Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §58 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des G O in L, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in 9900 Lienz, Burghard Breitner-Straße 4, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission für Soldaten beim
Bundesministerium für Landesverteidigung (nunmehr: Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport) vom 29. Mai 2006, Zl. 5-DOKS/05, betreffend Disziplinarstrafe der Entlassung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I. Der im Jahr 1967 geborene Beschwerdeführer stand bis zu seiner Entlassung als Unteroffizier in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle war das Jägerbataillon XY in L.; seit 2. Februar 2004 war er zur besonderen Verwendung bei der Kommandogruppe bei der Stabskompanie eingeteilt. römisch eins. Der im Jahr 1967 geborene Beschwerdeführer stand bis zu seiner Entlassung als Unteroffizier in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle war das Jägerbataillon XY in L.; seit 2. Februar 2004 war er zur besonderen Verwendung bei der Kommandogruppe bei der Stabskompanie eingeteilt.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde in teilweiser Stattgebung der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Erkenntnis der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung vom 15. Februar 2005 (in der Folge: DKS) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausgesprochen (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof, Schreibfehler im Original):
"(Der Beschwerdeführer) ist gem. § 61 Abs. 3 Z 2 HDG 2002 nicht schuldig eine Pflichtverletzung begangen zu haben: "(Der Beschwerdeführer) ist gem. Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, HDG 2002 nicht schuldig eine Pflichtverletzung begangen zu haben:
indem er
1. am Freitag dem 26. September 2003 in seiner Freizeit um ca. 1945 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Blutalkoholgehalt von 2,64 Promille) ein ziviles Kraftfahrzeug gelenkt hat, worauf ihm die zivile Lenkerberechtigung nicht zum ersten Mal entzogen worden ist.
(Der Beschwerdeführer) ist schuldig:
2. Er hat am Sonntag den 28. September 2003 nachmittags bis ca. 1900 Uhr mehrere Male die Wache der H.- Kaserne in L. in einem stark alkoholisierten Zustand passiert,
3. er hat am Montag den 29. September 2003, nachdem er sein Kasernenquartier in der H.- Kaserne um 0430 Uhr verlassen hatte, seinen Dienst um 0730 Uhr bei der Stabskompanie Jägerbataillon XY (StbKp/ JgB XY) nicht angetreten und erst um 0930 Uhr beim Dienstführenden Unteroffizier (DfUO) seiner Einheit fernmündlich gemeldet, dass er hauskrank sei,
4. er hat am Montag, den 3. November 2003 um 0730 Uhr seinen Dienst bei der StbKp/ JgB XY nicht angetreten und erst um ca. 1200 Uhr fernmündlich dem DfUO gemeldet, dass er im psychiatrischen LKH H. in T. stationär aufgenommen worden ist,
5. er hat während einer bescheinigten Dienstunfähigkeit wegen Erkrankung vom 01. bis 23. Dezember 2003 am 03. Dezember 2003 in der Stadt Alkohol konsumiert und ist während einer Krankenstandsüberprüfung durch den Einheitskommandanten um ca. 1345 Uhr in stark alkoholisiertem Zustand bei seiner Wohnadresse eingetroffen, und
6. er hat nacherfolgreicher stationärer psychotherapeutischer Behandlung im LKH H. in T. am 02. Februar 2004 seinen Dienst nicht angetreten und blieb bis 08. Februar 2004 ungerechtfertigt dem Dienst bei der StbKp/ JgB XY fern."
Die belangte Behörde wertete dieses Verhalten des Beschwerdeführers als Pflichtverletzungen gemäß § 2 Abs. 1 HDG 2002, indem er fahrlässig gegen § 43 Abs. 2 BDG 1979 (im Faktum 2), § 51 Abs. 1 BDG 1979 (im Faktum 3 und 4) und gegen § 51 Abs. 2 BDG 1979 (im Faktum 5) sowie vorsätzlich gegen § 51 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 1 BDG 1979 (im Faktum 6) verstoßen habe, und verhängte über den Beschwerdeführer wegen dieser Dienstpflichtverletzungen gemäß § 50 Z. 4 lit. a iVm § 52 HDG 2002 die Disziplinarstrafe der Entlassung. Die belangte Behörde wertete dieses Verhalten des Beschwerdeführers als Pflichtverletzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, HDG 2002, indem er fahrlässig gegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 (im Faktum 2), Paragraph 51, Absatz eins, BDG 1979 (im Faktum 3 und 4) und gegen Paragraph 51, Absatz 2, BDG 1979 (im Faktum 5) sowie vorsätzlich gegen Paragraph 51, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz eins, BDG 1979 (im Faktum 6) verstoßen habe, und verhängte über den Beschwerdeführer wegen dieser Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 50, Ziffer 4, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 52, HDG 2002 die Disziplinarstrafe der Entlassung.
In ihrer Begründung zur Bestätigung des Schuld- und Strafausspruches (zu den Fakten 2 bis 6) führte die belangte Behörde - im Anschluss an die Darlegung des Verfahrensganges und u. a. Wiedergabe des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses - im Wesentlichen aus, dass hinsichtlich des - unbestrittenen - Sachverhaltes zu den inkriminierten Vorfällen von den erstinstanzlichen Ermittlungsergebnissen auszugehen sei. Nach den weiteren - ebenfalls unbestrittenen - Feststellungen zur "Vorgeschichte" sei der Beschwerdeführer seit Mai 1999 mehrfach ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen und habe gegen die Meldungs-, Behandlungs- und Bescheinigungspflicht verstoßen. Wegen dieser Pflichtverletzungen seien zwischen Mai 2000 und September 2002 drei rechtskräftige disziplinarrechtliche Bestrafungen erfolgt; zuletzt sei mit Bescheid der DKS vom 25. September 2002 über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 3.200,-- verhängt worden. Der Beschwerdeführer habe sich vom 24. Februar bis 6. April 2000 sowie vom 25. September bis 12. Dezember 2000 zwei Alkoholentziehungstherapien sowie von Oktober bis November 2002 neuerlich einer von der Dienstbehörde angeordneten Alkoholentziehungskur unterzogen.
Auf Grundlage des zum Berufungseinwand der mangelnden Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitraum September 2003 bis Februar 2004 wegen mangelnder Dispositions- und Diskretionsfähigkeit eingeholten Gutachtens der Sachverständigen Dr. T., Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, vom 27. Juli 2005, welches sich auf die Untersuchung des Beschwerdeführers am 11. Juli 2005, die Krankengeschichte der Psychiatrie H. und die psychodiagnostische Befundung durch die beigezogene klinische Psychologin, Mag. G.-S., vom 11. Juli 2005 stützte und das Ergebnis des im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten neuropsychiatrischen Gutachtens vom 4. Oktober 2004 des Instituts für forensische Neuropsychiatrie in S. bestätigte, gelangte die belangte Behörde zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer "zu den Tatzeitpunkten zurechnungsfähig mit vorliegender, jedoch herabgesetzter Dispositionsfähigkeit und damit schuldfähig war." Auf Grundlage des zum Berufungseinwand der mangelnden Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitraum September 2003 bis Februar 2004 wegen mangelnder Dispositions- und Diskretionsfähigkeit eingeholten Gutachtens der Sachverständigen Dr. T., Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, vom 27. Juli 2005, welches sich auf die Untersuchung des Beschwerdeführers am 11. Juli 2005, die Krankengeschichte der Psychiatrie H. und die psychodiagnostische Befundung durch die beigezogene klinische Psychologin, Mag. G.-S., vom 11. Juli 2005 stützte und das Ergebnis des im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten neuropsychiatrischen Gutachtens vom 4. Oktober 2004 des Instituts für forensische Neuropsychiatrie in Sitzung bestätigte, gelangte die belangte Behörde zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer "zu den Tatzeitpunkten zurechnungsfähig mit vorliegender, jedoch herabgesetzter Dispositionsfähigkeit und damit schuldfähig war."
Der Darstellung des Beschwerdeführers, wonach das abrupte Ende einer sechsmonatigen Fernbeziehung zu einer Frau namens "Irene" aus "F" für die - nach seiner Ansicht somit unverschuldete - Rückkehr zum Alkohol verantwortlich gewesen sei, wurde von der belangten Behörde nicht gefolgt und dieses Vorbringen als Schutzbehauptung gewertet, zumal der Beschwerdeführer auch bei seiner Einvernahme in der Berufungsverhandlung am 8. September 2005 lediglich den Vornamen der Frau nennen, jedoch weder eine Wegbeschreibung zu deren Haus noch eine Adresse bekannt geben habe können.
Im Weiteren stützte die belangte Behörde diese Entscheidung hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruches zu den Fakten 2 bis 6 - neben Zitierung der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Darlegung der von ihr als im vorliegenden Fall relevant erachteten höchstgerichtlichen Rechtsprechung - auf folgende (auszugsweise wiedergegebene) Erwägungen (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof, Schreibfehler im Original):
"...
Zur Pflichtverletzung im Faktum 2
Das mehrmalige Passieren der Wache am 28. September 2003 im trunkenen Zustand, auch an einem Sonntag, wobei angemerkt wird, dass das Kasernentor für den jeweiligen Passiervorgang durch die Wache geöffnet und verschlossen werden muss, stellt ... eine Pflichtverletzung dar.
Die Verletzung der Einhaltung des § 43 Abs. 2 BDG 1979 wird darin erblickt, als dass er vor allem gegenüber den bei der Kasernenwache eingeteilten Rekruten seine Vorbildwirkung und funktionale Kompetenz als Unteroffizier, Ranghöherer und Sanitätsunteroffizier, der in der Normdienstzeit für qualifizierte sanitätsdienstliche Erstversorgung zuständig ist, beeinträchtigt und das Vertrauen der Soldaten in die ordnungsgemäße und sachliche Wahrnehmung seiner Ersthelferaufgaben fahrlässig gefährdet hat.Die Verletzung der Einhaltung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 wird darin erblickt, als dass er vor allem gegenüber den bei der Kasernenwache eingeteilten Rekruten seine Vorbildwirkung und funktionale Kompetenz als Unteroffizier, Ranghöherer und Sanitätsunteroffizier, der in der Normdienstzeit für qualifizierte sanitätsdienstliche Erstversorgung zuständig ist, beeinträchtigt und das Vertrauen der Soldaten in die ordnungsgemäße und sachliche Wahrnehmung seiner Ersthelferaufgaben fahrlässig gefährdet hat.
Zur Pflichtverletzung im Faktum 3
Am Montag, dem 29. September 2003 hat er seinen Dienst um 0730 Uhr nicht angetreten. Er meldete um zwei Stunden verzögert seine alkoholbedingte Abwesenheit vom Dienst.
Der § 51 Abs. 1 BDG 1979 fordert eine unverzügliche Meldung und Rechtfertigung der Abwesenheit an den Vorgesetzten. Eine eingeschränkte Dienstfähigkeit sowie eine Unbequemlichkeit, die infolge eines durch Alkoholkonsum eingeschränkten mäßigen Gesundheitszustandes ist aber keine Rechtfertigung für die Abwesenheit vom Dienst. In diesem Zusammenhang ist auch die selbstverschuldete Berauschung kein Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund für eine verspätete Meldung an den Vorgesetzten.Der Paragraph 51, Absatz eins, BDG 1979 fordert eine unverzügliche Meldung und Rechtfertigung der Abwesenheit an den Vorgesetzten. Eine eingeschränkte Dienstfähigkeit sowie eine Unbequemlichkeit, die infolge eines durch Alkoholkonsum eingeschränkten mäßigen Gesundheitszustandes ist aber keine Rechtfertigung für die Abwesenheit vom Dienst. In diesem Zusammenhang ist auch die selbstverschuldete Berauschung kein Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund für eine verspätete Meldung an den Vorgesetzten.
§ 48 Abs. 1 BDG 1979 verpflichtet den beamteten Soldaten zur Anwesenheit im Dienst, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Unter welchen Voraussetzungen letzteres der Fall ist, regelt § 51 leg. cit. in differenzierter Weise.Paragraph 48, Absatz eins, BDG 1979 verpflichtet den beamteten Soldaten zur Anwesenheit im Dienst, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Unter welchen Voraussetzungen letzteres der Fall ist, regelt Paragraph 51, leg. cit. in differenzierter Weise.
Zunächst hat der Beamte, sofern er nicht ohnehin vom Dienst befreit oder enthoben ist, jede Abwesenheit vom Dienst, d. h. seine Nichtanwesenheit zur Dienstzeit 'unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen' (§ 51 Abs 1 BDG 1979). Der erkennende Senat sieht den Sinn zur unverzüglichen Meldung darin, dass damit ein reibungsloser Dienstbetrieb und eine allfällige Reaktion des Vorgesetzten sichergestellt werden soll. Diese Pflicht wird verletzt, wenn der Normadressat mit seiner Mitteilung ohne zwingende Notwendigkeit zuwartet, diese gänzlich unterlässt oder sie lediglich einem Mitarbeiter zu kommen lässt.Zunächst hat der Beamte, sofern er nicht ohnehin vom Dienst befreit oder enthoben ist, jede Abwesenheit vom Dienst, d. h. seine Nichtanwesenheit zur Dienstzeit 'unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen' (Paragraph 51, Absatz eins, BDG 1979). Der erkennende Senat sieht den Sinn zur unverzüglichen Meldung darin, dass damit ein reibungsloser Dienstbetrieb und eine allfällige Reaktion des Vorgesetzten sichergestellt werden soll. Diese Pflicht wird verletzt, wenn der Normadressat mit seiner Mitteilung ohne zwingende Notwendigkeit zuwartet, diese gänzlich unterlässt oder sie lediglich einem Mitarbeiter zu kommen lässt.
Es ist auch anlässlich dieser Meldung vom Vorgesetzten vorerst einmal zu prüfen, ob die Begründung der Abwesenheit einen Rechtfertigungsgrund darstellt. Die häufigsten Fälle wie Krankheit, Unfall oder Gebrechen liegen hier nicht vor.
In der um zwei Stunden verspäteten Meldung an den Vorgesetzten wird aufgrund der begleitenden Umstände ein fahrlässige Verletzung des § 51 Abs. 1 BDG 1979 erblickt. In der um zwei Stunden verspäteten Meldung an den Vorgesetzten wird aufgrund der begleitenden Umstände ein fahrlässige Verletzung des Paragraph 51, Absatz eins, BDG 1979 erblickt.
Zur Pflichtverletzung im Faktum 4
Am Montag, dem 3. November 2003, fuhr der (Beschwerdeführer) mit dem Zug nach H. in T. zur stationären psychiatrischen Behandlung. Die bezughabende Meldung an den Vorgesetzten erstattete er erst ca. 4,5 Stunden nach Dienstbeginn seinem Vorgesetzten. Trotz zu diesem Zeitpunkt eingeschränkter Dispositionsfähigkeit, wäre er verhalten gewesen unverzüglich, spätestens zu Dienstbeginn seine Abwesenheit zu melden und zu rechtfertigen. In der verspäteten, aber zumutbaren, Meldung wird eine fahrlässige Verletzung des §51 Abs. 1 BDG 1979 (siehe Faktum3) gesehen. Am Montag, dem 3. November 2003, fuhr der (Beschwerdeführer) mit dem Zug nach H. in T. zur stationären psychiatrischen Behandlung. Die bezughabende Meldung an den Vorgesetzten erstattete er erst ca. 4,5 Stunden nach Dienstbeginn seinem Vorgesetzten. Trotz zu diesem Zeitpunkt eingeschränkter Dispositionsfähigkeit, wäre er verhalten gewesen unverzüglich, spätestens zu Dienstbeginn seine Abwesenheit zu melden und zu rechtfertigen. In der verspäteten, aber zumutbaren, Meldung wird eine fahrlässige Verletzung des §51 Absatz eins, BDG 1979 (siehe Faktum3) gesehen.
Zur Pflichtverletzung im Faktum 5
Während der gerechtfertigten und bescheinigten Abwesenheit vom Dienst durch Krankheit wurde der (Beschwerdeführer) von seinem Vorgesetzten am 3. Dezember 2003 um ca. 1430 Uhr an seiner Wohnadresse in einem durch alkoholbeeinträchtigtem Zustand angetroffen.
Durch den in einem für Dritte deutlich erkennbaren durch Alkoholkonsum beeinträchtigten Zustand des Beschuldigten ist bewiesen, dass er seiner Pflicht, sich der notwendigen Krankenbehandlung zur Wiedererlangung seiner Dienstfähigkeit zu unterziehen und sein Verhalten danach zu richten, nicht nachgekommen ist und er hat dadurch fahrlässig gegen die Bestimmungen des § 51 Abs. 2 BDG 1979 verstoßen.Durch den in einem für Dritte deutlich erkennbaren durch Alkoholkonsum beeinträchtigten Zustand des Beschuldigten ist bewiesen, dass er seiner Pflicht, sich der notwendigen Krankenbehandlung zur Wiedererlangung seiner Dienstfähigkeit zu unterziehen und sein Verhalten danach zu richten, nicht nachgekommen ist und er hat dadurch fahrlässig gegen die Bestimmungen des Paragraph 51, Absatz 2, BDG 1979 verstoßen.
Zur Pflichtverletzung im Faktum 6
Für diese Zeit der Abwesenheit liegt keine ärztliche Bescheinigung einer Krankheit vor. Er hat den Grund für seine Abwesenheit weder gemeldet, noch hat ihn der Vorgesetzte trotz intensiver Bemühungen erreicht. Der Kontakt wurde daher einseitig abgebrochen.
Die vom (Beschwerdeführer) vorgebrachte psychische Situation, seine Angstzustände und sein Alkoholproblem können ein schuldhaftes Handelns nicht entkräften.
Vielmehr hat sich der (Beschwerdeführer) nach seiner zweimonatigen stationären Behandlung im LKH H., wo er laut Aussage vom behandelnden Arzt Dr. B. in einem stabilen Zustand 'zum vereinbarten Termin mit einem gelungenen Abschied von Mitpatienten und Team' entlassen wurde, und nach eigenen Angaben während dem folgenden Wochenende wiederum aus schuldhaften Verhalten dem Alkohol hingab und die ganze kommende Woche ohne Rechtfertigung dem Dienst fern blieb.
In Zusammenschau mit der vorliegenden Schuldfähigkeit und der erfolgreichen Behandlung im LKH/ T. wird erkannt, dass er seine einwöchige ungerechtfertige Abwesenheit zumindest bewusst in Kauf genommen hat. Dadurch hat er vorsätzlich gegen die die Bestimmungen des § 51 Abs. 2 i. V. mit § 48 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen.In Zusammenschau mit der vorliegenden Schuldfähigkeit und der erfolgreichen Behandlung im LKH/ T. wird erkannt, dass er seine einwöchige ungerechtfertige Abwesenheit zumindest bewusst in Kauf genommen hat. Dadurch hat er vorsätzlich gegen die die Bestimmungen des Paragraph 51, Absatz 2, i. römisch fünf. mit Paragraph 48, Absatz eins, BDG 1979 verstoßen.
Zur Schwere der Pflichtverletzungen:
...
Im Bereich der militärischen Landesverteidigung haben die Anwesenheit im Dienst und die treue Pflichterfüllung eine zentrale Bedeutung. Der (Beschwerdeführer) lässt erkennen, dass er sich mit der Notwendigkeit der Ein- und Unterordnung, sowie mit der Einhaltung einfachster grundsätzlicher Normen (Melden der Dienstverhinderung, Anwesenheit im Dienst) im Hinblick auf die innere Akzeptanz nicht oder zu wenig auseinander setzt. Jedoch ist ein Verstoß gegen das, der Landesverteidigung als tragende Säule dienende Prinzip der treuer Pflichterfüllung für sich allein genommen bereits ein schwerer Einbruch in das Vertrauen, das notwendig ist um die militärischen Strukturen aufrecht zu erhalten. Es kommt nicht darauf an, was Inhalt eines konkreten Befehles oder einer generellen Norm ist, die das reibungslose Zusammenleben innerhalb der Gemeinschaft regeln. Vielmehr kommt es darauf an, dass der Normadressat und Mitarbeiter treu seine Dienstpflichten erfüllt und seinen Kommandanten jederzeit mit allen seinen Kräften unterstützt. Als Sanitätsunterunteroffizier kommt ihm innerhalb der Kompanie eine hervorgehobene Stellung zu, wobei er jederzeit darauf zu achten hat, auf der einen Seite im Sinne des Kommandanten zu handeln, andererseits durch regelkonformes Verhalten seinen Dienstpflichten uneingeschränkt nach zu kommen hat. ...
Als Vorbild für die Grundwehrdiener hat er sich jedenfalls disqualifiziert, da es dem auf wehrrechtlicher Grundlage einberufenen Soldaten nicht verständlich sein kann, wenn ein beamteter Soldat nach eigenem Gutdünken dem Dienst ungerechtfertigt fernbleibt. Das Ausmaß der konsenslosen Abwesenheit von der Kompanie in der tatgegenständlichen Dauer lassen erkennen, dass er bei weitem nicht an die, mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Maßfigur, heranreicht. Diese Pflichtverletzungen wiegen umso schwerer, da die Einhaltung der für jedermann geltenden Dienstzeit möglich und zumutbar war. Verletzungen der Anwesenheitspflicht sind grundsätzlich nicht als geringfügig zu werten. Werden solche Pflichtverletzungen, die sich wie ein roter Faden durch sein dienstliches Leben ziehen, gerade von einem Unteroffizier, dem als Vorbild gegenüber Mitarbeitern und Rangniederen eine besondere Stellung zu kommt, begangen, ist die Funktionalität des darauf aufbauenden Systems massiv gefährdet. Die Einhaltung von Arbeitszeit und Arbeitsplatz durch einen beamteten Soldaten zählt zu den schwerst wiegenden Interessen der Verwaltung, weil bei deren Nichtbeachtung eine funktionierende Verwaltungstätigkeit wohl undenkbar wäre. ...
Eine ungerechtfertige Abwesenheit von der Dienststelle ist gerade für einen Soldaten ein über erträgliche Maß hinausgehende Pflichtverletzung.
Die Taten im Umfang der Fakten 2 bis 6 beruhen auf derselben schädlichen Neigung zur Haltlosigkeit und Undiszipliniertheit. Auch wenn ihm, mit Ausnahme des Faktums im Punkt 6, fahrlässige Pflichtverletzungen aufgrund seiner übergroßen Neigung zum Alkoholmissbrauch festgestellt wurden, sind diese vergleichsweise gering zur 'Haupttat' der vorsätzlichen ungerechtfertigten Abwesenheit.
Diese unerlaubten Abwesenheiten waren in der Vergangenheit bereits Anlass für das behördliche Einschreiten und bezughabenden Disziplinierungsmaßnahmen:
a) er wurde mit Rechtskraft vom 9. November 2000 vom BG L. (....) wegen des Vergehens gem. § 8 2. Fall und § 8 1. Fall MilStG (unerlaubte Abwesenheit) zu einer bedingten Geldstrafe in der Höhe von ATS 18 000 verurteilt,a) er wurde mit Rechtskraft vom 9. November 2000 vom BG L. (....) wegen des Vergehens gem. Paragraph 8, 2. Fall und Paragraph 8, 1. Fall MilStG (unerlaubte Abwesenheit) zu einer bedingten Geldstrafe in der Höhe von ATS 18 000 verurteilt,
b) er wurde mit Rechtskraft vom 5. September 2000 von der DKS (....) wegen mehrmaligen ungerechtfertigten Abwesenheiten und Verstoß gegen die Meldungs-, Behandlung- und Bescheinigungspflicht mit der Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von ATS 25 000 bestraft,
c) er wurde mit Rechtskraft vom 11. Oktober 2002 von der DKS (...) wegen mehrmaligen ungerechtfertigten Abwesenheiten und Verstoß gegen die Meldungs-, Behandlung- und Bescheinigungspflicht mit der Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von EUR 3 200 bestraft.
Erschwerend wird die Begehung mehrerer Pflichtverletzungen derselben Art bewertet.
Mildernd wird bewertet