TE Dok 2012/4/24 76/8-DOK/11

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.04.2012
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Norm

BDG §43 Abs1
BDG §43 Abs2
BDG §92 Abs1 Z4
BDG §95 Abs1
BDG §95 Abs2
StGB §146
StGB §147 Abs1 Z3
StGB §229 Abs1
  1. StGB § 147 heute
  2. StGB § 147 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 201/2021
  3. StGB § 147 gültig von 01.01.2016 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 147 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  5. StGB § 147 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2009
  6. StGB § 147 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  7. StGB § 147 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  8. StGB § 147 gültig von 01.10.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  9. StGB § 147 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  10. StGB § 147 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Schlagworte

Exekutivbeamter im Kriminaldienst, strafgerichtliche Verurteilung, schwerer Betrug, Urkundenunterdrückung, unbefugte Verkehrskontrollen

Text

Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt hat durch Sicherheitsdirektor Hofrat Mag. Erhard AMINGER als Senatsvorsitzenden sowie Oberrätin Mag. Michaela SCHULA und Ministerialrat Mag. Norbert DELARICH als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates XI nach der am 9. November 2011 unter Mitwirkung der Schriftführerin Ministerialrätin Dr. Brigitte WILDMANN durchgeführten nichtöffentlichen Sitzung in der Disziplinarsache gegen Revierinspektor M über die Berufung des Beschuldigten, vertreten durch PALLAUF, MEISSNITZER, STAINDL & PARTNER, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Petersbrunnstraße 13, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 4, vom 30. Juni 2011, ausgefertigt am 3. August 2011, Zahl: 53-DK/4/07, 40-DK/4/09, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung, zu Recht erkannt:Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt hat durch Sicherheitsdirektor Hofrat Mag. Erhard AMINGER als Senatsvorsitzenden sowie Oberrätin Mag. Michaela SCHULA und Ministerialrat Mag. Norbert DELARICH als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates römisch elf nach der am 9. November 2011 unter Mitwirkung der Schriftführerin Ministerialrätin Dr. Brigitte WILDMANN durchgeführten nichtöffentlichen Sitzung in der Disziplinarsache gegen Revierinspektor M über die Berufung des Beschuldigten, vertreten durch PALLAUF, MEISSNITZER, STAINDL & PARTNER, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Petersbrunnstraße 13, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 4, vom 30. Juni 2011, ausgefertigt am 3. August 2011, Zahl: 53-DK/4/07, 40-DK/4/09, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung sowohl hinsichtlich Schuld als auch hinsichtlich Strafe bestätigt.

Dem Beschuldigten aufzuerlegende Verfahrenskosten sind im Berufungsverfahren nicht entstanden.

B e g r ü n d u n g

I. Mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis hat die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres – soweit mit der vorliegenden Berufung bekämpft und daher noch verfahrensgegenständlich – zu Recht erkannt:römisch eins. Mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis hat die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres – soweit mit der vorliegenden Berufung bekämpft und daher noch verfahrensgegenständlich – zu Recht erkannt:

„Spruchteil A

RevInsp M ist s c h u l d i g:

er hat im Zusammenhang mit dem rechtskräftigen Urteil des LG S, Zahl 36 Hv 170/08g, vom 07.09.2010, bestätigt durch das Urteil des OLG L vom 05.04.2011

1.              als ausschließlich mit dem Kriminaldienst befasster Beamter mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern folgende Personen durch das Vortäuschen seiner Berechtigung, als Beamter Amtshandlungen der Verkehrspolizei auf der Autobahn auszuüben, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zu einer Handlung verleitet, welche die Getäuschten an ihrem Vermögen geschädigt hat, und zwar:

a)              am 06.04.2007, gegen 01.45 Uhr in seiner Freizeit und in Zivil im Gemeindegebiet von H, auf dem in Fahrtrichtung V gelegenen Autobahnparkplatz der Tauernautobahn (A10), Strkm 54.000, als er beim türkischen Lenker des Kraftwagenzuges mit dem Kennzeichen X, R eine Fahrzeugkontrolle (Tachoscheibe) durchgeführt, gegen den Lenker wegen einer festgestellten angeblichen Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldstrafe von EUR 100.- ausgesprochen, den Geldbetrag, ohne dem Beanstandeten eine Quittung auszustellen, kassiert und sich selbst behalten hata) am 06.04.2007, gegen 01.45 Uhr in seiner Freizeit und in Zivil im Gemeindegebiet von H, auf dem in Fahrtrichtung römisch fünf gelegenen Autobahnparkplatz der Tauernautobahn (A10), Strkm 54.000, als er beim türkischen Lenker des Kraftwagenzuges mit dem Kennzeichen römisch zehn, R eine Fahrzeugkontrolle (Tachoscheibe) durchgeführt, gegen den Lenker wegen einer festgestellten angeblichen Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldstrafe von EUR 100.- ausgesprochen, den Geldbetrag, ohne dem Beanstandeten eine Quittung auszustellen, kassiert und sich selbst behalten hat

b)              am 16.03.2007, gegen 04.45 Uhr, während seiner Dienstzeit auf der A 10 im Gemeindegebiet von W, nach dem Helbersberg Tunnel, bei Strkm 39,500 (Fahrtrichtung V), als er den slowenischen Staatsbürger P mit dessen Kraftwagenzug angehalten, einer Lenker u. Fahrzeugkontrolle unterzogen und vom Lenker wegen eines angeblichen Mangels einer Diagrammscheibe einen Strafbetrag von EUR 100,- in der Absicht gefordert hat, um sich das Geld selbst zu behalten. Nachdem P sich geweigert hat, den Strafbetrag zu bezahlen, hat er ihn aufgefordert, mit seinem Kraftwagenzug hinter ihm herzufahren. Auf dem Parkplatz gegenüber dem Landgasthaus R in I P hat er ihn ein weiteres Mal aufgefordert, jetzt aber den reduzierten Strafbetrag von EUR 50,- zu bezahlen und auf dessen nochmalige Weigerung erklärt, er wolle später noch einmal kommen und ist anschließend weggefahren aber nicht mehr zurückgekehrt.b) am 16.03.2007, gegen 04.45 Uhr, während seiner Dienstzeit auf der A 10 im Gemeindegebiet von W, nach dem Helbersberg Tunnel, bei Strkm 39,500 (Fahrtrichtung römisch fünf), als er den slowenischen Staatsbürger P mit dessen Kraftwagenzug angehalten, einer Lenker u. Fahrzeugkontrolle unterzogen und vom Lenker wegen eines angeblichen Mangels einer Diagrammscheibe einen Strafbetrag von EUR 100,- in der Absicht gefordert hat, um sich das Geld selbst zu behalten. Nachdem P sich geweigert hat, den Strafbetrag zu bezahlen, hat er ihn aufgefordert, mit seinem Kraftwagenzug hinter ihm herzufahren. Auf dem Parkplatz gegenüber dem Landgasthaus R in römisch eins P hat er ihn ein weiteres Mal aufgefordert, jetzt aber den reduzierten Strafbetrag von EUR 50,- zu bezahlen und auf dessen nochmalige Weigerung erklärt, er wolle später noch einmal kommen und ist anschließend weggefahren aber nicht mehr zurückgekehrt.

2.              er hat am 16.03.2007, gegen 04.45 Uhr im Zuge der unter Punkt 1/b angeführten Fahrzeugkontrolle P dessen auf seinen Namen ausgestellte slowenische Identitätskarte dauerhaft entzogen und somit unterdrückt, um zu verhindern, dass dieser sie im Rechtsverkehr verwenden könne

RevInsp M hat weiters

3.              bis zum 06.04.2007 in seiner Eigenschaft als Suchtgiftermittler des Bezirkspolizeikommandos S das bei den drei folgenden Aktenvorgängen sichergestellte Suchtmittel nicht wie vorgesehen dem zuständigen Gericht abgeführt, sondern bis zu seiner Suspendierung in seinem Aktenkasten gelagert:

a)              H, Pl A, GZ: 81/634/03, Revlnsp M, StA S/LG S: 13 St 242/035 bzw. 29 Ur 335/03t. Sichergestelltes Suchtmittel:

0,2 Gramm Cannabiskraut;

b)              F, Pl A, GZ: 81/871/03, Revlnsp M, BG R: 7 U 62/OJm Sichergestelltes Suchtmittel; 3,5 Gramm Cannabiskraut;

c)              E, Pl A, GZ: 81/15665/05, Revlnsp M, BG R: 6 U 365/05k, sichergestelltes Suchtmittel: 0,3 Gramm Cannabiskraut;

4.              bis zum 06.04.2007 in seiner Eigenschaft als Suchtgiftermittler des Bezirkspolizeikommando S nach der Sicherstellung von Suchtmittel bis zu seiner Suspendierung folgende Akte unbearbeitet und die Suchtmittel, ohne sie, wie vorgesehen, dem Gericht abzuführen, in seinem Aktenkasten gelagert:

a)              Kuvert mit 0,1 Gramm Cannabisharz als Inhalt mit fälschlicherweise beiliegenden Befund, lautend auf S

b)              Kuvert mit der Aufschrift Gift; Ca. Anfang April 2004, B-H Bahnhof Inhalt: 0,1 Gramm Cannabiode, THC positiv;

c)              Unbeschriftetes Plastiksäckchen mit ca. 0.9 Gramm Cannabisharz und ca. 0,3 Gramm Cannabis sativa;

Der Beamte hat somit – unbeschadet seiner strafgerichtlichen Verantwortung –

Zu 1) und 2)               gegen seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 BDG 1979, nämlich die dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung unter anderem treu und gewissenhaft zu besorgen und nach § 43 Abs. 2 BDG 1979, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verstoßenZu 1) und 2) gegen seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979, nämlich die dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung unter anderem treu und gewissenhaft zu besorgen und nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verstoßen

Zu 3) gegen § 44 Abs. 1 BDG 1979, seine Vorgesetzten zu unterstützen und deren Weisungen zu vollziehen, in Verbindung mit dem Erlass des BMI vom 30.12.1997, Zl 2020/145-II/8-1/97, der auf die Umsetzung der diesbezüglichen Erlässe des BMJ hinweist, in dem angeordnet wird, dass sichergestellte und beschlagnahmte Suchtgifte in spezieller Verpackung dem zuständigen Gericht vorzulegen sind, verstoßenZu 3) gegen Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979, seine Vorgesetzten zu unterstützen und deren Weisungen zu vollziehen, in Verbindung mit dem Erlass des BMI vom 30.12.1997, Zl 2020/145-II/8-1/97, der auf die Umsetzung der diesbezüglichen Erlässe des BMJ hinweist, in dem angeordnet wird, dass sichergestellte und beschlagnahmte Suchtgifte in spezieller Verpackung dem zuständigen Gericht vorzulegen sind, verstoßen

zu 4) gegen § 44 Abs. 1 BDG 1979, in Verbindung mit den Bestimmungen der Kanzleiordnung des BM.l/ (Erlass des BM.I vom 2.2.2005, ZI. BMI-OA1100/0099-ll/1/b/2005), nämlich dasszu 4) gegen Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979, in Verbindung mit den Bestimmungen der Kanzleiordnung des BM.l/ (Erlass des BM.I vom 2.2.2005, ZI. BMI-OA1100/0099-ll/1/b/2005), nämlich dass

              a)              Geschäftsstücke nachvollziehbar zu erledigen sind und

die                                                         Erledigung ein Bestandteil des Aktes ist (Pkt. 7.1.0.1)

              b)              jedes Geschäftsstück einer der Sach- und Rechtslage                                                         entsprechenden Erledigung zugeführt

wird (Pkt. 7.1.0.2)

              c)              jede Erledigung unter Einhaltung der gesetzlichen

Grundlagen                                           unverzüglich auf die zweckmäßigste und

rascheste Art zu                                                         erfolgen hat (Pkt. 7.1.0.3)

verstoßen.

Der Beamte hat in allen Fällen schuldhaft Dienstpflichtverletzungen nach § 91 BDG 1979 begangen.Der Beamte hat in allen Fällen schuldhaft Dienstpflichtverletzungen nach Paragraph 91, BDG 1979 begangen.

Gegen den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Zi. 4 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.Gegen den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Zi. 4 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.

Die bereits gemäß § 112 Abs. 3 BDG verfügte Suspendierung bleibt bis zur Rechtskraft dieses Disziplinarerkenntnisses aufrecht.Die bereits gemäß Paragraph 112, Absatz 3, BDG verfügte Suspendierung bleibt bis zur Rechtskraft dieses Disziplinarerkenntnisses aufrecht.

Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG keine Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt.Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG keine Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt.

Die dem Beschuldigten erwachsenen Kosten hat er selbst zu tragen.

Spruchteil B

…“

In der Begründung führte die Disziplinarkommission zu den angeführten Schuldsprüchen wörtlich aus wie folgt:

„Der dem Beamten angelastete Sachverhalt gründet sich auf die von der PI A gemäß § 110 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 vorgelegten Disziplinaranzeigen vom 03.08.2007, GZ 6520/14076/07 und vom 08.09.2009, GZ 6520/13664/2009-Rb.„Der dem Beamten angelastete Sachverhalt gründet sich auf die von der PI A gemäß Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 vorgelegten Disziplinaranzeigen vom 03.08.2007, GZ 6520/14076/07 und vom 08.09.2009, GZ 6520/13664/2009-Rb.

Sachverhalt:

RevInsp M ist Mitarbeiter des Landespolizeikommandos für S und verrichtet auf der PI A seinen Dienst. Er ist vom normalen Streifendienst ausgenommen und ausschließlich im Kriminaldienst

eingesetzt. . Während die Dienstaufsicht vom unmittelbaren,

Abtlnsp R, ausgeübt wird, wird die Fachaufsicht vom Bezirkspolizeikommando S wahrgenommen.

Suspendierung:

Mit Bescheid vom 06.04.2007, GZ 6531/07, verfügte das Bezirkspolizeikommando (BPK) S als Dienstbehörde gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 Dienstrechtsverfahrens-Übertragungsverordnung 2005 (DPÜ-VO) gegen ihn mit sofortiger Wirkung die vorläufige Suspendierung vom Dienst. Mit Bescheid der Disziplinarkommission, Senat 4, vom 13.04.2007 wurde die Suspendierung des Beschuldigten gemäß § 112 Abs. 3 BDG verfügt.Mit Bescheid vom 06.04.2007, GZ 6531/07, verfügte das Bezirkspolizeikommando (BPK) S als Dienstbehörde gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, Dienstrechtsverfahrens-Übertragungsverordnung 2005 (DPÜ-VO) gegen ihn mit sofortiger Wirkung die vorläufige Suspendierung vom Dienst. Mit Bescheid der Disziplinarkommission, Senat 4, vom 13.04.2007 wurde die Suspendierung des Beschuldigten gemäß Paragraph 112, Absatz 3, BDG verfügt.

Aus den vorgelegten Akten ergibt sich folgender Sachverhalt:

Zu Spruchteil A

Zu Faktum A/1a:

R gab bei seiner Einvernahme vor den erhebenden Polizeibeamten als auch während der Gerichtsverhandlung an, er sei am 06.04.2007, gegen 01.00 Uhr mit seinem Lkw mit türkischem Kennzeichen auf einen Parkplatz der A 10, Fahrtrichtung V, gefahren, um dort seine Ruhezeit zu verbringen. Dabei sei er hinter einem ungarischen Lkw zu stehen gekommen. Beim Führerhaus dieses Fahrzeuges sei eine Einzelperson in Zivilkleidung gestanden und habe gerade, seiner Meinung nach, den Fahrzeuglenker kontrolliert. Nachdem dieser Lkw-Lenker dann den Parkplatz verlassen habe, sei er mit seinem Lkw nachgerückt und so hinter einem anderen Pkw zu stehen gekommen. Der Mann, der seiner Ansicht nach kurz vorher den ungarischen Fahrzeuglenker kontrolliert habe, sei dann zu ihm gekommen und habe versucht, mit ihm Englisch zu sprechen. Da er ihn aber nicht verstanden habe, habe dieser auf Deutsch lediglich „Polizeikontrolle“ und „Tachoscheibe“ gesagt. Er habe diese aus dem Tachographen genommen und auf Verlangen auch alle anderen Scheiben dem Mann ausgefolgt. Danach habe dieser von ihm den Reisepass verlangt, diesen aber nicht genau angeschaut. Nach der Kontrolle der Scheiben habe ihm der Mann zu verstehen gegeben, dass er anstatt 60 km/h zu schnell, nämlich 90 km/h gefahren sei. Er habe ihn dann gefragt, wie hoch die Strafe sei. Da er die Antwort des Mannes aber nicht verstanden habe, habe er ihm einen Zettel und einen Kugelschreiber gegeben. Darauf habe der Mann „Euro 100.-„ geschrieben. Diesen Betrag habe er ihm in der Folge übergeben. Als er ihm zu verstehen gegeben habe, dass er dafür eine Quittung brauche, habe ihm der Mann erklärt, er solle sich diese am nächsten Morgen von einer fünf Kilometer entfernten Polizeistation holen. Danach sei der Mann, der während dieser Handlung nervös gewesen sei, zu dem vor seinem Lkw geparkten Pkw gegangen und sei weggefahren. Da ihm jetzt Zweifel wegen dieser Amtshandlung gekommen seien, habe er sich das Kennzeichen dieses Fahrzeuges, nämlich Y, auf dem Zettel mit dem Strafbetrag notiert. Am Fahrzeug selbst sei ihm noch ein blaues Licht im Fond hinter der Heckscheibe aufgefallen.R gab bei seiner Einvernahme vor den erhebenden Polizeibeamten als auch während der Gerichtsverhandlung an, er sei am 06.04.2007, gegen 01.00 Uhr mit seinem Lkw mit türkischem Kennzeichen auf einen Parkplatz der A 10, Fahrtrichtung römisch fünf, gefahren, um dort seine Ruhezeit zu verbringen. Dabei sei er hinter einem ungarischen Lkw zu stehen gekommen. Beim Führerhaus dieses Fahrzeuges sei eine Einzelperson in Zivilkleidung gestanden und habe gerade, seiner Meinung nach, den Fahrzeuglenker kontrolliert. Nachdem dieser Lkw-Lenker dann den Parkplatz verlassen habe, sei er mit seinem Lkw nachgerückt und so hinter einem anderen Pkw zu stehen gekommen. Der Mann, der seiner Ansicht nach kurz vorher den ungarischen Fahrzeuglenker kontrolliert habe, sei dann zu ihm gekommen und habe versucht, mit ihm Englisch zu sprechen. Da er ihn aber nicht verstanden habe, habe dieser auf Deutsch lediglich „Polizeikontrolle“ und „Tachoscheibe“ gesagt. Er habe diese aus dem Tachographen genommen und auf Verlangen auch alle anderen Scheiben dem Mann ausgefolgt. Danach habe dieser von ihm den Reisepass verlangt, diesen aber nicht genau angeschaut. Nach der Kontrolle der Scheiben habe ihm der Mann zu verstehen gegeben, dass er anstatt 60 km/h zu schnell, nämlich 90 km/h gefahren sei. Er habe ihn dann gefragt, wie hoch die Strafe sei. Da er die Antwort des Mannes aber nicht verstanden habe, habe er ihm einen Zettel und einen Kugelschreiber gegeben. Darauf habe der Mann „Euro 100.-„ geschrieben. Diesen Betrag habe er ihm in der Folge übergeben. Als er ihm zu verstehen gegeben habe, dass er dafür eine Quittung brauche, habe ihm der Mann erklärt, er solle sich diese am nächsten Morgen von einer fünf Kilometer entfernten Polizeistation holen. Danach sei der Mann, der während dieser Handlung nervös gewesen sei, zu dem vor seinem Lkw geparkten Pkw gegangen und sei weggefahren. Da ihm jetzt Zweifel wegen dieser Amtshandlung gekommen seien, habe er sich das Kennzeichen dieses Fahrzeuges, nämlich Y, auf dem Zettel mit dem Strafbetrag notiert. Am Fahrzeug selbst sei ihm noch ein blaues Licht im Fond hinter der Heckscheibe aufgefallen.

Am nächsten Morgen sei er in Richtung V weitergefahren. Die angekündigte Polizeistation habe er aber nicht gefunden. Auf einem „ASFINAG Parkplatz“ habe er dann einem Bediensteten den Vorfall der vergangenen Nacht mitgeteilt, worauf von diesem die Polizei verständigt worden sei. Nachdem er zwei, daraufhin eingetroffenen Beamten die Amtshandlung der Bestrafung geschildert habe, sei er aufgefordert worden, kurz zu warten. Die beiden Beamten hätten sich wieder entfernt und seien dann kurze Zeit später mit einem dritten Beamten in Zivilkleidung in einem Peugeot zurückgekommen. Er habe sofort das Fahrzeug wieder erkannt, mit dem der Mann in der vergangenen Nacht vom Parkplatz weggefahren sei. Der Peugeot habe auch das von ihm in der Nacht notierte Kennzeichen gehabt. Der Lenker dieses Fahrzeuges sei ausgestiegen und habe begonnen, ihn zu beschimpfen. Im Einzelnen habe er das Gesagte aber nicht verstanden. Er habe aber trotz aufgesetzter Sonnenbrillen in dem Mann jene Person eindeutig wieder erkannt, die ihn wegen des angeblichen Schnellfahrens in der Vornacht gestraft habe. Dies habe er aber den anderen Beamten gegenüber offen gelassen, weil er Angst gehabt habe. Diese Zweifel bezüglich der Identität des Mannes habe er auch anlässlich der folgenden Ersteinvernahme auf der Dienststelle wiederholt.Am nächsten Morgen sei er in Richtung römisch fünf weitergefahren. Die angekündigte Polizeistation habe er aber nicht gefunden. Auf einem „ASFINAG Parkplatz“ habe er dann einem Bediensteten den Vorfall der vergangenen Nacht mitgeteilt, worauf von diesem die Polizei verständigt worden sei. Nachdem er zwei, daraufhin eingetroffenen Beamten die Amtshandlung der Bestrafung geschildert habe, sei er aufgefordert worden, kurz zu warten. Die beiden Beamten hätten sich wieder entfernt und seien dann kurze Zeit später mit einem dritten Beamten in Zivilkleidung in einem Peugeot zurückgekommen. Er habe sofort das Fahrzeug wieder erkannt, mit dem der Mann in der vergangenen Nacht vom Parkplatz weggefahren sei. Der Peugeot habe auch das von ihm in der Nacht notierte Kennzeichen gehabt. Der Lenker dieses Fahrzeuges sei ausgestiegen und habe begonnen, ihn zu beschimpfen. Im Einzelnen habe er das Gesagte aber nicht verstanden. Er habe aber trotz aufgesetzter Sonnenbrillen in dem Mann jene Person eindeutig wieder erkannt, die ihn wegen des angeblichen Schnellfahrens in der Vornacht gestraft habe. Dies habe er aber den anderen Beamten gegenüber offen gelassen, weil er Angst gehabt habe. Diese Zweifel bezüglich der Identität des Mannes habe er auch anlässlich der folgenden Ersteinvernahme auf der Dienststelle wiederholt.

R erklärte erst gegenüber den Beamten des BIA, dass er sich von Anfang an sicher gewesen sei, dass es sich bei dem Mann um den selben gehandelt habe, der ihn gestraft habe. Er habe gegenüber den uniformierten Beamten Zweifel wegen der Identität geäußert, weil er nicht gewusst habe, um wen es sich bei diesem Mann handeln würde.

RevInsp M bestritt bei seiner Einvernahme, diese Kontrolle auf dem Autobahnparkplatz bzw. das Bestrafen des Lenkers eines türkischen Lkw`s durchgeführt und sich das eingenommene Geld behalten zu haben. Er erklärte aber, das Zivilfahrzeug in der besagten Nacht in Verwendung gehabt zu haben. Er habe das Fahrzeug am 05.04.2007, gegen 20.15 Uhr an seiner Wohnadresse abgestellt und sei dann am 06.04.2007, um 03.40 Uhr zur Autobahnraststätte E auf der A 10 zu einer Vorpasshaltung im Rahmen von Suchtmittelerhebungen gefahren.

Die Benutzung des Zivilfahrzeuges wird auch durch die diesbezügliche Eintragung im Fahrtenbuch bestätigt, in dem 198 gefahrene Kilometer ausgewiesen sind. Laut Dienstvorschreibungen hatte der Beschuldigte am 05.04.2007 einen Dienst in der Zeit von 09.00 bis 20.00 Uhr vorgeschrieben. Eine Dienstverlängerung war nach Auskunft des Dienststellenleiters nicht mit ihm abgesprochen gewesen und wäre auch nicht genehmigt worden. Eine Auswertung des Schaublattes im Lkw des R ergab als Tatzeitpunkt den 06.04.2007, 01.43 Uhr.

Revlnsp M gab bei seiner Einvernahme am 06.04.2007 zu Protokoll, dass er über ein ihm dienstlich zugewiesenes Mobiltelefon und über ein privates Mobiltelefon verfüge. Über Beschluss des LG S, Zahl 46 Ur 120/07f, wurde vom Mobiltelefonnetzbetreiber TELERING und der MOBILKOM AUSTRIA eine Rückerfassung der Rufdaten/Standorte der beiden Mobiltelefone von M vorgenommen.

Dabei konnte verifiziert werden, dass das Mobiltelefon (0650) am 06.04.2007, um 02.31 Uhr am Sender mit dem Standort in N, Grundstücknummer 26/2, EZ 2, eingeloggt gewesen war. Dies ergab eine geographische Nähe (ca. 2 km) zu dem von R angeführten Tatort an der A 10, Rastplatz auf Höhe Autobahnkilometer 54,0. Darüber hinaus wurden durch diese Auswertung die Angaben des Beschuldigten, er habe sich am 06.04.2007 bis 03.40 Uhr zu Hause aufgehalten, widerlegt.

Die Rufnummer (0664) war nicht aktiv; d.h. es konnten keine Standorte festgestellt werden.

Zu Faktum A/1 b und A/2:

Im Zuge der geführten Erhebungen zu Faktum A/1 wurde den erhebenden Beamten des BIA mitgeteilt, dass bereits am 16.03.2007 von einer männlichen Person versucht worden sei, auf ähnliche Art und Weise von einem slowenischen LKW Fahrer einen „Strafbetrag“, ohne Ausfolgung einer Bestätigung, einzuheben.

Von den erhebenden Beamten konnte damals ermittelt werden, dass am 16.03.2007 gegen 06.10 Uhr eine Mitarbeiterin des Landgasthaus R telefonisch auf der BLS S die Anzeige erstattet habe, dass ein LKW Fahrer vermutlich von einem falschen Polizisten bestohlen worden sei.

In der weiteren Folge wurde der slowenische LKW Fahrer, P niederschriftlich vernommen. Er gab zu Protokoll, dass er mit seinem Kraftwagenzug auf der Tauernautobahn von S kommend in Fahrtrichtung V unterwegs gewesen sei. Nach dem Helbersberg Tunnel (beginnt bei Autobahnkilometer 39,5) sei er von einer angeblichen Zivilstreife der Polizei angehalten und kontrolliert worden. Von dem Beamten, von dem er aufgrund seines Auftretens überzeugt gewesen sei, dass es sich um einen Polizisten gehandelt habe, seien von ihm die Diagrammscheibe und die Bezahlung von EUR 100,-In der weiteren Folge wurde der slowenische LKW Fahrer, P niederschriftlich vernommen. Er gab zu Protokoll, dass er mit seinem Kraftwagenzug auf der Tauernautobahn von S kommend in Fahrtrichtung römisch fünf unterwegs gewesen sei. Nach dem Helbersberg Tunnel (beginnt bei Autobahnkilometer 39,5) sei er von einer angeblichen Zivilstreife der Polizei angehalten und kontrolliert worden. Von dem Beamten, von dem er aufgrund seines Auftretens überzeugt gewesen sei, dass es sich um einen Polizisten gehandelt habe, seien von ihm die Diagrammscheibe und die Bezahlung von EUR 100,-

Strafe gefordert worden. Diesem habe er auch seine Identitätskarte ausfolgen müssen. Diese sei ihm jedoch nicht mehr zurückgegeben worden.

Die Erhebungen der Beamten der API S konnten mangels weiterer Täterhinweise nicht positiv abgeschlossen werden; der Akt wurde unter „Unbekannte Täter“ protokolliert und abgelegt.

Wegen der Zusammenhänge, „Autobahn, ausländischer Kraftfahrer, Kontrolle der Diagrammschieben, Strafbetrag EUR 100,-, wurde von den Beamten der BIA versucht, mit P ein Treffen in Österreich zu vereinbaren. Dies gelang am 11. 04. 2007. Bei diesem Treffen wurden P drei Lichtbilder von uniformierten Polizeibeamten vorgezeigt. Die Lichtbilder der Polizeibeamten stammten aus der Fotokartei des LPK f. S, Personalabteilung und waren ohne Namen, nur mit Nummern (I, II, III) gekennzeichnet. Nach kurzer Überlegung zeigte P auf das Foto mit der Nummer III als jene Person, die ihn am 16.03.2007 kontrolliert hatte. Auf dem Lichtbild mit der Nummer III war Revlnsp M abgebildet.Wegen der Zusammenhänge, „Autobahn, ausländischer Kraftfahrer, Kontrolle der Diagrammschieben, Strafbetrag EUR 100,-, wurde von den Beamten der BIA versucht, mit P ein Treffen in Österreich zu vereinbaren. Dies gelang am 11. 04. 2007. Bei diesem Treffen wurden P drei Lichtbilder von uniformierten Polizeibeamten vorgezeigt. Die Lichtbilder der Polizeibeamten stammten aus der Fotokartei des LPK f. S, Personalabteilung und waren ohne Namen, nur mit Nummern (römisch eins, römisch zwei, römisch drei) gekennzeichnet. Nach kurzer Überlegung zeigte P auf das Foto mit der Nummer römisch drei als jene Person, die ihn am 16.03.2007 kontrolliert hatte. Auf dem Lichtbild mit der Nummer römisch drei war Revlnsp M abgebildet.

Bei der Einvernahme gab P an, er habe diesen Polizisten anlässlich seiner Kontrolle gut verstanden. Nachdem der Mann die Diagrammscheiben kontrolliert habe (glaublich die letzten 4 Tage), habe er zu ihm gesagt, dass etwas nicht mit der Diagrammscheibe in Ordnung sei und er jetzt EUR 100,- Strafe zahlen müsse. Er habe daraufhin erklärt, dass er keine EUR 100,- habe und dass der Beamte eine Anzeige schreiben solle. Der „Polizist“ habe daraufhin geantwortet, dass er keine Anzeige schreiben werde, er müsse die Strafe bezahlen. Dann habe der „Polizist“ gesagt, dass er ihm nachfahren solle. Sollte er das nicht machen, würde er einen Abschleppwagen rufen und ihn abschleppen lassen. Dann habe er ihm auf sein Verlangen eine Diagrammscheibe zurückgegeben, sich aber die Identitätskarte und die restlichen Diagrammscheiben behalten. Er sei dann dem „Polizisten“ mit seinem LKW nachgefahren und bei der Ausfahrt „W“ auf einem Parkplatz in der Ortschaft I abgefahren. Dort habe er dann von dem Beamten den Namen, die Telefonnummer und den Namen seiner Polizeidienststelle verlangt. Dieser sei daraufhin aber sehr nervös geworden, habe sich eine Zigarette angezündet und gesagt, dass er keine Polizei verständigen solle. Jetzt habe er von ihm nur mehr eine Strafe in Höhe von EUR 50.- verlangt. Als er dem Polizist erklärt habe, dass er kein Bargeld habe, habe ihm dieser die restlichen Diagrammscheiben ausgefolgt, die Identitätskarte aber zurückbehalten. Dann habe er erklärt, dass er in einer Stunde wieder kommen werde. Dies sei aber nicht geschehen, weshalb er auch Anzeige wegen des Vorfalles erstattet habe. Durch diese offensichtlich ungerechtfertigte Anhaltung sei ihm wegen der Wiederbeschaffung der Identitätskarte ein Schaden von EUR 30.-, seiner Firma wegen der zu spät eingetroffenen Ladung aber ein viel höherer Schaden entstanden.Bei der Einvernahme gab P an, er habe diesen Polizisten anlässlich seiner Kontrolle gut verstanden. Nachdem der Mann die Diagrammscheiben kontrolliert habe (glaublich die letzten 4 Tage), habe er zu ihm gesagt, dass etwas nicht mit der Diagrammscheibe in Ordnung sei und er jetzt EUR 100,- Strafe zahlen müsse. Er habe daraufhin erklärt, dass er keine EUR 100,- habe und dass der Beamte eine Anzeige schreiben solle. Der „Polizist“ habe daraufhin geantwortet, dass er keine Anzeige schreiben werde, er müsse die Strafe bezahlen. Dann habe der „Polizist“ gesagt, dass er ihm nachfahren solle. Sollte er das nicht machen, würde er einen Abschleppwagen rufen und ihn abschleppen lassen. Dann habe er ihm auf sein Verlangen eine Diagrammscheibe zurückgegeben, sich aber die Identitätskarte und die restlichen Diagrammscheiben behalten. Er sei dann dem „Polizisten“ mit seinem LKW nachgefahren und bei der Ausfahrt „W“ auf einem Parkplatz in der Ortschaft römisch eins abgefahren. Dort habe er dann von dem Beamten den Namen, die Telefonnummer und den Namen seiner Polizeidienststelle verlangt. Dieser sei daraufhin aber sehr nervös geworden, habe sich eine Zigarette angezündet und gesagt, dass er keine Polizei verständigen solle. Jetzt habe er von ihm nur mehr eine Strafe in Höhe von EUR 50.- verlangt. Als er dem Polizist erklärt habe, dass er kein Bargeld habe, habe ihm dieser die restlichen Diagrammscheiben ausgefolgt, die Identitätskarte aber zurückbehalten. Dann habe er erklärt, dass er in einer Stunde wieder kommen werde. Dies sei aber nicht geschehen, weshalb er auch Anzeige wegen des Vorfalles erstattet habe. Durch diese offensichtlich ungerechtfertigte Anhaltung sei ihm wegen der Wiederbeschaffung der Identitätskarte ein Schaden von EUR 30.-, seiner Firma wegen der zu spät eingetroffenen Ladung aber ein viel höherer Schaden entstanden.

Diese Angaben des P wurden auch nach Auswertung der diesbezüglichen Schaublätter (Stehzeiten) seines Lkw bestätigt.

Der Beschuldigte war laut Dienstvorschreibung vom 16.03.2007, 07.00 Uhr bis 17.03.2007, 05.00 Uhr zu einem Dienst eingeteilt. Der Überstundendienst war vom BPK S genehmigt worden.

Der Beschuldigte bestritt ihm Rahmen seiner Aussagen vor Gericht, diese Kontrolle durchgeführt bzw. den Ausweis abgenommen zu haben.

Zu Faktum A/3:

Revlnsp M kontaktierte telefonisch am 10.04.2007 Revlnsp O (Suchtgiftermittler d. Bez. S) und teilte diesem mit, dass noch Suchtmittel für „offenen Akte“ in seiner versperrten Aktenlade seien und übergab diesem mit dem Ersuchen, dass das Suchtgift für die weitere Verwendung herausgenommen werden solle, den Schlüssel des Aktenkastens. In weiterer Folge wurden die noch „offenen Akten“ zwischen den übrigen Suchtgiftermittlern aufgeteilt und weiterbearbeitet. Einige aufgefundene Suchtmittel konnten jedoch nicht zugeordnet werden. Diese wurden aufgelistet und dem BIA übersendet.

Warum diese Suchtmittel nicht ordnungsgemäß dem Gericht abgeführt worden sind, konnte nicht ermittelt werden. Der Beschuldigte weigerte sich, mit den Beamten des BIA zu reden.

Die Übergabe sichergestellter Suchtmittel ist im Bereich des LPK S so geregelt, dass, nachdem die Anzeige dem Gericht übermittelt worden ist, einige Tage danach vom Ermittlungsbeamten die Gerichtszahl eingeholt und das sichergestellte Suchtmittel mittels Standblatt (dreifach) der Verwahrstelle beim zuständigen Gericht abgeführt wird.

Zu A/3/a)

Anzeige H

Das Konzept zur diesbezüglichen Anzeige war auf der Pl A nicht auffindbar. Von den erhebenden Beamten wurde eine Kopie dieser Anzeige bei der StA S angefordert. Die Durchsicht der Anzeige ergab, dass das bei H in Beschlag genommene Suchtmittel zwar vom Beschuldigten der KTU (Kriminalpolizeilichen Untersuchungsstelle) zwecks Erstellung eines Untersuchungsbefundes übermittelt, jedoch nach erfolgter Untersuchung und Anzeigeerstattung nicht dem zuständigen Gericht abgeführt worden war. In der von Revlnsp M verfassten Anzeige an die StA S, datiert mit 17.11 2003, fehlt ein Vermerk über die Abfuhr des sichergestellten Suchtmittels.

Zu A/3/b)

Anzeige gegen F

In der vom Beschuldigten verfassten Anzeige, datiert mit 28.10.2003, ist unter Punkt „Verbleib des SG‘ die Eintragung „Verwahrstelle des LG S“ vermerkt. Tatsächlich war das Suchtmittel jedoch nicht abgeführt worden.

Zu A/3/c)

Anzeige gegen E

Die diesbezügliche Anzeige nach § 27 SMG war vom Beschuldigten am 04.07.2007 (hier handelt es sich um einen Fehler, da der Beamte zu diesem Zeitpunkt bereits suspendiert war; die dazugehörige GZ lautet B1/15665/05, weshalb das Anzeigedatum richtig 04.07.2005 lauten muss) an den BA beim BG S erstattet worden.Die diesbezügliche Anzeige nach Paragraph 27, SMG war vom Beschuldigten am 04.07.2007 (hier handelt es sich um einen Fehler, da der Beamte zu diesem Zeitpunkt bereits suspendiert war; die dazugehörige GZ lautet B1/15665/05, weshalb das Anzeigedatum richtig 04.07.2005 lauten muss) an den BA beim BG S erstattet worden.

Unter Punkt „Verbleib des SG“ ist vermerkt „Verwahrstelle des LG S“. Das Suchtmittel war jedoch im Aktenkasten des Revlnsp M aufgefunden worden.

Zu Faktum A/4:

Die Suchtmittel, welche keinem Aktenvorgang zugeordnet werden konnten, wurden durch die Beamten des BIA der KTU zur Erstellung eines Untersuchungsbefundes überbracht.

Zu 4/a)

Der im Aktenkasten des Beschuldigten aufgefundene Untersuchungsbefund der KTU, datiert mit 16.06.2004 mit dem zurückgesendeten Suchtmittel von 0,1 Gramm Cannabisharz, war unter dem Namen S eingetragen.

Nach Aufklärung durch den Beschuldigten ließ sich eruieren, dass er zwei Untersuchungsbegehren gleichzeitig an die KTU gestellt hatte. Eines unter dem Namen S mit einer Tablette und eines unter dem Namen K mit zwei Gramm Cannabis. Auf dem von der KTU zurückgesendeten Befund waren unter dem Namen S sowohl die Tablette, die dem Suchtmittelgesetz nicht unterlag, und das Cannabis angeführt. S war somit nicht anzuzeigen (siehe auch B/3). Eintragungen mit dem Namen K konnten nicht gefunden werden. Auch das bei ihm sichergestellte und nach der KTU-Untersuchung übrig gebliebene Cannabis war vom Beschuldigten nicht abgeliefert worden.

Zu 4/b)

Der Inhalt des Kuvert mit der Aufschrift „ca Anf. April 04 B-H Bahnhof“ wurde von der KTU untersucht. Das Untersuchungsergebnis der KTU ergab 0,1 Gramm Cannabis. Die Herkunft dieses Suchtmittel ist nicht nachvollziehbar; es konnte kein Aktenvorgang festgestellt werden.

Zu 4/c)

Der Inhalt eines unbeschrifteten Plastiksäckchens wurde von der KTU untersucht. Das Untersuchungsergebnis ergab 0,9 Gramm Cannabisharz und 0,3 Gramm Cannabis. Auch die Herkunft dieses Suchtmittels konnte keinem Aktenvorgang zugeordnet werden.

Zu Spruchteil B:

Strafgerichtliche und verwaltungsbehördliche Maßnahme:

Der Beschuldigte wurde mit Abschlussbericht des BIA vom 03.07.2007 der StA S wegen des Verdachtes nach §§ 146, 223, 229 und 302 StGB zur Anzeige gebracht.Der Beschuldigte wurde mit Abschlussbericht des BIA vom 03.07.2007 der StA S wegen des Verdachtes nach Paragraphen 146, 223, 229 und 302 StGB zur Anzeige gebracht.

Mit Schreiben vom 22.12.2008 (Einlangen beim LPK S am 30.12.2008) teilte die StA S mit, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten hinsichtlich § 302 Abs. 1 StGB gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt worden sei, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestehe. Der Tatvorwurf des Vergehens des Amtsmissbrauches bezüglich nicht weiter geleiteter Suchtmittel und nicht zuordenbarer Suchtmittel sei nicht nachweisbar.Mit Schreiben vom 22.12.2008 (Einlangen beim LPK S am 30.12.2008) teilte die StA S mit, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten hinsichtlich Paragraph 302, Absatz eins, StGB gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt worden sei, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestehe. Der Tatvorwurf des Vergehens des Amtsmissbrauches bezüglich nicht weiter geleiteter Suchtmittel und nicht zuordenbarer Suchtmittel sei nicht nachweisbar.

Bezüglich der übrigen Tatvorwürfe wurde RevInsp M mit Urteil des LG S vom 07.09.2010 wegen des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z 3 StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt. Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr bedingt nachgesehen.Bezüglich der übrigen Tatvorwürfe wurde RevInsp M mit Urteil des LG S vom 07.09.2010 wegen des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer 3, StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr bedingt nachgesehen.

Hingegen wurde er bezüglich des Vorwurfs der Urkundenfälschung gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Hingegen wurde er bezüglich des Vorwurfs der Urkundenfälschung gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

Aus den Entscheidungsgründen des Urteils ist ersichtlich, dass die objektiven Feststellungen zu den Schuldspruchakten auf den glaubwürdigen und mit den weiteren Beweisergebnissen in Einklang stehenden Angaben der Zeugen P und R beruhen. Das Beweisverfahren habe bezüglich dieser Zeugen keine Zweifel an der Richtigkeit der belastenden Angaben gebracht. In den Zeugenaussagen vorhandene geringfügige unwesentliche Ungereimtheiten seien nach Ansicht des Gerichts auf das lange Zurückliegen der Tat zurückzuführen. Die Aussagen des Beschuldigten, die Kontrollen nicht durchgeführt zu haben, werden vom Gericht als Schutzbehauptungen gewertet.

Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite hätten sich jeweils aus dem objektiven Geschehensablauf ergeben. Der Beschuldigte sei in Kenntnis seines Tätigkeitsbereiches und der damit verbundenen Befugnisse gewesen. Er hätte sohin zumindest ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden müssen, nicht zur Durchführung von Verkehrskontrollen und Ausstellung von Organstrafmandaten befugt gewesen zu sein. Aus seinem Verhalten könne kein anderer Schluss gezogen werden, als dass er sowohl P als auch R habe täuschen wollen, um sie jeweils zur Zahlung der EUR 100.- zu verleiten. Dass er sich dadurch unrechtmäßig bereichert habe und die Lenker bzw. deren Auftraggeber am Vermögen habe schädigen wollen, lasse sich bei lebensnaher Betrachtung zwanglos ableiten. Auch der zumindest bedingte Vorsatz bezogen auf die Urkundeneigenschaft und die bewirkte Gebrauchsverhinderung im Rechtsverkehr lasse sich aus dem Verhalten des Beschuldigten ableiten.

Gegen dieses Urteil brachte der Beschuldigte volle Berufung ein. Die Berufung wurde mit Urteil des Berufungsgerichts (OLG L) vom 05.05.2011, wegen Nichtigkeit zurückgewiesen. Im Übrigen wurde der Berufung nicht Folge gegeben. In der Begründung wurden die Entscheidungsgründe des Erstgerichtes vollinhaltlich bestätigt. Einzelne von der Verteidigung aufgezeigte Widersprüche in den Zeugenaussagen wertete das Gericht als nicht ausreichend, den aus dem Beweissubstrat in seiner Gesamtheit resultierenden Befund in Frage stellen zu können. Zusammenfassend stellte das Gericht fest, dass die Gesamtheit der Verfahrensergebnisse die Verleumdungstheorie des Beschuldigten widerlegen würde.

Ergebnis der ersten Disziplinarverhandlung:

Mit Bescheid vom 12.05.2011 wurde eine mündliche Disziplinarverhandlung für den 30.06.2011 anberaumt.

Mit Schreiben vom 22.06.2011 stellte der Verteidiger des Beschuldigten, Mag. P den Antrag, die Verhandlung für die Dauer von mindestens drei Monaten zu vertagen, da seinem Mandanten aufgrund der Bestätigung der Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, Dr. J, für diesen Zeitraum wegen seiner instabilen psychischen Verfassung die Teilnahme an Gerichts- oder Disziplinarverhandlungen abgeraten worden sei.

Der erkennende Senat gab diesem Antrag nicht statt, da es seit der 1. BDG-Novelle 1997, BGBl 1997/61, unerheblich ist, ob eine Entschuldigung für das Fernbleiben wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit etc. vorliegt (siehe auch VwGH 03.07.2000, 2000/09/0006.

Der Beschuldigte ist der Verhandlung dann auch aus gesundheitlichen Gründen ferngeblieben. Es wurde festgestellt, dass er gem. § 124 Abs. 3 BDG ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen des Nichterscheinens nachweislich aufmerksam gemacht worden ist. Dies im Verhandlungsbeschluss vom 12.05.2011, zugestellt mittels RsA Brief am 16.05.2011 gemäß § 21 ZustellG. An der Verhandlung nahm der Rechtsvertreter des Beschuldigten teil.Der Beschuldigte ist der Verhandlung dann auch aus gesundheitlichen Gründen ferngeblieben. Es wurde festgestellt, dass er gem. Paragraph 124, Absatz 3, BDG ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen des Nichterscheinens nachweislich aufmerksam gemacht worden ist. Dies im Verhandlungsbeschluss vom 12.05.2011, zugestellt mittels RsA Brief am 16.05.2011 gemäß Paragraph 21, ZustellG. An der Verhandlung nahm der Rechtsvertreter des Beschuldigten teil.

Dieser erklärte, dass sich sein Mandant bezüglich der Tatbestände 1 und 2 hinsichtlich der Bindungswirkung durch das Urteil des Gerichts als schuldig bekennen würde, aber nach wie vor der Meinung sei, dass es sich dabei um ein falsches Urteil handeln würde. In den übrigen Punkten fühle er sich nicht schuldig.

Der Senatsvorsitzende liest die Entscheidungsgründe des Gerichtsurteils vor, erläutert die vorliegenden Beweise und erklärt, dass der Beschuldigte in der vorgesehenen Stellungnahme einige Fragen zu beantworten habe. So wird er unter anderem zur Stellungnahme bezüglich des Umstandes aufgefordert werden, welchen Eindruck er von dem Beamten seiner Dienststelle, RevInsp L, gehabt habe, der im Jahre 2002 in drei Fällen nach Geschwindigkeitsmessungen im Bereich der Tauernbahnausfahrt die Beanstandeten bestraft, aber keine Organmandate sondern Lenkerbenachrichtigungen ausgestellt und sich das eingenommene Geld selbst behalten habe, weshalb er zu einer bedingten Haftstrafe und von der Disziplinarbehörde entlassen worden sei.

Weitere Fragen würden sich zu Faktum 3)a)-c) und zu Faktum 4)a-c) ergeben.

Ergebnis der Zeugenbefragung:

AbtInsp R gab an, dass der Fall L den Kollegen der Dienststelle bekannt gewesen sei. Diese seien davon beeindruckt gewesen, dass so etwas überhaupt passieren könne. Ab dem Zeitpunkt, als er Dienststellenleiter auf der PI A (Dezember 2006) geworden sei, habe er über den Beschuldigten die Dienstaufsicht gehabt. Die Fachaufsicht sei vom Kriminalreferenten ausgeübt worden. Dieser habe auch die meisten Anzeigen des Beschuldigten unterschrieben. Der Beschuldigte habe sich den Dienstplan selbst erstellt. Er habe auf dem Suchtgiftsektor gute Arbeit geleistet. Der Vorfall sei in der Bevölkerung, vor allem in A, bekannt geworden. Unter anderem durch einen Beitrag im „Salzburger Fenster“, eines wöchentlichen Beiblattes zu den Salzburger Nachrichten. Gegenüber Kollegen seiner Dienststelle seien von beanstandeten Personen auf die Tat des Beschuldigten hingewiesen worden. Er könne sich nicht vorstellen, dass der Beschuldigte auf seiner Dienststelle bzw. im Bezirk weiter Dienst machen könne.

Obstlt S erklärte, dass im Falle des Beschuldigten der PI-Kommandant die Dienstaufsicht und der BPK-Kommandant die Fachaufsicht haben würde. Zur Vertrauensfrage gab er an, dass jeder Beamte einen Fehler machen könne, aber hier würde es sich um einen besonderen Akt handeln, weil der Beschuldigte zum Bezirkskommandanten ein besonderes Vertrauensverhältnis gehabt, der ihm alle Freiheiten gelassen habe. Dieses Vertrauen habe der Beschuldigte missbraucht, als er auf der Autobahn die Schwächsten der Gesellschaft, sprich ausländische Kraftfahrer, geschädigt habe. Mit derartigen Beamten könne die Dienstbehörde nichts mehr anfangen. Aus der Sicht der Dienstbehörde sei jegliches Vertrauen für die Zukunft gebrochen. Wo sollte ein derartiger Beamter eingesetzt werden. Im Außendienst sei eine Weiterbelassung nicht möglich, weil es unmöglich sei, einen Beamten dauernd zu beaufsichtigen. Auch im Innendienstbereich des LPK sei eine Verwendung nicht möglich, da auch hier Geld zu verschiedenen Zwecken transferiert werde. Zusammenfassend könne er sagen, dass er sich keinen Bereich geben würde, in dem ein Beamter, der eine derartige Tat gesetzt habe, verwendet werden könne.

Zu den Fakten, als der Beschuldigte das Suchtgift in seinem Kasten belassen und nicht der Verwahrstelle des LG abgeliefert hatte, gab der Zeuge an, dass er sich nicht vorstellen könne, wie dies von den Vorgesetzten überprüft werden könnte. Dies würde auch für die Fälle gelten, als der Beschuldigte zwar Suchtgift sichergestellt, aber diesbezüglich keine Anzeigen erstattet hat. In diesen Fällen müsste man sich auf die Zuverlässigkeit des Beamten verlassen können.

Während der Beweisaufnahme stellte der Verteidiger folgende Anträge:

1.              Ladung und Befragung als Zeuge des Obstlt N, zum Beweis dafür, dass der Beschuldigte seine Tätigkeiten als Suchtgiftermittler stets in tadelloser Weise durchgeführt hat

2.              Ladung und Befragung als Zeuge des GrInsp O zum gleichen Thema

3.              Ladung und Befrag als Zeuge des Sicherheitsdirektors von Salzburg, Dr. Franz RUF zum gleichen Thema

  1. 4.Ziffer 4
  2. 5.Ziffer 5
    Dem Beschuldigten ist die Möglichkeit zu geben, zu den Fakten 3 bis 5 persönlich einvernommen zu werden, da dies im Verfahren bisher nicht geschehen ist und der persönliche Eindruck für den Senat wesentlich ist

Der erkennende Senat gab den Beweisanträgen 1 und 2 der Verteidigung statt.

Den übrigen Anträgen wurde mit folgender Begründung nicht stattgegeben:

zu 3) Der Sicherheitsdirektor von S hat über Beamte der PI A weder Dienst noch Fachaufsicht. Aus dem Beweisantrag geht nicht hervor, dass er zu den dienstlichen Leistungen des Beschuldigten eine Aussage machen könnte

zu 4) …

Zu 5)              Aufgrund der Vertagung der Verhandlung wird dem Beschuldigten durch eine neu anzuberaumende Verhandlung Gelegenheit gegeben, daran teilzunehmen. Sollte er aufgrund seines Gesundheitszustandes an dieser Verhandlung nicht teilnehmen können, wird ihm Gelegenheit gegeben, zu den einzelnen Anklagepunkten schriftlich Stellung zu nehmen. Er kann sich aber auch bei der nächsten Verhandlung wiederum durch seinen Rechtsbeistand vertreten lassen, der in seinem Namen Ausführungen zu Sach- und Rechtsfragen erstatten und weitere Anträge stellen kann. Der Vorsitzende des Disziplinarsenats hat sich durch seine Teilnahme an drei Gerichtsverhandlungen einen ausreichenden Eindruck von der Persönlichkeit des Beschuldigten machen können.

Die Verhandlung wurde somit unterbrochen und im Sinne des § 124 Abs. 8 BDG 1979 vertagt.Die Verhandlung wurde somit unterbrochen und im Sinne des Paragraph 124, Absatz 8, BDG 1979 vertagt.

Ergebnis der zweiten Disziplinarverhandlung:

Die Verhandlung wurde am 14.07.2011 in Abwesenheit des Beschuldigten, aber in Anwesenheit seines Rechtsvertreters fortgeführt.

Auch im Falle dieser mündlichen Verhandlungen lagen nach § 125 a die Voraussetzungen – siehe oben – für eine solche in Abwesenheit des Beschuldigten vor. Die Ladung zur Verhandlung selbst war dem Rechtsvertreter per Mail – am 05.07.2011 entgegengenommen – zugestellt worden.Auch im Falle dieser mündlichen Verhandlungen lagen nach Paragraph 125, a die Voraussetzungen – siehe oben – für eine solche in Abwesenheit des Beschuldigten vor. Die Ladung zur Verhandlung selbst war dem Rechtsvertreter per Mail – am 05.07.2011 entgegengenommen – zugestellt worden.

Ergebnis der weiteren Zeugenbefragung:

Obstlt N gab an, der Beschuldigte habe als Suchtgiftermittler sehr gute Arbeit geleistet. Die Dienstaufsicht, wie Überwachung des Dienstbeginns und des Dienstendes oder Zuteilung von Dienstfahrzeugen habe eindeutig der jeweilige Dienststellenleiter gehabt. Das BPK habe die Fachaufsicht ausgeübt, zum Beispiel langfristige Ziele vorgegeben, Besprechungen geführt, sie koordiniert oder bei einem größeren Fall Unterstützung vom LKA angefordert. Der Beschuldigte habe in Absprache mit seinen zwei KKD-Kollegen den Dienstplan selbst erstellt. Dem SG-Koordinator, Herrn T seien die im Bezirk laufenden Fälle im Groben bekannt gewesen, im Einzelnen sei aber jeder Beamter für seine Akte selbst verantwortlich gewesen. Das System habe es mit sich gebracht, dass in die KKD-Beamten sehr viel Vertrauen gesetzt worden sei. Dies habe sich anfangs auch bewährt. Dann habe der Beschuldigte das System aber ausgereizt und musste deshalb – Benutzen des Dienstfahrzeuges – auch belehrt werden. Die Fachaufsicht könne nicht auch auf das Kontrollieren der Kästen der Beamten ausgedehnt werden. Das sei nicht möglich. Die Weitergabe des beschlagnahmten Suchtgiftes an das Gericht liege in der Eigenverantwortung des einzelnen Beamten. Der Beschuldigte habe seiner Meinung nach aus Schlamperei auf das Übersenden vergessen. Seine Arbeit könne aber nicht allgemein als schlampig bezeichnet werden. Er vermute, der Beschuldigte habe zum Schluss hin private Probleme gehabt. Er sei seiner Meinung nach aber nicht überarbeitet gewesen. Diesbezüglich habe RevInsp M ihm gegenüber nie Klage geführt. Die drei am Suchtgiftsektor arbeitenden Beamten hätten zum Beispiel im Jahre 2006 150 bis 200 Anzeigen verfasst, jeder etwa ein Drittel davon. Wenn – wie geschehen – Akten im PAD nicht aufscheinen, ist auch eine Aufsicht oder Kontrolle unmöglich. Von der Tathandlung des Beschuldigten auf der Autobahn sei er völlig schockiert gewesen und könne sich nicht vorstellen, dass M in seinem Bezirk noch einmal Dienst versehen könne. Im gegenständlichen Fall genüge es, dass der Beschuldigte einen Fehler gemacht habe, was zum Vertrauensverlust geführt habe.

GrInsp O gab an, dass er seit dem Jahre 1997, also von Anfang an, im KKD des Bezirkes S tätig sei. Bis zur Suspendierung habe er vorwiegend mit dem Beschuldigten Dienst versehen. In Absprache mit seinem Kollegen habe er, je nach Erfordernissen, seinen Dienstplan gestaltet. Eventuelle Überstunden hätten mit dem BPK abgesprochen werden müssen. Die Arbeit auf dem Suchtgiftsektor sei kein „Honiglecken“ gewesen. Manche Akte seien sehr umfangreich gewesen, weshalb deren Bearbeitung auch mehrere Wochen gedauert habe. Als Begründung, dass der Beschuldigte in zwei Fällen neun bzw. zehn Monate zur Bearbeitung gebraucht habe, könne er sich nur vorstellen, dass er nicht zum Schreiben gekommen sei. Er selbst habe immer versucht, seine Fälle so schnell wie möglich zu finalisieren. Der Beschuldigte habe sich ihm gegenüber nie beklagt, überarbeitet zu sein. In der Regel wäre sichergestelltes Suchtgift nach Absendung des diesbezüglichen Abschlussberichtes dem Gericht abzuliefern gewesen. Dies könne schon zwei bis drei Monate dauern, warum dies beim Beschuldigten in Einzelfällen so lange gedauert habe, könne er sich nicht vorstellen. Er wisse auch nichts davon, ob der Beschuldigte finanzielle Sorgen gehabt habe. Als er von der Tat des Beschuldigten erfahren habe, sei er geschockt gewesen. Dies sei für ihn unerklärbar. Seit dem Vorfall seien die KKD-Beamten mehr überprüft worden. Es werde jetzt vieles von den Vorgesetzten hinterfragt. Der Vertrauensvorschuss sei weg.

Weitere Beweisanträge:

Der Verteidiger erneuert den Antrag auf Zulassung aller in der ersten Verhandlung vom Senat nicht zugelassenen Anträge mit den dort angegebenen Begründungen.

Beschluss:

Der Senat gibt auch dieses Mal den drei Anträgen mit den bereits bekannten Begründungen nicht statt.“

Nach Wiedergabe des Inhaltes der Plädoyers des Disziplinaranwaltes und der Verteidigung wird im angefochtenen Disziplinarerkenntnis wörtlich weiter ausgeführt wie folgt:

„Gemäß § 125a Abs. 4 BDG 1979 wurden dem Beschuldigten vor der schriftlichen Erlassung des Disziplinarerkenntnisses die Ergebnisse der mündlichen Verhandlungen zur Kenntnis gebracht. Ihm wurde die Gelegenheit gegeben, bis zum 01.08.2011 dazu Stellung zu nehmen.„Gemäß Paragraph 125 a, Absatz 4, BDG 1979 wurden dem Beschuldigten vor der schriftlichen Erlassung des Disziplinarerkenntnisses die Ergebnisse der mündlichen Verhandlungen zur Kenntnis gebracht. Ihm wurde die Gelegenheit gegeben, bis zum 01.08.2011 dazu Stellung zu nehmen.

Inhalt der Stellungnahme:

Im ersten Teil der Stellungnahme stellte der Rechtsvertreter des Beschuldigten unter anderem fest, dass bereits während des Verfahrens festgestellt worden sei, dass bei zwei Vorwürfen keine Dienstpflichtverletzung vorliegen würde. Deshalb seien auch die verbleibenden Vorwürfe unter einem anderen Licht zu sehen. Der Beschuldigte habe seit der Suspendierung keinen Zugang zu den Akten gehabt, weshalb ihm auch jegliche Möglichkeit seiner Verteidigung genommen worden sei. In diesen Fällen könne es möglich sein, dass dem Beschuldigten durch Kollegen Suchtgift zur weiteren Erhebung übergeben worden sei, die Erhebungen aber nicht zur Ausforschung des Täters geführt hätten.

Weitere Beweisanträge:

In diesem Zusammenhang wurde der Antrag gestellt, GrInsp L einzuvernehmen, um zu beweisen, dass dieser dem Beschuldigten gelegentlich illegale Suchtmittel zur weiteren Erhebung übergeben hat.

Im weiteren Verlauf der Stellungnahme wird von der Verteidigung das Anführen eines Plädoyers in der Aufforderung zur Stellungnahme eines Disziplinaranwaltes aus einer anderen Disziplinarsache kritisiert und der Antrag gestellt, eine vollständige und richtige Aufforderung, sowie die Einräumung einer weiteren angemessenen Frist, zu übermitteln.

Beschluss:

Der Senat gibt nach seiner Entscheidung vom 03.08.2011 dem ersten Antrag nicht statt, da nicht bezweifelt wird, dass der Beschuldigte auch von anderen Polizeibeamten sichergestellte Substanzen übernommen hat. Der Vorwurf lautet aber auch in diesen Fällen, dass er es offensichtlich unterlassen hat, diese Akte zu bearbeiten, die Ergebnisse zu dokumentieren und das jeweilig sichergestellte Suchtmittel dem Gericht abzuführen.

Der Senat gab – obwohl zugestanden werden musste, dass in der Aufforderung zur Stellungnahme fälschlicherweise das Plädoyer des Disziplinaranwaltes aus einem anderen Disziplinarfall eingefügt worden ist – auch dem zweiten Antrag nicht statt, da der Verteidigung einen Tag (20.07.2011) nach Zusendung der Aufforderung zur Stellungnahme per Mail das Verhandlungsprotokoll übersendet worden ist, aus dem das gesamte Plädoyer des Disziplinaranwaltes aus dem gegenständlichen Fall ersichtlich war.

Der Verteidiger bemängelt in der weiteren Folge die einseitigen Aussagen der vernommenen Zeugen und führt als Beispiel Obstlt N an, der auf die Frage, ob von der Arbeit her negative Dinge gegen den Beschuldigten vorliegen würden, geantwortet habe, er müsse fairer Weise sage, dass es nichts gegeben habe. Dies lasse den Schluss zu, dass es bei den Aussagen nur darum gegangen sei, die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des Beschuldigten drastisch darzustellen.

Im Anschluss an die Ausführung der Verteidigung fügte der Beschuldigte eine selbst verfasste Stellungnahme an. In dieser erklärte er zu den in der Aufforderung zur Stellungnahme gestellten Fragen, dass ihm der Vorfall des Kollegen L wohl bekannt gewesen sei und er dessen Vorgehen verurteilt habe. In der weiteren Folge kritisiert er die Zeugen Obstlt S wegen dessen abwertenden Ausdrücken, seine Person betreffend, gegenüber anderen Beamten im LPK, Obstlt N bezüglich einer von ihm im Gerichtsakt nicht erwähnten Äußerung des LKW-Fahrers (Anm.: Faktum 1) und AbtInsp R wegen dessen Äußerungen zu seinem Fall in der Bevölkerung bzw. der damit verbundenen Verletzung der Amtsverschwiegenheit.Im Anschluss an die Ausführung der Verteidigung fügte der Beschuldigte eine selbst verfasste Stellungnahme an. In dieser erklärte er zu den in der Aufforderung zur Stellungnahme gestellten Fragen, dass ihm der Vorfall des Kollegen L wohl bekannt gewesen sei und er dessen Vorgehen verurteilt habe. In der weiteren Folge kritisiert er die Zeugen Obstlt S wegen dessen abwertenden Ausdrücken, seine Person betreffend, gegenüber anderen Beamten im LPK, Obstlt N bezüglich einer von ihm im Gerichtsakt nicht erwähnten Äußerung des LKW-Fahrers Anmerkung, Faktum 1) und AbtInsp R wegen dessen Äußerungen zu seinem Fall in der Bevölkerung bzw. der damit verbundenen Verletzung der Amtsverschwiegenheit.

Der Beschuldigte bezweifelte auch die Angaben der Zeugen bezüglich der Anzahl der von ihm bearbeiteten Akte und erklärte, dass er im Jahre 2006 ca. 7 % der Täteranzeigen des gesamten Bundeslandes S bzw. 8,62 % der geklärten Verbrechen und 6,79 % der geklärten Vergehen des Bezirkes S bearbeitet habe.

Zu den in der Lade des Beschuldigten gefundenen Suchmittel gab RevInsp M in der Stellungnahme an, dass er vorgehabt habe, im Fall des H ein zweites Gutachten einzuholen, aufgrund der hohen Arbeitsbelastung aber nicht mehr dazugekommen sei. Betreffend der nicht abgeführten illegalen Suchtmittel führte er aus, dass eine solche erst nach Zuteilung einer Gerichtszahl, also nach Anzeigeerstattung, möglich gewesen sei. Da auch die Bezirksanwälte nur schwer erreichbar gewesen seien, hätte sich die Ablieferung der Suchtmittel, die in der Zwischenzeit auf der Dienststelle in einem Kasten versperrt worden seien, verzögert. Es könnte sein, dass diese Suchtmittel hinter Ordnern geraten seien und er in der Folge nicht mehr daran gedacht habe. Sollten ihm in diesem Zusammenhang Fehler passiert sein, so würde er dazu stehen.

Der Beschuldigte beschreibt weiters sein gutes Verhältnis zu Dr. R unter Anführung eines Beispiels aus jenen Zeiten, als Dr. R noch in der Bezirkshauptmannschaft S tätig gewesen ist.

Der Verteidiger wiederholt abschließend seine bereits in seinem Plädoyer angeführten Zusammenfassungen mit der Feststellung, dass in diesem Fall eine Entlassung ungerechtfertigt sei, weil der Beschuldigte an einer anderen Dienststelle einzusetzen wäre.“

In den rechtlichen Erwägungen zu Spruchpunkt A der angefochtenen Entscheidung legte die Disziplinarkommission nach Zitierung der §§ 43 Abs. 1 und 2 und 44 Abs. 1 BDG wörtlich Folgendes dar:In den rechtlichen Erwägungen zu Spruchpunkt A der angefochtenen Entscheidung legte die Disziplinarkommission nach Zitierung der Paragraphen 43, Absatz eins und 2 und 44 Absatz eins, BDG wörtlich Folgendes dar:

„Zu den Dienstpflichtverletzungen A/1) und A/2:

Zur Bindungswirkung:

Im gegenständlichen Fall wurde der Beamte von einem Gericht wegen des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 1 Z 3 StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilt. Gemäß § 95 Abs. 2 BDG 1979 ist die Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht als nicht erweisbar angenommen hat.Im gegenständlichen Fall wurde der Beamte von einem Gericht wegen des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer 3, StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB rechtskräftig verurteilt. Gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979 ist die Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht als nicht erweisbar angenommen hat.

Die Disziplinarkommission ist aber nicht nur hinsichtlich der Feststellung des Tatbestandes eines verurteilenden Erkenntnisses des Strafgerichtes gebunden, sondern auch an seine rechtliche Qualifikation (vgl. Erkenntnisse des VwGH vom 21.06.1963, B 215/62, Slg. Nr. 4449) und vom 13.10.1956, B 59/56, Slg. Nr. 3098, ferner das zum BDG 1979 ergangene Erkenntnis des VwGH vom 24.11.1982, Zlen. 82/09/0094 und 82/09/0095, Slg. NF. Nr. 10.899/A). (VwGH., 13. November 1985, Zlen. 84/09/0151 und 84/09/0152.)Die Disziplinarkommission ist aber nicht nur hinsichtlich der Feststellung des Tatbestandes eines verurteilenden Erkenntnisses des Strafgerichtes gebunden, sondern auch an seine rechtliche Qualifikation vergleiche Erkenntnisse des VwGH vom 21.06.1963, B 215/62, Slg. Nr. 4449) und vom 13.10.1956, B 59/56, Slg. Nr. 3098, ferner das zum BDG 1979 ergangene Erkenntnis des VwGH vom 24.11.1982, Zlen. 82/09/0094 und 82/09/0095, Slg. NF. Nr. 10.899/A). (VwGH., 13. November 1985, Zlen. 84/09/0151 und 84/09/0152.)

Es ist daher erwiesen, dass der Beschuldigte die ihm angelasteten Tathandlungen begangen hat. Von der Disziplinarkommission ist – unbeschadet der strafgerichtlichen Verantwortung – daher ergänzend zu beurteilen, ob das Verhalten auch disziplinarrechtlich relevant ist (disziplinärer Überhang). Dies wurde vom erkennenden Senat wie folgt gewürdigt.

Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG 1979

Zunächst ist auszuführen, dass ein Beamter nach den Bestimmungen des § 43 Abs. 1 BDG 1979 verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung in treuer Weise zu erfüllen. RevInsp M führte in einem der beiden Fälle die Fahrzeugkontrolle während seiner Dienstzeit durch und versuchte, wegen einer angeblichen Geschwindigkeitsüberschreitung ein Organmandat einzuheben. Die dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung zu erfüllen, bedeutet aber, dass der Beamte während seiner Dienstverrichtung gerichtlich strafbare Handlungen zu unterlassen hat und nicht durch Vortäuschung der den Beamten der Verkehrspolizei eingeräumten Berechtigung – konkret die Ermächtigung Strafgelder einzuheben – nicht zum Nachteil seines Dienstgebers, bzw. der Republik Österreich missbrauchen darf. Als typischer Fall einer solchen Dienstpflichtverletzung gilt die Aneignung von Geldbeträgen aus Organstrafverfügungen (VwGH 18. Jänner 1996, 93/09/0312). Genau dies liegt aber im konkreten Fall vor. Durch die vollendete bzw. versuchte Aneignung von Strafgeldern aus eingehobenen Organmandaten hat der Beschuldigte das ihm von Dienstgeber eingeräumte Vertrauen, aber auch das Vertrauen der Allgemeinheit in schwerwiegendster Weise missbraucht. Ein solches Fehlverhalten ist wegen der besonderen Vertrauensstellung, die Polizeibeamte in der Bevölkerung haben, daher jedenfalls geeignet, auch das Vertrauen der Allgemeinheit in eine ordnungsgemäße und korruptionsfreie Dienstverrichtung zu erschüttern. Polizeibeamte müssen Kraft ihres Amtes Angriffe gegen fremdes Eigentum – auch bei Bagatellwerten – verfolgen und die Täter zur Anzeige bringen. Umso mehr hat die Behörde ein Interesse daran, dass ihre Polizeibeamten nicht selbst solche Straftaten begehen und sich nicht an eingehobenen Strafgeldern vergreifen. Polizeibeamte müssen daher sogar im außerdienstlichen Bereich besonders darauf achten, keine Handlungen zu setzen, deren Abwehr in den Kernbereich ihrer Dienstpflichten fällt. Nun ist RevInsp M schuldig, gerade diese ureigenste polizeiliche Aufgabe selbst verletzt und durch die Vortäuschung seiner Berechtigung Organmandate auf der Autobahn einheben zu dürfen und der daraus resultierenden vollendeten bzw. versuchten Aneignung von Strafgeldern, Betrugsdelikte begangen zu haben. Er ist damit eines Fehlverhaltens überführt, welches auch nach der ständigen Judikatur der Disziplinaroberkommission geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit und des Dienstgebers im Sinne des § 43 Abs. 2 BDG grundlegend zu erschüttern.Zunächst ist auszuführen, dass ein Beamter nach den Bestimmungen des Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung in treuer Weise zu erfüllen. RevInsp M führte in einem der beiden Fälle die Fahrzeugkontrolle während seiner Dienstzeit durch und versuchte, wegen einer angeblichen Geschwindigkeitsüberschreitung ein Organmandat einzuheben. Die dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung zu erfüllen, bedeutet aber, dass der Beamte während seiner Dienstverrichtung gerichtlich strafbare Handlungen zu unterlassen hat und nicht durch Vortäuschung der den Beamten der Verkehrspolizei eingeräumten Berechtigung – konkret die Ermächtigung Strafgelder einzuheben – nicht zum Nachteil seines Dienstgebers, bzw. der Republik Österreich missbrauchen darf. Als typischer Fall einer solchen Dienstpflichtverletzung gilt die Aneignung von Geldbeträgen aus Organstrafverfügungen (VwGH 18. Jänner 1996, 93/09/0312). Genau dies liegt aber im konkreten Fall vor. Durch die vollendete bzw. versuchte Aneignung von Strafgeldern aus eingehobenen Organmandaten hat der Beschuldigte das ihm von Dienstgeber eingeräumte Vertrauen, aber auch das Vertrauen der Allgemeinheit in schwerwiegendster Weise missbraucht. Ein solches Fehlverhalten ist wegen der besonderen Vertrauensstellung, die Polizeibeamte in der Bevölkerung haben, daher jedenfalls geeignet, auch das Vertrauen der Allgemeinheit in eine ordnungsgemäße und korruptionsfreie Dienstverrichtung zu erschüttern. Polizeibeamte müssen Kraft ihres Amtes Angriffe gegen fremdes Eigentum – auch bei Bagatellwerten – verfolgen und die Täter zur Anzeige bringen. Umso mehr hat die Behörde ein Interesse daran, dass ihre Polizeibeamten nicht selbst solche Straftaten begehen und sich nicht an eingehobenen Strafgeldern vergreifen. Polizeibeamte müssen daher sogar im außerdienstlichen Bereich besonders darauf achten, keine Handlungen zu setzen, deren Abwehr in den Kernbereich ihrer Dienstpflichten fällt. Nun ist RevInsp M schuldig, gerade diese ureigenste polizeiliche Aufgabe selbst verletzt und durch die Vortäuschung seiner Berechtigung Organmandate auf der Autobahn einheben zu dürfen und der daraus resultierenden vollendeten bzw. versuchten Aneignung von Strafgeldern, Betrugsdelikte begangen zu haben. Er ist damit eines Fehlverhaltens überführt, welches auch nach der ständigen Judikatur der Disziplinaroberkommission geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit und des Dienstgebers im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2, BDG grundlegend zu erschüttern.

Gemäß § 43 Abs. 2 BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176);Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176);

insofern stellt § 43 Abs. 2 BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324;insofern stellt Paragraph 43, Absatz 2, BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324;

16.10.2001, 2000/09/0012). Gerade diese Bestimmung enthält nämlich mit ihrem Abstellen auf das „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt, der von keinem Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereichs wahrgenommen wird. Der Bevölkerung soll mit der Durchführung eines Disziplinarverfahrens gezeigt werden, dass ein funktionsbeeinträchtigendes Verhalten des Beamten zu missbilligen ist und Beamte, die dienstbezogenen Verpflichtungen zuwiderhandeln, zur Rechenschaft gezogen werden (VwGH 11. Oktober 1993, 92/09/0318 und 93/09/0077; VwGH 16. Dezember 1997, 94/09/0034).

Darüber hinaus erfasst § 43 Abs. 2 BDG das „gesamte Verhalten“ des Beamten, somit grundsätzlich auch das außerdienstliche, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen. Bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgt sind, ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes allgemein zu den Berufspflichten des Beamten gehört. Eine Verletzung der Dienstpflicht durch ein außerdienstliches Verhalten ist daher nur dann anzunehmen, wenn zwischen dem, dem Beamten vorgeworfenen Verhalten und seinen dienstlichen Aufgaben eine solche Verbindung besteht, dass hieraus Dritte, bei einer an objektiven Maßstäben orientierten Betrachtung, negative Rückschlüsse auf die rechtmäßige und sachliche Erfüllung der diesem Beamten zukommenden Aufgaben ziehen (VwGH 30. Juni 1994, 93/09/0016). Dieser so genannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben – das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen (allgemeiner Funktionsbezug) – nicht in sachlicher (rechtmäßiger, korrekter, unparteiischer und uneigennütziger) Weise erfüllen. Dies ist im konkreten Fall gegeben.Darüber hinaus erfasst Paragraph 43, Absatz 2, BDG das „gesamte Verhalten“ des Beamten, somit grundsätzlich auch das außerdienstliche, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen. Bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgt sind, ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes allgemein zu den Berufspflichten des Beamten gehört. Eine Verletzung der Dienstpflicht durch ein außerdienstliches Verhalten ist daher nur dann anzunehmen, wenn zwischen dem, dem Beamten vorgeworfenen Verhalten und seinen dienstlichen Aufgaben eine solche Verbindung besteht, dass hieraus Dritte, bei einer an objektiven Maßstäben orientierten Betrachtung, negative Rückschlüsse auf die rechtmäßige und sachliche Erfüllung der diesem Beamten zukommenden Aufgaben ziehen (VwGH 30. Juni 1994, 93/09/0016). Dieser so genannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben – das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen (allgemeiner Funktionsbezug) – nicht in sachlicher (rechtmäßiger, korrekter, unparteiischer und uneigennütziger) Weise erfüllen. Dies ist im konkreten Fall gegeben.

Durch sein Vorgehen hat der Beschuldigte eine schwer wiegende Verletzung des Rechtgutes des fremden Vermögens zu verantworten, dessen Schutz ihm aufgrund seines Berufes als Exekutivbeamten anvertraut und aufgetragen ist. Hinsichtlich seiner in seiner Freizeit gesetzten Verhaltensweise muss auch von einem allgemeinen Funktionsbezug ausgegangen werden, da eine derartige Tat bei jedem Beamten verpönt ist.

In Ansehung des hohen Stellenwerts, den der Polizeiapparat in der Öffentlichkeit hat, ist der Beschuldigte schuldig, sich nicht nur dem Vorwurf strafbarer Handlungen ausgesetzt und dadurch das Vertrauen des Dienstgebers und der Allgemeinheit erschüttert zu haben, sondern auch das Ansehen der Polizei in Bezug auf ihre Glaubwürdigkeit und Rechtsverbundenheit in dramatischer Weise geschädigt zu haben. Gerade die uneingeschränkte Integrität des Beamtentums, ihre Unbefangenheit und Verbundenheit mit den rechtlichen Werten ist von besonderer Bedeutung für das Vertrauen des Bürgers in den gesamten Polizei- bzw. Beamtenapparat. Dem Verhalten von Beamten, welche mit wichtigsten Aufgaben der Hoheitsverwaltung betraut sind, kommt daher in der Öffentlichkeit besonderer Stellenwert zu. Der Bürger erwartet sich zu Recht, dass die Polizei ihre Aufgaben – nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und die Bekämpfung der Kriminalität – in kompetenter, effizienter und korruptionsfreier Weise erfüllt. Dazu gehört es auch, dass Polizeibeamte die von ihnen zu vollziehenden Gesetze selbst einhalten, somit auch nach ethischen und moralischen Gesichtspunkten besonders gesetzestreu sind und sich auch so verhalten. Nur dadurch kann ein Polizeibeamter seine Glaubwürdigkeit erhalten. Das Verhalten des Beschuldigten ist vom Gegenteil gezeichnet und geeignet, die Glaubwürdigkeit der Polizei grundlegend und schwer zu erschüttern. Er vermittelt das Bild eines Beamten, der seine dienstlichen Möglichkeiten und Befugnisse schamlos dazu ausnutzt, sich selbst zu bereichern.

Dem Einwand der Verteidigung, bei einer Bestrafung des Beschuldigten würde aufgrund der gerichtlichen Verurteilung gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoßen, wird die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegengehalten (VwGH Erkenntnisse vom 16.12.1997, Zl. 94/09/0034, vom 24.11.1997, Zl. 95/09/0348, vom 18.11.1993, Zl. 93/09/0320, vom 21.05.1992, Zl. 92/09/0014, vom 12.10.1983, Zl. 83/09/0118, vom 05.03.1980, Slg Nr. 10060/A, und vom 14.01.1980, Slg. Nr. 10008/A regeln § 95 Abs. 3 BDG 1979 mit der Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine Disziplinarstrafe zusätzlich ausgesprochen werden darf, wenn gegen einen Beamten wegen desselben Sachverhaltes eine gerichtliche Strafe oder Verwaltungsstrafe verhängt worden war). Nach diesem Erkenntnis sollten Doppelbestrafungen (zusätzliche Disziplinarstrafen), die sich von ihrer Zielsetzung her neben einer bereits verhängten Strafe (durch ein Strafgericht bzw. eine Verwaltungsbehörde) nicht begründen lassen, damit ausgeschlossen werden. Dort, wo das Strafrecht (die strafgerichtliche bzw. verwaltungsbehördliche Bestrafung) den spezifisch dienstrechtlichen Aspekt bei dem einem Beamten angelasteten Verhalten nicht abdecken würde, stehe § 95 Abs. 3 BDG 1979 der Verhängung einer (zusätzlichen) Disziplinarstrafe nicht entgegen.Dem Einwand der Verteidigung, bei einer Bestrafung des Beschuldigten würde aufgrund der gerichtlichen Verurteilung gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoßen, wird die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegengehalten (VwGH Erkenntnisse vom 16.12.1997, Zl. 94/09/0034, vom 24.11.1997, Zl. 95/09/0348, vom 18.11.1993, Zl. 93/09/0320, vom 21.05.1992, Zl. 92/09/0014, vom 12.10.1983, Zl. 83/09/0118, vom 05.03.1980, Slg Nr. 10060/A, und vom 14.01.1980, Slg. Nr. 10008/A regeln Paragraph 95, Absatz 3, BDG 1979 mit der Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine Disziplinarstrafe zusätzlich ausgesprochen werden darf, wenn gegen einen Beamten wegen desselben Sachverhaltes eine gerichtliche Strafe oder Verwaltungsstrafe verhängt worden war). Nach diesem Erkenntnis sollten Doppelbestrafungen (zusätzliche Disziplinarstrafen), die sich von ihrer Zielsetzung her neben einer bereits verhängten Strafe (durch ein Strafgericht bzw. eine Verwaltungsbehörde) nicht begründen lassen, damit ausgeschlossen werden. Dort, wo das Strafrecht (die strafgerichtliche bzw. verwaltungsbehördliche Bestrafung) den spezifisch dienstrechtlichen Aspekt bei dem einem Beamten angelasteten Verhalten nicht abdecken würde, stehe Paragraph 95, Absatz 3, BDG 1979 der Verhängung einer (zusätzlichen) Disziplinarstrafe nicht entgegen.

§ 95 Abs. 3 BDG 1979 sei nur im Zusammenhang mit den Bestimmungen über die Strafbemessung (§ 93 BDG 1979) und die Abstandnahme von der Strafe (§ 115 BDG 1979) zu sehen. Dabei würde es den gesetzlichen Bestimmungen jedoch nicht entsprechen, im Falle der Verhängung einer zusätzlichen Disziplinarstrafe nach § 95 Abs. 3 BDG 1979 nur auf Belange der Spezialprävention Rücksicht zu nehmen, denn sonst würde ein vom Strafgericht rechtskräftig verurteilter Beamter disziplinär unter Umständen günstiger behandelt werden als ein Beamter bei dem dies nicht der Fall sei.Paragraph 95, Absatz 3, BDG 1979 sei nur im Zusammenhang mit den Bestimmungen über die Strafbemessung (Paragraph 93, BDG 1979) und die Abstandnahme von der Strafe (Paragraph 115, BDG 1979) zu sehen. Dabei würde es den gesetzlichen Bestimmungen jedoch nicht entsprechen, im Falle der Verhängung einer zusätzlichen Disziplinarstrafe nach Paragraph 95, Absatz 3, BDG 1979 nur auf Belange der Spezialprävention Rücksicht zu nehmen, denn sonst würde ein vom Strafgericht rechtskräftig verurteilter Beamter disziplinär unter Umständen günstiger behandelt werden als ein Beamter bei dem dies nicht der Fall sei.

Im gegenständlichen Fall deckt die strafgerichtliche Bestrafung des Beschuldigten wegen des Vergehens des teils vollendeten teils versuchten schweren Betruges und der Urkundenunterdrückung die ihm vorgeworfene Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 43 Abs. 2 BDG 1979 nicht ab. Im Rahmen der Prüfung der Frage, ob gemäß § 95 Abs. 3 BDG 1979 eine zusätzliche disziplinarrechtliche Ahndung des Fehlverhaltens des beschuldigten Beamten geboten ist, gelangte der erkennende Senat aufgrund der Schwere (§ 93 Abs. 1 BDG 1979) der abzuvotierenden Dienstpflichtverletzungen, die Rechtsgüter aus dem Kernbereich der dienstlichen Aufgaben des Beschuldigten als Exekutivbeamten betreffen, deren Schutz bzw. die Überwachung deren Beachtung ihm kraft seines Amtes selbst aufgetragen sind, insgesamt zu der Auffassung, dass eine ausreichende Grundlage für die Verhängung einer zusätzlichen (über die rechtskräftige Verhängung der genannten Gerichtsstrafe wegen des Vergehens des teils vollendeten teils versuchten schweren Betruges und der Urkundenunterdrückung hinausgehenden) Disziplinarstrafe iSd § 95 Abs. 3 BDG 1979 gegeben und diese aus spezialpräventiven und nicht zuletzt auch aus generalpräventiven Erwägungen erforderlich ist (siehe auch VwGH 16.12.1997, 94/09/0034).Im gegenständlichen Fall deckt die strafgerichtliche Bestrafung des Beschuldigten wegen des Vergehens des teils vollendeten teils versuchten schweren Betruges und der Urkundenunterdrückung die ihm vorgeworfene Dienstpflichtverletzung im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 nicht ab. Im Rahmen der Prüfung der Frage, ob gemäß Paragraph 95, Absatz 3, BDG 1979 eine zusätzliche disziplinarrechtliche Ahndung des Fehlverhaltens des beschuldigten Beamten geboten ist, gelangte der erkennende Senat aufgrund der Schwere (Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979) der abzuvotierenden Dienstpflichtverletzungen, die Rechtsgüter aus dem Kernbereich der dienstlichen Aufgaben des Beschuldigten als Exekutivbeamten betreffen, deren Schutz bzw. die Überwachung deren Beachtung ihm kraft seines Amtes selbst aufgetragen sind, insgesamt zu der Auffassung, dass eine ausreichende Grundlage für die Verhängung einer zusätzlichen (über die rechtskräftige Verhängung der genannten Gerichtsstrafe wegen des Vergehens des teils vollendeten teils versuchten schweren Betruges und der Urkundenunterdrückung hinausgehenden) Disziplinarstrafe iSd Paragraph 95, Absatz 3, BDG 1979 gegeben und diese aus spezialpräventiven und nicht zuletzt auch aus generalpräventiven Erwägungen erforderlich ist (siehe auch VwGH 16.12.1997, 94/09/0034).

Wenn die Verteidigung als mildernd heranzieht, dass der Vorfall in der Öffentlichkeit nicht bekanntgeworden sei, wird dem entgegengehalten, dass dem Bekanntwerden eines disziplinären Vorfalls in der Öffentlichkeit weder bei der objektiven Betrachtung der Schwere der Dienstpflichtverletzung noch im Rahmen der Milderungs- und Erschwerungsgründe entscheidende Bedeutung zukommt, weil dieser Umstand von Zufälligkeiten abhängt, die sich der Objektivierung bzw. der persönlichen Einflussnahme des BeamtenIn entziehen (vgl. z. B. das Erkenntnis vom 20. Mai 1998, ZI. 96/09/0359). (VerwGH., 16. September 1998, Zlen. 97/09/0052, 0060.) Außerdem kam es im sogenannten ‚Salzburger Fenster‘ einem kostenlos, wöchentlich erscheinenden Beiblatt zu den ‚Salzburger Nachrichten‘ zu einer negativen medialen Berichterstattung.Wenn die Verteidigung als mildernd heranzieht, dass der Vorfall in der Öffentlichkeit nicht bekanntgeworden sei, wird dem entgegengehalten, dass dem Bekanntwerden eines disziplinären Vorfalls in der Öffentlichkeit weder bei der objektiven Betrachtung der Schwere der Dienstpflichtverletzung noch im Rahmen der Milderungs- und Erschwerungsgründe entscheidende Bedeutung zukommt, weil dieser Umstand von Zufälligkeiten abhängt, die sich der Objektivierung bzw. der persönlichen Einflussnahme des BeamtenIn entziehen vergleiche z. B. das Erkenntnis vom 20. Mai 1998, ZI. 96/09/0359). (VerwGH., 16. September 1998, Zlen. 97/09/0052, 0060.) Außerdem kam es im sogenannten ‚Salzburger Fenster‘ einem kostenlos, wöchentlich erscheinenden Beiblatt zu den ‚Salzburger Nachrichten‘ zu einer negativen medialen Berichterstattung.

Zu A/3) und A/4)

Zur Verjährung:

Bei den angeführten Tatbeständen handelt es sich um Dauerdelikte. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (vgl. die Erkenntnisse vom 18.02.1993, Zl. 92/09/0285 und vom 18.11.1998, Zl. 96/09/0212) kann die Verjährungsbestimmung nach § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 nicht dahin verstanden werden, ‚dass im Falle eines Dauerdeliktes die Verjährungsfrist ablaufen kann, solange der rechtswidrige Zustand aufrecht ist. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass bei dem im § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 normierten Beginn der Verjährungsfrist auf die Kenntnis der Dienstbehörde von einer abgeschlossenen Dienstpflichtverletzung abzustellen ist‘.Bei den angeführten Tatbeständen handelt es sich um Dauerdelikte. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH vergleiche die Erkenntnisse vom 18.02.1993, Zl. 92/09/0285 und vom 18.11.1998, Zl. 96/09/0212) kann die Verjährungsbestimmung nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 nicht dahin verstanden werden, ‚dass im Falle eines Dauerdeliktes die Verjährungsfrist ablaufen kann, solange der rechtswidrige Zustand aufrecht ist. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass bei dem im Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 normierten Beginn der Verjährungsfrist auf die Kenntnis der Dienstbehörde von einer abgeschlossenen Dienstpflichtverletzung abzustellen ist‘.

Die Kenntnisnahme durch die Dienstbehörde erfolgte am 06.04.2007. Die diesbezügliche Strafanzeige, in der die oben angeführten Tatbestände als Faktum IV und V angeführt sind, wurde am 03.07.2007 an die StA erstattet. Mit diesem Datum trat auch die Hemmung nach § 94 Abs. 2 StPO ein. Die Einstellung der Tatbestände wurde der Dienstbehörde (Einlangen) am 30.12.2008 bekanntgegeben. Damit ist eine Verjährung nach den Bestimmungen des § 94 Abs. 1 a BDG 1979 nicht gegeben.Die Kenntnisnahme durch die Dienstbehörde erfolgte am 06.04.2007. Die diesbezügliche Strafanzeige, in der die oben angeführten Tatbestände als Faktum römisch vier und römisch fünf angeführt sind, wurde am 03.07.2007 an die StA erstattet. Mit diesem Datum trat auch die Hemmung nach Paragraph 94, Absatz 2, StPO ein. Die Einstellung der Tatbestände wurde der Dienstbehörde (Einlangen) am 30.12.2008 bekanntgegeben. Damit ist eine Verjährung nach den Bestimmungen des Paragraph 94, Absatz eins, a BDG 1979 nicht gegeben.

Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt, zu befolgen.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt, zu befolgen.

Unter „Weisung“ ist eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation und an keine besonderen Formerfordernisse gebunden. Sie kann mündlich oder schriftlich ergehen (VwGH 26.06.1979, Zl. 95/09/0230). Der LPK-Grundsatzbefehl GZ 1742/4 KA/98 vom 20.10.1998 bzw. die Bestimmungen der Kanzleiordnung gelten somit als Weisung.

In der Kanzleiordnung wird angeordnet, dass Geschäftsstücke nachvollziehbar zu erledigen sind und jede Erledigung unter Einhaltung der gesetzlichen Grundlagen unverzüglich auf die zweckmäßigste und rascheste Art zu erfolgen hat.

In den unter Faktum A/3 angeführten Tatbeständen hatte der Beschuldigte das sichergestellte Suchtgift in zwei Fällen vier Jahre in seinem Kasten liegen gelassen, ohne es dem Gericht abzuliefern. In den jeweiligen Gerichtsanzeigen hatte er in einem Fall keinen Vermerk über die Abfuhr des sichergestellten Suchtmittels angeführt. In zwei Fällen hatte er aber das Gericht unter Punkt „Verbleib des SG“ durch den Vermerk „Verwahrstelle des LG S“ über den wahren Verbleib des Beweismittels getäuscht.

In den unter Faktum A/4 angeführten Tatbeständen hatte der Beschuldigte die einzelnen Suchtgiftarten bei verschiedenen Amtshandlungen zwar sichergestellt und das jeweilige Material durch die KTU untersuchen lassen, die Fälle selbst aber nicht finalisiert. In diesen Fällen fehlte jegliche Dokumentation über die durchgeführten Erhebungsschritte und die diesbezüglichen Eintragungen im PAD. Es wurden Ressourcen des BMI (KTU-Untersuchung) genützt, ohne die jeweiligen positiven Ergebnisse vorschriftsmäßig zu verwerten.

Zu Spruchteil B

Zur Schuld:

Als Schuldform für die Begehung von Dienstpflichtverletzungen wird zumindest Fahrlässigkeit gefordert. Im gegenständlichen Fall kam der Senat zum Schluss, dass es der Beschuldigte ernstlich für möglich gehalten hat, dass seine gerichtlich bestraften Tathandlungen, wie auch das Nichtabführen des sichergestellten Suchgiftes an das Gericht bzw. das Unterlassen der Erstattung von Anzeigen nach der Sicherstellung von Suchtgiften, disziplinär verfolgt werden würden, er hat sich aber damit abgefunden.

Strafbemessung gemäß § 93 BDG:Strafbemessung gemäß Paragraph 93, BDG:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass bei der Strafbemessung vor allem:

              die Art und Schwere des Dienstvergehens, insbesondere die Bedeutung der               verletzten Pflicht,

              der Grad des Verschuldens,

              der Beweggrund der Tat,

              die Auswirkungen der Tat für den Dienstgeber, für das Ansehen des               Beschuldigten selbst und der Beamtenschaft in der Öffentlichkeit und

              die bisherige dienstliche Führung des Beamten

zu berücksichtigen sind.

Anders als im Strafrecht, wo moralische Wertung, Vergeltung und Sühne im Vordergrund stehen, bezweckt das Disziplinarrecht die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes und erfüllt damit eine dem Interesse der Allgemeinheit dienende Ordnungsfunktion.

Mit dieser dem Disziplinarrecht zukommenden Ordnungsfunktion soll einer durch ein Dienstvergehen (Dienstpflichtverletzung) verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses mit dem Ziel begegnet werden, die ‚Sauberkeit‘ und die Leistungsfähigkeit des Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren (VwGH 14.1.1980, VwSlg 10.007 A).

Der maßgebende Gesichtspunkt liegt daher überwiegend in der Aufrechterhaltung und Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen und korrekten Dienstbetriebes. Durch die Disziplinarstrafe soll der der Disziplinargewalt Unterworfene entweder an seine Dienstpflichten gemahnt und angehalten werden, diese künftig zuverlässig zu erfüllen, oder, wenn er in seinem Dienstverhältnis schuldhaft nicht mehr verwendbar geworden ist, im Wege der Entlassung aus diesem entfernt werden.

Im Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. November 2007, ZI. 2005/09, wurde eine Abkehr von dem im Zusammenhang mit der Bestrafung durch Entlassung durch die Judikatur entwickelten ‚Untragbarkeitsgrundsatz‘ vorgenommen. Der Verwaltungsgerichtshof betont in diesem Erkenntnis, dass § 93 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 die Schwere der Dienstpflichtverletzung als ‚Maß für die Höhe der Strafe‘ festlegt. Ausgangspunkt für die Bemessung einer Strafe im Disziplinarverfahren gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist daher in jedem konkreten Einzelfall – in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB – immer die Schwere der Dienstpflichtverletzung, die wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung mitbestimmt wird (in diesem Sinne auch Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 3. Auflage 2003, 79 f). Bei der Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 93 Abs. 3 BDG 1979 ist also zunächst vom objektiven Unrechtsgehalt der Dienstpflichtverletzung auszugehen. Bei dieser Beurteilung ist nicht nur auf die durch die Tat verletzten dienstrechtlichen oder strafrechtlichen Bestimmungen Bedacht zu nehmen, sondern auf den Unwert der Tat vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung. Für die Strafbemessung im engeren Sinn folgt dann, dass – im Sinne eines beweglichen Systems – je höher der objektive Unrechtsgehalt der Tat ist, umso beträchtlicher bei der Ermittlung der konkreten Strafzumessungsschuld und des dafür maßgeblichen Erfolgs-, des Handlungs- und Gesinnungsunwertes im konkreten Fall die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe überwiegen müssen, um von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe absehen zu können. Das Ausmaß der Strafe darf nur jenes der Schuld nicht übersteigen. In diesem Sinne handelt es sich auch bei der Entlassung gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 um eine Strafe, die sich auch bei einer objektiv schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 dritter Satz BDG 1979 an den nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründen zu orientieren hat.Im Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. November 2007, ZI. 2005/09, wurde eine Abkehr von dem im Zusammenhang mit der Bestrafung durch Entlassung durch die Judikatur entwickelten ‚Untragbarkeitsgrundsatz‘ vorgenommen. Der Verwaltungsgerichtshof betont in diesem Erkenntnis, dass Paragraph 93, Absatz eins, erster Satz BDG 1979 die Schwere der Dienstpflichtverletzung als ‚Maß für die Höhe der Strafe‘ festlegt. Ausgangspunkt für die Bemessung einer Strafe im Disziplinarverfahren gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist daher in jedem konkreten Einzelfall – in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB – immer die Schwere der Dienstpflichtverletzung, die wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung mitbestimmt wird (in diesem Sinne auch Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 3. Auflage 2003, 79 f). Bei der Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung im Sinne des Paragraph 93, Absatz 3, BDG 1979 ist also zunächst vom objektiven Unrechtsgehalt der Dienstpflichtverletzung auszugehen. Bei dieser Beurteilung ist nicht nur auf die durch die Tat verletzten dienstrechtlichen oder strafrechtlichen Bestimmungen Bedacht zu nehmen, sondern auf den Unwert der Tat vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung. Für die Strafbemessung im engeren Sinn folgt dann, dass – im Sinne eines beweglichen Systems – je höher der objektive Unrechtsgehalt der Tat ist, umso beträchtlicher bei der Ermittlung der konkreten Strafzumessungsschuld und des dafür maßgeblichen Erfolgs-, des Handlungs- und Gesinnungsunwertes im konkreten Fall die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe überwiegen müssen, um von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe absehen zu können. Das Ausmaß der Strafe darf nur jenes der Schuld nicht übersteigen. In diesem Sinne handelt es sich auch bei der Entlassung gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 um eine Strafe, die sich auch bei einer objektiv schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 93, Absatz eins, dritter Satz BDG 1979 an den nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründen zu orientieren hat.

Die Ausgangsprämisse der objektiven Schwere der Dienstpflichtverletzungen zu Faktum 1 – dieses wird vom Senat als schwerstes Delikt gewertet – liegt im gegenständlichen Disziplinarfall sehr hoch. Als Ausgangspunkt für die Einschätzung des Ausmaßes der objektiven Schwere der Dienstpflichtverletzung konnte der Senat von der im StGB für das Verhalten für das der Beschuldigte vom Strafgericht auf eine für Disziplinarbehörde bindende Weise schuldig befunden wurde, festgelegten Strafdrohung ausgehen. Für das Delikt des qualifizierten Betruges nach § 147 Abs. 1 Z 3 StGB sieht diese Bestimmung eine Strafdrohung einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor.Die Ausgangsprämisse der objektiven Schwere der Dienstpflichtverletzungen zu Faktum 1 – dieses wird vom Senat als schwerstes Delikt gewertet – liegt im gegenständlichen Disziplinarfall sehr hoch. Als Ausgangspunkt für die Einschätzung des Ausmaßes der objektiven Schwere der Dienstpflichtverletzung konnte der Senat von der im StGB für das Verhalten für das der Beschuldigte vom Strafgericht auf eine für Disziplinarbehörde bindende Weise schuldig befunden wurde, festgelegten Strafdrohung ausgehen. Für das Delikt des qualifizierten Betruges nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer 3, StGB sieht diese Bestimmung eine Strafdrohung einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor.

Wenn Polizeibeamte selbst solche Straftaten begehen, hat dies zur Folge, dass nicht nur das Vertrauen in den konkreten Beamten unwiederbringlich zerstört wird. Vielmehr wird auch die Glaubwürdigkeit in die Integrität der Polizei massiv beeinträchtigt. Bei einer disziplinären Sanktionslosigkeit oder einer unzureichenden Sanktion gegenüber einem solcherart straffällig gewordenen Polizisten würde in der Öffentlichkeit der Eindruck entstehen, dass sich Polizeibeamte auf relativ einfache Art ihr Gehalt aufbessern können. Dies wäre aber geeignet, das Vertrauen der Bürger in die Polizei und mithin in die gesamte staatliche Ordnung langfristig zu erschüttern und würde letztlich dazu führen, dass sich die Allgemeinheit von der Polizei und den staatlichen Organen abwendet, weil diese ihre Aufgabe offensichtlich nicht ernst genug betreiben. Deshalb muss der Dienstgeber unbedingt darauf vertrauen können, dass sich Polizeibeamte ihrer besonderen Verantwortung und ihrer wichtigen Funktion zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit stets bewusst sind und daher besonders darauf achten, alles zu unterlassen was den Glauben der Allgemeinheit in die uneingeschränkte Integrität der Polizeibeamten gefährdet. Vor dem Hintergrund dieser Betrachtungen hat der Beschuldigte versagt und eine schwere Verfehlung begangen.

Dass der Beschuldigte sichergestelltes Suchtgift vier Jahre lang widerrechtlich auf der Dienststelle verwahrt hat ohne es dem Gericht, wie vorgesehen, abzuliefern und in den Anzeigen selbst das Gericht durch eine Falscheintragung über den Verbleib des Beweismittels täuscht, spiegelt eine Haltung wider, die eine für einen Exekutivbeamten bedenkliche Einstellung gegenüber dem Rechtsstaat und den rechtsstaatlichen Institutionen erkennen lässt.

Welchen Umfang die Verpflichtung zur gewissenhaften Erfüllung der dienstlichen Obliegenheit unter Bedachtnahme auf mögliche menschliche verständliche Fehlerquellen einnimmt, lässt sich im einzelnen nicht beschreiben; hierbei kommt es wesentlich auf die dienstliche Stellung des Beamten und den Verwaltungszweig, in dem er beschäftigt ist, an. Grundsätzlich schuldet jeder Beamter nur im Ganzen eine durchschnittliche Leistung. Die fehlerhafte und nachlässige Arbeitsweise eines Beamten ist nur dann als Dienstpflichtverletzung zu qualifizieren, wenn eine Vielzahl von Mängel erwiesen ist, die über das normale Versagen eines durchschnittlichen Beamten eindeutig hinausgeht und nicht Unvermögen, sondern echte Schuld vorliegt. Auch der fähigste und zuverlässigste Beamte ist Schwankungen seiner Arbeitskraft unterworfen und macht gelegentlich Fehler, die jede Verwaltung vernünftigerweise in Kauf nehmen muss (Verwaltungsgerichtshof, 14. Mai 1980, Slg. NF. Nr. 10.135/A; 5. April 1990, ZI. 90/09/0008; 30. August 1991, ZI. 91/09/0084). (Berufungs-Kommission, 22. Februar 2000, ZI. 110/6-BK/99.).

Zu diesen Ausführung einer Entscheidung der Berufungskommission ist für den gegenständlichen Fall anzuführen, dass der erkennende Senat die aufgezeigten und erwiesenen Mängel nicht aus Unvermögen des Beschuldigten – dies geht daraus hervor, dass er eine große Anzahl von Anzeigen vorschriftengerecht finalisiert und den Gerichten vorgelegt hat – sondern schuldhaft begangen hat. Dies zeigt alleine die Tatsache, dass er in zwei Fällen des Faktums 3 im Anzeigeformular falsche Angaben über die Abgabe des Suchtgiftes an das LG gemacht und so das Gericht über den Verwahrungsort getäuscht hat. Das Finalisieren von Anzeigen und die Behandlung von Beweismitteln gehören zu den ureigenen Aufgaben eines Polizisten – insbesondere eines Beamten, der ausschließlich für Suchtgiftermittlungen abgestellt ist -. Die Dienstbehörde kann es nicht dem einzelnen Beamten überlassen, ob und wie er Akte zu bearbeiten hat. Im Vertrauen auf die eigenverantwortliche Erledigung der dienstlichen Aufgaben hat es der Bezirkspolizeikommandant unter anderem dem Beschuldigten ermöglicht, auf dem Suchtgiftbereich zu arbeiten. Dieses Vertrauen wurde durch den Beschuldigten aufgrund seiner Handlungen, sichergestelltes Suchtgift nicht vorschriftsmäßig abzuliefern bzw. Akte unbearbeitet zu lassen, zerstört.

Da auch das Verschulden des Beschuldigten in diesen Fällen als schwer zu bewerten ist, zumal er zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt hat, seine Handlungen würden auch disziplinäre Maßnahmen nach sich ziehen, und durch sein Fehlverhalten, wie oben erwähnt, das Vertrauen seiner Vorgesetzten empfindlich gestört worden ist, muss seine disziplinäre Schuld zu den Fakten 3 und 4 ebenfalls hoch eingeschätzt werden.

Der Einwand des Beschuldigten, es sei möglich, dass es sich bei dem in seiner Lade aufgefundenen Suchtmitteln um solche handelt, die ihm von Kollegen zur weiteren Erhebung übergeben worden sind, geht ins Leere, da ihm in allen gleichgelagerten Fällen ausschließlich der Vorwurf gemacht worden ist, er habe diese Fälle, von Kollegen übernommen oder selbst aufgegriffen, als für die Bearbeitung von Suchtgiftdelikten bestimmter Sachbearbeiter nicht den Vorschriften entsprechend bearbeitet.

Für die Strafbemessung im engeren Sinn bedeutet es, dass aufgrund der aufgezeigten Schwere der Dienstpflichtverletzungen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe überwiegen müssen, um von der Verhängung einer hohen bzw. der schwersten Disziplinarstrafe absehen zu können. Hier ist auch zu werten, ob eine positive Zukunftsprognose oder eine besondere Reue des Täters allenfalls zu einer geringeren Strafe führen könnten. In diesem Zusammenhang ist aber zu berücksichtigen, dass bei einem sehr hohen Unrechtsgehalt der Tat unter Umständen auch beträchtliche Milderungsgründe die Verhängung der schwersten Disziplinarstrafe (Entlassung) nicht verhindern können.

Selbst seine gute Dienstbeschreibung, die sonst klaglose Bearbeitung von Suchtmittelanzeigen sowie zwei Belobungen und drei Geldbelohnungen des Beschuldigten waren vor dem Hintergrund seiner verbrecherischen Tat nicht ausreichend gewichtig, um von der Entlassung Abstand nehmen zu können. Darüber hinaus erkannte sich der Beschuldigte bezüglich der Gerichtsdelikte hinsichtlich der Bindungswirkung durch das Urteil des Gerichts zwar als schuldig, war aber nach wie vor der Meinung, dass es sich dabei um ein falsches Urteil handeln würde. Aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass er die von ihm gesetzten Tatbestände bereut hätte. Einerseits stellt – wie schon oben ausgeführt – bereits die Tathandlungen, vor allem das Faktum 1, an sich einen nicht wieder herstellbaren Vertrauensverlust zwischen ihm und dem Dienstgeber bzw. der Öffentlichkeit dar, der für sich allein schon zwingend zur Entlassung führen muss, andererseits kommt noch hinzu, dass bei einer allfälligen Belassung im Dienst die Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Der Beschuldigte hat seine dienstliche Stellung dazu benutzt, seine Berechtigung zur Ausstellung von Organmandaten vorzutäuschen, um sich zu bereichern. Ein Organisationsverschulden (mangelnde Kontrolle), welches die Tat erleichtert hätte, liegt nicht vor; hier hätte jede dienstliche Amtshandlung des Beamten während seiner Dienstzeit aber auch in seiner Freizeit von einem Vorgesetzten kontrolliert werden müssen, was unmöglich ist. Auch die sich widersprechenden Aussagen seiner Vorgesetzten bezüglich der Dienstaufsicht sind für den Fall bedeutungslos, da, wie in der Verhandlung festgestellt, sich eine derartige Dienstaufsicht durch den Dienststellenleiter lediglich auf die Überwachung des Dienstantritts bzw. des Dienstendes des Beamten beschränkte. Darüber hinaus war es in jenen Fällen, in denen RevInsp M die Akte (Sicherstellung von Suchtmitteln) nicht einmal im PAD eingetragen hat, auch theoretisch unmöglich, sie zu finden. Die Tat ist daher ausschließlich im Verhalten des Täters und seiner Absicht, diese Chance – welche sich aufgrund seiner besonderen Vertrauensstellung ergeben hat – für seine Bereicherung zu nutzen, begründet.

In diesem Zusammenhang darf im gegenständlichen Fall auch nicht außer Betracht bleiben, dass ca. fünf Jahre vor den gegenständlichen Vorfällen ein anderer Beamter der PI A in drei Fällen nach Geschwindigkeitsmessungen Organmandate ohne Quittung ausgestellt und sich das eingehobene Geld behalten hatte. Dem Beschuldigten, der zu diesem Zeitpunkt auf der PI A seinen Dienst versehen hat, waren somit sowohl diese Vorgehensweise als auch die gerichtlichen und disziplinarrechtlichen Folgen der Tat bekannt.

Der erkennende Senat kam vor dem Hintergrund obiger Rechtsausführungen zu dem Ergebnis, dass die verfahrensgegenständlichen gewichtigen Verstöße des Beschuldigten gegen die ihm als Exekutivbeamten auferlegten Dienstpflichten so schwerwiegend sind, dass seine weitere Verwendung im öffentlichen Dienst nicht mehr möglich ist und seine Entlassung sowohl aus spezial-, aber auch als generalpräventiven Gründen zwingend erforderlich ist.

Der Beschuldigte hat durch seine Tat grundlegende Interessen seines Dienstgebers verletzt. Die ordnungsgemäße Dienstverrichtung, wozu auch die gesetzlichen Voraussetzungen zur Einhebung von Organstrafgeldern gehören, liegt klarerweise im unmittelbaren Interesse des Dienstgebers. Der Beschuldigte hat daher mit seinen Tathandlungen im innersten Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben gegen die mit seinem Amte verbundenen elementarsten Grundsätze und Pflichten verstoßen und Dienstpflichtverletzungen von besonders schwerem Gewicht und außerordentlicher Tragweite für das Vertrauen des Dienstgebers in seine Loyalität und Gesetzestreue begangen. Es gehört nämlich zum Kernbereich des Pflichtenkreises des Beschuldigten, jeden Verstoß gegen strafgesetzliche Vorschriften zu verhindern bzw. aufzuklären, wozu zweifellos auch die vom Beschuldigten begangene Straftat zählt. Da eine lückenlose Kontrolle der mit Zwangsbefugnissen betrauten Exekutivbeamten aber, wie oben erwähnt, nicht möglich ist, muss sich der Dienstgeber auf die Redlichkeit und Vertrauenswürdigkeit seiner Mitarbeiter verlassen können, was gerade im Verwaltungsbereich der Exekutive ein wesentlicher Gesichtspunkt ist (VwGH 18.10.1990, 90/09/0088; 18.11.1993, 93/09/0361; 11.04.1996, 95/09/0183). Dieses Vertrauens hat sich der Beschuldigte als nicht würdig erwiesen. In Anbetracht des hohen Stellenwertes, der einer ordnungsgemäßen Organmandatsgebarung im Bereich der Exekutive zukommt, kann die Dienstpflichtverletzung daher keinesfalls bagatellisiert werden. Die Respektierung des Vermögens des Dienstgebers bzw. der für Gebietskörperschaften eingehobenen Strafgelder durch die Bediensteten der Exekutive, welche in sämtlichen Bereichen ihrer Tätigkeit mit fremdem Vermögen in Berührung kommen und ihnen solches daher auch anvertraut wird, ist nämlich oberstes Gebot zur Aufrechterhaltung eines korrekten – am Gesetze orientierten – Dienstbetriebes und soll das Vertrauen in die uneingeschränkte Integrität der österreichischen Polizei, welche auch im internationalen Vergleich einen herausragenden Ruf genießt, gewährleisten. Dieses nicht wieder herstellbare zerstörte Vertrauensverhältnis und der Ansehensverlust bewirken, dass dem Beschuldigten die für die verantwortungsvolle Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit erforderliche Verlässlichkeit fehlt und er somit nicht mehr im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verwendet werden kann.

Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beschuldigte vom Strafgericht zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten bedingt auf ein Jahr, verurteilt worden ist. Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, der strafgerichtlichen Strafbemessung die Bedeutung beizumessen, dass eine Strafe unter der Grenze des § 27 StGB eine Entlassung als gesetzwidrig oder auch nur als unerwünscht erkennen lassen hätte sollen, dann hätte er die einschlägigen Bestimmungen des StGB und des BDG anders gestaltet; insoweit ist dem Strafurteil keineswegs Bindungswirkung beizumessen, aber auch sonst kein maßgeblicher Einfluss auf die Bemessung der Disziplinarstrafe (VwGH vom 15.09.1994, 94/09/0174).Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beschuldigte vom Strafgericht zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten bedingt auf ein Jahr, verurteilt worden ist. Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, der strafgerichtlichen Strafbemessung die Bedeutung beizumessen, dass eine Strafe unter der Grenze des Paragraph 27, StGB eine Entlassung als gesetzwidrig oder auch nur als unerwünscht erkennen lassen hätte sollen, dann hätte er die einschlägigen Bestimmungen des StGB und des BDG anders gestaltet; insoweit ist dem Strafurteil keineswegs Bindungswirkung beizumessen, aber auch sonst kein maßgeblicher Einfluss auf die Bemessung der Disziplinarstrafe (VwGH vom 15.09.1994, 94/09/0174).

Weiters ist zu beachten, dass bei einer allfälligen Belassung im Dienst die Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen – wie oben ausführlich ausgeführt – nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Die Versetzung an eine andere Polizeidienststelle scheidet aus, weil der Beschuldigte im Rahmen des Streifendienstes auch dort Organstrafverfügungen ausstellen müsste oder mit hoheitlichen Aufgaben betraut wäre, welche ein intaktes Vertrauensverhältnis erfordern, welches ihm die Dienstbehörde (Zeugenaussage Obstlt S) abgesprochen hat. Arbeitsplätze in Stabsstellen werden aber nur mit Genehmigung des BM.I und unter Einbindung des Bundeskanzleramtes ausschließlich an Beamte vergeben, welche aufgrund körperlicher Mängel keinen exekutiven Außendienst mehr versehen können. Wenngleich sich der Beschuldigte eine Rückkehr auf einen Arbeitsplatz der Exekutive, somit eine weitere Dienstverrichtung als Polizeibeamter im Außendienst, vorstellen kann, vermeint der erkennende Senat, dass – selbst wenn man ihm einen Arbeitsplatz im Innendienst zuweisen würde – eine Rückkehr des Beschuldigten in den Polizeidienst ausgeschlossen ist. Es ist nämlich besonders zu beachten, dass der Beschuldigte Polizeibeamter ist und damit einen Beruf im wichtigsten Bereich der staatlichen Verwaltung, nämlich der öffentlichen Sicherheit, ausübt. Er ist daher nicht mit anderen Beamten (etwa der ÖBB oder Post usw.) vergleichbar. Letztere haben nämlich gerade nicht die Aufgabe, die Strafgesetze zu vollziehen bzw. Straftaten zu verhindern, weshalb ja auch die Notwendigkeit des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses in diesen Bereichen hinterfragt wird. Die öffentliche Sicherheit ist ausschließlich Aufgabe der Polizei, weshalb deren Organe – weitestgehend unbestritten – auch in Zukunft Beamte sein müssen. Vor dem Hintergrund seiner schwerwiegenden Tat ist es daher nicht vorstellbar, dass der Beschuldigte weiterhin Polizeidienst versehen kann und zwar unabhängig davon, in welcher Funktion. Es hat sich erwiesen, dass der Beschuldigte schwerste Charaktermängel für den Polizeiberuf hat; ein Verbleib in diesem Beruf würde daher in der Allgemeinheit als völlig unverständlich aufgefasst werden. Dies brachte auch die Zeugenaussage des Vertreters der Dienstbehörde zutage.

Zu erwähnen bleibt noch, dass von einem Beamten als Gegenleistung für die ihm gebotene soziale Sicherheit unter anderem ein besonderes Maß an Treue und Integrität erwartet wird. Es war auch nicht außer Acht zu lassen, dass die Strafe lediglich die Folge der vom Beschuldigten selbst zu verantwortenden Handlungen ist und eine unangebrachte Milde der Disziplinarbehörde in der Öffentlichkeit und in der Kollegenschaft kein Verständnis fände.

Dem erkennenden Senat ist bewusst, dass der Beschuldigte durch das gegenständliche Erkenntnis seine berufliche Existenz in der Polizei verliert und dieser Umstand auch gewisse Auswirkungen für seinen Lebensunterhalt bedeutet. Der Senat hat sich daher auch mit der wirtschaftlichen und sozialen Situation des Beschuldigten auseinandergesetzt. Er hat Schulden in der Höhe von ca. EUR 150.000.- bis 200.000,-- denen das Hälfteigentum an einem Wohnhaus gegenübersteht. Es besteht keine Sorgepflicht. Der Beschuldigte selbst ist 44 Jahre alt, nicht gebrechlich und hat eine Berufsausbildung. Es sollte ihm bei entsprechendem Willen daher möglich sein, wieder am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Nach den Angaben seiner Kollegen führt er seit seiner Suspendierung zusammen mit seiner Gattin ein Gasthaus.

Die Suspendierung des Beschuldigten bleibt gemäß § 112 Abs. 5 BDG ex lege bis zur Rechtskraft dieses Bescheides aufrecht.Die Suspendierung des Beschuldigten bleibt gemäß Paragraph 112, Absatz 5, BDG ex lege bis zur Rechtskraft dieses Bescheides aufrecht.

Zur Person:

RevInsp M, verheiratet, whft in A, zwei Kinder (18 und 23 Jahre).

Sein Einkommen (Monatsentgelt und Funktionszulage) beträgt in der E2b, GhSt 11, EUR 2.115,60.

Sie sind gemeinsam mit Ihrer Ehefrau mit Schulden in der Höhe von EUR 150.000.- bis EUR 200.000.- für die Eigentumswohnung belastet.

Dienstlicher Werdegang:

Der Beamte trat am 01.12.1993 in die Exekutive ein. Nach Abschluss der Grundausbildung wurde er im Wirkungsbereich des LPK S auf mehreren Dienststellen eingeteilt, zur PI A wurde er am 01.05.1998 versetzt. Seit dem Jahre 1999 ist er als Bezirks-Suchtgiftermittler im Bezirk S im koordinierten Kriminaldienst in Zivil im Einsatz.

Belobungszeugnisse:

Zwei Belobigungen und drei Geldbelohnungen.

Disziplinaranzeigen

Schriftliche Ermahnung vom 12.01.2007 wegen der Missachtung mehrerer mündlicher Weisungen, ein am Zivilfahrzeug der PI A entstandene Beschädigung zu melden. Dieser Umstand kann zwar bei der Strafbemessung nicht als erschwerend herangezogen werden, schließt aber den Strafmilderungsgrund der disziplinären Unbescholtenheit aus.

Verfahrenskosten:

Gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit dem Beschuldigten mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Kosten des Verfahrens aufzurechnen sind.Gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit dem Beschuldigten mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Kosten des Verfahrens aufzurechnen sind.

Der Senat nahm unter Bedachtnahme auf die vorerwähnten Kriterien Abstand von einer – auch nur anteilsmäßigen – Vorschreibung von Verfahrenskosten, wobei der Umstand, dass der Beschuldigte das anhängige Disziplinarverfahren in keiner Weise beeinträchtigt, verzögert oder behindert hat, bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen war.“

II. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte rechtzeitig Berufung, machte formelle und materielle Rechtswidrigkeit (hinsichtlich der Fakten A/3 und A/4 sowie der Strafbemessung) geltend und beantragte die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung, Freisprüche von den ihm in den Fakten A/3 und A/4 angelasteten dienstlichen Verfehlungen sowie im Übrigen die Abstandnahme von seiner Entlassung aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und den Ausspruch einer seiner Schuld und seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit angemessenen Geldstrafe, in eventu die Aufhebung der bekämpften Entscheidung und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Disziplinarkommission erster Instanz.römisch zwei. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte rechtzeitig Berufung, machte formelle und materielle Rechtswidrigkeit (hinsichtlich der Fakten A/3 und A/4 sowie der Strafbemessung) geltend und beantragte die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung, Freisprüche von den ihm in den Fakten A/3 und A/4 angelasteten dienstlichen Verfehlungen sowie im Übrigen die Abstandnahme von seiner Entlassung aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und den Ausspruch einer seiner Schuld und seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit angemessenen Geldstrafe, in eventu die Aufhebung der bekämpften Entscheidung und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Disziplinarkommission erster Instanz.

Begründend wird in der Berufung im Wesentlichen ausgeführt, der beschuldigte Beamte habe sich hinsichtlich der Fakten A/1 und A/2 im Hinblick auf seine strafrechtliche Verurteilung schuldig bekannt, wobei er vom Landesgericht S diesbezüglich zu einer - auf ein Jahr bedingt ausgesprochenen – fünfmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei.

Im Faktum A/3 lege die Disziplinarkommission dem Beschuldigten zur Last, er hätte bei den dort angeführten Aktenvorgängen sichergestellte Suchtmittel nicht wie vorgesehen dem zuständigen Gericht abgeführt, im Faktum A/4, er hätte nach Sicherstellung von Suchtmitteln die angeführten Akten bis zu seiner Suspendierung unbearbeitet gelassen und die Suchtmittel nicht – wie vorgesehen – dem Gericht abgeführt.

Hinsichtlich dieser Vorwürfe habe sich der Beschuldigte nicht schuldig bekannt, wobei eine Einvernahme hierzu nicht stattgefunden habe; dies einerseits aufgrund der einseitigen und oberflächlichen Ermittlungen des BIA, andererseits weil der Beschuldigte zur Teilnahme an den Disziplinarverhandlungen aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, wobei die Ursache seiner Erkrankung im Strafverfahren gelegen gewesen sei.

Durch das Verhandeln in Abwesenheit des Beschuldigten sei daher gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit verstoßen und auch das Parteiengehör verletzt worden. Die diesbezügliche Auffassung der Disziplinarkommission, dass die Verhandlung im Falle einer Entschuldigung infolge Krankheit stattfinden könne, sei unrichtig, weil diese Rechtsauffassung nur auf jene Fälle abstelle, in welchen der Beschuldigte die Möglichkeit gehabt habe, zuvor gehört zu werden. Die Bestimmung des § 125a BDG habe nur die Fälle im Auge, in denen der Beschuldigte nachweislich krank sei, aber seine Absicht bekunde, an der Verhandlung nicht teilnehmen zu wollen. Dies sei im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall gewesen, sodass ein erheblicher Verfahrensmangel vorliege.Durch das Verhandeln in Abwesenheit des Beschuldigten sei daher gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit verstoßen und auch das Parteiengehör verletzt worden. Die diesbezügliche Auffassung der Disziplinarkommission, dass die Verhandlung im Falle einer Entschuldigung infolge Krankheit stattfinden könne, sei unrichtig, weil diese Rechtsauffassung nur auf jene Fälle abstelle, in welchen der Beschuldigte die Möglichkeit gehabt habe, zuvor gehört zu werden. Die Bestimmung des Paragraph 125 a, BDG habe nur die Fälle im Auge, in denen der Beschuldigte nachweislich krank sei, aber seine Absicht bekunde, an der Verhandlung nicht teilnehmen zu wollen. Dies sei im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall gewesen, sodass ein erheblicher Verfahrensmangel vorliege.

Nicht ausreichend gewürdigt habe die Disziplinarkommission ferner, dass der Beschuldigte ab seiner Suspendierung vom Dienst – diese sei am 6.4.2007 erfolgt – keinen Zugang zu Akten und Unterlagen mehr gehabt habe. Entgegen den Feststellungen der Erstinstanz habe er sich nicht geweigert hierüber mit den Beamten des BIA zu sprechen, weil er von diesen lediglich am 6.4.2007 einvernommen worden sei, allerdings nicht zu den die Fakten A/3 und A/4 betreffenden Themen, weil diese Fakten zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannt gewesen seien.

Im Übrigen sei auch festzustellen, dass hinsichtlich des Faktums „S“ ein Freispruch hätte ergehen müssen; infolge ungenauer und einseitiger Ermittlungen des BIA sei der Beschuldigte diesbezüglich zu Unrecht beschuldigt worden. Ohne viel Aufwand hätte sich nämlich herausgestellt, dass der Beschuldigte diesen Fall ordnungsgemäß bearbeitet habe, welchen Umstand das BIA grob fahrlässig nicht überprüft habe.

Der Beschuldigte beantrage daher die Beischaffung sämtlicher Strafakten zu den Fakten A/3 und A/4 zum Beweis dafür, dass er alle diese Akten – entgegen den Feststellungen des Senates – ordnungsgemäß erledigt habe.

Entgegen der Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Senates hinsichtlich der Fakten A/3 habe der Beschuldigte das Gericht über den Verbleib der Suchtmittel überdies nicht getäuscht. Aus den Gerichtsakten sei nämlich für jeden Sachbearbeiter evident gewesen, dass sich die Suchtmittel beim Beschuldigten hätten befinden müssen, weil einerseits in den Anzeigen ohnehin vermerkt worden sei, dass das Suchtmittel nicht abgeführt worden sei (etwa betreffend die Anzeige gegen F), andererseits weil im Gerichtsakt das Verwahrungsblatt für die Suchtmittel gefehlt habe, was auch den zuständigen Staatsanwalt und Richter nicht gestört bzw. zu keiner Tätigkeit veranlasst habe.

Hinsichtlich des Faktums E werde außerdem bemängelt, dass dem Beschuldigten im rechtskräftigen Einleitungsbeschluss vom 20.9.2007 vorgeworfen worden sei, am 4.7.2007 eine Anzeige nach § 27 SMG nicht erstattet zu haben, sodass nur dieser konkrete Tatvorwurf, der sich – infolge unrichtigen Datums – als unrichtig herausgestellt habe, hätte verhandelt werden dürfen.Hinsichtlich des Faktums E werde außerdem bemängelt, dass dem Beschuldigten im rechtskräftigen Einleitungsbeschluss vom 20.9.2007 vorgeworfen worden sei, am 4.7.2007 eine Anzeige nach Paragraph 27, SMG nicht erstattet zu haben, sodass nur dieser konkrete Tatvorwurf, der sich – infolge unrichtigen Datums – als unrichtig herausgestellt habe, hätte verhandelt werden dürfen.

Lediglich hinsichtlich des inkriminierten Faktums A/3/d des Einleitungsbeschlusses sei durch die Disziplinarbehörde berücksichtigt worden, dass es dem Beschuldigten nicht möglich gewesen sei, entsprechende Anzeigen abzufertigen, weil ihm eine Ausforschung der Täter nicht möglich gewesen sei.

Allen Fakten zu A/3 und A/4 sei überdies gemeinsam, dass die Suchtmittel zu den Fakten A/3/a, A/3/b, 4/a bis 4/c durch den Beschuldigten im Zeitraum 2003 bis Anfang 2004 sichergestellt worden seien, sohin drei Jahre vor seiner Suspendierung und über dreieinhalb Jahre vor Fassung des Einleitungsbeschlusses, sodass bezüglich aller dieser Fälle Verjährung eingetreten sei. Ein Dauerdelikt liege nicht vor, weil die Tathandlungen im Frühjahr 2004 und nicht am 10.6.2007 geendet hätten.

Auch wenn man von einem Dauerdelikt ausgehen sollte, habe dieses maximal bis Anfang 2004 gedauert, sodass von der Beendigung bis zum Einleitungsbeschluss über drei Jahre vergangen seien. Es sei daher auch Verfolgungsverjährung gemäß § 94 Abs. 1 Z 2 BDG eingetreten, sodass eine Bestrafung nicht möglich sei, sondern vielmehr ein Freispruch zu fällen gewesen wäre.Auch wenn man von einem Dauerdelikt ausgehen sollte, habe dieses maximal bis Anfang 2004 gedauert, sodass von der Beendigung bis zum Einleitungsbeschluss über drei Jahre vergangen seien. Es sei daher auch Verfolgungsverjährung gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, BDG eingetreten, sodass eine Bestrafung nicht möglich sei, sondern vielmehr ein Freispruch zu fällen gewesen wäre.

Hinsichtlich des Faktums A/3/c hätte – ausgehend vom bindenden Datum im Einleitungsbeschluss – infolge Suspendierung eine Bestrafung auch nicht erfolgen können. Außerdem liege – angesichts des korrigierten Datums der Anzeige – ein Verfahrensmangel vor, weil dieser Akt in der Disziplinarverhandlung nicht verlesen worden sei. Die Beischaffung dieses Aktes werde beantragt. Hinsichtlich des Faktums A/3/c wäre daher – ebenso wie zum Faktum im Spruchteil B/2 ein Freispruch zu fällen gewesen.

Auch wenn die Berufungskommission (gemeint: Berufungsinstanz) zur Überzeugung gelangen sollte, dass die zuvor dargestellte Verjährung hinsichtlich der Fakten A/3 und A/4 nicht eingetreten sei, liege ein Verstoß des Beschuldigten gegen § 44 Abs. 1 BDG dennoch nicht vor.Auch wenn die Berufungskommission (gemeint: Berufungsinstanz) zur Überzeugung gelangen sollte, dass die zuvor dargestellte Verjährung hinsichtlich der Fakten A/3 und A/4 nicht eingetreten sei, liege ein Verstoß des Beschuldigten gegen Paragraph 44, Absatz eins, BDG dennoch nicht vor.

Entgegen der Ansicht der Disziplinarkommission habe der Beschuldigte das LG S über den Verbleib des Suchtgiftes nicht getäuscht, weil das Gericht nach Abgabe des Suchtgiftes bei der Verwahrungsstelle von dieser bekannter Weise von der Abgabe des Suchtgiftes nachrichtlich in Kenntnis gesetzt werde, was in den gegenständlichen Fällen nicht der Fall gewesen sein könne; von einer Täuschungshandlung könne daher nicht gesprochen werden. Überdies könne ein Gericht ohnehin nicht getäuscht werden, dies sei allenfalls nur bei Staatsanwälten und Richtern denkbar. Zum Beweis dafür, dass der Beschuldigte das LG S nicht über den Verbleib des Suchtgiftes getäuscht habe, werde daher die Beischaffung sämtlicher Strafakten zu den Fakten A/3 beantragt.

Dass hinsichtlich der Fakten A/4 eine Erledigung im formellen Sinn nicht erfolgt sei, liege daran, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt seiner Suspendierung noch gehofft habe, entsprechende Ermittlungsergebnisse erzielen zu können, sodass auch hier ein Verstoß gegen eine Weisung nicht vorliege.

Zur Strafbemessung erster Instanz wird in der Berufung vorgebracht, die über den Beschuldigten verhängte Strafe sei weder unrechts- noch schuldangemessen.

Die Disziplinarstrafe der Entlassung sei keinesfalls gerechtfertigt.

Eine Entlassung nach § 92 Abs. 1 Z 4 BDG sei die schwerste Disziplinarstrafe und bezwecke vor allem die Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (Beamtenverhältnisses). Unter welchen Voraussetzungen dieses Strafmittel zu verhängen sei, regle das Beamten-Dienstrechtsgesetz nicht besonders. Der Spielraum für die Bestimmung einer Disziplinarstrafe sei daher außerordentlich weit.Eine Entlassung nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, BDG sei die schwerste Disziplinarstrafe und bezwecke vor allem die Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (Beamtenverhältnisses). Unter welchen Voraussetzungen dieses Strafmittel zu verhängen sei, regle das Beamten-Dienstrechtsgesetz nicht besonders. Der Spielraum für die Bestimmung einer Disziplinarstrafe sei daher außerordentlich weit.

Die Entlassung komme – wie andere Strafen – als Sanktion grundsätzlich für jede Dienstpflichtverletzung in Betracht. Zu beachten sei allerdings, dass diese Disziplinarstrafe die schwerste Sanktion gegen einen Beamten darstelle. Nur wenn die Grundsätze über die Strafbemessung, d.h. die Schwere der Dienstpflichtverletzung sowie spezialpräventive Erwägungen ergäben, dass das Höchstausmaß der Geldstrafe von fünf Monatsbezügen nicht ausreiche, dürfe die Entlassung verfügt werden (Hinweis auf KUCSKO-STADLMAYER, Das Disziplinarrecht der Beamten, 3. Aufl., S. 66). Die Entlassung dürfe daher nur dann verhängt werden, wenn das Höchstmaß einer Geldstrafe nicht ausreiche.

Mit der Möglichkeit der Verhängung einer Geldstrafe habe sich die Disziplinarkommission im bekämpften Erkenntnis überhaupt nicht auseinander gesetzt, obwohl der Ausspruch dieser disziplinären Sanktion sowohl aus general- als auch aus spezialpräventiven Gründen geboten gewesen wäre.

Als Ausgangspunkt für die Einschätzung des Ausmaßes der objektiven Schwere der Dienstpflichtverletzung betreffend das Faktum 1 sei – entgegen der Ansicht des erstinstanzlichen Senates – nicht von der festgelegten Strafdrohung, sondern von der tatsächlich verhängten Strafe auszugehen. Bei einer gerichtlichen Strafdrohung von bis zu drei Jahren sei eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von fünf Monaten und eine Probezeit von nur einem Jahr als im untersten Bereich angesiedelt anzusehen, woraus sich ergebe, dass die objektive Schwere der Dienstpflichtverletzung nicht gravierend sei.

Ebenso wie die Zeugen – beispielsweise der Zeuge Obstlt S – scheine der erstinstanzliche Disziplinarsenat die bedenkliche Ansicht „einmal Täter, immer Täter!“ zu vertreten und argumentiere auch die verhängte Disziplinarstrafe der Entlassung mit diesem Argument. Dass bereits eine gerichtliche Strafe und ein Gerichtsverfahren erhebliche sowohl generalpräventive als insbesondere auch spezialpräventive Wirkungen habe, dies insbesondere bei bis dahin unbescholtenen Personen und insbesondere auch, wenn es sich dabei um Polizeibeamte handle, ignoriere die Disziplinarkommission völlig.

Daher sei es weder schlüssig noch zulässig, die ausgesprochene Strafe der Entlassung des Beschuldigten in der von der Disziplinarkommission gewählten Form zu begründen. Weder werde die Integrität der Polizei massiv beeinträchtigt noch entstehe der Eindruck, dass sich Polizeibeamte auf relativ einfache Art ihr Gehalt aufbessern könnten; dies umso mehr, wo doch beim Studium des Strafaktes, der ohnehin verlesen worden sei, für jeden Leser – trotz der erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung – erhebliche Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten hätten auftreten müssen.

Wenn in weiterer Folge die ohnehin zu Unrecht erfolgte Verurteilung hinsichtlich der Fakten A/3 und A/4 nach Ansicht der Erstinstanz die bedenkliche Einstellung des Beschuldigten gegen den Rechtsstaat und die rechtsstaatlichen Institutionen erkennen lassen sollte, sei dem entgegenzuhalten, dass es – abgesehen davon, dass hier keine Dienstpflichtverletzungen vorlägen und diese verjährt seien – rechtsstaatlich mehr als bedenklich sei, wenn es dem Disziplinarsenat darum gehe, eine Verhandlung unter Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit durchzuführen und Beweisanträge abzuweisen, um eine mögliche Verjährung zu vermeiden.

Richtigerweise stelle die Disziplinarkommission fest, dass auf mögliche menschlich verständliche Fehlerquellen Bezug zu nehmen sei und dass der Beamte im Ganzen nur eine durchschnittliche Leistung schulde. Dabei übergehe der Senat allerdings, dass der Beschuldigte während seiner Dienstzeit, sohin seit dem Jahre 1993 – also im Verlauf von 14 Jahren – drei Geldbelohnungen und zwei Belobigungen erhalten habe, was ein Beweis für eine mehr als durchschnittliche Leistung sei.

Auch wenn man davon ausginge, dass es sich bei den Fakten zu A/3 und A/4 um Dienstpflichtverletzungen gehandelt hätte, wäre festzustellen, dass es hier um sechs Dienstpflichtverletzungen während eines Zeitraumes von 14 Jahren ginge bzw. dass sich sämtliche der allfälligen Dienstpflichtverletzungen im Jahr 2003/2004 ereignet hätten; dies bei rund 200 Anzeigen im Jahr. Ausgehend davon, dass der Beschuldige acht Jahre lang Suchtgift-Ermittler gewesen sei, sei das Verschulden des Beschuldigten in diesen Fällen – sollte ein solches überhaupt gegeben sein – keinesfalls als schwer zu bewerten. Überdies habe sich der Beschuldigte seit diesen Vorfällen zwischen 2003 und Anfang 2004, somit mehr als drei Jahre wohlverhalten, seine Pflichten also ordnungsgemäß erfüllt.Auch wenn man davon ausginge, dass es sich bei den Fakten zu A/3 und A/4 um Dienstpflichtverletzungen gehandelt hätte, wäre festzustellen, dass es hier um sechs Dienstpflichtverletzungen während eines Zeitraumes von 14 Jahren ginge bzw. dass sich sämtliche der allfälligen Dienstpflichtverletzungen im Jahr 2003 aus 2004, ereignet hätten; dies bei rund 200 Anzeigen im Jahr. Ausgehend davon, dass der Beschuldige acht Jahre lang Suchtgift-Ermittler gewesen sei, sei das Verschulden des Beschuldigten in diesen Fällen – sollte ein solches überhaupt gegeben sein – keinesfalls als schwer zu bewerten. Überdies habe sich der Beschuldigte seit diesen Vorfällen zwischen 2003 und Anfang 2004, somit mehr als drei Jahre wohlverhalten, seine Pflichten also ordnungsgemäß erfüllt.

Dass es dem Senat, wie sich auch aus der Verhandlungsführung erkennen lasse, einzig und allein darum gegangen sei, die – unrichtig bemessene – schwerste Disziplinarstrafe über den Beschuldigten zu verhängen, lasse sich daran erkennen, dass diesem vorgehalten werde, das Urteil des Landesgerichtes S als nicht richtig bezeichnet und dieses nicht reumütig anerkannt zu haben. Einerseits habe sich der Beschuldigte zu Beginn der Verhandlung nämlich geständig gezeigt, andererseits könne in diesem Zusammenhang wohl niemandem, der seine Unschuld von Anfang an immer wieder beteuert und aus diesem Grund seine Verurteilung im Strafverfahren mit allen Mitteln bekämpft habe, zugemutet werden, ein für ihn möglicherweise tatsächlich unrichtiges Urteil im Hinblick auf ein gegen ihn anhängiges Disziplinarverfahren „reumütig“ anzuerkennen. Für jemanden, der sich unrichtig verurteilt sehe, sei das Akzeptieren eines solchen Urteils ohnehin schwer genug. Nur aus taktischen Gründen Reue an den Tag zu legen, wäre aber falsch und entspreche dem Charakter des Beschuldigten nicht.

Bezeichnend sei, dass der Senat nicht auf Organisationsverschulden erkenne, obwohl im Verfahren offenkundig geworden sei, dass sich nicht einmal die zuständigen Vorgesetzten darüber im Klaren gewesen seien, wer für welchen Bereich und für welche Kontrolle zuständig gewesen sei. Wenn AbtInsp R nicht einmal selbst gewusst habe, wem die Dienstaufsicht über den Beschuldigten zugekommen sei, stelle sich die Frage, wie diese hätte ausgeübt werden können. Zu argumentieren, eine Dienstaufsicht wäre bedeutungslos gewesen, und dadurch die Dienstaufsichtsbehörde quasi freizusprechen, sei unzulässig. Die Dienstbehörde sei zur Dienstaufsicht vielmehr selbst verpflichtet (Hinweis auf § 45 BDG) und hätte für eine entsprechende Dienstaufsicht sorgen müssen, wodurch Dienstpflichtverletzungen auszuschließen gewesen wären.Bezeichnend sei, dass der Senat nicht auf Organisationsverschulden erkenne, obwohl im Verfahren offenkundig geworden sei, dass sich nicht einmal die zuständigen Vorgesetzten darüber im Klaren gewesen seien, wer für welchen Bereich und für welche Kontrolle zuständig gewesen sei. Wenn AbtInsp R nicht einmal selbst gewusst habe, wem die Dienstaufsicht über den Beschuldigten zugekommen sei, stelle sich die Frage, wie diese hätte ausgeübt werden können. Zu argumentieren, eine Dienstaufsicht wäre bedeutungslos gewesen, und dadurch die Dienstaufsichtsbehörde quasi freizusprechen, sei unzulässig. Die Dienstbehörde sei zur Dienstaufsicht vielmehr selbst verpflichtet (Hinweis auf Paragraph 45, BDG) und hätte für eine entsprechende Dienstaufsicht sorgen müssen, wodurch Dienstpflichtverletzungen auszuschließen gewesen wären.

Wie der Beschuldigte über den sich fünf Jahre vor den gegenständlichen Vorfällen ereignet habenden Fall eines Beamten, der Organmandate ohne Quittungen ausgestellt habe, denke, habe er in seiner Stellungnahme ohnehin klar zum Ausdruck gebracht.

Dass eine Versetzung des Beschuldigten an eine andere Polizeidienststelle ausschiede, sei eine nicht nachvollziehbare Scheinbegründung, weil sowohl aufgrund der bisherigen objektivierbar ausgezeichneten dienstlichen Leistungen des Beschuldigten als auch der spezialpräventiven Wirkung der gerichtlichen Strafe auf diesen davon auszugehen sei, dass er keine weiteren strafbaren Handlungen, insbesondere gegen fremdes Vermögen, begehen werde und vornehmlich auch andere hoheitlichen Aufgaben bestens durchführen könne (Es sei denn, man vertrete die Auffassung „einmal Täter, immer Täter!“).

Die diesbezüglichen kategorischen Aussagen von Obstlt S und Obstlt N seien wohl keine entsprechende Grundlage zur Beantwortung dieser wesentlichen Frage, wobei Letzterer in seiner Einvernahme – als es um die Frage gegangen sei, ob gegen den Beschuldigten im Hinblick auf die Art dessen Dienstverrichtung negative Dinge vorlägen – immerhin zugestanden habe, „muss ich fairer Weise sagen, da gab es nichts“.

Der Gebrauch der Worte „fairer Weise“ in diesem Zusammenhang sei bezeichnend.

Pflicht eines Zeugen sei es, die Wahrheit zu sagen und nicht „fair“ zu sein. Insbesondere, wenn man die weiteren einseitigen Aussagen des Zeugen im Zusammenhang mit einem allfälligen Vertrauensverlust sehe, liege hier der Rückschluss nahe, dass nicht „Fairness“ im Vordergrund gestanden sei, sondern – um welchen Preis auch immer – die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des Beschuldigten, der im Laufe seines Dienstes immerhin zwei Belobigungen und drei Geldbelohnungen erhalten habe, sich bislang nie etwas habe zuschulden kommen lassen und der bereits im Strafverfahren ohnehin entsprechend bestraft worden sei, drastisch darzustellen.

Eine schlüssige Argumentation, warum der Beschuldigte vertrauensunwürdig wäre, habe keiner der befragten Zeugen darstellen können; dass es beim Landespolizeikommando S keinen Posten gäbe, den der Beschuldigte noch bekleiden könnte, sei nicht nachvollziehbar.

Diesbezüglich hätte der erstinstanzliche Senat daher entsprechende Erhebungen durchführen müssen, ob es nämlich möglich wäre, den Beschuldigten an eine andere Dienststelle bei der Polizei oder beim Innenministerium zu versetzen; deshalb stelle der Beschuldigte den ANTRAG

auf Einholung eines berufskundlichen Gutachtens zum Beweis dafür, dass es möglich sei, den Beschuldigten an eine andere Dienststelle zu versetzen. Dass für eine Versetzung des Beschuldigten unter Umständen die Zustimmung des BM.I unter Einbindung des BKA notwendig sei, spreche nicht dagegen.

Dass Polizeibeamte im Vergleich mit anderen Beamten strenger zu behandeln seien, sei entgegen der Ansicht des Senates weder im BDG vorgesehen noch gerechtfertigt und könne auch nicht als Argument zur Rechtfertigung der Entlassung des Beschuldigten akzeptiert werden.

Überdies sei festzustellen, dass die Disziplinarkommission die Strafbemessung im Allgemeinen (Hinweis auf § 93 BDG) und bei Zusammentreffen mit gerichtlich strafbaren Handlungen (Hinweis auf § 95 Abs. 3 leg. cit.) im Besonderen im vorliegenden Fall nicht richtig vorgenommen habe.Überdies sei festzustellen, dass die Disziplinarkommission die Strafbemessung im Allgemeinen (Hinweis auf Paragraph 93, BDG) und bei Zusammentreffen mit gerichtlich strafbaren Handlungen (Hinweis auf Paragraph 95, Absatz 3, leg. cit.) im Besonderen im vorliegenden Fall nicht richtig vorgenommen habe.

Milderungsgründe wie die Unbescholtenheit des beschuldigten Beamten und die lange Verfahrensdauer, die Tatsache, dass der Beschuldigte zwei Belobigungen und drei Geldbelohnungen erhalten habe und dass er geständig gewesen sei, seien in erster Instanz unberücksichtigt geblieben und sei gegen das Gebot, keine strengere als die spezialpräventiv erforderliche Strafe zu verhängen, verstoßen worden.

Überdies hätte sich der Disziplinarsenat insbesondere mit der Frage auseinander setzen müssen, ob eine Geldstrafe ausreichend sei, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, was jedenfalls der Fall sei, insbesondere im Hinblick auf die ohnehin bereits verhängte – bedingt ausgesprochene – gerichtliche Freiheitsstrafe von fünf Monaten.

Die Disziplinarstrafe der Entlassung sei entgegen der Ansicht des Senates nur dann auszusprechen, wenn und soweit sie erforderlich sei, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Dies könne hier jedenfalls mit der Verhängung einer Geldstrafe erreicht werden, wobei auch aufgrund des Ungemachs des Strafverfahrens und dessen Dauer die Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen durch den Beschuldigten auszuschließen sei.

Die nunmehrige Entlassung verstoße jedenfalls auch gegen das Verbot der Doppelbestrafung, weil es bei fehlenden weiteren spezialpräventiven Bedürfnissen, wie im gegenständlichen Fall, grundsätzlich keiner Verhängung einer sehr drastischen Strafe bedurft hätte.

Der Inhalt der vom Gesetzgeber getroffenen Anordnung (mit der ausdrücklichen Absicht der „grundsätzlichen“ Abschaffung von Doppelbestrafungen) sei jedenfalls eindeutig, weshalb etwa die im Anschluss an eine strafgerichtliche Verurteilung aus rein generalpräventiven Gründen ausgesprochene Entlassung – wie im gegenständlichen Fall – nicht dem Gesetz entspreche. Liege nämlich eine strafgerichtliche Verurteilung, die sich im Wesentlichen auf denselben Sachverhalt beziehe, vor, so sei für die Disziplinarstrafe der Entlassung grundsätzlich zu begründen, dass es und aus welchen Gründen es ihrer Verhängung bedürfe, um den Beamten von der Begehung von Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, wobei die diesbezüglichen Gründe stichhaltig sein müssten. Die theoretische Annahme, dass der Beamte rückfällig werden könnte, reiche hierfür nicht aus.

Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Disziplinarvergehen rechtfertigten jedoch allenfalls eine Geldstrafe.

Überdies sei eine bedingte Strafnachsicht mit einer Probezeit von lediglich einem Jahr auch ein erhebliches Indiz gegen die Annahme der Wiederholungsgefahr, wobei es – wie bereits ausgeführt worden sei – entgegen der Ansicht der Disziplinarkommission vielfältige Möglichkeiten gegeben hätte, den Beschuldigten auf einem anderen Dienstposten einzusetzen, was in Verbindung mit einer milderen Disziplinarstrafe jedenfalls ausgereicht hätte, um den Bedürfnissen der Spezialprävention Genüge zu tun.

Die Weiterbeschäftigung des Beschuldigten sei zumutbar, weil dieser höchstens allenfalls in seiner bisherigen Verwendung und nicht im öffentlichen Dienst generell untragbar geworden sei. Das Außerachtlassen von konkreten Versetzungsmöglichkeiten sei unzulässig, weil insbesondere auch keine Beweisergebnisse hierfür vorlägen und auch keine Erhebungen und Beweisaufnahmen stattgefunden hätten. Eine Tätigkeit im Innendienst wäre im Fall des Beschuldigten jedenfalls möglich.

Die abschließende Begründung des Senates, dass eine Abstandnahme von der Entlassung des Beschuldigten als unangebrachte Milde der Disziplinarbehörde in der Öffentlichkeit und in der Kollegenschaft kein Verständnis fände, finde im Beweisverfahren keine Grundlage; hier liege demnach eine Scheinbegründung vor („Zu erwähnen bleibt noch….“), um die verhängte Strafe zu rechtfertigen.

Aus all diesen Gründen sei der Ausspruch der Disziplinarstrafe der Entlassung somit ungerechtfertigt und das Disziplinarverfahren insgesamt mangelhaft geblieben.

Mehrfach habe der Beschuldigte die Einvernahme des nunmehrigen Sicherheitsdirektors Dr. R zum Beweis dafür beantragt, dass er seine Tätigkeit als Suchtgift-Ermittler in tadelloser Weise durchgeführt habe; diesen Antrag habe er auch in der zweiten Disziplinarverhandlung aufrechterhalten. Abgewiesen worden sei dieser Antrag mit der lapidaren Begründung, dass der Sicherheitsdirektor von S über Beamte der PA A weder Dienst- noch Fachaufsicht gehabt habe.

SD R sei zum Zeitpunkt der mündlichen Suspendierung des Beschuldigten jene Vertrauensperson gewesen, die dieser während der Vernehmung am 4.6.2007 angerufen habe. Zum damaligen Zeitpunkt sei Dr. R Landespolizeikommandant-Stellvertreter gewesen, davor habe er den Posten des Leiters Polizei und Verkehr bei der BH S bekleidet; damals habe er ständigen Kontakt zum Beschuldigten gehalten.

Da der Beschuldigte dem Dr. R viele seiner Tätigkeiten, insbesondere auch jene vom 4.6.2007 anvertraut habe, wäre dieser entgegen der Ansicht des erstinstanzlichen Disziplinarsenates als Zeuge sehr wohl zu laden gewesen.

Daher stelle der Beschuldigte neuerlich den

ANTRAG

auf Einvernahme des Sicherheitsdirektors für S, Dr. R, zum Beweis dafür, dass der Beschuldigte ein außerordentlich erfolgreicher und guter Polizeibeamter gewesen sei, der seinen Verpflichtungen stets zu vollster Zufriedenheit nachgekommen sei und am 4.6.2007 einen großen Suchtgiftfall zu bearbeiten gehabt habe.

III. Die Disziplinaroberkommission hat hierzu erwogen:römisch drei. Die Disziplinaroberkommission hat hierzu erwogen:

Fest steht, dass RevInsp M mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des LG S vom 7.9.2010, 36 Hv 170/08g, in dem gegen ihn geführten Strafverfahren wie folgt für schuldig erkannt wurde:

„Rev.Insp. M ist schuldig, er hat

I.              als ausschließlich mit dem Kriminaldienst befasster Beamter mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, folgende Personen durch das Vortäuschen seiner Berechtigung als Beamter die Verkehrspolizei auf der Autobahn auszuüben, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zu einer Handlung verleitet, welche die Getäuschten an ihrem Vermögen schädigte, und zwar:römisch eins. als ausschließlich mit dem Kriminaldienst befasster Beamter mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, folgende Personen durch das Vortäuschen seiner Berechtigung als Beamter die Verkehrspolizei auf der Autobahn auszuüben, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zu einer Handlung verleitet, welche die Getäuschten an ihrem Vermögen schädigte, und zwar:

1.              am 16.03.2007 gegen 04.45 Uhr im Gemeindegebiet von W, auf der Tauernautobahn (A10), Kilometer 39.500, in Fahrtrichtung V, den Lenker des Kraftwagenzuges mit dem Kennzeichen Z, P zur Herausgabe von EUR 100,-wobei die Tat beim Versuch geblieben ist;1. am 16.03.2007 gegen 04.45 Uhr im Gemeindegebiet von W, auf der Tauernautobahn (A10), Kilometer 39.500, in Fahrtrichtung römisch fünf, den Lenker des Kraftwagenzuges mit dem Kennzeichen Z, P zur Herausgabe von EUR 100,-wobei die Tat beim Versuch geblieben ist;

2.              am 06.04.2007 gegen 01.45 Uhr im Gemeindegebiet von H, auf dem in Fahrtrichtung V gelegenen Autobahnparkplatz der Tauernautobahn (A10), Kilometer 54.000, den Lenker des Kraftwagenzuges mit dem Kennzeichen X, R zur Herausgabe von EUR 100,--;2. am 06.04.2007 gegen 01.45 Uhr im Gemeindegebiet von H, auf dem in Fahrtrichtung römisch fünf gelegenen Autobahnparkplatz der Tauernautobahn (A10), Kilometer 54.000, den Lenker des Kraftwagenzuges mit dem Kennzeichen römisch zehn, R zur Herausgabe von EUR 100,--;

II.              am 16.03.2007 gegen 04.45 Uhr im Zuge der unter Punkt I.1. genannten Lenker- und Fahrzeugkontrolle dierömisch zwei. am 16.03.2007 gegen 04.45 Uhr im Zuge der unter Punkt römisch eins.1. genannten Lenker- und Fahrzeugkontrolle die

slowenische Identitätskarte des P einbehalten, mithin eine Urkunde, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis der Identität des P gebraucht werde.

Er hat hiedurch

zu I.              das Vergehen des teils vollendeten, teilszu römisch eins. das Vergehen des teils vollendeten, teils

versuchten schweren Betruges nach den §§ 146, 147versuchten schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147

Abs 1 Z 3 StGB undAbsatz eins, Ziffer 3, StGB und

zu II.              das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGBzu römisch zwei. das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB

begangen und er wird hiefür unter Anwendung der §§ 28 Abs 1, 29 StGBbegangen und er wird hiefür unter Anwendung der Paragraphen 28, Absatz eins, 29, StGB

nach § 147 Abs 1 StGB zu einernach Paragraph 147, Absatz eins, StGB zu einer

Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 (fünf) Monaten

sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrenssowie gemäß Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens

verurteilt.

Gemäß § 43 Abs 1 StGB wird die verhängte Freiheitsstrafe unterGemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB wird die verhängte Freiheitsstrafe unter

Bestimmung einer Probezeit von 1 (einem) Jahr bedingt nachgesehen.“

§ 95 BDG in der hier zur Anwendung gelangenden Fassung vor Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 2008, BGBl. I 147/2008, lautete:Paragraph 95, BDG in der hier zur Anwendung gelangenden Fassung vor Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, lautete:

„§ 95. (1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so ist von der Verfolgung abzusehen, wenn anzunehmen ist, daß die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines unabhängigen Verwaltungssenates) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (der unabhängige Verwaltungssenat) als nicht erweisbar angenommen hat.

(3) Wird von der Verfolgung nicht abgesehen, dann ist, wenn sich eine strafgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilung auf denselben Sachverhalt bezieht, eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.“

Der disziplinäre Überhang ist nicht in jedem Fall einer Idealkonkurrenz von vornherein zu verneinen. Vielmehr geht es darum, ob der Unrechtsgehalt der Tat (auch aus spezifisch dienst- bzw. disziplinarrechtlicher Sicht) bereits durch den Typus der gerichtlichen Straftat erschöpft wird oder ob ihn erst beide Deliktstypen gemeinsam erschöpfen. Der Sachverhalt, der die Dienstpflichtverletzung erfüllt, ist zwar mit jenem der gerichtlich strafbaren Handlung identisch; die dadurch verwirklichten Straftaten nach dem StGB einerseits und nach dem BDG andererseits dienen jedoch dem Schutz unterschiedlicher Rechtsgüter (fremden Vermögens bzw. des Vertrauens in die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen einerseits, und des Interesses des Bundes an einer ordnungsgemäßen Dienstleistung von Beamten sowie des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Abstandnahme von Beamten (insbesondere von Exekutivbeamten) von der Begehung (inner- oder außerdienstlich verwirklichter) Strafdelikte andererseits), sodass die Verurteilung nach dem StGB den spezifisch dienst- und disziplinarrechtlichen Unrechtsgehalt der Taten vorliegendenfalls nicht erfasst.

Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt seit langem den grundsätzlichen Rechtsstandpunkt, dass der nach § 43 Abs. 2 BDG wesentliche Gesichtspunkt der Vertrauenswahrung ein spezifisch dienstrechtlicher ist, der daher weder bei der Verhängung von gerichtlichen Strafen noch bei jener von Verwaltungsstrafen berücksichtigt wird (VwGH 18.12.2001, 99/09/0056; 18.4.2002, 2000/09/0176).Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt seit langem den grundsätzlichen Rechtsstandpunkt, dass der nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG wesentliche Gesichtspunkt der Vertrauenswahrung ein spezifisch dienstrechtlicher ist, der daher weder bei der Verhängung von gerichtlichen Strafen noch bei jener von Verwaltungsstrafen berücksichtigt wird (VwGH 18.12.2001, 99/09/0056; 18.4.2002, 2000/09/0176).

Den in Rechtskraft erwachsenen und für die Disziplinarbehörden gemäß § 95 Abs. 2 BDG bindenden strafgerichtlichen Feststellungen des LG S zufolge hat der beschuldigte Exekutivbeamte, der zu den Tatzeitpunkten vom normalen Streifendienst ausgenommen und ausschließlich im Kriminaldienst tätig war, sodass Verkehrskontrollen nicht zu seinem Aufgabengebiet gehörten, den aus dem Ausland stammenden Lkw-Lenkern P und R gegenüber eine ihm nicht zustehende Befugnis vorgetäuscht, nämlich die Berechtigung zur Durchführung von Verkehrskontrollen (Lenker- und Fahrzeugkontrollen) sowie zum Ausstellen von Organmandaten (Einheben von Strafbeträgen), wodurch P zur Herausgabe von € 100 verleitet und am Vermögen geschädigt werden sollte (diesen slowenischen Lkw-Lenker betreffend blieb es beim Versuch) und R zur Herausgabe von € 100 tatsächlich verleitet und in diesem Betrag am Vermögen geschädigt wurde. In diesem Fall stellte der Beamte weder eine ordnungsgemäße Quittung aus noch zahlte er den inkassierten Betrag bei der Dienststelle in die Kasse ein.Den in Rechtskraft erwachsenen und für die Disziplinarbehörden gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG bindenden strafgerichtlichen Feststellungen des LG S zufolge hat der beschuldigte Exekutivbeamte, der zu den Tatzeitpunkten vom normalen Streifendienst ausgenommen und ausschließlich im Kriminaldienst tätig war, sodass Verkehrskontrollen nicht zu seinem Aufgabengebiet gehörten, den aus dem Ausland stammenden Lkw-Lenkern P und R gegenüber eine ihm nicht zustehende Befugnis vorgetäuscht, nämlich die Berechtigung zur Durchführung von Verkehrskontrollen (Lenker- und Fahrzeugkontrollen) sowie zum Ausstellen von Organmandaten (Einheben von Strafbeträgen), wodurch P zur Herausgabe von € 100 verleitet und am Vermögen geschädigt werden sollte (diesen slowenischen Lkw-Lenker betreffend blieb es beim Versuch) und R zur Herausgabe von € 100 tatsächlich verleitet und in diesem Betrag am Vermögen geschädigt wurde. In diesem Fall stellte der Beamte weder eine ordnungsgemäße Quittung aus noch zahlte er den inkassierten Betrag bei der Dienststelle in die Kasse ein.

Der Beschuldigte handelte sowohl am 16.3.2007 als auch am 6.4.2007 mit Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz und es war auch das Vortäuschen amtlicher Befugnisse von seinem Vorsatz umfasst.

Dadurch, dass der Beschuldigte die Identitätskarte des P einbehielt, unterdrückte er zudem eine ausländische öffentliche Urkunde, über die er nicht verfügen durfte. Dabei handelte er bedingt vorsätzlich, wobei auch der Gebrauchsverhinderungsvorsatz gegeben war.

Es gehört zum Kernbereich des Pflichtenkreises des Beschuldigten als Exekutivbeamten, der zur Tatzeit noch dazu im Kriminaldienst eingesetzt war, jeden Verstoß gegen strafgesetzliche Vorschriften zu verhindern bzw. aufzuklären, wozu zweifellos auch die von ihm selbst begangenen Straftaten zählen. Er hat sich unter Anmaßung einer ihm dienstlich nicht zugekommenen Berechtigung durch Täuschen anderer Personen (ausländischer Lkw-Lenker als so genannter „Beamtshandelter“) wiederholt und gezielt einen Vermögensvorteil zu Lasten dieser zu verschaffen versucht bzw. in einem Fall einen solchen auch tatsächlich verschafft und zudem eine ausländische öffentliche Urkunde unterdrückt.

Dass der beschuldigte Beamte durch diese ihm vorliegendenfalls zur Last gelegten schwerstwiegenden strafgesetzwidrigen Handlungsweisen, die er als sowohl im Dienst als auch außerdienstlich iSd § 91 BDG schuldhaft gesetzt zu verantworten hat, neben der Verwirklichung der einschlägigen Tatbestände des Strafgesetzbuches und der Verletzung seiner in § 43 Abs. 1 BDG begründeten Beamtenpflichten aber auch seine in § 43 Abs. 2 leg. cit. normierten Dienstpflichten wiederholt schuldhaft missachtet hat, kann nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden; im Übrigen wird dieser rechtlichen Beurteilung auch in der gegenständlichen Berufung nicht substantiiert entgegengetreten.Dass der beschuldigte Beamte durch diese ihm vorliegendenfalls zur Last gelegten schwerstwiegenden strafgesetzwidrigen Handlungsweisen, die er als sowohl im Dienst als auch außerdienstlich iSd Paragraph 91, BDG schuldhaft gesetzt zu verantworten hat, neben der Verwirklichung der einschlägigen Tatbestände des Strafgesetzbuches und der Verletzung seiner in Paragraph 43, Absatz eins, BDG begründeten Beamtenpflichten aber auch seine in Paragraph 43, Absatz 2, leg. cit. normierten Dienstpflichten wiederholt schuldhaft missachtet hat, kann nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden; im Übrigen wird dieser rechtlichen Beurteilung auch in der gegenständlichen Berufung nicht substantiiert entgegengetreten.

Bei den im Spruch des in Rechtskraft erwachsenen Strafurteils angeführten Straftaten des Beschuldigten ist ein disziplinärer Überhang iSd § 95 Abs. 1 BDG also eindeutig zu bejahen, wobei der Beamte mit den ihm angelasteten Vorgangsweisen das in ihn als Exekutivorgan und Kriminalbeamten vom Dienstgeber entgegengebrachte Vertrauen gröblichst verletzt hat. Die Bedeutung der Taten des Beschuldigten ist im vorliegenden Verfahren nicht aus strafrechtlicher, sondern aus disziplinarrechtlicher Sicht zu beurteilen. Die Dienstpflichtverletzungen des Beamten erschöpfen sich in Ansehung des schweren Vertrauensverlustes somit nicht in der Verwirklichung der strafbaren Tatbestände.Bei den im Spruch des in Rechtskraft erwachsenen Strafurteils angeführten Straftaten des Beschuldigten ist ein disziplinärer Überhang iSd Paragraph 95, Absatz eins, BDG also eindeutig zu bejahen, wobei der Beamte mit den ihm angelasteten Vorgangsweisen das in ihn als Exekutivorgan und Kriminalbeamten vom Dienstgeber entgegengebrachte Vertrauen gröblichst verletzt hat. Die Bedeutung der Taten des Beschuldigten ist im vorliegenden Verfahren nicht aus strafrechtlicher, sondern aus disziplinarrechtlicher Sicht zu beurteilen. Die Dienstpflichtverletzungen des Beamten erschöpfen sich in Ansehung des schweren Vertrauensverlustes somit nicht in der Verwirklichung der strafbaren Tatbestände.

Durch die genannten, hier disziplinarrechtlich abzuvotierenden Straftaten hat der Beschuldigte gegen seine Beamtenpflichten gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG iSd § 91 leg. cit. schuldhaft (zumindest bedingt vorsätzlich; Bindung an die Feststellungen des Strafgerichtes auch zur inneren Tatseite) verstoßen und diese Dienstpflichtverletzungen daher in objektiver und subjektiver Weise verwirklicht.Durch die genannten, hier disziplinarrechtlich abzuvotierenden Straftaten hat der Beschuldigte gegen seine Beamtenpflichten gemäß Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG iSd Paragraph 91, leg. cit. schuldhaft (zumindest bedingt vorsätzlich; Bindung an die Feststellungen des Strafgerichtes auch zur inneren Tatseite) verstoßen und diese Dienstpflichtverletzungen daher in objektiver und subjektiver Weise verwirklicht.

Ein disziplinarrechtlicher Überhang im Sinne von Verstößen gegen die Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG liegt daher vor, weshalb die im Spruchteil A Punkte 1.a), 1.b) und 2. des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses enthaltenen Schuldsprüche zu bestätigen waren.Ein disziplinarrechtlicher Überhang im Sinne von Verstößen gegen die Dienstpflichten gemäß Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG liegt daher vor, weshalb die im Spruchteil A Punkte 1.a), 1.b) und 2. des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses enthaltenen Schuldsprüche zu bestätigen waren.

§ 93 BDG lautete in seiner bis zum Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 2008, BGBl I 147/2008, gültig gewesenen und auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung wie folgt:Paragraph 93, BDG lautete in seiner bis zum Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, gültig gewesenen und auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung wie folgt:

„§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.“

Die aufgrund der Dienstrechts-Novelle 2008 dem Rechtsbestand nunmehr angehörende – im angefochtenen Disziplinarerkenntnis verfehlter Weise zitierte – aktuelle Fassung des § 93 Abs. 1 BDG nimmt dagegen das Erfordernis der Generalprävention als gleichwertige Funktion des Disziplinarstrafrechtes auf, wodurch es nach den dazu ergangenen Erläuternden Bemerkungen vor dem Hintergrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.11.2007, 2005/09/0115, in Hinkunft auch ermöglicht werden sollte, bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Erwägungen eine Entlassung auszusprechen.Die aufgrund der Dienstrechts-Novelle 2008 dem Rechtsbestand nunmehr angehörende – im angefochtenen Disziplinarerkenntnis verfehlter Weise zitierte – aktuelle Fassung des Paragraph 93, Absatz eins, BDG nimmt dagegen das Erfordernis der Generalprävention als gleichwertige Funktion des Disziplinarstrafrechtes auf, wodurch es nach den dazu ergangenen Erläuternden Bemerkungen vor dem Hintergrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.11.2007, 2005/09/0115, in Hinkunft auch ermöglicht werden sollte, bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Erwägungen eine Entlassung auszusprechen.

Nähere Übergangsbestimmungen sind dazu nicht ergangen. Stellt man bei einer verfassungskonformen Auslegung der Bestimmungen des Disziplinarrechtes darauf ab, dass im Licht des Art. 7 EMRK auch hier ein Verhalten nicht bestraft werden darf, das zur Zeit der Begehung (hier: am 16.3.2007 sowie am 6.4.2007) nicht strafbar war und auch nicht höhere Strafen verhängt werden dürfen als sie zum Zeitpunkt der Begehung der Tat gegolten haben, so bedeutet dieses Verbot der Rückwirkung, dass die neue Rechtslage in Anbetracht des vor dem Inkrafttreten der Novellierung gesetzten Verhaltens des Beschuldigten keine Anwendung zu finden hat.Nähere Übergangsbestimmungen sind dazu nicht ergangen. Stellt man bei einer verfassungskonformen Auslegung der Bestimmungen des Disziplinarrechtes darauf ab, dass im Licht des Artikel 7, EMRK auch hier ein Verhalten nicht bestraft werden darf, das zur Zeit der Begehung (hier: am 16.3.2007 sowie am 6.4.2007) nicht strafbar war und auch nicht höhere Strafen verhängt werden dürfen als sie zum Zeitpunkt der Begehung der Tat gegolten haben, so bedeutet dieses Verbot der Rückwirkung, dass die neue Rechtslage in Anbetracht des vor dem Inkrafttreten der Novellierung gesetzten Verhaltens des Beschuldigten keine Anwendung zu finden hat.

Dies ergibt sich auch unter Bedachtnahme auf das Günstigkeitsprinzip (vgl. KUCSKO-STADLMAYER, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Aufl., S. 22). Nach der hier relevanten Rechtslage im Zeitpunkt der Begehung der Dienstverletzungen hat die Generalprävention, also die Frage, inwieweit bei Bemessung der Strafe auch darauf abzustellen ist, ob diese erforderlich ist, der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, hingegen nur im Zusammenhang mit der Norm des § 118 Abs. 1 Z 4 BDG eine nähere Bedeutung, während e contrario aus § 93 BDG zu schließen ist, dass auf generalpräventive Belange grundsätzlich nicht näher abzustellen ist (VwGH 14.11.2007, 2005/09/0115, KUCSKO-STADLMAYER, a.a.O., S. 104 ff).Dies ergibt sich auch unter Bedachtnahme auf das Günstigkeitsprinzip vergleiche KUCSKO-STADLMAYER, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Aufl., S. 22). Nach der hier relevanten Rechtslage im Zeitpunkt der Begehung der Dienstverletzungen hat die Generalprävention, also die Frage, inwieweit bei Bemessung der Strafe auch darauf abzustellen ist, ob diese erforderlich ist, der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, hingegen nur im Zusammenhang mit der Norm des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG eine nähere Bedeutung, während e contrario aus Paragraph 93, BDG zu schließen ist, dass auf generalpräventive Belange grundsätzlich nicht näher abzustellen ist (VwGH 14.11.2007, 2005/09/0115, KUCSKO-STADLMAYER, a.a.O., S. 104 ff).

Die Bedachtnahme auf generalpräventive Erfordernisse der Strafbemessung kann hier daher nur subsidiär im Wege des Verweises auf die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe, die im Disziplinarverfahren dem Sinne nach zu berücksichtigen sind, erfolgen. Auf dem Boden dieser im gegenständlichen Fall anzuwendenden Rechtslage kommt – im Unterschied zur aktuell gültigen Fassung des § 93 Abs. 1 BDG – dem Gesichtspunkt der Spezialprävention gegenüber jenem der Generalprävention im Rahmen der Strafbemessung somit eine gewichtigere Bedeutung zu (vgl. in diesem Zusammenhang auch VwGH 26.2.2009, 2008/09/0007).Die Bedachtnahme auf generalpräventive Erfordernisse der Strafbemessung kann hier daher nur subsidiär im Wege des Verweises auf die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe, die im Disziplinarverfahren dem Sinne nach zu berücksichtigen sind, erfolgen. Auf dem Boden dieser im gegenständlichen Fall anzuwendenden Rechtslage kommt – im Unterschied zur aktuell gültigen Fassung des Paragraph 93, Absatz eins, BDG – dem Gesichtspunkt der Spezialprävention gegenüber jenem der Generalprävention im Rahmen der Strafbemessung somit eine gewichtigere Bedeutung zu vergleiche in diesem Zusammenhang auch VwGH 26.2.2009, 2008/09/0007).

§ 95 Abs. 3 BDG in der hier zur Anwendung gelangenden Fassung kann nicht „isoliert“ als eine die Strafbemessung in den Fällen einer auf denselben Sachverhalt bezogenen rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Beamten erschöpfend regelnde Vorschrift gesehen werden. Diese Bestimmung setzt eine Ermittlung des nach den übrigen, in § 93 Abs. 1 erster und dritter Satz BDG geregelten Strafbemessungsgründen zulässigen Höchstmaßes der zu verhängenden Disziplinarstrafe voraus, weil dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, er habe hier aus spezialpräventiven Gründen auch eine allfällige Überschreitung dieses Höchstmaßes ermöglichen wollen. Mehr als eine zusätzliche Begrenzung des vor allem durch die disziplinarrechtliche Tatschuld vorgegebenen Höchstmaßes der Disziplinarstrafe ist auch dem Wortlaut nicht zu entnehmen. Es ist andererseits nicht zweifelhaft, dass der Gesetzgeber eine solche Begrenzung in der gegenüber § 93 Abs. 1 zweiter Satz BDG (und der Verweisung auf das StGB) strikteren Form einer absoluten Obergrenze vorgenommen hat. Dies ist nämlich der klare Inhalt der von ihm getroffenen Anordnung; dieser erweckt auch nicht das in VwGH 14.1.1980, 2073/79, VwSlg. 10.008 A, formulierte verfassungsrechtliche Bedenken, ein vom Strafgericht verurteilter Beamter könnte deshalb „disziplinär unter Umständen günstiger behandelt werden“. Das scheinbare Spannungsverhältnis zuParagraph 95, Absatz 3, BDG in der hier zur Anwendung gelangenden Fassung kann nicht „isoliert“ als eine die Strafbemessung in den Fällen einer auf denselben Sachverhalt bezogenen rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Beamten erschöpfend regelnde Vorschrift gesehen werden. Diese Bestimmung setzt eine Ermittlung des nach den übrigen, in Paragraph 93, Absatz eins, erster und dritter Satz BDG geregelten Strafbemessungsgründen zulässigen Höchstmaßes der zu verhängenden Disziplinarstrafe voraus, weil dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, er habe hier aus spezialpräventiven Gründen auch eine allfällige Überschreitung dieses Höchstmaßes ermöglichen wollen. Mehr als eine zusätzliche Begrenzung des vor allem durch die disziplinarrechtliche Tatschuld vorgegebenen Höchstmaßes der Disziplinarstrafe ist auch dem Wortlaut nicht zu entnehmen. Es ist andererseits nicht zweifelhaft, dass der Gesetzgeber eine solche Begrenzung in der gegenüber Paragraph 93, Absatz eins, zweiter Satz BDG (und der Verweisung auf das StGB) strikteren Form einer absoluten Obergrenze vorgenommen hat. Dies ist nämlich der klare Inhalt der von ihm getroffenen Anordnung; dieser erweckt auch nicht das in VwGH 14.1.1980, 2073/79, VwSlg. 10.008 A, formulierte verfassungsrechtliche Bedenken, ein vom Strafgericht verurteilter Beamter könnte deshalb „disziplinär unter Umständen günstiger behandelt werden“. Das scheinbare Spannungsverhältnis zu

§ 93 Abs. 1 BDG ist vielmehr dahin gehend aufzulösen, dass spezialpräventive Erwägungen auch dort von besonders hervorgehobener Bedeutung sind und die Gefahr einer insgesamt schädlichen „Minimalisierung der Strafe bei günstiger Prognose“, die einer ausnahmslosen Begrenzung der Disziplinarstrafe auf das spezialpräventiv Nötige im Allgemeinen entgegenstehen mag, nicht besteht, wenn der Beamte für das dem Disziplinarverfahren zu Grunde liegende Verhalten – wenngleich in Wahrnehmung anderer Schutzzwecke – schon strafgerichtlich oder verwaltungsbehördlich verurteilt wurde. Die Verhängung einer Disziplinarstrafe zusätzlich zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafe ist daher nur zulässig, wenn und soweit dies aus spezialpräventiven Gründen erforderlich ist, oder anders gewendet:Paragraph 93, Absatz eins, BDG ist vielmehr dahin gehend aufzulösen, dass spezialpräventive Erwägungen auch dort von besonders hervorgehobener Bedeutung sind und die Gefahr einer insgesamt schädlichen „Minimalisierung der Strafe bei günstiger Prognose“, die einer ausnahmslosen Begrenzung der Disziplinarstrafe auf das spezialpräventiv Nötige im Allgemeinen entgegenstehen mag, nicht besteht, wenn der Beamte für das dem Disziplinarverfahren zu Grunde liegende Verhalten – wenngleich in Wahrnehmung anderer Schutzzwecke – schon strafgerichtlich oder verwaltungsbehördlich verurteilt wurde. Die Verhängung einer Disziplinarstrafe zusätzlich zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafe ist daher nur zulässig, wenn und soweit dies aus spezialpräventiven Gründen erforderlich ist, oder anders gewendet:

Wenn und soweit die gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafe für sich allein nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass der Beamte keine weiteren Dienstpflichtverletzungen begehen wird (vgl. zum Ganzen VwGH VS 14.11.2007, 2005/09/0115).Wenn und soweit die gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafe für sich allein nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass der Beamte keine weiteren Dienstpflichtverletzungen begehen wird vergleiche zum Ganzen VwGH VS 14.11.2007, 2005/09/0115).

Diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall anwendend gelangte der erkennende Senat im Rahmen der Strafbemessung zweiter Instanz zu folgendem Ergebnis:

Wie bereits zum Vorliegen des disziplinarrechtlichen Überhanges dargelegt wurde, fällt der Schweregrad der dem Beamten hier zur Last liegenden Dienstpflichtverletzungen (der Unrechtsgehalt der jeweiligen Taten und die Schuld des Täters), die im sachgleichen Strafverfahren zu einer in Rechtskraft erwachsenen strafgerichtlichen Verurteilung des Beschuldigten in Form der Verhängung einer auf ein Jahr bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten geführt haben, besonders ins Gewicht. Dass durch die gegenständlichen ganz gravierenden Verfehlungen eine Beeinträchtigung der Integrität der Polizei in den Augen der Bevölkerung nicht eingetreten sei, wie dies in der Berufung behauptet wird, kann im Übrigen nicht nachvollzogen werden.

Angesichts der Tatwiederholung der schweren Betrugshandlungen (es handelte sich hier nicht um eine vereinzelt gebliebene Augenblicks- oder Gelegenheitstat) und des Zusammentreffens gegen unterschiedliche Rechtsgüter gerichteter Dienstpflichtverletzungen, die der beschuldigte Beamte zudem nicht nur während seines Dienstes, sondern auch außer Dienst begangen hat, ist der spezialpräventive Aspekt vorliegendenfalls – entgegen der in der Berufung geäußerten Ansicht – sehr wohl zu beachten. Eine zusätzliche disziplinarrechtliche Bestrafung des beschuldigten Beamten ist daher nicht nur zulässig, sondern auch geboten, um diesem die Schwere seiner Verfehlungen auch deutlich vor Augen zu führen und ihn in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Der in der Berufung relevierte Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung liegt somit nicht vor.

Gemäß § 95 Abs. 3 BDG bedarf es daher des Ausspruches einer zusätzlichen Disziplinarstrafe und kann ein bloßer Schuldspruch des Beamten im vorliegenden Verfahren – neben dem mit der oben genannten Verurteilung des Beschuldigten bereits rechtskräftig beendeten Strafverfahren – nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit Gewähr dafür bieten, dieser werde schon dadurch in Zukunft von der Begehung von Dienstpflichtverletzungen wirksam abgehalten.Gemäß Paragraph 95, Absatz 3, BDG bedarf es daher des Ausspruches einer zusätzlichen Disziplinarstrafe und kann ein bloßer Schuldspruch des Beamten im vorliegenden Verfahren – neben dem mit der oben genannten Verurteilung des Beschuldigten bereits rechtskräftig beendeten Strafverfahren – nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit Gewähr dafür bieten, dieser werde schon dadurch in Zukunft von der Begehung von Dienstpflichtverletzungen wirksam abgehalten.

Im Rahmen der gemäß § 93 Abs. 1 in der eingangs angeführten Fassung in zweiter Instanz vorgenommenen Strafbemessung hat der erkennende Senat zu Gunsten des beschuldigten Beamten als mildernd berücksichtigt, dass dieser straf- und disziplinarrechtlich unbescholten ist, dass er bislang also einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat, dass er eine insgesamt gute dienstliche Leistung erbracht hat sowie dass ihm im Verlauf von 14 Dienstjahren drei Geldbelohnungen zuteil geworden sind und er zwei Belohnungen erhalten hat. Weiters wurde die insgesamt überlange Verfahrensdauer im Rahmen der Ermessensentscheidung zu Gunsten des Beschuldigten in Anschlag gebracht.Im Rahmen der gemäß Paragraph 93, Absatz eins, in der eingangs angeführten Fassung in zweiter Instanz vorgenommenen Strafbemessung hat der erkennende Senat zu Gunsten des beschuldigten Beamten als mildernd berücksichtigt, dass dieser straf- und disziplinarrechtlich unbescholten ist, dass er bislang also einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat, dass er eine insgesamt gute dienstliche Leistung erbracht hat sowie dass ihm im Verlauf von 14 Dienstjahren drei Geldbelohnungen zuteil geworden sind und er zwei Belohnungen erhalten hat. Weiters wurde die insgesamt überlange Verfahrensdauer im Rahmen der Ermessensentscheidung zu Gunsten des Beschuldigten in Anschlag gebracht.

Dass sich der Beamte nachträglich (nach Begehung der inkriminierten Tathandlungen) wohlverhalten hat, muss im Hinblick auf seine Suspendierung vom Dienst als weiterer Milderungsgrund relativiert betrachtet werden.

Einem beschuldigten Beamten bleibt es unbenommen, – wie hier – Zweifel an der Richtigkeit seiner strafgerichtlichen Verurteilung vorzubringen, selbst wenn diese bereits in Rechtskraft erwachsen ist; von einem Geständnis als tauglichem Milderungsgrund kann dann aber objektiv keine Rede sein, zumal sich der Beschuldigte in dem gegen ihn geführten Strafverfahren zu sämtlichen Vorwürfen nicht schuldig bekannt und auch noch in der verfahrensgegenständlichen Berufung die Richtigkeit der rechtskräftigen Feststellungen und der rechtlichen Beurteilung durch das Strafgericht in Frage gestellt hat.

Als erschwerend fielen die die mehrfache Begehung von Dienstpflichtverletzungen (das Zusammentreffen von gegen unterschiedliche Rechtsgüter gerichteten disziplinarrechtlichen Verfehlungen, die Tatwiederholung hinsichtlich des schweren Betruges, wobei die im Spruchteil A Spruchpunkt 1.a) des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses umschriebene Tathandlung als iSd § 93 Abs. 2 BDG schwerste gewertet wurde, und das strafrechts- und dienstpflichtenwidrige Vorgehen des Beschuldigten im Zusammenhang mit der Unterdrückung einer ausländischen öffentlichen Urkunde) ins Gewicht.Als erschwerend fielen die die mehrfache Begehung von Dienstpflichtverletzungen (das Zusammentreffen von gegen unterschiedliche Rechtsgüter gerichteten disziplinarrechtlichen Verfehlungen, die Tatwiederholung hinsichtlich des schweren Betruges, wobei die im Spruchteil A Spruchpunkt 1.a) des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses umschriebene Tathandlung als iSd Paragraph 93, Absatz 2, BDG schwerste gewertet wurde, und das strafrechts- und dienstpflichtenwidrige Vorgehen des Beschuldigten im Zusammenhang mit der Unterdrückung einer ausländischen öffentlichen Urkunde) ins Gewicht.

Durch Verwirklichung dieser vom Strafgericht rechtskräftig festgestellten Sachverhalte hat RevInsp M besonders gravierende Dienstpflichtverletzungen begangen. In den Kernbereich der Aufgaben eines Exekutivbeamten, hier im Speziellen eines Beamten des Kriminaldienstes, fällt eben auch die Abwehr rechtswidriger Angriffe auf fremdes Eigentum. Ein solcher Beamter, der aufgrund seiner Tätigkeit zudem stets mit fremdem Vermögen in Berührung kommen kann, setzt durch ein Fehlverhalten der vorliegend abzuvotierenden Art einen ganz gravierenden Vertrauensbruch, dem angesichts der objektiven Schwere der Verfehlungen seitens der Disziplinarbehörden im Rahmen der Strafbemessung entschieden entgegengetreten werden muss.

Ein im Kriminaldienst verwendeter Polizeibeamter, der sowohl während seines Dienstes als auch außer Dienst Straftaten der verfahrensgegenständlichen Art setzt, um sich an fremden Geldern unrechtmäßig zu bereichern und damit andere an ihrem Vermögen zu schädigen, und der in diesem Zusammenhang auch nicht davor zurückschreckt, eine ausländische öffentliche Urkunde zu unterdrücken, ist als Beamter grundsätzlich nicht mehr tragbar, weil durch derartige Straftaten nicht nur das Vertrauensverhältnis zu seinen Vorgesetzten, sondern auch das Vertrauen der Allgemeinheit zerstört wird.

Wenngleich bei Vorliegen eines disziplinären Überhanges grundsätzlich eine mildere Sanktionierung in Betracht kommt, erforderte die objektive Schwere der hier in Rede stehenden Taten, die – vom Strafgericht rechtskräftig festgestellt – vom Beschuldigten schuldhafter- (Vorsatz, Wissentlichkeit) und rechtswidriger Weise gesetzt wurden, die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung.

Der in der Berufung enthaltenen Argumentation, die Verhängung einer Geldstrafe über den beschuldigten Beamten sei im vorliegenden Fall sehr wohl gerechtfertigt, welche Möglichkeit die Erstinstanz in ihre Überlegungen in keiner Weise einbezogen habe; die bedingte Strafnachsicht mit einer Probezeit von lediglich einem Jahr liefere darüber hinaus ein erhebliches Indiz gegen die Annahme der Wiederholungsgefahr durch das Strafgericht, ist zum einen entgegenzuhalten, dass für die Disziplinarbehörden eine Bindung an die vom Strafgericht vorgenommene Strafbemessung, sohin auch an die festgesetzte Dauer der bedingten Nachsicht vom Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe von fünf Monaten, nicht besteht. Aus diesem Grund kommt auch dem Berufungsvorbringen, für die Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung sei die tatsächlich verhängte Gerichtsstrafe maßgebend und nicht das Ausmaß der zur Anwendung gelangenden gesetzlichen Strafdrohung nach dem StGB, für die im Disziplinarverfahren eigenständig vorzunehmende Gewichtung des Tatunwertes der inkriminierten Dienstpflichtverletzungen keine rechtliche Bedeutung zu.

Wenn der Beschuldigte vorbringt, bereits das von ihm aufgrund des gegen ihn durchgeführten Strafverfahrens erlittene Ungemach biete ausreichend Gewähr dafür, dass nicht damit zu rechnen sei, er werde in Zukunft erneut Dienstpflichtverletzungen der gegenständlichen Art begehen; es bestünden vielmehr vielfältige Möglichkeiten seines Einsatzes an einem anderen Dienstposten, sodass es seiner Entlassung aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nicht bedürfe, ist Folgendes auszuführen:

Angesichts der Schwere der Dienstpflichtverletzungen des Zusammentreffens unterschiedlicher Tathandlungen und der Tatwiederholung, was das Delikt des schweren Betruges betrifft, kann vom Fehlen eines spezialpräventiven Bedürfnisses nach Verhängung der schwersten im Beamten-Dienstrechtsgesetz vorgesehenen Disziplinarstrafe gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 leg. cit. auch angesichts der dem Beamten zugutekommenden Milderungsgründe nicht ausgegangen werden. Auch der in der Berufung beantragte Zeugenbeweis der Befragung des SD Dr. R zum bisherigen dienstlichen Verhalten des beschuldigten Beamten hätte an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermocht, sodass die Aufnahme dieses Beweises aus Gründen der Verfahrensökonomie unterbleiben konnte.Angesichts der Schwere der Dienstpflichtverletzungen des Zusammentreffens unterschiedlicher Tathandlungen und der Tatwiederholung, was das Delikt des schweren Betruges betrifft, kann vom Fehlen eines spezialpräventiven Bedürfnisses nach Verhängung der schwersten im Beamten-Dienstrechtsgesetz vorgesehenen Disziplinarstrafe gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, leg. cit. auch angesichts der dem Beamten zugutekommenden Milderungsgründe nicht ausgegangen werden. Auch der in der Berufung beantragte Zeugenbeweis der Befragung des SD Dr. R zum bisherigen dienstlichen Verhalten des beschuldigten Beamten hätte an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermocht, sodass die Aufnahme dieses Beweises aus Gründen der Verfahrensökonomie unterbleiben konnte.

Zudem kommt auch die beantragte Versetzung des Beschuldigten Beamten in den Innendienst nicht in Betracht, weil auch von den an diesen – ohnehin nicht in großer Zahl bestehenden – Planstellen vom jeweiligen Beamten unbedingte Gesetzestreue und insbesondere die Achtung fremden Eigentums gefordert werden muss und wird. Der erkennende Senat stimmt der diesbezüglichen Argumentation der Erstinstanz im Ergebnis daher zu, dass im Bereich der Sicherheitsverwaltung i.w.S. kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, an dem der Beschuldigte in Zukunft Dienst versehen könnte. Ein berufskundliches Gutachten, dessen Einholung in der Berufung beantragt wird, könnte daran auch nichts ändern, dass RevInsp M für die Bekleidung eines Planpostens im genannten Bereich bereits aus rechtlichen Gründen nicht geeignet erscheint. Für ihn kommt somit weder eine weitere Tätigkeit im Außendienst noch eine solche im Innendienst in Betracht. Nähere Ermittlungen hinsichtlich einer allfälligen Versetzung des beschuldigten Beamten in einen anderen Tätigkeitsbereich konnten somit unterbleiben.

Angesichts der hier in Rede stehenden Dienstpflichtverletzungen darf – im Wege des § 93 Abs. 1 BDG, wonach bei der Bemessung der Disziplinarstrafe die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe dem Sinne nach zu berücksichtigen sind – darüber hinaus auch auf dem Boden der hier zur Anwendung gelangenden Rechtslage die generalpräventive Funktion der Disziplinarstrafe nicht zur Gänze außer Acht gelassen werden. Vielmehr soll auch allen anderen Exekutivbeamten gegenüber mit ausreichender Deutlichkeit vor Augen geführt werden, dass disziplinäre Verfehlungen der gegenständlichen Art seitens der Disziplinarbehörden nicht toleriert werden und dass ein Beamter, der sich solcher Vergehen schuldig macht, demnach auch die entsprechenden dienstrechtlichen Konsequenzen zu tragen hat.Angesichts der hier in Rede stehenden Dienstpflichtverletzungen darf – im Wege des Paragraph 93, Absatz eins, BDG, wonach bei der Bemessung der Disziplinarstrafe die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe dem Sinne nach zu berücksichtigen sind – darüber hinaus auch auf dem Boden der hier zur Anwendung gelangenden Rechtslage die generalpräventive Funktion der Disziplinarstrafe nicht zur Gänze außer Acht gelassen werden. Vielmehr soll auch allen anderen Exekutivbeamten gegenüber mit ausreichender Deutlichkeit vor Augen geführt werden, dass disziplinäre Verfehlungen der gegenständlichen Art seitens der Disziplinarbehörden nicht toleriert werden und dass ein Beamter, der sich solcher Vergehen schuldig macht, demnach auch die entsprechenden dienstrechtlichen Konsequenzen zu tragen hat.

Die in der Berufung monierte – im Vergleich zu Beamten aus anderen Tätigkeitsbereichen bzw. mit anderen Zuständigkeiten – strengere Beurteilung von Polizeibeamten findet darin ihre Begründung, dass die Judikatur bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgen, jeweils darauf abstellt, ob der Schutz des betreffenden Rechtsguts allgemein zu den Berufspflichten des Beamten gehört. Der damit gewählte Bezugspunkt führt dazu, dass gerade an das Verhalten von Sicherheitswachebeamten besonders qualifizierte Anforderungen gestellt werden, weil diese im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben in der Regel zum Schutz vor Verletzungen des gesamten StGB sowie von Großteilen des Verwaltungsstrafrechtes berufen sind und man zumindest von ihnen selbst erwarten können muss, dass sie die darin geschützten Rechtsgüter nicht verletzen (Hinweis auf KUCSKO-STADLMAYER, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Aufl., S. 169)

Die im vorliegenden Fall schuld- und tatangemessene disziplinarrechtliche Sanktion kann daher – auch bei Berücksichtigung der persönlichen (er ist verheiratet und hat keine Sorgepflichten zu tragen) und finanziellen Verhältnisse (für den Erwerb der gemeinsamen Eigentumswohnung im Wert von € 200.000 haben er und seine Ehefrau Fremdmittel idHv € 150.000 bis €

200.000 aufgenommen) des beschuldigten Beamten – nur in der Verhängung der Disziplinarstrafe seiner Entlassung aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bestehen.

Aus diesem Grund war es im Ergebnis nicht mehr verfahrensentscheidend, ob hinsichtlich jedes einzelnen gegen den beschuldigten Beamten erhobenen weiteren disziplinarrechtlichen Vorwurfes [Spruchteil A Punkte 3.a) bis 3.c) und 4.a) bis 4.c) des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses] der jeweilige Schuldspruch letztlich zu Recht – d.h. ohne Verletzung materieller und formeller Vorschriften – erging.

Gemäß § 125a Abs. 2 BDG konnte von der beantragten Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung Abstand genommen werden.Gemäß Paragraph 125 a, Absatz 2, BDG konnte von der beantragten Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung Abstand genommen werden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Der Kostenspruch gründet sich auf § 117 Abs. 2 BDG.Der Kostenspruch gründet sich auf Paragraph 117, Absatz 2, BDG.

Gemäß § 112 Abs. 5 BDG hat die Suspendierung des Beamten mit der Zustellung dieser Entscheidung an seine zustellungsbevollmächtigten Rechtsvertreter geendet.Gemäß Paragraph 112, Absatz 5, BDG hat die Suspendierung des Beamten mit der Zustellung dieser Entscheidung an seine zustellungsbevollmächtigten Rechtsvertreter geendet.

Es bleibt darauf hinzuweisen, dass dem beschuldigten Beamten – ungeachtet seiner Entlassung aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis – die Möglichkeit eines Antrages gemäß Art. I § 1 Abs. 1 Überbrückungshilfegesetz offen steht.Es bleibt darauf hinzuweisen, dass dem beschuldigten Beamten – ungeachtet seiner Entlassung aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis – die Möglichkeit eines Antrages gemäß Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz eins, Überbrückungshilfegesetz offen steht.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2012
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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