TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/7 W136 2211839-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.09.2021
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Entscheidungsdatum

07.09.2021

Norm

AsylG 2005 §54 Abs1 Z2
AsylG 2005 §55 Abs2
AsylG 2005 §9 Abs2
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
AsylG 2005 §9 Abs4
BFA-VG §9 Abs2
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W136 2211839-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2018, Zl. 635442602-180569385, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.05.2021 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2018, Zl. 635442602-180569385, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.05.2021 zu Recht erkannt:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der Spruch des angefochtenen Bescheides insoweit abgeändert, als er lautet:

"I. Der Ihnen mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.06.2012, Zl. C10 414240-1/2010/18E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 aberkannt und die mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2018 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wird Ihnen gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen."I. Der Ihnen mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.06.2012, Zl. C10 414240-1/2010/18E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 aberkannt und die mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2018 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wird Ihnen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen.

II. Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat Afghanistan ist gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig.römisch zwei. Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat Afghanistan ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig.

III. Es wird gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Ihnen wird gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 iVm § 55 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.“römisch drei. Es wird gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Ihnen wird gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 21.11.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari als Fluchtgrund im Wesentlichen eine Verfolgung durch die Taliban an.

2. Am 12.01.2010 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt unter Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen.

Der Beschwerdeführer gab zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass vor 6-7 Jahren die Taliban in der Nacht zu seiner Familie nach Hause gekommen seien, dort Waffen ausgegraben und ihn mitgenommen hätten. Daraufhin sei er 4 Monate in einem Talibanquartier eingesperrt gewesen und dort misshandelt worden. Er sei gefoltert worden und sie hätten wissen wollen, wo sich sein Bruder aufhalte. Nach seiner Freilassung sei er in den Iran gegangen, aber von dort wieder zurück nach Afghanistan abgeschoben worden. Dann habe er sich an verschiedenen Orten aufgehalten und geheiratet. Eines Tages habe sein Cousin ihn zu seinem Elternhaus geführt und ihm erzählt, dass sein Bruder von den Taliban ermordet worden sei. Seine Mutter habe ihm dann erzählt, dass die Taliban auch ihn suchen würden. Deshalb sei er geflohen.

3. Mit Bescheid vom 17.06.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I. und II.). In Spruchpunkt III. wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen werde. Begründend wurde diesbezüglich ausgeführt, dass keine asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht worden sei und auch kein Abschiebungshindernis habe festgestellt werden können. 3. Mit Bescheid vom 17.06.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). In Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen werde. Begründend wurde diesbezüglich ausgeführt, dass keine asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht worden sei und auch kein Abschiebungshindernis habe festgestellt werden können.

4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde an den Asylgerichtshof.

5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.06.2012, Zl. C10 414240-1/2010/18E, wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 26.06.2013 erteilt. Hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde der Beschwerde stattgegeben und dieser gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben. Begründend wurde darin betreffend Spruchpunkt II. ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Beschwerdeführers und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter den derzeit vorherrschenden Bedingungen in Afghanistan mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde. Beim Beschwerdeführer handle es sich zwar um einen arbeitsfähigen jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne, es müsse demgegenüber aber auch maßgeblich berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer vor mindestens 10 Jahren seinen Herkunftsstaat verlassen und sich in weiterer Folge im Iran aufgehalten habe und über keinerlei familiäre Netzwerke verfüge. Der Beschwerdeführer wäre damit im Falle einer Rückkehr vollkommen auf sich allein gestellt und jedenfalls gezwungen, allenfalls in Kabul einen Wohnraum zu suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten der Hauptstadt Kabul zu verfügen. Außerdem würden seine Verwandten nicht mehr in Afghanistan leben und habe er keinen Kontakt zur Familie. Die Rückkehr des Beschwerdeführer nach Afghanistan erscheine daher derzeit als unzumutbar und unzulässig. 5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.06.2012, Zl. C10 414240-1/2010/18E, wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 26.06.2013 erteilt. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerde stattgegeben und dieser gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben. Begründend wurde darin betreffend Spruchpunkt römisch zwei. ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Beschwerdeführers und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr iSd Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, welche unter den derzeit vorherrschenden Bedingungen in Afghanistan mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde. Beim Beschwerdeführer handle es sich zwar um einen arbeitsfähigen jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne, es müsse demgegenüber aber auch maßgeblich berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer vor mindestens 10 Jahren seinen Herkunftsstaat verlassen und sich in weiterer Folge im Iran aufgehalten habe und über keinerlei familiäre Netzwerke verfüge. Der Beschwerdeführer wäre damit im Falle einer Rückkehr vollkommen auf sich allein gestellt und jedenfalls gezwungen, allenfalls in Kabul einen Wohnraum zu suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten der Hauptstadt Kabul zu verfügen. Außerdem würden seine Verwandten nicht mehr in Afghanistan leben und habe er keinen Kontakt zur Familie. Die Rückkehr des Beschwerdeführer nach Afghanistan erscheine daher derzeit als unzumutbar und unzulässig.

6. Mit Schreiben vom 22.10.2015 wurde an die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt ein Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich übermittelt, wonach der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung, gefährlicher Drohung und schwerer Nötigung verdächtigt werde, da er am 22.07.2015 in seiner Wohnung seine geschiedene Gattin durch mehrere Faustschläge im Gesichts- und Kopfbereich sowie im Bereich der linken Schulter verletzt habe und er sie mit dem Wortlaut „Wenn du zur Polizei gehst, werde ich dich töten“, bedroht und genötigt habe. Dieser Sachverhalt führte zu keiner rechtskräftigen Verurteilung.

7. Die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers wurde mehrmals, zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22.05.2018 bis zum 26.06.2020, verlängert. Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. seinem Antrag das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als glaubwürdig erachtet werde.

8. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Hernals vom 10.07.2018, Zl. XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer eine einstweilige Verfügung gemäß § 382e EO für die Dauer von einem Jahr erlassen (Verbot des Aufenthaltes in der Wohnung der Ex-Frau sowie Auftrag, das Zusammentreffen und die Kontaktaufnahme mit dieser und den beiden Kindern zu vermeiden).8. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Hernals vom 10.07.2018, Zl. römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer eine einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 382 e, EO für die Dauer von einem Jahr erlassen (Verbot des Aufenthaltes in der Wohnung der Ex-Frau sowie Auftrag, das Zusammentreffen und die Kontaktaufnahme mit dieser und den beiden Kindern zu vermeiden).

9. Am 16.06.2018 wurde der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft genommen und gegen ihn in Folge am 08.08.2018 Anklage wegen § 87 Abs. 1 StGB erhoben. 9. Am 16.06.2018 wurde der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft genommen und gegen ihn in Folge am 08.08.2018 Anklage wegen Paragraph 87, Absatz eins, StGB erhoben.

10. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26.09.2018, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der absichtlichen schweren Körperlverletzung (§ 87 Abs. 1 StGB) an seiner geschiedenen Ehefrau zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. 10. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26.09.2018, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der absichtlichen schweren Körperlverletzung (Paragraph 87, Absatz eins, StGB) an seiner geschiedenen Ehefrau zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

11. Mit Schreiben vom 05.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass gegen ihn gemäß § 9 Abs. 3 AsylG ein Aberkennungsverfahren eingeleitet werde und ihm ein Parteiengehör mit einem Fragebogen bezüglich der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten übermittelt. Mit am 22.10.2018 eingelangtem Schreiben erstatte der Beschwerdeführer die entsprechende Stellungnahme und führte darin im Wesentlichen aus, dass er zwei in Österreich geborene mj. Kinder habe, ohne die er nicht leben könne, sich für seine Tat entschuldige und um eine weitere Chance bitte. Gleichzeitig langte eine Haftbestätigung der Justizanstalt Josefstadt vom 22.10.2018 ein. 11. Mit Schreiben vom 05.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass gegen ihn gemäß Paragraph 9, Absatz 3, AsylG ein Aberkennungsverfahren eingeleitet werde und ihm ein Parteiengehör mit einem Fragebogen bezüglich der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten übermittelt. Mit am 22.10.2018 eingelangtem Schreiben erstatte der Beschwerdeführer die entsprechende Stellungnahme und führte darin im Wesentlichen aus, dass er zwei in Österreich geborene mj. Kinder habe, ohne die er nicht leben könne, sich für seine Tat entschuldige und um eine weitere Chance bitte. Gleichzeitig langte eine Haftbestätigung der Justizanstalt Josefstadt vom 22.10.2018 ein.

12. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 07.11.2018 wurde der dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis vom 26.06.2012, Zl C10 414240-1/2010/18E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die mit Bescheid vom 22.05.2018, Zl 1227755, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.) und gegen diesen gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).12. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 07.11.2018 wurde der dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis vom 26.06.2012, Zl C10 414240-1/2010/18E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die mit Bescheid vom 22.05.2018, Zl 1227755, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.) und gegen diesen gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).

Der Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden. Diese sei im Erkenntnis vom 26.06.2021 damit begründet worden, dass Rückkehrern keine ausreichende Unterstützung zugekommen sei. Auch sei anzumerken, dass die Beurteilungen im Erkenntnis vom 26.06.2021 zu einem Zeitpunkt getroffen worden seien, zu welchem dem Beschwerdeführer bereits das Glasauge eingesetzt und die Nasenoperation durchgeführt worden wäre und der Beschwerdeführer auch vor diesem Hintergrund in der Lage sein würde in Afghanistan Arbeit zu finden und in keine existenzgefährdende Notlage komme. Folglich sei der Beschwerdeführer nach wie vor im Stande nach Afghanistan zurückzukehren. Die seinerzeitigen Gründe für die Erteilung des subsidiären Schutzes seien nicht mehr gegeben. Angesichts der nach wie vor schwierigen Lage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers Kandahar, komme eine Rückführung in diese Region aufgrund der dort drohenden Gefahr nicht in Betracht. Da sich jedoch die Lage hinsichtlich einer innerstaatlichen Fluchtalternative erheblich gebessert habe, sei dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative in die Städte Mazar-e-Sharif oder Herat absolut zuzumuten. Zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich wurde ausgeführt, dass der der Beschwerdeführer über keinerlei aufrechte familiäre Beziehungen in Österreich verfüge, insbesondere hätten seine Ex-Frau und seine Kinder ihn während seiner Haft nicht im Gefängnis besucht. Auch zu sonst niemanden bestehe intensiver Kontakt. Der Beschwerdeführer gehe bereits seit Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und sei auch in keinem Verein oa. aktiv. Des Weiteren würde die für die Integration wesentliche soziale Komponente durch die vom Beschwerdeführer begangene Straftat erheblich beeinträchtigt. Im Hinblick darauf, dass die vom Beschwerdeführer begangene Straftat (absichtliche schwere Körperverletzung) gegen seine geschiedene Frau gerichtet gewesen sei, sei davon auszugehen, dass auch diese ein Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hege, zumal sie das Opfer gewesen sei.

13. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch die ihm damals zur Seite gestellte Rechtsberatung fristgerecht Beschwerde.

Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid insbesondere nicht darlegen habe können, inwiefern sich die Lage in Afghanistan oder die persönliche Lage des Beschwerdeführers im Vergleich zum Zeitpunkt der Erteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblich geändert hätte und dadurch der Tatbestand des § 9 Abs. 1 AsylG 2005 erfüllt wäre. Überdies habe das BFA die bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenen Maßnahmen zwingend vorzunehmende Interessenabwägung iSd Art. 8 EMRK mangelhaft durchgeführt. So habe die belangte Behörde nicht oder unzureichend berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer trotz Trennung von seiner Ex-Frau ein enges Verhältnis zur ihr und den zwei gemeinsamen mj. Kindern habe und diese ihn während der Haft in der Justizanstalt besucht hätten. Außerdem verfüge der Beschwerdeführer über ausgezeichnete Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan im Alter von 19 Jahren Richtung Pakistan verlassen und habe in Afghanistan weder familiäre noch sonstige soziale Anknüpfungspunkte. Sowohl Mazar-e-Sharif als auch Herat seien ihm völlig unbekannt. Aufgrund mangelnder Bildung und seiner starken Bewegungseinschränkungen im Bereich des Schultergürtels, wäre es dem Beschwerdeführer praktisch unmöglich eine Anstellung zu finden. Auch auf eine finanzielle Unterstützung seiner in Pakistan aufhältigen Mutter könne er sich nicht stützen. Die belangte Behörde habe daher ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und die individuellen Umstände des Beschwerdeführers nicht ausreichend gewürdigt sowie dem angefochtenen Bescheid mangelhafte Länderfeststellungen zu Grunde gelegt. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid insbesondere nicht darlegen habe können, inwiefern sich die Lage in Afghanistan oder die persönliche Lage des Beschwerdeführers im Vergleich zum Zeitpunkt der Erteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblich geändert hätte und dadurch der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 erfüllt wäre. Überdies habe das BFA die bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenen Maßnahmen zwingend vorzunehmende Interessenabwägung iSd Artikel 8, EMRK mangelhaft durchgeführt. So habe die belangte Behörde nicht oder unzureichend berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer trotz Trennung von seiner Ex-Frau ein enges Verhältnis zur ihr und den zwei gemeinsamen mj. Kindern habe und diese ihn während der Haft in der Justizanstalt besucht hätten. Außerdem verfüge der Beschwerdeführer über ausgezeichnete Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan im Alter von 19 Jahren Richtung Pakistan verlassen und habe in Afghanistan weder familiäre noch sonstige soziale Anknüpfungspunkte. Sowohl Mazar-e-Sharif als auch Herat seien ihm völlig unbekannt. Aufgrund mangelnder Bildung und seiner starken Bewegungseinschränkungen im Bereich des Schultergürtels, wäre es dem Beschwerdeführer praktisch unmöglich eine Anstellung zu finden. Auch auf eine finanzielle Unterstützung seiner in Pakistan aufhältigen Mutter könne er sich nicht stützen. Die belangte Behörde habe daher ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und die individuellen Umstände des Beschwerdeführers nicht ausreichend gewürdigt sowie dem angefochtenen Bescheid mangelhafte Länderfeststellungen zu Grunde gelegt.

14. Die gegenständliche Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden vom BFA vorgelegt und sind am 28.12.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

15. Mit Schreiben vom 24.10.2019 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seine Freiheitsstrafe nicht mehr in der Justizanstalt Simmering, sondern in der Justizanstalt Hirtenberg fortsetzen werde.

16. Mit Schreiben vom 28.05.2020 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Justizanstalt Hirtenberg im Rahmen der Amtshilfe um Übermittlung eines Berichts über das Verhalten des Beschwerdeführers während der dortigen Anhaltung, insbesondere, über Auskunft, ob der Beschwerdeführer einer Arbeit nachgegangen oder einer Ausbildung zugeführt worden sei und ob gegen ihn Ordnungsstrafen verhängt oder von diesem eine Ordnungswidrigkeit begangen worden sei. Unter einem wurde ersucht mitzuteilen, ob bzw. gegebenenfalls wie oft der Beschwerdeführer während der Anhaltung in der dortigen Justizanstalt von seiner geschiedenen Frau allenfalls in Begleitung der mj. Kinder besucht worden sei.

17. Daraufhin übermittelte die Justizanstalt Hirtenberg dem Bundesverwaltungsgericht am 02.06.2020 eine Vollzugsinformation des Beschwerdeführers über seine Ordnungsstrafen, seine Arbeitsverhältnisse sowie eine Besucherliste.

Der Vollzugsinformation sind folgende Ordnungswidrigkeiten zu entnehmen:

-        Mit Ordnungsstrafverfügung vom 10.04.2019 wurde er aufgrund einer Befehlsverweigerung nach § 17 Abs. 1 Z 10 iVm § 26 Abs. 1 StGV zu einer Geldbuße iHv € 30,00 verpflichtet. - Mit Ordnungsstrafverfügung vom 10.04.2019 wurde er aufgrund einer Befehlsverweigerung nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 10, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, StGV zu einer Geldbuße iHv € 30,00 verpflichtet.

-        Ein Ordnungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen unerlaubten Verkehrs gemäß § 107 Abs. 1 Z 2 iVm § 21 Abs. 1 StGV wurde am 15.04.2019 eingestellt. - Ein Ordnungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen unerlaubten Verkehrs gemäß Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, StGV wurde am 15.04.2019 eingestellt.

-        Mit Straferkenntnis vom 17.07.20219 und mit Ordnungsstrafverfügung vom 26.06.2019 bekam der Beschwerdeführer wegen ungebührlichen Benehmens nach § 107 Abs. 1 Z 9 iVm §§ 21 Abs. 2, 26 Abs. 2 StVG jeweils einen Verweis. - Mit Straferkenntnis vom 17.07.20219 und mit Ordnungsstrafverfügung vom 26.06.2019 bekam der Beschwerdeführer wegen ungebührlichen Benehmens nach Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraphen 21, Absatz 2, 26, Absatz 2, StVG jeweils einen Verweis.

-        Mit Straferkenntnis vom 25.07.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen ungebührlichen Benehmens nach § 107 Abs. 1 Z 9 iVm §§ 21 Abs. 2, 26 Abs. 2 StVG zu einer Geldbuße iHv € 20,00 verpflichtet, sowie angeordnet, dass € 2,00 des Hausgeldes als Verfahrenskostenbeitrag einbehalten wird. - Mit Straferkenntnis vom 25.07.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen ungebührlichen Benehmens nach Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraphen 21, Absatz 2, 26, Absatz 2, StVG zu einer Geldbuße iHv € 20,00 verpflichtet, sowie angeordnet, dass € 2,00 des Hausgeldes als Verfahrenskostenbeitrag einbehalten wird.

-        Ein weiteres Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen unerlaubten Besitzes gemäß § 107 Abs. 1 Z 5 iVm § 33 Abs 1 StGV wurde am 06.09.2019 eingestellt. - Ein weiteres Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen unerlaubten Besitzes gemäß Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, StGV wurde am 06.09.2019 eingestellt.

-        Am 31.10.2019 wurde eine Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes auf § 107 StGB (Gefährliche Drohung) eingeleitet, welches in der Folge am 27.02.2020 zu XXXX eingestellt wurde. - Am 31.10.2019 wurde eine Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes auf Paragraph 107, StGB (Gefährliche Drohung) eingeleitet, welches in der Folge am 27.02.2020 zu römisch 40 eingestellt wurde.

-        Am 29.10.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen einer Pflichtverletzung nach § 107 Abs. 2 iVm § 35 StGV abgemahnt. - Am 29.10.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen einer Pflichtverletzung nach Paragraph 107, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 35, StGV abgemahnt.

Des Weiteren wurde ausgeführt, dass seit dieser letzten Ordnungswidrigkeit Ende Oktober 2019 die Führung des Beschwerdeführers der Hausordnung entsprechend sei.

Hinsichtlich der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers ist der beigelegten Übersicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 18.03.2019 bis 19.04.2019 im Lehrbetrieb der Anstaltsbäckerei, vom 23.04.2019 bis zum 11.09.2019 in einem Unternehmerbetrieb in der Anstalt und vom 12.09.2019 bis 23.10.2019 in der Anstaltsküche gearbeitet habe. Ausbildung habe der Beschwerdeführer dort keine absolviert.

Der ebenfalls beigelegten Besucherliste waren größtenteils Besuche seines Sozialbetreuers und drei Besuche seiner Frau, einmal gemeinsam mit diesem am 31.10.2018 und zwei Mal allein am 09.11.2018 sowie am 15.01.2019 und am 17.12.2019 zu entnehmen.

18. Mit Schriftsatz vom 03.06.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte.

19. Mit Schreiben vom 15.04.2021 teilte die Staatsanwaltschaft Wien die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen §§ 15 StGB § 207a Abs. 1 Z 2 StGB (Pornographische Darstellungen Minderjähriger) mit. 19. Mit Schreiben vom 15.04.2021 teilte die Staatsanwaltschaft Wien die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, StGB Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (Pornographische Darstellungen Minderjähriger) mit.

20. Mit Schreiben vom 05.05.2021 wurden der Beschwerdeführer, das BFA und der Sozialbetreuer des Beschwerdeführers XXXX (in der Folge: GP) als Zeuge zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.05.2021 geladen.20. Mit Schreiben vom 05.05.2021 wurden der Beschwerdeführer, das BFA und der Sozialbetreuer des Beschwerdeführers römisch 40 (in der Folge: Gesetzgebungsperiode als Zeuge zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.05.2021 geladen.

21. Mit am 25.05.2021 und am 26.05.2021 eingelangten Stellungnahmen übermittelte der Beschwerdeführer nachstehende Dokumente:

-        Bestätigung über Teilnahme an einer Psychotherapie vom 17.05.2021,

-        AMS Betreuungsvereinbarung vom 03.05.2021,

-        Schreiben über Unterhaltszahlung der Stadt Wien vom 22.01.2021,

-        Auskunft aus dem Exekutionsregister vom 25.01.2021,

-        ÖSD Zertifikat A1 vom 23.02.2021,

-        Betreuungsbericht des Vereins NEUSTART vom 26.05.2021, in welchem im Wesentlichen ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer derzeit beim AMS als arbeitssuchend gemeldet sei und ein monatliches Einkommen von ca. € 917,00 netto erziele (ca. € 840,00 Arbeitslosengeld und ca. € 77,00 als Beitrag Deckung des Lebensunterhaltes der MA 40). Der Beschwerdeführer halte die Termine seiner zweiwöchigen Bewährungshilfe und seiner Psychotherapie zuverlässig ein und arbeite motiviert daran sich neue Ziele zu setzen. Der Beschwerdeführer unterstütze auch seine geschiedene Frau in der Erziehung der beiden mj. Kinder. So sei es auch im Laufe der Betreuung schon vorgekommen, dass er die beiden Kinder zu persönlichen Terminen mitgebracht habe und habe er sich dabei sehr liebevoll und fürsorglich in deren Umgang gezeigt. Er sei auch bemüht seine und die Lebenssituation der Kinder zu verbessern. Der Beschwerdeführer habe Ende Februar 2021 den Deutschkurs A1 mit „Sehr gut“ bestanden und werde einen weiteren Kurs besuchen. Darüber hinaus sei ihm nach Absolvierung eines zweiten Deutschkurses vom AMS eine Berufsausbildung als Koch in Aussicht gestellt worden. Er komme allen gerichtlichen Auflagen, die noch bis zum Ende der Probezeit am 15.06.2023 aufrecht seien zuverlässig nach und bemühe sich aus Sicht der Bewährungshilfe nach besten Kräften, sich eine eigene Lebensgrundlage aufzubauen und seine Familie bestmöglich zu unterstützen. Die Aberkennung des subsidiären Schutzes iVm der Rückkehrentscheidung würde nicht nur den Beschwerdeführer treffen, sondern auch seine Ex-Frau und die beiden mj. Kinder. - Betreuungsbericht des Vereins NEUSTART vom 26.05.2021, in welchem im Wesentlichen ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer derzeit beim AMS als arbeitssuchend gemeldet sei und ein monatliches Einkommen von ca. € 917,00 netto erziele (ca. € 840,00 Arbeitslosengeld und ca. € 77,00 als Beitrag Deckung des Lebensunterhaltes der MA 40). Der Beschwerdeführer halte die Termine seiner zweiwöchigen Bewährungshilfe und seiner Psychotherapie zuverlässig ein und arbeite motiviert daran sich neue Ziele zu setzen. Der Beschwerdeführer unterstütze auch seine geschiedene Frau in der Erziehung der beiden mj. Kinder. So sei es auch im Laufe der Betreuung schon vorgekommen, dass er die beiden Kinder zu persönlichen Terminen mitgebracht habe und habe er sich dabei sehr liebevoll und fürsorglich in deren Umgang gezeigt. Er sei auch bemüht seine und die Lebenssituation der Kinder zu verbessern. Der Beschwerdeführer habe Ende Februar 2021 den Deutschkurs A1 mit „Sehr gut“ bestanden und werde einen weiteren Kurs besuchen. Darüber hinaus sei ihm nach Absolvierung eines zweiten Deutschkurses vom AMS eine Berufsausbildung als Koch in Aussicht gestellt worden. Er komme allen gerichtlichen Auflagen, die noch bis zum Ende der Probezeit am 15.06.2023 aufrecht seien zuverlässig nach und bemühe sich aus Sicht der Bewährungshilfe nach besten Kräften, sich eine eigene Lebensgrundlage aufzubauen und seine Familie bestmöglich zu unterstützen. Die Aberkennung des subsidiären Schutzes in Verbindung mit der Rückkehrentscheidung würde nicht nur den Beschwerdeführer treffen, sondern auch seine Ex-Frau und die beiden mj. Kinder.

22. Am 28.05.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari, mit dem Beschwerdeführer und dessen nunmehriger Rechtsberatung, sowie dem Zeugen eine mündliche Verhandlung durch, bei der der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen persönlichen Umständen, insbesondere zu seiner Straffälligkeit, seiner Lebenssituation und Integration in Österreich befragt wurde.

23. Mit Schriftsatz vom 24.08.2021 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme betreffend Länderfeststellungen und führte darin im Wesentlichen aus, dass aufgrund der Machtübernahme der Taliban insbesondere für Rückkehrer in ganz Afghanistan ein reales Risiko einer unmenschlichen Behandlung unabhängig von deren persönlichen Voraussetzungen bestehe und vor diesem Hintergrund auch eine innerstaatliche Fluchtalternative undenkbar sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem. Er wurde am XXXX in der Stadt Kandahar, Provinz Kandahar, in Afghanistan, geboren und besuchte dort die Koranschule. Danach ist er als junger Mann in den Iran gegangen, jedoch immer wieder zurück nach Kandahar gekommen. Dort lebte er mit seiner Mutter, seinem Bruder, dessen Gattin und deren drei Kinder bis zu seiner Ausreise im Jahr 2009. Er hat zweitweise als Schuhmacher Geld verdient. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem. Er wurde am römisch 40 in der Stadt Kandahar, Provinz Kandahar, in Afghanistan, geboren und besuchte dort die Koranschule. Danach ist er als junger Mann in den Iran gegangen, jedoch immer wieder zurück nach Kandahar gekommen. Dort lebte er mit seiner Mutter, seinem Bruder, dessen Gattin und deren drei Kinder bis zu seiner Ausreise im Jahr 2009. Er hat zweitweise als Schuhmacher Geld verdient.

Er hat in Afghanistan nach islamischen Ritus eine Ehe mit XXXX , geb. XXXX , geschlossen. Ungefähr drei Monate nach der Hochzeit hat der Beschwerdeführer das Land verlassen. Im Jahr 2015 haben sich die beiden zum ersten Mal getrennt. Daraufhin ist auch die Ex-Frau des Beschwerdeführers nach Österreich geflüchtet und hat hier mit Erkenntnis des BVwG vom 12.02.2019 den Status einer Asylberichtigten zuerkannt bekommen. Er hat in Afghanistan nach islamischen Ritus eine Ehe mit römisch 40 , geb. römisch 40 , geschlossen. Ungefähr drei Monate nach der Hochzeit hat der Beschwerdeführer das Land verlassen. Im Jahr 2015 haben sich die beiden zum ersten Mal getrennt. Daraufhin ist auch die Ex-Frau des Beschwerdeführers nach Österreich geflüchtet und hat hier mit Erkenntnis des BVwG vom 12.02.2019 den Status einer Asylberichtigten zuerkannt bekommen.

In Österreich sind die beiden wieder eine Beziehung eingegangen und so wurde am XXXX der gemeinsame mj. Sohn und am XXXX die gemeinsame mj. Tochter geboren. Am 07.05.2017 haben sie sich jedoch ein zweites Mal getrennt. Die Ex-Frau lebt aktuell mit den beiden mj. Kinder in Wien und hat nach wie vor Kontakt zum Beschwerdeführer. In Österreich sind die beiden wieder eine Beziehung eingegangen und so wurde am römisch 40 der gemeinsame mj. Sohn und am römisch 40 die gemeinsame mj. Tochter geboren. Am 07.05.2017 haben sie sich jedoch ein zweites Mal getrennt. Die Ex-Frau lebt aktuell mit den beiden mj. Kinder in Wien und hat nach wie vor Kontakt zum Beschwerdeführer.

Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfügt bzw. wo sich seine Angehörigen nunmehr aufhalten. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer an, dass seine Mutter in Pakistan lebt und sich seine Schwestern in Australien bzw im Iran aufhalten.

Daher konnte auch nicht festgestellt werden, dass Familienangehörige des Beschwerdeführers sei es in Afghanistan oder im Ausland, in der Lage und willens sind, den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu unterstützen.

Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Er hat seit 2010 links ein Glasauge. Deshalb nimmt er Medikamente wegen Nervenschmerzen auf der linken Seite und ist in entsprechender Therapie. Er wurde außerdem an der Nase operiert und hat muskuläre Schulterprobleme. Er ist jedoch weder körperlich noch psychisch derart beeinträchtigt, als dass er keinerlei Arbeit mehr ausüben könnte.

Der Beschwerdeführer besucht aktuell einmal in der Woche eine Psychologin und macht mit ihr eine Therapie.

1.2. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Der Beschwerdeführer stellte am 21.11.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.06.2012 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.06.2013 erteilt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers wurde in der Folge antragsgemäß verlängert, zuletzt mit Bescheid des BFA vom 22.05.2018 bis zum 26.06.2020.

Am 03.06.2020 stellte er erneut einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.

Der Beschwerdeführer befand sich seit seiner Antragstellung im November 2009 auf Grund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 und befindet sich seit Juni 2012 aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer hat den Deutschkurs A1 absolviert und spricht nur gebrochenes Deutsch.

Der Beschwerdeführer hat etwas mehr als 8 Monate bei der Firma XXXX als Produktions- und Lagerarbeiter gearbeitet (Februar 2013 - September 2013). Diese Firma ist nach ca. einem Jahr in Konkurs gegangen, woraufhin der Beschwerdeführer erfolglos versucht hat bei dieser Firma in Schweden einen Job zu bekommen. Danach hat er keine Arbeit mehr gefunden. Der Beschwerdeführer ist derzeit nicht erwerbstätig und als arbeitssuchend beim AMS gemeldet. Ihm wurde eine Lehre als Koch in Aussicht gestellt. Derzeit bezieht er Notstandshilfe in Höhe eines Tagessatzes von € 28,02 (Leistungsanspruch von 01.06.2021 – 03.11.2021). Der Beschwerdeführer hat etwas mehr als 8 Monate bei der Firma römisch 40 als Produktions- und Lagerarbeiter gearbeitet (Februar 2013 - September 2013). Diese Firma ist nach ca. einem Jahr in Konkurs gegangen, woraufhin der Beschwerdeführer erfolglos versucht hat bei dieser Firma in Schweden einen Job zu bekommen. Danach hat er keine Arbeit mehr gefunden. Der Beschwerdeführer ist derzeit nicht erwerbstätig und als arbeitssuchend beim AMS gemeldet. Ihm wurde eine Lehre als Koch in Aussicht gestellt. Derzeit bezieht er Notstandshilfe in Höhe eines Tagessatzes von € 28,02 (Leistungsanspruch von 01.06.2021 – 03.11.2021).

Im Moment hat der Beschwerdeführer ein Kontakt- bzw. Besuchsrecht zwei bis dreimal die Woche für seine Kinder, sieht sie ca. alle zwei Tage. Manchmal besucht er sie direkt vor der Wohnung, geht mit den Kindern in den Zoo oder bringt seinen Sohn zum Taekwondo Kurs. Er unterstützt seine Ex-Frau in dem er zB. einkaufen geht.

Der Beschwerdeführer hat seine Kinder wegen eines behaupteten Missbrauchsvorfalls im März 2021 aus dem städtischen Kindergarten genommen und seit Anfang Mai für seinen Sohn einen privaten Kindergarten gefunden, den dieser jetzt besucht und hat dafür € 100,00 bezahlt. Die Tochter besucht momentan keinen Kindergarten und er verbringt viel Zeit mir ihr, er möchte aber auch noch einen Kindergarten für sie finden.

Der Beschwerdeführer hat auch regelmäßigen Kontakt zu seinem Betreuer vom Verein Neustart (Zeuge GP), der ihm hilft eine Arbeit und eine Wohnung zu finden. Er hat ein österreichisches Ehepaar als Freunde, die er bei einem Fest kennengelernt hat.

1.3. Zum strafrechtlich relevanten Verhalten des Beschwerdeführers

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Hernals vom 10.07.2018, Zl. XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer eine einstweilige Verfügung gemäß § 382e EO für die Dauer von einem Jahr erlassen (Verbot des Aufenthaltes in der Wohnung der Ex-Frau sowie Auftrag, das Zusammentreffen und die Kontaktaufnahme mit der Ex-Frau und den beiden Kindern zu vermeiden).Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Hernals vom 10.07.2018, Zl. römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer eine einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 382 e, EO für die Dauer von einem Jahr erlassen (Verbot des Aufenthaltes in der Wohnung der Ex-Frau sowie Auftrag, das Zusammentreffen und die Kontaktaufnahme mit der Ex-Frau und den beiden Kindern zu vermeiden).

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26.09.2018, XXXX , wurde der Beschwerdeführer des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperlverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB für schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26.09.2018, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperlverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB für schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Am 15.06.2018 war der Beschwerdeführer in der Wohnung seiner Ex-Frau XXXX (im Folgenden ZN). Zwischen ihm und ZN entstand eine verbale Auseinandersetzung, woraufhin der Angeklagte mit einem Messer mit einer spitzen, ca. 11 cm langen Klinge auf ihren Oberkörper einstach. ZN erlitt durch den Stich eine ca. 2 cm lange Stichwunde im Bereich des rechten körpernahen Oberarmes an der Vorderseite mit Verletzung der großen Armarterie. Als Folge dieser Verletzung erlitt ZN gerafft und komprimiert Schmerzperioden von drei Tagen mittelstarken Schmerzen und zwanzig Tagen leichten Schmerzen. Es kann nicht festgestellt werden, ob durch die Verletzung Spätfolgen drohen. Dauerfolgen entstanden durch die Verletzung nicht. Es kam dem Beschwerdeführer darauf an, ZN durch diesen Stich eine schwere Körperverletzung iSd § 84 Abs. 1 StGB zuzufügen. Am 15.06.2018 war der Beschwerdeführer in der Wohnung seiner Ex-Frau römisch 40 (im Folgenden ZN). Zwischen ihm und ZN entstand eine verbale Auseinandersetzung, woraufhin der Angeklagte mit einem Messer mit einer spitzen, ca. 11 cm langen Klinge auf ihren Oberkörper einstach. ZN erlitt durch den Stich eine ca. 2 cm lange Stichwunde im Bereich des rechten körpernahen Oberarmes an der Vorderseite mit Verletzung der großen Armarterie. Als Folge dieser Verletzung erlitt ZN gerafft und komprimiert Schmerzperioden von drei Tagen mittelstarken Schmerzen und zwanzig Tagen leichten Schmerzen. Es kann nicht festgestellt werden, ob durch die Verletzung Spätfolgen drohen. Dauerfolgen entstanden durch die Verletzung nicht. Es kam dem Beschwerdeführer darauf an, ZN durch diesen Stich eine schwere Körperverletzung iSd Paragraph 84, Absatz eins, StGB zuzufügen.

Im Zeitpunkt der Tat waren beim Beschwerdeführer die Dispositions- und die Diskretionsfähigkeit, also die Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, weder durch eine Krankheit noch durch den Konsum von Alkohol, oder Suchtgiften ausgeschaltet. Der Beschwerdeführer war nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen also fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu beurteilen.

Dazu führte das erkennende Gericht beweiswürdigend insbesondere aus:

„Ein Stich mit einem Messer mit einer spitzen, ca. 11 cm langen Klinge gegen den Oberkörper des Opfers lasse – auch für einen Laien leicht erkennbar – geradezu zwingend eine schwere Körperverletzung iSd § 84 Abs. 1 StGB erwarten, weshalb aus dem Verhalten des Angeklagten abzuleiten war, dass er die Absicht hatte ZN, eine derartige schwere Körperverletzung zuzufügen. Für die Annahme dieser Absicht spricht weiters, dass der Angeklagte aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen […] das Messer fest in der Hand hielt und das Messer wuchtig in den Arm hinein gelangt sein muss.“„Ein Stich mit einem Messer mit einer spitzen, ca. 11 cm langen Klinge gegen den Oberkörper des Opfers lasse – auch für einen Laien leicht erkennbar – geradezu zwingend eine schwere Körperverletzung iSd Paragraph 84, Absatz eins, StGB erwarten, weshalb aus dem Verhalten des Angeklagten abzuleiten war, dass er die Absicht hatte ZN, eine derartige schwere Körperverletzung zuzufügen. Für die Annahme dieser Absicht spricht weiters, dass der Angeklagte aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen […] das Messer fest in der Hand hielt und das Messer wuchtig in den Arm hinein gelangt sein muss.“

Des Weiteren wurde hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Opfers ausgeführt, dass ihr Aussageverhalten zwar nicht sehr konsistent und sie bemüht gewesen sei, den Beschwerdeführer nicht zu belasten, dennoch aber nicht davon ausgegangen werden könne, dass ZN in ihrer ersten Aussage vor der Polizei die Details wie das Messer oder die verbale Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer fälschlich angab. Dass ZN wie behauptet vom Jugendamt unter Druck gesetzt worden sei, den Beschwerdeführer fälschlich zu belasten konnte nicht festgestellt werden.

Weiters waren die glaubhaften Aussagen der bei der Festnahme anwesenden Einsatzkräfte hervozuheben. wonach der Beschwerdeführer die Tat noch während der Festnahme bzw. kurz danach von sich aus zugestanden hatte, wobei einer von ihnen auch angab, dass er in seiner dienstlichen Laufbahn noch erlebt habe, dass jemand die Tat ohne viel Reue, sondern richtig gefasst zugegeben habe wie der Beschwerdeführer.

Der Beschwerdeführer hat somit am 15.06.2018 in Wien seine Ex-Frau absichtlich schwer am Körper verletzt, indem er mit einem Messer auf die Genannte einstach, wodurch sie eine etwa 2 cm lange Stichwunde im Bereich des rechten körpernahen Oberarmes an der Vorderseite mit Verletzung der großen Armarterie erlitt und dadurch das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB begangen.Der Beschwerdeführer hat somit am 15.06.2018 in Wien seine Ex-Frau absichtlich schwer am Körper verletzt, indem er mit einem Messer auf die Genannte einstach, wodurch sie eine etwa 2 cm lange Stichwunde im Bereich des rechten körpernahen Oberarmes an der Vorderseite mit Verletzung der großen Armarterie erlitt und dadurch das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB begangen.

Hierfür wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren sowie gemäß § 389 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt und für schuldig erkannt, gemäß § 369 StPO der Privatbeteiligten ZN einen Geldbetrag iHv € 2.860,00 binnen 14 Tagen zu zahlen. Mit ihren weiteren Ansprüchen wurde die Privatbeteiligte auf den Zivilrechtsweg verwiesen.Hierfür wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren sowie gemäß Paragraph 389, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt und für schuldig erkannt, gemäß Paragraph 369, StPO der Privatbeteiligten ZN einen Geldbetrag iHv € 2.860,00 binnen 14 Tagen zu zahlen. Mit ihren weiteren Ansprüchen wurde die Privatbeteiligte auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Das LG für Strafsachen Wien stellte keine Erschwerungsgründe und als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel fest.

Aufgrund des erheblichen Gewaltpotenzials des Beschwerdeführers lag die von § 43a Abs. 4 StGB geforderte hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde nicht vor, weshalb die Gewährung einer teilbedingten Strafnachsicht nicht in Betracht kam.Aufgrund des erheblichen Gewaltpotenzials des Beschwerdeführers lag die von Paragraph 43 a, Absatz 4, StGB geforderte hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde nicht vor, weshalb die Gewährung einer teilbedingten Strafnachsicht nicht in Betracht kam.

Der Beschwerdeführer befand sich von 16.06.2018 bis zum 26.09.2018 in Untersuchungshaft und von 26.09.2018 bis 15.06.2020 in Strafhaft.

Während seiner Strafhaft von 26.09.2018 bis 15.06.2020 hat der Beschwerdeführer (bis zum 02.06.2020) folgende Ordnungswidrigkeiten begangen:

-        Mit Ordnungsstrafverfügung vom 10.04.2019 wurde er aufgrund einer Befehlsverweigerung nach § 17 Abs. 1 Z 10 iVm § 26 Abs. 1 StGV zu einer Geldbuße iHv € 30,00 verpflichtet. - Mit Ordnungsstrafverfügung vom 10.04.2019 wurde er aufgrund einer Befehlsverweigerung nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 10, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, StGV zu einer Geldbuße iHv € 30,00 verpflichtet.

-        Ein Ordnungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen unerlaubten Verkehrs gemäß § 107 Abs. 1 Z 2 iVm § 21 Abs. 1 StGV wurde am 15.04.2019 eingestellt. - Ein Ordnungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen unerlaubten Verkehrs gemäß Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, StGV wurde am 15.04.2019 eingestellt.

-        Mit Straferkenntnis vom 17.07.20219 und mit Ordnungsstrafverfügung vom 26.06.2019 bekam der Beschwerdeführer wegen ungebührlichen Benehmens nach § 107 Abs. 1 Z 9 iVm §§ 21 Abs. 2, 26 Abs. 2 StVG jeweils einen Verweis. - Mit Straferkenntnis vom 17.07.20219 und mit Ordnungsstrafverfügung vom 26.06.2019 bekam der Beschwerdeführer wegen ungebührlichen Benehmens nach Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraphen 21, Absatz 2, 26, Absatz 2, StVG jeweils einen Verweis.

-        Mit Straferkenntnis vom 25.07.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen ungebührlichen Benehmens nach § 107 Abs. 1 Z 9 iVm §§ 21 Abs. 2, 26 Abs. 2 StVG zu einer Geldbuße iHv € 20,00 verpflichtet, sowie angeordnet, dass € 2,00 des Hausgeldes als Verfahrenskostenbeitrag einbehalten wird. - Mit Straferkenntnis vom 25.07.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen ungebührlichen Benehmens nach Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraphen 21, Absatz 2, 26, Absatz 2, StVG zu einer Geldbuße iHv € 20,00 verpflichtet, sowie angeordnet, dass € 2,00 des Hausgeldes als Verfahrenskostenbeitrag einbehalten wird.

-        Ein weiteres Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen unerlaubten Besitzes gemäß § 107 Abs. 1 Z 5 iVm § 33 Abs 1 StGV wurde am 06.09.2019 eingestellt. - Ein weiteres Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen unerlaubten Besitzes gemäß Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, StGV wurde am 06.09.2019 eingestellt.

-        Am 31.10.2019 wurde eine Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes auf § 107 StGB (Gefährliche Drohung) eingeleitet, welches in der Folge am 27.02.2020 zu XXXX eingestellt wurde. - Am 31.10.2019 wurde eine Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes auf Paragraph 107, StGB (Gefährliche Drohung) eingeleitet, welches in der Folge am 27.02.2020 zu römisch 40 eingestellt wurde.

-        Am 29.10.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen einer Pflichtverletzung nach § 107 Abs. 2 iVm § 35 StGV abgemahnt. - Am 29.10.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen einer Pflichtverletzung nach Paragraph 107, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 35, StGV abgemahnt.

Der Beschwerdeführer hat während seiner Haft vom 18.03.2019 bis 19.04.2019 im Lehrbetrieb der Anstaltsbäckerei, vom 23.04.2019 bis zum 11.09.2019 in einem Unternehmerbetrieb in der Anstalt und vom 12.09.2019 bis 23.10.2019 in der Anstaltsküche gearbeitet, dort jedoch keine Ausbildung absolviert.

Nach Begehung seiner letzten Ordnungswidrigkeit Ende Oktober 2019 hat er bis zu seiner Entlassung ein der Hausordnung entsprechendes Anstands- und Sozialverhalten gezeigt.

Der Beschwerdeführer wurde während seiner Haft regelmäßig von seinem Sozialbetreuer besucht. Darüber hinaus wurde er viermal von seiner Ex-Frau und den beiden mj. Kindern besucht (am 31.10.2018 gemeinsam mit dem Sozialbetreuer und drei Mal alleine am 09.11.2018 sowie am 15.01.2019 und am 17.12.2019). Darüber hinaus gibt der Zeuge an, er habe die Ex-Frau auch zum Geburtstag des mj. Sohnes des Beschwerdeführers im März 2020 in die Justizanstalt begleitet.

1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers und der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan einschließlich der Städte Herat und Mazar-e Sharif konnte nicht festgestellt werden, dass sich die Umstände, die zur Gewährung subsidiären Schutzes geführt haben, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.06.2012 wesentlich und nachhaltig verändert haben.

Insbesondere ist aus den getroffenen Länderfeststellungen im Vergleich zu den bei Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten herangezogenen Länderberichten keine Verbesserung der Sicherheits- oder Versorgungslage in Afghanistan, sondern auch unter Berücksichtigung der Folgen der COVID-19-Pandemie zuletzt sogar vielmehr eine Verschlechterung der Versorgungslage ersichtlich, und auch keine maßgebliche Änderung der individuellen Situation des Beschwerdeführers eingetreten.

Wie sich aus den aktuellen Länderinformationen zu Afghanistan ergibt, hat sich die Sicherheitslage in dem Land in der jüngeren Vergangenheit massiv verschlechtert. Die im angefochtenen Bescheid als innerstaatliche Fluchtalternative angenommenen Städte Herat und Mazar-e Sharif wurden am 12.08.2021 bzw. 14.08.2021 von den Taliban eingenommen (vgl. etwa zu Herat: https://www.bbc.com/news/world-asia-58184202; https://orf.at/stories/3224653/; zu Mazar-e Sharif: https://www.bbc.com/news/world-asia58213848; https://orf.at/stories/3224887/; jeweils zuletzt eingesehen am 18.08.2021). Beinahe sämtliche Provinzen Afghanistans – mit Ausnahme der Provinz Panjshir – werden mit Stand 16.08.2021 von den Taliban kontrolliert (vgl. https://www.longwarjournal.org/mapping-taliban-control-in-afghanistan, zuletzt eingesehen am 18.08.2021).Wie sich aus den aktuellen Länderinformationen zu Afghanistan ergibt, hat sich die Sicherheitslage in dem Land in der jüngeren Vergangenheit massiv verschlechtert. Die im angefochtenen Bescheid als innerstaatliche Fluchtalternative angenommenen Städte Herat und Mazar-e Sharif wurden am 12.08.2021 bzw. 14.08.2021 von den Taliban eingenommen vergleiche etwa zu Herat: https://www.bbc.com/news/world-asia-58184202; https://orf.at/stories/3224653/; zu Mazar-e Sharif: https://www.bbc.com/news/world-asia58213848; https://orf.at/stories/3224887/; jeweils zuletzt eingesehen am 18.08.2021). Beinahe sämtliche Provinzen Afghanistans – mit Ausnahme der Provinz Panjshir – werden mit Stand 16.08.2021 von den Taliban kontrolliert vergleiche https://www.longwarjournal.org/mapping-taliban-control-in-afghanistan, zuletzt eingesehen am 18.08.2021).

1.5. Zur Lage in Afghanistan

Aus dem ins Verfahren eingeführten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (COI) zu Afghanistan, Stand 01.04.2021, Version 3, ergibt sich:

1.5.1. Allgemeine Sicherheitslage

Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 Millionen bis 39 Millionen Menschen (LIB, Kapitel 4).

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die Afghan National Defense Security Forces aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen um Provinzhauptstädte herum stationierte Koalitionstruppen. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen. Die Zahl der Angriffe der Taliban auf staatliche Sicherheitskräfte entsprach im Jahr 2020 dem Niveau der Frühjahrsoffensiven der vergangenen Jahre, auch wenn die Offensive dieses Jahr bisher nicht offiziell erklärt wurde (LIB, Kapitel 5).

Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan’s Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die ANP (Afghan National Police) und die ALP (Afghan Local Police). Die ANA (Afghanische Nationalarmee) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig, ihre primäre Aufgabe ist jedoch die Bekämpfung der Aufständischen innerhalb Afghanistans. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen. Die Ermittlungsabteilung des NDS betreibt ein Untersuchungsgefängnis in Kabul. Die afghanischen Sicherheitskräfte werden teilweise von US-amerikanischen bzw. Koalitionskräften unterstützt (LIB, Kapitel 8).

In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (LIB, Kapitel 6).

1.5.1.1. Aktuelle Entwicklungen und Auswirkungen auf die Zivilgesellschaft

Vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2020 verzeichnete UNAMA die niedrigste Zahl ziviler Opfer seit 2013. Laut AAN (Afghanistan Analysts Network) war 2020 in Afghanistan genauso gewalttätig wie 2019, trotz des Friedensprozesses und der COVID-19-Pandemie. Seit dem Abkommen zwischen den Taliban und den USA vom 29. Februar haben sich jedoch die Muster und die Art der Gewalt verändert. Das US-Militär spielt jetzt nur noch eine minimale direkte Rolle in dem Konflikt, so dass es sich fast ausschließlich um einen afghanischen Krieg handelt, in dem sich Landsleute gegenseitig bekämpfen, wenn auch mit erheblicher ausländischer Unterstützung für beide Seiten. Seit der Vereinbarung vom 29.02.2020 haben die Taliban und die afghanische Regierung ihre Aktionen eher heruntergespielt als übertrieben, und die USA haben die Veröffentlichung von Daten zu Luftangriffen eingestellt (LIB, Kapitel 4).

Die afghanischen Regierungskräfte und die US-Amerikaner können die Taliban, die über rund 60.000 Mann verfügen, nicht besiegen. Aber auch die Aufständischen sind nicht stark genug, die Regierungstruppen zu überrennen, obwohl sie rund die Hälfte des Landes kontrollieren oder dort zumindest präsent sind (LIB, Kapitel 4).

Die Umsetzung des US-Taliban-Abkommens, angefochtene Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen, regionale politische Spannungen zwischen den Vereinigten Staaten und dem Iran, Diskussionen über die Freilassung von Gefangenen, Krieg und die globale Gesundheitskrise COVID-19 haben laut dem Combined Security Transition Command-Afghanistan (CSTC-A) das zweite Quartal 2020 für die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) zum „vielleicht komplexesten und herausforderndsten Zeitraum der letzten zwei Jahrzehnte“ gemacht. Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer „strategischen Pattsituation“, die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann (LIB, Kapitel 5).

Vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2020 dokumentierte UNAMA 8.820 zivile Opfer (3.035 Getötete und 5.785 Verletzte), während AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) für das gesamte Jahr 2020 insgesamt 8.500 zivile Opfer registrierte, darunter 2.958 Tote und 5.542 Verletzte. Das ist ein Rückgang um 15% (21% laut AIHRC) gegenüber der Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2019 (und die geringste Zahl ziviler Opfer seit 2013 (LIB, Kapitel 5).

Nach dem Abkommen zwischen den USA und den Taliban dokumentierte UNAMA einen Rückgang der Opfer unter der Zivilbevölkerung bei groß angelegten Angriffen in städtischen Zentren durch regierungsfeindliche Elemente, insbesondere die Taliban, und bei Luftangriffen durch internationale Streitkräfte. Dies wurde jedoch teilweise durch einen Anstieg der Opfer unter der Zivilbevölkerung durch gezielte Tötungen von regierungsfeindlichen Elementen, durch Druckplatten-IEDs der Taliban und durch Luftangriffe der afghanischen Luftwaffe sowie durch ein weiterhin hohes Maß an Schäden für die Zivilbevölkerung bei Bodenkämpfen ausgeglichen (LIB, Kapitel 5).

Die Ergebnisse des AIHRC zeigen, dass Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger das häufigste Ziel von gezielten Angriffen waren. Im Jahr 2020 verursachten gezielte Angriffe 2.250 zivile Opfer, darunter 1.078 Tote und 1.172 Verletzte. Diese Zahl macht 26% aller zivilen Todesopfer im Jahr 2020 aus (LIB, Kapitel 5).

Die von den Konfliktparteien eingesetzten Methoden, die die meisten zivilen Opfer verursacht haben, sind in der jeweiligen Reihenfolge folgende: IEDs und Straßenminen, gezielte Tötungen, Raketenbeschuss, komplexe Selbstmordanschläge, Bodenkämpfe und Luftangriffe (LIB, Kapitel 5)

Die neue amerikanische Regierung warf den Taliban im Januar 2021 vor, gegen das im Februar 2020 geschlossene Friedensabkommen zu verstoßen und sich nicht an die Verpflichtungen zu halten, ihre Gewaltakte zu reduzieren und ihre Verbindungen zum Extremistennetzwerk Al-Qaida zu kappen. Ein Pentagon-Sprecher gab an, dass der neue Präsident Joe Biden dennoch an dem Abkommen mit den Taliban festhält, betonte aber auch, solange die Taliban ihre Verpflichtungen nicht erfüllten, sei es für deren Verhandlungspartner „schwierig“, sich an ihre eigenen Zusagen zu halten. Nach einer mehr als einmonatigen Verzögerung inmitten eskalierender Gewalt sind die Friedensgespräche zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung am 22.02.2021 in Katar wiederaufgenommen worden (LIB, Kapitel 4)

1.5.2. Allgemeine Wirtschaftslage

Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, dies gilt in besonderem Maße für Rückkehrer. Diese bereits prekäre Lage hat sich seit März 2020 durch die COVID-19-Pandemie stetig weiter verschärft. Das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten bleibt eklatant. Während in ländlichen Gebieten bis zu 60% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze leben, so leben in urbanen Gebieten rund 41,6% unter der nationalen Armutsgrenze (LIB, Kapitel 23.1).

Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt. Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (LIB, Kapitel 23.1).

Die Schaffung von Arbeitsplätzen bleibt eine zentrale Herausforderung für Afghanistan. Der Arbeitsmarkt ist durch eine niedrige Erwerbsquote, hohe Arbeitslosigkeit sowie Unterbeschäftigung und prekäre Arbeitsverhältnisse charakterisiert. 80% der afghanischen Arbeitskräfte befinden sich in „prekären Beschäftigungsverhältnissen“, mit hoher Arbeitsplatzunsicherheit und schlechten Arbeitsbedingungen, wobei schätzungsweise 16% der prekär Beschäftigten Tagelöhner sind. Nach Angaben der Weltbank ist die Arbeitslosenquote innerhalb der erwerbsfähigen Bevölkerung in den letzten Jahren zwar gesunken, bleibt aber auf hohem Niveau und dürfte wegen der COVID-19-Pandemie wieder steigen ebenso wie die Anzahl der prekär beschäftigten, auch wenn es keine offiziellen Regierungsstatistiken über die Auswirkungen der Pandemie auf den Arbeitsmarkt gibt (LIB, Kapitel 23.3).

Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Es gibt einen großen Anteil an Selbstständigen und mithelfenden Familienangehörigen, was auf das hohe Maß an Informalität des Arbeitsmarktes hinweist, welches mit der Bedeutung des Agrarsektors in der Wirtschaft einhergeht (LIB, Kapitel 23.3).

Letzten Schätzungen zufolge sind 1,9 Millionen Afghan/innen arbeitslos - Frauen und Jugendliche haben am meisten mit dieser Jobkrise zu kämpfen. Jugendarbeitslosigkeit ist ein komplexes Phänomen mit starken Unterschieden im städtischen und ländlichen Bereich. Während Frauen am afghanischen Arbeitsmarkt eine nur untergeordnete Rolle spielen, stellen sie jedoch im Agrarsektor 33% und im Textilbereich 65% der Arbeitskräfte (LIB, Kapitel 23.3).

Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Ohne Netzwerke, ist die Arbeitssuche schwierig. In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Lediglich beratende Unterstützung wird vom Ministerium für Arbeit und Soziale Belange (MoLSAMD) und der NGO ACBAR angeboten; dabei soll der persönliche Lebenslauf zur Beratung mitgebracht werden. Auch Rückkehrende haben dazu Zugang - als Voraussetzung gilt hierfür die afghanische Staatsbürgerschaft. Rückkehrende sollten auch hier ihren Lebenslauf an eine der Organisationen weiterleiten, woraufhin sie informiert werden, inwiefern Arbeitsmöglichkeiten zum Bewerbungszeitpunkt zur Verfügung stehen. Unter Leitung des Bildungsministeriums bieten staatliche Schulen und private Berufsschulen Ausbildungen an (LIB, Kapitel 23.3).

Ungelernte Arbeiter erwirtschaften ihr Einkommen als Tagelöhner, Straßenverkäufer oder durch das Betreiben kleiner Geschäfte. Der Durchschnittslohn für einen ungelernten Arbeiter ist unterschiedlich, für einen Tagelöhner beträgt er etwa 5 USD pro Tag. Während der COVID-19-Pandemie ist die Situation für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftszweige durch die Sperr- und Restriktionsmaßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ beeinflusst wurden. Kleine und große Unternehmen boten in der Regel direkte Arbeitsmöglichkeiten für Tagelöhner (LIB, Kapitel 23.3).

Die Miete für eine Wohnung im Stadtzentrum von Kabul liegt durchschnittlich zwischen 200 USD und 350 USD im Monat. Für einen angemessenen Lebensstandard muss zudem mit durchschnittlichen Lebenshaltungskosten von bis zu 350 USD pro Monat (Stand 2020) gerechnet werden. Auch in Mazar-e Sharif stehen zahlreiche Wohnungen zur Miete zur Verfügung. Dies gilt auch für Rückkehrer. Die Höhe des Mietpreises für eine drei-Zimmer-Wohnung in Mazar-e Sharif schwankt unter anderem je nach Lage zwischen 100 USD und 300 USD monatlich. Einer anderen Quelle zufolge liegen die Kosten für eine einfache Wohnung in Afghanistan ohne Heizung oder Komfort, aber mit Zugang zu fließendem Wasser, sporadisch verfügbarer Elektrizität, einer einfachen Toilette und einer Möglichkeit zum Kochen zwischen 80 USD und 100 USD im Monat. Es existieren auch andere Unterbringungsmöglichkeiten wie Hotels und Teehäuser, die etwa von Tagelöhnern zur Übernachtung genutzt werden. Auch eine Person, welche in Afghanistan über keine Familie oder Netzwerk verfügt, sollte in der Lage sein, dort Wohnraum zu finden - vorausgesetzt die Person verfügt über die notwendigen finanziellen Mittel. Wohnungszuschüsse für sozial Benachteiligte oder Mittellose existieren in Afghanistan nicht (LIB, Kapitel 23.2).

Betriebs- und Nebenkosten wie Wasser und Strom kosten in der Regel nicht mehr als 40 USD pro Monat. Abhängig vom Verbrauch können die Kosten allerdings höher liegen. Die Kosten in der Innenstadt Kabuls sind höher. In ländlichen Gebieten kann man mit mind. 50% weniger Kosten für die Miete und den Lebensunterhalt rechnen (LIB, Kapitel 23.2).

Afghanistan ist von einem Wohlfahrtsstaat weit entfernt, und Afghanen rechnen in der Regel nicht mit Unterstützung durch öffentliche Behörden. Verschiedene Netzwerke ersetzen und kompensieren den schwachen staatlichen Apparat. Das gilt besonders für ländliche Gebiete, wo die Regierung in einigen Gebieten völlig abwesend ist (LIB, Kapitel 23.5).

Der afghanische Staat gewährt seinen Bürgern kostenfreie Bildung und Gesundheitsleistungen, darüber hinaus sind keine Sozialleistungen vorgesehen. Es gibt kein Sozialversicherungs- oder Pensionssystem, von einigen Ausnahmen abgesehen (z.B. Armee und Polizei). Es gibt kein öffentliches Krankenversicherungssystem. Ein eingeschränktes Angebot an privaten Krankenversicherungen existiert, jedoch sind die Gebühren für die Mehrheit der afghanischen Bevölkerung zu hoch (LIB, Kapitel 23.5).

Ein Pensionssystem ist nur im öffentlichen Sektor etabliert. Berichten zufolge arbeitet die afghanische Regierung an der Schaffung eines Pensionssystems im Privatsektor. Private Unternehmen können für ihre Angestellten Pensionskonten einführen, müssen das aber nicht. Die weitgehende Informalität der afghanischen Wirtschaft bedeutet, dass die Mehrheit der Arbeitskräfte nicht in den Genuss von Pensionen oder Sozialbeihilfen kommt (LIB, Kapitel 23.5).

Nach einer Zeit mit begrenzten Bankdienstleistungen entstehen im Finanzsektor in Afghanistan schnell mehr und mehr kommerzielle Banken und Leistungen. Die kommerziellen Angebote der Zentralbank gehen mit steigender Kapazität des Finanzsektors zurück. Es ist mittlerweile auch relativ einfach, in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Die Bank wird dabei nach Folgendem fragen: Ausweisdokument (Tazkira), zwei Passfotos und 1.000 bis 5.000 AFN als Mindestkapital für das Bankkonto. Geld kann auch über das Hawala System (Form des Geldtausches) transferiert werden. Dieses System funktioniert schnell, zuverlässig und günstig. Spezielle Dokumente sind nicht notwendig und der Geldtransfer ist weltweit möglich und wird von verschiedenen Bevölkerungsschichten verwendet (LIB, Kapitel 23.6).

1.5.3. Medizinische Versorgung

Seit 2002 hat sich die medizinische Versorgung in Afghanistan stark verbessert, dennoch bleibt sie im regionalen Vergleich zurück. Trotz der im Entwicklungsländervergleich relativ hohen Ausgaben für Gesundheit ist die Gesundheitsversorgung im ganzen Land sowohl in den von den Taliban als auch in den von der Regierung beeinflussten Gebieten generell schlecht. Zum Beispiel gibt es in Afghanistan 2,3 Ärzte und fünf Krankenschwestern und Hebammen pro 10.000 Menschen, verglichen mit einem weltweiten Durchschnitt von 13 bzw. 20 (LIB, Kapitel 24).

Der Konflikt, COVID-19 und unzureichende Investitionen in die Infrastruktur treiben den Gesundheitsbedarf an und verhindern, dass die betroffenen Menschen rechtzeitig sichere, ausreichend ausgestattete Gesundheitseinrichtungen und -dienste erhalten. Gleichzeitig haben der aktive Konflikt und gezielte Angriffe der Konfliktparteien auf Gesundheitseinrichtungen und -personal zur periodischen, verlängerten oder dauerhaften Schließung wichtiger Gesundheitseinrichtungen geführt, wovon in den ersten zehn Monaten des Jahres 2020 bis zu 1,2 Mio. Menschen in mindestens 17 Provinzen betroffen waren (LIB, Kapitel 24).

Im Jahr 2018 gab es 3.135 funktionierende medizinische Institutionen in ganz Afghanistan, und 87% der Bevölkerung wohnten nicht weiter als zwei Stunden von einer solchen Einrichtung entfernt. Eine weitere Quelle spricht von 641 Krankenhäusern bzw. Gesundheitseinrichtungen in Afghanistan, wobei 181 davon öffentliche und 460 private Krankenhäuser sind. Die genaue Anzahl der Gesundheitseinrichtungen in den einzelnen Provinzen ist nicht bekannt (LIB, Kapitel 24)

90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan wird nicht direkt vom Staat erbracht, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die unter Vertrag genommen werden. Durch dieses Vertragssystem wird die primäre, sekundäre und tertiäre Gesundheitsversorgung bereitgestellt, Primärversorgungsleistungen auf Gemeinde- oder Dorfebene, Sekundärversorgungsleistungen auf Distriktebene und Tertiärversorgungsleistungen auf Provinz- und nationaler Ebene. Es mangelt jedoch an Investitionen in die medizinische Infrastruktur. Der Bauzustand vieler Kliniken ist schlecht. Während es in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken gibt, ist es für viele Afghanen schwierig, in ländlichen Gebieten eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen. Nach Berichten von UNOCHA haben rund zehn Mio. Menschen in Afghanistan nur eingeschränkten oder gar keinen Zugang zu medizinischer Grundversorgung (LIB, Kapitel 24).

Die Verfügbarkeit und Qualität der Basisversorgung ist durch den Mangel an gut ausgebildeten Ärzten und Assistenten, den Mangel an Medikamenten, schlechtes Management und schlechte Infrastruktur eingeschränkt. Darüber hinaus herrscht in der Bevölkerung ein starkes Misstrauen gegenüber der staatlich finanzierten medizinischen Versorgung. Die Qualität der Kliniken ist sehr unterschiedlich. Es gibt praktisch keine Qualitätskontrollen (LIB, Kapitel 24).

Neben dem öffentlichen Gesundheitssystem gibt es auch einen weitverbreiteten, aber teuren privaten Sektor. Trotz dieser höheren Kosten wird berichtet, dass über 60% der Afghanen private Gesundheitszentren als Hauptansprechpartner für Gesundheitsdienstleistungen nutzen. Vor allem Afghanen, die außerhalb der großen Städte leben, bevorzugen die private Gesundheitsversorgung wegen ihrer wahrgenommenen Qualität und Sicherheit, auch wenn die dort erhaltene Versorgung möglicherweise nicht von besserer Qualität ist als in öffentlichen Einrichtungen. Die Kosten für Diagnose und Behandlung variieren dort sehr stark und müssen von den Patienten selbst getragen werden, was den privaten Sektor sehr vielfältig macht mit einer uneinheitlichen Qualität der Leistungen, die oft unzureichend sind oder nicht dem Standard entsprechen (LIB, Kapitel 24).

Die Sicherheitslage hat auch erhebliche Auswirkungen auf die Gesundheitsdienste. Trotz des erhöhten Drucks und Bedarfs an ihren Dienstleistungen werden Gesundheitseinrichtungen und -mitarbeiter weiterhin durch Angriffe sowie Einschüchterungsversuche von Konfliktparteien geschädigt, wodurch die Fähigkeit des Systems, den Bedarf zu decken, untergraben wird. Seit Beginn der Pandemie gab es direkte Angriffe auf Krankenhäuser, Entführungen von Mitarbeitern des Gesundheitswesens, Akte der Einschüchterung, Belästigung und Einmischung, Plünderungen von medizinischen Vorräten sowie indirekte Schäden durch den anhaltenden bewaffneten Konflikt. Das direkte Anvisieren von Gesundheitseinrichtungen und Personal führt nicht nur zu unmittelbaren Todesfällen und Verletzungen, sondern zwingt viele Krankenhäuser dazu, lebenswichtige medizinische Leistungen auszusetzen oder ganz zu schließen (LIB, Kapitel 24).

Eine begrenzte Anzahl von staatlichen Krankenhäusern in Afghanistan bietet kostenlose medizinische Versorgung an. Voraussetzung für die kostenlose Behandlung ist der Nachweis der afghanischen Staatsbürgerschaft durch einen Personalausweis oder eine Tazkira. Alle Bürger haben dort Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Allerdings gibt es manchmal einen Mangel an Medikamenten. Daher werden die Patienten an private Apotheken verwiesen, um verschiedene Medikamente selbst zu kaufen, oder sie werden gebeten, für medizinische Leistungen, Labortests und stationäre Behandlungen zu zahlen. Medikamente können auf jedem afghanischen Markt gekauft werden, und die Preise variieren je nach Marke und Qualität des Produkts. Die Kosten für Medikamente in staatlichen Krankenhäusern unterscheiden sich von den lokalen Marktpreisen. Private Krankenhäuser befinden sich meist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e Sharif, Herat und Kandahar, und die medizinische Ausstattung ist oft veraltet oder nicht vorhanden. Eine Unterbringung von Patienten ist nur möglich, wenn sie durch Familienangehörige oder Bekannte mit Nahrungsmitteln, Kleidung und Hygieneartikeln versorgt werden. Viele Afghanen suchen, wenn möglich, privat geführte Krankenhäuser und Kliniken auf (LIB, Kapitel 24.1).

Die Haupthindernisse für den Zugang zur Gesundheitsversorgung in Afghanistan sind die hohen Behandlungskosten, der Mangel an Ärztinnen, die großen Entfernungen zu den Gesundheitseinrichtungen und eine unzureichende Anzahl an medizinischem Personal in den ländlichen Gebieten, Korruption und Abwesenheit des Gesundheitspersonals sowie Sicherheitsgründe (LIB, Kapitel 24.1).

Viele Staatsangehörige - die es sich leisten können - gehen zur medizinischen Behandlung ins Ausland nach Pakistan oder in die Türkei - auch für kleinere Eingriffe. In Pakistan zum Beispiel ist dies zumindest für die Mittelschicht vergleichsweise einfach und erschwinglich (LIB, Kapitel 24.1).

Sowohl die Quantität als auch die Qualität von essenziellen Medikamenten sind eine große Herausforderung für das afghanische Gesundheitssystem. Da es keine nationale Regulierungsbehörde gibt, sind Medikamente, Impfstoffe, biologische Mittel, Labormittel und medizinische Geräte nicht ordnungsgemäß reguliert, was die Gesetzgebung und die Durchsetzung von Gesetzen fast unmöglich macht (LIB, Kapitel 24.2)

Die Patienten müssen für alle Medikamente bezahlen, außer für Medikamente in der Primärversorgung, die in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen kostenlos sind. Für bestimmte Arten von Medikamenten ist ein Rezept erforderlich. Obwohl es in Afghanistan viele Apotheken gibt, sind Medikamente nur in städtischen Gebieten leicht zugänglich, da es dort viele private Apotheken gibt. In ländlichen Gebieten ist dies weniger der Fall. Auf den afghanischen Märkten sind mittlerweile alle Arten von Medikamenten erhältlich, aber die Kosten variieren je nach Qualität, Firmennamen und Hersteller. Die Qualität dieser Medikamente ist oft gering; die Medikamente sind abgelaufen oder wurden unter schlechten Bedingungen transportiert (LIB, Kapitel 24.1).

Viele Menschen innerhalb der afghanischen Bevölkerung leiden unter verschiedenen psychischen Erkrankungen als Folge des andauernden Konflikts, Naturkatastrophen, endemischer Armut und der COVID-19-Pandemie. Die afghanische Regierung ist sich der Problematik bewusst und hat mentale Gesundheit als Schwerpunkt gesetzt, doch der Fortschritt ist schleppend und die Leistungen außerhalb Kabuls dürftig. Gemäß der „Nationalen Strategie für psychische Gesundheit 2019-2023“ erhalten weniger als 10% der Bevölkerung die für die Behandlung ihrer psychischen Erkrankungen erforderlichen medizinischen Leistungen, und nur ein psychosozialer Berater steht für je 46.000 Menschen zur Verfügung. Da es kaum Anzeichen für eine Einstellung der Feindseligkeiten oder einen dauerhaften humanitären Waffenstillstand im Jahr 2021 gibt, wird geschätzt, dass bis zu 310.500 Traumafälle aufgrund des anhaltenden und eskalierenden Konflikts eine medizinische Notfallbehandlung benötigen (LIB, Kapitel 24.3).

Der Zugang zu psychischer Gesundheitsversorgung oder psychosozialer Unterstützung bleibt für viele unerreichbar, insbesondere in ländlichen Gebieten. Obwohl psychische Gesundheit und psychosoziale Unterstützungsdienste (Mental Health and Psychosocial Support Services, MHPSS) in das nationale Basic Package of Health Services (BPHS) und Essential Package of Hospital Services (EPHS) integriert wurden, stehen landesweit nur 320 Krankenhausbetten im öffentlichen und privaten Sektor für Menschen mit psychischen Problemen zur Verfügung (LIB, Kapitel 24.3).

In der afghanischen Gesellschaft werden Menschen mit körperlichen oder psychischen Behinderungen als schutzbedürftig betrachtet. Sie sind Teil der Familie und werden - genauso wie Kranke und Alte - gepflegt. Daher müssen körperlich und geistig Behinderte sowie Opfer von Missbrauch eine starke familiäre und gesellschaftliche Unterstützung sicherstellen. Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Projekten von NGOs, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Es gibt keine formelle Aus- oder Weiterbildung zur Behandlung psychischer Erkrankungen. Neben Problemen beim Zugang zu Behandlungen bei psychischen Erkrankungen bzw. dem Mangel an spezialisierter Gesundheitsversorgung sind falsche Vorstellungen der Bevölkerung über psychische Erkrankungen ein wesentliches Problem. Psychische Erkrankungen sind in Afghanistan hoch stigmatisiert. Die Infrastruktur für die Bedürfnisse mentaler Gesundheit entwickelt sich langsam; so existiert z.B. in Mazar-e Sharif ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus. In Kabul existiert eine weitere psychiatrische Klinik. Zwar sieht das Basic Package of Health Services (BPHS) psychosoziale Beratungsstellen innerhalb der Gemeindegesundheitszentren vor, jedoch ist die Versorgung der Bevölkerung mit psychiatrischen oder psychosozialen Diensten aufgrund des Mangels an ausgebildeten Psychiatern, Psychologen, psychiatrisch ausgebildeten Krankenschwestern und Sozialarbeitern schwierig (LIB, Kapitel 24.3)

Wie auch in anderen Krankenhäusern Afghanistans ist eine Unterbringung im Kabuler Krankenhaus von Patienten grundsätzlich nur möglich, wenn sie durch Familienangehörige oder Bekannte mit Nahrungsmitteln, Kleidung und Hygieneartikeln versorgt werden. So werden Patienten bei stationärer Behandlung in psychiatrischen Krankenhäusern in Afghanistan nur in Begleitung eines Verwandten aufgenommen. Der Verwandte muss sich um den Patienten kümmern und für diesen beispielsweise Medikamente und Nahrungsmittel kaufen. Zudem muss der Angehörige den Patienten gegebenenfalls vor anderen Patienten beschützen oder im umgekehrten Fall bei aggressivem Verhalten des Verwandten die übrigen Patienten schützen. Die Begleitung durch ein Familienmitglied ist in allen psychiatrischen Einrichtungen Afghanistans aufgrund der allgemeinen Ressourcenknappheit bei der Pflege der Patienten notwendig. Aus diesem Grund werden Personen ohne einen Angehörigen selbst in Notfällen in psychiatrischen Krankenhäusern nicht stationär aufgenommen (LIB, Kapitel 24.3).

Die Internationale Psycho-Soziale Organisation (IPSO) bietet Menschen in Kabul Beratungsdienste zu psychosozialen und psychischen Gesundheitsfragen an, und Peace of Mind Afghanistan ist eine nationale Kampagne zur Sensibilisierung für psychische Gesundheit, die Botschaften und Instrumente zum psychischen Wohlbefinden verbreitet (LIB, Kapitel 24.3).

In folgenden Krankenhäusern kann man außerdem Therapien bei Persönlichkeits- und Stressstörungen erhalten:

Mazar-e Sharif Regional Hospital: Darwazi Balkh; in Herat das Regional Hospital und in Kabul das Karte Sae Mental Hospital. Wie bereits erwähnt gibt es ein privates psychiatrisches Krankenhaus in Kabul, aber keine spezialisierten privaten Krankenhäuser in Herat oder Mazar-e Sharif. Dort gibt es lediglich Neuropsychiater in einigen privaten Krankenhäusern (wie dem Luqman Hakim Private Hospital), die sich um diese Art von Patienten tagsüber kümmern. In Mazar-e Sharif existieren z.B. ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus (LIB, Kapitel 24.3).

1.5.4. Ethnische Gruppen

In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 32 und 36 Millionen Menschen (NSIA 6.2020; vgl. CIA 16.2.2021). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016 ; vgl. CIA 16.2.2021). Schätzungen zufolge sind: 40 bis 42% Paschtunen, 27 bis 30% Tadschiken, 9 bis 10% Hazara, 9% Usbeken, ca. 4% Aimaken, 3% Turkmenen und 2% Belutschen. Weiters leben in Afghanistan eine große Zahl an kleinen und kleinsten Völkern und Stämmen, die Sprachen aus unterschiedlichsten Sprachfamilien sprechen (GIZ 4.2019; vgl. CIA 2012, AA 16.7.2020).In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 32 und 36 Millionen Menschen (NSIA 6.2020; vergleiche CIA 16.2.2021). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016 ; vergleiche CIA 16.2.2021). Schätzungen zufolge sind: 40 bis 42% Paschtunen, 27 bis 30% Tadschiken, 9 bis 10% Hazara, 9% Usbeken, ca. 4% Aimaken, 3% Turkmenen und 2% Belutschen. Weiters leben in Afghanistan eine große Zahl an kleinen und kleinsten Völkern und Stämmen, die Sprachen aus unterschiedlichsten Sprachfamilien sprechen (GIZ 4.2019; vergleiche CIA 2012, AA 16.7.2020).

Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: „Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimak, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane‘ wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet“ (STDOK 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht: Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 2.9.2019). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen zu haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 11.3.2020).

Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung rechtlich verankert, wird allerdings in der gesellschaftlichen Praxis immer wieder konterkariert. Soziale Diskriminierung und Ausgrenzung anderer ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag bestehen fort und werden nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert (AA 16.7.2020). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 11.3.2020)

1.5.4.1. Hazara

Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 10% der Bevölkerung aus. Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt; der Hazaradjat [zentrales Hochland] umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz (Maidan) Wardak sowie Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul. Viele Hazara leben unter anderem in Stadtvierteln im Westen der Stadt Kabul, insbesondere in Kart-e Se, Dasht-e Barchi sowie in den Stadtteilen Kart-e Chahar, Deh Buri, Afshar und Kart-e Mamurin (LIB, Kapitel 19.3)

Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild. Ethnische Hazara sind mehrheitlich Zwölfer-Schiiten, auch bekannt als Jafari Schiiten. Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradjat lebt, ist ismailitisch.

Die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgt waren, hat sich grundsätzlich verbessert und Hazara bekleiden inzwischen auch prominente Stellen in der Regierung und im öffentlichen Leben, sind jedoch in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Hazara werden am Arbeitsmarkt diskriminiert. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, finden ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung. Nichtsdestotrotz, genießt die traditionell marginalisierte schiitische muslimische Minderheit, zu der die meisten ethnischen Hazara gehören, seit 2001 eine zunehmende politische Repräsentation und Beteiligung an nationalen Institutionen.

Die Hazara-Gemeinschaft/Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Kernfamilie bzw. dem Klan. Sollte der dem Haushalt vorstehende Mann versterben, wird die Witwe Haushaltsvorständin, bis der älteste Sohn volljährig ist. Es bestehen keine sozialen und politischen Stammesstrukturen.

Hazara neigen sowohl in ihren sozialen, als auch politischen Ansichten dazu, liberal zu sein, was im Gegensatz zu den Ansichten sunnitischer Militanter steht. Berichten zufolge halten Angriffe durch den ISKP (Islamischer Staat Khorasan Provinz) und andere aufständische Gruppierungen auf spezifische religiöse und ethno-religiöse Gruppen - inklusive der schiitischen Hazara – an.

Im Laufe des Jahres 2019 setzte der ISKP Angriffe gegen schiitische (vorwiegend Hazara) Gemeinschaften fort. Beispielsweise griff der ISKP einen Hochzeitssaal in einem vorwiegend schiitischen Hazara-Viertel in Kabul an; dabei wurden 91 Personen getötet, darunter 15 Kinder und weitere 143 Personen verletzt (USDOS 11.3.2020; vgl. STDOK 10.2020). Zwar waren unter den Getöteten auch Hazara, die meisten Opfer waren aber Nicht-Hazara-Schiiten und Sunniten. Der ISKP nannte ein religiöses Motiv für den Angriff (USDOS 11.3.2020). Das von schiitischen Hazara bewohnte Gebiet Dasht-e Barchi in Westkabul ist immer wieder Ziel von Angriffen. Die Regierung hat Pläne zur Verstärkung der Präsenz der afghanischen Sicherheitskräfte verlautbart. Nach Angaben der schiitischen Gemeinschaft gab es trotz der Pläne keine Aufstockung der ANDSF-Kräfte; sie sagten jedoch, dass die Regierung Waffen direkt an die Wächter der schiitischen Moscheen in Gebieten verteilte (USDOS 10.6.2020). Angriffe werden auch als Vergeltung gegen mutmaßliche schiitische Unterstützung der iranischen Aktivitäten in Syrien durchgeführt (MEI 10.2018; vgl. WP 21.3.2018).Im Laufe des Jahres 2019 setzte der ISKP Angriffe gegen schiitische (vorwiegend Hazara) Gemeinschaften fort. Beispielsweise griff der ISKP einen Hochzeitssaal in einem vorwiegend schiitischen Hazara-Viertel in Kabul an; dabei wurden 91 Personen getötet, darunter 15 Kinder und weitere 143 Personen verletzt (USDOS 11.3.2020; vergleiche STDOK 10.2020). Zwar waren unter den Getöteten auch Hazara, die meisten Opfer waren aber Nicht-Hazara-Schiiten und Sunniten. Der ISKP nannte ein religiöses Motiv für den Angriff (USDOS 11.3.2020). Das von schiitischen Hazara bewohnte Gebiet Dasht-e Barchi in Westkabul ist immer wieder Ziel von Angriffen. Die Regierung hat Pläne zur Verstärkung der Präsenz der afghanischen Sicherheitskräfte verlautbart. Nach Angaben der schiitischen Gemeinschaft gab es trotz der Pläne keine Aufstockung der ANDSF-Kräfte; sie sagten jedoch, dass die Regierung Waffen direkt an die Wächter der schiitischen Moscheen in Gebieten verteilte (USDOS 10.6.2020). Angriffe werden auch als Vergeltung gegen mutmaßliche schiitische Unterstützung der iranischen Aktivitäten in Syrien durchgeführt (MEI 10.2018; vergleiche WP 21.3.2018).

In Randgebieten des Hazaradjat kommt es immer wieder zu Spannungen und teilweise gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Nomaden und sesshaften Landwirten, oftmals Hazara (AREU 1.2018).

Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (BI 29.9.2017). NGOs berichten, dass Polizeibeamte, die der Hazara-Gemeinschaft angehören, öfter als andere Ethnien in unsicheren Gebieten eingesetzt werden oder im Innenministerium an symbolische Positionen ohne Kompetenzen befördert werden (USDOS 11.3.2020).

1.5.5. Religionen

Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 1% der Bevölkerung aus. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben. Die muslimische Gemeinschaft der Ahmadi schätzt, dass sie landesweit 450 Anhänger hat, gegenüber 600 im Jahr 2017 (LIB, Kapitel 18).

Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung. Mitglieder der Taliban und des Islamischen Staates (IS) töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung. Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen (LIB, Kapitel 18).

1.5.5.1. Schiiten

Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wird auf 10 bis 19% geschätzt. Gemäß Vertretern der Religionsgemeinschaft sind die Schiiten Afghanistans mehrheitlich Jafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90% von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Unter den Schiiten gibt es auch Ismailiten. Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten. Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch existieren Berichte zu lokalen Diskriminierungsfällen. Gemäß Zahlen von UNAMA gab es im Jahr 2019 zehn Fälle konfessionell motivierter Gewalt gegen Schiiten, die 485 zivile Opfer forderten (117 Tote und 368 Verletzte), was einem Rückgang von 35% gegenüber 2018 entspricht, als es 19 Fälle gab, die 747 zivile Opfer forderten (233 Tote und 524 Verletzte). Der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP) bekannte sich zu sieben der zehn Vorfälle und gab an, dass diese auf die religiöse Minderheit der schiitischen Muslime ausgerichtet waren. In den Jahren 2016, 2017 und 2018 wurden durch den Islamischen Staat (IS) und die Taliban 51 terroristische Angriffe auf Glaubensstätten und religiöse Anführer der Schiiten bzw. Hazara durchgeführt (LIB, Kapitel 18.1).

Die schiitische Hazara-Gemeinschaft bezeichnet die Sicherheitsvorkehrungen der Regierung in den von Schiiten dominierten Gebieten als unzureichend. Die afghanische Regierung bemüht sich erneut um die Lösung von Sicherheitsproblemen im von schiitischen Hazara bewohnten Gebiet Dasht-e Barchi im Westen von Kabul-Stadt, das im Laufe des Jahres Ziel größerer Angriffe war, und kündigte Pläne zur Verstärkung der Präsenz der afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) an. Nach Angaben der schiitischen Gemeinschaft gab es trotz der Pläne keine Aufstockung der ANDSF-Kräfte; es wurde jedoch angemerkt, dass die Regierung Waffen direkt an die Wachen der schiitischen Moscheen in Gebieten verteilt habe, die als mögliche Angriffsziele angesehen werden (LIB, Kapitel 18.1).

Die politische Repräsentation und die Beteiligung an den nationalen Institutionen seitens der traditionell marginalisierten schiitischen Minderheit, der hauptsächlich ethnische Hazara angehören, ist seit 2001 gestiegen. Obwohl einige schiitische Muslime höhere Regierungsposten bekleiden, behaupten Mitglieder der schiitischen Minderheit, dass die Anzahl dieser Stellen die demografischen Verhältnisse des Landes nicht reflektiert. Vertreter der Sunniten hingegen geben an, dass Schiiten im Vergleich zur Bevölkerungszahl in den Behörden überrepräsentiert seien. Einige Mitglieder der ismailitischen Gemeinschaft beanstanden die vermeintliche Vorenthaltung von politischen Posten; vier Parlamentssitze sind für Ismailiten reserviert (LIB, Kapitel 18.1).

Das afghanische Ministry of Hajj and Religious Affairs (MOHRA) erlaubt sowohl Sunniten als auch Schiiten, Pilgerfahrten zu unternehmen (LIB, Kapitel 18.1).

1.5.6. Allgemeine Menschenrechtslage

Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen engagiert sich politisch, kulturell und sozial und verleiht der Zivilgesellschaft eine starke Stimme. Diese Fortschritte erreichen aber nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Gerichten sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Afghanistan wurde 2017 erstmals zum Mitglied des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen für den Zeitraum 01.01.2018 - 31.12.2020 gewählt. Die Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage. Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog. Darüber hinaus hat Afghanistan die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert. Die afghanische Regierung ist jedoch nicht in der Lage, die Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten (LIB, Kapitel 13).

Korruption und begrenzte Kapazitäten schränken den Zugang der Bürger zu Justiz in Bezug auf Verfassungs- und Menschenrechtsverletzungen ein. In der Praxis werden politische Rechte und Bürgerrechte durch Gewalt, Korruption, Nepotismus und fehlerbehaftete Wahlen eingeschränkt. Die Regierung versäumt es weiterhin, hochrangige Beamte strafrechtlich zu verfolgen, die für sexuelle Übergriffe, Folter und die Tötung von Zivilisten verantwortlich sind. (LIB, Kapitel 13).

Menschenrechtsverteidiger werden immer wieder sowohl von staatlichen als auch nichtstaatlichen Akteuren angegriffen; sie werden bedroht, eingeschüchtert, festgenommen und getötet. Maßnahmen, um Menschenrechtsverteidiger zu schützen, waren zum einen inadäquat, zum anderen wurden Misshandlungen gegen selbige selten untersucht. Die weitverbreitete Missachtung der Rechtsstaatlichkeit sowie die Straflosigkeit für Amtsträger, die Menschenrechte verletzen, stellen ernsthafte Probleme dar. Zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen, Folter, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, Unterdrückung von Kritik an Amtsträgern durch strafrechtliche Verfolgung von Kritikern im Rahmen der Verleumdungs-Gesetzgebung, Korruption, fehlende Rechenschaftspflicht und Ermittlungen in Fällen von Gewalt gegen Frauen, sexueller Missbrauch von Kindern durch Sicherheitskräfte, Gewalt durch Sicherheitskräfte gegen Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft sowie Gewalt gegen Journalisten (LIB, Kapitel 13).

Mit Unterstützung der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) und des Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) arbeitet die afghanische Regierung an der Förderung von Rechtsstaatlichkeit, der Rechte von Frauen, Kindern, Binnenflüchtlingen und Flüchtlingen sowie Rechenschaftspflicht. Im Dezember 2018 würdigte UNAMA die Fortschritte Afghanistans auf dem Gebiet der Menschenrechte, insbesondere unter den Herausforderungen des laufenden bewaffneten Konfliktes und der fragilen Sicherheitslage. Die UN arbeitet weiterhin eng mit Afghanistan zusammen, um ein Justizsystem zu schaffen, das die Gesetzesreformen, die Verfassungsrechte der Frauen und die Unterbindung von Gewalt gegen Frauen voll umsetzen kann (LIB, Kapitel 13).

1.5.7. Bewegungsfreiheit und Meldewesen

Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen. Afghanen dürfen sich formell im Land frei bewegen und niederlassen. Als zentrale Hürde für die Bewegungsfreiheit werden Sicherheitsbedenken genannt. Besonders betroffen ist das Reisen auf dem Landweg. Dazu beigetragen hat ein Anstieg von illegalen Kontrollpunkten und Überfällen auf Überlandstraßen. In bestimmten Gebieten machen Gewalt durch Aufständische, Landminen und improvisierte Sprengfallen (IEDs) das Reisen besonders gefährlich, speziell in der Nacht. Auch schränken gesellschaftliche Sitten die Bewegungsfreiheit von Frauen ohne männliche Begleitung ein (LIB, Kapitel 20).

Es gibt internationale Flughäfen in Kabul, Herat, Kandahar und Mazar-e Sharif, bedeutende Flughäfen für den Inlandsverkehr außerdem in Ghazni, Nangarhar, Khost, Kunduz und Helmand sowie eine Vielzahl an regionalen und lokalen Flugplätzen. Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandarhar und Herat werden aktuell international wie auch national angeflogen, und auch findet Flugverkehr zu nationalen Flughäfen wie jenem in Bamyan statt. Es gibt keinen öffentlichen Schienenpersonenverkehr. Derzeit verkehren Busse, Sammeltaxis und Flugzeuge zwischen den Provinzen und Städten. Die derzeitige Situation führt zu keiner Einschränkung der Bewegungsfreiheit (LIB, Kapitel 20).

Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, ebensowenig „gelbe Seiten“ oder Datenbanken mit Telefonnummerneinträgen. Auch muss sich ein Neuankömmling bei Ankunft nicht in dem neuen Ort registrieren. Die Gemeinschafts- bzw. Bezirksältesten führen kein Personenstandsregister, die Regierung registriert jedoch Rückkehrer. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten (LIB, Kapitel 21.1).

Da es in der Vergangenheit zu Fällen kam, bei denen Wohnungen zur Vorbereitung von terroristischen oder kriminellen Taten verwendet wurden, müssen nun insbesondere in Kabul, aber auch in Mazar-e Sharif unter Umständen beispielsweise im Stadtzentrum gewisse Melde- und Ausweisvorgaben beim Mieten einer Wohnung oder eines Hauses erfüllt werden. Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass sich Mieter wie auch Vermieter beim Abschluss einer Mietvereinbarung mit einem Identitätsnachweis ausweisen, was jedoch nicht immer eingehalten wird. In Gebieten ohne hohes Sicherheitsrisiko ist es oftmals möglich, ohne einen Identitätsnachweis oder eine Registrierung bei der Polizei eine Wohnung zu mieten. Dies hängt allerdings auch vom Vertrauen des Vermieters in den potenziellen Mieter ab (LIB, Kapitel 21.1).

1.5.8. Regierungsfeindliche Gruppierungen

In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (LIB, Kapitel 6).

1.5.8.1. Taliban

Die Taliban positionieren sich selbst als Schattenregierung Afghanistans, und ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprechen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung. Die Taliban sind zu einer organisierten politischen Bewegung geworden, die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betreibt, und haben sich zu einem lokalen Regierungsakteur im Land entwickelt, indem sie Territorium halten und damit eine gewisse Verantwortung für das Wohlergehen der lokalen Gemeinschaften übernehmen. Was militärische Operationen betrifft, so handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können. Das wichtigste offizielle politische Büro der Taliban befindet sich in Katar (LIB, Kapitel 6.1).

Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan. Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert, welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde. Die Taliban sind keine monolithische Organisation; nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind. Während der US-Taliban-Verhandlungen war die Führung der Taliban in der Lage, die Einheit innerhalb der Basis aufrechtzuerhalten, obwohl sich Spaltungen wegen des Abbruchs der Beziehungen zu Al-Qaida vertieft haben. Seit Mai 2020 ist eine neue Splittergruppe von hochrangigen Taliban-Dissidenten entstanden, die als Hizb-e Vulayet Islami oder Hezb-e Walayat-e Islami (Islamische Gouverneurspartei oder Islamische Vormundschaftspartei) bekannt ist. Die Gruppe ist gegen den US-Taliban-Vertrag und hat Verbindungen in den Iran. Eine gespaltene Führung bei der Umsetzung des US-Taliban-Abkommens und Machtkämpfe innerhalb der Organisation könnten den möglichen Friedensprozess beeinträchtigen (LIB, Kapitel 6.1).

Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LIB, Kapitel 6.1).

Die Taliban rekrutieren in der Regel junge Männer aus ländlichen Gemeinden, die arbeitslos sind, eine Ausbildung in Koranschulen absolviert haben und ethnische Paschtunen sind. Schätzungen der aktiven Kämpfer der Taliban reichen von 40.000 bis 80.000 oder 55.000 bis 85.000, wobei diese Zahl durch zusätzliche Vermittler und Nicht-Kämpfer auf bis zu 100.000 ansteigt. Obwohl die Mehrheit der Taliban immer noch Paschtunen sind, gibt es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) innerhalb der Taliban. In einigen nördlichen Gebieten sollen die Taliban bereits überwiegend Nicht-Paschtunen sein, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LIB, Kapitel 6.1).

Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt. Das Khalid bin Walid-Camp soll zwölf Ableger in acht Provinzen haben (Helmand, Kandahar, Ghazni, Ghor, Sar-e Pul, Faryab, Farah und Maidan Wardak). 300 Militärtrainer und Gelehrte sind dort tätig, und es soll möglich sein, in diesem Camp bis zu 2.000 Rekruten auf einmal auszubilden (LIB, Kapitel 6.1).

Nach Erkenntnissen von AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) sind die durch Taliban-Angriffe verursachten zivilen Opfer im Jahr 2020 im Vergleich zu 2019 um 40% zurückgegangen. Der Hauptgrund für diesen Rückgang könnte sein, dass keine komplexen und Selbstmordattentate in den großen Städten des Landes durchgeführt werden. Im Jahr 2020 wurden in Afghanistan insgesamt 4.567 Zivilisten durch Taliban-Angriffe getötet oder verletzt, während im gleichen Zeitraum 2019 die Gesamtzahl der durch Taliban-Angriffe verursachten zivilen Opfer bei 7.727 lag (LIB, Kapitel 6.1).

Die Taliban haben eine Vielzahl von Personen ins Visier genommen, die sich ihrer Meinung nach "fehlverhalten", unter anderem Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte jeden Ranges, oder Regierungsbeamte und Mitarbeiter westlicher und anderer „feindlicher“ Regierungen, Kollaborateure oder Auftragnehmer der afghanischen Regierung oder des ausländischen Militärs, oder Dolmetscher, die für feindliche Länder arbeiten. Die Taliban bieten diesen Personen grundsätzlich die Möglichkeit an, Reue und den Willen zur Wiedergutmachung zu zeigen. Die Chance zu bereuen, ist ein wesentlicher Aspekt der Einschüchterungstaktik der Taliban und dahinter steht hauptsächlich der folgende Gedanke: das Funktionieren der Kabuler Regierung ohne übermäßiges Blutvergießen zu unterminieren und Personen durch Kooperationen an die Taliban zu binden. Diese Personen können einer „Verurteilung“ durch die Taliban entgehen, indem sie ihre vermeintlich „feindseligen“ Tätigkeiten nach einer Verwarnung einstellen. (Landinfo 1, Kapitel 4).

Rekrutierung durch die Taliban

Es besteht relativer Konsens darüber, wie die Rekrutierung für die Streitkräfte der Taliban erfolgt: Sie läuft hauptsächlich über bestehende traditionelle Netzwerke und organisierte Aktivitäten im Zusammenhang mit religiösen Institutionen. Layha, der Verhaltenskodex der Taliban, enthält einige Bestimmungen über verschiedene Formen der Einladung sowie Bestimmungen, wie sich die Kader verhalten sollen, um Menschen zu gewinnen und Sympathien aufzubauen. Eines der Sonderkomitees der Quetta Schura (Anm.: militante afghanische Organisation der Taliban mit Basis in Quetta /Pakistan) ist für die Rekrutierung verantwortlich. Die UNAMA hat Fälle der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindern durch die Taliban dokumentiert, um IEDs (Improvised Explosive Devices) zu platzieren, Sprengstoff zu transportieren, bei der Sammlung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse zu helfen und Selbstmordattentate zu verüben, wobei auch positive Schritte von der Taliban-Kommission für die Verhütung ziviler Opfer und Beschwerden unternommen wurden, um Fälle von Rekrutierung und Einsatz von Kindern zu untersuchen und korrigierend einzugreifen (LIB, Kapitel 6.5).Es besteht relativer Konsens darüber, wie die Rekrutierung für die Streitkräfte der Taliban erfolgt: Sie läuft hauptsächlich über bestehende traditionelle Netzwerke und organisierte Aktivitäten im Zusammenhang mit religiösen Institutionen. Layha, der Verhaltenskodex der Taliban, enthält einige Bestimmungen über verschiedene Formen der Einladung sowie Bestimmungen, wie sich die Kader verhalten sollen, um Menschen zu gewinnen und Sympathien aufzubauen. Eines der Sonderkomitees der Quetta Schura Anmerkung, militante afghanische Organisation der Taliban mit Basis in Quetta /Pakistan) ist für die Rekrutierung verantwortlich. Die UNAMA hat Fälle der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindern durch die Taliban dokumentiert, um IEDs (Improvised Explosive Devices) zu platzieren, Sprengstoff zu transportieren, bei der Sammlung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse zu helfen und Selbstmordattentate zu verüben, wobei auch positive Schritte von der Taliban-Kommission für die Verhütung ziviler Opfer und Beschwerden unternommen wurden, um Fälle von Rekrutierung und Einsatz von Kindern zu untersuchen und korrigierend einzugreifen (LIB, Kapitel 6.5).

In Gebieten, in denen regierungsfeindliche Gruppen Kontrolle ausüben, gibt es eine Vielzahl an Methoden, um Kämpfer zu rekrutieren, darunter auch solche, die auf Zwang basieren, wobei der Begriff Zwangsrekrutierung von Quellen unterschiedlich interpretiert und Informationen zur Rekrutierung unterschiedlich kategorisiert werden. Grundsätzlich haben die Taliban keinen Mangel an freiwilligen Rekruten und machen nur in Ausnahmefällen von Zwangsrekrutierung Gebrauch. Druck und Zwang, den Taliban beizutreten, sind jedoch nicht immer gewalttätig. Landinfo versteht Zwang im Zusammenhang mit Rekrutierung dahingehend, dass jemand, der sich einer Mobilisierung widersetzt, speziellen Zwangsmaßnahmen und Übergriffen (zumeist körperlicher Bestrafung) durch den Rekrutierer ausgesetzt ist. Die Zwangsmaßnahmen können auch andere schwerwiegende Maßnahmen beinhalten und gegen Dritte, beispielsweise Familienmitglieder, gerichtet sein. Auch wenn jemand keinen Drohungen oder körperlichen Übergriffen ausgesetzt ist, können Faktoren wie Armut, kulturelle Gegebenheiten und Ausgrenzung die Unterscheidung zwischen freiwilliger und zwangsweiser Beteiligung zum Verschwimmen bringen (LIB, Kapitel 6.5).

Sympathisanten der Taliban sind Einzelpersonen und Gruppen von, vielfach jungen, desillusionierten Männern. Ihre Motive sind der Wunsch nach Rache und Heldentum, gepaart mit religiösen und wirtschaftlichen Gründen. Sie fühlen sich nicht zwingend den zentralen Werten der Taliban verpflichtet. Die meisten haben das Vertrauen in das Staatsbildungsprojekt verloren und glauben nicht länger, dass es möglich ist, ein sicheres und stabiles Afghanistan zu schaffen. Viele schließen sich den Aufständischen aus Angst oder Frustration über die Übergriffe auf die Zivilbevölkerung an. Armut, Hoffnungslosigkeit und fehlende Zukunftsperspektiven sind die wesentlichen Erklärungsgründe (LIB, Kapitel 6.5).

Vor einigen Jahren waren Mittel wie Pamphlete, DVDs und Zeitschriften bis hin zu Radio, Telefon und web-basierter Verbreitung wichtige Instrumente des Propagandaapparats der Taliban. Während Internet und soziale Medien wie Twitter, Blogs und Facebook sich in den letzten Jahren zu sehr wichtigen Foren und Kanälen für die Verbreitung der Botschaft dieser Bewegung entwickelt haben, dienen sie auch als Instrument für die Anwerbung. Über die sozialen Medien können die Taliban mit Sympathisanten und potenziellen Rekruten Kontakt aufnehmen. Die Taliban haben verstanden, dass ohne soziale Medien kein Krieg gewonnen werden kann. Sie haben ein umfangreiches Kommunikations- und Mediennetzwerk für Propaganda und Rekrutierung aufgebaut. Zusätzlich unternehmen die Taliban persönlich und direkt Versuche, die Menschen von ihrer Ideologie und Weltanschauung zu überzeugen, damit sie die Bewegung unterstützen. Ein Gutteil dieser Aktivitäten läuft über religiöse Netzwerke (LIB, Kapitel 6.5).

Die Entscheidung, Rekruten zu mobilisieren, wird von den Familienoberhäuptern, Stammesältesten und Gemeindevorstehern getroffen. Dadurch wird dies nicht als Zwangsrekrutierung wahrgenommen, da die Entscheidungen der Anführer als legitim und akzeptabel gesehen werden. Personen, die sich dem widersetzen, gehen ein Risiko ein, dass sie oder ihre Familien bestraft oder getötet werden, wenngleich die Taliban nachsichtiger als der ISKP seien und lokale Entscheidungen eher akzeptieren würden. Andererseits wird berichtet, dass es in Gebieten, die von den Taliban kontrolliert werden oder in denen die Taliban stark präsent sind, de facto unmöglich ist, offenen Widerstand gegen die Bewegung zu leisten. Die örtlichen Gemeinschaften haben sich der Lokalverwaltung durch die Taliban zu fügen. Oppositionelle sehen sich gezwungen, sich äußerst bedeckt zu halten oder das Gebiet zu verlassen. Die Gruppe der Stammesältesten ist gezielten Tötungen ausgesetzt. Landinfo vermutet, dass dies vor allem regierungsfreundliche Stammesälteste betrifft, die gegen die Taliban oder andere aufständische Gruppen sind. Es gibt Berichte von Übergriffen auf Stämme oder Gemeinschaften, die den Taliban Unterstützung und die Versorgung mit Kämpfern verweigert haben. Gleichzeitig sind die militärischen Einheiten der Taliban in den Gebieten, in welchen sie operieren, von der Unterstützung durch die Bevölkerung abhängig. Wenn es auch Stimmen gibt, die meinen, dass die Taliban im Gegensatz zu früher nunmehr vermehrt auf die Wünsche und Bedürfnisse der Gemeinschaften Rücksicht nehmen würden, wenn bei einem Angriff oder drohenden Angriff auf eine örtliche Gemeinschaft Kämpfer vor Ort mobilisiert werden müssen, mag es schwierig sein, sich zu entziehen (LIB, Kapitel 6.5).

Die erweiterte Familie kann angeblich auch eine Zahlung leisten, anstatt Rekruten zu stellen. Diese Praktiken implizieren, dass es die ärmsten Familien sind, die Kämpfer stellen, da sie keine Mittel haben, um sich freizukaufen. Es ist bekannt, dass - wenn Familienmitglieder in den Sicherheitskräften dienen - die Familie möglicherweise unter Druck steht, die betreffende Person zu einem Seitenwechsel zu bewegen. Der Grund dafür liegt in der Strategie der Taliban, Personen mit militärischem Hintergrund anzuwerben, die Waffen, Uniformen und Wissen über den Feind einbringen. Es kann aber auch Personen treffen, die über Knowhow und Qualifikationen verfügen, welche die Taliban im Gefechtsfeld benötigen, etwa für die Reparatur von Waffen (LIB, Kapitel 6.5).

1.5.9. Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf verschiedene Lebensbereiche

COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 20 % der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen (60 Jahre oder älter) und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Bluthochdruck, Herz- und Lungenproblemen, Diabetes, Fettleibigkeit oder Krebs) auf., einschließlich Verletzungen von Herz, Leber oder Nieren (WHO).

Aus LIB 01.04.2021 - Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation, bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https: //www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis. com/apps/opsdashboard/index.h tml#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren.

Entwicklung der COVID-19 Pandemie in Afghanistan

Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.02.2020 in Herat festgestellt. Laut einer vom afghanischen Gesundheitsministerium (Afghan MoPH) durchgeführten Umfrage hatten zwischen März und Juli 2020 35% der Menschen in Afghanistan Anzeichen und Symptome von COVID-19. Laut offiziellen Regierungsstatistiken wurden bis zum 02.09.2020 in Afghanistan 103.722 Menschen auf das COVID-19-Virus getestet. Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert. Bis Dezember 2020 gab es insgesamt 50.536 [Anmerkung: offizielle] Fälle im Land. Davon ein Drittel in Kabul. Die tatsächliche Zahl der positiven Fälle wird jedoch weiterhin deutlich höher eingeschätzt (LIB, Kapitel 3).

Die fortgesetzte Ausbreitung der Krankheit in den letzten Wochen des Jahres 2020 hat zu einem Anstieg der Krankenhauseinweisungen geführt, wobei jene Einrichtungen die als COVID-19-Krankenhäuser in den Provinzen Herat, Kandahar und Nangarhar gelten, nach Angaben von Hilfsorganisationen seit Ende Dezember voll ausgelastet sind. Gesundheitseinrichtungen sehen sich auch zu Beginn des Jahres 2021 großen Herausforderungen bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung ihrer Kapazitäten zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung grundlegender Gesundheitsdienste gegenüber, insbesondere, wenn sie in Konfliktgebieten liegen (LIB, Kapitel 3).

Die Infektionen steigen weiter an, und bis zum 17.03.2021 wurden der WHO 56.016 bestätigte Fälle von COVID-19 mit 2.460 Todesfällen gemeldet, wobei die tatsächliche Zahl der positiven Fälle um ein Vielfaches höher eingeschätzt wird. Bis zum 10.03.2021 wurden insgesamt 34.743 Impfstoffdosen verabreicht (LIB Kapitel 3).

Maßnahmen der Regierung und der Taliban

Das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hat verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. „Rapid Response Teams“ (RRTs) besuchen Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte „Fix-Teams“ sind in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind. Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden. Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-19 (LIB, Kapitel 3).

Gegenwärtig gibt es in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren. Das afghanische Gesundheitsministerium hat die Menschen jedoch dazu ermutigt, einen physischen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, eine Maske zu tragen, sich 20 Sekunden lang die Hände mit Wasser und Seife zu waschen und Versammlungen zu vermeiden (LIB, Kapitel 3).

Laut IOM sind Hotels, Teehäuser und andere Unterkunftsmöglichkeiten derzeit [Anm.: März 2021] nur für Geschäftsreisende geöffnet. Für eine Person, die unter der Schirmherrschaft der IOM nach Afghanistan zurückkehrt und eine vorübergehende Unterkunft benötigt, kann IOM ein Hotel buchen. Personen, die ohne IOM nach Afghanistan zurückkehren, können nur in einer Unterkunftseinrichtung übernachten, wenn sie fälschlicherweise angeben, ein Geschäftsreisender zu sein. Da die Hotels bzw. Teehäuser die Gäste benötigen, um wirtschaftlich überleben zu können, fragen sie nicht genau nach. Wird dies durch die Exekutive überprüft, kann diese - wenn der Aufenthalt auf der Angabe von falschen Gründen basiert - diesen jederzeit beenden. Die betreffenden Unterkunftnehmer landen auf der Straße, und der Unterkunftsbetreiber muss mit einer Verwaltungsstrafe rechnen. Laut einer anderen Quelle gibt es jedoch aktuell [Anm.: März 2021] keine Einschränkungen bei der Buchung eines Hotels oder der Unterbringung in einem Teehaus, und es ist möglich, dass Rückkehrer und Tagelöhner die Unterbringungsmöglichkeiten nutzen (LIB, Kapitel 3).

Indien hat inzwischen zugesagt, 500.000 Dosen seines eigenen Impfstoffs zu spenden, erste Lieferungen sind bereits angekommen. 100.000 weitere Dosen sollen über COVAX (COVID-19 Vaccines Global Access) verteilt werden. Weitere Gespräche über Spenden laufen mit China (LIB, Kapitel 3).

Die Taliban erlauben den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 und gaben im Januar 2020 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Mio. Dollar unterstützt wird. Nach Angaben des Taliban-Sprechers Zabihullah Mudschahid würde die Gruppe die über Gesundheitszentren durchgeführte Impfaktion „unterstützen und erleichtern“. Offizielle Stellen glauben, dass die Aufständischen die Impfteams nicht angreifen würden, da sie nicht von Tür zu Tür gehen würden (LIB, Kapitel 3).

Bei der Bekanntgabe der Finanzierung sagte ein afghanischer Gesundheitsbeamter, dass das COVAX-Programm 20% der 38 Mio. Einwohner des Landes abdecken würde. Die Weltbank und die asiatische Entwicklungsbank gaben laut einer Sprecherin des afghanischen Gesundheitsministeriums an, dass sie bis Ende 2022 Impfstoffe für weitere 20% der Bevölkerung finanzieren würden (LIB, Kapitel 3).

Im Februar 2021 hat Afghanistan mit seiner COVID-19-Impfkampagne begonnen, bei der zunächst Mitglieder der Sicherheitskräfte, Mitarbeiter des Gesundheitswesens und Journalisten geimpft werden. Die Regierung kündigte an, 60% der Bevölkerung zu impfen, als die ersten 500.000 Dosen COVID-19-Impfstoff aus Indien in Kabul eintrafen. Es wurde angekündigt, dass zuerst 150.000 Mitarbeiter des Gesundheitswesens geimpft werden sollten, gefolgt von Erwachsenen mit gesundheitlichen Problemen. Die Impfungen haben in Afghanistan am 23.02.2021 begonnen (LIB, Kapitel 3).

Gesundheitssystem und medizinische Versorgung

COVID-19-Patienten können in öffentlichen Krankenhäusern stationär diagnostiziert und behandelt werden (bis die Kapazitäten für COVID-Patienten ausgeschöpft sind). Staatlich geführte Krankenhäuser bieten eine kostenlose Grundversorgung im Zusammenhang mit COVID-19 an, darunter auch einen molekularbiologischen COVID-19-Test (PCR-Test). In den privaten Krankenhäusern, die von der Regierung autorisiert wurden, COVID-19-infizierte Patienten zu behandeln, werden die Leistungen in Rechnung gestellt. Ein PCR-Test auf COVID-19 kostet 300 - 500 Afghani (AFN) (das sind 3,9 bis 6,5 USD) (LIB, Kapitel 3).

Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19. Bei etwa 8% der bestätigten COVID-19-Fälle handelt es sich um Mitarbeiter im Gesundheitswesen (LIB, Kapitel 3).

Während öffentliche Krankenhäuser im März 2021 weiterhin unter einem Mangel an ausreichenden Testkapazitäten für die gesamte Bevölkerung leiden, können stationäre Patienten während ihres Krankenhausaufenthalts kostenfreie PCR-Tests erhalten. Generell sind die Tests seit Februar 2021 leichter zugänglich geworden, da mehr Krankenhäuser von der Regierung die Genehmigung erhalten haben, COVID-19-Tests durchzuführen. In Kabul werden die Tests beispielsweise im Afghan-Japan Hospital, im Ali Jennah Hospital, im City Hospital, im Alfalah-Labor oder in der deutschen Klinik durchgeführt (LIB, Kapitel 3).

In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult. UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen, die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen, auch der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist wobei auch die Stigmatisierung, die mit einer Infizierung einhergeht, hierbei eine Rolle spielt (LIB, Kapitel 3).

Durch die COVID-19 Pandemie hat sich der Zugang der Bevölkerung zu medizinischer Behandlung verringert. Dem IOM Afghanistan COVID-19 Protection Monitoring Report zufolge haben 53% der Bevölkerung nach wie vor keinen realistischen Zugang zu Gesundheitsdiensten. Ferner berichteten 23% der durch IOM Befragten, dass sie sich die gewünschten Präventivmaßnahmen, wie den Kauf von Gesichtsmasken, nicht leisten können. Etwa ein Drittel der befragten Rückkehrer berichtete, dass sie keinen Zugang zu Handwascheinrichtungen (30%) oder zu Seife/Desinfektionsmitteln (35%) haben (LIB, Kapitel 3).

Sozioökonomische Auswirkungen und Arbeitsmarkt

COVID-19 trägt zu einem erheblichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit im ganzen Land bei. Die sozioökonomischen Auswirkungen von COVID-19 beeinflussen die Ernährungsunsicherheit, die inzwischen ein ähnliches Niveau erreicht hat wie während der Dürre von 2018. In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Auswirkungen der Handelsunterbrechungen auf die Preise für grundlegende Haushaltsgüter haben bisher die Auswirkungen der niedrigeren Preise für wichtige Importe wie Öl deutlich überkompensiert. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben, wobei gemäß dem WFP (World Food Program) zwischen März und November 2020 die Preise für einzelne Lebensmittel (Zucker, Öl, Reis...) um 18-31% gestiegen sind. Zusätzlich belastet die COVID-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession die privaten Haushalte stark (LIB, Kapitel 3).

Die COVID-19-Krise führte zu einem deutlichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit und einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise. In städtischen Gebieten werden die geringere Verfügbarkeit von Einkommensmöglichkeiten während des Winters, unterdurchschnittliche Rücküberweisungen und überdurchschnittliche Nahrungsmittelpreise wahrscheinlich den Zugang zu Nahrung und Einkommen für viele arme Haushalte einschränken, wobei während des gesamten Zeitraums bis Mai 2021 ohne Hilfe eine Bewertung mit IPC Stufe 3 („Crisis“) erwartet wird. Wenn die Umsetzung des COVID-19-Hilfsprogramms voranschreitet, werden sich die Haushalte, welche humanitäre Hilfe erhalten, wahrscheinlich auf IPC Stufe 2 („Stressed“) verbessern, bis sie die Hilfe ausschöpfen. Die meisten ländlichen Gebiete haben IPC Stufe 2 („Stressed“), und es wurde erwartet, dass dies während des gesamten Zeitraums bis Mai 2021 bestehen bleibt. (LIB, Kapitel 23).

Die Lebensmittelpreise haben sich mit Stand März 2021 auf einem hohen Niveau stabilisiert: Nach Angaben des Ministeriums für Landwirtschaft, Bewässerung und Viehzucht waren die Preise für Weizenmehl von November bis Dezember 2020 stabil, blieben aber auf einem Niveau, das 11% über dem des Vorjahres und 27% über dem Dreijahresdurchschnitt lag. Insgesamt blieben die Lebensmittelpreise auf den wichtigsten Märkten im Dezember 2020 überdurchschnittlich hoch, was hauptsächlich auf höhere Preise für importierte Lebensmittel zurückzuführen ist (LIB, Kapitel 3).

Laut einem Bericht der Weltbank zeigen die verfügbaren Indikatoren Anzeichen für eine stark schrumpfende Wirtschaft in der ersten Hälfte des Jahres 2020, was die Auswirkungen der COVID-19-Krise im Kontext der anhaltenden Unsicherheit widerspiegelt. Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und blieben in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt. Die Produktion von Obst und Nüssen für die Verarbeitung und den Export wird jedoch durch Unterbrechung der Lieferketten und Schließung der Exportwege negativ beeinflusst (LIB, Kapitel 3).

Es gibt keine offiziellen Regierungsstatistiken, die zeigen, wie der Arbeitsmarkt durch COVID-19 beeinflusst wurde bzw. wird. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass die COVID-19-Pandemie erhebliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage in Afghanistan hat, einschließlich des Arbeitsmarktes. Die afghanische Regierung warnt davor, dass die Arbeitslosigkeit in Afghanistan um 40% steigen wird. Die Lockdown-Maßnahmen haben die bestehenden prekären Lebensgrundlagen in dem Maße verschärft, dass bis Juli 2020 84% der durch IOM-Befragten angaben, dass sie ohne Zugang zu außerhäuslicher Arbeit (im Falle einer Quarantäne) ihre grundlegenden Haushaltsbedürfnisse nicht länger als zwei Wochen erfüllen könnten; diese Zahl steigt auf 98% im Falle einer vierwöchigen Quarantäne. Insgesamt ist die Situation vor allem für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftssektoren von den Lockdown-Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ betroffen sind (LIB, Kapitel 3).

Die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, die durch die COVID-19-Pandemie geschaffen wurden, haben auch die Risiken für vulnerable Familien erhöht, von denen viele bereits durch langanhaltende Konflikte oder wiederkehrende Naturkatastrophen ihre begrenzten finanziellen, psychischen und sozialen Bewältigungskapazitäten aufgebraucht hatten (LIB, Kapitel 3).

Die tiefgreifenden und anhaltenden Auswirkungen der COVID-19-Krise auf die afghanische Wirtschaft bedeuten, dass die Armutsquoten für 2021 voraussichtlich hoch bleiben werden. Es wird erwartet, dass das BIP im Jahr 2020 um mehr als 5% geschrumpft sein wird (IWF). Bis Ende 2021 ist die Arbeitslosenquote in Afghanistan auf 37,9% gestiegen, gegenüber 23,9% im Jahr 2019 (LIB, Kapitel 3).

Nach einer Einschätzung des Afghanistan Center for Excellence sind die am stärksten von der COVID-19-Krise betroffenen Sektoren die verarbeitende Industrie (Non-Food), das Kunsthandwerk und die Bekleidungsindustrie, die Agrar- und Lebensmittelverarbeitung, der Fitnessbereich und das Gesundheitswesen sowie die NGOs (LIB, Kapitel 3).

Bewegungsfreiheit

Im Zuge der COVID-19 Pandemie waren verschiedene Grenzübergänge und Straßen vorübergehend gesperrt, wobei aktuell alle Grenzübergänge geöffnet sind. Im Juli 2020 wurden auf der afghanischen Seite der Grenze mindestens 15 Zivilisten getötet, als pakistanische Streitkräfte angeblich mit schwerer Artillerie in zivile Gebiete schossen, nachdem Demonstranten auf beiden Seiten die Wiedereröffnung des Grenzübergangs gefordert hatten und es zu Zusammenstößen kam (LIB, Kapitel 3).

Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandarhar und Herat werden aktuell international wie auch national angeflogen, und auch findet Flugverkehr zu nationalen Flughäfen statt. Derzeit verkehren Busse, Sammeltaxis und Flugzeuge zwischen den Provinzen und Städten. Die derzeitige Situation führt zu keiner Einschränkung der Bewegungsfreiheit (LIB, Kapitel 3).

IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer im Rahmen der freiwilligen Rückkehr und Teilnahme an Reintegrationsprogrammen. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an. Von 01.01.2020 bis 22.09.2020 wurden 70 Teilnahmen an dem Reintegrationsprojekt Restart III akzeptiert und sind 47 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt. Mit Stand 18.03.2021 wurden insgesamt 105 Teilnahmen im Rahmen von Restart III akzeptiert und sind 86 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt (LIB, Kapitel 3).IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer im Rahmen der freiwilligen Rückkehr und Teilnahme an Reintegrationsprogrammen. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an. Von 01.01.2020 bis 22.09.2020 wurden 70 Teilnahmen an dem Reintegrationsprojekt Restart römisch drei akzeptiert und sind 47 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt. Mit Stand 18.03.2021 wurden insgesamt 105 Teilnahmen im Rahmen von Restart römisch drei akzeptiert und sind 86 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt (LIB, Kapitel 3).

1.5.10. Relevante Provinzen und Städte

1.5.10.1. Herkunftsprovinz Kandahar

5.15 Kandahar

Die Provinz Kandahar liegt im Süden Afghanistans und grenzt im Norden an Uruzgan und Zabul, im Westen an Helmand (UNOCHA Kandahar 4.2014) und im gesamten Süden wie auch Osten teilt sich Kandahar eine lange Grenze mit Pakistan (AAN 12.8.2019; vgl. UNOCHA Kandahar 4.2014). Kandahar ist in die folgenden Distrikte unterteilt: Arghandab, Arghistan, Daman, Ghorak, die Provinzhauptstadt Kandahar, Khakrez, Maruf, Maiwand, Miyanishin, Nesh, Panjwayee, Reg (Shiga), Shah Wali Kot, Shorabak, Spin Boldak und Zhire (NSIA 1.6.2020; vgl. IEC Kandahar 2019) sowie die „temporären“ Distrikte Dand und Takhta Pul (NSIA 1.6.2020, AAN 16.8.2018).Die Provinz Kandahar liegt im Süden Afghanistans und grenzt im Norden an Uruzgan und Zabul, im Westen an Helmand (UNOCHA Kandahar 4.2014) und im gesamten Süden wie auch Osten teilt sich Kandahar eine lange Grenze mit Pakistan (AAN 12.8.2019; vergleiche UNOCHA Kandahar 4.2014). Kandahar ist in die folgenden Distrikte unterteilt: Arghandab, Arghistan, Daman, Ghorak, die Provinzhauptstadt Kandahar, Khakrez, Maruf, Maiwand, Miyanishin, Nesh, Panjwayee, Reg (Shiga), Shah Wali Kot, Shorabak, Spin Boldak und Zhire (NSIA 1.6.2020; vergleiche IEC Kandahar 2019) sowie die „temporären“ Distrikte Dand und Takhta Pul (NSIA 1.6.2020, AAN 16.8.2018).

Temporäre Distrikte sind Verwaltungseinheiten, die nach Inkrafttreten der Verfassung 2004 vom Präsidenten aus Sicherheits- oder anderen Gründen genehmigt, aber noch nicht vom Parlament beschlossen wurden (AAN 16.8.2018).

Die National Statistics and Information Authority of Afghanistan (NSIA) schätzt die Bevölkerung in der Provinz Kandahar im Zeitraum 2020-21 auf 1,399.594 Personen, von denen 632.601 in der Provinzhauptstadt leben (NSIA 1.6.2020). Paschtunen sind die mit Abstand größte Bevölkerungsgruppe Kandahars. Zudem gibt es kleinere Gruppen von Belutschen, Hazara und Tadschiken sowie anderen Ethnien, die normalerweise als Farsiwan, d.h. Farsi/Dari-Sprecher bezeichnet werden (AAN 12.8.2019; vgl. NPS Kandahar o.D.).Die National Statistics and Information Authority of Afghanistan (NSIA) schätzt die Bevölkerung in der Provinz Kandahar im Zeitraum 2020-21 auf 1,399.594 Personen, von denen 632.601 in der Provinzhauptstadt leben (NSIA 1.6.2020). Paschtunen sind die mit Abstand größte Bevölkerungsgruppe Kandahars. Zudem gibt es kleinere Gruppen von Belutschen, Hazara und Tadschiken sowie anderen Ethnien, die normalerweise als Farsiwan, d.h. Farsi/Dari-Sprecher bezeichnet werden (AAN 12.8.2019; vergleiche NPS Kandahar o.D.).

Die Ring Road verbindet die Provinzhauptstadt Kandahar mit den großen Ballungszentren Herat und Kabul. Eine nordwärts führende Straße in Richtung Uruzgan teilt sich in Kandahar-Stadt. Auf dem Weg nach Süden verbindet eine Straße die Stadt Kandahar mit dem afghanisch-pakistanischen Grenzübergang Spin Boldak-Chaman (LCA 24.4.2019; vgl. TD 5.12.2017), einem der bedeutsamsten Grenzübergänge Afghanistans (AAN 12.8.2019; vgl. LCA 24.4.2019). Spin Boldak und Chaman sollen wichtige Schmugglerzentren sein (AAN 12.8.2019). Zwischen März und August 2020 hielt die pakistanische Regierung den Grenzübergang Spin Boldak-Chaman wegen des Ausbruchs der Coronavirus-Pandemie in Pakistan für Reisende und Pendler geschlossen (RFE/RL 21.8.2020; vgl. NYT 31.7.2020). Im Juli 2020 wurden auf der afghanischen Seite der Grenze mindestens 15 Zivilisten getötet, als pakistanische Streitkräfte angeblich schwere Artillerie in zivile Gebiete schossen, nachdem Demonstranten auf beiden Seiten die Wiedereröffnung des Grenzübergangs gefordert hatten und es zu Zusammenstößen kam (NYT 31.7.2020). Die Straßenverhältnisse sind in allen Distrikten Kandahars während der Trockenzeit im Allgemeinen gut, während die Straßen zu einigen Distrikten in der Regenzeit unpassierbar werden (LCA 24.4.2019). Andere Quellen berichten dagegen, dass die meisten Teile des Ring Road-Abschnitts Kabul-Kandahar durch Krieg und Gewalt beschädigt wurden (TN 28.9.2020; vgl. HOA 7.9.2020) und im Oktober 2020 wurde berichtet, dass die Taliban Teile der Straße Kandahar- Uruzgan (KP 1.10.2020b; PAJ 3.10.2020) und einen Abschnitt einer Straße in einen Distrikt absichtlich beschädigt haben (PAJ 3.10.2020). IEDs und bewaffnete Zusammenstöße können zivile Bewegungen zudem einschränken (UNOCHA 5.11.2020). Autofahrer beschwerten sich weiters über „zunehmende Erpressung“ durch die Taliban wie auch Regierungskräfte auf den Strecken Kandahar-Kabul und Kandahar-Herat (TN 17.1.2020). Kandahar City verfügt über einen internationalen Flughafen (LCA 24.4.2019, STDOK 25.3.2019), der in der Regel nationale und internationale Ziele anfliegt (Kandahar Airport o.D.). Mit Stand 9.11.2020 werden für die kommenden Wochen jedoch nur Direktflüge nach Kabul angeboten (Ariana Kandahar o.D., Kam Air Kandahar o.D., F 24 o.D.). Im Februar 2020 wurde eine Zugstrecke für den Gütertransit von der pakistanischen Hafenstadt Karachi nach Chaman und Kandahar eingeweiht (PAJ 22.2.2020).Die Ring Road verbindet die Provinzhauptstadt Kandahar mit den großen Ballungszentren Herat und Kabul. Eine nordwärts führende Straße in Richtung Uruzgan teilt sich in Kandahar-Stadt. Auf dem Weg nach Süden verbindet eine Straße die Stadt Kandahar mit dem afghanisch-pakistanischen Grenzübergang Spin Boldak-Chaman (LCA 24.4.2019; vergleiche TD 5.12.2017), einem der bedeutsamsten Grenzübergänge Afghanistans (AAN 12.8.2019; vergleiche LCA 24.4.2019). Spin Boldak und Chaman sollen wichtige Schmugglerzentren sein (AAN 12.8.2019). Zwischen März und August 2020 hielt die pakistanische Regierung den Grenzübergang Spin Boldak-Chaman wegen des Ausbruchs der Coronavirus-Pandemie in Pakistan für Reisende und Pendler geschlossen (RFE/RL 21.8.2020; vergleiche NYT 31.7.2020). Im Juli 2020 wurden auf der afghanischen Seite der Grenze mindestens 15 Zivilisten getötet, als pakistanische Streitkräfte angeblich schwere Artillerie in zivile Gebiete schossen, nachdem Demonstranten auf beiden Seiten die Wiedereröffnung des Grenzübergangs gefordert hatten und es zu Zusammenstößen kam (NYT 31.7.2020). Die Straßenverhältnisse sind in allen Distrikten Kandahars während der Trockenzeit im Allgemeinen gut, während die Straßen zu einigen Distrikten in der Regenzeit unpassierbar werden (LCA 24.4.2019). Andere Quellen berichten dagegen, dass die meisten Teile des Ring Road-Abschnitts Kabul-Kandahar durch Krieg und Gewalt beschädigt wurden (TN 28.9.2020; vergleiche HOA 7.9.2020) und im Oktober 2020 wurde berichtet, dass die Taliban Teile der Straße Kandahar- Uruzgan (KP 1.10.2020b; PAJ 3.10.2020) und einen Abschnitt einer Straße in einen Distrikt absichtlich beschädigt haben (PAJ 3.10.2020). IEDs und bewaffnete Zusammenstöße können zivile Bewegungen zudem einschränken (UNOCHA 5.11.2020). Autofahrer beschwerten sich weiters über „zunehmende Erpressung“ durch die Taliban wie auch Regierungskräfte auf den Strecken Kandahar-Kabul und Kandahar-Herat (TN 17.1.2020). Kandahar City verfügt über einen internationalen Flughafen (LCA 24.4.2019, STDOK 25.3.2019), der in der Regel nationale und internationale Ziele anfliegt (Kandahar Airport o.D.). Mit Stand 9.11.2020 werden für die kommenden Wochen jedoch nur Direktflüge nach Kabul angeboten (Ariana Kandahar o.D., Kam Air Kandahar o.D., F 24 o.D.). Im Februar 2020 wurde eine Zugstrecke für den Gütertransit von der pakistanischen Hafenstadt Karachi nach Chaman und Kandahar eingeweiht (PAJ 22.2.2020).

Kandahar ist eine der wichtigsten Schlafmohnanbauprovinzen Afghanistans (AAN 25.6.2020; vgl. UNODC/MCN 11.2018), wobei Bauern Armut als Hauptgrund für den Schlafmohnanbau nannten, da Schlafmohn in dem verarmten Land als einträglichste für den Verkauf bestimmte Ernte gilt.Kandahar ist eine der wichtigsten Schlafmohnanbauprovinzen Afghanistans (AAN 25.6.2020; vergleiche UNODC/MCN 11.2018), wobei Bauern Armut als Hauptgrund für den Schlafmohnanbau nannten, da Schlafmohn in dem verarmten Land als einträglichste für den Verkauf bestimmte Ernte gilt.

Der Schlafmohnanbau erstreckt sich in Kandahar sowohl über Gebiete, welche von den Taliban kontrolliert werden, als auch über Gebiete unter Regierungskontrolle (RFE/RL 7.5.2020). Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure Kandahar ist angeblich der „Geburtsort“ der Taliban und hat daher symbolische Bedeutung für die Gruppe (ISW o.D.; vgl. AAN 12.8.2019, EC 18.5.2019). Während der Talibanherrschaft 1996-2001 lag der Sitz der Taliban in Kandahar (AAN 12.8.2019; vgl. AJ 18.7.2019) und nach ihrem Sturz im Jahr 2001 war Kandahar jener Ort, in dem sich die Taliban neu gruppierten und begannen, die NATO-Truppen zu bekämpfen (EC 18.5.2019; vgl. AJ 18.7.2019). Darüber hinaus hat Kandahar strategische Bedeutung aufgrund seiner geographischen Lage an der Grenze zur pakistanischen Provinz Belutschistan, die als sicherer Hafen der Taliban und als wichtiges Rekrutierungszentrum gilt, wie auch aufgrund der Rolle des Schlafmohnanbaus in der Provinz (LWJ 19.10.2017; vgl. REU 22.5.2018).Der Schlafmohnanbau erstreckt sich in Kandahar sowohl über Gebiete, welche von den Taliban kontrolliert werden, als auch über Gebiete unter Regierungskontrolle (RFE/RL 7.5.2020). Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure Kandahar ist angeblich der „Geburtsort“ der Taliban und hat daher symbolische Bedeutung für die Gruppe (ISW o.D.; vergleiche AAN 12.8.2019, EC 18.5.2019). Während der Talibanherrschaft 1996-2001 lag der Sitz der Taliban in Kandahar (AAN 12.8.2019; vergleiche AJ 18.7.2019) und nach ihrem Sturz im Jahr 2001 war Kandahar jener Ort, in dem sich die Taliban neu gruppierten und begannen, die NATO-Truppen zu bekämpfen (EC 18.5.2019; vergleiche AJ 18.7.2019). Darüber hinaus hat Kandahar strategische Bedeutung aufgrund seiner geographischen Lage an der Grenze zur pakistanischen Provinz Belutschistan, die als sicherer Hafen der Taliban und als wichtiges Rekrutierungszentrum gilt, wie auch aufgrund der Rolle des Schlafmohnanbaus in der Provinz (LWJ 19.10.2017; vergleiche REU 22.5.2018).

Der einflussreiche Polizeichef General Abdul Razeq, der für relative Stabilität im Süden Afghanistans sorgte und die Taliban ab 2011 aus Teilen Kandahars vertreiben konnte, wurde im Oktober 2018 ermordet (AAN 12.8.2019). Unter Razeqs Nachfolger (und Bruder) Tadin Khan kontrollierten die Regierungskräfte im August 2019 Zentralkandahar, während die Taliban in entlegeneren Distrikten Zugewinne gemacht haben (AAN 14.8.2019) und auch im November 2020 schätzte das Long War Journal (LWJ) Distrikte im Zentrum der Provinz als unter staatlicher Kontrolle stehend ein, während Distrikte im Norden und Süden der Provinz entweder umkämpft waren oder von den Taliban kontrolliert wurden (LWJ o.D.).

Im April 2020 verlautbarten Regierungsbeamte die Festnahme von mehreren hochrangigen Vertretern des Islamischen Staates Khorasan Provinz (ISKP) in Kandahar (UNSC 27.5.2020; vgl. AAN 13.5.2020), wobei unklar blieb, warum sie sich in Kandahar befunden hatten (UNSC 27.5.2020).Im April 2020 verlautbarten Regierungsbeamte die Festnahme von mehreren hochrangigen Vertretern des Islamischen Staates Khorasan Provinz (ISKP) in Kandahar (UNSC 27.5.2020; vergleiche AAN 13.5.2020), wobei unklar blieb, warum sie sich in Kandahar befunden hatten (UNSC 27.5.2020).

Auf Regierungsseite befindet sich Kandahar im Verantwortungsbereich des 205. Afghan National Army (ANA) „Atal“ Corps (USDOD 1.7.2020; vgl. MENAFN 22.10.2020), das der NATO-Mission Train, Advise, and Assist Command - South (TAAC-S) untersteht, welche von US-amerikanischen Streitkräften geleitet wird (USDOD 1.7.2020). Die US-Streitkräfte unterhalten die Militärbasis Kandahar Airfield in der Provinz (NYT 1.3.2020; vgl. SaS 1.11.2020), wobei Ende August 2020 berichtet wurde, dass eine Schließung der Basis „in den kommenden Monaten“ geplant sei (NYT 30.8.2020; vgl. SaS 1.11.2020).Auf Regierungsseite befindet sich Kandahar im Verantwortungsbereich des 205. Afghan National Army (ANA) „Atal“ Corps (USDOD 1.7.2020; vergleiche MENAFN 22.10.2020), das der NATO-Mission Train, Advise, and Assist Command - South (TAAC-S) untersteht, welche von US-amerikanischen Streitkräften geleitet wird (USDOD 1.7.2020). Die US-Streitkräfte unterhalten die Militärbasis Kandahar Airfield in der Provinz (NYT 1.3.2020; vergleiche SaS 1.11.2020), wobei Ende August 2020 berichtet wurde, dass eine Schließung der Basis „in den kommenden Monaten“ geplant sei (NYT 30.8.2020; vergleiche SaS 1.11.2020).

Weiters liegt die Zentrale der so genannten Kandahar Strike Force (KSF) oder NDS 03 in Kandahar. Die Streitkraft untersteht laut Human Rights Watch zwar nominell dem afghanischen Geheimdienst National Directorate of Security (NDS), unterliegt aber nicht der üblichen Befehlskette des NDS, des afghanischen Militärs oder der US-Streitkräfte. Ihre Mitglieder werden größtenteils von der CIA rekrutiert, trainiert, ausgerüstet und beaufsichtigt (HRW 31.10.2019; vgl. AAN 31.10.2019).Weiters liegt die Zentrale der so genannten Kandahar Strike Force (KSF) oder NDS 03 in Kandahar. Die Streitkraft untersteht laut Human Rights Watch zwar nominell dem afghanischen Geheimdienst National Directorate of Security (NDS), unterliegt aber nicht der üblichen Befehlskette des NDS, des afghanischen Militärs oder der US-Streitkräfte. Ihre Mitglieder werden größtenteils von der CIA rekrutiert, trainiert, ausgerüstet und beaufsichtigt (HRW 31.10.2019; vergleiche AAN 31.10.2019).

Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung

Der folgenden Tabelle kann die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in der Provinz gemäß ACLED und Globalincidentmap (GIM) für den Zeitraum 1.1.2019-31.12.2020 entnommen werden (Quellenbeschreibung s. Disclaimer – auch bzgl. Problemen bei der Vergleichbarkeit der Zahlen zwischen 2019 und 2020; hervorgehoben: Distrikt der Provinzhauptstadt):

Im Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 540 zivile Opfer (189 Tote und 351 Verletzte) in der Provinz Kandahar. Dies entspricht einem Anstieg von 16% gegenüber 2019. Die Hauptursache für die Opfer waren improvisierte Sprengkörper (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordattentate), gefolgt von Bodenkämpfen und gezielten Tötungen (UNAMA 2.2021).

Das Jahr 2020 hindurch zählte der UN-Generalsekretär Kandahar in seinen vierteljährlich erscheinenden Berichten über die Sicherheitslage in Afghanistan zu den Provinzen mit den meisten sicherheitsrelevanten Vorfällen im Land (UNGASC 18.8.2020, UNGASC 17.6.2020, UNGASC 17.3.2020). In der Provinz kam es zu Kämpfen (UNOCHA 5.11.2020, UNOCHA 4.10.2020, UNOCHA 13.9.2020, UNOCHA 23.7.2020, UNOCHA 17.5.2020, RFE/RL 22.4.2020, BAMF 6.4.2020, BAMF 30.3.2020), wobei die Taliban Angriffe gegen Sicherheitsposten der Regierung unternahmen (NYTM 1.10.2020, NYTM 28.8.2020, NYTM 30.7.2020, TN 22.7.2020, RFE/RL 6.6.2020, NYTM 30.4.2020, AAN 21.3.2020, NYTM 30.1.2020) und die Regierungstruppen Operationen durchführten wie auch auf die Angriffe der Taliban reagierten (UNOCHA 5.11.2020, MENAFN 31.10.2020, PAJ 22.10.2020, GW 6.9.2020, NYTM 30.7.2020, KP 3.5.2020). Auch führten die US-Streitkräfte Luftangriffe in Kandahar durch (MENAFN 31.10.2020, NYTM 30.7.2020, PAJ 27.6.2020, RFE/RL 6.6.2020). Im Herbst 2020 starteten die Taliban eine Großoffensive in der Umgebung von Kandahar-Stadt, was zu rund zehn Tage andauernden Kämpfen führte (RFE/RL 5.11.2020, TN 5.11.2020). Einem Vertreter der Armee zufolge wurden die angegriffenen Gebiete schließlich von der Taliban-Präsenz befreit (TN 5.11.2020, TN 5.11.2020). Am 16.1.2021 ereignete sich in der Nähe des Flughafens von Kandahar eine schwere Explosion, gefolgt von Schusswechsel. Ziel war ein vom afghanischen Geheimdienst genutztes Gebäude. Sicherheitskräften zufolge seien die Angreifer erschossen worden (BAMF 18.1.2021; vgl. KP 16.1.2021, AVA 16.1.2021). Die anhaltenden Kämpfe zwischen Taliban und Regierungstruppen sowie USStreitkräften haben Tausende Zivilisten zur Flucht gezwungen (SIGAR 30.1.2021).Das Jahr 2020 hindurch zählte der UN-Generalsekretär Kandahar in seinen vierteljährlich erscheinenden Berichten über die Sicherheitslage in Afghanistan zu den Provinzen mit den meisten sicherheitsrelevanten Vorfällen im Land (UNGASC 18.8.2020, UNGASC 17.6.2020, UNGASC 17.3.2020). In der Provinz kam es zu Kämpfen (UNOCHA 5.11.2020, UNOCHA 4.10.2020, UNOCHA 13.9.2020, UNOCHA 23.7.2020, UNOCHA 17.5.2020, RFE/RL 22.4.2020, BAMF 6.4.2020, BAMF 30.3.2020), wobei die Taliban Angriffe gegen Sicherheitsposten der Regierung unternahmen (NYTM 1.10.2020, NYTM 28.8.2020, NYTM 30.7.2020, TN 22.7.2020, RFE/RL 6.6.2020, NYTM 30.4.2020, AAN 21.3.2020, NYTM 30.1.2020) und die Regierungstruppen Operationen durchführten wie auch auf die Angriffe der Taliban reagierten (UNOCHA 5.11.2020, MENAFN 31.10.2020, PAJ 22.10.2020, GW 6.9.2020, NYTM 30.7.2020, KP 3.5.2020). Auch führten die US-Streitkräfte Luftangriffe in Kandahar durch (MENAFN 31.10.2020, NYTM 30.7.2020, PAJ 27.6.2020, RFE/RL 6.6.2020). Im Herbst 2020 starteten die Taliban eine Großoffensive in der Umgebung von Kandahar-Stadt, was zu rund zehn Tage andauernden Kämpfen führte (RFE/RL 5.11.2020, TN 5.11.2020). Einem Vertreter der Armee zufolge wurden die angegriffenen Gebiete schließlich von der Taliban-Präsenz befreit (TN 5.11.2020, TN 5.11.2020). Am 16.1.2021 ereignete sich in der Nähe des Flughafens von Kandahar eine schwere Explosion, gefolgt von Schusswechsel. Ziel war ein vom afghanischen Geheimdienst genutztes Gebäude. Sicherheitskräften zufolge seien die Angreifer erschossen worden (BAMF 18.1.2021; vergleiche KP 16.1.2021, AVA 16.1.2021). Die anhaltenden Kämpfe zwischen Taliban und Regierungstruppen sowie USStreitkräften haben Tausende Zivilisten zur Flucht gezwungen (SIGAR 30.1.2021).

Es wurden Vorfälle mit IEDs gemeldet (UNOCHA 3.1.2021, UNOCHA 5.11.2020, UNOCHA 4.10.2020, NYTM 1.10.2020, UNOCHA 17.5.2020), wie z.B. Detonationen von Sprengfallen am Straßenrand (UNOCHA 3.1.2021, NYTM 1.10.2020, UNOCHA 13.9.2020, NYTM 28.8.2020, NYTM 30.7.2020, NYTM 30.4.2002, NYTM 27.2.2020) - auch in Kandahar-Stadt (NYTM 1.10.2020, NYTM 30.7.2020) - sowie Angriffe mit an Fahrzeugen befestigten IEDs (vehicleborne IEDs, VBIEDs) bzw. Autobomben (AJ 9.11.2020, NYTM 28.8.2020), von denen einige von den Regierungstruppen vereitelt werden konnten (NYTM 1.10.2020, NYTM 30.7.2020).

Darüber hinaus wurden mehrere gezielte Tötungen gemeldet, von denen viele in Kandahar- Stadt verübt wurden (BAMF 11.1.2021, NYTM 1.10.2020, NYTM 28.8.2020, NYTM 30.7.2020, NYTM 30.4.2020, NYTM 27.2.2.2020, NYTM 30.1.2020). Die allgegenwärtige Präsenz von IEDs behindert weiterhin die Bewegungen der Zivilbevölkerung (UNOCHA 3.1.2021).

1.5.10.2. Balkh

Balkh liegt im Norden Afghanistans und grenzt im Norden an Usbekistan, im Nordosten an Tadschikistan, im Osten an Kunduz und Baghlan, im Südosten an Samangan, im Südwesten an Sar-e Pul, im Westen an Jawzjan und im Nordwesten an Turkmenistan (UNOCHA Balkh 13.4.2014; vgl. GADM 2018). Die Provinzhauptstadt ist Mazar-e Sharif. Die Provinz ist in die folgenden Distrikte unterteilt: Balkh, Char Bolak, Char Kent, Chimtal, Dawlat Abad, Dehdadi,Kaldar, Kishindeh, Khulm, Marmul, Mazar-e Sharif, Nahri Shahi, Sholgara, Shortepa und Zari NSIA 1.6.2020; vgl. IEC Balkh 2019).Balkh liegt im Norden Afghanistans und grenzt im Norden an Usbekistan, im Nordosten an Tadschikistan, im Osten an Kunduz und Baghlan, im Südosten an Samangan, im Südwesten an Sar-e Pul, im Westen an Jawzjan und im Nordwesten an Turkmenistan (UNOCHA Balkh 13.4.2014; vergleiche GADM 2018). Die Provinzhauptstadt ist Mazar-e Sharif. Die Provinz ist in die folgenden Distrikte unterteilt: Balkh, Char Bolak, Char Kent, Chimtal, Dawlat Abad, Dehdadi,Kaldar, Kishindeh, Khulm, Marmul, Mazar-e Sharif, Nahri Shahi, Sholgara, Shortepa und Zari NSIA 1.6.2020; vergleiche IEC Balkh 2019).

Die National Statistics and Information Authority of Afghanistan (NSIA) schätzt die Bevölkerung Balkh im Zeitraum 2020-21 auf 1,509.183 Personen, davon geschätzte 484.492 Einwohner in Mazar-e Sharif (NSIA 1.6.2020). Balkh ist eine ethnisch vielfältige Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern, sunnitischen Hazara (Kawshi) (PAJ Balkh o.D.; vgl. NPS Balkh o.D.) sowie Mitgliedern der kleinen ethnischen Gruppe der Magat bewohnt wird (AAN 8.7.2020).Die National Statistics and Information Authority of Afghanistan (NSIA) schätzt die Bevölkerung Balkh im Zeitraum 2020-21 auf 1,509.183 Personen, davon geschätzte 484.492 Einwohner in Mazar-e Sharif (NSIA 1.6.2020). Balkh ist eine ethnisch vielfältige Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern, sunnitischen Hazara (Kawshi) (PAJ Balkh o.D.; vergleiche NPS Balkh o.D.) sowie Mitgliedern der kleinen ethnischen Gruppe der Magat bewohnt wird (AAN 8.7.2020).

Balkh bzw. die Hauptstadt Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz sowie ein regionales Handelszentrum (SH 16.1.2017). Die Ring Road (auch Highway 1 genannt) verbindet Balkh mit den Nachbarprovinzen Jawzjan im Westen und Kunduz im Osten sowie in weiterer Folge mit Kabul (TD 5.12.2017). Rund 30 km östlich von Mazar-e Sharif zweigt der National Highway (NH) 89 von der Ring Road Richtung Norden zum Grenzort Hairatan/Termiz ab (OSM o.D.; vgl. TD 5.12.2017). Dies ist die Haupttransitroute für Warenverkehr zwischen Afghanistan und Usbekistan (LCA 4.7.2018). Entlang des Highway 1 westlich der Stadt Balkh in Richtung der Provinz Jawzjan befindet sich der volatilste Straßenabschnitt in der Provinz Balkh, es kommt dort beinahe täglich zu sicherheitsrelevanten Vorfällen. Auch besteht auf diesem Abschnitt in der Nähe der Posten der Regierungstruppen ein erhöhtes Risiko von IEDs - nicht nur entlang des Highway 1, sondern auch auf den Regionalstraßen (STDOK 21.7.2020). In Gegenden mit Talibanpräsenz, wie zum Beispiel in den südlichen Distrikten Zari (AAN 23.5.2020), Kishindeh und Sholgara, ist das Risiko, auf Straßenkontrollen der Taliban zu stoßen, höher (STDOK 21.7.2020; vgl. TN 20.12.2019).Balkh bzw. die Hauptstadt Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz sowie ein regionales Handelszentrum (SH 16.1.2017). Die Ring Road (auch Highway 1 genannt) verbindet Balkh mit den Nachbarprovinzen Jawzjan im Westen und Kunduz im Osten sowie in weiterer Folge mit Kabul (TD 5.12.2017). Rund 30 km östlich von Mazar-e Sharif zweigt der National Highway (NH) 89 von der Ring Road Richtung Norden zum Grenzort Hairatan/Termiz ab (OSM o.D.; vergleiche TD 5.12.2017). Dies ist die Haupttransitroute für Warenverkehr zwischen Afghanistan und Usbekistan (LCA 4.7.2018). Entlang des Highway 1 westlich der Stadt Balkh in Richtung der Provinz Jawzjan befindet sich der volatilste Straßenabschnitt in der Provinz Balkh, es kommt dort beinahe täglich zu sicherheitsrelevanten Vorfällen. Auch besteht auf diesem Abschnitt in der Nähe der Posten der Regierungstruppen ein erhöhtes Risiko von IEDs - nicht nur entlang des Highway 1, sondern auch auf den Regionalstraßen (STDOK 21.7.2020). In Gegenden mit Talibanpräsenz, wie zum Beispiel in den südlichen Distrikten Zari (AAN 23.5.2020), Kishindeh und Sholgara, ist das Risiko, auf Straßenkontrollen der Taliban zu stoßen, höher (STDOK 21.7.2020; vergleiche TN 20.12.2019).

In Mazar-e Sharif gibt es einen Flughafen mit Linienverkehr zu nationalen und internationalen Zielen (Kam Air Balkh o.D.; STDOK 25.3.2019).

Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure

Balkh zählte zu den relativ friedlichen Provinzen im Norden Afghanistans, jedoch hat sich die Sicherheitslage in den letzten Jahren in einigen ihrer abgelegenen Distrikte verschlechtert (KP 10.2.2020, STDOK 21.7.2020), da militante Taliban versuchen, in dieser wichtigen nördlichen Provinz Fuß zu fassen (KP 10.2.2020; vgl. AA 16.7.2020). Die Taliban greifen nun häufiger an und kontrollieren auch mehr Gebiete im Westen, Nordwesten und Süden der Provinz, wobei mit Stand Oktober 2019 keine städtischen Zentren unter ihrer Kontrolle standen (STDOK 21.7.2020). Anfang Oktober 2020 galt der Distrikt Dawlat Abad als unter Talibankontrolle stehend, während die Distrikte Char Bolak, Chimtal und Zari umkämpft waren (LWJ o.D.). Im Jahr 2020 gehörte Balkh zu den konfliktreichsten Provinzen des Landes (UNGASC 9.12.2020, UNGASC 17.6.2020, UNGASC 17.3.2020; vgl. LWJ 10.3.2020) und in der Hauptstadt und den Distrikten kommt es weiterhin zu sicherheitsrelevanten Vorfällen (ACCORD 27.1.2021, KP 3.3.2021). Mazar-e Sharif gilt als vergleichsweise sicher, jedoch fanden 2019 beinahe monatlich kleinere Anschläge mit improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs) statt, meist in der Nähe der Blauen Moschee. Ziel der Anschläge sind oftmals Sicherheitskräfte, jedoch kommt es auch zu zivilen Opfern. Wie auch in anderen großen Städten Afghanistans ist Kriminalität in Mazar-e Sharif ein Problem. Bewohner der Stadt berichteten insbesondere von bewaffneten Raubüberfällen (STDOK 21.7.2020). Im Dezember und März 2019 kam es in Mazar-e Sharif zudem zu Kämpfen zwischen Milizführern bzw. lokalen Machthabern und Regierungskräften (NYT 16.12.2019, REU 14.3.2019).Balkh zählte zu den relativ friedlichen Provinzen im Norden Afghanistans, jedoch hat sich die Sicherheitslage in den letzten Jahren in einigen ihrer abgelegenen Distrikte verschlechtert (KP 10.2.2020, STDOK 21.7.2020), da militante Taliban versuchen, in dieser wichtigen nördlichen Provinz Fuß zu fassen (KP 10.2.2020; vergleiche AA 16.7.2020). Die Taliban greifen nun häufiger an und kontrollieren auch mehr Gebiete im Westen, Nordwesten und Süden der Provinz, wobei mit Stand Oktober 2019 keine städtischen Zentren unter ihrer Kontrolle standen (STDOK 21.7.2020). Anfang Oktober 2020 galt der Distrikt Dawlat Abad als unter Talibankontrolle stehend, während die Distrikte Char Bolak, Chimtal und Zari umkämpft waren (LWJ o.D.). Im Jahr 2020 gehörte Balkh zu den konfliktreichsten Provinzen des Landes (UNGASC 9.12.2020, UNGASC 17.6.2020, UNGASC 17.3.2020; vergleiche LWJ 10.3.2020) und in der Hauptstadt und den Distrikten kommt es weiterhin zu sicherheitsrelevanten Vorfällen (ACCORD 27.1.2021, KP 3.3.2021). Mazar-e Sharif gilt als vergleichsweise sicher, jedoch fanden 2019 beinahe monatlich kleinere Anschläge mit improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs) statt, meist in der Nähe der Blauen Moschee. Ziel der Anschläge sind oftmals Sicherheitskräfte, jedoch kommt es auch zu zivilen Opfern. Wie auch in anderen großen Städten Afghanistans ist Kriminalität in Mazar-e Sharif ein Problem. Bewohner der Stadt berichteten insbesondere von bewaffneten Raubüberfällen (STDOK 21.7.2020). Im Dezember und März 2019 kam es in Mazar-e Sharif zudem zu Kämpfen zwischen Milizführern bzw. lokalen Machthabern und Regierungskräften (NYT 16.12.2019, REU 14.3.2019).

Auf Regierungsseite befindet sich Balkh im Verantwortungsbereich des 209. Afghan National Army (ANA) „Shaheen“ Corps (USDOD 1.7.2020, TN 22.4.2018), das der NATO-Mission Train Advise Assist Command - North (TAAC-N) untersteht, welche von deutschen Streitkräften geleitet wird (USDOD 1.7.2020). Das Hauptquartier des 209. Afghan National Army (ANA) „Shaheen“ Corps befindet sich im Distrikt Dehdadi (TN 22.4.2018). Die meisten Soldaten der deutschen Bundeswehr sind in Camp Marmal stationiert (SP 7.4.2019). Weiters unterhalten die US-amerikanischen Streitkräfte eine regionale Drehscheibe in der Provinz (USDOD 1.7.2020).

Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung

Der folgenden Tabelle kann die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in der Provinz gemäß ACLED und Globalincidentmap (GIM) für den Zeitraum 1.1.2019-31.12.2020 entnommen werden (Quellenbeschreibung s. Disclaimer – auch bzgl. Problemen bei der Vergleichbarkeit der Zahlen zwischen 2019 und 2020; hervorgehoben: Distrikt der Provinzhauptstadt):

Im Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 712 zivile Opfer (263 Tote und 449 Verletzte) in der Provinz Balkh. Dies entspricht einer Steigerung von 157% gegenüber 2019. Die Hauptursache für die Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von Luftangriffen und improvisierten Sprengkörpern (IEDs; ohne Selbstmordattentate) (UNAMA 2.2021). Ungeachtet der Friedensgespräche finden weiterhin sicherheitsrelevante Vorfälle in der Hauptstadt und den Distrikten statt (KP 3.3.2021, ACCORD 27.1.2021)

Der UN-Generalsekretär zählte Balkh in seinen quartalsweise erscheinenden Berichten über die Sicherheitslage in Afghanistan im Jahr 2020 zu den konfliktintensivsten Provinzen des Landes (UNGASC 9.12.2020, UNGASC 17.6.2020, UNGASC 17.3.2020; vgl. LWJ 10.3.2020) und auch im September 2020 galt Balkh als eine der Provinzen mit den schwersten Talibanangriffen im Land (BAMF 14.9.2020). Es kommt zu direkten Kämpfen (KP 3.3.2021, UNOCHA 23.9.2020, AJ 1.5.2020, DH 8.4.2020) und Angriffen der Taliban auf Distriktzentren (UNOCHA 23.7.2020, REU 1.5.2020, UNOCHA 26.2.2020) oder Sicherheitsposten (ANI 6.3.2021, NYTM 1.10.2020, NYTM 28.8.2020, AnA 18.3.2020, XI 7.1.2020). Die Regierungskräfte führen Räumungsoperationen durch (KP 3.3.2021, AN 25.6.2020, MENAFN 24.3.2020, AA 18.3.2020, XI 25.1.2020).Der UN-Generalsekretär zählte Balkh in seinen quartalsweise erscheinenden Berichten über die Sicherheitslage in Afghanistan im Jahr 2020 zu den konfliktintensivsten Provinzen des Landes (UNGASC 9.12.2020, UNGASC 17.6.2020, UNGASC 17.3.2020; vergleiche LWJ 10.3.2020) und auch im September 2020 galt Balkh als eine der Provinzen mit den schwersten Talibanangriffen im Land (BAMF 14.9.2020). Es kommt zu direkten Kämpfen (KP 3.3.2021, UNOCHA 23.9.2020, AJ 1.5.2020, DH 8.4.2020) und Angriffen der Taliban auf Distriktzentren (UNOCHA 23.7.2020, REU 1.5.2020, UNOCHA 26.2.2020) oder Sicherheitsposten (ANI 6.3.2021, NYTM 1.10.2020, NYTM 28.8.2020, AnA 18.3.2020, römisch elf 7.1.2020). Die Regierungskräfte führen Räumungsoperationen durch (KP 3.3.2021, AN 25.6.2020, MENAFN 24.3.2020, AA 18.3.2020, römisch elf 25.1.2020).

Ebenso wurde von IED-Explosionen, beispielsweise durch Sprengfallen am Straßenrand (NYTM 28.8.2020), aber auch an Fahrzeugen befestigten Sprengkörpern (vehicle-borne IEDs, VBIEDs) (TN 25.8.2020, RFE/RL 25.8.2020; vgl. NYTM 28.8.2020) sowie Selbstmordanschlägen berichtet (TN 25.8.2020, RFE/RL 25.8.2020, RFE/RL 19.9.2020). Auch in Mazar-e Sharif kam es wiederholt zu IED-Anschlägen (ACCORD 27.1.2021, NYTM 1.10.2020, AN 19.9.2020, TN 1.7.2020, AP 14.1.2020, TN 4.1.2020) sowie Angriffen auf bzw. die Tötung von Sicherheitskräften (KP 3.3.2021, ANI 6.3.2021, ACCORD 27.1.2021, BAMF 18.1.2021; vgl. PAJ 12.1.2021, AT 12.1.2021). Zudem wird von der Entführung (TN 13.3.2021, DH 8.4.2020) und Ermordung von Zivilisten in der Provinz berichtet (KP 3.3.2021, ACCORD 27.1.2021, NYTM 1.10.2020, DH 8.4.2020).Ebenso wurde von IED-Explosionen, beispielsweise durch Sprengfallen am Straßenrand (NYTM 28.8.2020), aber auch an Fahrzeugen befestigten Sprengkörpern (vehicle-borne IEDs, VBIEDs) (TN 25.8.2020, RFE/RL 25.8.2020; vergleiche NYTM 28.8.2020) sowie Selbstmordanschlägen berichtet (TN 25.8.2020, RFE/RL 25.8.2020, RFE/RL 19.9.2020). Auch in Mazar-e Sharif kam es wiederholt zu IED-Anschlägen (ACCORD 27.1.2021, NYTM 1.10.2020, AN 19.9.2020, TN 1.7.2020, AP 14.1.2020, TN 4.1.2020) sowie Angriffen auf bzw. die Tötung von Sicherheitskräften (KP 3.3.2021, ANI 6.3.2021, ACCORD 27.1.2021, BAMF 18.1.2021; vergleiche PAJ 12.1.2021, AT 12.1.2021). Zudem wird von der Entführung (TN 13.3.2021, DH 8.4.2020) und Ermordung von Zivilisten in der Provinz berichtet (KP 3.3.2021, ACCORD 27.1.2021, NYTM 1.10.2020, DH 8.4.2020).

1.5.10.3. Herat

Die Provinz Herat liegt im Westen Afghanistans und teilt eine internationale Grenze mit dem Iran im Westen und Turkmenistan im Norden. Weiters grenzt Herat an die Provinzen Badghis im Nordosten, Ghor im Osten und Farah im Süden (UNOCHA Herat 4.2014). Herat ist in die folgenden Distrikte unterteilt: Adraskan, Chishti Sharif, Enjil, Fersi, Ghoryan, Gulran, Guzera (Nizam-i-Shahid), Herat, Karrukh, Kohsan, Kushk (Rubat-i-Sangi), Kushk-i-Kuhna, Obe, Pash- tun Zarghun, Zendahjan und die „temporären" Distrikte Poshtko, Koh-e-Zore (Koh-e Zawar,

Kozeor), Zawol und Zerko (NSIA 1.6.2020; IEC Herat 2019), die aus dem Distrikt Shindand herausgelöst wurden (AAN 3.7.2015; vgl. PAJ 1.3.2015). Ihre Schaffung wurde vom Präsidenten nach Inkrafttreten der Verfassung von 2004 aus Sicherheits- oder anderen Gründen genehmigt, während das Parlament seine Zustimmung (noch) nicht erteilt hat (AAN 16.8.2018). Die Provinzhauptstadt von Herat ist Herat-Stadt (NSIA 1.6.2020). Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans (PAJ Herat o.D.).Kozeor), Zawol und Zerko (NSIA 1.6.2020; IEC Herat 2019), die aus dem Distrikt Shindand herausgelöst wurden (AAN 3.7.2015; vergleiche PAJ 1.3.2015). Ihre Schaffung wurde vom Präsidenten nach Inkrafttreten der Verfassung von 2004 aus Sicherheits- oder anderen Gründen genehmigt, während das Parlament seine Zustimmung (noch) nicht erteilt hat (AAN 16.8.2018). Die Provinzhauptstadt von Herat ist Herat-Stadt (NSIA 1.6.2020). Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans (PAJ Herat o.D.).

Die National Statistics and Information Authority of Afghanistan (NSIA) schätzt die Bevölkerung in der Provinz Herat im Zeitraum 2020-21 auf 2,140.662 Personen, davon 574.276 in der Provinzhauptstadt (NSIA 1.6.2020). Die wichtigsten ethnischen Gruppen in der Provinz sind Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Usbeken und Aimaqs, wobei Paschtunen in elf Grenzdistrikten die Mehrheit stellen (PAJ Herat o.D.). Herat-Stadt war historisch gesehen eine tadschikisch dominierte Enklave in einer paschtunischen Mehrheits-Provinz, die beträchtliche Hazara- und Aimaq-Minderheiten umfasst (USIP 2015). Umfangreiche Migrationsströme haben die ethnische Zusammensetzung der Stadt verändert. Der Anteil an schiitischen Hazara ist seit 2001 besonders gestiegen, da viele aus dem Iran rückgeführt oder aus den Provinzen Zentralafghanistans vertrieben wurden (AAN 3.2.2019). Der Grad an ethnischer Segregation ist in Herat heute ausgeprägt (USIP 2015; vgl. STDOK 13.6.2019).Die National Statistics and Information Authority of Afghanistan (NSIA) schätzt die Bevölkerung in der Provinz Herat im Zeitraum 2020-21 auf 2,140.662 Personen, davon 574.276 in der Provinzhauptstadt (NSIA 1.6.2020). Die wichtigsten ethnischen Gruppen in der Provinz sind Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Usbeken und Aimaqs, wobei Paschtunen in elf Grenzdistrikten die Mehrheit stellen (PAJ Herat o.D.). Herat-Stadt war historisch gesehen eine tadschikisch dominierte Enklave in einer paschtunischen Mehrheits-Provinz, die beträchtliche Hazara- und Aimaq-Minderheiten umfasst (USIP 2015). Umfangreiche Migrationsströme haben die ethnische Zusammensetzung der Stadt verändert. Der Anteil an schiitischen Hazara ist seit 2001 besonders gestiegen, da viele aus dem Iran rückgeführt oder aus den Provinzen Zentralafghanistans vertrieben wurden (AAN 3.2.2019). Der Grad an ethnischer Segregation ist in Herat heute ausgeprägt (USIP 2015; vergleiche STDOK 13.6.2019).

Die Provinz ist durch die Ring Road mit anderen Großstädten verbunden (TD 5.12.2017, LCA). Eine Hauptstraße führt von Herat ostwärts nach Ghor und Bamyan und weiter nach Kabul. Andere Straßen verbinden die Provinzhauptstadt mit dem afghanisch-turkmenischen Grenzübergang bei Torghundi sowie mit der afghanisch-iranischen Grenzüberquerung bei Islam Qala (LCA 4.7.2018), wo sich einer der größten Trockenhäfen Afghanistans befindet (KN 7.7.2020).

Die Schaffung einerweiteren Zollgrenze zum Iran ist im Distrikt Ghoryan geplant (TN 11.09.2020). Eine Eisenbahnverbindung zwischen der Stadt Herat und dem Iran, die die Grenze an diesem Punkt überqueren wird, ist derzeit im Bau (1TV 28.10.2020, TN 11.9.2020). Auf der Strecke Herat-Islam-Qala wurde über Tötungen und Entführungen berichtet (UNAMA 7.2020, KN 7.7.2020; vgl. PAJ 6.2.2020) sowie über Sprengfallen am Straßenrand (KN 7.7.2020; vgl. PAJ 6.2.2020), auch auf der Ring Road in Richtung Kandahar (TN 10.10.2020). Darüber hinaus gibt es Berichte über illegale Zolleinhebungen durch Aufständische sowie Polizeibeamte entlang der Strecke Herat-Kandahar (HOA12.1.2020, PAJ 4.1.2020; vgl. NYT 1.11.2020). Ein Flughafen mit Linienflugbetrieb zu internationalen und nationalen Destinationen liegt in der unmittelbaren Nachbarschaft von Herat-Stadt (STDOK 25.11.2020; cf. Kam Air Herat o.D.).Die Schaffung einerweiteren Zollgrenze zum Iran ist im Distrikt Ghoryan geplant (TN 11.09.2020). Eine Eisenbahnverbindung zwischen der Stadt Herat und dem Iran, die die Grenze an diesem Punkt überqueren wird, ist derzeit im Bau (1TV 28.10.2020, TN 11.9.2020). Auf der Strecke Herat-Islam-Qala wurde über Tötungen und Entführungen berichtet (UNAMA 7.2020, KN 7.7.2020; vergleiche PAJ 6.2.2020) sowie über Sprengfallen am Straßenrand (KN 7.7.2020; vergleiche PAJ 6.2.2020), auch auf der Ring Road in Richtung Kandahar (TN 10.10.2020). Darüber hinaus gibt es Berichte über illegale Zolleinhebungen durch Aufständische sowie Polizeibeamte entlang der Strecke Herat-Kandahar (HOA12.1.2020, PAJ 4.1.2020; vergleiche NYT 1.11.2020). Ein Flughafen mit Linienflugbetrieb zu internationalen und nationalen Destinationen liegt in der unmittelbaren Nachbarschaft von Herat-Stadt (STDOK 25.11.2020; cf. Kam Air Herat o.D.).

Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure

Die Sicherheitslage auf Stadt- und Distriktebene unterscheidet sich voneinander. Während einige Distrikte, wie z.B. Shindand, als unsicher gelten, weil die Kontrolle zwischen der Regierung und den Taliban umkämpft ist, kam es in Herat-Stadt in den letzten Jahren vor allem zu kriminellen Handlungen und kleineren sicherheitsrelevanten Vorfällen, jedoch nicht zu groß angelegten Angriffen oder offenen Kämpfen, die das tägliche Leben vorübergehend zum Erliegen gebracht hätten. Die sicherheitsrelevanten Vorfälle, die in letzter Zeit in der Stadt Herat gemeldet wurden, fielen meist in zwei Kategorien: gezielte Tötungen und Angriffe auf Polizeikräfte (AAN 21.4.2020; vgl. OA 20.7.2020). Darüber hinaus fanden im Juli und September 2020 (UNAMA 10.2020) sowie Oktober 2019 Angriffe statt, die sich gegen Schiiten richteten (AAN 21.4.2020). Bezüglich krimineller Handlungen wurde beispielsweise über bewaffnete Raubüberfälle und Entführungen berichtet (OA 20.7.2020, AAN 21.4.2020, AN 2.1.2020).Die Sicherheitslage auf Stadt- und Distriktebene unterscheidet sich voneinander. Während einige Distrikte, wie z.B. Shindand, als unsicher gelten, weil die Kontrolle zwischen der Regierung und den Taliban umkämpft ist, kam es in Herat-Stadt in den letzten Jahren vor allem zu kriminellen Handlungen und kleineren sicherheitsrelevanten Vorfällen, jedoch nicht zu groß angelegten Angriffen oder offenen Kämpfen, die das tägliche Leben vorübergehend zum Erliegen gebracht hätten. Die sicherheitsrelevanten Vorfälle, die in letzter Zeit in der Stadt Herat gemeldet wurden, fielen meist in zwei Kategorien: gezielte Tötungen und Angriffe auf Polizeikräfte (AAN 21.4.2020; vergleiche OA 20.7.2020). Darüber hinaus fanden im Juli und September 2020 (UNAMA 10.2020) sowie Oktober 2019 Angriffe statt, die sich gegen Schiiten richteten (AAN 21.4.2020). Bezüglich krimineller Handlungen wurde beispielsweise über bewaffnete Raubüberfälle und Entführungen berichtet (OA 20.7.2020, AAN 21.4.2020, AN 2.1.2020).

Je weiter man sich von der Stadt Herat (die im Januar 2019 als „sehr sicher" galt) und ihren Nachbardistrikten in Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer ist der Einfluss der Taliban (STDOK 13.6.2019). Pushtkoh und Zerko befanden sich im Februar 2020 einem Bericht zufolge vollständig in der Hand der Taliban (AAN 28.2.2020), während die Kontrolle der Regierung in Obe auf das Distriktzentrum beschränkt ist (AAN 8.4.2020, AAN 20.12.2019). In Shindand befindet sich angeblich das „Taliban-Hauptquartier" von Herat (AAN 20.12.2019). Dem Long War Journal (LWJ) zufolge kontrollierten die Taliban Ende November 2020 jedoch keinen Distrikt von Herat vollständig. Mehrere Distrikte wie Adraskan, Ghoryan, Gulran, Kushk, Kushk-i-Kuhna, Obe und Shindand sind umstritten, während die Distrikte um die Stadt Herat unter der Kontrolle der Regierung stehen (LWJ o.D.; vgl. STDOK 13.6.2019).Je weiter man sich von der Stadt Herat (die im Januar 2019 als „sehr sicher" galt) und ihren Nachbardistrikten in Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer ist der Einfluss der Taliban (STDOK 13.6.2019). Pushtkoh und Zerko befanden sich im Februar 2020 einem Bericht zufolge vollständig in der Hand der Taliban (AAN 28.2.2020), während die Kontrolle der Regierung in Obe auf das Distriktzentrum beschränkt ist (AAN 8.4.2020, AAN 20.12.2019). In Shindand befindet sich angeblich das „Taliban-Hauptquartier" von Herat (AAN 20.12.2019). Dem Long War Journal (LWJ) zufolge kontrollierten die Taliban Ende November 2020 jedoch keinen Distrikt von Herat vollständig. Mehrere Distrikte wie Adraskan, Ghoryan, Gulran, Kushk, Kushk-i-Kuhna, Obe und Shindand sind umstritten, während die Distrikte um die Stadt Herat unter der Kontrolle der Regierung stehen (LWJ o.D.; vergleiche STDOK 13.6.2019).

Innerhalb der Taliban kam es nach der Bekanntmachung des Todes von Taliban-Führer Mullah Omar im Jahr 2015 zu Friktionen (SaS 2.11.2018; vgl. RUSI 16.3.2016). Mullah Rasoul, der eine versöhnlichere Haltung gegenüber der Regierung in Kabul einnahm, spaltete sich zusammen mit rund 1.000 Kämpfern von der Taliban-Hauptgruppe ab (SaS 2.11.2018). Die Rasoul-Gruppe, die mit der stillschweigenden Unterstützung der afghanischen Regierung operiert hat, kämpft mit Stand Jänner 2020 weiterhin gegen die Hauptfraktion der Taliban in Herat, auch wenn die Zusammenstöße zwischen den beiden Gruppen laut einer Quelle innerhalb der Rasoul-Fraktion nicht mehr so häufig und heftig sind wie in den vergangenen Jahren. Etwa 15 Kämpfer der Gruppe sind Anfang 2020 bei einem Drohnenangriff der USA gemeinsam mit ihrem regionalen Führer getötet worden (SaS 9.1.2020; vgl. UNSC 27.5.2020).Innerhalb der Taliban kam es nach der Bekanntmachung des Todes von Taliban-Führer Mullah Omar im Jahr 2015 zu Friktionen (SaS 2.11.2018; vergleiche RUSI 16.3.2016). Mullah Rasoul, der eine versöhnlichere Haltung gegenüber der Regierung in Kabul einnahm, spaltete sich zusammen mit rund 1.000 Kämpfern von der Taliban-Hauptgruppe ab (SaS 2.11.2018). Die Rasoul-Gruppe, die mit der stillschweigenden Unterstützung der afghanischen Regierung operiert hat, kämpft mit Stand Jänner 2020 weiterhin gegen die Hauptfraktion der Taliban in Herat, auch wenn die Zusammenstöße zwischen den beiden Gruppen laut einer Quelle innerhalb der Rasoul-Fraktion nicht mehr so häufig und heftig sind wie in den vergangenen Jahren. Etwa 15 Kämpfer der Gruppe sind Anfang 2020 bei einem Drohnenangriff der USA gemeinsam mit ihrem regionalen Führer getötet worden (SaS 9.1.2020; vergleiche UNSC 27.5.2020).

Während ein UN-Bericht einen Angriff in der Nähe einer schiitischen Moschee im Oktober 2019 dem Islamischen Staat Provinz Khorasan (ISKP) zuschrieb (UNGASC 10.12.2019) und ein Zeitungsartikel vom März 2020 behauptete, dass der ISKP eine Hochburg in der Provinz unterhält (VOA 20.3.2020), gab eine andere Quelle an, dass es unklar sei, ob und welche Art von Präsenz der ISKP in Herat hat. Angriffe gegen schiitische Muslime sind Teil des Modus operandi des ISKP, aber - insbesondere angesichts der Schwäche der Gruppe in Afghanistan - stellt ein Bekenntnis des ISKP zu einem bestimmten Angriff noch keinen vollständigen Beweis dafür dar, dass die Gruppe ihn wirklich begangen hat (AAN 21.4.2020). Ein Bewohner des Distrikts Obe hielt eine ISKP-Präsenz in Herat angesichts der Präsenz der Taliban z.B. im Distrikt Shindand für unwahrscheinlich (AAN 20.12.2019).

Auf Regierungsseite befindet sich Herat im Verantwortungsbereich des 207. Afghan National Army (ANA) „Zafar" Corps (USDOD 1.7.2020; vgl. ST 2.10.2020), das der NATO-Mission Train Advise Assist Command - West (TAAC-W) untersteht, welche von italienischen Streitkräften geleitet wird (USDOD 1.7.2020).Auf Regierungsseite befindet sich Herat im Verantwortungsbereich des 207. Afghan National Army (ANA) „Zafar" Corps (USDOD 1.7.2020; vergleiche ST 2.10.2020), das der NATO-Mission Train Advise Assist Command - West (TAAC-W) untersteht, welche von italienischen Streitkräften geleitet wird (USDOD 1.7.2020).

Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung

Im Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 339 zivile Opfer (124 Tote und 215 Verletzte) in der Provinz Herat. Dies entspricht einem Rückgang von 15% gegenüber 2019. Die Hauptursache für die Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von gezielten Tötungen und improvisierten Sprengkör¬pern (improvised explosive devices, lEDs; ohne Selbstmordanschläge) (UNAMA 2.2021). Im Jahr 2020 wurden auch mehrere Fälle von zivilen Opfern aufgrund von Luftangriffen gemeldet (UNAMA 10.2020, AAN 24.2.2020, RFE/RL 22.1.2020).

Es kam in mehreren Distrikten der Provinz Herat zu Kämpfen zwischen den Regierungstruppen und den Taliban, sowie zu Angriffen der Taliban auf Regierungseinrichtungen (KP 20.11.2020, NYTM 29.10.2020, PAJ 15.10.2020, NYTM 1.10.2020, KP 5.9.2020, NYTM 28.8.2020, NYTM 27.2.2.2020, NYTM 30.1.2020). Die Regierungstruppen führten in der Provinz Operationen durch (AN 5.9.2020, AJ 23.7.2020, XI 29.1.2020b, RFE/RL 22.1.2020). Darüber hinaus wurde von Explosionen von Sprengfallen am Straßenrand in verschiedenen Distrikten berichtet (KP 22.11.2020, NYTM 29.10.2020, TN 10.10.2020, NYTM 1.10.2020, NYTM 28.8.2020, TN 5.7.2020, NYT 30.1.2020). Vorfälle mit IEDs, wie Detonationen von an Fahrzeugen befestigten IEDs (VBIED) (AJ 13.3.2021; REU 12.3.2021; KP 1.11.2020; ACCORD 27.1.2021), einer Sprengfalle am Straßenrand (NYTM 28.8.2020) und eines weiteren IEDs kommen auch in der Stadt Herat vor (GW 10.11.2020; vgl. AAN 27.10.2020). Auch werden sowohl in den Distrikten als auch der Stadt Herat gezielte Tötungen durchgeführt (AJ 13.3.2021; REU 12.3.202; NYTM 29.10.2020; NYTM 1.10.2020; NYTM 28.8.2020; NYTM 27.2.2.2020; NYTM 30.1.2020) und es kommt zu Angriffen auf Soldaten und Sicherheitskräfte (AJ 13.3.2021; REU 12.3.2021; ACCORD 27.1.2021; AN 16.1.2021; ANI 8.1.2021).Es kam in mehreren Distrikten der Provinz Herat zu Kämpfen zwischen den Regierungstruppen und den Taliban, sowie zu Angriffen der Taliban auf Regierungseinrichtungen (KP 20.11.2020, NYTM 29.10.2020, PAJ 15.10.2020, NYTM 1.10.2020, KP 5.9.2020, NYTM 28.8.2020, NYTM 27.2.2.2020, NYTM 30.1.2020). Die Regierungstruppen führten in der Provinz Operationen durch (AN 5.9.2020, AJ 23.7.2020, römisch elf 29.1.2020b, RFE/RL 22.1.2020). Darüber hinaus wurde von Explosionen von Sprengfallen am Straßenrand in verschiedenen Distrikten berichtet (KP 22.11.2020, NYTM 29.10.2020, TN 10.10.2020, NYTM 1.10.2020, NYTM 28.8.2020, TN 5.7.2020, NYT 30.1.2020). Vorfälle mit IEDs, wie Detonationen von an Fahrzeugen befestigten IEDs (VBIED) (AJ 13.3.2021; REU 12.3.2021; KP 1.11.2020; ACCORD 27.1.2021), einer Sprengfalle am Straßenrand (NYTM 28.8.2020) und eines weiteren IEDs kommen auch in der Stadt Herat vor (GW 10.11.2020; vergleiche AAN 27.10.2020). Auch werden sowohl in den Distrikten als auch der Stadt Herat gezielte Tötungen durchgeführt (AJ 13.3.2021; REU 12.3.202; NYTM 29.10.2020; NYTM 1.10.2020; NYTM 28.8.2020; NYTM 27.2.2.2020; NYTM 30.1.2020) und es kommt zu Angriffen auf Soldaten und Sicherheitskräfte (AJ 13.3.2021; REU 12.3.2021; ACCORD 27.1.2021; AN 16.1.2021; ANI 8.1.2021).

1.5.11. Situation für Rückkehrer/innen

In den letzten zehn Jahren sind Millionen von Migranten und Flüchtlingen nach Afghanistan zurückgekehrt. Während der Großteil der Rückkehrer aus den Nachbarländern Iran und Pakistan kommt, sinken die Anerkennungsquoten für Afghanen im Asylbereich in der Europäischen Union, und die Zahl derer, die freiwillig, unterstützt und zwangsweise nach Afghanistan zurückkehren, nimmt zu. Die schnelle Ausbreitung des COVID-19 Virus in Afghanistan hat starke Auswirkungen auf die Vulnerablen unter der afghanischen Bevölkerung, einschließlich der Rückkehrer, da sie nur begrenzten Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, insbesondere zur Gesundheitsversorgung, haben und zudem aufgrund der landesweiten Abriegelung Einkommens- und Existenzverluste hinnehmen müssen (LIB, Kapitel 25).

IOM (Internationale Organisation für Migration) verzeichnete im Jahr 2020 die bisher größte Rückkehr von undokumentierten afghanischen Migranten. Von den mehr als 865.700 Afghanen, die im Jahr 2020 nach Afghanistan zurückkehrten, kamen etwa 859.000 aus dem Iran und schätzungsweise 6.700 aus Pakistan. Im gesamten Jahr 2018 kehrten, im Vergleich dazu, aus den beiden Ländern insgesamt 805.850 Personen nach Afghanistan zurück (LIB, Kapitel 25).

Die freiwillige Rückkehr nach Afghanistan ist aktuell (Stand 19.03.2021) über den Luftweg möglich. Es gibt internationale Flüge nach Kabul, Mazar-e Sharif und Kandahar. Es sei darauf hingewiesen, dass diese Flugverbindungen unzuverlässig sind - in Zeiten einer Pandemie können Flüge gestrichen oder verschoben werden (LIB, Kapitel 25).

Die Wiedervereinigung mit der Familie wird meist zu Beginn von Rückkehrern als positiv empfunden und ist von großer Wichtigkeit im Hinblick auf eine erfolgreiche Reintegration. Ohne familiäre Netzwerke kann es sehr schwer sein, sich selbst zu erhalten, da in Afghanistan vieles von sozialen Netzwerken abhängig ist. Eine Person ohne familiäres Netzwerk ist jedoch die Ausnahme, und einige wenige Personen verfügen über keine Familienmitglieder in Afghanistan, da diese entweder in den Iran, nach Pakistan oder weiter nach Europa migrierten. Der Reintegrationsprozess der Rückkehrer ist oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen. Aufgrund der Sicherheitslage ist es Rückkehrern nicht immer möglich, in ihre Heimatorte zurückzukehren (LIB, Kapitel 25).

„Erfolglosen“ Rückkehrern aus Europa haftet oft das Stigma des „Versagens“ an. Wirtschaftlich befinden sich viele der Rückkehrer in einer schlechteren Situation als vor ihrer Flucht nach Europa, was durch die aktuelle Situation im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie noch verschlimmert wird. Rückkehrer drückten ihr Bedauern und ihre Scham über die Rückkehr aus, die sie als eine vertane Chance betrachteten, bei der Geld und Zeit verschwendet wurden (LIB, Kapitel 25).

Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer die Unterstützung erhalten, die sie benötigen, und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Wegen der hohen Fluktuation im Land und der notwendigen Zeit der Hilfsorganisationen, sich darauf einzustellen, ist Hilfe nicht immer sofort dort verfügbar, wo Rückkehrer sich niederlassen. UNHCR beklagt zudem, dass sich viele Rückkehrer in Gebieten befinden, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (LIB, Kapitel 25).

Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage der ohnehin großen Familienverbände und individueller Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kollegen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB, Kapitel 25).

Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Zudem können fehlende Vertrautheit mit kulturellen Besonderheiten und sozialen Normen die Integration und Existenzgründung erschweren. Das Bestehen sozialer und familiärer Netzwerke am Ankunftsort nimmt auch hierbei eine zentrale Rolle ein. Über diese können die genannten Integrationshemmnisse abgefedert werden, indem die erforderlichen Fähigkeiten etwa im Umgang mit lokalen Behörden sowie sozial erwünschtes Verhalten vermittelt werden und für die Vertrauenswürdigkeit der Rückkehrer gebürgt wird (AA 16.07.2020). UNHCR verzeichnete jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt (LIB, Kapitel 25).

Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Dem deutschen Auswärtigen Amt sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden und auch IOM Kabul sind keine solche Vorkommnisse bekannt. Andere Quellen geben jedoch an, dass es zu tätlichen Angriffen auf Rückkehrer gekommen sein soll, wobei dies auch im Zusammenhang mit einem fehlenden Netzwerk vor Ort gesehen wird. UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrer aus Europa wären reich und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (LIB, Kapitel 25).

Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren. Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Fähigkeiten, die sich Rückkehrer/innen im Ausland angeeignet haben, können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Fähigkeit der afghanischen Regierung, vulnerable Personen einschließlich Rückkehrer aus Pakistan und dem Iran zu unterstützen, bleibt begrenzt und ist weiterhin von der Hilfe der internationalen Gemeinschaft abhängig. Moscheen unterstützen in der Regel nur besonders vulnerable Personen und für eine begrenzte Zeit. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch. Deshalb versuchen sie in der Regel, so bald wie möglich wieder in den Iran zurückzukehren (LIB, Kapitel 25).

Viele afghanische Rückkehrer werden de facto IDPs, weil die Konfliktsituation sowie das Fehlen an gemeinschaftlichen Netzwerken sie daran hindert, in ihre Heimatorte zurückzukehren. Trotz offenem Werben der afghanischen Regierung für Rückkehr sind essenzielle Dienstleistungen wie Bildung und Gesundheit in den grenznahen Provinzen nicht auf einen Massenzuzug vorbereitet. Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbst gebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (LIB, Kapitel 25).

Eine Reihe verschiedener Organisationen ist für Rückkehrer und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Rückkehrer/innen erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer (LIB, Kapitel 25).

Neue politische Rahmenbedingungen für Rückkehrer und IDPs sehen bei der Reintegration unter anderem auch die individuelle finanzielle Unterstützung als einen Ansatz der „whole of community“ vor. Demnach sollen Unterstützungen nicht nur Einzelnen zugutekommen, sondern auch den Gemeinschaften, in denen sie sich niederlassen. Die Rahmenbedingungen sehen eine Grundstücksvergabe vor, jedoch gilt dieses System als anfällig für Korruption und Missmanagement. Es ist nicht bekannt, wie viele Rückkehrer aus Europa Grundstücke von der afghanischen Regierung erhalten haben und zu welchen Bedingungen (LIB, Kapitel 25).

Die Regierung Afghanistans bemüht sich gemeinsam mit internationalen Unterstützern, Land an Rückkehrer zu vergeben. Gemäß dem 2005 verabschiedeten Land Allocation Scheme (LAS) sollten Rückkehrer und IDPs Baugrundstücke erhalten. Die bedürftigsten Fälle sollten prioritär behandelt werden. Jedoch fanden mehrere Studien Probleme bezüglich Korruption und fehlender Transparenz im Vergabeprozess. Um den Prozess der Landzuweisung zu beginnen, müssen die Rückkehrer einen Antrag in ihrer Heimatprovinz stellen. Wenn dort kein staatliches Land zur Vergabe zur Verfügung steht, muss der Antrag in einer Nachbarprovinz gestellt werden. Danach muss bewiesen werden, dass der Antragsteller bzw. die nächste Familie tatsächlich kein Land besitzen. Dies geschieht aufgrund persönlicher Einschätzung eines Verbindungsmannes und nicht aufgrund von Dokumenten. Hier ist Korruption ein Problem. Je einflussreicher ein Antragsteller ist, desto schneller bekommt er Land zugewiesen. Des Weiteren wurden ein fehlender Zugang zu Infrastruktur und Dienstleistungen wie auch eine weite Entfernung der Parzellen von Erwerbsmöglichkeiten kritisiert. IDPs und Rückkehrer ohne Dokumente sind von der Vergabe von Land ausgeschlossen (LIB, Kapitel 25).

Die afghanische Regierung hat 2017 mit der Umsetzung des Aktionsplans für Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge begonnen. Ein neues, transparenteres Verfahren zur Landvergabe an Rückkehrer läuft als Pilotvorhaben an, kann aber noch nicht flächendeckend umgesetzt werden. Erste Landstücke wurden identifiziert, die Registrierung von Begünstigten hat begonnen (LIB, Kapitel 25).

Mit dem Begriff „unbegleitete Minderjährige“ werden Personen bezeichnet, die unter 18 Jahre alt sind, bzw. das nationale Volljährigkeitsalter nicht erreicht haben und getrennt von ihren Eltern bzw. ohne die Obhut eines Vormundes leben. Quellen zufolge entscheidet meist der weitere Familienkreis, ein minderjähriges Familienmitglied nach Europa zu schicken, wobei Minderjährige oft selbst eine mögliche Migration ansprechen und schließlich ihre Familie davon überzeugen. Ohne familiäre Unterstützung wäre es dem Minderjährigen meistens gar nicht möglich, die Reise nach Europa anzutreten; dies ist eine wichtige Netzwerkentscheidung, die u.a. die Finanzen der Familie belastet. Jedoch gibt es auch Fälle, in denen der Minderjährige unabhängig von seiner Familie beschließt, das Land zu verlassen und nach Europa zu reisen. Meist sind dies junge Leute aus gebildeten, wohlhabenden Familien. Dies wird oft durch den Kontakt zu Freunden und Bekannten im Ausland gefördert, die über soziale Medien ein idealisiertes Bild der Lebensbedingungen in Europa vermitteln (LIB, Kapitel 25.1).

Eine von der norwegischen COI-Einheit Landinfo zitierte Analystin des AAN (Afghanistan Analysts Network), legt dar, dass Familien in Afghanistan in der Regel den Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied halten und genau Bescheid wissen, wo sich die Person aufhält und wie es ihr in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt, und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (LIB, Kapitel 25.1).

Die genaue Zahl der nach Afghanistan zurückkehrenden Minderjährigen, sowohl unbegleitet, von den Eltern getrennt oder gemeinsam mit ihrer Familie, kann von staatlichen Behörden nicht angegeben werden. Ca. 58% der Rückkehrer nach Afghanistan sind unter 18 Jahre alt. Der größte Teil rückkehrender Minderjähriger sind Buben. Schätzungen von IOM zufolge hat sich die Anzahl der nach Afghanistan zurückgekehrten UMF von 2.110 im Jahr 2015 auf 4.419 im Jahr 2017 verdoppelt (LIB, Kapitel 25.1).

Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte (MoLSAMD) und das Ministerium für Flüchtlinge und Repatriierung (MoRR) bemühen sich, ein Unterstützungssystem für rückkehrende Minderjährige einzuführen. Die Verantwortung für rückkehrende UMF ist zwischen diesen beiden Ministerien aufgeteilt. Beide Ministerien haben unzureichende Mittel und Informationen. Trotz gut entwickelter rechtlicher Rahmenbedingungen für Minderjährige gibt es keine spezifischen Richtlinien oder Anordnungen für ihre Rückkehr und Reintegration. Die Möglichkeiten der Regierung, vulnerablen Personen - viele von ihnen unbegleitete Minderjährige - zu helfen, sind begrenzt, und die Regierung ist dabei auf die Hilfe der internationalen Gemeinschaft angewiesen (LIB, Kapitel 25.1).

UMF sind bei Rückkehr vulnerabel, auch bei vorhandener familiärer Unterstützung. Eine Nachbetreuung für Familien von rückkehrenden UMF ist praktisch nicht existent, und es gibt keine auf UMF spezialisierten Reintegrationsprogramme. IOM legt im Rahmen des Reintegrationsprojektes Restart III ein besonderes Augenmerk auf u.a. unbegleitete Minderjährige. Nehmen diese an freiwilligen Rückkehr- oder Integrationsprojekten von IOM teil, muss gewährleistet sein, dass diese im Herkunftsland durch eine Bezugsperson empfangen werden, die sich auch faktisch um den Minderjährigen kümmern muss. Ebenso notwendig ist eine enge Zusammenarbeit mit dem Jugendwohlfahrtsträger bzw. dem jeweiligen Erziehungsberechtigten bzw. Vormund in Österreich, und das Primat des Kindeswohls ist zu jedem Zeitpunkt sicherzustellen (LIB, Kapitel 25.1).UMF sind bei Rückkehr vulnerabel, auch bei vorhandener familiärer Unterstützung. Eine Nachbetreuung für Familien von rückkehrenden UMF ist praktisch nicht existent, und es gibt keine auf UMF spezialisierten Reintegrationsprogramme. IOM legt im Rahmen des Reintegrationsprojektes Restart römisch drei ein besonderes Augenmerk auf u.a. unbegleitete Minderjährige. Nehmen diese an freiwilligen Rückkehr- oder Integrationsprojekten von IOM teil, muss gewährleistet sein, dass diese im Herkunftsland durch eine Bezugsperson empfangen werden, die sich auch faktisch um den Minderjährigen kümmern muss. Ebenso notwendig ist eine enge Zusammenarbeit mit dem Jugendwohlfahrtsträger bzw. dem jeweiligen Erziehungsberechtigten bzw. Vormund in Österreich, und das Primat des Kindeswohls ist zu jedem Zeitpunkt sicherzustellen (LIB, Kapitel 25.1).

Die internationale Organisation für Migration (IOM - International Organization for Migration) unterstützt mit diversen Projekten die freiwillige Rückkehr und Reintegration von Rückkehrern nach Afghanistan. In Bezug auf die Art und Höhe der Unterstützungsleistung muss zwischen unterstützter freiwilliger und zwangsweiser Rückkehr unterschieden werden. Im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr kann Unterstützung entweder nur für die Rückkehr (Reise) oder nach erfolgreicher Aufnahme in ein Reintegrationsprojekt auch bei der Wiedereingliederung geleistet werden (LIB, Kapitel 25.2).

IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer im Rahmen der freiwilligen Rückkehr. Aufgrund des stark reduzierten Flugbetriebs ist die Rückkehr seit April 2020 nur in sehr wenige Länder tatsächlich möglich. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an (LIB, Kapitel 25.2).

Mit 01.01.2020 startete das durch den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) der Europäischen Union und das österreichische Bundesministerium für Inneres kofinanzierte Reintegrationsprojekt RESTART III. Im Unterschied zu den beiden Vorprojekten RESTART und RESTART II steht dieses Projekt ausschließlich Rückkehrern aus Afghanistan zur Verfügung. RESTART III ist wie das Vorgängerprojekt auf drei Jahre, nämlich bis 31.12.2022 ausgerichtet und verfügt über eine Kapazität von 400 Personen. Für alle diese 400 Personen ist neben Beratung und Information - in Österreich sowie in Afghanistan - sowohl die Bargeldunterstützung in der Höhe von 500 Euro wie auch die Unterstützung durch Sachleistungen in der Höhe von 2.800 Euro geplant (LIB, Kapitel 25.2).Mit 01.01.2020 startete das durch den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) der Europäischen Union und das österreichische Bundesministerium für Inneres kofinanzierte Reintegrationsprojekt RESTART römisch drei. Im Unterschied zu den beiden Vorprojekten RESTART und RESTART römisch zwei steht dieses Projekt ausschließlich Rückkehrern aus Afghanistan zur Verfügung. RESTART römisch drei ist wie das Vorgängerprojekt auf drei Jahre, nämlich bis 31.12.2022 ausgerichtet und verfügt über eine Kapazität von 400 Personen. Für alle diese 400 Personen ist neben Beratung und Information - in Österreich sowie in Afghanistan - sowohl die Bargeldunterstützung in der Höhe von 500 Euro wie auch die Unterstützung durch Sachleistungen in der Höhe von 2.800 Euro geplant (LIB, Kapitel 25.2).

Die Teilnahme am Reintegrationsprojekt von IOM ist an einige (organisatorische) Voraussetzungen gebunden. So stellen Interessenten an einer unterstützten freiwilligen Rückkehr zunächst einen entsprechenden Antrag bei einer der österreichischen Rückkehrberatungseinrichtungen - dem VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) oder der Caritas bzw. in Kärnten auch beim Amt der Kärntner Landesregierung. Die jeweilige Rückkehrberatungsorganisation prüft dann basierend auf einem Kriterienkatalog des Innenministeriums, ob die Anforderungen für die Teilnahme durch die Antragsteller erfüllt werden. Für Reintegrationsprojekte ist durch das Innenministerium festgelegt, dass nur Personen an dem Projekt teilnehmen können, die einen dreimonatigen Aufenthalt in Österreich vorweisen können. Es wird hier jedoch auf mögliche Ausnahmen hingewiesen, wie zum Beispiel bei Personen, die im Rahmen der Dublin-Regelung nach Österreich rücküberstellt werden. Des Weiteren sieht die Regelung des Innenministeriums vor, dass nur eine Person pro Kernfamilie die Unterstützungsleistungen erhalten kann. Im Anschluss unterstützt die jeweilige Rückkehrberatungseinrichtung den Interessenten beim Antrag auf Kostenübernahme für die freiwillige Rückkehr. Wenn die Teilnahme an dem Reintegrationsprojekt ebenso gewünscht ist, so ist ein zusätzlicher Antrag auf Bewilligung des Reintegrationsprojektes zu stellen. Kommt es in weiterer Folge zu einer Zustimmung des Antrags seitens des Innenministeriums, wird ab diesem Zeitpunkt IOM involviert (LIB, Kapitel 25.2).

Es besteht auch die Möglichkeit, jederzeit einen Antrag auf freiwillige Rückkehr zu stellen, auch ohne Teilnahme an dem Projekt. Eine Mitarbeiterin von IOM Österreich weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es hier keine Trennung zwischen freiwilligen und unterstützten Rückkehrern gibt. Grundsätzlich spricht man von unterstützter freiwilliger Rückkehr und zusätzlich gibt es die Reintegrationsunterstützung bei Projektteilnahme (LIB, Kapitel 25.2).

Neben Beratung und Vorabinformationen ist IOM für die Flugbuchung verantwortlich und unterstützt die Projektteilnehmer auch bei den Abflugmodalitäten. Flüge gehen in der Regel nach Kabul, können auf Wunsch jedoch auch direkt nach Mazar-e Sharif gehen [Anmerkung.: unter Umgehung von Kabul]. Die Reise nach Herat beispielsweise findet in der Regel auf dem Luftweg über Kabul statt. Die österreichischen Mitarbeiter unterstützen die Projektteilnehmer beim Einchecken, der Sicherheitskontrolle und der Passkontrolle und begleiten sie bis zum Abflug-Terminal. Teilnehmer am Reintegrationsprojekt RESTART III von IOM landen in der Regel (zunächst) in der afghanischen Hauptstadt Kabul. Dort werden sie von den örtlichen IOM-Mitarbeitern direkt nach Verlassen des Flugzeuges empfangen und bei den Ein- bzw. Weiterreiseformalitäten unterstützt. An den Flughäfen anderer Städte wie Mazar-e-Sharif, Kandahar oder Herat gibt es keine derartige Ausnahmeregelung (LIB, Kapitel 25.2).Neben Beratung und Vorabinformationen ist IOM für die Flugbuchung verantwortlich und unterstützt die Projektteilnehmer auch bei den Abflugmodalitäten. Flüge gehen in der Regel nach Kabul, können auf Wunsch jedoch auch direkt nach Mazar-e Sharif gehen [Anmerkung.: unter Umgehung von Kabul]. Die Reise nach Herat beispielsweise findet in der Regel auf dem Luftweg über Kabul statt. Die österreichischen Mitarbeiter unterstützen die Projektteilnehmer beim Einchecken, der Sicherheitskontrolle und der Passkontrolle und begleiten sie bis zum Abflug-Terminal. Teilnehmer am Reintegrationsprojekt RESTART römisch drei von IOM landen in der Regel (zunächst) in der afghanischen Hauptstadt Kabul. Dort werden sie von den örtlichen IOM-Mitarbeitern direkt nach Verlassen des Flugzeuges empfangen und bei den Ein- bzw. Weiterreiseformalitäten unterstützt. An den Flughäfen anderer Städte wie Mazar-e-Sharif, Kandahar oder Herat gibt es keine derartige Ausnahmeregelung (LIB, Kapitel 25.2).

RESTART sowie die Folgeprojekte RESTART II und RESTART III unterscheiden sich nur minimal voneinander. So ist beispielsweise die Höhe der Barzahlung und auch die Unterstützung durch Sachleistungen gleichgeblieben, wobei im ersten RESTART Projekt und in der ersten Hälfte von RESTART II nur 2.500 Euro in Sachleistung investiert wurden und die restlichen 300 Euro für Wohnbedürfnisse, Kinderbetreuung oder zusätzlich für Bildung zur Verfügung standen. Dies wurde im Verlauf von RESTART II geändert, und es ist nun auch in RESTART III der Fall, sodass die gesamte Summe für eine einkommensgenerierende Tätigkeit verwendet werden kann (LIB, Kapitel 25.2).RESTART sowie die Folgeprojekte RESTART römisch zwei und RESTART römisch drei unterscheiden sich nur minimal voneinander. So ist beispielsweise die Höhe der Barzahlung und auch die Unterstützung durch Sachleistungen gleichgeblieben, wobei im ersten RESTART Projekt und in der ersten Hälfte von RESTART römisch zwei nur 2.500 Euro in Sachleistung investiert wurden und die restlichen 300 Euro für Wohnbedürfnisse, Kinderbetreuung oder zusätzlich für Bildung zur Verfügung standen. Dies wurde im Verlauf von RESTART römisch zwei geändert, und es ist nun auch in RESTART römisch drei der Fall, sodass die gesamte Summe für eine einkommensgenerierende Tätigkeit verwendet werden kann (LIB, Kapitel 25.2).

Derzeit kann die Unterstützung durch IOM am Flughafen in Kabul, im IOM-Hauptbüro in Kabul sowie in den sieben Unterbüros (einschließlich Herat und Mazar-e Sharif) geleistet werden. Das IOM-Personal befindet sich teilweise im Homeoffice, aber die Rückkehrer können die IOM-Büros aufsuchen. Dies kann sich jedoch je nach Entwicklung von COVID-19 jederzeit ändern. Die Rückkehrer werden immer noch ermutigt, ihre Besuche in den IOM-Büros zu minimieren und stattdessen Beratung über das Telefon oder andere verfügbare Online-Tools zu suchen. Die Unterstützung bei der Reintegration wurde an die bestehenden Einschränkungen angepasst, z.B. wird virtuelle Beratung sowohl in Österreich als auch in Afghanistan angeboten, die Rückerstattung von Sachleistungen ist möglich, die Teilnehmer werden ermutigt, ein Bankkonto zu eröffnen, um Bargeld und Reintegrations-Sachleistungen zu erleichtern (IOM 18.03.2021). Zur raschen Eröffnung eines Bankkontos muss ein gültiges Identitätsdokument (z.B.: Tazkira) vorgelegt und verschiedene Formulare (je nach Bank oder Vertretern der jeweiligen Communities) ausgefüllt und unterzeichnet werden. Überweisungen innerhalb derselben Bank können in wenigen Minuten durchgeführt werden. Bei anderen Banken kann die Überweisung mehrere Tage in Anspruch nehmen. Ein Bankkonto kann von allen Personen, auch jenen, die keine persönlichen Kontakte in Afghanistan haben, eröffnet werden (LIB, Kapitel 25.2).

Mit Stand 18.03.2021 wurden bereits 105 Teilnahmen im Rahmen des Restart III Projektes akzeptiert, und 86 Personen sind im Zuge des Projektes freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt. Mit ihnen, als auch mit potenziellen Projektteilnehmern, welche sich noch in Österreich befinden, steht IOM Österreich in Kontakt und bietet Beratung/Information über virtuelle Kommunikationswege an. Bis zum 18.03.2021 haben 58 RESTART III-Projektteilnehmer ihre Reintegrationspläne und die dazugehörigen Unterlagen bei IOM eingereicht, und 42 Rückkehrer haben zumindest einen Teil ihrer Wiedereingliederungshilfe (die, wie bereits erwähnt, üblicherweise in zwei Tranchen geleistet wird) bereits erhalten (LIB, Kapitel 25.2).Mit Stand 18.03.2021 wurden bereits 105 Teilnahmen im Rahmen des Restart römisch drei Projektes akzeptiert, und 86 Personen sind im Zuge des Projektes freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt. Mit ihnen, als auch mit potenziellen Projektteilnehmern, welche sich noch in Österreich befinden, steht IOM Österreich in Kontakt und bietet Beratung/Information über virtuelle Kommunikationswege an. Bis zum 18.03.2021 haben 58 RESTART III-Projektteilnehmer ihre Reintegrationspläne und die dazugehörigen Unterlagen bei IOM eingereicht, und 42 Rückkehrer haben zumindest einen Teil ihrer Wiedereingliederungshilfe (die, wie bereits erwähnt, üblicherweise in zwei Tranchen geleistet wird) bereits erhalten (LIB, Kapitel 25.2).

IOM hat mit finanzieller Unterstützung der Europäischen Union das Projekt „RADA“ (Reintegration Assistance and Development in Afghanistan) entwickelt. Innerhalb dieses Projektes gibt es eine kleine Komponente (PARA - Post Arrival Reception Assistance), die sich speziell an zwangsweise rückgeführte Personen wendet. Der Leistungsumfang ist stark limitiert und nicht mit einer Reintegrationsunterstützung vergleichbar. Die Unterstützung umfasst einen kurzen medical check (unmittelbare medizinische Bedürfnisse) und die Auszahlung einer Bargeldunterstützung in der Höhe von 12.500 Afghani (rund 140 EUR) zur Deckung unmittelbarer, dringender Bedürfnisse (temporäre Unterkunft, Weiterreise, etc.). Diese ist jedoch nur für Rückkehrer zugänglich, die über den internationalen Flughafen von Kabul reisen (LIB, Kapitel 25.2).

Rückkehrende können bis zu zwei Wochen im IOM Empfangszentrum Spinzar Hotel unterkommen. Die Kosten dafür betragen 1.425 AFN (ca. 18,5 USD) pro Nacht. Viele Rückkehrer wohnen nach ihrer Ankunft übergangsweise in Teehäusern. Diese waren während des Lockdowns in Afghanistan im März 2020 vorübergehend geschlossen (LIB, Kapitel 23.2). Laut IOM sind Hotels, Teehäuser und andere Unterkunftsmöglichkeiten derzeit [Anm.: März 2021] nur für Geschäftsreisende geöffnet (LIB, Kapitel 3).

2. Beweiswürdigung

2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des Beschwerdeführers. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.

Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Herkunftsprovinz, Bildung, berufliche Tätigkeiten sowie zur Fluchtroute ergeben sich aus dem diesbezüglich widerspruchsfreien und glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren.

Der Umstand, dass nicht festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfügt bzw. wo sich seine Angehörigen nunmehr aufhalten, ergibt sich aus der diesbezüglichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer tätigte im Laufe des Verfahrens völlig widersprüchliche Angaben zu seinen Familienangehörigen und gab auf entsprechenden Vorhalt in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach er im Zuge der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Jahr 2012 angegeben habe, dass beide Schwestern in Afghanistan und zwar in Uruzgan leben würden an, er habe damals nicht gesagt, dass seine Schwestern in Uruzgan seien, sondern dass er ursprünglich aus Uruzgan komme. Er habe damals gesagt, dass seine Schwestern mit seiner Mutter in Pakistan leben würden.

Auf den Vorhalt, wieso er sich so gut erinnern könne, was er 2012 gesagt habe, reagierte er ungehalten und gab nochmals an, dass er es nicht gesagt habe. Unter Hinweis auf das von ihm unterschriebene Protokoll führte er an, die Verhandlung habe so lange gedauert, und er habe sich gedacht, „je schneller desto besser“. Auch die weiteren Ausführungen es sei viel passiert seitdem und es sei ihm nicht sehr gut gegangen an diesem Tag, erweisen sich als haltlose Schutzbehauptungen, die die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers nicht zu sanieren vermögen.

Auch hinsichtlich seiner Mutter verstrickte er sich in einen Widerspruch, zumal er angab, dass diese mit einer Frau, die sie pflege alleine in Pakistan leben würde und nicht wie 2012 behauptet mit seinem Stiefvater. Dies auf Nachfrage seit ca. 10 Jahren. Er würde ihr regelmäßig Geld schicken. Auch diesbezügliche Erklärungsversuche des Beschwerdeführers überzeugten nicht.

Ob die nunmehr in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigte Aussage, dass seine Mutter in Pakistan lebe und er mit sonstigen Angehörigen keinerlei Kontakt mehr habe, den Tatsachen entspricht, konnte aufgrund der persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und seinen unstimmigen Angaben nicht festgestellt werden.

Der Zeitpunkt der Antragstellung und die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im gesamten Verfahren und bestehen unter Berücksichtigung der festgestellten Beeinträchtigungen keine Zweifel an der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers.

Die Feststellungen zu seinen Familienangehörigen und seinem Leben in Österreich stützen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren.

Dabei wurde insbesondere ersichtlich, dass der Beschwerdeführer viel Zeit mit seinen mj. Kindern (Sohn, geboren am XXXX und Tochter, geboren am XXXX ) verbringt. Er bemüht sich darum sie so oft es geht zu sehen und sagt er sehe sie mindestens alle zwei Tage. Die Ausführungen, wonach seine Kinder aufgrund eines behaupteten Missbrauchsvorfalls aus dem städtischen Kindergarten genommen hat und er nun den Sohn in einen Privatkindergarten schicke, konnten nicht abschließend aufgeklärt werden. Die Behauptungen erscheinen größtenteils nicht denklogisch, zumal die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach das Jugendamt, der Verein Möwe und sogar ein Anwalt damit betraut gewesen seien, diese aber allesamt den Beschwerdeführer in dieser Sache nicht gut behandelt hätten, nicht überzeugen. Die Aussagen des Zeugen in der mündlichen Verhandlung stützen jedoch wiederum die Behauptungen des Beschwerdeführers. Dabei wurde insbesondere ersichtlich, dass der Beschwerdeführer viel Zeit mit seinen mj. Kindern (Sohn, geboren am römisch 40 und Tochter, geboren am römisch 40 ) verbringt. Er bemüht sich darum sie so oft es geht zu sehen und sagt er sehe sie mindestens alle zwei Tage. Die Ausführungen, wonach seine Kinder aufgrund eines behaupteten Missbrauchsvorfalls aus dem städtischen Kindergarten genommen hat und er nun den Sohn in einen Privatkindergarten schicke, konnten nicht abschließend aufgeklärt werden. Die Behauptungen erscheinen größtenteils nicht denklogisch, zumal die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach das Jugendamt, der Verein Möwe und sogar ein Anwalt damit betraut gewesen seien, diese aber allesamt den Beschwerdeführer in dieser Sache nicht gut behandelt hätten, nicht überzeugen. Die Aussagen des Zeugen in der mündlichen Verhandlung stützen jedoch wiederum die Behauptungen des Beschwerdeführers.

Dass der Beschwerdeführer viel Zeit mit seinen Kindern verbringt und auch seine Ex-Frau in der Kindererziehung bzw. im Alltag unterstützt, erweist sich als glaubhaft.

Das gute Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinen Kindern wird im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch von den Aussagen des Zeugen GP gestützt, welcher ausführt, dass der Beschwerdeführer ein sehr liebevoller und geduldiger Vater sei. Selbiges ergibt sich auch aus der Stellungnahme des Vereins Neustart vom 26.05.2020, der außerdem ausführt, dass der Beschwerdeführer auch seine Ex-Frau bei der Kindererziehung unterstütze. Das gute Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinen Kindern wird im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch von den Aussagen des Zeugen Gesetzgebungsperiode gestützt, welcher ausführt, dass der Beschwerdeführer ein sehr liebevoller und geduldiger Vater sei. Selbiges ergibt sich auch aus der Stellungnahme des Vereins Neustart vom 26.05.2020, der außerdem ausführt, dass der Beschwerdeführer auch seine Ex-Frau bei der Kindererziehung unterstütze.

Der Zeuge gibt selbst über sich an, der Sozialbegleiter des Beschwerdeführers zu sein und sich nicht als Freund zu bezeichnen. Er sehe den Beschwerdeführer seit zehn Jahren wöchentlich und habe auch zur Familie immer engen Kontakt gehabt. Er sei auch auf der Geburtstagsfeier der Tochter des Beschwerdeführers gewesen.

Die Feststellungen zu seiner Straftat und der genaue Tathergang ergeben sich direkt aus dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26.09.2018.

Die Behauptung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach das Jugendamtes sowie das Frauenheim, seine Frau unter Druck gesetzt hätten, ihn zu belasten erweisen sich vor dem Hintergrund der Ausführungen im Urteil vom 26.09.2018 sowie der von Gewaltbereitschaft geprägten Vorgeschichte des Beschwerdeführers im Verhältnis zu seiner Ex-Frau (einstweilige Verfügung, Ausführungen im Asylbescheid der Ex-Frau vom 12.02.2019, wonach er ihr gegenüber gewalttätig geworden sei) als nicht glaubhaft und sind vor dem Hintergrund der diesbezüglich im entsprechenden Strafverfahren rechtskräftig ergangenen Entscheidung als haltlos.

Den Vorhalt in der mündlichen Verhandlung, wonach die Ex-Frau des Beschwerdeführers in ihrem Asylverfahren angegeben habe, dass sie von ihm seit Beginn der Ehe, als sie nach Österreich gekommen war, geschlagen bzw. misshandelt worden sei und dass sie auch keinen Deutschkurs besuchen habe dürfen und dies letztlich der Grund für die zwei Trennungen gewesen sei, bestritt der Beschwerdeführer. Sie hätten hin und wieder Streitigkeiten, aber seiner Meinung nach sei das ganz falsch. Auch diese Ausführungen widersprechen den in anderen Verfahren getroffenen Feststellungen.

Die Informationen zum Verhalten des Beschwerdeführers während seiner Haft gründen auf die von der Justizanstalt 02.06.2020 Hirtenberg übermittelten Unterlagen (Vollzugsinformation über seine Ordnungsstrafen, seine Arbeitsverhältnisse sowie eine Besucherliste).

Konfrontiert mit den Ordnungswidrigkeiten gibt der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass es sich jedes Mal um Kleinigkeiten gehandelt habe, zum Beispiel, dass er laut geworden sei, weil er sich ungerecht behandelt gefühlt habe. Insbesondere durch die Verlegung von Hirtenberg nach Simmering zum Zwecke einer Ausbildung habe es Probleme gegeben, weil der Beschwerdeführer in der Bäckerei eingesetzt worden sei und dort mit einem anderen Insassen, der ihn seiner Ansicht nach respektlos behandelt habe (z.B. als Taliban angesprochen habe) Probleme gehabt hätte.

Die Bemühungen um seine wirtschaftliche Integration ergeben sich aus seinem glaubhaften Vorbringen sowie aus der in der Verhandlung vorgelegten Stellungnahme vom 28.05.2021 des Vereins Neustart. Die derzeitige wirtschaftliche Situation ließ sich mittels der dieser Stellungnahme beigelegten Auszügen eruieren.

Obige Feststellungen konnten aufgrund der Aktenlage sowie dem glaubhaften Vorbringen der Partei getroffen werden.

2.2. Zur Situation im Falle der Rückkehr:

Dem angefochtenen Bescheid des BFA ist nicht zu entnehmen, worin das BFA eine nachhaltige Änderung der maßgeblichen Länderberichtssituation in Afghanistan sieht. Auch der grundsätzlich richtige Hinweis darauf, dass der VwGH in seiner Rechtsprechung eine Rückkehr von jungen, erwachsenen, gesunden, alleinstehenden Männern nach Afghanistan in der Regel für zumutbar erachtet, sagt nichts darüber aus, inwiefern sich im konkreten Fall des Beschwerdeführers zwischen 26.06.2012 bzw. der letzten Verlängerung am 22.05.2018 und dem (nunmehrigen) Entscheidungszeitpunkt die Situation in Afghanistan nachhaltig verbessert hätte.

Begründend führt das BFA hinsichtlich der Aberkennung des subsidiären Schutzes im Bescheid vom 07.11.2018 zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass aus der allgemeinen Lage im Heimatland des Beschwerdeführers sich allein keine Gefährdung ergebe und auch kein Abschiebungshindernis im Sinne des § 8 AsylG ersichtlich sei, eine Rückkehr des Beschwerdeführers nicht als ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation insgesamt auch als zumutbar scheine. Durch die zwischenzeitig nunmehrige Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Afghanistan seien die damaligen Hinderungsgründe weggefallen und sei dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Afghanistan, zB. nach Mazar-e-Sharif oder Herat zuzumuten. Begründend führt das BFA hinsichtlich der Aberkennung des subsidiären Schutzes im Bescheid vom 07.11.2018 zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass aus der allgemeinen Lage im Heimatland des Beschwerdeführers sich allein keine Gefährdung ergebe und auch kein Abschiebungshindernis im Sinne des Paragraph 8, AsylG ersichtlich sei, eine Rückkehr des Beschwerdeführers nicht als ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation insgesamt auch als zumutbar scheine. Durch die zwischenzeitig nunmehrige Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Afghanistan seien die damaligen Hinderungsgründe weggefallen und sei dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Afghanistan, zB. nach Mazar-e-Sharif oder Herat zuzumuten.

Dem Beschwerdeführer wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, weil er damals vor mindestens 10 Jahren seinen Herkunftsstaat verlassen habe, sich in weiterer Folge im Iran aufgehalten habe und über keinerlei familiäre Netzwerke verfüge. Beim Beschwerdeführer handle es sich zwar um einen arbeitsfähigen jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne, es müsse demgegenüber aber auch maßgeblich berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr vollkommen auf sich allein gestellt und jedenfalls keine ausreichenden Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten verfügen würde.

Auch in der mündlichen Verhandlung sind keine Hinweise auf eine unterstützungswillige und -fähige Verwandtschaft, die den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan unterstützen würde, hervorgekommen. Es konnte nicht festgestellt werden, ob er noch Verwandte in Afghanistan hat, überdies hat er – außer zu seiner Mutter in Pakistan, die er von Österreich aus unterstützt – keinen Kontakt zur Familie. Dies bedeutet, dass sich die Lage des Beschwerdeführers, wonach er dort auch über keine familiären Beziehungen und generell über kein Netzwerk, das ihn von dort oder dem Ausland aus – unterstützt verfügt, nichts geändert hat.

Eine Feststellung des Inhalts, dass sich die Umstände, die zur Gewährung subsidiären Schutzes geführt haben, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch den Asylgerichtshof am 26.06.2012 wesentlich und nachhaltig verändert haben, konnte im Lichte eines Vergleichs der individuellen Situation des Beschwerdeführers sowie der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Zuerkennung subsidiären Schutzes einerseits und zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides bzw. der vorliegenden Entscheidung andererseits nicht getroffen werden (vgl. dazu näher die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen). Dabei erfolgte insbesondere eine Gegenüberstellung des Inhalts der dem Erkenntnis vom 26.06.2012 zugrunde gelegten Länderberichte mit jener Berichtslage, die das BFA bei Erlassung des angefochtenen Bescheides herangezogen hat, sowie auch mit der zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung bestehenden Lage im Herkunftsstaat.Eine Feststellung des Inhalts, dass sich die Umstände, die zur Gewährung subsidiären Schutzes geführt haben, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch den Asylgerichtshof am 26.06.2012 wesentlich und nachhaltig verändert haben, konnte im Lichte eines Vergleichs der individuellen Situation des Beschwerdeführers sowie der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Zuerkennung subsidiären Schutzes einerseits und zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides bzw. der vorliegenden Entscheidung andererseits nicht getroffen werden vergleiche dazu näher die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen). Dabei erfolgte insbesondere eine Gegenüberstellung des Inhalts der dem Erkenntnis vom 26.06.2012 zugrunde gelegten Länderberichte mit jener Berichtslage, die das BFA bei Erlassung des angefochtenen Bescheides herangezogen hat, sowie auch mit der zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung bestehenden Lage im Herkunftsstaat.

2.3. Die Feststellungen zur aktuellen Lage in Afghanistan (vgl. Pkt. II.1.5.) beruhen auf den oben angeführten Quellen. Das Bundesverwaltungsgericht bediente sich hierbei einer ausgewogenen Auswahl verschiedener – im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zitierter – Quellen staatlichen und nichtstaatlichen Ursprungs, um sich so ein möglichst umfassendes Bild über die Lage in Afghanistan machen zu können. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Zuverlässigkeit und Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Den Verfahrensparteien ist das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, welches das BFA seinen Bescheiden regelmäßig zugrunde legt und auch im angefochtenen Bescheid herangezogen hat, bekannt.2.3. Die Feststellungen zur aktuellen Lage in Afghanistan vergleiche Pkt. römisch zwei.1.5.) beruhen auf den oben angeführten Quellen. Das Bundesverwaltungsgericht bediente sich hierbei einer ausgewogenen Auswahl verschiedener – im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zitierter – Quellen staatlichen und nichtstaatlichen Ursprungs, um sich so ein möglichst umfassendes Bild über die Lage in Afghanistan machen zu können. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Zuverlässigkeit und Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Den Verfahrensparteien ist das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, welches das BFA seinen Bescheiden regelmäßig zugrunde legt und auch im angefochtenen Bescheid herangezogen hat, bekannt.

Die belangte Behörde verkennt in dem angefochtenen Bescheid insbesondere, dass dem Beschwerdeführer der subsidiäre Schutz wegen der instabilen Sicherheitslage in Afghanistan zuerkannt wurde. Aus den Länderberichten lässt sich nicht ableiten, dass sich die Versorgungslage sowie die Sicherheitslage in Afghanistan seit dem Jahr 2012 wesentlich und nachhaltig verbessert hat. So ergibt sich aus den Feststellungen zur allgemeinen Sicherheitslage, dass die Sicherheitslage in Afghanistan nach wie vor – insbesondere vor dem Hintergrund der jüngsten bzw. aktuellen Ereignisse – volatil ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A)

3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides - Aberkennung des subsidiären Schutzes und Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides - Aberkennung des subsidiären Schutzes und Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der §§ 8, 9 AsylG 2005 lauten (auszugsweise) wie folgt:Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Paragraphen 8, 9, AsylG 2005 lauten (auszugsweise) wie folgt:

„Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8, (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

...

(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

...

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 9, (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.

(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen."

3.1.2. Die belangte Behörde stützt sich in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom 07.11.2018 lediglich auf § 9 Abs. 1 AsylG, ohne explizit zu erkennen zu geben, auf welchen konkreten Aberkennungstatbestand sie Bezug nimmt. Aus der Bescheidbegründung ergibt sich jedoch eindeutig, dass die belangte Behörde sich auf § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG stützt. 3.1.2. Die belangte Behörde stützt sich in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides vom 07.11.2018 lediglich auf Paragraph 9, Absatz eins, AsylG, ohne explizit zu erkennen zu geben, auf welchen konkreten Aberkennungstatbestand sie Bezug nimmt. Aus der Bescheidbegründung ergibt sich jedoch eindeutig, dass die belangte Behörde sich auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG stützt.

Der VwGH hat schon in der Vergangenheit zur Auslegung des § 8 Abs. 4 zweiter Satz AsylG das Erforderlichkeitskalkül des Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (in der Folge Statusrichtlinie) zur Beurteilung des „weiteren Vorliegens der Voraussetzungen“ herangezogen (VwGH 31.03.2010, 2007/01/1216), wobei das richtlinienkonform interpretierte Erforderlichkeitskalkül des § 8 Abs. 4 AsylG angesichts der gesonderten Erteilung von Status des subsidiär Schutzberechtigten und Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter nach der Systematik des österreichischen Rechts (anders als beim Asylberechtigten, dem das Einreise- und Aufenthaltsrecht ex lege zukommt; vgl. dazu VwGH 03.05.2018, 2017/19/0373) dem Erforderlichkeitskalkül des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall entsprechen muss, soll es nicht zu einem Auseinanderfallen von Status des subsidiär Schutzberechtigten und Aufenthaltsberechtigung kommen. Der VwGH hat schon in der Vergangenheit zur Auslegung des Paragraph 8, Absatz 4, zweiter Satz AsylG das Erforderlichkeitskalkül des Artikel 16, Absatz eins und Absatz 2, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (in der Folge Statusrichtlinie) zur Beurteilung des „weiteren Vorliegens der Voraussetzungen“ herangezogen (VwGH 31.03.2010, 2007/01/1216), wobei das richtlinienkonform interpretierte Erforderlichkeitskalkül des Paragraph 8, Absatz 4, AsylG angesichts der gesonderten Erteilung von Status des subsidiär Schutzberechtigten und Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter nach der Systematik des österreichischen Rechts (anders als beim Asylberechtigten, dem das Einreise- und Aufenthaltsrecht ex lege zukommt; vergleiche dazu VwGH 03.05.2018, 2017/19/0373) dem Erforderlichkeitskalkül des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall entsprechen muss, soll es nicht zu einem Auseinanderfallen von Status des subsidiär Schutzberechtigten und Aufenthaltsberechtigung kommen.

Gleiches will auch die Bestimmung des § 9 Abs. 4 AsylG vermeiden, wenn sie vorsieht, die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Auch in seiner unionsrechtskonformen Interpretation des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG zieht der VwGH die Art. 16 und 19 Statusrichtlinie heran (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn 75 ff.). Nach dem mit „Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung des subsidiären Schutzstatus“ übertitelten Art. 19 Abs. 1 Statusrichtlinie erkennen die Mitgliedstaaten den zuerkannten subsidiären Schutz ab, bzw. beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person gemäß Art. 16 Statusrichtlinie nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann. Art. 16 Abs. 1 Statusrichtlinie sieht vor, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr hat, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Nach Abs. 2 leg. cit. berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendung des oben zitierten Abs. 1, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.Gleiches will auch die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 4, AsylG vermeiden, wenn sie vorsieht, die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Auch in seiner unionsrechtskonformen Interpretation des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG zieht der VwGH die Artikel 16 und 19 Statusrichtlinie heran (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn 75 ff.). Nach dem mit „Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung des subsidiären Schutzstatus“ übertitelten Artikel 19, Absatz eins, Statusrichtlinie erkennen die Mitgliedstaaten den zuerkannten subsidiären Schutz ab, bzw. beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person gemäß Artikel 16, Statusrichtlinie nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann. Artikel 16, Absatz eins, Statusrichtlinie sieht vor, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr hat, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Nach Absatz 2, leg. cit. berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendung des oben zitierten Absatz eins,, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.

Damit stellt § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG in richtlinienkonformer Interpretation auf eine Änderung der Umstände ab, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.Damit stellt Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG in richtlinienkonformer Interpretation auf eine Änderung der Umstände ab, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.

Unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkung des Zuerkennungsbescheides ist es nicht zulässig, die Aberkennung auszusprechen, wenn sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht geändert hat. Soweit allerdings neue Sachverhaltselemente hinzutreten, sind diese in einer neuen Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn 97 ff. unter Verweis auf die zu § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG ergangene Entscheidung VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155). Dabei sind bei der Beurteilung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn 102).Unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkung des Zuerkennungsbescheides ist es nicht zulässig, die Aberkennung auszusprechen, wenn sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht geändert hat. Soweit allerdings neue Sachverhaltselemente hinzutreten, sind diese in einer neuen Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn 97 ff. unter Verweis auf die zu Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ergangene Entscheidung VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155). Dabei sind bei der Beurteilung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn 102).

Damit sind Ausgangspunkt der Beurteilung, ob eine maßgebliche Sachverhaltsänderung vorliegt, jene Umstände, die ursprünglich zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben und nicht die Umstände im Zeitpunkt der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.

3.1.3. Wie aus dem Erkenntnis über die Zuerkennung vom 26.06.2012 (AS 249) hervorgeht, waren die für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer maßgeblichen Umstände die allgemeine Lage in Afghanistan, der Umstand, dass er sich dort seit über 10 Jahren nicht mehr aufgehalten habe und seine fehlenden familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan.

Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, ist der Beschwerdeführer unverändert seit seiner Ausreise vor 12 Jahren auch nicht nach Afghanistan zurückgekehrt und verfügt unverändert nicht feststellbar über familiäre oder sonstige Kontakte nach Afghanistan.

Allerdings haben sich wesentliche Umstände die laut dem Erkenntnis über die Zuerkennung vom 26.06.2012 für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblich waren, keineswegs geändert.

Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, ist es zu einer erheblichen Verbesserung der Sicherheits- bzw. Versorgunglage bzw. der humanitären Lage in Afghanistan, seitdem dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis vom 26.06.2012 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, nicht gekommen. Der maßgebliche Sachverhalt hat sich damit im Ergebnis, seitdem dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis vom 26.06.2012 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, nicht geändert.

Zur von der von der belangten Behörde angenommenen innerstaatlichen Fluchtalternative für junge, gesunde, arbeitsfähige Männer auch ohne familiären Rückhalt ist darauf zu verweisen, dass der VwGH im Zusammenhang mit der Refoulement-Beurteilung nach § 52 Abs. 9 FPG ausgesprochen hat, dass eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nicht schon per se in der neueren Judikatur zu vergleichbaren Fällen erblickt werden kann (VwGH 24.01.2019, Ro 2018/21/0011).Zur von der von der belangten Behörde angenommenen innerstaatlichen Fluchtalternative für junge, gesunde, arbeitsfähige Männer auch ohne familiären Rückhalt ist darauf zu verweisen, dass der VwGH im Zusammenhang mit der Refoulement-Beurteilung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG ausgesprochen hat, dass eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nicht schon per se in der neueren Judikatur zu vergleichbaren Fällen erblickt werden kann (VwGH 24.01.2019, Ro 2018/21/0011).

Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, muss es möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute des Asylwerbers führen können (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001).

Laut den Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 ist eine interne Schutzalternative u.a. nur dann zumutbar, wenn die betroffene Person im voraussichtlichen Neuansiedlungsgebiet Zugang zu einem Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gemeinschaft hat und man sich vergewissert hat, dass diese willens und in der Lage sind, die betroffene Person tatsächlich zu unterstützen. Die einzige Ausnahme von diesem Erfordernis stellen alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter ohne besondere Gefährdungsfaktoren dar.

Diese Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in städtischen und halbstädtischen Gebieten leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Lebensgrundlagen zur Sicherung der Grundversorgung bieten und die unter der tatsächlichen Kontrolle des Staates stehen.

EASO prüft in seiner Country Guidance von Juni 2018 spezielle Personenprofile im Hinblick auf die Frage der Zumutbarkeit einer internen Schutzalternative in den afghanischen Städten Mazar-e Sharif, Herat und Kabul. Dabei kommt EASO für das Personenprofil der alleinstehenden, gesunden und erwerbsfähigen Männer, welche früher schon einmal in Afghanistan gelebt haben, zum Ergebnis, dass diesen – verbunden mit bestimmten Härten – eine interne Schutzalternative in diesen Städten zumutbar sein könnte, selbst wenn diese über kein familiäres oder sonstiges Unterstützungsnetzwerk innerhalb des als interne Schutzalternative geltenden Gebiets verfügen würden. Hierbei ist allerdings stets zu prüfen, ob die persönlichen Umstände des Betroffenen, wie etwa sein Alter, Gesundheitszustand, Familienstand oder schulischer und beruflicher Hintergrund, allenfalls zusätzliche Aspekte aufwerfen, die eine besondere Schutzwürdigkeit auslösen.

Vor dem Hintergrund der Empfehlungen von EASO und UNHCR sowie der höchstgerichtlichen Rechtsprechung liegt im vorliegenden Fall eine spezifische Vulnerabilität des Beschwerdeführer vor:

Denn von der Einschätzung, wonach alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter ohne besondere Gefährdungsfaktoren eine Rückkehr in die Städte Mazar-e Sharif, Herat oder Kabul und der Aufbau einer Existenzgrundlage möglich und zumutbar sei, nimmt der Country-Guidance des EASO, der das Unionsrecht - vergleichbar Informationen des UNHCR (vgl. VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0533, mwN) - eine besondere Bedeutung zumisst (vgl. Art. 10 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU und Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU; vgl. dazu VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153), ausdrücklich jene Gruppe von Rückkehrern aus, die entweder außerhalb Afghanistans geboren wurden oder lange Zeit außerhalb Afghanistans gelebt haben (S. 109):Denn von der Einschätzung, wonach alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter ohne besondere Gefährdungsfaktoren eine Rückkehr in die Städte Mazar-e Sharif, Herat oder Kabul und der Aufbau einer Existenzgrundlage möglich und zumutbar sei, nimmt der Country-Guidance des EASO, der das Unionsrecht - vergleichbar Informationen des UNHCR vergleiche VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0533, mwN) - eine besondere Bedeutung zumisst vergleiche Artikel 10, Absatz 3, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU und Artikel 8, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU; vergleiche dazu VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153), ausdrücklich jene Gruppe von Rückkehrern aus, die entweder außerhalb Afghanistans geboren wurden oder lange Zeit außerhalb Afghanistans gelebt haben (S. 109):

Wie oben unter den Feststellungen angeführt, gehört der Beschwerdeführer zu dieser angesprochenen Personengruppe: Er hat vor seiner Ausreise für lange Zeit außerhalb Afghanistans gelebt, er verfügt dort über kein soziales Netzwerk und eine Unterstützungsleistung durch seine in Pakistan aufhältige Mutter ist nicht zu erwarten. Im Übrigen verfügt er auch über keine Berufsausbildung, hat im lediglich einige Jahre die Koranschule besucht und Schuhe repariert und ist mittellos. In diesem Sinne ist der Beschwerdeführer besonders vulnerabel bzw. schutzbedürftig weshalb ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative in die von der belangten Behörde genannte afghanische Großstadt Herat oder Mazar-e-Sharif nicht zumutbar ist, da er im Hinblick auf seine festgestellte individuelle und familiäre Situation bei einer Rückkehr einem realen Risiko ausgesetzt wäre, in eine existenzbedrohende (Not-)Lage zu geraten (vgl dazu auch VwGH vom 28. August 2019, Zl. Ra 2018/14/0308).Wie oben unter den Feststellungen angeführt, gehört der Beschwerdeführer zu dieser angesprochenen Personengruppe: Er hat vor seiner Ausreise für lange Zeit außerhalb Afghanistans gelebt, er verfügt dort über kein soziales Netzwerk und eine Unterstützungsleistung durch seine in Pakistan aufhältige Mutter ist nicht zu erwarten. Im Übrigen verfügt er auch über keine Berufsausbildung, hat im lediglich einige Jahre die Koranschule besucht und Schuhe repariert und ist mittellos. In diesem Sinne ist der Beschwerdeführer besonders vulnerabel bzw. schutzbedürftig weshalb ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative in die von der belangten Behörde genannte afghanische Großstadt Herat oder Mazar-e-Sharif nicht zumutbar ist, da er im Hinblick auf seine festgestellte individuelle und familiäre Situation bei einer Rückkehr einem realen Risiko ausgesetzt wäre, in eine existenzbedrohende (Not-)Lage zu geraten vergleiche dazu auch VwGH vom 28. August 2019, Zl. Ra 2018/14/0308).

Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 lagen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor.Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 lagen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor.

3.1.4. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „die zu entscheidende Angelegenheit“ im Verfahren über die Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und damit sämtliche in § 9 Abs. 1 und 2 AsylG vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht nicht lediglich auf den Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG beschränkt, sondern hat viel mehr alle Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen eines der Aberkennungstatbestände des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG aufzugreifen.3.1.4. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „die zu entscheidende Angelegenheit“ im Verfahren über die Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und damit sämtliche in Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht nicht lediglich auf den Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG beschränkt, sondern hat viel mehr alle Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen eines der Aberkennungstatbestände des Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 2, AsylG aufzugreifen.

Die gesetzlich vorgesehene Verpflichtung, bei Straffälligkeit des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls ein Aberkennungsverfahren einzuleiten und die in den § 9 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 festgelegten Prüfschritte, die dabei vorzunehmen sind, zeigen, dass das BFA in einem Fall wie dem vorliegenden nicht bloß das Fortbestehen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 zu überprüfen hatte. Die zu entscheidende Angelegenheit war vielmehr die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und damit sämtliche in § 9 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche.Die gesetzlich vorgesehene Verpflichtung, bei Straffälligkeit des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls ein Aberkennungsverfahren einzuleiten und die in den Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG 2005 festgelegten Prüfschritte, die dabei vorzunehmen sind, zeigen, dass das BFA in einem Fall wie dem vorliegenden nicht bloß das Fortbestehen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 zu überprüfen hatte. Die zu entscheidende Angelegenheit war vielmehr die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und damit sämtliche in Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG 2005 vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche.

Dementsprechend ist die "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht nur die Klärung der Frage, ob die vom BFA angenommene Änderung der Umstände nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 tatsächlich vorlag, sondern sie umfasst sämtliche Prüfschritte und Aussprüche, die im Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 9 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 vorzunehmen sind. Es ist dem BVwG daher auch nicht verwehrt, bei Verneinung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 zu prüfen. Bei entsprechenden Anhaltspunkten für das Vorliegen eines derartigen Tatbestands, die fallbezogen als gegeben anzusehen sind, ist das Verwaltungsgericht zu einem solchen Vorgehen auch verpflichtet (vgl. VwGH vom 17.10.2019, Ro 2019/18/0005).Dementsprechend ist die "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht nur die Klärung der Frage, ob die vom BFA angenommene Änderung der Umstände nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 tatsächlich vorlag, sondern sie umfasst sämtliche Prüfschritte und Aussprüche, die im Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG 2005 vorzunehmen sind. Es ist dem BVwG daher auch nicht verwehrt, bei Verneinung der Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 zu prüfen. Bei entsprechenden Anhaltspunkten für das Vorliegen eines derartigen Tatbestands, die fallbezogen als gegeben anzusehen sind, ist das Verwaltungsgericht zu einem solchen Vorgehen auch verpflichtet vergleiche VwGH vom 17.10.2019, Ro 2019/18/0005).

Zu den Tatbeständen zur Aberkennung zu subsidiären Schutz wegen Straffälligkeit ist auszuführen, dass § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG auf die Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich und Z 3 leg. cit. auf eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens iSd § 17 StGB abstellt.Zu den Tatbeständen zur Aberkennung zu subsidiären Schutz wegen Straffälligkeit ist auszuführen, dass Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG auf die Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich und Ziffer 3, leg. cit. auf eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens iSd Paragraph 17, StGB abstellt.

Nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG hat die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits auf Grund der Verurteilung wegen eines Verbrechens nach § 17 StGB, also einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, die mit mindestens dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, zu erfolgen. Der Gesetzgeber stellt dabei ausschließlich auf die erfolgte Verurteilung und die Höhe der Strafdrohung ab.Nach dem Wortlaut des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG hat die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits auf Grund der Verurteilung wegen eines Verbrechens nach Paragraph 17, StGB, also einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, die mit mindestens dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, zu erfolgen. Der Gesetzgeber stellt dabei ausschließlich auf die erfolgte Verurteilung und die Höhe der Strafdrohung ab.

Der VwGH hat jedoch in seiner Entscheidung vom 06.11.2018, Ra 2018/18/0295-15 festgestellt, dass vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH vom 13.09.2018, C-369/17, Ahmed, die bisherige Rechtsprechung, wonach bei Vorliegen einer entsprechenden rechtskräftigen Verurteilung zwingend und ohne Prüfkalkül der Asylbehörde eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 stattzufinden hat, nicht weiter aufrecht zu erhalten ist. Vielmehr ist bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 - welcher nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie umsetzt - jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine "schwere Straftat" im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der EuGH dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat (vgl. EuGH 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht.Der VwGH hat jedoch in seiner Entscheidung vom 06.11.2018, Ra 2018/18/0295-15 festgestellt, dass vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH vom 13.09.2018, C-369/17, Ahmed, die bisherige Rechtsprechung, wonach bei Vorliegen einer entsprechenden rechtskräftigen Verurteilung zwingend und ohne Prüfkalkül der Asylbehörde eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 stattzufinden hat, nicht weiter aufrecht zu erhalten ist. Vielmehr ist bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 - welcher nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie umsetzt - jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine "schwere Straftat" im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der EuGH dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat vergleiche EuGH 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht.

Es ist daher zusätzlich zum Kriterium der rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens eine vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen und anhand dieser Würdigung anschließend zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer deshalb der ihm zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen ist. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängten Strafen und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen.

Verwiesen wurde auch darauf, dass die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie (Ausschluss von der Gewährung subsidiären Schutzes, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine schwere Straftat begangen hat) eine Ausnahme von der in Art. 18 Statusrichtlinie aufgestellten allgemeinen Regel bildet und daher restriktiv auszulegen ist (siehe die zitierten Entscheidungen des EuGH Rn 52, und VwGH, Rz 24).Verwiesen wurde auch darauf, dass die Bestimmung des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie (Ausschluss von der Gewährung subsidiären Schutzes, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine schwere Straftat begangen hat) eine Ausnahme von der in Artikel 18, Statusrichtlinie aufgestellten allgemeinen Regel bildet und daher restriktiv auszulegen ist (siehe die zitierten Entscheidungen des EuGH Rn 52, und VwGH, Rz 24).

Relevant ist nach der zitierten Rechtsprechung auch der EASO-Bericht "Ausschluss: Artikel 12 und Artikel 17 der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU)" (siehe: https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/Exclusion-Judicial-Analysis-DE.pdf), welcher empfiehlt, "dass die Schwere der Straftat, aufgrund deren eine Person vom subsidiären Schutz ausgeschlossen werden könne, anhand einer Vielzahl von Kriterien, wie u.a. der Art der Straftat, der verursachten Schäden, der Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, der Art der Strafmaßnahme und der Berücksichtigung der Frage beurteilt werden solle, ob die fragliche Straftat in den anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen werde".

Als Beispiele schwerer Straftaten nennt der EASO-Leitfaden "Ausschluss" etwa folgende Delikte (Pkt. 2.2.3.2. des Leitfadens):

* Mord

* Mordversuch

* Vergewaltigung

* bewaffneter Raub, Folter

* gefährliche Körperverletzung

* Menschenhandel

* Entführung

* schwere Brandstiftung

* Drogenhandel und Verschwörung zum Zweck der Förderung terroristischer Gewalt

* schwere Wirtschaftsverbrechen mit erheblichen Verlusten (z. B. Unterschlagung)

3.1.4.1. Der Beschwerdeführer wurde unstrittig wegen der Begehung der Straftat der absichtlichen schweren Körperlverletzung (§ 87 Abs. 1 StGB) an seiner Ex-Frau, indem er mit einem Messer auf die Genannte einstach, wodurch sie eine etwa 2 cm lange Stichwunde im Bereich des rechten körpernahen Oberarmes an der Vorderseite mit Verletzung der großen Armarterie erlitt, verurteilt. Dies ist nach der österreichischen Rechtsordnung ein Verbrechen, weil die absichtliche schwere Körperlverletzung mit einer Strafdrohung bis zu 10 Jahren bedroht ist (vgl. § 17 Abs. 1 StGB). Die Verurteilung wegen eines Verbrechens stellt nach der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 dar, auch wenn dies nicht alleine dafür entscheidend ist, ob eine "schwere Straftat" vorliegt, die im Ergebnis zur Aberkennung dieses Schutztitels führen darf.3.1.4.1. Der Beschwerdeführer wurde unstrittig wegen der Begehung der Straftat der absichtlichen schweren Körperlverletzung (Paragraph 87, Absatz eins, StGB) an seiner Ex-Frau, indem er mit einem Messer auf die Genannte einstach, wodurch sie eine etwa 2 cm lange Stichwunde im Bereich des rechten körpernahen Oberarmes an der Vorderseite mit Verletzung der großen Armarterie erlitt, verurteilt. Dies ist nach der österreichischen Rechtsordnung ein Verbrechen, weil die absichtliche schwere Körperlverletzung mit einer Strafdrohung bis zu 10 Jahren bedroht ist vergleiche Paragraph 17, Absatz eins, StGB). Die Verurteilung wegen eines Verbrechens stellt nach der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 dar, auch wenn dies nicht alleine dafür entscheidend ist, ob eine "schwere Straftat" vorliegt, die im Ergebnis zur Aberkennung dieses Schutztitels führen darf.

Als Beispiele für schwere Straftaten ist im zitierten EASO-Leitfaden jedenfalls die „gefährliche Körperverletzung“ genannt, die auch in vergleichbaren europäischen Rechtsordnungen als schwere/gefährliche Körperverletzung mit dem hier relevanten § 87 Abs. 1 StGB verglichen werden kann. So normiert beispielsweise das deutsche Strafgesetzbuch für die „gefährliche Körperverletzung“ nach § 224 deutsches StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und für die „schwere Körperverletzung“ nach § 226 deutsches StGB eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Die Qualifikation der „absichtlichen“ Verursachung der in Abs. 1 genannten Folgen in § 226 StGB Abs. 2 ist mit Freiheitsstrafe von „nicht unter drei Jahren“ zu bestrafen.Als Beispiele für schwere Straftaten ist im zitierten EASO-Leitfaden jedenfalls die „gefährliche Körperverletzung“ genannt, die auch in vergleichbaren europäischen Rechtsordnungen als schwere/gefährliche Körperverletzung mit dem hier relevanten Paragraph 87, Absatz eins, StGB verglichen werden kann. So normiert beispielsweise das deutsche Strafgesetzbuch für die „gefährliche Körperverletzung“ nach Paragraph 224, deutsches StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und für die „schwere Körperverletzung“ nach Paragraph 226, deutsches StGB eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Die Qualifikation der „absichtlichen“ Verursachung der in Absatz eins, genannten Folgen in Paragraph 226, StGB Absatz 2, ist mit Freiheitsstrafe von „nicht unter drei Jahren“ zu bestrafen.

Die Tat, wegen der der Beschwerdeführer verurteilt wurde, ist daher – neben der als Indiz anzusehenden Einordnung als Verbrechen nach dem österreichischen Recht – auch im Einklang mit dem zitierten EASO-Leitfaden und unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Wertung in anderen Jurisdiktionen geeignet, eine "schwere Straftat" darzustellen, die zur Aberkennung eines Schutztitels führen kann.

3.1.4.2. Zu den weiteren Parametern für die Beurteilung, ob eine "schwere Straftat" vorliegt.

Die Höhe der über den Beschwerdeführer verhängten Strafe scheint im Hinblick auf den weit gefassten Strafrahmen zwischen einem und 10 Jahren mit 3 Jahren im mittleren Ausmaß gehalten zu sein.

Hinsichtlich der Schwere der Verurteilung bzw. des Ausmaßes und der Auswirkungen der Tat des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass obwohl keine expliziten Erschwerungsgründe für die Strafzumessung aus dem Urteil hervorgehen, sich die Schwere der Tat bereits aus dem Umstand ergibt, dass sie nicht nur gegen eine Person, die dem Beschwerdeführer als Frau körperlich unterlegen war, sondern gleichzeitig im geschützten Kreis der Familie gegen seine Ex-Ehefrau, die ihm während der Geburtstagsfeier des gemeinsamen mj. Kindes in ihrer Wohnung hilflos ausgeliefert war, gerichtet hat.

In seiner diesbezüglichen Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der Beschwerdeführer, befragt zum Tathergang, Folgendes aus:

„Es hat das Ganze so begonnen, dass meine Frau damit innerlich nicht einverstanden war, dass ich für meinen Sohn ein großes Fest veranstaltet hatte, aber für meine Tochter eher ein kleines, aber ich muss das so erklären. Ich wollte ein genauso großes Fest haben, wie bei meinem Sohn, aber es war auch das Fest des Ramadans und aus diesem Grunde konnten viele Leute nicht kommen und haben abgesagt. Das war der Grund, warum meine Frau auf mich böse war. Wir zwei haben einen kurzen mündlichen Streit gehabt, nicht mal eine volle Minute. Es ging mir deshalb nicht gut, dass fast keiner zum Fest gekommen ist. Es sind alle Faktoren zusammengekommen, dass das geschehen ist und sie hat wiederholt, dass ich meinen Sohn meiner Tochter vorziehen würde und das ist nicht richtig. Wie gesagt war der mündliche Streit sehr kurz und da war ein sehr kleines Messer, das dafür gedacht war, die Torte damit zu schneiden. Ich weiß nicht, was in dem Moment in mich gefahren ist und wie ich ihre Schulter verletzt habe. Ich schäme mich dafür. Ich bin auch nicht geflüchtet und woanders hingegangen. Ich bin dort geblieben. Damit meine ich, dass ich keine schlechte Absicht gehabt habe, weil unsere Wohnung war 70 m2 groß. Damit meine ich, wenn ich eine schlechte Absicht gehabt hätte, dann hätte auch niemand von draußen das Ganze so schnell wissen können. Wie gesagt, ich habe selber die Ambulanz angerufen und auch die Polizei. Ich habe eigentlich die Polizei zweimal angerufen, weil sie sind woanders hingegangen, an eine falsche Adresse. Dann habe ich ihnen die genaue Adresse noch einmal angegeben und dann waren sie da. Ich glaube, es war die Kriminalpolizei. Ich habe ihnen erklärt, dass ich meine Frau mit einem kleinen Messer verletzt hätte.“

Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer einen ihm ausgelieferten Menschen absichtlich körperliche Gewalt zugefügt und damit eine schwere Straftat begangen.

Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass gemäß § 43 Abs. 1 StGB das Gericht die Strafe dann bedingt nachzusehen hat, wenn anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der Vollziehung allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Da das Strafgericht eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen hat, ist es zu diesem Zeitpunkt noch nicht von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen.Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB das Gericht die Strafe dann bedingt nachzusehen hat, wenn anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der Vollziehung allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Da das Strafgericht eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen hat, ist es zu diesem Zeitpunkt noch nicht von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen.

3.1.4.3. Schließlich ist dem EASO-Leitfaden "Ausschluss" (vgl. Pkt. 2.5. des Leitfadens) auch zu entnehmen, dass auch das Verhalten der Person nach der Straftat zu prüfen und dann zu entscheiden ist, ob sie des Schutzes würdig ist. Aus dem Leitfaden ergibt sich Folgendes: "Unbeschadet früheren Fehlverhaltens kann das Verstreichen eines gewissen Zeitraums in Kombination mit Zeichen der Reue, Wiedergutmachung und Übernahme von Verantwortung für frühere Taten den Befund rechtfertigen, dass ein Ausschluss nicht länger gerechtfertigt ist."3.1.4.3. Schließlich ist dem EASO-Leitfaden "Ausschluss" vergleiche Pkt. 2.5. des Leitfadens) auch zu entnehmen, dass auch das Verhalten der Person nach der Straftat zu prüfen und dann zu entscheiden ist, ob sie des Schutzes würdig ist. Aus dem Leitfaden ergibt sich Folgendes: "Unbeschadet früheren Fehlverhaltens kann das Verstreichen eines gewissen Zeitraums in Kombination mit Zeichen der Reue, Wiedergutmachung und Übernahme von Verantwortung für frühere Taten den Befund rechtfertigen, dass ein Ausschluss nicht länger gerechtfertigt ist."

Wie bereits dargelegt, zeigte der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten, dass er nicht in der Lage ist, sich an die Gesetze der Republik zu halten, indem bereits eine einstweilige Verfügung gegen ihn erlassen wurde, er einmal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde, und auch während seiner Haft keine Besserung ersichtlich war, was sich durch die zahlreichen Ordnungsstrafverfügungen bemerkbar macht.

Der Beschwerdeführer hat sich vor den zuständigen Gerichten und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar bedingt reumütig und geständig gezeigt, jedoch nicht glaubhaft vermittelt, dass er das Unrecht seiner Tat vollständig einsieht. Er führte in der Beschwerdeverhandlung zwar aus, dass er sich schäme und schuldig fühle, da er das österreichische Gesetz respektiere, seine übrigen Aussagen weisen jedoch nicht darauf hin:

„Ich kann mich nur wiederholen. Es war keine Absicht, aber warum das passiert ist. Ich bin Linkshänder und genau in diesem Moment hatte ich das Messer in meiner linken Hand. Es ist so plötzlich passiert und es war keine Absicht dahinter. Wenn es Absicht gewesen wäre, wieso ist nicht mehr passiert.“

In Gesamtschau der obigen Ausführungen ergibt sich jedoch schließlich, dass der Beschwerdeführer ein Fehlverhalten gesetzt hat, das der österreichischen Rechts- und Werteordnung widerspricht, und im konkreten Einzelfall eine schwere Straftat darstellt, welche die Voraussetzungen zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 Z 3 erfüllt.In Gesamtschau der obigen Ausführungen ergibt sich jedoch schließlich, dass der Beschwerdeführer ein Fehlverhalten gesetzt hat, das der österreichischen Rechts- und Werteordnung widerspricht, und im konkreten Einzelfall eine schwere Straftat darstellt, welche die Voraussetzungen zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, erfüllt.

3.1.6. Hinsichtlich einer potenziellen Aberkennung nach § 9 Abs 2 Z 2 AsylG 2005 ist der Vollständigkeit halber noch Folgendes anzuführen: 3.1.6. Hinsichtlich einer potenziellen Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ist der Vollständigkeit halber noch Folgendes anzuführen:

Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (§ 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005), erfordert eine Gefährdungsprognose. Der Verwaltungsgerichtshof verwies in seinem Erkenntnis vom 30.08.2017, Ra 2017/18/0155, auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.12.2011, U 1907/19 (VfSlg. 19591), wonach eine Gefahr für die Sicherheit und Allgemeinheit eines Landes nur dann gegeben sei, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet sei oder, wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (z.B. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorlägen, da § 9 Abs. 2 (Z 2) AsylG 2005 in Umsetzung der Statusrichtlinie ergangen sei und daher richtlinienkonform interpretiert werden müsse. Auch der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seiner Rechtsprechung erkannt, dass nur ein Flüchtling, der wegen einer "besonders schweren Straftat" rechtskräftig verurteilt wurde, als eine "Gefahr für die Allgemeinheit eines Mitgliedstaats" angesehen werden könne (EuGH vom 24. Juni 2015, C-373/13, H.T. gegen Land Baden-Württemberg, ECLI:EU:C:2015:413). Ausgehend davon schloss sich der Verwaltungsgerichtshof den zitierten rechtlichen Erwägungen an, wonach ein Fremder jedenfalls dann eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 darstellt, wenn sich diese aufgrund besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstöße prognostizieren lässt. Als derartige Verstöße kommen insbesondere qualifizierte Formen der Suchtgiftdelinquenz (wie sie beispielsweise in § 28a SMG unter Strafe gestellt werden) in Betracht, zumal an der Verhinderung des Suchtgifthandels ein besonderes öffentliches Interesse besteht (vgl. dazu etwa VwGH vom 22. November 2012, 2011/23/0556, mwN).Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005), erfordert eine Gefährdungsprognose. Der Verwaltungsgerichtshof verwies in seinem Erkenntnis vom 30.08.2017, Ra 2017/18/0155, auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.12.2011, U 1907/19 (VfSlg. 19591), wonach eine Gefahr für die Sicherheit und Allgemeinheit eines Landes nur dann gegeben sei, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet sei oder, wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (z.B. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorlägen, da Paragraph 9, Absatz 2, (Ziffer 2,) AsylG 2005 in Umsetzung der Statusrichtlinie ergangen sei und daher richtlinienkonform interpretiert werden müsse. Auch der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seiner Rechtsprechung erkannt, dass nur ein Flüchtling, der wegen einer "besonders schweren Straftat" rechtskräftig verurteilt wurde, als eine "Gefahr für die Allgemeinheit eines Mitgliedstaats" angesehen werden könne (EuGH vom 24. Juni 2015, C-373/13, H.T. gegen Land Baden-Württemberg, ECLI:EU:C:2015:413). Ausgehend davon schloss sich der Verwaltungsgerichtshof den zitierten rechtlichen Erwägungen an, wonach ein Fremder jedenfalls dann eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 darstellt, wenn sich diese aufgrund besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstöße prognostizieren lässt. Als derartige Verstöße kommen insbesondere qualifizierte Formen der Suchtgiftdelinquenz (wie sie beispielsweise in Paragraph 28 a, SMG unter Strafe gestellt werden) in Betracht, zumal an der Verhinderung des Suchtgifthandels ein besonderes öffentliches Interesse besteht vergleiche dazu etwa VwGH vom 22. November 2012, 2011/23/0556, mwN).

Trotz der einmaligen Verurteilung wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB hat der Beschwerdeführer mit Verweis auf die unter Punkt 3.2.2.2. noch ausführlicher durchgeführte Gefährdungsprognose, keine Straftat begangen, die als besonders qualifiziert im Sinne des zuvor Angeführten anzusehen ist, zumal er sich zumindest teilweise reumütig und geständig in Bezug auf die in Rede stehende Tat bzw. sein gewalttätiges Verhalten gezeigt hat und aktuell mit einer Therapie an seinem Verhalten arbeitet. Trotz der einmaligen Verurteilung wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB hat der Beschwerdeführer mit Verweis auf die unter Punkt 3.2.2.2. noch ausführlicher durchgeführte Gefährdungsprognose, keine Straftat begangen, die als besonders qualifiziert im Sinne des zuvor Angeführten anzusehen ist, zumal er sich zumindest teilweise reumütig und geständig in Bezug auf die in Rede stehende Tat bzw. sein gewalttätiges Verhalten gezeigt hat und aktuell mit einer Therapie an seinem Verhalten arbeitet.

Im konkreten Fall liegt daher kein besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstoß vor, aufgrund dessen der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Sicherheit und Allgemeinheit des Landes darstellen würde. Außerdem ist fallbezogen zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit seiner letzten Verurteilung keine weiteren Straftaten begangen hat. Ohne die Straffälligkeit des Beschwerdeführers an sich verharmlosen zu wollen, kommt daher aufgrund dieser Erwägungen unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine Anwendung von § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 gegenständlich nicht in Betracht.Im konkreten Fall liegt daher kein besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstoß vor, aufgrund dessen der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Sicherheit und Allgemeinheit des Landes darstellen würde. Außerdem ist fallbezogen zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit seiner letzten Verurteilung keine weiteren Straftaten begangen hat. Ohne die Straffälligkeit des Beschwerdeführers an sich verharmlosen zu wollen, kommt daher aufgrund dieser Erwägungen unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine Anwendung von Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 gegenständlich nicht in Betracht.

3.1.7. Gemäß § 9 Abs. 2 letzter Satz AsylG 2005 ist die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.1.7. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz AsylG 2005 ist die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Da dem Beschwerdeführer gegenständlich der subsidiäre Schutz im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 aberkannt wird, ist dies mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführer in seinen Herkunftsstaat Afghanistan unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Da dem Beschwerdeführer gegenständlich der subsidiäre Schutz im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 aberkannt wird, ist dies mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführer in seinen Herkunftsstaat Afghanistan unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen. Daher war gegenständlich die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen. Daher war gegenständlich die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden.

3.1.8. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.06.2021 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 Asylgesetz 2005 – nicht aber gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 – aberkannt wird und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan unzulässig ist.3.1.8. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.06.2021 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, Asylgesetz 2005 – nicht aber gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 – aberkannt wird und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan unzulässig ist.

3.2. Zur Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte III. – V.) 3.2. Zur Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte römisch drei. – römisch fünf.)

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.

3.2.1 Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 AsylG3.2.1 Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1.       wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2.       zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3.       wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.(3) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.(4) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen nicht vor, da der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder gemäß § 46a FPG geduldet war noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel, notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Wie bereits ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt und stellt er darüber hinaus auch eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG liegen nicht vor, da der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder gemäß Paragraph 46 a, FPG geduldet war noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel, notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Wie bereits ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt und stellt er darüber hinaus auch eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar.

Der Beschwerdeführer hat das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG auch nicht behauptet.Der Beschwerdeführer hat das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG auch nicht behauptet.

3.2.2. Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG3.2.2. Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Afghanistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder
§§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. (§ 9 Abs. 3 BFA-VG).
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder , Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. (Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG).

„Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln

Antragstellung und amtswegiges Verfahren (AsylG)

§ 58 …Paragraph 58, …

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

…“

Eine Rückkehrentscheidung wäre unzulässig, wenn diese den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens verletzten würde. Diesfalls wäre ihm ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu gewähren. Voraussetzung dafür ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Eine Rückkehrentscheidung wäre unzulässig, wenn diese den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens verletzten würde. Diesfalls wäre ihm ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu gewähren. Voraussetzung dafür ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 überhaupt in Betracht vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

3.2.2.1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.3.2.2.1. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9).So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9).

Die Beantwortung der Frage, ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt unabhängig von einer isolierten Betonung des Gesichtspunktes der "Abhängigkeit" nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung ("the real existence in practice of close personal ties") gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind (Vgl dazu auch VwGH 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423). So können auch besondere Umstände, wie etwa die benötigte Unterstützung durch den Angehörigen bei der Pflege und Erziehung minderjähriger Kinder, für ein Familienleben unter Erwachsenen sprechen (vgl dazu etwa VwGH 21.04.2011, Zl. 2011/01/0093).Die Beantwortung der Frage, ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt unabhängig von einer isolierten Betonung des Gesichtspunktes der "Abhängigkeit" nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung ("the real existence in practice of close personal ties") gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind (Vgl dazu auch VwGH 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423). So können auch besondere Umstände, wie etwa die benötigte Unterstützung durch den Angehörigen bei der Pflege und Erziehung minderjähriger Kinder, für ein Familienleben unter Erwachsenen sprechen vergleiche dazu etwa VwGH 21.04.2011, Zl. 2011/01/0093).

Gem. § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei sind die in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien zu berücksichtigen. Nach ständiger Judikatur des EGMR entsteht ein geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt. Es ist ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können. Dies ist gilt grundsätzlich auch für erwachsene Kinder, die noch im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern leben.Gem. Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei sind die in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien zu berücksichtigen. Nach ständiger Judikatur des EGMR entsteht ein geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt. Es ist ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können. Dies ist gilt grundsätzlich auch für erwachsene Kinder, die noch im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern leben.

Der Beschwerdeführer hält sich infolge seiner illegalen Einreise seit zumindest November 2009 und damit fast 12 Jahre durchgehend im Bundesgebiet auf, dies seit Juni 2012 – somit seit mehr als 9 Jahren – mit einer nunmehr aberkannten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter.

Fallbezogen leben die Ex-Frau des Beschwerdeführers sowie die zwei mj. Kinder als Asylberechtigte in Österreich.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer greift daher jedenfalls in sein Familienleben ein. Es ist daher eine Interessenabwägung vorzunehmen und zu prüfen, ob dieser Eingriff nach Art. 8 EMRK zulässig ist. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer greift daher jedenfalls in sein Familienleben ein. Es ist daher eine Interessenabwägung vorzunehmen und zu prüfen, ob dieser Eingriff nach Artikel 8, EMRK zulässig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte – unter Gesetzesvorbehalt stehende – Recht ist dann verfassungswidrig, wenn die ihn verfügende verwaltungsgerichtliche Entscheidung ohne jede Rechtsgrundlage ergangen ist, auf einer dem Art. 8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruht oder wenn das Verwaltungsgericht bei Erlassung der Entscheidung eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat.Ein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK verfassungsgesetzlich garantierte – unter Gesetzesvorbehalt stehende – Recht ist dann verfassungswidrig, wenn die ihn verfügende verwaltungsgerichtliche Entscheidung ohne jede Rechtsgrundlage ergangen ist, auf einer dem Artikel 8, EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruht oder wenn das Verwaltungsgericht bei Erlassung der Entscheidung eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat.

Unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 10.04.2020, Ra 2019/19/0108; 12.11.2019, Ra 2019/20/0422; 24.09.2019, Ra 2019/20/0446).Unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 10.04.2020, Ra 2019/19/0108; 12.11.2019, Ra 2019/20/0422; 24.09.2019, Ra 2019/20/0446).

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei der Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat-und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl-und Fremdenrecht K15 ff zu § 9 BFA-VG).Bei der Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat-und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl-und Fremdenrecht K15 ff zu Paragraph 9, BFA-VG).

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst insbesondere die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005.Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst insbesondere die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005.

Hinsichtlich des Familienlebens sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung eines Elternteils auf das Wohl eines Kindes zu ermitteln und bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 19.362/2011; VfGH 25.02.2013, U 2241/12; 09.06.2016, E 2617/2015; 19.06.2015, E 426/2015; 12.10.2016, E 1349/2016; 14.03.2018, E 3964/2017; 11.06.2018, E 343/2018, E 345/2018; 11.06.2018, E 435/2018 28.11.2019, E 707/2019; VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0465; 26.02.2020, Ra 2019/18/0456; 22.08.2019, Ra 2019/21/0114 mwN). Hinsichtlich des Familienlebens sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung eines Elternteils auf das Wohl eines Kindes zu ermitteln und bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 19.362 aus 2011,; VfGH 25.02.2013, U 2241/12; 09.06.2016, E 2617 aus 2015,; 19.06.2015, E 426 aus 2015,; 12.10.2016, E 1349 aus 2016,; 14.03.2018, E 3964 aus 2017,; 11.06.2018, E 343 aus 2018,, E 345 aus 2018,; 11.06.2018, E 435 aus 2018, 28.11.2019, E 707 aus 2019,; VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0465; 26.02.2020, Ra 2019/18/0456; 22.08.2019, Ra 2019/21/0114 mwN).

Auch hinsichtlich einer dauerhaften Trennung von einem österreichischen oder in Österreich dauerhaft niedergelassenen Ehepartner, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine Rückkehrentscheidung alleine wegen eines unrechtmäßigen Aufenthaltes nicht verhältnismäßig wäre, sondern nur dann gerechtfertigt wäre, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den „Familiennachzug“ (vgl. etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282; 24.09.2019, Ra 2019/20/0446; 23.02.2017, Ra 2016/21/0235; 20.10.2016, Ra 2016/21/0271).Auch hinsichtlich einer dauerhaften Trennung von einem österreichischen oder in Österreich dauerhaft niedergelassenen Ehepartner, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine Rückkehrentscheidung alleine wegen eines unrechtmäßigen Aufenthaltes nicht verhältnismäßig wäre, sondern nur dann gerechtfertigt wäre, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den „Familiennachzug“ vergleiche etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282; 24.09.2019, Ra 2019/20/0446; 23.02.2017, Ra 2016/21/0235; 20.10.2016, Ra 2016/21/0271).

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist der Umstand, dass ein Beschwerdeführer sein Familienleben zu einem Zeitpunkt aufgenommen habe, als er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, bei der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Interessenabwägung zu berücksichtigen (vgl. etwa VfSlg. 18.223/2007, mwN); er führt jedoch nicht dazu, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens darstellen würde (vgl. VfGH 19.06.2015, E 426/2015; 25.02.2013, U 2241/12; vgl. auch VfGH 01.07.2009, U 992/08, wonach die Aufnahme des Familienlebens während des Asylverfahrens von jenen Fällen zu unterscheiden ist, in denen erst nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens das Familienleben im Bundesgebiet aufgenommen wird und deshalb eine geringere Schutzwürdigkeit besteht).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist der Umstand, dass ein Beschwerdeführer sein Familienleben zu einem Zeitpunkt aufgenommen habe, als er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, bei der nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotenen Interessenabwägung zu berücksichtigen vergleiche etwa VfSlg. 18.223 aus 2007,, mwN); er führt jedoch nicht dazu, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens darstellen würde vergleiche VfGH 19.06.2015, E 426 aus 2015,; 25.02.2013, U 2241/12; vergleiche auch VfGH 01.07.2009, U 992/08, wonach die Aufnahme des Familienlebens während des Asylverfahrens von jenen Fällen zu unterscheiden ist, in denen erst nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens das Familienleben im Bundesgebiet aufgenommen wird und deshalb eine geringere Schutzwürdigkeit besteht).

Eine Trennung von Familienangehörigen kann allerdings dann als gerechtfertigt angesehen werden, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden der Fall ist. Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. jüngst VwGH 02.02.2021, Ra 2021/14/0013).Eine Trennung von Familienangehörigen kann allerdings dann als gerechtfertigt angesehen werden, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden der Fall ist. Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt vergleiche jüngst VwGH 02.02.2021, Ra 2021/14/0013).

Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 05.03.2021, Ra 2020/21/0465 ausdrücklich aus, dass eine mit der Nichterteilung des beantragten Aufenthaltstitels und dem Vollzug der demzufolge erlassenen Rückkehrentscheidung zwangsläufig verbundene Trennung des Revisionswerbers von seinen österreichischen Familienangehörigen nur bei Vorliegen eines besonders großen öffentlichen Interesses, etwa bei der Begehung von gravierenderen Straftaten, gerechtfertigt wäre.

Die Höchstgerichte haben wiederholt darauf verwiesen, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen habe sowie, dass auch die weitere Entwicklung des Kindes in die Interessenabwägung einzubeziehen sei. Wird ein Kind durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung (vgl. VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0465; 16.07.2020, Ra 2020/18/0226; 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; 19.12.2019, Ra 2019/21/0282; VfGH 19.06.2015, E 426/2015).Die Höchstgerichte haben wiederholt darauf verwiesen, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen habe sowie, dass auch die weitere Entwicklung des Kindes in die Interessenabwägung einzubeziehen sei. Wird ein Kind durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung vergleiche VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0465; 16.07.2020, Ra 2020/18/0226; 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; 19.12.2019, Ra 2019/21/0282; VfGH 19.06.2015, E 426 aus 2015,).

Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl. EGMR 21.06.1988, Fall Berrehab, Appl. 10.730/84 [Z 21]; 26.05.1994, Fall Keegan, Appl. 16.969/90 [Z 44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR 19.2.1996, Fall Gül, Appl. 23.218/94 [Z 32], ÖJZ 1996, 593). Das Zusammenleben zwischen einem Elternteil und dem Kind ist dabei keine unabdingbare Voraussetzung für das Vorhandensein eines Familienlebens iSv Art. 8 Abs. 1 EMRK (EGMR 24.4.1996, Fall Boughanemi, Appl. 22.070/93 [Z 33 und 35], ÖJZ 1996, 834; VfSlg. 16.777/2003; VfGH 12.10.2016, E 1349/2016; 24.11.2014, E 1091/2014).Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt vergleiche EGMR 21.06.1988, Fall Berrehab, Appl. 10.730/84 [Z 21]; 26.05.1994, Fall Keegan, Appl. 16.969/90 [Z 44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR 19.2.1996, Fall Gül, Appl. 23.218/94 [Z 32], ÖJZ 1996, 593). Das Zusammenleben zwischen einem Elternteil und dem Kind ist dabei keine unabdingbare Voraussetzung für das Vorhandensein eines Familienlebens iSv Artikel 8, Absatz eins, EMRK (EGMR 24.4.1996, Fall Boughanemi, Appl. 22.070/93 [Z 33 und 35], ÖJZ 1996, 834; VfSlg. 16.777 aus 2003,; VfGH 12.10.2016, E 1349 aus 2016,; 24.11.2014, E 1091 aus 2014,).

Ferner ist es nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können; die Familienbeziehung wird auch nicht dadurch beendet, dass das Kind in staatliche Pflege genommen wird (vgl. VfSlg. 16.777/2003 mit Hinweis auf EGMR 25.02.1992, Fall Margareta und Roger Andersson, Appl. 61/1990/252/332 [Z 72] mwN, ÖJZ 1992, 552; zu den Voraussetzungen für ein [potentielles] Familienleben zwischen einem Kind und dessen Vater siehe auch EGMR 15.09.2011, Fall Schneider, Appl. 17.080/07 [Z 81] mwN, EuGRZ 2011, 565). Ferner ist es nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können; die Familienbeziehung wird auch nicht dadurch beendet, dass das Kind in staatliche Pflege genommen wird vergleiche VfSlg. 16.777 aus 2003, mit Hinweis auf EGMR 25.02.1992, Fall Margareta und Roger Andersson, Appl. 61/1990/252/332 [Z 72] mwN, ÖJZ 1992, 552; zu den Voraussetzungen für ein [potentielles] Familienleben zwischen einem Kind und dessen Vater siehe auch EGMR 15.09.2011, Fall Schneider, Appl. 17.080/07 [Z 81] mwN, EuGRZ 2011, 565).

Im jüngsten Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 11.03.2021 in der Rs C-112/20, MA, wurde hinsichtlich der Pflicht zur Beachtung des Kindeswohles bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Vater eines Minderjährigen folgendes festgehalten: Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger in Verbindung mit Art. 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten vor Erlass einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung das Wohl des Kindes gebührend zu berücksichtigen haben, selbst wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um einen Minderjährigen, sondern um dessen Vater handelt.Im jüngsten Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 11.03.2021 in der Rs C-112/20, MA, wurde hinsichtlich der Pflicht zur Beachtung des Kindeswohles bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Vater eines Minderjährigen folgendes festgehalten: Artikel 5, der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger in Verbindung mit Artikel 24, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten vor Erlass einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung das Wohl des Kindes gebührend zu berücksichtigen haben, selbst wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um einen Minderjährigen, sondern um dessen Vater handelt.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die Annahme, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrecht erhalten werden könne, lebensfremd (vgl. dazu VfGH 25.02.2013, U 2241/12; 19.06.2015, E 426/2015; 12.10.2016, E 1349/2016; 11.06.2018, E 343/2018, E 345/2018, 24.09.2018, E 1416/2018). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die Annahme, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrecht erhalten werden könne, lebensfremd vergleiche dazu VfGH 25.02.2013, U 2241/12; 19.06.2015, E 426 aus 2015,; 12.10.2016, E 1349 aus 2016,; 11.06.2018, E 343 aus 2018,, E 345 aus 2018,, 24.09.2018, E 1416 aus 2018,).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind weitere Aspekte bei der Interessensabwägung miteinzubeziehen, etwa wenn die Ehefrau des Revisionswerbers im Falle seiner Ausreise bei der Betreuung des Kindes auf sich allein gestellt wäre und somit keiner Beschäftigung nachgehen könnte, während der Revisionswerber bei einem ihm ermöglichten legalen Verbleib in Österreich voraussichtlich ausreichende Einkünfte für die Familie erzielen könnte (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). Weiters ist auch die Frage einer zukünftig erwartbaren Selbsterhaltungsfähigkeit durch eine erlaubte Beschäftigung einzubeziehen und dabei auf den hypothetischen Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels, der die Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit grundsätzlich gestattet abzustellen (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0100, Rn. 18, mit dem Hinweis auf VwGH 22.08.2019, Ra 2018/21/0134, 0135, Rn. 30; vgl. in diesem Sinn auch VwGH 17.09.2019, Ra 2019/22/0106, Rn. 8, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind weitere Aspekte bei der Interessensabwägung miteinzubeziehen, etwa wenn die Ehefrau des Revisionswerbers im Falle seiner Ausreise bei der Betreuung des Kindes auf sich allein gestellt wäre und somit keiner Beschäftigung nachgehen könnte, während der Revisionswerber bei einem ihm ermöglichten legalen Verbleib in Österreich voraussichtlich ausreichende Einkünfte für die Familie erzielen könnte (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). Weiters ist auch die Frage einer zukünftig erwartbaren Selbsterhaltungsfähigkeit durch eine erlaubte Beschäftigung einzubeziehen und dabei auf den hypothetischen Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels, der die Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit grundsätzlich gestattet abzustellen vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0100, Rn. 18, mit dem Hinweis auf VwGH 22.08.2019, Ra 2018/21/0134, 0135, Rn. 30; vergleiche in diesem Sinn auch VwGH 17.09.2019, Ra 2019/22/0106, Rn. 8, mwN).

Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (vgl. E 26. Februar 2015, Ra 2015/22/0025; E 19. November 2014, 2013/22/0270). Auch in Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert (vgl. E 16. Dezember 2014, 2012/22/0169; E 9. September 2014, 2013/22/0247; E 30. Juli 2014, 2013/22/0226). Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden zugrunde (vgl. E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082). (Vgl. VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120).Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant vergleiche E 26. Februar 2015, Ra 2015/22/0025; E 19. November 2014, 2013/22/0270). Auch in Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert vergleiche E 16. Dezember 2014, 2012/22/0169; E 9. September 2014, 2013/22/0247; E 30. Juli 2014, 2013/22/0226). Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden zugrunde vergleiche E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082). (Vgl. VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120).

„Es trifft zwar zu, dass im Rahmen einer Interessenabwägung nach Art. 8 MRK bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden in der Regel von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist (vgl. VwGH 1.2.2019, Ra 2019/01/0027, mwN). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab. Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN).“ (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/01/0409)„Es trifft zwar zu, dass im Rahmen einer Interessenabwägung nach Artikel 8, MRK bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden in der Regel von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist vergleiche VwGH 1.2.2019, Ra 2019/01/0027, mwN). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab. Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war vergleiche VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN).“ (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/01/0409)

Bei einem straffälligen Beschwerdeführer ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. dazu etwa VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0064; 04.03.2020, Ra 2020/21/0035, mwN).Bei einem straffälligen Beschwerdeführer ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche dazu etwa VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0064; 04.03.2020, Ra 2020/21/0035, mwN).

Den dargestellten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich ist das durch seine Straffälligkeit besonders große öffentliche Interesse an einer Aufenthalts-beendigung gegenüberzustellen.

3.2.2.2. Fallbezogen ergibt sich bei Anwendung der oben zitierten Judikatur Folgendes:

Wenngleich es sich bei der Verurteilung des Beschwerdeführers nicht um ein leichtes Vergehen handelt, muss im Hinblick auf die zu erstellende Prognose der zukünftigen Gefährlichkeit des Beschwerdeführers berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer die Tat im Juni 2018 begangen hat und seit seiner Entlassung im Juni 2020 mit seiner Frau in regelmäßigem und aufgrund der Tatsache, dass er die Kinder alle zwei Tage sieht auch in sehr engem Kontakt gewesen ist und seitdem weder ihr gegenüber noch anderen Personen gegenüber gewalttätig geworden ist.

Im konkreten Fall ist daher zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit seiner letzten Verurteilung keine weiteren Straftaten begangen hat (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118: hinsichtlich der Beachtlichkeit der in Freiheit zugebrachten Zeit des Wohlverhaltens). Ferner ist der Beschwerdeführer aktuell arbeitssuchend und zeigte sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung willig, seine Ex-Frau, im Alltag und bei der Kindererziehung zu unterstützen, sich um seine beiden mj. Kinder zu kümmern und in Zukunft seinen Unterhaltspflichten nachzukommen.Im konkreten Fall ist daher zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit seiner letzten Verurteilung keine weiteren Straftaten begangen hat vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118: hinsichtlich der Beachtlichkeit der in Freiheit zugebrachten Zeit des Wohlverhaltens). Ferner ist der Beschwerdeführer aktuell arbeitssuchend und zeigte sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung willig, seine Ex-Frau, im Alltag und bei der Kindererziehung zu unterstützen, sich um seine beiden mj. Kinder zu kümmern und in Zukunft seinen Unterhaltspflichten nachzukommen.

In diesem Zusammenhang ist auch hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer eine Psychotherapie macht, in welcher er nach eigenen Angaben selbst lernen will geduldiger zu sein und zu lernen, seine Probleme „durchs Sprechen und nicht durch Gewalt“ zu lösen. Auf Nachfrage, ob der Beschwerdeführer damit zugibt, dass er früher gewalttätig gewesen sei, gibt er an, er sei „nervös“ gewesen. Im Ergebnis ist aber in den Aussagen des Beschwerdeführers die Einsicht zu erkennen, dass er die aggressiven Verhaltensweisen seiner Vergangenheit abgelegt hat und daran arbeitet ein „geduldigerer“ Mensch zu werden. Sein diesbezügliches Engagement und seine Besserungsabsicht ist insbesondere vor dem Hintergrund, dass er sich intensiv um das Wohlergehen seiner mj. Kinder sorgt und sich dafür einsetzt, als glaubhaft zu werten.

Aus den angeführten Erwägungen kommt das Gericht daher zur Ansicht, dass der Beschwerdeführer, trotz seiner rechtskräftigen Verurteilung, keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.

Vielmehr steht die Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan und damit verbunden eine dauerhafte Trennung von seinen mj. Kindern, das Kindeswohl seiner mj. Kinder aus folgenden Gründen eindeutig entgegen:

Wie bereits oben festgestellt, lebt der Beschwerdeführer zwar nicht im selben Haushalt mit den mj. Kindern, aber kümmert sich liebevoll um sie und sieht sie mindestens alle zwei Tage. So gibt er in der Beschwerdeverhandlung an: „Ich versuche seit dieser Zeit der beste Vater für meine Kinder zu sein und zum Beispiel sie in den Kindergarten und die Schule zu bringen und der beste Freund meiner Frau zu sein. Das versuche ich wirklich von ganzem Herzen.“

Nach der Rechtsprechung des VwGH dient § 138 ABGB auch im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, als Orientierungsmaßstab (vgl. etwa VwGH 14.12.2020, Ra 2020/20/0408). Demnach sind gemäß § 138 ABGB wichtige Kriterien bei der Beurteilung des Kindeswohls insbesondere: 1. eine angemessene Versorgung, insbesondere mit Nahrung, medizinischer und sanitärer Betreuung und Wohnraum, sowie eine sorgfältige Erziehung des Kindes; 2. die Fürsorge, Geborgenheit und der Schutz der körperlichen und seelischen Integrität des Kindes; 3. die Wertschätzung und Akzeptanz des Kindes durch die Eltern; 4. die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes; 5. die Berücksichtigung der Meinung des Kindes in Abhängigkeit von dessen Verständnis und der Fähigkeit zur Meinungsbildung; 6. die Vermeidung der Beeinträchtigung, die das Kind durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen seinen Willen erleiden könnte; 7. die Vermeidung der Gefahr für das Kind, Übergriffe oder Gewalt selbst zu erleiden oder an wichtigen Bezugspersonen mitzuerleben; 8. die Vermeidung der Gefahr für das Kind, rechtswidrig verbracht oder zurückgehalten zu werden oder sonst zu Schaden zu kommen; 9. verlässliche Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen; 10. die Vermeidung von Loyalitätskonflikten und Schuldgefühlen des Kindes; 11. die Wahrung der Rechte, Ansprüche und Interessen des Kindes sowie 12. die Lebensverhältnisse des Kindes, seiner Eltern und seiner sonstigen Umgebung.Nach der Rechtsprechung des VwGH dient Paragraph 138, ABGB auch im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, als Orientierungsmaßstab vergleiche etwa VwGH 14.12.2020, Ra 2020/20/0408). Demnach sind gemäß Paragraph 138, ABGB wichtige Kriterien bei der Beurteilung des Kindeswohls insbesondere: 1. eine angemessene Versorgung, insbesondere mit Nahrung, medizinischer und sanitärer Betreuung und Wohnraum, sowie eine sorgfältige Erziehung des Kindes; 2. die Fürsorge, Geborgenheit und der Schutz der körperlichen und seelischen Integrität des Kindes; 3. die Wertschätzung und Akzeptanz des Kindes durch die Eltern; 4. die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes; 5. die Berücksichtigung der Meinung des Kindes in Abhängigkeit von dessen Verständnis und der Fähigkeit zur Meinungsbildung; 6. die Vermeidung der Beeinträchtigung, die das Kind durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen seinen Willen erleiden könnte; 7. die Vermeidung der Gefahr für das Kind, Übergriffe oder Gewalt selbst zu erleiden oder an wichtigen Bezugspersonen mitzuerleben; 8. die Vermeidung der Gefahr für das Kind, rechtswidrig verbracht oder zurückgehalten zu werden oder sonst zu Schaden zu kommen; 9. verlässliche Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen; 10. die Vermeidung von Loyalitätskonflikten und Schuldgefühlen des Kindes; 11. die Wahrung der Rechte, Ansprüche und Interessen des Kindes sowie 12. die Lebensverhältnisse des Kindes, seiner Eltern und seiner sonstigen Umgebung.

Befragt nach der Entwicklung des Verhältnisses des Beschwerdeführers zu seinen Kindern nach seiner Entlassung aus der Haft gibt auch der in der mündlichen Verhandlung einvernommene Sozialbegleiter an, dass der Beschwerdeführer ein sehr liebevoller Vater sei. Er sei sehr geduldig mit den Kindern und unterstütze seine Ex-Frau bei der Erziehung.

Mit Blick darauf, dass sich der Beschwerdeführer liebevoll und geduldig um seine mj. Kinder kümmert, ihre Betreuung übernimmt, für seine Ex-Frau einkaufen geht, Zeit mit seinen Kindern verbringt, sie zum Sport bringt und mit ihnen spielt und damit wesentlich zur angemessenen Versorgung der Kinder beiträgt (vgl. Z 1 leg cit), ihnen Fürsorge und Geborgenheit gibt (vgl. Z 2 leg cit), und verlässlichen Kontakt bietet (vgl. Z 9 leg cit), würde eine dauerhafte Trennung jedenfalls dem Kindeswohl widersprechen. Durch die glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und des Sozialbegleiters in der mündlichen Verhandlung, geht das erkennende Gericht davon aus, dass von einer Wertschätzung und Akzeptanz (vgl. Z 3 leg cit) sowie von der Wahrung der Rechte, Ansprüche und Interessen der mj. Kinder seitens des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann (vgl. Z 11 leg cit). Der Beschwerdeführer gibt auch an, dass er seine Kinder aus dem Kindergarten genommen habe, um sie vor behaupteten Missbrauchsvorfällen zu schützen. Selbst wenn die Stichhaltigkeit dieser Behauptungen vom erkennenden Gericht nicht überprüft werden konnte, hat der Beschwerdeführer das Gericht davon überzeugt, dass er seine Kinder vor Übergriffen schützen will und ihnen dabei hilft ihre Rechte zu wahren. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer widerspricht daher in einer Gesamtbetrachtung zweifelsfrei dem Kindeswohl. Ebenso wäre die Ex-Frau des Beschwerdeführers dann gänzlich auf sich allein gestellt.Mit Blick darauf, dass sich der Beschwerdeführer liebevoll und geduldig um seine mj. Kinder kümmert, ihre Betreuung übernimmt, für seine Ex-Frau einkaufen geht, Zeit mit seinen Kindern verbringt, sie zum Sport bringt und mit ihnen spielt und damit wesentlich zur angemessenen Versorgung der Kinder beiträgt vergleiche Ziffer eins, leg cit), ihnen Fürsorge und Geborgenheit gibt vergleiche Ziffer 2, leg cit), und verlässlichen Kontakt bietet vergleiche Ziffer 9, leg cit), würde eine dauerhafte Trennung jedenfalls dem Kindeswohl widersprechen. Durch die glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und des Sozialbegleiters in der mündlichen Verhandlung, geht das erkennende Gericht davon aus, dass von einer Wertschätzung und Akzeptanz vergleiche Ziffer 3, leg cit) sowie von der Wahrung der Rechte, Ansprüche und Interessen der mj. Kinder seitens des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann vergleiche Ziffer 11, leg cit). Der Beschwerdeführer gibt auch an, dass er seine Kinder aus dem Kindergarten genommen habe, um sie vor behaupteten Missbrauchsvorfällen zu schützen. Selbst wenn die Stichhaltigkeit dieser Behauptungen vom erkennenden Gericht nicht überprüft werden konnte, hat der Beschwerdeführer das Gericht davon überzeugt, dass er seine Kinder vor Übergriffen schützen will und ihnen dabei hilft ihre Rechte zu wahren. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer widerspricht daher in einer Gesamtbetrachtung zweifelsfrei dem Kindeswohl. Ebenso wäre die Ex-Frau des Beschwerdeführers dann gänzlich auf sich allein gestellt.

Maßgebend ist vor allem, dass eine den Beschwerdeführer treffende aufenthaltsbeendende Maßnahme eine dauernde Trennung von seiner Familie bedeuten würde. Das Familienleben kann im Hinblick darauf, dass seiner Ex-Frau und seinen zwei mj. Kindern der Status von Asylberechtigten in Bezug auf Afghanistan zuerkannt wurde, nicht fortgesetzt werden. Eine Fortsetzung des Familienlebens erscheint daher bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer ausgeschlossen.

Das erkennende Gericht verkennt keinesfalls, dass das vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten in Zusammenschau seiner Verurteilung den Schluss auf eine Gefährdung öffentlicher Interessen nahelegt. Es ist jedoch selbst unter Berücksichtigung dieses rechtsverletzenden Verhaltens und dem diesem Verhalten innewohnenden Unrechts nach Abwägung der sich widerstreitenden Interessen im gegenständlich konkreten Fall, insbesondere unter Berücksichtigung des langjährigen Aufenthaltes, der familiären Bezugspunkte und des Kindeswohls, dennoch ein Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers festzustellen.

3.2.3. Aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer wegen seines Familienlebens in Österreich unzulässig ist.

Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verfügte Rückkehrentscheidung und Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan stellen angesichts der obigen Ausführungen somit im Entscheidungszeitpunkt einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne von Art 8 Abs 2 EMRK dar.Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verfügte Rückkehrentscheidung und Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan stellen angesichts der obigen Ausführungen somit im Entscheidungszeitpunkt einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.

Gemäß § 55 Abs 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl I Nr 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 ASVG, BGBl I Nr 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 189 aus 1955,) erreicht wird.

Liegt nur die Voraussetzung des Abs 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen (§ 55 Abs 2 AsylG 2005).Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen (Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005).

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 9 Abs 4 IntG, idF BGBl I Nr 68/2017, erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt (Z1), einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 11 Abs 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt (Z2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl I Nr 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z3), einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs 1 oder 2 NAG besitzt (Z4) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl I 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt (Z 5).Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, IntG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 68 aus 2017,, erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt (Z1), einen gleichwertigen Nachweis gemäß Paragraph 11, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt (Z2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z3), einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt (Z4) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemäß Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt (Ziffer 5,).

Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung umfasst gemäß § 11 Abs 2 IntG Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt.Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung umfasst gemäß Paragraph 11, Absatz 2, IntG Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt.

Der Beschwerdeführer absolvierte bislang keine Integrationsprüfung und legte im Verfahren auch kein Sprachzertifikat auf dem Niveau A2 (oder auf einem darüber hinausgehenden Sprachlevel) vor. Die Voraussetzungen des § 9 Abs 4 Z 1 oder 2 IntG, idF BGBl I Nr 68/2017, sind somit nicht erfüllt. Im Verfahren ist auch weder hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer über einen Schulabschluss gemäß § 9 Abs 4 Z 3 leg.cit. verfügt, noch, dass er einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 9 Abs 4 Z 4 leg.cit. besitzt oder eine künstlerische Tätigkeit iSd § 9 Abs 4 Z 5 leg.cit. ausübt. Im Fall des Beschwerdeführers ist im Entscheidungszeitpunkt daher keine der Voraussetzungen des § 9 Abs 4 IntG, idF BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt.Der Beschwerdeführer absolvierte bislang keine Integrationsprüfung und legte im Verfahren auch kein Sprachzertifikat auf dem Niveau A2 (oder auf einem darüber hinausgehenden Sprachlevel) vor. Die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, oder 2 IntG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 68 aus 2017,, sind somit nicht erfüllt. Im Verfahren ist auch weder hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer über einen Schulabschluss gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 3, leg.cit. verfügt, noch, dass er einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 4, leg.cit. besitzt oder eine künstlerische Tätigkeit iSd Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 5, leg.cit. ausübt. Im Fall des Beschwerdeführers ist im Entscheidungszeitpunkt daher keine der Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 4, IntG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt.

Der Beschwerdeführer ist derzeit arbeitslos gemeldet und bezieht auch kein Einkommen, mit welchem die monatliche Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs 2 ASVG erreicht wird.Der Beschwerdeführer ist derzeit arbeitslos gemeldet und bezieht auch kein Einkommen, mit welchem die monatliche Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG erreicht wird.

Im Fall des Beschwerdeführers ist im Entscheidungszeitpunkt daher keine der Voraussetzungen des § 55 Abs 1 Z 2 erfüllt, sondern liegen nur die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 vor. Dem Beschwerdeführer ist daher gemäß § 55 Abs 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Im Fall des Beschwerdeführers ist im Entscheidungszeitpunkt daher keine der Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, erfüllt, sondern liegen nur die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vor. Dem Beschwerdeführer ist daher gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Gemäß § 54 Abs 2 AsylG 2005 ist diese für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.Gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 ist diese für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" berechtigt gemäß § 54 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist.Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" berechtigt gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" auszufolgen (§ 58 Abs 7 AsylG 2005).
Die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ kommt mangels Erfüllung der in § 55 Abs. 1 AsylG 2005 festgelegten Voraussetzungen nicht in Betracht. Es war daher eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" auszufolgen (Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005)., Die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ kommt mangels Erfüllung der in Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 festgelegten Voraussetzungen nicht in Betracht. Es war daher eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

3.3. Im gegenständlichen Fall ist die Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig. Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise und für ein Einreiseverbot somit nicht mehr vorliegen, waren die Spruchpunkte VI. und VII. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben (vgl dazu auch VfGH vom 13.09.2013, U 370/2012; VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162).3.3. Im gegenständlichen Fall ist die Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig. Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise und für ein Einreiseverbot somit nicht mehr vorliegen, waren die Spruchpunkte römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben vergleiche dazu auch VfGH vom 13.09.2013, U 370 aus 2012,; VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Judikatur wird verwiesen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Judikatur wird verwiesen.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aufenthaltsberechtigung Einreiseverbot geänderte Verhältnisse individuelle Verhältnisse Integration non refoulement Pandemie private Interessen Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig strafrechtliche Verurteilung Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W136.2211839.1.00

Im RIS seit

19.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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