TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/14 W280 1234082-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.05.2021
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Entscheidungsdatum

14.05.2021

Norm

AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W280 1234082-3/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX 1974, StA. Kosovo, gesetzlich vertreten durch die Erwachsenenvertreterin XXXX , p.A. NÖ Landesverein für Erwachsenenschutz, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 4 Stock, 1020 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 10.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 1974, StA. Kosovo, gesetzlich vertreten durch die Erwachsenenvertreterin römisch 40 , p.A. NÖ Landesverein für Erwachsenenschutz, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 4 Stock, 1020 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 10.2019, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I.       Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

II.      Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und dem Beschewerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Zif. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und dem Beschewerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Zif. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in der Dauer von einem Jahr erteilt. römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in der Dauer von einem Jahr erteilt.

IV. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte IV. bis VII. ersatzlos behoben.römisch vier. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sieben. ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo und der Volksgruppe der Roma zugehörig, reiste im Jahr 2002 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX 07.2002 einen Asylantrag. Den Antrag begründete der BF damit, dass es im Frühsommer des Jahres 1999 Übergriffe durch Angehörige der albanischen Volksgruppe gegeben habe, wobei in seinem Heimatdorf die Häuser der Angehörigen der Volksgruppe der Roma niedergebrannt worden seien und mehrere Roma umgebracht worden seien. 1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo und der Volksgruppe der Roma zugehörig, reiste im Jahr 2002 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 07.2002 einen Asylantrag. Den Antrag begründete der BF damit, dass es im Frühsommer des Jahres 1999 Übergriffe durch Angehörige der albanischen Volksgruppe gegeben habe, wobei in seinem Heimatdorf die Häuser der Angehörigen der Volksgruppe der Roma niedergebrannt worden seien und mehrere Roma umgebracht worden seien.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom XXXX 12.2002, Zl. XXXX , wurde der Asylantrag des BF gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und ausgesprochen, dass eine Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien, Provinz Kosovo, gemäß § 8 AsylG 1997 zulässig sei. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom römisch 40 12.2002, Zl. römisch 40 , wurde der Asylantrag des BF gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und ausgesprochen, dass eine Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien, Provinz Kosovo, gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 zulässig sei.

2. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS) vom XXXX 02.2005, Zl. XXXX , stattgegeben und dem BF gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt. Gemäß § 12 leg. cit. wurde festgestellt, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es für Roma im Kosovo derzeit keine ausreichende Sicherheitslage gebe, dies auch im Hinblick darauf, dass das Dorf des BF in der Vergangenheit bereits mit genozidartigen Ausschreitungen gegenüber Angehörigen seiner Volksgruppe konfrontiert gewesen sei. Der BF habe aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma für den Fall seiner Rückkehr mit Verfolgungshandlungen durch Angehörige der albanischen Mehrheitsbevölkerung im Kosovo zu rechnen. Dieser Bescheid erwuchs mit XXXX 02.2005 in Rechtskraft. 2. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS) vom römisch 40 02.2005, Zl. römisch 40 , stattgegeben und dem BF gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt. Gemäß Paragraph 12, leg. cit. wurde festgestellt, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es für Roma im Kosovo derzeit keine ausreichende Sicherheitslage gebe, dies auch im Hinblick darauf, dass das Dorf des BF in der Vergangenheit bereits mit genozidartigen Ausschreitungen gegenüber Angehörigen seiner Volksgruppe konfrontiert gewesen sei. Der BF habe aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma für den Fall seiner Rückkehr mit Verfolgungshandlungen durch Angehörige der albanischen Mehrheitsbevölkerung im Kosovo zu rechnen. Dieser Bescheid erwuchs mit römisch 40 02.2005 in Rechtskraft.

3. Der BF hielt sich in der Folge als Asylberechtigter in Österreich auf und wurde mehrfach straffällig. Er wurde im Zeitraum von XXXX 11.2005 (Datum der ersten Verurteilung) bis XXXX 03.2010 (Datum der letzten Verurteilung) insgesamt drei Mal rechtskräftig verurteilt, beim letzten Mal zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten.3. Der BF hielt sich in der Folge als Asylberechtigter in Österreich auf und wurde mehrfach straffällig. Er wurde im Zeitraum von römisch 40 11.2005 (Datum der ersten Verurteilung) bis römisch 40 03.2010 (Datum der letzten Verurteilung) insgesamt drei Mal rechtskräftig verurteilt, beim letzten Mal zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten.

4. Das BAA leitete aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen am XXXX 05.2010 gegen den BF ein Aberkennungsverfahren betreffend den Status des Asylberechtigten ein.4. Das BAA leitete aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen am römisch 40 05.2010 gegen den BF ein Aberkennungsverfahren betreffend den Status des Asylberechtigten ein.

Mit Bescheid des BAA vom XXXX 06.2010, Zl. XXXX , wurde dem BF der ihm mit Bescheid des UBAS vom XXXX 02.2005, Zl. XXXX , zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Zif 1 AsylG 2005 aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Zif 2 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Der BF wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten wurde vom BAA im Wesentlichen damit begründet, dass der BF wegen eines besonders schweren Verbrechens im Sinne des § 6 Abs. 1 Zif 4 AsylG von einem inländischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden sei und er eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Mit Bescheid des BAA vom römisch 40 06.2010, Zl. römisch 40 , wurde dem BF der ihm mit Bescheid des UBAS vom römisch 40 02.2005, Zl. römisch 40 , zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Zif 1 AsylG 2005 aberkannt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Zif 2 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Der BF wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten wurde vom BAA im Wesentlichen damit begründet, dass der BF wegen eines besonders schweren Verbrechens im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Zif 4 AsylG von einem inländischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden sei und er eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes (AsylGH) vom XXXX 08.2013, Zl. XXXX , wurde der bekämpfte Bescheid vom XXXX 06.2010 in Erledigung der Beschwerde gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es handle sich im Fall des BF nicht um eine Verurteilung wegen eines „besonders schweren Verbrechens“, da es sich beim herangezogenen Delikt um eine in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders schwerwiegende Tat handeln müsse. Durch die vom Strafgericht festgestellten Milderungsgründe des Versuchs und der psychischen Erkrankung des BF sei dies jedenfalls in subjektiver Hinsicht nicht mehr gegeben. 5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes (AsylGH) vom römisch 40 08.2013, Zl. römisch 40 , wurde der bekämpfte Bescheid vom römisch 40 06.2010 in Erledigung der Beschwerde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es handle sich im Fall des BF nicht um eine Verurteilung wegen eines „besonders schweren Verbrechens“, da es sich beim herangezogenen Delikt um eine in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders schwerwiegende Tat handeln müsse. Durch die vom Strafgericht festgestellten Milderungsgründe des Versuchs und der psychischen Erkrankung des BF sei dies jedenfalls in subjektiver Hinsicht nicht mehr gegeben.

6. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX 06.2019 wurde der Erwachsenenvertreterin des BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, dem BF den Status des Asylberechtigten aufgrund wesentlicher Änderung der Lage im Herkunftsstaat abzuerkennen. Dazu wurden vom BFA verschieden Fragen gestellt, das Länderinformationsblatt zum Kosovo zum Parteiengehör übermittelt und die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt. 6. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 06.2019 wurde der Erwachsenenvertreterin des BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, dem BF den Status des Asylberechtigten aufgrund wesentlicher Änderung der Lage im Herkunftsstaat abzuerkennen. Dazu wurden vom BFA verschieden Fragen gestellt, das Länderinformationsblatt zum Kosovo zum Parteiengehör übermittelt und die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt.

Die Erwachsenenvertreterin des BF nahm mit Schreiben vom XXXX 07.2019, XXXX 07.2019 und XXXX 08.2019 Stellung und legte jeweils verschiedene Unterlagen vor. Die Erwachsenenvertreterin des BF nahm mit Schreiben vom römisch 40 07.2019, römisch 40 07.2019 und römisch 40 08.2019 Stellung und legte jeweils verschiedene Unterlagen vor.

7. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom XXXX 10.2019 wurde dem BF der ihm mit Bescheid vom XXXX 02.2005, Zl. XXXX , zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Zif 2 AsylG 2005 aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Zif 2 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gleichzeitig erließ das BFA gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Zif 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Zif 3 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo fest (Spruchpunkt V.). Das BFA erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Zif 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.) und legte die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VII.).7. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom römisch 40 10.2019 wurde dem BF der ihm mit Bescheid vom römisch 40 02.2005, Zl. römisch 40 , zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Zif 2 AsylG 2005 aberkannt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Zif 2 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gleichzeitig erließ das BFA gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Zif 4 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Zif 3 FPG (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Kosovo fest (Spruchpunkt römisch fünf.). Das BFA erließ gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Zif 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.) und legte die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sieben.).

Mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom XXXX 11.2019 erhob der BF fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang gegen den zuletzt genannten Bescheid. Darin wurde nach Darlegung der Beschwerdegründe beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, darüber hinaus die Rückkehrentscheidung und den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung aufzuheben, in eventu das Verfahren zurückzuverweisen, das Einreiseverbot aufzuheben, in eventu die Dauer desselben zu reduzieren sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom römisch 40 11.2019 erhob der BF fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang gegen den zuletzt genannten Bescheid. Darin wurde nach Darlegung der Beschwerdegründe beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, darüber hinaus die Rückkehrentscheidung und den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung aufzuheben, in eventu das Verfahren zurückzuverweisen, das Einreiseverbot aufzuheben, in eventu die Dauer desselben zu reduzieren sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Am XXXX 11.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein. Mit der Beschwerdevorlage wurde vom BFA beantragt, die Beschwerde abzuweisen.Am römisch 40 11.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein. Mit der Beschwerdevorlage wurde vom BFA beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom XXXX 06.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache einer anderen Gerichtsabteilung zugewiesen.Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom römisch 40 06.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache einer anderen Gerichtsabteilung zugewiesen.

Am XXXX 03.2021 wurde vor dem BVwG mit dem BF, seiner gesetzlichen Vertreterin (Erwachsenenvertreterin) und seiner Rechtsvertretung eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Ein Vertreter des BFA ist zur Verhandlung nicht erschienen. Am römisch 40 03.2021 wurde vor dem BVwG mit dem BF, seiner gesetzlichen Vertreterin (Erwachsenenvertreterin) und seiner Rechtsvertretung eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Ein Vertreter des BFA ist zur Verhandlung nicht erschienen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Der BF führt die im Spruch genannte Identität (Namen und Geburtsdatum). Er ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Zif 10 FPG. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Roma und muslimischen Bekenntnisses. 1. Der BF führt die im Spruch genannte Identität (Namen und Geburtsdatum). Er ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Zif 10 FPG. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Roma und muslimischen Bekenntnisses.

2. Der BF reiste im Jahr 2002 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX 07.2002 einen Asylantrag. Den Antrag begründete der BF damit, dass es im Frühsommer des Jahres 1999 Übergriffe durch Angehörige der albanischen Volksgruppe gegeben habe, wobei in seinem Heimatdorf die Häuser der Angehörigen der Volksgruppe der Roma niedergebrannt worden seien und mehrere Roma umgebracht worden seien. 2. Der BF reiste im Jahr 2002 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 07.2002 einen Asylantrag. Den Antrag begründete der BF damit, dass es im Frühsommer des Jahres 1999 Übergriffe durch Angehörige der albanischen Volksgruppe gegeben habe, wobei in seinem Heimatdorf die Häuser der Angehörigen der Volksgruppe der Roma niedergebrannt worden seien und mehrere Roma umgebracht worden seien.

Mit Bescheid des BAA vom XXXX 12.2002, Zl. XXXX , wurde der Asylantrag des BF gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und ausgesprochen, dass eine Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien, Provinz Kosovo, gemäß § 8 AsylG 1997 zulässig sei. Mit Bescheid des BAA vom römisch 40 12.2002, Zl. römisch 40 , wurde der Asylantrag des BF gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und ausgesprochen, dass eine Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien, Provinz Kosovo, gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 zulässig sei.

3. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des UBAS vom XXXX 02.2005, Zl. XXXX , stattgegeben und dem BF gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt. Gemäß § 12 leg. cit. wurde festgestellt, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es für Roma im Kosovo derzeit keine ausreichende Sicherheitslage gebe, dies auch im Hinblick darauf, dass das Dorf des BF in der Vergangenheit bereits mit genozidartigen Ausschreitungen gegenüber Angehörigen seiner Volksgruppe konfrontiert gewesen sei. Der BF habe aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma für den Fall seiner Rückkehr mit Verfolgungshandlungen durch Angehörige der albanischen Mehrheitsbevölkerung im Kosovo zu rechnen. Dieser Bescheid erwuchs mit XXXX 02.2005 in Rechtskraft. 3. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des UBAS vom römisch 40 02.2005, Zl. römisch 40 , stattgegeben und dem BF gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt. Gemäß Paragraph 12, leg. cit. wurde festgestellt, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es für Roma im Kosovo derzeit keine ausreichende Sicherheitslage gebe, dies auch im Hinblick darauf, dass das Dorf des BF in der Vergangenheit bereits mit genozidartigen Ausschreitungen gegenüber Angehörigen seiner Volksgruppe konfrontiert gewesen sei. Der BF habe aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma für den Fall seiner Rückkehr mit Verfolgungshandlungen durch Angehörige der albanischen Mehrheitsbevölkerung im Kosovo zu rechnen. Dieser Bescheid erwuchs mit römisch 40 02.2005 in Rechtskraft.

4. Der BF wurde in Österreich drei Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, und zwar

1) mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 11.2005, Zl. XXXX , rechtskräftig seit XXXX 11.2005, wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je EUR 2,-- (insgesamt EUR 180,--), im Nichteinbringungsfall 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe,1) mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 11.2005, Zl. römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 11.2005, wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je EUR 2,-- (insgesamt EUR 180,--), im Nichteinbringungsfall 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe,

2) mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 03.2008, Zl. XXXX , rechtskräftig seit XXXX 03.2008, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je EUR 2,-- (insgesamt EUR 160,--), im Nichteinbringungsfall 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie 2) mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 03.2008, Zl. römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 03.2008, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je EUR 2,-- (insgesamt EUR 160,--), im Nichteinbringungsfall 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie

3) mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 03.2010, Zl. XXXX , rechtskräftig seit XXXX 03.2010, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Zif 1 erster Fall StGB und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Bei der Strafbemessung wurden der teilweise Versuch und die Enthemmung durch die psychische Krankheit des BF als mildernd gewertet, als erschwerend wurden die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und der rasche Rückfall gewertet. 3) mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 03.2010, Zl. römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 03.2010, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach den Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Zif 1 erster Fall StGB und des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Bei der Strafbemessung wurden der teilweise Versuch und die Enthemmung durch die psychische Krankheit des BF als mildernd gewertet, als erschwerend wurden die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und der rasche Rückfall gewertet.

5. Das BAA leitete aufgrund vorliegender strafgerichtlicher Verurteilungen des BF gegen den BF ein Aberkennungsverfahren betreffend den Status des Asylberechtigten ein.

Mit Bescheid des BAA vom XXXX 06.2010, Zl. XXXX , wurde dem BF der ihm mit Bescheid des UBAS vom XXXX 02.2005, Zl. XXXX , zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Zif 1 AsylG 2005 aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Zif 2 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Der BF wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten wurde vom BAA im Wesentlichen damit begründet, dass der BF wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sei. Mit Bescheid des BAA vom römisch 40 06.2010, Zl. römisch 40 , wurde dem BF der ihm mit Bescheid des UBAS vom römisch 40 02.2005, Zl. römisch 40 , zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Zif 1 AsylG 2005 aberkannt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Zif 2 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Der BF wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten wurde vom BAA im Wesentlichen damit begründet, dass der BF wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sei.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde. Mit Erkenntnis des AsylGH vom XXXX 08.2013, Zl. XXXX , wurde der bekämpfte Bescheid vom XXXX 06.2010 in Erledigung der Beschwerde gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es handle sich im Fall des BF nicht um eine Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens. 6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde. Mit Erkenntnis des AsylGH vom römisch 40 08.2013, Zl. römisch 40 , wurde der bekämpfte Bescheid vom römisch 40 06.2010 in Erledigung der Beschwerde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es handle sich im Fall des BF nicht um eine Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens.

7. Der BF stammt aus dem Dorf XXXX ( XXXX ) in der Gemeinde XXXX ( XXXX ) in der heutigen Republik Kosovo. Er ging lediglich zwei Jahre zur Schule. Den Abschluss einer schulischen oder beruflichen Ausbildung kann der BF nicht vorweisen. In seinem Herkunftsstaat war der BF als Hilfskraft in der Landwirtschaft tätig. 7. Der BF stammt aus dem Dorf römisch 40 ( römisch 40 ) in der Gemeinde römisch 40 ( römisch 40 ) in der heutigen Republik Kosovo. Er ging lediglich zwei Jahre zur Schule. Den Abschluss einer schulischen oder beruflichen Ausbildung kann der BF nicht vorweisen. In seinem Herkunftsstaat war der BF als Hilfskraft in der Landwirtschaft tätig.

Die Eltern des BF sind bereits verstorben, ein Bruder wird vermißt. Zwei Schwestern, zu denen seitens des BF in der Vergangeheit ein sporadischer telefonischer Kontakt bestand, leben in Kosovo und sind dort verheiratet. Deren Familien verfügen über kein geregeltes Einkommen.

Ein Bruder des BF, der von Beruf LKW-Fahrer ist, lebt mit seiner Familie im Bundesgebiet. Dieser wohnte nach der Einreise nach Österreich für ca. zwei bis drei Jahre mit dem BF zusammen und hat diesen auch über längere Zeit finanziell unterstützt. Aufgrund des Ankaufs einer Wohnung seitens des Bruders des BF ist diese Unterstützung derzeit nicht gegeben. Der Bruder pflegt mit seiner Ehefrau und seinen Kindern Kontakt zum BF. Vor dem Ausbruch der Covid-19 Pandemie bestand zwischen dem BF und seinem Bruder regelmäßiger Kontakt, der seither nahezu zum erliegen gekommen ist. Ein Umstand, unter dem der BF sehr leidet.

Der BF hält sich seit seiner Einreise im Jahr 2002 durchgehend in Österreich auf.

Der BF nahm trotz Vorliegen seiner psychischen Erkrankung immer wieder Arbeitstätigkeiten auf. Er befand sich in folgenden Beschäftigungsverhältnissen: Als Arbeiter etwa in der Gastronomie, bei einem Personaldienstleister und einem Reinigungsunternehmen, in den Zeiträumen von XXXX 03.2005 bis XXXX 03.2005, XXXX 04.2006 - XXXX 12.2006, XXXX 03.2007 - XXXX 03.2007, XXXX 06.2007 - XXXX 06.2007, XXXX 07.2007 - XXXX 10.2007, XXXX 12.2008 - XXXX 12.2008, XXXX 01.2009 - XXXX 01.2009, XXXX 02.2009 - XXXX 02.2009, XXXX 05.2010 - XXXX 04.2011, XXXX 04.2011 - XXXX 04.2011 und XXXX 06.2019 - XXXX 07.2019. Als geringfügig beschäftigter Arbeiter war er von XXXX 09.2014 bis XXXX 01.2015 und von XXXX 09.2019 bis XXXX 12.2019 tätig. Zeitweilig bezog der BF auch Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe oder Krankengeld. Bedarfsorientierte Mindestsicherung bezog der BF in den Zeiträumen von XXXX 02.2012 bis XXXX 11.2012, XXXX 12.2012 - XXXX 04.2013, XXXX 04.2013 - XXXX 11.2013 und XXXX 12.2013 - XXXX 06.2019. Seit XXXX 07.2019 bis dato bezieht der BF ebenfalls Mindestsicherung.Der BF nahm trotz Vorliegen seiner psychischen Erkrankung immer wieder Arbeitstätigkeiten auf. Er befand sich in folgenden Beschäftigungsverhältnissen: Als Arbeiter etwa in der Gastronomie, bei einem Personaldienstleister und einem Reinigungsunternehmen, in den Zeiträumen von römisch 40 03.2005 bis römisch 40 03.2005, römisch 40 04.2006 - römisch 40 12.2006, römisch 40 03.2007 - römisch 40 03.2007, römisch 40 06.2007 - römisch 40 06.2007, römisch 40 07.2007 - römisch 40 10.2007, römisch 40 12.2008 - römisch 40 12.2008, römisch 40 01.2009 - römisch 40 01.2009, römisch 40 02.2009 - römisch 40 02.2009, römisch 40 05.2010 - römisch 40 04.2011, römisch 40 04.2011 - römisch 40 04.2011 und römisch 40 06.2019 - römisch 40 07.2019. Als geringfügig beschäftigter Arbeiter war er von römisch 40 09.2014 bis römisch 40 01.2015 und von römisch 40 09.2019 bis römisch 40 12.2019 tätig. Zeitweilig bezog der BF auch Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe oder Krankengeld. Bedarfsorientierte Mindestsicherung bezog der BF in den Zeiträumen von römisch 40 02.2012 bis römisch 40 11.2012, römisch 40 12.2012 - römisch 40 04.2013, römisch 40 04.2013 - römisch 40 11.2013 und römisch 40 12.2013 - römisch 40 06.2019. Seit römisch 40 07.2019 bis dato bezieht der BF ebenfalls Mindestsicherung.

Der BF ist ledig und hat keine Kinder.

Der BF spricht Deutsch auf einem einfachen, aber für eine alltägliche Konversation ausreichendem, Niveau. Bis zum Ausbruch der Covid-19 Pandemie besuchte der BF zweimal die Woche einen Fitness-Club, seit dieser geschlossen ist verbringt er die Zeit überwiegend alleine mit Spaziergängen in einem Park sowie mit Tätigkeiten im Haushalt. Im Bewußtsein seiner Erkrankung führt der BF ein gewollt zurückgezogenes Leben.

8. Ein konkreter Anlass, dass die Aberkennung des dem BF in Österreich gewährten Asylstatus unzulässig wäre, kann nicht festgestellt werden.

Die Umstände im Herkunftsstaat, aufgrund derer ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war, bestehen zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Roma im Fall einer Rückkehr in den Kosovo eine konkrete, gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgung oder eine generelle Verfolgungsgefahr oder Bedrohung von staatlicher oder nicht-staatlicher Seite zu befürchten hätte.

9. Der BF leidet als Grunderkrankung an einer paranoiden Schizophrenie sowie zusätzlich an einer Posttraumatischen Belastungsstörung die auf die Erlebnisse im Zusammenhang mit seiner Flucht zurückzuführen sind, und an einer Anpassungsstörung, weiters besteht eine Benzodiazepinabhängigkeit. Aufgrund seiner Erkrankung ist der BF in regelmäßiger fachärztlicher Betreuung sowie in Betreuung beim psychosozialen Dienst und er muss mehrere verschiedene Medikamente regelmäßig einnehmen.

Für ihn wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 06.2009, XXXX , nunmehr 16 P 41/13b, der NÖ Landesverein für Erwachsenenschutz zum Sachwalter (nunmehr: gerichtlicher Erwachsenenvertreter) für folgende Angelegenheiten bestellt: Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern; Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten; Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen. Der BF hat regelmäßig Kontakt zu seiner Erwachsenenvertreterin und dies hat zu einer Stabilisierung seines psychischen Zustandes geführt. Für ihn wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 06.2009, römisch 40 , nunmehr 16 P 41/13b, der NÖ Landesverein für Erwachsenenschutz zum Sachwalter (nunmehr: gerichtlicher Erwachsenenvertreter) für folgende Angelegenheiten bestellt: Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern; Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten; Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen. Der BF hat regelmäßig Kontakt zu seiner Erwachsenenvertreterin und dies hat zu einer Stabilisierung seines psychischen Zustandes geführt.

Der BF ist - unebschadet seinem subjektiven Wunsch einer Arbeit nach zu gehen - nicht arbeitsfähig.

Aufgrund dieser Erkrankungen, welche die Bestellung einer Erwachsenenvertreterin (früher Sachwalterschaft) und einer Erwerbsunfähigkeit geführt haben, besteht die reale Gefahr, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Kosovo in eine die Existenz bedrohende Lage geraten würde, zumal dieser über kein existierendes familiäres oder soziales Netzwerk in seinem Herkunftsstaat verfügt.

10. Zur aktuellen Situation im Kosovo werden folgende Feststellungen getroffen (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zum Kosovo, Gesamtaktualisierung am XXXX 05.2020):10. Zur aktuellen Situation im Kosovo werden folgende Feststellungen getroffen (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zum Kosovo, Gesamtaktualisierung am römisch 40 05.2020):

1.       Sicherheitslage

Letzte Änderung: 11.5.2020

Ethische Spannungen konzentrieren sich im Wesentlichen auf die Beziehungen zwischen der serbischen Minderheit und der albanischen Mehrheit. Zu differenzieren sind dabei die Beziehungen zu den im Norden in einem zusammenhängenden Gebiet lebenden Serben und jenen Serben, die im restlichen Kosovo in kleineren versprengten Gemeinden wohnen. Letztere unterhalten relativ gute Beziehungen zu den kosovo-albanischen Autoritäten und beteiligen sich an der gesellschaftspolitischen Ausgestaltung im Rahmen der kosovarischen Institutionen. Ganz anders ist hingegen die Situation im Nordkosovo. Die hier lebenden Serben weigern sich, die Unabhängigkeit des Kosovo und zum Teil die Institutionen des neu geschaffenen Staates anzuerkennen. Dementsprechend schwierig gestaltet sich die Zusammenarbeit. Besonders problematisch sind speziell Fragen der Grenze zwischen dem Kosovo und Serbien, zumal diese von den im Norden lebenden Serben nicht anerkannt wird (GIZ 9.2018a).

Somit bleibt die Lage im Norden des Kosovo (Gemeinden Zubin Potok, Leposavic, Zvecan und Nord-Mitrovica) angespannt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es auch künftig zu isolierten sicherheitsrelevanten Vorkommnissen kommt, die die allgemeine Bewegungsfreiheit einschränken (AA 2.5.2020).

Mit der Ausnahme des Nordkosovo gilt die Sicherheitslage allgemein als entspannt. Allerdings kann es zu punktuellen Spannungen kommen (GIZ 9.2018a).

In Pristina und anderen Städten des Landes kann es gelegentlich zu Demonstrationen und damit zu einer Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit kommen. In allen anderen Landesteilen Kosovos ist die Lage grundsätzlich ruhig und stabil. Teilweise gewalttätige Protestaktionen der Opposition gegen die Regierung haben sich seit dem ersten Halbjahr 2016 nicht mehr ereignet, das Potential für solche Proteste besteht aber weiterhin (AA 2.5.2020).

Eine Studie des angesehenen Kosovo Center for Security Studies zum Sicherheitsgefühl der Kosovaren aus dem Jahr 2018 ergab, dass sich 85,5% der Befragten in ihrem Zuhause (Wohnung, Haus), 78,8% in ihrer Stadt und 52,4% im Kosovo sicher fühlten. Albanische und nicht-serbische Minderheitenangehörige fühlen sich im Kosovo sicherer als Serben (KCSS 7.2019).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (2.5.2020): Kosovo: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/kosovosicherheit/207442, Zugriff 4.5.2020

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2018a): Kosovo - Geschichte/Staat, https://www.liportal.de/kosovo/geschichte-staat/, Zugriff 23.12.2019

- KCSS - Kosovo Center for Security Studies (7.2019): Kosovo Security Barometer – Trends of Citizens’ Perceptions on Public safety in Kosovo (2016 – 2018), https://www.academia.edu/40117450/REPORT_BY_KCSS_TRENDS_OF_CITIZENS_PERCEPTIONS_ON_PUBLIC_SAFETY_IN_KOSOVO, Zugriff 23.12.2019

2.       Rechtsschutz / Justizwesen

Letzte Änderung: 11.5.2020

Die gesetzgebende Gewalt wird vom kosovarischen Parlament ausgeübt, die exekutive Gewalt von der Regierung (Premierminister, Minister) und die richterliche Gewalt von den Gerichten, einschließlich des Obersten Gerichtshofs, der höchsten richterlichen Behörde, und des Verfassungsgerichts. Die Exekutive hat sich jedoch wiederholt (informell) in die Arbeit von Legislative und Judikative eingemischt und das Parlament wurde immer wieder dafür kritisiert, dass es sein verfassungsmäßiges Mandat zur Kontrolle der Regierung nicht ausübt. Die parlamentarischen Ausschüsse in der Versammlung wurden von der Exekutive ignoriert, wodurch ihre parlamentarische Kontrollfunktion wesentlich geschmälert wurde. Die Kontrolle und Ausgewogenheit der demokratisch gewählten Institutionen ist zwar formell festgelegt, in der Realität jedoch schwach und ineffizient (BS 2020).

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, aber diese Unabhängigkeit wird nach wie vor durch politische Autoritäten und ein hohes Maß an Korruption beeinträchtigt. EULEX und seine kosovarischen Pendants haben einige Fortschritte in Bezug auf Nachhaltigkeit, Rechenschaftspflicht, Freiheit von politischer Einmischung und Multiethnizität, einschließlich der Einhaltung europäischer Best Practices und internationaler Standards, erzielt. Dennoch hat eine 2016 durchgeführte Umfrage über die Wahrnehmung des Justizsystems durch die Bürger ergeben, dass nur 12,3% die Gerichte für unabhängig hielten, während 61,2% der Ansicht waren, dass Personen mit politischen Verbindungen weniger wahrscheinlich bestraft würden. 50,5% meinten, dass Justizbeamte Bestechungsgelder erhielten oder verlangten und nur 36% konnten jüngste Verbesserungen im Justizsystem feststellen, während 24,4% davon überzeugt waren, dass keine Verbesserungen erzielt wurden (BS 2020).

Die Effizienz bei der Fallbearbeitung hat sich verbessert, aber es gibt immer noch einen beachtlichen Rückstau an offenen Fällen. Ein Disziplinarverfahren gegen Richter und Staatsanwälte ist zwar vorhanden, aber ineffizient. Eine unabhängige staatliche Rechtshilfekommission stellt kostenlose Rechtshilfe für Personen mit niedrigen Einkommen zur Verfügung; diese ist jedoch nicht adäquat finanziert und funktioniert nicht wie vorgesehen. Bei Verletzung der Prozessrechte können sich Geschädigte an den Verfassungsgerichtshof wenden (USDOS 11.3.2020).

Die Verfahren werden nicht immer ordnungsgemäß abgewickelt. Nach Angaben der Europäischen Kommission, der NGOs und der Institution der Ombudsperson ist die Justizverwaltung langsam und es fehlen die Mittel, um die Rechenschaftspflicht der Justizbeamten zu gewährleisten. Die Justizstrukturen sind politischer Einflussnahme ausgesetzt, mit umstrittenen Ernennungen und unklaren Mandaten (USDOS 11.3.2020). Die lokale Rechtsprechung sieht sich Einflüssen von außen, v.a. seitens der Exekutive, ausgesetzt und sorgt nicht immer für faire Prozesse (FH 4.2.2019).

Im Laufe des Jahres 2019 förderte das Justizministerium Änderungen eines Gesetzes von 2010 über die disziplinarische Verantwortung von Richtern und Staatsanwälten, mit denen die Unparteilichkeit des kosovarischen Justizwesens erreicht werden sollte (USDOS 11.3.2020). Darüber hinaus wurden Register zur Erfassung von Beschwerden gegen Richter auf Ebene der Gerichte und des KJC, des „kosovarischen Justizrates“, fertiggestellt und allen Gerichten zur Überprüfung übergeben. Im Einklang mit der Disziplinarordnung wählte die KJC 70 von den Gerichtspräsidenten empfohlene Richter für die Mitgliedschaft in Gremien aus, die für die Untersuchung von Disziplinarbeschwerden zuständig sind. Ihr Mandat ist gestaffelt, um Kontinuität zu gewährleisten: 25 Richter wurden nach dem Zufallsprinzip für eine Amtszeit von einem Jahr, 23 für eine zweijährige und 22 für eine dreijährige Amtszeit ausgewählt. Jährlich sollen neue Mitglieder ausgewählt werden, um eine volle Besetzung von 70 zu gewährleisten. Seit Inkrafttreten des neuen Disziplinarverfahrens sind bei den Gerichtspräsidenten als den zuständigen Behörden 75 Beschwerden gegen Richter eingegangen; der kosovarische Justizrat setzte ein entsprechendes Untersuchungsgremium ein (USDOS 11.3.2020).

Manchmal versäumen es die Behörden, gerichtlichen Anordnungen u.a. auch des Verfassungsgerichts nachzukommen, insbesondere wenn die Urteile Minderheiten begünstigen, wie in zahlreichen Fällen der Rückgabe von Eigentum an Kosovo-Serben. Keiner der Beamten, die 2019 an der Nichtumsetzung von Gerichtsbeschlüssen beteiligt waren, wurde sanktioniert (USDOS 11.3.2020).

Das Gesetz sieht faire und unparteiische Verfahren vor und trotz gravierender Mängel im Justizsystem wie etwa politischer Einmischung, wird das Recht im Allgemeinen umgesetzt. Die Prozesse sind öffentlich, die Angeklagten haben ein Recht auf die Unschuldsvermutung, auf unverzügliche Information über die gegen sie erhobenen Anklagen und auf ein faires, öffentliches Verfahren, bei dem sie sich in ihrer Muttersprache an das Gericht wenden können. Sie haben das Recht, zu schweigen oder sich der Aussage zu entschlagen, Beweise einzusehen, einen eigenen Rechtsbeistand zu haben und gegen Urteile zu berufen. Das Kosovo wendet keine Geschworenenprozesse an (USDOS 11.3.2020).

Die "Free Legal Aid Agency“ (FLAA) ist von der Regierung beauftragt, Personen mit niedrigem Einkommen kostenlosen Rechtsbeistand zu gewähren und führt entsprechende Kampagnen durch, die sich an benachteiligte und marginalisierte Gemeinschaften richteten. Im Mai 2019 finanzierten die Vereinten Nationen das Zentrum für Rechtshilfe, welches über NGOs Frauen kostenlosen Rechtsbeistand in Fällen wie der Überprüfung von Eigentumsrechten, Klagen wegen sexueller Gewalt und Rentenansprüchen aus Serbien garantiert (USDOS 11.3.2020).

Kosovo befindet sich in einem Frühstadium in Bezug auf die Anwendung des aquis communautaire und europäischer Standards im Justizbereich. Ein gewisses Ausmaß an Fortschritt wurde erreicht, unter anderem bei der Untersuchung hochrangiger Korruptionsfälle. Korruption ist dennoch weit verbreitet und bleibt ein problematischer Themenbereich. Die Verabschiedung verschiedener Rechtsdokumente im Bereich Korruptionsbekämpfung stellt einen wichtigen Schritt dar, wesentlich ist nun die konsequente Umsetzung (EC 29.5.2019).

Am 8.6.2018 hat der Rat beschlossen, das Mandat der Rechtsstaatlichkeitsmission der EU, EULEX Kosovo, neu auszurichten. Die Mission hatte seit ihrer Einrichtung vor 10 Jahren zwei operative Ziele: das Ziel der Beobachtung, Anleitung und Beratung durch Unterstützung der Rechtsstaatlichkeitsinstitutionen des Kosovo und des Dialogs zwischen Belgrad und Pristina und zweitens ein exekutives Ziel, nämlich die Unterstützung verfassungs- und zivilrechtlicher gerichtlicher Entscheidungen sowie strafrechtlicher Ermittlungen und gerichtlicher Entscheidungen in ausgewählten Strafsachen. Mit dem Beschluss wird der justizielle exekutive Teil des Mandats der Mission beendet und das Kosovo nimmt nun die Verantwortung für alle übertragenen Ermittlungen, Strafverfolgungen und Gerichtsverfahren wahr. Seit dem 14.6.2018 konzentrierte sich EULEX darauf, ausgewählte Fälle und Gerichtsverfahren in den Straf- und Zivilrechtsinstitutionen des Kosovos zu beobachten, den Justizvollzugsdienst des Kosovos zu beobachten, anzuleiten und zu beraten und die operative Unterstützung für die Umsetzung der von der EU geförderten Dialogvereinbarungen zur Normalisierung der Beziehungen zwischen Serbien und dem Kosovo fortzusetzen. Der Ratsbeschluss sieht vor, dass das überarbeitete Mandat bis zum 14.6.2020 gilt (REU 8.6.2018).

Quellen:

- BS – Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 Country Report – Kosovo, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_RKS.pdf, Zugriff 4.5.2020

- EC - Europäische Kommission (29.5.2019): Kosovo* 2019 Report, https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/20190529-kosovo-report.pdf, Zugriff 7.4.2020

- FH - Freedon House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Kosovo, https://www.ecoi.net/en/document/2015997.html, Zugriff 7.4.2020

- REU - Rat der Europäischen Union (8.6.2019): EULEX Kosovo: neue Rolle für die Rechtsstaatlichkeitsmission der EU, https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2018/06/08/eulex-kosovo-new-role-for-the-eu-rule-of-law-mission/#, Zugriff 23.12.2019

- USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Kosovo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026405.html, Zugriff 17.4.2020

3.       Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung: 11.5.2020

Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht auf drei Komponenten: der Kosovo Polizei (KP), den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften (EU-Rechtstaatlichkeitsmission, Anm.) und den KFOR-Truppen (mit 3.500 Soldaten) (AA 21.3.2019).Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht auf drei Komponenten: der Kosovo Polizei (KP), den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften (EU-Rechtstaatlichkeitsmission, Anmerkung und den KFOR-Truppen (mit 3.500 Soldaten) (AA 21.3.2019).

Als eine ihrer Operationslinien unterstützt die KFOR Aufbau und Training der multiethnischen und zivil kontrollierten, leicht bewaffneten Sicherheitskräfte „Kosovo Security Force“ (KSF), die nach dem bisherigen Gesetzesrahmen nicht mehr als 2.500 Mitglieder und maximal 800 Reservisten hatten. Die KSF übernimmt derzeit primär zivile Aufgaben wie Krisenreaktion, Sprengmittelbeseitigung und Zivilschutz. Das am 14.12.2018 mit überwältigender parlamentarischer Mehrheit verabschiedete Gesetzespaket zur Transition in reguläre, defensiv ausgerichtete Streitkräfte unterwirft die KSF einem 10-jährigen Übergangsprozess, an dessen Ende ca. 5.000 leicht bewaffnete Defensivkräfte stehen sollen. Die kosovarische Regierung hat der NATO gegenüber schriftlich die volle Transparenz des Prozesses, die Bewahrung des multiethnischen Charakters der KSF sowie das Festhalten an den Bedingungen von UNSCR 1244 und dem KFOR-Mandat bekundet (AA 21.3.2019).

Die Polizei (Kosovo Police, KP) hat derzeit eine Stärke von ca. 9.000 Personen. Der Frauenanteil in der KP beträgt 14%; der Anteil der Angehörigen von Minderheiten liegt bei 16%. EULEX-Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Für die parlamentarische Kontrolle der Sicherheitskräfte ist im Parlament der Ausschuss für Inneres, Sicherheitsfragen und Überwachung der KSF zuständig (AA 21.3.2019). Weiterhin sollen die Polizeistrukturen im Kosovo vereinheitlicht und Mitglieder serbischer Sicherheitskräfte in die kosovarische Polizei integriert werden. Die Polizeikräfte im serbischen Norden sollen die Bevölkerungsverhältnisse widerspiegeln und unter Führung eines kosovo-serbischen Regionalkommandanten stehen (GIZ 3.2020a). Es gibt 436 Polizeibeamte (Angehörige der KP) pro 100.000 Einwohner. Dies übertrifft den EU-Durchschnitt, der sich im Jahr 2016 gemäß Eurostat auf 318 Beamte belief. Die Polizei ist relativ gut ausgebildet und ausgerüstet. Sie verfügt über moderne IT-Infrastruktur. Die „Kosovo Academy for Public Safety“ gewährleistet eine gute Ausbildung für Polizeibeamte und andere Angehörige des Sicherheitsapparats (Zollbeamte, Beamte des Strafvollzugs) sowohl im Bereich der Grundausbildung als auch im Bereich der berufsbegleitenden Weiterbildung. Die Kapazität der Polizei zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität ist gut, jedoch unterliegt die Polizei immer noch Korruption und politischem Druck (EC 29.5.2019).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (21.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005251/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Januar_2019%29%2C_21.03.2019.pdf, Zugriff 10.4.2020- AA - Auswärtiges Amt (21.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005251/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Januar_2019%29%2C_21.03.2019.pdf, Zugriff 10.4.2020

- EC - Europäische Kommission (29.5.2019): Kosovo 2019 Report, S33 u. S35, https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/20190529-kosovo-report.pdf, Zugriff 27.11.2019

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020a): Kosovo - Geschichte/Staat, https://www.liportal.de/kosovo/geschichte-staat/, Zugriff 5.5.2020

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2018a): Kosovo - Geschichte/Staat, https://www.liportal.de/kosovo/geschichte-staat/, Zugriff 23.12.2019

4.       Folter und unmenschliche Behandlung

Letzte Änderung: 11.5.2020

Das Verbot der Folter sowie der grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe wird im Artikel 27 der kosovarischen Verfassung verankert. Artikel 199 des Strafgesetzbuches kriminalisiert Folter in voller Übereinstimmung mit internationalen Menschenrechtsnormen (AA 21.3.2019). Die Gesetze werden aber uneinheitlich umgesetzt und es gab anhaltende Vorwürfe, dass Gefangene von der Polizei und in geringerem Maße auch vom Personal des Strafvollzugsdienstes gefoltert und misshandelt wurden (UDOS 11.3.2020). Der UN-Sonderberichterstatter für Folter, grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nahm in seinem letzten Bericht über den Besuch in Serbien und Kosovo mit großer Besorgnis zahlreiche Anschuldigungen wegen Folter und Misshandlungen durch die Polizei zur Kenntnis (AA 21.3.2019; vgl. UN 25.1.2019). In erwähntem Papier wird über Misshandlungen von Gefangenen sowie verbale und psychologische Drohungen berichtet. Auch besteht ein Mangel an Aufsicht in der Untersuchungs- und Verhörphase der Inhaftierung, was angeblich zu erzwungenen Geständnissen führt (USDOS 11.3.2020).Das Verbot der Folter sowie der grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe wird im Artikel 27 der kosovarischen Verfassung verankert. Artikel 199 des Strafgesetzbuches kriminalisiert Folter in voller Übereinstimmung mit internationalen Menschenrechtsnormen (AA 21.3.2019). Die Gesetze werden aber uneinheitlich umgesetzt und es gab anhaltende Vorwürfe, dass Gefangene von der Polizei und in geringerem Maße auch vom Personal des Strafvollzugsdienstes gefoltert und misshandelt wurden (UDOS 11.3.2020). Der UN-Sonderberichterstatter für Folter, grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nahm in seinem letzten Bericht über den Besuch in Serbien und Kosovo mit großer Besorgnis zahlreiche Anschuldigungen wegen Folter und Misshandlungen durch die Polizei zur Kenntnis (AA 21.3.2019; vergleiche UN 25.1.2019). In erwähntem Papier wird über Misshandlungen von Gefangenen sowie verbale und psychologische Drohungen berichtet. Auch besteht ein Mangel an Aufsicht in der Untersuchungs- und Verhörphase der Inhaftierung, was angeblich zu erzwungenen Geständnissen führt (USDOS 11.3.2020).

Die Ombudsperson des Kosovo (KOI) verfügt in ihrer Eigenschaft als Nationaler Präventionsmechanismus gegen Folter (National Preventive Mechanism against Torture – NPMT) über sieben Mitarbeiter. Darunter sind ein Arzt, ein Psychiater, ein Sozialarbeiter und zwei Anwälte, die sich hauptberuflich mit der Verhütung von Folter befassen. Im Jahr 2018 unterzog sich der NPMT einem intensiven vom Europarat finanzierten Schulungsprogramm, um seine Kapazitäten zu verbessern. Auch führte er in Gefängnissen, Haftanstalten, psychiatrischen Einrichtungen und Polizeistationen Inspektionen durch. Gefangene und Inhaftierte können den NPMT über Rechtsanwälte, Familienangehörige, internationale Organisationen, direkte Telefonanrufe oder über Briefkästen in Haftanstalten, die nur für Mitarbeiter der KOI zugänglich sind, kontaktieren. Die KOI berichtete zwar über Beschwerden gegen die Polizei und den Strafvollzugsdienst; darunter Vorwürfe der körperlichen Misshandlung von Gefangenen, aber keine Folterhandlungen (USDOS 11.3.2020).

Das Kosovo-Rehabilitationszentrum für Folteropfer (KRCT), die führende NGO des Landes in Fragen der Folter, gab ebenfalls an, im Laufe des Jahres keine glaubwürdigen Berichte über Folterungen erhalten zu haben, obwohl die Misshandlung von Gefangenen nach wie vor ein Problem darstellt (USDOS 11.3.2020).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (21.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005251/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Januar_2019%29%2C_21.03.2019.pdf, Zugriff 30.3.2020- AA - Auswärtiges Amt (21.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005251/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Januar_2019%29%2C_21.03.2019.pdf, Zugriff 30.3.2020

- UNHRC – United Nations Human Rights Council (25.1.2019): Visit to Serbia and Kosovo. Report of the Special Rapporteur on torture and other cruel, inhuman or degrading treatment or punishment, https://atlas-of-torture.org/api/files/1552483246133hd6yw6vl38u.pdf, Zugriff 31.3.2020

- USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Kosovo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026405.html, Zugriff 21.4.2020

5.       Korruption

Letzte Änderung: 11.5.2020

Laut Gesetz steht Korruption von Beamten unter Strafe, aber die Regierung setzt diese Vorgaben nicht effektiv um. Korruption bei Beamten bleibt gelegentlich ungesühnt. Das Fehlen einer wirksamen Justizaufsicht und eine allgemeine Schwäche der Rechtsstaatlichkeit tragen zu diesem Problem bei. Gegen Korruptionsfälle wird routinemäßig wiederholt Berufung eingelegt, und das Justizsystem lässt oft Verjährungsfristen auslaufen, ohne die Fälle vor Gericht zu bringen. Die Antikorruptionsbehörde (ACA) und das Nationale Rechnungsprüfungsamt tragen gemeinsam die Verantwortung für die Bekämpfung staatlicher Korruption. Verurteilungen wegen Korruptionsvorwürfen machen weiterhin nur einen geringen Teil der untersuchten und angeklagten Fälle aus. NGOs berichten, dass Anklageerhebungen oft fehlschlagen, weil Staatsanwälte falsche Anklagen erheben oder Verfahrensfehler machen (USDOS 11.3.2020).

Die institutionellen Rahmenbedingungen zur Korruptionsbekämpfung sind schwach. Die Zuständigkeitsbereiche der vier primären Korruptionsbekämpfungsbehörden überlappen sich, was eine effiziente Koordinierung der Bemühungen erschwert. Die Behörden zeigen nur wenig Anstrengung, hochrangige Korruptionsfälle zu untersuchen, und wenn hochrangige Beamte doch verfolgt werden, so kommt es selten zu Verurteilungen. Ende 2018 waren vier Minister, denen Korruption bzw. Interessenskonflikte vorgeworfen wurden, trotz entsprechender Anklagen weiterhin im Amt. Staatsanwälte und Gerichte sind nach wie vor anfällig für politische Einmischung und Korruption durch mächtige politische und geschäftliche Eliten, wodurch ordnungsgemäße Verfahren untergraben werden (FH 4.2.2019). Auch die Ergebnisse der EULEX-Anti-Korruptionsbemühungen waren minimal. Besonders hochrangige Korruptionsfälle wurden nicht einmal untersucht, was einen weit verbreiteten Eindruck der Straflosigkeit hervorrief. Es schien, als sollte wichtigen Persönlichkeiten der politischen Elite des Kosovo eine Untersuchung oder gar ein Gerichtsverfahren erspart bleiben, im höheren Interesse der Aufrechterhaltung des kosovarischen Staatsbildungsprojekts (BS 2020).

Zentrale Bereiche der Korruption sind neben dem Gesundheits- und Bildungswesen die Justiz, in der es regelmäßig zu politischer Einflussnahme kommt, außerdem die öffentliche Verwaltung, in der Nepotismus, Beschäftigung nach Parteibuch wie die Manipulation öffentlicher Ausschreibungsverfahren weit verbreitet sind. Politische Korruption, etwa bei der Besetzung von Aufsichtsräten herrscht auch bei öffentlichen Unternehmen vor. Die kosovarische Presse berichtet regelmäßig von Korruptionsskandalen, in die hochkarätige Partei- oder Regierungsvertreter verwickelt sein sollen. Zur Anklage kommt bisher jedoch nur ein kleiner Teil davon und zu Verurteilungen kommt es ganz selten. So wurde der frühere Minister Fatmir Limaj diverse Male, unter anderem von EULEX-Richtern, wegen Korruption angeklagt, zu einer Verurteilung kam es nie. Auch sein Bruder, Florim Limaj, der im Innenministerium mit der Bekämpfung von Korruption betraut war, wurde wegen Korruption angeklagt. Ähnlich gelagert war der Fall des Staatsanwalts Nazim Mustafi. Der mit der Bekämpfung von Korruption beauftragte Staatsanwalt wurde 2013 von einem EULEX-Gericht selbst zu fünf Jahren Haft verurteilt - wegen Bestechlichkeit. Nicht nur lokalen Richtern, Staatsanwälten und Polizei fehlt die politische Unabhängigkeit zur Verfolgung politisch sensibler Korruptionsfälle – selbst die EU-Rechtsstaatsmission EULEX erwies sich als außerordentlich ineffizient, hochkarätige Fälle politischer Korruption abzuurteilen. 2017 wurden laut offiziellen Statistiken von den Staatsanwaltschaften im Kosovo knapp 1.800 Personen wegen Korruption angeklagt, 90% davon waren Behördenvertreter. 2015 wurde eine behördenübergreifende Task Force gegen politisch sensible Korruption und organisierte Kriminalität geschaffen. Bis einschließlich 2018 kamen allerdings lediglich 27 Fälle zur Anklage, ganze 9 Personen wurden verurteilt. Nicht zuletzt wegen der ineffizienten Korruptionsbekämpfung haben zwei Drittel der Bevölkerung im Kosovo kein Vertrauen in die Justiz bzw. den Rechtsstaat (GIZ 3.2020a).

Diese Auffassung vertritt auch der Direktor der albanischen Antikorruptionsbehörde, Shaip Havolli und rief die Justizbehörden auf, keine Angst zu haben, auch hochrangige Personen wegen Korruption anzuklagen. Er betonte, dass niedrige Strafen und Freilassungen ein negatives Signal für die Entwicklung des Kosovo und seine Integration in die internationalen Strukturen seien (CoE o.D.a; vgl. Telegrafi 25.5.2019). Das Kosovo Law Institute beklagte 2019, dass das Ausmaß der Nichtbestrafung von Korruption als besorgniserregend. Die Korruption auf hoher Ebene bleibe ein ernstes Problem. Der britische Botschafter im Kosovo zeigte sich beunruhigt, dass trotz aller Investitionen der internationalen Gemeinschaft ein hoher Prozentsatz von in Korruption verwickelten hohen Beamten nicht bestraft wird (CoE o.D.b).Diese Auffassung vertritt auch der Direktor der albanischen Antikorruptionsbehörde, Shaip Havolli und rief die Justizbehörden auf, keine Angst zu haben, auch hochrangige Personen wegen Korruption anzuklagen. Er betonte, dass niedrige Strafen und Freilassungen ein negatives Signal für die Entwicklung des Kosovo und seine Integration in die internationalen Strukturen seien (CoE o.D.a; vergleiche Telegrafi 25.5.2019). Das Kosovo Law Institute beklagte 2019, dass das Ausmaß der Nichtbestrafung von Korruption als besorgniserregend. Die Korruption auf hoher Ebene bleibe ein ernstes Problem. Der britische Botschafter im Kosovo zeigte sich beunruhigt, dass trotz aller Investitionen der internationalen Gemeinschaft ein hoher Prozentsatz von in Korruption verwickelten hohen Beamten nicht bestraft wird (CoE o.D.b).

Transparency International listet den Kosovo in seinem „Corruption Perceptions Index“ 2019 auf Platz 101 von insgesamt 180 bewerteten Staaten. Dies entspricht einer Verschlechterung um acht Plätze gegenüber 2018 (TI 1.2020; vgl. TI 30.1.2019). Im regionalen Vergleich zu seinen Nachbarländern liegt das Kosovo hinsichtlich des Ausmaßes an Korruption im Mittelfeld GIZ 3.2020a).Transparency International listet den Kosovo in seinem „Corruption Perceptions Index“ 2019 auf Platz 101 von insgesamt 180 bewerteten Staaten. Dies entspricht einer Verschlechterung um acht Plätze gegenüber 2018 (TI 1.2020; vergleiche TI 30.1.2019). Im regionalen Vergleich zu seinen Nachbarländern liegt das Kosovo hinsichtlich des Ausmaßes an Korruption im Mittelfeld GIZ 3.2020a).

Quellen:

- BS – Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 Country Report – Kosovo, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_RKS.pdf, Zugriff 14.4.2020

- CoE – Council of Europe (o.D.a): Action against economic crime and corruption. KLI: The Justice System has failed to treat targeted cases, https://www.coe.int/en/web/corruption/anti-corruption-digest/kosovo, Zugriff 14.4.2020

- CoE – Council of Europe (o.D.b): Action against economic crime and corruption. Kosovo Law Institute: corruption remains unpunished in the country, https://www.coe.int/en/web/corruption/anti-corruption-digest/kosovo, Zugriff 17.4.2020

- FH - Freedon House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Kosovo, https://www.ecoi.net/en/document/2015997.html, Zugriff 27.11.2019

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020a): Kosovo - Geschichte/Staat, https://www.liportal.de/kosovo/geschichte-staat/, Zugriff 5.5.2020

- Telegrafi.com (25.5.2019): Havolli kërkon dënime të larta për korrupsion, fton prokurorët e gjyqtarët të mos frikësohen, https://telegrafi.com/havolli-kerkon-denime-te-larta-per-korrupsion-fton-prokuroret-e-gjyqtaret-te-mos-frikesohen/, Zugriff 5.5.2020

- TI – Transparency International (1.2020): Corruptions Perceptions Index 2019, https://www.transparency.org/whatwedo/publication/corruption_perceptions_index_2019, Zugriff 5.5.2020

- TI – Transparency International (30.1.2019): Corruptions Perceptions Index 2018, https://www.transparency.org/cpi2018, Zugriff 5.5.2020

- USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Kosovo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026405.html, Zugriff 3.4.2020


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6.       Ombudsmann

Letzte Änderung: 11.5.2020

Die Institution der Ombudsperson hat die Befugnis, Anschuldigungen wegen Menschenrechtsverletzungen sowie den Missbrauch von staatlicher Autorität zu untersuchen und agiert als nationaler Präventionsmechanismus gegen Folter (National Preventive Mechanism against Torture – NPMT). Sie ist überdies die wichtigste Einrichtung zur Überwachung der Gefängnisse und kann, wenn ihre Empfehlungen nicht befolgt werden, die Fälle vor Gericht bringen. Weiters kann die Ombudsperson Empfehlungen zur Vereinbarkeit von Gesetzen und anderen untergesetzlichen oder administrativen Rechtsakten, Richtlinien und Praktiken abgeben (USDOS 11.3.2020). Die Institution der Ombudsperson nimmt ihr Mandat weiterhin wahr, schützt fundamentale Rechte und Freiheiten für alle, und stärkt ihre Kapazitäten, um Fälle effizient bearbeiten zu können. Sie bleibt jene Institution im Kosovo, der am meisten Vertrauen geschenkt wird. Die Implementierung der Empfehlungen der Ombudsperson durch andere Institutionen hat sich verbessert (EC 29.5.2019).

Quellen:

- EC - Europäische Kommission (29.5.2019): Kosovo* 2019 Report, S33 u. S35, https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/20190529-kosovo-report.pdf, Zugriff 26.2.2020

- USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Kosovo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026405.html, Zugriff 5.5.2020

7.       Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung: 11.5.2020

Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in der Verfassung verankert. Nach Art. 22 der Verfassung gelten viele internationale Menschenrechtsabkommen unmittelbar und haben Anwendungsvorrang. Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden im Kosovo zuständig ist, Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nachgeht und in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung gibt. Im Juli 2015 hat das Parlament ein neues Gesetz zur Ombudsperson verabschiedet, das die Ombudsperson zum nationalen Präventionsmechanismus (NPM) ernannt und die Unabhängigkeit dieser Institution und ihre Rolle als unabhängiger Beobachter und Hüter der Grundrechte und Grundfreiheiten im Kosovo gestärkt hat (AA 21.3.2019).Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in der Verfassung verankert. Nach Artikel 22, der Verfassung gelten viele internationale Menschenrechtsabkommen unmittelbar und haben Anwendungsvorrang. Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden im Kosovo zuständig ist, Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nachgeht und in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung gibt. Im Juli 2015 hat das Parlament ein neues Gesetz zur Ombudsperson verabschiedet, das die Ombudsperson zum nationalen Präventionsmechanismus (NPM) ernannt und die Unabhängigkeit dieser Institution und ihre Rolle als unabhängiger Beobachter und Hüter der Grundrechte und Grundfreiheiten im Kosovo gestärkt hat (AA 21.3.2019).

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen garantieren den Schutz der Menschenrechte sowie der fundamentalen Rechte gemäß europäischen Standards. Es sind jedoch weitere Anstrengungen zur Durchsetzung nötig. Die Anwendung der menschenrechtlichen Gesetzgebung und Strategien wird oft durch unzureichende finanzielle Mittel oder Mangel an anderen Ressourcen, durch fehlende politische Priorisierung und schlechte Koordination unterminiert. Die existierenden Mechanismen zur Koordination und Implementierung von Menschenrechten sind ineffizient. Es besteht eine starke Abhängigkeit von ausländischen Gebern (EC 25.2.2019).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (21.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005251/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Januar_2019%29%2C_21.03.2019.pdf, Zugriff 6.4.2020- AA - Auswärtiges Amt (21.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005251/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Januar_2019%29%2C_21.03.2019.pdf, Zugriff 6.4.2020

- EC - Europäische Kommission (29.5.2019): Kosovo* 2019 Report, S33 u. S35, https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/20190529-kosovo-report.pdf, Zugriff 6.4.2020

8.       Ethnische Minderheiten

Letzte Änderung: 11.5.2020

Die Bevölkerung Kosovos setzt sich wie folgt zusammen: Albaner (92.9%), Bosniaken (1.6%), Serben (1.5%), Türken (1.1%), Ashkali (0.9%), Ägypter (0.7%), Gorani (0.6%), Roma (0.5%) und andere (0.2%). Diese Schätzungen beruhen auf dem Zensus von 2011, der den stark von Serben bewohnten nördlichen Kosovo nicht mit einschloss und überdies teilweise in den von Serben und Roma bewohnten Gemeinden im Süden boykottiert wurde (CIA 7.4.2020).

Offiziell als Minderheiten anerkannt sind die Roma/Ashkali/Ägypter (RAE), Serben, Bosniaken, Türken und Gorani (AA 21.3.2019; vgl. GIZ 3.2020b). Offizielle Sprachen sind Albanisch und Serbisch, auf kommunaler Ebene auch Türkisch, Bosnisch und Romanes. Diese Minderheiten genießen laut Verfassung weitreichende Rechte. 20 der 120 Parlamentssitze sind für die nicht-albanischen Minderheiten (Serben 10, Türken 2, Bosniaken 3, Gorani 1 und RAE 4) garantiert. Es bedarf bei der Verabschiedung wichtiger Gesetze nicht nur der Mehrheit aller Abgeordneten, sondern getrennt davon auch der Mehrheit der Abgeordneten, die Minderheiten vertreten. Die Bestimmungen des Ahtisaari-Pakets (seit September 2012 Bestandteil der Verfassung) erlauben weitgehende Autonomie auf Kommunalebene, wovon vor allem die Serben und Türken mit „eigenen“ Gemeinden profitieren, in denen sie die Mehrheit stellen (AA 21.3.2019). Die Vertretung der ethnischen Minderheiten im Parlament ist im Verhältnis zu ihrem Anteil an der Bevölkerung überproportional ausgeprägt; gleichzeitig kritisieren die politischen Vertreter der ethnischen Minderheiten, dass sie in wichtigen Fragen nicht konsultiert werden. Seit November 2018, als das Land Zölle auf Produkte aus Serbien und Bosnien und Herzegowina erhob, boykottieren die Parlamentarier der Srpska-Liste im Wesentlichen die Teilnahme an den Verfahren der Versammlung (USDOS 11.3.2020).Offiziell als Minderheiten anerkannt sind die Roma/Ashkali/Ägypter (RAE), Serben, Bosniaken, Türken und Gorani (AA 21.3.2019; vergleiche GIZ 3.2020b). Offizielle Sprachen sind Albanisch und Serbisch, auf kommunaler Ebene auch Türkisch, Bosnisch und Romanes. Diese Minderheiten genießen laut Verfassung weitreichende Rechte. 20 der 120 Parlamentssitze sind für die nicht-albanischen Minderheiten (Serben 10, Türken 2, Bosniaken 3, Gorani 1 und RAE 4) garantiert. Es bedarf bei der Verabschiedung wichtiger Gesetze nicht nur der Mehrheit aller Abgeordneten, sondern getrennt davon auch der Mehrheit der Abgeordneten, die Minderheiten vertreten. Die Bestimmungen des Ahtisaari-Pakets (seit September 2012 Bestandteil der Verfassung) erlauben weitgehende Autonomie auf Kommunalebene, wovon vor allem die Serben und Türken mit „eigenen“ Gemeinden profitieren, in denen sie die Mehrheit stellen (AA 21.3.2019). Die Vertretung der ethnischen Minderheiten im Parlament ist im Verhältnis zu ihrem Anteil an der Bevölkerung überproportional ausgeprägt; gleichzeitig kritisieren die politischen Vertreter der ethnischen Minderheiten, dass sie in wichtigen Fragen nicht konsultiert werden. Seit November 2018, als das Land Zölle auf Produkte aus Serbien und Bosnien und Herzegowina erhob, boykottieren die Parlamentarier der Srpska-Liste im Wesentlichen die Teilnahme an den Verfahren der Versammlung (USDOS 11.3.2020).

Die Verfassung des Kosovo beinhaltet ein vollständiges Kapitel, das den Rechten der Gemeinschaften und ihrer Mitglieder gewidmet ist Die Verfassung schützt und fördert die Rechte und Interessen der im Kosovo lebenden Gemeinschaften und ihrer Mitglieder. Sie stellt fest, dass das Kosovo eine multiethnische Gesellschaft ist, die aus albanischen und anderen Gemeinschaften besteht, die durch ihre legislativen, exekutiven und gerichtlichen Institutionen demokratisch und unter voller Achtung der Rechtsstaatlichkeit regiert wird, und garantiert allen ihren Bürgern volle und effektive Gleichheit. Die Verfassung definiert, dass die offiziellen Sprachen im Kosovo Albanisch und Serbisch sind. Türkisch, Bosnisch und die Sprachen der Roma können auf kommunaler Ebene den Status von Amtssprachen haben oder werden, wie gesetzlich vorgesehen, auf allen Ebenen offiziell verwendet (ECMIK o.D.a).

Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen oder Menschenrechtsverletzungen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit gibt es nicht. Die Einhaltung der im Anti-Diskriminierungsgesetz enthaltenen Diskriminierungsverbote wird durch das Büro des Menschenrechtskoordinators (Office of Good Governance) kontrolliert (AA 21.3.2019).

Die Teilhabe ethnischer Minderheiten an der Gesellschaft ist trotz grundrechtlicher Fundierung nur unzureichend gesichert und wird nicht ausreichend gefördert. Insbesondere die sogenannten RAE-Minderheiten (Roma, Ashkali, Egyptians) sind sozial stark marginalisiert. Die Exklusion auf den Arbeitsmärkten ist evident. RAE-Minderheiten sind von Armut überproportional stark betroffen. Auch die Inanspruchnahme von Bildungs- und Gesundheitsdienstleistungen durch Minderheiten ist, mit der Ausnahme der serbischen Minderheit, unterdurchschnittlich (GIZ 3.2020b).

In Orten mit einem hohen Minderheitenanteil werden auch die entsprechenden Minderheitensprachen in den Grundschulen unterrichtet (Serbisch, Türkisch, vereinzelt Romani) (AA 30.4.2019).

Ein wichtiger Akteur zum Thema Minderheiten ist die NGO „European Center for Minority Issues Kosovo“ (ECMIK), die umfassende Informationen zur aktuellen Situation der verschiedenen Minderheiten im Kosovo inklusive Populationsgrößen, Altersstruktur, Kultur, Religion, Ausbildung, Sprache, politischer Vertretung etc. zur Verfügung stellt (ECMIK o.D.b).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (21.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005251/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Januar_2019%29%2C_21.03.2019.pdf, Zugriff 14.4.2020- AA - Auswärtiges Amt (21.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005251/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Januar_2019%29%2C_21.03.2019.pdf, Zugriff 14.4.2020

- AA - Auswärtiges Amt (30.4.2019): Kosovo - Kultur- und Bildungspolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kosovo-node/-/207470, Zugriff 14.4.2020

- CIA – Central Intelligence Agency (7.4.2020): The Worlöd Factbook. Europe. Kosovo, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/kv.html, Zugriff 17.4.2020

- ECMIK – European Center for Minority Issues Kosovo (o.D.a): Kosovo’s Legal Framework,

http://www.ecmikosovo.org/en/Kosovo's-Legal-Framework, Zugriff 17.4.2020

- ECMIK – European Center for Minority Issues Kosovo (o.D.b): Communities in Kosovo, http://www.ecmikosovo.org/en/Community-Profiles, Zugriff 17.4.2020

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020b): Kosovo - Gesellschaft, https://www.liportal.de/kosovo/gesellschaft/, Zugriff 5.5.2020

- USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Kosovo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026405.html, Zugriff 5.5.2020

8.1. Serben

Letzte Änderung: 11.5.2020

Nach Angaben des (kosovo-serbischen) Ministers für Rückkehr und Gemeinschaften leben derzeit ca. 80.000 bis 100.000 Serben in Kosovo, davon etwa 60% in Enklaven im Süden und 40% im serbisch dominierten, direkt an Serbien grenzenden Norden Kosovos. Die Volkszählung im April 2011 weicht allerdings von diesen Schätzungen ab. Demnach sollen etwa 26.000 Serben in Kosovo leben, allerdings ohne den Norden, wo die Volkszählung systematisch boykottiert wurde. Aber auch fehlende Teilnahme im Süden lässt diese Zahl als wenig belastbar erscheinen (AA 21.3.2019).

Die weitgehenden Autonomierechte auf Gemeindeebene haben seit 2008 zur Normalisierung in den serbischen Enklaven südlich des Flusses Ibar geführt. Dort haben sich die meisten ethnischen Serben damit arrangiert, in der von Serbien nicht anerkannten Republik Kosovo zu leben. Die ethnischen Serben im Norden des Landes unterstehen bisher de facto nur zum Teil dem kosovarischen Staat. Mit der Vereinbarung über die Normalisierung zwischen Serbien und Kosovo vom 19.4.2013 wurde die Grundlage für den Abbau von sogenannten parallelen, von Serbien finanzierten Strukturen gelegt, der aber noch nicht abgeschlossen ist. Seit November/Dezember 2013 nehmen auch Kosovo-Serben im Norden an den zuvor boykottierten kosovarischen Kommunal- und Parlamentswahlen teil. Die in der Normalisierungsvereinbarung vereinbarte Integration der serbischen Polizeikräfte im Norden in die kosovarische Polizei ist abgeschlossen. Auch die Integration der Justizstrukturen wurde vereinbart und wird schrittweise umgesetzt (AA 21.3.2019).

Die serbische Minderheit steht durch den in die kosovarische Verfassung integrierten Ahtissari-Plan unter besonderem Schutz basierend auf zahlreichen Mechanismen positiver Diskriminierung. Weil diese Zugeständnisse der kosovo-albanischen Seite in den seinerzeitigen internationalen Verhandlungen aber nicht zur angepeilten Anerkennung Kosovos durch Serbien geführt hat und die Integration der Kosovo-Serben in den unabhängigen Staat Kosovo auch im Kontext des politischen Dialogs unvollständig geblieben ist, blieb die Umsetzung dieser Minderheitenschutzrechte bis heute unvollständig. Kosovo-Serben und albanische Mehrheitsbevölkerung leben ein weitgehend segregiertes Leben, auch weil Serben kaum außerhalb der Mehrheitsgemeinden bzw. in größeren Städten leben. Die durch den politischen Dialog mit Serbien und insbesondere die Krise dieses Dialogprozesses ursprünglich nicht intendierte, verstärkte politische Kontrolle der serbischen Mehrheitsgemeinden durch die Regierung in Belgrad, untergräbt den Rechtsstaat und stellt damit eine größere Bedrohung für die Rechte der Kosovo-Serben (insbesondere, aber nicht nur im Nordkosovo) dar, als die unvollständige Umsetzung der Minderheitenrechte durch den kosovarischen Staat und die albanische Mehrheitsbevölkerung (GIZ 3.2020a).

Die interethnischen Spannungen hielten auch 2019 an, insbesondere im geteilten Norden des Kosovo. Im Juli erhob die Staatsanwaltschaft des Kosovo Anklage gegen den ehemaligen Minister für Kommunalverwaltung Ivan Todosijevic wegen Aufstachelung und Verbreitung von Hass, Spaltung und Intoleranz zwischen Nationen, rassischen und ethnischen Gemeinschaften (HRW 14.1.2020). In den ersten sieben Monaten des Jahres 2019 wurden etwa 100 Vorfälle gemeldet, die Diebstähle, Einbrüche, verbale Belästigungen und Sachbeschädigungen an Eigentum von Kosovo-Serben und der serbisch-orthodoxen Kirche betrafen. Internationale Organisationen gaben an, dass mindestens vier Vorfälle explizit ethnisch motiviert waren, während ethnische Motive für andere Vorfälle wahrscheinlich, aber schwer zu beweisen waren. Die Regierung verurteilte die Vorfälle und die kosovarische Polizei leitete Untersuchungen ein, die in einigen Fällen zur Verhaftung der Täter führten. Einige Kosovo-Serben berichteten über Diskriminierung durch andere ethnische Serben wegen ihrer Teilnahme an der Kosovo-Sicherheitstruppe (KSF). Das Verteidigungsministerium berichtet, dass mehr als 80 Kosovo-Serben zwischen 2018 und 2019 aus der KSF wegen angeblichen Drucks serbischer Behörden und lokaler kosovo-serbischer Vertreter ausgetreten sind. Sie wurden auch routinemäßig von serbischen Behörden an den kosovo-serbischen Grenzübergängen inhaftiert. Die KSF hat 2019 weiterhin aktiv Kosovo-Serben rekrutiert, um eine multiethnische, integrative Truppe aufzubauen. Zwar verbesserte sich der Zugang der Kosovo-Serben zur Justiz durch die 2017 erfolgte Integration des Justizsystems in den vier nordserbischen Mehrheitsbezirken und durch die Integration kosovo-serbischer Richter und Mitarbeiter in andere Gerichte des Landes, doch leiden die Institutionen unter einem Mangel an angemessener Finanzierung und Unterstützung. Schlechte oder verspätete Übersetzungen in Gerichtsverfahren, ein Rückstau von Fällen, die Nichtausführung von Gerichtsentscheidungen, eine begrenzte Anzahl nicht-albanischer Mitarbeiter und Unstimmigkeiten zwischen der albanischen und serbischen Übersetzung von Gesetzen, behindern weiterhin die ordnungsgemäße Rechtsprechung für Kosovo-Serben und andere Minderheitengemeinschaften. Um dieses Problem anzugehen, verabschiedete die Regierung im Mai 2019 einen vom Sprachkommissar des Landes geförderten Konzeptvermerk, der die Einrichtung einer staatlichen Übersetzungseinheit vorsieht (USDOS 11.3.2020).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (21.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005251/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Januar_2019%29%2C_21.03.2019.pdf, Zugriff 10.4.2020- AA - Auswärtiges Amt (21.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005251/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Januar_2019%29%2C_21.03.2019.pdf, Zugriff 10.4.2020

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020a): Kosovo - Geschichte/Staat, https://www.liportal.de/kosovo/geschichte-staat/, Zugriff 4.5.2020

- HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Serbia/Kosovo, https://www.ecoi.net/en/document/2022694.html, Zugriff 13.4.2020

- USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Kosovo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026405.html, Zugriff 4.5.2020

8.2. Roma, Ashkali und Ägypter (RAE)

Letzte Änderung: 11.5.2020

Trotz gewisser Verbesserungen haben Roma, Aschkali und Balkan-Ägypter weiterhin Schwierigkeiten, an persönliche Dokumente zu gelangen, was ihre Möglichkeiten des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Sozialleistungen und Bildung beeinträchtigt. Es wurden keine konkreten Fortschritte bei der Integration der Gemeinschaften der Roma, Aschkali und Balkan-Ägypter gemeldet (HRW 14.1.2020; vgl GIZ 9.2018a). Ein mangelhafter Zugang zu grundlegender Hygiene, medizinischer Versorgung und Bildung macht diese Minderheiten stark von humanitärer Hilfe abhängig.Trotz gewisser Verbesserungen haben Roma, Aschkali und Balkan-Ägypter weiterhin Schwierigkeiten, an persönliche Dokumente zu gelangen, was ihre Möglichkeiten des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Sozialleistungen und Bildung beeinträchtigt. Es wurden keine konkreten Fortschritte bei der Integration der Gemeinschaften der Roma, Aschkali und Balkan-Ägypter gemeldet (HRW 14.1.2020; vergleiche GIZ 9.2018a). Ein mangelhafter Zugang zu grundlegender Hygiene, medizinischer Versorgung und Bildung macht diese Minderheiten stark von humanitärer Hilfe abhängig.

Obwohl das Gesetz vorschreibt, dass 10% der Beschäftigten auf der nationalen Regierungsebene ethnischen Minderheiten angehören müssen, blieb insbesondere die Vertretung kleinerer Gemeinschaften wie der Gorani, Roma, Aschkali und Balkan-Ägypter begrenzt und im Allgemeinen auf Positionen der unteren Ebenen beschränkt (USDOS 11.3.2020).

Die Teilhabe ethnischer Minderheiten an der Gesellschaft ist trotz grundrechtlicher Fundierung nur unzureichend gesichert und wird nicht ausreichend gefördert. Insbesondere die RAE-Minderheiten sind sozial stark marginalisiert. Die Exklusion auf den Arbeitsmärkten ist evident. RAE-Minderheiten sind von Armut überproportional stark betroffen. Auch die Inanspruchnahme von Bildungs- und Gesundheitsdienstleistungen durch Minderheiten ist unterdurchschnittlich. Die skizzierten Probleme werden dadurch verschärft, dass tausende in Westeuropa asylsuchende Angehörige kosovarischer Minderheiten in den letzten Jahren in den Kosovo abgeschoben wurden (GIZ 9.2018b).

Berichte über gezielte staatliche Diskriminierungen von ethnischen Roma, Ashkali und Ägyptern liegen nicht vor. Die Regierung des Kosovo tritt für Toleranz und Respekt gegenüber den RAE ein. Sie hat mit der "Strategy for the Integration of Roma, Ashkali and Egyptian Communities in the Republic of Kosovo 2009-2015" Nachteile für Angehörige der RAE-Gemeinschaften u.a. beim Zugang zu Personenstandsdokumenten, Wohnraum, Arbeit, staatlichen Sozialleistungen, Gesundheitsversorgung und Bildung identifiziert, aber die Maßnahmen im Aktionsplan nur zum Teil umgesetzt. Auf dieser Grundlage wurde im Dezember 2015 die Konzeption des „neuen“ Strategie- und Aktionsplanes für den Zeitraum von 2016-2020 entwickelt. Hierbei wirkten Vertreter der Roma, Ashkali und Ägypter, der Nichtregierungsorganisationen, Parlamentsabgeordnete und Vertreter aller kosovarischen Kommunen mit. Die vier Schwerpunkte sind Bildung, Arbeit und soziale Wohlfahrt, Gesundheitsversorgung und Unterbringung. Unmittelbar vor der Annahme dieses Strategie- und Aktionsplans durch die Regierung wurde die Minderheit der Ägypter – dem Vernehmen nach auf deren Wunsch - aus der Maßnahme herausgelöst; Vertreter der Ägypter führen seit geraumer Zeit an, ihre Gemeinschaft habe keine Integrationsprobleme wie Angehörige der Roma oder Ashkali, konsequenterweise wollten die Ägypter nicht in RAE-Fördermaßnahmen eingebunden werden (AA 21.3.2019).

Die Lebensbedingungen der RAE-Angehörigen in ihren Wohngebieten am Rand der Städte sind oftmals von großer wirtschaftlicher Not geprägt. Viele Familien können ihren Lebensunterhalt nicht allein bestreiten. Meist helfen im Ausland lebende Verwandte mit Geldüberweisungen. Die Lebensbedingungen der RAE in den ländlichen Gebieten sind oftmals vergleichbar mit denen der albanischen Bevölkerung. Zumindest in einigen Landesteilen berichten Familien kaum über schwerwiegende soziale oder wirtschaftliche Probleme oder Nachteile. Wegen der strengen Anspruchsvoraussetzungen scheitert die Gewährung staatlicher Leistungen in Form von Sozialhilfe oder Renten zumeist daran, dass formelle Erfordernisse nicht erfüllt werden. Von 26.111 Familien bzw. 106.649 Personen, die im Jahr 2017 Sozialhilfe erhielten, sind 2.591 Familien bzw. 12.236 Personen Angehörige der RAE-Gemeinschaften. Diese Sozialhilfeleistung kann eine Person nur am Ort ihres gewöhnlichen Wohnsitzes beantragen und erhalten (AA 21.3.2019).

RAE haben wie jeder in Kosovo die Pflicht, sich in ihrer Herkunftsgemeinde registrieren zu lassen. Das „Civil Rights Program Kosovo“ (CRP/K), eine Nichtregierungsorganisation als ausführender Partner des UNHCR, bietet kostenlose Rechtsberatung und Unterstützung u.a. bei der Registrierung für Flüchtlinge und Angehörige von Minderheiten ohne Dokumente an. Auch weitere in Kosovo tätige Organisationen bemühen sich darum, insbesondere RAE-Angehörigen bei der Registrierung und der Dokumentenbeschaffung zu helfen. UNHCR gibt die Anzahl der RAE, die durch diese Organisation bei der Nachregistrierung unterstützt wurden, für 2018 mit etwas über 400 an (AA 21.3.2019).

Das von 2017 bis Ende 2020 laufende Programm „Romacted“ wird gemeinsam von EU und Europarat umgesetzt und soll u.a. die Beteiligung von Roma an lokalen Projekten und bei der Ausübung ihrer Grundrechte, bei der Erweiterung ihrer Fähigkeiten und bei der Vertretung ihrer Interessen auf Gemeindeebene unterstützen (CoE 01.2020).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (21.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005251/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Januar_2019%29%2C_21.03.2019.pdf, Zugriff 31.3.2020- AA - Auswärtiges Amt (21.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005251/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Januar_2019%29%2C_21.03.2019.pdf, Zugriff 31.3.2020

- AA - Auswärtiges Amt (30.4.2019): Kosovo - Kultur- und Bildungspolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kosovo-node/-/207470, Zugriff 31.3.2020

- CoE – Council of Europe (01.2020): Romacted at a glance. Kosovo, https://rm.coe.int/romacted-at-a-glance-kosovo-january-2020/16809991a9, Zugriff 4.5.2020

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2018a): Kosovo - Geschichte/Staat, https://www.liportal.de/kosovo/geschichte-staat/, Zugriff 4.5.2020

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2018b): Kosovo - Gesellschaft, https://www.liportal.de/kosovo/gesellschaft/, Zugriff 2.12.2019

- HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Serbia/Kosovo, https://www.ecoi.net/en/document/2022694.html, Zugriff 4.5.2020

- USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Kosovo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026405.html, Zugriff 4.5.2020

8.3. Türken, Bosniaken, Gorani, Montenegriner und Kroaten

Letzte Änderung: 11.5.2020

Für Angehörige bestimmter ethnischer Minderheiten, für ethnische Türken, Bosniaken, Kroaten, Montenegriner und Gorani ist die Sicherheitslage stabil. Sie sind denselben sozialen und wirtschaftlichen Lebensbedingungen wie die Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt (AA 21.3.2019). Laut USDOS betreffen institutionelle und gesellschaftliche Diskriminierung in den Bereichen Arbeitsmarkt, Bildung, Sozialleistungen, Sprachanwendung, Bewegungsfreiheit und anderer Grundrechte ethnische Minderheiten in unterschiedlichem Maße. Das Gesetz, das für alle Schulkinder dieselben Bedingungen und das Recht der Minderheitenschüler auf öffentliche Bildung in ihrer jeweiligen Muttersprache über die Sekundarschule vorsieht, wird nicht umgesetzt. Führende Persönlichkeiten der bosniakischen, kroatischen, goranischen, montenegrinischen, romanischen und türkischen Gemeinschaft verweisen auf die Nichtverfügbarkeit von Schulbüchern und anderen Materialien in serbischer, bosnischer und türkischer Sprache (USDOS 11.3.2020).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (21.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005251/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Januar_2019%29%2C_21.03.2019.pdf, Zugriff 14.4.2020- AA - Auswärtiges Amt (21.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005251/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Januar_2019%29%2C_21.03.2019.pdf, Zugriff 14.4.2020

- USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Kosovo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026405.html, Zugriff 4.5.2020


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9.       IDPs und Flüchtlinge

Letzte Änderung: 11.5.2020

Laut UNHCR waren nach dem Krieg 90.000 Personen aufgrund des Krieges als intern vertrieben registriert. 8.367 Personen, hauptsächlich Kosovo-Serben, ließen sich bei UNHCR für eine Rückkehr in den Kosovo registrieren. Die Regierung veröffentlichte keine Informationen über die Anzahl der Personen, die tatsächlich im Laufe des Jahres 2019 in das Land zurückgekehrt sind; allerdings berichtete das Ministerium für Gemeinden und Rückkehrer, dass 2019 bis Juni 57 Personen, zumeist Kosovo-Serben, an ihren Herkunftsort im Land zurückgekehrt waren. Zu den Hindernissen für die Rückkehr gehörten fehlende Landzuweisungen für den Wiederaufbau von Wohnungen, fehlende wirtschaftliche Perspektiven und gesellschaftliche Diskriminierung. Im Laufe des Jahres genehmigte das Ministerium für Gemeinden und Rückkehrer den Bau von 108 Häusern für Rückkehrer serbischer, aschkalischer, romanischer und balkan-ägyptischer Ethnizität. Im Jahr 2018 und im Laufe des Jahres stellte die Regierung mehr als 3,5 Millionen Dollar für den Wohnungsbau für alle nicht-serbischen ethnischen Gemeinschaften zur Verfügung, mit Ausnahme der Gorani, die im Einvernehmen mit den ethnisch-serbischen Mitgliedern der Versammlung eine Fraktion bilden. Die Regierung fördert die sichere und freiwillige Rückkehr der Vertriebenen. Über das Ministerium für Gemeinschaften und Rückkehr fördert sie eine Politik und den Schutz von Binnenvertriebenen im Einklang mit der EU-Politik und arbeitet mit einheimischen und internationalen Organisationen zusammen, um den Binnenvertriebenen Zugang zu ihrem Eigentum und den Instrumenten für ihre nachhaltige Rückkehr zu gewährleisten. Dazu gehören Hilfe bei der Wiederinbesitznahme von Eigentum, Landzuweisungen für den Wohnungsbau und verbesserte sozioökonomische Aussichten (USDOS 13.3.2019).

Quellen:

- USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Kosovo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026405.html, Zugriff 27.4.2020

10.      Grundversorgung

Letzte Änderung: 11.5.2020

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Das Warenangebot entspricht in der Auswahl (nicht immer in der Qualität) westeuropäischen Standards. Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Sozialleistungen reichen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum aus. Das wirtschaftliche Überleben sichert in der Regel zum einen der Zusammenhalt der Familien, zum anderen die im Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft. Im Jahr 2017 erhielten 26.111 Familien bzw. 106.649 Personen Sozialhilfe (AA 21.3.2019).

Obwohl das Wirtschaftswachstum des Kosovo in den letzten zehn Jahren besser war als das seiner Nachbarn und weitgehend integrativ, reichte es nicht aus, um genügend formelle Arbeitsplätze, insbesondere für Frauen und Jugendliche, bereitzustellen oder die hohen Arbeitslosenquoten deutlich zu senken. Das Wachstumsmodell stützt sich in hohem Maße auf Überweisungen, um den Binnenkonsum anzukurbeln, hat sich aber in jüngster Zeit auf ein stärker investitions- und exportgetriebenes Wachstum verlagert (WB o.D.).

Die kosovarische Wirtschaft wuchs in der Zeit nach der globalen Finanzkrise beständig über dem Durchschnitt des Westbalkans, wenn auch von einer niedrigen Basis aus. Das Pro-Kopf-BIP stieg von 1.088 US-Dollar im Jahr 2000 auf 4.458 US-Dollar im Jahr 2019. Trotz dieses Anstiegs des Pro-Kopf-Einkommens in den letzten 20 Jahren ist das Kosovo gemessen am Pro-Kopf-BIP nach wie vor das drittteuerste Land in Europa. Das jährliche Wachstum wird auf vier Prozent geschätzt, angetrieben durch den Konsum, sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich, und durch Dienstleistungsexporte. Das Leistungsbilanzdefizit fiel von 7,6% des BIP im Jahr 2018 auf 5,5% im Jahr 2019, da sich das Importwachstum verlangsamte. Die Erwerbsbeteiligung ist mit durchschnittlich 40,5% der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter im Jahr 2019 nach wie vor chronisch niedrig. Die Arbeitslosenquote sank um 3,9 Prozentpunkte auf 25,7%. Die Staatsverschuldung ist gering, hat aber in den letzten Jahren rasch zugenommen. Die öffentliche und staatlich garantierte Verschuldung wird für Ende 2019 auf 17,7% des BIP geschätzt und ist damit die niedrigste auf dem Westbalkan, was dem Land Raum für die Aufnahme von Krediten zu Vorzugsbedingungen für produktive Investitionen mit einer hohen Rendite bietet. Der von den Banken dominierte Finanzsektor im Kosovo ist gesund und solide. Sowohl Kredite als auch Einlagen nahmen weiter zu (WB 2020).

Die kosovarische Wirtschaft leidet an einer unzureichenden Infrastruktur. Während es in den letzten Jahren zwar deutliche Verbesserungen hinsichtlich der Verkehrsinfrastruktur, v.a. beim Ausbau des Autobahnnetzes gegeben, hat, stellt die instabile Energieversorgung weiterhin ein schwerwiegendes Entwicklungsproblem dar. Problematisch ist auch die politische Instabilität mit häufigen Regierungswechseln und fehlender entwicklungsorientierter Wirtschaftspolitik. Das Wirtschaftssystem weist klare Charakteristika politischer Patronage auf, mit der Dominanz des öffentlichen Sektors. Dazu gehören einerseits die öffentliche Verwaltung, in der - basierend auf einer parteipolitisch motivierten Personalpolitik - extrem hohe Gehälter bezahlt werden, und andererseits ineffiziente, politisch kontrollierte öffentliche Unternehmen bei gleichzeitig schleppend voranschreitender Privatisierung. Hinzu kommt ein schwacher Rechtsstaat mit einer schwachen und politisierten Justiz und Polizei, teils kriegsbedingt noch immer unklaren Eigentumsverhältnissen, der mangelnden auch wirtschaftlichen Kontrolle über Teile des kosovarischen Territoriums, in erster Linie der vier mehrheitlich serbisch bewohnten Gemeinden im Norden, sowie das Problem grassierender, systematischer Korruption (GIZ 3.2020c).

Vor diesem Hintergrund blüht weiterhin ein substantieller informeller Wirtschaftssektor, welcher marktwirtschaftliche Regeln unterläuft, Arbeiterrechte und den Sozialstaat aushöhlt. Die EU-Kommission schätzte 2019 den Anteil der Schattenwirtschaft am Bruttosozialprodukt auf 30%. Das extreme Handelsbilanzdefizit macht Kosovo in hohem Maße von ausländischer Hilfe und Überweisungen abhängig. Der Anteil der informellen Wirtschaftsleistung ist immens – schätzungsweise zwischen 27% und 45%. Weitere Probleme sind die unzureichende Infrastruktur (Energie, Wasser und Verkehr), ungelöste rechtliche Verhältnisse, mangelnde Transparenz, Korruption, Kriminalität, etc. (GIZ 3.2020c).

Kosovos Arbeitslosenquote belief sich laut nationalem Statistikamt im Jahr 2019 auf 25,70% (gegenüber 29,60% im Jahr 2018). Dies ist der geringste Wert, der seit zwanzig Jahren gemessen wurde (CEIC 2.4.2020; vgl. WB 2020). Trotzdem bleibt die Arbeitslosigkeit mit einer Zahl von ca. 130.000 Unbeschäftigten Ende 2019 eines der zentralen Probleme. Der Arbeitsmarkt im Kosovo ist geprägt durch eine niedrige Erwerbsbeteiligung (Beschäftigungsqoute Ende 2019: 30,7%), ein hohes Maß an langfristiger Arbeitslosigkeit (über 70% aller Arbeitslosen) und Jugendarbeitslosigkeit (Jugendarbeitslosigkeitsquote 2019, Q4: 49,1%) sowie durch erhebliche Genderdisparitäten (Frauenbeschäftigungsquote 2016, Q4: 22,4%, gegenüber einer Männerbeschäftigungsquote von 60,2%). Im Kosovo existiert allerdings ein sehr ausgedehnter informeller, nicht von der Statistik erfasster Sektor, welcher z. B. einen Großteil der Frauen umfasst, die in Subsistenzwirtschaften Leistungen im Agrarsektor erbringen. Folgen der Informalität sind Einnahmeeinbußen bei den Sozialabgaben sowie ein Mangel an sozialer und arbeitsrechtlicher Absicherung der Arbeitnehmer. Eine staatliche Arbeitslosenversicherung existiert im Kosovo nicht. Jährlich drängen ungefähr 36.000 junge Arbeitssuchende neu auf den Arbeitsmarkt, von denen nur ein geringer Teil absorbiert werden kann. Für die überwiegende Mehrheit bleibt daher eine der folgenden Optionen: (weiterführende) Aus- und Weiterbildung, Studium, Arbeitslosigkeit, informelle Beschäftigung oder Migration. Etwa ein Drittel aller jungen Kosovaren geht weder einer Schulbildung, Ausbildung oder Beschäftigung nach. Die Arbeitgeber bemängeln, dass der Ausbildungsstand der jungen Kosovaren nicht den Bedürfnissen der Unternehmen nach qualifizierten Arbeitskräfte entspricht. Hieraus resultiert das Paradoxon der Gleichzeitigkeit von hoher Arbeitslosigkeit und unbesetzter Arbeitsstellen. Ein weiteres Problem ist, dass die ökonomischen und sozialen Statistikdaten immer noch unvollständig und Teils von mangelnder Qualität sind, was sowohl die Bewertung der effektiven Wirtschaftsentwicklung beeinträchtigt als auch die wirtschafts- und sozialpolitische Planung (GIZ 3.2020c).Kosovos Arbeitslosenquote belief sich laut nationalem Statistikamt im Jahr 2019 auf 25,70% (gegenüber 29,60% im Jahr 2018). Dies ist der geringste Wert, der seit zwanzig Jahren gemessen wurde (CEIC 2.4.2020; vergleiche WB 2020). Trotzdem bleibt die Arbeitslosigkeit mit einer Zahl von ca. 130.000 Unbeschäftigten Ende 2019 eines der zentralen Probleme. Der Arbeitsmarkt im Kosovo ist geprägt durch eine niedrige Erwerbsbeteiligung (Beschäftigungsqoute Ende 2019: 30,7%), ein hohes Maß an langfristiger Arbeitslosigkeit (über 70% aller Arbeitslosen) und Jugendarbeitslosigkeit (Jugendarbeitslosigkeitsquote 2019, Q4: 49,1%) sowie durch erhebliche Genderdisparitäten (Frauenbeschäftigungsquote 2016, Q4: 22,4%, gegenüber einer Männerbeschäftigungsquote von 60,2%). Im Kosovo existiert allerdings ein sehr ausgedehnter informeller, nicht von der Statistik erfasster Sektor, welcher z. B. einen Großteil der Frauen umfasst, die in Subsistenzwirtschaften Leistungen im Agrarsektor erbringen. Folgen der Informalität sind Einnahmeeinbußen bei den Sozialabgaben sowie ein Mangel an sozialer und arbeitsrechtlicher Absicherung der Arbeitnehmer. Eine staatliche Arbeitslosenversicherung existiert im Kosovo nicht. Jährlich drängen ungefähr 36.000 junge Arbeitssuchende neu auf den Arbeitsmarkt, von denen nur ein geringer Teil absorbiert werden kann. Für die überwiegende Mehrheit bleibt daher eine der folgenden Optionen: (weiterführende) Aus- und Weiterbildung, Studium, Arbeitslosigkeit, informelle Beschäftigung oder Migration. Etwa ein Drittel aller jungen Kosovaren geht weder einer Schulbildung, Ausbildung oder Beschäftigung nach. Die Arbeitgeber bemängeln, dass der Ausbildungsstand der jungen Kosovaren nicht den Bedürfnissen der Unternehmen nach qualifizierten Arbeitskräfte entspricht. Hieraus resultiert das Paradoxon der Gleichzeitigkeit von hoher Arbeitslosigkeit und unbesetzter Arbeitsstellen. Ein weiteres Problem ist, dass die ökonomischen und sozialen Statistikdaten immer noch unvollständig und Teils von mangelnder Qualität sind, was sowohl die Bewertung der effektiven Wirtschaftsentwicklung beeinträchtigt als auch die wirtschafts- und sozialpolitische Planung (GIZ 3.2020c).

Etwa 18% der kosovarischen Bevölkerung leben in absoluter Armut (täglich verfügbares Einkommen geringer als € 1,72) und 5,2% in extremer Armut (€ 1,20). Obwohl die einzelnen Studien und Armutsberichte nicht direkt vergleichbar sind, gibt es Hinweise dafür, dass sich das Ausmaß der Armut im Kosovo in den letzten zehn Jahren leicht reduziert hat. Armutsgefährdung korreliert stark mit Ethnizität (insbesondere die Gruppen der RAE (Roma, Ashkali, Ägypter) – Minderheiten sind von Armut überproportional stark betroffen), Alter (Kinder), Bildung (Geringqualifizierte), Geographie und Haushaltsgröße (große Familien, sowie Familien mit weiblichem Haushaltsvorstand). Der Lebensstandard ist im Kosovo sehr ungleich verteilt, mit Unterschieden in der durchschnittlichen Lebenserwartung von bis zu 10 Jahren zwischen einzelnen Gemeinden. Ein konsistentes geographisches Muster lässt sich jedoch nicht feststellen. Ein bedeutender Teil der Gesellschaft ist als mehrdimensional arm zu bezeichnen: Neben dem Mangel an pekuniären Ressourcen ist der Zugang zu sozialer Infrastruktur bzw. die Befriedigung grundlegender Bedürfnisse, wie z. B. fließendes Wasser, für viele Menschen begrenzt. Der Anteil der Ausgaben für Lebensmittel und der Ausgaben für Wohnraum an den gesamten Konsumausgaben eines Haushalts liegt im Kosovo im Durchschnitt bei 73%, die Ausgaben für Bildung und Gesundheit entsprechen 4% der gesamten Konsumausgaben. Der Human Development Index für Kosovo liegt laut dem Human Development Report Kosovo 2016 bei 0.741 (2015), was eine deutliche Steigerung gegenüber 2011 (0.713) bedeutet, jedoch einen der niedrigsten Werte in der Region darstellt (GIZ 3.2020b).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (21.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005251/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Januar_2019%29%2C_21.03.2019.pdf, Zugriff 6.4.2020- AA - Auswärtiges Amt (21.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005251/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Januar_2019%29%2C_21.03.2019.pdf, Zugriff 6.4.2020

- CEIC-Data – (2.4.2020): Kosovo. Arbeitslosenquote, https://www.ceicdata.com/de/indicator/kosovo/unemployment-rate, Zugriff 10.4.2020

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020b): Kosovo - Gesellschaft, https://www.liportal.de/kosovo/gesellschaft/, Zugriff 5.5.2020

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020c): Kosovo – Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/kosovo/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 5.5.2020

- WB – Weltbank (o.D.): The World Bank in Kosovo, https://www.worldbank.org/en/country/kosovo/overview, Zugriff 5.5.2020

11. Sozialbeihilfen

Letzte Änderung: 11.5.2020

Die Leistungsgewährung von staatlichen Sozialhilfeleistungen für bedürftige Personen erfolgt auf Grundlage des Gesetzes No. 2003/15. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Soziales. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (Municipal Office for Communities and Return, MOCR) betreut. Die Freizügigkeit wird für Sozialhilfeempfänger nicht eingeschränkt. Für den weiteren Sozialhilfebezug ist in der Kommune des neuen Wohnortes ein entsprechender Antrag zu stellen. Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Sozialleistungen reichen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum aus. Das wirtschaftliche Überleben sichert in der Regel zum einen der Zusammenhalt der Familien, zum anderen die in Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft. Im Jahr 2017 erhielten 26.111 Familien bzw. 106.649 Personen Sozialhilfe (AA 21.3.2019).

Das Gesetz über die soziale Grundsicherung umfasst zwei Kategorien von Leistungsempfängern. Kategorie I definiert Familien als Leistungsempfänger, in denen alle Familienmitglieder temporär oder dauerhaft dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, z.B. Kinder bis 14 Jahre, Jugendliche bis 18 Jahren, sofern diese in das Bildungssystem integriert sind, Alleinerziehende mit mindestens einem Kind unter 15 Jahren, Personen mit schwerer und dauerhafter Behinderungen über 18 Jahre, ältere Personen über 65 Jahre. Kategorie II umfasst jene Familien, in denen mindestens ein Familienmitglied dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und in denen mindestens ein Kind jünger als 5 Jahre bzw. ein/e Waise jünger als 15 Jahre versorgt wird. Die Leistungen aus beiden Kategorien sind an strenge Bedürftigkeitsprüfungen gebunden. Die monatliche Unterstützungsleistung variiert von € 50 für eine einzelne Person bis zu maximal € 150 für eine Familie mit sieben oder mehr Mitgliedern, was einer Lohnersatzquote von 11.2% (Einzelperson) entspricht. 2018 empfingen ca. 25.300 Familien mit ca. 103.409 Familienmitgliedern Sozialhilfe, ein Bevölkerungsanteil von 6%. Die Gesamtaufwendungen sind mit ca. € 32.9 Mio. bzw. einem Anteil von 0.5% des BIPs gering. Im Kosovo gibt es zwei spezielle Institutionen, die sich auf die Versorgung von Erwachsene mit psychischen Erkrankungen (in Shtime) bzw. auf die Versorgung älterer Menschen (in Prishtina) spezialisiert haben. Daneben wurden jüngst fünf kommunale Einrichtungen für Menschen mit geistiger Behinderung sowie Einrichtungen für ältere Menschen eröffnet. Die Institutionen in Shtime und Prishtina wurden in der Vergangenheit wiederholt mit Menschenrechtsverletzungen in Verbindung gebracht (GIZ 3.2020b).Das Gesetz über die soziale Grundsicherung umfasst zwei Kategorien von Leistungsempfängern. Kategorie römisch eins definiert Familien als Leistungsempfänger, in denen alle Familienmitglieder temporär oder dauerhaft dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, z.B. Kinder bis 14 Jahre, Jugendliche bis 18 Jahren, sofern diese in das Bildungssystem integriert sind, Alleinerziehende mit mindestens einem Kind unter 15 Jahren, Personen mit schwerer und dauerhafter Behinderungen über 18 Jahre, ältere Personen über 65 Jahre. Kategorie römisch zwei umfasst jene Familien, in denen mindestens ein Familienmitglied dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und in denen mindestens ein Kind jünger als 5 Jahre bzw. ein/e Waise jünger als 15 Jahre versorgt wird. Die Leistungen aus beiden Kategorien sind an strenge Bedürftigkeitsprüfungen gebunden. Die monatliche Unterstützungsleistung variiert von € 50 für eine einzelne Person bis zu maximal € 150 für eine Familie mit sieben oder mehr Mitgliedern, was einer Lohnersatzquote von 11.2% (Einzelperson) entspricht. 2018 empfingen ca. 25.300 Familien mit ca. 103.409 Familienmitgliedern Sozialhilfe, ein Bevölkerungsanteil von 6%. Die Gesamtaufwendungen sind mit ca. € 32.9 Mio. bzw. einem Anteil von 0.5% des BIPs gering. Im Kosovo gibt es zwei spezielle Institutionen, die sich auf die Versorgung von Erwachsene mit psychischen Erkrankungen (in Shtime) bzw. auf die Versorgung älterer Menschen (in Prishtina) spezialisiert haben. Daneben wurden jüngst fünf kommunale Einrichtungen für Menschen mit geistiger Behinderung sowie Einrichtungen für ältere Menschen eröffnet. Die Institutionen in Shtime und Prishtina wurden in der Vergangenheit wiederholt mit Menschenrechtsverletzungen in Verbindung gebracht (GIZ 3.2020b).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (21.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005251/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Januar_2019%29%2C_21.03.2019.pdf, Zugriff 7.4.2020- AA - Auswärtiges Amt (21.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005251/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Januar_2019%29%2C_21.03.2019.pdf, Zugriff 7.4.2020

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020b): Kosovo - Gesellschaft, https://www.liportal.de/kosovo/gesellschaft/, Zugriff 17.4.2020

12.      Medizinische Versorgung

Letzte Änderung: 11.5.2020

Die mangels eines öffentlichen Krankenversicherungssystems weiterhin staatlich finanzierte medizinische Grundversorgung der Bevölkerung ist auf drei Ebenen organisiert: Die erste Ebene umfasst die hausärztliche Grundversorgung, insgesamt 422 Praxen und regionale Gesundheitszentren (GIZ 3.2020b; vgl. AA 21.3.2019). In letzteren werden Patienten durch Ärzte für Allgemeinmedizin sowie durch weitere Fachärzte, wie Ärzte für Pädiatrie, Dermatologie, Ophthalmologen, Gynäkologen und Zahnärzte behandelt. Zur Beseitigung des Personalmangels wurde im Jahr 2017 das Personal der primären Erstversorgung umfangreich aufgestockt. Die ambulant Grundversorgung durch Allgemeinmediziner und andere Fachärzte sowie medizinisches Assistenzpersonal erfolgt in sogenannten Familien-Gesundheitszentren. Diese Gesundheitszentren werden in Verantwortung der jeweiligen Gemeinden betrieben; die Finanzierung der erforderlichen Sachmittel erfolgt durch die Gemeinden, jene der Personalkosten aus staatlichen Mitteln des Gesundheitsministeriums (AA 21.3.2019).Die mangels eines öffentlichen Krankenversicherungssystems weiterhin staatlich finanzierte medizinische Grundversorgung der Bevölkerung ist auf drei Ebenen organisiert: Die erste Ebene umfasst die hausärztliche Grundversorgung, insgesamt 422 Praxen und regionale Gesundheitszentren (GIZ 3.2020b; vergleiche AA 21.3.2019). In letzteren werden Patienten durch Ärzte für Allgemeinmedizin sowie durch weitere Fachärzte, wie Ärzte für Pädiatrie, Dermatologie, Ophthalmologen, Gynäkologen und Zahnärzte behandelt. Zur Beseitigung des Personalmangels wurde im Jahr 2017 das Personal der primären Erstversorgung umfangreich aufgestockt. Die ambulant Grundversorgung durch Allgemeinmediziner und andere Fachärzte sowie medizinisches Assistenzpersonal erfolgt in sogenannten Familien-Gesundheitszentren. Diese Gesundheitszentren werden in Verantwortung der jeweiligen Gemeinden betrieben; die Finanzierung der erforderlichen Sachmittel erfolgt durch die Gemeinden, jene der Personalkosten aus staatlichen Mitteln des Gesundheitsministeriums (AA 21.3.2019).

Die staatliche sekundäre Versorgung beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj/Urosevac, Gjakova/Djakovica, Gjilan/Gnjilane, Mitrovica-Nord und -Süd, Peja/Pec, Prizren und Vushtrri/Vucitrn (GIZ 3.2020b; vgl. AA 21.3.2019). Die tertiäre Gesundheitsversorgung wird durch die Universitätsklinik Pristina sowie staatliche Institute gewährleistet, die umfassende, auch komplexe medizinische Dienstleistungen anbieten. Gleichzeitig ist die Universitätsklinik für die sekundäre Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung der Region Pristina zuständig und wird dementsprechend stark frequentiert. Die Bettenkapazität zur stationären Behandlung von Patienten in den Krankenhäusern ist ausreichend (AA 21.3.2019).Die staatliche sekundäre Versorgung beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj/Urosevac, Gjakova/Djakovica, Gjilan/Gnjilane, Mitrovica-Nord und -Süd, Peja/Pec, Prizren und Vushtrri/Vucitrn (GIZ 3.2020b; vergleiche AA 21.3.2019). Die tertiäre Gesundheitsversorgung wird durch die Universitätsklinik Pristina sowie staatliche Institute gewährleistet, die umfassende, auch komplexe medizinische Dienstleistungen anbieten. Gleichzeitig ist die Universitätsklinik für die sekundäre Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung der Region Pristina zuständig und wird dementsprechend stark frequentiert. Die Bettenkapazität zur stationären Behandlung von Patienten in den Krankenhäusern ist ausreichend (AA 21.3.2019).

Die Zahl der lizenzierten privaten Krankenhäuser in Kosovo belief sich 2019 auf 23. Die Nachfrage nach (lebenswichtigen) Medikamenten kann, trotz Verbesserungen in den letzten Jahren, nicht vollständig befriedigt werden, was einen Nährboden für die Entwicklung schwarzer und grauer Märkte bietet. Kosovo und Albanien besitzen die höchste Rate an intra-Krankenhaus-Infektionen im europäischen Vergleich, was insbesondere auf hygienische Probleme zurückzuführen ist. Die medizinische Infrastruktur im Kosovo bleibt trotz erheblicher Investitionen lückenhaft. Zusammen mit dem Mangel an medizinischem Fachwissen führt dies zum Problem, dass bestimmte Krankheiten (z. B. Leukämie, Nierenversagen) im Kosovo nicht behandelt werden können. Ein effizientes Informationsverarbeitungssystem fehlt gänzlich. Die Doppelfunktion von medizinischem Personal, welches gleichzeitig in öffentlichen und privaten Institutionen beschäftigt ist, führt zu substantiellen Interessenkonflikten. Entscheidungen über die Budgetverteilung scheinen zuweilen klar politisch motiviert zu sein und sind kaum evidenzbasiert. Schließlich erschweren die finanziellen Barrieren den Zugang zum Gesundheitssystem, was gravierende Ungleichheiten zur Folge hat. Wohlhabende Patienten fragen in zunehmendem Maße Leistungen privater Anbieter nach und/oder nutzen das Angebot (privater) medizinischer Akteure im Ausland (GIZ 3.2020b).

Bereits im Dezember 2012 wurde ein Gesetz zur Reform des Gesundheitssystems verabschiedet, im April 2014 ergänzend das Gesetz über die Krankenversicherung. Das Krankenversicherungsgesetz sieht eine staatliche, für alle kosovarischen Bürger obligatorische Krankenversicherung vor. Viele Einzelheiten sind aber nach wie vor ungeklärt. Die Implementierung der Krankenversicherung wird deshalb immer wieder verschoben.. Eine sofortige Verbesserung der gesundheitlichen Versorgung nach Einführung des öffentlichen Krankenversicherungssystems wird derzeit als nicht realistisch eingestuft (AA 21.3.2019).

Als Folgen der andauernden Unterfinanzierung der Budgets sind staatlich finanzierte Basismedikamente der Essential Drug List sowie Zytostatika zur Behandlung von Tumorerkrankungen für berechtigte Empfänger nur selten kostenlos erhältlich. In der Realität können staatlicherseits Basis-Medikamente der Essential Drug List nicht regelmäßig und im benötigten Umfang zur Verfügung gestellt werden. Deshalb haben es insbesondere Neuerkrankte schwer, in den Genuss eines kostenlosen Bezugs staatlich finanzierter Medikamente zu kommen. Für Betroffene bleibt in einer solchen Situation nur die Möglichkeit, benötigte Medikamente privat finanziert zu beschaffen. Patienten erhalten vom behandelnden Arzt eine Liste mit benötigten Medikamenten und Verbrauchsmaterialien, die der Patient bzw. ein ihn betreuender Verwandter in einer der vielen Apotheken privat kaufen muss. Lediglich Medikamente für die Behandlung von an TBC oder AIDS erkrankten Patienten gehören wie Insulin zu den regelmäßig kostenlos vom Gesundheitsministerium zur Verfügung gestellten Medikamenten (AA 21.3.2019).

Trotz kontinuierlicher Verbesserungen der meisten Gesundheitsindikatoren bleibt die Gesundheitssituation insgesamt alarmierend. Die Säuglings- und Müttersterblichkeit gehört jeweils zu den höchsten in ganz Europa. Die Immunisierungsrate hat sich jüngst auf über 90% erhöht, bleibt allerdings niedrig unter den RAE-Minderheiten. Das Ausmaß der Umweltverschmutzung sowie der Umgang mit suchtgefährdenden Substanzen, insbesondere Tabak, stellen ein enormes Risiko für die Gesundheit der kosovarischen Bevölkerung dar (GIZ 3.2020b).

In Ermangelung einer universellen Gesundheitsversorgung sind Gemeinschaften von Roma und Ashkali, aufgrund ihrer schwierigen sozio-ökonomischen Lage, besonderen Schwierigkeiten beim Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen ausgesetzt. Nur der Zugang zu sehr grundlegenden Dienstleistungen ist kostenlos (EC 29.5.2019).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (21.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005251/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Januar_2019%29%2C_21.03.2019.pdf, Zugriff 13.4.2020- AA - Auswärtiges Amt (21.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005251/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Januar_2019%29%2C_21.03.2019.pdf, Zugriff 13.4.2020

- EC - Europäische Kommission (29.5.2019): Kosovo 2019 Report, S33 u. S35, https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/20190529-kosovo-report.pdf, Zugriff 27.11.2019

- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020b): Kosovo - Gesellschaft, https://www.liportal.de/kosovo/gesellschaft/, Zugriff 5.5.2020

13.      Rückkehr

Letzte Änderung: 11.5.2020

Die meisten europäischen Staaten haben mit Kosovo bilaterale Rückübernahmeabkommen abgeschlossen (AA 21.3.2019). Diese Rückübernahmeabkommen werden problemlos implementiert. Asylanträge kosovarischer Bürger in der EU sinken seit 2015, dementsprechend sinken auch die Rückführungen. Die Zahl der aus den EU-Staaten in den Kosovo zurückgeführten Personen ist von 18.789 im Jahr 2015, 11.030 im Jahr 2016 und 4.509 im Jahr 2017 auf 2.395 im Jahr 2018 gefallen (1.668 zwangsweise und 727 freiwillig). Im Jahr 2017 betrug die Rückkehrrate der in der EU aufhältigen kosovarischen Bürger, die seitens der Gastländer zum Verlassen des Territoriums angehalten wurden, in den Kosovo 85,9% (EC 29.5.2019).

Das kosovarische Innenministerium prüft vor seiner Zustimmung zu einer Rückführung aus Drittstaaten anhand von Dokumenten, bestehenden Registereinträgen und/oder Zeugenaussagen die Herkunft einer Person aus Kosovo und das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 32 des kosovarischen Staatsangehörigkeitsgesetzes für die kosovarische Staatsangehörigkeit. Daher ist davon auszugehen, dass in Rückführungsfällen die formellen Voraussetzungen für die Registrierung als „Resident of Kosovo“ erfüllt werden. Probleme entstehen für Eltern bei der Registrierung von im Ausland geborenen Kindern, wenn lediglich Geburtsanzeigen vorgelegt werden können, weil Standesämter mangels fehlender Identitätsdokumente der Eltern keine Geburtsurkunden ausstellen können. Seit Mai 2010 hat die kosovarische Regierung Strategien für die Reintegration von Rückkehrern verabschiedet (AA 21.3.2019).Das kosovarische Innenministerium prüft vor seiner Zustimmung zu einer Rückführung aus Drittstaaten anhand von Dokumenten, bestehenden Registereinträgen und/oder Zeugenaussagen die Herkunft einer Person aus Kosovo und das Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 32, des kosovarischen Staatsangehörigkeitsgesetzes für die kosovarische Staatsangehörigkeit. Daher ist davon auszugehen, dass in Rückführungsfällen die formellen Voraussetzungen für die Registrierung als „Resident of Kosovo“ erfüllt werden. Probleme entstehen für Eltern bei der Registrierung von im Ausland geborenen Kindern, wenn lediglich Geburtsanzeigen vorgelegt werden können, weil Standesämter mangels fehlender Identitätsdokumente der Eltern keine Geburtsurkunden ausstellen können. Seit Mai 2010 hat die kosovarische Regierung Strategien für die Reintegration von Rückkehrern verabschiedet (AA 21.3.2019).

Geleitet wird der gesamte Reintegrationsprozess von der Abteilung für die Reintegration von Rückkehrern im kosovarischen Innenministerium. Für diese Abteilung arbeiten u.a. sechs sogenannte Regionalkoordinatoren, die dezentral in den größeren Gemeinden des Kosovo (auch Nord-Mitrovica) tätig sind und als Ansprechpartner für die in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (Municipal Office for Communities and Return, MOCR) fungieren sollen sowie auch Mitglieder der kommunalen Ausschüsse für Reintegration (Municipal Committees for Reintegration, MCR) sind. Zu den Aufgaben der Regionalkoordinatoren gehört auch ein Monitoring der MOCR und der MCR. Zudem können sie im Bereich der Wohnraumbeschaffung eigenständig tätig werden. Die erste Kontaktaufnahme zu den Rückkehrern findet bereits unmittelbar nach deren Ankunft in einem eigenen Büro der „Abteilung für die Reintegration von Rückkehrern“ [DRRP - Department for Reintegration of Repatriated Persons] im Flughafen Pristina statt. Falls erforderlich, werden Transport in die Heimatgemeinde oder eine befristete Unterkunft in einer Einrichtung in Pristina angeboten sowie Ansprechpartner in den Kommunen benannt. Im Bedarfsfall können individuelle medizinische Versorgungsmöglichkeiten über die Abteilung für die Reintegration von Rückkehrern in Zusammenarbeit mit den kosovarischen Behörden organisiert werden (AA 21.3.2019).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (21.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005251/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Januar_2019%29%2C_21.03.2019.pdf, Zugriff 21.4.2020- AA - Auswärtiges Amt (21.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005251/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Januar_2019%29%2C_21.03.2019.pdf, Zugriff 21.4.2020

- EC - Europäische Kommission (29.5.2019): Kosovo* 2019 Report, S33 u. S35, https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/20190529-kosovo-report.pdf, Zugriff 21.4.2020

14.       Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Kosovo zum Thema „Schizophrenie, Sachwalterschaft, Medikamente“ vom XXXX 01.2021 in relevanten Auszügen (eingeholt in einem anderen beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Fall)14. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Kosovo zum Thema „Schizophrenie, Sachwalterschaft, Medikamente“ vom römisch 40 01.2021 in relevanten Auszügen (eingeholt in einem anderen beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Fall)

Diagnose: paranoide Schizophrenie (ICD-10: F 20.0); Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher; gerichtlicher Erwachsenenvertreter wurde bestellt.

Medikamente (Wirkstoffe): Depakine (Valproinsäure), Leponex (Clozapin), Rivotril (Clonazepam), Dominal forte (Prothipendyl-Hydrochloridmonohydrat)

1.       Gibt es in Kosovo eine dem Erwachsenenvertreter (früher Sachwalter) vergleichbare Einrichtung?

2.       Bejahendenfalls –welche konkreten Schritte wären an wen zu richten?

3.       Wäre die Inanspruchnahme einer solchen Einrichtung für den BF im Falle seiner Rückkehr nach Kososvo möglich? (Situation im Falle der Rückkehr unmittelbar nach Einreise in den Kosovo, wenn keine familiären Anknüpfungspunkte vorhanden wären)

4.       Gibt es entsprechende medizinische Einrichtungen, welche die psychiatrische Erkrankung behandeln?

5.       Wäre die Behandlung im Falle einer Rückkehr für den BF kostenpflichtig?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

Aufgrund der medizinisch-spezifischen Art der Fragestellungen wurden diese an externe Stellen zur Recherche übermittelt.

Informationen zu Verbindungsbeamten des BM.I (VB) und MedCOI finden sich auf dem Quellenblatt der Staatendokumentation auf www.staatendokumentation.at.

Zusammenfassung:

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass in Kosovo psychiatrische Betreuung dreigliedrig organisiert ist, auf der primären, sekundären und tertiären Ebene der Gesundheitsversorgung.

Auf der primären Ebene gibt es die primären Gesundheitszentren und praktischen Ärzte, die Erkrankungen identifizieren und weiter verweisen.

Auf der sekundären Ebene gibt es:
• Psychiatrische Stationen von regionalen Krankenhäusern,
• Mental Health Centers (MHC),
• Integrationsheimen (Houses of Integration)
• Zentrum für Integration, Rehabilitation und Sozialisation chronisch psychiatrischer Patienten in Shtime (Centre for the Integration, Rehabilitation, Socialization of chronic psychiatric patients, Shtime).
Auf der sekundären Ebene gibt es:, • Psychiatrische Stationen von regionalen Krankenhäusern,, • Mental Health Centers (MHC),, • Integrationsheimen (Houses of Integration), • Zentrum für Integration, Rehabilitation und Sozialisation chronisch psychiatrischer Patienten in Shtime (Centre for the Integration, Rehabilitation, Socialization of chronic psychiatric patients, Shtime).

In den psychiatrischen Abteilungen in mehreren kosovarischen Städten erfolgt hauptsächlich konsultative und Nachbehandlung.

Die Community Mental Health Centres (MHC) gibt es in mehreren kosovarischen Städten und sie bieten tägliche ambulante Behandlung durch Psychiater, Psychologen und Sozialarbeiter.

Die Integrationsheime (Houses of Integration) in einigen kosovarischen Gemeinden, bieten betreute Appartements und therapeutische und psycho-soziale Betreuung für Patienten mit geringfügigeren psychischen Problemen an.

Das Zentrum für Integration, Rehabilitation und Sozialisation chronisch psychiatrischer Patienten in Shtime bietet eine Struktur zur Integration der Patienten in die Gesellschaft.

Tertiäre Ebene:
• psychiatrische Klinik des University Clinical Centre of Kosovo (UCCK) in Pristina,
• Institut für forensische Psychiatrie
• Institut für Suchtkrankheiten.
Tertiäre Ebene:, • psychiatrische Klinik des University Clinical Centre of Kosovo (UCCK) in Pristina,, • Institut für forensische Psychiatrie, • Institut für Suchtkrankheiten.

In der psychiatrischen Klinik der UCCK werden alle psychiatrischen Erkrankungen auf den psychiatrischen Stationen ohne einen bestimmten Flügel behandelt, der einer bestimmten Art von Erkrankung gewidmet ist. Dies schließt auch Schizophrenie ein.

Nur wenige NGOs befassen sich mit den psychiatrischen Zuständen von Patienten im Kosovo. Nur eine NGO, die Kosovo Rehabilitation Centre for Torture Victims (KRCT), behandelt Folteropfer und Patienten, die an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leiden.

Den nachfolgenden Quellen ist weiter zu entnehmen: Die gesuchten Wirkstoffe sind alle in Prishtina grundsätzlich verfügbar (BMA-14043). Diese sind oft nicht in den Gesundheitseinrichtungen sondern nur in privaten Apotheken erhältlich und müssen von den Patienten daher meist selbst bezahlt werden, wofür es auch keinen Kostenersatz gibt. Prothypendyl ist im Kosovo nicht registriert, kann auf ärztliche Verschreibung aber durch jede Apotheke legal importiert werden. Die Kosten für die Medikamente entnehmen sie bitte der Einzelquelle (BDA-7366).

Weiters ist nachfolgend zitierten Quellen zu entnehmen, dass psychiatrische klinische Behandlung (auch zwangsweise) in einer geschlossenen Abteilung, in Prishtina und in Regionalspitälern in Kosovo grundsätzlich verfügbar ist. Ebenso grundsätzlich verfügbar sind psychiatrische Einweisung und klinische und ambulante psychiatrische Langzeitbehandlung in Prishtina und in Regionalspitälern in Kosovo. Ebenso grundsätzlich verfügbar sind psychiatrische Behandlung in der Form von Tagesbetreuung in regionalen Zentren der mentalen Gesundheit; stationäre Betreuung durch einen Psychiater in Prishtina und in Regionalspitälern; stationäre und ambulante (Nach-)Behandlung durch einen Psychologen in Prishtina und in Regionalspitälern; sowie Laboruntersuchungen (Blutbild, Leberfunktion; näheres siehe Einzelquelle) (BMA-14043).

Den Quellen ist weiter zu entnehmen, dass die Behandlung in den öffentlichen Einrichtungen offiziell kostenlos ist, aber es gibt Selbstbehalte von denen nur bestimmte Bevölkerungsgruppen ausgenommen sind. Die Selbstbehalte haben unterschiedliche Höhe (allgemein in öffentlichen Einrichtungen für stationäre Behandlungen bis zu 10 Nächten ca. 30-50 EUR und 2-5 EUR für eine ambulante Konsultation; in privaten Einrichtungen 100-500 EUR pro Nacht (stationär) und EUR 20-100 pro Besuch (ambulant); genaueres siehe Einzelquelle). Der Selbstbehalt entfällt bei unter 18-Jährigen, Sozialfällen, Häftlingen usw. und Personen mit privater Versicherung. Für Patienten mit psychiatrischen Erkrankungen, die arbeitsfähig und nicht intellektuell eingeschränkt sind, gibt es kein spezifisches soziales Unterstützungssystem. Wenn solche Patienten jedoch arbeitsunfähig sind, können sie von einem Sozialsystem profitieren und eine finanzielle Unterstützung von 150 EUR pro Monat erhalten (BDA-7366). Eine andere Quelle beziffert die Unterstützung für Menschen mit chronischen psychischen Erkrankungen im Kosovo mit lediglich 75 EUR pro Monat (VB 1.10.2020).

Gesundheitsdienste, die nicht in öffentlichen Einrichtungen, aber in privaten Einrichtungen oder im Ausland verfügbar sind, können (teilweise) vom Gesundheitsministerium unterstützt werden (50-70% für erwachsene Patienten; für Kinder 100%), wenn ein Überweisungsschreiben des Universitätsklinikums zur Bestätigung vorgelegt wird, dass die Behandlung unabdingbar ist und nicht im Land oder in öffentlichen Einrichtungen durchgeführt werden kann (BDA-7366).

Die Aufnahmekriterien eines Patienten mit paranoider Schizophrenie in eine Pflegeeinrichtung oder eine psychiatrische Klinik (offene oder geschlossene Station) sind die gleichen wie bei jeder anderen Störung und folgt dem bestehenden Überweisungssystem von der primären zur sekundären und tertiären Gesundheitsversorgung. Eine Überweisung von einem Allgemeinmediziner ist grundsätzlich nötig. Dann kann die Aufnahme des Patienten auf der Grundlage der erforderlichen oder geplanten medizinischen Behandlungen erfolgen, und zwar ambulant oder stationär, je nach Grunderkrankung. Wenn der Patient jedoch unter Halluzinationen oder aggressivem Verhalten leidet, das den Patienten selbst oder Dritte in Gefahr bringt, kann die Familie oder eine andere Person die Polizei informieren, die den Patienten zu einem Arzt bringt, der seinerseits die notwendigen weiteren Behandlungsschritte vornehmen wird (BDA-7366).

Die „Integrationsheime“ (Houses of Integration) sind nach Aussage einiger Quellen für einen Patienten mit Schizophrenie nicht geeignet, da die dort behandelten Patienten üblicherweise einen bestimmten Unabhängigkeitsgrad haben.

Auch das Heim für chronisch psychisch Kranke in Shtime ist nicht geeignet, da man dort eine solche Diagnose nicht behandeln kann. Die Reintegrationsheime im Kosovo dienen der Rehabilitierung und Resozialisierung von Patienten in einem Zeitraum von etwa 6+6 Monaten und danach übernimmt die Familie und das Integrationsheim betreut nur noch ambulant durch Hausbesuche. Es gibt im Kosovo keine geschlossene Einrichtung, wo chronische Psychiatriepatienten lebenslang betreut werden. Auch das Integrative Rehabilitationszentrum für chronisch psychisch Kranke in Shtime ist keine geschlossene Einrichtung, sondern lediglich halboffen, wo Patienten zwar vielleicht länger, aber auch nicht lebenslang bleiben können. Außerdem besteht die Gefahr, dass er sich aus dem halboffen geführten Zentrum absetzt. Mehrere Quellen betonen daher die unerlässliche Rolle der Familie in der langfristigen Betreuuung psychisch Kranker und gehen eher davon aus, dass ein Patient mit einer Diagnose wie im gegenständlichen Fall, so er nicht über den nötigen Familienrückhalt verfügt, obdachlos werden würde.

Die Bestellung eines Vertreters (legal representative) ist im Kosovo grundsätzlich möglich und wird vom zuständigen „Center for Social Work“ angestoßen, das den Patienten bewertet. Sodann wird von einem Gericht in Zusammenarbeit mit dem Zentrum ein Vertreter bestellt, der den Patienten vor verschiedenen Institutionen vertritt.

Aber selbst wenn ein Vertreter bestellt ist, sollte der Patient über familiäre Unterstützung verfügen, um ihm bei den übrigen Angelegenheiten zu helfen.

Weiterführend darf betreffend medizinische Versorgung auf das aktuelle Länderinformationsblatt Kosovo verwiesen werden, verfügbar auf www.ecoi.net.

Einzelquellen:

Der VB des BM.I für Kosovo berichtete am 1.10.2020, nach Rücksprache mit kosovarischen Ärzten, dass es im Kosovo einige „Integrationsheime“ gibt, in denen bestimmte Kategorien von psychisch Kranken untergebracht werden können. Für einen Patienten mit Schizophrenie und Politoxomanie sind diese jedoch nicht geeignet, da die dort behandelten Patienten üblicherweise einen bestimmten Unabhängigkeitsgrad haben, für sich selbst kochen und essen können. Auch im Heim für chronisch psychisch Kranke in Shtime kann er nicht untergebracht werden, da man dort eine solche Diagnose nicht behandeln kann. Einer der Ärzte geht eher davon aus, dass ein solcher Patient, wenn er nicht den nötigen Familienrückhalt hat, auf der Strasse landen würde.

Der andere Arzt meint, dass Menschen, die in den Zentren für psychische Gesundheit des Kosovo untergebracht werden, normalerweise familiäre Unterstützung haben und bei dieser auch wohnen. Ein Patient mit Schizophrenie und Politoxomanie kann dort nicht untergebracht werden, da er andere Patienten stören würde. Die Rolle der Familie ist also unerlässlich. Auch der zweite Arzt sieht die Gefahr der drohenden Obdachlosigkeit. Das Zentrum würde lediglich beratend und sozusagen ambulant betreuen und ein Familienmitglied nominieren, das den Patienten rund um die Uhr beaufsichtigt und betreut.

Die Bestellung eines Vertreters (legal representative) ist im Kosovo grundsätzlich möglich und wird vom zuständigen „Center for Social Work“ angestoßen, das den Patienten bewertet und dann wird von einem Gericht in Zusammenarbeit mit dem Zentrum ein Vertreter bestellt, der diesen vor verschiedenen Institutionen vertritt.

Aber selbst wenn ein Vertreter bestellt ist, sollte der Patient über familiäre Unterstützung verfügen, um ihm bei den übrigen Angelegenheiten zu helfen.

Menschen mit chronischen psychischen Erkrankungen im Kosovo erhalten nur 75 EUR pro Monat, was selbst für Grundnahrungsmittel nicht ausreicht.

Die Reintegrationsheime im Kosovo dienen der Rehabilitierung und Resozialisierung von Patienten in einem Zeitraum von etwa 6+6 Monaten und danach übernimmt die Familie und das Integrationsheim betreut nur noch ambulant durch Hausbesuche. Es gibt im Kosovo keine geschlossene Einrichtung, wo chronische Psychiatriepatienten lebenslang betreut werden. Auch das Integrative Rehabilitationszentrum für chronisch psychisch Kranke in Shtime ist keine geschlossene Einrichtung sondern lediglich halboffen, wo Patienten zwar vielleicht länger, aber auch nicht lebenslang bleiben können, womit sich die Frage stellen würde, was mit dem Patienten danach passieren soll. Die Rolle der Familie ist unerlässlich.

Ein weiterer konsultierter Arzt sagt ebenfalls, dass es im Kosovo keine geeigneten geschlossenen Einrichtungen für langfristige Pflege gibt. Im halboffenen Zentrum in Shtime bestünde die Gefahr dass er sich absetzt. Außerdem würde sich der Zustand des Patienten ohne adäquate Betreuung mit der Zeit verschlechtern. Im Kosovo bitten oft Familien, dass psychiatrische Einrichtungen ihre schizophrenen Angehörigen aufnehmen mögen, da deren Pflege eine große Belastung ist, doch die Einrichtungen sind gezwungen dies abzulehnen.

Der Country Fact Sheet Kosovo von MedCOI vom 6.6.2016 besagt:

In Kosovo ist psychiatrische Betreuung dreigliedrig organisiert, auf der primären, sekundären und tertiären Ebene der Gesundheitsversorgung.

Auf der primären Ebene gibt es die primären Gesundheitszentren und praktischen Ärzte, die Erkrankungen identifizieren und weiter verweisen.

Auf der sekundären Ebene wird psychiatrische Versorgung im Rahmen der Hospital and University Clinic Services of Kosovo (HUCSK) gewährleistet, und zwar in
• Psychiatrischen Stationen von regionalen Krankenhäusern,
• Mental Health Centers (MHC),
• Integrationsheimen (Houses of Integration)
• im Zentrum für Integration, Rehabilitation und Sozialisation chronisch psychiatrischer Patienten in Shtime (Centre for the Integration, Rehabilitation, Socialization of chronic psychiatric patients, Shtime).
Auf der sekundären Ebene wird psychiatrische Versorgung im Rahmen der Hospital and University Clinic Services of Kosovo (HUCSK) gewährleistet, und zwar in, • Psychiatrischen Stationen von regionalen Krankenhäusern,, • Mental Health Centers (MHC),, • Integrationsheimen (Houses of Integration), • im Zentrum für Integration, Rehabilitation und Sozialisation chronisch psychiatrischer Patienten in Shtime (Centre for the Integration, Rehabilitation, Socialization of chronic psychiatric patients, Shtime).

In den psychiatrischen Abteilungen in mehreren kosovarischen Städten erfolgt hauptsächlich konsultative und Nachbehandlung.

Die Community Mental Health Centres (MHC) gibt es in mehreren kosovarischen Städten und sie bieten tägliche ambulante Behandlung durch Psychiater, Psychologen und Sozialarbeiter. Diese MHCs kämpfen mit erheblichen Problemen, wie großem Einzugsgebiet, großen Entfernungen, geringen Kapazitäten, wenig Budget, Mangel an Ausstattung, usw.

Die Integrationsheime (Houses of Integration) in einigen kosovarischen Gemeinden, bieten betreute Appartements und therapeutische und psycho-soziale Betreuung für Patienten mit geringfügigeren psychischen Problemen an.

Das Zentrum für Integration, Rehabilitation und Sozialisation chronisch psychiatrischer Patienten in Shtime bietet eine Struktur zur Integration der Patienten in die Gesellschaft. Das Zentrum verfügt über eine Kapazität von 100 Betten, 39 Mitarbeiter und ist rund um die Uhr im Dienst. Die dort angebotenen Dienste umfassen Körperpflege, Soziale Kompetenz, Ergotherapie, Arbeitstherapie, Einzeltherapie, Freizeitaktivitäten sowie verschiedene Ausflüge.

2014 attestierte ein NGO-Bericht den sychiatrischen Einrichtungen im Kosovo eine Reihe von Unzulänglichkeiten bei der Behandlung von Patienten in Bezug auf Unterbringung, Hygiene, technische Mängel, fehlende Kleidung und fehlende Protokolle zur Dokumentation von Verletzungs- oder Selbstverletzungsfällen.

Auf der tertiären Ebene wird psychiatrische Versorgung ebenfalls im Rahmen der Hospital and University Clinic Services of Kosovo (HUCSK) gewährleistet, und zwar
• in der psychiatrischen Klinik des University Clinical Centre of Kosovo (UCCK) in Pristina,
• im Institut für forensische Psychiatrie
• und im Institut für Suchtkrankheiten.
Auf der tertiären Ebene wird psychiatrische Versorgung ebenfalls im Rahmen der Hospital and University Clinic Services of Kosovo (HUCSK) gewährleistet, und zwar, • in der psychiatrischen Klinik des University Clinical Centre of Kosovo (UCCK) in Pristina,, • im Institut für forensische Psychiatrie, • und im Institut für Suchtkrankheiten.

Die psychiatrische Klinik der UCCK hat eine Kapazität von 77 Betten und 90 Mitarbeiter (Psychiater, Krankenschwestern, Sozialarbeiter, Psychologen, Verwaltungspersonal und Arbeitskräfte). Auf Station A werden Patienten zwischen 18 und 65 Jahren mit psychotischen Erkrankungen in akutem oder subakutem Zustand behandelt. Auf Station B werden Patienten derselben Altersgruppe betreut, die an nicht-psychotischen Erkrankungen in akutem oder subakutem Zustand leiden. Die stationäre Behandlung auf beiden Stationen wird nur Personen angeboten, die nicht ambulant behandelt werden können.

Die Abteilung für Drogenabhängigkeit behandelt Patienten, die von Alkohol, verschreibungspflichtigen Medikamenten oder illegalen Betäubungsmitteln wie Kokain und Heroin abhängig sind.

Die Intensivstation für Psychiatrie (ICPU) wurde 2006 eröffnet, um Patienten mit schweren psychischen Problemen zu behandeln: verschiedene psychotische Störungen, bipolare Störungen und Persönlichkeitsstörungen. Die ICPU ist die einzige Einheit, die einen Patienten aufnehmen kann, wenn er nicht in der Lage oder nicht bereit ist, seine Einwilligung zur Behandlung zu erteilen. Der Patient kann zu seiner eigenen Sicherheit vorübergehend isoliert werden. Nach der Behandlung im Krankenhaus sollen die Patienten zu den MHCs gehen, um eine weitere ambulante Behandlung zu erhalten.

Die Patienten werden je nach Art der psychiatrischen Erkrankung nicht in getrennten Räumen behandelt. Alle psychiatrischen Erkrankungen werden auf den oben genannten psychiatrischen Stationen ohne einen bestimmten Flügel behandelt, der einer bestimmten Art von Erkrankung gewidmet ist. Dies schließt auch Schizophrenie ein.

Nur wenige NGOs befassen sich mit den psychiatrischen Zuständen von Patienten im Kosovo. Nur eine NGO, die Kosovo Rehabilitation Centre for Torture Victims (KRCT), behandelt Folteropfer und Patienten, die an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leiden.

15.      Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Kosovo zum Thema „Behandlungsmöglichkeiten von PTBS“ vom 12.07.2016 in relevanten Auszügen

1.       Ist die Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) im Kosovo behandelbar?

Zusammenfassung:

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass eine sowohl stationäre als auch ambulante Behandlung von einem Psychiater möglich ist. Bei der stationären Behandlung zahlt der Patient nur den Selbstbehalt von EUR 30. Die Behandlung umfasst regelmäßige medizinische Untersuchungen und Labortests. Einige Medikamente, die [im Krankenhaus; Anm.] nicht verfügbar sind, muss der Patient aus eigener Tasche bezahlen. Ambulante Behandlung/Beratung ist in allen öffentlichen Kliniken kostenlos und in einer Privatklinik zahlt man für dieselbe Leistung EUR 20 bis 50.

Eine Behandlung auf psychotherapeutischer Grundlage wird nach Angaben der Ärzte durchgeführt, wenn hierfür eine medizinische Notwendigkeit vorliegt und die für die Durchführung von psychotherapeutisch orientierten Gesprächen erforderliche Zeit zur Verfügung steht. Daneben führen auch Nichtregierungsorganisationen Behandlungen auf psychotherapeutischer Basis durch.

Einzelquellen:

Das Original folgender Anfragebeantwortung von MedCOI wird als Anlage übermittelt:

?        Belgian Immigration Office (9.12.2015): Question & Answer, BDA-6194, Zugriff 2.6.2016

Anmerkung:

Bei der Quelle handelt es sich nicht um eine Antwort von MedCOI an die BFA-Staatendokumentation, sondern um eine rezente Information aus der MedCOI-Datenbank vom Dezember 2015.

2.       Sind die folgenden Medikamente im Kosovo erhältlich und was sie kosten:

- Seroquel 100mg Tbl (Quetiapin)

- Seroquel 200mg XR Tbl. (Quetiapin)

- Pregabalin 25mg (Pregabalin)

- Cipralex 10mg (Escitalopram-Oxalate)

Zusammenfassung:

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass die oben genannten Medikamente in öffentlichen Apotheken in Pristina nicht zur Verfügung stehen, da sich diese in der “Essential Drug List” nicht befinden. Dementsprechend sind alle - in der Krankenhausbehandlung befindlichen - Patienten verpflichtet, diese Medikamente in privaten Apotheken aus ihrer eigenen Tasche zu bezahlen. Alle genannten Medikamente, mit Ausnahme von Pregabalin 25mg, sind in privaten Apotheken zu unten angeführten Preisen erhältlich. Aufgrund fehlender Krankenversicherung müssen die Patienten die Medikamentenkosten selber tragen.

In private pharmacies these medications might be found with the following prices:

Seroquel 100mg Tbl (Quetiapin) - Available only as substitute with the name Q-Pin 100 Mg = 48 EUR.

Seroquel 200mg XR Tbl - Available only as substitute with the name Q-Pin 200 Mg = 59 EUR.

Pregabalin 25mg (Pregabalin) - Currently not available.

Cipralex 10mg (Escitalopran-Oxalate) - Available only as substitute with the name Escitalopran 10 mg. = 6,40 EUR.

16.      Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Kosovo zum Thema „Medikament Mirtabene“ vom 09.01.2009 in relevanten Auszügen

Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Pristina vom 27.01.2007
Besteht die Möglichkeit diese oder ähnliche Medikamente auch im Kosovo zu erhalten und was kosten sie?
Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Pristina vom 27.01.2007, Besteht die Möglichkeit diese oder ähnliche Medikamente auch im Kosovo zu erhalten und was kosten sie?

Mirtabene 30 mg (0/0/1)

Antwort: Erhältlich ist das Medikament REMERON 30 mg zum Preis von 26 Euro in den Apotheken;

Cipralex 10 mg (1/0/0)

Antwort: Erhältlich ist das Medikament CITALOPRAM 10 mg zu 12,50 Euro pro Packung

Praxiten 15 mg (0/0/2)

Antwort: Erhältlich ist das Medikament FLUZEPAM 15 mg zu 1,50 Euro pro Packung.

Antwort kam von unserem medizinischen Sachverständigen

17.      Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Kosovo zum Thema „Schizophrenie, PTBS, alleinstehende Frau“ vom 21.03.2018 in relevanten Auszügen

1.       Gibt es in Kosovo Behandlungsmöglichkeiten für paranoide Schizophrenie und posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS)?

Zusammenfassung:

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass paranoide Schizophrenie in öffentlichen Krankenhäusern in Kosovo grundsätzlich behandelt werden kann. Die Behandlung besteht in den meisten Fällen aus einer rein medikamentösen Therapie zur Symptom-Reduktion, während im therapeutischen Bereich (Behandlungs-) Einschränkungen bestehen.

Betreffend Behandlungsmöglichkeiten für posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) kommen die nachfolgend zitierten Quellen zu unterschiedlichen Sichtweisen. Gemäß dem Bericht des BM.I-Verbindungsbeamten für Kosovo vom Januar und März 2018, der auf Aussagen von vor Ort tätigen Ärzten basiert, gibt es in Kosovo weder ein Fachinstitut noch auf die Behandlung von PTBS spezialisiertes medizinisches Fachpersonal, somit sei die Erkrankung nicht adäquat behandelbar bzw. die Chancen eines Patienten auf eine entsprechende Behandlung sehr gering. Patienten wären (sowohl bei Schizophrenie, mehr noch bei PTBS) stark auf die Unterstützung durch die Familie angewiesen (v.a. in der Pflege/Betreuung). Das schweizerische Staatssekretariat für Migration (SEM) hingegen, berichtete am 25.10.2016, dass Strukturen, Ressourcen und Erfahrungen für die Behandlung von PTBS im Kosovo vorhanden seien. Die Berichte des Auswärtigen Amtes (AA) vom 7.12.2016 und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 3.4.2017 sind sich darin einig, dass PTBS-Patienten in den psychiatrischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weiterhin primär medikamentös behandelt werden können. Weiter berichtet SFH, dass vor allem die dringend angeratene psychotherapeutische Behandlung in Kosovo mangels entsprechend ausgebildeter Fachpersonen nur sehr eingeschränkt möglich sei und die durchschnittliche Wartezeit ca. zwei Monate beträge. Die ebenfalls nötige psychiatrische Behandlung sei möglich; eine notfallmäßige stationäre Aufnahme sei jederzeit möglich und schließe eine entsprechende medikamentöse Therapie ein.

AA zitiert Angeben von Ärzten, wonach bei PTBS eine psychotherapeutische Behandlung durchgeführt werde, wenn die erforderliche Zeit zur Verfügung stehe. Weiters berichtet das AA, dass Behandlungen auf psychotherapeutischer Basis auch von Nichtregierungsorganisationen durchgeführt würden; sowie dass Trauma-Patienten im privaten Gesundheitssektor von Fachärzten für Psychiatrie sowohl medikamentös als auch im Rahmen einer Psychotherapie behandelt werden könnten.

Allgemein weisen die Quellen auf den Mangel an angemessenen Rahmenbedingungen im kosovarischen Gesundheitssystem (ungenügende Ausstattung der Einrichtungen, mangelhafte Versorgung von Medikamenten, ungenügend ausgebildetes (Fach)Personal wie Psychiater, Psychologen, Sozialarbeiter etc., lange Wartezeiten, veraltete Technologie) hin, was sich negativ auf die Behandlung der Patienten auswirkt. Außerdem unterliegt die Berufsbezeichnung Psychotherapeut in Kosovo bisher keiner gesetzlichen Regelung. Somit praktizieren viele Psychiater Psychotherapie, ohne dass ihre Arbeit kontrolliert wird.

Es sei in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um allgemeine Aussagen handelt, aus denen keinesfalls Garantien für Einzelfälle ableitbar sind.

2.       Gibt es Einrichtungen (Heime) für an paranoider Schizophrenie erkrankte Personen?

3.       Unter welchen Umständen ist die Aufnahme in einer derartigen Einrichtung möglich?

Anmerkung der Staatendokumentation: Obwohl sich die Fragestellung nur auf paranoide Schizophrenie bezieht, wurde bei der Beantwortung die zweite Erkrankung, PTBS, nicht außer Acht gelassen.

Zusammenfassung:

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass in Kosovo im Bereich Psychiatrie eine dreistufige medizinische Versorgung existiert. Zugang zu den verschiedenen Einrichtungen für psychische Gesundheit haben grundsätzlich alle registrierten Bewohner Kosovos. Außerdem sind Behandlung und Betreuung für Personen mit chronischen psychischen Problemen in staatlichen Institutionen, unter anderem Schizophrenie, gratis.

Die regionalen Gesundheitszenteren („Mental Health Care Centres“, MHCs) dienen als Erstansprechpartner für leichtere Krankheitsbilder. Zudem können diese im Rahmen eines Referenzsystems Patienten an Regionalspitäler, respektive an die entsprechenden Abteilungen der Universitätsklinik Pristina überweisen. MHCs sind organisatorisch zweigeteilt. Fünf der neun ambulanten MHCs ist ein sog. Integrationshaus, angegliedert, in dem sich Patienten grundsätzlich sechs Monate aufhalten/behandelt werden können. Patienten, die einer stationären Behandlung bedürfen, werden in den vier Regionalkrankenhäusern in den Abteilungen für stationäre Psychiatrie sowie in der Psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik Pristina behandelt. Diese Einrichtungen verfügen jeweils über eine angeschlossene psychiatrische Ambulanz mit ambulanter fachärztlicher Betreuung. Im Intensive Care Psychiatric Unit (ICPU) der Universitätsklinik Pristina werden hauptsächlich Patienten mit einer Selbst- und/oder Fremdgefährdung behandelt werden.

Wo welche Krankheiten wie paranoider Schizophrenie und/oder PTBS behandelt werden, ging aus den Quellen nicht hervor. Es konnte jedoch erhoben werden, dass es kein spezialisiertes Fachinstitut und Fachpersonal für die Behandlung von PTBS gibt; und dass weder die MHCs noch die Integrationshäuser entsprechende Stellen für die Behandlung/Unterbringung von Patienten mit paranoider Schizophrenie kombiniert mit PTBS sind. Weiters wird darauf hingewiesen, dass die psychosoziale Behandlung von Rückkehrern aufgrund der begrenzten Kapazitäten spezialisierter Einrichtung eine große Herausforderung im Kosovo darstellt. Die Situation von Rückkehrern wird zusätzlich durch die gesellschaftliche Stigmatisierung verschlechtert. Die unzureichenden Kapazitäten der relevanten gesundheitlichen und psychosozialen Einrichtungen verhindern die entsprechende Hilfeleistung und somit den nachhaltigen Wiedereingliederungsprozess der Betroffenen.

Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die Pflege und Betreuung von psychisch kranken Menschen, die dauerhaft auf eine Unterstützung und Hilfe Dritter angewiesen sind, in der Regel innerhalb der Familie stattfindet. Einige Quellen (Staatssekretariat für Migration (SEM) 25.10.2016; vgl. Auswärtiges Amt (AA) 7.12.2016) sind darüber einig, dass eine gewisse staatliche Unterstützung bei der häuslichen Pflege und Betreuung (z.B. Hausbesuche, Transport zur Behandlung, Hotline usw.) für psychisch kranke Menschen in Kosovo gibt. Dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 3.4.2017 nach gibt es jedoch kein staatlich organisiertes Unterstützungs- und Betreuungssystem für psychisch kranke Personen.Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die Pflege und Betreuung von psychisch kranken Menschen, die dauerhaft auf eine Unterstützung und Hilfe Dritter angewiesen sind, in der Regel innerhalb der Familie stattfindet. Einige Quellen (Staatssekretariat für Migration (SEM) 25.10.2016; vergleiche Auswärtiges Amt (AA) 7.12.2016) sind darüber einig, dass eine gewisse staatliche Unterstützung bei der häuslichen Pflege und Betreuung (z.B. Hausbesuche, Transport zur Behandlung, Hotline usw.) für psychisch kranke Menschen in Kosovo gibt. Dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 3.4.2017 nach gibt es jedoch kein staatlich organisiertes Unterstützungs- und Betreuungssystem für psychisch kranke Personen.

Es sei in diesem Zusammenhang jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um allgemeine Aussagen handelt, aus denen keinesfalls Garantien für Einzelfälle ableitbar sind.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und in die Vorakten des AsylGH und des UBAS, in den bekämpften Bescheid und in die Beschwerde, in die vorgelegten Unterlagen sowie in die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderberichte und Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation. Ergänzend wurden Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister und der Grundversorgung sowie aus dem System der Sozialversicherung zum vorliegenden Akt eingeholt.

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Identität und Staatsangehörigkeit des BF wurde vom BFA und von den österreichischen Strafbehörden festgestellt und es sind während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet keine Zweifel an seiner Identität entstanden. Die Feststellungen zu Volksgruppe, Bekenntnis, Familienstand und Muttersprache des BF ergeben sich aus dem Akt sowie aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zur Einreise nach Österreich und zum damaligen Asylverfahren des BF (Antragstellung und Fluchtgründe, Abweisung durch das BAA, Zuerkennung von Asyl durch den UBAS und Begründung, erstes Aberkennungsverfahren) ergeben sich aus dem Akt des BFA sowie aus den Vorakten des AsylGH und des UBAS.

Die Feststellungen zu den rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des BF basieren auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie auf dem im Akt einliegenden Strafurteil vom XXXX 03.2010. Die Feststellungen zu den rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des BF basieren auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie auf dem im Akt einliegenden Strafurteil vom römisch 40 03.2010.

Die Feststellungen zur Herkunft des BF, seinem Leben im Herkunftsstaat sowie zu seiner Schulbildung und Berufserfahrung und seinen persönlichen und familiären Verhältnissen und dem Aufenthalt seiner Familienangehörigen beruhen auf der Aktenlage und seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellungen betreffend Aberkennung des Asylstatus, Änderung der Umstände im Herkunftsstaat, Nichtvorliegen einer Verfolgungsgefahr und anderer zu berücksichtigender Hindernisse für die Rückkehr oder Rückführung in den Herkunftsstaat Kosovo beruhen auf folgenden Erwägungen:

In seinem Bescheid vom XXXX 02.2005, Zl. XXXX , mit dem dem BF Asyl gewährt wurde, führte der UBAS begründend aus, dass es für Roma im Kosovo derzeit keine ausreichende Sicherheitslage gebe, dies auch im Hinblick darauf, dass das Dorf des BF in der Vergangenheit bereits mit genozidartigen Ausschreitungen gegenüber Angehörigen seiner Volksgruppe konfrontiert gewesen sei. Der BF habe aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma für den Fall seiner Rückkehr mit Verfolgungshandlungen durch Angehörige der albanischen Mehrheitsbevölkerung im Kosovo zu rechnen.In seinem Bescheid vom römisch 40 02.2005, Zl. römisch 40 , mit dem dem BF Asyl gewährt wurde, führte der UBAS begründend aus, dass es für Roma im Kosovo derzeit keine ausreichende Sicherheitslage gebe, dies auch im Hinblick darauf, dass das Dorf des BF in der Vergangenheit bereits mit genozidartigen Ausschreitungen gegenüber Angehörigen seiner Volksgruppe konfrontiert gewesen sei. Der BF habe aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma für den Fall seiner Rückkehr mit Verfolgungshandlungen durch Angehörige der albanischen Mehrheitsbevölkerung im Kosovo zu rechnen.

Der UBAS stellte zur damaligen Situation der Romabevölkerung im Kosovo u.a. Folgendes fest (S. 3 ff des Bescheides):

„[…] Trotz der Anwesenheit der KFOR und UNMIK gehen die ethnischen Säuberungen und die Gewaltausübung gegen die Roma unvermindert weiter. Roma werden bedroht, eingeschüchtert und häufig aus ihren Häusern vertrieben. Seit dem Entstehen eines neuen ultranationalen Zweigs der UCK stieg der Druck auf die Roma an, das Land zu verlassen. […] Mitte März 2004 begann eine Serie schwerer Sicherheitsvorfälle, die sich zu Ausbrüchen ethnisch-motivierter Gewalt und bürgerkriegsähnlichen Unruhen ausweiteten, wie sie im Kosovo seit 1999 nicht mehr beobachtet wurden. Es kam zu Übergriffen von Kosovoalbanern auf Kosovoserben, Roma und Aschkali. Das Vertrauensverhältnis zwischen den verschiedenen ethnischen Gruppen ist als Folge dieser Ereignisse stark gestört. […] Sowohl die UNMIK als auch die provisorische Selbstverwaltung des Kosovo und die KFOR wurden von der flächendeckenden und systematischen Natur der Gewalttaten überrascht. Sie konnten den Schutz der Minderheiten, ihres Eigentums und den der öffentlichen Einrichtungen nicht gewährleisten. Mehr als viertausend Angehörige verschiedener ethnischer Minderheiten, in erster Linie Kosovoserben, wurden innerhalb des Kosovo gewaltsam vertrieben. UNHCR ist weiterhin der Auffassung, dass Angehörigen aller Minderheiten, vor allem der Volksgruppe der Serben, Roma, Aschkali und Ägypter weiterhin Schutz in den Asylländern gewährt werden soll. […]“

Von einer derartigen Lage im Kosovo und Situation speziell für die Minderheit der Roma kann aktuell nicht mehr gesprochen werden. Entgegen der Lage im ehemaligen Jugoslawien zum Zeitpunkt der Flucht des BF herrschen zum Entscheidungszeitpunkt im Kosovo keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen mehr. Wie sich aus den oben getroffenen Feststellungen zur aktuellen Lage im Kosovo ergibt, sind u.a. Roma durch die Verfassung offiziell als ethnische Minderheit anerkannt. Die Minderheiten genießen laut Verfassung weitreichende Rechte. Die Sicherheitslage im Kosovo gilt großteils als entspannt, die Lage ist grundsätzlich ruhig und stabil. Berichte über gezielte staatliche Diskriminierungen von ethnischen Roma, Ashkali und Ägyptern (sogenannte RAE-Minderheiten) liegen nicht vor. Die Regierung des Kosovo tritt für Toleranz und Respekt gegenüber den RAE ein. Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen oder Menschenrechtsverletzungen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit gibt es nicht. Die Einhaltung der im Anti-Diskriminierungsgesetz enthaltenen Diskriminierungsverbote wird durch das Büro des Menschenrechtskoordinators (Office of Good Governance) kontrolliert. Obwohl die Teilhabe ethnischer Minderheiten an der Gesellschaft trotz grundrechtlicher Fundierung nur unzureichend gesichert ist und nicht ausreichend gefördert wird, und insbesondere die RAE-Minderheiten sozial stark marginalisiert sind, handelt es sich dabei nicht um Umstände, die von asylrechtlicher Relevanz sind. Mögen u.a. Roma in der Gesellschaft, wie z.B. am Arbeitsmarkt und beim Zugang zu Gesundheit und Bildung, benachteiligt und oft von Armut betroffen sein, so liegen Berichte über systematische Repressalien, etwa auch durch andere Bevölkerungsgruppen wie Albaner, aktuell nicht vor.

Den Feststellungen des BFA im angefochtenen Bescheid zufolge (die auf einem älteren Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 12.07.2016, letzte Kurzinformation eingefügt am 07.09.2017, beruhen), kommen ethnisch bedingte Gewalttaten gegen Minderheitenangehörige durch Dritte nur noch in Einzelfällen vor; sie sind insgesamt rückläufig und machen nur noch einen geringen Teil der Kriminalität aus. In Kosovo tätige internationale Flüchtlingshilfeorganisationen berichten lediglich von wenigen Vorfällen gegenüber RAE-Angehörigen. Diesen Feststellungen des BFA ist der BF nicht substantiiert entgegengetreten. In der Beschwerde wird lediglich ausgeführt, dass der BF seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Dies steht außer Frage und dem BF wurde damals auch der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Weiter wird pauschal ausgeführt, dass der BF im Fall einer Rückkehr in den Kosovo Bedrohung und Verfolgung ausgesetzt wäre. Dies wird jedoch nicht näher konkretisiert. Eine ihm im Fall einer Rückkehr in den Kosovo persönlich drohende Verfolgung machte der BF weder im Verfahren vor dem BFA noch in der Beschwerde oder der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend. Dass es aktuell zu ethnisch motivierten Gewalttaten gegenüber Roma kommt, geht aus dem oben zitierten aktuellen Länderinformationsblatt nicht hervor. Den seitens der belangten Behörde und des erkennenden Gerichtes jeweils in das Verfahren eingeführten Länderberichten entgegenstehende Berichte, die den Schluss zulassen würden, dass für den BF aufgrund seiner Zugehörigkeit der Volksgruppe der Roma aktuell im Kosovo noch eine maßgebliche Gefährdung besteht, wurden im gegenständlichen Verfahren von der Vertretung des BF nicht angeführt.

Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass sich die Lage im Kosovo – auch für die Minderheit der Roma – inzwischen nachhaltig verbessert hat.

Dass es sich bei der Republik Kosovo um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, ergibt sich aus § 1 Zif 2 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten auf Basis des § 19 Abs. 5 Zif 2 BFA-VG als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 145/2019).Dass es sich bei der Republik Kosovo um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, ergibt sich aus Paragraph eins, Zif 2 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten auf Basis des Paragraph 19, Absatz 5, Zif 2 BFA-VG als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2019,).

Die Feststellungen zum Krankheitsbild des BF und zu seiner Behandlung und Betreuung ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus einem Arztbefund eines Psychiaters vom XXXX 08.2019 (Beilage zur Stellungnahme der Erwachsenenvertreterin des BF vom XXXX 08.2019), sowie aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zum Krankheitsbild des BF und zu seiner Behandlung und Betreuung ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus einem Arztbefund eines Psychiaters vom römisch 40 08.2019 (Beilage zur Stellungnahme der Erwachsenenvertreterin des BF vom römisch 40 08.2019), sowie aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Bestellung eines Sachwalters bzw. Erwachsenenvertreters ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Beschluss des Bezirksgerichtes vom XXXX 06.2009, XXXX , sowie aus einer Urkunde vom 08.10.2019, mit welcher die derzeitige Erwachsenenvertreterin des BF vom NÖ Landesverein für Erwachsenenschutz mit der Wahrnehmung der Erwachsenenvertretung betraut wird (Beilage zur gegenständlichen Beschwerde). Die Bestellung eines Sachwalters bzw. Erwachsenenvertreters ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Beschluss des Bezirksgerichtes vom römisch 40 06.2009, römisch 40 , sowie aus einer Urkunde vom 08.10.2019, mit welcher die derzeitige Erwachsenenvertreterin des BF vom NÖ Landesverein für Erwachsenenschutz mit der Wahrnehmung der Erwachsenenvertretung betraut wird (Beilage zur gegenständlichen Beschwerde).

Die Feststellung zur Arbeitsunfähigkeit des BF ergibt sich aus der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX 01.2012. Dass der BF gerne einer Arbeit nachgehen würde aus seiner glaubhaften Aussage in der Verhandlung.Die Feststellung zur Arbeitsunfähigkeit des BF ergibt sich aus der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der Pensionsversicherungsanstalt vom römisch 40 01.2012. Dass der BF gerne einer Arbeit nachgehen würde aus seiner glaubhaften Aussage in der Verhandlung.

Aufgrund der nicht vorhandenen Erwerbsfähigkeit ist davon auszugehen, dass der BF in Kososvo nicht in der Lage sein wird, einen Beruf auszuüben. Zudem verfügt er in seinem Herkunftsstaat, den er vor 19 Jahren verlassen hat, über kein familiäres oder soziales Netzwerk, welches in der Lage wäre seine Existenz zu sichern. Dies ergibt sich insbesondere aus seiner Einvernahme vor dem erkennenden Gericht, der Stellungnahme seiner Rechtsvertretung vom XXXX 03.2021 und der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend „Schizophrenie, Sachwalterschaft, Medikamente“ vom XXXX 01.2021. Aufgrund der nicht vorhandenen Erwerbsfähigkeit ist davon auszugehen, dass der BF in Kososvo nicht in der Lage sein wird, einen Beruf auszuüben. Zudem verfügt er in seinem Herkunftsstaat, den er vor 19 Jahren verlassen hat, über kein familiäres oder soziales Netzwerk, welches in der Lage wäre seine Existenz zu sichern. Dies ergibt sich insbesondere aus seiner Einvernahme vor dem erkennenden Gericht, der Stellungnahme seiner Rechtsvertretung vom römisch 40 03.2021 und der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend „Schizophrenie, Sachwalterschaft, Medikamente“ vom römisch 40 01.2021.

Neben dem Krankheitsbild und dem Umstand eines fehlenden Netzwerkes sind die Verhältnisse in Kosovo zu berücksichtigen. Es wird nicht verkannt, dass in Kosovo eine medizinische und auch psychiatrische Gesundheitsversorgung prinzipiell gegeben ist. Allerdings stellt sich die Frage, inwieweit der psychisch labile BF in der Lage wäre, sich ohne familiäres Netzwerk seine Existenz zu sichern.

Trotz entsprechender Verbesserungen haben Angehörige der Volksgruppe der Roma, wie auch jene der Aschkali und Balkan-Ägypter, aufgrund formaler Erfordernisse Schwierigkeiten im Zugang zu Sozialleistungen. Wenngleich die Bestellung eines Vertreters (Legal representative) in Kosovo grundsätzlich möglich ist, sollte der Patient über familiäre Unterstützung verfügen um ihm bei den übrigen Angelegenheiten zu helfen, und ist eine Unterstützung durch die Familie unabdingbar ansonsten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Obdachlosigkeit für den BF verbunden ist. Unbeschadet des Umstandes, dass der BF seit 19 Jahren keinen physischen Kontakt mehr zu seinen beiden in Kosovo lebenden Schwestern mehr hat und davon auszugehen ist, dass eine Betreuung durch diese nicht gesichert erscheint, haben erscheinen diese aufgrund deren eigener wirtschaftlicher und finanziieller Verhältnisse nicht in der Lage dem BF die notwendige Unterstützung zukommen zu lassen.

Menschen mit chronischen psychischen Erkrankungen in Kosovo erhalten laut der eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom XXXX 01.2021 nur EUR 75 pro Monat an Unterstützungsleistung, was selbst für Grundnahrungsmittel nicht ausreicht. Vor dem Hintergrund, dass Medikamente zur Behandlung von psychischen Erkrankungen oft nur in privaten Apotheken erhältlich sind und von den Patienten meist selbst – ohne Anspruch auf Kostenersatz – bezahlt werden müssen, ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass sich der BF neben den Lebenskosten auch eine regelmäßige Versorgung mit Medikamenten und psychiatrischer Begleitung sicherstellen kann. Menschen mit chronischen psychischen Erkrankungen in Kosovo erhalten laut der eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom römisch 40 01.2021 nur EUR 75 pro Monat an Unterstützungsleistung, was selbst für Grundnahrungsmittel nicht ausreicht. Vor dem Hintergrund, dass Medikamente zur Behandlung von psychischen Erkrankungen oft nur in privaten Apotheken erhältlich sind und von den Patienten meist selbst – ohne Anspruch auf Kostenersatz – bezahlt werden müssen, ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass sich der BF neben den Lebenskosten auch eine regelmäßige Versorgung mit Medikamenten und psychiatrischer Begleitung sicherstellen kann.

Beim BF kommt noch hinzu, dass er der Minderheit der Roma angehört, für die sich die Situation noch einmal schwieriger darstellt als für die restliche Bevölkerung, auch was den Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen betrifft.

Diese Umstände fügen sich zu einem Bild zusammen, wonach der BF im Falle einer Rückkehr nach Kosovo nicht in der Lage wäre für sich selbst zu sorgen und sich eine unabhängige Existenz zu sichern. Vielmehr besteht die reale Gefahr, dass er nicht in der Lage wäre, sich eine Behandlung seiner Krankheit zu organisieren und zu sichern. Aufgrund der psychischen Erkrankung des BF ist sohin von einer besonderen Schutzwürdigkeit des BF auszugehen, da dieser zu einer besonders verwundbaren Personengruppe gehört.

Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung zu erwarten hat, welche unter den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fällt.Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung zu erwarten hat, welche unter den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK fällt.

Dass sich der BF seit seiner Einreise im Jahr 2002 durchgehend in Österreich aufgehalten hat, hat er im Verfahren gleichbleibend angegeben und dies ergibt sich auch aus eingeholten Auszügen betreffend den BF, etwa aus dem Zentralen Melderegister, wonach der BF in Österreich durchgehend behördlich gemeldet war.

Die Feststellungen zu den Beschäftigungsverhältnissen des BF sowie zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und bedarfsorientierter Mindestsicherung ergeben sich aus einem Auszug aus dem Auskunftsverfahren AJ-WEB der Sozialversicherung.

Die Feststellungen zum Bruder des BF und dessen Familie in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt und aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. Im Verfahren ist kein Zweifel daran aufgetreten, dass der BF zu seinem in Österreich lebenden Bruder und dessen Familie – wenngleich dieses der Covid-19 Pandemie geschuldet im vergangenen Jahr gelitten hat - ein gutes Verhältnis hat.

Der BF lebt mit ihnen zwar nicht im gemeinsamen Haushalt, aber bis zum Ausbruch der Pandemie fanden regelmäßige Besuche statt. Zudem unterstützte der Bruder den BF früher auch finanziell, eine Hilfeleistung, die durch den Ankauf einer Wohnung durch den Bruder derzeit nicht mehr möglich ist.

Der Bruder hat für den BF im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sogar ein Unterstützungsschreiben (Beilage zur Beschwerde) verfasst, aus dem ersichtlich wird, dass auch der Bruder eine besondere Verbindung zum BF hat und diesem sehr viel daran gelegen ist, dass der BF in Österreich verbleiben kann. Der Bruder hat in diesem Schreiben auch zugesagt, sich weiterhin um den BF zu kümmern und ihn zu unterstützen.

Die Feststellungen zum Privatleben des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt und aus seinen Angaben im Verfahren und in der mündlichen Verhandlung.

Die getroffenen Feststellungen zur aktuellen Situation im Kosovo stützen sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zum Kosovo, Gesamtaktualisierung am XXXX 05.2020, das dem BF im Zuge der Anberaumung der mündlichen Verhandlung zur allfälligen Stellungnahme übermittelt wurde. Die getroffenen Feststellungen zur aktuellen Situation im Kosovo stützen sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zum Kosovo, Gesamtaktualisierung am römisch 40 05.2020, das dem BF im Zuge der Anberaumung der mündlichen Verhandlung zur allfälligen Stellungnahme übermittelt wurde.

Bei den zitierten Quellen handelt es sich um Berichte diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten diese ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild zur Situation im Kosovo. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die oben angeführte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Kosovo zum Thema „Schizophrenie, Sachwalterschaft, Medikamente“ vom XXXX 01.2021 wurde vom Bundesverwaltungsgericht in einem anderen anhängigen Fall eingeholt und wurde dem BF ebenfalls zur allfälligen Stellungnahme übermittelt. Die oben angeführte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Kosovo zum Thema „Schizophrenie, Sachwalterschaft, Medikamente“ vom römisch 40 01.2021 wurde vom Bundesverwaltungsgericht in einem anderen anhängigen Fall eingeholt und wurde dem BF ebenfalls zur allfälligen Stellungnahme übermittelt.

Der BF gab dazu eine Stellungnahme ab und führt darin im Wesentlichen aus, dass die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation indiziere, dass im Falle der Selbstragung der Medikamentenkosten durch den BF bei einer etwaigen Rückkehr nach Kosovo die von diesem als nicht Arbeitsfähigen zu gewärtigenden Unterstützungsleistungen die notwendigen Kosten für die Medikamente nicht abdecken würden. Auch scheitere die Gewährung von staatlicher Sozialhilfe für Rückkehrer entsprechend den Angaben in der Länderinformation zu Kosovo zumeist an formellen Erfordernissen. Der Genuss derartiger Leistungen sei sohin fraglich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Zif 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, FPG und Paragraph 7, Absatz eins, Zif 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2.    Zu A)

Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

1. Der mit „Aberkennung des Status des Asylberechtigten“ betitelte § 7 AsylG 2005 lautet:1. Der mit „Aberkennung des Status des Asylberechtigten“ betitelte Paragraph 7, AsylG 2005 lautet:

„§ 7. (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1.       ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;

2.       einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3.       der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

(2) In den Fällen des § 27 Abs. 3 Zif 1 bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Art. 1 Abschnitt C Zif 1, 2 oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist. Ein Verfahren gemäß Satz 1 ist, wenn es auf Grund des § 27 Abs. 3 Zif 1 eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß § 30 Abs. 5 BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist gemäß Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise gemäß Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.(2) In den Fällen des Paragraph 27, Absatz 3, Zif 1 bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Artikel eins, Abschnitt C Zif 1, 2 oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wahrscheinlich ist. Ein Verfahren gemäß Satz 1 ist, wenn es auf Grund des Paragraph 27, Absatz 3, Zif 1 eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist gemäß Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise gemäß Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.

(2a) Ungeachtet der in § 3 Abs. 4 genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß § 3 Abs. 4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.(2a) Ungeachtet der in Paragraph 3, Absatz 4, genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß Paragraph 3, Absatz 4 a, ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.

(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Zif 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Zif 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.

(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.“(4) Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.“

2. Der mit „Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten“ betitelte § 6 AsylG 2005 lautet:2. Der mit „Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten“ betitelte Paragraph 6, AsylG 2005 lautet:

„§ 6. (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

1.       und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;1. und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

2.       einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;

3.       aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder

4.       er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.“(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt.“

3. Gemäß Art. 1 Abschnitt C der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), BGBl. Nr. 55/1955 und 78/1974, wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie3. Gemäß Artikel eins, Abschnitt C der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, und 78 aus 1974,, wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie

1.       sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; oder

2.       die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat; oder

3.       eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des neuen Heimatlandes genießt; oder

4.       sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat; oder

5.       wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die Bestimmungen der Zif 5 sind nicht auf die in Zif 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen;

6.       staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren. Die Bestimmungen der Zif 6 sind jedoch auf die in Zif 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Personen nicht anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr früheres Aufenthaltsland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen.

4. Gemäß Art. 33 Abs. 1 der GFK darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre.4. Gemäß Artikel 33, Absatz eins, der GFK darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre.

Nach Art. 33 Abs. 2 GFK kann der Vorteil dieser Bestimmung jedoch von einem Flüchtling dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Flüchtling aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der Flüchtling, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.Nach Artikel 33, Absatz 2, GFK kann der Vorteil dieser Bestimmung jedoch von einem Flüchtling dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Flüchtling aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der Flüchtling, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.

5. Gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Statusrichtlinie) erkennen die Mitgliedstaaten bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG gestellt wurden, einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannte Flüchtlingseigenschaft ab, beenden diese oder lehnen ihre Verlängerung ab, wenn er gemäß Art. 11 nicht länger Flüchtling ist.5. Gemäß Artikel 14, Absatz eins, der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Statusrichtlinie) erkennen die Mitgliedstaaten bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG gestellt wurden, einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannte Flüchtlingseigenschaft ab, beenden diese oder lehnen ihre Verlängerung ab, wenn er gemäß Artikel 11, nicht länger Flüchtling ist.

In Übereinstimmung mit Art. 1 Abschnitt C GFK bestimmt Art. 11 Abs. 1 Statusrichtlinie, dass ein Drittstaatsangehöriger nicht mehr Flüchtling ist, wenn erIn Übereinstimmung mit Artikel eins, Abschnitt C GFK bestimmt Artikel 11, Absatz eins, Statusrichtlinie, dass ein Drittstaatsangehöriger nicht mehr Flüchtling ist, wenn er

a)       sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt oder

b)       nach dem Verlust seiner Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat oder

c)       eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er erworben hat, genießt oder

d)       freiwillig in das Land, das er aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen er aus Furcht vor Verfolgung geblieben ist, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat oder

e)       nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder

f)       als Staatenloser nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt wurde, in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Gemäß Art. 11 Abs. 2 Statusrichtlinie haben die Mitgliedstaaten bei der Prüfung von Abs. 1 lit. e und f zu untersuchen, ob die Veränderung der Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend ist, so dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann.Gemäß Artikel 11, Absatz 2, Statusrichtlinie haben die Mitgliedstaaten bei der Prüfung von Absatz eins, Litera e und f zu untersuchen, ob die Veränderung der Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend ist, so dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann.

6. Dem BF wurde in Österreich mit Berufungsbescheid des UBAS vom XXXX 02.2005 der Status des Asylberechtigten rechtskräftig zuerkannt.6. Dem BF wurde in Österreich mit Berufungsbescheid des UBAS vom römisch 40 02.2005 der Status des Asylberechtigten rechtskräftig zuerkannt.

Gemäß § 75 Abs. 5 AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31.12.2005 die Flüchtlingseigenschaft nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 oder früheren asylrechtlichen Vorschriften zugekommen ist oder zuerkannt wurde, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 5, AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31.12.2005 die Flüchtlingseigenschaft nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 oder früheren asylrechtlichen Vorschriften zugekommen ist oder zuerkannt wurde, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt.

Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Ihm gilt daher der Status des Asylberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo als zuerkannt.

7. Bereits zu einem früheren Zeitpunkt war aufgrund der Straffälligkeit des BF ein Aberkennungsverfahren gegen den BF eingeleitet worden. Mit Bescheid des BAA vom XXXX 06.2010 wurde dem BF bereits einmal der Status des Asylberechtigten aberkannt, in diesem Fall gemäß § 7 Abs. 1 Zif 1 iVm. § 6 Abs. 1 Zif 4 AsylG 2005, da die Behörde davon ausging, dass beim BF eine Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens vorgelegen hätte. Dieser Bescheid wurde jedoch mit Erkenntnis des AsylGH vom XXXX 08.2013 ersatzlos behoben, da es sich im Fall des BF nicht um eine Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens handle. Diese Frage ist daher bereits geklärt und es muss in der Folge nicht mehr auf diesen Aberkennungsgrund eingegangen werden. 7. Bereits zu einem früheren Zeitpunkt war aufgrund der Straffälligkeit des BF ein Aberkennungsverfahren gegen den BF eingeleitet worden. Mit Bescheid des BAA vom römisch 40 06.2010 wurde dem BF bereits einmal der Status des Asylberechtigten aberkannt, in diesem Fall gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Zif 1 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Zif 4 AsylG 2005, da die Behörde davon ausging, dass beim BF eine Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens vorgelegen hätte. Dieser Bescheid wurde jedoch mit Erkenntnis des AsylGH vom römisch 40 08.2013 ersatzlos behoben, da es sich im Fall des BF nicht um eine Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens handle. Diese Frage ist daher bereits geklärt und es muss in der Folge nicht mehr auf diesen Aberkennungsgrund eingegangen werden.

8. Das BFA hat im angefochtenen Bescheid die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nunmehr auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Zif 2 AsylG 2005 gestützt. Es wären die Umstände, die zur Zuerkennung des Asylstatus geführt hätten, inzwischen weggefallen. Der BF sei im Bundesgebiet mehrfach strafgerichtlich verurteilt worden, sodass die Voraussetzungen einer zulässigen Aberkennung auch nach über fünf Jahren nach der Zuerkennung gemäß § 7 Abs. 3 iVm. § 2 Abs. 3 und 4 AsylG 2005 vorlägen. 8. Das BFA hat im angefochtenen Bescheid die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nunmehr auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 7, Absatz eins, Zif 2 AsylG 2005 gestützt. Es wären die Umstände, die zur Zuerkennung des Asylstatus geführt hätten, inzwischen weggefallen. Der BF sei im Bundesgebiet mehrfach strafgerichtlich verurteilt worden, sodass die Voraussetzungen einer zulässigen Aberkennung auch nach über fünf Jahren nach der Zuerkennung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3 und 4 AsylG 2005 vorlägen.

9. Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aus dem Grund des § 7 Abs. 1 Zif 2 AsylG 2005 iVm. Art. 1 Abschnitt C Zif 5 GFK erweist sich im gegenständlichen Fall als gerechtfertigt:9. Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aus dem Grund des Paragraph 7, Absatz eins, Zif 2 AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Zif 5 GFK erweist sich im gegenständlichen Fall als gerechtfertigt:

Gemäß Art. 1 Abschnitt C Zif 5 GFK wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Gemäß Artikel eins, Abschnitt C Zif 5 GFK wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen.

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet ist, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings darf es sich dabei nicht nur um vorübergehende Veränderungen handeln (vgl. RS 4 VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121, mit Verweis auf VwGH 21.11.2002, 99/20/0171, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet ist, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings darf es sich dabei nicht nur um vorübergehende Veränderungen handeln vergleiche RS 4 VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121, mit Verweis auf VwGH 21.11.2002, 99/20/0171, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

Ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Art. 1 Abschnitt C Zif 5 GFK rechtfertigende relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist, hat die Behörde bzw. das VwG von Amts wegen zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe eines Asylwerbers zu prüfen, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten (vgl. RS 5 VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121, mit Verweis auf VwGH 19.12.2001, 2000/20/0318).Ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Artikel eins, Abschnitt C Zif 5 GFK rechtfertigende relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist, hat die Behörde bzw. das VwG von Amts wegen zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe eines Asylwerbers zu prüfen, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten vergleiche RS 5 VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121, mit Verweis auf VwGH 19.12.2001, 2000/20/0318).

Wohl kann der Wegfall subjektiv empfundener Furcht allenfalls ein Indiz dafür sein, dass auch objektiv kein asylrechtlich relevanter Verfolgungsgrund mehr vorliegt, doch kann die subjektiv empfundene Furcht eines Flüchtlings vor Verfolgung allein nicht als einer der in Art. 1 Abschnitt C Zif 5 GFK angeführten Umstände gewertet werden. Diese Umstände sind gemäß dem Wortlaut der angeführten Konventionsstelle solche, auf Grund deren der Asylwerber als Flüchtling anerkannt worden ist. Durch den Wegfall (lediglich) des subjektiven Furchtempfindens eines Flüchtlings können die in Art. 1 Abschnitt C Zif 5 dieser Konvention angeführten Voraussetzungen noch nicht als erfüllt angesehen werden; vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich bei den „Umständen“ im Sinne der zitierten Bestimmung insbesondere um solche handeln muss, die sich auf grundlegende, die in Art. 1 Abschnitt A Zif 2 der Konvention angeführten Fluchtgründe betreffende (objektive) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, auf Grund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die – begründete – Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht (vgl. RS 6 VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121, mit Verweis auf VwGH 29.01.1997, 95/01/0449, mwN).Wohl kann der Wegfall subjektiv empfundener Furcht allenfalls ein Indiz dafür sein, dass auch objektiv kein asylrechtlich relevanter Verfolgungsgrund mehr vorliegt, doch kann die subjektiv empfundene Furcht eines Flüchtlings vor Verfolgung allein nicht als einer der in Artikel eins, Abschnitt C Zif 5 GFK angeführten Umstände gewertet werden. Diese Umstände sind gemäß dem Wortlaut der angeführten Konventionsstelle solche, auf Grund deren der Asylwerber als Flüchtling anerkannt worden ist. Durch den Wegfall (lediglich) des subjektiven Furchtempfindens eines Flüchtlings können die in Artikel eins, Abschnitt C Zif 5 dieser Konvention angeführten Voraussetzungen noch nicht als erfüllt angesehen werden; vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich bei den „Umständen“ im Sinne der zitierten Bestimmung insbesondere um solche handeln muss, die sich auf grundlegende, die in Artikel eins, Abschnitt A Zif 2 der Konvention angeführten Fluchtgründe betreffende (objektive) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, auf Grund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die – begründete – Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht vergleiche RS 6 VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121, mit Verweis auf VwGH 29.01.1997, 95/01/0449, mwN).

10. Im vorliegenden Fall begründete der BF seinen Asylantrag im Jahr 2002 damit, dass es im Frühsommer des Jahres 1999 Übergriffe durch Angehörige der albanischen Volksgruppe gegeben habe, wobei in seinem Heimatdorf die Häuser der Angehörigen der Volksgruppe der Roma niedergebrannt worden seien und mehrere Roma umgebracht worden seien. Im Rahmen der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten führte der UBAS aus, dass der BF aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma für den Fall seiner Rückkehr mit Verfolgungshandlungen durch Angehörige der albanischen Mehrheitsbevölkerung im Kosovo zu rechnen habe.

Im gegenständlichen Asylaberkennungsverfahren machte der BF keine konkreten und aktuell bestehenden Verfolgungsgründe in seinem Herkunftsstaat substantiiert geltend. Wie bereits oben in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist die damalige Sicherheitslage im Kosovo– auch im Hinblick auf die Minderheit der Roma – mit der heutigen Lage nicht zu vergleichen.

Mögen Roma auch heute noch teilweise Diskriminierungen ausgesetzt sein oder schwierigere Bedingungen, z.B. am Arbeitsmarkt, vorfinden, so erreicht dies keinesfalls eine asylrelevante Intensität. Insbesondere ergibt sich aus den Länderberichten nicht, dass im Kosovo nach wie vor systematische bzw. asylrechtlich relevante Übergriffe durch Angehörige der albanischen Volksgruppe auf die Minderheit der Roma stattfinden würden. Sollte es doch zu einzelnen Vorfällen kommen, so ist die Republik Kosovo jedenfalls als schutzwillig und –fähig zu bezeichnen. Nicht zuletzt ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Republik Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt. Letzterer Umstand wurde vom BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde bzw. der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht substantiiert entkräftet.

Insgesamt ist mit Blick auf die individuelle Fluchtgeschichte des BF daher festzuhalten, dass betreffend die Lage für die Volksgruppe der Roma zum Entscheidungszeitpunkt gegenüber dem Zeitpunkt der Flucht des BF bzw. dem Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ein grundlegender und dauerhafter Wegfall der Umstände eingetreten ist, die zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt haben, und für den BF als Angehöriger der Roma im Kosovo keine asylrelevante Gefährdung mehr besteht. Der BF hat im Herkunftsstaat keine Verfolgung zu erwarten und dementsprechend ist ein Interesse am Weiterbestehen des Schutzes durch Österreich als Zufluchtsstaat nicht mehr gegeben.

11. § 7 Abs. 3 AsylG 2005 sieht vor, dass das BFA einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3 AsylG 2005) den Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Zif 2 nicht aberkennen kann, wenn die Aberkennung durch das BFA – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach der Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. 11. Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 sieht vor, dass das BFA einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005) den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Zif 2 nicht aberkennen kann, wenn die Aberkennung durch das BFA – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach der Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat.

Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG 2005 ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Zif 1), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist rechtskräftig verurteilt worden ist (Zif 2).Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Zif 1), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist rechtskräftig verurteilt worden ist (Zif 2).

Der Beschwerdeführer wurde aufgrund der festgestellten strafgerichtlichen Verurteilungen im Bundesgebiet iSd § 2 Abs. 3 AsylG 2005 straffällig. Beim Urteil vom XXXX 03.2010 handelt es sich um eine Verurteilung unter anderem wegen (versuchter) schwerer Nötigung. Da dieses Delikt mit einer Höchststrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist (§ 106 Abs. 1 StGB), fällt es in die Zuständigkeit des Landesgerichtes (§ 31 Abs. 4 Zif 1 StPO). Eine Aberkennung gemäß § 7 Abs. 1 Zif 2 AsylG 2005 ist damit gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 gegenständlich trotz des Ablaufes von fünf Jahren ab der Zuerkennung noch zulässig.Der Beschwerdeführer wurde aufgrund der festgestellten strafgerichtlichen Verurteilungen im Bundesgebiet iSd Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 straffällig. Beim Urteil vom römisch 40 03.2010 handelt es sich um eine Verurteilung unter anderem wegen (versuchter) schwerer Nötigung. Da dieses Delikt mit einer Höchststrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist (Paragraph 106, Absatz eins, StGB), fällt es in die Zuständigkeit des Landesgerichtes (Paragraph 31, Absatz 4, Zif 1 StPO). Eine Aberkennung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Zif 2 AsylG 2005 ist damit gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 gegenständlich trotz des Ablaufes von fünf Jahren ab der Zuerkennung noch zulässig.

12. Da alle Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aus dem Grund des § 7 Abs. 1 Zif 2 AsylG 2005 iVm. Art. 1 Abschnitt C Zif 5 GFK vorliegen, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.12. Da alle Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aus dem Grund des Paragraph 7, Absatz eins, Zif 2 AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Zif 5 GFK vorliegen, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

Da sich die Aberkennung des Status des Asylberechtigten insgesamt als rechtmäßig erweist, hat die belangte Behörde auch gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 zu Recht festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.Da sich die Aberkennung des Status des Asylberechtigten insgesamt als rechtmäßig erweist, hat die belangte Behörde auch gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 zu Recht festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.

Zur Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):Zur Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

1. Gemäß § 8 Abs. 1 Zif 2 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Zif 2 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

2. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.2. Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Nach Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

3. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.3. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt.

Ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG liegt u.a. dann vor, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Zif 2) oder der Fremde von einem inländischen gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist, wobei einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht eine Verurteilung durch ein auslkändisches Gericht gelichzuhalten ist, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht (Zif 3). Ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG liegt u.a. dann vor, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Zif 2) oder der Fremde von einem inländischen gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist, wobei einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht eine Verurteilung durch ein auslkändisches Gericht gelichzuhalten ist, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht (Zif 3).

Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

4. Eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach § 9 Abs. 2 Zif 3 AsylG kann jedoch nicht allein darauf gestützt werden, dass der Fremde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. 4. Eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach Paragraph 9, Absatz 2, Zif 3 AsylG kann jedoch nicht allein darauf gestützt werden, dass der Fremde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist.

Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 6. November 2018, Ra 2018/18/0295, vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom 13. September 2018, Ahmed, C-369/17, näher erläutert hat, ist bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Zif 3 AsylG 2005 jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine "schwere Straftat" im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt. Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 6. November 2018, Ra 2018/18/0295, vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom 13. September 2018, Ahmed, C-369/17, näher erläutert hat, ist bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Zif 3 AsylG 2005 jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine "schwere Straftat" im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie vorliegt.

Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen.

Unbeschadet des Umstandes, dass dem Kriterium des in der jeweiligen Strafvorschrift vorgesehenen Strafmaßes eine entsprechende Bedeutung zukommt, verbietet sich ein alleiniges Abstellen auf dieses.

Der BF wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 18.03.2008 wegen des Vergehens der Körperverletzung, des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung sowie wegen des Vergehns des Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Das vom Strrafgericht verhängte Srtrafausmaß, welches hinsichtlich der Delikte einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vorsieht, indiziert bereits, dass das Strafgericht weder eine besondere schwere den vom BF begangenen Strataten zugrundegelegt hat noch diesem eine besondere Gefährlichkeit attestiert hat. So wurde bei der Strafbemessung neben dem teilweisen Versuch die beim BF vorgelegene Enthemmung durch seine psychische Krankheit als mildernd gewertet. Auch attestierte der vom Gericht damals hinzugezogene Sachverständige dem BF keine schlechte Zukunftsprognose, andernfalls eine Unterbringung in Betracht zu ziehen gewesen wäre. Der BF wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 18.03.2008 wegen des Vergehens der Körperverletzung, des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung sowie wegen des Vergehns des Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Das vom Strrafgericht verhängte Srtrafausmaß, welches hinsichtlich der Delikte einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vorsieht, indiziert bereits, dass das Strafgericht weder eine besondere schwere den vom BF begangenen Strataten zugrundegelegt hat noch diesem eine besondere Gefährlichkeit attestiert hat. So wurde bei der Strafbemessung neben dem teilweisen Versuch die beim BF vorgelegene Enthemmung durch seine psychische Krankheit als mildernd gewertet. Auch attestierte der vom Gericht damals hinzugezogene Sachverständige dem BF keine schlechte Zukunftsprognose, andernfalls eine Unterbringung in Betracht zu ziehen gewesen wäre.

Auch das Vorliegen einer Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich im Sinne des § 9 Abs. 2 Zif 2 AsylG kann das erkennende Gericht nicht bejahen. Angesichts des seit der Begehung der letzten Straftat im Jahr 2008 vergangenen langen Zeitraums des Wohlverhaltens des BF ist eine Gefährlichlichkeit für die Allgemeinheit zu verneinen. Anhaltspunkte für eine Gefahr der Sicherheit der Republik Österreich lassen sich aus der Delinquenz gleichfalls nicht ableiten.Auch das Vorliegen einer Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Zif 2 AsylG kann das erkennende Gericht nicht bejahen. Angesichts des seit der Begehung der letzten Straftat im Jahr 2008 vergangenen langen Zeitraums des Wohlverhaltens des BF ist eine Gefährlichlichkeit für die Allgemeinheit zu verneinen. Anhaltspunkte für eine Gefahr der Sicherheit der Republik Österreich lassen sich aus der Delinquenz gleichfalls nicht ableiten.

Ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 iVm. § 8 Abs. 3a AsylG liegt sohin nicht vor.Ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG liegt sohin nicht vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, klargestellt, dass er an seiner Rechtsprechung festhält, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat – auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird – die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründen kann (weiters dem folgend u.a. VwGH 29.11.2019, Ra 2019/14/0103; 30.10.2019, Ra 2019/14/0436; 25.09.2019, Ra 2019/19/0399; 26.06.2019, Ra 2019/20/0050 bis 0053). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, klargestellt, dass er an seiner Rechtsprechung festhält, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat – auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird – die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 begründen kann (weiters dem folgend u.a. VwGH 29.11.2019, Ra 2019/14/0103; 30.10.2019, Ra 2019/14/0436; 25.09.2019, Ra 2019/19/0399; 26.06.2019, Ra 2019/20/0050 bis 0053).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 14.10.1998, 98/01/0122).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 14.10.1998, 98/01/0122).

5. In ständiger Rechtsprechung hält der Verwaltungsgerichtshof fest, dass bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (u.a. VwGH 17.09.2019, Ra 2019/14/0160; 19.06.2017, Ra 2017/19/0095; 21.02.2017, Ra 2017/18/0137 jeweils mwN).5. In ständiger Rechtsprechung hält der Verwaltungsgerichtshof fest, dass bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (u.a. VwGH 17.09.2019, Ra 2019/14/0160; 19.06.2017, Ra 2017/19/0095; 21.02.2017, Ra 2017/18/0137 jeweils mwN).

6. Betreffend eine mögliche Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK durch Abschiebung eines Antragstellers in seinen Heimatstaat, ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die bloße Möglichkeit einer Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht genügt, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. etwa VwGH 23.09.2009, 2007/01/0515 und 26.06.2007, 2007/01/0479 mwN) bzw. müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (u.a. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; 20.06.2002, 2002/18/0028; 27.02.2001, 98/21/0427). 6. Betreffend eine mögliche Verletzung des Artikel 2, oder 3 EMRK durch Abschiebung eines Antragstellers in seinen Heimatstaat, ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die bloße Möglichkeit einer Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht genügt, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird vergleiche etwa VwGH 23.09.2009, 2007/01/0515 und 26.06.2007, 2007/01/0479 mwN) bzw. müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (u.a. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; 20.06.2002, 2002/18/0028; 27.02.2001, 98/21/0427).

Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005; siehe auch VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137 unter Verweis auf die stRsp des EGMR). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen (vgl. VwGH 30.06.2011, 97/21/0560, sowie 26.06.1997, 95/21/0294). Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005; siehe auch VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137 unter Verweis auf die stRsp des EGMR). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen vergleiche VwGH 30.06.2011, 97/21/0560, sowie 26.06.1997, 95/21/0294).

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (siehe u.a. VwGH 30.10.2019, Ra 2019/14/0436; 10.08.2017, Ra 2016/20/0369-11; 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN). Diese Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (siehe u.a. VwGH 30.10.2019, Ra 2019/14/0436; 10.08.2017, Ra 2016/20/0369-11; 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN). Diese Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt.

Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (u.a. VwGH 30.10.2019, Ra 2019/14/0436; s. auch etwa EGMR 28.11.2011, 8319/07 und 11.449/07, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich).Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (u.a. VwGH 30.10.2019, Ra 2019/14/0436; s. auch etwa EGMR 28.11.2011, 8319/07 und 11.449/07, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich).

Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (z.B. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, 30.240/96, D gegen Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/0164; 13.11.2001, 2000/01/0453; 21.08.2001, 2000/01/0443). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (z.B. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bzw. Paragraph 50, Absatz eins, FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, 30.240/96, D gegen Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/0164; 13.11.2001, 2000/01/0453; 21.08.2001, 2000/01/0443). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).

Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht weiters hervor, dass alleine durch eine schwierige Lebenssituation im Fall einer Rückführung in den Herkunftsstaat insbesondere in Bezug auf die Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Art. 3 EMRK im Sinn der obigen Grundsätze nicht dargetan wird (u.a. VwGH 05.11.2019, Ra 2018/01/0188; 02.08.2019, Ra 2019/19/0150; 21.05.2019, Ra 2018/19/0217). Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht weiters hervor, dass alleine durch eine schwierige Lebenssituation im Fall einer Rückführung in den Herkunftsstaat insbesondere in Bezug auf die Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Artikel 3, EMRK im Sinn der obigen Grundsätze nicht dargetan wird (u.a. VwGH 05.11.2019, Ra 2018/01/0188; 02.08.2019, Ra 2019/19/0150; 21.05.2019, Ra 2018/19/0217).

Es wird nicht verkannt, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nur unter außergewöhnlichen Umständen durch eine Erkrankung die Schwelle des Art. 3 EMRK erreicht wird. Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443).Es wird nicht verkannt, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nur unter außergewöhnlichen Umständen durch eine Erkrankung die Schwelle des Artikel 3, EMRK erreicht wird. Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist vergleiche u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443).

Derart exzeptionelle Umstände sind im vorliegenden Fall gegeben: Es steht fest, dass der Beschwerdeführer an einer paranoiden Schizophrenie sowie zusätzlich an einer Posttraumatischen Belastungsstörung, die auf die Erlebnisse im Zusammenhang mit seiner Flucht zurückzuführen sind, und an einer Anpassungsstörung leidet. Weiters besteht eine Benzodiazepinabhängigkeit. Aufgrund seiner Erkrankung ist der BF in regelmäßiger fachärztlicher Betreuung sowie in Betreuung beim psychosozialen Dienst und er muss mehrere verschiedene Medikamente regelmäßig einnehmen. Für ihn wurde ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter für die Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern, zur Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten sowie zur Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen, bestellt. Der BF ist zudem nicht arbeitsfähig.

Es ist daher von einem Verlust der Alltagskompetenz auszugehen. Ergänzend muss auf das fehlende Netzwerk und die fast zwanzigjährige Abwesenheit von Kosovo verwiesen werden. Es muss davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich wäre, sich aufgrund seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ein Existenzminimum durch eine Beschäftigung zu sichern, so dass von einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgegangen werden muss, zumal viele Medikamente in Kosovo kostenpflichtig sind und die staatlichen Unterstützungsleristungen nicht jene Höhe erreichen, die zur Abdeckung der Lebenserhaltungskosten und der Medikamente erforderlich ist.Es ist daher von einem Verlust der Alltagskompetenz auszugehen. Ergänzend muss auf das fehlende Netzwerk und die fast zwanzigjährige Abwesenheit von Kosovo verwiesen werden. Es muss davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich wäre, sich aufgrund seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ein Existenzminimum durch eine Beschäftigung zu sichern, so dass von einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK ausgegangen werden muss, zumal viele Medikamente in Kosovo kostenpflichtig sind und die staatlichen Unterstützungsleristungen nicht jene Höhe erreichen, die zur Abdeckung der Lebenserhaltungskosten und der Medikamente erforderlich ist.

Die Gewährung eines Status nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 setzt voraus, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Art. 3 EMRK aufgezeigt wird (vgl. zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19/0036-5). Eine solche reale Gefahr besteht im Falle des Beschwerdeführers.Die Gewährung eines Status nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 setzt voraus, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Artikel 3, EMRK aufgezeigt wird vergleiche zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19/0036-5). Eine solche reale Gefahr besteht im Falle des Beschwerdeführers.

Ausschlussgründe im Sinne des § 9 AsylG 2005 liegen – wie dargelegt - nicht vor. Dem Beschwerdeführer ist daher der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 zu erteilen.Ausschlussgründe im Sinne des Paragraph 9, AsylG 2005 liegen – wie dargelegt - nicht vor. Dem Beschwerdeführer ist daher der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 zu erteilen.

Zu den Spruchpunkten III. bis VII. des angefochtenen Bescheides:Zu den Spruchpunkten römisch drei. bis römisch sieben. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Zif 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Zif 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt.

Da im gegenständlichen Fall dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung sowie die Erlassung eines Einreiseverbotes nicht (mehr) vor.

Daher waren die auch die Spruchpunkte III. bis VII. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufzuheben.Daher waren die auch die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sieben. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufzuheben.

Zur Anwendbarkeit des § 7 Abs. 3 AsylG:Zur Anwendbarkeit des Paragraph 7, Absatz 3, AsylG:

Die belangte Behörde hat sich bei der Zulässigkeit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten hinsichtlich des BF auf die Bestimmung des § 7 Abs. 3 AsylG gestützt. Demnach kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3 leg.cit.), den Status eines Asylbeerchtigten gemäß Abs. 1 Zif 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Die belangte Behörde hat sich bei der Zulässigkeit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten hinsichtlich des BF auf die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 3, AsylG gestützt. Demnach kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3, leg.cit.), den Status eines Asylbeerchtigten gemäß Absatz eins, Zif 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat.

Straffälligkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG liegt vor, wenn ein Fremder wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist rechtskräftig verurteilt worden ist. Straffälligkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG liegt vor, wenn ein Fremder wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist rechtskräftig verurteilt worden ist.

Diese Bestimmung wurde mit BGBl. I Nr. 122/2009 der bestehenden Norm eingefügt, ist mit 01.01.2010 in Kraft getreten (§ 73 Abs. 7 AsylG) und bezweckte eine Beendigung der bisherigen unwiderleglichen Aufenthaltsverfestigung bei Straffälligkeit. Dies unter der Voraussetzung, dass sich die Umstände im Herkunftsstaat entsprechend geändert haben. Diese Bestimmung wurde mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, der bestehenden Norm eingefügt, ist mit 01.01.2010 in Kraft getreten (Paragraph 73, Absatz 7, AsylG) und bezweckte eine Beendigung der bisherigen unwiderleglichen Aufenthaltsverfestigung bei Straffälligkeit. Dies unter der Voraussetzung, dass sich die Umstände im Herkunftsstaat entsprechend geändert haben.

Im Vorliegenden Fall wurde der BF im März 2010 durch ein Strafgericht wegen strafbarer Handlungen, die dieser im Jahr 2008 begangen hat, verurteilt.

Dem Vorbringen, wonach Gesetze im Allgemeinen nur auf Sachverhalte anwendbar seien, die sich – soweit der Gesetzgeber nicht anderes ausdrücklich bestimmt habe - nach ihrem Inkrafttreten ereignen würden, kann insofern in Bezug auf den vorliegenden Fall nicht gefolgt werden, als es sich bei der Bestimmung des § 2 Abs. 3 AsylG lediglich um eine von der Erfüllung eines Straftatbestandes unabhängig zu betrachtende Rechstfolge einer strafgerichtlichen Verurteilung handelt. Hierdurch wird auch nicht in unzulässigerweise in die Rechte des BF eingegriffen, zumal eine Aberkennung des Asylstatus nur bei entsprechend geänderten Verhältnissen in seinem Herkunftsstaat und sohin dem Wegfall der fluchtauslösenden Gründe zulässig ist. Dem Vorbringen, wonach Gesetze im Allgemeinen nur auf Sachverhalte anwendbar seien, die sich – soweit der Gesetzgeber nicht anderes ausdrücklich bestimmt habe - nach ihrem Inkrafttreten ereignen würden, kann insofern in Bezug auf den vorliegenden Fall nicht gefolgt werden, als es sich bei der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG lediglich um eine von der Erfüllung eines Straftatbestandes unabhängig zu betrachtende Rechstfolge einer strafgerichtlichen Verurteilung handelt. Hierdurch wird auch nicht in unzulässigerweise in die Rechte des BF eingegriffen, zumal eine Aberkennung des Asylstatus nur bei entsprechend geänderten Verhältnissen in seinem Herkunftsstaat und sohin dem Wegfall der fluchtauslösenden Gründe zulässig ist.

Zur beantragten Einholung eines Gutachtens:

Zu dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweisthema „Auswirkungen der paranoiden Schizophrenie“ zum Beweis, dass der Neuaufbau eines Lebens den BF überfordern würde und zu einer schweren Gefährdung durch das Auftreten akuter Symptome führen würde, ist – unbeschadet der Ausführungen zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes – festzuhalten, dass es sich hierbei um einen unzulässigen Erkundungsbeweis handelt.

Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten.

Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht nicht iSd §§ 37 iVm 39 Abs. 2 AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahingehenden Antrages) verpflichtet, sodass dessen Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN).Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht nicht iSd Paragraphen 37, in Verbindung mit 39 Absatz 2, AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahingehenden Antrages) verpflichtet, sodass dessen Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu Paragraph 46, mwN).

3.3.    Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.


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Schlagworte

Aberkennung des Status des Asylberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2 Asylaberkennung Asylausschlussgrund befristete Aufenthaltsberechtigung Behandlungsmöglichkeiten Diebstahl Diskriminierung Körperverletzung medizinische Versorgung Minderheitenzugehörigkeit Nötigung psychische Erkrankung PTBS (posttraumatische Belastungsstörung) Rückkehrsituation Sicherheitslage strafrechtliche Verurteilung subsidiärer Schutz Volksgruppenzugehörigkeit Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W280.1234082.3.00

Im RIS seit

27.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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