TE Lvwg Erkenntnis 2015/12/2 VGW-151/070/30256/2014

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Veröffentlicht am 02.12.2015
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Entscheidungsdatum

02.12.2015

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
19/05 Menschenrechte

Norm

NAG §43 Abs3 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012
NAG §44b Abs1 Z1
NAG §41a Abs9 Z1
NAG §41a Abs9 Z3
EMRK Art. 8 Abs2
  1. NAG § 43 heute
  2. NAG § 43 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. NAG § 43 gültig von 19.10.2017 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. NAG § 43 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. NAG § 43 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. NAG § 43 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. NAG § 43 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. NAG § 43 gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. NAG § 43 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. NAG § 43 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. NAG § 43 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. NAG § 44b gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012
  2. NAG § 44b gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  3. NAG § 44b gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. NAG § 44b gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  1. NAG § 41a heute
  2. NAG § 41a gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 41a gültig von 01.10.2024 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2024
  4. NAG § 41a gültig von 01.10.2022 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  5. NAG § 41a gültig von 24.12.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  6. NAG § 41a gültig von 01.02.2020 bis 31.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2019
  7. NAG § 41a gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  8. NAG § 41a gültig von 15.08.2018 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  9. NAG § 41a gültig von 19.10.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  10. NAG § 41a gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  11. NAG § 41a gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  12. NAG § 41a gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  13. NAG § 41a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  14. NAG § 41a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  15. NAG § 41a gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  16. NAG § 41a gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  1. NAG § 41a heute
  2. NAG § 41a gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 41a gültig von 01.10.2024 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2024
  4. NAG § 41a gültig von 01.10.2022 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  5. NAG § 41a gültig von 24.12.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  6. NAG § 41a gültig von 01.02.2020 bis 31.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2019
  7. NAG § 41a gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  8. NAG § 41a gültig von 15.08.2018 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  9. NAG § 41a gültig von 19.10.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  10. NAG § 41a gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  11. NAG § 41a gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  12. NAG § 41a gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  13. NAG § 41a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  14. NAG § 41a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  15. NAG § 41a gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  16. NAG § 41a gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. KLOPCIC über die Beschwerde der T. Z., geb. am ...1967, Staatsangehörigkeit Pakistan, vertreten durch Migrantinnenverein … Wien, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt vom 31.07.2014, Zl. MA35-9/2965815-01, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ gem. § 43 Abs. 3 iVm § 44b Abs. 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.04.2015 gemäß § 28 VwGVG zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. KLOPCIC über die Beschwerde der T. Z., geb. am ...1967, Staatsangehörigkeit Pakistan, vertreten durch Migrantinnenverein … Wien, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt vom 31.07.2014, Zl. MA35-9/2965815-01, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ gem. Paragraph 43, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.04.2015 gemäß Paragraph 28, VwGVG zu Recht erkannt:

I. In Erledigung der Beschwerde wird T. Z. gem. § 43 Abs. 3 NAG iVm. § 20 Abs. 1 Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz – NAG in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2012, ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ zum Zwecke der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch eins. In Erledigung der Beschwerde wird T. Z. gem. Paragraph 43, Absatz 3, NAG in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz – NAG in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ zum Zwecke der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

II. Gemäß § 76 Abs. 1 AVG wird der Beschwerdeführerin der Ersatz der Dolmetscherkosten dem Grunde nach auferlegt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG wird der Beschwerdeführerin der Ersatz der Dolmetscherkosten dem Grunde nach auferlegt.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführerin, eine pakistanische Staatsangehörige, reiste am 15.11.2012 rechtmäßig mit einem am 13.08.2012 durch die ÖB Islamabad ausgestellten und bis 14.12.2012 befristeten österreichischen Schengen-Visum D in das Bundesgebiet ein und stellte am 04.12.2012 vom Inland aus persönlich beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 8 Abs. 1 Z 4 NAG zum Zwecke der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nach den Bestimmungen des § 43 Abs. 3 NAG.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine pakistanische Staatsangehörige, reiste am 15.11.2012 rechtmäßig mit einem am 13.08.2012 durch die ÖB Islamabad ausgestellten und bis 14.12.2012 befristeten österreichischen Schengen-Visum D in das Bundesgebiet ein und stellte am 04.12.2012 vom Inland aus persönlich beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, NAG zum Zwecke der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nach den Bestimmungen des Paragraph 43, Absatz 3, NAG.

In der beigefügten Äußerung ihres rechtsfreundlichen Vertreters wurde zu den Gründen der Antragstellung ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin, die in Pakistan ein Post-Graduate Studium abgeschlossen habe, seit 06.09.2012 legal im Bundesgebiet aufhalte. Hier habe sie familiäre Anknüpfungspunkte zu ihrer Mutter und ihren beiden Brüdern, die bereits über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen würden, sowie zu ihrer Schwester und deren Ehemann. Die Beschwerdeführerin habe seit dem Tod des Vaters in Pakistan keine Angehörigen dort und pflege in Österreich nunmehr diese schwer psychisch kranke Schwester H.. In Österreich sei sie krankenversichert, verfüge über eine ortsübliche Unterkunft bei ihrem Bruder und werde von ihren Brüdern finanziell unterstützt.

I.2. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 04.12.2012 wurde der Beschwerdeführerin die Einreichung ihres Antrags gem. § 43 Abs. 3 NAG bestätigt und sie zur Nachreichung näher bezeichneter Unterlagen aufgefordert. In der Folge langten diese am 31.12.2012 bei der Verwaltungsbehörde ein.römisch eins.2. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 04.12.2012 wurde der Beschwerdeführerin die Einreichung ihres Antrags gem. Paragraph 43, Absatz 3, NAG bestätigt und sie zur Nachreichung näher bezeichneter Unterlagen aufgefordert. In der Folge langten diese am 31.12.2012 bei der Verwaltungsbehörde ein.

I.3. Auf Ersuchen der Verwaltungsbehörde teilte die Landespolizeidirektion Wien mit Schreiben vom 15.11.2013 in ihrer begründeten Stellungnahme gemäß § 44b Abs. 2 NAG zusammengefasst mit, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin aufenthaltsbeendende Maßnahmen zulässig und bereits eingeleitet worden seien.römisch eins.3. Auf Ersuchen der Verwaltungsbehörde teilte die Landespolizeidirektion Wien mit Schreiben vom 15.11.2013 in ihrer begründeten Stellungnahme gemäß Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG zusammengefasst mit, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin aufenthaltsbeendende Maßnahmen zulässig und bereits eingeleitet worden seien.

Dieser Beurteilung legte die Landespolizeidirektion Wien den Umstand zu Grunde, dass die Beschwerdeführerin erstmals im Jahre 2010 über ein Touristenvisum C für das Bundesgebiet verfügt habe und nach dem Tod ihrer leiblichen Mutter am 06.10.2012 am 15.11.2012 legal mit einem Schengen-Visum D in das Bundesgebiet eingereist und danach trotz dessen Ablaufs im Bundesgebiet verblieben sei. Dies stelle einen massiven Eingriff des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen dar. Zumal für die Beschwerdeführerin auch keine Haftungserklärung abgegeben worden sei und das vorgelegte Sparvermögen nicht ihr zurechenbar sei, müsse sie als mittelos eingestuft werden. Es seien auch keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb ihre Schwester, die den in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen zufolge bereits seit 1984 unter derselben Krankheit leide, nicht auch von ihren beiden in Österreich lebenden Brüdern betreut werden könnte, sondern gerade auf die Hilfe der Beschwerdeführerin angewiesen sei. Zumal die Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise mit einem Schengen-Visum D auch nicht mit einem Verbleib im Bundesgebiet auf Dauer habe rechnen können und keine nachvollziehbaren Gründe dargelegt habe, warum ihr die Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Familienzusammenführung vom Heimatland aus nicht möglich wäre, würde der weitere inländische Aufenthalt der Beschwerdeführerin auch unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK maßgeblichen öffentlichen Interessen zuwiderlaufen.Dieser Beurteilung legte die Landespolizeidirektion Wien den Umstand zu Grunde, dass die Beschwerdeführerin erstmals im Jahre 2010 über ein Touristenvisum C für das Bundesgebiet verfügt habe und nach dem Tod ihrer leiblichen Mutter am 06.10.2012 am 15.11.2012 legal mit einem Schengen-Visum D in das Bundesgebiet eingereist und danach trotz dessen Ablaufs im Bundesgebiet verblieben sei. Dies stelle einen massiven Eingriff des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen dar. Zumal für die Beschwerdeführerin auch keine Haftungserklärung abgegeben worden sei und das vorgelegte Sparvermögen nicht ihr zurechenbar sei, müsse sie als mittelos eingestuft werden. Es seien auch keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb ihre Schwester, die den in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen zufolge bereits seit 1984 unter derselben Krankheit leide, nicht auch von ihren beiden in Österreich lebenden Brüdern betreut werden könnte, sondern gerade auf die Hilfe der Beschwerdeführerin angewiesen sei. Zumal die Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise mit einem Schengen-Visum D auch nicht mit einem Verbleib im Bundesgebiet auf Dauer habe rechnen können und keine nachvollziehbaren Gründe dargelegt habe, warum ihr die Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Familienzusammenführung vom Heimatland aus nicht möglich wäre, würde der weitere inländische Aufenthalt der Beschwerdeführerin auch unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK maßgeblichen öffentlichen Interessen zuwiderlaufen.

I.4. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 05.12.2013 wurde die Beschwerdeführerin vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihr gem. § 45 Abs. 3 AVG die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.römisch eins.4. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 05.12.2013 wurde die Beschwerdeführerin vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihr gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.

Darin gelangte die Verwaltungsbehörde zu dem Ergebnis, dass aufgrund der – diesem Schreiben beigelegten – negativen Stellungnahme der Landespolizeidirektion Wien beabsichtigt sei, den Antrag der Beschwerdeführerin abzuweisen sei.

I.5. In der Stellungnahme vom 23.12.2013 kritisierte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zunächst, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs eine negative Stellungnahme einer Landespolizeidirektion nicht in jedem Fall Grundlage einer Antragszurückweisung sein dürfe. Es sei daher nicht verständlich, warum sich die belangte Behörde alleine auf diese Stellungnahme stütze, ohne selbst Erwägungen irgendeiner Art anzustellen. Bezogen auf den Inhalt dieser Stellungnahme sei, ebenso unrichtig und unverständlich, wenn die Landespolizeidirektion Wien von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin nur deshalb ausgehe, weil das vorgelegte Sparbuch nicht explizit auf ihren Namen lautet, da die Beschwerdeführerin dieses im Verfahren nicht vorgelegt hätte, wenn es nicht ihr gehörte. Zumal die Beschwerdeführerin legal nach Österreich eingereist und ihr Schengen-Visum D verlängerbar sei, würden im konkreten Fall auch keine gravierenden Verstöße gegen das Fremdenrecht vorliegen. Schließlich sei ihr eine Ausreise nach Pakistan insbesondere deshalb nicht zumutbar, weil die Fortsetzung eines Familienlebens mit ihrer pflegebedürftigen Schwester von Pakistan aus nicht möglich wäre.römisch eins.5. In der Stellungnahme vom 23.12.2013 kritisierte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zunächst, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs eine negative Stellungnahme einer Landespolizeidirektion nicht in jedem Fall Grundlage einer Antragszurückweisung sein dürfe. Es sei daher nicht verständlich, warum sich die belangte Behörde alleine auf diese Stellungnahme stütze, ohne selbst Erwägungen irgendeiner Art anzustellen. Bezogen auf den Inhalt dieser Stellungnahme sei, ebenso unrichtig und unverständlich, wenn die Landespolizeidirektion Wien von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin nur deshalb ausgehe, weil das vorgelegte Sparbuch nicht explizit auf ihren Namen lautet, da die Beschwerdeführerin dieses im Verfahren nicht vorgelegt hätte, wenn es nicht ihr gehörte. Zumal die Beschwerdeführerin legal nach Österreich eingereist und ihr Schengen-Visum D verlängerbar sei, würden im konkreten Fall auch keine gravierenden Verstöße gegen das Fremdenrecht vorliegen. Schließlich sei ihr eine Ausreise nach Pakistan insbesondere deshalb nicht zumutbar, weil die Fortsetzung eines Familienlebens mit ihrer pflegebedürftigen Schwester von Pakistan aus nicht möglich wäre.

I.6. Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, Magistratsabteilung 35 vom 31.07.2014, Zl. MA35-9/2965815-01, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“ nach dem Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz 2005 (NAG) gem. § 43 Abs. 3 iVm § 44b Abs. 1 Z 1 NAG abgewiesen.römisch eins.6. Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, Magistratsabteilung 35 vom 31.07.2014, Zl. MA35-9/2965815-01, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“ nach dem Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz 2005 (NAG) gem. Paragraph 43, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG abgewiesen.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Landespolizeidirektion Wien in ihrer Stellungnahme vom 15.11.2013 die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen die Beschwerdeführerin festgestellt und die Einleitung solcher veranlasst habe. Zumal die Beschwerdeführerin keinerlei Nachweise über ihre sprachliche, berufliche oder soziale Integration im Bundesgebiet vorgewiesen habe, und auch aus der Stellungnahme ihres bevollmächtigten Vertreters vom 23.12.2013 keine Umstände hervorgekommen seien, welche eine Neubewertung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK bewirken würden, habe sich eine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhalts im Sinne des § 11 Abs. 3 NAG in Bezug auf die ausführliche Begründung in der Stellungnahme der Landespolizeidirektion Wien nicht ergeben.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Landespolizeidirektion Wien in ihrer Stellungnahme vom 15.11.2013 die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen die Beschwerdeführerin festgestellt und die Einleitung solcher veranlasst habe. Zumal die Beschwerdeführerin keinerlei Nachweise über ihre sprachliche, berufliche oder soziale Integration im Bundesgebiet vorgewiesen habe, und auch aus der Stellungnahme ihres bevollmächtigten Vertreters vom 23.12.2013 keine Umstände hervorgekommen seien, welche eine Neubewertung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK bewirken würden, habe sich eine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhalts im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, NAG in Bezug auf die ausführliche Begründung in der Stellungnahme der Landespolizeidirektion Wien nicht ergeben.

I.7. Gegen diesen Bescheid, dem Rechtsfreund der Beschwerdeführerin am 04.08.2014 zugestellt, richtete sich die Beschwerde vom 28.08.2014 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von wesentlicher Verfahrensvorschriften.römisch eins.7. Gegen diesen Bescheid, dem Rechtsfreund der Beschwerdeführerin am 04.08.2014 zugestellt, richtete sich die Beschwerde vom 28.08.2014 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von wesentlicher Verfahrensvorschriften.

Kritisiert wurde zunächst neuerlich, dass die belangte Behörde in Verkennung der aktuellen Rechtslage ihre Entscheidung ausschließlich auf die negative Stellungnahme der Landespolizeidirektion Wien vom 15.11.2013 gestützt habe, obwohl auch in dieser Stellungnahme die Schutzwürdigkeit des Familienlebens der Beschwerdeführerin betont worden sei. Unverständlich sei auch die Ansicht der belangten Behörde, dass die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 23.12.2013 am Sachverhalt nichts habe ändern können, obwohl letztlich aufgrund der Stellungnahme von einer mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid anders als in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mehr ausgegangen worden sei. Unter Verweis auf die der Beschwerde in Kopie beigefügten Unterlagen wurde nochmals die Integration der Beschwerdeführerin sowie ihrer teilweise seit bereits 12 Jahren in Österreich lebenden Familienmitglieder betont.

Schließlich wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid zu beheben, und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels vorliegen, den Aufenthaltstitel zu erteilen, allenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen bzw. allenfalls das Verfahren an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

I.8. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 01.09.2014 vor. Gleichzeitig verzichtete die Verwaltungsbehörde in diesem Schreiben gem. § 24 Abs. 5 VwGVG ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die gegenständliche Rechtssache wurde bei dieser Geschäftsabteilung am 02.09.2014 anhängig.römisch eins.8. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. Paragraph 14, VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 01.09.2014 vor. Gleichzeitig verzichtete die Verwaltungsbehörde in diesem Schreiben gem. Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die gegenständliche Rechtssache wurde bei dieser Geschäftsabteilung am 02.09.2014 anhängig.

I.9. Schließlich wurde durch das Verwaltungsgericht Wien am 27.4.2015 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, an der die Beschwerdeführerin im Beisein ihres Rechtsvertreters persönlich teilnahm und zu der die belangte Behörde keinen bevollmächtigten Vertreter entsandte.römisch eins.9. Schließlich wurde durch das Verwaltungsgericht Wien am 27.4.2015 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, an der die Beschwerdeführerin im Beisein ihres Rechtsvertreters persönlich teilnahm und zu der die belangte Behörde keinen bevollmächtigten Vertreter entsandte.

Zu Beginn legte die Beschwerdeführerin ein Konvolut an aktuellen Nachweisen zu ihren aktuellen familiären und persönlichen Lebensverhältnissen in Österreich und in Pakistan vor und gab diesbezüglich auf Befragen Folgendes an:

„Wir sind sieben Geschwister insgesamt (drei Brüder und vier Schwestern), bis auf mich und dem jüngsten Bruder sind alle verheiratet und haben Familie. Der älteste Bruder lebt in Texas, die zwei anderen hier in Wien. Einer von den Brüdern, welche in Wien leben, ist verheiratet, hat aber noch keine Kinder. Der jüngste Bruder lebt auch in Wien. Die älteste Schwester, H., lebte seit 1980 hier in Wien und ist letztes Jahr im Jänner verstorben. Der zweitjüngste Bruder lebt seit 1983 in Wien und ist österr. Staatsbürger.

In Pakistan ist im Jahre 2007 mein Vater verstorben, 1990 war er hier in Wien in Behandlung wegen eines Schlaganfalles, verstorben ist er jedoch in Pakistan. Ich habe bei meiner Mutter danach in Pakistan alleine gelebt. Im September 2012 bin ich mit meiner Mutter gemeinsam nach Österreich gekommen, um meine Schwester H. in Österreich zu pflegen. Meine Mutter ist dann plötzlich krank geworden. Am 06.10.2012 ist sie in Österreich verstorben. In Pakistan habe ich keine Verwandten mehr.

Eine Schwester lebt in New York, die andere lebt in Pakistan, sie ist 10-12 Jahre jünger als ich, sie ist verheiratet und lebt bei der Familie ihres Mannes.

In Pakistan habe ich mit meiner Mutter in der Wohnung meines Bruders namens M. Z. gelebt. Diese Wohnung ist im Bezirk ... in K., diese Wohnung gibt es noch. Jedoch ist der Bruder jetzt verheiratet und hat rechtlich keinen Anspruch. Nachgefragt, meine ich, dass mich der Bruder sehr wohl in der Wohnung leben lassen würde, jedoch hat auch seine neue Ehefrau ein Mitspracherecht. Meine Brüder kümmern sich in Österreich um mich, jedoch sind die Umstände in Pakistan so, dass ich dort nicht alleine leben kann. Es gibt derzeit eine Militäroperation und damit verbunden derzeit Unruhen. Ich kann auch keinen Beruf ausüben oder alleine aus dem Haus gehen. Ich habe noch entfernte Verwandte, jedoch kümmern sich diese nicht um mich. Dies ist allgemein nicht so üblich.

Ich bin im September 2012 gemeinsam mit meiner Mutter mit einem österr. Schengen-Visum D (gültig vom 14.8.2012 bis 14.12.2012) legal in das Bundesgebiet eingereist. Nachdem die Mutter verstorben ist, bin ich dann zurück nach Pakistan und am 15.11.2012 letztmals nach Österreich eingereist. Am 14.12.2012 habe ich dann den gegenständlichen Antrag gestellt.

Dann habe ich in der Volkshochschule einen Deutschkurs auf Niveau A1 begonnen, diesen habe ich unterbrochen, weil meine Schwester verstorben ist. Von ihrem Tod habe ich so einen Schock erlitten, dass ich dann die letzten zwei Jahre regelmäßig in ärztlicher Behandlung war. Im Juni 2015 habe ich vor, meine Prüfung abzulegen. Diesbezüglich kann ich Unterlagen nachreichen.

Nach dem Tod meiner Schwester bin ich zwei Jahre von Krankenhaus zu Krankenhaus gewandert und wurde mir eine psychologische Behandlung vorgeschlagen. Bis 26.11.2014 habe ich diesbezüglich auch Medikamente nehmen müssen. Die Ärzte haben mich sehr unterstützt und bin ich nun soweit dass ich mich auf mein Leben konzentrieren kann. Psychologisch geht es mir jetzt gut und bereite ich mich nun auf meine Prüfung vor.

Ich wollte mit meiner Mutter nach Österreich weil meine Schwester schwer krank war und weil der Arzt uns empfohlen hatte, dass ihre Mutter zu ihr nach Österreich kommen sollte. Da ich in Pakistan alleine nicht leben konnte und mich auch meine Brüder gebeten haben, zu meiner Schwester zu kommen, bin ich gemeinsam mit meiner Mutter im September 2012 nach Österreich gekommen.

Nach dem Tod meiner Mutter 2012 bis zum Tod meiner Schwester 2014 war ich selber psychisch angeschlagen. Die Ärzte meinten, das komme von dem Stress mit dem Tod der Mutter und der Situation mit der Schwester. Mein großes Problem war, dass meine Mutter nicht mehr da war und ich nicht wusste, wo ich nun hingehen solle, denn in Pakistan kann ich nicht alleine leben. Als meine Mutter und ich hier nach Österreich gekommen sind, war meine Schwester sehr glücklich. Sie fuhr am 12.12.2013 nach Pakistan anlässlich der Hochzeit ihrer Tochter, wo sie dann am 04.01.2014 einen Herzinfarkt erlitt und verstorben ist. Zuvor hat meine Schwester mit ihrem Mann im … Bezirk mit den gemeinsamen beiden Kindern gelebt. Wir hatten sehr engen Kontakt, sie war fast wie meine Mutter. Wir hatten zeitlebens einen regelmäßigen Kontakt. Sie war sehr glücklich als ich hierher kam. Meine Schwester litt seit 1984 an Schizophrenie, sie nahm regelmäßig Medikamente, sie war jedoch nie stationär aufgenommen. Der Mann der Schwester hat sie nicht so unterstützt, deshalb ist ihre Krankheit ausgebrochen. Sie hat aber bis zu ihrem Tod mit ihrem Mann gelebt. Ich habe dort auch öfters gelebt und nach dem Tod der Schwester um deren Tochter gekümmert. Diese ist jetzt verheiratet und lebt in Wien.

Nach der Hochzeit meiner Nichte bin ich dann zu meinem Bruder Mu. gezogen. Ich bin bei beiden Brüdern gemeldet.

Den gegenständlichen Antrag habe ich deshalb gestellt, weil meine Mutter zuvor gestorben ist und ich aufgrund der geänderten Situation in Pakistan keine nahen Angehörigen mehr hatte und alleine dort nicht leben kann. Meine Brüder helfen mir finanziell und werden dies auch weiterhin tun. Wenn mein Antrag abgelehnt werden würde und ich nicht hier in Österreich leben kann, dann würde ich Selbstmord begehen. Wenn ich in Pakistan alleine leben müsste, würde ich sofort erschossen. Ich kann dort nicht alleine leben, ich habe keine Wohnung, meine Eltern haben kein Vermögen hinterlassen. Ich habe in Pakistan damals gearbeitet, ich habe Informatik unterrichtet bei der Firma P.. In Pakistan kann ich deshalb nicht wieder als Informatikerin arbeitet, weil es so schlimm ist, dass ich nicht raus gehen kann. Ich kann aber in Österreich arbeiten.

Diesbezüglich legt die Bf diverse Diplome und Bestätigungen von Computerkursen und einer Arbeit bei der Firma P.. Diese Firma gibt es jedoch seit 2004 nicht mehr. Seit 2004 habe ich in Pakistan nicht mehr gearbeitet. Mein Vater war querschnittgelähmt und meine Mutter war sehr krank. Ich habe meine Eltern gepflegt.

In Österreich habe ich lediglich den Deutschkurs begonnen, diesen jedoch aufgrund von diversen Problemen gesundheitlicher Natur bzw. wegen meiner psychischen Probleme nach dem Tod meiner Mutter abgebrochen. Ich habe mich seit meiner Einreise vor allem in medizinischer Behandlung befunden und nach dem Tod meiner Schwester im Jänner 2014 musste ich mich um deren Tochter kümmern. Auch meine beiden Brüder hatten nach dem Tod der Mutter und der Schwester psychische Probleme. Ich musste mich um die Nichte, meine Brüdern kümmern und zusätzlich musste ich auch Medikamente nehmen.

Im Falle einer Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels möchte ich eine neue Existenz in Österreich aufbauen und nicht von meinen Brüdern abhängig sein.

Ich koche für beide Brüder jeden Tag und kümmere ich mich um deren Haushalt. Auch für die Nichte koche ich manchmal, da die noch nicht kochen kann. Sie ist 30 Jahre alt. Sie war die einzige Tochter und musste daher zuhause im Haushalt nicht mithelfen und lernte daher auch nicht zu kochen. Ich habe sie im letzten Jahr bezüglich der Haushaltsarbeiten angeleitet und jetzt kann sie ihren Haushalt selbst führen. Ich sehe die Brüder täglich, da ich bei ihnen wohne.

Befragt gebe ich an, dass meine Brüder sich vor meiner Einreise nach Österreich im November 2012 eigenständig versorgt haben. Damit meine ich, dass sie selbst gekocht und den Haushalt gemacht haben.

Auf Vorhalt dass mit dem beantragten Aufenthaltstitel kein Recht auf eine unselbstständige Erwerbstätigkeit verbunden ist, gebe ich an, dass es sehr unfair wäre, weil ich sehr gerne mich selbst erhalten möchte und nicht von sozialen Leistungen leben möchte.

Mein älterer Bruder hilft mir oft mit Bargeld, er bezahlt mir auch die Jahreskarte und mit meinem jüngeren Bruder habe ich ein Konto zusammen. Diesbezüglich legt die Bf Sparbuch mit einem Losungswort vor, das zum 18.12.2012 ein Guthaben von 10.720 Euro vorweist, sowie eine Kontokarte vor. Dieses Guthaben ist zwischenzeitlich aufgebraucht. Mu. und ich haben ein gemeinsames Konto über das wir beide getrennt verfügen können. Meine Brüder unterstützen mich grundsätzlich durch finanzielle Leistungen, die sie mir bar auf die Hand geben.

Ich lerne derzeit Deutsch und hoffe, dass ich im Juni die Prüfung auf Niveau A1 schaffe.

Ich habe Freunde in Wien. In Pakistan habe ich keine Freunde. Auf Nachfragen gebe ich an, dass N. Mo. ein Freund der Familie ist.

Zu ihrem Alltag gab die Bf an:

Ich lebe bei meinen beiden Brüdern, male auch, ich habe eine türkische Nachbarin und helfe diesen und massiere auch Bekannte. Ich mache aber keine Ausbildung als Masseurin. Wenn ich den Deutschkurs beendet habe, möchte ich einen weiteren Deutschkurs (A2) an der VHS ... besuchen. N. wohnt im … Bezirk und sehen wir uns nicht so oft, jedoch telefonieren wir regelmäßig.“

Die als Zeugen geladenen beiden Brüder der Beschwerdeführerin gaben befragt zu ihrem aktuellen Privat- und Familienleben in Österreich mit ihrer Schwester wie folgt an:

Zeuge: M. Z.

Bruder, gibt nach Wahrheitserinnerung und nach Belehrung über die Entschlagungsmöglichkeit an: Ich möchte aussagen.

„Ich lebe seit 1983 in Österreich. Ich habe die österr. Staatsbürgerschaft seit 2004. Ich habe im Jänner in Pakistan geheiratet. Die Frau lebt noch in Pakistan. Wir versuchen gerade einen Aufenthaltstitel für sie zu erhalten; wir haben noch keinen Antrag bei der Botschaft abgegeben. Ich wohne in Wien, in Pakistan habe ich auch eine Wohnung (Eigentumswohnung). In dieser lebt nun meine Frau, zuvor hat meine Schwester drinnen gelebt. Meine jüngere Schwester kommt ab und zu und kontrolliert die Wohnung. Meine Frau kennt die Bf von gemeinsamen telefonischen Gesprächen und skypen. Die Beziehung ist gut. Die Bf war nicht bei der Hochzeit in Pakistan. Meine Frau habe ich am 17.01.2015 in Pakistan geheiratet, diese Hochzeit wurde von meiner jüngeren Schwester in Pakistan vermittelt.

Wir haben ein gutes familiäres Einvernehmen unter den Geschwistern. Ich helfe meinen beiden Schwestern in Österreich so gut ich kann. Auch wenn meine Frau nach Österreich kommen würde, könnte die Bf, soweit erforderlich, bei uns leben. Meine Wohnung ist 30 m² groß. Wir versuchen eine größere Wohnung zu bekommen, wenn meine Frau hier ist.

Befragt, ob meine Frau gemeinsam mit der Bf in der Wohnung in K. leben könnte, sollte meine Frau keinen Aufenthaltstitel für Österreich erhalten, gebe ich an, dass ich das nicht weiß, meine Frau möchte die Wohnung verkaufen, es gibt viele Probleme zwischen mir und dem Mann meiner verstorbenen Schwester. Die Wohnung in K. gehört mir. Die letzte Entscheidung über einen Wohnungsverkauf oder ein zur Verfügung stellen der Wohnung einer anderen Person, hab ich, obwohl ich das mit meiner Frau bespreche. Sollte die Bf keinen Aufenthaltstitel bekommen, kann sie in dieser Wohnung leben, weil ich sie unterstützen möchte. Die Situation ist jetzt etwas anders weil ich verheiratet bin. Meine Frau lebt alleine in der Wohnung und auch bei ihren Eltern; diese Wohnung ist ca 100m² groß.

Ich verdiene 1000 Euro netto monatlich für eine 30 stündige Beschäftigung in der Woche. Ich kann aber erforderlichen Falls versuchen durch die Aufnahme zusätzlicher Beschäftigung mehr zu verdienen.

Mein Bruder verdient ca. 700 bis 800 Euro. Er hat ein Studentenvisum. Der Bruder ist seit 2007 in Österreich.

Ich sehe meine Schwester, die Bf, regelmäßig einmal in der Woche und wir telefonieren täglich. Ich koche selbst und mache auch den Haushalt selbst, manchmal hilft mir meine Schwester.“

Zeuge: Mu. Z.

Bruder, gibt nach Wahrheitserinnerung und nach Belehrung über die Entschlagungsmöglichkeit an: Ich möchte aussagen.

„Ich bin seit März 2007 in Österreich. Ich habe ein Studentenvisum und studiere Medizin. Ich habe im Rahmen des Vorstudienlehrgang Deutsch auf Niveau B1 besucht, aber ich habe den Deutschkurs noch nicht positiv abgeschlossen. Nach dem Tod meines Vaters bin ich kurze Zeit nach Pakistan zurück. Und danach habe ich zwei oder dreimal versucht den Einstiegstest für das Medizinstudium erfolgreich abzuschließen, was mir aber noch nicht gelungen ist.

Im Jahre 2014 habe ich Mikrobiologie angefangen zu studieren. Zwischen 2008 und 2014 habe ich keine Prüfungen an einer Universität in Österreich positiv abgelegt. Ich arbeitete seit 2012 bei einer Sicherheitsfirma namens …, wo auch mein anderer Bruder arbeitet. Ich verdiene ca. 800 Euro netto monatlich. Ich komme für meine Miete auf (260 Euro), Lebensmittel für mich und meine Schwester. Ich habe ein Konto und meine Schwester ist zeichnungsberechtigt. Ich und mein Bruder haben Ersparnisse. Von 2007 bis 2012 habe ich bei meinem Bruder gelebt und danach bin ich in die jetzige Wohnung mit meiner Schwester gezogen. Mein Bruder und ich haben in dieser Zeit gemeinsam den Haushalt geführt und gekocht.

Ich besitze einen Aufenthaltstitel Studierender, der im Februar 2016 abläuft. Mein mangelnder Studienerfolg aufgrund der insgesamt familiären Situation und meiner gesundheitlichen Problemen. Ich möchte es aber jetzt schaffen. Im Vorjahr war ich auch im Studienfach Zoologie inskribiert. In Zukunft möchte Zoologie und ab WS 2015 auch noch Mikrobiologie studieren. In Pakistan habe ich auch Mikrobiologie studiert.“

Am Ende der Verhandlung wird die Beschwerdeführerin aufgefordert näher bezeichnete ergänzende Unterlagen nachzureichen.

I.10. Mit Schreiben ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 08.09.2015 brachte die Beschwerdeführerin ein Konvolut an ergänzenden Nachweisen in Bezug auf ihr aufrechtes Privat- und Familienleben in Österreich mit ihren beiden Brüdern und ihre bisherigen integrativen Schritte in die österreichische Gesellschaft in Kopie in Vorlage.römisch eins.10. Mit Schreiben ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 08.09.2015 brachte die Beschwerdeführerin ein Konvolut an ergänzenden Nachweisen in Bezug auf ihr aufrechtes Privat- und Familienleben in Österreich mit ihren beiden Brüdern und ihre bisherigen integrativen Schritte in die österreichische Gesellschaft in Kopie in Vorlage.

II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogenrömisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen

II.1. Das Verwaltungsgericht Wien geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:römisch zwei.1. Das Verwaltungsgericht Wien geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

Die Beschwerdeführerin wurde am ...1967 geboren und ist pakistanische Staatsangehörige. Sie reiste im Besitz eines am 13.08.2012 durch die ÖB Islamabad ausgestellten und bis 14.12.2012 befristeten österreichischen Schengen-Visum D letztmals am 15.11.2012 legal nach Österreich ein und stellte am 04.12.2012 vom Inland aus persönlich beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 8 Abs. 1 Z 4 NAG zum Zwecke der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nach den Bestimmungen des § 43 Abs. 3 NAG.Die Beschwerdeführerin wurde am ...1967 geboren und ist pakistanische Staatsangehörige. Sie reiste im Besitz eines am 13.08.2012 durch die ÖB Islamabad ausgestellten und bis 14.12.2012 befristeten österreichischen Schengen-Visum D letztmals am 15.11.2012 legal nach Österreich ein und stellte am 04.12.2012 vom Inland aus persönlich beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, NAG zum Zwecke der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nach den Bestimmungen des Paragraph 43, Absatz 3, NAG.

Die Beschwerdeführerin lebte bis dahin gemeinsam mit ihren Eltern in ihrem Herkunftsstaat. Dort schloss sie mehrere Ausbildungen ab (Bachelor of Arts, Post-Graduate Diplom in Statistik, Universität von K.) und war bis 2004 als Informatikerin beruflich tätig.

Die Beschwerdeführerin reiste erstmals im Jahre 2010 kurzfristig jeweils mit einem österreichischen Visum in das Bundesgebiet ein, wo sich damals mehrere Familienmitglieder aufhielten. Die Mutter reiste erstmals im Jahre 2011 zu Betreuung ihrer Tochter H. in das Bundesgebiet ein, während die Beschwerdeführerin in Pakistan ihren behinderten Vater pflegte. Dieser wurde letztmalig im Jahr 1990 in Wien wegen seiner gesundheitlichen Probleme behandelt und lebte danach ausschließlich in Pakistan, wo er im Jahre 2007 verstarb. Nach dessen Tod lebte die alleinstehende Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter weiterhin alleine in der der Familie gehörenden Wohnung in K..

Beide Frauen reisten im September 2012 abermals legal mit einem österreichischen Visum ins Bundesgebiet ein, um ihren dort lebenden nahen Angehörigen beizustehen und um die schwer psychisch erkrankte Schwester zu betreuen. Diese Betreuung war medizinisch indiziert und konnte auf Grund der Berufstätigkeit ihrer Brüder von diesen nicht wahrgenommen werden. Diese Schwester verstarb im Jänner 2014, wobei die Beschwerdeführerin nach dem Tod der Mutter am 06.10.2012 in Österreich alleine für die Pflege ihrer kranken Schwester sowie die Betreuung deren Tochter aufkam.

Während dieser Zeit hielt sie mit diesen Verwandten sowie mit ihren beiden Brüdern M. und Mu. einen engen Kontakt und lebte mit diesen abwechselnd im gemeinsamen Haushalt. M. lebt seit 1983 durchgehend im Bundesgebiet und verfügt seit 2004 über die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist berufstätig und bringt aktuell aus zwei unselbstständigen Erwerbstätigkeiten insgesamt ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.400,00 ins Verdienen. Er verfügt über eine Wohnung in K., in der derzeit noch seine Ehefrau lebt, und die beide im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels an diese zu verkaufen planen.

Ihr Bruder Mu. kam im Jahre 2007 nach Österreich und verfügt seit damals über eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“. Er verfügt über ein regelmäßiges monatliches Einkommen von netto rund € 1.000,00. Zudem verfügt die gesamte Familie über durchschnittliche Finanzrücklagen auf ihren Girokonten, die sie in die Lage versetzen, ihren Lebensunterhalt ohne die Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu decken.

Die Beschwerdeführerin gelangte nach Österreich ausschließlich deshalb, um ihre kranke Schwester zu pflegen und nach deren Tod, sich um deren Tochter zu kümmern. Die Todesfälle haben die Beschwerdeführerin emotional sehr mitgenommen und wirkten sich auch negativ auf ihre Gesundheit aus, sodass sie bis vor kurzem in regelmäßiger psychologischer Betreuung und medikamentöser Behandlung stand. Dennoch nutzte sie ihren bisherigen Aufenthalt im Bundesgebiet dazu, sich im Bundesgebiet auch außerhalb ihres Familienkreises hinreichend sozial zu betätigen und verfügt über ein stabiles soziales Beziehungsnetzwerk. Die introvertierte Beschwerdeführerin wird von ihren Freuden als sehr freundlich und hilfsbereit beschrieben. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich künstlerisch tätig. Im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels plant sie, diese Tätigkeit zu intensivieren und ist glaubhaft bemüht, sich durch eigene Erwerbstätigkeit eine neue Existenz aufzubauen sowie sich weiter in Österreich zu integrieren.

Derzeit wird sie von ihren Brüdern, zu denen sie regelmäßigen engen familiären Kontakt hält, finanziell unterstützt und verfügt im Wege der Selbstversicherung gem. § 16 ASVG über eine alle Risken abdeckende in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung. Die Beschwerdeführerin lebt derzeit im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Bruder Mu. und hilft auch ihrem zweiten Bruder bei der Führung des Haushalts. Die Beschwerdeführerin hilft ihm fallweise im Haushalt.Derzeit wird sie von ihren Brüdern, zu denen sie regelmäßigen engen familiären Kontakt hält, finanziell unterstützt und verfügt im Wege der Selbstversicherung gem. Paragraph 16, ASVG über eine alle Risken abdeckende in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung. Die Beschwerdeführerin lebt derzeit im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Bruder Mu. und hilft auch ihrem zweiten Bruder bei der Führung des Haushalts. Die Beschwerdeführerin hilft ihm fallweise im Haushalt.

Die Beschwerdeführerin bemühte sich während ihres Aufenthaltes in Österreich um stetige Integration in die österreichische Gesellschaft und um laufende Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse. Sie absolvierte einen Deutschintensivkurs auf Niveau A1 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, beherrscht nunmehr die deutsche Sprache zumindest auf Niveau A1 und plant nun, da es ihr gesundheitlich besser geht, zeitnah die Deutschprüfung auf Niveau A2 abzulegen. Sie spricht zusätzlich gutes Englisch.

Die Beschwerdeführerin hat durch den Tod ihrer Mutter im Jahr 2012 sowie den Tod ihrer Schwester 2014 nunmehr lediglich ihre Brüder in Wien als familiäre Anknüpfungspunkte. Im Gegensatz dazu sind ihre privaten Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat, wohin sie seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet im Jahre 2012 nicht mehr zurückgekehrt ist und in dem sie über keine näheren Verwandten und Bekannten verfügt, in ihrer Intensität erheblich reduziert. In Pakistan hat die Beschwerdeführerin keine familiären Anknüpfungspunkte mehr, zudem ist es ihr als alleinstehende Frau ohne familiären Rückhalt nicht möglich, ein selbstbestimmtes Leben zu führen.

Der Unterhalt der Beschwerdeführerin ist durch die Unterhaltsleistungen ihrer Brüder sowie die verfügbaren Spareinlagen als gesichert anzusehen. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin wird sohin zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Die Beschwerdeführerin verfügt in der von ihrem Bruder angemieteten Wohnung über eine gesicherte ortsübliche Wohnmöglichkeit.

Gründe im Sinne des § 11 Abs. 1 NAG, weshalb der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden dürfte, haben sich im gesamten Verlauf des Verfahrens nicht ergeben.Gründe im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, NAG, weshalb der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden dürfte, haben sich im gesamten Verlauf des Verfahrens nicht ergeben.

II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde bzw. durch die seitens der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten aktuellen Unterlagen sowie durch die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 27.4.2015 vor dem Verwaltungsgericht Wien zur Klärung der Frage, ob sich aufgrund des Zeitablaufs zwischenzeitlich hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels eine entscheidungserhebliche aktuelle neue Sachlage ergeben hat, und durch Anfragen in öffentlichen Registern.

Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihrem aktuellen Reisepass.

Die Feststellungen zu ihren bisherigen Aufenthalten und ihrer Lebenssituation in Österreich und in ihrem Herkunftsstaat und zu ihren nahen Angehörigen gründen auf den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin im Verlauf des Verfahrens sowie auf aktuellen Anfragen in öffentlichen Registern.

Die Feststellungen zu den aktuellen privaten und familiären Lebensverhältnissen der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet sowie zu ihrer zwischenzeitlichen hinreichenden sozialen und wirtschaftlichen Integration in die österreichische Gesellschaft ergeben sich insbesondere aus den vorgelegten Empfehlungsschreiben und Unterlagen sowie aus den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin sowie ihrer Brüder in der mündlichen Verhandlung.

In der mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin überzeugend dargetan, dass sie lediglich wegen der erforderlichen Pflege ihrer Schwester nach Österreich gekommen ist und die bis dahin aufgebauten Sozialkontakte nunmehr weiter pflegen möchte und vor allem aus diesem Grunde ihren Lebensmittelpunkt und ihr Familienleben auch über deren Tod hinaus weiterhin im Bundesgebiet erhalten möchte. Zu diesem Zweck ist sie erkennbar bemüht, sich im Bundesgebiet nachhaltig in die österreichische Gesellschaft zu integrieren und ein neues Leben aufzubauen, das sie in die Lage versetzt, finanziell unabhängig zu werden. Die Familie hat auch überzeugend vorgebracht, dass sie jedenfalls keine Sozialleistungen in Anspruch nehmen, sondern durch eigene Erwerbstätigkeit ihren Lebensunterhalt erforderlichenfalls im Wege von wechselseitigen Unterstützungsleistungen sichern will.

Die weiteren Feststellungen gründen sich auf den insoweit unstrittigen und unbedenklichen Akteninhalt.

Der festgestellte Sachverhalt wurde von der Beschwerdeführerin in diesem Beschwerdeverfahren nicht bestritten, auch die Verwaltungsbehörde ist dem Ermittlungsergebnis nicht entgegengetreten.

II.3. Rechtlich ergibt sich daraus:römisch zwei.3. Rechtlich ergibt sich daraus:

II.3.1. Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerdenrömisch zwei.3.1. Gemäß Artikel 130 Absatz eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1.
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
1.
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
2.
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
3.
gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122/2013. Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,. Gemäß Paragraph 2, VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.

Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß Paragraph 17, VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gem. Absatz 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennSofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht gem. Absatz 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

       1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

       2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

II.3.2.1. Verfahren zur Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind gemäß § 1 Abs. 1 nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. Nr. I 100/2005 in der jeweils anzuwendenden Rechtslage zu führen.römisch zwei.3.2.1. Verfahren zur Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind gemäß Paragraph eins, Absatz eins, nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 100 aus 2005, in der jeweils anzuwendenden Rechtslage zu führen.

Dieses Bundesgesetz gilt gemäß Absatz 2 nicht für Fremde, die

1.
nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (§ 28 AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (Paragraph 28, AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;
2.
nach § 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen odernach Paragraph 95, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen oder
3.
nach § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind.nach Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind.

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag am 04.12.2012 gestellt und erging der angefochtene Bescheid der Verwaltungsbehörde am 04.08.2014, die sich dagegen richtende Beschwerde wurde fristgerecht am 28.08.2014 erhoben. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt direkt dem Verwaltungsgericht Wien als zuständiger (erstgerichtlicher) Überprüfungsinstanz von Bescheiden der Verwaltungsbehörden iSd Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vor. Der verfahrensgegenständliche Verwaltungsakt langte beim Verwaltungsgericht Wien als zuständiger neuer (erstgerichtlicher) Überprüfungsinstanz von Bescheiden von Verwaltungsbehörden iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG idgF am 02.09.2014 ein.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag am 04.12.2012 gestellt und erging der angefochtene Bescheid der Verwaltungsbehörde am 04.08.2014, die sich dagegen richtende Beschwerde wurde fristgerecht am 28.08.2014 erhoben. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. Paragraph 14, VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt direkt dem Verwaltungsgericht Wien als zuständiger (erstgerichtlicher) Überprüfungsinstanz von Bescheiden der Verwaltungsbehörden iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vor. Der verfahrensgegenständliche Verwaltungsakt langte beim Verwaltungsgericht Wien als zuständiger neuer (erstgerichtlicher) Überprüfungsinstanz von Bescheiden von Verwaltungsbehörden iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG idgF am 02.09.2014 ein.

Gemäß § 81 Abs. 23 sind Verfahren gemäß §§ 41a Abs. 9 und 10, 43 Abs. 3 und 4 sowie 69a Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, welche vor dem 1. Oktober 2013 bei der Behörde gemäß § 3 Abs. 1 anhängig wurden und am 31. Dezember 2013 noch anhängig sind, auch nach Ablauf des 31. Dezember 2013 von der Behörde gemäß § 3 Abs. 1 nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind daher die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2012 anzuwenden.Gemäß Paragraph 81, Absatz 23, sind Verfahren gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9 und 10, 43 Absatz 3 und 4 sowie 69a Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, welche vor dem 1. Oktober 2013 bei der Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, anhängig wurden und am 31. Dezember 2013 noch anhängig sind, auch nach Ablauf des 31. Dezember 2013 von der Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind daher die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, anzuwenden.

Gemäß § 19 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

Gemäß § 19 Abs. 2 NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.

Der Fremde hat gemäß Absatz 6 der Behörde eine Zustelladresse und im Fall ihrer Änderung während des Verfahrens die neue Zustelladresse unverzüglich bekannt zu geben. Bei Erstanträgen, die im Ausland gestellt wurden, ist die Zustelladresse auch der Berufsvertretungsbehörde bekannt zu geben. Ist die persönliche Zustellung einer Ladung oder einer Verfahrensanordnung zum wiederholten Mal nicht möglich, kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Fremde bei Antragstellung über diesen Umstand belehrt wurde.

Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel gem. § 20 Abs. 1 NAG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt gemäß Absatz 3 leg. cit. mit dem Ausstellungsdatum.Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel gem. Paragraph 20, Absatz eins, NAG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt gemäß Absatz 3 leg. cit. mit dem Ausstellungsdatum.

Erstanträge sind gemäß § 21 Abs. 1 NAG vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Abweichend von Absatz 1 sind unter anderem gemäß Absatz 2 Z 1 und 5 leg. cit. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts sowie Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts zur Antragstellung im Inland berechtigt. Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1 und Z 4 bis 8, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumspflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.Erstanträge sind gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NAG vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Abweichend von Absatz 1 sind unter anderem gemäß Absatz 2 Ziffer eins und 5 leg. cit. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts sowie Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts zur Antragstellung im Inland berechtigt. Eine Inlandsantragstellung nach Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 4 bis 8, Absatz 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumspflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.

Dieser Grundsatz findet bei Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 41a Abs. 9 NAG 2005 keine Deckung, da ein derartiger Antrag schon nach dem Wortlaut der Bestimmung "bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland" und von einem "im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen" einzubringen ist (vgl. VwGH 09.09.2013, 2012/22/0078).Dieser Grundsatz findet bei Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG 2005 keine Deckung, da ein derartiger Antrag schon nach dem Wortlaut der Bestimmung "bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland" und von einem "im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen" einzubringen ist vergleiche VwGH 09.09.2013, 2012/22/0078).

Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, so ist er gemäß § 23 Abs. 1 NAG über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, so ist er gemäß Paragraph 23, Absatz eins, NAG über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.

II.3.2.2. Gemäß § 43 Abs. 3 NAG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wennrömisch zwei.3.2.2. Gemäß Paragraph 43, Absatz 3, NAG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen (Paragraph 44 a,) oder auf begründeten Antrag (Paragraph 44 b,), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wenn

1.
kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt undkein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt und
2.
dies gemäß § 11 Abs. 3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.dies gemäß Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist.

Die in Z 1 bis Z 3 des § 41a Abs. 9 NAG 2005 genannten Voraussetzungen für die nach dieser Bestimmung vorzunehmende Erteilung eines Aufenthaltstitels sind kumulativ zu erfüllen (VwGH 19.12.2012, 2012/22/0249). Gemäß § 41a Abs. 9 NAG 2005 „ist“ der Aufenthaltstitel bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen zu erteilen, weshalb dessen Erteilung nicht im Ermessen der Behörde steht (VwGH 10.12.2013, 2013/22/0273). Diese Judikatur ist angesichts der Gleichartigkeit des verfolgten Zwecks auch auf die gegenständlich anzuwendende Bestimmung des § 43 Abs. 3 NAG zu übertragen.Die in Ziffer eins bis Ziffer 3, des Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG 2005 genannten Voraussetzungen für die nach dieser Bestimmung vorzunehmende Erteilung eines Aufenthaltstitels sind kumulativ zu erfüllen (VwGH 19.12.2012, 2012/22/0249). Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG 2005 „ist“ der Aufenthaltstitel bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen zu erteilen, weshalb dessen Erteilung nicht im Ermessen der Behörde steht (VwGH 10.12.2013, 2013/22/0273). Diese Judikatur ist angesichts der Gleichartigkeit des verfolgten Zwecks auch auf die gegenständlich anzuwendende Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 3, NAG zu übertragen.

Liegt kein Fall des § 44a Abs. 1 vor, so regelt § 44b NAG, dass Anträge gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 als unzulässig zurückzuweisen sind, wennLiegt kein Fall des Paragraph 44 a, Absatz eins, vor, so regelt Paragraph 44 b, NAG, dass Anträge gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn

1.
gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde, oder
2.
rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oderrechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder
3.
die Landespolizeidirektion nach einer Befassung gemäß Abs. 2 in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG zulässig oder jeweils auf Grund des § 61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist,die Landespolizeidirektion nach einer Befassung gemäß Absatz 2, in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG zulässig oder jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG bloß vorübergehend unzulässig ist,

und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

Liegt kein Fall des Abs. 1 Z 1 oder 2 vor, hat die Behörde gemäß Absatz 2 unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Landespolizeidirektion von einem Antrag gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob diese bloß vorübergehend oder auf Dauer unzulässig sind, einzuholen. Bis zum Einlangen der begründeten Stellungnahme der Landespolizeidirektion ist der Ablauf der Frist gemäß § 73 Abs. 1 AVG gehemmt. Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Im Übrigen gilt § 11 Abs. 1 Z 1.Liegt kein Fall des Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 vor, hat die Behörde gemäß Absatz 2 unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Landespolizeidirektion von einem Antrag gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob diese bloß vorübergehend oder auf Dauer unzulässig sind, einzuholen. Bis zum Einlangen der begründeten Stellungnahme der Landespolizeidirektion ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG gehemmt. Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Im Übrigen gilt Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,

Anträge gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 begründen gemäß Absatz 3 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und können daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten.Anträge gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, begründen gemäß Absatz 3 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und können daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten.

Ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 (Folgeantrag) ist gemäß Absatz 4 als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.Ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, (Folgeantrag) ist gemäß Absatz 4 als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

Der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009 liegt die Absicht zu Grunde, dass das Vorliegen der Gründe gemäß Art. 8 MRK möglichst nur von einer zuständigen Behörde geprüft werden soll und "Kettenanträge" bei unterschiedlichen Behörden hintanzuhalten sind. § 44b Abs. 1 Z 1 NAG 2005 normiert daher den Grundsatz, dass die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde - bei Nichtvorliegen eines maßgeblich geänderten Sachverhalts hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Fremden - eine bereits getroffene Ausweisung zu beachten und den Antrag mittels Formalentscheidung zurückzuweisen hat (ErläutRV 88 BlgNR 24. GP, S. 2 und 12). Aus diesem Gedanken heraus ist jede Ausweisungsentscheidung beachtlich, war doch in jedem Fall deren Zulässigkeit nach Art. 8 Abs. 2 MRK zu prüfen. Demnach wird in den ErläutRV (a.a.O.) ausdrücklich angeführt, dass es nicht darauf ankomme, ob die Ausweisung in einem asyl- oder fremdenpolizeilichen Verfahren ausgesprochen wurde oder ob es sich um eine Ausweisung nach dem Asylgesetz 2005 oder dem FrPolG 2005 oder nach früheren asyl- oder fremdenrechtlichen Bestimmungen handle (VwGH 13.11.2012, 2009/22/0358).Der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, liegt die Absicht zu Grunde, dass das Vorliegen der Gründe gemäß Artikel 8, MRK möglichst nur von einer zuständigen Behörde geprüft werden soll und "Kettenanträge" bei unterschiedlichen Behörden hintanzuhalten sind. Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 normiert daher den Grundsatz, dass die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde - bei Nichtvorliegen eines maßgeblich geänderten Sachverhalts hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Fremden - eine bereits getroffene Ausweisung zu beachten und den Antrag mittels Formalentscheidung zurückzuweisen hat (ErläutRV 88 BlgNR 24. GP, S. 2 und 12). Aus diesem Gedanken heraus ist jede Ausweisungsentscheidung beachtlich, war doch in jedem Fall deren Zulässigkeit nach Artikel 8, Absatz 2, MRK zu prüfen. Demnach wird in den ErläutRV (a.a.O.) ausdrücklich angeführt, dass es nicht darauf ankomme, ob die Ausweisung in einem asyl- oder fremdenpolizeilichen Verfahren ausgesprochen wurde oder ob es sich um eine Ausweisung nach dem Asylgesetz 2005 oder dem FrPolG 2005 oder nach früheren asyl- oder fremdenrechtlichen Bestimmungen handle (VwGH 13.11.2012, 2009/22/0358).

Es stellt sich jedoch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als verfassungswidrig dar, wenn die Zulässigkeit eines Antrages nach § 41a Abs. 9 NAG 2005 nur an das Vorliegen eines für die Beurteilung nach Art. 8 MRK maßgeblich geänderten Sachverhalts geknüpft wird und nicht jede Änderung im Tatsächlichen bereits die Zulässigkeit einer Antragstellung herbeiführt (VwGH 13.11.2011, 2011/22/0065; 20.08.2013, 2012/22/0119).Es stellt sich jedoch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als verfassungswidrig dar, wenn die Zulässigkeit eines Antrages nach Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG 2005 nur an das Vorliegen eines für die Beurteilung nach Artikel 8, MRK maßgeblich geänderten Sachverhalts geknüpft wird und nicht jede Änderung im Tatsächlichen bereits die Zulässigkeit einer Antragstellung herbeiführt (VwGH 13.11.2011, 2011/22/0065; 20.08.2013, 2012/22/0119).

Mit einer Antragszurückweisung gemäß § 44b Abs 1 Z 1 NAG 2005 darf demnach nach Erlassung einer Ausweisung nur dann vorgegangen werden, wenn im Hinblick auf das Antragsvorbringen eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK nicht erforderlich ist. (VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127; 13.11.2012, 2011/22/0260). Zu diesem Zwecke hat einer Antragszurückweisung gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG eine Beurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK voranzugehen. Dies ist zwar nur im Rahmen der Prognose, ob die seit Erlassung der rechtskräftigen Ausweisung eingetretenen Sachverhaltsänderungen eine andere Beurteilung nicht als ausgeschlossen erscheinen lassen, vorzunehmen. Bei dieser Prognose sind aber die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 EMRK nunmehr geboten sein könnte. Mit anderen Worten: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen.Mit einer Antragszurückweisung gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 darf demnach nach Erlassung einer Ausweisung nur dann vorgegangen werden, wenn im Hinblick auf das Antragsvorbringen eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, MRK nicht erforderlich ist. (VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127; 13.11.2012, 2011/22/0260). Zu diesem Zwecke hat einer Antragszurückweisung gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG eine Beurteilung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK voranzugehen. Dies ist zwar nur im Rahmen der Prognose, ob die seit Erlassung der rechtskräftigen Ausweisung eingetretenen Sachverhaltsänderungen eine andere Beurteilung nicht als ausgeschlossen erscheinen lassen, vorzunehmen. Bei dieser Prognose sind aber die nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Artikel 8, EMRK nunmehr geboten sein könnte. Mit anderen Worten: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen.

Dies bedeutet aber nun auch, dass die Behörde bei ihrer Beurteilung, ob ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG zurückzuweisen ist, auch Änderungen der Rechtslage, wenn diese auf die Beurteilung nach Art. 8 EMRK Einfluss haben können, zu berücksichtigen hat. Ist nämlich eine Rechtslagenänderung dergestalt, dass bestimmten Sachverhalten schon nach der (späteren) Bewertung des Gesetzgebers im Rahmen der Beurteilung nach Art. 8 EMRK ein anderes Gewicht (zugunsten) eines Fremden zukommen soll als zuvor, kann nicht mehr davon gesprochen werden, die früher im Ausweisungsverfahren erfolgte Beurteilung nach Art. 8 EMRK könnte auch für spätere Beurteilungen immer noch entscheidungsmaßgeblich sein (VwGH 19.09.2012, 2012/22/0114).Dies bedeutet aber nun auch, dass die Behörde bei ihrer Beurteilung, ob ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG zurückzuweisen ist, auch Änderungen der Rechtslage, wenn diese auf die Beurteilung nach Artikel 8, EMRK Einfluss haben können, zu berücksichtigen hat. Ist nämlich eine Rechtslagenänderung dergestalt, dass bestimmten Sachverhalten schon nach der (späteren) Bewertung des Gesetzgebers im Rahmen der Beurteilung nach Artikel 8, EMRK ein anderes Gewicht (zugunsten) eines Fremden zukommen soll als zuvor, kann nicht mehr davon gesprochen werden, die früher im Ausweisungsverfahren erfolgte Beurteilung nach Artikel 8, EMRK könnte auch für spätere Beurteilungen immer noch entscheidungsmaßgeblich sein (VwGH 19.09.2012, 2012/22/0114).

Demgemäß hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung immer betont, dass aus dem engen Zusammenhang der Berücksichtigung humanitärer Gründe im Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung und im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels eine Verknüpfung folgt, welche das Ergebnis der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK im Ausweisungsverfahren jedenfalls bei gleich gebliebenen Umständen - was nicht nur den gleichen Sachverhalt, sondern auch die gleiche maßgebliche Rechtslage bedeutet - auch für die auf Art. 8 EMRK gestützte Erteilung eines (humanitären) Aufenthaltstitels als relevant erscheinen lässt (VwGH 20.08.2013, 2012/22/0119).Demgemäß hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung immer betont, dass aus dem engen Zusammenhang der Berücksichtigung humanitärer Gründe im Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung und im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels eine Verknüpfung folgt, welche das Ergebnis der Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK im Ausweisungsverfahren jedenfalls bei gleich gebliebenen Umständen - was nicht nur den gleichen Sachverhalt, sondern auch die gleiche maßgebliche Rechtslage bedeutet - auch für die auf Artikel 8, EMRK gestützte Erteilung eines (humanitären) Aufenthaltstitels als relevant erscheinen lässt (VwGH 20.08.2013, 2012/22/0119).

Der Sache nach ist der Zurückweisungsgrund des § 44b Abs 1 Z 1 NAG 2005 der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (§ 68 Abs 1 AVG) nachgebildet. Die zu § 68 Abs 1 AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhaltes als wesentlich anzusehen ist, kann daher auch für die Frage, wann maßgebliche Sachverhaltsänderungen im Sinn des § 44b Abs 1 Z 1 NAG 2005 vorliegen, herangezogen werden (VwGH 22. Juli 2011, 2011/22/0127; 13.11.2012, 2011/22/0247).Der Sache nach ist der Zurückweisungsgrund des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Paragraph 68, Absatz eins, AVG) nachgebildet. Die zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhaltes als wesentlich anzusehen ist, kann daher auch für die Frage, wann maßgebliche Sachverhaltsänderungen im Sinn des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 vorliegen, herangezogen werden (VwGH 22. Juli 2011, 2011/22/0127; 13.11.2012, 2011/22/0247).

Bei der Frage, ob sich der maßgebliche Sachverhalt in relevanter Weise geändert hat, kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Stellungnahme der Sicherheitsdirektion nach § 44b Abs 2 NAG 2005 an, sondern auf den Zeitraum zwischen einer verfügten Ausweisung und der Entscheidung der Niederlassungsbehörde in erster Instanz (VwGH 13.09.2011, 2011/22/0070; 13.11.2012, 2011/22/0085).Bei der Frage, ob sich der maßgebliche Sachverhalt in relevanter Weise geändert hat, kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Stellungnahme der Sicherheitsdirektion nach Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG 2005 an, sondern auf den Zeitraum zwischen einer verfügten Ausweisung und der Entscheidung der Niederlassungsbehörde in erster Instanz (VwGH 13.09.2011, 2011/22/0070; 13.11.2012, 2011/22/0085).

Die Niederlassungsbehörde ist an die Ausführungen in der Stellungnahme der Sicherheitsdirektion gemäß § 44b Abs. 2 NAG 2005 nicht gebunden (VwGH 22.07.2011, 2011/22/0148; 13.11.2012, 2011/22/0085).Die Niederlassungsbehörde ist an die Ausführungen in der Stellungnahme der Sicherheitsdirektion gemäß Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG 2005 nicht gebunden (VwGH 22.07.2011, 2011/22/0148; 13.11.2012, 2011/22/0085).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR und auch jener des Verwaltungs- bzw. des Verfassungsgerichtshofes ist eine solche Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft dann notwendig, wenn sie einem dringlichen sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479). Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Interessen des Staates insbesondere hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik einerseits und die Interessen des betroffenen Ausländers andererseits abzuwägen (vgl. hiezu etwa EGMR 18.2.1991, Moustaquim vs. Belgium, Nr. 12.313/86). Art. 8 EMRK verlangt demnach eine gewichtete Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen.Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR und auch jener des Verwaltungs- bzw. des Verfassungsgerichtshofes ist eine solche Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft dann notwendig, wenn sie einem dringlichen sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479). Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Interessen des Staates insbesondere hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik einerseits und die Interessen des betroffenen Ausländers andererseits abzuwägen vergleiche hiezu etwa EGMR 18.2.1991, Moustaquim vs. Belgium, Nr. 12.313/86). Artikel 8, EMRK verlangt demnach eine gewichtete Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen.

Nach der Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes stellen unter anderem die Versagung von Aufenthaltstiteln sowie die Abweisung von Verlängerungsanträgen einen Eingriff in die Grundrechte des Art. 8 EMRK dar (VfSlg 14.300/1995).Nach der Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes stellen unter anderem die Versagung von Aufenthaltstiteln sowie die Abweisung von Verlängerungsanträgen einen Eingriff in die Grundrechte des Artikel 8, EMRK dar (VfSlg 14.300 aus 1995,).

Art. 8 EMRK enthält kein Recht von Ausländern auf Entfaltung des Familienlebens in einem bestimmten Staat. Dennoch kann sich aus dieser Bestimmung der EMRK unter besonderen Umständen eine Verpflichtung des Staates ergeben, die Einreise- und die Niederlassung von Familienangehörigen zu ermöglichen, mit der Folge, dass die Verweigerung der Einreise oder Niederlassung einen Eingriff in das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens bildet (VwGH 21.06.2011, 2008/22/0744).Artikel 8, EMRK enthält kein Recht von Ausländern auf Entfaltung des Familienlebens in einem bestimmten Staat. Dennoch kann sich aus dieser Bestimmung der EMRK unter besonderen Umständen eine Verpflichtung des Staates ergeben, die Einreise- und die Niederlassung von Familienangehörigen zu ermöglichen, mit der Folge, dass die Verweigerung der Einreise oder Niederlassung einen Eingriff in das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens bildet (VwGH 21.06.2011, 2008/22/0744).

Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Dabei variieren der Ermessensspielraum des Staates und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, je nach den Umständen des Einzelfalles und muss dies in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Die nach § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmenden Interessensabwägung erfordert daher eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens in Österreich (VwGH 22. Dezember 2009, 2008/21/0379). Für die Beurteilung im Sinne des § 11 Abs. 3 NAG, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt, ist – anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in der Z. 1 bis 8 genannten Kriterien – eine gewichtete Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung eines Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen. Dem wird die sich im Wesentlichen auf die bloße Wiedergabe einzelner Rechtssätze aus der Judikatur des EGMR und die Betonung des öffentlichen Interesses an der Einhaltung der „Einwanderungsbestimmungen“ beschränkende Begründung der Behörde, die sich im Übrigen auf die „Zustimmung zur Inlandsantragstellung“ bezieht, nicht gerecht (VwGH 20.10.2011, 2009/21/0182).Die nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorzunehmenden Interessensabwägung erfordert daher eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens in Österreich (VwGH 22. Dezember 2009, 2008/21/0379). Für die Beurteilung im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, NAG, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt, ist – anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in der Ziffer eins bis 8 genannten Kriterien – eine gewichtete Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung eines Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen. Dem wird die sich im Wesentlichen auf die bloße Wiedergabe einzelner Rechtssätze aus der Judikatur des EGMR und die Betonung des öffentlichen Interesses an der Einhaltung der „Einwanderungsbestimmungen“ beschränkende Begründung der Behörde, die sich im Übrigen auf die „Zustimmung zur Inlandsantragstellung“ bezieht, nicht gerecht (VwGH 20.10.2011, 2009/21/0182).

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 11 Abs. 3 NAG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren bzw. bewusst hätten sein müssen, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalt des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; sowie VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 11, Absatz 3, NAG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren bzw. bewusst hätten sein müssen, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalt des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.9.2007, B 1150/07; sowie VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).

Bei der Abwägung der persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird (Hinweis E 22. Juni 2001, 99/21/0096 und 0097). Grundsätzlich hat kein Fremder im Allgemeinen ein Recht, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt dabei nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gibt (Hinweis Urteil EGMR 27. Mai 2008, Bsw Nr. 26565/05, N. gegen das Vereinigte Königreich; VwGH 10.12.2013, 2010/22/0003).

Wenn für den Fremden aber keine Aussicht besteht, sich in seinem Heimatstaat oder einem anderen Land außerhalb Österreichs der für ihn notwendigen Behandlung unterziehen zu können, kann das - abhängig von den dann zu erwartenden Folgen - eine maßgebliche Verstärkung der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich darstellen (Hinweis 28. Juni 2000, 99/18/0175; 22. März 2002, 2002/21/0027; E 15. März 2005, 2002/21/0056; VwGH 07.07.2009, 2002/21/0132). Sollte diese Möglichkeit nicht gegeben sein, hätten die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Aufenthalt in Österreich ein derart großes Gewicht, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts bei der Abwägung gemäß § 66 Abs. 2 FrPolG 2005 in den Hintergrund träte (VwGH 27.06.2001, 2000/18/0117). In diesem Zusammenhang ist auch die Frage in die Interessensabwägung einzubeziehen, ob die Abschiebung eines Fremden krankheitsverschlechternd wirken könnte, bzw. eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird (VwGH 11.10.2005, 2002/21/0132). Nach der Judikatur des EGMR bilden auch die geistige Gesundheit und mentale Stabilität einen Teil des Privatlebens (EGMR 06.02.2001, Rs. Bensaid vs UK, 44.599/98).Wenn für den Fremden aber keine Aussicht besteht, sich in seinem Heimatstaat oder einem anderen Land außerhalb Österreichs der für ihn notwendigen Behandlung unterziehen zu können, kann das - abhängig von den dann zu erwartenden Folgen - eine maßgebliche Verstärkung der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich darstellen (Hinweis 28. Juni 2000, 99/18/0175; 22. März 2002, 2002/21/0027; E 15. März 2005, 2002/21/0056; VwGH 07.07.2009, 2002/21/0132). Sollte diese Möglichkeit nicht gegeben sein, hätten die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Aufenthalt in Österreich ein derart großes Gewicht, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts bei der Abwägung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, FrPolG 2005 in den Hintergrund träte (VwGH 27.06.2001, 2000/18/0117). In diesem Zusammenhang ist auch die Frage in die Interessensabwägung einzubeziehen, ob die Abschiebung eines Fremden krankheitsverschlechternd wirken könnte, bzw. eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird (VwGH 11.10.2005, 2002/21/0132). Nach der Judikatur des EGMR bilden auch die geistige Gesundheit und mentale Stabilität einen Teil des Privatlebens (EGMR 06.02.2001, Rs. Bensaid vs UK, 44.599/98).

Bei dem Begriff Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention. In der Literatur wird Familie definiert als der Inbegriff einer von wechselseitiger Zuneigung geprägten intimen Verbindung von Menschen, die sowohl durch rechtliche Verbindungen als auch durch faktische Beziehungen begründet werden kann (so etwa Wiederin in Korinek/Holoubek, Art 8 EMRK, Rz 73; Feik, Recht auf Familienleben, in Heißl (Hrsg.), Handbuch Menschenrechte (2009), Rz 9/4). Schutzbereich des Art 8 EMRK ist somit die zwischenmenschliche Beziehung, weshalb aus dieser Schutznorm lediglich ein subjektives Recht auf das Ausleben von Familienbeziehungen ableitbar ist, nicht jedoch eine objektiv-rechtliche Einrichtungsgarantie des Instituts Familie. In Zusammenhang mit der Verweigerung eines Aufenthaltstitels sei daher darauf verwiesen, dass Art. 8 EMRK lediglich eine bereits bestehende Ehe als Familie schützt, während das Recht auf Gründung einer Familie und auf eine Eheschließung ausschließlich von Art. 12 EMRK geschützt wird (vgl. Oswald, Das Bleiberecht, S.44).Bei dem Begriff Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention. In der Literatur wird Familie definiert als der Inbegriff einer von wechselseitiger Zuneigung geprägten intimen Verbindung von Menschen, die sowohl durch rechtliche Verbindungen als auch durch faktische Beziehungen begründet werden kann (so etwa Wiederin in Korinek/Holoubek, Artikel 8, EMRK, Rz 73; Feik, Recht auf Familienleben, in Heißl (Hrsg.), Handbuch Menschenrechte (2009), Rz 9/4). Schutzbereich des Artikel 8, EMRK ist somit die zwischenmenschliche Beziehung, weshalb aus dieser Schutznorm lediglich ein subjektives Recht auf das Ausleben von Familienbeziehungen ableitbar ist, nicht jedoch eine objektiv-rechtliche Einrichtungsgarantie des Instituts Familie. In Zusammenhang mit der Verweigerung eines Aufenthaltstitels sei daher darauf verwiesen, dass Artikel 8, EMRK lediglich eine bereits bestehende Ehe als Familie schützt, während das Recht auf Gründung einer Familie und auf eine Eheschließung ausschließlich von Artikel 12, EMRK geschützt wird vergleiche Oswald, Das Bleiberecht, S.44).

Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK umfasst zwar nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern – im Falle von minderjährigen Kindern selbst dann, wenn kein Zusammenleben vorliegt (VfGH 28.06.2003, G 78/00 mit Hinweisen auf die EGMR-Judikatur) -, sondern auch z.B. Beziehungen zwischen Geschwistern (EGMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EGMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Dabei wird in Fällen, in denen Einwanderer bereits in jungen Jahren in den Aufenthaltsstaat eingereist sind, der Maßstab daran gemessen, ob der Betreffende nach Erreichen der Volljährigkeit die Bindungen zu seinen Eltern bzw. Geschwistern nie abgebrochen hat, wobei die mangelnde Begründung einer eigenen Familie als ein Zeichen dafür gesehen werden kann, dass die Familienbeziehung zu den Eltern weiter besteht (vgl. etwa EGMR 1802.1991, Nr. 12.313/86; 2306.2008, Nr. 1.638/03; 14.06.2011, Nr. 38.058/09). Demgegenüber knüpft die ständige Judikatur an die positive Voraussetzung einer hinreichend starken, das Ausmaß einer „normalen“ Bindung zwischen Personen solcher Verwandtschaftsverhältnisse übersteigenden Nahebeziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern bzw. Geschwistern, die sich auch durch ein besonderes materielles oder immaterielles Abhängigkeitsverhältnis ergeben kann, wenn erwachsene Kinder nicht in sehr jungen Jahren in den Aufenthaltsstaat zugezogen sind (vgl. etwa Chvosta, ÖJZ 2007, 852ff; Zeichen, ZÖR 2002, 413ff; Mayer-Ladewig, EMRK Art 8, Rz 52). Die Beziehung der bereits volljährigen Eltern zu den Kindern ist in diesem Sinne von allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haus der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (s. Chvosta, Die Ausweisung von Asylbewerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsgericht, Art. 8 EMRK, Rz 76).Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK umfasst zwar nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern – im Falle von minderjährigen Kindern selbst dann, wenn kein Zusammenleben vorliegt (VfGH 28.06.2003, G 78/00 mit Hinweisen auf die EGMR-Judikatur) -, sondern auch z.B. Beziehungen zwischen Geschwistern (EGMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EGMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Dabei wird in Fällen, in denen Einwanderer bereits in jungen Jahren in den Aufenthaltsstaat eingereist sind, der Maßstab daran gemessen, ob der Betreffende nach Erreichen der Volljährigkeit die Bindungen zu seinen Eltern bzw. Geschwistern nie abgebrochen hat, wobei die mangelnde Begründung einer eigenen Familie als ein Zeichen dafür gesehen werden kann, dass die Familienbeziehung zu den Eltern weiter besteht vergleiche etwa EGMR 1802.1991, Nr. 12.313/86; 2306.2008, Nr. 1.638/03; 14.06.2011, Nr. 38.058/09). Demgegenüber knüpft die ständige Judikatur an die positive Voraussetzung einer hinreichend starken, das Ausmaß einer „normalen“ Bindung zwischen Personen solcher Verwandtschaftsverhältnisse übersteigenden Nahebeziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern bzw. Geschwistern, die sich auch durch ein besonderes materielles oder immaterielles Abhängigkeitsverhältnis ergeben kann, wenn erwachsene Kinder nicht in sehr jungen Jahren in den Aufenthaltsstaat zugezogen sind vergleiche etwa Chvosta, ÖJZ 2007, 852ff; Zeichen, ZÖR 2002, 413ff; Mayer-Ladewig, EMRK Artikel 8,, Rz 52). Die Beziehung der bereits volljährigen Eltern zu den Kindern ist in diesem Sinne von allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haus der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (s. Chvosta, Die Ausweisung von Asylbewerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsgericht, Artikel 8, EMRK, Rz 76).

Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst neben der Kernfamilie auch andere, „nahe“ Verwandtschaftsverhältnisse. Als schützenswert können etwa auch die Beziehungen zwischen Großeltern und Enkeln oder zwischen Onkeln/Tanten und Neffen/Nichten gewertet werden. Hier ist nicht ipso iure von einem Familienleben iSd Art. 8 EMRK auszugehen, sondern müssen diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht. Vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind, etwa durch einen Pflegebedarf bzw. sonstige tatsächliche gelebte enge Bande vorliegen (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80 EuGRZ 1982, 311; Frowein – Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1; VwGH 08.06.2006, 2003/01/0600; VfSlg 17.340/2004). Auch in diesem Fall reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft alleine nicht, um ein Familienleben iSd. Art 8 EMRK zu begründen, sondern kommt es letztlich darauf an, ob die familiären Bindungen Elemente einer besonders engen und intensiven Nahebeziehung aufweisen, die über die üblichen verwandtschaftlichen Bindungen von Angehörigen des jeweiligen Verwandtschaftsgrades hinausgehen (vgl. ua. EGMR 30.11.1999, Rs. Bagli vs Frankreich; 10.07.2003, Rs. Benhebba vs Frankreich oder 17.01.2006, Rs. Aoulmi vs Frankreich, sowie zur nationalen höchstgerichtlichen Judikatur etwa VfSlg. 17.851/2006). Eine Beziehung zu entfernten Verwandten ohne besondere Intensität hat jedenfalls in die Prüfung des Privatlebens einzufließen (EGMR Rs. Znamenskaya vs. Russland vom 02.06.2005, 77.785/01).Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst neben der Kernfamilie auch andere, „nahe“ Verwandtschaftsverhältnisse. Als schützenswert können etwa auch die Beziehungen zwischen Großeltern und Enkeln oder zwischen Onkeln/Tanten und Neffen/Nichten gewertet werden. Hier ist nicht ipso iure von einem Familienleben iSd Artikel 8, EMRK auszugehen, sondern müssen diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK besteht. Vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind, etwa durch einen Pflegebedarf bzw. sonstige tatsächliche gelebte enge Bande vorliegen vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80 EuGRZ 1982, 311; Frowein – Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1; VwGH 08.06.2006, 2003/01/0600; VfSlg 17.340 aus 2004,). Auch in diesem Fall reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft alleine nicht, um ein Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK zu begründen, sondern kommt es letztlich darauf an, ob die familiären Bindungen Elemente einer besonders engen und intensiven Nahebeziehung aufweisen, die über die üblichen verwandtschaftlichen Bindungen von Angehörigen des jeweiligen Verwandtschaftsgrades hinausgehen vergleiche ua. EGMR 30.11.1999, Rs. Bagli vs Frankreich; 10.07.2003, Rs. Benhebba vs Frankreich oder 17.01.2006, Rs. Aoulmi vs Frankreich, sowie zur nationalen höchstgerichtlichen Judikatur etwa VfSlg. 17.851 aus 2006,). Eine Beziehung zu entfernten Verwandten ohne besondere Intensität hat jedenfalls in die Prüfung des Privatlebens einzufließen (EGMR Rs. Znamenskaya vs. Russland vom 02.06.2005, 77.785/01).

Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere „de facto“-Beziehungen ein. Eine „de facto“-Beziehung entsteht entweder durch tatsächliches Zusammenleben der Familie oder durch andere Faktoren, die auf eine enge Nahebeziehung hindeuten; maßgebend dafür ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 13.06.1979, Marckx). Das bedeutet aber nicht, dass das Vorliegen eines Familienlebens im Falle einer „de facto“-Beziehung schon alleine dann verneint werden kann, wenn kein gemeinsamer Haushalt vorliegt. Ist eine solche Beziehung nicht eng genug, um in den Schutzbereich des Familienlebens zu fallen, ist auch sie jedenfalls unter den Schutzbereich des Privatlebens zu subsumieren (so etwa EGMR 03.05.2007, Nr. 31.246/06).

Bei der Beachtung familiäre Bindungen im Zuge der Interessensabwägung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK geht es nicht mehr darum, jene Beziehung, die unter den Schutz von Art. 8 EMRK fallen, von solchen zu unterscheiden, die außerhalb seines Anwendungsbereiches liegen, vielmehr gilt es, die durch die starke Intensität von familiären Bindungen erzeugte besondere Schutzwürdigkeit der Betroffenen im Hinblick auf die Aufenthaltsbeendigung zu berücksichtigen. Der Verwaltungsgerichtshof betont in diesem Zusammenhang explizit, dass es dabei nicht nur um die Schutzwürdigkeit des mittelbaren Adressaten einer Aufenthaltsbeendigung, sondern auch um die der in Österreich bleibenden Familienmitglieder geht (vgl. etwa VwGH 03.11.2010, 2007/18/0248; 20.12.2011, 2011/23/0254; 19.01.2012, 2011/23/0149). Im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 EMRK kommt weiters dem Bestehen einer Ehe mit einem dauerhaft niedergelassenen Partner große Bedeutung zu (vgl. VwGH 09.12.2012, 2009/22/0257 bis 0259; § 61 Abs 3 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011; 11.11.2013, 2013/22/0224). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sieht in mehreren Urteilen einen Eingriff durch die Beendigung des Aufenthaltsrechts eines Familienangehörigen auch in das Grundrecht der im Aufenthaltsstaat bleibenden Familienangehörigen (so etwa EGMR 28.05.1985, Nr 9214/80; 26.07.2011, Nr. 41416/08 und 12.02.2009, Nr. 2512/04). Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang in seinem zu einer Beschwerde in einem Asylverfahren ergangenen Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, entschieden hat, darf eine Ausweisung nicht erlassen werden, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Zumal sich in Fällen des Familiennachzugs durch die Verweigerung eines Aufenthaltsrechts ähnliche Fragestellungen ergeben, können diese dargestellten Überlegungen der Gerichtshöfe auch auf Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz übertragen werden (vgl. Ecker, Familienzusammenführung, S. 141).Bei der Beachtung familiäre Bindungen im Zuge der Interessensabwägung gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK geht es nicht mehr darum, jene Beziehung, die unter den Schutz von Artikel 8, EMRK fallen, von solchen zu unterscheiden, die außerhalb seines Anwendungsbereiches liegen, vielmehr gilt es, die durch die starke Intensität von familiären Bindungen erzeugte besondere Schutzwürdigkeit der Betroffenen im Hinblick auf die Aufenthaltsbeendigung zu berücksichtigen. Der Verwaltungsgerichtshof betont in diesem Zusammenhang explizit, dass es dabei nicht nur um die Schutzwürdigkeit des mittelbaren Adressaten einer Aufenthaltsbeendigung, sondern auch um die der in Österreich bleibenden Familienmitglieder geht vergleiche etwa VwGH 03.11.2010, 2007/18/0248; 20.12.2011, 2011/23/0254; 19.01.2012, 2011/23/0149). Im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, EMRK kommt weiters dem Bestehen einer Ehe mit einem dauerhaft niedergelassenen Partner große Bedeutung zu vergleiche VwGH 09.12.2012, 2009/22/0257 bis 0259; Paragraph 61, Absatz 3, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011; 11.11.2013, 2013/22/0224). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sieht in mehreren Urteilen einen Eingriff durch die Beendigung des Aufenthaltsrechts eines Familienangehörigen auch in das Grundrecht der im Aufenthaltsstaat bleibenden Familienangehörigen (so etwa EGMR 28.05.1985, Nr 9214/80; 26.07.2011, Nr. 41416/08 und 12.02.2009, Nr. 2512/04). Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang in seinem zu einer Beschwerde in einem Asylverfahren ergangenen Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, entschieden hat, darf eine Ausweisung nicht erlassen werden, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Zumal sich in Fällen des Familiennachzugs durch die Verweigerung eines Aufenthaltsrechts ähnliche Fragestellungen ergeben, können diese dargestellten Überlegungen der Gerichtshöfe auch auf Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz übertragen werden vergleiche Ecker, Familienzusammenführung, S. 141).

Der EuGH gelangte in dem in der Rechtssache Dereci ergangenen Urteil in einem Fall eines türkischen Staatsangehörigen, der unrechtmäßig nach Österreich einreiste und durch Heirat mit einer österreichischen Ehegattin, die nie von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hatte, im Bundesgebiet ein gemeinsames Familienleben mit dieser sowie den dieser Ehe entstammenden drei minderjährigen Kindern begründete, zu dem Ergebnis, dass das Unionsrecht und insbesondere dessen Bestimmungen über die Unionsbürgerschaft einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, einen Drittstaatsangehörigen den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet zu verweigern, wenn dieser Drittstaatsangehörige dort zusammen mit einem Familienangehörigen wohnen möchte, der Unionsbürger ist, sich in diesen Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, aufhält und nie von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, sofern eine solche Weigerung nicht dazu führt, dass der betreffenden Unionsbürger der tatsächliche Genuss des Kernbestand der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wird (EuGH 15.11.2011, C-256/11).

Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen einen Bereich innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann (EKMR Brüggemann u. Scheuten). Eingriffe in das Privatleben gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK sind nur dann zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen und zur Erreichung eines der genannten Ziele geboten sind.Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen einen Bereich innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann (EKMR Brüggemann u. Scheuten). Eingriffe in das Privatleben gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK sind nur dann zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen und zur Erreichung eines der genannten Ziele geboten sind.

Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. die Versagung eines Aufenthaltstitels) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm). Das private Interesse nimmt grundsätzlichen mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genutzt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die die fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären und sonstige Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (VwGH 18.06.2009, 2008/22/0387).Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. die Versagung eines Aufenthaltstitels) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm). Das private Interesse nimmt grundsätzlichen mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genutzt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die die fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären und sonstige Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (VwGH 18.06.2009, 2008/22/0387).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt demgegenüber den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva.). Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt demgegenüber den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva.). Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699).

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17.03.2005, G 78/04). In diesem Sinne ist auch das private Interesse eines Antragstellers im Falle eines Verfahrens betreffend der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels und eines Fremden im Verfahren hinsichtlich der Verlängerung eines bereits bestehenden Aufenthaltsrechts entsprechend unterschiedlich im Rahmen der Interessensabwägung zu beurteilen. In diesem Zusammenhang sei auch betont, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken könne, zumal dies einer Bevorzugung von jenen Personen gleichkomme, die - ohne hinreichende Gründe hiefür - unter Umgehung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Bestimmungen in das Bundesgebiet einreisen, gegenüber jenen Fremden, die sich rechtstreu verhalten und die Entscheidung bzgl. das Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels im Ausland abwarten (vgl. dazu etwa VfGH 12.06.2010, U 613/10). Auch der EGMR führt dazu aus, dass Personen, die die Behörden im Aufnahmestaat vor vollendete Tatsachen stellen, sie also „fait accompli“ mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, regelmäßig keinen Anspruch auf eine Legalisierung dieses Aufenthalts haben (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer vs Niederlande, Nr. 50435/99).Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17.03.2005, G 78/04). In diesem Sinne ist auch das private Interesse eines Antragstellers im Falle eines Verfahrens betreffend der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels und eines Fremden im Verfahren hinsichtlich der Verlängerung eines bereits bestehenden Aufenthaltsrechts entsprechend unterschiedlich im Rahmen der Interessensabwägung zu beurteilen. In diesem Zusammenhang sei auch betont, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken könne, zumal dies einer Bevorzugung von jenen Personen gleichkomme, die - ohne hinreichende Gründe hiefür - unter Umgehung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Bestimmungen in das Bundesgebiet einreisen, gegenüber jenen Fremden, die sich rechtstreu verhalten und die Entscheidung bzgl. das Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels im Ausland abwarten vergleiche dazu etwa VfGH 12.06.2010, U 613/10). Auch der EGMR führt dazu aus, dass Personen, die die Behörden im Aufnahmestaat vor vollendete Tatsachen stellen, sie also „fait accompli“ mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, regelmäßig keinen Anspruch auf eine Legalisierung dieses Aufenthalts haben (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer vs Niederlande, Nr. 50435/99).

Das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich ist in seinem Gewicht gemindert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (VwGH 18.10.2012, 2012/23/0019). Weiters ist gemäß § 11 Abs. 3 Z 8 NAG 2005 auch der Umstand zu berücksichtigen, ob sich die Beteiligten bei der Entstehung des Privat- und Familienlebens in Österreich des unsicheren Aufenthaltsstatus des Antragstellers bewusst waren, wobei jedoch ein in Österreich bestehendes Familienleben nicht nur dann einen erhöhten Schutz genieße, wenn die familiären Beziehungen im Zeitpunkt der rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet begründet worden sind. Im Rahmen der Interessensabwägung ist daher zu berücksichtigen, ob ein Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK in einem Zeitpunkt entstanden ist, zu dem der weitere Aufenthaltsstatus eines Fremden objektiv unsicher war und sich die Betroffenen über diesen unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren bzw. bewusst sein hätten müssen und somit nicht mit der Fortführung des Privat- und Familienleben im Aufnahmestaat rechnen durften, wobei diesbezüglich eine gewisse Vorwerfbarkeit vorliegen muss (s. ua. EGMR 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali vs. Vereinigter Königreich, Nr. 9214/80; 08.07.2008, Nnyanzi vs. Vereinigtes Königreich, Nr. 21878/06). Ein Zeitpunkt der Unsicherheit ist insbesondere das Eingehen von familiären und persönlichen Bindungen zu einem Zeitpunkt, zu dem der Betroffenen über gar keinen Aufenthaltstitel verfügte, oder während aufrechten Asylverfahrens. Die Schutzwürdigkeit eines nach rechtskräftigen negativen Abschluss des Asylverfahrens entstandenen Privat- und Familienlebens ist demnach noch stärker zu relativieren (vgl. etwa VfGH 01.07.2009, U 992/08, VfSlg. 18.382/2008, sowie. VwGH 13.09.2011, 2009/22/0224, 24.11.2011, 2011/23/0465, 18.12.2008, 2007/21/0522, 30.04.2010, 2010/18/0117). Daraus darf aber nicht der Schluss gezogen werden, dass ein während eines unsicheren Aufenthaltsstatus begründetes Familienleben keine Bedeutung hätte (VwGH 26.06.2012, 2010/22/0144) und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen könnte (vgl. VwGH 10.12.2013, 2013/22/0242 mwN). Ganz generell darf der unsichere Aufenthalt einem Minderjährigen nicht in demselben Maße zugerechnet werden, wie seinen Obsorgeberechtigten (VfGH 10.03.2011, B 1565/10).Das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich ist in seinem Gewicht gemindert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (VwGH 18.10.2012, 2012/23/0019). Weiters ist gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 8, NAG 2005 auch der Umstand zu berücksichtigen, ob sich die Beteiligten bei der Entstehung des Privat- und Familienlebens in Österreich des unsicheren Aufenthaltsstatus des Antragstellers bewusst waren, wobei jedoch ein in Österreich bestehendes Familienleben nicht nur dann einen erhöhten Schutz genieße, wenn die familiären Beziehungen im Zeitpunkt der rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet begründet worden sind. Im Rahmen der Interessensabwägung ist daher zu berücksichtigen, ob ein Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK in einem Zeitpunkt entstanden ist, zu dem der weitere Aufenthaltsstatus eines Fremden objektiv unsicher war und sich die Betroffenen über diesen unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren bzw. bewusst sein hätten müssen und somit nicht mit der Fortführung des Privat- und Familienleben im Aufnahmestaat rechnen durften, wobei diesbezüglich eine gewisse Vorwerfbarkeit vorliegen muss (s. ua. EGMR 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali vs. Vereinigter Königreich, Nr. 9214/80; 08.07.2008, Nnyanzi vs. Vereinigtes Königreich, Nr. 21878/06). Ein Zeitpunkt der Unsicherheit ist insbesondere das Eingehen von familiären und persönlichen Bindungen zu einem Zeitpunkt, zu dem der Betroffenen über gar keinen Aufenthaltstitel verfügte, oder während aufrechten Asylverfahrens. Die Schutzwürdigkeit eines nach rechtskräftigen negativen Abschluss des Asylverfahrens entstandenen Privat- und Familienlebens ist demnach noch stärker zu relativieren vergleiche etwa VfGH 01.07.2009, U 992/08, VfSlg. 18.382 aus 2008,, sowie. VwGH 13.09.2011, 2009/22/0224, 24.11.2011, 2011/23/0465, 18.12.2008, 2007/21/0522, 30.04.2010, 2010/18/0117). Daraus darf aber nicht der Schluss gezogen werden, dass ein während eines unsicheren Aufenthaltsstatus begründetes Familienleben keine Bedeutung hätte (VwGH 26.06.2012, 2010/22/0144) und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen könnte vergleiche VwGH 10.12.2013, 2013/22/0242 mwN). Ganz generell darf der unsichere Aufenthalt einem Minderjährigen nicht in demselben Maße zugerechnet werden, wie seinen Obsorgeberechtigten (VfGH 10.03.2011, B 1565/10).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sprechen mangelnde Deutschkenntnisse gegen eine starke Integration in Österreich, während die Berufsausbildung und/oder eine Erwerbstätigkeit sowie die Selbsterhaltungsfähigkeit ganz maßgebliche Faktoren für eine erfolgreiche Integration in Österreich sind. Diesbezüglich sei auch darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof zwar nicht explizit zwischen einer legalen Beschäftigung und einer beruflichen Tätigkeit, die ohne Beschäftigungsbewilligung ausgeübt wird, unterscheidet. Sowohl für den Verfassungsgerichtshof als auch für den Verwaltungsgerichtshof bewirkt allerdings eine Beschäftigung ohne rechtliche Grundlage keinen so starken Integrationsfaktor, wie eine Erwerbstätigkeit aufgrund einer arbeitsrechtlichen Genehmigung (vgl. etwa VfGH 22.06.2009, U 1031/09 und VwGH 08.11.2006, 2006/18/0323; 19.06.2008, 2007/18/0058; 29.09.2009, 2009/21/0253; 09.11.2009, 2009/18/0273; VwGH 25.02.2010, 2010/18/0010, sowie EGMR 27.01.2006, Keles vs. Deutschland, Nr. 32231/02). Auch eine ehrenamtliche Sozialarbeit kann einen Integrationsfaktor darstellen (vgl. VfGH 15.12.2011, U 760/11). Die soziale Integration ist weiters im Falle der Begehung von strafbaren Handlungen in Österreich oder in einem anderen Staat erheblich gemindert (so etwa VwGH 20.04.2006, 2006/18/0074; 25.11.2010, 2008/18/0262), wobei für den EGMR dabei „die Natur und Schwere der verübten Straftaten“ ebenso eine Rolle spielen, wie das Alter zum Tatzeitpunkt und die Zahl der Verurteilungen sowie die Frage, ob und über welchen Zeitraum sich der Betreffende nach einer rechtskräftigen Verurteilung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wohl verhalten hat oder rückfällig geworden ist (vgl. EGMR 02.08.2001, Boultif vs. Schweiz, Nr. 54273/00; 23.06.2008, Maslov vs. Österreich, Nr. 1638/03; 12.02.2010, A.A. vs. Vereinigtes Königreich, Nr. 8000/08; 20.12.2011, A.H. Khan vs. Niederlande, Nr. 6222/10).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sprechen mangelnde Deutschkenntnisse gegen eine starke Integration in Österreich, während die Berufsausbildung und/oder eine Erwerbstätigkeit sowie die Selbsterhaltungsfähigkeit ganz maßgebliche Faktoren für eine erfolgreiche Integration in Österreich sind. Diesbezüglich sei auch darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof zwar nicht explizit zwischen einer legalen Beschäftigung und einer beruflichen Tätigkeit, die ohne Beschäftigungsbewilligung ausgeübt wird, unterscheidet. Sowohl für den Verfassungsgerichtshof als auch für den Verwaltungsgerichtshof bewirkt allerdings eine Beschäftigung ohne rechtliche Grundlage keinen so starken Integrationsfaktor, wie eine Erwerbstätigkeit aufgrund einer arbeitsrechtlichen Genehmigung vergleiche etwa VfGH 22.06.2009, U 1031/09 und VwGH 08.11.2006, 2006/18/0323; 19.06.2008, 2007/18/0058; 29.09.2009, 2009/21/0253; 09.11.2009, 2009/18/0273; VwGH 25.02.2010, 2010/18/0010, sowie EGMR 27.01.2006, Keles vs. Deutschland, Nr. 32231/02). Auch eine ehrenamtliche Sozialarbeit kann einen Integrationsfaktor darstellen vergleiche VfGH 15.12.2011, U 760/11). Die soziale Integration ist weiters im Falle der Begehung von strafbaren Handlungen in Österreich oder in einem anderen Staat erheblich gemindert (so etwa VwGH 20.04.2006, 2006/18/0074; 25.11.2010, 2008/18/0262), wobei für den EGMR dabei „die Natur und Schwere der verübten Straftaten“ ebenso eine Rolle spielen, wie das Alter zum Tatzeitpunkt und die Zahl der Verurteilungen sowie die Frage, ob und über welchen Zeitraum sich der Betreffende nach einer rechtskräftigen Verurteilung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wohl verhalten hat oder rückfällig geworden ist vergleiche EGMR 02.08.2001, Boultif vs. Schweiz, Nr. 54273/00; 23.06.2008, Maslov vs. Österreich, Nr. 1638/03; 12.02.2010, A.A. vs. Vereinigtes Königreich, Nr. 8000/08; 20.12.2011, A.H. Khan vs. Niederlande, Nr. 6222/10).

In diesem Zusammenhang ist auch auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 07.10.2010, ZI. B 950-954/10-8, hinzuweisen, indem dieser unterscheidet, ob die Aufenthaltsdauer auf eine schuldhafte Verzögerung des Beschwerdeführers zurückzuführen ist oder nicht. Im Falle des Beschwerdeführers muss die lange Verfahrensdauer - unter anderem aufgrund seiner mehrmaligen Ausreise aus dem Bundesgebiet nach seiner Asylantragstellung in Österreich - jedenfalls auf sein Verschulden zurückgeführt werden und kann die lange Aufenthaltsdauer kombiniert mit dem Missbrauch des Asylwesens in Österreich somit nicht zu seinen Gunsten gewertet werden.

Ein über zehnjähriger, überwiegend rechtmäßiger inländischer Aufenthalt - mag dieser auch auf asylrechtliche Bestimmungen zurückzuführen sein - kann den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen. Die Judikatur des VwGH zur Interessenabwägung gemäß Art. 8 MRK geht bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich aus. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH 30.08.2011, 2008/21/0605; 02.10.2012, 2012/21/0044; 18.10.2012, 2010/22/0136, sowie das Erkenntnis vom 10.05.2011, 2011/18/0100, dem ein Sachverhalt zugrunde gelegen ist, in dem die Beschwerdeführerin trotz Aufenthaltes von elfeinhalb Jahren keine Deutschkenntnisse und keine berufliche Integration nachweisen konnte). Diese Rechtsprechung zu Art. 8 MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (vgl. VwGH 17.04.2013, 2011/22/0185).Ein über zehnjähriger, überwiegend rechtmäßiger inländischer Aufenthalt - mag dieser auch auf asylrechtliche Bestimmungen zurückzuführen sein - kann den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen. Die Judikatur des VwGH zur Interessenabwägung gemäß Artikel 8, MRK geht bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich aus. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche VwGH 30.08.2011, 2008/21/0605; 02.10.2012, 2012/21/0044; 18.10.2012, 2010/22/0136, sowie das Erkenntnis vom 10.05.2011, 2011/18/0100, dem ein Sachverhalt zugrunde gelegen ist, in dem die Beschwerdeführerin trotz Aufenthaltes von elfeinhalb Jahren keine Deutschkenntnisse und keine berufliche Integration nachweisen konnte). Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant vergleiche VwGH 17.04.2013, 2011/22/0185).

Dabei verliert nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes - mit Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2009, B19/09 - der Umstand, dass die familiären Bindungen zu einem Zeitpunkt entstanden sind, in dem der Fremde nicht mit einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet rechnen durfte, insofern an Gewicht, als eine inzwischen über zwölfjährige Dauer des Verfahrens zur Erlangung eines Aufenthaltstitels, während dessen sich die familiären Bindungen verdichteten, nicht dem Fremden zur Last zu legen ist. In diesem Sinne ist der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise der Meinung, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich nach Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 MRK – bei Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung - dann geboten ist, wenn sich ein Fremder bereits sehr lange im Bundesgebiet aufhält, jahrelang einer Beschäftigung nachgeht und er über im Inland lebenden österreichischen Kinder verfügt, auch wenn die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin nicht mehr aufrecht ist und keine Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG 2005 vorliegen. Daran vermag im Übrigen auch ein sehr lange zurückliegendes strafrechtliches Fehlverhalten (Fälschung eines Beweismittels und Urkundenfälschung) nichts zu ändern (VwGH 23.05.2012, 2010/22/0128).Dabei verliert nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes - mit Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2009, B19/09 - der Umstand, dass die familiären Bindungen zu einem Zeitpunkt entstanden sind, in dem der Fremde nicht mit einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet rechnen durfte, insofern an Gewicht, als eine inzwischen über zwölfjährige Dauer des Verfahrens zur Erlangung eines Aufenthaltstitels, während dessen sich die familiären Bindungen verdichteten, nicht dem Fremden zur Last zu legen ist. In diesem Sinne ist der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise der Meinung, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich nach Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, MRK – bei Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung - dann geboten ist, wenn sich ein Fremder bereits sehr lange im Bundesgebiet aufhält, jahrelang einer Beschäftigung nachgeht und er über im Inland lebenden österreichischen Kinder verfügt, auch wenn die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin nicht mehr aufrecht ist und keine Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG 2005 vorliegen. Daran vermag im Übrigen auch ein sehr lange zurückliegendes strafrechtliches Fehlverhalten (Fälschung eines Beweismittels und Urkundenfälschung) nichts zu ändern (VwGH 23.05.2012, 2010/22/0128).

II.3.2.3.1. Im Beschwerdefall handelt es sich um eine letztmalig im November 2012 legal in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführerin. Zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt hält sie sich seit drei Jahren im Bundesgebiet auf. Die Beschwerdeführerin reiste ein, um die Pflege und Betreuung ihrer schwerkranken Schwester zu übernehmen, in dem Zeitraum seit ihrer Einreise starben ihre Mutter sowie ihre Schwester. Der Vater der Beschwerdeführerin verstarb bereits im Jahr 2007. Zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Brüdern besteht eine nachhaltige familiäre Bindung. Die Beschwerdeführerin ist in hohem Maße von ihren Brüdern abhängig, zum einen, da diese materiell für sie sorgen und zum anderen, da die Beschwerdeführerin ihre anderen Familienangehörigen verloren hat, bzw. diese ebenfalls nicht im Herkunftsstaat, sondern im Ausland leben. Zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Brüdern besteht sohin ein aufrechtes Privatleben gemäß Art. 8 EMRK. Die Beschwerdeführerin ist bemüht, sich sozial zu engagieren. Die in Österreich verbrachte Zeit hat sie dazu genutzt sich sprachlich zu integrieren und ist sie erkennbar bereit, sich weiter sozial und wirtschaftlich in die österreichische Gesellschaft nachhaltig zu integrieren.römisch zwei.3.2.3.1. Im Beschwerdefall handelt es sich um eine letztmalig im November 2012 legal in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführerin. Zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt hält sie sich seit drei Jahren im Bundesgebiet auf. Die Beschwerdeführerin reiste ein, um die Pflege und Betreuung ihrer schwerkranken Schwester zu übernehmen, in dem Zeitraum seit ihrer Einreise starben ihre Mutter sowie ihre Schwester. Der Vater der Beschwerdeführerin verstarb bereits im Jahr 2007. Zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Brüdern besteht eine nachhaltige familiäre Bindung. Die Beschwerdeführerin ist in hohem Maße von ihren Brüdern abhängig, zum einen, da diese materiell für sie sorgen und zum anderen, da die Beschwerdeführerin ihre anderen Familienangehörigen verloren hat, bzw. diese ebenfalls nicht im Herkunftsstaat, sondern im Ausland leben. Zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Brüdern besteht sohin ein aufrechtes Privatleben gemäß Artikel 8, EMRK. Die Beschwerdeführerin ist bemüht, sich sozial zu engagieren. Die in Österreich verbrachte Zeit hat sie dazu genutzt sich sprachlich zu integrieren und ist sie erkennbar bereit, sich weiter sozial und wirtschaftlich in die österreichische Gesellschaft nachhaltig zu integrieren.

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass im gesamten verwaltungsbehördlichen Verfahren keine Umstände hervorgekommen seien, welche „eine Neubewertung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK bewirken und eine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhalts im Sinne des § 11 Abs. 3 NAG hervorgebracht“ hätten. Zudem seien „die Gründe für die Ausweisungsentscheidung in den Entscheidungen der LPD Wien ausführlich dargelegt“ worden und stützte sie den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen auf § 44b Abs. 1 Z 1 NAG.Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass im gesamten verwaltungsbehördlichen Verfahren keine Umstände hervorgekommen seien, welche „eine Neubewertung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK bewirken und eine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhalts im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, NAG hervorgebracht“ hätten. Zudem seien „die Gründe für die Ausweisungsentscheidung in den Entscheidungen der LPD Wien ausführlich dargelegt“ worden und stützte sie den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen auf Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG.

Zu beachten ist zunächst im Zusammenhang mit der Frage der Anwendbarkeit des § 44b Abs. 1 NAG auf den konkreten Fall, dass eine asyl- oder fremdenrechtliche Ausweisungsentscheidung gegen die Beschwerdeführerin bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheids nie erfolgte. Das sich aus § 44b in der zuletzt in Geltung befindlichen Fassung (BGBl. I Nr. 50/2012) ergebende System einer Antragszurückweisung regelt jedoch ausschließlich jene Fälle der Erteilung von Aufenthaltstiteln aus humanitären Gründen (§ 41a Abs. 9 und § 43 Abs. 3 NAG idF vor BGBl. I Nr. 87/2012) auf begründeten Antrag, in denen über die Zulässigkeit der Ausweisung des Antragstellers im Sinne des § 44a in der Vergangenheit bereits rechtskräftig in einem vorangegangenen fremden- oder in einem asylrechtlichen Verwaltungsverfahren abgesprochen wurde.Zu beachten ist zunächst im Zusammenhang mit der Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG auf den konkreten Fall, dass eine asyl- oder fremdenrechtliche Ausweisungsentscheidung gegen die Beschwerdeführerin bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheids nie erfolgte. Das sich aus Paragraph 44 b, in der zuletzt in Geltung befindlichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,) ergebende System einer Antragszurückweisung regelt jedoch ausschließlich jene Fälle der Erteilung von Aufenthaltstiteln aus humanitären Gründen (Paragraph 41 a, Absatz 9 und Paragraph 43, Absatz 3, NAG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) auf begründeten Antrag, in denen über die Zulässigkeit der Ausweisung des Antragstellers im Sinne des Paragraph 44 a, in der Vergangenheit bereits rechtskräftig in einem vorangegangenen fremden- oder in einem asylrechtlichen Verwaltungsverfahren abgesprochen wurde.

Zum Zweck und der Systematik dieser Bestimmung sowie zu den maßgeblichen Kriterien ihrer Anwendbarkeit durch die Verwaltungsbehörden führt die Regierungsvorlage zur Novellierung des Fremdenrechts mit dem Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 29/2009, in dem das System einer vereinfachten Erledigung von Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen durch die Bestimmung des § 44b NAG - in seiner ursprünglichen Fassung - in das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz eingearbeitet wurde, Folgendes aus:Zum Zweck und der Systematik dieser Bestimmung sowie zu den maßgeblichen Kriterien ihrer Anwendbarkeit durch die Verwaltungsbehörden führt die Regierungsvorlage zur Novellierung des Fremdenrechts mit dem Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, in dem das System einer vereinfachten Erledigung von Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen durch die Bestimmung des Paragraph 44 b, NAG - in seiner ursprünglichen Fassung - in das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz eingearbeitet wurde, Folgendes aus:

„Gemäß Abs. 1 sind Anträge auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß §§ 43 Abs. 2 und 44 Abs. 3 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Ausweisung bereits rechtskräftig erlassen wurde (Z 1), rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Ausweisung bloß vorübergehend unzulässig ist (Z 2), oder die Sicherheitsdirektion in ihrer Stellungnahme nach Abs. 2 diesen Umstand feststellt (Z 3). In allen Fällen hat die Zurückweisung nur dann zu erfolgen, wenn aus dem Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Hinblick auf Art. 8 EMRK nicht hervorkommt. Diese Bestimmung normiert den Grundsatz, dass die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde eine bereits getroffene Ausweisung zu beachten und den Antrag daher mittels Formalentscheidung zurückzuweisen hat. Das gleiche gilt für Entscheidungen, mit welchen die Ausweisung lediglich als vorübergehend unzulässig festgestellt wurde. Auch hier soll es, der Gesamtsystematik des Entwurfs folgend, zu keiner Erteilung eines Aufenthaltstitels kommen. Die ebenfalls zur Zurückweisung führende Stellungnahme der Sicherheitsdirektion im Sinne der Z 3 wird in Fällen zum Tragen kommen, in welchen die Zulässigkeit einer Ausweisung bereits im Asylverfahren zu prüfen war, jedoch noch kein Ausspruch über den Aspekt der Dauerhaftigkeit zu erfolgen hatte. Die Fremdenpolizeibehörden sollen in diesen Fällen nicht formal abzusprechen haben, sondern lediglich die „Dauerhaftigkeit“ beurteilen (siehe auch Abs. 2 und die Erläuterungen zu § 125 Abs. 10 FPG). Eine Zurückweisung soll nur dann nicht erfolgen, wenn sich die Verhältnisse, sei es durch Zeitablauf oder auf Grund persönlicher Umstände, soweit geändert haben, dass eine neuerliche Beurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK notwendig ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob die Ausweisung in einem asyl- oder fremdenpolizeilichen Verfahren ausgesprochen wurde, noch ob es sich um eine Ausweisung nach dem AsylG 2005 oder dem FPG oder nach früheren asyl- oder fremdenrechtlichen Bestimmungen (wie z.B. FrG 1997, Asylgesetz 1997) handelt. Wird ein Antrag nach Abs. 1 als unzulässig zurückgewiesen, so wird die zuständige Fremdenpolizeibehörde davon jedenfalls zu verständigen sein, damit diese unter Beachtung der gegebenen Umstände aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Fremden setzen kann.„Gemäß Absatz eins, sind Anträge auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraphen 43, Absatz 2 und 44 Absatz 3, als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Ausweisung bereits rechtskräftig erlassen wurde (Ziffer eins,), rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Ausweisung bloß vorübergehend unzulässig ist (Ziffer 2,), oder die Sicherheitsdirektion in ihrer Stellungnahme nach Absatz 2, diesen Umstand feststellt (Ziffer 3,). In allen Fällen hat die Zurückweisung nur dann zu erfolgen, wenn aus dem Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Hinblick auf Artikel 8, EMRK nicht hervorkommt. Diese Bestimmung normiert den Grundsatz, dass die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde eine bereits getroffene Ausweisung zu beachten und den Antrag daher mittels Formalentscheidung zurückzuweisen hat. Das gleiche gilt für Entscheidungen, mit welchen die Ausweisung lediglich als vorübergehend unzulässig festgestellt wurde. Auch hier soll es, der Gesamtsystematik des Entwurfs folgend, zu keiner Erteilung eines Aufenthaltstitels kommen. Die ebenfalls zur Zurückweisung führende Stellungnahme der Sicherheitsdirektion im Sinne der Ziffer 3, wird in Fällen zum Tragen kommen, in welchen die Zulässigkeit einer Ausweisung bereits im Asylverfahren zu prüfen war, jedoch noch kein Ausspruch über den Aspekt der Dauerhaftigkeit zu erfolgen hatte. Die Fremdenpolizeibehörden sollen in diesen Fällen nicht formal abzusprechen haben, sondern lediglich die „Dauerhaftigkeit“ beurteilen (siehe auch Absatz 2 und die Erläuterungen zu Paragraph 125, Absatz 10, FPG). Eine Zurückweisung soll nur dann nicht erfolgen, wenn sich die Verhältnisse, sei es durch Zeitablauf oder auf Grund persönlicher Umstände, soweit geändert haben, dass eine neuerliche Beurteilung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK notwendig ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob die Ausweisung in einem asyl- oder fremdenpolizeilichen Verfahren ausgesprochen wurde, noch ob es sich um eine Ausweisung nach dem AsylG 2005 oder dem FPG oder nach früheren asyl- oder fremdenrechtlichen Bestimmungen (wie z.B. FrG 1997, Asylgesetz 1997) handelt. Wird ein Antrag nach Absatz eins, als unzulässig zurückgewiesen, so wird die zuständige Fremdenpolizeibehörde davon jedenfalls zu verständigen sein, damit diese unter Beachtung der gegebenen Umstände aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Fremden setzen kann.

Gemäß Abs. 2 hat die Behörde, wenn kein Fall des Abs. 1 Z 1 oder 2 vorliegt, unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Sicherheitsdirektion von der Antragstellung zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen einzuholen. Abs. 2 stellt somit einerseits sicher, dass die Fremdenpolizeibehörden von Anträgen gemäß § 44b Kenntnis erlangen und anderseits in ihrem Zuständigkeitsbereich tätig werden können. In jedem Fall ist die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde über das Vorgehen der Fremdenpolizeibehörde zu informieren. Gemäß § 66 Abs. 3 FPG (neu) wird die Fremdenpolizeibehörde formal über die Ausweisung abzusprechen haben. Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisungsentscheidung vor, so ist diese daher selbstverständlich zu erlassen und sind unter Berücksichtigung des § 46 Abs. 1 FPG entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu setzen. Andernfalls ist die Zulässigkeit der Ausweisung mit Bescheid zu verneinen und im Falle der dauerhaften Unzulässigkeit nach § 44a vorzugehen. Ist eine Ausweisungsentscheidung in einem vorangegangen asylrechtlichen Verfahren aufgrund einer drohenden Verletzung des Privat- und Familienlebens unterblieben, so hat die Fremdenpolizeibehörde darüber im allgemeinen nicht formal abzusprechen (siehe auch § 125 Abs. 10 [neu]), sondern unter Berücksichtigung der in der asylrechtlichen Entscheidung enthaltenen Begründung, die Aufenthaltsbehörde zu informieren, ob die Unzulässigkeit der Ausweisung als auf Dauer oder bloß vorübergehend beurteilt wird, was wiederum ein Vorgehen der Aufenthaltsbehörde nach § 44a oder § 44b Abs. 1 Z 3 nach sich zieht. Selbstverständlich hat die Fremdenpolizeibehörde aber allenfalls geänderte Umstände zu berücksichtigen. Hat sich daher der Sachverhalt seit der asylrechtlichen Entscheidung maßgeblich geändert und ist die Ausweisung (z.B. auf Grund von Straffälligkeit des Fremden) gemäß § 66 FPG mittlerweile möglich, so ist diese selbstverständlich zu erlassen. Mit der Normierung der Sicherheitsdirektionen als Ansprechpartner soll der Informationsfluss auf Länderebene zentral gebündelt werden. Selbstverständlich haben die Sicherheitsdirektionen im Innenverhältnis die zuständigen Fremdenpolizeibehörden zu befassen.“ (s. RV 88 XXIV GP zu Z 18 (§§ 44a und 44b), S. 12).Gemäß Absatz 2, hat die Behörde, wenn kein Fall des Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 vorliegt, unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Sicherheitsdirektion von der Antragstellung zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen einzuholen. Absatz 2, stellt somit einerseits sicher, dass die Fremdenpolizeibehörden von Anträgen gemäß Paragraph 44 b, Kenntnis erlangen und anderseits in ihrem Zuständigkeitsbereich tätig werden können. In jedem Fall ist die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde über das Vorgehen der Fremdenpolizeibehörde zu informieren. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, FPG (neu) wird die Fremdenpolizeibehörde formal über die Ausweisung abzusprechen haben. Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisungsentscheidung vor, so ist diese daher selbstverständlich zu erlassen und sind unter Berücksichtigung des Paragraph 46, Absatz eins, FPG entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu setzen. Andernfalls ist die Zulässigkeit der Ausweisung mit Bescheid zu verneinen und im Falle der dauerhaften Unzulässigkeit nach Paragraph 44 a, vorzugehen. Ist eine Ausweisungsentscheidung in einem vorangegangen asylrechtlichen Verfahren aufgrund einer drohenden Verletzung des Privat- und Familienlebens unterblieben, so hat die Fremdenpolizeibehörde darüber im allgemeinen nicht formal abzusprechen (siehe auch Paragraph 125, Absatz 10, [neu]), sondern unter Berücksichtigung der in der asylrechtlichen Entscheidung enthaltenen Begründung, die Aufenthaltsbehörde zu informieren, ob die Unzulässigkeit der Ausweisung als auf Dauer oder bloß vorübergehend beurteilt wird, was wiederum ein Vorgehen der Aufenthaltsbehörde nach Paragraph 44 a, oder Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 3, nach sich zieht. Selbstverständlich hat die Fremdenpolizeibehörde aber allenfalls geänderte Umstände zu berücksichtigen. Hat sich daher der Sachverhalt seit der asylrechtlichen Entscheidung maßgeblich geändert und ist die Ausweisung (z.B. auf Grund von Straffälligkeit des Fremden) gemäß Paragraph 66, FPG mittlerweile möglich, so ist diese selbstverständlich zu erlassen. Mit der Normierung der Sicherheitsdirektionen als Ansprechpartner soll der Informationsfluss auf Länderebene zentral gebündelt werden. Selbstverständlich haben die Sicherheitsdirektionen im Innenverhältnis die zuständigen Fremdenpolizeibehörden zu befassen.“ (s. Regierungsvorlage 88 römisch 24 Gesetzgebungsperiode zu Ziffer 18, (Paragraphen 44 a und 44 b), S. 12).

Zusätzlich führt diese Regierungsvorlage in ihren Erläuternden Bemerkungen zu § 125 Abs. 10 FPG aus:Zusätzlich führt diese Regierungsvorlage in ihren Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 125, Absatz 10, FPG aus:

„Die Übergangsbestimmung in Abs. 10 normiert, dass in Fällen, in denen die Zulässigkeit einer Ausweisung bereits im Asylverfahren zu prüfen war, die Fremdenpolizeibehörde nicht (wieder) über die Ausweisung absprechen muss. Dies gilt auch, wenn im Falle der Unzulässigkeit der Ausweisung ein Spruch unterblieben ist, oder eine Ausweisungsentscheidung vom unabhängigen Bundesasylsenat oder vom Asylgerichtshof ersatzlos behoben wurde. In diesen Fällen wird die Fremdenpolizeibehörde grundsätzlich nur zu prüfen haben, ob die Ausweisung als dauerhaft unzulässig zu beurteilen ist und die Aufenthaltsbehörde – etwa in einem Verfahren gemäß § 44b NAG – darüber zu informieren haben.„Die Übergangsbestimmung in Absatz 10, normiert, dass in Fällen, in denen die Zulässigkeit einer Ausweisung bereits im Asylverfahren zu prüfen war, die Fremdenpolizeibehörde nicht (wieder) über die Ausweisung absprechen muss. Dies gilt auch, wenn im Falle der Unzulässigkeit der Ausweisung ein Spruch unterblieben ist, oder eine Ausweisungsentscheidung vom unabhängigen Bundesasylsenat oder vom Asylgerichtshof ersatzlos behoben wurde. In diesen Fällen wird die Fremdenpolizeibehörde grundsätzlich nur zu prüfen haben, ob die Ausweisung als dauerhaft unzulässig zu beurteilen ist und die Aufenthaltsbehörde – etwa in einem Verfahren gemäß Paragraph 44 b, NAG – darüber zu informieren haben.

Naturgemäß hat die Fremdenpolizeibehörde einen allenfalls geänderten Sachverhalt in ihrer Beurteilung zu berücksichtigen. So ist eine Ausweisungsentscheidung selbstverständlich zu erlassen, wenn diese mittlerweile (etwa auf Grund von Straffälligkeit des Fremden) zulässig ist.“ (s. RV 88 XXIV GP zu Z 6 (§§ 125 Abs. 10 und 11), S. 6).Naturgemäß hat die Fremdenpolizeibehörde einen allenfalls geänderten Sachverhalt in ihrer Beurteilung zu berücksichtigen. So ist eine Ausweisungsentscheidung selbstverständlich zu erlassen, wenn diese mittlerweile (etwa auf Grund von Straffälligkeit des Fremden) zulässig ist.“ (s. Regierungsvorlage 88 römisch 24 Gesetzgebungsperiode zu Ziffer 6, (Paragraphen 125, Absatz 10 und 11), S. 6).

Dieser Formulierung ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass es Wille des damaligen Gesetzgebers war, der Aufenthaltsbehörde bei Verfahren hinsichtlich Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen gem. § 43 Abs. 3 oder § 44 Abs. 3 (nunmehr § 41a Abs. 9) NAG aF (vor BGBl. I Nr. 87/2012) ausschließlich in jenen Fällen eine Möglichkeit zur Zurückweisung im Grunde des § 44a Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG einzuräumen, in denen bereits zuvor in Bezug auf den Antragsteller in einem behördlichen Verfahren eine rechtskräftige asyl- oder fremdenrechtliche Entscheidung (gem. § 10 Abs. 5 AsylG 2005 aF bzw. § 61 Abs. 3 FPG aF) über die (dauerhafte) Zulässigkeit seiner Ausweisung aus dem Bundesgebiet erging. Demgemäß liegt auch in einer Konstellation, in der das Ausweisungsverfahren erst nach Beantragung eines Aufenthaltstitels eingeleitet und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme abgeschlossen wurde, kein Fall einer Zurückweisung nach § 44b Abs. 1 Z 1 NAG 2005 vor, weil ansonsten die Bestimmung des § 44b Abs. 2 NAG 2005 sinnentleert wäre. § 44b Abs. 1 Z. 1 NAG 2005 kommt somit nur dann zur Anwendung, wenn eine Ausweisung schon vor Antragstellung rechtskräftig erlassen wurde (VwGH vom 19.02.2014, 2012/22/0201).Dieser Formulierung ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass es Wille des damaligen Gesetzgebers war, der Aufenthaltsbehörde bei Verfahren hinsichtlich Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen gem. Paragraph 43, Absatz 3, oder Paragraph 44, Absatz 3, (nunmehr Paragraph 41 a, Absatz 9,) NAG aF (vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) ausschließlich in jenen Fällen eine Möglichkeit zur Zurückweisung im Grunde des Paragraph 44 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG einzuräumen, in denen bereits zuvor in Bezug auf den Antragsteller in einem behördlichen Verfahren eine rechtskräftige asyl- oder fremdenrechtliche Entscheidung (gem. Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 aF bzw. Paragraph 61, Absatz 3, FPG aF) über die (dauerhafte) Zulässigkeit seiner Ausweisung aus dem Bundesgebiet erging. Demgemäß liegt auch in einer Konstellation, in der das Ausweisungsverfahren erst nach Beantragung eines Aufenthaltstitels eingeleitet und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme abgeschlossen wurde, kein Fall einer Zurückweisung nach Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 vor, weil ansonsten die Bestimmung des Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG 2005 sinnentleert wäre. Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 kommt somit nur dann zur Anwendung, wenn eine Ausweisung schon vor Antragstellung rechtskräftig erlassen wurde (VwGH vom 19.02.2014, 2012/22/0201).

Vorgenannten Fällen sind aber nicht jene Sachverhalte gleichzusetzen, in denen zwar vor dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009 über die Ausweisung des Antragstellers durch eine Fremden- oder Asylbehörde bereits abgesprochen wurde, eine solche jedoch zum damaligen Zeitpunkt dieser Entscheidung aus Gründen des Art. 8 EMRK nicht geboten war, bzw. eine erstinstanzliche asyl- oder fremdenrechtliche Ausweisung einen ungerechtfertigten Eingriff in das Privat- und Familienleben iSd Art 8 Abs. 2 EMRK darstellte und deshalb im Rechtsmittelverfahren behoben wurde. In concreto sind dies jene Fälle, in denen die Asyl- und Fremdenbehörden vor dem 01.04.2009 die Bestimmungen des FrG 1997 bzw. des AsylG 1997 (in der Fassung ab dem Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 101/2003) oder des FPG 2005 und bzw. des AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 29/2009, mit der in § 10 Abs. 5 AsylG 2005 aF bzw. § 61 Abs. 3 FPG aF (idF bis BGBl. I Nr. 87/2012) erstmals die Verpflichtung der Asyl- und Fremdenbehörden in das Fremdenrecht eingeführt wurde, mit der Zulässigkeit der Ausweisung eines Fremden aus Gründen des Art. 8 EMRK gleichzeitig darüber begründet abzusprechen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat auf Dauer unzulässig ist, anzuwenden hatten [vgl. in diesem Sinne auch VwGH vom 13.11.2012, 2011/22/0085, in dem der Verwaltungsgerichtshof eine Rechtswidrigkeit darin erkannte, dass die Berufungsbehörde eine erstinstanzliche Zurückweisung eines am 07.05.2009 eingebrachten Antrags gemäß § 43 Abs. 2 und § 44b Abs. 1 Z 3 NAG bestätigte, obwohl mit der Abweisung des Asylantrags eine Ausweisung gegen die Beschwerdeführerin durch den Asylgerichtshof nicht erlassen wurde; sowie VwGH 09.11.2011, 2011/22/0250, in welchem der Verwaltungsgerichtshof ausführte, dass der Anwendungsbereich des Zurückweisungsgrundes des § 44b Abs. 1 Z 3 NAG 2005 dann gegeben ist, „wenn sich die Erlassung einer Ausweisung bisher als nicht zulässig dargestellt hat, diese Unzulässigkeit aber nur als vorübergehend anzusehen ist“.]Vorgenannten Fällen sind aber nicht jene Sachverhalte gleichzusetzen, in denen zwar vor dem Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, über die Ausweisung des Antragstellers durch eine Fremden- oder Asylbehörde bereits abgesprochen wurde, eine solche jedoch zum damaligen Zeitpunkt dieser Entscheidung aus Gründen des Artikel 8, EMRK nicht geboten war, bzw. eine erstinstanzliche asyl- oder fremdenrechtliche Ausweisung einen ungerechtfertigten Eingriff in das Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK darstellte und deshalb im Rechtsmittelverfahren behoben wurde. In concreto sind dies jene Fälle, in denen die Asyl- und Fremdenbehörden vor dem 01.04.2009 die Bestimmungen des FrG 1997 bzw. des AsylG 1997 (in der Fassung ab dem Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,) oder des FPG 2005 und bzw. des AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, mit der in Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 aF bzw. Paragraph 61, Absatz 3, FPG aF in der Fassung bis Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) erstmals die Verpflichtung der Asyl- und Fremdenbehörden in das Fremdenrecht eingeführt wurde, mit der Zulässigkeit der Ausweisung eines Fremden aus Gründen des Artikel 8, EMRK gleichzeitig darüber begründet abzusprechen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat auf Dauer unzulässig ist, anzuwenden hatten [vgl. in diesem Sinne auch VwGH vom 13.11.2012, 2011/22/0085, in dem der Verwaltungsgerichtshof eine Rechtswidrigkeit darin erkannte, dass die Berufungsbehörde eine erstinstanzliche Zurückweisung eines am 07.05.2009 eingebrachten Antrags gemäß Paragraph 43, Absatz 2 und Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 3, NAG bestätigte, obwohl mit der Abweisung des Asylantrags eine Ausweisung gegen die Beschwerdeführerin durch den Asylgerichtshof nicht erlassen wurde; sowie VwGH 09.11.2011, 2011/22/0250, in welchem der Verwaltungsgerichtshof ausführte, dass der Anwendungsbereich des Zurückweisungsgrundes des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 3, NAG 2005 dann gegeben ist, „wenn sich die Erlassung einer Ausweisung bisher als nicht zulässig dargestellt hat, diese Unzulässigkeit aber nur als vorübergehend anzusehen ist“.]

Ausschließlich in diesen Fällen hat die Aufenthaltsbehörde die zuständige Landespolizeidirektion vor ihrer Entscheidung über einen Antrag gem. § 43 Abs. 3 bzw. 44 Abs. 3 NAG zu befassen und eine Stellungnahme zum Aspekt der Dauerhaftigkeit einer in der Vergangenheit von einer Asyl- oder Fremdenbehörde unterlassenem Ausweisung gem. § 44b Abs. 2 NAG einzuholen. Folglich wird sich diese in ihrer Stellungnahme gem. § 44b Abs. 2 NAG insbesondere mit der Frage zu befassen haben, ob eine zuvor allenfalls rechtskräftig als unzulässig erkannte Ausweisung [nunmehr] auf Dauer oder bloß vorübergehend unzulässig ist (vgl. VwGH 29.02.2012, 2010/21/0500).Ausschließlich in diesen Fällen hat die Aufenthaltsbehörde die zuständige Landespolizeidirektion vor ihrer Entscheidung über einen Antrag gem. Paragraph 43, Absatz 3, bzw. 44 Absatz 3, NAG zu befassen und eine Stellungnahme zum Aspekt der Dauerhaftigkeit einer in der Vergangenheit von einer Asyl- oder Fremdenbehörde unterlassenem Ausweisung gem. Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG einzuholen. Folglich wird sich diese in ihrer Stellungnahme gem. Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG insbesondere mit der Frage zu befassen haben, ob eine zuvor allenfalls rechtskräftig als unzulässig erkannte Ausweisung [nunmehr] auf Dauer oder bloß vorübergehend unzulässig ist vergleiche VwGH 29.02.2012, 2010/21/0500).

Nur diese Interpretation des Anwendungsbereichs des § 44b Abs. 1 NAG ist mit dem System der mit der Novelle, BGBl. I Nr. 29/2009 ins Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz implementierten vereinfachten Möglichkeit der Zurückweisung von Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 44 Abs. 3 oder 43 Abs. 3 NAG aus humanitären Gründen vereinbar. Dieser Systematik liegt nämlich der Grundgedanke einer besonderen Form einer Verfahrensbeendigung durch Einstellung des Verwaltungsverfahrens bei Vorliegen von im Gesetz genannter Voraussetzungen ohne inhaltliche Prüfung des Antrags zugrunde. Demzufolge hat die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde eine bereits getroffene rechtskräftige (asyl- oder fremdenrechtliche) Ausweisung in einem solchen Verfahren zu beachten und soll eine Zurückweisung nur dann nicht erfolgen, wenn sich die Verhältnisse im Zeitpunkt ihrer Entscheidung nunmehr soweit geändert haben, dass eine neuerliche Beurteilung der Zulässigkeit einer Ausweisung im Hinblick auf Art. 8 EMRK durch die Niederlassungsbehörde notwendig ist. Demgemäß erachtet auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung als Maßstab für die Prüfung für die Beurteilung der Frage des Vorliegens eines maßgeblich geänderten Sachverhalts iSd § 44b Abs. 1 NAG ausschließlich den Zeitpunkt einer vorangegangenen asyl- oder fremdenrechtlichen Ausweisungsentscheidung für beachtlich.Nur diese Interpretation des Anwendungsbereichs des Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG ist mit dem System der mit der Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, ins Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz implementierten vereinfachten Möglichkeit der Zurückweisung von Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 44, Absatz 3, oder 43 Absatz 3, NAG aus humanitären Gründen vereinbar. Dieser Systematik liegt nämlich der Grundgedanke einer besonderen Form einer Verfahrensbeendigung durch Einstellung des Verwaltungsverfahrens bei Vorliegen von im Gesetz genannter Voraussetzungen ohne inhaltliche Prüfung des Antrags zugrunde. Demzufolge hat die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde eine bereits getroffene rechtskräftige (asyl- oder fremdenrechtliche) Ausweisung in einem solchen Verfahren zu beachten und soll eine Zurückweisung nur dann nicht erfolgen, wenn sich die Verhältnisse im Zeitpunkt ihrer Entscheidung nunmehr soweit geändert haben, dass eine neuerliche Beurteilung der Zulässigkeit einer Ausweisung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK durch die Niederlassungsbehörde notwendig ist. Demgemäß erachtet auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung als Maßstab für die Prüfung für die Beurteilung der Frage des Vorliegens eines maßgeblich geänderten Sachverhalts iSd Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG ausschließlich den Zeitpunkt einer vorangegangenen asyl- oder fremdenrechtlichen Ausweisungsentscheidung für beachtlich.

Die Grundkonzeption dieser Systematik hat sich auch durch die inhaltliche Neufassung des § 44b Abs. 1 NAG mit der am 01.07.2011 in Kraft getretenen FRÄG 2011, BGBl. I Nr. 38/2011, nicht geändert, mit der § 44b Abs. 1 Z 3 NAG folgende neue Textierung erhielt:Die Grundkonzeption dieser Systematik hat sich auch durch die inhaltliche Neufassung des Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG mit der am 01.07.2011 in Kraft getretenen FRÄG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, nicht geändert, mit der Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 3, NAG folgende neue Textierung erhielt:

„... 3. die Sicherheitsdirektion nach einer Befassung gemäß Abs. 2 in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG zulässig oder jeweils auf Grund des § 61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist, und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.“„... 3. die Sicherheitsdirektion nach einer Befassung gemäß Absatz 2, in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG zulässig oder jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG bloß vorübergehend unzulässig ist, und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.“

Die bezughabenden Erläuternden sprechen zu § 44b NAG insgesamt lediglich von redaktionellen Anpassungen im Hinblick auf die neue Systematik der aufenthaltsbeendenden Verfahren im Fremdenpolizeigesetz und stellen auch nur den Willen des Gesetzgebers klar, der von der Sicherheitsdirektion einzuholenden „begründeten Stellungnahme“ gem. Absatz 2 als Vorfragenbeurteilung iSd § 38 AVG eine in den Fällen des Absatz 1 Z 3 entsprechende Bindungswirkung auch für die Aufenthaltsbehörden zu verschaffen. In diesem Zusammenhang sei jedoch auf die konträre Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, der einer solchen Stellungnahme der Sicherheitsdirektion gemäß § 44b Abs 2 NAG 2005 die intendierte Bindungswirkung für die Niederlassungsbehörde in zwei Verfahren, in denen die Berufungsbehörde (noch) die ursprüngliche Fassung des § 44b Abs. 1 Z 3 NAG anzuwenden gehabt hatte, gerade nicht zubilligte (vgl. in diesem Sinne VwGH 22.07.2011, 2011/22/0148; 13.11.2012, 2011/22/0085). Zumal die Erläuternden Bemerkungen auch sonst an keiner Stelle die textlichen Änderung des § 44b Abs. 1 Z 3 NAG erwähnen und auch sonst schlüssige Erklärungen für eine damit einhergehende grundlegende Änderung der Systematik der Verfahrenseinstellung unter Anwendung des § 44b Abs. 1 Z 3 NAG vermissen lassen, erhellt daraus der zulässige Schluss, dass mit dem FRÄG 2011 offenkundig keine inhaltliche Änderung des § 44b NAG durch den Gesetzgeber intendiert war (vgl. dazu auch die diesbezüglichen Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 15.07.2014, VGW-151/059/11475/2014, in dem der erkennende Richter bezugnehmend auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.07.2011, 2011/22/0148, überzeugend darlegt, aus welchen Gründen eine Interpretation dieser Bestimmung im Sinne einer Ausweitung des Anwendungsfalls des § 44b Abs. 1 Z 3 NAG auch auf Fälle, in denen gegen einen Antragsteller bislang noch keine asyl- oder fremdenrechtliche rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde, sich als verfassungswidrig darstellen würde).Die bezughabenden Erläuternden sprechen zu Paragraph 44 b, NAG insgesamt lediglich von redaktionellen Anpassungen im Hinblick auf die neue Systematik der aufenthaltsbeendenden Verfahren im Fremdenpolizeigesetz und stellen auch nur den Willen des Gesetzgebers klar, der von der Sicherheitsdirektion einzuholenden „begründeten Stellungnahme“ gem. Absatz 2 als Vorfragenbeurteilung iSd Paragraph 38, AVG eine in den Fällen des Absatz 1 Ziffer 3, entsprechende Bindungswirkung auch für die Aufenthaltsbehörden zu verschaffen. In diesem Zusammenhang sei jedoch auf die konträre Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, der einer solchen Stellungnahme der Sicherheitsdirektion gemäß Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG 2005 die intendierte Bindungswirkung für die Niederlassungsbehörde in zwei Verfahren, in denen die Berufungsbehörde (noch) die ursprüngliche Fassung des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 3, NAG anzuwenden gehabt hatte, gerade nicht zubilligte vergleiche in diesem Sinne VwGH 22.07.2011, 2011/22/0148; 13.11.2012, 2011/22/0085). Zumal die Erläuternden Bemerkungen auch sonst an keiner Stelle die textlichen Änderung des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 3, NAG erwähnen und auch sonst schlüssige Erklärungen für eine damit einhergehende grundlegende Änderung der Systematik der Verfahrenseinstellung unter Anwendung des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 3, NAG vermissen lassen, erhellt daraus der zulässige Schluss, dass mit dem FRÄG 2011 offenkundig keine inhaltliche Änderung des Paragraph 44 b, NAG durch den Gesetzgeber intendiert war vergleiche dazu auch die diesbezüglichen Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 15.07.2014, VGW-151/059/11475/2014, in dem der erkennende Richter bezugnehmend auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.07.2011, 2011/22/0148, überzeugend darlegt, aus welchen Gründen eine Interpretation dieser Bestimmung im Sinne einer Ausweitung des Anwendungsfalls des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 3, NAG auch auf Fälle, in denen gegen einen Antragsteller bislang noch keine asyl- oder fremdenrechtliche rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde, sich als verfassungswidrig darstellen würde).

Im Ergebnis bleibt festzustellen, dass die vor dem FRÄG 2011 entwickelte höchstgerichtliche Judikaturlinie zu § 44b NAG auch nach Inkrafttreten dieser Novelle weiterhin Gültigkeit hat. Die Aufenthaltsbehörde hat somit eine Stellungnahme gem. § 44b Abs. 2 NAG ausschließlich in Fällen einzuholen, in denen eine Asyl- oder Fremdenbehörde vor der Antragstellung gem. § 41a Abs. 9 oder § 43 Abs. 3 NAG die Frage der Zulässigkeit der Ausweisung des Antragstellers in einem Verwaltungsverfahren nach den Bestimmungen des AsylG bzw. FPG vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 29/2009 am 01.04.2009 zu entscheiden hatte. Diese Beurteilung unterstützt auch das oben erwähnte VwGH-Erkenntnis vom 29.02.2012, Zl. 2010/21/0500. Das FRÄG 2011 bringt somit lediglich insofern eine Änderung der bisherigen Rechtslage, als den Landespolizeidirektionen in einer der Entscheidung durch die Aufenthaltsbehörde vorgelagerten Beurteilung nunmehr (zusätzlich) die Kompetenz eingeräumt werden soll, sich auch in Fällen einer vor dem 01.04.2009 durch eine Asyl- oder Fremdenbehörde verfügten rechtskräftigen Ausweisung des Antragstellers zur Frage des Vorliegens einer nunmehr allenfalls vorliegenden maßgeblichen Sachverhaltsänderung und damit verbunden zum Weiterbestehen der Voraussetzungen für die (dauerhafte) Zulässigkeit einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu äußern. Für eine andere Beurteilung dieser Frage sind im Hinblick auf die im gegenständlichen Verfahren anzuwendende (geänderte) Fassung des § 44b Abs. 1 Z 3 NAG keine Hinweis erkennbar.Im Ergebnis bleibt festzustellen, dass die vor dem FRÄG 2011 entwickelte höchstgerichtliche Judikaturlinie zu Paragraph 44 b, NAG auch nach Inkrafttreten dieser Novelle weiterhin Gültigkeit hat. Die Aufenthaltsbehörde hat somit eine Stellungnahme gem. Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG ausschließlich in Fällen einzuholen, in denen eine Asyl- oder Fremdenbehörde vor der Antragstellung gem. Paragraph 41 a, Absatz 9, oder Paragraph 43, Absatz 3, NAG die Frage der Zulässigkeit der Ausweisung des Antragstellers in einem Verwaltungsverfahren nach den Bestimmungen des AsylG bzw. FPG vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, am 01.04.2009 zu entscheiden hatte. Diese Beurteilung unterstützt auch das oben erwähnte VwGH-Erkenntnis vom 29.02.2012, Zl. 2010/21/0500. Das FRÄG 2011 bringt somit lediglich insofern eine Änderung der bisherigen Rechtslage, als den Landespolizeidirektionen in einer der Entscheidung durch die Aufenthaltsbehörde vorgelagerten Beurteilung nunmehr (zusätzlich) die Kompetenz eingeräumt werden soll, sich auch in Fällen einer vor dem 01.04.2009 durch eine Asyl- oder Fremdenbehörde verfügten rechtskräftigen Ausweisung des Antragstellers zur Frage des Vorliegens einer nunmehr allenfalls vorliegenden maßgeblichen Sachverhaltsänderung und damit verbunden zum Weiterbestehen der Voraussetzungen für die (dauerhafte) Zulässigkeit einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu äußern. Für eine andere Beurteilung dieser Frage sind im Hinblick auf die im gegenständlichen Verfahren anzuwendende (geänderte) Fassung des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 3, NAG keine Hinweis erkennbar.

II.3.2.3.2. Für den Beschwerdefall bleibt aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien zusammengefasst festzustellen, dass eine Asyl- oder Fremdenbehörde bislang noch nie über die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin wegen ihre unrechtmäßigen Aufenthaltes nach dem Ablauf des ihr erteilten Visums abgesprochen hat und der konkrete Fall somit auch nicht in den Anwendungsbereich des § 44b Abs. 1 NAG fällt. Die belangte Behörde hätte daher im Verwaltungsverfahren keine Stellungnahme gem. § 44b Abs. 2 NAG einholen dürfen und anstelle dessen eigenständig das Vorliegen der in § 41a Abs. 9 Z 1 und 3 NAG genannten Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels und in der Folge unter Heranziehung der in § 11 Abs. 3 NAG aufgezählten Kriterien in einer Gesamtabwägung umfassend zu prüfen gehabt, ob eine positive Erledigung des gegenständlichen Antrags zum Schutze des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin in Österreich im Lichte iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK geboten erscheint. Ausgehend davon wäre es vor dem Hintergrund der oben dargestellten Judikaturlinie somit fallbezogen Aufgabe der belangten Behörde gewesen, in ihrer Begründung im Rahmen einer umfassenden einzelfallbezogenen Gesamtabwägung eingehend darzulegen, aus welchen Überlegungen sie der Auffassung der LPD Wien in der Stellungnahme vom 15.11.2013 beitritt und dem öffentlichen Interesse an einer Versagung des beantragten Aufenthaltstitels den zweifelsohne bestehenden privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet im Lichte des Art. 8 Abs. 2 EMRK höhere Bedeutung zumisst.römisch zwei.3.2.3.2. Für den Beschwerdefall bleibt aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien zusammengefasst festzustellen, dass eine Asyl- oder Fremdenbehörde bislang noch nie über die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin wegen ihre unrechtmäßigen Aufenthaltes nach dem Ablauf des ihr erteilten Visums abgesprochen hat und der konkrete Fall somit auch nicht in den Anwendungsbereich des Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG fällt. Die belangte Behörde hätte daher im Verwaltungsverfahren keine Stellungnahme gem. Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG einholen dürfen und anstelle dessen eigenständig das Vorliegen der in Paragraph 41 a, Absatz 9, Ziffer eins und 3 NAG genannten Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels und in der Folge unter Heranziehung der in Paragraph 11, Absatz 3, NAG aufgezählten Kriterien in einer Gesamtabwägung umfassend zu prüfen gehabt, ob eine positive Erledigung des gegenständlichen Antrags zum Schutze des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin in Österreich im Lichte iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK geboten erscheint. Ausgehend davon wäre es vor dem Hintergrund der oben dargestellten Judikaturlinie somit fallbezogen Aufgabe der belangten Behörde gewesen, in ihrer Begründung im Rahmen einer umfassenden einzelfallbezogenen Gesamtabwägung eingehend darzulegen, aus welchen Überlegungen sie der Auffassung der LPD Wien in der Stellungnahme vom 15.11.2013 beitritt und dem öffentlichen Interesse an einer Versagung des beantragten Aufenthaltstitels den zweifelsohne bestehenden privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet im Lichte des Artikel 8, Absatz 2, EMRK höhere Bedeutung zumisst.

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass seit Inkrafttreten der neuen Rechtslage mit 01.01.2014 in Verfahren gem. § 41a Abs. 9 NAG eine Befassung der LPD Wien im Sinne § 44b Abs. 2 NAG nicht mehr in Betracht kommt, da infolge der Wirksamkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 mit diesem Datum ein Zuständigkeitswechsel in fremdenpolizeilichen Belangen stattgefunden hat und im Zuge dessen nunmehr das neu geschaffene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) anstelle der Landespolizeibehörden zuständige Behörde zur Vollziehung des Fremdenpolizeigesetzes ist. Daraus ergibt sich aus dem oben dargestellten Zweck des § 44b Abs. 1 NAG, dass Ersuchen um Stellungnahmen gem. § 44b Abs. 2 leg. cit. nunmehr nicht mehr an die zuständige Landespolizeidirektion sondern an das BFA zu richten sind, zumal auch nur (mehr) dieses über die Zulässigkeit einer Ausweisung rechtsgültig entscheiden darf. Schon alleine aus diesem Grund hätte sich die belangte Behörde in einem Verfahren, welches vor dem 01.01.2014 bei ihr anhängig geworden ist, jedoch erst nach diesem Zeitpunkt entschieden wird, nicht mehr auf eine vor dem 01.01.2014 eingeholte Stellungnahme einer Landespolizeibehörde stützen dürfen, sondern müsste bei Vorliegen der oben dargestellten Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 44b NAG auf das jeweilige Verfahren vor ihrer Entscheidung neuerlich eine Stellungnahme gem. § 44b Abs. 2 NAG beim nunmehr für die Beurteilung der Zulässigkeit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zuständigen BFA einholen.Zudem ist darauf hinzuweisen, dass seit Inkrafttreten der neuen Rechtslage mit 01.01.2014 in Verfahren gem. Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG eine Befassung der LPD Wien im Sinne Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG nicht mehr in Betracht kommt, da infolge der Wirksamkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 mit diesem Datum ein Zuständigkeitswechsel in fremdenpolizeilichen Belangen stattgefunden hat und im Zuge dessen nunmehr das neu geschaffene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) anstelle der Landespolizeibehörden zuständige Behörde zur Vollziehung des Fremdenpolizeigesetzes ist. Daraus ergibt sich aus dem oben dargestellten Zweck des Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG, dass Ersuchen um Stellungnahmen gem. Paragraph 44 b, Absatz 2, leg. cit. nunmehr nicht mehr an die zuständige Landespolizeidirektion sondern an das BFA zu richten sind, zumal auch nur (mehr) dieses über die Zulässigkeit einer Ausweisung rechtsgültig entscheiden darf. Schon alleine aus diesem Grund hätte sich die belangte Behörde in einem Verfahren, welches vor dem 01.01.2014 bei ihr anhängig geworden ist, jedoch erst nach diesem Zeitpunkt entschieden wird, nicht mehr auf eine vor dem 01.01.2014 eingeholte Stellungnahme einer Landespolizeibehörde stützen dürfen, sondern müsste bei Vorliegen der oben dargestellten Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 44 b, NAG auf das jeweilige Verfahren vor ihrer Entscheidung neuerlich eine Stellungnahme gem. Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG beim nunmehr für die Beurteilung der Zulässigkeit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zuständigen BFA einholen.

Im Ergebnis hatte sich die belangte Behörde somit im angefochtenen Bescheid fälschlicherweise auf die – im Übrigen für sie nicht bindende - Stellungnahme bei der LPD Wien vom November 2013 – also zu einem Zeitpunkt, zu dem diese Behörde für die Beurteilung einer fremdenrechtlichen Ausweisung noch zuständig war – gestützt und durfte daher ihre Entscheidung auch nicht alleine unter Verweis auf den Inhalt dieser Stellungnahme als maßgeblich für die vorliegende Entscheidung begründen.

Schließlich sei festgehalten, dass auch der Inhalt dieser Stellungnahme wenig überzeugt. Das Verwaltungsgericht Wien übersieht bei dieser Beurteilung nicht den Umstand, dass sich die LPD Wien in ihrer Stellungnahme gem. § 44b Abs. 2 NAG erst im November 2013 – also vor weniger als zwei Jahren - ausdrücklich gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen ausgesprochen hat. Dazu sei jedoch festzuhalten, dass sich die LPD Wien bei ihren Überlegungen offenkundig ausschließlich von dem Gedanken leiten hat lassen, dass ein weiterer Aufenthalt der Beschwerdeführerin nur deshalb nicht erwünscht sei, da die Beschwerdeführerin nach Ablauf ihres Visums sich weiterhin unberechtigter Weise im Bundesgebiet aufgehalten habe. Zumal sich die LPD Wien ausgehend von der in der Stellungnahme vertretenen Ansicht mit den – zum Zeitpunkt ihrer Betrachtungen - zahlreichen Aspekten des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK (Betreuungsbedarf der Schwester, Tod der Mutter, Privatleben mit ihren Brüdern) der Beschwerdeführerin in Österreich nicht in einer zur Beurteilung der Frage der Zulässigkeit der Erteilung eines Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen gebotenen Tiefe befasst hat, fehlt dieser Stellungnahme im konkreten Fall auch inhaltlich eine ausreichende Tragfähigkeit, um die Abweisung des gegenständlichen Antrags im angefochtenen Bescheid alleine auf diese Stellungnahme zulässigerweise stützen zu können. Aus den in der Stellungnahme vorgebrachten Unsicherheiten hinsichtlich der Aktenlage (finanzielle Mittel der Beschwerdeführerin, Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens, Betreuungsbedarf der Schwester) obliegt es der Behörde, den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen ihres Ermittlungsverfahrens gem. § 37 AVG festzustellen.Schließlich sei festgehalten, dass auch der Inhalt dieser Stellungnahme wenig überzeugt. Das Verwaltungsgericht Wien übersieht bei dieser Beurteilung nicht den Umstand, dass sich die LPD Wien in ihrer Stellungnahme gem. Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG erst im November 2013 – also vor weniger als zwei Jahren - ausdrücklich gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen ausgesprochen hat. Dazu sei jedoch festzuhalten, dass sich die LPD Wien bei ihren Überlegungen offenkundig ausschließlich von dem Gedanken leiten hat lassen, dass ein weiterer Aufenthalt der Beschwerdeführerin nur deshalb nicht erwünscht sei, da die Beschwerdeführerin nach Ablauf ihres Visums sich weiterhin unberechtigter Weise im Bundesgebiet aufgehalten habe. Zumal sich die LPD Wien ausgehend von der in der Stellungnahme vertretenen Ansicht mit den – zum Zeitpunkt ihrer Betrachtungen - zahlreichen Aspekten des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK (Betreuungsbedarf der Schwester, Tod der Mutter, Privatleben mit ihren Brüdern) der Beschwerdeführerin in Österreich nicht in einer zur Beurteilung der Frage der Zulässigkeit der Erteilung eines Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen gebotenen Tiefe befasst hat, fehlt dieser Stellungnahme im konkreten Fall auch inhaltlich eine ausreichende Tragfähigkeit, um die Abweisung des gegenständlichen Antrags im angefochtenen Bescheid alleine auf diese Stellungnahme zulässigerweise stützen zu können. Aus den in der Stellungnahme vorgebrachten Unsicherheiten hinsichtlich der Aktenlage (finanzielle Mittel der Beschwerdeführerin, Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens, Betreuungsbedarf der Schwester) obliegt es der Behörde, den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen ihres Ermittlungsverfahrens gem. Paragraph 37, AVG festzustellen.

Angesichts der bereits im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren vorgelegten Unterlagen und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kann im vorliegenden Fall nicht die Rede davon sein, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen würden, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK gebieten würden, sodass eine Zurückweisung bzw. – wie im vorliegenden Fall offenkundig fälschlich vorgenommen – eine Abweisung des gegenständlichen Antrags im Grunde des § 44b Abs 1 Z 1 NAG – auch unter inhaltlichen Aspekten im konkreten Fall – auch bei hypothetischer Annahme einer zuvor ergangenen Ausweisungsentscheidung - nicht in Betracht gekommen wäre (vgl. dazu etwa VwGH 13.11.2012, 2010/21/0241).Angesichts der bereits im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren vorgelegten Unterlagen und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kann im vorliegenden Fall nicht die Rede davon sein, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen würden, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK gebieten würden, sodass eine Zurückweisung bzw. – wie im vorliegenden Fall offenkundig fälschlich vorgenommen – eine Abweisung des gegenständlichen Antrags im Grunde des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG – auch unter inhaltlichen Aspekten im konkreten Fall – auch bei hypothetischer Annahme einer zuvor ergangenen Ausweisungsentscheidung - nicht in Betracht gekommen wäre vergleiche dazu etwa VwGH 13.11.2012, 2010/21/0241).

II.3.2.4. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kommt es für die Gewährleistung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK auf die Umstände des Einzelfalls an. Es ist daher nun unter Berücksichtigung der oben dargelegten Judikaturlinie des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und der österreichischen Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts eine individuelle Abwägung vorzunehmen, ob der Eingriff durch die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer mangels Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK als gerechtfertigt angesehen werden kann.römisch zwei.3.2.4. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kommt es für die Gewährleistung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8, EMRK auf die Umstände des Einzelfalls an. Es ist daher nun unter Berücksichtigung der oben dargelegten Judikaturlinie des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und der österreichischen Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts eine individuelle Abwägung vorzunehmen, ob der Eingriff durch die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer mangels Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK als gerechtfertigt angesehen werden kann.

Die Beschwerdeführerin verfügt eigenen Angaben zufolge im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen iSd § 2 Abs. 1 Z 9 NAG. Ihre familiären Anknüpfungspunkte in Österreich beschränken sich demnach auf Kontakte zur Familie ihrer Schwester, insbesondere zu ihrer Nichte, und zu ihren beiden Brüdern, mit denen sie bisher abwechselnd im gemeinsamen Haushalt lebte. Weder im Verwaltungs- noch im Beschwerdeverfahren wurden persönliche Bindungen zu weiteren Familienangehörigen oder eine bestehende Lebenspartnerschaft zu einer im Bundesgebiet aufhältigen Person erwähnt.Die Beschwerdeführerin verfügt eigenen Angaben zufolge im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG. Ihre familiären Anknüpfungspunkte in Österreich beschränken sich demnach auf Kontakte zur Familie ihrer Schwester, insbesondere zu ihrer Nichte, und zu ihren beiden Brüdern, mit denen sie bisher abwechselnd im gemeinsamen Haushalt lebte. Weder im Verwaltungs- noch im Beschwerdeverfahren wurden persönliche Bindungen zu weiteren Familienangehörigen oder eine bestehende Lebenspartnerschaft zu einer im Bundesgebiet aufhältigen Person erwähnt.

Zu den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten familiären Bindungen bleibt unter Berücksichtigung der in dieser Entscheidung widergegebenen Judikaturlinie des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte somit festzuhalten, dass diese nicht die Schwelle eines schützenswerten Familienlebens in Österreich übersteigen, sodass eine Versagung des beantragten Aufenthaltstitels im Lichte Art. 8 Abs. 2 EMRK - alleine aus Sicht seines Familienlebens in Österreich - auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung ihres Familienlebens iSd Art. 8 EMRK darstellen würde.Zu den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten familiären Bindungen bleibt unter Berücksichtigung der in dieser Entscheidung widergegebenen Judikaturlinie des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte somit festzuhalten, dass diese nicht die Schwelle eines schützenswerten Familienlebens in Österreich übersteigen, sodass eine Versagung des beantragten Aufenthaltstitels im Lichte Artikel 8, Absatz 2, EMRK - alleine aus Sicht seines Familienlebens in Österreich - auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung ihres Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Ist wie im gegenständlichen Fall ein ungerechtfertigter Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).Ist wie im gegenständlichen Fall ein ungerechtfertigter Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).

 

Zweifellos würde die Versagung des beantragten Aufenthaltstitels einen Eingriff in das seit drei Jahren bestehende Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich darstellen. Zu Lasten der privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Versagung des beantragten Aufenthaltstitels ist nun zwar zunächst ins Treffen zu führen, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf ihres letztmalig gültigen Visums weiterhin im Bundesgebiet verblieb und dieses auch seither nicht verlassen hat. Ihr Aufenthalt war somit seit Dezember 2012 nicht rechtmäßig und konnte die Beschwerdeführerin daher zumindest ab Ablauf ihres Visum nicht mehr mit einer Fortsetzung ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet rechnen. In Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und unter Berücksichtigung des Maßstabes der Rechtsprechung des EGMR zum Eingriff in das Privatleben (vgl. das EGMR-Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06) würde eine Ausweisung der Beschwerdeführerin unter diesem Blickwinkel aufgrund ihres erst dreijährigen Aufenthaltes in Österreich für sich allein betrachtet grundsätzlich noch keinen unverhältnismäßigen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellen.Zweifellos würde die Versagung des beantragten Aufenthaltstitels einen Eingriff in das seit drei Jahren bestehende Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich darstellen. Zu Lasten der privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Versagung des beantragten Aufenthaltstitels ist nun zwar zunächst ins Treffen zu führen, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf ihres letztmalig gültigen Visums weiterhin im Bundesgebiet verblieb und dieses auch seither nicht verlassen hat. Ihr Aufenthalt war somit seit Dezember 2012 nicht rechtmäßig und konnte die Beschwerdeführerin daher zumindest ab Ablauf ihres Visum nicht mehr mit einer Fortsetzung ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet rechnen. In Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und unter Berücksichtigung des Maßstabes der Rechtsprechung des EGMR zum Eingriff in das Privatleben vergleiche das EGMR-Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06) würde eine Ausweisung der Beschwerdeführerin unter diesem Blickwinkel aufgrund ihres erst dreijährigen Aufenthaltes in Österreich für sich allein betrachtet grundsätzlich noch keinen unverhältnismäßigen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellen.

Zugunsten der privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einer Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels aus Gründen des § 11 Abs. 3 NAG zur Aufrechterhaltung ihres bestehenden Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK ist jedoch insbesondere zu berücksichtigen, dass sie ihren ununterbrochenen dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet dazu genutzt hat, sich in hinreichendem Ausmaß in die österreichische Gesellschaft zu integrieren und offenkundig bemüht ist, sich nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels im Bundesgebiet eine neue Existenz aufzubauen. Insbesondere ist im konkreten Fall zugunsten der privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet zu bewerten, dass die Familie bislang wegen ihres Aufenthaltes keine staatlichen Sozialleistungen in Anspruch genommen hat, um ihren Lebensunterhalt zu sichern und die Beschwerdeführerin selbst seit ihrer Ankunft durch Eigenleistungen gem. § 16 ASVG über einen durchgehenden Versicherungsschutz verfügt. Auch hat sich die Beschwerdeführerin während ihres bisherigen Aufenthaltes in Österreich wohlverhalten und die in Österreich verbrachte Zeit dazu genutzt sich sprachlich und sozial zu integrieren. In den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Empfehlungsschreiben wird die Beschwerdeführerin als freundliche, zuvorkommende und stets hilfsbereite Person beschrieben, die sich künstlerisch betätigt und im Rahmen ihres sozialen Beziehungsnetzwerkes gerne ihre Computerkenntnisse sowie ihre kulinarische Fähigkeiten bei diversen sozialen Veranstaltungen einbringt. Sie wird wegen ihrer sozialen Kompetenz und ihrer raschen Auffassungsgabe als wertvolles Mitglied der Gesellschaft geschätzt.Zugunsten der privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einer Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels aus Gründen des Paragraph 11, Absatz 3, NAG zur Aufrechterhaltung ihres bestehenden Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK ist jedoch insbesondere zu berücksichtigen, dass sie ihren ununterbrochenen dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet dazu genutzt hat, sich in hinreichendem Ausmaß in die österreichische Gesellschaft zu integrieren und offenkundig bemüht ist, sich nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels im Bundesgebiet eine neue Existenz aufzubauen. Insbesondere ist im konkreten Fall zugunsten der privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet zu bewerten, dass die Familie bislang wegen ihres Aufenthaltes keine staatlichen Sozialleistungen in Anspruch genommen hat, um ihren Lebensunterhalt zu sichern und die Beschwerdeführerin selbst seit ihrer Ankunft durch Eigenleistungen gem. Paragraph 16, ASVG über einen durchgehenden Versicherungsschutz verfügt. Auch hat sich die Beschwerdeführerin während ihres bisherigen Aufenthaltes in Österreich wohlverhalten und die in Österreich verbrachte Zeit dazu genutzt sich sprachlich und sozial zu integrieren. In den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Empfehlungsschreiben wird die Beschwerdeführerin als freundliche, zuvorkommende und stets hilfsbereite Person beschrieben, die sich künstlerisch betätigt und im Rahmen ihres sozialen Beziehungsnetzwerkes gerne ihre Computerkenntnisse sowie ihre kulinarische Fähigkeiten bei diversen sozialen Veranstaltungen einbringt. Sie wird wegen ihrer sozialen Kompetenz und ihrer raschen Auffassungsgabe als wertvolles Mitglied der Gesellschaft geschätzt.

Der persönliche Eindruck im Rahmen der mündlichen Verhandlung lässt darüber hinaus überzeugend erwarten, dass die Beschwerdeführerin auch in Hinkunft um eine stete Verbesserung ihrer Sprachkompetenz und um zusätzliche integrative Maßnahmen bemüht sein wird. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine gute Ausbildung und Berufserfahrung im Bereich der Informatik, zudem verfügt sie über entsprechende Deutschkenntnisse, die es ihr ermöglichen, sich im Alltag verständlich zu machen und diese in Hinkunft weiter zu verbessern. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels in der Lage sein wird, durch Aufnahme einer (zunächst selbstständigen) Erwerbstätigkeit für ihren Unterhalt - zumindest ergänzend -selbst aufzukommen, sodass insgesamt von einer positiven Zukunftsprognose in Bezug auf eine zukünftig erwartbare nachhaltige Integration der Beschwerdeführerin in die österreichische Gesellschaft ausgegangen werden kann.

Besonders ist in ihrem Fall darüber hinaus der Umstand zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin lediglich deshalb ihren Aufenthalt nach Österreich verlegte, um ihre schwer kranke Schwester gemeinsam mit ihrer Mutter zu pflegen, da sie sonst in Pakistan ohne familiäre Unterstützung gewesen wäre. Sie hat bereits zuvor bis zu dessen Tod im Jahre 2007 ihren behinderten Vater gepflegt und schließlich nach dem Tod der Mutter ab Oktober 2012 ausschließlich und alleine die Schwester versorgt und dabei auch deren Familienangehörigen mitbetreut. Die Beschwerdeführerin hat ihren gesamten Aufenthalt im Bundesgebiet bislang in den Dienst ihrer Familie gestellt und letztlich hat der anfängliche umfangreiche Betreuungsaufwand lediglich durch den Tod der Schwester und ihrer Mutter in seinem Ausmaß abgenommen.

Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Beschwerdeführerin seit dem Tod ihres Vaters in Pakistan nunmehr keine nahen Angehörigen in ihrem engsten persönlichen Umfeld mehr hat und sich ihre familiären Anknüpfungspunkte seit dem Tod der Mutter auf die im Bundesgebiet lebenden Brüder beschränken, die sie hinsichtlich Abdeckung des Lebensunterhalts zudem finanziell unterstützen. Diesbezüglich ist zu betonen, dass beide Brüder für den Lebensunterhalt aller Familienangehörigen durch eigene Erwerbstätigkeit aufkommen und auch bereit sind, durch zusätzliche Arbeitsleistung ein höheres Einkommen zu generieren, um so ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin zu sichern. Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang ferner, dass die finanziellen Mittel der Familienangehörige in etwa dem Richtsatz gem. § 293 Abs. 1 lit. a lit. aa ASVG für drei volljährige Personen entsprechen, und die Familie überzeugend dargetan hat, keine ergänzenden staatlichen finanziellen Hilfszahlungen in Anspruch nehmen, sondern vielmehr alleine aus eigener Kraft für ihren Lebensunterhalt aufkommen zu wollen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Beschwerdeführerin seit dem Tod ihres Vaters in Pakistan nunmehr keine nahen Angehörigen in ihrem engsten persönlichen Umfeld mehr hat und sich ihre familiären Anknüpfungspunkte seit dem Tod der Mutter auf die im Bundesgebiet lebenden Brüder beschränken, die sie hinsichtlich Abdeckung des Lebensunterhalts zudem finanziell unterstützen. Diesbezüglich ist zu betonen, dass beide Brüder für den Lebensunterhalt aller Familienangehörigen durch eigene Erwerbstätigkeit aufkommen und auch bereit sind, durch zusätzliche Arbeitsleistung ein höheres Einkommen zu generieren, um so ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin zu sichern. Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang ferner, dass die finanziellen Mittel der Familienangehörige in etwa dem Richtsatz gem. Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. aa ASVG für drei volljährige Personen entsprechen, und die Familie überzeugend dargetan hat, keine ergänzenden staatlichen finanziellen Hilfszahlungen in Anspruch nehmen, sondern vielmehr alleine aus eigener Kraft für ihren Lebensunterhalt aufkommen zu wollen.

Aus den vorgelegten Krankenakten die Beschwerdeführerin betreffend ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin die Todesfälle in ihrem engsten familiären Kreise emotional sehr nahe gingen und sie danach mit krankheitswerten Zuständen und psychischen Problemen zu kämpfen hatte. Zwar ergibt sich aus Art. 8 EMRK grundsätzlich kein Aufenthaltsrecht zum Zweck einer medizinischen Behandlung, die Frage ob eine etwaige Abschiebung krankheitsverschlechternd wirken könnte ist jedoch in die Interessensabwägung miteinzubeziehen (VwGH 11.10.2005, 2002/21/0132). Nach der Judikatur des EGMR bilden auch die geistige Gesundheit und mentale Stabilität einen Teil des Privatlebens (EGMR 06.02.2001, Rs. Bensaid vs UK, 44.599/98). Eine aus der Versagung des gegenständlichen Aufenthaltstitels resultierende Trennung von ihren einzig verbliebenen Familienangehörigen würde für die Beschwerdeführerin eine erneute erhebliche Gefährdung ihres seit Kurzem wiedererlangten gesundheitlichen und psychischen Wohlergehens bedeuten.Aus den vorgelegten Krankenakten die Beschwerdeführerin betreffend ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin die Todesfälle in ihrem engsten familiären Kreise emotional sehr nahe gingen und sie danach mit krankheitswerten Zuständen und psychischen Problemen zu kämpfen hatte. Zwar ergibt sich aus Artikel 8, EMRK grundsätzlich kein Aufenthaltsrecht zum Zweck einer medizinischen Behandlung, die Frage ob eine etwaige Abschiebung krankheitsverschlechternd wirken könnte ist jedoch in die Interessensabwägung miteinzubeziehen (VwGH 11.10.2005, 2002/21/0132). Nach der Judikatur des EGMR bilden auch die geistige Gesundheit und mentale Stabilität einen Teil des Privatlebens (EGMR 06.02.2001, Rs. Bensaid vs UK, 44.599/98). Eine aus der Versagung des gegenständlichen Aufenthaltstitels resultierende Trennung von ihren einzig verbliebenen Familienangehörigen würde für die Beschwerdeführerin eine erneute erhebliche Gefährdung ihres seit Kurzem wiedererlangten gesundheitlichen und psychischen Wohlergehens bedeuten.

Ebenso zu berücksichtigen ist die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau in Pakistan ohne familiären Rückhalt durch ihre Brüder nach dem Tod ihrer Eltern daran gehindert wäre, ein selbstbestimmtes Leben zu führen und ihren Beruf auszuüben. Weiters haben sich im Verfahren keine Hinweise auf nach wie vor bestehende persönliche Bindungen zu der im Herkunftsstaat im Familienverband ihres Ehemannes lebenden jüngeren (bereits verheirateten) Schwester ergeben. Hinzu kommt, dass zu diesen in den letzten Jahren auch keine persönlichen Kontakte mehr bestanden und sich die Beschwerdeführerin seit Jahren nicht mehr in ihrem Herkunftsstaat aufhielt. Sie würde daher auch im Falle einer Rückkehr auf die finanzielle Unterstützung ihrer Brüder angewiesen sein.

Vor diesem Hintergrund stellt das in Österreich bestehende Privatleben der Beschwerdeführerin zu ihren Brüdern einen entscheidungserheblichen Aspekt in ihren privaten Interessen an der Legalisierung ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet dar. Diesbezüglich sei nicht nur die lange Zeit dieser Beziehung sowie die österreichische Staatsbürgerschaft ihres Bruders M. zu wiederholt zu betonen, sondern insbesondere auch, dass die beiden Brüder die ihr einzig verbliebenen Angehörigen sind, sodass die Beziehung zu ihnen einen wichtigen Teil ihres Privatlebens darstellt. Hinzu kommt die weite Entfernung des Herkunftsstaates der Beschwerdeführerin und die daraus resultierenden hohen Reisekosten, die – insbesondere vor dem Hintergrund der finanziellen Lage der einzelnen Familienmitglieder - einen wechselseitigen regelmäßigen Besuch der Geschwister im Falle der Versagung des beantragten Aufenthaltstitels als kaum möglich erscheinen lassen, sodass auch aus diesem Grunde die Fortsetzung der aktuellen aufrechten familiären Bindungen der Beschwerdeführerin zu ihren in Österreich aufenthaltsberechtigten Brüdern vom Herkunftsstaat aus nicht angenommen werden kann. Auch erscheint zum heutigen Beurteilungszeitpunkt eine Antragstellung gem. § 47 Abs. 3 NAG nach vorheriger Ausreise der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat unter Berücksichtigung der alleinigen aktuellen Einkommensverhältnisse ihres älteren Bruders wenig erfolgversprechend, was einen weiteren zugunsten der privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet zu berücksichtigenden Aspekt darstellt. Schließlich ist in diesem Zusammenhang auf die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin Rücksicht zu nehmen welche durch eine negative Entscheidung erheblich gefährdet wäre. Aus Sicht des erkennenden Richters würde daher die Versagung des beantragten Aufenthaltstitels zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der persönlichen Bindungen der Beschwerdeführerin zu den im Bundesgebiet lebenden Angehörigen bewirken, zumal die Beschwerdeführerin Deutschkenntnisse auf Niveau 1 erfüllt und bemüht ist, diese weiter zu verbessern bzw. überzeugend in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht hat, nach den beiden Sterbefällen innerhalb der Familie nunmehr bei ihren beiden verbleibenden Verwandten in Österreich ihren emotionalen Lebensmittelpunkt zu sehen.Vor diesem Hintergrund stellt das in Österreich bestehende Privatleben der Beschwerdeführerin zu ihren Brüdern einen entscheidungserheblichen Aspekt in ihren privaten Interessen an der Legalisierung ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet dar. Diesbezüglich sei nicht nur die lange Zeit dieser Beziehung sowie die österreichische Staatsbürgerschaft ihres Bruders M. zu wiederholt zu betonen, sondern insbesondere auch, dass die beiden Brüder die ihr einzig verbliebenen Angehörigen sind, sodass die Beziehung zu ihnen einen wichtigen Teil ihres Privatlebens darstellt. Hinzu kommt die weite Entfernung des Herkunftsstaates der Beschwerdeführerin und die daraus resultierenden hohen Reisekosten, die – insbesondere vor dem Hintergrund der finanziellen Lage der einzelnen Familienmitglieder - einen wechselseitigen regelmäßigen Besuch der Geschwister im Falle der Versagung des beantragten Aufenthaltstitels als kaum möglich erscheinen lassen, sodass auch aus diesem Grunde die Fortsetzung der aktuellen aufrechten familiären Bindungen der Beschwerdeführerin zu ihren in Österreich aufenthaltsberechtigten Brüdern vom Herkunftsstaat aus nicht angenommen werden kann. Auch erscheint zum heutigen Beurteilungszeitpunkt eine Antragstellung gem. Paragraph 47, Absatz 3, NAG nach vorheriger Ausreise der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat unter Berücksichtigung der alleinigen aktuellen Einkommensverhältnisse ihres älteren Bruders wenig erfolgversprechend, was einen weiteren zugunsten der privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet zu berücksichtigenden Aspekt darstellt. Schließlich ist in diesem Zusammenhang auf die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin Rücksicht zu nehmen welche durch eine negative Entscheidung erheblich gefährdet wäre. Aus Sicht des erkennenden Richters würde daher die Versagung des beantragten Aufenthaltstitels zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der persönlichen Bindungen der Beschwerdeführerin zu den im Bundesgebiet lebenden Angehörigen bewirken, zumal die Beschwerdeführerin Deutschkenntnisse auf Niveau 1 erfüllt und bemüht ist, diese weiter zu verbessern bzw. überzeugend in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht hat, nach den beiden Sterbefällen innerhalb der Familie nunmehr bei ihren beiden verbleibenden Verwandten in Österreich ihren emotionalen Lebensmittelpunkt zu sehen.

In Betrachtung der angeführten Integrationsmerkmale – insbesondere der nachgewiesenen hinreichenden Deutschkenntnisse, dem überzeugenden Bemühen um weitere Integration und der bisherigen Selbsterhaltungsfähigkeit im Rahmen innerfamiliärer Unterstützungsleistungen – kann im Falle der Beschwerdeführerin den Ausführungen in der Beschwerde beigetreten werden, wonach in entscheidungserheblicher Weise von einer positiven Integration und einem Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet auszugehen ist. Als entscheidungsrelevant ist in diesem Zusammenhang darüber hinaus ausdrücklich und insbesondere festzuhalten, dass eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung in Bezug auf die Beschwerdeführerin – trotz der in der Stellungnahme der LPD Wien bereits im November 2013 geäußerten Absicht - bisher nicht vorliegt und auch die Beschwerdeführerin während des von ihr angestrengten Verfahrens zur Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet keine Handlungen setzte, um ihre Aufenthaltsdauer durch eine ihm zurechenbare überlange Verzögerung des Abschlusses dieser Verfahren zu verlängern. Auch dieser Umstand sowie die Tatsache, dass bislang gegen die Beschwerdeführerin keine aufenthaltsbeenden Maßnahmen eingeleitet wurden, hatte in die vorzunehmende Interessensabwägung zugunsten der privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich miteinzufließen.

 

Das Verwaltungsgericht Wien gelangt daher in einer Gesamtabwägung zu dem Ergebnis, dass eine auf § 11 Abs. 3 NAG gestützte abweisende Entscheidung, im Lichte der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - auch wenn sich die Beschwerdeführerin noch nicht sehr lange ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält - aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls im Lichte des Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht verhältnismäßig wäre.Das Verwaltungsgericht Wien gelangt daher in einer Gesamtabwägung zu dem Ergebnis, dass eine auf Paragraph 11, Absatz 3, NAG gestützte abweisende Entscheidung, im Lichte der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - auch wenn sich die Beschwerdeführerin noch nicht sehr lange ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält - aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls im Lichte des Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht verhältnismäßig wäre.

Zumal Hindernisse iSd § 11 Abs 1 NAG im Verlauf des Beschwerdeverfahrens nicht hervorgekommen sind, die Beschwerdeführerin sämtliche in § 7 NAG DV angeführten Unterlagen vorgelegt hat, und der im Beschwerdeverfahren vorgelegte Reisepass eine entsprechende Gültigkeit aufweist, war der Beschwerdeführerin zur Aufrechterhaltung ihres im Bundesgebiet bestehenden schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK unter Anwendung des § 20 Abs. 1 NAG ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ gem. § 43 Abs. 3 NAG für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen.Zumal Hindernisse iSd Paragraph 11, Absatz eins, NAG im Verlauf des Beschwerdeverfahrens nicht hervorgekommen sind, die Beschwerdeführerin sämtliche in Paragraph 7, NAG DV angeführten Unterlagen vorgelegt hat, und der im Beschwerdeverfahren vorgelegte Reisepass eine entsprechende Gültigkeit aufweist, war der Beschwerdeführerin zur Aufrechterhaltung ihres im Bundesgebiet bestehenden schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK unter Anwendung des Paragraph 20, Absatz eins, NAG ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ gem. Paragraph 43, Absatz 3, NAG für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen.

II.4. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind gemäß Abs. 5 Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.römisch zwei.4. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind gemäß Absatz 5, Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.

Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann gemäß Absatz 6 wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:

1.
wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
1.
die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht;
2.
der zuständige Bundesminister in den im Art. 132 Abs. 1 Z 2 genannten Rechtssachen;der zuständige Bundesminister in den im Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Rechtssachen;
3.
die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums in den im Art. 132 Abs. 4 genannten Rechtssachen.die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums in den im Artikel 132, Absatz 4, genannten Rechtssachen.

Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind gemäß Absatz 9 die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz.

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VB zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine gesonderte Revision nicht zulässig.Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VB zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine gesonderte Revision nicht zulässig.

Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gem. Art 131 Abs. 3 B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, S. 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 131 Abs. 3 B-VG aFaF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit immer dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f). Demgegenüber liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung jedoch nicht vor, wenn die Rechtslage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, m.w.N.).Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gem. Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, S. 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 131, Absatz 3, B-VG aFaF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit immer dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f). Demgegenüber liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung jedoch nicht vor, wenn die Rechtslage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, m.w.N.).

Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.070.30256.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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