Entscheidungsdatum
15.01.2021Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W270 2211010-1/36E, W270 2211010-1/36E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. GRASSL über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX (alias XXXX alias XXXX ), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2018, Zl. XXXX , in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. GRASSL über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 ), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2018, Zl. römisch 40 , in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I., II. und III. des angefochtenen Bescheids richtet, als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids richtet, als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids wird Folge gegeben und dieser gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG dahin abgeändert, dass er lautet: römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids wird Folge gegeben und dieser gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG dahin abgeändert, dass er lautet:
„IVa. Gemäß § 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 BFA-VG i.V.m. §§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und 52 Abs. 2 FPG wird festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.„IVa. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 und 52 Absatz 2, FPG wird festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
IVb. Ihnen wird gemäß §§ 58 Abs. 2 i.V.m. 55 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt.“ römisch vier b. Ihnen wird gemäß Paragraphen 58, Absatz 2, in Verbindung mit 55 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt.“
III. Die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheids werden gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.V.m. den §§ 46, 52 Abs. 9 und 55 Abs. 1 bis 3 FPG ersatzlos behoben. römisch drei. Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheids werden gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit den Paragraphen 46, 52, Absatz 9 und 55 Absatz eins bis 3 FPG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. XXXX (in Folge: „Beschwerdeführer“) stellte am 09.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 1. römisch 40 (in Folge: „Beschwerdeführer“) stellte am 09.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Bei seiner Erstbefragung vor den Organen des österreichischen Sicherheitsdienstes am 10.12.2015 gab er befragt zu seinen Fluchtgründen an, dass in Afghanistan Krieg herrsche und er dort nicht lernen könne.
3. Bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 24.07.2018 gab der Beschwerdeführer zu den Gründen für seine Asylantragstellung befragt im Wesentlichen an, dass er Afghanistan aufgrund des Krieges, der schlechten Sicherheitslage und der Grausamkeit verlassen habe. Die Taliban und auch die Regierung würden keine Gnade kennen. Die Familie des Beschwerdeführers habe auch Feinde aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten, jedoch habe er selbst nichts mit dieser Feindschaft zu tun.
4. Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) mit Bescheid vom 07.11.2018 ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 i.V.m. § 9 BFA-VG, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III. bis VI.)4. Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) mit Bescheid vom 07.11.2018 ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch drei. bis römisch sechs.)
Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung bezogen auf seinen Heimatstaat Afghanistan nicht habe glaubhaft machen können. Der Beschwerdeführer verfüge außerdem über eine neunjährige Schulbildung, Arbeitserfahrung als selbständiger Taxifahrer sowie über tragfähige soziale und familiäre Anknüpfungspunkte. Er sei somit wirtschaftlich genügend abgesichert und könne für seinen Unterhalt aufkommen.
5. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 07.12.2018 brachte der Beschwerdeführer insbesondere zu einer ihm drohenden Gefährdung aufgrund einer zwangsweisen Rekrutierung sowohl durch die Taliban als auch durch regierungsfreundliche Kräfte vor und erstattete diesbezüglich auch Beweismittelvorbringen. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer auch weitere Beweismittel zur allgemeinen Versorgungs- und Sicherheitslage in Afghanistan sowie Urkunden zu seiner Integration in Österreich vor.
6. Gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation sowie weitere länderkundliche und sonstige Informationen im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.
7. Mit Schreiben vom 22.01.2020 und 27.01.2020 legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu seinen integrativen Leistungen sowie seinem Gesundheitszustand vor.
8. Mit Stellungnahme vom 24.01.2020 beantragte der Beschwerdeführer die zeugenschaftliche Einvernahme von XXXX , seiner Lebensgefährtin, und verwies betreffend seine Risikoprofile auf weitere Beweismittel.8. Mit Stellungnahme vom 24.01.2020 beantragte der Beschwerdeführer die zeugenschaftliche Einvernahme von römisch 40 , seiner Lebensgefährtin, und verwies betreffend seine Risikoprofile auf weitere Beweismittel.
9. Am 30.01.2020 legte der Beschwerdeführer noch zwei Unterlagen zum Nachweis seiner integrativen Tätigkeiten in Österreich vor.
10. Am 04.02.2020 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer nochmals zu den geltend gemachten Fluchtgründen, einer möglichen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sowie seinem Leben in Österreich einvernommen wurde und weitere Urkunden zu seiner Integration vorlegte. Darüber hinaus wurde die beantragte Zeugin einvernommen.
11. Mit Stellungnahme vom 19.02.2020 legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu seiner Integration sowie zu seinem Gesundheitszustand vor.
12. Mit Parteiengehör vom 02.06.2020, dem Beschwerdeführer zugestellt am 03.06.2020, wurden dem Beschwerdeführer weitere länderkundliche Informationen, insbesondere zur medikamentösen Versorgung und Behandelbarkeit von Asthma in Afghanistan zur Kenntnis gebracht und diesem die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
13. Mit Schreiben vom 16.06.2020 legte der Beschwerdeführer weitere Urkunden zu seinem Gesundheitszustand und zu seiner Integration vor.
14. Mit Parteiengehör vom 02.07.2020, dem Beschwerdeführer zugestellt am 02.07.2020 wurde dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019, letzte Kurzinformation eingefügt am 29.06.2020 zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
15. Mit Stellungnahme vom 10.07.2020 verwies der Beschwerdeführer auf weitere Beweismittel hinsichtlich der derzeitigen Lage in Afghanistan aufgrund der herrschenden Pandemie.
16. Mit Parteiengehör vom 09.09.2020, dem Beschwerdeführer zugestellt am 09.09.2020, wurde dem Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019, letzte Information eingefügt am 21.07.2020, sowie weitere länderkundliche Informationen zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
17. Am 21.09.2020 legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand und zu seinen integrativen Tätigkeiten vor.
18. Am 22.09.2020 nahm der Beschwerdeführer zu den mittels Parteiengehör zugestellten Länderinformationen Stellung.
19. Am 12.10.2020 legte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu seinen integrativen Leistungen vor.
20. Gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation sowie weitere länderkundliche und sonstige Informationen im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer wurde darüber hinaus aufgefordert, seinen Gesundheitszustand mitzuteilen sowie allfällige Urkunden zu seinen integrativen Tätigkeiten in Österreich vorzulegen.
21. Mit Stellungnahme vom 28.10.2020 äußerte sich der Beschwerdeführer zu seiner Integration und den vom erkennenden Gericht ins Verfahren eingeführten Länderberichten.
22. Am 30.10.2020 legte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu seinem gesundheitlichen Zustand und seiner Integration vor.
23. Am 05.11.2020 fand am Bundesverwaltungsgericht die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2020 statt, in der der Beschwerdeführer insbesondere nochmals zu seinem Leben in Österreich einvernommen wurde. Auch die Zeugin wurde nochmals einvernommen. Darüber hinaus führte das Bundesverwaltungsgericht weitere länderkundliche Informationen in das Verfahren ein.
24. Mit Stellungnahme vom 18.11.2020 verwies der Beschwerdeführer auf seine integrativen Tätigkeiten in Österreich und seinen nunmehr fünfjährigen Aufenthalt.
II. Feststellungen: römisch zwei. Feststellungen:
1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1. Identität, Herkunft und Sprachkenntnisse:
1.1.1. Der Beschwerdeführer trägt den Namen „ XXXX “ und ist Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan. Der Beschwerdeführer wurde dort am XXXX in der Provinz Kunduz, im Distrikt Emam Saheb, im Ort XXXX geboren. Der Beschwerdeführer hat jedoch in der Stad Kunduz, in Bandar-e Khanabad, im Ort XXXX , welcher ungefähr 15 Minuten von der Stadt entfernt ist, gelebt. 1.1.1. Der Beschwerdeführer trägt den Namen „ römisch 40 “ und ist Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan. Der Beschwerdeführer wurde dort am römisch 40 in der Provinz Kunduz, im Distrikt Emam Saheb, im Ort römisch 40 geboren. Der Beschwerdeführer hat jedoch in der Stad Kunduz, in Bandar-e Khanabad, im Ort römisch 40 , welcher ungefähr 15 Minuten von der Stadt entfernt ist, gelebt.
1.1.2. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Neben dieser hat er noch Kenntnisse der deutschen Sprache. Der Beschwerdeführer kann beide Sprachen auch lesen und schreiben.
1.2. Volksgruppe und Religion:
Der Beschwerdeführer gehört der afghanischen Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam.
1.3. Familiäre Situation und wirtschaftliche Lage:
1.3.1. Die Eltern des Beschwerdeführers leben in der Provinz Parwan, wohin sie nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan verzogen. Eine seiner Schwestern lebt nach wie vor in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers.
1.3.2. Die Familie des Beschwerdeführers verfügt in der Provinz Kunduz über Grundstücke, die von Pächtern bewirtschaftet werden.
1.3.3. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie seit Juni 2020 nicht mehr in Kontakt.
1.4. Ausbildung und Berufserfahrung:
1.4.1. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan neun Jahre lang die Grundschule besucht.
1.4.2. Der Beschwerdeführer war nebenher als Taxifahrer mit einer Motor-Rikscha in der Stadt Kunduz tätig. Er ist die Strecke zwischen der Stadt Kunduz und Bandar-e Khanabad gefahren. Zusätzlich verfügt der Beschwerdeführer auch über Arbeitserfahrung in der familieneigenen Landwirtschaft.
1.4.3. Mit seiner Tätigkeit als Taxifahrer konnte der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten, er konnte jedoch seine Schulutensilien bezahlen. Die Familie konnte jedoch von den Einkünften aus der Landwirtschaft gut leben.
1.5. Gesundheitszustand:
1.5.1. Der Beschwerdeführer leidet an allergischem Asthma aufgrund einer Pollinose (Gräser/Roggenallergie).
1.5.2. Er nimmt deswegen die Medikamente Berodual Dosieraerosol Spray, Desloratadin STADA 5mg, die Applikation Seretide, Prednisolon 25mg und Mucospas ein. Darüber hinaus befindet er sich in einer Hyposensibilisierungstherapie mit Pollinex Quattro auf Gräßer/Roggen, bei der der erste Zyklus bereits durchgeimpft ist. Der Beschwerdeführer befindet sich bereits im zweiten von insgesamt drei Behandlungsjahren, die Behandlungsdauer beläuft sich auf vier Spritzen pro Jahr. Der Behandlungsstart des zweiten Jahres war am 30.10.2020, die Injektionen erfolgen im Abstand von ein bis zwei Wochen zwischen der ersten und dritten Impfung und ein bis vier Wochen zwischen der dritten und vierten Impfung.
1.6. Ausreise aus Afghanistan und Antragstellung in Österreich:
Der Beschwerdeführer reiste ungefähr Anfang November 2015 aus Afghanistan aus und stellte – nach einer entgegen den fremdenrechtlichen Bestimmungen erfolgten Einreise – schließlich am 09.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
2.1. Der Beschwerdeführer wurde weder von den Taliban oder einer anderen regierungsfeindlichen Gruppierung noch von einer regierungsfreundlichen Gruppierung bedroht noch wurden sonstige Handlungen oder Maßnahmen von diesen gegen ihn gesetzt.
2.2. Der Beschwerdeführer hatte in seinem Herkunftsstaat weder Probleme mit den Behörden, noch wurde er wegen seiner Nationalität, seinem Geschlecht, seiner sexuellen Orientierung oder seinem Bekenntnis zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam, seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken oder wegen einer Zugehörigkeit zu einer anderen gesellschaftlichen Gruppe bedroht oder wurde sonst eine Handlung oder Maßnahme aus diesen Gründen gegen ihn gesetzt.
3. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
3.1. Der Beschwerdeführer lebt in einer Unterkunft in XXXX . 3.1. Der Beschwerdeführer lebt in einer Unterkunft in römisch 40 .
3.2. Der Beschwerdeführer hat einen in Österreich lebenden Halbonkel namens „ XXXX “, dieser besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Der Beschwerdeführer telefoniert mit seinem Halbonkel regelmäßig ungefähr ein bis zwei Mal pro Woche und sie treffen sich auch. Darüber hinaus hat er auch einen Onkel in Österreich namens „ XXXX “, welcher sich in einem laufenden Asylverfahren befindet. Auch mit diesem steht der Beschwerdeführer regelmäßig in Kontakt, er besucht seinen Onkel auch ein bis zwei Mal pro Monat. Der Beschwerdeführer steht mit seinen Onkeln in keinem finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnis. 3.2. Der Beschwerdeführer hat einen in Österreich lebenden Halbonkel namens „ römisch 40 “, dieser besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Der Beschwerdeführer telefoniert mit seinem Halbonkel regelmäßig ungefähr ein bis zwei Mal pro Woche und sie treffen sich auch. Darüber hinaus hat er auch einen Onkel in Österreich namens „ römisch 40 “, welcher sich in einem laufenden Asylverfahren befindet. Auch mit diesem steht der Beschwerdeführer regelmäßig in Kontakt, er besucht seinen Onkel auch ein bis zwei Mal pro Monat. Der Beschwerdeführer steht mit seinen Onkeln in keinem finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnis.
3.3. Der Beschwerdeführer hat seit 30.03.2019 eine Lebensgefährtin namens „ XXXX “. Diese ist deutsche Staatsangehörige und lebt in Österreich und arbeitet 20 Stunden in der Woche als Pflegekraft. Der sechsjährige Sohn seiner Lebensgefährtin, „ XXXX “, nennt den Beschwerdeführer „Papa“. Der Beschwerdeführer hat auch bereits die Familie und Freunde seiner Lebensgefährtin kennengelernt. Er unterstützt seine Lebensgefährtin auch in der Kinderbetreuung. Gemeinsam mit ihr holt er deren Sohn von der Vorschule ab. Sie führen keinen gemeinsamen Haushalt, der Beschwerdeführer hält sich jedoch zumeist viermal in der Woche bei seiner Lebensgefährtin auf und unterstützt sie auch in der Haushaltsführung. Wenn seine Lebensgefährtin am Wochenende arbeiten muss passt der Beschwerdeführer auch auf ihre Hunde auf. Es besteht kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Für die Zukunft planen der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin einen gemeinsamen Haushalt zu gründen. XXXX wäre bereit, den Beschwerdeführer bei sich aufzunehmen. 3.3. Der Beschwerdeführer hat seit 30.03.2019 eine Lebensgefährtin namens „ römisch 40 “. Diese ist deutsche Staatsangehörige und lebt in Österreich und arbeitet 20 Stunden in der Woche als Pflegekraft. Der sechsjährige Sohn seiner Lebensgefährtin, „ römisch 40 “, nennt den Beschwerdeführer „Papa“. Der Beschwerdeführer hat auch bereits die Familie und Freunde seiner Lebensgefährtin kennengelernt. Er unterstützt seine Lebensgefährtin auch in der Kinderbetreuung. Gemeinsam mit ihr holt er deren Sohn von der Vorschule ab. Sie führen keinen gemeinsamen Haushalt, der Beschwerdeführer hält sich jedoch zumeist viermal in der Woche bei seiner Lebensgefährtin auf und unterstützt sie auch in der Haushaltsführung. Wenn seine Lebensgefährtin am Wochenende arbeiten muss passt der Beschwerdeführer auch auf ihre Hunde auf. Es besteht kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Für die Zukunft planen der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin einen gemeinsamen Haushalt zu gründen. römisch 40 wäre bereit, den Beschwerdeführer bei sich aufzunehmen.
3.4. Der Beschwerdeführer hat am 22.11.2016 die Ausbildung zum Workshop-Leiter im Projekt „ XXXX “ absolviert. Von 01.10.2016 bis 03.07.2017 besuchte er einen Deutschkurs für das Sprachniveau A1.2/A2.1 und von 21.07.2017 bis 15.12.2017 einen Deutschkurs für das Sprachniveau A1. Er absolvierte am 16.07.2017 den Erste-Hilfe-Kurs des österreichischen Roten Kreuzes. Am 24.10.2017 nahm er an den Infotagen für Asylwerber teil. Er besuchte im Schuljahr 2016/2017 die Übergangsstufe für Jugendliche ohne Kenntnisse der Unterrichtssprache Deutsch zur Absolvierung des Pflichtschulabschlusses an der XXXX . Er hat am 19.03.2019 an einem Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds teilgenommen. Von 21.05.2019 bis 06.07.2019 besuchte der Beschwerdeführer den Kurs „Basisbildung für Erwachsene“ des Vereins „ XXXX “. In weiterer Folge besuchte der Beschwerdeführer den Basisbildungskurs „ XXXX “ beim Verein „ XXXX “ und absolvierte diesen am 23.01.2020 erfolgreich. Derzeit besucht der Beschwerdeführer einen weiteren Basisbildungskurs des Vereins „ XXXX “. Von 21.10.2020 bis 22.10.2020 hat der Beschwerdeführer am handwerklich motorischen Eignungstest, der Beobachtung und Förderung überfachlicher Potenziale sowie am Kompetenzcheck durch beruflich-soziale Diagnostik im Rahmen des XXXX teilgenommen. 3.4. Der Beschwerdeführer hat am 22.11.2016 die Ausbildung zum Workshop-Leiter im Projekt „ römisch 40 “ absolviert. Von 01.10.2016 bis 03.07.2017 besuchte er einen Deutschkurs für das Sprachniveau A1.2/A2.1 und von 21.07.2017 bis 15.12.2017 einen Deutschkurs für das Sprachniveau A1. Er absolvierte am 16.07.2017 den Erste-Hilfe-Kurs des österreichischen Roten Kreuzes. Am 24.10.2017 nahm er an den Infotagen für Asylwerber teil. Er besuchte im Schuljahr 2016 aus 2017, die Übergangsstufe für Jugendliche ohne Kenntnisse der Unterrichtssprache Deutsch zur Absolvierung des Pflichtschulabschlusses an der römisch 40 . Er hat am 19.03.2019 an einem Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds teilgenommen. Von 21.05.2019 bis 06.07.2019 besuchte der Beschwerdeführer den Kurs „Basisbildung für Erwachsene“ des Vereins „ römisch 40 “. In weiterer Folge besuchte der Beschwerdeführer den Basisbildungskurs „ römisch 40 “ beim Verein „ römisch 40 “ und absolvierte diesen am 23.01.2020 erfolgreich. Derzeit besucht der Beschwerdeführer einen weiteren Basisbildungskurs des Vereins „ römisch 40 “. Von 21.10.2020 bis 22.10.2020 hat der Beschwerdeführer am handwerklich motorischen Eignungstest, der Beobachtung und Förderung überfachlicher Potenziale sowie am Kompetenzcheck durch beruflich-soziale Diagnostik im Rahmen des römisch 40 teilgenommen.
Am 20.05.2017 und am 20.01.2018 hat der Beschwerdeführer beim Eisstock Turnier der Vereine teilgenommen und besucht regelmäßig das einmal wöchentlich stattfindende Training der „ XXXX “. Jeden Montag, Dienstag und Mittwoch nimmt der Beschwerdeführer am kameradschaftlichen Volleyballtraining des Volleyballklubs XXXX teil. Am 20.05.2017 und am 20.01.2018 hat der Beschwerdeführer beim Eisstock Turnier der Vereine teilgenommen und besucht regelmäßig das einmal wöchentlich stattfindende Training der „ römisch 40 “. Jeden Montag, Dienstag und Mittwoch nimmt der Beschwerdeführer am kameradschaftlichen Volleyballtraining des Volleyballklubs römisch 40 teil.
Seit 2017 leistete der Beschwerdeführer sowohl im gemeinnützigen Verein „ XXXX “ freiwillige Arbeitsstunden auf Basis der Taschengeldvereinbarung sowie nach wie vor – drei bis viermal die Woche – auch auch gemeinnützige Arbeit bei der Gemeinde XXXX . Er war außerdem gemeinnützig für den Verein „ XXXX “ tätig und hat u.a. die Mitarbeiter des öffentlichen Waldschwimmbads beim abendlichen Aufräumen unterstützt und geholfen den Beachvolleyballplatz zu sanieren und wieder in Stand zu setzen. Der Beschwerdeführer ist außerdem in seiner Unterkunft freiwillig als Reinigungskraft und für den Verein „ XXXX “ tätig. Seit 2017 leistete der Beschwerdeführer sowohl im gemeinnützigen Verein „ römisch 40 “ freiwillige Arbeitsstunden auf Basis der Taschengeldvereinbarung sowie nach wie vor – drei bis viermal die Woche – auch auch gemeinnützige Arbeit bei der Gemeinde römisch 40 . Er war außerdem gemeinnützig für den Verein „ römisch 40 “ tätig und hat u.a. die Mitarbeiter des öffentlichen Waldschwimmbads beim abendlichen Aufräumen unterstützt und geholfen den Beachvolleyballplatz zu sanieren und wieder in Stand zu setzen. Der Beschwerdeführer ist außerdem in seiner Unterkunft freiwillig als Reinigungskraft und für den Verein „ römisch 40 “ tätig.
3.5. Der Beschwerdeführer ist Mitglied des Tennisvereins „ XXXX “ und des Volleyballvereins „ XXXX “. 3.5. Der Beschwerdeführer ist Mitglied des Tennisvereins „ römisch 40 “ und des Volleyballvereins „ römisch 40 “.
3.6. Die österreichischen Kontaktpersonen des Beschwerdeführers sind „ XXXX “, „ XXXX “, „ XXXX “, „ XXXX “ und „ XXXX “. 3.6. Die österreichischen Kontaktpersonen des Beschwerdeführers sind „ römisch 40 “, „ römisch 40 “, „ römisch 40 “, „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “.
3.7. Sein soziales Umfeld beschreibt den Beschwerdeführer als stets freundlich, dankbar, umgänglich, aufgeschlossen und hilfsbereit.
3.8. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht erwerbstätig. Er lebt von der Grundversorgung und ist derzeit nicht selbsterhaltungsfähig. Er verfügt auch über keine Einstellzusage.
3.9. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
4. Zur persönliche Situation des Beschwerdeführers bei Rückkehr nach Afghanistan:
4.1. Allgemeines:
Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer/innen und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Rückkehrer/innen erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. Der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer/innen aus Europa kehrt direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück.
In Kooperation mit Partnerinstitutionen des European Return and Reintegration Network (ERRIN) wird im Rahmen des ERRIN Specific Action Program sozioökonomische Reintegrationsunterstützung in Form von Beratung und Vermittlung für freiwillige und erzwungene Rückkehrer angeboten.
4.2. Unterstützung von Rückkehrer/innen durch die afghanische Regierung:
Neue politische Rahmenbedingungen für Rückkehrer/innen und IDPs sehen bei der Reintegration unter anderem auch die individuelle finanzielle Unterstützung als einen Ansatz der „whole of community“ vor. Demnach sollen Unterstützungen nicht nur einzelnen zugutekommen, sondern auch den Gemeinschaften, in denen sie sich niederlassen. Die Rahmenbedingungen sehen eine Grundstücksvergabe vor, jedoch gilt dieses System als anfällig für Korruption und Missmanagement. Es ist nicht bekannt, wie viele Rückkehrer/innen aus Europa Grundstücke von der afghanischen Regierung erhalten haben und zu welchen Bedingungen.
Die Regierung Afghanistans bemüht sich gemeinsam mit internationalen Unterstützern, Land an Rückkehrer zu vergeben. Gemäß dem 2005 verabschiedeten Land Allocation Scheme (LAS) sollten Rückkehrer und IDPs Baugrundstücke erhalten. Die bedürftigsten Fälle sollten prioritär behandelt werden. Jedoch fanden mehrere Studien Probleme bezüglich Korruption und fehlender Transparenz im Vergabeprozess. Um den Prozess der Landzuweisung zu beginnen, müssen die Rückkehrer einen Antrag in ihrer Heimatprovinz stellen. Wenn dort kein staatliches Land zur Vergabe zur Verfügung steht, muss der Antrag in einer Nachbarprovinz gestellt werden. Danach muss bewiesen werden, dass der Antragsteller bzw. die nächste Familie tatsächlich kein Land besitzt. Dies geschieht aufgrund persönlicher Einschätzung eines Verbindungsmannes und nicht aufgrund von Dokumenten. Hier ist Korruption ein Problem. Je einflussreicher ein Antragsteller ist, desto schneller bekommt er Land zugewiesen. Des Weiteren wurde ein fehlender Zugang zu Infrastruktur und Dienstleistungen, wie auch eine weite Entfernung der Parzellen von Erwerbsmöglichkeiten kritisiert. IDPs und Rückkehrer ohne Dokumente sind von der Vergabe von Land ausgeschlossen.
Bereits 2017 hat die afghanische Regierung mit der Umsetzung des Aktionsplans für Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge begonnen. Ein neues, transparenteres Verfahren zur Landvergabe an Rückkehrer läuft als Pilotvorhaben mit neuer rechtlicher Grundlage an, kann aber noch nicht flächendeckend umgesetzt werden. Eine Hürde ist die Identifizierung von geeigneten, im Staatsbesitz befindlichen Ländereien. Generell führt die unklare Landverteilung häufig zu Streitigkeiten. Gründe hierfür sind die jahrzehntelangen kriegerischen Auseinandersetzungen, mangelhafte Verwaltung und Dokumentation von An- und Verkäufen, das große Bevölkerungswachstum sowie das Fehlen eines funktionierenden Katasterwesens. So liegen dem afghanischen Innenministerium Berichte über widerrechtliche Aneignung von Land aus 30 Provinzen vor.
4.3. Unterstützung durch IOM:
Die internationale Organisation für Migration (IOM – International Organization for Migration) unterstützt mit diversen Projekten die freiwillige Rückkehr und Reintegration von Rückkehrer/innen nach Afghanistan. In Bezug auf die Art und Höhe der Unterstützungsleistung muss zwischen unterstützter freiwilliger und zwangsweiser Rückkehr unterschieden werden. Im Rahmen der unterstützten Freiwilligen Rückkehr kann Unterstützung entweder nur für die Rückkehr (Reise) oder nach erfolgreicher Aufnahme in ein Reintegrationsprojekt auch bei der Wiedereingliederung geleistet werden.
Mit 1.1.2020 startete das durch den AMIF der Europäischen Union und das österreichische Bundesministerium für Inneres kofinanzierten Reintegrationsprojekt, RESTART III. Im Unterschied zu den beiden Vorprojekten RESTART und RESTART II steht dieses Projekt ausschließlich RückkehrerInnen aus Afghanistan zur Verfügung. RESTART III, ist wie das Vorgängerprojekt auf drei Jahre, nämlich bis 31.12.2022 ausgerichtet und verfügt über eine Kapazität von 400 Personen. Für alle diese 400 Personen ist neben Beratung und Information – in Österreich sowie in Afghanistan – sowohl die Bargeldunterstützung in der Höhe von 500 Euro wie auch die Unterstützung durch Sachleistungen in der Höhe von 2.800 Euro geplant.Mit 1.1.2020 startete das durch den AMIF der Europäischen Union und das österreichische Bundesministerium für Inneres kofinanzierten Reintegrationsprojekt, RESTART römisch drei. Im Unterschied zu den beiden Vorprojekten RESTART und RESTART römisch zwei steht dieses Projekt ausschließlich RückkehrerInnen aus Afghanistan zur Verfügung. RESTART römisch drei, ist wie das Vorgängerprojekt auf drei Jahre, nämlich bis 31.12.2022 ausgerichtet und verfügt über eine Kapazität von 400 Personen. Für alle diese 400 Personen ist neben Beratung und Information – in Österreich sowie in Afghanistan – sowohl die Bargeldunterstützung in der Höhe von 500 Euro wie auch die Unterstützung durch Sachleistungen in der Höhe von 2.800 Euro geplant.
Die Teilnahme am Reintegrationsprojekt von IOM ist an einige (organisatorische) Voraussetzungen gebunden. So stellen Interessent/innen an einer unterstützen freiwilligen Rückkehr zunächst einen entsprechenden Antrag bei einer der österreichischen Rückkehrberatungseinrichtungen - dem VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) oder der Caritas bzw. in Kärnten auch beim Amt der Kärntner Landesregierung. Die jeweilige Rückkehrberatungsorganisation prüft dann basierend auf einem Kriterienkatalog des BMI, ob die Anforderungen für die Teilnahme durch die AntragsstellerInnen erfüllt werden. Für Reintegrationsprojekte ist durch das BMI festgelegt, dass nur Personen an dem Projekt teilnehmen können, die einen dreimonatigen Aufenthalt in Österreich vorweisen können. Es wird hier jedoch auf mögliche Ausnahmen hingewiesen, wie zum Beispiel bei Personen, die im Rahmen der Dublin-Regelung nach Österreich rücküberstellten werden. Des Weiteren sieht die BMI Regelung vor, dass nur eine Person pro Kernfamilie die Unterstützungsleistungen erhalten kann. Im Anschluss unterstützt die jeweilige Rückkehrberatungseinrichtung den/die Interessenten/in beim Antrag auf Kostenübernahme für die freiwillige Rückkehr an das BFA. Wenn die Teilnahme an dem Reintegrationsprojekt ebenso gewünscht ist, so ist ein zusätzlicher Antrag auf Bewilligung des Reintegrationsprojektes zu stellen. Kommt es in weiterer Folge zu einer Zustimmung des Antrags seitens des BMI wird ab diesem Zeitpunkt IOM involviert.
IOM führt in weiterer Folge mit den Projektteilnehmern Informationsgespräche wobei darauf Wert gelegt wird, dass die Teilnehmer so gut wie möglich über das Projekt sowie weitere Vorgehensweisen informiert werden und auf die Rückkehr vorbereitet sind. Hier werden beispielsweise bereits Informationen darüber gegeben, welche Dokumente im Herkunftsland benötigt werden, wo die zuständigen IOM-Büros in Afghanistan liegen und welche Öffnungszeiten diese haben. Seit längerem in Vorbereitung und im Rahmen der COVID-19 Krise aktuell bereits in Verwendung ist das sogenannte „Virtual Counselling“, das es Projektteilnehmer ermöglicht direkt durch IOM-Mitarbeiter aus Afghanistan beraten zu werden. Alle Teilnehmer erhalten eine Art Factsheet genannt „Information for Clients“, in dem die Leistungen von IOM aufgelistet sind sowie einen „Welcome Letter“ unmittelbar vor der Ausreise.
Es besteht auch die Möglichkeit jederzeit einen Antrag auf freiwillige Rückkehr zu stellen, auch ohne Teilnahme an dem Projekt. Eine Mitarbeiterin von IOM Österreich weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es hier keine Teilung zwischen freiwilligen und unterstützten Rückkehrer/innen gibt. Grundsätzlich spricht man von unterstützter freiwilliger Rückkehr und zusätzlich gibt es die Reintegrationsunterstützung bei Projektteilnahme.
Neben Beratung und Vorabinformationen ist IOM für die Flugbuchung verantwortlich und unterstützt die Projektteilnehmer auch bei den Abflugmodalitäten. Flüge gehen in der Regel nach Kabul, können auf Wunsch jedoch auch direkt nach Mazar-e Sharif gehen [Anm.: Unter Umgehung von Kabul und mit Zwischenlandung in Mazar-e-Sharif]. Die Weiterreise nach Herat beispielsweise findet in der Regel auf dem Luftweg über Kabul statt. Die österreichischen Mitarbeiter unterstützen die Projektteilnehmer beim Einchecken, der Security Controle, der Passkontrolle und begleiten sie bis zum Abflug-Terminal. Teilnehmer am Reintegrationsprojekt RESTART III von IOM landen in der Regel (zunächst) in der afghanischen Hauptstadt Kabul. Dort werden sie von den örtlichen IOM-MitarbeiterInnen in Empfang genommen. IOM Mitarbeiter können Rückkehrer/innen direkt nach Verlassens des Flugzeuges empfangen und sie bei den Ein- bzw. Weiterreiseformalitäten unterstützen. An den Flughäfen anderer Städten wie Mazar-e-Sharif, Kandahar oder Herat gibt es keine derartige Betreuung direkt am Flughafen.Neben Beratung und Vorabinformationen ist IOM für die Flugbuchung verantwortlich und unterstützt die Projektteilnehmer auch bei den Abflugmodalitäten. Flüge gehen in der Regel nach Kabul, können auf Wunsch jedoch auch direkt nach Mazar-e Sharif gehen [Anm.: Unter Umgehung von Kabul und mit Zwischenlandung in Mazar-e-Sharif]. Die Weiterreise nach Herat beispielsweise findet in der Regel auf dem Luftweg über Kabul statt. Die österreichischen Mitarbeiter unterstützen die Projektteilnehmer beim Einchecken, der Security Controle, der Passkontrolle und begleiten sie bis zum Abflug-Terminal. Teilnehmer am Reintegrationsprojekt RESTART römisch drei von IOM landen in der Regel (zunächst) in der afghanischen Hauptstadt Kabul. Dort werden sie von den örtlichen IOM-MitarbeiterInnen in Empfang genommen. IOM Mitarbeiter können Rückkehrer/innen direkt nach Verlassens des Flugzeuges empfangen und sie bei den Ein- bzw. Weiterreiseformalitäten unterstützen. An den Flughäfen anderer Städten wie Mazar-e-Sharif, Kandahar oder Herat gibt es keine derartige Betreuung direkt am Flughafen.
RESTART sowie die Folgeprojekte RESTART II und RESTART III unterscheiden sich nur minimal voneinander. So ist beispielsweise die Höhe der Barzahlung und auch die Unterstützung durch Sachleistungen gleich geblieben, wobei im ersten RESTART Projekt und in der ersten Hälfte von RESTART II nur 2.500 Euro in Sachleistung investiert wurden und die restlichen 300 Euro für Wohnbedürfnisse, Kinderbetreuung oder zusätzlich für Bildung zur Verfügung standen. Dies wurde im Verlauf von RESTART II geändert und es ist nun auch in RESTART III der Fall, sodass die gesamte Summe für eine einkommensgenerierende Tätigkeit verwendet werden kann.RESTART sowie die Folgeprojekte RESTART römisch zwei und RESTART römisch drei unterscheiden sich nur minimal voneinander. So ist beispielsweise die Höhe der Barzahlung und auch die Unterstützung durch Sachleistungen gleich geblieben, wobei im ersten RESTART Projekt und in der ersten Hälfte von RESTART römisch zwei nur 2.500 Euro in Sachleistung investiert wurden und die restlichen 300 Euro für Wohnbedürfnisse, Kinderbetreuung oder zusätzlich für Bildung zur Verfügung standen. Dies wurde im Verlauf von RESTART römisch zwei geändert und es ist nun auch in RESTART römisch drei der Fall, sodass die gesamte Summe für eine einkommensgenerierende Tätigkeit verwendet werden kann.
IOM hat mit finanzieller Unterstützung der Europäischen Union das Projekt „RADA“ (Reintegration Assistance and Development in Afghanistan) entwickelt.
Innerhalb dieses Projektes gibt es eine kleine Komponente (PARA – Post Arrival Reception Assistance), die sich speziell an zwangsweise rückgeführte Personen wendet. Der Leistungsumfang ist stark limitiert und nicht mit einer Reintegrationsunterstützung vergleichbar. Die Unterstützung umfasst einen kurzen medical check (unmittelbare medizinische Bedürfnisse) und die Auszahlung einer Bargeldunterstützung in der Höhe von 12.500 Afghani (rund 140 EUR) zur Deckung unmittelbarer, dringender Bedürfnisse (temporäre Unterkunft, Weiterreise, etc.).
(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019, letzte Information eingefügt am 21.07.2020 [in Folge: „LIB“], Abschnitt 22. „Rückkehr“, Analyse der BFA Staatendokumentation zu Afghanistan „IOM-Reintegrationsprojekt Restart III“ vom 14.07.2020)
Das Projekt RESTART III – Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems und der Reintegration freiwilliger Rückkehrer/innen in Afghanistan“ wird bereits umgesetzt. Derzeit arbeiten die österreichischen IOM-Mitarbeiter/innen vorwiegend an der ersten Komponente (Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems) und erarbeiten Leitfäden und Trainingsinhalte. Die Unterstützung der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan ist derzeit aufgrund fehlender Flugverbindungen nicht möglich. IOM beobachtet die Situation und steht diesbezüglich in engem Austausch mit den zuständigen Rückkehrberatungseinrichtungen und den österreichischen Behörden.Das Projekt RESTART römisch drei – Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems und der Reintegration freiwilliger Rückkehrer/innen in Afghanistan“ wird bereits umgesetzt. Derzeit arbeiten die österreichischen IOM-Mitarbeiter/innen vorwiegend an der ersten Komponente (Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems) und erarbeiten Leitfäden und Trainingsinhalte. Die Unterstützung der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan ist derzeit aufgrund fehlender Flugverbindungen nicht möglich. IOM beobachtet die Situation und steht diesbezüglich in engem Austausch mit den zuständigen Rückkehrberatungseinrichtungen und den österreichischen Behörden.
Mit Stand 18.5.2020, sind im laufenden Jahr bereits 19 Projektteilnehmer/innen nach Afghanistan zurückgekehrt. Mit ihnen, als auch mit potenziellen Projektteilnehmer/innen, welche sich noch in Österreich befinden, steht IOM Österreich in Kontakt und bietet Beratung/Information über virtuelle Kommunikationswege an.
Informationen von IOM Kabul zufolge, sind IOM-Rückkehrprojekte mit Stand 13.5.2020 auch weiterhin in Afghanistan operativ.
(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt Länderspezifische Anmerkungen Covid-19 Stand 18.05.2020)
5. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
5.1. Zur allgemeinen Lage in Afghanistan:
5.1.1. Sicherheitslage:
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren. Nichtsdestotrotz, hat die afghanische Regierung wichtige Transitrouten verloren.
Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer „strategischen Pattsituation“, die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann. Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt; bis dahin hatten die beiden Seiten sich nur per Videokonferenz unterhalten. Ein erster Schritt Richtung innerafghanischer Verhandlungen, welcher Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens ist. Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt.
Für den Berichtszeitraum 8.11.2019-6.2.2020 verzeichnete die UNAMA 4.907 sicherheitsrelevante Vorfälle – ähnlich dem Vorjahreswert. Die Sicherheitslage blieb nach wie vor volatil. Die höchste Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle wurden in der südlichen Region, gefolgt von den nördlichen und östlichen Regionen, registriert, die alle samt 68% der Zwischenfälle ausmachten. Die aktivsten Konfliktregionen waren in den Provinzen Kandahar, Helmand, Nangarhar und Balkh zu finden. Entsprechend saisonaler Trends, gingen die Kämpfe in den Wintermonaten – Ende 2019 und Anfang 2020 – zurück.
(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt 2. „Sicherheitslage“)
Nach 18 Jahren Krieg zwischen den USA und den Taliban unterzeichneten sie am 29. Februar 2020 in Doha ein Abkommen über den Abzug der US-Truppen im Gegenzug dafür, dass die Taliban sich bereit erklären, nicht mit Al-Qaida zusammenzuarbeiten und Gespräche mit der afghanischen Regierung aufzunehmen. Die afghanische Regierung war jedoch nicht an dem Abkommen beteiligt, so dass die Taliban sich später weigerten, mit dem Verhandlungsteam der afghanischen Regierung zusammenzuarbeiten, was Fragen nach der Tragfähigkeit des Abkommens und der Wahrscheinlichkeit aufwarf, dass es zu Frieden führen wird.
(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen Country of Origin Information Report Afghanistan, Anti-Government Elements (AGEs), August 2020 [in Folge: „EASO-Bericht Regierungsfeindliche Gruppierungen“], abrufbar unter: https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/2020_08_EASO_COI_AFG_Anti-Governement_Elements_Report.pdf, abgerufen am 11.01.2021, Abschnitt 1.2.)
5.1.2. Regierungsfeindliche Gruppierungen:
Allgemeines
In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv – insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität.
Taliban
Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada – Stellvertreter sind Mullah Mohammad Yaqub – Sohn des ehemaligen Taliban-Führers Mullah Omar – und Serajuddin Haqqani Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes. Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan. Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban definiert, welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde. Die Taliban sind keine monolithische Organisation; nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind.
Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind. Die Gesamtstärke der Taliban wurde von einem Experten im Jahr 2017 auf über 200.000 geschätzt, darunter angeblich 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest sein Teil der lokalen Milizen). Der Experte schätzte jedoch, dass die Zahl der Vollzeitkämpfer, die gleichzeitig in Afghanistan aktiv sind, selten 40.000 übersteigt. Im Jänner 2018 schätzte ein Beamter des US-Verteidigungsministeriums die Gesamtstärke der Taliban in Afghanistan auf 60.000. Laut dem oben genannten Experten werden die Kämpfe hauptsächlich von den Vollzeitkämpfern der mobilen Einheiten ausgetragen.
Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt. Das Khalid bin Walid-Camp soll12 Ableger, in acht Provinzen betreibt (Helmand, Kandahar, Ghazni, Ghor, Saripul, Faryab, Farah und Maidan Wardak). 300 Militärtrainer und Gelehrte sind dort tätig und es soll möglich sein, in diesem Camp bis zu 2.000 Rekruten auf einmal auszubilden.
Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt. In einigen nördlichen Gebieten sollen die Taliban bereits überwiegend Nicht-Paschtunen sein, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren.
(Auszüge bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt. 2. „Sicherheitslage“)
5.1.3. Grundversorgungs- und Wirtschaftslage:
Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung und kontinuierlicher Fortschritte belegte Afghanistan 2018 lediglich Platz 168 von 189 des Human Development Index. Die Armutsrate hat sich laut Weltbank von 38% (2011) auf 55% (2016) verschlechtert. Dabei bleibt das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten Afghanistans eklatant: Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte gibt es vielerorts nur unzureichende Infrastruktur für Energie, Trinkwasser und Transport.
Die afghanische Wirtschaft ist stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig. Das Budget zur Entwicklungshilfe und Teile des operativen Budgets stammen aus internationalen Hilfsgeldern. Jedoch konnte die afghanische Regierung seit der Fiskalkrise des Jahres 2014 ihre Einnahmen deutlich steigern.
Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt. Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft, wobei der landwirtschaftliche Sektor gemäß Prognosen der Weltbank im Jahr 2019 einen Anteil von 18,7% am Bruttoinlandsprodukt (BIP) hat (Industrie: 24,1%, tertiärer Sektor: 53,1%). Das BIP Afghanistans betrug im Jahr 2018 19,36 Mrd. US-Dollar. Die Inflation lag im Jahr 2018 durchschnittlich bei 0,6% und wird für 2019 auf 3,1% prognostiziert.
Afghanistan erlebte von 2007 bis 2012 ein beispielloses Wirtschaftswachstum. Während die Gewinne dieses Wachstums stark konzentriert waren, kam es in diesem Zeitraum zu Fortschritten in den Bereichen Gesundheit und Bildung. Seit 2014 verzeichnet die afghanische Wirtschaft ein langsames Wachstum (im Zeitraum 2014-2017 durchschnittlich 2,3%, 2003-2013: 9%) was mit dem Rückzug der internationalen Sicherheitskräfte, der damit einhergehenden Kürzung der internationalen Zuschüsse und einer sich verschlechternden Sicherheitslage in Verbindung gebracht wird. Im Jahr 2018 betrug die Wachstumsrate 1,8%. Das langsame Wachstum wird auf zwei Faktoren zurückgeführt: einerseits hatte die schwere Dürre im Jahr 2018 negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft, andererseits verringerte sich das Vertrauen der Unternehmer und Investoren. Es wird erwartet, dass sich das Real-BIP in der ersten Hälfte des Jahres 2019 vor allem aufgrund der sich entspannenden Situation hinsichtlich der Dürre und einer sich verbessernden landwirtschaftlichen Produktion erhöht.
(Auszug bzw. Zusammenfassung aus dem LIB, Abschnitt 20. „Grundversorgung“)
5.1.4. Rechtsschutz und Justizwesen in Afghanistan:
Gemäß Artikel 116 der Verfassung ist die Justiz ein unabhängiges Organ der Islamischen Republik Afghanistan. Die Judikative besteht aus dem Obersten Gerichtshof (Stera Mahkama, Anm.), den Berufungsgerichten und den Hauptgerichten, deren Gewalten gesetzlich geregelt sind. In islamischen Rechtsfragen lässt sich der Präsident von hochrangigen Rechtsgelehrten des Ulema-Rates (Afghan Ulama Council – AUC) beraten. Dieser Ulema-Rat ist eine von der Regierung unabhängige Körperschaft, die aus rund 2.500 sunnitischen und schiitischen Rechtsgelehrten besteht.
Das afghanische Justizwesen beruht sowohl auf dem islamischen [Anm.: Scharia] als auch auf dem nationalen Recht; letzteres wurzelt in den deutschen und ägyptischen Systemen. Die rechtliche Praxis in Afghanistan ist komplex: Einerseits sieht die Verfassung das Gesetzlichkeitsprinzip und die Wahrung der völkerrechtlichen Abkommen – einschließlich Menschenrechtsverträge – vor, andererseits formuliert sie einen unwiderruflichen Scharia-Vorbehalt. Ein Beispiel dieser Komplexität ist das neue Strafgesetzbuch, das am 15.2.2018 in Kraft getreten ist. Die Organe der afghanischen Rechtsprechung sind durch die Verfassung dazu ermächtigt, sowohl das formelle, als auch das islamische Recht anzuwenden.
Obwohl das islamische Gesetz in Afghanistan üblicherweise akzeptiert wird, stehen traditionelle Praktiken nicht immer mit diesem in Einklang; oft werden die Bestimmungen des islamischen Rechts zugunsten des Gewohnheitsrechts missachtet, welches den Konsens innerhalb der Gemeinschaft aufrechterhalten soll. Unter den religiösen Führern in Afghanistan bestehen weiterhin tief greifende Auffassungsunterschiede darüber, wie das islamische Recht tatsächlich zu einer Reihe von rechtlichen Angelegenheiten steht.
Gemäß dem allgemeinen Scharia-Vorbehalt in der Verfassung darf kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, sodass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem, islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits, zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen und stehen Fortschritten im Menschenrechtsbereich entgegen. Wenn keine klar definierte Rechtssetzung angewendet werden kann, setzen Richter und lokale Schuras das Gewohnheitsrecht durch. Was oft zu einer Diskriminierung von Frauen führte. Es gibt einen Mangel an qualifiziertem Justizpersonal und manche lokale und Provinzbehörden, darunter auch Richter, haben nur geringe Ausbildung und fundieren ihre Urteile auf ihrer persönlichen Interpretation der Scharia, ohne das staatliche Recht, Stammesrecht oder örtliche Gepflogenheiten zu respektieren. Diese Praktiken führen oft zu Entscheidungen, die Frauen diskriminieren. Trotz erheblicher Fortschritte in der formellen Justiz Afghanistans, bemüht sich das Land auch weiterhin für die Bereitstellung zugänglicher und gesamtheitlicher Leistungen; weit verbreitete Korruption sowie Versäumnisse vor allem in den ländlichen Gebieten gehören zu den größten Herausforderungen. Auch ist das Justizsystem weitgehend ineffektiv und wird durch Drohungen, Befangenheit, politische Einflussnahme und weit verbreitete Korruption beeinflusst. Das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren ist in der Verfassung verankert, wird aber in der Praxis selten durchgesetzt. Rechtsstaatliche (Verfahrens-)Prinzipien werden nicht konsequent.
Dem Gesetz nach gilt für alle Bürgerinnen und Bürger die Unschuldsvermutung und Angeklagte haben das Recht, beim Prozess anwesend zu sein und Rechtsmittel einzulegen; jedoch werden diese Rechte nicht immer respektiert. Obwohl die Verfassung das Recht auf öffentliche Prozesse vorsieht, finden nur in einigen Provinzen solche öffentlichen Prozesse statt. Auch verlangt das Gesetz von Richter/innen eine Vorankündigung von fünf Tagen vor einer Verhandlung. Nicht alle Richter/innen folgen diesen Vorgaben und viele Bürger beschwerten sich über Gerichtsverfahren, die sich oft über Jahre hinziehen. Beschuldigte werden von der Staatsanwaltschaft selten rechtzeitig über die gegen sie erhobenen Anklagen genau informiert. Die Beschuldigten sind dazu berechtigt – sofern es die Ressourcen erlauben – sich auf öffentliche Kosten von einem Pflichtverteidiger vertreten und beraten zu lassen; jedoch wird dieses Recht aufgrund eines Mangels an Strafverteidigern uneinheitlich umgesetzt. Dem Justizsystem fehlen die Kapazitäten, um die große Zahl an neuen oder veränderten Gesetzen zu absorbieren. Der Zugang zu Gesetzestexten wurde verbessert, jedoch werden durch die schlechte Zugänglichkeit immer noch einige Richter und Staatsanwälte in ihrer Arbeit behindert.
Richterinnen und Richter
Das Justizsystem leidet unter einem Mangel an Richtern - insbesondere in unsicheren Gebieten; weswegen viele Fälle durch informelle, traditionelle Mediation entschieden werden. Die Unsicherheit im ländlichen Raum behindert eine Justizreform, jedoch ist die Unfähigkeit des Staates, eine effektive und transparente Gerichtsbarkeit herzustellen, ein wichtiger Grund für die Unsicherheit im Land.
Die Rechtsprechung durch unzureichend ausgebildete Richter basiert in vielen Regionen auf einer Mischung aus verschiedenen Gesetze. Ein Mangel an Richterinnen – insbesondere außerhalb von Kabul – schränkt den Zugang von Frauen zum Justizsystem ein, da kulturelle Normen es Frauen verbieten, mit männlichen Beamten zu tun zu haben. Nichtsdestotrotz, sind in Afghanistan 257 Richterinnen tätig (13% - insgesamt 2.029 Richterinnen und Richter). Der Großteil von ihnen arbeitet in Kabul; aber auch in anderen Provinzen wie in Herat, Balkh, Takhar und Baghlan.
Sowohl Angeklagte, als auch deren Rechtsanwälte haben das Recht, vor den Verhandlungen Beweise und Dokumente im Zusammenhang mit den Verfahren zu prüfen. Nichtsdestotrotz sind Gerichtsdokumente trotz des Ersuchens der Verteidiger vor der Verhandlung oft nicht zur Prüfung verfügbar. Richter und Anwälte erhalten oft Drohungen oder Bestechungen von örtlichen Machthabern oder bewaffneten Gruppen. Die Richterschaft zeigt sich respektvoller und toleranter gegenüber Strafverteidigern, jedoch kommt es immer wieder zu Übergriffen auf und Bedrohung von Strafverteidigern durch die Staatsanwaltschaft oder andere Dienststellen der Exekutive. Anklage und Verhandlungen weisen eine Reihe von Schwächen auf: dazu zählen das Fehlen einer angemessenen Vertretung, übermäßige Abhängigkeit von unverifizierten Zeugenaussagen, einem Mangel an zuverlässigen forensischen Beweisen, willkürlichen Entscheidungen sowie Gerichtsentscheidungen, die nicht veröffentlicht werden.
Einflussnahme durch Verfahrensbeteiligte oder Unbeteiligte sowie Zahlung von Bestechungsgeldern verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Es gibt eine tief verwurzelte Kultur der Straflosigkeit in der politischen und militärischen Elite des Landes. Im Juni 2016 wurde auf Grundlage eines Präsidialdekrets das „Anti-Corruption Justice Center“ (ACJC) eingerichtet, um gegen korrupte Minister, Richter und Gouverneure vorzugehen. Der afghanische Generalprokurator Farid Hamidi engagiert sich landesweit für den Aufbau des gesellschaftlichen Vertrauens in das öffentliche Justizwesen. Das ACJC, zu dessen Aufgaben auch die Verantwortung für große Korruptionsfälle gehört, verhängte Strafen gegen mindestens 67 hochrangige Beamte, davon 16 Generäle der Armee oder Polizei sowie sieben Stellvertreter unterschiedlicher Organisationen, aufgrund der Beteiligung an korrupten Praktiken. Alleine von 1.12.2018-1.3.2019 wurden mehr als 30 hochrangige Personen der Korruption beschuldigt und bei einer Verurteilungsrate von 94% strafverfolgt. Unter diesen Verurteilten befanden sich vier Oberste, ein stellvertretender Finanzminister, ein Bürgermeister, mehrere Polizeichefs und ein Mitglied des Provinzialrates.
(Zusammenfassung aus dem LIB, Abschnitt 3. „Rechtsschutz/Justizwesen“)
5.1.5. Sicherheitsbehörden in Afghanistan:
Im Zeitraum 2011 – 2014 wurde die Verantwortung für die Sicherheitsoperationen in Afghanistan schrittweise auf die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übertragen. Die ANSF setzt sich aus staatlichen Sicherheitskräften zusammen, darunter die afghanische Nationalarmee (ANA), die afghanische Luftwaffe (AAF), die afghanische Nationalpolizei (ANP), die afghanische lokale Polizei (ALP) und das National Directorate for Security (NDS), welches als Geheimdienst fungiert.
Die Wirksamkeit der afghanischen Streitkräfte hängt nach wie vor von der internationalen Unterstützung ab, um die Kontrolle über das Territorium zu sichern und zu behalten und die operative Kapazität zu unterstützen.
Die Polizeipräsenz ist auch in den Städten stärker und die Polizeibeamten sind verpflichtet, Richtlinien wie den ANP-Verhaltenskodex und die Richtlinien zum Einsatz von Gewalt einzuhalten. Die Reaktion der Polizei wird jedoch als unzuverlässig und inkonsistent bezeichnet, die Polizei hat eine schwache Ermittlungskapazität, es fehlt an forensischer Ausbildung und technischem Wissen. Der Polizei wird auch weit verbreitete Korruption, Gönnerschaft und Machtmissbrauch vorgeworfen: Einzelpersonen in den Institutionen können ihre Machtposition missbrauchen und Erpressung zur Ergänzung ihres niedrigen Einkommens einsetzen. Es kam weiterhin zu willkürlichen Verhaftungen und Inhaftierungen durch die Polizei, und Folter ist bei der Polizei endemisch. Untätigkeit, Inkompetenz, Straffreiheit und Korruption führen zu Leistungsschwächen.
(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem Country Guidance: Afghanistan, Juni 2019 [in Folge: „EASO-Länderleitfaden Afghanistan“], des European Asylum Support Office [in Folge: „EASO“], abrufbar https://www.easo.europa.eu/country-guidance, abgerufen 11.01.2021, S. 122 mit Verweis auf weitere Quellen)
5.1.6. Folter und unmenschliche Behandlung:
Laut der afghanischen Verfassung (Artikel 29) sowie dem Strafgesetzbuch (Penal Code) und dem afghanischen Strafverfahrensrecht (Criminal Procedure Code) ist Folter verboten. Auch ist Afghanistan Vertragsstaat der vier Genfer Abkommen von 1949, des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) sowie des römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (ICC). Wenngleich Afghanistan die UN-Konvention gegen Folter ratifiziert hat, Gesetze zur Kriminalisierung von Folter erlassen hat und eine Regierungskommission zur Folter einsetzte, hat die Folter seit Regierungsantritt im Jahr 2014 nicht wesentlich abgenommen – auch werden keine hochrangigen Beamten, denen Folter vorgeworfen wird, strafrechtlich verfolgt.
Die Verfassung und das Gesetz verbieten solche Praktiken, dennoch gibt es zahlreiche Berichte über Misshandlung durch Regierungsbeamte, Sicherheitskräfte, Mitarbeiter von Haftanstalten und Polizisten. Berichten von NGOs zufolge, wenden die Sicherheitskräfte auch weiterhin übermäßige Gewalt an; dazu zählen unter anderem auch Folter und Misshandlung von Zivilisten. Obwohl es Fortschritte gab, ist Folter in afghanischen Haftanstalten weiterhin verbreitet. Rund ein Drittel der Personen, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen wurden, sind gemäß einem Bericht der UNAMA von Folter betroffen. Es gibt dagegen keine Berichte über Folter in Haftanstalten, die der Kontrolle des General Directorate for Prison and Detention Centres des afghanischen Innenministeriums unterliegen. Trotz gesetzlicher Regelung erhalten Inhaftierte nur selten rechtlichen Beistand durch einen Strafverteidiger.
Der Anteil der Personen, die über Folter berichteten, ist in den vergangenen Jahren leicht gesunken. Auch existieren große Unterschiede abhängig von der geografischen Lage der Haftanstalt: wurde bei einer Befragung durch UNAMA durchschnittlich von rund 31% der Befragten (45 Häftlinge) in ANP-Anstalten von Folter oder schlechter Behandlung berichtet (wenngleich dies ein Rückgang zum Vorjahreswert ist, der 45% betrug), so gaben 77% der Befragten (22 Häftlinge) aus einer ANP-Anstalt in Kandahar an, gefoltert und schlecht behandelt zu werden. Anstalten des NDS in Kandahar und Herat, konnten erwähnenswerte Verbesserungen vorweisen, während die Behandlung von Häftlingen in den Provinzen Kabul, Khost und Samangan auch weiterhin besorgniserregend war. Die Arten von Misshandlung, beispielsweise in einer ANP-Hafteinrichtung in Kandahar, umfassen schwere Schläge, Elektroschocks, das Aufhängen an den Armen für längere Zeit, Ersticken, Quetschen der Hoden, Verbrennungen, Schlafentzug, sexuelle Übergriffe und Androhung der Exekution.
Die afghanische Regierung hat Kontrollmechanismen eingeführt, um Fälle von Folter verfolgen und verhindern zu können. Allerdings sind diese weder beim NDS noch bei der afghanischen Polizei durchsetzungsfähig. Daher erfolgt eine Sanktionierung groben Fehlverhaltens durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden bisher nur selten. Die Rechenschaftspflicht der Sicherheitskräfte für Folter und Missbrauch ist schwach, intransparent und wird selten durchgesetzt. Eine unabhängige Beobachtung durch die Justiz bei Ermittlungen oder Fehlverhalten ist eingeschränkt bis inexistent. Mitglieder der ANP und ALP sind sich ihrer Verantwortung weitgehend nicht bewusst und unwissend gegenüber den Rechten von Verdächtigen.
Das Gesetz sieht Entschädigungszahlungen für die Opfer von Folter vor, jedoch ist die Barriere für einen Beweis der Folter sehr hoch. Für eine Entschädigungszahlung ist der Nachweis von physischen Anzeichen von Folter am Körper eines Inhaftierten notwendig.
(Zusammenfassung aus dem LIB, Abschnitt 5. „Folter und unmenschliche Behandlung“)
5.1.7. Binnenflüchtlinge:
Im Jahresverlauf 2019 verstärkten sich Migrationsbewegungen innerhalb des Landes aufgrund des bewaffneten Konfliktes und einer historischen Dürre. UNHCR berichtet für den Zeitraum 1.1.-6.11.2019 380.289 Personen, die aufgrund des bewaffneten Konfliktes zu Binnenvertriebenen (IDPs, internally displaced persons) wurden. Mit Stand 29.3.2020 wurden 52.700 Menschen aufgrund des Konflikts zu IDPs – dafür waren landesweite Kämpfe zwischen nicht-staatlichen Akteuren und den nationalen afghanischen Sicherheitskräften verantwortlich.
Die meisten IDPs stammen aus unsicheren ländlichen Ortschaften und kleinen Städten und suchen nach relativ besseren Sicherheitsbedingungen sowie Regierungsdienstleistungen in größeren Gemeinden und Städten innerhalb derselben Provinz. In allen 34 Provinzen werden IDPs aufgenommen.
Die Mehrheit der Binnenflüchtlinge lebt, ähnlich wie Rückkehrer aus Pakistan und Iran, in Flüchtlingslagern, angemieteten Unterkünften oder bei Gastfamilien. Die Bedingungen sind prekär. Der Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung und wirtschaftlicher Teilhabe ist stark eingeschränkt. Der hohe Konkurrenzdruck führt oft zu Konflikten. Ein Großteil der Binnenflüchtlinge ist auf humanitäre Hilfe angewiesen.
Der begrenzte Zugang zu humanitären Hilfeleistungen führt zu Verzögerungen bei der Identifizierung, Einschätzung und zeitnahen Unterstützung von Binnenvertriebenen. Diesen fehlt weiterhin Zugang zu grundlegendem Schutz, einschließlich der persönlichen und physischen Sicherheit sowie Unterkunft.
IDPs sind in den Möglichkeiten eingeschränkt, ihren Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Oft kommt es nach der ersten Binnenvertreibung zu einer weiteren Binnenwanderung. Mehr als 80% der Binnenvertriebenen benötigen Nahrungsmittelhilfe. Vor allem binnenvertriebene Familien mit einem weiblichen Haushaltsvorstand haben oft Schwierigkeiten, grundlegende Dienstleistungen zu erhalten, weil sie keine Identitätsdokumente besitzen.
Die afghanische Regierung kooperiert mit dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR), IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, Rückkehrern und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Unterstützungsfähigkeit der afghanischen Regierung bezüglich vulnerabler Personen – inklusive Rückkehrern aus Pakistan und Iran – ist beschränkt und auf die Hilfe durch die internationale Gemeinschaft angewiesen.
(Auszug bzw. Zusammenfassung aus dem LIB, Abschnitt 19. „IDPs und Flüchtlinge“)
5.1.8. Zu den Rückkehrern nach Afghanistan:
Seit 1.1.2020 sind 279.738 undokumentierter Afghan/innen aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt. Die höchste Anzahl an Rückkehrer/innen ohne Papiere aus dem Iran wurden im März 2020 (159.789) verzeichnet. Die Anzahl der seit 1.1.2020 von IOM unterstützten Rückkehrer/innen aus dem Iran beläuft sich auf 29.019. Seit Beginn des islamischen Fastenmonats Ramadan (Anm.: 23.4.-24.5.2020) hat sich die Anzahl der Rückkehr/innen (undokumentierter, aber auch unterstützter Rückkehr/innen) reduziert. Im gleichen Zeitraum kehrten 1.833 undokumentierte und 1.662 von IOM unterstütze Personen aus Pakistan nach Afghanistan zurück. Pakistan hat temporär und aufgrund der COVID-19-Krise seine Grenze nach Afghanistan geschlossen. Durch das sogenannte „Friendship Gate“ in Chaman (Anm.: in Balochistan/ Spin Boldak, Kandahar) wurden im April 37.000 afghanische Familien auf ausdrücklichen Wunsch der afghanischen Regierung von Pakistan nach Afghanistan gelassen. An einem weiteren Tag im Mai 2020 kehrten insgesamt 2.977 afghanische Staatsbürger/innen nach Afghanistan zurück, die zuvor in unterschiedlichen Regionen Balochistans gestrandet waren.Seit 1.1.2020 sind 279.738 undokumentierter Afghan/innen aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt. Die höchste Anzahl an Rückkehrer/innen ohne Papiere aus dem Iran wurden im März 2020 (159.789) verzeichnet. Die Anzahl der seit 1.1.2020 von IOM unterstützten Rückkehrer/innen aus dem Iran beläuft sich auf 29.019. Seit Beginn des islamischen Fastenmonats Ramadan Anmerkung, 23.4.-24.5.2020) hat sich die Anzahl der Rückkehr/innen (undokumentierter, aber auch unterstützter Rückkehr/innen) reduziert. Im gleichen Zeitraum kehrten 1.833 undokumentierte und 1.662 von IOM unterstütze Personen aus Pakistan nach Afghanistan zurück. Pakistan hat temporär und aufgrund der COVID-19-Krise seine Grenze nach Afghanistan geschlossen. Durch das sogenannte „Friendship Gate“ in Chaman Anmerkung, in Balochistan/ Spin Boldak, Kandahar) wurden im April 37.000 afghanische Familien auf ausdrücklichen Wunsch der afghanischen Regierung von Pakistan nach Afghanistan gelassen. An einem weiteren Tag im Mai 2020 kehrten insgesamt 2.977 afghanische Staatsbürger/innen nach Afghanistan zurück, die zuvor in unterschiedlichen Regionen Balochistans gestrandet waren.
Im Zeitraum 1.1.2019 – 4.1.2020 kehrten insgesamt 504.977 Personen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurück: 485.096 aus dem Iran und 19.881 aus Pakistan. Im Jahr 2018 kehrten aus den beiden Ländern insgesamt 805.850 nach Afghanistan zurück: 773.125 aus dem Iran und 32.725 aus Pakistan. Im Jahr 2017 stammten 464.000 Rückkehrer aus dem Iran 464.000 und 154.000 aus Pakistan.
Die Wiedervereinigung mit der Familie wird meist zu Beginn von Rückkehrer als positiv empfunden. Jedoch ist der Reintegrationsprozess der Rückkehrer oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen.
Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer/innen die Unterstützung erhalten, die sie benötigen und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Wegen der hohen Fluktuation im Land und der notwendigen Zeit der Hilfsorganisationen, sich darauf einzustellen, ist Hilfe nicht immer sofort dort verfügbar, wo Rückkehrer sich niederlassen. UNHCR beklagt zudem, dass sich viele Rückkehrer in Gebieten befinden, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind.
Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kolleg/innen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse – auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer/innen auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer/innen dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte. Die Rolle sozialer Netzwerke – der Familie, der Freunde und der Bekannten – ist für junge Rückkehrer/innen besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden.
Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Zudem können fehlende Vertrautheit mit kulturellen Besonderheiten und sozialen Normen die Integration und Existenzgründung erschweren. Das Bestehen sozialer und familiärer Netzwerke am Ankunftsort nimmt auch hierbei eine zentrale Rolle ein. Über diese können die genannten Integrationshemmnisse abgefedert werden, indem die erforderlichen Fähigkeiten etwa im Umgang mit lokalen Behörden sowie sozial erwünschtes Verhalten vermittelt werden und für die Vertrauenswürdigkeit der Rückkehrer gebürgt wird. UNHCR verzeichnete jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt.
Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Dem deutschen Auswärtigen Amt sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrer aus Europa wären reich und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann.
Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren. Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Fähigkeit der afghanischen Regierung, vulnerable Personen einschließlich Rückkehrer/innen aus Pakistan und dem Iran zu unterstützen, bleibt begrenzt und ist weiterhin von der Hilfe der internationalen Gemeinschaft abhängig. Moscheen unterstützen in der Regel nur besonders vulnerable Personen und für eine begrenzte Zeit. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch. Deshalb versuchen sie in der Regel, so bald wie möglich wieder in den Iran zurückzukehren.
Viele Rückkehrer, die wieder in Afghanistan sind, werden de-facto IDPs, weil die Konfliktsituation sowie das Fehlen an gemeinschaftlichen Netzwerken sie daran hindert, in ihre Heimatorte zurückzukehren. Trotz offenem Werben für Rückkehr sind essentielle Dienstleistungen wie Bildung und Gesundheit in den grenznahen Provinzen nicht auf einen Massenzuzug vorbereitet. Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen.
(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt 22. „Rückkehr“)
5.2. Lage in der Heimatprovinz bzw. dem Heimatdistrikt des Beschwerdeführers:
5.2.1. Allgemeines:
Die Provinz Kunduz war schon immer ein strategischer Knotenpunkt. Darüber hinaus verbindet die Provinz Kunduz den Rest Afghanistans mit seiner nördlichen Region und liegt in der Nähe einer Hauptstraße nach Kabul. Somit liegt die Provinz Kunduz im Norden Afghanistans und grenzt im Norden an Tadschikistan, im Osten an die Provinz Takhar, im Süden an die Provinz Baghlan und im Westen an die Provinz Balkh. Die Provinzhauptstadt ist Kunduz (Stadt); die Provinz ist in die folgenden Distrikte unterteilt: Ali Abad, Chahar Darah (Chardarah), Dasht-e-Archi, (Hazrati) Imam Sahib, Khan Abad, Kunduz und Qala-e-Zal. Die Distrikte Calbad (Gulbad), Gultipa und Aqtash sind neu gegründete Distrikte mit „temporärem“ Status.
Die afghanische zentrale Statistikorganisation (CSO) schätzte die Bevölkerung von Kunduz für den Zeitraum 2019-20 auf 1.113.676 Personen, davon 356.536 in der Stadt Kunduz. Die Bevölkerung besteht hauptsächlich aus Paschtunen, gefolgt von Usbeken, Tadschiken, Turkmenen, Hazara, Aymaq und Pashai.
Ein Abschnitt der asiatischen Autobahn AH7 führt von Kabul aus durch die Provinzen Parwan und Baghlan und verbindet die Hauptstadt mit der Provinz Kunduz und dem Grenzübergang nach Tadschikistan beim Hafen von Sher Khan (auch Sher Khan Bandar); die Straßenbrücke über den Grenzfluss Panj wurde 2007 eröffnet. Eine Autobahn verläuft von Kunduz durch den Distrikt Khanabad nach Takhar und Badakhshan. Von der ca. 100 km langen Autobahn von Khulm nach Kunduz, welche die Fahrstrecke zwischen den Provinzen Kunduz und Balkh deutlich reduzieren wird, wurden im April 2017 59 km fertiggestellt, das übrige Teilstück ist in Bau. In Kunduz gibt es einen Flughafen; im Jahr 2017 wurde ein Terminal nach internationalem Standard mit einer Kapazität für 1.300 Personen errichtet. Stand Juli 2019 gibt es jedoch keinen Linienbetrieb in Kunduz.
Laut dem UNODC Opium Survey 2018 hat Kunduz den seit 2007 bestehenden Status „schlafmohnfrei“ 2018 beibehalten. Obwohl die Anbaufläche in den letzten Jahren gestiegen ist, blieb sie 2018 immer noch unter 100 Hektar, was die UNODC-Schwelle für den Erhalt des „schlafmohnfreien Status“ darstellt.
5.2.2. Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure:
Die Sicherheitslage der Provinz hat sich in den letzten Jahren verschlechtert. Sowohl 2015 als auch 2016 kam es zu einer kurzfristigen Einnahme der Provinzhauptstadt Kunduz City durch die Taliban und auch Ende August 2019 nahmen die Taliban kurzzeitig Teile der Stadt ein. Kunduz war die letzte Taliban-Hochburg vor deren Sturz 2001.
Die Taliban waren im Jahr 2018 in den Distrikten Dasht-e-Archi und Chahar Darah aktiv, wo sich die staatliche Kontrolle auf kleine Teile der Distriktzentren und einige benachbarte Dörfer beschränkte. Die Taliban hatten laut Quellen im Februar 2019 im Distrikt Dasht-e-Archi eine parallele Schattenregierung gebildet, die einen Distriktgouverneur, Bildungsleiter, Justiz, Gesundheit, Öffentlichkeitsarbeit, Militär und die Finanzkomitees umfasst. Diese Posten werden von jungen Paschtunen und Usbeken aus dem Distrikt besetzt. In Ali Abad, Imam Sahib und Khan Abad erreichte die Präsenz der Regierung fast die Hälfte der Distrikte, während die restlichen Teile umstritten waren. Aqtash, Calbad und Gultipa standen, zum Berichtszeitraum November 2018, weitgehend oder vollständig unter der Kontrolle der Taliban.
Außerdem soll eine aufständische Gruppe namens Jabha-ye Qariha („die Front derer, die den Quran auswendig gelernt haben“, die Qaris), die als Militärflügel von Jundullah bekannt ist, im Distrikt Dasht-e-Archi aktiv sein. Obwohl Jundullah eine unabhängige Gruppe ist, ist sie mit den Taliban verbündet.
In den vergangenen Monaten sind Zellen der Islamischen Staates in der nördlichen Provinz Kunduz aufgetaucht; auch soll der IS dort Basen und Ausbildungszentren unterhalten.
In Bezug auf die Anwesenheit von staatlichen Sicherheitskräften liegt die Provinz Kunduz in der Verantwortung des 217. ANA Corps, das der NATO-Mission Train, Advise, and Assist Command – North (TAAC-N) unter der Führung deutscher Streitkräfte untersteht.
5.2.3. Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung:
Der folgenden Tabelle kann die Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle bzw. Todesopfer für die Provinz Kunduz gemäß ACLED und Globalincidentmap (GIM) für das Jahr 2019 und das erste Quartal 2020 entnommen werden (Quellenbeschreibung s. Disclaimer, hervorgehoben: Distrikt der Provinzhauptstadt):
2019
2020 (bis 31.3.2020)
GIM
Vorfälle
ACLED
Vorfälle (>= 1 Tote)
GIM
Vorfälle
ACLED
Vorfälle (>= 1 Tote)
Ali Abad
15
12
5
Aqtash
Calbad*
k.A.
k.A.
k.A.
k.A.
Chahar Darah
6
34
2
2
Dasht-e-Archi
35
10
Gultipa*
7
2
Hazrati Imam Sahib
20
47
9
10
Khan Abad
20
43
9
15
Kunduz
99
81
25
24
Qala-e-Zal
10
22
Insg.
170
281
45
68
*temporäre Distrikte
Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 492 zivile Opfer (141 Tote und 351 Verletzte) in der Provinz Kunduz. Dies entspricht einer Steigerung von 46% gegenüber 2018. Die Hauptursachen für die Opfer waren Kämpfe am Boden, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordattentate) und Luftangriffen.
Im April 2019 wurde die Sicherheitsoperation Khalid durch die afghanische Regierung gestartet, die sich auf die südlichen Regionen, Nangarhar im Osten, Farah im Westen, sowie Kunduz, Takhar und Baghlan im Nordosten, Ghazni im Südosten und Balkh im Norden konzentrierte. In Kunduz kommt es regelmäßig zu Sicherheitsoperationen durch die afghanischen Sicherheitskräfte; dabei werden unter anderem auch Aufständische getötet.
Auch kam es zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den Sicherheitskräften. Ende August 2019 starteten die Taliban in Kunduz-Stadt eine Großoffensive mit mehreren Hundert Kämpfern. Dabei konnten sie das Provinzkrankenhaus, die Zentrale der Elektrizitätsversorgung und den dritten Polizeibezirk der Stadt einnehmen. Die Kämpfer verschanzten sich in Häusern und lieferten sich Gefechte mit dem afghanischen Militär. Schon im April 2019 hatten sie Ziele in der Stadt Kunduz angegriffen, wobei dieser Angriff von den Sicherheitskräften zurückgeschlagen wurde. Manchmal kommt es durch Talibanaufständische zu sicherheitsrelevanten Vorfällen auf der Verbindungsstraße Kunduz-Takhar.
Kunduz gehörte zu den Provinzen mit der höchsten Gewaltbereitschaft der Taliban während der Parlamentswahlen 2018. In Qala-e-Zal, Gultipa und Calbad fand die Wahl wegen hoher Sicherheitsrisiken nicht statt.
(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt 2.19. „Kunduz“)
5.3. Lage in der Stadt Mazar-e Sharif:
5.3.1. Allgemeines:
Die Stadt Mazar-e Sharif ist die Hauptstadt der Provinz Balkh im Norden Afghanistans. In den Zahlen von NSIA für 2018-19 wird die Gesamtbevölkerung der Provinz Balkh auf über 1,4 Millionen geschätzt, von denen etwa 550 000 in städtischen Gebieten und etwa 892 000 Millionen in ländlichen Gebieten leben. Die Bevölkerung von Balkh ist heterogen, wobei Tadschiken und Paschtunen die größten Gruppen bilden, gefolgt von Usbeken, die in einigen Bezirken der Provinz und auch in mehreren Nachbarprovinzen die Mehrheit bilden, sowie Hazaras, Turkmenen, Arabern und Belutschen, Aimaq, und sunnitische Hazara (Kawshi).
Mazar-e Sharif ist sowohl ein Import-/Export-Hub als auch ein regionales Handelszentrum. Die Stadt ist als wirtschaftliches Zentrum des Nordens bekannt, das mit seinen Arbeitsmöglichkeiten und seiner relativen Sicherheit Wirtschaftsmigranten aus ländlichen Gebieten anzieht. Als „regionaler Anziehungsmagnet des Nordens“ empfing die Provinz Balkh Migranten insbesondere aus den nördlichen Provinzen Samangan, Sar-e Pul, Jawzjan und Faryab. Wie in Kabul, Herat, Jalalabad und Kandahar lebt eine große Zahl von Binnenvertriebenen und Flüchtlingen in informellen Siedlungen in und um Mazar-e-Sharif. Laut einer CSO-Umfrage von 2015 sind etwa 38 % der Bevölkerung von Mazar-e-Sharif Migranten, die zumeist aus anderen afghanischen Provinzen stammen, und nur 17 % sind Rückkehrer aus dem Ausland. Zum 30. Juni 2019 verzeichnete die IOM einen Zustrom von 294.618 Rückkehrern und Binnenvertriebenen in der Provinz Balkh, 76.670 davon in Mazar-e Sharif.
(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen EASO Country of Origin Information Report Afghanistan, Key socio-economic indicator. Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, August 2020 [in Folge: „EASO-Bericht Sozioökonomie“], abrufbar unter: https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/2020_08_EASO_COI_Report_Afghanistan_Key_Socio_Economic_Indicators_Forcus_Kabul_Citry_Mazar_Sharif_Herat_City.pdf, abgerufen am 11.01.2021, Abschnitt 1.1.3. und 1.2.2.)
Mazar-e Sharif ist ein regionales Handelszentrum für Nordafghanistan und ein industrielles Zentrum mit groß angelegten Produktionsbetrieben und einer großen Zahl von kleinen und mittelständischen Unternehmen, die Kunsthandwerk und Teppiche anbieten. Laut Foschini war die Stadt im November 2018 im Vergleich zu Herat oder Kabul relativ stabiler. Im Jahr 2014 waren die größte Gruppe von Arbeitnehmern in der Stadt Dienstleistungs- und Verkaufsangestellte (23,1 %), gefolgt von Managern/Fachleuten/Technikern und Angestellten (20,9 %).
(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem EASO-Bericht Sozioökonomie, Abschnitt 2.2.2.)
5.3.2. Sicherheitslage:
Bis Anfang 2019 wurde Balkh gewöhnlich als eine der relativ ruhigen und stabilsten Provinzen Afghanistans beschrieben, was weitgehend auf das Machtmonopol des ehemaligen Kriegsherrn Atta Mohammed Noor zurückzuführen war, der mehr als ein Jahrzehnt lang Gouverneur von Balkh war. Ein Vertreter einer internationalen Organisation, der sich im Januar 2020 in Kabul mit der schwedischen Migrationsbehörde (Migrationsverket) traf, sah in Noors erzwungenem Rücktritt jedoch einen Faktor, der zur Verschlechterung der Sicherheitslage in Balkh beitrug. Laut den afghanischen Nachrichtenportalen Tolonews und Pajhwok Afghan News kam es nach den Spannungen zwischen dem Präsidenten und Noor um Noors Rücktritt zu einer verstärkten Präsenz bewaffneter Männer in Mazar-e Sharif, die angeblich Verbindungen zu politischen Parteien und Parlamentsmitgliedern hatten. In der Folge nahmen kriminelle Aktivitäten wie bewaffnete Raubüberfälle, Morde, Zusammenstöße und Entführungen Anfang 2018 in Balkhs Hauptstadt zu und blieben auch 2019 ein Grund zur Besorgnis der Einwohner Balkhs.
Am 2. Juli 2020 wies eine Einschätzung des Long War Journal, die in einer häufig aktualisierten Karte dargestellt wurde und auf Open-Source-Informationen basierte, den Distrikt Dawlatabad als „Taliban-kontrolliert“, die Distrikte Charbulak, Chemtal und Zari als „umkämpft“ und die übrigen Distrikte in der Provinz Balkh als „regierungskontrolliert“ aus, einschließlich Keshendeh, ein Distrikt, von dem die New York Times im Dezember 2019 berichtete, dass er unter Taliban-Kontrolle stehe.
Lokale Beamte und der erste Vizepräsident General Dostum behaupteten im Dezember 2019, der ISKP habe in den vergangenen Monaten seinen Einfluss in allen Provinzen der nördlichen Region, einschließlich Balkh, verstärkt. Zwischen dem 1. März 2019 und dem 30. Juni 2020 wurden von ACLED in Balkh jedoch keine speziell dem ISKP zugeschriebenen Sicherheitsvorfälle registriert.
Im Jahr 2019 dokumentierte die UNAMA 277 zivile Opfer (108 Tote und 169 Verletzte) in Balkh. Dies entspricht einem Anstieg von 22 % im Vergleich zu 2018. Die Hauptursachen für die Opfer waren Bodeneinsätze, gefolgt von IEDs ohne Selbstmordattentate und gezielten Tötungen. In der ersten Hälfte des Jahres 2020 rangierte die UNAMA die Provinz Balkh hinsichtlich der am stärksten vom Konflikt betroffenen Zivilisten an erster Stelle und dokumentierte 344 zivile Opfer in der Provinz. Resolute Support verzeichnete in der ersten Hälfte des Jahres 2020 zwischen 102 und 150 zivile Opfer in Balkh und berichtete von ähnlichen Zahlen ziviler Opfer zwischen dem ersten und zweiten Quartal 2020.
ACLED kodierte 78 % der gewalttätigen Zwischenfälle in der Provinz Balkh als „Kämpfe“, fast alle als „bewaffnete Zusammenstöße“. Die Mehrzahl dieser bewaffneten Zusammenstöße waren Angriffe der Taliban auf afghanische Sicherheitskräfte, darunter Polizei, ANA-Soldaten oder NDS-Personal und Mitglieder regierungsfreundlicher Milizen oder Angriffe auf militärische oder polizeiliche Einrichtungen wie Kontrollpunkte und Basen sowie auf Konvois und Fahrzeuge.
Im Rahmen ihrer Initiative zu Angriffen auf die Gesundheitsversorgung registrierte die Weltgesundheitsorganisation (WHO) im Jahr 2019 keine derartigen Angriffe in der Provinz Balkh.
Das Konfliktmuster im Distrikt Mazar-e Sharif, welcher die Provinzhauptstadt beinhaltet, unterschied sich von dem allgemeinen Muster in der Provinz Balkh und in den verschiedenen Distrikten. Auch Mazar-e Sharif gehörte zu den Bezirken in der Provinz Balkh, in denen eine geringere Zahl von Vorfällen gemeldet wurde.
ACLED registrierte 19 gewalttätige Zwischenfälle im Distrikt Mazar-e Sharif zwischen dem 1. März 2019 und dem 30. Juni 2020, was etwa 2 % aller von ACLED in der Provinz Balkh in diesem Zeitraum registrierten gewalttätigen Ereignisse entspricht. Während ACLED mindestens 65 % der gewalttätigen Zwischenfälle in den verschiedenen Bezirken der Provinz Balkh als Kämpfe kategorisierte, machte dieser Ereignistyp in Mazar-e Sharif 37 % aller gewalttätigen Zwischenfälle aus.
Über die Hälfte der gemeldeten gewalttätigen Zwischenfälle in Mazar-e Sharif waren Landminen- oder IED-Explosionen, während in den anderen Bezirken diese Art von Zwischenfällen weniger als 25 % und in den meisten Bezirken sogar weniger als 10 % aller gewalttätigen Zwischenfälle ausmachten. In Mazar-e Sharif wurden keine Luftangriffe gemeldet. Mindestens 18 Menschen, darunter auch Zivilisten, wurden verletzt, als ein an einem Fahrrad befestigtes IED am 17. Dezember 2019 an einer der verkehrsreichsten Kreuzungen in Mazar-e Sharif explodierte. Am 4. Januar 2020 detonierte ein magnetisches IED in der Nähe eines öffentlichen Badehauses in PD10 von Mazar-e Sharif, wobei ein Zivilist getötet und drei weitere verletzt wurden. Am 14. Januar 2020 kamen bei einer Explosion in der PD9 der Stadt Mazar-e Sharif, Berichten zufolge vor der Residenz des Gouverneurs des Bezirks Balkh, zwei Kinder ums Leben. Darauf folgte eine weitere Explosion, bei der mindestens sieben Zivilisten verletzt wurden. Zu den beiden von ACLED in Mazar-e Sharif registrierten Gewalttaten gegen Zivilisten zählten die Enthauptung eines neunjährigen Mädchens am 30. September 2019 und die Tötung eines Religionswissenschaftlers am 12. Oktober 2019 durch nicht identifizierte bewaffnete Männer. Darüber hinaus berichtete Pajhwok über die Tötung eines Ersten Richters durch nicht identifizierte bewaffnete Männer im PD 10 der Stadt am 8. August 2019.
Mazar-e Sharif war im Berichtszeitraum Schauplatz von Zusammenstößen im Zusammenhang mit politischen Auseinandersetzungen und Machtspielen. Am 14. März 2019 kam es zu Schüssen zwischen Milizkämpfern, die dem ehemaligen Gouverneur Mohammad Atta Noor treu ergeben waren, und Kräften des Innenministeriums, die zur Eskorte und Unterstützung des neuen, von Präsident Ashraf Ghani ernannten Provinzpolizeichefs entsandt worden waren. Infolgedessen wurden mehr als ein Dutzend Menschen, sowohl Polizeibeamte als auch Zivilisten, verwundet. Bei einem Zusammenstoß zwischen der örtlichen Polizei und örtlichen Dschihad-Kommandeuren am 7. Mai 2019 wurden zwei Menschen, darunter ein Zivilist, getötet und fünf Menschen, darunter drei Zivilisten, verwundet. Am 14. Dezember 2019 brachen schwere Kämpfe zwischen afghanischen Sicherheitskräften und Kämpfern, die dem örtlichen Milizkommandeur und ehemaligen Polizeichef von Faryab, Nizamuddin Qaisary, loyal waren, aus und dauerten fast 24 Stunden. Der Kampf führte dazu, dass Bewohner aus der Nachbarschaft flohen, während beide Seiten sich gegenseitig beschossen. In der Nähe befindliche Zivilhäuser wurden beschädigt.
Der Tag der Präsidentschaftswahlen am 28. September 2019 war ein ruhiger Tag in Mazar-e Sharif, an dem es wenig sichtbare Sicherheitsmaßnahmen und keine sichtbaren Kontrollpunkte gab. Obwohl Quellen die Situation in der Stadt als sicher bezeichneten und den Menschen in der Stadt erlaubten, zur Wahl zu gehen, war die Wahlbeteiligung im Vergleich zu früheren Wahlen gering.
Quellen, die von Landinfo während seiner Erkundungsmission Ende Oktober 2019 konsultiert wurden, waren der Ansicht, dass sich die Sicherheitslage in Mazar-e Sharif im Jahr 2019 im Vergleich zu 2018 verschlechtert habe, führten dies jedoch hauptsächlich auf Kriminalität und zu einem geringen Teil auf konfliktbedingte Gewalt zurück. Einwohner von Mazar-e Sharif beschwerten sich 2019 und 2020 bei Pajhwok über eine sich verschlechternde Sicherheitslage und zunehmende Kriminalität in der Stadt und erwähnten die Anwesenheit illegaler bewaffneter Männer, die an Raubüberfällen, Morden und Chaos beteiligt waren.
(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem EASO Country of Origin Information Report Afghanistan, Security Situation September 2020“ [in Folge „EASO-Bericht Sicherheitslage September 2020“] abrufbar unter: https://www.easo.europa.eu/information-analysis/country-origin-information/country-reports, abgerufen am 11.01.2021, Abschnitt 2.5)
5.3.3. Erreichbarkeit von Österreich:
Der Flughafen Mazar-e Sharif (MZR) liegt neun Kilometer östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Dieser Flughafen bietet nationale und internationale Flüge an. Für den Flughafen in Mazar-e Sharif wurden keine Beispiele für Vorfälle gemeldet.
(Auszug aus dem EASO-Länderleitfaden Afghanistan 2019, S. 130, unter Hinweis auf den zugrundeliegenden Bericht des EASO zur Sicherheitslage in Afghanistan aus Juni 2019 sowie aus dem Bericht zu sozioökonomischen Schlüsselindikatoren aus August 2020)
5.3.4. Wirtschaftliche Lage:
Ernährungssicherheit / Versorgung mit Lebensmitteln
Wie die FAO im September 2019 berichtete, waren 3,9 Millionen Afghanen „auf Nahrungsmittelsoforthilfe und Unterstützung für ihren Lebensunterhalt angewiesen“, da sie von der Dürre im Zeitraum 2017-2018 betroffen waren, während 13,5 Millionen Afghanen aufgrund „eingeschränkter Nahrungsmittelproduktion, erschöpfter Vermögenswerte und Lebensgrundlagen, verminderter Einkommen und geschwächter Gesundheit“ stark von Ernährungsunsicherheit betroffen waren. Laut dem Bericht über die integrierte Klassifizierung der Ernährungssicherheitsphasen (Integrated Food Security Phase Classification, IPC) 2019 waren 10,2 Millionen der afghanischen Bevölkerung akut von Ernährungsunsicherheit betroffen, während 11,3 Millionen im Winter 2020-2021 humanitäre Hilfe benötigen würden. Trotz des Abklingens der Dürre blieben Hunger und Unterernährung den Berichten zufolge „auf einem gefährlich hohen Niveau“; von November 2019 bis März 2020 befanden sich schätzungsweise fast 14,3 Millionen Menschen „entweder in einer Krise oder in einer Notlage der Ernährungsunsicherheit“ (IPC 3 und 4).
Laut Bericht des FEWS vom April 2020 waren Haushalte in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif - sowie in Jalal Abad, Kandahar und anderen Großstädten -, die von Kleinunternehmen oder Kleingewerbe, Überweisungen, Lohnarbeit außerhalb der Landwirtschaft und Niedriglohnjobs abhängig sind, am stärksten von dem eingeschränkten Zugang zu Beschäftigung und den erheblich gestiegenen Lebensmittelpreisen betroffen.
(Zusammenfassung aus dem Abschnitt 2.4 des EASO-Bericht Sozioökonomie)
Zugang zu Unterkünften
Der jüngste Bericht des NSIA schätzt die Gesamtbevölkerung des Landes für den Zeitraum 2020-2021 auf etwa 32,9 Millionen, von denen etwa 8 Millionen (24,4 %) in städtischen Gebieten leben, etwa 23,4 Millionen (71 %) Bewohner ländlicher Gebiete sind und 1,5 Millionen (4,6 %) eine nomadische Lebensweise verfolgen. Das CIA World Factbook schätzt die afghanische Bevölkerung im Juli 2020 auf etwa 36,6 Millionen. Langfristige Schätzungen gehen davon aus, dass die Stadtbevölkerung 2050 fast 40 % und 2060 50 % ausmachen wird. Kabul wurde als Zentrum des Wachstums definiert, während sich der Rest der Stadtbevölkerung vor allem in vier anderen Stadtregionen konzentriert: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Dschalalabad. Nach Angaben des stellvertretenden Stadtministers kämpften Hunderttausende afghanischer Flüchtlinge, die in das Land zurückkehrten, darum, in den Städten, in denen sie sich niederließen, eine Wohnung zu finden.
Nach den Zahlen der ALCS für 2016-17 lebt die große Mehrheit (72 %) der städtischen Bevölkerung Afghanistans in Slums oder in unzulänglichen Wohnungen; die durchschnittliche Größe eines städtischen Haushalts wurde auf 7,3 Personen geschätzt. In der Erhebung wurden die Wohnverhältnisse als „insgesamt schlecht“ beschrieben, da fast 44 % der Bevölkerung in überfüllten Wohnungen mit durchschnittlich 3,2 Personen pro Zimmer leben. Die in den Städten lebende Slumbevölkerung wurde auf fünf Millionen Menschen oder 72,4 % der gesamten städtischen Bevölkerung geschätzt.
Die meisten Wohnungen in Afghanistan bestehen aus unregelmäßigen, freistehenden Häusern, Doppelhaushälften oder regulären Einfamilienhäusern. Ein großer Teil besteht aus Hanghäusern. Wohnblöcke oder Wohnungen befinden sich fast ausschließlich in der Stadt Kabul. Die Mehrheit der Afghanen lebt im Allgemeinen in sehr schlechten Wohnverhältnissen und hat kaum Zugang zu Wohnraumfinanzierung. Der formelle Wohnungssektor ist nicht in der Lage, erschwinglichen Wohnraum bereitzustellen, um den Bedarf der wachsenden Zahl einkommensschwacher und armer städtischer Haushalte zu decken.
Laut einer Umfrage von 2015 sind die meisten Einwohner in Masar-e Scharif Eigentümer ihrer Häuser (66,5 %), während 24,5 % ihre Wohnung mieten. Mehr als die Hälfte der Häuser in der Stadt besteht aus Lehm oder Erde mit Holzstämmen, der Rest aus Kalk mit Ziegeln und Metall, Zement oder anderen Materialien. Die meisten haben einen Boden aus Lehm (70 %) oder Zement (26 %).
Darüber hinaus bieten die Städte die Möglichkeit von „Teehäusern“, die mit 30 bis 100 Afghani pro Nacht relativ preiswert untergebracht werden können. Teehäuser werden als vorübergehende Unterkunft von Reisenden, Taglöhnern, Straßenverkäufern, jungen Menschen, Alleinstehenden und anderen genutzt, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben.
(Zusammenfassung aus dem EASO-Berichts Sozioökonomie, Abschnitt 2.7., sowie aus dem EASO Country of Origin Information Report Afghanistan Networks [Februar 2018], abzurufen unter: https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/Afghanistan_Networks.pdf, abgerufen am 11.01.2021, [in Folge: „EASO-Bericht Netzwerke“], Abschnitt 4.2)
Hygiene, einschließlich Wasser und sanitäre Einrichtungen
Der BTI-Bericht 2020 stellte fest, dass es den meisten Afghanen an einer sicheren Wasserversorgung, angemessenen sanitären Einrichtungen und Hygiene mangelte und dass die überwiegende Mehrheit der afghanischen Bevölkerung, insbesondere in ländlichen Gebieten, nur begrenzten Zugang zu Elektrizität hatte. Laut UNOCHA hatten ab 2019 nur 67 % der Bevölkerung Zugang zu mindestens grundlegenden (verbesserten) Trinkwasserversorgungsdiensten, wobei es große Unterschiede zwischen städtischen (96 %) und ländlichen (57 %) Bevölkerungsgruppen gab. Unter Bezugnahme auf ein von UNICEF und WHO geführtes Gemeinsames Überwachungsprogramm (2019) stellte UNOCHA fest, dass nur 43 % der Bevölkerung Zugang zu grundlegenden Sanitäreinrichtungen hatten: 57 % der Stadtbewohner und 38 % der Landbewohner. Dem UNICEF-Bericht von 2018 zufolge hatten nur 12 % der Bevölkerung Afghanistans Zugang zu sanitären Toiletten.
Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu verbesserten Trinkwasserquellen (76 %), die meist in Rohrleitungen oder aus den Brunnen geleitet werden. 92 % der Haushalte verfügen über verbesserte sanitäre Einrichtungen.
(Zusammenfassung aus dem EASO-Bericht Sozioökonomie, Abschnitt 2.7.3.)
Zugang zu Erwerbstätigkeiten und vorhandene Existenzgrundlagen
Afghanistan hat eines der weltweit niedrigsten Beschäftigungs- zu Bevölkerungsverhältnisse (der Anteil der Erwerbstätigen an der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter eines Landes), und 21 % der Erwerbsbevölkerung des Landes gelten als unterbeschäftigt. Dem Bericht der Weltbank zufolge gingen Beschäftigung und Erwerbsbeteiligung zwischen 2013 und 2017 zurück, am deutlichsten bei Frauen in ländlichen Gebieten, wo das Verhältnis von Beschäftigung zu Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter von 21,2 % auf 18,3 % sank, was dem Verlust von fast 130 000 Arbeitsplätzen entspricht. Bei der Beschäftigung von Männern zwischen 25 und 50 Jahren war ein ähnlicher Rückgang zu verzeichnen, d.h. von 93,4 % im Jahr 2011/12 auf 84,3 % im Jahr 2016/17 - dies entsprach einem Beschäftigungsrückgang um etwa 176 000 Arbeitsplätze. Wie die Weltbank im Jahr 2018 feststellte, versuchten jedes Jahr viele junge Menschen, in den Arbeitsmarkt einzutreten, aber die Beschäftigungsmöglichkeiten hielten aufgrund unzureichender Entwicklungsressourcen und mangelnder Sicherheit nicht mit dem Bevölkerungswachstum Schritt. Nach den von der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) modellierten Schätzungen für 2019 lag das Verhältnis der Beschäftigung zur Bevölkerung - das das Verhältnis der Erwerbstätigen zur Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter (d.h. Personen ab 15 Jahren) angibt - bei 43,5 %, was einen Rückgang gegenüber 2018 (49,5 %) bedeutet
Die von der IAO modellierten Schätzungen für das Jahr 2020 zeigen einen Anstieg der Arbeitslosenquoten in Afghanistan im Vergleich zu 2019 und 2018, wobei die Gesamtarbeitslosenquote (Personen im Alter von 15+) bei 11,2 % liegt, während die Jugendarbeitslosigkeit (im Alter von 15-24 Jahren) auf 17,5 % geschätzt wird; insgesamt werden im Jahr 2020 schätzungsweise 14,1 % der Frauen arbeitslos sein, gegenüber 10,4 % der Männer. Im Jahr 2019 wurde die Gesamtarbeitslosenquote auf 11,1 % und die Jugendarbeitslosigkeit (im Alter von 15-24 Jahren) auf 17,4 % geschätzt, während 14 % der Frauen arbeitslos waren, verglichen mit 10,3 % der Männer. Die Arbeitslosenquote für 2018 lag bei etwa 9 % und die Jugendarbeitslosenquote bei etwa 18 %. Wie im BTI-Länderbericht 2020 festgestellt wurde, war „schätzungsweise mehr als die Hälfte der Bevölkerung“ „auf Arbeitssuche“.
Im Jahr 2019 wurde die Fähigkeit des Arbeitsmarktes, die verfügbaren Arbeitskräfte zu beschäftigen, durch anhaltende Unsicherheit und Dürrebedingungen beeinflusst, und die Arbeitslosigkeit nahm weiter zu, „wobei jedes Jahr fast 400.000 neue Arbeitssuchende ins Erwerbsleben eintreten“, und zwar unter Bedingungen, unter denen ein Viertel des Landes bereits arbeitslos ist. Darüber hinaus hat die Arbeitslosigkeit einen saisonalen Charakter: Wie aus der ALCS 2016-2017 hervorgeht, ist die Arbeitslosenquote in den Frühlings- und Sommermonaten relativ niedrig (etwa 20 %), erreicht aber im Winter fast 33 %.
Fast 53 % der Landbevölkerung war laut ALCS 2016-17 in der Landwirtschaft beschäftigt; unter der städtischen Erwerbsbevölkerung waren 36,5 % in verschiedenen Dienstleistungen und 5,5% in der Landwirtschaft tätig. Der Anteil der Angestellten im öffentlichen oder privaten Sektor lag unter 20 % aller Beschäftigten. Da die Arbeitgeber nur eine kleine Gruppe (2,6 %) bildeten, stellten die Angestellten „die einzige sichtbare Kategorie auf dem Arbeitsmarkt dar, die als mehr oder weniger sichere Arbeitsplätze betrachtet werden kann“. Wie F. Foschini feststellte, bot der öffentliche Sektor zwar nur begrenzte Gehälter, war aber sicherer als andere Beschäftigungsformen in Afghanistan. Tagelöhner und Selbständige in der Landwirtschaft wurden Berichten zufolge schlecht bezahlt. Unabhängig von der Art des Arbeitsplatzes verdiente etwa die Hälfte der Beschäftigten zwischen 5 000 und 10 000 AFN (etwa 70-130 USD) pro Monat. Allerdings verdienten nur 6 % der Selbständigen in der Landwirtschaft und 3 % der Selbständigen außerhalb der Landwirtschaft mehr als 10.000 AFN pro Monat, während 32 % bzw. 22 % der Angestellten des privaten Sektors und der nicht in der Landwirtschaft beschäftigten Tagelöhner mehr als 10.000 AFN pro Monat verdienten.
Mazar-e Sharif ist ein regionales Handelszentrum für Nordafghanistan und ein industrielles Zentrum mit groß angelegten Produktionsbetrieben und einer großen Zahl von klein- und mittelständischen Unternehmen, die Kunsthandwerk und Teppiche anbieten. Laut Foschini war die Stadt im November 2018 im Vergleich zu Herat oder Kabul relativ stabiler. Im Jahr 2014 waren die größte Gruppe von Arbeitnehmern in der Stadt Dienstleistungs- und Verkaufsangestellte (23,1 %), gefolgt von Managern/Fachleuten/Technikern und Angestellten (20,9 %).
Nach Angaben der IOM verdingen sich Binnenvertriebene und Rückkehrer in der Provinz Balkh meist als Tagelöhner, sofern Arbeit für sie vorhanden ist. Nur wenige von ihnen arbeiten in der Landwirtschaft oder halten Vieh. Märkte und kleine Unternehmen in Masar-e Scharif bieten Beschäftigungsmöglichkeiten, die jedoch häufig nur befristet sind.
(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem EASO-Bericht Sozioökonomie, Abschnitt 2.2.)
Fähigkeiten, die sich Rückkehrer/innen im Ausland angeeignet haben, können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen. Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Eine Quelle betont jedoch die Wichtigkeit von Netzwerken, ohne die es nicht möglich sei, einen Job zu finden. Bei Ausschreibung einer Stelle in einem Unternehmen gibt es in der Regel eine sehr hohe Anzahl an Bewerbungen und durch persönliche Kontakte und Empfehlungen wird mitunter Einfluss und Druck auf den Arbeitgeber ausgeübt. Eine im Jahr 2012 von der ILO durchgeführte Studie über die Beschäftigungsverhältnisse in Afghanistan bestätigt, dass Arbeitgeber persönliche Beziehungen und Netzwerke höher bewerten als formelle Qualifikationen. Analysen der norwegischen COI-Einheit Landinfo zufolge, gibt es keine Hinweise darüber, dass sich die Situation seit 2012 geändert hätte.
In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Lediglich beratende Unterstützung wird vom Ministerium für Arbeit und Soziale Belange (MoLSAMD) und der NGO ACBAR angeboten; dabei soll der persönliche Lebenslauf zur Beratung mitgebracht werden. Auch Rückkehrende haben dazu Zugang – als Voraussetzung gilt hierfür die afghanische Staatsbürgerschaft. Für das Anmeldeverfahren sind das Ministerium für Arbeit und Soziale Belange und die NGO ACBAR zuständig; Rückkehrende sollten auch hier ihren Lebenslauf an eine der Organisationen weiterleiten, woraufhin sie informiert werden, inwiefern Arbeitsmöglichkeiten zum Bewerbungszeitpunkt zur Verfügung stehen. Unter Leitung des Bildungsministeriums bieten staatliche Schulen und private Berufsschulen Ausbildungen an.
Neben einer mangelnden Arbeitsplatzqualität ist auch die große Anzahl an Personen im wirtschaftlich abhängigen Alter (insbes. Kinder) ein wesentlicher Armutsfaktor: Die Notwendigkeit, das Einkommen von Erwerbstätigen mit einer großen Anzahl von Haushaltsmitgliedern zu teilen, führt oft dazu, dass die Armutsgrenze unterschritten wird, selbst wenn Arbeitsplätze eine angemessene Bezahlung bieten würden. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind.
(Auszug bzw. Zusammenfassung aus dem LIB, Abschnitt 20. „Grundversorgung“)
Verdienstmöglichkeiten
Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (World Food Programme, WFP) veröffentlichte im Oktober 2020 einen Datensatz, der die monatlichen Nahrungsmittelpreise in Afghanistan dem durchschnittlichen Tageslohn von nicht-ausgebildeten Arbeitskräften („untrained labour force“) gegenüberstellt.
Für den Zeitraum von Jänner 2016 bis März 2020 beinhaltet der Datensatz monatliche Informationen für den Markt in Mazar-e Sharif.
Die Höhe des Tageslohns einer ungebildeten Arbeitskraft habe im März 2020 dem Preis für 5 kg Brot (oder 7,14 kg Reis oder 12,86 kg Weizen) entsprochen.
Die Höhe des Tageslohns einer ungebildeten Arbeitskraft habe im Dezember 2019 dem Preis für 5,69 kg Brot (oder 6,72 kg Reis oder 13,2 kg Weizen) entsprochen.
(Auszug bzw. Zusammenfassung aus den ACCORD-Berichten „Security situation and socio-economic situation in Herat-City and Mazar-e Sharif“ vom 26.05.2020, abrufbar unter: https://www.ecoi.net/en/document/2030482.html#alert)
Im Allgemeinen erwirtschaften ungelernte Arbeiter ihr Einkommen als Tagelöhner, Straßenverkäufer oder durch den Betrieb kleiner Geschäfte. Der Durchschnittslohn für einen ungelernten Arbeiter hängt davon ab, für einen Tagelöhner liegt er bei etwa 5 USD (4,24 EUR) pro Tag.
(Auszug bzw. Zusammenfassung aus dem Bericht der IOM „Information: the socio-economic situation in the light of COVID -19 in Afghanistan“ vom 23.09.2020)
5.4. Meldesystem:
Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, ebenso wenig „gelbe Seiten” oder Datenbanken mit Telefonnummerneinträgen. Auch muss sich ein Neuankömmling bei Ankunft nicht in dem neuen Ort registrieren. Die Gemeinschafts- bzw. Bezirksältesten führen kein Personenstandsregister, die Regierung registriert jedoch Rückkehrer. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten.
(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt 18.1. „Meldewesen“)
5.5. Bankensystem:
5.5.1. Bank- und Finanzwesen:
Nach einer Zeit mit begrenzten Bankdienstleistungen, entstehen im Finanzsektor in Afghanistan schnell mehr und mehr kommerzielle Banken und Leistungen. Die kommerziellen Angebote der Zentralbank gehen mit steigender Kapazität des Finanzsektors zurück. Es ist mittlerweile auch relativ einfach, in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Die Bank wird dabei nach Folgendem fragen: Ausweisdokument (Tazkira), 2 Passfotos und 1.000 bis 5.000 AFN als Mindestkapital für das Bankkonto. Bis heute sind mehr als ein Dutzend Banken im Land aktiv: unter anderem die Afghanistan International Bank, Azizi Bank, Arian Bank, oder The First Microfinance Bank, Ghazanfar Bank, Maiwand Bank, Bakhtar Bank.
(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt 20. „Grundversorgung“)
5.5.2. Hawala-System:
Über Jahrhunderte hat sich eine Form des Geldaustausches entwickelt, welche Hawala genannt wird. Dieses System, welches auf gegenseitigem Vertrauen basiert, funktioniert schnell, zuverlässig und günstig. Spezielle Dokumente sind nicht notwendig und der Geldtransfer ist weltweit möglich. Hawala wird von den unterschiedlichsten Kundengruppen in Anspruch genommen: Gastarbeiter, die ihren Lohn in die Heimat transferieren wollen, große Unternehmen und Hilfsorganisationen bzw. NGOs, aber auch Terrororganisationen.
Das System funktioniert folgendermaßen: Person A übergibt ihrem Hawaladar (X) das Geld, z.B. 10.000 Euro und nennt ihm ein Passwort. Daraufhin teilt die Person A der Person B, die das Geld bekommen soll, das Passwort mit. Der Hawaladar (X) teilt das Passwort ebenfalls seinem Empfänger-Hawaladar (M) mit. Jetzt kann die Person B einfach zu ihrem Hawaladar (M) gehen. Wenn sie ihm das Passwort nennt, bekommt sie das Geld, z.B. in Afghani, ausbezahlt.Das System funktioniert folgendermaßen: Person A übergibt ihrem Hawaladar (römisch zehn) das Geld, z.B. 10.000 Euro und nennt ihm ein Passwort. Daraufhin teilt die Person A der Person B, die das Geld bekommen soll, das Passwort mit. Der Hawaladar (römisch zehn) teilt das Passwort ebenfalls seinem Empfänger-Hawaladar (M) mit. Jetzt kann die Person B einfach zu ihrem Hawaladar (M) gehen. Wenn sie ihm das Passwort nennt, bekommt sie das Geld, z.B. in Afghani, ausbezahlt.
So ist es möglich, auch größere Geldsummen sicher und schnell zu überweisen. Um etwa eine Summe von Peshawar, Dubai oder London nach Kabul zu überweisen, benötigt man sechs bis zwölf Stunden. Sind Sender und Empfänger bei ihren Hawaladaren anwesend, kann die Transaktion binnen Minuten abgewickelt werden. Kosten dafür belaufen sich auf ca. 1-2%, hängen aber sehr stark vom Verhandlungsgeschick, den Währungen, der Transaktionssumme, der Vertrauensposition zwischen Kunde und Hawaladar und nicht zuletzt von der Sicherheitssituation in Kabul ab. Die meisten Transaktionen gehen in Afghanistan von der Hauptstadt Kabul aus, weil es dort auch am meisten Hawaladare gibt. Hawaladare bieten aber nicht nur Überweisungen an, sondern eine ganze Auswahl an finanziellen und nicht-finanziellen Leistungen in lokalen, regionalen und internationalen Märkten. Beispiele für das finanzielle Angebot sind Geldwechsel, Spendentransfer, Mikro-Kredite, Tradefinance oder die Möglichkeit, Geld anzusparen. Als nichtmonetäre Leistungen können Hawaladare Fax- oder Telefondienste oder eine Internetverbindung anbieten.
(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt 20. „Grundversorgung“)
5.6. Medizinische Versorgung:
5.6.1. Allgemeines:
Seit 2002 hat sich die medizinische Versorgung in Afghanistan stark verbessert, dennoch bleibt sie im regionalen Vergleich zurück. Die Lebenserwartung ist in Afghanistan von 50 Jahren im Jahr 1990 auf 64 im Jahr 2018 gestiegen. Im Jahr 2018 gab es 3.135 funktionierende Gesundheitseinrichtungen in ganz Afghanistan und 87% der Bevölkerung wohnten nicht weiter als zwei Stunden von einer Einrichtung entfernt. Vor allem in den Bereichen Mütter- und Kindersterblichkeit kam es zu erheblichen Verbesserungen.
Der afghanischen Verfassung zufolge hat der Staat kostenlos medizinische Vorsorge, ärztliche Behandlung und medizinische Einrichtungen für alle Bürger/innen zur Verfügung zu stellen. Außerdem fördert der Staat die Errichtung und Ausweitung medizinischer Leistungen und Gesundheitszentren. Eine begrenzte Anzahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung an. Die Voraussetzung zur kostenfreien Behandlung ist der Nachweis der afghanischen Staatsbürgerschaft mittels Personalausweis bzw. Tazkira. Alle Staatsbürger/innen haben dort Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung ist durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten, Ärztinnen und Assistenzpersonal (v.a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt. Dazu kommt das starke Misstrauen der Bevölkerung in die staatlich finanzierte medizinische Versorgung. Die Qualität der Kliniken variiert stark. Es gibt praktisch keine Qualitätskontrollen. Die medizinische Versorgung in großen Städten und auf Provinzlevel ist sichergestellt, auf Ebene von Distrikten und in Dörfern sind Einrichtungen hingegen oft weniger gut ausgerüstet und es kann schwer sein, Spezialisten zu finden. Vielfach arbeiten dort KrankenpflegerInnen anstelle von ÄrztInnen, um grundlegende Versorgung sicherzustellen und in komplizierten Fällen an Provinzkrankenhäuser zu überweisen. Operationseingriffe können in der Regel nur auf Provinzlevel oder höher vorgenommen werden; auf Distriktebene sind nur erste Hilfe und kleinere Operationen möglich. Auch dies gilt allerdings nicht für das gesamte Land, da in Distrikten mit guter Sicherheitslage in der Regel mehr und bessere Leistungen angeboten werden können als in unsicheren Gegenden. Zahlreiche Afghanen begeben sich für medizinische Behandlungen – auch bei kleineren Eingriffen – ins Ausland. Dies ist beispielsweise in Pakistan vergleichsweise einfach und zumindest für die Mittelklasse erschwinglich.
Die wenigen staatlichen Krankenhäuser bieten kostenlose Behandlungen an, dennoch kommt es manchmal zu einem Mangel an Medikamenten. Deshalb werden Patienten an private Apotheken verwiesen, um diverse Medikamente selbst zu kaufen. Untersuchungen und Laborleistungen sind in den staatlichen Krankenhäusern generell kostenlos. Gemäß Daten aus dem Jahr 2014 waren 73% der in Afghanistan getätigten Gesundheitsausgaben sogenannte „Out-of-pocket“-Zahlungen durch Patienten, nur 5% der Gesamtausgaben im Gesundheitsbereich wurden vom Staat geleistet.
Berichten von UN OCHA zufolge haben rund 10 Millionen Menschen in Afghanistan keinen oder nur eingeschränkten Zugang zu medizinischer Grundversorgung. Viele Afghanen suchen, wenn möglich, privat geführte Krankenhäuser und Kliniken auf. Die Kosten von Diagnose und Behandlung dort variieren stark und müssen von den Patienten selbst getragen werden. Daher ist die Qualität der Gesundheitsbehandlung stark einkommensabhängig. Berichten zufolge können Patient/innen in manchen öffentlichen Krankenhäusern aufgefordert werden, für Medikamente, ärztliche Leistungen, Laboruntersuchungen und stationäre Behandlungen zu bezahlen. Medikamente sind auf jedem afghanischen Markt erwerbbar, die Preise variieren je nach Marke und Qualität des Produktes. Die Kosten für Medikamente in staatlichen Krankenhäusern weichen vom lokalen Marktpreis ab. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e Sharif, Herat und Kandahar. Die Behandlungskosten in diesen Einrichtungen variieren.
90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan werden nicht direkt vom Staat zur Verfügung gestellt, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die über ein Vertragssystem beauftragt werden. Über dieses Vertragssystem wird sowohl primäre, als auch sekundäre und tertiäre medizinische Versorgung zur Verfügung gestellt. Allerdings mangelt es an Investitionen in medizinische Infrastruktur. Der Bauzustand vieler Kliniken ist schlecht. Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen.
Beispielsweise um die Gesundheitsversorgung der afghanischen Bevölkerung in den nördlichen Provinzen nachhaltig zu verbessern, zielen Vorhaben im Rahmen des zivilen Wiederaufbaus auch auf den Ausbau eines adäquaten Gesundheitssystems ab – mit moderner Krankenhausinfrastruktur, Krankenhausmanagementsystemen sowie qualifiziertem Personal. Seit dem Jahr 2009 wurden insgesamt 65 Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen gebaut oder renoviert. Neben verbesserten diagnostischen Methoden kommen auch innovative Technologien wie z.B. Telemedizin zum Einsatz.
Auch die Sicherheitslage hat erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Versorgung.
(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt 21. „Medizinische Versorgung“)
5.6.2. Medizinische Versorgung in Mazar-e-Sharif:
In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es zwischen 10 und 15 Krankenhäuser; dazu zählen sowohl private als auch öffentliche Anstalten. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Private Krankenhäuser sind sehr teuer; jede Nacht ist kostenpflichtig. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken; 20% dieser Gesundheitskliniken finanzieren sich selbst, während 80% öffentlich finanziert sind.
Das Regionalkrankenhaus Balkh ist die tragende Säule medizinischer Dienstleistungen in Nordafghanistan; selbst aus angrenzenden Provinzen werden Patient/innen in dieses Krankenhaus überwiesen. Für das durch einen Brand zerstörte Hauptgebäude des Regionalkrankenhauses Balkh im Zentrum von Mazar-e Sharif wurde ein neuer Gebäudekomplex mit 360 Betten, 21 Intensivpflegeplätzen, sieben Operationssälen und Einrichtungen für Notaufnahme, Röntgen- und Labordiagnostik sowie telemedizinischer Ausrüstung errichtet. Zusätzlich kommt dem Krankenhaus als akademisches Lehrkrankenhaus mit einer angeschlossenen Krankenpflege- und Hebammenschule eine Schlüsselrolle bei der Ausbildung des medizinischen und pflegerischen Nachwuchses zu. Die Universität Freiburg (Deutschland) und die Mashhad Universität (Iran) sind Ausbildungspartner dieses Krankenhauses. Balkh gehörte bei einer Erhebung von 2016/2017 zu den Provinzen mit dem höchsten Anteil an Frauen, welche einen Zugang zu Gesundheitseinrichtungen haben.Das Regionalkrankenhaus Balkh ist die tragende Säule medizinischer Dienstleistungen in Nordafghanistan; selbst aus angrenzenden Provinzen werden Patient/innen in dieses Krankenhaus überwiesen. Für das durch einen Brand zerstörte Hauptgebäude des Regionalkrankenhauses Balkh im Zentrum von Mazar-e Sharif wurde ein neuer Gebäudekomplex mit 360 Betten, 21 Intensivpflegeplätzen, sieben Operationssälen und Einrichtungen für Notaufnahme, Röntgen- und Labordiagnostik sowie telemedizinischer Ausrüstung errichtet. Zusätzlich kommt dem Krankenhaus als akademisches Lehrkrankenhaus mit einer angeschlossenen Krankenpflege- und Hebammenschule eine Schlüsselrolle bei der Ausbildung des medizinischen und pflegerischen Nachwuchses zu. Die Universität Freiburg (Deutschland) und die Mashhad Universität (Iran) sind Ausbildungspartner dieses Krankenhauses. Balkh gehörte bei einer Erhebung von 2016 aus 2017, zu den Provinzen mit dem höchsten Anteil an Frauen, welche einen Zugang zu Gesundheitseinrichtungen haben.
(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt 21. „Medizinische Versorgung“)
Auszug bzw. Zusammenfassung aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation von Mai 2020:
1. Ist Asthma bzw. allergisches Asthma in Afghanistan insbesondere in Mazar-e Sharif behandelbar?
2. Ist in Afghanistan, speziell in Mazar-e Sharif, ein Asthma Spray (Berodual-Dosieraerosol mit den Wirkstoffen Fenoterolhydrobromid und Ipratropiumbromid) bzw. dessen Generika erhältlich?
3. Ist die Applikation Seretide Diskus bzw. dessen Wirkstoffe Salmeterol und Fluticason-propionat oder deren Generika in Afghanistan, in Mazar-e Sharif erhältlich?
Quelle zufolge ist eine Behandlung durch einen Internisten sowohl ambulant, als auch stationär in der Stadt Mazar-e Sharif möglich: in einer privaten Klinik Darwaze Shadeyan direkt in Mazar-e Sharif oder in dem regionalen Krankenhaus „Shafakhanae Sehate Amma“ in Mazar-e Sharif. In öffentlichen Krankenhäusern ist sowohl eine stationäre, als auch ambulante Behandlung kostenfrei. Während eine ambulante Behandlung in einer privaten Einrichtung 400 AFN und eine stationäre 700 AFN kostet.
Nicht verfügbar in Mazar-e Sharif ist Desloratadine, dafür aber die Alternativen Cetirizine und Cinnarizine. Ebenso ist Ipratropium + Fenoterol nicht verfügbar, dafür das alternative Medikament Salmeterol + Fluticasone (propionate). Fluticasone (propionate) + Formoterol sind nicht verfügbar, auch nicht die Alternative Fluticasone – dazu alternativ ist Beclometasone in manchen Apotheken mit temporären Lieferschwierigkeiten von 4 Wochen erhältlich. Auch Ipratropium ist verfügbar in Mazar-e Sharif
Zwei weitere Alternativen Salbutamol und Salmeterol für (Fenoterol und Formoterol) sind in den von MedCOI angefragten Apotheken, mit temporären vierwöchigen Lieferschwierigkeiten, verfügbar.
Die Preise können untenstehender Tabelle entnommen werden.
(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan „Mazar-e Sharif: Asthma Beclomethasone, Cetirizine, Salbutamol, Salmeterol und Salmeterol+Fluticasone“ vom 04.05.2020)
5.7. Potentielle Risiken für den Beschwerdeführer bei Rückkehr nach Afghanistan:
5.7.1. Situation betreffend Rekrutierung bzw. Zwangsrekrutierung durch regierungsfreundliche Gruppierungen:
Trotz der Bemühungen der Regierung zur Bekämpfung der Rekrutierung von Minderjährigen wird die Rekrutierung von Kindern für militärische Zwecke durch die ANDSF, insbesondere die ANP und ALP, und durch regierungsfreundliche Milizen angeblich fortgesetzt. Im Januar 2011 unterzeichneten die Vereinten Nationen und die Regierung einen Aktionsplan zur Verhinderung der Rekrutierung von Minderjährigen. Im Juli 2014 billigte die Regierung einen Fahrplan zur Einhaltung des Aktionsplans. Im Februar 2015 billigte Präsident Ghani ein Gesetz, das 2014 vom Parlament und vom Senat verabschiedet wurde und die Rekrutierung von Minderjährigen in das ANDSF kriminalisiert. Das neue Strafgesetzbuch, das am 15. Februar 2018 in Kraft getreten ist, enthält Bestimmungen, die die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern durch Streitkräfte verbieten und kriminalisieren. Trotz der Bemühungen der Regierung, die Rekrutierung von Minderjährigen zu beseitigen, gibt es nach wie vor Herausforderungen, einschließlich nicht standardisierter Rekrutierungsverfahren, ineffektiver Altersverifikationsverfahren und mangelnder Rechenschaftspflicht bei der Rekrutierung von Minderjährigen. Im August 2017 stellte der UN-Generalsekretär fest, dass zwar Fortschritte bei der Stärkung der Verfahren zur Altersbestimmung in den ANP-Personalbeschaffungsstellen erzielt wurden, dass aber das Fehlen entsprechender Verfahren für die ALP-Personalbeschaffung sowie das anhaltende Vertrauen in regierungsnahe Milizen, für die keine Einstellungskontrollmechanismen erkennbar sind, nach wie vor Anlass zur Besorgnis gibt. Hinsichtlich bewaffneter regierungsnaher Gruppen wurden auch berichtet, dass diese Familien zwingen, junge Männer in den Kampf gegen die Taliban und andere regierungsfeindliche Gruppierungen zu schicken.
(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018, HCR/EG/AFG/18/02 [abrufbar unter: http://www.refworld.org/country,,,,AFG,,5b8900109,0.html (abgerufen am 11.01.2021); in Folge: „UNHCR-Richtlinien“], Abschnitt III.A.3.b.)(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018, HCR/EG/AFG/18/02 [abrufbar unter: http://www.refworld.org/country,,,,AFG,,5b8900109,0.html (abgerufen am 11.01.2021); in Folge: „UNHCR-Richtlinien“], Abschnitt römisch drei.A.3.b.)
5.7.2. Situation betreffend Rekrutierung bzw. Zwangsrekrutierung durch die Taliban
Allgemeines
Regierungsfeindliche Kräfte nutzen in Gebieten, in denen sie die tatsächliche Kontrolle über das Territorium und die Bevölkerung ausüben, Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Maßnahmen unter Einsatz von Zwang. Personen, die sich der Rekrutierung widersetzen, sind Berichten zufolge ebenso wie ihre Familienmitglieder gefährdet, getötet oder bestraft zu werden.
Regierungsfeindliche Kräfte rekrutieren, wie berichtet wird, weiterhin Kinder - sowohl Jungen als auch Mädchen - um sie für Selbstmordanschläge, als menschliche Schutzschilde oder für die Beteiligung an aktiven Kampfeinsätzen einzusetzen, um Sprengsätze zu legen, Waffen und Uniformen zu schmuggeln und als Spione, Wachposten oder Späher für die Aufklärung zu dienen.
(Auszug aus den UNHCR-Richtlinien, Abschnitt III.A.3.a.)(Auszug aus den UNHCR-Richtlinien, Abschnitt römisch drei.A.3.a.)
Die Taliban haben keinen Mangel an Freiwilligen bzw. Rekruten und nutzen die Zwangsrekrutierung nur in Ausnahmefällen. So wird beispielsweise berichtet, dass die Taliban versuchen, Personen mit militärischem Hintergrund, wie beispielsweise Mitglieder des ANSF, zu rekrutieren. Die Taliban nutzen auch die Zwangsrekrutierung in Situationen akuten Drucks. Druck und Zwang zur Aufnahme in die Taliban sind nicht immer gewalttätig und werden oft über die Familie, den Klan oder das religiöse Netzwerk ausgeübt, je nach den örtlichen Gegebenheiten. Es kann gesagt werden, dass die Folgen einer Nichtbefolgung im Allgemeinen ernst sind, einschließlich Berichten über Bedrohungen der Familie der angesprochenen Rekruten, schwere Körperverletzungen und Morde.
Obwohl die Taliban intern keine Kinder rekrutieren, deuten die verfügbaren Informationen darauf hin, dass die Rekrutierung von Kindern, insbesondere von Jungen nach der Pubertät, erfolgt. Kinder können von aufständischen Gruppen auf vielfältige Weise einer Gehirnwäsche unterzogen werden und können in Madrassas indoktriniert werden, einschließlich der Verbringung nach Pakistan zur Ausbildung.
(Zusammenfassung aus EASO, Country of Origin Information Report: Afghanistan, Recruitment by armed groups, September 2016 [in Folge: „EASO-Bericht Rekrutierung“, abrufbar unter: https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/Afghanistan_Recruitment_German.pdf, abgerufen am 11.01.2021], Abschnitte 1.5, 5.2., 5.2.1.2., 5.2.1.3. und 5.2.1.4. auf welchen das EASO insbesondere auch in seinem aktuellen Länderleitfaden zu Afghanistan von Juni 2019, S. 54 verweist)
Ausmaß unmittelbaren Zwanges
Quellen von Landinfo haben bestätigt, dass es in Gebieten, die von den Taliban kontrolliert werden oder in denen die Taliban stark präsent sind, de facto unmöglich ist, offenen Widerstand gegen die Bewegung zu leisten. Die örtlichen Gemeinschaften haben sich der Lokalverwaltung durch die Taliban zu fügen. Oppositionelle sehen sich gezwungen, sich äußerst bedeckt zu halten oder das Gebiet zu verlassen (Gespräch mit NGO A in Kabul, Mai 2017).
Nach Aussagen der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen für Afghanistan (UNAMA) ist die Gruppe der Stammesältesten gezielten Tötungen ausgesetzt (UNAMA & OHCHR 2017, S. 64). Landinfo vermutet, dass dies vor allem regierungsfreundliche Stammesälteste betrifft, die gegen die Taliban oder andere aufständische Gruppen sind. Der Analytiker Borham Osman (berichtet in EASO 2016, S. 24) hat auf Berichte von Übergriffen auf Stämme oder Gemeinschaften, die den Taliban Unterstützung und die Versorgung mit Kämpfen verweigert haben, verwiesen. Gleichzeitig sind die militärischen Einheiten der Taliban in den Gebieten, in welchen sie operieren, von der Unterstützung durch die Bevölkerung abhängig. Mehrere Gesprächspartner von Landinfo, einschließlich einer NGO, die in Taliban-kontrollierten Gebieten arbeitet (NGO A, Kabul, Mai 2017), meinen, dass die Taliban im Gegensatz zu früher heute vermehrt auf die Wünsche und Bedürfnisse der Gemeinschaften Rücksicht nehmen.
Bei einem Angriff oder drohenden Angriff auf eine örtliche Gemeinschaft müssen Kämpfer vor Ort mobilisiert werden. In einem solchen Fall mag es schwierig sein, sich zu entziehen. Nach Osman (zitiert in EASO 2016, S. 24) kann die erweiterte Familie allerdings auch eine Zahlung leisten anstatt Rekruten zu stellen. Diese Praktiken implizieren, dass es die ärmsten Familien sind, die Kämpfer stellen, da sie keine Mittel haben, um sich frei zu kaufen.
Es ist bekannt, dass – wenn Familienmitglieder in den Sicherheitskräften dienen – die Familie möglicherweise unter Druck steht, die betreffende Person zu einem Seitenwechsel zu bewegen. Der Grund dafür liegt in der Strategie der Taliban, Personen mit militärischem Hintergrund anzuwerben, die Waffen, Uniformen und Wissen über den Feind einbringen. Es kann aber auch Personen treffen, die über Knowhow und Qualifikationen verfügen, die die Taliban im Gefechtsfeld benötigen, etwa für die Reparatur von Waffen (Gespräch mit einer internationalen Organisation; Gespräch mit einem Thinktank, Gespräch mit einem örtlichen Journalisten April/Mai 2017).
Es ist eine Kombination verschiedener Faktoren, die Personen dazu bewegt, sich den Taliban anzuschließen. Allerdings gibt es nur sehr begrenzte Informationen über den Einsatz unmittelbarer Gewalt im Zusammenhang mit der Rekrutierung und Mobilisierung unter der Schutzherrschaft der Taliban. In Gesprächen mit Landinfo im Herbst 2010 meinte Giustozzi, dies sei bedingt durch die Tatsache, dass die Taliban im Zusammenhang mit ihrer Expansion noch nicht genötigt waren, Zwangsmaßnahmen anzuwenden. In dem Artikel Afghanistan: Human Rights and Security Situation aus 2011 trifft er folgende Feststellung:
Zwangsrekrutierungen waren bislang noch kein herausragendes Merkmal dieses Konflikts. Die Aufständischen bedienen sich Zwangsrekrutierungen nur sehr vereinzelt, vor allem, indem sie männliche Dorfbewohner in von ihnen kontrollierten Gebieten, die mit der Sache der Aufständischen nicht sympathisieren, zwingen, als Lastenträger zu dienen (Giustozzi 2011, S. 6).
Die Angaben Giustozzis über im November 2015 erfolgten Zwangsrekrutierungen (Gespräch Oslo) stehen nicht im Widerspruch zu seiner 2011 getätigten Einschätzung. Das relativ eindeutige Bild über Rekrutierungen durch die Taliban deutet darauf hin, dass die Organisation Zwangsrekrutierungen nicht systematisch betreibt und dass Personen, die sich gegen eine Mobilisierung wehren, keine rechtsverletzenden Reaktionen angedroht werden. Zahlreiche Gesprächspartner von Landinfo in Kabul (April 2016) waren der Ansicht, dass die Taliban keine Zwangsrekrutierungen durchführen. Eine NGO (April 2016) verwies darauf, dass es sehr einfach sei zu desertieren (Gespräch in Kabul, April 2016). Erklärungen eines nationalen Thinktanks zufolge (April 2016) stünde eine auf Zwang beruhende Mobilisierungspraxis den im Pashtunwali (Rechts- und Ehrenkodex der Paschtunen) enthaltenen fundamentalen Werten von Familie, Freiheit und Gleichheit (s. z.B. Landinfo 2011) entgegen. Eine internationale Organisation (April 2016) verwies auf ein Argument, das seitens Landinfo im Zusammenhang mit einer quellenkritischen Bewertung von Informationen über die Zwangsrekrutierung aufgeworfen worden war: bei den Quellen handle es sich oft um Personen oder Gruppen, die Anschuldigungen betreffend Zwangsrekrutierungen im Eigeninteresse erheben, etwa Personen, die von den Sicherheitskräften festgenommen wurden oder die als Binnenvertriebene (IDPs) anerkannt werden möchten.
Die Beantwortung einer Anfrage zur Rekrutierung durch Landinfo im Februar 2012 kommt zu dem Schluss, dass es nur in Ausnahmefällen zu unmittelbaren Zwangsrekrutierungen durch die Taliban gekommen ist. Die Antwort bezieht sich auf Gespräche, die Landinfo im Oktober 2011 in Kabul geführt hat (Landinfo 2012). Es gibt keine Angaben, die darauf hindeuten, dass sich das Ausmaß von Zwangsrekrutierungen in den vergangenen Jahren erhöht hat. Das geänderte Konfliktschema und die Tatsache, dass die Taliban ihre Truppen professionalisiert haben, bedeuten auch, dass unmittelbare Zwangsrekrutierungen vermutlich sehr gering verbreitet sind. Dies wurde in Gesprächen von Landinfo im April/Mai 2017 in Kabul bestätigt; unmittelbare Zwangsrekrutierungen erfolgen in sehr beschränktem Ausmaß und lediglich in Ausnahmefällen. Die Taliban haben ausreichend Zugriff zu freiwilligen Rekruten. Eine Quelle äußerte den Gedanken, dass es „schwierig sei, einen Afghanen zu zwingen, gegen seinen Willen gegen jemanden/etwas zu kämpfen“.
Strukturelle Gegebenheiten
Es sind in erster Linie die strukturellen Gegebenheiten, die als eine Form von Zwang in der Rekrutierung durch die Taliban betrachtet werden können. Strukturelle Gegebenheiten können allgemeine kulturelle, religiöse oder soziale Faktoren sein, gepaart mit eingeschränktem Vertrauen in den Staatsbildungsprozess. Traditionsbedingte Verpflichtungen im Zusammenhang mit Stammesgruppen und örtlichen Machtgruppen bedeuten, dass Menschen als Ergebnis von Entscheidungen (Bildung von Allianzen), auf die sie selbst wenig Einfluss haben, Teil der Taliban werden. Lokale Drahtzieher spielen in dem Prozess, wie sich die Taliban in einem Gebiet etablieren und die Kontrolle erlangen, eine zentrale Funktion. Wenn ein zentraler Kommandant bzw. Stammesältester ein Bündnis mit den Taliban eingeht, so geschieht dies vielfach zur Sicherung der Interessen der Gemeinschaft (Hammer & Jensen 2016). Gleichzeitig könnte sich dies, sowohl durch ein geändertes Feindbild als auch hinsichtlich der Mobilisierungserwartungen auf die Zivilbevölkerung in dieser Gegend auswirken. [...]
(Auszug aus dem „Landinfo report Afghanistan: Afghanistan: Rekrutierung durch die Taliban [Afghanistan: Rekruttering til Taliban]“, in englischer Fassung abrufbar unter: https://landinfo.no/asset/3588/1/3588_1.pdf, abgerufen am 11.01.2021, übersetzt von Dipl.-Dolmetscherin Mag.a Michaela Spracklin im Auftrag der Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [S. 10, 11, 18, 19])
5.7.3. Situation für Rückkehrer aus dem Westen / Risiken aus einer „Verwestlichung“:
Berichten zufolge werden Personen von regierungsfeindlichen Kräften angegriffen, die vermeintlich Werte und/oder ein Erscheinungsbild angenommen haben, die mit westlichen Ländern in Verbindung gebracht werden, und denen deshalb unterstellt wird, die Regierung und die internationale Gemeinschaft zu unterstützen. Es liegen Berichte über Personen vor, die aus westlichen Ländern nach Afghanistan zurückkehrten und von regierungsfeindlichen Gruppen als „Ausländer“ oder vermeintliche für ein westliches Land tätige Spione gefoltert oder getötet wurden. Ähnlich kann Personen mit Profilen als „Mitarbeiter von humanitären Hilfs- und Entwicklungsorganisationen“ und „Frauen im öffentlichen Leben“ von regierungsfeindlichen Gruppen zur Last gelegt werden, Werte und/oder ein Erscheinungsbild übernommen zu haben, die mit westlichen Ländern in Zusammenhang gebracht werden. Auch aus diesem Grund können sie Opfer von Angriffen werden.
Generell kann gesagt werden, dass Afghanen, die sich mit westlichen Werten identifizieren, von aufständischen Gruppen angegriffen werden können, da sie als unislamisch oder regierungsfreundlich wahrgenommen werden können oder als Spione betrachtet werden können.
(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus den UNHCR-Richtlinien, S. 46 f)
Generell kann gesagt werden, dass Afghanen, die sich mit westlichen Werten identifizieren, von aufständischen Gruppen angegriffen werden können, da sie als unislamisch oder regierungsfreundlich wahrgenommen werden können oder als Spione betrachtet werden können.
Für die Gesellschaft ist eine Unterscheidung nach der Einstellung gegenüber Männern einerseits und Frauen andererseits erforderlich. Afghanische Frauen und Kinder, die sich an die Freiheiten und die Unabhängigkeit im Westen gewöhnt haben, können Schwierigkeiten haben, sich an die sozialen Restriktionen in Afghanistan anzupassen. Frauen können auch als „verwestlicht“ angesehen werden, wenn sie außerhalb des Hauses arbeiten oder eine höhere Ausbildung haben. Frauen, die als „verwestlicht“ wahrgenommen werden, können als gegen kulturelle, soziale und religiöse Normen verstoßend empfunden werden und können Gewalt von ihrer Familie, konservativen Elementen in der Gesellschaft und Aufständischen ausgesetzt sein.
Bei den Männern sind die gesellschaftlichen Haltungen gegenüber „verwestlichten“ Individuen gemischt. Es werden nur sehr wenige Fälle von Vorfällen im Zusammenhang mit der „Verwestlichung“ gemeldet. Teile der Gesellschaft, meist in Städten (z.B. Kabul-Stadt), sind offen für westliche Ansichten, während andere Teile, meist in ländlichen oder konservativen Umgebungen, dagegen sind.
(Auszug aus dem EASO-Länderleitfaden Afghanistan, S. 65 mit dortigen Hinweisen auf weitere Berichte dieser Organisation)
5.7.4. Situation betreffend den Brauch der Bacha Bazi (Bacha B?z?) – Tanzjungen
Eine in Afghanistan praktizierte Form der Kinderprostitution ist Bacha Bazi (sog. „Tanzjungen“ auch „Knabenspiel“), was in der afghanischen Gesellschaft in Bezug auf Jungen nicht als homosexueller Akt erachtet und als Teil der gesellschaftlichen Norm empfunden wird. Bacha Bazi ist eine Praxis, bei der Buben von reichen oder mächtigen Männern zur Unterhaltung, insbesondere Tanz und sexuellen Handlungen, ausgebeutet werden. In weiten Teilen Afghanistans bleibt der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen ein großes Problem. Das Thema ist gesellschaftlich tabuisiert und wird gewöhnlich unter dem Deckmantel kultureller Gepflogenheiten verschwiegen oder verharmlost. Es wird von einer hohen Dunkelziffer ausgegangen, da die Mehrheit der Vorfälle nicht angezeigt wird. UNAMA konnte in den ersten sechs Monaten des Jahres 2019 aufgrund der mit dem Thema verbundenen gesellschaftlichen Befindlichkeiten lediglich vier Fälle von sexueller Gewalt gegen Minderjährige überprüfen und dokumentieren. Ein Großteil der Täter hat keinerlei Unrechtsbewusstsein. Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen ist durch das afghanische Gesetz unter Strafe gestellt, die strafrechtliche Verfolgung scheint nur in Einzelfällen stattzufinden. Mit einer Ergänzung zum Strafgesetz, die am 14. Februar 2018 in Kraft trat, wurde die Bacha Bazi-Praxis erstmalig explizit unter Strafe gestellt. Das Anheuern von Bacha Bazi wird nun durch das revidierte Strafgesetzbuch als Straftat definiert und im Artikel 653 mit Strafe bedroht. Aber auch hier verläuft die Durchsetzung des Gesetzes nur schleppend und Straflosigkeit der Täter ist weiterhin verbreitet. Missbrauchte Jungen und ihre Familien werden oft von ihrer sozialen Umgebung ausgeschlossen und stigmatisiert; eine polizeiliche Aufklärung findet nicht statt.
Üblicherweise sind die Buben zwischen zehn und 18 Jahren alt; viele von ihnen werden weggeben, sobald sie erste Anzeichen eines Bartes haben. Viele der Buben wurden entführt, manchmal werden sie auch von ihren Familien aufgrund von Armut an die Täter verkauft. Manchmal sind die Betroffenen Waisenkinder und in manchen Fällen entschließen sich Buben, Bacha Bazi zu werden, um ihre Familien zu versorgen.
(Auszug bzw. Zusammenfassung aus dem LIB, Abschnitt 17.2. „Kinder“)
6. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan betreffend die COVID-19 Krise:
6. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Afghanistan sind mit Stand 10.01.2021 53.538 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 2.288 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurde.
(Zusammenfassung aus dem World Health Organisation Coronavirus Desease (COVID-19) Dashboard, abrufbar unter: https://covid19.who.int/region/emro/country/af, abgerufen am 11.01.2021)
6.1. Aktueller Stand der COVID-19 Krise in Afghanistan:
Laut einer vom afghanischen Gesundheitsministerium (Afghan MoPH) durchgeführten Umfrage hatten im Juli 2020 35 Prozent der Menschen seit März 2020 Anzeichen und Symptome der Coronavirus-Krankheit (COVID-19-Virus) erlebt.
In der Provinz Balkh (mit Mazar-e Sharif als Hauptstadt) wurden bis zum 2. September 2020 3.419 getestete Proben und 1.990 bestätigte Fälle gemeldet; es gibt 780 aktive Fälle, 1126 genesene Personen und 84 COVID-19-bezogene Todesfälle.
(Auszug bzw. Zusammenfassung aus dem Bericht der IOM „Information: the socio-economic situation in the light of COVID -19 in Afghanistan“ vom 23.09.2020)
Aufgrund der begrenzten Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der begrenzten Testkapazitäten sowie des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt zu wenig gemeldet. 10 Prozent der insgesamt bestätigten COVID-19-Fälle entfallen auf das Gesundheitspersonal. Kabul ist hinsichtlich der bestätigten Fälle nach wie vor der am stärksten betroffene Teil des Landes, gefolgt von den Provinzen Herat, Balkh, Nangarhar und Kandahar. Beamte in der Provinz Herat sagten, dass der Strom afghanischer Flüchtlinge, die aus dem Iran zurückkehren, und die Nachlässigkeit der Menschen, die Gesundheitsrichtlinien zu befolgen, die Möglichkeit einer neuen Welle des Virus erhöht haben, und dass diese in einigen Gebieten bereits begonnen hätte. Am 18.7.2020 wurde mit 60 neuen COVID-19 Fällen der niedrigste tägliche Anstieg seit drei Monaten verzeichnet – wobei an diesem Tag landesweit nur 194 Tests durchgeführt wurden.
Krankenhäuser und Kliniken berichten weiterhin über Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19. Diese Herausforderungen stehen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung (PSA), Testkits und medizinischem Material sowie mit der begrenzten Anzahl geschulter Mitarbeiter - noch verschärft durch die Zahl des erkrankten Gesundheitspersonals. Es besteht nach wie vor ein dringender Bedarf an mehr Laborequipment sowie an der Stärkung der personellen Kapazitäten und der operativen Unterstützung.
(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt Länderspezifische Anmerkungen Covid-19 Stand 21.07.2020)
Mit Stand vom 21. September 2020 scheint die Zahl der COVID-19-Fälle in Afghanistan seit der höchsten Zahl der gemeldeten Fälle am 17. Juni 2020 kontinuierlich zurückgegangen zu sein, was zu einer Entspannung der Situation in den Krankenhäusern geführt hat. Im September 2020 wurde kein Mangel an freien Betten in öffentlichen Krankenhäusern und auf Intensivstationen (ICUs) gemeldet. In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens 10 Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8000 Betten, von denen 800 für die Intensivpflege ausgestattet sind.
Dem IOM Afghanistan COVID-19 Protection Monitoring Report zufolge haben jedoch 53 Prozent der Bevölkerung nach wie vor keinen realistischen Zugang zu Gesundheitsdiensten. Ferner berichteten 23 Prozent der Umfrageteilnehmer, dass sie sich die gewünschten Präventivmaßnahmen, wie den Kauf von Gesichtsmasken, nicht leisten können. Etwa ein Drittel der befragten Rückkehrer berichtete, dass sie keinen Zugang zu Handwascheinrichtungen (30 Prozent) oder zu Seife/Desinfektionsmitteln (35 Prozent) haben.
Hotels, Teehäuser und ähnliche Orte sind derzeit geöffnet.
(Auszug bzw. Zusammenfassung aus dem Bericht der IOM „Information: the socio-economic situation in the light of COVID -19 in Afghanistan“ vom 23.09.2020)
6.2. Maßnahmen der afghanischen Regierung und internationale Hilfe:
Gegenwärtig gibt es in den Städten Herat und Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren. Das afghanische MoPH hat die Menschen jedoch aufgefordert, einen physischen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, eine medizinische Maske zu tragen, sich 20 Sekunden lang die Hände mit Wasser und Seife zu waschen und Versammlungen zu vermeiden.
Das afghanische MoPH hat folgende Maßnahmen für die öffentliche Gesundheit ergriffen:
a) Fallfindung und Aufdeckung: Die Fallfindung und -erkennung wird durch zwei Arten von Gesundheitspersonalteams abgedeckt:
Rapid Response Teams (RRTs) besuchen verdächtige COVID-19-Patienten in ihren Wohnungen. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängen. In Kabul zum Beispiel gibt es derzeit 12 RRTs.
Fix-Teams sind in Krankenhäusern stationiert und untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten in Krankenhäusern. Fix-Teams stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus sowie in zwei staatlichen Krankenhäusern in Kabul zur Verfügung, die COVID-19-Patienten aufnehmen (Afghan-Japan-Krankenhaus und Mohammad-Ali-Jenah-Krankenhaus). In Kabul gibt es 15 Fix-Teams.
b) Behandlung: COVID-19-Patienten können in öffentlichen Krankenhäusern diagnostiziert und stationär behandelt werden (bis die Kapazitäten für COVID-Patienten erschöpft sind). Staatliche Krankenhäuser bieten kostenlose Basisdienstleistungen im Zusammenhang mit COVID-19 an, darunter einen molekularbiologischen COVID-19-Test (PCR-Test).
In den privaten Krankenhäusern, die von der Regierung zur Behandlung von COVID-19-infizierten Patienten zugelassen wurden, sind die Leistungen kostenpflichtig. Ein PCR-Test für COVID-19 kostet 4500 Afghanistan Afghani (AFN) (49,39 EUR)2.
Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind. Zwischen Mai und August 2020 führte IOM Afghanistan in Koordination mit dem Afghanistan Protection Cluster eine Monitoring-Umfrage unter undokumentierten Rückkehrern aus dem Iran und Pakistan durch (im Folgenden als IOM Afghanistan COVID-19 Protection Monitoring Report zitiert). Diesem Bericht zufolge gaben 96 Prozent der befragten Rückkehrer aus Pakistan und Iran an, dass sie sich nirgends selbst isolieren könnten.
c) Bewusstseinsbildung: Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden. Laut dem COVID-19-Schutzüberwachungsbericht von IOM Afghanistan berichteten die befragten Rückkehrer jedoch von einem insgesamt geringen Bewusstsein für COVID-19-bezogene Einschränkungen. Im Juli 2020 wussten 94 Prozent der Befragten in der Provinz Ghor nichts von den oben genannten Maßnahmen; in der Provinz Faryab wussten die meisten Befragten (84 Prozent) überhaupt nichts von den verhängten Restriktionen
(Auszug bzw. Zusammenfassung aus dem Bericht der IOM „Information: the socio-economic situation in the light of COVID -19 in Afghanistan“ vom 23.09.2020)
6.3. Wirtschaftliche Lage in Afghanistan:
Es gibt keine offiziellen Regierungsstatistiken, die zeigen, wie der Arbeitsmarkt beeinflusst wurde. Das Directorate of Labour Market im afghanischen Ministerium für Arbeit und Soziales (Afghan MoLSA) hat vor kurzem eine Bewertung des Arbeitsmarkts in Auftrag gegeben, die noch nicht veröffentlicht wurde. Die vorliegenden Erkenntnisse deuten jedoch darauf hin, dass die COVID-19-Pandemie erhebliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage in Afghanistan, einschließlich des Arbeitsmarktes, hatte. Die afghanische Regierung hat davor gewarnt, dass die Arbeitslosigkeit in Afghanistan um 40 Prozent steigen wird, wobei die Armutsraten (= weniger als 2 USD [1,69 EUR] pro Tag) voraussichtlich 72 Prozent erreichen werden (gegenüber 55 Prozent vor der Krise). Die Abriegelungsmaßnahmen haben die bestehenden prekären Lebensgrundlagen in dem Maße verschärft, dass bis Juli 2020 84 Prozent der Befragten angaben, dass sie ohne Zugang zu einer außerhäuslichen Arbeit (im Falle einer Quarantäne) ihre grundlegenden Haushaltsbedürfnisse nicht länger als zwei Wochen erfüllen könnten; diese Zahl steigt auf 98 Prozent im Falle einer vierwöchigen Quarantäne.7 Laut dem IOM Afghanistan COVID-19 Protection Monitoring Report befinden sich undokumentierte Rückkehrer in einer besonders prekären Situation: Für Familien und Gemeinschaften wurde der Verlust der Lebensgrundlage als größte Auswirkung der COVID-19-Pandemie genannt. Bedenken hinsichtlich des Einkommens stehen an erster Stelle, da die Rückkehrer gezwungen sind, sich neue Arbeitsplätze oder Einkommensquellen zu suchen, um über die Runden zu kommen (87 Prozent der Befragten insgesamt, jedoch 100 Prozent der Befragten in Balkh und Ghor).
Insgesamt ist die Situation für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftssektoren von den Sperrmaßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ betroffen sind. Kleine und große Unternehmen boten in der Regel direkte Arbeitsmöglichkeiten für Tagelöhner. Der Verlust von Arbeitsplätzen in diesen Unternehmen hat die Tagelöhner hart getroffen. Es gibt keine staatliche Unterstützung für Arbeitslose.
Gemäß dem Afghanistan National Peace and Development Framework (ANPDF, 2017-2021) hat die Regierung geplant, sich auf mehrere Sektoren zu konzentrieren, um Arbeitsplätze zu schaffen. Insbesondere konzentriert sie sich auf umfassende Programme zur Entwicklung der Landwirtschaft und des Privatsektors. In einem kürzlich von der Asiatischen Entwicklungsbank veröffentlichten Bericht wird jedoch von einem starken Rückgang des Wirtschaftswachstums in Afghanistan berichtet, der auf die COVID-19-Pandemie und die anhaltenden sicherheitspolitischen und politischen Herausforderungen zurückzuführen ist. Dem Bericht zufolge haben Grenzschließungen und Abriegelungen in den Großstädten den Handel und Transport gestört und die Industrie und den Dienstleistungssektor des Landes untergraben. Diese Faktoren werden die Beschäftigungsmöglichkeiten weiter verringern.
(Auszug bzw. Zusammenfassung aus dem Bericht der IOM „Information: the socio-economic situation in the light of COVID -19 in Afghanistan“ vom 23.09.2020)
6.4. Einreise und Bewegungsfreiheit:
Es gibt internationale Flugverbindungen nach Kabul, Mazar und Kandahar. Sowohl Turkish Airlines als auch Emirates bieten Flugmöglichkeiten über Istanbul (im Falle von TK)/ Dubai (im Falle von Emirates) nach Kabul an. Da in Zeiten einer Pandemie Flüge häufig gestrichen oder verschoben werden, sind Flugverbindungen derzeit unzuverlässig.
Derzeit verkehren Busse, Sammeltaxis und Flugzeuge zwischen den Provinzen und Städten. Die derzeitige Situation hat zu keiner Einschränkung der Bewegungsfreiheit geführt.
(Auszug bzw. Zusammenfassung aus dem Bericht der IOM „Information: the socio-economic situation in the light of COVID -19 in Afghanistan“ vom 23.09.2020)
III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:
1. Zu den Feststellungen zur Person:
1.1. Der Beschwerdeführer hat während des verwaltungsbehördlichen Verfahrens sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu seinem Namen, seiner Staatsangehörigkeit, Herkunft, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit sowie zu seinen sonstigen persönlichen Umständen (insbesondere zu seiner Ausbildung und Berufserfahrung; s. II.1.1., II.1.2. und II.1.4.) stets gleiche und zusammenhängende Angaben gemacht. Die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari wurde von den bestellten Dolmetscherinnen in der mündlichen Verhandlung bestätigt.1.1. Der Beschwerdeführer hat während des verwaltungsbehördlichen Verfahrens sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu seinem Namen, seiner Staatsangehörigkeit, Herkunft, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit sowie zu seinen sonstigen persönlichen Umständen (insbesondere zu seiner Ausbildung und Berufserfahrung; s. römisch zwei.1.1., römisch zwei.1.2. und römisch zwei.1.4.) stets gleiche und zusammenhängende Angaben gemacht. Die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari wurde von den bestellten Dolmetscherinnen in der mündlichen Verhandlung bestätigt.
1.2. Die Feststellungen zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gründen auf den konsistenten, im verwaltungsbehördlichen und -gerichtlichen Verfahren getätigten Angaben (s. II.1.1.1., Seite der Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens [in Folge: „AS“] 118 sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 04.02.2020 [in Folge: „VHS1“] S. 19).1.2. Die Feststellungen zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gründen auf den konsistenten, im verwaltungsbehördlichen und -gerichtlichen Verfahren getätigten Angaben (s. römisch zwei.1.1.1., Seite der Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens [in Folge: „AS“] 118 sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 04.02.2020 [in Folge: „VHS1“] S. 19).
1.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruhen auf dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (s. VHS1 S. 7) sowie auf den mit Stellungnahme vom 22.01.2020, 19.02.2020, 17.06.2020, 21.09.2020 und 30.10.2020 vorgelegten ärztlichen Befundberichten und Rezepten, an deren Echtheit und Richtigkeit sich das erkennende Gericht nicht zu zweifeln veranlasst sah.
1.4. Die Feststellungen zur familiären Herkunft des Beschwerdeführers sowie zu dessen derzeitiger Wohn-, Versorgungs- und Vermögenssituation ergeben sich aus den diesbezüglich als glaubhaft zu beurteilenden Aussagen in der behördlichen Einvernahme und den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (s. II.1.3., AS 119ff und VHS1 S. 9ff sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 05.11.2020 [in Folge: „VHS2“] S. 4).1.4. Die Feststellungen zur familiären Herkunft des Beschwerdeführers sowie zu dessen derzeitiger Wohn-, Versorgungs- und Vermögenssituation ergeben sich aus den diesbezüglich als glaubhaft zu beurteilenden Aussagen in der behördlichen Einvernahme und den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (s. römisch zwei.1.3., AS 119ff und VHS1 S. 9ff sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 05.11.2020 [in Folge: „VHS2“] S. 4).
1.5. Die Feststellungen zur Ausreise aus Afghanistan sowie zur Einreise und Antragstellung in Österreich (II.1.6.) ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, dem erkennenden Gericht sowie dem Verfahrensakt.1.5. Die Feststellungen zur Ausreise aus Afghanistan sowie zur Einreise und Antragstellung in Österreich (römisch zwei.1.6.) ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, dem erkennenden Gericht sowie dem Verfahrensakt.
2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen:
2.1. Als fluchtauslösendes Ereignis behauptete der Beschwerdeführer im Verfahren zusammengefasst auf das Wesentliche, dass sowohl die Taliban als auch die regierungsnahe Arbaki-Miliz versucht hätten, ihn hätten zwangsweise zu rekrutieren versucht.
2.2. Die Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist von der zuständigen Behörde (oder eben auch durch das Verwaltungsgericht) nach der zu Art. 4 der EU-Richtlinie 2011/95/EU (in Folge: „Statusrichtlinie“) ergangenen Rechtsprechung des EuGH zu prüfen. Dabei kommt es darauf an, ob dieser sein Vorbringen gebührend substantiierte und auch, ob er es so schnell wie möglich darlegte. Sollten Unterlagen oder sonstige Beweise für die vom Asylwerber aufgestellten Behauptungen fehlen, so können die Behauptungen weiters auch nur dann berücksichtigt werden, wenn sie kohärent und plausibel sind, zu den verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen und auch die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers gegeben ist. Zu berücksichtigen sind dabei allerdings auch Erklärungen für das Fehlen von Beweisen und die generelle Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472, Rn. 21 und 19, m.w.N.). Es ist jedoch ausreichend, wenn das Beweismaß der Glaubhaftigkeit heranzogen und das vom Revisionswerber erstattete Vorbringen ausschließlich auf dessen Glaubwürdigkeit hin gewürdigt wird (vgl. VwGH 25.02.2019, Ra 2018/19/0707, Rn. 13). Vor diesem Hintergrund war das Fluchtvorbringen wie folgt zu würden: 2.2. Die Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist von der zuständigen Behörde (oder eben auch durch das Verwaltungsgericht) nach der zu Artikel 4, der EU-Richtlinie 2011/95/EU (in Folge: „Statusrichtlinie“) ergangenen Rechtsprechung des EuGH zu prüfen. Dabei kommt es darauf an, ob dieser sein Vorbringen gebührend substantiierte und auch, ob er es so schnell wie möglich darlegte. Sollten Unterlagen oder sonstige Beweise für die vom Asylwerber aufgestellten Behauptungen fehlen, so können die Behauptungen weiters auch nur dann berücksichtigt werden, wenn sie kohärent und plausibel sind, zu den verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen und auch die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers gegeben ist. Zu berücksichtigen sind dabei allerdings auch Erklärungen für das Fehlen von Beweisen und die generelle Glaubwürdigkeit vergleiche VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472, Rn. 21 und 19, m.w.N.). Es ist jedoch ausreichend, wenn das Beweismaß der Glaubhaftigkeit heranzogen und das vom Revisionswerber erstattete Vorbringen ausschließlich auf dessen Glaubwürdigkeit hin gewürdigt wird vergleiche VwGH 25.02.2019, Ra 2018/19/0707, Rn. 13). Vor diesem Hintergrund war das Fluchtvorbringen wie folgt zu würden:
2.3.1. Die Asylbehörden bzw. das Bundesverwaltungsgericht haben nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in der Beweiswürdigung zunächst insbesondere – hier geht es eben um einen Aspekt von dessen Plausiblität – den realen Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in ihre Überlegungen einzubeziehen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen (etwa VwGH 11.04.2018, Ra 2018/20/0040, Rn. 16, m.w.N.). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass das den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat zu entnehmende Bild zwar grundsätzlich ein mögliches Risiko einer zwangsweisen Rekrutierung aufzeigt. Dennoch ist in diesen festgehalten, dass die Taliban keinen Mangel an Freiwilligen bzw. Rekruten leiden und Zwangsrekrutierungen daher einen Ausnahmefall darstellen und diese – wie dies insbesondere von Giustozzi beschrieben wird – keinesfalls systematisch betrieben werden. Auch Personen, welche sich gegen eine Mobilisierung wehren, werden keine rechtsverletzenden Reaktionen angedroht. Insbesondere beziehen sich die in den Länderberichten geschilderten Fälle der Zwangsrekrutierungen auf Personen, welche über einen militärischen Hintergrund oder über Know-How und Qualifikationen verfügen, welche die Taliban im Gefechtsfeld benötigen können. Der Grund dafür liegt in der Strategie der Taliban, so möglichst viele Informationen über den Feind, wie z.B. betreffend Waffen und Uniformen zu erhalten. Auch geht aus den länderkundlichen Informationen hervor, dass die Möglichkeit besteht, dass Familien Zahlungen an die Taliban leisten können, anstatt Rekruten zu stellen.
2.3.2. Die den UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 zugrundeliegenden Länderinformationen – s. insbesondere die Fußnoten 326 und 327 – zeigen – wenngleich darauf hingewiesen wird, dass die Zahlen eher zu niedrig angesetzt sind – eine im Hinblick auf die in das Zielalter fallende Gesamtbevölkerung Afghanistans grundsätzlich geringe Zahl an dokumentierten, tatsächlichen zwangsweisen Rekrutierungen bzw. Rekrutierungsversuchen durch regierungsfeindliche Kräfte auf (s. UNHCR-Richtlinien, S. 52 f). Das EASO wiederum zieht aufgrund von aktuellen Länderinformationen den Schluss, dass es u.a. auf die Zugehörigkeit zur Altersgruppe der Jugendlichen und jungen Erwachsenen, den militärischen Hintergrund, Herkunftsgebiet und Vorhandensein/Einfluss bewaffneter Gruppen, erhöhte Konfliktintensität, Stellung des Clans im Konflikt, schlechte sozioökonomische Situation der Familie, etc. ankommt (vgl. EASO-Länderleitfaden Afghanistan, S. 20). 2.3.2. Die den UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 zugrundeliegenden Länderinformationen – s. insbesondere die Fußnoten 326 und 327 – zeigen – wenngleich darauf hingewiesen wird, dass die Zahlen eher zu niedrig angesetzt sind – eine im Hinblick auf die in das Zielalter fallende Gesamtbevölkerung Afghanistans grundsätzlich geringe Zahl an dokumentierten, tatsächlichen zwangsweisen Rekrutierungen bzw. Rekrutierungsversuchen durch regierungsfeindliche Kräfte auf (s. UNHCR-Richtlinien, S. 52 f). Das EASO wiederum zieht aufgrund von aktuellen Länderinformationen den Schluss, dass es u.a. auf die Zugehörigkeit zur Altersgruppe der Jugendlichen und jungen Erwachsenen, den militärischen Hintergrund, Herkunftsgebiet und Vorhandensein/Einfluss bewaffneter Gruppen, erhöhte Konfliktintensität, Stellung des Clans im Konflikt, schlechte sozioökonomische Situation der Familie, etc. ankommt vergleiche EASO-Länderleitfaden Afghanistan, S. 20).
2.3.3. Vor dem Hintergrund der Länderinformationen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen des UNCHR und des EASO wäre aus dem Gesamtprofil des Beschwerdeführers nicht auf eine erhöhte Gefahr einer – auch zwangsweisen – Rekrutierung zu schließen: Zwar stand der Heimatdistrikt des Beschwerdeführers nach den festgestellten Länderinformationen in der Vergangenheit durchaus unter dem Einfluss der Taliban. Dem steht jedoch gegenüber, dass der Beschwerdeführer über keinerlei Know-How oder Qualifikationen verfügt, welche die Taliban im Gefechtsfeld benötigen könnten. Die Familie des Beschwerdeführers konnte von den Einkünften aus der Landwirtschaft gut leben (AS 120 und 124f) und es kam im Verfahren nicht hervor, dass der Clan des Beschwerdeführers den Taliban nahestehen würde.
2.3.4. Zur Rekrutierung durch insbesondere regierungsnahe bewaffnete Gruppierungen führen die UNHCR-Richtlinien aus, dass berichtet wird, dass diese Gruppierungen Familien zwingen, junge Männer in den Kampf gegen die Taliban und andere regierungsfeindliche Gruppierungen zu schicken. Soweit erscheint das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers zur versuchten – zwangsweisen – Rekrutierung durch regierungsnahe Milizen noch plausibel.
2.4.1. Bei Gegenüberstellung der festgestellten Länderinformationen mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers zu dem Grund für dessen Flucht ist nunmehr in Betracht zu ziehen, dass sich dessen Schilderungen in der behördlichen Einvernahme, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Bedrohung durch die Taliban und auch durch regierungsfreundliche Gruppierungen in nicht zu vernachlässigender Weise hinsichtlich der als nicht unwesentlichen zu betrachtenden Details als – das Kernvorbringen und nicht nur Randdetails betreffend (dazu etwa VwGH 02.09.2010, 2008/19/0568) – widersprüchlich, klar erkennbar gesteigert und unsubstantiiert darstellten. Nicht zu vernachlässigen ist fallbezogen überdies, dass von diesen Einvernahmen auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Darstellungen im Rahmen der Erstbefragung deutliche erkennbar abweichen. Dazu nun im Einzelnen:
2.4.2. Bei seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt zunächst noch an, dass er Afghanistan verlassen habe, weil dort „Krieg herrsche“ und er dort „nicht lernen“ könne (s. AS 9). Die versuchte zwangsweise Rekrutierung durch die Taliban und die regierungsnahe Arbaki-Miliz erwähnte der Beschwerdeführer im Zuge dieser Befragung noch in keinster Weise. Dazu ist zunächst anzumerken, dass der Beschwerdeführer eingangs in der mündlichen Verhandlung darlegte, dass es im bisherigen Asylverfahren grundsätzlich „keine Probleme“ mit Dolmetschern gegeben habe, bei der Einvernahme vor der belangten Behörde habe es aber diverse Missverständnisse gegeben. Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers machten jedoch deutlich, dass es sich dabei um Missverständnisse betreffend seine Einstellung zu Österreich und seinem Leben hier gehandelt habe (s. VHS1 S. 3f). Es ist außerdem darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zu Beginn seiner behördlichen Einvernahme darlegte, dass er sich mit dem für die Einvernahme vor der belangten Behörde bestellten Dolmetscher einwandfrei verständigen könne und keine sprachlichen Probleme oder Verständigungsschwierigkeiten vorlägen (s. AS 11). Befragt zu seiner Erstbefragung legte er dar, dass er die Wahrheit gesagt habe, es aber einen Fehler bei seinem Geburtsdatum gebe. Probleme bei der Erstbefragung habe es nicht gegeben (s. AS 117 und 118). Auch am Ende der Einvernahme gab der Beschwerdeführer, nach der erfolgten Rückübersetzung jedenfalls an, dass alles korrekt sei und er nichts mehr hinzuzufügen habe. Es habe während der Vernehmung keine Probleme gegeben und er habe den Dolmetscher sehr gut verstehen können und habe auch alles verstanden (s. AS 129).
2.4.3. In der mündlichen Verhandlung entstand für den erkennenden Richter der Eindruck, dass der Beschwerdeführer ein intelligenter junger Mann ist (zur evidenten Bedeutung des persönlichen Eindrucks s. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.06.1999, Zl. 98/20/0435, oder vom 20.05.1999, Zl. 98/20/0505). Der Beschwerdeführer wurde am Anfang seiner Erstbefragung auch darüber aufgeklärt, dass seine Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren darstellen und er wurde auf seine Mitwirkungspflichten sowie die nachteiligen Folgen von unwahren Aussagen aufmerksam gemacht. Er war zum Zeitpunkt seiner Einvernahme überdies volljährig, gesund und verfügte über eine mindestens neunjährige Schulbildung. Dass ein gesunder, vernunftbegabter, junger Mensch, der seinen Herkunftsstaat auf Grund einer maßgeblichen, aktuellen persönlichen Bedrohung – nämlich einer versuchten zwangsweisen Rekrutierung sowohl durch die Taliban als auch durch die regierungsnahe Arbaki-Miliz – verlassen hat, in vollem Bewusstsein der Konsequenzen, nicht von sich aus die wahren Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates darlegt bzw. diese nicht einmal im Ansatz erwähnt, sondern lediglich angibt, dass in Afghanistan Krieg herrsche und er dort nicht lernen könne, ist nicht nachvollziehbar.
2.4.4. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei nicht, dass gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 die Erstbefragung „insbesondere“ der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die „näheren“ Fluchtgründe zu beziehen hat (dazu etwa VfGH 27.06.2012, U 98/12 und VwGH 24.03.2015, Ra 2014/19/0143). Doch geht auch der Formularvordruck davon aus, dass auf „ca.“ einer „halben“ A4 Seite die „6W“ (also: „Wer“, „Wann“, „Was“, „Wo“, „Wie“ und „Wieso“) abgedeckt werden. Jedenfalls normiert § 19 Abs. 1 leg. cit. kein (vollständiges) Beweisverwertungsverbot: Sowohl die belangte Behörde wie auch das Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung – insbesondere, wie gegenständlich geschehen, nach fallbezogener Abklärung und mündlicher Verhandlung – in ihre Beurteilung, wenngleich nur in beschränktem Umfang, miteinbeziehen. Der Beschwerdeführer hatte jedenfalls Gelegenheit seinen Fluchtgrund – wenn auch kurz zusammengefasst – während der Erstbefragung zu schildern und hat im Rahmen seiner Erstbefragung auch Angaben zum Fluchtgrund getätigt, die er auch in der Einvernahme vor der belangten Behörde bestätigt hat (vgl. AS 9 und AS 117). Es ist daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer ja bestimmte Fluchtgründe nannte (AS 9: „in Afghanistan herrscht Krieg und ich kann dort nicht lernen“).2.4.4. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei nicht, dass gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 die Erstbefragung „insbesondere“ der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die „näheren“ Fluchtgründe zu beziehen hat (dazu etwa VfGH 27.06.2012, U 98/12 und VwGH 24.03.2015, Ra 2014/19/0143). Doch geht auch der Formularvordruck davon aus, dass auf „ca.“ einer „halben“ A4 Seite die „6W“ (also: „Wer“, „Wann“, „Was“, „Wo“, „Wie“ und „Wieso“) abgedeckt werden. Jedenfalls normiert Paragraph 19, Absatz eins, leg. cit. kein (vollständiges) Beweisverwertungsverbot: Sowohl die belangte Behörde wie auch das Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung – insbesondere, wie gegenständlich geschehen, nach fallbezogener Abklärung und mündlicher Verhandlung – in ihre Beurteilung, wenngleich nur in beschränktem Umfang, miteinbeziehen. Der Beschwerdeführer hatte jedenfalls Gelegenheit seinen Fluchtgrund – wenn auch kurz zusammengefasst – während der Erstbefragung zu schildern und hat im Rahmen seiner Erstbefragung auch Angaben zum Fluchtgrund getätigt, die er auch in der Einvernahme vor der belangten Behörde bestätigt hat vergleiche AS 9 und AS 117). Es ist daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer ja bestimmte Fluchtgründe nannte (AS 9: „in Afghanistan herrscht Krieg und ich kann dort nicht lernen“).
2.4.5. Überdies muss festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer auch eingangs in seiner behördlichen Einvernahme angab, dass er seine Aussage in der Erstbefragung noch insoweit ergänzen wolle, als er in dieser nur den Krieg erwähnt habe, es sei aber dort nicht sicher. Die Taliban und auch die Regierung würden keine Gnade kennen und seien sehr grausam. Die Familie habe auch Feinde gehabt, jedoch habe diese Feindschaft nichts mit dem Beschwerdeführer zu tun (s. AS 117). Auch auf neuerliche Nachfrage der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer an, dass er heute seiner Erstbefragung noch hinzugefügt hätte, was er habe sagen wollen. Mehr habe er selbst nicht dazu anzuführen (s. AS 118). Auch ein weiteres Mal zu seinen Fluchtgründen befragt führte er vor der belangten Behörde ausschließlich aus, bereits alles erwähnt zu haben, weitere Gründe gäbe es nicht (s. AS 122). Allgemein gehalten legte er im Anschluss dar, dass die Taliban und die Regierung mit älteren Personen nichts zu tun gehabt hätten, „bis auf die Jungen ab 18 Jahren“. Sie hätten ihn als Soldaten verwenden können (s. AS 123). Auch gab der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde lediglich allgemein und nicht auf ihn persönlich bezogen an, dass die Regierung zu ihnen gekommen sei und gewollt habe, dass sie mit ihnen gegen die Taliban kämpfen (s. AS 123). Wiederum gab der Beschwerdeführer auf Nachfrage der belangten Behörde ausdrücklich an, dass dies alle seine Fluchtgründe seien. Er habe alles gesagt und wolle keine Ergänzungen mehr tätigen (s. AS 123).
2.4.6. Die Taliban hätten den Beschwerdeführer und andere junge Männer nie direkt angesprochen, sondern dies immer nur in der Moschee ihren Vätern mitgeteilt. Deshalb habe sein Vater gesagt, dass der Beschwerdeführer die Heimat verlassen solle, bevor etwas passiere (s. AS 124). Ausdrücklich gab der Beschwerdeführer in der behördlichen Einvernahme auch an, dass er niemals persönlich bedroht oder verfolgt worden sei (s. AS 124). Der Grund für seine Ausreise sei ausschließlich die allgemeine Lage in Afghanistan gewesen und weil sein Vater ihm dazu geraten habe (s. AS 125).
2.4.7. Konträr dazu und klar erkennbar gesteigert behauptete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde erstmalig – trotz, wie dargelegt ihm jedenfalls gebotener Gelegenheit – dar, dass er sich geweigert habe, sich von den Taliban oder der regierungsnahen Gruppierung, welche er auch erstmals in der Beschwerde als die Arbaki-Miliz benannte, rekrutieren zu lassen und er deswegen auch bedroht und verfolgt worden sei (s. Beschwerde S. 4 und S. 8). In weiterer Folge intensivierte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen in der Beschwerde auch noch, indem er – auch dies deutlich erkennbar – widersprüchlich zur Einvernahme vor der belangten Behörde angab, dass die Taliban seinen Vater persönlich aufgesucht und diesen gedrängt hätten, den Beschwerdeführer zu den Taliban zu schicken. Dies habe der Vater des Beschwerdeführers jedoch verweigert (s. Beschwerde S. 4).
2.4.8. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt ausschließlich an, dass er in Afghanistan nicht einfach in eine andere Provinz gehen könne. Auch in den Großstädten könne man nicht in Freiheit leben und die Wahrscheinlichkeit, dass man stirbt sei größer, als dass man Leben könne (s. VHS1 S. 11f). Er habe außerdem Probleme, weil man davon ausgehe, dass er ein „Ungläubiger“ geworden sei und weil er sich im Ausland aufhalte (s. VHS1 S. 12). Die insbesondere in der Beschwerde behauptete versuchte Zwangsrekrutierung sowohl durch die Taliban als auch die Arbaki-Miliz und eine daraus resultierende Bedrohung bei Rückkehr nach Afghanistan erwähnte der Beschwerdeführer mit keinem Wort mehr.
2.4.9. In der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer überdies dar, dass sein Vater in Kunduz gewesen sei und wegen des Beschwerdeführers und seines Bruders von den Taliban entführt und für 24 Stunden festgehalten worden sei. Dies habe ihm seine nach wie vor in Kunduz lebende Schwester mittels SMS mitgeteilt (s. VHS1 S. 10). In der vom Beschwerdeführer vorgelegten Nachricht findet sich jedoch gerade kein Hinweis auf eine 24 Stunden andauernde Entführung seines Vaters, sondern spricht seine Schwester in dieser ausschließlich davon, dass sie erfahren habe, dass sein Vater bedroht, geschlagen und aufgegriffen worden sei (s. VHS1 S. 10f). Darüber hinaus beruht das Wissen des Beschwerdeführers zu diesem Vorfall ausschließlich auf Hörensagen, weil er seine diesbezüglichen Informationen nicht persönlich wahrgenommen hat. Zwar ist der Beweis vom Hörensagen dem verwaltungsbehördlichen wie auch verwaltungsgerichtlichen Verfahren keinesfalls fremd (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Allerdings ist von einem deutlich reduzierten Beweiswert auszugehen, weil bereits unklar ist, wie die Schwester des Beschwerdeführers vom beschriebenen Vorfall erfahren habe (vgl. VHS1 S. 11). Beachtlich ist hierbei weiters, dass der Beschwerdeführer angibt, dass die Taliban auch gesagt hätten, dass der Beschwerdeführer im Ausland ungläubig geworden sei und daher bei seiner Rückkehr nach Afghanistan getötet werde (s. VHS1 S. 10). Ein Konnex der Entführung und Bedrohung seines Vaters zu der – wie in der Beschwerde behaupteten – verweigerten zwangsweisen Rekrutierung durch den Beschwerdeführer wird von diesem hingegen nicht genannt. 2.4.9. In der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer überdies dar, dass sein Vater in Kunduz gewesen sei und wegen des Beschwerdeführers und seines Bruders von den Taliban entführt und für 24 Stunden festgehalten worden sei. Dies habe ihm seine nach wie vor in Kunduz lebende Schwester mittels SMS mitgeteilt (s. VHS1 S. 10). In der vom Beschwerdeführer vorgelegten Nachricht findet sich jedoch gerade kein Hinweis auf eine 24 Stunden andauernde Entführung seines Vaters, sondern spricht seine Schwester in dieser ausschließlich davon, dass sie erfahren habe, dass sein Vater bedroht, geschlagen und aufgegriffen worden sei (s. VHS1 S. 10f). Darüber hinaus beruht das Wissen des Beschwerdeführers zu diesem Vorfall ausschließlich auf Hörensagen, weil er seine diesbezüglichen Informationen nicht persönlich wahrgenommen hat. Zwar ist der Beweis vom Hörensagen dem verwaltungsbehördlichen wie auch verwaltungsgerichtlichen Verfahren keinesfalls fremd (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Allerdings ist von einem deutlich reduzierten Beweiswert auszugehen, weil bereits unklar ist, wie die Schwester des Beschwerdeführers vom beschriebenen Vorfall erfahren habe vergleiche VHS1 S. 11). Beachtlich ist hierbei weiters, dass der Beschwerdeführer angibt, dass die Taliban auch gesagt hätten, dass der Beschwerdeführer im Ausland ungläubig geworden sei und daher bei seiner Rückkehr nach Afghanistan getötet werde (s. VHS1 S. 10). Ein Konnex der Entführung und Bedrohung seines Vaters zu der – wie in der Beschwerde behaupteten – verweigerten zwangsweisen Rekrutierung durch den Beschwerdeführer wird von diesem hingegen nicht genannt.
2.5. Aus all diesen Gründen hält das erkennende Gericht das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, dass sowohl die Taliban als auch die Arbaki-Miliz versucht hätten ihn – zwangsweise – zu rekrutieren und ihm aufgrund seiner Weigerung nach wie vor konkrete Handlungen oder Maßnahmen drohen würden, insgesamt nicht für glaubwürdig. Deshalb waren dazu auch negative Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (II.2.1.).2.5. Aus all diesen Gründen hält das erkennende Gericht das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, dass sowohl die Taliban als auch die Arbaki-Miliz versucht hätten ihn – zwangsweise – zu rekrutieren und ihm aufgrund seiner Weigerung nach wie vor konkrete Handlungen oder Maßnahmen drohen würden, insgesamt nicht für glaubwürdig. Deshalb waren dazu auch negative Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (römisch zwei.2.1.).
2.6. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er immer die Hälfte seines Lohnes abgeben habe müssen und ihm dieser Teil illegal genommen worden sei ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde noch angab, dass er nicht wisse, an wen er immer die Hälfte seines Lohnes abgeben habe müssen. Es habe die Regierung aber auch jemand anderer gewesen sein können. Er wisse nur, dass es illegal gewesen sei und das habe fast jeden betroffen (s. AS 122 und 124). Erstmals in der Beschwerde legte er dazu dar, dass es sich bei den Zahlungen um Schutzgeldzahlungen an die vorherrschenden Mullahs gehandelt habe, die das Geld von ihren bewaffneten Männern hätten eintreiben lassen (s. Beschwerde S. 12). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte er hingegen wiederum nur vage an, dass es sich bei diesen um mächtige Personen gehandelt habe, die ihre Macht benutzt hätten, um den Leuten das Geld aus der Tasche zu ziehen (s. VHS1 S. 9). Selbst bei Wahrunterstellung, dass diese Übergriffe so wie vom Beschwerdeführer geschildert stattgefunden haben, ist daraus abzuleiten, dass diese nicht gezielt gegen den Beschwerdeführer persönlich gerichtet waren, sondern jeden Erwerbstätigen in seinen Heimatort betroffen haben.
2.7. Festzustellen war jedoch aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Vernehmung vor der belangten Behörde (AS 125f) – welche auch im weiteren Verfahren unbestritten blieben –, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat weder Probleme mit den Behörden hatte und dort auch keine strafbaren Handlungen begangen hat, noch wegen seiner Nationalität, seinem Geschlecht, seiner sexuellen Orientierung oder seinem Bekenntnis zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam, seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken oder wegen einer Zugehörigkeit zu einer anderen gesellschaftlichen Gruppe bedroht oder sonst eine Handlung oder Maßnahme aus diesen Gründen gegen ihn gesetzt wurde (II.2.2.).2.7. Festzustellen war jedoch aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Vernehmung vor der belangten Behörde (AS 125f) – welche auch im weiteren Verfahren unbestritten blieben –, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat weder Probleme mit den Behörden hatte und dort auch keine strafbaren Handlungen begangen hat, noch wegen seiner Nationalität, seinem Geschlecht, seiner sexuellen Orientierung oder seinem Bekenntnis zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam, seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken oder wegen einer Zugehörigkeit zu einer anderen gesellschaftlichen Gruppe bedroht oder sonst eine Handlung oder Maßnahme aus diesen Gründen gegen ihn gesetzt wurde (römisch zwei.2.2.).
3. Zu den Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
3.1. Die Feststellungen zum Leben in Österreich (zu eigenen Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich, Beziehungen zu anderen Österreichern und Afghanen, Erlernen der deutschen Sprache, Erwerbstätigkeiten, Lebensunterhalt, ehrenamtliche Tätigkeiten sowie sonstige Aktivitäten) folgen aus den klar geäußerten und widerspruchsfrei gebliebenen Angaben zu den Fragen des erkennenden Richters in den mündlichen Verhandlungen sowie den vom Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen und -gerichtlichen Verfahren vorgelegten Urkunden, an deren Echtheit und Richtigkeit sich das erkennende Gericht nicht zu zweifeln veranlasst sah (s. Beilage ./1 bis 2 zur VHS1, die Beilagen der Stellungnahmen vom 19.02.2020, 31.01.2020, 27.01.2020, 24.01.2020, 22.01.2020, 31.02.2020, 19.02.2020, 16.06.2020, 21.09.2020, 12.10.2020, 28.10.2020, 30.10.2020 und 18.11.2020 sowie AS 131 bis 187). Darüber hinaus beruhen die Feststellungen auf der zeugenschaftlichen Einvernahmen von „ XXXX “, der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, in den mündlichen Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht. 3.1. Die Feststellungen zum Leben in Österreich (zu eigenen Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich, Beziehungen zu anderen Österreichern und Afghanen, Erlernen der deutschen Sprache, Erwerbstätigkeiten, Lebensunterhalt, ehrenamtliche Tätigkeiten sowie sonstige Aktivitäten) folgen aus den klar geäußerten und widerspruchsfrei gebliebenen Angaben zu den Fragen des erkennenden Richters in den mündlichen Verhandlungen sowie den vom Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen und -gerichtlichen Verfahren vorgelegten Urkunden, an deren Echtheit und Richtigkeit sich das erkennende Gericht nicht zu zweifeln veranlasst sah (s. Beilage ./1 bis 2 zur VHS1, die Beilagen der Stellungnahmen vom 19.02.2020, 31.01.2020, 27.01.2020, 24.01.2020, 22.01.2020, 31.02.2020, 19.02.2020, 16.06.2020, 21.09.2020, 12.10.2020, 28.10.2020, 30.10.2020 und 18.11.2020 sowie AS 131 bis 187). Darüber hinaus beruhen die Feststellungen auf der zeugenschaftlichen Einvernahmen von „ römisch 40 “, der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, in den mündlichen Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht.
3.2. Die Feststellungen wie der Beschwerdeführer von seinem sozialen Umfeld wahrgenommen wird beruhen auf den im verwaltungsbehördlichen und -gerichtlichen Verfahren vorgelegten Urkunden, an deren Echtheit und Richtigkeit sich das erkennende Gericht nicht zu zweifeln veranlasst sah (s. AS 187 bis 195 und die Beilagen der Stellungnahme vom 19.02.2020, 27.01.2020).
3.3. Die Feststellungen zur Unbescholtenheit ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Beschwerdeführers sowie einer Einsicht in das Strafregister.
4. Zu den Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers bei Rückkehr nach Afghanistan:
4.1. Die Feststellungen zur Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rückkehrunterstützungen ergeben sich aus dem im Entscheidungszeitpunkt hinreichend aktuellen (Gesamtaktualisierung am 13.11.2019, letzte Information eingefügt am 21.07.2020), nachvollziehbaren und schlüssigen, von der Staatendokumentation der belangten Behörde zusammengestellten Länderinformationsblatt zu Afghanistan. Ein entsprechender Beweiswert dieser Informationen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht schon daraus, dass aufgrund von § 5 Abs. 2 BFA-Einrichtungsgesetz vorgesehen ist, dass die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten (als allgemeine Analyse) und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind. Die Dokumentation ist weiters in Bezug auf Fakten, die nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen, zu berichtigen. Eine allenfalls auf diese Tatsachen aufbauende Analyse ist schließlich richtig zu stellen. Sofern dem LIB Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass die Informationen über die Lage im Herkunftsstaat regelmäßig aktualisiert werden und jene Informationen, die nicht durch neue Berichte ersetzt werden, mangels einer maßgeblichen Änderung der Sachlage nach wie vor relevant für die Lagebeurteilung im Herkunftsstaat sind. Das LIB als solches blieb vom Beschwerdeführer im Verfahren unbestritten.4.1. Die Feststellungen zur Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rückkehrunterstützungen ergeben sich aus dem im Entscheidungszeitpunkt hinreichend aktuellen (Gesamtaktualisierung am 13.11.2019, letzte Information eingefügt am 21.07.2020), nachvollziehbaren und schlüssigen, von der Staatendokumentation der belangten Behörde zusammengestellten Länderinformationsblatt zu Afghanistan. Ein entsprechender Beweiswert dieser Informationen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht schon daraus, dass aufgrund von Paragraph 5, Absatz 2, BFA-Einrichtungsgesetz vorgesehen ist, dass die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten (als allgemeine Analyse) und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind. Die Dokumentation ist weiters in Bezug auf Fakten, die nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen, zu berichtigen. Eine allenfalls auf diese Tatsachen aufbauende Analyse ist schließlich richtig zu stellen. Sofern dem LIB Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass die Informationen über die Lage im Herkunftsstaat regelmäßig aktualisiert werden und jene Informationen, die nicht durch neue Berichte ersetzt werden, mangels einer maßgeblichen Änderung der Sachlage nach wie vor relevant für die Lagebeurteilung im Herkunftsstaat sind. Das LIB als solches blieb vom Beschwerdeführer im Verfahren unbestritten.
4.2. Die Feststellungen zu der Inanspruchnahme von Rückkehrunterstützungen beruhen außerdem auf der Analyse der BFA Staatendokumentation zu Afghanistan „IOM-Reintegrationsprojekt Restart III“ vom 14.07.2020. Die Angaben in diesem Bericht konnten widerspruchsfrei mit dem LIB kombiniert werden.
5. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
5.1. Die Feststellungen zur Allgemeinen Lage in Afghanistan (II.5.1, Grundversorgungs- und Wirtschaftslage, regierungsfeindliche Gruppierungen, Rechtsschutz und Justizwesen, Folter und unmenschliche Behandlung, Binnenflüchtlinge), die Feststellungen zur Lage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers (II.5.2.), zur Lage in der Stadt Mazar-e Sharif (II.5.3.) – siehe aber auch nachstehend zu anderen herangezogenen Quellen –, zur Erreichbarkeit von Österreich, Sicherheitslage und wirtschaftlicher Lage durch oder für Rückkehrer (einschließlich Arbeitsmarkt), sowie zum Meldesystem (II.5.4) und zum Bankenwesen (II.5.5.) stützen sich auf das von der Staatendokumentation zusammengestellte LIB.5.1. Die Feststellungen zur Allgemeinen Lage in Afghanistan (römisch zwei.5.1, Grundversorgungs- und Wirtschaftslage, regierungsfeindliche Gruppierungen, Rechtsschutz und Justizwesen, Folter und unmenschliche Behandlung, Binnenflüchtlinge), die Feststellungen zur Lage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers (römisch zwei.5.2.), zur Lage in der Stadt Mazar-e Sharif (römisch zwei.5.3.) – siehe aber auch nachstehend zu anderen herangezogenen Quellen –, zur Erreichbarkeit von Österreich, Sicherheitslage und wirtschaftlicher Lage durch oder für Rückkehrer (einschließlich Arbeitsmarkt), sowie zum Meldesystem (römisch zwei.5.4) und zum Bankenwesen (römisch zwei.5.5.) stützen sich auf das von der Staatendokumentation zusammengestellte LIB.
5.2. Die Feststellungen zur allgemeine Sicherheitslage (II.5.1.1.) gründen auf dem LIB sowie dem aktuellen, nachvollziehbaren und schlüssigen Bericht des EU-Unterstützungsbüros für Asylfragen „EASO“ aus August 2020 zu regierungsfeindlichen Gruppierungen. Ein entsprechender Beweiswert dieser Informationen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht auch daraus, dass diese Einrichtung gemäß Art. 4 lit. a und b der EU-Verordnung Nr. 439/2010 relevante, zuverlässige, genaue und aktuelle Informationen über Herkunftsländer transparent und unparteiisch sammelt und darüber Bericht erstattet. Überdies nennt die EU-Richtlinie 2013/32/EU (konkret: deren Art. 10 Abs. 3 lit. b) gerade die Berichte des Unterstützungsbüros als zu verwendende Informationsquelle.5.2. Die Feststellungen zur allgemeine Sicherheitslage (römisch zwei.5.1.1.) gründen auf dem LIB sowie dem aktuellen, nachvollziehbaren und schlüssigen Bericht des EU-Unterstützungsbüros für Asylfragen „EASO“ aus August 2020 zu regierungsfeindlichen Gruppierungen. Ein entsprechender Beweiswert dieser Informationen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht auch daraus, dass diese Einrichtung gemäß Artikel 4, Litera a und b der EU-Verordnung Nr. 439 aus 2010, relevante, zuverlässige, genaue und aktuelle Informationen über Herkunftsländer transparent und unparteiisch sammelt und darüber Bericht erstattet. Überdies nennt die EU-Richtlinie 2013/32/EU (konkret: deren Artikel 10, Absatz 3, Litera b,) gerade die Berichte des Unterstützungsbüros als zu verwendende Informationsquelle.
5.3. Die Feststellungen zu den Sicherheitsbehörden (II.5.1.5.) beruhen auf dem aktuellen, nachvollziehbaren und schlüssigen, auch auf andere – ins Verfahren eingeführte – Quellen verweisenden, Länderleitfaden des EASO von Juni 2019. 5.3. Die Feststellungen zu den Sicherheitsbehörden (römisch zwei.5.1.5.) beruhen auf dem aktuellen, nachvollziehbaren und schlüssigen, auch auf andere – ins Verfahren eingeführte – Quellen verweisenden, Länderleitfaden des EASO von Juni 2019.
5.4. Die Feststellungen zur Situation in der Stadt Mazar-e Sharif (II.5.3.) und die dortige Sicherheitslage, die Versorgung mit Lebensmitteln, den Wohnungs- und Arbeitsmarkt, die sanitäre Situation und die Erreichbarkeit von Österreich beruhen auf dem LIB, den aktuellen, nachvollziehbaren und schlüssigen Informationsberichten des EASO zu sozioökonomischen Schlüsselindikatoren mit Fokus auf die Städte Kabul, Mazar-e Sharif und Herat von August 2020, zu Netzwerken in Afghanistan von Jänner 2018 sowie zur Sicherheitslage aus September 2020 und den auf andere Quellen dieser Organisation verweisenden EASO-Länderleitfaden Afghanistan. Darüber hinaus beruhen diese Feststellungen auf dem ACCORD-Bericht „Security situation and socio-economic situation in Herat-City and Mazar-e Sharif“ vom 26.05.2020 sowie dem Bericht der IOM betreffend sie sozioökonomische Situation in Afghanistan vor dem Hintergrund von COVID-19 vom 23.09.2020. Die darin enthaltenen Informationen können widerspruchsfrei mit entsprechenden Angaben im LIB kombiniert werden. 5.4. Die Feststellungen zur Situation in der Stadt Mazar-e Sharif (römisch zwei.5.3.) und die dortige Sicherheitslage, die Versorgung mit Lebensmitteln, den Wohnungs- und Arbeitsmarkt, die sanitäre Situation und die Erreichbarkeit von Österreich beruhen auf dem LIB, den aktuellen, nachvollziehbaren und schlüssigen Informationsberichten des EASO zu sozioökonomischen Schlüsselindikatoren mit Fokus auf die Städte Kabul, Mazar-e Sharif und Herat von August 2020, zu Netzwerken in Afghanistan von Jänner 2018 sowie zur Sicherheitslage aus September 2020 und den auf andere Quellen dieser Organisation verweisenden EASO-Länderleitfaden Afghanistan. Darüber hinaus beruhen diese Feststellungen auf dem ACCORD-Bericht „Security situation and socio-economic situation in Herat-City and Mazar-e Sharif“ vom 26.05.2020 sowie dem Bericht der IOM betreffend sie sozioökonomische Situation in Afghanistan vor dem Hintergrund von COVID-19 vom 23.09.2020. Die darin enthaltenen Informationen können widerspruchsfrei mit entsprechenden Angaben im LIB kombiniert werden.
Das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen zur allgemeinen Sicherheitslage und sozioökonomischen Lage in ganz Afghanistan sowie in der Stadt Kabul (s. Beschwerde S. 7ff) ist – sofern es sich nicht ohnedies als veraltet darstellt wie etwa der Bericht von Amnesty International vom 05.10.2017 (s. Beschwerde S. 10 und 12) – bereits an sich nicht geeignet, den Feststellungen zur diesbezüglichen Lage in Mazar-e Sharif entgegenzutreten. Das erkennende Gericht hat auf Grundlage aktueller Berichte und daraus zur Faktenlage am möglichen Ort der Rückkehr – der Stadt Mazar-e Sharif – umfangreiche und distriktspezifische Feststellungen getroffen.
Die vom Beschwerdeführer als Beweismittel angebotenen ACCORD-Berichte „Überblick über die Sicherheitslage in Afghanistan“ vom 15.01.2020 und 26.05.2020 und „Sicherheitslage und sozioökonomische Lage in Herat und Masar-e Scharif“ vom 15.01.2020 (s. Stellungnahme vom 16.06.2020, S. 2) basieren im Wesentlichen auf der auch dem LIB und dem EASO-Länderleitfaden zugrundeliegenden Berichtslage.
Zu der vom Beschwerdeführer angeführten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan „Lage in Herat-Stadt und Mazar-e-Sharif aufgrund anhaltender Dürre“ vom 13.09.2018 (s. Beschwerde S. 11) ist darauf hinzuweisen, dass diese Prognosen für den Winter 2018/2019 lieferte. Aus dem aktuellen LIB geht – unter Verweis auf das Famine Early Warning Systems Network (www.fews.net) – hervor, dass die Ernährungslage sich für viele Haushalte als nach wie vor „angespannt“ bis „krisenhaft“ darstellt (vgl. LIB, S. 332). Jedoch haben günstige Regenfälle im Frühling und beinahe normale Temperaturen die Weidebedingungen im Jahr 2019 verbessert.Zu der vom Beschwerdeführer angeführten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan „Lage in Herat-Stadt und Mazar-e-Sharif aufgrund anhaltender Dürre“ vom 13.09.2018 (s. Beschwerde S. 11) ist darauf hinzuweisen, dass diese Prognosen für den Winter 2018 aus 2019, lieferte. Aus dem aktuellen LIB geht – unter Verweis auf das Famine Early Warning Systems Network (www.fews.net) – hervor, dass die Ernährungslage sich für viele Haushalte als nach wie vor „angespannt“ bis „krisenhaft“ darstellt vergleiche LIB, S. 332). Jedoch haben günstige Regenfälle im Frühling und beinahe normale Temperaturen die Weidebedingungen im Jahr 2019 verbessert.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 28.10.2020 pauschal auf Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) verweist (s. deren S. 2) ist festzuhalten, dass dieser allgemeine Verweis nicht geeignet ist, eine konkrete und individuell den Beschwerdeführer treffende Bedrohung bzw. eine Verfolgung aufzuzeigen.
5.5. Die Feststellungen zur Gefahr einer zwangsweisen Rekrutierung (II.5.7.1. und II.5.7.2.) beruhen einerseits auf den UNHCR-Richtlinien sowie andererseits auf dem Bericht von EASO zu Rekrutierungen durch Bewaffnete, auf welchen auch der aktuelle EASO Länderleitfaden aus Juni 2019 verweist, und auf einem unbestritten gebliebenen, nachvollziehbaren und schlüssigen Bericht von Landinfo, dem Pendant der norwegischen Regierung zur österreichischen Staatendokumentation. Ein entsprechender Beweiswert kommt diesem, aktuellen, Bericht mit länderkundlichen Informationen aus Sicht des erkennenden Gerichts schon deshalb zu, weil Landinfo – ebenso wie die österreichische Staatendokumentation – ihre Informationen u.a. nach den gemeinsamen EU Standards für die Verarbeitung von Herkunftsstaatsinformationen (verfügbar etwa unter http://www.refworld.org/docid/48493f7f2.html [abgerufen am 11.01.2021]) ermittelt und evaluiert. Diese Quellen sind i.d.Z. schlüssig und nachvollziehbar und erscheinen auch als ausreichend aktuell. 5.5. Die Feststellungen zur Gefahr einer zwangsweisen Rekrutierung (römisch zwei.5.7.1. und römisch zwei.5.7.2.) beruhen einerseits auf den UNHCR-Richtlinien sowie andererseits auf dem Bericht von EASO zu Rekrutierungen durch Bewaffnete, auf welchen auch der aktuelle EASO Länderleitfaden aus Juni 2019 verweist, und auf einem unbestritten gebliebenen, nachvollziehbaren und schlüssigen Bericht von Landinfo, dem Pendant der norwegischen Regierung zur österreichischen Staatendokumentation. Ein entsprechender Beweiswert kommt diesem, aktuellen, Bericht mit länderkundlichen Informationen aus Sicht des erkennenden Gerichts schon deshalb zu, weil Landinfo – ebenso wie die österreichische Staatendokumentation – ihre Informationen u.a. nach den gemeinsamen EU Standards für die Verarbeitung von Herkunftsstaatsinformationen (verfügbar etwa unter http://www.refworld.org/docid/48493f7f2.html [abgerufen am 11.01.2021]) ermittelt und evaluiert. Diese Quellen sind i.d.Z. schlüssig und nachvollziehbar und erscheinen auch als ausreichend aktuell.
Insofern der Beschwerdeführer hierbei auch auf ein an das Verwaltungsgericht Wiesbaden im März 2018 erstattetes „Gutachten“ von F. Stahlmann (abrufbar hier: https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2018/02/Gutachten-Afghanistan_Stahlmann_28.03.2018.pdf, abgerufen am 11.01.2021) verweist (s. Beschwerde S. 6f) so ist zu diesem Folgendes zu erwägen:
Zunächst ist das erkennende Gericht im Allgemeinen der Auffassung, dass das erwähnte „Gutachten“ schon grundsätzlich nicht denselben Beweiswert aufweist wie solche länderkundlichen Informationen, die – wie es eben bei dem LIB, den UNHCR-Richtlinien, den Berichten von EASO oder auch von Landinfo der Fall ist – einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat durchliefen. Zu bedenken ist insgesamt außerdem, dass es sich bei F. Stahlmann zwar um eine an einer wissenschaftlichen Einrichtung tätige Doktorandin handelt (s. http://www.eth.mpg.de/3480980/cv), welche sich seit vielen Jahren mit Afghanistan beschäftigt, diese jedoch nach ihren eigenen Angaben (s. S. 8 des „Gutachtens“) zuletzt in den Jahren 2008 und 2009 (mit einer weiteren Anwesenheit im Jahr 2014) selbst in Afghanistan Feldforschung betrieb.
Der vom Beschwerdeführer zitierte Absatz des „Gutachtens“ entspricht im Wesentlichen den getroffenen Feststellungen. So hält F. Stahlmann in diesem fest, dass vorrangiges Ziel von – zwangsweisen – Rekrutierungen Angehörige der Sicherheitskräfte und der Polizei sind, die Zugang zu für die Taliban relevanten Informationen haben. Der Beschwerdeführer war jedoch den getroffenen Feststellungen folgend (s. insbesondere II.1.4.) weder ein Mitglied der afghanischen Sicherheitskräfte, noch verfügte er über ein sonstiges militärisches Know-How. Der vom Beschwerdeführer zitierte Absatz des „Gutachtens“ entspricht im Wesentlichen den getroffenen Feststellungen. So hält F. Stahlmann in diesem fest, dass vorrangiges Ziel von – zwangsweisen – Rekrutierungen Angehörige der Sicherheitskräfte und der Polizei sind, die Zugang zu für die Taliban relevanten Informationen haben. Der Beschwerdeführer war jedoch den getroffenen Feststellungen folgend (s. insbesondere römisch zwei.1.4.) weder ein Mitglied der afghanischen Sicherheitskräfte, noch verfügte er über ein sonstiges militärisches Know-How.
Soweit der Beschwerdeführer außerdem auf S. 10 des Berichts der Schweizerischen Flüchtlingshilfe „Afghanistan: Gefährdungsprofile“ vom 12.09.2018 verweist (s. Beschwerde S. 4f) ist festzuhalten, dass der in der Beschwerde genannte Absatz u.a. den EASO-Länderleitfaden Afghanistan von Juni 2018 und die UNHCR-Richtlinien zitiert, in seiner Schlussfolgerung jedoch lediglich eine sehr undifferenzierte Bewertung vornimmt.
Hinsichtlich der ebenfalls als Beweismittel angebotenen Stellungnahme von Amnesty International vom 05.02.2018 an das Verwaltungsgericht Wiesbaden (s. Beschwerde S. 5) ist anzumerken, dass sich Amnesty International im verwiesenen Absatz u.a. auf Quellen aus dem Jahr 2012 stützt, welche dementsprechend als keinesfalls ausreichend aktuell anzusehen sind. Insofern in dieser Stellungnahme auf die UNHCR-Richtlinien von April 2016 verwiesen wird ist festzuhalten, dass die aktuellen UNHCR-Richtlinien aus August 2018 ohnehin den getroffenen Feststelllungen zugrunde liegen. Das erkennende Gericht sah sich daher ob des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers nicht veranlasst, zusätzliche oder anderslautende Feststellungen zu treffen.
5.6. Die Feststellungen zu einem möglichen Risiko wegen einer Verwestlichung („westliche Orientierung“) bzw. als Rückkehrer aus dem Westen (II.5.7.3.) beruhen auf den UNHCR-Richtlinien sowie dem EASO-Länderleitfaden Afghanistan. Die jeweiligen Ausführungen waren ausreichend aktuell und schlüssig und blieben als solches auch unbestritten. Die Informationen von EASO ließen sich auch mit den UNHCR-Richtlinien ohne Widerspruch kombinieren.5.6. Die Feststellungen zu einem möglichen Risiko wegen einer Verwestlichung („westliche Orientierung“) bzw. als Rückkehrer aus dem Westen (römisch zwei.5.7.3.) beruhen auf den UNHCR-Richtlinien sowie dem EASO-Länderleitfaden Afghanistan. Die jeweiligen Ausführungen waren ausreichend aktuell und schlüssig und blieben als solches auch unbestritten. Die Informationen von EASO ließen sich auch mit den UNHCR-Richtlinien ohne Widerspruch kombinieren.
5.7. Die Feststellungen zum Brauch der Bacha Bazi (II.5.7.4.) beruhen auf dem LIB. 5.7. Die Feststellungen zum Brauch der Bacha Bazi (römisch zwei.5.7.4.) beruhen auf dem LIB.
6. Zu den Feststellungen zur aktuellen Corona-Pandemie:
Die Feststellungen unter II.6. zur Pandemie aufgrund des Corona-Virus ergeben sich aus den offiziellen Kundmachungen der WHO sowie den dazu enthaltenen Informationen aus dem LIB und dem Bericht der IOM betreffend die sozioökonomische Situation in Afghanistan vor dem Hintergrund von COVID-19 vom 23.09.2020. Die darin enthaltenen Informationen konnten widerspruchsfrei miteinander kombiniert werden. Die Feststellungen unter römisch zwei.6. zur Pandemie aufgrund des Corona-Virus ergeben sich aus den offiziellen Kundmachungen der WHO sowie den dazu enthaltenen Informationen aus dem LIB und dem Bericht der IOM betreffend die sozioökonomische Situation in Afghanistan vor dem Hintergrund von COVID-19 vom 23.09.2020. Die darin enthaltenen Informationen konnten widerspruchsfrei miteinander kombiniert werden.
Der diesbezüglich vom Beschwerdeführer zitierte ACCORD-Bericht „Covid-19 (allgemeine Informationen; Lockdown-Maßnahmen; Proteste; Auswirkungen auf Gesundheitssystem, Versorgungslage, Lage von Frauen und RückkehrerInnen; Reaktionen der Taliban, Stigmatisierung)“ vom 05.06.2020 (s. Stellungnahme vom 10.07.2020, S. 1f), die Analyse von F. Stahlmann „Risiken der Verbreitung von SARS-CoV-2 und schweren Erkrankung an Covid-19 in Afghanistan, besondere Lage Abgeschobener“ vom 27.03.2020 und die Briefing Notes des deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge von April und Mai 2020 (s. Stellungnahme vom 16.06.2020, S. 2f) entsprechen im Wesentlichen – soweit sie sich nicht bereits wieder als überholt darstellen – den zur Pandemie getroffenen Feststellungen.
IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids (Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz)Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids (Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz)
1. Maßgebliche Rechtslage:
1.1. „Flüchtling“ i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (in Folge: „GFK“) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.1.1. „Flüchtling“ i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (in Folge: „GFK“) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
1.2. Die Statusrichtlinie lautet auszugsweise mit Überschriften wie folgt:
„Artikel 4
Prüfung der Tatsachen und Umstände
(1) Die Mitgliedstaaten können es als Pflicht des Antragstellers betrachten, so schnell wie möglich alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen. Es ist Pflicht des Mitgliedstaats, unter Mitwirkung des Antragstellers die für den Antrag maßgeblichen Anhaltspunkte zu prüfen.
(2) … (3) …
(4) Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.
(5) Wenden die Mitgliedstaaten den Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn
a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen;
b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war; und
e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist.
…
Artikel 9
Verfolgungshandlungen
(1) Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung
a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder
b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.
(2) Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
b) gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und
f) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
(3) Gemäß Artikel 2 Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen.
Artikel 10
Verfolgungsgründe
(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes:
a) Der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;
b) der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;
c) der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird;
d) eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn - die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
- die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.
Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine bestimmte soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet. Als sexuelle Orientierung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten. Geschlechtsbezogene Aspekte, einschließlich der geschlechtlichen Identität, werden zum Zweck der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Ermittlung eines Merkmals einer solchen Gruppe angemessen berücksichtigt;
e) unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.
(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.“
1.3. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (in Folge: „AsylG 2005“) lautet auszugsweise samt Überschriften:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2, (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. … 8. …
9. die Statusrichtlinie: die Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9;9. die Statusrichtlinie: die Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; Amtsblatt L 337 vom 20.12.2011, S. 9;
10. …
11. Verfolgung: jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie;11. Verfolgung: jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie;
12. ein Verfolgungsgrund: ein in Art. 10 Statusrichtlinie genannter Grund;12. ein Verfolgungsgrund: ein in Artikel 10, Statusrichtlinie genannter Grund;
13. … 27. …
Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3, (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) … (5) …
…
Innerstaatliche Fluchtalternative
§ 11. (1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Paragraph 11, (1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.
“
2. Zu einem möglichen Anspruch auf die Zuerkennung des Status als Asylberechtigter:
2.1. Bei der Beurteilung, ob eine asylrelevante Verfolgung als glaubhaft gemacht zu betrachten ist sind folgende, von der Rechtsprechung aufgestellte Grundsätze bzw. Leitlinien zu beachten:
2.2. Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung droht (vgl. VwGH 23.01.2019, Ra 2018/01/0442, Rn. 7, m.w.N.). Zentraler Aspekt dieser Verfolgung im Herkunftsstaat ist die „wohlbegründete Furcht“ davor. Eine Furcht kann nur dann „wohlbegründet“ sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074, m.w.N.). Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben das Bundesamt bzw. das Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 18.05.2020, Ra 2019/18/0402, Rn. 19).2.2. Nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung droht vergleiche VwGH 23.01.2019, Ra 2018/01/0442, Rn. 7, m.w.N.). Zentraler Aspekt dieser Verfolgung im Herkunftsstaat ist die „wohlbegründete Furcht“ davor. Eine Furcht kann nur dann „wohlbegründet“ sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074, m.w.N.). Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben das Bundesamt bzw. das Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen vergleiche VwGH 18.05.2020, Ra 2019/18/0402, Rn. 19).
2.3. Die Verfolgungsgefahr muss überdies „aktuell“ sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamts oder des Bundesverwaltungsgerichts vorliegen muss. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass eine Person bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Es ist entscheidend, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen gerechnet werden muss (vgl. etwa VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, m.w.N.).2.3. Die Verfolgungsgefahr muss überdies „aktuell“ sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamts oder des Bundesverwaltungsgerichts vorliegen muss. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass eine Person bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Es ist entscheidend, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen gerechnet werden muss vergleiche etwa VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, m.w.N.).
2.4. Auch aus einer Mehrzahl allein jeweils nicht ausreichender Umstände im Einzelfall kann sich bei einer Gesamtschau die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem oder mehreren von asylrelevanten Gründen ergeben (vgl. dazu VwGH 26.06.1996, 95/20/0423). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (vgl. VwGH 16.06.1994, 94/19/0183).2.4. Auch aus einer Mehrzahl allein jeweils nicht ausreichender Umstände im Einzelfall kann sich bei einer Gesamtschau die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem oder mehreren von asylrelevanten Gründen ergeben vergleiche dazu VwGH 26.06.1996, 95/20/0423). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet vergleiche VwGH 16.06.1994, 94/19/0183).
2.5. Die Gefahr der „Verfolgung“ i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 i.V.m. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Verfolgungshandlungen gegen Verwandte können nur dann eine Ursache für begründete Furcht vor Verfolgung bilden, wenn auf Grund der im Verwaltungsverfahren glaubhaft dargelegten konkreten Situation davon ausgegangen werden muss, dass gegen ein Familienmitglied gesetzte oder von diesem zu befürchtende Verfolgungshandlungen auch zu – die Intensität asylrechtlich relevanter Verfolgungshandlungen erreichenden – Maßnahmen gegen andere Familienmitglieder führen werden (vgl. VwGH 07.09.2000, 2000/01/0153).2.5. Die Gefahr der „Verfolgung“ i.S.d. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Verfolgungshandlungen gegen Verwandte können nur dann eine Ursache für begründete Furcht vor Verfolgung bilden, wenn auf Grund der im Verwaltungsverfahren glaubhaft dargelegten konkreten Situation davon ausgegangen werden muss, dass gegen ein Familienmitglied gesetzte oder von diesem zu befürchtende Verfolgungshandlungen auch zu – die Intensität asylrechtlich relevanter Verfolgungshandlungen erreichenden – Maßnahmen gegen andere Familienmitglieder führen werden vergleiche VwGH 07.09.2000, 2000/01/0153).
2.6. Damit das Vorliegen einer „sozialen Gruppe“ festgestellt werden kann, müssen nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 10 Abs. 1 lit. d Statusrichtlinie zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein: Zum einen müssen die Mitglieder der Gruppe „angeborene Merkmale“ oder einen „Hintergrund, der nicht verändert werden kann“, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, „die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten“. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der als sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Eine soziale Gruppe kann nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (vgl. etwa VwGH 28.05.2020, Ra 2019/18/0421, Rn. 12 und 15, m.w.N.). Für das Vorliegen einer Verfolgung einer sozialen Gruppe ist nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet. Schutz für Angehörige einer verfolgten Gruppe ist unabhängig davon, ob auch andere Gruppen in vergleichbarer Intensität verfolgt werden, zu gewähren (vgl. VfGH 18.09.2015, E 736/2014). Um das Vorliegen einer Verfolgung aus dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe beurteilen zu können, bedarf es daher sowohl Feststellungen zu den Merkmalen bzw. zur abgegrenzten Identität dieser Gruppe als auch zum kausalen Zusammenhang mit der Verfolgung (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350, Rn. 17).2.6. Damit das Vorliegen einer „sozialen Gruppe“ festgestellt werden kann, müssen nach der Rechtsprechung des EuGH zu Artikel 10, Absatz eins, Litera d, Statusrichtlinie zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein: Zum einen müssen die Mitglieder der Gruppe „angeborene Merkmale“ oder einen „Hintergrund, der nicht verändert werden kann“, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, „die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten“. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der als sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Eine soziale Gruppe kann nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist vergleiche etwa VwGH 28.05.2020, Ra 2019/18/0421, Rn. 12 und 15, m.w.N.). Für das Vorliegen einer Verfolgung einer sozialen Gruppe ist nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet. Schutz für Angehörige einer verfolgten Gruppe ist unabhängig davon, ob auch andere Gruppen in vergleichbarer Intensität verfolgt werden, zu gewähren vergleiche VfGH 18.09.2015, E 736 aus 2014,). Um das Vorliegen einer Verfolgung aus dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe beurteilen zu können, bedarf es daher sowohl Feststellungen zu den Merkmalen bzw. zur abgegrenzten Identität dieser Gruppe als auch zum kausalen Zusammenhang mit der Verfolgung (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350, Rn. 17).
2.7. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 23.02.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung auch nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt –asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (vgl. dazu etwa VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann allerdings nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).2.7. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 23.02.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung auch nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt –asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann vergleiche dazu etwa VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann allerdings nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
2.8. Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Es ist sodann zu prognostizieren, ob mit solchen Feststellungen im jeweiligen Fall eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht wird (vgl. das VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472, Rn. 22, m.w.N.).2.8. Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Es ist sodann zu prognostizieren, ob mit solchen Feststellungen im jeweiligen Fall eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht wird vergleiche das VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472, Rn. 22, m.w.N.).
2.9. Daraus folgt für den gegenständlichen Fall:
2.1. Zur möglichen Verfolgung durch die Taliban i.Z.m. einer verweigerten Zwangsrekrutierung:
2.1.1. Gegenständlich behauptete der Beschwerdeführer ausschließlich in seiner Beschwerde, dass er von den Taliban zwangsweise zu rekrutieren versucht worden sei, indem diese seinen Vater persönlich aufgesucht hätten (s. Beschwerde S. 4).
Eine solche – zwangsweise – Rekrutierung bzw. ein zwangsweiser Rekrutierungsversuch kann grundsätzlich zur Feststellung einer asylrelevanten Verfolgung führen, wenn der Weigerung eine politische und/oder religiöse oppositionelle Gesinnung unterstellt wird (dazu zuletzt auch VfGH 13.12.2017, E 2497/2016 mit Hinweisen auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs). Dabei ist entscheidend, mit welchen Reaktionen Asylwerber aufgrund ihrer Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen müssen (vgl. VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0143).Eine solche – zwangsweise – Rekrutierung bzw. ein zwangsweiser Rekrutierungsversuch kann grundsätzlich zur Feststellung einer asylrelevanten Verfolgung führen, wenn der Weigerung eine politische und/oder religiöse oppositionelle Gesinnung unterstellt wird (dazu zuletzt auch VfGH 13.12.2017, E 2497 aus 2016, mit Hinweisen auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs). Dabei ist entscheidend, mit welchen Reaktionen Asylwerber aufgrund ihrer Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen müssen vergleiche VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0143).
2.1.2. Ein Rekrutierungsversuch durch die Taliban war gegenständlich zu den Behauptungen des Beschwerdeführers nicht festzustellen (II.2.1.). Aus diesem Grund ist auch nicht zu prognostizieren, dass es wegen einer Weigerung dieser Rekrutierung nachzukommen zu maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungshandlungen durch solche Gruppierungen gegen den Beschwerdeführer bei Rückkehr nach Afghanistan kommt. Eine wohlbegründete Furch vor die Intensität von Verfolgung erreichenden Handlungen oder Maßnahmen i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK wurde vom Beschwerdeführer mit diesem Fluchtvorbringen somit nicht glaubhaft gemacht. 2.1.2. Ein Rekrutierungsversuch durch die Taliban war gegenständlich zu den Behauptungen des Beschwerdeführers nicht festzustellen (römisch zwei.2.1.). Aus diesem Grund ist auch nicht zu prognostizieren, dass es wegen einer Weigerung dieser Rekrutierung nachzukommen zu maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungshandlungen durch solche Gruppierungen gegen den Beschwerdeführer bei Rückkehr nach Afghanistan kommt. Eine wohlbegründete Furch vor die Intensität von Verfolgung erreichenden Handlungen oder Maßnahmen i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK wurde vom Beschwerdeführer mit diesem Fluchtvorbringen somit nicht glaubhaft gemacht.
2.2. Zur möglichen (erstmaligen) zwangsweisen Rekrutierung durch die Taliban:
2.2.1. Eine persönliche Verfolgungshandlung i.S.v. Art. 9 Statusrichtlinie gegen den Beschwerdeführer durch die Taliban kann nicht festgestellt werden. Zwar kommt es auf eine konkrete Vorverfolgungshandlung bei der Beurteilung einer möglichen aktuellen Gefahr von Verfolgungshandlungen nicht an (dazu das bereits erwähnte Erkenntnis VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212). Es ist jedoch in Erinnerung zu rufen, dass eine Verfolgungsgefahr nur dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031).2.2.1. Eine persönliche Verfolgungshandlung i.S.v. Artikel 9, Statusrichtlinie gegen den Beschwerdeführer durch die Taliban kann nicht festgestellt werden. Zwar kommt es auf eine konkrete Vorverfolgungshandlung bei der Beurteilung einer möglichen aktuellen Gefahr von Verfolgungshandlungen nicht an (dazu das bereits erwähnte Erkenntnis VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212). Es ist jedoch in Erinnerung zu rufen, dass eine Verfolgungsgefahr nur dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031).
2.2.2. Dem erkennenden Gericht ist vor dem Vorbringen des Beschwerdeführers bewusst, dass eine zwangsweise Rekrutierung bzw. ein zwangsweiser Rekrutierungsversuch grundsätzlich zur Feststellung einer asylrelevanten Verfolgung führen kann, wenn der Weigerung eine politische und/oder religiöse oppositionelle Gesinnung unterstellt wird (dazu zuletzt auch VfGH 13.12.2017, E 2497/2016 mit Hinweisen auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs). 2.2.2. Dem erkennenden Gericht ist vor dem Vorbringen des Beschwerdeführers bewusst, dass eine zwangsweise Rekrutierung bzw. ein zwangsweiser Rekrutierungsversuch grundsätzlich zur Feststellung einer asylrelevanten Verfolgung führen kann, wenn der Weigerung eine politische und/oder religiöse oppositionelle Gesinnung unterstellt wird (dazu zuletzt auch VfGH 13.12.2017, E 2497 aus 2016, mit Hinweisen auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).
2.2.3. Das dem festgestellten (s. oben II.5.7.2. „Situation betreffend Rekrutierung bzw. Zwangsrekrutierung durch die Taliban“) und auch aktuellen Länderberichtsmaterial zu entnehmende Bild über Rekrutierungen durch regierungsfeindliche Gruppierungen deutet in Gesamtschau für das erkennende Gericht darauf hin, dass die Taliban zwangsweise Rekrutierungen nicht systematisch betreibt. Zu zwangsweisen Rekrutierungen kommt es überwiegend auch nur in von diesen beherrschten Gebieten.2.2.3. Das dem festgestellten (s. oben römisch zwei.5.7.2. „Situation betreffend Rekrutierung bzw. Zwangsrekrutierung durch die Taliban“) und auch aktuellen Länderberichtsmaterial zu entnehmende Bild über Rekrutierungen durch regierungsfeindliche Gruppierungen deutet in Gesamtschau für das erkennende Gericht darauf hin, dass die Taliban zwangsweise Rekrutierungen nicht systematisch betreibt. Zu zwangsweisen Rekrutierungen kommt es überwiegend auch nur in von diesen beherrschten Gebieten.
2.2.4. Nach EASO kann eine zwangsweise Rekrutierung grundsätzlich eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung bilden, sofern im Einzelfall bestimmte „risikoverstärkende“ (risk-enhancing) Umstände gegeben sind (EASO-Länderleitfaden Afghanistan, S. 20). Dazu zählen neben der Zugehörigkeit der jungen Erwachsenen u.a. der militärische Hintergrund, die Herkunftsregion sowie der dortige Einfluss bewaffneter Gruppen, die gesteigerte Intensität des Konflikts, die Position des eigenen Clans sowie eine schlechte sozioökonomische Situation der Familie.
2.2.5. Der Beschwerdeführer hat gegenständlich nicht glaubwürdig dargelegt – siehe dazu oben unter III.2. –, dass er Gefahr liefe, bei Rückkehr nach Afghanistan durch die Taliban zwangsweise rekrutiert zu werden. 2.2.5. Der Beschwerdeführer hat gegenständlich nicht glaubwürdig dargelegt – siehe dazu oben unter römisch drei.2. –, dass er Gefahr liefe, bei Rückkehr nach Afghanistan durch die Taliban zwangsweise rekrutiert zu werden.
2.2.6. Aus der Gesamtschau aller oben genannten Umstände und dem daraus abzuleitenden Bild folgt für das Bundesverwaltungsgericht fallbezogen – auch unter Berücksichtigung der UNHCR-Richtlinien sowie der Leitlinien des EASO betreffend die Relevanz einer möglichen innerstaatlichen Fluchtalternative bei Verfolgung durch regierungsfeindliche Elemente sowie der darin aufgezeigten Erforderlichkeit, dass der angenommene Neuansiedlungsort dauerhaft und nicht nur vorübergehenden Schutz bietet – keine maßgeblich wahrscheinliche (und nicht bloß entfernt mögliche) Gefährdung des Beschwerdeführers durch Verfolgungshandlungen in Form einer (möglicherweise zwangsweisen und daraus folgend auch eine unterstellte oppositionelle Haltung) Rekrutierung durch eine regierungsfeindliche Gruppierung wie die Taliban bei Rückkehr nach Afghanistan bzw. insbesondere bei einer angenommenen Neuansiedelung in der Stadt Mazar-e Sharif bzw. wurde eine solche auch nicht glaubhaft gemacht.
2.2.7. Auch im Hinblick auf eine mögliche (zwangsweise) Rekrutierung durch die Taliban zeigt der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung bzw. die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung bei Rückkehr nach Afghanistan daher nicht auf.
2.2.8. Zu den im gegenständlichen Fall vorliegenden, sonstigen Voraussetzungen der Stadt Mazar-e Sharif als Ort einer möglichen innerstaatlichen Fluchtalternative i.S.d. § 11 AsylG 2005 siehe die Erwägungen unten unter IV.4.2. 2.2.8. Zu den im gegenständlichen Fall vorliegenden, sonstigen Voraussetzungen der Stadt Mazar-e Sharif als Ort einer möglichen innerstaatlichen Fluchtalternative i.S.d. Paragraph 11, AsylG 2005 siehe die Erwägungen unten unter römisch vier.4.2.
2.3. Zur möglichen (erstmaligen) zwangsweisen Rekrutierung durch regierungsfreundliche Kräfte (hier die Arbaki-Miliz):
2.3.1. Auch eine zwangsweise Rekrutierung bzw. ein zwangsweiser Rekrutierungsversuch durch regierungsfreundliche Gruppierungen kann grundsätzlich zur Feststellung einer asylrelevanten Verfolgung führen, wenn der Weigerung eine politische und/oder religiöse oppositionelle Gesinnung unterstellt wird (dazu etwa auch VfGH 13.12.2017, E 2497/2016 mit Hinweisen auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).2.3.1. Auch eine zwangsweise Rekrutierung bzw. ein zwangsweiser Rekrutierungsversuch durch regierungsfreundliche Gruppierungen kann grundsätzlich zur Feststellung einer asylrelevanten Verfolgung führen, wenn der Weigerung eine politische und/oder religiöse oppositionelle Gesinnung unterstellt wird (dazu etwa auch VfGH 13.12.2017, E 2497 aus 2016, mit Hinweisen auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).
2.3.2. Das dem festgestellten (s. oben II.5.7.1. „Situation betreffend Rekrutierung bzw. Zwangsrekrutierung durch regierungsfreundliche Gruppierungen“), und auch aktuellen Länderberichtsmaterial zu entnehmende Bild über Zwangsrekrutierung durch regierungsnahe Kräfte deutet in Gesamtschau für das erkennende Gericht darauf hin, dass nicht von einer in ganz Afghanistan bestehenden Gefährdung auszugehen ist. Eine solche besteht dem Länderberichtmaterial zufolge vielmehr in Gebieten, welche unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen stehen oder in jenen, in welchen regierungsfreundliche Gruppen mit diesen im Kampf um die Kontrolle eines Gebietes stehen (vgl. dazu auch die Risikoeinschätzung des EASO unter II.6. seines aktuellen Länderleitfadens zur zwangsweisen Rekrutierung durch regierungsfreundliche Milizen).2.3.2. Das dem festgestellten (s. oben römisch zwei.5.7.1. „Situation betreffend Rekrutierung bzw. Zwangsrekrutierung durch regierungsfreundliche Gruppierungen“), und auch aktuellen Länderberichtsmaterial zu entnehmende Bild über Zwangsrekrutierung durch regierungsnahe Kräfte deutet in Gesamtschau für das erkennende Gericht darauf hin, dass nicht von einer in ganz Afghanistan bestehenden Gefährdung auszugehen ist. Eine solche besteht dem Länderberichtmaterial zufolge vielmehr in Gebieten, welche unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen stehen oder in jenen, in welchen regierungsfreundliche Gruppen mit diesen im Kampf um die Kontrolle eines Gebietes stehen vergleiche dazu auch die Risikoeinschätzung des EASO unter römisch zwei.6. seines aktuellen Länderleitfadens zur zwangsweisen Rekrutierung durch regierungsfreundliche Milizen).
2.3.3. Der Beschwerdeführer hat gegenständlich weder eine individuelle Bedrohungs- oder Verfolgungshandlung durch regierungsnahe Gruppierungen i.Z.m einer zwangsweisen Rekrutierung dargelegt, sondern lediglich allgemein gehalten dazu vorgebracht (vgl. dazu die beweiswürdigenden Überlegungen zum Fluchtvorbringen oben unter III.2.).2.3.3. Der Beschwerdeführer hat gegenständlich weder eine individuelle Bedrohungs- oder Verfolgungshandlung durch regierungsnahe Gruppierungen i.Z.m einer zwangsweisen Rekrutierung dargelegt, sondern lediglich allgemein gehalten dazu vorgebracht vergleiche dazu die beweiswürdigenden Überlegungen zum Fluchtvorbringen oben unter römisch drei.2.).
2.3.4. Der gegenständlich als möglich angenommene Ort einer Rückkehr, die Stadt Mazar-e Sharif (s. dazu unten unter IV.4.2.), steht nach den getroffenen Länderfeststellungen unter der Kontrolle der afghanischen Regierung, jedenfalls nicht unter der der Taliban oder des IS, dort kommt es auch zu keinen regulären militärischen Auseinandersetzungen mit diesen. 2.3.4. Der gegenständlich als möglich angenommene Ort einer Rückkehr, die Stadt Mazar-e Sharif (s. dazu unten unter römisch vier.4.2.), steht nach den getroffenen Länderfeststellungen unter der Kontrolle der afghanischen Regierung, jedenfalls nicht unter der der Taliban oder des IS, dort kommt es auch zu keinen regulären militärischen Auseinandersetzungen mit diesen.
2.3.5. Der Beschwerdeführer ist somit bei einer Rückkehr nach Afghanistan– in Beachtung des Länderberichtsmaterials – keiner nicht bloß entfernten Gefahr einer Verfolgung in Form einer (möglicherweise zwangsweisen) Rekrutierung durch regierungsnahe Kräfte ausgesetzt. In Gesamtschau dieser Erwägungen wurde daher aufgrund dieses Fluchtvorbringens eine asylrelevante Verfolgung bzw. die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung bei Rückkehr nach Afghanistan nicht glaubhaft gemacht.
2.4. Zur möglichen Verfolgung des Beschwerdeführers in Anbetracht einer Rückkehr aus Europa und einer damit zusammenhängenden „Verwestlichung“ („westlichen Einstellung“ / „westliche Orientierung“):
2.4.1. Zu dem erstmalig in der Beschwerde (s. deren S. 8f) ohne weitere Substantiierung erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers, er wäre nicht vor Verfolgungshandlungen geschützt, denen „Rückkehrer aus Europa“ ausgesetzt sind, ist Folgendes zu erwägen:
2.4.2. Zunächst ist zu prüfen, ob die Aufrechterhaltung einer bestimmten Lebensweise oder eines bestimmten Lebensstils, welcher bereits als wesentlicher Bestandteil der Identität anzusehen ist, bei Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen würde und es eine Verfolgung bedeuten würde, diese zu unterdrücken (vgl. dazu VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0329, Rn. 12). Der Beschwerdeführer führte i.d.Z. lediglich allgemein gehalten aus, dass er aufgrund seines Aufenthaltes in einem westlichen Land als Ungläubiger angesehen werde und ihm eine vermeintliche Abkehr vom islamischen Glauben durch die Taliban unterstellt würde (s. Beschwerde, S. 8). Welche als „westlich“ erachteten Verhaltensweisen, die damit einhergehen, er sich konkret angeeignet hätte, brachte er jedoch nicht vor.2.4.2. Zunächst ist zu prüfen, ob die Aufrechterhaltung einer bestimmten Lebensweise oder eines bestimmten Lebensstils, welcher bereits als wesentlicher Bestandteil der Identität anzusehen ist, bei Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen würde und es eine Verfolgung bedeuten würde, diese zu unterdrücken vergleiche dazu VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0329, Rn. 12). Der Beschwerdeführer führte i.d.Z. lediglich allgemein gehalten aus, dass er aufgrund seines Aufenthaltes in einem westlichen Land als Ungläubiger angesehen werde und ihm eine vermeintliche Abkehr vom islamischen Glauben durch die Taliban unterstellt würde (s. Beschwerde, S. 8). Welche als „westlich“ erachteten Verhaltensweisen, die damit einhergehen, er sich konkret angeeignet hätte, brachte er jedoch nicht vor.
2.4.3. Zur geltend gemachten „westlichen Orientierung“ des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass es nach dem den festgestellten Länderinformationen zu entnehmenden Gesamtbild (auch) bei einer Rückkehr von Männern aus Europa oder aus dem Westen generell in Afghanistan zu vereinzelten Verfolgungshandlungen durch die Gesellschaft und regierungsfeindliche Elemente kommen kann (s. oben II.5.7.3. und die dort genannten Ausführungen aus Quellen des UNHCR sowie des EASO). Während die UNHCR-Richtlinien auf ein Verfolgungsrisiko insbesondere durch regierungsfeindliche Elemente hinweisen sieht EASO – wenngleich eine, von besonderen Umständen abhängige Möglichkeit für eine Verfolgung grundsätzlich bejaht wird (EASO-Länderleitfaden Afghanistan, S. 22) – das Risiko für Männer – abhängig von „risikoverstärkenden“ („risk-enhancing“) Umständen des Einzelfalls –im Gegensatz zu Frauen grundsätzlich als minimal an. Als relevante und zu beachtende Umstände werden von EASO i.d.Z. u.a. neben dem Geschlecht bestimmte angenommene Verhaltensweisen, die Herkunftsregion, eine konservative Umgebung, die Familie, das Alter und die Auffälligkeit genannt (EASO-Länderleitfaden Afghanistan, s. S. 22 und 65). 2.4.3. Zur geltend gemachten „westlichen Orientierung“ des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass es nach dem den festgestellten Länderinformationen zu entnehmenden Gesamtbild (auch) bei einer Rückkehr von Männern aus Europa oder aus dem Westen generell in Afghanistan zu vereinzelten Verfolgungshandlungen durch die Gesellschaft und regierungsfeindliche Elemente kommen kann (s. oben römisch zwei.5.7.3. und die dort genannten Ausführungen aus Quellen des UNHCR sowie des EASO). Während die UNHCR-Richtlinien auf ein Verfolgungsrisiko insbesondere durch regierungsfeindliche Elemente hinweisen sieht EASO – wenngleich eine, von besonderen Umständen abhängige Möglichkeit für eine Verfolgung grundsätzlich bejaht wird (EASO-Länderleitfaden Afghanistan, S. 22) – das Risiko für Männer – abhängig von „risikoverstärkenden“ („risk-enhancing“) Umständen des Einzelfalls –im Gegensatz zu Frauen grundsätzlich als minimal an. Als relevante und zu beachtende Umstände werden von EASO i.d.Z. u.a. neben dem Geschlecht bestimmte angenommene Verhaltensweisen, die Herkunftsregion, eine konservative Umgebung, die Familie, das Alter und die Auffälligkeit genannt (EASO-Länderleitfaden Afghanistan, s. S. 22 und 65).
2.4.4. Zum geltend gemachten Alkoholkonsum (s. VHS1 S. 12) ist festzuhalten, dass dieser Umstand allein nicht mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zum westlichen Lebensstil vergleichbar ist (s. dazu VwGH 01.03.2016, Ra 2015/18/0254). Denn nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist bereits als „Verfolgung“ i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 Statusrichtlinie; VwGH 15.12.2015, Ra 2014/18/0118). Gerade zu einer solchen Verletzung kann der Verlust der Möglichkeit des Alkoholkonsums aber nicht führen. Anders formuliert gibt es kein Grundrecht auf den Konsum von Alkohol, womit die – unter Umständen bei Rückkehr nach Afghanistan notwendige – Unterdrückung des Alkoholkonsums keine einer „Verfolgungshandlung“ gleichzuhaltende Maßnahme darstellt.2.4.4. Zum geltend gemachten Alkoholkonsum (s. VHS1 S. 12) ist festzuhalten, dass dieser Umstand allein nicht mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zum westlichen Lebensstil vergleichbar ist (s. dazu VwGH 01.03.2016, Ra 2015/18/0254). Denn nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist bereits als „Verfolgung“ i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, Statusrichtlinie; VwGH 15.12.2015, Ra 2014/18/0118). Gerade zu einer solchen Verletzung kann der Verlust der Möglichkeit des Alkoholkonsums aber nicht führen. Anders formuliert gibt es kein Grundrecht auf den Konsum von Alkohol, womit die – unter Umständen bei Rückkehr nach Afghanistan notwendige – Unterdrückung des Alkoholkonsums keine einer „Verfolgungshandlung“ gleichzuhaltende Maßnahme darstellt.
2.4.5. Besondere Umstände, wie besondere Verhaltensweisen oder Auffälligkeiten („visibility“) des Beschwerdeführers, welche – auch in der kumulierenden Betrachtung – in Gegenüberstellung mit den Sachverhaltsfeststellungen auf Verfolgungshandlungen schließen lassen würden, sind im Verfahren bei gesetzeskonformer Ermittlungstätigkeiten nicht hervorgekommen und lassen sich auch dem zu seiner Person sowie seinem Leben in Österreich festgestellten Sachverhalt nicht entnehmen (II.1. und II.3.). 2.4.5. Besondere Umstände, wie besondere Verhaltensweisen oder Auffälligkeiten („visibility“) des Beschwerdeführers, welche – auch in der kumulierenden Betrachtung – in Gegenüberstellung mit den Sachverhaltsfeststellungen auf Verfolgungshandlungen schließen lassen würden, sind im Verfahren bei gesetzeskonformer Ermittlungstätigkeiten nicht hervorgekommen und lassen sich auch dem zu seiner Person sowie seinem Leben in Österreich festgestellten Sachverhalt nicht entnehmen (römisch zwei.1. und römisch zwei.3.).
2.4.6. Nach dem den festgestellten Länderinformationen zu entnehmenden Gesamtbild kann es (auch) bei einer Rückkehr von Männern aus Europa oder aus dem Westen generell in Afghanistan zu vereinzelten Verfolgungshandlungen durch die Gesellschaft und regierungsfeindliche Elemente kommen. Aus den Feststellungen zur maßgeblichen Lage in Afghanistan (vgl. insbesondere II.5.7.3. und die dort genannten Ausführungen aus Quellen des UNHCR sowie des EASO) ist jedoch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Bild dahingehend ableitbar, dass bei Gesamtbetrachtung die Tatsache der Rückkehr nach einigen Jahren im Westen oder eine „westliche“ Geisteshaltung bei Männern allein nach Art und Häufigkeit (dazu VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031) eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgungshandlungen in asylrelevanter Intensität auslösen würde. Dies gilt insbesondere für eine Rückkehr (oder Neuansiedlung) in – liberaleren – städtischen Regionen, wie die fallbezogen als möglicher Rückkehrort angenommene Stadt Mazar-e Sharif (s. dazu unten IV.4.2.). Überdies ist darauf hinzuweisen, dass diese Stadt unter vollständiger Kontrolle der Regierung steht und regierungsfeindliche Elemente – von bestimmten wiederkehrenden Anschlägen abgesehen – keinerlei maßgeblichen Einfluss haben.2.4.6. Nach dem den festgestellten Länderinformationen zu entnehmenden Gesamtbild kann es (auch) bei einer Rückkehr von Männern aus Europa oder aus dem Westen generell in Afghanistan zu vereinzelten Verfolgungshandlungen durch die Gesellschaft und regierungsfeindliche Elemente kommen. Aus den Feststellungen zur maßgeblichen Lage in Afghanistan vergleiche insbesondere römisch zwei.5.7.3. und die dort genannten Ausführungen aus Quellen des UNHCR sowie des EASO) ist jedoch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Bild dahingehend ableitbar, dass bei Gesamtbetrachtung die Tatsache der Rückkehr nach einigen Jahren im Westen oder eine „westliche“ Geisteshaltung bei Männern allein nach Art und Häufigkeit (dazu VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031) eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgungshandlungen in asylrelevanter Intensität auslösen würde. Dies gilt insbesondere für eine Rückkehr (oder Neuansiedlung) in – liberaleren – städtischen Regionen, wie die fallbezogen als möglicher Rückkehrort angenommene Stadt Mazar-e Sharif (s. dazu unten römisch vier.4.2.). Überdies ist darauf hinzuweisen, dass diese Stadt unter vollständiger Kontrolle der Regierung steht und regierungsfeindliche Elemente – von bestimmten wiederkehrenden Anschlägen abgesehen – keinerlei maßgeblichen Einfluss haben.
2.4.7. Auch mit dem Vorbringen zu einer möglichen Gefahr von Handlungen oder Maßnahmen als „Rückkehrer aus dem Westen“ (aus „Europa“) oder einer (ihm unterstellten) „westlichen Einstellung“ macht der Beschwerdeführer somit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine die Intensität von Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK erreichende Verfolgung bei Rückkehr nach Afghanistan glaubhaft; dies weder in Ansehung individueller sowie genereller Umstände.2.4.7. Auch mit dem Vorbringen zu einer möglichen Gefahr von Handlungen oder Maßnahmen als „Rückkehrer aus dem Westen“ (aus „Europa“) oder einer (ihm unterstellten) „westlichen Einstellung“ macht der Beschwerdeführer somit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine die Intensität von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK erreichende Verfolgung bei Rückkehr nach Afghanistan glaubhaft; dies weder in Ansehung individueller sowie genereller Umstände.
2.5. Zur möglichen Verfolgung des Beschwerdeführers i.Z.m. einer Verwendung als „Bacha Bazi“:
2.5.1 Hinsichtlich des in der behördlichen Einvernahme (s. AS 125) und in der Beschwerde (s. deren S. 10) – ohne jegliches Tatsachensubstrat – behaupteten Vorbringens, bei Rückkehr der Gefahr ausgesetzt zu sein, als „Bacha Bazi“ missbraucht zu werden, ist Folgendes zu erwägen:
2.5.2. Dem Länderberichtsmaterial entsprechend (s. II.5.7.4. „Situation betreffend den Brauch der Bacha Bazi – Tanzjungen“) sind die als Tanzjungen ausgebeuteten Kinder, bei welchen es sich zumeist um Buben oder transsexuelle Kinder handelt, üblicherweise zwischen zehn und achtzehn Jahren alt. Der Großteil von diesen wird weggegeben, sobald sie erste Anzeichen eines Bartwuchses haben. 2.5.2. Dem Länderberichtsmaterial entsprechend (s. römisch zwei.5.7.4. „Situation betreffend den Brauch der Bacha Bazi – Tanzjungen“) sind die als Tanzjungen ausgebeuteten Kinder, bei welchen es sich zumeist um Buben oder transsexuelle Kinder handelt, üblicherweise zwischen zehn und achtzehn Jahren alt. Der Großteil von diesen wird weggegeben, sobald sie erste Anzeichen eines Bartwuchses haben.
2.5.3. Der Beschwerdeführer fällt als volljähriger Mann aber gerade nicht – jedenfalls nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit – unter das den festgestellten Länderinformationen zu entnehmende Risikoprofil (vgl. dazu die Risikobeurteilung seitens des EASO auf S. 58 von dessen aktuellem Länderleitfaden wie auch des UNHCR auf S. 97 ff der UNCHR-Richtlinien unter Hinweis auch auf die nunmehr verschärften Strafsanktionen). 2.5.3. Der Beschwerdeführer fällt als volljähriger Mann aber gerade nicht – jedenfalls nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit – unter das den festgestellten Länderinformationen zu entnehmende Risikoprofil vergleiche dazu die Risikobeurteilung seitens des EASO auf S. 58 von dessen aktuellem Länderleitfaden wie auch des UNHCR auf S. 97 ff der UNCHR-Richtlinien unter Hinweis auch auf die nunmehr verschärften Strafsanktionen).
2.5.4. Somit konnte der Beschwerdeführer auch mit diesem Fluchtvorbringen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine die Intensität von Abschnitt A Z 2 der GFK erreichende Verfolgung bei Rückkehr nach Afghanistan glaubhaft machen.2.5.4. Somit konnte der Beschwerdeführer auch mit diesem Fluchtvorbringen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine die Intensität von Abschnitt A Ziffer 2, der GFK erreichende Verfolgung bei Rückkehr nach Afghanistan glaubhaft machen.
2.6. Sonstige mögliche asylrelevante Gründe:
2.6.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Zusammenhang mit den sowohl die Behörde als auch das Verwaltungsgericht treffenden Ermittlungspflichten festgehalten, dass auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs. 1 AVG gilt. Für das Asylverfahren stellt § 18 AsylG 2005 eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde und des Verwaltungsgerichtes dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise auch die Pflicht, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (etwa VwGH 18.11.2020, Ra 2020/18/0058, Rn. 9 f, jeweils m.w.N.). Dabei kommt in Verfahren nach dem AsylG 2005 allerdings dem Vorbringen des Asylwerbers zentrale Bedeutung zu. Das geht auch aus § 18 Abs. 1 leg. cit. deutlich hervor, wonach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Diese Pflicht bedeutet aber nicht, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (vgl. aus der diesbezüglich nunmehr ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 03.07.2020, Ra 2019/14/0608, Rn. 11). 2.6.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Zusammenhang mit den sowohl die Behörde als auch das Verwaltungsgericht treffenden Ermittlungspflichten festgehalten, dass auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten das Amtswegigkeitsprinzip des Paragraph 39, Absatz eins, AVG gilt. Für das Asylverfahren stellt Paragraph 18, AsylG 2005 eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde und des Verwaltungsgerichtes dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise auch die Pflicht, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (etwa VwGH 18.11.2020, Ra 2020/18/0058, Rn. 9 f, jeweils m.w.N.). Dabei kommt in Verfahren nach dem AsylG 2005 allerdings dem Vorbringen des Asylwerbers zentrale Bedeutung zu. Das geht auch aus Paragraph 18, Absatz eins, leg. cit. deutlich hervor, wonach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Diese Pflicht bedeutet aber nicht, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen vergleiche aus der diesbezüglich nunmehr ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 03.07.2020, Ra 2019/14/0608, Rn. 11).
2.6.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt im Umstand, dass im Heimatland des Revisionswerbers Bürgerkrieg herrscht, für sich allein keine Verfolgungsgefahr i.S.d. GFK (vgl. VwGH 17.11.2017, Ra 2017/20/0404, Rn. 7 m.w.N.). Auch eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Überhaupt rechtfertigen wirtschaftliche Gründe nach Art. 1 Abschnitt A GFK grundsätzlich nicht die Ansehung als Flüchtling. Sie könnten nur dann relevant sein, wenn dem Beschwerdeführer der völlige Verlust seiner Existenzgrundlage drohte (VwGH 28.6.2005, 2002/01/0414). 2.6.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt im Umstand, dass im Heimatland des Revisionswerbers Bürgerkrieg herrscht, für sich allein keine Verfolgungsgefahr i.S.d. GFK vergleiche VwGH 17.11.2017, Ra 2017/20/0404, Rn. 7 m.w.N.). Auch eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar vergleiche etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Überhaupt rechtfertigen wirtschaftliche Gründe nach Artikel eins, Abschnitt A GFK grundsätzlich nicht die Ansehung als Flüchtling. Sie könnten nur dann relevant sein, wenn dem Beschwerdeführer der völlige Verlust seiner Existenzgrundlage drohte (VwGH 28.6.2005, 2002/01/0414).
2.6.3. Eine Asylrelevanz im Hinblick auf sonstige Gründe ist aus dem festgestellten Sachverhalt bzw. dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der dargestellten Leitlinien nicht ersichtlich: Während einer kriegerischen Situation als solches keine Asylrelevanz zukommt hätte der Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat jedenfalls auch eine Existenzgrundlage (s. dazu die weitergehenden Erwägungen unten unter IV.4.2.ii)).2.6.3. Eine Asylrelevanz im Hinblick auf sonstige Gründe ist aus dem festgestellten Sachverhalt bzw. dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der dargestellten Leitlinien nicht ersichtlich: Während einer kriegerischen Situation als solches keine Asylrelevanz zukommt hätte der Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat jedenfalls auch eine Existenzgrundlage (s. dazu die weitergehenden Erwägungen unten unter römisch vier.4.2.ii)).
2.7. Ergebnis:
2.7.1. Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen – insbesondere, aber nicht ausschließlich bei Berücksichtigung der als möglich angenommenen innerstaatlichen Fluchtalternative (s. auch nachstehenden Absatz) –, eine ihm bei Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende, die Intensität von Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK erreichende Gefahr glaubhaft zu machen. Dies trifft auch bei Vornahme einer Gesamtbetrachtung zu.2.7.1. Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen – insbesondere, aber nicht ausschließlich bei Berücksichtigung der als möglich angenommenen innerstaatlichen Fluchtalternative (s. auch nachstehenden Absatz) –, eine ihm bei Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende, die Intensität von Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK erreichende Gefahr glaubhaft zu machen. Dies trifft auch bei Vornahme einer Gesamtbetrachtung zu.
2.7.2. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass – die übrigen Voraussetzungen liegen vor (s. IV.4.2.) – auch im Verfahren nach Durchführung dem § 18 Abs. 1 AsylG 2005 entsprechender Ermittlungsschritte keine Anhaltspunkte hervorgekommen wären, dass dem Beschwerdeführer am angenommenen Neuansiedlungsort aus anderen Gründen Verfolgungshandlungen i.S.d. Art. 9 Statusrichtlinie drohen würden.2.7.2. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass – die übrigen Voraussetzungen liegen vor (s. römisch vier.4.2.) – auch im Verfahren nach Durchführung dem Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 entsprechender Ermittlungsschritte keine Anhaltspunkte hervorgekommen wären, dass dem Beschwerdeführer am angenommenen Neuansiedlungsort aus anderen Gründen Verfolgungshandlungen i.S.d. Artikel 9, Statusrichtlinie drohen würden.
2.7.3. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf den Beschwerdeführer liegen somit nicht vor. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids war somit als unbegründet abzuweisen (Spruchpunkt A) I. dieses Erkenntnisses).2.7.3. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf den Beschwerdeführer liegen somit nicht vor. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids war somit als unbegründet abzuweisen (Spruchpunkt A) römisch eins. dieses Erkenntnisses).
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids (Abweisung des Antrags auf Zuerkennung subsidiären Schutzes)Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids (Abweisung des Antrags auf Zuerkennung subsidiären Schutzes)
3. Maßgebliche Rechtslage:
3.1. Gemäß Art. 2 Abs. 1 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, außer durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist. Nach Art. 2 Abs. 2 leg. cit. wird eine Tötung nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um3.1. Gemäß Artikel 2, Absatz eins, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, außer durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist. Nach Artikel 2, Absatz 2, leg. cit. wird eine Tötung nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um
a) jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b) jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen.
3.2. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. 3.2. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
3.3. § 8 Abs. 1 bis 3 AsylG 2005 lautet: 3.3. Paragraph 8, Absatz eins bis 3 AsylG 2005 lautet:
„§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.“(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.“
4. Anwendung auf den gegenständlichen Fall:
4.1. Bei der Beurteilung, ob einem Antragsteller der Status als subsidiär Schutzberechtigter zuzuerkennen ist sind folgende, von der Rechtsprechung aufgestellte Grundsätze und Leitlinien zu beachten:
4.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 120, m.w.N.). 4.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 120, m.w.N.).
4.3. Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 orientiert sich an Art. 15 lit. c Statusrichtlinie und umfasst eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als „willkürlich“ erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, Rn. 24, unter Hinweis auf die Urteile des EuGH vom 07.02.2009, Rs. C-465/07, Elgafaji, und vom 30.01.2014, Rs. C-85/12, Diakite).4.3. Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 orientiert sich an Artikel 15, Litera c, Statusrichtlinie und umfasst eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als „willkürlich“ erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist vergleiche VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, Rn. 24, unter Hinweis auf die Urteile des EuGH vom 07.02.2009, Rs. C-465/07, Elgafaji, und vom 30.01.2014, Rs. C-85/12, Diakite).
4.4. Bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt ist zunächst die Heimatregion des Beschwerdeführers für eine allfällige Rückkehr zu prüfen (vgl. VfGH 13.09.2013, U 370/2012). 4.4. Bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt ist zunächst die Heimatregion des Beschwerdeführers für eine allfällige Rückkehr zu prüfen vergleiche VfGH 13.09.2013, U 370 aus 2012,).
4.5. Im Hinblick auf die Prüfung subsidiären Schutzes hat der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation durch konkrete, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214). Notorische Entwicklungen im Herkunftsstaat eines Asylwerbers, auch wenn sie „bloß“ für die Entscheidung nach § 8 AsylG 2005 von Relevanz sind, müssen allerdings von Amts wegen berücksichtigt werden (VwGH 29.01.2002, 2001/01/0030). 4.5. Im Hinblick auf die Prüfung subsidiären Schutzes hat der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation durch konkrete, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214). Notorische Entwicklungen im Herkunftsstaat eines Asylwerbers, auch wenn sie „bloß“ für die Entscheidung nach Paragraph 8, AsylG 2005 von Relevanz sind, müssen allerdings von Amts wegen berücksichtigt werden (VwGH 29.01.2002, 2001/01/0030).
4.6. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates bei der Frage der Zuerkennung subsidiären Schutzes entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141).
4.7. Daraus folgt nach den Sachverhaltsfeststellungen:
4.1. Zur Situation in der Heimatprovinz sowie dem Heimatdistrikt des Beschwerdeführers:
4.1.1. Der Beschwerdeführer stammt aus der afghanischen Provinz Kunduz, der Stadt Kunduz. Die zu dieser Provinz festgestellten Länderinformationen zeigen (s. oben II.5.2.), dass sich die Sicherheitslage der Provinz in den letzten Jahren verschlechtert hat. Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 492 zivile Opfer (141 Tote und 351 Verletzte) in der Provinz Kunduz. Dies entspricht einer Steigerung von 46% gegenüber 2018. Bewaffneten Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den Sicherheitskräften finden regelmäßig statt. 4.1.1. Der Beschwerdeführer stammt aus der afghanischen Provinz Kunduz, der Stadt Kunduz. Die zu dieser Provinz festgestellten Länderinformationen zeigen (s. oben römisch zwei.5.2.), dass sich die Sicherheitslage der Provinz in den letzten Jahren verschlechtert hat. Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 492 zivile Opfer (141 Tote und 351 Verletzte) in der Provinz Kunduz. Dies entspricht einer Steigerung von 46% gegenüber 2018. Bewaffneten Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den Sicherheitskräften finden regelmäßig statt.
4.1.2. Das EASO kommt in seinem aktuellen Länderleitfaden von Juni 2019 zum Schluss, dass eine „bloße Anwesenheit“ in der Provinz für sich genommen noch nicht ausreicht, um von einem tatsächlichen Risiko einen ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15 lit c Statusrichtlinie zu erleiden, auszugehen. Die „willkürliche Gewalt“ in der Provinz Kunduz erreicht jedoch ein hohes Niveau, sodass ein in die Provinz zurückgekehrter Zivilist einem tatsächlichen Risiko eines ernsthaften Schadens im Sinne von Art. 15 lit. c Statusrichtlinie zu erleiden dann ausgesetzt sein kann, wenn ein geringes Ausmaß an Umständen, welche in der persönlichen Sphäre des Zivilisten gelegen sind, hinzutreten (s. EASO-Länderleitfaden Afghanistan, S. 106f; vgl. zur Berücksichtigung von Einschätzungen des EASO in Zusammenhang mit Art. 3 EMRK das Erkenntnis VwGH Ra 2019/14/0160, Rn. 41).4.1.2. Das EASO kommt in seinem aktuellen Länderleitfaden von Juni 2019 zum Schluss, dass eine „bloße Anwesenheit“ in der Provinz für sich genommen noch nicht ausreicht, um von einem tatsächlichen Risiko einen ernsthaften Schaden im Sinne von Artikel 15, Litera c, Statusrichtlinie zu erleiden, auszugehen. Die „willkürliche Gewalt“ in der Provinz Kunduz erreicht jedoch ein hohes Niveau, sodass ein in die Provinz zurückgekehrter Zivilist einem tatsächlichen Risiko eines ernsthaften Schadens im Sinne von Artikel 15, Litera c, Statusrichtlinie zu erleiden dann ausgesetzt sein kann, wenn ein geringes Ausmaß an Umständen, welche in der persönlichen Sphäre des Zivilisten gelegen sind, hinzutreten (s. EASO-Länderleitfaden Afghanistan, S. 106f; vergleiche zur Berücksichtigung von Einschätzungen des EASO in Zusammenhang mit Artikel 3, EMRK das Erkenntnis VwGH Ra 2019/14/0160, Rn. 41).
4.1.3. Gegenständlich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit über vier Jahren nicht mehr in seinem Heimatdistrikt gelebt hat und seine Familie derzeit in der Provinz Parwan lebt (s. oben unter II.1.3.). Da damit bei Rückkehr bereits eine vorübergehend entsprechend sichere Unterkunft voraussichtlich nicht gegeben wäre, liegt gegenständlich ein auf den Beschwerdeführer bezogenes besonderes Gefährdungsmoment vor, um von einem auch realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung bei Rückführung in die Heimatprovinz ausgehen zu können. 4.1.3. Gegenständlich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit über vier Jahren nicht mehr in seinem Heimatdistrikt gelebt hat und seine Familie derzeit in der Provinz Parwan lebt (s. oben unter römisch zwei.1.3.). Da damit bei Rückkehr bereits eine vorübergehend entsprechend sichere Unterkunft voraussichtlich nicht gegeben wäre, liegt gegenständlich ein auf den Beschwerdeführer bezogenes besonderes Gefährdungsmoment vor, um von einem auch realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung bei Rückführung in die Heimatprovinz ausgehen zu können.
4.1.4. Von einer ausreichenden Schutzfähigkeit des afghanischen Staats ist in Anbetracht der den Länderinformationen zu entnehmenden Zuständen des Sicherheits- und Justizapparats (s. dazu oben unter II.5.1.4. und 5.1.5.) nicht auszugehen. Es ist auch zur – konkreten – Rückkehr in den Heimatdistrikt des Beschwerdeführers (einschließlich des Reisewegs) bei entsprechender Ermittlungstätigkeit von belangter Behörde sowie erkennendem Gericht nichts Gegenteiliges hervorgekommen. 4.1.4. Von einer ausreichenden Schutzfähigkeit des afghanischen Staats ist in Anbetracht der den Länderinformationen zu entnehmenden Zuständen des Sicherheits- und Justizapparats (s. dazu oben unter römisch zwei.5.1.4. und 5.1.5.) nicht auszugehen. Es ist auch zur – konkreten – Rückkehr in den Heimatdistrikt des Beschwerdeführers (einschließlich des Reisewegs) bei entsprechender Ermittlungstätigkeit von belangter Behörde sowie erkennendem Gericht nichts Gegenteiliges hervorgekommen.
4.1.5. Damit stünde dem Beschwerdeführer grundsätzlich ein Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu. Zu prüfen ist jedoch, ob ihm mit der Möglichkeit zur Neuansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif auch eine mögliche innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offensteht.4.1.5. Damit stünde dem Beschwerdeführer grundsätzlich ein Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu. Zu prüfen ist jedoch, ob ihm mit der Möglichkeit zur Neuansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif auch eine mögliche innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offensteht.
4.1.6. Die belangte Behörde ging davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine sichere, erreichbare und auch zumutbare Neuansiedlungsmöglichkeit in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif offenstehe (s. Bescheid S. 239) Der Beschwerdeführer verneinte diese Zumutbarkeit insbesondere unter Hinweis auf seine chronische Erkrankung (s. OZ 21).
4.2. Zu einer möglichen innerstaatlichen Fluchtalternative:
4.2.1. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist gemäß § 11 AsylG 2005 bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen zu bejahen:4.2.1. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen zu bejahen:
(i) Einem Asylwerber muss in einem Teil seines Herkunftsstaats vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden können.
Schutz ist gewährleistet, wenn
(i) a) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und(i) a) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann und
(i) b) die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. (i) b) die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(ii) Dem Asylwerber muss der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebiets zugemutet werden können.
4.2.2. Die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative muss dem Fremden – im Sinne eines zusätzlichen Kriteriums – zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort); für die Frage der Zumutbarkeit (im engeren Sinn) muss daher ein geringerer Maßstab als für die Zuerkennung subsidiären Schutzes als maßgeblich angesehen werden (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 11 AsylG 2005, K15). 4.2.2. Die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative muss dem Fremden – im Sinne eines zusätzlichen Kriteriums – zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort); für die Frage der Zumutbarkeit (im engeren Sinn) muss daher ein geringerer Maßstab als für die Zuerkennung subsidiären Schutzes als maßgeblich angesehen werden vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, Paragraph 11, AsylG 2005, K15).
4.2.3. Bei der Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative sind, insbesondere für den Herkunftsstaat Afghanistan folgende, von der Rechtsprechung dazu aufgestellte Leitlinien und Grundsätze zu beachten:
4.2.4. Dass das mögliche Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch bei der Prüfung des subsidiären Schutzes zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 AsylG 2005, wonach sich die innerstaatliche Fluchtalternative, die als ein Kriterium u.a. die Zumutbarkeit des Aufenthalts in einem bestimmten Teil des Staatsgebietes vorsieht, auf den „Antrag auf internationalen Schutz“ und somit auch auf jenen auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bezieht (vgl. hierzu auch VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0233).4.2.4. Dass das mögliche Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch bei der Prüfung des subsidiären Schutzes zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005, wonach sich die innerstaatliche Fluchtalternative, die als ein Kriterium u.a. die Zumutbarkeit des Aufenthalts in einem bestimmten Teil des Staatsgebietes vorsieht, auf den „Antrag auf internationalen Schutz“ und somit auch auf jenen auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bezieht vergleiche hierzu auch VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0233).
4.2.5. Das einer „inländischen Fluchtalternative“ innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass ein Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539).
4.2.6. Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann. Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Art. 3 EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). 4.2.6. Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann. Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Artikel 3, EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459).
4.2.7. Die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative erfordert im Hinblick auf das ihr unter anderem innewohnende Zumutbarkeitskalkül insbesondere nähere Feststellungen über die zu erwartende konkrete Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit (zuletzt etwa VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118 m.w.N.).
4.2.8. Die Frage der Sicherheit des Asylwerbers hat in dem als innerstaatliche Fluchtalternative geprüften Gebiet des Herkunftsstaates wesentliche Bedeutung. Es muss mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass der Asylwerber in diesem Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, findet. Sind diese Voraussetzungen zu bejahen, so wird dem Asylwerber unter dem Aspekt der Sicherheit regelmäßig auch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative zuzumuten sein. Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es aber nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können (vgl. etwa VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001, Rn. 20 und 23).4.2.8. Die Frage der Sicherheit des Asylwerbers hat in dem als innerstaatliche Fluchtalternative geprüften Gebiet des Herkunftsstaates wesentliche Bedeutung. Es muss mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass der Asylwerber in diesem Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, findet. Sind diese Voraussetzungen zu bejahen, so wird dem Asylwerber unter dem Aspekt der Sicherheit regelmäßig auch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative zuzumuten sein. Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es aber nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können vergleiche etwa VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001, Rn. 20 und 23).
4.2.9. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. VwGH 29.04.2019, Ra 2019/20/0175, m.w.N., VwGH 23.06.2020, Ra 2020/20/0188 und VwGH 29.06.2020, Ra 2020/01/0182).4.2.9. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen vergleiche VwGH 29.04.2019, Ra 2019/20/0175, m.w.N., VwGH 23.06.2020, Ra 2020/20/0188 und VwGH 29.06.2020, Ra 2020/01/0182).
4.2.10. Vor diesem Hintergrund und unter Beachtung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und seiner persönlichen Umstände steht dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall eine Rückkehr in die Stadt Mazar-e Sharif als zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative offen. Dazu nun im Einzelnen:
Ad (i) a): Zur möglichen wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung
4.2.11. Wie oben unter IV.2. zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers erwogen, hat dieser bei Rückkehr nach Afghanistan sowie die Stadt Mazar-e Sharif keine ihm drohende asylrelevante Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Daraus folgt, dass auch keine „wohlbegründete Furcht“ nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegt. 4.2.11. Wie oben unter römisch vier.2. zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers erwogen, hat dieser bei Rückkehr nach Afghanistan sowie die Stadt Mazar-e Sharif keine ihm drohende asylrelevante Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Daraus folgt, dass auch keine „wohlbegründete Furcht“ nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegt.
Ad (i) b): Zu den Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes
Zur allgemeinen Lage am Neuansiedlungsort
4.2.12. Was die Sicherheitslage im Allgemeinen betrifft ist zunächst festzuhalten, dass die Stadt Mazar-e Sharif nach den Länderfeststellungen (II.5.3.2.) unter der Kontrolle der afghanischen Regierung steht. Auch ergibt sich aus diesen Länderinformationen nicht, dass dort von einem aktiven Konflikt zwischen der Regierung oder deren Kräften und regierungsfeindlichen Kräften auszugehen wäre. Zwar ist die Zahl der zivilen Opfer – verursacht insbesondere durch (militärische) Bodenoperationen und Sprengfallen (IED) – in letzter Zeit in der Provinz Balkh deutlich gestiegen, doch liegt diese immer noch deutlich unter jener in anderen Landesteilen. Der festgestellten Berichtslage ist auch zu entnehmen, dass es in der Stadt Mazar-e Sharif zu wiederkehrenden Anschlägen, insbesondere auf „High-Level“-Ziele durch Aufständische, insbesondere die Taliban, kommt.4.2.12. Was die Sicherheitslage im Allgemeinen betrifft ist zunächst festzuhalten, dass die Stadt Mazar-e Sharif nach den Länderfeststellungen (römisch zwei.5.3.2.) unter der Kontrolle der afghanischen Regierung steht. Auch ergibt sich aus diesen Länderinformationen nicht, dass dort von einem aktiven Konflikt zwischen der Regierung oder deren Kräften und regierungsfeindlichen Kräften auszugehen wäre. Zwar ist die Zahl der zivilen Opfer – verursacht insbesondere durch (militärische) Bodenoperationen und Sprengfallen (IED) – in letzter Zeit in der Provinz Balkh deutlich gestiegen, doch liegt diese immer noch deutlich unter jener in anderen Landesteilen. Der festgestellten Berichtslage ist auch zu entnehmen, dass es in der Stadt Mazar-e Sharif zu wiederkehrenden Anschlägen, insbesondere auf „High-Level“-Ziele durch Aufständische, insbesondere die Taliban, kommt.
4.2.13. Das bei Gesamtbetrachtung aus der aktuellen, festgestellten Berichtslage abzuleitende Konfliktmuster lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass die Gewalt bereits ein Ausmaß angenommen hätte, wonach ein – auch reales – Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK in Bezug auf den Beschwerdeführer bereits durch dessen bloße Anwesenheit in der Stadt Mazar-e Sharif zu prognostizieren wäre. 4.2.13. Das bei Gesamtbetrachtung aus der aktuellen, festgestellten Berichtslage abzuleitende Konfliktmuster lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass die Gewalt bereits ein Ausmaß angenommen hätte, wonach ein – auch reales – Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK in Bezug auf den Beschwerdeführer bereits durch dessen bloße Anwesenheit in der Stadt Mazar-e Sharif zu prognostizieren wäre.
4.2.14. In Bezug auf die Sicherheitslage in der Stadt Mazar-e Sharif schließt auch das EASO vor einer den diesbezüglichen Feststellungen unter II.5.3. vergleichbaren Berichtslage, dass das Ausmaß der – zu bestätigenden – willkürlichen Gewalt auf einem so niedrigen Ausmaß stattfindet, dass generell kein reales Risiko für einen Zivilisten i.S.d. Art. 15 lit. c Statusrichtlinie Gewaltopfer zu werden besteht (vgl. dazu EASO-Länderleitfaden Afghanistan, S. 93 sowie die konkrete Beurteilung zu Mazar-e Sharif als Ort einer innerstaatlichen Fluchtalternative unter 5.2 dieses Leitfadens wobei festzuhalten ist, dass die verwiesenen Lagetatsachen noch als ausreichend aktuell anzusehen sind). 4.2.14. In Bezug auf die Sicherheitslage in der Stadt Mazar-e Sharif schließt auch das EASO vor einer den diesbezüglichen Feststellungen unter römisch zwei.5.3. vergleichbaren Berichtslage, dass das Ausmaß der – zu bestätigenden – willkürlichen Gewalt auf einem so niedrigen Ausmaß stattfindet, dass generell kein reales Risiko für einen Zivilisten i.S.d. Artikel 15, Litera c, Statusrichtlinie Gewaltopfer zu werden besteht vergleiche dazu EASO-Länderleitfaden Afghanistan, S. 93 sowie die konkrete Beurteilung zu Mazar-e Sharif als Ort einer innerstaatlichen Fluchtalternative unter 5.2 dieses Leitfadens wobei festzuhalten ist, dass die verwiesenen Lagetatsachen noch als ausreichend aktuell anzusehen sind).
4.2.15. Besondere, sich also von der übrigen Bevölkerung unterscheidende Gefährdungsmomente beim Beschwerdeführer, wonach dieser in Kombination mit der Sicherheitslage in der Stadt Mazar-e Sharif einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre, wurden von diesem weder substantiiert vorgebracht, noch sind solche sonst im Verfahren hervorgekommen. Insbesondere hat sich nicht ergeben, dass sich der Beschwerdeführer bei Neuansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif häufig an den oben angegebenen – mit höherer Wahrscheinlichkeit von Anschlägen regierungsfeindlicher Elemente betroffenen – Orten mit einem (wie oben unter IV.4.2.12. beschrieben) „High-Level“-Ziel aufhalten werde. Auch seine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken begründet – so bilden die Tadschiken dort eine der größten Volksgruppen – in Mazar-e Sharif kein besonderes Gefährdungsmoment. 4.2.15. Besondere, sich also von der übrigen Bevölkerung unterscheidende Gefährdungsmomente beim Beschwerdeführer, wonach dieser in Kombination mit der Sicherheitslage in der Stadt Mazar-e Sharif einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre, wurden von diesem weder substantiiert vorgebracht, noch sind solche sonst im Verfahren hervorgekommen. Insbesondere hat sich nicht ergeben, dass sich der Beschwerdeführer bei Neuansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif häufig an den oben angegebenen – mit höherer Wahrscheinlichkeit von Anschlägen regierungsfeindlicher Elemente betroffenen – Orten mit einem (wie oben unter römisch vier.4.2.12. beschrieben) „High-Level“-Ziel aufhalten werde. Auch seine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken begründet – so bilden die Tadschiken dort eine der größten Volksgruppen – in Mazar-e Sharif kein besonderes Gefährdungsmoment.
4.2.16. Der Beschwerdeführer könnte Mazar-e Sharif über den Luftweg wegen des vorhandenen, internationalen Flughafens praktikabel, sicher und legal erreichen: Der Flughafen liegt zwar etwa neun Kilometer außerhalb des Stadtgebiets, jedoch wirft die Fahrt vom Flughafen in die Stadt keine Bedenken im Hinblick auf ein reales Risiko eines ernsthaften Schadens für den Beschwerdeführer im Lichte von Art. 15 Statusrichtlinie auf (s. EASO-Länderleitfaden Afghanistan, S. 130, unter Hinweis auf weitere ausreichend aktuelle Länderinformationen sowie die Feststellungen unter II.5.3.3.).4.2.16. Der Beschwerdeführer könnte Mazar-e Sharif über den Luftweg wegen des vorhandenen, internationalen Flughafens praktikabel, sicher und legal erreichen: Der Flughafen liegt zwar etwa neun Kilometer außerhalb des Stadtgebiets, jedoch wirft die Fahrt vom Flughafen in die Stadt keine Bedenken im Hinblick auf ein reales Risiko eines ernsthaften Schadens für den Beschwerdeführer im Lichte von Artikel 15, Statusrichtlinie auf (s. EASO-Länderleitfaden Afghanistan, S. 130, unter Hinweis auf weitere ausreichend aktuelle Länderinformationen sowie die Feststellungen unter römisch zwei.5.3.3.).
Zur möglichen Zuerkennung subsidiären Schutzes aus sonstigen Gründen bezogen auf den Neuansiedlungsort
4.2.17. In Ansehung des nicht glaubhaft gemachten Fluchtvorbringens i.Z.m. einer Zwangsrekrutierung durch regierungsfeindliche bzw. regierungsfreundliche Kräfte (s. dazu die Erwägungen oben unter IV.2.1. bis IV.2.3.) und der Sicherheitslage in der Stadt Mazar-e Sharif, welche jedenfalls unter Kontrolle der Regierung steht und nicht umkämpft ist, ist auf kein – auch reales – Risiko einer vorsätzlich unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung durch eine solche Gruppierung zu schließen.4.2.17. In Ansehung des nicht glaubhaft gemachten Fluchtvorbringens i.Z.m. einer Zwangsrekrutierung durch regierungsfeindliche bzw. regierungsfreundliche Kräfte (s. dazu die Erwägungen oben unter römisch vier.2.1. bis römisch vier.2.3.) und der Sicherheitslage in der Stadt Mazar-e Sharif, welche jedenfalls unter Kontrolle der Regierung steht und nicht umkämpft ist, ist auf kein – auch reales – Risiko einer vorsätzlich unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung durch eine solche Gruppierung zu schließen.
4.2.18. Auch zu einer möglichen Gefährdung „unafghanischer“, „westlicher“ oder „europäischer“ Personen („Rückkehrer aus dem Westen“ oder „Verwestlichung“) sind den Länderberichten lediglich in Einzelfällen gezielte Übergriffe gegen diese aus diesem Grund zu entnehmen (siehe dazu auch oben die Erwägungen vor dem Hintergrund von § 3 AsylG 2005, IV.2.4.). Auch ein mögliches besonderes, über die Situation als Rückkehrer aus dem Westen allgemein hinausgehendes Gefährdungsmoment, insbesondere auch zur angenommenen Neuansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif, wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargelegt.4.2.18. Auch zu einer möglichen Gefährdung „unafghanischer“, „westlicher“ oder „europäischer“ Personen („Rückkehrer aus dem Westen“ oder „Verwestlichung“) sind den Länderberichten lediglich in Einzelfällen gezielte Übergriffe gegen diese aus diesem Grund zu entnehmen (siehe dazu auch oben die Erwägungen vor dem Hintergrund von Paragraph 3, AsylG 2005, römisch vier.2.4.). Auch ein mögliches besonderes, über die Situation als Rückkehrer aus dem Westen allgemein hinausgehendes Gefährdungsmoment, insbesondere auch zur angenommenen Neuansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif, wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargelegt.
4.2.19. In Anbetracht der geltend gemachten Erkrankung ist in Erinnerung zu rufen, dass ein Fremder Im Allgemeinen kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt eine Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0105, Rn. 20, bzw. das Urteil des EGMR vom 13.12.2016, Paposhvili vs. Belgium, Appl. 41738/10). In Anbetracht der genannten Rechtsprechung des EGMR hat jedenfalls eine Auseinandersetzung mit der Schwere der Erkrankung und dem Zugang des Beschwerdeführers zu medizinischer Versorgung sowie Medikamenten im Heimatstaat zu erfolgen (vgl. VfGH 11.06.2019, E 3796/2018-19, Rn. 19). Außergewöhnliche Umstände, aufgrund derer vor dem Hintergrund der von der erwähnten Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien auf ein reales Risiko einer Verletzung Art. 3 EMRK zu schließen wären liegen fallbezogen jedoch nicht vor: 4.2.19. In Anbetracht der geltend gemachten Erkrankung ist in Erinnerung zu rufen, dass ein Fremder Im Allgemeinen kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt eine Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0105, Rn. 20, bzw. das Urteil des EGMR vom 13.12.2016, Paposhvili vs. Belgium, Appl. 41738/10). In Anbetracht der genannten Rechtsprechung des EGMR hat jedenfalls eine Auseinandersetzung mit der Schwere der Erkrankung und dem Zugang des Beschwerdeführers zu medizinischer Versorgung sowie Medikamenten im Heimatstaat zu erfolgen vergleiche VfGH 11.06.2019, E 3796/2018-19, Rn. 19). Außergewöhnliche Umstände, aufgrund derer vor dem Hintergrund der von der erwähnten Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien auf ein reales Risiko einer Verletzung Artikel 3, EMRK zu schließen wären liegen fallbezogen jedoch nicht vor:
4.2.20. Festzustellen war, dass der Beschwerdeführer an allergischem Asthma aufgrund einer Pollinose leidet. Er nimmt deswegen nicht nur verschiedene Medikamente ein, sondern befindet sich auch in einer Hyposensibilisierungstherapie (II.1.5.). Gemäß der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung) bildet Asthma per se keine medizinische Indikation für die Zuordnung zu einer COVID-19-Risikogruppe.4.2.20. Festzustellen war, dass der Beschwerdeführer an allergischem Asthma aufgrund einer Pollinose leidet. Er nimmt deswegen nicht nur verschiedene Medikamente ein, sondern befindet sich auch in einer Hyposensibilisierungstherapie (römisch zwei.1.5.). Gemäß der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung) bildet Asthma per se keine medizinische Indikation für die Zuordnung zu einer COVID-19-Risikogruppe.
4.2.21. Grundsätzlich ist allergisches Asthma in Entsprechung der festgestellten Länderinformationen in Afghanistan – jedenfalls in Mazar-e Sharif – behandelbar und es sind auch die dafür benötigten Medikamente, abgesehen von allfälligen temporären Lieferschwierigkeiten, verfügbar. Jedoch muss auch die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus berücksichtigt werden. Hinsichtlich der Pandemie darf nicht übersehen werden, dass durch diese der vorhandene Zugang zu einer medizinischen Versorgung in Mazar-e Sharif nochmals maßgeblich beschränkt wird (II.6.3.).4.2.21. Grundsätzlich ist allergisches Asthma in Entsprechung der festgestellten Länderinformationen in Afghanistan – jedenfalls in Mazar-e Sharif – behandelbar und es sind auch die dafür benötigten Medikamente, abgesehen von allfälligen temporären Lieferschwierigkeiten, verfügbar. Jedoch muss auch die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus berücksichtigt werden. Hinsichtlich der Pandemie darf nicht übersehen werden, dass durch diese der vorhandene Zugang zu einer medizinischen Versorgung in Mazar-e Sharif nochmals maßgeblich beschränkt wird (römisch zwei.6.3.).
4.2.22. Übersehen werden darf allerdings auch nicht, dass der Beschwerdeführer gerade die Rückkehrhilfen für die medizinische Versorgung während einer Übergangsphase in Anspruch nehmen kann. Auch die weiteren persönlichen und allgemein ökonomischen Rahmenbedingungen führen gegenständlich nicht zur Annahme außergewöhnlicher Umstände: So liegen beim Beschwerdeführer persönlich wie auch am angenommenen Neuansiedlungsort im Allgemeinen die Bedingungen vor, dass er eine seiner Erkrankung angemessene Behandlung, sofern sich eine solche als notwendig erweisen sollte, nach dieser Übergangsphase finanzieren kann (s. dazu die weitergehenden Ausführungen unten unter ii)) betreffend die Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative). Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in Österreich zahlreiche integrative Tätigkeiten setzte, so etwa nicht nur die Teilnahme an Sprachkursen, sondern auch vielfach ehrenamtlich und gemeinnützig tätig ist. Seine Erkrankung hat ihn auch nicht an der Ausübung sportlicher Freizeitaktivitäten – so etwa dem Spielen von Tennis oder Volleyball – gehindert. Seine Erkrankung steht sohin seiner Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auch nicht entgegen.
4.2.23. Angesichts dessen ist jedoch bei Rückkehr noch nicht mit einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde, zu rechnen. Anders gewendet, allein deshalb noch kein reales Risiko einer Verletzung des Art. 3 EMRK zu prognostizieren. 4.2.23. Angesichts dessen ist jedoch bei Rückkehr noch nicht mit einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde, zu rechnen. Anders gewendet, allein deshalb noch kein reales Risiko einer Verletzung des Artikel 3, EMRK zu prognostizieren.
Ad ii): Zur Zumutbarkeit der Neuansiedlung
4.2.24. Angesichts der Feststellungen zu seiner Person, seinem bisherigen Lebensweg oder der festgestellten allgemeinen Lage vor Ort kann dem Beschwerdeführer eine Neuansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif zugemutet werden. Dazu sind eingangs folgende Leitlinien zu berücksichtigen:
Allgemeine Leitlinien
4.2.25. Nach den rechtlich unverbindlichen UNHCR-Richtlinien, welchen aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besondere Beachtung zu schenken ist (s. etwa VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118, zur „Indizwirkung“ solcher Dokumente), hängt die Beantwortung der Frage, ob einem Asylwerber ein Aufenthalt in einem bestimmten Gebiet des Herkunftsstaates zugemutet werden kann, von mehreren Faktoren ab. Dazu müssten die persönlichen Umstände des Betroffenen (einschließlich allfälliger Traumata infolge früherer Verfolgung), die Sicherheit, die Achtung der Menschenrechte und die Aussichten auf wirtschaftliches Überleben in diesem Gebiet beurteilt werden (vgl. Richtlinien des UNHCR zum internationalen Schutz Nr. 4 „Interne Flucht- und Neuansiedlungsalternative“ vom 23.07.2003, Rn. 23ff). Zum Aspekt des wirtschaftlichen Überlebens wird in den erwähnten Richtlinien an der genannten Stelle u.a. ausgeführt, dass ein voraussichtlich niedrigerer Lebensstandard oder eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation keine ausreichenden Gründe seien, um ein vorgeschlagenes Gebiet als unzumutbar abzulehnen. Die Verhältnisse in dem Gebiet müssten aber ein für das jeweilige Land relativ normales Leben ermöglichen. Wäre eine Person in dem Gebiet etwa ohne familiäre Bindungen und ohne informelles soziales Netzwerk, sei eine Neuansiedlung möglicherweise nicht zumutbar, wenn es der Person nicht auf andere Weise gelingen würde, ein relativ normales Leben mit mehr als dem bloßen Existenzminimum zu führen.4.2.25. Nach den rechtlich unverbindlichen UNHCR-Richtlinien, welchen aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besondere Beachtung zu schenken ist (s. etwa VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118, zur „Indizwirkung“ solcher Dokumente), hängt die Beantwortung der Frage, ob einem Asylwerber ein Aufenthalt in einem bestimmten Gebiet des Herkunftsstaates zugemutet werden kann, von mehreren Faktoren ab. Dazu müssten die persönlichen Umstände des Betroffenen (einschließlich allfälliger Traumata infolge früherer Verfolgung), die Sicherheit, die Achtung der Menschenrechte und die Aussichten auf wirtschaftliches Überleben in diesem Gebiet beurteilt werden vergleiche Richtlinien des UNHCR zum internationalen Schutz Nr. 4 „Interne Flucht- und Neuansiedlungsalternative“ vom 23.07.2003, Rn. 23ff). Zum Aspekt des wirtschaftlichen Überlebens wird in den erwähnten Richtlinien an der genannten Stelle u.a. ausgeführt, dass ein voraussichtlich niedrigerer Lebensstandard oder eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation keine ausreichenden Gründe seien, um ein vorgeschlagenes Gebiet als unzumutbar abzulehnen. Die Verhältnisse in dem Gebiet müssten aber ein für das jeweilige Land relativ normales Leben ermöglichen. Wäre eine Person in dem Gebiet etwa ohne familiäre Bindungen und ohne informelles soziales Netzwerk, sei eine Neuansiedlung möglicherweise nicht zumutbar, wenn es der Person nicht auf andere Weise gelingen würde, ein relativ normales Leben mit mehr als dem bloßen Existenzminimum zu führen.
4.2.26. Spezifisch in Afghanistan erachtet der UNHCR eine innerstaatliche Fluchtalternative an einem anderen Ort als dem Herkunftsort nur dann als zumutbar, wenn der Einzelne Zugang zu (i) Unterkünften, (ii) grundlegenden Dienstleistungen wie sanitäre Einrichtungen, Gesundheitsversorgung und Bildung und (iii) Existenzgrundlagen oder bewährte und nachhaltige Unterstützung hat, um den Zugang zu einem angemessenen Lebensstandard zu ermöglichen. Darüber hinaus hält der UNHCR die Fluchtalternative nur dann für angemessen, wenn die Person Zugang zu einem Unterstützungsnetz von Mitgliedern ihrer (Groß-)Familie oder Mitgliedern ihrer größeren ethnischen Gemeinschaft im Bereich der zukünftigen Umsiedlung hat, die als bereit und in der Lage beurteilt wurden, den Antragsteller in der Praxis wirklich zu unterstützen. Der UNHCR ist der Ansicht, dass die einzige Ausnahme vom Erfordernis der externen Unterstützung alleinstehende Männer und Ehepaare im erwerbsfähigen Alter ohne identifizierte spezifische Vulnerabilitäten sind. Unter bestimmten Umständen können diese Personen ohne familiäre und gemeinschaftliche Unterstützung in städtischen und halbstädtischen Gebieten leben, die über die notwendige Infrastruktur und die Möglichkeit verfügen, die grundlegenden Lebensbedürfnisse zu befriedigen, und die unter wirksamer staatlicher Kontrolle stehen (vgl. UNHCR-Richtlinien, S. 110).4.2.26. Spezifisch in Afghanistan erachtet der UNHCR eine innerstaatliche Fluchtalternative an einem anderen Ort als dem Herkunftsort nur dann als zumutbar, wenn der Einzelne Zugang zu (i) Unterkünften, (ii) grundlegenden Dienstleistungen wie sanitäre Einrichtungen, Gesundheitsversorgung und Bildung und (iii) Existenzgrundlagen oder bewährte und nachhaltige Unterstützung hat, um den Zugang zu einem angemessenen Lebensstandard zu ermöglichen. Darüber hinaus hält der UNHCR die Fluchtalternative nur dann für angemessen, wenn die Person Zugang zu einem Unterstützungsnetz von Mitgliedern ihrer (Groß-)Familie oder Mitgliedern ihrer größeren ethnischen Gemeinschaft im Bereich der zukünftigen Umsiedlung hat, die als bereit und in der Lage beurteilt wurden, den Antragsteller in der Praxis wirklich zu unterstützen. Der UNHCR ist der Ansicht, dass die einzige Ausnahme vom Erfordernis der externen Unterstützung alleinstehende Männer und Ehepaare im erwerbsfähigen Alter ohne identifizierte spezifische Vulnerabilitäten sind. Unter bestimmten Umständen können diese Personen ohne familiäre und gemeinschaftliche Unterstützung in städtischen und halbstädtischen Gebieten leben, die über die notwendige Infrastruktur und die Möglichkeit verfügen, die grundlegenden Lebensbedürfnisse zu befriedigen, und die unter wirksamer staatlicher Kontrolle stehen vergleiche UNHCR-Richtlinien, S. 110).
4.2.27. Zur Vorgängerversion der UNHCR-Richtlinien aus dem Jahr 2016 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es auf einen „gesicherten“ Zugang zu den erwähnten Kriterien dabei allerdings nicht ankommt (VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118, Rn. 23). Diese Rechtsprechungslinie ist – auch in Anbetracht des dahingehend weiterhin unveränderten Wortlauts der Richtlinien (s. auf S. 110 sowie S. 86 der Richtlinien aus dem Jahr 2016) – aus Sicht des erkennenden Gerichts weiterhin beachtlich.
4.2.28. Mit Ausnahme der Stadt Kabul behalten – wenngleich auch auf Vorkommnisse etwa einer Dürresituation u.a. in der Provinz Balkh und überhaupt die hohe in die größeren Städte einströmende Zahl an Rückkehrern oder Binnenvertriebenen hingewiesen wird – auch die am 30.08.2018 vom UNHCR publizierten Richtlinien zu Afghanistan die Sichtweise zu den Voraussetzungen einer innerstaatlichen Fluchtalternative somit grundsätzlich bei: Eine Fluchtalternative wird für andere urbane und semi-urbane Gebiete sowie größere Städte, wie etwa Mazar-e Sharif, nicht – bereits als Grundsatz – ausgeschlossen. Allerdings weist der UNHCR auf einige bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigende – allgemeine – Umstände hin. Diese müssen im Hinblick auf Relevanz und Zumutbarkeit der jeweiligen Stadt als vorgeschlagenem Neuansiedlungsort soweit wie möglich festgestellt und gebührend berücksichtigt werden (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 134ff sowie 139). Allein aus diesen Aussagen kann jedoch noch nicht darauf geschlossen werden, dass eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK infolge des Fehlens der Lebensgrundlage bei Niederlassung in den Städten Mazar-e Sharif und Herat besteht (vgl. dazu VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0282, Rn. 18, m.w.N.).4.2.28. Mit Ausnahme der Stadt Kabul behalten – wenngleich auch auf Vorkommnisse etwa einer Dürresituation u.a. in der Provinz Balkh und überhaupt die hohe in die größeren Städte einströmende Zahl an Rückkehrern oder Binnenvertriebenen hingewiesen wird – auch die am 30.08.2018 vom UNHCR publizierten Richtlinien zu Afghanistan die Sichtweise zu den Voraussetzungen einer innerstaatlichen Fluchtalternative somit grundsätzlich bei: Eine Fluchtalternative wird für andere urbane und semi-urbane Gebiete sowie größere Städte, wie etwa Mazar-e Sharif, nicht – bereits als Grundsatz – ausgeschlossen. Allerdings weist der UNHCR auf einige bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigende – allgemeine – Umstände hin. Diese müssen im Hinblick auf Relevanz und Zumutbarkeit der jeweiligen Stadt als vorgeschlagenem Neuansiedlungsort soweit wie möglich festgestellt und gebührend berücksichtigt werden vergleiche VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 134ff sowie 139). Allein aus diesen Aussagen kann jedoch noch nicht darauf geschlossen werden, dass eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK infolge des Fehlens der Lebensgrundlage bei Niederlassung in den Städten Mazar-e Sharif und Herat besteht vergleiche dazu VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0282, Rn. 18, m.w.N.).
4.2.29. Das EASO zieht zur Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative die Schlussfolgerung, dass wenngleich die Situation bei den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif mit Härten verbunden sei, eine Neu- bzw. Wiederansiedlung für alleinstehende und leistungsfähige Männer bei entsprechender Berücksichtigung deren individuellen Situation möglich sei. Zu berücksichtigen sei insbesondere, ob die Person im Arbeitsalter ist, aus seinem Geschlecht keine besonderen Vulnerabilitäten folgen, die Person nur für sich selbst sorgen muss und keine besonderen gesundheitlichen Leiden vorliegen. Berücksichtigt werden könnten aber auch der berufliche Hintergrund, Ausbildungen oder der ökonomische Hintergrund, die Vertrautheit mit den gesellschaftlichen Normen in Afghanistan wie überhaupt die Erfahrung beim Leben in urbanen Gegenden. Die Existenz eines Unterstützungsnetzwerks könnte der Person helfen, Zugang zur Grundversorgung zu erlangen (vgl. EASO-Länderleitfaden Afghanistan, S. 137). 4.2.29. Das EASO zieht zur Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative die Schlussfolgerung, dass wenngleich die Situation bei den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif mit Härten verbunden sei, eine Neu- bzw. Wiederansiedlung für alleinstehende und leistungsfähige Männer bei entsprechender Berücksichtigung deren individuellen Situation möglich sei. Zu berücksichtigen sei insbesondere, ob die Person im Arbeitsalter ist, aus seinem Geschlecht keine besonderen Vulnerabilitäten folgen, die Person nur für sich selbst sorgen muss und keine besonderen gesundheitlichen Leiden vorliegen. Berücksichtigt werden könnten aber auch der berufliche Hintergrund, Ausbildungen oder der ökonomische Hintergrund, die Vertrautheit mit den gesellschaftlichen Normen in Afghanistan wie überhaupt die Erfahrung beim Leben in urbanen Gegenden. Die Existenz eines Unterstützungsnetzwerks könnte der Person helfen, Zugang zur Grundversorgung zu erlangen vergleiche EASO-Länderleitfaden Afghanistan, S. 137).
4.2.30. Afghanen, die sich über einen sehr langen Zeitraum („for a very long period of time“) außerhalb des Landes aufgehalten haben, fehlt es aus Sicht des EASO möglicherweise an wesentlichen lokalen Kenntnissen, die für den Zugang zu grundlegenden Existenzmitteln und Dienstleistungen notwendig sind. Ein bestehendes Unterstützungsnetz könnte dem Antragsteller ebenfalls solche Ortskenntnisse vermitteln. Der Hintergrund des Antragstellers, einschließlich seiner Bildungs- und Berufserfahrung und seiner Verbindungen sowie seiner bisherigen Erfahrungen mit einem eigenständigen Leben außerhalb Afghanistans, könnten relevante Überlegungen sein. Für Antragsteller, die außerhalb Afghanistans geboren wurden und/oder für eine sehr lange Zeit außerhalb Afghanistans gelebt haben, könnte aus Sicht des EASO eine innerstaatliche Fluchtalternative möglicherweise nicht zumutbar sein, wenn sie kein Unterstützungsnetzwerk haben, das ihnen beim Zugang zu Mitteln des Grundbedarfs hilft (vgl. EASO-Länderleitfaden Afghanistan, S. 139). Nach dem EASO könnten insbesondere auch schwerwiegende (engl. „severe“) und körperliche Einschränkungen (engl. „disabilities“) – sollten nicht entsprechende Unterstützungsmittel vorhanden sein – der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegenstehen (engl. „would not be possible“, vgl. EASO-Länderleitfaden Afghanistan, S. 138).4.2.30. Afghanen, die sich über einen sehr langen Zeitraum („for a very long period of time“) außerhalb des Landes aufgehalten haben, fehlt es aus Sicht des EASO möglicherweise an wesentlichen lokalen Kenntnissen, die für den Zugang zu grundlegenden Existenzmitteln und Dienstleistungen notwendig sind. Ein bestehendes Unterstützungsnetz könnte dem Antragsteller ebenfalls solche Ortskenntnisse vermitteln. Der Hintergrund des Antragstellers, einschließlich seiner Bildungs- und Berufserfahrung und seiner Verbindungen sowie seiner bisherigen Erfahrungen mit einem eigenständigen Leben außerhalb Afghanistans, könnten relevante Überlegungen sein. Für Antragsteller, die außerhalb Afghanistans geboren wurden und/oder für eine sehr lange Zeit außerhalb Afghanistans gelebt haben, könnte aus Sicht des EASO eine innerstaatliche Fluchtalternative möglicherweise nicht zumutbar sein, wenn sie kein Unterstützungsnetzwerk haben, das ihnen beim Zugang zu Mitteln des Grundbedarfs hilft vergleiche EASO-Länderleitfaden Afghanistan, S. 139). Nach dem EASO könnten insbesondere auch schwerwiegende (engl. „severe“) und körperliche Einschränkungen (engl. „disabilities“) – sollten nicht entsprechende Unterstützungsmittel vorhanden sein – der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegenstehen (engl. „would not be possible“, vergleiche EASO-Länderleitfaden Afghanistan, S. 138).
4.2.31. Die Schlussfolgerungen des EASO zur Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative gleichen in Aktualität und Umfang den, den UNHCR-Richtlinien zugrundeliegenden Länderinformationen weitgehend (s. insbesondere die in den FN 679 ff der UNHCR-Richtlinien zitierten Berichte / Quellen gegenüber den Quellen, auf welchen die EASO-Berichte Sozioökonomie und Netzwerke beruhen). Die EASO-Schlussfolgerungen nehmen daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Art. 10 Abs. 3 lit. b EU-Asylverfahrensrichtlinie (bzw. Art. 8 Abs. 2 Statusrichtlinie) eine den Richtlinien des UNHCR vergleichbare Stellung ein (vgl. dazu das erwähnte Erkenntnis des vom 13.12.2018, Ra 2018/18/0533, Rn. 22). 4.2.31. Die Schlussfolgerungen des EASO zur Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative gleichen in Aktualität und Umfang den, den UNHCR-Richtlinien zugrundeliegenden Länderinformationen weitgehend (s. insbesondere die in den FN 679 ff der UNHCR-Richtlinien zitierten Berichte / Quellen gegenüber den Quellen, auf welchen die EASO-Berichte Sozioökonomie und Netzwerke beruhen). Die EASO-Schlussfolgerungen nehmen daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Artikel 10, Absatz 3, Litera b, EU-Asylverfahrensrichtlinie (bzw. Artikel 8, Absatz 2, Statusrichtlinie) eine den Richtlinien des UNHCR vergleichbare Stellung ein vergleiche dazu das erwähnte Erkenntnis des vom 13.12.2018, Ra 2018/18/0533, Rn. 22).
4.2.32. Falls relevant kann verfügbare Reintegrationsunterstützung auch als zusätzlicher Faktor berücksichtigt werden, der vorübergehend zur Reintegration in Afghanistan beiträgt (vgl. EASO-Länderleitfaden Afghanistan zur „reintegration assistance“, S. 134). 4.2.32. Falls relevant kann verfügbare Reintegrationsunterstützung auch als zusätzlicher Faktor berücksichtigt werden, der vorübergehend zur Reintegration in Afghanistan beiträgt vergleiche EASO-Länderleitfaden Afghanistan zur „reintegration assistance“, S. 134).
Zur COVID-19 Pandemie
4.2.33. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs müssen die Auswirkungen der Pandemie auf die Rückkehrsituation eines Antragstellers (wie Versorgungslage, Unterkunft, Arbeitsmarkt) bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative berücksichtigt werden (vgl. VwGH 21.10.2020, Ra 2020/18/0284, Rn. 20).4.2.33. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs müssen die Auswirkungen der Pandemie auf die Rückkehrsituation eines Antragstellers (wie Versorgungslage, Unterkunft, Arbeitsmarkt) bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative berücksichtigt werden vergleiche VwGH 21.10.2020, Ra 2020/18/0284, Rn. 20).
Zu den allgemeinen Gegebenheiten am Neuansiedlungsort
4.2.34. Zu den allgemeinen Gegebenheiten am Ort der innerstaatlichen Fluchtalternative ist vor dem Hintergrund der erwähnten Indizien des UNHCR wie auch des EASO fallbezogen Folgendes zu erwägen:
4.2.35. Bereits oben wurde vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichtslage festgehalten, dass die Stadt Mazar-e Sharif vollkommen unter Kontrolle der afghanischen Regierung steht.
4.2.36. In der Stadt Mazar-e Sharif stehen nach den Länderinformationen ausreichend (einfache) Unterkünfte zur Verfügung. Insbesondere kann – wie dies Landinfo im EASO-Bericht Netzwerke aufzeigt – anstelle einer ganzen Wohnung ein einzelnes (und damit gegenüber einem ganzen Apartment deutlich günstigeres) Zimmer gemietet werden, z.B. vorübergehend in einem „Teehaus“ („tea house“). Es ist zu berücksichtigen, dass nicht davon ausgegangen werden muss, dass eine einzelne Person eine ganze Wohnung für sich mieten müsste. So könnte auch eine Wohnung von mehreren Personen/Rückkehren, jedenfalls für eine Übergangszeit, geteilt werden, was die Mietkosten (erheblich) senken würde. Auch wenn ein Großteil der Unterkünfte in Mazar-e Sharif – in welchen also auch die bereits ansässige Bevölkerung zum Großteil lebt – wegen des Fehlens zumindest einer der folgenden Voraussetzungen: (i) Zugang zu behandeltem Wasser, (ii) Zugang zu behandeltem Abwasser, (iii) ausreichend Wohnraum (keine Überfüllung), (iv) bauliche Qualität der Gebäude und (v) Rechtssicherheit nach der seit 2003 geltenden, auf internationaler Ebene akkordierten Definition als „Slum“ oder „informelle Siedlung“ zu qualifizieren sind (s. dazu etwa UN-Habitat, Global Report on Human Settlements, 2003, abrufbar unter: https://unhabitat.org/books/the-challenge-of-slums-global-report-on-human-settlements-2003/ [abgerufen am 11.01.2021], S. 12), so ist vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Situation in der Stadt Mazar-e Sharif dennoch davon auszugehen, dass auch außerhalb von – nicht mehr als zumutbar anzusehenden – Elendsvierteln eine Unterkunft gefunden werden kann, welche einem Standard entspricht, wie er eben auch der dort bereits lebenden Bevölkerung zur Verfügung steht oder von dieser genutzt wird.
4.2.37. Aufgrund der aktuellen COVID-19 Pandemie ist hinsichtlich der Wohnmöglichkeiten in der Stadt Mazar-e Sharif zu berücksichtigen, dass die – zunächst vorübergehend geschlossenen – Hotels und Teehäuser wieder geöffnet sind (s. II.6.1), sodass es dem Beschwerdeführer möglich sein wird, Unterkunft in einem geöffneten Teehaus, Hotel oder einer anderen privaten Unterkunft zu nehmen. 4.2.37. Aufgrund der aktuellen COVID-19 Pandemie ist hinsichtlich der Wohnmöglichkeiten in der Stadt Mazar-e Sharif zu berücksichtigen, dass die – zunächst vorübergehend geschlossenen – Hotels und Teehäuser wieder geöffnet sind (s. römisch zwei.6.1), sodass es dem Beschwerdeführer möglich sein wird, Unterkunft in einem geöffneten Teehaus, Hotel oder einer anderen privaten Unterkunft zu nehmen.
4.2.38. Eine grundlegende Infrastruktur und der Zugang zu grundlegender Versorgung, einschließlich zu sanitärer Infrastruktur, sind in der Stadt Mazar-e Sharif gegeben. Diese ist nach der festgestellten Berichtslage auch als eines der größten Handels- und Finanzzentren Afghanistans anzusehen. Diese Lage wird derzeit allerdings nach den auf aktuellen Berichten beruhenden Feststellungen – s. dazu auch die Hinweise des UNHCR auf S. 111 – noch durch die Nachwirkungen einer auch die Provinz Balkh getroffenen Trockenperiode (Dürre) sowie die derzeit herrschende Pandemie aufgrund des Corona-Virus in relevantem Ausmaß beeinträchtigt. Nach der Prognose des FEWS-NET, wird sich dieser Zustand bis Mai 2021 für die Situation in der Provinz Balkh nicht ändern (s. unter https://fews.net/central-asia/afghanistan, abgerufen am 11.01.2021). Die Einstufung bedeutet, dass selbst mit humanitärer Hilfe zumindest einer von fünf Haushalten in einem als angespannt eingestuften Gebiet über eine minimal ausreichende Ernährungslage verfügt (s. das Klassifikationshandbuch von FEWS-NET, S. 32, abrufbar unter: http://fews.net/sites/default/files/uploads/IPC-Manual-2-Interactive.pdf, abgerufen am 11.01.2021).
4.2.39. Es ist dabei bzw. somit nicht zu übersehen, dass nach den festgestellten Informationen die wirtschaftliche Lage sowie Versorgungslage in Afghanistan im Allgemeinen sowie in der Stadt Mazar-e Sharif bzw. aber auch der Provinz Balkh – insbesondere auch wegen der großen Anzahl sonstiger Binnenvertriebener und anderer Rückkehrer, welche einströmen – jedenfalls im Hinblick auf die Wohnressourcen als angespannt betrachtet werden muss und die Arbeitslosigkeit auch dort hoch ist. Gleichzeitig ist jedoch aus den Sachverhaltsfeststellungen zu schließen, dass die Stadt Mazar-e Sharif das Wirtschaftszentrum des Norden des Landes ist und eine höhere Industrialisierung als andere Städte in Afghanistan aufweist. Zudem bietet Mazar-e Sharif wegen einer größeren Anzahl an Unternehmen grundsätzlich bessere Arbeitsmöglichkeiten. Auch die Nahrungsmittelversorgung ist aktuell in der Stadt Mazar-e Sharif trotz der angespannten Lage aufgrund der COVID-19 Pandemie grundsätzlich sichergestellt und laut Prognosen des FEWS bis Mai 2021 grundsätzlich gewährleistet.
4.2.40. Zum Zugang zum Arbeitsmarkt (bzw. zu Erwerbstätigkeiten) ist den festgestellten Länderinformationen zu entnehmen, dass – wie bereits zuvor ausgeführt – die Stadt Mazar-e Sharif ein regionales Handelszentrum für Nordafghanistan und ein industrielles Zentrum mit groß angelegten Produktionsbetrieben und einer großen Zahl von klein- und mittelständischen Unternehmen ist. Arbeitsmöglichkeiten für Rückkehrer in der Provinz Balkh gibt es generell als Tagelöhner oder eben – wenngleich nur befristet – auf Märkten oder in kleineren Unternehmen. Im Ausland erworbene Qualifikationen können, ebenso wie ein Netzwerk hilfreich bei der Erlangung einer Verdienstmöglichkeit sein.
4.2.41. Die Berichtslage zeigt auch auf, dass auch nach Ausbruch der COVID-19 Pandemie etwa ungelernte Arbeiter ihr Einkommen als Tagelöhner, Straßenverkäufer oder durch den Betrieb kleiner Geschäfte erwirtschaften. Der Durchschnittslohn für einen ungelernten Arbeiter liegt bei etwa 5 USD.
4.2.42. Es ist auch möglich in der Stadt Mazar-e Sharif eine medizinische Einrichtung bei Bedarf in Anspruch zu nehmen: Aus den Länderfeststellungen ist ersichtlich, dass in Mazar-e Sharif sowohl Zugang zu medizinischen Einrichtungen als auch zu Medikamenten besteht. Die staatlich geförderten öffentlichen Krankenhäuser bieten ihre Dienste umsonst an, Medikamente sind zumindest in privaten Apotheken verfügbar. Untersuchungen, Labortests sowie Routine Check-Ups sind in den öffentlichen Krankenhäusern umsonst (s. dazu auch oben unter II.5.6.). In der Provinz Balkh gibt es auch ein Krankenhaus, welches COVID-19 Patienten behandelt und über 200 Betten verfügt.4.2.42. Es ist auch möglich in der Stadt Mazar-e Sharif eine medizinische Einrichtung bei Bedarf in Anspruch zu nehmen: Aus den Länderfeststellungen ist ersichtlich, dass in Mazar-e Sharif sowohl Zugang zu medizinischen Einrichtungen als auch zu Medikamenten besteht. Die staatlich geförderten öffentlichen Krankenhäuser bieten ihre Dienste umsonst an, Medikamente sind zumindest in privaten Apotheken verfügbar. Untersuchungen, Labortests sowie Routine Check-Ups sind in den öffentlichen Krankenhäusern umsonst (s. dazu auch oben unter römisch zwei.5.6.). In der Provinz Balkh gibt es auch ein Krankenhaus, welches COVID-19 Patienten behandelt und über 200 Betten verfügt.
4.2.43. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die sozioökonomischen Rahmenbedingungen für einen Rückkehrer auch in der Stadt Mazar-e Sharif sicherlich schwierig sind. Ein – wenngleich mit nicht unerheblichen Hürden verbundener – Zugang zu Grundversorgung, medizinischer Versorgung, Arbeits- und Wohnungsmarkt ist in der Stadt Mazar-e Sharif jedoch gegeben. Zwar fallen – nach der festgestellten, auf dem EASO-Bericht Sozioökonomie beruhenden Länderinformationen – auch dort ein Drittel der Haushalte unter die städtische Armut („urban poor“), d.h. nur rund 30 USD pro Person pro Haushalt. Es ist nach der festgestellten Berichtslage aber nicht erkennbar, dass insgesamt nicht die Grundlage bzw. (Lebens-) Bedingungen an sich für die – in weiterer Folge, wie nachstehend auch erwogen, dann von weiteren persönlichen Umständen des Einzelnen abhängig – Existenzsicherung allgemein wie auch das Erreichen und Halten eines angemessenen Lebensstandards („adequate living standard“) grundsätzlich vorhanden wären (s. dazu auch – wenngleich noch zu einer Berichtslage vor Ausbruch der COVID-19 Pandemie – EASO-Länderleitfaden Afghanistan S. 132f bzw. S. 110 der UNHCR-Richtlinien).
4.2.44. Auch die weiterhin angespannte Situation durch die COVID-19 Pandemie veranlasst für sich allein genommen zur Stadt Mazar-e Sharif nicht zur Schlussfolgerung, dass damit jegliche Neuansiedlung – insbesondere auch für Personengruppe ohne besondere Vulnerabilitäten – derzeit unmöglich wäre. So ist nur bei rund 20 Prozent aller auch im Distrikt Mazar-e Sharif der Provinz Balkh existierenden Haushalte von einer Situation auszugehen, in welcher Personen neben der Sicherstellung der angemessenen Lebensmittelversorgung nicht auch noch in der Lage sind weitere erforderliche, nicht auf Lebensmittel bezogene Ausgaben zu tätigen. Danach muss in der Provinz Balkh jedoch ein Großteil (4/5) der übrigen Haushalte – zumindest – zur Sicherstellung der Erfüllung von Lebensmittel und Nicht-Lebensmittelbedürfnissen das Leben nicht atypisch ändern oder wäre dahingehend von humanitären Unterstützungsleistungen abhängig (s. im Umkehrschluss die Definition des FEWS-NET für die Stufe 1 – „Minimal“ im dem oben dazu zitierten Handbuch des FEWS-NET).
4.2.45. Die allgemeinen Rahmenbedingungen schließen somit die Zumutbarkeit einer Neuansiedlung in Mazar-e Sharif als solches (noch) nicht aus (vgl. auch die – wobei noch ohne Berücksichtigung der COVID-19 Pandemie – Gesamtschlussfolgerungen des EASO auf Grundlage einer vergleichbaren Länderberichtslage auf S. 135 des EASO-Länderleitfadens Afghanistan). 4.2.45. Die allgemeinen Rahmenbedingungen schließen somit die Zumutbarkeit einer Neuansiedlung in Mazar-e Sharif als solches (noch) nicht aus vergleiche auch die – wobei noch ohne Berücksichtigung der COVID-19 Pandemie – Gesamtschlussfolgerungen des EASO auf Grundlage einer vergleichbaren Länderberichtslage auf S. 135 des EASO-Länderleitfadens Afghanistan).
Zu den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers
4.2.46. Beim Beschwerdeführer handelt es sich nach den Feststellungen zu seiner Person um einen mobilen, arbeits- und leistungsfähigen jungen Mann. Er verfügt in der Stadt Mazar- e Sharif zwar über kein – in Afghanistan nach der festgestellten Länderberichtslage für Rückkehrer sehr bedeutsames (s. oben II.4) – soziales Netzwerk. Der Beschwerdeführer spricht jedoch eine der beiden Landessprachen, Dari. Er verfügt auch über eine in Afghanistan erworbene Schulbildung und Arbeitserfahrung als Taxifahrer mit einer Motor-Rikscha. Der Beschwerdeführer wuchs selbst auch in Afghanistan auf und ist somit mit den in Afghanistan herrschenden kulturellen Gegebenheiten vertraut.4.2.46. Beim Beschwerdeführer handelt es sich nach den Feststellungen zu seiner Person um einen mobilen, arbeits- und leistungsfähigen jungen Mann. Er verfügt in der Stadt Mazar- e Sharif zwar über kein – in Afghanistan nach der festgestellten Länderberichtslage für Rückkehrer sehr bedeutsames (s. oben römisch zwei.4) – soziales Netzwerk. Der Beschwerdeführer spricht jedoch eine der beiden Landessprachen, Dari. Er verfügt auch über eine in Afghanistan erworbene Schulbildung und Arbeitserfahrung als Taxifahrer mit einer Motor-Rikscha. Der Beschwerdeführer wuchs selbst auch in Afghanistan auf und ist somit mit den in Afghanistan herrschenden kulturellen Gegebenheiten vertraut.
4.2.47. Überdies bietet der afghanische Staat seit Dezember 2016 Unterstützungsleistungen für Rückkehrer aus Europa in einem mehrdimensionalen Ansatz („whole of community“) an. Schließlich kann der Beschwerdeführer daneben eine – auch finanzielle – Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen (s. dazu oben bei II.4.). Damit sollte, dies hält auch UNHCR nach der Anfragebeantwortung von ACCORD fest, jedenfalls die Grundversorgung für die ersten Monate am Neuansiedlungsort gesichert sein. 4.2.47. Überdies bietet der afghanische Staat seit Dezember 2016 Unterstützungsleistungen für Rückkehrer aus Europa in einem mehrdimensionalen Ansatz („whole of community“) an. Schließlich kann der Beschwerdeführer daneben eine – auch finanzielle – Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen (s. dazu oben bei römisch zwei.4.). Damit sollte, dies hält auch UNHCR nach der Anfragebeantwortung von ACCORD fest, jedenfalls die Grundversorgung für die ersten Monate am Neuansiedlungsort gesichert sein.
4.2.48. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer einem Personenkreis angehört, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger („vulnerabler“) darstellt als die übrige Bevölkerung in der Stadt Mazar-e Sharif, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Dies kann angesichts der Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, trotz seiner – nicht als schwerwiegend zu erkennenden – Asthmaerkrankung verneint werden, weil nicht erkennbar ist, dass diese sich für ihn bei einer Neuansiedlung als erschwerend auswirken werde. Beim Beschwerdeführer handelt auch um keine Person, die bereits – im Lichte der oben dargestellten Einschätzungen des EASO – eine lange Zeit von Afghanistan abwesend war.
4.2.49. Der Beschwerdeführer kann durch die Inanspruchnahme der bereits erwähnten, verfügbaren Rückkehrhilfe jedenfalls übergangsweise, insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu einer einfachen Unterkunft, möglicherweise auch wie vom EASO hervorgehoben in einem „Teehaus“ das Auslangen finden. Nach den festgestellten Länderinformationen erhält der Beschwerdeführer für Zwecke der Erstunterbringung jedenfalls 140 EUR. Deshalb ist auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende oder wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnte. Seine Existenz könnte er am Neuansiedlungsort ebenso – zumindest anfänglich – nach den Länderfeststellungen durch auch in der Stadt Mazar-e Sharif verfügbaren Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Dies zeigt insbesondere die Verdienstmöglichkeit auch einer ungebildeten Arbeitskraft mit den aus den festgestellten Länderinformationen abzuleitenden bzw. zu erwartenden Preisen für Grundnahrungsmittel und Unterkunft vor Ort.
Gesamtbeurteilung
4.2.50. In Anbetracht der festgestellten allgemeinen Gegebenheiten in Afghanistan sowie der Stadt Mazar-e Sharif im Besonderen und den festgestellten persönlichen Umständen des Beschwerdeführers kann davon ausgegangen werden, dass dieser anfangs und auch während einer gewissen Übergangsphase zwar mit Schwierigkeiten konfrontiert sein wird wieder Fuß zu fassen (insbesondere in Bezug auf die Erlangung einer Erwerbstätigkeit). Allerdings ist auch zu prognostizieren, dass – und dies auch bei Beachtung der Auswirkungen der COVID-19 Pandemie im Hinblick auf Versorgungslage, Unterkunft und Arbeitsmarkt – die Voraussetzungen vorliegen, danach ein mit anderen in der Stadt Mazar-e Sharif lebenden Personen vergleichbares Leben ohne unbillige Härten bzw. mit einer mehr als bloß das Existenzminimum ermöglichenden Perspektive zu führen. Wie erwähnt reicht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die für den Beschwerdeführer – keinesfalls abzustreitende und auch tatsächlich zu erwartende – anfänglich sicher schwierige Lebenssituation am angenommenen Neuansiedlungsort, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, für sich betrachtet nicht aus, um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen.
4.2.51. Zur aktuellen Situation aufgrund der Covid-19-Pandemie und einer Neuansiedlungsmöglichkeit in der Stadt Mazar-e Sharif hat der Verwaltungsgerichtshof – auf Grundlage einer vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Länderberichtslage, die sich jedenfalls nicht günstiger darstellt als die im gegenständlichen Fall dargestellte – eine Revision zurückgewiesen, die auch bei einem jungen und arbeitsfähigen Antragsteller eine Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative in dieser Stadt sah – zurückgewiesen (VwGH 20.08.2020, Ra 2020/19/0239, Rn. 18, m.w.N.).
4.2.52. Zu den Auswirkungen den von den afghanischen Behörden zur Verhinderung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus und von Erkrankungen an Covid-19 gesetzten Maßnahmen bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt, dass es nicht entscheidungswesentlich ist, wenn sich die Wiedereingliederung im Heimatland wegen schlechterer wirtschaftlicher Aussichten schwieriger als vor Beginn dieser Maßnahmen darstellte, weil es darauf bei der Frage, ob im Fall seiner Rückführung eine Verletzung des Art. 3 EMRK zu gewärtigen ist, nicht ankommt, solange diese Maßnahmen nicht dazu führen, dass die Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse als nicht mehr gegeben anzunehmen wäre (vgl. VwGH 09.11.2020, Ra 2020/20/0373, Rn. 17, m.w.N.). Zu einer solchen Annahme veranlasst jedoch der zur Person des Beschwerdeführers wie auch der Lage am Neuansiedlungsort festgestellte Sachverhalt nicht. 4.2.52. Zu den Auswirkungen den von den afghanischen Behörden zur Verhinderung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus und von Erkrankungen an Covid-19 gesetzten Maßnahmen bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt, dass es nicht entscheidungswesentlich ist, wenn sich die Wiedereingliederung im Heimatland wegen schlechterer wirtschaftlicher Aussichten schwieriger als vor Beginn dieser Maßnahmen darstellte, weil es darauf bei der Frage, ob im Fall seiner Rückführung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK zu gewärtigen ist, nicht ankommt, solange diese Maßnahmen nicht dazu führen, dass die Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse als nicht mehr gegeben anzunehmen wäre vergleiche VwGH 09.11.2020, Ra 2020/20/0373, Rn. 17, m.w.N.). Zu einer solchen Annahme veranlasst jedoch der zur Person des Beschwerdeführers wie auch der Lage am Neuansiedlungsort festgestellte Sachverhalt nicht.
4.2.53. Insgesamt ist für den Beschwerdeführer von einer gemäß § 11 AsylG 2005 mit der Stadt Mazar-e Sharif vorhandenen, – trotz fehlendem örtlichen (sozialen bzw. familiären) Netzwerks jedoch insbesondere bei Berücksichtigung verfügbarer Rückkehrhilfen und in Anbetracht der in Afghanistan erworbenen Schulbildung und Berufserfahrung – zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen. Für das Bundesverwaltungsgericht liegen nach Ermittlungstätigkeiten i.S.d. §§ 15 und 18 leg. cit. auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer am angenommenen Neuansiedlungsort in eine ausweglose, oder in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie insbesondere Nahrung und Unterkunft), in eine sogar lebensbedrohende Situation geraten würde. 4.2.53. Insgesamt ist für den Beschwerdeführer von einer gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 mit der Stadt Mazar-e Sharif vorhandenen, – trotz fehlendem örtlichen (sozialen bzw. familiären) Netzwerks jedoch insbesondere bei Berücksichtigung verfügbarer Rückkehrhilfen und in Anbetracht der in Afghanistan erworbenen Schulbildung und Berufserfahrung – zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen. Für das Bundesverwaltungsgericht liegen nach Ermittlungstätigkeiten i.S.d. Paragraphen 15 und 18 leg. cit. auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer am angenommenen Neuansiedlungsort in eine ausweglose, oder in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie insbesondere Nahrung und Unterkunft), in eine sogar lebensbedrohende Situation geraten würde.
4.2.54. Auch die Berücksichtigung der Erkrankung des Beschwerdeführers und der daraus folgende erhöhte Bedarf an der Inanspruchnahme medizinischer Versorgung in einem derzeit durch die Corona-Pandemie noch stärker belasteten System vermag nicht zu einer Sichtweise veranlassen, die wiederum, insbesondere in Anbetracht der Schulbildung und Berufserfahrung des Beschwerdeführers sowie seiner zahlreichen in Österreich gesetzten integrativen und sportlichen Tätigkeiten, die ihm trotz der Erkrankung möglich waren, gegen die Zumutbarkeit spricht. Auch ist durch die grundsätzliche Behandelbarkeit von Asthma in Mazar-e Sharif von einer guten Behandlungs- und Kontrollmöglichkeit der Erkrankung und damit von keinem erhöhten Risiko eines komplikationsbehafteten COVID-19 Verlaufs auszugehen.
4.3. Ergebnis:
4.3.1. Bei Gesamtbetrachtung aller zu berücksichtigenden Umstände ergibt sich für das erkennende Gericht aufgrund des festgestellten Sachverhalts, dass mit einer Neuansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif für den Beschwerdeführer kein reales Risiko der Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK noch eine sonstige Verletzung der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verbunden wäre. Auch hat sich in dem durchgeführten verwaltungsbehördlichen wie verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht ergeben, dass dabei für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. Eine Neuansiedlung in Mazar-e Sharif wiederum entspricht fallbezogen auch den von § 11 AsylG 2005 sowie den zu beachtenden UNHCR-Richtlinien bzw. dem Länderleitfaden Afghanistan des EASO geforderten Voraussetzungen, insbesondere der Freiheit von Gefahr und Risiko für Leib und Leben, der Möglichkeit der Ausübung der grundlegenden Menschenrechte sowie auch des wirtschaftlichen Überlebens. 4.3.1. Bei Gesamtbetrachtung aller zu berücksichtigenden Umstände ergibt sich für das erkennende Gericht aufgrund des festgestellten Sachverhalts, dass mit einer Neuansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif für den Beschwerdeführer kein reales Risiko der Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK noch eine sonstige Verletzung der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verbunden wäre. Auch hat sich in dem durchgeführten verwaltungsbehördlichen wie verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht ergeben, dass dabei für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. Eine Neuansiedlung in Mazar-e Sharif wiederum entspricht fallbezogen auch den von Paragraph 11, AsylG 2005 sowie den zu beachtenden UNHCR-Richtlinien bzw. dem Länderleitfaden Afghanistan des EASO geforderten Voraussetzungen, insbesondere der Freiheit von Gefahr und Risiko für Leib und Leben, der Möglichkeit der Ausübung der grundlegenden Menschenrechte sowie auch des wirtschaftlichen Überlebens.
4.3.2. Die Voraussetzungen nach dem AsylG 2005 für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Beschwerdeführer liegen somit nicht vor. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids war daher als unbegründet abzuweisen (Spruchpunkt A) I. dieses Erkenntnisses). 4.3.2. Die Voraussetzungen nach dem AsylG 2005 für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Beschwerdeführer liegen somit nicht vor. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids war daher als unbegründet abzuweisen (Spruchpunkt A) römisch eins. dieses Erkenntnisses).
Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheids (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005; Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und Einräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise) Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheids (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005; Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und Einräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise)
5. Maßgebliche Rechtslage:
5.1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.5.1. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
5.2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.5.2. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.
5.3. Die §§ 55, 57 und 58 AsylG 2005 lauten:5.3. Die Paragraphen 55, 57 und 58 AsylG 2005 lauten:
„§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen.“(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen.“
[…]
„§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.“(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.“
„§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn„§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitel gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.“(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.“
5.4. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:5.4. Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. „§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“
5.5. Die §§ 46, 50, 52 und 55 FPG lauten:5.5. Die Paragraphen 46, 50, 52 und 55 FPG lauten:
„§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
…
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50, (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
[…]
§ 52. (1) ...Paragraph 52, (1) ...
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
[...]
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
…
§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.“(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.“
6. Zum Anspruch auf eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“:
6.1. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger Afghanistans kein begünstigter Drittstaatsangehöriger, und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, weil mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. Ein Anspruch auf die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ liegt daher in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht vor. 6.1. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger Afghanistans kein begünstigter Drittstaatsangehöriger, und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, weil mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. Ein Anspruch auf die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ liegt daher in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht vor.
6.2. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist somit unbegründet und war daher abzuweisen (Spruchpunkt A) I. dieses Erkenntnisses).6.2. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids ist somit unbegründet und war daher abzuweisen (Spruchpunkt A) römisch eins. dieses Erkenntnisses).
7. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung sowie einem Anspruch auf eine „Aufenthaltsberechtigung“ oder eine „Aufenthaltsberechtigung plus“:
7.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Prüfung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist bzw. ob die – wegen eines erfolglosen Begehrens auf internationalen Schutz grundsätzlich erforderliche – Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. etwa VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325, Rn. 7, m.w.N.; VwGH 23.09.2020, Ra 2019/14/0600, Rn. 24). 7.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Prüfung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist bzw. ob die – wegen eines erfolglosen Begehrens auf internationalen Schutz grundsätzlich erforderliche – Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche etwa VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325, Rn. 7, m.w.N.; VwGH 23.09.2020, Ra 2019/14/0600, Rn. 24).
7.2. Das „Privatleben“ ist nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK ein weit gefasster Begriff, der nicht vollständig definiert werden kann und kann mehrere Aspekte der physischen und sozialen Identität der Person umfassen (vgl. EGMR 16.12.1992, Niemietz v. Germany, Appl. 136170/88, Rn. 29; 29.04.2002, Pretty v. The United Kingdom, Appl. 2346/02, Rn. 61; 28.01.2003, Peck v. The United Kingdom, Appl. 44647/98, Rn. 57 f; 04.12.2008, Marper v. The United Kingdom, Appl. 30562/04 und 30566/04, Rn. 66).7.2. Das „Privatleben“ ist nach der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 8, EMRK ein weit gefasster Begriff, der nicht vollständig definiert werden kann und kann mehrere Aspekte der physischen und sozialen Identität der Person umfassen vergleiche EGMR 16.12.1992, Niemietz v. Germany, Appl. 136170/88, Rn. 29; 29.04.2002, Pretty v. The United Kingdom, Appl. 2346/02, Rn. 61; 28.01.2003, Peck v. The United Kingdom, Appl. 44647/98, Rn. 57 f; 04.12.2008, Marper v. The United Kingdom, Appl. 30562/04 und 30566/04, Rn. 66).
7.3. Der Begriff des „Familienlebens“ i.S.d. Art. 8 EMRK wiederum ist nach dem EGMR ein eigenständiges Konzept (vgl. EGMR 13.10.1979, Marckx v. Belgium, Appl. 6833/74, Rn. 31). Ob es also ein „Familienleben“ gibt oder nicht, ist im Wesentlichen eine Frage der Tatsache, die von der tatsächlichen Existenz enger persönlicher Beziehungen in der Praxis abhängt (vgl. EGMR 24.01.2017, Paradiso und Campanelli gg. Italien [GK], Appl. 25358, Rn. 140). Zu berücksichtigen sind auch faktischen familiäre Bindungen, wie z.B. das Zusammenleben von Antragstellern, in Ermangelung einer rechtlichen Anerkennung des Familienlebens (vgl. EGMR 18.12.1986, Johnston u.a. v. Ireland, Appl. 9697/92, Rn. 56). Weitere Faktoren sind die Dauer der Beziehung und im Falle von Paaren, ob sie ihr Engagement füreinander durch gemeinsame Kinder unter Beweis gestellt haben (EGMR 22.04.1997, X, Y und Z v. United Kingdom, Appl. 21830/93, Rn. 36). Das Familienleben erfasst auch andere faktische Familienbindungen („de facto family ties“), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben, wobei es nach der Rechtsprechung des EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ankommt, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können (vgl. VwGH 29.11.2017, Ra 2017/18/0425, unter Hinweis auf EGMR 02.11.2010, Serife Yigit v. Turkey [GK], Appl. 3976/05, Rn. 93 und 96).7.3. Der Begriff des „Familienlebens“ i.S.d. Artikel 8, EMRK wiederum ist nach dem EGMR ein eigenständiges Konzept vergleiche EGMR 13.10.1979, Marckx v. Belgium, Appl. 6833/74, Rn. 31). Ob es also ein „Familienleben“ gibt oder nicht, ist im Wesentlichen eine Frage der Tatsache, die von der tatsächlichen Existenz enger persönlicher Beziehungen in der Praxis abhängt vergleiche EGMR 24.01.2017, Paradiso und Campanelli gg. Italien [GK], Appl. 25358, Rn. 140). Zu berücksichtigen sind auch faktischen familiäre Bindungen, wie z.B. das Zusammenleben von Antragstellern, in Ermangelung einer rechtlichen Anerkennung des Familienlebens vergleiche EGMR 18.12.1986, Johnston u.a. v. Ireland, Appl. 9697/92, Rn. 56). Weitere Faktoren sind die Dauer der Beziehung und im Falle von Paaren, ob sie ihr Engagement füreinander durch gemeinsame Kinder unter Beweis gestellt haben (EGMR 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z v. United Kingdom, Appl. 21830/93, Rn. 36). Das Familienleben erfasst auch andere faktische Familienbindungen („de facto family ties“), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben, wobei es nach der Rechtsprechung des EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ankommt, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können vergleiche VwGH 29.11.2017, Ra 2017/18/0425, unter Hinweis auf EGMR 02.11.2010, Serife Yigit v. Turkey [GK], Appl. 3976/05, Rn. 93 und 96).
7.4.1. Aus dem unter II. festgestellten Sachverhalt ergeben sich vor diesem Hintergrund fallbezogen folgende Umstände des oder eines möglichen Eingriffs in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers und deren jeweilige Gewichtung: 7.4.1. Aus dem unter römisch zwei. festgestellten Sachverhalt ergeben sich vor diesem Hintergrund fallbezogen folgende Umstände des oder eines möglichen Eingriffs in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers und deren jeweilige Gewichtung:
7.4.2. Der Beschwerdeführer hält sich nun seit nunmehr über fünf Jahren durchgängig in Österreich auf, dies basierend auf einem zumindest vorläufigen Aufenthaltsrecht (§ 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG). Diese Zeit ist jedenfalls nicht mehr als bloß relativ kurz zu sehen (vgl. dazu etwa VwGH 20.11.2019, Ra 2019/20/0269, Rn. 12, m.w.N.). 7.4.2. Der Beschwerdeführer hält sich nun seit nunmehr über fünf Jahren durchgängig in Österreich auf, dies basierend auf einem zumindest vorläufigen Aufenthaltsrecht (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG). Diese Zeit ist jedenfalls nicht mehr als bloß relativ kurz zu sehen vergleiche dazu etwa VwGH 20.11.2019, Ra 2019/20/0269, Rn. 12, m.w.N.).
7.4.3. Ein tatsächlich bestehendes „Familienleben“ i.S.d. Art. 8 EMRK liegt nicht vor (§ 9 Abs. 2 Z 2 BFA-VG): Bei einem solchen kommt es nach der oben unter IV.7.3. wiedergegeben Rechtsprechung bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften insbesondere auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen wie etwa das Zusammenleben, die Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder, an. Von solchen Bindungen war fallbezogen auch angesichts der Beziehung des Beschwerdeführers zu XXXX und deren Kinds – noch – nicht auszugehen (s. zur Gewichtung dieser Beziehung jedoch in Bezug auf den Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich). 7.4.3. Ein tatsächlich bestehendes „Familienleben“ i.S.d. Artikel 8, EMRK liegt nicht vor (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG): Bei einem solchen kommt es nach der oben unter römisch vier.7.3. wiedergegeben Rechtsprechung bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften insbesondere auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen wie etwa das Zusammenleben, die Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder, an. Von solchen Bindungen war fallbezogen auch angesichts der Beziehung des Beschwerdeführers zu römisch 40 und deren Kinds – noch – nicht auszugehen (s. zur Gewichtung dieser Beziehung jedoch in Bezug auf den Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich).
7.4.4. In der Zeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich hat sich im Privatleben eine sich folgendermaßen darstellende Bindung an Österreich ergeben (s. zur Berücksichtigung sonstiger Bindungen etwa VwGH 29.09.2020, Ra 2020/20/0348, Rn. 9, m.w.N.):
7.4.5. Er hat seit bald zwei Jahren eine in Österreich aufenthaltsberechtigte Lebensgefährtin, und steht auch in engem Kontakt mit deren Sohn. So nennt der Sohn seiner Lebensgefährtin den Beschwerdeführer auch „Papa“. Der Beschwerdeführer hat weiters bereits die Familie und Freunde seiner Lebensgefährtin kennengelernt. Er unterstützt seine Lebensgefährtin auch in der Kinderbetreuung und in der Haushaltsführung, weil er sich zumeist viermal in der Woche bei seiner Lebensgefährtin aufhält. Für die Zukunft planen der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin auch einen gemeinsamen Haushalt zu gründen. Dabei wird allerdings nicht übersehen, dass diese Beziehung – schon in Anbetracht mangelnder maßgeblicher wechselseitiger Unterstützungstätigkeiten und des Nicht-Zusammenlebens (vgl. etwa VwGH 29.11.2017, Ra 2017/18/0425) – nicht in den Bereich des geschützten Familienlebens fällt, sondern nur als Privatleben geschützt ist. 7.4.5. Er hat seit bald zwei Jahren eine in Österreich aufenthaltsberechtigte Lebensgefährtin, und steht auch in engem Kontakt mit deren Sohn. So nennt der Sohn seiner Lebensgefährtin den Beschwerdeführer auch „Papa“. Der Beschwerdeführer hat weiters bereits die Familie und Freunde seiner Lebensgefährtin kennengelernt. Er unterstützt seine Lebensgefährtin auch in der Kinderbetreuung und in der Haushaltsführung, weil er sich zumeist viermal in der Woche bei seiner Lebensgefährtin aufhält. Für die Zukunft planen der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin auch einen gemeinsamen Haushalt zu gründen. Dabei wird allerdings nicht übersehen, dass diese Beziehung – schon in Anbetracht mangelnder maßgeblicher wechselseitiger Unterstützungstätigkeiten und des Nicht-Zusammenlebens vergleiche etwa VwGH 29.11.2017, Ra 2017/18/0425) – nicht in den Bereich des geschützten Familienlebens fällt, sondern nur als Privatleben geschützt ist.
7.4.6. Der Beschwerdeführer hat auch zwei in Österreich lebende Onkel, von denen einer auch die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, der zweite Onkel befindet sich in einem laufenden Asylverfahren. Der Beschwerdeführer steht mit diesen auch regelmäßig wöchentlich in Kontakt und sie treffen sich auch. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht auch hierbei nicht, dass ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Onkeln nicht besteht.
7.4.7. Nicht übersehen werden darf natürlich bei diesem Umstand, dass sich die Bindung insofern relativiert, dass der Beschwerdeführer sich auch hier – also beim Eingehen der Beziehung – seines bloß vorläufigen Aufenthaltsrechts bewusst sein musste (§ 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG).7.4.7. Nicht übersehen werden darf natürlich bei diesem Umstand, dass sich die Bindung insofern relativiert, dass der Beschwerdeführer sich auch hier – also beim Eingehen der Beziehung – seines bloß vorläufigen Aufenthaltsrechts bewusst sein musste (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG).
7.4.8. Der Beschwerdeführer hat weiters zahlreiche integrative Schritte in Österreich gesetzt (§ 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG), wozu der Aufbau von regelmäßigen Sozialkontakten zu Österreicherinnen und Österreichern ebenso zählt, wie dessen bisheriges umfangreiches ehrenamtliches Engagement. So hat der Beschwerdeführer nicht nur mehrere Sprach- und Bildungskurse besucht, sondern u.a. auch eine Ausbildung zum Workshop-Leiter absolviert. Der Beschwerdeführer ist außerdem Mitglied in einem Volleyball- und einem Tennisverein. Darüber hinaus war bzw. ist der Beschwerdeführer nicht nur für die Gemeinde XXXX , sondern auch für die Vereine „ XXXX “, „ XXXX “ und „ XXXX “ gemeinnützig tätig.7.4.8. Der Beschwerdeführer hat weiters zahlreiche integrative Schritte in Österreich gesetzt (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG), wozu der Aufbau von regelmäßigen Sozialkontakten zu Österreicherinnen und Österreichern ebenso zählt, wie dessen bisheriges umfangreiches ehrenamtliches Engagement. So hat der Beschwerdeführer nicht nur mehrere Sprach- und Bildungskurse besucht, sondern u.a. auch eine Ausbildung zum Workshop-Leiter absolviert. Der Beschwerdeführer ist außerdem Mitglied in einem Volleyball- und einem Tennisverein. Darüber hinaus war bzw. ist der Beschwerdeführer nicht nur für die Gemeinde römisch 40 , sondern auch für die Vereine „ römisch 40 “, „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “ gemeinnützig tätig.
7.4.9. Für die Zukunft ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch einer Arbeit nachgehen und selbsterhaltungsfähig sein wird, weil er bereits jetzt auf der Suche nach einer Arbeitsstelle ist (vgl. VHS2, S. 3 und VHS1, S. 13f; zur Erforderlichkeit einer zukunftsorientierten Betrachtung vgl. etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). Überhaupt konnte der erkennende Richter bei insgesamt zwei mündlichen Vernehmungen den Eindruck einer Bindung an Österreich auch insbesondere hinsichtlich dessen Werteordnung gewinnen.7.4.9. Für die Zukunft ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch einer Arbeit nachgehen und selbsterhaltungsfähig sein wird, weil er bereits jetzt auf der Suche nach einer Arbeitsstelle ist vergleiche VHS2, S. 3 und VHS1, S. 13f; zur Erforderlichkeit einer zukunftsorientierten Betrachtung vergleiche etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). Überhaupt konnte der erkennende Richter bei insgesamt zwei mündlichen Vernehmungen den Eindruck einer Bindung an Österreich auch insbesondere hinsichtlich dessen Werteordnung gewinnen.
7.4.10. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei keinesfalls, dass sich das Gewicht der gesetzten integrativen Schritte des Beschwerdeführers in Kenntnis eines unsicheren Aufenthaltsstatus in – erheblichem – Umfang wieder relativiert (dazu zuletzt erneut VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003), ihm aber jedenfalls Gewicht beizumessen ist (vgl. VwGH 05.08.2020, Ra 2020/14/0199).7.4.10. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei keinesfalls, dass sich das Gewicht der gesetzten integrativen Schritte des Beschwerdeführers in Kenntnis eines unsicheren Aufenthaltsstatus in – erheblichem – Umfang wieder relativiert (dazu zuletzt erneut VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003), ihm aber jedenfalls Gewicht beizumessen ist vergleiche VwGH 05.08.2020, Ra 2020/14/0199).
7.4.11. Zur Frage der Bindung des Beschwerdeführers an seinen Herkunftsstaat ist Folgendes beachtlich (§ 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG): Nicht übersehen werden darf, dass der Beschwerdeführer in der Provinz Kunduz geboren und in der Stadt Kunduz aufgewachsen ist. Auch leben in Afghanistan noch die näheren Familienangehörigen des Beschwerdeführers, wenngleich zu diesen kein aufrechter Kontakt besteht. Der erkennende Richter hält zwar nach den vorliegenden, aktuellen Länderberichten den Aufbau einer Existenzgrundlage – am angenommenen Ort der Rückkehr, der Stadt Mazar-e Sharif – durch den Beschwerdeführer noch für möglich (s. dazu die Erwägungen oben unter IV.4.). Dies auch in Anbetracht der Belastung der afghanischen Wirtschaft, insbesondere auch von Wohnungs- und Arbeitsmarkt, infolge der COVID-19 Pandemie. Doch müssen dabei – wenngleich dies das Verbleibsinteresse in Österreich nur in eher geringem Maß zugunsten des Beschwerdeführers beeinflusst (vgl. dazu etwa VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0188) – auch die als doch überdurchschnittlich anzusehenden Herausforderungen für den Beschwerdeführer in Betracht gezogen werden: Nämlich seine – wenngleich nicht als schwer anzusehende – asthmatische Erkrankung aufgrund einer „Pollinose“ (zur Berücksichtigung einer Erkrankung bei der Beurteilung der Bindung zum Herkunftsstaat vgl. etwa VwGH 28.1.2016, Ra 2015/21/0199). Nicht außer Acht gelassen werden darf andererseits wiederum, dass nach dem festgestellten Sachverhalt davon auszugehen ist, dass die physische Integrität des Beschwerdeführers bei Rückkehr nicht bedroht wäre (dazu etwa VfGH 21.09.2015, E 332/2015; s. die Erwägungen oben IV.4.2.).7.4.11. Zur Frage der Bindung des Beschwerdeführers an seinen Herkunftsstaat ist Folgendes beachtlich (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG): Nicht übersehen werden darf, dass der Beschwerdeführer in der Provinz Kunduz geboren und in der Stadt Kunduz aufgewachsen ist. Auch leben in Afghanistan noch die näheren Familienangehörigen des Beschwerdeführers, wenngleich zu diesen kein aufrechter Kontakt besteht. Der erkennende Richter hält zwar nach den vorliegenden, aktuellen Länderberichten den Aufbau einer Existenzgrundlage – am angenommenen Ort der Rückkehr, der Stadt Mazar-e Sharif – durch den Beschwerdeführer noch für möglich (s. dazu die Erwägungen oben unter römisch vier.4.). Dies auch in Anbetracht der Belastung der afghanischen Wirtschaft, insbesondere auch von Wohnungs- und Arbeitsmarkt, infolge der COVID-19 Pandemie. Doch müssen dabei – wenngleich dies das Verbleibsinteresse in Österreich nur in eher geringem Maß zugunsten des Beschwerdeführers beeinflusst vergleiche dazu etwa VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0188) – auch die als doch überdurchschnittlich anzusehenden Herausforderungen für den Beschwerdeführer in Betracht gezogen werden: Nämlich seine – wenngleich nicht als schwer anzusehende – asthmatische Erkrankung aufgrund einer „Pollinose“ (zur Berücksichtigung einer Erkrankung bei der Beurteilung der Bindung zum Herkunftsstaat vergleiche etwa VwGH 28.1.2016, Ra 2015/21/0199). Nicht außer Acht gelassen werden darf andererseits wiederum, dass nach dem festgestellten Sachverhalt davon auszugehen ist, dass die physische Integrität des Beschwerdeführers bei Rückkehr nicht bedroht wäre (dazu etwa VfGH 21.09.2015, E 332 aus 2015,; s. die Erwägungen oben römisch vier.4.2.).
7.4.12. Als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung kam im Verfahren nur die illegale Einreise nach Österreich hervor (§ 9 Abs. 2 Z 7 BFA-VG). Diese liegt, was zu berücksichtigen ist, nun allerdings bereits mehr als fünf Jahre zurück (zur Einbeziehung als relevanter Verstoß gegen das Einwanderungsrecht etwa VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070, m.w.N.). 7.4.12. Als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung kam im Verfahren nur die illegale Einreise nach Österreich hervor (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 7, BFA-VG). Diese liegt, was zu berücksichtigen ist, nun allerdings bereits mehr als fünf Jahre zurück (zur Einbeziehung als relevanter Verstoß gegen das Einwanderungsrecht etwa VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070, m.w.N.).
7.4.13. Strafgerichtlich ist der Beschwerdeführer unbescholten (§ 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG). 7.4.13. Strafgerichtlich ist der Beschwerdeführer unbescholten (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG).
7.4.14. Weitere relevante Umstände i.S.d. § 9 Abs. 1 BFA-VG sind nicht hervorgekommen. 7.4.14. Weitere relevante Umstände i.S.d. Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG sind nicht hervorgekommen.
7.5. Festzuhalten ist, dass die aus den zuvor dargestellten Erwägungen verbleibenden Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich dem – gewichtigen – öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen i.S.d. Art. 8 Abs. 2 EMRK gegenüberzustellen sind. Dieses verlangt von Fremden grundsätzlich, dass sie nach negativer Erledigung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Bundesgebiet wieder verlassen (etwa VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034).7.5. Festzuhalten ist, dass die aus den zuvor dargestellten Erwägungen verbleibenden Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich dem – gewichtigen – öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen i.S.d. Artikel 8, Absatz 2, EMRK gegenüberzustellen sind. Dieses verlangt von Fremden grundsätzlich, dass sie nach negativer Erledigung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Bundesgebiet wieder verlassen (etwa VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034).
7.6.1. Bei gesamthafter Gegenüberstellung und Abwägung überwiegen für das erkennende Gericht fallbezogen die Interessen des Beschwerdeführers, die für einen Verbleib in Österreich sprechen, dem öffentlichen Interesse daran, dass der Beschwerdeführer Österreich wieder verlässt. Für das Bundesverwaltungsgericht waren dabei – neben der Aufenthaltsdauer selbst (zu deren nicht alleiniger Bedeutung etwa VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, Rn. 12) – insbesondere folgende Überlegung maßgeblich:
7.6.2. Zwar besteht kein tatsächliches Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich, allerdings eine doch gewichtige Bindung an diesen Staat in dem Privatleben zuzurechnenden Bereich. Auch liegt ein – wenngleich nur aus einem bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts folgendes – gewichtiges Integrationssubstrat vor, welches sich vor allem aus den mehrfachen und ständigen ehrenamtlichen Tätigkeiten ergibt. Wesentlich war für das Bundesverwaltungsgericht auch der – wenngleich diesem kein übermäßiges, wenngleich jedoch auch kein zu vernachlässigendes Gewicht zukommt – bei insgesamt zwei relevanten – Vernehmungen gewonnene, persönliche Eindruck des entscheidenden Richters und die Befragung zu bestimmten Aspekten der Beziehung zu Österreich (vgl. dazu etwa VwGH 14.11.2019, Ra 2018/22/0276). Schließlich vermochten die – unbestreitbar vorhandenen – aber nicht unerheblich reduzierten Bindungen an den Herkunftsstaat für das erkennende Gericht die Abwägung nicht zugunsten des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen ausfallen lassen. 7.6.2. Zwar besteht kein tatsächliches Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich, allerdings eine doch gewichtige Bindung an diesen Staat in dem Privatleben zuzurechnenden Bereich. Auch liegt ein – wenngleich nur aus einem bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts folgendes – gewichtiges Integrationssubstrat vor, welches sich vor allem aus den mehrfachen und ständigen ehrenamtlichen Tätigkeiten ergibt. Wesentlich war für das Bundesverwaltungsgericht auch der – wenngleich diesem kein übermäßiges, wenngleich jedoch auch kein zu vernachlässigendes Gewicht zukommt – bei insgesamt zwei relevanten – Vernehmungen gewonnene, persönliche Eindruck des entscheidenden Richters und die Befragung zu bestimmten Aspekten der Beziehung zu Österreich vergleiche dazu etwa VwGH 14.11.2019, Ra 2018/22/0276). Schließlich vermochten die – unbestreitbar vorhandenen – aber nicht unerheblich reduzierten Bindungen an den Herkunftsstaat für das erkennende Gericht die Abwägung nicht zugunsten des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen ausfallen lassen.
7.7. Dabei ist dem Bundesverwaltungsgericht auch bewusst, dass die im Vergleich zum Aufenthaltstitel nach § 56 AsylG 2005 strengeren Voraussetzungen durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 nicht unterlaufen werden dürfen (etwa VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0156). So liegt fallgegenständlich ein klar über drei Jahre liegender Aufenthaltsrecht vor, das insbesondere auch nicht etwa durch wahrheitswidrige Identitätsangaben erreicht wurde (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0032). Auch sonst liegt der Beschwerdeführer dem festzustellenden Sachverhaltssubstrat nach wegen seiner überdurchschnittlichen und zahlreichen integrativen Tätigkeiten (wenngleich der Beschwerdeführer ein Sprachzertifikat für das Deutschsprachniveau A2 u.a. auch aufgrund eines mangelnden Angebots bedingt durch die Corona-Pandemie noch nicht erwerben konnte) und seiner – wenn auch nur als dem Privatleben und mangels gemeinsamen Haushaltes noch nicht dem Familienleben zuzuordnenden – Beziehung mit seiner Lebensgefährtin und dabei insbesondere auch des einem Vater-Sohn-Verbindung ähnelnden Verhältnisses zu deren Sohn, fallbezogen – der Wertigkeit nach – bereits über den Anforderungen für die Erteilung zumindest einer „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 56 AsylG 2005. 7.7. Dabei ist dem Bundesverwaltungsgericht auch bewusst, dass die im Vergleich zum Aufenthaltstitel nach Paragraph 56, AsylG 2005 strengeren Voraussetzungen durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 nicht unterlaufen werden dürfen (etwa VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0156). So liegt fallgegenständlich ein klar über drei Jahre liegender Aufenthaltsrecht vor, das insbesondere auch nicht etwa durch wahrheitswidrige Identitätsangaben erreicht wurde (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0032). Auch sonst liegt der Beschwerdeführer dem festzustellenden Sachverhaltssubstrat nach wegen seiner überdurchschnittlichen und zahlreichen integrativen Tätigkeiten (wenngleich der Beschwerdeführer ein Sprachzertifikat für das Deutschsprachniveau A2 u.a. auch aufgrund eines mangelnden Angebots bedingt durch die Corona-Pandemie noch nicht erwerben konnte) und seiner – wenn auch nur als dem Privatleben und mangels gemeinsamen Haushaltes noch nicht dem Familienleben zuzuordnenden – Beziehung mit seiner Lebensgefährtin und dabei insbesondere auch des einem Vater-Sohn-Verbindung ähnelnden Verhältnisses zu deren Sohn, fallbezogen – der Wertigkeit nach – bereits über den Anforderungen für die Erteilung zumindest einer „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß Paragraph 56, AsylG 2005.
7.8.1. Die mit Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids erlassene Rückkehrentscheidung war sohin im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung als unzulässig zu sehen. 7.8.1. Die mit Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids erlassene Rückkehrentscheidung war sohin im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung als unzulässig zu sehen.
7.8.2. Nach den festgestellten, die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausmachenden Umstände und deren Charakters kann auch nicht bloß von einer vorübergehenden Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausgegangen werden. Sohin war auch die Unzulässigkeit „auf Dauer“ festzustellen.
7.9.1. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde, unter einem die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 leg.cit. – als „Aufenthaltsberechtigung“ oder „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu prüfen. 7.9.1. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde, unter einem die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, leg.cit. – als „Aufenthaltsberechtigung“ oder „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu prüfen.
7.9.2. Da der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt hat und auch kein Einkommen über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze erreicht, liegen fallbezogen in Anbetracht des festgestellten Sachverhalts nur die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung“ vor.
7.10. Ergebnis: Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids war daher begründet. Dieser war daher durch Spruchpunkt A) II. dieses Erkenntnisses dahingehend abzuändern, dass einerseits die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung auf Dauer festgestellt wird. In einem auch, dass dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung erteilt wird. In der Folge waren sodann, weil die Rückkehrentscheidung dauerhaft für unzulässig zu erklären war, auch die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheids wegen Wegfalls der jeweiligen Grundlage ersatzlos zu beheben (Spruchpunkt A) III. dieses Erkenntnisses).7.10. Ergebnis: Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids war daher begründet. Dieser war daher durch Spruchpunkt A) römisch zwei. dieses Erkenntnisses dahingehend abzuändern, dass einerseits die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung auf Dauer festgestellt wird. In einem auch, dass dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung erteilt wird. In der Folge waren sodann, weil die Rückkehrentscheidung dauerhaft für unzulässig zu erklären war, auch die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheids wegen Wegfalls der jeweiligen Grundlage ersatzlos zu beheben (Spruchpunkt A) römisch drei. dieses Erkenntnisses).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (s. dazu die oben unter A wiedergegebenen Entscheidungen) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs oder des EuGH; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (s. dazu die oben unter A wiedergegebenen Entscheidungen) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs oder des EuGH; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Arbeitsfähigkeit Arbeitswilligkeit Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltsdauer ehrenamtliche Tätigkeit ersatzlose Teilbehebung gesteigertes Vorbringen Gesundheitszustand Glaubwürdigkeit innerstaatliche Fluchtalternative Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz medizinische Versorgung non refoulement private Interessen Privatleben Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässigEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W270.2211010.1.00Im RIS seit
12.04.2021Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021