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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
NAG 2005 §44 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/22/0251Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder sowie die Hofrätinnen Mag. Merl und Dr. Julcher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde der 1. V B und 2. L B, beide in S, beide vertreten durch Dr. Gerhard Schatzlmayr, Rechtsanwalt in 4690 Schwanenstadt, Stadtplatz 22, gegen die Bescheide der Bundesministerin für Inneres je vom 4. Mai 2011, 1.) Zl. 320.045/3-III/4/10 (hg. Zl. 2011/22/0250), 2.) Zl. 320.045/2-III/4/10 (hg. Zl. 2011/22/0251), jeweils betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder sowie die Hofrätinnen Mag. Merl und Dr. Julcher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde der 1. römisch fünf B und 2. L B, beide in S, beide vertreten durch Dr. Gerhard Schatzlmayr, Rechtsanwalt in 4690 Schwanenstadt, Stadtplatz 22, gegen die Bescheide der Bundesministerin für Inneres je vom 4. Mai 2011, 1.) Zl. 320.045/3-III/4/10 (hg. Zl. 2011/22/0250), 2.) Zl. 320.045/2-III/4/10 (hg. Zl. 2011/22/0251), jeweils betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführerinnen Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.212,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 11. Mai 2010 wies die Bezirkshauptmannschaft V im Namen des Landeshauptmannes von Oberösterreich als Behörde erster Instanz die Anträge der Beschwerdeführerinnen (Mutter und Tochter serbischer Staatsangehörigkeit) vom 12. Februar 2010 auf Erteilung von Niederlassungsbewilligungen nach § 44 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gemäß dieser Bestimmung und § 44b Abs. 1 Z 3 NAG zurück.Mit Bescheid vom 11. Mai 2010 wies die Bezirkshauptmannschaft römisch fünf im Namen des Landeshauptmannes von Oberösterreich als Behörde erster Instanz die Anträge der Beschwerdeführerinnen (Mutter und Tochter serbischer Staatsangehörigkeit) vom 12. Februar 2010 auf Erteilung von Niederlassungsbewilligungen nach Paragraph 44, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gemäß dieser Bestimmung und Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 3, NAG zurück.
Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die dagegen gerichtete Berufung als unbegründet ab.
Zur Begründung führte sie aus, die Zweitbeschwerdeführerin habe am 14. Oktober 2002 und die Erstbeschwerdeführerin nach ihrer Geburt am 9. März 2007 einen Asylantrag gestellt. Über beide Anträge sei mit 15. Dezember 2009 "rechtskräftig negativ entschieden" worden. Im Verfahren betreffend die Anträge auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach § 44 Abs. 3 NAG sei von der Erstbehörde die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich um Stellungnahme ersucht worden. Mit 24. März 2010 habe die Sicherheitsdirektion festgestellt, dass fremdenpolizeiliche Maßnahmen bis zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes der Zweitbeschwerdeführerin vorübergehend unzulässig seien, weil eine Risikoschwangerschaft vorliege. In der dazu im Rahmen des Parteiengehörs erstatteten Äußerung hätten die Beschwerdeführerinnen ausgeführt, es sei unverständlich, dass sie ausreisen sollten, während ihr Vater bzw. Ehemann in Österreich bleiben dürfe. Auf Grund der Stellungnahme der Sicherheitsdirektion, so die belangte Behörde weiter, habe die erstinstanzliche Behörde die Anträge zurückweisen müssen. Es seien auch keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer maßgeblichen Änderung des Sachverhaltes vorgelegen. Die Zurückweisungsentscheidung sei daher korrekt gewesen, und die Berufung müsse folglich abgewiesen werden.Zur Begründung führte sie aus, die Zweitbeschwerdeführerin habe am 14. Oktober 2002 und die Erstbeschwerdeführerin nach ihrer Geburt am 9. März 2007 einen Asylantrag gestellt. Über beide Anträge sei mit 15. Dezember 2009 "rechtskräftig negativ entschieden" worden. Im Verfahren betreffend die Anträge auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 44, Absatz 3, NAG sei von der Erstbehörde die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich um Stellungnahme ersucht worden. Mit 24. März 2010 habe die Sicherheitsdirektion festgestellt, dass fremdenpolizeiliche Maßnahmen bis zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes der Zweitbeschwerdeführerin vorübergehend unzulässig seien, weil eine Risikoschwangerschaft vorliege. In der dazu im Rahmen des Parteiengehörs erstatteten Äußerung hätten die Beschwerdeführerinnen ausgeführt, es sei unverständlich, dass sie ausreisen sollten, während ihr Vater bzw. Ehemann in Österreich bleiben dürfe. Auf Grund der Stellungnahme der Sicherheitsdirektion, so die belangte Behörde weiter, habe die erstinstanzliche Behörde die Anträge zurückweisen müssen. Es seien auch keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer maßgeblichen Änderung des Sachverhaltes vorgelegen. Die Zurückweisungsentscheidung sei daher korrekt gewesen, und die Berufung müsse folglich abgewiesen werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:
Die belangte Behörde hat den Anwendungsbereich des herangezogenen Zurückweisungsgrundes des § 44b Abs. 1 Z 3 NAG (idF BGBl. I Nr. 29/2009) verkannt. Dieser ist nämlich nur dann gegeben, wenn sich die Erlassung einer Ausweisung bisher als nicht zulässig dargestellt hat, diese Unzulässigkeit aber nur als vorübergehend anzusehen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Juli 2011, Zl. 2011/22/0148), nicht hingegen dann, wenn über die Zulässigkeit einer Ausweisung noch gar nicht zu befinden war. Das kommt in den diese Bestimmung betreffenden Erläuterungen zur Regierungsvorlage (88 BlgNR 24. GP, 12) klar zum Ausdruck. Dort heißt es wörtlich: "Die ebenfalls zur Zurückweisung führende Stellungnahme der Sicherheitsdirektion im Sinne der Z 3 wird in Fällen zum Tragen kommen, in welchen die Zulässigkeit einer Ausweisung bereits im Asylverfahren zu prüfen war, jedoch noch kein Ausspruch über den Aspekt der Dauerhaftigkeit zu erfolgen hatte. Die Fremdenpolizeibehörden sollen in diesen Fällen nicht formal abzusprechen haben, sondern lediglich die 'Dauerhaftigkeit' beurteilen"; und weiter (88 BlgNR 24. GP, 13): "Ist eine Ausweisungsentscheidung in einem vorangegangen asylrechtlichen Verfahren aufgrund einer drohenden Verletzung des Privat- und Familienlebens unterblieben, so hat die Fremdenpolizeibehörde darüber im allgemeinen nicht formal abzusprechen (siehe auch § 125 Abs. 10 (neu)), sondern unter Berücksichtigung der in der asylrechtlichen Entscheidung enthaltenen Begründung, die Aufenthaltsbehörde zu informieren, ob die Unzulässigkeit der Ausweisung als auf Dauer oder bloß vorübergehend beurteilt wird, was wiederum ein Vorgehen der Aufenthaltsbehörde nach § 44a oder § 44b Abs. 1 Z 3 nach sich zieht. Selbstverständlich hat die Fremdenpolizeibehörde aber allenfalls geänderte Umstände zu berücksichtigen. Hat sich daher der Sachverhalt seit der asylrechtlichen Entscheidung maßgeblich geändert und ist die Ausweisung (z.B. auf Grund von Straffälligkeit des Fremden) gemäß § 66 FPG mittlerweile möglich, so ist diese selbstverständlich zu erlassen". In den vorliegenden Fällen wurde aber in den Asylverfahren über eine Ausweisung in keiner Weise abgesprochen, weil die Ausweisung - entsprechend der von den Asylbehörden anzuwendenden Rechtslage - nicht Gegenstand dieser Verfahren war. Die angefochtenen Bescheide erweisen sich daher schon deshalb als rechtswidrig, weil der Zurückweisungstatbestand des § 44b Abs. 1 Z 3 NAG nicht erfüllt war.Die belangte Behörde hat den Anwendungsbereich des herangezogenen Zurückweisungsgrundes des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 3, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) verkannt. Dieser ist nämlich nur dann gegeben, wenn sich die Erlassung einer Ausweisung bisher als nicht zulässig dargestellt hat, diese Unzulässigkeit aber nur als vorübergehend anzusehen ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 22. Juli 2011, Zl. 2011/22/0148), nicht hingegen dann, wenn über die Zulässigkeit einer Ausweisung noch gar nicht zu befinden war. Das kommt in den diese Bestimmung betreffenden Erläuterungen zur Regierungsvorlage (88 BlgNR 24. GP, 12) klar zum Ausdruck. Dort heißt es wörtlich: "Die ebenfalls zur Zurückweisung führende Stellungnahme der Sicherheitsdirektion im Sinne der Ziffer 3, wird in Fällen zum Tragen kommen, in welchen die Zulässigkeit einer Ausweisung bereits im Asylverfahren zu prüfen war, jedoch noch kein Ausspruch über den Aspekt der Dauerhaftigkeit zu erfolgen hatte. Die Fremdenpolizeibehörden sollen in diesen Fällen nicht formal abzusprechen haben, sondern lediglich die 'Dauerhaftigkeit' beurteilen"; und weiter (88 BlgNR 24. GP, 13): "Ist eine Ausweisungsentscheidung in einem vorangegangen asylrechtlichen Verfahren aufgrund einer drohenden Verletzung des Privat- und Familienlebens unterblieben, so hat die Fremdenpolizeibehörde darüber im allgemeinen nicht formal abzusprechen (siehe auch Paragraph 125, Absatz 10, (neu)), sondern unter Berücksichtigung der in der asylrechtlichen Entscheidung enthaltenen Begründung, die Aufenthaltsbehörde zu informieren, ob die Unzulässigkeit der Ausweisung als auf Dauer oder bloß vorübergehend beurteilt wird, was wiederum ein Vorgehen der Aufenthaltsbehörde nach Paragraph 44 a, oder Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 3, nach sich zieht. Selbstverständlich hat die Fremdenpolizeibehörde aber allenfalls geänderte Umstände zu berücksichtigen. Hat sich daher der Sachverhalt seit der asylrechtlichen Entscheidung maßgeblich geändert und ist die Ausweisung (z.B. auf Grund von Straffälligkeit des Fremden) gemäß Paragraph 66, FPG mittlerweile möglich, so ist diese selbstverständlich zu erlassen". In den vorliegenden Fällen wurde aber in den Asylverfahren über eine Ausweisung in keiner Weise abgesprochen, weil die Ausweisung - entsprechend der von den Asylbehörden anzuwendenden Rechtslage - nicht Gegenstand dieser Verfahren war. Die angefochtenen Bescheide erweisen sich daher schon deshalb als rechtswidrig, weil der Zurückweisungstatbestand des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 3, NAG nicht erfüllt war.
Weiters ist die belangte Behörde in rechtswidriger Weise davon ausgegangen, dass sie jedenfalls an die Ausführungen der Sicherheitsdirektion gebunden sei (vgl. dazu ausführlich das genannte Erkenntnis vom 22. Juli 2011, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird).Weiters ist die belangte Behörde in rechtswidriger Weise davon ausgegangen, dass sie jedenfalls an die Ausführungen der Sicherheitsdirektion gebunden sei vergleiche , dazu ausführlich das genannte Erkenntnis vom 22. Juli 2011, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird).
Aus den genannten Gründen waren die angefochtenen Bescheide wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Aus den genannten Gründen waren die angefochtenen Bescheide wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Wien, am 9. November 2011Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Wien, am 9. November 2011
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011220250.X00Im RIS seit
23.12.2011Zuletzt aktualisiert am
06.02.2012