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E000 EU- Recht allgemein;Norm
31992R0881 Güterkraftverkehrsmarkt Art3 Abs1 idF 32002R0484;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des W G in P, Deutschland, vertreten durch Puttinger, Vogl & Partner Rechtsanwälte GmbH in 4910 Ried/Innkreis, Claudistraße 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 4. August 2009, Zl UVS-1-1105/E1-2008, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer, dem gewerberechtlichen Geschäftsführer eines näher bezeichneten Güterunternehmens mit Sitz in P, Bundesrepublik Deutschland, zur Last gelegt, er habe als zur Vertretung nach Außen befugter Geschäftsführer eines näher genannten Beförderungsunternehmens mit Sitz in P, Bundesrepublik Deutschland, nicht dafür Sorge getragen, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995 eingehalten würden; das nach dem Kennzeichen bestimmte Fahrzeug sei am 3. Juni 2008, um 7.30 Uhr, in Feldkirch auf der L 191, km 03,200, in Tisis bei der Ausreise von einem namentlich genannten türkischen Staatsbürger, somit einem Staatsangehörigen eines Drittstaates, mit einer dem Verkehrsunternehmer erteilten Gemeinschaftslizenz zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern, von einem Ort, welcher außerhalb des Bundesgebiets liege, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch oder von einem innerhalb des Bundesgebiets liegenden Ort in das Ausland verwendet worden. Der Beschwerdeführer habe nicht dafür gesorgt, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr 881/92 erforderliche Fahrerbescheinigung mitgeführt worden sei, obwohl der Fahrer ein Fahrzeug im Verkehr mit einer dem Verkehrsunternehmer erteilten Gemeinschaftslizenz geführt habe; lenke ein Fahrer aus einem Drittstaat das Fahrzeug, so habe dieser eine Fahrerbescheinigung mitzuführen. Er habe dadurch § 28 Abs 1 Z 8 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 iVm Art 6 Abs 6 der Verordnung (EWG) Nr 881/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 484/2002 übertreten. Über ihn wurde gemäß § 23 Abs 1 Z 8 iVm § 23 Abs 4 des GütbefG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.453,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer, dem gewerberechtlichen Geschäftsführer eines näher bezeichneten Güterunternehmens mit Sitz in P, Bundesrepublik Deutschland, zur Last gelegt, er habe als zur Vertretung nach Außen befugter Geschäftsführer eines näher genannten Beförderungsunternehmens mit Sitz in P, Bundesrepublik Deutschland, nicht dafür Sorge getragen, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995 eingehalten würden; das nach dem Kennzeichen bestimmte Fahrzeug sei am 3. Juni 2008, um 7.30 Uhr, in Feldkirch auf der L 191, km 03,200, in Tisis bei der Ausreise von einem namentlich genannten türkischen Staatsbürger, somit einem Staatsangehörigen eines Drittstaates, mit einer dem Verkehrsunternehmer erteilten Gemeinschaftslizenz zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern, von einem Ort, welcher außerhalb des Bundesgebiets liege, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch oder von einem innerhalb des Bundesgebiets liegenden Ort in das Ausland verwendet worden. Der Beschwerdeführer habe nicht dafür gesorgt, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr 881/92 erforderliche Fahrerbescheinigung mitgeführt worden sei, obwohl der Fahrer ein Fahrzeug im Verkehr mit einer dem Verkehrsunternehmer erteilten Gemeinschaftslizenz geführt habe; lenke ein Fahrer aus einem Drittstaat das Fahrzeug, so habe dieser eine Fahrerbescheinigung mitzuführen. Er habe dadurch Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 8, des Güterbeförderungsgesetzes 1995 in Verbindung mit Artikel 6, Absatz 6, der Verordnung (EWG) Nr 881/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 484 aus 2002, übertreten. Über ihn wurde gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 4, des GütbefG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.453,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt.
Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
1. Im Beschwerdefall ist die Verordnung (EG) Nr 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs noch nicht anzuwenden. Die hier noch maßgebliche Verordnung (EWG) Nr 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten, ABl Nr L 095 vom 9. April 1992, idF der Verordnung (EG) Nr 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. März 2002 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr 881/92 und (EG) Nr 3118/93 des Rates hinsichtlich der Einführung einer Fahrerbescheinigung, ABl L Nr 076 vom 19. März 2002, (im Folgenden: VO) enthält folgende - für den 1. Im Beschwerdefall ist die Verordnung (EG) Nr 1072 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs noch nicht anzuwenden. Die hier noch maßgebliche Verordnung (EWG) Nr 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten, Amtsblatt Nr L 095 vom 9. April 1992, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 484 aus 2002, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. März 2002 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr 881/92 und (EG) Nr 3118/93 des Rates hinsichtlich der Einführung einer Fahrerbescheinigung, Amtsblatt , L Nr 076 vom 19. März 2002, (im Folgenden: VO) enthält folgende - für den
vorliegenden Fall relevante - Bestimmungen:
"Artikel 3
Artikel 4
...
...
Artikel 6
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmung des Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl Nr 593/1995 idF BGBl I Nr 153/2006 (GütbefG) lautet (auszugsweise):Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmung des Güterbeförderungsgesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr 593 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 153 aus 2006, (GütbefG) lautet (auszugsweise):
"§ 23. (1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer"§ 23. (1) Abgesehen von gemäß dem römisch fünf. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer
...
8. nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen mitgeführt werden.
2. Mit dem Vorbringen, der Fahrer habe zum Zeitpunkt der gegenständlichen Fahrt lediglich über eine befristete Aufenthaltsberechtigung verfügt, was - trotz an sich rechtmäßiger Beschäftigung beim Beschwerdeführer - nicht dazu ausgereicht habe, von der zuständigen deutschen Behörde eine Fahrerbescheinigung ausgestellt zu erhalten, entfernt er sich von dem von der belangten Behörde festgestellten - nicht in Abrede gestellten - Sachverhalt. Danach hat der Beschwerdeführer in der Berufung vorgebracht, dass er umgehend nach der Kontrolle einen Antrag auf Erteilung einer Fahrerbescheinigung gestellt und diese Fahrerbescheinigung auch ausgestellt erhalten habe, und dass der Berufung auch eine Kopie dieser Fahrerbescheinigung vom 22. September 2008 beigeschlossen war. Entgegen der Beschwerde liegt demnach auch keine Regelungslücke vor, nach der die Erteilung einer Fahrerbescheinigung im vorliegenden Fall nicht möglich gewesen wäre. Mit diesem Vorbringen vermag daher die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
3. Wenn sich die Beschwerde unter Hinweis auf Art 41 Abs 1 des Zusatzprotokolls zu dem am 12. September 1963 unterzeichneten Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei, ABl L 293 vom 29. Dezember 1992, sowie auf Art 13 des Beschlusses Nr 1/80 des durch das genannte Assoziierungsabkommen geschaffenen Assoziationsrates beruft und daraus den Schluss zieht, dass die Ausstellung einer Fahrerbescheinigung zum Zeitpunkt der gegenständlichen Fahrt "aus gemeinschaftlichen Erwägungen" nicht erforderlich gewesen sei, ist ihr das hg Erkenntnis vom 26. März 2008, Zl 2007/03/0221, entgegenzuhalten, auf das gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wird. Aus den in diesem Erkenntnis angestellten Überlegungen erweisen sich diese Beschwerdeausführungen als nicht zielführend. Mit dem Hinweis auf die - wie dargestellt - unzutreffende Auffassung, dass im gegenständlichen Fall die Erteilung einer Fahrerbescheinigung zum Zeitpunkt der gegenständlichen Fahrt überhaupt nicht möglich gewesen wäre, legt der Beschwerdeführer auch nicht mit Erfolg dar, dass sich sein Fall von dem Fall, der dem besagten hg Erkenntnis zugrunde liegt, maßgeblich unterscheiden würde. Mit dem Hinweis auf das besagte Erkenntnis im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde entgegen der Beschwerde zudem keinen Verfahrensfehler gesetzt. 3. Wenn sich die Beschwerde unter Hinweis auf Artikel 41, Absatz eins, des Zusatzprotokolls zu dem am 12. September 1963 unterzeichneten Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei, Amtsblatt , L 293 vom 29. Dezember 1992, sowie auf Artikel 13, des Beschlusses Nr 1/80 des durch das genannte Assoziierungsabkommen geschaffenen Assoziationsrates beruft und daraus den Schluss zieht, dass die Ausstellung einer Fahrerbescheinigung zum Zeitpunkt der gegenständlichen Fahrt "aus gemeinschaftlichen Erwägungen" nicht erforderlich gewesen sei, ist ihr das hg Erkenntnis vom 26. März 2008, Zl 2007/03/0221, entgegenzuhalten, auf das gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird. Aus den in diesem Erkenntnis angestellten Überlegungen erweisen sich diese Beschwerdeausführungen als nicht zielführend. Mit dem Hinweis auf die - wie dargestellt - unzutreffende Auffassung, dass im gegenständlichen Fall die Erteilung einer Fahrerbescheinigung zum Zeitpunkt der gegenständlichen Fahrt überhaupt nicht möglich gewesen wäre, legt der Beschwerdeführer auch nicht mit Erfolg dar, dass sich sein Fall von dem Fall, der dem besagten hg Erkenntnis zugrunde liegt, maßgeblich unterscheiden würde. Mit dem Hinweis auf das besagte Erkenntnis im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde entgegen der Beschwerde zudem keinen Verfahrensfehler gesetzt.
4. Entgegen seiner Auffassung kann sich der Beschwerdeführer mit seiner unzutreffenden Ansicht, dass "türkische Fahrer" auf Grund des Assoziierungsabkommens keine Fahrerbescheinigung benötigten, auch nicht auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum iSd § 5 Abs 2 VStG berufen. Das Erfordernis einer Fahrerbescheinigung basiert auf nicht nur in Österreich, sondern für den Bereich der Europäischen Union geltenden Rechtsvorschriften. Der Beschwerdeführer hätte bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit die strafbare Handlung als solche erkennen müssen, muss doch von einem zur Vertretung nach Außen befugten Geschäftsführer eines Beförderungsunternehmens für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern im Rahmen des grenzüberschreitenden Verkehrs nach den genannten rechtlichen Regelungen verlangt werden, sich mit den einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen und sich gegebenenfalls zuvor in geeigneter Weise (etwa durch eine Rückfrage bei den zuständigen österreichischen Behörden) über den aktuellen Stand der hiefür maßgeblichen Vorschriften zu informieren (vgl dazu etwa das hg Erkenntnis vom 7. Juni 2000, Zl 2000/03/0014). 4. Entgegen seiner Auffassung kann sich der Beschwerdeführer mit seiner unzutreffenden Ansicht, dass "türkische Fahrer" auf Grund des Assoziierungsabkommens keine Fahrerbescheinigung benötigten, auch nicht auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum iSd Paragraph 5, Absatz 2, VStG berufen. Das Erfordernis einer Fahrerbescheinigung basiert auf nicht nur in Österreich, sondern für den Bereich der Europäischen Union geltenden Rechtsvorschriften. Der Beschwerdeführer hätte bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit die strafbare Handlung als solche erkennen müssen, muss doch von einem zur Vertretung nach Außen befugten Geschäftsführer eines Beförderungsunternehmens für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern im Rahmen des grenzüberschreitenden Verkehrs nach den genannten rechtlichen Regelungen verlangt werden, sich mit den einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen und sich gegebenenfalls zuvor in geeigneter Weise (etwa durch eine Rückfrage bei den zuständigen österreichischen Behörden) über den aktuellen Stand der hiefür maßgeblichen Vorschriften zu informieren vergleiche , dazu etwa das hg Erkenntnis vom 7. Juni 2000, Zl 2000/03/0014).
5. Die Beschwerde meint schließlich, dass es bisher noch zu keiner einzigen verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers gekommen sei und im Hinblick auf diese bisherige Unbescholtenheit gemäß § 20 VStG ein Unterschreiten der Mindeststrafe geboten gewesen wäre, "da Milderungsgründe gegeben sind, hingegen keine Erschwerungsgründe vorliegen". Gemäß § 20 VStG könne die Mindeststrafe bis zur Hälfte unter anderem dann unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Vorliegend müsse als Milderungsgrund in Betracht gezogen werden, dass der Beschwerdeführer umgehend nach der Kontrolle einen Antrag auf Erteilung einer Fahrerbescheinigung für den in Rede stehenden türkischen Fahrer gestellt habe und die Fahrerbescheinigung in weiterer Folge auch ausgestellt worden sei, weshalb der Schutzzweck der Verordnung nicht einmal berührt worden sei. Auch dieses Vorbringen geht fehl. 5. Die Beschwerde meint schließlich, dass es bisher noch zu keiner einzigen verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers gekommen sei und im Hinblick auf diese bisherige Unbescholtenheit gemäß Paragraph 20, VStG ein Unterschreiten der Mindeststrafe geboten gewesen wäre, "da Milderungsgründe gegeben sind, hingegen keine Erschwerungsgründe vorliegen". Gemäß Paragraph 20, VStG könne die Mindeststrafe bis zur Hälfte unter anderem dann unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Vorliegend müsse als Milderungsgrund in Betracht gezogen werden, dass der Beschwerdeführer umgehend nach der Kontrolle einen Antrag auf Erteilung einer Fahrerbescheinigung für den in Rede stehenden türkischen Fahrer gestellt habe und die Fahrerbescheinigung in weiterer Folge auch ausgestellt worden sei, weshalb der Schutzzweck der Verordnung nicht einmal berührt worden sei. Auch dieses Vorbringen geht fehl.
Vorliegend wurde dem angesprochenen Schutzzweck der in Rede stehenden Verordnung insofern zuwidergehandelt, als zum Zeitpunkt der gegenständlichen Kontrolle die erforderliche Fahrerbescheinigung unstrittig nicht vorhanden war. Sofern mit dem Hinweis auf den Schutzzweck auf den Nichteintritt eines Schadens abgestellt werden solle, vermag der Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, weil es sich bei der in Rede stehenden Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinn des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG handelt, bei dem der Nichteintritt eines Schadens schon nach dem Zweck der Strafdrohung (§ 19 Abs 2 VStG) nicht als Milderungsgrund in Betracht kommt (vgl das hg Erkenntnis vom 25. August 2010, Zl 2010/03/0066). Weiters kann der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen für sich genommen noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe im Sinn des § 20 VStG bewirken (vgl das hg Erkenntnis vom 20. März 2002, Zl 2000/03/0139).Vorliegend wurde dem angesprochenen Schutzzweck der in Rede stehenden Verordnung insofern zuwidergehandelt, als zum Zeitpunkt der gegenständlichen Kontrolle die erforderliche Fahrerbescheinigung unstrittig nicht vorhanden war. Sofern mit dem Hinweis auf den Schutzzweck auf den Nichteintritt eines Schadens abgestellt werden solle, vermag der Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, weil es sich bei der in Rede stehenden Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG handelt, bei dem der Nichteintritt eines Schadens schon nach dem Zweck der Strafdrohung (Paragraph 19, Absatz 2, VStG) nicht als Milderungsgrund in Betracht kommt vergleiche , das hg Erkenntnis vom 25. August 2010, Zl 2010/03/0066). Weiters kann der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen für sich genommen noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe im Sinn des Paragraph 20, VStG bewirken vergleiche , das hg Erkenntnis vom 20. März 2002, Zl 2000/03/0139).
6. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 6. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455. 7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr 455.
Wien, am 20. Dezember 2010
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2 Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009030155.X00Im RIS seit
19.01.2011Zuletzt aktualisiert am
18.02.2011