TE Lvwg Erkenntnis 2015/2/16 VGW-151/070/30988/2014

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.02.2015
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Entscheidungsdatum

16.02.2015

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EMRK Art. 8
NAG §11
NAG §20
NAG §41a Abs9
NAG §44b Abs1
VwGVG §24
VwGVG §28
  1. NAG § 11 heute
  2. NAG § 11 gültig ab 07.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021
  3. NAG § 11 gültig von 19.10.2017 bis 06.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. NAG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. NAG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  6. NAG § 11 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. NAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. NAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. NAG § 11 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. NAG § 11 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  11. NAG § 11 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  12. NAG § 11 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. NAG § 11 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. NAG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  15. NAG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. NAG § 20 heute
  2. NAG § 20 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 20 gültig von 01.10.2023 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2022
  4. NAG § 20 gültig von 01.04.2023 bis 20.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2021
  5. NAG § 20 gültig von 21.10.2022 bis 30.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2022
  6. NAG § 20 gültig von 01.07.2021 bis 20.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2021
  7. NAG § 20 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  8. NAG § 20 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  9. NAG § 20 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  10. NAG § 20 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  11. NAG § 20 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. NAG § 20 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. NAG § 20 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  14. NAG § 20 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  15. NAG § 20 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  16. NAG § 20 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. NAG § 41a heute
  2. NAG § 41a gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 41a gültig von 01.10.2024 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2024
  4. NAG § 41a gültig von 01.10.2022 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  5. NAG § 41a gültig von 24.12.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  6. NAG § 41a gültig von 01.02.2020 bis 31.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2019
  7. NAG § 41a gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  8. NAG § 41a gültig von 15.08.2018 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  9. NAG § 41a gültig von 19.10.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  10. NAG § 41a gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  11. NAG § 41a gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  12. NAG § 41a gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  13. NAG § 41a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  14. NAG § 41a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  15. NAG § 41a gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  16. NAG § 41a gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  1. NAG § 44b gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012
  2. NAG § 44b gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  3. NAG § 44b gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. NAG § 44b gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009

Text

I M N A M E N D E R R E P U B L I Krömisch eins M N A M E N D E R R E P U B L römisch eins K

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. KLOPCIC über die Beschwerde des Y., geb. am ...1979, Staatsangehörigkeit Ägypten, gegen den Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt vom 12.08.2014, Zl. MA35-9/2783954-07, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ gem. § 41a Abs. 9 iVm §44b Abs. 1 Z. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG abgewiesen wurde, gemäß § 28 VwGVG zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. KLOPCIC über die Beschwerde des Y., geb. am ...1979, Staatsangehörigkeit Ägypten, gegen den Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt vom 12.08.2014, Zl. MA35-9/2783954-07, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ gem. Paragraph 41 a, Absatz 9, in Verbindung mit §44b Absatz eins, Ziffer eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG abgewiesen wurde, gemäß Paragraph 28, VwGVG zu Recht erkannt:

I. In Erledigung der Beschwerde wird Y. gem. § 41a Abs. 9 NAG iVm. § 20 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2012, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ zum Zwecke der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK für die Dauer von 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt.römisch eins. In Erledigung der Beschwerde wird Y. gem. Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ zum Zwecke der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK für die Dauer von 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsbürger, stellte am 10.01.2012 vom Inland aus persönlich beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 8 Abs. 1 Z 2 NAG zum Zwecke der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nach den Bestimmungen des § 41a Abs. 9 NAG. römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsbürger, stellte am 10.01.2012 vom Inland aus persönlich beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zum Zwecke der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nach den Bestimmungen des Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG.

Bereits zuvor stellte der Beschwerdeführer am 24.10.2006 vom Inland aus persönlich beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ gemäß § 64 NAG. Diese wurde am 01.11.2006 für die Dauer von zwölf Monaten erteilt und in der Folge am 02.11.2007, 02.11.2008 sowie am 02.11.2009 jeweils für die Dauer von einem Jahr verlängert. Der Beschwerdeführer stellte in der Folge am 29.10.2009 einen weiteren Antrag gemäß § 24 NAG auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“, welcher mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 vom 07.01.2010, Zahl MA 35-9/2783954-04-J, mangels Erfüllung der besonderen Erteilungsvoraussetzungen für den beantragten Zweck gemäß §§ 19 Abs. 3 und 64 Abs. 1 und 3 NAG iVm. § 8 lit. b NAG-DV abgewiesen wurde. Die sich dagegen richtende Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 24.06.2010, Z. 155.387/2-III/4/10, gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 64 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG abgewiesen. Eine sich dagegen richtende Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 09.11.2011, Zl. 2010/23/0138-8, abgewiesen.Bereits zuvor stellte der Beschwerdeführer am 24.10.2006 vom Inland aus persönlich beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ gemäß Paragraph 64, NAG. Diese wurde am 01.11.2006 für die Dauer von zwölf Monaten erteilt und in der Folge am 02.11.2007, 02.11.2008 sowie am 02.11.2009 jeweils für die Dauer von einem Jahr verlängert. Der Beschwerdeführer stellte in der Folge am 29.10.2009 einen weiteren Antrag gemäß Paragraph 24, NAG auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“, welcher mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 vom 07.01.2010, Zahl MA 35-9/2783954-04-J, mangels Erfüllung der besonderen Erteilungsvoraussetzungen für den beantragten Zweck gemäß Paragraphen 19, Absatz 3 und 64 Absatz eins und 3 NAG in Verbindung mit Paragraph 8, Litera b, NAG-DV abgewiesen wurde. Die sich dagegen richtende Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 24.06.2010, Ziffer 155 Punkt 387 /, 2 -, römisch drei /, 4 /, 10,, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG abgewiesen. Eine sich dagegen richtende Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 09.11.2011, Zl. 2010/23/0138-8, abgewiesen.

In der dem gegenständlichen Antrag beigefügten Stellungnahme seines rechtsfreundlichen Vertreters wurde zu diesem Antrag ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vom 02.09.2004 bis 31.10.2005 eine Erstaufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck „Ausbildung“ verfügt habe. Er habe in der Folge in Österreich ein Studium begonnen, sei jedoch aufgrund verstärkter psychischer Probleme infolge familiärer Belastungen nach dem Tods eines Onkels und wegen der Ehestreitigkeiten des Bruders an der Fortführung seines Studiums gehindert gewesen, weshalb sein Verlängerungsantrag im Jahre 2011 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Mittlerweile habe er sein Studium aufgegeben und gehe einer selbstständigen Beschäftigung nach.

Der Beschwerdeführer befinde sich nunmehr seit über sieben Jahren durchgehend im Bundesgebiet und habe er jahrelang über gültige Aufenthaltstitel verfügt. Er sei aufgrund seines langen Aufenthaltes im Bundesgebiet massiv verankert. Zudem verfüge er über familiäre Anknüpfungspunkte zur Familie seines Bruders. Auch wenn kein gemeinsamer Wohnsitz vorliege, werde der Beschwerdeführer von seinem Bruder in finanzieller Hinsicht unterstützt und kümmere er sich fürsorglich um seine kleine Nichte, weshalb zur Familie des Bruders eine enge Bindung bestehe. Zudem würde eine Vielzahl persönlicher Kontakte in Österreich bestehen, wo sich auch sein gesamtes soziales Umfeld ausschließlich aufhalte. Aus den beiliegenden Unterstützungsschreiben sei auch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von seinem sozialen Umfeld als freundlicher, strebsamer und hilfsbereiter Mensch geschätzt werde, und dieser sich am gesellschaftlichen Leben aktiv beteilige bzw. an der österreichischen Kultur und Politik interessiert sei. Auch als Chef seiner Firma werde er von seinen Mitarbeitern äußerst geschätzt. Der Beschwerdeführer sei regelmäßiger Nutzer der Wiener Büchereien, Mitglied eines Fitnesscenters und engagiere sich beim S., den er auch regelmäßig mit Spenden unterstütze. Der Beschwerdeführer sei sich demnach auch seiner sozialen Verantwortung bewusst und sei ihm ein soziales Engagement für die Gesellschaft, an welcher er teilnehme, ein großes Anliegen. Der Beschwerdeführer sei auch stets bemüht gewesen, seinen Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten. Zurzeit verfüge er über einen Gewerbeschein und habe ein Unternehmen im EDV-Bereich gegründet. Aus dieser selbständigen Tätigkeit bringe er monatlich EUR 2.000 ins Verdienen und schaffe auch neue Arbeitsplätze. Er verfüge über eine ortsübliche Unterkunft, ausgezeichnete Deutschkenntnisse, habe keine Schulden und sei unbescholten. Abschließend wurde betont, dass gegen den Beschwerdeführer bislang keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gesetzt worden seien, sodass insgesamt in seinem Falle kein Erteilungshindernis vorliege.

Diesem Antrag wurden diverse Unterlagen zum Nachweis der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des § 7 Abs. 1 NAG-DV für den beantragten Aufenthaltstitel in Kopie beigefügt.Diesem Antrag wurden diverse Unterlagen zum Nachweis der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, NAG-DV für den beantragten Aufenthaltstitel in Kopie beigefügt.

I.2. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 10.01.2012 wurde dem Beschwerdeführer die Einreichung seines Antrags gem. § 41a Abs. 9 NAG bestätigt.römisch eins.2. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 10.01.2012 wurde dem Beschwerdeführer die Einreichung seines Antrags gem. Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG bestätigt.

I.3. Nach Urgenz seines Rechtsvertreters vom 30.11.2012 holte die Verwaltungsbehörde mit Schreiben vom 14.12.2012 bei der Landespolizeidirektion Wien eine Stellungnahme gem. § 44b Abs. 2 NAG zur Frage ein, ob Bedenken gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 9 NAG an den Beschwerdeführer bestehen bzw. ob eine Ausweisung auf Dauer unzulässig sei.römisch eins.3. Nach Urgenz seines Rechtsvertreters vom 30.11.2012 holte die Verwaltungsbehörde mit Schreiben vom 14.12.2012 bei der Landespolizeidirektion Wien eine Stellungnahme gem. Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG zur Frage ein, ob Bedenken gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG an den Beschwerdeführer bestehen bzw. ob eine Ausweisung auf Dauer unzulässig sei.

I.4. In ihrer Stellungnahme vom 15.03.2013 teilte die Landespolizeidirektion Wien mit, dass gegen den Beschwerdeführer aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet würden. Dazu führte sie im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Ausführungen seines Rechtsvertreters in der Stellungnahme vom 10.01.2012 aus, dass der Beschwerdeführer dem von ihm ursprünglich beantragten Aufenthaltszweck „Studierender“ letztendlich nicht nachgekommen sei und für seine zurzeit ausgeübte Beschäftigung nicht über den erforderlichen Aufenthaltstitel verfüge. Auch wenn die Landespolizeidirektion den langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht verkenne, würden auch die ins Treffen geführten familiären Bindungen in Österreich seine persönliche Situation nicht entscheidungserheblich verbessern. Darüber hinaus würden seine Eltern weiterhin im Herkunftsland leben. Die Landespolizeidirektion Wien spreche sich daher ausdrücklich gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ an den Beschwerdeführer aus.römisch eins.4. In ihrer Stellungnahme vom 15.03.2013 teilte die Landespolizeidirektion Wien mit, dass gegen den Beschwerdeführer aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet würden. Dazu führte sie im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Ausführungen seines Rechtsvertreters in der Stellungnahme vom 10.01.2012 aus, dass der Beschwerdeführer dem von ihm ursprünglich beantragten Aufenthaltszweck „Studierender“ letztendlich nicht nachgekommen sei und für seine zurzeit ausgeübte Beschäftigung nicht über den erforderlichen Aufenthaltstitel verfüge. Auch wenn die Landespolizeidirektion den langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht verkenne, würden auch die ins Treffen geführten familiären Bindungen in Österreich seine persönliche Situation nicht entscheidungserheblich verbessern. Darüber hinaus würden seine Eltern weiterhin im Herkunftsland leben. Die Landespolizeidirektion Wien spreche sich daher ausdrücklich gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ an den Beschwerdeführer aus.

I.5. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 11.04.2013 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm gem. § 45 Abs. 3 AVG die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.römisch eins.5. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 11.04.2013 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.

Darin gelangte die Verwaltungsbehörde zu dem Ergebnis, dass aufgrund der – diesem Schreiben beigelegten – negativen Stellungnahme der Landespolizeidirektion Wien beabsichtigt sei, der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen sei.

I.6. In der Stellungnahme vom 02.05.2013 kritisierte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zunächst, dass sich die Stellungnahme der Landespolizeidirektion Wien als bloß formelhaft begründet und in ihrer Gesamtheit nicht nachvollziehbar erweise, da sich die Landespolizeidirektion Wien nicht mit dem konkreten auf den Einzelfall des Beschwerdeführers bezogenen Sachverhalt unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ausreichend auseinandergesetzt habe.römisch eins.6. In der Stellungnahme vom 02.05.2013 kritisierte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zunächst, dass sich die Stellungnahme der Landespolizeidirektion Wien als bloß formelhaft begründet und in ihrer Gesamtheit nicht nachvollziehbar erweise, da sich die Landespolizeidirektion Wien nicht mit dem konkreten auf den Einzelfall des Beschwerdeführers bezogenen Sachverhalt unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ausreichend auseinandergesetzt habe.

Im Anschluss wurde das bisherige Vorbringen im Verfahren wiederholt und diesem Ergebnis der Beweisaufnahme im Wesentlichen entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer sich nunmehr seit dem Jahre 2004 ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalte und bis zum Ende des Jahres 2009 auch über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt habe. Zur Familie seines Bruders, deren Angehörige alle österreichische Staatsangehörige seien, bestehe eine enge Bindung, zumal der Beschwerdeführer nicht nur von diesen finanziell unterstützt werde, sondern aufgrund der Berufstätigkeit des Bruders und seiner Schwägerin diese regelmäßig bei der Pflege und Erziehung der minderjährigen Tochter unterstütze. Der Beschwerdeführer kümmere sich regelmäßig fürsorglich um diese, hohle sie mehrmals wöchentlich von der Schule ab und betreue sie danach am Nachmittag. Mit diesen familiären Bindungen habe der Beschwerdeführer sich in der Vergangenheit auch ein soziales Umfeld in Österreich aufgebaut, wobei diesbezüglich nochmals auf die zahlreichen dem Antrag beiliegenden Unterstützungsschreiben verwiesen wurde. Demgegenüber würden sich die Kontakte in seinen Herkunftsstaat auf ein Minimum beschränken, wobei sein Vater zwischenzeitlich verstorben sei und der Kontakt mit seiner Mutter lediglich sporadisch telefonisch erfolge.

Der Beschwerdeführer nehme aktiv am gesellschaftlichen Leben in Österreich teil, verfüge über ausgezeichnete Deutschkenntnisse, eine ortsübliche Unterkunft sowie über ausreichende finanzielle Mittel zur Deckung seines Lebensunterhalts. Angesichts der massiven familiären, wirtschaftlichen, sozialen und sprachlichen Integration des Einschreiters sei daher die negative Stellungnahme der Landespolizeidirektion Wien in keinster Weise nachvollziehbar. Diese habe sich in der negativen Stellungnahme auch lediglich auf den Studienabbruch gestützt, ohne Gründe aufzuzeigen, weshalb der Einschreiter die Voraussetzungen hinsichtlich der Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels nicht erfüllen sollte. Demnach hätte sich die Landespolizeidirektion Wien mit dem konkreten Sachverhalt des Beschwerdeführers eingehend auseinandersetzen müssen, zumal zahlreiche Unterlagen zur nachhaltigen Integration des Beschwerdeführers in Vorlage gebracht worden seien. Diesbezüglich wurde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach das persönliche Interesse des Fremden im Sinne des Art. 8 EMRK an einem weiteren Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthaltes zunehme.Der Beschwerdeführer nehme aktiv am gesellschaftlichen Leben in Österreich teil, verfüge über ausgezeichnete Deutschkenntnisse, eine ortsübliche Unterkunft sowie über ausreichende finanzielle Mittel zur Deckung seines Lebensunterhalts. Angesichts der massiven familiären, wirtschaftlichen, sozialen und sprachlichen Integration des Einschreiters sei daher die negative Stellungnahme der Landespolizeidirektion Wien in keinster Weise nachvollziehbar. Diese habe sich in der negativen Stellungnahme auch lediglich auf den Studienabbruch gestützt, ohne Gründe aufzuzeigen, weshalb der Einschreiter die Voraussetzungen hinsichtlich der Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels nicht erfüllen sollte. Demnach hätte sich die Landespolizeidirektion Wien mit dem konkreten Sachverhalt des Beschwerdeführers eingehend auseinandersetzen müssen, zumal zahlreiche Unterlagen zur nachhaltigen Integration des Beschwerdeführers in Vorlage gebracht worden seien. Diesbezüglich wurde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach das persönliche Interesse des Fremden im Sinne des Artikel 8, EMRK an einem weiteren Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthaltes zunehme.

Betont wurde schließlich erneut, dass gegen den unbescholtenen Beschwerdeführer bislang keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eingeleitet worden seien. Zum maßgeblichen Vorhalt des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers seit der Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof am 09.11.2011 wurde schließlich zu Bedenken gegeben, dass der Beschwerdeführer unmittelbar danach den gegenständlichen Antrag gestellt habe, um so seinen aufenthaltsrechtlichen Status in Österreich umgehend mit dem ihm zur Verfügung stehenden Mittel eines Antrags nach § 41a Abs. 9 NAG zu regeln. Zudem könne dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren der unrechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien schon alleine deshalb nicht zum Vorwurf gemacht werden, da der nicht rechtmäßige Aufenthalt de facto objektive Tatbestandsvoraussetzung des § 41a Abs. 9 NAG sei, sodass eine damit einhergehende Gefährdung der öffentlichen Interessen nicht nachvollziehbar sei.Betont wurde schließlich erneut, dass gegen den unbescholtenen Beschwerdeführer bislang keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eingeleitet worden seien. Zum maßgeblichen Vorhalt des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers seit der Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof am 09.11.2011 wurde schließlich zu Bedenken gegeben, dass der Beschwerdeführer unmittelbar danach den gegenständlichen Antrag gestellt habe, um so seinen aufenthaltsrechtlichen Status in Österreich umgehend mit dem ihm zur Verfügung stehenden Mittel eines Antrags nach Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG zu regeln. Zudem könne dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren der unrechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien schon alleine deshalb nicht zum Vorwurf gemacht werden, da der nicht rechtmäßige Aufenthalt de facto objektive Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG sei, sodass eine damit einhergehende Gefährdung der öffentlichen Interessen nicht nachvollziehbar sei.

In einer Gesamtschau sei der Beschwerdeführer nachhaltig in Österreich integriert und würden die Voraussetzungen zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels jedenfalls gegeben sein.

Dieser Stellungnahme wurden aktuelle Nachweise zur Lebenssituation des Beschwerdeführers, insbesondere ein Schreiben seines Bruders und seiner Nichte beigefügt, in der nochmals auf die besonders starken familiären Bindungen seit der Einreise des Beschwerdeführers im Jahre 2004 hingewiesen wurde.

I.7. Mit dem am 27.03.2014 bei der Verwaltungsbehörde eingelangten Schriftsatz wurde der wesentliche Inhalt der Stellungnahme vom 02.05.2013 wiederholt und die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an den zwischenzeitlich seit zehn Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Beschwerdeführer urgiert.römisch eins.7. Mit dem am 27.03.2014 bei der Verwaltungsbehörde eingelangten Schriftsatz wurde der wesentliche Inhalt der Stellungnahme vom 02.05.2013 wiederholt und die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an den zwischenzeitlich seit zehn Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Beschwerdeführer urgiert.

Im April 2014 wandte sich der Beschwerdeführer zudem mit der Bitte um Unterstützung im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung an den Bundespräsidenten der Republik Österreich und legte nach Aufforderung durch die Verwaltungsbehörde am 17.07.2014 ergänzende Unterlagen zu seiner beruflichen und sozialen Integration in Österreich vor.

I.8. Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 vom 12.08.2014, Zl. MA35-9/2783954-07, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ nach dem Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz 2005 (NAG) gem. § 41a Abs. 9 iVm. § 44b Abs. 1 Z. 1 NAG abgewiesen.römisch eins.8. Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 vom 12.08.2014, Zl. MA35-9/2783954-07, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ nach dem Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz 2005 (NAG) gem. Paragraph 41 a, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG abgewiesen.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich die Landespolizeidirektion Wien in ihrer Stellungnahme vom 15.03.2013 gegen die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ausgesprochen und die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen festgestellt habe. Zumal familiäre Bindungen im Bundesgebiet nicht bestünden, der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme lediglich auf seinen langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet und den in Österreich lebenden Bruder verwiesen habe und sich auch durch die in seiner Stellungnahme vom 17.07.2014 in Vorlage gebrachten aktualisierten Integrationsnachweise keine wesentlichen Neuerungen in Bezug auf die Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben hätten, sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Gründe für die Ausweisungsentscheidung in der Stellungnahme der Landespolizeidirektion Wien ausführlich dargelegt und die Abwägung nach Art. 8 EMRK eingehend geprüft worden sei, sei der Antrag abzuweisen gewesen.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich die Landespolizeidirektion Wien in ihrer Stellungnahme vom 15.03.2013 gegen die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ausgesprochen und die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen festgestellt habe. Zumal familiäre Bindungen im Bundesgebiet nicht bestünden, der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme lediglich auf seinen langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet und den in Österreich lebenden Bruder verwiesen habe und sich auch durch die in seiner Stellungnahme vom 17.07.2014 in Vorlage gebrachten aktualisierten Integrationsnachweise keine wesentlichen Neuerungen in Bezug auf die Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben hätten, sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Gründe für die Ausweisungsentscheidung in der Stellungnahme der Landespolizeidirektion Wien ausführlich dargelegt und die Abwägung nach Artikel 8, EMRK eingehend geprüft worden sei, sei der Antrag abzuweisen gewesen.

I.9. Gegen diesen Bescheid, dem Rechtsfreund des Beschwerdeführers am 14.08.2014 zugestellt, richtete sich die Beschwerde vom 05.09.2014 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von wesentlicher Verfahrensvorschriften.römisch eins.9. Gegen diesen Bescheid, dem Rechtsfreund des Beschwerdeführers am 14.08.2014 zugestellt, richtete sich die Beschwerde vom 05.09.2014 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von wesentlicher Verfahrensvorschriften.

Kritisiert wurde zunächst, dass die belangte Behörde in Verkennung der aktuellen Rechtslage ihre Entscheidung ausschließlich auf die negative Stellungnahme der Landespolizeidirektion Wien vom 15.03.2013 stütze, obwohl tatsächlich nach der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Rechtslage in Verfahren nach § 41a Abs. 9 NAG keine derartigen Stellungnahme mehr vorgesehen seien. Selbst wenn man nun aber diese Stellungnahme der Entscheidung zu Grunde lege, so sei diese bereits eineinhalb Jahre alt und somit völlig veraltet.Kritisiert wurde zunächst, dass die belangte Behörde in Verkennung der aktuellen Rechtslage ihre Entscheidung ausschließlich auf die negative Stellungnahme der Landespolizeidirektion Wien vom 15.03.2013 stütze, obwohl tatsächlich nach der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Rechtslage in Verfahren nach Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG keine derartigen Stellungnahme mehr vorgesehen seien. Selbst wenn man nun aber diese Stellungnahme der Entscheidung zu Grunde lege, so sei diese bereits eineinhalb Jahre alt und somit völlig veraltet.

Die belangte Behörde sei im angefochtenen Bescheid zudem insofern von einer völlig unrichtigen Tatsache ausgegangen, als sie offenkundig angenommen habe, dass seitens der Landespolizeidirektion Wien eine Ausweisungsentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen worden sei. Vielmehr sei der gegenständliche Akt bei der Fremdenpolizei über ein Jahr lang gelegen und nur auf Intervention des rechtsfreundlichen Vertreters seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Juli 2014 der Verwaltungsbehörde retourniert worden. De facto bestehe daher gegen den Beschwerdeführer weiterhin keine Ausweisungsentscheidung, weshalb sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig erweise, wenn darin ausgeführt werde, dass „die Gründe für die Ausweisungsentscheidung in den Entscheidungen der Landespolizeidirektion Wien ausführlich dargelegt und die Abwägung nach Art. 8 EMRK eingehend geprüft“ worden sei. Selbst wenn eine solche Ausweisungsentscheidung bereits getroffen worden wäre, würde der bloße Verweis darauf im angefochtenen Bescheid zu kurz greifen, da sich die belangte Behörde jedenfalls mit den Interessen des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 EMRK auseinandersetzen und gegebenenfalls den Antrag zurückweisen hätte müssen.Die belangte Behörde sei im angefochtenen Bescheid zudem insofern von einer völlig unrichtigen Tatsache ausgegangen, als sie offenkundig angenommen habe, dass seitens der Landespolizeidirektion Wien eine Ausweisungsentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen worden sei. Vielmehr sei der gegenständliche Akt bei der Fremdenpolizei über ein Jahr lang gelegen und nur auf Intervention des rechtsfreundlichen Vertreters seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Juli 2014 der Verwaltungsbehörde retourniert worden. De facto bestehe daher gegen den Beschwerdeführer weiterhin keine Ausweisungsentscheidung, weshalb sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig erweise, wenn darin ausgeführt werde, dass „die Gründe für die Ausweisungsentscheidung in den Entscheidungen der Landespolizeidirektion Wien ausführlich dargelegt und die Abwägung nach Artikel 8, EMRK eingehend geprüft“ worden sei. Selbst wenn eine solche Ausweisungsentscheidung bereits getroffen worden wäre, würde der bloße Verweis darauf im angefochtenen Bescheid zu kurz greifen, da sich die belangte Behörde jedenfalls mit den Interessen des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel 8, EMRK auseinandersetzen und gegebenenfalls den Antrag zurückweisen hätte müssen.

Weiters verkenne die belangte Behörde die Sachlage insofern, als die behördlichen Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keine familiären Bindungen hätte, schlichtweg falsch und grob aktenwidrig seien. Auch habe sich die Behörde in keinster Weise mit den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers Bezüge bzw. dessen Interessen im Sinne des Art. 8 EMRK auseinandergesetzt und fehle eine gesetzeskonforme Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK zur Gänze.Weiters verkenne die belangte Behörde die Sachlage insofern, als die behördlichen Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keine familiären Bindungen hätte, schlichtweg falsch und grob aktenwidrig seien. Auch habe sich die Behörde in keinster Weise mit den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers Bezüge bzw. dessen Interessen im Sinne des Artikel 8, EMRK auseinandergesetzt und fehle eine gesetzeskonforme Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK zur Gänze.

Unter Verweis auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie auf die bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Verfahren vorgebrachten Aspekte seines Privat- und Familienlebens bzw. der wirtschaftlichen, sprachlichen sowie sozialen Integration würden aufgrund der langen Aufenthaltsdauer von über zehn Jahren im Falle des Beschwerdeführers die privaten Interessen Sinne des Art. 8 EMRK am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen, weil von einem Fehlen jeglicher Integration im gegenständlichen Fall nicht die Rede sein könne.Unter Verweis auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie auf die bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Verfahren vorgebrachten Aspekte seines Privat- und Familienlebens bzw. der wirtschaftlichen, sprachlichen sowie sozialen Integration würden aufgrund der langen Aufenthaltsdauer von über zehn Jahren im Falle des Beschwerdeführers die privaten Interessen Sinne des Artikel 8, EMRK am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen, weil von einem Fehlen jeglicher Integration im gegenständlichen Fall nicht die Rede sein könne.

Schließlich wurde der Antrag gestellt, die Erstbehörde möge im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung dem Beschwerdeführer den beantragten Aufenthaltstitel erteilen, in eventu das Verwaltungsgericht Wien möge der Beschwerde Folge gegeben und den beantragten Aufenthaltstitel erteilen, in eventu den Bescheid beheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen, jedenfalls die beantragten Beweise aufnehmen und dem Beschwerdeführer eine Stellungnahme ermöglichen.

I.10. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 16.09.2014 vor. Gleichzeitig verzichtete die Verwaltungsbehörde in diesem Schreiben gem. § 24 Abs. 5 VwGVG ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die gegenständliche Rechtssache wurde bei dieser Geschäftsabteilung am 18.09.2014 anhängig.römisch eins.10. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. Paragraph 14, VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 16.09.2014 vor. Gleichzeitig verzichtete die Verwaltungsbehörde in diesem Schreiben gem. Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die gegenständliche Rechtssache wurde bei dieser Geschäftsabteilung am 18.09.2014 anhängig.

I.11. Nach Aufforderung durch das Verwaltungsgericht Wien nahm der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters mit Schriftsatz vom 07.01.2014 nochmals zu seinen familiären und persönlichen aktuellen Lebensbedingungen in Österreich Stellung und führte dazu aus, dass er nunmehr insgesamt mehr als zehn Jahre im Bundesgebiet aufhältig sei, wobei fünf Jahre davon legal. Unter nochmaligen Verweis zur in solchen Fällen ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betonte er, dass er sich in all diesen Jahren umfassend und nachhaltig in Österreich integriert habe, zunächst ein Studium betrieben habe und nunmehr eine EDV-Firma mit fünf Angestellten führe, dessen Geschäftsführer er sei. Aus dieser Erwerbstätigkeit generiere er ein monatliches Bruttoeinkommen von EUR 2.000. Er verfüge weiters über ausgezeichnete Deutschkenntnisse in Wort und Schrift, nachhaltige familiäre Bindungen zur Familie seines Bruders sowie über ein breites soziales Beziehungsnetzwerk zu Freunden und Bekannten, wobei diesbezüglich ausdrücklich nochmals auf die im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren in Vorlage gebrachten zahlreichen Empfehlungsschreiben verwiesen wurde. Auch sei der Beschwerdeführer unbescholten.römisch eins.11. Nach Aufforderung durch das Verwaltungsgericht Wien nahm der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters mit Schriftsatz vom 07.01.2014 nochmals zu seinen familiären und persönlichen aktuellen Lebensbedingungen in Österreich Stellung und führte dazu aus, dass er nunmehr insgesamt mehr als zehn Jahre im Bundesgebiet aufhältig sei, wobei fünf Jahre davon legal. Unter nochmaligen Verweis zur in solchen Fällen ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betonte er, dass er sich in all diesen Jahren umfassend und nachhaltig in Österreich integriert habe, zunächst ein Studium betrieben habe und nunmehr eine EDV-Firma mit fünf Angestellten führe, dessen Geschäftsführer er sei. Aus dieser Erwerbstätigkeit generiere er ein monatliches Bruttoeinkommen von EUR 2.000. Er verfüge weiters über ausgezeichnete Deutschkenntnisse in Wort und Schrift, nachhaltige familiäre Bindungen zur Familie seines Bruders sowie über ein breites soziales Beziehungsnetzwerk zu Freunden und Bekannten, wobei diesbezüglich ausdrücklich nochmals auf die im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren in Vorlage gebrachten zahlreichen Empfehlungsschreiben verwiesen wurde. Auch sei der Beschwerdeführer unbescholten.

Schließlich wurde ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet.

II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogenrömisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen

II.1. Das Verwaltungsgericht Wien geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:römisch zwei.1. Das Verwaltungsgericht Wien geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer wurde am ...1979 geboren und ist ägyptischer Staatsangehöriger. Er reiste im September 2004 nach Österreich, wo er in der Folge bis Juni 2010 zum Zwecke des Studiums rechtmäßig aufhältig war. Er absolvierte zunächst ab dem Studienjahr 2004/2005 den Vorstudienlehrgang der ... Akademie und begann in der Folge im Wintersemester 2007/08 den Privaten Studiengang für das Lehramt für Islamische Religion an Pflichtschulen. Infolge von psychischen Problemen (Depression mit Angstsyndrom) hervorgerufen durch schwierige familiäre Situationen legte der Beschwerdeführer im Wintersemester 2008/09 keine Prüfungen mehr ab. Aus diesem Grunde wurde sein Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ vom 29.10.2009 im Instanzenzug mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 24.06.2010 abgewiesen. Infolge der Abweisung der sich gegen diese Entscheidung richtenden Beschwerde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.11.2011 stellte er am 10.01.2012 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 8 Abs. 1 Z 2 NAG zum Zwecke der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nach den Bestimmungen des § 41a Abs. 9 NAG.Der Beschwerdeführer wurde am ...1979 geboren und ist ägyptischer Staatsangehöriger. Er reiste im September 2004 nach Österreich, wo er in der Folge bis Juni 2010 zum Zwecke des Studiums rechtmäßig aufhältig war. Er absolvierte zunächst ab dem Studienjahr 2004 aus 2005, den Vorstudienlehrgang der ... Akademie und begann in der Folge im Wintersemester 2007/08 den Privaten Studiengang für das Lehramt für Islamische Religion an Pflichtschulen. Infolge von psychischen Problemen (Depression mit Angstsyndrom) hervorgerufen durch schwierige familiäre Situationen legte der Beschwerdeführer im Wintersemester 2008/09 keine Prüfungen mehr ab. Aus diesem Grunde wurde sein Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ vom 29.10.2009 im Instanzenzug mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 24.06.2010 abgewiesen. Infolge der Abweisung der sich gegen diese Entscheidung richtenden Beschwerde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.11.2011 stellte er am 10.01.2012 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zum Zwecke der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nach den Bestimmungen des Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG.

Der Beschwerdeführer nutzte seinen bisherigen Aufenthalt im Bundesgebiet – insbesondere auch seit der rechtskräftigen Abweisung seines Verlängerungsantrags - dazu, sich sowohl gesellschaftlich als auch wirtschaftlich zu integrieren. Er absolvierte Deutschkurse im Rahmen des Vorstudienlehrganges und beherrscht nunmehr die deutsche Sprache zumindest auf Niveau A2 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

Weiters war er von Beginn seines Aufenthaltes an während seines zirka zehnjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet auch stets bemüht, seinen Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten. So war er zunächst von Mai 2005 bis Januar 2006 bei der Ö. und von September 2006 bis November 2006 beim V. unselbstständig geringfügig beschäftigt. Nunmehr verfügt er seit Mai 2008 über eine Berechtigung zur Ausübung eines Gewerbes im Bereich „Handelsgewerbe und Handelsagent“ bzw. ab 04.10.2010 im Bereich „Handelsagent und Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe, zu welchen insbesondere der Handel mit Medizinprodukten, Waffen und pyrotechnischen Artikeln zählen“ und ist seit August 2011 persönlich haftender (Teil-)Gesellschafter der P. GmbH, ein Unternehmen im EDV-Bereich, als dessen handelsrechtlicher Geschäftsführer er fungiert und das fünf Mitarbeiter beschäftigt. Aus dieser selbstständigen Tätigkeit bringt er ein monatliches Bruttoeinkommen von EUR 2.000 ins Verdienen; der Beschwerdeführer ist somit seit Jahren in Österreich selbsterhaltungsfähig.Weiters war er von Beginn seines Aufenthaltes an während seines zirka zehnjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet auch stets bemüht, seinen Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten. So war er zunächst von Mai 2005 bis Januar 2006 bei der Ö. und von September 2006 bis November 2006 beim römisch fünf. unselbstständig geringfügig beschäftigt. Nunmehr verfügt er seit Mai 2008 über eine Berechtigung zur Ausübung eines Gewerbes im Bereich „Handelsgewerbe und Handelsagent“ bzw. ab 04.10.2010 im Bereich „Handelsagent und Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe, zu welchen insbesondere der Handel mit Medizinprodukten, Waffen und pyrotechnischen Artikeln zählen“ und ist seit August 2011 persönlich haftender (Teil-)Gesellschafter der P. GmbH, ein Unternehmen im EDV-Bereich, als dessen handelsrechtlicher Geschäftsführer er fungiert und das fünf Mitarbeiter beschäftigt. Aus dieser selbstständigen Tätigkeit bringt er ein monatliches Bruttoeinkommen von EUR 2.000 ins Verdienen; der Beschwerdeführer ist somit seit Jahren in Österreich selbsterhaltungsfähig.

Zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt verfügt der Beschwerdeführer weiters in der von ihm seit März 2009 angemieteten Wohnung über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft und aufgrund seiner gewerblich selbstständigen Erwerbstätigkeit über eine alle Risken abdeckende, in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung.

Der ledige Beschwerdeführer ist aufgrund seines langen Aufenthaltes im Bundesgebiet nachhaltig sozial verankert.

Er verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte zur Familie seines Bruders, mit der er nicht im gemeinsamen Haushalt wohnt und von der er in der Vergangenheit erforderlichenfalls ergänzend finanziell unterstützt wurde. Sein Bruder ist seit 12 Jahren bei der ... als islamischer Religionslehrer beschäftigt und besitzt so wie auch seine Ehefrau und Tochter die österreichische Staatsbürgerschaft. Enge persönliche Bindungen bestehen insbesondere zur Tochter seines Bruders, die er regelmäßig von der Schule abholt und am Nachmittag während der Berufstätigkeit der Eltern liebevoll betreut.

Darüber hinaus hat sich der Beschwerdeführer während seines etwas mehr als zehnjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aktiv am gesellschaftlichen Leben in Österreich beteiligt und ist an der österreichischen Kultur und Politik interessiert. Er ist regelmäßiger Nutzer der Wiener Büchereien, Mitglied eines Fitnesscenters und engagiert sich beim S., den er auch regelmäßig mit Spenden unterstützt. Zudem war er von 2006 bis 2010 Co-Trainer beim ... Sportverein, und beteiligte sich am vom F. Wien und dem Fi. geförderten Kinofilmprojekt „C.“ als Themenberater und Protagonist.

Der Beschwerdeführer nutzte seinen Aufenthalt, um sich ein breites persönliches Beziehungsnetzwerk aufzubauen. Der Beschwerdeführer, der in Ägypten an der Hochschule ... ein Studium abgeschlossen hat, wird von seinem sozialen Umfeld als freundlicher, strebsamer und hilfsbereiter bzw. hervorragend in die österreichische Gesellschaft eingelebter Mensch geschätzt. Auch als Chef seiner Firma wird er von seinen Mitarbeitern äußerst geschätzt.

Im Gegensatz dazu sind seine privaten Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, wohin er seit dem Jahre 2004 bis 2011 nur fallweise, und ab dann nicht mehr zurückgekehrt ist sowie zu den dort noch lebenden Verwandten und Bekannten - dort leben insbesondere noch seine Mutter und seine Schwester - in seiner Intensität erheblich reduziert.

Der Beschwerdeführer ist während seines zehnjährigen Aufenthaltes in Österreich nie strafrechtlich in Erscheinung getreten und unbescholten. Sein Aufenthalt ist seit dem rechtskräftigen Abschluss des Verwaltungsverfahrens seinen Verlängerungsantrag vom 29.11.2009 mit Erlassung des Berufungsbescheides am 02.07.2010 nicht mehr rechtmäßig. Gegen den Beschwerdeführer wurde seit damals trotz der in der Stellungnahme der LPD Wien vom 15.03.2013 geäußerten Absicht bislang keine aufenthaltsbeendende Maßnahme eingeleitet noch erging jemals eine asyl- oder fremdenrechtliche Entscheidung, mit der über die Zulässigkeit einer Beendigung seines weiteren Aufenthaltes in Österreich rechtskräftig abgesprochen wurde. Die jeweilige Dauer der bisherigen von ihm angestrengten Verfahren zur Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet ist nicht in dem Beschwerdeführer zurechenbaren Verzögerungen begründet.

Gründe im Sinne des § 11 Abs. 1 NAG, weshalb dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden dürfte, haben sich im gesamten Verlauf des Verfahrens nicht ergeben. Gründe im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, NAG, weshalb dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden dürfte, haben sich im gesamten Verlauf des Verfahrens nicht ergeben.

II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde bzw. durch die seitens des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten aktuellen Unterlagen sowie durch eigene Ermittlungen durch das Verwaltungsgericht Wien zur Frage, ob sich aufgrund des Zeitablaufs zwischenzeitlich hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels eine entscheidungserhebliche aktuelle neue Sachlage ergeben hat, und durch Anfragen in öffentlichen Registern.

Der festgestellte Sachverhalt wurde vom Beschwerdeführer in diesem Beschwerdeverfahren nicht bestritten, auch die Verwaltungsbehörde ist dem Ermittlungsergebnis nicht entgegengetreten.

Die Feststellungen zu den aktuellen privaten und familiären Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sowie zu seiner nachhaltig gelungenen sozialen und wirtschaftlichen Integration in die österreichische Gesellschaft ergeben sich insbesondere aus seinen belegten Aktivitäten im Rahmen von sozial orientierten Vereinen und den zahlreichen Empfehlungsschreiben von dauernd im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Personen unterschiedlicher Nationalität, aus denen unzweifelhaft hervorgeht, dass der Beschwerdeführer sich als Teil der österreichischen Gesellschaft wahrnimmt und seinen Lebensunterhalt aus eigener stabiler Erwerbstätigkeit zu sichern in der Lage ist, sowie aus den im Verfahren in Vorlage gebrachten weiteren Unterlagen und dem überzeugenden Vorbringen zu seinen privaten und familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet.

II.3. Rechtlich ergibt sich daraus:römisch zwei.3. Rechtlich ergibt sich daraus:

II.3.1. Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerdenrömisch zwei.3.1. Gemäß Artikel 130 Absatz eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1.              gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2.              gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3.              wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4.              gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.4. gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122/2013. Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,. Gemäß Paragraph 2, VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.

Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß Paragraph 17, VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gem. Absatz 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennSofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht gem. Absatz 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

      1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

      2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

II.3.2.1. Verfahren zur Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind gemäß § 1 Abs. 1 nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. Nr. I 100/2005 in der jeweils anzuwendenden Rechtslage zu führen.römisch zwei.3.2.1. Verfahren zur Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind gemäß Paragraph eins, Absatz eins, nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 100 aus 2005, in der jeweils anzuwendenden Rechtslage zu führen.

Dieses Bundesgesetz gilt gemäß Absatz 2 nicht für Fremde, die

1.              nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (§ 28 AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;1. nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (Paragraph 28, AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;

2.              nach § 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen oder2. nach Paragraph 95, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen oder

3.              nach § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind.3. nach Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind.

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag am 10.01.2012 gestellt und erging der angefochtene Bescheid der Verwaltungsbehörde am 14.08.2014, die sich dagegen richtende Beschwerde wurde fristgerecht am 05.09.2014 erhoben. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt direkt dem Verwaltungsgericht Wien als zuständiger (erstgerichtlicher) Überprüfungsinstanz von Bescheiden der Verwaltungsbehörden iSd Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vor. Der verfahrensgegenständliche Verwaltungsakt langte beim Verwaltungsgericht Wien als zuständiger neuer (erstgerichtlicher) Überprüfungsinstanz von Bescheiden von Verwaltungsbehörden iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG idgF am 18.09.2014 ein. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag am 10.01.2012 gestellt und erging der angefochtene Bescheid der Verwaltungsbehörde am 14.08.2014, die sich dagegen richtende Beschwerde wurde fristgerecht am 05.09.2014 erhoben. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. Paragraph 14, VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt direkt dem Verwaltungsgericht Wien als zuständiger (erstgerichtlicher) Überprüfungsinstanz von Bescheiden der Verwaltungsbehörden iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vor. Der verfahrensgegenständliche Verwaltungsakt langte beim Verwaltungsgericht Wien als zuständiger neuer (erstgerichtlicher) Überprüfungsinstanz von Bescheiden von Verwaltungsbehörden iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG idgF am 18.09.2014 ein.

Gemäß § 81 Abs. 23 sind Verfahren gemäß §§ 41a Abs. 9 und 10, 43 Abs. 3 und 4 sowie 69a Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, welche vor dem 1. Oktober 2013 bei der Behörde gemäß § 3 Abs. 1 anhängig wurden und am 31. Dezember 2013 noch anhängig sind, auch nach Ablauf des 31. Dezember 2013 von der Behörde gemäß § 3 Abs. 1 nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind daher die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2012 anzuwenden.Gemäß Paragraph 81, Absatz 23, sind Verfahren gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9 und 10, 43 Absatz 3 und 4 sowie 69a Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, welche vor dem 1. Oktober 2013 bei der Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, anhängig wurden und am 31. Dezember 2013 noch anhängig sind, auch nach Ablauf des 31. Dezember 2013 von der Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind daher die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, anzuwenden.

Gemäß § 19 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

Gemäß § 19 Abs. 2 NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.

Der Fremde hat gemäß Absatz 6 der Behörde eine Zustelladresse und im Fall ihrer Änderung während des Verfahrens die neue Zustelladresse unverzüglich bekannt zu geben. Bei Erstanträgen, die im Ausland gestellt wurden, ist die Zustelladresse auch der Berufsvertretungsbehörde bekannt zu geben. Ist die persönliche Zustellung einer Ladung oder einer Verfahrensanordnung zum wiederholten Mal nicht möglich, kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Fremde bei Antragstellung über diesen Umstand belehrt wurde.

Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel gem. § 20 Abs. 1 NAG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt gemäß Absatz 3 leg. cit. mit dem Ausstellungsdatum.Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel gem. Paragraph 20, Absatz eins, NAG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt gemäß Absatz 3 leg. cit. mit dem Ausstellungsdatum.

Erstanträge sind gemäß § 21 Abs. 1 NAG vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Abweichend von Absatz 1 sind unter anderem gemäß Absatz 2 Z 1 und 5 leg. cit. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts sowie Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts zur Antragstellung im Inland berechtigt. Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1 und Z 4 bis 8, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumspflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.Erstanträge sind gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NAG vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Abweichend von Absatz 1 sind unter anderem gemäß Absatz 2 Ziffer eins und 5 leg. cit. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts sowie Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts zur Antragstellung im Inland berechtigt. Eine Inlandsantragstellung nach Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 4 bis 8, Absatz 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumspflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.

Dieser Grundsatz findet bei Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 41a Abs. 9 NAG 2005 keine Deckung, da ein derartiger Antrag schon nach dem Wortlaut der Bestimmung "bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland" und von einem "im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen" einzubringen ist (vgl. VwGH 09.09.2013, 2012/22/0078).Dieser Grundsatz findet bei Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG 2005 keine Deckung, da ein derartiger Antrag schon nach dem Wortlaut der Bestimmung "bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland" und von einem "im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen" einzubringen ist vergleiche VwGH 09.09.2013, 2012/22/0078).

Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, so ist er gemäß § 23 Abs. 1 NAG über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, so ist er gemäß Paragraph 23, Absatz eins, NAG über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.

II.3.2.2.1. Gemäß § 41a Abs. 9 NAG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wennrömisch zwei.3.2.2.1. Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen (Paragraph 44 a,) oder auf begründeten Antrag (Paragraph 44 b,), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn

1.              kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt,1. kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt,

2.              dies gemäß § 11 Abs. 3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und2. dies gemäß Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

3.              der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.

Die in Z 1 bis Z 3 des § 41a Abs. 9 NAG 2005 genannten Voraussetzungen für die nach dieser Bestimmung vorzunehmende Erteilung eines Aufenthaltstitels sind kumulativ zu erfüllen (VwGH 19.12.2012, 2012/22/0249).Die in Ziffer eins bis Ziffer 3, des Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG 2005 genannten Voraussetzungen für die nach dieser Bestimmung vorzunehmende Erteilung eines Aufenthaltstitels sind kumulativ zu erfüllen (VwGH 19.12.2012, 2012/22/0249).

Gemäß § 41a Abs. 9 NAG 2005 "ist" der Aufenthaltstitel bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen zu erteilen, weshalb dessen Erteilung nicht im Ermessen der Behörde steht (VwGH 10.12.2013, 2013/22/0273).Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG 2005 "ist" der Aufenthaltstitel bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen zu erteilen, weshalb dessen Erteilung nicht im Ermessen der Behörde steht (VwGH 10.12.2013, 2013/22/0273).

Die Behörde ist in einem Verfahren betreffend Aufenthaltstitel iSd § 41a Abs 9 NAG 2005 grundsätzlich berechtigt, den abweisenden Bescheid der erstinstanzlichen Behörde mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der vorliegende Antrag gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG 2005 zurückgewiesen wird (VwGH 19.12.2012, 2012/22/0202).Die Behörde ist in einem Verfahren betreffend Aufenthaltstitel iSd Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG 2005 grundsätzlich berechtigt, den abweisenden Bescheid der erstinstanzlichen Behörde mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der vorliegende Antrag gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 zurückgewiesen wird (VwGH 19.12.2012, 2012/22/0202).

Liegt kein Fall des § 44a Abs. 1 vor, so regelt § 44b NAG, dass Anträge gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn Liegt kein Fall des Paragraph 44 a, Absatz eins, vor, so regelt Paragraph 44 b, NAG, dass Anträge gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn

1.              gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde, oder

2.              rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder2. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder

3.              die Landespolizeidirektion nach einer Befassung gemäß Abs. 2 in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG zulässig oder jeweils auf Grund des § 61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist,3. die Landespolizeidirektion nach einer Befassung gemäß Absatz 2, in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG zulässig oder jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG bloß vorübergehend unzulässig ist,

und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

Liegt kein Fall des Abs. 1 Z 1 oder 2 vor, hat die Behörde gemäß Absatz 2 unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Landespolizeidirektion von einem Antrag gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob diese bloß vorübergehend oder auf Dauer unzulässig sind, einzuholen. Bis zum Einlangen der begründeten Stellungnahme der Landespolizeidirektion ist der Ablauf der Frist gemäß § 73 Abs. 1 AVG gehemmt. Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Im Übrigen gilt § 11 Abs. 1 Z 1.Liegt kein Fall des Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 vor, hat die Behörde gemäß Absatz 2 unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Landespolizeidirektion von einem Antrag gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob diese bloß vorübergehend oder auf Dauer unzulässig sind, einzuholen. Bis zum Einlangen der begründeten Stellungnahme der Landespolizeidirektion ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG gehemmt. Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Im Übrigen gilt Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,

Anträge gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 begründen gemäß Absatz 3 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und können daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten.Anträge gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, begründen gemäß Absatz 3 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und können daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten.

Ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 (Folgeantrag) ist gemäß Absatz 4 als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.Ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, (Folgeantrag) ist gemäß Absatz 4 als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

Der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009 liegt die Absicht zu Grunde, dass das Vorliegen der Gründe gemäß Art. 8 MRK möglichst nur von einer zuständigen Behörde geprüft werden soll und "Kettenanträge" bei unterschiedlichen Behörden hintanzuhalten sind. § 44b Abs 1 Z 1 NAG 2005 normiert daher den Grundsatz, dass die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde - bei Nichtvorliegen eines maßgeblich geänderten Sachverhalts hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Fremden - eine bereits getroffene Ausweisung zu beachten und den Antrag mittels Formalentscheidung zurückzuweisen hat (ErläutRV 88 BlgNR 24. GP, S. 2 und 12). Aus diesem Gedanken heraus ist jede Ausweisungsentscheidung beachtlich, war doch in jedem Fall deren Zulässigkeit nach Art. 8 Abs 2 MRK zu prüfen. Demnach wird in den ErläutRV (a.a.O.) ausdrücklich angeführt, dass es nicht darauf ankomme, ob die Ausweisung in einem asyl- oder fremdenpolizeilichen Verfahren ausgesprochen wurde oder ob es sich um eine Ausweisung nach dem Asylgesetz 2005 oder dem FrPolG 2005 oder nach früheren asyl- oder fremdenrechtlichen Bestimmungen handle (VwGH 13.11.2012, 2009/22/0358).Der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, liegt die Absicht zu Grunde, dass das Vorliegen der Gründe gemäß Artikel 8, MRK möglichst nur von einer zuständigen Behörde geprüft werden soll und "Kettenanträge" bei unterschiedlichen Behörden hintanzuhalten sind. Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 normiert daher den Grundsatz, dass die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde - bei Nichtvorliegen eines maßgeblich geänderten Sachverhalts hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Fremden - eine bereits getroffene Ausweisung zu beachten und den Antrag mittels Formalentscheidung zurückzuweisen hat (ErläutRV 88 BlgNR 24. GP, S. 2 und 12). Aus diesem Gedanken heraus ist jede Ausweisungsentscheidung beachtlich, war doch in jedem Fall deren Zulässigkeit nach Artikel 8, Absatz 2, MRK zu prüfen. Demnach wird in den ErläutRV (a.a.O.) ausdrücklich angeführt, dass es nicht darauf ankomme, ob die Ausweisung in einem asyl- oder fremdenpolizeilichen Verfahren ausgesprochen wurde oder ob es sich um eine Ausweisung nach dem Asylgesetz 2005 oder dem FrPolG 2005 oder nach früheren asyl- oder fremdenrechtlichen Bestimmungen handle (VwGH 13.11.2012, 2009/22/0358).

Es stellt sich jedoch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als verfassungswidrig dar, wenn die Zulässigkeit eines Antrages nach § 41a Abs. 9 NAG 2005 nur an das Vorliegen eines für die Beurteilung nach Art. 8 MRK maßgeblich geänderten Sachverhalts geknüpft wird und nicht jede Änderung im Tatsächlichen bereits die Zulässigkeit einer Antragstellung herbeiführt (VwGH 13.11.2011, 2011/22/0065; 20.08.2013, 2012/22/0119). Es stellt sich jedoch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als verfassungswidrig dar, wenn die Zulässigkeit eines Antrages nach Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG 2005 nur an das Vorliegen eines für die Beurteilung nach Artikel 8, MRK maßgeblich geänderten Sachverhalts geknüpft wird und nicht jede Änderung im Tatsächlichen bereits die Zulässigkeit einer Antragstellung herbeiführt (VwGH 13.11.2011, 2011/22/0065; 20.08.2013, 2012/22/0119).

Mit einer Antragszurückweisung gemäß § 44b Abs 1 Z 1 NAG 2005 darf demnach nach Erlassung einer Ausweisung nur dann vorgegangen werden, wenn im Hinblick auf das Antragsvorbringen eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK nicht erforderlich ist. (VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127; 13.11.2012, 2011/22/0260). Zu diesem Zwecke hat einer Antragszurückweisung gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG eine Beurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK voranzugehen. Dies ist zwar nur im Rahmen der Prognose, ob die seit Erlassung der rechtskräftigen Ausweisung eingetretenen Sachverhaltsänderungen eine andere Beurteilung nicht als ausgeschlossen erscheinen lassen, vorzunehmen. Bei dieser Prognose sind aber die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 EMRK nunmehr geboten sein könnte. Mit anderen Worten: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen. Mit einer Antragszurückweisung gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 darf demnach nach Erlassung einer Ausweisung nur dann vorgegangen werden, wenn im Hinblick auf das Antragsvorbringen eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, MRK nicht erforderlich ist. (VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127; 13.11.2012, 2011/22/0260). Zu diesem Zwecke hat einer Antragszurückweisung gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG eine Beurteilung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK voranzugehen. Dies ist zwar nur im Rahmen der Prognose, ob die seit Erlassung der rechtskräftigen Ausweisung eingetretenen Sachverhaltsänderungen eine andere Beurteilung nicht als ausgeschlossen erscheinen lassen, vorzunehmen. Bei dieser Prognose sind aber die nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Artikel 8, EMRK nunmehr geboten sein könnte. Mit anderen Worten: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen.

Dies bedeutet aber nun auch, dass die Behörde bei ihrer Beurteilung, ob ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG zurückzuweisen ist, auch Änderungen der Rechtslage, wenn diese auf die Beurteilung nach Art. 8 EMRK Einfluss haben können, zu berücksichtigen hat. Ist nämlich eine Rechtslagenänderung dergestalt, dass bestimmten Sachverhalten schon nach der (späteren) Bewertung des Gesetzgebers im Rahmen der Beurteilung nach Art. 8 EMRK ein anderes Gewicht (zugunsten) eines Fremden zukommen soll als zuvor, kann nicht mehr davon gesprochen werden, die früher im Ausweisungsverfahren erfolgte Beurteilung nach Art. 8 EMRK könnte auch für spätere Beurteilungen immer noch entscheidungsmaßgeblich sein (VwGH 19.09.2012, 2012/22/0114).Dies bedeutet aber nun auch, dass die Behörde bei ihrer Beurteilung, ob ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG zurückzuweisen ist, auch Änderungen der Rechtslage, wenn diese auf die Beurteilung nach Artikel 8, EMRK Einfluss haben können, zu berücksichtigen hat. Ist nämlich eine Rechtslagenänderung dergestalt, dass bestimmten Sachverhalten schon nach der (späteren) Bewertung des Gesetzgebers im Rahmen der Beurteilung nach Artikel 8, EMRK ein anderes Gewicht (zugunsten) eines Fremden zukommen soll als zuvor, kann nicht mehr davon gesprochen werden, die früher im Ausweisungsverfahren erfolgte Beurteilung nach Artikel 8, EMRK könnte auch für spätere Beurteilungen immer noch entscheidungsmaßgeblich sein (VwGH 19.09.2012, 2012/22/0114).

Demgemäß hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung immer betont, dass aus dem engen Zusammenhang der Berücksichtigung humanitärer Gründe im Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung und im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels eine Verknüpfung folgt, welche das Ergebnis der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK im Ausweisungsverfahren jedenfalls bei gleich gebliebenen Umständen - was nicht nur den gleichen Sachverhalt, sondern auch die gleiche maßgebliche Rechtslage bedeutet - auch für die auf Art. 8 EMRK gestützte Erteilung eines (humanitären) Aufenthaltstitels als relevant erscheinen lässt (VwGH 20.08.2013, 2012/22/0119).Demgemäß hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung immer betont, dass aus dem engen Zusammenhang der Berücksichtigung humanitärer Gründe im Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung und im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels eine Verknüpfung folgt, welche das Ergebnis der Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK im Ausweisungsverfahren jedenfalls bei gleich gebliebenen Umständen - was nicht nur den gleichen Sachverhalt, sondern auch die gleiche maßgebliche Rechtslage bedeutet - auch für die auf Artikel 8, EMRK gestützte Erteilung eines (humanitären) Aufenthaltstitels als relevant erscheinen lässt (VwGH 20.08.2013, 2012/22/0119).

Der Sache nach ist der Zurückweisungsgrund des § 44b Abs 1 Z 1 NAG 2005 der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (§ 68 Abs 1 AVG) nachgebildet. Die zu § 68 Abs 1 AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhaltes als wesentlich anzusehen ist, kann daher auch für die Frage, wann maßgebliche Sachverhaltsänderungen im Sinn des § 44b Abs 1 Z 1 NAG 2005 vorliegen, herangezogen werden (VwGH 22. Juli 2011, 2011/22/0127; 13.11.2012, 2011/22/0247).Der Sache nach ist der Zurückweisungsgrund des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Paragraph 68, Absatz eins, AVG) nachgebildet. Die zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhaltes als wesentlich anzusehen ist, kann daher auch für die Frage, wann maßgebliche Sachverhaltsänderungen im Sinn des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 vorliegen, herangezogen werden (VwGH 22. Juli 2011, 2011/22/0127; 13.11.2012, 2011/22/0247).

Bei der Frage, ob sich der maßgebliche Sachverhalt in relevanter Weise geändert hat, kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Stellungnahme der Sicherheitsdirektion nach § 44b Abs 2 NAG 2005 an, sondern auf den Zeitraum zwischen einer verfügten Ausweisung und der Entscheidung der Niederlassungsbehörde in erster Instanz (VwGH 13.09.2011, 2011/22/0070; 13.11.2012, 2011/22/0085).Bei der Frage, ob sich der maßgebliche Sachverhalt in relevanter Weise geändert hat, kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Stellungnahme der Sicherheitsdirektion nach Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG 2005 an, sondern auf den Zeitraum zwischen einer verfügten Ausweisung und der Entscheidung der Niederlassungsbehörde in erster Instanz (VwGH 13.09.2011, 2011/22/0070; 13.11.2012, 2011/22/0085).

Die Niederlassungsbehörde ist an die Ausführungen in der Stellungnahme der Sicherheitsdirektion gemäß § 44b Abs 2 NAG 2005 nicht gebunden (VwGH 22.07.2011, 2011/22/0148; 13.11.2012, 2011/22/0085).Die Niederlassungsbehörde ist an die Ausführungen in der Stellungnahme der Sicherheitsdirektion gemäß Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG 2005 nicht gebunden (VwGH 22.07.2011, 2011/22/0148; 13.11.2012, 2011/22/0085).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR und auch jener des Verwaltungs- bzw. des Verfassungsgerichtshofes ist eine solche Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft dann notwendig, wenn sie einem dringlichen sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479). Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Interessen des Staates insbesondere hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik einerseits und die Interessen des betroffenen Ausländers andererseits abzuwägen (vgl. hiezu etwa EGMR 18.2.1991, Moustaquim vs. Belgium, Nr. 12.313/86). Art. 8 EMRK verlangt demnach eine gewichtete Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen.Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR und auch jener des Verwaltungs- bzw. des Verfassungsgerichtshofes ist eine solche Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft dann notwendig, wenn sie einem dringlichen sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479). Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Interessen des Staates insbesondere hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik einerseits und die Interessen des betroffenen Ausländers andererseits abzuwägen vergleiche hiezu etwa EGMR 18.2.1991, Moustaquim vs. Belgium, Nr. 12.313/86). Artikel 8, EMRK verlangt demnach eine gewichtete Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen.

Nach der Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes stellen unter anderem die Versagung von Aufenthaltstiteln sowie die Abweisung von Verlängerungsanträgen einen Eingriff in die Grundrechte des Art. 8 EMRK dar (VfSlg 14.300/1995).Nach der Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes stellen unter anderem die Versagung von Aufenthaltstiteln sowie die Abweisung von Verlängerungsanträgen einen Eingriff in die Grundrechte des Artikel 8, EMRK dar (VfSlg 14.300 aus 1995,).

Art. 8 EMRK enthält kein Recht von Ausländern auf Entfaltung des Familienlebens in einem bestimmten Staat. Dennoch kann sich aus dieser Bestimmung der EMRK unter besonderen Umständen eine Verpflichtung des Staates ergeben, die Einreise- und die Niederlassung von Familienangehörigen zu ermöglichen, mit der Folge, dass die Verweigerung der Einreise oder Niederlassung einen Eingriff in das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens bildet (VwGH 21.06.2011, 2008/22/0744).Artikel 8, EMRK enthält kein Recht von Ausländern auf Entfaltung des Familienlebens in einem bestimmten Staat. Dennoch kann sich aus dieser Bestimmung der EMRK unter besonderen Umständen eine Verpflichtung des Staates ergeben, die Einreise- und die Niederlassung von Familienangehörigen zu ermöglichen, mit der Folge, dass die Verweigerung der Einreise oder Niederlassung einen Eingriff in das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens bildet (VwGH 21.06.2011, 2008/22/0744).

Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Dabei variieren der Ermessensspielraum des Staates und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, je nach den Umständen des Einzelfalles und muss dies in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Die nach § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmenden Interessensabwägung erfordert daher eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens in Österreich (VwGH 22. Dezember 2009, 2008/21/0379). Für die Beurteilung im Sinne des § 11 Abs. 3 NAG, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt, ist – anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in der Z. 1 bis 8 genannten Kriterien – eine gewichtete Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung eines Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen. Dem wird die sich im Wesentlichen auf die bloße Wiedergabe einzelner Rechtssätze aus der Judikatur des EGMR und die Betonung des öffentlichen Interesses an der Einhaltung der „Einwanderungsbestimmungen“ beschränkende Begründung der Behörde, die sich im Übrigen auf die „Zustimmung zur Inlandsantragstellung“ bezieht, nicht gerecht (VwGH 20.10.2011, 2009/21/0182).Die nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorzunehmenden Interessensabwägung erfordert daher eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens in Österreich (VwGH 22. Dezember 2009, 2008/21/0379). Für die Beurteilung im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, NAG, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt, ist – anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in der Ziffer eins bis 8 genannten Kriterien – eine gewichtete Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung eines Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen. Dem wird die sich im Wesentlichen auf die bloße Wiedergabe einzelner Rechtssätze aus der Judikatur des EGMR und die Betonung des öffentlichen Interesses an der Einhaltung der „Einwanderungsbestimmungen“ beschränkende Begründung der Behörde, die sich im Übrigen auf die „Zustimmung zur Inlandsantragstellung“ bezieht, nicht gerecht (VwGH 20.10.2011, 2009/21/0182).

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 11 Abs. 3 NAG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren bzw. bewusst hätten sein müssen, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalt des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; sowie VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 11, Absatz 3, NAG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren bzw. bewusst hätten sein müssen, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalt des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.9.2007, B 1150/07; sowie VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).

Bei der Abwägung der persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird (Hinweis E 22. Juni 2001, 99/21/0096 und 0097). Grundsätzlich hat kein Fremder im Allgemeinen ein Recht, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt dabei nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gibt (Hinweis Urteil EGMR 27. Mai 2008, Bsw Nr. 26565/05, N. gegen das Vereinigte Königreich; VwGH 10.12.2013, 2010/22/0003).

Wenn für den Fremden aber keine Aussicht besteht, sich in seinem Heimatstaat oder einem anderen Land außerhalb Österreichs der für ihn notwendigen Behandlung unterziehen zu können, kann das - abhängig von den dann zu erwartenden Folgen - eine maßgebliche Verstärkung der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich darstellen (Hinweis 28. Juni 2000, 99/18/0175; 22. März 2002, 2002/21/0027; E 15. März 2005, 2002/21/0056; VwGH 07.07.2009, 2002/21/0132). Sollte diese Möglichkeit nicht gegeben sein, hätten die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Aufenthalt in Österreich ein derart großes Gewicht, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts bei der Abwägung gemäß § 66 Abs. 2 FrPolG 2005 in den Hintergrund träte (VwGH 27.06.2001, 2000/18/0117). In diesem Zusammenhang ist auch die Frage in die Interessensabwägung einzubeziehen, ob die Abschiebung eines Fremden krankheitsverschlechternd wirken könnte, bzw. eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird (VwGH 11.10.2005, 2002/21/0132). Nach der Judikatur des EGMR bilden auch die geistige Gesundheit und mentale Stabilität einen Teil des Privatlebens (EGMR 06.02.2001, Rs. Bensaid vs UK, 44.599/98).Wenn für den Fremden aber keine Aussicht besteht, sich in seinem Heimatstaat oder einem anderen Land außerhalb Österreichs der für ihn notwendigen Behandlung unterziehen zu können, kann das - abhängig von den dann zu erwartenden Folgen - eine maßgebliche Verstärkung der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich darstellen (Hinweis 28. Juni 2000, 99/18/0175; 22. März 2002, 2002/21/0027; E 15. März 2005, 2002/21/0056; VwGH 07.07.2009, 2002/21/0132). Sollte diese Möglichkeit nicht gegeben sein, hätten die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Aufenthalt in Österreich ein derart großes Gewicht, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts bei der Abwägung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, FrPolG 2005 in den Hintergrund träte (VwGH 27.06.2001, 2000/18/0117). In diesem Zusammenhang ist auch die Frage in die Interessensabwägung einzubeziehen, ob die Abschiebung eines Fremden krankheitsverschlechternd wirken könnte, bzw. eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird (VwGH 11.10.2005, 2002/21/0132). Nach der Judikatur des EGMR bilden auch die geistige Gesundheit und mentale Stabilität einen Teil des Privatlebens (EGMR 06.02.2001, Rs. Bensaid vs UK, 44.599/98).

Bei dem Begriff Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention. In der Literatur wird Familie definiert als der Inbegriff einer von wechselseitiger Zuneigung geprägten intimen Verbindung von Menschen, die sowohl durch rechtliche Verbindungen als auch durch faktische Beziehungen begründet werden kann (so etwa Wiederin in Korinek/Holoubek, Art 8 EMRK, Rz 73; Feik, Recht auf Familienleben, in Heißl (Hrsg.), Handbuch Menschenrechte (2009), Rz 9/4). Schutzbereich des Art 8 EMRK ist somit die zwischenmenschliche Beziehung, weshalb aus dieser Schutznorm lediglich ein subjektives Recht auf das Ausleben von Familienbeziehungen ableitbar ist, nicht jedoch eine objektiv-rechtliche Einrichtungsgarantie des Instituts Familie. In Zusammenhang mit der Verweigerung eines Aufenthaltstitels sei daher darauf verwiesen, dass Art. 8 EMRK lediglich eine bereits bestehende Ehe als Familie schützt, während das Recht auf Gründung einer Familie und auf eine Eheschließung ausschließlich von Art. 12 EMRK geschützt wird (vgl. Oswald, Das Bleiberecht, S.44).Bei dem Begriff Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention. In der Literatur wird Familie definiert als der Inbegriff einer von wechselseitiger Zuneigung geprägten intimen Verbindung von Menschen, die sowohl durch rechtliche Verbindungen als auch durch faktische Beziehungen begründet werden kann (so etwa Wiederin in Korinek/Holoubek, Artikel 8, EMRK, Rz 73; Feik, Recht auf Familienleben, in Heißl (Hrsg.), Handbuch Menschenrechte (2009), Rz 9/4). Schutzbereich des Artikel 8, EMRK ist somit die zwischenmenschliche Beziehung, weshalb aus dieser Schutznorm lediglich ein subjektives Recht auf das Ausleben von Familienbeziehungen ableitbar ist, nicht jedoch eine objektiv-rechtliche Einrichtungsgarantie des Instituts Familie. In Zusammenhang mit der Verweigerung eines Aufenthaltstitels sei daher darauf verwiesen, dass Artikel 8, EMRK lediglich eine bereits bestehende Ehe als Familie schützt, während das Recht auf Gründung einer Familie und auf eine Eheschließung ausschließlich von Artikel 12, EMRK geschützt wird vergleiche Oswald, Das Bleiberecht, S.44).

Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK umfasst zwar nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern – im Falle von minderjährigen Kindern selbst dann, wenn kein Zusammenleben vorliegt (VfGH 28.06.2003, G 78/00 mit Hinweisen auf die EGMR-Judikatur) -, sondern auch z.B. Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Dabei wird in Fällen, in denen Einwanderer bereits in jungen Jahren in den Aufenthaltsstaat eingereist sind, der Maßstab daran gemessen, ob der Betreffende nach Erreichen der Volljährigkeit die Bindungen zu seinen Eltern bzw. Geschwistern nie abgebrochen hat, wobei die mangelnde Begründung einer eigenen Familie als ein Zeichen dafür gesehen werden kann, dass die Familienbeziehung zu den Eltern weiter besteht (vgl. etwa EGMR 1802.1991, Nr. 12.313/86; 2306.2008, Nr. 1.638/03; 14.06.2011, Nr. 38.058/09). Demgegenüber knüpft die ständige Judikatur an die positive Voraussetzung einer hinreichend starken, das Ausmaß einer „normalen“ Bindung zwischen Personen solcher Verwandtschaftsverhältnisse übersteigenden Nahebeziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern bzw. Geschwistern, die sich auch durch ein besonderes materielles oder immaterielles Abhängigkeitsverhältnis ergeben kann, wenn erwachsene Kinder nicht in sehr jungen Jahren in den Aufenthaltsstaat zugezogen sind (vgl. etwa Chvosta, ÖJZ 2007, 852ff; Zeichen, ZÖR 2002, 413ff; Mayer-Ladewig, EMRK Art 8, Rz 52).Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK umfasst zwar nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern – im Falle von minderjährigen Kindern selbst dann, wenn kein Zusammenleben vorliegt (VfGH 28.06.2003, G 78/00 mit Hinweisen auf die EGMR-Judikatur) -, sondern auch z.B. Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Dabei wird in Fällen, in denen Einwanderer bereits in jungen Jahren in den Aufenthaltsstaat eingereist sind, der Maßstab daran gemessen, ob der Betreffende nach Erreichen der Volljährigkeit die Bindungen zu seinen Eltern bzw. Geschwistern nie abgebrochen hat, wobei die mangelnde Begründung einer eigenen Familie als ein Zeichen dafür gesehen werden kann, dass die Familienbeziehung zu den Eltern weiter besteht vergleiche etwa EGMR 1802.1991, Nr. 12.313/86; 2306.2008, Nr. 1.638/03; 14.06.2011, Nr. 38.058/09). Demgegenüber knüpft die ständige Judikatur an die positive Voraussetzung einer hinreichend starken, das Ausmaß einer „normalen“ Bindung zwischen Personen solcher Verwandtschaftsverhältnisse übersteigenden Nahebeziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern bzw. Geschwistern, die sich auch durch ein besonderes materielles oder immaterielles Abhängigkeitsverhältnis ergeben kann, wenn erwachsene Kinder nicht in sehr jungen Jahren in den Aufenthaltsstaat zugezogen sind vergleiche etwa Chvosta, ÖJZ 2007, 852ff; Zeichen, ZÖR 2002, 413ff; Mayer-Ladewig, EMRK Artikel 8,, Rz 52).

Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst neben der Kernfamilie auch andere, „nahe“ Verwandtschaftsverhältnisse. Als schützenswert können etwa auch die Beziehungen zwischen Großeltern und Enkeln oder zwischen Onkeln/Tanten und Neffen/Nichten gewertet werden. Hier ist nicht ipso iure von einem Familienleben iSd Art. 8 EMRK auszugehen, sondern müssen diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht. Vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind, etwa durch einen Pflegebedarf bzw. sonstige tatsächliche gelebte enge Bande vorliegen (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80 EuGRZ 1982, 311; Frowein – Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1; VwGH 08.06.2006, 2003/01/0600; VfSlg 17.340/2004). Auch in diesem Fall kommt es letztlich darauf an, ob die familiären Bindungen Elemente einer besonders engen und intensiven Nahebeziehung aufweisen, die über die üblichen verwandtschaftlichen Bindungen von Angehörigen des jeweiligen Verwandtschaftsgrades hinausgehen (vgl. etwa VfSlg. 17.851/2006). Eine Beziehung zu entfernten Verwandten ohne besondere Intensität hat jedenfalls in die Prüfung des Privatlebens einzufließen (EGMR Rs. Znamenskaya vs. Russland vom 02.06.2005, 77.785/01).Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst neben der Kernfamilie auch andere, „nahe“ Verwandtschaftsverhältnisse. Als schützenswert können etwa auch die Beziehungen zwischen Großeltern und Enkeln oder zwischen Onkeln/Tanten und Neffen/Nichten gewertet werden. Hier ist nicht ipso iure von einem Familienleben iSd Artikel 8, EMRK auszugehen, sondern müssen diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK besteht. Vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind, etwa durch einen Pflegebedarf bzw. sonstige tatsächliche gelebte enge Bande vorliegen vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80 EuGRZ 1982, 311; Frowein – Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1; VwGH 08.06.2006, 2003/01/0600; VfSlg 17.340 aus 2004,). Auch in diesem Fall kommt es letztlich darauf an, ob die familiären Bindungen Elemente einer besonders engen und intensiven Nahebeziehung aufweisen, die über die üblichen verwandtschaftlichen Bindungen von Angehörigen des jeweiligen Verwandtschaftsgrades hinausgehen vergleiche etwa VfSlg. 17.851 aus 2006,). Eine Beziehung zu entfernten Verwandten ohne besondere Intensität hat jedenfalls in die Prüfung des Privatlebens einzufließen (EGMR Rs. Znamenskaya vs. Russland vom 02.06.2005, 77.785/01).

Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere „de facto“-Beziehungen ein. Eine „de facto“-Beziehung entsteht entweder durch tatsächliches Zusammenleben der Familie oder durch andere Faktoren, die auf eine enge Nahebeziehung hindeuten; maßgebend dafür ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 13.06.1979, Marckx). Das bedeutet aber nicht, dass das Vorliegen eines Familienlebens im Falle einer „de facto“-Beziehung schon alleine dann verneint werden kann, wenn kein gemeinsamer Haushalt vorliegt. Ist eine solche Beziehung nicht eng genug, um in den Schutzbereich des Familienlebens zu fallen, ist auch sie jedenfalls unter den Schutzbereich des Privatlebens zu subsumieren (so etwa EGMR 03.05.2007, Nr. 31.246/06).

Bei der Beachtung familiäre Bindungen im Zuge der Interessensabwägung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK geht es nicht mehr darum, jene Beziehung, die unter den Schutz von Art. 8 EMRK fallen, von solchen zu unterscheiden, die außerhalb seines Anwendungsbereiches liegen, vielmehr gilt es, die durch die starke Intensität von familiären Bindungen erzeugte besondere Schutzwürdigkeit der Betroffenen im Hinblick auf die Aufenthaltsbeendigung zu berücksichtigen. Der Verwaltungsgerichtshof betont in diesem Zusammenhang explizit, dass es dabei nicht nur um die Schutzwürdigkeit des mittelbaren Adressaten einer Aufenthaltsbeendigung, sondern auch um die der in Österreich bleibenden Familienmitglieder geht (vgl. etwa VwGH 03.11.2010, 2007/18/0248; 20.12.2011, 2011/23/0254; 19.01.2012, 2011/23/0149). Im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 EMRK kommt weiters dem Bestehen einer Ehe mit einem dauerhaft niedergelassenen Partner große Bedeutung zu (vgl. VwGH 09.12.2012, 2009/22/0257 bis 0259; § 61 Abs 3 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011; 11.11.2013, 2013/22/0224). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sieht in mehreren Urteilen einen Eingriff durch die Beendigung des Aufenthaltsrechts eines Familienangehörigen auch in das Grundrecht der im Aufenthaltsstaat bleibenden Familienangehörigen (so etwa EGMR 28.05.1985, Nr 9214/80; 26.07.2011, Nr. 41416/08 und 12.02.2009, Nr. 2512/04). Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang in seinem zu einer Beschwerde in einem Asylverfahren ergangenen Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, entschieden hat, darf eine Ausweisung nicht erlassen werden, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Zumal sich in Fällen des Familiennachzugs durch die Verweigerung eines Aufenthaltsrechts ähnliche Fragestellungen ergeben, können diese dargestellten Überlegungen der Gerichtshöfe auch auf Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz übertragen werden (vgl. Ecker, Familienzusammenführung, S. 141).Bei der Beachtung familiäre Bindungen im Zuge der Interessensabwägung gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK geht es nicht mehr darum, jene Beziehung, die unter den Schutz von Artikel 8, EMRK fallen, von solchen zu unterscheiden, die außerhalb seines Anwendungsbereiches liegen, vielmehr gilt es, die durch die starke Intensität von familiären Bindungen erzeugte besondere Schutzwürdigkeit der Betroffenen im Hinblick auf die Aufenthaltsbeendigung zu berücksichtigen. Der Verwaltungsgerichtshof betont in diesem Zusammenhang explizit, dass es dabei nicht nur um die Schutzwürdigkeit des mittelbaren Adressaten einer Aufenthaltsbeendigung, sondern auch um die der in Österreich bleibenden Familienmitglieder geht vergleiche etwa VwGH 03.11.2010, 2007/18/0248; 20.12.2011, 2011/23/0254; 19.01.2012, 2011/23/0149). Im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, EMRK kommt weiters dem Bestehen einer Ehe mit einem dauerhaft niedergelassenen Partner große Bedeutung zu vergleiche VwGH 09.12.2012, 2009/22/0257 bis 0259; Paragraph 61, Absatz 3, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011; 11.11.2013, 2013/22/0224). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sieht in mehreren Urteilen einen Eingriff durch die Beendigung des Aufenthaltsrechts eines Familienangehörigen auch in das Grundrecht der im Aufenthaltsstaat bleibenden Familienangehörigen (so etwa EGMR 28.05.1985, Nr 9214/80; 26.07.2011, Nr. 41416/08 und 12.02.2009, Nr. 2512/04). Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang in seinem zu einer Beschwerde in einem Asylverfahren ergangenen Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, entschieden hat, darf eine Ausweisung nicht erlassen werden, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Zumal sich in Fällen des Familiennachzugs durch die Verweigerung eines Aufenthaltsrechts ähnliche Fragestellungen ergeben, können diese dargestellten Überlegungen der Gerichtshöfe auch auf Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz übertragen werden vergleiche Ecker, Familienzusammenführung, S. 141).

Der EuGH gelangte in dem in der Rechtssache Dereci ergangenen Urteil in einem Fall eines türkischen Staatsangehörigen, der unrechtmäßig nach Österreich einreiste und durch Heirat mit einer österreichischen Ehegattin, die nie von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hatte, im Bundesgebiet ein gemeinsames Familienleben mit dieser sowie den dieser Ehe entstammenden drei minderjährigen Kindern begründete, zu dem Ergebnis, dass das Unionsrecht und insbesondere dessen Bestimmungen über die Unionsbürgerschaft einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, einen Drittstaatsangehörigen den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet zu verweigern, wenn dieser Drittstaatsangehörige dort zusammen mit einem Familienangehörigen wohnen möchte, der Unionsbürger ist, sich in diesen Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, aufhält und nie von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, sofern eine solche Weigerung nicht dazu führt, dass der betreffenden Unionsbürger der tatsächliche Genuss des Kernbestand der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wird (EuGH 15.11.2011, C-256/11).

Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen einen Bereich innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann (EKMR Brüggemann u. Scheuten). Eingriffe in das Privatleben gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK sind nur dann zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen und zur Erreichung eines der genannten Ziele geboten sind.Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen einen Bereich innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann (EKMR Brüggemann u. Scheuten). Eingriffe in das Privatleben gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK sind nur dann zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen und zur Erreichung eines der genannten Ziele geboten sind.

Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. die Versagung eines Aufenthaltstitels) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm). Das private Interesse nimmt grundsätzlichen mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genutzt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die die fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären und sonstige Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (VwGH 18.06.2009, 2008/22/0387).Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. die Versagung eines Aufenthaltstitels) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm). Das private Interesse nimmt grundsätzlichen mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genutzt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die die fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären und sonstige Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (VwGH 18.06.2009, 2008/22/0387).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt demgegenüber den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva.). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17.03.2005, G 78/04). In diesem Sinne ist auch das private Interesse eines Antragstellers im Falle eines Verfahrens betreffend der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels und eines Fremden im Verfahren hinsichtlich der Verlängerung eines bereits bestehenden Aufenthaltsrechts entsprechend unterschiedlich im Rahmen der Interessensabwägung zu beurteilen. In diesem Zusammenhang sei auch betont, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken könne, zumal dies einer Bevorzugung von jenen Personen gleichkomme, die - ohne hinreichende Gründe hiefür - unter Umgehung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Bestimmungen in das Bundesgebiet einreisen, gegenüber jenen Fremden, die sich rechtstreu verhalten und die Entscheidung bzgl. das Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels im Ausland abwarten (vgl. dazu etwa VfGH 12.06.2010, U 613/10). Auch der EGMR führt dazu aus, dass Personen, die die Behörden im Aufnahmestaat vor vollendete Tatsachen stellen, sie also „fait accompli“ mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, regelmäßig keinen Anspruch auf eine Legalisierung dieses Aufenthalts haben (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer vs Niederlande, Nr. 50435/99).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt demgegenüber den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva.). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17.03.2005, G 78/04). In diesem Sinne ist auch das private Interesse eines Antragstellers im Falle eines Verfahrens betreffend der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels und eines Fremden im Verfahren hinsichtlich der Verlängerung eines bereits bestehenden Aufenthaltsrechts entsprechend unterschiedlich im Rahmen der Interessensabwägung zu beurteilen. In diesem Zusammenhang sei auch betont, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken könne, zumal dies einer Bevorzugung von jenen Personen gleichkomme, die - ohne hinreichende Gründe hiefür - unter Umgehung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Bestimmungen in das Bundesgebiet einreisen, gegenüber jenen Fremden, die sich rechtstreu verhalten und die Entscheidung bzgl. das Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels im Ausland abwarten vergleiche dazu etwa VfGH 12.06.2010, U 613/10). Auch der EGMR führt dazu aus, dass Personen, die die Behörden im Aufnahmestaat vor vollendete Tatsachen stellen, sie also „fait accompli“ mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, regelmäßig keinen Anspruch auf eine Legalisierung dieses Aufenthalts haben (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer vs Niederlande, Nr. 50435/99).

Das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich ist in seinem Gewicht gemindert, wenn der fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (VwGH 18.10.2012, 2012/23/0019). Weiters ist gemäß § 11 Abs. 3 Z 8 NAG 2005 auch der Umstand zu berücksichtigen, ob sich die Beteiligten bei der Entstehung des Privat- und Familienlebens in Österreich des unsicheren Aufenthaltsstatus des Antragstellers bewusst waren, wobei jedoch ein in Österreich bestehendes Familienleben nicht nur dann einen erhöhten Schutz genieße, wenn die familiären Beziehungen im Zeitpunkt der rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet begründet worden sind. Im Rahmen der Interessensabwägung ist daher zu berücksichtigen, ob ein Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK in einem Zeitpunkt entstanden ist, zu dem der weitere Aufenthaltsstatus eines Fremden objektiv unsicher war und sich die Betroffenen über diesen unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren bzw. bewusst sein hätten müssen und somit nicht mit der Fortführung des Privat- und Familienleben im Aufnahmestaat rechnen durften, wobei diesbezüglich eine gewisse Vorwerfbarkeit vorliegen muss (s. ua. EGMR 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali vs. Vereinigter Königreich, Nr. 9214/80; 08.07.2008, Nnyanzi vs. Vereinigtes Königreich, Nr. 21878/06). Ein Zeitpunkt der Unsicherheit ist insbesondere das Eingehen von familiären und persönlichen Bindungen zu einem Zeitpunkt, zu dem der Betroffenen über gar keinen Aufenthaltstitel verfügte, oder während aufrechten Asylverfahrens. Die Schutzwürdigkeit eines nach rechtskräftigen negativen Abschluss des Asylverfahrens entstandenen Privat- und Familienlebens ist demnach noch stärker zu relativieren (vgl. etwa VfGH 01.07.2009, U 992/08, VfSlg. 18.382/2008, sowie. VwGH 13.09.2011, 2009/22/0224, 24.11.2011, 2011/23/0465, 18.12.2008, 2007/21/0522, 30.04.2010, 2010/18/0117). Daraus darf nämlich nicht der Schluss gezogen werden, dass ein während eines unsicheren Aufenthaltsstatus begründetes Familienleben keine Bedeutung hätte (VwGH 26.06.2012, 2010/22/0144). Ganz generell darf der unsichere Aufenthalt einem Minderjährigen nicht in demselben Maße zugerechnet werden, wie seinen Obsorgeberechtigten (VfGH 10.03.2011, B 1565/10).Das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich ist in seinem Gewicht gemindert, wenn der fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (VwGH 18.10.2012, 2012/23/0019). Weiters ist gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 8, NAG 2005 auch der Umstand zu berücksichtigen, ob sich die Beteiligten bei der Entstehung des Privat- und Familienlebens in Österreich des unsicheren Aufenthaltsstatus des Antragstellers bewusst waren, wobei jedoch ein in Österreich bestehendes Familienleben nicht nur dann einen erhöhten Schutz genieße, wenn die familiären Beziehungen im Zeitpunkt der rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet begründet worden sind. Im Rahmen der Interessensabwägung ist daher zu berücksichtigen, ob ein Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK in einem Zeitpunkt entstanden ist, zu dem der weitere Aufenthaltsstatus eines Fremden objektiv unsicher war und sich die Betroffenen über diesen unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren bzw. bewusst sein hätten müssen und somit nicht mit der Fortführung des Privat- und Familienleben im Aufnahmestaat rechnen durften, wobei diesbezüglich eine gewisse Vorwerfbarkeit vorliegen muss (s. ua. EGMR 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali vs. Vereinigter Königreich, Nr. 9214/80; 08.07.2008, Nnyanzi vs. Vereinigtes Königreich, Nr. 21878/06). Ein Zeitpunkt der Unsicherheit ist insbesondere das Eingehen von familiären und persönlichen Bindungen zu einem Zeitpunkt, zu dem der Betroffenen über gar keinen Aufenthaltstitel verfügte, oder während aufrechten Asylverfahrens. Die Schutzwürdigkeit eines nach rechtskräftigen negativen Abschluss des Asylverfahrens entstandenen Privat- und Familienlebens ist demnach noch stärker zu relativieren vergleiche etwa VfGH 01.07.2009, U 992/08, VfSlg. 18.382 aus 2008,, sowie. VwGH 13.09.2011, 2009/22/0224, 24.11.2011, 2011/23/0465, 18.12.2008, 2007/21/0522, 30.04.2010, 2010/18/0117). Daraus darf nämlich nicht der Schluss gezogen werden, dass ein während eines unsicheren Aufenthaltsstatus begründetes Familienleben keine Bedeutung hätte (VwGH 26.06.2012, 2010/22/0144). Ganz generell darf der unsichere Aufenthalt einem Minderjährigen nicht in demselben Maße zugerechnet werden, wie seinen Obsorgeberechtigten (VfGH 10.03.2011, B 1565/10).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sprechen mangelnde Deutschkenntnisse gegen eine starke Integration in Österreich, während die Berufsausbildung und/oder eine Erwerbstätigkeit sowie die Selbsterhaltungsfähigkeit ganz maßgebliche Faktoren für eine erfolgreiche Integration in Österreich sind. Diesbezüglich sei auch darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof zwar nicht explizit zwischen einer legalen Beschäftigung und einer beruflichen Tätigkeit, die ohne Beschäftigungsbewilligung ausgeübt wird, unterscheidet. Sowohl für den Verfassungsgerichtshof als auch für den Verwaltungsgerichtshof bewirkt allerdings eine Beschäftigung ohne rechtliche Grundlage keinen so starken Integrationsfaktor, wie eine Erwerbstätigkeit aufgrund einer arbeitsrechtlichen Genehmigung (vgl. etwa VfGH 22.06.2009, U 1031/09 und VwGH 08.11.2006, 2006/18/0323; 19.06.2008, 2007/18/0058; 29.09.2009, 2009/21/0253; 09.11.2009, 2009/18/0273; VwGH 25.02.2010, 2010/18/0010, sowie EGMR 27.01.2006, Keles vs. Deutschland, Nr. 32231/02). Auch eine ehrenamtliche Sozialarbeit kann einen Integrationsfaktor darstellen (vgl. VfGH 15.12.2011, U 760/11). Die soziale Integration ist weiters im Falle der Begehung von strafbaren Handlungen in Österreich oder in einem anderen Staat erheblich gemindert (so etwa VwGH 20.04.2006, 2006/18/0074; 25.11.2010, 2008/18/0262), wobei für den EGMR dabei „die Natur und Schwere der verübten Straftaten“ ebenso eine Rolle spielen, wie das Alter zum Tatzeitpunkt und die Zahl der Verurteilungen sowie die Frage, ob und über welchen Zeitraum sich der Betreffende nach einer rechtskräftigen Verurteilung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wohl verhalten hat oder rückfällig geworden ist (vgl. EGMR 02.08.2001, Boultif vs. Schweiz, Nr. 54273/00; 23.06.2008, Maslov vs. Österreich, Nr. 1638/03; 12.02.2010, A.A. vs. Vereinigtes Königreich, Nr. 8000/08; 20.12.2011, A.H. Khan vs. Niederlande, Nr. 6222/10).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sprechen mangelnde Deutschkenntnisse gegen eine starke Integration in Österreich, während die Berufsausbildung und/oder eine Erwerbstätigkeit sowie die Selbsterhaltungsfähigkeit ganz maßgebliche Faktoren für eine erfolgreiche Integration in Österreich sind. Diesbezüglich sei auch darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof zwar nicht explizit zwischen einer legalen Beschäftigung und einer beruflichen Tätigkeit, die ohne Beschäftigungsbewilligung ausgeübt wird, unterscheidet. Sowohl für den Verfassungsgerichtshof als auch für den Verwaltungsgerichtshof bewirkt allerdings eine Beschäftigung ohne rechtliche Grundlage keinen so starken Integrationsfaktor, wie eine Erwerbstätigkeit aufgrund einer arbeitsrechtlichen Genehmigung vergleiche etwa VfGH 22.06.2009, U 1031/09 und VwGH 08.11.2006, 2006/18/0323; 19.06.2008, 2007/18/0058; 29.09.2009, 2009/21/0253; 09.11.2009, 2009/18/0273; VwGH 25.02.2010, 2010/18/0010, sowie EGMR 27.01.2006, Keles vs. Deutschland, Nr. 32231/02). Auch eine ehrenamtliche Sozialarbeit kann einen Integrationsfaktor darstellen vergleiche VfGH 15.12.2011, U 760/11). Die soziale Integration ist weiters im Falle der Begehung von strafbaren Handlungen in Österreich oder in einem anderen Staat erheblich gemindert (so etwa VwGH 20.04.2006, 2006/18/0074; 25.11.2010, 2008/18/0262), wobei für den EGMR dabei „die Natur und Schwere der verübten Straftaten“ ebenso eine Rolle spielen, wie das Alter zum Tatzeitpunkt und die Zahl der Verurteilungen sowie die Frage, ob und über welchen Zeitraum sich der Betreffende nach einer rechtskräftigen Verurteilung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wohl verhalten hat oder rückfällig geworden ist vergleiche EGMR 02.08.2001, Boultif vs. Schweiz, Nr. 54273/00; 23.06.2008, Maslov vs. Österreich, Nr. 1638/03; 12.02.2010, A.A. vs. Vereinigtes Königreich, Nr. 8000/08; 20.12.2011, A.H. Khan vs. Niederlande, Nr. 6222/10).

Ein über zehnjähriger, überwiegend rechtmäßiger inländischer Aufenthalt - mag dieser auch auf asylrechtliche Bestimmungen zurückzuführen sein - kann den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen. Die Judikatur des VwGH zur Interessenabwägung gemäß Art. 8 MRK geht bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich aus. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH 30.08.2011, 2008/21/0605; 02.10.2012, 2012/21/0044; 18.10.2012, 2010/22/0136, sowie das Erkenntnis vom 10.05.2011, 2011/18/0100, dem ein Sachverhalt zugrunde gelegen ist, in dem der Beschwerdeführer trotz Aufenthaltes von elfeinhalb Jahren keine Deutschkenntnisse und keine berufliche Integration nachweisen konnte). Diese Rechtsprechung zu Art. 8 MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (vgl. VwGH 17.04.2013, 2011/22/0185).Ein über zehnjähriger, überwiegend rechtmäßiger inländischer Aufenthalt - mag dieser auch auf asylrechtliche Bestimmungen zurückzuführen sein - kann den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen. Die Judikatur des VwGH zur Interessenabwägung gemäß Artikel 8, MRK geht bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich aus. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche VwGH 30.08.2011, 2008/21/0605; 02.10.2012, 2012/21/0044; 18.10.2012, 2010/22/0136, sowie das Erkenntnis vom 10.05.2011, 2011/18/0100, dem ein Sachverhalt zugrunde gelegen ist, in dem der Beschwerdeführer trotz Aufenthaltes von elfeinhalb Jahren keine Deutschkenntnisse und keine berufliche Integration nachweisen konnte). Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant vergleiche VwGH 17.04.2013, 2011/22/0185).

Dabei verliert nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes - mit Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2009, B19/09 - der Umstand, dass die familiären Bindungen zu einem Zeitpunkt entstanden sind, in dem der Fremde nicht mit einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet rechnen durfte, insofern an Gewicht, als eine inzwischen über zwölfjährige Dauer des Verfahrens zur Erlangung eines Aufenthaltstitels, während dessen sich die familiären Bindungen verdichteten, nicht dem Fremden zur Last zu legen ist. In diesem Sinne ist der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise der Meinung, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich nach Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 MRK – bei Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung - dann geboten ist, wenn sich ein Fremder bereits sehr lange im Bundesgebiet aufhält, jahrelang einer Beschäftigung nachgeht und er über im Inland lebenden österreichischen Kinder verfügt, auch wenn die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin nicht mehr aufrecht ist und keine Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG 2005 vorliegen. Daran vermag im Übrigen auch ein sehr lange zurückliegendes strafrechtliches Fehlverhalten (Fälschung eines Beweismittels und Urkundenfälschung) nichts zu ändern (VwGH 23.05.2012, 2010/22/0128).Dabei verliert nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes - mit Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2009, B19/09 - der Umstand, dass die familiären Bindungen zu einem Zeitpunkt entstanden sind, in dem der Fremde nicht mit einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet rechnen durfte, insofern an Gewicht, als eine inzwischen über zwölfjährige Dauer des Verfahrens zur Erlangung eines Aufenthaltstitels, während dessen sich die familiären Bindungen verdichteten, nicht dem Fremden zur Last zu legen ist. In diesem Sinne ist der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise der Meinung, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich nach Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, MRK – bei Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung - dann geboten ist, wenn sich ein Fremder bereits sehr lange im Bundesgebiet aufhält, jahrelang einer Beschäftigung nachgeht und er über im Inland lebenden österreichischen Kinder verfügt, auch wenn die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin nicht mehr aufrecht ist und keine Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG 2005 vorliegen. Daran vermag im Übrigen auch ein sehr lange zurückliegendes strafrechtliches Fehlverhalten (Fälschung eines Beweismittels und Urkundenfälschung) nichts zu ändern (VwGH 23.05.2012, 2010/22/0128).

II.3.2.2.2.1. Im Beschwerdefall handelt es sich um einen im September 2004 nach Österreich eingereisten Beschwerdeführer, der sich zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt insgesamt mehr als zehn Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält, seinen bisherigen rechtmäßigen Aufenthalt in der Zeit von September 2004 bis Juni 2010 auf eine Aufenthaltsberechtigung zum Zwecke des Studiums in Österreich stützte und die im Bundesgebiet verbrachte Zeit, insbesondere auch seit der rechtskräftigen Abweisung seines Verlängerungsantrags vom 29.10.2009, dazu genutzt hat, gute Deutschkenntnisse (nachweislich zumindest auf Niveau A2) zu erwerben und sich (weiter) sozial und wirtschaftlich in die österreichische Gesellschaft nachhaltig zu integrieren.römisch zwei.3.2.2.2.1. Im Beschwerdefall handelt es sich um einen im September 2004 nach Österreich eingereisten Beschwerdeführer, der sich zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt insgesamt mehr als zehn Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält, seinen bisherigen rechtmäßigen Aufenthalt in der Zeit von September 2004 bis Juni 2010 auf eine Aufenthaltsberechtigung zum Zwecke des Studiums in Österreich stützte und die im Bundesgebiet verbrachte Zeit, insbesondere auch seit der rechtskräftigen Abweisung seines Verlängerungsantrags vom 29.10.2009, dazu genutzt hat, gute Deutschkenntnisse (nachweislich zumindest auf Niveau A2) zu erwerben und sich (weiter) sozial und wirtschaftlich in die österreichische Gesellschaft nachhaltig zu integrieren.

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass im gesamten verwaltungsbehördlichen Verfahren keine Umstände hervorgekommen seien, welche „eine Neubewertung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK bewirken und eine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhalts im Sinne des § 11 Abs. 3 NAG hervorgebracht“ hätten. Zudem seien „die Gründe für die Ausweisungsentscheidung in den Entscheidungen der LPD Wien ausführlich dargelegt“ worden und stützte sie den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen auf § 44b Abs. 1 Z 1 NAG. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass im gesamten verwaltungsbehördlichen Verfahren keine Umstände hervorgekommen seien, welche „eine Neubewertung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK bewirken und eine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhalts im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, NAG hervorgebracht“ hätten. Zudem seien „die Gründe für die Ausweisungsentscheidung in den Entscheidungen der LPD Wien ausführlich dargelegt“ worden und stützte sie den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen auf Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG.

Zu beachten ist zunächst im Zusammenhang mit der Frage der Anwendbarkeit des § 44b Abs. 1 NAG auf den konkreten Fall, dass eine asyl- oder fremdenrechtliche Ausweisungsentscheidung gegen den Beschwerdeführer bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheids nie erfolgte. Das sich aus § 44b in der zuletzt in Geltung befindlichen Fassung (BGBl. I Nr. 50/2012) ergebende System einer Antragszurückweisung regelt jedoch ausschließlich jene Fälle der Erteilung von Aufenthaltstiteln aus humanitären Gründen (§ 41a Abs. 9 und § 43 Abs. 3 NAG idF vor BGBl. I Nr. 87/2012) auf begründeten Antrag, in denen über die Zulässigkeit der Ausweisung des Antragstellers im Sinne des § 44a in der Vergangenheit bereits rechtskräftig in einem vorangegangenen fremden- oder in einem asylrechtlichen Verwaltungsverfahren abgesprochen wurde. Zu beachten ist zunächst im Zusammenhang mit der Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG auf den konkreten Fall, dass eine asyl- oder fremdenrechtliche Ausweisungsentscheidung gegen den Beschwerdeführer bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheids nie erfolgte. Das sich aus Paragraph 44 b, in der zuletzt in Geltung befindlichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,) ergebende System einer Antragszurückweisung regelt jedoch ausschließlich jene Fälle der Erteilung von Aufenthaltstiteln aus humanitären Gründen (Paragraph 41 a, Absatz 9 und Paragraph 43, Absatz 3, NAG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) auf begründeten Antrag, in denen über die Zulässigkeit der Ausweisung des Antragstellers im Sinne des Paragraph 44 a, in der Vergangenheit bereits rechtskräftig in einem vorangegangenen fremden- oder in einem asylrechtlichen Verwaltungsverfahren abgesprochen wurde.

Zum Zweck und der Systematik dieser Bestimmung sowie zu den maßgeblichen Kriterien ihrer Anwendbarkeit durch die Verwaltungsbehörden führt die Regierungsvorlage zur Novellierung des Fremdenrechts mit dem Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 29/2009, in dem das System einer vereinfachten Erledigung von Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen durch die Bestimmung des § 44b NAG - in seiner ursprünglichen Fassung - in das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz eingearbeitet wurde, Folgendes aus:Zum Zweck und der Systematik dieser Bestimmung sowie zu den maßgeblichen Kriterien ihrer Anwendbarkeit durch die Verwaltungsbehörden führt die Regierungsvorlage zur Novellierung des Fremdenrechts mit dem Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, in dem das System einer vereinfachten Erledigung von Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen durch die Bestimmung des Paragraph 44 b, NAG - in seiner ursprünglichen Fassung - in das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz eingearbeitet wurde, Folgendes aus:

„Gemäß Abs. 1 sind Anträge auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß §§ 43 Abs. 2 und 44 Abs. 3 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Ausweisung bereits rechtskräftig erlassen wurde (Z 1), rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Ausweisung bloß vorübergehend unzulässig ist (Z 2), oder die Sicherheitsdirektion in ihrer Stellungnahme nach Abs. 2 diesen Umstand feststellt (Z 3). In allen Fällen hat die Zurückweisung nur dann zu erfolgen, wenn aus dem Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Hinblick auf Art. 8 EMRK nicht hervorkommt. Diese Bestimmung normiert den Grundsatz, dass die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde eine bereits getroffene Ausweisung zu beachten und den Antrag daher mittels Formalentscheidung zurückzuweisen hat. Das gleiche gilt für Entscheidungen, mit welchen die Ausweisung lediglich als vorübergehend unzulässig festgestellt wurde. Auch hier soll es, der Gesamtsystematik des Entwurfs folgend, zu keiner Erteilung eines Aufenthaltstitels kommen. Die ebenfalls zur Zurückweisung führende Stellungnahme der Sicherheitsdirektion im Sinne der Z 3 wird in Fällen zum Tragen kommen, in welchen die Zulässigkeit einer Ausweisung bereits im Asylverfahren zu prüfen war, jedoch noch kein Ausspruch über den Aspekt der Dauerhaftigkeit zu erfolgen hatte. Die Fremdenpolizeibehörden sollen in diesen Fällen nicht formal abzusprechen haben, sondern lediglich die „Dauerhaftigkeit“ beurteilen (siehe auch Abs. 2 und die Erläuterungen zu § 125 Abs. 10 FPG). Eine Zurückweisung soll nur dann nicht erfolgen, wenn sich die Verhältnisse, sei es durch Zeitablauf oder auf Grund persönlicher Umstände, soweit geändert haben, dass eine neuerliche Beurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK notwendig ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob die Ausweisung in einem asyl- oder fremdenpolizeilichen Verfahren ausgesprochen wurde, noch ob es sich um eine Ausweisung nach dem AsylG 2005 oder dem FPG oder nach früheren asyl- oder fremdenrechtlichen Bestimmungen (wie z.B. FrG 1997, Asylgesetz 1997) handelt. Wird ein Antrag nach Abs. 1 als unzulässig zurückgewiesen, so wird die zuständige Fremdenpolizeibehörde davon jedenfalls zu verständigen sein, damit diese unter Beachtung der gegebenen Umstände aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Fremden setzen kann. „Gemäß Absatz eins, sind Anträge auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraphen 43, Absatz 2 und 44 Absatz 3, als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Ausweisung bereits rechtskräftig erlassen wurde (Ziffer eins,), rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Ausweisung bloß vorübergehend unzulässig ist (Ziffer 2,), oder die Sicherheitsdirektion in ihrer Stellungnahme nach Absatz 2, diesen Umstand feststellt (Ziffer 3,). In allen Fällen hat die Zurückweisung nur dann zu erfolgen, wenn aus dem Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Hinblick auf Artikel 8, EMRK nicht hervorkommt. Diese Bestimmung normiert den Grundsatz, dass die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde eine bereits getroffene Ausweisung zu beachten und den Antrag daher mittels Formalentscheidung zurückzuweisen hat. Das gleiche gilt für Entscheidungen, mit welchen die Ausweisung lediglich als vorübergehend unzulässig festgestellt wurde. Auch hier soll es, der Gesamtsystematik des Entwurfs folgend, zu keiner Erteilung eines Aufenthaltstitels kommen. Die ebenfalls zur Zurückweisung führende Stellungnahme der Sicherheitsdirektion im Sinne der Ziffer 3, wird in Fällen zum Tragen kommen, in welchen die Zulässigkeit einer Ausweisung bereits im Asylverfahren zu prüfen war, jedoch noch kein Ausspruch über den Aspekt der Dauerhaftigkeit zu erfolgen hatte. Die Fremdenpolizeibehörden sollen in diesen Fällen nicht formal abzusprechen haben, sondern lediglich die „Dauerhaftigkeit“ beurteilen (siehe auch Absatz 2 und die Erläuterungen zu Paragraph 125, Absatz 10, FPG). Eine Zurückweisung soll nur dann nicht erfolgen, wenn sich die Verhältnisse, sei es durch Zeitablauf oder auf Grund persönlicher Umstände, soweit geändert haben, dass eine neuerliche Beurteilung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK notwendig ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob die Ausweisung in einem asyl- oder fremdenpolizeilichen Verfahren ausgesprochen wurde, noch ob es sich um eine Ausweisung nach dem AsylG 2005 oder dem FPG oder nach früheren asyl- oder fremdenrechtlichen Bestimmungen (wie z.B. FrG 1997, Asylgesetz 1997) handelt. Wird ein Antrag nach Absatz eins, als unzulässig zurückgewiesen, so wird die zuständige Fremdenpolizeibehörde davon jedenfalls zu verständigen sein, damit diese unter Beachtung der gegebenen Umstände aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Fremden setzen kann.

Gemäß Abs. 2 hat die Behörde, wenn kein Fall des Abs. 1 Z 1 oder 2 vorliegt, unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Sicherheitsdirektion von der Antragstellung zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen einzuholen. Abs. 2 stellt somit einerseits sicher, dass die Fremdenpolizeibehörden von Anträgen gemäß § 44b Kenntnis erlangen und anderseits in ihrem Zuständigkeitsbereich tätig werden können. In jedem Fall ist die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde über das Vorgehen der Fremdenpolizeibehörde zu informieren. Gemäß § 66 Abs. 3 FPG (neu) wird die Fremdenpolizeibehörde formal über die Ausweisung abzusprechen haben. Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisungsentscheidung vor, so ist diese daher selbstverständlich zu erlassen und sind unter Berücksichtigung des § 46 Abs. 1 FPG entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu setzen. Andernfalls ist die Zulässigkeit der Ausweisung mit Bescheid zu verneinen und im Falle der dauerhaften Unzulässigkeit nach § 44a vorzugehen. Ist eine Ausweisungsentscheidung in einem vorangegangen asylrechtlichen Verfahren aufgrund einer drohenden Verletzung des Privat- und Familienlebens unterblieben, so hat die Fremdenpolizeibehörde darüber im allgemeinen nicht formal abzusprechen (siehe auch § 125 Abs. 10 [neu]), sondern unter Berücksichtigung der in der asylrechtlichen Entscheidung enthaltenen Begründung, die Aufenthaltsbehörde zu informieren, ob die Unzulässigkeit der Ausweisung als auf Dauer oder bloß vorübergehend beurteilt wird, was wiederum ein Vorgehen der Aufenthaltsbehörde nach § 44a oder § 44b Abs. 1 Z 3 nach sich zieht. Selbstverständlich hat die Fremdenpolizeibehörde aber allenfalls geänderte Umstände zu berücksichtigen. Hat sich daher der Sachverhalt seit der asylrechtlichen Entscheidung maßgeblich geändert und ist die Ausweisung (z.B. auf Grund von Straffälligkeit des Fremden) gemäß § 66 FPG mittlerweile möglich, so ist diese selbstverständlich zu erlassen. Mit der Normierung der Sicherheitsdirektionen als Ansprechpartner soll der Informationsfluss auf Länderebene zentral gebündelt werden. Selbstverständlich haben die Sicherheitsdirektionen im Innenverhältnis die zuständigen Fremdenpolizeibehörden zu befassen.“ (s. RV 88 XXIV GP zu Z 18 (§§ 44a und 44b), S. 12).Gemäß Absatz 2, hat die Behörde, wenn kein Fall des Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 vorliegt, unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Sicherheitsdirektion von der Antragstellung zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen einzuholen. Absatz 2, stellt somit einerseits sicher, dass die Fremdenpolizeibehörden von Anträgen gemäß Paragraph 44 b, Kenntnis erlangen und anderseits in ihrem Zuständigkeitsbereich tätig werden können. In jedem Fall ist die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde über das Vorgehen der Fremdenpolizeibehörde zu informieren. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, FPG (neu) wird die Fremdenpolizeibehörde formal über die Ausweisung abzusprechen haben. Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisungsentscheidung vor, so ist diese daher selbstverständlich zu erlassen und sind unter Berücksichtigung des Paragraph 46, Absatz eins, FPG entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu setzen. Andernfalls ist die Zulässigkeit der Ausweisung mit Bescheid zu verneinen und im Falle der dauerhaften Unzulässigkeit nach Paragraph 44 a, vorzugehen. Ist eine Ausweisungsentscheidung in einem vorangegangen asylrechtlichen Verfahren aufgrund einer drohenden Verletzung des Privat- und Familienlebens unterblieben, so hat die Fremdenpolizeibehörde darüber im allgemeinen nicht formal abzusprechen (siehe auch Paragraph 125, Absatz 10, [neu]), sondern unter Berücksichtigung der in der asylrechtlichen Entscheidung enthaltenen Begründung, die Aufenthaltsbehörde zu informieren, ob die Unzulässigkeit der Ausweisung als auf Dauer oder bloß vorübergehend beurteilt wird, was wiederum ein Vorgehen der Aufenthaltsbehörde nach Paragraph 44 a, oder Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 3, nach sich zieht. Selbstverständlich hat die Fremdenpolizeibehörde aber allenfalls geänderte Umstände zu berücksichtigen. Hat sich daher der Sachverhalt seit der asylrechtlichen Entscheidung maßgeblich geändert und ist die Ausweisung (z.B. auf Grund von Straffälligkeit des Fremden) gemäß Paragraph 66, FPG mittlerweile möglich, so ist diese selbstverständlich zu erlassen. Mit der Normierung der Sicherheitsdirektionen als Ansprechpartner soll der Informationsfluss auf Länderebene zentral gebündelt werden. Selbstverständlich haben die Sicherheitsdirektionen im Innenverhältnis die zuständigen Fremdenpolizeibehörden zu befassen.“ (s. Regierungsvorlage 88 römisch 24 Gesetzgebungsperiode zu Ziffer 18, (Paragraphen 44 a und 44 b), S. 12).

Zusätzlich führt diese Regierungsvorlage in ihren Erläuternden Bemerkungen zu § 125 Abs. 10 FPG aus:Zusätzlich führt diese Regierungsvorlage in ihren Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 125, Absatz 10, FPG aus:

„Die Übergangsbestimmung in Abs. 10 normiert, dass in Fällen, in denen die Zulässigkeit einer Ausweisung bereits im Asylverfahren zu prüfen war, die Fremdenpolizeibehörde nicht (wieder) über die Ausweisung absprechen muss. Dies gilt auch, wenn im Falle der Unzulässigkeit der Ausweisung ein Spruch unterblieben ist, oder eine Ausweisungsentscheidung vom unabhängigen Bundesasylsenat oder vom Asylgerichtshof ersatzlos behoben wurde. In diesen Fällen wird die Fremdenpolizeibehörde grundsätzlich nur zu prüfen haben, ob die Ausweisung als dauerhaft unzulässig zu beurteilen ist und die Aufenthaltsbehörde – etwa in einem Verfahren gemäß § 44b NAG – darüber zu informieren haben.„Die Übergangsbestimmung in Absatz 10, normiert, dass in Fällen, in denen die Zulässigkeit einer Ausweisung bereits im Asylverfahren zu prüfen war, die Fremdenpolizeibehörde nicht (wieder) über die Ausweisung absprechen muss. Dies gilt auch, wenn im Falle der Unzulässigkeit der Ausweisung ein Spruch unterblieben ist, oder eine Ausweisungsentscheidung vom unabhängigen Bundesasylsenat oder vom Asylgerichtshof ersatzlos behoben wurde. In diesen Fällen wird die Fremdenpolizeibehörde grundsätzlich nur zu prüfen haben, ob die Ausweisung als dauerhaft unzulässig zu beurteilen ist und die Aufenthaltsbehörde – etwa in einem Verfahren gemäß Paragraph 44 b, NAG – darüber zu informieren haben.

Naturgemäß hat die Fremdenpolizeibehörde einen allenfalls geänderten Sachverhalt in ihrer Beurteilung zu berücksichtigen. So ist eine Ausweisungsentscheidung selbstverständlich zu erlassen, wenn diese mittlerweile (etwa auf Grund von Straffälligkeit des Fremden) zulässig ist.“ (s. RV 88 XXIV GP zu Z 6 (§§ 125 Abs. 10 und 11), S. 6).Naturgemäß hat die Fremdenpolizeibehörde einen allenfalls geänderten Sachverhalt in ihrer Beurteilung zu berücksichtigen. So ist eine Ausweisungsentscheidung selbstverständlich zu erlassen, wenn diese mittlerweile (etwa auf Grund von Straffälligkeit des Fremden) zulässig ist.“ (s. Regierungsvorlage 88 römisch 24 Gesetzgebungsperiode zu Ziffer 6, (Paragraphen 125, Absatz 10 und 11), S. 6).

Dieser Formulierung ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass es Wille des damaligen Gesetzgebers war, der Aufenthaltsbehörde bei Verfahren hinsichtlich Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen gem. § 43 Abs. 3 oder § 44 Abs. 3 (nunmehr § 41a Abs. 9) NAG aF (vor BGBl. I Nr. 87/2012) ausschließlich in jenen Fällen eine Möglichkeit zur Zurückweisung im Grunde des § 44a Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG einzuräumen, in denen bereits zuvor in Bezug auf den Antragsteller in einem behördlichen Verfahren eine rechtskräftige asyl- oder fremdenrechtliche Entscheidung (gem. § 10 Abs. 5 AsylG 2005 aF bzw. § 61 Abs. 3 FPG aF) über die (dauerhafte) Zulässigkeit seiner Ausweisung aus dem Bundesgebiet erging. Demgemäß liegt auch in einer Konstellation, in der das Ausweisungsverfahren erst nach Beantragung eines Aufenthaltstitels eingeleitet und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme abgeschlossen wurde, kein Fall einer Zurückweisung nach § 44b Abs. 1 Z 1 NAG 2005 vor, weil ansonsten die Bestimmung des § 44b Abs. 2 NAG 2005 sinnentleert wäre. § 44b Abs. 1 Z. 1 NAG 2005 kommt somit nur dann zur Anwendung, wenn eine Ausweisung schon vor Antragstellung rechtskräftig erlassen wurde (VwGH vom 19.02.2014, 2012/22/0201). Dieser Formulierung ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass es Wille des damaligen Gesetzgebers war, der Aufenthaltsbehörde bei Verfahren hinsichtlich Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen gem. Paragraph 43, Absatz 3, oder Paragraph 44, Absatz 3, (nunmehr Paragraph 41 a, Absatz 9,) NAG aF (vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) ausschließlich in jenen Fällen eine Möglichkeit zur Zurückweisung im Grunde des Paragraph 44 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG einzuräumen, in denen bereits zuvor in Bezug auf den Antragsteller in einem behördlichen Verfahren eine rechtskräftige asyl- oder fremdenrechtliche Entscheidung (gem. Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 aF bzw. Paragraph 61, Absatz 3, FPG aF) über die (dauerhafte) Zulässigkeit seiner Ausweisung aus dem Bundesgebiet erging. Demgemäß liegt auch in einer Konstellation, in der das Ausweisungsverfahren erst nach Beantragung eines Aufenthaltstitels eingeleitet und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme abgeschlossen wurde, kein Fall einer Zurückweisung nach Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 vor, weil ansonsten die Bestimmung des Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG 2005 sinnentleert wäre. Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 kommt somit nur dann zur Anwendung, wenn eine Ausweisung schon vor Antragstellung rechtskräftig erlassen wurde (VwGH vom 19.02.2014, 2012/22/0201).

Vorgenannten Fällen sind aber nicht jene Sachverhalte gleichzusetzen, in denen zwar vor dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009 über die Ausweisung des Antragstellers durch eine Fremden- oder Asylbehörde bereits abgesprochen wurde, eine solche jedoch zum damaligen Zeitpunkt dieser Entscheidung aus Gründen des Art. 8 EMRK nicht geboten war, bzw. eine erstinstanzliche asyl- oder fremdenrechtliche Ausweisung einen ungerechtfertigten Eingriff in das Privat- und Familienleben iSd Art 8 Abs. 2 EMRK darstellte und deshalb im Rechtsmittelverfahren behoben wurde. In concreto sind dies jene Fälle, in denen die Asyl- und Fremdenbehörden vor dem 01.04.2009 die Bestimmungen des FrG 1997 bzw. des AsylG 1997 (in der Fassung ab dem Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 101/2003) oder des FPG 2005 und bzw. des AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 29/2009, mit der in § 10 Abs. 5 AsylG 2005 aF bzw. § 61 Abs. 3 FPG aF (idF bis BGBl. I Nr. 87/2012) erstmals die Verpflichtung der Asyl- und Fremdenbehörden in das Fremdenrecht eingeführt wurde, mit der Zulässigkeit der Ausweisung eines Fremden aus Gründen des Art. 8 EMRK gleichzeitig darüber begründet abzusprechen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat auf Dauer unzulässig ist, anzuwenden hatten [vgl. in diesem Sinne auch VwGH vom 13.11.2012, 2011/22/0085, in dem der Verwaltungsgerichtshof eine Rechtswidrigkeit darin erkannte, dass die Berufungsbehörde eine erstinstanzliche Zurückweisung eines am 07.05.2009 eingebrachten Antrags gemäß § 43 Abs. 2 und § 44b Abs. 1 Z 3 NAG bestätigte, obwohl mit der Abweisung des Asylantrags eine Ausweisung gegen die Beschwerdeführerin durch den Asylgerichtshof nicht erlassen wurde; sowie VwGH 09.11.2011, 2011/22/0250, in welchem der Verwaltungsgerichtshof ausführte, dass der Anwendungsbereich des Zurückweisungsgrundes des § 44b Abs. 1 Z 3 NAG 2005 dann gegeben ist, „wenn sich die Erlassung einer Ausweisung bisher als nicht zulässig dargestellt hat, diese Unzulässigkeit aber nur als vorübergehend anzusehen ist“.]Vorgenannten Fällen sind aber nicht jene Sachverhalte gleichzusetzen, in denen zwar vor dem Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, über die Ausweisung des Antragstellers durch eine Fremden- oder Asylbehörde bereits abgesprochen wurde, eine solche jedoch zum damaligen Zeitpunkt dieser Entscheidung aus Gründen des Artikel 8, EMRK nicht geboten war, bzw. eine erstinstanzliche asyl- oder fremdenrechtliche Ausweisung einen ungerechtfertigten Eingriff in das Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK darstellte und deshalb im Rechtsmittelverfahren behoben wurde. In concreto sind dies jene Fälle, in denen die Asyl- und Fremdenbehörden vor dem 01.04.2009 die Bestimmungen des FrG 1997 bzw. des AsylG 1997 (in der Fassung ab dem Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,) oder des FPG 2005 und bzw. des AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, mit der in Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 aF bzw. Paragraph 61, Absatz 3, FPG aF in der Fassung bis Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) erstmals die Verpflichtung der Asyl- und Fremdenbehörden in das Fremdenrecht eingeführt wurde, mit der Zulässigkeit der Ausweisung eines Fremden aus Gründen des Artikel 8, EMRK gleichzeitig darüber begründet abzusprechen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat auf Dauer unzulässig ist, anzuwenden hatten [vgl. in diesem Sinne auch VwGH vom 13.11.2012, 2011/22/0085, in dem der Verwaltungsgerichtshof eine Rechtswidrigkeit darin erkannte, dass die Berufungsbehörde eine erstinstanzliche Zurückweisung eines am 07.05.2009 eingebrachten Antrags gemäß Paragraph 43, Absatz 2 und Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 3, NAG bestätigte, obwohl mit der Abweisung des Asylantrags eine Ausweisung gegen die Beschwerdeführerin durch den Asylgerichtshof nicht erlassen wurde; sowie VwGH 09.11.2011, 2011/22/0250, in welchem der Verwaltungsgerichtshof ausführte, dass der Anwendungsbereich des Zurückweisungsgrundes des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 3, NAG 2005 dann gegeben ist, „wenn sich die Erlassung einer Ausweisung bisher als nicht zulässig dargestellt hat, diese Unzulässigkeit aber nur als vorübergehend anzusehen ist“.]

Ausschließlich in diesen Fällen hat die Aufenthaltsbehörde die zuständige Landespolizeidirektion vor ihrer Entscheidung über einen Antrag gem. § 43 Abs. 3 bzw. 44 Abs. 3 NAG zu befassen und eine Stellungnahme zum Aspekt der Dauerhaftigkeit einer in der Vergangenheit von einer Asyl- oder Fremdenbehörde unterlassenem Ausweisung gem. § 44b Abs. 2 NAG einzuholen. Folglich wird sich diese in ihrer Stellungnahme gem. § 44b Abs. 2 NAG insbesondere mit der Frage zu befassen haben, ob eine zuvor allenfalls rechtskräftig als unzulässig erkannte Ausweisung [nunmehr] auf Dauer oder bloß vorübergehend unzulässig ist (vgl. VwGH 29.02.2012, 2010/21/0500). Ausschließlich in diesen Fällen hat die Aufenthaltsbehörde die zuständige Landespolizeidirektion vor ihrer Entscheidung über einen Antrag gem. Paragraph 43, Absatz 3, bzw. 44 Absatz 3, NAG zu befassen und eine Stellungnahme zum Aspekt der Dauerhaftigkeit einer in der Vergangenheit von einer Asyl- oder Fremdenbehörde unterlassenem Ausweisung gem. Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG einzuholen. Folglich wird sich diese in ihrer Stellungnahme gem. Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG insbesondere mit der Frage zu befassen haben, ob eine zuvor allenfalls rechtskräftig als unzulässig erkannte Ausweisung [nunmehr] auf Dauer oder bloß vorübergehend unzulässig ist vergleiche VwGH 29.02.2012, 2010/21/0500).

Nur diese Interpretation des Anwendungsbereichs des § 44b Abs. 1 NAG ist mit dem System der mit der Novelle, BGBl. I Nr. 29/2009 ins Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz implementierten vereinfachten Möglichkeit der Zurückweisung von Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 44 Abs. 3 oder 43 Abs. 3 NAG aus humanitären Gründen vereinbar. Dieser Systematik liegt nämlich der Grundgedanke einer besonderen Form einer Verfahrensbeendigung durch Einstellung des Verwaltungsverfahrens bei Vorliegen von im Gesetz genannter Voraussetzungen ohne inhaltliche Prüfung des Antrags zugrunde. Demzufolge hat die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde eine bereits getroffene rechtskräftige (asyl- oder fremdenrechtliche) Ausweisung in einem solchen Verfahren zu beachten und soll eine Zurückweisung nur dann nicht erfolgen, wenn sich die Verhältnisse im Zeitpunkt ihrer Entscheidung nunmehr soweit geändert haben, dass eine neuerliche Beurteilung der Zulässigkeit einer Ausweisung im Hinblick auf Art. 8 EMRK durch die Niederlassungsbehörde notwendig ist. Demgemäß erachtet auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung als Maßstab für die Prüfung für die Beurteilung der Frage des Vorliegens eines maßgeblich geänderten Sachverhalts iSd § 44b Abs. 1 NAG ausschließlich den Zeitpunkt einer vorangegangenen asyl- oder fremdenrechtlichen Ausweisungsentscheidung für beachtlich. Nur diese Interpretation des Anwendungsbereichs des Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG ist mit dem System der mit der Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, ins Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz implementierten vereinfachten Möglichkeit der Zurückweisung von Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 44, Absatz 3, oder 43 Absatz 3, NAG aus humanitären Gründen vereinbar. Dieser Systematik liegt nämlich der Grundgedanke einer besonderen Form einer Verfahrensbeendigung durch Einstellung des Verwaltungsverfahrens bei Vorliegen von im Gesetz genannter Voraussetzungen ohne inhaltliche Prüfung des Antrags zugrunde. Demzufolge hat die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde eine bereits getroffene rechtskräftige (asyl- oder fremdenrechtliche) Ausweisung in einem solchen Verfahren zu beachten und soll eine Zurückweisung nur dann nicht erfolgen, wenn sich die Verhältnisse im Zeitpunkt ihrer Entscheidung nunmehr soweit geändert haben, dass eine neuerliche Beurteilung der Zulässigkeit einer Ausweisung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK durch die Niederlassungsbehörde notwendig ist. Demgemäß erachtet auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung als Maßstab für die Prüfung für die Beurteilung der Frage des Vorliegens eines maßgeblich geänderten Sachverhalts iSd Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG ausschließlich den Zeitpunkt einer vorangegangenen asyl- oder fremdenrechtlichen Ausweisungsentscheidung für beachtlich.

Die Grundkonzeption dieser Systematik hat sich auch durch die inhaltliche Neufassung des § 44b Abs. 1 NAG mit der am 01.07.2011 in Kraft getretenen FRÄG 2011, BGBl. I Nr. 38/2011, nicht geändert, mit der § 44b Abs. 1 Z 3 NAG folgende neue Textierung erhielt:Die Grundkonzeption dieser Systematik hat sich auch durch die inhaltliche Neufassung des Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG mit der am 01.07.2011 in Kraft getretenen FRÄG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, nicht geändert, mit der Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 3, NAG folgende neue Textierung erhielt:

„... 3. die Sicherheitsdirektion nach einer Befassung gemäß Abs. 2 in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG zulässig oder jeweils auf Grund des § 61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist, und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.“ „... 3. die Sicherheitsdirektion nach einer Befassung gemäß Absatz 2, in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG zulässig oder jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG bloß vorübergehend unzulässig ist, und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.“

Die bezughabenden Erläuternden sprechen zu § 44b NAG insgesamt lediglich von redaktionellen Anpassungen im Hinblick auf die neue Systematik der aufenthaltsbeendenden Verfahren im Fremdenpolizeigesetz und stellen auch nur den Willen des Gesetzgebers klar, der von der Sicherheitsdirektion einzuholenden „begründeten Stellungnahme“ gem. Absatz 2 als Vorfragenbeurteilung iSd § 38 AVG eine in den Fällen des Absatz 1 Z 3 entsprechende Bindungswirkung auch für die Aufenthaltsbehörden zu verschaffen. In diesem Zusammenhang sei jedoch auf die konträre Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, der einer solchen Stellungnahme der Sicherheitsdirektion gemäß § 44b Abs 2 NAG 2005 die intendierte Bindungswirkung für die Niederlassungsbehörde in zwei Verfahren, in denen die Berufungsbehörde (noch) die ursprüngliche Fassung des § 44b Abs. 1 Z 3 NAG anzuwenden gehabt hatte, gerade nicht zubilligte (vgl. in diesem Sinne VwGH 22.07.2011, 2011/22/0148; 13.11.2012, 2011/22/0085). Zumal die Erläuternden Bemerkungen auch sonst an keiner Stelle die textlichen Änderung des § 44b Abs. 1 Z 3 NAG erwähnen und auch sonst schlüssige Erklärungen für eine damit einhergehende grundlegende Änderung der Systematik der Verfahrenseinstellung unter Anwendung des § 44b Abs. 1 Z 3 NAG vermissen lassen, erhellt daraus der zulässige Schluss, dass mit dem FRÄG 2011 offenkundig keine inhaltliche Änderung des § 44b NAG durch den Gesetzgeber intendiert war (vgl. dazu auch die diesbezüglichen Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 15.07.2014, VGW-151/059/11475/2014, in dem der erkennende Richter bezugnehmend auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.07.2011, 2011/22/0148, überzeugend darlegt, aus welchen Gründen eine Interpretation dieser Bestimmung im Sinne einer Ausweitung des Anwendungsfalls des § 44b Abs. 1 Z 3 NAG auch auf Fälle, in denen gegen einen Antragsteller bislang noch keine asyl- oder fremdenrechtliche rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde, sich als verfassungswidrig darstellen würde). Die bezughabenden Erläuternden sprechen zu Paragraph 44 b, NAG insgesamt lediglich von redaktionellen Anpassungen im Hinblick auf die neue Systematik der aufenthaltsbeendenden Verfahren im Fremdenpolizeigesetz und stellen auch nur den Willen des Gesetzgebers klar, der von der Sicherheitsdirektion einzuholenden „begründeten Stellungnahme“ gem. Absatz 2 als Vorfragenbeurteilung iSd Paragraph 38, AVG eine in den Fällen des Absatz 1 Ziffer 3, entsprechende Bindungswirkung auch für die Aufenthaltsbehörden zu verschaffen. In diesem Zusammenhang sei jedoch auf die konträre Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, der einer solchen Stellungnahme der Sicherheitsdirektion gemäß Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG 2005 die intendierte Bindungswirkung für die Niederlassungsbehörde in zwei Verfahren, in denen die Berufungsbehörde (noch) die ursprüngliche Fassung des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 3, NAG anzuwenden gehabt hatte, gerade nicht zubilligte vergleiche in diesem Sinne VwGH 22.07.2011, 2011/22/0148; 13.11.2012, 2011/22/0085). Zumal die Erläuternden Bemerkungen auch sonst an keiner Stelle die textlichen Änderung des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 3, NAG erwähnen und auch sonst schlüssige Erklärungen für eine damit einhergehende grundlegende Änderung der Systematik der Verfahrenseinstellung unter Anwendung des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 3, NAG vermissen lassen, erhellt daraus der zulässige Schluss, dass mit dem FRÄG 2011 offenkundig keine inhaltliche Änderung des Paragraph 44 b, NAG durch den Gesetzgeber intendiert war vergleiche dazu auch die diesbezüglichen Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 15.07.2014, VGW-151/059/11475/2014, in dem der erkennende Richter bezugnehmend auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.07.2011, 2011/22/0148, überzeugend darlegt, aus welchen Gründen eine Interpretation dieser Bestimmung im Sinne einer Ausweitung des Anwendungsfalls des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 3, NAG auch auf Fälle, in denen gegen einen Antragsteller bislang noch keine asyl- oder fremdenrechtliche rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde, sich als verfassungswidrig darstellen würde).

Im Ergebnis bleibt festzustellen, dass die vor dem FRÄG 2011 entwickelte höchstgerichtliche Judikaturlinie zu § 44b NAG auch nach Inkrafttreten dieser Novelle weiterhin Gültigkeit hat. Die Aufenthaltsbehörde hat somit eine Stellungnahme gem. § 44b Abs. 2 NAG ausschließlich in Fällen einzuholen, in denen eine Asyl- oder Fremdenbehörde vor der Antragstellung gem. § 41a Abs. 9 oder § 43 Abs. 3 NAG die Frage der Zulässigkeit der Ausweisung des Antragstellers in einem Verwaltungsverfahren nach den Bestimmungen des AsylG bzw. FPG vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 29/2009 am 01.04.2009 zu entscheiden hatte. Diese Beurteilung unterstützt auch das oben erwähnte VwGH-Erkenntnis vom 29.02.2012, Zl. 2010/21/0500. Das FRÄG 2011 bringt somit lediglich insofern eine Änderung der bisherigen Rechtslage, als den Landespolizeidirektionen in einer der Entscheidung durch die Aufenthaltsbehörde vorgelagerten Beurteilung nunmehr (zusätzlich) die Kompetenz eingeräumt werden soll, sich auch in Fällen einer vor dem 01.04.2009 durch eine Asyl- oder Fremdenbehörde verfügten rechtskräftigen Ausweisung des Antragstellers zur Frage des Vorliegens einer nunmehr allenfalls vorliegenden maßgeblichen Sachverhaltsänderung und damit verbunden zum Weiterbestehen der Voraussetzungen für die (dauerhafte) Zulässigkeit einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu äußern. Für eine andere Beurteilung dieser Frage sind im Hinblick auf die im gegenständlichen Verfahren anzuwendende (geänderte) Fassung des § 44b Abs. 1 Z 3 NAG keine Hinweis erkennbar.Im Ergebnis bleibt festzustellen, dass die vor dem FRÄG 2011 entwickelte höchstgerichtliche Judikaturlinie zu Paragraph 44 b, NAG auch nach Inkrafttreten dieser Novelle weiterhin Gültigkeit hat. Die Aufenthaltsbehörde hat somit eine Stellungnahme gem. Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG ausschließlich in Fällen einzuholen, in denen eine Asyl- oder Fremdenbehörde vor der Antragstellung gem. Paragraph 41 a, Absatz 9, oder Paragraph 43, Absatz 3, NAG die Frage der Zulässigkeit der Ausweisung des Antragstellers in einem Verwaltungsverfahren nach den Bestimmungen des AsylG bzw. FPG vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, am 01.04.2009 zu entscheiden hatte. Diese Beurteilung unterstützt auch das oben erwähnte VwGH-Erkenntnis vom 29.02.2012, Zl. 2010/21/0500. Das FRÄG 2011 bringt somit lediglich insofern eine Änderung der bisherigen Rechtslage, als den Landespolizeidirektionen in einer der Entscheidung durch die Aufenthaltsbehörde vorgelagerten Beurteilung nunmehr (zusätzlich) die Kompetenz eingeräumt werden soll, sich auch in Fällen einer vor dem 01.04.2009 durch eine Asyl- oder Fremdenbehörde verfügten rechtskräftigen Ausweisung des Antragstellers zur Frage des Vorliegens einer nunmehr allenfalls vorliegenden maßgeblichen Sachverhaltsänderung und damit verbunden zum Weiterbestehen der Voraussetzungen für die (dauerhafte) Zulässigkeit einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu äußern. Für eine andere Beurteilung dieser Frage sind im Hinblick auf die im gegenständlichen Verfahren anzuwendende (geänderte) Fassung des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 3, NAG keine Hinweis erkennbar.

II.3.2.2.2.2. Für den Beschwerdefall bleibt aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien zusammengefasst festzustellen, dass eine Asyl- oder Fremdenbehörde bislang noch nie über die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes infolge der rechtskräftigen Versagung der Verlängerung der ihm erteilten Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ abgesprochen hat und der konkrete Fall somit auch nicht in den Anwendungsbereich des § 44b Abs. 1 NAG fällt. Die belangte Behörde hätte daher im Verwaltungsverfahren keine Stellungnahme gem. § 44b Abs. 2 NAG einholen dürfen und anstelle dessen eigenständig das Vorliegen der in § 41a Abs. 9 Z 1 und 3 NAG genannten Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels und in der Folge unter Heranziehung der in § 11 Abs. 3 NAG aufgezählten Kriterien in einer Gesamtabwägung umfassend zu prüfen gehabt, ob eine positive Erledigung des gegenständlichen Antrags zum Schutze des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich im Lichte iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK geboten erscheint. Ausgehend davon wäre es vor dem Hintergrund der oben dargestellten Judikaturlinie somit fallbezogen Aufgabe der belangten Behörde gewesen, in ihrer Begründung im Rahmen einer umfassenden einzelfallbezogenen Gesamtabwägung eingehend darzulegen, aus welchen Überlegungen sie der Auffassung der LPD Wien in der Stellungnahme vom 15.03.2013 beitritt und dem öffentlichen Interesse an einer Versagung des beantragten Aufenthaltstitels den zweifelsohne bestehenden privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet im Lichte des Art. 8 Abs. 2 EMRK höhere Bedeutung zumisst.römisch zwei.3.2.2.2.2. Für den Beschwerdefall bleibt aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien zusammengefasst festzustellen, dass eine Asyl- oder Fremdenbehörde bislang noch nie über die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes infolge der rechtskräftigen Versagung der Verlängerung der ihm erteilten Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ abgesprochen hat und der konkrete Fall somit auch nicht in den Anwendungsbereich des Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG fällt. Die belangte Behörde hätte daher im Verwaltungsverfahren keine Stellungnahme gem. Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG einholen dürfen und anstelle dessen eigenständig das Vorliegen der in Paragraph 41 a, Absatz 9, Ziffer eins und 3 NAG genannten Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels und in der Folge unter Heranziehung der in Paragraph 11, Absatz 3, NAG aufgezählten Kriterien in einer Gesamtabwägung umfassend zu prüfen gehabt, ob eine positive Erledigung des gegenständlichen Antrags zum Schutze des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich im Lichte iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK geboten erscheint. Ausgehend davon wäre es vor dem Hintergrund der oben dargestellten Judikaturlinie somit fallbezogen Aufgabe der belangten Behörde gewesen, in ihrer Begründung im Rahmen einer umfassenden einzelfallbezogenen Gesamtabwägung eingehend darzulegen, aus welchen Überlegungen sie der Auffassung der LPD Wien in der Stellungnahme vom 15.03.2013 beitritt und dem öffentlichen Interesse an einer Versagung des beantragten Aufenthaltstitels den zweifelsohne bestehenden privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet im Lichte des Artikel 8, Absatz 2, EMRK höhere Bedeutung zumisst.

Nur der Ordnung halber sei zudem betont, dass die Beschwerde in diesem Zusammenhang richtigerweise kritisiert, dass seit Inkrafttreten der neuen Rechtslage mit 01.01.2014 in Verfahren gem. § 41a Abs. 9 NAG eine Befassung der LPD Wien im Sinne § 44b Abs. 2 NAG nicht mehr in Betracht kommt, da infolge der Wirksamkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 mit diesem Datum ein Zuständigkeitswechsel in fremdenpolizeilichen Belangen stattgefunden hat und im Zuge dessen nunmehr das neu geschaffene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) anstelle der Landespolizeibehörden zuständige Behörde zur Vollziehung des Fremdenpolizeigesetzes ist. Daraus ergibt sich aus dem oben dargestellten Zweck des § 44b Abs. 1 NAG, dass Ersuchen um Stellungnahmen gem. § 44b Abs. 2 leg. cit. nunmehr nicht mehr an die zuständige Landespolizeidirektion sondern an das BFA zu richten sind, zumal auch nur (mehr) dieses über die Zulässigkeit einer Ausweisung rechtsgültig entscheiden darf. Schon alleine aus diesem Grund hätte sich die belangte Behörde in einem Verfahren, welches vor dem 01.01.2014 bei ihr anhängig geworden ist, jedoch erst nach diesem Zeitpunkt entschieden wird, nicht mehr auf eine vor dem 01.01.2014 eingeholte Stellungnahme einer Landespolizeibehörde stützen dürfen, sondern müsste bei Vorliegen der oben dargestellten Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 44b NAG auf das jeweilige Verfahren vor ihrer Entscheidung neuerlich eine Stellungnahme gem. § 44b Abs. 2 NAG beim nunmehr für die Beurteilung der Zulässigkeit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zuständigen BFA einholen.Nur der Ordnung halber sei zudem betont, dass die Beschwerde in diesem Zusammenhang richtigerweise kritisiert, dass seit Inkrafttreten der neuen Rechtslage mit 01.01.2014 in Verfahren gem. Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG eine Befassung der LPD Wien im Sinne Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG nicht mehr in Betracht kommt, da infolge der Wirksamkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 mit diesem Datum ein Zuständigkeitswechsel in fremdenpolizeilichen Belangen stattgefunden hat und im Zuge dessen nunmehr das neu geschaffene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) anstelle der Landespolizeibehörden zuständige Behörde zur Vollziehung des Fremdenpolizeigesetzes ist. Daraus ergibt sich aus dem oben dargestellten Zweck des Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG, dass Ersuchen um Stellungnahmen gem. Paragraph 44 b, Absatz 2, leg. cit. nunmehr nicht mehr an die zuständige Landespolizeidirektion sondern an das BFA zu richten sind, zumal auch nur (mehr) dieses über die Zulässigkeit einer Ausweisung rechtsgültig entscheiden darf. Schon alleine aus diesem Grund hätte sich die belangte Behörde in einem Verfahren, welches vor dem 01.01.2014 bei ihr anhängig geworden ist, jedoch erst nach diesem Zeitpunkt entschieden wird, nicht mehr auf eine vor dem 01.01.2014 eingeholte Stellungnahme einer Landespolizeibehörde stützen dürfen, sondern müsste bei Vorliegen der oben dargestellten Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 44 b, NAG auf das jeweilige Verfahren vor ihrer Entscheidung neuerlich eine Stellungnahme gem. Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG beim nunmehr für die Beurteilung der Zulässigkeit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zuständigen BFA einholen.

Im Ergebnis hatte sich die belangte Behörde somit im angefochtenen Bescheid fälschlicherweise auf die – im Übrigen für sie nicht bindende - Stellungnahme bei der LPD Wien vom März 2013 – also zu einem Zeitpunkt, zu dem diese Behörde für die Beurteilung einer fremdenrechtlichen Ausweisung noch zuständig war – gestützt und durfte daher ihre Entscheidung auch nicht alleine unter Verweis auf den Inhalt dieser Stellungnahme als maßgeblich für die vorliegende Entscheidung begründen.

Schließlich sei festgehalten, dass auch der Inhalt dieser Stellungnahme wenig überzeugt. Das Verwaltungsgericht Wien übersieht bei dieser Beurteilung nicht den Umstand, dass sich die LPD Wien in ihrer Stellungnahme gem. § 44b Abs. 2 NAG erst im März 2013 – also vor weniger als zwei Jahren - ausdrücklich gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen ausgesprochen hat. Dazu sei jedoch festzuhalten, dass sich die LPD Wien bei ihren Überlegungen offenkundig ausschließlich von dem Gedanken leiten hat lassen, dass ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers nur deshalb nicht erwünscht sei, da er sein Studium zwischenzeitlich abgebrochen hat und somit seiner sich aus dem ursprünglichen Aufenthaltszweck ergebenden Verpflichtung, in Österreich zu studieren, nicht nachgekommen ist. Die LPD Wien vertritt in diesem Zusammenhang offenkundig die Meinung, dass der Beschwerdeführer alleine aus diesem Grund eine Berechtigung zum weiteren Verbleib im Bundesgebiet absolut nicht ableiten kann, sodass auch vorliegende Gründe iSd § 11 Abs. 3 NAG eine entscheidungserhebliche Verstärkung seines Interesses an einem weiteren Aufenthalt zum Zwecke der Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK nicht bewirken können. Mit dieser Begründung verkennt die LPD Wien jedoch, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nicht die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung zum Zwecke des Studiums beantragte, sondern intendierte, seinen zwischenzeitlich in Österreich befindlichen Lebensmittelpunkt auch für die Zukunft - und trotz der Aufgabe seiner Studien – im Bundesgebiet sicherzustellen. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren auch mehrfach offen eingestanden, dass er sein Studium aus privaten Gründen zwischenzeitlich aufgegeben hat und seine weitere berufliche Tätigkeit nunmehr in einem anderen Bereich fokussieren möchte. Dass er dabei die Behörden seines Gastlandes im Zeitpunkt der Erteilung der bisherigen Aufenthaltsbewilligungen mit dem Zweck „Studierender“ offenkundig und mutwillig über seine tatsächlichen Absichten getäuscht hätte, wurde weder von der LPD Wien behauptet, noch haben sich hiezu in den bisherigen Aufenthaltsverfahren überzeugende Hinweise ergeben. Aus Sicht des erkennenden Richters kann dem Beschwerdeführer daher auch nicht mit der Konsequenz der Vorwurf gemacht werden, er sei dem von ihm ursprünglich beantragten Aufenthaltszweck „Studierender“ letztendlich nicht nachgekommen, dass ihm mit dieser Begründung jegliches schützenswertes privates Interesse iSd Art. 8 EMRK an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet abzusprechen ist. Zumal sich die LPD Wien ausgehend von der in der Stellungnahme vertretenen Ansicht mit den – zum Zeitpunkt ihrer Betrachtungen - in mehr als acht Jahren zwischenzeitlich entstandenen zahlreichen Aspekten des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK des Beschwerdeführers in Österreich nicht in einer zur Beurteilung der Frage der Zulässigkeit der Erteilung eines Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen gebotenen Tiefe befasst hat, fehlt dieser Stellungnahme im konkreten Fall auch inhaltlich eine ausreichende Tragfähigkeit, um die Abweisung des gegenständlichen Antrags im angefochtenen Bescheid alleine auf diese Stellungnahme zulässigerweise stützen zu können. Schließlich sei festgehalten, dass auch der Inhalt dieser Stellungnahme wenig überzeugt. Das Verwaltungsgericht Wien übersieht bei dieser Beurteilung nicht den Umstand, dass sich die LPD Wien in ihrer Stellungnahme gem. Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG erst im März 2013 – also vor weniger als zwei Jahren - ausdrücklich gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen ausgesprochen hat. Dazu sei jedoch festzuhalten, dass sich die LPD Wien bei ihren Überlegungen offenkundig ausschließlich von dem Gedanken leiten hat lassen, dass ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers nur deshalb nicht erwünscht sei, da er sein Studium zwischenzeitlich abgebrochen hat und somit seiner sich aus dem ursprünglichen Aufenthaltszweck ergebenden Verpflichtung, in Österreich zu studieren, nicht nachgekommen ist. Die LPD Wien vertritt in diesem Zusammenhang offenkundig die Meinung, dass der Beschwerdeführer alleine aus diesem Grund eine Berechtigung zum weiteren Verbleib im Bundesgebiet absolut nicht ableiten kann, sodass auch vorliegende Gründe iSd Paragraph 11, Absatz 3, NAG eine entscheidungserhebliche Verstärkung seines Interesses an einem weiteren Aufenthalt zum Zwecke der Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK nicht bewirken können. Mit dieser Begründung verkennt die LPD Wien jedoch, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nicht die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung zum Zwecke des Studiums beantragte, sondern intendierte, seinen zwischenzeitlich in Österreich befindlichen Lebensmittelpunkt auch für die Zukunft - und trotz der Aufgabe seiner Studien – im Bundesgebiet sicherzustellen. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren auch mehrfach offen eingestanden, dass er sein Studium aus privaten Gründen zwischenzeitlich aufgegeben hat und seine weitere berufliche Tätigkeit nunmehr in einem anderen Bereich fokussieren möchte. Dass er dabei die Behörden seines Gastlandes im Zeitpunkt der Erteilung der bisherigen Aufenthaltsbewilligungen mit dem Zweck „Studierender“ offenkundig und mutwillig über seine tatsächlichen Absichten getäuscht hätte, wurde weder von der LPD Wien behauptet, noch haben sich hiezu in den bisherigen Aufenthaltsverfahren überzeugende Hinweise ergeben. Aus Sicht des erkennenden Richters kann dem Beschwerdeführer daher auch nicht mit der Konsequenz der Vorwurf gemacht werden, er sei dem von ihm ursprünglich beantragten Aufenthaltszweck „Studierender“ letztendlich nicht nachgekommen, dass ihm mit dieser Begründung jegliches schützenswertes privates Interesse iSd Artikel 8, EMRK an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet abzusprechen ist. Zumal sich die LPD Wien ausgehend von der in der Stellungnahme vertretenen Ansicht mit den – zum Zeitpunkt ihrer Betrachtungen - in mehr als acht Jahren zwischenzeitlich entstandenen zahlreichen Aspekten des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK des Beschwerdeführers in Österreich nicht in einer zur Beurteilung der Frage der Zulässigkeit der Erteilung eines Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen gebotenen Tiefe befasst hat, fehlt dieser Stellungnahme im konkreten Fall auch inhaltlich eine ausreichende Tragfähigkeit, um die Abweisung des gegenständlichen Antrags im angefochtenen Bescheid alleine auf diese Stellungnahme zulässigerweise stützen zu können.

Angesichts der bereits im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren vorgelegten Unterlagen und dem verstrichenen Zeitraum seit rechtskräftiger Abweisung seines Verlängerungsantrags kann im vorliegenden Fall nämlich jedenfalls nicht die Rede davon sein, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen würden, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK gebieten würden, sodass eine Zurückweisung bzw. – wie im vorliegenden Fall offenkundig fälschlich vorgenommen – eine Abweisung des gegenständlichen Antrags im Grunde des § 44b Abs 1 Z 1 NAG – auch unter inhaltlichen Aspekten im konkreten Fall – auch bei hypothetischer Annahme einer zuvor ergangenen Ausweisungsentscheidung im Jahre 2010 - nicht in Betracht gekommen wäre (vgl. dazu etwa VwGH 13.11.2012, 2010/21/0241). Angesichts der bereits im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren vorgelegten Unterlagen und dem verstrichenen Zeitraum seit rechtskräftiger Abweisung seines Verlängerungsantrags kann im vorliegenden Fall nämlich jedenfalls nicht die Rede davon sein, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen würden, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK gebieten würden, sodass eine Zurückweisung bzw. – wie im vorliegenden Fall offenkundig fälschlich vorgenommen – eine Abweisung des gegenständlichen Antrags im Grunde des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG – auch unter inhaltlichen Aspekten im konkreten Fall – auch bei hypothetischer Annahme einer zuvor ergangenen Ausweisungsentscheidung im Jahre 2010 - nicht in Betracht gekommen wäre vergleiche dazu etwa VwGH 13.11.2012, 2010/21/0241).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kommt es für die Gewährleistung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK auf die Umstände des Einzelfalls an. Es ist daher nun unter Berücksichtigung der oben dargelegten Judikaturlinie des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und der österreichischen Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts eine individuelle Abwägung vorzunehmen, ob der Eingriff durch die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer mangels Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK als gerechtfertigt angesehen werden kann. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kommt es für die Gewährleistung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8, EMRK auf die Umstände des Einzelfalls an. Es ist daher nun unter Berücksichtigung der oben dargelegten Judikaturlinie des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und der österreichischen Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts eine individuelle Abwägung vorzunehmen, ob der Eingriff durch die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer mangels Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK als gerechtfertigt angesehen werden kann.

Der Beschwerdeführer verfügt eigenen Angaben zufolge über keine Familienangehörigen iSd § 2 Abs. 1 Z 9 NAG und beschränken sich seine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich demnach lediglich auf Kontakte zur Familie seines Bruders, insbesondere zu seiner Nichte, mit denen er nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Weder im Verwaltungs- noch im Beschwerdeverfahren wurden zudem persönliche Bindungen zu weiteren Familienangehörigen oder eine bestehende Lebenspartnerschaft zu einer im Bundesgebiet aufhältigen Person erwähnt. Aus der vorliegenden Aktenlage, insbesondere auch nicht aus der Stellungnahme vom 07.01.2015, haben sich keine überzeugenden Hinweise ergeben, dass die persönliche Beziehung des Beschwerdeführers zur Familie seines Bruders hinsichtlich ihrer Intensität das Ausmaß der familiären Bindungen von Personen dieses Verwandtschaftsverhältnisses entscheidungserheblich übersteigt. Zumal der Beschwerdeführer nunmehr auch selbsterhaltungsfähig ist und eine eigene Mietwohnung bewohnt, bestehen auch keine wechselseitigen berücksichtigungswürdigen Abhängigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder. Das Verwaltungsgericht Wien anerkennt dabei durchaus das Ausmaß der Betreuung der Tochter seines Bruders und den persönlichen Stellenwert für dessen Familie, insbesondere für die Nichte selbst, jedoch muss dem entgegengehalten werden, dass es sich bei dieser Tätigkeiten des Beschwerdeführers um übliche innerfamiliäre Unterstützungsleistungen zwischen Familienmitgliedern dieses Verwandtschaftsgrades handelt, die für sich genommen keine wesentliche Erhöhung der Intensität ihres Familienlebens bewirken.Der Beschwerdeführer verfügt eigenen Angaben zufolge über keine Familienangehörigen iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG und beschränken sich seine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich demnach lediglich auf Kontakte zur Familie seines Bruders, insbesondere zu seiner Nichte, mit denen er nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Weder im Verwaltungs- noch im Beschwerdeverfahren wurden zudem persönliche Bindungen zu weiteren Familienangehörigen oder eine bestehende Lebenspartnerschaft zu einer im Bundesgebiet aufhältigen Person erwähnt. Aus der vorliegenden Aktenlage, insbesondere auch nicht aus der Stellungnahme vom 07.01.2015, haben sich keine überzeugenden Hinweise ergeben, dass die persönliche Beziehung des Beschwerdeführers zur Familie seines Bruders hinsichtlich ihrer Intensität das Ausmaß der familiären Bindungen von Personen dieses Verwandtschaftsverhältnisses entscheidungserheblich übersteigt. Zumal der Beschwerdeführer nunmehr auch selbsterhaltungsfähig ist und eine eigene Mietwohnung bewohnt, bestehen auch keine wechselseitigen berücksichtigungswürdigen Abhängigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder. Das Verwaltungsgericht Wien anerkennt dabei durchaus das Ausmaß der Betreuung der Tochter seines Bruders und den persönlichen Stellenwert für dessen Familie, insbesondere für die Nichte selbst, jedoch muss dem entgegengehalten werden, dass es sich bei dieser Tätigkeiten des Beschwerdeführers um übliche innerfamiliäre Unterstützungsleistungen zwischen Familienmitgliedern dieses Verwandtschaftsgrades handelt, die für sich genommen keine wesentliche Erhöhung der Intensität ihres Familienlebens bewirken.

Zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten familiären Bindungen bleibt unter Berücksichtigung der in dieser Entscheidung widergegebenen Judikaturlinie des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte somit festzuhalten, dass diese nicht die Schwelle eines schützenswerten Familienlebens in Österreich übersteigen, sodass eine Versagung des beantragten Aufenthaltstitels im Lichte Art. 8 Abs. 2 EMRK - alleine aus Sicht seines Familienlebens in Österreich - auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens iSd Art. 8 EMRK darstellen würde. Zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten familiären Bindungen bleibt unter Berücksichtigung der in dieser Entscheidung widergegebenen Judikaturlinie des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte somit festzuhalten, dass diese nicht die Schwelle eines schützenswerten Familienlebens in Österreich übersteigen, sodass eine Versagung des beantragten Aufenthaltstitels im Lichte Artikel 8, Absatz 2, EMRK - alleine aus Sicht seines Familienlebens in Österreich - auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Ist wie im gegenständlichen Fall ein ungerechtfertigter Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).Ist wie im gegenständlichen Fall ein ungerechtfertigter Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).

Zweifellos würde die Versagung des beantragten Aufenthaltstitels einen Eingriff in das seit mehr als zehn Jahren bestehende Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich darstellen. Zu Lasten der privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Versagung des beantragten Aufenthaltstitels ist nun zwar zunächst ins Treffen zu führen, dass der Beschwerdeführer nach der rechtskräftigen Versagung der Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ im Juni 2010 weiterhin im Bundesgebiet verharrte und auch nach negativem Abschluss des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Dezember 2011 das Bundesgebiet entgegen seiner Verpflichtung nicht verlassen hat. Sein Aufenthalt war somit seit Juni 2010 nicht rechtmäßig und konnte der der Beschwerdeführer daher zumindest ab der Zustellung der rechtskräftigen Abweisung seines Verlängerungsantrags durch das Bundesministerium für Inneres am 02.07.2010 nicht mehr mit einer Fortsetzung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet rechnen. Aus diesem Grunde wird unter Berücksichtigung dieser oben genannten Umstände ein allfälliges persönliches Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich gegenüber den erwähnten öffentlichen Interessen grundsätzlich herabgemindert.

In Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und unter Berücksichtigung des Maßstabes der Rechtsprechung des EGMR zum Eingriff in das Privatleben (vgl. das EGMR-Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06) würde eine Ausweisung des Beschwerdeführers unter diesem Blickwinkel trotz eines Aufenthaltes von mehr als zehn Jahren für sich allein betrachtet grundsätzlich noch keinen unverhältnismäßigen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellen. In Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und unter Berücksichtigung des Maßstabes der Rechtsprechung des EGMR zum Eingriff in das Privatleben vergleiche das EGMR-Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06) würde eine Ausweisung des Beschwerdeführers unter diesem Blickwinkel trotz eines Aufenthaltes von mehr als zehn Jahren für sich allein betrachtet grundsätzlich noch keinen unverhältnismäßigen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellen.

Zugunsten der privaten Interessen des Beschwerdeführers an einer Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels aus Gründen des § 11 Abs. 3 NAG zur Aufrechterhaltung seines bestehenden Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK ist jedoch insbesondere zu berücksichtigen, dass er seinen bisherigen mehr als zehn Jahre ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet dazu genutzt hat, sich nachhaltig in die österreichische Gesellschaft zu integrieren und zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt in seinem Falle sämtliche allgemeinen Voraussetzungen gem. § 11 Abs. 2 NAG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind. Auch hat sich der Beschwerdeführer während seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich wohlverhalten und ist trotz des Umstandes, dass er in diesem Zeitraum aufgrund der geltenden arbeitsmarkt- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen nicht uneingeschränkt zum Arbeitsmarkt zugelassen war bzw. keiner Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehen durfte, über zehn Jahre hindurch strafgerichtlich nicht in Erscheinung getreten. Auch wenn die Begehung strafbarer Handlungen grundsätzlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegensteht und daher die Unbescholtenheit eines Antragstellers eine zentrale Voraussetzung für eine positive Erledigung eines Aufenthaltsverfahrens ist, zeigt dieser Umstand im speziellen Fall des Beschwerdeführers doch, dass dieser gewillt ist, die in Österreich geltenden Normen des Zusammenlebens zu befolgen, was auf eine positive Grundeinstellung zur österreichischen Gesellschaft schließen lässt. Auch die seitens des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen lassen ebenfalls auf eine starke soziale Verfestigung des Beschwerdeführers, der während seines Aufenthaltes auch versucht hat, seinen Lebensunterhalt durch eine – wenn auch nicht erlaubte – Beschäftigung eigenständig zu sichern, in Österreich schließen. Letztlich kann auch den zahlreichen Unterstützungsschreiben sowie seinen privaten Aktivitäten entnommen werden, dass der Beschwerdeführer als nachhaltig in die österreichische Gesellschaft integriert angesehen werden kann.Zugunsten der privaten Interessen des Beschwerdeführers an einer Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels aus Gründen des Paragraph 11, Absatz 3, NAG zur Aufrechterhaltung seines bestehenden Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK ist jedoch insbesondere zu berücksichtigen, dass er seinen bisherigen mehr als zehn Jahre ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet dazu genutzt hat, sich nachhaltig in die österreichische Gesellschaft zu integrieren und zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt in seinem Falle sämtliche allgemeinen Voraussetzungen gem. Paragraph 11, Absatz 2, NAG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind. Auch hat sich der Beschwerdeführer während seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich wohlverhalten und ist trotz des Umstandes, dass er in diesem Zeitraum aufgrund der geltenden arbeitsmarkt- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen nicht uneingeschränkt zum Arbeitsmarkt zugelassen war bzw. keiner Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehen durfte, über zehn Jahre hindurch strafgerichtlich nicht in Erscheinung getreten. Auch wenn die Begehung strafbarer Handlungen grundsätzlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegensteht und daher die Unbescholtenheit eines Antragstellers eine zentrale Voraussetzung für eine positive Erledigung eines Aufenthaltsverfahrens ist, zeigt dieser Umstand im speziellen Fall des Beschwerdeführers doch, dass dieser gewillt ist, die in Österreich geltenden Normen des Zusammenlebens zu befolgen, was auf eine positive Grundeinstellung zur österreichischen Gesellschaft schließen lässt. Auch die seitens des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen lassen ebenfalls auf eine starke soziale Verfestigung des Beschwerdeführers, der während seines Aufenthaltes auch versucht hat, seinen Lebensunterhalt durch eine – wenn auch nicht erlaubte – Beschäftigung eigenständig zu sichern, in Österreich schließen. Letztlich kann auch den zahlreichen Unterstützungsschreiben sowie seinen privaten Aktivitäten entnommen werden, dass der Beschwerdeführer als nachhaltig in die österreichische Gesellschaft integriert angesehen werden kann.

Der Beschwerdeführer besuchte im Zuge seiner Studienvorbereitungen auch Sprachkurse und konnte während seines weiteren Aufenthaltes seine Kenntnisse der deutschen Sprache soweit verbessern, dass er nunmehr zumindest die Voraussetzungen für die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung nachweisen kann.

Besonders zu berücksichtigen ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer selbst nach der Aufgabe seines Studiums nicht untätig war, sondern lediglich seine persönlichen Berufsziele neu geordnet hat und durch die Führung eines EDV-Unternehmens über mehr als drei Jahren auch seine fachlichen Fähigkeiten unter Beweis stellen konnte. Durch die Vorlage eines ausreichenden Einkommens aus seiner handelsrechtlichen Geschäftsführertätigkeit in Zusammenschau mit dem Umstand, dass er nunmehr seit Februar 2014 Mitgesellschafter dieses Unternehmens wurde, ist der Beschwerdeführer offensichtlich auch beruflich hinreichend in die österreichische Gesellschaft integriert und kann nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ohne Zweifel davon ausgegangen werden, dass er auch in Hinkunft im Bundesgebiet selbsterhaltungsfähig ist - was ein wesentliches Merkmal für die Integration darstellt - und sein weiterer Aufenthalt damit zu keiner Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.

Die gelungene Integration des Beschwerdeführers insgesamt spiegelt sich auch in den dem Verwaltungsgericht Wien vorgelegten zahlreichen Unterstützungsschreiben, wider, in der er als sehr freundlich, höflich und sehr offen bzw. an einer Integration bemüht beschrieben wird. Der Beschwerdeführer versucht demnach auch konsequent sein Leben in die eigene Hand zu nehmen und aktiv an den gesellschaftlichen Aktivitäten im Bundesgebiet teilzunehmen.

Vor diesem Hintergrund stellt auch das in Österreich bestehende Familienleben des Beschwerdeführers zur Familie seines Bruders einen wesentlichen Aspekt in den privaten Interessen an der Legalisierung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet dar. Diesbezüglich sei nicht nur die sehr lange Zeit dieser Beziehung sowie die österreichische Staatsbürgerschaft seiner übrigen Verwandten zu betonen, sondern insbesondere auch, dass der Bruder den Beschwerdeführer über einen langen Zeitraum auch finanziell in Österreich unterstützt hat und seine Familie seit damals nicht zuletzt deshalb einen wichtigen Teil seines Privatlebens in Österreich darstellt. Schließlich unterhält der Beschwerdeführer engen Kontakt zur Tochter seines Bruders, indem er diese nicht nur gelegentlich beaufsichtigt, sondern zu einer wichtigen Bezugsperson seiner Nichte geworden ist. Aus Sicht des erkennenden Richters würde daher die Versagung des beantragten Aufenthaltstitels zu einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung der persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers zu den im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen, insbesondere zu seiner Nichte, bewirken. Demgegenüber sind besonders intensive, nach wie vor bestehende, über das übliche Ausmaß solcher verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte hinausgehende Bindungen zu der im Herkunftsstaat lebenden Mutter und Schwester im Verfahren nicht hervorgekommen. Hinzu kommt, dass zu diesen in den letzten Jahren auch keine persönlichen Kontakte mehr bestanden und sich der Beschwerdeführer seit Jahren nicht mehr in seinem Herkunftsstaat aufhielt.

In Betrachtung der angeführten Integrationsmerkmale – insbesondere der nachgewiesenen guten Deutschkenntnisse und der Selbsterhaltungsfähigkeit – kann im Falle des Beschwerdeführers den Ausführungen in der Beschwerde beigetreten werden, wonach in entscheidungserheblicher Weise von einer gelungenen Integration und Verwurzelung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auszugehen ist. Als entscheidungsrelevant ist in diesem Zusammenhang darüber hinaus ausdrücklich und insbesondere festzuhalten, dass eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung in Bezug auf den Beschwerdeführer – trotz der in der Stellungnahme der LPD Wien bereits im März 2013 geäußerten Absicht - bisher nicht vorliegt und auch der Beschwerdeführer während der von ihm angestrengten Verfahren zur Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet keine Handlungen setzte, um seine Aufenthaltsdauer durch eine ihm zurechenbare überlange Verzögerung des Abschlusses dieser Verfahren zu verlängern. Auch dieser Umstand hatte in die vorzunehmende Interessensabwägung zugunsten der privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich miteinzufließen.

Das Verwaltungsgericht Wien gelangt daher in einer Gesamtabwägung zu dem Ergebnis, dass eine auf § 11 Abs. 3 NAG gestützte abweisende Entscheidung, im Lichte der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls im Lichte des Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht verhältnismäßig wäre. Das Verwaltungsgericht Wien gelangt daher in einer Gesamtabwägung zu dem Ergebnis, dass eine auf Paragraph 11, Absatz 3, NAG gestützte abweisende Entscheidung, im Lichte der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls im Lichte des Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht verhältnismäßig wäre.

Zumal Hindernisse iSd § 11 Abs 1 NAG im Verlauf des Beschwerdeverfahrens nicht hervorgekommen sind, der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt bzw. sämtliche in § 7 NAG DV angeführten Unterlagen vorgelegt hat, und der im Beschwerdeverfahren vorgelegte Reisepass eine entsprechende Gültigkeit aufweist, ist dem Beschwerdeführer gem. § 41a Abs. 9 zur Aufrechterhaltung seines im Bundesgebiet bestehenden schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK unter Anwendung des § 20 Abs. 1 NAG der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen.Zumal Hindernisse iSd Paragraph 11, Absatz eins, NAG im Verlauf des Beschwerdeverfahrens nicht hervorgekommen sind, der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt bzw. sämtliche in Paragraph 7, NAG DV angeführten Unterlagen vorgelegt hat, und der im Beschwerdeverfahren vorgelegte Reisepass eine entsprechende Gültigkeit aufweist, ist dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 41 a, Absatz 9, zur Aufrechterhaltung seines im Bundesgebiet bestehenden schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK unter Anwendung des Paragraph 20, Absatz eins, NAG der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen.

II.3.3. Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 24 VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann entfallen, wennrömisch zwei.3.3. Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 24, VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann entfallen, wenn

      1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

      2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung gemäß 24 Abs. 3 leg. cit. in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Absatz 4 ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann zudem nach Absatz 5 von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung gemäß 24 Absatz 3, leg. cit. in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Absatz 4 ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann zudem nach Absatz 5 von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.Gemäß Artikel 47, Absatz eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Absatz 2, leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht beschäftigte sich der Verfassungsgerichtshof mehrfach insbesondere im Lichte des Art 47 GRC mit den Voraussetzungen für die verpflichtende Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Asylgerichtshof in einem Asylverfahren und brachte dazu in seinem betreffenden Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, dass er vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hege, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. Art. 6 Abs. 1 EMRK kann im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig auch dann unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlage nicht erwarten lässt.Zur Frage der Verhandlungspflicht beschäftigte sich der Verfassungsgerichtshof mehrfach insbesondere im Lichte des Artikel 47, GRC mit den Voraussetzungen für die verpflichtende Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Asylgerichtshof in einem Asylverfahren und brachte dazu in seinem betreffenden Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, dass er vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hege, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. Artikel 6, Absatz eins, EMRK kann im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig auch dann unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlage nicht erwarten lässt.

Wie der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis weiter ausführt, hat Art. 47 Abs. 2 GRC im Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK die gleiche Tragweite und Bedeutung wie die genannten Konventionsbestimmung. Jenseits dessen gelten die Garantien des Art. 6 EMRK für den Anwendungsbereich des Art. 47 Abs. 2 GRC entsprechend.Wie der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis weiter ausführt, hat Artikel 47, Absatz 2, GRC im Anwendungsbereich von Artikel 6, EMRK die gleiche Tragweite und Bedeutung wie die genannten Konventionsbestimmung. Jenseits dessen gelten die Garantien des Artikel 6, EMRK für den Anwendungsbereich des Artikel 47, Absatz 2, GRC entsprechend.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. d Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, Litera d, Ziffer 43 a, EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vergleiche VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).

In diesem Zusammenhang ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des EGMR zum Gebote der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Rechtsmittelverfahren auch maßgeblich, welche Bedeutung und Notwendigkeit eine Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie die Lösung von Rechtsfragen hat (EGMR 29.10.1991, Rs. Helmers, Appl. 11.826/85).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. d Z 43a EGVG ist der Sachverhalt im Verfahren vor der Berufungsbehörde aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung dann als geklärt anzusehen, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt – erstmalig und zulässigerweise – neu und in konkreter Weise behauptet wird (VwGH 21.01.1999, 98/20/0339, 22.04.1999, 98/20/0567 sowie 98/20/0389, 21.09.2000, 98/20/0296, 23.01.2003, 2002/20/0533 und vom 28.05.2014, 2014/20/0017). Der Sachverhalt ist demgegenüber aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, Litera d, Ziffer 43 a, EGVG ist der Sachverhalt im Verfahren vor der Berufungsbehörde aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung dann als geklärt anzusehen, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt – erstmalig und zulässigerweise – neu und in konkreter Weise behauptet wird (VwGH 21.01.1999, 98/20/0339, 22.04.1999, 98/20/0567 sowie 98/20/0389, 21.09.2000, 98/20/0296, 23.01.2003, 2002/20/0533 und vom 28.05.2014, 2014/20/0017). Der Sachverhalt ist demgegenüber aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vergleiche VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).

Zusammenfassend sind für das Vorliegen eines „aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärten Sachverhalt“ folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss vor der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Bedacht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen ein im Verfahren beachtliches Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017).

Zumal die Sach- und Rechtslage aufgrund der von seinem rechtsfreundlichen Vertreter vorgelegten aktuellen Unterlagen, insbesondere in Bezug auf die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen iSd. § 11 NAG und das in Österreich bestehende Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt zu erachten ist, dem Beschwerdeführer dazu gem. § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde und dieser dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht entgegengetreten ist, konnte im vorliegenden Fall die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gem. § 24 VwGVG unterbleiben, nicht zuletzt auch deshalb, weil auf eine solche in der Stellungnahme vom 07.01.2015 ausdrücklich verzichtet wurde und aus dem bezughabenden Gerichtsakt des Verwaltungsgerichts Wien unzweifelhaft zu erkennen war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten hätte lassen. Aufgrund der Aktenlage sind auch in Bezug auf die Rechtsfragen bzw. die rechtliche Bewertung des Sacherhalts keine Aspekte hervorgekommen, die mittels Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätten geklärt werden müssen.Zumal die Sach- und Rechtslage aufgrund der von seinem rechtsfreundlichen Vertreter vorgelegten aktuellen Unterlagen, insbesondere in Bezug auf die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen iSd. Paragraph 11, NAG und das in Österreich bestehende Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt zu erachten ist, dem Beschwerdeführer dazu gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde und dieser dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht entgegengetreten ist, konnte im vorliegenden Fall die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, nicht zuletzt auch deshalb, weil auf eine solche in der Stellungnahme vom 07.01.2015 ausdrücklich verzichtet wurde und aus dem bezughabenden Gerichtsakt des Verwaltungsgerichts Wien unzweifelhaft zu erkennen war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten hätte lassen. Aufgrund der Aktenlage sind auch in Bezug auf die Rechtsfragen bzw. die rechtliche Bewertung des Sacherhalts keine Aspekte hervorgekommen, die mittels Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätten geklärt werden müssen.

II.4. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind gemäß Abs. 5 Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.römisch zwei.4. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind gemäß Absatz 5, Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.

Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann gemäß Absatz 6 wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:

1.              wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

2.              die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht;

3.              der zuständige Bundesminister in den im Art. 132 Abs. 1 Z 2 genannten Rechtssachen;3. der zuständige Bundesminister in den im Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Rechtssachen;

4.              die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums in den im Art. 132 Abs. 4 genannten Rechtssachen.4. die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums in den im Artikel 132, Absatz 4, genannten Rechtssachen.

Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind gemäß Absatz 9 die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz.

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VB zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine gesonderte Revision nicht zulässig.Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VB zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine gesonderte Revision nicht zulässig.

Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gem. Art 131 Abs. 3 B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, S. 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 131 Abs. 3 B-VG aFaF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit immer dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f). Demgegenüber liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung jedoch nicht vor, wenn die Rechtslage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, m.w.N.). Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gem. Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, S. 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 131, Absatz 3, B-VG aFaF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit immer dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f). Demgegenüber liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung jedoch nicht vor, wenn die Rechtslage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, m.w.N.).

Der Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, und weil in Bezug auf die Frage, ob die Niederlassungsbehörde in vor dem 31.10.2013 anhängig gewordenen Verfahren, in denen sie noch dem 01.01.2014 eine Stellungnahme bei der LPD Wien einholte, jedoch erst nach diesem Datum ihre Entscheidung erließ, diese Stellungnahme trotz Zuständigkeitsübergang der Fremdensachen auf das BFA ihrer Entscheidung noch zugrunde legen durfte, sowie in Bezug auf die zu lösende Rechtsfrage hinsichtlich der konkreten Anwendungsfälle des § 44b Abs. 1 Z 3 NAG idF ab dem FRÄG 2011 – insbesondere hinsichtlich der Frage, ob die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auch weiterhin ausschließlich eine vorausgegangene rechtskräftige Entscheidung einer Asyl- oder Fremdenbehörde zur Frage der Zulässigkeit der Ausweisung des Antragstellers erfordert, bislang keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist.Der Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, und weil in Bezug auf die Frage, ob die Niederlassungsbehörde in vor dem 31.10.2013 anhängig gewordenen Verfahren, in denen sie noch dem 01.01.2014 eine Stellungnahme bei der LPD Wien einholte, jedoch erst nach diesem Datum ihre Entscheidung erließ, diese Stellungnahme trotz Zuständigkeitsübergang der Fremdensachen auf das BFA ihrer Entscheidung noch zugrunde legen durfte, sowie in Bezug auf die zu lösende Rechtsfrage hinsichtlich der konkreten Anwendungsfälle des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 3, NAG in der Fassung ab dem FRÄG 2011 – insbesondere hinsichtlich der Frage, ob die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auch weiterhin ausschließlich eine vorausgegangene rechtskräftige Entscheidung einer Asyl- oder Fremdenbehörde zur Frage der Zulässigkeit der Ausweisung des Antragstellers erfordert, bislang keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“; einzuholende Stellungnahme der Fremdenpolizeibehörde; vorausgegangene rechtskräftige Entscheidung einer Asyl- oder Fremdenpolizeibehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.070.30988.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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