Entscheidungsdatum
06.05.2021Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13Spruch
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L504 2242025-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX geb., StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Ali POLAT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2021, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 geb., StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Ali POLAT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2021, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe: , , , Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Anlässlich der Einreise über den Flughafen Wien/Schwechat stellte die beschwerdeführende Partei [bP] am 12.04.2021, um 06.50 Uhr, im Zuge der Grenzkontrolle gegenüber einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Terminal des Flughafens einen Antrag auf internationalen Schutz.
Ohne Identitätsdokumente vorzuweisen behauptete sie ihr Name sei XXXX . Ihre Reisedokumente seien von dem Mann vernichtet worden, der sie in das Flugzeug gesetzt habe. Sie sei als Kurde in der Türkei verfolgt und auf Grund der Kriegszustände sei das Haus zerstört worden. Bei einer Personendurchsuchung konnten keine Gegenstände sichergestellt werden.
Ohne Identitätsdokumente vorzuweisen behauptete sie ihr Name sei römisch 40 . Ihre Reisedokumente seien von dem Mann vernichtet worden, der sie in das Flugzeug gesetzt habe. Sie sei als Kurde in der Türkei verfolgt und auf Grund der Kriegszustände sei das Haus zerstört worden. Bei einer Personendurchsuchung konnten keine Gegenstände sichergestellt werden.,
Am 14.04.2021 wurde die bP im Asylverfahren von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 16.04.2021 die Einvernahme vor dem Bundesamt durchgeführt.
Aus dem Verfahrensgang des gegenständlichen Bescheides des Bundesamtes ergibt sich Folgendes (Auszug aus dem Bescheid):
„Sie sind am 12.04.2021, via Flug XXXX aus Pristina kommend, am Flughafen„Sie sind am 12.04.2021, via Flug römisch 40 aus Pristina kommend, am Flughafen
Schwechat angereist und wurden zu einer Identitätsfeststellung gem. § 12 GrekoGSchwechat angereist und wurden zu einer Identitätsfeststellung gem. Paragraph 12, GrekoG
angehalten.
- Am selben Tag stellten Sie bei der Einreisekontrolle im Bereich der int.
Einreise/Terminal 2/Flughafen im Zuge der Amtshandlung einen Antrag auf
internationalen Schutz und gaben dazu an:
„Ich werde als Kurde in der Türkei verfolgt und auf Grund der Kriegszustände wurde auch mein Haus
zerstört.“
- Das Zulassungsverfahren wurde in der Erstaufnahmestelle am Flughafen geführt.
- Bei der Erstbefragung am 14.04.2021 vor dem SPK Schwechat, REFERAT III-FB 2-
Grenzbez. Sonderaufgaben gaben Sie vor einem Organ des öffentlichen
Sicherheitsdienstes zu Ihrer Identität an, den Namen XXXX , geb. amSicherheitsdienstes zu Ihrer Identität an, den Namen römisch 40 , geb. am
XXXX XXXX /Türkei, zu führen und weiters zu Ihren Fluchtgründen römisch 40 römisch 40 /Türkei, zu führen und weiters zu Ihren Fluchtgründen
Folgendes an:
[…]
„Ich bin in meiner Heimat unter großem Druck aufgewachsen. Von frühester Kindheit an wurde ich von den
Lehrkräften in der Schule beschimpft. Es wurde zu mir gesagt, warum gehst du in die Schule. Du wirst später
sowieso Terrorist.
Die Polizei sagt zu unserer Volksgruppe, wir wären Armenier und keine Türken. Im Jahre 2009 wurde ich bei
einer Newroz-Feier von der Polizei geschlagen. Im Jahre 2015 kam es zu Kämpfen zwischen Türken und der
PKK. Das Haus meiner Familie und auch unser Geschäft wurden zerstört.
Aus Angst um mein Leben bin ich schließlich aus meiner Heimat geflüchtet.
Ich will in Österreich um internationalen Schutz ansuchen.
Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörigen Ereignisse angegeben, warum ich nach
Österreich gereist bin. Ich habe sonst keine weiteren Gründe für eine Asylantragstellung.
11.1 Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?
Ich habe Angst vor Verfolgung durch die Behörden. Ich verließ schon mehrmals die Türkei und wurde
wieder zurückgeschickt.
11.2. Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung,
unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen?
Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen?
Wenn ja, welche?
Keine“
- Am 16.04.2021 wurde für Sie in der Erstaufnahmestelle Flughafen durch einen
Rechtsberater in der Sprache Kurdisch-Kurmandschi eine Rechtsberatung
durchgeführt, wobei dem Rechtsberater zuvor schon der gesamte Akteninhalt zur
Einsichtnahme überlassen worden war.
- Ihre niederschriftliche Einvernahme am 16.04.2021 durch den erkennenden
Organwalter des BFA, in Anwesenheit des Rechtsberaters und im Beisein eines
Dolmetschers der Sprache Kurdisch-Kurmandschi gestaltete sich wie folgt:
NIEDERSCHRIFT IM VERFAHREN VOR DEM BUNDESAMT FÜR FREMDENWESEN UND ASYL
Anmerkung: Rechtsberatung ist während der gesamten Einvernahme anwesend.
Vor der Einvernahme fanden bezüglich COVID-19 folgende Schutzmaßnahmen statt: Vor Betreten des EVZimmers
wurde allen Personen ein Handdesinfektionsmittel verabreicht. Der/die DolmetscherIn, die
Verfahrenspartei und der Einvernahmeleiter verwenden während der gesamten Amtshandlung eine FFP2-
Maske. Es wurden alle Personen darauf hingewiesen, dass die Räume unmittelbar vor Benützung desinfiziert
wurden.
Anmerkung: Die anwesenden Personen werden der Verfahrenspartei (VP) vorgestellt und deren
Funktionen/Aufgaben im Verfahren erklärt.
LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstige Einwände gegen die anwesenden Personen vor?
VP: Nein. Befragt habe ich keinen gewillkürten Vertreter für mein Verfahren beauftragt.
LA: Der Dolmetscher wurde vom Leiter der AH als Dolmetscher für Kurdisch-Kurmandschi bestellt und
beeidet. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu
werden?
VP: Ja ich verstehe ihn sehr gut.
Anmerkung: Der LA überzeugt sich von der einwandfreien Verständigung zwischen dem Dolmetscher und
der Verfahrenspartei.
LA: Sollten sich für Sie im Verlauf der Einvernahme Unklarheiten ergeben, sollten Sie etwa eine Frage nicht
richtig verstanden haben, oder bemerken, dass eine Ihrer Antworten offensichtlich von meiner Seite nicht
richtig verstanden worden ist, können Sie jederzeit auch Gegenfragen stellen. Es soll in jedem Fall
gewährleistet sein, dass eine fehlerfreie Kommunikation gegeben ist. Haben Sie das verstanden?
VP: Ja.
LA: Sind Sie geistig und körperlich gesund?
VP: Ja.
LA: Stehen Sie in ärztlicher Behandlung? Nehmen Sie irgendwelche Medikamente?
VP: Nein.
Anm: PCR-Test auf Coronaviren nicht nachweisbar lt. Endbefund vom 13.04.2021 (s. Akt)Anmerkung, PCR-Test auf Coronaviren nicht nachweisbar lt. Endbefund vom 13.04.2021 (s. Akt)
LA: Sind sie auch arbeitsfähig?
VP: Ja. Befragt kann auf der Baustelle arbeiten.
LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die an Sie gestellten Fragen wahrheitsgemäß und
umfassend zu beantworten?
VP: Ja.
LA: Bitte schalten Sie auch Ihr Mobiltelefon aus.
VP: Ok.
Anmerkung: Vor Beginn dieser Einvernahme erfolgte bereits am heutigen Tag eine Rechtsberatung der
Verfahrenspartei durch die/den RechtsberaterIn (09:00 – 09:35 h), wozu der gesamte bisherige Akt zur
Akteneinsicht überlassen worden ist.
LA: Haben Sie die Rechtsberatung verstanden?
VP: Ja.
LA: Es wurde Ihnen das Info- und Belehrungsblatt zum Ermittlungsverfahren (Wahrheits- und
Mitwirkungspflicht, vertrauliche Behandlung Ihrer Angaben, Konsequenzen von Falschaussagen,
Rechtsberater, Ablauf der Niederschrift, Meldepflichten, etc.) im Vorfeld ausgefolgt.
Haben Sie den Inhalt verstanden und sind Ihnen die damit verbundenen Rechte und Pflichten bewusst?
VP: Ja.
LA: Sie werden nun nochmals darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt
und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden.
Es ist auch unumgänglich, dass Sie ohne unnötigen Aufschub Ihren Antrag auf internationalen Schutz
begründen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage
wahrheitsgemäß darlegen.
In diesem Zusammenhang werden Sie nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass Sie für den Fall, dass Ihr
Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes abgewiesen werden sollte, in einer
Beschwerde gegen diesen Bescheid neue Tatsachen und Beweismittel nur eingeschränkt vorbringen können
(sog. Neuerungsverbot).
LA: Haben Sie diese Ausführungen verstanden?
VP: Ja.
LA: Auf die Folgen von wahrheitswidriger Aussage und der damit verbundenen allenfalls für Sie nachteilig
verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung werden Sie hier und heute nochmals ausdrücklich hingewiesen.
Wenn Sie wissentlich falsche Angaben über Ihre Identität oder Herkunft machen, um die Duldung Ihrer
Anwesenheit im österreichischen Bundesgebiet oder einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen
Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, begehen Sie eine Verwaltungsübertretung nach dem FPG und
können bestraft werden.
Sie werden weiters nochmals darauf hingewiesen, dass Ihr Antrag auf internationalen Schutz hier in der
EAST Flughafen als offensichtlich unbegründet abgewiesen werden kann, wenn Sie das Bundesamt über Ihre
wahre Identität, Ihre Staatsangehörigkeit oder die Echtheit von Dokumenten, trotz der dazu nun erfolgten
Belehrung über die Folgen eines solchen Verhaltens, zu täuschen versuchen. Ihnen wird zur Kenntnis
gebracht, dass Ihre Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren sind, dass Sie verpflichtet
sind, wahrheitsgemäße Angaben zu machen und unwahre Aussagen zur Abweisung Ihres Antrages auf
internationalen Schutz wegen mangelnder Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens führen können.
Darüber hinaus werden Sie darauf aufmerksam gemacht, dass Ihren Angaben im Zulassungsverfahren hier in
der EAST Flughafen eine verstärkte Glaubwürdigkeit zukommt (Anmerkung: LA erklärt die Bedeutung dieser
Bestimmungen).
Haben Sie diese Ausführungen verstanden?
VP: Ja.
Anmerkung: Die Verfahrenspartei wird auf die Möglichkeit, Unterstützung durch die Mitarbeiter/innen der
ORS hier am Flughafen zu finden, die Möglichkeit der Beiziehung eines Vertreters/Rechtsanwaltes, einer
Vertrauensperson und auch die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit UNHCR hingewiesen.
Wasser zu trinken wird bereitgestellt. VP wird informiert, sollte sie eine Pause wollen, dies jederzeit zu
sagen.
LA: Haben Sie im bisherigen Verfahren, insbesondere bei der polizeilichen Erstbefragung am 14.04.2021
wahrheitsgemäße Angaben gemacht und wurde Ihnen diese rückübersetzt und korrekt protokolliert? Wollen
Sie jetzt etwas dazu ergänzen oder korrigieren?
VP: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt. Befragt, Ich will nichts korrigieren oder ergänzen.
LA: Haben Sie noch Dokumente oder Beweismittel nachzureichen?
VP: Ja.
Anm: Aufnahme neuer Beweismittel und wird dem Akt hinzugefügt:Anmerkung, Aufnahme neuer Beweismittel und wird dem Akt hinzugefügt:
- Vom 01.04.2021, 05:41: Anhalteprotokoll der Polizei in Istanbul, polizeiliche Befragung, Persönliche
Daten, Adresse, Beruf, Gymnasium abgeschlossen, Telefonnummer, Textinhalt, der Befragte hat
den Schlepper kennengelernt, am 31.03.2021 und ist nach Serbien geflogen, die Polizei hat den
Befragten zurück in die Türkei geschickt, da der vom Schlepper erhaltene Aufenthaltstitel für
Schweden gefälscht war. (Kopie wird zum Akt genommen)
- 2. Schriftstück vom 01.04.2021 02:35, Schreiben der Polizei Istanbul, dass VP nicht in der Türkei
gesucht wird und nach der Anhaltung seine Wertgegenstände zurückbekommen hat und
freigelassen wurde (Kopie wird zum Akt genommen und schriftliche Übersetzung veranlasst.)
LA: Wie heißen Sie? Wann und wo wurden Sie geboren?
VP: Ich heiße XXXX und wurde am XXXX XXXX / Türkei geboren.VP: Ich heiße römisch 40 und wurde am römisch 40 römisch 40 / Türkei geboren.
LA: Bitte nennen Sie Ihre Staatsangehörigkeit, Volksgruppe und Religionszugehörigkeit?
VP: Ich bin Staatsangehöriger der Türkei, gehöre der Volksgruppe der Kurden an und bin geborener
sunnitischer Moslem.
LA: Mit welchen Dokumenten reisten Sie via Flug XXXX XXXX kommend an?LA: Mit welchen Dokumenten reisten Sie via Flug römisch 40 römisch 40 kommend an?
VP: Ich habe nichts mitgehabt. Der Schlepper hat mich zum Flugzeug gebracht.
LA: Wo befindet sich Ihr Reisepass?
VP: Der Schlepper hat für mich einen Reisepass organisiert gehabt.
LA: Wann sind Sie dann aus der Türkei ausgereist und sind Sie legal oder illegal ausgereist?
VP: Ich glaube am 04. April 2021. Ich weiß nicht ob ich illegal oder legal ausgereist bin. Ich bin aus Istanbul
weggeflogen.
LA: Wo befindet sich Ihr Reisepass?
VP: Der Schlepper hat mir meinen eigenen Reisepass in Kosovo abgenommen. Von Kosovo bin ich dann mit
Hilfe des Schleppers weitergereist.
LA: Vorhalt: Dann sind Sie legal mit Ihrem eigenen Reisepass ausgereist? Das geht aus der Aktenlage und
Ihrem jetzigen Beweismittel der Polizei in Istanbul hervor. Stimmt das jetzt so oder wie war es sonst?
VP: Ja.
LA: Was haben Sie für Ihre Ausreise bezahlt und woher hatten Sie das Geld?
VP: Ich habe 9.000 € bezahlt. Es waren meine eigenen Ersparnisse. Ich arbeite seit 4 Jahren auf der Baustelle.
LA: Wann war Ihre erste Ausreise aus der Türkei?
VP: Es war am 31.03.2021 wo ich nach Serbien geflogen bin.
LA: Erklären Sie mir, was Sie bei der polizeilichen Erstbefragung mit: „ich verließ schon mehrmals die Türkei
und wurde wieder zurückgeschickt“, meinten?
VP: Damit habe ich gemeint, dass ich das erste Mal von der Polizei nach Serbien zurückgeschickt wurde. Ich
bin mit meinem eigenen Reisepass ausgereist, aber ich hatte einen gefälschten schwedischen
Aufenthaltstitel.
LA: Hatten Sie sonst bei Ihren bisherigen Passkontrollen am Flughafen jemals Probleme mit den Behörden
oder der Polizei?
VP: Nein es war alles normal.
La: Dann sind Sie bisher immer legal mit Ihrem Reisepass ausgereist? Stimmt das so oder wie war es sonst?
VP: Ja.
LA: Was können Sie mir alles zum türkischen RP erzählen? Waren Sie selbst bei der Behörde in XXXX umLA: Was können Sie mir alles zum türkischen RP erzählen? Waren Sie selbst bei der Behörde in römisch 40 um
diesen zu beantragen und gab es Probleme deswegen?
VP: Ich war selbst dort am Passamt in XXXX , es ist schon länger her und hatte keine Probleme deswegen.VP: Ich war selbst dort am Passamt in römisch 40 , es ist schon länger her und hatte keine Probleme deswegen.
Befragt, ich wurde dort erkennungsdienstlich behandelt.
LA: Was, wo, wann und wie lange haben Sie in der Türkei bis zu Ihrer Ausreise gearbeitet und wovon haben
Sie bisher gelebt?
VP: Ich habe in XXXX gearbeitet, von 2016 bis jetzt. Ich war auf verschiedenen BaustellenVP: Ich habe in römisch 40 gearbeitet, von 2016 bis jetzt. Ich war auf verschiedenen Baustellen
berufstätig, ich war „Eisenbieger“.
LA: Wann war der letzte Arbeitstag?
VP: März 2021.
LA: Nennen Sie mir bitte Ihre Schul- und Berufsausbildung?
VP: Ich habe 2015 das Gymnasium abgeschlossen - mit Matura.
LA: Nennen Sie mir Ihren Familienstand bitte?
VP: Ich bin ledig und habe keine Kinder.
LA: Welche Angehörigen haben Sie jetzt noch im Heimatland und wie ist Ihr Verhältnis zu diesen?
VP: Alle anderen Angehörigen, meine Mutter und 2 Schwestern und 2 Brüder und weitere Verwandte. Mein
Vater hat uns verlassen, er hat eine andere Frau geheiratet. Das Verhältnis zu meiner Mutter und meinen
Geschwistern ist sehr gut, das zu meinem Vater nicht so.
LA: Wo und mit wem haben Sie im HKS zuletzt gewohnt?
VP: Ich wohne in dem Großelternhaus mit meiner Mutter und meinen Geschwistern, da unser Haus 2015
zerstört wurde. Die Adresse lautet XXXX (Türkei).zerstört wurde. Die Adresse lautet römisch 40 (Türkei).
LA: Wie war Ihre wirtschaftliche Situation?
VP: Gut. Wegen Geld hatte ich keine Probleme.
LA: Wovon leben Ihre Angehörigen im Heimatland jetzt?
VP: Mein jüngerer Bruder, der 2 älteste nach mir, arbeitet in einem Lebensmittelgeschäft und versorgt die
ganze Familie. Befragt, sie leben immer noch an der Adresse (siehe oben).
LA: Haben Sie in Österreich irgendwelche verwandtschaftlichen oder privaten Bezugspunkte?
VP: Nein. Befragt ich bin das erste Mal in Österreich.
LA: Mit wem hatten Sie zuletzt Kontakt in Ihrem Heimatland? Haben Sie betreffend eine aktuelle
Bedrohungssituation auch Gespräche geführt?
VP: Gestern Abend habe ich zuletzt mit meiner Mutter gesprochen und geredet wie es mir geht und wo ich
mich gerade befinde und auch gefragt wie es ihr geht.
LA: Wiederholt: Haben Sie über aktuelle Bedrohungssituationen auch Gespräche geführt?
VP: Nein. Wir haben nur über normale alltägliche Dinge gesprochen.
LA: Hatten Sie wegen Ihrer Volksgruppe oder Religionszugehörigkeit jemals Probleme im Heimatland?
VP: Wegen der Religion nicht, aber wegen der Volksgruppe ja. Kurden werden immer unterdrückt. Sie haben
zu mir gesagt, du bist PKK-Mitglied, du bist Armenier. Die Polizei und Lehrer haben so etwas gesagt. Das ist
schon seit meiner Kindheit so.
LA: Waren Sie in Ihrem Heimatland politisch tätig oder gehörten Sie einer politischen Partei an?
VP: Ja ich bin in der HDP Partei Mitglied und ich habe auch für die Partei Propaganda gemacht und
Zeitschriften verteilt und an Veranstaltungen teilgenommen.
LA: Wurden Sie bisher individuell jemals wegen Ihrer politischen Überzeugung verfolgt?
VP: Kurden werden wie Menschen 2ter Klasse behandelt. Ich habe keine gute Arbeit gefunden, ich musste
auf der Baustelle arbeiten. Wenn man eine gute Arbeit haben will, muss man AKP-Mitglied sein.
LA: Frage wird wiederholt. Gab es ganz konkret ein individuelles Problem deswegen?
VP: Ich habe keine gute Arbeit gefunden.
LA: Haben Sie jemals strafbare Handlungen begangen oder sind Sie vorbestraft?
VP: Nein.
LA: Besteht ein Haftbefehl gegen Ihre Person?
VP: Nein.
LA: Haben Sie den Militärdienst geleistet?
VP: Ja. Befragt im Dezember 2019 bis Juni 2020.
LA: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat jemals aus eigenem Antrieb, das heißt von sich aus eine
Sicherheitsdienststelle, Polizeidienststelle oder Staatsanwaltschaft oder ein Gericht aufgesucht? Haben Sie
jemals eine solche Einrichtung aufgesucht, weil Sie von diesen Behörden oder Gerichten etwas benötigt
haben?
VP: Nein. Ich habe nur einmal eine Straftat begangen, weil ich mit einem gefälschten Aufenthaltstitel
ausgereist bin. Mir hat die Polizei mündlich gesagt, wenn ich noch einmal versuche illegal mit gefälschten
Dokumenten auszureisen, droht mir eine Haftstrafe von bis zu 8 Jahren. Wenn ich jetzt zurückgeschickt
werde, bekomme ich Probleme, ich bekomme 8 Jahre Gefängnisstrafe.
LA: Hatten Sie sonst jemals persönlich Probleme mit den staatlichen Behörden oder der Polizei Ihres
Heimatlandes?
VP: Ja ich wurde einmal von der Polizei festgenommen und geschlagen, ich habe immer noch Narben im
Augenbereich, dort wurde ich genäht.
LA: Sie werden erneut aufgefordert die Wahrheit zu sagen. Nennen Sie nun bitte nochmals detailliert und in
Ihren eigenen Worten lebensnah alle Ihre Fluchtgründe, sodass auch unbeteiligte Personen Ihre Darstellung
nachvollziehen können. Sie haben hierzu ausreichend Zeit.
VP: Wo ich lebe - in XXXX , dort werden die Menschen am meisten unterdrückt. Ich persönlich habe 2001 dasVP: Wo ich lebe - in römisch 40 , dort werden die Menschen am meisten unterdrückt. Ich persönlich habe 2001 das
erste Mal Probleme bekommen. Damals bin ich noch zur Schule gegangen und mein Lehrer hat gesagt: „Du
musst nicht zur Schule kommen und Kosten verursachen. Ich weiß, wenn du groß bist wirst du PKK Mitglied
und du wirst Terrorist“. Ich wurde wie ein Terrorist behandelt. Im Jahr 2009 habe ich bei einer Newroz-Feier
teilgenommen und die Polizei ist gekommen und sie haben mich festgenommen. Ich war damals 13-14 Jahre
alt und die Polizei hat meinen Kopf genommen und gegen das Polizeiauto geschlagen, bis meine Haut im
Bereich der Augenbraue geplatzt ist. Ich wurde später dort genäht. Im Jahr 2015, wie bereits bekannt ist,
gab es Kämpfe. 86 Tage konnten wir unser Haus nicht verlassen. Es gab Kampfhandlungen zwischen der PKK
und der türkischen Armee. Unser Haus und unser Geschäft wurde von Granaten getroffen und zerstört. Im
Mai 2016 hat mein Vater uns verlassen. Ich war der älteste und musste meine ganze Familie versorgen und
arbeiten und konnte nicht studieren. Meine Schwester hat fertig studiert. Sie haben zu Ihr gesagt, sie muss
AKP Mitglied werden, sonst wird sie keine Arbeit finden. Sie haben Sie zu keinem Parteimitglied gemacht
und sie ist jetzt zuhause. Ich habe jetzt die Verantwortung für meine Familie und möchte eine gute Zukunft
für uns. Weil ich Kurde bin, habe ich dort keine Zukunft, ich bin ein Mensch 2ter Klasse. Es gibt bald wieder
Wahlen, da wird es Unruhen geben. Befragt, das ist alles.
LA: Sind das jetzt alle Fluchtgründe oder haben Sie noch weitere Vorbringen und individuelle Vorfälle zu
Protokoll zu geben?
VP: Nein. Das ist der Grund meiner Ausreise. Befragt, sonstige Vorfälle gab es nicht.
Rückübersetzung um 11:20 h
LA: Ist bisher alles korrekt? Wollen Sie etwas korrigieren oder ergänzen?
VP: Es passt alles so. Befragt, ich will nichts korrigieren oder ergänzen.
LA: Erzählen Sie mir über Ihre Mitgliedschaft bei der HDP-Partei und was Sie über die Partei wissen.
VP: Unsere Parteivorsitzenden waren Selahatin Demirtas, er ist im Gefängnis und Figen Yuksekdag. Es
wurden auch sehr viele HDP-Vorsitzende und Abgeordnete festgenommen, weil sie beschuldigt wurden PKK
Mitglieder zu sein. Unsere Partei ist die 3. größte Partei. Sie hat 82 Abgeordnete. Momentan sind die
Parteivorsitzenden Pelin Puldan und Mithat Sancar. In XXXX haben 97 % die HDP-Partei gewählt.Parteivorsitzenden Pelin Puldan und Mithat Sancar. In römisch 40 haben 97 % die HDP-Partei gewählt.
LA: Erzählen Sie mir über Ihre persönliche Mitgliedschaft.
VP: Ich habe die Zeitung verteilt. Bei Wahlen habe ich die Stimmabgabe bewacht. Wenn ein Abgeordneter
unserer Partei gekommen ist, bin ich dort hingegangen. Befragt, das ist alles.
LA: Seit wann waren Sie Mitglied? Gibt es keinen Parteiausweis?
VP: Aktiv seit 2013. Wegen der Sicherheit bekommen Parteimitglieder keinen Ausweis - seit 1999.
LA: Hatten Sie wegen der Parteimitgliedschaft ein individuelles Problem?
Anm: nach 3-maligem wiederholen der Frage.Anmerkung, nach 3-maligem wiederholen der Frage.
VP: Nein gab es nicht.
LA: Sie führten die Kämpfe 2015 ins Treffen. Fand die Zerstörung des Hauses und des Geschäftes im Zuge der
Kriegshandlungen statt?
VP: Damals hat die türkische Armee Granaten geworfen und dabei unser Haus und das Geschäft zerstört.
Befragt, es war kein gezielter Angriff auf unser Haus.
LA: Sie gaben an, dass Ihre Probleme 2001 in der Schulzeit begonnen haben. Wann haben Sie dann maturiert
und wie war das möglich, wenn Sie derartige Probleme gehabt hätten?
VP: Ich habe am 15.06.2015 maturiert. Ich habe die Matura unter großem Druck gemacht.
LA: Was können Sie mir über das Newroz-Fest erzählen?
VP: Das ist ein kurdisches Frühlingsfest. Für uns Kurden ist das ein Feiertag und jeder feiert das.
LA: Gab es nach dem Vorfall 2009 bis jetzt noch weitere körperliche Angriffe gegen Sie als Person?
VP: Ich wurde nur ein einziges Mal geschlagen. Danach war ich noch bei Feiern, aber mir ist dabei nichts
passiert. Sie haben mich nicht erwischt. Sobald es Unruhen gab, bin ich von dort weggelaufen und sie haben
mich nicht erwischt.
LA: Gab es jetzt aktuell einen eigentlichen fluchtauslösenden Grund?
VP: Ich wollte die Türkei schon länger verlassen, aber ich hatte kein Geld dazu. Jetzt hatte ich das Geld für
die Ausreise zusammen und habe die Türkei verlassen. Befragt, gibt es keinen aktuellen Grund für meine
Ausreise – es ist nichts passiert.
LA: Wurden Sie selbst noch persönlich belangt, verfolgt oder bedroht?
VP: Nein. Wenn Unruhen waren bin ich weggegangen.
LA: Ihnen werden die entscheidungsrelevanten Ausschnitte des Länderinformationsblattes / Türkei zur
Kenntnis gebracht:
…. Optionale Kurse in Kurdisch werden an öffentlichen staatlichen Schulen weiterhin angeboten, ebenso wie
Universitätsprogramme in Kurdisch und Zazaki. Gesetzliche Einschränkungen des muttersprachlichen
Unterrichts in Grund- und Sekundarschulen bleiben allerdings bestehen (EC 6.10.2020; vgl. ÖB 10.2020) ….Unterrichts in Grund- und Sekundarschulen bleiben allerdings bestehen (EC 6.10.2020; vergleiche ÖB 10.2020) ….
…. Seit 2009 gibt es im staatlichen Fernsehen einen Kanal mit einem 24-Stunden-Programm in kurdischer
Sprache. 2010 wurde einem neuen Radiosender in Diyarbakir, Ca?r? FM, die Genehmigung zur Ausstrahlung
von Sendungen in den kurdischen Dialekten Kurmanci und Zaza/Zazaki erteilt. Insgesamt gibt es acht
Fernsehkanäle, die ausschließlich auf Kurdisch ausstrahlen, sowie 27 Radiosender, die entweder
ausschließlich auf Kurdisch senden oder kurdische Programme anbieten (ÖB 10.2020) ….
…. Geänderte Gesetze haben die ursprünglichen kurdischen Ortsnamen von Dörfern und Stadtteilen wieder
eingeführt….
…. Der private Gebrauch der kurdischen Sprache ist seit Anfang der 2000er Jahre keinen Restriktionen
ausgesetzt, der amtliche Gebrauch ist allerdings eingeschränkt (AA 24.8.2020). Einige Universitäten bieten
Kurse in kurdischer Sprache an. Zwei Universitäten hatten Kurdisch-Institute ….
… Laut dem Kapitel Ethnische Minderheiten- Kurden ist angeführt, dass in den letzten Jahrzehnten etwa die
Hälfte der kurdischen Bevölkerung in die West Türkei ausgewandert ist, sowohl um den bewaffneten
Konflikt zu entkommen, als auch auf der Suche nach wirtschaftlichen Möglichkeiten. Während viele arm
sind, in ländlichen Gebieten und im Südosten, wächst in den städtischen Zentren eine kurdische
Mittelschicht, vor allem im Westen der Türkei. Ein hoher Anteil an kurdischer Bevölkerung findet sich in
Istanbul und in anderen Großstädten….
… Viele Kurden, die nicht politisch aktiv sind, und diejenigen, die die Regierungspartei AKP unterstützen, sind
in die türkische Gesellschaft integriert und identifizieren sich mit der türkischen Nation.
…Im Südosten sind diejenigen, die in kurdischen politischen oder zivil-gesellschaftlichen Organisationen tätig
sind (oder als solche aktiv wahrgenommen werden), einem höheren Risiko ausgesetzt als nicht politisch
tätige Personen. Obwohl Kurden an allen Aspekten des öffentlichen Lebens, einschließlich der Regierung,
des öffentlichen Dienstes und des Militärs, teilnehmen, sind sie in leitenden Positionen traditionell
unterrepräsentiert. Einige Kurden, die im öffentlichen Sektor beschäftigt sind, berichten von einer
Zurückhaltung bei der Offenlegung ihrer kurdischen Identität aus Angst vor einer Beeinträchtigung ihrer
Aufstiegschancen (DFAT 10.9.2020).
…Die kurdische Volksgruppe ist in sich politisch nicht homogen. Unter den nicht im Südosten der Türkei
lebenden Kurden, insbesondere den religiösen Sunniten, gibt es viele Wähler der Partei für Gerechtigkeit
und Entwicklung (AKP). Umgekehrt wählen vor allem in den Großstädten Ankara, Istanbul und Izmir auch
viele liberal bis links orientierte ethnische Türken die pro-kurdische Demokratische Partei der Völker (HDP)
(ÖB 10.2020)
…Bei den vorgezogenen Präsidentschaftswahlen am 24.6.2018 errang Amtsinhaber Recep Tayyip Erdo?an
mit 52,6% der Stimmen bereits im ersten Wahlgang die nötige absolute Mehrheit für die Wiederwahl. Bei
den gleichzeitig stattfindenden Parlamentswahlen erhielt die regierende AKP 42,6% der Stimmen und 295
der 600 Sitze im Parlament. Zwar verlor die AKP die absolute Mehrheit, doch durch ein Wahlbündnis mit der
rechts-nationalistischen MHP unter dem Namen „Volksbündnis“ verfügt sie über eine Mehrheit im
Parlament. Die kemalistisch-sekulare Republikanische Volkspartei (CHP) gewann 22,6% bzw. 146 Sitze und
ihr Wahlbündnispartner, die national-konservative ?yi-Partei, eine Abspaltung der MHP, 10% bzw. 43
Mandate. Drittstärkste Partei wurde die pro-kurdische Demokratische Partei der Völker (HDP) mit 11,7% und
67 Mandaten (HDN 27.6.2018).
Was können Sie dazu erklären und möchte Sie eine Stellungnahme abgeben?
VP: Kurden, die die AKP (Erdogan-Partei) gewählt haben, haben aus Angst gewählt, um nicht ihre Jobs zu
verlieren. Zuerst haben wir 82 Abgeordnete gehabt, aber die Leute der AKP-Partei dort haben gesagt nein es
wird noch einmal gezählt und dann waren es nur noch 67. Sie haben unsere Stimmen gestohlen.
LA: Gibt es jetzt konkrete Rückkehrbefürchtungen?
VP: Ich komme direkt ins Gefängnis, weil sie sehen, dass ich schon einmal nach Europa gereist bin und ich
jetzt wieder ausgereist bin. Sie würden sagen, dass ich schlecht über das Land gesprochen hätte und würden
mich deshalb bestrafen.
LA: Aus Sicht des Bundesamtes ist iZm Ihrer völlig vagen Rahmengeschichte und den gesteigerten Angaben
zur HDP-Mitgliedschaft iVm Ihrer legalen Ausreise nicht davon auszugehen, dass Sie einen wahrenzur HDP-Mitgliedschaft in Verbindung mit Ihrer legalen Ausreise nicht davon auszugehen, dass Sie einen wahren
Sachverhalt schildern und dass Ihnen bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit
unmenschliche Behandlung, Strafe oder Todesstrafe drohen könnten. Sie haben bisher ohne weitere
behördliche Probleme im Heimatland leben können, und es ist nicht davon auszugehen, dass Sie dies in
Zukunft nicht könnten. Auch eine individuelle Verfolgung vermochten Sie iZm den Behörden nicht glaubhaft
zu machen.
Als Ergebnis der heutigen Einvernahme wird Ihnen mitgeteilt, dass beabsichtigt ist Ihren Antrag auf
internationalen Schutz hier in der EAST Flughafen gem. § 33 (1) Ziffer 2 AsylG 2005 abzuweisen.internationalen Schutz hier in der EAST Flughafen gem. Paragraph 33, (1) Ziffer 2 AsylG 2005 abzuweisen.
Möchten Sie dazu etwas sagen?
VP: Ich habe keine Zukunft in der Türkei. Unsere Partei wird es auch bald nicht mehr geben. Ich möchte eine
Zukunft für mich und meine Familie, das will ich vom österreichischen Staat. Ich will nicht zurück, ich will
eine Chance.
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alle Ihre Gründe für die Antragstellung
vorzubringen oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?
VP: Geben Sie mir eine Chance.
LA: Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen oder möchten Sie irgendwelche Ergänzungen
anbringen?
VP: Ja, es passt so.
LA: Wie haben Sie den Dolmetscher verstanden?
VP: Sehr gut.
LA an Rechtsberatung: Gibt es von Ihrer Seite noch offene Fragen oder Anträge?
RB: Nein.
Anmerkung: In einem allgemeinen Rechtsgespräch wird für die VP der weitere mögliche Ablauf eines
Flughafenverfahrens erörtert, d.h. Einbindung von UNHCR – Zustimmung von UNHCR - Abweisung des
Antrages mit Bescheid des BFA im Flughafenverfahren – Beschwerdemöglichkeit an
Bundesverwaltungsgericht – abweisendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes – Zurückweisung der
VP durch LPD - eventuell Verhängung der Schubhaft usw. - aber auch die jeweiligen Chancen für die VP im
Flughafenverfahren - keine Zustimmung von UNHCR – Einreisegestattung – Weiterführung des Verfahrens
im Inland – oder Stattgebung der Beschwerde durch Bundesverwaltungsgericht - Einreisegestattung -
Weiterführung des Verfahrens im Inland.
VP wird in allgemeinem Rechtsgespräch auch über die Dauer der einzelnen Verfahrensschritte, die
Umstände der Konfinierung, Möglichkeit der Unterstützung durch ORS, SWB des Wachzimmers, ärztliche
Betreuungsmöglichkeiten, Telefonkontakte usw. – abermals in Kenntnis gesetzt.
LA: Haben Sie diese beabsichtigte Vorgehensweise verstanden?
VP: Ja.
Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.
LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig
und vollständig protokolliert?
VP: Es passt alles so.
- Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge wurde am
19.04.2021
von der beabsichtigten Entscheidung des Bundesamtes verständigt und erteilte am
heutigen Tag die Zustimmung, den Antrag auf internationalen Schutz gem. § 33heutigen Tag die Zustimmung, den Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 33
Abs. 2. AsylG abzuweisen.“Absatz 2, AsylG abzuweisen.“
Die belangte Behörde zog folgende Beweismittel heran:
Von der bP vorgelegte Beweismittel:
- Anhalteprotokoll der polizeilichen Befragung am Flughafen Istanbul im Rahmen der
legalen Ausreise, vom 01.04.2021
Weitere von der Behörde herangezogene Beweismittel:
- Meldung und Bericht des SPK Flughafen, Ref III, FB 2, SOT vom 12.04.2021- Meldung und Bericht des SPK Flughafen, Ref römisch drei, FB 2, SOT vom 12.04.2021
- Niederschriftliche Erstbefragung SPK Flughafen, Ref III, FB 2, SOT vom 14.04.2021- Niederschriftliche Erstbefragung SPK Flughafen, Ref römisch drei, FB 2, SOT vom 14.04.2021
- Flugdaten vom 12.04.2021 mit der Dokumenten Nr.: XXXX , türkischer- Flugdaten vom 12.04.2021 mit der Dokumenten Nr.: römisch 40 , türkischer
Reisepass
- Niederschriftliche Einvernahme, EASt Flughafen vom 16.04.2021
- 2 schriftliche Übersetzungen - polizeiliches Anhalteprotokoll in Istanbul vom
01.04.2021
- Aktuelles Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zur Türkei
- Meldung betr. der medizinischen Untersuchung im Sondertransit und zum
negativen PCR-Test vom 13.04.2021
- Mitteilung von UNHCR – Zustimmung zur Abweisung im Flughafenverfahren vom
heutigen Tag
- Alle weiteren Teile des Verwaltungsakts
Mit Bescheid vom 21.04.2021, zugestellt an die bP am gleichen Tag, traf die Behörde nach Zustimmung des UNHCR die Entscheidung, „I. dass der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 33 Absatz 1 Z 2 iVm § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen wird, II. gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wird der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Türkei abgewiesen und III. dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird.Mit Bescheid vom 21.04.2021, zugestellt an die bP am gleichen Tag, traf die Behörde nach Zustimmung des UNHCR die Entscheidung, „I. dass der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 33, Absatz 1 Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen wird, römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wird der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Türkei abgewiesen und römisch drei. dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird.
Mit Schriftsatz vom 28.04.2021 brachte die nunmehr rechtsfreundlich vertretene bP eine mit gleichem Datum datierte Beschwerde ein. Zusammengefasst wird darin das im behördlichen Verfahren erstattete Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und behauptet, dass die bP wegen Propaganda, Teilnahme an Veranstaltungen und Mitgliedschaft zur HDP verfolgt werde.
Neu wurde in der Beschwerde vorgebracht,
? dass für die bP ein Haftbefehl bestehe und legte sie das Foto eines gerichtlichen Schreibens in türkischer Sprache vor. Dieser Haftbefehl „konnte in erster Instanz nicht vorgelegt werden. Nun liegt dieser vor“, war die Begründung für die erstmalige Erwähnung im Beschwerdeverfahren. Der bP werde zu Unrecht Verbindung zur PKK vorgeworfen. Die bP sei lediglich Mitglied der HDP und die Verfolgung sei politisch motiviert.
Aus der vom BVwG aufgetragenen Übersetzung ins Deutsche ergibt sich daraus Folgendes: Ein undatiertes Schriftstück des türkischen Justizministeriums, „ XXXX Generalstaatsanwaltschaft der Republik Türkei“ mit folgendem Text: XXXX , registriert unter XXXX , wurde von der HDP-Organisation am XXXX von Personen herausgegeben, die an der Organisation für terroristische Zeitungen, Zeitschriften und Propaganda beteiligt waren. Am XXXX wurden geheime und geplante Arbeiten von der Generalstaatsanwaltschaft und den technischen Folgemaßnahmen und Mitteilungen der diensthabenden Mitglieder des 1. Schwurgerichts eingeleitet. Die Schulungen wurden in der dritten Ausbildungszeit durchgeführt und entsprachen der politischen Ausbildung, die die PKK-Organisation in den vergangenen Jahren gegeben hatte. Es wurde festgestellt, dass diese eine Parallele darstellt.Aus der vom BVwG aufgetragenen Übersetzung ins Deutsche ergibt sich daraus Folgendes: Ein undatiertes Schriftstück des türkischen Justizministeriums, „ römisch 40 Generalstaatsanwaltschaft der Republik Türkei“ mit folgendem Text: römisch 40 , registriert unter römisch 40 , wurde von der HDP-Organisation am römisch 40 von Personen herausgegeben, die an der Organisation für terroristische Zeitungen, Zeitschriften und Propaganda beteiligt waren. Am römisch 40 wurden geheime und geplante Arbeiten von der Generalstaatsanwaltschaft und den technischen Folgemaßnahmen und Mitteilungen der diensthabenden Mitglieder des 1. Schwurgerichts eingeleitet. Die Schulungen wurden in der dritten Ausbildungszeit durchgeführt und entsprachen der politischen Ausbildung, die die PKK-Organisation in den vergangenen Jahren gegeben hatte. Es wurde festgestellt, dass diese eine Parallele darstellt.
Der Charakter der Verbrechen, die den Verdächtigen aufgrund der Verbrechen, Mitglied der bewaffneten Terrororganisation zu sein, die vom ersten Schwurgerichts, zuständig für Art. 250 der CMK) vorgeworfen wurden und das Vorhandensein von Tatsachen, die auf das Vorhandensein eines starken Verdachts hinweisen. In Anbetracht des starken und schwerwiegenden Verdachts, der Flucht durch Verschleierung und der ihn gesetzte angeklagten Verbrechen vorgesehenen Strafbeträge beschlossen, den Angeklagten XXXX gemäß den Artikeln 100/(1), (3-a), 101/(1), (2), 102/(2i) und mehr der Strafprozessordnung mit der Nr. 5271, zu verhaften.Der Charakter der Verbrechen, die den Verdächtigen aufgrund der Verbrechen, Mitglied der bewaffneten Terrororganisation zu sein, die vom ersten Schwurgerichts, zuständig für Artikel 250, der CMK) vorgeworfen wurden und das Vorhandensein von Tatsachen, die auf das Vorhandensein eines starken Verdachts hinweisen. In Anbetracht des starken und schwerwiegenden Verdachts, der Flucht durch Verschleierung und der ihn gesetzte angeklagten Verbrechen vorgesehenen Strafbeträge beschlossen, den Angeklagten römisch 40 gemäß den Artikeln 100/(1), (3-a), 101/(1), (2), 102/(2i) und mehr der Strafprozessordnung mit der Nr. 5271, zu verhaften.
Das Schriftstück ist unterschrieben und augenscheinlich digital signiert.
? dass die bP aufgrund ihres „vom Dolmetscher gewonnen unwohlen Gefühls Angst bekommen und konnte sie auf Grund des fehlenden Vertrauens ihre Asylgründe nicht zur Gänze mitteilen“. Die Tatsache, dass sie angegeben habe, dass sie den Dolmetscher verstehe und keine Befangenheitsgründe vorliegen, sei „aus Angst und Sorge um das Asylverfahren“ erfolgt. Die bP habe dadurch mögliche nachteilige Auswirkungen auf ihr Asylverfahren umgehen wollen. Dies habe die bP erst ihrer rechtsfreundlichen Vertretung mitteilen können. Der gleiche Dolmetscher habe in einem anderen Fall im Flughafenverfahren (Zl…..) des Asylverfahrens Y.Ö. zeitlich sehr nahen Fall übersetzt. Im Folgeantragsverfahren der zu IFA_Zahl:…… geführten Verfahren wurde der Antragsteller vom selben Rechtsvertreter vertreten und wurde im Zuge der Einvernahme am 27.04.2021 der Dolmetscher aufgrund fehlerhafter Übersetzungen abgelehnt. Anwesend sei am 27.04.2021 von Anfang an die Rechtsberaterin Frau XXXX XXXX von der BBU gewesen. Bereits im Zuge der Rechtsberatung habe Y.Ö in Anwesenheit der XXXX seine Beschwerde betreffend den Dolmetscher mitgeteilt. Beantragt wurde die PV, die Einvernahme des XXXX , XXXX und als Beweis das diesbezügliche Protokoll der EV vom 27.04.2021. Die bP erteile zudem die Zustimmung für Ermittlungen vor Ort betreffend den Haftbefehl;? dass die bP aufgrund ihres „vom Dolmetscher gewonnen unwohlen Gefühls Angst bekommen und konnte sie auf Grund des fehlenden Vertrauens ihre Asylgründe nicht zur Gänze mitteilen“. Die Tatsache, dass sie angegeben habe, dass sie den Dolmetscher verstehe und keine Befangenheitsgründe vorliegen, sei „aus Angst und Sorge um das Asylverfahren“ erfolgt. Die bP habe dadurch mögliche nachteilige Auswirkungen auf ihr Asylverfahren umgehen wollen. Dies habe die bP erst ihrer rechtsfreundlichen Vertretung mitteilen können. Der gleiche Dolmetscher habe in einem anderen Fall im Flughafenverfahren (Zl…..) des Asylverfahrens Y.Ö. zeitlich sehr nahen Fall übersetzt. Im Folgeantragsverfahren der zu IFA_Zahl:…… geführten Verfahren wurde der Antragsteller vom selben Rechtsvertreter vertreten und wurde im Zuge der Einvernahme am 27.04.2021 der Dolmetscher aufgrund fehlerhafter Übersetzungen abgelehnt. Anwesend sei am 27.04.2021 von Anfang an die Rechtsberaterin Frau römisch 40 römisch 40 von der BBU gewesen. Bereits im Zuge der Rechtsberatung habe Y.Ö in Anwesenheit der römisch 40 seine Beschwerde betreffend den Dolmetscher mitgeteilt. Beantragt wurde die PV, die Einvernahme des römisch 40 , römisch 40 und als Beweis das diesbezügliche Protokoll der EV vom 27.04.2021. Die bP erteile zudem die Zustimmung für Ermittlungen vor Ort betreffend den Haftbefehl;
Weiters wurde im Wesentlichen ausgeführt,
? dass die bP im Falle der Rückkehr direkt in das Gefängnis komme, weil sie bereits einmal nach Europa gereist sei; sie würden sagen, dass die bP schlecht über das Land gesprochen habe und sie deshalb bestrafen; beantragt werde weiters ein „Sachverständigengutachten aus dem Gebiet der Menschenrechte für Türkei“;
? dass die Behörde durch gezielte Fragestellungen und Ermittlungen den Haftbefehl hätte ermitteln können; dies sei jedenfalls durch gezielte Fragestellung hervorgekommen;
? dass die bP vor der Behörde glaubhaft vorgebracht habe, dass sie in der Heimatprovinz große Konflikte mit den staatlichen Behörden gehabt habe.
Der Verwaltungsakt langte mit der Beschwerde am 30.04.2021 beim BVwG in Wien und am 03.04.2021 bei der zuständigen Geschäftsabteilung L504 in der Außenstelle Linz ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde Beweis erhoben.
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Nachfolgenden Feststellungen des Bundesamtes schließt sich das BVwG an:
„Ihre Identität steht nicht mit erforderlicher Sicherheit fest.
So Sie namentlich genannt werden, stellt diese Bezeichnung Ihrer Person lediglich Ihre
Verfahrensidentität dar. Sie tragen sohin den Namen XXXX und wurden amVerfahrensidentität dar. Sie tragen sohin den Namen römisch 40 und wurden am
XXXX XXXX / Türkei geboren. römisch 40 römisch 40 / Türkei geboren.
Sie sind Staatsangehöriger der Türkei, zählen zur Volksgruppe der Kurden und bekennen
sich zur Religionszugehörigkeit der sunnitischen Moslems.
Ihre Muttersprache ist kurdisch und Sie sprechen auch türkisch.
Sie sind ledig und haben keine Kinder.
Ihre Eltern sowie 4 Geschwister leben weiterhin in der Türkei.
Sie haben 12 Jahre Schulausbildung mit Gymnasium und Maturaabschluss
absolviert.
Von Dezember XXXX bis XXXX haben Sie den Militärdienst abgeleistet.Von Dezember römisch 40 bis römisch 40 haben Sie den Militärdienst abgeleistet.
Sie sind arbeitsfähig und haben Ihre Kosten für die Ausreise in der Höhe von 9 000.- Euro
durch Ihre Berufstätigkeit selbst aus eigenem erwirtschaftet. Sie haben seit 2016 bis kurz
vor Ihrer Ausreise – und zuletzt im März 2021 - an verschiedenen Baustellen gearbeitet.
Sie sind gesund und nicht immungeschwächt. Es liegen keine weiteren dringend
behandlungsbedürftigen Krankheiten vor.
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaats:
Die von Ihnen vorgebrachten Beweggründe für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats
(Verfolgung als Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe) wurden nicht glaubhaft
vorgebracht und entsprechen offensichtlich nicht den Tatsachen.
Sie konnten keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend machen.
Es konnte auch von Amts wegen nicht festgestellt werden, dass Sie einer asylrelevanten
Verfolgung ausgesetzt waren bzw. sind oder in Zukunft zu befürchten hätten.
Zur Situation im Fall der Rückkehr:
Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden,
dass Sie im Falle einer Rückkehr in die Türkei dort einer realen Gefahr der Verletzung von
Art 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wärenArtikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären
oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen
Konflikts mit sich bringen könnte.
Sie verfügen im Herkunftsstaat über soziale und familiäre Bezugspunkte – Ihre Eltern und
4 Geschwister leben weiterhin im Heimatland. Sie wurden bisher von Ihren Angehörigen
unterstützt, zumal Sie mit diesen gemeinsam im Haus der Großeltern gelebt haben und
finden auch Unterstützungs- sowie Unterkunftsmöglichkeiten vor.
Die elementare Grundversorgung in Ihrem Herkunftsland ist gewährleistet.
Sie sind gesund und konnten bisher Ihren Lebensunterhalt aus eigenem bestreiten. Sie
waren in der Baubranche als „Eisenbieger“ bis März 2021 berufstätig und haben das
Gymnasium mit Maturaabschluss absolviert. Es ist nicht davon auszugehen, dass
Sie bei Rückkehr in eine Ihre Existenz bedrohende Notlage geraten würden.“
Die bP erstattete in der Beschwerde durch die rechtsfreundliche Vertretung neues Vorbringen und legte erstmals im Beschwerdeverfahren das Foto eines türkisches Gerichtsschreiben vor. Das BVwG erachtet dieses Beweismittel, das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegt wurde, als ge- bzw. verfälscht.
Die bP hat wie schon im behördlichen Verfahren auch im Beschwerdeverfahren keinen Nachweis für ihre Identität erbracht.
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat (Originalauszug aus dem Bescheid des Bundesamtes):
Letzte Änderung: 26.01.2021
In der vorliegenden Länderinformation erfolgt lediglich ein Überblick und keine erschöpfende
Berücksichtigung der aktuellen COVID-19-PANDEMIE, weil die zur Bekämpfung der Krankheit eingeleiteten
oder noch einzuleitenden Maßnahmen ständigen Änderungen unterworfen sind. Somit ist, insbesondere was
die COVID-19-Maßnahmen anlangt, das Datum der jeweiligen Quelle zu beachten, und nicht nur das
Aktualisierungsdatum des Kapitels.
Insbesondere können zum gegenwärtigen Zeitpunkt seriöse Informationen zu den Auswirkungen der
Pandemie auf das Gesundheitswesen, auf die Versorgungslage sowie auf die Bewegungs- und Reisefreiheit
der Bürgerinnen und Bürger sowie generell zu den politischen, wirtschaftlichen, sozialen und anderen Folgen
nur eingeschränkt zur Verfügung gestellt werden.
Nebst dem separaten Kapitel zur COVID-19-Situation, das eine aktuelle Momentaufnahme bzw. Überblick
bietet, finden sich darüber hinaus spezifische Informationen zur COVID-Lage in eigenen Abschnitten
folgender Kapitel bzw. Unter-Kapitel der vorliegenden Länderinformation:
? Meinungs- und Pressefreiheit / Internet
? Haftbedingungen
? Roma
? Flüchtlinge
? Arbeitslosenunterstützung
- 22/119 –BE-0311-538
COVID-19
Letzte Änderung: 26.01.2021
Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die
Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO:
https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der Johns
Hopkins-Universität:
https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf
6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren.
Am 11.3.2020 verkündete der türkische Gesundheitsminister, Fahrettin Koca, die Nachricht vom tags zuvor
ersten bestätigten Corona-Fall (FNS 16.3.2020; vgl. DS 11.3.2020). Mit Jahresende 2020 wurden 2,18 Mio.ersten bestätigten Corona-Fall (FNS 16.3.2020; vergleiche DS 11.3.2020). Mit Jahresende 2020 wurden 2,18 Mio.
Corona-Fälle und rund 21.000 Tote in der Türkei verzeichnet (JHU 30.12.2020).
Am 25.11.2020 erklärte Gesundheitsminister Fahrettin Koca, dass nunmehr alle positiv auf COVID-19
getesteten Personen in die Statistik aufgenommen werden. Ende Juli 2020 hatte das
Gesundheitsministerium nämlich damit begonnen, die Corona-Infektionszahlen anzupassen, indem nur noch
diejenigen, die tatsächlich Symptome entwickelten und einer Behandlung bedurften, statistisch gemeldet
wurden. Dadurch blieben die offiziellen Zahlen in der Türkei im internationalen Vergleich niedrig. Auf diese
Weise seien nach Medienberichten bis Ende Oktober 2020 bis zu 350.000 Corona-Infektionen verschwiegen
worden (BAMF 30.11.2020). Das kam für den türkischen Ärzteverband nicht überraschend, der seit Monaten
davor warnt, dass die bisherigen Zahlen der Regierung das Ausmaß der Ausbreitung verschleiern und dass
der Mangel an Transparenz zu dem Anstieg beiträgt. Der Ärzteverband behauptet, dass die Zahlen des
Ministeriums immer noch zu niedrig seien, verglichen mit ihrer eigenen Schätzung von mindestens 50.000
neuen Infektionen pro Tag. Die Krankenhäuser des Landes sind laut der Vorsitzenden des Ärzteverbandes,
Sebnem Korur Fincanci, überlastet, das medizinische Personal ist ausgebrannt und die Contract-Tracer, die
einst dafür bekannt waren, den Ausbruch unter Kontrolle zu halten, haben Schwierigkeiten, die
Übertragungen zu verfolgen (AP 29.11.2020).
Beginnend mit 1.12.2020 ist ein Lockdown in Kraft getreten, welcher Ausgangssperren unter der Woche von
21.00 Uhr bis 5.00 Uhr umfasst. An den Wochenenden herrschte eine totale Ausgangssperre von Freitag
21.00 Uhr bis Montag 5.00 Uhr. An allen Orten, wo sich mehrere Menschen befinden, insbesondere auf
Märkten und in Geschäften, gilt Maskenpflicht. Auf öffentlichen Plätzen wurde ein Rauchverbot auch im
Freien eingeführt. Das Verbot zur Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen durch staatliche und
staatsnahe Organisationen sowie von Verbänden bleibt aufrecht. Sportveranstaltungen werden ohne
Zuschauer durchgeführt. An Beerdigungen und Hochzeiten dürfen maximal 30 Personen teilnehmen. Feiern
und Zusammenkünfte in häuslicher Umgebung sind untersagt. Gastronomische Einrichtungen bleiben
tagsüber nur für Lieferservice geöffnet. Einkaufszentren und Lebensmittelgeschäfte dürfen nur zwischen
10.00 Uhr und 20.00 Uhr geöffnet haben. Beim Betreten von Einkaufszentren wird der sogenannten HES
(Hayat Eve Sigar) - Code verlangt, ein behördlich verliehener elektronischer Schlüssel, mittels welchem der
momentane Status der jeweiligen Person in Hinblick auf Corona verfolgt und überprüft werden kann. Er
dient z.B. als Zutrittsvoraussetzung zu Ämtern oder eben Einkaufszentren. Beginnend mit 5.11.2020 müssen
kulturelle Einrichtungen, wie Theater, ab 22.00 Uhr geschlossen sein. Kinos bleiben bis auf weiteres
geschlossen. Alle Schulen inklusive Vorschulen sind geschlossen und werden bis auf weiteres nur mehr im
Fernunterricht fortgeführt. Jugendliche unter 20 Jahren dürfen nur zwischen 13.00 Uhr und 16.00 Uhr die
Wohnung verlassen. Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist Ihnen untersagt. Ältere Menschen
über 65 Jahre dürfen tagsüber nur während bestimmter Uhrzeiten (10.00 Uhr – 13.00 Uhr) die Wohnungen
verlassen. Auch für diese Personengruppe ist die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln verboten
(WKO 21.1.2021).
Ab 28.12.2020 müssen alle Personen, die mit dem Flugzeug in die Türkei reisen, einen Nachweis erbringen,
dass sie innerhalb von 72 Stunden vor der Einreise mit einem PCR-Test negativ auf COVID-19 getestet
wurden. Einreisende ohne einen negativen Test müssen entweder an ihrer gemeldeten Adresse in der Türkei
oder in einer von der Regierung bezeichneten Einrichtung in Quarantäne gehen. Alle Personen, die über die
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Land- oder Seegrenzen in die Türkei einreisen, unterliegen ab dem 30.12.2020 den gleichen Anforderungen.
Die Richtlinie wird mindestens bis zum 1.3.2021 in Kraft bleiben (Garda World 25.12.2020).
Am 30.12.2020 wurde das bis 17.1.2021 gültige Entlassungsverbot per Präsidialdekret um weitere zwei
Monate verlängert (Hürriyet 30.12.2020).
In der zweiten Jänner-Woche 2021 ist mit den Impfungen begonnen worden. Zum Einsatz kommt das
chinesische Vakzin der Firma Sinovac, dem am 13.1.2021 nach einem Eilverfahren eine Notzulassung erteilt
wurde. Die Prüfung sei noch nicht abgeschlossen, sie werde parallel zur Impfkampagne fortgesetzt, teilten
die Behörden mit. Prioritär werden die 1,1 Mio. Mitarbeiter des Gesundheitswesens sowie Menschen über
65 Jahren geimpft. Laut dem Generalsekretär der Ärztevereinigung werde die landesweite Impfkampagne
voraussichtlich im Juli 2021 angeschlossen werden. Bei Lieferverzögerungen könne sie auch bis Dezember
dauern. Türkische Mediziner haben infolge der Ergebnisse in Brasilien und Indonesien ihre Zweifel an der
Wirksamkeit des Impfstoffs geäußert. Die türkische Rechtsmedizinerin und Vorsitzende der Ärztevereinigung
Sebnem Korur Fincanci sagte, die Sicherheit des Impfstoffs stehe jedoch außer Frage und appellierte, sich
impfen zu lassen. Als Folge der intransparenten Politik will sich allerdings nur jeder zweite impfen lassen
(FAZ 14.1.2021).
Quellen:
? AP - Associated Press (29.11.2020): Turkey’s new virus figures confirm experts' worst fears,
https://apnews.com/article/turkey-europe-coronavirus-pandemic-recep-tayyip-erdogan-
07b8e18fa2268b847e84cd9702e9a895, Zugriff 11.1.2021
? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.11.2020): Briefing Notes,
https://www.ecoi.net/en/file/local/2041720/briefingnotes-kw49-2020.pdf, Zugriff 11.1.2021
? DS - Daily Sabah (11.3.2020): Turkey remains firm, calm as first coronavirus case confirmed,
https://www.dailysabah.com/turkey/turkey-remains-firm-calm-as-first-coronavirus-caseconfirmed/
news, Zugriff 30.12.2020
? Hürriyet (30.12.2020): Entlassungsverbot der Türkei erneut verlängert,
https://www.hurriyet.de/news_entlassungsverbot-der-tuerkei-erneutverlaengert_
143543902.html, Zugriff 30.12.2020
? FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (14.1.2021): Türkei beginnt mit Impfkampagne,
https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/tuerkei-impfung-gegen-corona-beginnt-mit-chinaimpfstoff-
sinovac-17146041.html, Zugriff 15.1.2021
? FNS - Friedrich-Naumann-Stiftung (16.3.2020): Türkei Bulletin 5-2020,
http://shop.freiheit.org/download/P2@876/248113/05-2020-T%C3%Bcrkei-Bulletin.pdf, Zugriff
30.12.2020
? Garda World (25.12.2020): Turkey: Government to tighten COVID-related international entry
restrictions effective Dec. 28; flights with Netherlands resume /update 30,
https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/421926/turkey-government-to-tighten-covid-relatedinternational-
entry-restrictions-effective-dec-28-flights-with-netherlands-resume-update-30,
Zugriff 11.1.2020
? Hürriyet (30.12.2020): Entlassungsverbot der Türkei erneut verlängert,
https://www.hurriyet.de/news_entlassungsverbot-der-tuerkei-erneutverlaengert_
143543902.html, Zugriff 30.12.2020
? JHU - Johns Hopkins University & Medicine (30.12.2020): COVID-19 Dashboard by the Center for
Systems Science and Engineering (CSSE) at Johns Hopkins University (JHU),
https://coronavirus.jhu.edu/map.html, Zugriff 30.12.2020
? WKO - Wirtschaftskammer Österreich (21.1.2020): Coronavirus: Situation in der Türkei,
https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infostuerkei.
html#heading_Schutzmassnahmen_und_Geschaeftsleben, Zugriff 25.1.2021
- 24/119 –BE-0311-538
Politische Lage
Letzte Änderung: 26.01.2021
Die Türkei ist eine Präsidialrepublik und laut Art. 2 ihrer Verfassung ein demokratischer, laizistischer undDie Türkei ist eine Präsidialrepublik und laut Artikel 2, ihrer Verfassung ein demokratischer, laizistischer und
sozialer Rechtsstaat auf der Grundlage öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität, Gerechtigkeit und der
Menschenrechte. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidialen Regierungssystems
am 9.7.2018 der Staatspräsident, der die politischen Geschäfte führt (AA 24.8.2020; vgl. DFAT 10.9.2020),am 9.7.2018 der Staatspräsident, der die politischen Geschäfte führt (AA 24.8.2020; vergleiche DFAT 10.9.2020),
wobei das Amt des Ministerpräsidenten abgeschafft wurde (DFAT 10.9.2020; vgl. bpb 9.7.2018).wobei das Amt des Ministerpräsidenten abgeschafft wurde (DFAT 10.9.2020; vergleiche bpb 9.7.2018).
Die Verfassungsarchitektur ist weiterhin von einer fortschreitenden Zentralisierung der Befugnisse im
Bereich des Präsidentenamtes geprägt, ohne eine solide und wirksame Gewaltenteilung zwischen Exekutive,
Legislative und Judikative zu gewährleisten. Da es keinen wirksamen Kontroll- und Ausgleichsmechanismus
gibt, bleibt die demokratische Rechenschaftspflicht der Exekutive auf Wahlen beschränkt. Unter diesen
Bedingungen setzten sich die gravierenden Rückschritte bei der Achtung demokratischer Normen, der
Rechtsstaatlichkeit und der bürgerlichen Freiheiten fort. Die politische Polarisierung verhindert einen
konstruktiven parlamentarischen Dialog. Die parlamentarische Kontrolle über die Exekutive bleibt schwach.
Unter dem Präsidialsystem sind viele Regulierungsbehörden und die Zentralbank direkt mit dem
Präsidentenamt verbunden, wodurch deren Unabhängigkeit untergraben wird. Mehrere
Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat
und der Souveräne Wohlfahrtsfonds, sind dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019).
Der öffentliche Dienst wurde politisiert, insbesondere durch weitere Ernennungen von politischen
Beauftragten auf der Ebene hoher Beamter und die Senkung der beruflichen Anforderungen an die
Amtsinhaber (EC 6.10.2020).
Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt und kann bis zu zwei Amtszeiten
innehaben, mit der Möglichkeit einer dritten Amtszeit, wenn während der zweiten Amtszeit vorgezogene
Präsidentschaftswahlen ausgerufen werden. Erhält kein Kandidat in der ersten Runde die absolute Mehrheit
der gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidaten statt. Die
600 Mitglieder des Einkammerparlaments werden durch ein proportionales System mit geschlossenen
Parteienlisten bzw. unabhängigen Kandidaten in 87 Wahlkreisen für eine Amtszeit von fünf (vor der
Verfassungsänderung vier) Jahren gewählt. Wahlkoalitionen sind erlaubt. Die Zehn-Prozent-Hürde, die
höchste unter den OSZE-Mitgliedstaaten, wurde trotz der langjährigen Empfehlung internationaler
Organisationen und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht
gesenkt. Die unter der Militärherrschaft verabschiedete Verfassung garantiert die Grundrechte und -
freiheiten nicht ausreichend, da sie sich auf Verbote zum Schutze des Staates konzentriert und der
Gesetzgebung erlaubt, weitere unangemessene Einschränkungen festzulegen. Die Vereinigungs-,
Versammlungs- und Meinungsfreiheit und das Wahlrecht selbst werden durch die Verfassung und die
Gesetzgebung übermäßig eingeschränkt (OSCE/ODIHR 21.9.2018).
Am 16.4.2017 stimmten 51,4% der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für
Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der
Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven
Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vgl. HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmisson der OSZE undPräsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vergleiche HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmisson der OSZE und
der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen
Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des
Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und
Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere
hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef setzten die
Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terror-Sympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom
Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017).
Bei den vorgezogenen Präsidentschaftswahlen am 24.6.2018 errang Amtsinhaber Recep Tayyip Erdo?an mit
52,6% der Stimmen bereits im ersten Wahlgang die nötige absolute Mehrheit für die Wiederwahl. Bei den
gleichzeitig stattfindenden Parlamentswahlen erhielt die regierende AKP 42,6% der Stimmen und 295 der
600 Sitze im Parlament. Zwar verlor die AKP die absolute Mehrheit, doch durch ein Wahlbündnis mit der
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rechts-nationalistischen MHP unter dem Namen „Volksbündnis“ verfügt sie über eine Mehrheit im
Parlament. Die kemalistisch-sekulare Republikanische Volkspartei (CHP) gewann 22,6% bzw. 146 Sitze und
ihr Wahlbündnispartner, die national-konservative ?yi-Partei, eine Abspaltung der MHP, 10% bzw. 43
Mandate. Drittstärkste Partei wurde die pro-kurdische Demokratische Partei der Völker (HDP) mit 11,7% und
67 Mandaten (HDN 27.6.2018). Trotz einer echten Auswahl bestand keine Chancengleichheit zwischen den
kandidierenden Parteien. Der amtierende Präsident und seine AKP genossen einen beachtlichen Vorteil, der
sich auch in einer übermäßigen Berichterstattung der staatlichen und privaten Medien zu ihren Gunsten
widerspiegelte. Zudem missbrauchte die regierende AKP staatliche Verwaltungsressourcen für den
Wahlkampf. Der restriktive Rechtsrahmen und die unter dem (damals noch) geltenden Ausnahmezustand
gewährten Machtbefugnisse schränkten die Versammlungs- und Meinungsfreiheit, auch in den Medien, ein
(OSCE/ODIHR 21.9.2018).
Am 23.6.2019 fand in Istanbul die Wiederholung der Bürgermeisterwahl statt. Diese war von nationaler
Bedeutung, da ein Fünftel der türkischen Bevölkerung in Istanbul lebt und die Stadt ein Drittel des
Bruttonationalproduktes erwirtschaftet (NZZ 23.6.2019). Bei der ersten Wahl am 31.3.2019 hatte der
Kandidat der oppositionellen CHP, Ekrem ?mamo?lu, mit einem Vorsprung von nur 13.000 Stimmen
gewonnen. Die regierende AKP hatte jedoch das Ergebnis angefochten, sodass die Hohe Wahlkommission
am 6.5.2019 schließlich die Wahl wegen formaler Fehler bei der Besetzung einiger Wahlkomitees annullierte
(FAZ 23.6.2019; vgl. Standard 23.6.2019). ?mamo?lu gewann die wiederholte Wahl mit 54%. Der Kandidat(FAZ 23.6.2019; vergleiche Standard 23.6.2019). ?mamo?lu gewann die wiederholte Wahl mit 54%. Der Kandidat
der AKP, Ex-Premierminister Binali Y?ld?r?m, erreichte 45% (Anadolu 23.6.2019). Die CHP löste damit die AKP
nach einem Vierteljahrhundert als regierende Partei in Istanbul ab (FAZ 23.6.2019). Bei den Lokalwahlen
vom 30.3.2019 hatte die AKP von Staatspräsident Erdo?an bereits die Hauptstadt Ankara (nach 20 Jahren)
sowie die Großstädte Adana, Antalya und Mersin an die Opposition verloren. Ein wichtiger Faktor war der
Umstand, dass die pro-kurdische HDP auf eine Kandidatur im Westen des Landes verzichtete (Standard
1.4.2019) und deren inhaftierter Vorsitzende, Selahattin Demirta?, auch bei der Wahlwiederholung seine
Unterstützung für ?mamo?lu betonte (NZZ 23.6.2019).
Die Gesetzgebungsverfahren sind nicht effektiv. Präsidialdekrete bleiben der parlamentarischen Beratung
und Kontrolle entzogen (EC 6.10.2020; vgl. ÖB 10.2020). Präsidialdekrete können nur noch vomund Kontrolle entzogen (EC 6.10.2020; vergleiche ÖB 10.2020). Präsidialdekrete können nur noch vom
Verfassungsgericht aufgehoben werden (ÖB 10.2020). Parlamentarier haben kein Recht, mündliche
Anfragen zu stellen. Schriftliche Anfragen können nur an den Vizepräsident und Minister gerichtet werden.
Der Rechtsrahmen verankert zwar den Grundsatz des Vorrangs von Gesetzen vor Präsidialdekreten und
bewahrt somit das Vorrecht des Parlaments, nichtsdestotrotz hat der Präsident bis Dezember 2019 53
Dekrete erlassen, die ein breites Spektrum sozioökonomischer Politikbereiche abdecken und eben nicht in
den Geltungsbereich von Präsidialdekreten fallen (EC 6.10.2020). Der Präsident hat die Befugnis hochrangige
Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die
erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidialdekrete
zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen, das Parlament indirekt aufzulösen, indem
er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft, das Regierungsbudget zu erstellen und 4 von 13
Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte sowie 12 von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes
zu ernennen. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische
Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der
Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Präsident darf keine Dekrete in Bereichen
erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind. Der Präsident hat jedoch das Recht,
gegen jedes Gesetz ein Veto einzulegen, obgleich das Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches Veto
außer Kraft setzen kann, während das Parlament nur beim Verfassungsgericht die Nichtigkeitserklärung von
Präsidialdekreten beantragen kann (EC 29.5.2019).
Zunehmende politische Polarisierung verhindert weiterhin einen konstruktiven parlamentarischen Dialog.
Die Marginalisierung der Opposition, insbesondere der HDP, hält an. Viele der HDP-Abgeordneten sowie
deren beide ehemaligen Ko-Vorsitzende befinden sich nach wie vor in Haft (Stand Ende Dezember 2020), im
Falle von Selahattin Demirta? trotz eines neuerlichen Urteils des EGMR, diesen sofort frei zu lassen (ZO
22.12.2020). Die Unzulänglichkeiten des Systems der parlamentarischen Immunität, das die
Meinungsfreiheit von gewählten Amtsträgern außerhalb des Parlaments einschränkt, bleiben ungelöst (EC
6.10.2020).
Trotz der Aufhebung des zweijährigen Ausnahmezustands im Juli 2018 wirkt sich dieser negativ auf
Demokratie und Grundrechte aus. Einige gesetzliche Bestimmungen, die den Regierungsbehörden
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außerordentliche Befugnisse einräumen und mehrere restriktive Elemente des Notstandsrechtes wurden
beibehalten und ins Gesetz integriert (EC 6.10.2020). Nach dem Ende des Ausnahmezustandes am 18.7.2018
verabschiedete das Parlament ein Gesetzespaket mit Anti-Terrormaßnahmen, das vorerst auf drei Jahre
befristet ist (NZZ 18.7.2018; vgl. ZO 25.7.2018). In 27 Paragrafen wird geregelt, wie der Staat den Kampfbefristet ist (NZZ 18.7.2018; vergleiche ZO 25.7.2018). In 27 Paragrafen wird geregelt, wie der Staat den Kampf
gegen den Terror auch im Normalzustand weiterführen will. So behalten die Gouverneure einen Teil ihrer
Befugnisse aus dem Ausnahmezustand. Sie dürfen weiterhin Menschen bei Verdacht, dass sie "die
öffentliche Ordnung oder Sicherheit stören", bis zu 15 Tage den Zugang zu bestimmten Orten und Regionen
verwehren und die Versammlungsfreiheit einschränken. Der neue Gesetzestext regelt auch im Detail, wie
Richter, Sicherheitskräfte oder Ministeriumsmitarbeiter entlassen werden können (ZO 25.7.2018). Mehr als
152.000 Beamte, darunter Akademiker, Lehrer, Polizisten, Gesundheitspersonal, Richter und Staatsanwälte,
wurden durch Notverordnungen entlassen. Mehr als 150.000 Personen wurden während des
Ausnahmezustands verhaftet und mehr als 78.000 aufgrund Vorwürfen mit Terrorismusbezug
festgenommen (EC 29.5.2019).
Im September 2016 verabschiedete die Regierung ein Dekret, das die Ernennung von "Treuhändern" anstelle
von gewählten Bürgermeistern, stellvertretenden Bürgermeistern oder Mitgliedern von Gemeinderäten, die
wegen Terrorismusvorwürfen suspendiert wurden, erlaubt. Dieses Dekret wurde im Südosten der Türkei vor
und nach den Kommunalwahlen 2019 großzügig angewandt (DFAT 10.9.2020). Mit Stand Oktober 2020 war
die Zahl der Gemeinden, denen aufgrund der Lokalwahlen vom März 2019 ursprünglich ein Bürgermeister
aus den Reihen der HDP vorstand (insgesamt 65) um 48 reduziert. Die Zentralregierung entfernte die
gewählten Bürgermeister, hauptsächlich mit der Begründung, dass diese angeblich Verbindungen zu
terroristischen Organisationen hatten, und ersetzte sie durch Treuhänder (EC 6.10.2020; vgl. bianetterroristischen Organisationen hatten, und ersetzte sie durch Treuhänder (EC 6.10.2020; vergleiche bianet
2.10.2020). Die Kandidaten waren jedoch vor den Wahlen überprüft worden, sodass ihre Absetzung noch
weniger gerechtfertigt war. Hunderte von HDP-Kommunalpolitikern und gewählten Amtsinhabern sowie
Tausende von Parteimitgliedern wurden wegen terroristischer Anschuldigungen inhaftiert. Da keine Anklage
erhoben wurde, verstießen laut Europäischer Kommission diese Maßnahmen gegen die Grundprinzipien
einer demokratischen Ordnung, entzogen den Wählern ihre politische Vertretung auf lokaler Ebene und
schadeten der lokalen Demokratie (EC 6.10.2020).
[siehe auch die Kapitel: Rechtsschutz/Justizwesen, Sicherheitsbehörden, Opposition und Gülen- oder Hizmet-
Bewegung]
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Oppositionellen, https://www.zeit.de/politik/2020-12/selahattin-demirtas-europaeischergerichtshof-
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? ZO - Zeit Online (25.7.2018): Türkei verabschiedet Antiterrorgesetz,
https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-07/tuerkisches-parlament-verabschiedung-neuegesetze-
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Sicherheitslage
Letzte Änderung: 26.01.2021
Die Türkei steht vor einer Reihe von Herausforderungen im Bereich der inneren und äußeren Sicherheit.
Dazu gehören der wieder aufgeflammte Konflikt zwischen den staatlichen Sicherheitskräften und der
Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) im Südosten des Landes, externe Sicherheitsbedrohungen im
Zusammenhang mit der Beteiligung der Türkei an Konflikten in Syrien und im Irak sowie die Bedrohung
durch Terroranschläge durch interne und externe Akteure (DFAT 10.9.2020).
Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die
seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Bewegung des islamischen Predigers Fethullah Gülen,
durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK
verbundene Organisationen, wie die YPG in Syrien, durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) und
weitere terroristische Gruppierungen, wie der linksextremistischen DHKP-C. Die Ausrichtung des staatlichen
Handelns auf die "Terrorbekämpfung" und die Sicherung "nationaler Interessen" hat infolgedessen ein sehr
hohes Ausmaß erreicht. Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien
terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihre Ableger, den sog.
IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (AA 24.8.2020; vgl. SD 29.6.2016, AJ 12.12.2016).IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (AA 24.8.2020; vergleiche SD 29.6.2016, AJ 12.12.2016).
Die Lage im Südosten des Landes ist weiterhin sehr besorgniserregend (EC 6.10.2020). Dort sind die
Spannungen besonders groß und es kommt immer wieder zu Ausschreitungen und bewaffneten
Zusammenstößen (EDA 28.12.2020).Die Regierung setzte die inneren und grenzüberschreitenden
Sicherheits- und Militäroperationen im Irak und in Syrien sowie innerhalb des Landes fort (USDOS 24.6.2020;
vgl. EC 6.10.2020). In den Grenzgebieten ist die Sicherheitslage durch wiederkehrende Terrorakte der PKKvergleiche EC 6.10.2020). In den Grenzgebieten ist die Sicherheitslage durch wiederkehrende Terrorakte der PKK
prekärer (EC 6.10.2020). In den größeren Städten und in den Grenzregionen zu Syrien kann es zu
Demonstrationen und Ausschreitungen kommen (EDA 28.12.2020).
Laut der türkischen Menschenrechtsvereinigung (?HD) kamen 2019 bei bewaffneten Auseinandersetzungen
440 Personen ums Leben, davon 98 Angehörige der Sicherheitskräfte, 324 bewaffnete Militante und 18
Zivilisten (?HD 18.5.2020a). 2018 starben 502 Personen, davon 107 Sicherheitskräfte, 391 bewaffnete
Militante und vier Zivilisten (?HD 19.4.2019). 2017 betrug die Zahl der Todesopfer 656 (?HD 24.5.2018) und
2016, am Höhepunkt der bewaffneten Auseinandersetzungen, 1.757 (?HD 1.2.2017). Die International Crisis
Group zählte seit dem Wiederaufflammen der Kämpfe fast 5.200 Tote (PKK-Kämpfer, Sicherheitskräfte,
Zivilisten) im Zeitraum Juli 2015 bis 10.12.2020. Im Jahr 2020 wurden bis zum 10.12.2020 311 Opfer
registriert. Besonders hoch waren die Zahlen in den Monaten Mai bis September 2020 (ICG 20.12.2020). Es
gab keine Entwicklungen hinsichtlich der Wiederaufnahme eines glaubwürdigen politischen Prozesses zur
Erzielung einer friedlichen und nachhaltigen Lösung (EC 6.10.2020).
Die innenpolitischen Spannungen und die bewaffneten Konflikte in den Nachbarländern Syrien und Irak
haben Auswirkungen auf die Sicherheitslage (EDA 8.10.2020). Im Grenzgebiet der Türkei zu Syrien und Irak,
insbesondere in Diyarbak?r, XXXX , Silopi, Idil, Yüksekova und Nusaybin sowie generell in den Provinzeninsbesondere in Diyarbak?r, römisch 40 , Silopi, Idil, Yüksekova und Nusaybin sowie generell in den Provinzen
Mardin, ??rnak und Hakkâri bestehen erhebliche Gefahren durch angrenzende Auseinandersetzungen. In
den Provinzen Hatay, Kilis, Gaziantep, ?anl?urfa, Diyarbak?r, Mardin, Batman, Bitlis, Bingöl, Siirt, Mu?, Tunceli,
??rnak, Hakkâri und Van besteht ein erhöhtes Risiko. In den genannten Gebieten werden immer wieder
"zeitweilige Sicherheitszonen" eingerichtet und regionale Ausgangssperren verhängt. Zur Einrichtung von
Sicherheitszonen und Verhängung von Ausgangssperren kam es bisher insbesondere im Gebiet südöstlich
von Hakkâri entlang der Grenze zum Irak sowie in Diyarbak?r und Umgebung sowie südöstlich der Ortschaft
XXXX (Dreiländereck Türkei-Syrien-Irak), aber auch in den Provinzen Gaziantep, Kilis, Urfa, Hakkâri, Batman römisch 40 (Dreiländereck Türkei-Syrien-Irak), aber auch in den Provinzen Gaziantep, Kilis, Urfa, Hakkâri, Batman
und A?r? (AA 28.12.2020a).
Das türkische Parlament stimmte (mit Ausnahme der pro-kurdischen HDP) am 7.10.2020 einem
Gesetzentwurf zu, das Mandat für grenzüberschreitende Militäroperationen sowohl im Irak als auch in
Syrien um ein weiteres Jahr zu verlängern (BAMF 19.10.2020).
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Die Sicherheitskräfte verfügen auch nach Beendigung des Ausnahmezustandes weiterhin über die
Möglichkeit, die Bewegungs- und Versammlungsfreiheit einzuschränken sowie kurzfristig lokale
Ausgangssperren zu verhängen (EDA 28.12.2020).
Quellen:
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https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tuerkeinode/
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A) Terroristische Gruppierungen: PKK – Partiya Karkerên Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans)
Letzte Änderung: 26.01.2021
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Der Kampf der marxistisch orientierten Kurdischen Arbeiterpartei (PKK), die nicht nur in der Türkei verboten,
sondern auch von den USA und der EU als terroristische Organisation eingestuft ist, wird gegenwärtig
offiziell für eine weitreichende Autonomie innerhalb der Türkei geführt (ÖB 10.2020).
Ein von der PKK angeführter Aufstand tötete zwischen 1984 und einem Waffenstillstand im Jahr 2013
schätzungsweise 40.000 Menschen. Der Waffenstillstand brach im Juli 2015 zusammen, was zu einer
Wiederaufnahme der Sicherheitsoperationen führte. Seitdem wurden über 5.000 Menschen getötet (DFAT
10.9.2020). Andere Quellen gehen unter Berufung auf vermeintliche Armeedokumente von fast 7.900
Opfern, darunter PKK-Kämpfer und Zivilisten, durch das Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte aus,
zuzüglich 520 getöteter Angehöriger der Sicherheitskräfte (NM 11.4.2020). Der PKK-Gewalt standen
Verhaftungen und schwere Menschenrechtsverletzungen seitens der türkischen Militärregierung (ab 1980)
gegenüber. Die PKK agiert vor allem im Südosten, in den Grenzregionen zum Iran und Syrien sowie im Nord-
Irak, wo auch ihr Rückzugsgebiet, das Kandil-Gebirge, liegt (ÖB 10.2020).
Zu den Kernforderungen der PKK gehören nach wie vor die Anerkennung der kurdischen Identität sowie eine
politische und kulturelle Autonomie der Kurden unter Aufrechterhaltung nationaler Grenzen in ihren
türkischen, aber auch syrischen Siedlungsgebieten (BMIBH 7.2020)
2012 initiierte die Regierung den sog. „Lösungsprozess“ (keine offiziellen Verhandlungen), bei dem zum Teil
auch auf Vermittlung durch Politiker der Demokratischen Partei der Völker (HDP) zurückgegriffen wurde.
Nach der Wahlniederlage der Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) im Juni 2015 (Verlust der
absoluten Mehrheit), dem Einzug der pro-kurdischen HDP ins Parlament und den militärischen Erfolgen
kurdischer Kämpfer im benachbarten Syrien, brach der gewaltsame Konflikt wieder aus (ÖB 10.2020).
Auslöser für eine neuerliche Eskalation des militärischen Konflikts war auch ein der Terrormiliz Islamischer
Staat (IS) zugerechneter Selbstmordanschlag am 20.7.2015 in der türkischen Grenzstadt Suruç, der über 30
Tote und etwa 100 Verletzte gefordert hatte. PKK-Guerillaeinheiten töteten daraufhin am 22.7.2015 zwei
türkische Polizisten, die sie einer Kooperation mit dem IS bezichtigten. Das türkische Militär nahm dies zum
Anlass, in der Nacht zum 25.7.2015 Bombenangriffe auf Lager der PKK in Syrien und im Nordirak zu fliegen.
Parallel fanden in der Türkei landesweite Exekutivmaßnahmen gegen Einrichtungen der PKK statt. Noch am
selben Tag erklärten die PKK-Guerillaeinheiten den seit März 2013 jedenfalls auf dem Papier bestehenden
Waffenstillstand mit der türkischen Regierung für bedeutungslos (BMI-D 6.2016). Der Lösungsprozess wurde
vom Präsidenten für gescheitert erklärt. Ab August 2015 wurde der Kampf von der PKK in die Städte des
Südostens getragen: Die Jugendorganisation der PKK hob in den von ihnen kontrollierten Stadtvierteln
Gräben aus und errichtete Barrikaden, um den Zugang zu sperren. Die Kampfhandlungen, die bis ins
Frühjahr 2016 anhielten, waren von langen Ausgangssperren begleitet und forderten zahlreiche Todesopfer
unter der Zivilbevölkerung (ÖB 10.2020).
Die International Crisis Group verzeichnet über 3.100 getötete PKK-Kämpfer seit dem Wiederaufflammen
der Kämpfe 2015, schätzt jedoch selbst die Dunkelziffer als höher ein. Die türkischen Behörden sprechen
hingegen von über 10.000 "neutralisierten" PKK-Kämpfern, d.h. diese wurden getötet oder festgenommen.
Besonders stark betroffen waren die südöstlichen Provinzen: Hakkari, ??rnak, Sur, Diyarbak?r sowie die
zentral-östliche Provinz Tunceli (Dersim) (ICG 20.10.2020).
Die Kampfhandlungen zwischen dem türkischen Militär und den Guerilla-Einheiten der PKK in den südostanatolischen
und den nordsyrischen Gebieten mit überwiegend kurdischer Bevölkerungsmehrheit setzten
sich fort und verschärften sich teils noch. Schon aus diesem Grund erscheint eine Wiederaufnahme von
Friedensverhandlungen zwischen der PKK und der türkischen Regierung gegenwärtig als unwahrscheinlich
(BMIBH 7.2020; vgl. ICG 20.10.2020).(BMIBH 7.2020; vergleiche ICG 20.10.2020).
Bei einer der der größten Anti-Terror-Operationen in 42 Provinzen wurden Ende November 2020 laut
Innenministerium mindestens 641 vermeintliche PKK-Mitglieder festgenommen (Anadolu 28.11.2020). Bis
Anfang Dezember hatten 218 PKK-Mitglieder durch die Überzeugungsarbeit der Behörden laut
Innenministerium freiwillig ihre Waffen niedergelegt bzw. sich gestellt (Anadolu 3.12.2020).
In der Türkei kann es zur strafrechtlichen Verfolgung von Personen kommen, die nicht nur dem militanten
Arm der PKK angehören. So können sowohl österreichische Staatsbürger als auch türkische Staatsangehörige
mit Wohnsitz in Österreich durchaus ins Visier der türkischen Behörden geraten, wenn sie beispielsweise
- 31/119 –BE-0311-538
einem der PKK freundlich gesinnten Verein, der in Österreich oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat aktiv
ist, angehören oder sich an dessen Aktivitäten beteiligen. Eine Mitgliedschaft in einem solchen Verein oder
auch nur auf Facebook oder in sonstigen sozialen Medien veröffentlichte oder mit „gefällt mir“ markierte
Beiträge eines solchen Vereins können bei der Einreise in die Türkei zur Verhaftung und Anklage wegen
Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung führen. Auch können Untersuchungshaft und ein
Ausreiseverbot über solche Personen verhängt werden (ÖB 10.2020).
Quellen:
? Anadolu – Anadolu Agency (3.12.2020): 218 terrorists surrendered to Turkish forces in 2020,
https://www.aa.com.tr/en/turkey/218-terrorists-surrendered-to-turkish-forces-in-2020/2064008,
Zugriff 3.12.2010
? Anadolu – Anadolu Agency (28.11.2020): Suspects rounded up in 42 provinces during 2-day
operations, says Interior Ministry, https://www.aa.com.tr/en/turkey/over-640-pkk-terror-suspectsnabbed-
across-turkey/2059291, 3.12.2020
? BMIBH - Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat/ Bundesamt für Verfassungsschutz
[Deutschland] (7.2020): Verfassungsschutzbericht 2019,
https://www.verfassungsschutz.de/download/vsbericht-2019.pdf, Zugriff 3.11.2020
? BMI-D - Bundesministerium des Innern/ Bundesamt für Verfassungsschutz [Deutschland] (6.2016):
Verfassungsschutzbericht 2015, https://www.verfassungsschutz.de/de/downloadmanager/_
vsbericht-2015.pdf, Zugriff 3.11.2020
? DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.9.2020): DFAT Country
Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-informationreport-
turkey.pdf, Zugriff 2.11.2020
? ICG - International Crisis Group (20.10.2020): Turkey's PKK Conflict: A Visual Explainer,
https://www.crisisgroup.org/content/turkeys-pkk-conflict-visual-explainer, Zugriff 3.11.2020
? NM - Nordic Monitor (11.4.2020): Over 12,000 killed or wounded during Turkey’s security
operations in Kurdish areas in 2015-2016, https://www.nordicmonitor.com/2020/04/more-thantwelve-
thousand-people-were-killed-or-wounded-during-turkeys-security-operations-in-2015-
2016/, Zugriff 10.12.2020
? ÖB - Österreichische Botschaft - Ankara [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Türkei,
https://www.ecoi.net/en/file/local/2044096/TUER_%C3%96B+Asyll%C3%A4nderbericht_10_2020.
pdf, Zugriff 18.11.2020
B) Terroristische Gruppierungen: TAK – Teyrêbazên Azadiya Kurdistan (Freiheitsfalken Kurdistans)
Letzte Änderung: 26.01.2021
Während ihre Verbindungen zur Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) undurchsichtig bleiben und Gegenstand von
Debatten unter Analysten sind, sind die "Freiheitsfalken Kurdistans" (TAK) am besten als halb-autonome
Stellvertreter der PKK zu verstehen, die auf Distanz operieren (CTC 7.2016). Die TAK wurden Berichten
zufolge 1999 von PKK-Führern gegründet, nachdem der PKK-Gründer, Abdullah Öcalan, verhaftet worden
war. Im Jahr 2004 beschuldigten die TAK die PKK jedoch des Pazifismus und spalteten sich öffentlich von der
PKK ab. Die TAK sollen aus jungen städtischen Rekruten bestehen. Seit 2004 haben sie mehr als ein Dutzend
tödlicher Angriffe im ganzen Land verübt, darunter der Beschuss eines türkischen Militärkonvois im Februar
2016 in Ankara und die Bombenanschläge vom Dezember 2016 vor einem Sportstadion in Istanbul. Die
türkische Regierung bestreitet die Trennung von TAK und PKK und behauptet, die TAK seien ein
terroristischer Stellvertreter ihrer Mutterorganisation, der PKK. Sicherheitsanalysten zufolge sind die TAK mit
der PKK durch die ideologische Doktrin, militärische Ausbildung, Rekrutierung und die Lieferung von Waffen
verbunden, allerdings koordinieren und führen sie selbstständig Angriffe durch. Die TAK wurden von den
USA, der Türkei und der EU als terroristische Organisation eingestuft (CEP 21.4.2020).
Die TAK gelten als eine extrem geheime Organisation, deren Mitgliederzahl unbekannt ist. Laut Personen,
die der PKK nahestehen, operieren die TAK in isolierten Zwei- bis Drei-Mann-Zellen, die zwar ideologisch der
PKK folgen, jedoch unabhängig von dieser handeln (AM 29.2.2016).
Quellen:
- 32/119 –BE-0311-538
? CEP – Counter Extremism Project (21.4.2020): Turkey: Extremism & Counter-Extremism,
https://www.counterextremism.com/sites/default/files/country_pdf/TR-04212020.pdf, Zugriff
3.11.2020
? CTC – Combating Terrorism Center [Gurcan, Metin] (7.2016): The Kurdistan Freedom Falcons: A
Profile of the Arm's-Length Proxy of the Kurdistan Workers' Party, https://ctc.usma.edu/thekurdistan-
freedom-falcons-a-profile-of-the-arms-length-proxy-of-the-kurdistan-workers-party/,
Zugriff 3.11.2020
? AM – Al Monitor (29.2.2016): Who is TAK and why did it attack Ankara? http://www.almonitor.
com/pulse/originals/2016/02/turkey-outlawed-tak-will-not-deviate-line-of-ocalan.html,
Zugriff 3.11.2020
C) Terroristische Gruppierungen: MLKP – Marksist Leninist Komünist Parti (Marxistisch-Leninistische
Kommunistische Partei)
Letzte Änderung: 26.01.2021
Die "Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei" (MLKP) ist 1994 im Wesentlichen durch die
Vereinigung der TKPML-Hareketi und der "Türkischen Kommunistischen Arbeiterbewegung" (TKIH) in der
Türkei gegründet worden. Sie bekennt sich ideologisch zum revolutionären Marxismus-Leninismus. Sie
strebt in der Türkei die gewaltsame Zerschlagung der staatlichen Ordnung und die Errichtung eines
kommunistischen Gesellschaftssystems an. Nach eigenen Angaben versteht sich die MLKP als politische
Vorhut des Proletariats der türkischen und kurdischen Nation sowie der nationalen Minderheiten (BMIBH
7.2020).
Die MLKP verfügt über einen bewaffneten Arm, die "Bewaffneten Kräfte der Armen und Unterdrückten"
(FESK), die unter dem Kommando der syrisch-kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) in Syrien von
Kobane bis Deir ez-Zour gemeinsam mit US-Truppen in Syrien gegen den sog. Islamischen Staat kämpften
(TNA 17.5.2019), was bei der türkischen Regierung zu Irritationen führte (Anadolu 20.8.2019). In der Türkei
selbst kämpfen die Mitglieder der MLKP zumal in den Reihen des bewaffneten Arms der Arbeiterpartei
Kurdistans (PKK), der Volksverteidigungskräfte (HPG) (TNA 17.5.2019), wovon Berichte der MLKP über ihre
Gefallenen zeugen (MLKP 20.7.2019, 1.9.2018). Die MLKP/FESK reklamierte im September 2019 u.a. ein
Bombenattentat auf eine Polizeistation in Adana für sich (MLKP 27.9.2019).
Die türkischen Behörden nehmen vereinzelt vermeintliche Mitglieder der MLKP fest. Im September 2020
wurden beispielsweise bei Razzien in sieben Provinzen 14 (Anadolu 8.9.2020) und im Oktober 2020 in
Istanbul 24 vermeintliche MLKP-Mitglieder verhaftet (Anadolu 7.10.2020).
In den vergangenen Jahren wurden immer wieder Journalisten wegen angeblicher Verbindungen zur MLKP
in Untersuchungshaft genommen bzw. vor Gericht gestellt. Bei den MLKP-Fällen handelt es sich um Fälle mit
mehreren Angeklagten, bei denen Anwälte, Vertreter politischer Parteien, Gewerkschaftsmitglieder,
Studenten und Journalisten wegen angeblicher Verbindungen zur MLKP gemeinsam vor Gericht stehen.
Aussagen von Geheimzeugen werden in diesen Fällen häufig als Beweismittel gegen Journalisten verwendet.
Betroffen waren beispielsweise Reporter und Redakteure der Nachrichtenagentur Etkin (ETHA), wobei die
Anklageschriften ETHA von vornherein als Nachrichtenagentur, die im Namen der MLKP arbeitet, definierte
(IPI/MLSA 3.2020).
Quellen:
? Anadolu – Anadolu Agency (7.10.2020): Police in Turkey arrest suspected leftist terrorists,
https://www.aa.com.tr/en/turkey/police-in-turkey-arrest-suspected-leftist-terrorists/1998162,
Zugriff 3.11.2020
? Anadolu – Anadolu Agency (8.9.2020): Turkey: Police arrest 14 suspected leftist terrorists,
https://www.aa.com.tr/en/turkey/turkey-police-arrest-14-suspected-leftist-terrorists/1966410,
Zugriff 3.11.2020
? Anadolu – Anadolu Agency (20.8.2019): US meets with far-left terror group in Syria: minister,
https://www.aa.com.tr/en/turkey/us-meets-with-far-left-terror-group-in-syria-minister/1560965,
Zugriff 3.11.2020
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? BMIBH – Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat/ Bundesamt für Verfassungsschutz
(7.2020): Verfassungsschutzbericht 2019, https://www.verfassungsschutz.de/download/vsbericht-
2019.pdf, Zugriff 3.11.2020
? IPI/MLSA - International Press Institute/ Media and Law Studies Association (3.2020): TURKEY FREE
EXPRESSION TRIAL MONITORING REPORT - FINAL REPORT, https://www.mlsaturkey.com/wp
content/uploads/2020/06/ENG_TMReport_0623.pdf, Zugriff 3.11.2020
? MLKP – Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (27.9.2019): Bomb Attack By FESK in
Adana, http://www.mlkp-info.org/?icerik_id=11372&Bomb_Attack_By_FESK_in_Adana, Zugriff
3.11.2020
MLKP – Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (20.7.2019): MLKP/FESK Guerrillas
Martyred In Turkish Airstrike In Dersim, http://www.mlkpinfo.
org/?icerik_id=11277&MLKP/FESK_Guerrillas_Martyred_In_Turkish_Airstrike_In_Dersim_,
Zugriff 3.11.2020
? MLKP – Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (1.9.2018): MLKP/FESK Rural Guerilla Units
Fighter ?rfan Çelik fell martyr, http://www.mlkpinfo.
org/?icerik_id=10678&MLKP/FESK_Rural_Guerilla_Units_Fighter_%C4%B0rfan_%C3%87elik_fe
ll_martyr, Zugriff 3.11.2020
? TNA – The New Arab (17.5.2019): 'Communist militants' among US partners in Syria,
https://www.alaraby.co.uk/english/indepth/2019/5/17/communist-militants-among-us-partnersin-
syria, Zugriff 3.11.2020.
D) Terroristische Gruppierungen: DHKP-C – Devrimci Halk Kurtulu? Partisi-Cephesi (Revolutionäre
Volksbefreiungspartei-Front)
Letzte Änderung: 26.01.2021
Die marxistisch-leninistische "Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front" (DHKP-C) strebt unverändert die
Errichtung einer sozialistischen Gesellschaftsordnung in der Türkei an, und zwar ausschließlich mit den
Mitteln des bewaffneten Kampfes. Der "bewaffnete Volkskampf" soll unter der Führung der DHKP-C
beziehungsweise ihres militärischen Arms, der "Revolutionären Volksbefreiungsfront" (DHKC) stattfinden.
Das Ausmaß ihrer militanten und terroristischen Aktionen war im Jahr 2019 jedoch gering. In erster Linie
dürfte dies auf die seit dem gescheiterten Putsch von 2016 fortbestehend verschärfte Sicherheitslage in der
Türkei zurückzuführen sein. So war auch die DHKP-C von Festnahmen und Durchsuchungen der türkischen
Sicherheitsbehörden betroffen. Als Hauptfeinde betrachtet die DHKP-C die als "faschistisch" und
"oligarchisch" bezeichnete Türkei und den "US-Imperialismus", der die Türkei in politischer, wirtschaftlicher
und vor allem militärischer Hinsicht dominiere. Die EU listet sie seit 2002 und die USA bereits seit 1997 als
terroristische Organisation (BMIBH 7.2020; vgl. CEP 21.4.2020).terroristische Organisation (BMIBH 7.2020; vergleiche CEP 21.4.2020).
In letzter Zeit waren nur vereinzelt kleinere militante Aktionen der sogenannten Milizen der DHKP-C in der
Türkei festzustellen, die in einigen sozialen Brennpunkten, insbesondere in Istanbul, über bewaffnete Kräfte
verfügen (BMIBH 7.2020).
Im Verlaufe des Jahres 2020 kam es zu mehreren Festnahmen von vermeintlichen DHKP-C-Aktivisten,
darunter auch Führungskräften. So im Juni in der Provinz Izmir (HDN 18.6.2020) oder im August in Ankara
(DS 13.8.2020) und Istanbul, wo 30 Verdächtigte wegen Verbindungen zur DHKP-C verhaftet wurden
(Anadolu 28.8.2020). Am 29.10.2020 gingen Einsatzkräfte gegen mutmaßliche Mitglieder der DHKP-C vor,
wobei laut Medienberichten 93 Personen in zwölf Provinzen festgenommen worden. Insgesamt bestünden
Haftbefehle gegen 120 Personen. Die Festgenommenen sollen hohe Posten in der Organisation innehaben.
Ihnen wird unter anderem vorgeworfen, Anschläge geplant zu haben (BAMF 2.11.2020).
Quellen:
? Anadolu – Anadolu Agency (28.8.2020): Suspects allegedly preparing attacks in line with orders
from far-right terror group, https://www.aa.com.tr/en/turkey/turkey-30-arrested-for-suspectedterror-
ties-to-dhkp-c/1956716, Zugriff 4.11.2020
? BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (2.11.2020): Briefing Notes KW
45/2020,45 aus 2020,,
- 34/119 –BE-0311-538
https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/202
0/briefingnotes-kw45-2020.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 2.11.2020
? BMIBH – Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat/ Bundesamt für Verfassungsschutz
[Deutschland] (7.2020): Verfassungsschutzbericht 2019,
https://www.verfassungsschutz.de/download/vsbericht-2019.pdf, Zugriff 3.11.2020
? CEP – Counter Extremism Project (21.4.2020): Turkey: Extremism & Counter-Extremism,
https://www.counterextremism.com/sites/default/files/country_pdf/TR-04212020.pdf, Zugriff
3.11.2020
? DS – Daily Sabah (13.8.2020): Turkish police detain 7 DHKP-C terrorists in Ankara,
https://www.dailysabah.com/politics/war-on-terror/turkish-police-detain-7-dhkp-c-terrorists-inankara,
Zugriff 3.11.2020
? HDN – Hürriyet Daily News (18.6.2020): Wanted DHKP-C terror suspect detained,
https://www.hurriyetdailynews.com/wanted-dhkp-c-terror-suspect-detained-155779, Zugriff
3.11.2020
E) Terroristische Gruppierungen: sog. IS – Islamischer Staat (alias Daesh)
Letzte Änderung: 26.01.2021
Die Türkei ist ein Herkunfts- und Transitland für ausländische (terroristische) Kämpfer, sogenannte "Foreign
Terrorist Fighters" (FTF), die sich dem sogenannten Islamischen Staat und anderen terroristischen Gruppen
anschließen wollen und in Syrien und im Irak kämpfen (USDOS 24.6.2020). Die Türkei hat den sog.
Islamischen Staat (IS, ISIS, Daesh) im Jahr 2013 als terroristische Organisation eingestuft, aber die Türkei
wird seit langem beschuldigt, als "Dschihad-Highway" zu dienen, da die türkischen Sicherheitskräfte
wegschauen, wenn Tausende von ausländischen Kämpfern und türkischen Staatsbürgern illegal über die 911
Kilometer lange, durchlässige Grenze nach Syrien strömen (AM 25.8.2020). Seit 2013 war die Türkei eine
führende Quelle von Rekrutierungen für den sog. IS und eine Drehscheibe für den Schmuggel von Waffen,
anderen Lieferungen und Menschen über die türkisch-syrische Grenze (ICG 29.6.2020).
Die Türkei ist ein aktives Mitglied der "Global Coalition to Defeat ISIS". Öffentlichen Daten zufolge umfasste
die Einreiseverbotsliste der Türkei im November 2019 etwa 76.000 Personen. Seit 2011 hat die Türkei mehr
als 7.800 ausländische Kämpfer aus über 100 Ländern repatriiert. Das türkische Innenministerium
berichtete, dass sich mit Stand 9.12.2019 1.174 IS-Mitglieder in türkischem Gewahrsam befanden (USDOS
24.6.2020). Bis April 2017 haben nach offiziellen Zählungen der Regierung etwa 2.100 Türken das Land
verlassen, um mit extremistischen Gruppen zu kämpfen, meist beim sog. IS (CEP 21.4.2020). Andere,
regierungsunabhängige Schätzungen gehen von einer weit höheren Zahl von 5.000 bis 9.000 aus (ICG
29.6.2020). Es wird angenommen, dass inzwischen mehr als 600 Personen in die Türkei zurückgekehrt sind
(CEP 21.4.2020).
Das Verständnis der türkischen Behörden für die IS-Gefahr hat sich weiterentwickelt. Zunächst
unterschätzten sie die Bedrohung, die von Rückkehrern ausgehen könnte, und blieben 2014-2015
weitgehend zwiespältig gegenüber der Rekrutierung durch den sog. IS. Diese Wahrnehmung begann sich im
Laufe des Jahres 2016 zu verlagern, insbesondere nach dem ersten IS-Angriff im Mai 2016 auf eine staatliche
Institution, der Polizeizentrale in Gaziantep (ICG 29.6.2020). Laut offiziellen Angaben gab es in der Türkei
bislang mindestens zehn Selbstmordattentate, sieben Bombenanschläge und vier bewaffnete Angriffe, bei
denen 315 Menschen getötet und Hunderte weitere verletzt wurden (TurkishPress 2.11.2020). Die
türkischen Behörden machen den sog. IS seit Mitte 2015 für mehrere große Terroranschläge innerhalb des
Landes verantwortlich. Im Juli 2015 starben bei einem Selbstmordattentat in Suruç 32 Menschen, und im
Oktober desselben Jahres kamen ebenfalls durch ein Selbstmordattentat bei einer Friedenskundgebung in
Ankara 102 Menschen ums Leben. Die türkischen Behörden brachten den sog. IS auch in Verbindung mit
einem Selbstmordanschlag vom August 2016 auf eine Hochzeit in Gaziantep, bei dem 57 Menschen ums
Leben kamen. Der sog. IS bekannte sich zum Angriff auf den Istanbuler Nachtclub Reina am Morgen des
1.1.2017, der 39 Tote und Dutzende weitere Verletzte zur Folge hatte (CEP 21.4.2020). Seitdem gab es keine
Anschläge des sog. IS mehr in der Türkei (ICG 29.6.2020). Seit 2016 haben die Behörden die
Polizeioperationen gegen den sog. IS verstärkt, gefolgt von zahlreichen Verhaftungen (CGRS-CEDOCA
5.10.2020), die bis in die Gegenwart anhalten. So wurden Ende Dezember 2019 in landesweiten
Polizeiaktionen fast 150 vermeintliche Unterstützer des sog. IS festgenommen (Anadolu 30.12.2019). 2020
- 35/119 –BE-0311-538
wurden bereits für die ersten vier Monate des Jahres über 350 Festnahmen von vermeintlichen ISAnhängern
gemeldet, wobei cirka ein Viertel inhaftiert, während die anderen entweder deportiert wurden
oder noch auf ihren Prozess warten (Anadolu 4.5.2020). Am 1.9.2020 verkündete Innenminister Süleyman
Soylu die Festnahme des sogenannten Emirs des IS in der Türkei, Mahmut Ozden, und die Sicherstellung von
Plänen für Anschläge und die Entführung von Politikern (MEE 1.9.2020; vgl. AJ 1.9.2020). Für den OktoberPlänen für Anschläge und die Entführung von Politikern (MEE 1.9.2020; vergleiche AJ 1.9.2020). Für den Oktober
2020 wurde eine markante Ausweitung des Vorgehens gegen den sog. IS verzeichnet, wonach hierdurch laut
Sicherheitsbehörden im selben Monat nicht nur zahlreiche Anschläge verhindert, sondern 204 ISVerdächtige
festgenommen und eine Vielzahl an Waffen, Munition und Dokumenten beschlagnahmt
wurden (TurkishPress 2.11.2020).
Was die IS-Rückkehrer, z.B. aus Syrien, anbelangt, so werden diese, wenn überhaupt - weniger als 10% oder
etwa 450 türkische Staatsbürger der geschätzten Tausenden Rückkehrer sind inhaftiert - wegen ihrer
Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung für drei oder vier Jahre ins Gefängnis gesteckt. Hunderte
werden demnächst entlassen. Gleichzeitig haben die staatlichen Institutionen der Türkei erst vor kurzem
damit begonnen, über sogenannte De-Radikalisierungs-Maßnahmen nachzudenken (ICG 29.6.2020).
Quellen:
? AJ – Al Jazeera (1.9.2020): Turkey says it has arrested top ISIL figure in raid,
https://www.aljazeera.com/news/2020/9/1/turkey-says-it-has-arrested-top-isil-figure-in-raid,
Zugriff 4.11.2020
? AM – Al Monitor (25.8.2020): Islamic State operative planning 'sensational' attack nabbed in
Istanbul, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2020/08/turkey-islamic-state-attackistanbul-
syria-gaziantep.html, Zugriff 5.11.2020
? Anadolu – Anadolu Agency (4.5.2020): Turkey inflicts heavy blow on Daesh/ISIS in 2020,
https://www.aa.com.tr/en/turkey/turkey-inflicts-heavy-blow-on-daesh-isis-in-2020/1828206,
Zugriff 4.11.2020
? Anadolu – Anadolu Agency (30.12.2019): Turkey: Police arrest 147 suspects over Daesh/ISIS ties,
https://www.aa.com.tr/en/turkey/turkey-police-arrest-147-suspects-over-daesh-isis-ties/1687345,
Zugriff 4.11.2020
? CGRS-CEDOCA – Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons [Belgien],
COI unit (5.10.2020): Turquie; Situation sécuritaire,
https://www.ecoi.net/en/file/local/2038786/coi_focus_turquie._situation_securitaire_20201005.p
df, Zugriff 28.12.2020
? CEP – Counter Extremism Project (21.4.2020): Turkey: Extremism & Counter-Extremism,
https://www.counterextremism.com/sites/default/files/country_pdf/TR-04212020.pdf, Zugriff
4.11.2020
? ICG – International Crisis Group (29.6.2020): Calibrating the Response: Turkey's ISIS Returnees,
https://www.crisisgroup.org/europe-central-asia/western-europemediterranean/turkey/258-
calibrating-response-turkeys-isis-returnees, Zugriff 5.11.2020
? MEE – Middle East Eye (1.9.2020): Turkey arrests country's Islamic State 'emir' over 'plans to kidnap
politicians', https://www.middleeasteye.net/news/turkey-head-emir-islamic-state-is-isis-mahmutozden,
Zugriff 4.11.2020
? TurkishPress (2.11.2020): Turkey dealt major blow to Daesh/ISIS terror in October,
https://turkishpress.com/turkey-dealt-major-blow-to-daesh-isis-terror-in-october/, Zugriff
4.11.2020
? USDOS – United States Department of State [USA] (24.6.2020): Country Report on Terrorism 2019 –
Chapter 1 – Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2032441.html, Zugriff 4.11.2020
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Rechtsstaatlichkeit / Justizwesen
Letzte Änderung: 26.01.2021
Die Rechtsstaatlichkeit wird ausgehöhlt und die Grundfreiheiten werden weiter eingeschränkt. Dies markiert
eine Beschleunigung des Prozesses der Autokratisierung, der im Land bereits zuvor im Gange war (BS
29.4.2020). Die ernsthaften Bedenken der EU hinsichtlich einer weiteren Verschlechterung der Demokratie,
der Rechtsstaatlichkeit, der Grundrechte und der Unabhängigkeit der Justiz wurden in vielen Bereichen nicht
ausgeräumt, sondern verzeichneten im Gegenteil weitere Rückschritte (EC 6.10.2020; vgl. PACE 24.1.2019).ausgeräumt, sondern verzeichneten im Gegenteil weitere Rückschritte (EC 6.10.2020; vergleiche PACE 24.1.2019).
Die Situation in Hinblick auf die Justizverwaltung und die Unabhängigkeit der Justiz hat sich merkbar
verschlechtert (CoE-CommDH 19.2.2020; vgl. EC 6.10.2020, USDOS 11.3.2020). Die Auswirkungen dieserverschlechtert (CoE-CommDH 19.2.2020; vergleiche EC 6.10.2020, USDOS 11.3.2020). Die Auswirkungen dieser
Situation auf das Strafrechtssystem zeigen sich dadurch, dass sich zahlreiche seit langem bestehende
Probleme, wie der Missbrauch der Untersuchungshaft, verschärft haben und neue Probleme
hinzugekommen sind. Vor allem bei Fällen von Terrorismus und organisierter Kriminalität hat die
Missachtung grundlegender Garantien für ein faires Verfahren durch die türkische Justiz und die sehr
lockere Anwendung des Strafrechts auf eigentlich rechtskonforme Handlungen zu einem Grad an
Rechtsunsicherheit und Willkür geführt, der das Wesen des Rechtsstaates gefährdet (CoE-CommDH
19.2.2020).
Mit Auslaufen des Ausnahmezustandes im Juli 2018 beschloss das Parlament das Gesetz Nr. 7145, durch das
Bestimmungen im Bereich der Grundrechte abgeändert wurden. Zahlreiche Maßnahmen des
Ausnahmezustandes, darunter insbesondere die Verleihung außerordentlicher Befugnisse an staatliche
Behörden und Einschränkungen der Grundfreiheiten, wurden nunmehr gesetzlich verankert. Besonders
problematisch sind der weit ausgelegte Terrorismus-Begriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelne
Artikel des türkischen Strafgesetzbuches, so Art. 301 – Verunglimpfung/Herabsetzung des türkischen StaatesArtikel des türkischen Strafgesetzbuches, so Artikel 301, – Verunglimpfung/Herabsetzung des türkischen Staates
und seiner Institutionen; Art. 299 – Beleidigung des Staatsoberhauptes (ÖB 10.2020). Teile derund seiner Institutionen; Artikel 299, – Beleidigung des Staatsoberhauptes (ÖB 10.2020). Teile der
Notstandsvollmachten wurden auf die vom Staatspräsidenten ernannten Provinzgouverneure übertragen
(AA 14.6.2019). Diese können nicht nur das Versammlungsrecht einschränken, sondern haben großen
Spielraum bei der Entlassung von Beamten, inklusive Richtern (ÖB 10.2020). Das Gesetz Nr. 7145 sieht auch
keine Abschwächung der Kriterien vor, auf Grundlage derer (Massen-)Entlassungen ausgesprochen werden
können (wegen Verbindungen zu Terrororganisationen, Handeln gegen die Sicherheit des Staates etc.). Ein
adäquater gerichtlicher Überprüfungsmechanismus ist nicht vorgesehen. Beibehalten wird auch die
Möglichkeit, Reisepässe der entlassenen Person einzuziehen (ÖB 10.2019).
Rechtsanwaltsvereinigungen aus 25 Städten sahen in einer öffentlichen Deklaration im Februar 2020 die
Türkei in der schwersten Justizkrise seit dem Bestehen der Republik, insbesondere infolge der Einmischung
der Regierung in die Gerichtsbarkeit, der Politisierung des Rates der Richter und Staatsanwälte (HSK), der
Inhaftierung von Rechtsanwälten und des Ignorierens von Entscheidungen der Höchstgerichte sowie des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) (bianet 24.2.2020).
Im vom World Justice Project jährlich erstellten "Rule of Law Index" rangierte die Türkei im Jahr 2020 auf
Platz 107 von 128 untersuchten Ländern. Der statistische Indikator verharrte wie 2019 auf dem Messwert
von 0,43 (1 ist der statistische Bestwert, 0 der absolute Negativwert). Besonders schlecht schnitt das Land in
den Unterkategorien "Grundrechte" mit 0,32 (Rang 123 von 128) und "Einschränkungen der Macht der
Regierung" mit 0,30 sowie bei der Strafjustiz mit 0,38 ab. Gut war der Wert für "Ordnung und Sicherheit" mit
0,69, der annähernd dem globalen Durchschnitt von 0,72 entsprach (WJP 11.3.2020).
Gemäß Art. 138 der Verfassung sind Richter in der Ausübung ihrer Ämter unabhängig. Tatsächlich wird dieseGemäß Artikel 138, der Verfassung sind Richter in der Ausübung ihrer Ämter unabhängig. Tatsächlich wird diese
Verfassungsbestimmung jedoch durch einfachgesetzliche Regelungen und politische Einflussnahme (Druck
auf Richter und Staatsanwälte) unterlaufen. Die fehlende Unabhängigkeit der Richter und Staatsanwälte ist
die wichtigste Ursache für die vom EGMR in seinen Urteilen gegen die Türkei häufig monierten Verletzungen
von Regelungen zu fairen Gerichtsverfahren (insgesamt 13 im Jahr 2019), obwohl dieses Grundrecht in der
Verfassung verankert ist. Die dem Justizministerium weisungsgebundenen Staatsanwaltschaften sind nach
wie vor für die Organisation der Gerichte zuständig (ÖB 10.2020). Die richterliche Unabhängigkeit ist
überdies durch die umfassenden Kompetenzen des in Disziplinar- und Personalangelegenheiten dem
Justizminister unterstellten HSK infrage gestellt. Der Rat ist u.a. für Ernennungen, Versetzungen und
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Beförderungen zuständig. Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Rates sind seit 2010 nur bei Entlassungen
von Richtern und Staatsanwälten vorgesehen (AA 14.6.2019).
Seit dem Putschversuch 2016 wurden darüber hinaus insgesamt 4.399 Richter und Staatsanwälte entlassen.
Bis heute wurden keine Maßnahmen gesetzt, um den Empfehlungen der Venedig Kommission des
Europarates vom Dezember 2016 zu entsprechen, wonach jede Entlassung eines Richters individuell
begründet und auf verifizierbare Beweise abgestützt sein müsse (ÖB 10.2020). Bedenken bezüglich der
Anstellung neuer Richter und Staatsanwälte im Rahmen des derzeitigen Systems bestehen weiterhin, da
keine Maßnahmen ergriffen wurden, um dem Mangel an objektiven, leistungsbezogenen, einheitlichen und
im Voraus festgelegten Kriterien für deren Einstellung und Beförderung entgegenzuwirken. Es wurden keine
rechtlichen und verfassungsmäßigen Garantien eingeführt, die verhindern, dass Richter und Staatsanwälte
gegen ihren Willen versetzt werden (EC 6.10.2020). Nach europäischen Standards sind Versetzungen nur
ausnahmsweise aufgrund einer Reorganisation der Gerichte gerechtfertigt. In der justiziellen
Reformstrategie 2019-2023 ist zwar für Richter ab einer gewissen Anciennität und auf Basis ihrer Leistungen
eine Garantie gegen derartige Versetzungen vorgesehen, doch just am Tag nach Bekanntwerden dieser
Garantie erließ der HSK ein Dekret, durch das die Stellen von 3.358 Richtern und Staatsanwälten im Zivilund
Strafrechtsbereich sowie von 364 weiteren Magistraten im Verwaltungsbereich geändert wurden.
Insgesamt wurden im Jahr 2019 4.027 Richter und Staatsanwälte versetzt. Abgesehen von Hinweisen auf die
Diensterfordernis wurden die Versetzungen nicht begründet (ÖB 10.2020). Folglich ist die abschreckende
Wirkung der Entlassungen und Zwangsversetzungen innerhalb der Justiz nach wie vor zu beobachten. Es
besteht die Gefahr einer weit verbreiteten Selbstzensur unter Richtern und Staatsanwälten. Es wurden keine
Maßnahmen zur Wiederherstellung der Rechtsgarantien ergriffen, um die Unabhängigkeit der Justiz von der
Exekutive zu gewährleisten oder die Unabhängigkeit des HSK zu stärken (EC 6.10.2020). Aufgrund der
fehlenden Unabhängigkeit ist die Mitgliedschaft des HSK als Beobachter im "European Network of Councils
for the Judiciary" seit Ende 2016 ruhend gestellt. Selbst über die personelle Zusammensetzung des Obersten
Gerichtshofes und des Kassationsgerichtes entscheidet primär der Staatspräsident, der auch zwölf der 15
Mitglieder des Verfassungsgerichts ernennt (ÖB 10.2020).
Die Massenentlassungen und häufige Versetzungen von Richtern und Staatsanwälten haben negative
Auswirkungen auf die Unabhängigkeit und insbesondere die Qualität und Effizienz der Justiz. Für die
aufgrund der Entlassungen notwendig gewordenen Nachbesetzungen steht keine ausreichende Zahl
entsprechend ausgebildeter Richter und Staatsanwälte zur Verfügung. In vielen Fällen spiegelt sich der
Qualitätsverlust in einer schablonenhaften Entscheidungsfindung ohne Bezugnahme auf den konkreten Fall
wider. In massenhaft abgewickelten Verfahren, wie etwa betreffend Terrorismus-Vorwürfen, leidet die
Qualität der Urteile und Beschlüsse häufig unter mangelhaften rechtlichen Begründungen sowie
lückenhafter und wenig glaubwürdiger Beweisführung. Zudem wurden in einigen Fällen Beweise der
Verteidigung bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt (ÖB 10.2020).
Obwohl die Autonomie der Justiz eingeschränkt ist, entschieden die Richter in wichtigen Fällen manchmal
auch gegen die Regierung, beispielsweise in den Fällen, in denen Akademiker ein Ende der staatlichen
Gewalt in kurdischen Gebieten im Jahr 2016 gefordert hatten (FH 4.3.2020).
Das türkische Justizsystem besteht aus zwei Säulen: der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Straf- und
Zivilgerichte) und der außerordentlichen Gerichtsbarkeit (Verwaltungs- und Verfassungsgerichte). Mit dem
Verfassungsreferendum vom April 2017 wurden die Militärgerichte abgeschafft. Deren Kompetenzen
wurden auf die Straf- und Zivilgerichte sowie Verwaltungsgerichte übertragen. Letztinstanzliche Gerichte
sind gemäß der Verfassung der Verfassungsgerichtshof (Anayasa Mahkemesi), der Staatsrat (Dan??tay)
[Anm.: entspricht etwa dem Verwaltungsgerichtshof], der Kassationgerichtshof (Yargitay) [auch als Oberstes
Berufungs- bzw. Appellationsgericht bezeichnet] und das Kompetenzkonfliktgericht (Uyu?mazl?k Mahkemesi)
(ÖB 10.2020). Seit September 2012 besteht für alle Staatsbürger die Möglichkeit einer Individualbeschwerde
beim Verfassungsgerichtshof (AA 24.8.2020).
2014 wurden alle Sondergerichte sowie die Friedensgerichte (Sulh Ceza Mahkemleri) abgeschafft. Ihre
Jurisdiktion für die Entscheidung wurde im Wesentlichen auf Strafgerichte übertragen. Stattdessen wurde
die Institution des Friedensrichters in Strafsachen (Sulh Ceza Hakimli?i) eingeführt, der das strafrechtliche
Ermittlungsverfahren begleitet und überwacht (ÖB 10.2020). Im Gegensatz zu den abgeschafften
Friedensgerichten entscheiden Friedensrichter nicht in der Sache, doch kommen ihnen während des
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Verfahrens weitreichende Befugnisse zu, wie z.B. die Ausstellung von Durchsuchungsbefehlen,
Anhalteanordnungen, Blockierung von Websites sowie die Beschlagnahmung von Vermögen. Neben den
weitreichenden Konsequenzen der durch den Friedensrichter anzuordnenden Maßnahmen wird in diesem
Zusammenhang vor allem die Tatsache kritisiert, dass Einsprüche gegen Anordnungen nicht von einem
Gericht, sondern ebenso von einem Einzelrichter geprüft werden (ÖB 10.2020; vgl. EC 6.10.2020). Da dieGericht, sondern ebenso von einem Einzelrichter geprüft werden (ÖB 10.2020; vergleiche EC 6.10.2020). Da die
Friedensrichter allesamt als von der Regierung ausgewählt und ihr unbedingt loyal ergeben gelten, werden
sie als das wahrscheinlich wichtigste Instrument der Regierung gesehen, welches die ihr wichtigen
Strafsachen bereits in diesem Stadium Sinne der Regierung beeinflusst. Die Venedig Kommission forderte
2017 die Übertragung der Kompetenzen der Friedensrichter an ordentliche Richter bzw. eine Reform (ÖB
10.2020). Die Urteile der Friedensrichter für Strafsachen weichen zunehmend von der Rechtsprechung des
EGMR ab und bieten selten eine ausreichend individualisierte Begründung. Der Zugang von Verteidigern zu
den Gerichtsakten ihrer Mandanten für einen bestimmten Katalog von Straftaten ist bis zur
Anklageerhebung eingeschränkt. Manchmal dauert das mehr als ein Jahr (EC 29.5.2019).
Infolge der teilweise sehr lang dauernden Verfahren setzt die Justiz vermehrt auf alternative
Streitbeilegungsmechanismen, die den Gerichtsverfahren vorgelagert sind, und durch die etwa im Jahr 2019
bereits 213.000 Fälle gelöst werden konnten. Ferner waren bereits 2016 neun regionale Berufungsgerichte
(Bölge ?dare Mahkemeleri) in Betrieb genommen worden, die insbesondere das Kassationsgericht entlasten.
Allerdings liegt der Anteil der Erledigungen der regionalen Berufungsgerichte unter 100%, so dass es nun in
dieser Instanz zu einem erheblichen Rückstau kommt. Im Zuge der COVID-19-Krise wurden zwischen März
und Mitte Juni keine Gerichtstermine vergeben und sämtliche Fristenläufe gehemmt, sodass es zu weiteren
Arbeitsrückständen und Verfahrensverzögerungen kam (ÖB 10.2020).
Probleme bestehen sowohl hinsichtlich der divergierenden Rechtsprechung von Höchstgerichten als auch
infolge der Nicht-Beachtung von Urteilen höherer Gerichtsinstanzen durch untergeordnete Gerichte. So hat
das Verfassungsgericht uneinheitliche Urteile zu Fällen der Meinungsfreiheit gefällt. Wo sich das
Höchstgericht im Einklang mit den Standards des EGMR sah, welches etwa eine Untersuchungshaft in Fällen
der freien Meinungsäußerung nur bei Hassreden oder dem Aufruf zur Gewalt als gerechtfertigt betrachtet,
stießen die Urteile in den unteren Instanzen auf Widerstand und Behinderung (IPI 18.11.2019).
Mängel gibt es weiters beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere
persönlichen Daten, und beim Zugang zu den erhobenen Beweisen gegen Beschuldigte sowie bei den
Verteidigungsmöglichkeiten der Rechtsanwälte bei sog. Terror-Prozessen. Fälle mit Bezug auf eine
angebliche Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung oder der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) werden häufig
als geheim eingestuft, mit der Folge, dass Rechtsanwälte keine Akteneinsicht nehmen können.
Gerichtsprotokolle werden mit wochenlanger Verzögerung erstellt. Beweisanträge der Verteidigung und die
Befragung von Belastungszeugen durch die Verteidiger werden im Rahmen der Verhandlungsführung des
Gerichts eingeschränkt. Geheime Zeugen können im Prozess nicht direkt befragt werden. Der subjektive
Tatbestand wird nicht erörtert, sondern als gegeben unterstellt (AA 24.8.2020).
Private Anwälte und Menschenrechtsbeobachter berichteten von einer unregelmäßigen Umsetzung der
Gesetze zum Schutz des Rechts auf ein faires Verfahren, insbesondere in Bezug auf den Zugang von
Anwälten. Einige Anwälte gaben an, dass sie zögerten, Fälle anzunehmen, insbesondere solche von
Verdächtigen, die wegen Verbindungen zur PKK oder zur Gülen-Bewegung angeklagt waren, aus Angst vor
staatlicher Vergeltung, einschließlich Strafverfolgung (USDOS 11.3.2020). Anwälte werden willkürlich
inhaftiert und in Verbindung mit den angeblichen Verbrechen ihrer Mandanten gebracht. Die Regierung
erhebt Anklage wegen Mitgliedschaft in terroristischen Vereinigungen gegen Anwälte, die
Menschenrechtsverletzungen aufdecken. Hierbei gibt es keine oder nur spärliche Beweise für eine solche
Mitgliedschaft, und das Recht auf ein faires Verfahren wird ignoriert. Die Gerichte verurteilen die
Betroffenen zu langen Haftstrafen aufgrund von Terrorismus-Vorwürfen (HRW 10.4.2019). Seit dem
Putschversuch 2016 wurden Anwälte wegen angeblicher terroristischer Straftaten inhaftiert, verfolgt und
verurteilt. Es wurden mehr als 1.500 Anwälte strafrechtlich verfolgt und bis September 2019 321 Anwälte
wegen ihrer vermeintlichen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation oder wegen der
Verbreitung terroristischer Propaganda zu Haftstrafen verurteilt (ALI 1.9.2019). Die Verhaftungen hielten
auch 2020 an. Beispielsweise wurden im Rahmen einer strafrechtlichen Untersuchung am 11.9.2020 47
Anwälte in Ankara und sieben weiteren Provinzen aufgrund eines Haftbefehls der Oberstaatsanwaltschaft
Ankara festgenommen. 15 Anwälte blieben wegen "Terrorismus"-Anklagen in Untersuchungshaft, der Rest
wurde gegen Kaution freigelassen. Ihnen wurde vorgeworfen, angeblich auf Weisung der Gülen-Bewegung
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gehandelt und die strafrechtlichen Ermittlungen gegen ihre Klienten (vermeintliche Mitglieder der Gülen-
Bewegung) zugunsten der Gülen-Bewegung beeinflusst zu haben. Da die Ermittlungen einer
Geheimhaltungsanordnung unterlagen, war es den Anwälten und ihren Rechtsvertretern nicht gestattet, die
Ermittlungsakten einzusehen oder Informationen über den Inhalt der Vorwürfe zu erhalten, bis ihre
Mandanten im Sicherheitsdirektorat von Ankara verhört wurden, wodurch ihnen das Recht auf
angemessene Zeit zur Vorbereitung einer Verteidigung verweigert wurde (AI 26.10.2020).
Laut aktuellem Anti-Terrorgesetz soll eine in Polizeigewahrsam befindliche Person spätestens nach vier
Tagen einem Richter zur Entscheidung über die Verhängung einer Untersuchungshaft oder Verlängerung des
Polizeigewahrsams vorgeführt werden. Eine Verlängerung des Polizeigewahrsams ist nur auf begründeten
Antrag der Staatsanwaltschaft, etwa bei Fortführung weiterer Ermittlungsarbeiten oder Auswertung von
Mobiltelefondaten, zulässig. Eine Verlängerung ist zweimal (für je vier Tage) möglich. Der Polizeigewahrsam
kann daher maximal zwölf Tage dauern (ÖB 10.2020). Die Regelung verstößt gegen die Spruchpraxis des
EGMR, welcher ein Maximum von vier Tagen Polizeihaft vorsieht (EC 6.10.2020).
Die Untersuchungshaft kann gemäß Art. 102 (1) StPO bei Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit derDie Untersuchungshaft kann gemäß Artikel 102, (1) StPO bei Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit der
Großen Strafkammern fallen, für höchstens ein Jahr verhängt werden. Aufgrund besonderer Umstände kann
sie um weitere sechs Monate verlängert werden. Nach Art. 102 (2) StPO beträgt die Dauer dersie um weitere sechs Monate verlängert werden. Nach Artikel 102, (2) StPO beträgt die Dauer der
Untersuchungshaft bis zu zwei Jahre, wenn es sich um Straftaten handelt, die in die Zuständigkeit der
Großen Strafkammern (A??r Ceza Mahkemeleri) fallen. Das sind Straftaten, die mindestens eine zehn-jährige
Freiheitsstrafe vorsehen. Aufgrund von besonderen Umständen kann diese Dauer um ein weiteres Jahr
verlängert werden, insgesamt höchstens drei Jahre. Bei Straftaten, die das Anti-Terrorgesetz Nr. 3713
betreffen, beträgt die maximale Dauer der Untersuchungshaft sieben Jahre (zwei Jahre und mögliche
Verlängerung um weitere fünf Jahre) (ÖB 10.2020).
Während des seit dem Putschversuch bestehenden Ausnahmezustands bis zum 19.7.2018 wurden
insgesamt 36 Dekrete erlassen, die insbesondere eine weitreichende Säuberung staatlicher Einrichtungen
von angeblich Gülen-nahen Personen sowie die Schließung privater Einrichtungen mit Gülen-Verbindungen
zum Ziel hatten. Der Regierung und Exekutive wurden weitreichende Befugnisse für Festnahmen und
Hausdurchsuchungen eingeräumt. Die unter dem Ausnahmezustand erlassenen Dekrete konnten nicht beim
Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Zudem kam es zur Suspendierung und Entlassung von über
152.000 öffentlich Bediensteten, welche per Dekret unehrenhaft entlassen oder suspendiert wurden, und
deren Namen im Amtsblatt veröffentlicht wurden (ÖB 10.2020).
Die mittels Präsidialdekret zur individuellen Überprüfung der Entlassungen und Suspendierungen aus dem
Staatsdienst eingerichtete Beschwerdekommission begann im Dezember 2017 mit ihrer Arbeit. Das
Durchlaufen des Verfahrens vor der Beschwerdekommission und weiter im innerstaatlichen Weg ist eine der
vom EGMR festgelegten Voraussetzungen zur Erhebung einer Klage vor dem EGMR (ÖB 10.2019). Bis Anfang
Oktober 2020 waren 126.300 Anträge gestellt worden. Davon hatte die Untersuchungskommission 110.250
geprüft und nur 12.680 hatten zu einer Wiederaufnahme geführt, während 97.570 Beschwerden abgelehnt
worden waren. 60 positive Entscheidungen betrafen einst geschlossene Vereine, Stiftungen und
Fernsehstationen. Es waren noch 16.050 Anträge anhängig (ICSEM 2.10.2020). Die Bearbeitungsrate der
Anträge gibt laut Europäischer Kommission Anlass zu Sorge, ob jeder Fall einzeln geprüft wird (EC
6.10.2020).
Die Beschwerdekommission stellt keinen wirksamen Rechtsbehelf für die Betroffenen dar, um sich wirksam
und zeitnah Gerechtigkeit und Wiedergutmachung zu verschaffen. Der Kommission fehlt die genuine
institutionelle Unabhängigkeit, da ihre Mitglieder zum größten Teil von der Regierung ernannt werden und
im Falle von Verdachtsmomenten hinsichtlich Kontakten mit verbotenen Gruppierungen ihrer Funktion
enthoben werden können. Somit können die Ernennungs- und Entlassungsvorschriften leicht den
Entscheidungsprozess beeinflussen. Denn sollten Kommissionsmitglieder nicht die von ihnen erwarteten
Urteile fällen, kann sie die Regierung einfach entlassen (AI 25.10.2018; vgl. ÖB 10.2020). Betroffene habenUrteile fällen, kann sie die Regierung einfach entlassen (AI 25.10.2018; vergleiche ÖB 10.2020). Betroffene haben
keine Möglichkeit, Vorwürfe ihrer angeblich illegalen Aktivität zu widerlegen, da sie nicht mündlich
aussagen, keine Zeugen benennen dürfen und vor Stellung ihres Antrags an die Kommission keine Einsicht in
die gegen sie erhobenen Anschuldigungen bzw. diesbezüglich namhaft gemachten Beweise erhalten. In
Fällen, in denen die erfolgte Entlassung aufrecht erhalten wird, stützt sich die Beschwerdekommission
oftmals auf schwache Beweise und zieht an sich rechtmäßige Handlungen zum Beweis für angeblich
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rechtswidrige Aktivitäten heran (ÖB 10.2020; vgl. EC 6.10.2020). Die Beweislast für eine Widerlegung vonrechtswidrige Aktivitäten heran (ÖB 10.2020; vergleiche EC 6.10.2020). Die Beweislast für eine Widerlegung von
Verbindungen zu verbotenen Gruppen liegt beim Antragsteller (Beweislastumkehr). Zudem bleibt in der
Entscheidungsfindung unberücksichtigt, dass die getätigten Handlungen im Zeitpunkt ihrer Vornahme
rechtmäßig waren. Schließlich wird auch das langwierige Berufungsverfahren mit Wartezeiten von zehn
Monaten bei den bereits entschiedenen Fällen (einige warten nach über einem Jahr immer noch auf eine
Entscheidung) kritisiert (ÖB 10.2020).
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Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung: 26.01.2021
Die nationale Polizei, die unter der Kontrolle des Innenministeriums steht, ist für die Sicherheit in großen
Stadtgebieten verantwortlich (AA 24.8.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Die Jandarma, eine paramilitärischeStadtgebieten verantwortlich (AA 24.8.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Die Jandarma, eine paramilitärische
Truppe, die sich teils aus Wehrpflichtigen rekrutiert, ist für ländliche Gebiete und spezifische Grenzgebiete
zuständig (AA 24.8.2020; vgl. USDOS 11.3.2020, ÖB 10.2020), obwohl das Militär die Gesamtverantwortungzuständig (AA 24.8.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020, ÖB 10.2020), obwohl das Militär die Gesamtverantwortung
für die Grenzkontrolle und die allgemeine Außensicherheit trägt (USDOS 11.3.2020). Die Jandarma mit einer
Stärke von 180.000 Bediensteten wurde nach dem Putschversuch 2016 dem Innenministerium unterstellt,
zuvor war diese dem Verteidigungsministerium unterstellt (ÖB 10.2020). Es gab Berichte, dass Jandarma-
Kräfte, die zeitweise eine paramilitärische Rolle spielen und manchmal als Grenzschutz fungieren, auf
Asylsuchende syrischer und anderer Nationalitäten schossen, die versuchten, die Grenze zu überqueren, was
zu Tötungen oder Verletzungen von Zivilisten führte (USDOS 11.3.2020). Die Jandarma beaufsichtigt auch die
sog. "Sicherheitskräfte" [Güvenlik Köy Korucular?], die vormaligen "Dorfschützer", eine zivile Miliz, die
zusätzlich für die lokale Sicherheit im Südosten sorgen soll, vor allem als Reaktion auf die terroristische
Bedrohung durch die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) (USDOS 13.3.2019). Die Polizei und mehr noch der
Nationale Nachrichtendienst (Millî ?stihbarat Te?kilât? - M?T) haben unter der Regierung der Partei für
Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) an Einfluss gewonnen. Seit den Auseinandersetzungen mit der Gülen-
Bewegung ist die Polizei aber auch selbst zum Objekt umfangreicher Säuberungen geworden (AA 24.8.2020).
Die 2008 abgeschaffte Nachtwache (Bekçi) wurde 2016 nach dem gescheiterten Putschversuch
wiedereingeführt. Seitdem wurden mehr als 29.000 junge Männer (TM 28.11.2020) mit nur kurzer
Ausbildung als Nachtwache eingestellt. Angehörige der Nachtwache trugen ehemals nur Schlagstöcke und
Pfeifen, mit denen sie Einbrecher und Kleinkriminelle anhielten (BI 10.6.2020). Mit einer Gesetzesänderung
im Juni 2020 wurden ihre Befugnisse, u.a. Waffeneinsatz und Personenkontrollen, gegen Kritik der
Opposition erweitert (AA 24.8.2020; vgl. BI 10.6.2020, Spiegel 9.6.2020). Festnahmen und Verhöre sindOpposition erweitert (AA 24.8.2020; vergleiche BI 10.6.2020, Spiegel 9.6.2020). Festnahmen und Verhöre sind
ihnen jedoch nicht erlaubt (TRT 11.6.2020). Sie sollen für öffentliche Sicherheit in ihren eigenen Stadtteilen
sorgen, werden von Regierungskritikern aber als "AKP-Miliz" kritisiert (AA 24.8.2020; vgl. BI 10.6.2020,sorgen, werden von Regierungskritikern aber als "AKP-Miliz" kritisiert (AA 24.8.2020; vergleiche BI 10.6.2020,
Spiegel 9.6.2020). Den Einsatz im eigenen Wohnvierteln sehen Kritiker als Beleg dafür, dass die Hilfspolizei
der Bekçi die eigene Nachbarschaft nicht schützen, sondern viel mehr bespitzeln soll (Spiegel 9.6.2020).
Human Rights Watch kritisierte, dass angesichts der weit verbreiteten Kultur der polizeilichen Straffreiheit
die Aufsicht über die Beamten der Nachtwache noch unklarer und vager als bei der regulären Polizei sei
(Guardian 8.6.2020).
Nachrichtendienstliche Belange werden bei der Türkischen Nationalpolizei (TNP) durch den polizeilichen
Nachrichtendienst (?stihbarat Dairesi Ba?kanl??? - IDB) abgedeckt. Dessen Schwerpunkt liegt auf
Terrorbekämpfung, Kampf gegen organisierte Kriminalität und Zusammenarbeit mit anderen türkischen
Nachrichtendienststellen. Ebenso unterhält die Jandarma einen auf militärische Belange ausgerichteten
Nachrichtendienst. Ferner existiert der Nationale Nachrichtendienst M?T, der seit September 2017 direkt
dem Staatspräsidenten unterstellt ist (zuvor dem Amt des Premierministers) und dessen Aufgabengebiete
der Schutz des Territoriums, des Volkes, der Aufrechterhaltung der staatlichen Integrität, der Wahrung des
Fortbestehens, der Unabhängigkeit und der Sicherheit der Türkei sowie deren Verfassung und der
verfassungskonformen Staatsordnung sind. Die Gesetzesnovelle vom April 2014 brachte dem M?T erweiterte
Befugnisse zum Abhören von privaten Telefongesprächen und zur Sammlung von Informationen über
terroristische und internationale Straftaten. M?T-Agenten besitzen eine erweiterte Immunität gegenüber
dem Gesetz. Gefängnisstrafen von bis zu zehn Jahren sind für Personen, die Geheiminformation
veröffentlichen, vorgesehen. Auch Personen, die dem M?T Dokumente bzw. Informationen vorenthalten,
drohen bis zu fünf Jahre Haft (ÖB 10.2020).
Der Polizei wurden im Zuge der Abänderung des Sicherheitsgesetzes im März 2015 weitreichende
Kompetenzen übertragen. Das Gesetz sieht seitdem den Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen vor,
welche Molotow-Cocktails, Explosiv- und Feuerwerkskörper oder ähnliches, etwa im Rahmen von
Demonstrationen, einsetzen, oder versuchen einzusetzen (NZZ 27.3.2015; vgl. FAZ 27.3.2015, HDNDemonstrationen, einsetzen, oder versuchen einzusetzen (NZZ 27.3.2015; vergleiche FAZ 27.3.2015, HDN
27.3.2015). Die Polizei kann auf Grundlage einer mündlichen oder schriftlichen Einwilligung des Leiters der
- 43/119 –BE-0311-538
Verwaltungsbehörde eine Person, ihren Besitz und ihr privates Verkehrsmittel durchsuchen. Der Gouverneur
kann die Exekutive anweisen, Gesetzesbrecher ausfindig zu machen (Anadolu 27.3.2015).
Die Transparenz und Rechenschaftspflicht von Militär, Polizei und Geheimdiensten gegenüber dem
Parlament sind jedoch nach wie vor begrenzt. Das Sicherheitspersonal genießt weiterhin einen
weitreichenden Rechtsschutz. Die Erfolgsbilanz bei der gerichtlichen und administrativen Prüfung von
Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung durch die
Sicherheitskräfte ist weiterhin schlecht. Die parlamentarische Aufsichtskommission für die Strafverfolgung
ist wirkungslos geblieben (EC 6.10.2020; vgl. ÖB 10.2020).ist wirkungslos geblieben (EC 6.10.2020; vergleiche ÖB 10.2020).
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- 44/119 –BE-0311-538
Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung: 26.01.2021
Die Türkei ist Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe von 1987 (AA 24.8.2020). Sie hat das
Fakultativprotokoll zum UN-Übereinkommen gegen Folter (OPCAT) im September 2005 unterzeichnet und
2011 ratifiziert (ÖB 10.2020).
Glaubwürdige Vorwürfe von Folter und Misshandlung werden weiterhin berichtet. Folter und Misshandlung
kommen nach wie vor in Haftanstalten und Gefängnissen, aber auch in informellen Hafteinrichtungen und
auf der Straße vor (EC 6.10.2020; vgl. ?HD 18.5.2020a). Davon abgesehen kommt es laut der türkischenauf der Straße vor (EC 6.10.2020; vergleiche ?HD 18.5.2020a). Davon abgesehen kommt es laut der türkischen
Menschenrechtsvereinigung (?HD) zu extremen und unverhältnismäßigen Interventionen der
Strafverfolgungsbehörden bei Versammlungen und Demonstrationen, die dem Ausmaß der Folter
entsprechen (?HD 18.5.2020a). Die Zunahme von Vorwürfen über Folter, Misshandlung und grausame und
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in Polizeigewahrsam und Gefängnissen in den letzten vier
Jahren hat die früheren Fortschritte der Türkei in diesem Bereich zurückgeworfen. Zu den Zielpersonen
gehören Kurden, Linke und angebliche Anhänger von Fethullah Gülen. Die Staatsanwaltschaft führt keine
adäquaten Untersuchungen zu solchen Anschuldigungen durch. Zudem herrscht eine weit verbreitete Kultur
der Straflosigkeit für Mitglieder der Sicherheitskräfte und betroffene Beamte (HRW 14.1.2020). Solche
Vorwürfe gab es seit Ende des offiziellen Besuchs des UN-Sonderberichterstatters zu Folter im Dezember
2016, u.a. angesichts der Behauptungen, dass eine große Anzahl von Personen, die im Verdacht stehen,
Verbindungen zur Gülen-Bewegung oder zur Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) zu haben, brutalen Verhör-
Methoden ausgesetzt sind, die darauf abzielen, Geständnisse zu erzwingen oder Häftlinge zu nötigen,
andere zu belasten (OHCHR 27.2.2018; vgl. OHCHR 3.2018). Die Regierungsstellen haben keine ernsthaftenandere zu belasten (OHCHR 27.2.2018; vergleiche OHCHR 3.2018). Die Regierungsstellen haben keine ernsthaften
Maßnahmen ergriffen, um diese Anschuldigungen zu untersuchen oder die Täter zur Rechenschaft zu
ziehen. Stattdessen wurden Beschwerden bezüglich Folter von der Staatsanwaltschaft unter Berufung auf
die Notstandsverordnung (Art. 9 des Dekrets Nr. 667) abgewiesen, die Beamte von einer strafrechtlichendie Notstandsverordnung (Artikel 9, des Dekrets Nr. 667) abgewiesen, die Beamte von einer strafrechtlichen
Verantwortung für Handlungen im Zusammenhang mit dem Ausnahmezustand freispricht. Die Tatsache,
dass die Behörden es versäumt haben, Folter und Misshandlung öffentlich zu verurteilen und das allgemeine
Verbot eines solchen Missbrauchs in der täglichen Praxis durchzusetzen, fördert ein Klima der Straffreiheit,
welches dieses Verbot und letztendlich die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergräbt (OHCHR 27.2.2018; vgl.
EC 29.5.2019).
Anlässlich eines Besuchs des Anti-Folter-Komitees des Europarats (CPT) im Mai 2019 erhielt dieses wie
bereits während des CPT-Besuchs 2017 eine beträchtliche Anzahl von Vorwürfen über exzessive
Gewaltanwendung und/oder körperliche Misshandlung durch Polizei-/Gendarmeriebeamte von Personen,
die kürzlich in Gewahrsam genommen worden waren, darunter Frauen und Jugendliche. Ein erheblicher Teil
der Vorwürfe bezog sich auf Schläge während des Transports oder innerhalb von
Strafverfolgungseinrichtungen, offenbar mit dem Ziel, Geständnisse zu erpressen oder andere
Informationen zu erlangen, oder schlicht als Strafe. In einer Reihe von Fällen wurden die Behauptungen über
körperliche Misshandlungen durch medizinische Beweise belegt. Insgesamt hatte das CPT den Eindruck
gewonnen, dass die Schwere der angeblichen polizeilichen Misshandlungen im Vergleich zu 2017
abgenommen hat. Die Häufigkeit der Vorwürfe bleibt jedoch gemäß CPT auf einem besorgniserregenden
Niveau (CoE-CPT 5.8.2020).
Die Institution für Menschenrechte und Gleichberechtigung der Türkei (HREI), die als nationaler
Präventionsmechanismus fungieren sollte, erfüllt nicht die zentralen Anforderungen des Fakultativprotokolls
zum UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (UN CAT) und bearbeitet die an sie verwiesenen Fälle noch nicht effektiv genug (EC
6.10.2020).
Glaubhafte Berichte von Menschenrechtsorganisationen, der Anwaltskammer Ankara, der Opposition sowie
von Betroffenen über Fälle von Folterungen, Entführungen und die Existenz informeller Anhaltezentren gibt
es weiterhin. Der Europarat konnte jedoch die Existenz informeller Anhaltezentren nicht bestätigen. Von
systematischer Anwendung der Folter kann nach Wissensstand der Österreichischen Botschaft Ankara
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dennoch nicht die Rede sein. Nach Angaben des Justizministeriums wurden im Jahr 2019 gegen 1.618
Beamte Untersuchungen wegen Misshandlungsvorwürfen eingeleitet. Lediglich 320 von ihnen wurden
verurteilt (ÖB 10.2020).
Gemeinsame Recherchen des ZDF-Magazins Frontal 21 und acht internationaler Medien, koordiniert von
dem gemeinnützigen Recherchezentrum Corrective, basierend auf Überwachungsvideos, internen
Dokumenten, Augenzeugen und befragten Opfern, ergaben, dass ein Entführungsprogramm existiert, bei
dem der NationaleNachrichtendienst Millî ?stihbarat Te?kilât? (M?T) nach politischen Gegnern, meist Gülen-
Anhängern, sucht, die dann in Geheimgefängnisse verschleppt - auch aus dem Ausland - und gefoltert
werden, um etwa belastende Aussagen gegen Dritte zu erwirken (ZDF 11.12.2018; vgl. Correctiv 11.12.2018,werden, um etwa belastende Aussagen gegen Dritte zu erwirken (ZDF 11.12.2018; vergleiche Correctiv 11.12.2018,
Ha'aretz 11.12.2018).
Nach Angaben der ?HD wurden 2019 1.497 Menschen in offiziellen oder informellen Hafteinrichtungen
gefoltert oder misshandelt und 495 weitere in den Gefängnissen. Über 3.900 Demonstranten wurden
während Interventionen von Sicherheitskräften geschlagen oder verwundet (?HD 18.5.2020a).
Infolge bewaffneter Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und der PKK in Urfa wurden 47
Personen verhaftet. Nach Angaben ihrer Anwälte und ausgehend von vorliegenden Fotografien wurden
einige der Inhaftierten in der dortigen Gendarmerie-Wache von Bozova Yaylak gefoltert oder anderweitig
misshandelt (AI 13.6.2019). Die Rechtsanwaltsvereinigung Ankara berichtete auf der Basis von Interviews
mit einigen der 249 ehemaligen türkischen Diplomaten, die wegen Terroranschuldigungen verhaftet
wurden, dass diese gefoltert oder misshandelt wurden (ABA/HRD 26.5.2019; vgl. WE 3.6.2019). Diewurden, dass diese gefoltert oder misshandelt wurden (ABA/HRD 26.5.2019; vergleiche WE 3.6.2019). Die
Anwaltsvereinigung Diyarbak?r berichtete nach Interviews mit Betroffenen, dass vermeintlich 20 Häftlinge in
einer Justizvollzugsanstalt in Elaz?? durch das Wachpersonal systematisch gefoltert wurden (SCF 19.8.2019).
Laut Human Rights Watch bestünden glaubwürdige Beweise, dass im Sommer 2020 die Polizei sowie
Mitglieder der sog. Nachtwache bei sechs Vorfällen in Diyarbak?r und ?stanbul schwere Misshandlungen an
mindestens vierzehn Personen begangen haben (HRW 29.7.2020). Ebenfalls in Diyarbak?r wurde Ende Juni
2020 die Frauenaktivistin und ehemalige Bürgermeisterin der pro-kurdischen Demokratischen Partei der
Völker (HDP) in Edremit, Rojbin Sevil Çetin, im Zuge der Erstürmung ihres Hauses angeblich physischer und
sexueller Folter, verbunden mit Todesdrohungen ausgesetzt. Nachdem Cetins Anwalt Fotos von ihren
Verletzungen der Presse übermittelte, wurde gegen ihn, den Anwalt, eine Untersuchung eingeleitet (AM
8.7.2020).
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- 47/119 –BE-0311-538
Korruption
Letzte Änderung: 26.01.2021
Die Türkei ist ein Vertragsstaat der UN-Konvention gegen Korruption, der OECD-Konvention gegen
Bestechung, des Strafrechtsübereinkommens und des Zivilrechtsübereinkommens des Europarates über
Korruption. Der Rechtsrahmen zur Korruptionsbekämpfung ist in mehreren nationalen Gesetzen enthalten
(DFAT 10.9.2020).
Nichtsdestotrotz ist Korruption im öffentlichen und privaten Sektor der Türkei weit verbreitet. Öffentliche
Aufträge und Bauprojekte sind besonders anfällig für Korruption. Häufig werden Bestechungsgelder
verlangt. Das türkische Strafgesetzbuch kriminalisiert verschiedene Formen korrupter Aktivitäten, darunter
aktive und passive Bestechung, Korruptionsversuche, Erpressung, Bestechung eines ausländischen Beamten,
Geldwäsche und Amtsmissbrauch (BACP 6.2020; vgl. DFAT 10.9.2020, FH 4.3.2020). Die Strafe fürGeldwäsche und Amtsmissbrauch (BACP 6.2020; vergleiche DFAT 10.9.2020, FH 4.3.2020). Die Strafe für
Bestechung kann eine Freiheitsstrafe von bis zu zwölf Jahren umfassen. Unternehmen müssen mit der
Beschlagnahme von Vermögenswerten und dem Entzug staatlicher Betriebsgenehmigungen rechnen
(USDOS 13.3.2019).
Die Durchsetzung der Anti-Korruptionsgesetze ist inkonsistent. Die türkischen Anti-Korruptionsbehörden
sind im Allgemeinen ineffektiv und tragen zu einer Kultur der Straflosigkeit bei (FH 4.3.2020; vgl. BACPsind im Allgemeinen ineffektiv und tragen zu einer Kultur der Straflosigkeit bei (FH 4.3.2020; vergleiche BACP
6.2020, USDOS 11.3.2020). Offizielle Aufsichtsorgane wie der Rechnungshof und der Ombudsmann
veröffentlichen Berichte oft verspätet und decken nur selten Korruptionsvorwürfe ab (DFAT 10.9.2020).
Sorge besteht hinsichtlich der Unparteilichkeit der Justiz in der Handhabe von Korruptionsfällen (USDOS
11.3.2020; vgl. BACP 6.2020). Zudem gibt es ein hohes Korruptionsrisiko im Umgang mit der Justiz selbst.11.3.2020; vergleiche BACP 6.2020). Zudem gibt es ein hohes Korruptionsrisiko im Umgang mit der Justiz selbst.
Bestechungsgelder und Zahlungen als Gegenleistung für günstige Gerichtsurteile werden von den seitens
BACP befragten Unternehmen als recht häufig eingeschätzt. Etwa ein Drittel der Bevölkerung empfinden
Richter und Gerichtsvollzieher als korrupt. Politische Einflussnahme, langsame Verfahren und ein
überlastetes Gerichtssystem stellen ein hohes Risiko für Korruption in der türkischen Justiz dar. Korruption in
der türkischen Polizei ist ein mittelgradiges Risiko (BACP 6.2020). Laut dem Global Competitiveness Report
2019 des Weltwirtschaftsforums genoss die türkische Polizei ein durchschnittliches Vertrauen. Mit einem
Wert von 4,3 (Bestwert=7) und einem Punktescore von 55,8 belegte das Land 2019 Platz 70 von 141 Ländern
(WEF 4.11.2019).
Laut Europäischer Kommission macht die Korruptionsbekämpfung keine Fortschritte. Dem Land fehle es
nach wie vor an präventiv agierenden Antikorruptionsbehörden. Die Mängel des gesetzlichen Rahmens und
der institutionellen Architektur ermöglichten eine ungebührliche politische Einflussnahme in der
Ermittlungs- und Verfolgungsphase von Korruptionsfällen. Rechenschaftspflicht und Transparenz der
öffentlichen Institutionen müssen, so die Kommission, verbessert werden. Das Fehlen einer
Antikorruptionsstrategie und eines Aktionsplans deute auf den mangelnden politischen Willen hin,
Korruption entschieden zu bekämpfen. Insgesamt ist Korruption weit verbreitet. Die meisten Empfehlungen
der Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) des Europarates wurden noch nicht umgesetzt (EC 6.10.2020)
Die seit dem Putschversuch 2016 durchgeführten Säuberungen haben die Möglichkeiten für Korruption
angesichts der massiven Enteignung von betroffenen Unternehmen und NGOs stark erhöht. Milliarden von
Dollar an beschlagnahmten Vermögenswerten werden von staatlich bestellten Treuhändern verwaltet, was
die engen Beziehungen zwischen der Regierung und befreundeten Unternehmen weiter stärkt (FH
4.3.2020).
Die Regierung sanktioniert Strafverfolgungsbeamte, Richter und Staatsanwälte, die korruptionsbezogene
Ermittlungen oder Fälle gegen Regierungsbeamte eingeleitet haben, und behauptet, dass die Angeklagten
dies auf Veranlassung der Gülen-Bewegung taten. Journalisten, denen vorgeworfen wird, die
Korruptionsvorwürfe veröffentlicht zu haben, werden ebenfalls strafrechtlich verfolgt. Im März 2019
verurteilte ein Gericht 15 Personen, die 2013 an einer Korruptionsuntersuchung gegen hochrangige
Regierungsfunktionäre beteiligt waren, zu lebenslanger Haft. Es gab keine Berichte darüber, wonach hohe
- 48/119 –BE-0311-538
Regierungsbeamte mit offiziellen Untersuchungen wegen angeblicher Korruption konfrontiert waren
(USDOS 11.3.2020).
Transparency International reiht die Türkei im Korruptionswahrnehmungsindex 2019 mit einem Punktewert
von 39 von 100 (bester Wert) auf Platz 91 von 180 untersuchten Ländern und Territorien ein (TI 23.1.2020).
Quellen:
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- 49/119 –BE-0311-538
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Letzte Änderung: 26.01.2021
Zivilgesellschaftliche Organisationen stehen im Mittelpunkt des Demokratisierungsprozesses in der Türkei.
Mit Stand September 2020 gab es über 126.750 Vereine und 5.352 neue Stiftungen (nach Gründung der
Republik 1923) sowie zahlreiche informelle Organisationen wie Plattformen, Initiativen und Gruppen. Ihre
Arbeitsbereiche konzentrieren sich vor allem auf gesellschaftliche Solidarität, soziale Dienste, Bildung,
Gesundheit und verschiedene Rechtsthemen (ICNL 20.10.2020).
Infolge des Ausnahmezustands und der Anti-Terror-Maßnahmen der türkischen Regierung gerieten mehrere
Aktivisten jedoch zunehmend unter Druck, unter anderem wurden sie festgenommen und inhaftiert. Vor
allem jene NGOs, die ausländische Gelder erhalten, laufen Gefahr, der Spionage und Kollaboration mit
ausländischen Feinden beschuldigt zu werden. Durch Notverordnungen wurden rund 1.400 bis 1.500
Vereinigungen ohne jeden Rechtsbehelf geschlossen (BS 29.4.2020; vgl. AA 24.8.2020, FH 4.3.2020) undVereinigungen ohne jeden Rechtsbehelf geschlossen (BS 29.4.2020; vergleiche AA 24.8.2020, FH 4.3.2020) und
deren Vermögen beschlagnahmt. Die NGOs arbeiten zu Themen wie Folter, häusliche Gewalt und Hilfe für
Flüchtlinge und Binnenvertriebene. NGO-Führungskräfte sehen sich regelmäßig Schikanen, Verhaftungen
und strafrechtlichen Verfolgungen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ausgesetzt (FH 4.3.2020). Im kurdisch
geprägten Südosten des Landes sind die Betätigungsmöglichkeiten von Menschenrechtsorganisationen
durch vermehrt ausgeübten Druck staatlicher Stellen noch wesentlich stärker eingeschränkt als im Rest des
Landes (AA 24.8.2020).
Trotz dieses gravierenden Rückschritts sind zivilgesellschaftliche Organisationen nach wie vor aktiv. Es ist
jedoch offensichtlich, dass regierungsnahe Organisationen eine größere Rolle übernehmen und sichtbarer
sind. Im zunehmend repressiven politischen Umfeld verhindern die rechtlichen, politischen, finanziellen und
administrativen Belastungen, die den zivilgesellschaftlichen Organisationen auferlegt werden, die
Entwicklung einer lebendigen Zivilgesellschaft (BS 29.4.2020). Laut offiziellen Zahlen waren mit Stand
September 2020 von allen eingetragenen Vereinigungen nur 1,23% (1.494 Vereinigungen) in den Bereichen
Menschenrechte und Anwaltschaft aktiv (ICNL 20.10.2020).
Obwohl die verfassungsrechtlichen Bestimmungen mit der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) übereinstimmen, weist der Rechtsrahmen noch zahlreiche Unvereinbarkeiten mit internationalen
Standards auf. Darüber hinaus bestehen trotz der verbesserten Gesetzgebung zu Vereinen und Stiftungen in
den Jahren 2004 bzw. 2008 weiterhin Herausforderungen und Zwänge, insbesondere im Hinblick auf die
Sekundärgesetzgebung und deren Umsetzung. Tatsächlich wurden seit den Reformen 2004 und 2008 keine
weitreichenden durchgeführt, welche die Rahmenbedingungen für die Zivilgesellschaft verbessert hätten.
Eine Gesetzesänderung vom März 2020 verlangt die Registrierung aller Mitglieder einer Vereinigung unter
Angabe des Geburtsnamens, des Geburtsortes und der ID-Nummer. Dieses gesetzliche Erfordernis kann für
viele Vereine bürokratische Hürden mit sich bringen, und sich negativ auf die Vereinigungs- und
Meinungsfreiheit sowie den Schutz personenbezogener Daten auswirken (ICNL 20.10.2020).
Menschenrechtsorganisationen können wie andere Vereinigungen gegründet und betrieben werden,
unterliegen jedoch wie alle Vereine nach Maßgabe des Vereinsgesetzes der rechtlichen Aufsicht durch das
Innenministerium. Ihre Aktivitäten werden von Sicherheitsbehörden und Staatsanwaltschaften beobachtet
(AA 24.8.2020). Allgemein fehlen transparente und objektive Kriterien und Verfahren in Bezug auf die
öffentliche Finanzierung, die Konsultation von und die Zusammenarbeit mit zivilgesellschaftlichen
Organisationen sowie für deren Inspektion und Überprüfung (CoE-CommDH 19.2.2020).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Republik Türkei,
https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht
_%C3%BCber_die_asyl-
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rights of the Council of Europe Dunja Mijatovi? (19.2.2020): Report following her visit to Turkey
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- 51/119 –BE-0311-538
Ombudsperson und die Nationale Institution für Menschenrechte und Gleichstellung
Letzte Änderung: 26.01.2021
Seit 2012 verfügt die Türkei auch über das Amt einer Ombudsperson mit etwa 200 Mitarbeitern.
Beschwerden können auf Türkisch, Englisch, Arabisch und Kurdisch eingereicht werden (AA 24.8.2020). Die
Ombudsperson hat ihre Erfolgsbilanz durch ein aktiveres Engagement bei der Sensibilisierung für ihre Rolle
verbessert. Die Institution schwieg jedoch zu politisch kritischen Fragen im Zusammenhang mit den
Grundrechten. Der Ombudsperson fehlen nach wie vor die Befugnisse, von Amts wegen Untersuchungen
einzuleiten und in anhängigen Fällen Rechtsmittel einzulegen. Die Ombudsperson behandelt lediglich
Beschwerden hinsichtlich des Vorgehens der öffentlichen Verwaltung (EC 6.10.2020). Entlassungen aufgrund
von Notstandsdekreten fallen nicht in ihren Zuständigkeitsbereich (USDOS 11.3.2020).
Die 2012 gegründete Menschenrechts-Institution der Türkei (Insan Haklar? Kurumu) wurde 2016 durch die
Institution für Menschenrechte und Gleichstellung (Human Rights and Equality Institution of Turkey - HREI;
Insan Haklar? ve E?itlik Kurumu) ersetzt. Die Institution besteht aus elf Mitgliedern, die vom
Staatspräsidenten bestimmt werden. Ihr kommt die Rolle des "Nationalen Präventionsmechanismus" gemäß
OPCAT zu. Menschenrechtsorganisationen werfen der Institution fehlende Unabhängigkeit vor (AA
24.8.2020).
Weder die Ombudsperson noch die Institution für Menschenrechte und Gleichstellung sind operativ,
strukturell oder finanziell unabhängig. Ihre Mitglieder sind nicht nach den Pariser Prinzipien akkreditiert.
Bislang hat Institution für Menschenrechte und Gleichstellung keine Akkreditierung bei der globalen Allianz
für nationale Menschenrechtsinstitutionen beantragt (EC 6.10.2020).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Republik Türkei,
https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht
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- 52/119 –BE-0311-538
Wehrdienst
Letzte Änderung: 26.01.2021
In den Artikeln 2, 25 und 26 des türkischen Wehrdienstgesetzes heißt es, dass jeder Mann in der Türkei zur
Einberufung verpflichtet ist und sich ab dem 1. Jänner des Jahres, in dem er zwanzig Jahre alt wird,
anmelden muss. Der Militärdienst gilt nicht für Frauen. Wehrpflichtiger bleibt man bis zum 1. Jänner des
Jahres, in dem man 41 wird. Im Falle einer Mobilmachung können Männer bis zu ihrem 65. Lebensjahr zum
Militärdienst einberufen werden. Türkische Staatsbürger, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz im Ausland
haben, sind ab dem Jahr, in dem sie 19 Jahre alt werden, bis zum Ende des Jahres, in dem sie 38 Jahre alt
werden, verpflichtet, der Einberufung zu folgen. Männer, die sich freiwillig zur Teilnahme an den
Streitkräften melden, können dies ab dem Alter von 18 Jahren tun. Die türkischen Gesetze und
Verordnungen sehen nur für Kranke oder Behinderte und für Einberufungspflichtige, deren Bruder während
des Militärdienstes im Kampf gestorben ist, eine Ausnahme vom Militärdienst vor. Darüber hinaus ist es in
der Praxis möglich, eine Ausnahmeregelung zu erhalten, indem man erklärt, dass man homosexuell ist. Die
Verschiebung des Militärdienstes kann auf Grundlage des Gesetzes 1111, Artikel 35, erfolgen: Ein
diesbezüglicher Antrag kann aus Gründen der Unentbehrlichkeit für jemanden eingereicht werden, der für
die Regierung, die (Verteidigungs-)Industrie oder als Berufssportler arbeitet; wenn die Person noch studiert
(Universitäten übermitteln eine standardisierte Aufschiebung für ihre Studenten); wenn die Person im
Ausland arbeitet; und bei schlechter Gesundheit (mit ärztlicher Bestätigung). Eine Verschiebung des
Militärdienstes kann auch wegen Inhaftierung beantragt werden. In der Regel wird eine Verschiebung um
ein Jahr gewährt. Diese kann bei Vorlage der richtigen Unterlagen um ein Jahr verlängert werden. Das
türkische Wehrgesetz erlaubt es Studenten, die zum Militärdienst einberufen werden, zunächst ihre
Universitätsausbildung (bis zu dem Jahr, in dem sie 30 Jahre alt werden) oder ihre Postdoc-Ausbildung und
Forschung (bis zu dem Jahr, in dem sie 36 Jahre alt werden) abzuschließen (MFA-NL 11.7.2019). Der
Einsatzort für den Wehrdienst wird durch das Los bestimmt (ÖB 10.2020). Die Armee hat vor einigen Jahren
den Einsatz von Wehrpflichtigen im Kampf eingestellt (MFA-NL 11.7.2019).
Mit dem Gesetz 7179 vom Juni 2019 wurde der Wehrdienst auf sechs Monate verkürzt, und die Möglichkeit
des Freikaufs vom Wehrdienst permanent geregelt. Bis dahin gab es nur befristete Regelungen (ÖB
10.2020). Dem Staatspräsidenten obliegt es, die Dauer festzulegen. Allerdings dürfen die sechs Monate nicht
unterschritten werden (HDN 25.6.2019). Nach dem Freikauf aus dem Wehrdienst muss lediglich eine
Grundausbildung von 21 Tagen abgeleistet werden. Wehrpflichtige Auslandstürken absolvieren statt dieser
verkürzten Grundausbildung einen Fernkurs gemäß den Vorgaben des Verteidigungsministeriums und
müssen nicht mehr einrücken. Die Höhe der im Hinblick auf den Freikauf zu bezahlende Summe beläuft sich
mit Stand Oktober 2020 auf rund € 5.560 (ÖB 10.2020). Für im Ausland lebende türkische Staatsbürger gilt
als Voraussetzung, dass sie seit mindestens drei Jahre arbeiten, exklusive der Zeit, die sie im Inland verbracht
haben. Dies gilt auch für Doppelstaatsbürger - für sie gilt ebenfalls die türkische Wehrpflicht - jedoch auch
ohne Arbeitsverhältnis als Bedingung (ÖB 10.2020). Nebst Personen, die sich dem Militärdienst entziehen,
und Deserteuren (Connection e.V. 11.7.2019; vgl. DFAT 10.9.2020) sind u.a. auch jene im Ausland lebendenund Deserteuren (Connection e.V. 11.7.2019; vergleiche DFAT 10.9.2020) sind u.a. auch jene im Ausland lebenden
Staatsbürger von der Freikaufsoption ausgeschlossen, die eine Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis infolge
eines Asylantrages erhalten haben (ÖB 10.2020).
Gemäß Bestimmungen der Disziplinarordnung sowie der Gesundheitsrichtlinie des türkischen Militärs fällt
Homosexualität immer noch unter "fortgeschrittene psychosexuelle Störungen". Angehörige sexueller
Minderheiten gelten als untauglich bzw. werden bei Bekanntwerden ihrer Orientierung aus der Armee
entfernt. Ein Gesetz vom Januar 2018 über Disziplinarmaßnahmen für Sicherheitskräfte sah vor, dass
"abnormale bzw. perverse" Handlungen für das gesamte Sicherheitspersonal ein Grund zur Entlassung sind
(ÖB 10.2020; vgl. EC 6.10.2020). Die Homosexualität oder Transsexualität muss dabei durch psychologische(ÖB 10.2020; vergleiche EC 6.10.2020). Die Homosexualität oder Transsexualität muss dabei durch psychologische
Tests und Behandlungen sowie manchmal durch visuelle "Beweismittel" nachgewiesen werden (ÖB 10.2020;
vgl. AA 24.8.2020).vergleiche AA 24.8.2020).
Medienberichten zufolge erlitten einige Rekruten, die ihren Wehrdienst ableisteten, schwere Schikanen,
körperliche Misshandlungen und Folterungen, die manchmal zu Selbstmord führten (USDOS 11.3.2020).
Türkische Menschenrechtsorganisationen berichteten von mindestens 17 fragwürdigen Todesfällen im Jahr
2019 (USDOS 11.3.2020; vgl. ?HD 18.5.2020b).2019 (USDOS 11.3.2020; vergleiche ?HD 18.5.2020b).
- 53/119 –BE-0311-538
Quellen:
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? ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara (10.2020): Asylländerbericht
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F) Kurdisch-stämmige Rekruten in der Armee
Letzte Änderung: 26.01.2021
Das Gesetz in der Türkei macht keinen Unterschied zwischen Menschen unterschiedlicher ethnischer
Herkunft. Dies gilt auch für die Vorschriften über den Militärdienst und die Rekrutierung (MFA-NL
11.7.2019). Es gibt keine Hinweise darauf, dass kurdisch-stämmige Rekruten alleine wegen ihrer
Abstammung anders behandelt werden (VB 4.6.2019). Daher ist es möglich, dass ein türkischer
Wehrpflichtiger kurdischer Herkunft in einer Provinz eingesetzt wird, in der die Mehrheit der Bevölkerung
kurdisch ist. Es gibt keine politische Intention, türkisch-kurdische Wehrpflichtige gegen türkisch-kurdische
Kämpfer einzusetzen(MFA-NL 11.7.2019).
Nach vorliegenden Information besteht keine Systematik in der Diskriminierung von Minderheiten im
Militär. Es gibt aber Einzelfälle. Zudem ist ein Aufstieg im System für Angehörige von Minderheiten schwierig
(ÖB 10.2020). Während der Direktor der türkischen Menschenrechtsorganisation Hafiza Merkez in einem
Interview mit dem UK Home Office meinte, dass der Militärdienst im Allgemeinen schon nicht schön, aber
für Kurden noch schwieriger sei, sah ein Menschenrechtsanwalt den Militärdienst als Erniedrigung für
Kurden, da der kurdische Alltag von vielen Zwischenfällen mit der Armee und der Polizei geprägt sei. Im
Unterschied zu den Türken ist der Militärdienst für die Kurden nicht mit Stolz verbunden (UKHO 1.10.2019).
Auch laut Kontaktpersonen der NGO Schweizerische Flüchtlingshilfe sei es schwierig zu sagen, ob
Minderheiten im Militärdienst systematisch misshandelt würden, jedoch gebe es zahlreiche Beispiele von
Misshandlungen an Angehörigen von Minderheiten in der Armee. Der Militärdienst sei jedenfalls ein
gefährliches Umfeld für Angehörige von Minderheiten (SFH 16.9.2020). So wurde ein kurdischsprachiger
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Wehrpflichtiger von seinen Vorgesetzten in der Provinz Van im Mai 2018 schwer misshandelt, nachdem er
auf Kurdisch gesungen hatte. Er erlitt schwere Verletzungen an seinem Gesicht und seinen inneren Organen.
In einem weiteren Vorfall in der Provinz Gaziantep wurde ein Soldat von anderen Soldaten angegriffen, weil
er ein Foto von Selahattin Demirta? auf seinem Smartphone hatte, dem inhaftierten Führer der prokurdischen
Demokratischen Partei der Völker (HDP) (MFA-NL 11.7.2019). Mitte August 2020 wurde ein
kurdisch-stämmiger Rekrut von seinen türkischen Kameraden zusammengeschlagen und als Terrorist
beschimpft, nachdem dieser zuerst Kurdisch sprach und hernach die Verwendung des Kurdischen im
Bildungssystem propagierte (Meszopotamya 14.9.2020). In einer Anfrage an den türkischen
Verteidigungsminister anlässlich der Misshandlungsfälle erklärte der HDP-Parlamentarier Lezgin Botan, dass
Wehrpflichtige Gefahr laufen, festgenommen, inhaftiert, Gewalt ausgesetzt, schikaniert, beleidigt oder
diskriminiert zu werden, nur weil sie kurdische Musik hören, auf Kurdisch singen oder sprechen oder mit
Familienmitgliedern telefonieren, die kein Türkisch sprechen (MFA-NL 11.7.2019; vgl. K24 10.5.2018).Familienmitgliedern telefonieren, die kein Türkisch sprechen (MFA-NL 11.7.2019; vergleiche K24 10.5.2018).
Quellen:
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Kurdish, MPs say, https://www.kurdistan24.net/en/culture/e9b13521-081d-402b-9ea4-
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2019/EN+Tab+Turkije+dienstplicht+4+juli+2019+zonder+vertrouwelijke+bronnen.pdf, Zugriff
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https://www.ecoi.net/en/file/local/2044096/TUER_%C3%96B+Asyll%C3%A4nderbericht_10_2020.
pdf, Zugriff 19.11.2020
? SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (16.9.2020): Türkei: Situation von kurdischen Personen im
Militärdienst,
https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Herkunftslaenderberichte/
Europa/Tuerkei/200915_TUR_Kurden_im_Militaerdienst.pdf, Zugriff 19.11.2020
? UKHO – United Kingdom Home Office [Großbritannien] (1.10.2010): Report of a Home Office Fact-
Finding Mission Turkey: Kurds, the HDP and the PKK; Conducted 17 June to 21 June 2019,
https://www.ecoi.net/en/file/local/2020297/TURKEY_FFM_REPORT_2019.odt, Zugriff am
19.11.2020
? VB – Verbindungsbeamter des BM.I für die Türkei [Österreich] (4.6.2019): Auskunft des VB, per Mail
G) Wehrersatzdienst / Wehrdienstverweigerung / Desertion
Letzte Änderung: 26.01.2021
Das türkische Recht sieht die Möglichkeit eines Ersatzdienstes für Wehrdienstverweigerer nicht vor (MFA-NL
11.7.2019; vgl. AA 24.8.2020, DFAT 10.9.2020). Eine Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen ist11.7.2019; vergleiche AA 24.8.2020, DFAT 10.9.2020). Eine Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen ist
nicht möglich und wird mit einer Haftstrafe geahndet. Danach muss der Wehrdienst nachgeholt werden (ÖB
10.2020; vgl. AA 24.8.2020). Strafen werden solange ausgesprochen, solange sich der Wehrpflichtige der10.2020; vergleiche AA 24.8.2020). Strafen werden solange ausgesprochen, solange sich der Wehrpflichtige der
Ableistung des Militärdienstes entzieht. Die Strafe steigt, je länger man sich dem Dienst entzieht (DFAT
10.9.2020). Das Gesetz unterscheidet zwischen drei Arten der Umgehung des Militärdienstes: Umgehung
der Registrierung/Sichtung (yoklama kaçakç?l???), Nichtmeldung für den tatsächlichen Dienst (bakaya) und
Desertion (firar) (MFA-NL 11.7.2019). Seit Änderung von Art. 63 des türkischen Militärstrafgesetzbuches istDesertion (firar) (MFA-NL 11.7.2019). Seit Änderung von Artikel 63, des türkischen Militärstrafgesetzbuches ist
nunmehr bei unentschuldigtem Nichtantritt oder Fernbleiben vom Wehrdienst statt einer Freiheitsstrafe
zunächst eine Verwaltungsstrafe zu verhängen. Subsidiär bleiben aber Haftstrafen bis zu sechs Monaten
möglich (AA 24.8.2020; vgl. DFAT 10.9.2020). Die Nichtzahlung von Geldstrafen kann theoretisch zurmöglich (AA 24.8.2020; vergleiche DFAT 10.9.2020). Die Nichtzahlung von Geldstrafen kann theoretisch zur
Beschlagnahme von Vermögenswerten und zur Einbehaltung von Gehältern und Renten führen. In der Praxis
gibt es sehr viele Wehrpflichtige, welche der Wehrpflicht entfliehen, und der Staat ist in den meisten Fällen
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nicht in der Lage, diese weiterzuverfolgen (DFAT 10.9.2020). Die Verjährungsfrist beträgt zwischen fünf und
acht Jahren, falls die Tat mit Freiheitsstrafe bedroht ist. Suchvermerke für Wehrdienstflüchtige werden seit
Ende 2004 nicht mehr im Personenstandsregister eingetragen, jedoch meldet das Verteidigungsministerium
nach Art. 26 dem Innenministerium, wer sich dem Wehrdienst entzogen hat, damit diese festgenommennach Artikel 26, dem Innenministerium, wer sich dem Wehrdienst entzogen hat, damit diese festgenommen
werden können (AA 24.8.2020).
Der EGMR hat die Türkei bereits in einigen Fällen im Zusammenhang mit der Nichtanerkennung von
Gewissensgründen für Wehrdienstverweigerung verurteilt (ÖB 10.2020). Zuletzt äußerte sich das
Ministerkomittee des Europarates im Juni 2020 zur Situation der Kriegsdienstverweigerer in der Türkei.
Darin wurde die Türkei aufgefordert, die Strafverfolgung gegen drei namentlich angeführte
Wehrdienstverweigerer einzustellen und desweiteren bis 21.6.2021 einen Aktionsplan mit konkreten
Vorschlägen zu Maßnahmen vorzulegen, um die Feststellung des Gerichtshofes zu dieser Gruppe von Fällen
zu berücksichtigen (CoE-CoM 4.6.2020).
Das türkische Gesetz zu Desertion definiert in Artikel 66 die Strafe für Desertion. Militärpersonal wird mit
einer Gefängnisstrafe zwischen einem und drei Jahren belegt: wenn die betreffende Person sich von ihrer
Einheit oder ihrem Einsatzort ohne Urlaub für mehr als sechs Tage entfernt hat; oder wenn die betreffende
Person nach einem absolvierten Urlaub nicht innerhalb von sechs Tagen zum Dienst zurückkehrt und keine
Entschuldigung dafür hat. Die Strafe beläuft sich auf mindestens zwei Jahre Gefängnis, wenn die Person
Waffen, Munition oder weitere der Armee gehörende Gegenstände, Ausrüstung, Tiere oder Transportmittel
entwendet; wenn die Person während des Dienstes desertiert oder wenn die Person die Übertretung
wiederholt. Artikel 67 definiert, dass Militärpersonal, das ins Ausland geflohen ist, mit drei bis fünf Jahren
Gefängnis bestraft werden kann, und zwar nach einer Absenz von drei Tagen, falls die betreffende Person
das Land ohne Erlaubnis verlässt. Die Strafe soll mindestens fünf Jahre betragen und auf bis zu zehn Jahre
erhöht werden: wenn die ins Ausland geflohene Person Waffen, Munition oder weitere der Armee
gehörende Gegenstände, Ausrüstung, Tiere oder Transportmittel entwendet; wenn sie während des
Dienstes desertiert; wenn sie die Übertretung wiederholt; oder wenn sie während einer Mobilisierung (im
Falle eines Krieges) desertiert. Schließlich können desertierte Militärangehörige für Befehlsverweigerung
angeklagt und bestraft werden. Für andauernden Ungehorsam in der Öffentlichkeit drohen bis zu fünf Jahre
Gefängnis. Wer andere Soldaten zum Ungehorsam anstiftet, kann mit bis zu zehn Jahren Gefängnis bestraft
werden (SFH 22.3.2018).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Republik Türkei,
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(Application no 39437/98), 13377th meeting, CM/Del/Dec(2020)1377/H46-40,
https://search.coe.int/cm/Pages/result_details.aspx?ObjectId=09000016809e8f6e, Zugriff
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? DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.9.2020): DFAT Country
Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-informationreport-
turkey.pdf, Zugriff 19.11.2020
? MFA-NL - The Ministry of Foreign Affairs of the Netherlands (11.7.2019): Thematic Country of Origin
Information Report Turkey: Military service,
https://www.rijksoverheid.nl/binaries/rijksoverheid/documenten/ambtsberichten/2019/07/11/the
matisch-ambtsbericht-dienstplicht-turkije-juli-
2019/EN+Tab+Turkije+dienstplicht+4+juli+2019+zonder+vertrouwelijke+bronnen.pdf, Zugriff
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? ÖB - Österreichische Botschaft - Ankara (10.2019): Asylländerbericht Türkei, per E-mail, Zugriff
19.11.2020
? SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (22.3.2018): Türkei: Desertion und Sicherheits-operationen im
Südosten (August 2015 bis Mai 2016) – Auskunft der SFH-Länderanalyse,
- 56/119 –BE-0311-538
https://www.ecoi.net/en/file/local/1438152/1226_1531473548_180322-tur-desertionanonym.
pdf, Zugriff am 19.11.2020
- 57/119 –BE-0311-538
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung: 26.01.2021
Der durch den Ausnahmezustand verursachte Schaden in Bezug auf die Grundrechte und die damit
zusammenhängenden, verabschiedeten Rechtsvorschriften wurde nicht behoben. Es kam zu weiteren
Rückschritten, vor allem in Bezug auf das Recht auf ein faires Verfahren und die Verfahrensrechte, die
Meinungsfreiheit, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, den Schutz von Menschenrechtsverteidigern
sowie die Freiheit von Misshandlung und Folter, insbesondere in Gefängnissen. Der Rechtsrahmen umfasst
zwar allgemeine Garantien für die Achtung der Menschen- und Grundrechte, aber die Gesetzgebung und die
Praxis müssen noch mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Einklang gebracht werden (EC 6.10.2020), denn
die Konvention und die Rechtsprechung des EGMR werden bislang von der innerstaatlichen Justiz nicht
vollumfänglich berücksichtigt (AA 24.8.2020). Denn mehrere gesetzliche Bestimmungen verhindern nach wie
vor den umfassenden Zugang zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten, die in der Verfassung und in
den internationalen Verpflichtungen des Landes verankert sind (EC 6.10.2020).
Das harte Durchgreifen gegen tatsächlich oder vermeintlich Andersdenkende wurde trotz des Endes des
zweijährigen Ausnahmezustands fortgesetzt. Tausende Menschen wurden in langer Untersuchungshaft mit
Sanktionscharakter festgehalten, oft ohne glaubwürdige Beweise dafür, dass sie eine völkerrechtlich
anerkannte Straftat begangen hatten. Die Rechte auf freie Meinungsäußerung und auf
Versammlungsfreiheit waren stark eingeschränkt. Personen, die als kritisch gegenüber der derzeitigen
Regierung gelten – vor allem Journalisten, politische Aktivisten und Menschenrechtsverteidiger – wurden
inhaftiert oder mit erfundenen Anklagen konfrontiert. Die Behörden haben auch weiterhin willkürlich
Demonstrationen verboten und wandten bei der Auflösung friedlicher Protestaktionen unnötige und
unverhältnismäßige Gewalt an. Es gab glaubwürdige Berichte über Folter und Verschwindenlassen (AI
16.4.2020; vgl. EC 6.10.2020).16.4.2020; vergleiche EC 6.10.2020).
Eine Reihe negativer Entwicklungen, insbesondere die während und nach dem Ausnahmezustand
ergriffenen Maßnahmen, haben einen abschreckenden Effekt erzeugt und zu einem zunehmend feindseligen
Umfeld für Menschenrechtsverteidiger beigetragen. Besorgniserregend ist laut Menschenrechtskommissarin
des Europarates der zunehmend virulente und negative politische Diskurs, Menschenrechtsverteidiger als
Terroristen ins Visier zu nehmen und als solche zu bezeichnen, was häufig zu voreingenommenen
Maßnahmen der Verwaltungsbehörden und der Justiz führt (CoE-CommDH 19.2.2020).
Zentrale Rechtfertigung für die Einschränkung der Grund- und Freiheitsrechte bleibt der Kampf gegen den
Terrorismus. In der Praxis sind die meisten Einschränkungen der Grundrechte auf den weit ausgelegten
Terrorismusbegriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelne Artikel des türkischen StGB (z.B. Art. 301Terrorismusbegriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelne Artikel des türkischen StGB (z.B. Artikel 301
– Verunglimpfung/Herabsetzung des türkischen Staates und seiner Institutionen; Art. 299 – Beleidigung des– Verunglimpfung/Herabsetzung des türkischen Staates und seiner Institutionen; Artikel 299, – Beleidigung des
Staatsoberhauptes) zurückzuführen. Diese Bestimmungen werden extensiv herangezogen (ÖB 10.2020) und
die missbräuchliche Verwendung von Terrorismusvorwürfen in großem Umfang hält an. Neben tausenden
Personen, gegen die wegen Terrorismusvorwürfen ermittelt wird, da sie vermeintlich mit der Gülen-
Bewegung in Verbindung stehen [siehe Kapitel Gülen- oder Hizmet-Bewegung], befinden sich
schätzungsweise 8.500 Personen - darunter gewählte Politiker und Journalisten - wegen angeblicher
Verbindungen zur verbotenen Kurdischen Arbeiterpartei -PKK entweder in Untersuchungshaft oder nach
einer Verurteilung in Haft. Gegen viele weitere läuft der Prozess (HRW 14.1.2020).
Das Europaparlament sieht die Anti-Terror-Maßnahmen als Missbrauch zur Legitimation der Verstöße gegen
die Menschenrechte und fordert die Türkei nachdrücklich auf, bei ihren Anti-Terror-Maßnahmen den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und ihre Rechtsvorschriften zur Terrorbekämpfung an die
internationalen Menschenrechtsnormen anzupassen (EP 13.3.2019).
Auch das Verfassungsgericht ist in letzter Zeit in Einzelfällen von seiner menschenrechtsfreundlichen
Urteilspraxis abgewichen. Wiederholt befasste sich das Ministerkomitee des Europarats aufgrund nicht
umgesetzter Urteile mit der Türkei. Zuletzt sorgte der Umgang der Türkei mit den EGMR-Urteilen in den
- 58/119 –BE-0311-538
Fällen Selahattin Demirta? (November 2018) und Osman Kavala (Dezember 2019) für Kritik. In beiden Fällen
wurde ein Verstoß gegen Art. 18 EMRK festgestellt und die Freilassung aus der Untersuchungshaft gefordert.wurde ein Verstoß gegen Artikel 18, EMRK festgestellt und die Freilassung aus der Untersuchungshaft gefordert.
Die Türkei entzieht sich der Umsetzung dieser Urteile entweder durch Verurteilung in einem anderen
Verfahren (Demirta?) oder durch Aufnahme eines weiteren Verfahrens (Kavala) (AA 24.8.2020).
Im Jahr 2019 stellte der EGMR in 97 Fällen (von 113) Verletzungen der EMRK fest, die hauptsächlich die
Meinungsfreiheit (35), das Recht auf Freiheit und Sicherheit (16), den Schutz des Eigentums (14), das Recht
auf ein faires Verfahren (13), unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (12), die Achtung des Privatund
Familienlebens und das Recht auf Leben (5) betrafen (EC 6.10.2020). Mit Stand 31.10.2020 waren
10.150 Verfahren aus der Türkei, das waren 16,6% aller am EGMR anhängigen Fälle (ECHR 31.10.2020). Dies
bedeutet im Vergleich zu den Werten von Ende November 2019 - 8.700 Verfahren und 14,5% aller Fälle -
eine nennenswerte Steigerung (ECHR 30.11.2019).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschaland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei,
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https://www.ecoi.net/de/dokument/2038590.html, Zugriff 19.11.2020
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rights of the Council of Europe Dunja Mijatovi? (19.2.2020): Report following her visit to Turkey
from 1 to 5 July 2019 [CommDH(2020)1],
https://www.ecoi.net/en/file/local/2024837/CommDH%282020%291+-
++Report+on+Turkey_EN.docx.pdf, Zugriff 20.11.2020
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20.11.2020
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Formation 30/10/2020,
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? ECHR – European Court of Human Rights (30.11.2019): Pending Applications Allocated To A Judicial
Formation 30/11/2019,
https://www.echr.coe.int/Documents/Stats_pending_month_2019_BIL.pdf, Zugriff 20.11.2020
? EP – European Parliament (13.3.2019): 2018 Report on Turkey – European Parliament resolution of
13 March 2019 on the 2018 Commission Report on Turkey (2018/2150(INI)),
http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//NONSGML+TA+P8-TA-2019-
0200+0+DOC+PDF+V0//EN, Zugriff 20.11.2020
? HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Turkey,
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19.11.2020
- 59/119 –BE-0311-538
Meinungs- und Pressefreiheit / Internet
Letzte Änderung: 26.01.2021
Die gesamte traditionelle Medienlandschaft, vom Fernsehen über das Radio bis hin zu den Printmedien,
steht unter mehr oder weniger direkter Kontrolle der türkischen Regierung (EJO 5.8.2020; ÖB 10.2020). In
den letzten zehn Jahren haben Präsident Erdo?ans Familie und Verbündete aus der Privatwirtschaft mehr als
90% der türkischen Nachrichtensender und Zeitungen erworben und kontrolliert (MDC 15.6.2020; vgl. ÖB90% der türkischen Nachrichtensender und Zeitungen erworben und kontrolliert (MDC 15.6.2020; vergleiche ÖB
10.2020). Diese Kontrolle verschafft Erdo?an einen entscheidenden Vorteil bei der Gestaltung des
öffentlichen Diskurses zu seinen Gunsten. Die beiden meistverkauften Zeitungen, Sabah und Hürriyet, sind
mittlerweile im Besitz von regierungsfreundlichen Mogulen (MDC 15.6.2020). Die wichtigsten Printmedien
und Fernsehsender werden weitgehend von staatlichen Holdinggesellschaften kontrolliert, die wiederum
unter massivem Einfluss der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) stehen (USDOS
11.3.2020). Die türkische Medienlandschaft ist laut Berichten von engen Verbindungen zwischen Medien
und Politik geprägt, da "Medienbosse" wegen Investitionen in nicht-medialen Sektoren Verbindungen zur
Regierung aufgebaut und sich von kritischem Journalismus entfernt hätten. Die Mainstream-Medien,
insbesondere die Fernsehsender, spiegeln die Positionen der Regierung bzw. des Präsidenten wider (FH
4.3.2020; vgl. HRW 14.1.2020).4.3.2020; vergleiche HRW 14.1.2020).
Obwohl einige unabhängige Zeitungen und Webseiten weiterhin bestehen, stehen diese unter enormem
politischen Druck und werden häufig strafrechtlich verfolgt (FH 4.3.2020). Das Recht auf freie
Meinungsäußerung ist seit den Ereignissen im Zuge der Gezi-Park Demonstrationen im Jahr 2013 und in
beschleunigtem Tempo seit dem Putschversuch von 2016 erheblich ausgehöhlt worden. Die wenigen
verbliebenen unabhängigen Zeitungen und Dissidenten sind politischem Druck und strafrechtlichen
Anklagen ausgesetzt und werden routinemäßig von der Exekutive und den dominierenden regierungsnahen
Medien ins Visier genommen (BS 29.4.2020).
In vielen Fällen können Einzelpersonen den Staat oder die Regierung nicht öffentlich kritisieren, ohne das
Risiko zivil- oder strafrechtlicher Klagen bzw. Ermittlungen in Kauf zu nehmen. Die Regierung schränkt die
Meinungsfreiheit von Personen ein, die bestimmten religiösen, politischen oder kulturellen Standpunkten
wohlwollend gegenüberstehen. Sich zu heiklen Themen oder in regierungskritischer Weise zu äußern, zieht
mitunter Ermittlungen, Geldstrafen, strafrechtliche Anklagen, Arbeitsplatzverlust und Haftstrafen nach sich.
Die Regierung hat Hunderte von Personen wegen der Ausübung ihrer Meinungsfreiheit verurteilt und
bestraft. Laut einer Umfrage von Reuters gaben 65% der Befragten an, dass die offene Äußerung ihrer
Ansichten im Internet sie in Schwierigkeiten mit den Behörden bringen könnte (USDOS 11.3.2020).
Die Rückschritte im Bereich Meinungsfreiheit sind Ausfluss des weit ausgelegten Terrorismusbegriffs in der
Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelner Artikel des türkischen Strafgesetzbuches. Diese Bestimmungen
werden in den letzten Jahren häufiger herangezogen, um gegen kritische Stimmen vorzugehen (ÖB 10.2020;
vgl. EC 6.10.2020). Die unverhältnismäßige Umsetzung der restriktiven Maßnahmen wirkt sich weiterhinvergleiche EC 6.10.2020). Die unverhältnismäßige Umsetzung der restriktiven Maßnahmen wirkt sich weiterhin
negativ auf die freie Meinungsäußerung und die Verbreitung der Stimmen der Opposition aus. Die
Gesetzgebung und ihre Umsetzung, insbesondere die Bestimmungen zur nationalen Sicherheit und zur
Terrorismusbekämpfung, verstoßen nach wie vor gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)
und andere internationale Standards und weichen von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte (EGMR) ab. Strafverfahren und Verurteilungen von Journalisten,
Menschenrechtsverteidigern, Anwälten, Schriftstellern und Nutzern sozialer Medien finden nach wie vor
statt (EC 6.10.2020; vgl. PACE 3.1.2020).statt (EC 6.10.2020; vergleiche PACE 3.1.2020).
Im Oktober 2019 führte die Justizreformstrategie zu einer geringfügigen Einengung der Definition
terroristischer Propaganda und zu einer Ausweitung des Rechts auf Berufung für diejenigen, die zu einer
Haftstrafe von weniger als fünf Jahren verurteilt wurden. Trotzdem wird die überarbeitete Definition von
terroristischer Propaganda weiterhin zur Kriminalisierung und strafrechtlichen Verfolgung von Journalisten
verwendet. Entgegen klarer Bestimmungen hinsichtlich der Dauer einer Untersuchungshaft werden
Journalisten weiterhin willkürlich verhaftet und monatelang eingesperrt (IPI 30.11.2020).
- 60/119 –BE-0311-538
Aufgrund ihrer Berichterstattung werden Journalisten, meist aus den pro-kurdischen Medien, der
Beleidigung des Präsidenten und der Nation, der Gefährdung der nationalen Sicherheit und in den letzten
Jahren mehr denn je der Propaganda, der Kollaboration mit oder der Zugehörigkeit zu terroristischen
Organisationen beschuldigt (EJO 5.8.2020). Selbstzensur ist weit verbreitet aus Angst, dass die Kritik an der
Regierung zu Vergeltungsmaßnahmen führen könnte (USDOS 11.3.2020; vgl. EJO 5.8.2020). Journalisten undRegierung zu Vergeltungsmaßnahmen führen könnte (USDOS 11.3.2020; vergleiche EJO 5.8.2020). Journalisten und
Medienmitarbeiter befinden sich in Untersuchungshaft oder verbüßen Strafen beispielsweise wegen
"Verbreitung terroristischer Propaganda" oder "Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation".
Hunderte weitere stehen, ohne sich in Untersuchungshaft zu befinden, vor Gericht (HRW 14.1.2020; vgl. IPIHunderte weitere stehen, ohne sich in Untersuchungshaft zu befinden, vor Gericht (HRW 14.1.2020; vergleiche IPI
30.11.2020). Hinzukommt meist ein Reiseverbot (IPI 30.11.2020). Journalisten, die für kurdische Medien in
der Türkei arbeiten, werden weiterhin unverhältnismäßig stark ins Visier genommen. Eine kritische
Berichterstattung aus dem Südosten des Landes ist stark eingeschränkt (HRW 14.1.2020). Mehr als ein Jahr
vor dem Prozess im Gefängnis zu verbringen, ist die neue Norm, und lange Gefängnisstrafen sind üblich, in
einigen Fällen bis zu lebenslanger Haft ohne die Möglichkeit einer Begnadigung (RSF 2020). Beweise zur
Rechtfertigung von Untersuchungshaft und terroristischer Anschuldigungen bestehen in erster Linie aus
Produkten journalistischer Arbeit, einschließlich veröffentlichter Artikel und Fotos, Kontakten zu Quellen
und Social Media-Posts (IPI 18.11.2019).
Im Allgemeinen kann öffentliche Kritik an Themen, die für die Regierung sensibel sind, strafrechtlich verfolgt
werden. Journalisten, die z.B. über die militärischen Aktivitäten der Türkei in Syrien oder Libyen berichten,
wurden einer Reihe von Verbrechen angeklagt, darunter Verstöße gegen das Geheimhaltungsgesetz oder
das Schüren von Hass. Beispielsweise wurden im März 2020 sechs Journalisten wegen der Nennung des
Namens eines Geheimdienstmitarbeiters, der in Libyen ums Leben kam, verhaftet, obgleich dessen Identität
im Parlament publik gemacht worden war. Erst nach gut einem halben Jahr wurden fünf von ihnen nach
einem Schuldspruch entlassen, wobei ein Berufungsverfahren läuft (IPI 30.11.2020).
Die Zahl der inhaftierten Journalisten ist von einem Höchststand von 170 im Jahr 2017 deutlich
zurückgegangen. Das Internationale Presseinstitut (IPI) zählte 77 Journalisten, die Anfang Oktober 2020
hinter Gittern waren. Nichtsdestotrotz bleibt die Türkei laut IPI im Spitzenfeld jener Länder, welche die
meisten inhaftierten Journalisten weltweit verzeichnen(IPI 30.11.2020). Die Türkei verblieb im World Press
Freedom Index 2020 [1. Rang = bester Rang] auf Platz 154 von 180 Ländern (RSF 2020).
Die weit verbreitete Anwendung der Anti-Terror-Gesetzgebung, die sehr weite Auslegung des
Terrorismusbegriffs und der allgemeine Rechtsrahmen ermöglichen es der Exekutive, Online-Inhalte ohne
Gerichtsbeschluss aus einer Vielzahl von Gründen zu blockieren. Die derzeitige Gesetzgebung zur
Terrorismusbekämpfung, zum Internet, zu den Nachrichtendiensten sowie das Strafgesetzbuch behindern
die Meinungsfreiheit und stehen im Widerspruch zu europäischen Standards (EC 6.10.2020).
Am 1.10.2020 trat in der Türkei das Gesetz über die Beschränkung von sozialen Medien in Kraft. Es zwingt
Betreiber von Plattformen, mit mehr als einer Million Nutzer täglich, von gerichtlicher Seite als verboten
eingestufte Inhalte binnen 48 Stunden zu löschen oder zu sperren. Dabei werden erhebliche
Strafandrohungen, einschließlich Geldstrafen bis zu ca. fünf Millionen Dollar, die Drosselung der Internet-
Geschwindigkeit (bis zu 90%) oder ein Werbeverbot für die Dienste der besagten Plattform angedroht
(BAMF 5.10.2020; vgl. FNS 25.11.2020, FH 14.10.2020, ÖB 10.2020). Als Verstoß gegen das Gesetz zählen(BAMF 5.10.2020; vergleiche FNS 25.11.2020, FH 14.10.2020, ÖB 10.2020). Als Verstoß gegen das Gesetz zählen
zum Beispiel die Verletzung von Persönlichkeitsrechten, die Förderung des Terrorismus sowie Gewalt, die
Störung der öffentlichen Ordnung, Fluchen sowie der Missbrauch von Frauen und Kindern (FNS 25.11.2020).
Soziale-Medien-Plattformen mit mehr als einer Million Zugriffen pro Tag aus der Türkei müssen mindestens
einen Repräsentanten in der Türkei ernennen. Dieser muss türkischer Staatsangehöriger sein. Seine
Kontaktdaten müssen auf der Webseite direkt sichtbar sein (ÖB 10.2020). Die betroffenen Online-
Plattformen sind gezwungen, Berichte an die türkische Behörde für Informations- und
Kommunikationstechnologien (BTK) über ihre Reaktion auf Anfragen von Verwaltungs- oder Justizbehörden
hinsichtlich Zensur oder Sperrung des Zugangs zu Online-Inhalten zu senden. Auf Anordnung eines Richters
oder der BTK wird die Union der Zugangsanbieter (ESB) auch verpflichtet sein, Internet-Hosts oder
Suchmaschinen anzuweisen, Entscheidungen über Zugangssperren innerhalb von vier Stunden unter
Androhung einer Verwaltungsstrafe zu vollstrecken. Empfindliche Geldstrafen drohen auch, wenn die
Internet-Plattformen Benutzerdaten nicht speichern (RSF 1.10.2020; vgl. ÖB 10.2020). Trotz durchausInternet-Plattformen Benutzerdaten nicht speichern (RSF 1.10.2020; vergleiche ÖB 10.2020). Trotz durchaus
begrüßenswerter Bestimmungen zum Schutz persönlicher Rechte ist zu befürchten, dass - vor allem
angesichts der fehlenden Unabhängigkeit der Justiz - durch das neue Gesetz die Regierung die Kontrolle über
die Medienlandschaft weiter ausbauen und die Möglichkeiten zur Meinungsäußerung reduzieren wird. Kritik
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in sozialen Medien soll eingeschränkt und die Identität von anonymen Nutzern schnell ausfindig gemacht
werden können (ÖB 10.2020). Bereits einen Monat nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen wurden
jeweils 10 Millionen Lira (1,17 Mio. US-Dollar) an Bußgeldern gegen Social-Media-Giganten wie Facebook,
Twitter, Instagram, TikTok und YouTube verhängt, weil sie gegen das Gesetz verstoßen hatten (TM
4.11.2020). Zunächst haben nur Institutionen das Recht, die Sperrung oder Löschung von Inhalten zu
verlangen. Den Bürgerinnen und Bürgern soll diese Möglichkeit ab Mitte 2021 zustehen (FNS 25.11.2020).
Einerseits kann etwa auch öffentliche Kritik am Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den
Kurdengebieten der Südost-Türkei oder das Teilen von Beiträgen mit Bezug zur Arbeiterpartei Kurdistans
(PKK) in den sozialen Medien bei entsprechender Auslegung bereits den Tatbestand der Terrorpropaganda
erfüllen. Andererseits ist die "Beleidigung des Türkentums" gemäß Art. 301 des Strafgesetzes strafbar underfüllen. Andererseits ist die "Beleidigung des Türkentums" gemäß Artikel 301, des Strafgesetzes strafbar und
kann von jedem Staatsbürger zur Anzeige gebracht werden, der Meinungs- oder Medienäußerungen für eine
Verunglimpfung der nationalen Ehre hält (AA 24.8.2020). Im Laufe des Jahres 2019 leitete die Regierung
Ermittlungen gegen Tausende von Personen, darunter Politiker, Journalisten und Minderjährige, ein, weil sie
den Staatspräsidenten, den Gründer der türkischen Republik, Mustafa Kemal Atatürk, oder staatliche
Institutionen beleidigt hatten. Laut Statistiken von türkischen Menschenrechtsorganisationen leitete die
Regierung in den ersten elf Monaten des Jahres 2019 gegen mehr als 36.000 Personen Untersuchungen und
gegen mehr als 6.000 Personen Strafverfahren wegen Beleidigung des Präsidenten oder des Staates ein
(USDOS 11.3.2020).
Am 10.10.2019 veröffentlichte die Generalstaatsanwaltschaft Istanbul eine Erklärung, die kritische
Nachrichten und Kommentare zu den militärischen Operationen der Türkei in Nordsyrien verbietet. In der
Erklärung heißt es, dass Personen, die "den sozialen Frieden der Republik Türkei, den inneren Frieden, die
Einheit und die Sicherheit" durch "jegliche Art von suggestiver Nachricht, schriftlicher oder bildlicher
Veröffentlichung bzw. Ausstrahlung" neben "operativen sozialen Medienberichten" ins Visier nehmen, nach
dem türkischen Strafgesetz und dem Anti-Terror-Gesetz strafrechtlich verfolgt werden. In diesem
Zusammenhang hat die Polizei zwei Journalisten verhaftet. Beide Journalisten wurden auf Bewährung
freigelassen, erhielten aber ein Ausreiseverbot (PACE 3.1.2020).
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
Anlässlich der Corona-Krise hat die Regierung versucht die öffentliche Debatte über das Virus zu
kontrollieren. Dies ging so weit, dass Personen wegen kritischer, laut Regierung "grundloser und
provokativer" Beiträge in den sozialen Medien verhaftet wurden (AM 24.3.2020). Laut Innenminister
Süleyman Soylu sind fast 2.000 Social-Media-Konten identifiziert worden, die provokante Beiträge über den
Ausbruch der COVID-19-Pandemie gemacht hätten, was zur Festnahme von 410 Personen geführt hat, die
versucht hätten, Unruhe zu stiften (Reuters 25.3.2020). Zu den Betroffenen gehörten auch Mediziner, die in
ihren Beiträgen die Bürger über grundlegende Gesundheitsvorkehrungen informierten, und vor der
Unzulänglichkeit staatlich empfohlener Maßnahmen warnten (POMED 17.4.2020). Zuvor hat die
Oberstaatsanwaltschaft Istanbul Untersuchungen und Gerichtsverfahren gegen 29 Personen eingeleitet, die
in den sozialen Medien Zweifel an den Maßnahmen der Regierung äußerten und somit laut der
Staatsanwaltschaft "Angst und Panik" verbreiteten (FNS 16.3.2020).
Im Herbst 2020 standen medizinische Vereinigungen, wie die Türkische Ärztekammer (TTB) im Schussfeld
der Kritik seitens der Staatsspitze, da sie die Maßnahmen der Regierung zur Bewältigung der Corona-Krise
ebenso kritisierte wie die mangelnde Daten-Transparenz des Gesundheitsministeriums. Mitte Oktober
verlangte Staatspräsident Erdo?an den Einfluss der Ärztekammer und anderer Berufsverbände gesetzlich
einzuschränken, da diese seiner Meinung nach in einem unerträglichen Ausmaß gegen die Verfassung
handelten. Überdies warf der Staatspräsident der Spitze der Ärztekammer die Mitgliedschaft in einer
Terrororganisation vor. Der Vorsitzende der der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen
Bewegung (MHP), Regierungspartner der AKP, Bahceli beschuldigte die Ärztekammer "den Terrorismus zu
preisen" (AM 15.10.2020; vgl. BI 14.10.2020)preisen" (AM 15.10.2020; vergleiche BI 14.10.2020)
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Republik Türkei,
- 62/119 –BE-0311-538
https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht
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Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Letzte Änderung: 26.01.2021
Die Verfassung enthält umfassende Garantien grundlegender Menschenrechte, einschließlich der
Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit. Allerdings bestehen für viele verfassungsmäßige Rechte
Ausnahmen, nämlich aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der nationalen Sicherheit (DFAT 10.9.2020; vgl.
AA 24.8.2020), der öffentlichen Moral oder der Verbrechensverhütung Versammlungen zu verbieten, ohne
die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der ergriffenen Maßnahmen nachzuweisen. Restriktive und vage
formulierte Gesetze erlauben es den Behörden, unverhältnismäßige Maßnahmen zur Einschränkung der
Versammlungsfreiheit zu verhängen und sogar die legitime Ausübung dieses Rechts durch einen Diskurs zu
stigmatisieren, der Demonstranten immer wieder mit Extremismus und gewalttätigen Gruppen in
Verbindung bringt (FIDH/OMCT/?HD 7.2020).
Seit 2015 gab es im Bereich der Versammlungsfreiheit Rückschritte, insbesondere durch die während des
Ausnahmezustands erfolgte Ausweitung der Befugnisse der Gouverneure, öffentliche Versammlungen
untersagen zu können. Der breite Ermessensspielraum der Gouverneure wird für weitere Einschränkungen
genutzt. Zahlreiche Demonstrationen und Zusammenkünfte werden entweder mit einem Blanko-Bann von
vornherein untersagt bzw. unter Anwendung von Polizeigewalt aufgelöst (ÖB 10.2020; vgl. EC 6.10.2020,vornherein untersagt bzw. unter Anwendung von Polizeigewalt aufgelöst (ÖB 10.2020; vergleiche EC 6.10.2020,
USDOS 11.3.2020). Die Europäische Kommission sah 2020 weitere Rückschritte hinsichtlich der
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, wobei die Gesetzgebung und ihre Umsetzung nicht im Einklang mit
europäischen Normen stehen und sich nicht an die türkische Verfassung halten. Wiederkehrende Verbote,
unverhältnismäßige Interventionen und übermäßige Gewaltanwendung bei friedlichen Demonstrationen,
Ermittlungen, Verwaltungsstrafen und strafrechtliche Verfolgung von Demonstranten unter dem Vorwurf
Terrorismus-bezogener Aktivitäten wurden weiterhin gemeldet (EC 6.10.2020). Infolgedessen haben heute
viele Menschen in der Türkei Angst davor, den öffentlichen Raum für die Ausübung ihres Rechts auf
friedliche Versammlung zu beanspruchen (FIDH/OMCT/?HD 7.2020).
In der Praxis werden bei regierungskritischen politischen Versammlungen regelmäßig dem
Veranstaltungszweck zuwiderlaufende Auflagen bezüglich Ort und Zeit gemacht und zum Teil aus sachlich
nicht nachvollziehbaren Gründen Verbote ausgesprochen (AA 24.8.2020). Während regierungsfreundliche
Kundgebungen stattfinden dürfen, wurden Feierlichkeiten zum 1. Mai von linken und gewerkschaftlichen
Gruppen, Proteste von Opfern staatlicher Säuberungen, Parteiversammlungen der Opposition ebenso
verboten wie Demonstrationen oder Festivitäten von Kurden (FH 4.3.2020; vgl. BS 29.4.2020).verboten wie Demonstrationen oder Festivitäten von Kurden (FH 4.3.2020; vergleiche BS 29.4.2020).
Einschränkungen der Versammlungsfreiheit betreffen nicht selten Frauen und besonders vulnerable
Gruppen wie LGBTI und Minderheiten (ÖB 10.2020). Auch Demonstrationen von Umweltaktivisten oder
solche, welche die militärischen Interventionen der Türkei in Syrien zum Thema hatten, sowie Proteste
gegen die Absetzung von Bürgermeistern meist der pro-kurdischen Demokratischen Partei der Völker (HDP)
bzw. die Ernennung von Regierungssachwaltern an deren Stelle, wurden von den Behörden aus
Sicherheitsgründen verboten (EC 6.10.2020).
Nach den vom Justizministerium veröffentlichten offiziellen Zahlen wurden 2018 Ermittlungen gegen 8.728
Personen wegen Verstoßes gegen das Gesetz Nr. 2911 über Versammlungen und Kundgebungen eingeleitet,
während gegen 4.837 dieser Personen Strafanzeige erstattet wurde (?HD 18.5.2020b). Unabhängigen
Beobachtungen zufolge haben die Sicherheitskräfte zwischen April 2019 und Dezember 2019 bei mindestens
1.138 friedlichen Zusammenkünften und Demonstrationen interveniert, bei denen mindestens 2.851
Personen festgenommen wurden (EC 6.10.2020). Die Menschenrechtsvereinigung ?HD zählte hingegen für
das gesamte Jahr 2019 1.344 Interventionen und 3.741 Festnahmen. Laut ?HD wurden 3.935 Personen
während Versammlungen oder Protesten von Sicherheitskräften geschlagen und verletzt, der höchste Wert
in den vergangenen fünf Jahren (?HD 18.5.2020b).
Das Sicherheitsgesetz vom 23.5.2015 klassifiziert Steinschleudern, Stahlkugeln und Feuerwerkskörper als
Waffen und sieht eine Gefängnisstrafe von bis zu vier Jahren vor, so deren Besitz im Rahmen einer
Demonstration nachgewiesen wird oder Demonstranten ihr Gesicht teilweise oder zur Gänze vermummen.
Bis zu drei Jahre Haft drohen Demonstrationsteilnehmern für die Zurschaustellung von Emblemen,
Abzeichen oder Uniformen illegaler Organisationen (HDN 27.3.2015). Teilweise oder gänzlich vermummte
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Teilnehmer von Demonstrationen, die in einen "Propagandamarsch" für terroristische Organisationen
münden, können mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft werden (Anadolu 27.3.2015). Das Gesetz erlaubt
es der Polizei auch, Personen ohne Genehmigung eines Staatsanwalts in Haft zu nehmen, wenn der
begründete Verdacht besteht, dass sie eine Bedrohung für sich selbst oder die öffentliche Ordnung
darstellen (USDOS 11.3.2020).
Im Jahr 2019 fällte das Verfassungsgericht in 37 Einzelanträgen Urteile zur Versammlungsfreiheit, wobei es
in 19 dieser Anträge eine Verletzung und in 7 davon keine Verletzung feststellte. Im September 2019 kam
das Verfassungsgericht in seinem Urteil zur Demonstration am 1.5.2009 zu dem Schluss, dass die
Versammlungsfreiheit der Demonstranten verletzt wurde. Dies ist das erste innerstaatliche Urteil des
Gerichtshofs zur willkürlichen Verhinderung der Gedenkfeiern zum 1. Mai (EC 6.10.2020).
[Anm.: Zum Thema Versammlungsfreiheit siehe auch die Kapitel "Frauen, Kinder und Minderjährige" sowie
"Sexuelle Minderheiten"]
Das Gesetz sieht zwar die Vereinigungsfreiheit vor, doch die Regierung schränkt dieses Recht weiterhin ein.
Die Regierung nutzt Bestimmungen des Anti-Terror-Gesetzes, um die Wiedereröffnung von Vereinen und
Stiftungen zu verhindern, die sie zuvor wegen angeblicher Bedrohung der nationalen Sicherheit geschlossen
hatte (USDOS 11.3.2020).
Die Verordnung von 2018 und das geänderte Gesetz, das im März 2020 im Rahmen eines Omnibus-Gesetzes
verabschiedet wurde, machen es für alle Vereinigungen zur Pflicht, alle ihre Mitglieder und nicht nur ihre
Vorstandsmitglieder im Informationssystem des Innenministeriums zu registrieren. Diese gesetzliche
Verpflichtung steht nicht im Einklang mit den Richtlinien der OSZE und des Europarates hinsichtlich der
Vereinigungsfreiheit (EC 6.10.2020). Ein Antrag des Vereins für Menschenrechte (IHD) auf Aufhebung der
Bestimmung scheiterte und wurde vom Staatsrat [Anm.: entspricht in etwa dem hiesigen
Verwaltungsgerichtshof] abgewiesen. Das Berufungsverfahren läuft (Stand Oktober 2020) (ÖB 10.2020).
Die Kommissarin für Menschenrechte des Europarates stellte in ihrem 2020 veröffentlichten Bericht zu
ihrem Besuch der Türkei 2019 fest, dass ein besonderes Vermächtnis des Ausnahmezustands die völlige
Schließung einer großen Zahl von NGOs sowie die Liquidation ihres Vermögens durch Notverordnungen war,
und zwar durch eine einfache Entscheidung der Exekutive ohne jegliche gerichtliche Entscheidung oder
Kontrolle. Trotz des dringenden Aufrufs bereits des vormaligen Kommissars gleich zu Beginn des
Ausnahmezustands, diese Praxis unverzüglich zu beenden, schlossen die Behörden, ohne Erklärung oder
Begründung, 1.410 Vereine, 109 Stiftungen und 19 Gewerkschaften (CoE-CommDH 19.2.2020). Im Juli 2019
gab die Untersuchungskommission für Notstandsmaßnahmen bekannt, dass die Regierung 1.750 nichtstaatliche
Vereinigungen und Stiftungen im Rahmen von Notstandsmaßnahmen geschlossen hatte. 208 von
diesen erlaubte die Regierung die Wiedereröffnung. Berufungsverfahren von Einrichtungen, die Rechtsmittel
gegen die Schließung einlegten, verlaufen intransparent und bleiben unwirksam (USDOS 11.3.2020).
Laut Gesetz müssen Personen, die eine Vereinigung organisieren, die Behörden nicht vorher
benachrichtigen, aber eine Vereinigung muss die Behörden verständigen, bevor sie mit internationalen
Organisationen in Kontakt tritt oder finanzielle Unterstützung aus dem Ausland erhält, und sie muss
detaillierte Dokumente über solche Aktivitäten vorlegen (USDOS 11.3.2020).
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H) Opposition
Letzte Änderung: 26.01.2021
Obwohl Verfassung und Gesetze den Bürgern die Möglichkeit bieten, ihre Regierung durch Wahlen zu
wechseln, schränkt die Regierung den fairen politischen Wettbewerb ein, auch durch die Begrenzungen der
grundlegenden Versammlungs- und Meinungsfreiheit. Hiervon sind die Aktivitäten einiger oppositioneller
politischer Parteien und deren Anführer betroffen, unter anderem durch Verhaftungen. Mehrere
Parlamentarier sind nach der Aufhebung ihrer parlamentarischen Immunität im Jahr 2016 weiterhin der
Gefahr einer möglichen Strafverfolgung ausgesetzt. Restriktive Verordnungen der Regierung beeinträchtigen
die Möglichkeit vieler Oppositioneller, politische Aktivitäten durchzuführen, wie z.B. die Organisation von
Protesten oder Veranstaltungen für politische Kampagnen und die Verbreitung kritischer Botschaften in den
sozialen Medien. Die Regierung hat auch 2020 die Suspendierungen demokratisch gewählter Bürgermeister,
basierend auf deren angeblicher Zugehörigkeit zu terroristischen Gruppen, fortgesetzt, und diese durch
staatliche "Treuhänder" ersetzt. Dieses Vorgehen richtet sich am häufigsten gegen Politiker, die der prokurdischen
Demokratische Partei der Völker (HDP) und ihrer lokalen Schwesterpartei, der Demokratischen
Partei der Regionen (DBP) angehören (USDOS 11.3.2020). Laut Innenminister Soylu wurden seit 2014 151
Bürgermeister, fast alle aus den Reihen der HDP, wegen Terrorismus-Verbindungen entlassen und durch
Treuhänder ersetzt. 73 der 151 ehemaligen Bürgermeister wurden in Summe zu 778 Jahren Gefängnis
verurteilt (TM 26.11.2020).
Angesichts des Wiederaufflammens des Konflikts mit der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) begannen 2016
Staatspräsident Erdo?an und seine Regierung der Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) vermehrt
die HDP zu bezichtigen, der verlängerte Arm der PKK zu sein, die in der Türkei als Terrororganisation gilt (NZZ
7.1.2016). Zuletzt bezeichnete Erdo?an im November 2020 den inhaftierten Ex-Ko-Vorsitzenden der HDP,
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Selahattin Demirta?, der seit November 2016 aufgrund politisch motivierter Vorwürfe hinter Gittern sitzt, als
Terrorist, und leugnete nebenbei die Existenz eines Kurdenproblems in der Türkei (TM 25.11.2020).
Hinzukam, dass sich Vertreter der HDP sowohl gegen das gewaltsame Vorgehen der Sicherheitskräfte in den
Kurdenregionen der Türkei als auch gegen die ersten militärischen Interventionen in Syrien 2016 (Operation
Euphratschild) und später 2018 (Operation Olivenzweig) äußerten. Die Behörden leiteten infolgedessen
Ermittlungen gegen HDP-Politiker ein und begannen erstere systematisch aus ihren politischen Ämtern zu
entfernen (MEI 3.2.2020).
Der permanente Druck auf die HDP beschränkt sich nicht auf Strafverfolgung und Inhaftierung. Die Partei,
ihre Funktionäre und Mitglieder sind einer systematischen Kampagne der Verleumdung und des Hasses
ausgesetzt. Sie werden als Terroristen, Verräter und Spielfiguren ausländischer Regierungen dargestellt (SCF
1.2018). Regierungsnahe Medien, wie beispielsweise die Tageszeitung "Daily Sabah", stellen die HDP und
ihre gewählten Gemeindevertreter als Unterstützer der PKK und terroristischer Aktivitäten dar (DS
15.5.2020; vgl. DS 18.12.2019). Während des Wahlkampfes zu den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen15.5.2020; vergleiche DS 18.12.2019). Während des Wahlkampfes zu den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen
2018 präsentierten nationale Fernsehsender die HDP und ihren inhaftierten Präsidentschaftskandidaten
Demirta? überwiegend in einem negativen Ton, wobei sie oft beide mit einer terroristischen Organisation
gleichgesetzt wurden (OSCE 21.9.2018). Wenn die HDP im Fernsehen erwähnt wird, dann in Bezug auf
Kriminalität oder die PKK (UKHO 1.10.2019).
Laut Angaben der HDP sind (Stand September 2020) zwischen Juni 2015 und September 2020 22.321
Parteimitglieder festgenommen worden. Allein in den ersten beiden Jahren landeten 3.647 im Gefängnis. So
sollen sich von den rund 22.000 noch 10.000 Mitglieder in Haft befinden (HDP 5.11.2020). Andere Quellen
sprechen von lediglich 5.000 inhaftierten Parteifunktionären und Mitgliedern (Stand März 2020) (AA
24.8.2020).
Die Marginalisierung der Opposition, insbesondere der zweitgrößten Oppositionspartei HDP, hält an. Die
beiden ehemaligen Ko-Vorsitzenden der HDP, Selahattin Demirta? und Figen Yüksekda? (seit vier Jahren)
sowie sieben weitere gewählte HDP-Abgeordnete sind weiterhin im Gefängnis (Stand Oktober 2020). Die
Unzulänglichkeiten des Systems der parlamentarischen Immunität, das die Meinungsfreiheit von gewählten
Amtsträgern außerhalb des Parlaments einschränkt, wurden unterdessen nicht behoben. Anfang Juni 2020
wurde ein Parlamentsabgeordneter der Republikanischen Volkspartei (CHP) und zwei der HDP aufgrund
gerichtlicher Verurteilungen aus dem Parlament ausgeschlossen (AP 4.6.2020; vgl. EC 6.10.2020). Gegen diegerichtlicher Verurteilungen aus dem Parlament ausgeschlossen (AP 4.6.2020; vergleiche EC 6.10.2020). Gegen die
aktuellen HDP-Ko-Vorsitzenden und andere Abgeordnete sowohl der HDP als auch der CHP wurden
aufgrund ihrer Äußerungen zur Militäroperation "Friedensquelle" (2019) im Nordosten Syriens gerichtliche
Untersuchungen eingeleitet (EC 6.10.2020).
So wurde Canan Kaftanc?o?lu, die Vorsitzende der CHP in Istanbul, im September 2019 mit einer
Gefängnisstrafe von fast zehn Jahren bestraft, nachdem sie wegen Beleidigung des Präsidenten, Verbreitung
terroristischer Propaganda (FH 4.3.2020), Herabwürdigung des türkischen Staates, Beamtenbeleidigung und
Volksverhetzung verurteilt worden war. Die Anklage stützte sich auf Twitter-Nachrichten aus den Jahren
2012 bis 2017. In der zweiten Juni-Hälfte 2020 wurde das Urteil von einem Berufungsgericht bestätigt. Die
CHP-Politikerin kann während ihres zweiten Berufungsverfahrens auf freiem Fuß bleiben (ZO 23.6.2020).
Schon in der Periode vor den letzten Lokalwahlen vom März 2019 waren im Zuge der Notstandsdekrete bis
Ende 2017 insgesamt über 90 gewählte Gemeindeverwaltungen, überwiegend im kurdisch geprägten
Südosten der Türkei, mit der Begründung einer Nähe zu terroristischen Organisationen (PKK, vereinzelt
Gülen-Bewegung) abgesetzt und durch sog. staatliche Treuhänder ersetzt worden (AA 14.6.2019; vgl. PACEGülen-Bewegung) abgesetzt und durch sog. staatliche Treuhänder ersetzt worden (AA 14.6.2019; vergleiche PACE
24.1.2019, TM 3.9.2019, DS 4.9.2019). Bei den jüngsten Lokalwahlen am 31.3.2019 wurden im ersten Fall
Kandidaten, die aufgrund eines Notstandsdekretes zuvor aus dem öffentlichen Dienst ausgeschlossen
wurden, nachträglich als nicht wählbar betrachtet, obwohl ihre Kandidatur für die eigentliche Wahl als gültig
erklärt worden war (CoE 19.6.2020). Dies betraf auch schon vor der Wahl 2019 abgesetzte Bürgermeister,
die zugelassen und dann wiedergewählt wurden. Die lokalen Wahlräte verweigerten einer Reihe von
Wahlsiegern der HDP die Ernennung zum Bürgermeister und ernannten stattdessen die zweitplatzierten
Kandidaten, meist der AKP, zu Bürgermeistern (AA 24.8.2020). Nebst den sechs siegreichen HDPBürgermeisterkandidaten
wurde 88 gewählten Gemeinderatsmitgliedern der HDP vom Innenministerium die
Akkreditierung verweigert, angeblich wegen anhängiger strafrechtlicher Ermittlungen (HDP 18.11.2019). Im
zweiten Fall wurden nach der Wahl Bürgermeister auf der Grundlage von Gesetzesänderungen, die durch
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das Gesetz über Notstandsverordnungen eingeführt wurden, wegen Terrorismus-bedingter
Anschuldigungen suspendiert, obwohl sie zum Zeitpunkt der Wahlen als wählbar galten, als viele der
Ermittlungen oder Anklagen gegen sie bereits eingeleitet worden waren (CoE 19.6.2020; vgl. AA 14.6.2019,Ermittlungen oder Anklagen gegen sie bereits eingeleitet worden waren (CoE 19.6.2020; vergleiche AA 14.6.2019,
HDP 18.11.2019).
Die ersten prominenten, gewählten HDP-Bürgermeister waren jene von Mardin und Van sowie der
Millionenstadt Diyarbak?r im Südosten des Landes. Sie wurden am 19.8.2019 ihrer Ämter enthoben. Gegen
die drei Bürgermeister wurde wegen der Verbreitung von Terrorpropaganda und der Mitgliedschaft in einer
Terrororganisation ermittelt (ZO 19.8.2019; vgl. DW 20.8.2019). Der Bürgermeister von Diyarbak?r, SelçukTerrororganisation ermittelt (ZO 19.8.2019; vergleiche DW 20.8.2019). Der Bürgermeister von Diyarbak?r, Selçuk
M?zrakl?, wurden im Frühjahr 2020 zu neuen Jahren und vier Monaten Gefängnis wegen Mitgliedschaft in
einer Terrororganisation verurteilt (bianet 9.3.2020). Die entlassenen Bürgermeister wurden alle durch
staatlich ernannte Treuhänder ersetzt (MEE 19.8.2019). Die Entlassung der Bürgermeister hat Kritik seitens
der EU und des Europarates ausgelöst, da ihre Entlassung die Ergebnisse der Wahlen vom März 2019 infrage
stellt (Ahval 20.8.2019; vgl. CoE 20.8.2019, EU 19.8.2019). Zudem wurde die Absetzung der kurdischenstellt (Ahval 20.8.2019; vergleiche CoE 20.8.2019, EU 19.8.2019). Zudem wurde die Absetzung der kurdischen
Ortsvorsteher von einer großangelegten Polizeirazzia gegen HDP-Mitglieder in den drei besagten und 26
weiteren Provinzen begleitet, bei der mindestens 418 Personen festgenommen wurden (FR 21.8.2019). Als
es Anfang 2020 zu mehrtägigen Protesten gegen die Entlassung von kurdischen Bürgermeistern kam, ging
die Bereitschaftspolizei in Diyarbakir gegen die Demonstranten mit Plastikgeschossen, Tränengas und
Knüppel vor. Mehrere Journalisten, die über die Vorkommnisse berichteten, wurden von der Polizei
misshandelt (AM 21.1.2020).
2020 setzten sich die Festnahmen und Amtsenthebungen von gewählten HDP-Bürgermeistern ebenso fort
wie die Verhaftungen und Anklagen gegen andere Vertreter der HDP. Im März 2020 haben die türkischen
Behörden beispielsweise acht Bürgermeister der HDP wegen Terrorvorwürfen abgesetzt. Betroffen waren
die Bezirke der Provinzen Batman, Diyarbak?r, Bitlis, Siirt und I?dir (ZO 24.3.2020). Als fünf Bürgermeister der
HDP, denen die Regierung Verbindungen zur PKK vorwarf, Mitte Mai 2020 festgenommen, ihres Amtes
enthoben und durch Treuhänder der Regierung ersetzt wurden, nannte Josep Borrell, Hoher Vertreter der
EU für Außen- und Sicherheitspolitik, dies einen scheinbar politisch motivierten Schritt. Er forderte in einer
Erklärung die Türkei auf, Maßnahmen aufzuheben, die das Funktionieren der lokalen Demokratie behindern
(Duvar 19.5.2020).
Mehr als 50 Personen wurden am 14.7.2020 in den Provinzen Diyarbak?r und Gaziantep festgenommen,
darunter auch die Ko-Vorsitzende der HDP in der Provinz Gaziantep. Den Verdächtigen, bei denen es sich
zumeist um Frauen handelte, darunter die Sprecherin der Freien Frauenbewegung (TJA) wurde vorgeworfen,
Verbindungen zur PKK zu haben. Die Festnahmen erfolgten einen Tag, nachdem die HDP-Ko-Bürgermeisterin
für Diyadin im türkischen Agri-Distrikt, festgenommen und durch einen staatlichen Treuhänder ersetzt
worden war (AM 14.7.2020).
Ende September 2020 hat der Generalstaatsanwalt von Ankara Haftbefehle gegen 82 Politiker der HDP
ausgestellt und danach angekündigt, die Aufhebung der Immunität von sieben HDP-Abgeordneten zu
beantragen. Unter den Festgenommenen befanden sich prominente Politiker wie der Ko-Bürgermeister der
Stadt Kars, Ayhan Bilgen, und der frühere Parlamentarier Süreyya Önder, der im Auftrag der türkischen
Regierung über Jahre hinweg zwischen dem türkischen Staat und dem inhaftierten PKK-Gründer Abdullah
Öcalan vermittelt hatte. Die Generalstaatsanwaltschaft begründet die Festnahmen und das Vorgehen gegen
die Abgeordneten mit den Protesten vom Oktober 2014, die sie rückwirkend, sechs Jahre nach den
Ereignissen als "Terrorakte" einstuft. Damals drohte die Terrormiliz Islamischer Staat (IS), die umzingelte
syrisch-kurdische Stadt Kobane einzunehmen. Die HDP hatte dem türkischen Staat vorgeworfen, nichts zur
Rettung von Kobane zu unternehmen und den IS zu unterstützen, und rief daher zu
Solidaritätskundgebungen auf. Vom 6. bis 8.10.2014 wurden bei blutigen Zusammenstößen rund 40
Menschen getötet. Mehrmalige parlamentarische Anträge der HDP die Vorfälle zu untersuchen, wurden
damals von der AKP und der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP)
abgelehnt (FAZ 27.9.2020; vgl. HRW 2.10.2020).abgelehnt (FAZ 27.9.2020; vergleiche HRW 2.10.2020).
Mit der Festnahme bzw. Amtsenthebung der beiden Ko-Bürgermeister von Kars Anfang Oktober 2020
(bianet 2.10.2020) waren (Stand Ende November 2020) in 59 der insgesamt 65 Gemeinden, die die HDP bei
den Lokalwahlen im März 2019 gewonnen hatte, die Bürgermeister abgesetzt und die meisten durch
staatliche Treuhänder ersetzt (Duvar 25.11.2020). 18 der ursprünglich 37 Ko-Bürgermeister standen im
- 69/119 –BE-0311-538
September 2020 noch unter Arrest (HDP 5.11.2020). Kritik kam u.a. von seiten des Europarates. Der
Präsident des Kongresses der Gemeinden und Regionen des Europarates, Anders Knape, zeigte sich zutiefst
besorgt über die anhaltenden Verhaftungen von demokratisch gewählten Vertretern der Opposition. Die
jüngste Entscheidung der Behörden, den Bürgermeister von Kars, Ayhan Bilgen, wegen angeblicher
terroristischer Verbindungen aus seinem Amt zu verdrängen, sei ein weiterer Versuch, die lokale
Selbstverwaltung des Landes zu untergraben und Millionen von Wählern das Recht zu verwehren, ihrem
Wählerwillen gerecht zu werden (CoE 1.10.2020).
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- 72/119 –BE-0311-538
Haftbedingungen
Letzte Änderung: 26.01.2021
Die materielle Ausstattung der Haftanstalten wurde in den letzten Jahren deutlich verbessert und die
Schulung des Personals fortgesetzt (ÖB 10.2020). In türkischen Haftanstalten können Standards der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) grundsätzlich eingehalten werden. Es gibt insbesondere
eine Reihe neuerer oder modernisierter Haftanstalten, bei denen keine Anhaltspunkte für Bedenken
bestehen (AA 24.8.2020). Die Gefängnisse werden regelmäßig von den Überwachungskommissionen für die
Justizvollzugsanstalten inspiziert und auch von UN-Einrichtungen sowie dem Europäischen Komitee zur
Verhütung von Folter (CPT) besucht (ÖB 10.2020). Die Regierung gestattete es NGOs nicht, Gefängnisse zu
kontrollieren (USDOS 11.3.2020).
Mit Juli 2020 betrug die Gefängnispopulation, die sich aus verurteilten und nicht verurteilten Häftlingen
zusammensetzt, rund 249.600, trotz einer Kapazität von 236.755 in 366 Gefängnissen. 2.500 Häftlinge waren
Kinder, von denen 405 bei ihren inhaftierten Müttern untergebracht waren. Nach Angaben des
Justizministeriums befinden sich 13% der gesamten Gefängnispopulation wegen Terror-Vorwürfen in Haft,
darunter viele Journalisten, politische Aktivisten, Rechtsanwälte und Menschenrechtsverteidiger (EC
6.10.2020).
Die Überbelegung und die Verschlechterung der Haftbedingungen geben laut Europäischer Kommission
weiterhin Anlass zu tiefer Besorgnis. Es gab weiterhin Vorwürfe wegen Menschenrechtsverletzungen in den
Gefängnissen, darunter willkürliche Einschränkungen der Rechte der Häftlinge, Verweigerung des Zugangs
zu medizinischer Versorgung, die Anwendung von Folter und Misshandlung, die Verhinderung offener
Besuche und Isolationshaft (EC 6.10.2020; vgl. DFAT 10.9.2020). Häftlinge erklärten, dass auf die meistenBesuche und Isolationshaft (EC 6.10.2020; vergleiche DFAT 10.9.2020). Häftlinge erklärten, dass auf die meisten
ihrer Beschwerden nicht eingegangen wurde und dass sich die Lebensbedingungen nicht verbessert haben.
Die für die Gefängnisse vorgesehenen Monitoring-Institutionen sind nach wie vor weitgehend wirkungslos.
Auch die Institution für Menschenrechte und Gleichbehandlung (HREI), die als Nationaler
Präventionsmechanismus (gemäß Fakultativprotokoll zum UN-Übereinkommen gegen Folter) fungieren soll,
ist nicht voll funktionsfähig, wodurch es keine Aufsicht über Menschenrechtsverletzungen in Gefängnissen
gibt. Im September 2019 urteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), dass die
Überstellung von Häftlingen in weit von ihrem Wohnort entfernte Gefängnisse eine Verletzung der
"Verpflichtung zur Achtung des Schutzes des Privat- und Familienlebens" darstellt (EC 6.10.2020).
An Orten, an denen es keine speziellen Gefängnisse gibt, werden Minderjährige in getrennten Abteilungen
innerhalb der Gefängnisse für männliche und weibliche Erwachsene untergebracht. Kinder unter sechs
Jahren können bei ihren inhaftierten Müttern bleiben. Untersuchungshäftlinge und Verurteilte befinden sich
oft in denselben Zellen und Blöcken. Die Gefangenen werden nach der Art der Straftat getrennt: Diejenigen,
die wegen terroristischer Straftaten angeklagt oder verurteilt wurden, werden von anderen Insassen
separiert. Es besteht eine strikte Trennung zwischen denjenigen, die wegen Verbindungen zur Gülen-
Bewegung inhaftiert sind, und Mitgliedern anderer Organisationen, wie z.B. der Arbeiterpartei Kurdistans
(PKK). In jüngster Zeit gibt es nur wenige Hinweise darauf, dass Gefangene, die wegen Verbindungen zur PKK
oder der Gülen-Bewegung inhaftiert sind, schlechter behandelt werden als andere. LGBTI-Häftlinge werden
in der Regel von heterosexuellen Häftlingen getrennt, obwohl es immer noch Berichte über Diskriminierung,
sexuelle Belästigung und Erniedrigung gibt, insbesondere von transsexuellen Häftlingen (DFAT 10.9.2020).
Einige Personen, die wegen terroristischer Anschuldigungen inhaftiert waren, litten unter speziellen
Einschränkungen, darunter lange Einzelhaft, starke Einschränkungen bei der Bewegung im Freien und bei
Aktivitäten außerhalb der Zelle, Verweigerung des Zugangs zur Bibliothek und zu Medien, schleppende
medizinische Versorgung und in einigen Fällen die Verweigerung medizinischer Behandlung (USDOS
11.3.2020; vgl. PI 2.2018). In Medienberichten wurde auch behauptet, dass Besucher von Häftlingen mit11.3.2020; vergleiche PI 2.2018). In Medienberichten wurde auch behauptet, dass Besucher von Häftlingen mit
Terrorbezug Übergriffen, und Insassen Leibesvisitationen und erniedrigender Behandlung durch
Gefängniswärter ausgesetzt waren. Zudem wäre der Zugang zur Familie eingeschränkt gewesen (USDOS
11.3.2020). Das türkische Strafgesetzbuch sieht außerdem vor, dass Haftstrafen zwar für Mütter mit Kindern
unter sechs Monaten ausgesetzt werden, nicht jedoch, wenn Personen wegen Verbindungen zu einer
terroristischen Vereinigung verurteilt werden (DW 23.6.2019).
- 73/119 –BE-0311-538
Das System der obligatorischen medizinischen Kontrollen ist laut dem CPT nach wie vor grundlegend
fehlerhaft. Die Vertraulichkeit solcher Kontrollen ist bei weitem noch nicht gewährleistet. Entgegen den
Anforderungen der Inhaftierungsverordnung waren Vollzugsbeamte in der überwiegenden Mehrheit der
Fälle bei den medizinischen Kontrollen weiterhin anwesend, was dazu führt, dass die Betroffenen keine
Gelegenheit haben, mit dem Arzt unter vier Augen zu sprechen. Von der Delegation des CPT befragte
Häftlinge gaben an, infolgedessen den Ärzten nicht von den Misshandlungen berichtet zu haben. Darüber
hinaus gaben mehrere Personen an, dass sie von bei der medizinischen Kontrolle anwesenden
Polizeibeamten bedroht worden seien, ihre Verletzungen nicht zu zeigen. Einige Häftlinge behaupteten,
überhaupt keiner medizinischen Kontrolle unterzogen worden seien (CoE-CPT 5.8.2020).
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
Angesichts des hohen Risikos der Ausbreitung von COVID-19 in überfüllten Gefängnissen verabschiedete das
Parlament Mitte April 2020 eine Novellierung des Strafvollzugsgesetzes, das die Freilassung von bis zu
90.000 Gefangenen vorsieht. Im Juli 2020 profitierten bereits über 65.000 Personen von dieser neuen
Bestimmung. Sie schließt jedoch nebst Schwerverbrechern, Sexualstraftätern und Drogen-Delinquenten eine
sehr große Zahl von Journalisten, Menschenrechtsverteidigern, Politikern, Anwälten und anderen Personen
aus, die nach Prozessen im Rahmen der allzu weit gefassten Anti-Terror-Gesetze inhaftiert sind oder ihre
Strafe verbüßen (EC 6.10.2020; vgl. AA 24.8.2020, DFAT 10.9.2020). Der ständige Berichterstatter desStrafe verbüßen (EC 6.10.2020; vergleiche AA 24.8.2020, DFAT 10.9.2020). Der ständige Berichterstatter des
Europäischen Parlaments zur Türkei kritisierte den Ausschluss von Untersuchungshäftlingen und jenen, die
wegen ihrer politischen Aktivitäten inhaftiert sind, von der neuen Gesetzeslage. Stattdessen hätten die
türkischen Regierungsparteien beschlossen, das Leben von Journalisten, Menschenrechtsverteidigern und
denjenigen, die sie als politische Gegner betrachten, bewusst dem Risiko einer tödlichen Erkrankung an
COVID-19 auszusetzen (EP 15.4.2020).
NGOs bezeichneten die COVID-Situation in den Haftanstalten im Frühjahr 2020 als alarmierend. Gefangene
können Reinigungs- und Hygieneprodukte nur gegen eine Gebühr in der Kantine erhalten. Häftlinge wurden
nur in Notfällen ins Krankenhaus eingeliefert, und die 14-tägige Quarantänezeit nach einem
Krankenhausbesuch konnte aufgrund des Ärztemangels in den Gefängnissen nicht eingehalten werden. Das
Personal, das außerhalb der Gefängnisse arbeitet, trägt angeblich keine Schutzbekleidung, und an den
Eingängen und in den Warteräumen der Anwälte in den Gefängnissen sind keine Desinfektionsmittel
erhältlich (EPO 15.5.2020).
Die Civil Society in the Penal System Association (C?SST) hat im September 2020 Beschwerden von Häftlingen
im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise gesammelt. Während die Gefängnisse zu Beginn des
Ausbruchs regelmäßig und in bestimmten Abständen desinfiziert wurden, war dies mit Stand September
2020 weniger häufig der Fall. Die Zahl der Gefängnisse, die Desinfektionsmittel in den Korridoren haben, ist
äußerst gering. In mehreren Gefängnissen gibt es in den Toiletten keine Reinigungs- oder Hygieneprodukte.
Die Frischluftzufuhr ist unzureichend. In einigen Gefängnissen hält sich das Gefängnispersonal, mit
Ausnahme der Aufseher, nicht an die Schutzmaßnahmen. Doch selbst die Aufseher führen Leibesvisitationen
durch, ohne die Regeln der sozialen Distanz zu beachten. Seifen, Bleich- und Desinfektionsmittel werden nur
in einigen Gefängnissen kostenlos verteilt. Mitunter können Insassen keine Schutzmasken, auch nicht
käuflich, erwerben. Die Verwendung von Schutzmasken ist in manchen Anstalten für Telefongespräche
untersagt (Bianet 1.10.2020).
Die Generaldirektion der Gefängnisse meldete in der zweiten Juni-Hälfte 72 aktive Corona-Infektionen, sechs
Gefangene seien an dem Virus gestorben. 374 Häftlinge hatten sich mit dem Virus angesteckt und seien
mittlerweile geheilt (FNS 21.6.2020). Seitdem werden Anfragen seitens des zuständigen Justizministeriums
nicht mehr beantwortet (DW 5.11.2020).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Republik Türkei,
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masks…', https://bianet.org/english/print/231925-prison-conditions-in-turkey-amid-pandemic-noventilation-
disinfectants-masks, 13.11.2020
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Turkey carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or
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Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-informationreport-
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disappointment", https://www.europarl.europa.eu/news/en/pressroom/
20200414IPR77015/covid-19-law-on-release-of-prisoners-in-turkey-is-a-greatdisappointment,
Zugriff 13.11.2020
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prisons? Update #7,
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13.11.2020
? PI - Prison Insider (2.2018): TURKEY, Daily life, https://www.prisoninsider.
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2019 – Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026346.html, Zugriff 13.11.2020
- 75/119 –BE-0311-538
Todesstrafe
Letzte Änderung: 26.01.2021
Die Türkei schaffte 2004 die Todesstrafe für alle Straftaten ab. Die letzte Hinrichtung erfolgte 1984 (AI
7.2018).
Obwohl die Türkei dem Protokoll 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) beigetreten ist,
werden weiterhin von Regierungsvertretern, einschließlich des Präsidenten, Erklärungen zur Möglichkeit der
Wiedereinführung der Todesstrafe abgegeben (EC 29.5.2019). Der türkische Präsident schlug mehr als
einmal vor, dass die Türkei die Todesstrafe wieder einführen sollte. Im August 2018 gab es vermehrt
Berichte, wonach die Todesstrafe für terroristische Straftaten und die Ermordung von Frauen und Kindern
wieder eingeführt werden sollte. Im März 2019 kam diese Debatte nach den Anschlägen auf zwei
neuseeländische Moscheen in Christchurch, bei denen 50 Menschen getötet wurden, wieder auf. Der
Präsident gelobte, einem Gesetz zur Wiedereinführung der Todesstrafe zuzustimmen, falls das Parlament es
verabschiedet, wobei er sein Bedauern über die Abschaffung der Todesstrafe zum Ausdruck brachte (OSCE
17.9.2019). Ende September 2020 sprach sich Parlamentspräsident Mustafa ?entop für die
Wiedereinführung der Todesstrafe für bestimmte Delikte aus, nämlich für vorsätzlichen Mord und sexuellen
Missbrauch an Minderjährigen und Frauen (Duvar 29.9.2020).
Quellen:
? AI – Amnesty International (7.2018): Abolitionist and Retentionist Countries as of July 2018,
https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT5066652017ENGLISH.pdf, Zugriff 17.10.2019
? Duvar (29.9.2020): Turkish Parliament speaker announces support for return of death penalty,
https://www.duvarenglish.com/politics/2020/09/29/turkish-parliament-speaker-announcessupport-
for-return-of-death-penalty/, Zugriff 5.11.2020
? EC – European Commission (29.5.2019): Turkey 2019 Report [SWD(2019) 220 final],
https://www.ecoi.net/en/file/local/2010472/20190529-turkey-report.pdf, Zugriff 17.10.2019
? OSCE – Organization for Security and Co-operation in Europe (17.9.2019): The Death Penalty in the
OSCE Area: Background Paper 2019, https://www.osce.org/files/f/documents/a/9/430268_0.pdf,
Zugriff 5.11.2020
- 76/119 –BE-0311-538
Religionsfreiheit und religiöse Minderheiten
Letzte Änderung: 26.01.2021
Die Türkei definiert sich zwar als säkularer Staat, dessen Verfassung die Gewissens- und Religionsfreiheit
sowie die Religionsausübung garantiert und Diskriminierung aus religiösen Gründen verbietet (USDOS
10.6.2020), doch ist das Land von der jahrzehntelangen kemalistischen Tradition geprägt mit der Vision einer
homogenen türkischen Gesellschaft sunnitischen Glaubens, wo der Existenz religiöser Minderheiten
praktisch kein Platz eingeräumt wurde. Um die von Minderheiten möglicherweise ausgehende Bedrohung
gering zu halten, sollten nach dieser Denkweise Nichtmuslime bzw. Muslime nicht-sunnitischen Glaubens
nicht über solide rechtliche Strukturen verfügen (ÖB 10.2020).
Die Regierung schränkt weiterhin die Rechte nicht-muslimischer religiöser Minderheiten ein, insbesondere
derjenigen, die nach der Auslegung des Lausanner Vertrags von 1923 durch die Regierung nicht anerkannt
werden. Anerkannt sind nur armenisch-apostolisch-orthodoxe Christen, Juden und griechisch-orthodoxe
Christen (USDOS 10.6.2020). Andere religiöse Minderheiten, wie zum Beispiel Aleviten, Baha'is,
Protestanten, römische Katholiken oder Syrisch-Orthodoxe, sind ohne Status. Davon unabhängig kommt
zudem im türkischen Recht keiner nicht-muslimischen Religionsgemeinschaft als solcher
Rechtspersönlichkeit zu (ÖB 10.2020). Religionsgemeinschaften können nur indirekt im Wege von Stiftungen
(vak?f), die von Privatpersonen gegründet werden, rechtlich tätig werden. Da die Regierung seit 2013 keine
neue Wahlregelung für diese Stiftungen erlässt, können die Mitglieder des Stiftungsrates nicht bestellt
werden. In der Praxis wird dadurch das Tätigwerden der nicht-muslimischen Religionsgemeinschaften
massiv erschwert (ÖB 10.2020; vgl. DFAT 10.9.2020). Nach türkischer Lesart können sich nur die vommassiv erschwert (ÖB 10.2020; vergleiche DFAT 10.9.2020). Nach türkischer Lesart können sich nur die vom
Lausanner Vertrag erfassten drei ethno-religiösen Gemeinschaften auf ihre religiösen Stiftungen (vak?f)
stützen. Die restlichen Religionsgemeinschaften dürfen keine Stiftungen gründen. Seit 2004 dürfen sie sich
allerdings legal als Vereine organisieren (AA 24.8.2020).
Das Gesetz verbietet Sufi- und andere religiös-soziale Orden (Tarikats) sowie Logen (Cemaats), obgleich die
Regierung diese Einschränkungen im Allgemeinen nicht vollstreckt (USDOS 10.6.2020).
Es gibt kein eigenes Blasphemiegesetz. Das Strafgesetzbuch sieht Strafen für Taten im Zusammenhang mir
der "Provozierung von Hass und Feindseligkeit" vor, einschließlich öffentlicher Respektlosigkeit gegenüber
religiösen Überzeugungen. Das Strafgesetzbuch verbietet es religiösen Führern, wie Imamen, Priestern und
Rabbinern, die Regierung oder die Gesetze des Staates "zu tadeln oder zu verunglimpfen". Das Gesetz
bestraft beleidigende Äußerungen gegenüber Wertvorstellungen, die von einer Religion als heilig betrachtet
werden, oder die Störung von religiösen Veranstaltungen (z.B. Gottesdienste) einer Glaubensgemeinschaft
bzw. die Beschädigung deren Eigentums. Die Beleidigung einer Religion wird mit sechs Monaten bis zu
einem Jahr Gefängnis sanktioniert (USDOS 10.6.2020). Nach einer Flut von Strafverfolgungen zwischen 2014
und 2016 - darunter Journalisten, die 2016 französische Charlie-Hebdo-Karikaturen des Propheten
Mohammad nachgedruckt haben - ist in den letzten Jahren ein deutlicher Rückgang der Beschwerden,
Strafverfolgungen und Verurteilungen zu verzeichnen (DFAT 10.9.2020).
Das Amt für Religionsangelegenheiten (Diyanet), eine staatliche Institution, regelt und koordiniert religiöse
Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Islam. Laut Gesetz hat das Diyanet den Auftrag, den Glauben,
die Praktiken und die moralischen Grundsätze des Islams zu ermöglichen und zu fördern - wobei der
Schwerpunkt auf dem sunnitischen Islam liegt - die Öffentlichkeit über religiöse Fragen aufzuklären und
Moscheen zu verwalten. Das Diyanet ist verwaltungstechnisch unter dem Büro des Staatspräsidenten
angesiedelt. Der Leiter des Diyanet wird vom Staatspräsidenten ernannt und von einem 16-köpfigen Rat
verwaltet, der von Klerikern und den theologischen Fakultäten der Universitäten gewählt wird (USDOS
10.6.2020). Während das Diyanet alle Angelegenheiten bezüglich der Ausübung des Islams verwaltet, ist die
Generaldirektion für Stiftungen (Vakiflar) für alle anderen Religionen zuständig (DFAT 10.9.2020).
In der Türkei sind laut Regierungsangaben 99% der Bevölkerung muslimischen Glaubens, geschätzte 77,5%
davon sind Sunniten der hanafitischen Rechtsschule. Vertreter anderer, nicht-muslimischer
Religionsgruppen schätzen ihren Anteil auf 0,2% der Bevölkerung. Die Aleviten-Stiftung geht davon aus, dass
- 77/119 –BE-0311-538
25 bis 31% der Bevölkerung Aleviten sind, während andere Quellen davon ausgehen, dass die Aleviten nur
5% aller Muslime ausmachen. 4% der Muslime sind schiitische Dschafari. Die nicht-muslimischen Gruppen
konzentrieren sich überwiegend in Istanbul und anderen großen Städten sowie im Südosten des Landes.
Präzise Zahlen gibt es hierzu nicht. Laut Eigenangaben sind ungefähr 90.000 Mitglieder der Armenisch-
Apostolischen Kirche, 25.000 römisch-katholische Christen und 16.000 Juden. Darüber hinaus gibt es 25.000
syrisch-orthodoxe Christen, 15.000 russisch-orthodoxe Christen (zumeist russische Einwanderer) und ca.
10.000 Baha'is. Die Jesiden machen weniger als 1.000 Anhänger aus. 5.000 sind Zeugen Jehovas, ca. 7.000-
10.000 Protestanten verschiedener Richtungen, ca. 3.000 irakisch-chaldäische Christen und bis zu 2.000 sind
griechisch-orthodoxe Christen (USDOS 10.6.2020).
Während ein Großteil der Bevölkerung an den von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung
(AKP) geförderten Werten des sozialen Konservatismus und der religiösen Frömmigkeit festhält, gibt es auch
einen großen Teil der Bevölkerung, der Religion in erster Linie als Privatsache betrachtet. Zu dieser Gruppe
gehören Menschen mit sehr unterschiedlichen Hintergründen und Lebensstilen, wobei der Säkularismus der
wichtigste gemeinsame Nenner ist. Sie fühlen sich durch staatliche Maßnahmen im Sinne einer Islamisierung
zunehmend marginalisiert (NL-MFA 31.10.2019). Laut einer aktuellen Umfrage des renommierten
Meinungsforschungsinstituts Konda gibt es in der Türkei immer mehr Menschen, die sich selbst als Atheisten
bezeichnen - in den vergangenen zehn Jahren habe sich ihre Zahl verdreifacht (DW 9.1.2019). 3% bezeichnen
sich mittlerweile als Atheisten - 2008 waren es nur 1% - und 2% als nicht gläubig (AM 9.1.2019; vgl. USDOSsich mittlerweile als Atheisten - 2008 waren es nur 1% - und 2% als nicht gläubig (AM 9.1.2019; vergleiche USDOS
10.6.2020). Der Prozentsatz derjenigen, die sich als Muslime verstehen, sank dagegen von 55% auf 51%, was
im Widerspruch zu den offiziell kolportierten 99% steht. Allerdings sehen sich viele soziologisch und kulturell
als Muslime, ohne religiös zu sein. Schätzungen zu Folge gelten 60% als praktizierende Muslime (DW
9.1.2019).
Kritiker behaupten, dass die AKP eine religiöse Agenda hat, die sunnitische Muslime begünstigt. Der Beleg
sei u.a. die Vergrößerung des Diyanet und die angebliche Nutzung dieser Institution für politische
Klientelarbeit und regierungsfreundliche Predigten in Moscheen (FH 4.3.2020). Seit ihrer Machtübernahme
hat die AKP-Regierung eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, die ihre Sicht des Islams und der Gesellschaft
widerspiegeln. Dazu gehört die Anpassung der Lehrpläne, um Themen wie die Darwin'sche Evolutionstheorie
auszuschließen. Darüber hinaus versucht die Regierung, den Alkoholkonsum zu reduzieren, indem sie hohe
Steuern einführt und Werbung für Alkohol verbietet. Die Regierung fördert auch sog. "nationale und
spirituelle Werte" durch die von ihr kontrollierten Medien und unterstützt die islamische Zivilgesellschaft mit
Ressourcen. Bereits 2010 hob die AKP-Regierung das von einigen türkischen Frauen als diskriminierend
empfundene Verbot des Tragens eines Kopftuches auf, wenn sie in staatlichen Einrichtungen arbeiten oder
studieren wollen (NL-MFA 31.10.2019).
Für das Jahr 2019 bleibt der Befund zur Religionsfreiheit in der Türkei beunruhigend unter Fortbestehen
einer restriktiven und invasiven Regierungspolitik in Bezug auf die Religionsausübung und einer deutlichen
Zunahme von Vorfällen von Vandalismus und gesellschaftlicher Gewalt gegen religiöse Minderheiten. Wie in
den vergangenen Jahren mischte sich die Regierung weiterhin unangemessen in die inneren
Angelegenheiten von Religionsgemeinschaften ein, indem sie die Wahl von Vorstandsmitgliedern nichtmuslimischer
Stiftungen verhinderte. Religiöse Minderheiten brachten ihre Besorgnis darüber zum
Ausdruck, dass die Rhetorik und Politik der Regierung zu einem zunehmend feindseligen Umfeld beitrugen
und implizit Akte gesellschaftlicher Aggression und Gewalt förderten (USCIRF 4.2020). Hassreden und
Hassverbrechen gegen Christen und Juden (EC 6.10.2020), inklusive solcher Äußerungen seitens
Regierungsvertreter und Politiker (USCIRF 4.2020), sowie Angriffe oder Vandalenakte auf Kultstätten von
Minderheiten werden weiterhin verübt. Um alle diskriminierenden Elemente gegen Religionen und
Glaubensgruppen zu beseitigen, benötigen auch die Schulbücher eine Überarbeitung (EC 6.10.2020).
Die antisemitische Rhetorik in Printmedien und in sozialen Medien hielt an. Laut einem Bericht der
armenischen Hrant Dink Foundation über Hassreden gab es mehrere hundert Fälle anti-semitischer Rhetorik
in der Presse, in denen Juden als gewalttätig, verschwörerisch und als Feinde des Landes dargestellt wurden
(USDOS 11.3.2020).
Die Zahl der Religionsschulen, die den sunnitischen Islam fördern, ist unter AKP-Regierungszeit gestiegen
(NL-MFA 31.10.2019). Der staatliche Unterricht umfasst einen verpflichtenden Religionsunterricht. Eine
Befreiung vom Religionsunterricht können nur Schüler beantragen, die in ihrem nationalen Personalausweis
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als "christlich" oder "jüdisch" vermerkt sind. Atheisten, Agnostiker, Aleviten oder andere nicht-sunnitische
Muslime, Baha'is, Jesiden oder diejenigen, die den Abschnitt "Religion" auf ihrem nationalen
Personalausweis leer gelassen haben, sind nicht vom Unterricht befreit (USDOS 10.6.2020).
Es gibt glaubwürdige Berichte über staatliche Diskriminierung von Nicht-Sunniten bei der Anstellung im
öffentlichen Dienst (AA 24.8.2020; vgl. FH 4.3.2020). Mit Ausnahme wissenschaftlicher Einrichtungen sindöffentlichen Dienst (AA 24.8.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Mit Ausnahme wissenschaftlicher Einrichtungen sind
Angehörige nicht-muslimischer Religionsgemeinschaften weder im öffentlichen Dienst noch in der Armee zu
finden. Früher bestehende Bestimmungen, welche die Aufnahme von Minderheitenangehörigen in den
Staatsdienst auch rechtlich eingeschränkt hatten, wurden in der Zwischenzeit zwar aufgehoben, doch
werden sie als gelebte Praxis weiterhin beachtet. Im Wissen, dass eine Bewerbung aussichtslos wäre,
bemühen sich Angehörige, etwa der christlichen Minderheiten, inzwischen meist gar nicht mehr um eine
Aufnahme. Im türkischen Parlament zählt lediglich die oppositionelle Demokratische Partei der Völker (HDP)
nicht-muslimische Abgeordnete in ihren Reihen (ÖB 10.2020). Mitglieder von Minderheiten werden in der
Arbeitswelt diskriminiert, insbesondere wenn der Arbeitgeber Verbindungen zur Regierung hat. Zudem ist
die Religion auf den Identitätsausweisen vermerkt, wodurch die Diskriminierung bei einer Stellenbewerbung
erleichtert wird (OD 15.1.2020).
Rechtliche Hindernisse hinsichtlich der Konversion, etwa ein Übertritt zum Christentum, bestehen nicht.
Allerdings werden Konvertiten in der Folge oft von ihren Familien ausgegrenzt (AA 24.8.2020; vgl. USDOSAllerdings werden Konvertiten in der Folge oft von ihren Familien ausgegrenzt (AA 24.8.2020; vergleiche USDOS
10.6.2020, OD 15.1.2020) oder am Arbeitsplatz gemieden (USDOS 10.6.2020). Den Islam zu verlassen gilt als
Verrat an der türkischen Identität und innerhalb der Familie als Schande, denn die vorherrschende Ansicht
angesichts der Verknüpfung von Religion und Nationalismus ist, dass ein "wahrer" Türke Muslim ist (OD
15.1.2020). Nach wie vor begegnet die große muslimische Mehrheit sowohl der Hinwendung zu einem
anderen als dem muslimischen Glauben als auch jeglicher Missionierungstätigkeit mit großem Misstrauen
(AA 24.8.2020).
Quellen:
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Lage in der Republik Türkei,
https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht
_%C3%BCber_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2020%29%2C
_24.08.2020.pdf, Zugriff 1.12.2020
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States Commission on International Religious Freedom 2020 Annual Report; USCIRF –
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I) Alevitenrömisch eins) Aleviten
Letzte Änderung: 26.01.2021
Alevi ist die Bezeichnung für eine große Zahl von heterodoxen schiitischen Gemeinschaften mit
unterschiedlichen Merkmalen. Damit bilden die Aleviten die größte religiöse Minderheit in der Türkei.
Technisch gesehen fallen sie unter die schiitische Konfession des Islam, folgen aber einer grundlegend
anderen Interpretation als die schiitischen Gemeinschaften in anderen Ländern. Sie unterscheiden sich auch
erheblich in ihrer Praxis und Interpretation des Islam von der sunnitischen Mehrheit (MRGI 6.2018a).
Während die meisten Aleviten ihren Glauben als eigenständige Religion betrachten, identifizieren sich einige
als Schiiten oder Sunniten oder sehen ihre alevitische Identität überwiegend in einem kulturellen und nicht
religiösen Rahmen. Aleviten sind meist säkular und unterstützen eine strikte Trennung von Religion und
Politik (DFAT 10.9.2020).
Die Zahl der Aleviten ist umstritten. Schätzungen aus verschiedenen Quellen variieren beträchtlich, von etwa
10% bis zu 40% der Gesamtbevölkerung. Aktuelle Zahlen deuten auf eine Zahl von 20 bis 25 Millionen hin
(MRGI 6.2018a). Die türkische Regierung erkennt die Aleviten nicht offiziell an, weshalb sie bei
Volkszählungen zu den Muslimen hinzugezählt werden (Gatestone 18.1.2018; vgl. DFAT 10.9.2020). VieleVolkszählungen zu den Muslimen hinzugezählt werden (Gatestone 18.1.2018; vergleiche DFAT 10.9.2020). Viele
Aleviten sind auch Kurden, obwohl die geschätzten Zahlen wiederum sehr unterschiedlich sind (zwischen
einer halben und mehreren Millionen). Kurdische Aleviten identifizieren sich primär eher als Aleviten (DFAT
10.9.2020). Politisch stehen die kurdischen Aleviten vor dem Dilemma, ob sie ihrer ethnischen oder
religiösen Gemeinschaft gegenüber loyal sein sollen. Einige kümmern sich mehr um die religiöse Solidarität
mit den türkischen Aleviten als um die ethnische Solidarität mit den Kurden, zumal viele sunnitische Kurden
sie missbilligen (MRGI 6.2018a). Während die Aleviten über die ganze Türkei verstreut sind, konzentrieren
sich die alevitischen Kurden auf Zentral- und Ost-Anatolien, Istanbul und andere Großstädte. Tunceli
(Dersim) ist das Zentrum des alevitischen Glaubens. Seine Bevölkerung ist überwiegend (zu 95%) alevitisch.
Durchschnittliche Aleviten verhalten sich in der Gesellschaft in der Regel unauffällig und betonen ihre
religiöse Identität nicht (DFAT 10.9.2020).
Das Alevitentum wird offiziell nur als kulturelles Phänomen, nicht aber als religiöses Bekenntnis anerkannt.
Dies führt dazu, dass alevitische Gebetshäuser (Cemevi) in vielen Gemeinden nicht als Gotteshäuser
anerkannt sind, und dies trotz anders lautender Urteile des Obersten Berufungsgerichtes (Kassationsgericht)
vom November 2018 und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) (USDOS 10.6.2020;
vgl. ÖB 10.2020, FH 4.3.2020). Infolgedessen stehen die Gebetshäuser nicht unter dem Schutz desvergleiche ÖB 10.2020, FH 4.3.2020). Infolgedessen stehen die Gebetshäuser nicht unter dem Schutz des
türkischen Strafgesetzes (ÖB 10.2020; vgl. FH 4.3.2020). Dies hat auch den Ausschluss von staatlichentürkischen Strafgesetzes (ÖB 10.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Dies hat auch den Ausschluss von staatlichen
Zuwendungen zur Folge (FH 4.3.2020). Führungspersönlichkeiten der Aleviten nannten die Anzahl der 2.500
bis 3.000 Gebetshäuser als unzureichend, um die Bedürfnisse der Gläubigen zu befriedigen. Der Leiter der
staatlichen Religionsbehörde Diyanet erklärte im März 2018, dass Moscheen der geeignete Ort der
Religionsausübung sowohl für Sunniten als auch für Alevis seien. Diese Position wird auch weiterhin von der
Regierung eingenommen (USDOS 10.6.2020).
Die türkische Regierung hat den Aktionsplan, der 2016 dem Ministerkomitee des Europarates vorgelegt
wurde und sich auf Entscheidungen des EGMR über Cemevi und obligatorischen Religionsunterricht bezieht,
nicht umgesetzt. Andererseits dürften inzwischen erste Schritte zur Umsetzung eines EGMR-Urteils aus 2016
hinsichtlich der Verletzung der Religionsfreiheit und des Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot gesetzt
worden sein (ÖB 10.2020).
- 80/119 –BE-0311-538
Die Aleviten sehen sich weiterhin mit Hassverbrechen konfrontiert, jedoch haben sich die Ermittlungen
bisher als ineffektiv erwiesen (EC 6.10.2020). Wenn auch nicht in verbreitetem Ausmaß, so werden Aleviten
auch das Ziel von Bedrohungen und Gewalt. So wurden 2019 Häuser von Aleviten mehrfach mit Graffiti und
Drohparolen besprüht (ÖB 10.2020; vgl USDOS 10.6.2020). 2020 erfolgte ein Angriff auf denDrohparolen besprüht (ÖB 10.2020; vergleiche USDOS 10.6.2020). 2020 erfolgte ein Angriff auf den
Oppositionsführer der Republikanische Volkspartei (CHP) K?l?çdaro?lu – ein Alevit – durch ein Mitglied der
Gruppierung Graue Wölfe. Ein Teil der Aleviten bemüht sich um Anerkennung als eigene Konfession und
Gleichstellung mit dem sunnitischen Islam. Das Thema Aleviten und Anerkennung ihrer Rechte bzw.
Reformen zur Gleichstellung ihres Status verschwand seit dem Putschversuch 2016 gänzlich aus dem
öffentlichen Diskurs (ÖB 10.2020). Allerdings wurden nach dem Putschversuch tausende Aleviten
festgenommen oder verloren ihre Arbeit. Sie wurden von Staatspräsident Erdo?an und der regierenden
Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) pauschal verdächtigt, mit dem Militär und mit den
Putschisten sympathisiert zu haben (Gatestone 18.1.2018).
Quellen:
? DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.9.2020): DFAT Country
Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-informationreport-
turkey.pdf, Zugriff 2.12.2020
? EC – European Commission (6.10.2020): Turkey 2020 Report [SWD (2020) 355 final],
https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/turkey_report_2020.pdf, Zugriff
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? FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Turkey,
https://www.ecoi.net/de/dokument/2025957.html, Zugriff 2.12.2020
? Gatestone – Gatestone Institute (18.1.2018): Persecution of Alevis in Turkey: Threats, Arbitrary
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? MRGI – Minority Rights Group International (6.2018a): World Directory of Minorities and
Indigenous Peoples, Turkey – Alevis, http://minorityrights.org/minorities/alevis/, Zugriff 2.12.2020
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2.12.2020
? USDOS – United States Department of State (10.6.2020): 2019 Report on International Religious
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Ethnische Minderheiten
Letzte Änderung: 26.01.2021
Die türkische Verfassung sieht nur eine einzige Nationalität für alle Bürger und Bürgerinnen vor. Sie erkennt
keine nationalen oder ethnischen Minderheiten an, mit Ausnahme der drei - primär über die Religion
definierten, nicht-muslimischen, nämlich der Armenisch-Orthodoxen Christen, der Juden und der Griechisch-
Orthodoxen Christen. Andere nationale oder ethnische Minderheiten wie Assyrer, Dschafari [zumeist
schiitische Aseris], Jesiden, Kurden, Araber, Roma, Tscherkessen und Lasen dürfen ihre sprachlichen,
religiösen und kulturellen Rechte nicht vollständig ausüben (USDOS 11.3.2020).
Neben den offiziell anerkannten religiösen Minderheiten gibt es folgende ethnische Gruppen: Kurden (ca.
13-15 Mio.), Roma (zwischen 2 und 5 Mio.), Tscherkessen (rund 2 Mio.), Bosniaken (bis zu 2 Mio.), Krim-
Tataren (1 Mio.), Araber (vor dem Syrienkrieg 800.000 bis 1 Mio.), Lasen (zwischen 50.000 und 500.000),
Georgier (100.000) sowie Uiguren, Syriaken und andere Gruppen in kleiner und schwer zu bestimmender
Anzahl (AA 24.8.2020). Dazu kommen noch, so sie nicht als religiöse Minderheit gezählt werden, Jesiden,
Griechen, Armenier (60.000), Juden (weniger als 20.000) und Assyrer (25.000) vorwiegend in Istanbul und
3.000 im Südosten (MRGI 6.2018b).
Bis heute gibt es im Nationenverständnis der Türkei keinen Platz für eigenständige Minderheiten. Der Begriff
"Minderheit" (im Türkischen "az?nl?k") ist negativ konnotiert. Diese Minderheiten wie Kurden, Aleviten und
Armenier werden auch heute noch als "Spalter", "Vaterlandsverräter" und als Gefahr für die türkische
Nation betrachtet. Mittlerweile ist sogar die Geschäftsordnung des türkischen Parlaments dahingehend
angepasst worden, dass die Verwendung der Begriffe "Kurdistan", "kurdische Gebiete" und "Völkermord an
den Armeniern" im Parlament verboten ist, mit einer hohen Geldstrafe geahndet wird und Abgeordnete
dafür aus Sitzungen ausgeschlossen werden können (bpb 17.2.2018).
Das Gesetz erlaubt den Bürgern private Bildungseinrichtungen zu eröffnen, um Sprachen und Dialekte, die
traditionell im Alltag verwendet werden, zu unterrichten. Dies unter der Bedingung, dass die Schulen den
Bestimmungen des Gesetzes über die privaten Bildungsinstitutionen unterliegen und vom
Bildungsministerium inspiziert werden. Das Gesetz erlaubt die Wiederherstellung einstiger nicht-türkischer
Ortsnamen von Dörfern und Siedlungen und gestattet es politischen Parteien sowie deren Mitgliedern, in
jedweder Sprache ihren Wahlkampf zu führen sowie Informationsmaterial zu verbreiten. In der Praxis wird
dieses Recht jedoch nicht geschützt (USDOS 11.3.2020).
Hassreden und Drohungen gegen Minderheiten bleiben ein ernsthaftes Problem. Dazu gehören auch Hass-
Kommentare in den Medien, die sich gegen nationale, ethnische und religiöse Gruppen richten (EC
6.10.2020). Laut einem Bericht der Hrant Dink Stiftung zu Hassreden in der Presse wurden den Minderheiten
konspirative, feindliche Gesinnung und Handlungen sowie andere negative Merkmale zugeschrieben. 2019
beobachtete die Stiftung alle nationalen sowie 500 lokale Zeitungen. 80 verschiedene ethnische und
religiöse Gruppen waren Ziele von über 5.500 Hassreden und diskriminierenden Kommentaren in 4.364
Artikeln und Kolumnen. Die meisten betrafen Armenier (803), Syrer (760), Griechen (747) bzw. (als eigene
Kategorie) Griechen der Türkei und/oder Zyperns (603) sowie Juden (676) (HDF 3.11.2020).
Schulbücher müssten laut Europäischer Kommission überarbeitet werden, um Überreste diskriminierender
Referenzen zu den Minderheiten zu eliminieren. Auch die staatlichen Subventionen für
Minderheitenschulen sind gesunken und ergehen nur unregelmäßig. Gesetzliche Einschränkungen für
muttersprachlichen Unterricht in Grund- und Mittelschulen bleiben bestehen. Optionale Kurse in Kurdisch
werden jedoch an öffentlichen staatlichen Schulen fortgesetzt, ebenso wie Universitätsprogramme in
Kurdisch, Arabisch, Syrisch und Zazaki. Die uneingeschränkte Achtung und der Schutz von Sprache, Religion,
Kultur und Grundrechten der Minderheiten gemäß den europäischen Normen ist noch nicht vollständig
erreicht. Die Regierung hat die Bereitstellung öffentlicher Dienstleistungen in anderen Sprachen als Türkisch
nicht legalisiert. Allerdings beschloss die Behörde für Pressewerbung (B?K), die derzeitige Finanzierung für
Zeitungen, die von Mitgliedern der armenischen, griechischen und jüdischen Gemeinden betrieben werden,
zu erhöhen (EC 6.10.2020). Mit dem 4. Justizreformpaket wurde 2013 per Gesetz die Verwendung anderer
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Sprachen als Türkisch (vor allem Kurdisch) vor Gericht und in öffentlichen Ämtern (Krankenhäusern,
Postämtern, Banken, Steuerämtern etc.) ermöglicht (ÖB 10.2020).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Republik Türkei,
https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht
_%C3%BCber_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2020%29%2C
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2017/2018, http://www.bpb.de/internationales/europa/tuerkei/253187/die-tuerkei-im-jahr-2017-2017 aus 2018,, http://www.bpb.de/internationales/europa/tuerkei/253187/die-tuerkei-im-jahr-2017-
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Report, https://hrantdink.org/attachments/article/2728/Hate-Speech-and-Discriminatory-
Discourse-in-Media-2019.pdf, Zugriff 2.12.2020
? MRGI – Minority Rights Group International (6.2018b): World Directory of Minorities and
Indigenous Peoples, Turkey, http://minorityrights.org/country/turkey/, Zugriff 2.12.2020
? ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara (10.2020): Asylländerbericht Türkei,
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? USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices
2019 – Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026346.html, Zugriff 2.12.2020
J) Kurden
Letzte Änderung: 26.01.2021
Obwohl offizielle Zahlen nicht verfügbar sind, schätzen internationale Beobachter, dass sich rund 15
Millionen türkische Bürger als Kurden identifizieren. Die kurdische Bevölkerung konzentriert sich auf Südost-
Anatolien, wo sie die Mehrheit bildet, und auf Nordost-Anatolien, wo sie eine bedeutende Minderheit
darstellt. Ein signifikanter kurdischer Bevölkerungsanteil ist in Istanbul und anderen Großstädten
anzutreffen. In den letzten Jahrzehnten ist etwa die Hälfte der kurdischen Bevölkerung der Türkei in die
West-Türkei ausgewandert, sowohl um dem bewaffneten Konflikt zu entkommen, als auch auf der Suche
nach wirtschaftlichen Möglichkeiten. Die Ost- und Südost-Türkei sind historisch gesehen weniger entwickelt
als andere Teile des Landes, mit niedrigeren Einkommen, höheren Armutsraten, weniger Industrie und
weniger staatlichen Investitionen. Die kurdische Bevölkerung ist sozioökonomisch vielfältig. Während viele
sehr arm sind, vor allem in ländlichen Gebieten und im Südosten, wächst in städtischen Zentren eine
kurdische Mittelschicht, vor allem im Westen der Türkei (DFAT 10.9.2020).
Die kurdische Volksgruppe ist in sich politisch nicht homogen. Unter den nicht im Südosten der Türkei
lebenden Kurden, insbesondere den religiösen Sunniten, gibt es viele Wähler der Partei für Gerechtigkeit
und Entwicklung (AKP). Umgekehrt wählen vor allem in den Großstädten Ankara, Istanbul und Izmir auch
viele liberal bis links orientierte ethnische Türken die pro-kurdische Demokratische Partei der Völker (HDP)
(ÖB 10.2020). Im kurdisch geprägten Südosten besteht nach wie vor eine erhebliche Spaltung der
Gesellschaft zwischen den religiösen Konservativen und den säkularen linken Elementen der Bevölkerung.
Als, wenn auch beschränkte, inner-kurdische Konkurrenz zur linken HDP, besteht die islamistischkonservative
Partei der Freien Sache (Hür Dava Partisi - Hüda-Par), die für die Einführung der Schari'a
eintritt. Zwar unterstützt sie wie die HDP die kurdische Autonomie und die Stärkung des Kurdischen im
Bildungssystem, unterstützt jedoch politisch Staatspräsident Erdo?an, wie beispielsweise bei den letzten
Präsidentschaftswahlen. Das Verhältnis zwischen der HDP bzw. der PKK und der Hüda-Par ist feindselig. Im
Oktober 2014 kam es während der Kobane-Proteste letztmalig zu Gewalttätigkeiten zwischen PKK-
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Sympathisanten und Anhängern der Hüda-Par, wobei Dutzende von Menschen getötet wurden (NL-MFA
31.10.2019).
Die kurdischen Gemeinden sind überproportional von den Zusammenstößen zwischen der PKK und den
Sicherheitskräften betroffen. In etlichen Gemeinden wurden seitens der Regierung Ausgangssperren
verhängt (USDOS 11.3.2020), auch 2019, wenn auch von kürzerer Dauer und im kleineren Umfang (?HD
18.5.2020b). Die Situation im Südosten ist trotz eines verbesserten Sicherheitsumfelds nach wie vor
schwierig. Die Regierung setzte ihre Sicherheitsoperationen vor dem Hintergrund der wiederholten
Gewaltakte der PKK fort (EC 6.10.2020).
[Anm.: für weiterführende Informationen siehe Kapitel "Sicherheitslage"]
Kurdische und pro-kurdische NGOs sowie politische Parteien sind weiterhin bei der Ausübung der
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit eingeschränkt. Hunderte von kurdischen zivil-gesellschaftlichen
Organisationen und kurdischsprachigen Medien wurden 2016 und 2017 nach dem Putschversuch per
Regierungsverordnung geschlossen (USDOS 11.3.2020) und blieben es auch (EC 6.10.2020).
Der Druck auf kurdische Medien und auf die Berichterstattung über kurdische Themen hält an (EC
6.10.2020). Journalisten, die für kurdische Medien arbeiten, werden unverhältnismäßig oft ins Visier
genommen (HRW 14.1.2020). Veranstaltungen oder Demonstrationen mit Bezug zur Kurden-Problematik
werden unter dem Vorwand der Sicherheitslage verboten (EC 6.10.2020). Diejenigen, die abweichende
Meinungen zu den Themen äußern, die das kurdische Volk betreffen, werden in der Türkei seit langem
strafrechtlich verfolgt (AI 26.4.2019). Bereits öffentliche Kritik am Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte
in den Kurdengebieten der Südost-Türkei kann bei entsprechender Auslegung den Tatbestand der
Terrorpropaganda erfüllen (AA 24.8.2020).
Kurden in der Türkei sind aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit sowohl offiziellen als auch
gesellschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt. Umfang und Form dieser Diskriminierung hängen von der
geografischen Lage und den persönlichen Umständen ab. Kurden in der West-Türkei sind nicht mit dem
gleichen Risiko konfliktbezogener Gewalt konfrontiert wie im Südosten. Viele Kurden, die nicht politisch
aktiv sind, und diejenigen, die die Regierungspartei AKP unterstützen, sind in die türkische Gesellschaft
integriert und identifizieren sich mit der türkischen Nation. Menschenrechtsbeobachter berichten jedoch,
dass einige Kurden in der West-Türkei zögern, ihre kurdische Identität preiszugeben, etwa durch die
Verwendung der kurdischen Sprache in der Öffentlichkeit, aus Angst, eine gewalttätige Reaktion zu
provozieren. Im Südosten sind diejenigen, die in kurdischen politischen oder zivil-gesellschaftlichen
Organisationen tätig sind (oder als solche aktiv wahrgenommen werden), einem höheren Risiko ausgesetzt
als nicht politisch tätige Personen. Obwohl Kurden an allen Aspekten des öffentlichen Lebens, einschließlich
der Regierung, des öffentlichen Dienstes und des Militärs, teilnehmen, sind sie in leitenden Positionen
traditionell unterrepräsentiert. Einige Kurden, die im öffentlichen Sektor beschäftigt sind, berichten von
einer Zurückhaltung bei der Offenlegung ihrer kurdischen Identität aus Angst vor einer Beeinträchtigung
ihrer Aufstiegschancen (DFAT 10.9.2020).
Kinder mit kurdischer Muttersprache können Kurdisch im staatlichen Schulsystem nicht als Hauptsprache
erlernen. Nur 18% der kurdischen Bevölkerung beherrschen ihre Muttersprache in Wort und Schrift (ÖB
10.2020). Optionale Kurse in Kurdisch werden an öffentlichen staatlichen Schulen weiterhin angeboten,
ebenso wie Universitätsprogramme in Kurdisch und Zazaki. Gesetzliche Einschränkungen des
muttersprachlichen Unterrichts in Grund- und Sekundarschulen bleiben allerdings bestehen (EC 6.10.2020;
vgl. ÖB 10.2020). In diesem Zusammenhang problematisch ist die geringe Zahl an Kurdisch-Lehrern sowievergleiche ÖB 10.2020). In diesem Zusammenhang problematisch ist die geringe Zahl an Kurdisch-Lehrern sowie
deren Verteilung - oft nicht in den Gebieten, in denen sie benötigt werden. Zu hören ist auch von
administrativen Problemen an den Schulen. Zudem wurden staatliche Subventionen für
Minderheitenschulen wesentlich gekürzt (ÖB 10.2020).
Die erweiterten Befugnisse der Gouverneure, die die willkürliche Zensur verschärften, haben negative
Auswirkungen auf den Kunst- und Kulturbereich. Nach einer zweiten Runde der Ernennung von staatlichen
Treuhändern in vormals von der HDP regierten Gemeinden, wurden die Bemühungen zur Förderung der
Schaffung von Sprach- und Kulturinstitutionen in diesen Provinzen weiter untergraben. Die Schließung
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kurdischer Kultur- und Sprachinstitutionen und kurdischer Medien sowie zahlreicher Kunsträume nach dem
Putschversuch von 2016 führte zu einer weiteren Schmälerung der kulturellen Rechte (EC 6.10.2020).
Seit 2009 gibt es im staatlichen Fernsehen einen Kanal mit einem 24-Stunden-Programm in kurdischer
Sprache. 2010 wurde einem neuen Radiosender in Diyarbakir, Ca?r? FM, die Genehmigung zur Ausstrahlung
von Sendungen in den kurdischen Dialekten Kurmanci und Zaza/Zazaki erteilt. Insgesamt gibt es acht
Fernsehkanäle, die ausschließlich auf Kurdisch ausstrahlen, sowie 27 Radiosender, die entweder
ausschließlich auf Kurdisch senden oder kurdische Programme anbieten (ÖB 10.2020).
Geänderte Gesetze haben die ursprünglichen kurdischen Ortsnamen von Dörfern und Stadtteilen wieder
eingeführt. In einigen Fällen, in denen von der Regierung ernannte Treuhänder demokratisch gewählte
kurdische HDP-Bürgermeister ersetzt haben, wurden diese jedoch wieder entfernt (DFAT 10.9.2020; vgl. TMkurdische HDP-Bürgermeister ersetzt haben, wurden diese jedoch wieder entfernt (DFAT 10.9.2020; vergleiche TM
17.9.2020).
Der private Gebrauch der kurdischen Sprache ist seit Anfang der 2000er Jahre keinen Restriktionen
ausgesetzt, der amtliche Gebrauch ist allerdings eingeschränkt (AA 24.8.2020). Einige Universitäten bieten
Kurse in kurdischer Sprache an. Zwei Universitäten hatten Kurdisch-Institute. Jedoch wurden zahlreiche
Dozenten in diesen Instituten, sowie Tausende weitere Universitätsangehörige aufgrund von behördlichen
Verfügungen entlassen, sodass die Programme nicht weiterlaufen konnten (USDOS 11.3.2020). Obgleich von
offizieller Seite die Verwendung des Kurdischen im privaten Bereicht vollständig (AA 24.8.2020) und im
öffentlichen Bereich teilweise gestattet wird, berichteten die Medien auch im Jahr 2020 immer wieder von
Gewaltakten, einschließlich Mord und Totschlag, gegen Menschen, die im öffentlichen Raum Kurdisch
sprachen oder als Kurden wahrgenommen wurden (ÖB 10.2020; vgl. TM 17.9.2020, IRB 7.1.2020). Nebst dersprachen oder als Kurden wahrgenommen wurden (ÖB 10.2020; vergleiche TM 17.9.2020, IRB 7.1.2020). Nebst der
(spontanen) Gewalt von Einzelpersonen kommt es auch zu organisierten gewalttätigen Angriffen türkischnationalistischer
Milizen gegen kurdische Gruppen. Erstere sind überall in der Türkei zu finden, aber
besonders im Westen und in Großstädten wie Istanbul und Ankara (UKHO 1.10.2019).
[Anm.: siehe auch Kapitel "Opposition"]
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Republik Türkei,
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Peoples' Democratic Party (Halklar?n Demokratik Partisi, HDP); situation of Alevi Kurds (July 2018-
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Finding Mission Turkey: Kurds, the HDP and the PKK; Conducted 17 June to 21 June 2019,
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- 86/119 –BE-0311-538
Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung: 26.01.2021
Art. 23 der Verfassung garantiert die Bewegungsfreiheit im Land, das Recht zur Ausreise sowie das fürArtikel 23, der Verfassung garantiert die Bewegungsfreiheit im Land, das Recht zur Ausreise sowie das für
türkische Staatsangehörige uneingeschränkte Recht zur Einreise. Die Bewegungsfreiheit kann nach dieser
Bestimmung jedoch begrenzt werden, um Verbrechen zu verhindern. Das Recht zur Ausreise wiederum darf
durch eine richterliche Entscheidung im Rahmen einer strafrechtlichen Ermittlung oder Verfolgung
eingeschränkt werden (ÖB 10.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Die Regierung beschränkte Auslandsreisen voneingeschränkt werden (ÖB 10.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Die Regierung beschränkte Auslandsreisen von
Bürgern, denen Verbindungen zur Gülen-Bewegung oder zum gescheiterten Putschversuch 2016
vorgeworfen werden. Ausgangssperren, die von den lokalen Behörden als Reaktion auf die militärischen
Operationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) verhängt wurden, und die militärische Operation des
Landes in Nordsyrien schränkten die Bewegungsfreiheit ebenfalls ein. Die Regierung erklärte die Provinz
Hakkâri zu einer "besonderen Sicherheitszone" und beschränkte die Bewegungsfreiheit in und aus mehreren
Bezirken der Provinz wochenlang mit der Begründung, dass die Bürger vor Angriffen der PKK geschützt
werden müssten (USDOS 11.3.2020).
Nach dem Ende des zweijährigen Ausnahmezustands widerrief das Innenministerium am 25.7.2018 die
Annullierung von 155.350 Pässen, die in erster Linie Ehepartnern sowie Verwandten von Personen entzogen
worden waren, die angeblich mit der Gülen-Bewegung in Verbindung standen (HDN 25.7.2018; vgl. USDOSworden waren, die angeblich mit der Gülen-Bewegung in Verbindung standen (HDN 25.7.2018; vergleiche USDOS
13.3.2019, TM 25.7.2018). Trotz der Rücknahme der Annullierung konnten etliche Personen keine gültigen
Pässe erlangen. Die Behörden blieben eine diesbezügliche Erklärung schuldig. Am 1.3.2019 hoben die
Behörden die Passsperre von weiteren 51.171 Personen auf (TM 1.3.2019; vgl. USDOS 11.3.2020), gefolgtBehörden die Passsperre von weiteren 51.171 Personen auf (TM 1.3.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020), gefolgt
von weiteren 28.075 im Juni 2020 (TM 22.6.2020).
Das türkische Verfassungsgericht hat Ende Juli 2019 eine umstrittene Verordnung aufgehoben, die nach dem
Putschversuch eingeführt worden war und mit der die türkischen Behörden auch die Pässe von Ehepartnern
von Verdächtigen für ungültig erklären konnten, auch wenn keinerlei Anschuldigungen oder Beweise für
eine Straftat vorlagen. Die Praxis war auf breite Kritik gestoßen und als Beispiel für eine kollektive Bestrafung
und Verletzung der Bewegungsfreiheit angeführt worden (TM 26.7.2019).
Bei der Einreise in die Türkei hat sich jeder einer Personenkontrolle zu unterziehen. Türkische
Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können
die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. In Fällen von Rückführungen gestatten die
Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier. Es kann vorkommen, dass
türkischen Staatsangehörigen, denen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt wurde, bei der Einreise
oder der versuchten Einreise in die Türkei dieses Ausweisdokument an der Grenze abgenommen wird. Diese
Gefahr besteht insbesondere bei Personen, deren Ausweise nicht für die Türkei gültig sind, denen jedoch
befristet eine auch für dieses Land geltende Reiseerlaubnis gewährt wurde. Türkische Staatsangehörige
dürfen nur mit einem gültigen Pass das Land verlassen (AA 24.8.2020).
Die Behörden sind befugt, die Bewegungsfreiheit Einzelner innerhalb der Türkei einzuschränken. Die
Provinz-Gouverneure können zum Beispiel Personen, die verdächtigt werden, die öffentliche Ordnung
behindern oder stören zu wollen, den Zutritt oder das Verlassen bestimmter Orte in ihren Provinzen für eine
Dauer von bis zu 15 Tagen verbieten (ÖB 10.2020).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Republik Türkei,
https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht
_%C3%BCber_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2020%29%2C
_24.08.2020.pdf, Zugriff 11.12.2020
- 87/119 –BE-0311-538
? HDN – Hürriyet Daily News (25.7.2018): Turkish Interior Ministry reinstates 155,350 passports,
http://www.hurriyetdailynews.com/turkish-interior-ministry-reinstates-155-350-passports-135000,
Zugriff 16.10.2019
? ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara (10.2020): Asylländerbericht Türkei,
https://www.ecoi.net/en/file/local/2044096/TUER_%C3%96B+Asyll%C3%A4nderbericht_10_2020.
pdf, Zugriff 11.12.2020
? TM – Turkish Minute (22.6.2020): Turkey removes passport restrictions for 28,000 more citizens,
https://www.turkishminute.com/2020/06/22/turkey-removes-passport-restrictions-for-28000-
more-citizens/, Zugriff 11.12.2020
? TM – Turkish Minute (26.7.2019): Top court cancels regulation used to revoke passports of
suspects' spouses, https://www.turkishminute.com/2019/07/26/top-court-cancels-regulationused-
to-revoke-passports-of-suspects-spouses/, Zugriff 16.10.2019
? TM – Turkish Minute (1.3.2019): Turkey lifts restrictions on more than 50,000 passports,
https://www.turkishminute.com/2019/03/01/turkey-lifts-restrictions-on-more-than-50000-
passports/, Zugriff 16.10.2019
? TM – Turkish Minute (25.7.2018): Turkey removes restrictions from 155,350
passports, https://www.turkishminute.com/2018/07/25/turkey-removes-restrictions-from-155350-
passports/, Zugriff 16.10.2019
? USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices
2019 – Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026346.html, Zugriff 7.4.2020
? USDOS – United States Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices
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Flüchtlinge
Letzte Änderung: 26.01.2021
Nach offiziellen Angaben beherbergt die Türkei gegenwärtig mehr als vier Mio. registrierte Flüchtlinge. Von
den registrierten Flüchtlingen sind ca. 3,7 Mio. syrische Staatsbürger. Die übrigen rund 368.000
Asylsuchenden und Flüchtlinge stammen vor allem aus dem Irak, Iran, Afghanistan und Somalia (EC
6.10.2020). Mittlerweile leben nur noch etwa 64.000 der aufgenommenen Flüchtlinge in sieben von der
türkischen Migrationsbehörde (DGMM) geführten staatlichen Lagern. Für Flüchtlinge außerhalb der Lager
gibt es eine Residenzpflicht (AA 24.8.2020). In der Türkei gibt es derzeit 62 "Satellitenstädte", in denen sich
Asylwerber und anerkannte bedingte Flüchtlinge aufhalten müssen. Syrer können sich in jeder Provinz
registrieren, müssen sich aber dann in dieser Provinz aufhalten (EC 6.10.2020). Dennoch konzentrieren sich
die Flüchtlinge aus wirtschaftlichen Gründen vor allem in den großen Städten, insbesondere in Istanbul,
sowie in den Provinzen an der türkisch-syrischen Grenze (Gaziantep, ?anl?urfa und Hatay). Registrierte
Flüchtlinge erhalten in der Türkei Ausweispapiere und am registrierten Aufenthaltsort kostenlosen Zugang
zu medizinischer (Grund-)Versorgung in staatlichen Krankenhäusern. Rechtlich steht ihnen auch der Zugang
zum Arbeitsmarkt offen, wobei in der Praxis vielfach noch Schwierigkeiten bei der Umsetzung bestehen. Der
ganz überwiegende Teil der Flüchtlinge und Migranten besitzt weiterhin keine Arbeitserlaubnis und findet
nur im informellen Sektor Beschäftigung (AA 24.8.2020). Cirka eine Million syrische Flüchtlinge sind
beschäftigt, 95% davon informell. Zwar wurden die Bemühungen fortgesetzt, diesen Flüchtlingen Zugang
zum formellen Arbeitsmarkt zu verschaffen, doch wurden nicht mehr als 100.000 Arbeitserlaubnisse bis
Ende 2019 erteilt. Viele Flüchtlinge und Asylwerber werden in der Schattenwirtschaft ausgebeutet. Ihre
Armut behindert den Zugang zu Schutz (EC 6.10.2020). Die Konkurrenz zwischen bestimmten Gruppen der
einheimischen Bevölkerung und den Neuankömmlingen um Arbeit und staatliche Dienstleitungen führt
teilweise zu sozialen Spannungen (AA 24.8.2020). Kinderarbeit und frühe Zwangsverheiratung blieben
ebenfalls ein großes Problem unter den Flüchtlingen (USDOS 11.3.2020).
Vorfälle von Gewalt, die sich gegen Flüchtlinge richteten, nahmen im Laufe des Jahres 2019 zu (USDOS
11.3.2020). Die Gewalt (auch 2020), insbesondere gegen syrische Flüchtlinge, führte mitunter zu Todesfällen
(Conversation 2.11.2020; vgl. ?HD 22.9.2020). Vor allem syrische Flüchtlinge werden aufgrund ihrer(Conversation 2.11.2020; vergleiche ?HD 22.9.2020). Vor allem syrische Flüchtlinge werden aufgrund ihrer
negativen Darstellung in den Massenmedien und der flüchtlingsfeindlichen Rhetorik von Politikern Opfer
von Hassverbrechen (Ahval 13.10.2020; vgl. Conversation 2.11.2020). Syrer werden als Bedrohung für dievon Hassverbrechen (Ahval 13.10.2020; vergleiche Conversation 2.11.2020). Syrer werden als Bedrohung für die
Sicherheit und Wirtschaft des Landes dargestellt (Conversation 2.11.2020).
Im Jahr 2019 haben die türkischen Behörden ihre Bemühungen zur Durchsetzung der Registrierungsregeln
verstärkt, vor allem in Istanbul, von wo aus 97.255 Syrer in Provinzen umgesiedelt wurden, in denen sie
eigentlich registriert waren. Syrer, die nicht registriert waren, wurden in das Zentrum für temporäre
Unterkünfte in Öncüp?nar verbracht, wo sie die Möglichkeit hatten, sich zu registrieren oder freiwillig nach
Syrien zurückzukehren. Zusätzlich wurden im Rahmen der verstärkten Strafverfolgungsmaßnahmen in
Istanbul 90.000 nicht-syrische illegale Migranten aufgegriffen und in Abschiebezentren untergebracht. In
diesem Zusammenhang gab es zahlreiche Vorwürfe von Syrern, die gewaltsam nach Syrien zurückgeführt
wurden, sowie von Migranten anderer Nationalitäten in Abschiebezentren, die vermeintlich gezwungen
wurden, Formulare zur freiwilligen Rückkehr zu unterschreiben (EC 6.10.2020). Basierend auf verschiedenen
Quellen und Medienberichten scheint es zu Zwangsabschiebungen von mindestens mehreren Dutzend
Syrern über den Grenzübergang Cilvegözü/Bab al-Hawa gekommen zu sein. Es scheint jedoch keine
systematische Politik zu geben, die darauf abzielt, syrische Flüchtlinge zurück nach Syrien zu schicken (NLMFA
31.10.2020). Festnahmen von Flüchtlingen, die "temporäres Asyl" beantragen, ergehen regelmäßig
ohne schriftliche Begründung; ein Rechtsschutz ist nicht vorgesehen. In einigen Fällen sollen Flüchtlinge im
Anschluss an solche Festnahmen abgeschoben worden sein (AA 24.8.2020).
Das Verfassungsgericht entschied im Juli 2019, dass Rechtsmittel gegen Abschiebungen automatisch
aufschiebende Wirkung haben sollten. Dies hat zu einer gesetzlichen Änderung der Artikel 53 (3) und 54 (1)
des Gesetzes für Ausländer und internationalen Schutz geführt. Rechtsmittel stoppen nun oft
Abschiebungen und stärken somit die Rechte, Refoulement zu verhindern (ECRE 4.2020).
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Die Europäische Union hat den türkischen Behörden im Rahmen der EU-Türkei-Erklärung auch 2019
Finanzmittel und Unterstützung zur Verfügung gestellt, darunter beträchtliche Summen für das
Bildungswesen. Die EU stellt zudem beträchtliche Mittel für die Inhaftierung in der Türkei bereit und
unterstützt damit den Bau von sechs Haftzentren, wobei sechs weitere Zentren kofinanziert werden sollen
(ECRE 4.2020).
Das türkische Asylsystem unterscheidet vier Kategorien von Flüchtlingen: die erste basiert auf der Definition
der Genfer Flüchtlingskonvention (mit einer geografischen Einschränkung), die zweite auf dem bedingten
Flüchtlingsstatus, die dritte auf dem subsidiären Schutz und die vierte auf dem temporären Schutz (ACCORD
8.2020). Es bestehen mehrere gesetzliche Bestimmungen, die den Flüchtlingsstatus regeln. Das 2013
verabschiedete Gesetz für Ausländer und internationalen Schutz definiert zunächst drei Kategorien von
Flüchtlingen: Jene Flüchtlinge, die unter die Genfer Konvention von 1951 fallen. Hierzu zählen ausschließlich
Staatsbürger von Staaten, die Mitglieder des Europarates sind. Ihnen steht nebst den Rechten auf der Basis
der Genfer Konvention auch die Aussicht auf eine dauerhafte legale Integration in der Türkei zu.
Außereuropäischen Flüchtlingen kann der Status eines sog. "bedingten Flüchtlings" gewährt werden. Ihnen
wird eine kostenlose Gesundheitsversorgung und Bildung zuteil. Allerdings ist der Wohnort nicht frei
wählbar, ein Familiennachzug nicht möglich und eine dauerhafte Integration nicht vorgesehen (ECRE
3.2018). Personen, die keine Voraussetzungen für einen der beiden Status mit sich bringen, denen aber bei
einer Rückkehr im Herkunftsland die Todesstrafe oder Folter drohen würde, oder die aufgrund von
Kriegssituationen oder internen bewaffneten Konflikten einem "individuellen Risiko willkürlicher Gewalt"
ausgesetzt sind, können den subsidiären Schutzstatus erhalten. Der türkische Rechtsstatus des subsidiären
Schutzes spiegelt die Definition des subsidiären Schutzes in der EU-Richtlinie wider (ECRE 4.2020).
Am 22.10.2014 wurde eine gesonderte Flüchtlingskategorie, nämlich jene der "temporär Schutzbedürftigen"
für Flüchtlinge aus Syrien eingeführt. Der Status gewährt den Begünstigten ein legales Aufenthaltsrecht
sowie einen gewissen Zugang zu grundlegenden Rechten und Dienstleistungen. Der temporäre Schutzstatus
wird syrischen Staatsangehörigen und staatenlosen Palästinensern, die aus Syrien stammen, auf prima facie
Gruppenbasis gewährt. Der Status wird auf Ausländer angewendet, die gezwungen waren, ihr Land zu
verlassen; nicht in das Land zurückkehren können, das sie verlassen haben; massenhaft oder einzeln an der
türkischen Grenze angekommen sind oder diese überschritten haben; und deren internationales
Schutzbedürfnis nicht im Rahmen eines individuellen Verfahrens entschieden wird. Diejenigen, die über ein
Drittland kommen, sind jedoch vom temporären Schutzstatus ausgeschlossen. In der Praxis ist es ihnen nicht
erlaubt, einen Antrag zu stellen und sie erhalten nur ein kurzfristiges Visum und anschließend eine
kurzfristige Aufenthaltserlaubnis. Dies gilt auch für syrische Staatsangehörige, die möglicherweise über ein
anderes Land einreisen, selbst wenn ihre Familienangehörigen in der Türkei bereits vom temporären
Schutzstatus profitieren (ECRE 4.2020). Die im April 2016 eingeführte Änderung der "Verordnung über den
vorübergehenden Schutz" sieht zudem vor, dass auch syrische Staatsangehörige, welche nach dem
28.4.2011 in die Türkei eingereist und danach illegal auf die Ägäischen Inseln eingereist sind, in der Türkei
wieder einen temporären Schutzstatus erhalten können (ECRE 4.2020; vgl. RRT 3.2017). Im Jahr 2019 nahmwieder einen temporären Schutzstatus erhalten können (ECRE 4.2020; vergleiche RRT 3.2017). Im Jahr 2019 nahm
die Türkei 163 Rückkehrer von den griechischen Inseln auf, darunter 22 Syrer. Die Gesamtzahl der
Rückkehrer seit 2016 erreichte 1.968, darunter 367 Syrer. Im Rahmen der EU-Türkei-Erklärung wurden im
Jahr 2020 139 Migranten von Griechenland in die Türkei zurückgeführt (Stand: 26.4.2020) (EC 6.10.2020). Bis
März 2020 wurden 26.135 Syrer (seit 2016) im Rahmen des 1:1-Programms in die EU umgesiedelt (ECRE
29.4.2020).
Nebst den (vier) angeführten Flüchtlingskategorien besteht noch die Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage
des des humanitären Bleiberechts (humanitarian residence permit). Dabei handelt es sich nicht um einen
Schutzstatus, sondern um eine von sechs Kategorien der Aufenthaltserlaubnis für Ausländer. Allerdings ist
der Zugang zu staatlichen Dienstleistungen beschränkt. Zwar ist die Gesundheitsversorgung für Menschen,
denen diese Form des Bleiberechts zugesprochen wird, gratis, aber nicht die Kosten für Medikamente. Im
Unterschied zu Personen, die unter internationalen Schutz fallen, dürfen jene mit einem humanitären
Bleiberecht frei ihren Wohnort wählen. In der Vergangenheit wurde das humanitäre Bleiberecht
insbesondere Irakern zugesprochen, anstatt des internationalen Schutzes (CoE-CommDH 10.8.2016). 2019
begann die Migrationsbehörde (DGMM) damit, Antragstellern auf der Grundlage eines neuen
Rundschreibens langfristige Aufenthaltsgenehmigungen und humanitäres Bleiberecht zu erteilen. Die
humanitäre Aufenthaltserlaubnis wird hauptsächlich an Ägypter, Tschetschenen, Daghestanis und
Tadschiken erteilt. Die Behörden nehmen eine Einzelfallprüfung vor, abhängig von der Wahrscheinlichkeit
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einer Verfolgung im Herkunftsland. Diese Gruppen werden in der Regel nicht in ihr Herkunftsland
abgeschoben, auch wenn eine Abschiebungsentscheidung gegen sie ergeht (ECRE 4.2020).
Der türkische Rechtsrahmen für Asyl sieht keine Verpflichtung zur Bereitstellung einer staatlich finanzierten
Unterkunft vor. Schutzsuchende oder Statusinhaber müssen sich selbst um eine Unterkunft bemühen. Eine
finanzielle Unterstützung zur Deckung der Wohnkosten wird nicht gewährt. Infolgedessen bleiben viele
Antragsteller mittel- und obdachlos zurück, leben unter schlechten Bedingungen und sind der Gefahr
schwerer Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt (ECRE 29.4.2020).
Wenn festgestellt wird (Art.73 des Gesetzes für Ausländer und internationalen Schutz), dass ein AsylwerberWenn festgestellt wird (Artikel 73, des Gesetzes für Ausländer und internationalen Schutz), dass ein Asylwerber
aus einem Land kommt, in dem er zuvor als Flüchtling anerkannt war und dort immer noch die Möglichkeit
hat, diesen Schutz zu genießen, einschließlich des Rechts auf Non-Refoulement, wird sein Antrag als
unzulässig bewertet und das Verfahren zur Rückführung in den ersten Zufluchtsstaat eingeleitet. Wenn
festgestellt wird (Art.74), dass der Antragsteller aus einem sicheren Drittstaat kommt, in dem erfestgestellt wird (Artikel 74,), dass der Antragsteller aus einem sicheren Drittstaat kommt, in dem er
möglicherweise einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der dem Schutz nach dem Abkommen
[Genfer Konvention] entspricht, oder in dem er die Möglichkeit hat, solch einen Antrag zu stellen, wird der
Antrag als unzulässig bewertet und die Verfahren zur Rückführung in den sicheren Drittstaat eingeleitet (ZAR
5.2013).
Wenn Asylsuchende unrechtmäßig aus der Türkei ausgereist sind, kann grundsätzlich die Möglichkeit einer
Rückkehr in die Türkei dadurch ausgeschlossen sein. In diesem Fall werden diese Personen durch die
türkischen Behörden mit einem fünfjährigen Einreiseverbot belegt und ihr Asylantrag gilt als zurückgezogen
(UNHCR 13.3.2018).
Menschenrechtsorganisationen, Anwälte und Medien berichteten über einzelne Fälle von Verwaltungshaft
und Abschiebung, die Bedenken hinsichtlich des Zugangs zu Asyl aufkommen ließen. Nach der Abänderung
des Gesetzes über Ausländer und vorübergehenden Schutz, die 2016 per Notverordnung bewirkt wurde,
nahmen Fälle von Aussetzung der Verfahren zum vorübergehenden Schutz sowie Abschiebungen aus
Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Terrorismus zu (EC 6.10.2020).
Die freiwillige Rückkehr war auch im Jahr 2019 ein wichtiges Thema bzw. Problem im System des
vorübergehenden Schutzes syrischer Flüchtlinge. Der Justizminister gab an, dass im Jahr 2019 373.592
syrische Staatsangehörige die Türkei verlassen haben, um in ihr Herkunftsland zurückzukehren. Das
Verteidigungsministerium gab sogar an, dass im Jahr 2019 rund 580.000 Syrer in die drei von der Türkei
kontrollierten Gebiete Syriens zurückkehrten (ECRE 4.2020).
2019 gab es zahlreiche Augenzeugenberichte von syrischen Flüchtlingen, die festgenommen und
zwangsweise, mitunter unter Gewaltanwendung, nach Syrien abgeschoben wurden (ZO 17.8.2019; vgl. DWzwangsweise, mitunter unter Gewaltanwendung, nach Syrien abgeschoben wurden (ZO 17.8.2019; vergleiche DW
30.9.2019, AI 27.9.2019, WP 10.8.2019, SfTJ 6.8.2019). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte
(SOHR), berichtete, dass 2019 innerhalb weniger Wochen über 6.200 Syrer nach Syrien deportiert wurden
(SOHR 7.8.2019). Auch syrische Journalisten im türkischen Exil wurden nach Syrien abgeschoben (RSF
20.8.2019). Laut anderen Quellen sollen syrische Flüchtlinge, ungeachtet, ob sie eine Registrierungsnummer
(Kimlik) besaßen oder nicht, von den türkischen Behörden zwangsweise nach Syrien deportiert worden sein
(SfTJ 6.8.2019; vgl. SOHR 7.8.2019). Die türkischen Behörden verhafteten und zwangen Syrer, auch unter(SfTJ 6.8.2019; vergleiche SOHR 7.8.2019). Die türkischen Behörden verhafteten und zwangen Syrer, auch unter
Gewaltanwendung, zur Unterzeichnung von Formularen, in denen diese bekunden, freiwillig nach Syrien
zurückkehren zu wollen. Sodann erfolgt die zwangsweise Rückführung (HRW 26.7.2019; vgl. AI 2.10.2019,zurückkehren zu wollen. Sodann erfolgt die zwangsweise Rückführung (HRW 26.7.2019; vergleiche AI 2.10.2019,
TM 31.7.2019, Daily Star 31.7.2019, DW 24.10.2019). Syrische Flüchtlinge wurden auch unter Vorspiegelung
falscher Tatsachen seitens der türkischen Behörden zur Unterschrift des Formulars für die freiwillige
Rückkehr gedrängt, etwa unter dem Vorwand, dass es sich um eine Vollmacht oder eine
Entlassungsbestätigung der Polizei oder eine Willensbekundung zum Verbleib in der Türkei oder dergleichen
handle (AI 25.10.2019; vgl. DW 24.10.2019). Wenn auch in geringerem Ausmaß, so berichteten auch 2020handle (AI 25.10.2019; vergleiche DW 24.10.2019). Wenn auch in geringerem Ausmaß, so berichteten auch 2020
NGOs von Deportationen syrischer Flüchtlinge aus der Türkei nach Syrien. So sollen laut dem Syria Justice
and Accountability Centre (SJAC) bis Anfang Oktober 16.000 Syrer in die Provinz Idlib verbracht worden sein
(SJAC 8.10.2020). Amnesty International berichtete Ende Mai 2020 über die Zwangsabschiebung von sechs
Syrern in den Norden Syriens. Zuvor sollen sie verbal unter Druck gesetzt und gezwungen worden sein, ein
Dokument zu unterschreiben, das besagt, dass sie nach Syrien zurückkehren wollten und eingestehen, eine
"Bedrohung" für die Sicherheit und die öffentliche Gesundheit darzustellen (AI 29.5.2020).
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Trotz der Abriegelung der türkischen Grenzen zu Syrien versuchen immer noch täglich Dutzende Syrer, die
Grenze illegal zu überqueren. Die meisten von ihnen werden von den türkischen Grenzsoldaten verhaftet,
geschlagen und manchmal sogar getötet, oder ins Gefängnis gesteckt und erleiden alle Arten von
Demütigungen (AM 21.9.2020). Mehrere Flüchtlinge schilderten unabhängig voneinander, wie sie bei der
versuchten Flucht bzw. bei der versuchten Rückkehr nach vormaliger Abschiebung in die Türkei von
türkischen Soldaten beschossen wurden (Spiegel 29.3.2018; vgl. WP 10.8.2019). In einigen Fällen schlugentürkischen Soldaten beschossen wurden (Spiegel 29.3.2018; vergleiche WP 10.8.2019). In einigen Fällen schlugen
türkische Grenzschutzbeamte Asylwerber, die sie festnahmen, und verweigerten ihnen medizinische Hilfe
(HRW 3.8.2018). Seit Kriegsbeginn in Syrien 2011 wurden über 460 Zivilisten durch den türkischen
Grenzschutz getötet, darunter über 80 Kinder und mehr als 40 Frauen (SOHR 12.12.2020).
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
Die Rückkehr- und Neuansiedlungsmaßnahmen im Rahmen der EU-Türkei-Erklärung wurden aufgrund der
COVID-19-Pandemie ausgesetzt. Die weltweite Pandemie wirkte sich negativ auf Flüchtlinge und
Binnenvertriebene in der Türkei aus, insbesondere auf Kinder und schutzbedürftige Personen, wie
alleinstehende Frauen und von Frauen geführte Haushalte, die ohnehin schon unter schlechten
wirtschaftlichen Bedingungen lebten. Die Mehrheit der Flüchtlinge in der Türkei verlor ihre Arbeitsplätze, die
sie zuvor in den informellen Sektoren der Wirtschaft innehatten (EC 6.10.2020).
Die türkische Regierung stellt keine separaten Statistiken über die Anzahl der Flüchtlinge zur Verfügung, die
sich mit COVID-19 infiziert haben, aber die meisten syrischen Flüchtlinge leben in dicht besiedelten
städtischen Gebieten mit hohen Infektionsraten. Die Pandemie hat ihr Leben in mehrfacher Hinsicht
beeinträchtigt. Nebst überfüllten Wohnquartieren bestehen schlechte sanitäre Bedingungen,
Ernährungsunsicherheit und unzureichender Zugang zu Gesundheitsdiensten. Dieses Bild wird noch
verschärft durch einen dramatischen Rückgang des Zugangs zu Arbeit. Laut einer Umfrage haben 69% der
Flüchtlinge vom Verlust ihres Arbeitsplatzes berichtet (Brookings 11.6.2020). So beschäftigt, arbeiten die
meisten von ihnen im Dienstleistungssektor, insbesondere in der Textilbranche und Fertigungsindustrie, wo
auch während der Epidemie weitergearbeitet wird. 10% der Syrer sind nicht registriert, sodass sie vom
Gesundheitssystem im Falle einer Erkrankung keine kostenlose Behandlung erhalten, wie es der Status des
temporären Schutzes ermöglicht. Von Vorteil ist zumindest die Altersstruktur, da die meisten Syrer jung sind
(HDN 19.6.2020).
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Komplizen, https://www.spiegel.de/politik/ausland/tuerkei-schuesse-auf-fluechtlinge-und-die-euschaut-
zu-kommentar-a-1200346.html, Zugriff 15.12.2020
? TM – Turkish Minute (31.7.2019): Turkey denies reports alleging deportation of Syrian refugees,
https://www.turkishminute.com/2019/07/31/turkey-denies-reports-alleging-deportation-of-syrianrefugees/,
Zugriff 15.12.2020
? UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (13.3.2018): Antwort des UNHCR-Büros
Österreich, per Email
? USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices
2019 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026346.html, Zugriff 15.12.2020
? WP – Washington Post (10.8.2019): Refugee deported from Turkey was shot and killed in Syria,
family says, https://www.washingtonpost.com/world/refugee-deported-from-turkey-was-shotand-
killed-in-syria-family-says/2019/08/09/0750d240-bab8-11e9-8e83-4e6687e99814_story.html,
Zugriff 15.12.2020
? ZAR - Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik (5.2013): Ausländer- und internationales
Schutzgesetz (Ausländergesetz – AuISG) Gesetz Nr. 6458,
https://www.zar.nomos.de/fileadmin/zar/doc/ZAR_13_Online.pdf, [inoffizielle Übersetzung],
Zugriff 15.12.2020
? ZO – Zeit Online (17.8.2019): Mit dem Bus zurück in den Krieg,
https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-08/tuerkei-syrien-fluechtlinge-abschiebung-istanbul,
Zugriff 15.12.2020
K) Binnenflüchtlinge (IDPs)
Letzte Änderung: 26.01.2021
Nach Angaben des Internal Displacement Monitoring Center (IDMC) waren in der Türkei mit Ende 2019
insgesamt 1.099.000 Menschen aufgrund von Konflikten und Gewalt Binnenflüchtlinge (IDPs) (IDMC
31.12.2019). Laut offiziellen Angaben wurden während der Auseinandersetzungen 2015/2016 25.00031.12.2019). Laut offiziellen Angaben wurden während der Auseinandersetzungen 2015 aus 2016, 25.000
Wohneinheiten vor allem in Diyarbak?r-Sur, ??rnakcentre, XXXX , Silopi, Idil, Mardin Nusaybin, Hakkâri undWohneinheiten vor allem in Diyarbak?r-Sur, ??rnakcentre, römisch 40 , Silopi, Idil, Mardin Nusaybin, Hakkâri und
Yüksekova schwer beschädigt. Andere Quellen gehen von bis zu 70.000 zerstörten oder schwer beschädigten
Unterkünften aus. Es sind nur sehr wenige Informationen verfügbar, auch zu den Lebensbedingungen in
diesen Gebieten. Nach Angaben des Ministeriums für Wohnungsbauverwaltung (TOKI) werden zerstörte
Häuser in den Städten Silopi und ??rnak sowie in Mardin, Idil und XXXX wieder aufgebaut. UnabhängigeHäuser in den Städten Silopi und ??rnak sowie in Mardin, Idil und römisch 40 wieder aufgebaut. Unabhängige
Beobachter haben jedoch keinen Zugang zu den Gebieten und in Ermangelung von Grundlagenermittlungen
ist es schwierig, das aktuelle Ausmaß der Vertreibung, die Rückkehranstrengungen sowie die Bedürfnisse der
Binnenvertriebenen abzuschätzen (IDMC 5.2019). Jedenfalls ermöglichte die Abnahme der gewaltsamen
Zusammenstöße in den Städten und die Wiederaufbauarbeiten der Regierung im Laufe des Jahres 2018
einigen Binnenflüchtlingen, in ihre Heimat zurückzukehren. Die Gesamtzahlen bleiben jedoch unklar (USDOS
11.3.2020).
Die Situation der Binnenvertriebenen, die durch die Gewalt im Südosten in den 1990er Jahren und in den
letzten Jahren entstanden ist, hat sich nur begrenzt verbessert. Nur wenige Binnenflüchtlinge haben eine
Entschädigung erhalten. Offiziellen Angaben zufolge wurden seit 2017 ca. 125 Mio. Euro als Entschädigung
an mehr als 50.000 Binnenvertriebene gezahlt (Stand: Juli 2019) (EC 6.10.2020). Relativ wenige
Binnenvertriebene haben von den türkischen Behörden neue Wohnungen angeboten bekommen. Der
- 94/119 –BE-0311-538
Entschädigungsprozess und die Kriterien für die Zuteilung von Wohnraum an Binnenflüchtlinge sind nicht
transparent (EC 29.5.2019). Die COVID-19-Pandemie hat die wirtschaftliche Ausgrenzung und die
Verschlechterung der Lebensbedingungen der IDPs verschärft (EC 6.10.2020).
Quellen:
? EC – European Commission (6.10.2020): Turkey 2020 Report [SWD (2020) 355 final],
https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/turkey_report_2020.pdf, Zugriff
16.12.2020
? EC – European Commission (29.5.2019): Turkey 2019 Report [SWD (2019) 220 final],
https://www.ecoi.net/en/file/local/2010472/20190529-turkey-report.pdf, Zugriff 16.12.2020
? IDMC – Internal Displacement Monitoring Centre (31.12.2019): Turkey Country Information,
https://www.internal-displacement.org/countries/turkey, Zugriff 16.12.2020
? IDMC – Internal Displacement Monitoring Centre (5.2019): Turkey: Figure Analysis – Displacement
Related to Conflict and Violence, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008301/GRID+2019+-
+Conflict+Figure+Analysis+-+TURKEY.pdf, Zugriff 16.12.2020
? USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices
2019 – Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026346.html, Zugriff 16.12.2020
- 95/119 –BE-0311-538
Grundversorgung / Wirtschaft
Letzte Änderung: 26.01.2021
Die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Gesundheitskrise haben eine fragile wirtschaftliche
Erholung in der Türkei zum Entgleisen gebracht. In der zweiten Jahreshälfte 2019 begann sich die Wirtschaft
allmählich von den wirtschaftlichen Turbulenzen Mitte 2018 zu erholen. Bis März 2020 drehte sich die
Situation schnell. Erstens entstand in der Türkei im zweiten Quartal 2020 schnell wieder ein
Leistungsbilanzdefizit durch den Rückgang des Handels und des Tourismus. Der Einbruch der globalen
Nachfrage forderte einen hohen Tribut im türkischen Warenhandel. Zweitens haben eine weltweite
Kapitalflucht in sichere Häfen und ein erheblicher Rückgang der türkischen Devisenreserven den Druck auf
die Außenfinanzierung und die Märkte erhöht. Der negative Kapitalfluss führte zu einer erheblichen
Belastung der Devisenreserven, die in diesem Zeitraum um 25% fielen. Drittens führten der externe Druck
und die Eindämmungsmaßnahmen in Hinblick auf COVID-19 zu einem plötzlichen Stillstand der inländischen
Produktion im April-Mai 2020. Das verarbeitende Gewerbe war stark betroffen, einschließlich großer,
exportintensiver Industrien. Viertens haben die Auswirkungen auf die Realwirtschaft die Probleme auf dem
Arbeitsmarkt verschärft, die bereits vor der Pandemie bestanden. Der COVID-19-Schock hat die rückläufigen
Trends bei der Erwerbsbeteiligung und Beschäftigung deutlich verschärft. Eine Kombination dieser Faktoren
deutet darauf hin, dass der COVID-19-Schock das Wohlstandsniveau der Haushalte in der Türkei ernsthaft
beeinträchtigen wird, insbesondere das der armen und gefährdeten Menschen. Der Schock für die
Haushaltseinkommen könnte die Armutsquote in der Türkei von 10,4% auf 14,4% erhöhen (WB 11.8.2020).
Nach einem starken Anstieg des realen Bruttoinlandsprodukts (BIP) im dritten Quartal 2020 um 6,7%,
verlangsamt sich das Wachstum in den Wintermonaten, bevor es ab Mitte 2021 wieder aufwärts gehen soll.
Die türkische Wirtschaft ist wegen ihrer starken Einbindung in internationale Lieferketten den Folgen der
Pandemie in starkem Maße ausgesetzt. Dazu kommt die hohe Abhängigkeit vom Tourismus, der von der
Krise stark betroffen ist. Die ausufernde expansive Wirtschaftspolitik der letzten Jahre begrenzt den
Handlungsspielraum der Regierung für weitere Maßnahmen zum Ankurbeln der Konjunktur. Der
Internationale Währungsfonds (IWF) prognostizierte einen Rückgang des BIP um real 5% und für 2021 einen
Anstieg um 5%. Das Risiko einer Zahlungsbilanzkrise steigt. Investoren mahnen bereits seit längerem
strukturelle Reformen ein und ziehen Kapital ab. Die Währungsreserven sind niedrig und drohen weiter zu
sinken. Die Inflation ist hoch und die türkische Lira hat stark an Wert verloren. Die schwache Lira verteuert
Importe und die Rückzahlung internationaler Kredite und somit die Durchführung von Projekten. Sie
vergünstigt aber auch die türkischen Exporte. Positiv wirkt sich zudem der Ölpreisverfall aus, da die Türkei in
hohem Maße auf Energieimporte angewiesen ist (GTAI 10.12.2020).
Unter den OECD-Staaten hat die Türkei eine der höchsten Werte hinsichtlich der sozialen Ungleichheit und
gleichzeitig eines der niedrigsten Haushaltseinkommen. Während im OECD-Durchschnitt die Staaten 20%
des Brutto-Sozialproduktes für Sozialausgaben aufbringen, liegt der Wert in der Türkei unter 13%. Die Türkei
hat u.a. auch eine der höchsten Kinderarmutsraten innerhalb der OECD. Jedes fünfte Kind lebt in Armut
(OECD 2019).
In der Türkei sorgen in vielen Fällen großfamiliäre Strukturen für die Sicherung der Grundversorgung. NGOs,
die Bedürftigen helfen, finden sich vereinzelt nur in Großstädten. Die Ausgaben für Sozialleistungen
betragen lediglich 12,1% des BIP (ÖB 10.2020).
Quellen:
? GTAI – Germany Trade and Invest (10.12.2020): Türkische Wirtschaft hofft aufs Jahr 2021,
https://www.gtai.de/gtai-de/trade/wirtschaftsumfeld/wirtschaftsausblick/tuerkei/tuerkischewirtschaft-
hofft-aufs-jahr-2021-247908, Zugriff 16.12.2020
? OECD – Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (2019): Society at a
Glance 2019: OECD Social Indicators, https://www.oecd-ilibrary.org/docserver/soc_glance-2019-
en.pdf?expires=1573813322&id=id&accname=guest&checksum=2EE74228759055A97295ED4460F
C22E0, Zugriff 16.12.2020
- 96/119 –BE-0311-538
? ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara (10.2020): Asylländerbericht Türkei,
https://www.ecoi.net/en/file/local/2044096/TUER_%C3%96B+Asyll%C3%A4nderbericht_10_2020.
pdf, Zugriff 16.12.2020
? WB – World Bank (11.8.2020): Turkey Economic Monitor, August 2020: Adjusting the
Sails, https://openknowledge.worldbank.org/bitstream/handle/10986/34318/Turkey-Economic-
Monitor-Adjusting-the-Sails.pdf?sequence=6&isAllowed=y, Zugriff 16.12.2020
L) Sozialbeihilfen / -versicherung
Letzte Änderung: 26.01.2021
Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294, über den Förderungsfonds
für Soziale Hilfe und Solidarität, und Nr. 5263, zur Organisation und den Aufgaben der Generaldirektion für
Soziale Hilfe und Solidarität, gewährt (AA 24.8.2020). Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen
und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftung für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal
Yard?mla?ma ve Dayani?ma Vakfi) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind (AA 14.6.2019).
Anspruchsberechtigt sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich
sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine
Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können (AA 24.8.2020).
Die Leistungsgewährung wird von Amts wegen geprüft. Eine neu eingeführte Datenbank vernetzt Stiftungen
und staatliche Institutionen, um Leistungsmissbrauch entgegenzuwirken. Leistungen werden gewährt in
Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Bildungshilfen,
Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die
Volksküchen. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf
Monate gewährt. Darüber hinaus existieren weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen
Sozialhilfeprogramme haben. Auch Ausländer, die im Sinne des Gesetzes internationalen Schutz beantragt
haben oder erhalten, haben einen Anspruch auf Gewährung von Sozialleistungen. Welche konkreten
Leistungen dies sein sollen, führt das Gesetz nicht auf (AA 14.6.2019).
Sozialhilfe im österreichischen Sinne gibt es keine. Auf Initiative des Ministeriums für Familie und
Sozialpolitik gibt es aber 43 Sozialprogramme (2019), welche an bestimmte Bedingungen gekoppelt sind, die
nicht immer erfüllt werden können, wie z.B. Sachspenden: Nahrungsmittel, Schulbücher, Heizmaterialien
etc.; Kindergeld: einmalige Zahlung, die sich nach der Anzahl der Kinder richtet und 300 TL für das erste, 400
TL für das zweite, 600 TL für das dritte Kind beträgt; finanzielle Unterstützung für Schwangere: sog.
"Milchgeld" in einmaliger Höhe von 202 TL (bei geleisteten Sozialversicherungsabgaben durch den
Ehepartner oder vorherige Erwerbstätigkeit der Mutter selbst); Wohnprogramme; Einkommen für
Behinderte und Altersschwache zwischen 567 TL und 854 TL je nach Grad der Behinderung. Zudem existiert
eine Unterstützung in der Höhe von 1.544 TL für Personen, die sich um Schwerbehinderte zu Hause
kümmern (Grad der Behinderung von mindestens 50% sowie Nachweis der Erforderlichkeit von
Unterstützung im Alltag). Witwenunterstützung: Jede Witwe hat 2020 alle zwei Monate Anspruch auf 587 TL
(zweimonatlich) aus dem Budget des Familienministeriums. Zudem gibt es die Witwenrente, die sich nach
dem Monatseinkommen des verstorbenen Ehepartners richtet (maximal 75% des Bruttomonatsgehalts des
verstorbenen Ehepartners, jedoch maximal 4.500 TL) (ÖB 10.2020).
Das Sozialversicherungssystem besteht aus zwei Hauptzweigen, nämlich der langfristigen Versicherung
(Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung) und der kurzfristigen Versicherung (Berufsunfälle,
berufsbedingte und andere Krankheiten, Mutterschaftsurlaub) (SGK 2016a). Das türkische
Sozialversicherungssystem finanziert sich nach der Allokationsmethode durch Prämien und Beiträge, die von
den Arbeitgebern, den Arbeitnehmern und dem Staat geleistet werden. Für die arbeitsplatzbezogene Unfallund
Krankenversicherung inklusive Mutterschaft bezahlt der unselbständig Erwerbstätige nichts, der
Arbeitgeber 2%; für die Invaliditäts- und Pensionsversicherung beläuft sich der Arbeitnehmeranteil auf 9%
und der Arbeitgeberanteil auf 11%. Der Beitrag zur allgemeinen Krankenversicherung beträgt für die
Arbeitnehmer 5% und für die Arbeitgeber 7,5% (vom Bruttogehalt). Bei der Arbeitslosenversicherung zahlen
die Beschäftigten 1% vom Bruttolohn (bis zu einem Maximum) und die Arbeitgeber 2%, ergänzt um einen
Beitrag des Staates in der Höhe von 1% des Bruttolohnes (bis zu einem Maximumwert) (SGK 2016b; vgl. SSABeitrag des Staates in der Höhe von 1% des Bruttolohnes (bis zu einem Maximumwert) (SGK 2016b; vergleiche SSA
9.2018).
- 97/119 –BE-0311-538
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Republik Türkei,
https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht
_%C3%BCber_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2020%29%2C
_24.08.2020.pdf, Zugriff 16.12.2020
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Republik Türkei,
https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_di
e_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_%28Stand_Mai_2019%29%2C_
14.06.2019.pdf, Zugriff 16.12.2020
? ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara (10.2020): Asylländerbericht Türkei, per E-Mail, Zugriff
16.12.2020
? SGK – Sosyal Güvenlik Kurumu – Anstalt für Soziale Sicherheit [Türkei] (2016a): Das Türkische
Soziale Sicherheitssystem, http://www.sgk.gov.tr/wps/portal/sgk/de/detail/das_turkische, Zugriff
16.12.2020
? SGK – Sosyal Güvenlik Kurumu – Anstalt für Soziale Sicherheit [Türkei] (2016b): Financing of Social
Security,
http://www.sgk.gov.tr/wps/portal/sgk/en/detail/social_security_system/social_security_system,
Zugriff 16.12.2020
? SSA – Social Security Administration (9.2018): Social Security Programs Throughout the World:
Europe, 2018: Turkey, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-
2019/europe/turkey.html, Zugriff 16.12.2020
M) Arbeitslosenunterstützung
Letzte Änderung: 26.01.2021
Im Falle von Arbeitslosigkeit gibt es für alle Arbeiter und Arbeiterinnen in der Türkei Unterstützung, auch für
diejenigen, die in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, in staatlichen und in privaten Sektoren tätig sind (IOM
2019). Arbeitslosengeld wird maximal zehn Monate lang ausbezahlt, wenn zuvor eine ununterbrochene,
angemeldete Beschäftigung von mindestens drei Monaten bestanden hat und nachgewiesen werden kann.
Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten vier Monate und
beträgt 40% des Durchschnittslohns, maximal jedoch 80% des Bruttomindestlohns. Nach Erhöhung des
Mindestlohns im Jänner 2020 beträgt der Mindestarbeitslosenbetrag derzeit 1177 TL, der Maximalbetrag
2.853 TL. Die Leistungsdauer richtet sich danach, wie viele Tage lang der Arbeitnehmer in den letzten drei
Jahren Beiträge entrichtet hat (ÖB 10.2020). Personen, die 600 Tage lang Zahlungen geleistet haben, haben
Anspruch auf 180 Tage Arbeitslosengeld. Bei 900 Tagen beträgt der Anspruch 240 Tage, und bei 1080
Beitragstagen macht der Anspruch 300 Tage aus (IOM 2020; vgl. ÖB 10.2020).Beitragstagen macht der Anspruch 300 Tage aus (IOM 2020; vergleiche ÖB 10.2020).
COVID-19-Pandemie
Wegen der Corona-Krise hat die Regierung die Regelung zur Kurzarbeit zugunsten der Arbeitnehmer
geändert. Durch Gesetz Nr. 7226 vom 25.3.2020 wurde ein neuer Übergangsartikel geschaffen
(Übergangsartikel 23). Dieser bestimmt, dass bei Kurzarbeitergeldanträgen aufgrund der Corona-Krise bis
zum 20.6.2020 die Leistungsvoraussetzungen gelockert werden: Damit genügt es, dass der Versicherte in
den vergangenen drei Jahren für 450 Tage (statt 600 Tage) Beiträge entrichtet hat. Auch muss er vor dem
Leistungsanspruch lediglich 60 (statt 120) Tage ununterbrochen beschäftigt gewesen sein. Weiterhin wurde
der Präsident ermächtigt, die Geltungsfrist dieser Bestimmung bis zum 31.12.2020 zu verlängern sowie die
Maßstäbe für die Berechnung des Kurzarbeitergelds zu ändern. Mit der am 16.4.2020 verfügten
Übergangsbestimmung des Gesetzes 7244 gilt ein Kündigungsverbot für alle Arbeitsverhältnisse für eine
Dauer von drei Monaten. Dabei ist nicht von Belang, ob der Arbeitnehmer unter den Geltungsbereich des
Arbeitsgesetzes fällt oder nicht. Eine Ausnahme besteht lediglich im Fall einer außerordentlichen (fristlosen)
Kündigung (MPI-SR 20.6.2020).
- 98/119 –BE-0311-538
Quellen:
? IOM – International Organization for Migration (2020): Länderinformationsblatt Türkei 2020,
https://files.returningfromgermany.de/files/Country%20Fact%20Sheet%20T%C3%BCrkei%202020%
20DE.pdf, Zugriff 16.12.2020
? IOM – International Organization for Migration (Autor), veröffentlicht von ZIRF – Zentralstelle für
Informationsvermittlung zur Rückkehrförderung (2019): Länderinformationsblatt Türkei 2019,
https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_Turkey_DE.pdf, Zugriff 16.12.2020
? MPI-SR - Max-Planck-Institut für Sozialrecht [Hekimler, Alpay] (20.6.2020): Entwicklungen der
Sozialpolitik und Sozialgesetzgebung in der Türkei Berichtszeitraum: Januar 2019 – April
2020, https://www.mpisoc.mpg.de/fileadmin/user_upload/data/Sozialrecht/Publikationen/Schrifte
nreihen/Social_Law_Reports/SLR_5_2020_T%C3%BCrkei__final.pdf, Zugriff 16.12.2020
? ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara (10.2020): Asylländerbericht Türkei,
https://www.ecoi.net/en/file/local/2044096/TUER_%C3%96B+Asyll%C3%A4nderbericht_10_2020.
pdf, Zugriff 16.12.2020
N) Pension
Letzte Änderung: 26.01.2021
Pensionen gibt es für den öffentlichen und den privaten Sektor. Kosten: Eigenbeteiligungen werden an die
Anstalt für Soziale Sicherheit (SGK) entrichtet, weitere Kosten entstehen nicht. Wenn der Begünstigte die
Anforderungen erfüllt, erhält er eine monatliche Pension entsprechend der Höhe der Prämienzahlung.
Berechtigung:
? Staatsbürger über 18 Jahre
? Türken, die ihre Arbeit im Ausland nachweisen können (bis zu einem Jahr Arbeitslosigkeit ist
anrechenbar)
? Ehepartner und Bürger ohne Beruf über 18 Jahren können eine Rente erhalten, wenn sie ihre
Prämien für den gesamten oder einen Teil ihres Auslandsaufenthaltes in einer Fremdwährung an
SGK, Ba?kur [Selbständige] oder Emekli Sand??? [Beamte] gezahlt haben.
Voraussetzungen:
? Anmelden bei der Sozialversicherung SGK
? Hausfrauen müssen sich bei Ba?kur anmelden
? Antrag an die Sozialversicherung, an welche sie ihre Beiträge gezahlt haben, innerhalb von zwei
Jahren nach der Rückkehr
Personen älter als 65 Jahre, Behinderte über 18 und Personen, mit Vormundschaft über Behinderte unter
18, erhalten eine monatliche Zahlung. Unmittelbare Familienangehörige des Versicherten, der verstorben ist
oder mindestens zehn Jahre gearbeitet hat, haben Zugang zu Witwen- bzw. Waisenhilfe. Hat der
Verstorbene mindestens fünf Jahre gearbeitet, erhalten seine Kinder unter 18, sowie Kinder in der
Sekundarschule unter 20 und Kinder in höherer Bildung unter 25 Waisenhilfe (IOM 2020).
Die Alterspension (Ya?l?l?k ayl???) ist der durchschnittliche Monatsverdienst des Versicherten multipliziert mit
dem Rückstellungssatz. Der durchschnittliche Monatsverdienst ist der gesamte Lebensverdienst des
Versicherten dividiert durch die Summe der Tage der gezahlten Beiträge, multipliziert mit 30. Der
Rückstellungssatz beträgt 2% für jede 360-Tage-Beitragsperiode (aliquot reduziert für Zeiträume von
weniger als 360 Tagen), bis zu 90%. Eine Sonderberechnung gilt, wenn die Erstversicherung vor dem
1.10.2008 erfolgte (SSA 9.2018). 2019 wurde eine Mindestrente eingeführt. Durch Gesetz Nr. 7226 vom
25.3.2020 wurde die Mindestrente auf 1.500 TL (200 Euro) angehoben. Wie viele Versicherte nun eine
Mindestrente erhalten, lässt sich aus den Statistiken des Versicherungsträgers weiterhin nicht ablesen.
Jedoch steht fest, dass auch dieser höhere Betrag nicht ausreichen wird, um die Grundbedürfnisse zu
decken. Nach Angaben der TÜRK-?? – der Dachorganisation der Gewerkschaften – liegt (Stand März 2020)
- 99/119 –BE-0311-538
bei einer vierköpfigen Familie die Armutsgrenze bei 7.639,22 TL (1018,56 Euro) und die Hungergrenze bei
2.345,24 TL (312,69 Euro) (MPI-SR 20.6.2020).
Quellen:
? IOM – International Organization for Migration (2020): Länderinformationsblatt Türkei 2020,
https://files.returningfromgermany.de/files/Country%20Fact%20Sheet%20T%C3%BCrkei%202020%
20DE.pdf, Zugriff 16.12.2020
? MPI-SR - Max-Planck-Institut for Sozialrecht [Hekimler, Alpay] (20.6.2020): Entwicklungen der
Sozialpolitik und Sozialgesetzgebung in der Türkei Berichtszeitraum: Januar 2019 – April
2020, https://www.mpisoc.mpg.de/fileadmin/user_upload/data/Sozialrecht/Publikationen/Schrifte
nreihen/Social_Law_Reports/SLR_5_2020_T%C3%BCrkei__final.pdf, Zugriff 16.12.2020
? SSA – Social Security Administration (9.2018): Social Security Programs Throughout the World:
Europe, 2018: Turkey, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-
2019/europe/turkey.html, Zugriff 16.12.2020
- 100/119 –BE-0311-538
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung: 26.01.2021
Mit der Gesundheitsreform 2003 wurde das staatlich zentralisierte Gesundheitssystem umstrukturiert und
eine Kombination der "Nationalen Gesundheitsfürsorge" und der "Sozialen Krankenkasse" etabliert. Eine
universelle Gesundheitsversicherung wurde eingeführt. Diese vereinheitlichte die verschiedenen
Versicherungssysteme für Pensionisten, Selbstständige, Unselbstständige etc. Die staatliche türkische
Sozialversicherung gewährt den Versicherten eine medizinische Grundversorgung, die eine kostenlose
Behandlung in den staatlichen Krankenhäusern miteinschließt. Bei Arzneimitteln muss jeder Versicherte
(Rentner ausgenommen) grundsätzlich einen Selbstbehalt von 10% tragen. Viele medizinische Leistungen,
wie etwa teure Medikamente und moderne Untersuchungsverfahren, sind von der Sozialversicherung
jedoch nicht abgedeckt. Die Gesundheitsreform gilt als Erfolg, denn 90% der Bevölkerung sind mittlerweile
versichert. Zudem sank infolge der Reform die Müttersterblichkeit bei Geburt um 70%, die
Kindersterblichkeit um Zwei-Drittel. Sofern kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt beträgt der freiwillige
Mindestbetrag für die allgemeine Krankenversicherung 3% des Bruttomindestlohnes der Türkei. Personen
ohne reguläres Einkommen müssen ca. € 10 pro Monat einzahlen. Der Staat übernimmt die
Beitragszahlungen bei Nachweis eines sehr geringen Einkommens (weniger als € 150/Monat) (ÖB 10.2020).
Überdies sind folgende Personen und Fälle von jeder Vorbedingung für die Inanspruchnahme von
Gesundheitsdiensten befreit: Personen unter 18 Jahren, Personen, die medizinisch eine andere Person als
Hilfestellung benötigen, Opfer von Verkehrsunfällen und Notfällen, Situationen von Arbeitsunfällen und
Berufskrankheiten, ansteckende Krankheiten mit Meldepflicht, Schutz- und präventive Gesundheitsdienste
gegen Substanz-Missbrauch und Drogenabhängigkeit (SGK 2016c).
Seit 2017 wird das Gesundheitsversorgungswesen der Türkei neu organisiert, indem sogenannte
Stadtkrankenhäuser überwiegend in größeren Metropolen des Landes errichtet werden. Es handelt sich
dabei zum Teil um riesige Komplexe, die über eine Belegkapazität von tausenden von Betten verfügen sollen
und zum Teil auch schon verfügen. Im Rahmen der Reorganisation sollen insgesamt 31 Stadtkrankenhäuser
mit mindestens 43.500 Betten entstehen. Der private Krankenhaussektor spielt schon jetzt eine wichtige
Rolle. Landesweit gibt es 562 private Krankenhäuser mit einer Kapazität von 52.000 Betten. Mit der
Inbetriebnahme der Krankenhäuser ergibt sich ein großer Bedarf an Krankenhausausstattung,
Medizintechnik und Krankenhausmanagement. Dies gilt auch für medizinische Verbrauchsmaterialien. Die
Regierung und die Projektträger bemühen sich zwar, einen möglichst großen Teil des Bedarfs von lokalen
Produzenten zu beziehen, dennoch wird die Türkei zum Teil auf internationale Hersteller angewiesen sein
(MPI-SR 20.6.2020).
Die medizinische Primärversorgung ist flächendeckend ausreichend. Die sekundäre und post-operationelle
Versorgung dagegen oft mangelhaft, nicht zuletzt aufgrund der mangelhaften sanitären Zustände und
Hygienestandards in den staatlichen Spitälern, vor allem in ländlichen Gebieten und kleinen Provinzstädten.
NGOs, die sich um Bedürftige kümmern, sind in der Türkei vereinzelt in den Großstädten vorhanden, können
jedoch kaum die Grundbedürfnisse der Bedürftigen abdecken (ÖB 10.2019). Trotzdem hat sich das staatliche
Gesundheitssystem in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert - vor allem in
ländlichen Gegenden sowie für die arme, (bislang) nicht krankenversicherte Bevölkerung. Auch wenn
Versorgungsdefizite - vor allem in ländlichen Provinzen - bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick
auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle
Krankheiten gewährleistet, insbesondere auch bei chronischen Erkrankungen wie Krebs, Niereninsuffizienz
(Dialyse), Diabetes, AIDS, psychiatrischen Erkrankungen und Drogenabhängigkeit (AA 24.8.2020). Zur
Behandlung von Drogenabhängigkeit wird allerdings nicht Methadon, sondern entweder eine Kombination
aus Buphrenorphin+Naloxan oder Morphin angewandt (MedCOI 18.2.2020)
Die Behandlung psychischer Erkrankungen erfolgt überwiegend in öffentlichen Institutionen. Bei der
Behandlung sind zunehmende Kapazitäten und ein steigender Standard festzustellen. Innerhalb der
staatlichen Krankenhäuser gibt es 28 therapeutische Zentren für Alkohol- und Drogenabhängige für
Erwachsene (AMATEM) mit insgesamt 732 Betten in 33 Provinzen. Zusätzlich gibt es noch sieben weitere
sog. Behandlungszentren für Drogenabhängigkeit von Kindern und Jugendlichen (ÇEMATEM) mit insgesamt
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100 Betten. Die aktuelle Kapazität wird mit Blick auf die wachsenden Patientenzahlen als noch unzureichend
eingeschätzt, weshalb die Regierung einen Ausbau plant. Bei der Schmerztherapie und Palliativmedizin
bestehen Defizite. Allerdings versorgt das Gesundheitsministerium alle öffentlichen Krankenhäuser mit
Morphium. Zudem können Hausärzte bzw. deren Krankenpfleger diese Schmerzmittel verschreiben und
Patienten in Apotheken auf Rezept derartige Schmerzmittel erwerben. Es gibt zwei staatliche
Onkologiekrankenhäuser (Ankara, Bursa) unter der Verwaltung des türkischen Gesundheitsministeriums.
Nach jüngsten offiziellen Angaben gibt es darüber hinaus 33 Onkologiestationen in staatlichen
Krankenhäusern mit unterschiedlichen Behandlungsverfahren. Eine AIDS-Behandlung kann in 93 staatlichen
Krankenhäusern wie auch in 68 Universitätskrankenhäusern durchgeführt werden. In Istanbul stehen zudem
drei, in Ankara und Izmir jeweils zwei private Krankenhäuser für eine solche Behandlung zur Verfügung (AA
24.8.2020).
Um vom türkischen Gesundheits- und Sozialsystem profitieren zu können, müssen sich in der Türkei lebende
Personen bei der türkischen Sozialversicherungsbehörde (Sosyal Güvenlik Kurumu - SGK) anmelden.
Gesundheitsleistungen werden sowohl von privaten als auch von staatlichen Institutionen angeboten.
Sofern Patienten bei der SGK versichert sind, sind Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern kostenlos.
Die Kosten von Behandlungen in privaten Krankenhäusern werden von privaten Versicherungen gedeckt.
Versicherte der SGK erhalten folgende Leistungen kostenlos: Impfungen, Diagnosen und
Laboruntersuchungen, Gesundheitschecks, Schwangerschafts- und Geburtenbetreuung,
Notfallbehandlungen. Beiträge sind einkommensabhängig und fangen bei 88,29 TL an (IOM 2020).
Rückkehrer aus dem Ausland werden bei der SGK-Registrierung nicht gesondert behandelt. Sobald
Begünstigte bei der SGK registriert sind, gelten Kinder und Ehepartner automatisch als versichert und
profitieren von einer kostenlosen Gesundheitsversorgung. Rückkehrer können sich bei der ihrem Wohnort
nächstgelegenen SGK-Behörde registrieren (IOM 2020).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Republik Türkei,
https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht
_%C3%BCber_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2020%29%2C
_24.08.2020.pdf, Zugriff 16.12.2020
? IOM – International Organization for Migration (2020): Länderinformationsblatt Türkei 2020,
https://files.returningfromgermany.de/files/Country%20Fact%20Sheet%20T%C3%BCrkei%202020%
20DE.pdf, Zugriff 16.12.2020
? MedCOI (18.2.2020): BMA 13335, Zugriff 16.12.2020
? MPI-SR - Max-Planck-Institut für Sozialrecht [Hekimler, Alpay] (20.6.2020): Entwicklungen der
Sozialpolitik und Sozialgesetzgebung in der Türkei Berichtszeitraum: Januar 2019 – April 2020,
https://www.mpisoc.mpg.de/fileadmin/user_upload/data/Sozialrecht/Publikationen/Schriftenreihe
n/Social_Law_Reports/SLR_5_2020_T%C3%BCrkei__final.pdf, Zugriff 16.12.2020
? ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara (10.2020): Asylländerbericht Türkei,
https://www.ecoi.net/en/file/local/2044096/TUER_%C3%96B+Asyll%C3%A4nderbericht_10_2020.
pdf, Zugriff 16.12.2020
? ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara (10.2019): Asylländerbericht Türkei,
https://www.ecoi.net/en/file/local/2019349/TUER_%C3%96B+Bericht_2019_10.pdf, Zugriff
16.12.2020
? SGK – Sosyal Güvenlik Kurumu – Anstalt für Soziale Sicherheit [Türkei] (2016c): Universal Health
Insurance, http://www.sgk.gov.tr/wps/portal/sgk/en/detail/universal_health_ins, Zugriff
16.12.2020
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Behandlung nach Rückkehr
Letzte Änderung: 26.01.2021
Die türkischen Behörden unterhalten eine Reihe von Datenbanken, die Informationen für Einwanderungsund
Strafverfolgungsbeamte bereitstellen. Das Allgemeine Informationssammlungssystem, das
Informationen über Haftbefehle, frühere Verhaftungen, Reisebeschränkungen, Wehrdienstaufzeichnungen
und den Steuerstatus liefert, ist in den meisten Flug- und Seehäfen des Landes verfügbar. Ein separates
Grenzkontroll-Informationssystem, das von der Polizei genutzt wird, sammelt Informationen über frühere
Ankünfte und Abreisen. Das Direktorat, zuständig für die Registrierung von Justizakten, führt
Aufzeichnungen über bereits verbüßte Strafen. Das Zentrale Melderegistersystem (MERNIS) verwaltet
Informationen über den Personenstand (DFAT 10.9.2020).
Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister
besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Im
anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten
wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert. In der Regel wird
ein Anwalt hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den
Betroffenen dem zuständigen Richter. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls
anwesend. Wenn auf Grund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die
Person bei der Einreise ebenfalls festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt (AA 24.8.2020).
Personen, die für die Abeiterpartei Kurdistans (PKK) oder eine mit der PKK verbündete Organisation tätig
sind/waren, müssen in der Türkei mit langen Haftstrafen rechnen. Das gleiche gilt auch für die Tätigkeit
in/für andere Terrororganisationen wie die Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C), türkische
Hisbollah, Al-Qaida, den sogenannten Islamischen Staat (IS) etc. Seit dem Putschversuch 2016 werden
Personen, die mit dem Gülen-Netzwerk in Verbindung stehen, in der Türkei als Terroristen eingestuft. Nach
Mitgliedern von der Gülen-Bewegung, die im Ausland leben, wird zumindest national in der Türkei
gefahndet; über Sympathisanten werden (eventuell nach Vernehmungen bei der versuchten Einreise) oft
Einreiseverbote verhängt (ÖB 10.2020). Das türkische Außenministerium sieht auch die syrisch-kurdische
Partei der Demokratischen Union (PYD) bzw. die Volksverteidigungseinheiten (YPG) als Teilorganisationen
der als terroristisch eingestuften PKK (TR-MFA o.D.).
Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung
an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen Unterstützung für
kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie als Anstiftung zu
separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen
nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen,
dass solche Äußerungen und Handlungen zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar
als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden. Für die Aufnahme
strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. bereits die Mitgliedschaft in bestimmten deutschen Vereinen
oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus (AA 24.8.2020). Es sind auch Fälle
bekannt, in denen Türken, auch Doppelstaatsbürger, welche die türkische Regierung in den Medien oder in
sozialen Medien kritisierten, bei der Einreise in die Türkei verhaftet oder unter Hausarrest gestellt wurden,
bzw, über sie ein Reiseverbot verhängt wurde (NL-MFA 31.10.2020).
Es ist immer wieder zu beobachten, dass Personen, die in einem Naheverhältnis zu einer im Ausland
befindlichen, in der Türkei insbesondere aufgrund des Verdachts der Mitgliedschaft in einer
Terrororganisation bekanntlich gesuchten Person stehen, selbst zum Objekt strafrechtlicher Ermittlungen
werden. Dies betrifft auch Personen mit Auslandsbezug, darunter Österreicher und EU-Bürger, sowie
türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland, die bei der Einreise in die Türkei überraschend
angehalten und entweder in Untersuchungshaft verbracht oder mit einer Ausreisesperre belegt werden.
Generell ist dabei jedoch nicht eindeutig feststellbar, ob diese Personen tatsächlich lediglich aufgrund ihres
Naheverhältnisses mit einer bekanntlich gesuchten Person gleichsam in "Sippenhaft" genommen werden,
oder ob sie aufgrund eigener Aktivitäten im Ausland (etwa in Verbindung mit der PKK oder der Gülen-
Bewegung) ins Visier der türkischen Strafjustiz geraten sind. Allein 2020 wurden über ein Dutzend aus
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Österreich einreisende Personen unmittelbar nach ihrer Ankunft in der Türkei angehalten und, sofern sie
nicht in Untersuchungshaft kamen, mit einer Ausreisesperre belegt (ÖB 10.2020).
Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Verfahren ist
jedoch oft langwierig (ÖB 10.2020). Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland
sind nicht bekannt (DFAT 10.9.2020; vgl. ÖB 10.2019). Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. §3 dessind nicht bekannt (DFAT 10.9.2020; vergleiche ÖB 10.2019). Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. §3 des
türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn
zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt (ÖB 10.2019). Die ausgefeilten
Informationsdatenbanken der Türkei bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich die
Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied einer Gruppe
von besonderem Interesse sind, einschließlich der Gülen-Bewegung, kurdischer oder oppositioneller
politischer Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sind
(DFAT 10.9.2020).
Die Pässe türkischer Staatsangehöriger im Ausland, die von den türkischen Behörden der Beteiligung an der
Gülen-Bewegung verdächtigt werden, werden für ungültig erklärt und durch einen Ein-Tages-Pass ersetzt,
mit dem sie in die Türkei zurückkehren können, um vor Gericht gestellt zu werden, wo sie ihre Unschuld zu
beweisen haben. Lehrer und Militärangehörige scheinen besonders betroffen zu sein, sowie kritische
Journalisten und, darüber hinaus, Kurden (UKHO 2.2018).
Eine Reihe von Vereinen (oft von Rückkehrern selbst gegründet) bieten spezielle Programme an, die
Rückkehrern bei diversen Fragen wie etwa der Wohnungssuche, Versorgung etc. unterstützen sollen. Zu
diesen Vereinen gehören unter anderem:
• Rückkehrer Stammtisch Istanbul, Frau Çi?dem Akkaya, LinkTurkey, E-Mail: info@link-turkey.com
• Die Brücke, Frau Christine Senol, Email: info@bruecke-istanbul.org, http://bruecke-istanbul.com/
• TAKID, Deutsch-Türkischer Verein für kulturelle Zusammenarbeit, ÇUKUROVA/ADANA, E-Mail:
almankulturadana@yahoo.de, www.takid.org (ÖB 10.2020).
Strafbarkeit von im Ausland gesetzten Handlungen/ Doppelbestrafung
Hinsichtlich der Bestimmungen zur Doppelbestrafung hat die Türkei im Mai 2016 das Protokoll 7 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ratifiziert. Art. 4 des Protokolls besagt, dass niemand inEuropäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ratifiziert. Artikel 4, des Protokolls besagt, dass niemand in
einem Strafverfahren unter der Gerichtsbarkeit desselben Staates wegen einer Straftat, für die er bereits
nach dem Recht und dem Strafverfahren des Staates rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt worden ist,
erneut verfolgt oder bestraft werden darf. Art. 9 des Strafgesetzbuches besagt, dass eine Person, die inerneut verfolgt oder bestraft werden darf. Artikel 9, des Strafgesetzbuches besagt, dass eine Person, die in
einem anderen Land für eine in der Türkei begangene Straftat verurteilt wurde, in der Türkei erneut vor
Gericht gestellt werden kann. Art. 16 sieht vor, dass die im Ausland verbüßte Haftzeit von der endgültigenGericht gestellt werden kann. Artikel 16, sieht vor, dass die im Ausland verbüßte Haftzeit von der endgültigen
Strafe abgezogen wird, die für dieselbe Straftat in der Türkei verhängt wird. Darüber hinaus sind Fälle
bekannt, in denen türkische Behörden die Auslieferung von Personen beantragt haben, die aufgrund von
Bedenken wegen doppelter Strafverfolgung abgelehnt wurden. Nach Einschätzung des DFAT wendet die
Türkei die Bestimmungen zur doppelten Strafverfolgung auf einer Ad-hoc-Basis an (DFAT 10.9.2020).
Gemäß Art. 8 des türkischen Strafgesetzbuches sind türkische Gerichte nur für Straftaten zuständig, die inGemäß Artikel 8, des türkischen Strafgesetzbuches sind türkische Gerichte nur für Straftaten zuständig, die in
der Türkei begangen wurden (Territorialitätsprinzip) oder deren Ergebnis in der Türkei wirksam wurde.
Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip sehen die Art. 10 bis 13 des Strafgesetzbuches vor (ÖB 10.2020). SoAusnahmen vom Territorialitätsprinzip sehen die Artikel 10 bis 13 des Strafgesetzbuches vor (ÖB 10.2020). So
werden etwa öffentlich Bedienstete und Personen, die für die Türkei im Ausland Dienst versehen und im
Zuge dieser Tätigkeit eine Straftat begehen, trotz Verurteilung im Ausland in der Türkei einem neuerlichen
Verfahren unterworfen (Art.9) (ÖB 10.2020). Wenn türkische Beamte entscheiden, dass Art.9 AnwendungVerfahren unterworfen (Artikel 9,) (ÖB 10.2020). Wenn türkische Beamte entscheiden, dass Artikel 9, Anwendung
findet, kann es parallele Ermittlungen und Urteile geben (DFAT 10.9.2020). Türkische Staatsangehörige, die
im Ausland eine auch in der Türkei strafbare Handlung begehen, die mit einer mehr als einjährigen
Haftstrafe bedroht ist, können in der Türkei verfolgt und bestraft werden, wenn sie sich in der Türkei
aufhalten und nicht schon im Ausland für diese Tat verurteilt wurden (Art.11 (1)). Art. 13 des türkischenaufhalten und nicht schon im Ausland für diese Tat verurteilt wurden (Artikel 11, (1)). Artikel 13, des türkischen
Strafgesetzbuchs enthält eine Aufzählung von Straftaten, auf die unabhängig vom Ort der Tat und der
Staatsangehörigkeit des Täters türkisches Recht angewandt wird. Dazu zählen vor allem Folter,
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2. Beweiswürdigung
Zur Person der bP:
Die Behörde erachtete die Identität der bP als nicht zweifelsfrei feststehend und wurde im Wesentlichen davon ausgegangen, dass sie diese aus asyltaktischen Motiven verschleiert. Das BVwG geht hier ebenso von einer nicht feststehenden Identität aus, zumal sich die bP weder im behördlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren bemühte ihre Identität durch unbedenkliche türkische Identitätsdokumente nachzuweisen. Dass hier in der Tat Bedenken an der wahren Identität bestehen, ergibt sich schon aus ihren eigenen Angaben, wenn sie etwa davon spricht, dass ihr der Schlepper einen „Reisepass besorgt“ habe oder sie sich – folgt man ihren Angaben – auch schon eines gefälschten schwedischen Einreisetitels bedienen wollte.
Damit erachtet das BVwG aber auch die vor der Behörde vorgelegten Bescheinigungsmittel als keinen Nachweis, dass es sich bei der darin namentlich genannten Person tatsächlich um die bP handelt.
Hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit sowie Schulbildung sei das Vorbringen der bP plausibel und daher glaubhaft gewesen. Bedenken hinsichtlich Gesundheitszustand seien nicht hervorgekommen.
Das von der bP präsentierte Fluchtvorbringen bezüglich einer Bedrohungssituation wurde – in Übereinstimmung der Ansicht des UNHCR - von der Behörde als nicht glaubhaft und als offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechend erachtet.
Sie habe das Vorbringen nicht nur unsubstantiiert sowie unplausibel erstattet, sondern im Zuge der niederschriftlichen Befragungen eine durchwegs sehr oberflächlich gehaltene und letztlich gesteigerte Rahmengeschichte vorgebracht, wobei sich der Schluss aufgedrängt habe, sie bediene sich eines asylzweckbezogenen Konstrukts, um Ihre Chancen im Verfahren auf internationalen Schutz zu verbessern.
Laut aktenkundigen Bericht und der Mitteilung der LPD NÖ habe sie als Grund für das Verlassen ihres Herkunftsstaates ursprünglich – unmittelbar nach der Ankunft am Flughafen
Schwechat - angegeben, dass sie verfolgt werde, da sie Kurde sei und deswegen im Heimatland umgebracht werden würden.
Die Kernaussage der vagen Rahmengeschichte bei der folgenden polizeilichen Erstbefragung am Flughafen Schwechat sei gewesen, dass die bP ihr Heimatland verlassen hätte, weil sie in der Türkei unter großem Druck aufgewachsen wäre sowie seit ihrer Kindheit von den Lehrkräften in der Schule beschimpft und als Terrorist bezeichnet worden wäre.
Auch die Polizei würde zu Ihrer Volksgruppe sagen, dass diese „Armenier und keine Türken“ wären. Im Jahre 2009 wäre die bP von der Polizei geschlagen worden. Das Haus und das Geschäft ihrer Familie, sei 2015 bei den Kämpfen zwischen den Türken und der PKK zerstört worden. Aus Angst um ihr Leben hätte sie ihre Heimat schließlich verlassen. Fortfolgend habe sie vor dem BFA zusammenfassend zu allen ihren Fluchtgründen befragt ausgesagt, dass Sie seit 2001 erstmals Probleme in der Schule gehabt hätte, weil sie von den Lehrern als Terrorist bezeichnet und so behandelt worden wäre. 2009 wäre sie dann bei der (alljährlich stattfindenden) Newroz-Feier von der Polizei festgenommen und mit dem Kopf gegen ein Polizeiauto geschlagen worden. Bei den Kampfhandlungen zwischen der türkischen Armee und der PKK seien das Haus und das Geschäft ihrer Familie von Granaten getroffen und zerstört worden. Als der Vater die Familie 2016 verlassen hätte, wäre sie als ältester Sohn für die Versorgung der Familie verantwortlich gewesen. Sie habe folglich für sich und ihre Familie eine gute Zukunft wollen. Als Kurde hätte sie in der Türkei keine Zukunft und wären ein Mensch 2ter Klasse.
Sie habe zwar während Ihrer Befragungen Probleme aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit ins Treffen geführt, habe jedoch zu keinem Zeitpunkt des gesamten Verfahrensganges, konkrete individuelle und fluchtauslösende Vorfälle geschildert. Sie habe lediglich vage ausgeführt, dass man die bP als „Terrorist“ bezeichnet hätte und daher nur unter Druck die Matura im Jahr 2015 absolvieren habe können.
Die Behörde argumentierte weiters zutreffend, dass, hätte es eine tatsächliche asylrelevante Diskriminierung gegeben, wäre auch zu erwarten gewesen, dass die bP substantiierte Vorfälle ihre Person betreffend für ein aktuelles und fluchtartiges Verlassen des Heimatlandes schildern hätte können. Ganz im Gegenteil habe sie jedoch unmissverständlich zu Protokoll gegeben, dass es keinen fluchtauslösenden Grund gegeben hätte und Sie erst jetzt das Geld für Ihre Ausreise erarbeitet und erspart hätten.
Anzumerken sei auch, dass aus Recherchen zu Ihrem Wohnort hervorgehe, dass XXXX knapp über 143.000 (mit Stand 2018) Einwohner aufweist, wobei 85 % der Bevölkerung Kurden sind und die bP selbst zu Protokoll gegeben habe, dass in „ XXXX 97 % die HDP-Partei gewählt“ hätten.Anzumerken sei auch, dass aus Recherchen zu Ihrem Wohnort hervorgehe, dass römisch 40 knapp über 143.000 (mit Stand 2018) Einwohner aufweist, wobei 85 % der Bevölkerung Kurden sind und die bP selbst zu Protokoll gegeben habe, dass in „ römisch 40 97 % die HDP-Partei gewählt“ hätten.
Sofern die bP also während ihrer Befragungen suggeriert habe, als Kurde in ihrem Heimatland
verfolgt zu werden, müsse dazu angemerkt werden, dass den gegenständlichen Länderfeststellungen jedoch nicht zu entnehmen ist, dass die Volksgruppe der Kurden einer Gruppenverfolgung ausgesetzt wären und jeder Angehörige dieser Volksgruppe allein schon aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit eine rel. Verfolgung zu befürchten hätte. Weiters sei es der bP auch nicht gelungen, eine persönliche Verfolgung als Kurde glaubhaft zu machen. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass die bP aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit eine Verfolgung zu befürchten hätte.
Die von ihr angeführte Zerstörung des Hauses (samt dem Geschäft Ihrer Familie) im Jahr 2015 sei zwar glaubhaft, jedoch habe es sich keineswegs um einen gezielten Anschlag auf ihre Person oder ihre Familie gehandelt, zumal sie dies selbst auch klar und verständlich zu Protokoll gegeben habe. Jedoch wäre ihr deswegen keinesweges die Lebensgrundlage entzogen worden, zumal sie seither im Haus des Großvaters gelebt hätten und es ihr wirtschaftlich auch weiterhin „gut“ ergangen wäre. „Wegen Geld hatte ich keine Probleme“, habe sie dazu befragt zu Protokoll gegeben.
Weiters habe die bP eine Mitgliedschaft bei der HDP-Partei während der Einvernahme vor
dem BFA gesteigert und verspätet ins Treffen gebracht. Sie verfüge zwar über ein Hintergrundwissen, jedoch lasse sich dies über das Internet leicht aneignen. Hätte es aber
aufgrund ihrer behaupteten Mitgliedschaft eine tatsächliche Verfolgung gegeben, wäre zu
erwarten gewesen, dass sie diese auch mit Sachsubstanz schildern hätten können. Erst
nach mehrmaligem Nachfragen bekräftigte sie, dass sie aufgrund der (angeblichen)
Parteimitgliedschaft bei der HDP und aufgrund ihrer behaupteten Tätigkeiten (u.a.
Zeitungen verteilen und an Veranstaltungen teilnehmen) keine individuellen Probleme
gehabt hätte. Offensichtlich habe sie nichts hinzuzufügen bzw. habe sich nicht mehr
näher festlegen wollen.
Dazu werde angeführt, dass es grundsätzlich nicht Aufgabe der Behörde sei, durch Nachfragen derartige Details zu erfragen, vielmehr entspricht es derErfahrung der ho. Behörde, dass Personen, die einen ins Treffen geführten Sachverhalt tatsächlich erlebt haben, aus freien Stücken bereit sind, eine Vielzahl von Details ihrer Fluchtgeschichte zu Protokoll zu geben, ohne dass seitens des Einvernehmenden immer wieder nachgefragt und der Asylwerber aufgefordert werden muss, konkrete Einzelheiten seiner Fluchtgeschichte zu erzählen.
Auch habe die bP angeführt, dass es seit der alljährlich stattfindenen Newroz-Feier im Jahr 2009 keine weiteren Vorfälle mehr mit der Polizei gegeben hätte und sie seither nicht mehr
persönlich belangt, bedroht oder verfolgt worden wären.
Weiters merkte die Behörde an, dass sie bei ihren Telefonaten mit ihrer Mutter im Heimatland,
lediglich über ihre Lage hier im Sondertransit und ihr allgemeines Wohlbefinden gesprochen habe. Würde die bP aber tatsächlich eine gezielte Suche oder Bedrohung durch die Behörden oder die Polizei im Herkunftsstaat erwarten, wäre der allg. Lebenserfahrung nach anzunehmen, dass dies – ob der Unsicherheit ihres Verbleibes in Österreich - doch auch ein Thema der Telefonate gewesen wäre, was auch ein Indiz dafür darstelle, dass sie nicht wirklich relevante Rückkehrprobleme erwarte und es sich bei ihrem Vorbringen um ein asylzweckbezogenes Konstrukt handle.
Bestärkt werde diese Ansicht auch dadurch, dass – folgt man ihren Angaben - eine legale Ausreise als Indiz betrachtet werden könne, dass die bP keiner behördlichen Verfolgung im Heimatland ausgesetzt sei und wohl aus anderen – nicht asylrelevanten – Motiven das Heimatland verlassen habe.
Aus den von der bP vorgelegten Schriftstücken der Polizei am Flughafen Istanbul, welche sie aufgrund einer gefälschten schwedischen Aufenthaltskarte einer Anhaltung und Befragung unterzogen habe, gehe – unter der Annahme dass es sich bei der darin genannten Person tatsächlich um die bP handelt - hervor, dass diese in ihrem Heimatland nicht von den Behörden gesucht werde und kein Haftbefehl gegen diese Person bestehe. Die bP habe selbst auch in der Einvernahme unmissverständlich zu Protokoll gegeben, dass es keinen Haftbefehl gegen sie geben würde.
Zusammenfassend sei somit ihre behauptete Bedrohungssituation, dass sie wegen der
Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden „umgebracht und verfolgt werden“ würde,
nicht nachvollziehbar und als offensichtlich tatsachenwidriges Vorbringen zu würdigen
sowie zur Gänze die Glaubhaftmachung abzusprechen. Dass bereits jeder Kurde, der in der
Türkei lebe – es halten sich ca. 15 Millionen Kurden in ihrem Heimatland auf – mit
maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanter Verfolgung bedroht wäre, ergebe sich
aus den gegenständlichen Länderfeststellungen nicht.
Auch andere asylrelevante Gründe seien in ihrem Verfahren nicht festgestellt worden.
Was eine Rückkehr in die Türkei betreffe, so sei aufgrund der Unglaubhaftigkeit ihres
Vorbringens nicht davon auszugehen, dass sie mit rel. Schwierigkeiten zu rechnen habe.
Ebenso könne von einer ihre Existenz bedrohenden Notlage nicht ausgegangen werden,
zumal sie bisher berufstätig gewesen sei und bis zu Ihrer Ausreise im März 2021 in der
Baubranche gearbeitet habe.
Sie sei in der Türkei geboren und aufgewachsen und haben Zeit ihres Lebens dort mit
ihrer Familie verbracht. Sie sei daher als in der dortigen Kultur sozialisiert anzusehen und
verfüge über Unterstützungsmöglichkeiten.
Die Feststellungen zu den Erwerbsmöglichkeiten und der Grundversorgung in ihrem
Herkunftsland seien anhand der Länderfeststellungen getroffen worden.
Es gebe auch keine konkreten Hinweise darauf, dass die bP aufgrund einer Asylantragstellung im Ausland bei einer Rückkehr mit Problemen zu rechnen haben.
Die vom BFA vorgenommene Beweiswürdigung ist im Wesentlichen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubhaft anzunehmen braucht, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem BFA nicht entgegenzutreten, wenn es das als ausreisekausal dargelegte Vorbringen bzw. den Antrag dergestalt im Ergebnis als offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechend beurteilt.
Beachtlich ist auch, dass ebenso UNHCR nach Prüfung der Aussagen der bP, die sie im Zuge zweier Niederschriften gemacht hat, davon ausging, dass das Vorbringen der bP in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als „offensichtlich unbegründet“ einzustufen ist und erteilte UNHCR am 21.04.2021 auch seine Zustimmung gem. § 33 Abs 2 AsylG. Beachtlich ist auch, dass ebenso UNHCR nach Prüfung der Aussagen der bP, die sie im Zuge zweier Niederschriften gemacht hat, davon ausging, dass das Vorbringen der bP in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als „offensichtlich unbegründet“ einzustufen ist und erteilte UNHCR am 21.04.2021 auch seine Zustimmung gem. Paragraph 33, Absatz 2, AsylG.
Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BFA und die auch nach Ansicht von UNHCR gegebene Schlussfolgerung, dass das Vorbringen der bP zu ihrer Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht bzw. offensichtlich unbegründet ist, in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BFA und die auch nach Ansicht von UNHCR gegebene Schlussfolgerung, dass das Vorbringen der bP zu ihrer Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht bzw. offensichtlich unbegründet ist, in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen vergleiche zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).
Die bP erstattete mit der von der rechtsfreundlichen Vertretung vorgelegten Beschwerdeschrift Neuerungen und legte erstmals mit der Beschwerde das eingangs zitierte türkische Gerichtsschreiben als Beweis dafür vor, dass gegen sie ein Haftbefehl bestünde. Es handelt sich hier nicht nur um ein neues Beweismittel sondern auch um ein neues Vorbringen das erstmals im Beschwerdeverfahren erfolgt.
Gemäß § 20 BFA-VG idgF dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,
1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;
2. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;
3. wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder
4. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.Gemäß Paragraph 20, BFA-VG idgF dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,, 1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;, 2. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;, 3. wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder, 4. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.
(2) Über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise muss nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht maßgeblich sind.
(3) Abs. 1 ist auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes auf Grund eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 nicht anzuwenden.(3) Absatz eins, ist auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes auf Grund eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 nicht anzuwenden.
Gemäß § 20 Abs 2 BFA-VG erübrigt es sich über die Zulässigkeit dieser neuen Tatsache bzw. über das neue Beweismittel zu entscheiden, weil dies für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hier nicht maßgeblich sind (vgl. § 20 Abs 2 BFA-VG).Gemäß Paragraph 20, Absatz 2, BFA-VG erübrigt es sich über die Zulässigkeit dieser neuen Tatsache bzw. über das neue Beweismittel zu entscheiden, weil dies für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hier nicht maßgeblich sind vergleiche Paragraph 20, Absatz 2, BFA-VG).
Wie bereits die belangte Behörde nachvollziehbar darstellte, kann nämlich die wahre Identität der bP mangels gehöriger Mitwirkung im Asylverfahren nicht festgestellt werden und stellen die Personendaten im gegenständlichen Verfahren lediglich eine Verfahrensidentität dar. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass sich dieses Bescheinigungsmittel, das auf die Verfahrensidentität lautet – dem Augenschein nach ein Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft von XXXX - tatschlich auf die Person der bP bezieht.Wie bereits die belangte Behörde nachvollziehbar darstellte, kann nämlich die wahre Identität der bP mangels gehöriger Mitwirkung im Asylverfahren nicht festgestellt werden und stellen die Personendaten im gegenständlichen Verfahren lediglich eine Verfahrensidentität dar. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass sich dieses Bescheinigungsmittel, das auf die Verfahrensidentität lautet – dem Augenschein nach ein Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft von römisch 40 - tatschlich auf die Person der bP bezieht.
Durch die Entscheidung des Bundesamtes wusste die bP dass im Verfahren davon ausgegangen wird, dass die von ihr behauptete Identität nicht feststeht und hat sie dessen ungeachtet auch im Beschwerdeverfahren keine türkischen Identitätsdokumente vorgelegt oder sonst versucht ihre Identität durch geeignete unbedenkliche und hinreichend aussagefähige Bescheinigungsmittel zweifelsfrei glaubhaft zu machen. Sie hat in der Beschwerde auch nicht angegeben, dass sie diesbezügliche Bemühungen angestellt hätte und ist letztlich der Nichtfeststellung der Identität auch nicht konkret entgegen getreten.
Dass sie durchaus selbst bei Aufenthalt im Sondertransit des Flughafens offenkundig ohne größer Probleme in der Lage ist sich Bescheinigungsmittel zu beschaffen, ergibt sich aus dem Umstand, dass sie bei der Grenzkontrolle und dabei erfolgter Antragstellung der Aktenlage nach keine Bescheinigungsmittel dabei hatte. Bereits wenige Tage später war sie jedoch – trotz Unterbringung im Sondertransit und nicht gestatteter Einreise in das Bundesgebiet - in der Lage bei der Einvernahme die in der Niederschrift näher angeführten Bescheinigungsmittel vorzulegen und neuerlich besagtes Gerichtsschreiben anlässlich der Beschwerdevorlage.
Dieses gerichtliche Schreiben, das erstmals im Beschwerdeschriftsatz erwähnt und als Foto vorgelegt wurde sowie die darauf basierende neue Behauptung, es würde gegen sie in der Türkei ein Haftbefehl bestehen, unterliegt aber auch dem Neuerungsverbot zumal, wie nachfolgende Ausführungen zeigen, nicht bzw. nicht hinreichend dargelegt wurde, dass ein Ausnahmetatbestand des § 20 AsylG, der zur Zulässigkeit der Neuerung führen würde, gegeben wäre.Dieses gerichtliche Schreiben, das erstmals im Beschwerdeschriftsatz erwähnt und als Foto vorgelegt wurde sowie die darauf basierende neue Behauptung, es würde gegen sie in der Türkei ein Haftbefehl bestehen, unterliegt aber auch dem Neuerungsverbot zumal, wie nachfolgende Ausführungen zeigen, nicht bzw. nicht hinreichend dargelegt wurde, dass ein Ausnahmetatbestand des Paragraph 20, AsylG, der zur Zulässigkeit der Neuerung führen würde, gegeben wäre.
Die Beschwerde führt zur späten Vorlage im Beschwerdeverfahren dazu lediglich kurz aus, dass der Haftbefehl „in erster Instanz nicht vorgelegt werden konnte. Nun liegt dieser vor“.
Warum dieser nicht schon im behördlichen Verfahren vorgelegt werden konnte, wird nicht näher dargelegt. Auf welchen Ausnahmetatbestand sich die bP für die Zulässigkeit dieser Neuerung stützt, geht aus der Beschwerde – zumindest rechtlich argumentiert - nicht konkret hervor.
Folgt man den weiteren Angaben der Beschwerde so ergibt sich an einem späteren Punkt des Schriftsatzes (S 8) aber ein deutlicher Hinweis, dass die bP demnach schon bei der Einvernahme beim Bundesamt vom Vorliegen eines solchen Kenntnis gehabt haben müsste. Die Beschwerde moniert nämlich ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren des BFA und wird dazu angeführt:
„Die belangte Behörde hätte durch gezielte Fragenstellung sowie Ermittlungen ‚den Haftbefehl ermitteln‘ können. Die belangte Behörde hat es jedenfalls unterlassen durch gezielte Fragen ‚diese Tatsache‘ in Erfahrung zu bringen“.
Folgt man dieser Argumentation in der Beschwerde, so ergäbe sich daraus konsequenterweise, dass die bP demnach jedenfalls schon bei der Einvernahme beim Bundesamt von „dieser Tatsache“, also einem Haftbefehl, bereits Kenntnis gehabt haben müsste, aber persönlich die Entscheidung traf, dies – trotz ausdrücklicher Nachfrage durch die Behörde und wiederholter Belehrung über die Mitwirkungsverpflichtung und in Kenntnis des Neuerungsverbotes – gegenüber jener zuständigen Behörde (oder auch dem Rechtsberater) zu verschweigen, die in der Lage gewesen wäre Flüchtlingen im Allgemeinen Schutz zu gewähren.
Betrachtet man die Niederschrift der Einvernahme, so ist dieser klar und deutlich zu entnehmen, dass die Behörde die bP zu einem allfälligen Haftbefehl und politischer Verfolgung aber schon ausdrücklich befragte und schon deshalb der monierte Mangel nicht vorliegt (Auszug aus der Niederschrift des BFA):
„Besteht ein Haftbefehl gegen Ihre Person?
Nein.“
Die bP hat hier das Vorliegen eines Haftbefehles nicht nur verneint, sondern sie wurde auch gefragt, ob sie angesichts der behaupteten politischen Überzeugung (HDP) jemals verfolgt wurde und hat sie dabei nichts Dergleichen angeführt:
„Wurden Sie bisher individuell jemals wegen Ihrer politischen Überzeugung verfolgt?
Kurden werden wie Menschen 2ter Klasse behandelt. Ich habe keine gute Arbeit gefunden, ich musste auf der Baustelle arbeiten. Wenn man eine gute Arbeit haben will, muss man AKP_Mitglied sein.
Frage wird wiederholt. Gab es ganz konkret ein individuelles Problem deswegen?
Ich habe keine gute Arbeit gefunden.
Haben Sie jemals strafbare Handlungen begangen oder sind Sie vorbestraft?
Nein“
Diesen Aussagen ist somit deutlich zu entnehmen, dass die bP bei der Einvernahme das Vorliegen eines Haftbefehles ausdrücklich verneinte und ebenso keine Probleme wegen der politischen Betätigung/Einstellung angab.
Auch in der Erstbefragung antwortete sie auf die Frage (Pkt 11.2) ob sie im Falle der Rückkehr in ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe und wenn ja welche, mit: „Keine“. Sie verneinte dabei auch die Frage ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihr bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde.
Im Konnex dazu wendet die Beschwerde ein, dass die bP „aufgrund ihres vom Dolmetscher gewonnen ‚unwohlen Gefühls‘ Angst bekommen habe und aufgrund des fehlenden Vertrauens die Asylgründe nicht zur Gänze mitteilen habe können“. Nur aus Angst und aus Sorge um ihr Asylverfahren habe sie angegeben, dass sie den Dolmetscher verstehe und keine Befangenheitsgründe vorliegen. Sie habe dadurch mögliche nachteilige Auswirkungen auf ihr Asylverfahren umgehen wollen.
Was konkret sie behauptetermaßen „nicht zur Gänze“ mitteilen haben können wird nicht näher ausgeführt.
Aus der Aktenvorlage ist ersichtlich, dass die bP schon vor Beginn der Erstbefragung über die Rechte und Pflichten von Asylwerbern im Asylverfahren manuduziert wurde. Die bP wurde auch in der folgenden Einvernahme beim Bundesamt– im Beisein der Rechtsberaterin – abermals über ihre Rechte und Pflichten belehrt und auch ausdrücklich hinsichtlich des Neuerungsverbotes informiert. Vor dieser Einvernahme hatte die bP auch Rechtsberatung durch die BBU erhalten und bestätige die bP auf Nachfrage auch, dass sie die Rechtsberatung durch die BBU verstanden hat.
Keiner dieser beiden Niederschriften ist auch nicht ansatzweise zu entnehmen, dass es mit dem Dolmetscher XXXX irgendwelche Probleme gegeben hätte oder die bP „ein unwohles Gefühl und Angst hatte oder auf irgendeine Weise, sei es verbal oder schriftlich, geäußert hätte. Sowohl die Niederschrift der Erstbefragung als auch jene aus der Einvernahme beim Bundesamt wurden der bP unstreitig rückübersetzt und erfolgten unstreitig keine Einwendungen. In keiner Einvernahme bzw. Befragung äußerte die bP irgendwelche Bedenken gegen die Person des Dolmetschers oder dessen Dolmetscherleistung. Offenkundig hatte die bP solche auch gegenüber dem Rechtsberater nicht geäußert, zumal auch dieser in der Einvernahme beim Bundesamt keine diesbezüglichen Bedenken oder Äußerungen erhob. Der Rechtsberater tätige am Ende der Einvernahme auch trotz eingeräumter Möglichkeit keine Fragen und stellte auch keine Anträge.Keiner dieser beiden Niederschriften ist auch nicht ansatzweise zu entnehmen, dass es mit dem Dolmetscher römisch 40 irgendwelche Probleme gegeben hätte oder die bP „ein unwohles Gefühl und Angst hatte oder auf irgendeine Weise, sei es verbal oder schriftlich, geäußert hätte. Sowohl die Niederschrift der Erstbefragung als auch jene aus der Einvernahme beim Bundesamt wurden der bP unstreitig rückübersetzt und erfolgten unstreitig keine Einwendungen. In keiner Einvernahme bzw. Befragung äußerte die bP irgendwelche Bedenken gegen die Person des Dolmetschers oder dessen Dolmetscherleistung. Offenkundig hatte die bP solche auch gegenüber dem Rechtsberater nicht geäußert, zumal auch dieser in der Einvernahme beim Bundesamt keine diesbezüglichen Bedenken oder Äußerungen erhob. Der Rechtsberater tätige am Ende der Einvernahme auch trotz eingeräumter Möglichkeit keine Fragen und stellte auch keine Anträge.
Aus den Niederschriften und sonstigem Akteninhalt ergeben sich somit keinerlei Hinweise, dass die bP aufgrund ihres vom Dolmetscher gewonnen „unwohlen Gefühls“ Angst bekommen habe und aufgrund des fehlenden Vertrauens die Asylgründe nicht zur Gänze mitteilen habe können und sie „nur aus Angst und aus Sorge um ihr Asylverfahren angegeben habe, dass sie den Dolmetscher verstehe und keine Befangenheitsgründe vorliegen sowie sie dadurch mögliche nachteilige Auswirkungen auf ihr Asylverfahren umgehen habe wollen.
Abgesehen davon, dass es in den Niederschriften und dem Akteninhalt des Bundesamtes dafür keine Anhaltspunkte gibt, erscheint dieser Rechtfertigungsversuch für das späte Vorbringen bzw. späte Vorlage des Beweismittels somit nicht plausibel.
Weder gegenüber der Polizei, dem Rechtsberater und auch nicht gegenüber dem Bundesamt hat sie trotz Möglichkeit auch nur ansatzweise diese behaupteten Bedenken gegen den Dolmetscher mitgeteilt, sei es mündlich oder auch schriftlich. Ein solches Unterlassen bei behaupteter tatsächlicher Problemlage betreffend Dolmetscher erscheint nicht plausibel, zumal der bP durch die wiederholt erhaltenen Belehrungen über die Rechte und Pflichten im Asylverfahren sowie über das Neuerungsverbot sich der Konsequenzen eines Verschweigens relevanter Tatsachen oder falsche Darstellung solcher, hinlänglich bewusst sein musste.
Dies gerade vor jener Behörde zu verschweigen die in der Lage wäre schutzbedürftigen Personen auch Schutz zu gewähren ist nicht nachvollziehbar. Folgt man zudem den Angaben der bP, so könnte man durchaus annehmen, dass sie international routiniert im Umgang mit Behörden bzw. staatlichen Organen ist.
Mit dieser Argumentation gelingt es der bP somit nicht den vollen Beweis der beiden verfahrensgegenständlichen Niederschriften iSd § 15 AVG zu entkräften und wird dies als reine Schutzbehauptung zu werten sein, die lediglich dazu dient unzulässige Neuerungen doch rechtswirksam vorzubringen.Mit dieser Argumentation gelingt es der bP somit nicht den vollen Beweis der beiden verfahrensgegenständlichen Niederschriften iSd Paragraph 15, AVG zu entkräften und wird dies als reine Schutzbehauptung zu werten sein, die lediglich dazu dient unzulässige Neuerungen doch rechtswirksam vorzubringen.
Soweit die rechtsfreundliche Vertretung zum Beweis obiger Behauptungen anführt, dass der Rechtsfreund in einem anderen Asylverfahren – ein Folgeantrag am Flughafen – anlässlich der Einvernahme beim Bundesamt am 27.04.2021 diesen Dolmetscher schon „aufgrund fehlerhafter Übersetzungen abgelehnt habe“, ergibt sich aus der mit der Beschwerde erstmals übermittelten Niederschrift dazu Folgendes (Auszug aus der Niederschrift):
„Anm: RV meint, dass der Dolmetscher die VP unter Druck setzt. Aus diesem Grund möchte die VP einen neuen Dolmetscher. Rechtsvertreter möge einen neuen Dolmetscher.„Anm: Regierungsvorlage meint, dass der Dolmetscher die VP unter Druck setzt. Aus diesem Grund möchte die VP einen neuen Dolmetscher. Rechtsvertreter möge einen neuen Dolmetscher.
Anm. LA: Rechtsvertreter spricht dauernd rein.Anmerkung LA: Rechtsvertreter spricht dauernd rein.
Rechtsberater BBU: Er war in der ersten Einvernahme bereits mit dem Dolmetscher nicht einverstanden.
LA: Sie wurden zu Beginn der Einvernahme gefragt, ob es Befangenheitsgründe gegenüber den Anwesenden gibt. Sie sagten Nein.
LA: Die Einvernahme wird abgebrochen. EV wird auf morgen Nachmittag verlegt.“
Faktum ist, dass im verfahrensgegenständlichen Verfahren hier weder die bP noch der Rechtsberater der BBU derartige Probleme mit dem Dolmetscher im behördlichen Asylverfahren äußerte. Schon dadurch unterscheiden sich die Fälle gravierend. Vielmehr lassen beiden Niederschriften im hsg. Verfahren darauf schließen, dass es hier in der Kommunikation gerade solche Kritikpunkte nicht gegeben hat und das späte Vorbringen in der Beschwerde lediglich aus verfahrenstaktischen Gründen erfolgte um zulässig Neuerungen darzulegen.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dürfen Beweisanträge dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, wenn es auf sie nicht ankommt oder wenn das Beweismittel – ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung – untauglich ist (vgl VwGH vom 27. Februar 2003, Zl 2002/20/0492; VwGH 24. 4. 2003, 2000/20/0231). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dürfen Beweisanträge dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, wenn es auf sie nicht ankommt oder wenn das Beweismittel – ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung – untauglich ist vergleiche VwGH vom 27. Februar 2003, Zl 2002/20/0492; VwGH 24. 4. 2003, 2000/20/0231).
Da im gegenständlichen Fall weder die rechtsfreundliche Vertretung bei der Erstbefragung oder Einvernahme beim Bundesamt dabei war und auch die im anderen Folgeverfahren tätige Rechtsberaterin im gegenständlichen Fall nicht dabei war, können sie somit auch keine eigenen sinnlichen Wahrnehmungen über die Kommunikation der bP mit dem Dolmetscher in der hier gegenständlichen Erstbefragung und Einvernahme haben, weshalb eine zeugenschaftliche Einvernahme der Rechtsberaterin der BBU aus dem anderen Verfahren mangels Relevanz hier keine Folge zu leisten war.
Soweit die Beschwerde auch die zeugenschaftliche Einvernahme des Asylwerbers aus dem anderen, vom Vertreter zitierten Verfahren beantragte, wurde nicht dargelegt, dass dieser Y. Ö. bei der Erstbefragung, Rechtsberatung bei der BBU und Einvernahme der hier gegenständlichen beschwerdeführenden Partei dabei war. Es finden sich dazu auch im Verwaltungsakt keine Hinweise. Dieser Beweis ist somit für dieses Verfahren ebenso untauglich und bedarf keiner Berücksichtigung.
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zum Neuerungsverbot ist dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, auch dadurch Rechnung getragen, dass die Ausnahmen vom Neuerungsverbot „auf jene Fälle beschränkt“ werden, in denen der Asylwerber „aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung“ am Verfahren zu werten sind, „nicht in der Lage war“, Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen. Somit bleibt vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht. (VfGH 15. 10. 2004, G 237/03 ua)
Der Bundesverwaltungsgericht gelangt im Ergebnis zur Ansicht, dass – ohne hier an dieser Stelle auf die Glaubhaftmachung bzw. Authentizität bzw. Personenbezogenheit dieser neuen Beweismittel einzugehen - eine mangelnde Mitwirkung der bP ursächlich dafür war, dass sie diese Bescheinigungsmittel bzw. diese Tatsache erst im Beschwerdeverfahren vorbrachte.
Am Boden der zu dieser Bestimmung ergangenen und für deren Auslegung maßgeblichen Judikatur der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (siehe VfGH 15.10.2004, Zahl G237/03 ua., Punkt III.4.7.4.2.; VwGH 27.09.2005, Zahl 2005/01/0313) ist in diesem Kontext noch zu beurteilen, ob diese späte, erst im Stadium der Beschwerde erfolgte Bescheinigungsmittelvorlage von dem Versuch gekennzeichnet ist, das Asylverfahren missbräuchlich zu verlängern. Im Rahmen einer gesamthaften Abwägung gelangt das Bundesverwaltungsgericht angesichts der ob dargelegten Ausführungen unzweifelhaft zu der Ansicht, dass im Falle der bP das Vorliegen eines Missbrauchs zu bejahen ist. Am Boden der zu dieser Bestimmung ergangenen und für deren Auslegung maßgeblichen Judikatur der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (siehe VfGH 15.10.2004, Zahl G237/03 ua., Punkt römisch drei.4.7.4.2.; VwGH 27.09.2005, Zahl 2005/01/0313) ist in diesem Kontext noch zu beurteilen, ob diese späte, erst im Stadium der Beschwerde erfolgte Bescheinigungsmittelvorlage von dem Versuch gekennzeichnet ist, das Asylverfahren missbräuchlich zu verlängern. Im Rahmen einer gesamthaften Abwägung gelangt das Bundesverwaltungsgericht angesichts der ob dargelegten Ausführungen unzweifelhaft zu der Ansicht, dass im Falle der bP das Vorliegen eines Missbrauchs zu bejahen ist.
Soweit die Behörde die Zustimmung zu Ermittlungen betreffend des Haftbefehles erteilt, ist dazu Folgendes anzuführen: die Ermittlungspflichten nach § 18 AsylG 2005 stehen in einem Spannungsverhältnis zu den Möglichkeiten, die den Instanzen im Asylverfahren tatsächlich und rechtlich zur Verfügung stehen. Auf die Kooperation mit den Behörden des Herkunftsstaates kann nicht zurückgegriffen werden, handelt es sich dabei doch regelmäßig um jenen Staat, von dem der Asylwerber behauptet, verfolgt zu werden und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen will. Das Gesetz erlaubt es daher grundsätzlich auch nicht, personenbezogene Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat zu übermitteln (vgl. § 33 Abs. 4 BFA-VG).Soweit die Behörde die Zustimmung zu Ermittlungen betreffend des Haftbefehles erteilt, ist dazu Folgendes anzuführen: die Ermittlungspflichten nach Paragraph 18, AsylG 2005 stehen in einem Spannungsverhältnis zu den Möglichkeiten, die den Instanzen im Asylverfahren tatsächlich und rechtlich zur Verfügung stehen. Auf die Kooperation mit den Behörden des Herkunftsstaates kann nicht zurückgegriffen werden, handelt es sich dabei doch regelmäßig um jenen Staat, von dem der Asylwerber behauptet, verfolgt zu werden und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen will. Das Gesetz erlaubt es daher grundsätzlich auch nicht, personenbezogene Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat zu übermitteln vergleiche Paragraph 33, Absatz 4, BFA-VG).
Es wäre aber der bP, im Einklang mit obiger Rechtslage und der Mitwirkungs- und Verfahrensförderungsverpflichtung, durchaus selbst schon im behördlichen Verfahren oder anlässlich der Beschwerdevorlage über Internet möglich gewesen – etwa durch ihren Rechtsfreund – Stafregisterdaten und etwaige Gerichtsunterlagen aus dem türkischen e-Gouvernment herunterzuladen und im Original vorzulegen. Etwa mittels E-Government-Passwort, mobile Signatur, elektronische Unterschrift, Personalausweis (vgl. dazu näher zB https://www.turkiye.gov.tr/uyap-portali-vatandas-girisi). Es wäre aber der bP, im Einklang mit obiger Rechtslage und der Mitwirkungs- und Verfahrensförderungsverpflichtung, durchaus selbst schon im behördlichen Verfahren oder anlässlich der Beschwerdevorlage über Internet möglich gewesen – etwa durch ihren Rechtsfreund – Stafregisterdaten und etwaige Gerichtsunterlagen aus dem türkischen e-Gouvernment herunterzuladen und im Original vorzulegen. Etwa mittels E-Government-Passwort, mobile Signatur, elektronische Unterschrift, Personalausweis vergleiche dazu näher zB https://www.turkiye.gov.tr/uyap-portali-vatandas-girisi).
Nebenbei sei zum vorgelegten Foto eines türkischen, gerichtlichen Bescheinigungsmittel, das in der Beschwerde als Beweis dienen soll, dass die bP in der Türkei aktuell per Haftbefehl gesucht wird, ist Folgendes anzumerken:
Unbeschadet der Anwendbarkeit des Neuerungsverbotes ergeben sich hier für das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Authentizität bzw. Echtheit ganz erhebliche Bedenken erheben und drängt sich der dringende Verdacht auf, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor dem BVwG damit ein falsches bzw. verfälschtes Beweismittel vorgelegt bzw. gebraucht wird (§ 293 StGB). Unbeschadet der Anwendbarkeit des Neuerungsverbotes ergeben sich hier für das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Authentizität bzw. Echtheit ganz erhebliche Bedenken erheben und drängt sich der dringende Verdacht auf, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor dem BVwG damit ein falsches bzw. verfälschtes Beweismittel vorgelegt bzw. gebraucht wird (Paragraph 293, StGB).
Gegenständlich hätten die darin genannten Gerichtspersonen (Vorsitzender, Mitglieder, Schriftführer) bei der „Türkischen Generalstaatsanwaltschaft XXXX “ Maßnahmen eingeleitet und ergibt sich aus dem weiteren Inhalt, dass eine Person mit dem Namen den die bP im hsg. Verfahren angegeben hat zu verhaften wäre. Gegenständlich hätten die darin genannten Gerichtspersonen (Vorsitzender, Mitglieder, Schriftführer) bei der „Türkischen Generalstaatsanwaltschaft römisch 40 “ Maßnahmen eingeleitet und ergibt sich aus dem weiteren Inhalt, dass eine Person mit dem Namen den die bP im hsg. Verfahren angegeben hat zu verhaften wäre.
Im ebenso beim BVwG beim gleichen Richter (L504) anhängigen Beschwerdeverfahren (Zl. L504 2241661-1) – auch ein Flughafenverfahren – hätten die gleichen Gerichtspersonen (Namen und Personalnummern sind jeweils identisch) jedoch zeitnah in der gleichen Personenzusammensetzung als Organe der „Oberstaatsanwaltschaft Istanbul“ ein „Zwischenurteil“ gegen den türkischen Asylwerber im dortigen Flughafenverfahren gefällt. Sogar der Rechtsanwalt ist in beiden Bescheinigungsmitteln namensgleich. Ebenso im Wesentlichen der Tatvorwurf und die in §§ widergegebenen Tatbestände. Im ebenso beim BVwG beim gleichen Richter (L504) anhängigen Beschwerdeverfahren (Zl. L504 2241661-1) – auch ein Flughafenverfahren – hätten die gleichen Gerichtspersonen (Namen und Personalnummern sind jeweils identisch) jedoch zeitnah in der gleichen Personenzusammensetzung als Organe der „Oberstaatsanwaltschaft Istanbul“ ein „Zwischenurteil“ gegen den türkischen Asylwerber im dortigen Flughafenverfahren gefällt. Sogar der Rechtsanwalt ist in beiden Bescheinigungsmitteln namensgleich. Ebenso im Wesentlichen der Tatvorwurf und die in Paragraphen widergegebenen Tatbestände.
Ein weiteres Indiz für eine Fälschung ist, dass in beiden zitierten Schreiben der Unterfertiger jeweils die gleiche Dienstnummer XXXX hat. Verfahrensgegenständlich unterschreibt hier „Irfan FIDAN“ als Generalstaatsanwalt von XXXX (Südostanatolien) mit dieser Dienstnummer, im Verfahren L504 2241661-1 unterschreibt mit der gleichen Dienstnummer am XXXX jedoch ein Saban Yilmaz als Oberstaatsanwalt von Istanbul dieses Schreiben. Dass hier zwei Ober- bzw. Generalstaatsanwälte die gleiche Dienstnummer beim türkischen Justizministerium besitzen – beide Personen sind als Gerichtsorgane lt Internetquellen noch im aktiven Dienststand - ist nicht wahrscheinlich. Ein weiteres Indiz für eine Fälschung ist, dass in beiden zitierten Schreiben der Unterfertiger jeweils die gleiche Dienstnummer römisch 40 hat. Verfahrensgegenständlich unterschreibt hier „Irfan FIDAN“ als Generalstaatsanwalt von römisch 40 (Südostanatolien) mit dieser Dienstnummer, im Verfahren L504 2241661-1 unterschreibt mit der gleichen Dienstnummer am römisch 40 jedoch ein Saban Yilmaz als Oberstaatsanwalt von Istanbul dieses Schreiben. Dass hier zwei Ober- bzw. Generalstaatsanwälte die gleiche Dienstnummer beim türkischen Justizministerium besitzen – beide Personen sind als Gerichtsorgane lt Internetquellen noch im aktiven Dienststand - ist nicht wahrscheinlich.
Zum hier im Gerichtsschreiben als Generalstaatsanwalt von XXXX bezeichneten Irfan Fidan ist zudem anzumerken, dass ein solcher Tätigkeitsort ( XXXX ) in seinem beruflichen Lebenslauf im Internet nicht aufscheint. Zuletzt war er der gesichteten öffentlich zugänglichen Quelle nach ab 26.07.2016 als Generalstaatsanwalt von Istanbul tätig und wurde am 27.11.2020 zum Mitglied des Obersten Gerichtshofes ernannt (https://www.cumhuriyet.com.tr/haber/anayasa-mahkemesi-uyeligine-yargitay-uyesi-irfan-fidan-secildi-1808188; Abfrage am 04.05.2021). Dass er somit im April 2021 das hier vorgelegte Gerichtsschreiben als „Generalstaatsanwalt von XXXX “ signiert bzw. unterschreibt, ist nicht wahrscheinlich.Zum hier im Gerichtsschreiben als Generalstaatsanwalt von römisch 40 bezeichneten Irfan Fidan ist zudem anzumerken, dass ein solcher Tätigkeitsort ( römisch 40 ) in seinem beruflichen Lebenslauf im Internet nicht aufscheint. Zuletzt war er der gesichteten öffentlich zugänglichen Quelle nach ab 26.07.2016 als Generalstaatsanwalt von Istanbul tätig und wurde am 27.11.2020 zum Mitglied des Obersten Gerichtshofes ernannt (https://www.cumhuriyet.com.tr/haber/anayasa-mahkemesi-uyeligine-yargitay-uyesi-irfan-fidan-secildi-1808188; Abfrage am 04.05.2021). Dass er somit im April 2021 das hier vorgelegte Gerichtsschreiben als „Generalstaatsanwalt von römisch 40 “ signiert bzw. unterschreibt, ist nicht wahrscheinlich.
Auffällig bei gegenständlichem Foto des Gerichtsschreibens ist, dass hier die Ränder des Schreibens augenscheinlich laienhaft (mit Schere) zugeschnitten wurde. Während bei dem im anderen zitierten Verfahren das Gerichtsschreiben eine schwarze Umrandung zeigt, scheint es als wurde diese hier abgeschnitten.
Weiters unterscheidet sich das hier vorliegende Beweismittel zu jenem im anderen Verfahren dadurch, dass kein Ausstellungsdatum ersichtlich ist.
Bei dem vom Rechtsfreund übermittelten per ERV übermittelten Foto des Gerichtsschreibens ist zudem laienhaft erkennbar, dass im rechten oberen Rand eine Materialveränderung sowie farbliche Abweichung des Papiers ist und es den Anschein hat, dass hier etwas chemisch oder durch Radierung entfernt wurde.
Geht man davon aus, dass es sich bei der digitalen Signatur, die auf beiden Schriftstücken am Ende angeführt ist, um den Signaturwert der digitalen Unterschrift des Unterfertigers handeln soll, so ist auffällig, dass beide Schriftstücke, obwohl dem Namen nach unterschiedliche Dienststellen und unterschiedliche Unterfertiger betreffend, den identischen Signaturwert aufweisen. Mit einer digitalen Signatur soll grds. die Authentizität von individuellen Dokumenten gesichert werden. Die digitale Signatur soll einen Unterzeichner sicher mit einem gespeicherten Dokument verbinden.
Auch dies wäre ein Indiz dafür, dass man sich hier wohl zur Fälschung von Bescheinigungsmitteln (in beiden zitierten Flughafenverfahren) quasi eines „Formulares“ bedient, in dem der va. Sachverhalt, die betroffene Person und Gerichtsstandort situationselastisch an die individuellen Bedürfnisse der Auftraggeber des „Beweismittels“ angepasst wird.
Gemeinsam ist beiden Fällen auch, dass mangels Vorlage von Identitätsdokumenten die Identität nicht festgestellt werden konnte, es somit auch nicht feststellbar ist, ob es sich bei den darin genannten Personen tatsächlich um die Beschwerdeführer handelt.
Das BVwG erstattet in beiden Verfahren gem. § 78 StPO iVm § 293 StGB eine Sachverhaltsdarstellung da der Verdacht vorliegt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor dem BVwG ein falsches oder verfälschtes Beweismittel gebracht wird.Das BVwG erstattet in beiden Verfahren gem. Paragraph 78, StPO in Verbindung mit Paragraph 293, StGB eine Sachverhaltsdarstellung da der Verdacht vorliegt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor dem BVwG ein falsches oder verfälschtes Beweismittel gebracht wird.
Resümierend gelangt das BVwG zur Ansicht, dass es der bP mit der Beschwerde nicht gelingt, die Beweiswürdigung und folglich die Feststellungen der belangten Behörde (und letztlich auch die Einschätzung des UNHCR als „offensichtlich nicht den Tatsachen ensprechendes Vorbringen“) hinreichend zu erschüttern.
Das neue Vorbringen und die neuen Beweismittel unterliegen dem Neuerungsverbot.
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat:
Das BVwG legt das vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid dargestellte aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Beurteilung der allgemeinen Lage zu Grunde. Resümierend ergibt sich aus der allgemeinen Berichtslage konkret für die bP keine entscheidungsrelevante, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdung von Leib und/oder Leben. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Beschwerde.
Die bP stellt erstmals im Beschwerdeschriftsatz den Antrag auf Einholung eines „Sachverständigengutachtens aus dem Gebiet der Menschenrechte für die Türkei“ (S6 der Beschwerde). Eine notwendige, nähere Konkretisierung des Beweisthemas enthält der Antrag nicht. Soweit es das Beweisthema „Menschenrechte in der Türkei“ betreffen sollte, so ist der Antrag für diesen konkreten Fall zu wenig spezifiziert. Zudem wurde den dazu getroffenen Feststellungen im Bescheid bzw. der Beweiswürdigung nicht konkret entgegen getreten. Die allgemeine Menschenrechtslage ergibt sich zudem hinreichend aus den im Bescheid zitierten Berichten.
Soweit die Beschwerde auf S 19 unter Zitierung eines Berichtes aus dem Jahr 2015 mit dem Thema „Ausnahmezustand in den kurdischen Städten in der Türkei“ anführt, dass die Behörde „all diese Tatsachen“ nicht ermittelt habe obwohl dies durch die Weltmedien gegangen sei und dies hätte sich durch Erstellung eines „aktuellen Sachverständigengutachtens“ feststellen lassen, ist dazu anzuführen, dass im behördlichen Verfahren weder die bP noch der anwesende Rechtsberater – trotz gegebener Möglichkeit anlässlich der Wahrung des Parteiengehörs - eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens rügten.
Abgesehen davon, kommt einem Sachverständigengutachten zur allg. Situation im Jahr 2015 für dieses konkrete Verfahren keine entscheidende Relevanz zu zumal es bei einem Antrag auf internationalen Schutz um eine aktuelle Prognose im Zeitpunkt der gedachten Rückkehr – somit für das Jahr 2021 – geht. Dass die Ereignisse im Jahr 2015 für die Ausreise der bP im Jahr 2021 kausal waren bzw. sich dadurch noch immer eine fortdauernde Gefährdung ergeben würde, ergibt sich weder aus der Berichtslage noch vertritt offensichtlich UNHCR diese Ansicht.
Dem Antrag auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens musst somit vom BVwG auch keine Folge geleistet werden, da sich der maßgebliche Sachverhalt auf Grund der Aktenlage hinreichend feststellen lässt und keine substantiierten Bedenken gegen die Richtigkeit aufgeworfen wurden.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dürfen Beweisanträge dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, wenn es auf sie nicht ankommt oder wenn das Beweismittel – ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung – untauglich ist (vgl VwGH vom 27. Februar 2003, Zl 2002/20/0492) mit Verweis auf die hg Rechtsprechung] (VwGH 24. 4. 2003, 2000/20/0231). Aus sachlicher Sicht setzt ein Beweisantrag voraus, dass er „prozessual ordnungsgemäß“ gestellt wird, denn nur dann ist er als solcher beachtlich. Entscheidend für einen Beweisantrag ist vor allem die Angabe des Beweismittels und des Beweisthema, also der Punkt und Tatsachen, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag jedoch in der Folge nur dann, wenn Beweisthema eine Tatsachen ist, deren Klärung, wenn diese schon nicht selbst erheblich (sachverhaltserheblich) ist, zumindest mittelbar beitragen kann Klarheit über eine erhebliche (sachverhaltserhebliche) Tatsache zu gewinnen (Hinweis, Stoll, BAO-Handbuch, 1891). Beweise bei einem nur unbestimmten Vorbringen müssen nicht aufgenommen werden (Hinweis E 20.1.1988, 87/13/0022, 0023) (VwGH 24.01.1996, 94/13/0125); Thienel Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174)Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dürfen Beweisanträge dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, wenn es auf sie nicht ankommt oder wenn das Beweismittel – ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung – untauglich ist vergleiche VwGH vom 27. Februar 2003, Zl 2002/20/0492) mit Verweis auf die hg Rechtsprechung] (VwGH 24. 4. 2003, 2000/20/0231). Aus sachlicher Sicht setzt ein Beweisantrag voraus, dass er „prozessual ordnungsgemäß“ gestellt wird, denn nur dann ist er als solcher beachtlich. Entscheidend für einen Beweisantrag ist vor allem die Angabe des Beweismittels und des Beweisthema, also der Punkt und Tatsachen, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag jedoch in der Folge nur dann, wenn Beweisthema eine Tatsachen ist, deren Klärung, wenn diese schon nicht selbst erheblich (sachverhaltserheblich) ist, zumindest mittelbar beitragen kann Klarheit über eine erhebliche (sachverhaltserhebliche) Tatsache zu gewinnen (Hinweis, Stoll, BAO-Handbuch, 1891). Beweise bei einem nur unbestimmten Vorbringen müssen nicht aufgenommen werden (Hinweis E 20.1.1988, 87/13/0022, 0023) (VwGH 24.01.1996, 94/13/0125); Thienel Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174)
Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich die Verwaltungsbehörde auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 17.01.1991, 90/09/0148; vgl auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 65 zu § 52 AVG, mit weiterführenden Hinweisen auf die Judikatur).Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich die Verwaltungsbehörde auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 17.01.1991, 90/09/0148; vergleiche auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 65 zu Paragraph 52, AVG, mit weiterführenden Hinweisen auf die Judikatur).
3. Rechtliche Beurteilung
Nichtzuerkennung des Status als Asylberechtigte/r (I.)Nichtzuerkennung des Status als Asylberechtigte/r (römisch eins.)
§ 3 AsylGParagraph 3, AsylG
(1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.(1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn, 1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder, 2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (Paragraph 5, BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4b) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.(4b) In einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
§ 33. (1) In der Erstaufnahmestelle am Flughafen ist die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre undParagraph 33, (1) In der Erstaufnahmestelle am Flughafen ist die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und
1. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
2. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht;
3. der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat oder
4. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) stammt.4. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19, BFA-VG) stammt.
(2) Die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Abs. 1 und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (§ 4) darf durch das Bundesamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.(2) Die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Absatz eins und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (Paragraph 4,) darf durch das Bundesamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.
(3) Die Beschwerdefrist gegen eine Entscheidung des Bundesamtes im Flughafenverfahren beträgt eine Woche.
(4) Das Bundesverwaltungsgericht hat im Flughafenverfahren binnen zwei Wochen ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Eine Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen durchzuführen. Dem betreffenden Asylwerber ist mitzuteilen, dass es sich um eine Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes als Beschwerdeinstanz handelt.
(5) Im Flughafenverfahren ist über die aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlich ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Das Bundesamt gelangte zutreffend zur Ansicht, dass das Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass die von der bP angeführten „Fluchtgründe“ bzw. das Vorbringen zur Bedrohungssituation insbesondere offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht und sich somit kein begründeter Hinweis findet, dass der bP der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen wäre.
Betrachtet man die in den Feststellung und der Beweiswürdigung dargelegten Umstände (siehe Näheres am angeführten Ort), so kann der Behörde nicht widersprochen werden, dass hier jedenfalls die Voraussetzungen des § 33 Abs 1 Z 2 AsylG, nämlich, dass sich - auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage - hier kein begründeter Hinweis dafür findet, dass die bP in der Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, weil ihr Vorbringen zur Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entsprach. UNHCR vertrat gem. § 33 Abs 2 AsylG ebenso die Ansicht, dass dieser Antrag auf internationalen Schutz gem. § 33 Abs 1 AsylG abzuweisen ist und erteilte seine Zustimmung. Betrachtet man die in den Feststellung und der Beweiswürdigung dargelegten Umstände (siehe Näheres am angeführten Ort), so kann der Behörde nicht widersprochen werden, dass hier jedenfalls die Voraussetzungen des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG, nämlich, dass sich - auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage - hier kein begründeter Hinweis dafür findet, dass die bP in der Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, weil ihr Vorbringen zur Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entsprach. UNHCR vertrat gem. Paragraph 33, Absatz 2, AsylG ebenso die Ansicht, dass dieser Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 33, Absatz eins, AsylG abzuweisen ist und erteilte seine Zustimmung.
Aus der Beschwerde ergaben sich keine konkreten und zu berücksichtigenden gegenteiligen Fakten, die zu einer anderen Beurteilung führen würden.
Die Beschwerde war somit abzuweisen.
Nichtzuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigte/r (II.)Nichtzuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigte/r (römisch zwei.)
§ 8 AsylG Paragraph 8, AsylG
(1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,(1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder, 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.(5) In einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.
(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.
(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.
Art. 2 EMRK lautet: Artikel 2, EMRK lautet:
„(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. (2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt: a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen; b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern; c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken.
Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet: „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“Artikel 3, EMRK lautet: „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“
Zur Auslegung von Art 3 EMRK wird auf die in BVwG v. 11.10.2018, L504 2135461-2 mwN dargestellten Ausführungen verwiesen.Zur Auslegung von Artikel 3, EMRK wird auf die in BVwG v. 11.10.2018, L504 2135461-2 mwN dargestellten Ausführungen verwiesen.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Das Bundesamt gelangte zutreffend zur Ansicht, dass das Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass die von der bP angeführten „Fluchtgründe“ bzw. das Vorbringen zur Bedrohungssituation insbes. offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht und sich somit kein begründeter Hinweis findet, dass der bP der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.
Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.
Die erwerbsfähige bP hat soziale Anknüpfungspunkte in der Türkei und ist im Herkunftsstaat die Sicherung der Grundbedürfnisse gewährleistet. Eine relevante Vulnerabilität der bP kam nicht hervor.
Es ergab sich somit im Verfahren kein begründeter Hinweis, dass der bP der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre. Die weiteren Voraussetzungen zur Abweisung des Antrages im Flughafenverfahren liegen durch die Verwirklichung der Z 1-3 des § 33 Abs 1 AsylG vor.Es ergab sich somit im Verfahren kein begründeter Hinweis, dass der bP der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre. Die weiteren Voraussetzungen zur Abweisung des Antrages im Flughafenverfahren liegen durch die Verwirklichung der Ziffer eins -, 3, des Paragraph 33, Absatz eins, AsylG vor.
UNHCR vertrat gem. § 33 Abs 2 AsylG ebenso die Ansicht, dass dieser Antrag auf internationalen Schutz gem. § 33 Abs 1 AsylG abzuweisen ist. UNHCR vertrat gem. Paragraph 33, Absatz 2, AsylG ebenso die Ansicht, dass dieser Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 33, Absatz eins, AsylG abzuweisen ist.
Aus der Beschwerde ergaben sich – soweit der Inhalt auf Grund des Neuerungsverbotes Berücksichtigung zu finden hatte – keine konkreten gegenteiligen Fakten, die zu einer anderen Beurteilung führen würden.
Die Beschwerde war somit abzuweisen.
Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (III.) Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (römisch drei.)
Gem. § 58 Abs 1 Z 2 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gem. Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
§ 57 AsylG Aufenthaltsberechtigung besonderer SchutzParagraph 57, AsylG Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,, 2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder, 3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.(3) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.(4) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
Ein Sachverhalt, wonach der bP gem. § 57 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen wäre, kam im Verfahren vor dem Bundesamt nicht hervor und wurde auch in der Beschwerde nicht dargetan. Ein Sachverhalt, wonach der bP gem. Paragraph 57, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen wäre, kam im Verfahren vor dem Bundesamt nicht hervor und wurde auch in der Beschwerde nicht dargetan.
Die Beschwerde war somit abzuweisen.
Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte die einer nochmaligen Anhörung der bP und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte.
Die hier maßgeblichen Beweismittel – die Niederschriften - bilden vollen Beweis iSd § 15 AVG. Das Bundesamt hat die Nichtglaubhaftmachung nicht konkret auf den persönlichen Eindruck gestützt, sondern in nachvollziehbarer Weise im Wesentlichen auf den Inhalt der Aussagen der Partei. Die hier maßgeblichen Beweismittel – die Niederschriften - bilden vollen Beweis iSd Paragraph 15, AVG. Das Bundesamt hat die Nichtglaubhaftmachung nicht konkret auf den persönlichen Eindruck gestützt, sondern in nachvollziehbarer Weise im Wesentlichen auf den Inhalt der Aussagen der Partei.
Das Bundesamt hat die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt.
In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt als hinreichend geklärt erachtet werden und eine Verhandlung entfallen konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Flughafenverfahren gefälschtes Beweismittel gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Identität mangelnde Asylrelevanz Neuerungsverbot non refoulement VolksgruppenzugehörigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L504.2242025.1.00Im RIS seit
09.07.2021Zuletzt aktualisiert am
09.07.2021