Index
L22002 Landesbedienstete Kärnten;Norm
DienstrechtsG Krnt 1994 §43 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger, über die Beschwerden 1.) des AT. in St. S., vertreten durch Mag. Werner Suppan, Rechtsanwalt in Wien XVI, Huttengasse 71-75, und 2.) des Disziplinaranwaltes bei der Disziplinaroberkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung gemäß § 106 Abs. 2 Kärntner-Dienstrechtsgesetz 1994 (K-DRG 1994), gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 30. Jänner 1997, Zl. Diok-1/1/97, betreffend 1.) Disziplinarstrafe der Geldstrafe, und 2.) Einstellung eines Disziplinarverfahrens, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Erstbeschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Erstbeschwerdeführer steht als Bezirkshauptmann von W. in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten.
Die Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung erließ den Bescheid vom 18. Juli 1996 mit folgendem Spruch:
"Bezirkshauptmann AT. ist schuldig,
1) bei der Landarbeiterkammerwahl Kärnten am 9. Juli 1995 seine Funktion als Vorsitzender der Bezirkswahlbehörde und Bezirkswahlleiter nicht wahrgenommen und auch nicht für seine Stellvertretung im Falle der Verhinderung gesorgt zu haben, sodaß aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Zusammensetzung der Bezirkswahlbehörde am 9. Juli 1995 keine gültige Wahlhandlung zustande kommen konnte,
2) weiters am 5. Mai 1995 eine schriftliche Weisung contra legem zur Ausfolgung der Lenkerberechtigung an FH. erteilt zu haben, obwohl laut Spruch des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides des Bezirkshauptmannes von W. vom 14. Jänner 1994, Zl. 194/1/94, unter Einrechnung der gerichtlich verhängten Strafhaft von sechs Wochen diese Lenkerberechtigung frühestens am 22. Mai 1995 hätte ausgefolgt werden dürfen, und in weiterer Folge eine Weisung erteilt zu haben, FH. ausfindig zu machen, um ihm mitzuteilen, daß er aufgrund der geltenden Rechtslage den Führerschein wieder abzugeben habe.
Durch diese Verhaltensweisen hat er durch Verletzung von Verwaltungsvorschriften gegen die ihm auferlegten Dienstpflichten der §§ 43 Abs. 1 und 2 sowie 45 Abs. 1 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 verstoßen.
Gemäß § 98 Abs. 2 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 wird die Dienstpflichtverletzung im Zusammenhang mit der Landarbeiterkammerwahl als die schwerere qualifiziert und über Herrn Bezirkshauptmann AT. gemäß § 97 Abs. 1 Ziffer 3 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 eine Geldstrafe in Höhe von einem Monatsbezug unter Ausschluß der Kinderzulage verhängt.
Gemäß §§ 107 und 119 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 in Verbindung mit § 74 AVG 1950 haben die Beteiligten ihre Kosten selbst zu tragen."
Zu Punkt 1) stellte die Behörde erster Instanz in der Begründung folgenden Sachverhalt fest:
"Am 9. Juli 1995 fand die Wahl zur Landarbeiterkammer Kärnten statt.
Mit Schreiben vom 18. Mai 1995 wurde gemäß § 8 Abs. 3 des Landarbeiterkammerwahlgesetzes, LGBl. Nr. 38/1995, der Verwaltungsdirektor der Bezirkshauptmannschaft W., JH., für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Bezirkswahlleiters zu dessen Stellvertreter bestellt. Der Beschuldigte selbst ist als Bezirkshauptmann kraft Gesetzes Vorsitzender der Bezirkswahlbehörde und Bezirkswahlleiter.
Mit Genehmigung des Beschuldigten befand sich der Verwaltungsdirektor JH. von Montag, den 26. Juni 1995 bis Freitag, den 7. Juli 1995 auf Urlaub. Der nächste Arbeitstag war somit Montag der 10. Juli 1995. Bereits im Juni hatte Verwaltungsdirektor JH. darauf hingewiesen, daß er am Wahltag (9. Juli 1995) auf Grund seiner Urlaubsbuchung nicht anwesend sein werde können. Aus diesem Grund wurde der Bedienstete der Bezirkshauptmannschaft W., WG., vom Beschuldigten angewiesen, bei der Landarbeiterkammerwahl am 9. Juli 1995 mitzuarbeiten. Da dieser an diesem Tag ohnehin Journaldienst hatte, sagte er zu, die zur Abwicklung der Wahl anfallenden Arbeiten zu erledigen.
Am 7. Juli 1995 setzte WG. den Beschuldigten telefonisch davon in Kenntnis, daß die Wahlsitzung am 9. Juli 1995, um 13.00 Uhr, in der Bezirkshauptmannschaft W. beginnen werde, er selbst (WG.) jedoch bereits gegen 11.00 Uhr anwesend sein werde, um die Wahlakte entgegenzunehmen. Der Beschuldigte teilte sohin mit, daß er vor Beginn der Wahlsitzung in der Bezirkshauptmannschaft sein und die Wahlleitung selbst vornehmen werde.
Bei Beginn der Wahlsitzung der Bezirkswahlbehörde W. am 9. Juli 1995 um 13.00 Uhr waren drei Beisitzer und WG. als Sachbearbeiter anwesend. Da der Bezirkshauptmann als Vorsitzender und Bezirkswahlleiter bis 13.15 Uhr nicht erschienen war, begann WG. mit den drei Beisitzern mit der Auszählung der Stimmen. Nach Auszählung der Stimmen gegen 13.45 Uhr unterzeichneten die drei Beisitzer die Niederschrift und verließen die Bezirkshauptmannschaft. WG. unterzeichnete die Niederschrift 'der Stellvertreter: i.V.'.
Der Beschuldigte gab an, am Wahltag erkrankt gewesen zu sein und nach der Verabreichung von Medikamenten und Tee durch seine Frau, die anschließend weggefahren sei, eingeschlafen zu sein. Vorsorge für sein rechtzeitiges Erwachen (vor 13.00 Uhr) habe er nicht getroffen.
Gegen 14.00 Uhr meldete sich der Beschuldigte (nachdem er aufgewacht war) telefonisch bei WG. und erfuhr, daß die Wahlhandlung bereits erledigt sei und die Beisitzer das Haus bereits verlassen hätten.
Eine Begründung für sein Nichterscheinen gab der Beschuldigte nicht an.
Nach diesem Telefonat übermittelte WG. der Landeswahlbehörde telefonisch das Wahlergebnis des Bezirkes W.
Wären die Beisitzer noch im Haus gewesen, hätte der Beschuldigte WG. gebeten zuzuwarten, damit er selbst (der Beschuldigte) die Wahlhandlung als Wahlleiter vornehmen und auch das Protokoll unterschreiben hätte können (S. 6 der Verhandlungsniederschrift).
Der Beschuldigte teilte WG. jedoch nur noch mit, daß dieser den Wahlakt in seinem Büro versperren solle, er (der Beschuldigte) werde den Wahlakt unterzeichnen.
Am 10. Juli 1995 wollte sich der Beschuldigte gegen 6.00 Uhr Zugang zum Wahlakt verschaffen, konnte dies jedoch nicht, da WG. den Akt in seinem Schreibtisch versperrt hatte. Der Beschuldigte meldete sich, da er auf dem Weg zu einer Klubklausur seiner im Kärntner Landtag vertretenen Partei nach Ossiach war, telefonisch beim Bediensteten der Bezirkshauptmannschaft W., Dr. GH., und beauftragte diesen, wiederum WG. zu beauftragen, den Wahlakt zu unterschreiben und an die Landeswahlbehörde weiterzuleiten (S. 14 der Verhandlungsniederschrift).
Mittlerweile hatte WG. den Wahlakt jedoch schon dem Verwaltungsdirektor JH. übergeben, der nach Rücksprache mit der Landeswahlbehörde eine neuerliche Sitzung der Bezirkswahlbehörde einberief und diese als Stellvertreter des Wahlleiters leitete."
Die Feststellungen gründeten sich auf die Verantwortung des Erstbeschwerdeführers, die als glaubwürdig angesehenen Aussagen der vernommenen Zeugen Verwaltungsdirektor JH., WG. und Dr. GH., den Akt der Abteilung Wahlen des Amtes der Kärntner Landesregierung, Aktenvermerke vom 10. Juli 1995 von Dr. Ha. und Mag. Kl., den Bericht des Verwaltungsdirektors JH. vom 11. Juli 1995, Niederschriften mit WG. und Verwaltungsdirektor JH. jeweils vom 14. Juli 1995, und die Niederschrift mit dem Erstbeschwerdeführer vom 18. Juli 1995. Beweisanträge auf Einvernahmen von Zeugen seien zurückgezogen worden. Die vom Erstbeschwerdeführer beantragte Einvernahme seiner Ehegattin - welche ohne Angabe näherer Gründe nicht erschienen sei - sei entbehrlich. Sie hätte nach Angaben des Erstbeschwerdeführers bestätigen sollen, daß dieser am 9. Juli 1995 am Morgen und am Vormittag erkrankt gewesen sei. Sie habe jedoch eine Reise noch am Vormittag angetreten und daher für den Zeitpunkt des Beginnes der Wahlsitzung um 13.00 Uhr keine sachdienlichen Aussagen machen können. Eine Bestätigung des Hausarztes, wonach der Erstbeschwerdeführer am 9. Juli 1995 krank und daher bettlägerig gewesen sei, stelle keinen ins Gewicht fallenden Beweis dar, da der Hausarzt laut Angaben des Erstbeschwerdeführers keinen Hausbesuch am 9. Juli 1995 getätigt habe, die Bestätigung am 11. Juli 1995 ausgestellt worden sei, der Erstbeschwerdeführer sich jedoch am 10. Juli 1995 schon um 6.00 Uhr Früh in der Bezirkshauptmannschaft W. habe einfinden können. Der Erstbeschwerdeführer habe sich zudem selbst in seiner Verantwortung am 21. Mai 1996 geäußert, "wären die Beisitzer noch im Haus gewesen, hätte ich Herrn WG. gesagt, er solle kurz warten, damit ich selbst die Wahlhandlung als Wahlleiter vornehmen und das Protokoll unterschreiben könne"; demnach sei davon auszugehen, daß die behauptete Erkrankung des Erstbeschwerdeführers bis zum Zeitpunkt des Anrufes in der Bezirkshauptmannschaft W. gegen 14.00 Uhr des 9. Juli 1995 gedauert habe. Die vernommenen Zeugen Verwaltungsdirektor JH., WG. und Dr. GH. hätten "eindeutig und widerspruchslos nachvollziehbar" ihre Wahrnehmungen dargetan, die Aussagen der Zeugen Verwaltungsdirektor JH. und WG. stimmten darüber hinaus mit den von ihnen früher in Niederschriften gemachten Angaben überein. Die Aktenvermerke vom 10. Juli 1995 des Dr. Ha. und Mag. Kl. deckten sich mit den aus dem Originalakt der Abteilung 1 W-Wahlen ersichtlichen Tatsachen und seien unbedenklich. Hingegen habe den Angaben des Erstbeschwerdeführers großteils nicht gefolgt werden können. Diesbezüglich stützte sich die Behörde erster Instanz auf mehrere im Detail wiedergegebene Widersprüche zwischen verschiedenen Aussagen des Erstbeschwerdeführers; einen davon habe der Erstbeschwerdeführer als "Notlüge" bezeichnet (siehe Bescheid der ersten Instanz, Seite 6 ff).
In rechtlicher Hinsicht führte die Behörde erster Instanz aus, daß der Erstbeschwerdeführer trotz Kenntnis der urlaubsbedingten Abwesenheit des Verwaltungsdirektors JH. am Wahltag keinen stellvertretenden Wahlleiter gemäß § 8 Abs. 3 des Landarbeiterkammerwahlgesetzes (LAKWG) bestellt habe. WG. sei beauftragt worden, die im Zusammenhang mit der Landarbeiterkammerwahl stehenden Arbeiten nach Rücksprache mit dem Bezirkswahlleiter zu erledigen. Diese Beauftragung sei im Sinne des § 6 Abs. 2 LAKWG zu sehen, wonach den Wahlbehörden die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel aus dem Stand des Amtes zuzuweisen seien, dem der Wahlleiter vorstehe oder von dessem Vorstand er bestellt worden sei. Zudem hätte bei einer Bestellung des WG. gemäß § 8 Abs. 3 LAKWG die Bestellung von Verwaltungsdirektor JH. zurückgenommen werden müssen (§ 16 Abs. 2 LAKWG). Auch wenn der Beschuldigte selbst davon ausgegangen sei, die Wahlhandlung selbst zu leiten, hätte er für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung nach Kenntnis von der Abwesenheit des von ihm gemäß § 8 Abs. 3 LAKWG bestellten Vertreters Verwaltungsdirektor JH. zeitgerecht einen anderen vorübergehenden Stellvertreter bestellen und angeloben müssen. Daher sei durch die Nichtanwesenheit des Erstbeschwerdeführers bei der Sitzung der Bezirkswahlbehörde am 9. Juli 1995 kein gültiger Beschluß zustandegekommen. Der Erstbeschwerdeführer habe die Möglichkeit des Ergreifens besonderer Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen gemäß § 64 LAKWG in Anbetracht der mangelnden Beschlußfähigkeit der Bezirkswahlbehörde auf Grund seiner Abwesenheit und in Kenntnis des LAKWG nicht wahrgenommen. Er habe vielmehr den ungültigen Beschluß im Raum stehen lassen und diesen als Vorsitzender nachträglich unterfertigen wollen. Mit dem Verstoß gegen zu vollziehende Verwaltungsvorschriften sei auch ein Verstoß gegen § 43 Abs. 1 K-DRG 1994 verbunden.
Zum Verschulden führte die Behörde erster Instanz aus:
"Aufgrund der Verantwortung des Beschuldigten, das Landarbeiterkammerwahlgesetz zu kennen, muß davon ausgegangen werden, daß er zumindest grob fahrlässig einen ungültigen Beschluß der Bezirkswahlbehörde zustandekommen und unsaniert ließ, da er weder Vorsorge traf, nicht den Beginn der Sitzung der Bezirkswahlbehörde zu versäumen, obwohl ihm als Vorsitzendem der Bezirkswahlbehörde besondere Verantwortlichkeit bewußt sein müßte, noch rechtzeitig in Anwendung der Normen des Landarbeiterkammerwahlgesetzes einen Stellvertreter für seine vorübergehende Verhinderung bestellt hatte, obwohl ihm bekannt war, daß der von ihm bestellte Stellvertreter nicht anwesend sein konnte. Dem Beschuldigten ist ein gravierender Sorgfaltsmangel vorzuwerfen, da er schon aufgrund seiner Ausbildung und langjährigen Tätigkeit als Bezirkshauptmann um die Bedeutung hoheitlichen Handelns wissen müßte. Es wäre dem Beschuldigten durchaus zumutbar gewesen, am Morgen des 9. Juli 1995 bei der Bezirkshauptmannschaft bzw. beim Bediensteten WG., der Journaldienst hatte und erreichbar sein mußte, anzurufen oder anrufen zu lassen, um die Ungültigkeit eines Beschlusses der Bezirkswahlbehörde abzuwenden."
Gegen diesen Bescheid erhoben beide Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30. Jänner 1997 gab die belangte Behörde der Berufung des Erstbeschwerdeführers teilweise Folge. Sie bestätigte mit Spruchpunkt 1a den erstinstanzlichen Schuldspruch hinsichtlich des Punktes 1) mit der Maßgabe, daß dieser nunmehr zu lauten habe:
"Bezirkshauptmann AT. ist schuldig, die ihm gemäß § 43 Abs. 1 und 2 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 obliegenden Dienstpflichten, insbesonders die Beachtung der geltenden Rechtsordnung, dadurch verletzt zu haben, daß er bei der Landarbeiterkammerwahl Kärnten am 9. Juli 1995 seine Funktion als Vorsitzender der Bezirkswahlbehörde W. und Bezirkswahlleiter gemäß § 8 Abs. 2 Landarbeiterkammer-Wahlgesetz, LGBl. Nr. 38/1995, nicht wahrgenommen und auch gemäß § 8 Abs. 3 leg. cit. für seine Stellvertretung im Falle der vorübergehenden Verhinderung nicht gesorgt hat oder andere geeignete besondere Maßnahmen im Sinne des Landarbeiterkammerwahlgesetzes ergriffen hat, sodaß aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Zusammensetzung der Bezirkswahlbehörde am 9. Juli 1995 kein gültiger Beschluß gefaßt werden konnte.
Durch diese Verhaltensweise hat er durch Verletzung von Verwaltungsvorschriften gegen die ihm auferlegten Dienstpflichten des § 43 Abs. 1 und 2 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 verstoßen.
Gemäß § 98 Abs. 1 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 wird über Herrn Bezirkshauptmann AT. gemäß § 97 Abs. 1 Ziffer 3 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 eine Geldstrafe, in Höhe von 75 % eines Monatsbezuges unter Ausschluß der Kinderzulage verhängt.
Gemäß §§ 107 und 119 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 in Verbindung mit § 74 AVG 1991 haben die Beteiligten ihre Kosten selbst zu tragen.
Eine außerberufliche Immunität gemäß Artikel 96 B-VG als Strafverfolgungshindernis wird als nicht gegeben erachtet, da die Dienstpflichtverletzung in keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des Beschuldigten AT. als Abgeordneter zum Kärntner Landtag steht."
Mit Spruchpunkt 1b) sprach die belangte Behörde den Erstbeschwerdeführer hinsichtlich des Punktes 2) des Spruches des Bescheides vom 18. Juli 1996 frei und stellte das Verfahren gemäß § 120 Abs. 1 Z. 1 K-DRG 1994 ein.
Die belangte Behörde schloß sich zu Punkt 1 des Erkenntnisses der ersten Instanz grundsätzlich deren Überlegungen und Ausführungen an, was den festgestellten Sachverhalt, die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung betreffe, an. Sie ergänzte:
"Mit Genehmigung des Beschuldigten befand sich der Verwaltungsdirektor JH. von Montag, den 26. Juni 1995 bis Freitag, den 7. Juli 1995 auf Urlaub. Der nächste Arbeitstag war somit Montag, der 10. Juli 1995. Der Beschuldigte genehmigte diesen Urlaubsantrag des Verwaltungsdirektor JH. am 8. Mai 1995. Bereits im Juni hat der Verwaltungsdirektor JH. darauf hingewiesen, daß er am Wahltag (9. Juli 1995) aufgrund seiner Urlaubsbuchung nicht anwesend werde sein können. Abgesehen davon war es dem Beschuldigten bereits zum Zeitpunkt der Bestellung von Verwaltungsdirektor JH. zum Wahlleiter-Stellvertreter am 18. Mai 1995 bekannt, daß dieser - aufgrund seines bereits am 8. Mai 1995 genehmigten Antrages um Urlaub vom 26. Juni 1995 bis 7. Juli 1995 - aller Wahrscheinlichkeit nach an den dem Urlaub folgenden Samstag und Sonntag (Wahltag 9. Juli 1995) nicht zugegen sein werde. Trotzdem erfolgte seine Bestellung zum Stellvertreter. Aus diesem Grund wurde der Bedienstete der Bezirkshauptmannschaft W., WG., vom Beschuldigten angewiesen, bei der Landarbeiterkammerwahl am 9. Juli 1995 mitzuarbeiten. Da dieser an diesem Tag ohnehin Journaldienst hatte, sagte er zu, die zur Abwicklung der Wahl anfallenden Arbeiten zu erledigen.
Am 5. Juli 1995 erklärte der Beschuldigte Herrn WG., daß er vielleicht am 9. Juli 1995 nicht anwesend sein werde und er die Wahl in seinem Namen durchführen solle. (Hier erhebt sich die Frage, warum der Beschuldigte bereits am 5. Juli 1995 wußte, daß er am 9. Juli 1995 möglicherweise nicht anwesend sein werde. Die Weisung, die der Beschuldigte WG. am 5. Juli 1995 gab, in dessen Namen die Wahl durchzuführen, ohne daß WG. schriftlich bestellt und formell angelobt war, war von diesem grundsätzlich zu befolgen, obwohl er nicht offiziell bestellt war).
Am 7. Juli 1995 setzte WG. den Beschuldigten telefonisch davon in Kenntnis, daß die Wahlsitzung am 9. Juli 1995, um 13.00 Uhr in der Bezirkshauptmannschaft W. beginnen werde, er selbst (WG.) jedoch bereits gegen 11.00 Uhr anwesend sein werde, um die Wahlakte entgegenzunehmen. Dieses Telefonat fand am Freitag, den 7. Juli 1995, zwischen 12.30 und 13.00 Uhr statt, im Zuge dessen der Beschuldigte unmißverständlich mitteilte, daß er vor Beginn der Wahlsitzung in der Bezirkshauptmannschaft sein werde. Dadurch war WG. der Meinung, daß er (der Beschuldigte) die Wahlleitung selbst vornehmen werde (siehe Niederschrift WG. 14.7.1995).
Am Wahltag, dem 9. Juli 1995, stand nach Auszählung der Stimmen das Wahl- und Abstimmungsergebnis um 13.50 Uhr fest. Auch zu diesem Zeitpunkt war der Bezirkshauptmann nicht anwesend. Nach der Stimmenauszählung unterzeichneten die drei Beisitzer die Niederschrift und verließen die Bezirkshauptmannschaft. WG. unterzeichnete die Niederschrift 'der Stellvertreter i.V.'. WG. begab sich daraufhin in die Einlaufstelle, um das Wahlergebnis der Landeswahlbehörde durchzugeben. Noch vor Durchgabe des Wahlergebnisses an die Landeswahlbehörde, um ca. 13.55 Uhr, rief der Beschuldigte an, um sich nach dem Wahlergebnis zu erkundigen (vergleiche Niederschrift 14.7.1995, WG., Seite 2).
Weiters sei nochmals betont, daß der Beschuldigte angab, der Verwaltungsdirektor hätte ihm nicht dezidiert erklärt, am Wahltag nicht anwesend zu sein; wenn er (der Beschuldigte) gewußt hätte, daß der Verwaltungsdirektor am Wahltag definitiv nicht anwesend sein werde, hätte er offiziell einen Stellvertreter ernannt (Seite 15 der Verhandlungsniederschrift vom 21. Mai 1996). Dazu wird festgehalten, daß der Beschuldigte in der selben Verhandlungsniederschrift vom 21. Mai 1996 ausdrücklich bestätigt, daß er Herrn WG. zuletzt am Freitag, dem 7. Juli 1995 mitgeteilt habe, daß er am 9. Juli, um 13.00 Uhr, die Wahlhandlung selbst vornehmen werde. Dies wäre für ihn ab dem Zeitpunkt des Urlaubsansuchens von Verwaltungsdirektor JH. klar gewesen."
In der rechtlichen Beurteilung ergänzte die belangte Behörde, selbst wenn hypothetisch die Bestellung von WG. als stellvertretender Wahlleiter erfolgt sein sollte, sei diese nicht, wie es gesetzlich vorgesehen sei, gegenüber der Landeswahlbehörde namhaft gemacht worden, um dieser die Ausübung ihrer Oberaufsicht gemäß § 9 Abs. 4 LAKWG zu ermöglichen. Das bedeute, daß dem Erstbeschwerdeführer, selbst wenn man der formlosen Bestellung am 5. Juli 1995 rechtliche Bedeutung beimessen wollte, vorwerfen müsse, daß er hievon nicht sofort die Landeswahlbehörde verständigt habe. Darüber hinaus sei durch die am 7. Juli 1995 vom Erstbeschwerdeführer getätigte Aussage, er werde die Wahl selbst leiten, auch die formlose Vertretung hinfällig geworden.
Zur Begründung der Behörde erster Instanz, der Erstbeschwerdeführer habe den ungültigen Beschluß im Raum stehenlassen und diesen als Vorsitzender nachträglich unterfertigen wollen, ergänzte die belangte Behörde, daß der Erstbeschwerdeführer sich dieser Tatsache voll bewußt gewesen sei, da er in der Verhandlungsniederschrift vom 21. Mai 1996 ausdrücklich erklärt habe, "... niemand konnte für den Wahlleiter fertigen". Weiters habe er ausgeführt, daß WG. nur den Auftrag gehabt habe, die Wahl "vorzubereiten und anwesend zu sein".
Zu Punkt 2) des Bescheides der Behörde erster Instanz führte die belangte Behörde aus, daß sie sich den Überlegungen und Ausführungen der Behörde erster Instanz nicht anschließe. Sie ging von folgendem festgestellten Sachverhalt aus:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W. vom 14. Jänner 1994 sei FH. die Lenkerberechtigung vorübergehend entzogen worden. Der Bescheid sei formell und materiell in Rechtskraft erwachsen. Die Lenkerberechtigung sei nach dem Spruch dieses Bescheides vorübergehend für die Dauer von 15 Monaten, gerechnet ab 9. Jänner 1994, entzogen worden. In die Entziehungsdauer sei eine allfällige im Zusammenhang mit dem dieses Verfahren auslösenden Vorfall verhängte Strafhaft nicht eingerechnet.
Die belangte Behörde setzte fort:
"Mit Schreiben vom 22.3.1995 teilte der Postenkommandant des GP St. S. über Auftrag der BH W. vom 20.3.1995 mit, daß die über FH. vom Gericht verhängte Haftzeit 6 Wochen betragen habe. Auf diesem Schreiben des GP St. S. vermerkte der zuständige Mitarbeiter des Kraftfahrreferates der BH W. 'Entzugszeit verlängert bis 21. Mai 1995'. Hinsichtlich dieses Vorganges der Verlängerung der Entzugszeit ist keine Entscheidung bzw. Verfügung der BH W. gegenüber Herrn FH. getroffen worden.
Am 5. Mai 1995 wurde gegen 9.00 Uhr FH. im Kraftfahrreferat der BH W. beim zuständigen Sachbearbeiter vorstellig. Wegen des Ablaufes der verwaltungsbehördlich verfügten Entziehungsfrist von 15 Monaten wollte er seinen Führerschein abholen.
Dem Fahrzeuglenker FH. wurde mitgeteilt, daß die Fahrzeuglenkerberechtigung erst am 22. Mai 1995 ausgefolgt werden könne, weil er eine 6-wöchige Strafhaft zu verbüßen hatte; diese sei laut Entziehungsbescheid nicht in die Entziehungsdauer eingerechnet und müsse daher zur Entziehungsdauer von 15 Monaten hinzugerechnet werden.
Der Fahrzeuglenker bestand jedoch auf der sofortigen Ausfolgung des Führerscheines; daraufhin wurde er an den Beschuldigten, Bezirkshauptmann AT., verwiesen, dem er den Sachverhalt schilderte.
Der Beschuldigte AT. erteilte noch am Vormittag des 5. Mai 1995 dem zuständigen Sachbearbeiter im Führerscheinreferat der BH W. die Weisung, dem Kraftfahrzeuglenker den Führerschein auszufolgen, da die verwaltungsbehördliche Entziehungszeit abgelaufen sei.
Auf Ersuchen des zuständigen Sachbearbeiters vermerkte der Beschuldigte auf dem Schreiben des GP St. S. vom 22. März 1995 'Führerschein ist nach Ablauf der 15 Monate auszufolgen', wonach der Führerschein unmittelbar danach ausgefolgt wurde.
Noch am selben Vormittag, etwa gegen 11.30 Uhr, nach einem Gespräch zwischen dem Beschuldigten und dem zuständigen Sachbearbeiter, der dem Beschuldigten berichtete, daß er von der BH Villach die Rechtsauskunft erhalten habe, daß aufgrund eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes die gerichtliche Haftzeit der Entzugsdauer hinzuzurechnen sei, erteilte AT. dem zuständigen Sachbearbeiter schriftlich den Auftrag, FH. mit Hilfe des örtlichen Gendarmeriepostens zu erreichen, damit dieser umgehend mit AT. Kontakt aufnehme.
Noch am 5. Mai 1995 meldete sich FH. gegen 13.00 Uhr telefonisch beim Beschuldigten, der ihn über die Rechtslage aufklärte und aufforderte, spätestens am 9. Mai 1995 seinen Führerschein bei der Behörde abzugeben.
Am 9. Mai 1995 übergab der Fahrzeuglenker dem Beschuldigten den Führerschein bis zum Ablauf der um die tatsächlich verbüßte Haft von 51 Tagen verlängerten Entziehungszeit freiwillig zur Verwahrung."
In rechtlicher Hinsicht ging die belangte Behörde davon aus, daß der zweite Satz des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft W. betreffend den vorübergehenden Entzug der Lenkerberechtigung das Erscheinungsbild einer bloßen Wissensäußerung der Feststellung einer gegebenen Tatsache erfülle. Für den möglichen rechtlichen Sinngehalt sei der Satz aber völlig unbestimmt. Nach Ansicht der belangten Behörde mangle es dem auf den Spruch des Bescheides folgenden zweiten Satz an der für einen normativen Ausspruch über das Verhalten von Behörde und Partei erforderlichen Eindeutigkeit und Rechtsverbindlichkeit; im übrigen sei im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides durch die Bezirkshauptmannschaft W. völlig offen gewesen, ob das Gericht überhaupt eine Strafhaft verhängen werde. Für den Bescheidempfänger und die Bezirkshauptmannschaft sei gleichermaßen unausgesprochen und daher unerkennbar geblieben, "ob, wann, daß und auf welche Weise die im Spruch mit 15 Monaten verwaltungsbehördlich festgelegte Frist für die Dauer der Entziehung der Lenkerberechtigung um die Zeit der Strafhaft entweder durch ein strafgerichtliches ipso iure oder schließlich zielführenderweise durch einen weiteren Bescheid der BH W. verlängert wird oder verlängert werden sollte". Dieser zweite Satz sei von der Bezirkshauptmannschaft W. auch in der Begründung nicht näher ausgeführt worden. Sei es sprachlich und sinngemäß unmöglich, aus dem Zusammenhang des zweiten Satzes des Spruches mit den Entscheidungsgründen einen normativen Gehalt abzulesen, so sei es auch rechtlich unerheblich, daß der Verwaltungsgerichtshof in einer Reihe von Erkenntnissen zu den §§ 73 und 74 KFG 1967 die Ansicht vertreten habe, daß die in gerichtlicher Haft verbrachten Zeiten in die verwaltungsbehördlich angeordnete Entziehungsfrist nicht eingerechnet werden dürften, sondern dieser hinzuzufügen seien. Der Erstbeschwerdeführer habe demnach die Weisung vom 5. Mai 1995 zur Ausfolgung des Führerscheines - nach Ablauf der im ersten Satz des Bescheides über die vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung ab 9. Jänner 1994 zu rechnende Dauer von 15 Monaten - nicht als Dienstpflichtverletzung zu verantworten.
Hinsichtlich der Weisung zur Ausfindigmachung von FH. ging die belangte Behörde davon aus, daß der Erstbeschwerdeführer eine Weisung des Inhaltes, FH. ausfindig zu machen, und ihm mitzuteilen, daß er auf Grund der geltenden Rechtslage den Führerschein wieder abzugeben habe, nicht gegeben habe. Es sei vielmehr richtig, daß der Erstbeschwerdeführer die schriftliche Weisung gegeben habe, FH. wegen der Führerscheinangelegenheit zu suchen. Von dieser behördeninternen Weisung sei zu unterscheiden die telefonische Mitteilung des Erstbeschwerdeführers an FH. über die Rechtsmeinung der Aufsichtsbehörde und über die Folgen für den Erstbeschwerdeführer, wenn FH. den Führerschein nicht freiwillig bis 9. Mai 1995 zurückgebe. Nach Ansicht der belangten Behörde sei vorrangig zu überprüfen, ob das gemäß § 43 Abs. 2 K-DRG 1994 zu erwartende Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der Verwaltung und in die rechtmäßige Aufgabenerfüllung durch einen schuldhaften Rechtsverstoß seitens des Erstbeschwerdeführers verletzt worden sei. Es bestehe zwar kein Zweifel darüber, daß ein Rechtsverstoß aus Anlaß der Weisung des Erstbeschwerdeführers, FH. ausfindig zu machen, vorliege, diesem jedoch auf Grund der rechtfertigenden Pflichtenkollision unter Berücksichtigung der Wahrung des höherwertigen Rechtsgutes der "Verkehrszuverlässigkeit bzw. der Verkehrssicherheit" eine zu berücksichtigende Rechtswidrigkeit nicht zukomme. Darüber hinaus sei entschuldbarer Notstand des Erstbeschwerdefühers zu berücksichtigen.
Die belangte Behörde setzte fort:
"Der Versuch zur sofortigen Rettung der bescheidmäßig nicht rechtsgültig verfügten zeitlichen Verlängerung der Sicherungsmaßnahme durch eine im zeitlichen Effekt als Sicherungsmaßnahme gleichkommende freiwillige Hinterlegung des Führerscheins durch Herrn FH. bei der BH W. ist gerechtfertigt, wenn kein anderer schonender Weg zur Rettung des höherwertigen Rechtsgutes der 'Verkehrszuverlässigkeit" hinsichtlich des Autolenkers FH. offensteht und die Rettungshandlung des Beschuldigten AT. in Form einer rechtswidrigen Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt angemessen ist.
Mit Rücksicht auf den Erregungszustand des Beschuldigten AT., daß seine Tätigkeit wiederum Gegenstand einer Medienberichterstattung sein könnte und man die mangelnde Übereinstimmung der Rechtsmeinung der Aufsichtsbehörde im Amt der Kärntner Landesregierung aufzeigen würde, war mit Rücksicht auf die Kürze der dem Beschuldigten zur Verfügung stehenden Zeit ein rechtmäßiges Verhalten nicht zumutbar.
Da die Pflichtenkollision und der entschuldbare Notstand des Beschuldigten AT. seitens der Disziplinarkommission nicht gewürdigt wurden, erfolgte die rechtliche Beurteilung seitens der Disziplinaroberkommission für Landesbeamte auf der Basis eines wesentlich anderen maßgebenden Sachverhaltes.
Da weder die Funktionsfähigkeit der Verwaltung noch das Vertrauen in die rechtmäßige Aufgabenerfüllung durch einen schuldhaften Rechtsverstoß des Beschuldigten verletzt wurden, hat er auch nicht gegen die ihm in diesem Fall auferlegten Dienstpflichten der §§ 43 Abs. 1 u 2 K-DRG 1994 verstoßen, weswegen, dem Berufungsantrag des Beschuldigten AT. folgend, Punkt 2 des Spruchs des Bescheides der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 18. Juli 1996, Zahl DI 3/25/96 wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze aufzuheben und das Disziplinarverfahren gemäß § 120 Abs. 1 Zahl 2 des K-DRG 1994 einzustellen ist, da die dem Beschuldigten AT. zur Last gelegte Tat keine schuldhafte Dienstpflichtverletzung darstellt."
Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden Beschwerden. Der Erstbeschwerdeführer bekämpft Spruchpunkt 1a) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Zweitbeschwerdeführer ficht den Bescheid seinem gesamten Inhalt nach an und macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die Beschwerdeführer beantragen die Aufhebung des Bescheides im jeweils angefochtenen Umfang.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift zur Beschwerde des Erstbeschwerdeführers, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Erstbeschwerdeführer erstattete hiezu eine Gegenäußerung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Verbindung der Beschwerden auf Grund ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung erwogen:
1) Zu Spruchpunkt 1a) des angefochtenen Bescheides:
§ 43 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes (K-DRG), LGBl. für
Kärnten Nr. 71/1994 lautet:
"Allgemeine Dienstpflichten
(1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3) ..."
§ 96 K-DRG bestimmt, daß der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, nach dem siebenten Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen ist.
§ 97 K-DRG idF LGBl. Nr. 74/95 legt folgende Disziplinarstrafen fest:
1.
den Verweis,
2.
die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges unter Ausschluß der Kinderzulage,
3.
die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluß der Kinderzulage,
4.
die Versetzung in den Ruhestand mit einem um höchstens 50 v.H. gegenüber dem normalmäßigen Ruhegenuß geminderten Ruhegenuß,
5.
die Entlassung.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom 9. März 1995, LGBl. für Kärnten Nr. 38/1995, mit dem das Landarbeiterkammerwahlgesetz (LAKWG) erlassen wurde, lauten:
"§ 8
Bezirkswahlbehörden
(1) Am Sitz jeder Bezirkshauptmannschaft wird für deren Bereich eine Bezirkswahlbehörde eingesetzt. Der Bereich der Bezirkswahlbehörde Klagenfurt erstreckt sich auch auf das Gebiet der Landeshauptstadt Klagenfurt, jener der Bezirkswahlbehörde Villach auch das Gebiet der Stadt Villach.
(2) Die Bezirkswahlbehörde besteht aus dem Bezirkshauptmann oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Bezirkswahlleiter sowie aus sechs Beisitzern.
(3) Der Bezirkshauptmann hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Bezirkswahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen.
(4) Die Mitglieder der Bezirkswahlbehörden dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder von Gemeindewahlbehörden sein.
§ 10
Frist zur Bestellung der ständigen Vertreter und der Stellvertreter,
Angelobung, Wirkungskreis der Wahlleiter
(1) Die nach den §§ 7 bis 9 zu bestellenden ständigen Vertreter sowie die für den Fall der vorübergehenden Verhinderung zu berufenden Stellvertreter der Wahlleiter der vor jeder Wahl neu zu bildenden Wahlbehörden sind spätestens am siebenten Tag nach dem Stichtag zu ernennen, es sei denn, daß es sich um die Ernennung dieser Organe bei Wahlbehörden handelt, deren Bildung aus einem der in § 11 Abs. 4 angeführten Gründe erst nachträglich unabweislich geworden ist.
(2) Vor Antritt ihres Amtes haben die bestellten Organe in die Hand desjenigen, der ihre Bestellung vorgenommen hat, oder in die Hand eines von ihm Beauftragten das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen.
(3) Bis zur Konstituierung der vor jeder Wahl neu zu bildenden Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreter) alle unaufschiebbaren Geschäfte, die diesen Wahlbehörden obliegen, zu besorgen und insbesondere auch Eingaben entgegenzunehmen.
(4) Nach der Konstituierung der Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreter) ihre bisherigen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die nicht den Wahlbehörden selbst gemäß § 6 Abs. 1 zur Entscheidung vorbehalten sind.
§ 14
Beschlußfähigkeit, gültige Beschlüsse der Wahlbehörden, Niederschriften
(1) Die Wahlbehörden sind beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens die Hälfte der Beisitzer anwesend sind.
(2) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluß erhoben, der er beitritt.
(3) Ersatzmitglieder werden bei Feststellung der Beschlußfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann berücksichtigt, wenn sie einen an der Ausübung seines Amtes verhinderten Beisitzer vertreten.
(4) Über die Sitzungen der Wahlbehörden sind Niederschriften aufzunehmen.
§ 16
Änderung in der Zusammensetzung der Wahlbehörden, Amtsdauer
...
(2) Auch steht es den Organen, die ständige Vertreter oder für den Fall der Verhinderung bestimmte Stellvertreter in die Wahlbehörden bestellen können, sowie den Parteien, die Vorschläge für die Berufung von Beisitzern oder Ersatzmitgliedern
erstattet haben, jederzeit frei, die Berufenen aus der Wahlbehörde zurückzuziehen und durch neue ersetzen zu lassen.
...
§ 61
Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung,
Niederschrift der Bezirkswahlbehörde
(1) Die Prüfung der Stimmzettel und die Stimmenzählung obliegt der Bezirkswahlbehörde.
(2) Die Bezirkswahlbehörde stellt nach Einlangen der Wahlkuverts aller Wahlbehörden des Bezirkes deren Zahl fest, vergleicht sie mit den von den Wahlbehörden übermittelten Niederschriften und nimmt nach gründlichem Mischen das Öffnen der Wahlkuverts vor.
(3) Die Bezirkswahlbehörde hat die Stimmzettel den Wahlkuverts zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und festzustellen:
...
(4) Die Bezirkswahlbehörde hat das Ergebnis der Stimmzettelprüfung und Stimmenzählung in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
a)
die Bezeichnung des Bezirkes und den Wahltag;
b)
die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Bezirkswahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen;
...
(5) Der Niederschrift sind anzuschließen:
a) die Niederschriften der Gemeindewahlbehörden mit Beilagen nach § 60 Abs. 5 und 6;
b) die ungültigen Stimmzettel, die in einem gesonderten Umschlag mit entsprechender Aufschrift zu verpacken sind;
c) die gültigen Stimmzettel, die nach Parteibezeichnungen geordnet in gesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
d) die bei den Gemeindewahlbehörden nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die nach Gemeinden geordnet, ebenfalls in einem gesonderten Umschlag mit entsprechender Aufschrift zu verpacken sind.
(6) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Bezirkswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, so ist der Grund hiefür anzugeben.
(7) Damit ist die Stimmzettelprüfung und Stimmenzählung der Bezirkswahlbehörde beendet.
§ 62
Mitteilung des Wahlergebnisses
Die Bezirkswahlbehörden haben nach Beendigung der Wahlhandlung der Landeswahlbehörde die gemäß § 61 Abs. 3 getroffenen Feststellungen unverzüglich telefonisch, telegrafisch oder durch Boten, jedenfalls aber auf die schnellste Art, bekanntzugeben.
§ 63
Übermittlung der Wahlakten
Die Bezirkswahlbehörden haben hierauf die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, die Niederschriften über die Stimmzettelprüfung und Stimmzählung und die geordnet verpackten gültigen und ungültigen Stimmzettel verschlossen als Wahlakt der Bezirkswahlbehörde der Landeswahlbehörde zu übermitteln.
§ 64
Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen
(1) Treten Umstände ein, die den Beginn, die Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung verhindern, kann die Wahlbehörde die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.
(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist sofort auf ortsübliche Weise zu verlautbaren.
(3) Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluß zu legen und sicher zu verwahren."
Die belangte Behörde weist im angefochtenen Bescheid darauf hin, daß Verwaltungsdirektor JH. vom Erstbeschwerdeführer einen in den fraglichen Zeitraum reichenden Urlaub genehmigt erhielt. Der Erstbeschwerdeführer bestellte Verwaltungsdirektor JH. dennoch am 18. Mai 1995 als Stellvertreter im Sinne des § 8 Abs. 3 LAKWG. Der Erstbeschwerdeführer bestellte somit eine Person als Stellvertreter, die am Wahltag auf Grund genehmigten Urlaubs gar nicht in der Lage war, im Falle der vorübergehenden Verhinderung des Erstbeschwerdeführers diesen als Leiter der Bezirkswahlbehörde zu vertreten. Er hat trotz Hinweises des Verwaltungsdirektors JH., daß dieser am Wahltag auf Grund seiner Urlaubsbuchung nicht anwesend werde sein können, keine Umbestellung im Sinne des § 16 Abs. 2 LAKWG vorgenommen.
Der Erstbeschwerdeführer hat keine Gründe vorgebracht, welche erkennen ließen, daß er in entschuldbarer Weise an der rechtzeitigen Bestellung eines am Wahltag auch zur Verfügung stehenden Stellvertreters im Falle seiner vorübergehenden Verhinderung verhindert gewesen wäre. Die belangte Behörde hat daher zu Recht dem Erstbeschwerdeführer vorgeworfen, daß er in schuldhafter Weise nicht gemäß § 8 Abs. 3 LAKWG für seine Stellvertretung im Falle der vorübergehenden Verhinderung gesorgt habe.
Die belangte Behörde wirft dem Erstbeschwerdeführer vor, seine Dienstpflichten dadurch verletzt zu haben, daß er bei der Landarbeiterkammerwahl Kärnten am 9. Juli 1995 seine Funktion als Vorsitzender der Bezirkswahlbehörde W. und Bezirkswahlleiter nicht wahrgenommen habe. Unbestritten ist, daß der Erstbeschwerdeführer am Wahltag 9. Juli 1995 nicht bei der für 13.00 Uhr festgelegten Sitzung der Bezirkswahlbehörde anwesend war. Die belangte Behörde geht - durch Übernahme der Sachverhaltsfeststellungen der Behörde erster Instanz - unter anderem auch davon aus, daß die behauptete Erkrankung des Erstbeschwerdeführers bis zum Zeitpunkt seines Anrufes in der Bezirkshauptmannschaft W. gegen 14.00 Uhr des 19. Juli 1995 gedauert habe. Sie ging jedoch nicht von der Dispositionsunfähigkeit des Erstbeschwerdeführers aus, sondern davon, daß er bereits "am Morgen oder am Vormittag" des Wahltages die Möglichkeit gehabt habe, in Kenntnis seiner Krankheit den Journaldienst versehenden WG. von seiner Erkrankung zu verständigen. Der Erstbeschwerdeführer bringt dazu vor, daß er "noch am Morgen dieses Tages trotz seiner Erkrankung die Absicht" gehabt habe, "bei der Wahlhandlung persönlich anwesend zu sein". Er habe daher Medikamente, mehrere Aspirin mit Vitamin C und einen Lindenblütentee zu sich genommen. Die belangte Behörde ist damit im Recht, daß sie davon ausging, der Erstbeschwerdeführer habe von der Tatsache gewußt, daß der von ihm am 18. Mai 1995 als Stellvertreter gemäß § 8 Abs. 3 LAKWG bestellte Verwaltungsdirektor JH. sich auf Urlaub befand (diese Kenntnis wird vom Erstbeschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht mehr konkret in Abrede gestellt); er habe weder einen ständigen Vertreter als Vorsitzenden im Sinne des § 8 Abs. 2 LAKWG noch einen Stellvertreter für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Erstbeschwerdeführers im Sinne des § 8 Abs. 3 LAKWG in einer dem § 10 LAKWG entsprechenden Weise bestellt. Die vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachte, am "5. Juli 1995 ausgesprochene Ermächtigung (des WG.) zu einer möglicherweise notwendig werdenden Stellvertretung für die Wahlsitzung am Sonntag" konnte keine gültige Bestellung eines Stellvertreters gemäß § 8 Abs. 3 LAKWG darstellen, da sie einerseits den Formvorschriften des § 10 LAKWG nicht entsprach und andererseits inhaltlich zu unbestimmt war. Daß der Erstbeschwerdeführer selbst in Wahrheit nicht von einer rechtsgültigen Bestellung des WG. als Stellvertreter ausging, zeigen die von der belangten Behörde aufgezeigten Versuche des Erstbeschwerdeführers, die in seiner Abwesenheit aufgenommene Niederschrift im Sinne des § 61 LAKWG im nachhinein selbst unterfertigen zu wollen. Der belangten Behörde ist im Ergebnis insoferne Recht zu geben, als sie feststellte, daß der Erstbeschwerdeführer es am Morgen des 9. Juli 1995 unterlassen hat, eine Verschlechterung seines Zustandes bis zum Beginn der Sitzung der Bezirkswahlbehörde ins Auge zu fassen und für den Fall seiner Abwesenheit zu Beginn der Sitzung um 13.00 Uhr klare Anweisungen zu treffen.
Die belangte Behörde ging daher zu Recht davon aus, daß die Bezirkswahlbehörde am 9. Juli 1995 um 13.00 Uhr mangels Anwesenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters nicht beschlußfähig war, wobei der Erstbeschwerdeführer dies durch die mangelnde Vorsorge für den Fall seiner vorübergehenden Abwesenheit im Vorfeld der Wahl, bzw. noch am Morgen des Wahltages durch die Unterlassung der Erteilung klarer und unmißverständlicher Anweisungen für den Fall seiner Abwesenheit zu Beginn der für 13.00 Uhr anberaumten Sitzung zu verantworten hat.
Die Einwände des Erstbeschwerdeführers gegen die Versuche seines am 10. Juli 1995 aus dem Urlaub zurückgekehrten Stellvertreters, im Zusammenwirken mit der Landeswahlbehörde zu einem gültigen Beschluß der Bezirkswahlbehörde zu gelangen, gehen aus dem Grund ins Leere, daß der Erstbeschwerdeführer lediglich den Versuch unternommen hat, die nicht gültig zustandegekommene Niederschrift durch nachträgliche Hinzufügung seiner Unterschrift zu sanieren. Dies hätte keinesfalls zur Sanierung beigetragen - worauf der Zweitbeschwerdeführer zu Recht hinweist -, sondern wäre nur geeignet gewesen, die Nichtanwesenheit des Erstbeschwerdeführers anläßlich der Beschlußfassung zu verschleiern.
Der Zweitbeschwerdeführer bringt vor, daß die belangte Behörde nicht festgestellt habe, daß bzw. ob sie den Versuch der falschen Beurkundung im Amt nach §§ 15 iVm 311 StGB als die schwerste verfahrensgegenständliche Dienstpflichtverletzung des Erstbeschwerdeführers erachte und die weiteren vorsätzlichen und rechtswidrigen Weisungen und sonstigen Verschleierungshandlungen im Rahmen der Strafbemessung als Erschwerungsgrund berücksichtigt habe. Dem ist zu entgegnen, daß die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides ausdrücklich nur die unterlassene Stellvertreternominierung durch den Erstbeschwerdeführer, Unterlassungen im Hinblick auf seine Abwesenheit anläßlich der Sitzung der Bezirkswahlbehörde und die Unterlassung von Maßnahmen, um einen gültigen Beschluß der Bezirkswahlbehörde am 9. Juli 1995 zu ermöglichen, zur Last gelegt hat und solche Handlungen auch nicht Bestandteil des durch den Einleitungsbeschluß vom 4. Oktober 1995 umschriebenen Gegenstandes des Disziplinarverfahrens waren. Die vom Zweitbeschwerdeführer vorgebrachten Anschuldigungen wurden nicht in den Spruch des angefochtenen Bescheides aufgenommen, weshalb über sie auch nicht im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof abzusprechen ist.
Die belangte Behörde ist im Ergebnis auch damit im Recht, daß die Verletzung der Verpflichtungen nach dem LAKWG die dem Erstbeschwerdeführer gemäß § 43 Abs. 1 K-DRG 1994 obliegenden Dienstpflichten verletzen.
Insoferne der Erstbeschwerdeführer - zu Recht - rügt, daß der angefochtene Bescheid im Spruch auf § 43 Abs. 2 K-DRG gestützt sei, dieser in der Begründung jedoch nicht vorkomme, ist ihm zu entgegnen, daß die teilweise unrichtige Zitierung der angewendeten Gesetzesbestimmung nicht schlechthin unter der Sanktion der Rechtswidrigkeit steht, sondern nur unter der weiteren Voraussetzung, daß auch die Begründung des Bescheides Zweifel über die angewendeten Vorschriften nicht beseitigt (vgl. die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, Seite 1011, wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Nach der wörtlichen Umschreibung der dem Erstbeschwerdeführer zur Last gelegten Tat in Verbindung mit der Begründung des angefochtenen Bescheides zur Strafbemessung geht der Gerichtshof davon aus, daß die belangte Behörde den Erstbeschwerdeführer nur gemäß § 43 Abs. 1 K-DRG schuldig erkannt hat. Denn die belangte Behörde hat lediglich bei der Strafbemessung auf die eingetretene Vertrauensschädigung in der Bevölkerung hinsichtlich der sachlichen Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Erstbeschwerdeführers hingewiesen, jedoch in der übrigen Begründung den Tatbestand des § 43 Abs. 2 K-DRG nicht behandelt. In Beachtung des Doppelverwertungsverbotes ist der angefochtene Bescheid gesetzeskonform nur so zu verstehen, daß die belangte Behörde von einer Vertrauenseinbuße ausging, die noch nicht das Tatbestandselement des § 43 Abs. 2 K-DRG (... Vertrauen der Allgemeinheit "erhalten bleibt") erfüllt. Nur in diesem Verständnis durfte die belangte Behörde zurecht die (minder schwere) Beeinträchtigung des Vertrauens der Allgemeinheit bei der Strafbemessung heranziehen.
Insoferne die belangte Behörde als erschwerend auch das "mit der Dienstpflichtverletzung verbundene Medienecho" heranzieht, verkennt sie, daß dem Bekanntwerden eines disziplinären Vorfalls in der Öffentlichkeit weder bei der objektiven Betrachtung der Schwere der Dienstpflichtverletzung noch im Rahmen der Milderungs- und Erschwerungsgründe entscheidende Bedeutung zukommt, weil dieser Umstand von Zufälligkeiten abhängt, die sich der Objektivierung bzw. der persönlichen Einflußnahme des Beamten entziehen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1998, Zl. 96/09/0359, mwN.). Dennoch hält der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner Prüfungsbefugnis die Strafbemessung im Hinblick auf die grob fahrlässige Tatbegehung, die objektive Schwere der Dienstpflichtverletzung sowie der weiteren von der belangten Behörde herangezogenen Strafbemessungsgründe (schlechte Beispielsgebung, teilweises Geständnis) nicht für rechtswidrig.
2.) Zu Spruchpunkt 1b) des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 59 Abs. 1 AVG hat der Spruch eines Bescheides die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteienanträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen.
Mit dem dem Spruchpunkt 1b) zugrundeliegenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W. vom 14. Jänner 1994 wurde Herrn FH. die Lenkerberechtigung vorübergehend für die Dauer von 15 Monaten, gerechnet ab 9. Jänner 1994, entzogen. Dieser Bescheid enthält im Anschluß daran folgenden Satz:
"In die Entziehungsdauer ist eine allfällige im Zusammenhang mit dem dieses Verfahren auslösenden Vorfall verhängte Strafhaft nicht eingerechnet."
Mit dem Verhandlungsbeschluß vom 14. März 1996 legte die Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung den Verfahrensgegenstand folgendermaßen fest:
Der Erstbeschwerdeführer "wird beschuldigt, am 5. Mai 1995 eine schriftliche Weisung zur Ausfolgung der Lenkerberechtigung an FH. erteilt zu haben, obwohl laut Spruch des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides, betreffend die vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung (Zl. 194/1/94) - unter Einrechnung der gerichtlich verhängten Strafhaft von 6 Wochen - diese Lenkerberechtigung frühestens am 22. Mai 1995 ausgefolgt hätte werden dürfen, und in weiterer Folge diese rechtskräftige Weisung zurückgenommen zu haben und eine Weisung an die Gendarmerie erteilt zu haben, FH. ausfindig zu machen, um ihm mitzuteilen, daß er aufgrund der geltenden Rechtslage den Führerschein wieder abzugeben habe".
Die Behörde erster Instanz stellte in ihrem Bescheid vom 18. Juli 1996 folgend dem Verhandlungsbeschluß ebenfalls auf den Spruch des Bescheides des Bezirkshauptmannes von W. vom 14. Jänner 1994 sowie auf die Einrechnung der gerichtlich verhängten Strafhaft ab.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Besitzer einer Lenkerberechtigung während seiner Haft mangels Freizügigkeit die Wiederherstellung seiner Verkehrszuverlässigkeit nicht hinreichend unter Beweis stellen, sodaß diese Zeit bei der Entzugszeit außer Betracht zu bleiben hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1987, Zl. 87/11/0003, mwN.). Es kommt demnach nicht darauf an, welche Strafdauer das Strafgericht verhängt, sondern welche Zeit der Verurteilte tatsächlich in Strafhaft verbracht hat.
Sowohl der im gegenständlichen Verfahren zugrundeliegende Entziehungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft W. vom 14. Jänner 1994, als auch der Verhandlungsbeschluß, der ausdrücklich auf den Spruch des Entziehungsbescheides hinweist, stellen auf die "verhängte" Strafhaft ab.
Richtigerweise hätte die Bezirkshauptmannschaft W. in ihrem Bescheid auf die von FH. tatsächlich verbüßte Strafhaft abstellen und statt "eingerechnet" "einzurechnen" formulieren müssen.
Auch die Mitteilung des Postenkommandanten des Gendarmeriepostens St. S. vom 22. März 1995 beinhaltete lediglich, daß die über FH. vom Gericht verhängte Haftzeit sechs Wochen betragen habe.
Im Ergebnis handelte der Erstbeschwerdeführer somit nicht rechtswidrig, indem er die Weisung zur Ausfolgung der Lenkerberechtigung nach Ablauf der 15-monatigen Entzugszeit ohne Berücksichtigung der über FH. verhängten Strafhaft erteilte.
Hinsichtlich der von der Behörde erster Instanz des weiteren zur Last gelegten Weisungserteilung, FH. "ausfindig zu machen, ihm mitzuteilen, daß er aufgrund der geltenden Rechtslage den Führerschein wieder abzugeben habe", ging die belangte Behörde davon aus, daß der Erstbeschwerdeführer nur die schriftliche Weisung gegeben habe, FH. wegen "der Führerscheinangelegenheit zu suchen". Von dieser behördeninternen Weisung sei die telefonische Mitteilung des Erstbeschwerdeführers an FH. über die Rechtsmeinung der "Aufsichtsbehörde" und über die Folgen für den Erstbeschwerdeführer, wenn FH. den Führerschein nicht freiwillig bis 9. Mai 1995 zurückgebe, zu unterscheiden. Die belangte Behörde kam zur Ansicht, daß dieser Weisung die Absicht des Erstbeschwerdeführers zugrundegelegen sei, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung, wonach Zeitspannen der verbüßten Strafhaft in die Entziehungsdauer nicht einzurechnen seien, "einen Zustand hinsichtlich der Lenkerberechtigung des FH. zu erreichen, der auf Grund des vorliegenden, mangelhaften und rechtskräftigen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft W. und der dadurch gegebenen Bindung der Verwaltung auf Grund des rechtsstaatlichen Prinzips durch den Erstbeschwerdeführer ohne Rechtsverstoß nicht erreichbar" gewesen sei.
Wenngleich diesen Überlegungen der belangten Behörde nicht gefolgt werden kann, weil die Handlungsweise des Erstbeschwerdeführers hinsichtlich jener Rechtsgüter, welchen sie gedient haben mag, gegenüber der Umsetzung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft W. zur Begründung eines rechtfertigenden oder entschuldigenden Notstandes nicht verhältnismäßig war, so ist dem Erstbeschwerdeführer aus einem anderen Grund bei Erteilung dieser Weisung kein schuldhaftes Handeln vorzuwerfen. Er befand sich zum Zeitpunkt der Erteilung der Weisung in einem durch den zuständigen Sachbearbeiter für die Entziehung von Lenkerberechtigungen und der von diesem dem Erstbeschwerdeführer berichteten Rechtsauskunft der Bezirkshauptmannschaft Villach zur Einrechnung der gerichtlichen Haftzeit in die Entzugsdauer bewirkten Rechtsirrtum, weil er - dies ergibt sich erkennbar aus den Feststellungen der belangten Behörde - offensichtlich der Auffassung war, es wäre FH. zum Zwecke der Rückgabe seines Führerscheines auszuforschen, und so weit wie möglich ein Zustand herzustellen, welcher der Entziehung der Lenkerberechtigung unter Einrechnung der verhängten Strafhaft entspräche. Dieser Rechtsirrtum ist dem Erstbeschwerdeführer deshalb nicht vorwerfbar, weil der Unterschied zwischen "verhängter" und "verbüßter" Strafhaft, der nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Einrechnung der Haftzeit in die Dauer der Entzugszeit der Lenkerberechtigung entscheidende Bedeutung zukommt, auch für den Erstbeschwerdeführer als Bezirkshauptmann nicht leicht erkennbar war. Der Erstbeschwerdeführer war aufgrund der durch eine Rechtsauskunft der Bezirkshauptmannschaft Villach gestützten Information durch den zuständigen Sachbearbeiter auch nicht gehalten, weitere Schritte zu unternehmen, um sich mit der Rechtsprechung näher vertraut zu machen. Daß der Erstbeschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erteilung der Weisung, FH. ausfindig zu machen, im Bestreben handelte, das durch die vorangegangene Ausfolgung des Führerscheines vermeintlich gesetzte Unrecht gutzumachen und eine dem vermeintlichen Rechtszustand nahekommende Situation (auf freiwilliger Basis) herzustellen, muß dem Erstbeschwerdeführer somit als Entschuldigungsgrund zugute gehalten werden.
Das Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Der Zweitbeschwerdeführer hat keinen Aufwandersatz zu leisten, da im vorliegenden Fall einer Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG der belangten Behörde zufolge § 47 Abs. 4 VwGG kein Aufwandersatz gebührt.
Wien, am 16. September 1998
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997090052.X00Im RIS seit
20.11.2000