TE Lvwg Erkenntnis 2017/3/14 VGW-002/064/10449/2016, VGW-002/064/10448/2016, VGW-002/064/15007/2016,

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.03.2017
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Entscheidungsdatum

14.03.2017

Index

34 Monopole

Norm

GSpG §2 Abs1
GSpG §2 Abs2
GSpG §2 Abs4
GSpG §52 Abs1
GSpG §53
GSpG §54
  1. GSpG § 2 heute
  2. GSpG § 2 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. GSpG § 2 gültig von 19.08.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2010
  4. GSpG § 2 gültig von 20.07.2010 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2010
  5. GSpG § 2 gültig von 01.10.1997 bis 19.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/1997
  6. GSpG § 2 gültig von 01.01.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 747/1996
  7. GSpG § 2 gültig von 01.01.1990 bis 31.12.1996
  1. GSpG § 2 heute
  2. GSpG § 2 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. GSpG § 2 gültig von 19.08.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2010
  4. GSpG § 2 gültig von 20.07.2010 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2010
  5. GSpG § 2 gültig von 01.10.1997 bis 19.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/1997
  6. GSpG § 2 gültig von 01.01.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 747/1996
  7. GSpG § 2 gültig von 01.01.1990 bis 31.12.1996
  1. GSpG § 2 heute
  2. GSpG § 2 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. GSpG § 2 gültig von 19.08.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2010
  4. GSpG § 2 gültig von 20.07.2010 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2010
  5. GSpG § 2 gültig von 01.10.1997 bis 19.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/1997
  6. GSpG § 2 gültig von 01.01.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 747/1996
  7. GSpG § 2 gültig von 01.01.1990 bis 31.12.1996
  1. GSpG § 52 heute
  2. GSpG § 52 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. GSpG § 52 gültig von 23.07.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. GSpG § 52 gültig von 01.01.2017 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  5. GSpG § 52 gültig von 30.12.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  6. GSpG § 52 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  7. GSpG § 52 gültig von 01.07.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  8. GSpG § 52 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  9. GSpG § 52 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  10. GSpG § 52 gültig von 19.08.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2010
  11. GSpG § 52 gültig von 20.07.2010 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2010
  12. GSpG § 52 gültig von 01.01.2009 bis 19.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2008
  13. GSpG § 52 gültig von 27.08.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2008
  14. GSpG § 52 gültig von 20.12.2003 bis 26.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2003
  15. GSpG § 52 gültig von 15.06.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2003
  16. GSpG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 14.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  17. GSpG § 52 gültig von 01.11.1993 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1993
  18. GSpG § 52 gültig von 01.04.1991 bis 31.10.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 344/1991
  19. GSpG § 52 gültig von 01.01.1990 bis 31.03.1991
  1. GSpG § 53 heute
  2. GSpG § 53 gültig ab 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. GSpG § 53 gültig von 20.07.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2010
  4. GSpG § 53 gültig von 01.01.1997 bis 19.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 747/1996
  5. GSpG § 53 gültig von 01.11.1993 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1993
  6. GSpG § 53 gültig von 01.01.1990 bis 31.10.1993
  1. GSpG § 54 heute
  2. GSpG § 54 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  3. GSpG § 54 gültig von 19.08.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2010
  4. GSpG § 54 gültig von 20.07.2010 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2010
  5. GSpG § 54 gültig von 01.01.1997 bis 19.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 747/1996
  6. GSpG § 54 gültig von 01.11.1993 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1993
  7. GSpG § 54 gültig von 01.01.1990 bis 31.10.1993

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Mag. Ginthör über die Beschwerde 1) und 2) der I. kft, vom 4. Juli 2016, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 2. Juni 2016, Zl. A2/62302/2016, betreffend Einziehung (VGW-002/064/10449/2016) und Beschlagnahme (VGW-002/064/10448/2016) nach dem Glücksspielgesetz sowie über die Beschwerden 3) der I. kft sowie 4) des Herrn E. K. vom 22. November 2016, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 21. Oktober 2016, Zl. VStV/916300444795/2016, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes, sowie der Beschwerden 5) des Herrn F. U. und 6) der H. OG vom 15. Dezember 2016 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 29. November 2016, Zl. VStV/916301691732/2016, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (GSpG), alle Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt, (mitbeteiligte Partei: Finanzamt Wien für die Bezirke ...),Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Mag. Ginthör über die Beschwerde 1) und 2) der römisch eins. kft, vom 4. Juli 2016, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 2. Juni 2016, Zl. A2/62302/2016, betreffend Einziehung (VGW-002/064/10449/2016) und Beschlagnahme (VGW-002/064/10448/2016) nach dem Glücksspielgesetz sowie über die Beschwerden 3) der römisch eins. kft sowie 4) des Herrn E. K. vom 22. November 2016, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 21. Oktober 2016, Zl. VStV/916300444795/2016, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes, sowie der Beschwerden 5) des Herrn F. U. und 6) der H. OG vom 15. Dezember 2016 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 29. November 2016, Zl. VStV/916301691732/2016, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (GSpG), alle Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt, (mitbeteiligte Partei: Finanzamt Wien für die Bezirke ...),

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Beschlagnahme- und Einziehungsbescheid sowie die angefochtenen Straferkenntnisse bestätigt. Dies mit folgenden Maßgaben:römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Beschlagnahme- und Einziehungsbescheid sowie die angefochtenen Straferkenntnisse bestätigt. Dies mit folgenden Maßgaben:

Der Spruch des gegen Herrn E. K. als Beschuldigten gerichteten Straferkenntnisses lautet:

„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der I. Kft und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gem. § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten, dass die I. Kft im Zeitraum von 01.12.2015 bis 18.02.2016 um 15.10 Uhr, in Wien, S., Lokal „C.“, zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltete, indem die I. Kft als Unternehmerin entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes das funktionsfähige und in betriebsbereitem Zustand aufgestellte Glücksspielgerät„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der römisch eins. Kft und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG zu verantworten, dass die römisch eins. Kft im Zeitraum von 01.12.2015 bis 18.02.2016 um 15.10 Uhr, in Wien, S., Lokal „C.“, zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG veranstaltete, indem die römisch eins. Kft als Unternehmerin entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes das funktionsfähige und in betriebsbereitem Zustand aufgestellte Glücksspielgerät

1) M. mit der Seriennummer ... (FA Nr. 1)

auf eigene Rechnung und Risiko betrieb, an dem Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glücksspielen ermöglicht wurde, wobei durch Kontrollorgane der Finanzpolizei Team ..., am 18.02.2016 durch ein Probespiel im Zeitraum von 15.10 Uhr bis 15.45 festgestellt wurde, dass mit dem Glücksspielgerät mehrere Glücksspiele vor allem virtuelle Walzenspiele in unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden konnten.

Die I. Kft haftet gem. § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.“Die römisch eins. Kft haftet gem. Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.“

Soweit Herr E. K. wegen der Begehung einer zweiten Verwaltungsübertretung im Zusammenhang mit dem All in One PC (Ein- und Auszahlungsgerät, FA. Nr. 2) schuldig gesprochen wurde und wegen des zuletzt genannten Geräts getrennt eine zweite Strafe verhängt wurde, wird das angefochtene Straferkenntnis behoben. Es ist Herrn E. K. lediglich eine Verwaltungsübertretung anzulasten und ist gegen Herrn E. K. nur eine Strafe zu verhängen.

Die gegen Herrn E. K. für lediglich eine Verwaltungsübertretung (mit einem Eingriffsgegenstand im Sinn von § 52 Abs. 2 GSpG) zu verhängende Strafe wird von € 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden) auf € 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 84 Stunden) herabgesetzt. Herr E. K. hat daher zu dem verwaltungsbehördlichen Strafverfahren lediglich einen Kostenbeitrag in der Höhe von € 500,-- zu leisten. Der von Herrn E. K. zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher: € 5.500,--.Die gegen Herrn E. K. für lediglich eine Verwaltungsübertretung (mit einem Eingriffsgegenstand im Sinn von Paragraph 52, Absatz 2, GSpG) zu verhängende Strafe wird von € 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden) auf € 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 84 Stunden) herabgesetzt. Herr E. K. hat daher zu dem verwaltungsbehördlichen Strafverfahren lediglich einen Kostenbeitrag in der Höhe von € 500,-- zu leisten. Der von Herrn E. K. zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher: € 5.500,--.

Der Spruch des gegen Herrn F. U. als Beschuldigten gerichteten Straferkenntnisses lautet:

„Sie haben als selbständig vertretungsbefugter Gesellschafter der H. OG und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gem. § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten, dass die H. OG im Zeitraum von 07.12.2015 bis 18.02.2016 um 15.10 Uhr in Wien, S., Lokal „C.“, zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch zugänglich machte, indem die genannte Gesellschaft entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes die Aufstellung des funktionsfähigen und in betriebsbereitem Zustand befindlichen Glücksspielgeräts„Sie haben als selbständig vertretungsbefugter Gesellschafter der H. OG und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG zu verantworten, dass die H. OG im Zeitraum von 07.12.2015 bis 18.02.2016 um 15.10 Uhr in Wien, S., Lokal „C.“, zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unternehmerisch zugänglich machte, indem die genannte Gesellschaft entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes die Aufstellung des funktionsfähigen und in betriebsbereitem Zustand befindlichen Glücksspielgeräts

1) M. mit der Seriennummer ... (FA Nr. 1),

an dem Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glücksspielen ermöglicht wurde, gegen Entgelt duldete, folglich gegen Entgelt die verbotenen Ausspielungen duldete und an der Auszahlung von Gewinnen mitwirkte. Durch die Kontrollorgane der Finanzpolizei Team ... konnte am 18.02.2016 durch Probespiele im Zeitraum von 15.10 Uhr bis 15.45 Uhr festgestellt werden, dass mit dem Glücksspielgerät mehrere Glücksspiele, vor allem virtuelle Walzenspiele, in unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden konnten.

Die H. OG haftet gem. § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.“Die H. OG haftet gem. Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.“

Soweit Herr F. U. wegen der Begehung einer zweiten Verwaltungsübertretung im Zusammenhang mit dem All in One PC (Ein- und Auszahlungsgerät, FA. Nr. 2) schuldig gesprochen wurde und wegen des zuletzt genannten Geräts getrennt eine zweite Strafe verhängt wurde, wird das angefochtene Straferkenntnis behoben. Es ist Herrn F. U. lediglich eine Verwaltungsübertretung anzulasten und ist gegen Herrn F. U. nur eine Strafe zu verhängen.

Die gegen Herrn F. U. für lediglich eine Verwaltungsübertretung (mit einem Eingriffsgegenstand im Sinn von § 52 Abs. 2 GSpG) zu verhängende Strafe wird von € 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden) auf € 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 84 Stunden) herabgesetzt. Herr F. U. hat daher zu dem verwaltungsbehördlichen Strafverfahren lediglich einen Kostenbeitrag in der Höhe von € 500,-- zu leisten. Der von Herrn F. U. zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher: € 5.500,--.Die gegen Herrn F. U. für lediglich eine Verwaltungsübertretung (mit einem Eingriffsgegenstand im Sinn von Paragraph 52, Absatz 2, GSpG) zu verhängende Strafe wird von € 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden) auf € 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 84 Stunden) herabgesetzt. Herr F. U. hat daher zu dem verwaltungsbehördlichen Strafverfahren lediglich einen Kostenbeitrag in der Höhe von € 500,-- zu leisten. Der von Herrn F. U. zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher: € 5.500,--.

Die Strafsanktionsnormen in den angefochtenen Straferkenntnissen sind jeweils mit „§ 52 Abs. 2 1. Strafsatz GSpG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Einleitungssatz GSpG“ zu zitieren.Die Strafsanktionsnormen in den angefochtenen Straferkenntnissen sind jeweils mit „§ 52 Absatz 2, 1. Strafsatz GSpG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Einleitungssatz GSpG“ zu zitieren.

Die Fundstelle der angeführten gesetzlichen Bestimmungen ist in den angefochtenen Straferkenntnissen betreffend § 52 GSpG mit „BGBl. Nr. 620/1989 idF BGBl. I Nr. 105/2014“ und betreffend § 2 GSpG mit „BGBl. Nr. 620/1989 idF BGBl. I Nr.73/2010“ zu zitieren.Die Fundstelle der angeführten gesetzlichen Bestimmungen ist in den angefochtenen Straferkenntnissen betreffend Paragraph 52, GSpG mit „BGBl. Nr. 620 aus 1989, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 105/2014“ und betreffend Paragraph 2, GSpG mit „BGBl. Nr. 620 aus 1989, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr.73/2010“ zu zitieren.

Die Seriennummer des Geräts (FA Nr. 1) ist in dem angefochtenen Beschlagnahme- und Einziehungsbescheid mit „...“ zu bezeichnen.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG ist kein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG ist kein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 2. Juni 2016, Zl. A2/62302/2016, betreffend Beschlagnahme (VGW-002/064/10448/2016) und Einziehung (VGW-002/064/10449/2016) wurde unter Spruchpunkt 1) hinsichtlich der am 18. Februar 2016 in Wien, S., im Lokal „C.“ durch Organe der Finanzpolizei Team ... gemäß § 53 Abs. 2 GSpG vorläufig beschlagnahmten 1. Marke/Type: M./All In One PC, Seriennummer ..., Versiegelungsplaketten Nr. ..., Finanzamt Gerät Nr. 01, und 2. Marke/Type: Geldwechselautomat und Bonierungsgerät mit nicht bekannter Seriennummer und eine Spielwertkarte/Zugangskarte, Versiegelungsplaketten Nr. ..., Finanzamt Gerät Nr. 02, sowie des noch festzustellenden allfälligen Inhaltes der Gerätekassenlade(n) gemäß § 53 Abs. 1 GSpG die Beschlagnahme angeordnet, weil der Verdacht bestehe, dass mit diesen Eingriffsgegenständen in das Glückspielmonopol des Bundes eingegriffen und fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG verstoßen worden sei.römisch eins. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 2. Juni 2016, Zl. A2/62302/2016, betreffend Beschlagnahme (VGW-002/064/10448/2016) und Einziehung (VGW-002/064/10449/2016) wurde unter Spruchpunkt 1) hinsichtlich der am 18. Februar 2016 in Wien, S., im Lokal „C.“ durch Organe der Finanzpolizei Team ... gemäß Paragraph 53, Absatz 2, GSpG vorläufig beschlagnahmten 1. Marke/Type: M./All In One PC, Seriennummer ..., Versiegelungsplaketten Nr. ..., Finanzamt Gerät Nr. 01, und 2. Marke/Type: Geldwechselautomat und Bonierungsgerät mit nicht bekannter Seriennummer und eine Spielwertkarte/Zugangskarte, Versiegelungsplaketten Nr. ..., Finanzamt Gerät Nr. 02, sowie des noch festzustellenden allfälligen Inhaltes der Gerätekassenlade(n) gemäß Paragraph 53, Absatz eins, GSpG die Beschlagnahme angeordnet, weil der Verdacht bestehe, dass mit diesen Eingriffsgegenständen in das Glückspielmonopol des Bundes eingegriffen und fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG verstoßen worden sei.

Es wurde festgehalten, dass gemäß § 39 Abs. 6 VStG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen sei.Es wurde festgehalten, dass gemäß Paragraph 39, Absatz 6, VStG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen sei.

Gemäß § 55 Abs. 3 GSpG sei das Geld, das sich in beschlagnahmten Geräten befinde zunächst zur Tilgung von allfälligen Abgabenforderungen des Bundes und sodann von offenen Geldstrafen des wirtschaftlichen Eigentümers der beschlagnahmten Geräte zu verwenden, ansonsten auszufolgen.Gemäß Paragraph 55, Absatz 3, GSpG sei das Geld, das sich in beschlagnahmten Geräten befinde zunächst zur Tilgung von allfälligen Abgabenforderungen des Bundes und sodann von offenen Geldstrafen des wirtschaftlichen Eigentümers der beschlagnahmten Geräte zu verwenden, ansonsten auszufolgen.

Unter Spruchpunkt 2) des angefochtenen Bescheides vom 2. Juni 2016 wurde hinsichtlich der am 18. Februar 2016 in Wien, S., im Lokal „C.“ durch Organe der Finanzpolizei Team ... gemäß § 53 Abs. 2 GSpG vorläufig beschlagnahmten 1. Marke/Type: M./All In One PC, Seriennummer ..., Versiegelungsplaketten Nr. ..., Finanzamt Gerät Nr. 01, und 2. Marke/Type: Geldwechselautomat und Bonierungsgerät mit nicht bekannter Seriennummer und eine Spielwertkarte/Zugangskarte, Versiegelungsplaketten Nr. ..., Finanzamt Gerät Nr. 02, mit denen gegegn eine Bestimmung des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wurde, zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG gemäß § 54 Abs. 1 GSpG die Einziehung verfügt.Unter Spruchpunkt 2) des angefochtenen Bescheides vom 2. Juni 2016 wurde hinsichtlich der am 18. Februar 2016 in Wien, S., im Lokal „C.“ durch Organe der Finanzpolizei Team ... gemäß Paragraph 53, Absatz 2, GSpG vorläufig beschlagnahmten 1. Marke/Type: M./All In One PC, Seriennummer ..., Versiegelungsplaketten Nr. ..., Finanzamt Gerät Nr. 01, und 2. Marke/Type: Geldwechselautomat und Bonierungsgerät mit nicht bekannter Seriennummer und eine Spielwertkarte/Zugangskarte, Versiegelungsplaketten Nr. ..., Finanzamt Gerät Nr. 02, mit denen gegegn eine Bestimmung des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wurde, zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG gemäß Paragraph 54, Absatz eins, GSpG die Einziehung verfügt.

II. Der Spruch des gegen Herrn K. E. als Beschuldigten gerichteten Straferkenntnisses (VGW-002/064/15005/2015 und VGW-002/V/064/15009/2016) lautet:römisch zwei. Der Spruch des gegen Herrn K. E. als Beschuldigten gerichteten Straferkenntnisses (VGW-002/064/15005/2015 und VGW-002/V/064/15009/2016) lautet:

„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma I. Kft und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gem. § 9 Abs. 1 VStG im Zeitraum von 01.12.2015 bis 18.02.2016 um 15.10 Uhr, in Wien, S. Lokal „C.“, zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet, indem die Firma I. Kft, als Unternehmerin entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes die funktionsfähigen und in betriebsbereiten Zustand aufgestellten Glücksspielgeräte, 1) M. mit der Seriennummer ... (FA Nr. 1), 2) All in One PC (Geldwechsel- Bonierungsgerät) ohne Seriennummer (FA Nr. 2), auf eigen Rechnung und Risiko betrieben, an denen Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glücksspielen ermöglicht wurde, wobei durch Kontrollorgane der Finanzpolizei Team ..., am 18.02.2016 durch ein Probespiel im Zeitraum von 15.10 Uhr bis 15.45 festgestellt wurde, dass mit den Glücksspielgeräten mehrere Glücksspiele vor allem virtuelle Walzenspiele in unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden konnten.„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma römisch eins. Kft und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG im Zeitraum von 01.12.2015 bis 18.02.2016 um 15.10 Uhr, in Wien, S. Lokal „C.“, zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG veranstaltet, indem die Firma römisch eins. Kft, als Unternehmerin entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes die funktionsfähigen und in betriebsbereiten Zustand aufgestellten Glücksspielgeräte, 1) M. mit der Seriennummer ... (FA Nr. 1), 2) All in One PC (Geldwechsel- Bonierungsgerät) ohne Seriennummer (FA Nr. 2), auf eigen Rechnung und Risiko betrieben, an denen Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glücksspielen ermöglicht wurde, wobei durch Kontrollorgane der Finanzpolizei Team ..., am 18.02.2016 durch ein Probespiel im Zeitraum von 15.10 Uhr bis 15.45 festgestellt wurde, dass mit den Glücksspielgeräten mehrere Glücksspiele vor allem virtuelle Walzenspiele in unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden konnten.

Die Firma I. Kft haftet gem. § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.Die Firma römisch eins. Kft haftet gem. Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 2 Abs.4, i.V.m. § 52 Abs. 1 Zif. 1 (1. Fall) Glücksspielgesetz BGBl Nr. 620/1989 i.d.g.F., i.V.m § 9 Abs. 1 VStG.Paragraph 2, Absatz 4,, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Zif. 1 (1. Fall) Glücksspielgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, i.d.g.F., in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1) € 10.000,00

168 Stunde(n)

XXXrömisch 30

§ 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG)

2) 10.000,00

168 Stunde(n)

XXXrömisch 30

§ 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG)

Weitere Verfügungen (zB Verfallsanspruch, Anrechnung von Vorhaft): --

Vorhaft: keine

Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

1) € 1.000,00

2) € 1.000,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

€ -- als Ersatz der Barauslagen für ---.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 22.000,00“

III. Der Spruch des gegen Herrn F. U. als Beschuldigten gerichteten Straferkenntnisses (VGW-002/064/229/2017 und VGW-002/V/064/230/2017) lautet:römisch drei. Der Spruch des gegen Herrn F. U. als Beschuldigten gerichteten Straferkenntnisses (VGW-002/064/229/2017 und VGW-002/V/064/230/2017) lautet:

„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma H. OG und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gem. § 9 Abs. 1 VStG im Zeitraum von 07.12.2015 bis 18.02.2016 um 15.10 Uhr in Wien, S. Lokal „C.“, zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG .unternehmerisch zugänglich gemacht, entgegen der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes die funktionsfähigen und in betriebsbereiten Zustand aufgestellten Glücksspielgeräte; 1) M. mit der Seriennummer ... (FA Nr. 1), 2) All in One PC (Ein- und Auszahlungsgerät) ohne Seriennummer (FA Nr. 2), an denen Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glücksspielen ermöglicht wurde, gegen Entgelt die verbotenen Ausspielungen geduldet und an der Auszahlung der erzielten Gewinne mitgewirkt haben. Durch die Kontrollorgane de? Finanzpolizei Team ... konnte am 18.02.2016 durch Probespiele im Zeitraum von 15.10 Uhr bis 15.45 Uhr festgestellt werden, dass mit den Glücksspielgeräten mehrere Glücksspiele, vor allem virtuelle Walzenspiele, in unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden konnten. Die Firma H. OG haftet gem. § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma H. OG und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG im Zeitraum von 07.12.2015 bis 18.02.2016 um 15.10 Uhr in Wien, S. Lokal „C.“, zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG .unternehmerisch zugänglich gemacht, entgegen der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes die funktionsfähigen und in betriebsbereiten Zustand aufgestellten Glücksspielgeräte; 1) M. mit der Seriennummer ... (FA Nr. 1), 2) All in One PC (Ein- und Auszahlungsgerät) ohne Seriennummer (FA Nr. 2), an denen Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glücksspielen ermöglicht wurde, gegen Entgelt die verbotenen Ausspielungen geduldet und an der Auszahlung der erzielten Gewinne mitgewirkt haben. Durch die Kontrollorgane de? Finanzpolizei Team ... konnte am 18.02.2016 durch Probespiele im Zeitraum von 15.10 Uhr bis 15.45 Uhr festgestellt werden, dass mit den Glücksspielgeräten mehrere Glücksspiele, vor allem virtuelle Walzenspiele, in unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden konnten. Die Firma H. OG haftet gem. Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 52 Abs. 1 Z 1 (3. Fall) i.V.m. § 2 Abs. 4 Glücksspielgesetz BGBl Nr. 620/1989 i.d.g.F. BGBl Nr. 76/2011, i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG.Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, (3. Fall) in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, Glücksspielgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 2011,, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1) € 10.000,00

168 Stunde(n)

XXXrömisch 30

§ 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG)

2) 10.000,00

168 Stunde(n)

XXXrömisch 30

§ 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG)

Weitere Verfügungen (zB Verfallsanspruch, Anrechnung von Vorhaft): --

Vorhaft: keine

Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

1) € 1.000,00

2) € 1.000,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

€ ---- als Ersatz der Barauslagen für ----.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 22.000,00“

IV. Gegen diesen Beschlagnahme- und Einziehungsbescheid beziehungsweise gegen diese Straferkenntnisse richten sich die vorliegenden Beschwerden, in welchen im Wesentlichen gleichlautend ausgeführt wird, dass es sich bei sämtlichen beschlagnahmten Geräten nicht um Glückspielapparate im Sinne des Glücksspielgesetzes handele. Weder werde Glücksspiel angeboten noch werde ein Gewinn ausgezahlt oder versprochen. Bei den Geräten handle es sich vielmehr um ganz normale Computerterminals wie sie in jedem Internetpoint zu finden seien.römisch vier. Gegen diesen Beschlagnahme- und Einziehungsbescheid beziehungsweise gegen diese Straferkenntnisse richten sich die vorliegenden Beschwerden, in welchen im Wesentlichen gleichlautend ausgeführt wird, dass es sich bei sämtlichen beschlagnahmten Geräten nicht um Glückspielapparate im Sinne des Glücksspielgesetzes handele. Weder werde Glücksspiel angeboten noch werde ein Gewinn ausgezahlt oder versprochen. Bei den Geräten handle es sich vielmehr um ganz normale Computerterminals wie sie in jedem Internetpoint zu finden seien.

Wenn durch Surfen Mitglieder der Finanzpolizei auf eine Internetseite gesurft seien, auf der Glückspiel angeboten werde, so sei dies zweifellos nicht den Beschwerdeführern zuzurechnen. Ebenso wenig habe unter Beweis gestellt werden können, dass die „Points“ in irgendeiner Form eine geldwerte Leistung dargestellt hätten. Bei den sogenannten Changern handle es sich um Geldwechselgeräte. Es würden auch keinerlei Ausspielungen im Sinne von § 2 Abs. 1 GSpG getätigt werden und stehe damit fest, dass von den Beschwerdeführern keinerlei Glückspiel angeboten, gefördert oder sonst eine Handlung gesetzt worden sei, die nach dem GSpG zu ahnden wäre. Demzufolge sei auch die Beschlagnahme der Geräte rechtswidrig. Die Geräte würden lediglich zum Surfen im Internet zur Verfügung gestellt, wobei ausgewählte und angebotene Seiten ein Shoppen auf direktem Weg ermöglichen würden, daher der Name „Ci.“. Durch die Beschwerdeführer werde eine direkte Zahlungsverbindung nicht hervorgerufen, sondern dem User eine Karte unentgeltlich zur Verfügung gestellt, auf der der Username und das Passwort ersichtlich seien, sodass dieser die Internetseite „Ci.“ ansurfen könne. Wenn ein Kunde ohne Wissen und Wollen der Beschwerdeführer Seiten ansurfe, die ihm womöglich glückspielähnliche Unterhaltung bieten würden, so sei dies den Beschwerdeführern jedenfalls nicht zurechenbar. Die Wertkarte diene lediglich zur Bezahlung der Zeiteinheiten zur Nutzung des Computers. Es handle sich um kein Glückspielgerät, sondern lediglich um einen Computerterminal. Weder die belangte I. Kft noch die H. OG seien Haftungsadressaten im Verwaltungsstrafverfahren. Wenn über dieses Computerterminal durch dritte Personen auf Internetseiten gesurft werde, die Glückspiel anbieten würden, sie dies der genannten Gesellschaft nicht zurechenbar. Die I. Kft sei lediglich Vermieter der Computer. Wie aus dem Lichtbildmaterial ersichtlich sei, habe sich der einschreitende Beamte auf der Seite eines Fu. eingewählt. Dieser Vorgang wäre aber an jedem denkbar möglichen Computer durchführbar und liege kein Glückspielgerät vor.Wenn durch Surfen Mitglieder der Finanzpolizei auf eine Internetseite gesurft seien, auf der Glückspiel angeboten werde, so sei dies zweifellos nicht den Beschwerdeführern zuzurechnen. Ebenso wenig habe unter Beweis gestellt werden können, dass die „Points“ in irgendeiner Form eine geldwerte Leistung dargestellt hätten. Bei den sogenannten Changern handle es sich um Geldwechselgeräte. Es würden auch keinerlei Ausspielungen im Sinne von Paragraph 2, Absatz eins, GSpG getätigt werden und stehe damit fest, dass von den Beschwerdeführern keinerlei Glückspiel angeboten, gefördert oder sonst eine Handlung gesetzt worden sei, die nach dem GSpG zu ahnden wäre. Demzufolge sei auch die Beschlagnahme der Geräte rechtswidrig. Die Geräte würden lediglich zum Surfen im Internet zur Verfügung gestellt, wobei ausgewählte und angebotene Seiten ein Shoppen auf direktem Weg ermöglichen würden, daher der Name „Ci.“. Durch die Beschwerdeführer werde eine direkte Zahlungsverbindung nicht hervorgerufen, sondern dem User eine Karte unentgeltlich zur Verfügung gestellt, auf der der Username und das Passwort ersichtlich seien, sodass dieser die Internetseite „Ci.“ ansurfen könne. Wenn ein Kunde ohne Wissen und Wollen der Beschwerdeführer Seiten ansurfe, die ihm womöglich glückspielähnliche Unterhaltung bieten würden, so sei dies den Beschwerdeführern jedenfalls nicht zurechenbar. Die Wertkarte diene lediglich zur Bezahlung der Zeiteinheiten zur Nutzung des Computers. Es handle sich um kein Glückspielgerät, sondern lediglich um einen Computerterminal. Weder die belangte römisch eins. Kft noch die H. OG seien Haftungsadressaten im Verwaltungsstrafverfahren. Wenn über dieses Computerterminal durch dritte Personen auf Internetseiten gesurft werde, die Glückspiel anbieten würden, sie dies der genannten Gesellschaft nicht zurechenbar. Die römisch eins. Kft sei lediglich Vermieter der Computer. Wie aus dem Lichtbildmaterial ersichtlich sei, habe sich der einschreitende Beamte auf der Seite eines Fu. eingewählt. Dieser Vorgang wäre aber an jedem denkbar möglichen Computer durchführbar und liege kein Glückspielgerät vor.

Das Ein- und Auszahlungsgerät unterliege schon per se nicht dem Glücksspielgesetz.

Im Übrigen wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Höhe der verhängten Strafen.

V. Die Finanzpolizei, Team ..., übermittelte für das zuständige Finanzamt im Beschlagnahmeverfahren eine Stellungnahme zu den Beschwerden.römisch fünf. Die Finanzpolizei, Team ..., übermittelte für das zuständige Finanzamt im Beschlagnahmeverfahren eine Stellungnahme zu den Beschwerden.

VI. Am 18. Jänner 2017 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien betreffend den angefochtenen Beschlagnahme- und Einziehungsbescheid eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der Vertreter der Beschwerdeführer sowie ein Vertreter der Finanzpolizei erschienen.römisch sechs. Am 18. Jänner 2017 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien betreffend den angefochtenen Beschlagnahme- und Einziehungsbescheid eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der Vertreter der Beschwerdeführer sowie ein Vertreter der Finanzpolizei erschienen.

Der Zeuge Herr Ha. gab Folgendes zu Protokoll:

„Ich kann mich an die gg. Amtshandlung noch erinnern. Am 18.2.2016 hat eine Schwerpunktkontrolle an der gg. Adresse stattgefunden, weil der Verdacht bestand, dass in diesem Lokal illegale Glücksspielgeräte betrieben werden bzw. nicht bewilligte Wettterminals für Sportwetten betrieben werden. Bei Betreten des Lokals wurde der Kellner angetroffen, dem gegenüber sich die Beamten ausgewiesen haben. Der Kellner verständigte den Chef, der innerhalb einer Viertelstunde in dem Lokal eingetroffen ist. Der Chef war Herr U.. Ich habe mit dem Kellner gesprochen und während dessen haben die Kontrollorgane Fi. und Ur. die Glücksspielautomaten in Augenschein genommen. Es wurden Testspiele durchgeführt. Es befanden sich in dem Lokal ein Ein- und Auszahlungsgerät und ein Bildschirm. Es wurden die entsprechenden Formulare betreffend die durchgeführten Testspiele ausgefüllt. Der Kellner hat mir gesagt, dass er nur geringfügig beschäftigt sei, er hat auch sehr nervös gewirkt und hatte dann den Chef angerufen. Ich selber konnte die Testspiele nicht beobachten. Ich habe mit Herrn U. eine Niederschrift aufgenommen, soweit ich mich erinnern kann, konnte mir Herr U. einen Mietvertrag vorlegen. Meiner Erinnerung nach stand in dem Mietvertrag, dass die I. KFT einen Quadratmeter in dem Lokal miete. Unterlagen, wonach es sich bei den vorgefundenen Geräten nicht um Glücksspielgeräte handeln würde, konnte Herr U. nicht vorlegen. Herr U. hat in einem Ordner nach diesen Unterlagen gesucht, sie allerdings nicht gefunden. Die Niederschrift wurde in einem Büro in einem Nebenraum aufgenommen. Herr U. hat mir zwei Telefonnummer gegeben, nämlich unter anderem von einem Herrn Ma., von den Herrn mit den beiden Telefonnummern habe er die Geräte bekommen bzw. sei einer der beiden Herren der Techniker, der immer wieder vorbeikomme um die Geräte zu warten. Herr U. hat betreffend die Funktionsweise der Geräte keine weiteren Angaben gemacht, er meinte, dass er sich damit nicht auskenne. Es wurde dann gegenüber Herrn U. die Beschlagnahme ausgesprochen und wurde ein diesbezügliches Protokoll aufgenommen. „Ich kann mich an die gg. Amtshandlung noch erinnern. Am 18.2.2016 hat eine Schwerpunktkontrolle an der gg. Adresse stattgefunden, weil der Verdacht bestand, dass in diesem Lokal illegale Glücksspielgeräte betrieben werden bzw. nicht bewilligte Wettterminals für Sportwetten betrieben werden. Bei Betreten des Lokals wurde der Kellner angetroffen, dem gegenüber sich die Beamten ausgewiesen haben. Der Kellner verständigte den Chef, der innerhalb einer Viertelstunde in dem Lokal eingetroffen ist. Der Chef war Herr U.. Ich habe mit dem Kellner gesprochen und während dessen haben die Kontrollorgane Fi. und Ur. die Glücksspielautomaten in Augenschein genommen. Es wurden Testspiele durchgeführt. Es befanden sich in dem Lokal ein Ein- und Auszahlungsgerät und ein Bildschirm. Es wurden die entsprechenden Formulare betreffend die durchgeführten Testspiele ausgefüllt. Der Kellner hat mir gesagt, dass er nur geringfügig beschäftigt sei, er hat auch sehr nervös gewirkt und hatte dann den Chef angerufen. Ich selber konnte die Testspiele nicht beobachten. Ich habe mit Herrn U. eine Niederschrift aufgenommen, soweit ich mich erinnern kann, konnte mir Herr U. einen Mietvertrag vorlegen. Meiner Erinnerung nach stand in dem Mietvertrag, dass die römisch eins. KFT einen Quadratmeter in dem Lokal miete. Unterlagen, wonach es sich bei den vorgefundenen Geräten nicht um Glücksspielgeräte handeln würde, konnte Herr U. nicht vorlegen. Herr U. hat in einem Ordner nach diesen Unterlagen gesucht, sie allerdings nicht gefunden. Die Niederschrift wurde in einem Büro in einem Nebenraum aufgenommen. Herr U. hat mir zwei Telefonnummer gegeben, nämlich unter anderem von einem Herrn Ma., von den Herrn mit den beiden Telefonnummern habe er die Geräte bekommen bzw. sei einer der beiden Herren der Techniker, der immer wieder vorbeikomme um die Geräte zu warten. Herr U. hat betreffend die Funktionsweise der Geräte keine weiteren Angaben gemacht, er meinte, dass er sich damit nicht auskenne. Es wurde dann gegenüber Herrn U. die Beschlagnahme ausgesprochen und wurde ein diesbezügliches Protokoll aufgenommen.

Über Befragen durch den Vertreter der Beschwerdeführer:

Befragt ob die Geräte bei Beginn der Amtshandlung betriebsbereit waren, gebe ich an, dass die Geräte jedenfalls an das Stromnetz angeschlossen waren. Darüber hinausgehende Wahrnehmungen betreffend den konkreten Zustand der Geräte bei Beginn der Amtshandlung habe ich nicht, da ich bei Beginn der Amtshandlung die Daten des Beschäftigten aufgenommen habe. Die Herren Fi. und Ur. habe sich bei Beginn der Amtshandlung mit den Geräten beschäftigt.“

Am 21. Februar 2017 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien in sämtlichen gegenständlichen verbundenen Verfahren (betreffend die Beschwerden gegen den angefochtenen Beschlagnahme- und Einziehungsbescheid sowie betreffend die Beschwerden gegen die angefochtenen Straferkenntnisse) eine mündliche Verhandlung statt, zu der der Vertreter der Beschwerdeführer sowie ein Vertreter der Finanzpolizei erschienen.

Der Zeuge Ur. gab Folgendes an:

„Ich kann mich an die gegenständliche Amtshandlung im Wesentlichen noch erinnern. Ich habe das Lokal gemeinsam mit einer Kollegin betreten. Wir haben dort ein Ein- und Auszahlungsgerät vorgefunden, den anwesenden Kellner habe ich darum ersucht, mir die blaue Karte (vgl. Bild 3 der Fotodokumentation) zu geben. Auf diese Karte konnten wir bei dem Ein- und Auszahlungsgerät ein Guthaben aufbuchen. Ich habe dann den Touchscreen (vgl. Abbildung 2) bedient, dort musste man zunächst auf die Internetseite Fu. gehen, dort öffnete sich dann ein Fenster, bei welchem man unter Benutzer und Passwort die Daten von der blauen Karte eingeben musste (Abbildung 6). Ich kann mich nicht mit Sicherheit erinnern, ob man das Guthaben bereits bei der Spielauswahl (Abbildung 7) oder erst in der Folge direkt beim Spielen gesehen hat. Jedenfalls war das Guthaben aber ersichtlich, wenn man in der Folge tatsächlich gespielt hat. Wir haben von den angebotenen Spielen eines ausgewählt. Man wählt ein Spiel aus und kann in Folge auch vorgegebene Spieleinsätze wählen, je nach gewähltem Spieleinsatz ist dann auch ein Gewinnplan abrufbar (vgl. Abbildungen 8 und 9). Ersichtlich sind der Gewinnplan für den Einsatz von 5 Cent sowie die Spielauswahl BUSY BEE. Auf den Abbildungen 10 und 11 sind der Einsatz und der Gewinnplan für 5 Euro ersichtlich, es handelte sich um klassische Walzenspiele, auf den Abbildungen 12 und 13 sind das Restguthaben nach dem durchgeführten Probespiel sowie die Anzeige des Guthabens und die Auszahlungsmöglichkeit am Terminal ersichtlich. Wir wollten damit dokumentieren, dass über das Ein- und Auszahlungsgerät das Guthaben inklusive allfälliger Gewinne und Verluste hergestellt und auch ausbezahlt werden kann. Diese Walzenspiele funktionieren in der Art und Weise, dass man die (virtuelle) Starttaste drückt. Daraufhin beginnen sich die vertikal angeordneten Symbole zu bewegen, sodass man den Eindruck hat, es würde sich um Walzen handeln. Nach ca. 2,5 bis 3 Sekunden gelangt der Walzenlauf automatisch zum Stillstand. Je nachdem wie die Walzenkombination sich dann darstellt, erzielt man einen Gewinn oder Verlust. Der Spieler hat keine Möglichkeit, auf den Verlauf des Spieles Einfluss zu nehmen. Die Auszahlung erfolgte nur in Banknoten. Bei einem Restguthaben von 4 Euro musste man daher beispielsweise noch 6 Euro einwerfen, um einen 10 Euro Schein zu erhalten. In dem Lokal waren Gäste anwesend, an den Geräten saß aber niemand. Ich kann mich nicht mehr konkret daran erinnern, was der Angestellte gesagt hat. Es wurde allerdings vom Kollegen eine Niederschrift aufgenommen.„Ich kann mich an die gegenständliche Amtshandlung im Wesentlichen noch erinnern. Ich habe das Lokal gemeinsam mit einer Kollegin betreten. Wir haben dort ein Ein- und Auszahlungsgerät vorgefunden, den anwesenden Kellner habe ich darum ersucht, mir die blaue Karte vergleiche Bild 3 der Fotodokumentation) zu geben. Auf diese Karte konnten wir bei dem Ein- und Auszahlungsgerät ein Guthaben aufbuchen. Ich habe dann den Touchscreen vergleiche Abbildung 2) bedient, dort musste man zunächst auf die Internetseite Fu. gehen, dort öffnete sich dann ein Fenster, bei welchem man unter Benutzer und Passwort die Daten von der blauen Karte eingeben musste (Abbildung 6). Ich kann mich nicht mit Sicherheit erinnern, ob man das Guthaben bereits bei der Spielauswahl (Abbildung 7) oder erst in der Folge direkt beim Spielen gesehen hat. Jedenfalls war das Guthaben aber ersichtlich, wenn man in der Folge tatsächlich gespielt hat. Wir haben von den angebotenen Spielen eines ausgewählt. Man wählt ein Spiel aus und kann in Folge auch vorgegebene Spieleinsätze wählen, je nach gewähltem Spieleinsatz ist dann auch ein Gewinnplan abrufbar vergleiche Abbildungen 8 und 9). Ersichtlich sind der Gewinnplan für den Einsatz von 5 Cent sowie die Spielauswahl BUSY BEE. Auf den Abbildungen 10 und 11 sind der Einsatz und der Gewinnplan für 5 Euro ersichtlich, es handelte sich um klassische Walzenspiele, auf den Abbildungen 12 und 13 sind das Restguthaben nach dem durchgeführten Probespiel sowie die Anzeige des Guthabens und die Auszahlungsmöglichkeit am Terminal ersichtlich. Wir wollten damit dokumentieren, dass über das Ein- und Auszahlungsgerät das Guthaben inklusive allfälliger Gewinne und Verluste hergestellt und auch ausbezahlt werden kann. Diese Walzenspiele funktionieren in der Art und Weise, dass man die (virtuelle) Starttaste drückt. Daraufhin beginnen sich die vertikal angeordneten Symbole zu bewegen, sodass man den Eindruck hat, es würde sich um Walzen handeln. Nach ca. 2,5 bis 3 Sekunden gelangt der Walzenlauf automatisch zum Stillstand. Je nachdem wie die Walzenkombination sich dann darstellt, erzielt man einen Gewinn oder Verlust. Der Spieler hat keine Möglichkeit, auf den Verlauf des Spieles Einfluss zu nehmen. Die Auszahlung erfolgte nur in Banknoten. Bei einem Restguthaben von 4 Euro musste man daher beispielsweise noch 6 Euro einwerfen, um einen 10 Euro Schein zu erhalten. In dem Lokal waren Gäste anwesend, an den Geräten saß aber niemand. Ich kann mich nicht mehr konkret daran erinnern, was der Angestellte gesagt hat. Es wurde allerdings vom Kollegen eine Niederschrift aufgenommen.

Über Befragen durch den Vertreter der Beschwerdeführer:

Entsprechend Abbildung 5 musste man auf dem Browser die Seite Fu. erst eingeben, beispielsweise über die Suchfunktion Google. Ich habe nicht ausprobiert, ob man auch eine x-beliebige andere Internetseite, beispielsweise orf.at, anwählen könnte. Ich gehe aber davon aus, dass dies möglich wäre.

Über Befragen durch die Verhandlungsleiterin:

Ich konnte allerdings eindeutig das mit der blauen Karte aufgebuchte Guthaben mit den zur Auswahl stehenden Spielen in Zusammenhang bringen. Ich gehe nämlich davon aus, dass ich beispielsweise auf einer Seite von Amazon mit den Daten der blauen Karte nichts kaufen hätte können.

Über Befragen durch den Vertreter der Beschwerdeführer:

Es könnte zwar möglich sein, dass man auch von zu Hause aus die Seite Fu. aufrufen kann und dort mit den Daten von der blauen Karte und dem entsprechenden Guthaben spielen kann, allerdings ist es so, dass man das Guthaben sich nur wieder auf ein und demselben Ein- und Auszahlungsgerät auszahlen lassen kann.“

Auf die mündliche Verkündung der Entscheidung wurde ausdrücklich verzichtet.

VII. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch sieben. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

VII.1. Rechtsvorschriften:römisch sieben.1. Rechtsvorschriften:

Gemäß § 1 Abs. 1 Glücksspielgesetz – GSpG, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I 13/2014, ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Glücksspielgesetz – GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 13 aus 2014,, ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.

§ 2 GSpG, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I Nr. 73/2010, lautet (auszugsweise):Paragraph 2, GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010,, lautet (auszugsweise):

"Ausspielungen

§ 2. (1) Ausspielungen sind Glücksspiele,Paragraph 2, (1) Ausspielungen sind Glücksspiele,

         1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und

         2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und

         3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).

(2) Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.

[…]

(3) Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. […]

(4) Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind."(4) Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, ausgenommen sind."

Gemäß § 4 Abs. 2 GSpG idF der GSpG-Novelle 2010 unterliegen Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 5 nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, GSpG in der Fassung der GSpG-Novelle 2010 unterliegen Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des Paragraph 5, nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.

§ 52 GSpG, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I Nr. 105/2014, lautet (auszugsweise):Paragraph 52, GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,, lautet (auszugsweise):

"Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 52. (1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,Paragraph 52, (1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Ziffer 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,

         1. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt; 1. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt;

         […]

(2) Bei Übertretung des Abs. 1 Z 1 mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.(2) Bei Übertretung des Absatz eins, Ziffer eins, mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.

(3) Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen.(3) Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, als auch der Tatbestand des Paragraph 168, StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des Paragraph 52, zu bestrafen.

[…]"

§ 53 GSpG, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I Nr. 111/2010, lautet (auszugsweise):Paragraph 53, GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, lautet (auszugsweise):

"Beschlagnahmen

§ 53. (1) Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wennParagraph 53, (1) Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn

         1. der Verdacht besteht, dass

         a) mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, oder a) mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, oder

         b) durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird oder b) durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird oder

         2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Z 1 lit. a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird oder 2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Ziffer eins, Litera a, gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird oder

         3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird. 3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird.

(2) Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Abs. 1 genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des § 52 Abs. 1 Z 7 dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Abs. 3) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.(2) Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Absatz eins, genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Absatz 3,) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.

(3) Die Behörde hat in den Fällen des Abs. 2 unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.(3) Die Behörde hat in den Fällen des Absatz 2, unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

[…]"

§ 54 GSpG, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I 70/2013, lautet:Paragraph 54, GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2013,, lautet:

"Einziehung

§ 54. (1) Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, sind zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.Paragraph 54, (1) Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, sind zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.

(2) Die Einziehung ist mit selbständigem Bescheid zu verfügen. Dieser ist all jenen der Behörde bekannten Personen zuzustellen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen und kann, soweit die Einziehung betroffen ist, von ihnen mit Beschwerde angefochten werden. Kann keine solche Person ermittelt werden, so hat die Zustellung solcher Bescheide durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen.

(3) Eingezogene Gegenstände sind nach Rechtskraft des Einziehungsbescheides binnen Jahresfrist von der Behörde nachweislich zu vernichten.

(4) § 54 Abs. 1 gilt auch für vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beschlagnahmte Gegenstände."(4) Paragraph 54, Absatz eins, gilt auch für vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beschlagnahmte Gegenstände."

VII.2. Sachverhalt:römisch sieben.2. Sachverhalt:

Aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung, des Vorbringens der Parteien, der Akten der gegenständlichen behördlichen Verfahren, der Akten des Verwaltungsgerichts Wien sowie aufgrund der Aussagen der vernommenen Zeugen wird folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

VII.2.1. Zu den verfahrensgegenständlichen Geräten/ Gegenständen:römisch sieben.2.1. Zu den verfahrensgegenständlichen Geräten/ Gegenständen:

                                               

Am 18. Februar 2016, um 15:10 Uhr, fand in dem Lokal "C." in Wien, S., eine Schwerpunktkontrolle der Finanzpolizei nach dem Glücksspielgesetz statt, bei welcher von den Kontrollorganen die im Spruch des angefochtenen Beschlagnahme- und Einziehungsbescheid (sowie im Spruch der angefochtenen Straferkenntnisse) bezeichneten Geräte beziehungsweise Gegenstände (Spielwertkarte – „blaue Karte“) vorgefunden wurden.

Es handelte sich zum einen um ein Geldwechsel- beziehungsweise Bonierungsgerät (Ein- und Auszahlungsgerät/ „All in One PC“), auf welchem man gegen Bargeld ein Guthaben auf einer Spielwertkarte - „blauen Karte“ („Ci.“, mit den Daten: Username: ..., password: ...“) aufladen konnte, und zum anderen um einen Monitor (M.). Das Ein- und Auszahlungsgerät sowie der Monitor wurden bei der Amtshandlung betriebsbereit vorgefunden. Weiters wurde durch den Angestellten des Lokals den Kontrollorganen eine Spielwertkarte übergeben, die zur Durchführung von Testspielen verwendet wurde und welche ebenso wie die beiden genannten Geräte (samt allfälligem Kasseninhalt) anlässlich der Amtshandlung vorläufig beschlagnahmt wurde.

Der durchgeführte Testspielverlauf stellte sich wie folgt dar:

Zunächst hatte der Kunde die Möglichkeit, auf dem im Lokal befindlichen Wechselgerät (Ein- und Auszahlungsgerät) ein Guthaben auf die „blaue Karte“ aufzuladen. Anschließend konnte nach Bedienen des Touchscreens des beschlagnahmten Monitors die Internetseite Fu. angewählt werden, dort öffnete sich ein Fenster, bei welchem man unter Benutzer und Passwort die Daten der „blauen Karte“ eingeben musste. Das Guthaben war für den Kunden ersichtlich, wenn er nach Auswahl eines angebotenen Spiels in der Folge tatsächlich das gewählte Spiel spielte. Nach Auswahl eines Spieles (z.B. BUSY BEE) war es auch möglich, vorgegebene Spieleinsätze zu wählen. Je nach gewähltem Spieleinsatz war anschließend ein Gewinnplan abrufbar. Bei den zur Auswahl angebotenen Spielen handelte es sich um klassische virtuelle Walzenspiele, die gegen Geldeinsatz (d.h. über das auf die „blaue Karte“ mithilfe des Ein- und Auszahlungsgeräts aufgeladene Guthaben) spielbar waren. Es begannen sich nach Betätigen der „Play-Taste“ die vertikal angeordneten Symbole zu bewegen, sodass man den Eindruck hatte, es würde sich um Walzen handeln. Nach ca. 2,5 bis 3 Sekunden gelangte der Walzenlauf in einer zufälligen Symbolkombination automatisch zum Stillstand. Je nachdem wie die Walzenkombination sich dann darstellte, erzielte man einen Gewinn oder Verlust. Der Spieler hat keine Möglichkeit, auf den Verlauf des Spieles Einfluss zu nehmen. Aus der Endposition der Walzen ergab sich, ob der Spieler in diesem Spiel einen Gewinn erzielt hatte oder das Spiel verloren war. Die Höhe des allfälligen Gewinns wurde während des Spiels auf dem Gerätebildschirm in einem Gewinnplan ausgewiesen, in dem bestimmten Symbolkombinationen der Walzen Gewinne in bestimmter Höhe zugeordnet waren.

Bei der Amtshandlung wurde auf den Spielgeräten das in der Niederschrift dokumentierte Testspiel durchgeführt. Auf dem Touchscreen wurde dabei das Walzenspiel "Busy Bee" ausgewählt. Der Mindesteinsatz betrug bei diesem Spiel € 0,05 mit einem in Aussicht gestellten Höchstgewinn von € 50--. Der Maximaleinsatz betrug € 5,--. Dazu wurde ein Höchstgewinn in der Höhe von € 5.000,-- in Aussicht gestellt.

Über das Ein- und Auszahlungsgerät konnte das Guthaben inklusive allfälliger Gewinne und Verluste hergestellt und auch ausbezahlt werden. Die Auszahlung erfolgte nur in Banknoten. Bei einem Restguthaben von 4 Euro musste man daher beispielsweise noch 6 Euro einwerfen, um einen 10 Euro Schein zu erhalten. Die Kassenlade wurde anlässlich der Amtshandlung nicht geöffnet, da der Verantwortliche des Lokals angab, über keinen Schlüssel zu verfügen. Der Kasseninhalt verblieb versiegelt in dem Gerät.

Das auf der „blauen Karte“ aufgeladene Guthaben konnte eindeutig den auf dem gegenständlichen Monitor abrufbaren Spielen zugeordnet werden, da die Zugangsdaten der „blauen Karte“ bei den zur Auswahl stehenden Spielen anzuführen waren, um ein entsprechendes Spielguthaben zur Verfügung zu haben. Gewinn und Restguthaben der „blauen Karte“ konnten ausschließlich über das im Lokal befindliche Ein- und Auszahlungsgerät zur Auszahlung gebracht werden.

In dem Lokal waren anlässlich der Amtshandlung Gäste anwesend, an den Geräten saß aber niemand. Der Monitor sowie das Ein- und Auszahlungsgerät waren seit mindestens 30. November 2015 in dem gegenständlichen Lokal in Betrieb.

Inhaber des Lokals ist die H. OG, deren unbeschränkt haftender und selbständig vertretungsbefugter Gesellschafter Herr F. U. ist. Die I. Kft mit Sitz in So. (Ungarn) mietet von der H. OG in dem gegenständlichen Lokal seit 1. Dezember 2015 eine Fläche im Ausmaß von 1 m². Der monatliche Mietzins beträgt € 200,--.Inhaber des Lokals ist die H. OG, deren unbeschränkt haftender und selbständig vertretungsbefugter Gesellschafter Herr F. U. ist. Die römisch eins. Kft mit Sitz in So. (Ungarn) mietet von der H. OG in dem gegenständlichen Lokal seit 1. Dezember 2015 eine Fläche im Ausmaß von 1 m². Der monatliche Mietzins beträgt € 200,--.

Die I. Kft ist Eigentümerin der beschlagnahmten Gegenstände. Der vertretungsbefugte Geschäftsführer dieser Gesellschaft ist Herr E. K..Die römisch eins. Kft ist Eigentümerin der beschlagnahmten Gegenstände. Der vertretungsbefugte Geschäftsführer dieser Gesellschaft ist Herr E. K..

Die H. OG duldete die Veranstaltung der verbotenen Ausspielungen in ihrem Lokal und wirkte an der Auszahlung erzielter Spielgewinne u.a. dadurch mit, dass die „blaue Karte“ durch den Angestellten des Lokals interessierten Kunden übergeben wurde. Darüber hinaus partizipierte die H. OG an der von der I. Kft in dem gegenständlichen Lokal ausgeübten Tätigkeit wirtschaftlich insofern, als ein entsprechend hoher Mietzins für eine Fläche von lediglich 1 m² vereinbart wurde. Die I. Kft betrieb das Gerät auf eigene Rechnung und Gefahr in dem Lokal, ihr wurden Gewinne und Verluste wirtschaftlich zugerechnet. Die Auszahlung von Gewinnen erfolgte über das Ein- und Auszahlungsgerät. Die gegenständliche Tätigkeit übte die I. Kft selbständig und nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen aus.Die H. OG duldete die Veranstaltung der verbotenen Ausspielungen in ihrem Lokal und wirkte an der Auszahlung erzielter Spielgewinne u.a. dadurch mit, dass die „blaue Karte“ durch den Angestellten des Lokals interessierten Kunden übergeben wurde. Darüber hinaus partizipierte die H. OG an der von der römisch eins. Kft in dem gegenständlichen Lokal ausgeübten Tätigkeit wirtschaftlich insofern, als ein entsprechend hoher Mietzins für eine Fläche von lediglich 1 m² vereinbart wurde. Die römisch eins. Kft betrieb das Gerät auf eigene Rechnung und Gefahr in dem Lokal, ihr wurden Gewinne und Verluste wirtschaftlich zugerechnet. Die Auszahlung von Gewinnen erfolgte über das Ein- und Auszahlungsgerät. Die gegenständliche Tätigkeit übte die römisch eins. Kft selbständig und nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen aus.

Eine entsprechende Bewilligung (Konzession) nach dem GSpG lag nicht vor.

VII.2.2. Zu den nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in Hinblick auf die Beurteilung der Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes erforderlichen Feststellungen:römisch sieben.2.2. Zu den nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in Hinblick auf die Beurteilung der Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes erforderlichen Feststellungen:

In Österreich ist die Teilnahme an Glücksspielen in der Bevölkerung weit verbreitet. So haben im Jahr 2015 etwa 41% der 14- bis 65-Jährigen innerhalb der letzten zwölf Monate irgendein Glücksspiel um Geld gespielt. Innerhalb eines 30-tägigen Zeitraums nahmen etwa 27% dieser Altersgruppe an Glücksspielen gegen Geldeinsatz teil. Dieser Wert ist in den Jahren 2009 bis 2015 in etwa gleich geblieben. Das verbreitetste Glücksspiel in Österreich ist im Jahr 2015 das Lotto "6 aus 45" mit einer Teilnahmequote von 33% innerhalb der letzten zwölf Monate (weiters Joker bei 14,3%, Euromillionen bei 13,2%, Rubbellose bei 8,7%, klassische Kasinospiele bei 4%, Sportwetten bei 3,8%, andere Lotteriespiele bei 1,6%, Automaten außerhalb Kasinos bei 1,0%, Automaten innerhalb Kasinos bei 0,5% und sonstige Glücksspiele bei 0,4%). Im Jahr 2009 lagen diese Werte für Lotto "6 aus 45" bei 34,0%, für Joker bei 10,9%, für Euromillionen bei 9,0%, für Rubbellose bei 7,8%, für klassische Kasinospiele bei 4,9%, für Sportwetten bei 2,8%, für andere Lotteriespiele bei 1,5%, für Automaten außerhalb Kasinos bei 1,2%, für sonstige Glücksspiele bei 0,9% und für Automaten innerhalb Kasinos bei 0,6%.

Bei den monatlichen Ausgaben für Glücksspiel in der Gruppe jener Personen, die innerhalb der letzten zwölf Monate an Glücksspielen gegen Geldeinsatz teilgenommen haben, liegt der monatliche Durchschnittswert im Jahr 2015 bei Automatenglücksspiel außerhalb Kasinos mit € 203,20, bei klassischen Kasinospielen mit € 194,20, für Sportwetten bei € 109,60, für Automaten innerhalb Kasinos bei € 100,90 und für die übrigen Arten von Glücksspielen jeweils erheblich unter diesen Werten. Im Jahr 2009 betrugen diese Werte für Automaten außerhalb Kasinos € 316,60, für klassische Kasinospiele € 291,60, für Sportwetten € 46,50 und für andere Arten von Glücksspiel ebenfalls erheblich weniger.

Personen, die kein pathologisches Spielverhalten aufweisen, geben monatlich einen weitaus geringeren Betrag für die Teilnahme an Glücksspielen aus, als jene Personen, welche spielsüchtig sind. So liegt der Mittelwert der monatlichen Ausgaben für Glücksspiel bei Personen mit unproblematischem Glücksspielverhalten 2015 bei € 35,70, bei Personen mit problematischem Spielverhalten bei € 122,50 und bei Personen mit pathologischem Spielverhalten bei € 399,20; der Medianwert hinsichtlich dieser Gruppen liegt bei € 25,-- bzw. € 60,— bzw. € 100,—.

Bei 1,1% aller Personen in Österreich zwischen 14 und 65 Jahren liegt ein problematisches oder pathologisches Spielerverhalten nach DSM-IV vor, das sind etwa 64.000 Personen. DSM-IV steht für "Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders" in seiner vierten Ausgabe und dient der Einordnung psychiatrischer Diagnosen. Das Glücksspiel an Spielautomaten außerhalb von Kasinobetrieben weist mit 21,2% bzw. 27,2% die höchste Prävalenz pathologischen bzw. problematischen Spielens auf. Das Verwaltungsgericht Wien geht dabei davon aus, dass es im Hinblick auf die dargestellten Risikoprävalenzen unerheblich ist, ob bei Geräteaufstellungen außerhalb von Spielbanken die Spielentscheidung in technischer Hinsicht zentralseitig oder dezentral durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung in dem Gerät getroffen wird (vgl. dazu § 2 Abs. 3 GspG). Bei Personen mit pathologischem Spielverhalten weist ein überdurchschnittlich hoher Anteil problematischen Alkoholkonsum auf. Im Einzelnen beträgt der Anteil problematischen bzw. pathologischen Spielverhaltens iSd DSM-IV-Kriterien im Jahr 2015 in Österreich bei Lotterien 1,0% bzw. 1,1%, bei Rubbellosen 1,3% bzw. 1,8%, bei klassischen Kasinospielen 2,7% bzw. 3,3%, bei Automaten in Kasinos 3,7% bzw. 4,4%, bei Sportwetten 7,1% bzw. 9,8% und bei Automaten außerhalb Kasinos 6,0% bzw. 21,2%. Im Jahr 2009 betrug die Prävalenz problematischen und pathologischen Spielverhaltens bei Automaten in Kasinos 13,5%, bei Automaten außerhalb von Kasinos 33,2%. Von pathologischer Spielsucht sind am stärksten Personen mit niedrigem Bildungsgrad, Arbeitslosigkeit und geringem Haushaltsnettoeinkommen betroffen. In der Gruppe pathologischer Spieler sind Suizidgedanken häufiger und ausgeprägter als in der Restbevölkerung. 26,9% der pathologisch Spielsüchtigen in Österreich haben selbst einen spielsüchtigen Elternteil, woraus folgt, dass spielsüchtige Eltern mit erhöhter Wahrscheinlichkeit die Sucht an ihre Kinder weitergeben.Bei 1,1% aller Personen in Österreich zwischen 14 und 65 Jahren liegt ein problematisches oder pathologisches Spielerverhalten nach DSM-IV vor, das sind etwa 64.000 Personen. DSM-IV steht für "Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders" in seiner vierten Ausgabe und dient der Einordnung psychiatrischer Diagnosen. Das Glücksspiel an Spielautomaten außerhalb von Kasinobetrieben weist mit 21,2% bzw. 27,2% die höchste Prävalenz pathologischen bzw. problematischen Spielens auf. Das Verwaltungsgericht Wien geht dabei davon aus, dass es im Hinblick auf die dargestellten Risikoprävalenzen unerheblich ist, ob bei Geräteaufstellungen außerhalb von Spielbanken die Spielentscheidung in technischer Hinsicht zentralseitig oder dezentral durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung in dem Gerät getroffen wird vergleiche , dazu Paragraph 2, Absatz 3, GspG). Bei Personen mit pathologischem Spielverhalten weist ein überdurchschnittlich hoher Anteil problematischen Alkoholkonsum auf. Im Einzelnen beträgt der Anteil problematischen bzw. pathologischen Spielverhaltens iSd DSM-IV-Kriterien im Jahr 2015 in Österreich bei Lotterien 1,0% bzw. 1,1%, bei Rubbellosen 1,3% bzw. 1,8%, bei klassischen Kasinospielen 2,7% bzw. 3,3%, bei Automaten in Kasinos 3,7% bzw. 4,4%, bei Sportwetten 7,1% bzw. 9,8% und bei Automaten außerhalb Kasinos 6,0% bzw. 21,2%. Im Jahr 2009 betrug die Prävalenz problematischen und pathologischen Spielverhaltens bei Automaten in Kasinos 13,5%, bei Automaten außerhalb von Kasinos 33,2%. Von pathologischer Spielsucht sind am stärksten Personen mit niedrigem Bildungsgrad, Arbeitslosigkeit und geringem Haushaltsnettoeinkommen betroffen. In der Gruppe pathologischer Spieler sind Suizidgedanken häufiger und ausgeprägter als in der Restbevölkerung. 26,9% der pathologisch Spielsüchtigen in Österreich haben selbst einen spielsüchtigen Elternteil, woraus folgt, dass spielsüchtige Eltern mit erhöhter Wahrscheinlichkeit die Sucht an ihre Kinder weitergeben.

Die höchste Wirksamkeit suchtpräventiver Maßnahmen besteht bei der Begrenzung der Anzahl von Spielstätten, der örtlichen Begrenzung von Spielstätten, der Beschränkung des Alkohol- und Tabakkonsums beim Spielen und der Begrenzung von gefährlichen Spielen. Eine geringere Wirksamkeit haben Maßnahmen wie Werbebeschränkungen, zeitliche und/oder monetäre (Selbst-)Beschränkungen oder Spielsperren. Die geringste Wirksamkeit weisen Maßnahmen wie Informationskampagnen, Informationszentren in Glücksspielbetrieben oder Personalschulungen auf.

Im Bundesministerium für Finanzen wurden im Jahr 2012/2013 Leitlinien für Werbestandards nach § 56 GSpG erarbeitet. Diese Werbestandards wurden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern nach dem Glücksspielgesetz bescheidmäßig als Nebenbestimmungen zu den erteilten Konzessionen bzw. Bewilligungen vorgeschrieben und sind seit 1. Jänner 2015 auf sämtliche Werbeauftritte der Konzessionäre und Bewilligungsinhaber anzuwenden. Diese Bescheide wurden teilweise vom Verwaltungsgerichtshof behoben.Im Bundesministerium für Finanzen wurden im Jahr 2012 aus 2013, Leitlinien für Werbestandards nach Paragraph 56, GSpG erarbeitet. Diese Werbestandards wurden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern nach dem Glücksspielgesetz bescheidmäßig als Nebenbestimmungen zu den erteilten Konzessionen bzw. Bewilligungen vorgeschrieben und sind seit 1. Jänner 2015 auf sämtliche Werbeauftritte der Konzessionäre und Bewilligungsinhaber anzuwenden. Diese Bescheide wurden teilweise vom Verwaltungsgerichtshof behoben.

Am österreichischen Glücksspielmarkt üben die Casinos Austria AG und die Österreichische Lotterien GmbH eine umfassende Werbetätigkeit für die von ihnen legal angebotenen Glücksspiele aus; dies betrifft insbesondere Lotterien und klassische Kasinospiele. Bei diesen Werbeauftritten werden Glücksspiele teilweise verharmlosend dargestellt; zielgruppenfokussierte Werbung soll der Akquirierung neuer Kundengruppen, z.B. Jugendliche und Frauen, dienen. Hinsichtlich solcher Werbetätigkeit ergriff der Bundesminister für Finanzen als Aufsichtsbehörde bislang keine Maßnahmen neben der Vorschreibung bescheidmäßiger Auflagen. Für Spielautomaten außerhalb von Kasinos besteht hingegen keine umfassende Werbetätigkeit der legalen (und illegalen) Anbieter im Bundesgebiet.

Mit Bescheid vom 10. Oktober 2011 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der Österreichische Lotterien GmbH als einer von vier Konzessionswerberinnen die Konzession zur Durchführung der Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12b GSpG für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2027. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig, Beschwerden der anderen Konzessionswerber an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts waren nicht erfolgreich (vgl. die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs vom 6. Dezember 2012, Zl. B 1337/11, B 1338/11 und B 1340/11, sowie des Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Mai 2013, Zl. 2011/17/0304 u. 2013/17/0006).Mit Bescheid vom 10. Oktober 2011 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der Österreichische Lotterien GmbH als einer von vier Konzessionswerberinnen die Konzession zur Durchführung der Ausspielungen nach den Paragraphen 6 bis 12 b GSpG für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2027. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig, Beschwerden der anderen Konzessionswerber an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts waren nicht erfolgreich vergleiche die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs vom 6. Dezember 2012, Zl. B 1337/11, B 1338/11 und B 1340/11, sowie des Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Mai 2013, Zl. 2011/17/0304 u. 2013/17/0006).

Mit Bescheid vom 19. Dezember 2012 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der Casinos Austria AG sechs Spielbankenkonzessionen für Stadtstandorte nach § 21 GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Ein von den unterlegenen Konzessionswerbern eingeleitetes Beschwerdeverfahren beim Verfassungsgerichtshof stellte dieser mit Beschluss vom 13. Juni 2013, B 153/2013, ein; die diesbezüglichen Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wurden mit Beschluss vom 17. März 2014, Zl. 2013/17/0052 u. 0053, eingestellt.Mit Bescheid vom 19. Dezember 2012 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der Casinos Austria AG sechs Spielbankenkonzessionen für Stadtstandorte nach Paragraph 21, GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Ein von den unterlegenen Konzessionswerbern eingeleitetes Beschwerdeverfahren beim Verfassungsgerichtshof stellte dieser mit Beschluss vom 13. Juni 2013, B 153 aus 2013,, ein; die diesbezüglichen Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wurden mit Beschluss vom 17. März 2014, Zl. 2013/17/0052 u. 0053, eingestellt.

Mit Bescheid vom 23. September 2013 erteilte die Bundesministerin für Finanzen sechs Spielbankenkonzessionen für Landstandorte nach § 21 GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.Mit Bescheid vom 23. September 2013 erteilte die Bundesministerin für Finanzen sechs Spielbankenkonzessionen für Landstandorte nach Paragraph 21, GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.

Mit Bescheiden vom 27. Juni 2014 erteilte der Bundesminister für Finanzen der N. AG bzw. der St. AG drei Einzelspielbankenkonzessionen iSd § 21 GSpG für zwei Standorte in Wien und einen in Niederösterreich. Infolge von Beschwerden der … behob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21. Juli 2015 diese drei Bescheide (vgl. BVwG 21.7.2015, W139 2010500-1, W139 2010504-1 und W139 2010508-1). Die Revisionen gegen diese Entscheidung wurden vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28. Juni 2016, Zlen. Ra 2015/17/0082, 0083 und 0085, abgewiesen.Mit Bescheiden vom 27. Juni 2014 erteilte der Bundesminister für Finanzen der N. AG bzw. der St. AG drei Einzelspielbankenkonzessionen iSd Paragraph 21, GSpG für zwei Standorte in Wien und einen in Niederösterreich. Infolge von Beschwerden der … behob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21. Juli 2015 diese drei Bescheide vergleiche BVwG 21.7.2015, W139 2010500-1, W139 2010504-1 und W139 2010508-1). Die Revisionen gegen diese Entscheidung wurden vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28. Juni 2016, Zlen. Ra 2015/17/0082, 0083 und 0085, abgewiesen.

Infolge des Inkrafttretens der Kompetenzbestimmungen in § 5 GSpG idF der GSpG-Novelle 2010, BGBl. I 73/2010, mit 19. August 2010 schufen die Bundesländer Burgenland, Oberösterreich, Niederösterreich, Steiermark und Kärnten landesgesetzliche Grundlagen für die Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten. Solche Bewilligungen wurden im Burgenland der Admiral Casinos & Entertainment AG, der Excellent Entertainment AG und der PA Entertainment & Automaten AG, in Oberösterreich der Admiral Casinos & Entertainment AG, der PA Entertainment & Automaten AG und der Excellent Entertainment AG, in Niederösterreich der Admiral Casinos & Entertainment AG und in Kärnten der Admiral Casinos & Entertainment AG und der Amatic Entertainment AG bescheidmäßig erteilt. Im Bundesland Steiermark durften auf Grundlage des § 60 Abs. 25 Z 2 zweiter Satz GSpG Glücksspielautomaten, die auf Grund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 GSpG idF vor der GSpG-Novelle 2010 zugelassen worden sind, bis 31. Dezember 2015 betrieben werden. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung wurden der PG Enterprise AG, der PA Entertainment & Automaten AG und der Novomatic AG Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten erteilt.Infolge des Inkrafttretens der Kompetenzbestimmungen in Paragraph 5, GSpG in der Fassung der GSpG-Novelle 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, 73 aus 2010,, mit 19. August 2010 schufen die Bundesländer Burgenland, Oberösterreich, Niederösterreich, Steiermark und Kärnten landesgesetzliche Grundlagen für die Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten. Solche Bewilligungen wurden im Burgenland der Admiral Casinos & Entertainment AG, der Excellent Entertainment AG und der PA Entertainment & Automaten AG, in Oberösterreich der Admiral Casinos & Entertainment AG, der PA Entertainment & Automaten AG und der Excellent Entertainment AG, in Niederösterreich der Admiral Casinos & Entertainment AG und in Kärnten der Admiral Casinos & Entertainment AG und der Amatic Entertainment AG bescheidmäßig erteilt. Im Bundesland Steiermark durften auf Grundlage des Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, zweiter Satz GSpG Glücksspielautomaten, die auf Grund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, GSpG in der Fassung vor der GSpG-Novelle 2010 zugelassen worden sind, bis 31. Dezember 2015 betrieben werden. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung wurden der PG Enterprise AG, der PA Entertainment & Automaten AG und der Novomatic AG Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten erteilt.

Durch die zur Vollziehung berufenen Behörden erfolgt einerseits die Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen an die Konzessionäre und andererseits die tatsächliche Verfolgung und Ahndung des illegalen Glücksspiels. Durch Bedienstete des Bundesministeriums für Finanzen bzw. des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel werden stichprobenartig und unangekündigt Spielbankbetriebe nach abgabenrechtlichen und ordnungspolitischen Gesichtspunkten einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen unterzogen (sogenannte "Einschau"). Solche Einschauen erfolgen mehrmals jährlich stichprobenartig und unangekündigt durch Bedienstete der beim Bundesministerium für Finanzen eingerichteten Fachabteilung bzw. des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel. Neben der Beaufsichtigung des legalen Glücksspiels kommt es auch zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels. So wurden bei zahlreichen Kontrollen 271 Glückspielgeräte im Jahr 2010, 1854 Glückspielgeräte im Jahr 2011, 2480 Glückspielgeräte im Jahr 2012 und 1299 Glückspielgeräte im Jahr 2013 von der Finanzpolizei vorläufig beschlagnahmt. Bereits auf Grund dieser vorläufigen Beschlagnahmen werden aber grundsätzlich weitere Glücksspiele mit betroffenen Glücksspielgeräten (zumindest für die Dauer der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme) verhindert und insoweit die Zugänglichkeit von Ausspielungen beschränkt.

Beim Bundesministerium für Finanzen ist mit 1. Dezember 2010 eine Spielerschutzstelle eingerichtet worden. Zu den Aufgaben der Stabsstelle für Spielerschutz gehören insbesondere die fachliche Beurteilung von Spielerschutzkonzepten der Bundeskonzessionäre, die Aufklärungs- und Informationsarbeit über die Risiken des Glücksspiels, die Schaffung einer besseren Datenlage über die Behandlung und Beratung von Patientinnen durch Spielsuchteinrichtungen in Österreich, die Evaluierung der Glücksspielgesetz-Novelle 2010 bis zum Jahr 2014 für den Bereich des Spielerschutzes, die Unterstützung der Suchtforschung im Bereich des Glücksspiels, die Erarbeitung von Qualitätsstandards hinsichtlich Spielerschutzeinrichtungen im Sinne des Glücksspielgesetzes und die Erarbeitung eines Anerkennungsverfahrens für diese, die bessere Koordinierung der Arbeit der Spielerschutzeinrichtungen und die Erarbeitung bzw. Vorstellung von Best-Practice-Modellen einer Zusammenarbeit zwischen Konzessionären und Bewilligungsinhabern sowie unabhängigen Spielerschutzeinrichtungen und ein regelmäßiger Erfahrungsaustausch und Dialog zwischen Suchtberatung und Glücksspielaufsicht.

Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:

1.1.    Die Feststellungen zum Ablauf der Kontrolle am 18. Februar 2016 ergeben sich aus der in den Verwaltungsakten enthaltenen Dokumentation dieser Kontrolle sowie aus den damit übereinstimmenden, glaubhaften Aussagen der Zeugen in den mündlichen Verhandlungen. Der Ablauf dieser Kontrolle ist im Übrigen zwischen den Verfahrensparteien unstrittig.

Die Feststellungen zur Funktionsweise der gegenständlichen Geräte ergeben sich zum einen aus der Schilderung der Wahrnehmungen des Kontrollorgans, welches die Testspiele durchführte, und den Dokumentationen im Verwaltungsakt. Der Zeuge Ur. hat widerspruchsfrei und für das Verwaltungsgericht glaubhaft den Ablauf des durchgeführten Testspiels dargelegt. Dass der Ausgang des Walzenspiels "Busy Bee" ausschließlich vom Zufall abhängt, wie von den Kontrollorganen der Finanzpolizei bei der Kontrolle am 18. Februar 2016 festgestellt, wurde von den Beschwerdeführern weder im behördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestritten.

Dass der I. Kft beziehungsweise der H. OG das Veranstalten beziehungsweise unternehmerische Zugänglichmachen der beschriebenen virtuellen Walzenspiele nicht zugerechnet werden könnte, hat sich nicht ergeben. Zum Aufladen eines Spielguthabens waren auf den Internetseiten die Zugangsdaten der in dem Lokal ausgegebenen „blauen Karte“ anzuführen. Die „blaue Karte“, die durch Angestellte der Lokalinhaberin zur Verfügung gestellt wurde, diente somit entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht ausschließlich der Bezahlung von Zeiteinheiten zur Nutzung des Computers. Die „blaue Karte“ konnte mit dem im Lokal befindlichen Ein- und Auszahlungsgerät aufgeladen werden. Die Auszahlung eines Guthabens oder eines Gewinns konnte nur über das im Lokal befindliche Ein- und Auszahlungsgerät vorgenommen werden. Somit bestand offenkundig ein von der I. Kdft bewusst herbeigeführter und von der Lokalinhaberin zumindest geduldeter Zusammenhang zwischen dem Ein- und Auszahlungsgerät und den zur Auswahl angebotenen virtuellen Walzenspielen. Durch die Übergabe der „blauen Karte“, die für die Auszahlung des Gewinns erforderlich war, wirkte die H. OG durch ihre Angestellten auch an der Auszahlung der Gewinn mit. Der Umstand, dass allenfalls auch über externe Internetzugänge die virtuellen Walzenspiele an jedem beliebigen anderen Ort außerhalb des Lokals abgerufen werden und mit der „blauen Karte“ ein Spielguthaben aufgeladen werden hätte können, ändert an diesem Ergebnis nichts. Das in dem Lokal befindliche Ein- und Auszahlungsgerät stellte jedenfalls eine Verbindung zu den angebotenen Glückspielen dar, da virtuelle Gewinne nur über dieses Gerät in Geld gewechselt werden konnten. Dass unter Umständen auch andere Internetseiten auf dem gegenständlichen Monitor angewählt werden hätten können und allenfalls auch auf anderen Internetseiten das auf der „blauen Karte“ aufgeladene Guthaben verwendet werden hätte können, ist ebenfalls irrelevant. Die Auszahlung von Gewinnen aus den angebotenen virtuellen Walzenspielen erfolgte über das Ein- und Auszahlungsgerät und somit besteht unzweifelhaft ein Zusammenhang zwischen den angebotenen Spielen, dem beschlagnahmten Monitor sowie dem beschlagnahmten Ein- und Auszahlungsgerät. Im Übrigen wurde von den Beschwerdeführern in keiner Weise konkretisiert dargelegt, auf welchen anderen Internetseiten das Guthaben tatsächlich verwendet werden hätte können. Es wurde lediglich im Allgemeinen auf die Möglichkeit des „Ci.s“ auf „ausgewählten und angebotenen Seiten“ hingewiesen.Dass der römisch eins. Kft beziehungsweise der H. OG das Veranstalten beziehungsweise unternehmerische Zugänglichmachen der beschriebenen virtuellen Walzenspiele nicht zugerechnet werden könnte, hat sich nicht ergeben. Zum Aufladen eines Spielguthabens waren auf den Internetseiten die Zugangsdaten der in dem Lokal ausgegebenen „blauen Karte“ anzuführen. Die „blaue Karte“, die durch Angestellte der Lokalinhaberin zur Verfügung gestellt wurde, diente somit entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht ausschließlich der Bezahlung von Zeiteinheiten zur Nutzung des Computers. Die „blaue Karte“ konnte mit dem im Lokal befindlichen Ein- und Auszahlungsgerät aufgeladen werden. Die Auszahlung eines Guthabens oder eines Gewinns konnte nur über das im Lokal befindliche Ein- und Auszahlungsgerät vorgenommen werden. Somit bestand offenkundig ein von der römisch eins. Kdft bewusst herbeigeführter und von der Lokalinhaberin zumindest geduldeter Zusammenhang zwischen dem Ein- und Auszahlungsgerät und den zur Auswahl angebotenen virtuellen Walzenspielen. Durch die Übergabe der „blauen Karte“, die für die Auszahlung des Gewinns erforderlich war, wirkte die H. OG durch ihre Angestellten auch an der Auszahlung der Gewinn mit. Der Umstand, dass allenfalls auch über externe Internetzugänge die virtuellen Walzenspiele an jedem beliebigen anderen Ort außerhalb des Lokals abgerufen werden und mit der „blauen Karte“ ein Spielguthaben aufgeladen werden hätte können, ändert an diesem Ergebnis nichts. Das in dem Lokal befindliche Ein- und Auszahlungsgerät stellte jedenfalls eine Verbindung zu den angebotenen Glückspielen dar, da virtuelle Gewinne nur über dieses Gerät in Geld gewechselt werden konnten. Dass unter Umständen auch andere Internetseiten auf dem gegenständlichen Monitor angewählt werden hätten können und allenfalls auch auf anderen Internetseiten das auf der „blauen Karte“ aufgeladene Guthaben verwendet werden hätte können, ist ebenfalls irrelevant. Die Auszahlung von Gewinnen aus den angebotenen virtuellen Walzenspielen erfolgte über das Ein- und Auszahlungsgerät und somit besteht unzweifelhaft ein Zusammenhang zwischen den angebotenen Spielen, dem beschlagnahmten Monitor sowie dem beschlagnahmten Ein- und Auszahlungsgerät. Im Übrigen wurde von den Beschwerdeführern in keiner Weise konkretisiert dargelegt, auf welchen anderen Internetseiten das Guthaben tatsächlich verwendet werden hätte können. Es wurde lediglich im Allgemeinen auf die Möglichkeit des „Ci.s“ auf „ausgewählten und angebotenen Seiten“ hingewiesen.

Die fehlende Bewilligung oder Konzession für die Geräte nach dem Glücksspielgesetz steht außer Streit, die Aktenlage gibt auch keinen Hinweis darauf, dass eine solche Bewilligung oder Konzession vorliegt.

Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Geräte und zu der Betreiberin des Lokals ergeben sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführer sowie aus dem vorliegenden Mietvertrag.

Dass die Geräte auf Rechnung und Gefahr der I. Kft betrieben wurden, ergibt sich ebenfalls aus dem Akteninhalt und dem eigenen Vorbringen des Unternehmens. Die Nachhaltigkeit der selbständigen unternehmerischen Tätigkeit, welche auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist, ergibt sich nicht zuletzt aus der Aufstellungsdauer des Geräts und des entrichteten Mietzinses.Dass die Geräte auf Rechnung und Gefahr der römisch eins. Kft betrieben wurden, ergibt sich ebenfalls aus dem Akteninhalt und dem eigenen Vorbringen des Unternehmens. Die Nachhaltigkeit der selbständigen unternehmerischen Tätigkeit, welche auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist, ergibt sich nicht zuletzt aus der Aufstellungsdauer des Geräts und des entrichteten Mietzinses.

Aus dem vorliegenden Mietvertrag ergibt sich auch die Aufstelldauer der Geräte. Die Aufstelldauer ist zudem im Verfahren unstrittig.

Betreffend die beschwerdeführenden Gesellschaften ist auf das Firmenbuch beziehungsweise auf die in dem behördlichen Verfahren erhobenen Unternehmensdaten zu verweisen.

1.2.    Die Feststellungen betreffend die Verbreitung von Glückspiel und Spielsucht in Österreich sowie das unterschiedliche Gefährdungspotential der einzelnen Spielarten stützen sich im Wesentlichen auf die vom Bundesminister für Finanzen vorgelegte im Oktober 2015 veröffentlichte Studie "Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich" des Instituts für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung. Für das Verwaltungsgericht Wien besteht kein Zweifel an den aus dieser Studie ersichtlichen empirischen Daten zur Verbreitung von Glücksspiel und Glücksspielsucht in Österreich, zumal darin die Methodik der Datenerhebung klar und nachvollziehbar dargelegt wurde. Die Richtigkeit dieses Datenmaterials wurde von den Verfahrensparteien auch nicht bestritten. Ebenso wenig bestritten wurden die in der Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen vom 2. November 2015 aufgestellten Tatsachenbehauptungen zur Wirksamkeit bestimmter Spielsuchtpräventionsmaßnahmen und zum Sozialprofil bestimmter Spielergruppen.

Die Feststellungen zur Konzessionsvergabe für verschiedene Arten von Ausspielungen ergeben sich aus dem Glücksspielbericht des Bundesministers für Finanzen für die Jahre 2010-2013 und aus im Rechtsinformationssystem des Bundes öffentlich einsehbaren Entscheidungen.

VII.3.  Rechtliche Beurteilungrömisch sieben.3. Rechtliche Beurteilung

1.       Zum Vorliegen verbotener Ausspielungen:

1.1.    Die Beschwerdeführer treten der Annahme, wonach mit den bei der Kontrolle am 18. Februar 2016 im gegenständlichen Lokal vorgefundenen Geräten verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet worden seien, mit dem Vorbringen entgegen, es handle sich bei den Geräten nur um "Computerterminals", wobei es den Beschwerdeführern nicht zurechenbar sei, wenn Dritte diese Geräte verwenden würden, um auf Internetseiten mit glückspielähnlichem Unterhaltungsangebot zu surfen. Unstrittig ist jedoch, dass die Einsatzleistung durch Aufladen des Guthabens auf die „blaue Karte“, die Bedienung des Monitors (inklusive Eingabe der Zugangsdaten der „blauen Karte“ für das Aufladen eines Spielguthabens sowie die Auswahl und Durchführung der Spiele) und eine allfällige Gewinnauszahlung in dem in Rede stehenden Lokal erfolgten.1.1. Die Beschwerdeführer treten der Annahme, wonach mit den bei der Kontrolle am 18. Februar 2016 im gegenständlichen Lokal vorgefundenen Geräten verbotene Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz 4, GSpG veranstaltet worden seien, mit dem Vorbringen entgegen, es handle sich bei den Geräten nur um "Computerterminals", wobei es den Beschwerdeführern nicht zurechenbar sei, wenn Dritte diese Geräte verwenden würden, um auf Internetseiten mit glückspielähnlichem Unterhaltungsangebot zu surfen. Unstrittig ist jedoch, dass die Einsatzleistung durch Aufladen des Guthabens auf die „blaue Karte“, die Bedienung des Monitors (inklusive Eingabe der Zugangsdaten der „blauen Karte“ für das Aufladen eines Spielguthabens sowie die Auswahl und Durchführung der Spiele) und eine allfällige Gewinnauszahlung in dem in Rede stehenden Lokal erfolgten.

Sohin bestand zwischen den in Rede stehenden Geräten und den anlässlich der Amtshandlung durchgeführten Glückspielen ein zwingender Zusammenhang. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass die Auszahlung von erzielten Spielgewinnen über das Ein- und Auszahlungsgerät erfolgte.

Ob mit Hilfe der „blauen Karte“ auch andere Internetseiten „angesurft“ werden hätten können, ist irrelevant. Es konnten jedenfalls auf dem beschlagnahmten Monitor in dem Lokal virtuelle Walzenspiele abgerufen werden und bestand ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem auf der „blauen Karte“ aufgeladenen Guthaben, den angebotenen Glückspielen und der daran anschließenden Auszahlung allfälliger Gewinne durch das Ein- und Auszahlungsgerät in dem Lokal.

Der Einschätzung der Beschwerdeführer, wonach es sich bei den verfahrensgegenständlichen Geräten um einen bloßen "Computerterminal" für „Ci.“ beziehungsweise lediglich um ein Ein- und Auszahlungsgerät handle, das nicht dem GSpG unterliege, ist daher nicht zu folgen.

1.2.    Nach den im Beschwerdeverfahren getroffenen Feststellungen waren auf dem verfahrensgegenständlichen Monitor, welchen Kontrollorgane am 18. Februar 2016 in dem gegenständlichen Lokal betriebsbereit vorfanden, virtuelle Walzenspiele (z.B. „Busy Bee“) spielbar.

Der Ausgang dieser Walzenspiele hängt ausschließlich vom Zufall ab, ein Spieler hat keinerlei Einflussmöglichkeiten auf den Spielausgang. Es liegt daher ein Glücksspiel iSd § 1 Abs. 1 GSpG vor.Der Ausgang dieser Walzenspiele hängt ausschließlich vom Zufall ab, ein Spieler hat keinerlei Einflussmöglichkeiten auf den Spielausgang. Es liegt daher ein Glücksspiel iSd Paragraph eins, Absatz eins, GSpG vor.

Das Verwaltungsgericht Wien geht daher davon aus, dass es sich bei den in Rede stehenden Glückspielen, zu deren Durchführung ein Guthaben über die „blaue Karte“ mithilfe des im Lokal befindlichen beschlagnahmten Ein- und Auszahlungsgeräts aufgebucht werden musste, um Glücksspiele handelte. Die beschlagnahmten und eingezogenen Geräte beziehungsweise Gegenstände wurden zweifelsohne dazu verwendet, in das Glückspielmonopol des Bundes einzugreifen. Sie sind daher jedenfalls als „sonstige Eingriffsgegenstände“ beziehungsweise als technische Hilfsmittel im Sinn von § 53 Abs. 1 GSpG zu qualifizieren.Das Verwaltungsgericht Wien geht daher davon aus, dass es sich bei den in Rede stehenden Glückspielen, zu deren Durchführung ein Guthaben über die „blaue Karte“ mithilfe des im Lokal befindlichen beschlagnahmten Ein- und Auszahlungsgeräts aufgebucht werden musste, um Glücksspiele handelte. Die beschlagnahmten und eingezogenen Geräte beziehungsweise Gegenstände wurden zweifelsohne dazu verwendet, in das Glückspielmonopol des Bundes einzugreifen. Sie sind daher jedenfalls als „sonstige Eingriffsgegenstände“ beziehungsweise als technische Hilfsmittel im Sinn von Paragraph 53, Absatz eins, GSpG zu qualifizieren.

1.3.    Die Glücksspiele wurden im Lokal "C." veranstaltet, weil dort über das Gerät der Spielauftrag erteilt, der Einsatz geleistet, der Spielvorgang gestartet und beobachtet und auch ein eventueller Gewinn ausbezahlt wurde. Dass der Spieler in diesem Lokal möglicherweise über das dort befindliche Gerät lediglich über eine Internetverbindung das von ihm gesteuerte, an einem anderen Ort entsprechend seinen Entscheidungen bzw. Tasteneingaben durchgeführte Spiel im engeren Sinn, nämlich die Positionierung der virtuellen Walzen, beobachtet, ändert nichts an dem Umstand, dass durch diesen Geschehensablauf die Ausspielung in dem gegenständlichen Lokal stattfindet (vgl. zum Ort der Ausspielung das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Dezember 2011, Zl. 2011/17/0155).1.3. Die Glücksspiele wurden im Lokal "C." veranstaltet, weil dort über das Gerät der Spielauftrag erteilt, der Einsatz geleistet, der Spielvorgang gestartet und beobachtet und auch ein eventueller Gewinn ausbezahlt wurde. Dass der Spieler in diesem Lokal möglicherweise über das dort befindliche Gerät lediglich über eine Internetverbindung das von ihm gesteuerte, an einem anderen Ort entsprechend seinen Entscheidungen bzw. Tasteneingaben durchgeführte Spiel im engeren Sinn, nämlich die Positionierung der virtuellen Walzen, beobachtet, ändert nichts an dem Umstand, dass durch diesen Geschehensablauf die Ausspielung in dem gegenständlichen Lokal stattfindet vergleiche zum Ort der Ausspielung das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Dezember 2011, Zl. 2011/17/0155).

1.4.    Die Veranstaltung der Glücksspiele war auf die Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung dieser Glücksspiele gerichtet und erfolgte daher unternehmerisch; Bei den Glücksspielen konnten Einsätze in der Höhe von € 0,05 bis € 5,-- mit in Aussicht gestellten Höchstgewinnen bis € 5.000,— geleistet werden. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 GSpG sind daher erfüllt und liegen Ausspielungen vor.1.4. Die Veranstaltung der Glücksspiele war auf die Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung dieser Glücksspiele gerichtet und erfolgte daher unternehmerisch; Bei den Glücksspielen konnten Einsätze in der Höhe von € 0,05 bis € 5,-- mit in Aussicht gestellten Höchstgewinnen bis € 5.000,— geleistet werden. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, GSpG sind daher erfüllt und liegen Ausspielungen vor.

Es wurde seitens der Beschwerdeführer nicht behauptet und liegen auch sonst keine Anzeichen dafür vor, dass für den Betrieb des verfahrensgegenständlichen Geräts in dem Lokal "C." eine Bewilligung oder Konzession nach dem Glücksspielgesetz erteilt worden wäre; es liegt auch keine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes vor.

Es handelt sich daher um verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 GSpG, wobei unerheblich ist, ob diese mit Glücksspielautomaten iSd § 2 Abs. 3 GSpG oder mit sonstigen Eingriffsgegenständen (z.B. Video-Lotterie-Terminals) veranstaltet wurden (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Mai 2013, Zl. 2012/17/0195).Es handelt sich daher um verbotene Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, wobei unerheblich ist, ob diese mit Glücksspielautomaten iSd Paragraph 2, Absatz 3, GSpG oder mit sonstigen Eingriffsgegenständen (z.B. Video-Lotterie-Terminals) veranstaltet wurden vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Mai 2013, Zl. 2012/17/0195).

1.5.    Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht Wien davon auszugehen, dass mit dem verfahrensgegenständlichen Gerät (M. ) in dem angelasteten Tatzeitraum verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 GSpG in dem Lokal "C." veranstaltet beziehungsweise unternehmerisch zugänglich gemacht wurden.1.5. Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht Wien davon auszugehen, dass mit dem verfahrensgegenständlichen Gerät (M. ) in dem angelasteten Tatzeitraum verbotene Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz 4, GSpG in dem Lokal "C." veranstaltet beziehungsweise unternehmerisch zugänglich gemacht wurden.

2.       Zu den angefochtenen Straferkenntnissen:

2.1.    Zu dem gegen Herrn E. K. ergangenen Straferkenntnis (objektive Tatseite):

Herr K. E. ist vertretungsbefugter Geschäftsführer der I. Kft und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener und strafrechtlich Verantwortlicher. Ihm ist die Veranstaltung von verbotenen Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 GSpG durch die I. Kft vorzuwerfen, weil die I. Kft als Unternehmerin entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes das gegenständliche Gerät (M.) auf eigene Rechnung und eigenes Risiko betrieben und während des angelasteten Tatzeitraums verbotene Ausspielungen veranstaltet hat, an denen Personen vom Inland aus teilnehmen konnten.Herr K. E. ist vertretungsbefugter Geschäftsführer der römisch eins. Kft und somit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener und strafrechtlich Verantwortlicher. Ihm ist die Veranstaltung von verbotenen Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz 4, GSpG durch die römisch eins. Kft vorzuwerfen, weil die römisch eins. Kft als Unternehmerin entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes das gegenständliche Gerät (M.) auf eigene Rechnung und eigenes Risiko betrieben und während des angelasteten Tatzeitraums verbotene Ausspielungen veranstaltet hat, an denen Personen vom Inland aus teilnehmen konnten.

Nach dem bereits Ausgeführten wurden im Tatzeitraum verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 GSpG mit dem verfahrensgegenständlichen Gerät beziehungsweise Gegenständen in dem Lokal „C.“ veranstaltet. Nach den durch das Verwaltungsgericht Wien getroffenen Feststellungen erfolgte der Betrieb des Geräts auf Rechnung und Gefahr der I. Kft, diese ist somit Veranstalterin der verbotenen Ausspielungen. Diese Tätigkeit übte die I. Kft selbständig und nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen aus.Nach dem bereits Ausgeführten wurden im Tatzeitraum verbotene Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz 4, GSpG mit dem verfahrensgegenständlichen Gerät beziehungsweise Gegenständen in dem Lokal „C.“ veranstaltet. Nach den durch das Verwaltungsgericht Wien getroffenen Feststellungen erfolgte der Betrieb des Geräts auf Rechnung und Gefahr der römisch eins. Kft, diese ist somit Veranstalterin der verbotenen Ausspielungen. Diese Tätigkeit übte die römisch eins. Kft selbständig und nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen aus.

Es besteht daher kein Zweifel, dass Herr E. K. die objektive Tatseite der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat.

Allerdings liegt lediglich eine Verwaltungsübertretung vor und nicht zwei Verwaltungsübertretungen, da lediglich mit einem Gerät (M.) Ausspielungen veranstaltet wurden. Das Ein- und Auszahlungsgerät hingegen ist für die Durchführung der Ausspielungen ein Hilfsmittel, aber führt nicht dazu, dass von zwei getrennten Verwaltungsübertretungen auszugehen wäre. Bei einer gegenteiligen Sichtweise ließen sich Eingriffsgegenstände und Hilfsmittel nämlich in beliebig kleine Einheiten (Bildschirm, PC, Ein- und Auszahlungsgerät, Modem, Kassenlade, Schlüssel, Spielwertkarte, Ein- und Auszahlungsgeräte, Scanvorrichtungen, etc.) unterteilen und wären je nach der Anzahl der verwendeten Hilfsmittel für die Veranstaltung von Ausspielungen mit lediglich einem Gerät nicht nur eine Verwaltungsübertretung, sondern mehrere Verwaltungsübertretungen anzulasten. Dies entspricht nicht dem Gesetz. Es ist darauf abzustellen, mit wie vielen Geräten (Glückspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, z.B. VLT) tatsächlich eigenständig Ausspielungen veranstaltet werden. Hilfsmittel für den Betrieb eines Glückspielgeräts (wie das hier in Rede stehende Ein- und Auszahlungsgerät) führen hingegen nicht dazu, dass von einer eigenständigen getrennt anzulastenden Verwaltungsübertretung auszugehen wäre. Es ist Herrn E. K. sohin lediglich eine Verwaltungsübertretung anzulasten.

Im Übrigen war lediglich in sprachlicher Hinsicht eine Korrektur der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses erfolgten Tatanlastung vorzunehmen.

2.2.    Zu dem gegen Herrn F. U. ergangenen Straferkenntnis (objektive Tatseite):

Herr F. U. ist unbeschränkt haftender und selbständig vertretungsbefugter Gesellschafter der H. OG und ist ihm somit als zur Vertretung nach Außen Berufener (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgreichtshofs vom 12. September 2016, Zl. Ra 2016/04/0055) das unternehmerisch zugänglich Machen der verbotenen Ausspielungen vorzuwerfen, indem die H. OG der I. Kft gestattete, in ihren Räumlichkeiten funktionsfähige und betriebsbereite Geräte während des angelasteten Tatzeitraums zu betreiben, mit denen verbotene Ausspielungen veranstaltet wurden, an denen Personen vom Inland aus teilnehmen konnten.Herr F. U. ist unbeschränkt haftender und selbständig vertretungsbefugter Gesellschafter der H. OG und ist ihm somit als zur Vertretung nach Außen Berufener vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgreichtshofs vom 12. September 2016, Zl. Ra 2016/04/0055) das unternehmerisch zugänglich Machen der verbotenen Ausspielungen vorzuwerfen, indem die H. OG der römisch eins. Kft gestattete, in ihren Räumlichkeiten funktionsfähige und betriebsbereite Geräte während des angelasteten Tatzeitraums zu betreiben, mit denen verbotene Ausspielungen veranstaltet wurden, an denen Personen vom Inland aus teilnehmen konnten.

Wie oben ausgeführt, wurden die verbotenen Ausspielungen in dem Lokal "C." veranstaltet. Die Betreiberin dieses Lokals hat der I. Kft gestattet, die verfahrensgegenständlichen Geräte in den Räumlichkeiten des Lokals aufzustellen und dort betriebsbereit zu halten. Die H. OG hat weiters durch ihre Mitarbeiter die Übergabe der „blauen Karte“ übernommen, welche u.a. zwecks Aufbuchen eines Spielguthabens und zur Auszahlung von Spielgewinnen verwendet wurde. Die Veranstaltung der Ausspielungen war auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet und erfolgte daher unternehmerisch. Mit diesem Verhalten hat die H. OG die verbotenen Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 25. September 2012, Zl. 2012/17/0040). Sie hat dadurch gegen § 52 Abs. 1 Z 1 3. Fall GSpG verstoßen.Wie oben ausgeführt, wurden die verbotenen Ausspielungen in dem Lokal "C." veranstaltet. Die Betreiberin dieses Lokals hat der römisch eins. Kft gestattet, die verfahrensgegenständlichen Geräte in den Räumlichkeiten des Lokals aufzustellen und dort betriebsbereit zu halten. Die H. OG hat weiters durch ihre Mitarbeiter die Übergabe der „blauen Karte“ übernommen, welche u.a. zwecks Aufbuchen eines Spielguthabens und zur Auszahlung von Spielgewinnen verwendet wurde. Die Veranstaltung der Ausspielungen war auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet und erfolgte daher unternehmerisch. Mit diesem Verhalten hat die H. OG die verbotenen Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 25. September 2012, Zl. 2012/17/0040). Sie hat dadurch gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 3. Fall GSpG verstoßen.

Allerdings ist wie unter Punkt 2.1. ausgeführt auch Herrn F. U. lediglich eine Verwaltungsübertretung wegen eines Eingriffsgegenstandes anzulasten. Im Hinblick auf das Ein- und Auszahlungsgerät hat keine eigenständige Tatanlastung zu erfolgen.

Im Übrigen war in sprachlicher Hinsicht eine Korrektur der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses erfolgten Tatanlastung vorzunehmen.

2.3.    Zur subjektiven Tatseite der Herrn E. K. und Herrn F. U. angelasteten Verwaltungsübertretungen:

Da zum Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und auch über das Verschulden nicht anderes bestimmt ist, handelt es sich bei diesen Übertretungen um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG, weshalb es am Beschwerdeführer gelegen ist, glaubhaft zu machen, dass an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden gegeben ist. Dem Beschwerdeführer obliegt es, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Der Beschuldigte hat hiezu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht; dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen.Da zum Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und auch über das Verschulden nicht anderes bestimmt ist, handelt es sich bei diesen Übertretungen um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG, weshalb es am Beschwerdeführer gelegen ist, glaubhaft zu machen, dass an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden gegeben ist. Dem Beschwerdeführer obliegt es, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Der Beschuldigte hat hiezu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht; dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen.

Weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer noch aus dem Akteninhalt ergeben sich Anhaltspunkte, dass den Beschwerdeführern die Einhaltung der gegenständlichen Verwaltungsvorschriften ohne ihr Verschulden nicht möglich oder unzumutbar gewesen wäre. Dass Herr E. K. oder Herr F. U. als zur Vertretung nach außen Berufene ein wirksames Kontrollsystem zwecks Verhinderung der angelasteten Verwaltungsübertretungen eingerichtet hätten, wurde ebenfalls weder behauptet noch bestehen dafür aufgrund des Akteninhaltes Anhaltspunkte.

Die Beschwerdeführer erstatteten in diesem Zusammenhang keinerlei konkretisiertes Vorbringen. Im Beschwerdefall ist vielmehr davon auszugehen, dass vorsätzliches Handeln vorliegt und eine Bestrafung wegen der verbotenen Ausspielungen bewusst in Kauf genommen wurde.

Die subjektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretungen wurde daher ebenfalls verwirklicht.

2.4.    Zur Bemessung der gegen Herrn E. K. und gegen Herrn F. U. verhängten Strafen:

Der Strafrahmen für eine Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG mit bis zu drei Eingriffsgegenständen beträgt gemäß § 52 Abs. 2 GSpG bei der erstmaligen Übertretung € 1.000,-- bis € 10.000,-- pro Eingriffsgegenstand, im Wiederholungsfall € 3.000,-- bis € 30.000,--.Der Strafrahmen für eine Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG mit bis zu drei Eingriffsgegenständen beträgt gemäß Paragraph 52, Absatz 2, GSpG bei der erstmaligen Übertretung € 1.000,-- bis € 10.000,-- pro Eingriffsgegenstand, im Wiederholungsfall € 3.000,-- bis € 30.000,--.

Es wird entsprechend dem vorliegenden Verwaltungsakt betreffend beide Beschuldigte davon ausgegangen, dass der Bestrafung gemäß § 52 Abs. 2 GSpG ein Strafrahmen von € 1.000,-- bis € 10.000,-- pro Eingriffsgegenstand zugrunde zu legen ist und kein Wiederholungsfall vorliegt.Es wird entsprechend dem vorliegenden Verwaltungsakt betreffend beide Beschuldigte davon ausgegangen, dass der Bestrafung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, GSpG ein Strafrahmen von € 1.000,-- bis € 10.000,-- pro Eingriffsgegenstand zugrunde zu legen ist und kein Wiederholungsfall vorliegt.

Es liegt sowohl betreffend die gegenüber Herrn E. K. als auch betreffend die gegenüber Herrn F. U. erfolgte Tatanlastung eine Übertretung mit lediglich einem Eingriffsgegenstand vor, nämlich im Hinblick auf das Gerät mit der FA.-Nr. 01, mit dem Ausspielungen veranstaltet wurden. Mit dem in Rede stehenden Ein- und Auszahlungsgerät („All in One PC“) FA-Nr. 02 hingegen wurden direkt keine Ausspielungen veranstaltet. Das Ein- und Auszahlungsgerät ist zwar im Sinn von § 53 GSpG und § 54 GspG einzuziehen und zu beschlagnahmen. Es führt aber nicht dazu, dass davon auszugehen wäre, dass zwei zu verfolgende Verwaltungsübertretungen vorliegen würden.Es liegt sowohl betreffend die gegenüber Herrn E. K. als auch betreffend die gegenüber Herrn F. U. erfolgte Tatanlastung eine Übertretung mit lediglich einem Eingriffsgegenstand vor, nämlich im Hinblick auf das Gerät mit der FA.-Nr. 01, mit dem Ausspielungen veranstaltet wurden. Mit dem in Rede stehenden Ein- und Auszahlungsgerät („All in One PC“) FA-Nr. 02 hingegen wurden direkt keine Ausspielungen veranstaltet. Das Ein- und Auszahlungsgerät ist zwar im Sinn von Paragraph 53, GSpG und Paragraph 54, GspG einzuziehen und zu beschlagnahmen. Es führt aber nicht dazu, dass davon auszugehen wäre, dass zwei zu verfolgende Verwaltungsübertretungen vorliegen würden.

Es war sohin sowohl gegenüber Herrn E. K. als auch gegenüber Herrn F. U. jeweils lediglich eine Strafe zu verhängen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Die Bedeutung des geschützten Rechtsguts (u.a. Verhinderung illegaler Ausspielung und Gewährleistung eines angemessenen Spielerschutzes) ist als hoch einzustufen. Die Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgut durch die angelasteten Tathandlungen ist ebenfalls als gravierend zu werten, da über einen längeren Tatzeitraum verbotene Ausspielungen angeboten wurden und die möglichen Höchsteinsätze und in Aussicht gestellten Gewinne nicht als geringfügig bezeichnet werden können. Darüber hinaus wurde nicht dargelegt, in welcher Weise in dem in Rede stehenden Lokal Vorkehrungen für die Gewährleistung eines entsprechenden Spielerschutzes (z.B. durch das Vorsehen einer Begrenzung der Anzahl der durchgeführten Spiele pro Spieler, etc.) getroffen worden wären. Vielmehr wurde durch die gegenständlichen Ausspielungen eine allenfalls bestehende Spielsucht von Kunden, die in dem in Rede stehenden Lokal ohne jegliche Zugangsbeschränkung Glückspiele spielen konnten, für die Erzielung von Spieleinnahmen nutzbar gemacht.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Da die Beschwerdeführer ihre Einkommensverhältnisse nicht darlegten, werden der Strafbemessung durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse zugrunde gelegt.

Im gegebenen Zusammenhang ist – wie bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat – erschwerend zu werten, dass die strafbare Handlung über einen längeren Tatzeitraum, nämlich über mehrere Monate, fortgesetzt wurde. Angesichts der Höhe der möglichen maximalen Einsätze und des angelasteten Tatzeitraums kann auch von keinem geringfügigen Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes ausgegangen werden. Das Verwaltungsgericht Wien geht davon aus, dass vorsätzlich gehandelt und eine Bestrafung wegen der verbotenen Ausspielungen in Kauf genommen wurde. Es liegt besonders schweres Verschulden vor. Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit beziehungsweise das Fehlen zum Tatzeitpunkt rechtskräftiger einschlägiger Vormerkungen der Beschwerdeführer fällt daher nicht maßgeblich ins Gewicht.

Vor diesem Hintergrund erweisen sich Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 5.000,-- pro Eingriffsgegenstand im Beschwerdefall als angemessen. Diese Strafen betragen die Hälfte der angedrohten (und von der Behörde verhängten) Höchststrafe, berücksichtigen die über mehrere Monate fortgesetzte Übertretung in gebührender Weise und tragen den übrigen oben dargelegten Strafzumessungskriterien (u.a. durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführer) entsprechend Rechnung. Die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen in der Höhe von € 10.000-- pro Eingriffsgegenstand sind daher herabzusetzen und spruchgemäß mit jeweils € 5.000,-- pro Eingriffsgegenstand festzusetzen. Die so bemessenen Geldstrafen erweisen sich als angemessen und als dringend erforderlich, um die uneinsichtigen Beschwerdeführer in Hinkunft von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen wirksam abzuhalten.

Die Ersatzfreiheitsstrafen waren in entsprechendem Verhältnis gemäß § 16 VStG neu festzusetzen.Die Ersatzfreiheitsstrafen waren in entsprechendem Verhältnis gemäß Paragraph 16, VStG neu festzusetzen.

Eine weitere Herabsetzung der verhängten Strafen konnte aus folgenden Gründen nicht erfolgen:

Herr E. K. und Herr F. U. sind keine Jugendlichen. Es ist gegenständlich auch in keiner Weise von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe auszugehen, weshalb kein Raum für die außerordentliche Milderung der Strafe gemäß § 20 VStG besteht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet selbst bei Fehlen von Erschwerungsgründen der einzige zu berücksichtigende Milderungsgrund der verwaltungsrechtlichen Unbescholtenheit noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe im Sinne von § 20 VStG (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 2010, Zl. 2009/03/0155).Herr E. K. und Herr F. U. sind keine Jugendlichen. Es ist gegenständlich auch in keiner Weise von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe auszugehen, weshalb kein Raum für die außerordentliche Milderung der Strafe gemäß Paragraph 20, VStG besteht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet selbst bei Fehlen von Erschwerungsgründen der einzige zu berücksichtigende Milderungsgrund der verwaltungsrechtlichen Unbescholtenheit noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe im Sinne von Paragraph 20, VStG vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 2010, Zl. 2009/03/0155).

Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Schlusssatz VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 (Ermahnung) sind gegenständlich ebenfalls nicht gegeben. Für die Anwendung dieser Gesetzesstelle ist das kumulative Vorliegen der in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Kriterien, nämlich dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind, Voraussetzung (vgl. dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Mai 2014, Zl. Ro 2014/03/0052).Die Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Schlusssatz VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (Ermahnung) sind gegenständlich ebenfalls nicht gegeben. Für die Anwendung dieser Gesetzesstelle ist das kumulative Vorliegen der in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG genannten Kriterien, nämlich dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind, Voraussetzung vergleiche dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Mai 2014, Zl. Ro 2014/03/0052).

Von geringem Verschulden im Sinne von § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ist jedoch nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer noch aus dem Akteninhalt ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der objektive Unrechtsgehalt der Taten wesentlich hinter dem durch die Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt zurückgeblieben wäre. Dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Taten als schwerwiegend und somit keinesfalls als gering zu betrachten sind, wurde bereits oben ausgeführt. Die Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für entsprechende Zuwiderhandlungen Geldstrafen bis zu € 10.000,-- vorsieht. Ist aber die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering, fehlt es an einer der in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, weshalb auch keine Ermahnung nach § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG in Frage kommt (vgl. betreffend einen bis € 726,-- reichenden Strafrahmen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. November 2015, Zl. Ra 2015/02/0167, sowie auch das Erkenntnis vom 20. April 1989, Zl. 88/18/0381). § 45 Abs. 1 Z 4 VStG und § 45 Abs. 1 Schlusssatz VStG konnten folglich nicht zum Tragen kommen.Von geringem Verschulden im Sinne von Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG ist jedoch nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer noch aus dem Akteninhalt ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der objektive Unrechtsgehalt der Taten wesentlich hinter dem durch die Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt zurückgeblieben wäre. Dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Taten als schwerwiegend und somit keinesfalls als gering zu betrachten sind, wurde bereits oben ausgeführt. Die Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für entsprechende Zuwiderhandlungen Geldstrafen bis zu € 10.000,-- vorsieht. Ist aber die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering, fehlt es an einer der in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, weshalb auch keine Ermahnung nach Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG in Frage kommt vergleiche betreffend einen bis € 726,-- reichenden Strafrahmen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. November 2015, Zl. Ra 2015/02/0167, sowie auch das Erkenntnis vom 20. April 1989, Zl. 88/18/0381). Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG und Paragraph 45, Absatz eins, Schlusssatz VStG konnten folglich nicht zum Tragen kommen.

Die beschwerdeführenden Gesellschaften haften gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die über die zu ihrer Vertretung nach außen berufenen Personen verhängte Geldstrafe und Verfahrenskosten (somit die I. Kft für die über Herrn E. K. verhängte Geldstrafe und Verfahrenskosten und die H. OG für die über Herrn F. U. verhängte Geldstrafe und Verfahrenskosten) zur ungeteilten Hand.Die beschwerdeführenden Gesellschaften haften gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die über die zu ihrer Vertretung nach außen berufenen Personen verhängte Geldstrafe und Verfahrenskosten (somit die römisch eins. Kft für die über Herrn E. K. verhängte Geldstrafe und Verfahrenskosten und die H. OG für die über Herrn F. U. verhängte Geldstrafe und Verfahrenskosten) zur ungeteilten Hand.

3.       Zum Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren:

3.1.    Die I. Kft ist unstrittig die Eigentümerin der beschlagnahmten und eingezogenen Geräte beziehungsweise Gegenstände. Damit kommt ihr gemäß § 53 Abs. 3 GSpG Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren (vgl. zur Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Dezember 2013, Zl. 2012/17/0550) sowie gemäß § 54 Abs. 2 GSpG auch im Einziehungsverfahren zu (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 11. September 2015, Zl. Ro 2015/17/0001).3.1. Die römisch eins. Kft ist unstrittig die Eigentümerin der beschlagnahmten und eingezogenen Geräte beziehungsweise Gegenstände. Damit kommt ihr gemäß Paragraph 53, Absatz 3, GSpG Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren vergleiche zur Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Dezember 2013, Zl. 2012/17/0550) sowie gemäß Paragraph 54, Absatz 2, GSpG auch im Einziehungsverfahren zu vergleiche z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 11. September 2015, Zl. Ro 2015/17/0001).

3.2.    § 53 Abs. 1 GSpG setzt für die Beschlagnahme von Glücksspielautomaten, sonstiger Eingriffsgegenstände und technischer Hilfsmittel voraus, dass der Verfall oder die Einziehung vorgesehen ist. Gemäß § 54 Abs. 1 GSpG sind Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.3.2. Paragraph 53, Absatz eins, GSpG setzt für die Beschlagnahme von Glücksspielautomaten, sonstiger Eingriffsgegenstände und technischer Hilfsmittel voraus, dass der Verfall oder die Einziehung vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, GSpG sind Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 setzt eine Beschlagnahme nach § 53 Abs. 1 GSpG an sich lediglich den Verdacht des Verstoßes mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, gegen Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG voraus. Eine abschließende, einer juristischen "Feinprüfung" standhaltende Qualifikation eines Spiels als Glücks- oder Geschicklichkeitsspiel ist im Beschlagnahmebescheid hingegen noch nicht erforderlich. Die Berufungsbehörde hatte im Falle der Berufung gegen einen Beschlagnahmebescheid jedoch nicht nur zu prüfen, ob der Verdacht im Sinne des § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a GSpG im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids erster Instanz bestanden hat, sondern darüber hinaus auch, ob der Verdacht im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung noch bestand. Sie hatte dabei insbesondere allfällige in der Zwischenzeit gewonnene Erkenntnisse zu berücksichtigen bzw. auf Einwände der Parteien einzugehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Jänner 2014, Zl. 2012/17/0586, mwN). Diese Ausführungen sind auf das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz übertragbar (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Dezember 2016, Zl. Ra 2016/09/0054).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 setzt eine Beschlagnahme nach Paragraph 53, Absatz eins, GSpG an sich lediglich den Verdacht des Verstoßes mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, gegen Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG voraus. Eine abschließende, einer juristischen "Feinprüfung" standhaltende Qualifikation eines Spiels als Glücks- oder Geschicklichkeitsspiel ist im Beschlagnahmebescheid hingegen noch nicht erforderlich. Die Berufungsbehörde hatte im Falle der Berufung gegen einen Beschlagnahmebescheid jedoch nicht nur zu prüfen, ob der Verdacht im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GSpG im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids erster Instanz bestanden hat, sondern darüber hinaus auch, ob der Verdacht im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung noch bestand. Sie hatte dabei insbesondere allfällige in der Zwischenzeit gewonnene Erkenntnisse zu berücksichtigen bzw. auf Einwände der Parteien einzugehen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Jänner 2014, Zl. 2012/17/0586, mwN). Diese Ausführungen sind auf das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz übertragbar vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Dezember 2016, Zl. Ra 2016/09/0054).

Auch wenn die Einziehung nach § 54 GSpG unabhängig von einer Bestrafung eines Beschuldigten vorgesehen ist und eine Sicherungsmaßnahme und keine Strafe darstellt, hängt sie doch gemäß § 54 Abs. 1 GSpG von der Verwirklichung eines objektiven Tatbilds nach § 52 Abs. 1 GSpG ab, da sie voraussetzt, dass mit dem von der Einziehung betroffenen Gegenstand "gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird" und der Verstoß überdies nicht geringfügig sein durfte. Die Bestimmung setzt somit nach dem Wortlaut des Gesetzes die Verwirklichung eines der Tatbestände des § 52 Abs. 1 GSpG voraus (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 22. August 2012, Zl. 2011/17/0323).Auch wenn die Einziehung nach Paragraph 54, GSpG unabhängig von einer Bestrafung eines Beschuldigten vorgesehen ist und eine Sicherungsmaßnahme und keine Strafe darstellt, hängt sie doch gemäß Paragraph 54, Absatz eins, GSpG von der Verwirklichung eines objektiven Tatbilds nach Paragraph 52, Absatz eins, GSpG ab, da sie voraussetzt, dass mit dem von der Einziehung betroffenen Gegenstand "gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird" und der Verstoß überdies nicht geringfügig sein durfte. Die Bestimmung setzt somit nach dem Wortlaut des Gesetzes die Verwirklichung eines der Tatbestände des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG voraus vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 22. August 2012, Zl. 2011/17/0323).

3.3.    Angesichts der oben stehenden Ausführungen steht fest, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in dem in Rede stehenden Lokal verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet wurden. Eine solche Veranstaltung ist nach § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG zu bestrafen. Auf Grund eines solchen Verstoßes ist die Einziehung der verfahrensgegenständlichen Geräte und Gegenstände gemäß § 54 Abs. 1 GSpG zu verfügen.3.3. Angesichts der oben stehenden Ausführungen steht fest, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in dem in Rede stehenden Lokal verbotene Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz 4, GSpG veranstaltet wurden. Eine solche Veranstaltung ist nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG zu bestrafen. Auf Grund eines solchen Verstoßes ist die Einziehung der verfahrensgegenständlichen Geräte und Gegenstände gemäß Paragraph 54, Absatz eins, GSpG zu verfügen.

3.4.    Da der Verstoß auch keinesfalls als geringfügig zu werten ist, sind die Geräte und sonstigen in dem angefochtenen Beschlagnahe- und Einziehungsbescheid bezeichneten Gegenstände (inklusive allfälligen Inhalts der Kassenlade) zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG einzuziehen. Vor diesem Hintergrund besteht zudem ein die Beschlagnahme rechtfertigender Verdacht eines Eingriffs in das Glücksspielmonopol des Bundes. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob das Beschlagnahmeverfahren angesichts der Einziehung der Geräte nicht überhaupt gegenstandslos geworden ist.3.4. Da der Verstoß auch keinesfalls als geringfügig zu werten ist, sind die Geräte und sonstigen in dem angefochtenen Beschlagnahe- und Einziehungsbescheid bezeichneten Gegenstände (inklusive allfälligen Inhalts der Kassenlade) zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG einzuziehen. Vor diesem Hintergrund besteht zudem ein die Beschlagnahme rechtfertigender Verdacht eines Eingriffs in das Glücksspielmonopol des Bundes. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob das Beschlagnahmeverfahren angesichts der Einziehung der Geräte nicht überhaupt gegenstandslos geworden ist.

Es waren sohin der Beschlagnahme- und Einziehungsbescheid spruchgemäß zu bestätigen. Im Spruch des angefochtenen Beschlagnahme- und Einziehungsbescheid war lediglich die Seriennummer des Geräts mit der FA-Nr. 01 zu berichtigen. Die in Rede stehenden Gegenstände sind durch die Versiegelungsplakette und die FA-Nr. eindeutig zuordenbar und bestand keinerlei Verwechslungsgefahr. Es handelte sich lediglich um einen zu berichtigenden Schreibfehler in dem Beschlagnahme- und Einziehungsbescheid.

4.        Zur Unionsrechtskonformität der maßgeblichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften:

4.1.    Von den Beschwerdeführern wurde betreffend die Prüfung der Unionsrechtskonformität der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen kein Vorbringen erstattet. In den Ladungen zu den mündlichen Verhandlungen war auf die zum Akt genommenen, in diesem Zusammenhang relevanten Unterlagen verwiesen worden.

Auf die Frage, ob im Beschwerdefall ein Sachverhalt mit Auslandsbezug besteht, ist nicht weiter einzugehen (vgl. dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Juli 2016, Zl. Ra 2016/17/0151). Es ist im Lichte der jüngsten Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und auf dem Boden des oben festgestellten Sachverhalts nämlich festzuhalten, dass die mit dem Glückspielgesetz normierten Beschränkungen der Glückspieltätigkeit weder abstrakt noch aufgrund ihrer konkreten Auswirkungen als unionsrechtswidrig zu qualifizieren sind (vgl. dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 15. Oktober 2016, Zl. E 945/2016 u.a., sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 16. März 2016, Zl. Ro 2015/17/0022). Folglich bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf eine allfällige „Inländerdiskriminierung“. Der Anwendungsbereich der in Rede stehenden maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ist – da sich diese Bestimmungen als unionsrechtskonform erweisen - nicht ausschließlich auf rein innerstaatliche Sachverhalte begrenzt.Auf die Frage, ob im Beschwerdefall ein Sachverhalt mit Auslandsbezug besteht, ist nicht weiter einzugehen vergleiche dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Juli 2016, Zl. Ra 2016/17/0151). Es ist im Lichte der jüngsten Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und auf dem Boden des oben festgestellten Sachverhalts nämlich festzuhalten, dass die mit dem Glückspielgesetz normierten Beschränkungen der Glückspieltätigkeit weder abstrakt noch aufgrund ihrer konkreten Auswirkungen als unionsrechtswidrig zu qualifizieren sind vergleiche dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 15. Oktober 2016, Zl. E 945 aus 2016, u.a., sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 16. März 2016, Zl. Ro 2015/17/0022). Folglich bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf eine allfällige „Inländerdiskriminierung“. Der Anwendungsbereich der in Rede stehenden maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ist – da sich diese Bestimmungen als unionsrechtskonform erweisen - nicht ausschließlich auf rein innerstaatliche Sachverhalte begrenzt.

4.2.    Hinsichtlich der - für die Beurteilung der Unionsrechtskonformität der vorliegenden Bestimmungen – maßgeblichen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union ist auf das oben zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 15. Oktober 2016 zu verweisen (vgl. Rn 26 ff) und zusammengefasst auszuführen:4.2. Hinsichtlich der - für die Beurteilung der Unionsrechtskonformität der vorliegenden Bestimmungen – maßgeblichen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union ist auf das oben zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 15. Oktober 2016 zu verweisen vergleiche Rn 26 ff) und zusammengefasst auszuführen:

Kommt das (nationale) Gericht bei seiner Prüfung zu dem Ergebnis, dass die in Frage stehende Regelung nicht wirklich dem Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung (sondern etwa der Maximierung der Staatseinnahmen) dient und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen, widerspricht die betreffende Regelung dem Unionsrecht (vgl. das Urteil des EuGH vom 30. April 2014, C-390/12, Pfleger u.a., Rz 54 f.). Dies bedeutet nicht, dass daraus überhaupt keine Einnahmen für soziale Aktivitäten entstehen dürfen. Der Umstand, dass eine Beschränkung von Glücksspieltätigkeiten auch dem Haushalt des betreffenden Mitgliedstaats zugutekommt, darf allerdings nur eine Nebenfolge der Maßnahmen sein (vgl. die Urteile des EuGH vom 21. Oktober 1999, C-67/98, Zenatti, Rz 36, vom 6. November 2003, C-243/01, Gambelli u.a., Rz 62, vom 3. Juni 2010, C-258/08, Ladbrokes, Rz 28, sowie vom 11. Juni 2015, C-98/14, Berlington Hungary Tanácsadó és Szolgáltató kft u.a., Rz 61).Kommt das (nationale) Gericht bei seiner Prüfung zu dem Ergebnis, dass die in Frage stehende Regelung nicht wirklich dem Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung (sondern etwa der Maximierung der Staatseinnahmen) dient und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen, widerspricht die betreffende Regelung dem Unionsrecht vergleiche das Urteil des EuGH vom 30. April 2014, C-390/12, Pfleger u.a., Rz 54 f.). Dies bedeutet nicht, dass daraus überhaupt keine Einnahmen für soziale Aktivitäten entstehen dürfen. Der Umstand, dass eine Beschränkung von Glücksspieltätigkeiten auch dem Haushalt des betreffenden Mitgliedstaats zugutekommt, darf allerdings nur eine Nebenfolge der Maßnahmen sein vergleiche die Urteile des EuGH vom 21. Oktober 1999, C-67/98, Zenatti, Rz 36, vom 6. November 2003, C-243/01, Gambelli u.a., Rz 62, vom 3. Juni 2010, C-258/08, Ladbrokes, Rz 28, sowie vom 11. Juni 2015, C-98/14, Berlington Hungary Tanácsadó és Szolgáltató kft u.a., Rz 61).

4.3.    Im Ergebnis führt die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union dazu, dass sich die Prüfung der Unionsrechtskonformität einer nationalen Rechtsvorschrift nicht auf deren Norminhalt beschränken darf. Es sind vielmehr auch die tatsächlichen Wirkungen dieser Rechtsvorschrift nach ihrer Erlassung in die Beurteilung miteinzubeziehen. Nur dann, wenn die tatsächlichen Wirkungen in Einklang mit dem Ziel stehen, das mit der in Frage stehenden Rechtsvorschrift verfolgt werden soll, ist die Regelung als "kohärent" anzusehen und folglich in Einklang mit den Vorgaben des Unionsrechts. Im Bereich des Glücksspiels kommt hiebei Werbemaßnahmen eine besondere Bedeutung zu: Je nach Sachlage können diese die Zielerreichung konterkarieren oder ein dafür notwendiges Mittel darstellen. Letztlich legt der Gerichtshof der Europäischen Union allerdings nur Leitlinien für die Kohärenzprüfung fest. Diese ist Sache der nationalen Gerichte, die in gesamthafter Betrachtung die für ihre Beurteilung notwendigen Erhebungen anstellen müssen (vgl. dazu das oben angeführte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 15. Oktober 2016).4.3. Im Ergebnis führt die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union dazu, dass sich die Prüfung der Unionsrechtskonformität einer nationalen Rechtsvorschrift nicht auf deren Norminhalt beschränken darf. Es sind vielmehr auch die tatsächlichen Wirkungen dieser Rechtsvorschrift nach ihrer Erlassung in die Beurteilung miteinzubeziehen. Nur dann, wenn die tatsächlichen Wirkungen in Einklang mit dem Ziel stehen, das mit der in Frage stehenden Rechtsvorschrift verfolgt werden soll, ist die Regelung als "kohärent" anzusehen und folglich in Einklang mit den Vorgaben des Unionsrechts. Im Bereich des Glücksspiels kommt hiebei Werbemaßnahmen eine besondere Bedeutung zu: Je nach Sachlage können diese die Zielerreichung konterkarieren oder ein dafür notwendiges Mittel darstellen. Letztlich legt der Gerichtshof der Europäischen Union allerdings nur Leitlinien für die Kohärenzprüfung fest. Diese ist Sache der nationalen Gerichte, die in gesamthafter Betrachtung die für ihre Beurteilung notwendigen Erhebungen anstellen müssen vergleiche dazu das oben angeführte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 15. Oktober 2016).

4.4.    Das Glücksspielgesetz sieht für die einzelnen Arten von in Österreich bewilligungsfähigen Glücksspielen unterschiedliche Arten von Spielerschutzbestimmungen vor. So kann eine Konzession für die Durchführung von Ausspielungen in der Form von Lotto (§ 6 GSpG), Toto (§ 7 GSpG), Zusatzspiel (§ 8 GSpG), Sofortlotterien (§ 9 GSpG), Klassenlotterie (§ 10 GSpG), Zahlenlotto (§ 11 GSpG), Nummernlotterien (§ 12 GSpG), elektronischen Lotterien, Bingo und Keno (§ 12a GSpG) gemäß § 14 Abs. 2 Z 7 GSpG überhaupt nur erteilt werden, wenn vom Konzessionswerber "auf Grund seiner Erfahrungen, Infrastrukturen, Entwicklungsmaßnahmen und Eigenmittel sowie seiner Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung, zum Spielerschutz, zur Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung […] die beste Ausübung der Konzession zu erwarten ist". Liegen diese Voraussetzungen nach Erteilung einer Konzession nicht mehr vor oder sind diese nachträglich weggefallen, kann der Konzessionär durch entsprechende Zwangsmittel gemäß § 14 Abs. 7 GSpG verhalten werden, diese Bestimmungen einzuhalten bzw. die Konzession gegebenenfalls zurückgenommen werden. Dem Bundesminister für Finanzen kommt gemäß § 19 GSpG ein umfassendes Aufsichtsrecht über Konzessionäre zu.4.4. Das Glücksspielgesetz sieht für die einzelnen Arten von in Österreich bewilligungsfähigen Glücksspielen unterschiedliche Arten von Spielerschutzbestimmungen vor. So kann eine Konzession für die Durchführung von Ausspielungen in der Form von Lotto (Paragraph 6, GSpG), Toto (Paragraph 7, GSpG), Zusatzspiel (Paragraph 8, GSpG), Sofortlotterien (Paragraph 9, GSpG), Klassenlotterie (Paragraph 10, GSpG), Zahlenlotto (Paragraph 11, GSpG), Nummernlotterien (Paragraph 12, GSpG), elektronischen Lotterien, Bingo und Keno (Paragraph 12 a, GSpG) gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 7, GSpG überhaupt nur erteilt werden, wenn vom Konzessionswerber "auf Grund seiner Erfahrungen, Infrastrukturen, Entwicklungsmaßnahmen und Eigenmittel sowie seiner Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung, zum Spielerschutz, zur Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung […] die beste Ausübung der Konzession zu erwarten ist". Liegen diese Voraussetzungen nach Erteilung einer Konzession nicht mehr vor oder sind diese nachträglich weggefallen, kann der Konzessionär durch entsprechende Zwangsmittel gemäß Paragraph 14, Absatz 7, GSpG verhalten werden, diese Bestimmungen einzuhalten bzw. die Konzession gegebenenfalls zurückgenommen werden. Dem Bundesminister für Finanzen kommt gemäß Paragraph 19, GSpG ein umfassendes Aufsichtsrecht über Konzessionäre zu.

In Zusammenhang mit Spielbanken iSd § 21 GSpG werden an den Konzessionswerber gemäß § 21 Abs. 2 Z 7 GSpG die gleichen Anforderungen gestellt; auch hier kann gemäß § 23 GSpG der Bundesminister für Finanzen entsprechende Zwangsmaßnahmen setzen bzw. die Konzession zurücknehmen. Für die Besucher von Spielbanken bestehen zahlreiche Schutzmaßnahmen nach § 25 GSpG. So ist ein Identitätsnachweis der Spieler erforderlich, um im Falle des Verdachts problematischen Spielverhaltens entsprechende Maßnahmen seitens des Spielbankbetreibers gemäß § 25 Abs. 3 GSpG zu setzen. Mitarbeiter von Spielbanken sind gemäß § 25 Abs. 2 GSpG im Umgang mit Spielsucht zu schulen. Auch für Spielbanken besteht ein entsprechendes Aufsichtsrecht des Bundesministers für Finanzen gemäß § 31 GSpG.In Zusammenhang mit Spielbanken iSd Paragraph 21, GSpG werden an den Konzessionswerber gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 7, GSpG die gleichen Anforderungen gestellt; auch hier kann gemäß Paragraph 23, GSpG der Bundesminister für Finanzen entsprechende Zwangsmaßnahmen setzen bzw. die Konzession zurücknehmen. Für die Besucher von Spielbanken bestehen zahlreiche Schutzmaßnahmen nach Paragraph 25, GSpG. So ist ein Identitätsnachweis der Spieler erforderlich, um im Falle des Verdachts problematischen Spielverhaltens entsprechende Maßnahmen seitens des Spielbankbetreibers gemäß Paragraph 25, Absatz 3, GSpG zu setzen. Mitarbeiter von Spielbanken sind gemäß Paragraph 25, Absatz 2, GSpG im Umgang mit Spielsucht zu schulen. Auch für Spielbanken besteht ein entsprechendes Aufsichtsrecht des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 31, GSpG.

Für Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken sieht das Glücksspielgesetz zwei mögliche Arten von Ausspielungen vor, nämlich Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten gemäß § 5 GSpG und Ausspielungen mit Video-Lotterie-Terminals (VLT) gemäß § 12a GSpG. Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nimmt der einfache Bundesgesetzgeber unter Inanspruchnahme der "Kompetenz-Kompetenz" des Kompetenztatbestands Monopolwesen in Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG vom Glücksspielmonopol des Bundes und damit von der Anwendung des Glücksspielgesetzes aus (vgl. zum Kompetenztatbestand "Monopolwesen" das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 12. März 2015, Zl. G 205/2014, u.a.). Dies allerdings nur bei Vorliegen einer Vielzahl von Voraussetzungen, welche zu einem großen Teil dem Spielerschutz dienen (vgl. § 5 Abs. 3 bis 5 GSpG). So müssen Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten spielsuchtvorbeugende Maßnahmen vorsehen, um nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes zu unterliegen (vgl. § 5 Abs. 3 GSpG). Spielsuchtvorbeugende Maßnahmen bestehen aus Spielerschutz begleitenden Rahmenbedingungen und einem spielerschutzorientierten Spielverlauf (siehe die Aufzählung der einzelnen Maßnahmen in § 5 Abs. 4 und 5 GSpG). Für den Betrieb von VLT gelten die Bestimmungen der § 5 Abs. 3 bis 6 GSpG über den Spielerschutz sinngemäß (§ 12a Abs. 3 GSpG). § 12a Abs. 4 GSpG sieht zur Überwachung der gesetzlichen Bestimmungen die verpflichtende Anbindung von VLT an das Bundesrechenzentrum vor.Für Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken sieht das Glücksspielgesetz zwei mögliche Arten von Ausspielungen vor, nämlich Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten gemäß Paragraph 5, GSpG und Ausspielungen mit Video-Lotterie-Terminals (VLT) gemäß Paragraph 12 a, GSpG. Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nimmt der einfache Bundesgesetzgeber unter Inanspruchnahme der "Kompetenz-Kompetenz" des Kompetenztatbestands Monopolwesen in Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG vom Glücksspielmonopol des Bundes und damit von der Anwendung des Glücksspielgesetzes aus vergleiche zum Kompetenztatbestand "Monopolwesen" das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 12. März 2015, Zl. G 205 aus 2014,, u.a.). Dies allerdings nur bei Vorliegen einer Vielzahl von Voraussetzungen, welche zu einem großen Teil dem Spielerschutz dienen vergleiche Paragraph 5, Absatz 3 bis 5 GSpG). So müssen Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten spielsuchtvorbeugende Maßnahmen vorsehen, um nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes zu unterliegen vergleiche Paragraph 5, Absatz 3, GSpG). Spielsuchtvorbeugende Maßnahmen bestehen aus Spielerschutz begleitenden Rahmenbedingungen und einem spielerschutzorientierten Spielverlauf (siehe die Aufzählung der einzelnen Maßnahmen in Paragraph 5, Absatz 4 und 5 GSpG). Für den Betrieb von VLT gelten die Bestimmungen der Paragraph 5, Absatz 3 bis 6 GSpG über den Spielerschutz sinngemäß (Paragraph 12 a, Absatz 3, GSpG). Paragraph 12 a, Absatz 4, GSpG sieht zur Überwachung der gesetzlichen Bestimmungen die verpflichtende Anbindung von VLT an das Bundesrechenzentrum vor.

Diese Betrachtung zeigt, dass das Glücksspielgesetz eine Vielzahl von Bestimmungen enthält, die in verschiedener Dichte und Ausprägung intendieren, das Spielerschutzniveau zu erhöhen. Besonders strenge Vorschriften sieht das Glücksspielgesetz für Spielbanken vor, deren Besuch nur mit Identitätsfeststellung des Spielers erfolgen darf und von deren Besuch ein Spieler bei Gefährdung seines Existenzminimums auch ausgeschlossen werden kann. Noch strengere Bestimmungen bestehen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten und VLT, wo neben der Einrichtung eines Identifikations- bzw. Zutrittssystems auch Vorschriften über den leistbaren Einsatz, den in Aussicht gestellten Gewinn und die Gewinnausschüttungsquote bestehen (vgl. im Einzelnen § 5 Abs. 4 und 5 GSpG).Diese Betrachtung zeigt, dass das Glücksspielgesetz eine Vielzahl von Bestimmungen enthält, die in verschiedener Dichte und Ausprägung intendieren, das Spielerschutzniveau zu erhöhen. Besonders strenge Vorschriften sieht das Glücksspielgesetz für Spielbanken vor, deren Besuch nur mit Identitätsfeststellung des Spielers erfolgen darf und von deren Besuch ein Spieler bei Gefährdung seines Existenzminimums auch ausgeschlossen werden kann. Noch strengere Bestimmungen bestehen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten und VLT, wo neben der Einrichtung eines Identifikations- bzw. Zutrittssystems auch Vorschriften über den leistbaren Einsatz, den in Aussicht gestellten Gewinn und die Gewinnausschüttungsquote bestehen vergleiche im Einzelnen Paragraph 5, Absatz 4 und 5 GSpG).

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH sind die Beschränkungen der Glücksspieltätigkeit, näherhin des Betriebs von Glücksspielautomaten, durch das Glücksspielmonopol des Bundes (§§ 3 ff. GSpG) sowie die zahlenmäßige Beschränkung der Konzessionen zum Betrieb von Glücksspielautomaten, nicht unionsrechtswidrig. Die einschlägigen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes widersprechen nicht dem Unionsrecht (vgl. dazu ausführlich das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 15. Oktober 2016 sowie das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 16. März 2016). Der österreichische Rechtsrahmen entspricht im Hinblick auf die Regulierung des Glücksspielsektors den in der Rechtsprechung des EuGH festgelegten Anforderungen (vgl. u.a. die Urteile des EuGH vom 6. November 2003, C-243/01, Gambelli u.a., vom 30. April 2014, C-390/12, Pfleger u.a., vom 11. Juni 2015, C-98/14, Berlington Hungary Tanácsadó és Szolgáltató kft u.a., und vom 30. Juni 2016, C-464/15, Admiral Casinos & Entertainment AG u.a.).Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH sind die Beschränkungen der Glücksspieltätigkeit, näherhin des Betriebs von Glücksspielautomaten, durch das Glücksspielmonopol des Bundes (Paragraphen 3, ff. GSpG) sowie die zahlenmäßige Beschränkung der Konzessionen zum Betrieb von Glücksspielautomaten, nicht unionsrechtswidrig. Die einschlägigen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes widersprechen nicht dem Unionsrecht vergleiche dazu ausführlich das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 15. Oktober 2016 sowie das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 16. März 2016). Der österreichische Rechtsrahmen entspricht im Hinblick auf die Regulierung des Glücksspielsektors den in der Rechtsprechung des EuGH festgelegten Anforderungen vergleiche u.a. die Urteile des EuGH vom 6. November 2003, C-243/01, Gambelli u.a., vom 30. April 2014, C-390/12, Pfleger u.a., vom 11. Juni 2015, C-98/14, Berlington Hungary Tanácsadó és Szolgáltató kft u.a., und vom 30. Juni 2016, C-464/15, Admiral Casinos & Entertainment AG u.a.).

4.5. Zu den tatsächlichen Auswirkungen der einschlägigen Bestimmungen:

Unter Zugrundelegung der Studie "Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich – Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015" von Dr. Kalke und Prof. Dr. Wurst, Institut für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung in Hamburg, des Berichts des Bundesministeriums für Finanzen "Glücksspiel Bericht 2010-2013", der Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen vom 2. November 2015 sowie des Informationsschreibens des Bundesministers für Finanzen vom 30. Oktober 2015 gelangt das Verwaltungsgericht Wien zu dem Ergebnis, dass kein Verstoß gegen das Unionsrecht vorliegt.

Das Verwaltungsgericht Wien geht dabei davon aus, dass die Frage, ob das Glücksspielgesetz "wirklich das Ziel des Spielerschutzes" verfolgt, danach zu beurteilen ist, welche tatsächlichen Gefahren für Spieler in Zusammenhang mit der Veranstaltung von Glücksspielen bestehen und ob das Glücksspielgesetz entsprechende Vorkehrungen trifft, um diesen Gefahren adäquat zu begegnen. Für das Verwaltungsgericht ist evident, dass im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens niemals mit Sicherheit festgestellt werden kann, welche tatsächlichen Auswirkungen eine gesetzliche Regelung auf gesellschaftliche Realitäten hat und eine allfällige Veränderung der gesellschaftlichen Realitäten keinen verlässlichen Aufschluss darüber gibt, ob diese Veränderung einzig auf gesetzliche Bestimmungen zurückzuführen ist.

Ein nicht unerheblicher Teil der österreichischen Bevölkerung – nämlich 1,1% aller Personen zwischen 14 und 65 Jahren bzw. ca. 64.000 Personen – weist im Jahr 2015 problematisches oder pathologisches Spielerverhalten im psychiatrischen Sinn auf. Für das Verwaltungsgericht Wien besteht angesichts dieser epidemiologischen Zahlen über die Verbreitung von Spielsucht in Österreich kein Zweifel, dass diese tatsächlich ein erhebliches Problem in der österreichischen Gesellschaft darstellt (vgl. zur Erforderlichkeit dieses Befunds vgl. das Urteil des EuGH vom 30. April 2014, Rs. C-390/12, Pfleger, Rn. 53).Ein nicht unerheblicher Teil der österreichischen Bevölkerung – nämlich 1,1% aller Personen zwischen 14 und 65 Jahren bzw. ca. 64.000 Personen – weist im Jahr 2015 problematisches oder pathologisches Spielerverhalten im psychiatrischen Sinn auf. Für das Verwaltungsgericht Wien besteht angesichts dieser epidemiologischen Zahlen über die Verbreitung von Spielsucht in Österreich kein Zweifel, dass diese tatsächlich ein erhebliches Problem in der österreichischen Gesellschaft darstellt vergleiche zur Erforderlichkeit dieses Befunds vergleiche das Urteil des EuGH vom 30. April 2014, Rs. C-390/12, Pfleger, Rn. 53).

Es kann als allgemein begreiflicher Umstand vorausgesetzt werden, dass es im öffentlichen Interesse liegt, Suchterkrankungen in der Bevölkerung, die üblicherweise mit einer Reihe an sozialen Problemen einhergehen, möglichst hintanzuhalten. Ein solches öffentliches Interesse im Zusammenhang mit der Vermeidung von Spielsucht ergibt sich im vorliegenden Fall insbesondere auch aus den Umständen, dass eine Korrelation zwischen Spielsucht und Alkoholismus besteht und Kinder spielsüchtiger Eltern einem höheren Risiko ausgesetzt sind, selbst spielsüchtig zu werden (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs zur "nachgewiesenen Sozialschädlichkeit" des Glücksspiels in seinem Erkenntnis vom 6. Dezember 2012, Zl. B 1337/11 ua., mwN).Es kann als allgemein begreiflicher Umstand vorausgesetzt werden, dass es im öffentlichen Interesse liegt, Suchterkrankungen in der Bevölkerung, die üblicherweise mit einer Reihe an sozialen Problemen einhergehen, möglichst hintanzuhalten. Ein solches öffentliches Interesse im Zusammenhang mit der Vermeidung von Spielsucht ergibt sich im vorliegenden Fall insbesondere auch aus den Umständen, dass eine Korrelation zwischen Spielsucht und Alkoholismus besteht und Kinder spielsüchtiger Eltern einem höheren Risiko ausgesetzt sind, selbst spielsüchtig zu werden vergleiche in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs zur "nachgewiesenen Sozialschädlichkeit" des Glücksspiels in seinem Erkenntnis vom 6. Dezember 2012, Zl. B 1337/11 ua., mwN).

Das Glücksspielgesetz sieht – wie erwähnt - für die einzelnen Arten von in Österreich bewilligungsfähigen Glücksspielen unterschiedliche Arten von Spielerschutzbestimmungen vor. Dem evidenten Spielsuchtproblem in Österreich soll u.a. gerade auch durch das im Glücksspielgesetz geregelte Monopol entgegengetreten werden, wobei es sich bei der Normierung eines Monopolsystems grundsätzlich um eine geeignete Maßnahme handelt, um den negativen Erscheinungen unkontrollierten Glücksspieles entgegenzuwirken. Der Umstand, dass es zu Verstößen gegen einzelne Bestimmungen betreffend den Spielerschutz und die Kontrolle unkontrollierten Glücksspiels kommen kann, bewirkt nicht, dass eine derartige Regelung per se ungeeignet wäre, das verfolgte Ziel zu erreichen. Aus dem Glücksspielgesetz geht klar hervor, dass nur jene Glücksspielbetreiber legal Glücksspiele in Form von Ausspielungen anbieten können, die einerseits Inhaber einer Konzession oder Bewilligung sind und andererseits die damit verbundenen Anforderungen fortlaufend erfüllen. Eine beschränkte Zahl von Konzessionären ist effektiver zu überwachen als eine unbeschränkte Anzahl an Anbietern und somit ist das im Glücksspielgesetz normierte Konzessions- und Bewilligungssystem dem Spielerschutz dienlich.

Durch die zur Vollziehung berufenen Behörden erfolgt auch einerseits die Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen an die Konzessionäre und andererseits die tatsächliche Verfolgung und Ahndung des illegalen Glücksspiels. Durch Bedienstete des Bundesministeriums für Finanzen bzw. des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel werden stichprobenartig und unangekündigt Spielbankbetriebe nach abgabenrechtlichen und ordnungspolitischen Gesichtspunkten einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen unterzogen (sogenannte "Einschau"). Solche Einschauen erfolgen mehrmals jährlich stichprobenartig und unangekündigt durch Bedienstete der beim Bundesministerium für Finanzen eingerichteten Fachabteilung bzw. des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel. Neben der Beaufsichtigung des legalen Glücksspiels kommt es auch zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels. So wurden bei zahlreichen Kontrollen 271 Glücksspielgeräte im Jahr 2010, 1854 im Jahr 2011, 2480 im Jahr 2012 und 1299 im Jahr 2013 von der Finanzpolizei vorläufig beschlagnahmt. Bereits auf Grund dieser vorläufigen Beschlagnahmen werden aber grundsätzlich weitere Glücksspiele mit betroffenen Glücksspielgeräten (zumindest für die Dauer der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme) verhindert und insoweit die Zugänglichkeit zu Ausspielungen beschränkt.

Beim Bundesministerium für Finanzen ist mit 1. Dezember 2010 eine Spielerschutzstelle eingerichtet worden. Zu den Aufgaben der Stabstelle für Spielerschutz gehören insbesondere die fachliche Beurteilung von Spielerschutzkonzepten der Bundeskonzessionäre, die Aufklärungs- und Informationsarbeit über die Risiken des Glücksspiels, die Schaffung einer besseren Datenlage über die Behandlung und Beratung von Patientinnen durch Spielsuchteinrichtungen in Österreich, die Evaluierung der Glücksspielgesetz-Novelle 2010 bis zum Jahr 2014 für den Bereich des Spielerschutzes, die Unterstützung der Suchtforschung im Bereich des Glücksspiels, die Erarbeitung von Qualitätsstandards hinsichtlich Spielerschutzeinrichtungen im Sinne des Glücksspielgesetzes und die Erarbeitung eines Anerkennungsverfahrens für diese, die bessere Koordinierung der Arbeit der Spielerschutzeinrichtungen und die Erarbeitung bzw. Vorstellung von Best-Practice-Modellen einer Zusammenarbeit zwischen Konzessionären und Bewilligungsinhabern sowie unabhängigen Spielerschutzeinrichtungen und ein regelmäßiger Erfahrungsaustausch und Dialog zwischen Suchtberatung und Glücksspielaufsicht.

Durch die Glücksspielgesetz-Novellen 2008 und 2010 ist die Anbindung von Glücksspielautomaten und Videolotterieterminals der konzessionierten Unternehmen an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch festgelegt worden. Aus dieser elektronischen Anbindung können die Erfassung bzw. Kontrolle der minimalen und maximalen Ausschüttungsquoten, der maximalen Ein-und Auszahlungen pro Spiel, der Mindestspieldauer von Einzelspielen, der Abkühlphase und der Beschränkung auf die Anzeige spielerschutzbezogener Informationen während dieser Zeit, die elektronische Überprüfung der Software-Komponenten zur Verhinderung potenzieller Manipulation von Glücksspielgeräten, die Prüfung von Glücksspielgeräten auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen von Bund und Ländern durch unabhängige Unternehmen, die äußerliche Kennzeichnung genehmigter Glücksspielgeräte über eine Vignette und die Anzeige der Verbindung zum Datenrechenzentrum der Bundesrechenzentrum GmbH am Bildschirm abgeleitet werden.

Die angeführten Umstände, insbesondere die Kontrollen der Konzessionäre, die Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels, die Festlegung der Anbindung der Glücksspielautomaten und Videolotterieterminals der konzessionierten Unternehmen an die Bundesrechenzentrum GmbH sowie auch die Einrichtung der Spielerschutzstelle, zeigen, dass die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben in kohärenter und systematischer Weise erfolgt sind.

Gerade beim im Hinblick auf spielbedingte Probleme besonders risikoreichen Automatenglücksspiel ist die Prävalenz des problematischen und pathologischen Spielens (von ca. 13,5% [2009] auf ca. 4,4% [2015] bei Automaten in Kasinos und von ca. 33,2% [2009] auf ca. 27,2% [2015] bei Automatenaufstellungen außerhalb von Casinos) seit 2009 zurückgegangen. Auch der durchschnittliche Geldeinsatz im Automatenglücksspielbereich außerhalb von Spielbanken ist merklich gesunken. Insgesamt hat sich der Geldeinsatz (in absoluten Zahlen) von € 53,– auf € 57,– (also nur in etwa um die Inflationsrate) erhöht, bei den besonders problematischen Automatenspielen außerhalb der Kasinos ist er aber sogar deutlich zurückgegangen. Dabei ist davon auszugehen, dass das Risikopotential im Hinblick auf spielbedingte Probleme bei Geräteaufstellungen außerhalb von Spielbanken unabhängig davon ist, ob die Entscheidung zentralseitig erfolgt oder nicht. Es handelt sich dabei um ein technisches Detail, welches für den interessierten Spielkunden nicht von Relevanz ist.

Nach den vom Verwaltungsgericht Wien getroffenen Feststellungen ist der Anteil jener Spielteilnehmer mit problematischem oder pathologischem Spielverhalten weiters nicht bei allen Arten von Glücksspielen gleich. So ist er bei Spielteilnehmern von Lotterien oder Rubbellosen vergleichsweise gering (insgesamt jeweils 2,1% und 3,1%), bei "Automaten in Kasinos" (womit Spielbanken iSd § 21 GSpG gemeint sind) mit 8,1% etwas höher und bei "Automaten außerhalb Kasinos", wozu Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten, VLT und illegales Automatenglücksspiel gleichermaßen zu zählen sind, mit 27,2% eindeutig an der Spitze. In dieser letzten Gruppe ist zudem der Anteil nicht nur problematischen, sondern pathologischen Spielverhaltens mit 21,2% besonders hoch.Nach den vom Verwaltungsgericht Wien getroffenen Feststellungen ist der Anteil jener Spielteilnehmer mit problematischem oder pathologischem Spielverhalten weiters nicht bei allen Arten von Glücksspielen gleich. So ist er bei Spielteilnehmern von Lotterien oder Rubbellosen vergleichsweise gering (insgesamt jeweils 2,1% und 3,1%), bei "Automaten in Kasinos" (womit Spielbanken iSd Paragraph 21, GSpG gemeint sind) mit 8,1% etwas höher und bei "Automaten außerhalb Kasinos", wozu Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten, VLT und illegales Automatenglücksspiel gleichermaßen zu zählen sind, mit 27,2% eindeutig an der Spitze. In dieser letzten Gruppe ist zudem der Anteil nicht nur problematischen, sondern pathologischen Spielverhaltens mit 21,2% besonders hoch.

Daraus ergibt sich zunächst, dass bestimmte Arten von Glücksspiel – insbesondere das Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken – in Hinblick auf den Spielerschutz ein besonders gravierendes Problem darstellen, während bei anderen Spielarten (z.B. Rubbellose) die Spielsuchtproblematik praktisch nicht gegeben ist. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass hinsichtlich dieser anderen Spielarten abstrakt das Spielsuchtpotential weitaus niedriger ist als bei jenen Spielarten (z.B. Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken), hinsichtlich derer strenge Spielerschutzvorschriften bestehen und trotzdem faktisch eine Spielsuchtproblematik existiert. Die unterschiedlichen Spielerschutzbestimmungen des Glücksspielgesetzes sind daher insofern als verhältnismäßig anzusehen, als sie nicht für jede Art von Glücksspiel einen gleich hohen Spielerschutzstandard festlegen, sondern für Spielarten, hinsichtlich derer ein gravierenderes tatsächliches Spielsuchtproblem besteht, strengere Rahmenbedingungen schaffen. Das dargelegte Zahlenmaterial könnte nun dahingehend gedeutet werden, dass die Spielerschutzvorschriften des Glücksspielgesetzes ineffektiv sind und damit nicht "tatsächlich dem Spielerschutz" dienen, weil jener Bereich mit den strengsten Spielerschutzvorschriften (Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken) dennoch den höchsten Anteil problematischen und pathologischen Spielverhaltens aufweist.

Der zuletzt genannte Umstand lässt sich für das Verwaltungsgericht Wien allerdings daraus erklären, dass im Bereich des Automatenglücksspiels außerhalb von Spielbanken bekanntermaßen der Anteil bewilligungslos betriebenen Glücksspiels besonders hoch ist, was sich aus der Vielzahl der bei den Verwaltungsgerichten der Länder und in der Folge beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren hinsichtlich solcher Ausspielungen ergibt. Evidentermaßen kommen bei solchen Ausspielungen die Spielerschutzvorschriften des Glücksspielgesetzes mangels eines – in der Natur der Sache eines bewilligungslos betriebenen Glücksspiels liegenden – wirksamen Kontroll- und Aufsichtsrechts von Spielerschutzvorschriften durch die Behörden nicht zur Anwendung; dies im Gegensatz zum – von der staatlichen Aufsicht erfassten – Automatenglücksspiel innerhalb von Spielbanken, hinsichtlich derer der Anteil problematischen und pathologischen Spielverhaltens weitaus geringer ist als jener bei Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken. Daraus ist abzuleiten, dass Automatenglücksspiel in jenem Bereich, der von den Spielerschutzbestimmungen des Glücksspielgesetzes weitgehend erfasst wird, nämlich dem Automatenglücksspiel in Spielbanken, die Spielerschutzbestimmungen des Glücksspielgesetzes die Spielsuchtproblematik auf einem niedrigen Niveau halten können, während im Bereich des Automatenglücksspiels außerhalb von Spielbanken, der von illegalem Automatenglücksspiel und damit der Nichtbeachtung von Spielerschutzvorschriften des Glücksspielgesetzes dominiert wird, problematisches und pathologisches Spielverhalten weit verbreitet ist.

Dass die mit der GSpG-Novelle 2010 verbundenen Änderungen des Spielerschutzniveaus im Jahr 2015 bereits den vom Gesetzgeber erwünschten Effekt der Verlagerung des Spiels von besonders suchtgefährdenden hin zu weniger suchtgefährdenden Spielarten erzielen konnte, lässt sich aus den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren getroffenen Feststellungen bestätigen. So ist die Teilnahme von Spielern an Automatenglücksspiel während der letzten zwölf Monate von 1,2% im Jahr 2009 auf 1% im Jahr 2015 gesunken. Einen Anstieg der Teilnahme verzeichneten hingegen die – aus Spielerschutzsicht weniger problematischen Spielarten – Euromillionen, Rubbellose und Joker. Ein Anstieg ist auch bei den Sportwetten von 2,8% auf 3,8% erkennbar. In Hinblick darauf, dass bei dieser Spielart der Anteil problematischen und pathologischen Spielverhaltens immer noch geringer ist als bei Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken, kann eine solche Verlagerung dennoch als positiv im Sinne der gesetzgeberischen Zielsetzung der Reduzierung problematischen und pathologischen Spielverhaltens angesehen werden. Weiters hat sich der durchschnittliche monatliche Geldeinsatz von Spielern bei der Spielart "Automaten außerhalb Kasino" sowohl im Mittel- als auch im Medianwert im Vergleich von 2009 zu 2015 verringert (Mittelwert: € 316,60 zu € 203,20, Median: € 80,— zu € 40,—). Zudem konnte – wie der Bundesminister für Finanzen unwidersprochen darlegt – die Prävalenz problematischen und pathologischen Spielens bei Automatenglücksspiel in Kasinos von 13,5% im Jahr 2009 auf 8,1% im Jahr 2015 und bei Automatenglücksspiel außerhalb von Kasinos von 33,2% im Jahr 2009 auf 27,2% im Jahr 2015 gesenkt werden. Dieser letztgenannte Wert erscheint immer noch relativ hoch, zu bedenken ist jedoch, dass die Übergangsbestimmungen der GSpG-Novelle 2010 in § 60 Abs. 25 Z 2 GSpG im Jahr 2015 weiterhin den Betrieb bestimmter Automaten mit niedrigeren Spielerschutzanforderungen erlaubten und erst in den folgenden Jahren der volle Effekt der GSpG-Novelle 2010 empirisch erfassbar sein wird.Dass die mit der GSpG-Novelle 2010 verbundenen Änderungen des Spielerschutzniveaus im Jahr 2015 bereits den vom Gesetzgeber erwünschten Effekt der Verlagerung des Spiels von besonders suchtgefährdenden hin zu weniger suchtgefährdenden Spielarten erzielen konnte, lässt sich aus den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren getroffenen Feststellungen bestätigen. So ist die Teilnahme von Spielern an Automatenglücksspiel während der letzten zwölf Monate von 1,2% im Jahr 2009 auf 1% im Jahr 2015 gesunken. Einen Anstieg der Teilnahme verzeichneten hingegen die – aus Spielerschutzsicht weniger problematischen Spielarten – Euromillionen, Rubbellose und Joker. Ein Anstieg ist auch bei den Sportwetten von 2,8% auf 3,8% erkennbar. In Hinblick darauf, dass bei dieser Spielart der Anteil problematischen und pathologischen Spielverhaltens immer noch geringer ist als bei Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken, kann eine solche Verlagerung dennoch als positiv im Sinne der gesetzgeberischen Zielsetzung der Reduzierung problematischen und pathologischen Spielverhaltens angesehen werden. Weiters hat sich der durchschnittliche monatliche Geldeinsatz von Spielern bei der Spielart "Automaten außerhalb Kasino" sowohl im Mittel- als auch im Medianwert im Vergleich von 2009 zu 2015 verringert (Mittelwert: € 316,60 zu € 203,20, Median: € 80,— zu € 40,—). Zudem konnte – wie der Bundesminister für Finanzen unwidersprochen darlegt – die Prävalenz problematischen und pathologischen Spielens bei Automatenglücksspiel in Kasinos von 13,5% im Jahr 2009 auf 8,1% im Jahr 2015 und bei Automatenglücksspiel außerhalb von Kasinos von 33,2% im Jahr 2009 auf 27,2% im Jahr 2015 gesenkt werden. Dieser letztgenannte Wert erscheint immer noch relativ hoch, zu bedenken ist jedoch, dass die Übergangsbestimmungen der GSpG-Novelle 2010 in Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, GSpG im Jahr 2015 weiterhin den Betrieb bestimmter Automaten mit niedrigeren Spielerschutzanforderungen erlaubten und erst in den folgenden Jahren der volle Effekt der GSpG-Novelle 2010 empirisch erfassbar sein wird.

Daraus ist für das Verwaltungsgericht Wien abzuleiten, dass die Spielerschutzbestimmungen des Glücksspielgesetzes, wo sie faktisch Beachtung finden, ihre intendierte Wirkung entfalten und die Schaffung eines unterschiedlichen Schutzniveaus für verschiedene Spielarten angesichts deren unterschiedlichen Suchtpotentials verhältnismäßig ist. Diese Bestimmungen verfolgen daher wirklich das Ziel des Spielerschutzes im Sinne der Rechtsprechung des EuGH.

Darüber hinaus ist ein eindeutiger Beweis der direkten Auswirkungen von legistischen Maßnahmen auf die Suchtprävalenzraten der Bevölkerung auf wissenschaftlicher Ebene nicht möglich. Darüber, welche Auswirkungen die GSpG-Novelle 2010 in Hinblick auf Suchtverhalten tatsächlich hat, kann – auf Grund der Multikausalität gesellschaftlicher Entwicklungen – nur eingeschränkt ein Tatsachenurteil abgegeben werden (vgl. die Entscheidung des Landesgerichts Korneuburg vom 28. September 2015, Zl. 10 Cg 41/14k). Dabei ist zu beachten, dass die Sozial- und Humanwissenschaften in vielerlei Hinsicht nicht in der Lage sind, jene Verlässlichkeit zu bieten, die in Bezug auf eine Evidenzbasierung von Suchtprävention gefordert wird. Wie der Bundesminister für Finanzen in seiner Stellungnahme ausführt, stehen aber zumindest wissenschaftliche Erfahrungssätze über die Wirksamkeit von spielsuchtpräventiven Maßnahmen zur Verfügung, die als Maßstab für die Beurteilung von Maßnahmen herangezogen werden können. Das Verwaltungsgericht Wien geht jedoch davon aus, dass ein einfacher monokausal linearer Ursache-Wirkungszusammenhang zwischen einer einzelnen Maßnahme und Spielsuchtprävention nicht zu finden sein wird. Das Verwaltungsgericht kann daher nur das tatsächliche Vorliegen einer Problemlage, wie sie auch vom Gesetzgeber erkannt und benannt wurde, überprüfen und in der Folge beurteilen, ob die ergriffenen gesetzlichen Maßnahmen einerseits abstrakt geeignet sind, dieser Problemlage zu begegnen, und andererseits, ob Umstände im Tatsächlichen Hinweise darauf geben, dass diese gesetzlichen Maßnahmen der Problemlage faktisch entgegengewirkt haben könnten.Darüber hinaus ist ein eindeutiger Beweis der direkten Auswirkungen von legistischen Maßnahmen auf die Suchtprävalenzraten der Bevölkerung auf wissenschaftlicher Ebene nicht möglich. Darüber, welche Auswirkungen die GSpG-Novelle 2010 in Hinblick auf Suchtverhalten tatsächlich hat, kann – auf Grund der Multikausalität gesellschaftlicher Entwicklungen – nur eingeschränkt ein Tatsachenurteil abgegeben werden vergleiche die Entscheidung des Landesgerichts Korneuburg vom 28. September 2015, Zl. 10 Cg 41/14k). Dabei ist zu beachten, dass die Sozial- und Humanwissenschaften in vielerlei Hinsicht nicht in der Lage sind, jene Verlässlichkeit zu bieten, die in Bezug auf eine Evidenzbasierung von Suchtprävention gefordert wird. Wie der Bundesminister für Finanzen in seiner Stellungnahme ausführt, stehen aber zumindest wissenschaftliche Erfahrungssätze über die Wirksamkeit von spielsuchtpräventiven Maßnahmen zur Verfügung, die als Maßstab für die Beurteilung von Maßnahmen herangezogen werden können. Das Verwaltungsgericht Wien geht jedoch davon aus, dass ein einfacher monokausal linearer Ursache-Wirkungszusammenhang zwischen einer einzelnen Maßnahme und Spielsuchtprävention nicht zu finden sein wird. Das Verwaltungsgericht kann daher nur das tatsächliche Vorliegen einer Problemlage, wie sie auch vom Gesetzgeber erkannt und benannt wurde, überprüfen und in der Folge beurteilen, ob die ergriffenen gesetzlichen Maßnahmen einerseits abstrakt geeignet sind, dieser Problemlage zu begegnen, und andererseits, ob Umstände im Tatsächlichen Hinweise darauf geben, dass diese gesetzlichen Maßnahmen der Problemlage faktisch entgegengewirkt haben könnten.

Der Bereich der Glücksspielwerbung ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH bei der Beurteilung der Kohärenz und Systematik des Glücksspielwesens eines Mitgliedstaats zu berücksichtigen, weil sich ein Mitgliedstaat nicht auf Gründe der öffentlichen Ordnung berufen kann, die sich auf die Notwendigkeit einer Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel beziehen, wenn die Behörden dieses Mitgliedstaats die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Glücksspielen teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen (vgl. das Urteil des EuGH vom 6. November 2003, Rs C-243/01, Gambelli, ua.).Der Bereich der Glücksspielwerbung ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH bei der Beurteilung der Kohärenz und Systematik des Glücksspielwesens eines Mitgliedstaats zu berücksichtigen, weil sich ein Mitgliedstaat nicht auf Gründe der öffentlichen Ordnung berufen kann, die sich auf die Notwendigkeit einer Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel beziehen, wenn die Behörden dieses Mitgliedstaats die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Glücksspielen teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen vergleiche das Urteil des EuGH vom 6. November 2003, Rs C-243/01, Gambelli, ua.).

Das Verwaltungsgericht Wien geht davon aus, dass angesichts des unterschiedlichen Suchtgefährdungspotentials der verschiedenen Spielarten nicht jegliche Glücksspielwerbung mit spielanimierenden oder verharmlosenden Inhalten die Inkohärenz des österreichischen Glücksspielrechts in seiner Gesamtheit nach sich zieht. In Hinblick auf die bereits zitierte Rechtsprechung des EuGH müsste eine umfassende Werbepraxis mit spielanimierendem, spielverharmlosendem oder expansionistischem Charakter dann Zweifel an der kohärenten und systematischen Spielvermeidungsabsicht der österreichischen Glücksspielbestimmungen aufkommen lassen, wenn eine solche Werbepraxis insbesondere für jene Spielarten existierte, mit denen ein besonders hoher Anteil problematischen oder pathologischen Spielverhaltens verbunden ist und von staatlicher Seite keine effektiven Schritte gesetzt würden, solcher Werbung entgegenzutreten. In den Beschwerdefällen liegen jedoch keine Hinweise vor, die den Schluss zuließen, dass hinsichtlich des besonders suchtgefährdenden Automatenglücksspiels außerhalb von Spielbanken eine umfassende, expansionistische oder reißerische Werbetätigkeit der Anbieter entfaltet wird.

Es war unter Bedachtnahme auf die hier vorgenommene Betrachtung des Spielerschutzes, welcher eine Differenzierung je nach unterschiedlichem Gefährdungspotenzial des jeweiligen Glückspiels zu Grunde liegt, möglich nachzuweisen, dass die in Rede stehenden Spielschutzbestimmungen des österreichischen Glückspielgesetzes auch in ihren faktischen Auswirkungen ihre intendierte Wirkung entfalten können.

Angesichts dieses Ergebnisses kann dahingestellt bleiben, ob das Konzessions-/Bewilligungssystem des Glücksspielgesetzes auch wirklich das Ziel der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt, weil für eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV die Verfolgung eines (einzigen) legitimen öffentlichen Interesses ausreicht, sofern alle weiteren Voraussetzungen hinsichtlich Kohärenz und Systematik erfüllt sind.Angesichts dieses Ergebnisses kann dahingestellt bleiben, ob das Konzessions-/Bewilligungssystem des Glücksspielgesetzes auch wirklich das Ziel der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt, weil für eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit des Artikel 56, AEUV die Verfolgung eines (einzigen) legitimen öffentlichen Interesses ausreicht, sofern alle weiteren Voraussetzungen hinsichtlich Kohärenz und Systematik erfüllt sind.

Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seiner jüngeren Rechtsprechung, dass – auf dem Boden der durch das Verwaltungsgericht jeweils zu treffenden Sachverhaltsfeststellungen - das Glücksspielgesetz mit dem Unionsrecht grundsätzlich vereinbar ist und die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes im Anwendungsbereich des Unionsrechts daher nicht unangewendet zu bleiben haben (vgl. die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs vom 16. März 2016, Zl. Ro 2015/17/0022, sowie vom 20. April 2016, Zl. Ra 2016/17/0066).Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seiner jüngeren Rechtsprechung, dass – auf dem Boden der durch das Verwaltungsgericht jeweils zu treffenden Sachverhaltsfeststellungen - das Glücksspielgesetz mit dem Unionsrecht grundsätzlich vereinbar ist und die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes im Anwendungsbereich des Unionsrechts daher nicht unangewendet zu bleiben haben vergleiche die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs vom 16. März 2016, Zl. Ro 2015/17/0022, sowie vom 20. April 2016, Zl. Ra 2016/17/0066).

Ausgehend davon ist keine Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols bzw. der zahlenmäßigen Beschränkungen der Glücksspielkonzessionen zu erkennen.

4.6. Da – wie gezeigt – eine Unionsrechtswidrigkeit der einschlägigen glücksspielrechtlichen Bestimmungen nicht gegeben ist, fehlt es schon an einem wesentlichen Kriterium für einen Sachverhalt, der als sogenannte Inländerdiskriminierung am Gleichheitsgrundsatz zu prüfen wäre. Ein Verstoß gegen das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art. 7 Abs. 1 B-VG und Art. 2 StGG wegen Inländerdiskriminierung scheidet somit aus (vgl. das oben zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 15. Oktober 2016).4.6. Da – wie gezeigt – eine Unionsrechtswidrigkeit der einschlägigen glücksspielrechtlichen Bestimmungen nicht gegeben ist, fehlt es schon an einem wesentlichen Kriterium für einen Sachverhalt, der als sogenannte Inländerdiskriminierung am Gleichheitsgrundsatz zu prüfen wäre. Ein Verstoß gegen das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Artikel 7, Absatz eins, B-VG und Artikel 2, StGG wegen Inländerdiskriminierung scheidet somit aus vergleiche das oben zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 15. Oktober 2016).

Die vom Verwaltungsgericht Wien im gegebenen Zusammenhang anzuwendenden Bestimmungen des Glücksspielgesetzes sind daher weder wegen des unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs unangewendet zu lassen, noch bestehen Bedenken im Hinblick auf eine allfällige Inländerdiskriminierung.

5.       Ergebnis:

5.1.    Die Beschwerde der I. Kft ist, soweit sie sich gegen die Beschlagnahme und Einziehung der verfahrensgegenständlichen Geräte beziehungsweise Gegenstände richtet, abzuweisen.5.1. Die Beschwerde der römisch eins. Kft ist, soweit sie sich gegen die Beschlagnahme und Einziehung der verfahrensgegenständlichen Geräte beziehungsweise Gegenstände richtet, abzuweisen.

5.2.    Den Beschwerden gegen die angefochtenen Straferkenntnisse ist hinsichtlich der Strafhöhe teilweise stattzugeben und sind die jeweils verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe sowie die Verfahrenskosten für das Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde spruchgemäß herabzusetzen. Im Übrigen waren die angefochtenen Straferkenntnisse, soweit eine zweite getrennte Verwaltungsübertretung im Hinblick auf das Ein- und Auszahlungsgerät (FA-Nr. 02) angelastet wurde, zu beheben. Es ist sowohl Herrn E. K. als auch Herrn F. U. jeweils nur eine Verwaltungsübertretung anzulasten und ist auch jeweils nur eine Strafe zu verhängen.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG ist betreffend die angefochtenen Straferkenntnisse kein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu leisten.Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG ist betreffend die angefochtenen Straferkenntnisse kein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu leisten.

5.3.    Im Übrigen sind die Beschwerden mit der Maßgabe einer Korrektur des Spruchs der gegenüber Herrn E. K. und Herrn F. U. ergangenen Straferkenntnisse und der Richtigstellung der Seriennummer eines Geräts im Beschlagnahme- und Einziehungsbescheid als unbegründet abzuweisen.

6.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Im Beschwerdefall war im Wesentlichen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines ausführlichen Ermittlungsverfahrens auf dem Boden der gewonnenen Beweisergebnisse einzelfallbezogen festzuhalten, dass es sich um verbotene Ausspielungen handelte (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Mai 2013, Zl. 2012/17/0195), welche mit einem Glückspielgerät veranstaltet wurden, und dass über das Ein- und Auszahlungsgerät und die „blaue Karte“ ein untrennbarer Zusammenhang zwischen den in dem in Rede stehenden Lokal abrufbaren Glückspielen und den gegenständlichen Geräten beziehungsweise Gegenständen bestand.Im Beschwerdefall war im Wesentlichen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines ausführlichen Ermittlungsverfahrens auf dem Boden der gewonnenen Beweisergebnisse einzelfallbezogen festzuhalten, dass es sich um verbotene Ausspielungen handelte vergleiche z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Mai 2013, Zl. 2012/17/0195), welche mit einem Glückspielgerät veranstaltet wurden, und dass über das Ein- und Auszahlungsgerät und die „blaue Karte“ ein untrennbarer Zusammenhang zwischen den in dem in Rede stehenden Lokal abrufbaren Glückspielen und den gegenständlichen Geräten beziehungsweise Gegenständen bestand.

Zur Beurteilung der Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es sich dabei in der Regel um keine revisible Rechtsfrage handelt (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 20. April 2016, Zl. Ra 2016/17/0066); zudem ist das Verwaltungsgericht Wien in dieser Frage der vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. März 2016, Zl. Ro 2015/17/0022, selbst vorgenommen Abwägung gefolgt und konnte überdies im Hinblick auf unionsrechtliche und verfassungsrechtliche Aspekte über weite Strecken auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 15. Oktober 2016, Zl. E 945/2016, u.a., zurückgegriffen werden.Zur Beurteilung der Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es sich dabei in der Regel um keine revisible Rechtsfrage handelt vergleiche den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 20. April 2016, Zl. Ra 2016/17/0066); zudem ist das Verwaltungsgericht Wien in dieser Frage der vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. März 2016, Zl. Ro 2015/17/0022, selbst vorgenommen Abwägung gefolgt und konnte überdies im Hinblick auf unionsrechtliche und verfassungsrechtliche Aspekte über weite Strecken auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 15. Oktober 2016, Zl. E 945 aus 2016,, u.a., zurückgegriffen werden.

Schlagworte

Glücksspiel; Glücksspielgeräte; Ein- und Auszahlungsgerät; verbotene Ausspielung; veranstalten; Einziehung; Beschlagnahme; Veranstalter; Unionsrecht; Unionsrechtskonformität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.002.064.10449.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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