen das Fehlen einer angemessenen Vertretung, übermäßige Abhängigkeit von unverifizierten Zeugenaussagen, einem Mangel an zuverlässigen forensischen Beweisen, willkürlichen Entscheidungen sowie Gerichtsentscheidungen, die nicht veröffentlicht werden.

Einflussnahme durch Verfahrensbeteiligte oder Unbeteiligte sowie Zahlung von Bestechungsgeldern verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Es gibt eine tief verwurzelte Kultur der Straflosigkeit in der politischen und militärischen Elite des Landes. Im Juni 2016 wurde auf Grundlage eines Präsidialdekrets das „Anti-Corruption Justice Center“ (ACJC) eingerichtet, um gegen korrupte Minister, Richter und Gouverneure vorzugehen. Der afghanische Generalprokurator Farid Hamidi engagiert sich landesweit für den Aufbau des gesellschaftlichen Vertrauens in das öffentliche Justizwesen. Das ACJC, zu dessen Aufgaben auch die Verantwortung für große Korruptionsfälle gehört, verhängte Strafen gegen mindestens 67 hochrangige Beamte, davon 16 Generäle der Armee oder Polizei sowie sieben Stellvertreter unterschiedlicher Organisationen, aufgrund der Beteiligung an korrupten Praktiken. Alleine von 1.12.2018-1.3.2019 wurden mehr als 30 hochrangige Personen der Korruption beschuldigt und bei einer Verurteilungsrate von 94% strafverfolgt. Unter diesen Verurteilten befanden sich vier Oberste, ein stellvertretender Finanzminister, ein Bürgermeister, mehrere Polizeichefs und ein Mitglied des Provinzialrates.

(Zusammenfassung aus dem LIB, Abschnitt 3. „Rechtsschutz/Justizwesen“)

5.1.5. Sicherheitsbehörden in Afghanistan:

Im Zeitraum 2011 – 2014 wurde die Verantwortung für die Sicherheitsoperationen in Afghanistan schrittweise auf die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übertragen. Die ANSF setzt sich aus staatlichen Sicherheitskräften zusammen, darunter die afghanische Nationalarmee (ANA), die afghanische Luftwaffe (AAF), die afghanische Nationalpolizei (ANP), die afghanische lokale Polizei (ALP) und das National Directorate for Security (NDS), welches als Geheimdienst fungiert.

Die Wirksamkeit der afghanischen Streitkräfte hängt nach wie vor von der internationalen Unterstützung ab, um die Kontrolle über das Territorium zu sichern und zu behalten und die operative Kapazität zu unterstützen.

Die Polizeipräsenz ist auch in den Städten stärker und die Polizeibeamten sind verpflichtet, Richtlinien wie den ANP-Verhaltenskodex und die Richtlinien zum Einsatz von Gewalt einzuhalten. Die Reaktion der Polizei wird jedoch als unzuverlässig und inkonsistent bezeichnet, die Polizei hat eine schwache Ermittlungskapazität, es fehlt an forensischer Ausbildung und technischem Wissen. Der Polizei wird auch weit verbreitete Korruption, Gönnerschaft und Machtmissbrauch vorgeworfen: Einzelpersonen in den Institutionen können ihre Machtposition missbrauchen und Erpressung zur Ergänzung ihres niedrigen Einkommens einsetzen. Es kam weiterhin zu willkürlichen Verhaftungen und Inhaftierungen durch die Polizei, und Folter ist bei der Polizei endemisch. Untätigkeit, Inkompetenz, Straffreiheit und Korruption führen zu Leistungsschwächen.

(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem Country Guidance: Afghanistan, Juni 2019 [in Folge: „EASO-Länderleitfaden Afghanistan“], des European Asylum Support Office [in Folge: „EASO“], abrufbar https://www.easo.europa.eu/country-guidance, abgerufen 04.01.2021, S. 122 mit Verweis auf weitere Quellen)

5.1.6. Folter und unmenschliche Behandlung:

Laut der afghanischen Verfassung (Artikel 29) sowie dem Strafgesetzbuch (Penal Code) und dem afghanischen Strafverfahrensrecht (Criminal Procedure Code) ist Folter verboten. Auch ist Afghanistan Vertragsstaat der vier Genfer Abkommen von 1949, des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) sowie des römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (ICC). Wenngleich Afghanistan die UN-Konvention gegen Folter ratifiziert hat, Gesetze zur Kriminalisierung von Folter erlassen hat und eine Regierungskommission zur Folter einsetzte, hat die Folter seit Regierungsantritt im Jahr 2014 nicht wesentlich abgenommen – auch werden keine hochrangigen Beamten, denen Folter vorgeworfen wird, strafrechtlich verfolgt.

Die Verfassung und das Gesetz verbieten solche Praktiken, dennoch gibt es zahlreiche Berichte über Misshandlung durch Regierungsbeamte, Sicherheitskräfte, Mitarbeiter von Haftanstalten und Polizisten. Berichten von NGOs zufolge, wenden die Sicherheitskräfte auch weiterhin übermäßige Gewalt an; dazu zählen unter anderem auch Folter und Misshandlung von Zivilisten. Obwohl es Fortschritte gab, ist Folter in afghanischen Haftanstalten weiterhin verbreitet. Rund ein Drittel der Personen, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen wurden, sind gemäß einem Bericht der UNAMA von Folter betroffen. Es gibt dagegen keine Berichte über Folter in Haftanstalten, die der Kontrolle des General Directorate for Prison and Detention Centres des afghanischen Innenministeriums unterliegen. Trotz gesetzlicher Regelung erhalten Inhaftierte nur selten rechtlichen Beistand durch einen Strafverteidiger.

Der Anteil der Personen, die über Folter berichteten, ist in den vergangenen Jahren leicht gesunken. Auch existieren große Unterschiede abhängig von der geografischen Lage der Haftanstalt: wurde bei einer Befragung durch UNAMA durchschnittlich von rund 31% der Befragten (45 Häftlinge) in ANP-Anstalten von Folter oder schlechter Behandlung berichtet (wenngleich dies ein Rückgang zum Vorjahreswert ist, der 45% betrug), so gaben 77% der Befragten (22 Häftlinge) aus einer ANP-Anstalt in Kandahar an, gefoltert und schlecht behandelt zu werden. Anstalten des NDS in Kandahar und Herat, konnten erwähnenswerte Verbesserungen vorweisen, während die Behandlung von Häftlingen in den Provinzen Kabul, Khost und Samangan auch weiterhin besorgniserregend war. Die Arten von Misshandlung, beispielsweise in einer ANP-Hafteinrichtung in Kandahar, umfassen schwere Schläge, Elektroschocks, das Aufhängen an den Armen für längere Zeit, Ersticken, Quetschen der Hoden, Verbrennungen, Schlafentzug, sexuelle Übergriffe und Androhung der Exekution.

Die afghanische Regierung hat Kontrollmechanismen eingeführt, um Fälle von Folter verfolgen und verhindern zu können. Allerdings sind diese weder beim NDS noch bei der afghanischen Polizei durchsetzungsfähig. Daher erfolgt eine Sanktionierung groben Fehlverhaltens durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden bisher nur selten. Die Rechenschaftspflicht der Sicherheitskräfte für Folter und Missbrauch ist schwach, intransparent und wird selten durchgesetzt. Eine unabhängige Beobachtung durch die Justiz bei Ermittlungen oder Fehlverhalten ist eingeschränkt bis inexistent. Mitglieder der ANP und ALP sind sich ihrer Verantwortung weitgehend nicht bewusst und unwissend gegenüber den Rechten von Verdächtigen.

Das Gesetz sieht Entschädigungszahlungen für die Opfer von Folter vor, jedoch ist die Barriere für einen Beweis der Folter sehr hoch. Für eine Entschädigungszahlung ist der Nachweis von physischen Anzeichen von Folter am Körper eines Inhaftierten notwendig.

(Zusammenfassung aus dem LIB, Abschnitt 5. „Folter und unmenschliche Behandlung“)

5.1.7. Binnenflüchtlinge:

Im Jahresverlauf 2019 verstärkten sich Migrationsbewegungen innerhalb des Landes aufgrund des bewaffneten Konfliktes und einer historischen Dürre. UNHCR berichtet für den Zeitraum 1.1.-6.11.2019 380.289 Personen, die aufgrund des bewaffneten Konfliktes zu Binnenvertriebenen (IDPs, internally displaced persons) wurden. Mit Stand 29.3.2020 wurden 52.700 Menschen aufgrund des Konflikts zu IDPs – dafür waren landesweite Kämpfe zwischen nicht-staatlichen Akteuren und den nationalen afghanischen Sicherheitskräften verantwortlich.

Die meisten IDPs stammen aus unsicheren ländlichen Ortschaften und kleinen Städten und suchen nach relativ besseren Sicherheitsbedingungen sowie Regierungsdienstleistungen in größeren Gemeinden und Städten innerhalb derselben Provinz. In allen 34 Provinzen werden IDPs aufgenommen.

Die Mehrheit der Binnenflüchtlinge lebt, ähnlich wie Rückkehrer aus Pakistan und Iran, in Flüchtlingslagern, angemieteten Unterkünften oder bei Gastfamilien. Die Bedingungen sind prekär. Der Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung und wirtschaftlicher Teilhabe ist stark eingeschränkt. Der hohe Konkurrenzdruck führt oft zu Konflikten. Ein Großteil der Binnenflüchtlinge ist auf humanitäre Hilfe angewiesen.

Der begrenzte Zugang zu humanitären Hilfeleistungen führt zu Verzögerungen bei der Identifizierung, Einschätzung und zeitnahen Unterstützung von Binnenvertriebenen. Diesen fehlt weiterhin Zugang zu grundlegendem Schutz, einschließlich der persönlichen und physischen Sicherheit sowie Unterkunft.

IDPs sind in den Möglichkeiten eingeschränkt, ihren Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Oft kommt es nach der ersten Binnenvertreibung zu einer weiteren Binnenwanderung. Mehr als 80% der Binnenvertriebenen benötigen Nahrungsmittelhilfe. Vor allem binnenvertriebene Familien mit einem weiblichen Haushaltsvorstand haben oft Schwierigkeiten, grundlegende Dienstleistungen zu erhalten, weil sie keine Identitätsdokumente besitzen.

Die afghanische Regierung kooperiert mit dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR), IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, Rückkehrern und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Unterstützungsfähigkeit der afghanischen Regierung bezüglich vulnerabler Personen – inklusive Rückkehrern aus Pakistan und Iran – ist beschränkt und auf die Hilfe durch die internationale Gemeinschaft angewiesen.

(Auszug bzw. Zusammenfassung aus dem LIB, Abschnitt 19. „IDPs und Flüchtlinge“)

5.1.8. Zu den Rückkehrern nach Afghanistan:

Seit 1.1.2020 sind 279.738 undokumentierter Afghan/innen aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt. Die höchste Anzahl an Rückkehrer/innen ohne Papiere aus dem Iran wurden im März 2020 (159.789) verzeichnet. Die Anzahl der seit 1.1.2020 von IOM unterstützten Rückkehrer/innen aus dem Iran beläuft sich auf 29.019. Seit Beginn des islamischen Fastenmonats Ramadan (Anm.: 23.4.-24.5.2020) hat sich die Anzahl der Rückkehr/innen (undokumentierter, aber auch unterstützter Rückkehr/innen) reduziert. Im gleichen Zeitraum kehrten 1.833 undokumentierte und 1.662 von IOM unterstütze Personen aus Pakistan nach Afghanistan zurück. Pakistan hat temporär und aufgrund der COVID-19-Krise seine Grenze nach Afghanistan geschlossen. Durch das sogenannte „Friendship Gate“ in Chaman (Anm.: in Balochistan/ Spin Boldak, Kandahar) wurden im April 37.000 afghanische Familien auf ausdrücklichen Wunsch der afghanischen Regierung von Pakistan nach Afghanistan gelassen. An einem weiteren Tag im Mai 2020 kehrten insgesamt 2.977 afghanische Staatsbürger/innen nach Afghanistan zurück, die zuvor in unterschiedlichen Regionen Balochistans gestrandet waren.Seit 1.1.2020 sind 279.738 undokumentierter Afghan/innen aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt. Die höchste Anzahl an Rückkehrer/innen ohne Papiere aus dem Iran wurden im März 2020 (159.789) verzeichnet. Die Anzahl der seit 1.1.2020 von IOM unterstützten Rückkehrer/innen aus dem Iran beläuft sich auf 29.019. Seit Beginn des islamischen Fastenmonats Ramadan Anmerkung, 23.4.-24.5.2020) hat sich die Anzahl der Rückkehr/innen (undokumentierter, aber auch unterstützter Rückkehr/innen) reduziert. Im gleichen Zeitraum kehrten 1.833 undokumentierte und 1.662 von IOM unterstütze Personen aus Pakistan nach Afghanistan zurück. Pakistan hat temporär und aufgrund der COVID-19-Krise seine Grenze nach Afghanistan geschlossen. Durch das sogenannte „Friendship Gate“ in Chaman Anmerkung, in Balochistan/ Spin Boldak, Kandahar) wurden im April 37.000 afghanische Familien auf ausdrücklichen Wunsch der afghanischen Regierung von Pakistan nach Afghanistan gelassen. An einem weiteren Tag im Mai 2020 kehrten insgesamt 2.977 afghanische Staatsbürger/innen nach Afghanistan zurück, die zuvor in unterschiedlichen Regionen Balochistans gestrandet waren.

Im Zeitraum 1.1.2019 – 4.1.2020 kehrten insgesamt 504.977 Personen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurück: 485.096 aus dem Iran und 19.881 aus Pakistan. Im Jahr 2018 kehrten aus den beiden Ländern insgesamt 805.850 nach Afghanistan zurück: 773.125 aus dem Iran und 32.725 aus Pakistan. Im Jahr 2017 stammten 464.000 Rückkehrer aus dem Iran 464.000 und 154.000 aus Pakistan.

Die Wiedervereinigung mit der Familie wird meist zu Beginn von Rückkehrer als positiv empfunden. Jedoch ist der Reintegrationsprozess der Rückkehrer oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen.

Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer/innen die Unterstützung erhalten, die sie benötigen und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Wegen der hohen Fluktuation im Land und der notwendigen Zeit der Hilfsorganisationen, sich darauf einzustellen, ist Hilfe nicht immer sofort dort verfügbar, wo Rückkehrer sich niederlassen. UNHCR beklagt zudem, dass sich viele Rückkehrer in Gebieten befinden, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind.

Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kolleg/innen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse – auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer/innen auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer/innen dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte. Die Rolle sozialer Netzwerke – der Familie, der Freunde und der Bekannten – ist für junge Rückkehrer/innen besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden.

Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Zudem können fehlende Vertrautheit mit kulturellen Besonderheiten und sozialen Normen die Integration und Existenzgründung erschweren. Das Bestehen sozialer und familiärer Netzwerke am Ankunftsort nimmt auch hierbei eine zentrale Rolle ein. Über diese können die genannten Integrationshemmnisse abgefedert werden, indem die erforderlichen Fähigkeiten etwa im Umgang mit lokalen Behörden sowie sozial erwünschtes Verhalten vermittelt werden und für die Vertrauenswürdigkeit der Rückkehrer gebürgt wird. UNHCR verzeichnete jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt.

Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Dem deutschen Auswärtigen Amt sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrer aus Europa wären reich und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann.

Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren. Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Fähigkeit der afghanischen Regierung, vulnerable Personen einschließlich Rückkehrer/innen aus Pakistan und dem Iran zu unterstützen, bleibt begrenzt und ist weiterhin von der Hilfe der internationalen Gemeinschaft abhängig. Moscheen unterstützen in der Regel nur besonders vulnerable Personen und für eine begrenzte Zeit. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch. Deshalb versuchen sie in der Regel, so bald wie möglich wieder in den Iran zurückzukehren.

Viele Rückkehrer, die wieder in Afghanistan sind, werden de-facto IDPs, weil die Konfliktsituation sowie das Fehlen an gemeinschaftlichen Netzwerken sie daran hindert, in ihre Heimatorte zurückzukehren. Trotz offenem Werben für Rückkehr sind essentielle Dienstleistungen wie Bildung und Gesundheit in den grenznahen Provinzen nicht auf einen Massenzuzug vorbereitet. Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen.

(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt 22. „Rückkehr“)

5.2. Lage in der Heimatprovinz bzw. dem Heimatdistrikt des Beschwerdeführers:

5.2.1. Allgemeines:

Die Provinz Kabul liegt im Zentrum Afghanistans und grenzt an Parwan und Kapisa im Norden, Laghman im Osten, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden sowie Wardak im Westen. Provinzhauptstadt ist Kabul-Stadt. Die Provinz besteht aus den folgenden Distrikten: Bagrami, Chahar Asyab, Dehsabz, Estalef, Farza, Guldara, Kabul, Kalakan, Khak-e-Jabar, Mir Bacha Kot, Musahi, Paghman, Qara Bagh, Shakar Dara und Surubi/Surobi/Sarobi.

Laut dem UNODC Opium Survey 2018 verzeichnete die Provinz Kabul 2018 eine Zunahme der Schlafmohnanbaufläche um 11% gegenüber 2017. Der Schlafmohnanbau beschränkte sich auf das Uzbin-Tal im Distrikt Surubi.

5.2.2. Kabul-Stadt – Geographie und Demographie:

Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und auch ein Distrikt in der Provinz Kabul. Es ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans, mit einer geschätzten Einwohnerzahl von 5.029.850 Personen für den Zeitraum 2019-20. Die Bevölkerungszahl ist jedoch umstritten. Einige Quellen behaupten, dass sie fast 6 Millionen beträgt. Laut einem Bericht, expandierte die Stadt, die vor 2001 zwölf Stadtteile – auch Police Distrikts, PDs oder Nahia genannt – zählte, aufgrund ihres signifikanten demographischen Wachstums und ihrer horizontalen Expansion auf 22 PDs. Die afghanische zentrale Statistikorganisation (Central Statistics Organization, CSO) schätzt die Bevölkerung der Provinz Kabul für den Zeitraum 2019-20 auf 5.029.850 Personen. Sie besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus.

Hauptstraßen verbinden die afghanische Hauptstadt mit dem Rest des Landes. In Kabul-Stadt gibt es einen Flughafen, der mit internationalen und nationalen Passagierflügen bedient wird.

Die Stadt besteht aus drei konzentrischen Kreisen: Der erste umfasst Shahr-e Kohna, die Altstadt, Shahr-e Naw, die neue Stadt, sowie Shash Darak und Wazir Akbar Khan, wo sich viele ausländische Botschaften, ausländische Organisationen und Büros befinden. Der zweite Kreis besteht aus Stadtvierteln, die zwischen den 1950er und 1980er Jahren für die wachsende städtische Bevölkerung gebaut wurden, wie Taimani, Qala-e Fatullah, Karte Se, Karte Chahar, Karte Naw und die Microraions (sowjetische Wohngebiete). Schließlich wird der dritte Kreis, der nach 2001 entstanden ist, hauptsächlich von den „jüngsten Einwanderern“ (afghanische Einwanderer aus den Provinzen) bevölkert, mit Ausnahme einiger hochkarätiger Wohnanlagen für VIPs.

Was die ethnische Verteilung der Stadtbevölkerung betrifft, so ist Kabul Zielort für verschiedene ethnische, sprachliche und religiöse Gruppen, und jede von ihnen hat sich an bestimmten Orten angesiedelt, je nach der geografischen Lage ihrer Heimatprovinzen: Dies gilt für die Altstadt ebenso wie für weiter entfernte Stadtviertel, und sie wird in den ungeplanten Gebieten immer deutlicher. In den zuletzt besiedelten Gebieten sind die Bewohner vor allem auf Qawmi-Netzwerke angewiesen, um Schutz und Arbeitsplätze zu finden sowie ihre Siedlungsbedingungen gemeinsam zu verbessern. Andererseits ist in den zentralen Bereichen der Stadt die Mobilität der Bewohner höher und Wohnsitzwechsel sind häufiger. Dies hat eine disruptive Wirkung auf die sozialen Netzwerke, die sich in der oft gehörten Beschwerde manifestiert, dass man „seine Nachbarn nicht mehr kenne“.

Nichtsdestotrotz, ist in den Stadtvierteln, die von neu eingewanderten Menschen mit gleichem regionalen oder ethnischen Hintergrund dicht besiedelt sind, eine Art „Dorfgesellschaft“ entstanden, deren Bewohner sich kennen und direktere Verbindungen zu ihrer Herkunftsregion haben als zum Zentrum Kabuls. Einige Beispiele für die ethnische Verteilung der Kabuler Bevölkerung sind die folgenden: Hazara haben sich hauptsächlich im westlichen Viertel Chandawal in der Innenstadt von Kabul und in Dasht-e-Barchi sowie in Karte Se am Stadtrand niedergelassen; Tadschiken bevölkern Payan Chawk, Bala Chawk und Ali Mordan in der Altstadt und nördliche Teile der Peripherie wie Khairkhana; Paschtunen sind vor allem im östlichen Teil der Innenstadt Kabuls, Bala Hisar und weiter östlich und südlich der Peripherie wie in Karte Naw und Binihisar, aber auch in den westlichen Stadtteilen Kota-e-Sangi und Bazaar-e-Company (auch Company) ansässig; Hindus und Sikhs leben im Herzen der Stadt in der Hindu-Gozar-Straße.

5.2.3. Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure:

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul. Nichtsdestotrotz, führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, im gesamten Jahr 2018, als auch in den ersten fünf Monaten 2019, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen.

Aufgrund eben dieser öffentlichkeitswirksamen Angriffe auf Kabul-Stadt kündigte die afghanische Regierung bereits im August 2017 die Entwicklung eines neuen Sicherheitsplans für Kabul an. So wurde unter anderem das Green Village errichtet, ein stark gesichertes Gelände im Osten der Stadt, in dem unter anderem, Hilfsorganisationen und internationale Organisationen sowie ein Wohngelände für Ausländer untergebracht sind. Die Anlage wird stark von afghanischen Sicherheitskräften und privaten Sicherheitsmännern gesichert. Die Green Zone hingegen ist ein separater Teil, der nicht unweit des Green Villages liegt. Die Green Zone ist ein stark gesicherter Teil Kabuls, in dem sich mehrere Botschaften befinden – so z.B. auch die US-amerikanische Botschaft und andere britische Einrichtungen.

In Bezug auf die Anwesenheit von staatlichen Sicherheitskräften liegt die Provinz Kabul mit Ausnahme des Distrikts Surubi im Verantwortungsbereich der 111. ANA Capital Division, die unter der Leitung von türkischen Truppen und mit Kontingenten anderer Nationen der NATO-Mission Train, Advise and Assist Command – Capital (TAAC-C) untersteht. Der Distrikt Surubi fällt in die Zuständigkeit des 201. ANA Corps. Darüber hinaus wurde eine spezielle Krisenreaktionseinheit (Crisis Response Unit) innerhalb der afghanischen Polizei, um Angriffe zu verhindern und auf Anschläge zu reagieren.

Im Distrikt Surubi wird von der Präsenz von Taliban-Kämpfern berichtet. Aufgrund seiner Nähe zur Stadt Kabul und zum Salang-Pass hat der Distrikt große strategische Bedeutung.

5.2.4. Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung:

Der folgenden Tabelle kann die Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle bzw. Todesopfer für die Provinz Kabul gemäß ACLED und Globalincidentmap (GIM) für das Jahr 2019 und das erste Quartal 2020 entnommen werden (Quellenbeschreibung s. Disclaimer, hervorgehoben: Distrikt der Provinzhauptstadt):

 

2019

2020 (bis 31.3.2020)

 

GIM

Vorfälle

ACLED

Vorfälle (>= 1 Tote)

GIM

Vorfälle

ACLED

Vorfälle (>= 1 Tote)

Bagrami

1

1

 

 

Chahar Asyab

 

2

 

 

Dehsabz

3

1

 

 

Estalef

 

 

 

 

Farza

 

 

 

 

Guldara

 

 

 

 

Kabul

217

62

37

15

Kalakan

 

 

 

 

Khak-e-Jabar

 

 

 

 

Mir Bacha Kot

 

 

 

 

Musahi

2

3

 

 

Paghman

5

5

 

 

Qara Bagh

2

4

 

2

Shakar Dara

15

1

2

 

Surubi

21

6

4

 

Insg.

266

85

43

17

Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 1.563 zivile Opfer (261 Tote und 1.302 Verletzte) in der Provinz Kabul. Dies entspricht einem Rückgang von 16% gegenüber 2018. Die Hauptursache für die Opfer waren Selbstmordangriffe, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordattentate) und gezielten Tötungen.

Die afghanischen Sicherheitskräfte führten insbesondere im Distrikt Surubi militärische Operationen aus der Luft und am Boden durch, bei denen Aufständische getötet wurden. Dabei kam es unter anderem zu zivilen Opfern. Außerdem führten NDS-Einheiten Operationen in und um Kabul-Stadt durch. Dabei wurden unter anderem Aufständische getötet und verhaftet, sowie Waffen und Sprengsätze konfisziert.

(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt 2.1. „Kabul“)

Afghanische Regierungsstellen und Beamte, die afghanischen Sicherheitskräfte und hochrangige internationale Institutionen, sowohl militärische als auch zivile, wurden als Hauptziele für regierungsfeindliche Gruppierungen in Kabul-Stadt genannt.

UNAMA drückte auch ihre Besorgnis über die gezielten Angriffe auf Richter und Staatsanwälte, Mitarbeiter des Gesundheitswesens, Mitarbeiter von Hilfsorganisationen und Menschenrechtsverteidiger aus. Darüber hinaus wurde über ein Muster von Einschüchterung und Gewalt gegenüber Mitarbeitern von Medien und Telekommunikationsunternehmen berichtet. ACLED sammelte Daten zu 142 gewaltsamen Ereignissen in Kabul-Stadt vom 1. März 2019 bis zum 30. Juni aus Berichten in offenen Quellen, die als „Kämpfe“, 71 als „Explosionen/Gewalt“ und 22 als „Gewalt gegen Zivilisten“ gekennzeichnet wurden.

Seit dem zweiten Quartal 2020 hat die Gewalt Berichten zufolge wieder zugenommen. Im Juni 2020 berichtete Tolonews von 30 magnetischen IED- und Straßenbombenexplosionen im Gebiet von Kabul City zwischen dem 20. März und dem 31. Mai 2020.

Dem Analysten Borhan Osman zufolge sind „aufsehenerregende Anschläge seltener geworden, da sich die Aufständischen auf gezielte Tötungen verlagert haben“. Aus Kabul-Stadt wurde eine Zunahme gezielter Tötungen gemeldet, wobei Regierungsbeamte auf die wachsende Furcht hinwiesen, Kabul könnte sich anderen afghanischen Städten wie Kandahar im Süden annähern, wo ein Rückgang der groß angelegten Anschläge durch einen anhaltenden Anstieg gezielter Tötungen ersetzt wurde.

Mehrere Angriffe in Kabul-Stadt in den Jahren 2019 und 2020 richteten sich gegen die afghanischen Sicherheitskräfte. Zum Beispiel: ein von den Taliban begangener Angriff auf einen Polizeikontrollpunkt in PD 7 im Mai 2019, bei dem mehrere ANP-Opfer zu beklagen waren; zwei Angriffe auf die Marschall-Fahim-Militärakademie in PD 5 im Mai 2019 und im Februar 2020, bei denen jeweils mehr als ein Dutzend Opfer zu beklagen waren; ein von den Taliban für sie beanspruchter Autobombenanschlag auf die Polizeistation von PD 6 im August 2019, bei dem mindestens 14 Menschen getötet und mindestens 100 verletzt wurden; ein den Taliban zuzurechnender VBIED-Anschlag im September 2019 auf einen ANDSF-Kontrollpunkt in einem befestigten Gebiet in der Nähe der Grünen Zone, bei dem mindestens zehn Zivilisten und zwei ausländische Truppenmitglieder getötet und mehr als 40 Personen verletzt wurden ein den Taliban zuzurechnender Selbstmordanschlag auf den Stützpunkt der afghanischen Spezialeinheiten in Chaharasyab am Rande der Hauptstadt, ebenfalls im September 2019, bei dem mehrere ANA-Tote zu beklagen waren; die Erschießung mehrerer Polizisten durch nicht identifizierte Bewaffnete in der Nähe des Dehmazang-Platzes im Juni 2020 und eine Bombe am Straßenrand, die auf ein Polizeifahrzeug in PD 11 im Juli 2020 abzielte. 595 Afghanische Beamte, die von der NYT zitiert wurden, wiesen darauf hin, dass Angriffe auf militärische Ziele in der Stadt oft zu einer beträchtlichen Anzahl von zivilen Opfern führen.

Im Gegensatz zu den Vorjahren dokumentierte UNAMA im Jahr 2019 einen Rückgang der zivilen Opfer durch konfessionell motivierte Anschläge (die hauptsächlich der ISKP zugeschrieben werden) um 35 %. Im März 2020 bekannte sich der ISKP zu einem konfessionell motivierten Anschlag in der Hauptstadt: Zwei Bewaffnete eröffneten das Feuer auf eine Zeremonie zum Gedenken an die Ermordung des ethnischen Hazara-Führers Abdul Ali Mazari, wobei mehr als hundert zivile Opfer zu beklagen waren.

Seit Herbst 2018 haben die ANDSF-Kräfte mit einer konzertierten Aktion zur Zerschlagung von regierungsfeindlichen Gruppen begonnen, die im und um den Großraum Kabul aktiv sind. Beispiele für solche Militäroperationen waren: die Verhaftung von neun ISKP-Sympathisanten, die die Aufstandsgruppe finanziell unterstützten, im Februar 2020; mehrere Razzien in ISKP- und Haqqani-Verstecken in den PDs 8 und 11 im Mai 2020, die zur Verhaftung von drei prominenten ISKP-Figuren, darunter ein Anführer der Region, und die Tötung mehrerer anderer Kämpfer führten; und die Verhaftung von zwei ISKP-Mitgliedern, die Anschläge auf ein Krankenhaus und ein Medienunternehmen in der Stadt geplant haben sollen Stadt, im Juli 2020.
(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem EASO Country of Origin Information Report Afghanistan, Security Situation September 2020“ [in Folge „EASO-Bericht Sicherheitslage September 2020“] abrufbar unter: https://www.easo.europa.eu/information-analysis/country-origin-information/country-reports, abgerufen am 04.01.2021, Abschnitt 2.1.3.)
Seit Herbst 2018 haben die ANDSF-Kräfte mit einer konzertierten Aktion zur Zerschlagung von regierungsfeindlichen Gruppen begonnen, die im und um den Großraum Kabul aktiv sind. Beispiele für solche Militäroperationen waren: die Verhaftung von neun ISKP-Sympathisanten, die die Aufstandsgruppe finanziell unterstützten, im Februar 2020; mehrere Razzien in ISKP- und Haqqani-Verstecken in den PDs 8 und 11 im Mai 2020, die zur Verhaftung von drei prominenten ISKP-Figuren, darunter ein Anführer der Region, und die Tötung mehrerer anderer Kämpfer führten; und die Verhaftung von zwei ISKP-Mitgliedern, die Anschläge auf ein Krankenhaus und ein Medienunternehmen in der Stadt geplant haben sollen Stadt, im Juli 2020., (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem EASO Country of Origin Information Report Afghanistan, Security Situation September 2020“ [in Folge „EASO-Bericht Sicherheitslage September 2020“] abrufbar unter: https://www.easo.europa.eu/information-analysis/country-origin-information/country-reports, abgerufen am 04.01.2021, Abschnitt 2.1.3.)

5.2.5. Wirtschaftliche Lage:

Die Wirtschaft der Provinz Kabul hat einen weitgehend städtischen Charakter, wobei die wirtschaftlich aktive Bevölkerung in Beschäftigungsfeldern, wie dem Handel, Dienstleistungen oder einfachen Berufen tätig ist. Kabul-Stadt hat einen hohen Anteil an Lohnarbeitern, während Selbstständigkeit im Vergleich zu den ländlichen Gebieten Afghanistans weniger verbreitet ist. Zu den wichtigsten Arbeitgebern in Kabul gehört der Dienstleistungssektor, darunter auch die öffentliche Verwaltung. Die Gehälter sind in Kabul im Allgemeinen höher als in anderen Provinzen, insbesondere für diejenigen, welche für ausländische Organisationen arbeiten. Kabul ist das wichtigste Handels- und Beschäftigungszentrum Afghanistans und hat ein größeres Einzugsgebiet in den Provinzen Parwan, Logar und Wardak. Menschen aus kleinen Dörfern pendeln täglich oder wöchentlich nach Kabul, um landwirtschaftliche Produkte zu handeln oder als Wachen, Hausangestellte oder Lohnarbeiter zu arbeiten.

Ergebnisse einer Studie ergaben, dass Kabul unter den untersuchten Provinzen den geringsten Anteil an Arbeitsplätzen im Agrarsektor hat, dafür eine dynamischere Wirtschaft mit einem geringeren Anteil an Arbeitssuchenden, Selbständigen und Familienarbeitern. Die besten (Arbeits)Möglichkeiten für Junge existieren in Kabul. Trotz der niedrigeren Erwerbsquoten ist der Frauenanteil in hoch qualifizierten Berufen in Kabul am größten (49,6 Prozent). Im Gegensatz dazu zeigt die Provinz Ghor ist der traditionelle Agrarsektor hier bei weitem der größte Arbeitgeber, des Weiteren, existieren hier sehr wenige Möglichkeiten (Jobs und Ausbildung) für Kinder, Jugendliche und Frauen.

(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt 20. „Grundversorgung“ und dem EASO Country of Origin Information Report Afghanistan, Key socio-economic indicator. Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, August 2020 [in Folge: „EASO-Bericht Sozioökonomie“], abrufbar unter: https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/2020_08_EASO_COI_Report_Afghanistan_Key_Socio_Economic_Indicators_Forcus_Kabul_Citry_Mazar_Sharif_Herat_City.pdf, abgerufen am 04.01.2021, Abschnitt 2.2.2.)

5.2.6. Erreichbarkeit:

Der Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul ist ein internationaler Flughafen. Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in „Internationaler Flughafen Hamid Karzai“ umbenannt. Er liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neues internationales Terminal wurde hinzugefügt und das alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt.

Folgende internationale Airlines fliegen nach Kabul: Turkish Airlines aus Istanbul, Silk Way Airlines aus Baku, Emirates und Flydubai aus Dubai, Air Arabia aus Sharjah, Mahan Air aus Teheran und Emirates aus Hong Kong.

Nationale Airlines (Kam Air und Ariana Afghan Airlines) fliegen Kabul international aus Istanbul, Ankara, Medina, Dubai, Urumqi, Dushambe an.

Innerstaatlich gehen Flüge von und nach Kabul (durch Kam Air bzw. Ariana Afghan Airlines) zu den Flughäfen von Kandahar, Bost (Helmand, nahe Lashkargah), Zaranj, Farah, Herat, Mazar-e Sharif, Maimana, Bamian, Faizabad, Chighcheran und Tarinkot.

(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt 2.35. „Erreichbarkeit“)

5.3. Meldesystem:

Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, ebenso wenig „gelbe Seiten” oder Datenbanken mit Telefonnummerneinträgen. Auch muss sich ein Neuankömmling bei Ankunft nicht in dem neuen Ort registrieren. Die Gemeinschafts- bzw. Bezirksältesten führen kein Personenstandsregister, die Regierung registriert jedoch Rückkehrer. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten.

(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt 18.1. „Meldewesen“)

5.4. Bankensystem:

5.4.1. Bank- und Finanzwesen:

Nach einer Zeit mit begrenzten Bankdienstleistungen, entstehen im Finanzsektor in Afghanistan schnell mehr und mehr kommerzielle Banken und Leistungen. Die kommerziellen Angebote der Zentralbank gehen mit steigender Kapazität des Finanzsektors zurück. Es ist mittlerweile auch relativ einfach, in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Die Bank wird dabei nach Folgendem fragen: Ausweisdokument (Tazkira), 2 Passfotos und 1.000 bis 5.000 AFN als Mindestkapital für das Bankkonto. Bis heute sind mehr als ein Dutzend Banken im Land aktiv: unter anderem die Afghanistan International Bank, Azizi Bank, Arian Bank, oder The First Microfinance Bank, Ghazanfar Bank, Maiwand Bank, Bakhtar Bank.

(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt 20. „Grundversorgung“)

5.4.2. Hawala-System:

Über Jahrhunderte hat sich eine Form des Geldaustausches entwickelt, welche Hawala genannt wird. Dieses System, welches auf gegenseitigem Vertrauen basiert, funktioniert schnell, zuverlässig und günstig. Spezielle Dokumente sind nicht notwendig und der Geldtransfer ist weltweit möglich. Hawala wird von den unterschiedlichsten Kundengruppen in Anspruch genommen: Gastarbeiter, die ihren Lohn in die Heimat transferieren wollen, große Unternehmen und Hilfsorganisationen bzw. NGOs, aber auch Terrororganisationen.

Das System funktioniert folgendermaßen: Person A übergibt ihrem Hawaladar (X) das Geld, z.B. 10.000 Euro und nennt ihm ein Passwort. Daraufhin teilt die Person A der Person B, die das Geld bekommen soll, das Passwort mit. Der Hawaladar (X) teilt das Passwort ebenfalls seinem Empfänger-Hawaladar (M) mit. Jetzt kann die Person B einfach zu ihrem Hawaladar (M) gehen. Wenn sie ihm das Passwort nennt, bekommt sie das Geld, z.B. in Afghani, ausbezahlt.Das System funktioniert folgendermaßen: Person A übergibt ihrem Hawaladar (römisch zehn) das Geld, z.B. 10.000 Euro und nennt ihm ein Passwort. Daraufhin teilt die Person A der Person B, die das Geld bekommen soll, das Passwort mit. Der Hawaladar (römisch zehn) teilt das Passwort ebenfalls seinem Empfänger-Hawaladar (M) mit. Jetzt kann die Person B einfach zu ihrem Hawaladar (M) gehen. Wenn sie ihm das Passwort nennt, bekommt sie das Geld, z.B. in Afghani, ausbezahlt.

So ist es möglich, auch größere Geldsummen sicher und schnell zu überweisen. Um etwa eine Summe von Peshawar, Dubai oder London nach Kabul zu überweisen, benötigt man sechs bis zwölf Stunden. Sind Sender und Empfänger bei ihren Hawaladaren anwesend, kann die Transaktion binnen Minuten abgewickelt werden. Kosten dafür belaufen sich auf ca. 1-2%, hängen aber sehr stark vom Verhandlungsgeschick, den Währungen, der Transaktionssumme, der Vertrauensposition zwischen Kunde und Hawaladar und nicht zuletzt von der Sicherheitssituation in Kabul ab. Die meisten Transaktionen gehen in Afghanistan von der Hauptstadt Kabul aus, weil es dort auch am meisten Hawaladare gibt. Hawaladare bieten aber nicht nur Überweisungen an, sondern eine ganze Auswahl an finanziellen und nicht-finanziellen Leistungen in lokalen, regionalen und internationalen Märkten. Beispiele für das finanzielle Angebot sind Geldwechsel, Spendentransfer, Mikro-Kredite, Tradefinance oder die Möglichkeit, Geld anzusparen. Als nichtmonetäre Leistungen können Hawaladare Fax- oder Telefondienste oder eine Internetverbindung anbieten.

(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt 20. „Grundversorgung“)

5.5. Medizinische Versorgung:

5.5.1. Allgemeines:

Seit 2002 hat sich die medizinische Versorgung in Afghanistan stark verbessert, dennoch bleibt sie im regionalen Vergleich zurück. Die Lebenserwartung ist in Afghanistan von 50 Jahren im Jahr 1990 auf 64 im Jahr 2018 gestiegen. Im Jahr 2018 gab es 3.135 funktionierende Gesundheitseinrichtungen in ganz Afghanistan und 87% der Bevölkerung wohnten nicht weiter als zwei Stunden von einer Einrichtung entfernt. Vor allem in den Bereichen Mütter- und Kindersterblichkeit kam es zu erheblichen Verbesserungen.

Der afghanischen Verfassung zufolge hat der Staat kostenlos medizinische Vorsorge, ärztliche Behandlung und medizinische Einrichtungen für alle Bürger/innen zur Verfügung zu stellen. Außerdem fördert der Staat die Errichtung und Ausweitung medizinischer Leistungen und Gesundheitszentren. Eine begrenzte Anzahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung an. Die Voraussetzung zur kostenfreien Behandlung ist der Nachweis der afghanischen Staatsbürgerschaft mittels Personalausweis bzw. Tazkira. Alle Staatsbürger/innen haben dort Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung ist durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten, Ärztinnen und Assistenzpersonal (v.a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt. Dazu kommt das starke Misstrauen der Bevölkerung in die staatlich finanzierte medizinische Versorgung. Die Qualität der Kliniken variiert stark. Es gibt praktisch keine Qualitätskontrollen. Die medizinische Versorgung in großen Städten und auf Provinzlevel ist sichergestellt, auf Ebene von Distrikten und in Dörfern sind Einrichtungen hingegen oft weniger gut ausgerüstet und es kann schwer sein, Spezialisten zu finden. Vielfach arbeiten dort KrankenpflegerInnen anstelle von ÄrztInnen, um grundlegende Versorgung sicherzustellen und in komplizierten Fällen an Provinzkrankenhäuser zu überweisen. Operationseingriffe können in der Regel nur auf Provinzlevel oder höher vorgenommen werden; auf Distriktebene sind nur erste Hilfe und kleinere Operationen möglich. Auch dies gilt allerdings nicht für das gesamte Land, da in Distrikten mit guter Sicherheitslage in der Regel mehr und bessere Leistungen angeboten werden können als in unsicheren Gegenden. Zahlreiche Afghanen begeben sich für medizinische Behandlungen – auch bei kleineren Eingriffen – ins Ausland. Dies ist beispielsweise in Pakistan vergleichsweise einfach und zumindest für die Mittelklasse erschwinglich.

Die wenigen staatlichen Krankenhäuser bieten kostenlose Behandlungen an, dennoch kommt es manchmal zu einem Mangel an Medikamenten. Deshalb werden Patienten an private Apotheken verwiesen, um diverse Medikamente selbst zu kaufen. Untersuchungen und Laborleistungen sind in den staatlichen Krankenhäusern generell kostenlos. Gemäß Daten aus dem Jahr 2014 waren 73% der in Afghanistan getätigten Gesundheitsausgaben sogenannte „Out-of-pocket“-Zahlungen durch Patienten, nur 5% der Gesamtausgaben im Gesundheitsbereich wurden vom Staat geleistet.

Berichten von UN OCHA zufolge haben rund 10 Millionen Menschen in Afghanistan keinen oder nur eingeschränkten Zugang zu medizinischer Grundversorgung. Viele Afghanen suchen, wenn möglich, privat geführte Krankenhäuser und Kliniken auf. Die Kosten von Diagnose und Behandlung dort variieren stark und müssen von den Patienten selbst getragen werden. Daher ist die Qualität der Gesundheitsbehandlung stark einkommensabhängig. Berichten zufolge können Patient/innen in manchen öffentlichen Krankenhäusern aufgefordert werden, für Medikamente, ärztliche Leistungen, Laboruntersuchungen und stationäre Behandlungen zu bezahlen. Medikamente sind auf jedem afghanischen Markt erwerbbar, die Preise variieren je nach Marke und Qualität des Produktes. Die Kosten für Medikamente in staatlichen Krankenhäusern weichen vom lokalen Marktpreis ab. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e Sharif, Herat und Kandahar. Die Behandlungskosten in diesen Einrichtungen variieren.

90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan werden nicht direkt vom Staat zur Verfügung gestellt, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die über ein Vertragssystem beauftragt werden. Über dieses Vertragssystem wird sowohl primäre, als auch sekundäre und tertiäre medizinische Versorgung zur Verfügung gestellt. Allerdings mangelt es an Investitionen in medizinische Infrastruktur. Der Bauzustand vieler Kliniken ist schlecht. Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen.

Beispielsweise um die Gesundheitsversorgung der afghanischen Bevölkerung in den nördlichen Provinzen nachhaltig zu verbessern, zielen Vorhaben im Rahmen des zivilen Wiederaufbaus auch auf den Ausbau eines adäquaten Gesundheitssystems ab – mit moderner Krankenhausinfrastruktur, Krankenhausmanagementsystemen sowie qualifiziertem Personal. Seit dem Jahr 2009 wurden insgesamt 65 Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen gebaut oder renoviert. Neben verbesserten diagnostischen Methoden kommen auch innovative Technologien wie z.B. Telemedizin zum Einsatz.

Auch die Sicherheitslage hat erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Versorgung.

(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt 21. „Medizinische Versorgung“)

5.5.2. Medizinische Versorgung in Kabul:

Das Rahman Mina Hospital im Kabuler Bezirk Kart-e-Naw (Police District (PD) 8), wurde renoviert. Das Krankenhaus versorgt rund 130.000 Personen in seiner Umgebung und verfügt über 30 Betten. Pro Tag wird es von rund 900 Patienten besucht. Das Rahman Mina-Krankenhaus ist eines von 47 Einrichtungen in Kabul-Stadt, die am Kabul Urban Health Projekt (KUHP) teilnehmen. Im Rahmen des Projektes soll die Gesundheitsversorgung der Kabuler Bevölkerung verbessert werden.

Der größte Teil der Notfallmedizin in Kabul wird von der italienischen NGO Emergency angeboten. Emergency führt spezialisierte Notfallbehandlungen durch, welche die staatlichen allgemeinmedizinischen Einrichtungen nicht anbieten können und behandelt sowohl die lokale Bevölkerung, als auch Patienten, welche von außerhalb Kabuls kommen.

(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt 21. „Medizinische Versorgung“)

5.5.3. Psychische Erkrankungen:

Innerhalb der afghanischen Bevölkerung leiden viele Menschen an unterschiedlichen psychischen Erkrankungen. Die afghanische Regierung ist sich der Problematik bewusst und hat mentale Gesundheit als Schwerpunkt gesetzt, doch der Fortschritt ist schleppend und die Leistungen außerhalb Kabuls dürftig. In der afghanischen Gesellschaft werden Menschen mit körperlichen oder psychischen Behinderungen als schutzbedürftig betrachtet. Sie sind Teil der Familie und werden – genauso wie Kranke und Alte – gepflegt. Daher müssen körperlich und geistig Behinderte sowie Opfer von Missbrauch eine starke familiäre und gesellschaftliche Unterstützung sicherstellen. Die Behandlung von psychischen Erkrankungen – insbesondere Kriegstraumata – findet, abgesehen von einzelnen Projekten von NGOs, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Die Infrastruktur für die Bedürfnisse mentaler Gesundheit entwickelt sich langsam; so existiert z.B. in Mazar-e Sharif ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus. In Kabul existiert eine weitere psychiatrische Klinik. In der staatlichen Klinik in Kabul existieren 14 Betten zur stationären Behandlung.

Zwar sieht das Basic Package of Health Services (BPHS) psychosoziale Beratungsstellen innerhalb der Gemeindegesundheitszentren vor, jedoch ist die Versorgung der Bevölkerung mit psychiatrischen oder psychosozialen Diensten aufgrund des Mangels an ausgebildeten Psychiatern, Psychologen, psychiatrisch ausgebildeten Krankenschwestern und Sozialarbeitern schwierig. Die WHO geht davon aus, dass in ganz Afghanistan im öffentlichen, wie auch privaten Sektor insgesamt 320 Spitäler existieren, an welche sich Personen mit psychischen Problemen wenden können.

Wie auch in anderen Krankenhäusern Afghanistans ist eine Unterbringung im Kabuler Krankenhaus von Patienten grundsätzlich nur möglich, wenn sie durch Familienangehörige oder Bekannte mit Nahrungsmitteln, Kleidung und Hygieneartikeln versorgt werden. So werden Patienten bei stationärer Behandlung in psychiatrischen Krankenhäusern in Afghanistan nur in Begleitung eines Verwandten aufgenommen. Der Verwandte muss sich um den Patienten kümmern und für diesen beispielsweise Medikamente und Nahrungsmittel kaufen. Zudem muss der Angehörige den Patienten gegebenenfalls vor anderen Patienten beschützen, oder im umgekehrten Fall bei aggressivem Verhalten des Verwandten die übrigen Patienten schützen. Die Begleitung durch ein Familienmitglied ist in allen psychiatrischen Einrichtungen Afghanistans aufgrund der allgemeinen Ressourcenknappheit bei der Pflege der Patienten notwendig. Aus diesem Grund werden Personen ohne einen Angehörigen selbst in Notfällen in psychiatrischen Krankenhäusern nicht stationär aufgenommen.

Landesweit bieten alle Provinzkrankenhäuser kostenfreie psychologische Beratungen an, die in manchen Fällen sogar online zur Verfügung stehen. Mental erkrankte Menschen können beim Roten Halbmond, in entsprechenden Krankenhäusern und unter anderem bei folgenden Organisationen behandelt werden: bei International Psychosocial Organisation (IPSO) Kabul, Medica Afghanistan und PARSA Afghanistan.

In folgenden Krankenhäusern kann man außerdem Therapien bei Persönlichkeits- und Stressstörungen erhalten:

Mazar-e -Sharif Regional Hospital: Darwazi Balkh; in Herat das Regional Hospital und in Kabul das Karte Sae mental hospital. Wie bereits erwähnt gibt es ein privates psychiatrisches Krankenhaus in Kabul, aber keine spezialisierten privaten Krankenhäusern in Herat oder Mazar-e Sharif. Dort gibt es lediglich Neuropsychiater in einigen privaten Krankenhäusern (wie dem Luqman Hakim private hospital) die sich um diese Art von Patienten tagsüber kümmern. In Mazare-e Sharif existiert z.B. ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus.

Es gibt keine formelle Aus- oder Weiterbildung zur Behandlung psychischer Erkrankungen. Psychische Erkrankungen sind in Afghanistan weiterhin hoch stigmatisiert, obwohl Schätzungen zufolge 50% der Bevölkerung psychische Symptome wie Depression, Angststörungen oder posttraumatische Belastungsstörung zeigen.

Neben Problemen beim Zugang zu Behandlungen bei psychischen Erkrankungen, bzw. dem Mangel an spezialisierter Gesundheitsversorgung, sind falsche Vorstellungen der Bevölkerung über psychische Erkrankungen ein wesentliches Problem. Psychisch Erkrankte sind oftmals einer gesellschaftlichen Stigmatisierung ausgesetzt.

(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt 21.1. „Psychische Erkrankungen“)

Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus Anfragebeantwortungen der BFA Staatendokumentation aus den Jahren 2019 und 2018:

2.       Sind die folgenden Medikamente in den Großstädten Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif grundsätzlich erhältlich?

•        Abilify (Wirkstoff Aripiprazol)

•        Trittico (Wirkstoff Trazodon-Hydrochlorid)

•        Androcur (Wirkstoff Cyproteronacetat)

•        Malaxole [Anm.: ein Laxativ]

•        Zoldem (Wirkstoff Zolpidemtartrat)

•        Oleovit-Tropfen (Wirkstoff Coecalciferol)

•        Seroxat (Wirkstoff Paroxetin)

Wirkstoff

MedCOI: Kabul

(BMA-12280)

MedCOI: Mazar-e Sharif

(BMA-12204)

IOM: Kabul, Herat, Mazar-e Sharif

Aripiprazol

verfügbar

Verfügbar mit Liefereinschränkungen (3 Wochen)

verfügbarer Alternativwirkstoff: Quetiapin

Nicht verfügbar

verfügbare Alternativmedikamente: Respiridon, Haloperiodol

Trazodon-Hydrochlorid

Nicht verfügbar

verfügbarer Alternativwirkstoff: Quetiapin

Nicht verfügbar

verfügbare Alternativwirkstoffe: Fluoxetin, Citalopram

verfügbar

Cyproteronacetat

verfügbar

Verfügbar mit Liefereinschränkungen (3 Wochen)

Nicht verfügbar

Zolpidemtartrat

verfügbar

Verfügbar mit Liefereinschränkungen (2 Wochen)

verfügbarer Alternativwirkstoff: Oxazepam

verfügbar

Coecalciferol / Vitamin D3

verfügbar

verfügbar

verfügbar

Paroxetin

Nicht verfügbar

verfügbarer Alternativwirkstoff: Fluoxetin

verfügbar

verfügbar

Malaxole

 

 

Nicht verfügbar

(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungswesentlicher Passagen aus der Anfragebeantwortung der BFA Staatendokumentation „Paraphilie, Osteoporose“ vom 04.06.2019)

1.       Sind die Medikamente Truxal Ftbl 15 mg, Dominal Ftbl 80 mg und Mirtabene Ftbl 30 mg derzeit in Kabul bzw. in Mazar-e-Sharif oder Herat erhältlich?

2.       Wie viel kosten diese Medikamente?

Den zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass Dominal oder andere Generika, welche den Wirkstoff Prothipendyl aufweisen, in Afghanistan nicht erhältlich sind. Truxal (Wirkstoff Chlorprothixene) ist ebenso nicht vor Ort erhältlich, doch wird stattdessen gem. den Angaben von IOM alternativ Olanzapin 10mg, verwendet. Eine Packung mit 10 Tabletten kostet 200 Afghanistan Afghani (AFN) (2,30 EUR). MedCOI empfiehlt als Alternative Haloperidol anstatt des nicht verfügbaren Wirkstoffes Chlorprothixene einzusetzen. Das Medikament Mirtabene 30mg mit dem Wirkstoff Mirtazapin ist in Afghanistan erhältlich. Eine 10er Packung kostet 300 AFN (3,45 EUR). Alle diese Medikamente sind rezeptpflichtig.

Eine Behandlung von Menschen mit psychischen Problemen ist in Afghanistan möglich, doch stellen gem. IOM die unter Umständen geringere Qualität von Behandlungen in öffentlichen psychiatrischen Kliniken sowie die entstehenden Kosten für Medikamente, Therapien und Transport finanzielle Herausforderungen für Patienten und deren Familien dar.

(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungswesentlicher Passagen aus der Anfragebeantwortung der BFA Staatendokumentation „Verfügbarkeit und Kosten der Medikamente Truxal (Wirkstoff: Chlorprothixene), Dominal (Wirkstoff: Prothipendyl) und Mirtabene (Wirkstoff: Mirtazapine) in Kabul, Herat und Mazar-e-Sharif“ vom 16.04.2018)

1.       Ist das Medikament Trittico bzw. dessen Wirkstoff: Trazodon in Kabul, Mazar-e Sharif und/oder Herat verfügbar?

2.       Wie hoch sind die Kosten in Afghanistan

Laut IOM ist Trittico bzw. dessen Wirkstoff Trazodon(-Hydrochlorid) in Herat, Kabul und Mazar-e Sharif verfügbar. Laut MedCOI hingegen sind die Medikamente nicht verfügbar; alternativ sind laut MedCOI die Wirkstoffe Quetiapine, Risperidone, Zolpidem, Oxazepam, Citalopram, Duloxetin, Fluoxetin, Citalopram, Escitalopram und Sertralin verfügbar.

Hier sei noch angemerkt, dass der Wirkstoff Quetiapine (unter dem Namen Seroquel – siehe Frage 2) als einer der Alternativstoffe für Trazodone angeführt wird.

Ort/Stadt

Wirkstoff

MedCOI: BMA-12280

IOM

Kabul

Trazodon(-Hydrochlorid)

Nicht verfügbar

verfügbarer Alternativwirkstoff:

Quetiapine, Risperidone, Zolpidem, Oxazepam

verfügbar

Preis

 

 

10 Tabletten – 250 AFG (2,78€)

 

 

 

 

Ort/Stadt

Wirkstoff

MedCOI: BMA-11888

 

Kabul

Quetiapin

Verfügbar

 

 

 

 

BDA-6802

Preis

Quetiapin

 

10 Tabletten a 25 mg 250 AFG

(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungswesentlicher Passagen aus der Anfragebeantwortung der BFA Staatendokumentation „Verfügbarkeit Trazodon (Trittico), Quetiapin (Seroquel)“ vom 31.07.2019)

5.6. Potentielle Risiken für den Beschwerdeführer bei Rückkehr nach Afghanistan:

5.6.1. Situation von Personen, die vom Sunnitentum zum Schiitentum konvertieren:

1.       Wird eine Person in Afghanistan, die beschließt, von der sunnitischen zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam zu konvertieren, von der afghanischen Gesellschaft bedroht oder ist ihr Leben in Afghanistan dadurch in Gefahr?

2.       Gibt es dabei regionale Unterschiede, je nachdem ob dies in größeren Städten wie Ka-bul, Herat und Mazar-e Sharif oder in ländlichen Regionen durchgeführt wird?

3.       Gibt es dabei Unterschiede, je nach Bildungsstand und Einstellung der Familie?

Den zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass verschiedene Experten der Ansicht sind, dass es bei Konversion vom Sunnitentum zum Schiitentum zu einer Verfolgung durch die Familie des Vaters gegenüber der männlichen Mitglieder der Linie kommen kann.

Thomas Ruttig, Kodirektor des Afghanistan Analysts Network (AAN), erklärt in einer E-Mail-Auskunft vom April 2019 Folgendes:

„Ich kann mir vorstellen, dass sunnitische Familien (aber auch nicht alle!) alles andere als glücklich sein werden, wenn jemand aus ihrer Familie zum Schiitentum konvertiert - andersherum ähnlich, obwohl möglicherweise häufiger.

Marginalisierung in oder Ausstoßung aus der Familie, vielleicht sogar Drohungen oder Übergriffe halte ich für möglich, ebenfalls sozialen Druck, ‚schiefes Ansehen‘ der Familie, die ‚das zugelassen hat‘. Beides auch anhaltend, um die Entscheidung rückgängig zu machen. Aber ich bezweifle, dass das ‚Verfolgung‘ im politischen Sinne wäre.

Ich glaube auch nicht, dass die Behörden sich in so etwas einschalten würden - es sei denn, eine der Familien hätte dort Bekannte/Verwandte, aber die würden dann aus 'privatem' Interesse handeln.“ (Ruttig, 16. April 2019)

In einer weiteren E-Mail-Auskunft vom April 2019 führt Dr. Alessandro Monsutti von der Fakultät für Anthropologie und Soziologie des Graduate Institute in Genf an, dass er von einigen Konversionen vom Sunnitentum zum Schiitentum gehört habe, aber vor allem von Menschen, die sich aus verschiedenen Gründen in einem meist schiitischen Dorf niedergelassen hätten. Wenn er bedenke, was ihm über die afghanische Gesellschaft bekannt sei, dann sei es im Falle einer Ehe plausibel, dass die Familie des Vaters wirklich verärgert sei: In der patrilateral organisierten Gesellschaft würden Kinder zur Linie ihres Vaters gehören. Die Konversion des Vaters würde also bedeuten, dass seine Linie auch seinen Sohn verliere. Deshalb sei die Gefahr der Verfolgung durch die Familie des Vaters plausibel. Generell werde Konversion in Afghanistan, insbesondere von Männern (aus dem oben genannten Grund), negativ betrachtet. Viele fromme Sunniten würden sogar denken, dass Schiiten nicht wirklich muslimisch seien, da sie die vier Kalifen nicht anerkennen würden. Alle männlichen Mitglieder der Linie könnten unter Druck geraten, die kollektive Ehre wiederherzustellen, insbesondere die Brüder des Betroffenen und der erste Cousin väterlicherseits.

Melissa Kerr Chiovenda, Assistenzprofessorin für Anthropologie an der Zayed University in Abu Dhabi, schreibt in einer E-Mail-Auskunft vom April 2019, dass bei einer Konversion vom Sunnitentum zum Schiitentum die Möglichkeit der Verfolgung durch Familienmitglieder absolut möglich sei. Die (sunnitische) afghanische Gesellschaft nehme eine derartige Konversion als etwas Verwerfliches wahr. Für viele SunnitInnen in Afghanistan sei es schlimmer, Schiit zu sein als ein Nicht-Muslim, da SchiitInnen ihrer Ansicht nach den Islam falsch praktizieren würden. Dies sei für viele unverzeihlich. Während dennoch viele in Frieden leben würden, gebe es auch Fälle von Gewalt gegen SchiitInnen aufgrund ihres Glaubens. Eine derartige Gefahr wäre noch höher, wenn sich jemand freiwillig dafür entscheiden würde, Schiit zu werden. Kerr Chiovenda geht in ihrer E-Mail-Auskunft davon aus, dass die Menschen in ländlichen Gebieten einem größeren Risiko ausgesetzt sein könnten, die Gefahr wäre jedoch auch in städtischen Gebieten sehr real, insbesondere, wenn man bedenke, dass die Landflucht in Afghanistan extrem hoch und das Bildungssystem durch die Kriegsjahre schwer beschädigt worden sei. Kerr Chiovenda erwähnt in ihrer E-Mail-Auskunft weiters, dass sie von Fällen, die von einer derartigen Situation betroffen gewesen seien, gehört habe:

Dr. Liza Schuster von der Fakultät für Soziologie der City University of London ergänzt in einer E-Mail-Auskunft vom April 2019, dass obwohl viele sunnitische MuslimInnen in Afghanistan SchiitInnen tolerieren würden, eine Konversion - die Ablehnung der sunnitischen Version des Islam - erhebliche Bestürzung, Scham und Wut hervorrufen würde. Es sei plausibel, dass andere Familienmitglieder erheblichen Druck ausüben würden, um die Konvertierten zu zwingen, zum Sunnitentum zurückzukehren. Es sei möglich, dass dies zu Gewalt führe - viel hänge von der individuellen Familie und der Gemeinschaft ab, zu der die Betroffenen gehören würden. Wenn der Vater und der Sohn in einem von den Taliban kontrollierten oder in einem sehr konservativen sunnitischen Gebiet leben würden, sei das Risiko höher als in einem mehrheitlich schiitischen Gebiet oder einem Gebiet, in dem es bereits schiitische Tadschiken (eine sehr kleine Minderheit) gebe.

(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus der Anfragebeantwortung der BFA Staatendokumentation „Konversion von Sunna zu Schia“ vom 24.04.2019)

5.6.2. Personen mit schwerwiegenden psychischen Erkrankungen (Behinderungen):

Personen mit Behinderung, insbesondere Personen mit geistiger Behinderung oder psychischer Erkrankung, sind Berichten zufolge Misshandlungen durch Mitglieder der Gesellschaft ausgesetzt, darunter auch durch Angehörige ihrer eigenen Familien, da ihre Krankheit oder Behinderung als Bestrafung für von den Betroffenen oder ihren Eltern begangene Sünden betrachtet wird.

Es fehlt auch an einer geeigneten Infrastruktur die den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen gerecht wird. Die vorhandenen Strukturen konzentrieren sich weitgehend auf die wenigen städtischen Zentren.

(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem EASO Länderleitfaden Afghanistan, S. 67f und den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018, HCR/EG/AFG/18/02 [in Folge: „UNHCR-Richtlinien“ abrufbar unter: http://www.refworld.org/country,,,,AFG,,5b8900109,0.html, abgerufen am 04.01.2021, S. 91)

5.6.3. Situation für Rückkehrer aus dem Westen / Risiken aus einer „Verwestlichung“:

Berichten zufolge werden Personen von regierungsfeindlichen Kräften angegriffen, die vermeintlich Werte und/oder ein Erscheinungsbild angenommen haben, die mit westlichen Ländern in Verbindung gebracht werden, und denen deshalb unterstellt wird, die Regierung und die internationale Gemeinschaft zu unterstützen. Es liegen Berichte über Personen vor, die aus westlichen Ländern nach Afghanistan zurückkehrten und von regierungsfeindlichen Gruppen als „Ausländer“ oder vermeintliche für ein westliches Land tätige Spione gefoltert oder getötet wurden. Ähnlich kann Personen mit Profilen als „Mitarbeiter von humanitären Hilfs- und Entwicklungsorganisationen“ und „Frauen im öffentlichen Leben“ von regierungsfeindlichen Gruppen zur Last gelegt werden, Werte und/oder ein Erscheinungsbild übernommen zu haben, die mit westlichen Ländern in Zusammenhang gebracht werden. Auch aus diesem Grund können sie Opfer von Angriffen werden.

Generell kann gesagt werden, dass Afghanen, die sich mit westlichen Werten identifizieren, von aufständischen Gruppen angegriffen werden können, da sie als unislamisch oder regierungsfreundlich wahrgenommen werden können oder als Spione betrachtet werden können.

(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus den UNHCR-Richtlinien, S. 46 f)

Generell kann gesagt werden, dass Afghanen, die sich mit westlichen Werten identifizieren, von aufständischen Gruppen angegriffen werden können, da sie als unislamisch oder regierungsfreundlich wahrgenommen werden können oder als Spione betrachtet werden können.

Für die Gesellschaft ist eine Unterscheidung nach der Einstellung gegenüber Männern einerseits und Frauen andererseits erforderlich. Afghanische Frauen und Kinder, die sich an die Freiheiten und die Unabhängigkeit im Westen gewöhnt haben, können Schwierigkeiten haben, sich an die sozialen Restriktionen in Afghanistan anzupassen. Frauen können auch als „verwestlicht“ angesehen werden, wenn sie außerhalb des Hauses arbeiten oder eine höhere Ausbildung haben. Frauen, die als „verwestlicht“ wahrgenommen werden, können als gegen kulturelle, soziale und religiöse Normen verstoßend empfunden werden und können Gewalt von ihrer Familie, konservativen Elementen in der Gesellschaft und Aufständischen ausgesetzt sein.

Bei den Männern sind die gesellschaftlichen Haltungen gegenüber „verwestlichten“ Individuen gemischt. Es werden nur sehr wenige Fälle von Vorfällen im Zusammenhang mit der „Verwestlichung“ gemeldet. Teile der Gesellschaft, meist in Städten (z.B. Kabul-Stadt), sind offen für westliche Ansichten, während andere Teile, meist in ländlichen oder konservativen Umgebungen, dagegen sind.

(Auszug aus dem EASO-Länderleitfaden Afghanistan, S. 65 mit dortigen Hinweisen auf weitere Berichte dieser Organisation)

6. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Afghanistan sind mit Stand 03.01.2021 52.709 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 2.221 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurde.

(Zusammenfassung der World Health Organisation Coronavirus Disease (COVID-19) Dashboard, abrufbar unter: https://covid19.who.int/region/emro/country/af, abgerufen am 04.01.2021)

6.1. Aktueller Stand der COVID-19 Krise in Afghanistan:

Berichten zufolge, haben sich in Afghanistan mehr als 35.000 Menschen mit COVID-19 angesteckt, mehr als 1.280 sind daran gestorben. Aufgrund der begrenzten Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der begrenzten Testkapazitäten sowie des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt zu wenig gemeldet. 10 Prozent der insgesamt bestätigten COVID-19-Fälle entfallen auf das Gesundheitspersonal. Kabul ist hinsichtlich der bestätigten Fälle nach wie vor der am stärksten betroffene Teil des Landes, gefolgt von den Provinzen Herat, Balkh, Nangarhar und Kandahar. Beamte in der Provinz Herat sagten, dass der Strom afghanischer Flüchtlinge, die aus dem Iran zurückkehren, und die Nachlässigkeit der Menschen, die Gesundheitsrichtlinien zu befolgen, die Möglichkeit einer neuen Welle des Virus erhöht haben, und dass diese in einigen Gebieten bereits begonnen hätte. Am 18.7.2020 wurde mit 60 neuen COVID-19 Fällen der niedrigste tägliche Anstieg seit drei Monaten verzeichnet – wobei an diesem Tag landesweit nur 194 Tests durchgeführt wurden.

Krankenhäuser und Kliniken berichten weiterhin über Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19. Diese Herausforderungen stehen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung (PSA), Testkits und medizinischem Material sowie mit der begrenzten Anzahl geschulter Mitarbeiter - noch verschärft durch die Zahl des erkrankten Gesundheitspersonals. Es besteht nach wie vor ein dringender Bedarf an mehr Laborequipment sowie an der Stärkung der personellen Kapazitäten und der operativen Unterstützung.

6.2. Maßnahmen der afghanischen Regierung und internationale Hilfe:

Die landesweiten Sperrmaßnahmen der Regierung Afghanistans bleiben in Kraft. Universitäten und Schulen bleiben weiterhin geschlossen. Die Regierung Afghanistans gab am 6.6.2020 bekannt, dass sie die landesweite Abriegelung um drei weitere Monate verlängern und neue Gesundheitsrichtlinien für die Bürger herausgeben werde. Darüber hinaus hat die Regierung die Schließung von Schulen um weitere drei Monate bis Ende August verlängert.

Berichten zufolge werden die Vorgaben der Regierung nicht befolgt, und die Durchsetzung war nachsichtig. Die Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus unterscheiden sich weiterhin von Provinz zu Provinz, in denen die lokalen Behörden über die Umsetzung der Maßnahmen entscheiden. Zwar behindern die Sperrmaßnahmen der Provinzen weiterhin periodisch die Bewegung der humanitären Helfer, doch hat sich die Situation in den letzten Wochen deutlich verbessert, und es wurden weniger Behinderungen gemeldet.

Einwohner Kabuls und eine Reihe von Ärzten stellten am 18.7.2020 die Art und Weise in Frage, wie das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) mit der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie im Land umgegangen ist, und sagten, das Gesundheitsministerium habe es trotz massiver internationaler Gelder versäumt, richtig auf die Pandemie zu reagieren. Es gibt Berichte wonach die Bürger angeben, dass sie ihr Vertrauen in öffentliche Krankenhäuser verloren haben und niemand mehr in öffentliche Krankenhäuser geht, um Tests oder Behandlungen durchzuführen.

Beamte des afghanischen Gesundheitsministeriums erklärten, dass die Zahl der aktiven Fälle von COVID-19 in den Städten zurückgegangen ist, die Pandemie in den Dörfern und in den abgelegenen Regionen des Landes jedoch zunimmt. Der Gesundheitsminister gab an, dass 500 Beatmungsgeräte aus Deutschland angekauft wurden und 106 davon in den Provinzen verteilt werden würden.

Am Samstag den 18.7.2020 kündete die afghanische Regierung den Start des Dastarkhan-e-Milli-Programms als Teil ihrer Bemühungen an, Haushalten inmitten der COVID-19-Pandemie zu helfen, die sich in wirtschaftlicher Not befinden. Auf der Grundlage des Programms will die Regierung in der ersten Phase 86 Millionen Dollar und dann in der zweiten Phase 158 Millionen Dollar bereitstellen, um Menschen im ganzen Land mit Nahrungsmitteln zu versorgen. Die erste Phase soll über 1,7 Millionen Familien in 13.000 Dörfern in 34 Provinzen des Landes abdecken.

Die Weltbank genehmigte am 15.7.2020 einen Zuschuss in Höhe von 200 Millionen US-Dollar, um Afghanistan dabei zu unterstützen, die Auswirkungen von COVID-19 zu mildern und gefährdeten Menschen und Unternehmen Hilfe zu leisten.

6.3. Auszugsweise Lage in den Provinzen Afghanistans:

Dieselben Maßnahmen – nämlich Einschränkungen und Begrenzungen der täglichen Aktivitäten, des Geschäftslebens und des gesellschaftlichen Lebens – werden in allen folgend angeführten Provinzen durchgeführt. Die Regierung hat eine Reihe verbindlicher gesundheitlicher und sozialer Distanzierungsmaßnahmen eingeführt, wie z.B. das obligatorische Tragen von Gesichtsmasken an öffentlichen Orten, das Einhalten eines Sicherheitsabstandes von zwei Metern in der Öffentlichkeit und ein Verbot von Versammlungen mit mehr als zehn Personen. Öffentliche und touristische Plätze, Parks, Sportanlagen, Schulen, Universitäten und Bildungseinrichtungen sind geschlossen; die Dienstzeiten im privaten und öffentlichen Sektor sind auf 6 Stunden pro Tag beschränkt und die Beschäftigten werden in zwei ungerade und gerade Tagesschichten eingeteilt.

Die meisten Hotels, Teehäuser und ähnliche Orte sind aufgrund der COVID-19 Maßnahmen geschlossen, es sei denn, sie wurden geheim und unbemerkt von staatlichen Stellen geöffnet.

In der Provinz Kabul gibt es zwei öffentliche Krankenhäuser die COVID-19 Patienten behandeln mit 200 bzw. 100 Betten. Aufgrund der hohen Anzahl von COVID-19-Fällen im Land und der unzureichenden Kapazität der öffentlichen Krankenhäuser hat die Regierung kürzlich auch privaten Krankenhäusern die Behandlung von COVID-19-Patienten gestattet. Kabul sieht sich aufgrund von Regen- und Schneemangel, einer boomenden Bevölkerung und verschwenderischem Wasserverbrauch mit Wasserknappheit konfrontiert. Außerdem leben immer noch rund 12 Prozent der Menschen in Kabul unter der Armutsgrenze, was bedeutet, dass oftmals ein erschwerter Zugang zu Wasser besteht.

6.4. Wirtschaftliche Lage in Afghanistan:

Verschiedene COVID-19-Modelle zeigen, dass der Höhepunkt des COVID-19-Ausbruchs in Afghanistan zwischen Ende Juli und Anfang August erwartet wird, was schwerwiegende Auswirkungen auf die Wirtschaft Afghanistans und das Wohlergehen der Bevölkerung haben wird. Es herrscht weiterhin Besorgnis seitens humanitärer Helfer, über die Auswirkungen ausgedehnter Sperrmaßnahmen auf die am stärksten gefährdeten Menschen – insbesondere auf Menschen mit Behinderungen und Familien – die auf Gelegenheitsarbeit angewiesen sind und denen alternative Einkommensquellen fehlen. Der Marktbeobachtung des World Food Programme (WFP) zufolge ist der durchschnittliche Weizenmehlpreis zwischen dem 14. März und dem 15. Juli um 12 Prozent gestiegen, während die Kosten für Hülsenfrüchte, Zucker, Speiseöl und Reis (minderwertige Qualität) im gleichen Zeitraum um 20 – 31 Prozent gestiegen sind. Einem Bericht der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der UNO (FAO) und des Ministeriums für Landwirtschaft, Bewässerung und Viehzucht (MAIL) zufolge sind über 20 Prozent der befragten Bauern nicht in der Lage, ihre nächste Ernte anzubauen, wobei der fehlende Zugang zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und die COVID-19-Beschränkungen als Schlüsselfaktoren genannt werden. Darüber hinaus sind die meisten Weizen-, Obst-, Gemüse- und Milchverarbeitungsbetriebe derzeit nur teilweise oder gar nicht ausgelastet, wobei die COVID-19-Beschränkungen als ein Hauptgrund für die Reduzierung der Betriebe genannt werden. Die große Mehrheit der Händler berichtete von gestiegenen Preisen für Weizen, frische Lebensmittel, Schafe/Ziegen, Rinder und Transport im Vergleich zur gleichen Zeit des Vorjahres. Frischwarenhändler auf Provinz- und nationaler Ebene sahen sich im Vergleich zu Händlern auf Distriktebene mit mehr Einschränkungen konfrontiert, während die große Mehrheit der Händler laut dem Bericht von teilweisen Marktschließungen aufgrund von COVID-19 berichtete.

Am 19.7.2020 erfolgte die erste Lieferung afghanischer Waren in zwei Lastwagen nach Indien, nachdem Pakistan die Wiederaufnahme afghanischer Exporte nach Indien angekündigt hatte um den Transithandel zu erleichtern. Am 12.7.2020 öffnete Pakistan auch die Grenzübergänge Angor Ada und Dand-e-Patan in den Provinzen Paktia und Paktika für afghanische Waren, fast zwei Wochen nachdem es die Grenzübergänge Spin Boldak, Torkham und Ghulam Khan geöffnet hatte.

6.5. Einreise und Bewegungsfreiheit:

Die Türkei hat, nachdem internationale Flüge ab 11.6.2020 wieder nach und nach aufgenommen wurden, am 19.7.2020 wegen der COVID-19-Pandemie Flüge in den Iran und nach Afghanistan bis auf weiteres ausgesetzt, wie das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur mitteilte.

Bestimmte öffentliche Verkehrsmittel wie Busse, die mehr als vier Passagiere befördern, dürfen nicht verkehren. Obwohl sich die Regierung nicht dazu geäußert hat, die Reisebeschränkungen für die Bürger aufzuheben, um die Ausbreitung von COVID-19 zu verhindern, hat sich der Verkehr in den Städten wieder normalisiert, und Restaurants und Parks sind wieder geöffnet.

(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt Länderspezifische Anmerkungen Covid-19 Stand 21.07.2020)

III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:

1. Zu den Feststellungen zur Person:

1.1. Der Beschwerdeführer hat während des verwaltungsbehördlichen Verfahrens sowie der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht zu seinem Namen, seinem Geburtsdatum, seiner Staatsangehörigkeit, Herkunft, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit sowie zu seinen sonstigen persönlichen Umständen (insbesondere zu seiner Ausbildung und Berufserfahrung; s. II.1.1., II.1.2. und II.1.4.) stets gleiche und zusammenhängende Angaben gemacht. Die Kenntnis und Verwendung der Sprache Farsi wurde von den bestellten Dolmetschern – insbesondere in der mündlichen Verhandlung – bestätigt.1.1. Der Beschwerdeführer hat während des verwaltungsbehördlichen Verfahrens sowie der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht zu seinem Namen, seinem Geburtsdatum, seiner Staatsangehörigkeit, Herkunft, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit sowie zu seinen sonstigen persönlichen Umständen (insbesondere zu seiner Ausbildung und Berufserfahrung; s. römisch zwei.1.1., römisch zwei.1.2. und römisch zwei.1.4.) stets gleiche und zusammenhängende Angaben gemacht. Die Kenntnis und Verwendung der Sprache Farsi wurde von den bestellten Dolmetschern – insbesondere in der mündlichen Verhandlung – bestätigt.

1.2. Die Feststellungen zur familiären Herkunft des Beschwerdeführers sowie zu dessen derzeitiger Wohn-, Versorgungs- und Vermögenssituation ergeben sich aus den diesbezüglich als glaubhaft zu beurteilenden Aussagen in den behördlichen Einvernahmen und den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (s. II.1.3., AS 49f sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 14.03.2019 [in Folge: „VHS1“], S. 7f sowie Beilage ./6 zur VHS1 sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2020 [in Folge: „VHS3“] S. 13).1.2. Die Feststellungen zur familiären Herkunft des Beschwerdeführers sowie zu dessen derzeitiger Wohn-, Versorgungs- und Vermögenssituation ergeben sich aus den diesbezüglich als glaubhaft zu beurteilenden Aussagen in den behördlichen Einvernahmen und den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (s. römisch zwei.1.3., AS 49f sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 14.03.2019 [in Folge: „VHS1“], S. 7f sowie Beilage ./6 zur VHS1 sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2020 [in Folge: „VHS3“] S. 13).

1.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (II.1.5.) stützen sich im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. XXXX vom 23.09.2020. Dieser wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2019 zum nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachgebiet „Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin“ zur Erstellung eines Obergutachtens bestellt. Es bestanden trotz eines ersten Gutachtens von Univ.-Prof. Dr. XXXX vom 28.05.2019 Bedenken hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, weil laut dem ambulanten Patientenbrief von ao. Univ. Prof. Dr. med. XXXX vom 21.11.2019 der erste Sachverständige nicht auf wesentliche Widersprüche zu seiner eigenen Befundung mit den Vorbefunden und der Anamnese eingegangen sei sowie die Richtlinien des „Istanbul-Protokolls“ nicht eingehalten habe.1.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (römisch zwei.1.5.) stützen sich im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. römisch 40 vom 23.09.2020. Dieser wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2019 zum nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachgebiet „Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin“ zur Erstellung eines Obergutachtens bestellt. Es bestanden trotz eines ersten Gutachtens von Univ.-Prof. Dr. römisch 40 vom 28.05.2019 Bedenken hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, weil laut dem ambulanten Patientenbrief von ao. Univ. Prof. Dr. med. römisch 40 vom 21.11.2019 der erste Sachverständige nicht auf wesentliche Widersprüche zu seiner eigenen Befundung mit den Vorbefunden und der Anamnese eingegangen sei sowie die Richtlinien des „Istanbul-Protokolls“ nicht eingehalten habe.

Die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen das neuerliche Gutachten von Dr. XXXX , die er in seiner Stellungnahme vom 07.10.2020 und z.T. in der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2020 erhob, sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht begründet. In der Stellungnahme wird bereits einleitend durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers auf den Umstand verwiesen, dass einem schlüssigen Gutachten mit bloßen Behauptungen und daher ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene nicht in tauglicher Art und Weise entgegengetreten werden kann (VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021).Die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen das neuerliche Gutachten von Dr. römisch 40 , die er in seiner Stellungnahme vom 07.10.2020 und z.T. in der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2020 erhob, sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht begründet. In der Stellungnahme wird bereits einleitend durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers auf den Umstand verwiesen, dass einem schlüssigen Gutachten mit bloßen Behauptungen und daher ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene nicht in tauglicher Art und Weise entgegengetreten werden kann (VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021).

Die im einzelnen vorgebrachten Beanstandungen vermögen nicht, die Beweiskraft des Obergutachtens zu schmälern. Die Dauer der Exploration der zu untersuchenden Person obliegt dem Sachverständigen. Ein Vergleich mit der Dauer einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist verfehlt, weil dabei u.a. das gesamte Fluchtvorbringen eines Beschwerdeführers sowie seine Integration in Österreich behandelt werden, wohingegen im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung lediglich der psychische Gesundheitszustand thematisiert wird.

Hinsichtlich der mutmaßlichen Folter im Iran verweist das Bundesverwaltungsgericht darauf, dass keine dahingehende Frage an den Sachverständigen erfolgte und dass das erkennende Gericht bereits nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes selbst zu beurteilen hat, im Zuge welcher Ereignisse ein Beschwerdeführer die festgestellte psychische Störung erlitten hat (vgl. VwGH 10.11.2020, Ra 2020/01/0195).Hinsichtlich der mutmaßlichen Folter im Iran verweist das Bundesverwaltungsgericht darauf, dass keine dahingehende Frage an den Sachverständigen erfolgte und dass das erkennende Gericht bereits nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes selbst zu beurteilen hat, im Zuge welcher Ereignisse ein Beschwerdeführer die festgestellte psychische Störung erlitten hat vergleiche VwGH 10.11.2020, Ra 2020/01/0195).

Es ist weiters nicht ersichtlich, inwiefern eine Nicht-Diagnostizierung einer posttraumatischen Belastungsstörung beim Beschwerdeführer unschlüssig ist, wenn sich der Gutachter auf den medizinischen Regelfall stützt. Der Beschwerdeführer legte dabei nicht auf gleichem fachlichen Niveau dar, inwiefern hierbei ein Ausnahmefall vorliegen soll.

Insoweit sich der Beschwerdeführer darüber hinaus auf die fachliche Einschätzung des Erstgutachters, Univ.-Prof. Dr. XXXX , stützte, ist darauf hinzuweisen, dass die dem Gutachten zugrundeliegende Untersuchung am 22.05.2019 stattfand. Die dem Gutachten von Dr. XXXX zugrundeliegende Untersuchung fand hingegen am 14.07.2020 – sohin über ein Jahr später – statt, sodass nicht auszuschließen ist, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bereits aufgrund des langen dazwischenliegenden Zeitraums verändert hat. Insofern ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ausschließlich das aktuellere Sachverständigengutachten heranzuziehen.Insoweit sich der Beschwerdeführer darüber hinaus auf die fachliche Einschätzung des Erstgutachters, Univ.-Prof. Dr. römisch 40 , stützte, ist darauf hinzuweisen, dass die dem Gutachten zugrundeliegende Untersuchung am 22.05.2019 stattfand. Die dem Gutachten von Dr. römisch 40 zugrundeliegende Untersuchung fand hingegen am 14.07.2020 – sohin über ein Jahr später – statt, sodass nicht auszuschließen ist, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bereits aufgrund des langen dazwischenliegenden Zeitraums verändert hat. Insofern ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ausschließlich das aktuellere Sachverständigengutachten heranzuziehen.

Bezüglich der vom Obergutachten als nicht zwingend erforderlich eingeschätzten Medikation sind zudem die vom Sachverständigen Dr. XXXX getroffenen Aussagen in der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2020 zu berücksichtigen. Demnach sei zu bedenken, dass der Beschwerdeführer bereits über längere Zeit hinweg eine Vielzahl an Medikamenten einnimmt, ohne dass diese zu einer Besserung geführt hätten. Deswegen sei eine Absetzung der Medikation zu überlegen. Zudem seien die verschriebenen Medikamente irrational, weil zwei Antipsychotika (Medikamente gegen das „Stimmen hören“) eingesetzt werden; es sei nicht belegt, dass sich daraus eine verstärkte Wirkung der Medikamente ergeben würde.Bezüglich der vom Obergutachten als nicht zwingend erforderlich eingeschätzten Medikation sind zudem die vom Sachverständigen Dr. römisch 40 getroffenen Aussagen in der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2020 zu berücksichtigen. Demnach sei zu bedenken, dass der Beschwerdeführer bereits über längere Zeit hinweg eine Vielzahl an Medikamenten einnimmt, ohne dass diese zu einer Besserung geführt hätten. Deswegen sei eine Absetzung der Medikation zu überlegen. Zudem seien die verschriebenen Medikamente irrational, weil zwei Antipsychotika (Medikamente gegen das „Stimmen hören“) eingesetzt werden; es sei nicht belegt, dass sich daraus eine verstärkte Wirkung der Medikamente ergeben würde.

Insoweit die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers auf sein „engmaschige Betreuungsnetz“ in Österreich verweist, sind dabei die Angaben des Sachverständigen Dr. XXXX in der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2020 entgegenzuhalten. Dabei führte der Sachverständige aus, dass er die Desorientierung des Beschwerdeführers nicht bestätigen könne nur, weil ihm alles abgenommen werde. Nach dem Eindruck des Sachverständigen vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung sowie in Zusammenschau mit der Medikation kam der Sachverständige zur Annahme, dass keine Einschränkung vorliegt, die eine solch umfassende Betreuung notwendig machen würde. Insofern geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass eine in dem Ausmaß vorliegende Betreuung des Beschwerdeführers nicht zwingend erforderlich ist und, dass es ihm möglich ist, Angelegenheiten des täglichen Lebens selbstständig zu bewältigen.Insoweit die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers auf sein „engmaschige Betreuungsnetz“ in Österreich verweist, sind dabei die Angaben des Sachverständigen Dr. römisch 40 in der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2020 entgegenzuhalten. Dabei führte der Sachverständige aus, dass er die Desorientierung des Beschwerdeführers nicht bestätigen könne nur, weil ihm alles abgenommen werde. Nach dem Eindruck des Sachverständigen vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung sowie in Zusammenschau mit der Medikation kam der Sachverständige zur Annahme, dass keine Einschränkung vorliegt, die eine solch umfassende Betreuung notwendig machen würde. Insofern geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass eine in dem Ausmaß vorliegende Betreuung des Beschwerdeführers nicht zwingend erforderlich ist und, dass es ihm möglich ist, Angelegenheiten des täglichen Lebens selbstständig zu bewältigen.

1.4. Die Feststellungen zur Ausreise aus Afghanistan sowie zur Antragstellung in Österreich (II.1.6.) ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, dem erkennenden Gericht sowie dem Verfahrensakt.1.4. Die Feststellungen zur Ausreise aus Afghanistan sowie zur Antragstellung in Österreich (römisch zwei.1.6.) ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, dem erkennenden Gericht sowie dem Verfahrensakt.

2. Zu den Feststellungen zum individuellen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

2.1. Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst auf das Wesentliche vor, dass sein Vater vom Sunnitentum zum Schiitentum konvertiert sei. Der Beschwerdeführer und seine Familie hätten aufgrund Bedrohungen durch die Verwandten väterlicherseits Afghanistan verlassen. In weiterer Folge sei der Vater nach Afghanistan zurückgekehrt, um ein Grundstück zu verkaufen. Dabei sei er von seinen Verwandten ermordet worden.

2.2. Die Asylbehörden bzw. das Bundesverwaltungsgericht haben nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in der Beweiswürdigung den realen Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in ihre Überlegungen einzubeziehen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen (etwa VwGH 11.04.2018, Ra 2018/20/0040, Rz. 16, m.w.N.). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass das den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat zu entnehmende Bild zwar grundsätzlich ein mögliches Risiko aufzeigt, dass es bei Konversionen vom Sunnitentum zum Schiitentum zu einer Verfolgung durch die Familie des Vaters gegenüber den männlichen Familienmitgliedern dieser Linie kommen kann. Diese bestehe laut T. Ruttig wohl in der Marginalisierung in oder Ausstoßung aus der Familie. Er halte vielleicht sogar Drohungen oder Übergriffe für möglich, ebenfalls sozialen Druck, „schiefes Ansehen“ der Familie, die ‚das zugelassen hat. Laut Dr. Liza Schuster sei es plausibel, dass andere Familienmitglieder erheblichen Druck ausüben würden, um die Konvertierten zu zwingen, zum Sunnitentum zurückzukehren. Es sei möglich, dass dies zu Gewalt führe – viel hänge von der individuellen Familie und der Gemeinschaft ab, zu der die Betroffenen gehören würden.

2.3. Bei Gegenüberstellung der festgestellten Länderinformationen mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers zu dem Grund für dessen Flucht ist nunmehr in Betracht zu ziehen, dass sich dessen Schilderungen in nicht zu vernachlässigender Weise hinsichtlich der als nicht unwesentlichen zu betrachtenden Details als – das Kernvorbringen und nicht nur Randdetails betreffend (dazu etwa VwGH 02.09.2010, 2008/19/0568) – als widersprüchlich, unsubstantiiert und spekulativ darstellten. Nicht zu vernachlässigen ist fallbezogen überdies, dass von diesen Einvernahmen auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Darstellungen im Rahmen der Erstbefragung deutliche erkennbar abweichen. Dazu nun im Einzelnen:

2.4. So gab der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung zu seinen Fluchtgründen befragt zunächst noch an, dass er Afghanistan aufgrund des Krieges und der damit verbundenen Sicherheitslage verlassen habe. Außerdem gebe es in Afghanistan keine Arbeit. Als Rückkehrbefürchtung gab der Beschwerdeführer an, Angst vor den Taliban und dem Daesh zu haben (s. AS 17). Die Ermordung seines Vaters aufgrund dessen Konversion zum Schiitentum durch die Verwandten väterlicherseits erwähnte der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch in keinster Weise. Dazu ist zunächst anzumerken, dass der Beschwerdeführer eingangs in der behördlichen Einvernahme noch angab, dass seine Angaben in der Erstbefragung der Wahrheit entsprächen und er den Dolmetscher auch verstanden habe (s. AS 48 und 51). Nach seinem Vater sei er jedoch nicht gefragt worden. Man habe nur wissen wollen, wie alt der Vater sei. Es sei nicht gefragt worden, ob der Vater getötet worden sei (s. AS 51). Auch nach erfolgter Rückübersetzung vor der belangten Behörde wiederholte der Beschwerdeführer nochmals, dass er nicht gefragt worden sei, wie sein Vater gestorben sei. Das Protokoll der Erstbefragung sei ihm auch nicht rückübersetzt worden, er habe es jedoch unterschrieben, weil man ihm gesagt habe, dass dies nur für das Interview sei (s. AS 54). Festzuhalten ist hierbei insbesondere, dass im Protokoll der Erstbefragung eine Rückübersetzung und das Fehlen von Verständigungsproblemen festgehalten wurde (s. AS 19). Der Beschwerdeführer wurde am Anfang seiner Erstbefragung auch darüber aufgeklärt, dass seine Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren darstellen und er wurde auf seine Mitwirkungspflichten sowie die nachteiligen Folgen von unwahren Aussagen aufmerksam gemacht. Er war zum Zeitpunkt seiner Einvernahme überdies volljährig, noch gesund und verfügte über eine mindestens achtjährige Schulbildung sowie Berufserfahrung. Dass ein gesunder, vernunftbegabter, junger Mensch, der seinen Herkunftsstaat auf Grund einer maßgeblichen Bedrohung – nämlich der Verfolgung durch seine Verwandten väterlicherseits, welche außerdem seinen Vater aufgrund dessen Konversion zum Schiitentum ermordet haben – verlassen hat, in vollem Bewusstsein der Konsequenzen, nicht von sich aus die wahren Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates darlegt bzw. diese nicht einmal im Ansatz erwähnt, sondern lediglich angibt, dass in Afghanistan Krieg herrsche und die Situation am Arbeitsmarkt schlecht sei, ist denklogisch nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig stellt es sich für das erkennende Gericht als nachvollziehbar dar, dass er die Ermordung seines Vaters, welche ja der maßgebliche Grund für seine Flucht gewesen sei (s. AS 51) nicht angegeben habe, weil er – von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die ja die Gründe für seine Flucht nicht kannten – nicht danach gefragt worden sei.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht legte der Beschwerdeführer zudem erstmals dar, dass sein Dolmetscher bei der Erstbefragung Paschtu sprechend gewesen sei, mit ihm aber Dari gesprochen habe. Er glaube, dass der Dolmetscher ihn daher nicht richtig verstanden habe. So sei etwa protokolliert worden, dass der Vater des Beschwerdeführers verstorben anstelle von getötet worden sei (s. VHS1, S. 3f). Dies steht jedoch wiederum mit seinem Vorbringen vor der belangten Behörde, dass er nicht gefragt worden sei, wie sein Vater verstorben sei, in Widerspruch. Im Zuge der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht führte der Beschwerdeführer dann jedoch wieder an, nur gefragt worden zu sein, wie sein Vater heiße, nicht ob er lebe oder was mit ihm passiert sei (s. VHS3, S. 13).

Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei nicht, dass gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 die Erstbefragung „insbesondere“ der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die „näheren“ Fluchtgründe zu beziehen hat (dazu etwa VfGH 27.06.2012, U98/12 und VwGH 24.03.2015, Ra 2014/19/0143). Doch geht auch der Formularvordruck davon aus, dass auf „ca.“ einer „halben“ A4 Seite die „6W“ (also: „Wer“, „Wann“, „Was“, „Wo“, „Wie“ und „Wieso“) abgedeckt werden. Jedenfalls normiert § 19 Abs. 1 leg. cit. kein (vollständiges) Beweisverwertungsverbot: Sowohl die belangte Behörde wie auch das Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung – insbesondere, wie gegenständlich geschehen, nach fallbezogener Abklärung und mündlicher Verhandlung – in ihre Beurteilung, wenngleich nur in beschränktem Umfang, miteinbeziehen. Der Beschwerdeführer hatte jedenfalls Gelegenheit seinen Fluchtgrund – wenn auch kurz zusammengefasst – während der Erstbefragung zu schildern und hat im Rahmen seiner Erstbefragung auch Angaben zum Fluchtgrund getätigt, die er auch in der Einvernahme vor der belangten Behörde bestätigt hat (vgl. AS 17 und AS 48). Es ist daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer ja bestimmte Fluchtgründe nannte (AS 17). Zudem entspricht es auch der Lebenserfahrung, dass die bei der ersten Vernehmung gemachten Angaben (erfahrungsgemäß) der Wahrheit am nächsten kommen (vgl. dazu VwGH 26.01.1996, 95/02/0289). Vor dem Hintergrund all dieser Erwägungen kommt das erkennende Gericht nach entsprechender Abklärung fallbezogen zum Schluss, dass die bei der Erstbefragung getätigten Angaben jedenfalls (mit-) verwertet werden können.Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei nicht, dass gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 die Erstbefragung „insbesondere“ der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die „näheren“ Fluchtgründe zu beziehen hat (dazu etwa VfGH 27.06.2012, U98/12 und VwGH 24.03.2015, Ra 2014/19/0143). Doch geht auch der Formularvordruck davon aus, dass auf „ca.“ einer „halben“ A4 Seite die „6W“ (also: „Wer“, „Wann“, „Was“, „Wo“, „Wie“ und „Wieso“) abgedeckt werden. Jedenfalls normiert Paragraph 19, Absatz eins, leg. cit. kein (vollständiges) Beweisverwertungsverbot: Sowohl die belangte Behörde wie auch das Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung – insbesondere, wie gegenständlich geschehen, nach fallbezogener Abklärung und mündlicher Verhandlung – in ihre Beurteilung, wenngleich nur in beschränktem Umfang, miteinbeziehen. Der Beschwerdeführer hatte jedenfalls Gelegenheit seinen Fluchtgrund – wenn auch kurz zusammengefasst – während der Erstbefragung zu schildern und hat im Rahmen seiner Erstbefragung auch Angaben zum Fluchtgrund getätigt, die er auch in der Einvernahme vor der belangten Behörde bestätigt hat vergleiche AS 17 und AS 48). Es ist daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer ja bestimmte Fluchtgründe nannte (AS 17). Zudem entspricht es auch der Lebenserfahrung, dass die bei der ersten Vernehmung gemachten Angaben (erfahrungsgemäß) der Wahrheit am nächsten kommen vergleiche dazu VwGH 26.01.1996, 95/02/0289). Vor dem Hintergrund all dieser Erwägungen kommt das erkennende Gericht nach entsprechender Abklärung fallbezogen zum Schluss, dass die bei der Erstbefragung getätigten Angaben jedenfalls (mit-) verwertet werden können.

2.5. Auch darüber hinaus blieb das Vorbringen des Beschwerdeführers jedoch unsubstantiiert und spekulativ:

So basiert Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ausschließlich auf bloßem Hörensagen. Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass seine Familie aufgrund der Drohungen gegen seinen Vater nach Pakistan ausgereist sei. Als die Familie in Pakistan kein Geld mehr gehabt habe, sei der Vater nach Afghanistan gegangen, um ein Grundstück zu verkaufen. Er habe das Geld geschickt, aber danach habe die Familie erfahren, dass der Vater mit einem Auto überfahren worden sei (s. AS 49). Die Verwandten mütterlicherseits, welche in Kabul lebten, hätten die Mutter des Beschwerdeführers angerufen und dieser mitgeteilt, dass der Vater mit dem Auto von den Verwandten väterlicherseits überfahren worden sei (AS 51). Die Verwandten mütterlicherseits hätten der Mutter außerdem gesagt, dass die Verwandten väterlicherseits auch hinter dem Beschwerdeführer und seiner restlichen Familie her seien (AS 52). Die Verwandten väterlicherseits hätten die Familie bedrohen und töten wollen. Die Familie hätte erfahren, dass man hinter ihnen her sei (s. AS 49). Weiters legte er dar, dass seine Mutter ihm mitgeteilt habe, dass die Verwandten väterlicherseits immer noch hinter ihm her seien. Die Mutter stehe in Kontakt mit dem Bruder und der Tante mütterlicherseits des Beschwerdeführers, welche ihr davon berichtet hätten (s. AS 52).

Erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht legte der Beschwerdeführer konkretisierend dar, dass sein Onkel väterlicherseits die Drohungen gegen seinen Vater bzw. seine Familie ausgesprochen und seinen Vater ermordet habe (s. VHS3 S. 12). Erstmalig führte der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht außerdem aus, dass sein Onkel väterlicherseits mit seinem Onkel mütterlicherseits gesprochen und der Mutter des Beschwerdeführers die Schuld an der Konversion seines Vaters gegeben habe. Sein Onkel mütterlicherseits sehe ab und zu auch den Onkel väterlicherseits, welcher dann nach der Familie des Beschwerdeführers frage und drohe sie früher oder später zu finden. Der Onkel mütterlicherseits erzähle das dann der Mutter des Beschwerdeführers (s. VHS3, S. 12)

Zwar ist ein Beweis vom Hörensagen dem verwaltungsbehördlichen wie auch verwaltungsgerichtlichen Verfahren keinesfalls fremd (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Allerdings ist in all diesen Fällen von einem deutlich reduzierten Beweiswert auszugehen, weil der Beschwerdeführer die Informationen von seiner Mutter bekommen habe, welcher es wiederum der Onkel mütterlicherseits erzählt habe.

2.6. Nicht zu übersehen ist hierbei auch, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Aussagen folgend niemals persönlich bedroht worden sei. Die Drohungen hätten sich an seinen Vater und seine Mutter gerichtet. Im Iran hätte es keine Bedrohung durch die Verwandten väterlicherseits gegeben (s. AS 52).

2.7. Schon in der behördlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer außerdem an, dass die Verwandten väterlicherseits den Beschwerdeführer und seine Familie in ganz Afghanistan, und auch in Pakistan finden hätten können, weil sie überall Verwandte haben. Ein Onkel väterlicherseits sei außerdem Mullah (s. AS 53)

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht steigerte der Beschwerdeführer sein diesbezügliches Vorbringen – ohne jegliche Substantiierung – noch dahingehend, dass sein Onkel väterlicherseits ihn bei einer Rückkehr nach Kabul finden könne, weil der Beschwerdeführer eine Tazkira brauche. Dabei würde der Beamte erfahren, dass er der Neffe seines Onkels väterlicherseits wäre. Falls der Beamte Sunnit sei, wisse dieser, dass der Beschwerdeführer vom Sunnitentum zum Schiitentum konvertiert sei und würde seinen Onkel väterlicherseits darüber informieren (s. VHS3, S. 13f). Befragt zum Einflussreichtum seines Onkels väterlicherseits führte der Beschwerdeführer aus, dass dieser Mullah einer Moschee sein, um welche Moschee es sich dabei handle, konnte der Beschwerdeführer nicht angeben, er wisse lediglich, dass diese Moschee in Kabul sei (s. VHS3, S. 14).

Beachtlich hinsichtlich dieses Vorbringens ist zum einen, dass der Beschwerdeführer Afghanistan im Alter von dreizehn Jahren verlassen hat und seit seinem dreizehnten Lebensjahr auch keinen der Verwandten seines Vaters mehr gesehen habe (s. AS 53). Zum anderen spricht gegen eine dem Beschwerdeführer durch die Verwandten väterlicherseits drohende Verfolgung auch die Tatsache, dass sich die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers, seinem eigenen Vorbringen folgend, eineinhalb Jahre in Kabul aufhalten konnten, ohne dass es zu Zwischenfällen mit den Verwandten väterlicherseits gekommen wäre (s. AS 49 und 52).

Der Beschwerdeführer führte dazu aus, dass sie dort versteckt gelebt hätten (AS 50) und präzisierte sein Vorbringen in seiner Beschwerde (s. deren S. 6) noch dahingehend, dass seine Mutter in Kabul nicht bedroht worden sei, weil die Familie seines Vaters ihren Aufenthaltsort nicht gekannt habe. Zudem hätte die Familie des Vaters des Beschwerdeführers auch nicht gewusst, wo sich der Beschwerdeführer und seine Familie aufgehalten hätten und dass diese in den Iran gereist seien. Auch im Iran hätte es keine Bedrohung durch die Verwandten väterlicherseits gegeben (s. AS 52).

Dies spricht jedoch in weiterer Folge auch dagegen, dass die Verwandten seines Vaters in der Lage wären den Beschwerdeführer in der Millionenstadt Kabul ausfindig zu machen. So hätte es bereits ein leichtes für die Verwandten sein müssen, seine Mutter dort ausfindig zu machen, wenn der Onkel väterlicherseits doch sogar den Onkel mütterlicherseits ab und zu sehen würde. Hinzu kommt, dass die Verwandten väterlicherseits den Beschwerdeführer das letzte Mal im Alter von dreizehn Jahren und sohin vor zehn Jahren das letzte Mal gesehen haben.

2.8. Aus all diesen Gründen hält das erkennende Gericht das Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund der Konversion seines Vaters zum Schiitentum drohten ihm nunmehr konkrete Handlungen oder Maßnahmen durch die Verwandten väterlicherseits, nicht für glaubwürdig. Deshalb waren dazu negative Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (Pkt. II.2.1 bis II.2.3.).2.8. Aus all diesen Gründen hält das erkennende Gericht das Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund der Konversion seines Vaters zum Schiitentum drohten ihm nunmehr konkrete Handlungen oder Maßnahmen durch die Verwandten väterlicherseits, nicht für glaubwürdig. Deshalb waren dazu negative Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (Pkt. römisch zwei.2.1 bis römisch zwei.2.3.).

2.9. Festzustellen war aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Vernehmung vor der belangten Behörde (AS 52f) – welche auch im weiteren Verfahren unbestritten blieben –, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat weder Probleme mit den Behörden hatte und dort auch keine strafbaren Handlungen begangen hat, noch wegen seiner Nationalität, seinem Geschlecht, seiner sexuellen Orientierung oder seinem Bekenntnis zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam, seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken oder wegen einer Zugehörigkeit zu einer anderen gesellschaftlichen Gruppe bedroht oder sonst eine Handlung oder Maßnahme aus diesen Gründen gegen ihn gesetzt wurde ( II.2.4.).2.9. Festzustellen war aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Vernehmung vor der belangten Behörde (AS 52f) – welche auch im weiteren Verfahren unbestritten blieben –, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat weder Probleme mit den Behörden hatte und dort auch keine strafbaren Handlungen begangen hat, noch wegen seiner Nationalität, seinem Geschlecht, seiner sexuellen Orientierung oder seinem Bekenntnis zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam, seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken oder wegen einer Zugehörigkeit zu einer anderen gesellschaftlichen Gruppe bedroht oder sonst eine Handlung oder Maßnahme aus diesen Gründen gegen ihn gesetzt wurde ( römisch zwei.2.4.).

3. Zu den Feststellungen zum Leben in Österreich:

3.1. Die Feststellungen zum Leben in Österreich (zu eigenen Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich, Beziehungen zu anderen Österreichern und Afghanen, Erlernen der deutschen Sprache, Erwerbstätigkeiten, Lebensunterhalt, ehrenamtliche Tätigkeiten sowie sonstige Aktivitäten) folgen aus den klar geäußerten und widerspruchsfrei gebliebenen Angaben zu den Fragen des erkennenden Richters in den mündlichen Verhandlungen sowie den vom Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen und -gerichtlichen Verfahren vorgelegten Urkunden, an deren Echtheit und Richtigkeit sich das erkennende Gericht nicht zu zweifeln veranlasst sah (s. AS 57 bis 63, Schriftsätze vom 13.09.2017, 20.07.2018, 12.12.2018, Beilage ./2 bis :/5 zur VHS1, Schriftsatz vom 07.10.2020, Beilagen ./1 bis ./4 zur VHS3 und Schriftsatz vom 28.10.2020) sowie den Aussagen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommenen Zeugen „Brigitta SOMMER-MUNDT“ und „Elisabeth GUTTMANN“.

3.2. Die Feststellungen zur Unbescholtenheit ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Beschwerdeführers sowie einer Einsicht in das Strafregister.

4. Zu den Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers bei Rückkehr nach Afghanistan:

4.1. Die Feststellungen zur Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rückkehrunterstützungen ergeben sich aus dem im Entscheidungszeitpunkt hinreichend aktuellen (Gesamtaktualisierung am 13.11.2019, letzte Information eingefügt am 21.07.2020), nachvollziehbaren und schlüssigen, von der Staatendokumentation der belangten Behörde zusammengestellten Länderinformationsblatt zu Afghanistan. Ein entsprechender Beweiswert dieser Informationen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht schon daraus, dass aufgrund von § 5 Abs. 2 BFA-Einrichtungsgesetz vorgesehen ist, dass die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten (als allgemeine Analyse) und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind. Die Dokumentation ist weiters in Bezug auf Fakten, die nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen, zu berichtigen. Eine allenfalls auf diese Tatsachen aufbauende Analyse ist schließlich richtig zu stellen. Sofern dem LIB Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass die Informationen über die Lage im Herkunftsstaat regelmäßig aktualisiert werden und jene Informationen, die nicht durch neue Berichte ersetzt werden, mangels einer maßgeblichen Änderung der Sachlage nach wie vor relevant für die Lagebeurteilung im Herkunftsstaat sind. Das LIB als solches blieb vom Beschwerdeführer im Verfahren unbestritten.4.1. Die Feststellungen zur Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rückkehrunterstützungen ergeben sich aus dem im Entscheidungszeitpunkt hinreichend aktuellen (Gesamtaktualisierung am 13.11.2019, letzte Information eingefügt am 21.07.2020), nachvollziehbaren und schlüssigen, von der Staatendokumentation der belangten Behörde zusammengestellten Länderinformationsblatt zu Afghanistan. Ein entsprechender Beweiswert dieser Informationen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht schon daraus, dass aufgrund von Paragraph 5, Absatz 2, BFA-Einrichtungsgesetz vorgesehen ist, dass die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten (als allgemeine Analyse) und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind. Die Dokumentation ist weiters in Bezug auf Fakten, die nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen, zu berichtigen. Eine allenfalls auf diese Tatsachen aufbauende Analyse ist schließlich richtig zu stellen. Sofern dem LIB Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass die Informationen über die Lage im Herkunftsstaat regelmäßig aktualisiert werden und jene Informationen, die nicht durch neue Berichte ersetzt werden, mangels einer maßgeblichen Änderung der Sachlage nach wie vor relevant für die Lagebeurteilung im Herkunftsstaat sind. Das LIB als solches blieb vom Beschwerdeführer im Verfahren unbestritten.

4.2. Die Feststellungen zu der Inanspruchnahme von Rückkehrunterstützungen beruhen außerdem auf der Analyse der BFA Staatendokumentation zu Afghanistan „IOM-Reintegrationsprojekt Restart III“ vom 14.07.2020. Die Angaben in diesem Bericht konnten widerspruchsfrei mit dem LIB kombiniert werden.

5. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

5.1. Die Feststellungen zur Allgemeinen Lage in Afghanistan (II.5.1, Grundversorgungs- und Wirtschaftslage, regierungsfeindliche Gruppierungen, Rechtsschutz und Justizwesen, Folter und unmenschliche Behandlung, Binnenflüchtlinge), die Feststellungen zur Lage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers (II.5.2) – siehe aber auch nachstehend zu anderen herangezogenen Quellen –, zur Erreichbarkeit von Österreich, Sicherheitslage und wirtschaftlicher Lage durch oder für Rückkehrer (einschließlich Arbeitsmarkt), sowie zum Meldesystem (II.5.3) und zum Bankenwesen (II.5.4.) stützen sich auf das von der Staatendokumentation zusammengestellte LIB. Auf dieses und dessen – mittlerweile veraltete – vorangegangene Versionen bezog sich auch der Beschwerdeführer (s. Beschwerde S. 3 und Beschwerdeergänzung vom 12.12.2018, S.2f, Beilagenkonvolut zur VHS2, Beilage ./6 zur VHS3).5.1. Die Feststellungen zur Allgemeinen Lage in Afghanistan (römisch zwei.5.1, Grundversorgungs- und Wirtschaftslage, regierungsfeindliche Gruppierungen, Rechtsschutz und Justizwesen, Folter und unmenschliche Behandlung, Binnenflüchtlinge), die Feststellungen zur Lage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers (römisch zwei.5.2) – siehe aber auch nachstehend zu anderen herangezogenen Quellen –, zur Erreichbarkeit von Österreich, Sicherheitslage und wirtschaftlicher Lage durch oder für Rückkehrer (einschließlich Arbeitsmarkt), sowie zum Meldesystem (römisch zwei.5.3) und zum Bankenwesen (römisch zwei.5.4.) stützen sich auf das von der Staatendokumentation zusammengestellte LIB. Auf dieses und dessen – mittlerweile veraltete – vorangegangene Versionen bezog sich auch der Beschwerdeführer (s. Beschwerde S. 3 und Beschwerdeergänzung vom 12.12.2018, S.2f, Beilagenkonvolut zur VHS2, Beilage ./6 zur VHS3).

5.2. Die Feststellungen zur Lage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers (II.5.2) gründen auf dem LIB, den aktuellen, nachvollziehbaren und schlüssigen Informationsberichten des EU-Unterstützungsbüros für Asylfragen „EASO“ zu sozioökonomischen Schlüsselindikatoren mit Fokus auf die Städte Kabul, Mazar-e Sharif und Herat von August 2020 und zur Sicherheitslage aus September 2020. Ein entsprechender Beweiswert dieser Informationen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht auch daraus, dass diese Einrichtung gemäß Art. 4 lit. a und b der EU-Verordnung Nr. 439/2010 relevante, zuverlässige, genaue und aktuelle Informationen über Herkunftsländer transparent und unparteiisch sammelt und darüber Bericht erstattet. Überdies nennt die EU-Richtlinie 2013/32/EU (konkret: deren Art. 10 Abs. 3 lit. b) gerade die Berichte des Unterstützungsbüros als zu verwendende Informationsquelle. Die Informationen in diesen Berichten konnten widerspruchsfrei miteinander kombiniert werden. 5.2. Die Feststellungen zur Lage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers (römisch zwei.5.2) gründen auf dem LIB, den aktuellen, nachvollziehbaren und schlüssigen Informationsberichten des EU-Unterstützungsbüros für Asylfragen „EASO“ zu sozioökonomischen Schlüsselindikatoren mit Fokus auf die Städte Kabul, Mazar-e Sharif und Herat von August 2020 und zur Sicherheitslage aus September 2020. Ein entsprechender Beweiswert dieser Informationen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht auch daraus, dass diese Einrichtung gemäß Artikel 4, Litera a und b der EU-Verordnung Nr. 439 aus 2010, relevante, zuverlässige, genaue und aktuelle Informationen über Herkunftsländer transparent und unparteiisch sammelt und darüber Bericht erstattet. Überdies nennt die EU-Richtlinie 2013/32/EU (konkret: deren Artikel 10, Absatz 3, Litera b,) gerade die Berichte des Unterstützungsbüros als zu verwendende Informationsquelle. Die Informationen in diesen Berichten konnten widerspruchsfrei miteinander kombiniert werden.

Insofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (s. deren S. 3f, Beschwerdeergänzung vom 12.12.2018, S. 3f, Beilagen ./5 zur VHS3 ) Vorbringen betreffend die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage sowie zu familiären Unterstützungsmöglichkeiten in ganz Afghanistan erstattete, ist anzumerken, dass dieses – sofern es sich nicht ohnedies bereits als veraltet darstellt wie etwa der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe von Juni 2017, das Gutachten von F. Stahlmann vom 28.03.2018 – bereits an sich nicht geeignet ist, den getroffenen Feststellungen zur diesbezüglichen Lage in der Stadt Kabul entgegenzutreten. Das erkennende Gericht hat auf Grundlage aktuellerer Berichte und daraus betreffend die Faktenlage am angenommenen Ort der Rückkehr – der Stadt Kabul – umfangreiche und distriktspezifische Feststellungen getroffen und im Rahmen der rechtlichen Beurteilung umfassende Erwägungen getätigt (s. unten unter IV.4.1.).Insofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (s. deren S. 3f, Beschwerdeergänzung vom 12.12.2018, S. 3f, Beilagen ./5 zur VHS3 ) Vorbringen betreffend die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage sowie zu familiären Unterstützungsmöglichkeiten in ganz Afghanistan erstattete, ist anzumerken, dass dieses – sofern es sich nicht ohnedies bereits als veraltet darstellt wie etwa der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe von Juni 2017, das Gutachten von F. Stahlmann vom 28.03.2018 – bereits an sich nicht geeignet ist, den getroffenen Feststellungen zur diesbezüglichen Lage in der Stadt Kabul entgegenzutreten. Das erkennende Gericht hat auf Grundlage aktuellerer Berichte und daraus betreffend die Faktenlage am angenommenen Ort der Rückkehr – der Stadt Kabul – umfangreiche und distriktspezifische Feststellungen getroffen und im Rahmen der rechtlichen Beurteilung umfassende Erwägungen getätigt (s. unten unter römisch vier.4.1.).

Zu den zitierten Gutachten von Dr. Rasuly zu den Unterstützungsmöglichkeiten, die ausschließlich durch die Familie väterlicherseits gewährt werden (s. Beilage ./5 zur VHS3) ist anzumerken, dass in diesem Gutachten mangels entsprechender Angaben nicht ansatzweise zu erkennen ist, auf welche Quellenlage Dr. Rasuly zurückgreift. Dies im Gegensatz zu den oben genannten Berichten, die eben die Quellenlage entsprechend den Richtlinien für die Erstellung von länderkundlichen Informationen darlegen (s. dazu etwa https://www.ecoi.net/de/coi-ressourcen/qualitatsstandards/). Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass Dr. Rasuly u.U. in anderen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht herangezogen wird. Jedenfalls weisen die Ausführungen – schon aufgrund des Fehlens einer fachgerechten Befundung – keinesfalls die Qualität eines Gutachtens i.S.d. § 52 AVG auf. Doch auch als sonstiges Beweismittel i.S.d. § 46 veranlasst das Vorbringen das Bundesverwaltungsgericht im Lichte dieser Erwägungen nicht dazu, zusätzliche oder anderslautende Feststellungen zu treffen oder gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 weitere Ermittlungsschritte zu setzen. So kann eben bei nicht entsprechender Quellendarlegung (oder zumindest Hinweisen, um welche Art von Informationsquellen es sich handelt, welche Anzahl verwendet wurde, usw.) gar nicht schlüssig beurteilt werden, ob die vermeintliche länderkundliche Aussage an sich im Lichte des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 schlüssig und nachvollziehbar ist.Zu den zitierten Gutachten von Dr. Rasuly zu den Unterstützungsmöglichkeiten, die ausschließlich durch die Familie väterlicherseits gewährt werden (s. Beilage ./5 zur VHS3) ist anzumerken, dass in diesem Gutachten mangels entsprechender Angaben nicht ansatzweise zu erkennen ist, auf welche Quellenlage Dr. Rasuly zurückgreift. Dies im Gegensatz zu den oben genannten Berichten, die eben die Quellenlage entsprechend den Richtlinien für die Erstellung von länderkundlichen Informationen darlegen (s. dazu etwa https://www.ecoi.net/de/coi-ressourcen/qualitatsstandards/). Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass Dr. Rasuly u.U. in anderen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht herangezogen wird. Jedenfalls weisen die Ausführungen – schon aufgrund des Fehlens einer fachgerechten Befundung – keinesfalls die Qualität eines Gutachtens i.S.d. Paragraph 52, AVG auf. Doch auch als sonstiges Beweismittel i.S.d. Paragraph 46, veranlasst das Vorbringen das Bundesverwaltungsgericht im Lichte dieser Erwägungen nicht dazu, zusätzliche oder anderslautende Feststellungen zu treffen oder gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 weitere Ermittlungsschritte zu setzen. So kann eben bei nicht entsprechender Quellendarlegung (oder zumindest Hinweisen, um welche Art von Informationsquellen es sich handelt, welche Anzahl verwendet wurde, usw.) gar nicht schlüssig beurteilt werden, ob die vermeintliche länderkundliche Aussage an sich im Lichte des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 schlüssig und nachvollziehbar ist.

Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus auch Berichte von Nachrichtensendern und Zeitungen (z.B. „der Standard“, s. Beschwerde S. 4) zitierte, ist festzuhalten, dass diese für das erkennende Gericht schon grundsätzlich nicht denselben Beweiswert aufweisen wie solche länderkundlichen Informationen aus dem LIB, den UNHCR-Richtlinien, den Berichten von EASO oder auch von Landinfo. Letztere Quellen haben demgegenüber einem – COI-Standards entsprechenden – Qualitätssicherungsprozess durchlaufen bzw. sind – wenngleich sie selbst auf einzelne Berichte aus Massenmedien zurückgreifen – dabei in anderer Art und Weise der Objektivität verpflichtet.

5.3. Die Feststellungen zur allgemeine Sicherheitslage (II.5.1.1.) gründen auf dem LIB sowie dem aktuellen, nachvollziehbaren und schlüssigen Bericht des EASO aus August 2020 zu regierungsfeindlichen Gruppierungen. 5.3. Die Feststellungen zur allgemeine Sicherheitslage (römisch zwei.5.1.1.) gründen auf dem LIB sowie dem aktuellen, nachvollziehbaren und schlüssigen Bericht des EASO aus August 2020 zu regierungsfeindlichen Gruppierungen.

5.4. Die Feststellungen zu den Sicherheitsbehörden (II.5.1.5.) beruhen auf dem aktuellen, nachvollziehbaren und schlüssigen, auch auf andere – ins Verfahren eingeführten – Quellen verweisenden, Länderleitfaden des EASO von Juni 2019. 5.4. Die Feststellungen zu den Sicherheitsbehörden (römisch zwei.5.1.5.) beruhen auf dem aktuellen, nachvollziehbaren und schlüssigen, auch auf andere – ins Verfahren eingeführten – Quellen verweisenden, Länderleitfaden des EASO von Juni 2019.

5.5. Die Feststellungen zur medizinischen Versorgung (II.5.5.) beruhen auf dem LIB sowie auf den Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zu Afghanistan „Paraphilie, Osteoporose“ vom 04.06.2019, „Verfügbarkeit und Kosten der Medikamente Truxal (Wirkstoff: Chlorprothixene), Dominal (Wirkstoff: Prothipendyl) und Mirtabene (Wirkstoff: Mirtazapine) in Kabul, Herat und Mazar-e-Sharif“ vom 16.04.2018 und „Verfügbarkeit Trazodon (Trittico), Quetiapin (Seroquel)“ vom 31.07.2019.5.5. Die Feststellungen zur medizinischen Versorgung (römisch zwei.5.5.) beruhen auf dem LIB sowie auf den Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zu Afghanistan „Paraphilie, Osteoporose“ vom 04.06.2019, „Verfügbarkeit und Kosten der Medikamente Truxal (Wirkstoff: Chlorprothixene), Dominal (Wirkstoff: Prothipendyl) und Mirtabene (Wirkstoff: Mirtazapine) in Kabul, Herat und Mazar-e-Sharif“ vom 16.04.2018 und „Verfügbarkeit Trazodon (Trittico), Quetiapin (Seroquel)“ vom 31.07.2019.

Zu diesbezüglich in der Beschwerdeergänzung vom 12.12.2018 (s. deren S. 5) angeführten „gutachterlichen Stellungnahme“ von Dr. Rasuly an die Gerichtsabteilung W246 vom 02.01.2018 wird auf oben Pkt. III.5.2. verwiesen. Der ebenfalls zitierte EASO Bericht zur Versorgungs- und Sicherheitslage aus dem Jahr 2019 (s. Beilage ./6 zur VHS3) entspricht im Wesentlichen ohnehin den getroffenen Feststellungen. Zu diesbezüglich in der Beschwerdeergänzung vom 12.12.2018 (s. deren S. 5) angeführten „gutachterlichen Stellungnahme“ von Dr. Rasuly an die Gerichtsabteilung W246 vom 02.01.2018 wird auf oben Pkt. römisch drei.5.2. verwiesen. Der ebenfalls zitierte EASO Bericht zur Versorgungs- und Sicherheitslage aus dem Jahr 2019 (s. Beilage ./6 zur VHS3) entspricht im Wesentlichen ohnehin den getroffenen Feststellungen.

5.6. Die Feststellungen zur Situation von Personen, welche vom Sunnitentum zum Schiitentum konvertiert (II.5.6.1.) sind, gründen auf der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan „Staatendokumentation „Konversion von Sunna zu Schia“ vom 24.04.2019. Die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zitierte ACCORD-Anfragebeantwortung (s. Beilagenkonvolut zur VHS2) ist in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation enthalten. 5.6. Die Feststellungen zur Situation von Personen, welche vom Sunnitentum zum Schiitentum konvertiert (römisch zwei.5.6.1.) sind, gründen auf der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan „Staatendokumentation „Konversion von Sunna zu Schia“ vom 24.04.2019. Die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zitierte ACCORD-Anfragebeantwortung (s. Beilagenkonvolut zur VHS2) ist in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation enthalten.

5.7. Die Feststellungen zu Personen mit schwerwiegenden psychischen Erkrankungen (Behinderungen) (II.5.6.2.) beruhen auf den UNHCR-Richtlinien sowie dem EASO Länderleitfaden Afghanistan von Juni 2019, auf dessen Version aus Juni 2018 auch der Beschwerdeführer verwies (s. Beilagenkonvolut zur VHS2). 5.7. Die Feststellungen zu Personen mit schwerwiegenden psychischen Erkrankungen (Behinderungen) (römisch zwei.5.6.2.) beruhen auf den UNHCR-Richtlinien sowie dem EASO Länderleitfaden Afghanistan von Juni 2019, auf dessen Version aus Juni 2018 auch der Beschwerdeführer verwies (s. Beilagenkonvolut zur VHS2).

Soweit der Beschwerdeführer auf die Berichte von ACCORD „Entwicklung der wirtschaftlichen Situation, der Versorgungs- und Sicherheitslage in Herat, Mazar-e Sharif (Provinz Balkh) und Kabul 2010-2018“ vom 07.12.2018, „Informationen zur Lage von Behinderten [a-10528]“ vom 30.03.2018 und „Behandelbarkeit von Epilepsie, staatliche Krankenversicherung für nicht erwerbstätige Personen, Medikamentenkosten [a-10748]“ vom 23.10.2018 (s. Beilagenkonvolut zur VHS2) verweist, ist anzumerken, dass diesen Berichten –sofern sie nicht ohnedies im Wesentlichen den bereits getroffenen Feststellungen entsprechen – bereits mangels Aktualität keine maßgebliche Relevanz zugebilligt werden kann.

5.8. Die Feststellungen zu einem möglichen Risiko wegen einer Verwestlichung („westliche Orientierung“) oder als Rückkehrer aus dem Westen (II.5.6.3.) beruhen auf den UNHCR-Richtlinien sowie dem EASO-Länderleitfaden Afghanistan. Die jeweiligen Ausführungen waren ausreichend aktuell und schlüssig und blieben als solches auch unbestritten. Die Informationen von EASO ließen sich auch mit den UNHCR-Richtlinien ohne Widerspruch kombinieren.5.8. Die Feststellungen zu einem möglichen Risiko wegen einer Verwestlichung („westliche Orientierung“) oder als Rückkehrer aus dem Westen (römisch zwei.5.6.3.) beruhen auf den UNHCR-Richtlinien sowie dem EASO-Länderleitfaden Afghanistan. Die jeweiligen Ausführungen waren ausreichend aktuell und schlüssig und blieben als solches auch unbestritten. Die Informationen von EASO ließen sich auch mit den UNHCR-Richtlinien ohne Widerspruch kombinieren.

6. Zu den Feststellungen zur aktuellen Corona-Pandemie:

Die Feststellungen unter II.6. zur Pandemie aufgrund des Corona-Virus ergeben sich aus den offiziellen Kundmachungen der WHO sowie den dazu enthaltenen Informationen aus dem LIB.Die Feststellungen unter römisch zwei.6. zur Pandemie aufgrund des Corona-Virus ergeben sich aus den offiziellen Kundmachungen der WHO sowie den dazu enthaltenen Informationen aus dem LIB.

IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids (Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz)Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids (Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz)

1. Maßgebliche Rechtslage:

1.1. „Flüchtling“ i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (in Folge: „GFK“) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.1.1. „Flüchtling“ i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (in Folge: „GFK“) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

1.2. Die EU-Richtlinie 2011/95/EU (in Folge: „Statusrichtlinie“) lautet auszugsweise mit Überschriften wie folgt:

„Artikel 4

Prüfung der Tatsachen und Umstände

(1) Die Mitgliedstaaten können es als Pflicht des Antragstellers betrachten, so schnell wie möglich alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen. Es ist Pflicht des Mitgliedstaats, unter Mitwirkung des Antragstellers die für den Antrag maßgeblichen Anhaltspunkte zu prüfen.

(2) … (3) …

(4) Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.

(5) Wenden die Mitgliedstaaten den Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn

a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen;

b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;

c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;

d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war; und

e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist.

…

Artikel 9

Verfolgungshandlungen

(1) Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung

a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder

b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,

b) gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,

c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,

d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,

e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und

f) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Gemäß Artikel 2 Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen.

Artikel 10

Verfolgungsgründe

(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes:

a) Der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;

b) der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;

c) der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird;

d) eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn - die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und

- die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.

Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine bestimmte soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet. Als sexuelle Orientierung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten. Geschlechtsbezogene Aspekte, einschließlich der geschlechtlichen Identität, werden zum Zweck der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Ermittlung eines Merkmals einer solchen Gruppe angemessen berücksichtigt;

e) unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.“

1.3. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (in Folge: „AsylG 2005“) lautet auszugsweise samt Überschriften:

„Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2, (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1. … 8. …

9. die Statusrichtlinie: die Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9;9. die Statusrichtlinie: die Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; Amtsblatt L 337 vom 20.12.2011, S. 9;

10. …

11. Verfolgung: jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie;11. Verfolgung: jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie;

12. ein Verfolgungsgrund: ein in Art. 10 Statusrichtlinie genannter Grund;12. ein Verfolgungsgrund: ein in Artikel 10, Statusrichtlinie genannter Grund;

13. … 27. …

Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3, (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) … (5) …

…

Innerstaatliche Fluchtalternative

§ 11. (1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Paragraph 11, (1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.

“

2. Zu einem möglichen Anspruch auf die Zuerkennung des Status als Asylberechtigter:

2.1. Bei der Beurteilung, ob eine asylrelevante Verfolgung als glaubhaft gemacht zu betrachten ist sind folgende, von der Rechtsprechung aufgestellte Grundsätze bzw. Leitlinien zu beachten:

2.2. Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung droht (vgl. VwGH 23.01.2019, Ra 2018/01/0442, Rn. 7, m.w.N.). Zentraler Aspekt dieser Verfolgung im Herkunftsstaat ist die „wohlbegründete Furcht“ davor. Eine Furcht kann nur dann „wohlbegründet“ sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074, m.w.N.). Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben das Bundesamt bzw. das Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 18.05.2020, Ra 2019/18/0402, Rn. 19).2.2. Nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung droht vergleiche VwGH 23.01.2019, Ra 2018/01/0442, Rn. 7, m.w.N.). Zentraler Aspekt dieser Verfolgung im Herkunftsstaat ist die „wohlbegründete Furcht“ davor. Eine Furcht kann nur dann „wohlbegründet“ sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074, m.w.N.). Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben das Bundesamt bzw. das Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen vergleiche VwGH 18.05.2020, Ra 2019/18/0402, Rn. 19).

2.3. Die Verfolgungsgefahr muss überdies „aktuell“ sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamts oder des Bundesverwaltungsgerichts vorliegen muss. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass eine Person bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Es ist entscheidend, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen gerechnet werden muss (vgl. etwa VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, m.w.N.).2.3. Die Verfolgungsgefahr muss überdies „aktuell“ sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamts oder des Bundesverwaltungsgerichts vorliegen muss. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass eine Person bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Es ist entscheidend, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen gerechnet werden muss vergleiche etwa VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, m.w.N.).

2.4. Auch aus einer Mehrzahl allein jeweils nicht ausreichender Umstände im Einzelfall kann sich bei einer Gesamtschau die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem oder mehreren von asylrelevanten Gründen ergeben (vgl. dazu VwGH 26.06.1996, 95/20/0423). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (vgl. VwGH 16.06.1994, 94/19/0183).2.4. Auch aus einer Mehrzahl allein jeweils nicht ausreichender Umstände im Einzelfall kann sich bei einer Gesamtschau die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem oder mehreren von asylrelevanten Gründen ergeben vergleiche dazu VwGH 26.06.1996, 95/20/0423). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet vergleiche VwGH 16.06.1994, 94/19/0183).

2.5. Die Gefahr der „Verfolgung“ i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 i.V.m. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Verfolgungshandlungen gegen Verwandte können nur dann eine Ursache für begründete Furcht vor Verfolgung bilden, wenn auf Grund der im Verwaltungsverfahren glaubhaft dargelegten konkreten Situation davon ausgegangen werden muss, dass gegen ein Familienmitglied gesetzte oder von diesem zu befürchtende Verfolgungshandlungen auch zu – die Intensität asylrechtlich relevanter Verfolgungshandlungen erreichenden – Maßnahmen gegen andere Familienmitglieder führen werden (vgl. VwGH 07.09.2000, 2000/01/0153).2.5. Die Gefahr der „Verfolgung“ i.S.d. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Verfolgungshandlungen gegen Verwandte können nur dann eine Ursache für begründete Furcht vor Verfolgung bilden, wenn auf Grund der im Verwaltungsverfahren glaubhaft dargelegten konkreten Situation davon ausgegangen werden muss, dass gegen ein Familienmitglied gesetzte oder von diesem zu befürchtende Verfolgungshandlungen auch zu – die Intensität asylrechtlich relevanter Verfolgungshandlungen erreichenden – Maßnahmen gegen andere Familienmitglieder führen werden vergleiche VwGH 07.09.2000, 2000/01/0153).

2.6. Damit das Vorliegen einer „sozialen Gruppe“ festgestellt werden kann, müssen nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 10 Abs. 1 lit. d Statusrichtlinie zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein: Zum einen müssen die Mitglieder der Gruppe „angeborene Merkmale“ oder einen „Hintergrund, der nicht verändert werden kann“, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, „die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten“. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der als sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Eine soziale Gruppe kann nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (vgl. etwa VwGH 28.05.2020, Ra 2019/18/0421, Rn. 12 und 15, m.w.N.). Für das Vorliegen einer Verfolgung einer sozialen Gruppe ist nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet. Schutz für Angehörige einer verfolgten Gruppe ist unabhängig davon, ob auch andere Gruppen in vergleichbarer Intensität verfolgt werden, zu gewähren (vgl. VfGH 18.09.2015, E 736/2014). Um das Vorliegen einer Verfolgung aus dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe beurteilen zu können, bedarf es daher sowohl Feststellungen zu den Merkmalen bzw. zur abgegrenzten Identität dieser Gruppe als auch zum kausalen Zusammenhang mit der Verfolgung (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350, Rn. 17).2.6. Damit das Vorliegen einer „sozialen Gruppe“ festgestellt werden kann, müssen nach der Rechtsprechung des EuGH zu Artikel 10, Absatz eins, Litera d, Statusrichtlinie zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein: Zum einen müssen die Mitglieder der Gruppe „angeborene Merkmale“ oder einen „Hintergrund, der nicht verändert werden kann“, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, „die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten“. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der als sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Eine soziale Gruppe kann nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist vergleiche etwa VwGH 28.05.2020, Ra 2019/18/0421, Rn. 12 und 15, m.w.N.). Für das Vorliegen einer Verfolgung einer sozialen Gruppe ist nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet. Schutz für Angehörige einer verfolgten Gruppe ist unabhängig davon, ob auch andere Gruppen in vergleichbarer Intensität verfolgt werden, zu gewähren vergleiche VfGH 18.09.2015, E 736 aus 2014,). Um das Vorliegen einer Verfolgung aus dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe beurteilen zu können, bedarf es daher sowohl Feststellungen zu den Merkmalen bzw. zur abgegrenzten Identität dieser Gruppe als auch zum kausalen Zusammenhang mit der Verfolgung (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350, Rn. 17).

2.7. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 23.02.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung auch nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt –asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (vgl. dazu etwa VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann allerdings nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).2.7. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 23.02.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung auch nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt –asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann vergleiche dazu etwa VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann allerdings nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

2.8. Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Es ist sodann zu prognostizieren, ob mit solchen Feststellungen im jeweiligen Fall eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht wird (vgl. das VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472, Rn. 22, m.w.N.).2.8. Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Es ist sodann zu prognostizieren, ob mit solchen Feststellungen im jeweiligen Fall eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht wird vergleiche das VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472, Rn. 22, m.w.N.).

2.9. Daraus folgt für den gegenständlichen Fall:

2.1. Zur möglichen Verfolgung des Beschwerdeführers wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe seiner Familie:

2.1.1. Eine Asylrelevanz könnte sich vor dem Hintergrund des behaupteten fluchtauslösenden Ereignisses im Wesentlichen nur durch einen Konnex zur Familie des Beschwerdeführers ergeben. Mangels Anhaltspunkten dafür, dass ihm der afghanische Staat aus einem Grund nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK Schutz verwehren würde, wäre ansonsten nur von einer – im Lichte des § 3 AsylG 2005 nicht weiter relevanten – Privatverfolgung auszugehen (zur Abgrenzung zur Asylrelevanz vgl. etwa VwGH 22.08.2006, 2006/01/0251). Doch auch eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe ist im Hinblick auf den Beschwerdeführer nicht zu prognostizieren: 2.1.1. Eine Asylrelevanz könnte sich vor dem Hintergrund des behaupteten fluchtauslösenden Ereignisses im Wesentlichen nur durch einen Konnex zur Familie des Beschwerdeführers ergeben. Mangels Anhaltspunkten dafür, dass ihm der afghanische Staat aus einem Grund nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK Schutz verwehren würde, wäre ansonsten nur von einer – im Lichte des Paragraph 3, AsylG 2005 nicht weiter relevanten – Privatverfolgung auszugehen (zur Abgrenzung zur Asylrelevanz vergleiche etwa VwGH 22.08.2006, 2006/01/0251). Doch auch eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe ist im Hinblick auf den Beschwerdeführer nicht zu prognostizieren:

2.1.2. Eine persönliche Verfolgungshandlung i.S.v. Art. 9 Statusrichtlinie gegen den Beschwerdeführer durch die Verwandten väterlicherseits, weil sein Vater vom Sunnitentum zum Schiitentum konvertiert sei, kann nicht festgestellt werden (Pkt. II.2.). Eine konkret gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Drohung war nicht festzustellen. 2.1.2. Eine persönliche Verfolgungshandlung i.S.v. Artikel 9, Statusrichtlinie gegen den Beschwerdeführer durch die Verwandten väterlicherseits, weil sein Vater vom Sunnitentum zum Schiitentum konvertiert sei, kann nicht festgestellt werden (Pkt. römisch zwei.2.). Eine konkret gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Drohung war nicht festzustellen.

2.1.3. Zwar kommt es auf eine konkrete Vorverfolgungshandlung bei der Beurteilung einer möglichen aktuellen Gefahr von Verfolgungshandlungen nicht an (dazu das bereits erwähnte Erkenntnis VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, dem auch zu entnehmen ist, dass auch eine Vorverfolgungshandlung nicht schon per se auch für eine aktuelle Verfolgungsgefahr bei Rückkehr spricht). Es ist jedoch in Erinnerung zu rufen, dass eine Verfolgungsgefahr nur dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031).

2.1.4. Nach den festgestellten Länderinformationen besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass von Familienmitgliedern wegen einer Konversion vom Sunnitentum zum Schiitentum erheblicher Druck ausgeübt werden könne, um den Konvertiten zu zwingen, zum Sunnitentum zurückzukehren. Auch sozialer Druck, Drohungen oder Übergriffe seien mögliche Reaktionen.

2.1.5. Gleichzeitig ist den Verwandten väterlicherseits – über deren Aufenthaltsort der Beschwerdeführer selbst kein Wissen hat – weder bekannt, dass der Beschwerdeführer in die Stadt Kabul für eine Wiederansiedlung zurückkehren würde, noch handelt es sich um irgendwie einflussreiche Personen. Bei der Stadt Kabul handelt es sich um einen Ort mit mehreren Millionen Einwohnern, auch ein zentrales Meldewesen existiert nicht.

2.1.6. Dass Familienmitglieder väterlicherseits den Beschwerdeführer nach angenommener Rückkehr suchen, finden und Handlungen oder Maßnahmen einer auch die Intensität von Verfolgung i.S.d. Art. 9 Statusrichtlinie setzen würden ist natürlich möglich, allerdings – in einer Prognosebetrachtung – vor dem Hintergrund obiger Erwägungen nicht auch maßgeblich wahrscheinlich. 2.1.6. Dass Familienmitglieder väterlicherseits den Beschwerdeführer nach angenommener Rückkehr suchen, finden und Handlungen oder Maßnahmen einer auch die Intensität von Verfolgung i.S.d. Artikel 9, Statusrichtlinie setzen würden ist natürlich möglich, allerdings – in einer Prognosebetrachtung – vor dem Hintergrund obiger Erwägungen nicht auch maßgeblich wahrscheinlich.

2.1.7. Auch den bei dieser Beurteilung zu beachtenden Einschätzungen des EASO wie auch des UNHCR-Richtlinien folgt nichts Anderes (zur Pflicht, solche Einschätzungen bei der Prognose zur Wohlbegründetheit der Furcht bzw. deren Glaubhaftmachung zu beachten vgl. etwa VwGH 21.08.2020, Ra 2020/18/0315, Rn. 7, m.w.N.). Dies im klaren Gegensatz etwa zur Apostasie, also u.a. der Konversion vom Islam an sich zu einer anderen Religion. 2.1.7. Auch den bei dieser Beurteilung zu beachtenden Einschätzungen des EASO wie auch des UNHCR-Richtlinien folgt nichts Anderes (zur Pflicht, solche Einschätzungen bei der Prognose zur Wohlbegründetheit der Furcht bzw. deren Glaubhaftmachung zu beachten vergleiche etwa VwGH 21.08.2020, Ra 2020/18/0315, Rn. 7, m.w.N.). Dies im klaren Gegensatz etwa zur Apostasie, also u.a. der Konversion vom Islam an sich zu einer anderen Religion.

2.1.8. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer fallbezogen nicht glaubhaft machen konnte, dass von den Verwandten väterlicherseits auch für ihn nach wie vor eine Bedrohung ausgehen könnte bzw. diese ihn in der Stadt Kabul ausfindig machen könnten ist keine auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende (und eben nicht bloß entfernt mögliche) Gefahr für den Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat und dort insbesondere der Stadt Kabul anzunehmen.

2.1.9. Insgesamt hat der Beschwerdeführer daher mit dem Vorbringen einer Gefährdung aufgrund der Konversion seines Vaters zum Schiitentum keine – auch wohlbegründete – Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht.

2.2. Zur möglichen Verfolgung des Beschwerdeführers in Anbetracht einer Rückkehr aus Europa und einer damit zusammenhängenden „Verwestlichung“:

2.2.1. Zu dem erstmalig in seiner Stellungnahme vom 28.10.2020 (s. deren S. 2 und 4) ohne weitere Substantiierung erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers, er wäre nicht vor Verfolgungshandlungen geschützt, denen „Rückkehrer aus Europa“ ausgesetzt sind, ist Folgendes zu erwägen:

2.2.2. Zunächst ist zu prüfen, ob die Aufrechterhaltung einer bestimmten Lebensweise oder eines bestimmten Lebensstils, welcher bereits als wesentlicher Bestandteil der Identität anzusehen ist, bei Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen würde und es eine Verfolgung bedeuten würde, diese zu unterdrücken (vgl. dazu VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0329, Rn. 12). Der Beschwerdeführer verwies i.d.Z. lediglich allgemein gehalten auf eine Query Response des EASO „Information on the treatment of Afghan nationals perceived as ‚Westernised‘ (2018-2020)“. Welche als „westlich“ erachteten Verhaltensweisen, die damit einhergehen, er sich konkret angeeignet hätte, brachte er jedoch nicht vor.2.2.2. Zunächst ist zu prüfen, ob die Aufrechterhaltung einer bestimmten Lebensweise oder eines bestimmten Lebensstils, welcher bereits als wesentlicher Bestandteil der Identität anzusehen ist, bei Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen würde und es eine Verfolgung bedeuten würde, diese zu unterdrücken vergleiche dazu VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0329, Rn. 12). Der Beschwerdeführer verwies i.d.Z. lediglich allgemein gehalten auf eine Query Response des EASO „Information on the treatment of Afghan nationals perceived as ‚Westernised‘ (2018-2020)“. Welche als „westlich“ erachteten Verhaltensweisen, die damit einhergehen, er sich konkret angeeignet hätte, brachte er jedoch nicht vor.

2.2.3. Zur geltend gemachten „westlichen Orientierung“ des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass es nach dem den festgestellten Länderinformationen zu entnehmenden Gesamtbild (auch) bei einer Rückkehr von Männern aus Europa oder aus dem Westen generell in Afghanistan zu vereinzelten Verfolgungshandlungen durch die Gesellschaft und regierungsfeindliche Elemente kommen kann (s. oben II.5.6.3. und die dort genannten Ausführungen aus Quellen des UNHCR sowie des EASO). Während die UNHCR-Richtlinien auf ein Verfolgungsrisiko insbesondere durch regierungsfeindliche Elemente hinweisen sieht EASO – wenngleich eine, von besonderen Umständen abhängige Möglichkeit für eine Verfolgung grundsätzlich bejaht wird (EASO-Länderleitfaden Afghanistan, S. 22) – das Risiko für Männer – abhängig von „risikoverstärkenden“ („risk-enhancing“) Umständen des Einzelfalls – im Gegensatz zu Frauen grundsätzlich als minimal an. Als relevante und zu beachtende Umstände werden von EASO i.d.Z. u.a. neben dem Geschlecht bestimmte angenommene Verhaltensweisen, die Herkunftsregion, eine konservative Umgebung, die Familie, das Alter und die Auffälligkeit genannt (EASO-Länderleitfaden Afghanistan, s. S. 22 und 65). 2.2.3. Zur geltend gemachten „westlichen Orientierung“ des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass es nach dem den festgestellten Länderinformationen zu entnehmenden Gesamtbild (auch) bei einer Rückkehr von Männern aus Europa oder aus dem Westen generell in Afghanistan zu vereinzelten Verfolgungshandlungen durch die Gesellschaft und regierungsfeindliche Elemente kommen kann (s. oben römisch zwei.5.6.3. und die dort genannten Ausführungen aus Quellen des UNHCR sowie des EASO). Während die UNHCR-Richtlinien auf ein Verfolgungsrisiko insbesondere durch regierungsfeindliche Elemente hinweisen sieht EASO – wenngleich eine, von besonderen Umständen abhängige Möglichkeit für eine Verfolgung grundsätzlich bejaht wird (EASO-Länderleitfaden Afghanistan, S. 22) – das Risiko für Männer – abhängig von „risikoverstärkenden“ („risk-enhancing“) Umständen des Einzelfalls – im Gegensatz zu Frauen grundsätzlich als minimal an. Als relevante und zu beachtende Umstände werden von EASO i.d.Z. u.a. neben dem Geschlecht bestimmte angenommene Verhaltensweisen, die Herkunftsregion, eine konservative Umgebung, die Familie, das Alter und die Auffälligkeit genannt (EASO-Länderleitfaden Afghanistan, s. S. 22 und 65).

2.2.4. Besondere Umstände, wie besondere Verhaltensweisen oder Auffälligkeiten („visibility“) des Beschwerdeführers, welche – auch in der kumulierenden Betrachtung – in Gegenüberstellung mit den Sachverhaltsfeststellungen auf Verfolgungshandlungen schließen lassen würden, sind im Verfahren bei gesetzeskonformer Ermittlungstätigkeiten nicht hervorgekommen und lassen sich auch dem zu seiner Person sowie seinem Leben in Österreich festgestellten Sachverhalt nicht entnehmen (II.1. und II.3.). 2.2.4. Besondere Umstände, wie besondere Verhaltensweisen oder Auffälligkeiten („visibility“) des Beschwerdeführers, welche – auch in der kumulierenden Betrachtung – in Gegenüberstellung mit den Sachverhaltsfeststellungen auf Verfolgungshandlungen schließen lassen würden, sind im Verfahren bei gesetzeskonformer Ermittlungstätigkeiten nicht hervorgekommen und lassen sich auch dem zu seiner Person sowie seinem Leben in Österreich festgestellten Sachverhalt nicht entnehmen (römisch zwei.1. und römisch zwei.3.).

2.2.5. Nach dem den festgestellten Länderinformationen zu entnehmenden Gesamtbild kann es (auch) bei einer Rückkehr von Männern aus Europa oder aus dem Westen generell in Afghanistan zu vereinzelten Verfolgungshandlungen durch die Gesellschaft und regierungsfeindliche Elemente kommen. Aus den Feststellungen zur maßgeblichen Lage in Afghanistan (vgl. insbesondere II.5.6.3. und die dort genannten Ausführungen aus Quellen des UNHCR sowie des EASO) ist jedoch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Bild dahingehend ableitbar, dass bei Gesamtbetrachtung die Tatsache der Rückkehr nach einigen Jahren im Westen oder eine „westliche“ Geisteshaltung bei Männern allein nach Art und Häufigkeit (dazu VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031) eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgungshandlungen in asylrelevanter Intensität auslösen würde. Dies gilt insbesondere für eine Rückkehr (oder Neuansiedlung) in – liberaleren – städtischen Regionen, wie fallbezogen der Stadt Kabul (s. dazu unten IV.4.1.). Überdies ist darauf hinzuweisen, dass diese Stadt unter vollständiger Kontrolle der Regierung steht und regierungsfeindliche (konservativere) Elemente wie etwa die Taliban – von bestimmten wiederkehrenden Anschlägen abgesehen – keinerlei maßgeblichen Einfluss haben.2.2.5. Nach dem den festgestellten Länderinformationen zu entnehmenden Gesamtbild kann es (auch) bei einer Rückkehr von Männern aus Europa oder aus dem Westen generell in Afghanistan zu vereinzelten Verfolgungshandlungen durch die Gesellschaft und regierungsfeindliche Elemente kommen. Aus den Feststellungen zur maßgeblichen Lage in Afghanistan vergleiche insbesondere römisch zwei.5.6.3. und die dort genannten Ausführungen aus Quellen des UNHCR sowie des EASO) ist jedoch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Bild dahingehend ableitbar, dass bei Gesamtbetrachtung die Tatsache der Rückkehr nach einigen Jahren im Westen oder eine „westliche“ Geisteshaltung bei Männern allein nach Art und Häufigkeit (dazu VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031) eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgungshandlungen in asylrelevanter Intensität auslösen würde. Dies gilt insbesondere für eine Rückkehr (oder Neuansiedlung) in – liberaleren – städtischen Regionen, wie fallbezogen der Stadt Kabul (s. dazu unten römisch vier.4.1.). Überdies ist darauf hinzuweisen, dass diese Stadt unter vollständiger Kontrolle der Regierung steht und regierungsfeindliche (konservativere) Elemente wie etwa die Taliban – von bestimmten wiederkehrenden Anschlägen abgesehen – keinerlei maßgeblichen Einfluss haben.

2.2.6. Auch mit dem Vorbringen zu einer möglichen Gefahr von Handlungen oder Maßnahmen als „Rückkehrer aus dem Westen“ (aus „Europa“) oder einer (ihm unterstellten) „westlichen Einstellung“ macht der Beschwerdeführer somit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine die Intensität von Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK erreichende Verfolgung bei Rückkehr nach Afghanistan glaubhaft; dies weder in Ansehung individueller sowie genereller Umstände.2.2.6. Auch mit dem Vorbringen zu einer möglichen Gefahr von Handlungen oder Maßnahmen als „Rückkehrer aus dem Westen“ (aus „Europa“) oder einer (ihm unterstellten) „westlichen Einstellung“ macht der Beschwerdeführer somit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine die Intensität von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK erreichende Verfolgung bei Rückkehr nach Afghanistan glaubhaft; dies weder in Ansehung individueller sowie genereller Umstände.

2.3. Sonstige mögliche asylrelevante Gründe:

2.3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Zusammenhang mit den sowohl die Behörde als auch das Verwaltungsgericht treffenden Ermittlungspflichten festgehalten, dass auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs. 1 AVG gilt. Für das Asylverfahren stellt § 18 AsylG 2005 eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde und des Verwaltungsgerichtes dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise auch die Pflicht, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (etwa VwGH 18.11.2020, Ra 2020/18/0058, Rn. 9 f, jeweils m.w.N.). Dabei kommt in Verfahren nach dem AsylG 2005 allerdings dem Vorbringen des Asylwerbers zentrale Bedeutung zu. Das geht auch aus § 18 Abs. 1 leg. cit. deutlich hervor, wonach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Diese Pflicht bedeutet aber nicht, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbare Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (vgl. aus der diesbezüglich nunmehr ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 03.07.2020, Ra 2019/14/0608, Rn. 11). 2.3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Zusammenhang mit den sowohl die Behörde als auch das Verwaltungsgericht treffenden Ermittlungspflichten festgehalten, dass auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten das Amtswegigkeitsprinzip des Paragraph 39, Absatz eins, AVG gilt. Für das Asylverfahren stellt Paragraph 18, AsylG 2005 eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde und des Verwaltungsgerichtes dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise auch die Pflicht, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (etwa VwGH 18.11.2020, Ra 2020/18/0058, Rn. 9 f, jeweils m.w.N.). Dabei kommt in Verfahren nach dem AsylG 2005 allerdings dem Vorbringen des Asylwerbers zentrale Bedeutung zu. Das geht auch aus Paragraph 18, Absatz eins, leg. cit. deutlich hervor, wonach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Diese Pflicht bedeutet aber nicht, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbare Lebenssachverhalte ergründen zu müssen vergleiche aus der diesbezüglich nunmehr ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 03.07.2020, Ra 2019/14/0608, Rn. 11).

2.3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt im Umstand, dass im Heimatland des Revisionswerbers Bürgerkrieg herrscht, für sich allein keine Verfolgungsgefahr i.S.d. GFK (vgl. VwGH 17.11.2017, Ra 2017/20/0404, Rn. 7 m.w.N.). Auch eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Überhaupt rechtfertigen wirtschaftliche Gründe nach Art. 1 Abschnitt A GFK grundsätzlich nicht die Ansehung als Flüchtling. Sie könnten nur dann relevant sein, wenn dem Beschwerdeführer der völlige Verlust seiner Existenzgrundlage drohte (VwGH 28.6.2005, 2002/01/0414). 2.3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt im Umstand, dass im Heimatland des Revisionswerbers Bürgerkrieg herrscht, für sich allein keine Verfolgungsgefahr i.S.d. GFK vergleiche VwGH 17.11.2017, Ra 2017/20/0404, Rn. 7 m.w.N.). Auch eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar vergleiche etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Überhaupt rechtfertigen wirtschaftliche Gründe nach Artikel eins, Abschnitt A GFK grundsätzlich nicht die Ansehung als Flüchtling. Sie könnten nur dann relevant sein, wenn dem Beschwerdeführer der völlige Verlust seiner Existenzgrundlage drohte (VwGH 28.6.2005, 2002/01/0414).

2.3.3. Weiters ist – worauf das Vorbringen (s. etwa das Beilagenkonvolut zur Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 25.07.2019 [in Folge: „VHS2“]) des Beschwerdeführers abzielt – auch nicht auf eine mögliche Verfolgung wegen einer „geistigen Behinderung“ zu schließen. Die festgestellte psychische Erkrankung in Form einer Anpassungsstörung lässt – auch in ihrer festzustellenden Außenwahrnehmung – jedenfalls nicht auf die Intensität einer solchen Form einer Erkrankung schließen. Damit liegt auch in Anbetracht der getroffenen Länderfeststellungen zu einer möglichen wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung wegen einer solchen – tatsächlich schwerwiegenden – Erkrankung kein Anhaltspunkt dafür vor, den Beschwerdeführer als Angehörigen jener sozialen Gruppe geistig behinderter Menschen zu sehen, welche möglicherweise als verfolgt anzusehen ist (vgl. dazu die auf einer verwertbaren Länderberichtslage beruhenden Risikoerwägungen des EASO auf S. 67f von dessen Länderleitfaden Afghanistan 2019 [samt den Hinweisen auf die Außenwahrnehmung], die eine „geistige Behinderung“ behandelnde Entscheidung VwGH 14.02.2019, Ra 2018/18/0442, m.w.N.).2.3.3. Weiters ist – worauf das Vorbringen (s. etwa das Beilagenkonvolut zur Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 25.07.2019 [in Folge: „VHS2“]) des Beschwerdeführers abzielt – auch nicht auf eine mögliche Verfolgung wegen einer „geistigen Behinderung“ zu schließen. Die festgestellte psychische Erkrankung in Form einer Anpassungsstörung lässt – auch in ihrer festzustellenden Außenwahrnehmung – jedenfalls nicht auf die Intensität einer solchen Form einer Erkrankung schließen. Damit liegt auch in Anbetracht der getroffenen Länderfeststellungen zu einer möglichen wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung wegen einer solchen – tatsächlich schwerwiegenden – Erkrankung kein Anhaltspunkt dafür vor, den Beschwerdeführer als Angehörigen jener sozialen Gruppe geistig behinderter Menschen zu sehen, welche möglicherweise als verfolgt anzusehen ist vergleiche dazu die auf einer verwertbaren Länderberichtslage beruhenden Risikoerwägungen des EASO auf S. 67f von dessen Länderleitfaden Afghanistan 2019 [samt den Hinweisen auf die Außenwahrnehmung], die eine „geistige Behinderung“ behandelnde Entscheidung VwGH 14.02.2019, Ra 2018/18/0442, m.w.N.).

2.3.4. Eine Asylrelevanz im Hinblick auf sonstige Gründe ist aus dem festgestellten Sachverhalt bzw. dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der dargestellten Leitlinien nicht ersichtlich: Während einer kriegerischen Situation als solches keine Asylrelevanz zukommt hätte der Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat jedenfalls auch eine Existenzgrundlage (s. dazu die Erwägungen unten unter IV.4.1).2.3.4. Eine Asylrelevanz im Hinblick auf sonstige Gründe ist aus dem festgestellten Sachverhalt bzw. dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der dargestellten Leitlinien nicht ersichtlich: Während einer kriegerischen Situation als solches keine Asylrelevanz zukommt hätte der Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat jedenfalls auch eine Existenzgrundlage (s. dazu die Erwägungen unten unter römisch vier.4.1).

2.4. Ergebnis:

2.4.1. Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen – insbesondere bei Berücksichtigung, dass es sich beim Heimatdistrikt des Beschwerdeführers um die Landeshauptstadt Kabul handelt – eine ihm bei Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende, die Intensität von Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 erreichende Gefahr glaubhaft zu machen. Dies trifft auch bei Vornahme einer Gesamtbetrachtung zu.2.4.1. Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen – insbesondere bei Berücksichtigung, dass es sich beim Heimatdistrikt des Beschwerdeführers um die Landeshauptstadt Kabul handelt – eine ihm bei Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende, die Intensität von Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, erreichende Gefahr glaubhaft zu machen. Dies trifft auch bei Vornahme einer Gesamtbetrachtung zu.

2.4.2. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch im Verfahren nach Durchführung dem § 18 Abs. 1 AsylG 2005 entsprechender Ermittlungsschritte keine Anhaltspunkte hervorgekommen wären, dass dem Beschwerdeführer am angenommenen Rückkehrort, der Stadt Kabul, aus anderen Gründen Verfolgungshandlungen i.S.d. Art. 9 Statusrichtlinie drohen würden. 2.4.2. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch im Verfahren nach Durchführung dem Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 entsprechender Ermittlungsschritte keine Anhaltspunkte hervorgekommen wären, dass dem Beschwerdeführer am angenommenen Rückkehrort, der Stadt Kabul, aus anderen Gründen Verfolgungshandlungen i.S.d. Artikel 9, Statusrichtlinie drohen würden.

2.4.3. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf den Beschwerdeführer liegen somit nicht vor. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist somit unbegründet.2.4.3. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf den Beschwerdeführer liegen somit nicht vor. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist somit unbegründet.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids (Abweisung des Antrags auf Zuerkennung subsidiären Schutzes)Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids (Abweisung des Antrags auf Zuerkennung subsidiären Schutzes)

3. Rechtsgrundlagen:

3.1. Gemäß Art. 2 Abs. 1 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, außer durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist. Nach Art. 2 Abs. 2 leg. cit. wird eine Tötung nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um3.1. Gemäß Artikel 2, Absatz eins, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, außer durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist. Nach Artikel 2, Absatz 2, leg. cit. wird eine Tötung nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um

a) jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;

b) jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;

c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen.

3.2. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. 3.2. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.

3.3. § 8 Abs. 1 bis 3 AsylG 2005 lautet: 3.3. Paragraph 8, Absatz eins bis 3 AsylG 2005 lautet:

„§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.“(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.“

4. Anwendung auf den gegenständlichen Fall:

4.1. Bei der Beurteilung, ob einem Antragsteller der Status als subsidiär Schutzberechtigter zuzuerkennen ist sind jedenfalls folgende, von der Rechtsprechung aufgestellte Grundsätze und Leitlinien zu beachten:

4.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 120, m.w.N.). 4.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 120, m.w.N.).

4.3. Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 orientiert sich an Art. 15 lit. c Statusrichtlinie und umfasst eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als „willkürlich“ erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, Rn. 24, unter Hinweis auf die Urteile des EuGH vom 07.02.2009, Rs. C-465/07, Elgafaji, und vom 30.01.2014, Rs. C-85/12, Diakite).4.3. Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 orientiert sich an Artikel 15, Litera c, Statusrichtlinie und umfasst eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als „willkürlich“ erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist vergleiche VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, Rn. 24, unter Hinweis auf die Urteile des EuGH vom 07.02.2009, Rs. C-465/07, Elgafaji, und vom 30.01.2014, Rs. C-85/12, Diakite).

4.4. Bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt ist zunächst die Heimatregion des Beschwerdeführers für eine allfällige Rückkehr zu prüfen (vgl. VfGH 13.09.2013, U370/2012). 4.4. Bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt ist zunächst die Heimatregion des Beschwerdeführers für eine allfällige Rückkehr zu prüfen vergleiche VfGH 13.09.2013, U370/2012).

4.5. Im Hinblick auf die Prüfung subsidiären Schutzes hat der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation durch konkrete, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214). Notorische Entwicklungen im Herkunftsstaat eines Asylwerbers, auch wenn sie „bloß“ für die Entscheidung nach § 8 AsylG 2005 von Relevanz sind, müssen allerdings von Amts wegen berücksichtigt werden (VwGH 29.01.2002, 2001/01/0030). 4.5. Im Hinblick auf die Prüfung subsidiären Schutzes hat der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation durch konkrete, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214). Notorische Entwicklungen im Herkunftsstaat eines Asylwerbers, auch wenn sie „bloß“ für die Entscheidung nach Paragraph 8, AsylG 2005 von Relevanz sind, müssen allerdings von Amts wegen berücksichtigt werden (VwGH 29.01.2002, 2001/01/0030).

4.6. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates bei der Frage der Zuerkennung subsidiären Schutzes entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141).

4.7. Vor diesem Hintergrund war zum festgestellten Sachverhalt zu erwägen:

4.8.1. Der Beschwerdeführer stammt aus der afghanischen Provinz Kabul, und dort der Hauptstadt Kabul. Er ist dort bis zu seinem 13. Lebensjahr aufgewachsen und hat dort u.a. auch rund acht Jahre lang die Schule besucht. Dieser Ort kann bedenkenlos als seine Heimatprovinz angesehen werden (vgl. dazu VwGH 25.5.2020, Ra 2019/19/0192, mit Hinweis auf Schrifttum und weitere Rechtsprechung). 4.8.1. Der Beschwerdeführer stammt aus der afghanischen Provinz Kabul, und dort der Hauptstadt Kabul. Er ist dort bis zu seinem 13. Lebensjahr aufgewachsen und hat dort u.a. auch rund acht Jahre lang die Schule besucht. Dieser Ort kann bedenkenlos als seine Heimatprovinz angesehen werden vergleiche dazu VwGH 25.5.2020, Ra 2019/19/0192, mit Hinweis auf Schrifttum und weitere Rechtsprechung).

4.8.2. Was die allgemeine Sicherheitslage am Herkunftsort betrifft ist zunächst festzuhalten, dass die Stadt Kabul nach den – auch im Hinblick darauf, dass sich die Lage rasch ändert, als ausreichend aktuelle anzusehenden – Länderfeststellungen (II.5.2) jedenfalls als unter Kontrolle der afghanischen Regierung stehend zu betrachten ist. 4.8.2. Was die allgemeine Sicherheitslage am Herkunftsort betrifft ist zunächst festzuhalten, dass die Stadt Kabul nach den – auch im Hinblick darauf, dass sich die Lage rasch ändert, als ausreichend aktuelle anzusehenden – Länderfeststellungen (römisch zwei.5.2) jedenfalls als unter Kontrolle der afghanischen Regierung stehend zu betrachten ist.

4.8.3. Allerdings übersieht das erkennende Gericht nicht, dass es nach diesen Informationen auch in der Stadt Kabul wiederkehrend zu sicherheitsrelevanten Vorfällen kommt. UNAMA berichtet von 1.563 zivilen Opfern im Jahr 2019, was einem Rückgang von 16% gegenüber 2018 entspricht. Seit dem zweiten Quartal 2020 hat die Gewalt Berichten zufolge wieder zugenommen Aus dem erwähnten Berichtsmaterial geht hervor, dass Terroranschläge bzw. sonstige sicherheitsrelevante Vorfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen, insbesondere auf Einrichtungen mit Symbolcharakter („high-profile“-Ziele) wie insbesondere Regierungseinrichtungen in der Stadt Kabul nicht auszuschließen sind und in unregelmäßigen Abständen auch stattfinden. Jedoch liefert aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts allein der Umstand, dass an diesen Orten ein Vorfall ausgelöst durch regierungsfeindliche Gruppierungen erfolgen könnte, bei der derzeitigen Gefahrenlage für den Beschwerdeführer noch keine stichhaltigen Gründe dafür, dass allein durch seine Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich die Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein besteht: Die in der Stadt Kabul verzeichneten Anschläge ereigneten sich hauptsächlich im Nahebereich der dargestellten „high-profile“-Ziele. Diese Gefährdungsquellen sind jedoch in reinen Wohngebieten und auch bei Berücksichtigung bestimmter, üblicherweise zu erwartender Bewegungen des Beschwerdeführers nach seiner Neuansiedlung (insbesondere der Weg zu Orten des Einkaufs von Gegenständen des täglichen Bedarfs, zu [möglichen, zukünftigen] Arbeitsstätten oder medizinischen Einrichtungen) nicht in einem solchen Ausmaß anzunehmen, dass auf ein bereits erreichtes Gewaltausmaß, wonach es geradezu wahrscheinlich wäre, dass auch der Beschwerdeführer tatsächlich und durch seine bloße Anwesenheit in der Stadt Kabul Opfer eines Gewaltaktes werden würde, zu schließen ist. Dies insbesondere, wenn man dabei die Häufigkeit der dargestellten Anschläge dem Gesamtgebiet und der gesamten Einwohnerzahl der Stadt Kabul (rund 5.030.000) gegenüberstellt.

4.8.4. Auch das EASO geht in Bezug auf die Sicherheitslage in der Stadt Kabul vor dem Hintergrund von Art. 8 der Statusrichtlinie grundsätzlich davon aus, dass das Ausmaß der willkürlichen Gewalt nicht ein so hohes Niveau erreicht, dass ernsthafte Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein Zivilist allein aufgrund seiner Anwesenheit dort einem tatsächlichen Risiko eines schweren Schadens ausgesetzt wäre, sondern es des Vorliegens schwerwiegender persönlicher Umstände bedarf, um von einem solchen – tatsächliche – Risiko zu sprechen (vgl. dazu EASO-Länderleitfaden Afghanistan, S. 101ff; vgl. zur Berücksichtigung von Einschätzungen des EASO in Zusammenhang mit Art. 3 EMRK das Erkenntnis VwGH Ra 2019/14/0160, Rn. 41).4.8.4. Auch das EASO geht in Bezug auf die Sicherheitslage in der Stadt Kabul vor dem Hintergrund von Artikel 8, der Statusrichtlinie grundsätzlich davon aus, dass das Ausmaß der willkürlichen Gewalt nicht ein so hohes Niveau erreicht, dass ernsthafte Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein Zivilist allein aufgrund seiner Anwesenheit dort einem tatsächlichen Risiko eines schweren Schadens ausgesetzt wäre, sondern es des Vorliegens schwerwiegender persönlicher Umstände bedarf, um von einem solchen – tatsächliche – Risiko zu sprechen vergleiche dazu EASO-Länderleitfaden Afghanistan, S. 101ff; vergleiche zur Berücksichtigung von Einschätzungen des EASO in Zusammenhang mit Artikel 3, EMRK das Erkenntnis VwGH Ra 2019/14/0160, Rn. 41).

4.8.5. Der Beschwerdeführer könnte die Stadt Kabul über den Luftweg aufgrund des vorhandenen, internationalen Flughafens praktikabel, sicher und legal erreichen und es bestehen diesbezüglich keine Bedenken im Hinblick auf ein reales Risiko eines ernsthaften Schadens für den Beschwerdeführer im Lichte von Art. 15 Statusrichtlinie auf (s. EASO-Länderleitfaden Afghanistan, S. 130, unter Hinweis auf weitere aktuelle Länderinformationen).4.8.5. Der Beschwerdeführer könnte die Stadt Kabul über den Luftweg aufgrund des vorhandenen, internationalen Flughafens praktikabel, sicher und legal erreichen und es bestehen diesbezüglich keine Bedenken im Hinblick auf ein reales Risiko eines ernsthaften Schadens für den Beschwerdeführer im Lichte von Artikel 15, Statusrichtlinie auf (s. EASO-Länderleitfaden Afghanistan, S. 130, unter Hinweis auf weitere aktuelle Länderinformationen).

4.9.1. Besondere, sich also von der übrigen Bevölkerung unterscheidende Gefährdungsmomente betreffend den Beschwerdeführer, wonach dieser in Kombination mit der Sicherheitslage in der Stadt Kabul einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre, wurden von diesem weder substantiiert vorgebracht, noch sind solche sonst im Verfahren hervorgekommen. Insbesondere hat sich nicht ergeben, dass sich der Beschwerdeführer bei Rückkehr in die Stadt Kabul häufig an den oben angegebenen – mit höherer Wahrscheinlichkeit von Anschlägen regierungsfeindlicher Elemente betroffenen – Orten aufhalten werde.

4.9.2. Nach den zuvor angestellten Erwägungen und unter Berücksichtigung insbesondere auch der Erwägungen des EASO kommt das Bundesverwaltungsgericht fallbezogen zum Schluss, dass keine stichhaltigen Gründe vorliegen, dass dem Beschwerdeführer bei Wiederansiedlung in der Stadt Kabul sowie dem Weg von Österreich dorthin ein ernsthafter Schaden i.S.d. Art. 15 lit. c Statusrichtlinie zu erleiden droht. Ebenso schließt das Bundesverwaltungsgericht nicht auf ein reales Risiko einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK.4.9.2. Nach den zuvor angestellten Erwägungen und unter Berücksichtigung insbesondere auch der Erwägungen des EASO kommt das Bundesverwaltungsgericht fallbezogen zum Schluss, dass keine stichhaltigen Gründe vorliegen, dass dem Beschwerdeführer bei Wiederansiedlung in der Stadt Kabul sowie dem Weg von Österreich dorthin ein ernsthafter Schaden i.S.d. Artikel 15, Litera c, Statusrichtlinie zu erleiden droht. Ebenso schließt das Bundesverwaltungsgericht nicht auf ein reales Risiko einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK.

4.9.3. Mit den zur Person des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass er in der Stadt Kabul keine Lebensgrundlage hätte und ihm deshalb ein (auch reales) Risiko einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK drohen würde. Der Beschwerdeführer ist in der Stadt Kabul bis zu seinem dreizehnten Lebensjahr aufgewachsen. Er besuchte in der Stadt Kabul sechs Jahre lang die Schule und absolvierte zwei weitere Schuljahre im Iran. Der Beschwerdeführer verfügt außerdem über eine dreijährige – wenn auch im Iran erworbene – Berufserfahrung als Verkäufer. Er spricht zudem beide Landessprachen. 4.9.3. Mit den zur Person des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass er in der Stadt Kabul keine Lebensgrundlage hätte und ihm deshalb ein (auch reales) Risiko einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK drohen würde. Der Beschwerdeführer ist in der Stadt Kabul bis zu seinem dreizehnten Lebensjahr aufgewachsen. Er besuchte in der Stadt Kabul sechs Jahre lang die Schule und absolvierte zwei weitere Schuljahre im Iran. Der Beschwerdeführer verfügt außerdem über eine dreijährige – wenn auch im Iran erworbene – Berufserfahrung als Verkäufer. Er spricht zudem beide Landessprachen.

4.9.4. Es handelt sich bei der Stadt Kabul auch um das wichtigste Handels- und Beschäftigungszentrum Afghanistans und die Gehälter sind im Allgemeinen höher als in anderen Provinzen. Zwar wirkt sich die Pandemie aufgrund des Corona-Virus auch auf den Arbeitsmarkt aus, so insbesondere auf Menschen, die auf Gelegenheitsarbeit angewiesen sind. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner Bildungs- und Berufserfahrung jedoch nicht mit einer derart unzureichenden Versorgungslage konfrontiert, dass die Befriedigung seiner existentiellen Grundbedürfnisse mit hinreichender Wahrscheinlichkeit („real risk“) gefährdet wäre. Auf die möglicherweise erschwerte Wiedereingliederung in Kabul aufgrund allfälliger zur Verhinderung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus gesetzten Maßnahmen kommt es bei der Frage, ob im Fall der Rückführung eine Verletzung des Art. 3 EMRK zu gewärtigen ist, nicht an (vgl. dazu VwGH 02.07.2020, Ra 2020/20/0212-4, Rn. 13 und 14 m.w.N.). Besondere Gefährdungsmomente, welche dennoch für das – reale Risiko – des Fehlens einer solchen Lebensgrundlage sprechen würden sind nach dem festgestellten und ausreichend i.S.d. § 18 Abs. 1 AsylG 2005 ermittelten Tatsachensubstrat nicht ableitbar.4.9.4. Es handelt sich bei der Stadt Kabul auch um das wichtigste Handels- und Beschäftigungszentrum Afghanistans und die Gehälter sind im Allgemeinen höher als in anderen Provinzen. Zwar wirkt sich die Pandemie aufgrund des Corona-Virus auch auf den Arbeitsmarkt aus, so insbesondere auf Menschen, die auf Gelegenheitsarbeit angewiesen sind. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner Bildungs- und Berufserfahrung jedoch nicht mit einer derart unzureichenden Versorgungslage konfrontiert, dass die Befriedigung seiner existentiellen Grundbedürfnisse mit hinreichender Wahrscheinlichkeit („real risk“) gefährdet wäre. Auf die möglicherweise erschwerte Wiedereingliederung in Kabul aufgrund allfälliger zur Verhinderung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus gesetzten Maßnahmen kommt es bei der Frage, ob im Fall der Rückführung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK zu gewärtigen ist, nicht an vergleiche dazu VwGH 02.07.2020, Ra 2020/20/0212-4, Rn. 13 und 14 m.w.N.). Besondere Gefährdungsmomente, welche dennoch für das – reale Risiko – des Fehlens einer solchen Lebensgrundlage sprechen würden sind nach dem festgestellten und ausreichend i.S.d. Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 ermittelten Tatsachensubstrat nicht ableitbar.

4.9.6. Sofern der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (s. Beilagenkonvolut zur VHS2) vorbrachte, dass temporäre Unterkünfte nicht mehr zur Verfügung stünden, ist auszuführen, dass rückgeführte Personen stattdessen jedoch einen Betrag von rund 140 EUR zur Deckung unmittelbarer, dringender Bedürfnisse wie eben für eine temporäre Unterkunft, erhalten.

4.9.7. Auch die Corona-Pandemie und deren Auswirkungen auf die sozioökonomischen Rahmenbedingungen veranlassen das erkennende Gericht nicht zur Schlussfolgerung, es bestünde ein reales Risiko einer Verletzung des Art. 3 EMRK bei Wiederansiedlung in der Stadt Kabul (s. dazu auch die in Rn. 20 der Entscheidung VwGH 17.12.2020, Ra 2020/18/0295, angeführte Rechtsprechung zu dieser Thematik und vor dem Hintergrund jeweils vergleichbarer Länderinformationen in jenen Fällen). S. dazu auch nachstehende Erwägungen zur Erkrankung des Beschwerdeführers. 4.9.7. Auch die Corona-Pandemie und deren Auswirkungen auf die sozioökonomischen Rahmenbedingungen veranlassen das erkennende Gericht nicht zur Schlussfolgerung, es bestünde ein reales Risiko einer Verletzung des Artikel 3, EMRK bei Wiederansiedlung in der Stadt Kabul (s. dazu auch die in Rn. 20 der Entscheidung VwGH 17.12.2020, Ra 2020/18/0295, angeführte Rechtsprechung zu dieser Thematik und vor dem Hintergrund jeweils vergleichbarer Länderinformationen in jenen Fällen). S. dazu auch nachstehende Erwägungen zur Erkrankung des Beschwerdeführers.

4.9.8. Auch sonstige, auf die Stadt Kabul als Zielort einer Rückkehr bezogene Gründe für die Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 sind im Verfahren nicht hervorgekommen. In Ansehung des nicht glaubhaft gemachten Fluchtvorbringens i.Z.m. einer möglichen Gefährdungskonstellation durch die Verwandten väterlicherseits (s. dazu die Erwägungen oben unter Pkt. IV.2.1.) und der Lage am angenommenen Ort der Rückkehr, der Stadt Kabul, ist auf kein – auch reales – Risiko i.S.d. Art. 15 lit. b Statusrichtlinie (bzw. damit auch einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK) in Zusammenhang mit einer Angehörigeneigenschaft zu schließen.4.9.8. Auch sonstige, auf die Stadt Kabul als Zielort einer Rückkehr bezogene Gründe für die Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 sind im Verfahren nicht hervorgekommen. In Ansehung des nicht glaubhaft gemachten Fluchtvorbringens i.Z.m. einer möglichen Gefährdungskonstellation durch die Verwandten väterlicherseits (s. dazu die Erwägungen oben unter Pkt. römisch vier.2.1.) und der Lage am angenommenen Ort der Rückkehr, der Stadt Kabul, ist auf kein – auch reales – Risiko i.S.d. Artikel 15, Litera b, Statusrichtlinie (bzw. damit auch einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK) in Zusammenhang mit einer Angehörigeneigenschaft zu schließen.

4.9.9. Auch zu einer möglichen Gefährdung „unafghanischer“, „westlicher“ oder „europäischer“ Personen („Rückkehrer aus dem Westen“ oder „Verwestlichung“) sind den Länderberichten lediglich in Einzelfällen gezielte Übergriffe gegen diese aus diesem Grund zu entnehmen (siehe dazu auch oben die Erwägungen vor dem Hintergrund von § 3 AsylG 2005, IV.2.2.). Maßnahmen gegen Personen die vermeintlich Werte oder ein Erscheinungsbild angenommen haben, die mit westlichen Ländern in Verbindung gebracht werden, werden vor allem von regierungsfeindlichen Kräften und aus sonstigen Kreisen der Gesellschaft in gewissen ländlichen Gebieten gesetzt. Auch ein mögliches besonderes, über die Situation als Rückkehrer aus dem Westen allgemein hinausgehendes Gefährdungsmoment, insbesondere auch zur angenommenen Rückkehr in die Stadt Kabul, wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargelegt.4.9.9. Auch zu einer möglichen Gefährdung „unafghanischer“, „westlicher“ oder „europäischer“ Personen („Rückkehrer aus dem Westen“ oder „Verwestlichung“) sind den Länderberichten lediglich in Einzelfällen gezielte Übergriffe gegen diese aus diesem Grund zu entnehmen (siehe dazu auch oben die Erwägungen vor dem Hintergrund von Paragraph 3, AsylG 2005, römisch vier.2.2.). Maßnahmen gegen Personen die vermeintlich Werte oder ein Erscheinungsbild angenommen haben, die mit westlichen Ländern in Verbindung gebracht werden, werden vor allem von regierungsfeindlichen Kräften und aus sonstigen Kreisen der Gesellschaft in gewissen ländlichen Gebieten gesetzt. Auch ein mögliches besonderes, über die Situation als Rückkehrer aus dem Westen allgemein hinausgehendes Gefährdungsmoment, insbesondere auch zur angenommenen Rückkehr in die Stadt Kabul, wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargelegt.

4.9.10. Im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus darf auch nicht übersehen werden, dass der Zugang zu einer medizinischen Versorgung am Rückkehrort vorhanden, jedoch beschränkt ist (II.6.3.).4.9.10. Im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus darf auch nicht übersehen werden, dass der Zugang zu einer medizinischen Versorgung am Rückkehrort vorhanden, jedoch beschränkt ist (römisch zwei.6.3.).

4.9.11. In Anbetracht der geltend gemachten Erkrankung ist in Erinnerung zu rufen, dass ein Fremder Im Allgemeinen kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt eine Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0105, Rn. 20, bzw. das Urteil des EGMR vom 13.12.2016, Paposhvili vs. Belgium, Appl. 41738/10). In Anbetracht der genannten Rechtsprechung des EGMR hat jedenfalls eine Auseinandersetzung mit der Schwere der Erkrankung und dem Zugang des Beschwerdeführers zu medizinischer Versorgung sowie Medikamenten im Heimatstaat zu erfolgen (vgl. VfGH 11.06.2019, E 3796/2018-19, Rn. 19). Außergewöhnliche Umstände, aufgrund derer vor dem Hintergrund der von der erwähnten Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien auf ein reales Risiko einer Verletzung Art. 3 EMRK zu schließen wären liegen jedoch fallbezogen nicht vor:4.9.11. In Anbetracht der geltend gemachten Erkrankung ist in Erinnerung zu rufen, dass ein Fremder Im Allgemeinen kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt eine Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0105, Rn. 20, bzw. das Urteil des EGMR vom 13.12.2016, Paposhvili vs. Belgium, Appl. 41738/10). In Anbetracht der genannten Rechtsprechung des EGMR hat jedenfalls eine Auseinandersetzung mit der Schwere der Erkrankung und dem Zugang des Beschwerdeführers zu medizinischer Versorgung sowie Medikamenten im Heimatstaat zu erfolgen vergleiche VfGH 11.06.2019, E 3796/2018-19, Rn. 19). Außergewöhnliche Umstände, aufgrund derer vor dem Hintergrund der von der erwähnten Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien auf ein reales Risiko einer Verletzung Artikel 3, EMRK zu schließen wären liegen jedoch fallbezogen nicht vor:

4.9.12. So leidet der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung mit längerer, leichter depressiver Reaktion und Ängsten gemischt, also an keiner – was schon aus der allgemeinen Lebenserfahrung folgt – „schwerwiegenden“ Erkrankung. Zudem hielt auch der vom Gericht bestellte Sachverständige Dr. XXXX in seinem Gutachten (s. dessen S. 19) fest, dass die Erkrankung des Beschwerdeführers als „leicht“ einzustufen sei. Der Sachverständige führte diesbezüglich weiters aus, dass die Einnahme von Medikamenten nicht unbedingt notwendig sei, verhaltenstherapeutische Maßnahmen seien ausreichend. Die Arzneimittel, welche der Beschwerdeführer derzeit einnimmt bzw. alternative Wirkstoffe zu diesen sind jedoch in der Stadt Kabul grundsätzlich erhältlich. Aus der festgestellten Länderberichtslage geht insbesondere nicht hervor, dass Medikamente aufgrund der derzeit herrschenden Pandemie überhaupt nicht zur Verfügung stünden. Auch steht ihm der Zugang zu einer jedenfalls angemessenen Behandlung offen: In Kabul existiert eine psychiatrische Klinik. In der staatlichen Klinik in Kabul existieren außerdem 14 Betten zur stationären Behandlung. Da es sich um eine öffentliche Krankenanstalt handelt, sind sämtliche Behandlungen kostenlos. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, private Spezialisten aufzusuchen. Die Angemessenheit der Behandlung ist – zur bei lebensnaher Betrachtung Vermeidung einer allfälligen ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands, intensivem Leiden oder erheblicher Verkürzung der Lebenserwartung – selbst bei Berücksichtigung der derzeit bestehenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus im Lichte der wiedergegebenen Rechtsprechung auch dann noch gegeben, wenn kein Zugang spezifischer Zugang (auch) zu einer Psychotherapie gegeben wäre. 4.9.12. So leidet der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung mit längerer, leichter depressiver Reaktion und Ängsten gemischt, also an keiner – was schon aus der allgemeinen Lebenserfahrung folgt – „schwerwiegenden“ Erkrankung. Zudem hielt auch der vom Gericht bestellte Sachverständige Dr. römisch 40 in seinem Gutachten (s. dessen S. 19) fest, dass die Erkrankung des Beschwerdeführers als „leicht“ einzustufen sei. Der Sachverständige führte diesbezüglich weiters aus, dass die Einnahme von Medikamenten nicht unbedingt notwendig sei, verhaltenstherapeutische Maßnahmen seien ausreichend. Die Arzneimittel, welche der Beschwerdeführer derzeit einnimmt bzw. alternative Wirkstoffe zu diesen sind jedoch in der Stadt Kabul grundsätzlich erhältlich. Aus der festgestellten Länderberichtslage geht insbesondere nicht hervor, dass Medikamente aufgrund der derzeit herrschenden Pandemie überhaupt nicht zur Verfügung stünden. Auch steht ihm der Zugang zu einer jedenfalls angemessenen Behandlung offen: In Kabul existiert eine psychiatrische Klinik. In der staatlichen Klinik in Kabul existieren außerdem 14 Betten zur stationären Behandlung. Da es sich um eine öffentliche Krankenanstalt handelt, sind sämtliche Behandlungen kostenlos. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, private Spezialisten aufzusuchen. Die Angemessenheit der Behandlung ist – zur bei lebensnaher Betrachtung Vermeidung einer allfälligen ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands, intensivem Leiden oder erheblicher Verkürzung der Lebenserwartung – selbst bei Berücksichtigung der derzeit bestehenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus im Lichte der wiedergegebenen Rechtsprechung auch dann noch gegeben, wenn kein Zugang spezifischer Zugang (auch) zu einer Psychotherapie gegeben wäre.

4.9.13. Auch die persönlichen wie allgemeinen ökonomischen Rahmenbedingungen führen gegenständlich nicht zur Annahme außergewöhnlichen Umstände. Der Beschwerdeführer kann bei Rückkehr nach Afghanistan gerade Rückkehrhilfen auch für die medizinische Versorgung während einer Übergangsphase in Anspruch nehmen. Es liegen bei ihm persönlich wie auch am angenommenen Rückkehrort im Allgemeinen die Bedingungen vor, dass er eine seiner Erkrankung angemessene Behandlung nach dieser Übergangsphase finanzieren kann. Dafür ist schließlich auch zu berücksichtigen, dass der bestellte Sachverständige in seinem Gutachten und dessen Ergänzung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (s. VHS3, S. 8) festhielt, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Erkrankung in der Lage ist, Angelegenheiten des täglichen Lebens, ohne die Gefahr eines Nachteiles für sich selbst zu erledigen und auch arbeitsfähig, wenngleich auch nicht im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche, ist. Zu berücksichtigen ist weiters, dass der Beschwerdeführer auch in Österreich vielfach ehrenamtlich tätig ist und Fortbildungskurse besucht. Seine Erkrankung steht seiner Arbeitsfähigkeit somit grundsätzlich nicht entgegen.

4.10.1. Im Ergebnis liegen die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes im Hinblick auf ein reales Risiko des Erleidens eines ernsthaften Schadens i.S.d. Art. 15 lit. b Statusrichtlinie bzw. eines ebensolchen Risikos einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK fallbezogen somit nicht vor.4.10.1. Im Ergebnis liegen die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes im Hinblick auf ein reales Risiko des Erleidens eines ernsthaften Schadens i.S.d. Artikel 15, Litera b, Statusrichtlinie bzw. eines ebensolchen Risikos einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK fallbezogen somit nicht vor.

4.10.2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist daher auch unbegründet. 4.10.2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids ist daher auch unbegründet.

Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheids (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005; Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und Einräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise)Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheids (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005; Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und Einräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise)

5. Rechtsgrundlagen:

5.1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.5.1. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

5.2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.5.2. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.

5.3. Die §§ 55, 57 und 58 AsylG 2005 lauten:5.3. Die Paragraphen 55, 57 und 58 AsylG 2005 lauten:

„§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen.“(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen.“

[…]

„§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.“(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.“

„§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn„§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitel gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.“(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.“


,

5.4. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:5.4. Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. „§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“

5.5. Die §§ 46, 50, 52 und 55 FPG lauten:5.5. Die Paragraphen 46, 50, 52 und 55 FPG lauten:

„§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

…

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50, (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

[…]

§ 52. (1) ...Paragraph 52, (1) ...

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

[...]

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

…

§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.“(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.“

6. Zum Anspruch auf eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“:

6.1. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger Afghanistans kein begünstigter Drittstaatsangehöriger, und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, weil mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. 6.1. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger Afghanistans kein begünstigter Drittstaatsangehöriger, und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, weil mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

6.2. Ein Anspruch auf die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ liegt daher in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht vor. Die Beschwerde ist dahingehend unbegründet.

7. Zur Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung sowie einem Anspruch auf eine „Aufenthaltsberechtigung“ oder eine „Aufenthaltsberechtigung plus“:

7.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Prüfung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist bzw. ob die – wegen eines erfolglosen Begehrens auf internationalen Schutz grundsätzlich erforderliche – Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. etwa VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325, Rn. 7, m.w.N.; VwGH 23.09.2020, Ra 2019/14/0600, Rn. 24). 7.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Prüfung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist bzw. ob die – wegen eines erfolglosen Begehrens auf internationalen Schutz grundsätzlich erforderliche – Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche etwa VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325, Rn. 7, m.w.N.; VwGH 23.09.2020, Ra 2019/14/0600, Rn. 24).

7.2. Das „Privatleben“ ist nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK ein weit gefasster Begriff, der nicht vollständig definiert werden kann und kann mehrere Aspekte der physischen und sozialen Identität der Person umfassen (vgl. EGMR 16.12.1992, Niemietz v. Germany, Appl. 136170/88, Rn. 29; 29.04.2002, Pretty v. The United Kingdom, Appl. 2346/02, Rn. 61; 28.01.2003, Peck v. The United Kingdom, Appl. 44647/98, Rn. 57 f; 04.12.2008, Marper v. The United Kingdom, Appl. 30562/04 und 30566/04, Rn. 66).7.2. Das „Privatleben“ ist nach der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 8, EMRK ein weit gefasster Begriff, der nicht vollständig definiert werden kann und kann mehrere Aspekte der physischen und sozialen Identität der Person umfassen vergleiche EGMR 16.12.1992, Niemietz v. Germany, Appl. 136170/88, Rn. 29; 29.04.2002, Pretty v. The United Kingdom, Appl. 2346/02, Rn. 61; 28.01.2003, Peck v. The United Kingdom, Appl. 44647/98, Rn. 57 f; 04.12.2008, Marper v. The United Kingdom, Appl. 30562/04 und 30566/04, Rn. 66).

7.3. Der Begriff des „Familienlebens“ i.S.d. Art. 8 EMRK wiederum ist nach dem EGMR ein eigenständiges Konzept (vgl. EGMR 13.10.1979, Marckx v. Belgium, Appl. 6833/74, Rn. 31). Ob es also ein „Familienleben“ gibt oder nicht, ist im Wesentlichen eine Frage der Tatsache, die von der tatsächlichen Existenz enger persönlicher Beziehungen in der Praxis abhängt (vgl. EGMR 24.01.2017, Paradiso und Campanelli gg. Italien [GK], Appl. 25358, Rn. 140). Zu berücksichtigen sind auch faktischen familiäre Bindungen, wie z.B. das Zusammenleben von Antragstellern, in Ermangelung einer rechtlichen Anerkennung des Familienlebens (vgl. EGMR 18.12.1986, Johnston u.a. v. Ireland, Appl. 9697/92, Rn. 56). Weitere Faktoren sind die Dauer der Beziehung und im Falle von Paaren, ob sie ihr Engagement füreinander durch gemeinsame Kinder unter Beweis gestellt haben (EGMR 22.04.1997, X, Y und Z v. United Kingdom, Appl. 21830/93, Rn. 36). Das Familienleben erfasst auch andere faktische Familienbindungen („de facto family ties“), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben, wobei es nach der Rechtsprechung des EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ankommt, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können (vgl. VwGH 29.11.2017, Ra 2017/18/0425, unter Hinweis auf EGMR 02.11.2010, Serife Yigit v. Turkey [GK], Appl. 3976/05, Rn. 93 und 96).7.3. Der Begriff des „Familienlebens“ i.S.d. Artikel 8, EMRK wiederum ist nach dem EGMR ein eigenständiges Konzept vergleiche EGMR 13.10.1979, Marckx v. Belgium, Appl. 6833/74, Rn. 31). Ob es also ein „Familienleben“ gibt oder nicht, ist im Wesentlichen eine Frage der Tatsache, die von der tatsächlichen Existenz enger persönlicher Beziehungen in der Praxis abhängt vergleiche EGMR 24.01.2017, Paradiso und Campanelli gg. Italien [GK], Appl. 25358, Rn. 140). Zu berücksichtigen sind auch faktischen familiäre Bindungen, wie z.B. das Zusammenleben von Antragstellern, in Ermangelung einer rechtlichen Anerkennung des Familienlebens vergleiche EGMR 18.12.1986, Johnston u.a. v. Ireland, Appl. 9697/92, Rn. 56). Weitere Faktoren sind die Dauer der Beziehung und im Falle von Paaren, ob sie ihr Engagement füreinander durch gemeinsame Kinder unter Beweis gestellt haben (EGMR 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z v. United Kingdom, Appl. 21830/93, Rn. 36). Das Familienleben erfasst auch andere faktische Familienbindungen („de facto family ties“), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben, wobei es nach der Rechtsprechung des EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ankommt, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können vergleiche VwGH 29.11.2017, Ra 2017/18/0425, unter Hinweis auf EGMR 02.11.2010, Serife Yigit v. Turkey [GK], Appl. 3976/05, Rn. 93 und 96).

7.4. Aus dem unter II. festgestellten Sachverhalt ergeben sich vor diesem Hintergrund fallbezogen folgende Umstände und deren jeweilige Gewichtung: 7.4. Aus dem unter römisch zwei. festgestellten Sachverhalt ergeben sich vor diesem Hintergrund fallbezogen folgende Umstände und deren jeweilige Gewichtung:

7.5. Zur Frage der Bindung des Beschwerdeführers an seinen Herkunftsstaat ist Folgendes beachtlich (§ 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG): Nicht übersehen werden darf, dass der Beschwerdeführer in der Stadt Kabul geboren wurde und dort bis ungefähr zu seinem 13. Geburtstag aufwuchs. Andererseits darf auch nicht übersehen werden, dass er – noch als klarer Minderjähriger – seinen Herkunftsstaat dann verließ und sich seither nicht mehr dort aufhielt. Auch leben dort keine näheren Familienangehörigen mehr, überhaupt hat er zu in Afghanistan aufhältigen Personen keinen Kontakt. Der erkennende Richter hält zwar nach den vorliegenden, aktuellen Länderberichten den Aufbau einer Existenzgrundlage – in seiner Heimatstadt Kabul – durch den Beschwerdeführer noch für möglich (s. dazu die Erwägungen oben unter IV.4.). Dies auch in Anbetracht der Belastung der afghanischen Wirtschaft, insbesondere auch von Wohnungs- und Arbeitsmarkt, infolge der Corona-Pandemie. Doch dürfen dabei – wenngleich dies das Verbleibsinteresse in Österreich nur in eher geringem Maß zugunsten des Beschwerdeführers beeinflusst (vgl. dazu etwa VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0188) – die als überdurchschnittlich anzusehenden Herausforderungen für den Beschwerdeführer nicht übersehen werden: Nämlich sein iranisch gefärbter Dialekt und auch seine – wenngleich nicht als schwer anzusehende – Erkrankung und die damit einhergehende geringfügigen Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit (vgl. dazu generell etwa VwGH 17.12.2018, Ra 2018/14/0301; zur Berücksichtigung einer Erkrankung: vgl. etwa VwGH 28.1.2016, Ra 2015/21/0199). Nicht übersehen werden darf andererseits natürlich, dass die physische Integrität des Beschwerdeführers bei Rückkehr nicht bedroht wäre (dazu etwa VfGH 21.09.2015, E332/2015). 7.5. Zur Frage der Bindung des Beschwerdeführers an seinen Herkunftsstaat ist Folgendes beachtlich (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG): Nicht übersehen werden darf, dass der Beschwerdeführer in der Stadt Kabul geboren wurde und dort bis ungefähr zu seinem 13. Geburtstag aufwuchs. Andererseits darf auch nicht übersehen werden, dass er – noch als klarer Minderjähriger – seinen Herkunftsstaat dann verließ und sich seither nicht mehr dort aufhielt. Auch leben dort keine näheren Familienangehörigen mehr, überhaupt hat er zu in Afghanistan aufhältigen Personen keinen Kontakt. Der erkennende Richter hält zwar nach den vorliegenden, aktuellen Länderberichten den Aufbau einer Existenzgrundlage – in seiner Heimatstadt Kabul – durch den Beschwerdeführer noch für möglich (s. dazu die Erwägungen oben unter römisch vier.4.). Dies auch in Anbetracht der Belastung der afghanischen Wirtschaft, insbesondere auch von Wohnungs- und Arbeitsmarkt, infolge der Corona-Pandemie. Doch dürfen dabei – wenngleich dies das Verbleibsinteresse in Österreich nur in eher geringem Maß zugunsten des Beschwerdeführers beeinflusst vergleiche dazu etwa VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0188) – die als überdurchschnittlich anzusehenden Herausforderungen für den Beschwerdeführer nicht übersehen werden: Nämlich sein iranisch gefärbter Dialekt und auch seine – wenngleich nicht als schwer anzusehende – Erkrankung und die damit einhergehende geringfügigen Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit vergleiche dazu generell etwa VwGH 17.12.2018, Ra 2018/14/0301; zur Berücksichtigung einer Erkrankung: vergleiche etwa VwGH 28.1.2016, Ra 2015/21/0199). Nicht übersehen werden darf andererseits natürlich, dass die physische Integrität des Beschwerdeführers bei Rückkehr nicht bedroht wäre (dazu etwa VfGH 21.09.2015, E332/2015).

7.6. Während ein schützenswertes Familienleben i.S.d. Art. 8 EMRK nicht erkennbar ist, so ist doch auf der anderen Seite sich folgendermaßen darstellender Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers gegeben: 7.6. Während ein schützenswertes Familienleben i.S.d. Artikel 8, EMRK nicht erkennbar ist, so ist doch auf der anderen Seite sich folgendermaßen darstellender Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers gegeben:

7.7. Der Beschwerdeführer hält sich nun seit nunmehr über fünf Jahren durchgängig in Österreich auf, dies basierend zumindest auf einem zumindest vorläufigen Aufenthaltsrecht (§ 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG). 7.7. Der Beschwerdeführer hält sich nun seit nunmehr über fünf Jahren durchgängig in Österreich auf, dies basierend zumindest auf einem zumindest vorläufigen Aufenthaltsrecht (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG).

7.8. Es hat sich in dieser Zeit (s. dazu auch: VwGH 29.09.2020, Ra 2020/20/0348) eine klar erkennbare, Bindung an Österreich in Form folgender Umstände entwickelt:

7.9. Der Beschwerdeführer hat mehrere integrative Schritte in Österreich gesetzt (§ 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG), wozu der Aufbau von regelmäßigen Sozialkontakten zu Österreicherinnen und Österreichern ebenso zählt, wie dessen bisheriges umfangreiches ehrenamtliches Engagement. So arbeitet der Beschwerdeführer aktuell mehrmals wöchentlich in einer Einrichtung zur Armenausspeisung der Stadtdiakonie Wien, „ XXXX “. Er verfügt diesbezüglich auch über eine Einstellzusage als Küchenhilfskraft im Ausmaß von 15 Wochenstunden. 7.9. Der Beschwerdeführer hat mehrere integrative Schritte in Österreich gesetzt (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG), wozu der Aufbau von regelmäßigen Sozialkontakten zu Österreicherinnen und Österreichern ebenso zählt, wie dessen bisheriges umfangreiches ehrenamtliches Engagement. So arbeitet der Beschwerdeführer aktuell mehrmals wöchentlich in einer Einrichtung zur Armenausspeisung der Stadtdiakonie Wien, „ römisch 40 “. Er verfügt diesbezüglich auch über eine Einstellzusage als Küchenhilfskraft im Ausmaß von 15 Wochenstunden.

7.10. Für die Zukunft ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der ihm möglichen Arbeitstätigkeit demnächst auch selbsterhaltungsfähig sein wird (zur Erforderlichkeit einer zukunftsorientierten Betrachtung vgl. etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). Überhaupt konnte der erkennende Richter bei insgesamt zwei mündlichen Vernehmungen den Eindruck einer Bindung an Österreich hinsichtlich dessen Kultur, Geschichte, Staatsaufbau und Wertordnung gewinnen. 7.10. Für die Zukunft ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der ihm möglichen Arbeitstätigkeit demnächst auch selbsterhaltungsfähig sein wird (zur Erforderlichkeit einer zukunftsorientierten Betrachtung vergleiche etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). Überhaupt konnte der erkennende Richter bei insgesamt zwei mündlichen Vernehmungen den Eindruck einer Bindung an Österreich hinsichtlich dessen Kultur, Geschichte, Staatsaufbau und Wertordnung gewinnen.

7.11. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei keinesfalls, dass sich das Gewicht der gesetzten integrativen Schritte des Beschwerdeführers in Kenntnis eines unsicheren Aufenthaltsstatus in – erheblichem – Umfang wieder relativiert (dazu zuletzt erneut VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003), ihm aber jedenfalls Gewicht beizumessen ist (vgl. VwGH 05.08.2020, Ra 2020/14/0199). 7.11. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei keinesfalls, dass sich das Gewicht der gesetzten integrativen Schritte des Beschwerdeführers in Kenntnis eines unsicheren Aufenthaltsstatus in – erheblichem – Umfang wieder relativiert (dazu zuletzt erneut VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003), ihm aber jedenfalls Gewicht beizumessen ist vergleiche VwGH 05.08.2020, Ra 2020/14/0199).

7.12. Die Bindung an Österreich wird allerdings auch sonst nicht eingeschränkt, insbesondere, weil der Beschwerdeführer vollkommen unbescholten ist und keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung vorliegen (§ 9 Abs. 2 Z 6 und 7 BFA-VG). 7.12. Die Bindung an Österreich wird allerdings auch sonst nicht eingeschränkt, insbesondere, weil der Beschwerdeführer vollkommen unbescholten ist und keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung vorliegen (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 6 und 7 BFA-VG).

7.13. Festzuhalten ist, dass die aus den zuvor dargestellten Erwägungen verbleibenden Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich dem – gewichtigen – öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen i.S.d. Art. 8 Abs. 2 EMRK gegenüberzustellen sind. Dieses verlangt von Fremden grundsätzlich, dass sie nach negativer Erledigung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Bundesgebiet wieder verlassen (etwa VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034). 7.13. Festzuhalten ist, dass die aus den zuvor dargestellten Erwägungen verbleibenden Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich dem – gewichtigen – öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen i.S.d. Artikel 8, Absatz 2, EMRK gegenüberzustellen sind. Dieses verlangt von Fremden grundsätzlich, dass sie nach negativer Erledigung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Bundesgebiet wieder verlassen (etwa VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034).

7.14. Bei gesamthafter Gegenüberstellung und Abwägung überwiegen für das erkennende Gericht fallbezogen die Interessen des Beschwerdeführers, die für einen Verbleib in Österreich sprechen, dem öffentlichen Interesse daran, dass der Beschwerdeführer Österreich wieder verlässt. Dies trotz der – maßgeblichen – Relativierung der integrationsbegründenden Umstände infolge der Setzung im Zuge des bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht. Doch dürfen eben fallbezogen nicht die bisherige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich wie auch die erheblich reduzierten Bindungen an den Herkunftsstaat übersehen werden. Zwar stellen sich die erworbenen Kenntnisse der deutschen Sprache angesichts der Aufenthaltsdauer eher unterdurchschnittlich dar, doch ergab sich daneben dennoch ein nicht unerhebliches Integrationssubstrat. Zugunsten des Beschwerdeführers, also als Verbleibsinteresse, spricht letztlich auch der – wenngleich diesem kein übermäßiges, wenngleich jedoch auch kein zu vernachlässigendes Gewicht zukommt – bei insgesamt drei relevanten – Vernehmungen gewonnene persönliche Eindruck des entscheidenden Richters (vgl. dazu etwa VwGH 14.11.2019, Ra 2018/22/0276). 7.14. Bei gesamthafter Gegenüberstellung und Abwägung überwiegen für das erkennende Gericht fallbezogen die Interessen des Beschwerdeführers, die für einen Verbleib in Österreich sprechen, dem öffentlichen Interesse daran, dass der Beschwerdeführer Österreich wieder verlässt. Dies trotz der – maßgeblichen – Relativierung der integrationsbegründenden Umstände infolge der Setzung im Zuge des bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht. Doch dürfen eben fallbezogen nicht die bisherige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich wie auch die erheblich reduzierten Bindungen an den Herkunftsstaat übersehen werden. Zwar stellen sich die erworbenen Kenntnisse der deutschen Sprache angesichts der Aufenthaltsdauer eher unterdurchschnittlich dar, doch ergab sich daneben dennoch ein nicht unerhebliches Integrationssubstrat. Zugunsten des Beschwerdeführers, also als Verbleibsinteresse, spricht letztlich auch der – wenngleich diesem kein übermäßiges, wenngleich jedoch auch kein zu vernachlässigendes Gewicht zukommt – bei insgesamt drei relevanten – Vernehmungen gewonnene persönliche Eindruck des entscheidenden Richters vergleiche dazu etwa VwGH 14.11.2019, Ra 2018/22/0276).

7.15. Dabei ist dem Bundesverwaltungsgericht auch bewusst, dass die im Vergleich zum Aufenthaltstitel nach § 56 AsylG 2005 strengeren Voraussetzungen durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 nicht unterlaufen werden dürfen (etwa VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0156). So liegt ein deutlich über drei Jahre liegendes Aufenthaltsrecht vor, das insbesondere auch nicht etwa durch wahrheitswidrige Identitätsangaben erreicht wurde (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0032). Auch sonst liegt der Beschwerdeführer dem festzustellenden Sachverhaltssubstrat nach zumindest über den Anforderungen für zumindest eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 56 AsylG 2005. 7.15. Dabei ist dem Bundesverwaltungsgericht auch bewusst, dass die im Vergleich zum Aufenthaltstitel nach Paragraph 56, AsylG 2005 strengeren Voraussetzungen durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 nicht unterlaufen werden dürfen (etwa VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0156). So liegt ein deutlich über drei Jahre liegendes Aufenthaltsrecht vor, das insbesondere auch nicht etwa durch wahrheitswidrige Identitätsangaben erreicht wurde (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0032). Auch sonst liegt der Beschwerdeführer dem festzustellenden Sachverhaltssubstrat nach zumindest über den Anforderungen für zumindest eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß Paragraph 56, AsylG 2005.

7.16. Nach den festgestellten, die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausmachenden Umstände und deren Charakters kann auch nicht bloß von einer vorübergehenden Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausgegangen werden.

7.17. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 leg.cit. von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, (i) wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und (ii) der Drittstaatsangehörige zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung (i) vor, so ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. 7.17. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, leg.cit. von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, (i) wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und (ii) der Drittstaatsangehörige zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung (i) vor, so ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

7.18. Fallbezogen liegen in Anbetracht des festgestellten Sachverhalts nur die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung“ vor.

8. Ergebnis:

8.1. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids war im Lichte obiger Erwägungen so abzuändern, dass die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz richtet, abzuweisen ist. Gleichzeitig, dass die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausgesprochen wird. Schließlich, dass dem Beschwerdeführer eine „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt wird. 8.1. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids war im Lichte obiger Erwägungen so abzuändern, dass die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz richtet, abzuweisen ist. Gleichzeitig, dass die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausgesprochen wird. Schließlich, dass dem Beschwerdeführer eine „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt wird.

8.2. In der Folge war sodann Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids ersatzlos zu beheben. 8.2. In der Folge war sodann Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids ersatzlos zu beheben.

Zu Spruchteil B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (s. dazu die oben unter A wiedergegebenen Entscheidungen) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs oder des EuGH; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (s. dazu die oben unter A wiedergegebenen Entscheidungen) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs oder des EuGH; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung Drohungen ersatzlose Teilbehebung gesteigertes Vorbringen Gesundheitszustand Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Pandemie Privat- und Familienleben private Verfolgung religiöse Gründe Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Sachverständigengutachten soziale Gruppe Teilstattgebung westliche Orientierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W270.2170542.1.00

Im RIS seit

16.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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