TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/20 W115 2237617-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.05.2021
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Entscheidungsdatum

20.05.2021

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §77
FPG §80
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 77 heute
  2. FPG § 77 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 77 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. FPG § 77 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 77 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 77 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 80 heute
  2. FPG § 80 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 80 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 80 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 80 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 80 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  11. FPG § 80 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch


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W115 2237617-4/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer gelangte gemeinsam mit seinen Eltern spätestens im Jahr 2003 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellten seine Eltern am XXXX als seine gesetzlichen Vertreter einen Asylantrag (nach dem AsylG 1997) für den Beschwerdeführer.1. Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer gelangte gemeinsam mit seinen Eltern spätestens im Jahr 2003 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellten seine Eltern am römisch 40 als seine gesetzlichen Vertreter einen Asylantrag (nach dem AsylG 1997) für den Beschwerdeführer.

1.1.    Mit Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl; in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom XXXX wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers stattgegeben und ihm gemäß §§ 11 iVm 12 AsylG 1997 Asyl gewährt.1.1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl; in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom römisch 40 wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers stattgegeben und ihm gemäß Paragraphen 11, in Verbindung mit 12 AsylG 1997 Asyl gewährt.

1.2.    Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt (Jugendstraftat).1.2. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt (Jugendstraftat).

1.3.    Mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 144 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt (Jugendstraftat).1.3. Mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 15, 144, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt (Jugendstraftat).

1.4.    Mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 142 Abs. 1 und § 241e Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, wobei ein Teil von 12 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt (Jugendstraftat). Die unbedingte Freiheitsstrafe wurde bis XXXX vollzogen.1.4. Mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 142, Absatz eins und Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, wobei ein Teil von 12 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt (Jugendstraftat). Die unbedingte Freiheitsstrafe wurde bis römisch 40 vollzogen.

1.5.    Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde der dem Beschwerdeführer zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig ist. Weiters wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt sowie gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die Entscheidung wurde am XXXX rechtskräftig. Gegen den Beschwerdeführer besteht seitdem eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.1.5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde der dem Beschwerdeführer zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig ist. Weiters wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt sowie gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die Entscheidung wurde am römisch 40 rechtskräftig. Gegen den Beschwerdeführer besteht seitdem eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.

1.6.    In der Folge reiste der Beschwerdeführer trotz Ausreiseverpflichtung nicht aus dem Bundesgebiet aus. Stattdessen tauchte er unter und war für die Behörden im Verfahren zur Außerlandesbringung nicht mehr greifbar.

1.7.    Im Zuge der Umsetzung einer von der Staatsanwaltschaft angeordneten Hausdurchsuchung wurde der Festnahmeauftrag des Bundesamtes durch das Einsatzkommando XXXX vollzogen. 1.7. Im Zuge der Umsetzung einer von der Staatsanwaltschaft angeordneten Hausdurchsuchung wurde der Festnahmeauftrag des Bundesamtes durch das Einsatzkommando römisch 40 vollzogen.

1.8.    Mit Bescheid vom XXXX ordnete das Bundesamt gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den mittlerweile volljährigen Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Seit diesem Tag wird der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten.1.8. Mit Bescheid vom römisch 40 ordnete das Bundesamt gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den mittlerweile volljährigen Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Seit diesem Tag wird der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten.

1.9.    Die vom Beschwerdeführer gegen den Schubhaftbescheid vom XXXX erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ XXXX , als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Über Antrag des Beschwerdeführers erfolgte am XXXX die schriftliche Ausfertigung des am XXXX mündlich verkündeten Erkenntnisses (GZ XXXX ). Gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtsmittel erhoben und erwuchs diese in weiterer Folge in Rechtskraft.1.9. Die vom Beschwerdeführer gegen den Schubhaftbescheid vom römisch 40 erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ römisch 40 , als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Über Antrag des Beschwerdeführers erfolgte am römisch 40 die schriftliche Ausfertigung des am römisch 40 mündlich verkündeten Erkenntnisses (GZ römisch 40 ). Gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtsmittel erhoben und erwuchs diese in weiterer Folge in Rechtskraft.

1.10.   Die Eltern des Beschwerdeführers wurden als Zeugen im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer am XXXX vor das Bundesamt geladen. Der Vater des Beschwerdeführers unterfertigte dabei nach Übersetzung einer Dolmetscherin eine eidesstattliche Erklärung, dass sowohl er selbst als auch der Beschwerdeführer russische Staatsangehörige seien. Die Mutter des Beschwerdeführers störte wiederholt die Amtshandlung und verweigerte die Unterschrift unter die Erklärung und gab an, erreichen zu wollen, dass ihr Sohn nicht abgeschoben werde. Sie versuchte durch Störung der Amtshandlung auch den Vater des Beschwerdeführers davon zu überzeugen, die Erklärung nicht zu unterschreiben und wurde sie wegen ihres fortgesetzt störenden Verhaltens im Anschluss des Gebäudes verwiesen.1.10. Die Eltern des Beschwerdeführers wurden als Zeugen im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer am römisch 40 vor das Bundesamt geladen. Der Vater des Beschwerdeführers unterfertigte dabei nach Übersetzung einer Dolmetscherin eine eidesstattliche Erklärung, dass sowohl er selbst als auch der Beschwerdeführer russische Staatsangehörige seien. Die Mutter des Beschwerdeführers störte wiederholt die Amtshandlung und verweigerte die Unterschrift unter die Erklärung und gab an, erreichen zu wollen, dass ihr Sohn nicht abgeschoben werde. Sie versuchte durch Störung der Amtshandlung auch den Vater des Beschwerdeführers davon zu überzeugen, die Erklärung nicht zu unterschreiben und wurde sie wegen ihres fortgesetzt störenden Verhaltens im Anschluss des Gebäudes verwiesen.

1.11.   Am XXXX stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Dabei gab er an, er wisse nicht welche Asylgründe er habe, er habe den Antrag wegen der Abschiebung gestellt. Mit begründetem Aktenvermerk vom XXXX hielt das Bundesamt das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG fest. Dieser Aktenvermerk wurde dem Beschwerdeführer am XXXX persönlich ausgefolgt.1.11. Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Dabei gab er an, er wisse nicht welche Asylgründe er habe, er habe den Antrag wegen der Abschiebung gestellt. Mit begründetem Aktenvermerk vom römisch 40 hielt das Bundesamt das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG fest. Dieser Aktenvermerk wurde dem Beschwerdeführer am römisch 40 persönlich ausgefolgt.

1.12.   Mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 83 Abs. 1 StGB, § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG und § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt.1.12. Mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB, Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG und Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt.

1.13.   Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers vom XXXX wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben und erwuchs dieser in weiterer Folge in Rechtskraft. 1.13. Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben und erwuchs dieser in weiterer Folge in Rechtskraft.

1.14.   Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX und vom XXXX wurde jeweils gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung verhältnismäßig war.1.14. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 und vom römisch 40 wurde jeweils gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung verhältnismäßig war.

1.15.   Am XXXX legte das Bundesamt den Verwaltungsakt neuerlich gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht vor. 1.15. Am römisch 40 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt neuerlich gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Im Zuge der im Rahmen der Vorlage erstatteten Stellungnahme wurde vom Bundesamt nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ XXXX , keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten sei. Es bestehe weiterhin aktuell Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf. Der Beschwerdeführer würde bei der Entlassung aus der Schubhaft untertauchen, sich vor der ha. Behörde verstecken und sich einer Abschiebung widersetzen. Seine Familie würde ihn dabei unterstützen. Der Beschwerdeführer sei zudem in hohem Maß nicht vertrauenswürdig. Zum aktuellen Stand des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Heimreisezertifikatsverfahren derzeit noch anhängig sei. Zuletzt habe am XXXX ein Charter nach Russland stattgefunden. Auch Einzelrückführungen seien derzeit wieder möglich. Sobald der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugestimmt werde, werde der Beschwerdeführer mit dem nächstmöglichen Charter oder per Einzelrückführung mit Begleitung in die Russische Föderation abgeschoben. Im Zuge der im Rahmen der Vorlage erstatteten Stellungnahme wurde vom Bundesamt nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ römisch 40 , keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten sei. Es bestehe weiterhin aktuell Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf. Der Beschwerdeführer würde bei der Entlassung aus der Schubhaft untertauchen, sich vor der ha. Behörde verstecken und sich einer Abschiebung widersetzen. Seine Familie würde ihn dabei unterstützen. Der Beschwerdeführer sei zudem in hohem Maß nicht vertrauenswürdig. Zum aktuellen Stand des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Heimreisezertifikatsverfahren derzeit noch anhängig sei. Zuletzt habe am römisch 40 ein Charter nach Russland stattgefunden. Auch Einzelrückführungen seien derzeit wieder möglich. Sobald der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugestimmt werde, werde der Beschwerdeführer mit dem nächstmöglichen Charter oder per Einzelrückführung mit Begleitung in die Russische Föderation abgeschoben.

1.16.   Am XXXX wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht die vom Bundesamt im Rahmen der Aktenvorlage erstattete Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Eine Stellungnahme wurde vom Beschwerdeführer nicht erstattet.1.16. Am römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht die vom Bundesamt im Rahmen der Aktenvorlage erstattete Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Eine Stellungnahme wurde vom Beschwerdeführer nicht erstattet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1.    Zum Verfahrensgang:

Der unter Punkt I. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

1.2.    Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist volljährig und russischer Staatsangehöriger. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der Beschwerdeführer verfügt über kein Reisedokument seines Herkunftsstaates. Dem Bundesamt liegt die russische Geburtsurkunde des Beschwerdeführers im Original vor.

Der Beschwerdeführer weist in Österreich folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf:

1. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt (Jugendstraftat). Der Verurteilung lagen Tathandlungen zugrunde, wonach der Beschwerdeführer am XXXX einer anderen Person drei Mobiltelefone der Marke Samsung Galaxy S7 Edge, einen Laptop, eine Luftdruckpistole und Getränke, sohin fremde bewegliche Sachen in einem unter EUR 5.000,-- liegenden Wert, mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er ein Geschäftslokal über die nicht versperrte Hintertür betrat, das Lokal durchsuchte und das Diebesgut an sich nahm. Da bereits einmal durch die Staatsanwaltschaft XXXX diversionell vorgegangen wurde und der Beschwerdeführer keine volle Verantwortung für die Tat übernahm, kam ein neuerliches Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO nicht in Betracht. Als mildernd für die Strafbemessung wurde die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewertet.1. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt (Jugendstraftat). Der Verurteilung lagen Tathandlungen zugrunde, wonach der Beschwerdeführer am römisch 40 einer anderen Person drei Mobiltelefone der Marke Samsung Galaxy S7 Edge, einen Laptop, eine Luftdruckpistole und Getränke, sohin fremde bewegliche Sachen in einem unter EUR 5.000,-- liegenden Wert, mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er ein Geschäftslokal über die nicht versperrte Hintertür betrat, das Lokal durchsuchte und das Diebesgut an sich nahm. Da bereits einmal durch die Staatsanwaltschaft römisch 40 diversionell vorgegangen wurde und der Beschwerdeführer keine volle Verantwortung für die Tat übernahm, kam ein neuerliches Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO nicht in Betracht. Als mildernd für die Strafbemessung wurde die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewertet.

2. Mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 144 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt (Jugendstraftat). Der Verurteilung lagen Tathandlungen zugrunde, wonach der Beschwerdeführer im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, durch gefährliche Drohung mit zumindest der Zufügung einer Körperverletzung zu einer Handlung, die ihn am Vermögen schädigen sollte, nämlich zur Übergabe eines Bargeldbetrages von EUR 300,- oder von 30 Gramm brutto Marihuana, zu nötigen versucht, indem sie ihm mehrfach vor der von ihm besuchten Schule auflauerten und ihm gegenüber äußerten, er werde ansonsten geschlagen werden.2. Mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 15, 144, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt (Jugendstraftat). Der Verurteilung lagen Tathandlungen zugrunde, wonach der Beschwerdeführer im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, durch gefährliche Drohung mit zumindest der Zufügung einer Körperverletzung zu einer Handlung, die ihn am Vermögen schädigen sollte, nämlich zur Übergabe eines Bargeldbetrages von EUR 300,- oder von 30 Gramm brutto Marihuana, zu nötigen versucht, indem sie ihm mehrfach vor der von ihm besuchten Schule auflauerten und ihm gegenüber äußerten, er werde ansonsten geschlagen werden.

3. Mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 142 Abs. 1 und § 241e Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, wobei ein Teil von 12 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt (Jugendstraftat). Die unbedingte Freiheitsstrafe wurde bis XXXX vollzogen. Der Verurteilung lagen Tathandlungen zugrunde, wonach der Beschwerdeführer im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) einem Dritten fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen und abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er in aggressiver Form und mit drohender Gestik die Herausgabe seiner Rolex Uhr im Wert von rund EUR 12.000,-- forderte, dem Opfer nach seiner Weigerung sie auszufolgen, zumindest einen Schlag ins Gesicht versetzte, wodurch dieser sich letztlich genötigt sah, die Uhr, zwei Mobiltelefone Marke IPhone, AirPods Kopfhörer und EUR 15,--Bargeld auszufolgen und zwei Bankomatkarten und eine Kreditkarte des Opfers an sich genommen hat und dadurch unbare Zahlungsmittel mit dem Vorsatz unterdrückt, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern.3. Mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 142, Absatz eins und Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, wobei ein Teil von 12 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt (Jugendstraftat). Die unbedingte Freiheitsstrafe wurde bis römisch 40 vollzogen. Der Verurteilung lagen Tathandlungen zugrunde, wonach der Beschwerdeführer im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) einem Dritten fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen und abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er in aggressiver Form und mit drohender Gestik die Herausgabe seiner Rolex Uhr im Wert von rund EUR 12.000,-- forderte, dem Opfer nach seiner Weigerung sie auszufolgen, zumindest einen Schlag ins Gesicht versetzte, wodurch dieser sich letztlich genötigt sah, die Uhr, zwei Mobiltelefone Marke IPhone, AirPods Kopfhörer und EUR 15,--Bargeld auszufolgen und zwei Bankomatkarten und eine Kreditkarte des Opfers an sich genommen hat und dadurch unbare Zahlungsmittel mit dem Vorsatz unterdrückt, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern.

4. Mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 83 Abs. 1 StGB, § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG und § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lagen Tathandlungen zugrunde, wonach der Beschwerdeführer als Teil einer tschetschenischen Gruppierung an einer körperlichen Auseinandersetzung mit einer rivalisierenden Gruppierung teilgenommen und dabei mit den Fäusten auf Personen dieser Gruppierung eingeschlagen und diese verletzt hatte. Weiters hatte der BF im Zeitraum des zweiten Halbjahres XXXX eine Schusswaffe der Kat. B unbefugt besessen und mit dieser durch Abgabe von Schüssen eine unter der Autobahn XXXX befestigte Hektometertafel der ÖBB beschädigt.4. Mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB, Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG und Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lagen Tathandlungen zugrunde, wonach der Beschwerdeführer als Teil einer tschetschenischen Gruppierung an einer körperlichen Auseinandersetzung mit einer rivalisierenden Gruppierung teilgenommen und dabei mit den Fäusten auf Personen dieser Gruppierung eingeschlagen und diese verletzt hatte. Weiters hatte der BF im Zeitraum des zweiten Halbjahres römisch 40 eine Schusswaffe der Kat. B unbefugt besessen und mit dieser durch Abgabe von Schüssen eine unter der Autobahn römisch 40 befestigte Hektometertafel der ÖBB beschädigt.

Der Beschwerdeführer wird seit XXXX in Schubhaft angehalten.Der Beschwerdeführer wird seit römisch 40 in Schubhaft angehalten.

Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Eine signifikant erhöhte Gefahr einer Infektion mit COVID-19 besteht im Polizeianhaltezentrum, wo der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten wird, nicht.

1.3.    Zur Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft:

Das Bundesamt erkannte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom XXXX den Status des Asylberechtigten ab und erließ eine Rückkehrentscheidung, die sie mit einem auf zehn Jahre befristetem Einreiseverbot verbunden hat. Die Entscheidung wurde am XXXX rechtskräftig. Das Bundesamt erkannte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom römisch 40 den Status des Asylberechtigten ab und erließ eine Rückkehrentscheidung, die sie mit einem auf zehn Jahre befristetem Einreiseverbot verbunden hat. Die Entscheidung wurde am römisch 40 rechtskräftig.

In der Folge reiste der Beschwerdeführer trotz Ausreiseverpflichtung nicht aus dem Bundesgebiet aus. Stattdessen tauchte er unter und war für die Behörden im Verfahren zur Außerlandesbringung nicht mehr greifbar. Die Wohnungseigentümerin der letzten melderechtlich erfassten Unterkunft des Beschwerdeführers informierte das Meldeamt am XXXX per E-Mail, dass der Beschwerdeführer zu einem unbekannten Zeitpunkt an eine unbekannte Adresse verzogen ist. Das zentrale Meldeservice meldete den Beschwerdeführer nach Durchführung eines Verfahrens mit XXXX amtlich ab. Der Beschwerdeführer wurde im Zuge einer Hausdurchsuchung durch Einsatzkräfte der XXXX an der Meldeadresse seiner Eltern (seiner ehemaligen Meldeadresse) festgenommen.In der Folge reiste der Beschwerdeführer trotz Ausreiseverpflichtung nicht aus dem Bundesgebiet aus. Stattdessen tauchte er unter und war für die Behörden im Verfahren zur Außerlandesbringung nicht mehr greifbar. Die Wohnungseigentümerin der letzten melderechtlich erfassten Unterkunft des Beschwerdeführers informierte das Meldeamt am römisch 40 per E-Mail, dass der Beschwerdeführer zu einem unbekannten Zeitpunkt an eine unbekannte Adresse verzogen ist. Das zentrale Meldeservice meldete den Beschwerdeführer nach Durchführung eines Verfahrens mit römisch 40 amtlich ab. Der Beschwerdeführer wurde im Zuge einer Hausdurchsuchung durch Einsatzkräfte der römisch 40 an der Meldeadresse seiner Eltern (seiner ehemaligen Meldeadresse) festgenommen.

Aus dem Stande der Schubhaft stellte der Beschwerdeführer am XXXX einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Als Begründung gab er an, dass er nicht wisse, welche Asylgründe er habe, er habe den Antrag wegen der Abschiebung gestellt. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer ein ausführlich begründeter Aktenvermerk vom XXXX - warum der Folgeantrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde - zur Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG persönlich ausgefolgt.Aus dem Stande der Schubhaft stellte der Beschwerdeführer am römisch 40 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Als Begründung gab er an, dass er nicht wisse, welche Asylgründe er habe, er habe den Antrag wegen der Abschiebung gestellt. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer ein ausführlich begründeter Aktenvermerk vom römisch 40 - warum der Folgeantrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde - zur Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG persönlich ausgefolgt.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers vom XXXX wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben und erwuchs dieser in weiterer Folge in Rechtskraft. Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben und erwuchs dieser in weiterer Folge in Rechtskraft.

Es besteht somit eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer.

Der Beschwerdeführer will nicht freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehren oder am Verfahren zu seiner Außerlandesbringung mitwirken. Er ist nicht ausreisewillig.

Der Beschwerdeführer ist im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten in besonders ausgeprägtem Maß nicht vertrauenswürdig. Er achtet die österreichischen Gesetze und die österreichische Rechtsordnung nicht. Der Beschwerdeführer ist nicht zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen.

Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der Beschwerdeführer untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten, um sich einer Abschiebung zu entziehen. Es bestehen aktuell Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels kann wegen der gänzlichen Vertrauensunwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden.

Der Beschwerdeführer verfügt über seine Eltern sowie Geschwister in Österreich. Er hat in Österreich auch soziale Kontakte. Der Beschwerdeführer hat in Österreich die Schule besucht.

Der Beschwerdeführer geht in Österreich aktuell keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er bezog von XXXX bis XXXX Arbeitslosengeld, war von XXXX bis XXXX (10 Tage) als Arbeiter angemeldet und in weiterer Folge bis XXXX als geringfügig Beschäftigter tageweise bei einer Security Firma angemeldet. Erst nach Vorliegen der rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung bemühte sich der Beschwerdeführer um eine Lehrstelle und vereinbarte über das AMS für den XXXX die Teilnahme an der Veranstaltung: „ XXXX “. Der Beschwerdeführer ging jedoch kein Lehrlingsverhältnis ein.Der Beschwerdeführer geht in Österreich aktuell keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er bezog von römisch 40 bis römisch 40 Arbeitslosengeld, war von römisch 40 bis römisch 40 (10 Tage) als Arbeiter angemeldet und in weiterer Folge bis römisch 40 als geringfügig Beschäftigter tageweise bei einer Security Firma angemeldet. Erst nach Vorliegen der rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung bemühte sich der Beschwerdeführer um eine Lehrstelle und vereinbarte über das AMS für den römisch 40 die Teilnahme an der Veranstaltung: „ römisch 40 “. Der Beschwerdeführer ging jedoch kein Lehrlingsverhältnis ein.

Der Beschwerdeführer verfügt über kein eigenes zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen. Auch die im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes zur Geschäftszahl XXXX als Zeuginnen einvernommene Mutter und seine Schwester verfügen über kein ausreichendes Einkommen um den Beschwerdeführer finanziell nachhaltig unterstützen zu können. Der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde im Verfahren zur Geschäftszahl XXXX namhaft gemachte Bruder sowie sein Vater wurden nicht für die Verhandlung am XXXX stellig gemacht. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich. Er könnte abermals in der Unterkunft der Eltern amtlich gemeldet werden, diese Wohnsitzmeldung würde ihn nicht vom abermaligen Untertauchen abhalten.Der Beschwerdeführer verfügt über kein eigenes zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen. Auch die im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes zur Geschäftszahl römisch 40 als Zeuginnen einvernommene Mutter und seine Schwester verfügen über kein ausreichendes Einkommen um den Beschwerdeführer finanziell nachhaltig unterstützen zu können. Der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde im Verfahren zur Geschäftszahl römisch 40 namhaft gemachte Bruder sowie sein Vater wurden nicht für die Verhandlung am römisch 40 stellig gemacht. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich. Er könnte abermals in der Unterkunft der Eltern amtlich gemeldet werden, diese Wohnsitzmeldung würde ihn nicht vom abermaligen Untertauchen abhalten.

Die Familie des Beschwerdeführers hat ihn darin unterstützt, seinen Aufenthalt im Verborgenen führen zu können, indem sie ihm trotz bekannter Wohnsitzabmeldung weiterhin Unterkunft gaben. Die Möglichkeit des Beschwerdeführers sich abermals an der elterlichen Wohnung anzumelden und Unterkunft zu nehmen, wird - wie bereits in der Vergangenheit - ihn nicht davon abhalten unterzutauchen um sich dem Verfahren zur Außerlandesbringung zu entziehen. Die Mutter des Beschwerdeführers hat am XXXX vor dem Bundesamt die Kooperation bei der Erklärung, dass sie und der Beschwerdeführer russische Staatsangehörige sind, explizit unter der Angabe verweigert, dass sie die Abschiebung ihres Sohnes so verhindern wolle. Die Mutter des Beschwerdeführers versuchte den Vater des Beschwerdeführers durch Störung der Amtshandlung dazu zu bringen, ebenfalls die eidesstattliche Erklärung über seine und die russische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht zu unterfertigen. Die Familie des Beschwerdeführers hat ihn darin unterstützt, seinen Aufenthalt im Verborgenen führen zu können, indem sie ihm trotz bekannter Wohnsitzabmeldung weiterhin Unterkunft gaben. Die Möglichkeit des Beschwerdeführers sich abermals an der elterlichen Wohnung anzumelden und Unterkunft zu nehmen, wird - wie bereits in der Vergangenheit - ihn nicht davon abhalten unterzutauchen um sich dem Verfahren zur Außerlandesbringung zu entziehen. Die Mutter des Beschwerdeführers hat am römisch 40 vor dem Bundesamt die Kooperation bei der Erklärung, dass sie und der Beschwerdeführer russische Staatsangehörige sind, explizit unter der Angabe verweigert, dass sie die Abschiebung ihres Sohnes so verhindern wolle. Die Mutter des Beschwerdeführers versuchte den Vater des Beschwerdeführers durch Störung der Amtshandlung dazu zu bringen, ebenfalls die eidesstattliche Erklärung über seine und die russische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht zu unterfertigen.

Das Bundesamt ist seiner Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nachgekommen; es hat rechtzeitig und zielführend ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer eingeleitet und fortgeführt. Diesbezüglich wird seit XXXX ein Verfahren mit der russischen Vertretungsbehörde geführt. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer einer russischen Delegation vorgeführt und wurden im Anschluss die Daten von der russischen Vertretungsbehörde zur Bestätigung nach Moskau geschickt. Nach der positiven Identifizierung des Beschwerdeführers ist mit der zeitnahen Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu rechnen. Die Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer innerhalb der Schubhafthöchstdauer erscheint nach wie vor möglich und ist hinreichend wahrscheinlich. Mit einer Abschiebung des Beschwerdeführers ist innerhalb kurzer Zeit nach der Ausstellung des Heimreisezertifikates - jedenfalls innerhalb der Schubhafthöchstdauer - zu rechnen. Charterabschiebungen nach Russland finden laufend statt, wobei die letzte Charterabschiebung am XXXX erfolgt ist. Zum Entscheidungszeitpunkt sind wieder begleitete Einzelrückführungen möglich und vom Bundesamt auch geplant. Das Bundesamt ist seiner Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nachgekommen; es hat rechtzeitig und zielführend ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer eingeleitet und fortgeführt. Diesbezüglich wird seit römisch 40 ein Verfahren mit der russischen Vertretungsbehörde geführt. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer einer russischen Delegation vorgeführt und wurden im Anschluss die Daten von der russischen Vertretungsbehörde zur Bestätigung nach Moskau geschickt. Nach der positiven Identifizierung des Beschwerdeführers ist mit der zeitnahen Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu rechnen. Die Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer innerhalb der Schubhafthöchstdauer erscheint nach wie vor möglich und ist hinreichend wahrscheinlich. Mit einer Abschiebung des Beschwerdeführers ist innerhalb kurzer Zeit nach der Ausstellung des Heimreisezertifikates - jedenfalls innerhalb der Schubhafthöchstdauer - zu rechnen. Charterabschiebungen nach Russland finden laufend statt, wobei die letzte Charterabschiebung am römisch 40 erfolgt ist. Zum Entscheidungszeitpunkt sind wieder begleitete Einzelrückführungen möglich und vom Bundesamt auch geplant.

Eine (relevante) Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes bzw. der Umstände für die Aufrechterhaltung der Schubhaft hat sich seit der letzten gerichtlichen Überprüfung am XXXX nicht ergeben. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Weiterführung der Schubhaft sind zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nach wie vor gegeben.Eine (relevante) Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes bzw. der Umstände für die Aufrechterhaltung der Schubhaft hat sich seit der letzten gerichtlichen Überprüfung am römisch 40 nicht ergeben. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Weiterführung der Schubhaft sind zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nach wie vor gegeben.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, den gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die vorangegangenen Schubhaftverfahren des Beschwerdeführers (Geschäftszahlen XXXX , XXXX und XXXX ), in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres sowie einer durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Sozialversicherungsdatenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren).Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, den gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die vorangegangenen Schubhaftverfahren des Beschwerdeführers (Geschäftszahlen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ), in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres sowie einer durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Sozialversicherungsdatenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren).

2.1.    Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus den unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus den unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2.    Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seines fremdenrechtlichen Status ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder in Österreich Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist, finden sich weder im Akt des Bundesamtes noch in den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer über kein Reisedokument seines Herkunftsstaates verfügt, ist aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes unstrittig. Die Feststellung, dass dem Bundesamt die russische Geburtsurkunde des Beschwerdeführers im Original vorliegt, basiert auf den diesbezüglichen Angaben des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Verfahren zur Geschäftszahl XXXX (vgl. Verhandlungsniederschrift vom XXXX , Seite XXXX ). Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seines fremdenrechtlichen Status ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder in Österreich Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist, finden sich weder im Akt des Bundesamtes noch in den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer über kein Reisedokument seines Herkunftsstaates verfügt, ist aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes unstrittig. Die Feststellung, dass dem Bundesamt die russische Geburtsurkunde des Beschwerdeführers im Original vorliegt, basiert auf den diesbezüglichen Angaben des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Verfahren zur Geschäftszahl römisch 40 vergleiche Verhandlungsniederschrift vom römisch 40 , Seite römisch 40 ).

Aus der Einsichtnahme in das Strafregister sowie den im Akt einliegenden Urteilsausfertigungen ergeben sich die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers.

Dass der Beschwerdeführer seit XXXX in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.Dass der Beschwerdeführer seit römisch 40 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer haftfähig ist und keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vorliegen, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres, wo sich keine Einträge finden, die auf maßgebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen hindeuten. Zudem hat der Beschwerdeführer in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass auch weiterhin keine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers vorliegt. Hinweise, dass der Beschwerdeführer einer signifikant erhöhten Gefahr einer Infektion mit COVID-19 im Polizeianhaltezentrum, wo er in Schubhaft angehalten wird, ausgesetzt ist, haben sich im gegenständlichen Verfahren nicht ergeben.

2.3.    Zur Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft:

Dass gegen den Beschwerdeführer bis zur Stellung eines Folgeantrages aus dem Stande der Schubhaft am XXXX eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation vorlag, ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Akteninhalt.Dass gegen den Beschwerdeführer bis zur Stellung eines Folgeantrages aus dem Stande der Schubhaft am römisch 40 eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation vorlag, ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Akteninhalt.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, ist aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes unstrittig.

Die Feststellungen zum Hergang der Abmeldung des Beschwerdeführers von seiner ehemaligen Meldeadresse, seinem Untertauchen und Aufenthalt im Verborgenen sind dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zur Geschäftszahl XXXX (OZ XXXX ) entnommen. Die XXXX meldete nach Durchführung eines Verfahrens nach § 15 Meldegesetz 1991 den Beschwerdeführer amtlich ab. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Zuge einer Hausdurchsuchung an seiner ehemaligen Meldeadresse festgenommen wurde, ist unstrittig.Die Feststellungen zum Hergang der Abmeldung des Beschwerdeführers von seiner ehemaligen Meldeadresse, seinem Untertauchen und Aufenthalt im Verborgenen sind dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zur Geschäftszahl römisch 40 (OZ römisch 40 ) entnommen. Die römisch 40 meldete nach Durchführung eines Verfahrens nach Paragraph 15, Meldegesetz 1991 den Beschwerdeführer amtlich ab. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Zuge einer Hausdurchsuchung an seiner ehemaligen Meldeadresse festgenommen wurde, ist unstrittig.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seinen aus dem Stande der Schubhaft am XXXX gestellten Folgeantrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt hat, ergibt sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden ausführlich begründeten Aktenvermerken des Bundesamtes vom XXXX gemäß § 76 Abs. 6 FPG.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seinen aus dem Stande der Schubhaft am römisch 40 gestellten Folgeantrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt hat, ergibt sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden ausführlich begründeten Aktenvermerken des Bundesamtes vom römisch 40 gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG.

Die Feststellung zur rechtskräftigen Zurückweisung dieses Folgeantrages wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG durch das Bundesamt ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Akteninhalt. Es war daher die Feststellung zu treffen, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht.Die Feststellung zur rechtskräftigen Zurückweisung dieses Folgeantrages wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG durch das Bundesamt ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Akteninhalt. Es war daher die Feststellung zu treffen, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht.

Dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, freiwillig in den Herkunftsstaat zurückzukehren oder am Verfahren zu seiner Außerlandesbringung ausreichend mitzuwirken, geht unzweifelhaft aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten hervor. Schon bei seiner Einvernahme im Beschwerdeverfahren betreffend das erste Schubhaftverfahren zur Geschäftszahl XXXX ist es dem Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung nicht gelungen, seine Kooperationsbereitschaft glaubhaft zu machen. Er gab zwar an kooperationsbereit zu sein, dies lässt vor dem Hintergrund seines bisherigen gezeigten Verhaltens jedoch nicht erwarten, dass er sich nach seiner Entlassung aus der Schubhaft tatsächlich seiner Abschiebung stellen wird. Dies wird auch dadurch untermauert, dass der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen unbegründeten Folgeantrag stellte, um seine Abschiebung zu verhindern. Dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, freiwillig in den Herkunftsstaat zurückzukehren oder am Verfahren zu seiner Außerlandesbringung ausreichend mitzuwirken, geht unzweifelhaft aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten hervor. Schon bei seiner Einvernahme im Beschwerdeverfahren betreffend das erste Schubhaftverfahren zur Geschäftszahl römisch 40 ist es dem Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung nicht gelungen, seine Kooperationsbereitschaft glaubhaft zu machen. Er gab zwar an kooperationsbereit zu sein, dies lässt vor dem Hintergrund seines bisherigen gezeigten Verhaltens jedoch nicht erwarten, dass er sich nach seiner Entlassung aus der Schubhaft tatsächlich seiner Abschiebung stellen wird. Dies wird auch dadurch untermauert, dass der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen unbegründeten Folgeantrag stellte, um seine Abschiebung zu verhindern.

Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer die österreichischen Gesetze und die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, nicht zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen ist, nicht gewillt ist, mit den Behörden zu kooperieren und in besonders ausgeprägtem Maß nicht vertrauenswürdig ist, ergeben sich aus dem festgestellten und aktenkundigen bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere aus seinen insgesamt vier strafrechtlichen Verurteilungen, der Missachtung seiner Ausreiseverpflichtung, seinem Untertauchen und Aufenthalt im Verborgenen sowie der Stellung eines unbegründeten Folgeantrages aus dem Stande der Schubhaft, in Absicht der Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme.

Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer sein bisher gezeigtes Verhalten ändern wird. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher zusammenfassend weiter davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten wird. In einer Gesamtschau ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach wie vor nicht vertrauenswürdig ist und aktuell Fluchtgefahr sowie Sicherungsbedarf bestehen. Im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen liegen auch die Voraussetzungen für die Anordnung eines gelinderen Mittels aktuell nicht vor.

Dass der Beschwerdeführer über soziale Kontakte und Familienangehörige im Bundesgebiet verfügt, ist unstrittig. Diese würden ihn jedoch fortgesetzt aufgrund folgender Umstände nicht von einem Untertauchen abhalten: Aus den im Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zur Geschäftszahl XXXX einliegenden Unterlagen geht unzweifelhaft hervor, dass die Wohnungseigentümerin der letzten Meldeadresse des Beschwerdeführers bereits im XXXX die Meldebehörde davon informierte, dass der Beschwerdeführer zu einem unbekannten Zeitpunkt unbekannt verzogen sei. Die amtliche Abmeldung des Beschwerdeführers erfolgte dann am XXXX . Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX im Verfahren zur Geschäftszahl XXXX konnte weder der Beschwerdeführer noch seine als Zeuginnen einvernommene Mutter oder Schwester nachvollziehbar darlegen, dass die Abmeldung - entgegen den schriftlichen Ausführungen der Vermieterin der Wohnung vom XXXX - nicht im Wissen der Familie des Beschwerdeführers erfolgt ist (vgl. Verhandlungsniederschrift vom XXXX ). Die Abmeldung des Beschwerdeführers ist somit zum Zweck der Verschleierung seines Aufenthaltsortes erfolgt.Dass der Beschwerdeführer über soziale Kontakte und Familienangehörige im Bundesgebiet verfügt, ist unstrittig. Diese würden ihn jedoch fortgesetzt aufgrund folgender Umstände nicht von einem Untertauchen abhalten: Aus den im Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zur Geschäftszahl römisch 40 einliegenden Unterlagen geht unzweifelhaft hervor, dass die Wohnungseigentümerin der letzten Meldeadresse des Beschwerdeführers bereits im römisch 40 die Meldebehörde davon informierte, dass der Beschwerdeführer zu einem unbekannten Zeitpunkt unbekannt verzogen sei. Die amtliche Abmeldung des Beschwerdeführers erfolgte dann am römisch 40 . Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 im Verfahren zur Geschäftszahl römisch 40 konnte weder der Beschwerdeführer noch seine als Zeuginnen einvernommene Mutter oder Schwester nachvollziehbar darlegen, dass die Abmeldung - entgegen den schriftlichen Ausführungen der Vermieterin der Wohnung vom römisch 40 - nicht im Wissen der Familie des Beschwerdeführers erfolgt ist vergleiche Verhandlungsniederschrift vom römisch 40 ). Die Abmeldung des Beschwerdeführers ist somit zum Zweck der Verschleierung seines Aufenthaltsortes erfolgt.

Es ist nicht erkennbar, dass sich an diesen Umständen etwas geändert hätte; es ist daher fortgesetzt davon auszugehen, dass die Familie des Beschwerdeführers alles tun wird um ihn bei seinem Untertauchen zu unterstützen. Auch die Weigerung der Mutter des Beschwerdeführers am XXXX bei der Feststellung seiner Staatsangehörigkeit mitzuwirken und der Versuch seinen Vater ebenfalls zu einer Verweigerung der Mitwirkung anzustiften, zeigen dies deutlich.Es ist nicht erkennbar, dass sich an diesen Umständen etwas geändert hätte; es ist daher fortgesetzt davon auszugehen, dass die Familie des Beschwerdeführers alles tun wird um ihn bei seinem Untertauchen zu unterstützen. Auch die Weigerung der Mutter des Beschwerdeführers am römisch 40 bei der Feststellung seiner Staatsangehörigkeit mitzuwirken und der Versuch seinen Vater ebenfalls zu einer Verweigerung der Mitwirkung anzustiften, zeigen dies deutlich.

Die getroffenen Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers und des Bezuges von Arbeitslosengeld ergeben sich aus einer durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Sozialversicherungsdatenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren) vom XXXX . Dass der Beschwerdeführer über kein eigenes zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen verfügt, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX (vgl. Verhandlungsniederschrift vom XXXX , Seite XXXX ). Die Feststellungen zur fehlenden finanziellen Unterstützungsmöglichkeit durch seine Familienangehörigen beruhen auf den diesbezüglichen Angaben der als Zeuginnen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX einvernommenen Mutter und Schwester des Beschwerdeführers. Dieser Sachverhalt wurde auch bereits den vorangegangenen Entscheidungen betreffend die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft zugrunde gelegt. Eine diesbezügliche Änderung des Sachverhaltes ist nicht eingetreten. Aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aktuell über keinerlei Barmittel verfügt. Die getroffenen Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers und des Bezuges von Arbeitslosengeld ergeben sich aus einer durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Sozialversicherungsdatenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren) vom römisch 40 . Dass der Beschwerdeführer über kein eigenes zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen verfügt, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 vergleiche Verhandlungsniederschrift vom römisch 40 , Seite römisch 40 ). Die Feststellungen zur fehlenden finanziellen Unterstützungsmöglichkeit durch seine Familienangehörigen beruhen auf den diesbezüglichen Angaben der als Zeuginnen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 einvernommenen Mutter und Schwester des Beschwerdeführers. Dieser Sachverhalt wurde auch bereits den vorangegangenen Entscheidungen betreffend die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft zugrunde gelegt. Eine diesbezügliche Änderung des Sachverhaltes ist nicht eingetreten. Aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aktuell über keinerlei Barmittel verfügt.

Aus der Aktenlage ergibt sich, dass das Bundesamt seiner Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nachgekommen ist. Die Feststellungen zum Stand des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer ergeben sich aus der vom Bundesamt im Zuge der Aktenvorlage erstatteten Stellungnahme. Aus dieser geht hervor, dass das Bundesamt nach wie vor um die rasche Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer bemüht ist. Diesbezüglich wird ein Verfahren mit der russischen Vertretungsbehörde geführt. Im Verfahren sind keinerlei Hinweise dafür aufgetreten, dass es im vorliegenden Fall zu einer durch das Bundesamt zu vertretenden Verzögerung gekommen ist. Der Beschwerdeführer wurde auch bereits am XXXX einer russischen Delegation vorgeführt und wurden die Ergebnisse von der russischen Vertretungsbehörde zur Überprüfung nach Russland übermittelt. Mit einer baldigen Identifizierung des Beschwerdeführers ist daher jedenfalls zu rechnen, zumal auch die russische Geburtsurkunde des Beschwerdeführers im Original vorliegt. Hinweise, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates somit aussichtslos erscheinen würde, liegen nicht vor. Solche Zertifikate werden auch regelmäßig ausgestellt und die Zusammenarbeit mit der russischen Vertretungsbehörde funktioniert. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers innerhalb kurzer Zeit nach der Ausstellung des Heimreisezertifikates - jedenfalls innerhalb der Schubhafthöchstdauer - ist daher realistisch möglich, da Charterabschiebungen nach Russland sowohl im Jahr 2020 als auch im Jahr 2021 (zuletzt am XXXX ) erfolgreich durchgeführt wurden. Wie aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom XXXX hervorgeht, sind zum Entscheidungszeitpunkt auch wieder begleitete Einzelrückführungen möglich und auch geplant. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass das Bundesamt seiner Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nachgekommen ist. Die Feststellungen zum Stand des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer ergeben sich aus der vom Bundesamt im Zuge der Aktenvorlage erstatteten Stellungnahme. Aus dieser geht hervor, dass das Bundesamt nach wie vor um die rasche Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer bemüht ist. Diesbezüglich wird ein Verfahren mit der russischen Vertretungsbehörde geführt. Im Verfahren sind keinerlei Hinweise dafür aufgetreten, dass es im vorliegenden Fall zu einer durch das Bundesamt zu vertretenden Verzögerung gekommen ist. Der Beschwerdeführer wurde auch bereits am römisch 40 einer russischen Delegation vorgeführt und wurden die Ergebnisse von der russischen Vertretungsbehörde zur Überprüfung nach Russland übermittelt. Mit einer baldigen Identifizierung des Beschwerdeführers ist daher jedenfalls zu rechnen, zumal auch die russische Geburtsurkunde des Beschwerdeführers im Original vorliegt. Hinweise, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates somit aussichtslos erscheinen würde, liegen nicht vor. Solche Zertifikate werden auch regelmäßig ausgestellt und die Zusammenarbeit mit der russischen Vertretungsbehörde funktioniert. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers innerhalb kurzer Zeit nach der Ausstellung des Heimreisezertifikates - jedenfalls innerhalb der Schubhafthöchstdauer - ist daher realistisch möglich, da Charterabschiebungen nach Russland sowohl im Jahr 2020 als auch im Jahr 2021 (zuletzt am römisch 40 ) erfolgreich durchgeführt wurden. Wie aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom römisch 40 hervorgeht, sind zum Entscheidungszeitpunkt auch wieder begleitete Einzelrückführungen möglich und auch geplant.

Eine bereits jetzt bestehende faktische Unmöglichkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat ist aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes somit nicht ersichtlich.

Eine Änderung der Umstände für die Aufrechterhaltung der Schubhaft seit der letzten gerichtlichen Überprüfung am XXXX ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Gegenteiliges ist auch im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ist weiterhin gegeben - es gibt auch in dieser Hinsicht keinerlei Hinweis für diesbezügliche Änderungen. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Dies auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Behörde auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken.Eine Änderung der Umstände für die Aufrechterhaltung der Schubhaft seit der letzten gerichtlichen Überprüfung am römisch 40 ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Gegenteiliges ist auch im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ist weiterhin gegeben - es gibt auch in dieser Hinsicht keinerlei Hinweis für diesbezügliche Änderungen. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Dies auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Behörde auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen. Von der Möglichkeit im Verfahren eine Stellungnahme abzugeben, hat der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Zu Spruchteil A) - Fortsetzung der Schubhaft:

3.1.1.  Gesetzliche Grundlagen:

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:

„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“

Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet:Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte Paragraph 77, FPG lautet:

„§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1.         in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2.         sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3.         eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,, 1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,, 2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder, 3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“

Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet:

„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“

Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte § 80 FPG lautet:Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte Paragraph 80, FPG lautet:

„§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
1.         drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2.         sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich, 1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;, 2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
1.         die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2.         eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3.         der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4.         die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil, 1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,, 2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,, 3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder, 4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.(5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.

(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.(5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“

3.1.2.  Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280).

„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).

„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).

Das Gesetz sieht eine obligatorische Überprüfung der Zulässigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft für den Fall vor, dass der Fremde länger als vier Monate durchgehend angehalten werden soll. Es ist vom VwG festzustellen, ob „zum Zeitpunkt seiner Entscheidung“ die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, wozu freilich auch deren Verhältnismäßigkeit zählt. Der „Zeitpunkt“ der ersten diesbezüglichen Überprüfung ist „nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde“. Die Bezugnahme auf „nach dem Tag“, an dem das sechste bzw. vierte Monat „überschritten“ wurde, findet sich in allen Fassungen der Regelungen über die amtswegige Prüfung der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft und wurde in den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 952 BlgNR 22. GP 9; 1078 BlgNR 24. GP 38; 2144 BlgNR 24. GP 15) dahin verstanden, dass die Überprüfung „nach“ Ablauf der jeweiligen Dauer von vier bzw. sechs Monaten vorzunehmen ist, wobei diesbezüglich von einem „Termin“ die Rede ist. Bei der Ermittlung der viermonatigen Dauer der Anhaltung in Schubhaft ist nicht nach § 32 Abs. 2 AVG vorzugehen, wonach im Ergebnis der Tag, in den das fristauslösende Ereignis fällt, nicht mitgezählt wird (vgl. VwGH 17.01.1990, 89/03/0003). Bei der Ermittlung der (durchgehenden) Dauer der Schubhaft wäre es nämlich nicht gerechtfertigt, den ersten Tag der Anhaltung nicht zu berücksichtigen. Allerdings wird im zweiten Satz des § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 offenbar davon ausgegangen, dass für das VwG insoweit ein Spielraum besteht, als es auch in einem Zeitraum von einer Woche vor den jeweiligen Haftprüfungsterminen entscheiden darf. Die - als Fiktion der Erhebung einer Beschwerde durch den Schubhäftling geltende (vgl. VfGH 10.10.2018, G 186/2018, u.a., VfSlg. 20.292) - Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass dem VwG genügend Zeit bleibt, um seine Entscheidung in diesem Zeitraum - in der letzten Woche bis zum Haftprüfungstermin - zu treffen (VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0099, mit Verweis auf VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0181 und 16.07.2020, Ra 2020/21/0163).Das Gesetz sieht eine obligatorische Überprüfung der Zulässigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft für den Fall vor, dass der Fremde länger als vier Monate durchgehend angehalten werden soll. Es ist vom VwG festzustellen, ob „zum Zeitpunkt seiner Entscheidung“ die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, wozu freilich auch deren Verhältnismäßigkeit zählt. Der „Zeitpunkt“ der ersten diesbezüglichen Überprüfung ist „nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde“. Die Bezugnahme auf „nach dem Tag“, an dem das sechste bzw. vierte Monat „überschritten“ wurde, findet sich in allen Fassungen der Regelungen über die amtswegige Prüfung der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft und wurde in den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 9; 1078 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 38; 2144 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 15) dahin verstanden, dass die Überprüfung „nach“ Ablauf der jeweiligen Dauer von vier bzw. sechs Monaten vorzunehmen ist, wobei diesbezüglich von einem „Termin“ die Rede ist. Bei der Ermittlung der viermonatigen Dauer der Anhaltung in Schubhaft ist nicht nach Paragraph 32, Absatz 2, AVG vorzugehen, wonach im Ergebnis der Tag, in den das fristauslösende Ereignis fällt, nicht mitgezählt wird vergleiche VwGH 17.01.1990, 89/03/0003). Bei der Ermittlung der (durchgehenden) Dauer der Schubhaft wäre es nämlich nicht gerechtfertigt, den ersten Tag der Anhaltung nicht zu berücksichtigen. Allerdings wird im zweiten Satz des Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 offenbar davon ausgegangen, dass für das VwG insoweit ein Spielraum besteht, als es auch in einem Zeitraum von einer Woche vor den jeweiligen Haftprüfungsterminen entscheiden darf. Die - als Fiktion der Erhebung einer Beschwerde durch den Schubhäftling geltende vergleiche VfGH 10.10.2018, G 186 aus 2018,, u.a., VfSlg. 20.292) - Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass dem VwG genügend Zeit bleibt, um seine Entscheidung in diesem Zeitraum - in der letzten Woche bis zum Haftprüfungstermin - zu treffen (VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0099, mit Verweis auf VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0181 und 16.07.2020, Ra 2020/21/0163).

Gemäß § 22a Abs. 4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).

3.1.3.  Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Bundesamt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung vorzulegen. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen. 3.1.3. Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Bundesamt gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung vorzulegen. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen.

Der Beschwerdeführer wird seit XXXX in Schubhaft angehalten. Zuletzt wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ XXXX , gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig war. Der Haftprüfungstermin für die weitere Überprüfung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG ist somit der XXXX . Die Vorlage der Verwaltungsakten durch das Bundesamt hat (mindestens) sieben Tage zuvor zu erfolgen. Die am XXXX erfolgte Aktenvorlage durch das Bundesamt ist somit fristgerecht erfolgt. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat innerhalb einer Woche vor dem Haftprüfungstermin („einwöchiger Entscheidungsspielraum“) zu erfolgen.Der Beschwerdeführer wird seit römisch 40 in Schubhaft angehalten. Zuletzt wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ römisch 40 , gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig war. Der Haftprüfungstermin für die weitere Überprüfung gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ist somit der römisch 40 . Die Vorlage der Verwaltungsakten durch das Bundesamt hat (mindestens) sieben Tage zuvor zu erfolgen. Die am römisch 40 erfolgte Aktenvorlage durch das Bundesamt ist somit fristgerecht erfolgt. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat innerhalb einer Woche vor dem Haftprüfungstermin („einwöchiger Entscheidungsspielraum“) zu erfolgen.

3.1.4.  Gemessen an § 76 Abs. 3 FPG, konkret an dessen ersten Satz „liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 2“ - immer noch - vor, da „bestimmte Tatsachen“, nämlich jene bereits im Rahmen der angeführten Beweiswürdigung relevierten, indizieren, dass sich der Beschwerdeführer einer drohenden Abschiebung in den Herkunftsstaat entziehen wird. Die Gründe, aus denen das Bundesamt die Schubhaft anordnete (insbesondere die Ziffern 1, 3 und 9 des § 76 Abs. 3 FPG), haben sich seither nicht geändert und erweisen sich als grundsätzlich nachvollziehbar. Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Schubhaftbescheid erhobene Beschwerde wurde auch mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ XXXX , als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Durch die Stellung des Folgeantrages aus dem Stande der Schubhaft ist auch unzweifelhaft der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 5 FPG erfüllt und hat sich durch das Verhalten des Beschwerdeführers seit Anordnung der Schubhaft die Fluchtgefahr sogar noch erhöht. Darüber hinaus wurde vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wiederholt festgestellt, zuletzt mit Erkenntnis vom XXXX , dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung verhältnismäßig war. 3.1.4. Gemessen an Paragraph 76, Absatz 3, FPG, konkret an dessen ersten Satz „liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, - immer noch - vor, da „bestimmte Tatsachen“, nämlich jene bereits im Rahmen der angeführten Beweiswürdigung relevierten, indizieren, dass sich der Beschwerdeführer einer drohenden Abschiebung in den Herkunftsstaat entziehen wird. Die Gründe, aus denen das Bundesamt die Schubhaft anordnete (insbesondere die Ziffern 1, 3 und 9 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG), haben sich seither nicht geändert und erweisen sich als grundsätzlich nachvollziehbar. Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Schubhaftbescheid erhobene Beschwerde wurde auch mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ römisch 40 , als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Durch die Stellung des Folgeantrages aus dem Stande der Schubhaft ist auch unzweifelhaft der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG erfüllt und hat sich durch das Verhalten des Beschwerdeführers seit Anordnung der Schubhaft die Fluchtgefahr sogar noch erhöht. Darüber hinaus wurde vom Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wiederholt festgestellt, zuletzt mit Erkenntnis vom römisch 40 , dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung verhältnismäßig war.

Mit der Anordnung gelinderer Mittel kann weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden. Angesichts fehlender persönlicher Vertrauenswürdigkeit kommen diese schon aus grundsätzlichen Erwägungen nicht in Betracht.

3.1.5.  Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der laufenden Schubhaft sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Der Beschwerdeführer war bei Anordnung der Schubhaft haftfähig und ist dies auch weiterhin. Für Gegenteiliges gab es im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte. Für eine substanzielle Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in jüngster Zeit (insbesondere seit der letzten gerichtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung) gibt es keinen Hinweis.

In Österreich leben die Eltern und zahlreiche Geschwister des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer geht derzeit keiner Beschäftigung nach und wurde von der Wohnung seiner Eltern abgemeldet. Der Beschwerdeführer bezieht seit XXXX hauptsächlich Arbeitslosengeld und hat zumeist nur geringfügig bis XXXX für kurze Zeiträume für eine Sicherheitsfirma gearbeitet. Die Familie konnte auf ihn schon in der Vergangenheit nicht positiv einwirken und ihn von der Begehung von Straftaten abhalten und wird ihn auch zukünftig nicht vor dem Untertauchen abhalten. Auch eine neuerliche Meldung am Wohnsitz der Eltern wird den Beschwerdeführer nicht vom Untertauchen abhalten, zumal sein Aufenthalt bereits einmal durch seine Abmeldung verschleiert wurde.In Österreich leben die Eltern und zahlreiche Geschwister des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer geht derzeit keiner Beschäftigung nach und wurde von der Wohnung seiner Eltern abgemeldet. Der Beschwerdeführer bezieht seit römisch 40 hauptsächlich Arbeitslosengeld und hat zumeist nur geringfügig bis römisch 40 für kurze Zeiträume für eine Sicherheitsfirma gearbeitet. Die Familie konnte auf ihn schon in der Vergangenheit nicht positiv einwirken und ihn von der Begehung von Straftaten abhalten und wird ihn auch zukünftig nicht vor dem Untertauchen abhalten. Auch eine neuerliche Meldung am Wohnsitz der Eltern wird den Beschwerdeführer nicht vom Untertauchen abhalten, zumal sein Aufenthalt bereits einmal durch seine Abmeldung verschleiert wurde.

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Gewalt-, Waffen- und Vermögenskriminalität sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.03.2002, 98/18/0260; 03.05.2005, 2005/18/0076; 17.01.2006, 2006/18/0001). Es besteht daher ein überwiegendes Interesse des Staates an der Effektuierung der Außerlandesbringung, für die die persönliche Greifbarkeit des Beschwerdeführers notwendig ist. Durch die Begehung mehrfacher Strafrechtsdelikte hat der Beschwerdeführer hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland bestehende Rechtssystem beabsichtigt. Es wurde auch ein Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren verhängt. Die Republik Österreich hat damit nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers im Inland rechtlich nicht gedeckt ist und sohin auch ein erhöhtes Interesse an einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers bekundet. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Gewalt-, Waffen- und Vermögenskriminalität sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.03.2002, 98/18/0260; 03.05.2005, 2005/18/0076; 17.01.2006, 2006/18/0001). Es besteht daher ein überwiegendes Interesse des Staates an der Effektuierung der Außerlandesbringung, für die die persönliche Greifbarkeit des Beschwerdeführers notwendig ist. Durch die Begehung mehrfacher Strafrechtsdelikte hat der Beschwerdeführer hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland bestehende Rechtssystem beabsichtigt. Es wurde auch ein Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren verhängt. Die Republik Österreich hat damit nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers im Inland rechtlich nicht gedeckt ist und sohin auch ein erhöhtes Interesse an einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers bekundet.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände bleibt im Zuge der durchzuführenden Abwägung festzuhalten, dass aufgrund des vom Beschwerdeführer gezeigten Verhaltens das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung und eines geordneten Fremdenwesens den Schutz der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers weiterhin überwiegt und auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers der weiteren Anhaltung in Schubhaft nicht entgegensteht.

Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung.

Da aufgrund der getroffenen Feststellungen hinsichtlich des Beschwerdeführers noch keine positive Identifizierung durch die russische Vertretungsbehörde erfolgt ist und daher noch kein Heimreisezertifikat ausgestellt werden konnte, sind fallgegenständlich die Tatbestände des § 80 Abs. 4 Z 1 und Z 2 FPG erfüllt, weshalb die Schubhaft „wegen desselben Sachverhalts“ höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden kann.Da aufgrund der getroffenen Feststellungen hinsichtlich des Beschwerdeführers noch keine positive Identifizierung durch die russische Vertretungsbehörde erfolgt ist und daher noch kein Heimreisezertifikat ausgestellt werden konnte, sind fallgegenständlich die Tatbestände des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 2, FPG erfüllt, weshalb die Schubhaft „wegen desselben Sachverhalts“ höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden kann.

Der Beschwerdeführer wird seit XXXX und somit seit rund sechs Monaten in Schubhaft angehalten. Unter Berücksichtigung der höchstzulässigen Dauer der Schubhaft gemäß den Bestimmungen des § 80 Abs. 4 FPG erscheint die aufrechte Schubhaft deswegen nicht nur allein in zeitlicher Hinsicht, sondern auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten und seines sonstigen Verhaltens als verhältnismäßig. Das Bundesamt betreibt das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit Nachdruck und es sind diese Bemühungen, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, auch erfolgversprechend. Auch die diesbezüglich übliche Verfahrensdauer von mehreren Monaten ist im gegenständlichen Fall jedenfalls als verhältnismäßig anzusehen. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX bereits einer russischen Delegation vorgeführt und wurden die Ergebnisse von der russischen Vertretungsbehörde zur Überprüfung nach Russland übermittelt. Mit einer baldigen Identifizierung des Beschwerdeführers ist daher jedenfalls zu rechnen, zumal auch die russische Geburtsurkunde des Beschwerdeführers vorliegt. Hinweise, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates somit aussichtslos erscheinen würde, liegen nicht vor. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter Punkt II.2. ausgeführt, ist eine Abschiebung des Beschwerdeführers innerhalb kurzer Zeit nach der Ausstellung des Heimreisezertifikates - jedenfalls innerhalb der Schubhafthöchstdauer - realistisch möglich, da Charterabschiebungen nach Russland sowohl im Jahr 2020 als auch im Jahr 2021 (zuletzt am XXXX ) erfolgreich durchgeführt wurden. Zudem sind zum Entscheidungszeitpunkt auch wieder begleitete Einzelrückführungen möglich und vom Bundesamt auch geplant. Der Beschwerdeführer wird seit römisch 40 und somit seit rund sechs Monaten in Schubhaft angehalten. Unter Berücksichtigung der höchstzulässigen Dauer der Schubhaft gemäß den Bestimmungen des Paragraph 80, Absatz 4, FPG erscheint die aufrechte Schubhaft deswegen nicht nur allein in zeitlicher Hinsicht, sondern auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten und seines sonstigen Verhaltens als verhältnismäßig. Das Bundesamt betreibt das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit Nachdruck und es sind diese Bemühungen, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, auch erfolgversprechend. Auch die diesbezüglich übliche Verfahrensdauer von mehreren Monaten ist im gegenständlichen Fall jedenfalls als verhältnismäßig anzusehen. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 bereits einer russischen Delegation vorgeführt und wurden die Ergebnisse von der russischen Vertretungsbehörde zur Überprüfung nach Russland übermittelt. Mit einer baldigen Identifizierung des Beschwerdeführers ist daher jedenfalls zu rechnen, zumal auch die russische Geburtsurkunde des Beschwerdeführers vorliegt. Hinweise, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates somit aussichtslos erscheinen würde, liegen nicht vor. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2. ausgeführt, ist eine Abschiebung des Beschwerdeführers innerhalb kurzer Zeit nach der Ausstellung des Heimreisezertifikates - jedenfalls innerhalb der Schubhafthöchstdauer - realistisch möglich, da Charterabschiebungen nach Russland sowohl im Jahr 2020 als auch im Jahr 2021 (zuletzt am römisch 40 ) erfolgreich durchgeführt wurden. Zudem sind zum Entscheidungszeitpunkt auch wieder begleitete Einzelrückführungen möglich und vom Bundesamt auch geplant.

Eine bereits jetzt bestehende faktische Unmöglichkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat ist aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes somit nicht ersichtlich. Die rezente Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Frage ist daher im konkreten Fall nicht einschlägig, da in diesen Fällen überhaupt keine realistische Prognose einer Heimreisezertifikatserlangung durch das Bundesamt abgegeben werden konnte und der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausgesprochen hat, dass ein Bemühen des Bundesamtes allein nicht ausreichend ist. Die vom Verwaltungsgerichtshof hierbei jüngst angenommenen Kriterien für eine Zulässigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft, nämlich, dass bei länger andauernden Schubhaften eine rechtzeitige Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates typischerweise entscheidend für die weitere Verhältnismäßigkeit sei, wobei bloße Bemühungen der Behörde nicht genügen würden, sondern es eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit geben müsse, liegen im gegenständlichen Fall jedenfalls vor (vgl. diesbezüglich VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0174). Eine bereits jetzt bestehende faktische Unmöglichkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat ist aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes somit nicht ersichtlich. Die rezente Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Frage ist daher im konkreten Fall nicht einschlägig, da in diesen Fällen überhaupt keine realistische Prognose einer Heimreisezertifikatserlangung durch das Bundesamt abgegeben werden konnte und der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausgesprochen hat, dass ein Bemühen des Bundesamtes allein nicht ausreichend ist. Die vom Verwaltungsgerichtshof hierbei jüngst angenommenen Kriterien für eine Zulässigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft, nämlich, dass bei länger andauernden Schubhaften eine rechtzeitige Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates typischerweise entscheidend für die weitere Verhältnismäßigkeit sei, wobei bloße Bemühungen der Behörde nicht genügen würden, sondern es eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit geben müsse, liegen im gegenständlichen Fall jedenfalls vor vergleiche diesbezüglich VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0174).

Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die seit XXXX aufrechte Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Dies auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Behörde auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die seit römisch 40 aufrechte Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Dies auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Behörde auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken.

Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist zudem jedenfalls gewährleistet, dass eine allfällige weitere wesentliche Verlängerung der Schubhaft einer neuerlichen gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Dabei wird abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer zeitnahen Effektuierung der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers durchzuführen sein.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Eine über die Frage der Verhältnismäßigkeit hinausgehende Prüfung der Schubhaft ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 22a Abs. 4 BFA-VG nicht vorgesehen. Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Eine über die Frage der Verhältnismäßigkeit hinausgehende Prüfung der Schubhaft ist nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG nicht vorgesehen.

3.1.6.  Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da der Sachverhalt im Rahmen des behördlichen Verfahrens hinreichend geklärt wurde und das gerichtliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat.

3.2.    Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.

Schlagworte

Einreiseverbot Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat Identität öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Untertauchen Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W115.2237617.4.00

Im RIS seit

25.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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