TE Bvwg Erkenntnis 2026/7/10 I416 2347057-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.07.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

10.07.2026

Norm

AsylG 2005 §13 Abs1
AsylG 2005 §13 Abs2 Z3
AsylG 2005 §13 Abs3
AsylG 2005 §13 Abs4
AsylG 2005 §54a
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1 Z2
AsylG 2005 §58 Abs3
AsylG 2005 §75 Abs32
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §19
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §125 Abs32
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a
StatusVO 2024/1347 Art13
StatusVO 2024/1347 Art15
StatusVO 2024/1347 Art18
StatusVO 2024/1347 Art3 Z5
StatusVO 2024/1347 Art3 Z6
StatusVO 2024/1347 Art4
StGB §105 Abs1
StGB §127
StGB §130 ersterFall
StGB §84
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 54a heute
  2. AsylG 2005 § 54a gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 19 heute
  2. BFA-VG § 19 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 19 gültig von 01.01.2021 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. BFA-VG § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. BFA-VG § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 125 heute
  2. FPG § 125 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025
  3. FPG § 125 gültig von 12.06.2026 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. FPG § 125 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 125 gültig von 01.07.2021 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  6. FPG § 125 gültig von 24.12.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2020
  7. FPG § 125 gültig von 05.04.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  8. FPG § 125 gültig von 28.12.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  9. FPG § 125 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  10. FPG § 125 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  11. FPG § 125 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  12. FPG § 125 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  13. FPG § 125 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  14. FPG § 125 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  15. FPG § 125 gültig von 01.07.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  16. FPG § 125 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  17. FPG § 125 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  18. FPG § 125 gültig von 27.06.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  19. FPG § 125 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. StGB § 127 heute
  2. StGB § 127 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StGB § 84 heute
  2. StGB § 84 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 84 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 84 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Spruch


I416 2347057-1/10E
, I416 2347057-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Tunesien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2026, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Tunesien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2026, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:1. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

„I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.„I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 13, StatusVO in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.

II. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Art. 18 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.römisch zwei. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Artikel 18, StatusVO in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.

III. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wird gemäß § 57 iVm § 58 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 nicht erteilt.römisch drei. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wird gemäß Paragraph 57, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 nicht erteilt.

IV. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 125 Abs. 32 FPG wird gegen XXXX eine Rückkehrentscheidung erlassen.römisch vier. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, in Verbindung mit Paragraph 125, Absatz 32, FPG wird gegen römisch 40 eine Rückkehrentscheidung erlassen.

V. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Tunesien zulässig ist. römisch fünf. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Tunesien zulässig ist.

2. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK wird gemäß § 54a iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt.2. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK wird gemäß Paragraph 54 a, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt.

3. Im Übrigen wird die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte VI. bis IX. als unbegründet abgewiesen.3. Im Übrigen wird die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch sechs. bis römisch neun. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Ein Staatsangehöriger von Tunesien – (im Folgenden Beschwerdeführer) reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt von Italien kommend (Asylantragstellung in Italien am 08.03.2023) in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.04.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Rahmen seiner am selben Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes damit begründete, dass sein Vater in Tunesien Alkohol verkauft habe und deswegen Probleme mit Salafisten bekommen habe, worauf sein Vater mit seinen Geschwistern nach Libyen geflohen sei. Als er von Italien nach Tunesien zurückgekommen sei, sei dort nur mehr sein Bruder gewesen. Eines Tages als er mit diesem im Auto gewesen sei, sei ein Molotow-Cocktail auf sie geworfen worden und sei das Auto ausgebrannt und habe sich dieser Vorfall mit einem anderen Auto wiederholt. Im Falle seiner Rückkehr werde er von den Salafisten aufgrund der Arbeit seines Vaters bedroht.

In weiterer Folge wurden Dublin- Konsultationen mit Italien geführt und stimmten die italienischen Behörden der Rückübernahme zu.

Am 16.10.2024 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Lebensumständen führte er aus, dass er sehr jung nach Italien gekommen sei. Er sei zwischen 2011 und 2019 in Italien gewesen bevor er wieder zurück nach Italien gegangen sei. Dort sei er ca. 8 Monate geblieben bevor er 2020 wieder zurück nach Italien gekommen sei und dort habe er sich bis zu seiner Einreise ins Bundesgebiet aufgehalten. Zu seinem Aufenthalt in Italien führte er zusammengefasst aus, dass er Probleme mit Privatpersonen gehabt habe und deswegen Angst habe nach Italien zurückzukehren.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.10.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 28.04.2024 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz Italien zuständig sei. Weiters wurde die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23.10.2024 persönlich ausgefolgt. Im Anschluss tauchte der Beschwerdeführer unter. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.10.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 28.04.2024 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz Italien zuständig sei. Weiters wurde die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23.10.2024 persönlich ausgefolgt. Im Anschluss tauchte der Beschwerdeführer unter.

Mit Urteil des BG XXXX vom 14.11.2024, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen dem Vergehen des Diebstahl nach §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 80 Tags zu je 4,00 EUR rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des BG römisch 40 vom 14.11.2024, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen dem Vergehen des Diebstahl nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 80 Tags zu je 4,00 EUR rechtskräftig verurteilt.

Am 22.01.2025 stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt reiste der Beschwerdeführer wieder ins Bundesgebiet ein und nahm am 07.04.2025 in XXXX Kontakt mit der Fremdenpolizei auf und stellte neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte er aus, dass seine Gründe dieselben wie bei seiner ersten Antragstellung seien, wobei dazu komme, dass er gesundheitliche Probleme habe, da er eine Analfistel habe und bereits operiert worden sei. Diese Probleme habe er seit 2022. Letztlich führte er aus, dass er in Tunesien Angst um sein Leben habe. Am 22.01.2025 stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt reiste der Beschwerdeführer wieder ins Bundesgebiet ein und nahm am 07.04.2025 in römisch 40 Kontakt mit der Fremdenpolizei auf und stellte neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte er aus, dass seine Gründe dieselben wie bei seiner ersten Antragstellung seien, wobei dazu komme, dass er gesundheitliche Probleme habe, da er eine Analfistel habe und bereits operiert worden sei. Diese Probleme habe er seit 2022. Letztlich führte er aus, dass er in Tunesien Angst um sein Leben habe.

Mit Urteil des BG XXXX vom 22.04.2025, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen dem Vergehen des Diebstahl nach §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 90 Tags zu je 4,00 EUR rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des BG römisch 40 vom 22.04.2025, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen dem Vergehen des Diebstahl nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 90 Tags zu je 4,00 EUR rechtskräftig verurteilt.

Am 28.05.2025 wurde über den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28 a Abs. 1 SMG in Untersuchungshaft genommen. Am 28.05.2025 wurde über den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, a Absatz eins, SMG in Untersuchungshaft genommen.

Mit Urteil des LG XXXX vom 28.08.2025, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen dem Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1, 84 Abs. 4 StGB und dem Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer bedingten Zusatzfreiheitsstrafe von 8 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des LG römisch 40 vom 28.08.2025, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen dem Verbrechen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 84, Absatz 4, StGB und dem Vergehen des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer bedingten Zusatzfreiheitsstrafe von 8 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil des LG XXXX vom 14.10.2025, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen dem Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 SMG und dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 zweiter Fall SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wobei 11 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt. Gleichzeitig wurde die Probezeit der vorangegangenen Verurteilung auf 5 Jahre verlängert.Mit Urteil des LG römisch 40 vom 14.10.2025, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen dem Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, SMG und dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3, zweiter Fall SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wobei 11 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt. Gleichzeitig wurde die Probezeit der vorangegangenen Verurteilung auf 5 Jahre verlängert.

Mit Urteil des LG XXXX vom 26.02.2026, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen dem Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall, 15 Abs. 1 StGB und dem Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des LG römisch 40 vom 26.02.2026, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen dem Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall, 15 Absatz eins, StGB und dem Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten rechtskräftig verurteilt.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG 2005 vom 06.05.2026 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Fremden mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz vollumfänglich abzuweisen. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 7 VwGVG wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, sein Verfahren zugelassen wird und dass ihm gemäß § 13 Abs. 1 und Abs. 2 kein Aufenthaltsrecht zukommt.Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG 2005 vom 06.05.2026 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Fremden mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz vollumfänglich abzuweisen. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 7, VwGVG wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, sein Verfahren zugelassen wird und dass ihm gemäß Paragraph 13, Absatz eins und Absatz 2, kein Aufenthaltsrecht zukommt.

Am 27.05.2026 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er befragt zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen zusammengefasst an, dass sein Vater illegaler Alkoholverkäufer sei, der deswegen Probleme mit den radikalen Muslimen bekommen habe. Er sei deshalb von diesen erpresst worden entweder mit Ihnen zu beten, ansonsten sei er ihr Feind. Im Fall seiner Rückkehr müsste er auf der Straße leben, was sein Hauptproblem sei und würde er auch keine Arbeit finden.

Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 11.06.2026 wies die belangte Behörde wurde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies sich auch den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien ab (Spruchpunkt II.). Sie erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG erließ sie gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). Zuletzt wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht mit 28.05.2025 verloren hat (Spruchpunkt IX.).Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 11.06.2026 wies die belangte Behörde wurde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wies sich auch den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Sie erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erließ sie gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Zuletzt wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht mit 28.05.2025 verloren hat (Spruchpunkt römisch neun.).

Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 02.07.2026 fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte mangelhaftes Ermittlungsverfahren und inhaltliche Rechtswidrigkeit.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 06.07.2026 vorgelegt und langten am 07.07.2026 in der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Tunesien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Seine Identität steht fest. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Tunesien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen, die einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen und ist arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer verfügt weder im Schengenraum noch in einem anderen Staat über eine Aufenthaltsberechtigung oder Niederlassungsbewilligung.

Der Beschwerdeführer hat am 08.03.2023 in Italien, am 28.08.2024 in Österreich am 22.01.2025 in der Schweiz und am 07.04.2025 in Österreich jeweils einen Asylantrag gestellt.

Der Beschwerdeführer hat das Bundesgebiet nach Erhalt der negativen Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2024, mit der sein Antrag gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde und seine Außerlandesbringung angeordnet und seine Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt wurde, verlassen. Der Beschwerdeführer hat das Bundesgebiet nach Erhalt der negativen Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2024, mit der sein Antrag gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde und seine Außerlandesbringung angeordnet und seine Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt wurde, verlassen.

Die Familie des Beschwerdeführers umfasst seine Eltern und seine Geschwister, die nach seinen Angaben in Libyen aufhältig sind.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen.

Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.

Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet vom 28.08.2024 bis 24.11.2024 melderechtlich erfasst. Der Beschwerdeführer ist seit 07.04.2025 wieder im Bundesgebiet melderechtlich erfasst und seit 28.08.2025 durchgehend in Justizanstalten aufhältig.

Der Beschwerdeführer weist nachstehende strafgerichtliche Verurteilungen auf:

01) BG XXXX XXXX vom 22.04.2025 RK 29.04.202501) BG römisch 40 römisch 40 vom 22.04.2025 RK 29.04.2025

§ 15 StGB § 127 StGBParagraph 15, StGB Paragraph 127, StGB

Datum der (letzten) Tat 25.03.2025

Geldstrafe von 90 Tags zu je 4,00 EUR (360,00 EUR) im NEF 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

02) LG XXXX XXXX vom 28.08.2025 RK 02.09.202502) LG römisch 40 römisch 40 vom 28.08.2025 RK 02.09.2025

§ 15 StGB § 84 (4) StGBParagraph 15, StGB Paragraph 84, (4) StGB

§ 127 StGBParagraph 127, StGB

Datum der (letzten) Tat 31.03.2025

Freiheitsstrafe 8 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG XXXX XXXX RK 29.04.2025Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG römisch 40 römisch 40 RK 29.04.2025

zu LG XXXX XXXX RK 02.09.2025zu LG römisch 40 römisch 40 RK 02.09.2025

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG XXXX XXXX vom 26.02.2026LG römisch 40 römisch 40 vom 26.02.2026

03) LG XXXX XXXX vom 14.10.2025 RK 17.10.202503) LG römisch 40 römisch 40 vom 14.10.2025 RK 17.10.2025

§§ 27 (1) Z 1 1.2. Fall, 27 (2) SMGParagraphen 27, (1) Ziffer eins, 1.2. Fall, 27 (2) SMG

§§ 28a (1) 5. Fall, 28a (2) Z 3, 28a (3) 2. Fall SMGParagraphen 28 a, (1) 5. Fall, 28a (2) Ziffer 3, 28 a, (3) 2. Fall SMG

Datum der (letzten) Tat 26.05.2025

Freiheitsstrafe 15 Monate, davon Freiheitsstrafe 11 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

zu LG XXXX XXXX RK 17.10.2025zu LG römisch 40 römisch 40 RK 17.10.2025

Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG XXXX XXXX vom 26.02.2026LG römisch 40 römisch 40 vom 26.02.2026

04) LG XXXX XXXX vom 26.02.2026 RK 03.03.202604) LG römisch 40 römisch 40 vom 26.02.2026 RK 03.03.2026

§ 105 (1) StGBParagraph 105, (1) StGB

§§ 127, 130 (1) 1. Fall StGB § 15 StGBParagraphen 127, 130, (1) 1. Fall StGB Paragraph 15, StGB

Datum der (letzten) Tat 02.02.2026

Freiheitsstrafe 12 Monate

05) BG XXXX XXXX vom 14.11.2024 RK 10.03.202605) BG römisch 40 römisch 40 vom 14.11.2024 RK 10.03.2026

§ 15 StGB § 127 StGBParagraph 15, StGB Paragraph 127, StGB

Datum der (letzten) Tat 18.10.2024

Geldstrafe von 80 Tags zu je 4,00 EUR (320,00 EUR) im NEF 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

1.2. Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:

Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser in Tunesien aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.

Weder konnte ein konkreter Anlass bzw. persönliche Bedrohung für das "fluchtartige" Verlassen des Herkunftsstaates festgestellt werden noch, dass der Beschwerdeführer Tunesien aufgrund staatlicher Verfolgung verlassen hat. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm in Tunesien Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Weder konnte ein konkreter Anlass bzw. persönliche Bedrohung für das "fluchtartige" Verlassen des Herkunftsstaates festgestellt werden noch, dass der Beschwerdeführer Tunesien aufgrund staatlicher Verfolgung verlassen hat. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm in Tunesien Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Es besteht auch keine reale Gefahr, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Tunesien einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Bei Tunesien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat nach § 1 Z 11 der Herkunftsstaaten-Verordnung.Bei Tunesien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat nach Paragraph eins, Ziffer 11, der Herkunftsstaaten-Verordnung.

Fallbezogen werden die wesentlichen Feststellungen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Tunesien auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben:

Politische Lage

Seit 2021 konzentriert der 2019 ins Amt gewählte Präsident Kaïs Saïed zunehmend die Macht bei sich (DW 12.5.2026). Eine neue Verfassung, die dies verfestigte, wurde im Juli 2022 per Referendum angenommen (AA 2.6.2026). Bereits kurz davor, im Juni 2022, regierte Saïed per Dekret, gewährte sich selbst "absolute Macht" (MENA Watch 31.5.2026) und schwächte die Justiz (DW 12.5.2026). Die darauf folgende Entlassung von 57 Richtern, erwies sich als schweren Schlag gegen die Unabhängigkeit der Justiz (MENA Watch 31.5.2026). Zugleich wurde auch das Parlament entmachtet und deren Kompetenzen stark eingeschränkt (DW 12.5.2026; vgl. AA 2.6.2026). Es gibt keine Gewaltenteilung mehr, das Parlament handelt weitgehend weisungsgebunden und folgt in der Regel der Linie des Präsidenten. Die Legislative ordnet sich in der Praxis oft der Exekutive unter (Tagesschau 17.12.2025) und Kaïs Saïed regiert das Land seitdem zunehmend autoritär (Tagesschau 17.12.2025; vgl. DlF 30.4.2026).Seit 2021 konzentriert der 2019 ins Amt gewählte Präsident Kaïs Saïed zunehmend die Macht bei sich (DW 12.5.2026). Eine neue Verfassung, die dies verfestigte, wurde im Juli 2022 per Referendum angenommen (AA 2.6.2026). Bereits kurz davor, im Juni 2022, regierte Saïed per Dekret, gewährte sich selbst "absolute Macht" (MENA Watch 31.5.2026) und schwächte die Justiz (DW 12.5.2026). Die darauf folgende Entlassung von 57 Richtern, erwies sich als schweren Schlag gegen die Unabhängigkeit der Justiz (MENA Watch 31.5.2026). Zugleich wurde auch das Parlament entmachtet und deren Kompetenzen stark eingeschränkt (DW 12.5.2026; vergleiche AA 2.6.2026). Es gibt keine Gewaltenteilung mehr, das Parlament handelt weitgehend weisungsgebunden und folgt in der Regel der Linie des Präsidenten. Die Legislative ordnet sich in der Praxis oft der Exekutive unter (Tagesschau 17.12.2025) und Kaïs Saïed regiert das Land seitdem zunehmend autoritär (Tagesschau 17.12.2025; vergleiche DlF 30.4.2026).

Mit der Verabschiedung der neuen Verfassung werden der Ministerpräsident und das Kabinett vom Präsidenten ernannt und entlassen. Die Begrenzung der Amtszeit des Präsidenten bleibt bestehen. Im August 2024 entließ Saïed den seit August 2023 amtierenden Ministerpräsidenten Ahmed al-Hachani und ersetzte ihn durch Sozialminister Kamel Madouri (FH 27.8.2025). Madouri folgte Najla Bouden, der ersten Frau an der Spitze der tunesischen Regierung. Ihr Nachfolger Kamel Al-Madouri war nur wenige Monate im Amt (MaPo 21.3.2025), und wurde am 20.3.2025 überraschend entlassen und durch Saharah Al-Zafrani Al-Zanzari ersetzt. Die neue Regierungschefin ist die dritte Premierministerin des Landes in weniger als zwei Jahren und die zweite Frau, die unter Saïed als Premierministerin fungiert (MaPo 21.3.2025; vgl. AW 21.3.2025). Präsident Saïed begründete die Entscheidung nicht öffentlich, betonte jedoch bei der Amtseinführung der neuen Premierministerin die Notwendigkeit einer stärkeren Koordination innerhalb der Regierung, um den Erwartungen der Bevölkerung gerecht zu werden. Zafrani, eine Ingenieurin, fungierte seit 2021 als Ministerin für öffentliche Arbeiten und Wohnungswesen (AW 21.3.2025; vgl. MaPo 21.3.2025), Ministerin für Ausrüstung und territoriale Planung. Sie ist außerdem die Kommissarin für das Management des Verkehrsministeriums gewesen (MaPo 21.3.2025). Es wird erwartet, dass die neue Premierministerin sich auf sozioökonomische Themen konzentrieren wird, während Politik und Diplomatie weiterhin beim Staatsoberhaupt bleiben. In den letzten Monaten hat Saïed die Leistung der Minister scharf kritisiert und erklärt, viele von ihnen hätten „die erforderlichen Standards“ nicht erfüllt. Tunesische Medien spekulierten, dass der Aufruf des ehemaligen Ministerpräsidenten an die Europäische Union, ihre Wirtschaftshilfe für Tunesien aufzustocken, während der Präsident stattdessen auf "Eigenständigkeit" als Grundpfeiler der Politik des Landes bestand, zu dieser Entscheidung geführt hat (AW 21.3.2025). Am 20.3.2025 bildete die neue Premierministerin ein neues Kabinett, das sechste unter Präsident Kaïs Saïed (AI 21.4.2026).Mit der Verabschiedung der neuen Verfassung werden der Ministerpräsident und das Kabinett vom Präsidenten ernannt und entlassen. Die Begrenzung der Amtszeit des Präsidenten bleibt bestehen. Im August 2024 entließ Saïed den seit August 2023 amtierenden Ministerpräsidenten Ahmed al-Hachani und ersetzte ihn durch Sozialminister Kamel Madouri (FH 27.8.2025). Madouri folgte Najla Bouden, der ersten Frau an der Spitze der tunesischen Regierung. Ihr Nachfolger Kamel Al-Madouri war nur wenige Monate im Amt (MaPo 21.3.2025), und wurde am 20.3.2025 überraschend entlassen und durch Saharah Al-Zafrani Al-Zanzari ersetzt. Die neue Regierungschefin ist die dritte Premierministerin des Landes in weniger als zwei Jahren und die zweite Frau, die unter Saïed als Premierministerin fungiert (MaPo 21.3.2025; vergleiche AW 21.3.2025). Präsident Saïed begründete die Entscheidung nicht öffentlich, betonte jedoch bei der Amtseinführung der neuen Premierministerin die Notwendigkeit einer stärkeren Koordination innerhalb der Regierung, um den Erwartungen der Bevölkerung gerecht zu werden. Zafrani, eine Ingenieurin, fungierte seit 2021 als Ministerin für öffentliche Arbeiten und Wohnungswesen (AW 21.3.2025; vergleiche MaPo 21.3.2025), Ministerin für Ausrüstung und territoriale Planung. Sie ist außerdem die Kommissarin für das Management des Verkehrsministeriums gewesen (MaPo 21.3.2025). Es wird erwartet, dass die neue Premierministerin sich auf sozioökonomische Themen konzentrieren wird, während Politik und Diplomatie weiterhin beim Staatsoberhaupt bleiben. In den letzten Monaten hat Saïed die Leistung der Minister scharf kritisiert und erklärt, viele von ihnen hätten „die erforderlichen Standards“ nicht erfüllt. Tunesische Medien spekulierten, dass der Aufruf des ehemaligen Ministerpräsidenten an die Europäische Union, ihre Wirtschaftshilfe für Tunesien aufzustocken, während der Präsident stattdessen auf "Eigenständigkeit" als Grundpfeiler der Politik des Landes bestand, zu dieser Entscheidung geführt hat (AW 21.3.2025). Am 20.3.2025 bildete die neue Premierministerin ein neues Kabinett, das sechste unter Präsident Kaïs Saïed (AI 21.4.2026).

Bei der Präsidentschaftswahl am 6.10.2024 wurde Amtsinhaber Kaïs Saïed, nach einem unfairen Wahlkampf, der von der Unterdrückung oppositioneller Kandidaten geprägt war, mit 90,69 % der Stimmen wiedergewählt (HRW 16.1.2025; vgl. MENA Watch 31.5.2026), gefolgt von Zammel mit 7,4 % und Zouhair Maghzaoui mit knapp 2 %. Unabhängigen Wahlbeobachtungsorganisationen in Tunesien wurde die Akkreditierung verweigert (FH 27.8.2025). Die Wahlbeteiligung lag nach Angaben der Wahlkommission bei 28,8 % (HRW 16.1.2025; vgl. MENA Watch 31.5.2026, FH 27.8.2025). Die nächsten Präsidentschaftswahlen sind für 2029 angesetzt (MENA Watch 31.5.2026).Bei der Präsidentschaftswahl am 6.10.2024 wurde Amtsinhaber Kaïs Saïed, nach einem unfairen Wahlkampf, der von der Unterdrückung oppositioneller Kandidaten geprägt war, mit 90,69 % der Stimmen wiedergewählt (HRW 16.1.2025; vergleiche MENA Watch 31.5.2026), gefolgt von Zammel mit 7,4 % und Zouhair Maghzaoui mit knapp 2 %. Unabhängigen Wahlbeobachtungsorganisationen in Tunesien wurde die Akkreditierung verweigert (FH 27.8.2025). Die Wahlbeteiligung lag nach Angaben der Wahlkommission bei 28,8 % (HRW 16.1.2025; vergleiche MENA Watch 31.5.2026, FH 27.8.2025). Die nächsten Präsidentschaftswahlen sind für 2029 angesetzt (MENA Watch 31.5.2026).

Im Vorfeld der Wahlen wurden etliche potenzielle Gegenkandidaten von Staatspräsident Saïed verhaftet. Letztlich wurden von insgesamt 17 Bewerbern neben Saïed nur zwei Gegenkandidaten zugelassen, von denen einer wegen angeblicher Fälschung von Stützunterschriften zur Wahlregistrierung den gesamten Wahlkampf über inhaftiert wurde und in einem separaten Verfahren zu akkumulierten Haftstrafen von 35 Jahren verurteilt wurde. Drei Bewerber hatten noch im August Widerspruch gegen ihre Nicht-Zulassung zur Wahl eingelegt. Der zuständige Verwaltungsgerichtshof gab diesem Einspruch statt, die Wahlbehörde ignorierte diese Entscheidung jedoch. Mit einem kurzfristig eingebrachten und innerhalb einer Woche verabschiedeten Gesetz entzog das tunesische Parlament wenige Tage vor der Wahl dem Verwaltungsgerichtshof die Zuständigkeit für Wahlanfechtungen (AA 5.2.2025; vgl. FH 27.8.2025).Im Vorfeld der Wahlen wurden etliche potenzielle Gegenkandidaten von Staatspräsident Saïed verhaftet. Letztlich wurden von insgesamt 17 Bewerbern neben Saïed nur zwei Gegenkandidaten zugelassen, von denen einer wegen angeblicher Fälschung von Stützunterschriften zur Wahlregistrierung den gesamten Wahlkampf über inhaftiert wurde und in einem separaten Verfahren zu akkumulierten Haftstrafen von 35 Jahren verurteilt wurde. Drei Bewerber hatten noch im August Widerspruch gegen ihre Nicht-Zulassung zur Wahl eingelegt. Der zuständige Verwaltungsgerichtshof gab diesem Einspruch statt, die Wahlbehörde ignorierte diese Entscheidung jedoch. Mit einem kurzfristig eingebrachten und innerhalb einer Woche verabschiedeten Gesetz entzog das tunesische Parlament wenige Tage vor der Wahl dem Verwaltungsgerichtshof die Zuständigkeit für Wahlanfechtungen (AA 5.2.2025; vergleiche FH 27.8.2025).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.6.2026): Tunesien: Reise- und Sicherheitshinweise - Auswärtiges Amt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/reiseundsicherheit/tunesiensicherheit-219024, Zugriff 11.6.2026

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.2.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Februar 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2122824/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien, 05.02.2025.pdf, Zugriff 8.1.2026 [Login erforderlich]; Seite 6 - 6

?        AI - Amnesty International (21.4.2026): The State of the World’s Human Rights; Tunisia 2025, https://www.ecoi.net/de/dokument/2139292.html, Zugriff 23.4.2026

?        AW - Arab Weekly, the (21.3.2025): Unhappy with government performance, Saied replaces prime minister in surprise move, https://thearabweekly.com/unhappy-government-performance-saied-replaces-prime-minister-surprise-move, Zugriff 11.6.2026

?        DlF - Deutschlandfunk (30.4.2026): Tunesien - Oppositionsfuührer Ghannouchi aus Haft in Klinik verlegt, https://www.deutschlandfunk.de/oppositionsfuehrer-ghannouchi-aus-haft-in-klinik-verlegt-100.html, Zugriff 10.6.2026

?        DW - Deutsche Welle (12.5.2026): Tunesiens schleichender Autoritarismus, https://www.dw.com/de/tunesiens-schleichender-autoritarismus/a-77130472, Zugriff 11.6.2026

?        FH - Freedom House (27.8.2025): Tunisia: Freedom in the World 2025 Country Report, https://freedomhouse.org/country/tunisia/freedom-world/2025, Zugriff 23.12.2025

?        HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120124.html, Zugriff 21.1.2025

?        MaPo - Maghreb Post (21.3.2025): Tunesien – Präsident Saied entlässt Premierminister Al-Madouri und ernennt Nachfolgerin, https://maghreb-post.de/tunesien-praesident-saied-entlaesst-premierminister-al-madouri-und-ernennt-nachfolgerin, Zugriff 11.6.2026

?        MENA Watch - MENA Watch (31.5.2026): Tunesien: Menschen hungern und Gefängnisse sind voll, https://www.mena-watch.com/tunesien-menschen-hungern-gefaengnisse-voll, Zugriff 3.6.2026; Absatz 4 - 5

?        Tagesschau - Tagesschau (17.12.2025): Tunesiens Rückfall in die Autokratie, https://www.tagesschau.de/ausland/afrika/tunesien-jahrestag-arabischer-fruehling-100.html, Zugriff 11.6.2026

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Tunesien ist vor allem in den südlichen Wüstengebieten (Grenze zu Libyen und Algerien) angespannt, sowie entlang der Grenze zu Algerien im Westen des Landes, dort vor allem im Gebiet um den Jebel Chaambi westlich von Kasserine. Das Risiko von terroristischen Anschlägen ist weiterhin gegeben, es ist aber eine spürbare Verringerung in den letzten Jahren feststellbar. Das Jahr 2015 bildete mit drei großen Anschlägen einen Höhepunkt, seitdem kam es zu einer deutlichen Reduktion terroristischer Aktivitäten. In den Jahren 2024, 2025 und 2026 [Stand 30.4.2026] gab es keinen größeren Anschlag oder terroristischen Vorfall. Die Terrorismusbekämpfung und die Sicherheit an den Grenzen gehören weiterhin zu den wichtigsten Prioritäten der tunesischen Regierung. Die tunesischen Behörden haben eine Reihe von Maßnahmen getroffen, um Terrorzellen zu stören, insbesondere wurde die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht. Die Sicherheitsstrukturen des Landes haben sich erheblich verbessert, was zu einer Stabilisierung der Sicherheitslage geführt hat. Gemäß Global Terrorism Index (GTI) wird Tunesien in den Jahren 2019 und 2022-2025 als Land mit einem Terrorismusrisiko von "niedrig" bewertet, nur das Jahr 2021 bildet mit einer Bewertung von "mittel" eine Ausnahme. Im Jahr 2025 wird die terroristische Bedrohung bereits als "sehr niedrig" eingeschätzt (STDOK 18.5.2026). Dennoch besteht trotz erhöhter Sicherheitsmaßnahmen weiterhin die Gefahr von Terroranschlägen im ganzen Land (EDA 3.11.2025). Entgegen allgemeiner Schwächung al-Qaida- und IS-naher Gruppierungen ereignen sich immer wieder Anschläge, vor allem gegen Sicherheitskräfte, insbesondere in den Grenzgebieten zu Algerien, wo die tunesischen Sicherheitskräfte den Verfolgungsdruck weiterhin hochhalten (AA 5.2.2025). Die Behörden haben insbesondere die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht, vor allem in den Touristenorten (AA 2.6.2026; vgl. BMEIA 30.3.2026, EDA 3.11.2025).Die Sicherheitslage in Tunesien ist vor allem in den südlichen Wüstengebieten (Grenze zu Libyen und Algerien) angespannt, sowie entlang der Grenze zu Algerien im Westen des Landes, dort vor allem im Gebiet um den Jebel Chaambi westlich von Kasserine. Das Risiko von terroristischen Anschlägen ist weiterhin gegeben, es ist aber eine spürbare Verringerung in den letzten Jahren feststellbar. Das Jahr 2015 bildete mit drei großen Anschlägen einen Höhepunkt, seitdem kam es zu einer deutlichen Reduktion terroristischer Aktivitäten. In den Jahren 2024, 2025 und 2026 [Stand 30.4.2026] gab es keinen größeren Anschlag oder terroristischen Vorfall. Die Terrorismusbekämpfung und die Sicherheit an den Grenzen gehören weiterhin zu den wichtigsten Prioritäten der tunesischen Regierung. Die tunesischen Behörden haben eine Reihe von Maßnahmen getroffen, um Terrorzellen zu stören, insbesondere wurde die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht. Die Sicherheitsstrukturen des Landes haben sich erheblich verbessert, was zu einer Stabilisierung der Sicherheitslage geführt hat. Gemäß Global Terrorism Index (GTI) wird Tunesien in den Jahren 2019 und 2022-2025 als Land mit einem Terrorismusrisiko von "niedrig" bewertet, nur das Jahr 2021 bildet mit einer Bewertung von "mittel" eine Ausnahme. Im Jahr 2025 wird die terroristische Bedrohung bereits als "sehr niedrig" eingeschätzt (STDOK 18.5.2026). Dennoch besteht trotz erhöhter Sicherheitsmaßnahmen weiterhin die Gefahr von Terroranschlägen im ganzen Land (EDA 3.11.2025). Entgegen allgemeiner Schwächung al-Qaida- und IS-naher Gruppierungen ereignen sich immer wieder Anschläge, vor allem gegen Sicherheitskräfte, insbesondere in den Grenzgebieten zu Algerien, wo die tunesischen Sicherheitskräfte den Verfolgungsdruck weiterhin hochhalten (AA 5.2.2025). Die Behörden haben insbesondere die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht, vor allem in den Touristenorten (AA 2.6.2026; vergleiche BMEIA 30.3.2026, EDA 3.11.2025).

Der nach der Attentatsserie von 2015 verhängte Ausnahmezustand ist nach wie vor in Kraft, wird regelmäßig verlängert und gilt im ganzen Land (BMEIA 30.3.2026; vgl. EDA 3.11.2025). Präsident Saïed verlängerte diesen im Jänner 2026 erneut um elf Monate und gewährte dem Innenministerium weitreichende Befugnisse, darunter das Verbot öffentlicher Versammlungen und die Überwachung der Presse (MENA Watch 31.5.2026). Weiters räumt es auch den Sicherheitskräften zusätzliche Befugnisse ein (AA 2.6.2026; vgl. AA 5.2.2025), darunter vor allem das Recht zur Durchführung von Hausdurchsuchungen ohne richterlichen Beschluss, zu Einschränkungen der Versammlungsfreiheit und zu Einschränkungen der Bewegungsfreiheit durch sogenannte „S17“-Anordnungen, eine präventive Sicherheitsmaßnahme gegen Terrorverdächtige (AA 5.2.2025). Mit vermehrten Polizeikontrollen ist landesweit zu rechnen (AA 2.6.2026).Der nach der Attentatsserie von 2015 verhängte Ausnahmezustand ist nach wie vor in Kraft, wird regelmäßig verlängert und gilt im ganzen Land (BMEIA 30.3.2026; vergleiche EDA 3.11.2025). Präsident Saïed verlängerte diesen im Jänner 2026 erneut um elf Monate und gewährte dem Innenministerium weitreichende Befugnisse, darunter das Verbot öffentlicher Versammlungen und die Überwachung der Presse (MENA Watch 31.5.2026). Weiters räumt es auch den Sicherheitskräften zusätzliche Befugnisse ein (AA 2.6.2026; vergleiche AA 5.2.2025), darunter vor allem das Recht zur Durchführung von Hausdurchsuchungen ohne richterlichen Beschluss, zu Einschränkungen der Versammlungsfreiheit und zu Einschränkungen der Bewegungsfreiheit durch sogenannte „S17“-Anordnungen, eine präventive Sicherheitsmaßnahme gegen Terrorverdächtige (AA 5.2.2025). Mit vermehrten Polizeikontrollen ist landesweit zu rechnen (AA 2.6.2026).

Im Laufe der Zeit, haben eine verstärkte Präsenz der Sicherheitskräfte den Einfluss radikaler islamistischer Gruppen entlang der algerisch-tunesischen und der libysch-tunesischen Grenze verringert. Die Sicherheitslage hat sich im gesamten Land während des Berichtszeitraums [1.2.2023 – 31.1.2025] verbessert, da zahlreiche Terrorzellen von der nationalen Polizei zerschlagen wurden und weniger Anschläge verübt wurden. Dennoch verfügen terroristische Organisationen nach wie vor über gewisse operative Kapazitäten und Einflussmöglichkeiten (BS 26.3.2026). Am 9.5.2023 tötete ein Mitglied der Garde Nationale bei einem Anschlag auf die jüdische Gemeinde in Djerba, der sich gegen die El-Ghriba-Synagoge richtete, fünf Menschen (BS 26.3.2026; vgl. AA 2.6.2026).Im Laufe der Zeit, haben eine verstärkte Präsenz der Sicherheitskräfte den Einfluss radikaler islamistischer Gruppen entlang der algerisch-tunesischen und der libysch-tunesischen Grenze verringert. Die Sicherheitslage hat sich im gesamten Land während des Berichtszeitraums [1.2.2023 – 31.1.2025] verbessert, da zahlreiche Terrorzellen von der nationalen Polizei zerschlagen wurden und weniger Anschläge verübt wurden. Dennoch verfügen terroristische Organisationen nach wie vor über gewisse operative Kapazitäten und Einflussmöglichkeiten (BS 26.3.2026). Am 9.5.2023 tötete ein Mitglied der Garde Nationale bei einem Anschlag auf die jüdische Gemeinde in Djerba, der sich gegen die El-Ghriba-Synagoge richtete, fünf Menschen (BS 26.3.2026; vergleiche AA 2.6.2026).

Insgesamt hat sich die Sicherheitslage stabilisiert, wenn auch weiterhin ein erhöhtes Risiko terroristischer Anschläge besteht (AA 2.6.2026). Die Behörden haben eine Reihe von Maßnahmen getroffen, um Terrorzellen zu zerschlagen. In einigen Teilen des Landes werden regelmäßig Sicherheitsoperationen gegen terroristische Organisationen durchgeführt (EDA 3.11.2025).

Laut österreichischem Außenministerium gilt eine regionale Reisewarnung (Sicherheitsstufe 4) für die Saharagebiete, einen großen Teil der Region Kasserine und die Grenzgebiete zu Algerien und Libyen. Reisewarnungen bestehen für die Region südlich der Orte Tozeur – Douz – Ksar Ghilane – Tataouine – Zarzis (BMEIA 30.3.2026; vgl. EDA 3.11.2025). Die militärische Sperrzone im Süden ist unbedingt zu beachten und darf nicht passiert werden. Vereinzelte Aktionen von terroristisch motivierten Einzeltätern können nicht ausgeschlossen werden. Das militärische Sperrgebiet an der Grenze zu Algerien in der Nähe des Berges Chaambi ist teilweise vermint und kann von den Sicherheitskräften kurzfristig ausgedehnt werden. Im Grenzbereich zu Algerien ist mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz zu rechnen. Darüber hinaus kommt es zu bewaffneten Auseinandersetzungen in der Region Kasserin/Gebirgsmassiv Chaambi, dem Rückzugsgebiet der verbliebenen Terroristengruppen (BMEIA 30.3.2026; vgl. EDA 3.11.2025). Weiters Ferner besteht südlich, bzw. südöstlich in den Sperrzonen der Grenzgebiete zu Algerien und Libyen sowie abseits der Touristenzentren am Rande der Sahara ein erhöhtes Entführungsrisiko (BMEIA 30.3.2026; vgl. AA 2.6.2026, EDA 3.11.2025).Laut österreichischem Außenministerium gilt eine regionale Reisewarnung (Sicherheitsstufe 4) für die Saharagebiete, einen großen Teil der Region Kasserine und die Grenzgebiete zu Algerien und Libyen. Reisewarnungen bestehen für die Region südlich der Orte Tozeur – Douz – Ksar Ghilane – Tataouine – Zarzis (BMEIA 30.3.2026; vergleiche EDA 3.11.2025). Die militärische Sperrzone im Süden ist unbedingt zu beachten und darf nicht passiert werden. Vereinzelte Aktionen von terroristisch motivierten Einzeltätern können nicht ausgeschlossen werden. Das militärische Sperrgebiet an der Grenze zu Algerien in der Nähe des Berges Chaambi ist teilweise vermint und kann von den Sicherheitskräften kurzfristig ausgedehnt werden. Im Grenzbereich zu Algerien ist mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz zu rechnen. Darüber hinaus kommt es zu bewaffneten Auseinandersetzungen in der Region Kasserin/Gebirgsmassiv Chaambi, dem Rückzugsgebiet der verbliebenen Terroristengruppen (BMEIA 30.3.2026; vergleiche EDA 3.11.2025). Weiters Ferner besteht südlich, bzw. südöstlich in den Sperrzonen der Grenzgebiete zu Algerien und Libyen sowie abseits der Touristenzentren am Rande der Sahara ein erhöhtes Entführungsrisiko (BMEIA 30.3.2026; vergleiche AA 2.6.2026, EDA 3.11.2025).

Die prekäre Sicherheitslage in Libyen wirkt sich auch auf das tunesische Grenzgebiet aus. Schmuggler und kriminelle Gruppierungen operieren ebenfalls jenseits der Grenzen (EDA 3.11.2025).

Die politische, soziale und wirtschaftliche Lage ist angespannt. Spontane Proteste und Demonstrationen kommen regelmäßig vor, insbesondere als Solidaritätskundgebungen für Palästina und im Kontext von Industrie-Umweltschäden. Dabei können gewalttätige Zusammenstöße zwischen Demonstrierenden und Sicherheitskräften nicht ausgeschlossen werden (AA 28.1.2026; vgl. EDA 3.11.2025).Die politische, soziale und wirtschaftliche Lage ist angespannt. Spontane Proteste und Demonstrationen kommen regelmäßig vor, insbesondere als Solidaritätskundgebungen für Palästina und im Kontext von Industrie-Umweltschäden. Dabei können gewalttätige Zusammenstöße zwischen Demonstrierenden und Sicherheitskräften nicht ausgeschlossen werden (AA 28.1.2026; vergleiche EDA 3.11.2025).

Weiters können, infolge der prekären Wirtschaftslage, dramatischer Preiserhöhungen und Engpässen bei der Lebensmittelversorgung vermehrt soziale Unruhen, Raubüberfälle und Einbrüche im ganzen Land nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 30.3.2026; vgl. AA 2.6.2026). Am 16.5.2026, kurz vor dem Opfer Fest Eid al-Adha, gingen Hunderte Tunesier in der Hauptstadt auf die Straße, um gegen die sich verschlechternden wirtschaftlichen Bedingungen und den Rückbau der Demokratisierung zu protestieren. Die Demonstrationen waren die zweite große Protestwelle in weniger als sechs Monaten, nach ähnlichen Unruhen im Dezember 2025 (MENA Watch 31.5.2026).Weiters können, infolge der prekären Wirtschaftslage, dramatischer Preiserhöhungen und Engpässen bei der Lebensmittelversorgung vermehrt soziale Unruhen, Raubüberfälle und Einbrüche im ganzen Land nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 30.3.2026; vergleiche AA 2.6.2026). Am 16.5.2026, kurz vor dem Opfer Fest Eid al-Adha, gingen Hunderte Tunesier in der Hauptstadt auf die Straße, um gegen die sich verschlechternden wirtschaftlichen Bedingungen und den Rückbau der Demokratisierung zu protestieren. Die Demonstrationen waren die zweite große Protestwelle in weniger als sechs Monaten, nach ähnlichen Unruhen im Dezember 2025 (MENA Watch 31.5.2026).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.6.2026): Tunesien: Reise- und Sicherheitshinweise - Auswärtiges Amt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/reiseundsicherheit/tunesiensicherheit-219024, Zugriff 11.6.2026

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.1.2026): Tunesien: Reise- und Sicherheitshinweise - Auswärtiges Amt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/tunesiensicherheit/219024?enodia=eyJleHAiOjE2ODA1MTI3MTQsImNvbnRlbnQiOnRydWUsImF1ZCI6ImF1dGgiLCJIb3N0Ijoid3d3LmF1c3dhZXJ0aWdlcy1hbXQuZGUiLCJTb3VyY2VJUCI6IjgxLjIyMy4xMjAuMTAiLCJDb25maWdJRCI6IjhkYWRjZTEyNWZkMmMzOTMyYjk0M2I1MmU5ZDJjZDY1MDU3NTRlMTYyMjEyYTJjZTFiYjVhZjE1YzBkNGJiZmUifQ==.43NIQXoEQ11Izqn34D5qoK5pkmEV0G-3qI60E9X9NR0=#content_1, Zugriff 21.4.2026

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.2.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Februar 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2122824/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien, 05.02.2025.pdf, Zugriff 8.1.2026 [Login erforderlich]

?        BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (30.3.2026): Tunesien - Reiseinformation, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/tunesien, Zugriff 1.6.2026

?        BS - Bertelsmann Stiftung (26.3.2026): BTI 2026 Country Report - Tunisia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2138493/country_report_2026_TUN.pdf, Zugriff 22.4.2026

?        EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (3.11.2025): Reisehinweise für Tunesien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/tunesien/reisehinweise-fuertunesien.html#eda931a7d, Zugriff 8.1.2026

?        MENA Watch - MENA Watch (31.5.2026): Tunesien: Menschen hungern und Gefängnisse sind voll, https://www.mena-watch.com/tunesien-menschen-hungern-gefaengnisse-voll, Zugriff 3.6.2026; Absatz 1 - 3

?        STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (18.5.2026): Themenbericht der Staatendokumentation; Terrorismus Nordafrika - aus dem COI-CMS; Version 3, https://www.ecoi.net/de/dokument/2140327.html, Zugriff 27.5.2026

Rechtsschutz / Justizwesen

Fast alle Grundrechtsartikel wurden zwar nahezu wortgleich aus der Verfassung von 2014 in die aktuelle Verfassung von 2022 übernommen, jedoch ist eine unabhängige Justiz für deren Durchsetzung kaum mehr vorhanden (AA 5.2.2025), bzw. fungiert die Justiz weiterhin formal als eine „Funktion der Exekutive“, so der Präsident (BS 26.3.2026; vgl. AA 5.2.2025). Er äußert sich regelmäßig zu laufenden Ermittlungen und hat in zahlreichen Fällen Verdächtige öffentlich vorverurteilt (AA 5.2.2025). Fast alle Grundrechtsartikel wurden zwar nahezu wortgleich aus der Verfassung von 2014 in die aktuelle Verfassung von 2022 übernommen, jedoch ist eine unabhängige Justiz für deren Durchsetzung kaum mehr vorhanden (AA 5.2.2025), bzw. fungiert die Justiz weiterhin formal als eine „Funktion der Exekutive“, so der Präsident (BS 26.3.2026; vergleiche AA 5.2.2025). Er äußert sich regelmäßig zu laufenden Ermittlungen und hat in zahlreichen Fällen Verdächtige öffentlich vorverurteilt (AA 5.2.2025).

Formal funktioniert die Justiz weiterhin als von der Exekutive getrennte Institution. Im Vergleich zur Verfassung von 2014 erhielt der Präsident laut Verfassung von 2022 mehr Einflussmöglichkeiten auf die Justiz, einschließlich der Befugnis, Entscheidungen des Verfassungsgerichts zu beeinflussen. Diese verfassungsmäßigen Befugnisse wurden weiter ausgebaut, als der Präsident eine Reihe von Dekreten erließ, um die Justiz von Richtern zu entlassen, die als Sympathisanten von Oppositionsparteien (Ennahda) oder von Menschenrechtsgruppen angesehen wurden (BS 26.3.2026).

Im Feber 2022 löste Saïed den von Fachleuten gewählten Hohen Justizrat (HJC) per Dekret auf (AA 5.2.2025; vgl. FH 27.8.2025), und erließ ein Dekret zur Schaffung eines neuen, ernannten Gremiums, das ihn ersetzen sollte (FH 27.8.2025). Seither entscheidet ein von ihm ernanntes provisorisches Gremium über die Ernennung und Umsetzung von Richtern und Staatsanwälten sowie Disziplinarmaßnahmen (AA 5.2.2025). Ferner entließ Staatspräsident Saïed im Juni 2022 per Dekret sofort 57 Richter und Staatsanwälte (FH 27.8.2025; vgl. AA 5.2.2025). Die Entscheidung wurde damit begründet, dass die betroffenen Richter Verfahren gegen mutmaßliche Terroristen oder Fälle von Korruption behinderten, obwohl sie in Wirklichkeit politische Gegner des Präsidenten waren (BS 26.3.2026). Am 10.8.2022 entschied das tunesische Verwaltungsgericht in einer Dringlichkeitsentscheidung, dass die Entlassung von 49 der 57 Richter nicht rechtens sei und diese sofort wieder in ihre Ämter eingesetzt werden müssen (AA 5.2.2025; vgl. BS 26.3.2026). Doch diese Anordnung wurde vom Justizministerium ignoriert, und bis heute nicht umgesetzt. Den entlassenen Richtern wurden auch keine Gehälter oder Pensionen ausbezahlt (AA 5.2.2025), bzw. erhielten diese keine Entschädigung (AI 21.4.2026).Im Feber 2022 löste Saïed den von Fachleuten gewählten Hohen Justizrat (HJC) per Dekret auf (AA 5.2.2025; vergleiche FH 27.8.2025), und erließ ein Dekret zur Schaffung eines neuen, ernannten Gremiums, das ihn ersetzen sollte (FH 27.8.2025). Seither entscheidet ein von ihm ernanntes provisorisches Gremium über die Ernennung und Umsetzung von Richtern und Staatsanwälten sowie Disziplinarmaßnahmen (AA 5.2.2025). Ferner entließ Staatspräsident Saïed im Juni 2022 per Dekret sofort 57 Richter und Staatsanwälte (FH 27.8.2025; vergleiche AA 5.2.2025). Die Entscheidung wurde damit begründet, dass die betroffenen Richter Verfahren gegen mutmaßliche Terroristen oder Fälle von Korruption behinderten, obwohl sie in Wirklichkeit politische Gegner des Präsidenten waren (BS 26.3.2026). Am 10.8.2022 entschied das tunesische Verwaltungsgericht in einer Dringlichkeitsentscheidung, dass die Entlassung von 49 der 57 Richter nicht rechtens sei und diese sofort wieder in ihre Ämter eingesetzt werden müssen (AA 5.2.2025; vergleiche BS 26.3.2026). Doch diese Anordnung wurde vom Justizministerium ignoriert, und bis heute nicht umgesetzt. Den entlassenen Richtern wurden auch keine Gehälter oder Pensionen ausbezahlt (AA 5.2.2025), bzw. erhielten diese keine Entschädigung (AI 21.4.2026).

Die Verfassung von 2022 behielt zwar sowohl den HJC als auch das Verfassungsgericht dem Namen nach bei, gewährte dem Präsidenten jedoch die endgültige Entscheidungsgewalt über die Ernennung von Richtern. Des weiteren wurde in der neuen Verfassung eine Klausel der Verfassung von 2014 gestrichen, die dem Verfassungsgericht die Befugnis einräumt, über den Umfang der Befugnisse des Präsidenten zu entscheiden. Im Jahr 2024 wurde die Aushöhlung der Unabhängigkeit der Justiz durch die Missachtung der Anordnung des Verwaltungsgerichts zur Wiedereinsetzung oppositioneller Präsidentschaftskandidaten durch die unabhängige Wahlbehörde (Instance Supérieure Indépendante pour les Élections - ISIE) und durch den anschließenden Beschluss des Parlaments, die Wahlaufsichtsfunktion des Verwaltungsgerichts auf die allgemeinen Berufungsgerichte zu übertragen, noch deutlicher (FH 27.8.2025). Ein mit dem Verfassungsgericht vergleichbares Organ gibt es weiterhin nicht, anders als in der Verfassung von 2022 vorgesehen (AA 5.2.2025).

Der tunesische Richterverband (AMT) dokumentiert die anhaltende direkte Einmischung der Exekutive in die Ernennung und Laufbahn von Richtern, wodurch die Unabhängigkeit der Justiz untergraben wird. Dazu gehörten laut AMT direkte Ernennungsanweisungen des Justizministers sowie die Versetzung oder Suspendierung von Richtern und Staatsanwälten durch Hunderte von Verwaltungsanordnungen ohne ordnungsgemäßes Verfahren (AI 21.4.2026). Seit dieser ersten Säuberungsaktion hat die Regierung weiterhin die Versetzung, Entlassung oder Bestrafung von Richtern angeordnet, die als Gegner des Präsidenten wahrgenommen werden, während sie diejenigen befördert hat, die mit ihm auf einer Linie liegen. In diesem Zusammenhang stand die Justiz unter politischem Druck und fällte Urteile im Sinne der Interessen des Präsidenten, darunter die Anklage von Künstlern, Journalisten, Oppositionsführern und Menschenrechtsaktivisten unter verschiedenen Vorwürfen, weil sie ihn kritisiert hatten (BS 26.3.2026). Menschenrechtsorganisationen kritisieren, dass die Behörden immer häufiger Terrorgesetze nutzen, um politische Gegner, Aktivisten und Anwälte zu verfolgen. Dabei kommt es oft zu unfairen Gerichtsverfahren, ohne Öffentlichkeit, mit sehr kurzer Dauer oder per Video statt persönlicher Anhörung. Diese Entwicklung steht im Zusammenhang mit einer zunehmenden Schwächung der Justiz und großem Einfluss der Regierung auf Gerichte. Kritiker sehen dadurch grundlegende Rechte wie Meinungsfreiheit und das Recht auf ein faires Verfahren in Gefahr und fordern Reformen sowie ein Ende politisch motivierter Strafverfolgung (HRW 10.2.2026).

Das Gesetz verbietet willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und sieht vor, dass jede Person das Recht hat, die Rechtmäßigkeit ihrer Festnahme oder Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen berichten von Fällen willkürlicher Festnahmen und Inhaftierungen (USDOS 12.8.2025). Obwohl sich die Zivil- und Strafverfahren nach 2011 verbessert haben (FH 27.8.2025), hat der seit 2015 geltende und wiederholt verlängerte Ausnahmezustand aufgrund einer Reihe von Terroranschlägen, der Polizei weitreichende Ermessensspielräume bei der Verhaftung und Inhaftierung von Personen aufgrund von Sicherheits- oder Terrorismusvorwürfen eingeräumt. In einigen Fällen werden Zivilisten vor Militärgerichten angeklagt, insbesondere wegen Verleumdung der Armee (FH 27.8.2025; vgl. USDOS 12.8.2025), und Menschenrechtsorganisationen äußerten Besorgnis darüber, dass die Regierung ihre Befugnisse gemäß einem Gesetz zum Ausnahmezustand aus dem Jahr 1978 nutze, um Bürger willkürlich unter Hausarrest zu stellen, ohne die gesetzlich vorgeschriebenen gerichtlichen Anordnungen zur Genehmigung ihrer Festnahme vorzulegen. Den Inhaftierten steht das Recht auf Vertretung durch einen Rechtsbeistand, außer der Beschuldigte verzichtet ausdrücklich auf dieses Recht. Die einzige Ausnahme gilt für Terrorverdächtige, die in den ersten 48 Stunden ohne Zugang zu einem Anwalt festgehalten werden können. Das Anti-Terror-Gesetz sieht vor, dass die Behörden einen Verdächtigen ohne Anklage 15 Tage lang festhalten können. Angeklagte können nach Erhebung der Anklage bis zu 14 Monate in Untersuchungshaft festgehalten werden. Medien und die Zivilgesellschaft berichteten, dass die Polizei diese Vorschriften zeitweise nicht befolgt und Personen willkürlich festhält. Den Inhaftierten steht auch das Recht auf sofortige medizinische Versorgung bei der Inhaftierung zu (USDOS 12.8.2025).Das Gesetz verbietet willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und sieht vor, dass jede Person das Recht hat, die Rechtmäßigkeit ihrer Festnahme oder Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen berichten von Fällen willkürlicher Festnahmen und Inhaftierungen (USDOS 12.8.2025). Obwohl sich die Zivil- und Strafverfahren nach 2011 verbessert haben (FH 27.8.2025), hat der seit 2015 geltende und wiederholt verlängerte Ausnahmezustand aufgrund einer Reihe von Terroranschlägen, der Polizei weitreichende Ermessensspielräume bei der Verhaftung und Inhaftierung von Personen aufgrund von Sicherheits- oder Terrorismusvorwürfen eingeräumt. In einigen Fällen werden Zivilisten vor Militärgerichten angeklagt, insbesondere wegen Verleumdung der Armee (FH 27.8.2025; vergleiche USDOS 12.8.2025), und Menschenrechtsorganisationen äußerten Besorgnis darüber, dass die Regierung ihre Befugnisse gemäß einem Gesetz zum Ausnahmezustand aus dem Jahr 1978 nutze, um Bürger willkürlich unter Hausarrest zu stellen, ohne die gesetzlich vorgeschriebenen gerichtlichen Anordnungen zur Genehmigung ihrer Festnahme vorzulegen. Den Inhaftierten steht das Recht auf Vertretung durch einen Rechtsbeistand, außer der Beschuldigte verzichtet ausdrücklich auf dieses Recht. Die einzige Ausnahme gilt für Terrorverdächtige, die in den ersten 48 Stunden ohne Zugang zu einem Anwalt festgehalten werden können. Das Anti-Terror-Gesetz sieht vor, dass die Behörden einen Verdächtigen ohne Anklage 15 Tage lang festhalten können. Angeklagte können nach Erhebung der Anklage bis zu 14 Monate in Untersuchungshaft festgehalten werden. Medien und die Zivilgesellschaft berichteten, dass die Polizei diese Vorschriften zeitweise nicht befolgt und Personen willkürlich festhält. Den Inhaftierten steht auch das Recht auf sofortige medizinische Versorgung bei der Inhaftierung zu (USDOS 12.8.2025).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.2.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Februar 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2122824/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien, 05.02.2025.pdf, Zugriff 8.1.2026 [Login erforderlich]

?        AI - Amnesty International (21.4.2026): The State of the World’s Human Rights; Tunisia 2025, https://www.ecoi.net/de/dokument/2139292.html, Zugriff 23.4.2026

?        BS - Bertelsmann Stiftung (26.3.2026): BTI 2026 Country Report - Tunisia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2138493/country_report_2026_TUN.pdf, Zugriff 22.4.2026

?        FH - Freedom House (27.8.2025): Tunisia: Freedom in the World 2025 Country Report, https://freedomhouse.org/country/tunisia/freedom-world/2025, Zugriff 23.12.2025

?        HRW - Human Rights Watch (10.2.2026): Tunisia: Prominent Lawyer Arbitrarily Detained, https://www.ecoi.net/de/dokument/2136578.html, Zugriff 5.5.2026

?        USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128489.html, Zugriff 23.12.2025

Sicherheitsbehörden

Dem Innenministerium unterstehen die Nationalpolizei und die Nationalgarde. Die Nationalpolizei ist für die Strafverfolgung in Großstädten verantwortlich, während die Nationalgarde (Gendarmerie) die Grenzsicherheit überwacht und in kleineren Städten und ländlichen Gebieten patrouilliert. Die Anti-Terrorismus-Brigade der Nationalpolizei und die Spezialeinheit der Nationalgarde leiten Anti-Terror-Operationen des Innenministeriums (CIA 8.1.2026). Der Sicherheitsapparat war unter dem Ben-Ali-Regime allgegenwärtig und sicherte dessen Machterhalt. Das Vertrauen weiter Teile der Bevölkerung in die inneren Sicherheitsorgane, insbesondere die Polizei und die Sondereinheiten des Innenministeriums, ist bis heute gering. Eine umfassende Reform des Innenministeriums und der nachgeordneten Behörden ist nach der Revolution von 2011 nicht erfolgt. Die Sicherheitskräfte stehen immer wieder in der Kritik; es mangelt an Transparenz, zudem werden Vergehen der Sicherheitskräfte nicht konsequent aufgeklärt und verfolgt. In Einzelfällen kam es zu Anklagen, bisher wurden aber noch keine Urteile gefällt, auch weil Verhandlungen in laufenden Verfahren über lange Zeiträume immer wieder vertagt wurden (AA 5.2.2025).

Das Innenministerium verfügt über drei Generalinspektorate, eines für die Nationalpolizei, eines für die Nationalgarde und ein zentrales Generalinspektorat, das direkt dem Minister unterstellt ist. Diese Inspektorate können im Ministerium Ermittlungen durchführen. Die Generalinspektionen können Sicherheitsbeamte für Missbrauch zur Rechenschaft ziehen und Verwaltungsstrafen aussprechen, noch bevor die Gerichte ein endgültiges Urteil in Missbrauchsfällen verkünden (USDOS 23.4.2024). Die Anwendung von Gewalt durch Strafverfolgungsbeamte, sowohl im öffentlichen Raum als auch auf Polizeistationen, ist nach wie vor an der Tagesordnung. Das Gleiche gilt für Gefängnisse, wo Übergriffe durch Vollzugsbeamte durch die schädlichen Auswirkungen der Überbelegung noch verschärft werden. Strafverfahren wegen Folter und Misshandlung sind selten; die Strafen sind milde und die Entschädigung für die Opfer unzureichend (OMCT 6.2025). Menschenrechtsgruppen behaupten, dass Untersuchungen zu Missbrauch durch Polizei, Sicherheitskräfte und Beamte in Haftzentren die Transparenz fehlt und es zu langen Verzögerungen und verfahrenstechnischen Hindernissen kommt (USDOS 23.4.2024). Nur sehr vereinzelt, meist aufgrund öffentlichen Drucks, werden Disziplinarmaßnahmen gegen Sicherheitskräfte ergriffen. Seit der Revolution gab es nur eine einzige erstinstanzliche Verurteilung zweier Polizisten wegen unverhältnismäßiger Gewaltanwendung. Polizeigewerkschaften setzen oftmals Opfer oder Hinterbliebene unter Druck (AA 5.2.2025). Die Polizei ist seit langem Gegenstand von Beschwerden wegen Brutalität, wobei Beamten vorgeworfen wird, Zivilisten und Häftlinge ungestraft zu misshandeln. Polizeigewerkschaften haben sich Reformbemühungen zur Lösung des Problems widersetzt (FH 27.8.2025). Im April 2023 hat das Innenministerium eine Rechenschaftspflicht und einen Verhaltenskodex für die Polizei verabschiedet (USDOS 23.4.2024). Die Regierung unternahm einige glaubwürdige Schritte, um Straflosigkeit zu bekämpfen und Missbräuche zu reduzieren, doch Menschenrechtsgruppen behaupteten häufig, dass Ermittlungen wegen Missbräuchen durch Polizei, Sicherheitskräfte und Beamte in Haftanstalten nicht transparent genug seien und mit langen Verzögerungen und verfahrenstechnischen Hindernissen verbunden seien (USDOS 12.8.2025).

Das Militär genießt ein sehr hohes Ansehen in der Bevölkerung (AA 5.2.2025). Die tunesischen Streitkräfte (FAT) sind für die territoriale Verteidigung und die innere Sicherheit zuständig, sie sind für die Bekämpfung islamistischer Terrorgruppen und für die Unterstützung der Grenzsicherung verantwortlich, insbesondere entlang der Grenzen zu Algerien und Libyen (CIA 8.1.2026; vgl. AA 5.2.2025). Trotz allgemeiner Schwächung al Qaida und Islamischer Staat-naher Gruppierungen ereignen sich immer wieder Anschläge, vor allem gegen Sicherheitskräfte, insbesondere in den Grenzgebieten zu Algerien, wo die tunesischen Sicherheitskräfte den Verfolgungsdruck weiterhin hochhalten (AA 5.2.2025). Die FAT führt bilaterale und multinationale Trainingsübungen mit einer Vielzahl von Ländern durch, darunter Algerien und andere nordafrikanische und nahöstliche Länder, Frankreich und die USA sowie die NATO; sie beteiligt sich auch an Friedenssicherungseinsätzen der Vereinten Nationen (CIA 8.1.2026). Das Militär genießt ein sehr hohes Ansehen in der Bevölkerung (AA 5.2.2025). Die tunesischen Streitkräfte (FAT) sind für die territoriale Verteidigung und die innere Sicherheit zuständig, sie sind für die Bekämpfung islamistischer Terrorgruppen und für die Unterstützung der Grenzsicherung verantwortlich, insbesondere entlang der Grenzen zu Algerien und Libyen (CIA 8.1.2026; vergleiche AA 5.2.2025). Trotz allgemeiner Schwächung al Qaida und Islamischer Staat-naher Gruppierungen ereignen sich immer wieder Anschläge, vor allem gegen Sicherheitskräfte, insbesondere in den Grenzgebieten zu Algerien, wo die tunesischen Sicherheitskräfte den Verfolgungsdruck weiterhin hochhalten (AA 5.2.2025). Die FAT führt bilaterale und multinationale Trainingsübungen mit einer Vielzahl von Ländern durch, darunter Algerien und andere nordafrikanische und nahöstliche Länder, Frankreich und die USA sowie die NATO; sie beteiligt sich auch an Friedenssicherungseinsätzen der Vereinten Nationen (CIA 8.1.2026).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.2.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Februar 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2122824/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien, 05.02.2025.pdf, Zugriff 8.1.2026 [Login erforderlich]

?        CIA - Central Intelligence Agency [USA] (8.1.2026): Tunisia - The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/tunisia/#military-and-security, Zugriff 14.1.2026

?        FH - Freedom House (27.8.2025): Tunisia: Freedom in the World 2025 Country Report, https://freedomhouse.org/country/tunisia/freedom-world/2025, Zugriff 23.12.2025

?        OMCT - World Organisation Against Torture (6.2025): Global Torture Index 2025: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2137652/Factsheet-Tunisia-EN.pdf, Zugriff 8.5.2026

?        USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128489.html, Zugriff 23.12.2025

?        USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2107636.html, Zugriff 11.11.2024

Allgemeine Menschenrechtslage

Tunesien hat die meisten Konventionen der Vereinten Nationen zum Schutz der Menschenrechte einschließlich der entsprechenden Zusatzprotokolle ratifiziert und bestehende Vorbehalte größtenteils zurückgezogen. Die Umsetzung der Konventionen in nationales Recht dauern weiterhin an. Das zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (OP2-ICCPR) wurde bislang nicht unterzeichnet. Der zur Erleichterung der Terrorabwehr seit November 2015 immer wieder verlängerte Ausnahmezustand (auf Grundlage eines Dekrets von 1978) gestattet den Sicherheitsbehörden nicht nur weitreichende Eingriffe in die Bewegungsfreiheit, sondern dadurch auch mittelbar in weitere Grundrechte. Menschenrechtsorganisationen konstatieren in vielen Bereichen einen negativen Trend, der schon vor der politischen Krise im Sommer 2021 spürbar war, sich seither aber merklich verstärkt hat (AA 5.2.2025).

Seit Beginn des von Präsident Kaïs Saïed vorangetriebenen Staatsumbaus („Prozess des 25. Juli“) ist beim Menschenrechtsschutz eine Trendumkehr zu verzeichnen. Insbesondere seit Jahresbeginn 2023 hat sich die Lage nochmals deutlich verschlechtert. Präsident Saïed hat das vormals semi-präsidentielle politische System in ein hyperpräsidentielles System transformiert (AA 5.2.2025).

Saïed ging weiter verstärkt gegen oppositionelle und kritische Stimmen vor. Menschenrechtsaktivisten warnen vor wachsenden Repressionen und einem weiteren Abbau demokratischer Strukturen (DW 12.5.2026). Es kam zu einem deutlichen Anstieg von Festnahmen, Inhaftierungen und Ermittlungen gegen Oppositionspolitiker, Journalisten und andere Medienvertreter, Rechtsanwälte sowie andere vermeintliche Regierungskritiker (USDOS 12.8.2025). Auch Volker Türk, der Vorsitzende der UN-Menschenrechtskommission, forderte Tunesien am 7.5.2026 dazu auf, seine zunehmende Unterdrückung von zivilgesellschaftlichen Organisationen, Journalisten, Menschenrechtsverteidigern, Oppositionspolitikern, Aktivisten und Angehörigen der Justiz durch die Einleitung von Strafverfahren und die Errichtung administrativer Hindernisse zu beenden (OHCHR 7.5.2026).

Weiters ging Saïed seitdem verstärkt gegen oppositionelle und kritische Stimmen vor. Menschenrechtsaktivisten warnen vor wachsenden Repressionen und einem weiteren Abbau demokratischer Strukturen (DW 12.5.2026). Auch Volker Türk, der Vorsitzende der UN-Menschenrechtskommission, forderte Tunesien am 7.5.2026 dazu auf, seine zunehmende Unterdrückung von zivilgesellschaftlichen Organisationen, Journalisten, Menschenrechtsverteidigern, Oppositionspolitikern, Aktivisten und Angehörigen der Justiz durch die Einleitung von Strafverfahren und die Errichtung administrativer Hindernisse zu beenden (OHCHR 7.5.2026).

Ungeachtet dessen verteidigen viele weiterhin den harten Kurs des Präsidenten, in der Hoffnung auf einen Fortschritt. Saïed erhält auch weiterhin Unterstützung aus der Bevölkerung (Tagesschau 17.12.2025; vgl. DW 12.5.2026). Der US-Think-Tank Atlantic Council führt dies auf die Arbeitslosigkeit, die Inflation und die wirtschaftliche Stagnation seit der Revolution 2011 zurück und geht davon aus, dass viele Menschen in Tunesien ihn als Gegenfigur zur zerstrittenen politischen Elite wahrnehmen (DW 12.5.2026).Ungeachtet dessen verteidigen viele weiterhin den harten Kurs des Präsidenten, in der Hoffnung auf einen Fortschritt. Saïed erhält auch weiterhin Unterstützung aus der Bevölkerung (Tagesschau 17.12.2025; vergleiche DW 12.5.2026). Der US-Think-Tank Atlantic Council führt dies auf die Arbeitslosigkeit, die Inflation und die wirtschaftliche Stagnation seit der Revolution 2011 zurück und geht davon aus, dass viele Menschen in Tunesien ihn als Gegenfigur zur zerstrittenen politischen Elite wahrnehmen (DW 12.5.2026).

Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung; willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen; erhebliche Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, einschließlich ungerechtfertigter Festnahmen oder Strafverfolgungen von Journalisten sowie Zensur; und erhebliche Einschränkungen der Vereinigungsfreiheit von Arbeitnehmern (USDOS 12.8.2025).

Die wichtigste Behörde der Regierung zur Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen und zur Bekämpfung von Menschenrechtsbedrohungen ist das Justizministerium. Menschenrechtsorganisationen bemängeln allerdings, dass das Ministerium mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen nicht nachgeht oder sie nicht angemessen untersucht. Innerhalb des Präsidialamtes wurde das Hohe Komitee für Menschenrechte und Grundfreiheiten mit der Überwachung der Menschenrechte und der Beratung des Präsidenten in damit zusammenhängenden Fragen beauftragt. Darüber hinaus befasst sich das unabhängige INPT (The National Authority for the Prevention of Torture) mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen (USDOS 23.4.2024). Die Regierung unternahm zwar einige glaubwürdige Schritte, um Straflosigkeit zu bekämpfen oder Missbräuche einzudämmen, doch häufig berichteten Menschenrechtsgruppen, dass Ermittlungen zu Missbräuchen durch Polizei, Sicherheitskräfte und Beamte in Haftanstalten nicht transparent durchgeführt werden und lange Verzögerungen sowie verfahrensrechtliche Hindernisse aufweisen. Auch hochkarätige Ermittlungen gegen ehemalige Regierungsbeamte, Parlamentsabgeordnete, Medienvertreter und Geschäftsleute wegen Verschwörung und Terrorismus waren nicht transparent (USDOS 12.8.2025).

Die schweren Verbrechen, die während der Jahrzehnte der Diktatur vor der Revolution begangen wurden, bleiben weiterhin ungestraft (OMCT 6.2025). 2014 richtete Tunesien eine Kommission für Wahrheit und Würde (IVD) ein, um die seit 1956 begangenen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Verbrechen zu untersuchen (FH 29.2.2024). Trotz Einführung des Prozesses durch das Organgesetz 2013-53 sind mehr als 200 Fälle, die an die spezialisierten Kammern für Übergangsjustiz verwiesen wurden, noch immer anhängig. Seit ihrer Einführung im Jahr 2018 sind die Verfahren ins Stocken geraten und werden durch politische Manöver blockiert, die darauf abzielen, den Prozess zu torpedieren. Die OMCT begleitet derzeit sechs Opfer und hat den Ausschuss gegen Folter mit dem Fall betraut, um Tunesien an seine internationalen Verpflichtungen zu erinnern (OMCT 6.2025). Am 1.8.2024 wurde die ehemalige Vorsitzende der IVD, Sihem Bensedrine, unter dem Vorwurf des "Betrugs" und des "Amtsmissbrauchs" festgenommen und inhaftiert, da sie angeblich einen Bericht gefälscht haben soll, in dem Korruption im Bankensektor angeprangert wurde (AI 29.4.2025). Ihr werden "Ausnutzung ihrer Position zur Erlangung eines unlauteren Vorteils", Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit dem Abschlussbericht der Kommission vorgeworfen (HRW 16.1.2025; vgl. HRW 17.1.2025). Am 8.8.2024 bezeichneten drei UN-Experten Bensedrines Verhaftung als eine gerichtliche Schikane für ihre Arbeit, die sie als Leiterin der Kommission geleistet hat (HRW 16.1.2025). Am 14.1.2025 trat Sihem Bensedrine im Gefängnis in einem Hungerstreik. Bensedrine hat vier Jahrzehnte lang gegen den Missbrauch aufeinanderfolgende Regierungen gekämpft und wurde bereits unter den ehemaligen Präsidenten Habib Bourguiba und Ben Ali inhaftiert. Laut ihren Anwälten basiert ihre Inhaftierung ausschließlich auf einer Klage aus dem Jahr 2020, die sie beschuldigt, den Bericht verfälscht zu haben. Sie wird in vier weiteren Fällen im Zusammenhang mit ihrer Arbeit als Kommissionspräsidentin strafrechtlich verfolgt (HRW 17.1.2025).Die schweren Verbrechen, die während der Jahrzehnte der Diktatur vor der Revolution begangen wurden, bleiben weiterhin ungestraft (OMCT 6.2025). 2014 richtete Tunesien eine Kommission für Wahrheit und Würde (IVD) ein, um die seit 1956 begangenen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Verbrechen zu untersuchen (FH 29.2.2024). Trotz Einführung des Prozesses durch das Organgesetz 2013-53 sind mehr als 200 Fälle, die an die spezialisierten Kammern für Übergangsjustiz verwiesen wurden, noch immer anhängig. Seit ihrer Einführung im Jahr 2018 sind die Verfahren ins Stocken geraten und werden durch politische Manöver blockiert, die darauf abzielen, den Prozess zu torpedieren. Die OMCT begleitet derzeit sechs Opfer und hat den Ausschuss gegen Folter mit dem Fall betraut, um Tunesien an seine internationalen Verpflichtungen zu erinnern (OMCT 6.2025). Am 1.8.2024 wurde die ehemalige Vorsitzende der IVD, Sihem Bensedrine, unter dem Vorwurf des "Betrugs" und des "Amtsmissbrauchs" festgenommen und inhaftiert, da sie angeblich einen Bericht gefälscht haben soll, in dem Korruption im Bankensektor angeprangert wurde (AI 29.4.2025). Ihr werden "Ausnutzung ihrer Position zur Erlangung eines unlauteren Vorteils", Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit dem Abschlussbericht der Kommission vorgeworfen (HRW 16.1.2025; vergleiche HRW 17.1.2025). Am 8.8.2024 bezeichneten drei UN-Experten Bensedrines Verhaftung als eine gerichtliche Schikane für ihre Arbeit, die sie als Leiterin der Kommission geleistet hat (HRW 16.1.2025). Am 14.1.2025 trat Sihem Bensedrine im Gefängnis in einem Hungerstreik. Bensedrine hat vier Jahrzehnte lang gegen den Missbrauch aufeinanderfolgende Regierungen gekämpft und wurde bereits unter den ehemaligen Präsidenten Habib Bourguiba und Ben Ali inhaftiert. Laut ihren Anwälten basiert ihre Inhaftierung ausschließlich auf einer Klage aus dem Jahr 2020, die sie beschuldigt, den Bericht verfälscht zu haben. Sie wird in vier weiteren Fällen im Zusammenhang mit ihrer Arbeit als Kommissionspräsidentin strafrechtlich verfolgt (HRW 17.1.2025).

Seit Inkrafttreten des Rückzugs des Protokolls zur Afrikanischen Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker, gemäß Artikel 34 Absatz 6, im März 2026 ist es Einzelpersonen und NGOs nicht mehr möglich, vor dem Afrikanischen Gerichtshof für Menschenrechte und Rechte der Völker Klage gegen Tunesien zu erheben (AI 21.4.2026; vgl. HRW 4.2.2026). Der Afrikanische Gerichtshof verurteilt seit 2021 Tunesiens Rückschritte in den Bereichen Menschenrechte und Demokratie und hat berits mehrere Urteile erlassen, die von der Regierung nicht umgesetzt wurden (HRW 4.2.2026).Seit Inkrafttreten des Rückzugs des Protokolls zur Afrikanischen Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker, gemäß Artikel 34 Absatz 6, im März 2026 ist es Einzelpersonen und NGOs nicht mehr möglich, vor dem Afrikanischen Gerichtshof für Menschenrechte und Rechte der Völker Klage gegen Tunesien zu erheben (AI 21.4.2026; vergleiche HRW 4.2.2026). Der Afrikanische Gerichtshof verurteilt seit 2021 Tunesiens Rückschritte in den Bereichen Menschenrechte und Demokratie und hat berits mehrere Urteile erlassen, die von der Regierung nicht umgesetzt wurden (HRW 4.2.2026).

Des weiteren kam es am 24.4.2026 zu einer einmonatigen, angeordneten Aussetzung der tunesischen Menschenrechtsliga, Ligue tunisienne des droits de l’Homme (LTDH) durch die Regierung (REU 24.4.20266; vgl. FIDH 27.4.2026). Für die LTDH ist diese Maßnahme Teil eines "breiteren Musters zunehmend systematischer Einschränkungen der Zivilgesellschaft sowie freier und unabhängiger Stimmen". Bereits im Oktober 2025 wurden mehrere prominente Menschenrechtsorganisationen suspendiert (REU 24.4.2026). Die Suspendierung der LTDH ist eine schwerwiegende Maßnahme, die das Konzept der Rechtsstaatlichkeit untergräbt und darauf abzielt, die Überwachung von Menschenrechtsverletzungen, Unterstützung von Opfern und der Durchführung anderer wichtiger Aktivitäten wie Gefängnisbesuche durch die Organisation zu unterbinden. Des Weiteren ist diese Suspendierung ein Verstoß gegen die Verfassung und die Bestimmungen des Gesetzesdekrets Nr. 88 von 2011, verfügt über keinerlei Rechtsgrundlage oder Legitimität und reiht sich in einen allgemeinen Trend ein, bei dem administrative und gerichtliche Mechanismen genutzt werden, um die Aktivitäten unabhängiger Organisationen einzuschränken (FIDH 27.4.2026). Die Organisation ist eine der ältesten und angesehensten in der arabischen Welt und auf dem afrikanischen Kontinent. 2015 wurde die LTDH mit dem dem Friedensnobelpreis für ihre Rolle bei der Unterstützung des demokratischen Übergangs des Landes ausgezeichnet (FIDH 27.4.2026; vgl. REU 24.4.2026).Des weiteren kam es am 24.4.2026 zu einer einmonatigen, angeordneten Aussetzung der tunesischen Menschenrechtsliga, Ligue tunisienne des droits de l’Homme (LTDH) durch die Regierung (REU 24.4.20266; vergleiche FIDH 27.4.2026). Für die LTDH ist diese Maßnahme Teil eines "breiteren Musters zunehmend systematischer Einschränkungen der Zivilgesellschaft sowie freier und unabhängiger Stimmen". Bereits im Oktober 2025 wurden mehrere prominente Menschenrechtsorganisationen suspendiert (REU 24.4.2026). Die Suspendierung der LTDH ist eine schwerwiegende Maßnahme, die das Konzept der Rechtsstaatlichkeit untergräbt und darauf abzielt, die Überwachung von Menschenrechtsverletzungen, Unterstützung von Opfern und der Durchführung anderer wichtiger Aktivitäten wie Gefängnisbesuche durch die Organisation zu unterbinden. Des Weiteren ist diese Suspendierung ein Verstoß gegen die Verfassung und die Bestimmungen des Gesetzesdekrets Nr. 88 von 2011, verfügt über keinerlei Rechtsgrundlage oder Legitimität und reiht sich in einen allgemeinen Trend ein, bei dem administrative und gerichtliche Mechanismen genutzt werden, um die Aktivitäten unabhängiger Organisationen einzuschränken (FIDH 27.4.2026). Die Organisation ist eine der ältesten und angesehensten in der arabischen Welt und auf dem afrikanischen Kontinent. 2015 wurde die LTDH mit dem dem Friedensnobelpreis für ihre Rolle bei der Unterstützung des demokratischen Übergangs des Landes ausgezeichnet (FIDH 27.4.2026; vergleiche REU 24.4.2026).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.2.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Februar 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2122824/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien, 05.02.2025.pdf, Zugriff 8.1.2026 [Login erforderlich]

?        AI - Amnesty International (21.4.2026): The State of the World’s Human Rights; Tunisia 2025, https://www.ecoi.net/de/dokument/2139292.html, Zugriff 23.4.2026

?        AI - Amnesty International (29.4.2025): The State of the World’s Human Rights; Tunisia 2024, https://www.ecoi.net/en/document/2124690.html, Zugriff 1.4.2026

?        DW - Deutsche Welle (12.5.2026): Tunesiens schleichender Autoritarismus, https://www.dw.com/de/tunesiens-schleichender-autoritarismus/a-77130472, Zugriff 11.6.2026

?        FH - Freedom House (29.2.2024): Freedom in the World 2024 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105041.html, Zugriff 15.3.2024

?        FIDH - International Federation for Human Rights (27.4.2026): Tunisia: The longest-standing human rights organisation suspended by the dictatorship of Kais Saied, https://www.fidh.org/en/region/north-africa-middle-east/tunisia/tunisia-the-longest-standing-human-rights-organisation-suspended-by, Zugriff 12.6.2026

?        HRW - Human Rights Watch (4.2.2026): World Report 2026; Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2136271.html, Zugriff 27.3.2026

?        HRW - Human Rights Watch (17.1.2025): Tunisian Human Rights Defender on Hunger Strike, https://www.hrw.org/news/2025/01/17/tunisian-human-rights-defender-hunger-strike, Zugriff 22.1.2025

?        HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120124.html, Zugriff 21.1.2025

?        OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (7.5.2026): Türk calls on Tunisia to end repressive measures against civil society and media, https://www.ohchr.org/en/press-releases/2026/05/turk-calls-tunisia-end-repressive-measures-against-civil-society-and-media, Zugriff 11.6.2026

?        OMCT - World Organisation Against Torture (6.2025): Global Torture Index 2025: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2137652/Factsheet-Tunisia-EN.pdf, Zugriff 8.5.2026

?        REU - Reuters (24.4.2026): Tunisia suspends Nobel Peace Prize-winning LTDH rights group, https://www.reuters.com/world/africa/tunisia-suspends-nobel-peace-prize-winning-ltdh-rights-group-2026-04-25/?utm, Zugriff 12.6.2026

?        Tagesschau - Tagesschau (17.12.2025): Tunesiens Rückfall in die Autokratie, https://www.tagesschau.de/ausland/afrika/tunesien-jahrestag-arabischer-fruehling-100.html, Zugriff 11.6.2026

?        USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128489.html, Zugriff 23.12.2025

?        USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2107636.html, Zugriff 11.11.2024

Bewegungsfreiheit

Gesetzlich sind Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 27.8.2025), Emigration sowie Wiedereinbürgerung gewährleistet (USDOS 23.4.2024). Die Regierung verhängt weiterhin Reiseverbote für Einzelpersonen, gegen die ein Gerichtsverfahren anhängig ist (USDOS 23.4.2024).Gesetzlich sind Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 27.8.2025), Emigration sowie Wiedereinbürgerung gewährleistet (USDOS 23.4.2024). Die Regierung verhängt weiterhin Reiseverbote für Einzelpersonen, gegen die ein Gerichtsverfahren anhängig ist (USDOS 23.4.2024).

Allerdings haben die Behörden im Rahmen des Ausnahmezustands weitreichende Befugnisse, ohne formal Anklage zu erheben, die Bewegungsfreiheit von Personen einzuschränken. Tausende Menschen sind von solchen Anordnungen betroffen (FH 27.8.2025; vgl. USDOS 23.4.2024). Allerdings haben die Behörden im Rahmen des Ausnahmezustands weitreichende Befugnisse, ohne formal Anklage zu erheben, die Bewegungsfreiheit von Personen einzuschränken. Tausende Menschen sind von solchen Anordnungen betroffen (FH 27.8.2025; vergleiche USDOS 23.4.2024).

Der seit November 2015 vom Staatspräsidenten immer wieder verlängerte Ausnahmezustand verleiht dem Innenministerium und den ihm unterstehenden inneren Sicherheitskräften zusätzliche Befugnisse, darunter auch das recht auf Bewegungsfreiheit, durch sogenannte „S17“-Anordnungen (AA 5.2.2025). Zivilgesellschaftliche Gruppen berichten, dass das Innenministerium weiterhin eine informelle Liste mit Reiseverboten, namens "S17-Beobachtungsliste" nützt, um eine zusätzliche Kontrolle durch Beamte an den Grenzkontrollpunkten zu ermöglichen (USDOS 23.4.2024). Gegen viele ehemalige Abgeordnete und Politiker wurden bereits Reiseverbote verhängt (FH 27.8.2025), zuletzt sehr regelmäßig (AA 5.2.2025). Die Betroffenen selbst werden in der Regel nicht über ihre Registrierung informiert, sodass sie erst bei Polizeikontrollen oder dem Versuch der Ausreise davon erfahren. S17 sollen als präventive Sicherheitsmaßnahme insbesondere gegen Terrorverdächtige dienen, um die Ausreise in Konfliktgebiete zu verhindern (AA 5.2.2025).

Das Gesetz schreibt vor, dass die Behörden diejenigen, die von Reisebeschränkungen betroffen sind oder deren Reisepass beschlagnahmt worden ist, unverzüglich über die Gründe für diese Entscheidungen informieren. Darüber hinaus haben die betroffenen Personen gesetzlich das Recht, eine solche Entscheidung anzufechten. Das Gesetz sieht eine maximale Frist von 14 Monaten vor, in der ihre Reise eingeschränkt werden kann, bevor eine erneute gerichtliche Anordnung erforderlich ist (USDOS 23.4.2024).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.2.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Februar 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2122824/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien, 05.02.2025.pdf, Zugriff 8.1.2026 [Login erforderlich]

?        FH - Freedom House (27.8.2025): Tunisia: Freedom in the World 2025 Country Report, https://freedomhouse.org/country/tunisia/freedom-world/2025, Zugriff 23.12.2025

?        USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2107636.html, Zugriff 11.11.2024

Grundversorgung und Wirtschaft

Die tunesische Wirtschaft bleibt eng mit Europa verbunden (WKO 15.4.2025; vgl. ABG 8.2025) und dadurch von der Konjunktur in der EU abhängig, wohin mehr als 70 % der Ausfuhren gehen (GTAI 23.1.2026). Laut Internationalem Währungsfonds (IWF), Weltbank und Economist Intelligence Unit (EIU) wird Tunesiens Bruttoinlandsprodukt (BIP) in den kommenden Jahren moderat wachsen. Im Jahr 2025 dürfte das reale Wachstum den Schätzungen zufolge rund 2,5 % betragen. Für 2026 rechnen IWF und EIU mit einem Plus von ungefähr 2 % (GTAI 23.1.2026; vgl. WKO 15.4.2025). Die Weltbank ist mit 2,6 % etwas optimistischer. Laut Angaben des tunesischen Statistikinstituts (INS), wurde der Zuwachs 2025 vor allem von einer gestiegenen landwirtschaftlichen Produktion getragen. Aber auch der Tourismussektor, die verarbeitende Industrie und die Bauwirtschaft legten zu (GTAI 23.1.2026).Die tunesische Wirtschaft bleibt eng mit Europa verbunden (WKO 15.4.2025; vergleiche ABG 8.2025) und dadurch von der Konjunktur in der EU abhängig, wohin mehr als 70 % der Ausfuhren gehen (GTAI 23.1.2026). Laut Internationalem Währungsfonds (IWF), Weltbank und Economist Intelligence Unit (EIU) wird Tunesiens Bruttoinlandsprodukt (BIP) in den kommenden Jahren moderat wachsen. Im Jahr 2025 dürfte das reale Wachstum den Schätzungen zufolge rund 2,5 % betragen. Für 2026 rechnen IWF und EIU mit einem Plus von ungefähr 2 % (GTAI 23.1.2026; vergleiche WKO 15.4.2025). Die Weltbank ist mit 2,6 % etwas optimistischer. Laut Angaben des tunesischen Statistikinstituts (INS), wurde der Zuwachs 2025 vor allem von einer gestiegenen landwirtschaftlichen Produktion getragen. Aber auch der Tourismussektor, die verarbeitende Industrie und die Bauwirtschaft legten zu (GTAI 23.1.2026).

Trotz anhaltender wirtschaftlicher Herausforderungen bleibt das Land klar exportorientiert (WKO 6.5.2026). Nach Angaben des INS legten die Importe in den ersten zehn Monaten des Jahres 2025 um rund 5 % zu, die Exporte dagegen nur um 1,4 %. Infolge stieg das Handelsdefizit auf 820?Mio.?EUR. Hauptsächlich betrifft dies den Energiesektor, Rohstoffe und Halbfertigprodukte sowie Investitionsgüter (GTAI 23.1.2026). Tunesien bleibt stark von Energie- und Nahrungsmittelimporten abhängig, was die wirtschaftliche Entwicklung belastet. Gleichzeitig führen schwächere europäische Märkte und volatile Rohstoffpreise zu zusätzlichen Herausforderungen in mehreren Schlüsselbranchen (WKO 15.4.2025).

Im Jahr 2025 flossen rund 665?Mio.?EUR an Industrie-Foreign Direct Investment (FDI) nach Tunesien (+24 % gegenüber 2024), womit die Industrie 63 % aller ausländischen Investitionen ausmachte. Besonders dynamisch wuchsen die Elektronik- und Metallindustrie. Auch der Dienstleistungssektor legte zu und der Bereich Tourismus und Immobilien zog rund 45?Mio.?EUR an Investitionen an (WKO 15.4.2025). Die tunesische Wirtschaft ist diversifiziert, doch sie bleibt anfällig gegenüber der schwachen Wirtschaftsentwicklung in Europa. Fraglich bleibt zudem, ob die Phosphatproduktion wie geplant gesteigert werden kann. Immer wieder flammen Proteste gegen die Umweltverschmutzungen im Golf von Gabès auf, die eine Folge der Phosphatverarbeitung durch die Groupe Chimique Tunisien (GCT) sind (GTAI 23.1.2026). Trotz struktureller Herausforderungen wie Devisenknappheit, hoher Inflation und begrenztem finanzpolitischem Spielraum zeigen die steigenden Direktinvestitionen eine klare Verbesserung des Investitionsklimas. Insgesamt erreichten die FDI im Jahr 2025 über 1?Mrd.?EUR, der höchste Stand seit mehr als einem Jahrzehnt, wobei die Industrie mit etwa 665 Mio. EUR den größten Anteil ausmachte (WKO 15.4.2025).

Die Staatsfinanzen sind weiterhin angespannt. Ein großer Teil des Budgets entfällt auf den Schuldendienst und mangels Fortschritten in den Gesprächen mit dem IWF (WKO 15.4.2025). Trotz des schwierigen Zugangs zu Kapital möchte die tunesische Regierung die staatlichen Investitionen im Jahr 2026 steigern. Der Finanzierungsbedarf liegt 2026 bei umgerechnet 8 Mrd. EUR. Dabei bleibt Tunesien auf inländische Kredite und eine Finanzierung der Zentralbank angewiesen. Laut Weltbank soll das Haushaltsdefizit im Jahr 2025 bei etwa 6 % des BIP liegen (2024: 6,2 %). Die Staatsverschuldung bleibt mit rund 85 % des BIP hoch (GTAI 23.1.2026).

Der Tourismussektor entwickelte sich 2025 weiter positiv und bleibt ein zentraler Stabilitätsfaktor der Wirtschaft im Jahr 2026 und nähert sich dem Vorkrisenniveau und wird voraussichtlich 2026–2027 wieder mit rund 12,1?Mio. Touristen rechnen dürfen. Die Einnahmen aus dem Tourismussektor sollen bis 2027 auf rund 3,3 Milliarden Euro anwachsen und damit einen wesentlichen Beitrag zur Leistungsbilanz leisten (WKO 15.4.2025).

Der Energiesektor gewinnt in Tunesien 2026 an Bedeutung, unterstützt durch wachsende Investitionen in erneuerbare Energien (WKO 15.4.2025). Dazu gehört die Stromverbindung Tunesien-Italien (ELMED), ein 600-MW-Kabelprojekt, das darauf abzielt, die tunesische Solarkapazität mit dem italienischen Stromnetz zu verbinden. ELMED wird als Vorzeigeprojekt der euro-mediterranen Stromintegration und als Kanal für Investitionen in Tunesiens Kapazitäten im Bereich der erneuerbaren Energien dargestellt. Es zielt darauf ab, die erste Gleichstromverbindung zwischen Tunesien und Italien herzustellen, um eine widerstandsfähigere Stromversorgung zu gewährleisten und gleichzeitig den Anteil von Strom aus erneuerbaren Energien zu erhöhen. Das Projekt, das derzeit im Bau ist, soll 2028 fertiggestellt werden und zielt zudem darauf ab, den industriellen Austausch zwischen den beiden Ländern zu stärken (CMEC 4.2026). Ein zentrales Zukunftsprojekt ist der SouthH2-Korridor, eine geplante 3.300 Kilometer lange Wasserstoffpipeline von Algerien über Tunesien, Italien und Österreich nach Deutschland (WKO 15.4.2025; vgl. CMEC 4.2026). Das Projekt zielt darauf ab, in Nordafrika erzeugten erneuerbaren Wasserstoff in europäische Ballungszentren zu transportieren. In der im Jänner 2025 gemeinsam unterzeichneten Absichtserklärung wird betont, dass der Korridor Teil einer umfassenderen europäischen Strategie für Energiesicherheit und Dekarbonisierung ist (CMEC 4.2026). Ab 2030 sollen jährlich bis zu 4?Mio.?Tonnen grüner Wasserstoff in die EU geliefert werden, wovon Tunesien als Transit- und Produktionsstandort stark profitiert (WKO 15.4.2025).Der Energiesektor gewinnt in Tunesien 2026 an Bedeutung, unterstützt durch wachsende Investitionen in erneuerbare Energien (WKO 15.4.2025). Dazu gehört die Stromverbindung Tunesien-Italien (ELMED), ein 600-MW-Kabelprojekt, das darauf abzielt, die tunesische Solarkapazität mit dem italienischen Stromnetz zu verbinden. ELMED wird als Vorzeigeprojekt der euro-mediterranen Stromintegration und als Kanal für Investitionen in Tunesiens Kapazitäten im Bereich der erneuerbaren Energien dargestellt. Es zielt darauf ab, die erste Gleichstromverbindung zwischen Tunesien und Italien herzustellen, um eine widerstandsfähigere Stromversorgung zu gewährleisten und gleichzeitig den Anteil von Strom aus erneuerbaren Energien zu erhöhen. Das Projekt, das derzeit im Bau ist, soll 2028 fertiggestellt werden und zielt zudem darauf ab, den industriellen Austausch zwischen den beiden Ländern zu stärken (CMEC 4.2026). Ein zentrales Zukunftsprojekt ist der SouthH2-Korridor, eine geplante 3.300 Kilometer lange Wasserstoffpipeline von Algerien über Tunesien, Italien und Österreich nach Deutschland (WKO 15.4.2025; vergleiche CMEC 4.2026). Das Projekt zielt darauf ab, in Nordafrika erzeugten erneuerbaren Wasserstoff in europäische Ballungszentren zu transportieren. In der im Jänner 2025 gemeinsam unterzeichneten Absichtserklärung wird betont, dass der Korridor Teil einer umfassenderen europäischen Strategie für Energiesicherheit und Dekarbonisierung ist (CMEC 4.2026). Ab 2030 sollen jährlich bis zu 4?Mio.?Tonnen grüner Wasserstoff in die EU geliefert werden, wovon Tunesien als Transit- und Produktionsstandort stark profitiert (WKO 15.4.2025).

Tunesien positioniert sich weiterhin als industriell geprägter Nearshoring-Standort mit enger Anbindung an europäische Lieferketten, insbesondere in den Bereichen Automobilzulieferung und Elektronik (WKO 6.5.2026). Die Industrie bleibt 2026 ein zentraler Anziehungspunkt für ausländische Investoren in Tunesien. Internationale Unternehmen bauten ihre bestehenden Standorte weiter aus und tätigten Investitionen, womit die Industrie weiterhin den größten Anteil an den ausländischen Direktinvestitionen hält (WKO 15.4.2025).

In Tunesien variiert die Beschäftigungsquote je nach Region. Tendenziell ist die Lage an der Küste und im Norden des Landes besser, was auf die Tourismusbranche sowie die dort angesiedelte Industrie zurückzuführen ist. Bei der Vermittlung von Jobs spielen persönliche Kontakte eine größere Rolle als Personalagenturen. Arbeitslosigkeit betrifft vor allem junge Menschen, Akademiker und Frauen (ABG 8.2025).

Laut Bericht Africa Development Bank Group waren im Dezember 2025 etwa 73 % der Frauen und 34 % der Männer nicht erwerbstätig. Darüber hinaus sind 16 % der Erwerbstätigen arbeitslos, wobei die Arbeitslosenquote bei Frauen (22 %) und vor allem bei jungen Menschen (40 %) hoch ist (AFDB 15.12.2025). Das bestätigt auch das Länderprofil der WKO vom 4.2026. Die Arbeitslosenquote bei Erwerbstätigen zwischen 15-64 Jahren liegt weiterhin bei 15,2 %. Die Jugendarbeitslosenquote der Erwerbstätigen zwischen 15-24 Jahren liegt bei 38,1 %. (WKO 4.2026; vgl. Afrik.com 17.5.2026). Bei den Hochschulabsolventen steigt die Arbeitslosenquote auf 24,2 %, wobei sich der Geschlechterunterschied zu einer regelrechten Diskrepanz entwickelt hat: 14,2 % bei den Männern und 32 % bei den Frauen (Afrik.com 17.5.2026). Außerdem ist mehr als die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung in informellen Beschäftigungsverhältnissen tätig (AFDB 15.12.2025).Laut Bericht Africa Development Bank Group waren im Dezember 2025 etwa 73 % der Frauen und 34 % der Männer nicht erwerbstätig. Darüber hinaus sind 16 % der Erwerbstätigen arbeitslos, wobei die Arbeitslosenquote bei Frauen (22 %) und vor allem bei jungen Menschen (40 %) hoch ist (AFDB 15.12.2025). Das bestätigt auch das Länderprofil der WKO vom 4.2026. Die Arbeitslosenquote bei Erwerbstätigen zwischen 15-64 Jahren liegt weiterhin bei 15,2 %. Die Jugendarbeitslosenquote der Erwerbstätigen zwischen 15-24 Jahren liegt bei 38,1 %. (WKO 4.2026; vergleiche Afrik.com 17.5.2026). Bei den Hochschulabsolventen steigt die Arbeitslosenquote auf 24,2 %, wobei sich der Geschlechterunterschied zu einer regelrechten Diskrepanz entwickelt hat: 14,2 % bei den Männern und 32 % bei den Frauen (Afrik.com 17.5.2026). Außerdem ist mehr als die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung in informellen Beschäftigungsverhältnissen tätig (AFDB 15.12.2025).

Die sozialen und wirtschaftlichen Probleme bleiben erheblich. Inflation, Mangelwirtschaft bei Benzin und Grundnahrungsmitteln, hohe Arbeitslosigkeit, Bildungsnotstand, hoher Abwanderungsdruck und Perspektivlosigkeit (AA 5.2.2025). Im April 2026 lag die Inflationsrate laut dem Nationalen Institut für Statistik bei 5,5 %. Das Ausmaß ist zwar geringer als auf dem Höchststand von 2023, belastet die Haushalte dennoch, vor allem weil die Preise für Produkte des täglichen Bedarfs überdurchschnittlich stark steigen. Die Lebensmittelpreise stiegen im Jahresvergleich um 8,2 %, die Preise für Bekleidung und Schuhe um 9,3 %. Die Ende April angekündigten Gehaltserhöhungen, die je nach Dienstgrad im öffentlichen Dienst zwischen 90 und 120 Dinar liegen, werden zeitlich gestaffelt ausgezahlt und treten nach mehreren Jahren des Rückgangs der Kaufkraft in Kraft (Afrik.com 17.5.2026).

Bei einer in drei tunesischen Städten (Great Tunis, Sousse und Sfax) durchgeführten Umfrage zu sozioökonomischen Faktoren wurden, mittels Computer Assisted Telephone Interviewing (CATI)-Methode und Quotenstichproben auf der Grundlage der neuesten verfügbaren offiziellen Bevölkerungsdaten zwischen 5.1.2026 und 19.2.2026 in jeder der genannten Zielstädte, Einwohner, bzw. eine Stichprobe von 613 Personen zwischen 16 und 35 Jahren, von One to One for Research and Polling befragt, und folgende Daten konnten erhoben werden [Anm.: Zu beachten ist somit, dass hier primär die urbane, gebildete Mittelschicht befragt wurde]:

Auf die Frage nach den Auswirkungen der aktuellen Wohnkosten einschließlich Miete, Heizung, Strom und Wasser gaben 48 % an, dass sie sich die Wohnkosten leisten können, während 29 % der Befragten die Wohnkosten gerade so bestreiten können (n = 613). 20 % der Befragten können die Wohnkosten kaum bestreiten, während 3 % der Befragten die Wohnkosten nicht bestreiten können.

51 % der Befragten schaffen es, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während 33 % der Befragten dies gerade so schaffen. 13 % der Befragten schaffen es kaum, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während 3 % ihre Familie nicht ausreichend mit Lebensmitteln versorgen können.

39 % aller Befragten schaffen es, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern wie Kleidung oder Schuhen zu versorgen, während 38 % es gerade noch schaffen sich diese zu leisten. 18 % der Befragten schaffen es kaum, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, während 5 % dies gar nicht schaffen (STDOK 19.6.2026 [Socio-Economic Survey 2026 - TUNISIA - Main results]).

Ein Vergleich nach Geschlecht zeigt, dass der Anteil der Vollzeitbeschäftigten unter den weiblichen Befragten mit 74 % etwas höher ist als unter den männlichen Befragten mit 65 %. 19 % der weiblichen und 10 % der männlichen Befragten arbeiten in Teilzeit. 5 % der männlichen Befragten haben mehrere Teilzeitjobs. 4 % der männlichen und 2 % der weiblichen Befragten sind Saisonarbeiter. Der Anteil der Tagelöhner ist bei Männern mit 16 % höher als bei Frauen mit 5 % (STDOK 19.6.2026 [Socio-Economic Survey 2026 - TUNISIA - Occupation and type of employment]).

Im Jahresvergleich 2025 zu 2026 ist es zu einer leichten Verbesserung bei den Wohnkosten gekommen: Während es 2025 noch 42 % waren, die sich die Wohnkosten leisten konnten, ist dieser Anteil 2026 auf 48 % gestiegen. Des Weiteren ist es auch zu Verbesserungen in folgenden Bereichen gekommen:

Was die Versorgung der Familie mit Lebensmitteln angeht, konnten 2025 lediglich 43 % der Befragten ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln versorgen, wogegen im Jahr 2026 dieser Anteil auf 51 % gestiegen ist. Hinsichtlich des Zugangs zu sauberen Trinkwasser sind keine nennenswerten Veränderungen zu verzeichnen.

Während 2025 30 % ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern versorgen konnten, ist dieser Anteil 2026 auf 39 % gestiegen (STDOK 19.6.2026 [Socio-Economic Survey 2026 - TUNISIA - Trends]). [Anm.: Zu beachten ist, dass es sich hier um eine Befragung in Städten handelt, ländliche Gebiete sind nicht erfasst - hier können Unterschiede im Zugang zu Grundnahrungsmitteln und Konsumgütern bestehen.]

Es existiert ein an ein sozialversichertes Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem (CNAM und CNSS). Nahezu alle Staatsangehörigen und Menschen mit gültigem Aufenthaltstitel haben Zugang zum Gesundheitssystem, sofern sie zumindest als Bedürftige (Einkünfte < 2/3 des Mindestlohns) erfasst sind. Die Regelungen der Familienmitversicherung sind großzügig und umfassen sowohl Ehepartner als auch Kinder und sogar Eltern der Versicherten. Allerdings gibt es keine allgemeine Grundversorgung oder Sozialhilfe. Die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten müssen überwiegend durch den traditionellen Verband der Großfamilie aufgefangen werden, deren Zusammenhalt allerdings schwindet (AA 5.2.2025).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.2.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Februar 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2122824/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien, 05.02.2025.pdf, Zugriff 8.1.2026 [Login erforderlich]

?        ABG - Africa Business Guide (8.2025): Africa Business Guide - Alles zur Wirtschaft in Tunesien, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/tunesien, Zugriff 22.12.2025

?        AFDB - African Development Bank Group (15.12.2025): Le Profil Entrepreneurial de la Tunisie : Deéfis, opportuniteés pour l’emploi et implications des politiques, https://www.afdb.org/en/documents/le-profil-entrepreneurial-de-la-tunisie-defis-opportunites-pour-lemploi-et-implications-des-politiques, Zugriff 7.1.2026

?        Afrik.com - AFRIK.COM (17.5.2026): Manifestation aà Tunis du 16 mai 2026: la jeunesse tunisienne deénonce la vie chère et les prisons politiques, https://www.afrik.com/manifestation-a-tunis-du-16-mai-2026-la-jeunesse-tunisienne-denonce-la-vie-chere-et-les-prisons-politiques, Zugriff 10.6.2026

?        CMEC - Carnegie Middle East Center (4.2026): “Greening” the Maghreb or Exploiting It?, https://carnegieendowment.org/research/2026/04/greening-the-maghreb-or-exploiting-it, Zugriff 1.6.2026

?        GTAI - Germany Trade and Invest - Außenwirtschaftsagentur des Bundes (23.1.2026): Wirtschaftsausblick Tunesien, https://www.gtai.de/de/trade/tunesien-wirtschaft/wirtschaftsausblick, Zugriff 1.6.2026

?        STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (19.6.2026): Socio-Economic Survey 2026 - TUNISIA - 1, https://coi-cms.staatendokumentation.at/at.gv.bfa.coicms-p/services/collection/242-1.pdf, Zugriff 19.6.2026 [Login erforderlich]

?        WKO - Wirtschaftskammer Österreich (6.5.2026): Algerien, Tunesien und Niger: Aktueller wirtschaftlicher Überblick und relevante Entwicklungen, https://www.wko.at/aussenwirtschaft/algerien-tunesien-niger-wirtschaftlicher-ueberblick, Zugriff 1.6.2026

?        WKO - Wirtschaftskammer Österreich (4.2026): Länderprofil TUNESIEN, https://www.wko.at/statistik/laenderprofile/lp-tunesien.pdf, Zugriff 1.6.2026

?        WKO - Wirtschaftskammer Österreich (15.4.2025): Wirtschaftsbericht Tunesien, https://www.wko.at/oe/aussenwirtschaft/tunesien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 1.6.2026

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat das für ein Schwellenland übliche Niveau (AA 5.2.2025; vgl. EDA 3.11.2025) - es ist zumindest in Tunis gut. Außerhalb der Hauptstadt ist mit einigen Einschränkungen zu rechnen, vor allem in staatlichen Krankenhäusern (lediglich Basisversorgung, keine Pflegeleistungen) (AA 2.6.2026). Tunesien hat lange Zeit in das Gesundheitswesen investiert, es gibt in allen Landesteilen staatliche Gesundheitseinrichtungen. Allerdings sind die rund 2.200 Einrichtungen trotz guter medizinischer Ausbildung der Beschäftigten oft in desolatem Zustand. Gerade die COVID-19-Pandemie zeigte die starken Defizite auf (ÖB Tunis 10.2022). Üblicherweise ist eine weitreichende Versorgung in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) gewährleistet; Probleme gibt es dagegen in den entlegenen Landesteilen (AA 5.2.2025). Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat das für ein Schwellenland übliche Niveau (AA 5.2.2025; vergleiche EDA 3.11.2025) - es ist zumindest in Tunis gut. Außerhalb der Hauptstadt ist mit einigen Einschränkungen zu rechnen, vor allem in staatlichen Krankenhäusern (lediglich Basisversorgung, keine Pflegeleistungen) (AA 2.6.2026). Tunesien hat lange Zeit in das Gesundheitswesen investiert, es gibt in allen Landesteilen staatliche Gesundheitseinrichtungen. Allerdings sind die rund 2.200 Einrichtungen trotz guter medizinischer Ausbildung der Beschäftigten oft in desolatem Zustand. Gerade die COVID-19-Pandemie zeigte die starken Defizite auf (ÖB Tunis 10.2022). Üblicherweise ist eine weitreichende Versorgung in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) gewährleistet; Probleme gibt es dagegen in den entlegenen Landesteilen (AA 5.2.2025).

Bei einer in drei tunesischen Städten (Great Tunis, Sousse und Sfax) durchgeführten Umfrage zu sozioökonomischen Faktoren wurden, mittels Computer Assisted Telephone Interviewing (CATI)-Methode und Quotenstichproben auf der Grundlage der neuesten verfügbaren offiziellen Bevölkerungsdaten zwischen 5.1.2026 und 19.2.2026 in jeder der genannten Zielstädte, Einwohner, bzw. eine Stichprobe von 613 Personen zwischen 16 und 35 Jahren, von One to One for Research and Polling befragt [Anm.: Zu beachten ist somit, dass hier primär die urbane, gebildete Mittelschicht befragt wurde]:

70 % der Befragten haben immer Zugang zu Impfungen und können sich diese leisten, während 19 % Zugang haben, sich diese aber nicht leisten können. 5 % haben keinen Zugang zu Impfungen. 6 % haben keine Antwort gegeben.

67 % der Umfrageteilnehmer haben immer Zugang zu Medikamenten und Arzneimitteln und können sich diese leisten, während 29 % Zugang haben, sich diese aber nicht leisten können. 4 % haben überhaupt keinen Zugang zu Medikamenten oder Arzneimitteln.

Was die medizinische Grundversorgung wie einen Hausarzt betrifft, so haben 75 % der Befragten immer Zugang und können sich einen Besuch leisten, während 21 % Zugang haben, sich aber keinen Hausarzt leisten können. 4 % haben keinen Zugang zur medizinischen Grundversorgung.

59 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu einem Facharzt (Zahnarzt, Augenarzt, Gynäkologe, Kinderarzt) und können sich diesen leisten, während 34 % Zugang haben, sich den Besuch jedoch nicht leisten können. 6 % haben überhaupt keinen Zugang zu einem Facharzt. 1 % haben keine Antwort gegeben.

36 % der Befragten haben immer Zugang zu fortgeschrittenen Behandlungen wie Operationen oder Krebsbehandlungen und können sich diese leisten. 38 % haben Zugang zu fortgeschrittenen Behandlungen, können sich diese aber nicht leisten, während 12 % überhaupt keinen Zugang haben. 14 % haben keine Antwort gegeben.

55 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu medizinischer Diagnostik (z. B. Radiologen, Labore) und können sich diese leisten, während 35 % Zugang haben, sich diese aber nicht leisten können. 7 % haben keinen Zugang. 3 % haben keine Antwort gegeben (STDOK 19.6.2026 [Socio-Economic Survey 2026 - TUNISIA - Access to medical services]).

Im Jahresvergleich 2025 zu 2026 konnte Folgendes festgestellt werden:

Während im Jahr 2025 64 % stets Zugang zu Medikamenten und Arzneimitteln hatten und sich diese leisten konnten, ist dieser Anteil im Jahr 2026 auf 67 % gestiegen.

Während im Jahr 2025 69 % stets Zugang zur medizinischen Grundversorgung hatten und sich diese leisten konnten, ist dieser Anteil im Jahr 2026 auf 75 % gestiegen.

Während im Jahr 2025 52 % stets Zugang zu Fachärzten (z. B. Zahnarzt, Augenarzt, Gynäkologe, Urologe, Kinderarzt) hatten und sich diese leisten konnten, ist dieser Anteil im Jahr 2026 auf 59 % gestiegen.

Während im Jahr 2025 32 % stets Zugang zu fortgeschrittenen Behandlungen (z. B. Operationen, Krebsbehandlungen) hatten, sich diese aber nicht leisten konnten, ist dieser Anteil im Jahr 2026 auf 38 % gestiegen. Gleichzeitig ist der Anteil derjenigen, die nie Zugang zu fortgeschrittenen Behandlungen hatten, von 25 % im Jahr 2025 auf 12 % im Jahr 2026 gesunken.

Während im Jahr 2025 50 % stets Zugang zu medizinischer Diagnostik (z. B. Radiologen, Labore) hatten und sich diese leisten konnten, ist dieser Anteil im Jahr 2026 auf 55 % gestiegen. Gleichzeitig ist der Anteil derjenigen, die nie Zugang zu fortschrittlicher Behandlung hatten, von 15 % im Jahr 2025 auf 7 % im Jahr 2026 gesunken.

Hinsichtlich des Zugangs zu Impfungen ist zwischen 2025 und 2026 kein signifikanter Trend erkennbar (STDOK 19.6.2026 [Socio-Economic Survey 2026 - TUNISIA - Trends]). [Anm.: Zu beachten ist, dass es sich hier um eine Befragung in Städten handelt, ländliche Gebiete sind nicht erfasst - hier kann ein großer Unterschied v. a. in der medizinischen Versorgung bestehen.]

Viele gut ausgestattete Privatkliniken (Clinique International Hannibal, Polyclinique Les Berges du Lac, Clinique de la Soukra u.a.) sind auch Ziel von Patienten aus benachbarten afrikanischen Ländern. (AA 2.6.2026).

Die Behandlung psychischer Erkrankungen ist möglich. Die medizinische Behandlung von HIV-Infizierten bzw. AIDS-Kranken ist sichergestellt; es handelt sich jedoch um ein gesellschaftlich tabuisiertes Thema. In Einzelfällen ist eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den meisten Fällen sind sie vor Ort erhältlich (AA 5.2.2025).

Es kommt immer häufiger zu Engpässen bei der Versorgung mit Medikamenten. Krankenhäuser verlangen in der Regel vor der Behandlung eine finanzielle Garantie (schriftlich garantierte Kostenübernahme oder Vorschusszahlung) (EDA 3.11.2025). Die Devisenknappheit der Zentralapotheke führt zu einem Mangel an importierten Medikamenten und ausgeprägtem Schwarzmarkthandel, d. h., es kann insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten Versorgungsprobleme geben. Ein Import dieser Medikamente ist grundsätzlich möglich. In Einzelfällen ist also eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den allermeisten Fällen sind sie vor Ort problemlos erhältlich (AA 5.2.2025).

Es existiert ein an ein sozialversichertes Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem (CNAM und CNSS). Nahezu alle tunesischen Staatsangehörigen und Menschen mit gültigem Aufenthaltstitel haben Zugang zum Gesundheitssystem, sofern sie zumindest als Bedürftigeerfasst sind. Nach Erhebungen des tunesischen Sozialministeriums waren 2019 17,2 % der Gesamtbevölkerung nicht erfasst. Hierbei handelt es sich vor allem um Personen, die informell oder in der Landwirtschaft tätig sind, ohne „mitversichert“ zu sein. Die Regelungen der Familienmitversicherung sind großzügig und umfassen sowohl Eheleute als auch Kinder und sogar Eltern der Versicherten. Allerdings gab es es keine allgemeine Grundversorgung oder Sozialhilfe und die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten mussten überwiegend durch den traditionellen Verband der Großfamilie aufgefangen werden (AA 5.2.2025). Das soll sich nun mit dem dem neuen Entwurf des Finanzgesetzes 2026 ändern. Um eine bessere soziale Sicherheit zu gewährleisten und die Krankenversicherung für alle zu finanzieren, sieht dieser die Einführung neuer und die Erhöhung bestimmter Steuern vor. Diese Maßnahmen werden mehrere Bereiche des täglichen Lebens und der Wirtschaft betreffen, mit dem Ziel, die Ressourcen der Sozialversicherung zu erweitern. Eine der auffälligsten Maßnahmen ist die Einführung einer Steuer von 4 % auf die Gewinne großer Unternehmen (Managers.tn 20.10.2025). Ferner sieht der Artikel 17 des Finanzgesetzes 2025 eine Erhöhung der Sozialversicherungsbeiträge um 1 % zur Finanzierung eines neuen Arbeitslosenversicherungsfonds vor (Ecovis 5.2.2025).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.6.2026): Tunesien: Reise- und Sicherheitshinweise - Auswärtiges Amt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/reiseundsicherheit/tunesiensicherheit-219024, Zugriff 11.6.2026

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.2.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Februar 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2122824/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien, 05.02.2025.pdf, Zugriff 8.1.2026 [Login erforderlich]

?        Ecovis - Global Ecovis (5.2.2025): Invest in Tunisia: Reform 2025 and its implications for investors, https://global.ecovis.com/invest-in-tunisia-reform-2025-and-its-implications-for-investors, Zugriff 9.1.2026

?        EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (3.11.2025): Reisehinweise für Tunesien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/tunesien/reisehinweise-fuertunesien.html#eda931a7d, Zugriff 8.1.2026

?        Managers.tn - Managers (20.10.2025): Tunisie: de nouvelles taxes pour renforcer la seécuriteé sociale deès 2026, https://managers.tn/2025/10/20/tunisie-de-nouvelles-taxes-pour-renforcer-la-securite-sociale-des-2026, Zugriff 9.1.2026

?        ÖB Tunis - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien [Login erforderlich]

?        STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (19.6.2026): Socio-Economic Survey 2026 - TUNISIA - 1, https://coi-cms.staatendokumentation.at/at.gv.bfa.coicms-p/services/collection/242-1.pdf, Zugriff 19.6.2026 [Login erforderlich]

Rückkehr

Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Grundsätzlich wird jede Einreise über einen offiziellen Grenzübergang erfasst. Und es findet eine grenzpolizeiliche Einreisekontrolle statt, es werden Pässe und etwaige Eintragungen in elektronischen Dateien überprüft. Dem Deutschen Auswärtigem Amt liegen keine gesicherten Informationen zur Behandlung von Rückkehrenden durch die tunesische Grenzpolizei vor. An der zugrunde liegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in § 35 des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen. Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 und 120 Dinar (ca. 15 bis 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafen verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln. Die in diesem Paragrafen aufgeführten Strafen kommen dann nicht zur Anwendung, wenn Personen das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten (AA 5.2.2025).Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Grundsätzlich wird jede Einreise über einen offiziellen Grenzübergang erfasst. Und es findet eine grenzpolizeiliche Einreisekontrolle statt, es werden Pässe und etwaige Eintragungen in elektronischen Dateien überprüft. Dem Deutschen Auswärtigem Amt liegen keine gesicherten Informationen zur Behandlung von Rückkehrenden durch die tunesische Grenzpolizei vor. An der zugrunde liegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in Paragraph 35, des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen. Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 und 120 Dinar (ca. 15 bis 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafen verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln. Die in diesem Paragrafen aufgeführten Strafen kommen dann nicht zur Anwendung, wenn Personen das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten (AA 5.2.2025).

Eine „Bescheinigung des Genusses der Generalamnestie“ wird auf Antrag vom Justizministerium ausgestellt und gilt als Nachweis, dass die in dieser Bescheinigung ausdrücklich aufgeführten Verurteilungen - kraft Gesetz - erloschen sind. Eventuelle andere, nicht aufgeführte zivil- oder strafrechtliche Verurteilungen bleiben unberührt. Um zweifelsfrei festzustellen, ob gegen eine Person weitere Strafverfahren oder Verurteilungen vorliegen, kann ein Führungszeugnis (das sog. „Bulletin Numéro 3“) beantragt werden (AA 5.2.2025).

Quelle

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.2.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Februar 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2122824/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien, 05.02.2025.pdf, Zugriff 8.1.2026 [Login erforderlich]

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers, sowie in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Tunesien.

Auskünfte aus dem Strafregister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger (AJ-WEB), der Grundversorgung, dem Zentralen Melderegister (ZMR) sowie dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.

Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete auch in der Beschwerde kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seinem Namen, dem Geburtsdatum und der Staatsangehörigkeit stehen in Anbetracht der Identifizierung durch Interpol Tunis fest.

Die Feststellung zu seinem Gesundheitszustand, ergibt sich aus seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde, wo er insbesondere dazu befragt ausführte, dass er gesund sei, gegenwärtig nicht in Behandlung stehen würde und sind auch den am Folgetag vorgelegten medizinischen Unterlagen, keine physischen bzw. psychischen Beeinträchtigungen zu entnehmen, auch fehlt der Beschwerde ein diesbezügliches Vorbringen.

Die Feststellung zu seinen Familienangehörigen ergeben sich aus seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde. Wenn im Rahmen der Beschwerde unsubstantiiert behauptet wird, dass der Beschwerdeführer in Italien den Mittelpunkt seiner privaten und sozialen Lebensverhältnisse hat, so ist dazu auszuführen, dass dies den Angaben des Beschwerdeführers in seinen Einvernahmen nicht zu entnehmen ist.

Die Feststellungen zu seinen Asylantragstellungen in Italien, Österreich und der Schweiz lassen sich dem aktuellen Auszug aus dem IZR entnehmen, die Feststellungen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet aus der Einsichtnahme in den aktuellen Auszug aus dem ZMR.

Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt in Österreich, seinen familiären und privaten Lebensumständen im Bundesgebiet sowie der fehlenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde vom 27.05.2026. Der Beschwerdeführer brachte weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde konkrete Angaben vor, die die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. Damit übereinstimmend lässt sich die mangelnde Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführer dem eingeholten AJ-Web-Auszug entnehmen.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich, die Feststellung, dass der Beschwerdeführer derzeit in Strafhaft sitzt, aus dem aktuellen ZMR-Auszug und der eingeholten Haftauskunft (OZ 4).

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Im angefochtenen Bescheid kam die belangte Behörde zum Schluss, dass nicht festgestellt werden könne, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Tunesien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Vorweg ist festzuhalten, dass die belangte Behörde dem gegenständlich angefochtenen Bescheid ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zugrunde gelegt hat und dass in der Entscheidungsbegründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar dargestellt sind.

Im gegenständlichen Fall ist der Umstand herauszustreichen, dass Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die Glaubhaftmachung ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abs. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (vgl. VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0143). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. VwGH 06.10.1999, Zl. 99/01/0279).Im gegenständlichen Fall ist der Umstand herauszustreichen, dass Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 die Glaubhaftmachung ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht vergleiche VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0143). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche VwGH 06.10.1999, Zl. 99/01/0279).

Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert vergleiche VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).

Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.

Es ist anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten – z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.01.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.02.2001, 2000/20/0461) – zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage in seinem aktuellen Entscheidungszeitpunkt abzustellen (vgl. VwGH 25.06.2019, Ra 2019/10/0012). Insoweit ist fallgegenständlich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gegenwärtig in seinem Herkunftsstaat Tunesien der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt ist.Das Bundesverwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage in seinem aktuellen Entscheidungszeitpunkt abzustellen vergleiche VwGH 25.06.2019, Ra 2019/10/0012). Insoweit ist fallgegenständlich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gegenwärtig in seinem Herkunftsstaat Tunesien der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt ist.

Der belangten Behörde kann vor diesem Hintergrund nicht entgegengetreten werden, wenn sie in Zusammenschau der Angaben des Beschwerdeführers letztlich davon ausgeht, dass das Fluchtvorbringen nicht glaubhaft sei und dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei.

Das erkennende Gericht schließt sich der Beweiswürdigung der belangten Behörde vollinhaltlich an. Der belangten Behörde ist nach Überprüfung der Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers dahingehend zustimmen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführer den genannten Anforderungen in folgenden Punkten nicht entsprach bzw. er eine Asylrelevanz nicht zu begründen vermochte:

Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Asylantrag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit Problemen wegen der Arbeit seines Vaters begründete, sowie dass er in Tunesien niemanden mehr haben würde und gesundheitliche Probleme habe und weitere medizinische Hilfe brauchen würde.

Dem Bundesverwaltungsgericht ist bewusst, dass die Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Diese Regelung bezweckt den Schutz der Asylwerber davor, sich im direkten Anschluss an die Flucht aus ihrem Herkunftsstaat vor uniformierten Staatsorganen über traumatische Ereignisse verbreitern zu müssen, weil sie unter Umständen erst vor kurzem vor solchen geflohen sind (zum Verbot einer näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung vgl. auch bereits VfGH 27.6.2012, U98/12, unter Hinweis auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, RV 952 XXII. GP, S. 44). Daraus ergibt sich auch, dass an die dennoch bei der Erstbefragung erstatteten, in der Regel kurzen Angaben zu den Fluchtgründen im Rahmen der Beweiswürdigung keine hohen Ansprüche in Bezug auf Stringenz und Vollständigkeit zu stellen sind (vgl. VfGH 20.02.2014, U1919/2013 ua). Ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert (vgl. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/ 19 /0189).Dem Bundesverwaltungsgericht ist bewusst, dass die Erstbefragung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Diese Regelung bezweckt den Schutz der Asylwerber davor, sich im direkten Anschluss an die Flucht aus ihrem Herkunftsstaat vor uniformierten Staatsorganen über traumatische Ereignisse verbreitern zu müssen, weil sie unter Umständen erst vor kurzem vor solchen geflohen sind (zum Verbot einer näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung vergleiche auch bereits VfGH 27.6.2012, U98/12, unter Hinweis auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, Regierungsvorlage 952 römisch 22 . GP, S. 44). Daraus ergibt sich auch, dass an die dennoch bei der Erstbefragung erstatteten, in der Regel kurzen Angaben zu den Fluchtgründen im Rahmen der Beweiswürdigung keine hohen Ansprüche in Bezug auf Stringenz und Vollständigkeit zu stellen sind vergleiche VfGH 20.02.2014, U1919/2013 ua). Ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert vergleiche VwGH 10.11.2015, Ra 2015/ 19 /0189).

Der Beschwerdeführer vermochte es jedoch auch vor der belangten Behörde nicht, in schlüssiger Art und Weise detaillierte Informationen zu seinem Erlebten mitzuteilen. Es entspricht jedoch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönliche Erlebnisse unter Angabe der eigenen Gefühle und unter spontaner Rückerinnerung an unwesentliche Details und Nebenumstände berichten, dies insbesondere bei prägenden Ereignissen. Zudem entstehen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Diesen Anforderungen werden die Angaben des Beschwerdeführer nicht gerecht.

Der Beschwerdeführer berichtete nicht von sich aus über die Geschehnisse im Rahmen einer narrativen und konkludenten Wiedergabe, so wie eben Menschen berichten, welche das Erzählte tatsächlich erlebt haben. Diese Feststellung kann insofern getroffen werden, als es aus der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts notorisch ist, dass detailreiche Aussagen mit Realkennzeichen in der Regel für die Glaubwürdigkeit des entsprechenden Vortrages sprechen. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, unter Angabe der eigenen Gefühle und unter spontaner Rückerinnerung an unwesentliche Details und Nebenumstände berichten. Beim Erzählen der eigenen Lebensgeschichte ist zu erwarten, dass der Erzählende nicht nur Handlungsabläufe schildert, sondern sich selbst in die Schilderung einbaut; dass eigene Emotionen, Erlebniswahrnehmung und Verhalten zu erklären versucht werden; dass Dialoge und Interaktionen mit anderen Personen geschildert werden. Dies gilt insbesondere bei derart prägenden Ereignissen, die so gravierend auf die Lebenssituation eines Menschen einwirken, dass dieser sich letztlich veranlasst sieht, sein Heimatland zu verlassen. So blieben seine Angaben zu den beteiligten Personen und den Geschehnissen letztlich vage, oberflächlich und detailarm, wie der nachfolgende Auszug aus dem Einvernahme Protokoll zeigt:

„LA: Warum haben Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen bzw. warum stellen Sie den gegenständlichen Antrag auf int. Schutz?

VP: Mein Vater ist illegaler Alkoholverkäufer. Er bekam deswegen Probleme mit den radikalen Muslimen.

LA: Aber wieso hatten Sie deswegen Probleme?

VP: Ich wurde von Ihnen erpresst. Entweder muss ich mit ihnen beten oder ich bin der Feind.

LA: Hätten Sie nicht einfach in einen anderen Teil Tunesiens verziehen können?

VP: Das wäre nicht möglich gewesen, aber ich habe mich entschieden Tunesien zu verlassen.

LA: Und wieso glauben Sie hätten Sie nicht woanders in Tunesien leben können?

VP: Weil ich ja meine Familie nicht gehabt hätte.“

(…)

„LA: Was würde passieren, wenn Sie nun nach Tunesien zurückkehren würden?

VP: Ich habe niemanden in Tunesien. Auch werden mich die Salafisten zwingen Ihnen beizutreten und mit Ihnen zu beten.

LA: Wieso glauben Sie, können Sie dies nicht umgehen?

VP: Prinzipiell wäre es möglich aber das Geld ist das Problem. Wenn ich 10.000Euro hätte, dann könnte ich wieder ohne Probleme in Tunesien leben. Dann könnte ich mir alles leisten.“

(…)

„LA: Was würde mit Ihnen passieren, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

VP: Ich müsste auf der Straße leben. Das ist mein Hauptproblem. Auch finde ich nicht leicht eine Arbeit.“

Die fehlende Stringenz, Nachvollziehbarkeit und daraus resultierend die Unglaubwürdigkeit seiner Angaben, erschließt sich im Besonderen aus seinen detailarmen, unsubstantiierten Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde. Seine vagen und oberflächlichen Angaben, lassen diese in einer Gesamtbetrachtung seiner Ausführungen nicht glaubwürdig erscheinen.

Seinen Aussagen fehlt zudem generell jene Detailliertheit, die bei einem tatsächlich erlebten Sachverhalt gegeben sein müsste. Das Vorbringen weist in seiner Gesamtheit, insbesondere auch in Bezug auf die Auseinandersetzung und die daraus resultierende Bedrohung im Rahmen der freien Schilderung bei weitem nicht die Realkennzeichen eines wahrheitsgemäßen Vorbringens auf. Es fehlt beispielweise die logische Konsistenz, als auch die strukturierte Darstellung und der quantitative Detailreichtum und blieb der Beschwerdeführer jegliche Interaktionsschilderung bzw. Wiedergabe von Gesprächen die Schilderung ausgefallener und nebensächlicher Einzelheiten, wie sie typischer Weise bei einem wahrheitsgetreuen Vorbringen auftreten, schuldig. Dies zeigt sich insbesondere in seinen Angaben im Rahmen der Einvernahme, wie der oben angeführte Auszug der Niederschrift klar zeigt.

Zusammengefasst verharrte der Beschwerdeführer während seiner Einvernahme, in einer, die wichtigen Eckpunkte seiner Schilderung betreffenden, widersprüchlichen, oberflächlichen und nicht nachvollziehbaren Darlegung, bzw. ausweichender Beantwortung der gestellten Fragen, obwohl nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend zu schildern, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt ist. Diesen Anforderungen konnte der Beschwerdeführer wie die obigen Ausführungen zeigen nicht gerecht werden.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers lassen in ihrer Gesamtbetrachtung die Fluchtgeschichte somit als rein gedankliche Konstruktion erscheinen, der jegliche Stringenz fehlt, sodass davon auszugehen ist, dass diese Geschichte nur zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels vorgebracht wurde, was sich darin zeigt, dass er in zeitlicher Nähe zu seiner Erstbefragung die Asylunterkunft verlassen hatte und das Asylverfahren eingestellt werden musste.

Zudem müsste bei Wahrunterstellung des Vorbringens des Beschwerdeführers das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch wegen des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative verneint werden. Besteht nämlich für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur). Dem jungen, gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer war es zudem möglich, sich in einen anderen Landesteil von Tunesien zu begeben, wie seine Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme zeigen, wo er behauptet mit genügend Geld ohne Probleme in Tunesien leben zu können. Zudem müsste bei Wahrunterstellung des Vorbringens des Beschwerdeführers das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch wegen des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative verneint werden. Besteht nämlich für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur). Dem jungen, gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer war es zudem möglich, sich in einen anderen Landesteil von Tunesien zu begeben, wie seine Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme zeigen, wo er behauptet mit genügend Geld ohne Probleme in Tunesien leben zu können.

Beim gegenständlichen Vorbringen handelt es sich zudem um (potentielle) Bedrohungsszenarien, die von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehen, wobei einer derartigen Verfolgung ohnehin nur dann Asylrelevanz zukommt, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (vgl. VwGH 28.06.2011, 2011/01/0102, mwN). Ausgehend von den allgemeinen Länderberichten liegen jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die staatlichen Behörden eine wie seitens des Beschwerdeführers geschilderte Bedrohung nicht ordnungsgemäß verfolgen würden, daran kann auch die in der Beschwerde vorgebrachte allgemeine Korruption in Tunesien nichts entscheidungsmaßgebliches ändern. Beim gegenständlichen Vorbringen handelt es sich zudem um (potentielle) Bedrohungsszenarien, die von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehen, wobei einer derartigen Verfolgung ohnehin nur dann Asylrelevanz zukommt, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten vergleiche VwGH 28.06.2011, 2011/01/0102, mwN). Ausgehend von den allgemeinen Länderberichten liegen jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die staatlichen Behörden eine wie seitens des Beschwerdeführers geschilderte Bedrohung nicht ordnungsgemäß verfolgen würden, daran kann auch die in der Beschwerde vorgebrachte allgemeine Korruption in Tunesien nichts entscheidungsmaßgebliches ändern.

Letztlich ist auch in die im Beschwerdeschriftsatz gebliebene Behauptung, die belangte Behörde habe unvollständige Länderfeststellungen getroffen, in Hinblick darauf, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit durch die belangte Behörde als unglaubwürdig eingestuft wurde und sohin alle relevanten Feststellungen getroffen hat und der Beschwerdeführers eine Stellungnahme im Rahmen der Einvernahme abgelehnt hat, nicht zu folgen. Wenn in der Beschwerde darüberhinaus die Sicherheitslage im Grenzgebiet zu Algerien vorgebracht wird, ist dem entgegenzuhalten dass der Beschwerdeführer aus Tunis stammt. Das Vorbringen die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer nicht ausreichend zu seinen Fluchtgründen befragt widerspricht einerseits dem Akteninhalt und ist andererseits diesem Vorbringen dahingehend entgegenzutreten, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorzubringen (VwGH 21.11.1996, Zahl 95/20/0334). Dem Beschwerdeführer wurde im vorliegenden Fall im Rahmen seiner Einvernahme ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen, wobei zusammengefasst festzuhalten ist, dass seine Schilderungen vage und oberflächlich geblieben sind.

Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht als Aufgabe der belangten Behörde gesehen werden, den Beschwerdeführers dahingehend anzuleiten, dass er ein Vorbringen erstattet welches unter Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumieren ist, sondern liegt es am Beschwerdeführer ein detailliertes und stimmiges Vorbringen zu erstatten, um die nötige Asylrelevanz feststellen zu können.Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht als Aufgabe der belangten Behörde gesehen werden, den Beschwerdeführers dahingehend anzuleiten, dass er ein Vorbringen erstattet welches unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumieren ist, sondern liegt es am Beschwerdeführer ein detailliertes und stimmiges Vorbringen zu erstatten, um die nötige Asylrelevanz feststellen zu können.

Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN.) und dass weder die erstinstanzliche Behörde noch das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet ist, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss.

Es wird vom Beschwerdeführer darüberhinaus in seiner Beschwerde kein konkretes und substantiiertes Vorbringen erstattet. Seiner Beschwerdebegründung ist auch nicht zu entnehmen, warum das Fluchtvorbringen entgegen der Ansicht der belangten Behörde subjektiv einen asylrechtlichen Tatbestand erfüllen würde. Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Asylrelevanz seines Vorbringens glaubhaft erscheinen zu lassen, weshalb für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, an der Würdigung der belangten Behörde zu zweifeln.

Ergänzend muss auch erwähnt werden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme selbst ausgeführt hat, dass er in seinem Heimatstaat keine Probleme aufgrund einer Verfolgung durch Dritte gehabt habe und mit genügend Geld auch ohne Probleme in Tunesien leben könnte. Eine persönliche gegen ihn gerichtete Bedrohung oder Verfolgung von staatlichen Behörden lässt sich dem Vorbringen des Beschwerdeführer sohin nicht entnehmen.

In einer Gesamtschau schließt sich das erkennende Gericht somit der Beweiswürdigung der belangten Behörde vollumfänglich an und kommt ebenso zum Schluss, dass der Beschwerdeführers keine individuelle Verfolgung bzw. asylrelevante Fluchtgründe im Sinne der GFK angegeben hat und seinem Vorbringen somit die Asylrelevanz zu versagen war.

Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine auch noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass seinem Vorbringen weder eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers, noch eine besondere Rückkehrgefährdung zu entnehmen ist. Der Beschwerdeführers leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten, steht nicht in ärztlicher Behandlung und ist laut eigenen Angaben gesund und somit erwerbsfähig. Eine Verhinderung der Annahme einer Erwerbstätigkeit wurde nicht vorgebracht und ergaben sich im Verfahren auch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer nicht weiter dem Arbeitsmarkt zu Verfügung stünde oder Diskriminierung in irgendeiner Hinsicht erfahren würde. Der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführers, der laut eigenen Angaben über eine mehrjährige Schulbildung verfügt, sollte daher im Falle seiner Rückkehr durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, seinen Lebensunterhalt vorerst für sich bestreiten können und in Bezug auf seine existentiellen Grundbedürfnisse in keine ausweglose Situation geraten.

Der Vollständigkeit halber ist in diesem Kontext ein weiteres Mal darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer keine Probleme mit staatlichen Behörden aus asylrelevanten Gründen (Religion, Politik, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, Volksgruppenzugehörigkeit) vor der belangten Behörde behauptet hat und sohin auch unter diesem Gesichtspunkt ein spezielles individuelles Gefährdungspotential nicht zu erkennen ist.

Gegenständlich kann sohin weder eine Verfolgung durch den Staat gesehen werden, bzw. wurde eine solche verneint, noch eine asylrelevante Verfolgung durch Private, weshalb es ihm zumutbar ist nach Tunesien zurückzukehren. Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen war auch keine gesonderte detaillierte Beurteilung hinsichtlich einer innerstaatlichen Fluchtalternative erforderlich.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass dem Beschwerdeführer keine individuelle Verfolgung, bzw. asylrelevante Fluchtgründe im Sinne der GFK angegeben hat, bzw. dass seinem Vorbringen die Glaubhaftmachung zu versagen war bzw. dass der Beschwerdeführer Tunesien aufgrund wirtschaftlicher Erwägungen verlassen hat.

2.3. Zum Herkunftsstaat:

Tunesien gilt gemäß § 1 Z 11 Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) im Hinblick auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten als sicherer Herkunftsstaat.Tunesien gilt gemäß Paragraph eins, Ziffer 11, Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) im Hinblick auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten als sicherer Herkunftsstaat.

Die getroffenen Feststellungen zur Lage in Tunesien basieren auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, EASO, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).

Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine entscheidungswesentlichen Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht daher diesen Feststellungen vollinhaltlich anschließt.

Der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung traten diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland im Beschwerdeschriftsatz nicht substantiiert entgegen.

Das bloße Aufzeigen von spezifischen Problemlagen im Herkunftsstaat vermag die Glaubwürdigkeit der Länderfeststellungen nicht zu erschüttern. Vielmehr sparen die Länderfeststellungen die im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers vorherrschenden Schwierigkeiten und Probleme nicht nur nicht aus, sondern legen diese ebenfalls offen, sodass diese der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026. Gemäß Artikel 42, der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 in der Fassung der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.

Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.Gemäß Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.

Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind.Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden sind.

Soweit im Folgenden auf höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) verwiesen wird, ist diese nach Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbar.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft):3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft):

Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.Gemäß Artikel 13, StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel römisch zwei und römisch drei der StatusVO erfüllt.

Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.Flüchtling ist gemäß Artikel 3, Ziffer 5, StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Artikel 12, StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.

Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen (vgl. EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen vergleiche EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).

Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss (vgl. dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss vergleiche dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).

Entsprechend Art. 4 StatusVO trifft den Beschwerdeführer eine umfassende Mitwirkungspflicht während des gesamten Verfahrens, in Form der Darlegung aller ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Gemäß Art. 4 Abs. 2 StatusVO handelt es sich dabei um die Aussagen des Beschwerdeführers sowie alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen. Für den Fall, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegbar sind, werden gemäß Art. 4 Abs. 5 StatusVO keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn sich der Beschwerdeführer offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen; alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde; seine Aussagen kohärent und plausibel sind und nicht im Widerspruch zu verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die im konkreten Fall relevant sind, stehen und er generell glaubwürdig ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem internationaler Schutz beantragt wurde.Entsprechend Artikel 4, StatusVO trifft den Beschwerdeführer eine umfassende Mitwirkungspflicht während des gesamten Verfahrens, in Form der Darlegung aller ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Gemäß Artikel 4, Absatz 2, StatusVO handelt es sich dabei um die Aussagen des Beschwerdeführers sowie alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen. Für den Fall, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegbar sind, werden gemäß Artikel 4, Absatz 5, StatusVO keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn sich der Beschwerdeführer offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen; alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde; seine Aussagen kohärent und plausibel sind und nicht im Widerspruch zu verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die im konkreten Fall relevant sind, stehen und er generell glaubwürdig ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem internationaler Schutz beantragt wurde.

Der Beschwerdeführer konnte – wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt – keine asylrelevante Verfolgung durch Salafisten wegen der Arbeit seines Vaters glaubhaft machen.

Somit ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsland aus den in der StatusVO genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.

Auch vor dem Hintergrund der genauen und aktuellen Informationen zum Herkunftsland des Beschwerdeführers aus relevanten und verfügbaren nationalen Quellen, Unionsquellen und internationalen Quellen kann nicht erkannt werden, dass ihm aktuell in seinem Herkunftsland eine begründete Furcht vor Verfolgung droht.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist sohin als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist sohin als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes):3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes):

Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Art. 3 Nr. 6 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Art. 17 Abs. 1 und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will. Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Artikel 3, Nr. 6 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikel 15, zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Artikel 17, Absatz eins und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.

Gemäß Art. 15 StatusVO gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (lit. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (lit. b) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (lit. c).Gemäß Artikel 15, StatusVO gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Litera a,), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (Litera b,) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Litera c,).

Die Art. 15 lit. a und b StatusVO entsprechen nach ihrem Wortlaut im Wesentlichen den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung). Die grundsätzliche Übereinstimmung von Art. 15 lit. b StatusVO und Art. 3 EMRK wurde bereits vom EuGH festgestellt (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, zur StatusRL).Die Artikel 15, Litera a und b StatusVO entsprechen nach ihrem Wortlaut im Wesentlichen den Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben) und Artikel 3, EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung). Die grundsätzliche Übereinstimmung von Artikel 15, Litera b, StatusVO und Artikel 3, EMRK wurde bereits vom EuGH festgestellt vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, zur StatusRL).

Nach Auffassung des EGMR müssen Misshandlungen, einschließlich Strafen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Mindestmaßes ist relativ. Sie hängt von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, z.B. Art und Kontext der Behandlung oder Bestrafung, Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihre zeitliche Dauer, ihre physischen oder psychischen Wirkungen und in einigen Fällen Geschlecht, Alter und Gesundheit des Opfers (EGMR 07.07.1989, Nr. 14038/88, Soering/United Kingdom, Rz 100). Die Schwelle kann auch durch eine Kumulierung oder Kombination verschiedener Handlungen erreicht werden (EGMR 28.07.1999, Nr. 25803/94, Selmouni/France, Rz 82).Nach Auffassung des EGMR müssen Misshandlungen, einschließlich Strafen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Mindestmaßes ist relativ. Sie hängt von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, z.B. Art und Kontext der Behandlung oder Bestrafung, Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihre zeitliche Dauer, ihre physischen oder psychischen Wirkungen und in einigen Fällen Geschlecht, Alter und Gesundheit des Opfers (EGMR 07.07.1989, Nr. 14038/88, Soering/United Kingdom, Rz 100). Die Schwelle kann auch durch eine Kumulierung oder Kombination verschiedener Handlungen erreicht werden (EGMR 28.07.1999, Nr. 25803/94, Selmouni/France, Rz 82).

Bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihr Herkunftsland die reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in das Herkunftsland kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108). Ein Leben im Herkunftsland in ärmlichen Verhältnissen führt für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben sein könnte (vgl. VwGH 01.09.2025, Ra 2025/20/0371). Ebenso wenig sind in der Regel schwierige sozio-ökonomische und humanitäre Bedingungen im Herkunftsland für sich genommen geeignet, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darzustellen (EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 278).Bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihr Herkunftsland die reale Gefahr einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in das Herkunftsland kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108). Ein Leben im Herkunftsland in ärmlichen Verhältnissen führt für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Artikel 3, EMRK gegeben sein könnte vergleiche VwGH 01.09.2025, Ra 2025/20/0371). Ebenso wenig sind in der Regel schwierige sozio-ökonomische und humanitäre Bedingungen im Herkunftsland für sich genommen geeignet, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darzustellen (EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 278).

Soweit es Erkrankungen betrifft, hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Es ist Sache des Fremden, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK eröffnet ist (vgl. VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108, mit Verweis auf EGMR Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien, und EGMR 07.12.2021, Nr. 57467/15, Savran/Dänemark).Soweit es Erkrankungen betrifft, hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Es ist Sache des Fremden, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK eröffnet ist vergleiche VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108, mit Verweis auf EGMR Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien, und EGMR 07.12.2021, Nr. 57467/15, Savran/Dänemark).

Die Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustands eines an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen, die auf das Fehlen einer angemessenen Behandlung in seinem Herkunftsland zurückzuführen ist, ohne dass diesem Drittstaatsangehörigen die Versorgung absichtlich verweigert wurde, kann nicht ausreichen, um ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen (vgl. EuGH 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj).Die Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustands eines an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen, die auf das Fehlen einer angemessenen Behandlung in seinem Herkunftsland zurückzuführen ist, ohne dass diesem Drittstaatsangehörigen die Versorgung absichtlich verweigert wurde, kann nicht ausreichen, um ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen vergleiche EuGH 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj).

Während die Tatbestände des Art. 15 lit. a und b StatusVO Situationen erfassen, in denen der Antragsteller spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden, umfasst Art. 15 lit. c StatusVO eine Schadensgefahr allgemeiner Art (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).Während die Tatbestände des Artikel 15, Litera a und b StatusVO Situationen erfassen, in denen der Antragsteller spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden, umfasst Artikel 15, Litera c, StatusVO eine Schadensgefahr allgemeiner Art vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).

Vom Vorliegen eines „innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (Erwägungsgrund Nr. 51; vgl. EuGH 30.01.2014, C-285/12, Diakité).Vom Vorliegen eines „innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ iSd Artikel 15, Litera c, StatusVO ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (Erwägungsgrund Nr. 51; vergleiche EuGH 30.01.2014, C-285/12, Diakité).

Der Begriff „willkürliche Gewalt“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO umfasst jene Gewalt, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt werden kann (Erwägungsgrund Nr. 50; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).Der Begriff „willkürliche Gewalt“ iSd Artikel 15, Litera c, StatusVO umfasst jene Gewalt, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt werden kann (Erwägungsgrund Nr. 50; vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).

Was den Nachweis angeht, der für die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO erforderlich ist, müssen Antragsteller nicht beweisen, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Der Grad willkürlicher Gewalt, mit dem der Antrag begründet werden muss, ist jedoch geringer, wenn die Antragsteller belegen können, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Darüber hinaus ist eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ ausnahmsweise als festgestellt anzusehen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass Zivilpersonen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder den betreffenden Teil des Herkunftslandes allein durch ihre Anwesenheit dort tatsächlich Gefahr liefen, ernsthaften Schaden zu erleiden (Erwägungsgrund Nr. 52; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 217 f).Was den Nachweis angeht, der für die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson“ iSd Artikel 15, Litera c, StatusVO erforderlich ist, müssen Antragsteller nicht beweisen, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Der Grad willkürlicher Gewalt, mit dem der Antrag begründet werden muss, ist jedoch geringer, wenn die Antragsteller belegen können, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Darüber hinaus ist eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ ausnahmsweise als festgestellt anzusehen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass Zivilpersonen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder den betreffenden Teil des Herkunftslandes allein durch ihre Anwesenheit dort tatsächlich Gefahr liefen, ernsthaften Schaden zu erleiden (Erwägungsgrund Nr. 52; vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; vergleiche bezogen auf eine Verletzung des Artikel 3, EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 217 f).

Für die Feststellung, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ gegeben ist, ist eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslandes des Antragstellers kennzeichnenden Umstände, erforderlich, ohne dass das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betreffenden Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung dieses Gebiets eine bestimmte (Mindest-)Schwelle erreichen muss. Als Faktoren bei der Beurteilung der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens können insbesondere berücksichtigt werden: Die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte, die Dauer des Konflikts, das geographische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet, sowie die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt (vgl. EuGH 10.06.2021, C-901/19, CF und DN; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 241).Für die Feststellung, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ gegeben ist, ist eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslandes des Antragstellers kennzeichnenden Umstände, erforderlich, ohne dass das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betreffenden Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung dieses Gebiets eine bestimmte (Mindest-)Schwelle erreichen muss. Als Faktoren bei der Beurteilung der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens können insbesondere berücksichtigt werden: Die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte, die Dauer des Konflikts, das geographische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet, sowie die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt vergleiche EuGH 10.06.2021, C-901/19, CF und DN; vergleiche bezogen auf eine Verletzung des Artikel 3, EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 241).

In der gegenständlichen Rechtssache konnte kein dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Tunesien drohender ernsthafter Schaden gemäß Art. 15 StatusVO festgestellt werden.In der gegenständlichen Rechtssache konnte kein dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Tunesien drohender ernsthafter Schaden gemäß Artikel 15, StatusVO festgestellt werden.

Die beweiswürdigenden Erwägungen haben ergeben, dass ihm dort weder aufgrund seiner vorgebrachten Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen noch aufgrund der allgemeinen Lage die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht.

Dem Beschwerdeführer gelang es nicht, seine Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen glaubhaft zu machen, weshalb aus diesen auch keine Gefahr eines ernsthaften Schadens abgeleitet werden kann.

Auch die allgemeine Sicherheitslage in Tunesien lässt nicht darauf schließen, dass der Beschwerdeführer als Zivilperson durch seine bloße Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist.

Ebenso wenig läuft der Beschwerdeführer in Anbetracht der allgemeinen Versorgungslage und seiner individuellen Umstände Gefahr, in Tunesien in eine materiell existenzbedrohende Situation zu geraten, welche als unmenschliche Behandlung zu charakterisieren wäre. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen volljährigen, erwerbsfähigen Mann, der in Tunesien aufwuchs und dort seine Hauptsozialisierung erfuhr. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, sich in seinem Herkunftsstaat durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen.

Mangels ernsthaften Schadens bedarf es keiner weiteren Prüfung der Zurechnung zu einem Akteur nach Art. 6 StatusVO.Mangels ernsthaften Schadens bedarf es keiner weiteren Prüfung der Zurechnung zu einem Akteur nach Artikel 6, StatusVO.

Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt somit zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes nicht erfüllt sind, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen ist. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt somit zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes nicht erfüllt sind, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen ist.

Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen. Gemäß Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen.

Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ betitelte § 54a Abs. 1 AsylG 2005 sieht vor, dass einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen ist, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Art. 17 StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK“ betitelte Paragraph 54 a, Absatz eins, AsylG 2005 sieht vor, dass einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen ist, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Artikel 17, StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.

Die Erläuterungen zum AMPAG (ErlRV 444 BlgNR XXVIII. GP, 39 f.) führen dazu aus, dass die Schaffung des neuen „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ vor dem Hintergrund der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj erfolge. Bislang erhielten Personen, denen im Herkunftsland eine reale Gefahr der Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter) drohte, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status subsidiären Schutzes, selbst wenn die Gefährdung nicht von einem Dritten (Akteur) ausging. So etwa im Falle allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland, zB wegen unzureichender medizinischer Versorgung oder Umweltkatastrophen wie Dürre. Der EuGH stellte im genannten Urteil jedoch klar, dass zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein müsse. Grundlegende Missstände, zB in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Art. 6 StatusVO verweigert wird, seien daher nicht vom subsidiären Schutz iSd StatusVO erfasst. Die Erläuterungen zum AMPAG (ErlRV 444 BlgNR römisch 28 . GP, 39 f.) führen dazu aus, dass die Schaffung des neuen „Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK“ vor dem Hintergrund der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj erfolge. Bislang erhielten Personen, denen im Herkunftsland eine reale Gefahr der Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter) drohte, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status subsidiären Schutzes, selbst wenn die Gefährdung nicht von einem Dritten (Akteur) ausging. So etwa im Falle allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland, zB wegen unzureichender medizinischer Versorgung oder Umweltkatastrophen wie Dürre. Der EuGH stellte im genannten Urteil jedoch klar, dass zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein müsse. Grundlegende Missstände, zB in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Artikel 6, StatusVO verweigert wird, seien daher nicht vom subsidiären Schutz iSd StatusVO erfasst.

Dem Beschwerdeführer droht aus den bereits zuvor ausgeführten Gründen in seinem Herkunftsland kein ernsthafter Schaden.

Die Definition des ernsthaften Schadens entspricht den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung), weshalb im Fall des Beschwerdeführers auch keine Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK droht und somit seine Abschiebung in sein Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG auch nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre.Die Definition des ernsthaften Schadens entspricht den Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben) und Artikel 3, EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung), weshalb im Fall des Beschwerdeführers auch keine Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK droht und somit seine Abschiebung in sein Herkunftsland gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG auch nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre.

Aus diesem Grund ist dem Beschwerdeführer mangels Vorliegens der Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel gemäß § 54a Abs. 1 AsylG 2005 zu erteilen.Aus diesem Grund ist dem Beschwerdeführer mangels Vorliegens der Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 54 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu erteilen.

3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005):3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005):

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist weder Zeuge noch Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist weder Zeuge noch Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht gegeben sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung):3.4. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung):

Gemäß § 125 Abs. 32 FPG richtet sich in Asylverfahren, auf die § 75 Abs. 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG).Gemäß Paragraph 125, Absatz 32, FPG richtet sich in Asylverfahren, auf die Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG).

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des AMPAG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des AMPAG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,).

Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens ist auszuführen, dass das Bestehen eines Familienlebens vom Beschwerdeführer nicht behauptet wurde und stellt somit die Ausweisungsentscheidung schon aus dieser Erwägung keine Verletzung des Art. 8 EMRK dar (AsylGH 03.12.2009, A2 253.985-0/200853). Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Artikel 8, EMRK geschützten Familienlebens ist auszuführen, dass das Bestehen eines Familienlebens vom Beschwerdeführer nicht behauptet wurde und stellt somit die Ausweisungsentscheidung schon aus dieser Erwägung keine Verletzung des Artikel 8, EMRK dar (AsylGH 03.12.2009, A2 253.985-0/200853).

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die äußerst kurze Dauer seines bisherigen Aufenthalts in Österreich nicht erkennbar und wurde dahingehend auch nichts vorgebracht.

Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).

Im Lichte der vorgenannten Überlegungen und unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) vermag der rund etwa zwei Jahre dauernde Inlandsaufenthalt des Beschwerdeführers, der zudem durch sein Untertauchen und die Ausreise in die Schweiz zu einer weiteren Asylantragstellung für 4 Monate unterbrochen war, sein Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet nicht maßgeblich aufzuwerten.Im Lichte der vorgenannten Überlegungen und unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) vermag der rund etwa zwei Jahre dauernde Inlandsaufenthalt des Beschwerdeführers, der zudem durch sein Untertauchen und die Ausreise in die Schweiz zu einer weiteren Asylantragstellung für 4 Monate unterbrochen war, sein Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet nicht maßgeblich aufzuwerten.

Auch wenn in der Beschwerde erstmalig behauptet wird, dass der Beschwerdeführer in Italien seinen Mittelpunkt seiner privaten und sozialen Lebensverhältnisse hat, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich relevante Kontakte im Administrativerfahren nicht angeführt hat, sodass diesem unsubstantiierten Vorbringen keine Entscheidungsrelevanz beizumessen ist, zudem hat der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme am 28.08.2024 selbst angegeben, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen, da er dort alleine sei. Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass seine privaten Beziehungen zwar durch eine Rückkehr nach Tunesien gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Italien nahestehen, gänzlich abzubrechen. Es steht ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch Urlaubsaufenthalte etc.) aufrecht zu erhalten.

Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp zwei Jahren keine "außergewöhnliche Integration" darstellt (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen vergleiche VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp zwei Jahren keine "außergewöhnliche Integration" darstellt vergleiche VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).

Fallgegenständlich beruhte der mit Unterbrechung nunmehr etwa zwei Jahre dauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb er während der gesamten Dauer seines Aufenthaltes auch nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Der seitens des Verwaltungsgerichtshofes in ständiger Rechtsprechung ins Treffen geführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, mwN), trifft insoweit auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu.Fallgegenständlich beruhte der mit Unterbrechung nunmehr etwa zwei Jahre dauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb er während der gesamten Dauer seines Aufenthaltes auch nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Der seitens des Verwaltungsgerichtshofes in ständiger Rechtsprechung ins Treffen geführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen vergleiche VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, mwN), trifft insoweit auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu.

Dessen ungeachtet ist im gegenständlichen Fall nicht außer Acht zulassen, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit 28.08.2025 durchgehend in Strafhaft befindet und seitens des Beschwerdeführers gegenständlich auch gar keine besondere Aufenthaltsverfestigung dargetan wurde. Auch kann seine Integration vor dem Hintergrund seines Aufenthaltes im Lichte der vorzitierten, höchstgerichtlichen Judikatur keineswegs als derart "außergewöhnlich" bezeichnet werden, zumal er seinen Lebensunterhalt nach wie vor über staatliche Institutionen bestreitet.

Darüber hinaus kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat Tunesien ausgegangen werden, zumal er dort geboren und aufgewachsen ist, dort hauptsozialisiert wurde und seine Enkulturation erfahren hat. Er spricht nach wie vor seine Muttersprache und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen seines Heimatlandes weiterhin vertraut. Raum für die Annahme, dass er im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Heimatstaat mehr hat, besteht sohin nicht.Darüber hinaus kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat Tunesien ausgegangen werden, zumal er dort geboren und aufgewachsen ist, dort hauptsozialisiert wurde und seine Enkulturation erfahren hat. Er spricht nach wie vor seine Muttersprache und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen seines Heimatlandes weiterhin vertraut. Raum für die Annahme, dass er im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Heimatstaat mehr hat, besteht sohin nicht.

Selbst wenn man berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben 2011 aus Tunesien ausgereist ist, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass er zwischenzeitlich im Jahr 2019 wieder für einen längeren Zeitraum nach Tunesien zurückgekehrt ist und erst wieder 2020 nach Europa gekommen ist und sich in weiterer Folge den überwiegenden Teil seines Aufenthaltes in Italien illegal aufgehalten hat, weshalb auch aus seiner zugegebenermaßen nicht unmaßgeblichen Aufenthaltsdauer in der europäischen Union, im gegenständlichen Fall keine zu seinen Gunsten zu berücksichtigende Entscheidungsrelevanz ableitbar ist.

Im vorliegenden Fall fällt die gemäß Art 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes insgesamt zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Die Rückkehrentscheidung stellt keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Im vorliegenden Fall fällt die gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes insgesamt zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Die Rückkehrentscheidung stellt keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.

Es sind – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall nicht vor. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen volljährigen, erwerbsfähigen Mann, der in Tunesien aufwuchs und dort seine Hauptsozialisierung erfuhr und der sich dort durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt wird sichern können, selbst unter der Annahme, dass dort keine Familienangehörigen von ihm mehr aufhältig sind. In Bezug auf seine im Verfahren geltend gemachte Gesundheitsbeeinträchtigung ist zu betonen, dass die medizinische Grundversorgung in Tunesien sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor gewährleistet ist. Auch ist auf die – vom Verwaltungsgerichtshof übernommenen – Rechtsprechung des EGMR zu verweisen, wonach im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist, wobei dies im gegenständlichen Fall nicht zutrifft. Dass eine Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt. Es obliegt einem Fremden, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig ist und dass diese nur in Österreich erfolgen kann, wobei der Beschwerdeführer dahingehend nichts vorbrachte und auch den Beschwerdeausführungen dazu nichts zu entnehmen war. Denn nur dann ist ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse iSd Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich – auch in seinem Gewicht – beurteilbar (vgl. VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0052, mwN). Im gegenständlichen Fall wäre eine allfällige medizinische Behandlung des Beschwerdeführers – auch wenn diese schwerer zugänglich und nicht gleichwertig ist – auch in Tunesien möglich.Es sind – unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall nicht vor. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen volljährigen, erwerbsfähigen Mann, der in Tunesien aufwuchs und dort seine Hauptsozialisierung erfuhr und der sich dort durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt wird sichern können, selbst unter der Annahme, dass dort keine Familienangehörigen von ihm mehr aufhältig sind. In Bezug auf seine im Verfahren geltend gemachte Gesundheitsbeeinträchtigung ist zu betonen, dass die medizinische Grundversorgung in Tunesien sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor gewährleistet ist. Auch ist auf die – vom Verwaltungsgerichtshof übernommenen – Rechtsprechung des EGMR zu verweisen, wonach im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist, wobei dies im gegenständlichen Fall nicht zutrifft. Dass eine Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt. Es obliegt einem Fremden, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig ist und dass diese nur in Österreich erfolgen kann, wobei der Beschwerdeführer dahingehend nichts vorbrachte und auch den Beschwerdeausführungen dazu nichts zu entnehmen war. Denn nur dann ist ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse iSd Artikel 8, EMRK an einem Verbleib in Österreich – auch in seinem Gewicht – beurteilbar vergleiche VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0052, mwN). Im gegenständlichen Fall wäre eine allfällige medizinische Behandlung des Beschwerdeführers – auch wenn diese schwerer zugänglich und nicht gleichwertig ist – auch in Tunesien möglich.

Nach Maßgabe dieser Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen und an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Nach Maßgabe dieser Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen und an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung):3.5. Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung):

Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 52 Abs. 9 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden. Demnach ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Mangels einer Übergangsbestimmung ist Paragraph 52, Absatz 9, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden. Demnach ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Diesbezüglich hat der VwGH bereits festgehalten, dass für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 FPG gegeben sein müsse. Gemeint sei vielmehr, ob der genannten Feststellung ein „Verbot der Abschiebung“ iSd § 50 FPG, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK, entgegenstehe (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, Rz 13).Diesbezüglich hat der VwGH bereits festgehalten, dass für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 46, FPG gegeben sein müsse. Gemeint sei vielmehr, ob der genannten Feststellung ein „Verbot der Abschiebung“ iSd Paragraph 50, FPG, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK, entgegenstehe vergleiche VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, Rz 13).

Weiters stellt der VwGH in seiner Rechtsprechung bereits klar, dass die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz ist und ihr demnach nur die Funktion zukommt, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (vgl. VwGH 08.05.2025, Ra 2024/21/0151 mwN). Weiters stellt der VwGH in seiner Rechtsprechung bereits klar, dass die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz ist und ihr demnach nur die Funktion zukommt, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen vergleiche VwGH 08.05.2025, Ra 2024/21/0151 mwN).

Infolge der Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz sowie der Nichterteilung des Aufenthaltstitels nach § 54a AsylG 2005 und der dabei erfolgten Prüfung einer Gefährdung des Beschwerdeführers, ist somit die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Tunesien festzustellen. Im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.Infolge der Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz sowie der Nichterteilung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 54 a, AsylG 2005 und der dabei erfolgten Prüfung einer Gefährdung des Beschwerdeführers, ist somit die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Tunesien festzustellen. Im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.

Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.6. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. und VII. des angefochtenen Bescheides):3.6. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides):

Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 55 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden. Das gleiche gilt für § 18 Abs. 1 BFA-VG. Mangels einer Übergangsbestimmung ist Paragraph 55, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden. Das gleiche gilt für Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG.

Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz unter anderem die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz unter anderem die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt.

Nach § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.Nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.

Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird, ergibt sich schon unmittelbar aus § 55 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, sodass der Beschwerdeführer auch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann.Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird, ergibt sich schon unmittelbar aus Paragraph 55, Absatz 4, Fremdenpolizeigesetz 2005, sodass der Beschwerdeführer auch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann.

Mit Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wurde zudem einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung unter anderem gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil „der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt“ (Z 1).Mit Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wurde zudem einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung unter anderem gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil „der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt“ (Ziffer eins,).

Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerde am 06.07.2026 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Ein gesonderter Abspruch über die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. inhaltliche Auseinandersetzung mit den normierten Tatbeständen konnte unterbleiben bzw. erübrigte sich aufgrund der gegenständlich getroffenen Entscheidung in der Sache selbst, da die Entscheidung demnach innerhalb der in § 18 Abs. 5 BFA-VG genannten Frist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde ergeht, sodass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auch diesbezüglich nicht in seinen Rechten verletzt sein kann.Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerde am 06.07.2026 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Ein gesonderter Abspruch über die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. inhaltliche Auseinandersetzung mit den normierten Tatbeständen konnte unterbleiben bzw. erübrigte sich aufgrund der gegenständlich getroffenen Entscheidung in der Sache selbst, da die Entscheidung demnach innerhalb der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG genannten Frist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde ergeht, sodass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auch diesbezüglich nicht in seinen Rechten verletzt sein kann.

Auch unter diesen Aspekt ist der angefochtene Bescheid daher nicht zu beanstanden.

3.7. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides):3.7. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides):

Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 53 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden.Mangels einer Übergangsbestimmung ist Paragraph 53, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden.

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Abs. 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Absatz 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen.

Ein Einreiseverbot ist gemäß Abs. 2 leg. cit. für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen, wobei bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen ist, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.Ein Einreiseverbot ist gemäß Absatz 2, leg. cit. für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen, wobei bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen ist, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Ein Einreiseverbot ist gemäß Abs. 3 leg. cit. für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Ein Einreiseverbot ist gemäß Absatz 3, leg. cit. für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Fallgegenständlich weist der Beschwerdeführer fünf strafgerichtliche Verurteilungen auf. So wurde er im Bundesgebiet erstmalig mit Urteil des BG XXXX vom 14.11.2024, Zl. XXXX , wegen dem Vergehen des Diebstahl nach §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 80 Tags zu je 4,00 EUR rechtskräftig verurteilt. Nach seiner Widereinreise von der Schweiz wurde er mit Urteil des BG XXXX vom 22.04.2025, Zl. XXXX , wegen dem Vergehen des Diebstahl nach §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 90 Tags zu je 4,00 EUR rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des LG XXXX vom 28.08.2025, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen dem Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1, 84 Abs. 4 StGB und dem Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer bedingten Zusatzfreiheitsstrafe von 8 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des LG XXXX vom 14.10.2025, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen dem Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 SMG und dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 zweiter Fall SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wobei 11 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt. Gleichzeitig wurde die Probezeit der vorangegangenen Verurteilung auf 5 Jahre verlängert. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des LG XXXX vom 26.02.2026, Zl. XXXX , wegen dem Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall, 15 Abs. 1 StGB und dem Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB verurteilt. Zweifelsohne erfüllt er daher das Tatbestandsmerkmals einer Verurteilung "zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten" im Sinne des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG um ein Vielfaches. Ebenso deckt mit seinen Verurteilungen das Tatbestandsmerkmal einer "mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen".Fallgegenständlich weist der Beschwerdeführer fünf strafgerichtliche Verurteilungen auf. So wurde er im Bundesgebiet erstmalig mit Urteil des BG römisch 40 vom 14.11.2024, Zl. römisch 40 , wegen dem Vergehen des Diebstahl nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 80 Tags zu je 4,00 EUR rechtskräftig verurteilt. Nach seiner Widereinreise von der Schweiz wurde er mit Urteil des BG römisch 40 vom 22.04.2025, Zl. römisch 40 , wegen dem Vergehen des Diebstahl nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 90 Tags zu je 4,00 EUR rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des LG römisch 40 vom 28.08.2025, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen dem Verbrechen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 84, Absatz 4, StGB und dem Vergehen des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer bedingten Zusatzfreiheitsstrafe von 8 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des LG römisch 40 vom 14.10.2025, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen dem Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, SMG und dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3, zweiter Fall SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wobei 11 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt. Gleichzeitig wurde die Probezeit der vorangegangenen Verurteilung auf 5 Jahre verlängert. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des LG römisch 40 vom 26.02.2026, Zl. römisch 40 , wegen dem Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall, 15 Absatz eins, StGB und dem Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB verurteilt. Zweifelsohne erfüllt er daher das Tatbestandsmerkmals einer Verurteilung "zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten" im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG um ein Vielfaches. Ebenso deckt mit seinen Verurteilungen das Tatbestandsmerkmal einer "mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen".

Für die belangte Behörde bestand im vorliegenden Beschwerdefall somit kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 FPG (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegen doch nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde (vgl. VwGH 03.03.2011, 2009/22/0094, mwN).Für die belangte Behörde bestand im vorliegenden Beschwerdefall somit kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegen doch nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde vergleiche VwGH 03.03.2011, 2009/22/0094, mwN).

Bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbots ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob bzw. inwieweit sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Insbesondere ist darauf abzustellen, wie lange die vom Drittstaatsangehörigen ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, ob bzw. inwieweit sein Aufenthalt anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Es sind daher auch seine privaten und familiären Interessen – dies nicht nur in Bezug auf Österreich, sondern auch in Bezug auf die anderen Mitgliedstaaten – entsprechend zu berücksichtigen (vgl. VwGH 11.12.2024, Ra 2021/17/0117 mwN).Bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbots ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob bzw. inwieweit sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Insbesondere ist darauf abzustellen, wie lange die vom Drittstaatsangehörigen ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, ob bzw. inwieweit sein Aufenthalt anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Es sind daher auch seine privaten und familiären Interessen – dies nicht nur in Bezug auf Österreich, sondern auch in Bezug auf die anderen Mitgliedstaaten – entsprechend zu berücksichtigen vergleiche VwGH 11.12.2024, Ra 2021/17/0117 mwN).

Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit") gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 20.05.2020, Ra 2019/19/0116 mit Hinweis auf VwGH 24.03.2015, Ra 2014/21/0049).

In Zusammenhang mit dem Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers gilt es zu berücksichtigen, dass er durch sein Fehlverhalten in mehrerlei Hinsicht seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den unionsrechtlich geschützten Werten und auch gegenüber der österreichischen Rechtsordnung deutlich zum Ausdruck gebracht.

Hervorzuheben gilt im gegenständlichen Fall auch, dass er sich von einem mehrmonatigen Strafvollzug nicht beeindrucken ließ. Ein bereits verspürtes mehrmonatiges Haftübel hielt ihn nicht davon ab, erneut straffällig zu werden. Letztlich gilt auch die von ihm erfüllte Deliktsqualifikation der Gewerbsmäßigkeit zu berücksichtigen, die auf eine große Wiederholungsgefahr schließen lässt, was sich anhand seiner drei strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers eindrucksvoll manifestierte. Wie sich insbesondere auch aus seinen letzten beiden Verurteilungen unschwer erkennen lässt, steigerte der Beschwerdeführer zuletzt seine kriminelle Energie. Sein massiv einschlägig getrübtes Vorleben weist den Beschwerdeführer ohne Zweifel als unverbesserlichen Rechtsbrecher aus, der offenkundig an chronischer Kriminalität leidet und den weder gewährte Rechtswohltaten und Resozialisierungschancen wie beispielsweise teilbedingte Strafnachsichten, noch das mehrmalige Verspüren des Haftübels vor neuerlicher Delinquenz abzuhalten vermochten.

In der gegenständlichen Entscheidung fließen auch die von den Strafgerichten berücksichtigten Milderungs- und Erschwerungsgründe ein (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). Allerdings ergaben sich aus den Gerichtsurteilen keinerlei Hinweise auf das Vorliegen etwaiger Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründen. Insbesondere im Hinblick auf seine einschlägigen Vorstrafen und den festgestellten Deliktsqualifikationen bringt er mit seinen letzten delinquenten Handlungen unstreitig sein fehlendes Unrechtsbewusstsein zum Ausdruck und verdeutlicht er – wie zuvor bereits dargelegt – eindrücklich, dass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention – nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten – im Fall des Beschwerdeführers offenkundig keine Wirkung zeigte.In der gegenständlichen Entscheidung fließen auch die von den Strafgerichten berücksichtigten Milderungs- und Erschwerungsgründe ein vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). Allerdings ergaben sich aus den Gerichtsurteilen keinerlei Hinweise auf das Vorliegen etwaiger Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründen. Insbesondere im Hinblick auf seine einschlägigen Vorstrafen und den festgestellten Deliktsqualifikationen bringt er mit seinen letzten delinquenten Handlungen unstreitig sein fehlendes Unrechtsbewusstsein zum Ausdruck und verdeutlicht er – wie zuvor bereits dargelegt – eindrücklich, dass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention – nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten – im Fall des Beschwerdeführers offenkundig keine Wirkung zeigte.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. Gegenständlich befindet sich der Beschwerdeführer nach wie vor in Strafhaft, weshalb im Lichte der vorgenannten Judikatur nicht von einem positiven Gesinnungswandel auszugehen ist (vgl. VwGH 16.10.2025, Ra 2025/21/0125).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. Gegenständlich befindet sich der Beschwerdeführer nach wie vor in Strafhaft, weshalb im Lichte der vorgenannten Judikatur nicht von einem positiven Gesinnungswandel auszugehen ist vergleiche VwGH 16.10.2025, Ra 2025/21/0125).

Insbesondere lässt die derzeitige finanzielle Situation des Beschwerdeführers keine positive Zukunftsprognose zu und darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass er mangels Aufenthaltsrechts keine Möglichkeit hat, auf legalem Weg eine Arbeit zu finden und finanzielle Einkünfte zu erwirtschaften. Mangels Integration, sowie mangels Unterwerfung unter die österreichische Rechtsordnung und Einhaltung der Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens, ist der belangten Behörde zuzustimmen, wenn diese im konkreten Fall davon ausgeht, dass aufgrund des sich ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers ein Einreiseverbot, beginnend mit dem Tag seiner Ausreise, zur Hintanhaltung weiterer schwerwiegender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dringend geboten ist.

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine von ihm ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden. Es kann der belangten Behörde daher nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging und erweist sich das gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG verhängte Einreiseverbot somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine Aufhebung nicht in Betracht kommt.Unter Berücksichtigung all dieser Umstände und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine von ihm ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden. Es kann der belangten Behörde daher nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging und erweist sich das gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG verhängte Einreiseverbot somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine Aufhebung nicht in Betracht kommt.

Bezüglich der Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sondern auch bei einem – nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässigen – Einreiseverbot im Sinne des § 53 FPG, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 EMRK angesprochen wird, die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen ist (vgl. VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200, mwN).Bezüglich der Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sondern auch bei einem – nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässigen – Einreiseverbot im Sinne des Paragraph 53, FPG, in dessen Absatz 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Artikel 8, EMRK angesprochen wird, die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen ist vergleiche VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200, mwN).

Im gegenständlichen Fall bleibt zunächst zu verweisen, dass der Beschwerdeführer keine tiefergehenden familiären und privaten Anbindungen an das Bundesgebiet und die Mitgliedsstaaten der europäischen Union aufweist.

Somit war angesichts der vorgenannten Überlegungen, aber vor allem aufgrund seiner mehrfachen Vorstrafenbelastung sowie des zuletzt in Österreich gesetzten Fehlverhaltens und der daraus resultierenden, offenkundig gleichgültigen Einstellung gegenüber der in Österreich geschützten Rechtsgüter die Dauer des Einreiseverbotes in Höhe von zehn Jahren nicht zu beanstanden.

Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG sind damit erfüllt, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist.Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG sind damit erfüllt, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist.

3.8. Zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Spruchpunkt IX. des angefochtenen Bescheides):3.8. Zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Spruchpunkt römisch neun. des angefochtenen Bescheides):

Unter Spruchpunkt IX. wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 28.05.2025 verloren habe. Begründet wurde dies mit der Verhängung der U-Haft 28.05.2025. Unter Spruchpunkt römisch neun. wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 28.05.2025 verloren habe. Begründet wurde dies mit der Verhängung der U-Haft 28.05.2025.

Gemäß § 13 Abs. 2 Ziffer 3 AsylG 2005 verliert ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO).Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3 AsylG 2005 verliert ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (Paragraphen 173, ff StPO).

Wie oben bereits ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer nach der Verhängung der U-Haft mit Urteil des LG XXXX vom 14.10.2025 rechtskräftig verurteilt. Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 AsylG 2005 sind daher gegeben und ist der angefochtenen Bescheid auch unter diesen Aspekt dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Ergänzend dazu wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zuletzt erneut mit Urteil des LG XXXX vom 26.02.2026 rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Wie oben bereits ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer nach der Verhängung der U-Haft mit Urteil des LG römisch 40 vom 14.10.2025 rechtskräftig verurteilt. Die Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 sind daher gegeben und ist der angefochtenen Bescheid auch unter diesen Aspekt dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Ergänzend dazu wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zuletzt erneut mit Urteil des LG römisch 40 vom 26.02.2026 rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde.

Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass der Verlust des Aufenthaltsrechtes ex lege eintritt und dem Abspruch im verfahrensabschließenden Bescheid lediglich deklarative Wirkung zukommt.

Auch unter diesen Aspekt ist der angefochtene Bescheid daher nicht zu beanstanden.

Der Vollständigkeit halber wird zum Antrag des Beschwerdeführers ihm „das Recht auf Verbleib“ im Bundesgebiet der Republik Österreich zu gewähren ausgeführt, dass das gegenständliche Verfahren nach der Rechtslage vor dem 12.06.2026 zu führen ist und die AsylVfVO nur für Neufälle gilt, zudem enthält die Beschwerde hinsichtlich des gestellten Antrages keinerlei Begründung.

Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des BVwG nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.Da Paragraph 12, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, gemäß Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des BVwG nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.

4.       Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Den Feststellungen der belangten Behörde wurde auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vorlagen und auch keine weiteren Beweise aufzunehmen waren. Die ergänzenden Erwägungen runden das Gesamtbild ab, sind aber für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht ausschlaggebend (vgl. VwGH 02.01.2017, Ra 2016/18/0323-5).Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Den Feststellungen der belangten Behörde wurde auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vorlagen und auch keine weiteren Beweise aufzunehmen waren. Die ergänzenden Erwägungen runden das Gesamtbild ab, sind aber für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht ausschlaggebend vergleiche VwGH 02.01.2017, Ra 2016/18/0323-5).

Zur Frage der Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung äußerte sich der Verfassungsgerichtshof vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) dahingehend, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, in Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde (vgl. VfGH vom 14.03.2012, U 466/11).Zur Frage der Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung äußerte sich der Verfassungsgerichtshof vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) dahingehend, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, in Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde vergleiche VfGH vom 14.03.2012, U 466/11).

Der Beschwerdeführer wurde im Administrativverfahren zeitnah zur bescheidgemäßen Erledigung von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Auch in seinem Beschwerdevorbringen wurde kein Sachverhalt vorgebracht, der eine entscheidungsrelevante Veränderung gegenüber dem Administrativverfahren erkennen lässt.

Im vorliegenden Verfahren wurde zwar die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, es musste sich das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall jedoch trotz des Vorliegens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keinen persönlicher Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführer sprechenden Fakten auch dann für den Beschwerdeführer kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 bis 0423, Ra 2017/19/0424).Im vorliegenden Verfahren wurde zwar die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, es musste sich das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall jedoch trotz des Vorliegens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keinen persönlicher Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführer sprechenden Fakten auch dann für den Beschwerdeführer kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 bis 0423, Ra 2017/19/0424).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte infolgedessen gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (vgl. § 27 VwGVG) und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte infolgedessen gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist vergleiche Paragraph 27, VwGVG) und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.

Die ergänzenden Erwägungen runden das Gesamtbild ab, sind aber für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht ausschlaggebend (vgl. VwGH vom 02.01.2017, Ra 2016/18/0323-5).Die ergänzenden Erwägungen runden das Gesamtbild ab, sind aber für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht ausschlaggebend vergleiche VwGH vom 02.01.2017, Ra 2016/18/0323-5).

Zudem liegt ein Verfahren nach § 18 BFA-VG vor, welches das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet innert sieben Tagen zu entscheiden, es sei denn es lägen Gründe vor, die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG zuzuerkennen. Dies war im gegenständlichen Fall - wie dargelegt - aber nicht gegeben.Zudem liegt ein Verfahren nach Paragraph 18, BFA-VG vor, welches das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet innert sieben Tagen zu entscheiden, es sei denn es lägen Gründe vor, die aufschiebende Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuzuerkennen. Dies war im gegenständlichen Fall - wie dargelegt - aber nicht gegeben.

Da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist und eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließ, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist und eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließ, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde sich insbesondere eingehend mit der Thematik der Glaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens auseinandergesetzt (vgl. VwGH 15.12.2025, Ra 2025/19/0163; 12.05.2025, Ra 2025/20/0152). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde sich insbesondere eingehend mit der Thematik der Glaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens auseinandergesetzt vergleiche VwGH 15.12.2025, Ra 2025/19/0163; 12.05.2025, Ra 2025/20/0152). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist vergleiche VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).

Schlagworte

Abschiebung Angemessenheit Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK nicht erteilt aufschiebende Wirkung - Entfall Diebstahl Einreiseverbot rechtmäßig Fluchtgründe Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungspotenzial Gewalttätigkeit Gewerbsmäßigkeit Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Haft Haftstrafe Interessenabwägung Körperverletzung Nötigung öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit öffentliches Interesse Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation schwere Straftat sicherer Herkunftsstaat Status subsidiären Schutzes nicht zuerkannt Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat subsidiärer Schutz Suchtmitteldelikt Verbrechen Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Vergehen Verhältnismäßigkeit Vermögensdelikt Wiederholungsgefahr Wiederholungstaten wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:I416.2347057.1.00

Im RIS seit

27.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten