Entscheidungsdatum
30.11.2021Norm
ASVG §35Spruch
L503 2174164-1/31E, L503 2174164-1/31E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Auer Bodingbauer Leitner Stöglehner Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse) vom 19.07.2017, Zl. XXXX , betreffend Feststellung der Versicherungspflicht, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.11.2021, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Auer Bodingbauer Leitner Stöglehner Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse) vom 19.07.2017, Zl. römisch 40 , betreffend Feststellung der Versicherungspflicht, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.11.2021, zu Recht erkannt:
A.) Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides abgeändert, sodass er lautet:
1.) Spruchpunkt I.:1.) Spruchpunkt römisch eins.:
„ XXXX unterlag aufgrund seiner Tätigkeit als Halal-Auditor für die XXXX im Jahr 2014 am 06.01., 07.01., 14.01., vom 10.02. bis 12.02., am 14.04., 12.05., 13.05., vom 15.06. bis 20.06., vom 01.09. bis 06.09., am 01.10., 02.10., 19.11., 20.11. und im Jahr 2015 am 02.01., 03.01., vom 02.03. bis 04.03. und am 20.03. der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und 4 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a und Abs. 8 AlVG.“„ römisch 40 unterlag aufgrund seiner Tätigkeit als Halal-Auditor für die römisch 40 im Jahr 2014 am 06.01., 07.01., 14.01., vom 10.02. bis 12.02., am 14.04., 12.05., 13.05., vom 15.06. bis 20.06., vom 01.09. bis 06.09., am 01.10., 02.10., 19.11., 20.11. und im Jahr 2015 am 02.01., 03.01., vom 02.03. bis 04.03. und am 20.03. der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 4 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a und Absatz 8, AlVG.“
2.) Spruchpunkt II.:2.) Spruchpunkt römisch zwei.:
„ XXXX unterlag aufgrund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der XXXX im Zeitraum vom 01.04.2015 bis 17.10.2016 nicht der Pflichtversicherung nach dem ASVG.“„ römisch 40 unterlag aufgrund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der römisch 40 im Zeitraum vom 01.04.2015 bis 17.10.2016 nicht der Pflichtversicherung nach dem ASVG.“
B.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.7.2017 sprach die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse; im Folgenden kurz: "ÖGK") aus, dass Herr XXXX (im Folgenden kurz: "A.S."), VSNR: XXXX , hinsichtlich der für die XXXX (im Folgenden kurz: "BF") ausgeübten Tätigkeit als Halal-Auditor für die Beschäftigungstage im Jahr 2014 am 6.1., 7.1., 14.1., 10.2. bis 12.2., 14.4., 12.5., 13.5., 15.6. bis 20.6., 1.9. bis 6.9., 1.10., 2.10., 19.11., 20.11. und im Jahr 2015 am 2.1., 3.1., 2.3. bis 4.3. und 20.3. als Dienstnehmer der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie in der Arbeitslosenversicherung unterliege (Spruchpunkt I.). Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass A.S. hinsichtlich der für die BF ausgeübten Tätigkeit als Geschäftsführer für den Beschäftigungszeitraum vom 1.4.2015 bis 17.10.2016 als Dienstnehmer der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterliege (Spruchpunkt II.).1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.7.2017 sprach die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse; im Folgenden kurz: "ÖGK") aus, dass Herr römisch 40 (im Folgenden kurz: "A.S."), VSNR: römisch 40 , hinsichtlich der für die römisch 40 (im Folgenden kurz: "BF") ausgeübten Tätigkeit als Halal-Auditor für die Beschäftigungstage im Jahr 2014 am 6.1., 7.1., 14.1., 10.2. bis 12.2., 14.4., 12.5., 13.5., 15.6. bis 20.6., 1.9. bis 6.9., 1.10., 2.10., 19.11., 20.11. und im Jahr 2015 am 2.1., 3.1., 2.3. bis 4.3. und 20.3. als Dienstnehmer der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie in der Arbeitslosenversicherung unterliege (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass A.S. hinsichtlich der für die BF ausgeübten Tätigkeit als Geschäftsführer für den Beschäftigungszeitraum vom 1.4.2015 bis 17.10.2016 als Dienstnehmer der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterliege (Spruchpunkt römisch zwei.).
Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass im Jahr 2014 Herr XXXX , (im Folgenden kurz: "G.R."), der – ebenso wie Frau XXXX (im Folgenden kurz: "K.R.") – Gesellschafter der BF mit einem 50-prozentigen Anteil an der Stammeinlage von EUR 10.000,-- und Geschäftsführer der BF gewesen sei, auf A.S. zugekommen sei, damit dieser Zertifizierungen für die BF durchführe, um die wachsende Kundenzahl zu bewältigen. G.R. und A.S. hätten vereinbart, dass sich ersterer bei A.S. melden werde, wenn wieder ein Audit anstehe. Wenn es zeitlich bei A.S. gepasst habe, habe er diese Audits durchgeführt. Er habe pro Audit EUR 200,-- und Kilometergeld erhalten. Zu den ersten Audits sei A.S. mit G.R. mitgefahren und habe diesem hauptsächlich zugeschaut und sich Notizen gemacht. Später habe A.S. die Rolle des "Leadauditors" übernommen, G.R. habe sein Audit beobachtet und ihm anschließend mitgeteilt, was er besser machen könnte. Das Hauptthema der Einschulung sei gewesen, wie man Fragen richtig stelle und die Checkliste der BF ausfülle. Die Audits habe A.S. in weiterer Folge auch alleine durchgeführt, nur bei größeren Firmen sei er mit einem zweiten Auditor mitgefahren.Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass im Jahr 2014 Herr römisch 40 , (im Folgenden kurz: "G.R."), der – ebenso wie Frau römisch 40 (im Folgenden kurz: "K.R.") – Gesellschafter der BF mit einem 50-prozentigen Anteil an der Stammeinlage von EUR 10.000,-- und Geschäftsführer der BF gewesen sei, auf A.S. zugekommen sei, damit dieser Zertifizierungen für die BF durchführe, um die wachsende Kundenzahl zu bewältigen. G.R. und A.S. hätten vereinbart, dass sich ersterer bei A.S. melden werde, wenn wieder ein Audit anstehe. Wenn es zeitlich bei A.S. gepasst habe, habe er diese Audits durchgeführt. Er habe pro Audit EUR 200,-- und Kilometergeld erhalten. Zu den ersten Audits sei A.S. mit G.R. mitgefahren und habe diesem hauptsächlich zugeschaut und sich Notizen gemacht. Später habe A.S. die Rolle des "Leadauditors" übernommen, G.R. habe sein Audit beobachtet und ihm anschließend mitgeteilt, was er besser machen könnte. Das Hauptthema der Einschulung sei gewesen, wie man Fragen richtig stelle und die Checkliste der BF ausfülle. Die Audits habe A.S. in weiterer Folge auch alleine durchgeführt, nur bei größeren Firmen sei er mit einem zweiten Auditor mitgefahren.
Mit Abtretungsvertrag vom 23.3.2015 habe K.R. einen Gesellschaftsanteil von EUR 2.600,-- an A.S. abgetreten, der somit eine Beteiligung an der Gesellschaft in Höhe von 26% erhalten habe. Mit Generalversammlungsbeschluss vom selben Tag sei K.R. als Geschäftsführerin abberufen und A.S. zum selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführer der BF per 1.4.2015 bestellt worden. Mit diesem Gesellschafterbeschluss sei auch die Möglichkeit einer asymmetrischen Gewinnverteilung und die Einführung einer Sperrminorität beschlossen worden. Letzte ändere die Beschlussfassungsmodalitäten in der Generalversammlung dahingehend, dass die Beschlussfassungen, sofern durch Vertrag oder Gesetz nicht anders vorgesehen, mit einfacher Mehrheit gefasst werden könnten, ein Gesellschafter mit einem Anteil von mindestens 25% jedoch nicht überstimmt werden könne. Sogleich sei beschlossen worden, dass sämtliche Gewinne der Gesellschaft zur Gänze an K.R. ausgeschüttet würden.
Ebenfalls am 23.3.2015 sei ein notariell beglaubigter Treuhand- und Abtretungsvertrag u.a. zwischen G.R. als Treugeber und A.S. als Treunehmer unterzeichnet worden, in welchem A.S. anerkannt habe, dass er die Stammeinlage in Höhe von EUR 2.600,-- an der BF nicht aus eigenen Mitteln, sondern unentgeltlich über Ersuchen des Treugebers als Treuhänder erworben habe. Er anerkenne weiters, dass er diese Geschäftsanteile lediglich treuhändig für den Treugeber auf unbestimmte Zeit innehabe und verpflichte sich, die Anteile weder ohne Zustimmung des Treugebers zu belasten noch darüber zu verfügen und über jederzeitiges einseitiges Verlangen des Treugebers an ihn unentgeltlich abzutreten.
Ein schriftlicher Anstellungsvertrag sei nicht erstellt worden. Im März 2015 habe A.S. ein eigenes Büro am Sitz der BF bekommen. Er habe auch über Visitenkarten, eine Firmen-E-Mail-Adresse, einen eigenen Schreibtisch, einen Stand-PC und ein eigenes Handy verfügt. A.S. habe entweder im Büro oder bei den Firmen, wo die Audits durchgeführt worden seien, gearbeitet. Er habe zwischen 8:30 Uhr und 9 Uhr zu arbeiten begonnen und sei bis ca. 16 bis 17 Uhr, wie auch die anderen Mitarbeiter, tätig geworden. Wenn er einmal früher habe gehen wollen, habe er G.R. um seine Zustimmung gefragt. A.S. musste vor Durchführung des Audits im Büro einen Auditplan vorbereiten. Das Audit sei anschließend in der Firma durchgeführt worden. Im Büro sei wieder die Nachbearbeitung in Form eines Auditberichtes erfolgt. Neben den Audits sei es auch die Aufgabe von A.S. als Geschäftsführer gewesen, mit den Akkreditierungsgebern in Kontakt zu treten, er sei zu den jährlichen Konferenzen gereist und habe Kontakte zu anderen Zertifizierungsstellen geknüpft. Diese Beziehungen habe er durch Geschäftsreisen europaweit pflegen müssen. All diese Tätigkeiten, die kein Audit betreffen hätten, seien mit EUR 1.500,-- abgegolten worden; Reise-, Flug- oder Nächtigungskosten seien von der BF übernommen worden. Es habe keine regelmäßigen Besprechungen gegeben, bei für alle Mitarbeiter wichtigen Themen sei ein entsprechender Termin vereinbart worden. A.S. habe aber mit G.R. während der Geschäftsreisen telefonisch in Kontakt bleiben müssen. Die BF habe A.S. die Audittermine zugewiesen, dieser habe ab und zu Präferenzen bei mehreren Terminmöglichkeiten äußern können. Die BF habe gegebenenfalls die Begleitperson vorgegeben. Auch alle Auslandsreisen oder Messebesuche oder sonstigen Kontakte im Ausland seien ihm von der BF vorgegeben worden. A.S. habe Vorschläge hinsichtlich der Wahrnehmung wichtiger Termine unterbreiten können, wobei die Entscheidung letztlich G.R. oblegen sei. Alle E-Mails mit Kunden habe A.S. an G.R. CC oder BC mitschicken oder an ihn weiterleiten müssen, damit dieser gewusst habe, was passiere. Umgekehrt sei dies nicht der Fall gewesen. G.R. habe immer alle wesentlichen Entscheidungen getroffen. G.R. (Anm., gemeint wohl: A.S.) sei zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet gewesen. Bei Krankheit habe er G.R. verständigen müssen, der sich um eine Vertretung gekümmert habe. A.S. habe auch keine ihm zugeteilten Audits bzw. beigestellten Zweitauditoren ablehnen können. A.S. habe Ende jeden Monats seine Rechnungen für die Audits an die BF gestellt. Für die anderen Tätigkeiten habe er jeden Monat einen Lohnzettel erhalten, die EUR 1.500,-- seien ihm überwiesen worden. Eine Gewinnausschüttung als Gesellschafter habe er nicht erhalten. Ein Konkurrenzverbot habe es nicht gegeben.
A.S. habe seine Geschäftsführerfunktion per 17.10.2016 zurückgelegt und seine Tätigkeit für die BF zur Gänze beendet. Im Dezember 2016 sei er im Firmenbuch als Gesellschafter abberufen worden und habe er seinen Gesellschaftsanteil an G.R. abgetreten.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass A.S. im Zuge der Treuhandkonstruktion zu 26% an der BF bei einer Sperrminorität beteiligt worden sei, was normalerweise zum Ausschluss einer Pflichtversicherung nach ASVG führen würde. Bei Treuhandvereinbarungen herrsche jedoch der Grundsatz, dass der treuhändisch verwaltete Geschäftsanteil stets dem Treugeber zuzuordnen sei. Ordne man den Geschäftsanteil von A.S. in wirtschaftlicher Betrachtungsweise G.R. zu, verbleibe A.S. lediglich die Stellung eines Fremdgeschäftsführers. Nachdem die steuerliche Vertretung in der Stellungnahme darauf hingewiesen habe, dass es nie eine Generalversammlung gegeben habe, erhärte sich der Verdacht, dass die Sperrminorität tatsächlich nur zur Vermeidung einer Pflichtversicherung nach ASVG in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen worden sei. Daher seien weiters die tatsächlichen Verhältnisse zu prüfen. Aus der Tätigkeit von A.S. sei eine Bindung an den Arbeitsort und die Arbeitszeit resultiert und sei A.S. der stillen Autorität von G.R. unterlegen, die mit einer Kontrollfunktion durch G.R. einhergegangen sei. A.S. habe Betriebsmittel der BF genutzt. Für die in den Spruchpunkten I. und II. genannten Beschäftigungstage bzw. Zeiträume würden alle wesentlichen Kriterien der Dienstnehmereigenschaft gemäß § 4 Abs. 2 ASVG vorliegen.Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass A.S. im Zuge der Treuhandkonstruktion zu 26% an der BF bei einer Sperrminorität beteiligt worden sei, was normalerweise zum Ausschluss einer Pflichtversicherung nach ASVG führen würde. Bei Treuhandvereinbarungen herrsche jedoch der Grundsatz, dass der treuhändisch verwaltete Geschäftsanteil stets dem Treugeber zuzuordnen sei. Ordne man den Geschäftsanteil von A.S. in wirtschaftlicher Betrachtungsweise G.R. zu, verbleibe A.S. lediglich die Stellung eines Fremdgeschäftsführers. Nachdem die steuerliche Vertretung in der Stellungnahme darauf hingewiesen habe, dass es nie eine Generalversammlung gegeben habe, erhärte sich der Verdacht, dass die Sperrminorität tatsächlich nur zur Vermeidung einer Pflichtversicherung nach ASVG in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen worden sei. Daher seien weiters die tatsächlichen Verhältnisse zu prüfen. Aus der Tätigkeit von A.S. sei eine Bindung an den Arbeitsort und die Arbeitszeit resultiert und sei A.S. der stillen Autorität von G.R. unterlegen, die mit einer Kontrollfunktion durch G.R. einhergegangen sei. A.S. habe Betriebsmittel der BF genutzt. Für die in den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. genannten Beschäftigungstage bzw. Zeiträume würden alle wesentlichen Kriterien der Dienstnehmereigenschaft gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vorliegen.
2. Mit Schriftsatz ihrer damaligen rechtsfreundlichen Vertretung vom 18.8.2017 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 19.7.2017.
Darin brachte sie zunächst vor, dass die belangte Behörde der BF nicht gehörig Parteiengehör gewährt habe. Die BF habe zwar per 13.2.2017 eine Stellungnahme eingebracht, die belangte Behörde habe jedoch ein weiteres Ermittlungsverfahren durchgeführt und der BF die weiteren Ermittlungsergebnisse nicht zur Kenntnis gebracht.
In der Sache brachte die BF zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass A.S. überhaupt nicht verpflichtet gewesen sei, Aufträge als Halal-Auditor anzunehmen und hätte keine Konsequenzen zu befürchten gehabt, wenn er einen Auftrag als Halal-Auditor abgelehnt hätte. A.S. habe keine persönliche Arbeitspflicht getroffen, er habe sich jederzeit auch durch andere geeignete Fachleute vertreten lassen können. Auf einen persönlichen Arbeitseinsatz des A.S. sei es der BF nicht angekommen. A.S. sei gegenüber der BF als selbständiger Unternehmer aufgetreten und habe ihr als Geschäftsleiter der XXXX (im Folgenden kurz: "O. e.U.") sogar einen Teil ihrer Geschäftsräumlichkeiten vermietet. A.S. habe auch über einen Gewerbeschein verfügt. Es sei vereinbart gewesen, dass A.S. die Audit-Einsätze selbständig und weisungsfrei absolviere. Auch das Entgelt sei nicht zeitbezogen, sondern jeweils pauschal pro Einsatz vereinbart gewesen. Eine Einschulungsphase widerspreche nicht einer selbständigen Leistungserbringung. A.S. sei in Halal-Fragen versiert gewesen und habe daher inhaltlich gar keiner Einschulung bedurft. Es habe nur das Ergebnis des Audits gezählt, wie A.S. zu diesem Ergebnis gelangt sei, wäre nicht entscheidend gewesen. A.S. hätte in Bezug auf die absolvierte Arbeitszeit keinerlei Aufzeichnungen abzuliefern gehabt und die genauen Zeitpunkte seiner Audit-Einsätze selbst mit den entsprechenden Unternehmen koordinieren können. Im Rahmen dieser Audit-Einsätze habe sich A.S. auch in keiner Weise in den Betrieb der BF eingegliedert.In der Sache brachte die BF zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass A.S. überhaupt nicht verpflichtet gewesen sei, Aufträge als Halal-Auditor anzunehmen und hätte keine Konsequenzen zu befürchten gehabt, wenn er einen Auftrag als Halal-Auditor abgelehnt hätte. A.S. habe keine persönliche Arbeitspflicht getroffen, er habe sich jederzeit auch durch andere geeignete Fachleute vertreten lassen können. Auf einen persönlichen Arbeitseinsatz des A.S. sei es der BF nicht angekommen. A.S. sei gegenüber der BF als selbständiger Unternehmer aufgetreten und habe ihr als Geschäftsleiter der römisch 40 (im Folgenden kurz: "O. e.U.") sogar einen Teil ihrer Geschäftsräumlichkeiten vermietet. A.S. habe auch über einen Gewerbeschein verfügt. Es sei vereinbart gewesen, dass A.S. die Audit-Einsätze selbständig und weisungsfrei absolviere. Auch das Entgelt sei nicht zeitbezogen, sondern jeweils pauschal pro Einsatz vereinbart gewesen. Eine Einschulungsphase widerspreche nicht einer selbständigen Leistungserbringung. A.S. sei in Halal-Fragen versiert gewesen und habe daher inhaltlich gar keiner Einschulung bedurft. Es habe nur das Ergebnis des Audits gezählt, wie A.S. zu diesem Ergebnis gelangt sei, wäre nicht entscheidend gewesen. A.S. hätte in Bezug auf die absolvierte Arbeitszeit keinerlei Aufzeichnungen abzuliefern gehabt und die genauen Zeitpunkte seiner Audit-Einsätze selbst mit den entsprechenden Unternehmen koordinieren können. Im Rahmen dieser Audit-Einsätze habe sich A.S. auch in keiner Weise in den Betrieb der BF eingegliedert.
A.S. hätte wegen seines Gesellschaftsanteiles persönliche Weisungen der Generalversammlung an ihn verhindern können. Eine solche Verhinderungsmöglichkeit reiche aus, ein Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG auszuschließen. Den Treuhänder A.S. habe nach dem abgeschlossenen Treuhand- und Abtretungsverpflichtungsvertrag keinerlei Bindung getroffen, die Geschäftsführerfunktion bzw. das Abstimmungsverhalten in der Generalversammlung lediglich den Anweisungen des Treugebers G.R. folgend ausüben zu müssen. Es sei lediglich sichergestellt worden, dass der Treugeber die Möglichkeit zur Beendigung der Treuhandschaft gehabt hätte und den Geschäftsanteil des Treuhänders in diesem Fall wieder an sich ziehen könnte. A.S. sei bei der Ausübung seiner Geschäftsführerfunktion mit Alleinvertretungsbefugnis während des aufrechten Bestandes des Treuhandverhältnisses vollkommen weisungsfrei gewesen. Während des maßgeblichen Zeitraumes sei es zu keinen Gesellschafterbeschlüssen in der Generalversammlung gekommen, bei denen A.S. in Bindung an eine Weisung des G.R. abgestimmt hätte. Tatsächlich seien nach der Installierung von A.S. als Gesellschafter und Geschäftsführer im Firmenbuch bis zu dessen Zurücklegung der Geschäftsführerfunktion überhaupt keine Beschlüsse in der Generalversammlung gefasst worden.A.S. hätte wegen seines Gesellschaftsanteiles persönliche Weisungen der Generalversammlung an ihn verhindern können. Eine solche Verhinderungsmöglichkeit reiche aus, ein Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG auszuschließen. Den Treuhänder A.S. habe nach dem abgeschlossenen Treuhand- und Abtretungsverpflichtungsvertrag keinerlei Bindung getroffen, die Geschäftsführerfunktion bzw. das Abstimmungsverhalten in der Generalversammlung lediglich den Anweisungen des Treugebers G.R. folgend ausüben zu müssen. Es sei lediglich sichergestellt worden, dass der Treugeber die Möglichkeit zur Beendigung der Treuhandschaft gehabt hätte und den Geschäftsanteil des Treuhänders in diesem Fall wieder an sich ziehen könnte. A.S. sei bei der Ausübung seiner Geschäftsführerfunktion mit Alleinvertretungsbefugnis während des aufrechten Bestandes des Treuhandverhältnisses vollkommen weisungsfrei gewesen. Während des maßgeblichen Zeitraumes sei es zu keinen Gesellschafterbeschlüssen in der Generalversammlung gekommen, bei denen A.S. in Bindung an eine Weisung des G.R. abgestimmt hätte. Tatsächlich seien nach der Installierung von A.S. als Gesellschafter und Geschäftsführer im Firmenbuch bis zu dessen Zurücklegung der Geschäftsführerfunktion überhaupt keine Beschlüsse in der Generalversammlung gefasst worden.
Es seien keinerlei schriftliche oder mündliche Vereinbarungen in Bezug auf die von A.S. zu leistende Arbeitstätigkeit getroffen worden. Insbesondere seien keine Vorgaben der Gesellschaft an A.S. in Bezug auf die Arbeitszeit erfolgt. Der Arbeitsort sei nicht Vorgabe eines Dienstgebers gewesen. Im gegenständlichen Fall würden die Merkmale persönlicher Unabhängigkeit schon deswegen überwiegen, weil A.S. als selbständige vertretungsbefugtem Geschäftsführer der Gesellschaft keine verbindlichen Vorgaben gemacht worden seien, wie er seine Leitungsfunktion auszuüben gehabt hätte. Audits seien einvernehmlich besprochen und eingeteilt worden. Auslandsreisen seien A.S. nicht vorgegeben worden. Seinen Urlaub hätte er selbst bestimmt. A.S. habe stets den Geschäftscomputer der Firma O. e.U. benützt.
G.R. und A.S. seien gleichberechtigte Geschäftsführer gewesen und hätten sich abzustimmen gehabt. A.S. habe durchaus verantwortungsvolle Leitungsaufgaben für die Gesellschaft übernommen und habe etwa die Aufgabe zugewiesen erhalten, ein Büro für Ungarn zu suchen. Er sei beauftragt gewesen, hier einen passenden Standort zu suchen und hätte dieses Büro als Geschäftsführer übernehmen sollen.
A.S. sei nicht von G.R. entlassen worden, sondern habe die Geschäftsführung selbst zurückgelegt.
Mit der Beschwerde wurden ein Untermietvertrag vom 29.10.2013, abgeschlossen zwischen der O. e.U. und der BF, ein Schreiben vom 17.10.2016 betreffend die Zurücklegung der Geschäftsführung sowie E-Mails vom 27.8.2015 und 5.4.2016 vorgelegt.
3. Am 20.10.2017 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Im Vorlagebericht vom 5.10.2017 führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der im bekämpften Bescheid festgestellte Sachverhalt ausschließlich auf der Niederschrift von A.S. sowie den Rechnungen und Verträgen beruhe, die der BF allesamt bekannt gewesen wären und der steuerlichen Vertretung der BF bekannt gegeben worden seien.
Es habe eine bloß mündliche Rahmenvereinbarung zwischen A.S. und der BF gegeben. A.S. sei nicht verpflichtet gewesen, einen ihm angebotenen Auftrag anzunehmen, was der persönlichen Arbeitspflicht aber keinen Abbruch tue. Es liege kein generelles sanktionsloses Ablehnungsrecht vor. Dass A.S. sich jederzeit durch andere geeignete Fachleute hätte vertreten lassen können und es der BF keineswegs auf einen persönlichen Arbeitseinsatz des A.S. angekommen wäre, sei als eine bloße Schutzbehauptung zu werten. A.S. habe sich nie vertreten lassen; darüber hinaus habe es einer Einschulung durch die BF bedurft. Wenn einem Halal-Auditor der "Hausbrauch" erst erklärt werden müsse, so spreche diese eindeutig für dessen betriebliche Eingliederung und gegen ein generelles Vertretungsrecht durch außenstehende Dritte. Es sei absolut widersinnig anzunehmen, dass es A.S. freigestanden sei, eigene Checklisten zu verwenden, da die BF über ein ganzes Regelwerk von Formularen verfüge und in der Einschulungsphase auch das Ausfüllen der Checklisten am Programm gestanden sei. Die für die persönliche Abhängigkeit erforderliche Weisungs- und Kontrollgebundenheit sei sehr wohl gegeben gewesen. Als Entlohnung hätten nicht EUR 200,-- pro Audit, sondern pro Arbeitstag gebührt, Reisekosten seien separat ersetzt worden. Dass A.S. über eine Gewerbeberechtigung für den Lebensmittelhandel verfügt habe, vermöge nichts an der Pflichtversicherung als Dienstnehmer zu ändern.
Der Einwand, dass es keinerlei Bindung für das Abstimmungsverhalten in der Generalversammlung gegeben habe, gehe ins Leere, da es überhaupt nie zu einem Beschluss der Generalversammlung gekommen sei. G.R. habe die wesentlichen Entscheidungen alleine getroffen. G.R. habe die Treuhandschaft jederzeit beenden und die Rückabtretung über jederzeitiges einseitiges Verlangen einfordern können. A.S. sei daher de facto immer von G.R. abhängig gewesen, auch wenn es keine ausdrückliche Bindung über ein Abstimmungsverhalten etc. gegeben habe. Die Treuhandkonstruktion, die Sperrminorität und die asymmetrische Gewinnverteilung würden aufzeigen, dass der einzige Zweck der gewählten Vorgangsweise im konkreten Fall darin bestanden habe, die Pflichtversicherung nach ASVG zu umgehen.
4. Am 10.1.2020 gab die nunmehrige rechtsfreundliche Vertretung der BF dem erkennenden Gericht den Vollmachtswechsel bekannt.
5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.1.2020, GZ: L503 2174164-1/3E, wurde die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. 5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.1.2020, GZ: L503 2174164-1/3E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
6. Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erhob die BF mit Schriftsatz vom 10.3.2020 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
7. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.4.2021, Ra 2020/08/0043-11, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.1.2020 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Zur Aufhebung führte der Verwaltungsgerichtshof begründend aus, dass die BF den Sachverhaltsannahmen, auf die die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse und das Bundesverwaltungsgericht die rechtliche Beurteilung hinsichtlich des Vorliegens einer Pflichtversicherung des A.S. gegründet hätten, entgegengetreten sei. Vor diesem Hintergrund seien im vorliegenden Verfahren, in dem "civil rights" im Sinn des Art. 6 Abs. 1 EMRK zu beurteilen gewesen seien, die Voraussetzungen des Absehens von einer mündlichen Verhandlung nicht vorgelegen.7. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.4.2021, Ra 2020/08/0043-11, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.1.2020 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Zur Aufhebung führte der Verwaltungsgerichtshof begründend aus, dass die BF den Sachverhaltsannahmen, auf die die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse und das Bundesverwaltungsgericht die rechtliche Beurteilung hinsichtlich des Vorliegens einer Pflichtversicherung des A.S. gegründet hätten, entgegengetreten sei. Vor diesem Hintergrund seien im vorliegenden Verfahren, in dem "civil rights" im Sinn des Artikel 6, Absatz eins, EMRK zu beurteilen gewesen seien, die Voraussetzungen des Absehens von einer mündlichen Verhandlung nicht vorgelegen.
8. Das erkennende Gericht führte am 16.11.2021 in der Sache der BF im Beisein ihrer Geschäftsführerin K.R., ihres Mehrheitsgesellschafters G.R., ihrer rechtsfreundlichen Vertretung (erschienen: XXXX , im Folgenden kurz: "Mag. L.") sowie eines Behördenvertreters eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In der Verhandlung wurden K.R., G.R. und A.S. als Parteien sowie XXXX (im Folgenden kurz: "Mag. H.") als Zeuge einvernommen.8. Das erkennende Gericht führte am 16.11.2021 in der Sache der BF im Beisein ihrer Geschäftsführerin K.R., ihres Mehrheitsgesellschafters G.R., ihrer rechtsfreundlichen Vertretung (erschienen: römisch 40 , im Folgenden kurz: "Mag. L.") sowie eines Behördenvertreters eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In der Verhandlung wurden K.R., G.R. und A.S. als Parteien sowie römisch 40 (im Folgenden kurz: "Mag. H.") als Zeuge einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF, zunächst mit Sitz in XXXX, seit 2019 in XXXX , wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 31.10.2013 gegründet und am 18.1.2014 in das Firmenbuch eingetragen (FN XXXX ). Zum Zeitpunkt der Eintragung der BF waren G.R. und K.R. jeweils mit einer Stammeinlage von EUR 5.000,00 am Stammkapital der Gesellschaft von insgesamt EUR 10.000,00 – sohin jeweils zur Hälfte – beteiligt. Beide Gesellschafter fungierten darüber hinaus zunächst als selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführer der BF. Als Geschäftszweig der Gesellschaft wurde "Qualitätsmanagement und Halal-Zertifizierungen" angegeben. Die BF verfügte ab dem 14.2.2014 bzw. 18.2.2014 über Gewerbeberechtigungen für die freien Gewerbe "Überprüfung von Waren hinsichtlich Menge, Verpackung, Beschriftung, Produktionstermin und auf offensichtliche Beschädigung" sowie "Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation, eingeschränkt auf Qualitätsmanagement und Halal-Zertifizierungen".1.1. Die BF, zunächst mit Sitz in römisch 40 , seit 2019 in römisch 40 , wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 31.10.2013 gegründet und am 18.1.2014 in das Firmenbuch eingetragen (FN römisch 40 ). Zum Zeitpunkt der Eintragung der BF waren G.R. und K.R. jeweils mit einer Stammeinlage von EUR 5.000,00 am Stammkapital der Gesellschaft von insgesamt EUR 10.000,00 – sohin jeweils zur Hälfte – beteiligt. Beide Gesellschafter fungierten darüber hinaus zunächst als selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführer der BF. Als Geschäftszweig der Gesellschaft wurde "Qualitätsmanagement und Halal-Zertifizierungen" angegeben. Die BF verfügte ab dem 14.2.2014 bzw. 18.2.2014 über Gewerbeberechtigungen für die freien Gewerbe "Überprüfung von Waren hinsichtlich Menge, Verpackung, Beschriftung, Produktionstermin und auf offensichtliche Beschädigung" sowie "Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation, eingeschränkt auf Qualitätsmanagement und Halal-Zertifizierungen".
Das Geschäftsmodell der BF besteht in der Zertifizierung von Produkten aus der EU nach islamischen Richtlinien für Lebensmittel und Dienstleistungen aufgrund der Anforderungen von Exportländern mit islamischer Mehrheit oder islamischem Bevölkerungsanteil. Die BF erlangte im Laufe der Zeit schrittweise Akkreditierungen in verschiedenen Ländern, sodass nunmehr eine weltweite Anerkennung ihrer Zertifikate gegeben ist. Die Halal-Anforderungen sind zwar im Grundsatz gleich, im Detail bestehen hinsichtlich der einzelnen Länder jedoch Unterschiede, welche bei der Zertifizierung berücksichtigt werden müssen. Zertifikate müssen jährlich erneuert werden. Die Tätigkeit der BF selbst wird durch die Akkreditierungsstellen der jeweiligen Exportländer überprüft.
Der Ablauf einer Zertifizierung durch die BF gestaltete sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in den wesentlichen Schritten dahingehend, dass nach Eingang einer Kundenanfrage die Dokumente angefordert und die Rohstoffüberprüfung durchgeführt wurden sowie anschließend das Audit beim Kunden vor Ort durchgeführt wurde. Dann wurde das Zertifikat ausgestellt, von G.R. unterzeichnet und dem Kunden zugesandt. Im Jahr 2016 kam es zur einer Verschärfung der Anforderungen; seitdem muss unter anderem ein "Leadauditor" am Audit teilnehmen und im Zertifizierungsprozess ein – nach bestimmten Kriterien zusammengesetztes – Halal-Komitee beigezogen werden.
1.2. A.S. war seit dem Jahr 2011 im Rahmen des protokollierten Einzelunternehmens O. e.U. (vormals: XXXX .) mit Sitz in XXXX , eingetragen in das Firmenbuch am 9.7.2011 (FN XXXX ) tätig. Als Geschäftszweig dieses – von XXXX geführten – Unternehmens wurde der Handel mit Trockenfrüchten & Bio-Früchten angegeben. A.S. verfügte von 1.2.2011 bis 1.6.2011 über eine Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe "Direktvertrieb" sowie seit dem 11.4.2012 für das "Handels- und Handelsagentengewerbe"; er handelte mit Lebensmitteln. Seit dem Jahr 2017 fungiert A.S. als gewerberechtlicher Geschäftsführer der XXXX mit Sitz in XXXX , welche über Gewerbeberechtigungen für die freien Gewerbe "Organisation der Zertifizierung von Nahrungs- und Genussmitteln als "halal" durch die dazu berufenen Institutionen bzw. Autoritäten des islamischen Glaubens und die von diesen im Rahmen der Religionsausübung berufenen Personen" und "Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik" verfügt. A.S. entrichtete für den Zeitraum von 31.3.2015 bis 31.12.2016 Sozialversicherungsbeiträge an die SVA.1.2. A.S. war seit dem Jahr 2011 im Rahmen des protokollierten Einzelunternehmens O. e.U. (vormals: römisch 40 .) mit Sitz in römisch 40 , eingetragen in das Firmenbuch am 9.7.2011 (FN römisch 40 ) tätig. Als Geschäftszweig dieses – von römisch 40 geführten – Unternehmens wurde der Handel mit Trockenfrüchten & Bio-Früchten angegeben. A.S. verfügte von 1.2.2011 bis 1.6.2011 über eine Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe "Direktvertrieb" sowie seit dem 11.4.2012 für das "Handels- und Handelsagentengewerbe"; er handelte mit Lebensmitteln. Seit dem Jahr 2017 fungiert A.S. als gewerberechtlicher Geschäftsführer der römisch 40 mit Sitz in römisch 40 , welche über Gewerbeberechtigungen für die freien Gewerbe "Organisation der Zertifizierung von Nahrungs- und Genussmitteln als "halal" durch die dazu berufenen Institutionen bzw. Autoritäten des islamischen Glaubens und die von diesen im Rahmen der Religionsausübung berufenen Personen" und "Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik" verfügt. A.S. entrichtete für den Zeitraum von 31.3.2015 bis 31.12.2016 Sozialversicherungsbeiträge an die SVA.
1.3. G.R. und A.S. waren einander seit dem Jahr 1995 bekannt. Bereits vor Gründung der BF erbrachte A.S. Tätigkeiten als Dolmetscher für G.R. Im Jahr 2012 nahm G.R. an einer Lebensmittelmesse in Paris teil, um Werbung für die O. e.U. zu machen bzw. Betriebe anzuwerben. Gegen einen Kostenbeitrag erhielt G.R. eine Liste von bestimmten Firmen aus dem Messehandbuch. Aufgrund wachsender Auftragszahlen vereinbarte G.R. mit A.S. später die Durchführung von Audits für sein Unternehmen. A.S. wurde von G.R. eingeschult; mehrere Audits wurden gemeinsam durchgeführt. Nach der Einschulung führte A.S. die Audits eigenständig durch, bei größeren Unternehmen wurden die Audits zu zweit durchgeführt. A.S. führte im Jahr 2014 am 6.1. bis 7.1., am 14.1., von 10. bis 12.2., am 14.4., von 12. bis 13.5., von 15. bis 20.6., von 1. bis 6.9., am 1.10., 2.10. und von 19. bis 20.11. sowie im Jahr 2015 (bis Ende März) am 2.1., 3.1., von 2. bis 4.2. und am 20.3. Audits für die BF durch. Die Termine der Audits waren insoweit vorgegeben, als sie sich nach dem Ablauf des Zertifikats richten mussten. A.S. lehnte die Übernahme von Audits in seltenen Fällen aus Termingründen ab. Diese Audits wurden dann von jemand anderem durchgeführt. Bereits übernommene Audits wurden von A.S. weder nach seinem Gutdünken abgelehnt noch ließ sich A.S. jemals von unternehmensfremden Personen bei ihrer Durchführung vertreten. Als Begleitperson – sofern diese, etwa bei größeren Unternehmen, notwendig war – kam auf Grund der Größe des Betriebes der BF oftmals nur eine Person in Frage. A.S. verwendete für die Durchführung der Audits von der BF erstellte Checklisten, in welchen die jeweils vorgegebenen Standards der verschiedenen Länder enthalten waren. A.S. legte der BF Rechnungen und erhielt für die durchgeführten Audits eine Tagespauschale von EUR 200,-- zuzüglich Kilometergeld, Diäten und sonstige Gebühren.
1.4. Im Jahr 2015 gelangte G.R. zur Ansicht, dass ein Generationenwechsel im Unternehmen stattfinden solle und zeigte sich A.S. interessiert, sein Nachfolger zu werden.
In der Folge trat K.R. mit Abtretungsvertrag vom 23.3.2015 einen Gesellschaftsanteil von EUR 2.600,-- an A.S. ab, welcher damit eine Beteiligung an der BF in Höhe von 26 % erlangte. Mit notariell beurkundetem Generalversammlungsbeschluss vom selben Tag wurde K.R. als Geschäftsführerin abberufen (Punkt 2.) und A.S. per 1.4.2015 – neben G.R. – zum selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführer der BF bestellt (Punkt 3.).
Mit genanntem Generalversammlungsbeschluss wurde auch die Möglichkeit einer asymmetrischen Gewinnverteilung (Punkt 5.) sowie eine Sperrminorität (Punkt 6.) eingeführt, wonach die Beschlussfassung in der Generalversammlung zwar mit einfacher Mehrheit erfolge, Gesellschafter mit einem Anteil an der Gesellschaft von mindestens 25 % jedoch nicht überstimmt werden könnten. Weiters wurde beschlossen, dass sämtliche Gewinne zur Gänze an K.R. ausgeschüttet werden sollten (Punkt 7).
Mit einem ebenfalls am 23.3.2015 zwischen (unter anderem) G.R. als Treugeber und A.S. als Treuhänder abgeschlossenen und notariell beglaubigten Treuhand- und Abtretungsverpflichtungsvertrag erkannte A.S. an, dass er seinen Geschäftsanteil an der BF von EUR 2.600,-- nicht aus eigenen Mitteln, sondern unentgeltlich über Ersuchen von G.R. erworben habe und lediglich treuhändig für den Treugeber innehabe (Punkt Drittens). Weiters wurde vereinbart, dass sich A.S. dazu verpflichte, über den von ihm treuhändig gehaltenen Geschäftsanteil nicht ohne Zustimmung von G.R. zu verfügen oder diesen zu belasten (Punkt Viertens). A.S verpflichtete sich weiters dazu, den Geschäftsanteil an G.R. (oder dessen Erben oder Rechtsnachfolger) oder von diesem namhaft gemachten Personen zu dem von G.R. zu bestimmenden Zeitpunkt unentgeltlich abzutreten. Gleichzeitig bot A.S. den von ihm treuhändig gehaltenen Geschäftsanteil G.R. (oder einer von diesem namhaft zu machenden Person) unentgeltlich zur Abtretung an (Punkt Fünftens).
Die gewählte Treuhandkonstruktion sollte als Übergangslösung dienen. G.R., der sich langsam aus dem Unternehmen zurückziehen wollte, verstand die Konstruktion auch als eine Absicherung für den Fall, dass die Zusammenarbeit nicht funktionieren würde, zumal A.S. einen Kaufpreis für die ihm übertragenen Anteile an der bestehenden Gesellschaft nicht entrichtet hatte. G.R. sicherte A.S. für den Fall, dass es "klappen" sollte, jedoch zu, dass er dann "echter" und nicht nur treuhänderischer Gesellschafter werde. Die 26%ige Beteiligung des A.S. an der BF sollte einerseits der "Optimierung" von Steuern und Abgaben dienen und andererseits einer selbständigen Tätigkeit entsprechen. Für die endgültige Übertragung der Gesellschaftsanteile wurde auch ein Leibrentenmodell diskutiert. Eine Bindung des einzelvertretungsbefugten Geschäftsführers A.S. an die Zustimmung des zweiten Geschäftsführers G.R. im Rahmen der Geschäftsführung wurde zwar zunächst angedacht, aber weder vertraglich vereinbart oder in der Generalversammlung beschlossen noch anderweitig tatsächlich verwirklicht. Ein Anstellungsvertrag wurde nicht abgeschlossen. Im Zeitraum der von A.S. ausgeübten Funktion als Geschäftsführer und Stellung als Gesellschafter wurden keine Beschlüsse in der Generalversammlung gefasst.
1.5. Im März 2015 erhielt A.S. ein eigenes Büro in den Räumlichkeiten der BF. Er verwendete die Büroinfrastruktur (z.B. Schreibtisch, Drucker, Scanner) und sonstigen Arbeitsmittel der BF, nutzte aber seinen eigenen PC. A.S. erhielt mit seinem PC einen Zugang zum Netzwerk der BF und wurden ihm durch einen Mitarbeiter der BF die Kundendaten auf seinen PC überspielt. A.S. verfügte über einen Schlüssel zu den Büroräumlichkeiten der BF sowie über einen Firmen-E-Mail-Account.
Aufgaben von A.S. im Rahmen der Geschäftsführung bestanden beispielhaft in der Straffung der Organisation, der Knüpfung von neuen Kundenkontakten, der Markterweiterung etc. Ein wesentlicher Teil der Geschäftsführertätigkeit von A.S. bestand in Auslandsreisen, insbesondere um mit den jeweiligen Akkreditierungsgebern in Kontakt zu bleiben und um Konferenzen zu besuchen; aber auch in Treffen mit Ministerien, Religionsgemeinschaften sowie der Teilnahme an Handelsforen etc. Im Juni 2015 gründete A.S. gemeinsam mit der BF, vertreten durch G.R., außerdem zur Erschließung neuer Märkte die XXXX . Ferner war A.S. mit der Standortsuche in Ungarn beauftragt. A.S. wurden hinsichtlich seiner Geschäftsführertätigkeit keine Weisungen durch G.R. erteilt, sondern führte er diese selbstbestimmt und eigenverantwortlich durch. Die Wahrnehmung der unterschiedlichen Geschäftsführertätigkeiten bzw. die interne Aufgabenverteilung unterlag der Vereinbarung zwischen G.R. und A.S. Welcher der Geschäftsführer z.B. Auslandsreisen wahrnahm, wurde zwischen den Geschäftsführern diskutiert bzw. vereinbart. A.S. erteilte dem Personal der BF auch Weisungen, so ließ er etwa Teilschritte im Zertifizierungsprozess durch Mitarbeiter erledigen. Im Februar 2016 meldete A.S. seine Nichte als Dienstnehmerin der BF zur Sozialversicherung an; G.R. meldete diese – aufgrund ihres Auftretens an ihrem ersten Arbeitstag – jedoch wieder ab. A.S. führte neben seiner Geschäftsführertätigkeit weiterhin Audits für die BF durch.Aufgaben von A.S. im Rahmen der Geschäftsführung bestanden beispielhaft in der Straffung der Organisation, der Knüpfung von neuen Kundenkontakten, der Markterweiterung etc. Ein wesentlicher Teil der Geschäftsführertätigkeit von A.S. bestand in Auslandsreisen, insbesondere um mit den jeweiligen Akkreditierungsgebern in Kontakt zu bleiben und um Konferenzen zu besuchen; aber auch in Treffen mit Ministerien, Religionsgemeinschaften sowie der Teilnahme an Handelsforen etc. Im Juni 2015 gründete A.S. gemeinsam mit der BF, vertreten durch G.R., außerdem zur Erschließung neuer Märkte die römisch 40 . Ferner war A.S. mit der Standortsuche in Ungarn beauftragt. A.S. wurden hinsichtlich seiner Geschäftsführertätigkeit keine Weisungen durch G.R. erteilt, sondern führte er diese selbstbestimmt und eigenverantwortlich durch. Die Wahrnehmung der unterschiedlichen Geschäftsführertätigkeiten bzw. die interne Aufgabenverteilung unterlag der Vereinbarung zwischen G.R. und A.S. Welcher der Geschäftsführer z.B. Auslandsreisen wahrnahm, wurde zwischen den Geschäftsführern diskutiert bzw. vereinbart. A.S. erteilte dem Personal der BF auch Weisungen, so ließ er etwa Teilschritte im Zertifizierungsprozess durch Mitarbeiter erledigen. Im Februar 2016 meldete A.S. seine Nichte als Dienstnehmerin der BF zur Sozialversicherung an; G.R. meldete diese – aufgrund ihres Auftretens an ihrem ersten Arbeitstag – jedoch wieder ab. A.S. führte neben seiner Geschäftsführertätigkeit weiterhin Audits für die BF durch.
G.R. verlangte einen Einblick in die von A.S. versandten E-Mails, indem ihn dieser unter "CC" oder "BC" anzuführen hatte. G.R. selbst versandte seine E-Mails – soweit sie eine Zertifizierung betrafen – in Kopie an die Büro-E-Mail-Adresse, sodass sie von jedem Mitarbeiter erhalten werden konnten.
A.S. war – im Gegensatz zu anderen Mitarbeitern der BF – weder an Arbeitszeiten gebunden noch hielt er solche faktisch ein; er führte auch keine Arbeitszeitaufzeichnungen. Es wurde von A.S. erwartet, dass er in Aussicht genommene Urlaube vorher bekanntgibt. Als A.S. vor einer vereinbarten Dienstreise nach Malaysia für einige Tage nicht mehr von G.R. erreicht werden konnte, fragte ihn dieser in der Folge nach einer Krankenstandsbestätigung, welche ihm A.S. schließlich auch übermittelte.
Die Geschäftsführertätigkeit von A.S. wurde mit EUR 1.500,-- monatlich (im Oktober 2016: 2.000,--), zuzüglich des Entgelts für Audits, für welche er weiterhin Rechnungen stellte, abgegolten. Gewinnausschüttungen der BF an A.S. erfolgten nicht.
Ende September 2016 – nach vorangegangenen Gesprächen mit A.S., dass dieser bei einer Anmeldung als Dienstnehmer auf seine freie Zeiteinteilung und Nebentätigkeiten verzichten müsse – richtete G.R. ein E-Mail an den Steuerberater der BF, Mag. H., und ersuchte diesen darum, A.S. mit 1.10.2016 als Auditor anzumelden; A.S. sei von der SVA abzumelden, damit keine Beiträge mehr für ihn anfielen. Mag. H. antwortete G.R., dass für eine Anmeldung als Arbeitnehmer das Beteiligungsverhältnis und die Befugnisse als Geschäftsführer beendet werden müssten, damit er unselbständig sei. Eine Anmeldung des A.S. als Dienstnehmer erfolgte daraufhin nicht.
Mit Schreiben vom 17.10.2016 legte A.S. die Geschäftsführung der BF mit sofortiger Wirkung zurück; mit 22.12.2016 wurde seine Funktion als Geschäftsführer aus dem Firmenbuch gelöscht und sein Gesellschaftsanteil an G.R. übertragen.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, den Gerichtsakt sowie die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 16.11.2021.
Die Feststellungen zur BF ergeben sich aus einem vom erkennenden Gericht eingeholten Auszug aus dem Firmenbuch sowie einer elektronischen Abfrage im GISA. Zum Geschäftsmodell der BF sowie zum Ablauf von Zertifizierungen ist zunächst auf die – im Wesentlichen unwidersprochen gebliebenen – Angaben des Mehrheitsgesellschafters G.R. in der mündlichen Verhandlung zu verweisen (vgl. Verhandlungsschrift S. 2 f, 10 f). Wenn A.S. in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 27.12.2016 zu den "ersten Audits" angab, dass es "einen 'Leader-Auditor' und einen zweiten Auditor" gebraucht habe (vgl. ON 24/1), trat G.R. dem insoweit entgegen, als er ausführte, dass diese Anforderungen erst im Jahr 2016 seitens der Vereinigten Arabischen Emirate vorgeschrieben worden seien; vorher habe ein Auditor ausgereicht (vgl. Verhandlungsschrift S. 4). Im Zeitraum davor habe es keinesfalls eines Leadauditors und eines zweiten Auditors bedurft; es habe ein Auditor genügt. Die Regelung für zwei Auditoren sei erst 2016 in Kraft getreten (vgl. Verhandlungsschrift S. 16). Angesichts der nachvollziehbaren Darstellung von den im Laufe der Zeit verschärften Anforderungen an den Zertifizierungsprozess durch G.R. war diesen Angaben nicht entgegenzutreten, wenngleich nicht übersehen wird, dass im Rahmen der Einschulung von A.S. mehrere Audits – vor dem Jahr 2016 – zu zweit durchgeführt wurden (siehe dazu unten).Die Feststellungen zur BF ergeben sich aus einem vom erkennenden Gericht eingeholten Auszug aus dem Firmenbuch sowie einer elektronischen Abfrage im GISA. Zum Geschäftsmodell der BF sowie zum Ablauf von Zertifizierungen ist zunächst auf die – im Wesentlichen unwidersprochen gebliebenen – Angaben des Mehrheitsgesellschafters G.R. in der mündlichen Verhandlung zu verweisen vergleiche Verhandlungsschrift S. 2 f, 10 f). Wenn A.S. in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 27.12.2016 zu den "ersten Audits" angab, dass es "einen 'Leader-Auditor' und einen zweiten Auditor" gebraucht habe vergleiche ON 24/1), trat G.R. dem insoweit entgegen, als er ausführte, dass diese Anforderungen erst im Jahr 2016 seitens der Vereinigten Arabischen Emirate vorgeschrieben worden seien; vorher habe ein Auditor ausgereicht vergleiche Verhandlungsschrift S. 4). Im Zeitraum davor habe es keinesfalls eines Leadauditors und eines zweiten Auditors bedurft; es habe ein Auditor genügt. Die Regelung für zwei Auditoren sei erst 2016 in Kraft getreten vergleiche Verhandlungsschrift S. 16). Angesichts der nachvollziehbaren Darstellung von den im Laufe der Zeit verschärften Anforderungen an den Zertifizierungsprozess durch G.R. war diesen Angaben nicht entgegenzutreten, wenngleich nicht übersehen wird, dass im Rahmen der Einschulung von A.S. mehrere Audits – vor dem Jahr 2016 – zu zweit durchgeführt wurden (siehe dazu unten).
Die Feststellungen zur O. e.U. ergeben sich aus einem vom erkennenden Gericht eingeholten Auszug aus dem Firmenbuch. Die Gewerbeberechtigungen von A.S. bzw. seine Stellung als gewerberechtlicher Geschäftsführer der XXXX gehen aus einer elektronischen Abfrage im GISA hervor. A.S. erklärte vor der belangten Behörde, dass er sich im Jahr 2014 eine Gewerbeberechtigung für den Handel geholt und mit Lebensmitteln gehandelt habe; die Audits für die BF seien nur eine Nebeneinkunft gewesen (vgl. ON 24/1). Die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen an die SVA für den Zeitraum von 31.3.2015 bis 31.12.2016 durch A.S. ist unstrittig (vgl. den im Akt erliegenden Versicherungsdatenauszug [ON 11/1 ff] sowie Verhandlungsschrift S. 7, 24).Die Feststellungen zur O. e.U. ergeben sich aus einem vom erkennenden Gericht eingeholten Auszug aus dem Firmenbuch. Die Gewerbeberechtigungen von A.S. bzw. seine Stellung als gewerberechtlicher Geschäftsführer der römisch 40 gehen aus einer elektronischen Abfrage im GISA hervor. A.S. erklärte vor der belangten Behörde, dass er sich im Jahr 2014 eine Gewerbeberechtigung für den Handel geholt und mit Lebensmitteln gehandelt habe; die Audits für die BF seien nur eine Nebeneinkunft gewesen vergleiche ON 24/1). Die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen an die SVA für den Zeitraum von 31.3.2015 bis 31.12.2016 durch A.S. ist unstrittig vergleiche den im Akt erliegenden Versicherungsdatenauszug [ON 11/1 ff] sowie Verhandlungsschrift S. 7, 24).
G.R. und A.S. schilderten ihr erstes Zusammentreffen im Jahr 1995 im Wesentlichen übereinstimmend (vgl. Niederschrift ON 24/1; Verhandlungsschrift S. 4, 25). G.R. gab an, dass A.S. schon im Zeitraum vor Gründung der BF als Dolmetscher für ihn tätig geworden sei (vgl. Verhandlungsschrift S. 4, 16); A.S. selbst erklärte etwa, dass er bei der Gründung der BF auch mit Übersetzungen geholfen habe (vgl. Verhandlungsschrift S. 25).G.R. und A.S. schilderten ihr erstes Zusammentreffen im Jahr 1995 im Wesentlichen übereinstimmend vergleiche Niederschrift ON 24/1; Verhandlungsschrift S. 4, 25). G.R. gab an, dass A.S. schon im Zeitraum vor Gründung der BF als Dolmetscher für ihn tätig geworden sei vergleiche Verhandlungsschrift S. 4, 16); A.S. selbst erklärte etwa, dass er bei der Gründung der BF auch mit Übersetzungen geholfen habe vergleiche Verhandlungsschrift S. 25).
Nennenswerte Überschneidungen zwischen dem von A.S. ab dem Jahr 2014 ausgeübten Lebensmittelhandel und den von der BF angebotenen Halal-Zertifizierungen waren nicht ersichtlich. G.R. beschrieb in der mündlichen Verhandlung lediglich eine singulär gebliebene Begebenheit, bei der es zu Berührungspunkten zwischen der Tätigkeit des A.S. und seiner Tätigkeit gekommen ist: Demnach sei A.S. bereits im Jahr 2012 für die O. e.U. zu einer Lebensmittelmesse nach Paris geflogen, um dort Werbung zu machen bzw. Betriebe anzuwerben. Für einen Kostenbeitrag habe die BF (gemeint offensichtlich nicht die Gesellschaft in der heutigen Rechtsform, weil diese erst 2014 in das Firmenbuch eingetragen wurde, Anm.) eine Liste von bestimmten Firmen aus dem Messehandbuch erhalten (vgl. Verhandlungsschrift S. 4).Nennenswerte Überschneidungen zwischen dem von A.S. ab dem Jahr 2014 ausgeübten Lebensmittelhandel und den von der BF angebotenen Halal-Zertifizierungen waren nicht ersichtlich. G.R. beschrieb in der mündlichen Verhandlung lediglich eine singulär gebliebene Begebenheit, bei der es zu Berührungspunkten zwischen der Tätigkeit des A.S. und seiner Tätigkeit gekommen ist: Demnach sei A.S. bereits im Jahr 2012 für die O. e.U. zu einer Lebensmittelmesse nach Paris geflogen, um dort Werbung zu machen bzw. Betriebe anzuwerben. Für einen Kostenbeitrag habe die BF (gemeint offensichtlich nicht die Gesellschaft in der heutigen Rechtsform, weil diese erst 2014 in das Firmenbuch eingetragen wurde, Anmerkung eine Liste von bestimmten Firmen aus dem Messehandbuch erhalten vergleiche Verhandlungsschrift S. 4).
Dass A.S. bereits im Jahr 2013 Audits durchgeführt habe, war nicht feststellbar: Zwar gab G.R. in der mündlichen Verhandlung an, dass A.S. "2013 selbständig einige Audits für die BF" durchgeführt habe (vgl. Verhandlungsschrift S. 4), der Genannte konnte solches auf Befragen allerdings nicht bestätigen: "BFV an AS: Wann haben Sie angefangen Audits zu machen für die BF? – AS: Es müsste 2014 gewesen sein, ich weiß es aber nicht ganz genau. – BFV: Kann es auch schon 2013 gewesen sein? – AS: Alles kann sein, ich weiß es nicht." (vgl. Verhandlungsschrift S. 28 f). In seiner Einvernahme vor der belangten Behörde hatte A.S. dagegen noch ausdrücklich erklärt, dass G.R. "im Jahr 2014" auf ihn zugekommen sei und ihn gefragt habe, ob er nicht auch "Zertifizierungsaudits für seine Firma durchführen möchte, weil er die wachsende Kundenanzahl alleine nicht mehr schafft" (vgl. ON 24/1). In diesem Sinne führte A.S. auch in der mündlichen Verhandlung aus: "[…] Davor, also 2014, war auch das Thema mit den Audits, dass die Arbeit jetzt mehr wird, sodass ich Audits übernehmen könnte." (vgl. Verhandlungsschrift S. 25). Ebenso sind Abrechnungen für von A.S. durchgeführte Audits lediglich ab dem Zeitraum Jänner 2014 aktenkundig (vgl. ON 18/1). Das erkennende Gericht geht von einem datumsmäßigen Versehen auf Seiten des G.R. aus, zumal dieser konkret angab, A.S. habe 2013 "auf selbständiger Basis 10 Audits durchgeführt und abgerechnet" (vgl. Verhandlungsschrift S. 4) – exakt zehn Auditabrechnungen liegen hingegen für das Jahr 2014 vor (vgl. ON 18/1-10).Dass A.S. bereits im Jahr 2013 Audits durchgeführt habe, war nicht feststellbar: Zwar gab G.R. in der mündlichen Verhandlung an, dass A.S. "2013 selbständig einige Audits für die BF" durchgeführt habe vergleiche Verhandlungsschrift S. 4), der Genannte konnte solches auf Befragen allerdings nicht bestätigen: "BFV an AS: Wann haben Sie angefangen Audits zu machen für die BF? – AS: Es müsste 2014 gewesen sein, ich weiß es aber nicht ganz genau. – BFV: Kann es auch schon 2013 gewesen sein? – AS: Alles kann sein, ich weiß es nicht." vergleiche Verhandlungsschrift S. 28 f). In seiner Einvernahme vor der belangten Behörde hatte A.S. dagegen noch ausdrücklich erklärt, dass G.R. "im Jahr 2014" auf ihn zugekommen sei und ihn gefragt habe, ob er nicht auch "Zertifizierungsaudits für seine Firma durchführen möchte, weil er die wachsende Kundenanzahl alleine nicht mehr schafft" vergleiche ON 24/1). In diesem Sinne führte A.S. auch in der mündlichen Verhandlung aus: "[…] Davor, also 2014, war auch das Thema mit den Audits, dass die Arbeit jetzt mehr wird, sodass ich Audits übernehmen könnte." vergleiche Verhandlungsschrift S. 25). Ebenso sind Abrechnungen für von A.S. durchgeführte Audits lediglich ab dem Zeitraum Jänner 2014 aktenkundig vergleiche ON 18/1). Das erkennende Gericht geht von einem datumsmäßigen Versehen auf Seiten des G.R. aus, zumal dieser konkret angab, A.S. habe 2013 "auf selbständiger Basis 10 Audits durchgeführt und abgerechnet" vergleiche Verhandlungsschrift S. 4) – exakt zehn Auditabrechnungen liegen hingegen für das Jahr 2014 vor vergleiche ON 18/1-10).
Unstrittig war, dass zu Beginn der Tätigkeit von A.S. eine Einschulungsphase stattgefunden hat: G.R. gab dazu in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht an: "Meistens hat man das (gemeint: die Audits; Anm.) alleine gemacht, aber, wenn jemand eingeschult wurde, dann war man natürlich zu Zweit. Das war anfangs bei AS natürlich der Fall." (vgl. Verhandlungsschrift S. 16). Es habe "einige, vielleicht vier oder fünf, Audits, die wir zusammen gemacht haben", gegeben (vgl. Verhandlungsschrift S. 12). A.S. selbst beschrieb die Einschulung vor der belangten Behörde wie folgt: "Zu den ersten Audits bin ich mit Herrn [G.R.] mitgefahren, denn es braucht einen 'Leader-Auditor' und einen zweiten Auditor, das war ich. Ich habe Herrn [G.R.] hauptsächlich zugeschaut und mir Notizen gemacht, wie man ein Audit richtig durchführt. Später haben wir die Rollen gewechselt und Herr [G.R.] hat mein Audit beobachtet. Herr [G.R.] hat mir anschließend mitgeteilt, was ich besser machen könnte. Über die Halal-Vorschriften selbst brauchte ich keine Einschulung, denn die sind für mich eine Selbstverständlichkeit. Das Hauptthema der Einschulung war wie man die Fragen richtig stellt, wie man die vorhandenen Checklisten der [BF] ausfüllt und worauf zu achten ist." (vgl. ON 24/1 f). Soweit A.S. in der mündlichen Verhandlung auf die Frage, wie oft er zusammen mit G.R. bei Audits gewesen sei, angab: "Sehr oft. Ich habe es nicht dokumentiert, daher kann ich keine Anzahl nennen. ich nehme an, dass es viel mehr als drei bis vier Mal war." und auf Befragen, ob er Audits alleine gemacht habe, antwortete: "Manchmal schon." (vgl. Verhandlungsschrift S. 29) ist dem entgegenzuhalten, dass er bereits vor der belangten Behörde angegeben hatte, dass er die Audits nach der Einschulung alleine durchgeführte habe; "nur bei größeren Firmen" seien sie zu zweit gefahren (vgl. ON 24/2). In diesem Sinne gab A.S. in der mündlichen Verhandlung auf Befragen, ob er auch eigenständig gearbeitet habe, auch an: "Jeder Mitarbeiter arbeitet irgendwie eigenständig, nachdem man eingeschult ist und die Arbeitsabläufe beherrscht, ohne auf andere Mitarbeiter angewiesen zu sein." (vgl. Verhandlungsschrift S. 31). Dass A.S. bei der Durchführung der Audits weiterhin von G.R. begleitet worden wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen: Auf Befragen durch das erkennende Gericht, ob er A.S. in irgendeiner Weise "über die Schultern geschaut" habe, erklärte G.R. – durchaus im Einklang mit den Angaben des A.S., dass man nach der Einschulung eigenständig arbeite – Folgendes: "Sagen wir so, ich habe ihn angelernt und nach dieser Zeit macht er es dann alleine. Ich musste ihm nicht über die Schultern schauen." (vgl. Verhandlungsschrift S. 12). Bei Betrachtung dieser Aussagen war nicht zur Feststellung zu gelangen, dass A.S. die Audits nach erfolgter Einschulung überwiegend im Beisein von G.R. (und nur "manchmal" alleine) durchgeführt hätte; vielmehr ergibt sich aus den dargestellten Aussagen klar, dass die Audits eigenständig und im Regelfall alleine, nur bei größeren Firmen zu zweit, durchgeführt wurden. Die Feststellung, dass aus Gründen der Größe des Betriebs in solchen Fällen oftmals nur eine einzige Person als Begleitperson in Frage kam, entspricht dem unzweifelhaften Beschwerdevorbringen (vgl. ON 44/10). Dass A.S. allerdings hinsichtlich der Durchführung der Audits einer Kontrolle durch G.R. unterlegen wäre, war auf Grundlage der Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht erkennbar. G.R. gab in der mündlichen Verhandlung dazu bloß an, dass er es – da er alle Kunden gut gekannt habe – "von hintenherum" von den Unternehmen erfahren würde, wenn z.B. ein Auditor lästig oder arrogant sei. Dann müsse man den Leuten erklären, dass er nur genau sei und seine Arbeit mache. Dies sei aber selten und würde er den Auditor dann informieren (vgl. Verhandlungsschrift S. 14). Dass G.R. insoweit eine die persönliche Bestimmungsfreiheit der Auditoren einschränkende Kontrollmöglichkeit ausgeübt hätte, kann aufgrund der angesprochenen (hypothetischen) Beschwerden von Kunden über ein allfälliges inadäquates Verhalten einzelner Auditoren freilich nicht angenommen werden. Ebenso war nicht feststellbar, dass G.R. – welcher die Zertifikate der BF unterzeichnete (vgl. z.B. ON 31/58) – eine (nachprüfende) Kontrolle hinsichtlich des Verhaltens der Auditoren bzw. der Validität der Ergebnisse von durchgeführten Audits wahrgenommen hätte; G.R. erklärte den Umstand, dass die Zertifikate von ihm unterzeichnet wurden, vor dem erkennenden Gericht damit, dass er bei allen Zertifizierern bekannt gewesen sei, sein Name und seine Unterschrift seien bekannt; es wäre aber auch anders möglich gewesen (vgl. Verhandlungsschrift S. 21).Unstrittig war, dass zu Beginn der Tätigkeit von A.S. eine Einschulungsphase stattgefunden hat: G.R. gab dazu in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht an: "Meistens hat man das (gemeint: die Audits; Anmerkung alleine gemacht, aber, wenn jemand eingeschult wurde, dann war man natürlich zu Zweit. Das war anfangs bei AS natürlich der Fall." vergleiche Verhandlungsschrift S. 16). Es habe "einige, vielleicht vier oder fünf, Audits, die wir zusammen gemacht haben", gegeben vergleiche Verhandlungsschrift S. 12). A.S. selbst beschrieb die Einschulung vor der belangten Behörde wie folgt: "Zu den ersten Audits bin ich mit Herrn [G.R.] mitgefahren, denn es braucht einen 'Leader-Auditor' und einen zweiten Auditor, das war ich. Ich habe Herrn [G.R.] hauptsächlich zugeschaut und mir Notizen gemacht, wie man ein Audit richtig durchführt. Später haben wir die Rollen gewechselt und Herr [G.R.] hat mein Audit beobachtet. Herr [G.R.] hat mir anschließend mitgeteilt, was ich besser machen könnte. Über die Halal-Vorschriften selbst brauchte ich keine Einschulung, denn die sind für mich eine Selbstverständlichkeit. Das Hauptthema der Einschulung war wie man die Fragen richtig stellt, wie man die vorhandenen Checklisten der [BF] ausfüllt und worauf zu achten ist." vergleiche ON 24/1 f). Soweit A.S. in der mündlichen Verhandlung auf die Frage, wie oft er zusammen mit G.R. bei Audits gewesen sei, angab: "Sehr oft. Ich habe es nicht dokumentiert, daher kann ich keine Anzahl nennen. ich nehme an, dass es viel mehr als drei bis vier Mal war." und auf Befragen, ob er Audits alleine gemacht habe, antwortete: "Manchmal schon." vergleiche Verhandlungsschrift S. 29) ist dem entgegenzuhalten, dass er bereits vor der belangten Behörde angegeben hatte, dass er die Audits nach der Einschulung alleine durchgeführte habe; "nur bei größeren Firmen" seien sie zu zweit gefahren vergleiche ON 24/2). In diesem Sinne gab A.S. in der mündlichen Verhandlung auf Befragen, ob er auch eigenständig gearbeitet habe, auch an: "Jeder Mitarbeiter arbeitet irgendwie eigenständig, nachdem man eingeschult ist und die Arbeitsabläufe beherrscht, ohne auf andere Mitarbeiter angewiesen zu sein." vergleiche Verhandlungsschrift S. 31). Dass A.S. bei der Durchführung der Audits weiterhin von G.R. begleitet worden wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen: Auf Befragen durch das erkennende Gericht, ob er A.S. in irgendeiner Weise "über die Schultern geschaut" habe, erklärte G.R. – durchaus im Einklang mit den Angaben des A.S., dass man nach der Einschulung eigenständig arbeite – Folgendes: "Sagen wir so, ich habe ihn angelernt und nach dieser Zeit macht er es dann alleine. Ich musste ihm nicht über die Schultern schauen." vergleiche Verhandlungsschrift S. 12). Bei Betrachtung dieser Aussagen war nicht zur Feststellung zu gelangen, dass A.S. die Audits nach erfolgter Einschulung überwiegend im Beisein von G.R. (und nur "manchmal" alleine) durchgeführt hätte; vielmehr ergibt sich aus den dargestellten Aussagen klar, dass die Audits eigenständig und im Regelfall alleine, nur bei größeren Firmen zu zweit, durchgeführt wurden. Die Feststellung, dass aus Gründen der Größe des Betriebs in solchen Fällen oftmals nur eine einzige Person als Begleitperson in Frage kam, entspricht dem unzweifelhaften Beschwerdevorbringen vergleiche ON 44/10). Dass A.S. allerdings hinsichtlich der Durchführung der Audits einer Kontrolle durch G.R. unterlegen wäre, war auf Grundlage der Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht erkennbar. G.R. gab in der mündlichen Verhandlung dazu bloß an, dass er es – da er alle Kunden gut gekannt habe – "von hintenherum" von den Unternehmen erfahren würde, wenn z.B. ein Auditor lästig oder arrogant sei. Dann müsse man den Leuten erklären, dass er nur genau sei und seine Arbeit mache. Dies sei aber selten und würde er den Auditor dann informieren vergleiche Verhandlungsschrift S. 14). Dass G.R. insoweit eine die persönliche Bestimmungsfreiheit der Auditoren einschränkende Kontrollmöglichkeit ausgeübt hätte, kann aufgrund der angesprochenen (hypothetischen) Beschwerden von Kunden über ein allfälliges inadäquates Verhalten einzelner Auditoren freilich nicht angenommen werden. Ebenso war nicht feststellbar, dass G.R. – welcher die Zertifikate der BF unterzeichnete vergleiche z.B. ON 31/58) – eine (nachprüfende) Kontrolle hinsichtlich des Verhaltens der Auditoren bzw. der Validität der Ergebnisse von durchgeführten Audits wahrgenommen hätte; G.R. erklärte den Umstand, dass die Zertifikate von ihm unterzeichnet wurden, vor dem erkennenden Gericht damit, dass er bei allen Zertifizierern bekannt gewesen sei, sein Name und seine Unterschrift seien bekannt; es wäre aber auch anders möglich gewesen vergleiche Verhandlungsschrift S. 21).
Die Anzahl und das Datum der von A.S. im Zeitraum von Jänner 2014 bis Ende März 2015 durchgeführten Audits war nicht strittig (vgl. auch die aktenkundigen Abrechnungen; ON 18 – 20). Dass die Termine für die Audits insoweit vorgegeben waren, als sie sich nach dem Ablauf des Zertifikats richten mussten, ergibt sich aus den Angaben von G.R. in der mündlichen Verhandlung, wonach die Zertifikate jährlich erneuert werden mussten (vgl. Verhandlungsschrift S. 3) und der Zertifizierungsprozess bis zum Ablauf des alten Zertifikats abgeschlossen sein musste (vgl. Verhandlungsschrift S. 20). Soweit G.R. auf Befragen, ob es vorgekommen sei, dass A.S. sich – vor seiner Zeit als Geschäftsführer – bereiterklärt habe, ein Audit durchzuführen, es aber dann doch wieder abgesagt habe, antwortete: "Ja, natürlich. Es kam vor und war auch möglich.", dies auf Nachfrage, wie oft dies vorgekommen sei, allerdings sogleich relativierte: "Es wird vorgekommen sein, aber eine Anzahl kann ich Ihnen jetzt auch nicht nennen." (vgl. Verhandlungsschrift S. 19), war eine – tatsächlich gelebte – im Belieben des A.S. stehende, sanktionslose Ablehnung bereits übernommener Audits nicht zu erblicken: Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes erscheint es kaum vorstellbar, dass A.S. mit Kunden vereinbarte und avisierte Audits nach Gutdünken ohne weiteres ablehnen bzw. absagen hätte können, zumal dies einerseits mit den betrieblichen Erfordernissen der BF – hingewiesen wird hier insbesondere auf die zeitlichen Bindungen aufgrund des Ablaufs des alten Zertifikats – kaum in Einklang zu bringen wäre, andererseits als Geschäftsgrundalge für die Übernahme von Audits durch A.S. offensichtlich zugrunde gelegt wurde, dass dieser "Zeitressourcen" für die Durchführung von Audits habe (vgl. Verhandlungsschrift S. 4) bzw. die Audits ohnehin nur durchgeführt hat, wenn es bei ihm "zeitlich gepasst" hat (vgl. ON 24/1), sodass die BF auch davon ausgehen konnte, dass A.S. die übernommenen Audits auch durchführen wird. Allgemein zur Ablehnung von Aufträgen durch A.S. befragt, gab G.R. an, dass es selten vorgekommen sei, dass diesem "ein Termin nicht gepasst" habe und das Audit dann wer anderer durchgeführt habe (vgl. Verhandlungsschrift 13). Demnach sei es "sicher einige Mal vorgekommen", dass A.S. ein Audit durch eine von ihm ausgewählte Person durchführen habe lassen, damit meine er aber "Leute innerhalb der Firma". "Wildfremde Leute" hätte er natürlich nicht heranziehen können, es sei denn, er hätte den Nachweis erbracht, dass diese Person geeignet sei; dies sei aber nicht vorgekommen (vgl. Verhandlungsschrift S. 15). Dass A.S. – bereits übernommene – Audits nach seinem Gutdünken abgelehnt hätte oder sich jemals von unternehmensfremden Personen bei ihrer Durchführung vertreten lassen hätte, war nicht zu erkennen, zumal G.R. auf Vorhalt der notwendigen Vertrauensbasis bei der Durchführung von Audits seine Angaben dahingehend einschränkte, dass es sogar "gefährlich" gewesen wäre, wenn A.S. einen Auftrag an eine externe Person weitergegeben hätte (vgl. Verhandlungsschrift S. 15). Die Verwendung von Checklisten der BF bei der Durchführung von Audits gaben sowohl G.R. als auch A.S. übereinstimmend an; A.S. erklärte dazu, er sei "auf die Unterlagen und Dokumente [der BF] angewiesen" gewesen (vgl. Verhandlungsschrift 20 f, 29). Die BF trat dem im Beschwerdeschriftsatz dahingehend entgegen, dass es A.S. auch freigestanden wäre, die Checklisten selbst zu gestalten, wesentlich wäre nur das Ergebnis des Audits gewesen (vgl. ON 44/4); wobei ein nennenswerter Spielraum aber ohnehin nicht erkennbar war, enthielten die Checklisten nach Angaben von G.R. doch die von den jeweiligen Ländern vorgegebenen Standards und wurden von den Standardgebern auch überprüft (vgl. Verhandlungsschrift S. 21). Dass A.S. tatsächlich Checklisten selbst gestaltet hätte, oder dass dies im Betrieb der BF (bei anderen Auditoren) üblich gewesen wäre, ist nicht hervorgekommen. Die Feststellung, dass A.S. der BF für die durchgeführten Audits eine Tagespauschale von EUR 200,-- zuzüglich Kilometergeld, Diäten und sonstige Gebühren erhielt, gründet sich unmittelbar auf die im Akt erliegenden Abrechnungen (ON 18 – 20). Daraus geht auch unzweifelhaft hervor, dass es sich um einen Tagessatz ("Audit Tagessatz") gehandelt hat und nicht um eine fixe Pauschale pro Audit (unabhängig von dessen Dauer); dies bekräftigte auch A.S. in der mündlichen Verhandlung (vgl. Verhandlungsschrift S. 29). Soweit G.R. demgegenüber in der mündlichen zunächst angab, A.S. sei "pro Audit" bezahlt worden, es sei ein "Fixbetrag pro Audit" gewesen, man könne sagen, ein "Fixbetrag pro Zertifizierung" (vgl. Verhandlungsschrift S. 12), war dem nicht zu folgen, zumal er auf Vorhalt der gegenteiligen Angaben des A.S. im Verfahren selbst einräumen musste, dass bei Audits, die mehrere Tage in Anspruch genommen hätten, die Entlohnung "vermutlich nach Tag" erfolgt sei (vgl. Verhandlungsschrift S. 15.). Vor diesem Hintergrund war aber nicht feststellbar, dass A.S. – wie noch im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht (vgl. ON 44/4) –, "das Risiko einer längeren zeitlichen Dauer" eines Audits getragen hätte.Die Anzahl und das Datum der von A.S. im Zeitraum von Jänner 2014 bis Ende März 2015 durchgeführten Audits war nicht strittig vergleiche auch die aktenkundigen Abrechnungen; ON 18 – 20). Dass die Termine für die Audits insoweit vorgegeben waren, als sie sich nach dem Ablauf des Zertifikats richten mussten, ergibt sich aus den Angaben von G.R. in der mündlichen Verhandlung, wonach die Zertifikate jährlich erneuert werden mussten vergleiche Verhandlungsschrift S. 3) und der Zertifizierungsprozess bis zum Ablauf des alten Zertifikats abgeschlossen sein musste vergleiche Verhandlungsschrift S. 20). Soweit G.R. auf Befragen, ob es vorgekommen sei, dass A.S. sich – vor seiner Zeit als Geschäftsführer – bereiterklärt habe, ein Audit durchzuführen, es aber dann doch wieder abgesagt habe, antwortete: "Ja, natürlich. Es kam vor und war auch möglich.", dies auf Nachfrage, wie oft dies vorgekommen sei, allerdings sogleich relativierte: "Es wird vorgekommen sein, aber eine Anzahl kann ich Ihnen jetzt auch nicht nennen." vergleiche Verhandlungsschrift S. 19), war eine – tatsächlich gelebte – im Belieben des A.S. stehende, sanktionslose Ablehnung bereits übernommener Audits nicht zu erblicken: Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes erscheint es kaum vorstellbar, dass A.S. mit Kunden vereinbarte und avisierte Audits nach Gutdünken ohne weiteres ablehnen bzw. absagen hätte können, zumal dies einerseits mit den betrieblichen Erfordernissen der BF – hingewiesen wird hier insbesondere auf die zeitlichen Bindungen aufgrund des Ablaufs des alten Zertifikats – kaum in Einklang zu bringen wäre, andererseits als Geschäftsgrundalge für die Übernahme von Audits durch A.S. offensichtlich zugrunde gelegt wurde, dass dieser "Zeitressourcen" für die Durchführung von Audits habe vergleiche Verhandlungsschrift S. 4) bzw. die Audits ohnehin nur durchgeführt hat, wenn es bei ihm "zeitlich gepasst" hat vergleiche ON 24/1), sodass die BF auch davon ausgehen konnte, dass A.S. die übernommenen Audits auch durchführen wird. Allgemein zur Ablehnung von Aufträgen durch A.S. befragt, gab G.R. an, dass es selten vorgekommen sei, dass diesem "ein Termin nicht gepasst" habe und das Audit dann wer anderer durchgeführt habe vergleiche Verhandlungsschrift 13). Demnach sei es "sicher einige Mal vorgekommen", dass A.S. ein Audit durch eine von ihm ausgewählte Person durchführen habe lassen, damit meine er aber "Leute innerhalb der Firma". "Wildfremde Leute" hätte er natürlich nicht heranziehen können, es sei denn, er hätte den Nachweis erbracht, dass diese Person geeignet sei; dies sei aber nicht vorgekommen vergleiche Verhandlungsschrift S. 15). Dass A.S. – bereits übernommene – Audits nach seinem Gutdünken abgelehnt hätte oder sich jemals von unternehmensfremden Personen bei ihrer Durchführung vertreten lassen hätte, war nicht zu erkennen, zumal G.R. auf Vorhalt der notwendigen Vertrauensbasis bei der Durchführung von Audits seine Angaben dahingehend einschränkte, dass es sogar "gefährlich" gewesen wäre, wenn A.S. einen Auftrag an eine externe Person weitergegeben hätte vergleiche Verhandlungsschrift S. 15). Die Verwendung von Checklisten der BF bei der Durchführung von Audits gaben sowohl G.R. als auch A.S. übereinstimmend an; A.S. erklärte dazu, er sei "auf die Unterlagen und Dokumente [der BF] angewiesen" gewesen vergleiche Verhandlungsschrift 20 f, 29). Die BF trat dem im Beschwerdeschriftsatz dahingehend entgegen, dass es A.S. auch freigestanden wäre, die Checklisten selbst zu gestalten, wesentlich wäre nur das Ergebnis des Audits gewesen vergleiche ON 44/4); wobei ein nennenswerter Spielraum aber ohnehin nicht erkennbar war, enthielten die Checklisten nach Angaben von G.R. doch die von den jeweiligen Ländern vorgegebenen Standards und wurden von den Standardgebern auch überprüft vergleiche Verhandlungsschrift S. 21). Dass A.S. tatsächlich Checklisten selbst gestaltet hätte, oder dass dies im Betrieb der BF (bei anderen Auditoren) üblich gewesen wäre, ist nicht hervorgekommen. Die Feststellung, dass A.S. der BF für die durchgeführten Audits eine Tagespauschale von EUR 200,-- zuzüglich Kilometergeld, Diäten und sonstige Gebühren erhielt, gründet sich unmittelbar auf die im Akt erliegenden Abrechnungen (ON 18 – 20). Daraus geht auch unzweifelhaft hervor, dass es sich um einen Tagessatz ("Audit Tagessatz") gehandelt hat und nicht um eine fixe Pauschale pro Audit (unabhängig von dessen Dauer); dies bekräftigte auch A.S. in der mündlichen Verhandlung vergleiche Verhandlungsschrift S. 29). Soweit G.R. demgegenüber in der mündlichen zunächst angab, A.S. sei "pro Audit" bezahlt worden, es sei ein "Fixbetrag pro Audit" gewesen, man könne sagen, ein "Fixbetrag pro Zertifizierung" vergleiche Verhandlungsschrift S. 12), war dem nicht zu folgen, zumal er auf Vorhalt der gegenteiligen Angaben des A.S. im Verfahren selbst einräumen musste, dass bei Audits, die mehrere Tage in Anspruch genommen hätten, die Entlohnung "vermutlich nach Tag" erfolgt sei vergleiche Verhandlungsschrift S. 15.). Vor diesem Hintergrund war aber nicht feststellbar, dass A.S. – wie noch im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht vergleiche ON 44/4) –, "das Risiko einer längeren zeitlichen Dauer" eines Audits getragen hätte.
Der Umstand, dass G.R. im Jahr 2015 zur Ansicht gelangte, dass ein Generationenwechsel im Unternehmen stattfinden solle, war seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen: "Mir war klar, dass ein Generationenwechsel stattfinden sollte, ich bin mittlerweile ja bereits 75 Jahre alt. Ich habe AS vertraut." […] "AS war immer daran interessiert mein Nachfolger zu werden. Er wollte die Firma [O. e.U.] noch eine Weile weiterführen und dann komplett in [die BF] einsteigen." (vgl. Verhandlungsschrift S. 5). Dies findet auch Bestätigung in den Angaben von A.S.: "Er wollte einen Nachfolger finden und, dass er der Meinung war, dass ich dieser Nachfolger sein kann." (vgl. Verhandlungsschrift S. 24). Bereits in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde hatte A.S. im gleichen Sinne angegeben, dass G.R. ihm mitgeteilt habe, dass er bald in Pension gehen würde und er die Firma übernehmen solle (vgl. ON 24/2). Die schließlich gewählte vertrags- bzw. gesellschaftsrechtliche Gestaltung geht unmittelbar aus den im Akt erliegenden – in den Feststellungen inhaltlich näher dargestellten – Verträgen bzw. Beschlüssen in der Generalversammlung hervor (vgl. ON 3 – 6). G.R. gab in der mündlichen Verhandlung an, er habe sich langsam aus der BF zurückziehen ("ausschleichen") wollen (vgl. Verhandlungsschrift S. 18). Die Konstruktion sei seine Absicherung dafür gewesen, wenn es nicht funktionieren würden, zumal A.S. seine Anteile ja auch nicht einbezahlt hätte. G.R. habe A.S. zugesichert, falls es "klappen" sollte, dass er dann "echter" und nicht nur treuhänderischer Gesellschafter werde (vgl. Verhandlungsschrift S. 8 f). A.S. gab dazu an, dass G.R. gemeint habe, dass er ein Leibrentenmodell als gute Möglichkeit sehe, damit er sich dann auch vom Geschäftsleben zurückziehen könne (vgl. Verhandlungsschrift S. 24). Der Steuerberater Mag. H. gab in der mündlichen Verhandlung als Zeuge einvernommen – im Einklang mit diesen Aussagen – zur Treuhandkonstruktion an, dass die Konstruktion als Übergangslösung gedacht gewesen sei, um A.S. später einen Einstieg mit mehr Wert zu ermöglichen. Konkret zur Höhe der Beteiligung des A.S. an der Gesellschaft von exakt 26 % befragt, erklärte der Zeuge zusammengefasst, dass es eine wesentliche Aufgabe der Steuerberatung sei, sämtliche Abgaben, inklusive Sozialversicherungsabgaben zu optimieren und darauf zu achten, dass die Besteuerung und andere Abgaben einer selbständigen Tätigkeit entsprechen (vgl. Verhandlungsschrift S. 37). Auf Vorhalt des aktenkundigen E-Mails (Punkt 6.) von Mag. H. an Mag. L. vom 3.3.2016, wonach "wegen der Einzelvertretung von Herrn [A.S.]" "noch zu beraten" wäre, "ob nicht ein interner Geschäftsführerordnungsbeschluss zu fassen wäre, dass Herr [A.S.] ohne Zustimmung von Herrn [G.R.] nicht handelt" (vgl. ON 2/2), erklärte Mag. H. Folgendes: "Ja, ich habe diese Idee hineingeschrieben, weil es in einem Lehrbuch, SWK, ausdrücklich empfohlen wird. Ich habe bei dem Satz des Anwalts keine großen Überlegungen angestellt. Ich habe nur beispielhaft angeführt, warum eine Geschäftsführerordnung notwendig oder nützlich wäre, dies im Hinblick darauf, dass man sich bewusst sein muss, wenn Geschäftsführer einzelvertretungsbefugt sind, diese sehr weitreichende Entscheidungen mit großen wirtschaftlichen Folgen treffen können und es auch aus diesem Grund in der Fachliteratur empfohlen wird, dass, wenn mehrere Geschäftsführer mit Alleinvertretungsbefugnis bestellt sind, eine Geschäftsführerordnung erstellt wird. GR bekam einen Warnhinweis, er hat jedoch AS vertraut und eben das nicht so gemacht, wie es im Punkt 6 des erwähnten Emails empfohlen wird. GR wollte das jedenfalls nicht, so habe ich es in Erinnerung." (vgl. Verhandlungsschrift S. 37). Auch G.R. betonte vor dem erkennenden Gericht, dass eine solche Bindung des A.S. nie stattgefunden habe, weder schriftlich noch mündlich (vgl. Verhandlungsschrift S. 17). Es war daher – mangels Vorliegens anderer Anhaltspunkte – zur Feststellung zu gelangen, dass eine Bindung des Geschäftsführers A.S. an die Zustimmung des anderen Geschäftsführers G.R. im Rahmen der Geschäftsführung weder vertraglich vereinbart oder in der Generalversammlung beschlossen noch anderweitig tatsächlich verwirklicht wurde. Dass A.S. vertraglich (oder in sonstiger Weise) an die Zustimmung von G.R. gebunden gewesen wäre, wurde weder von A.S. selbst behauptet noch liegen dafür entsprechende Beweisergebnisse vor (zur faktischen Erteilung von Weisungen siehe unten). Hinweise auf den Abschluss eines (mündlichen oder schriftlichen) Anstellungsvertrages als Geschäftsführer mit A.S. liegen ebenso wenig vor; A.S. verneinte in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde ausdrücklich, einen Arbeitsvertrag erhalten zu haben (vgl. ON 24/2). Dass im Zeitraum der von A.S. ausgeübten Funktion als Geschäftsführer und Stellung als Gesellschafter keine Beschlüsse in der Generalversammlung gefasst wurden, entspricht dem Beschwerdevorbringen (vgl. ON 44/8); etwaige in der Generalversammlung gefasste Beschlüsse sind auch sonst nicht ersichtlich.Der Umstand, dass G.R. im Jahr 2015 zur Ansicht gelangte, dass ein Generationenwechsel im Unternehmen stattfinden solle, war seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen: "Mir war klar, dass ein Generationenwechsel stattfinden sollte, ich bin mittlerweile ja bereits 75 Jahre alt. Ich habe AS vertraut." […] "AS war immer daran interessiert mein Nachfolger zu werden. Er wollte die Firma [O. e.U.] noch eine Weile weiterführen und dann komplett in [die BF] einsteigen." vergleiche Verhandlungsschrift S. 5). Dies findet auch Bestätigung in den Angaben von A.S.: "Er wollte einen Nachfolger finden und, dass er der Meinung war, dass ich dieser Nachfolger sein kann." vergleiche Verhandlungsschrift S. 24). Bereits in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde hatte A.S. im gleichen Sinne angegeben, dass G.R. ihm mitgeteilt habe, dass er bald in Pension gehen würde und er die Firma übernehmen solle vergleiche ON 24/2). Die schließlich gewählte vertrags- bzw. gesellschaftsrechtliche Gestaltung geht unmittelbar aus den im Akt erliegenden – in den Feststellungen inhaltlich näher dargestellten – Verträgen bzw. Beschlüssen in der Generalversammlung hervor vergleiche ON 3 – 6). G.R. gab in der mündlichen Verhandlung an, er habe sich langsam aus der BF zurückziehen ("ausschleichen") wollen vergleiche Verhandlungsschrift S. 18). Die Konstruktion sei seine Absicherung dafür gewesen, wenn es nicht funktionieren würden, zumal A.S. seine Anteile ja auch nicht einbezahlt hätte. G.R. habe A.S. zugesichert, falls es "klappen" sollte, dass er dann "echter" und nicht nur treuhänderischer Gesellschafter werde vergleiche Verhandlungsschrift S. 8 f). A.S. gab dazu an, dass G.R. gemeint habe, dass er ein Leibrentenmodell als gute Möglichkeit sehe, damit er sich dann auch vom Geschäftsleben zurückziehen könne vergleiche Verhandlungsschrift S. 24). Der Steuerberater Mag. H. gab in der mündlichen Verhandlung als Zeuge einvernommen – im Einklang mit diesen Aussagen – zur Treuhandkonstruktion an, dass die Konstruktion als Übergangslösung gedacht gewesen sei, um A.S. später einen Einstieg mit mehr Wert zu ermöglichen. Konkret zur Höhe der Beteiligung des A.S. an der Gesellschaft von exakt 26 % befragt, erklärte der Zeuge zusammengefasst, dass es eine wesentliche Aufgabe der Steuerberatung sei, sämtliche Abgaben, inklusive Sozialversicherungsabgaben zu optimieren und darauf zu achten, dass die Besteuerung und andere Abgaben einer selbständigen Tätigkeit entsprechen vergleiche Verhandlungsschrift S. 37). Auf Vorhalt des aktenkundigen E-Mails (Punkt 6.) von Mag. H. an Mag. L. vom 3.3.2016, wonach "wegen der Einzelvertretung von Herrn [A.S.]" "noch zu beraten" wäre, "ob nicht ein interner Geschäftsführerordnungsbeschluss zu fassen wäre, dass Herr [A.S.] ohne Zustimmung von Herrn [G.R.] nicht handelt" vergleiche ON 2/2), erklärte Mag. H. Folgendes: "Ja, ich habe diese Idee hineingeschrieben, weil es in einem Lehrbuch, SWK, ausdrücklich empfohlen wird. Ich habe bei dem Satz des Anwalts keine großen Überlegungen angestellt. Ich habe nur beispielhaft angeführt, warum eine Geschäftsführerordnung notwendig oder nützlich wäre, dies im Hinblick darauf, dass man sich bewusst sein muss, wenn Geschäftsführer einzelvertretungsbefugt sind, diese sehr weitreichende Entscheidungen mit großen wirtschaftlichen Folgen treffen können und es auch aus diesem Grund in der Fachliteratur empfohlen wird, dass, wenn mehrere Geschäftsführer mit Alleinvertretungsbefugnis bestellt sind, eine Geschäftsführerordnung erstellt wird. GR bekam einen Warnhinweis, er hat jedoch AS vertraut und eben das nicht so gemacht, wie es im Punkt 6 des erwähnten Emails empfohlen wird. GR wollte das jedenfalls nicht, so habe ich es in Erinnerung." vergleiche Verhandlungsschrift S. 37). Auch G.R. betonte vor dem erkennenden Gericht, dass eine solche Bindung des A.S. nie stattgefunden habe, weder schriftlich noch mündlich vergleiche Verhandlungsschrift S. 17). Es war daher – mangels Vorliegens anderer Anhaltspunkte – zur Feststellung zu gelangen, dass eine Bindung des Geschäftsführers A.S. an die Zustimmung des anderen Geschäftsführers G.R. im Rahmen der Geschäftsführung weder vertraglich vereinbart oder in der Generalversammlung beschlossen noch anderweitig tatsächlich verwirklicht wurde. Dass A.S. vertraglich (oder in sonstiger Weise) an die Zustimmung von G.R. gebunden gewesen wäre, wurde weder von A.S. selbst behauptet noch liegen dafür entsprechende Beweisergebnisse vor (zur faktischen Erteilung von Weisungen siehe unten). Hinweise auf den Abschluss eines (mündlichen oder schriftlichen) Anstellungsvertrages als Geschäftsführer mit A.S. liegen ebenso wenig vor; A.S. verneinte in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde ausdrücklich, einen Arbeitsvertrag erhalten zu haben vergleiche ON 24/2). Dass im Zeitraum der von A.S. ausgeübten Funktion als Geschäftsführer und Stellung als Gesellschafter keine Beschlüsse in der Generalversammlung gefasst wurden, entspricht dem Beschwerdevorbringen vergleiche ON 44/8); etwaige in der Generalversammlung gefasste Beschlüsse sind auch sonst nicht ersichtlich.
A.S. gab in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass er ab März 2015 ein eigenes Büro bei der BF bekommen habe (vgl. ON 24/2). Zur Büroinfrastruktur gab er an: "Von der Fa. bekam ich Visitenkarten, Firmen E-Mail-Adresse, einen eigenen Schreibtisch und einen Stand-PC. Der Drucker, Scanner war für alle gemeinsam. Mehr als dies brauchte man in diesem Job nicht." (vgl. ON 24/2). In einer schriftlichen Stellungnahme vom 13.2.2017 führte G.R. dazu aus: "[A.S.] hat daraufhin sein [O. e.U.] Büro gekündigt und ist mit seinem eigenen Computer ein Stockwerk höher zur [BF] übersiedelt. Er brauchte seinen Computer nach seinen Angaben, um noch weiter Geschäfte für [O. e.U.] machen zu können. Sein Computer war für niemand von unseren Angestellten und auch für mich nicht zugänglich. Es wurden ihm die Daten von [BF] überspielt bzw. zugänglich gemacht, […]. […] Seinen Computer hat er nie gegen einen [BF] Computer austauschen lassen und hat diesen auch bei seinem Ausscheiden aus der [BF] mitgenommen. Der Computer hatte zwei Einteilungen, eine für [BF] und eine für [O. e.U.]. Der für [O. e.U.] war nur für ihn zugänglich. Zeugen: Unsere Angestellten und unser Computerfachmann, welcher seinen Computer für [BF] eingerichtet hatte." (vgl. ON 28/4). Auf behördlichen Vorhalt dieser Angaben erklärte A.S. in einer schriftlichen Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren: "[…], da ich von Anfang an [BF] Computer bekommen habe. Diesen Computer habe ich vom März 2015 bis März 2016 verwendet. Genauer hat es sich um den PC vom damaligen Mitarbeiter XXXX gehandelt. Das Passwort für diesen PC war bzw. ist Fisch. Im März 2016 haben wir weitere PC's gebraucht, daher habe ich aus Kulanz Herrn [G.R.] angeboten, meine Private PC zu verwenden bis wir einen neuen PC kaufen. Wie immer hat alles sehr lange gedauert und im September 2016 ist mein PC kaputt gegangen. Daraufhin hat Herr [G.R.] mir wieder einen Firmen PC zur Verfügung gestellt. Anfang Oktober war eine Bestellung für einen neuen PC und Laptop für mich von [BF] geplant. Die Bestellung sollte vom Herrn XXXX , Schwiegersohn vom [G.R.], durchgeführt werden. Herr XXXX ist der Computerfachmann bei [BF], der für alle IT und Computersachen bei [BF] verantwortlich ist." (vgl. ON 35/5). Im Beschwerdeschriftsatz trat die BF den Angaben von A.S. dahingehend entgegen, dass A.S. tatsächlich sehr wohl seinen PC der Firma O. e.U. in die Geschäftsräumlichkeiten der BF übersiedelt und diesen dann auch ausschließlich benutzt habe. Der PC des ehemaligen Mitarbeiters XXXX sei vorerst von niemandem mehr benutzt worden. Er wäre sodann zur Benützung für die von A.S. eingestellte Mitarbeiterin XXXX vorgesehen gewesen. In diesem Zusammenhang habe A.S., der sich um die Einrichtung des Arbeitsplatzes für XXXX gekümmert habe, auch das Passwort erfahren (vgl. ON 44/13). In der mündlichen Verhandlung gab G.R. Folgendes an: "Auf diese Sache hinaus hat AS das [O. e.U.] Büro gekündigt und zog mit seinem eigenen Computer ein Stockwerk höher. Er hatte immer seinen eigenen Computer und wir haben ihm die Kundendaten auf seinen Computer raufgespielt, den Computer nahm er auch nach seinem Ausscheiden wieder mit. Er hatte also nie einen Computer von der [BF]." (vgl. Verhandlungsschrift S. 5). Auf weiteres Befragen führte G.R. aus, dass es nicht stimme, dass A.S. auf einem Computer der BF gearbeitet habe; er habe einmal das Passwort eines PCs gekannt, allerdings habe es sich dabei um den PC gehandelt, den seine Nichte hätte benutzen sollen (vgl. Verhandlungsschrift S. 22). Die (nunmehrige) Geschäftsführerin der BF, K.R., gab in der mündlichen Verhandlung zum Computer befragt an, dass ihr nicht in Erinnerung gewesen wäre, dass der PC kaputt gewesen sei; sie wisse aber, dass der persönliche PC von A.S. von diesem benutzt worden sei, der habe für die O. e.U. und die Tätigkeit der BF gedient. Es stimme nicht, dass er den PC des ehemaligen Mitarbeiters XXXX erhalten habe, er habe seinen eigenen PC gehabt. Das Passwort, das er gewusst habe, betreffe den PC für seine Nichte. (vgl. Verhandlungsschrift S. 38). A.S. führte in der mündlichen Verhandlung auf Befragen wie folgt aus: "BFV: haben Sie Ihren eigenen PC zu [BF] mitgenommen? – AS: Es gab einen Vorfall, bei dem der Firmen-PC kaputt wurde, dann habe ich meinen eigenen PC als Zwischenlösung verwendet. – BFV: Ist das der PC der Firma [O. e.U.] gewesen? – AS: Nein, mein eigener." (vgl. Verhandlungsschrift S. 30 f). In Ansehung der soeben dargestellten, einander (teilweise) widersprechenden Aussagen zur Frage, ob A.S. seinen eigenen PC oder einen Firmen-PC genutzt habe, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sowohl G.R. als auch K.R. übereinstimmend angaben, dass A.S. seinen persönlichen PC – den er auch für die O. e.U. genutzt habe – durchgehend für seine Tätigkeit bei der BF verwendet habe. Die Angaben des S.A. waren hingegen nicht als konsistent zu beurteilen: So gab A.S. in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 27.12.2016 lediglich an, dass er "einen Stand-PC" von der Firma erhalten habe, erwähnte aber mit keinem Wort, dass er im Zeitraum von April bis September 2016 – einer gerade vor dem Hintergrund seiner Tätigkeitsdauer als Geschäftsführer der BF nicht unerheblichen Zeitspanne – seinen eigenen PC verwendet hätte. Derartiges führte er vielmehr erstmals auf Vorhalt der bestreitenden Äußerungen des G.R. mit schriftlicher Stellungnahme ins Treffen. Den zum Nachweis der Verwendung eines Firmen-PCs vorgebrachten Umstand, dass er das Passwort ebendieses PCs des ehemaligen Mitarbeiters XXXX gewusst habe, traten G.R. und K.R. dadurch entgegen, dass sie – wiederum übereinstimmend – angaben, dass dieser PC für die Nichte von A.S. vorgesehen gewesen wäre. Es war aufgrund der glaubhaften Angaben von G.R. und K.R. zur Feststellung zu gelangen, dass A.S. für seine Tätigkeit bei der BF seinen eigenen PC nutzte; eine (auch nur zeitweilige) Nutzung eines Firmen-PCs konnte hingegen nicht festgestellt werden. Die Nutzung der sonstigen Büroinfrastruktur bzw. Arbeitsmittel der BF durch A.S. war nicht strittig (vgl. Verhandlungsschrift S. 22, 39).A.S. gab in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass er ab März 2015 ein eigenes Büro bei der BF bekommen habe vergleiche ON 24/2). Zur Büroinfrastruktur gab er an: "Von der Fa. bekam ich Visitenkarten, Firmen E-Mail-Adresse, einen eigenen Schreibtisch und einen Stand-PC. Der Drucker, Scanner war für alle gemeinsam. Mehr als dies brauchte man in diesem Job nicht." vergleiche ON 24/2). In einer schriftlichen Stellungnahme vom 13.2.2017 führte G.R. dazu aus: "[A.S.] hat daraufhin sein [O. e.U.] Büro gekündigt und ist mit seinem eigenen Computer ein Stockwerk höher zur [BF] übersiedelt. Er brauchte seinen Computer nach seinen Angaben, um noch weiter Geschäfte für [O. e.U.] machen zu können. Sein Computer war für niemand von unseren Angestellten und auch für mich nicht zugänglich. Es wurden ihm die Daten von [BF] überspielt bzw. zugänglich gemacht, […]. […] Seinen Computer hat er nie gegen einen [BF] Computer austauschen lassen und hat diesen auch bei seinem Ausscheiden aus der [BF] mitgenommen. Der Computer hatte zwei Einteilungen, eine für [BF] und eine für [O. e.U.]. Der für [O. e.U.] war nur für ihn zugänglich. Zeugen: Unsere Angestellten und unser Computerfachmann, welcher seinen Computer für [BF] eingerichtet hatte." vergleiche ON 28/4). Auf behördlichen Vorhalt dieser Angaben erklärte A.S. in einer schriftlichen Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren: "[…], da ich von Anfang an [BF] Computer bekommen habe. Diesen Computer habe ich vom März 2015 bis März 2016 verwendet. Genauer hat es sich um den PC vom damaligen Mitarbeiter römisch 40 gehandelt. Das Passwort für diesen PC war bzw. ist Fisch. Im März 2016 haben wir weitere PC's gebraucht, daher habe ich aus Kulanz Herrn [G.R.] angeboten, meine Private PC zu verwenden bis wir einen neuen PC kaufen. Wie immer hat alles sehr lange gedauert und im September 2016 ist mein PC kaputt gegangen. Daraufhin hat Herr [G.R.] mir wieder einen Firmen PC zur Verfügung gestellt. Anfang Oktober war eine Bestellung für einen neuen PC und Laptop für mich von [BF] geplant. Die Bestellung sollte vom Herrn römisch 40 , Schwiegersohn vom [G.R.], durchgeführt werden. Herr römisch 40 ist der Computerfachmann bei [BF], der für alle IT und Computersachen bei [BF] verantwortlich ist." vergleiche ON 35/5). Im Beschwerdeschriftsatz trat die BF den Angaben von A.S. dahingehend entgegen, dass A.S. tatsächlich sehr wohl seinen PC der Firma O. e.U. in die Geschäftsräumlichkeiten der BF übersiedelt und diesen dann auch ausschließlich benutzt habe. Der PC des ehemaligen Mitarbeiters römisch 40 sei vorerst von niemandem mehr benutzt worden. Er wäre sodann zur Benützung für die von A.S. eingestellte Mitarbeiterin römisch 40 vorgesehen gewesen. In diesem Zusammenhang habe A.S., der sich um die Einrichtung des Arbeitsplatzes für römisch 40 gekümmert habe, auch das Passwort erfahren vergleiche ON 44/13). In der mündlichen Verhandlung gab G.R. Folgendes an: "Auf diese Sache hinaus hat AS das [O. e.U.] Büro gekündigt und zog mit seinem eigenen Computer ein Stockwerk höher. Er hatte immer seinen eigenen Computer und wir haben ihm die Kundendaten auf seinen Computer raufgespielt, den Computer nahm er auch nach seinem Ausscheiden wieder mit. Er hatte also nie einen Computer von der [BF]." vergleiche Verhandlungsschrift S. 5). Auf weiteres Befragen führte G.R. aus, dass es nicht stimme, dass A.S. auf einem Computer der BF gearbeitet habe; er habe einmal das Passwort eines PCs gekannt, allerdings habe es sich dabei um den PC gehandelt, den seine Nichte hätte benutzen sollen vergleiche Verhandlungsschrift S. 22). Die (nunmehrige) Geschäftsführerin der BF, K.R., gab in der mündlichen Verhandlung zum Computer befragt an, dass ihr nicht in Erinnerung gewesen wäre, dass der PC kaputt gewesen sei; sie wisse aber, dass der persönliche PC von A.S. von diesem benutzt worden sei, der habe für die O. e.U. und die Tätigkeit der BF gedient. Es stimme nicht, dass er den PC des ehemaligen Mitarbeiters römisch 40 erhalten habe, er habe seinen eigenen PC gehabt. Das Passwort, das er gewusst habe, betreffe den PC für seine Nichte. vergleiche Verhandlungsschrift S. 38). A.S. führte in der mündlichen Verhandlung auf Befragen wie folgt aus: "BFV: haben Sie Ihren eigenen PC zu [BF] mitgenommen? – AS: Es gab einen Vorfall, bei dem der Firmen-PC kaputt wurde, dann habe ich meinen eigenen PC als Zwischenlösung verwendet. – BFV: Ist das der PC der Firma [O. e.U.] gewesen? – AS: Nein, mein eigener." vergleiche Verhandlungsschrift S. 30 f). In Ansehung der soeben dargestellten, einander (teilweise) widersprechenden Aussagen zur Frage, ob A.S. seinen eigenen PC oder einen Firmen-PC genutzt habe, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sowohl G.R. als auch K.R. übereinstimmend angaben, dass A.S. seinen persönlichen PC – den er auch für die O. e.U. genutzt habe – durchgehend für seine Tätigkeit bei der BF verwendet habe. Die Angaben des S.A. waren hingegen nicht als konsistent zu beurteilen: So gab A.S. in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 27.12.2016 lediglich an, dass er "einen Stand-PC" von der Firma erhalten habe, erwähnte aber mit keinem Wort, dass er im Zeitraum von April bis September 2016 – einer gerade vor dem Hintergrund seiner Tätigkeitsdauer als Geschäftsführer der BF nicht unerheblichen Zeitspanne – seinen eigenen PC verwendet hätte. Derartiges führte er vielmehr erstmals auf Vorhalt der bestreitenden Äußerungen des G.R. mit schriftlicher Stellungnahme ins Treffen. Den zum Nachweis der Verwendung eines Firmen-PCs vorgebrachten Umstand, dass er das Passwort ebendieses PCs des ehemaligen Mitarbeiters römisch 40 gewusst habe, traten G.R. und K.R. dadurch entgegen, dass sie – wiederum übereinstimmend – angaben, dass dieser PC für die Nichte von A.S. vorgesehen gewesen wäre. Es war aufgrund der glaubhaften Angaben von G.R. und K.R. zur Feststellung zu gelangen, dass A.S. für seine Tätigkeit bei der BF seinen eigenen PC nutzte; eine (auch nur zeitweilige) Nutzung eines Firmen-PCs konnte hingegen nicht festgestellt werden. Die Nutzung der sonstigen Büroinfrastruktur bzw. Arbeitsmittel der BF durch A.S. war nicht strittig vergleiche Verhandlungsschrift S. 22, 39).
Zu den Aufgaben von A.S. im Rahmen der Geschäftsführung ist zunächst auf die Angaben von G.R. in der mündlichen Verhandlung zu verweisen (vgl. Verhandlungsschrift S. 22). A.S. führte bereits in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde verschiedene Auslandsreisen ins Treffen, die er absolviert habe; diese Reisen seien Aufgaben des Geschäftsführers gewesen (vgl. ON 24/2). Ferner gab A.S. schon vor der belangten Behörde an, dass er in Ungarn einen passenden Standort gesucht habe, um dort die Firma zu erweitern (vgl. ON 24/3); er sei "damit beauftragt" worden (vgl. Verhandlungsschrift S. 32). Die Gründung der XXXX im Jahr 2015 geht aus den im Akt erliegenden Verträgen hervor (ON 7 – 9); durch die Gründung dieser Gesellschaft sollten nach Angaben von A.S. neue Märkte erschlossen werden (vgl. Verhandlung Schrift S. 32). Dass A.S. hinsichtlich seiner Geschäftsführertätigkeit von G.R. (faktisch) Weisungen erteilt worden wären, war aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse zu verneinen: Zwar gab A.S. im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde noch an, dass "alle wesentlichen Entscheidungen, die die Firma betreffen", von G.R. getroffen worden seien (vgl. ON 24/3) und erklärte in der mündlichen Verhandlung, er sei "nicht wirklich ein Geschäftsführer, sondern ein Assistent der Geschäftsführung" gewesen, da "alle Entscheidungen" bei G.R. gelegen seien (vgl. Verhandlungsschrift S. 24), eine konkrete Weisungserteilung durch G.R. – sodass die Tätigkeit von A.S. eher jener eines "Assistenten" entsprochen hätte – ist im Verfahren aber in keiner Weise hervorgekommen. Dass ihm von Seiten G.R.s jemals Weisungen, wie er seine Geschäftsführertätigkeit auszuüben habe, erteilt, oder seine Tätigkeit sonst durch G.R. einseitig bestimmt worden wäre, war nicht zu erkennen. Führte A.S. etwa vor der belangten Behörde noch aus, dass "alle Auslandsreisen oder Messebesuche oder sonstige Kontakte" ihm von G.R. vorgegeben worden seien (vgl. ON 24/3), ergab sich in der mündlichen Verhandlung ein völlig anderes Bild: Demnach wurde zwischen den Geschäftsführern durchaus diskutiert und vereinbart, wer welche Reisen wahrnimmt (vgl. Verhandlungsschrift S. 6); von einer einseitigen Weisungserteilung durch G.R. kann hier keine Rede sein. Dies spiegelt sich im Übrigen bereits in den Angaben von A.S. vor der belangten Behörde wider, wonach er mit G.R. vereinbart hätte, dass er nach Belgien fahre – er sich "durchgesetzt" habe (vgl. ON 24/4). G.R., der dazu schon in seiner Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt hatte, dass er eine Einladung zu einer Partnerfirma nach Brüssel erhalten habe, aber A.S. entschieden habe, dass er fahren würde (vgl. ON 28/5), gab in der mündlichen Verhandlung ebenfalls an, dass er selbst nach Belgien hätte fahren wollen, letztlich aber A.S. dorthin gefahren sei (vgl. Verhandlungsschrift S. 6; zur von A.S. behaupteten "Entlassung" wegen dieses Umstandes siehe unten). Dass G.R. dem A.S. zu absolvierende Auslandsreisen schlichtweg "zugewiesen" hätte, war damit nicht festzustellen. Auch sonst kamen an A.S. erteilte Weisungen im Rahmen seiner Geschäftsführungstätigkeit nicht hervor. Dass A.S., der neben seiner Tätigkeit als Geschäftsführer weiterhin Audits durchführte (vgl. Verhandlungsschrift S. 19; sowie die im Verfahren vorgelegten Abrechnungen ON 19 – 20), etwa die Termine der Audits durch G.R. oder einem sonstigen Mitarbeiter der BF vorgegeben worden wären (vgl. die Angaben von A.S. vor der belangten Behörde; ON 24/3: "Herr [G.R.] teilte die Audits ein, dh die zu prüfende Firma schlug 2 bis 3 Termine vor und er oder Frau [K.R.] legten größtenteils den Termin mit der Firma fest. Ab und zu bin ich gefragt worden, welcher Termin mir lieber sei"), ließ sich auf Grundlage der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung nicht erhärten. Auf die Frage, wer die genauen Audittage mit den Firmen vereinbart habe, erklärte G.R. die Vorgangsweise wie folgt: "Es ist so, dass man die Kontrolle der Inhaltsstoffe macht, dann ruft man bei der Firma an und dann wird zusammen mit der Firma ein Termin gesucht. Es ist eine gegenseitige Abstimmung des Termins.". Näher dazu befragt, ob dann der Auditor selber bei der Firma anrufe oder es Personal dafür gebe, gab G.R. an: "Das macht der Auditor selber, er muss ja wissen, wann er fertig ist mit der Überprüfung der Inhaltsstoffe." (vgl. Verhandlungsschrift S. 20). Auf Grundlage dieser – nachvollziehbar geschilderten – Vorgangsweise lässt sich freilich nicht erkennenden, das gerade im Falle des Geschäftsführers A.S. die Termine von anderen Personen eingeteilt worden wären. Im Gegenteil gab K.R. in der mündlichen Verhandlung an, dass A.S. vielmehr seinerseits Anweisungen an das Personal gegeben habe, etwa bei einer Rohstoffprüfung die Zutaten durch einen anderen Mitarbeiter überprüfen lassen habe (vgl. Verhandlungsschrift S. 38). Vor dem Hintergrund dieser Beweisergebnisse stellte sich die Situation von A.S. im Betrieb der BF keineswegs als weisungsunterworfener "Assistent" des Geschäftsführers G.R. dar. Im Gegenteil verdeutlicht auch ein im Akt befindliches, an mehrere Mitarbeiter der BF gerichtetes – im Folgenden wiedergegebenes – E-Mail des A.S. vom 16.8.2016 (vgl. ON 32/141), dass A.S. sehr wohl eine seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung als Geschäftsführer der BF entsprechende Leitungsfunktion (auch gegenüber dem Personal) wahrnahm:Zu den Aufgaben von A.S. im Rahmen der Geschäftsführung ist zunächst auf die Angaben von G.R. in der mündlichen Verhandlung zu verweisen vergleiche Verhandlungsschrift S. 22). A.S. führte bereits in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde verschiedene Auslandsreisen ins Treffen, die er absolviert habe; diese Reisen seien Aufgaben des Geschäftsführers gewesen vergleiche ON 24/2). Ferner gab A.S. schon vor der belangten Behörde an, dass er in Ungarn einen passenden Standort gesucht habe, um dort die Firma zu erweitern vergleiche ON 24/3); er sei "damit beauftragt" worden vergleiche Verhandlungsschrift S. 32). Die Gründung der römisch 40 im Jahr 2015 geht aus den im Akt erliegenden Verträgen hervor (ON 7 – 9); durch die Gründung dieser Gesellschaft sollten nach Angaben von A.S. neue Märkte erschlossen werden vergleiche Verhandlung Schrift S. 32). Dass A.S. hinsichtlich seiner Geschäftsführertätigkeit von G.R. (faktisch) Weisungen erteilt worden wären, war aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse zu verneinen: Zwar gab A.S. im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde noch an, dass "alle wesentlichen Entscheidungen, die die Firma betreffen", von G.R. getroffen worden seien vergleiche ON 24/3) und erklärte in der mündlichen Verhandlung, er sei "nicht wirklich ein Geschäftsführer, sondern ein Assistent der Geschäftsführung" gewesen, da "alle Entscheidungen" bei G.R. gelegen seien vergleiche Verhandlungsschrift S. 24), eine konkrete Weisungserteilung durch G.R. – sodass die Tätigkeit von A.S. eher jener eines "Assistenten" entsprochen hätte – ist im Verfahren aber in keiner Weise hervorgekommen. Dass ihm von Seiten G.R.s jemals Weisungen, wie er seine Geschäftsführertätigkeit auszuüben habe, erteilt, oder seine Tätigkeit sonst durch G.R. einseitig bestimmt worden wäre, war nicht zu erkennen. Führte A.S. etwa vor der belangten Behörde noch aus, dass "alle Auslandsreisen oder Messebesuche oder sonstige Kontakte" ihm von G.R. vorgegeben worden seien vergleiche ON 24/3), ergab sich in der mündlichen Verhandlung ein völlig anderes Bild: Demnach wurde zwischen den Geschäftsführern durchaus diskutiert und vereinbart, wer welche Reisen wahrnimmt vergleiche Verhandlungsschrift S. 6); von einer einseitigen Weisungserteilung durch G.R. kann hier keine Rede sein. Dies spiegelt sich im Übrigen bereits in den Angaben von A.S. vor der belangten Behörde wider, wonach er mit G.R. vereinbart hätte, dass er nach Belgien fahre – er sich "durchgesetzt" habe vergleiche ON 24/4). G.R., der dazu schon in seiner Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt hatte, dass er eine Einladung zu einer Partnerfirma nach Brüssel erhalten habe, aber A.S. entschieden habe, dass er fahren würde vergleiche ON 28/5), gab in der mündlichen Verhandlung ebenfalls an, dass er selbst nach Belgien hätte fahren wollen, letztlich aber A.S. dorthin gefahren sei vergleiche Verhandlungsschrift S. 6; zur von A.S. behaupteten "Entlassung" wegen dieses Umstandes siehe unten). Dass G.R. dem A.S. zu absolvierende Auslandsreisen schlichtweg "zugewiesen" hätte, war damit nicht festzustellen. Auch sonst kamen an A.S. erteilte Weisungen im Rahmen seiner Geschäftsführungstätigkeit nicht hervor. Dass A.S., der neben seiner Tätigkeit als Geschäftsführer weiterhin Audits durchführte vergleiche Verhandlungsschrift S. 19; sowie die im Verfahren vorgelegten Abrechnungen ON 19 – 20), etwa die Termine der Audits durch G.R. oder einem sonstigen Mitarbeiter der BF vorgegeben worden wären vergleiche die Angaben von A.S. vor der belangten Behörde; ON 24/3: "Herr [G.R.] teilte die Audits ein, dh die zu prüfende Firma schlug 2 bis 3 Termine vor und er oder Frau [K.R.] legten größtenteils den Termin mit der Firma fest. Ab und zu bin ich gefragt worden, welcher Termin mir lieber sei"), ließ sich auf Grundlage der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung nicht erhärten. Auf die Frage, wer die genauen Audittage mit den Firmen vereinbart habe, erklärte G.R. die Vorgangsweise wie folgt: "Es ist so, dass man die Kontrolle der Inhaltsstoffe macht, dann ruft man bei der Firma an und dann wird zusammen mit der Firma ein Termin gesucht. Es ist eine gegenseitige Abstimmung des Termins.". Näher dazu befragt, ob dann der Auditor selber bei der Firma anrufe oder es Personal dafür gebe, gab G.R. an: "Das macht der Auditor selber, er muss ja wissen, wann er fertig ist mit der Überprüfung der Inhaltsstoffe." vergleiche Verhandlungsschrift S. 20). Auf Grundlage dieser – nachvollziehbar geschilderten – Vorgangsweise lässt sich freilich nicht erkennenden, das gerade im Falle des Geschäftsführers A.S. die Termine von anderen Personen eingeteilt worden wären. Im Gegenteil gab K.R. in der mündlichen Verhandlung an, dass A.S. vielmehr seinerseits Anweisungen an das Personal gegeben habe, etwa bei einer Rohstoffprüfung die Zutaten durch einen anderen Mitarbeiter überprüfen lassen habe vergleiche Verhandlungsschrift S. 38). Vor dem Hintergrund dieser Beweisergebnisse stellte sich die Situation von A.S. im Betrieb der BF keineswegs als weisungsunterworfener "Assistent" des Geschäftsführers G.R. dar. Im Gegenteil verdeutlicht auch ein im Akt befindliches, an mehrere Mitarbeiter der BF gerichtetes – im Folgenden wiedergegebenes – E-Mail des A.S. vom 16.8.2016 vergleiche ON 32/141), dass A.S. sehr wohl eine seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung als Geschäftsführer der BF entsprechende Leitungsfunktion (auch gegenüber dem Personal) wahrnahm:
"Hallo Alle Zusammen, Wie bereits angekündigt werden wir uns am 18.8. zusammen setzen um weitere Vorgehensweise zu besprechen. Es wird ein General meeting geben und dann face to face meetings mit mir wie folgt:
9:00 General Meeting
10:30 [K.R.]
11:30 […]
12:30 […]
13:00 […]
Im general meeting wird von euch ein allgemeine feedback für das XXXX Assesment visit erwartet. Diese soll kurz gefasst sein und folgende Punkte beinhalten:Im general meeting wird von euch ein allgemeine feedback für das römisch 40 Assesment visit erwartet. Diese soll kurz gefasst sein und folgende Punkte beinhalten:
1- Wie bewertet Ihr unsere Performance während das Assesment visit?
2- Was ist für auch die wichtigste Lektion aus dieses Assesment visit?
3- Wie können wir daraus profitieren?
4- Was ist eure Hauptziel für die nächsten drei Monate?
Ich weiss, die Zeit ist knapp aber eure Antworten sollen kurz aber aussagekräftig formuliert sein, damit wir unsere Erfahrungen vergleichen und austauschen können. In face to face meeting können wir dann ausführlicher darüber sprechen. jede von euch bekommt von mir eine separate E-Mail, mit den Punkten, die ich gerne mit jeder von euch in face to face meetings besprechen möchte. Ich danke euch im voraus für eure Zeit und hoffe wir können am Donnerstag Klarheit und bessere Basis für unsere Arbeit finden.
Beste Grüße
XXXX römisch 40
CEO"
Angesichts dieses E-Mails erscheint die Aussage des A.S. in der mündlichen Verhandlung, wonach "im Prinzip alle Geschäftsbereiche, die Finanzen und Mitarbeiter betreffen, von GR besorgt wurden" (vgl. Verhandlungsschrift S. 23 f) nicht als glaubhaft. Unter Berücksichtigung der dargestellten Umstände war daher zum Ergebnis zu gelangen, dass die Wahrnehmung der unterschiedlichen Geschäftsführertätigkeiten bzw. die interne Aufgabenverteilung der Vereinbarung zwischen G.R. und A.S. – nicht aber einer einseitigen Weisungsgebung durch G.R. - unterlag. Daran vermag angesichts der oben dargestellten Verhandlungsergebnisse auch das Beschwerdevorbringen, dass A.S. etwa die Aufgabe "zugewiesen" erhalten habe, ein Büro in Ungarn zu suchen und "beauftragt" gewesen sei, einen passenden Standort zu suchen (vgl. ON 44/12), nichts zu ändern, kam in der mündlichen Verhandlung doch klar zum Ausdruck, dass die interne Aufgabenverteilung zwischen den Geschäftsführern auf Vereinbarungen und nicht auf einseitigen Weisungen beruhte. Auch lässt der Umstand, dass A.S. seine Nichte als Dienstnehmerin der BF zur Sozialversicherung angemeldet, G.R. diese aber nach ihrem ersten Arbeitstag wieder abgemeldet hat, noch nicht darauf schließen, dass A.S. keine eigenverantwortlichen Leitungsentscheidungen getroffen hätte. G.R. gab in der mündlichen Verhandlung nämlich an, dass er hierbei das erste Mal gegen eine Entscheidung von A.S. gewesen sei, weil dieser seiner Ansicht nach einen Versorgungsposten für seine Nichte haben hätten wollen und die Qualifikation nicht gepasst habe (vgl. Verhandlungsschrift S. 5). Aufgrund ihres Auftretens am ersten Arbeitstag – sie sei in sein Büro gestürmt und habe ihm ein Blatt Papier auf seinen Tisch geworfen, wonach sie falsch eingestuft sei – habe er ihr gesagt, dass sie gehen solle und er sie nicht mehr sehen wolle (vgl. Verhandlungsschrift S. 5). Aufgrund der geschilderten Begleitumstände der Kündigung der Nichte des A.S. war nicht zu erblicken, dass G.R. – wie A.S. noch vor der belangten Behörde angegeben hatte (vgl. ON 24/3) – etwa den Grund für die Kündigung gar nicht bekanntgeben hätte wollen und A.S., als er danach gefragt hätte, einfach entgegnet hätte: "Solange ich in der Firma bin, entscheide ich." Die Angaben des A.S., die er im Kern auch in der mündlichen Verhandlung aufrechterhielt (vgl. Verhandlungsschrift S. 24: "Im März 2016 habe ich meine Nichte als Mitarbeiterin vorgeschlagen und, nachdem sowieso alle Entscheidungen nur von GR getroffen werden konnten, hat er meine Nichte angemeldet. Ich weiß nicht genau, ob sie einen oder zwei Tage angemeldet war. Am nächsten oder übernächsten Tag hat er sie abgemeldet. Ich habe mit GR auch darüber gesprochen. Er meinte, dass ich ihn überredet habe und, dass er sowieso alles entscheiden könnte und dass er sie nicht mehr in der Firma haben will, deswegen hat er sie abgemeldet.") stehen überdies in direktem Widerspruch mit der Aussage des als Zeugen einvernommenen Steuerberaters der BF, Mag. H., der ausdrücklich angab, dass A.S. seine Nichte selbst angemeldet hatte: "Dessen ungeachtet war er ein alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer, was sich auch gezeigt hat, als er seine Nichte angemeldet hat, und die Abmeldung dann durch den anderen Geschäftsführer, GR, erfolgte." (vgl. Verhandlungsschrift S. 36). Auch diese Ausführungen des einvernommenen Zeugen unterstreichen, dass A.S. als Geschäftsführer eigenverantwortliche Leitungsentscheidungen treffen konnte.Angesichts dieses E-Mails erscheint die Aussage des A.S. in der mündlichen Verhandlung, wonach "im Prinzip alle Geschäftsbereiche, die Finanzen und Mitarbeiter betreffen, von GR besorgt wurden" vergleiche Verhandlungsschrift S. 23 f) nicht als glaubhaft. Unter Berücksichtigung der dargestellten Umstände war daher zum Ergebnis zu gelangen, dass die Wahrnehmung der unterschiedlichen Geschäftsführertätigkeiten bzw. die interne Aufgabenverteilung der Vereinbarung zwischen G.R. und A.S. – nicht aber einer einseitigen Weisungsgebung durch G.R. - unterlag. Daran vermag angesichts der oben dargestellten Verhandlungsergebnisse auch das Beschwerdevorbringen, dass A.S. etwa die Aufgabe "zugewiesen" erhalten habe, ein Büro in Ungarn zu suchen und "beauftragt" gewesen sei, einen passenden Standort zu suchen vergleiche ON 44/12), nichts zu ändern, kam in der mündlichen Verhandlung doch klar zum Ausdruck, dass die interne Aufgabenverteilung zwischen den Geschäftsführern auf Vereinbarungen und nicht auf einseitigen Weisungen beruhte. Auch lässt der Umstand, dass A.S. seine Nichte als Dienstnehmerin der BF zur Sozialversicherung angemeldet, G.R. diese aber nach ihrem ersten Arbeitstag wieder abgemeldet hat, noch nicht darauf schließen, dass A.S. keine eigenverantwortlichen Leitungsentscheidungen getroffen hätte. G.R. gab in der mündlichen Verhandlung nämlich an, dass er hierbei das erste Mal gegen eine Entscheidung von A.S. gewesen sei, weil dieser seiner Ansicht nach einen Versorgungsposten für seine Nichte haben hätten wollen und die Qualifikation nicht gepasst habe vergleiche Verhandlungsschrift S. 5). Aufgrund ihres Auftretens am ersten Arbeitstag – sie sei in sein Büro gestürmt und habe ihm ein Blatt Papier auf seinen Tisch geworfen, wonach sie falsch eingestuft sei – habe er ihr gesagt, dass sie gehen solle und er sie nicht mehr sehen wolle vergleiche Verhandlungsschrift S. 5). Aufgrund der geschilderten Begleitumstände der Kündigung der Nichte des A.S. war nicht zu erblicken, dass G.R. – wie A.S. noch vor der belangten Behörde angegeben hatte vergleiche ON 24/3) – etwa den Grund für die Kündigung gar nicht bekanntgeben hätte wollen und A.S., als er danach gefragt hätte, einfach entgegnet hätte: "Solange ich in der Firma bin, entscheide ich." Die Angaben des A.S., die er im Kern auch in der mündlichen Verhandlung aufrechterhielt vergleiche Verhandlungsschrift S. 24: "Im März 2016 habe ich meine Nichte als Mitarbeiterin vorgeschlagen und, nachdem sowieso alle Entscheidungen nur von GR getroffen werden konnten, hat er meine Nichte angemeldet. Ich weiß nicht genau, ob sie einen oder zwei Tage angemeldet war. Am nächsten oder übernächsten Tag hat er sie abgemeldet. Ich habe mit GR auch darüber gesprochen. Er meinte, dass ich ihn überredet habe und, dass er sowieso alles entscheiden könnte und dass er sie nicht mehr in der Firma haben will, deswegen hat er sie abgemeldet.") stehen überdies in direktem Widerspruch mit der Aussage des als Zeugen einvernommenen Steuerberaters der BF, Mag. H., der ausdrücklich angab, dass A.S. seine Nichte selbst angemeldet hatte: "Dessen ungeachtet war er ein alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer, was sich auch gezeigt hat, als er seine Nichte angemeldet hat, und die Abmeldung dann durch den anderen Geschäftsführer, GR, erfolgte." vergleiche Verhandlungsschrift S. 36). Auch diese Ausführungen des einvernommenen Zeugen unterstreichen, dass A.S. als Geschäftsführer eigenverantwortliche Leitungsentscheidungen treffen konnte.
Den übereinstimmenden Angaben von G.R. und A.S. war zu entnehmen, dass ersterer von letzterem verlangt hat, ihn bei versandten E-Mails unter "CC" oder "BC" anzuführen (vgl. ON 24/3). G.R. führte dazu in seiner Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren aus: "Ich habe lediglich den Einblick in die Mails durch Anführung unter Cc oder Bc verlangt, aber nie auf den Inhalt oder die Ausführung Einfluss genommen. Die Mails waren bei meiner Einsicht ohnehin schon abgesandt" (vgl. ON 28/5). In der mündlichen Verhandlung führte G.R. dagegen aus: "Das war eine Vereinbarung, dass ich sagte, dass ich gerne informiert sein möchte und er mir das Email CC oder BC an meine Emailadresse schicken möge. Es war kein Zwang, sondern eine freiwillige Information." (vgl. Verhandlungsschrift S. 15). Wenngleich G.R. in der mündlichen Verhandlung die Freiwilligkeit dieser Vorgangsweise betonte, kann angesichts seiner vorangegangen Angaben – nämlich den Einblick in die E-Mails "verlangt" zu haben – eine Weiterleitung der E-Mails ohne ein entsprechendes Einwirken seitens G.R. auf A.S. nicht festgestellt werden. Die verlangte Einsicht in die E-Mails konnte aber nicht als (einseitig) A.S. betreffende "Kontrollmaßnahme" verstanden werden, sondern gab G.R. in der mündlichen Verhandlung vielmehr an, auch seine eigenen E-Mails, wenn sie Zertifizierungen betroffen haben, an die offizielle Büro-E-Mail-Adresse geschickt zu haben, sodass alle sie erhalten haben (vgl. Verhandlungsschrift S. 16).Den übereinstimmenden Angaben von G.R. und A.S. war zu entnehmen, dass ersterer von letzterem verlangt hat, ihn bei versandten E-Mails unter "CC" oder "BC" anzuführen vergleiche ON 24/3). G.R. führte dazu in seiner Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren aus: "Ich habe lediglich den Einblick in die Mails durch Anführung unter Cc oder Bc verlangt, aber nie auf den Inhalt oder die Ausführung Einfluss genommen. Die Mails waren bei meiner Einsicht ohnehin schon abgesandt" vergleiche ON 28/5). In der mündlichen Verhandlung führte G.R. dagegen aus: "Das war eine Vereinbarung, dass ich sagte, dass ich gerne informiert sein möchte und er mir das Email CC oder BC an meine Emailadresse schicken möge. Es war kein Zwang, sondern eine freiwillige Information." vergleiche Verhandlungsschrift S. 15). Wenngleich G.R. in der mündlichen Verhandlung die Freiwilligkeit dieser Vorgangsweise betonte, kann angesichts seiner vorangegangen Angaben – nämlich den Einblick in die E-Mails "verlangt" zu haben – eine Weiterleitung der E-Mails ohne ein entsprechendes Einwirken seitens G.R. auf A.S. nicht festgestellt werden. Die verlangte Einsicht in die E-Mails konnte aber nicht als (einseitig) A.S. betreffende "Kontrollmaßnahme" verstanden werden, sondern gab G.R. in der mündlichen Verhandlung vielmehr an, auch seine eigenen E-Mails, wenn sie Zertifizierungen betroffen haben, an die offizielle Büro-E-Mail-Adresse geschickt zu haben, sodass alle sie erhalten haben vergleiche Verhandlungsschrift S. 16).
Hinsichtlich seiner Arbeitszeiten gab A.S. vor der belangten Behörde an: "Wir haben zwischen 8:30 Uhr und 9 Uhr zu arbeiten begonnen und bis ca. 16 – 17 Uhr gearbeitet, so wie alle anderen auch. Wenn ich einmal früher gehen wollte, habe ich Herrn [G.R.] um seine Zustimmung gefragt. Hätte er nein gesagt, wäre ich geblieben. Arbeitszeitaufzeichnungen haben wir keine geführt. Es gibt allgemein kein Zeiterfassungssystem in der Firma." (vgl. ON 24/2). G.R. trat dem in seiner Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren entgegen und gab an, dass es keine festen Bürozeiten für A.S. gegeben habe, da er selbständig für seine Zeiteinteilung zuständig gewesen sei (vgl. ON 28/4). In der mündlichen Verhandlung bekräftigte G.R., dass A.S. keine Zeitvorgaben gehabt hätte; es sei für ihn aber schon befremdlich gewesen, "wenn er z.B. um 11 Uhr kommt und um 14 Uhr wieder geht." (vgl. Verhandlungsschrift S. 18). Konkret dazu befragt, erklärte G.R. ferner, dass die anderen Mitarbeiter Arbeitszeitaufzeichnungen machen hätten müssen, es sei ein Wochenbericht über die Arbeitsstunden gemacht worden; bei A.S. sei dies nicht gemacht worden (vgl. Verhandlungsschrift S. 22). K.R. bestätigte die Angaben von G.R.: "Die Normalarbeitszeit für die Angestellten war 9-5. AS ist nicht vor 10, 11 gekommen und dann auch früher gegangen. Es wäre aber notwendig gewesen, dass er auch schon früher für die Belange der Mitarbeiter anwesend ist. Mein Vater hat das so hingenommen." (vgl. Verhandlungsschrift S. 38). Auch habe es Zeitaufzeichnungen der Mitarbeiter (Excel) gegeben; A.S. habe keine geführt (vgl. Verhandlungsschrift S. 39). Indem A.S. in der mündlichen Verhandlung in Erwiderung der Aussage von K.R. nur noch erklärte, dass er "definitiv mehr anwesend" gewesen sei (vgl. Verhandlungsschrift S. 39), behauptete er nun nicht einmal mehr konkret – wie noch vor der belangten Behörde –, dass er feste (vorgegebene) Arbeitszeiten eingehalten hätte. G.R. führte unter diesem Gesichtspunkt aus: "Ich muss mir selbst den Vorwurf machen, dass ich die geringen Anwesenheiten von AS immer geduldet habe, das war ein gravierender Fehler, ich habe mir eingebildet, wenn er die Firma übernimmt, würde er dahinter sein. Ich war auch schwer krank, ich war wirklich fertig. Das erklärt auch meine schwache Führung." (vgl. Verhandlungsschrift S. 39). Das aus diesen Aussagen gewonnene Bild zeigt eindeutig, dass A.S. – im Gegensatz zu anderen Mitarbeitern der BF – weder an feste Arbeitszeiten gebunden war noch solche (faktisch) eingehalten hat. Dass A.S. etwa, wie noch vor der belangten Behörde angegeben, G.R. um Zustimmung gefragt habe, wenn er "einmal früher gehen" habe wollen, war in keiner Weise mit den in der mündlichen Verhandlung gewonnen Beweisergebnissen vereinbar. Gleichwohl gab K.R. an, dass von A.S. erwartet worden sei, dass er Urlaube vorher bekanntgibt (vgl. Verhandlungsschrift S. 39). G.R. führte dazu aus, dass er nicht fragen habe müssen, er habe es nur mitgeteilt. Er selbst habe seinen Urlaub in der Firma auch kommuniziert, z.B. wenn man 14 Tage auf Urlaub gehe; es gebe aber keine Vorgaben, dass man z.B. im Sommer nicht auf Urlaub gehen könne (vgl. Verhandlungsschrift S. 18). A.S. selbst gab auf die Frage, ob alle Mitarbeiter auf Urlaub gegangen sind, wann sie wollten, sinngleich an: "Es wurde sicher mitgeteilt, wann ein Urlaub genommen wird." (vgl. Verhandlungsschrift S. 34). Dass A.S. seinen Urlaub mit G.R. vereinbaren hätte müssen oder die Konsumation von Urlaub sonst in irgendeiner Form durch G.R. bestimmt oder beschränkt gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Dass A.S. in einem Fall – vor der Reise nach Malaysia – von G.R. ersucht wurde, eine Krankenstandsbestätigung vorzulegen, bestätigte A.S.: "Ja, er fragte danach." (vgl. Verhandlungsschrift S. 34). G.R. hatte dazu in seiner Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren angegeben: "Er ist ab 3. März 2016 einfach nicht mehr erreichbar gewesen. Nach unzähligen vergeblichen Anrufen bei ihm habe ich am 7. März 2016 seine schriftliche Krankmeldung erhalten." (vgl. ON 28/5). Schon vor der belangten Behörde hatte G.R. artikuliert, dass es A.S. in diesem Zusammenhang seiner Ansicht nach darum gegangen sei, die Überschreibung der Gesellschaftsanteile endgültig (ohne Treuhandverhältnis) zu erzwingen; diese Ansicht wiederholte G.R. auch vor der mündlichen Verhandlung: "Er wollte seinen Krankenstand als Druckmittel verwenden, da die Reise nach Malaysia sehr wichtig war. AS ist dann trotzdem, trotz Krankenstand, nach Malaysia gefahren." (vgl. Verhandlungsschrift S. 6). Dass abgesehen von dem dargestellten Einzelfall grundsätzlich die Krankenstände von G.R. kontrolliert oder die Vorlage von Krankenstandsbestätigungen eingefordert hätte, ist nicht hervorgekommen.Hinsichtlich seiner Arbeitszeiten gab A.S. vor der belangten Behörde an: "Wir haben zwischen 8:30 Uhr und 9 Uhr zu arbeiten begonnen und bis ca. 16 – 17 Uhr gearbeitet, so wie alle anderen auch. Wenn ich einmal früher gehen wollte, habe ich Herrn [G.R.] um seine Zustimmung gefragt. Hätte er nein gesagt, wäre ich geblieben. Arbeitszeitaufzeichnungen haben wir keine geführt. Es gibt allgemein kein Zeiterfassungssystem in der Firma." vergleiche ON 24/2). G.R. trat dem in seiner Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren entgegen und gab an, dass es keine festen Bürozeiten für A.S. gegeben habe, da er selbständig für seine Zeiteinteilung zuständig gewesen sei vergleiche ON 28/4). In der mündlichen Verhandlung bekräftigte G.R., dass A.S. keine Zeitvorgaben gehabt hätte; es sei für ihn aber schon befremdlich gewesen, "wenn er z.B. um 11 Uhr kommt und um 14 Uhr wieder geht." vergleiche Verhandlungsschrift S. 18). Konkret dazu befragt, erklärte G.R. ferner, dass die anderen Mitarbeiter Arbeitszeitaufzeichnungen machen hätten müssen, es sei ein Wochenbericht über die Arbeitsstunden gemacht worden; bei A.S. sei dies nicht gemacht worden vergleiche Verhandlungsschrift S. 22). K.R. bestätigte die Angaben von G.R.: "Die Normalarbeitszeit für die Angestellten war 9-5. AS ist nicht vor 10, 11 gekommen und dann auch früher gegangen. Es wäre aber notwendig gewesen, dass er auch schon früher für die Belange der Mitarbeiter anwesend ist. Mein Vater hat das so hingenommen." vergleiche Verhandlungsschrift S. 38). Auch habe es Zeitaufzeichnungen der Mitarbeiter (Excel) gegeben; A.S. habe keine geführt vergleiche Verhandlungsschrift S. 39). Indem A.S. in der mündlichen Verhandlung in Erwiderung der Aussage von K.R. nur noch erklärte, dass er "definitiv mehr anwesend" gewesen sei vergleiche Verhandlungsschrift S. 39), behauptete er nun nicht einmal mehr konkret – wie noch vor der belangten Behörde –, dass er feste (vorgegebene) Arbeitszeiten eingehalten hätte. G.R. führte unter diesem Gesichtspunkt aus: "Ich muss mir selbst den Vorwurf machen, dass ich die geringen Anwesenheiten von AS immer geduldet habe, das war ein gravierender Fehler, ich habe mir eingebildet, wenn er die Firma übernimmt, würde er dahinter sein. Ich war auch schwer krank, ich war wirklich fertig. Das erklärt auch meine schwache Führung." vergleiche Verhandlungsschrift S. 39). Das aus diesen Aussagen gewonnene Bild zeigt eindeutig, dass A.S. – im Gegensatz zu anderen Mitarbeitern der BF – weder an feste Arbeitszeiten gebunden war noch solche (faktisch) eingehalten hat. Dass A.S. etwa, wie noch vor der belangten Behörde angegeben, G.R. um Zustimmung gefragt habe, wenn er "einmal früher gehen" habe wollen, war in keiner Weise mit den in der mündlichen Verhandlung gewonnen Beweisergebnissen vereinbar. Gleichwohl gab K.R. an, dass von A.S. erwartet worden sei, dass er Urlaube vorher bekanntgibt vergleiche Verhandlungsschrift S. 39). G.R. führte dazu aus, dass er nicht fragen habe müssen, er habe es nur mitgeteilt. Er selbst habe seinen Urlaub in der Firma auch kommuniziert, z.B. wenn man 14 Tage auf Urlaub gehe; es gebe aber keine Vorgaben, dass man z.B. im Sommer nicht auf Urlaub gehen könne vergleiche Verhandlungsschrift S. 18). A.S. selbst gab auf die Frage, ob alle Mitarbeiter auf Urlaub gegangen sind, wann sie wollten, sinngleich an: "Es wurde sicher mitgeteilt, wann ein Urlaub genommen wird." vergleiche Verhandlungsschrift S. 34). Dass A.S. seinen Urlaub mit G.R. vereinbaren hätte müssen oder die Konsumation von Urlaub sonst in irgendeiner Form durch G.R. bestimmt oder beschränkt gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Dass A.S. in einem Fall – vor der Reise nach Malaysia – von G.R. ersucht wurde, eine Krankenstandsbestätigung vorzulegen, bestätigte A.S.: "Ja, er fragte danach." vergleiche Verhandlungsschrift S. 34). G.R. hatte dazu in seiner Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren angegeben: "Er ist ab 3. März 2016 einfach nicht mehr erreichbar gewesen. Nach unzähligen vergeblichen Anrufen bei ihm habe ich am 7. März 2016 seine schriftliche Krankmeldung erhalten." vergleiche ON 28/5). Schon vor der belangten Behörde hatte G.R. artikuliert, dass es A.S. in diesem Zusammenhang seiner Ansicht nach darum gegangen sei, die Überschreibung der Gesellschaftsanteile endgültig (ohne Treuhandverhältnis) zu erzwingen; diese Ansicht wiederholte G.R. auch vor der mündlichen Verhandlung: "Er wollte seinen Krankenstand als Druckmittel verwenden, da die Reise nach Malaysia sehr wichtig war. AS ist dann trotzdem, trotz Krankenstand, nach Malaysia gefahren." vergleiche Verhandlungsschrift S. 6). Dass abgesehen von dem dargestellten Einzelfall grundsätzlich die Krankenstände von G.R. kontrolliert oder die Vorlage von Krankenstandsbestätigungen eingefordert hätte, ist nicht hervorgekommen.
Die Höhe des von A.S. bezogenen Geschäftsführergehalts ergibt sich aus seinen Angaben vor der belangten Behörde (vgl. ON 24/3) und der im Akt erliegenden Gehaltsabrechnung für Oktober 2016 (ON 34/7). Ebenso sind die von A.S. – weiterhin gestellten – Rechnungen für die von ihm durchgeführte Audits aktenkundig (ON 19 – 20). Dass keine Gewinnausschüttungen seitens der BF an A.S. erfolgten, ist unbestritten (vgl. ON 24/4; Verhandlungsschrift S. 24).Die Höhe des von A.S. bezogenen Geschäftsführergehalts ergibt sich aus seinen Angaben vor der belangten Behörde vergleiche ON 24/3) und der im Akt erliegenden Gehaltsabrechnung für Oktober 2016 (ON 34/7). Ebenso sind die von A.S. – weiterhin gestellten – Rechnungen für die von ihm durchgeführte Audits aktenkundig (ON 19 – 20). Dass keine Gewinnausschüttungen seitens der BF an A.S. erfolgten, ist unbestritten vergleiche ON 24/4; Verhandlungsschrift S. 24).
Das von G.R. am 30.9.2016 an Mag. H. gerichtete E-Mail erliegt im Akt (ON 2/4); der festgestellte Inhalt geht unmittelbar daraus hervor. In der mündlichen Verhandlung wurden auch die dem E-Mail vorangegangenen Gespräche thematisiert (vgl. Verhandlungsschrift S. 7, 32). Zwischen den Aussagen von G.R. und A.S. bestand insoweit eine Diskrepanz, als G.R. angab, zu A.S. gesagt zu haben, seine "Privilegien (freie Zeiteinteilung, die Tätigkeiten für andere Firmen)" seien bei einer Anmeldung als Dienstnehmer "weg" (vgl. Verhandlungsschrift S. 7); A.S. vertrat in der mündlichen Verhandlung hingegen die Ansicht, dass er gar keine "Privilegien" gehabt hätte (vgl. Verhandlungsschrift S. 32) – wobei allerdings nach den oben dargestellten Beweisergebnissen sehr wohl von einer freien Zeiteinteilung auszugehen war und A.S. überdies selbst angab, auch weiterhin für die O. e.U. tätig gewesen zu sein, wenngleich sich diese Tätigkeit im Vergleich zu jener für die BF "als sehr gering" erwiesen hätte (vgl. Verhandlungsschrift S. 31), sodass die Angaben von G.R., dass über die Konsequenz des Verlusts der "Privilegien" gesprochen worden sei, glaubhaft sind. Dass eine Anmeldung von A.S. als Dienstnehmer schließlich nicht erfolgt ist, bestätigte auch Mag. H. in seiner Einvernahme vor dem erkennenden Gericht. Seines Wissens nach habe er der BF zurückgeschrieben, dass für eine Anmeldung als Arbeitnehmer das Beteiligungsverhältnis und die Befugnisse des Geschäftsführers beendet werden müssten, damit A.S. unselbstständig sei. Das sei seines Wissens nach nie passiert und habe seine Kanzlei dann eine solche Anmeldung nicht gemacht (vgl. Verhandlungsschrift S. 36).Das von G.R. am 30.9.2016 an Mag. H. gerichtete E-Mail erliegt im Akt (ON 2/4); der festgestellte Inhalt geht unmittelbar daraus hervor. In der mündlichen Verhandlung wurden auch die dem E-Mail vorangegangenen Gespräche thematisiert vergleiche Verhandlungsschrift S. 7, 32). Zwischen den Aussagen von G.R. und A.S. bestand insoweit eine Diskrepanz, als G.R. angab, zu A.S. gesagt zu haben, seine "Privilegien (freie Zeiteinteilung, die Tätigkeiten für andere Firmen)" seien bei einer Anmeldung als Dienstnehmer "weg" vergleiche Verhandlungsschrift S. 7); A.S. vertrat in der mündlichen Verhandlung hingegen die Ansicht, dass er gar keine "Privilegien" gehabt hätte vergleiche Verhandlungsschrift S. 32) – wobei allerdings nach den oben dargestellten Beweisergebnissen sehr wohl von einer freien Zeiteinteilung auszugehen war und A.S. überdies selbst angab, auch weiterhin für die O. e.U. tätig gewesen zu sein, wenngleich sich diese Tätigkeit im Vergleich zu jener für die BF "als sehr gering" erwiesen hätte vergleiche Verhandlungsschrift S. 31), sodass die Angaben von G.R., dass über die Konsequenz des Verlusts der "Privilegien" gesprochen worden sei, glaubhaft sind. Dass eine Anmeldung von A.S. als Dienstnehmer schließlich nicht erfolgt ist, bestätigte auch Mag. H. in seiner Einvernahme vor dem erkennenden Gericht. Seines Wissens nach habe er der BF zurückgeschrieben, dass für eine Anmeldung als Arbeitnehmer das Beteiligungsverhältnis und die Befugnisse des Geschäftsführers beendet werden müssten, damit A.S. unselbstständig sei. Das sei seines Wissens nach nie passiert und habe seine Kanzlei dann eine solche Anmeldung nicht gemacht vergleiche Verhandlungsschrift S. 36).
Aus dem im Akt befindlichen Schreiben von A.S. an G.R. vom 17.10.2016, Postaufgabe am 18.10.2016 (ON 30/1) ergibt sich schließlich, dass A.S. die Geschäftsführung der BF mit sofortiger Wirkung zurücklegte. Dass A.S. dagegen von G.R. "entlassen" worden sei, war nicht erweislich: A.S. gab in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass er sich mit der Fahrt nach Belgien im Oktober 2016 "durchgesetzt" habe, aber G.R. ihn dafür entlassen und die Büroschlüssel zurückverlangt habe (vgl. ON 24/4). In einem E-Mail an die belangte Behörde vom 8. März 2017 (ON 34/2) erklärte A.S. hingegen, dass er als Geschäftsführer bereits im September 2016 gekündigt habe und seit 1.10.2016 als Auditor bei der BF beschäftigt gewesen sei – und G.R. ihn dann am 17.10.2016 entlassen habe (vgl. das E-Mail vom 28.10.2016; ON 34/9). Zum Beweis verwies A.S. auf ein E-Mail vom 17.10.2016 (ON 34/14), in welchem in der Signatur des A.S. nicht mehr die Bezeichnung "CEO" gestanden sei sowie auf das bereits erwähnte E-Mail von G.R. an Mag. H. vom 30.9.2016 (ON 2/4), wonach dieser A.S. als Auditor anmelden solle. Das soeben dargestellte Vorbringen von A.S., dass er bereits Ende September 2016 die Geschäftsführung der BF zurückgelegt hätte, erscheint allerdings inkonsistent. Es erhellt nicht, dass A.S., welcher seinen Angaben zufolge ab Oktober 2016 nicht mehr als Geschäftsführer, sondern nur noch als Auditor beschäftigt gewesen wäre, etwa noch Mitte Oktober mit G.R. darüber diskutiert hätte, wer nach Belgien fahre und sich damit gar – um den Preis der Entlassung – "durchgesetzt" hätte (siehe dazu oben). Wenn A.S. auf das E-Mail vom 30.9.2016 verweist, ist dem zu entgegnen, dass eine Anmeldung als Dienstnehmer (unabhängig von einer vorangegangenen Zurücklegung seiner Geschäftsführerfunktion) ohnehin im Raum gestanden ist, nach Angaben von A.S. sogar "sehr oft" ein Thema gewesen sei (vgl. Verhandlungsschrift S. 26). Das ebenso ins Treffen geführte E-Mail vom 17.10.2016, in dem sich die Bezeichnung "CEO" in der Signatur nicht mehr findet, lässt noch nicht auf eine Zurücklegung der Geschäftsführerfunktion schließen, zumal einerseits im vorgelegten Konvolut an E-Mail-Korrespondenz des A.S. etwa auch ein E-Mail vom 3.10.2016 enthalten ist (ON 32/158), in dem die Bezeichnung "CEO" sehr wohl noch verwendet wurde, andererseits auch in der Gehaltsabrechnung für Oktober 2016 (ON 34/7) die Beschäftigung des A.S. als Geschäftsführer ("besch. als Geschäftsführer") und der abgerechnete "Geschäftsführerbezug" hervorgehen. Sogar in seiner Reisekostenabrechnung 10/16 (ON 20/22) bezeichnete sich A.S. noch als CEO ("Beruf: CEO"). Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass A.S. auch in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde noch mit keinem Wort eine bereits im September 2016 erfolgte (mündliche) Zurücklegung der Geschäftsführung behauptet hatte (vgl. ON 24/4). Im Gegensatz dazu stehend gab G.R. in der mündlichen Verhandlung an, dass er zwei Tage nach der Auseinandersetzung wegen Brüssel die Kündigung von A.S. bekommen habe (vgl. Verhandlungsschrift S. 28; siehe auch die schriftliche Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren; ON 28/5); dies bestätigte auch K.R. in ihrer Einvernahme (vgl. Verhandlungsschrift S. 38). Eine – wie von A.S. vorgebracht – in einem ersten Schritt im September 2016 erfolgte Zurücklegung der Geschäftsführung durch A.S. und eine nachfolgend im Oktober 2016 ausgesprochene Entlassung durch G.R. waren damit letztlich nicht feststellbar, sondern war vielmehr von der Beendigung der Geschäftsführung des A.S. durch Zurücklegung der Funktion als Geschäftsführer im Oktober 2016 auszugehen.Aus dem im Akt befindlichen Schreiben von A.S. an G.R. vom 17.10.2016, Postaufgabe am 18.10.2016 (ON 30/1) ergibt sich schließlich, dass A.S. die Geschäftsführung der BF mit sofortiger Wirkung zurücklegte. Dass A.S. dagegen von G.R. "entlassen" worden sei, war nicht erweislich: A.S. gab in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass er sich mit der Fahrt nach Belgien im Oktober 2016 "durchgesetzt" habe, aber G.R. ihn dafür entlassen und die Büroschlüssel zurückverlangt habe vergleiche ON 24/4). In einem E-Mail an die belangte Behörde vom 8. März 2017 (ON 34/2) erklärte A.S. hingegen, dass er als Geschäftsführer bereits im September 2016 gekündigt habe und seit 1.10.2016 als Auditor bei der BF beschäftigt gewesen sei – und G.R. ihn dann am 17.10.2016 entlassen habe vergleiche das E-Mail vom 28.10.2016; ON 34/9). Zum Beweis verwies A.S. auf ein E-Mail vom 17.10.2016 (ON 34/14), in welchem in der Signatur des A.S. nicht mehr die Bezeichnung "CEO" gestanden sei sowie auf das bereits erwähnte E-Mail von G.R. an Mag. H. vom 30.9.2016 (ON 2/4), wonach dieser A.S. als Auditor anmelden solle. Das soeben dargestellte Vorbringen von A.S., dass er bereits Ende September 2016 die Geschäftsführung der BF zurückgelegt hätte, erscheint allerdings inkonsistent. Es erhellt nicht, dass A.S., welcher seinen Angaben zufolge ab Oktober 2016 nicht mehr als Geschäftsführer, sondern nur noch als Auditor beschäftigt gewesen wäre, etwa noch Mitte Oktober mit G.R. darüber diskutiert hätte, wer nach Belgien fahre und sich damit gar – um den Preis der Entlassung – "durchgesetzt" hätte (siehe dazu oben). Wenn A.S. auf das E-Mail vom 30.9.2016 verweist, ist dem zu entgegnen, dass eine Anmeldung als Dienstnehmer (unabhängig von einer vorangegangenen Zurücklegung seiner Geschäftsführerfunktion) ohnehin im Raum gestanden ist, nach Angaben von A.S. sogar "sehr oft" ein Thema gewesen sei vergleiche Verhandlungsschrift S. 26). Das ebenso ins Treffen geführte E-Mail vom 17.10.2016, in dem sich die Bezeichnung "CEO" in der Signatur nicht mehr findet, lässt noch nicht auf eine Zurücklegung der Geschäftsführerfunktion schließen, zumal einerseits im vorgelegten Konvolut an E-Mail-Korrespondenz des A.S. etwa auch ein E-Mail vom 3.10.2016 enthalten ist (ON 32/158), in dem die Bezeichnung "CEO" sehr wohl noch verwendet wurde, andererseits auch in der Gehaltsabrechnung für Oktober 2016 (ON 34/7) die Beschäftigung des A.S. als Geschäftsführer ("besch. als Geschäftsführer") und der abgerechnete "Geschäftsführerbezug" hervorgehen. Sogar in seiner Reisekostenabrechnung 10/16 (ON 20/22) bezeichnete sich A.S. noch als CEO ("Beruf: CEO"). Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass A.S. auch in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde noch mit keinem Wort eine bereits im September 2016 erfolgte (mündliche) Zurücklegung der Geschäftsführung behauptet hatte vergleiche ON 24/4). Im Gegensatz dazu stehend gab G.R. in der mündlichen Verhandlung an, dass er zwei Tage nach der Auseinandersetzung wegen Brüssel die Kündigung von A.S. bekommen habe vergleiche Verhandlungsschrift S. 28; siehe auch die schriftliche Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren; ON 28/5); dies bestätigte auch K.R. in ihrer Einvernahme vergleiche Verhandlungsschrift S. 38). Eine – wie von A.S. vorgebracht – in einem ersten Schritt im September 2016 erfolgte Zurücklegung der Geschäftsführung durch A.S. und eine nachfolgend im Oktober 2016 ausgesprochene Entlassung durch G.R. waren damit letztlich nicht feststellbar, sondern war vielmehr von der Beendigung der Geschäftsführung des A.S. durch Zurücklegung der Funktion als Geschäftsführer im Oktober 2016 auszugehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Teilweise Stattgebung der Beschwerde:
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG, AlVG und GSVG:
3.2.1. § 4 ASVG lautet auszugsweise:3.2.1. Paragraph 4, ASVG lautet auszugsweise:
(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
[…]
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder1. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder
2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
[…]
(4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für
1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,
2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),
wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind odera) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind oder
b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oderb) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG handelt oder
c) dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder
d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
[…]
3.2.2. § 35 ASVG lautet auszugsweise:3.2.2. Paragraph 35, ASVG lautet auszugsweise:
(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
[…]
3.2.3. § 539a ASVG lautet:3.2.3. Paragraph 539 a, ASVG lautet:
(1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
(2) Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
(5) Die Grundsätze, nach denen
1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,
2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie
3. die Zurechnung nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.3. die Zurechnung nach den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.
3.2.4. § 1 AlVG lautet auszugsweise:3.2.4. Paragraph eins, AlVG lautet auszugsweise:
§ 1. (1) Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sindParagraph eins, (1) Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind
a) Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind,
[…]
(8) Freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, sind Dienstnehmern gleich gestellt.(8) Freie Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, sind Dienstnehmern gleich gestellt.
3.2.5. § 2 GSVG lautet auszugsweise:3.2.5. Paragraph 2, GSVG lautet auszugsweise:
§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:Paragraph 2, (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;
2. die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z 1 bezeichneten Kammern sind;2. die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern sind;
3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß Paragraph 131, oder Paragraph 150, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;
[…]
3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:
Die belangte Behörde hat mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid die Versicherungspflicht von A.S. in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie in der Arbeitslosenversicherung aufgrund seiner Tätigkeit als Halal-Auditor (Spruchpunkt I.) sowie als Geschäftsführer (Spruchpunkt II.) in den im Spruch des Bescheides jeweils angegebenen Zeiträumen festgestellt. Dabei ging die belangte Behörde davon aus, dass A.S. in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG für die BF als Dienstgeberin tätig geworden sei. Die belangte Behörde hat mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid die Versicherungspflicht von A.S. in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie in der Arbeitslosenversicherung aufgrund seiner Tätigkeit als Halal-Auditor (Spruchpunkt römisch eins.) sowie als Geschäftsführer (Spruchpunkt römisch zwei.) in den im Spruch des Bescheides jeweils angegebenen Zeiträumen festgestellt. Dabei ging die belangte Behörde davon aus, dass A.S. in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt als Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG für die BF als Dienstgeberin tätig geworden sei.
3.3.1. Zur Tätigkeit von A.S. als Halal-Auditor:
3.3.1.1. Einordnung als Werk- oder Dienstvertrag:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 21.12.2005, 2004/08/0066) kommt es für die Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall läge ein Werkvertrag vor). Beim Werkvertrag wird von einer im Vertrag individualisierten und konkretisierten Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit, ausgegangen, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 21.12.2005, 2004/08/0066) kommt es für die Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall läge ein Werkvertrag vor). Beim Werkvertrag wird von einer im Vertrag individualisierten und konkretisierten Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit, ausgegangen, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt.
Der Werkvertrag begründet grundsätzlich ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung – in der Regel bis zu einem bestimmten Termin – zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können (vgl. VwGH vom 20.3.2014, 2012/08/0024; vom 11.12.2013, 2011/08/0322; vom 23.5.2007, 2005/08/0003).Der Werkvertrag begründet grundsätzlich ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung – in der Regel bis zu einem bestimmten Termin – zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können vergleiche VwGH vom 20.3.2014, 2012/08/0024; vom 11.12.2013, 2011/08/0322; vom 23.5.2007, 2005/08/0003).
Im gegenständlichen Fall der Durchführung von Halal-Audits durch A.S. war nicht vom Vorliegen von Werkvertragsverhältnissen im Sinne der soeben dargestellten Rechtsprechung auszugehen:
Es ist nicht erkennbar, dass A.S. als Halal-Auditor die Verpflichtung übernommen hätte, für die BF ein oder mehrere "Werke" – im Sinne einer individualisierten und konkreten Leistung – herzustellen. A.S. führte ab dem Jahr 2014 aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung und nach erfolgter Einschulung wiederkehrend Audits für die BF durch. Nach den Feststellungen führte A.S. diese Audits auf Grundlage der von der BF (nach den jeweils vorgegebenen Standards) erstellten Checklisten durch, sodass die Leistungserbringung jedenfalls nicht bloß vom gewünschten Ergebnis her (im Sinne eines bestimmten zu errichtenden "Werkes") bestimmt war, sondern – insoweit – der Einsatz seiner Arbeitskraft bei Durchführung der Audits der Verfügungsmacht der BF unterlag. Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, wonach nur "das Ergebnis" des Audits maßgeblich gewesen sei, war somit nicht beizutreten. In der wiederkehrenden Leistungserbringung durch A.S. als Halal-Auditor können somit einzelne Werkvertragsverhältnisse nicht erblickt werden, sondern war im Ergebnis von der Erbringung von Dienstleistungen auf Grundlage einer Rahmenvereinbarung auszugehen.
Nach ständiger Rechtsprechung stellt ein Rahmenvertrag, wonach der Beschäftigte selbst frei und sanktionslos entscheiden kann, ob er die jeweils angebotene Arbeitsmöglichkeit annimmt, noch kein durchgehendes Dienstverhältnis dar. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitseinsätze zeitlich noch unbestimmt sind und erst im jeweiligen Einzelfall vereinbart werden. Auch in einem solchen Fall können aber für die Dauer des tatsächlichen Arbeitseinsatzes kurzfristige, unter Umständen tageweise oder periodisch wiederkehrende Dienstverhältnisse zustande kommen (vgl. VwGH vom 21.12.2005, 2004/08/0066, sowie Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm, § 4 ASVG, Rz 112, mit weiteren Judikaturhinweisen).Nach ständiger Rechtsprechung stellt ein Rahmenvertrag, wonach der Beschäftigte selbst frei und sanktionslos entscheiden kann, ob er die jeweils angebotene Arbeitsmöglichkeit annimmt, noch kein durchgehendes Dienstverhältnis dar. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitseinsätze zeitlich noch unbestimmt sind und erst im jeweiligen Einzelfall vereinbart werden. Auch in einem solchen Fall können aber für die Dauer des tatsächlichen Arbeitseinsatzes kurzfristige, unter Umständen tageweise oder periodisch wiederkehrende Dienstverhältnisse zustande kommen vergleiche VwGH vom 21.12.2005, 2004/08/0066, sowie Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm, Paragraph 4, ASVG, Rz 112, mit weiteren Judikaturhinweisen).
Es war daher im Folgenden zu prüfen, ob A.S. die Dienstleistungen als Halal-Auditor in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erbracht hat.
3.3.1.2. Persönliche Abhängigkeit:
Zum Vorliegen einer persönlichen Arbeitspflicht:
Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht (vgl. VwGH vom 25.6.2013, 2013/08/0093, vom 15.7.2013, 2013/08/0124). Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG schon deshalb nicht vor (vgl. VwGH vom 25.4.2007, VwSlg. 17.185/A).Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht vergleiche VwGH vom 25.6.2013, 2013/08/0093, vom 15.7.2013, 2013/08/0124). Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG schon deshalb nicht vor vergleiche VwGH vom 25.4.2007, VwSlg. 17.185/A).
Persönliche Arbeitspflicht ist (unter anderem) dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist oder wenn ein Beschäftigter die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann (vgl. VwGH vom 01.10.2015, Ro 2015/08/0020; vom 12.10.2016, Ra 2016/08/0095).Persönliche Arbeitspflicht ist (unter anderem) dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist oder wenn ein Beschäftigter die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann vergleiche VwGH vom 01.10.2015, Ro 2015/08/0020; vom 12.10.2016, Ra 2016/08/0095).
Zur Vorliegen eines sanktionslosen Ablehnungsrechtes:
Zu den Rechtsfolgen eines Ablehnungsrechtes führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11.6.2014, 2012/08/0157, aus, dass die bloße Befugnis des Erwerbstätigen, ihm angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, die persönliche Arbeitspflicht in keiner Weise berühre. Zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen sanktionslosen Ablehnungsrecht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ist ein deutlicher Unterschied zu machen. Die persönliche Arbeitspflicht fehlt dann, wenn ein Beschäftigter die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann.
Zum Vorliegen eines sanktionslosen Ablehnungsrechts ist zunächst festzuhalten, dass A.S. die Übernahme von Audits – in seltenen Fällen – aus Termingründen abgelehnt hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berührt dieser Umstand jedoch nicht die persönliche Arbeitspflicht. Von wesentlicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass bereits übernommene Audits von A.S. nicht wieder nach seinem Gutdünken abgelehnt wurden. Wie in der Beweiswürdigung näher ausgeführt, war eine – tatsächlich gelebte – im Belieben des A.S. stehende, sanktionslose Ablehnung bereits übernommener Audits nicht zu erblicken und wäre dies einerseits auch im Widerspruch zu den betrieblichen Erfordernissen der BF gestanden, andererseits aber auch mit der getroffenen Vereinbarung, wonach A.S. Audits für die BF ohnehin nur im Rahmen seiner "Zeitressourcen" übernommen hat, wenn es ihm "zeitlich gepasst" hat, sodass von Seiten der BF daher davon ausgegangen werden konnte, dass A.S. die übernommenen Audits auch durchführen wird. Von einem Ablehnungsrecht im Sinne der dargestellten Rechtsprechung kann daher nicht gesprochen werden.
Zum Vorliegen eines Vertretungsrechtes:
Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen (VwGH vom 02.12.2013, 2013/08/0191). Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (vgl. VwGH vom 12.10.2016, Ra 2016/08/0095). Ein (ausdrücklich) vereinbartes (generelles) Vertretungsrecht schließt die persönliche Abhängigkeit nur dann aus, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt wurde oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalls zumindest ernsthaft damit rechnen konnten, dass von dieser Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden wird und deren Einräumung nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen in Widerspruch steht. Ein ausdrücklich vereinbartes generelles Vertretungsrecht steht nämlich im Verdacht, ein Scheingeschäft zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre (VwGH vom 28.03.2012, 2009/08/0135).Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen (VwGH vom 02.12.2013, 2013/08/0191). Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen vergleiche VwGH vom 12.10.2016, Ra 2016/08/0095). Ein (ausdrücklich) vereinbartes (generelles) Vertretungsrecht schließt die persönliche Abhängigkeit nur dann aus, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt wurde oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalls zumindest ernsthaft damit rechnen konnten, dass von dieser Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden wird und deren Einräumung nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen in Widerspruch steht. Ein ausdrücklich vereinbartes generelles Vertretungsrecht steht nämlich im Verdacht, ein Scheingeschäft zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre (VwGH vom 28.03.2012, 2009/08/0135).
Gegenständlich ließ sich A.S. niemals von einer unternehmensfremden Person bei der Durchführung von Audits vertreten. Wie in der Beweiswürdigung dargestellt, wäre eine solche Vorgangsweise aufgrund der notwendigen Vertrauensbasis bei der Durchführung von Audits sogar "gefährlich" gewesen. Von einem tatsächlich gelebten (generellen) Vertretungsrecht konnte daher keine Rede sein.
Im Ergebnis war daher – mangels tatsächlichen gelebten Ablehnungs- und Vertretungsrechtes – von einer persönlichen Arbeitspflicht des A.S. als Halal-Auditor auszugehen.
Zum Vorliegen weiterer Merkmale persönlicher Abhängigkeit:
Die Beantwortung der Frage, ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt – im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares – davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder – wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zum Beispiel auf Grund eines freien Dienstvertrages iSd § 4 Abs. 4 ASVG) – nur beschränkt ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, VwSlg. Nr. 12.325/A). Die Beantwortung der Frage, ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt – im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares – davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder – wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zum Beispiel auf Grund eines freien Dienstvertrages iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG) – nur beschränkt ist vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, VwSlg. Nr. 12.325/A).
Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit (zum Werdegang der Bestimmungen betreffend Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 2 ASVG und freie Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 4 ASVG in der am 1. Jänner 2001 in Kraft getretenen Fassung der 58. Novelle zum ASVG, BGBl. I Nr. 99/2001, vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2006, 2004/08/0101) sind nur die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie zum Beispiel die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (§ 49 ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs. 2 ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgebender Bedeutung sein (vgl. VwGH vom 15.5.2013, 2013/08/0051 mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 16. März 2011, Zl. 2008/08/0153, mwN).Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit (zum Werdegang der Bestimmungen betreffend Dienstnehmer iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und freie Dienstnehmer iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG in der am 1. Jänner 2001 in Kraft getretenen Fassung der 58. Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2001,, vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2006, 2004/08/0101) sind nur die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie zum Beispiel die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (Paragraph 49, ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgebender Bedeutung sein vergleiche VwGH vom 15.5.2013, 2013/08/0051 mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 16. März 2011, Zl. 2008/08/0153, mwN).
Bei Beurteilung der Weisungsgebundenheit kommt es in erster Linie nicht auf fachliche Weisungen, sondern auf die Gebundenheit in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten an. Dies deshalb, weil Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren in der Realität des Arbeitslebens nicht immer erwartet werden können, da sich schon bei einer geringen Qualifikation des Arbeitenden ein gewisser eigener fachlicher Entscheidungsbereich findet, der sich mit steigender Qualifikation entsprechend erweitert (Hinweis E 17.12.2002, 99/08/0102; E 25.4.2007, 2005/08/0137). Das Fehlen von Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren spricht daher für sich genommen nicht gegen eine Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit (Hinweis E 22. Dezember 2009, 2006/08/0333). Im Übrigen ist es aber gerade bei leitenden Angestellten häufig der Fall, dass eine Überwachung im Sinne des Weisungs- und Kontrollrechtes des Dienstgebers von diesem nicht stets nach außen erkennbar ausgeübt wird. In diesem Fall muss aber für den Arbeitgeber zumindest die Möglichkeit der Ausübung des Weisungs- und Kontrollrechtes bestanden haben (vgl. VwGH vom 19.2.2014, 2013/08/0160, mit Hinweis auf das Erk. vom 21. November 2007, 2005/08/0051, zur "stillen Autorität").Bei Beurteilung der Weisungsgebundenheit kommt es in erster Linie nicht auf fachliche Weisungen, sondern auf die Gebundenheit in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten an. Dies deshalb, weil Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren in der Realität des Arbeitslebens nicht immer erwartet werden können, da sich schon bei einer geringen Qualifikation des Arbeitenden ein gewisser eigener fachlicher Entscheidungsbereich findet, der sich mit steigender Qualifikation entsprechend erweitert (Hinweis E 17.12.2002, 99/08/0102; E 25.4.2007, 2005/08/0137). Das Fehlen von Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren spricht daher für sich genommen nicht gegen eine Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit (Hinweis E 22. Dezember 2009, 2006/08/0333). Im Übrigen ist es aber gerade bei leitenden Angestellten häufig der Fall, dass eine Überwachung im Sinne des Weisungs- und Kontrollrechtes des Dienstgebers von diesem nicht stets nach außen erkennbar ausgeübt wird. In diesem Fall muss aber für den Arbeitgeber zumindest die Möglichkeit der Ausübung des Weisungs- und Kontrollrechtes bestanden haben vergleiche VwGH vom 19.2.2014, 2013/08/0160, mit Hinweis auf das Erk. vom 21. November 2007, 2005/08/0051, zur "stillen Autorität").
Bei Beschäftigten, die ihre Tätigkeit disloziert, d.h. in Abwesenheit des Dienstgebers oder des von ihm Beauftragten außerhalb einer Betriebsorganisation ausüben, stellt sich die Frage der Weisungsgebundenheit im Hinblick auf das arbeitsbezogene Verhalten in anderer Weise als bei einer Einbindung in eine Betriebsorganisation. Im ersten Fall wird das Vorliegen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses in der Regel durch eine über die bloß sachliche Kontrolle des Ergebnisses einer Tätigkeit hinausgehende, die persönliche Bestimmungsfreiheit einschränkende Kontrollmöglichkeit bzw. durch (auf das Ergebnis derartiger Kontrollen aufbauende) persönliche Weisungen dokumentiert (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 4. Juni 2008, Zl. 2004/08/0190 und Zl. 2007/08/0252, vom 2. Mai 2012, Zl. 2010/08/0083, vom 11. Juli 2012, Zl. 2010/08/0204, und vom 17. Oktober 2012, Zl. 2010/08/0256), während die Einbindung eines Dienstnehmers in eine Betriebsorganisation in der Regel zur Folge hat, dass dieser den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit nicht jederzeit selbst regeln oder ändern kann. Ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis wird hier oft weniger durch die ausdrückliche Erteilung von persönlichen Weisungen als vielmehr durch die "stille Autorität" des Arbeitgebers indiziert sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2012 Zl. 2012/08/0224, mwN). Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer solchen Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers – in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte – das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH vom 15.5.2013, 2013/08/0051, mit Hinweis auf das Erkenntnis Zl. 2010/08/0129).Bei Beschäftigten, die ihre Tätigkeit disloziert, d.h. in Abwesenheit des Dienstgebers oder des von ihm Beauftragten außerhalb einer Betriebsorganisation ausüben, stellt sich die Frage der Weisungsgebundenheit im Hinblick auf das arbeitsbezogene Verhalten in anderer Weise als bei einer Einbindung in eine Betriebsorganisation. Im ersten Fall wird das Vorliegen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses in der Regel durch eine über die bloß sachliche Kontrolle des Ergebnisses einer Tätigkeit hinausgehende, die persönliche Bestimmungsfreiheit einschränkende Kontrollmöglichkeit bzw. durch (auf das Ergebnis derartiger Kontrollen aufbauende) persönliche Weisungen dokumentiert vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 4. Juni 2008, Zl. 2004/08/0190 und Zl. 2007/08/0252, vom 2. Mai 2012, Zl. 2010/08/0083, vom 11. Juli 2012, Zl. 2010/08/0204, und vom 17. Oktober 2012, Zl. 2010/08/0256), während die Einbindung eines Dienstnehmers in eine Betriebsorganisation in der Regel zur Folge hat, dass dieser den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit nicht jederzeit selbst regeln oder ändern kann. Ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis wird hier oft weniger durch die ausdrückliche Erteilung von persönlichen Weisungen als vielmehr durch die "stille Autorität" des Arbeitgebers indiziert sein vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2012 Zl. 2012/08/0224, mwN). Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer solchen Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers – in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte – das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden vergleiche VwGH vom 15.5.2013, 2013/08/0051, mit Hinweis auf das Erkenntnis Zl. 2010/08/0129).
Unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich folgendes Bild über die Tätigkeit von A.S. als Halal-Auditor:
Im Hinblick auf eine Bindung an Arbeitsort und Arbeitszeit ist zunächst darauf zu verweisen, dass sich die Termine von Audits nach dem Ablauf des (alten) Zertifikats richten mussten und A.S. entsprechend an vereinbarte Termine gebunden war. Auch der Arbeitsort, das zu zertifizierende Unternehmen, war – wiederum der Art der Tätigkeit als Auditor entsprechend – vorgegeben.
A.S. war aufgrund seiner disloziert ausgeübten Tätigkeit als Auditor nicht in die Betriebsorganisation der BF eingebunden. Die Erteilung von arbeitsbezogenen Weisungen oder die Ausübung einer Kontrolle hinsichtlich seiner Tätigkeit konnte im Verfahren aber nicht festgestellt werden. A.S. erhielt zwar zu Beginn seiner Tätigkeit eine Einschulung, danach führte er die Audits allerdings – wenngleich unter Verwendung der Checklisten der BF – eigenständig durch; nur in größeren Unternehmen wurden die Audits zu zweit durchgeführt, wobei sich jedoch nicht erkennen ließ, dass A.S. dadurch in der eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung eingeschränkt gewesen wäre.
Dass A.S. im Rahmen der Durchführung der Audits einer die persönliche Bestimmungsfreiheit einschränkenden Kontrollmöglichkeit der BF unterlegen wäre, war nicht feststellbar. Auch eine – etwa auf Grundlage der verwendeten Checklisten bzw. verfassten Auditberichte ausgeübte – nachprüfende Kontrolle hinsichtlich seines Verhaltens bzw. der Validität der Ergebnisse von durchgeführten Audits (etwa im Zuge der Zertifikatsausstellung) konnte nicht festgestellt werden. In der mündlichen Verhandlung kam insoweit lediglich hervor, dass die Zertifikate aufgrund dessen hohen Bekanntheitsgrades unter den Kunden von G.R. (und nicht von A.S. selbst) unterzeichnet wurden. Vor diesem Hintergrund kann aber die Ausübung einer "stillen Autorität" durch die BF (etwa durch Einbindung des A.S. in ein "Formular- oder Berichtswesen"; vgl. VwGH vom 29.6.2005, 2001/08/0053) nicht erkannt werden.Dass A.S. im Rahmen der Durchführung der Audits einer die persönliche Bestimmungsfreiheit einschränkenden Kontrollmöglichkeit der BF unterlegen wäre, war nicht feststellbar. Auch eine – etwa auf Grundlage der verwendeten Checklisten bzw. verfassten Auditberichte ausgeübte – nachprüfende Kontrolle hinsichtlich seines Verhaltens bzw. der Validität der Ergebnisse von durchgeführten Audits (etwa im Zuge der Zertifikatsausstellung) konnte nicht festgestellt werden. In der mündlichen Verhandlung kam insoweit lediglich hervor, dass die Zertifikate aufgrund dessen hohen Bekanntheitsgrades unter den Kunden von G.R. (und nicht von A.S. selbst) unterzeichnet wurden. Vor diesem Hintergrund kann aber die Ausübung einer "stillen Autorität" durch die BF (etwa durch Einbindung des A.S. in ein "Formular- oder Berichtswesen"; vergleiche VwGH vom 29.6.2005, 2001/08/0053) nicht erkannt werden.
Im Ergebnis war unter Abwägung der dargestellten Merkmale persönlicher Abhängigkeit und Unabhängigkeit im gegenständlichen Fall der Tätigkeit des A.S. als Halal-Auditor, insbesondere aufgrund der mangelnden Weisungs- und Kontrollunterworfenheit, daher vom Überwiegen der Merkmale der persönlichen Unabhängigkeit auszugehen.
Es war daher im Folgenden zu prüfen, ob ein freies Dienstverhältnis vorliegt.
3.3.1.3. Zum Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses:
Gemäß § 4 Abs. 4 ASVG stehen den Dienstnehmern Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar (unter anderem) für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.), wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen, sofern nicht bestimmte Ausnahmen (siehe dazu unten) vorliegen.Gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG stehen den Dienstnehmern Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar (unter anderem) für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.), wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen, sofern nicht bestimmte Ausnahmen (siehe dazu unten) vorliegen.
Vom Dienstvertrag ist der "freie Dienstvertrag" zu unterscheiden. Bei einem freien Dienstvertrag geht es um die Verpflichtung, eine Mehrheit gattungsmäßig umschriebener Leistungen ohne persönliche Abhängigkeit des Leistungserbringers vom Arbeitsempfänger zu erbringen, die vom Auftraggeber konkretisiert werden und die – im Gegensatz zur Leistungserbringung im Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG – vorgenommen werden. Der freie Dienstnehmer muss sich zur kontinuierlichen Arbeitsleistung für bestimmte oder unbestimmte Zeit verpflichten. Die Verpflichtung besteht also darin, ihrer Art nach bestimmte Arbeiten, die von Seiten des Bestellers konkretisiert werden, wiederholt durch einige Zeit hindurch auszuführen (vgl. VwGH vom 2.4.2008, 2007/08/0107)Vom Dienstvertrag ist der "freie Dienstvertrag" zu unterscheiden. Bei einem freien Dienstvertrag geht es um die Verpflichtung, eine Mehrheit gattungsmäßig umschriebener Leistungen ohne persönliche Abhängigkeit des Leistungserbringers vom Arbeitsempfänger zu erbringen, die vom Auftraggeber konkretisiert werden und die – im Gegensatz zur Leistungserbringung im Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG – vorgenommen werden. Der freie Dienstnehmer muss sich zur kontinuierlichen Arbeitsleistung für bestimmte oder unbestimmte Zeit verpflichten. Die Verpflichtung besteht also darin, ihrer Art nach bestimmte Arbeiten, die von Seiten des Bestellers konkretisiert werden, wiederholt durch einige Zeit hindurch auszuführen vergleiche VwGH vom 2.4.2008, 2007/08/0107)
Der freie Dienstvertrag unterscheidet sich vom ("echten") Dienstvertrag iSd §§ 1151 ff ABGB besonders durch die Möglichkeit, den Ablauf der Arbeit selbst zu regeln und jederzeit zu ändern, also durch das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit. Der freie Arbeitnehmer verpflichtet sich nicht dazu, ein bestimmtes Werk herzustellen oder einen bestimmten Erfolg herbeizuführen. Er ist vielmehr nur dazu verhalten, dem Vertragspartner auf eine gewisse Zeit seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Es geht beim freien Arbeitsvertrag um die vertraglich eingeräumte Verfügungsmacht über die Arbeitskraft des Vertragspartners, also die Bereitschaft, eine gewisse Zeit hindurch bloß gattungsmäßig umschriebene Leistungen zu erbringen. Charakteristisch für den freien Arbeitsvertrag ist, dass bei ihm nicht jenes Maß an persönlicher Abhängigkeit gegeben ist, das zur Qualifikation als "echter" Arbeitsvertrag führen würde (vgl. OGH vom 30.3.2016, 4 Ob37/16v).Der freie Dienstvertrag unterscheidet sich vom ("echten") Dienstvertrag iSd Paragraphen 1151, ff ABGB besonders durch die Möglichkeit, den Ablauf der Arbeit selbst zu regeln und jederzeit zu ändern, also durch das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit. Der freie Arbeitnehmer verpflichtet sich nicht dazu, ein bestimmtes Werk herzustellen oder einen bestimmten Erfolg herbeizuführen. Er ist vielmehr nur dazu verhalten, dem Vertragspartner auf eine gewisse Zeit seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Es geht beim freien Arbeitsvertrag um die vertraglich eingeräumte Verfügungsmacht über die Arbeitskraft des Vertragspartners, also die Bereitschaft, eine gewisse Zeit hindurch bloß gattungsmäßig umschriebene Leistungen zu erbringen. Charakteristisch für den freien Arbeitsvertrag ist, dass bei ihm nicht jenes Maß an persönlicher Abhängigkeit gegeben ist, das zur Qualifikation als "echter" Arbeitsvertrag führen würde vergleiche OGH vom 30.3.2016, 4 Ob37/16v).
Legt man nun diese Kriterien des § 4 Abs. 4 ASVG auf den vorliegenden Fall um, so sind diese eindeutig erfüllt: Wie bereits oben dargelegt, unterlag A.S. als Halal-Auditor (insbesondere mangels entsprechender Weisungs- und Kontrollunterworfenheit) nicht jenem Maß an persönlicher Abhängigkeit, die zur Qualifikation der Beschäftigung als "echter" Arbeitsvertrag führen würde. Dass A.S. einer persönlichen Arbeitspflicht unterlag, ist hingegen auch mit dem Vorliegen eines freien Dienstvertrages vereinbar (vgl. VwGH 20.2.1996, 95/08/0222). A.S. hat seine – entsprechend der geschlossenen Rahmenvereinbarung auf unbestimmte Zeit wiederkehrenden – Leistungen auch unbestritten im Wesentlichen persönlich im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG erbracht. A.S. verfügte auch über keine "wesentlichen eigenen Betriebsmittel"; daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass A.S. für dienstlich bedingte Fahrten (Audits) offensichtlich seinen Privat-PKW nutzte, zumal ihm seine Fahrtkosten ersetzt wurden (Kilometergeld), sodass diesbezüglich nicht vom Einsatz eigener Betriebsmittel gesprochen werden kann (vgl. VwGH vom 21.2.2007, 2003/08/0232). A.S. erbrachte seine Dienstleistungen als Halal-Auditor stets gegen Entgelt in Form einer Tagespauschale von EUR 200,-- zuzüglich Kilometergeld, Diäten und sonstige Gebühren.Legt man nun diese Kriterien des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG auf den vorliegenden Fall um, so sind diese eindeutig erfüllt: Wie bereits oben dargelegt, unterlag A.S. als Halal-Auditor (insbesondere mangels entsprechender Weisungs- und Kontrollunterworfenheit) nicht jenem Maß an persönlicher Abhängigkeit, die zur Qualifikation der Beschäftigung als "echter" Arbeitsvertrag führen würde. Dass A.S. einer persönlichen Arbeitspflicht unterlag, ist hingegen auch mit dem Vorliegen eines freien Dienstvertrages vereinbar vergleiche VwGH 20.2.1996, 95/08/0222). A.S. hat seine – entsprechend der geschlossenen Rahmenvereinbarung auf unbestimmte Zeit wiederkehrenden – Leistungen auch unbestritten im Wesentlichen persönlich im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG erbracht. A.S. verfügte auch über keine "wesentlichen eigenen Betriebsmittel"; daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass A.S. für dienstlich bedingte Fahrten (Audits) offensichtlich seinen Privat-PKW nutzte, zumal ihm seine Fahrtkosten ersetzt wurden (Kilometergeld), sodass diesbezüglich nicht vom Einsatz eigener Betriebsmittel gesprochen werden kann vergleiche VwGH vom 21.2.2007, 2003/08/0232). A.S. erbrachte seine Dienstleistungen als Halal-Auditor stets gegen Entgelt in Form einer Tagespauschale von EUR 200,-- zuzüglich Kilometergeld, Diäten und sonstige Gebühren.
Im Ergebnis übte A.S. seine Tätigkeit als Halal-Auditor für die BF daher im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses aus.
§ 4 Abs. 4 lit. a ASVG sieht eine Ausnahme von der Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer vor, wenn eine Tätigkeit auf Grund eines freien Dienstvertrages erbracht wird und die betreffende Person auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert ist. Nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG unterliegen die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG.Paragraph 4, Absatz 4, Litera a, ASVG sieht eine Ausnahme von der Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer vor, wenn eine Tätigkeit auf Grund eines freien Dienstvertrages erbracht wird und die betreffende Person auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert ist. Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterliegen die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG.
Diese Bestimmung ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht einschlägig:
A.S. verfügte im betreffenden Zeitraum zwar über eine Gewerbeberechtigung für das Handels- und Handelsagentengewerbe, dass er jedoch (im Gegensatz zur BF) über eine einschlägige Gewerbeberechtigung (vgl. dazu Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 4 ASVG, Rz 174) für Halal-Zertifizierung verfügt hätte – und auf Grund dessen der Wirtschaftskammer angehört hätte (vgl. § 2 Abs. 1 WKG) – war jedoch nicht ersichtlich (vgl. hingegen die XXXX , als deren gewerberechtlicher Geschäftsführer A.S. allerdings erst seit 2017 fungiert). Es ergaben sich auch faktisch keine nennenswerten Überschneidungen zwischen den von der BF durchgeführten Halal-Zertifizierungen und dem von A.S. betriebenen Lebensmittelhandel. Der festgestellte, singulär gebliebene Berührungspunkt mit der Tätigkeit der BF – nämlich der Besuch einer Lebensmittelmesse in Paris durch A.S. – fand im Übrigen bereits vor Gründung der BF statt und lässt überdies nicht auf eine von A.S. (allenfalls ohne erforderliche Gewerbeberechtigung) ausgeübte Tätigkeit als Halal-Auditor schließen.A.S. verfügte im betreffenden Zeitraum zwar über eine Gewerbeberechtigung für das Handels- und Handelsagentengewerbe, dass er jedoch (im Gegensatz zur BF) über eine einschlägige Gewerbeberechtigung vergleiche dazu Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Paragraph 4, ASVG, Rz 174) für Halal-Zertifizierung verfügt hätte – und auf Grund dessen der Wirtschaftskammer angehört hätte vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, WKG) – war jedoch nicht ersichtlich vergleiche hingegen die römisch 40 , als deren gewerberechtlicher Geschäftsführer A.S. allerdings erst seit 2017 fungiert). Es ergaben sich auch faktisch keine nennenswerten Überschneidungen zwischen den von der BF durchgeführten Halal-Zertifizierungen und dem von A.S. betriebenen Lebensmittelhandel. Der festgestellte, singulär gebliebene Berührungspunkt mit der Tätigkeit der BF – nämlich der Besuch einer Lebensmittelmesse in Paris durch A.S. – fand im Übrigen bereits vor Gründung der BF statt und lässt überdies nicht auf eine von A.S. (allenfalls ohne erforderliche Gewerbeberechtigung) ausgeübte Tätigkeit als Halal-Auditor schließen.
Die Pflichtversicherung von A.S. als freier Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 und 4 ASVG aufgrund seiner Tätigkeit als Halal-Auditor für die BF als Dienstgeberin wird damit nicht infolge Subsidiarität gegenüber einer Pflichtversicherung nach dem GSVG verdrängt.Die Pflichtversicherung von A.S. als freier Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 4 ASVG aufgrund seiner Tätigkeit als Halal-Auditor für die BF als Dienstgeberin wird damit nicht infolge Subsidiarität gegenüber einer Pflichtversicherung nach dem GSVG verdrängt.
Es war daher in Abänderung des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides auszusprechen, dass A.S. aufgrund seiner Tätigkeit als Halal-Auditor für die BF zu den angegebenen Beschäftigungstagen in den Jahren 2014 und 2015 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und 4 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a und Abs. 8 AlVG unterlag.Es war daher in Abänderung des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides auszusprechen, dass A.S. aufgrund seiner Tätigkeit als Halal-Auditor für die BF zu den angegebenen Beschäftigungstagen in den Jahren 2014 und 2015 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 4 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a und Absatz 8, AlVG unterlag.
3.3.2. Zur Tätigkeit von A.S. als Geschäftsführer der BF:
Zur Dienstnehmereigenschaft des Geschäftsführers einer GmbH führte der VwGH in seinem Erkenntnis vom 21.11.2007, 2005/08/0051, wie folgt aus:
"Obwohl bei einer GmbH, die als juristische Person ihre Funktionen nicht selbst, sondern nur durch ihre Organe wahrnehmen kann, der Geschäftsführer der Gesellschaft als ein solches Organ grundsätzlich ihre Dienstgeberfunktion auszuüben hat (§ 18 GmbHG), kann er nach ständiger Rechtsprechung – unabhängig davon, ob er gleichzeitig auch Gesellschafter ist und es sich daher bei ihm um einen Gesellschafter-Geschäftsführer oder ein Fremd-Geschäftsführer handelt – Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG sein (vgl. u.a. das grundlegende, zwar zum IESG ergangene aber in der Folge auch der ständigen Rechtsprechung zu § 4 Abs. 2 ASVG zu Grunde gelegte Erkenntnis vom 20. Mai 1980, Slg. Nr. 10.140/A, das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Slg. Nr. 12.325/A, sowie die Erkenntnisse vom 7. Juli 1992, Zl. 88/08/0127, und vom 30. März 1993, Zl. 92/08/0189)."Obwohl bei einer GmbH, die als juristische Person ihre Funktionen nicht selbst, sondern nur durch ihre Organe wahrnehmen kann, der Geschäftsführer der Gesellschaft als ein solches Organ grundsätzlich ihre Dienstgeberfunktion auszuüben hat (Paragraph 18, GmbHG), kann er nach ständiger Rechtsprechung – unabhängig davon, ob er gleichzeitig auch Gesellschafter ist und es sich daher bei ihm um einen Gesellschafter-Geschäftsführer oder ein Fremd-Geschäftsführer handelt – Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG sein vergleiche u.a. das grundlegende, zwar zum IESG ergangene aber in der Folge auch der ständigen Rechtsprechung zu Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zu Grunde gelegte Erkenntnis vom 20. Mai 1980, Slg. Nr. 10.140/A, das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Slg. Nr. 12.325/A, sowie die Erkenntnisse vom 7. Juli 1992, Zl. 88/08/0127, und vom 30. März 1993, Zl. 92/08/0189).
Ein Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG kommt freilich von vornherein dann nicht in Betracht, wenn dem Geschäftsführer kraft Gesellschafterstellung ein maßgebender Einfluss auf die Gestion des Unternehmens im hier maßgeblichen Sinne zukommt; dies ist dann der Fall, wenn er kraft Gesetzes (z.B. als Mehrheitsgesellschafter) oder kraft Gesellschaftsvertrages (kraft Minderheitsrechtes in diesen Belangen) bestimmte Weisungen an die Geschäftsführung herbeiführen oder zumindest persönliche Weisungen der Generalversammlung an ihn verhindern kann (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung das Erkenntnis vom 19. Februar 1991, Zl. 90/08/0092, mit zahlreichen Hinweisen auf die Vorjudikatur)."Ein Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG kommt freilich von vornherein dann nicht in Betracht, wenn dem Geschäftsführer kraft Gesellschafterstellung ein maßgebender Einfluss auf die Gestion des Unternehmens im hier maßgeblichen Sinne zukommt; dies ist dann der Fall, wenn er kraft Gesetzes (z.B. als Mehrheitsgesellschafter) oder kraft Gesellschaftsvertrages (kraft Minderheitsrechtes in diesen Belangen) bestimmte Weisungen an die Geschäftsführung herbeiführen oder zumindest persönliche Weisungen der Generalversammlung an ihn verhindern kann vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung das Erkenntnis vom 19. Februar 1991, Zl. 90/08/0092, mit zahlreichen Hinweisen auf die Vorjudikatur)."
Ob ein geschäftsführender Gesellschafter zur Gesellschaft in einem "abhängigen" oder "freien" Dienstverhältnis steht, hängt von einer Gesamtbeurteilung der im Einzelfall gegebenen Rechtsbeziehungen ab. Ist ein Geschäftsführer Mehrheitsgesellschafter und kann er dadurch die Beschlussfassung der Generalversammlung bestimmen oder verfügt er doch über einen solchen Geschäftsanteil, der ihn in Verbindung mit der im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen qualifizierten Mehrheit bei Abstimmungen in die Lage versetzt, Beschlüsse der Generalversammlung zumindest zu verhindern ("Sperrminorität"), so ist er nicht als abhängiger Arbeitnehmer zu qualifizieren.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 30. Juni 1983, Zlen. 82/08/0083, 0084, sowie das Erkenntnis vom 13. Oktober 1988, Zl. 87/08/0258) ist dann, wenn ein Geschäftsführer aufgrund eines Treuhandvertrages über die Mehrheit oder sogar die Gesamtheit der Gesellschaftsanteile verfügt und dieses Treuhandverhältnis im Verfahren auch offenlegt (wozu die Vorlage im Verfahren genügt und es nicht, wie die Beschwerdeführerin meint, der "Firmenbuchpublizität" bedarf), zur Beurteilung seiner Gesellschafterstellung und damit im Zusammenhang seines die Dienstnehmereigenschaft (nicht) ausschließenden beherrschenden Einflusses aufgrund dieser Stellung im obgenannten Sinn durch die formale gesellschaftsrechtliche Gestaltung auf die wahren rechtlichen Verhältnisse zwischen dem Treugeber und dem Treuhänder durchzugreifen, sofern nicht – aus der Sicht des Sozialversicherungsrechtes – insofern ein Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des Privatrechtes vorliegt (vgl. VwGH vom 30.3.1993, 92/08/0189). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis vom 30. Juni 1983, Zlen. 82/08/0083, 0084, sowie das Erkenntnis vom 13. Oktober 1988, Zl. 87/08/0258) ist dann, wenn ein Geschäftsführer aufgrund eines Treuhandvertrages über die Mehrheit oder sogar die Gesamtheit der Gesellschaftsanteile verfügt und dieses Treuhandverhältnis im Verfahren auch offenlegt (wozu die Vorlage im Verfahren genügt und es nicht, wie die Beschwerdeführerin meint, der "Firmenbuchpublizität" bedarf), zur Beurteilung seiner Gesellschafterstellung und damit im Zusammenhang seines die Dienstnehmereigenschaft (nicht) ausschließenden beherrschenden Einflusses aufgrund dieser Stellung im obgenannten Sinn durch die formale gesellschaftsrechtliche Gestaltung auf die wahren rechtlichen Verhältnisse zwischen dem Treugeber und dem Treuhänder durchzugreifen, sofern nicht – aus der Sicht des Sozialversicherungsrechtes – insofern ein Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des Privatrechtes vorliegt vergleiche VwGH vom 30.3.1993, 92/08/0189).
Ein Missbrauch im Sinne dieser Entscheidung besteht nach der im zitierten Erkenntnis geäußerten Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht darin, dass Verträge in eine Richtung ausgestaltet werden, dass dadurch keine Versicherungspflicht des Geschäftsführers nach dem ASVG eintreten soll.
A.S. wurde mit Abtretungsvertrag vom 23.3.2015 ein Gesellschaftsanteil von EUR 2.600,-- abgetreten, wodurch er eine Beteiligung an der BF in Höhe von 26 % erlangte. Mit Generalversammlungsbeschluss vom selben Tag wurde A.S. darüber hinaus per 1.4.2015 zum selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführer der BF bestellt; ferner wurde eine Sperrminorität zugunsten von Gesellschaftern mit einem Anteil an der Gesellschaft von mindestens 25 % eingeführt. Aufgrund des Treuhand- und Abtretungsverpflichtungsvertrags vom 23.3.2015 hatte A.S. den ihm abgetretenen Gesellschaftsanteil lediglich als Treuhänder für G.R. als Treugeber inne.
In Ansehung der feststellbaren Zweckrichtung der vorliegenden (im Verfahren offengelegten) Treuhandkonstruktion – nämlich einerseits als Absicherung für G.R., der sich langsam aus dem Unternehmen zurückziehen wollte, andererseits zur "Optimierung" von Steuern und Abgaben entsprechend einer selbständigen Tätigkeit – war ein Missbrauch im Sinne der zitierten Rechtsprechung noch nicht zu erblicken. Es hatte daher ein Durchgriff durch die formale gesellschaftsrechtliche Gestaltung auf die wahren rechtlichen Verhältnisse zwischen dem Treugeber und dem Treuhänder zu erfolgen. Nach dem insoweit maßgeblichen Inhalt des abgeschlossenen Treuhandvertrages konnte eine Bindung des A.S. als Treuhänder an G.R. als Treugeber, welche ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht mehr als ausgeschlossen erscheinen hätte lassen, nicht festgestellt werden. Hierbei ist insbesondere darauf zu verweisen, dass A.S. dem Vertragsinhalt zufolge weder den Weisungen des G.R. hinsichtlich der Ausübung seines Stimmrechtes in der Generalversammlung unterlag, noch darin Informationspflichten des A.S. gegenüber G.R. statuiert waren (vgl. im Gegensatz dazu den dem Erk. des VwGH vom 30.3.1993, 92/08/0189, zugrundeliegenden Sachverhalt). Von wesentlicher Bedeutung ist gegenständlich auch, dass nach den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung nicht davon auszugehen war, dass die Ausübung des Treuhandvertragsverhältnisses faktisch nicht dem Vertragsinhalt bzw. der gesellschaftsrechtlichen Stellung des A.S. entsprochen hätte und die tatsächlichen Gegebenheiten somit von den vertraglich vereinbarten Verhältnissen abgewichen wären (vgl. § 539a ASVG). Die formale vertrags- bzw. gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung entsprach damit den wahren Verhältnissen, wie auch die folgenden Ausführungen zeigen:In Ansehung der feststellbaren Zweckrichtung der vorliegenden (im Verfahren offengelegten) Treuhandkonstruktion – nämlich einerseits als Absicherung für G.R., der sich langsam aus dem Unternehmen zurückziehen wollte, andererseits zur "Optimierung" von Steuern und Abgaben entsprechend einer selbständigen Tätigkeit – war ein Missbrauch im Sinne der zitierten Rechtsprechung noch nicht zu erblicken. Es hatte daher ein Durchgriff durch die formale gesellschaftsrechtliche Gestaltung auf die wahren rechtlichen Verhältnisse zwischen dem Treugeber und dem Treuhänder zu erfolgen. Nach dem insoweit maßgeblichen Inhalt des abgeschlossenen Treuhandvertrages konnte eine Bindung des A.S. als Treuhänder an G.R. als Treugeber, welche ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht mehr als ausgeschlossen erscheinen hätte lassen, nicht festgestellt werden. Hierbei ist insbesondere darauf zu verweisen, dass A.S. dem Vertragsinhalt zufolge weder den Weisungen des G.R. hinsichtlich der Ausübung seines Stimmrechtes in der Generalversammlung unterlag, noch darin Informationspflichten des A.S. gegenüber G.R. statuiert waren vergleiche im Gegensatz dazu den dem Erk. des VwGH vom 30.3.1993, 92/08/0189, zugrundeliegenden Sachverhalt). Von wesentlicher Bedeutung ist gegenständlich auch, dass nach den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung nicht davon auszugehen war, dass die Ausübung des Treuhandvertragsverhältnisses faktisch nicht dem Vertragsinhalt bzw. der gesellschaftsrechtlichen Stellung des A.S. entsprochen hätte und die tatsächlichen Gegebenheiten somit von den vertraglich vereinbarten Verhältnissen abgewichen wären vergleiche Paragraph 539 a, ASVG). Die formale vertrags- bzw. gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung entsprach damit den wahren Verhältnissen, wie auch die folgenden Ausführungen zeigen:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine Bindung des einzelvertretungsbefugten Geschäftsführers A.S. an die Zustimmung des zweiten Geschäftsführers G.R. im Rahmen der Geschäftsführung (Geschäftsführerordnung) zunächst zwar angedacht worden ist, aber in der Folge weder vertraglich vereinbart oder in der Generalversammlung beschlossen noch anderweitig tatsächlich verwirklicht wurde. Im Gegenteil war zur Feststellung zu gelangen, dass A.S. im Rahmen der Geschäftsführung keine Weisungen von G.R. erteilt wurden; vielmehr führte A.S. seine Geschäftsführertätigkeit selbstbestimmt und eigenverantwortlich durch. So unterlag die Wahrnehmung der unterschiedlichen Geschäftsführertätigkeiten bzw. die interne Aufgabenverteilung der Vereinbarung zwischen G.R. und A.S., nicht aber einer (einseitigen) Weisungserteilung. Vor diesem Hintergrund konnte – trotz des in formaler Hinsicht jedenfalls bestehenden Machtungleichgewichtes zwischen den Geschäftsführern – nicht davon ausgegangen werden, dass A.S. faktisch weisungsgebunden gewesen wäre oder, um einen (ohnehin niemals angedrohten) Verlust seines Geschäftsanteils zu vermeiden, gleichsam in "vorauseilendem Gehorsam" dem Willen des G.R. entsprochen hätte. A.S. nahm seine Leitungsfunktion auch gegenüber dem Personal der BF war und erteilte den Mitarbeitern der BF etwa auch Weisungen. Dass im Gegenteil G.R. selbst sämtliche Leitungsentscheidungen getroffen hätte, lässt sich aufgrund der in der mündlichen Verhandlung hervorgekommenen, besonderen Umstände der Beendigung (vgl. dazu die Ausführungen in der Beweiswürdigung) des Dienstverhältnisses der Nichte des A.S. auch nicht aus deren Abmeldung durch G.R. ableiten. Dass G.R. von A.S. einen Einblick in die von ihm versandten E-Mails durch Anführung unter "CC" bzw. "BC" verlangte, kann gerade unter Berücksichtigung des Umstandes, dass auch G.R. selbst seine E-Mails – soweit sie eine Zertifizierung betrafen – in Kopie an die Büro-E-Mail-Adresse schickte, sodass sie von jedem Mitarbeiter erhalten wurden, noch nicht als Kontrolle der Geschäftsführertätigkeit des A.S. aufgefasst werden. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes indiziert es noch keine Weisungs- oder Kontrollunterworfenheit, wenn der Übergeber eines Unternehmens in dieser Form über die Gestion des (potenziellen) Übernehmers und neu bestellten (Mit-)Geschäftsführers informiert sein wollte, gerade, wenn von ihm selbst wichtige E-Mails ebenfalls an andere Unternehmensangehörige weitergeleitet wurden.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine Bindung des einzelvertretungsbefugten Geschäftsführers A.S. an die Zustimmung des zweiten Geschäftsführers G.R. im Rahmen der Geschäftsführung (Geschäftsführerordnung) zunächst zwar angedacht worden ist, aber in der Folge weder vertraglich vereinbart oder in der Generalversammlung beschlossen noch anderweitig tatsächlich verwirklicht wurde. Im Gegenteil war zur Feststellung zu gelangen, dass A.S. im Rahmen der Geschäftsführung keine Weisungen von G.R. erteilt wurden; vielmehr führte A.S. seine Geschäftsführertätigkeit selbstbestimmt und eigenverantwortlich durch. So unterlag die Wahrnehmung der unterschiedlichen Geschäftsführertätigkeiten bzw. die interne Aufgabenverteilung der Vereinbarung zwischen G.R. und A.S., nicht aber einer (einseitigen) Weisungserteilung. Vor diesem Hintergrund konnte – trotz des in formaler Hinsicht jedenfalls bestehenden Machtungleichgewichtes zwischen den Geschäftsführern – nicht davon ausgegangen werden, dass A.S. faktisch weisungsgebunden gewesen wäre oder, um einen (ohnehin niemals angedrohten) Verlust seines Geschäftsanteils zu vermeiden, gleichsam in "vorauseilendem Gehorsam" dem Willen des G.R. entsprochen hätte. A.S. nahm seine Leitungsfunktion auch gegenüber dem Personal der BF war und erteilte den Mitarbeitern der BF etwa auch Weisungen. Dass im Gegenteil G.R. selbst sämtliche Leitungsentscheidungen getroffen hätte, lässt sich aufgrund der in der mündlichen Verhandlung hervorgekommenen, besonderen Umstände der Beendigung vergleiche dazu die Ausführungen in der Beweiswürdigung) des Dienstverhältnisses der Nichte des A.S. auch nicht aus deren Abmeldung durch G.R. ableiten. Dass G.R. von A.S. einen Einblick in die von ihm versandten E-Mails durch Anführung unter "CC" bzw. "BC" verlangte, kann gerade unter Berücksichtigung des Umstandes, dass auch G.R. selbst seine E-Mails – soweit sie eine Zertifizierung betrafen – in Kopie an die Büro-E-Mail-Adresse schickte, sodass sie von jedem Mitarbeiter erhalten wurden, noch nicht als Kontrolle der Geschäftsführertätigkeit des A.S. aufgefasst werden. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes indiziert es noch keine Weisungs- oder Kontrollunterworfenheit, wenn der Übergeber eines Unternehmens in dieser Form über die Gestion des (potenziellen) Übernehmers und neu bestellten (Mit-)Geschäftsführers informiert sein wollte, gerade, wenn von ihm selbst wichtige E-Mails ebenfalls an andere Unternehmensangehörige weitergeleitet wurden.
Weitere Merkmale persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG waren ebenfalls kaum feststellbar: A.S. war – im Gegensatz zu anderen Mitarbeitern der BF – weder an Arbeitszeiten gebunden noch hielt er solche faktisch ein; er führte auch keine Arbeitszeitaufzeichnungen. Konkrete Vorgaben hinsichtlich des Arbeitsortes, die sich nicht bereits aus der Art der Tätigkeit ergaben, waren nicht erkennbar. Für die (weiterhin erfolgte) Durchführung von Audits durch A.S. gelten sinngemäß die obigen Ausführungen, wobei allerdings nicht festgestellt werden konnte, dass andere Personen die Audits für ihn eingeteilt hätten. Der Umstand, dass von A.S. erwartet wurde, dass er in Aussicht genommene Urlaube vorher bekanntgibt, lässt noch nicht auf eine Bindung an betriebliche Ordnungsvorschriften schließen, sollte A.S. doch Urlaube lediglich bekanntgeben und nicht (etwa mit G.R.) vereinbaren, sodass der BF letztlich auch kein bestimmender Einfluss darauf möglich war. Dass G.R. in einem Fall – A.S. war vor einer vereinbarten Dienstreise nach Malaysia für einige Tage nicht mehr für G.R. erreichbar – nach einer Krankenstandsbestätigung fragte und A.S. ihm schließlich eine solche übermittelte, lässt noch nicht den Rückschluss zu, dass G.R. die Abwesenheiten (z.B. Krankenstände) von A.S. systematisch kontrolliert hätte; vielmehr ergab sich in der mündlichen Verhandlung, dass A.S. seine Tätigkeit zeitlich frei gestalten konnte und G.R. insoweit keine Kontrolltätigkeit ausübte.Weitere Merkmale persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG waren ebenfalls kaum feststellbar: A.S. war – im Gegensatz zu anderen Mitarbeitern der BF – weder an Arbeitszeiten gebunden noch hielt er solche faktisch ein; er führte auch keine Arbeitszeitaufzeichnungen. Konkrete Vorgaben hinsichtlich des Arbeitsortes, die sich nicht bereits aus der Art der Tätigkeit ergaben, waren nicht erkennbar. Für die (weiterhin erfolgte) Durchführung von Audits durch A.S. gelten sinngemäß die obigen Ausführungen, wobei allerdings nicht festgestellt werden konnte, dass andere Personen die Audits für ihn eingeteilt hätten. Der Umstand, dass von A.S. erwartet wurde, dass er in Aussicht genommene Urlaube vorher bekanntgibt, lässt noch nicht auf eine Bindung an betriebliche Ordnungsvorschriften schließen, sollte A.S. doch Urlaube lediglich bekanntgeben und nicht (etwa mit G.R.) vereinbaren, sodass der BF letztlich auch kein bestimmender Einfluss darauf möglich war. Dass G.R. in einem Fall – A.S. war vor einer vereinbarten Dienstreise nach Malaysia für einige Tage nicht mehr für G.R. erreichbar – nach einer Krankenstandsbestätigung fragte und A.S. ihm schließlich eine solche übermittelte, lässt noch nicht den Rückschluss zu, dass G.R. die Abwesenheiten (z.B. Krankenstände) von A.S. systematisch kontrolliert hätte; vielmehr ergab sich in der mündlichen Verhandlung, dass A.S. seine Tätigkeit zeitlich frei gestalten konnte und G.R. insoweit keine Kontrolltätigkeit ausübte.
Im Ergebnis war unter Abwägung der dargestellten Merkmale persönlicher Abhängigkeit und Unabhängigkeit im gegenständlichen Fall der Tätigkeit des A.S. als Geschäftsführer daher vom Überwiegen der Merkmale der persönlichen Unabhängigkeit auszugehen.
Gegenständlich sind allerdings die (oben dargestellten) Kriterien eines freien Dienstvertrages im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG erfüllt:Gegenständlich sind allerdings die (oben dargestellten) Kriterien eines freien Dienstvertrages im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG erfüllt:
Wie bereits ausgeführt, unterlag A.S. als Geschäftsführer der BF nicht jenem Maß an persönlicher Abhängigkeit, die zur Qualifikation der Beschäftigung als "echter" Arbeitsvertrag führen würde. A.S. hat seine Geschäftsführertätigkeit unbestritten im Wesentlichen persönlich im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG erbracht. A.S. verfügte auch über keine "wesentlichen eigenen Betriebsmittel"; daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass A.S. für dienstlich bedingte Fahrten (Audits) offensichtlich seinen Privat-PKW nutzte, zumal ihm seine Fahrtkosten ersetzt wurden (Kilometergeld), sodass diesbezüglich nicht vom Einsatz eigener Betriebsmittel gesprochen werden kann (vgl. VwGH vom 21.2.2007, 2003/08/0232). A.S. erhielt ein eigenes Büro in den Räumlichkeiten der BF und nutzte die Büroinfrastruktur (z.B. Schreibtisch, Drucker, Scanner) und sonstigen Arbeitsmittel der BF. Einzig der PC des A.S. stellte ein eigenes Betriebsmittel dar, wobei dazu allerdings festzuhalten ist, dass der PC von Seiten der BF einen Zugang zum Netzwerk erhielt, die Kundendaten der BF darauf überspielt wurden und A.S. ein Firmen-E-Mail-Account eingerichtet wurde, sodass der PC dadurch überhaupt erst für die Tätigkeit von A.S. verwendet werden konnte (vgl. VwGH vom 24.10.1980, 2662/78). A.S. erbrachte seine Dienstleistungen als Geschäftsführer stets gegen Entgelt in Form eines Geschäftsführergehalts zuzüglich des Entgelts für Audits.Wie bereits ausgeführt, unterlag A.S. als Geschäftsführer der BF nicht jenem Maß an persönlicher Abhängigkeit, die zur Qualifikation der Beschäftigung als "echter" Arbeitsvertrag führen würde. A.S. hat seine Geschäftsführertätigkeit unbestritten im Wesentlichen persönlich im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG erbracht. A.S. verfügte auch über keine "wesentlichen eigenen Betriebsmittel"; daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass A.S. für dienstlich bedingte Fahrten (Audits) offensichtlich seinen Privat-PKW nutzte, zumal ihm seine Fahrtkosten ersetzt wurden (Kilometergeld), sodass diesbezüglich nicht vom Einsatz eigener Betriebsmittel gesprochen werden kann vergleiche VwGH vom 21.2.2007, 2003/08/0232). A.S. erhielt ein eigenes Büro in den Räumlichkeiten der BF und nutzte die Büroinfrastruktur (z.B. Schreibtisch, Drucker, Scanner) und sonstigen Arbeitsmittel der BF. Einzig der PC des A.S. stellte ein eigenes Betriebsmittel dar, wobei dazu allerdings festzuhalten ist, dass der PC von Seiten der BF einen Zugang zum Netzwerk erhielt, die Kundendaten der BF darauf überspielt wurden und A.S. ein Firmen-E-Mail-Account eingerichtet wurde, sodass der PC dadurch überhaupt erst für die Tätigkeit von A.S. verwendet werden konnte vergleiche VwGH vom 24.10.1980, 2662/78). A.S. erbrachte seine Dienstleistungen als Geschäftsführer stets gegen Entgelt in Form eines Geschäftsführergehalts zuzüglich des Entgelts für Audits.
Im Ergebnis übte A.S. seine Tätigkeit als Geschäftsführer der BF daher im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses aus.
Wie bereits oben ausgeführt, sieht § 4 Abs. 4 lit. a ASVG eine Ausnahme von der Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer vor, wenn eine Tätigkeit auf Grund eines freien Dienstvertrages erbracht wird und die betreffende Person auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert ist. Nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG unterliegen die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Person nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen, der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG.Wie bereits oben ausgeführt, sieht Paragraph 4, Absatz 4, Litera a, ASVG eine Ausnahme von der Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer vor, wenn eine Tätigkeit auf Grund eines freien Dienstvertrages erbracht wird und die betreffende Person auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert ist. Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG unterliegen die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern ist und diese Person nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen, der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG.
Diese Bestimmung ist im gegenständlichen Fall einschlägig:
A.S. unterlag als zum Geschäftsführer bestellter Gesellschafter der BF – die ihrerseits schon aufgrund ihrer Gewerbeberechtigung für Halal-Zertifizierungen der Wirtschaftskammer angehörte (vgl. § 2 Abs. 1 WKG) – der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG, weil eine Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 ASVG, wie oben dargelegt, mangels persönlicher Abhängigkeit nicht eintreten konnte. Zwar hatte A.S. den Geschäftsanteil an der BF nur treuhänderisch inne, der vorzunehmende Durchgriff auf die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. VwGH vom 20.2.2008, 2006/08/0320, mit Hinweis auf die Erk. vom 30.6.1983, 82/08/0083, 0084; vom 13.10.1988, 87/08/0258; und vom 30.3.1993, 92/08/0189 – vgl. hier insb. das Erk. des VwGH vom 30.6.1983: "Es ist nach den wahren Verhältnissen zu fragen, genauer gesagt, nach den wahren, nicht offengelegten rechtlichen Verhältnissen, die die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Erwerbung der Geschäftsanteile an der GesmbH und der Ausübung der damit verbundenen Befugnisse widerspiegeln.") hat jedoch ergeben, dass sich ebendiese (im Verfahren offengelegten) Verhältnisse von der formalen vertrags- bzw. gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung nicht unterschieden haben, wobei auf die obigen Ausführungen verwiesen wird. A.S. war somit als Gesellschafter der BF anzusehen, sodass die Voraussetzungen einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG im gegenständlichen Fall vorlagen.A.S. unterlag als zum Geschäftsführer bestellter Gesellschafter der BF – die ihrerseits schon aufgrund ihrer Gewerbeberechtigung für Halal-Zertifizierungen der Wirtschaftskammer angehörte vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, WKG) – der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG, weil eine Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, wie oben dargelegt, mangels persönlicher Abhängigkeit nicht eintreten konnte. Zwar hatte A.S. den Geschäftsanteil an der BF nur treuhänderisch inne, der vorzunehmende Durchgriff auf die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse vergleiche VwGH vom 20.2.2008, 2006/08/0320, mit Hinweis auf die Erk. vom 30.6.1983, 82/08/0083, 0084; vom 13.10.1988, 87/08/0258; und vom 30.3.1993, 92/08/0189 – vergleiche hier insb. das Erk. des VwGH vom 30.6.1983: "Es ist nach den wahren Verhältnissen zu fragen, genauer gesagt, nach den wahren, nicht offengelegten rechtlichen Verhältnissen, die die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Erwerbung der Geschäftsanteile an der GesmbH und der Ausübung der damit verbundenen Befugnisse widerspiegeln.") hat jedoch ergeben, dass sich ebendiese (im Verfahren offengelegten) Verhältnisse von der formalen vertrags- bzw. gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung nicht unterschieden haben, wobei auf die obigen Ausführungen verwiesen wird. A.S. war somit als Gesellschafter der BF anzusehen, sodass die Voraussetzungen einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG im gegenständlichen Fall vorlagen.
Da A.S. aufgrund seiner Tätigkeit als zum Geschäftsführer bestellter Gesellschafter der BF bereits der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG unterlag, war eine Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 4 ASVG infolge Subsidiarität daher zu verneinen.Da A.S. aufgrund seiner Tätigkeit als zum Geschäftsführer bestellter Gesellschafter der BF bereits der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG unterlag, war eine Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG infolge Subsidiarität daher zu verneinen.
Es war daher in Abänderung des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides auszusprechen, dass A.S. aufgrund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der BF im Zeitraum von 1.4.2015 bis 17.10.2016 nicht der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlag.Es war daher in Abänderung des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides auszusprechen, dass A.S. aufgrund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der BF im Zeitraum von 1.4.2015 bis 17.10.2016 nicht der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlag.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Dienstverhältnis nach § 4 Abs. 2 ASVG oder ein freies Dienstverhältnis nach § 4 Abs. 4 ASVG vorliegt, bereits eine umfassende und einheitliche Rechtsprechung des VwGH besteht, von der die gegenständliche Entscheidung auch nicht abweicht.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Dienstverhältnis nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG oder ein freies Dienstverhältnis nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG vorliegt, bereits eine umfassende und einheitliche Rechtsprechung des VwGH besteht, von der die gegenständliche Entscheidung auch nicht abweicht.
Schlagworte
Arbeitsort Arbeitszeit Betriebsmittel Dienstnehmereigenschaft freier Dienstvertrag Geschäftsführer Gesellschaft persönliche Arbeitsleistung Pflichtversicherung Subsidiarität Teilstattgebung Unabhängigkeit Versicherungspflicht wahrer wirtschaftlicher Gehalt WeisungsfreiheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L503.2174164.1.00Im RIS seit
30.06.2022Zuletzt aktualisiert am
30.06.2022