TE Bvwg Erkenntnis 2021/1/8 I416 2238278-1

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Veröffentlicht am 08.01.2021
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Entscheidungsdatum

08.01.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57 Abs1 Z2
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs3a
AsylG 2005 §9 Abs2 Z2
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §19
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §46a Abs1 Z2
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs4
StGB §75
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 19 heute
  2. BFA-VG § 19 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 19 gültig von 01.01.2021 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. BFA-VG § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. BFA-VG § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 46a heute
  2. FPG § 46a gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46a gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
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  1. FPG § 52 heute
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  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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I416 2238278-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. ALGERIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH –BBU (vormals Verein Menschenrechte Österreich), gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2020, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. ALGERIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH –BBU (vormals Verein Menschenrechte Österreich), gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2020, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I., III., IV., VI. und VII. wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins., römisch drei., römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. wird als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt zu lauten hat: „Ihr Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Algerien gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Absatz 2 Z 2 AsylG 2005 abgewiesen.“römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt zu lauten hat: „Ihr Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Algerien gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 Ziffer 2, AsylG 2005 abgewiesen.“

III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. wird stattgegeben und gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX nach Algerien unzulässig ist.römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. wird stattgegeben und gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 nach Algerien unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Algerien, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet ein und stellte am 23.05.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er zu seiner Fluchtroute an, dass er im Dezember 2019 legal mit seinem Reisepass über Tunesien ausgereist sei. Von Tunesien aus sei er mit einem Visum in die Türkei geflogen und von dort über Griechenland, Albanien, Montenegro, Bosnien, Kroatien und Slowenien in Österreich eingereist. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er an, dass es für ihn in Algerien keine Zukunft, keine Arbeit, kein Geld und nicht einmal eine Schlafmöglichkeit geben würde. Bedroht sei er von seinen Onkeln worden, mit denen er zusammengelebt habe, einer seiner Onkel habe ihm gesagt, dass er ihn umbringen oder in das Gefängnis bringen werde. In seiner Heimat werde er weder von der Polizei noch der Justiz gesucht. Im Falle seiner Rückkehr habe er Angst vor seinen Onkeln, diese würden ihm nach dem Leben trachten.

2.       Im Schengener Informationssystem (EKIS/SIS/IP24-7) scheint hinsichtlich des Beschwerdeführers ein Interpol-Treffer (Interpol Red Notice) betreffend einem internationalen Haftbefehl wegen eines Tötungsdeliktes und ein SIS-Treffer bezüglich einem schengenweiten Aufenthaltsverbot auf.

3.       Am 03.06.2020 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen. Zu seinen persönlichen Lebensumständen führte er aus, dass er XXXX heiße, am XXXX in XXXX in Algerien geboren und Staatsangehöriger von Algerien sei. Er sei gesund, sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Er gab weiters an, dass in Algerien seine Eltern, seine fünf Schwestern und ein Bruder leben würde, die Familie würde in einer Einzimmerwohnung leben. Er führte weiters aus, dass er früher im Haus der Familie beim Großvater gelebt habe, seit 2 bis 3 Jahren wohne seine Familie nicht mehr beim Großvater, es habe damals ein großes Problem gegeben, weshalb sie ausgezogen seien, es sei um das Erbe gegangen. Die Onkel hätten ihn verletzt, er habe diese auch mehrfach bei der Polizei angezeigt, da diese aber reich sein und Geld hätten, könne man ihnen nichts antun. Sein Vater sei Taxilenker, seine Mutter und seine Geschwister würden nicht arbeiten, er selbst habe eine Ausbildung als Friseur und eine als Heizungsinstallateur gemacht, er habe eine Lehrabschluss in beiden Berufen. Er gab weiters an, dass er seit zwei Monaten keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe, zuletzt habe er mit seiner Schwester gesprochen. Seine Schwester hätte ihm gesagt, dass es ihnen gut gehen würde, sie aber Angst vor seinen Onkeln haben würde, da diese mit dem Umbringen gedroht hätten. Er habe zudem Tanten mütterlicherseits in Frankreich und in Italien sowie zwei Onkel mütterlicherseits, die auch in Frankreich leben würden. Kontakt habe er zu diesen Personen keinen bzw. nur wenig. Er führte weiters aus, dass er in seiner Heimat weder von der Polizei, der Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht werde, weil er legal mit dem Reisepass ausgereist sei, wenn es Probleme gegeben hätte, dann wäre er am Flughafen bei der Ausreise angehalten worden. Auf Vorhalt, wie er sich erklären würde, dass er von Interpol zur Fahndung ausgeschrieben worden sei, führte er wörtlich an: „Als sich ausreiste aus Algerien gab es keine Probleme, ich habe mich dann in Griechenland mit einem Bekannten getroffen, er hat Fotos von uns auf Facebook gepostet. Mein Onkel hat die Fotos gesehen und gewusst, dass sich in Griechenland bin. Der Sohn meines Onkels ist wegen des Mordvorwurfs im Gefängnis, mein Onkel hat dann Kontakt mit seinem Sohn aufgenommen. Der Sohn sollte mich der Tat beschuldigen und angeben, dass ich mitbeteiligt war, damit es für meinen Cousin einfacher wird, deshalb hat er mich auch der Mittäterschaft beschuldigt. Das hat der Cousin gemacht, um eine Strafmilderung zu erreichen.“ Gefragt, ob er in seiner Heimat Probleme mit den Behörden gehabt habe, gab er wörtlich zu Protokoll: „Mir wird in Algerien vorgeworfen, dass ich den Mord begangen habe, aber das stimmt nicht, deshalb will und kann ich nicht zurück. Jeder der Geld hat, kann sich dort alles kaufen, auch die Freiheit. Seit 20.01.2020 wurde ich von Interpol gesucht, der Mordvorfall ist am 16.12.2019 passiert. Wieso hat die Polizei damals nicht schon nach mir gesucht?“3. Am 03.06.2020 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen. Zu seinen persönlichen Lebensumständen führte er aus, dass er römisch 40 heiße, am römisch 40 in römisch 40 in Algerien geboren und Staatsangehöriger von Algerien sei. Er sei gesund, sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Er gab weiters an, dass in Algerien seine Eltern, seine fünf Schwestern und ein Bruder leben würde, die Familie würde in einer Einzimmerwohnung leben. Er führte weiters aus, dass er früher im Haus der Familie beim Großvater gelebt habe, seit 2 bis 3 Jahren wohne seine Familie nicht mehr beim Großvater, es habe damals ein großes Problem gegeben, weshalb sie ausgezogen seien, es sei um das Erbe gegangen. Die Onkel hätten ihn verletzt, er habe diese auch mehrfach bei der Polizei angezeigt, da diese aber reich sein und Geld hätten, könne man ihnen nichts antun. Sein Vater sei Taxilenker, seine Mutter und seine Geschwister würden nicht arbeiten, er selbst habe eine Ausbildung als Friseur und eine als Heizungsinstallateur gemacht, er habe eine Lehrabschluss in beiden Berufen. Er gab weiters an, dass er seit zwei Monaten keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe, zuletzt habe er mit seiner Schwester gesprochen. Seine Schwester hätte ihm gesagt, dass es ihnen gut gehen würde, sie aber Angst vor seinen Onkeln haben würde, da diese mit dem Umbringen gedroht hätten. Er habe zudem Tanten mütterlicherseits in Frankreich und in Italien sowie zwei Onkel mütterlicherseits, die auch in Frankreich leben würden. Kontakt habe er zu diesen Personen keinen bzw. nur wenig. Er führte weiters aus, dass er in seiner Heimat weder von der Polizei, der Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht werde, weil er legal mit dem Reisepass ausgereist sei, wenn es Probleme gegeben hätte, dann wäre er am Flughafen bei der Ausreise angehalten worden. Auf Vorhalt, wie er sich erklären würde, dass er von Interpol zur Fahndung ausgeschrieben worden sei, führte er wörtlich an: „Als sich ausreiste aus Algerien gab es keine Probleme, ich habe mich dann in Griechenland mit einem Bekannten getroffen, er hat Fotos von uns auf Facebook gepostet. Mein Onkel hat die Fotos gesehen und gewusst, dass sich in Griechenland bin. Der Sohn meines Onkels ist wegen des Mordvorwurfs im Gefängnis, mein Onkel hat dann Kontakt mit seinem Sohn aufgenommen. Der Sohn sollte mich der Tat beschuldigen und angeben, dass ich mitbeteiligt war, damit es für meinen Cousin einfacher wird, deshalb hat er mich auch der Mittäterschaft beschuldigt. Das hat der Cousin gemacht, um eine Strafmilderung zu erreichen.“ Gefragt, ob er in seiner Heimat Probleme mit den Behörden gehabt habe, gab er wörtlich zu Protokoll: „Mir wird in Algerien vorgeworfen, dass ich den Mord begangen habe, aber das stimmt nicht, deshalb will und kann ich nicht zurück. Jeder der Geld hat, kann sich dort alles kaufen, auch die Freiheit. Seit 20.01.2020 wurde ich von Interpol gesucht, der Mordvorfall ist am 16.12.2019 passiert. Wieso hat die Polizei damals nicht schon nach mir gesucht?“

Gefragt, welche Tat ihm konkret vorgeworfen werde, gab er an, dass er, sein Cousin und seine Freunde jemanden getötet haben, er kenne diese Person jedoch nicht. Gefragt, wie sich die Tat ereignet habe, gab er wörtlich an: „Als ich mich für meine Reise vorbereitete, habe ich von dem Vorfall gehört. Es waren mehrere Beteiligte. Mein Cousin und seine Gruppe gegen eine andere Gruppe. Ich bin da vorbeigegangen und habe einen Streit beobachtet, da war aber noch niemand tot oder verletzt. Ich ging nach Hause und habe mich später mit einigen Freunden getroffen, ich bin danach nach Tunesien ausgereist.“ Ausgereist sei er am gleichen Tag, er habe auch schon das türkische Visum gehabt, gekauft habe er das Ticket nach Tunesien bereits im August, sein Freund habe das Ticket von Tunis in die Türkei gekauft er selbst sei mit dem Auto von Algerien nach Tunesien gefahren. Zum Konflikt mit seinen Onkeln, führte er aus, dass die Brüder seines Vaters seine Mutter und sie nicht mögen würden, diese seien gegen die Ehe seiner Eltern gewesen und würden auch denken, dass ihnen kein Erbanspruch zustehen würde. Gehandelt habe es sich bei dem Erbe, um ein Mehrfamilienhaus, acht kleine Wohnungen und ein Grundstück, dieses Erbe sollte auf alle aufgeteilt werden, die Onkel hätten jedoch gewollt, dass sie nichts bekommen würden, weshalb sie sie gezwungen hätten auszuziehen. Auf Vorhalt, dass sie ja nun nicht mehr dort seien und was ihre Onkel denn noch von Ihnen wollen würden, gab er wörtlich an: „Sie hassen meine Mutter und uns, sie wollen nicht, dass wir unsere Rechte erhalten. Sie möchten, dass wir schweigen und nichts von ihnen verlangen. Deshalb schicken die immer wieder Leute, die uns verletzen und mit dem Tod drohen.“ Er selbst habe Narben und sei auch im Krankenhaus gewesen und sei zweimal am Arm und Bein operiert worden, er sei auch bei der Polizei gewesen und habe das mehrfach angezeigt, es habe jedoch nichts gebracht, die Täter seien nicht festgenommen worden. Seine Schwester sei mit einem Messer gestochen worden und sitze seitdem im Rollstuhl, seiner Mutter seien die Zähne ausgeschlagen worden, sie habe eine Stichverletzung in der Nähe des Herzens, diese sei deswegen im Krankenhaus gewesen und sei ihr Zustand lebensgefährlich gewesen. Es gebe auch ärztliche Befunde vom Krankenhaus, er würde seinen Eltern sagen, dass sie ihm diese schicken sollen. Hinsichtlich der Mordanschuldigungen gab er auf Vorhalt, dass er sich seiner Verantwortung stellen nach Algerien zurückkehren könne um dort seine Unschuld zu beweisen an, dass es kein Gesetz und keine Gerechtigkeit gebe, es würden unschuldige Leute festgenommen. Wenn jemand Geld habe, wie seine Onkel, dann können diese die Polizei bestechen, er könne lebenslang bekommen, auch wenn er unschuldig sei und seine Onkel könnten ihn im Gefängnis genauso wie außerhalb umbringen. Gefragt, warum sein Cousin dann in Haft sei, wenn die Onkel so mächtig seien, führte er aus, dass es Zeugen gebe die ihn belasten würden, weshalb man ihn nicht so leicht rausbekommen würde. Gefragt, warum er in den Ländern, durch die er gereist sei, nie erzählt habe, dass er zu Hause ein Problem habe, gab er wörtlich an: „Ich wusste nicht, dass ich gesucht werde, das erfuhr ich erst in Österreich.“ Auf Vorhalt, dass er auch das Problem mit den Onkeln und die Vorfälle diesbezüglich hätte schildern können, führte der Beschwerdeführer wörtlich aus: „Mein Reiseziel war aber Österreich. Ich kam hierher damit ich Sicherheit und ein neues Leben habe. Ich möchte die Sprache lernen und arbeiten. In Algerien gibt es keine Zukunft und ich habe ständig Angst um mein Leben, auch meine Familie, die werden uns nie in Ruhe lassen.“ Gefragt, warum er und nicht die Familie geflohen sei, gab er wörtlich an: „Wir konnten uns das nicht leisten, es wurde daher entschieden das zunächst ich flüchte um meine Familie dann auch wegkommen.“

4.       Am 26.08.2020 wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer Rechtsberaterin ein weiteres Mal im Wege einer Video-Konferenz einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme gab er an, dass er betreffend die Niederschrift vom 30.06.2020 nichts verändern oder hinzufügen möchte, es habe sich auch an seinem Gesundheitszustand nichts geändert. Er gab weiters an, dass er vorgestern mit seiner Familie telefoniert habe, es würde diesen gut gehen, sie hätten seinetwegen etwas Ärger bekommen und hätten ihm gesagt, dass die Lage in Algerien nicht gut sei und er im Falle seiner Rückkehr getötet werde. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden die seitens des Beschwerdeführers übermittelten medizinischen Unterlagen erörtert. Auf Vorhalt, dass es beabsichtigt sei seinen Asylantrag abzuweisen, führte er aus, dass Algerien kein sicheres Land sei, sein Leben sei in Gefahr, sie könnten sich über das Internet informieren, da nicht alles wahr sei, wenn er zurück nach Algerien müsste, würde er umgebracht werden. Gefragt, ob er Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden im Fall seiner Rückkehr habe, gab er wörtlich zu Protokoll. „Nein.“

5.       Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 08.09.2020, Zl. XXXX wurde die Auslieferung gegen den Beschwerdeführer unter Zugrundelegung des algerischen Auslieferungsersuchens zur Strafverfolgung vom 28.5.2020 zu Nr.20 BO, als nicht zulässig erklärt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die algerischen Behörden ein Auslieferungsersuchen samt Auslieferungsunterlagen fristgerecht übermittelt hätten, wonach im Wesentlichen zusammengefasst es am 16.12.2019 in XXXX zu einem Angriff gegen das Opfer XXXX mit einer Waffe mit Klinge im Zuge einer Auseinandersetzung zwischen einer Gruppe von Personen, darunter der Betroffene, gekommen sei, wobei das Opfer an seinen zugefügten Verletzungen verstorben sei. Damit würde der gegen den Betroffenen gerichteten Verdacht des Verbrechens des Mordes nach Art. 261 algerischen Strafgesetzbuch bestehen. Die über Antrag der Staatsanwaltschaft XXXX vom 10.06.2020 gemäß § 35 Abs. 2 ARHG angeforderte konkrete, unwiderrufliche, verbindliche und verlässliche Zusicherung der algerischen Behörden, aus welcher sich ausreichend und zweifelsfrei ergeben würde, dass die für die gegenständliche Straftat - laut den übermittelten Auslieferungsunterlagen - drohende Todesstrafe (Art. 261 Abs. 1 alg. StGB) weder verhängt noch vollstreckt werden wird, sowie die geforderte Klarstellung, warum in der Interpolfahndung als mögliche Höchststrafe lebenslange Haft angeführt sei und in den Auslieferungsunterlagen die Todesstrafe für einen Mord angedroht sei, sowie die Ergänzung des Sachverhalts dahingehend welche konkrete Person zugestochen haben soll und welche verdachtsbegründeten Ermittlungsergebnisse zwischenzeitig gegen den Beschwerdeführer erhoben wurden, langte bis zum Zeitpunkt der Entscheidung am 08.09.2020 nicht ein. Da eine Auslieferung im Hinblick auf § 35 Abs. 2 ARHG dann nicht zulässig ist, wenn diese zur Verfolgung wegen einer nach dem Recht des ersuchenden Staates mit Todesstrafe bedrohten strafbaren Handlung erfolgen soll und dabei nicht gewährleistet ist, dass die Todesstrafe nicht ausgesprochen wird und mangels Zusicherung der algerischen Behörden, dass die für die gegenständliche Straftat drohende Todesstrafe weder verhängt noch vollstreckt werden wird, und demnach real zu befürchten steht, der Betroffene könnte im Fall seiner Auslieferung der Todesstrafe unterworfen werden, war die Auslieferung als Konsequenz der Unzulässigerklärung der Auslieferung aufzuheben und der Betroffene zu enthaften. 5. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 08.09.2020, Zl. römisch 40 wurde die Auslieferung gegen den Beschwerdeführer unter Zugrundelegung des algerischen Auslieferungsersuchens zur Strafverfolgung vom 28.5.2020 zu Nr.20 BO, als nicht zulässig erklärt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die algerischen Behörden ein Auslieferungsersuchen samt Auslieferungsunterlagen fristgerecht übermittelt hätten, wonach im Wesentlichen zusammengefasst es am 16.12.2019 in römisch 40 zu einem Angriff gegen das Opfer römisch 40 mit einer Waffe mit Klinge im Zuge einer Auseinandersetzung zwischen einer Gruppe von Personen, darunter der Betroffene, gekommen sei, wobei das Opfer an seinen zugefügten Verletzungen verstorben sei. Damit würde der gegen den Betroffenen gerichteten Verdacht des Verbrechens des Mordes nach Artikel 261, algerischen Strafgesetzbuch bestehen. Die über Antrag der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 10.06.2020 gemäß Paragraph 35, Absatz 2, ARHG angeforderte konkrete, unwiderrufliche, verbindliche und verlässliche Zusicherung der algerischen Behörden, aus welcher sich ausreichend und zweifelsfrei ergeben würde, dass die für die gegenständliche Straftat - laut den übermittelten Auslieferungsunterlagen - drohende Todesstrafe (Artikel 261, Absatz eins, alg. StGB) weder verhängt noch vollstreckt werden wird, sowie die geforderte Klarstellung, warum in der Interpolfahndung als mögliche Höchststrafe lebenslange Haft angeführt sei und in den Auslieferungsunterlagen die Todesstrafe für einen Mord angedroht sei, sowie die Ergänzung des Sachverhalts dahingehend welche konkrete Person zugestochen haben soll und welche verdachtsbegründeten Ermittlungsergebnisse zwischenzeitig gegen den Beschwerdeführer erhoben wurden, langte bis zum Zeitpunkt der Entscheidung am 08.09.2020 nicht ein. Da eine Auslieferung im Hinblick auf Paragraph 35, Absatz 2, ARHG dann nicht zulässig ist, wenn diese zur Verfolgung wegen einer nach dem Recht des ersuchenden Staates mit Todesstrafe bedrohten strafbaren Handlung erfolgen soll und dabei nicht gewährleistet ist, dass die Todesstrafe nicht ausgesprochen wird und mangels Zusicherung der algerischen Behörden, dass die für die gegenständliche Straftat drohende Todesstrafe weder verhängt noch vollstreckt werden wird, und demnach real zu befürchten steht, der Betroffene könnte im Fall seiner Auslieferung der Todesstrafe unterworfen werden, war die Auslieferung als Konsequenz der Unzulässigerklärung der Auslieferung aufzuheben und der Betroffene zu enthaften.

Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 09.09.2020, Zl. XXXX , wurde über den Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB die Untersuchungshaft verhängt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Inhalts einer „Red Notice“-Mitteilung von Interpol und der von den algerischen Strafverfolgungsbehörden im Auslieferungsverfahren übermittelten Auslieferungsunterlagen, gemäß § 173 Abs. 1 StPO dringend verdächtig ist, am 16.12.2019 in XXXX /Algerien im Zusammenwirken mit weiteren Mittätern den XXXX unter Verwendung einer Waffe mit Klinge vorsätzlich getötet zu haben und stehe dieser demnach im dringenden Verdacht das Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB begangen zu haben. Da die Straftat des Mordes nach dem algerischen Strafgesetzbuch mit der Todesstrafe bedroht ist und die Auslieferung, infolge des Nichteinlangens der oben angeführten angeforderten Zusicherung, für unzulässig erklärt wurde, unterliegt die gegenständliche Tat gemäß § 65 Abs. 1 Z. 2 StGB der österreichischen Gerichtsbarkeit.Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 09.09.2020, Zl. römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB die Untersuchungshaft verhängt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Inhalts einer „Red Notice“-Mitteilung von Interpol und der von den algerischen Strafverfolgungsbehörden im Auslieferungsverfahren übermittelten Auslieferungsunterlagen, gemäß Paragraph 173, Absatz eins, StPO dringend verdächtig ist, am 16.12.2019 in römisch 40 /Algerien im Zusammenwirken mit weiteren Mittätern den römisch 40 unter Verwendung einer Waffe mit Klinge vorsätzlich getötet zu haben und stehe dieser demnach im dringenden Verdacht das Verbrechen des Mordes nach Paragraph 75, StGB begangen zu haben. Da die Straftat des Mordes nach dem algerischen Strafgesetzbuch mit der Todesstrafe bedroht ist und die Auslieferung, infolge des Nichteinlangens der oben angeführten angeforderten Zusicherung, für unzulässig erklärt wurde, unterliegt die gegenständliche Tat gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, StGB der österreichischen Gerichtsbarkeit.

6.       Am 17.9.2020 wurde das Asylverfahren gemäß § 13 Abs. 2 Z. 3 AsylG ohne Aufenthaltsrecht zugelassen.6. Am 17.9.2020 wurde das Asylverfahren gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG ohne Aufenthaltsrecht zugelassen.

7.       Am 16.10.2020 wurde der Beschwerdeführer betreffend seines Antrages auf internationalen Schutz von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er aus, dass seine Angaben aus seinen vorherigen Einvernahmen stimmen würden, er aber noch sagen möchte, dass er in Algerien geschlagen worden sei und er aus Angst geflüchtet sei. Er gab weiters an, dass er in XXXX zusammen mit seiner Familie in einer Wohnung gelebt habe, die er vom algerischen Staat bekommen habe, er stehe auch derzeit in Kontakt mit seiner Familie, gefragt, warum er ausgerechnet nach Österreich gereist sei, gab er wörtlich zu Protokoll: „Ich habe gehört, dass Österreich einen guten Ruf hat was Menschrechte angeht. Hier habe ich Sicherheit gefunden, ich möchte hier ein normales Leben ohne Angst leben, ich bitte den österreichischen Staat mir Schutz zu gewähren.“ Zu seinen persönlichen Lebensumständen führte er aus, dass er der Volksgruppe der Araber angehöre und sunnitischer Moslem sei, seine Muttersprache sei arabisch, er spräche aber auch Französisch und ein bisschen Englisch und habe in der Haft auch etwas Deutsch gelernt. In Österreich habe er keine Familienangehörigen, sei arbeitsfähig und gesund. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab er wörtlich an: „Der Hauptgrund meiner Flucht waren familiäre, ethnische und Erbschaftsprobleme. Es gibt in Algerien keine Menschrechte. Ich wäre fast getötet worden, ich habe Anzeige erstattet, aber die Polizei hat meine Anzeige nicht ernst genommen. Die Polizei ist gegenüber den Terroristen machtlos. In Algerien herrscht Korruption und egal was du machst, du musst immer Schmiergeld bezahlen, du kannst ohne Geld in Algerien nichts machen. Mein Leben in Algerien war sehr in Gefahr, wäre ich dortgeblieben, wäre ich getötet worden. Ich wurde immer wieder angegriffen, mit Messern und anderen Waffen, ich glaube es fast selbst nicht, dass ich überlebt habe.“ Gefragt, wann er zuletzt von wem und aus welchen Grund angegriffen wurde, suchte der Beschwerdeführer ein Datum auf einem Befund und gab in Folge an, dass dies am 20.01.2019 von einer ihm unbekannten Person gewesen sei, diese hätte ihm den Kopf abschneiden wollen, habe es letztendlich jedoch nicht geschafft und ihm eine tiefe Wunde am Gesäß zugefügt. Zum fluchtauslösenden Ereignis, welches ihn im Dezember 2019 schlussendlich veranlasst hätte, die Heimat zu verlassen, gab der Beschwerdeführer wörtlich an: „Ich wollte nicht noch einmal verletzt werden und ich wollte unbedingt nach Österreich um hier Asyl anzusuchen. Ich bin geflüchtet, weil es in Algerien keine Gerechtigkeit gibt.“ Gefragt, ob dies seine sämtlichen Fluchtgründe in Bezug auf Algerien seien, gab er wörtlich an: „Ja.“ Gefragt, was er konkret befürchte, wenn er in seine Heimat zurückkehren müsste, gab der Beschwerdeführer wörtlich zu Protokoll: „Ich habe Angst getötet zu werden. Mein Cousin väterlicherseits hat jemanden getötet und als ich Algerien verlassen habe, wurde ich beschuldigt, dass ich diese Person getötet hätte und wenn ich nach Algerien zurückkehren würde, würde ich an der Stelle meines Cousins als Racheakt getötet werden. Ich werde in Algerien als Mörder beschuldigt und gesucht. Mein Cousin väterlicherseits hat ausgesagt, dass ich diese Person getötet hätte, um seinen eigenen Arsch zu retten.“ Er führte weiters aus, dass die Angehörigen dieses getöteten Menschen und auch der algerische Staat ihn mit der Todesstrafe bestrafen würden, weil er als Mörder beschuldigt werde, er habe diese Tat aber nicht begangen. Auf Vorhalt, dass er doch die Möglichkeit hätte vor einem algerischen Gericht seine Unschuld zu beweisen, gab der Beschwerdeführer wörtlich zu Protokoll: „Ich war damals schon nicht mehr in Algerien als mein Cousin diese Person getötet hat.“ Auf Vorhalt, dass er dann doch beweisen könnte, dass er zum Tatzeitpunkt nicht mehr in Algerien gewesen sei, gab er wörtlich zu Protokoll: „Ich war noch nicht im Ausland, aber der algerische Staat geht davon aus, dass ich wegen des Mordes den Staat verlassen hätte.“ Gefragt, ob es demnach ein reiner Zufall gewesen sei, dass er ausgerechnet als dieser Mord begangen wurde, auch seine Heimat verlassen habe, gab er wörtlich zu Protokoll: „Ja das war so, ich bin am selben Tag geflogen, als die Tat begangen wurde. Als ich in Griechenland war, brachte ich in Erfahrung, dass mein Cousin mir diesen Mord in die Schuhe geschoben hat.“ Er gab weiters an, dass der Cousin noch inhaftiert sei, dessen Freunde seien jedoch schon wieder draußen, sein Name sei erst auf die Liste der an dem Mord Beteiligten aufgenommen worden, als er das Land verlassen habe. Er gab weiters zu Protokoll, dass er zum Zeitpunkt des Verlassens seiner Heimat von diesem Mord noch nichts gewusst habe, er habe lediglich gewusst, dass sein Cousin jemanden verletzt habe, er habe dies erst in Griechenland in Erfahrung gebracht. Gefragt, wie man ihn mit dem Getöteten in Verbindung bringen könne, gab er an, dass er diesen nicht kenne und nicht wisse wer dies sei, auf Vorhalt, wie dann sein Cousin dem algerischen Staat glaubhaft vorbringen hätte können, dass er eine ihm unbekannte Person getötet haben solle, gab er an, dass es Feindschaft zwischen ihm und seinem Cousin gebe. Befragt, um welche Erbschaftsstreitigkeiten es gegangen sei und ob er etwas unternommen habe, um auf seinen Erbteil einen Anspruch zu erheben, gab der Beschwerdeführer an, dass es sich um eine Erbschaft des Großvaters väterlicherseits gehandelt habe und die Onkel sie nicht daran beteiligen haben wollen, unternommen habe er nichts, sein Vater habe die Erbschaft gefordert, er sei nur Opfer gewesen, er sei auch nicht wegen der Erbschaft geflüchtet, sondern weil er gewusst habe, dass er getötet werde, wenn er bleiben würde. 7. Am 16.10.2020 wurde der Beschwerdeführer betreffend seines Antrages auf internationalen Schutz von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er aus, dass seine Angaben aus seinen vorherigen Einvernahmen stimmen würden, er aber noch sagen möchte, dass er in Algerien geschlagen worden sei und er aus Angst geflüchtet sei. Er gab weiters an, dass er in römisch 40 zusammen mit seiner Familie in einer Wohnung gelebt habe, die er vom algerischen Staat bekommen habe, er stehe auch derzeit in Kontakt mit seiner Familie, gefragt, warum er ausgerechnet nach Österreich gereist sei, gab er wörtlich zu Protokoll: „Ich habe gehört, dass Österreich einen guten Ruf hat was Menschrechte angeht. Hier habe ich Sicherheit gefunden, ich möchte hier ein normales Leben ohne Angst leben, ich bitte den österreichischen Staat mir Schutz zu gewähren.“ Zu seinen persönlichen Lebensumständen führte er aus, dass er der Volksgruppe der Araber angehöre und sunnitischer Moslem sei, seine Muttersprache sei arabisch, er spräche aber auch Französisch und ein bisschen Englisch und habe in der Haft auch etwas Deutsch gelernt. In Österreich habe er keine Familienangehörigen, sei arbeitsfähig und gesund. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab er wörtlich an: „Der Hauptgrund meiner Flucht waren familiäre, ethnische und Erbschaftsprobleme. Es gibt in Algerien keine Menschrechte. Ich wäre fast getötet worden, ich habe Anzeige erstattet, aber die Polizei hat meine Anzeige nicht ernst genommen. Die Polizei ist gegenüber den Terroristen machtlos. In Algerien herrscht Korruption und egal was du machst, du musst immer Schmiergeld bezahlen, du kannst ohne Geld in Algerien nichts machen. Mein Leben in Algerien war sehr in Gefahr, wäre ich dortgeblieben, wäre ich getötet worden. Ich wurde immer wieder angegriffen, mit Messern und anderen Waffen, ich glaube es fast selbst nicht, dass ich überlebt habe.“ Gefragt, wann er zuletzt von wem und aus welchen Grund angegriffen wurde, suchte der Beschwerdeführer ein Datum auf einem Befund und gab in Folge an, dass dies am 20.01.2019 von einer ihm unbekannten Person gewesen sei, diese hätte ihm den Kopf abschneiden wollen, habe es letztendlich jedoch nicht geschafft und ihm eine tiefe Wunde am Gesäß zugefügt. Zum fluchtauslösenden Ereignis, welches ihn im Dezember 2019 schlussendlich veranlasst hätte, die Heimat zu verlassen, gab der Beschwerdeführer wörtlich an: „Ich wollte nicht noch einmal verletzt werden und ich wollte unbedingt nach Österreich um hier Asyl anzusuchen. Ich bin geflüchtet, weil es in Algerien keine Gerechtigkeit gibt.“ Gefragt, ob dies seine sämtlichen Fluchtgründe in Bezug auf Algerien seien, gab er wörtlich an: „Ja.“ Gefragt, was er konkret befürchte, wenn er in seine Heimat zurückkehren müsste, gab der Beschwerdeführer wörtlich zu Protokoll: „Ich habe Angst getötet zu werden. Mein Cousin väterlicherseits hat jemanden getötet und als ich Algerien verlassen habe, wurde ich beschuldigt, dass ich diese Person getötet hätte und wenn ich nach Algerien zurückkehren würde, würde ich an der Stelle meines Cousins als Racheakt getötet werden. Ich werde in Algerien als Mörder beschuldigt und gesucht. Mein Cousin väterlicherseits hat ausgesagt, dass ich diese Person getötet hätte, um seinen eigenen Arsch zu retten.“ Er führte weiters aus, dass die Angehörigen dieses getöteten Menschen und auch der algerische Staat ihn mit der Todesstrafe bestrafen würden, weil er als Mörder beschuldigt werde, er habe diese Tat aber nicht begangen. Auf Vorhalt, dass er doch die Möglichkeit hätte vor einem algerischen Gericht seine Unschuld zu beweisen, gab der Beschwerdeführer wörtlich zu Protokoll: „Ich war damals schon nicht mehr in Algerien als mein Cousin diese Person getötet hat.“ Auf Vorhalt, dass er dann doch beweisen könnte, dass er zum Tatzeitpunkt nicht mehr in Algerien gewesen sei, gab er wörtlich zu Protokoll: „Ich war noch nicht im Ausland, aber der algerische Staat geht davon aus, dass ich wegen des Mordes den Staat verlassen hätte.“ Gefragt, ob es demnach ein reiner Zufall gewesen sei, dass er ausgerechnet als dieser Mord begangen wurde, auch seine Heimat verlassen habe, gab er wörtlich zu Protokoll: „Ja das war so, ich bin am selben Tag geflogen, als die Tat begangen wurde. Als ich in Griechenland war, brachte ich in Erfahrung, dass mein Cousin mir diesen Mord in die Schuhe geschoben hat.“ Er gab weiters an, dass der Cousin noch inhaftiert sei, dessen Freunde seien jedoch schon wieder draußen, sein Name sei erst auf die Liste der an dem Mord Beteiligten aufgenommen worden, als er das Land verlassen habe. Er gab weiters zu Protokoll, dass er zum Zeitpunkt des Verlassens seiner Heimat von diesem Mord noch nichts gewusst habe, er habe lediglich gewusst, dass sein Cousin jemanden verletzt habe, er habe dies erst in Griechenland in Erfahrung gebracht. Gefragt, wie man ihn mit dem Getöteten in Verbindung bringen könne, gab er an, dass er diesen nicht kenne und nicht wisse wer dies sei, auf Vorhalt, wie dann sein Cousin dem algerischen Staat glaubhaft vorbringen hätte können, dass er eine ihm unbekannte Person getötet haben solle, gab er an, dass es Feindschaft zwischen ihm und seinem Cousin gebe. Befragt, um welche Erbschaftsstreitigkeiten es gegangen sei und ob er etwas unternommen habe, um auf seinen Erbteil einen Anspruch zu erheben, gab der Beschwerdeführer an, dass es sich um eine Erbschaft des Großvaters väterlicherseits gehandelt habe und die Onkel sie nicht daran beteiligen haben wollen, unternommen habe er nichts, sein Vater habe die Erbschaft gefordert, er sei nur Opfer gewesen, er sei auch nicht wegen der Erbschaft geflüchtet, sondern weil er gewusst habe, dass er getötet werde, wenn er bleiben würde.

8.       Mit Bescheid vom 27.11.2020, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten „gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF“ (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien „gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen „gemäß § 57 AsylG“ nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde „gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF“ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung „gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF“ erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie „gemäß § 52 Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung „gemäß § 46 FPG“ nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt VI.) und erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.). 8. Mit Bescheid vom 27.11.2020, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten „gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF“ (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien „gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen „gemäß Paragraph 57, AsylG“ nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde „gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF“ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung „gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF“ erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), sowie „gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung „gemäß Paragraph 46, FPG“ nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sieben.).

9.       Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 27.11.2020 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich, als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.9. Mit Verfahrensanordnungen gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 27.11.2020 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich, als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

10.      Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seine gewillkürte Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 23.12.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte Rechtswidrigkeit des Inhaltes, sowie Rechtswidrigkeit infolge von Verletzten von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, auf das individuelle Vorbringen einzugehen und habe der Beschwerdeführer Hinweise zur Begründung seines Antrages gegeben, welche die Behörde nicht näher hinterfragt habe und damit ihrer Pflicht gemäß § 18 Abs. 1 AsylG nicht ausreichend nachgekommen sei. Die belangte Behörde habe zudem den Angaben des Beschlusses des Landesgerichtes XXXX vom 08.09.2020 überhaupt keine Beachtung beigemessen, die zitierten Quellen und Recherchetätigkeiten im Bescheid verdeutlichen nicht, dass es keine Garantie gebe, dass der Beschwerdeführer in Algerien ein faires Verfahren bekomme und der Todesstrafe entkommen könne. Es sei in Algerien noch kein Gesetz vorhanden, dass die Todesstrafe bereits abgeschafft worden sei und stütze die belangte Behörde ihre Beweiswürdigung auf reine Vermutungen. Dem Beschwerdeführer drohe in Algerien die Todesstrafe, falls er seine Unschuld nicht beweisen könne. Insgesamt habe sich das Bundesamt somit unzureichend mit den Angaben des Beschwerdeführers und dem Beschluss des Landesgerichtes XXXX auseinandergesetzt und somit eine nicht nachvollziehbare Beweiswürdigung vorgenommen. Die Asylrelevanz des Vorbringens ergebe sich dadurch, dass der Beschwerdeführer erwiesenermaßen von privater Seite verfolgt werde und der algerische Staat allerdings keineswegs imstande scheine, seiner Schutzpflicht nachzukommen. Letztlich wurde ausgeführt, dass aus dem Beschluss des LG XXXX resultiere, dass die Auslieferung nicht zulässig sei, wobei dies für den Beschwerdeführer bedeute, dass im Fall einer Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein „real risk“ einer gegen den Art. 2 und 3 EMRK verstoßenden Behandlung drohe und hätte sich die belangte Behörde dem Beschluss des Landesgerichtes vom 08.09.2020 anschließen müssen. Im gegenständlichen Fall könne sohin unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände nicht mit erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Fall der Rückkehr nach Algerien einer realen Gefahr im Sinne des Art. 2 und Art 3 sowie des Zusatzprotokolls Nr. 6 ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse und der derzeit in Algerien vorherrschenden Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde. Der Beschwerdeführer habe sein Fluchtvorbringen detailreich und schlüssig geschildert, sodass sein Antrag als ausreichend substantiiert angesehen werden könne, es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien zuerkannt werde, in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigenden Gründen gemäß §§ 57, 55 AsylG erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt IV. betreffend die gegen den Beschwerdeführer getroffene Rückkehrentscheidung aufgehoben wird, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt IV. (gemeint wohl Spruchpunkt V.) betreffend der gegen den Beschwerdeführer festgestellten Abschiebung aufgehoben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchführen.10. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seine gewillkürte Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 23.12.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte Rechtswidrigkeit des Inhaltes, sowie Rechtswidrigkeit infolge von Verletzten von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, auf das individuelle Vorbringen einzugehen und habe der Beschwerdeführer Hinweise zur Begründung seines Antrages gegeben, welche die Behörde nicht näher hinterfragt habe und damit ihrer Pflicht gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG nicht ausreichend nachgekommen sei. Die belangte Behörde habe zudem den Angaben des Beschlusses des Landesgerichtes römisch 40 vom 08.09.2020 überhaupt keine Beachtung beigemessen, die zitierten Quellen und Recherchetätigkeiten im Bescheid verdeutlichen nicht, dass es keine Garantie gebe, dass der Beschwerdeführer in Algerien ein faires Verfahren bekomme und der Todesstrafe entkommen könne. Es sei in Algerien noch kein Gesetz vorhanden, dass die Todesstrafe bereits abgeschafft worden sei und stütze die belangte Behörde ihre Beweiswürdigung auf reine Vermutungen. Dem Beschwerdeführer drohe in Algerien die Todesstrafe, falls er seine Unschuld nicht beweisen könne. Insgesamt habe sich das Bundesamt somit unzureichend mit den Angaben des Beschwerdeführers und dem Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 auseinandergesetzt und somit eine nicht nachvollziehbare Beweiswürdigung vorgenommen. Die Asylrelevanz des Vorbringens ergebe sich dadurch, dass der Beschwerdeführer erwiesenermaßen von privater Seite verfolgt werde und der algerische Staat allerdings keineswegs imstande scheine, seiner Schutzpflicht nachzukommen. Letztlich wurde ausgeführt, dass aus dem Beschluss des LG römisch 40 resultiere, dass die Auslieferung nicht zulässig sei, wobei dies für den Beschwerdeführer bedeute, dass im Fall einer Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein „real risk“ einer gegen den Artikel 2 und 3 EMRK verstoßenden Behandlung drohe und hätte sich die belangte Behörde dem Beschluss des Landesgerichtes vom 08.09.2020 anschließen müssen. Im gegenständlichen Fall könne sohin unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände nicht mit erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Fall der Rückkehr nach Algerien einer realen Gefahr im Sinne des Artikel 2 und Artikel 3, sowie des Zusatzprotokolls Nr. 6 ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse und der derzeit in Algerien vorherrschenden Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde. Der Beschwerdeführer habe sein Fluchtvorbringen detailreich und schlüssig geschildert, sodass sein Antrag als ausreichend substantiiert angesehen werden könne, es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien zuerkannt werde, in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigenden Gründen gemäß Paragraphen 57, 55, AsylG erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt römisch vier. betreffend die gegen den Beschwerdeführer getroffene Rückkehrentscheidung aufgehoben wird, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt römisch vier. (gemeint wohl Spruchpunkt römisch fünf.) betreffend der gegen den Beschwerdeführer festgestellten Abschiebung aufgehoben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchführen.

11.      Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 04.01.2021 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person und zum Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs 1 Z 20b AsylG. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, AsylG.

Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer ist volljährig, gehört laut eigenen Angaben der Volksgruppe der Araber an und ist moslemischen Glaubens/Sunnit.

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.

Der Beschwerdeführer hat einen Lehrabschluss als Friseur und Heizungsinstallateur und hat in Algerien Gelegenheitsjobs gemacht. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist arabisch, zudem spricht der Beschwerdeführer Französisch und etwas Englisch.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer gehört keiner Risikogruppe im Sinne der COVID 19 Pandemie an.

Der Beschwerdeführer verfügt in Algerien über familiäre Anknüpfungspunkte, es leben noch seine Eltern und seine Geschwister in Algerien.

Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Fremden in Österreich. Unter Zugrundelegung der Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet verfügt der Fremde über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen und besteht kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Zudem weist er auch keine relevante Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht im Bundesgebiet auf.

Gegen den Beschwerdeführer wurde am 19.12.2019 durch die algerischen Strafverfolgungsbehörden ein Ermittlungsverfahren wegen Mordes und krimineller Vereinigung zum Mord gemäß Art. 254, 255, 256, und 261 Abs. 1 StGB eingeleitet. Für die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Straftat droht ihm in Algerien die Todesstrafe. Gegen den Beschwerdeführer wurde am 19.12.2019 durch die algerischen Strafverfolgungsbehörden ein Ermittlungsverfahren wegen Mordes und krimineller Vereinigung zum Mord gemäß Artikel 254, 255, 256,, und 261 Absatz eins, StGB eingeleitet. Für die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Straftat droht ihm in Algerien die Todesstrafe.

Gegen den Beschwerdeführer besteht ein internationaler Haftbefehl.

Dem Auslieferungsersuchen der algerischen Strafverfolgungsbehörden wurde mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 08.09.2020, XXXX , nicht Folge gegeben und die Auslieferung im Hinblick auf § 20 ARHG - infolge Nichteinlangens der Zusicherung, dass die Todesstrafe nicht ausgesprochen wird - für unzulässig erklärt und festgestellt, dass die gegenständliche Tat gemäß § 65 Abs. 1 Z. 2 StGB der österreichischen Gerichtsbarkeit unterliegt. Dem Auslieferungsersuchen der algerischen Strafverfolgungsbehörden wurde mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 08.09.2020, römisch 40 , nicht Folge gegeben und die Auslieferung im Hinblick auf Paragraph 20, ARHG - infolge Nichteinlangens der Zusicherung, dass die Todesstrafe nicht ausgesprochen wird - für unzulässig erklärt und festgestellt, dass die gegenständliche Tat gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, StGB der österreichischen Gerichtsbarkeit unterliegt.

Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 08.09.2020, XXXX wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft wegen § 75 StGB verhängt.Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 08.09.2020, römisch 40 wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft wegen Paragraph 75, StGB verhängt.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit 23.05.2020 durchgehend in Haft.

Der Beschwerdeführer stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit und Sicherheit dar.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Algerien aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde.

Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm in Algerien Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohung/Verfolgung durch seine Onkel wegen Erbschaftsangelegenheiten, kann mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm in Algerien Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohung/Verfolgung durch seine Onkel wegen Erbschaftsangelegenheiten, kann mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden.

1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Algerien:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 27.11.2020 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Algerien zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt und wird dazu ausgeführt: Die wesentlichen Feststellungen lauten:

Politische Lage

Algerien ist ein sicherer Herkunftsstaat. Nach der Verfassung von 1996 ist Algerien eine demokratische Volksrepublik (AA 20.6.2019). Algerien, das größte Land Afrikas, gilt als wichtiger Stabilitätsanker in der Region (KAS 27.2.2019). Der Präsident wird für fünf Jahre direkt gewählt, seine Amtszeit ist seit der letzten Verfassungsreform im Jahr 2016 auf zwei Mandate begrenzt. Neben der nach Verhältniswahlrecht (mit Fünfprozent-Klausel) gewählten Nationalen Volksversammlung (Assemblée Populaire Nationale) besteht eine zweite Kammer (Conseil de la Nation oder Sénat), deren Mitglieder zu einem Drittel vom Präsidenten bestimmt und zu zwei Dritteln von den Gemeindevertretern gewählt werden (AA 20.6.2019). Die Gewaltenteilung ist durch die algerische Verfassung von 1996 gewährleistet, jedoch initiiert oder hinterfragt das Parlament seither selten Gesetzesvorschläge der Regierung und die Macht hat sich innerhalb der Exekutive zunehmend gefestigt. Präsident Bouteflika regierte weitgehend durch Präsidialdekret (BS 29.4.2020). Der Senatspräsident vertritt den Staatspräsidenten (AA 20.6.2019).

Im Februar 2019 entstand in Algerien eine Massenbewegung, welche sich mit dem arabischen Wort für Bewegung „Hirak“ beschreibt. Die algerischen Proteste begannen, nachdem der damals amtierende Präsident Abdelaziz Bouteflika seine fünfte Kandidatur für die Präsidentschaftswahl ankündigte. Zunächst forderten die Demonstrierenden den Rücktritt des Präsidenten, welcher dieser Forderung schließlich nachkam. Die Proteste endeten jedoch nicht mit dem Rücktritt Bouteflikas, bis Ende März 2020 wurde jeden Freitag auf den Straßen in der Hauptstadt Algier und anderswo demonstriert und die Veränderung des gesamten politischen Systems gefordert (IPB 12.6.2020; vgl. RLS 7.4.2020, HRW 14.1.2020, AA 17.4.2019, BAMF 18.2.2019). Die Proteste ungemindert weiter (RLS 7.4.2020 vgl. Standard 18.2.2020, Standard 12.12.2019, Guardian 13.12.2019) und verliefen meist friedlich (IPB 12.6.2020; vgl. BAMF 25.2.2019 Standard 13.12.2019, DF 9.12.2019), dennoch setzte die Polizei Tränengas, Wasserwerfer und Schlagstöcke ein, um die Menge zu zerstreuen (BAMF 25.2.2019; vgl. TB 22.2.2019, AI 18.2.2020). Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurden die Hirak-Märsche ab Ende März 2020 ausgesetzt, der Aktivismus wurde ins Internet verlagert (IPB 12.6.2020; vgl. ARI 7.4.2020, RLS 7.4.2020).Im Februar 2019 entstand in Algerien eine Massenbewegung, welche sich mit dem arabischen Wort für Bewegung „Hirak“ beschreibt. Die algerischen Proteste begannen, nachdem der damals amtierende Präsident Abdelaziz Bouteflika seine fünfte Kandidatur für die Präsidentschaftswahl ankündigte. Zunächst forderten die Demonstrierenden den Rücktritt des Präsidenten, welcher dieser Forderung schließlich nachkam. Die Proteste endeten jedoch nicht mit dem Rücktritt Bouteflikas, bis Ende März 2020 wurde jeden Freitag auf den Straßen in der Hauptstadt Algier und anderswo demonstriert und die Veränderung des gesamten politischen Systems gefordert (IPB 12.6.2020; vergleiche RLS 7.4.2020, HRW 14.1.2020, AA 17.4.2019, BAMF 18.2.2019). Die Proteste ungemindert weiter (RLS 7.4.2020 vergleiche Standard 18.2.2020, Standard 12.12.2019, Guardian 13.12.2019) und verliefen meist friedlich (IPB 12.6.2020; vergleiche BAMF 25.2.2019 Standard 13.12.2019, DF 9.12.2019), dennoch setzte die Polizei Tränengas, Wasserwerfer und Schlagstöcke ein, um die Menge zu zerstreuen (BAMF 25.2.2019; vergleiche TB 22.2.2019, AI 18.2.2020). Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurden die Hirak-Märsche ab Ende März 2020 ausgesetzt, der Aktivismus wurde ins Internet verlagert (IPB 12.6.2020; vergleiche ARI 7.4.2020, RLS 7.4.2020).

Während die Staatsführung mit behutsamen Konzessionen und vom Hirak misstrauisch beäugten Reformversprechen versuchte, die Bewegung auszubremsen, geht der Sicherheitsapparat weiter mit Repressalien gegen Demonstranten und Oppositionelle vor (Standard 18.2.2020; vgl. AI 18.2.2020, IPB 12.6.2020). Fast 1.400 Hirak-Aktivisten müssen sich mittlerweile vor Gericht verantworten, mehrere hundert sitzen schon hinter Gittern (Standard 18.2.2020; vgl. AI 18.2.2020). Der konsequent friedlich agierende Hirak war führungslos und nur partiell strukturiert. Das Regime verfolgte die Strategie des Aussitzens (Standard 18.2.2020). Versuche der Regierung, Teile der Bewegung zu kooptieren oder untereinander aufzuspalten (IPB 12.6.2020), oder die friedlichen Proteste in offene Gewalt umschlagen zu lassen, waren nicht erfolgreich (Standard 13.12.2019).Während die Staatsführung mit behutsamen Konzessionen und vom Hirak misstrauisch beäugten Reformversprechen versuchte, die Bewegung auszubremsen, geht der Sicherheitsapparat weiter mit Repressalien gegen Demonstranten und Oppositionelle vor (Standard 18.2.2020; vergleiche AI 18.2.2020, IPB 12.6.2020). Fast 1.400 Hirak-Aktivisten müssen sich mittlerweile vor Gericht verantworten, mehrere hundert sitzen schon hinter Gittern (Standard 18.2.2020; vergleiche AI 18.2.2020). Der konsequent friedlich agierende Hirak war führungslos und nur partiell strukturiert. Das Regime verfolgte die Strategie des Aussitzens (Standard 18.2.2020). Versuche der Regierung, Teile der Bewegung zu kooptieren oder untereinander aufzuspalten (IPB 12.6.2020), oder die friedlichen Proteste in offene Gewalt umschlagen zu lassen, waren nicht erfolgreich (Standard 13.12.2019).

Eine neue Präsidentschaftswahl wurde für den 4.7.2019 angesetzt und wegen der Proteste verschoben (HRW 14.1.2020; vgl. FAZ 12.12.2019). Schließlich wurde am 12.12.2019 Abdelmadjid Tebboune mit 58,15% der Stimmen zum neuen Präsidenten der Republik gewählt (TSA 13.12.2019; vgl. DF 14.12.2019, Spiegel 13.12.2019, BBC 13.12.2019). Von den fünf zugelassenen Kandidaten waren drei in früheren Regierungen unter dem ehemaligen Präsidenten Abdelaziz Bouteflika vertreten (Spiegel 13.12.2019; vgl. DF 14.12.2019, ARTE 14.12.2019). Auch der Wahlsieger Tebboune war unter Bouteflika mehrfach Minister und im Jahr 2017 drei Monate lang Ministerpräsident (DF 14.12.2019; vgl. ARTE 14.12.2019).Eine neue Präsidentschaftswahl wurde für den 4.7.2019 angesetzt und wegen der Proteste verschoben (HRW 14.1.2020; vergleiche FAZ 12.12.2019). Schließlich wurde am 12.12.2019 Abdelmadjid Tebboune mit 58,15% der Stimmen zum neuen Präsidenten der Republik gewählt (TSA 13.12.2019; vergleiche DF 14.12.2019, Spiegel 13.12.2019, BBC 13.12.2019). Von den fünf zugelassenen Kandidaten waren drei in früheren Regierungen unter dem ehemaligen Präsidenten Abdelaziz Bouteflika vertreten (Spiegel 13.12.2019; vergleiche DF 14.12.2019, ARTE 14.12.2019). Auch der Wahlsieger Tebboune war unter Bouteflika mehrfach Minister und im Jahr 2017 drei Monate lang Ministerpräsident (DF 14.12.2019; vergleiche ARTE 14.12.2019).

Etwa 24 Millionen Menschen waren wahlberechtigt (DF 14.12.2019; vgl. FAZ 12.12.2019). Viele Menschen boykottierten den Urnengang, weil die zugelassenen Kandidaten in ihren Augen Marionetten des alten Bouteflika-Regimes waren (ARTE 14.12.2019; vgl. Guardian 13.12.2019). Mehrere Oppositionsparteien wollten einen gemeinsamen Gegenkandidaten aufstellen - konnten sich allerdings nicht einigen (TB 22.2.2019; vgl. TS 26.3.2019). Die Wahlbeteiligung lag bei ca. 40 Prozent (TSA 13.12.2019; vgl. BBC 13.12.2019, ARTE 14.12.2019, Guardian 13.12.2019). Das ist die niedrigste Wahlbeteiligung, die je bei einer Präsidentschaftswahl in Algerien verzeichnet wurde (Guardian 13.12.2019). Die Wahlbehörde zeigte sich mit dem Verlauf des Wahltages zunächst zufrieden; in 95 Prozent der Wahllokale sei der Betrieb reibungslos angelaufen (FAZ 12.12.2019). Es waren keine ausländischen Wahlbeobachtermissionen zugelassen (Reuters 12.12.2019; vgl. FAZ 12.12.2019).Etwa 24 Millionen Menschen waren wahlberechtigt (DF 14.12.2019; vergleiche FAZ 12.12.2019). Viele Menschen boykottierten den Urnengang, weil die zugelassenen Kandidaten in ihren Augen Marionetten des alten Bouteflika-Regimes waren (ARTE 14.12.2019; vergleiche Guardian 13.12.2019). Mehrere Oppositionsparteien wollten einen gemeinsamen Gegenkandidaten aufstellen - konnten sich allerdings nicht einigen (TB 22.2.2019; vergleiche TS 26.3.2019). Die Wahlbeteiligung lag bei ca. 40 Prozent (TSA 13.12.2019; vergleiche BBC 13.12.2019, ARTE 14.12.2019, Guardian 13.12.2019). Das ist die niedrigste Wahlbeteiligung, die je bei einer Präsidentschaftswahl in Algerien verzeichnet wurde (Guardian 13.12.2019). Die Wahlbehörde zeigte sich mit dem Verlauf des Wahltages zunächst zufrieden; in 95 Prozent der Wahllokale sei der Betrieb reibungslos angelaufen (FAZ 12.12.2019). Es waren keine ausländischen Wahlbeobachtermissionen zugelassen (Reuters 12.12.2019; vergleiche FAZ 12.12.2019).

Der Wahltag selbst wurde durch Proteste und Aufrufe zum Boykott der Wahlen beeinträchtigt (BBC 13.12.2019; vgl. ARTE 14.12.2019, Guardian 13.12.2019). Lokale Medien berichteten von zahlreichen Zwischenfällen. In der Hauptstadt Algier waren Tausende Menschen auf den Straßen, um gegen die Wahl zu protestieren (FAZ 12.12.2019; vgl. Spiegel 13.12.2019). Zentrum des Widerstandes gegen die Abstimmung war die Berberregion Kabylei im Osten des Landes (Standard 13.12.2019), wo es zu Auseinandersetzungen mit der Polizei kam. Wahllokale wurden mit Backsteinen und Zement verschlossen, Wahlunterlagen in Brand gesetzt. Laut Medienberichten griffen die Sicherheitskräfte hart durch. Die Polizei setzte Tränengas ein. Vertreter der sogenannten Hirak-Protestbewegung beklagten Hunderte verhaftete und verletzte Menschen (DF 14.12.2019; vgl. FAZ 12.12.2019; BBC 13.12.2019).Der Wahltag selbst wurde durch Proteste und Aufrufe zum Boykott der Wahlen beeinträchtigt (BBC 13.12.2019; vergleiche ARTE 14.12.2019, Guardian 13.12.2019). Lokale Medien berichteten von zahlreichen Zwischenfällen. In der Hauptstadt Algier waren Tausende Menschen auf den Straßen, um gegen die Wahl zu protestieren (FAZ 12.12.2019; vergleiche Spiegel 13.12.2019). Zentrum des Widerstandes gegen die Abstimmung war die Berberregion Kabylei im Osten des Landes (Standard 13.12.2019), wo es zu Auseinandersetzungen mit der Polizei kam. Wahllokale wurden mit Backsteinen und Zement verschlossen, Wahlunterlagen in Brand gesetzt. Laut Medienberichten griffen die Sicherheitskräfte hart durch. Die Polizei setzte Tränengas ein. Vertreter der sogenannten Hirak-Protestbewegung beklagten Hunderte verhaftete und verletzte Menschen (DF 14.12.2019; vergleiche FAZ 12.12.2019; BBC 13.12.2019).

In Tizi Ouzou und Bejaia sind die Wahlbüros aus Sicherheitsgründen geschlossen worden (FAZ 12.12.2019; vgl. Spiegel 13.12.2019, TSA 13.12.2019). Der Wahlvorgang wurde auch in Boumerdès, Bouira, Bordj Bou Arreridj, Sétif und Jijel unterbrochen (TSA 13.12.2019). In Bouira hatten Demonstranten das Büro der Wahlkommission in Brand gesetzt (Spiegel 13.12.2019). In Béjaïa wurde ein Wahllokal überfallen und die Urnen zerstört (Reuters 12.12.2019; vgl. Standard 13.12.2019). Die Staatsführung um Armeechef Gaïd Salah sah die Wahlen als Mittel, die politische Krise zu beenden und die Legitimität der politischen Führung zu erneuern (Standard 12.12.2019; vgl. Reuters 12.12.2019, Guardian 13.12.2019).In Tizi Ouzou und Bejaia sind die Wahlbüros aus Sicherheitsgründen geschlossen worden (FAZ 12.12.2019; vergleiche Spiegel 13.12.2019, TSA 13.12.2019). Der Wahlvorgang wurde auch in Boumerdès, Bouira, Bordj Bou Arreridj, Sétif und Jijel unterbrochen (TSA 13.12.2019). In Bouira hatten Demonstranten das Büro der Wahlkommission in Brand gesetzt (Spiegel 13.12.2019). In Béjaïa wurde ein Wahllokal überfallen und die Urnen zerstört (Reuters 12.12.2019; vergleiche Standard 13.12.2019). Die Staatsführung um Armeechef Gaïd Salah sah die Wahlen als Mittel, die politische Krise zu beenden und die Legitimität der politischen Führung zu erneuern (Standard 12.12.2019; vergleiche Reuters 12.12.2019, Guardian 13.12.2019).

Viele Demonstranten kündigten an, die offiziellen Ergebnisse nicht anzuerkennen (Reuters 12.12.2019). Der Wahlsieg von Tebboune löste erneut Massenproteste aus (ARTE 14.12.2019; vgl. BBC 13.12.2019). Der neue Präsident ist bei den vielen Demonstranten genauso verhasst wie seine vier Kontrahenten bei der Präsidentschaftswahl. Die Protestbewegung will weitermachen, bis das Regime aus Vertrauten des ehemaligen Machthabers Bouteflika tatsächlich fällt (DF 14.12.2019; vgl. FAZ 12.12.2019).Viele Demonstranten kündigten an, die offiziellen Ergebnisse nicht anzuerkennen (Reuters 12.12.2019). Der Wahlsieg von Tebboune löste erneut Massenproteste aus (ARTE 14.12.2019; vergleiche BBC 13.12.2019). Der neue Präsident ist bei den vielen Demonstranten genauso verhasst wie seine vier Kontrahenten bei der Präsidentschaftswahl. Die Protestbewegung will weitermachen, bis das Regime aus Vertrauten des ehemaligen Machthabers Bouteflika tatsächlich fällt (DF 14.12.2019; vergleiche FAZ 12.12.2019).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (20.6.2019): Algerien - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/-/222160, Zugriff 17.6.2020

- AI - Amnesty International (18.2.2020): Algeria 2019, https://www.amnesty.org/en/countries/middle-east-and-north-africa/algeria/report-algeria/, Zugriff 26.2.2020

- ARI - Arab Reform Initiative (7.4.2020): The Future of the Algerian Hirak Following the COVID-19 Pandemic, https://www.arab-reform.net/publication/the-future-of-the-algerian-hirak-following-the-covid-19-pandemic/, Zugriff 27.4.2020

- ARTE - Association Relative à la Télévision Européenne (14.12.2019): Algerien: Massenproteste gegen neuen Präsidenten, https://www.arte.tv/de/videos/094394-000-A/algerien-massenproteste-gegen-neuen-praesidenten/, Zugriff 16.12.2019

- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland (18.2.2019): Briefing Notes 18 Februar 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003659/Deutschland___Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_18.02.2019_%28deutsch%29.pdf, Zugriff 4.6.2019

- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland (25.2.2019): Briefing Notes 25 Februar 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003661/Deutschland___Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_25.02.2019_%28deutsch%29.pdf, Zugriff 4.6.2019

- BBC - British Broadcasting Corporation (13.12.2019): Algeria election: Fresh protests as Tebboune replaces Bouteflika, https://www.bbc.com/news/world-africa-50782676, Zugriff 16.12.2019

- BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report - Algeria, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_DZA.pdf, Zugriff 23.6.2020

- DF - Deutschlandfunk (14.12.2019): Demonstranten halten die Wahlen für manipuliert, https://www.deutschlandfunk.de/protestfreitag-in-algerien-demonstranten-halten-die-wahlen.799.de.html?dram:article_id=465858, Zugriff 16.12.2019

- DF -Deutschlandfunk Kultur (9.12.2019): Das algerische Volk verdient den Friedensnobelpreis, https://www.deutschlandfunkkultur.de/gewaltfreie-massenproteste-das-algerische-volk-verdient-den.1005.de.html?dram:article_id=465199, Zugriff 16.12.2019

- FAZ - Frankfurter Allgemeine (12.12.2019): Massenproteste und Sturm auf Wahlbüros, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/wahl-in-algerien-massenproteste-und-sturm-auf-wahlbueros-16532460.html, Zugriff 16.12.2019

- Guardian, the (13.12.2019): Thousands march in Algeria after controversial election result, https://www.theguardian.com/world/2019/dec/13/algeria-braced-for-protests-as-former-pm-wins-presidential-election, Zugriff 16.12.2019

- HP - le HuffPost (13.12.2019): Tebboune élu en Algérie, une marée humaine dans les rues d'Alger, https://www.huffingtonpost.fr/entry/alger-une-maree-humaine-contre-le-resultat-de-la-presidentielle_fr_5df39943e4b04bcba183cf12, Zugriff 16.12.2019

- HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Algeria, https://www.hrw.org/world-report/2020/country-chapters/algeria, Zugriff 15.1.2020

- IPB - Institut für Protest- und Bewegungsforschung (12.6.2020): Hirak – Bewegung in Algerien, https://protestinstitut.eu/hirak-bewegung-in-algerien/, Zugriff 17.6.2020

- KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (27.2.2019): Algerien vor der Präsidentschaftswahl, https://www.kas.de/laenderberichte/detail/-/content/algerien-vor-der-praesidentschaftswahl, Zugriff 28.5.2019

- Reuters (12.12.2019): Election présidentielle sur fond de boycott en Algérie, https://fr.reuters.com/article/topNews/idFRKBN1YG0J0, Zugriff 16.12.2019

- RLS - Rosa-Luxemburg-Stiftung (7.4.2020): Zwischen Pandemie-Bekämpfung und politischer Repression, https://www.rosalux.de/news/id/41937/zwischen-pandemie-bekaempfung-und-politischer-repression?cHash=d0f52147ae9940a356cf04f0af11b4a9, Zugriff 17.6.2020

- Spiegel Online, der (13.12.2019): Algerien wählt früheren Regierungschef Tebboune zum Präsidenten, https://www.spiegel.de/politik/ausland/algerien-waehlt-frueheren-regierungschef-zum-praesidenten-abdelmadjid-tebboune-a-1301180.html, Zugriff 16.12.2019

- Standard, der (12.12.2019): Umstrittene Präsidentenwahl in Algerien, https://www.derstandard.at/story/2000112165637/umstrittener-urnengang-in-algerien?ref=article, Zugriff 16.12.2019

- Standard, der (13.12.2019): Algerische Proteste gegen eine Wahl als Farce, https://www.derstandard.at/story/2000112265488/algerische-proteste-gegen-eine-wahl-als-farce, Zugriff 16.12.2019

- Standard, der (18.2.2020): Zuckerbrot und Peitsche für Algeriens Protestbewegung, https://www.derstandard.at/story/2000114681764/zuckerbrot-und-peitsche-fuer-algeriens-protestbewegung, Zugriff 26.2.2020

- TB - Tagesblatt (22.2.2019): Tausende protestieren in Algerien: Polizei löst Demonstration auf, https://www.tagblatt.ch/newsticker/international/tausende-protestieren-in-algerien-polizei-lost-demonstration-auf-ld.1096496, Zugriff 28.2.2019

- TS - Tagesschau.de (26.3.2019): Protest gegen Bouteflikas fünfte Kandidatur, https://www.tagesschau.de/ausland/algerien-proteste-101.html, Zugriff 28.5.2019

- TSA - Tout sur l’Algérie (13.12.2019): Abdelmadjid Tebboune élu président de la République, https://www.tsa-algerie.com/abdelmadjid-tebboune-elu-president-de-la-republique/, Zugriff 16.12.2019,

- ZO - Zeit Online (11.4.2019): Algerien: Präsidentschaftswahl soll im Juli stattfinden, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-04/algerien-wahl-praesident-abdelaziz-bouteflika-proteste, Zugriff 28.5.2019

Sicherheitslage

Demonstrationen fanden von Mitte Februar 2019 bis Ende März 2020 fast täglich in allen größeren Städten statt. Auch wenn diese weitgehend friedlich verliefen, konnten vereinzelte gewaltsame Auseinandersetzungen nicht ausgeschlossen werden (AA 5.5.2020; vgl. Standard 12.12.2019, Guardian 13.12.2019, IPB 12.6.2020). Die Sicherheitslage in gewissen Teilen Algeriens ist weiterhin gespannt. Es gibt immer noch terroristische Strukturen, wenn auch reduziert (ÖB 11.2019; vgl. BS 29.4.2020). Es gibt nach wie vor bewaffnete Splittergruppen, und es herrscht nach wie vor eine Sicherheitswarnung, insbesondere für die Süd- und Ostgrenze, für den Süden und die Berberregionen des Landes. Seit 2014 hat es keine Entführungen mehr gegeben (BS 29.4.2020; vgl. BMEIA 8.5.2020, AA 5.5.2020), In den vergangenen zwei Jahren gab es keine größeren terroristischen Vorfälle (BS 29.4.2020).Demonstrationen fanden von Mitte Februar 2019 bis Ende März 2020 fast täglich in allen größeren Städten statt. Auch wenn diese weitgehend friedlich verliefen, konnten vereinzelte gewaltsame Auseinandersetzungen nicht ausgeschlossen werden (AA 5.5.2020; vergleiche Standard 12.12.2019, Guardian 13.12.2019, IPB 12.6.2020). Die Sicherheitslage in gewissen Teilen Algeriens ist weiterhin gespannt. Es gibt immer noch terroristische Strukturen, wenn auch reduziert (ÖB 11.2019; vergleiche BS 29.4.2020). Es gibt nach wie vor bewaffnete Splittergruppen, und es herrscht nach wie vor eine Sicherheitswarnung, insbesondere für die Süd- und Ostgrenze, für den Süden und die Berberregionen des Landes. Seit 2014 hat es keine Entführungen mehr gegeben (BS 29.4.2020; vergleiche BMEIA 8.5.2020, AA 5.5.2020), In den vergangenen zwei Jahren gab es keine größeren terroristischen Vorfälle (BS 29.4.2020).

Der djihadistische Terrorismus in Algerien ist stark zurückgedrängt worden; Terroristen wurden Großteils entweder ausgeschaltet, festgenommen oder haben oft das Land verlassen, was zur Verlagerung von Problemen in die Nachbarstaaten, z.B. Mali, führte. Gewisse Restbestände oder Rückzugsgebiete sind jedoch v.a. in der südlichen Sahara (so z.B. angeblich Iyad ag Ghali) vorhanden. Gruppen, wie die groupe salafiste pour la prédication et le combat (GSPC), die den 1997 geschlossenen Waffenstillstand zwischen dem algerischen Militär und der AIS nicht anerkannte, sich in die Saharagebiete zurückzog und 2005 mit Al Qaida zur AQIM verband, sind auf kleine Reste reduziert und in Algerien praktisch handlungsunfähig. Inzwischen hat sich diese Gruppe wieder mehrmals geteilt, 2013 u.a. in die Mouvement d’unité pour je jihad en Afrique occidentale (MUJAO). Ableger dieser Gruppen haben den Terroranschlag in Amenas/Tigentourine im Jänner 2013 zu verantworten. 2014 haben sich mit dem Aufkommen des „Islamischen Staates“ (IS) Veränderungen in der algerischen Terrorismusszene ergeben. AQIM hat sich aufgespalten und mindestens eine Teilgruppe, Jund al-Khilafa, hat sich zum IS bekannt. Diese Gruppe hat die Verantwortung für die Entführung und Enthauptung des französischen Bergführers Hervé Gourdel am 24.9.2014 übernommen. Dies war 2014 der einzige Anschlag, der auf einen Nicht-Algerier zielte. Ansonsten richteten sich die terroristischen Aktivitäten ausschließlich auf militärische Ziele (ÖB 11.2019).

Der interkommunale Konflikt in der Region Ghardaia mit gewalttätigen Zusammenstößen zwischen 2013 und 2015 wurde durch eine starke Militärpräsenz unter Kontrolle gebracht. Islamistische Extremisten, die eine echte Bedrohung für die staatliche Identität darstellen, sind nach wie vor eine sehr kleine Minderheit. Sie werden von der Bevölkerung kaum oder gar nicht unterstützt (BS 29.4.2020).

Die Sicherheitssituation betreffend terroristische Vorfälle hat sich inzwischen weiter verbessert, die Sicherheitskräfte haben auch bislang unsichere Regionen wie die Kabylei oder den Süden besser unter Kontrolle, am relativ exponiertesten ist in dieser Hinsicht noch das unmittelbare Grenzgebiet zu Tunesien, Libyen und zu Mali. Es kommt mehrmals wöchentlich zu Razzien und Aktionen gegen Terroristen oder deren Unterstützer (ÖB 11.2019).

Nach Angaben der offiziellen Armeepublikation „El Djeich“ (andere Quellen sind nicht öffentlich zugänglich) wurden 2018 32 Terroristen getötet, 25 festgenommen, 132 ergaben sich, weiters wurden 170 „Terrorismusunterstützer“ festgenommen (MDN 1.2019; vgl. ÖB 12.2019). Dieselbe Quelle gibt für das Jahr 2019 an, dass 15 Terroristen getötet und 25 festgenommen wurden, 44 ergaben sich; weiters wurden 245 „Terrorismusunterstützer“ festgenommen (MDN 1.2020). Wie in den Vorjahren kam es auch 2019 zu bewaffneten Vorfällen zwischen Sicherheitskräften und Terroristen, bei denen inoffiziellen Angaben zufolge auch aufseiten der Armee Tote verzeichnet wurden, was jedoch nicht öffentlich gemacht wird (ÖB 11.2019).Nach Angaben der offiziellen Armeepublikation „El Djeich“ (andere Quellen sind nicht öffentlich zugänglich) wurden 2018 32 Terroristen getötet, 25 festgenommen, 132 ergaben sich, weiters wurden 170 „Terrorismusunterstützer“ festgenommen (MDN 1.2019; vergleiche ÖB 12.2019). Dieselbe Quelle gibt für das Jahr 2019 an, dass 15 Terroristen getötet und 25 festgenommen wurden, 44 ergaben sich; weiters wurden 245 „Terrorismusunterstützer“ festgenommen (MDN 1.2020). Wie in den Vorjahren kam es auch 2019 zu bewaffneten Vorfällen zwischen Sicherheitskräften und Terroristen, bei denen inoffiziellen Angaben zufolge auch aufseiten der Armee Tote verzeichnet wurden, was jedoch nicht öffentlich gemacht wird (ÖB 11.2019).

Spezifische regionale Risiken

Von Terroranschlägen und Entführungen besonders betroffen ist die algerische Sahararegion, aber auch der Norden und Nordosten des Landes (v.a. Kabylei). Die Gefahr durch den Terrorismus, der sich in erster Linie gegen die staatlichen Sicherheitskräfte richtet, besteht fort (AA 5.5.2020). 2017 gab es (mindestens) vier Anschläge mit eindeutig islamistischem Hintergrund, und zwar in Blida, Constantine, Oued Djemaa (Wilaya Blida), Ferkane (Wilaya Tebessa) und Tiaret (ÖB 11.2019).

Vor Reisen in die Grenzgebiete zu Libyen, Niger, Mali, Mauretanien, Tunesien und Marokko sowie in die sonstigen Saharagebiete, in ländliche Gebiete, Bergregionen (insbesondere Kabylei) und Gebirgsausläufer (Nord-Westen von Algier und Wilaya de Batna) wird gewarnt (BMEIA 8.5.2020; vgl. AA 5.5.2020, FD 20.5.2020). Ausgenommen davon sind nur die Städte Algier, Annaba, Constantine, Tlemcen und Oran (BMEIA 8.5.2020). Im Rest des Landes besteht weiterhin hohes Sicherheitsrisiko (BMEIA 8.5.2020). Praktisch nicht mehr existent sind die früher häufigen Entführungen, besonders in der Region Kabylei von wohlhabenden Einheimischen mit kriminellem Hintergrund (Lösegeldforderung). In den südlichen Grenzregionen zu Niger und Mali und jenseits der Grenzen gehen terroristische Aktivitäten, Schmuggel und Drogenhandel ineinander über. Es wird angenommen, dass AQIM in Nordmali, aber auch andernorts vereinzelt mit der lokalen Bevölkerung für Schmuggel aller Art zusammenarbeitet (ÖB 11.2019).Vor Reisen in die Grenzgebiete zu Libyen, Niger, Mali, Mauretanien, Tunesien und Marokko sowie in die sonstigen Saharagebiete, in ländliche Gebiete, Bergregionen (insbesondere Kabylei) und Gebirgsausläufer (Nord-Westen von Algier und Wilaya de Batna) wird gewarnt (BMEIA 8.5.2020; vergleiche AA 5.5.2020, FD 20.5.2020). Ausgenommen davon sind nur die Städte Algier, Annaba, Constantine, Tlemcen und Oran (BMEIA 8.5.2020). Im Rest des Landes besteht weiterhin hohes Sicherheitsrisiko (BMEIA 8.5.2020). Praktisch nicht mehr existent sind die früher häufigen Entführungen, besonders in der Region Kabylei von wohlhabenden Einheimischen mit kriminellem Hintergrund (Lösegeldforderung). In den südlichen Grenzregionen zu Niger und Mali und jenseits der Grenzen gehen terroristische Aktivitäten, Schmuggel und Drogenhandel ineinander über. Es wird angenommen, dass AQIM in Nordmali, aber auch andernorts vereinzelt mit der lokalen Bevölkerung für Schmuggel aller Art zusammenarbeitet (ÖB 11.2019).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.5.2020): Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/algeriensicherheit/219044, Zugriff 17.6.2020

- BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (8.5.2020): Reiseinformationen Algerien, Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/algerien/, Zugriff 17.6.2020

- BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report - Algeria, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_DZA.pdf, Zugriff 23.6.2020

- FD - France Diplomatie (20.5.2020): Conseils aux Voyageurs - Algérie - Sécurité, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/algerie/, Zugriff 17.6.2020

- Guardian, the (13.12.2019): Thousands march in Algeria after controversial election result, https://www.theguardian.com/world/2019/dec/13/algeria-braced-for-protests-as-former-pm-wins-presidential-election, Zugriff 16.12.2019

- IPB - Institut für Protest- und Bewegungsforschung (12.6.2020): Hirak – Bewegung in Algerien, https://protestinstitut.eu/hirak-bewegung-in-algerien/, Zugriff 17.6.2020

- MDN - Ministère de la Défense Nationale – Algérie (1.2019): Bilan opérationnel 2018 - Résultats probants dans la lutte antiterroriste, in: El Djeich N°666 (Janvier 2019) S 19-20, https://www.mdn.dz/site_principal/sommaire/revue/images/EldjeichJan2019Fr.pdf, Zugriff 16.1.2020

- MDN - Ministère de la Défense Nationale – Algérie (1.2020): Lutte contre le terrorisme et le crime organisé - Bilan opérationnel 2019, in: El Djeich N°678 (Janvier 2020) S 75, https://www.mdn.dz/site_principal/sommaire/revue/images/EldjeichJan2020Fr.pdf, Zugriff 16.1.2020

- ÖB - Österreichische Botschaft Algier (11.2019): Asylländerbericht Algerien

- Standard, der (12.12.2019): Umstrittene Präsidentenwahl in Algerien, https://www.derstandard.at/story/2000112165637/umstrittener-urnengang-in-algerien?ref=article, Zugriff 16.12.2019

Rechtsschutz / Justizwesen

Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, beschränkt die Exekutive die Unabhängigkeit der Justiz (USDOS 11.3.2020; vgl. BS 29.4.2020). Der Präsident hat den Vorsitz im Obersten Justizrat, der für die Ernennung aller Richter sowie Staatsanwälte zuständig ist (USDOS 11.3.2020). Der Oberste Justizrat ist für die richterliche Disziplin und die Ernennung und Entlassung aller Richter zuständig (USDOS 11.3.2020; vgl. BS 29.4.2020). Die in der Verfassung garantierte Unabhängigkeit von Gerichten und Richtern wird in der Praxis nicht gänzlich gewährleistet (BS 29.4.2020; vgl. USDOS 11.3.2020), sie ist häufig äußerer Einflussnahme und Korruption ausgesetzt (USDOS 11.3.2020). Die Justizreform wird zudem nur äußerst schleppend umgesetzt. Algerische Richter sehen sich häufig einer außerordentlich hohen Arbeitsbelastung ausgesetzt, was insbesondere in Revisions- und Berufungsphasen zu überlangen Verfahren führt (AA 25.6.2019). Praktische Entscheidungen über richterliche Kompetenzen werden vom Obersten Justizrat getroffen (BS 29.4.2020). Die Richter werden für eine Dauer von zehn Jahren ernannt und können u.a. im Fall von Rechtsbeugung abgelöst werden (AA 25.6.2019). Im Straf- und Zivilrecht entscheiden Justizministerium und der Präsident der Republik mittels weisungsabhängiger Beratungsgremien über das Fortkommen von Richtern und Staatsanwälten. Das Rechtswesen kann so unter Druck gesetzt werden, besonders in Fällen, in denen politische Entscheidungsträger betroffen sind. Es ist der Exekutive de facto nachgeordnet. Im Handelsrecht führt die Abhängigkeit von der Politik zur inkohärenten Anwendung der Anti-Korruptionsgesetzgebung, da auch hier die Justiz unter Druck gesetzt werden kann (GIZ 12.2016a).Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, beschränkt die Exekutive die Unabhängigkeit der Justiz (USDOS 11.3.2020; vergleiche BS 29.4.2020). Der Präsident hat den Vorsitz im Obersten Justizrat, der für die Ernennung aller Richter sowie Staatsanwälte zuständig ist (USDOS 11.3.2020). Der Oberste Justizrat ist für die richterliche Disziplin und die Ernennung und Entlassung aller Richter zuständig (USDOS 11.3.2020; vergleiche BS 29.4.2020). Die in der Verfassung garantierte Unabhängigkeit von Gerichten und Richtern wird in der Praxis nicht gänzlich gewährleistet (BS 29.4.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020), sie ist häufig äußerer Einflussnahme und Korruption ausgesetzt (USDOS 11.3.2020). Die Justizreform wird zudem nur äußerst schleppend umgesetzt. Algerische Richter sehen sich häufig einer außerordentlich hohen Arbeitsbelastung ausgesetzt, was insbesondere in Revisions- und Berufungsphasen zu überlangen Verfahren führt (AA 25.6.2019). Praktische Entscheidungen über richterliche Kompetenzen werden vom Obersten Justizrat getroffen (BS 29.4.2020). Die Richter werden für eine Dauer von zehn Jahren ernannt und können u.a. im Fall von Rechtsbeugung abgelöst werden (AA 25.6.2019). Im Straf- und Zivilrecht entscheiden Justizministerium und der Präsident der Republik mittels weisungsabhängiger Beratungsgremien über das Fortkommen von Richtern und Staatsanwälten. Das Rechtswesen kann so unter Druck gesetzt werden, besonders in Fällen, in denen politische Entscheidungsträger betroffen sind. Es ist der Exekutive de facto nachgeordnet. Im Handelsrecht führt die Abhängigkeit von der Politik zur inkohärenten Anwendung der Anti-Korruptionsgesetzgebung, da auch hier die Justiz unter Druck gesetzt werden kann (GIZ 12.2016a).

Das algerische Strafrecht sieht explizit keine Strafverfolgung aus politischen Gründen vor. Es existiert allerdings eine Reihe von Strafvorschriften, die aufgrund ihrer weiten Fassung eine politisch motivierte Strafverfolgung ermöglichen. Dies betrifft bisher insbesondere die Meinungs- und Pressefreiheit, die durch Straftatbestände wie Verunglimpfung von Staatsorganen oder Aufruf zum Terrorismus eingeschränkt werden. Rechtsquellen sind dabei sowohl das algerische Strafgesetzbuch als auch eine spezielle Anti-Terrorverordnung aus dem Jahre 1992. Für die Diffamierung staatlicher Organe und Institutionen durch Presseorgane bzw. Journalisten werden in der Regel Geldstrafen verhängt (AA 25.6.2019; vgl. GIZ 12.2016a).Das algerische Strafrecht sieht explizit keine Strafverfolgung aus politischen Gründen vor. Es existiert allerdings eine Reihe von Strafvorschriften, die aufgrund ihrer weiten Fassung eine politisch motivierte Strafverfolgung ermöglichen. Dies betrifft bisher insbesondere die Meinungs- und Pressefreiheit, die durch Straftatbestände wie Verunglimpfung von Staatsorganen oder Aufruf zum Terrorismus eingeschränkt werden. Rechtsquellen sind dabei sowohl das algerische Strafgesetzbuch als auch eine spezielle Anti-Terrorverordnung aus dem Jahre 1992. Für die Diffamierung staatlicher Organe und Institutionen durch Presseorgane bzw. Journalisten werden in der Regel Geldstrafen verhängt (AA 25.6.2019; vergleiche GIZ 12.2016a).

Die Verfassung gewährleistet das Recht auf einen fairen Prozess (USDOS 11.3.2020), aber in der Praxis respektieren die Behörden nicht immer die rechtlichen Bestimmungen, welche die Rechte des Angeklagten wahren sollen (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 4.4.2018). Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht auf einen Verteidiger, dieser wird, falls nötig, auf Staatskosten zur Verfügung gestellt. Die meisten Verhandlungen sind öffentlich. Angeklagte haben das Recht auf Berufung. Die Aussage von Frauen und Männern wiegt vor dem Gesetz gleich (USDOS 11.3.2020). Den Bürgerinnen und Bürgern fehlt nach wie vor das Vertrauen in die Justiz (AA 25.6.2019).Die Verfassung gewährleistet das Recht auf einen fairen Prozess (USDOS 11.3.2020), aber in der Praxis respektieren die Behörden nicht immer die rechtlichen Bestimmungen, welche die Rechte des Angeklagten wahren sollen (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 4.4.2018). Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht auf einen Verteidiger, dieser wird, falls nötig, auf Staatskosten zur Verfügung gestellt. Die meisten Verhandlungen sind öffentlich. Angeklagte haben das Recht auf Berufung. Die Aussage von Frauen und Männern wiegt vor dem Gesetz gleich (USDOS 11.3.2020). Den Bürgerinnen und Bürgern fehlt nach wie vor das Vertrauen in die Justiz (AA 25.6.2019).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (25.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_25.06.2019.pdf, Zugriff 27.11.2019

- BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report - Algeria, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_DZA.pdf, Zugriff 23.6.2020

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2016a): Algerien - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/algerien/geschichte-staat/, Zugriff 29.5.2019

- USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Algeria, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ALGERIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 17.3.2020

Sicherheitsbehörden

Die staatlichen Sicherheitskräfte lassen sich unterteilen in nationale Polizei, Gendarmerie, Armee und Zoll (GIZ 12.2016a). Die dem Innenministerium unterstehende nationale Polizei DGSN wurde in den 90er Jahren von ihrem damaligen Präsidenten, Ali Tounsi, stark ausgebaut und personell erweitert, und zwar von 100.000 auf 200.000 Personen, darunter zahlreiche Frauen (GIZ 12.2016a). Ihre Aufgaben liegen in der Gewährleistung der örtlichen Sicherheit (GIZ 12.2016a; vgl. USDOS 11.3.2020). Der Gendarmerie Nationale gehören ca. 130.000 Personen an, die die Sicherheit auf überregionaler (außerstädtischer) Ebene gewährleisten sollen (USDOS 11.3.2020). Sie untersteht dem Verteidigungsministerium (GIZ 12.2016a).Die staatlichen Sicherheitskräfte lassen sich unterteilen in nationale Polizei, Gendarmerie, Armee und Zoll (GIZ 12.2016a). Die dem Innenministerium unterstehende nationale Polizei DGSN wurde in den 90er Jahren von ihrem damaligen Präsidenten, Ali Tounsi, stark ausgebaut und personell erweitert, und zwar von 100.000 auf 200.000 Personen, darunter zahlreiche Frauen (GIZ 12.2016a). Ihre Aufgaben liegen in der Gewährleistung der örtlichen Sicherheit (GIZ 12.2016a; vergleiche USDOS 11.3.2020). Der Gendarmerie Nationale gehören ca. 130.000 Personen an, die die Sicherheit auf überregionaler (außerstädtischer) Ebene gewährleisten sollen (USDOS 11.3.2020). Sie untersteht dem Verteidigungsministerium (GIZ 12.2016a).

Die Gendarmerie Locale wurde in den 90er Jahre als eine Art Bürgerwehr eingerichtet, um den Kampf gegen den Terrorismus in den ländlichen Gebieten lokal zielgerichteter führen zu können. Sie umfasst etwa 60.000 Personen. Die Armee ANP (Armée Nationale Populaire) hat seit der Unabhängigkeit eine dominante Stellung inne und besetzt in Staat und Gesellschaft Schlüsselpositionen. Sie zählt allein an Bodentruppen ca. 120.000 Personen und wurde und wird im Kampf gegen den Terrorismus eingesetzt. Die Armee verfügt über besondere Ressourcen, wie hochqualifizierte Militärkrankenhäuser und soziale Einrichtungen. Die Zollbehörden nehmen in einem außenhandelsorientierten Land wie Algerien eine wichtige Funktion wahr. Da in Algerien gewaltige Import- und Exportvolumina umgesetzt werden, ist die Anfälligkeit für Korruption hoch (GIZ 12.2016a).

Straffreiheit bleibt ein Problem (USDOS 11.3.2020). Übergriffe und Rechtsverletzungen der Sicherheitsbehörden werden entweder nicht verfolgt oder werden nicht Gegenstand öffentlich gemachter Verfahren (ÖB 11.2019). Das Strafgesetz enthält Bestimmungen zur Untersuchung von Missbrauch und Korruption und die Regierung veröffentlicht Informationen bzgl. disziplinärer oder rechtlicher Maßnahmen gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte (USDOS 11.3.2020).

Quellen:

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2016a): Algerien - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/algerien/geschichte-staat/, Zugriff 29.5.2019

- ÖB - Österreichische Botschaft Algier (11.2019): Asylländerbericht Algerien

- USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Algeria, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ALGERIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 17.3.2020

Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung verbietet Folter und unmenschliche Behandlung (AA 25.6.2019; vgl. USDOS 11.3.2020, ÖB 11.2019). Unmenschliche oder erniedrigende Strafen werden gesetzlich nicht angedroht. Das traditionelle islamische Strafrecht (Scharia) wird in Algerien nicht angewendet (AA 25.6.2019). Menschenrechtsorganisationen haben seit 2015 nicht mehr über Fälle berichtet, in denen Übergriffe gegen Personen in Gewahrsam bis hin zu Folter durch die Sicherheitsdienste beklagt werden (AA 25.6.2019). Menschenrechtsaktivisten berichten, dass die Polizei gelegentlich exzessive Gewalt gegen Verdächtige, einschließlich Protestierende, anwendet (USDOS 11.3.2020).Die Verfassung verbietet Folter und unmenschliche Behandlung (AA 25.6.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020, ÖB 11.2019). Unmenschliche oder erniedrigende Strafen werden gesetzlich nicht angedroht. Das traditionelle islamische Strafrecht (Scharia) wird in Algerien nicht angewendet (AA 25.6.2019). Menschenrechtsorganisationen haben seit 2015 nicht mehr über Fälle berichtet, in denen Übergriffe gegen Personen in Gewahrsam bis hin zu Folter durch die Sicherheitsdienste beklagt werden (AA 25.6.2019). Menschenrechtsaktivisten berichten, dass die Polizei gelegentlich exzessive Gewalt gegen Verdächtige, einschließlich Protestierende, anwendet (USDOS 11.3.2020).

Das Strafmaß für Folter liegt zwischen 10 und 20 Jahren. Im Jahr 2019 hat das Justizministerium keine Zahlen zur Strafverfolgung gegen Beamte veröffentlicht. Menschenrechtsaktivisten gaben an, dass die Polizei manchmal übermäßige Gewalt gegen Verdächtige einschließlich Demonstranten anwendet (USDOS 11.3.2020).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (25.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_25.06.2019.pdf, Zugriff 27.11.2019

- ÖB - Österreichische Botschaft Algier (11.2019): Asylländerbericht Algerien.

- USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Algeria, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ALGERIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 17.3.2020

Korruption

Gesetzlich sind zwar bis zu zehn Jahre Haft für behördliche Korruption vorgesehen, jedoch wird das Gesetz von der Regierung nicht effektiv durchgesetzt. Korruption bleibt ein Problem. Manchmal üben Beamte straflos korrupte Praktiken aus (USDOS 11.3.2020; vgl. BS 29.4.2020). Das dem Justizministerium unterstellte Zentralbüro zur Bekämpfung der Korruption ist das hauptverantwortliche Regierungsorgan (GIZ 12.2016a). Korruption in der Regierung beruht hauptsächlich auf mangelnden transparenten Strukturen (USDOS 11.3.2020; vgl. BS 29.4.2020). Auf dem Corruption Perceptions Index für 2019 liegt Algerien auf Platz 106 von 180 untersuchten Staaten (TI 23.1.2020).Gesetzlich sind zwar bis zu zehn Jahre Haft für behördliche Korruption vorgesehen, jedoch wird das Gesetz von der Regierung nicht effektiv durchgesetzt. Korruption bleibt ein Problem. Manchmal üben Beamte straflos korrupte Praktiken aus (USDOS 11.3.2020; vergleiche BS 29.4.2020). Das dem Justizministerium unterstellte Zentralbüro zur Bekämpfung der Korruption ist das hauptverantwortliche Regierungsorgan (GIZ 12.2016a). Korruption in der Regierung beruht hauptsächlich auf mangelnden transparenten Strukturen (USDOS 11.3.2020; vergleiche BS 29.4.2020). Auf dem Corruption Perceptions Index für 2019 liegt Algerien auf Platz 106 von 180 untersuchten Staaten (TI 23.1.2020).

Im Laufe des Jahres 2019 wurden Geschäftsleute und Spitzenpolitiker mit Verbindungen zum Bouteflika-Clan angeklagt (DF 14.12.2019). Algerische Gerichte verhängten in der Woche der Präsidentschaftswahl am 12.12.2019 schwere Gefängnisstrafen in hochkarätigen Korruptionsprozessen gegen 14 ehemalige hohe Beamte (Guardian 13.12.2019; vgl. DF 14.12.2019, Standard 12.12.2019). Diese Urteile werden von den Demonstranten als eine hochrangige Säuberung in einem Kampf zwischen immer noch mächtigen Regimeinsidern gesehen (Guardian 13.12.2019; vgl. DF 14.12.2019), während die Staatsspitze mit den öffentlichkeitswirksamen Verurteilungen demonstrieren will, dass sie den Kampf gegen die weitverbreitete Korruption ernst meint (Standard 12.12.2019).Im Laufe des Jahres 2019 wurden Geschäftsleute und Spitzenpolitiker mit Verbindungen zum Bouteflika-Clan angeklagt (DF 14.12.2019). Algerische Gerichte verhängten in der Woche der Präsidentschaftswahl am 12.12.2019 schwere Gefängnisstrafen in hochkarätigen Korruptionsprozessen gegen 14 ehemalige hohe Beamte (Guardian 13.12.2019; vergleiche DF 14.12.2019, Standard 12.12.2019). Diese Urteile werden von den Demonstranten als eine hochrangige Säuberung in einem Kampf zwischen immer noch mächtigen Regimeinsidern gesehen (Guardian 13.12.2019; vergleiche DF 14.12.2019), während die Staatsspitze mit den öffentlichkeitswirksamen Verurteilungen demonstrieren will, dass sie den Kampf gegen die weitverbreitete Korruption ernst meint (Standard 12.12.2019).

Quellen:

- BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report - Algeria, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_DZA.pdf, Zugriff 23.6.2020

- DF - Deutschlandfunk (14.12.2019): Demonstranten halten die Wahlen für manipuliert, https://www.deutschlandfunk.de/protestfreitag-in-algerien-demonstranten-halten-die-wahlen.799.de.html?dram:article_id=465858, Zugriff 16.12.2019

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2016a): Algerien - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/algerien/geschichte-staat/, Zugriff 29.5.2019

- Guardian, the (13.12.2019): Thousands march in Algeria after controversial election result, https://www.theguardian.com/world/2019/dec/13/algeria-braced-for-protests-as-former-pm-wins-presidential-election, Zugriff 16.12.2019

- Standard, der (12.12.2019): Umstrittene Präsidentenwahl in Algerien, https://www.derstandard.at/story/2000112165637/umstrittener-urnengang-in-algerien?ref=article, Zugriff 16.12.2019

- TI - Transparency International (23.1.2020): Corruption Perceptions Index 2019 – Full Data Set, https://files.transparency.org/content/download/2450/14822/file/2019_CPI_FULLDATA.zip, Zugriff 11.2.2020

- USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Algeria, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ALGERIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 17.3.2020

Allgemeine Menschenrechtslage

Staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar (AA 25.6.2019). Algerien ist den wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Laut Verfassung werden die Grundrechte gewährleistet. Hinweise auf Menschenrechtsverletzungen haben seit Ende der 1990er Jahre abgenommen, bestehen jedoch grundsätzlich fort (AA 17.4.2019). Meinungs- und Versammlungsfreiheit werden eingeschränkt (USDOS 11.3.2020; vgl. BS 29.4.2020, AI 18.2.2020) und die Unabhängigkeit der Justiz ist mangelhaft. Weitere bedeutende Menschenrechtsprobleme sind übermäßige Gewaltanwendung durch die Polizei, inklusive Foltervorwürfe (USDOS 11.3.2020; vgl. AI 18.2.2020), sowie die Einschränkung der Möglichkeit der Bürger, ihre Regierung zu wählen. Weitverbreitete Korruption begleitet Berichte über eingeschränkte Transparenz bei der Regierungsführung. Straffreiheit bleibt ein Problem (USDOS 11.3.2020).Staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar (AA 25.6.2019). Algerien ist den wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Laut Verfassung werden die Grundrechte gewährleistet. Hinweise auf Menschenrechtsverletzungen haben seit Ende der 1990er Jahre abgenommen, bestehen jedoch grundsätzlich fort (AA 17.4.2019). Meinungs- und Versammlungsfreiheit werden eingeschränkt (USDOS 11.3.2020; vergleiche BS 29.4.2020, AI 18.2.2020) und die Unabhängigkeit der Justiz ist mangelhaft. Weitere bedeutende Menschenrechtsprobleme sind übermäßige Gewaltanwendung durch die Polizei, inklusive Foltervorwürfe (USDOS 11.3.2020; vergleiche AI 18.2.2020), sowie die Einschränkung der Möglichkeit der Bürger, ihre Regierung zu wählen. Weitverbreitete Korruption begleitet Berichte über eingeschränkte Transparenz bei der Regierungsführung. Straffreiheit bleibt ein Problem (USDOS 11.3.2020).

Obwohl die Verfassung Meinungs- und Pressefreiheit gewährleistet, schränkt die Regierung diese Rechte ein (USDOS 11.3.2020; vgl. HRW 14.1.2020, BS 29.4.2020). NGOs kritisieren diese Einschränkungen. Bürger können die Regierung nicht ungehindert kritisieren. Es drohen Belästigungen und Verhaftungen; Bürger sind somit bei der Äußerung von Kritik zurückhaltend (USDOS 11.3.2020). Alle Medienanbieter, auch privat, stehen unter Beobachtung (USDOS 11.3.2020).Obwohl die Verfassung Meinungs- und Pressefreiheit gewährleistet, schränkt die Regierung diese Rechte ein (USDOS 11.3.2020; vergleiche HRW 14.1.2020, BS 29.4.2020). NGOs kritisieren diese Einschränkungen. Bürger können die Regierung nicht ungehindert kritisieren. Es drohen Belästigungen und Verhaftungen; Bürger sind somit bei der Äußerung von Kritik zurückhaltend (USDOS 11.3.2020). Alle Medienanbieter, auch privat, stehen unter Beobachtung (USDOS 11.3.2020).

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit werden Demonstrationen regelmäßig nicht genehmigt bzw. in Algier komplett verboten (AA 25.6.2019; vgl. USDOS 11.3.2020, HRW 14.1.2020). Ergebnis ist, dass die Möglichkeiten politischer Tätigkeit weiterhin eng begrenzt sind. Oppositionelle politische Aktivisten beklagen, aufgrund von Anti-Terrorismus-Gesetzen und solchen zur Begrenzung der Versammlungsfreiheit oder Vergehen gegen „Würde des Staates und die Staatssicherheit“ festgenommen zu werden (ÖB 11.2019). Oppositionelle Gruppierungen haben zudem oft Schwierigkeiten, Genehmigungen für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen zu erhalten (AA 25.6.2019).Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit werden Demonstrationen regelmäßig nicht genehmigt bzw. in Algier komplett verboten (AA 25.6.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020, HRW 14.1.2020). Ergebnis ist, dass die Möglichkeiten politischer Tätigkeit weiterhin eng begrenzt sind. Oppositionelle politische Aktivisten beklagen, aufgrund von Anti-Terrorismus-Gesetzen und solchen zur Begrenzung der Versammlungsfreiheit oder Vergehen gegen „Würde des Staates und die Staatssicherheit“ festgenommen zu werden (ÖB 11.2019). Oppositionelle Gruppierungen haben zudem oft Schwierigkeiten, Genehmigungen für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen zu erhalten (AA 25.6.2019).

Algerien erlebte ab Februar 2019 die größten und nachhaltigsten Anti-Regierungsdemonstrationen seit seiner Unabhängigkeit 1962. Jeden Freitag überfluten Algerier die Straßen in der Hauptstadt Algier und anderswo. Als Reaktion auf die anhaltenden Proteste, zerstreuten die Behörden friedliche Demonstrationen, hielten willkürlich Protestierende fest, blockierten von politischen und Menschenrechtsgruppen organisierte Treffen und inhaftierten Kritiker (HRW 14.1.2020; vgl. AI 18.2.2020). Die Sicherheitskräfte haben verschärfte Kontrollen an den Zufahrtsstraßen nach Algier eingerichtet, um die Teilnehmerzahlen in der Hauptstadt zu senken (AA 25.6.2019). Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurden die regelmäßigen Demonstrationen ab Ende März 2020 ausgesetzt (ARI 7.4.2020; vgl. IPB 12.6.2020). Im Zusammenhang mit dem gesundheitspolitischen Notstande intensivierte die Regierung ihr Vorgehen gegen Opposition und freie Presse (RLS 7.4.2020) und ab 17.3.2020 wurden die Einschränkungen der Versammlungsfreiheit weiter verschärft (IPB 12.6.2020).Algerien erlebte ab Februar 2019 die größten und nachhaltigsten Anti-Regierungsdemonstrationen seit seiner Unabhängigkeit 1962. Jeden Freitag überfluten Algerier die Straßen in der Hauptstadt Algier und anderswo. Als Reaktion auf die anhaltenden Proteste, zerstreuten die Behörden friedliche Demonstrationen, hielten willkürlich Protestierende fest, blockierten von politischen und Menschenrechtsgruppen organisierte Treffen und inhaftierten Kritiker (HRW 14.1.2020; vergleiche AI 18.2.2020). Die Sicherheitskräfte haben verschärfte Kontrollen an den Zufahrtsstraßen nach Algier eingerichtet, um die Teilnehmerzahlen in der Hauptstadt zu senken (AA 25.6.2019). Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurden die regelmäßigen Demonstrationen ab Ende März 2020 ausgesetzt (ARI 7.4.2020; vergleiche IPB 12.6.2020). Im Zusammenhang mit dem gesundheitspolitischen Notstande intensivierte die Regierung ihr Vorgehen gegen Opposition und freie Presse (RLS 7.4.2020) und ab 17.3.2020 wurden die Einschränkungen der Versammlungsfreiheit weiter verschärft (IPB 12.6.2020).

Das Gesetz garantiert der Regierung weitreichende Möglichkeiten zur Überwachung und Einflussnahme auf die täglichen Aktivitäten von zivilgesellschaftlichen Organisationen. Das Innenministerium muss der Gründung zivilgesellschaftlicher Organisationen zustimmen, bevor diese gesetzlich zugelassen werden (USDOS 11.3.2020).

Das im Jahr 2012 verabschiedete Gesetz über Vereinigungen erleichterte auch die Gründung von politischen Parteien (BS 29.4.2020), wofür wie bei anderen Vereinigungen eine Genehmigung des Innenministeriums nötig ist. Politische Parteien auf Basis von Religion, Ethnie, Geschlecht, Sprache oder Region sind verboten. Es gibt jedoch islamistisch ausgerichtete Parteien, v.a. jene der Grünen Allianz (USDOS 11.3.2020). Seit Verabschiedung des Parteigesetzes 2012 nahm die Anzahl der Parteien deutlich zu. Dies führte jedoch auch zu einer Zersplitterung der Opposition (BS 29.4.2020). Oppositionsparteien können sich grundsätzlich ungehindert betätigen, soweit sie zugelassen sind, und haben Zugang zu privaten und – in sehr viel geringerem Umfang – staatlichen Medien. Jedoch haben einzelne Parteien kritisiert, dass ihnen teils die Ausrichtung von Versammlungen erschwert wird und sie Bedrohungen und Einschüchterungen ausgesetzt sind (AA 25.6.2019).

Die CNDH als staatliche Menschenrechtsorganisation (Ombudsstelle) hat eine konsultative und beratende Rolle für die Regierung. Sie veröffentlicht jährlich Berichte zur Menschenrechtslage im Land (USDOS 11.3.2020). Zahlreiche Einzelfälle zeigen, dass die Funktion einer echten Ombudsstelle gegenüber der Verwaltung fehlt (ÖB 11.2019).

Verschiedene nationale Menschenrechtsgruppen operieren und können ihre Ergebnisse publizieren. Sie sind jedoch in unterschiedlichem Ausmaß Einschränkungen durch die Regierung ausgesetzt. Gesetzlich ist es allen zivilen Organisationen vorgeschrieben, sich bei der Regierung zu registrieren. Dennoch operieren einige Organisationen ohne Registrierung und werden seitens der Regierung toleriert (USDOS 11.3.2020).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (25.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_25.06.2019.pdf, Zugriff 27.11.2019

- AA - Auswärtiges Amt (17.4.2019): Algerien - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/-/222160, Zugriff 31.5.2019

- AI - Amnesty International (18.2.2020): Algeria 2019, https://www.amnesty.org/en/countries/middle-east-and-north-africa/algeria/report-algeria/, Zugriff 26.2.2020

- ARI - Arab Reform Initiative (7.4.2020): The Future of the Algerian Hirak Following the COVID-19 Pandemic, https://www.arab-reform.net/publication/the-future-of-the-algerian-hirak-following-the-covid-19-pandemic/, Zugriff 27.4.2020

- BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report - Algeria, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_DZA.pdf, Zugriff 23.6.2020

- HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Algeria, https://www.hrw.org/world-report/2020/country-chapters/algeria, Zugriff 15.1.2020

- IPB - Institut für Protest- und Bewegungsforschung (12.6.2020): Hirak - Bewegung in Algerien, https://protestinstitut.eu/hirak-bewegung-in-algerien/, Zugriff 17.6.2020

- ÖB - Österreichische Botschaft Algier (11.2019): Asylländerbericht Algerien.

- RLS - Rosa-Luxemburg-Stiftung (7.4.2020): Zwischen Pandemie-Bekämpfung und politischer Repression, https://www.rosalux.de/news/id/41937/zwischen-pandemie-bekaempfung-und-politischer-repression?cHash=d0f52147ae9940a356cf04f0af11b4a9, Zugriff 17.6.2020

- USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Algeria, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ALGERIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 17.3.2020

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen entsprechen im Allgemeinen internationalen Standards. Es gibt Berichte von Überbelegungen in einigen Gefängnissen. Eine Ombudsmannstelle für Beschwerden gibt es nicht, jedoch können Insassen unzensierte Beschwerden an die Gefängnisverwaltung, Ärzte oder ihre Rechtsvertreter richten. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) besucht Inhaftierte in verschiedenen Gefängnissen. Vulnerable Häftlinge werden getrennt inhaftiert; Zivilschutz erstreckt sich auf alle Gefangenen (USDOS 11.3.2020). Der IKRK-Delegierte hält engen Kontakt mit algerischen Ministerien und Behörden und beurteilte die Zusammenarbeit mit der Regierung als grundsätzlich positiv (AA 25.6.2019). Es werden für Gefängnispersonal Schulungen zu Menschenrechtsstandards durchgeführt (USDOS 11.3.2020).

Die Bemühungen der algerischen Strafvollzugsbehörden, die Haftbedingungen zu verbessern, konnten bei mehreren Kooperationsprojekten von ausländischen Experten konstatiert werden (EU-Twinning-Projekt mit Frankreich und Italien, laufende Zusammenarbeit mit deutscher IRZ). Laut EU-Experte seien von den 144 Strafanstalten 80 jünger als zehn Jahre, die medizinische Ausstattung sei allgemein gut. Defizite seien noch bei Resozialisierungsmaßnahmen bzw. der Betreuung nach Entlassung aus der Haft festzustellen (AA 25.6.2019).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (25.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_25.06.2019.pdf, Zugriff 27.11.2019

- USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Algeria, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ALGERIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 17.3.2020

Todesstrafe

Die Todesstrafe ist für zahlreiche Delikte vorgesehen und wird auch verhängt. Das algerische Strafrecht sieht die Todesstrafe unter anderem für Straftaten gegen das Leben, für Sicherheitsdelikte, aber auch bei Wirtschaftsverbrechen (etwa Veruntreuung von Staatsgeldern) vor. Insgesamt sind über 30 Delikte mit der Todesstrafe bedroht; sie wird auch nach Militärstrafrecht verhängt. Todesurteile, die in Abwesenheit der Angeklagten ergehen, sind – wie auch sonstige in Abwesenheit ergangene Urteile – im Falle der Ergreifung oder des Erscheinens des Delinquenten einer automatischen Überprüfung unterworfen. In der Praxis werden sie aus prozessualen Gründen verhängt, um dem Eintritt der Verjährung vorzubeugen. Genaue Zahlen werden hierzu nicht veröffentlicht. In der Presse wird weiterhin von im Zusammenhang mit Terrorprozessen verhängten Todesurteilen berichtet; fast immer handelt es sich um Urteile in Abwesenheit.

Im September 1993 wurde zum letzten Mal ein Todesurteil vollstreckt. Seit diesem Zeitpunkt gilt ein vom ehemaligen Staatspräsidenten Bouteflika wiederholt bekräftigtes Moratorium. Für 2019 gab Amnesty International an, dass Todesurteile verhängt worden sind, nannte jedoch keine konkrete Zahl. 2018 zählte Amnesty International nur eine einzige Verhängung der Todesstrafe, 2017 war sie noch mindestens 27, 2016 mindestens 50 und 2015 mindestens 62 Mal verhängt worden. Der ehemalige Präsident hat mehrfach von seinem Begnadigungsrecht Gebrauch gemacht und Todes- in lebenslange Freiheitsstrafen umgewandelt.

Für den Fall einer Auslieferung besteht die Möglichkeit, Nichtverhängung oder Nichtvollzug der Todesstrafe zu vereinbaren (GIZ 12.2016a; vgl. AI 18.2.2020, AA 11.7.2020).Für den Fall einer Auslieferung besteht die Möglichkeit, Nichtverhängung oder Nichtvollzug der Todesstrafe zu vereinbaren (GIZ 12.2016a; vergleiche AI 18.2.2020, AA 11.7.2020).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland 11.7.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_25.06.2019.pdf, Zugriff 27.11.2019

- AI - Amnesty International (18.2.2020): Algeria 2019, https://www.amnesty.org/en/countries/middle-east-and-north-africa/algeria/report-algeria/, Zugriff 26.2.2020

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2016a): Algerien - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/algerien/geschichte-staat/, Zugriff 3.6.2019

Religionsfreiheit

Die Bevölkerung besteht zu 99% aus sunnitischen Moslems und zu weniger als 1% aus Christen, Juden und anderen (CIA 3.3.2020). Verschiedene inoffizielle Schätzungen geben die Anzahl der Christen in Algerien zwischen 20.000 und 200.000 an. Durch den Zuzug von Studenten und Migranten aus Subsahara-Afrika ist die Anzahl der Christen in den letzten Jahren gestiegen. Mit dem Vatikan unterhält Algerien seit 1972 über einen Nuntius diplomatische Beziehungen (AA 25.6.2019).

Die Verfassung gewährleistet Glaubensfreiheit. Gesetzliche Bestimmungen gestatten allen Individuen die Freiheit, ihre Religion auszuüben, solange die öffentliche Ordnung und gesetzliche Bestimmungen gewahrt bleiben (USDOS 10.6.2020). Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion (USDOS 10.6.2020; vgl. AA 25.6.2019), verbietet aber Diskriminierung aus religiösen Gründen (AA 25.6.2019). Auch in der Praxis ist die Religionsfreiheit gut etabliert. Christen können ihren Glauben frei ausüben (BS 29.4.2020). Muslime, die zum Christentum konvertieren bzw. den Islam oder islamische Würdenträger kritisieren, sind gesellschaftlichen und rechtlichen Restriktionen ausgesetzt (BS 29.4.2020; vgl. USDOS 10.6.2020). Die kollektive Religionsausübung muslimischer wie nichtmuslimischer Religionen ist einem Genehmigungsvorbehalt unterworfen. Religiöse Gemeinschaften müssen sich als „Vereine algerischen Rechts“ beim Innenministerium akkreditieren lassen, Zulassungen bzw. Neubauten von Moscheen und Kirchen vorab durch eine staatliche Kommission genehmigt werden, und Veranstaltungen religiöser Gemeinschaften fünf Tage vor Veranstaltungsbeginn dem örtlichen Wali angezeigt werden. Diese dürfen nur in dafür vorgesehenen und genehmigungspflichtigen Räumlichkeiten stattfinden. Zuwiderhandlungen sind mit Strafe bedroht (AA 25.6.2019). Gemäß Verfassung sind politische Parteien auf Grundlage der Religion verboten (USDOS 11.3.2020, 10.6.2020). Missionierungstätigkeit (an Muslimen durch Nicht-Muslime) ist gesetzlich verboten und unter Strafe gestellt (Haftstrafe von zwei bis fünf Jahren (USDOS 10.6.2020; vgl. AA 25.6.2019, BS 29.4.2020), sowie Geldstrafe) (USDOS 10.6.2020).Die Verfassung gewährleistet Glaubensfreiheit. Gesetzliche Bestimmungen gestatten allen Individuen die Freiheit, ihre Religion auszuüben, solange die öffentliche Ordnung und gesetzliche Bestimmungen gewahrt bleiben (USDOS 10.6.2020). Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion (USDOS 10.6.2020; vergleiche AA 25.6.2019), verbietet aber Diskriminierung aus religiösen Gründen (AA 25.6.2019). Auch in der Praxis ist die Religionsfreiheit gut etabliert. Christen können ihren Glauben frei ausüben (BS 29.4.2020). Muslime, die zum Christentum konvertieren bzw. den Islam oder islamische Würdenträger kritisieren, sind gesellschaftlichen und rechtlichen Restriktionen ausgesetzt (BS 29.4.2020; vergleiche USDOS 10.6.2020). Die kollektive Religionsausübung muslimischer wie nichtmuslimischer Religionen ist einem Genehmigungsvorbehalt unterworfen. Religiöse Gemeinschaften müssen sich als „Vereine algerischen Rechts“ beim Innenministerium akkreditieren lassen, Zulassungen bzw. Neubauten von Moscheen und Kirchen vorab durch eine staatliche Kommission genehmigt werden, und Veranstaltungen religiöser Gemeinschaften fünf Tage vor Veranstaltungsbeginn dem örtlichen Wali angezeigt werden. Diese dürfen nur in dafür vorgesehenen und genehmigungspflichtigen Räumlichkeiten stattfinden. Zuwiderhandlungen sind mit Strafe bedroht (AA 25.6.2019). Gemäß Verfassung sind politische Parteien auf Grundlage der Religion verboten (USDOS 11.3.2020, 10.6.2020). Missionierungstätigkeit (an Muslimen durch Nicht-Muslime) ist gesetzlich verboten und unter Strafe gestellt (Haftstrafe von zwei bis fünf Jahren (USDOS 10.6.2020; vergleiche AA 25.6.2019, BS 29.4.2020), sowie Geldstrafe) (USDOS 10.6.2020).

Laut Angaben von Ahmadi-Führern waren zu Jahresende 2019 286 Verfahren gegen Gemeindemitglieder beim Obersten Gerichtshof anhängig. Gründe beinhalteten etwa das Betreiben einer nicht autorisierten Religionsgemeinschaft, illegales Spendensammeln, Beten außerhalb eines autorisierten Gebetsplatzes. Zu Jahresende 2019 gab es keine Berichte, dass Ahmadis aufgrund ihres Glaubens inhaftiert waren. Ahmadi-Vertreter berichten von Schwierigkeiten mit der Verwaltung und Belästigungen, da sie keine registrierte Vereinigung sind. Christliche Gruppen berichten von Schwierigkeiten bei administrativen Vorgängen mit den Behörden. Es gibt Berichte über gesellschaftlichen Missbrauch oder Diskriminierung basierend auf Religionszugehörigkeit, Glauben oder Religionsausübung, v.a. gegenüber Konvertiten. Das Gesetz versagt Personen, die vom Islam zu einer anderen Religion konvertiert sind, ein Erbe zu erhalten (USDOS 10.6.2020).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (25.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_25.06.2019.pdf, Zugriff 27.11.2019

- BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report - Algeria, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_DZA.pdf, Zugriff 23.6.2020

- CIA - Central Intelligence Agency (3.3.2020): The World Factbook – Algeria, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ag.html, Zugriff 18.3.2020

- USDOS - U.S. Department of State (10.6.2020): 2019 Report on international Religious Freedom: Algeria, https://www.state.gov/reports/2019-report-on-international-religious-freedom/algeria/, Zugriff 18.6.2020

- USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Algeria, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ALGERIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 17.3.2020

Ethnische Minderheiten

Algeriens ethnische Zusammensetzung ist eine Mischung aus Arabern und Berbern, wobei die große Mehrheit der Algerier berberischen Ursprungs ist. Nur eine Minderheit identifiziert sich selbst als Berber, etwa 15% (CIA 3.3.2020).

Staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar. Eine rassisch diskriminierende Gesetzgebung existiert nicht; es liegen auch keine belastbaren Erkenntnisse über tatsächlich erfolgte Diskriminierungen vor (AA 25.6.2019).

Neben der mehrheitlich arabischen Bevölkerung leben in verschiedenen Regionen Berbervölker, unter denen sich besonders die Kabylen seit der Unabhängigkeit Algeriens für die Anerkennung ihrer Sprache (Tamazight) und ihrer Kultur einsetzen. Durch die Verfassungsreform von 2016 wurde Tamazight, nach dem Arabischen, zur Amtssprache erklärt (AA 25.6.2019).

Ethnische (Berber)Minderheiten, vor allem im Süden des Landes, führen diskriminierendes Verhalten der Sicherheitskräfte an. Mozabiten [Anm.: eine muslimische Minderheit] in der Wilaya Ghardaia beklagen, dass sie von Sicherheitskräften nicht ausreichend gegen Gewalt geschützt würden. Polizei und Gendarmerie seien parteiisch, außerdem mache sich bemerkbar, dass Mozabiten vom verpflichtenden Militärdienst praktisch befreit seien und keine Vertreter in Polizei und Gendarmerie entsendeten. Auch in der Kabylei mit einer starken regionalen Identität gibt es immer wieder Klagen über systematische Benachteiligungen und Repressionen (ÖB 11.2019).

Im Zuge von Protestbewegungen wurden im Herbst 2019 einige Personen zu Haft- und Geldstrafen für das öffentliche Mitführen der Fahne der Berberminderheit verurteilt. Das Tragen der Fahne ist gesetzlich nicht verboten, verurteilt wurden die Angeklagten daher für das "Untergraben der nationalen Integrität". Die Staats- und Armeeführung versucht mit dem gezielten Vorgehen gegen Berberaktivisten, die Protestbewegung zu spalten und Araber und Berber gegeneinander auszuspielen (Standard 13.11.2019; vgl. IPB 12.6.2020).Im Zuge von Protestbewegungen wurden im Herbst 2019 einige Personen zu Haft- und Geldstrafen für das öffentliche Mitführen der Fahne der Berberminderheit verurteilt. Das Tragen der Fahne ist gesetzlich nicht verboten, verurteilt wurden die Angeklagten daher für das "Untergraben der nationalen Integrität". Die Staats- und Armeeführung versucht mit dem gezielten Vorgehen gegen Berberaktivisten, die Protestbewegung zu spalten und Araber und Berber gegeneinander auszuspielen (Standard 13.11.2019; vergleiche IPB 12.6.2020).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (25.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_25.06.2019.pdf, Zugriff 27.11.2019

- CIA - Central Intelligence Agency (3.3.2020): The World Factbook - Algeria - Peoples and Society, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ag.html, Zugriff 18.3.2020

- IPB - Institut für Protest- und Bewegungsforschung (12.6.2020): Hirak - Bewegung in Algerien, https://protestinstitut.eu/hirak-bewegung-in-algerien/, Zugriff 17.6.2020

- ÖB - Österreichische Botschaft Algier (11.2019): Asylländerbericht Algerien.

- Standard, der (13.11.2019): Politisch motivierte Urteile gegen Berberaktivisten in Algerien, https://www.derstandard.at/story/2000111030569/politisch-motivierte-urteile-gegen-berberaktivisten-in-algerien, Zugriff 27.11.2019

Bewegungsfreiheit

Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung, diese Rechte werden jedoch von der Regierung in der Praxis eingeschränkt (USDOS 11.3.2020). Die meisten Bürger können relativ frei im In- und Ausland reisen (FH 4.3.2020). Die Regierung hält aus Gründen der Sicherheit Reiserestriktionen in die südlichen Bezirke El-Oued und Illizi, in der Nähe von Einrichtungen der Kohlenwasserstoffindustrie sowie der libyschen Grenze, aufrecht. Überlandreisen sind aufgrund von Terrorgefahr zwischen den südlichen Städten Tamanrasset, Djanet und Illizi eingeschränkt (USDOS 11.3.2020).

Jungen wehrpflichtigen Männern, die ihren Wehrdienst noch nicht abgeleistet haben, wird die Ausreise ohne Sondergenehmigung verweigert (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020). Sondergenehmigungen erhalten Studenten und Personen in besonderen Familienkonstellationen. Personen, die jünger als 18 Jahre sind, ist es gemäß Familienrecht nicht gestattet, ohne die Erlaubnis einer Aufsichtsperson ins Ausland zu reisen (USDOS 11.3.2020). Verheiratete Frauen, die jünger als 18 Jahre sind, dürfen ohne die Erlaubnis ihres Ehemanns nicht ins Ausland reisen (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020). Ehefrauen, die älter als 18 Jahre sind, sind Auslandsreisen auch ohne Erlaubnis des Ehemanns gestattet (USDOS 11.3.2020).Jungen wehrpflichtigen Männern, die ihren Wehrdienst noch nicht abgeleistet haben, wird die Ausreise ohne Sondergenehmigung verweigert (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Sondergenehmigungen erhalten Studenten und Personen in besonderen Familienkonstellationen. Personen, die jünger als 18 Jahre sind, ist es gemäß Familienrecht nicht gestattet, ohne die Erlaubnis einer Aufsichtsperson ins Ausland zu reisen (USDOS 11.3.2020). Verheiratete Frauen, die jünger als 18 Jahre sind, dürfen ohne die Erlaubnis ihres Ehemanns nicht ins Ausland reisen (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Ehefrauen, die älter als 18 Jahre sind, sind Auslandsreisen auch ohne Erlaubnis des Ehemanns gestattet (USDOS 11.3.2020).

Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurden landesweit nächtliche Ausgangssperren verhängt, alle Grenzübertrittsstellen für den Personenverkehr geschlossen sowie der Inlandsflugverkehr eingestellt (USEMB 26.4.2020). Am 13.6.2020 wurde angekündigt, die nächtlichen Ausgangssperren in 19 Provinzen aufzuheben und in den übrigen 29 Provinzen, darunter der Hauptstadt Algier, verkürzt beizubehallten. Die wirtschaftlichen Aktivitäten und der innerstädtische öffentliche Personenverkehr sollen schrittweise wieder aufgenommen werden. Eine mögliche Wiedereröffnung der Grenzen soll im Juli 2020 entschieden werden (National 13.6.2020).

Quellen:

- FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Algeria, https://freedomhouse.org/country/algeria/freedom-world/2020, Zugriff 4.3.2020

- National, the (13.6.2020): Algeria eases lockdown but borders remain closed, https://www.thenational.ae/world/mena/algeria-eases-lockdown-but-borders-remain-closed-1.1033231, Zugriff 17.6.2020

- USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Algeria, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ALGERIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 17.3.2020

- USEMB - U.S. Embassy in Algeria (26.4.2020): COVID-19 Information, https://dz.usembassy.gov/covid-19-information/, Zugriff 27.4.2020
Grundversorgung
- USEMB - U.S. Embassy in Algeria (26.4.2020): COVID-19 Information, https://dz.usembassy.gov/covid-19-information/, Zugriff 27.4.2020, Grundversorgung

Nahezu die gesamten Staatseinkünfte des Landes stammen aus dem Export von Erdöl und Erdgas. Rund 90 Prozent der Grundnahrungsmittel und fast die Gesamtheit der Pharmazeutika und Gebrauchsgüter werden importiert. Eine an den Bedürfnissen der Bevölkerung orientierte oder auf Autarkie zielende Industrialisierung hat nicht stattgefunden. Die Staatseinnahmen – und damit die Fähigkeit zur Subventionierung von Grundbedürfnissen (Grundnahrungsmittel, Wohnungsbau, Infrastruktur) – sind seit 2014 aufgrund des sinkenden Öl- und Gaspreises drastisch zurückgegangen (RLS 17.12.2019; vgl. BS 29.4.2020).Nahezu die gesamten Staatseinkünfte des Landes stammen aus dem Export von Erdöl und Erdgas. Rund 90 Prozent der Grundnahrungsmittel und fast die Gesamtheit der Pharmazeutika und Gebrauchsgüter werden importiert. Eine an den Bedürfnissen der Bevölkerung orientierte oder auf Autarkie zielende Industrialisierung hat nicht stattgefunden. Die Staatseinnahmen – und damit die Fähigkeit zur Subventionierung von Grundbedürfnissen (Grundnahrungsmittel, Wohnungsbau, Infrastruktur) – sind seit 2014 aufgrund des sinkenden Öl- und Gaspreises drastisch zurückgegangen (RLS 17.12.2019; vergleiche BS 29.4.2020).

Algerien leistet sich aus Gründen der sozialen und politischen Stabilität ein für die Möglichkeiten des Landes aufwendiges Sozialsystem, das aus den Öl- und Gasexporten finanziert wird. Algerien ist eines der wenigen Länder, die in den letzten 20 Jahren eine Reduktion der Armutsquote von 25% auf 5% erreicht hat. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel werden stark subventioniert. Ein Menschenrecht auf Wohnraum wird anerkannt. Für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt. Missbräuchliche Verwendung ist häufig (ÖB 11.2019).

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist bislang durch umfassende Importe gewährleistet. Insbesondere im Vorfeld religiöser Feste, wie auch im gesamten Monat Ramadan, kommt es allerdings immer wieder zu substanziellen Preissteigerungen bei Grundnahrungsmitteln. Für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Zucker und Speiseöl gelten Preisdeckelungen und Steuersenkungen. Im Bereich der Sozialfürsorge kommt, neben geringfügigen staatlichen Transferleistungen, vornehmlich der Familien-, im Süden des Landes auch der Stammesverband, für die Versorgung alter Menschen, Behinderter oder chronisch Kranker auf. In den Großstädten des Nordens existieren „Selbsthilfegruppen“ in Form von Vereinen, die sich um spezielle Einzelfälle (etwa die Einschulung behinderter Kinder) kümmern. Teilweise fördert das Solidaritätsministerium solche Initiativen mit Grundbeträgen (AA 25.6.2019).

Die Arbeitslosigkeit liegt bei 12 bis 17%, die Jugendarbeitslosigkeit (15-24-jährige) bei 30 bis 50% (WKO 10.2019 [jeweils niedrigerer Wert], RLS 17.12.2019 [jeweils höherer Wert]). Das staatliche Arbeitsamt Agence national d’emploi / ANEM (http://www.anem.dz/) bietet Dienste an, es existieren auch private Jobvermittlungsagenturen (z.B. http://www.tancib.com/index.php?page=apropos). Seit Februar 2011 stehen jungen Menschen Starthilfekredite offen, wobei keine Daten darüber vorliegen, ob diese Mittel ausgeschöpft wurden. Die Regierung anerkennt die Problematik der hohen Akademikerarbeitslosigkeit. Grundsätzlich ist anzumerken, dass allen staatlichen Genehmigungen/Unterstützungen eine (nicht immer deklarierte) sicherheitspolitische Überprüfung vorausgeht, und dass Arbeitsplätze oft aufgrund von Interventionen besetzt werden. Der offiziell erfasste Wirtschaftssektor ist von staatlichen Betrieben dominiert (ÖB 11.2019).

Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie werden an vulnerable Familien in isolierten und vom Lockdown besonders betroffenen Gebieten Lebensmittel und Hygieneprodukte verteilt (Gentilini et al 12.6.2020: 29f).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (25.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_25.06.2019.pdf, Zugriff 27.11.2019

- BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report - Algeria, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_DZA.pdf, Zugriff 23.6.2020

- Gentilini, Ugo; Mohamed Almenfi, Pamela Dale, Ana Veronica Lopez, Ingrid Veronica Mujica, Rodrigo Quintana, Usama Zafar (12.6.2020): Social Protection and Jobs Responses to COVID-19: A Real-Time Review of Country Measures - “Living paper” version 11 (June 12, 2020), http://documents.worldbank.org/curated/en/590531592231143435/pdf/Social-Protection-and-Jobs-Responses-to-COVID-19-A-Real-Time-Review-of-Country-Measures-June-12-2020.pdf, Zugriff 17.6.2020

- IPB - Institut für Protest- und Bewegungsforschung (12.6.2020): Hirak – Bewegung in Algerien, https://protestinstitut.eu/hirak-bewegung-in-algerien/, Zugriff 17.6.2020

- ÖB - Österreichische Botschaft Algier (11.2019): Asylländerbericht Algerien.

- RLS - Rosa-Luxemburg-Stiftung (17.12.2019): Algerien: Wahlen gegen Legitimität, https://www.rosalux.de/news/id/41412/algerien-wahlen-gegen-legitimitaet, Zugriff 17.6.2020

- WKO - Wirtschaftskammer Österreich (10.2019): Länderprofil Algerien, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-algerien.pdf, Zugriff 18.3.2020

Medizinische Versorgung

Grundsätzlich ist medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei. Der Standard in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht europäischem Niveau (ÖB 11.2019; vgl. AA 25.6.2019, BS 29.4.2020) Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es an den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt (AA 25.6.2019).Grundsätzlich ist medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei. Der Standard in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht europäischem Niveau (ÖB 11.2019; vergleiche AA 25.6.2019, BS 29.4.2020) Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es an den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt (AA 25.6.2019).

Grundsätzlich meiden Algerier nach Möglichkeit die Krankenhäuser und bemühen sich, Kranke so schnell wie möglich in häusliche Pflege übernehmen zu können. Oft greift man zu Bestechung, um ein Intensivbett zu bekommen oder zu behalten. Ohne ständige familiäre Betreuung im Krankenhaus ist eine adäquate Pflege nicht gesichert. Die Müttersterblichkeit und Komplikationen bei Geburten sind aufgrund von Nachlässigkeiten in der Geburtshilfe hoch. Mit Frankreich besteht ein Sozialabkommen aus den 1960er-Jahren, das vorsieht, dass komplizierte medizinische Fälle in Frankreich behandelt werden können. Dieses Abkommen ist seit einiger Zeit überlastet. Nicht alle Betroffenen können es in Anspruch nehmen. Auch mit Belgien besteht ein entsprechendes Abkommen (ÖB 11.2019).

Es sind Privatspitäler, v.a. in Algier, entstanden, die nach europäischem Standard bezahlt werden müssen. Der Sicherheitssektor kann auf ein eigenes Netz von Militärspitälern zurückgreifen. Immer wieder wird darauf aufmerksam gemacht, dass sich in Algerien ausgebildete Ärzte in Frankreich und Deutschland niederlassen, was zu einem Ärztemangel in Algerien führt. Die Versorgung im Landesinneren mit fachärztlicher Expertise ist nicht sichergestellt. Augenkrankheiten sind im Süden häufig. Algerien greift für die Versorgung im Landesinneren auf kubanische Ärzte zurück, z.B. die im April 2013 neu eröffnete Augenklinik in Bechar. Tumorpatienten können medizinisch nicht nach westlichem Standard betreut werden. Schwierig ist die Situation von Alzheimer- und Demenzpatienten und von Behinderten (ÖB 11.2019).

Krankenversichert ist nur, wer einer angemeldeten Arbeit nachgeht. Die staatliche medizinische Betreuung in Krankenhäusern steht auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung, allerdings sind Pflege und die Verpflegung nicht sichergestellt, Medikamente werden nicht bereitgestellt, schwierige medizinische Eingriffe sind nicht möglich (ÖB 11.2019).

In der gesetzlichen Sozialversicherung sind Angestellte, Beamte, Arbeiter oder Rentner sowie deren Ehegatten und Kinder bis zum Abschluss der Schul- oder Hochschulausbildung obligatorisch versichert. Die Sozial- und Krankenversicherung ermöglicht grundsätzlich in staatlichen Krankenhäusern eine kostenlose, in privaten Einrichtungen eine kostenrückerstattungsfähige ärztliche Behandlung. Immer häufiger ist jedoch ein Eigenanteil zu übernehmen. Die höheren Kosten bei Behandlung in privaten Kliniken werden nicht oder nur zu geringerem Teil übernommen. Algerier, die nach jahrelanger Abwesenheit aus dem Ausland zurückgeführt werden, sind nicht mehr gesetzlich sozialversichert und müssen daher sämtliche Kosten selbst übernehmen, sofern sie nicht als Kinder oder Ehegatten von Versicherten erneut bei der Versicherung eingeschrieben werden oder selbst einer versicherungspflichtigen Arbeit nachgehen (AA 25.6.2019).

Die COVID-19-Pandemie traf Algerien hart, das öffentliche Gesundheitswesen im Land war nicht annähernd auf eine Krise solchen Ausmaßes vorbereitet (RLS 7.4.2020; vgl. GTAI 15.5.2020). Es gab Berichte von überfüllten Krankenhäusern in Algier und in Blida (GTAI 15.5.2020) und es gab einen Mangel an Ausrüstung und Medikamenten. Im März 2020 wurde Lokalbehörden untersagt, statistische Angaben zu COVID-19-Entwicklungen zu machen und die Öffentlichkeitsarbeit wurde bei den Ministerien in Algier gebündelt (RLS 7.4.2020). Die Regierung hat eilig Maßnahmen gesetzt, um mehr Intensivbetten anzubieten. Präsident Tebboune kündigte Anfang April 2020 an, nach der Pandemie den Gesundheitssektor umzustrukturieren. Mitte Mai war die Zahl der Erkrankten für die Krankenhäuser bewältigbar (GTAI 15.5.2020).Die COVID-19-Pandemie traf Algerien hart, das öffentliche Gesundheitswesen im Land war nicht annähernd auf eine Krise solchen Ausmaßes vorbereitet (RLS 7.4.2020; vergleiche GTAI 15.5.2020). Es gab Berichte von überfüllten Krankenhäusern in Algier und in Blida (GTAI 15.5.2020) und es gab einen Mangel an Ausrüstung und Medikamenten. Im März 2020 wurde Lokalbehörden untersagt, statistische Angaben zu COVID-19-Entwicklungen zu machen und die Öffentlichkeitsarbeit wurde bei den Ministerien in Algier gebündelt (RLS 7.4.2020). Die Regierung hat eilig Maßnahmen gesetzt, um mehr Intensivbetten anzubieten. Präsident Tebboune kündigte Anfang April 2020 an, nach der Pandemie den Gesundheitssektor umzustrukturieren. Mitte Mai war die Zahl der Erkrankten für die Krankenhäuser bewältigbar (GTAI 15.5.2020).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (25.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_25.06.2019.pdf, Zugriff 27.11.2019

- BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report - Algeria, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_DZA.pdf, Zugriff 23.6.2020

- GTAI - German Trade & Invest (15.5.2020): Covid-19: Gesundheitswesen in Algerien, https://www.gtai.de/gtai-de/trade/specials/special/algerien/covid-19-gesundheitswesen-in-algerien-237622, Zugriff 17.6.2020

- ÖB - Österreichische Botschaft Algier (11.2019): Asylländerbericht Algerien.

- RLS - Rosa-Luxemburg-Stiftung (7.4.2020): Zwischen Pandemie-Bekämpfung und politischer Repression, https://www.rosalux.de/news/id/41937/zwischen-pandemie-bekaempfung-und-politischer-repression?cHash=d0f52147ae9940a356cf04f0af11b4a9, Zugriff 17.6.2020

Rückkehr

Die illegale Ausreise, d.h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist gesetzlich verboten (Art. 175 bis 1. algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 11.2019; vgl. AA 25.6.2019). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA vor (ÖB 11.2019)Die illegale Ausreise, d.h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist gesetzlich verboten (Artikel 175 bis eins, algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 11.2019; vergleiche AA 25.6.2019). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA vor (ÖB 11.2019)

Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen haben, werden mitunter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Für illegale Bootsflüchtlinge („harraga“) sieht das Gesetz Haftstrafen von drei bis zu fünf Jahren und zusätzliche Geldstrafen vor. In der Praxis werden zumeist Bewährungsstrafen verhängt (AA 25.6.2019).

Eine behördliche Rückkehrhilfe ist ho. nicht bekannt. Ebenso sind der Botschaft keine NGOs bekannt, die Unterstützung leisten. Bekannt ist, dass Familien zurückkehrende Familienmitglieder wieder aufnehmen und unterstützen. Viel bekannter hingegen sind Fälle, in denen Familien Mitglieder mit beträchtlichen Geldmitteln bei der illegalen Ausreise unterstützen. Sollten Rückkehrer auf familiäre Netze zurückgreifen können, würde man annehmen, dass sie diese insbesondere für eine Unterkunft nützen. Die Botschaft kennt auch Fälle von finanzieller Rückkehrhilfe (EUR 1.000-2.000) durch Frankreich, für Personen, die freiwillig aus Frankreich ausgereist sind. Algerien erklärt sich bei Treffen mit div. EU-Staatenvertretern immer wieder dazu bereit, Rückkehrer aufzunehmen, sofern zweifelsfrei feststehe, dass es sich um algerische Staatsangehörige handle. Nachfragen bei EU-Botschaften und Pressemeldungen bestätigen, dass Algerien bei Rückübernahmen kooperiert. Zwischen Algerien und einzelnen EU-Mitgliedsstaaten bestehen bilaterale Rückübernahmeabkommen (ÖB 11.2019).

Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurden am 17.3.2020 alle Luft-, See- und Landgrenzübergänge geschlossen. Über eine mögliche Aufhebung der Sperren soll im Juli 2020 entschieden werden (National 14.6.2020; vgl. USEMB 16.6.2020, IATA 17.4.2020/17.6.2020, Garda 13.6.2020).Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurden am 17.3.2020 alle Luft-, See- und Landgrenzübergänge geschlossen. Über eine mögliche Aufhebung der Sperren soll im Juli 2020 entschieden werden (National 14.6.2020; vergleiche USEMB 16.6.2020, IATA 17.4.2020/17.6.2020, Garda 13.6.2020).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (25.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014264/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_25.06.2019.pdf, Zugriff 27.11.2019

- Garda World (13.6.2020): Algeria: Authorities to further ease COVID-19 restrictions June 14 /update 19, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/350511/algeria-authorities-to-further-ease-covid-19-restrictions-june-14-update-19, Zugriff 17.6.2020

- IATA - International Air Transport Association (17.4.2020 / 17.6.2020): Interactive Coronavirus (Covid-19) Travel Regulations Map (powered by Timatic), https://www.iatatravelcentre.com/international-travel-document-news/1580226297.htm, Zugriff 17.6.2020

- National, the (13.6.2020): Algeria eases lockdown but borders remain closed, https://www.thenational.ae/world/mena/algeria-eases-lockdown-but-borders-remain-closed-1.1033231, Zugriff 17.6.2020

- ÖB - Österreichische Botschaft Algier (11.2019): Asylländerbericht Algerien.

- USEMB - U.S. Embassy in Algeria (16.6.2020): COVID-19 Information, https://dz.usembassy.gov/covid-19-information/, Zugriff 17.6.2020

Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist folgendes festzustellen:

COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gibt es mit Stand 07.01.2021 14:00 Uhr, 373.663 bestätigte Fälle, 30.387 aktuell Erkrankte von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 6.504 Todesfälle (https://covid19-dashboard.ages.at/dashboard.html); in Algerien wurden zu diesem Zeitpunkt 101.120 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 2.786 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden (https://covid19.who.int/region/afro/country/dz).

Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz und in das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Algerien. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Herkunft, zum Gesundheitszustand und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde.

Seine Identität steht aufgrund der von ihm vorgelegte Kopie seines Reisepasses (AS 115), der „Red Notice von Interpol (AS,69), einer CVIS-Abfrage (AS 27) und seinen dahingehend gleichbleibenden Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen fest.

Die Feststellungen betreffend die Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zur Schulausbildung, zu seinen familiären Anknüpfungspunkten in Algerien ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen der Einvernahme von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (AS 1-5) und der niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde (AS 145-155, AS 237-245 und AS 517-525) der Beschwerdeführer hat auch im Rahmen seiner Beschwerdeausführungen nichts Gegenteiliges vorgebracht.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine Familienangehörige, Verwandte oder maßgebliche private Beziehungen verfügt, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben.

Die Feststellungen zu den persönlichen Lebensumständen, sowie der Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf seinen Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer brachte weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde konkrete Angaben vor, die die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden.

2.3. Zum Fluchtvorbringen hinsichtlich der Bedrohung und Verfolgung des Beschwerdeführers durch seine Onkel infolge Erbschaftsstreitigkeiten:

Vorweg ist festzustellen, dass das Bundesamt im zuvor angeführten Bescheid der gegenständlichen Entscheidung ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zugrunde gelegt hat und dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar dargestellt sind.

Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen die Angaben des Beschwerdeführers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden.

Das erkennende Gericht hat anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Dazu ist auszuführen, dass von einem Antragsteller ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen ist. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.

Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm vorgebrachte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d. h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Diesen Anforderungen werden die Angaben des Beschwerdeführers nicht gerecht.

Der belangten Behörde kann vor diesem Hintergrund nicht entgegengetreten werden, wenn sie in Zusammenschau der Angaben des Beschwerdeführers letztlich davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne der GFK droht, bzw. dass er nicht glaubhaft machen konnte, dass er in seinem Heimatstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war.

Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Probleme mit seinen Onkeln wegen angeblicher Erbschaftsstreitigkeiten die Glaubwürdigkeit zu versagen, da seine Angaben dahingehend vage und detailarm blieben, auch im Rahmen der Beschwerdeausführung wird dahingehend lediglich auf seinen Angaben im Rahmen der Einvernahmen verwiesen.

Dies zeigt sich vor allem in Gegenüberstellung seiner oberflächlichen, widersprüchlichen, detailarmen und nicht nachvollziehbaren Angaben im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahmen. So gab er noch im Rahmen der Einvernahme vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass es für ihn in Algerien keine Zukunft keine Arbeit und kein Geld gegeben habe und dass er nicht einmal eine Schlafmöglichkeit gehabt habe und hätten mehrere Onkel mit denen er zusammengelebt habe, gewollt, dass er ins Gefängnis gehe und habe auch ein Onkel ihm gesagt, dass er ihn umbringen oder in das Gefängnis bringen werde. Im Rahmen seiner ersten niederschriftlichen Einvernahme führte er dahingehend aus, dass die Brüder seines Vaters seine Mutter und sie nicht mögen würden und diese gegen die Ehe seiner Eltern gewesen seien und diese deshalb behaupten würden, dass sie keinen Erbanspruch hätten. Auch seine Angaben, dass er wiederholt bei der Polizei gewesen sei und diese Bedrohungen angezeigt habe, hat der Beschwerdeführer trotz Aufforderung weder durch entsprechende Belege nachweisen können, die von ihm vorgelegten medizinischen Unterlagen, die zudem wie in der beglaubigten Übersetzung ausgeführt ,auf das Ersuchen der jeweiligen darin genannten Person ausgestellt worden sind, lassen zwar Verletzungen erkennen, jedoch sind diese Unterlagen aufgrund der darin enthaltenen Informationen nicht geeignet, eine Bedrohung beziehungsweise Verletzung durch die Onkel zu belegen und sein diesbezügliches Vorbringen glaubhafter erscheinen zu lassen. Wenn der Beschwerdeführer dahingehend im Rahmen seiner Einvernahme (AS 149) ausführt, dass er im April 2020 mit seiner Schwester telefoniert habe und es seinen Familienangehörigen gut gehen würde, sie jedoch Angst vor den Onkeln haben würden, da diese sie mit dem Umbringen bedroht hätten, ist es zudem nicht nachvollziehbar, weshalb es dahingehend zu keinen weiteren tätlichen Angriffen mehr gekommen sein soll, wo sich doch der behauptete Sachverhalt, nämlich das Bestehen der Erbstreitigkeiten, durch seine Ausreise keine Änderung erfahren hat. Wenn der Beschwerdeführer darüberhinaus im Rahmen seiner letzten Einvernahme am 16.10.2020 ausführt, dass seine Cousins und seine Onkel auch seine Mutter mit einem Messer schwer verletzt hätten, so erscheint es nicht nachvollziehbar, weshalb dies - nämlich die Namen der angreifenden Personen - in den medizinischen Unterlagen nicht dementsprechend angeführt ist, zudem gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er selbst nichts unternommen hätte, um auf den Erbteil einen Anspruch zu erheben. Wenn der Beschwerdeführer weiters behauptet, dass sein Vater die Erbschaft eingefordert habe und er selbst nur Opfer gewesen sei, ist es weder nachvollziehbar noch entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Onkel ihn bzw. seine Geschwister und die Mutter bedroht und verletzt hätten und sich nicht an die Person gehalten hätten, welche die Erbschaft zu Recht für sich beansprucht hat. Darüber hinaus fehlt es neben der Tatsache, dass es sich hierbei um eine Privatverfolgung handelt, die grundsätzlich keine Asylrelevanz entfalten kann, da der algerische Staat sehr wohl schutzwillig und schutzfähig ist, auch der zeitliche Konnex zur Ausreise, wie sich aus den vorgelegten Akten und den Angaben des Beschwerdeführers nachweislich erschließt.

Im gegenständlichen Fall, ist zudem die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers durch seine widersprüchlichen Angaben zu dem ihm seitens der algerischen Behörden vorgeworfenen strafrechtlichen Verhalten erschüttert. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass der Beschwerdeführer erst auf Vorhalt, dass gegen ihn ein internationaler Haftbefehl der algerischen Behörden vorliegen würde, zugegeben hat, dass gegen ihn ein strafrechtliches Verfahren wegen des Verdachts des Mordes in Algerien geführt wird. Es wird seitens des erkennenden Richters auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer noch im Rahmen seiner Einvernahme vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgesagt hat, dass er in seiner Heimat weder von der Polizei noch der Justiz gesucht werde und hat der Beschwerdeführer dies auch im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme (AS 151) zuerst aufrecht erhalten und dazu gefragt ausgeführt, dass er von niemanden gesucht werde, weil er legal mit dem Reisepass ausgereist sei, wenn es Probleme gegeben hätte, dann wäre er am Flughafen bei der Ausreise angehalten worden. Auch seine weiteren Angaben, wie er sein Heimatland verlassen hat, lassen die erforderliche Stringenz vermissen (AS 153), sodass seine Ausführungen insgesamt nicht glaubwürdig sind und schließt sich der erkennende Richter dahingehend den tragenden Erwägungen der belangten Behörde an.

Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht als Aufgabe der belangten Behörde gesehen werden, dem Beschwerdeführer dahingehend anzuleiten, dass er ein Vorbringen erstattet welches unter Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumieren ist, sondern liegt es am Beschwerdeführer ein detailliertes und stimmiges Vorbringen zu erstatten, um die nötige Asylrelevanz feststellen zu können.Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht als Aufgabe der belangten Behörde gesehen werden, dem Beschwerdeführer dahingehend anzuleiten, dass er ein Vorbringen erstattet welches unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumieren ist, sondern liegt es am Beschwerdeführer ein detailliertes und stimmiges Vorbringen zu erstatten, um die nötige Asylrelevanz feststellen zu können.

Wenn in der Beschwerde zum Ausdruck gebracht wird, dass die belangte Behörde ihrer Pflicht zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes nicht nachgekommen sei, ist diesem Vorbringen dahingehend entgegenzutreten, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorzubringen (VwGH 21.11.1996, Zahl 95/20/0334). Dem Beschwerdeführer wurde im vorliegenden Fall im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen, wobei zusammengefasst festzuhalten ist, dass sein Schildern der angeführten Gründe vage und oberflächlich geblieben ist, auch die in der Einvernahme anwesende Rechtsberatung konnte nichts Gegenteiliges vorbringen.

Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN) und dass die erstinstanzliche Behörde nicht verpflichtet ist, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss. Das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde ist im Ergebnis nicht geeignet, der behördlichen Beweiswürdigung konkret und substantiiert entgegen zu treten.

Es wird vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde kein konkretes Vorbringen, welches über sein Vorbringen im Administrativverfahren hinausgeht erstattet. Er moniert allgemein, dass die Behörde seinen Antrag wegen des behaupteten Fehlens der Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht abgewiesen hätte, ohne asylrelevante Tatsachen vorzubringen, wirft der Behörde vor, sie hätte sich mit seinem Vorbringen nicht sachgerecht auseinandergesetzt, ohne sich konkret mit der Beweiswürdigung auseinanderzusetzen und behauptet letztendlich ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, ohne substantiiert darauf einzugehen, warum das Fluchtvorbringen entgegen der Ansicht der belangten Behörde subjektiv einen asylrechtlichen Tatbestand erfüllen würde. Seine Ausführungen beschränken sich darauf, die aufgrund seiner Aussagen der Beweiswürdigung zugrunde gelegten Sachverhalte, zu wiederholen.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer keine individuelle Verfolgung, bzw. asylrelevante Fluchtgründe im Sinne der GFK angegeben hat, bzw. dass seinem Vorbringen die Asylrelevanz zu versagen war.

2.4. Zum Vorwurf der algerischen Strafverfolgungsbehörden und damit zusammenhängend einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung:

Aufgrund der von den algerischen Strafverfolgungsbehörden im Zuge des Auslieferungsverfahrens übermittelten Unterlagen ist der Beschwerdeführer dringend verdächtigt am 16.12.2019 in XXXX /Algerien im Zusammenwirkung mit weiteren Mittätern den XXXX unter Verwendung einer Waffe mit Klinge vorsätzlich getötet zu haben. Aufgrund des am 19.12.2019 gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wegen Mordes und krimineller Vereinigung zum Mord gemäß Art. 254, 2 55,256 und 261 Abs. 1 StGB, wurde am 20.01.2020 seitens des zuständigen Untersuchungsrichters ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen. In den Auslieferungsunterlagen wurde angeführt, dass die Polizeibeamten/Kriminalabteilung von XXXX am 16.12.2019 um 16:30 Uhr die Nachricht erhalten hätten, dass XXXX Opfer eines Angriffs mit einer Waffe mit Klinge während einer Auseinandersetzung zwischen einer Gruppe von Personen, darunter XXXX , geworden war und dieser dem Mord begangen habe. Gegen XXXX sei ein Ermittlungsverfahren wegen vorsätzlicher geplanter Tötung und Überfall aus dem Hinterhalt, gegen XXXX wegen Beitragstäterschaft an der vorsätzlichen geplanten Tötung und Überfall aus dem Hinterhalt und gegen XXXX wegen Fluchthilfe und Unterlassung der Meldung einer Straftat eröffnet worden und sei XXXX wegen des Verbrechens des vorsätzlichen Mordes angeklagt. Es wurde weiters ausgeführt, dass von den algerischen Strafverfolgungsbehörden festgestellt worden sei, dass das Mobiltelefon des Beschwerdeführers am 16.12.2019 nach der oben dargestellten Tat im Bereich der algerischen Staatsgrenze nämlich am Grenzübergang „ XXXX “ in XXXX eingeloggt gewesen ist und der Beschwerdeführer noch am selben Tag um 22:19 Uhr Algerien verlassen habe. Aufgrund der von den algerischen Strafverfolgungsbehörden im Zuge des Auslieferungsverfahrens übermittelten Unterlagen ist der Beschwerdeführer dringend verdächtigt am 16.12.2019 in römisch 40 /Algerien im Zusammenwirkung mit weiteren Mittätern den römisch 40 unter Verwendung einer Waffe mit Klinge vorsätzlich getötet zu haben. Aufgrund des am 19.12.2019 gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wegen Mordes und krimineller Vereinigung zum Mord gemäß Artikel 254, 2, 55,256 und 261 Absatz eins, StGB, wurde am 20.01.2020 seitens des zuständigen Untersuchungsrichters ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen. In den Auslieferungsunterlagen wurde angeführt, dass die Polizeibeamten/Kriminalabteilung von römisch 40 am 16.12.2019 um 16:30 Uhr die Nachricht erhalten hätten, dass römisch 40 Opfer eines Angriffs mit einer Waffe mit Klinge während einer Auseinandersetzung zwischen einer Gruppe von Personen, darunter römisch 40 , geworden war und dieser dem Mord begangen habe. Gegen römisch 40 sei ein Ermittlungsverfahren wegen vorsätzlicher geplanter Tötung und Überfall aus dem Hinterhalt, gegen römisch 40 wegen Beitragstäterschaft an der vorsätzlichen geplanten Tötung und Überfall aus dem Hinterhalt und gegen römisch 40 wegen Fluchthilfe und Unterlassung der Meldung einer Straftat eröffnet worden und sei römisch 40 wegen des Verbrechens des vorsätzlichen Mordes angeklagt. Es wurde weiters ausgeführt, dass von den algerischen Strafverfolgungsbehörden festgestellt worden sei, dass das Mobiltelefon des Beschwerdeführers am 16.12.2019 nach der oben dargestellten Tat im Bereich der algerischen Staatsgrenze nämlich am Grenzübergang „ römisch 40 “ in römisch 40 eingeloggt gewesen ist und der Beschwerdeführer noch am selben Tag um 22:19 Uhr Algerien verlassen habe.

Im Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 09.09.2020, XXXX , wurde weiters ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Tat bestritt und behauptete, dass sein Cousin XXXX die Tat begangen habe, dazu gab der Beschwerdeführer an, dass es zunächst eine Auseinandersetzung und Schlägerei zwischen elf Personen gegeben habe, an der auch sein Cousin beteiligt gewesen sei, er selbst sei nur Zuseher gewesen und hätte sich nicht eingemischt. Irgendwann habe jemand die Polizei gerufen und seien alle Beteiligten in verschiedene Richtungen geflüchtet. Er habe einen Freund gebeten ihn und seine Freundin mit dem Auto mitzunehmen und diese an einer Bushaltestelle raus zu lassen, sein Cousin sei ebenfalls dort mitgefahren. Während der Fahrt habe sein Cousin seine Freunde angerufen und ihnen gesagt, sie sollten Messer und die in Nordafrika üblichen Kurzschwerter mitbringen. An der Bushaltestelle sei seine Freundin aus- und die beiden Freunde von seinem Cousin eingestiegen, wobei sie die Waffen, Messer und Kurzschwerter dabei gehabt haben und auch seinem Cousin eine davon gegeben haben. Auf der weiteren Fahrt habe sein Cousin noch einen weiteren Freund angerufen und hätten sie auch diesen abgeholt. Sein Cousin habe gewusst, wo sich die andere Gruppierung üblicherweise aufhalten würde und habe sich mit ihnen versöhnen wollen, das habe er zuvor bei den Telefonaten mit seinen Freunden so besprochen. Für den Fall, dass dieser Versöhnungsversuch nicht gut ausgehen würde, hätten sie als Sicherheit die Waffen dabei. Auf dem Weg in die Innenstadt seien plötzlich aus einer Nebenstraße einige Personen dieser Gruppierung aufgetaucht und hätten ihnen den Weg blockiert, worauf sie stehen geblieben und ausgestiegen seien. Er habe die Hände gehoben und versucht, die Gruppe zu beruhigen und ihnen gesagt, sie sollen nicht aufeinander losgehen bzw. auch, dass er nichts damit zu tun habe. Dann sei der Kampf jedoch losgegangen ohne jegliche Verhandlung o.ä. und hätten sie aufeinander eingestochen. Auf ihn seien drei Personen losgegangen, zwei von vorne und einer von hinten, er sei durch Stiche und Schnitte am kleinen Finger der linken Hand und unterhalb des Rippenbogens an der linken Körperseite verletzt worden, als er das Blut gesehen habe, sei er nur mehr weggerannt und habe von den weiteren Vorfällen nichts mehr mitbekommen. Er habe noch gesehen, wie sein Cousin auf eine Person eingestochen habe, wobei er nicht sagen könne, ob das dieser XXXX gewesen sei, da er diese Person nicht kennen würde. Seine Angaben, dass er selbst noch am selben Abend das Land verlassen habe, versuchte der Beschwerdeführer - nicht nachvollziehbar - damit zu erklären, dass dies schon vorher geplant gewesen sei, er habe ein Visum für die Türkei gehabt und nicht gewollt, dass dieses ablaufen würde. Er gab weiters an, dass er mit dem Taxi nach Tunesien gefahren sei, wo er zwei Tage bei einem Freund geblieben und dann in die Türkei geflogen sei. Im Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 09.09.2020, römisch 40 , wurde weiters ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Tat bestritt und behauptete, dass sein Cousin römisch 40 die Tat begangen habe, dazu gab der Beschwerdeführer an, dass es zunächst eine Auseinandersetzung und Schlägerei zwischen elf Personen gegeben habe, an der auch sein Cousin beteiligt gewesen sei, er selbst sei nur Zuseher gewesen und hätte sich nicht eingemischt. Irgendwann habe jemand die Polizei gerufen und seien alle Beteiligten in verschiedene Richtungen geflüchtet. Er habe einen Freund gebeten ihn und seine Freundin mit dem Auto mitzunehmen und diese an einer Bushaltestelle raus zu lassen, sein Cousin sei ebenfalls dort mitgefahren. Während der Fahrt habe sein Cousin seine Freunde angerufen und ihnen gesagt, sie sollten Messer und die in Nordafrika üblichen Kurzschwerter mitbringen. An der Bushaltestelle sei seine Freundin aus- und die beiden Freunde von seinem Cousin eingestiegen, wobei sie die Waffen, Messer und Kurzschwerter dabei gehabt haben und auch seinem Cousin eine davon gegeben haben. Auf der weiteren Fahrt habe sein Cousin noch einen weiteren Freund angerufen und hätten sie auch diesen abgeholt. Sein Cousin habe gewusst, wo sich die andere Gruppierung üblicherweise aufhalten würde und habe sich mit ihnen versöhnen wollen, das habe er zuvor bei den Telefonaten mit seinen Freunden so besprochen. Für den Fall, dass dieser Versöhnungsversuch nicht gut ausgehen würde, hätten sie als Sicherheit die Waffen dabei. Auf dem Weg in die Innenstadt seien plötzlich aus einer Nebenstraße einige Personen dieser Gruppierung aufgetaucht und hätten ihnen den Weg blockiert, worauf sie stehen geblieben und ausgestiegen seien. Er habe die Hände gehoben und versucht, die Gruppe zu beruhigen und ihnen gesagt, sie sollen nicht aufeinander losgehen bzw. auch, dass er nichts damit zu tun habe. Dann sei der Kampf jedoch losgegangen ohne jegliche Verhandlung o.ä. und hätten sie aufeinander eingestochen. Auf ihn seien drei Personen losgegangen, zwei von vorne und einer von hinten, er sei durch Stiche und Schnitte am kleinen Finger der linken Hand und unterhalb des Rippenbogens an der linken Körperseite verletzt worden, als er das Blut gesehen habe, sei er nur mehr weggerannt und habe von den weiteren Vorfällen nichts mehr mitbekommen. Er habe noch gesehen, wie sein Cousin auf eine Person eingestochen habe, wobei er nicht sagen könne, ob das dieser römisch 40 gewesen sei, da er diese Person nicht kennen würde. Seine Angaben, dass er selbst noch am selben Abend das Land verlassen habe, versuchte der Beschwerdeführer - nicht nachvollziehbar - damit zu erklären, dass dies schon vorher geplant gewesen sei, er habe ein Visum für die Türkei gehabt und nicht gewollt, dass dieses ablaufen würde. Er gab weiters an, dass er mit dem Taxi nach Tunesien gefahren sei, wo er zwei Tage bei einem Freund geblieben und dann in die Türkei geflogen sei.

Im Beschluss wurde weiters ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers bei lebensnaher Betrachtung des Sachverhalts unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar seien und seine leugnende Verantwortung als bloße Schutzbehauptung unbeachtlich sei. So habe er nicht erklären können, warum er nicht wie seine Freundin bei der Bushaltestelle ausgestiegen sei, wenn er sich doch nach seinen Angaben im Pflichtverhör vor seiner geplanten Abreise aus Algerien von ihr verabschieden habe wollen, sondern mit seinem Freund und seinen bewaffneten Cousin, mit dem bzw. mit dessen Familie er nach seinen Angaben sowieso Streit hatte, sowie dessen bewaffneten Freunden, die sich unter der Mitnahme von Messern um Kurzschwertern zu einem „Versöhnungsversuch“ mit den Gegnern treffen wollten, in die Innenstadt gefahren ist.

Stellt man nun diese Ausführungen seinen Angaben im Rahmen des Antrages auf internationalen Schutz gegenüber, so zeigt sich auch darin die Unglaubwürdigkeit seiner Behauptung, dass er nichts mit diesem Vorfall zu tun habe. So gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahmen ua. an, dass es anlässlich seiner Ausreise aus Algerien keine Probleme gegeben habe, er habe in Griechenland mit einem Bekannten Fotos auf Facebook gepostet, dies hätte sein Onkel gesehen und dann gewusst, dass er in Griechenland sei und habe sein Onkel dann mit seinem Cousin Kontakt aufgenommen, damit ihn dieser beschuldigen würde. Auch seine Angaben, wie lange er sich in Tunesien aufgehalten habe, können nicht in Einklang gebracht werden, da er noch im Rahmen des Auslieferungsverfahrens von zwei Tagen sprach, und im Rahmen des Asylverfahrens jedoch von vier Tagen. Hinsichtlich des Vorfalls, gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme dazu befragt wörtlich zu Protokoll: „Als ich mich für meine Reise vorbereitete, habe ich von dem Vorfall gehört. Es waren mehrere Beteiligte. Mein Cousin und eine Gruppe gegen eine andere Gruppe. Ich bin da vorbeigegangen und habe einen Streit beobachtet, da war aber noch niemand tot oder verletzt. Ich ging nach Hause und habe mich später mit einigen Freunden getroffen, ich bin dann nach Tunesien ausgereist.“ In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme (AS 154-155) gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht gewusst habe, dass er gesucht werde, dies habe er erst in Österreich erfahren, um im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme auszuführen (AS 522-523), dass er damals schon nicht mehr in Algerien gewesen sei, als sein Cousin diese Person getötet habe und er erst als er in Griechenland gewesen sei, in Erfahrung gebracht habe, dass ihm sein Cousin diesen Mord in die Schuhe geschoben habe. Es zeugt aber auch seine in mehreren Einvernahmen aufrecht erhaltene Behauptung, dass er keine Probleme mit Behörden oder der Polizei in Algerien habe, von seiner persönlichen Unglaubwürdigkeit hinsichtlich des gegen ihn gerichteten Tatvorwurfs, seine im Rahmen der Einvernahmen dazu gemachten Erklärungsversuche, sind weder substantiiert (AS 151, AS 152) noch entsprechen diese der allgemeinen Lebenserfahrung und sind daher als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren.

Es darf letztlich auch nicht verkannt werden, dass, wie aus dem Schreiben der algerischen Botschaft vom 18.09.2020, hervorgeht sich bei den Ermittlungen der Verdacht gegen den Beschwerdeführer erhärtet hat und wurden die entsprechenden Beweise im Schreiben dargelegt.

Im Beschluss des Landesgerichtes XXXX wurde bezüglich der Verhängung der Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB zu Recht darauf hingewiesen, dass der Tatverdacht in subjektiver Hinsicht fallbezogen durch den objektiven Tathergang ebenfalls zur Dringlichkeit verdichtet ist, wobei der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wollen oder Wissen rechtsstaatlich vertretbar und - wie fallaktuell - bei leugnenden Beschuldigten in aller Regel methodisch auch nicht zu ersetzen ist.Im Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 wurde bezüglich der Verhängung der Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB zu Recht darauf hingewiesen, dass der Tatverdacht in subjektiver Hinsicht fallbezogen durch den objektiven Tathergang ebenfalls zur Dringlichkeit verdichtet ist, wobei der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wollen oder Wissen rechtsstaatlich vertretbar und - wie fallaktuell - bei leugnenden Beschuldigten in aller Regel methodisch auch nicht zu ersetzen ist.

Darüberhinaus wird letztlich auch der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs. 2 Z. 3 lit. a StPO seitens des Straflandesgerichtes für gegeben erachtet, weil angesichts der Schwere der dem Beschuldigten angelasteten Tat konkret zu befürchten ist, er werde auf freiem Fuß belassen, ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens, neuerlich eine strafbare Handlung mit schweren Folgen begehen, die ebenso wie die ihm angelastete strafbare Handlung gegen dasselbe Rechtsgut, nämlich Leib und Leben gerichtet ist wie die ihm nunmehr angelastete strafbare Handlung mit schweren Folgen, wobei festzuhalten ist, dass der Tod eines Menschen immer eine schwere Folge darstellt.Darüberhinaus wird letztlich auch der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, StPO seitens des Straflandesgerichtes für gegeben erachtet, weil angesichts der Schwere der dem Beschuldigten angelasteten Tat konkret zu befürchten ist, er werde auf freiem Fuß belassen, ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens, neuerlich eine strafbare Handlung mit schweren Folgen begehen, die ebenso wie die ihm angelastete strafbare Handlung gegen dasselbe Rechtsgut, nämlich Leib und Leben gerichtet ist wie die ihm nunmehr angelastete strafbare Handlung mit schweren Folgen, wobei festzuhalten ist, dass der Tod eines Menschen immer eine schwere Folge darstellt.

Wenn im Rahmen der Beschwerdeausführung dahingehend ausgeführt wird, dass die belangte Behörde den Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 08.09.2020, Zl. XXXX berücksichtigen hätte müssen, so ist dahingehend auszuführen, dass das Auslieferungsansuchen letztlich lediglich auf Grundlage des § 35 Abs. 2 ARHG für unzulässig erklärt wurde, da als Voraussetzung für eine entsprechende Auslieferung eine unwiderrufliche Erklärung der algerischen Behörden notwendig gewesen wäre, dass die Todesstrafe nicht verhängt wird. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Tatvorwurf erfolgte in diesem Beschluss nicht, weshalb allein die Tatsache das eine Auslieferung unzulässig ist, keinerlei Aussagen hinsichtlich des ihm vorgeworfenen Delikts und der damit zusammenhängenden Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Wenn im Rahmen der Beschwerdeausführung dahingehend ausgeführt wird, dass die belangte Behörde den Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 08.09.2020, Zl. römisch 40 berücksichtigen hätte müssen, so ist dahingehend auszuführen, dass das Auslieferungsansuchen letztlich lediglich auf Grundlage des Paragraph 35, Absatz 2, ARHG für unzulässig erklärt wurde, da als Voraussetzung für eine entsprechende Auslieferung eine unwiderrufliche Erklärung der algerischen Behörden notwendig gewesen wäre, dass die Todesstrafe nicht verhängt wird. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Tatvorwurf erfolgte in diesem Beschluss nicht, weshalb allein die Tatsache das eine Auslieferung unzulässig ist, keinerlei Aussagen hinsichtlich des ihm vorgeworfenen Delikts und der damit zusammenhängenden Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich darstellt.

Unter Berücksichtigung aller Erwägungen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer aufgrund des ihm vorgeworfenen Deliktes aktuell eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.

2.5. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Algerien, samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, EASO, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen (z.B.: ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation).

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Zu den zur Feststellung, ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).Zu den zur Feststellung, ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).

Algerien gilt – wie die belangte Behörde zutreffend ausführt – gemäß § 19 Abs 5 BFA-VG iVm § 1 Z 10 Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) im Hinblick auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten als sicherer Herkunftsstaat.Algerien gilt – wie die belangte Behörde zutreffend ausführt – gemäß Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 10, Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) im Hinblick auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten als sicherer Herkunftsstaat.

Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.

Der Beschwerdeführer ist den getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, weder im Administrativverfahren noch im Beschwerdeschriftsatz substantiiert entgegengetreten.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen und wurde auch in der Beschwerde, dem Inhalt und den Kernaussagen der Länderberichte sowie deren Quellen nicht substantiiert entgegengetreten, sodass an der Richtigkeit und am Zutreffen der Länderfeststellungen keine Zweifel bestehen und diese der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A)

3.1.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im § 2 Abs. 1 Ziffer 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist).

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279). Relevant ist eine wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar Bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Die in der Beschwerde und den Einvernahmen geschilderten ökonomischen Schwierigkeiten erreichen keine asylrelevante Intensität. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründen wirtschaftliche Fluchtgründe keine asylrechtlich relevante Verfolgung (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 28.06.2005, 2002/01/0414 oder vom 06.03.1996, 95/20/0110 oder vom 20.06.1995, 95/19/0040). Substantiiert wurde dahingehend seitens des Beschwerdeführers nichts vorgebracht.

Im vorliegenden Fall brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in Algerien von seinen Onkeln wegen Erbstreitigkeiten bedroht und verfolgt wurde. Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.3. bereits dargestellt, war seinem Fluchtvorbringen aus den genannten Gründen die Glaubwürdigkeit zu versagen und konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren daher keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung durch Privatpersonen darlegen bzw. glaubhaft machen. Es fehlt seinem diesbezüglichen Vorbringen insbesondere auch an einem zeitlichen Konnex zwischen Ausreisegrund und Ausreise. Die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht wird in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; dazu auch VwGH 19.10.2000, 98/20/0430). Dies zeigt sich insbesondere im zeitlichen Ablauf der von ihm geschilderten Ereignisse im Rahmen der angeblichen Erbschaftsstreitigkeiten.Im vorliegenden Fall brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in Algerien von seinen Onkeln wegen Erbstreitigkeiten bedroht und verfolgt wurde. Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.3. bereits dargestellt, war seinem Fluchtvorbringen aus den genannten Gründen die Glaubwürdigkeit zu versagen und konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren daher keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung durch Privatpersonen darlegen bzw. glaubhaft machen. Es fehlt seinem diesbezüglichen Vorbringen insbesondere auch an einem zeitlichen Konnex zwischen Ausreisegrund und Ausreise. Die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht wird in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; dazu auch VwGH 19.10.2000, 98/20/0430). Dies zeigt sich insbesondere im zeitlichen Ablauf der von ihm geschilderten Ereignisse im Rahmen der angeblichen Erbschaftsstreitigkeiten.

Hinsichtlich des Tatvorwurfes der algerischen Strafverfolgungsbehörden wegen Mordes und krimineller Vereinigung wird auf die vor Ausführungen im Rahmen der Nichtgewährung des subsidiären Schutzes verwiesen, wobei der Vollständigkeit halber auszuführen ist, dass der gegen den Beschwerdeführer seitens seines Heimatstaates ausgestellte internationale Haftbefehl aufgrund des Verdachtes des Mordes, keinesfalls unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumieren ist und sohin auch keine Asylrelevanz entfalten kann.Hinsichtlich des Tatvorwurfes der algerischen Strafverfolgungsbehörden wegen Mordes und krimineller Vereinigung wird auf die vor Ausführungen im Rahmen der Nichtgewährung des subsidiären Schutzes verwiesen, wobei der Vollständigkeit halber auszuführen ist, dass der gegen den Beschwerdeführer seitens seines Heimatstaates ausgestellte internationale Haftbefehl aufgrund des Verdachtes des Mordes, keinesfalls unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumieren ist und sohin auch keine Asylrelevanz entfalten kann.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.1.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.1.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 lautet:

Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1.         der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2.         dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder, 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gegenständlich war daher zu klären, ob im Falle der Rückführung des Beschwerdeführers nach Algerien Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würden bzw. eine reale Gefahr einer solchen Verletzung besteht oder die Rückführung für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gegenständlich war daher zu klären, ob im Falle der Rückführung des Beschwerdeführers nach Algerien Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würden bzw. eine reale Gefahr einer solchen Verletzung besteht oder die Rückführung für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Wie dem Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 08.09.2020, Zl. XXXX zu entnehmen ist, wurde das Auslieferungsersuchen der algerischen Strafverfolgungsbehörden für nicht zulässig erklärt. Begründend wurde ausgeführt, dass der gegen den Beschwerdeführer in Algerien gerichtete Verdacht des Verbrechens des Mordes nach Art. 261 algerischer Strafgesetzbuch die Todesstrafe vorsieht. Seitens der algerischen Behörden wurde im Rahmen des Auslieferungsersuchens keine konkrete, unwiderrufliche, verbindliche und verlässliche Zusicherung, aus welcher sich ausreichend und zweifelsfrei ergibt, dass die für die gegenständliche Straftat drohende Todesstrafe weder verhängt noch vollstreckt werden wird, abgegeben. Wie dem Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 08.09.2020, Zl. römisch 40 zu entnehmen ist, wurde das Auslieferungsersuchen der algerischen Strafverfolgungsbehörden für nicht zulässig erklärt. Begründend wurde ausgeführt, dass der gegen den Beschwerdeführer in Algerien gerichtete Verdacht des Verbrechens des Mordes nach Artikel 261, algerischer Strafgesetzbuch die Todesstrafe vorsieht. Seitens der algerischen Behörden wurde im Rahmen des Auslieferungsersuchens keine konkrete, unwiderrufliche, verbindliche und verlässliche Zusicherung, aus welcher sich ausreichend und zweifelsfrei ergibt, dass die für die gegenständliche Straftat drohende Todesstrafe weder verhängt noch vollstreckt werden wird, abgegeben.

Da gemäß § 20 ARHG die Auslieferung zur Verfolgung wegen einer nach dem Recht des ersuchenden Staates mit der Todesstrafe bedrohten strafbaren Handlung nur zulässig ist, wenn gewährleistet ist, dass die Todesstrafe nicht ausgesprochen wird und aufgrund der fehlenden Zusicherung real zu befürchten steht, dass der Betroffene im Falle seiner Auslieferung der Todesstrafe unterworfen wird, war als Konsequenz die Auslieferung letztlich für unzulässig zu erklären.Da gemäß Paragraph 20, ARHG die Auslieferung zur Verfolgung wegen einer nach dem Recht des ersuchenden Staates mit der Todesstrafe bedrohten strafbaren Handlung nur zulässig ist, wenn gewährleistet ist, dass die Todesstrafe nicht ausgesprochen wird und aufgrund der fehlenden Zusicherung real zu befürchten steht, dass der Betroffene im Falle seiner Auslieferung der Todesstrafe unterworfen wird, war als Konsequenz die Auslieferung letztlich für unzulässig zu erklären.

Dahingehend ist ergänzend auf die höchstgerichtliche Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein Strafgericht die Frage zu klären hat, ob dem Auslieferungsersuchen stattzugeben oder dieses abzulehnen ist. Beide Gerichte haben hierbei das Vorliegen einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und die Zulässigkeit der Abschiebung zu beurteilen. Keines der beiden Gerichte spricht jedoch für das andere bindend über diese Rechtsfragen ab. Asyl und Auslieferungsrecht sehen vielmehr zwei von unterschiedlichen Gerichten parallel zu führende Verfahren – eines über den Antrag auf internationalen Schutz, eines über das Auslieferungsersuchen – vor, die bei der Identität von Herkunftsstaat und ersuchendem Staat (und nur in diesem Fall) zur parallelen Prüfung derselben Fragen im Hinblick auf Asylberechtigung und Abschiebeschutz führen [siehe OGH 08.07.2008, 14Os67/08x], (VfGH vom 25.09.2013, U1217/2012).

Wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits umfassend dargelegt, besteht gegen den Beschwerdeführer der dringende Tatverdacht des Verbrechens des Mordes und zeigen sowohl die seitens der algerischen Strafverfolgungsbehörden vorgelegten Unterlagen, wie auch seine Verantwortung im Rahmen des Auslieferungsverfahrens und seinen Angaben im Rahmen der Einvernahmen vor der belangten Behörde, dass seine Ausreise letztlich nur dem einen Zweck diente, sich der Strafverfolgung durch die algerischen Behörden zu entziehen.

Es erscheint daher aus Sicht des erkennenden Gerichts derzeit angezeigt, für den Fall einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers von einem realen Risiko einer Verletzung des Art. 2 EMRK und des Zusatzprotokolls Nr. 6 auszugehen. In diesem Einzelfall, in dem für die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Straftat, nach dem Bestimmungen des algerischen Strafgesetzbuches die Todesstrafe angedroht ist und mangels Zusicherung der algerischen Strafbehörden, dass diese im gegenständlichen Fall nicht verhängt wird, muss aktuell jedenfalls davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr nach Algerien ihn aufgrund der ihm vorgeworfenen Straftat der Gefahr für sein Leben aussetzen würde, so dass eine Rückführung einen Verstoß gegen Art. 2 EMRK iVm dem 6. Zusatzprotokoll darstellen würde.Es erscheint daher aus Sicht des erkennenden Gerichts derzeit angezeigt, für den Fall einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers von einem realen Risiko einer Verletzung des Artikel 2, EMRK und des Zusatzprotokolls Nr. 6 auszugehen. In diesem Einzelfall, in dem für die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Straftat, nach dem Bestimmungen des algerischen Strafgesetzbuches die Todesstrafe angedroht ist und mangels Zusicherung der algerischen Strafbehörden, dass diese im gegenständlichen Fall nicht verhängt wird, muss aktuell jedenfalls davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr nach Algerien ihn aufgrund der ihm vorgeworfenen Straftat der Gefahr für sein Leben aussetzen würde, so dass eine Rückführung einen Verstoß gegen Artikel 2, EMRK in Verbindung mit dem 6. Zusatzprotokoll darstellen würde.

Zu prüfen ist aber noch, ob Ausschlussgründe im Sinne des § 9 AsylG 2005 vorliegen. Zu prüfen ist aber noch, ob Ausschlussgründe im Sinne des Paragraph 9, AsylG 2005 vorliegen.

§ 9 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 lauten:Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG 2005 lauten:

§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1.         die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
2.         er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
3.         er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 9, (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn, 1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;, 2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder, 3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1.         einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2.         der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3.         der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn, 1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;, 2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder, 3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Voraussetzungen des Abs. 1 sind nicht erfüllt, da die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gegenständlich vorliegen und kein Hinweis vorliegt, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat. Ebenso liegt zum gegenwärtigen Zeitpunkt keiner der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vor.Die Voraussetzungen des Absatz eins, sind nicht erfüllt, da die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gegenständlich vorliegen und kein Hinweis vorliegt, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat. Ebenso liegt zum gegenwärtigen Zeitpunkt keiner der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vor.

Zu prüfen ist daher zunächst noch, ob der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit wegen des Verdachtes des Verbrechens nach § 75 StGB in Untersuchungshaft. Im vorliegenden Fall ist daher der Tatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 derzeit nicht erfüllt (VwGH, 22. Oktober 2020, Ro 2020/20/0001).Zu prüfen ist daher zunächst noch, ob der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit wegen des Verdachtes des Verbrechens nach Paragraph 75, StGB in Untersuchungshaft. Im vorliegenden Fall ist daher der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 derzeit nicht erfüllt (VwGH, 22. Oktober 2020, Ro 2020/20/0001).

Zu prüfen ist zuletzt aber auch noch, ob der Tatbestand des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 erfüllt ist, ob also der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Zu prüfen ist zuletzt aber auch noch, ob der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 erfüllt ist, ob also der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.

Nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf das Begehren auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Dass darüber hinaus auch eine rechtskräftige Bestrafung oder eine andere strafgerichtliche Anordnung vorliegen müsste, sieht diese Bestimmung nicht vor. Gleichwohl kann das Vorliegen solcher Aussprüche ein Indiz dafür sein, dass der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (siehe auch VwGH vom 22. Oktober 2020, Ro 2020/20/0001).Nach Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf das Begehren auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Dass darüber hinaus auch eine rechtskräftige Bestrafung oder eine andere strafgerichtliche Anordnung vorliegen müsste, sieht diese Bestimmung nicht vor. Gleichwohl kann das Vorliegen solcher Aussprüche ein Indiz dafür sein, dass der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (siehe auch VwGH vom 22. Oktober 2020, Ro 2020/20/0001).

Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist (vgl. etwa § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005; § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005; § 53 Abs. 2 und Abs. 3 FPG; § 66 Abs. 1 FPG; § 67 Abs. 1 FPG). Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt (vgl. VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0246; 20.8.2020, Ra 2019/19/0522, mwN).Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist vergleiche etwa Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005; Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005; Paragraph 53, Absatz 2 und Absatz 3, FPG; Paragraph 66, Absatz eins, FPG; Paragraph 67, Absatz eins, FPG). Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt vergleiche VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0246; 20.8.2020, Ra 2019/19/0522, mwN).

In gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig (vgl. dazu VwGH 14.02.2018, Ra 2017/18/0419; VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626, mit Hinweisen auf die zu den Vorgängerbestimmungen ergangene und auch für die aktuelle Rechtslage weiterhin maßgebliche Rechtsprechung; vgl. zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 weiters auch VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166; VwGH 01.03.2016, Ra 2015/18/0247; VwGH 21.09.2015, Ra 2015/19/0130).In gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig vergleiche dazu VwGH 14.02.2018, Ra 2017/18/0419; VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626, mit Hinweisen auf die zu den Vorgängerbestimmungen ergangene und auch für die aktuelle Rechtslage weiterhin maßgebliche Rechtsprechung; vergleiche zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 weiters auch VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166; VwGH 01.03.2016, Ra 2015/18/0247; VwGH 21.09.2015, Ra 2015/19/0130).

Ein Tötungsdelikt ist objektiv ein besonders schweres Verbrechen (VwGH 06.10.1999, Ra 99/01/0288).

Wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits dargelegt, sind die vom Beschwerdeführer getätigten Angaben zu seiner Verantwortung unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar, sodass seine leugnende Verantwortung als Schutzbehauptung und somit unbeachtlich anzusehen ist.

Wie schon das Landesgericht XXXX in seinem Beschluss vom 09.09.2020, mit welchem über den Beschwerdeführer in unmittelbarem Anschluss an die Auslieferungshaft die Untersuchungshaft wegen § 75 StGB verhängt wurde ausgeführt hat, besteht neben Fluchtgefahr beim Beschwerdeführer auch Tatbegehungsgefahr und kann daher, schon im Hinblick auf die Kombination und Intensität der Haftgründe, auf eine von ihm ausgehende Gefährdung für die Allgemeinheit geschlossen werden, die zugleich auch die Aktualität der von ihm ausgehenden Gefährdung indiziert. Wie schon das Landesgericht römisch 40 in seinem Beschluss vom 09.09.2020, mit welchem über den Beschwerdeführer in unmittelbarem Anschluss an die Auslieferungshaft die Untersuchungshaft wegen Paragraph 75, StGB verhängt wurde ausgeführt hat, besteht neben Fluchtgefahr beim Beschwerdeführer auch Tatbegehungsgefahr und kann daher, schon im Hinblick auf die Kombination und Intensität der Haftgründe, auf eine von ihm ausgehende Gefährdung für die Allgemeinheit geschlossen werden, die zugleich auch die Aktualität der von ihm ausgehenden Gefährdung indiziert.

Der Beschwerdeführer stellt daher aktuell eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar und liegt somit ein Ausschlussgrund vor. Dem Beschwerdeführer ist daher der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien „gemäß § 9 Absatz 2 Z 2 AsylG 2005“ abzuweisen war.Der Beschwerdeführer stellt daher aktuell eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar und liegt somit ein Ausschlussgrund vor. Dem Beschwerdeführer ist daher der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien „gemäß Paragraph 9, Absatz 2 Ziffer 2, AsylG 2005“ abzuweisen war.

3.1.3. Zum Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.):3.1.3. Zum Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.):

Gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war ihm daher nicht zuzuerkennen. Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war ihm daher nicht zuzuerkennen.

Die Beschwerde war auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde war auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.

3.1.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.1.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. VwGH 5.9.2016, Ra 2016/19/0074; VwGH 7.9.2016, Ra 2016/19/0168; VwGH 22.2.2017, Ra 2017/19/0043). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat vergleiche VwGH 5.9.2016, Ra 2016/19/0074; VwGH 7.9.2016, Ra 2016/19/0168; VwGH 22.2.2017, Ra 2017/19/0043). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541).

Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens ist auszuführen, dass das Bestehen eines Familienlebens vom Beschwerdeführer nicht behauptet wurde und stellt somit die Ausweisungsentscheidung schon aus dieser Erwägung keine Verletzung des Art. 8 EMRK dar (AsylGH 03.12.2009, A2 253.985-0/200853). Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Artikel 8, EMRK geschützten Familienlebens ist auszuführen, dass das Bestehen eines Familienlebens vom Beschwerdeführer nicht behauptet wurde und stellt somit die Ausweisungsentscheidung schon aus dieser Erwägung keine Verletzung des Artikel 8, EMRK dar (AsylGH 03.12.2009, A2 253.985-0/200853).

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die äußerst kurze Dauer seines bisherigen Aufenthalts in Österreich (seit Anfang Mai 2020) und der durchgehenden Inhaftierung seit seines Aufgriffes durch die österreichischen Behörden nicht erkennbar.

Darüber hinaus hat sowohl der Verwaltungsgerichthof (vgl. VwGH vom 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, VwGH vom 10.04.2019, Ra, 2019/18/0049 und Ra 2019/18/0058, VwGH 19.06.2019, Ra 2019/01/0051), als auch der Verfassungsgerichtshof (26.04.2010, U 493/10-5, VfGH 12.06.2013, U485/2012), bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt und entspricht dies auch der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06). Darüber hinaus hat sowohl der Verwaltungsgerichthof vergleiche VwGH vom 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, VwGH vom 10.04.2019, Ra, 2019/18/0049 und Ra 2019/18/0058, VwGH 19.06.2019, Ra 2019/01/0051), als auch der Verfassungsgerichtshof (26.04.2010, U 493/10-5, VfGH 12.06.2013, U485/2012), bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt und entspricht dies auch der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.

Die belangte Behörde ist sohin auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.Die belangte Behörde ist sohin auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.

3.1.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.1.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde außerdem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig sei. Mit dem gegenständlichen Erkenntnis wird allerdings festgestellt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien aufgrund des ihm vorgeworfenen Deliktes, für das nach dem algerischen Strafgesetzbuch die Todesstrafe verhängt werden kann, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK und/oder Art. 3 EMRK bedeuten würde. Subsidiärer Schutz war dem Beschwerdeführer aber aufgrund des Vorliegens eines Aus- bzw. Aberkennungsgrundes gemäß § 9 Abs. 2 AsylG nicht zuzuerkennen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde außerdem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig sei. Mit dem gegenständlichen Erkenntnis wird allerdings festgestellt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien aufgrund des ihm vorgeworfenen Deliktes, für das nach dem algerischen Strafgesetzbuch die Todesstrafe verhängt werden kann, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK und/oder Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Subsidiärer Schutz war dem Beschwerdeführer aber aufgrund des Vorliegens eines Aus- bzw. Aberkennungsgrundes gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG nicht zuzuerkennen.

Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG hat im Fall, dass ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen ist, eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG hat im Fall, dass ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen ist, eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde unter gänzlicher Außerachtlassung der Rechtslage davon ausgegangen, dass es ausreicht, dass die Todesstrafe in Algerien seit 1993 nicht mehr vollzogen wird. Dahingehend ist insbesondere auf das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe zu verweisen, welches Österreich im Jahre 1985 ratifiziert hat und aufgrund dessen niemand zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden darf. Seitens der algerischen Strafverfolgungsbehörden wurde im Rahmen des Auslieferungsverfahrens keine unwiderrufliche Garantie dafür abgegeben – wobei sich die algerischen Strafverfolgungsbehörden mit einer solchen Zusicherung in ihrer Entscheidung nach geltendem algerischen Recht selbst präjudizieren würden - dass über den Beschwerdeführer die Todesstrafe nicht verhängt wird, sodass unter Zugrundelegung des oben angeführten Protokolls zur EMRK eine Abschiebung aus Österreich nach Algerien nicht zulässig ist, dahingehend folgt das erkennende Gericht auch dem Landesgericht XXXX , welches aus eben diesem Grunde die Auslieferung des Beschwerdeführers an die algerischen Behörden für unzulässig erklärte.Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde unter gänzlicher Außerachtlassung der Rechtslage davon ausgegangen, dass es ausreicht, dass die Todesstrafe in Algerien seit 1993 nicht mehr vollzogen wird. Dahingehend ist insbesondere auf das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe zu verweisen, welches Österreich im Jahre 1985 ratifiziert hat und aufgrund dessen niemand zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden darf. Seitens der algerischen Strafverfolgungsbehörden wurde im Rahmen des Auslieferungsverfahrens keine unwiderrufliche Garantie dafür abgegeben – wobei sich die algerischen Strafverfolgungsbehörden mit einer solchen Zusicherung in ihrer Entscheidung nach geltendem algerischen Recht selbst präjudizieren würden - dass über den Beschwerdeführer die Todesstrafe nicht verhängt wird, sodass unter Zugrundelegung des oben angeführten Protokolls zur EMRK eine Abschiebung aus Österreich nach Algerien nicht zulässig ist, dahingehend folgt das erkennende Gericht auch dem Landesgericht römisch 40 , welches aus eben diesem Grunde die Auslieferung des Beschwerdeführers an die algerischen Behörden für unzulässig erklärte.

Daher war letztlich festzustellen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien in Anwendung des § 8 Abs. 3a 2.Satz AsylG iVm § 52 Abs. 9 FPG unzulässig ist. Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist damit gemäß § 46a Abs. 1 Z. 2 FPG geduldet.Daher war letztlich festzustellen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien in Anwendung des Paragraph 8, Absatz 3 a, 2.Satz AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig ist. Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist damit gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides ist daher stattzugeben und festzustellen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Algerien unzulässig ist.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides ist daher stattzugeben und festzustellen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Algerien unzulässig ist.

3.1.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.1.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):

Dem Beschwerdeführer wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Gem. § 55 Abs. 4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 18 BFA-VG aberkannt wird, wie dies gegenständlich der Fall ist.Dem Beschwerdeführer wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, BFA-VG aberkannt wird, wie dies gegenständlich der Fall ist.

Dass ein Ausspruch einer Frist zur freiwilligen Ausreise trotz festgestellter Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers zu erfolgen hat, ergibt sich aus § 55 Abs. 1 FPG, wonach die Frist zur freiwilligen Ausreise „[m]it einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52“ festgelegt wird. Sie knüpft damit an das Bestehen der aufenthaltsbeendenden Maßnahme einer Rückkehrentscheidung; mit der Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids wird dem Beschwerdeführer gegenüber eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen.Dass ein Ausspruch einer Frist zur freiwilligen Ausreise trotz festgestellter Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers zu erfolgen hat, ergibt sich aus Paragraph 55, Absatz eins, FPG, wonach die Frist zur freiwilligen Ausreise „[m]it einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, festgelegt wird. Sie knüpft damit an das Bestehen der aufenthaltsbeendenden Maßnahme einer Rückkehrentscheidung; mit der Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids wird dem Beschwerdeführer gegenüber eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird daher als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird daher als unbegründet abgewiesen.

3.1.7. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides):3.1.7. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides):

Mit Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen den angefochtenen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil „der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt" (Z 1).Mit Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen den angefochtenen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil „der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt" (Ziffer eins,).

Im gegenständlichen Verfahren ist die Beschwerde am 04.01.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Ein gesonderter Abspruch über die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. inhaltliche Auseinandersetzung mit dem normierten Tatbestand konnte unterbleiben bzw. erübrigte sich aufgrund der am 08.01.2021 getroffenen Entscheidung in der Sache selbst, da die Entscheidung demnach innerhalb der in § 17 Abs. 1 BFA-VG genannten Frist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde ergeht, sodass der BF im gegenständlichen Verfahren auch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann.Im gegenständlichen Verfahren ist die Beschwerde am 04.01.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Ein gesonderter Abspruch über die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. inhaltliche Auseinandersetzung mit dem normierten Tatbestand konnte unterbleiben bzw. erübrigte sich aufgrund der am 08.01.2021 getroffenen Entscheidung in der Sache selbst, da die Entscheidung demnach innerhalb der in Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG genannten Frist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde ergeht, sodass der BF im gegenständlichen Verfahren auch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wird daher als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wird daher als unbegründet abgewiesen.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Den Feststellungen der belangten Behörde wurde auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vorlagen und auch keine Beweise aufzunehmen waren.

Zur Frage der Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung äußerte sich der Verfassungsgerichtshof vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) dahingehend, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, in Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde (vgl. VfGH vom 14.03.2012, U 466/11).Zur Frage der Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung äußerte sich der Verfassungsgerichtshof vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) dahingehend, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, in Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde vergleiche VfGH vom 14.03.2012, U 466/11).

Der Beschwerdeführer wurde im Administrativverfahren zeitnah zur bescheidgemäßen Erledigung von der belangten Behörde mehrmals niederschriftlich einvernommen. Auch in seinem Beschwerdevorbringen wurde kein Sachverhalt vorgebracht, der eine Veränderung gegenüber dem Administrativverfahren erkennen lässt.

Im vorliegenden Verfahren wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, es musste sich das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall auch keinen persönlicher Eindruck von dem Beschwerdeführer verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten dem Beschwerdeführer sprechenden Fakten auch dann für den Beschwerdeführer kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 bis 0423, Ra 2017/19/0424).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte infolgedessen gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (vgl. § 27 VwGVG) und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte infolgedessen gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist vergleiche Paragraph 27, VwGVG) und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.

Die ergänzenden Erwägungen runden das Gesamtbild ab, sind aber für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht ausschlaggebend (vgl. VwGH vom 02.01.2017, Ra 2016/18/0323-5).Die ergänzenden Erwägungen runden das Gesamtbild ab, sind aber für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht ausschlaggebend vergleiche VwGH vom 02.01.2017, Ra 2016/18/0323-5).

Da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (vgl. § 27 VwGVG) und eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließ, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist vergleiche Paragraph 27, VwGVG) und eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließ, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel aufschiebende Wirkung - Entfall begründete Furcht vor Verfolgung berücksichtigungswürdige Gründe besonders schweres Verbrechen Duldung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung Mord öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung schwere Straftat sicherer Herkunftsstaat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat subsidiärer Schutz Untersuchungshaft unzulässige Abschiebung Verbrechen Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I416.2238278.1.01

Im RIS seit

09.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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