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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
NAG 2005 §21 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie den Hofrat Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der N, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 19, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 23. März 2012, Zl. 159.951/2- III/4/11, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Devolutionsweg ergangenen, angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin, einer philippinischen Staatsangehörigen, vom 11. Februar 2011 auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" nach § 43 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), welcher nach Inkrafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 (FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38) mit 1. Juli 2011 und nach auftragsgemäßer klarstellender Stellungnahme durch die Beschwerdeführerin als Antrag auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 41a Abs. 9 NAG gerichtet gewertet wurde, gemäß § 73 Abs. 1 und 2 AVG iVm § 41a Abs. 9 Z 2 und Z 3 NAG ab.
Begründend führte die belangte Behörde - soweit entscheidungsrelevant - zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin habe den verfahrensgegenständlichen Antrag vorerst nur schriftlich im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters gestellt; dieser sei am 16. Februar 2011 bei der erstinstanzlichen Behörde (Landeshauptmann von Wien) eingelangt. Durch ihr persönliches Erscheinen bei der Behörde am 28. April 2011 sei dieser Formmangel gemäß § 19 Abs. 1 NAG geheilt worden. Ihren Antrag habe die Beschwerdeführerin damit begründet, dass sie verheiratet sei, aber seit 2005 von ihrem Ehemann getrennt gelebt habe; ihre beiden Kinder seien bei deren Vater auf den Philippinen geblieben. Sie sei im Jahr 2008 nach einem 18- monatigen Aufenthalt in Katar in Österreich eingereist. Am 31. Mai 2009 habe sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher erstinstanzlich im September 2010 abgewiesen, ihr subsidiärer Schutz nicht zuerkannt und ihre Ausweisung verfügt worden sei. Der Asylgerichtshof habe ihre dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis (vom 11. November2010), "per 15.12.2010 rechtskräftig", abgewiesen.
Nach Einbringung eines Devolutionsantrags - so die belangte Behörde weiter - sei die Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 24. Oktober 2011 nach Darlegung der geänderten Rechtslage aufgefordert worden bekannt zu geben, auf welchen konkreten Sachverhalt sie ihren Antrag im Hinblick auf § 44b iVm § 41a Abs. 9 Z 2 NAG stütze; aus ihrer Antragsbegründung sei nämlich nach Ansicht der Behörde im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 NAG ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorgekommen. Die Beschwerdeführerin habe daraufhin in einem Telefax vom 2. November 2011 vorerst ihren ursprünglichen Antrag als "quotenfreie NLB unbeschränkt modifizieren" wollen und sodann Kursbesuchsbestätigungen des Germanica Bildungsinstitutes vorgelegt. Nach erneuter Aufforderung vom 27. Februar 2012 durch die belangte Behörde zur Klarstellung, welcher Antrag nun gestellt worden sei, habe die Beschwerdeführerin aber mit Telefax vom 15. März 2012 bekanntgegeben, dass sie die Voraussetzungen des § 43 Abs. 3 NAG jedenfalls erfülle, weil kein Erteilungshindernis vorliege und "dies zur Aufrechterhaltung des Familien- und Privatlebens gemäß Art. 8 EMRK geboten sei", gleichzeitig aber auch jene des § 41a Abs. 9 NAG, weil sie überdies vollständig integriert sei und eine Beschäftigungszusage bestehe.
Bei der Beurteilung nach § 11 Abs. 3 NAG gelangte die belangte Behörde aber zu dem Schluss, dass die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten sei. Die Beschwerdeführerin halte sich ihren Angaben zufolge seit August 2008 durchgehend in Österreich auf, wobei dieser Aufenthalt von August 2008 bis 30. Mai 2009 sowie "etwa ab 15. November 2010 bis dato" - somit vor und nach ihrem letztlich erfolglosen Asylverfahren - unrechtmäßig gewesen sei. Die Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus habe ihr bewusst sein müssen. Das Bestehen familiärer Bindungen in Österreich habe sie nicht einmal behauptet, ein Privatleben in berücksichtigungswürdigem Umfang habe sich in ihrem Fall während ihrer Aufenthaltsdauer nicht entwickelt. Ihr Integrationsgrad sei als gering zu beurteilen. Zwar habe sie eine Anmeldung zu einem Sprachkurs (A1 und A2 Niveau, sowie B1) und eine Bestätigung über den Kursbesuch, nicht aber einen Erfolgsnachweis darüber vorgelegt. Wovon sie ihren Lebensunterhalt bestreite, gehe aus der Aktenlage nicht hervor; erwerbstätig sei sie nicht, "wirtschaftlich" wäre sie nach der Aktenlage nicht selbsterhaltungsfähig. Die Bindungen zu ihrem Heimatstaat überwögen trotz ihrer gegenteiligen Behauptung "schon aufgrund" ihrer "philippinischen Staatsangehörigkeit"; es lebten auch ihr Ehemann und ihre Kinder dort, wenn sie auch diese Bindungen faktisch gelöst habe; somit gebe es noch (unterhalts-)rechtliche Bindungen.
Die Beschwerdeführerin erfülle somit nicht die besondere Erteilungsvoraussetzung gemäß § 41a Abs. 9 Z 2 NAG. Darauf, ob die Z 3 leg. cit. (Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung nach § 14a oder Erwerbstätigkeit zum Entscheidungszeitpunkt) gegeben sei, müsse daher nicht mehr näher eingegangen werden.
Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:
Eingangs ist anzumerken, dass im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (27. März 2012) das NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2011 zur Anwendung gelangt und sich die Zitierungen des NAG darauf beziehen.
Gemäß § 41a Abs. 9 NAG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen (§ 44a NAG) oder auf begründeten Antrag (§ 44b NAG), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" zu erteilen, wenn
"1. kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG vorliegt,
2. dies gemäß § 11 Abs. 3 NAG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK geboten ist und
3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a NAG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt."
Die Beschwerde beanstandet nicht die Deutung des Antrages als solchen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach§ 41a Abs. 9 NAG.
Vielmehr wendet sie sich gegen die Annahme der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin erfülle die nach § 41a Abs. 9 (Z 2 und 3) NAG geforderten Voraussetzungen nicht und verweist dazu darauf, dass diese seit 2005 von ihrem Ehemann getrennt lebe, 2006 die Philippinen verlassen habe und nach rechtmäßigem Aufenthalt in Katar in Österreich eingereist sei. Zudem sei sie bereits "ausreichend sprachlich integriert" und habe eine Beschäftigungszusage als "Stubenmädchen" im Bundesgebiet.
Der von der Beschwerdeführerin begehrte Aufenthaltstitel nach § 41a Abs. 9 NAG fordert unter anderem, dass seine Erteilung gemäß § 11 Abs. 3 leg. cit. zur Aufrechthaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK geboten ist.
Die belangte Behörde hat daher eine alle relevanten Umstände, insbesondere umfassende Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere, unter Bedachtnahme auf den gesamten Zeitraum des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin, vorgenommen. Davon ausgehend ist die Ansicht der belangten Behörde nicht zu beanstanden, dass auch unter Berücksichtigung der bisherigen Gesamtaufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich die von ihr im Sinn des Art. 8 EMRK geltend gemachten Umstände insgesamt nicht von solchem Gewicht seien, dass ihr unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein Aufenthaltstitel hätte erteilt und akzeptiert werden müssen, dass sie mit ihrem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf ihren Aufenthalt vollendete Tatsachen zu schaffen.
Die belangte Behörde geht zutreffend davon aus, dass die Beschwerdeführerin durch ihren illegalen Aufenthalt seit der rechtkräftig erlassenen Ausweisung gegen fremdenrechtliche Bestimmungen verstoßen hat. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften fordert grundsätzlich von einem Fremden, dass er nach Abweisung seines Asylantrages den rechtmäßigen Zustand durch Ausreise wieder herstellt. Das hat die Beschwerdeführerin aber in rechtswidriger Weise unterlassen. Dem daraus erfließenden öffentlichen Interesse an der Erlassung einer Ausweisung vermag die Beschwerdeführerin keine annähernd gleich zu gewichtenden Umstände entgegenzusetzen. Sie hat keine familiären Bindungen in Österreich, ist beruflich nicht integriert und konnte Deutschkenntnisse nicht nachweisen. Die Beschwerdeführerin durfte vielmehr mit Blick auf das unberechtigte Asylbegehren von Beginn an nicht darauf vertrauen, in Österreich bleiben zu können. Ihr Aufenthaltsstatus stellte sich somit stets als unsicher dar. Die von ihr ins Treffen geführten Umstände sind demgegenüber in ihrer Gesamtheit nicht so außergewöhnlich, dass sie die - als hoch zu veranschlagenden - öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch Wahrung eines geordneten Fremdenwesens überwiegen könnten.
Die Versagung des begehrten Aufenthaltstitels erweist sich somit nicht als rechtswidrig.
Ferner rügt die Beschwerde, dass die belangte Behörde es verabsäumt habe, vor ihrer Entscheidung eine Stellungnahme der Sicherheitsdirektion zur Klärung der "entscheidungswesentlichen Vorfrage", ob eine Ausweisung auf Dauer unzulässig sei, einzuholen; bis zur "Rechtskraft dieses Vor- bzw. Zwischenverfahrens" hätte sie mit ihrer Entscheidung zuwarten müssen.
Dem ist zu entgegnen, dass sich dieses Vorbringen schon deswegen nicht als berechtigt erweist, weil die Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers nicht dargelegt wird.
Anzumerken ist im Übrigen noch, dass die von der belangten Behörde in ihrer Begründung obiter erwähnte Rechtsauffassung, wonach auch ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 41a Abs. 9 NAG gemäß § 21 Abs. 1 NAG vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen sei, im Gesetz keine Deckung findet. Vielmehr ist gemäß § 41a Abs. 9 NAG ein derartiger Antrag schon nach dem Wortlaut der Bestimmung "bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland" und von einem "im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen" einzubringen. Für eine Abweisung eines derartigen Antrages nach § 21 Abs. 1 NAG verbliebe daher kein Raum.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erwiesen hat, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 9. September 2013
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012220078.X00Im RIS seit
02.10.2013Zuletzt aktualisiert am
24.10.2013