Entscheidungsdatum
12.04.2017Index
34 MonopoleNorm
GSpG §2 Abs1Anmerkung
VwGH v. 5.10.2017, Ra 2017/17/0767-0769; ZurückweisungText
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Neumann
IM NAMEN DER REPUBLIK
zu Recht e r k a n n t:
I. Die zu den Zlen. VGW-002/060/10612/2016 und VGW-002/060/10614/2016 protokollierten Beschwerden der U. s.r.o. gegen den angefochtenen Beschlagnahme- und Einziehungsbescheid vom 18.7.2016, Zl. A2/281.234/2015, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die zu den Zlen. VGW-002/060/10612/2016 und VGW-002/060/10614/2016 protokollierten Beschwerden der U. s.r.o. gegen den angefochtenen Beschlagnahme- und Einziehungsbescheid vom 18.7.2016, Zl. A2/281.234 aus 2015,, als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 50 VwGVG werden die zu den Zlen. VGW-002/060/1609/2017 und VGW-002/V/060/1610/2017 protokollierten Beschwerden des D. M. und der U. s.r.o. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 9.11.2016, Zl. VStV/916301210260/2016, als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 50, VwGVG werden die zu den Zlen. VGW-002/060/1609/2017 und VGW-002/V/060/1610/2017 protokollierten Beschwerden des D. M. und der U. s.r.o. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 9.11.2016, Zl. VStV/916301210260/2016, als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
III. Gemäß § 50 VwGVG wird die zu der Zl. VGW-002/060/1615/2017 protokollierte Beschwerde des Sc. O. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 9.11.2016, Zl. VStV/916301210264/2016 als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch drei. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die zu der Zl. VGW-002/060/1615/2017 protokollierte Beschwerde des Sc. O. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 9.11.2016, Zl. VStV/916301210264/2016 als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
IV. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat D. M. als Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zur Zl. VGW-002/060/1609/2017 € 4.000,— (das sind 20% der mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängten Geldstrafe) zu zahlen.römisch vier. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat D. M. als Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zur Zl. VGW-002/060/1609/2017 € 4.000,— (das sind 20% der mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängten Geldstrafe) zu zahlen.
Die U. s.r.o. haftet gemäß § 9 Abs. 7 VStG für diesen Kostenbeitrag zur ungeteilten Hand.Die U. s.r.o. haftet gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG für diesen Kostenbeitrag zur ungeteilten Hand.
V. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat O. Sc. als Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zur Zl. VGW-002/060/1615/2017 € 400,— (das sind 20% der mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängten Geldstrafe) zu zahlen.römisch fünf. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat O. Sc. als Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zur Zl. VGW-002/060/1615/2017 € 400,— (das sind 20% der mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängten Geldstrafe) zu zahlen.
VI. Gegen diesen Beschluss bzw. dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch sechs. Gegen diesen Beschluss bzw. dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
1. Zum angefochtenen Beschlagnahme- und Einziehungsbescheid (VGW-002/060/10612/2016, VGW-002/060/10614/2016)
1.1. Der angefochtene Bescheid vom 18.7.2016, Zl. A2/281.234/2015, hat folgenden Spruch:1.1. Der angefochtene Bescheid vom 18.7.2016, Zl. A2/281.234 aus 2015,, hat folgenden Spruch:
„1) Beschlagnahme
Hinsichtlich der am 31.03.2016 in Wien, S.-straße im Lokal des Herrn Sc. O., durch Organe der Finanzpolizei Team ... gemäß § 53 Abs. 2 Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräte bzw. Glücksspieleinrichtungen:Hinsichtlich der am 31.03.2016 in Wien, S.-straße im Lokal des Herrn Sc. O., durch Organe der Finanzpolizei Team ... gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräte bzw. Glücksspieleinrichtungen:
1. Marke/Type: keine, Seriennummer: ..., Versiegelungsplaketten Nr. ..., Finanzamt Geräte Nr. 1
2. Marke/Type: keine, Seriennummer: ..., Versiegelungsplakette Nr. ..., Finanzamt Geräte Nr. 2
sowie des noch festzustellenden allfälligen Inhaltes der Gerätekassenlade
wird gem. § 53 Abs. 1 GSpG die Beschlagnahme angeordnet, weil der Verdacht besteht, dass mit diesen Eingriffsgegenständen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen und fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz verstoßen wurde.wird gem. Paragraph 53, Absatz eins, GSpG die Beschlagnahme angeordnet, weil der Verdacht besteht, dass mit diesen Eingriffsgegenständen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen und fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz verstoßen wurde.
Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ist gemäß § 39 Abs. 6 VStG ausgeschlossen.Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ist gemäß Paragraph 39, Absatz 6, VStG ausgeschlossen.
Gemäß § 55 Abs. 3 GSpG ist das Geld, das sich in beschlagnahmten Geräten befindet zunächst zur Tilgung von allfälligen Abgabenforderungen des Bundes und sodann von offenen Geldstrafen des wirtschaftlichen Eigentümers der beschlagnahmten Gegenstände zu verwenden, ansonsten auszufolgen.Gemäß Paragraph 55, Absatz 3, GSpG ist das Geld, das sich in beschlagnahmten Geräten befindet zunächst zur Tilgung von allfälligen Abgabenforderungen des Bundes und sodann von offenen Geldstrafen des wirtschaftlichen Eigentümers der beschlagnahmten Gegenstände zu verwenden, ansonsten auszufolgen.
2) Einziehung
Hinsichtlich der am 31.03.2016 in Wien, S.-straße im Lokal des Herrn Sc. O. durch Organe der Finanzpolizei Team ... gemäß § 53 Abs. 2 Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräten bzw. Glücksspieleinrichtungen:Hinsichtlich der am 31.03.2016 in Wien, S.-straße im Lokal des Herrn Sc. O. durch Organe der Finanzpolizei Team ... gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräten bzw. Glücksspieleinrichtungen:
1. Marke/Type: keine, Seriennummer: ..., Versiegelungsplaketten Nr. ..., Finanzamt Geräte Nr. 1
2. Marke/Type: keine, Seriennummer: ..., Versieglungsplaketten Nr. ..., Finanzamt Geräte Nr. 2
mit denen gegen eine Bestimmung des §§ 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wurde, wird zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG gem. § 54 Abs. 1 GSpG die Einziehung verfügt.“mit denen gegen eine Bestimmung des Paragraphen 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wurde, wird zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG gem. Paragraph 54, Absatz eins, GSpG die Einziehung verfügt.“
1.2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde der U. s.r.o., mit welcher die beschwerdeführende Gesellschaft die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheids und die Einstellung des Beschlagnahme- und Einziehungsverfahrens begehren.
Mit den verfahrensgegenständlichen Geräten sei nicht in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen worden, Glücksspiele iSd GSpG seien auf den Geräten auch nicht spielbar gewesen und die Geräte seien nicht eingeschalten gewesen.
Im Weiteren führt die beschwerdeführende Gesellschaft aus, das Glücksspielgesetz verstoße gegen die unionsrechtliche Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit, weshalb es im Beschwerdefall unangewendet zu bleiben habe. Ungeachtet dessen, verstoßen die Regelungen des Glücksspielgesetzes auch gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
2. Das an D. M. und die U. s.r.o. gerichtete angefochtene Straferkenntnis vom 9.11.2016, VStV/916301210260/2016, hat folgenden Spruch:
„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma U. s.r.o. (vorher Firma … s.r.o.) und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gem. § 9 Abs. 1 VStG im Zeitraum von 01.09.2015 bis 31.03.2016 um 13.00 Uhr, in Wien, S.-straße Lokal „G.“ zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet, indem die Firma U. s.r.o., als Unternehmerin entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes die funktionsfähigen und in betriebsbereiten Zustand aufgestellten Glücksspielgeräte; 1) ohne Bezeichnung mit der Seriennummer ... (FA Nr. 01), 2) ohne Bezeichnung mit der Seriennummer ... (FA Nr. 02), auf eigen Namen und Rechnung sowie auf eigenes Risiko betrieben, an denen Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glücksspielen ermöglicht wurde, wobei durch Kontrollorgane der Finanzpolizei Team ..., am 31.03.2016 durch Probespiele im Zeitraum von 13.04 Uhr bis 13.11 Uhr festgestellt wurde, dass mit den Glücksspielgeräten mehrere Glücksspiele, vor allem virtuelle Walzenspiele in unterschiedlichen Einsatzhöhen, gespielt werden konnten. Die Firma U. s.r.o. haftet gem. § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma U. s.r.o. (vorher Firma … s.r.o.) und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG im Zeitraum von 01.09.2015 bis 31.03.2016 um 13.00 Uhr, in Wien, S.-straße Lokal „G.“ zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG veranstaltet, indem die Firma U. s.r.o., als Unternehmerin entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes die funktionsfähigen und in betriebsbereiten Zustand aufgestellten Glücksspielgeräte; 1) ohne Bezeichnung mit der Seriennummer ... (FA Nr. 01), 2) ohne Bezeichnung mit der Seriennummer ... (FA Nr. 02), auf eigen Namen und Rechnung sowie auf eigenes Risiko betrieben, an denen Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glücksspielen ermöglicht wurde, wobei durch Kontrollorgane der Finanzpolizei Team ..., am 31.03.2016 durch Probespiele im Zeitraum von 13.04 Uhr bis 13.11 Uhr festgestellt wurde, dass mit den Glücksspielgeräten mehrere Glücksspiele, vor allem virtuelle Walzenspiele in unterschiedlichen Einsatzhöhen, gespielt werden konnten. Die Firma U. s.r.o. haftet gem. Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 2 Abs. 4 i.V.m. § 52 Abs. 1 Zif. 1 (1. Fall) Glücksspielgesetz BGBl Nr. 620/1989 i.d.g.F., i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG.Paragraph 2, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Zif. 1 (1. Fall) Glücksspielgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, i.d.g.F., in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
1) € 10.000,00
168 Stunde(n)
XXXrömisch 30
§ 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG)
2) € 10.000,00
168 Stunde(n)
XXXrömisch 30
§ 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG)
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft) –
Vorhaft: keine
Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:
1) € 1.000,00
2) € 1.000,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt (je ein Tag Freistrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
€ – als Ersatz der Barauslagen –
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 22.000,00
[…]“
2.1. Gegen dieses Straferkenntnis richten sich die zu den Zahlen VGW-002/060/1609/2017 und VGW-002/V/060/1610/2017 protokollierten Beschwerden, mit welchen die Beschwerdeführer die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Herabsetzung der verhängten Strafen begehren.
In der Beschwerde wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die vorgeworfene Tat nicht begangen habe. Zudem sei der Spielablauf unrichtig festgestellt worden. Die Ausführungen zur Unionsrechtswidrigkeit gleichen der unter Pkt. I.1.2. wiedergegebenen Beschwerden.In der Beschwerde wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die vorgeworfene Tat nicht begangen habe. Zudem sei der Spielablauf unrichtig festgestellt worden. Die Ausführungen zur Unionsrechtswidrigkeit gleichen der unter Pkt. römisch eins.1.2. wiedergegebenen Beschwerden.
3. Das angefochtene Straferkenntnis vom 09.11.2016, Zl. VStV/916301210264/2016, gerichtet an O. Sc., hat folgenden Spruch:
„Sie haben am Zeitraum vom 01.09.2015 bis 31.03.2016 um 13.00 Uhr, in Wien, S.-straße im Lokal „G.“ zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, indem Sie entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes die funktionsfähigen und in betriebsbereiten Zustand aufgestellten Glücksspielgeräte; 1) ohne Bezeichnung mit der Seriennummer ... (FA Nr. 01), 2) ohne Bezeichnung mit der Seriennummer ... (FA Nr. 02), gegen Entgelt die verbotenen Ausspielungen geduldet haben und an der Auszahlung der erzielten Gewinne mitgewirkt haben, an denen die Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glücksspielen ermöglicht wurde, um fortgesetzt Einnahmen aus den Glücksspielen zu erzielen. Durch die Kontrollorgane der Finanzpolizei Team ... am 31.03.2016 wurde im Zeitraum von 13.04 Uhr bis 13.11 Uhr durch Probespiele festgestellt, dass mit diesen Glücksspielgeräten mehrere Glücksspiele, vor allem virtuelle Walzenspiele in unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden konnten.„Sie haben am Zeitraum vom 01.09.2015 bis 31.03.2016 um 13.00 Uhr, in Wien, S.-straße im Lokal „G.“ zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, indem Sie entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes die funktionsfähigen und in betriebsbereiten Zustand aufgestellten Glücksspielgeräte; 1) ohne Bezeichnung mit der Seriennummer ... (FA Nr. 01), 2) ohne Bezeichnung mit der Seriennummer ... (FA Nr. 02), gegen Entgelt die verbotenen Ausspielungen geduldet haben und an der Auszahlung der erzielten Gewinne mitgewirkt haben, an denen die Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glücksspielen ermöglicht wurde, um fortgesetzt Einnahmen aus den Glücksspielen zu erzielen. Durch die Kontrollorgane der Finanzpolizei Team ... am 31.03.2016 wurde im Zeitraum von 13.04 Uhr bis 13.11 Uhr durch Probespiele festgestellt, dass mit diesen Glücksspielgeräten mehrere Glücksspiele, vor allem virtuelle Walzenspiele in unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden konnten.
Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 52 Abs. 1 Zif. 1 (3. Fall) i.V.m. § 2 Abs. 4 GSpG, BGBl. Nr. 620/1989 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 76/2011.Paragraph 52, Absatz eins, Zif. 1 (3. Fall) in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2011,.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
1) € 1.000,00
33 Stunde(n)
XXXrömisch 30
§ 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG)
2) € 1.000,00
33 Stunde(n)
XXXrömisch 30
§ 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG)
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft) –
Vorhaft: keine
Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:
1) € 100,00
2) € 100,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt (je ein Tag Freistrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
€ – als Ersatz der Barauslagen –
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 2.200,00
[…]“
3.1. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die zu Zahl VGW-002/060/1615/2017 protokollierte Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Herabsetzung der verhängten Strafen begehrt.
Die Beschwerde gleicht – im Wesentlichen – den unter Pkt. I.2.1. angeführten Beschwerden. Die Beschwerde gleicht – im Wesentlichen – den unter Pkt. römisch eins.2.1. angeführten Beschwerden.
4. Das gemäß § 50 Abs. 5 GSpG Parteistellung zukommendem Finanzamt wurde mit 8.2.2017 zur Stellungnahme zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgefordert, ist dem aber nicht nachgekommen.4. Das gemäß Paragraph 50, Absatz 5, GSpG Parteistellung zukommendem Finanzamt wurde mit 8.2.2017 zur Stellungnahme zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgefordert, ist dem aber nicht nachgekommen.
5. Mit der Ladung für die mündliche Verhandlung wies das Verwaltungsgericht Wien die Parteien darauf hin, dass mehrere Unterlagen zur Beurteilung der Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes zum Akt genommen wurden und dass diese im Wege der Akteneinsicht eingesehen werden können.
6. Mit E-Mail vom 22.2.2017 gab die Magistratsabteilung 6 auf Aufforderung des Verwaltungsgerichtes Wien bekannt, dass für den gegenständlichen Standort im Zeitraum vom 1.9.2015 bis 31.3.2016 keine Anmeldung zur Vergnügungssteuer vorliegt.
7. Die Beschwerdeführer übermittelten dem Verwaltungsgericht Wien am 9.3.2017 eine weitere Stellungnahme mit Ausführungen zur Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes samt umfassenden Beilagen.
8. In der mündlichen Verhandlung am 14.3.2017 machte der Vertreter der Beschwerdeführer unter Verweis auf den Schlussantrag der Generalanwältin E. Sharpston des Europäischen Gerichtshof vom 9.3.2017, C-685/15 geltend, dass es absolut unzulässig sei, dass das das erkennende Gericht selbständig rechtfertigende Unterlagen zum Beweis dafür einholt, dass das GSpG in seiner Ausgestaltung unionrechtskonform ist.
9. In der fortgesetzten mündlichen Verhandlung am 10.4.2017 hat der Vertreter der Beschwerdeführer die Einvernahme des Ing. H. B. als Zeuge beantragt, welcher zu den verfahrensgegenständlichen Geräten ein Gutachten erstellt hat und Aussagen dazu treffen soll, weshalb die beschlagnahmten Geräte als Geschicklichkeitsapparate qualifizieren zu sind.
10. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 14.3.2017 und am 10.4.2017 eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung zu den Verfahren
VGW-002/060/10612/2016
VGW-002/060/10614/2016
VGW-002/060/1609/2017
VGW-002/V/060/1610/2017
VGW-002/060/1615/2017
durch, zu welcher jeweils ein Vertreter der Beschwerdeführer und des Finanzamts erschienen und die Kontrollorgane Ba., Ur., Bu. und St. als Zeugen einvernommen sowie mit Zustimmung der Verfahrensparteien die niederschriftliche Einvernahme des Beschuldigten O. Sc. vom 31.3.2016 verlesen wurde.
1. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:
1.1. Zu dem verfahrensgegenständlichen Gerät:
Am 31.3.2016, ab 13:00 Uhr, fand im Lokal „G.“ in Wien, S.-straße, eine Kontrolle der Finanzpolizei nach dem Glücksspielgesetz statt, bei welcher von den Kontrollorganen zwei betriebsbereit aufgestellte Geräte mit der Seriennummer „...“ (ab hier: Gerät 1) und mit der Seriennummer „...“ (ab hier: Gerät 2) vorgefunden wurden.
Die Funktion der im Lokal „G.“ aufgestellten – im Wesentlichen baugleichen – Geräte (Geräte 1 und 2) stellte sich wie folgt dar:
Auf diesen Geräten waren virtuelle Walzenspiele gegen Geldeinsatz spielbar. Bei diesen Walzenspielen drehten sich nach Drücken der Start-Taste zunächst drei Miniaturwalzen am unteren Displayrand. Auf diesen Miniaturwalzen konnten jeweils Karten mit Ziffern oder ein Kamera-Symbol erscheinen. Sobald man die Start-Taste losließ, blieben die Miniaturwalzen stehen. War bei Endstand der Miniaturwalzen eine Karte mit dem Kamera-Symbol auf einer der drei Miniaturwalzen zu sehen, wurde der Lauf eines großen virtuellen Walzenspiels in Gang gesetzt. Wurde die Starttaste nur kurz gedrückt, war im Endstand der Miniaturwalzen in der Regel ein Kamera-Symbol enthalten und wurde sofort das große Walzenspiel ausgelöst. Einem Spieler war es zudem möglich, durch gezieltes Halten und Loslassen der Starttaste einen Endstand der Miniaturwalzen herbeizuführen, welcher ein Kamera-Symbol enthielt. War kein Kamera-Symbol und keine 0 bei den Karten der Miniaturwalzen, so wurde der Einsatz mit den erschienenen Zahlen multipliziert. Bei einer 0 wurde der Einsatz abgezogen.
Bei dem großen Walzenlauf kamen nach wenigen Sekunden die großen Walzen in einer zufälligen Symbolkombination zum Stillstand. Dem Spieler war es hierbei nicht möglich, Einfluss auf den Lauf oder die Endposition der großen Walzen zu nehmen. Aus der Endposition der großen Walzen ergab sich, ob der Spieler in diesem Spiel einen Gewinn erzielt hatte oder das Spiel verloren war. Die Höhe des in Aussicht gestellten Gewinns wurde während des Spiels auf dem oberen Gerätebildschirm in einem Gewinnplan ausgewiesen, in welchem bestimmten Symbolkombinationen der großen Walzen Gewinne in bestimmter Höhe zugeordnet sind.
Bei der Kontrolle wurden auf beiden Spielgeräten dokumentierte Testspiele durchgeführt. Dabei wurde das Walzenspiel „Golden Trio“ ausgewählt, der Mindesteinsatz betrug dabei EUR 0,3— mit einem in Aussicht gestellten Höchstgewinn von EUR 30,—, der Maximaleinsatz betrug EUR 10,— mit einem nicht ausgewiesenen Höchstgewinn.
Die Geräte 1 und 2 wurden im Zuge der Amtshandlung am 31.3.2016 beschlagnahmt.
Betreiber des Lokals „G.“, Wien, S.-straße, war im angelasteten Tatzeitraum O. Sc.. O. Sc. war Mieter der Geschäftsräumlichkeiten und hat diese in einem Untermietvertrag an die U. s.r.o. vermietet. Dieses zur Verfügung stellen von Räumlichkeiten gründete zwar auf einer Übertragung der Verfügungsgewalt über die Räumlichkeiten an die U. s.r.o. mittels eines Untermietvertrags; O. Sc. war vielmehr weiterhin Mitinhaber dieser Räumlichkeiten, hatte Zugang zu ihnen und war am gewerbsmäßigen Betrieb der Räumlichkeiten zumindest beteiligt. Die U. s.r.o. hat die Geräte auf eigene Rechnung und Gefahr im Lokal „G.“ betrieben. Die gegenständlichen Geräte stehen im Eigentum der U. s.r.o., welche sie im Einvernehmen mit dem Lokalinhaber dort aufgestellt hat.
Das Gerät stand frei zugänglich vom 1.9.2015 bis zum 31.3.2016 um 13:00 Uhr im Lokal „G.“, Wien, S.-straße. Für die Geräte lag keine Bewilligung oder Konzession nach dem Glücksspielgesetz vor.
D. M. war im Tatzeitraum gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung der U. s.r.o. nach außen berufen.D. M. war im Tatzeitraum gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung der U. s.r.o. nach außen berufen.
1.2. Zu den nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121) in Hinblick auf die Beurteilung der Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes erforderlichen Feststellungen:
In Österreich ist die Teilnahme an Glücksspielen in der Bevölkerung weit verbreitet. So haben im Jahr 2015 etwa 41 % der 14- bis 65-Jährigen innerhalb der letzten zwölf Monate irgendein Glücksspiel um Geld gespielt. Innerhalb eines 30-tägigen Zeitraums nahmen etwa 27 % dieser Altersgruppe an Glücksspielen gegen Geldeinsatz teil. Dieser Wert ist in den Jahren 2009 bis 2015 in etwa gleich geblieben. Das verbreitetste Glücksspiel in Österreich ist im Jahr 2015 das Lotto "6 aus 45" mit einer Teilnahmequote von 33 % innerhalb der letzten zwölf Monate (weiters Joker bei 14,3 %, Euromillionen bei 13,2 %, Rubbellose bei 8,7 %, klassische Kasinospiele bei 4 %, Sportwetten bei 3,8 %, andere Lotteriespiele bei 1,6 %, Automaten außerhalb Kasinos bei 1,0 %, Automaten innerhalb Kasinos bei 0,5 % und sonstige Glücksspiele bei 0,4 %). Im Jahr 2009 lagen diese Werte für Lotto "6 aus 45" bei 34,0 %, für Joker bei 10,9 %, für Euromillionen bei 9,0 %, für Rubbellose bei 7,8 %, für klassische Kasinospiele bei 4,9 %, für Sportwetten bei 2,8 %, für andere Lotteriespiele bei 1,5 %, für Automaten außerhalb Kasinos bei 1,2 %, für sonstige Glücksspiele bei 0,9 % und für Automaten innerhalb Kasinos bei 0,6 %.
Bei den monatlichen Ausgaben für Glücksspiel in der Gruppe jener Personen, die innerhalb der letzten zwölf Monate an Glücksspielen gegen Geldeinsatz teilgenommen haben, liegt der monatliche Durchschnittswert im Jahr 2015 bei Automatenglücksspiel außerhalb Kasinos mit EUR 203,20,--, bei klassischen Kasinospielen mit EUR 194,20,--, für Sportwetten bei EUR 109,60,--, für Automaten innerhalb Kasinos bei EUR 100,90,-- und für die übrigen Arten von Glücksspielen jeweils erheblich unter diesen Werten. Im Jahr 2009 betrugen diese Werte für Automaten außerhalb Kasinos EUR 316,60,--, für klassische Kasinospiele EUR 291,60,--, für Sportwetten EUR 46,50,-- und für andere Arten von Glücksspiel ebenfalls erheblich weniger.
Personen, die kein pathologisches Spielverhalten aufweisen, geben monatlich einen weitaus geringeren Betrag für die Teilnahme an Glücksspielen aus, als jene Personen, welche spielsüchtig sind. So liegt der Mittelwert der monatlichen Ausgaben für Glücksspiel bei Personen mit unproblematischem Glücksspielverhalten 2015 bei EUR 35,70,--, bei Personen mit problematischem Spielverhalten bei EUR 122,50,-- und bei Personen mit pathologischem Spielverhalten bei EUR 399,20,--; der Medianwert hinsichtlich dieser Gruppen liegt bei EUR 25,-- bzw. EUR 60,-- bzw. EUR 100,--.
Bei 1,1 % aller Personen in Österreich zwischen 14 und 65 Jahren liegt ein problematisches oder pathologisches Spielerverhalten nach DSM-IV vor, das sind etwa 64.000 Personen. DSM-IV steht für "Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders" in seiner vierten Ausgabe und dient der Einordnung psychiatrischer Diagnosen. Das Glücksspiel an Spielautomaten außerhalb von Kasinobetrieben weist mit 21,2 % die höchste Prävalenz pathologischen Spielens auf. Bei Personen mit pathologischem Spielverhalten weist ein überdurchschnittlich hoher Anteil problematischen Alkoholkonsum auf. Im Einzelnen beträgt der Anteil problematischen bzw. pathologischen Spielverhaltens iSd DSM-IV-Kriterien im Jahr 2015 in Österreich bei Lotterien 1,0 % bzw. 1,1 %, bei Rubbellosen 1,3 % bzw. 1,8 %, bei klassischen Kasinospielen 2,7 % bzw. 3,3 %, bei Automaten in Kasinos 3,7 % bzw. 4,4 %, bei Sportwetten 7,1 % bzw. 9,8 % und bei Automaten außerhalb Kasinos 6,0 % bzw. 21,2 %. Im Jahr 2009 betrug die Prävalenz problematischen und pathologischen Spielverhaltens bei Automaten in Kasinos 13,5 %, bei Automaten außerhalb von Kasinos 33,2 %. Von pathologischer Spielsucht sind am stärksten Personen mit niedrigem Bildungsgrad, Arbeitslosigkeit und geringem Haushaltsnettoeinkommen betroffen. In der Gruppe pathologischer Spieler sind Suizidgedanken häufiger und ausgeprägter als in der Restbevölkerung. 26,9 % der pathologisch Spielsüchtigen in Österreich haben selbst einen spielsüchtigen Elternteil, woraus folgt, dass spielsüchtige Eltern mit erhöhter Wahrscheinlichkeit die Sucht an ihre Kinder weitergeben.
Die höchste Wirksamkeit suchtpräventiver Maßnahmen besteht bei der Begrenzung der Anzahl von Spielstätten, der örtlichen Begrenzung von Spielstätten, der Beschränkung des Alkohol- und Tabakkonsums beim Spielen und der Begrenzung von gefährlichen Spielen. Eine geringere Wirksamkeit haben Maßnahmen wie Werbebeschränkungen, zeitliche und/oder monetäre (Selbst-)Beschränkungen oder Spielsperren. Die geringste Wirksamkeit weisen Maßnahmen wie Informationskampagnen, Informationszentren in Glücksspielbetrieben oder Personalschulungen auf.
Im Bundesministerium für Finanzen wurden im Jahr 2012/2013 Leitlinien für Werbestandards nach § 56 GSpG erarbeitet. Diese Werbestandards wurden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern nach dem Glücksspielgesetz bescheidmäßig als Nebenbestimmungen zu den erteilten Konzessionen bzw. Bewilligungen vorgeschrieben und sind seit 1.1.2015 auf sämtliche Werbeauftritte der Konzessionäre und Bewilligungsinhaber anzuwenden. Diese Bescheide wurden teilweise vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufgehoben.Im Bundesministerium für Finanzen wurden im Jahr 2012 aus 2013, Leitlinien für Werbestandards nach Paragraph 56, GSpG erarbeitet. Diese Werbestandards wurden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern nach dem Glücksspielgesetz bescheidmäßig als Nebenbestimmungen zu den erteilten Konzessionen bzw. Bewilligungen vorgeschrieben und sind seit 1.1.2015 auf sämtliche Werbeauftritte der Konzessionäre und Bewilligungsinhaber anzuwenden. Diese Bescheide wurden teilweise vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufgehoben.
Am österreichischen Glücksspielmarkt üben die Casinos Austria AG und die Österreichische Lotterien GmbH eine umfassende Werbetätigkeit für die von ihnen legal angebotenen Glücksspiele aus; dies betrifft insbesondere Lotterien und klassische Kasinospiele. Bei diesen Werbeauftritten werden Glücksspiele teilweise verharmlosend dargestellt; zielgruppenfokussierte Werbung soll der Akquirierung neuer Kundengruppen, zB Jugendliche und Frauen, dienen. Hinsichtlich solcher Werbetätigkeiten ergriff der Bundesminister für Finanzen als Aufsichtsbehörde bislang keine Maßnahmen neben der Vorschreibung bescheidmäßiger Auflagen. Für Spielautomaten außerhalb von Kasinos besteht hingegen keine umfassende Werbetätigkeit der legalen (und illegalen) Anbieter im Bundesgebiet.
Mit Bescheid vom 10.10.2011 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der Österreichische Lotterien GmbH als einer von vier Konzessionswerberinnen die Konzession zur Durchführung der Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12b GSpG für den Zeitraum vom 1.10.2012 bis zum 30. September 2027. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig, Beschwerden der anderen Konzessionswerber an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts waren nicht erfolgreich (VfGH 6.12.2012, B 1337/11, B 1338/11 und B 1340/11; VwGH 28.5.2013, 2011/17/0304 u. 2013/17/0006).Mit Bescheid vom 10.10.2011 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der Österreichische Lotterien GmbH als einer von vier Konzessionswerberinnen die Konzession zur Durchführung der Ausspielungen nach den Paragraphen 6 bis 12 b GSpG für den Zeitraum vom 1.10.2012 bis zum 30. September 2027. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig, Beschwerden der anderen Konzessionswerber an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts waren nicht erfolgreich (VfGH 6.12.2012, B 1337/11, B 1338/11 und B 1340/11; VwGH 28.5.2013, 2011/17/0304 u. 2013/17/0006).
Mit Bescheid vom 19.12.2012 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der Casinos Austria AG sechs Spielbankenkonzessionen für Stadtstandorte nach § 21 GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.Mit Bescheid vom 19.12.2012 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der Casinos Austria AG sechs Spielbankenkonzessionen für Stadtstandorte nach Paragraph 21, GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.
Mit Bescheid vom 23.9.2013 erteilte die Bundesministerin für Finanzen sechs Spielbankenkonzessionen für Landstandorte nach § 21 GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.Mit Bescheid vom 23.9.2013 erteilte die Bundesministerin für Finanzen sechs Spielbankenkonzessionen für Landstandorte nach Paragraph 21, GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.
Mit Bescheiden vom 27.6.2014 erteilte der Bundesminister für Finanzen der N. AG bzw. der Sb. AG drei Einzelspielbankenkonzessionen iSd § 21 GSpG für zwei Standorte in Wien und einen in Niederösterreich. Infolge von Beschwerden der … behob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 21.7.2015 diese drei Bescheide (vgl. BVwG 21.7.2015, W139 2010500-1, W139 2010504-1 und W139 2010508-1). Mit Bescheiden vom 27.6.2014 erteilte der Bundesminister für Finanzen der N. AG bzw. der Sb. AG drei Einzelspielbankenkonzessionen iSd Paragraph 21, GSpG für zwei Standorte in Wien und einen in Niederösterreich. Infolge von Beschwerden der … behob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 21.7.2015 diese drei Bescheide vergleiche BVwG 21.7.2015, W139 2010500-1, W139 2010504-1 und W139 2010508-1).
Infolge des Inkrafttretens der Kompetenzbestimmungen in § 5 GSpG idF der GSpG-Novelle 2010, BGBl. I 73/2010, mit 19.8.2010 schufen die Bundesländer Burgenland, Oberösterreich, Niederösterreich, Steiermark und Kärnten landesgesetzliche Grundlagen für die Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten. Solche Bewilligungen wurden im Burgenland der Admiral Casinos & Entertainment AG, der Excellent Entertainment AG und der PA Entertainment & Automaten AG, in Oberösterreich der Admiral Casinos & Entertainment AG, der PA Entertainment & Automaten AG und der Excellent Entertainment AG, in Niederösterreich der Admiral Casinos & Entertainment AG und in Kärnten der Admiral Casinos & Entertainment AG und der Amatic Entertainment AG bescheidmäßig erteilt. Im Bundesland Steiermark durften auf Grundlage des § 60 Abs. 25 Z 2 zweiter Satz GSpG Glücksspielautomaten, die auf Grund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 GSpG idF vor der GSpG-Novelle 2010 zugelassen worden sind, bis 31.12.2015 betrieben werden. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung wurden der PG Enterprise AG, der PA Entertainment & Automaten AG und der Novomatic AG Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten erteilt.Infolge des Inkrafttretens der Kompetenzbestimmungen in Paragraph 5, GSpG in der Fassung der GSpG-Novelle 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, 73 aus 2010,, mit 19.8.2010 schufen die Bundesländer Burgenland, Oberösterreich, Niederösterreich, Steiermark und Kärnten landesgesetzliche Grundlagen für die Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten. Solche Bewilligungen wurden im Burgenland der Admiral Casinos & Entertainment AG, der Excellent Entertainment AG und der PA Entertainment & Automaten AG, in Oberösterreich der Admiral Casinos & Entertainment AG, der PA Entertainment & Automaten AG und der Excellent Entertainment AG, in Niederösterreich der Admiral Casinos & Entertainment AG und in Kärnten der Admiral Casinos & Entertainment AG und der Amatic Entertainment AG bescheidmäßig erteilt. Im Bundesland Steiermark durften auf Grundlage des Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, zweiter Satz GSpG Glücksspielautomaten, die auf Grund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, GSpG in der Fassung vor der GSpG-Novelle 2010 zugelassen worden sind, bis 31.12.2015 betrieben werden. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung wurden der PG Enterprise AG, der PA Entertainment & Automaten AG und der Novomatic AG Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten erteilt.
O. Sc. ist österreichischer Staatsbürger. D. M. ist slowakischer Staatsbürger. Die U. s.r.o. (vormals: … s.r.o.) ist eine slowakische Gesellschaft mit Sitz in Br.. Im zur Beurteilung stehenden Zeitraum hatte die U. s.r.o. ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in Österreich, und nicht in Br.. Eine Betriebsniederlassung wurde ausschließlich in Österreich unterhalten. Die U. s.r.o. ist lediglich in der Slowakei als Gesellschaft slowakischen Rechts registriert.
Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Würdigung des Parteienvorbringens sowie der von den Verfahrensparteien vorgelegten Unterlagen, den amtswegig beigeschafften und den Parteien zur Kenntnis gebrachten Unterlagen und Einvernahme der Zeugen Ba., Ur., St. und Bu. in der mündlichen Verhandlung am 14.3.2017 und am 10.4.2017; in der Verhandlung am 14.3.2017 wurde weiters mit Zustimmung der Verfahrensparteien die niederschriftliche Einvernahme des O. Sc. vom 31.3.2016 verlesen.
2.1. Die Feststellungen zum Ablauf der Kontrolle am 31.3.2016 ergeben sich aus der in den Verwaltungsakten enthaltenen Dokumentationen dieser Kontrollen sowie aus den damit übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Ba., Bu., Ur. und St. in der mündlichen Verhandlung am 14.3.2017 und am 10.4.2017. Die Zeugen wirkten im persönlichen Eindruck glaubwürdig, Anhaltspunkte für Irrtümer oder Widersprüche sind in den Aussagen der Zeugen nicht hervorgekommen. Der Ablauf der Kontrolle ist im Übrigen unstrittig.
Die Feststellungen zur Funktionsweise des gegenständlichen Gerätes ergeben sich im Wesentlichen aus einer in den Verwaltungsakten enthaltenen Bilddokumentation samt detaillierter Spielbeschreibung des Ablaufes der durch das Kontrollorgan Ur. durchgeführten Testspiele. In der mündlichen Verhandlung am 10.4.2017 gab der Zeuge Ur. übereinstimmend mit den Ausführungen zu der Fotodokumentation an, dass das große Walzenspiel erst ausgelöst wird, sobald durch gezieltes Loslassen einer Taste das Kamera-Symbol bei einer der kleinen Walzen aufscheint. Dass das große Walzenspiel ausschließlich vom Zufall abhängt, ergibt sich aus den Ausführungen zu der Bilddokumentation im Verwaltungsakt sowie der Aussage des Zeugen Ur.. Dass die Geräte betriebsbereit aufgestellt waren ergibt sich aus der im Verwaltungsakt enthaltener Dokumentation und der damit übereinstimmenden Aussage des Zeugen Ba. in der mündlichen Verhandlung am 14.3.2017.
Der Beweisantrag des Beschwerdeführers, Ing. B. als Sachverständiger einvernehmen, musste nicht gefolgt werden. Die Beurteilung, ob bei einem Gerät die Glücksspieleigenschaft iSd § 1 Abs. 1 GSpG vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die nicht von einem Sachverständigen gelöst werden kann (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 30.3.2016, Ra 2016/09/0027). Mangels eines substantiierten Vorbringens zur Funktion des verfahrensgegenständlichen Gerätes und angesichts der umfassenden Dokumentation des Spielablaufes im Verwaltungsakt und der damit in den relevanten Punkten übereinstimmenden und glaubhaften Aussage des Zeugen Ur., aus welchen sich diese Gerätefunktion zweifelsfrei erkennen lässt, war vom Verwaltungsgericht Wien – entgegen dem Antrag der Beschwerdeführer – auch kein Sachverständiger einzuvernehmen. Die festgestellten Mindest- und Höchsteinsätze sowie die möglichen Höchstgewinne ergeben sich aus dem von den Organen der Finanzpolizei während der Kontrolle ausgefüllten Formularen, welche dem Verwaltungsakt beiliegen. Die Höhe der Einsätze und Gewinne ist zudem unstrittig.Der Beweisantrag des Beschwerdeführers, Ing. B. als Sachverständiger einvernehmen, musste nicht gefolgt werden. Die Beurteilung, ob bei einem Gerät die Glücksspieleigenschaft iSd Paragraph eins, Absatz eins, GSpG vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die nicht von einem Sachverständigen gelöst werden kann vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 30.3.2016, Ra 2016/09/0027). Mangels eines substantiierten Vorbringens zur Funktion des verfahrensgegenständlichen Gerätes und angesichts der umfassenden Dokumentation des Spielablaufes im Verwaltungsakt und der damit in den relevanten Punkten übereinstimmenden und glaubhaften Aussage des Zeugen Ur., aus welchen sich diese Gerätefunktion zweifelsfrei erkennen lässt, war vom Verwaltungsgericht Wien – entgegen dem Antrag der Beschwerdeführer – auch kein Sachverständiger einzuvernehmen. Die festgestellten Mindest- und Höchsteinsätze sowie die möglichen Höchstgewinne ergeben sich aus dem von den Organen der Finanzpolizei während der Kontrolle ausgefüllten Formularen, welche dem Verwaltungsakt beiliegen. Die Höhe der Einsätze und Gewinne ist zudem unstrittig.
Die Feststellung zur Eigentümerschaft der U. s.r.o. an dem verfahrensgegenständlichen Gerät ergibt sich aus dem eigenen – glaubhaften - Beschwerdevorbringen. Die U. s.r.o. gibt selbst an, ihre Geräte im Lokal „G.“ aufgestellt zu haben, woraus aus mangels eines sonstigen in Erscheinung tretenden Beteiligten geschlossen werden kann, dass sie auch die Trägerin des mit dem Betrieb der in ihrem Eigentum stehenden Geräte verbunden unternehmerischen Risikos war. Zudem bestätigt O. Sc. in seiner Einvernahme am 31.3.2016, dass die Geräte auf Rechnung und auf Gefahr der U. s.r.o. betrieben wurden.
Dass O. Sc. das Lokal „G.“ im angelasteten Tatzeitraum betrieben hat, ergibt sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführer und aus seiner Einvernahme am 31.3.2016. Zusätzlich ist dies für das Verwaltungsgericht Wien durch den am 1.9.2015 abgeschlossenen Mietvertrag ersichtlich.
Die Aktenlage gibt keinen Hinweis darauf, dass eine Bewilligung oder Konzession für das gegenständliche Gerät nach dem GSpG vorliegt. Von den Beschwerdeführern wurde auch nicht behauptet, dass eine solche Bewilligung oder Konzession in Österreich bestehe.
Die Aufstelldauer ergibt sich aus dem Abschluss des Untermietvertrages zwischen O. Sc. und der U. s.r.o.. Aus diesem lässt sich schließen, dass die U. s.r.o. zunächst den Untermietvertrag zum Zweck des Aufstellens der Geräte abgeschlossen hat und diese demnach auch mit Abschluss des Untermietvertrages aufgestellt hat.
Dass D. M. im angelasteten Tatzeitraum handelsrechtlicher Geschäftsführer der U. s.r.o. war blieb unbestritten und deckt sich insoweit mit den Angaben im Auszug aus dem slowakischen Firmenbuch.
2.2. Die Feststellungen betreffend die Verbreitung von Glücksspiel und Spielsucht in Österreich sowie das unterschiedliche Gefährdungspotential der einzelnen Spielarten stützen sich im Wesentlichen auf die vom Bundesminister für Finanzen vorgelegte im Oktober 2015 veröffentlichte Studie „Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich“ des Instituts für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung. Für das Verwaltungsgericht Wien besteht kein Zweifel an den aus dieser Studie ersichtlichen empirischen Daten zur Verbreitung von Glücksspiel und Glücksspielsucht in Österreich, zumal darin die Methodik der Datenerhebung klar und nachvollziehbar dargelegt wurde. Ebenso wenig bestritten wurden die in der Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen vom 2. November 2015 aufgestellten Tatsachenbehauptungen zur Wirksamkeit bestimmter Spielsuchtpräventionsmaßnahmen und zum Sozialprofil bestimmter Spielergruppen. Die Richtigkeit dieses Datenmaterials wurde von den Verfahrensparteien auch nicht bestritten, die Beschwerdeführer haben sich lediglich gegen die Verwertung des amtswegig beigeschafften Datenmaterials ausgesprochen, da es sich ihrer Ansicht nach dabei um ausschließlich belastendes Material handle. Dieser Ansicht folgt das erkennende Gericht nicht, da es sich bei dem Datenmaterial, insbesondere bei der Studie „Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich – Ergebnisse einer Repräsentativerhebung 2015“ um die aktuellste, dem Verwaltungsgericht Wien vorliegende Studie handelt und daher zur Beurteilung der Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes am geeignetsten erscheint.
Von den Beschwerdeführern vorgelegte Unterlagen, insbesondere eine Stellungnahme der MMag. Z. mit dem Titel „Überblick – Spielsuchtprävention in Österreich vier Jahre nach Inkrafttreten des GSpG 2010“ beziehen sich im Wesentlichen auf vor der im Oktober 2015 veröffentlichten Studie des Instituts für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung erhobenes Datenmaterial, insbesondere auf eine Studie von Kalke et al. aus dem Jahr 2011. Diese Daten wurden daher den Feststellungen nicht zugrunde gelegt, weil sie gegenüber den im Jahr 2015 veröffentlichen Daten veraltet sind. Ansonsten erschöpft sich die von den Beschwerdeführern vorgelegte Stellungnahme mit dem Titel „Überblick – Spielsuchtprävention in Österreich vier Jahre nach Inkrafttreten des GSpG 2010“ im Wesentlichen in der Aneinanderreihung von Zitaten und rechtspolitischen Ausführungen, ohne einen Befund zu erheben oder ein Gutachten im engeren Sinn zu erstatten.
Die Feststellungen zur Konzessionsvergabe für verschiedene Arten von Ausspielungen ergeben sich aus dem Glücksspielbericht des Bundesministers für Finanzen für die Jahre 2010-2013 und aus im Rechtsinformationssystem des Bundes öffentlich einsehbaren (höchst)gerichtlichen Entscheidungen. Die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs bezüglich jener Bescheide, die als Nebenbestimmungen zu den erteilten Konzessionen bzw. Bewilligungen die Werbestandards festlegten und die letztlich vom Verwaltungsgerichthof aufgehoben wurden, können ebenfalls dem Rechtsinformationssystem des Bundes entnommen werden.
Der Sitz der beschwerdeführenden Gesellschaften ergibt sich aus den Verwaltungsakten.
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes – GSpG, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I 118/2015, lauten:1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes – GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2015,, lauten:
„Glücksspiele
§ 1. (1) Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.Paragraph eins, (1) Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.
[…]“
„Ausspielungen
§ 2. (1) Ausspielungen sind Glücksspiele,Paragraph 2, (1) Ausspielungen sind Glücksspiele,
1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und
2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und
3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).
(2) Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.
[…]
(3) Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. […]
(4) Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind.“(4) Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, ausgenommen sind.“
„Ausnahmen aus dem Glücksspielmonopol
§ 4. (1) Glücksspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sieParagraph 4, (1) Glücksspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sie
1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 und1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, und
2. a) bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder
b)nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes durchgeführt werden.
[…]“
„Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
§ 5. (1) Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sind Ausspielungen nach § 2 Abs. 3 an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten unter Einhaltung ordnungspolitischer Mindestanforderungen an Bewilligungswerber (Abs. 2) sowie besonderer Begleitmaßnahmen der Spielsuchtvorbeugung (Abs. 3 bis 5), der Geldwäschevorbeugung (Abs. 6) und der Aufsicht (Abs. 7)Paragraph 5, (1) Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sind Ausspielungen nach Paragraph 2, Absatz 3, an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten unter Einhaltung ordnungspolitischer Mindestanforderungen an Bewilligungswerber (Absatz 2,) sowie besonderer Begleitmaßnahmen der Spielsuchtvorbeugung (Absatz 3 bis 5), der Geldwäschevorbeugung (Absatz 6,) und der Aufsicht (Absatz 7,)
1. in Automatensalons mit mindestens 10 und höchstens 50 Glücksspielautomaten oder
2. in Einzelaufstellung mit höchstens drei Glücksspielautomaten.
Dabei darf ein höchstzulässiges Verhältnis von einem Glücksspielautomat pro 1 200 Einwohner insgesamt im Bundesland nicht überschritten werden und die Anzahl der aufrechten Bewilligungen zum Betrieb von Glücksspielautomaten ist mit höchstens drei pro Bundesland beschränkt. Im Bundesland Wien beträgt das höchstzulässige Verhältnis ein Glücksspielautomat pro 600 Einwohner. Die Einwohnerzahl eines Bundeslandes bestimmt sich nach dem für den jeweiligen Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes oder der Volkszählung zum Stichtag 31. Oktober, wobei das zuletzt kundgemachte Ergebnis im Zeitpunkt der Erteilung von Bewilligungen maßgeblich ist.
(2) Ordnungspolitische Anforderungen an Bewilligungswerber bzw. inhaber sind zumindest:
1. eine Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat, die keine Gesellschafter hat, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und die Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht gefährden;
2. die Abwicklung des Betriebs der Glücksspielautomaten in einer Form, die eine effektive und umfassende ordnungspolitische Aufsicht nach diesem Bundesgesetz erlaubt;
3. der Nachweis eines eingezahlten Stamm- oder Grundkapitals von mindestens 8 000 Euro je betriebsberechtigtem Glücksspielautomaten und der rechtmäßigen Mittelherkunft in geeigneter Weise sowie einer Sicherstellung mit einem Haftungsbetrag von zumindest 20 vH des Mindeststamm- oder Mindestgrundkapitals;
4. ein Entsenderecht des Bundesministers für Finanzen für einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei den Betreibern von Automatensalons, wobei § 76 BWG sinngemäß anzuwenden ist; 4. ein Entsenderecht des Bundesministers für Finanzen für einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei den Betreibern von Automatensalons, wobei Paragraph 76, BWG sinngemäß anzuwenden ist;
5. die Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsleiter, die aufgrund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und gegen die kein Ausschließungsgrund nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 vorliegt; 5. die Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsleiter, die aufgrund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und gegen die kein Ausschließungsgrund nach Paragraph 13, der Gewerbeordnung 1994 vorliegt;
6. eine Eigentümer- oder allenfalls Konzernstruktur, die eine wirksame Aufsicht über den Bewilligungsinhaber nicht behindert;
7. ein technisches Gutachten über die Einhaltung der Bestimmungen der Abs. 4, 5 und 7 über den Spielerschutz und die Sicherung der Gewinnausschüttung; 7. ein technisches Gutachten über die Einhaltung der Bestimmungen der Absatz 4, 5 und 7 über den Spielerschutz und die Sicherung der Gewinnausschüttung;
8. eine Höchstbewilligungsdauer von 15 Jahren.
(3) Spielsuchtvorbeugende Maßnahmen bei Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten bestehen aus Spielerschutz begleitenden Rahmenbedingungen und einem spielerschutzorientierten Spielverlauf.
(4) Als Spielerschutz begleitende Rahmenbedingungen nach Abs. 3 sind zumindest verpflichtend vorzusehen(4) Als Spielerschutz begleitende Rahmenbedingungen nach Absatz 3, sind zumindest verpflichtend vorzusehen
a) für Automatensalons:
1. die Einrichtung eines Zutrittssystems, das sicherstellt, dass jeder Besuch des Automatensalons nur volljährigen Personen gestattet ist, die ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben, der den Anforderungen des § 40 Abs. 1 BWG entspricht, wobei der Bewilligungsinhaber die Identität des Besuchers und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem diese Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten und diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren hat; 1. die Einrichtung eines Zutrittssystems, das sicherstellt, dass jeder Besuch des Automatensalons nur volljährigen Personen gestattet ist, die ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben, der den Anforderungen des Paragraph 40, Absatz eins, BWG entspricht, wobei der Bewilligungsinhaber die Identität des Besuchers und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem diese Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten und diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren hat;
2. die Vorlage eines Konzepts über die Schulung der Mitarbeiter im Umgang mit Spielsucht und über die Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Spielerschutzeinrichtung(en);
3. die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielersperre abhängig vom Ausmaß der Besuche des Spielteilnehmers in den Automatensalons eines Bewilligungsinhabers;
4. die Anzeige der mathematisch ermittelten Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms bei der gewählten Einsatzgröße am Glücksspielautomat, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in einer Bandbreite von 85 bis 95 vH liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die zuständige Landesbehörde geändert werden darf; werden dem Spielteilnehmer in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 95 vH liegen;
5. das Verbot zu Spielinhalten mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornographischen Darstellungen;
6. die Möglichkeit für Spieler zur jederzeitigen Einsichtnahme in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten;
7. die Einhaltung eines Mindestabstands von 15 Kilometern Luftlinie oder in Gemeinden mit mehr als 500 000 Einwohnern von 2 Kilometern Luftlinie für Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten zum Standort einer Spielbank, wobei der Abstand eines Automatensalons in einer Gemeinde mit mehr als 500 000 Einwohnern auf dem Gebiet dieser Gemeinde nicht mehr als 2 Kilometer Luftlinie betragen muss; zudem darf im Umkreis von 300 Metern oder in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern von 150 Metern Luftlinie eines Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten kein weiterer Automatensalon mit mehr als 15 Glücksspielautomaten eröffnet werden; schließlich muss zwischen Automatensalons desselben Bewilligungsinhabers jedenfalls ein Mindestabstand von 100 Metern Gehweg eingehalten werden; die Einwohnerzahl der Gemeinden richtet sich dabei nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Ergebnis der letzten Volkszählung;
8. die Teilnahme an einer vom Bundesgesetzgeber den Grundsätzen des Datenschutzrechts entsprechend noch vorzusehenden Austauschsverpflichtung von Daten über Besuchs- und Spielsperren oder beschränkungen zwischen Glücksspielanbietern;
9. die sinngemäße Einhaltung der Bestimmung des § 25 Abs. 3. 9. die sinngemäße Einhaltung der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 3,
b) bei Einzelaufstellung:
1. die Einrichtung eines Identifikationssystems, das sicherstellt, dass nur volljährige Personen an den Glücksspielautomaten spielen können und das eine zeitliche Begrenzung der Spielzeiten an den Glücksspielautomaten ermöglicht;
2. die Ausstellung einer laufend nummerierten Spielerkarte durch den Bewilligungsinhaber oder dessen Vertragspartner zur Einhaltung der höchstzulässigen Tagesspieldauer (Abs. 5 lit. b Z 7), auf der der Name des Bewilligungsinhabers sowie Name, Geburtsdatum und Lichtbild des Spielteilnehmers sowie das (Erst-) Ausstellungsdatum angebracht sind; dabei ist durch den Bewilligungswerber oder dessen Vertragspartner sicherzustellen, dass pro Spieler nur jeweils eine Spielerkarte ausgestellt ist, oder, wenn mehrere Spielerkarten für einen Spieler ausgestellt wurden, jeweils nur eine Spielerkarte für einen Spieler gültig ist, und nur diese Spielerkarte zur Teilnahme am Spiel berechtigt; die Dauer der bereits absolvierten Spielteilnahmen muss bei Ausstellung einer neuen Spielerkarte für einen Spielteilnehmer auf diese Spielerkarte übertragen werden; 2. die Ausstellung einer laufend nummerierten Spielerkarte durch den Bewilligungsinhaber oder dessen Vertragspartner zur Einhaltung der höchstzulässigen Tagesspieldauer (Absatz 5, Litera b, Ziffer 7,), auf der der Name des Bewilligungsinhabers sowie Name, Geburtsdatum und Lichtbild des Spielteilnehmers sowie das (Erst-) Ausstellungsdatum angebracht sind; dabei ist durch den Bewilligungswerber oder dessen Vertragspartner sicherzustellen, dass pro Spieler nur jeweils eine Spielerkarte ausgestellt ist, oder, wenn mehrere Spielerkarten für einen Spieler ausgestellt wurden, jeweils nur eine Spielerkarte für einen Spieler gültig ist, und nur diese Spielerkarte zur Teilnahme am Spiel berechtigt; die Dauer der bereits absolvierten Spielteilnahmen muss bei Ausstellung einer neuen Spielerkarte für einen Spielteilnehmer auf diese Spielerkarte übertragen werden;
3. die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielersperre abhängig vom Ausmaß der Spielzeiten des Spielers;
4. die Anzeige der mathematisch ermittelten Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms am Glücksspielautomat, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in einer Bandbreite von 82 bis 92 vH liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die zuständige Landesbehörde geändert werden darf; werden dem Spielteilnehmer in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 92 vH liegen;
5. das Verbot zu Spielinhalten mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornographischen Darstellungen;
6. die Möglichkeit für Spieler zur jederzeitigen Einsichtnahme in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten.
(5) Ein Spielerschutz orientierter Spielverlauf nach Abs. 3 besteht,(5) Ein Spielerschutz orientierter Spielverlauf nach Absatz 3, besteht,
a) wenn in Automatensalons zumindest
1. die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 10 Euro pro Spiel beträgt;
2. die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 10 000 Euro pro Spiel nicht überschreiten;
3. jedes Spiel zumindest 1 Sekunde dauert und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird;
4. keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Z 1 übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Z 2 überschritten wird; 4. keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Ziffer eins, übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Ziffer 2, überschritten wird;
5. eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Z 1 oder Höchstgewinn nach Z 2 mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist; 5. eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Ziffer eins, oder Höchstgewinn nach Ziffer 2, mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist;
6. keine Jackpots ausgespielt werden und
7. nach zwei Stunden ununterbrochener Spieldauer eines Spielteilnehmers der Glücksspielautomat abschaltet (Abkühlungsphase).
b) wenn in Einzelaufstellung zumindest
1. die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 1 Euro pro Spiel beträgt;
2. die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 1 000 Euro pro Spiel nicht überschreiten;
3. jedes Spiel zumindest 2 Sekunden dauert und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird;
4. keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Z 1 übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Z 2 überschritten wird; 4. keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Ziffer eins, übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Ziffer 2, überschritten wird;
5. eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Z 1 oder Höchstgewinn nach Z 2 mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist; 5. eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Ziffer eins, oder Höchstgewinn nach Ziffer 2, mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist;
6. keine Jackpots ausgespielt werden und
7. das Spielen auf Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung nur höchstens für drei Stunden je Spielteilnehmer innerhalb von 24 Stunden möglich ist (höchstzulässige Tagesspieldauer).
[…]
(7) Als Aufsicht sichernde Maßnahmen sind zumindest vorzusehen
1. eine über einen Zentralcomputer vernetzt durchgeführte Abrechnung von Glücksspielautomaten und die Sicherstellung der verpflichtenden elektronischen Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH gemäß § 2 Abs. 3; 1. eine über einen Zentralcomputer vernetzt durchgeführte Abrechnung von Glücksspielautomaten und die Sicherstellung der verpflichtenden elektronischen Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH gemäß Paragraph 2, Absatz 3,;
2. dass in Automatensalons und an Standorten mit Einzelaufstellung keine anderen Glücksspiele als solche des Bewilligungsinhabers im Sinne dieser Bestimmung angeboten werden dürfen;
3. eine Sicherstellung, dass Glücksspielautomaten keine anderen Funktionseigenschaften haben als jene, die in einem am Aufstellungsort aufliegenden technischen Handbuch angegeben und beschrieben sind;
4. eine Sicherung gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen äußere, elektromagnetische, elektrostatische oder durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse;
5. eine verpflichtende aufsichtsbehördliche Standortbewilligung für jeden einzelnen Automatensalon sowie eine laufende Berichterstattung an den Bundesminister für Finanzen über die erteilten landesrechtlichen Bewilligungsbescheide der Betreiber von Automatensalons und eine Übermittlung einer Aufstellung aller landesrechtlich bewilligten Glücksspielautomaten unter Angabe ihrer bewilligten Standorte und Nennung des Betreibers in elektronischer Form zur Sicherstellung der damit verbundenen Abgabenleistung sowie für glücksspielrechtliche Überwachungen;
6. eine Kontrolle durch Landesbehörden auf Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen unter sinngemäßer Anwendung des § 23; 6. eine Kontrolle durch Landesbehörden auf Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 23,;
7. eine verpflichtende Zusammenarbeit der Landesbehörden mit dem Bundesminister für Finanzen in Aufsichtsangelegenheiten;
8. dass während der Übergangszeit nach § 60 Abs. 25 Z 2 Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nur insoweit ausgeübt werden können, als im selben Ausmaß aufrechte und zum 15. März 2010 tatsächlich ausgeübte landesrechtliche Bewilligungen für Glücksspielautomaten nach § 4 Abs. 2 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz in diesem Bundesland in der Übergangszeit auslaufen oder vorzeitig unwiderruflich zurückgelegt werden, wobei für neue Bewilligungen die höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten gemäß Abs. 1 nicht überschritten werden darf; 8. dass während der Übergangszeit nach Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nur insoweit ausgeübt werden können, als im selben Ausmaß aufrechte und zum 15. März 2010 tatsächlich ausgeübte landesrechtliche Bewilligungen für Glücksspielautomaten nach Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung vor diesem Bundesgesetz in diesem Bundesland in der Übergangszeit auslaufen oder vorzeitig unwiderruflich zurückgelegt werden, wobei für neue Bewilligungen die höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten gemäß Absatz eins, nicht überschritten werden darf;
9. die (sinngemäße) Einhaltung der Bestimmungen der §§ 31b, 51 sowie 56 Abs. 1 GSpG; 9. die (sinngemäße) Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 31 b, 51, sowie 56 Absatz eins, GSpG;
10. eine Parteistellung des Bundesministers für Finanzen in allen Angelegenheiten des § 5. 10. eine Parteistellung des Bundesministers für Finanzen in allen Angelegenheiten des Paragraph 5,
(8) Bei Verstoß eines Bewilligungsinhabers gegen die oben genannten Verpflichtungen sowie gegen die Verpflichtungen aus der elektronischen Datenübermittlung nach § 2 Abs. 3 kann der Bundesminister für Finanzen einen Antrag auf die Verhängung von Sanktionen im Sinne des § 23 durch die Landesbehörde stellen.“(8) Bei Verstoß eines Bewilligungsinhabers gegen die oben genannten Verpflichtungen sowie gegen die Verpflichtungen aus der elektronischen Datenübermittlung nach Paragraph 2, Absatz 3, kann der Bundesminister für Finanzen einen Antrag auf die Verhängung von Sanktionen im Sinne des Paragraph 23, durch die Landesbehörde stellen.“
„Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 52. (1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,Paragraph 52, (1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Ziffer 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,
1. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt; 1. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt;
[…]
(2) Bei Übertretung des Abs. 1 Z 1 mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.(2) Bei Übertretung des Absatz eins, Ziffer eins, mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.
(3) Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen.(3) Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, als auch der Tatbestand des Paragraph 168, StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des Paragraph 52, zu bestrafen.
[…]“
„Beschlagnahmen
§ 53. (1) Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wennParagraph 53, (1) Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn
1. der Verdacht besteht, dass
a) mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, oder a) mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, oder
b) durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird oder b) durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird oder
2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Z 1 lit. a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird oder 2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Ziffer eins, Litera a, gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird oder
3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird. 3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird.
(2) Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Abs. 1 genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des § 52 Abs. 1 Z 7 dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Abs. 3) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.(2) Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Absatz eins, genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Absatz 3,) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.
(3) Die Behörde hat in den Fällen des Abs. 2 unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.(3) Die Behörde hat in den Fällen des Absatz 2, unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
[…]“
„Einziehung
§ 54. (1) Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, sind zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.Paragraph 54, (1) Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, sind zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.
(2) Die Einziehung ist mit selbständigem Bescheid zu verfügen. Dieser ist all jenen der Behörde bekannten Personen zuzustellen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen und kann, soweit die Einziehung betroffen ist, von ihnen mit Beschwerde angefochten werden. Kann keine solche Person ermittelt werden, so hat die Zustellung solcher Bescheide durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen.
(3) Eingezogene Gegenstände sind nach Rechtskraft des Einziehungsbescheides binnen Jahresfrist von der Behörde nachweislich zu vernichten.
(4) § 54 Abs. 1 gilt auch für vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beschlagnahmte Gegenstände.“(4) Paragraph 54, Absatz eins, gilt auch für vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beschlagnahmte Gegenstände.“
„Zulässige Werbung
§ 56. (1) Die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach diesem Bundesgesetz haben bei ihren Werbeauftritten einen verantwortungsvollen Maßstab zu wahren. Die Einhaltung dieses verantwortungsvollen Maßstabes ist ausschließlich im Aufsichtswege zu überwachen und nicht dem Klagswege nach §§ 1 ff UWG zugänglich. Abs. 1 Satz 1 stellt kein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB dar.Paragraph 56, (1) Die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach diesem Bundesgesetz haben bei ihren Werbeauftritten einen verantwortungsvollen Maßstab zu wahren. Die Einhaltung dieses verantwortungsvollen Maßstabes ist ausschließlich im Aufsichtswege zu überwachen und nicht dem Klagswege nach Paragraphen eins, ff UWG zugänglich. Absatz eins, Satz 1 stellt kein Schutzgesetz im Sinne des Paragraph 1311, ABGB dar.
(2) Spielbanken aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes dürfen im Inland den Besuch ihrer ausländischen, in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes gelegenen Betriebsstätten gemäß den Grundsätzen des Abs. 1 bewerben, wenn dem Betreiber der Spielbank dafür eine Bewilligung durch den Bundesminister für Finanzen erteilt wurde. Eine solche Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Betreiber der Spielbank dem Bundesminister für Finanzen nachgewiesen hat, dass(2) Spielbanken aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes dürfen im Inland den Besuch ihrer ausländischen, in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes gelegenen Betriebsstätten gemäß den Grundsätzen des Absatz eins, bewerben, wenn dem Betreiber der Spielbank dafür eine Bewilligung durch den Bundesminister für Finanzen erteilt wurde. Eine solche Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Betreiber der Spielbank dem Bundesminister für Finanzen nachgewiesen hat, dass
1. die für den Betrieb der Spielbank erteilte Konzession § 21 entspricht und im Konzessionserteilungsland, das ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist, ausgeübt wird, und 1. die für den Betrieb der Spielbank erteilte Konzession Paragraph 21, entspricht und im Konzessionserteilungsland, das ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist, ausgeübt wird, und
2. die gesetzlichen Spielerschutzbestimmungen dieses Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes den inländischen zumindest entsprechen.
Entsprechen die Werbemaßnahmen nicht den Anforderungen nach Abs. 1, kann dem Betreiber der ausländischen Spielbank die Werbung durch den Bundesminister für Finanzen untersagt werden.Entsprechen die Werbemaßnahmen nicht den Anforderungen nach Absatz eins,, kann dem Betreiber der ausländischen Spielbank die Werbung durch den Bundesminister für Finanzen untersagt werden.
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung den Maßstab für verantwortungsvolle Werbung festzulegen.“
2. Zum Vorliegen verbotener Ausspielungen:
2.1. Die Beschwerdeführer treten der Annahme, wonach mit dem bei der Kontrolle am 31.3.2016 im Lokal „G.“ vorgefundenen Gerät verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet worden seien, mit dem Vorbringen entgegen, dass keine Glücksspiele angeboten wurden und die Geräte zudem nicht betriebsbereit aufgestellt waren.2.1. Die Beschwerdeführer treten der Annahme, wonach mit dem bei der Kontrolle am 31.3.2016 im Lokal „G.“ vorgefundenen Gerät verbotene Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz 4, GSpG veranstaltet worden seien, mit dem Vorbringen entgegen, dass keine Glücksspiele angeboten wurden und die Geräte zudem nicht betriebsbereit aufgestellt waren.
Nach den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren getroffenen Feststellungen waren die Geräte betriebsbereit aufgestellt und nicht nur gelagert wie von den Beschwerdeführern vorgebracht. Auf den Geräten konnte das virtuelle Walzenspiel „Golden Trio“ gespielt werden, dessen Ausgang vom Spieler nicht beeinflussbar war und somit ausschließlich vom Glück abhing. Das virtuelle Walzenspiel wurde erst durch ein bestimmtes Ergebnis eines vorgelagerten Miniaturwalzenspieles ausgelöst. Das vorgeschaltete Miniaturwalzenspiel lässt eine Einflussnahme des Spielers auf den Spielausgang insofern zu, als der Endstand der Walzen erst mit dem Auslassen der Starttaste eintritt. Ob ein solcher Endstand vom Spieler durch Geschick herbeigeführt werden kann ist unerheblich, weil auch die Verbindung eines vom Zufall abhängenden Spiels mit einem Geschicklichkeitsspiel diesem Spiel nicht den Charakter eines Glücksspiels iSd § 1 Abs. 1 GSpG nimmt (vgl. VwGH 26.2.2001, 99/17/0214). Ebenso unerheblich ist daher die Frage, ob zur Realisierung eines mit dem eigentlichen Walzenspiel erzielten Gewinnes erneut das Miniaturwalzenspiel ausgelöst werden muss und dabei das Ergebnis durch Geschick beeinflussbar ist. Sollten mit dem vorgeschalteten Miniaturwalzenspiel eigenständig – das heißt ohne Einbeziehung der eigentlichen Walzenspiele – geldwerte Gewinne durch Geschick erzielt werden können, änderte dies zudem nichts an dem Umstand, dass durch bewusste Herbeiführung eines Endstands der Miniaturwalzen mit dem enthaltenen Kamera-Symbol („?“) ein Glücksspiel ausgelöst werden kann.Nach den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren getroffenen Feststellungen waren die Geräte betriebsbereit aufgestellt und nicht nur gelagert wie von den Beschwerdeführern vorgebracht. Auf den Geräten konnte das virtuelle Walzenspiel „Golden Trio“ gespielt werden, dessen Ausgang vom Spieler nicht beeinflussbar war und somit ausschließlich vom Glück abhing. Das virtuelle Walzenspiel wurde erst durch ein bestimmtes Ergebnis eines vorgelagerten Miniaturwalzenspieles ausgelöst. Das vorgeschaltete Miniaturwalzenspiel lässt eine Einflussnahme des Spielers auf den Spielausgang insofern zu, als der Endstand der Walzen erst mit dem Auslassen der Starttaste eintritt. Ob ein solcher Endstand vom Spieler durch Geschick herbeigeführt werden kann ist unerheblich, weil auch die Verbindung eines vom Zufall abhängenden Spiels mit einem Geschicklichkeitsspiel diesem Spiel nicht den Charakter eines Glücksspiels iSd Paragraph eins, Absatz eins, GSpG nimmt vergleiche VwGH 26.2.2001, 99/17/0214). Ebenso unerheblich ist daher die Frage, ob zur Realisierung eines mit dem eigentlichen Walzenspiel erzielten Gewinnes erneut das Miniaturwalzenspiel ausgelöst werden muss und dabei das Ergebnis durch Geschick beeinflussbar ist. Sollten mit dem vorgeschalteten Miniaturwalzenspiel eigenständig – das heißt ohne Einbeziehung der eigentlichen Walzenspiele – geldwerte Gewinne durch Geschick erzielt werden können, änderte dies zudem nichts an dem Umstand, dass durch bewusste Herbeiführung eines Endstands der Miniaturwalzen mit dem enthaltenen Kamera-Symbol („“) ein Glücksspiel ausgelöst werden kann.
2.2. Die Veranstaltung der Glücksspiele war auf die Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung dieser Glücksspiele gerichtet und erfolgte daher unternehmerisch; die Beschwerdeführer haben auch nicht behauptet, dass das Glücksspielgerät ohne Absicht der Erzielung von Einnahmen betrieben worden sei. Bei dem Glücksspiel „Golden Trio“ konnten Einsätze in der Höhe von EUR 0,3,— bis EUR 10,— mit in Aussicht gestellten Höchstgewinnen von EUR 30,—bis zu einem nicht ausgewiesenen Höchstgewinn geleistet werden. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 GSpG sind daher erfüllt und liegen Ausspielungen vor.2.2. Die Veranstaltung der Glücksspiele war auf die Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung dieser Glücksspiele gerichtet und erfolgte daher unternehmerisch; die Beschwerdeführer haben auch nicht behauptet, dass das Glücksspielgerät ohne Absicht der Erzielung von Einnahmen betrieben worden sei. Bei dem Glücksspiel „Golden Trio“ konnten Einsätze in der Höhe von EUR 0,3,— bis EUR 10,— mit in Aussicht gestellten Höchstgewinnen von EUR 30,—bis zu einem nicht ausgewiesenen Höchstgewinn geleistet werden. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, GSpG sind daher erfüllt und liegen Ausspielungen vor.
Nach den getroffenen Feststellungen hat für den Betrieb des verfahrensgegenständlichen Glücksspielgerätes weder nach dem GspG noch nach landesgesetzlichen Vorschriften eine Konzession oder Bewilligung vorgelegen. Eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes war auch nicht gegeben.
2.3. Aufgrund dieser Ausführungen ist daher davon auszugehen, dass mit dem gegenständlichen Geräten im Zeitraum vom 1.9.2015 bis 31.3.2016 um 13:00 Uhr verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 GSpG im Lokal „G.“ veranstaltet wurden.2.3. Aufgrund dieser Ausführungen ist daher davon auszugehen, dass mit dem gegenständlichen Geräten im Zeitraum vom 1.9.2015 bis 31.3.2016 um 13:00 Uhr verbotene Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz 4, GSpG im Lokal „G.“ veranstaltet wurden.
3. Zur Beschwerde des D. M. und der U. s.r.o. gegen das Straferkenntnis vom 9.11.2016, Zl. VStV/916301210260/2016 (VWG-002/060/1610/2017 und VGW-002/V/060/1609/2017):
D. M. wird als handelsrechtlichem Geschäftsführer der U. s.r.o. und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufenem und strafrechtlich Verantwortlichem die Veranstaltung verbotener Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 GSpG vorgeworfen, weil die U. s.r.o. als Unternehmerin entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes auf eigenen Namen, Rechnung und Risiko zwei funktionsfähige und in betriebsbereitem Zustand aufgestellte Glücksspielgeräte im Zeitraum vom 1.9.2015 bis 31.3.2016, 13:00 Uhr betrieben habe.D. M. wird als handelsrechtlichem Geschäftsführer der U. s.r.o. und somit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufenem und strafrechtlich Verantwortlichem die Veranstaltung verbotener Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz 4, GSpG vorgeworfen, weil die U. s.r.o. als Unternehmerin entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes auf eigenen Namen, Rechnung und Risiko zwei funktionsfähige und in betriebsbereitem Zustand aufgestellte Glücksspielgeräte im Zeitraum vom 1.9.2015 bis 31.3.2016, 13:00 Uhr betrieben habe.
Wie unter Pkt. III.2. ausgeführt, wurden mit dem gegenständlichen Gerät verbotene Ausspielungen im Lokal „G.“ angeboten. Nach den vom Verwaltungsgericht Wien getroffenen Feststellungen erfolgte der Spielbetrieb des eingesetzten Gerätes auf Rechnung und Gefahr der U. s.r.o., diese ist somit Veranstalterin der verbotenen Ausspielungen (vgl. zur Qualifikation als Veranstalter VwGH 26.3.2015, Ra 2014/17/0033). Diese Veranstaltung ist D. M. als § 9 Abs. 1 VStG nach außen Vertretungsbefugtem der U. s.r.o. gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 1. Fall GSpG anzulasten, der objektive Tatbestand ist somit erfüllt. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, dass der Beschuldigte die Tat nicht begangen habe wird nicht weiters begründet und es lassen sich dafür im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Anhaltspunkte finden. Seitens des Verwaltungsgerichtes wurde ausreichend begründet, dass verbotene Ausspielungen veranstaltet wurden.Wie unter Pkt. römisch drei.2. ausgeführt, wurden mit dem gegenständlichen Gerät verbotene Ausspielungen im Lokal „G.“ angeboten. Nach den vom Verwaltungsgericht Wien getroffenen Feststellungen erfolgte der Spielbetrieb des eingesetzten Gerätes auf Rechnung und Gefahr der U. s.r.o., diese ist somit Veranstalterin der verbotenen Ausspielungen vergleiche zur Qualifikation als Veranstalter VwGH 26.3.2015, Ra 2014/17/0033). Diese Veranstaltung ist D. M. als Paragraph 9, Absatz eins, VStG nach außen Vertretungsbefugtem der U. s.r.o. gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall GSpG anzulasten, der objektive Tatbestand ist somit erfüllt. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, dass der Beschuldigte die Tat nicht begangen habe wird nicht weiters begründet und es lassen sich dafür im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Anhaltspunkte finden. Seitens des Verwaltungsgerichtes wurde ausreichend begründet, dass verbotene Ausspielungen veranstaltet wurden.
Da zum Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und auch über das Verschulden nicht anderes bestimmt ist, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG, weshalb es am Beschwerdeführer gelegen ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Da zum Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und auch über das Verschulden nicht anderes bestimmt ist, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG, weshalb es am Beschwerdeführer gelegen ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Nach der Aktenlage haben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme fehlenden (oder auch nur geminderten) Verschuldens von D. M. ergeben. Es war daher von Verschulden in Form eines jedenfalls fahrlässigen Verhaltens auszugehen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Strafrahmen für eine Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG mit bis zu drei Eingriffsgegenständen beträgt gemäß § 52 Abs. 2 GSpG bei der erstmaligen Übertretung EUR 1.000,— bis EUR 10.000,— pro Eingriffsgegenstand, im Wiederholungsfall EUR 3.000,— bis EUR 30.000,—.Der Strafrahmen für eine Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG mit bis zu drei Eingriffsgegenständen beträgt gemäß Paragraph 52, Absatz 2, GSpG bei der erstmaligen Übertretung EUR 1.000,— bis EUR 10.000,— pro Eingriffsgegenstand, im Wiederholungsfall EUR 3.000,— bis EUR 30.000,—.
Für D. M. lag im Tatzeitraum keine rechtskräftige Bestrafung für die Übertretung des Glücksspielgesetzes mit bis zu drei Eingriffsgegenständen vor, deswegen findet der niedrigere Strafrahmen Anwendung.
Die Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafgesetz nicht taxativ aufgezählt. Auch die Dauer eines strafbaren Verhaltens kann im Rahmen der Strafbemessung maßgebend sein (VwGH 12.12.1995, 94/09/0197). Bei der Strafbemessung kommt es gemäß § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG – unter anderem – auf die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht an. Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigen das Auslangen zu finden sein wird (vgl. zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029 mwN). Der Verfahrensgrundsatz, die Verwaltungsbehörde habe von Amts wegen vorzugehen, enthebt den Beschuldigten auch im Verwaltungsstrafrecht nicht der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen, wobei dem Beschuldigten die Verpflichtung insbesondere dort zukommt, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenhang mit dem Beschuldigten geklärt werden kann, wenn also der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind. Unterlässt der Beschuldigte somit die entsprechenden Angaben über sein Einkommen, so hat die Behörde eine Schätzung des Einkommens vorzunehmen. Moniert der Beschuldigte diesen Schätzungsvorgang, so hat er insbesondere durch konkretisierte Ausführungen darzutun, warum die von der Strafbehörde getroffenen Feststellungen den für die Errechnung seines Einkommens maßgebenden Umständen nicht entsprechen, und darf sich nicht auf allgemein gehaltene Formulierungen beschränken (VwGH 22.4.1992, 92/03/0019).Die Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafgesetz nicht taxativ aufgezählt. Auch die Dauer eines strafbaren Verhaltens kann im Rahmen der Strafbemessung maßgebend sein (VwGH 12.12.1995, 94/09/0197). Bei der Strafbemessung kommt es gemäß Paragraph 19, Absatz 2, letzter Satz VStG – unter anderem – auf die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht an. Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigen das Auslangen zu finden sein wird vergleiche zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029 mwN). Der Verfahrensgrundsatz, die Verwaltungsbehörde habe von Amts wegen vorzugehen, enthebt den Beschuldigten auch im Verwaltungsstrafrecht nicht der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen, wobei dem Beschuldigten die Verpflichtung insbesondere dort zukommt, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenhang mit dem Beschuldigten geklärt werden kann, wenn also der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind. Unterlässt der Beschuldigte somit die entsprechenden Angaben über sein Einkommen, so hat die Behörde eine Schätzung des Einkommens vorzunehmen. Moniert der Beschuldigte diesen Schätzungsvorgang, so hat er insbesondere durch konkretisierte Ausführungen darzutun, warum die von der Strafbehörde getroffenen Feststellungen den für die Errechnung seines Einkommens maßgebenden Umständen nicht entsprechen, und darf sich nicht auf allgemein gehaltene Formulierungen beschränken (VwGH 22.4.1992, 92/03/0019).
Da der Beschwerdeführer seine Einkommensverhältnisse trotz Aufforderung nicht bekannt gab, legte die belangte Behörde der Strafbemessung durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse zugrunde. Erschwerend wertete die belangte Behörde, dass die strafbare Handlung über eine längere Zeit fortgesetzt wurde.
Die der Bestrafung zugrundeliegenden Handlungen des Beschwerdeführers schädigten das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse am Spielerschutz, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Taten an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, als erheblich zu bewerten war. Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und dem Beschuldigten zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig bezeichnet werden, da weder hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Der Ausspruch einer Ermahnung oder die Verfahrenseinstellung iSd § 45 Abs. 1 Z 4 VStG kam daher schon mangels Geringfügigkeit des Verschuldens nicht in Betracht.Die der Bestrafung zugrundeliegenden Handlungen des Beschwerdeführers schädigten das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse am Spielerschutz, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Taten an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, als erheblich zu bewerten war. Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und dem Beschuldigten zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig bezeichnet werden, da weder hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Der Ausspruch einer Ermahnung oder die Verfahrenseinstellung iSd Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG kam daher schon mangels Geringfügigkeit des Verschuldens nicht in Betracht.
Im gegebenen Zusammenhang ist – wie bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat – erschwerend zu werten, dass die strafbare Handlung über einen längeren Tatzeitraum, nämlich über sechs Monate, fortgesetzt wurde. Angesichts der Höhe der möglichen maximalen Einsätze (bis EUR 10,— pro Spiel) und des langen Tatzeitraums kann auch von keinem geringfügigen Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes ausgegangen werden. Für ein Vorliegen der vom Beschwerdeführer angeführten Milderungsgründe – ordentlicher Lebenswandel, kein Schaden trotz Vollendung der Tat, ernstliches Bemühen, die nachteiligen Folgen der Tat zu verhindern – gibt der festgestellte Sachverhalt schließlich keine Anhaltspunkte. Angaben zu seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen hat der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht gemacht, weshalb von durchschnittlichen Verhältnissen und keinen Sorgepflichten auszugehen ist. Das Verwaltungsgericht Wien geht davon aus, dass D. M. als handelsrechtlicher Geschäftsführer der U. s.r.o. vorsätzlich gehandelt und eine Bestrafung wegen der verbotenen Ausspielungen in Kauf genommen hat. Es liegt ein schweres Verschulden vor.
Vor diesem Hintergrund erweist sich die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von EUR 10.000,— als schuld- und tatangemessen. Auch die Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 168 Stunden erschien als schuld-und tatangemessen.
4. Zur Beschwerde des O. Sc. gegen das Straferkenntnis vom 9.11.2016, Zl. VStV/916301210264/2016 (VWG-002/060/1615/2015):
O. Sc. wird von der Behörde vorgworfen, verbotene Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht zu haben, indem er es der U. s.r.o. und D. M. gestattet habe, in seinen Räumlichkeiten zwei funktionsfähige und in betriebsbereiten Zustand aufgestellte Glücksspielgeräte im Zeitraum vom 1.9.2015 bis 31.3.2016, 13:00 Uhr zu betreiben. Dafür hat O. Sc. von der U. s.r.o. Miete erhalten.
Wie unter Punkt III.2. ausgeführt, wurden die verbotenen Ausspielungen im Lokal „G.“ veranstaltet. Der Betreiber des Lokals „G.“ O. Sc. hat der U. s.r.o. gestattet, die verfahrensgegenständlichen Geräte in den Räumlichkeiten des Lokals aufzustellen und dort betriebsbereit zu halten.Wie unter Punkt römisch drei.2. ausgeführt, wurden die verbotenen Ausspielungen im Lokal „G.“ veranstaltet. Der Betreiber des Lokals „G.“ O. Sc. hat der U. s.r.o. gestattet, die verfahrensgegenständlichen Geräte in den Räumlichkeiten des Lokals aufzustellen und dort betriebsbereit zu halten.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 9.4.2001, 97/17/0155; 15.3.2013, 2012/17/0568) wird das Tatbild des Zugänglichmachens im Sinne des dritten Falls des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG von derjenigen Person verwirklicht, die den Automat in ihrer Gewahrsame hat und diesen den Spielern zugänglich macht, darunter fällt beispielsweise der Wirt, der vom Automatenbetreiber eine vom Ertrag des Automaten unabhängige Miete erhält oder sich von der Aufstellung der Geräte eine Belebung seiner Umsätze erhofft (vgl. VwGH 12.3.2010, 2010/17/0017). Demnach ist vom „unternehmerisch Zugänglichmachen“ dann auszugehen, wenn eine Person als Inhaberin einer Lokalität die Aufstellung von Apparaten duldet und dafür eine vermögenswerte Leistung als Entschädigung erhält. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche VwGH 9.4.2001, 97/17/0155; 15.3.2013, 2012/17/0568) wird das Tatbild des Zugänglichmachens im Sinne des dritten Falls des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG von derjenigen Person verwirklicht, die den Automat in ihrer Gewahrsame hat und diesen den Spielern zugänglich macht, darunter fällt beispielsweise der Wirt, der vom Automatenbetreiber eine vom Ertrag des Automaten unabhängige Miete erhält oder sich von der Aufstellung der Geräte eine Belebung seiner Umsätze erhofft vergleiche VwGH 12.3.2010, 2010/17/0017). Demnach ist vom „unternehmerisch Zugänglichmachen“ dann auszugehen, wenn eine Person als Inhaberin einer Lokalität die Aufstellung von Apparaten duldet und dafür eine vermögenswerte Leistung als Entschädigung erhält.
O. Sc. hat von der U. s.r.o. eine vom Ertrag der Automaten unabhängige Miete erhalten (VwGH 12.3.2010, 2010/17/0017). Mit diesem Verhalten hat O. Sc. die verbotenen Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht (vgl. VwGH 25.9.2012, 2012/17/0040).O. Sc. hat von der U. s.r.o. eine vom Ertrag der Automaten unabhängige Miete erhalten (VwGH 12.3.2010, 2010/17/0017). Mit diesem Verhalten hat O. Sc. die verbotenen Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht vergleiche VwGH 25.9.2012, 2012/17/0040).
Da zum Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und auch über das Verschulden nicht anderes bestimmt ist, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG, weshalb es am Beschwerdeführer gelegen ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Da zum Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und auch über das Verschulden nicht anderes bestimmt ist, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG, weshalb es am Beschwerdeführer gelegen ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Der Strafrahmen für die Veranstaltung verbotener Ausspielungen mit nicht mehr als drei Eingriffsgegenständen beträgt bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 52 Abs. 2 GSpG EUR 1.000,— bis EUR 10.000,—, im Wiederholungsfall EUR 3.000,— bis EUR 30.000,—.Der Strafrahmen für die Veranstaltung verbotener Ausspielungen mit nicht mehr als drei Eingriffsgegenständen beträgt bei der erstmaligen Übertretung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, GSpG EUR 1.000,— bis EUR 10.000,—, im Wiederholungsfall EUR 3.000,— bis EUR 30.000,—.
O. Sc. wurde noch nicht rechtskräftig wegen eines Verstoßes gegen das Glücksspielgesetz bestraft, es liegt somit kein Wiederholungsfall vor, weshalb der untere Strafrahmen zur Anwendung kommt.
Da der Beschwerdeführer seine Einkommensverhältnisse trotz Aufforderung nicht bekannt gab, legte die belangte Behörde der Strafbemessung durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse zugrunde. Erschwerend wertete die belangte Behörde, dass die strafbare Handlung über eine längere Zeit fortgesetzt wurde, dies wurde aber lediglich in der Begründung angeben und nicht in der Strafbemessung gewertet.
O. Sc. machte auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Angaben zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation, weshalb das Verwaltungsgericht Wien – wie schon die belangte Behörde – von durchschnittlichen Verhältnissen ausgeht. Erschwerend war im Beschwerdefall der lange Tatzeitraum von sechs Monaten, mildernd der bisherige ordentliche Lebenswandel zu werten. Für ein Vorliegen der vom Beschwerdeführer O. Sc. sonst angeführten Milderungsgründe – kein Schaden trotz Vollendung der Tat, ernstliches Bemühen, die nachteiligen Folgen der Tat zu verhindern – gibt der festgestellte Sachverhalt schließlich keine Anhaltspunkte. O. Sc. hat die verbotenen Ausspielungen zumindest fahrlässig unternehmerisch zugänglich gemacht, es waren dabei Einsätze von bis zu EUR 10,— pro Spiel spielbar, weshalb von keinem bloß geringfügigen Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes auszugehen ist. Es liegt angesichts dieser Umstände kein geringfügiges Verschulden vor.
Angesichts der Strafbemessungsgründe, insbesondere des langen Tatzeitraums, erscheint dem Verwaltungsgericht die von der Behörde verhängte Strafe von € 1.000,— pro Gerät als zu niedrig. Die Behörde führt zwar in der Begründung aus, dass der längere Tatzeitraum erschwerend wirkte, berücksichtigt dies aber nicht bei der Strafbemessung selbst. Das Verwaltungsgericht kann die Strafe von € 1.000,— nicht erhöhen, so war diese zu bestätigen.
5. Zum Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren (VGW-002/060/9928/2016, VGW-002/V/060/9929/2016, VGW-002/060/9931/2016, VGW-002/V/060/9932/2016):
5.1. § 53 Abs. 1 GSpG setzt für die Beschlagnahme von Glücksspielautomaten, sonstiger Eingriffsgegenstände und technischer Hilfsmittel voraus, dass der Verfall oder die Einziehung vorgesehen ist. Gemäß § 54 Abs. 1 GSpG sind Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.5.1. Paragraph 53, Absatz eins, GSpG setzt für die Beschlagnahme von Glücksspielautomaten, sonstiger Eingriffsgegenstände und technischer Hilfsmittel voraus, dass der Verfall oder die Einziehung vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, GSpG sind Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 setzt eine Beschlagnahme nach § 53 Abs. 1 GSpG an sich lediglich den Verdacht des Verstoßes mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, gegen Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG voraus. Eine abschließende, einer juristischen "Feinprüfung" standhaltende Qualifikation eines Spiels als Glücks- oder Geschicklichkeitsspiel ist im Beschlagnahmebescheid hingegen noch nicht erforderlich. Die Berufungsbehörde hat im Falle der Berufung gegen einen Beschlagnahmebescheid jedoch nicht nur zu prüfen, ob der Verdacht im Sinne des § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a GSpG im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids erster Instanz bestanden hat, sondern darüber hinaus auch, ob der Verdacht im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung noch besteht. Sie hat dabei insbesondere allfällige in der Zwischenzeit gewonnene Erkenntnisse zu berücksichtigen bzw. auf Einwände der Parteien einzugehen (vgl. VwGH 15.1.2014, 2012/17/0586, mwN). Diese Ausführungen sind auf das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz übertragbar.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 setzt eine Beschlagnahme nach Paragraph 53, Absatz eins, GSpG an sich lediglich den Verdacht des Verstoßes mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, gegen Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG voraus. Eine abschließende, einer juristischen "Feinprüfung" standhaltende Qualifikation eines Spiels als Glücks- oder Geschicklichkeitsspiel ist im Beschlagnahmebescheid hingegen noch nicht erforderlich. Die Berufungsbehörde hat im Falle der Berufung gegen einen Beschlagnahmebescheid jedoch nicht nur zu prüfen, ob der Verdacht im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GSpG im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids erster Instanz bestanden hat, sondern darüber hinaus auch, ob der Verdacht im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung noch besteht. Sie hat dabei insbesondere allfällige in der Zwischenzeit gewonnene Erkenntnisse zu berücksichtigen bzw. auf Einwände der Parteien einzugehen vergleiche VwGH 15.1.2014, 2012/17/0586, mwN). Diese Ausführungen sind auf das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz übertragbar.
Auch wenn die Einziehung nach § 54 GSpG unabhängig von einer Bestrafung eines Beschuldigten vorgesehen ist und eine Sicherungsmaßnahme und keine Strafe darstellt, hängt sie doch gemäß § 54 Abs. 1 GSpG von der Verwirklichung eines objektiven Tatbilds nach § 52 Abs. 1 GSpG ab, da sie voraussetzt, dass mit dem von der Einziehung betroffenen Gegenstand "gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird" und der Verstoß überdies nicht geringfügig sein durfte. Die Bestimmung setzt somit nach dem Wortlaut des Gesetzes die Verwirklichung eines der Tatbestände des § 52 Abs. 1 GSpG voraus (vgl. VwGH 22.8.2012, 2011/17/0323).Auch wenn die Einziehung nach Paragraph 54, GSpG unabhängig von einer Bestrafung eines Beschuldigten vorgesehen ist und eine Sicherungsmaßnahme und keine Strafe darstellt, hängt sie doch gemäß Paragraph 54, Absatz eins, GSpG von der Verwirklichung eines objektiven Tatbilds nach Paragraph 52, Absatz eins, GSpG ab, da sie voraussetzt, dass mit dem von der Einziehung betroffenen Gegenstand "gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird" und der Verstoß überdies nicht geringfügig sein durfte. Die Bestimmung setzt somit nach dem Wortlaut des Gesetzes die Verwirklichung eines der Tatbestände des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG voraus vergleiche VwGH 22.8.2012, 2011/17/0323).
5.2. Angesichts der unter Pkt. III.2. gemachten Ausführungen steht fest, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Lokal „G.“ verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet wurden. Eine solche Veranstaltung ist nach § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG zu bestrafen. Auf Grund eines solchen Verstoßes ist die Einziehung gemäß § 54 Abs. 1 GSpG zu verfügen.5.2. Angesichts der unter Pkt. römisch drei.2. gemachten Ausführungen steht fest, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Lokal „G.“ verbotene Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz 4, GSpG veranstaltet wurden. Eine solche Veranstaltung ist nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG zu bestrafen. Auf Grund eines solchen Verstoßes ist die Einziehung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, GSpG zu verfügen.
5.3. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass keine die Voraussetzungen für die Beschlagnahme nicht erfüllt werden. Zunächst seien gar keine Glücksspiele angeboten worden. Zudem stelle die Beschlagnahme ein Sicherungsmittel dar, das weitere Eingriffe in das Glücksspielmonopol des Bundes verhindern sollte.
5.4. Nach den im Beschwerdeverfahren getroffenen Feststellungen war das verfahrensgegenständliche Gerät vom 1.9.2015 bis 31.3.2016, 13:00 Uhr, im Lokal „G.“ aufgestellt und bespielbar. Pro Spiel, welches jeweils nur wenige Sekunden dauert, konnten Höchsteinsätze von bis zu EUR 10,— geleistet werden. Aus der Aufstelldauer von sechs Monaten und den hohen leistbaren Einsätzen ergibt sich, dass es sich keinesfalls um einen bloß geringfügigen Verstoß gehandelt hat.
5.5. Da mit dem verfahrensgegenständlichen Geräten gegen § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wurde und der Verstoß auch keinesfalls als geringfügig zu werten ist, sind die Geräte zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG einzuziehen. Vor diesem Hintergrund besteht zudem ein die Beschlagnahme rechtfertigender Verdacht eines Eingriffs in das Glücksspielmonopol des Bundes. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob das Beschlagnahmeverfahren angesichts der Einziehung des Gerätes nicht überhaupt gegenstandslos geworden ist.5.5. Da mit dem verfahrensgegenständlichen Geräten gegen Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wurde und der Verstoß auch keinesfalls als geringfügig zu werten ist, sind die Geräte zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG einzuziehen. Vor diesem Hintergrund besteht zudem ein die Beschlagnahme rechtfertigender Verdacht eines Eingriffs in das Glücksspielmonopol des Bundes. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob das Beschlagnahmeverfahren angesichts der Einziehung des Gerätes nicht überhaupt gegenstandslos geworden ist.
6. Zur Frage der Vereinbarkeit des Glücksspielgesetzes mit dem Unionsrecht:
6.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24. April 2014, Ro 2014/17/0126, ausgeführt hat, hat das Verwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen, wenn eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung gegen das Unionsrecht verstößt und deswegen unangewendet zu bleiben hat. Um zu einer derartigen Beurteilung zu gelangen, ist zunächst die Frage zu beantworten, ob das Unionsrecht im konkreten Fall überhaupt anzuwenden ist, was auf Sachverhalte ohne Auslandsbezug nicht zutrifft (vgl. auch VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121).6.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24. April 2014, Ro 2014/17/0126, ausgeführt hat, hat das Verwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen, wenn eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung gegen das Unionsrecht verstößt und deswegen unangewendet zu bleiben hat. Um zu einer derartigen Beurteilung zu gelangen, ist zunächst die Frage zu beantworten, ob das Unionsrecht im konkreten Fall überhaupt anzuwenden ist, was auf Sachverhalte ohne Auslandsbezug nicht zutrifft vergleiche auch VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121).
Im vorliegenden Fall liegt ein Auslandsbezug darin, dass die U. s.r.o. ihren Sitz in Br. hat und M. D. die slowakische Staatsbürgerschaft besitzt. Im Ergebnis kann jedoch dahingestellt bleiben, ob eine solche Sachverhaltskonstellation bereits den Anwendungsbereich des Unionsrechts eröffnet.
Ungeachtet der Frage, ob ein Sachverhalt mit Auslandsbezug vorliegt, wäre jedoch auch bei reinen Inlandssachverhalten vom Verwaltungsgericht Wien zu beurteilen, ob das Bewilligungs-/Konzessionssystem des Glücksspielgesetzes mit dem Unionsrecht vereinbar ist (vgl. dazu auch OGH 21.10.2014, 4 Ob145/14y). Dies als Vorfrage der Beurteilung, ob das Glücksspielgesetz mit dem Recht auf Gleichbehandlung aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art. 7 B-VG vereinbar ist (vgl. auch VwGH 30.6.2015, 2012/17/0270, unter Verweis auf Judikatur des Verfassungsgerichtshofs zur sogenannten „Inländerdiskriminierung“).Ungeachtet der Frage, ob ein Sachverhalt mit Auslandsbezug vorliegt, wäre jedoch auch bei reinen Inlandssachverhalten vom Verwaltungsgericht Wien zu beurteilen, ob das Bewilligungs-/Konzessionssystem des Glücksspielgesetzes mit dem Unionsrecht vereinbar ist vergleiche dazu auch OGH 21.10.2014, 4 Ob145/14y). Dies als Vorfrage der Beurteilung, ob das Glücksspielgesetz mit dem Recht auf Gleichbehandlung aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Artikel 7, B-VG vereinbar ist vergleiche auch VwGH 30.6.2015, 2012/17/0270, unter Verweis auf Judikatur des Verfassungsgerichtshofs zur sogenannten „Inländerdiskriminierung“).
Aus diesem Grund waren im vorliegenden Fall die in Pkt. II.1.2. genannten Feststellungen jedenfalls zu treffen, um beurteilen zu können, ob die im vorliegenden Verfahren anzuwendenden Bestimmungen des Glücksspielgesetzes mit dem Unionsrecht vereinbar sind.Aus diesem Grund waren im vorliegenden Fall die in Pkt. römisch zwei.1.2. genannten Feststellungen jedenfalls zu treffen, um beurteilen zu können, ob die im vorliegenden Verfahren anzuwendenden Bestimmungen des Glücksspielgesetzes mit dem Unionsrecht vereinbar sind.
6.2. Dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung unter Verweis auf den Schlussantrag der Generalanwältin zu C-685/15, kann generell entgegnet werden, dass im Zeitpunkt des Erkenntnisses nur der Schlussantrag zu dieser Fragestellung vorlag, und noch keine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes. Aus diesem Grund hält das Verwaltungsgericht die Beurteilung dieser Frage nicht für notwendig. Es soll lediglich auf die für das Verwaltungsgericht geltende Offizialmaxime bei der Ermittlung des Sachverhaltes hingewiesen werden.
6.3. Beurteilung der Vereinbarkeit des Glücksspielgesetzes mit dem Unionsrecht
6.3.1. Zunächst ist anzumerken, dass das in § 3 GSpG normierte Glücksspielmonopol nicht derart ausgestaltet ist, dass jede Form gewerblichen Glücksspiels ausschließlich von staatlicher Seite angeboten werden darf. Vielmehr knüpft das Glücksspielgesetz die Veranstaltung von Ausspielungen iSd § 2 Abs. 1 GSpG – sofern nicht überhaupt eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 GSpG vorliegt – weitgehend an das Vorliegen einer Konzession oder Bewilligung, die von staatlicher Seite zu erteilen ist. Liegt eine solche Konzession oder Bewilligung nicht vor, handelt es sich um verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 GSpG, deren Veranstaltung den Verwaltungsstraftatbestand des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG verwirklicht.6.3.1. Zunächst ist anzumerken, dass das in Paragraph 3, GSpG normierte Glücksspielmonopol nicht derart ausgestaltet ist, dass jede Form gewerblichen Glücksspiels ausschließlich von staatlicher Seite angeboten werden darf. Vielmehr knüpft das Glücksspielgesetz die Veranstaltung von Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz eins, GSpG – sofern nicht überhaupt eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, GSpG vorliegt – weitgehend an das Vorliegen einer Konzession oder Bewilligung, die von staatlicher Seite zu erteilen ist. Liegt eine solche Konzession oder Bewilligung nicht vor, handelt es sich um verbotene Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, deren Veranstaltung den Verwaltungsstraftatbestand des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG verwirklicht.
Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei in der Durchführung von Glücksspielen ausschließlich in Österreich tätig ist und zudem keine Bewilligung zur Durchführung von Glücksspielen in Österreich besteht.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stellt eine solche Regelung, die den Betrieb von Glücksspielautomaten – um diese geht es aus der Sicht des Beschwerdefalls – ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet, eine Beschränkung des durch Art. 56 AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar (vgl. zuletzt EuGH 22.1.2015, Rs. C-463/13, Stanley International Betting mwN sowie EuGH 30.04.2014, Rs. C 390/12, Pfleger). Solche Beschränkungen können im Rahmen der Ausnahmeregelungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, wie dem Verbraucherschutz, dem Spielerschutz und der Kriminalitätsbekämpfung gerechtfertigt sein (vgl. EuGH 12.06.2014, Rs. C-156/13, Digibet und Albers). Verfolgt eine solche Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung bzw. entspricht sie nicht tatsächlich dem Anliegen, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen, steht Art. 56 AEUV einer solchen Regelung entgegen (vgl. erneut EuGH 30.04.2014, Rs. C 390/12, Pfleger).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stellt eine solche Regelung, die den Betrieb von Glücksspielautomaten – um diese geht es aus der Sicht des Beschwerdefalls – ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet, eine Beschränkung des durch Artikel 56, AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar vergleiche zuletzt EuGH 22.1.2015, Rs. C-463/13, Stanley International Betting mwN sowie EuGH 30.04.2014, Rs. C 390/12, Pfleger). Solche Beschränkungen können im Rahmen der Ausnahmeregelungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, wie dem Verbraucherschutz, dem Spielerschutz und der Kriminalitätsbekämpfung gerechtfertigt sein vergleiche EuGH 12.06.2014, Rs. C-156/13, Digibet und Albers). Verfolgt eine solche Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung bzw. entspricht sie nicht tatsächlich dem Anliegen, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen, steht Artikel 56, AEUV einer solchen Regelung entgegen vergleiche erneut EuGH 30.04.2014, Rs. C 390/12, Pfleger).
6.3.2. Für die Klärung der Frage, welche Ziele mit den nationalen Rechtsvorschriften tatsächlich verfolgt werden, ist jedenfalls das nationale Gericht zuständig (EuGH 15.09.2011, Rs. C 347/09, Ömer und Dickinger, uva). Vom Verwaltungsgericht Wien ist daher zunächst zu prüfen, ob das Bewilligungs-/Konzessionssystem des Glücksspielgesetzes „wirklich das Ziel des Spielerschutzes“ verfolgt.
Das Verwaltungsgericht Wien geht dabei angesichts der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs davon aus, dass es für die Beurteilung dieser Frage nicht allein auf eine politische Intention des Gesetzgebers oder eine reine Gesetzesteleologie ankommt, weil erstere im Zuge eines Beweisverfahrens kaum feststellbar sein wird und es sich bei zweiterer um eine reine Rechtsfrage handelt, zu deren Beantwortung keine Feststellungen auf Sachverhaltsebene erforderlich wären (vgl. jedoch das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 15.12.2014, Ro 2014/17/0121, sowie VwGH 11.09.2015, 2012/17/0243, ua., wonach für die Beurteilung der Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielregimes vom Verwaltungsgericht Sachverhaltsfeststellungen infolge eines Beweisverfahrens zu treffen sind).Das Verwaltungsgericht Wien geht dabei angesichts der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs davon aus, dass es für die Beurteilung dieser Frage nicht allein auf eine politische Intention des Gesetzgebers oder eine reine Gesetzesteleologie ankommt, weil erstere im Zuge eines Beweisverfahrens kaum feststellbar sein wird und es sich bei zweiterer um eine reine Rechtsfrage handelt, zu deren Beantwortung keine Feststellungen auf Sachverhaltsebene erforderlich wären vergleiche jedoch das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 15.12.2014, Ro 2014/17/0121, sowie VwGH 11.09.2015, 2012/17/0243, ua., wonach für die Beurteilung der Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielregimes vom Verwaltungsgericht Sachverhaltsfeststellungen infolge eines Beweisverfahrens zu treffen sind).
Das Verwaltungsgericht Wien geht davon aus, dass die Frage, ob das Glücksspielgesetz "wirklich das Ziel des Spielerschutzes" verfolgt, danach zu beurteilen ist, welche tatsächlichen Gefahren für Spieler in Zusammenhang mit der Veranstaltung von Glücksspielen bestehen und ob das Glücksspielgesetz entsprechende Vorkehrungen trifft, um diesen Gefahren adäquat zu begegnen.
6.3.3. Zum Spielerschutz
Ein nicht unerheblicher Teil der österreichischen Bevölkerung – nämlich 1,1 % aller Personen zwischen 14 und 65 Jahren bzw. ca. 64.000 Personen – weist im Jahr 2015 problematisches oder pathologisches Spielerverhalten im psychiatrischen Sinn auf. Es kann als allgemein begreiflicher Umstand vorausgesetzt werden, dass es im öffentlichen Interesse liegt, Suchterkrankungen in der Bevölkerung, die üblicherweise mit einer Reihe an sozialen Problemen einhergehen, möglichst hintanzuhalten. Ein solches öffentliches Interesse im Zusammenhang mit der Vermeidung von Spielsucht ergibt sich im vorliegenden Fall, insbesondere auch aus den Umständen, dass eine Korrelation zwischen Spielsucht und Alkoholismus besteht und Kinder spielsüchtiger Eltern einem höheren Risiko ausgesetzt sind, selbst spielsüchtig zu werden (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs zur "nachgewiesenen Sozialschädlichkeit" des Glücksspiels in seinem Erkenntnis vom 06.12.2012, B 1337/11 ua., mwN).Ein nicht unerheblicher Teil der österreichischen Bevölkerung – nämlich 1,1 % aller Personen zwischen 14 und 65 Jahren bzw. ca. 64.000 Personen – weist im Jahr 2015 problematisches oder pathologisches Spielerverhalten im psychiatrischen Sinn auf. Es kann als allgemein begreiflicher Umstand vorausgesetzt werden, dass es im öffentlichen Interesse liegt, Suchterkrankungen in der Bevölkerung, die üblicherweise mit einer Reihe an sozialen Problemen einhergehen, möglichst hintanzuhalten. Ein solches öffentliches Interesse im Zusammenhang mit der Vermeidung von Spielsucht ergibt sich im vorliegenden Fall, insbesondere auch aus den Umständen, dass eine Korrelation zwischen Spielsucht und Alkoholismus besteht und Kinder spielsüchtiger Eltern einem höheren Risiko ausgesetzt sind, selbst spielsüchtig zu werden vergleiche in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs zur "nachgewiesenen Sozialschädlichkeit" des Glücksspiels in seinem Erkenntnis vom 06.12.2012, B 1337/11 ua., mwN).
Für das Verwaltungsgericht Wien besteht angesichts der Verbreitung von Spielsucht in Österreich kein Zweifel, dass diese tatsächlich ein erhebliches Problem in der österreichischen Gesellschaft darstellt (vgl. zur Erforderlichkeit dieses Befunds EuGH 30.04.2014, Rs. C 390/12, Pfleger, Rn. 53).Für das Verwaltungsgericht Wien besteht angesichts der Verbreitung von Spielsucht in Österreich kein Zweifel, dass diese tatsächlich ein erhebliches Problem in der österreichischen Gesellschaft darstellt vergleiche zur Erforderlichkeit dieses Befunds EuGH 30.04.2014, Rs. C 390/12, Pfleger, Rn. 53).
Das Glücksspielgesetz sieht für die einzelnen Arten von in Österreich bewilligungsfähigen Glücksspielen unterschiedliche Arten von Spielerschutzbestimmungen vor. So kann eine Konzession für die Durchführung von Ausspielungen in der Form von Lotto (§ 6 GSpG), Toto (§ 7 GSpG), Zusatzspiel (§ 8 GSpG), Sofortlotterien (§ 9 GSpG), Klassenlotterie (§ 10 GSpG), Zahlenlotto (§ 11 GSpG), Nummernlotterien (§ 12 GSpG), elektronischen Lotterien, Bingo und Keno (§ 12a GSpG) gemäß § 14 Abs. 2 Z 7 GSpG überhaupt nur erteilt werden, wenn vom Konzessionswerber „auf Grund seiner Erfahrungen, Infrastrukturen, Entwicklungsmaßnahmen und Eigenmittel sowie seiner Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung, zum Spielerschutz, zur Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung […] die beste Ausübung der Konzession zu erwarten ist“. Liegen diese Voraussetzungen nach Erteilung einer Konzession nicht mehr vor oder sind diese nachträglich weggefallen, kann der Konzessionär durch entsprechende Zwangsmittel gemäß § 14 Abs. 7 GSpG verhalten werden, diese Bestimmungen einzuhalten bzw. die Konzession gegebenenfalls zurückgenommen werden. Dem Bundesminister für Finanzen kommt gemäß § 19 GSpG ein umfassendes Aufsichtsrecht über Konzessionäre zu.Das Glücksspielgesetz sieht für die einzelnen Arten von in Österreich bewilligungsfähigen Glücksspielen unterschiedliche Arten von Spielerschutzbestimmungen vor. So kann eine Konzession für die Durchführung von Ausspielungen in der Form von Lotto (Paragraph 6, GSpG), Toto (Paragraph 7, GSpG), Zusatzspiel (Paragraph 8, GSpG), Sofortlotterien (Paragraph 9, GSpG), Klassenlotterie (Paragraph 10, GSpG), Zahlenlotto (Paragraph 11, GSpG), Nummernlotterien (Paragraph 12, GSpG), elektronischen Lotterien, Bingo und Keno (Paragraph 12 a, GSpG) gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 7, GSpG überhaupt nur erteilt werden, wenn vom Konzessionswerber „auf Grund seiner Erfahrungen, Infrastrukturen, Entwicklungsmaßnahmen und Eigenmittel sowie seiner Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung, zum Spielerschutz, zur Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung […] die beste Ausübung der Konzession zu erwarten ist“. Liegen diese Voraussetzungen nach Erteilung einer Konzession nicht mehr vor oder sind diese nachträglich weggefallen, kann der Konzessionär durch entsprechende Zwangsmittel gemäß Paragraph 14, Absatz 7, GSpG verhalten werden, diese Bestimmungen einzuhalten bzw. die Konzession gegebenenfalls zurückgenommen werden. Dem Bundesminister für Finanzen kommt gemäß Paragraph 19, GSpG ein umfassendes Aufsichtsrecht über Konzessionäre zu.
In Zusammenhang mit Spielbanken iSd § 21 GSpG werden an den Konzessionswerber gemäß § 21 Abs. 2 Z 7 GSpG die gleichen Anforderungen gestellt; auch hier kann gemäß § 23 GSpG der Bundesminister für Finanzen entsprechende Zwangsmaßnahmen setzen bzw. die Konzession zurücknehmen. Für die Besucher von Spielbanken bestehen zahlreiche Schutzmaßnahmen nach § 25 GSpG. So ist ein Identitätsnachweis der Spieler erforderlich um im Falle des Verdachts problematischen Spielverhaltens entsprechende Maßnahmen seitens des Spielbankbetreibers gemäß § 25 Abs. 3 GSpG zu setzen. Mitarbeiter von Spielbanken sind gemäß § 25 Abs. 2 GSpG im Umgang mit Spielsucht zu schulen. Auch für Spielbanken besteht ein entsprechendes Aufsichtsrecht des Bundesministers für Finanzen gemäß § 31 GSpG.In Zusammenhang mit Spielbanken iSd Paragraph 21, GSpG werden an den Konzessionswerber gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 7, GSpG die gleichen Anforderungen gestellt; auch hier kann gemäß Paragraph 23, GSpG der Bundesminister für Finanzen entsprechende Zwangsmaßnahmen setzen bzw. die Konzession zurücknehmen. Für die Besucher von Spielbanken bestehen zahlreiche Schutzmaßnahmen nach Paragraph 25, GSpG. So ist ein Identitätsnachweis der Spieler erforderlich um im Falle des Verdachts problematischen Spielverhaltens entsprechende Maßnahmen seitens des Spielbankbetreibers gemäß Paragraph 25, Absatz 3, GSpG zu setzen. Mitarbeiter von Spielbanken sind gemäß Paragraph 25, Absatz 2, GSpG im Umgang mit Spielsucht zu schulen. Auch für Spielbanken besteht ein entsprechendes Aufsichtsrecht des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 31, GSpG.
Für Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken sieht das Glücksspielgesetz zwei mögliche Arten von Ausspielungen vor, nämlich Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten gemäß § 5 GSpG und Ausspielungen mit Video-Lotterie-Terminals (VLT) gemäß § 12a GSpG. Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nimmt der einfache Bundesgesetzgeber unter Inanspruchnahme der „Kompetenz-Kompetenz“ des Kompetenztatbestands Monopolwesen in Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG vom Glücksspielmonopol des Bundes und damit von der Anwendung des Glücksspielgesetzes aus (vgl. zum Kompetenztatbestand „Monopolwesen“ VfGH 12.3.2015, G 205/2014 ua.). Dies allerdings nur bei Vorliegen einer Vielzahl von Voraussetzungen, welche zu einem großen Teil dem Spielerschutz dienen (vgl. § 5 Abs. 3 bis 5 GSpG). So müssen Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten spielsuchtvorbeugende Maßnahmen vorsehen, um nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes zu unterliegen (vgl. § 5 Abs. 3 GSpG). Spielsuchtvorbeugende Maßnahmen bestehen aus Spielerschutz begleitenden Rahmenbedingungen und einem spielerschutzorientierten Spielverlauf (siehe die Aufzählung der einzelnen Maßnahmen in § 5 Abs. 4 und 5 GSpG). Für den Betrieb von VLT gelten die Bestimmungen der § 5 Abs. 3 bis 6 GSpG über den Spielerschutz sinngemäß (§ 12a Abs. 3 GSpG). § 12a Abs. 4 GSpG sieht zur Überwachung der gesetzlichen Bestimmungen die verpflichtende Anbindung von VLT an das Bundesrechenzentrum vor.Für Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken sieht das Glücksspielgesetz zwei mögliche Arten von Ausspielungen vor, nämlich Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten gemäß Paragraph 5, GSpG und Ausspielungen mit Video-Lotterie-Terminals (VLT) gemäß Paragraph 12 a, GSpG. Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nimmt der einfache Bundesgesetzgeber unter Inanspruchnahme der „Kompetenz-Kompetenz“ des Kompetenztatbestands Monopolwesen in Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG vom Glücksspielmonopol des Bundes und damit von der Anwendung des Glücksspielgesetzes aus vergleiche zum Kompetenztatbestand „Monopolwesen“ VfGH 12.3.2015, G 205 aus 2014, ua.). Dies allerdings nur bei Vorliegen einer Vielzahl von Voraussetzungen, welche zu einem großen Teil dem Spielerschutz dienen vergleiche Paragraph 5, Absatz 3 bis 5 GSpG). So müssen Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten spielsuchtvorbeugende Maßnahmen vorsehen, um nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes zu unterliegen vergleiche Paragraph 5, Absatz 3, GSpG). Spielsuchtvorbeugende Maßnahmen bestehen aus Spielerschutz begleitenden Rahmenbedingungen und einem spielerschutzorientierten Spielverlauf (siehe die Aufzählung der einzelnen Maßnahmen in Paragraph 5, Absatz 4 und 5 GSpG). Für den Betrieb von VLT gelten die Bestimmungen der Paragraph 5, Absatz 3 bis 6 GSpG über den Spielerschutz sinngemäß (Paragraph 12 a, Absatz 3, GSpG). Paragraph 12 a, Absatz 4, GSpG sieht zur Überwachung der gesetzlichen Bestimmungen die verpflichtende Anbindung von VLT an das Bundesrechenzentrum vor.
Diese Betrachtung zeigt, dass das Glücksspielgesetz eine Vielzahl von Bestimmungen enthält, die in verschiedener Dichte und Ausprägung intendieren, das Spielerschutzniveau zu erhöhen. Besonders strenge Vorschriften sieht das Glücksspielgesetz für Spielbanken vor, deren Besuch nur mit Identitätsfeststellung des Spielers erfolgen darf und von deren Besuch ein Spieler bei Gefährdung seines Existenzminimums auch ausgeschlossen werden kann. Noch strengere Bestimmungen bestehen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten und VLT, wo neben der Einrichtung eines Identifikations- bzw. Zutrittssystems auch Vorschriften über den leistbaren Einsatz, den in Aussicht gestellten Gewinn und die Gewinnausschüttungsquote bestehen (vgl. im Einzelnen § 5 Abs. 4 und 5 GSpG).Diese Betrachtung zeigt, dass das Glücksspielgesetz eine Vielzahl von Bestimmungen enthält, die in verschiedener Dichte und Ausprägung intendieren, das Spielerschutzniveau zu erhöhen. Besonders strenge Vorschriften sieht das Glücksspielgesetz für Spielbanken vor, deren Besuch nur mit Identitätsfeststellung des Spielers erfolgen darf und von deren Besuch ein Spieler bei Gefährdung seines Existenzminimums auch ausgeschlossen werden kann. Noch strengere Bestimmungen bestehen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten und VLT, wo neben der Einrichtung eines Identifikations- bzw. Zutrittssystems auch Vorschriften über den leistbaren Einsatz, den in Aussicht gestellten Gewinn und die Gewinnausschüttungsquote bestehen vergleiche im Einzelnen Paragraph 5, Absatz 4 und 5 GSpG).
Nach den vom Verwaltungsgericht Wien getroffenen Feststellungen ist der Anteil jener Spielteilnehmer mit problematischem oder pathologischem Spielverhalten nicht bei allen Arten von Glücksspielen gleich. So ist er bei Spielteilnehmern von Lotterien oder Rubbellosen vergleichsweise gering (insgesamt jeweils 2,1 % und 3,1 %), bei „Automaten in Kasinos“ (womit Spielbanken iSd § 21 GSpG gemeint sind) mit 8,1 % etwas höher und bei "Automaten außerhalb Kasinos", wozu Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten, VLT und illegales Automatenglücksspiel gleichermaßen zu zählen sind, mit 27,2 % eindeutig an der Spitze. In dieser letzten Gruppe ist zudem der Anteil nicht nur problematischen, sondern pathologischen Spielverhaltens mit 21,2 % besonders hoch.Nach den vom Verwaltungsgericht Wien getroffenen Feststellungen ist der Anteil jener Spielteilnehmer mit problematischem oder pathologischem Spielverhalten nicht bei allen Arten von Glücksspielen gleich. So ist er bei Spielteilnehmern von Lotterien oder Rubbellosen vergleichsweise gering (insgesamt jeweils 2,1 % und 3,1 %), bei „Automaten in Kasinos“ (womit Spielbanken iSd Paragraph 21, GSpG gemeint sind) mit 8,1 % etwas höher und bei "Automaten außerhalb Kasinos", wozu Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten, VLT und illegales Automatenglücksspiel gleichermaßen zu zählen sind, mit 27,2 % eindeutig an der Spitze. In dieser letzten Gruppe ist zudem der Anteil nicht nur problematischen, sondern pathologischen Spielverhaltens mit 21,2 % besonders hoch.
Daraus ergibt sich zunächst, dass bestimmte Arten von Glücksspiel – insbesondere das Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken – in Hinblick auf den Spielerschutz ein besonders gravierendes Problem darstellen, während bei anderen Spielarten (zB Rubbellose) die Spielsuchtproblematik praktisch nicht gegeben ist. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass hinsichtlich dieser Spielarten abstrakt das Spielsuchtpotential weitaus niedriger ist als bei jenen Spielarten (zB Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken), hinsichtlich derer strenge Spielerschutzvorschriften bestehen und trotzdem faktisch eine Spielsuchtproblematik existiert. Die unterschiedlichen Spielerschutzbestimmungen des Glücksspielgesetzes sind daher insofern als verhältnismäßig anzusehen, als sie nicht für jede Art von Glücksspiel einen gleich hohen Spielerschutzstandard festlegen, sondern für Spielarten, hinsichtlich derer ein gravierenderes tatsächliches Spielsuchtproblem besteht, strengere Rahmenbedingungen schaffen (vgl. dazu auch den von den Beschwerdeführern vorgelegten EU PILOT 7625/15/GROW der Europäischen Kommission an Deutschland, wo die Kommission bei „Automatenspiel“ vom größten Suchtgefährdungspotential ausgeht und dementsprechend die strengsten Schutzmaßnahmen hinsichtlich dieser Spiele fordert). Das im vorigen Absatz wiedergegebene Zahlenmaterial könnte nun dahingehend gedeutet werden, dass die Spielerschutzvorschriften des Glücksspielgesetzes ineffektiv sind und damit nicht „tatsächlich dem Spielerschutz“ dienen, weil jener Bereich mit den strengsten Spielerschutzvorschriften (Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken) dennoch den höchsten Anteil problematischen und pathologischen Spielverhaltens aufweist.Daraus ergibt sich zunächst, dass bestimmte Arten von Glücksspiel – insbesondere das Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken – in Hinblick auf den Spielerschutz ein besonders gravierendes Problem darstellen, während bei anderen Spielarten (zB Rubbellose) die Spielsuchtproblematik praktisch nicht gegeben ist. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass hinsichtlich dieser Spielarten abstrakt das Spielsuchtpotential weitaus niedriger ist als bei jenen Spielarten (zB Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken), hinsichtlich derer strenge Spielerschutzvorschriften bestehen und trotzdem faktisch eine Spielsuchtproblematik existiert. Die unterschiedlichen Spielerschutzbestimmungen des Glücksspielgesetzes sind daher insofern als verhältnismäßig anzusehen, als sie nicht für jede Art von Glücksspiel einen gleich hohen Spielerschutzstandard festlegen, sondern für Spielarten, hinsichtlich derer ein gravierenderes tatsächliches Spielsuchtproblem besteht, strengere Rahmenbedingungen schaffen vergleiche dazu auch den von den Beschwerdeführern vorgelegten EU PILOT 7625/15/GROW der Europäischen Kommission an Deutschland, wo die Kommission bei „Automatenspiel“ vom größten Suchtgefährdungspotential ausgeht und dementsprechend die strengsten Schutzmaßnahmen hinsichtlich dieser Spiele fordert). Das im vorigen Absatz wiedergegebene Zahlenmaterial könnte nun dahingehend gedeutet werden, dass die Spielerschutzvorschriften des Glücksspielgesetzes ineffektiv sind und damit nicht „tatsächlich dem Spielerschutz“ dienen, weil jener Bereich mit den strengsten Spielerschutzvorschriften (Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken) dennoch den höchsten Anteil problematischen und pathologischen Spielverhaltens aufweist.
Dieser Umstand lässt sich für das Verwaltungsgericht Wien daraus erklären, dass im Bereich des Automatenglücksspiels außerhalb von Spielbanken bekanntermaßen der Anteil bewilligungslos betriebenen Glücksspiels besonders hoch ist, was sich aus der Vielzahl der bei den Verwaltungsgerichten der Länder und in der Folge beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren hinsichtlich solcher Ausspielungen ergibt. Evidentermaßen kommen bei solchen Ausspielungen die Spielerschutzvorschriften des Glücksspielgesetzes nicht zur Anwendung; dies im Gegensatz zum – von der staatlichen Aufsicht erfassten – Automatenglücksspiel innerhalb von Spielbanken, hinsichtlich derer der Anteil problematischen und pathologischen Spielverhaltens weitaus geringer ist als jener bei Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken. Daraus ist abzuleiten, dass Automatenglücksspiel in jenem Bereich, der von den Spielerschutzbestimmungen des Glücksspielgesetzes weitgehend erfasst wird, nämlich dem Automatenglücksspiel in Spielbanken, die Spielerschutzbestimmungen des Glücksspielgesetzes die Spielsuchtproblematik auf einem niedrigen Niveau halten können, während in jenem Bereich, der von illegalem Automatenglücksspiel und damit der Nichtbeachtung von Spielerschutzvorschriften des Glücksspielgesetzes dominiert ist, problematisches und pathologisches Spielverhalten weit verbreitet ist.
Daraus ist für das Verwaltungsgericht Wien abzuleiten, dass die Spielerschutzbestimmungen des Glücksspielgesetzes, wo sie zur Anwendung kommen, ihre intendierte Wirkung entfalten und die Schaffung eines unterschiedlichen Schutzniveaus für verschiedene Spielarten angesichts deren unterschiedlichen Suchtpotentials verhältnismäßig ist. Diese Bestimmungen verfolgen daher wirklich das Ziel des Spielerschutzes im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.
Angesichts dieses Ergebnisses kann dahingestellt bleiben, ob das Konzessions-/Bewilligungssystem des Glücksspielgesetzes auch wirklich das Ziel der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt, weil für eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV die Verfolgung eines (einzigen) legitimen öffentlichen Interesses ausreicht, sofern alle weiteren Voraussetzungen hinsichtlich Kohärenz und Systematik erfüllt sind.Angesichts dieses Ergebnisses kann dahingestellt bleiben, ob das Konzessions-/Bewilligungssystem des Glücksspielgesetzes auch wirklich das Ziel der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt, weil für eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit des Artikel 56, AEUV die Verfolgung eines (einzigen) legitimen öffentlichen Interesses ausreicht, sofern alle weiteren Voraussetzungen hinsichtlich Kohärenz und Systematik erfüllt sind.
6.3.4. Zur Kohärenz und Systematik des Glücksspielgesetzes
6.3.4.1. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 30.04.2014 in der Rs. C-390/12, Pfleger) ergibt sich für die Vereinbarkeit des Konzessions-/Bewilligungssystems des Glücksspielgesetzes mit der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV weiters die Voraussetzung, dass damit tatsächlich dem Anliegen entsprochen wird, „in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern“.6.3.4.1. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 30.04.2014 in der Rs. C-390/12, Pfleger) ergibt sich für die Vereinbarkeit des Konzessions-/Bewilligungssystems des Glücksspielgesetzes mit der Dienstleistungsfreiheit gemäß Artikel 56, AEUV weiters die Voraussetzung, dass damit tatsächlich dem Anliegen entsprochen wird, „in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern“.
Bei dieser Prüfung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob ein am Glücksspielmarkt mit ausschließlichen Rechten ausgestatteter Anbieter eine expansionistische Politik und intensiven Werbeaufwand betreibt, um eine wesentliche Steigerung der Einnahmen aus der Ausweitung der Geschäftstätigkeit zu erzielen (vgl. EuGH 15.09.2011, Rs. C347/09, Ömer und Dickinger, und die dort zitierte Rechtsprechung). Ein Mitgliedstaat kann sich nämlich nicht auf Gründe der öffentlichen Ordnung berufen, die sich auf die Notwendigkeit einer Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel beziehen, wenn die Behörden dieses Mitgliedstaats die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Glücksspielen teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen (EuGH 06.11.2003, Rs. C-243/01, Gambelli).Bei dieser Prüfung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob ein am Glücksspielmarkt mit ausschließlichen Rechten ausgestatteter Anbieter eine expansionistische Politik und intensiven Werbeaufwand betreibt, um eine wesentliche Steigerung der Einnahmen aus der Ausweitung der Geschäftstätigkeit zu erzielen vergleiche EuGH 15.09.2011, Rs. C347/09, Ömer und Dickinger, und die dort zitierte Rechtsprechung). Ein Mitgliedstaat kann sich nämlich nicht auf Gründe der öffentlichen Ordnung berufen, die sich auf die Notwendigkeit einer Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel beziehen, wenn die Behörden dieses Mitgliedstaats die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Glücksspielen teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen (EuGH 06.11.2003, Rs. C-243/01, Gambelli).
Der Europäische Gerichtshof hat jedoch auch entschieden, dass eine Politik der kontrollierten Expansion von Glücksspieltätigkeiten mit dem Ziel im Einklang stehen kann, sie in kontrollierbare Bahnen zu lenken, in dem Spielern, die verbotenen geheimen Spiel- oder Wetttätigkeiten nachgehen, ein Anreiz gegeben wird, zu erlaubten und geregelten Tätigkeiten überzugehen. Eine solche Politik kann nämlich sowohl mit dem Ziel, die Ausnutzung von Glücksspieltätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken zu verhindern, als auch mit dem Ziel der Vermeidung von Anreizen für übermäßige Spielausgaben und der Bekämpfung der Spielsucht im Einklang stehen, in dem die Verbraucher zu dem Angebot des Inhabers des staatlichen Monopols gelenkt werden, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass es frei von kriminellen Elementen und darauf ausgelegt ist, die Verbraucher besser vor übermäßigen Ausgaben und vor Spielsucht zu schützen (EuGH 08.09.2010, Rs. C-316/07 ua., Stoß ua.). Da das Ziel, die Verbraucher vor der Spielsucht zu schützen, grundsätzlich schwer mit einer Politik der Expansion von Glücksspielen, die insbesondere durch die Schaffung neuer Spiele und die Werbung für sie gekennzeichnet ist, vereinbar ist, kann eine solche Politik nur dann als kohärent angesehen werden, wenn die rechtswidrigen Tätigkeiten einen erheblichen Umfang haben und die erlassenen Maßnahmen darauf abzielen, die Spiellust der Verbraucher in rechtmäßige Bahnen zu lenken (EuGH 03.06.2010, Rs. C-258/08, Ladbrokes Betting & Gaming und Ladbrokes International).
Der Europäische Gerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, dass es Sache jedes Mitgliedstaats ist, zu beurteilen, ob es im Zusammenhang mit den von ihm verfolgten legitimen Zielen erforderlich ist, Glücksspieltätigkeiten vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen, wobei die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der erlassenen Maßnahmen allein im Hinblick auf die verfolgten Ziele und das von den betreffenden nationalen Stellen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen sind (EuGH 21.09.1999, Rs. C-124/97, Läärä; 21.10.1999, Rs. C-67/98, Zenatti; 08.09.2009, Rs. C-42/07, Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International).
All diese Umstände haben die nationalen Behörden und Gerichte einer Gesamtwürdigung zu unterziehen, wenn sie beurteilen, ob das Konzessions-/Bewilligungssystem des Glücksspielgesetzes in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel verringert (EuGH 30.04.2014, Rs. C-390/12, Pfleger, Rn. 52). Umgelegt auf den Beschwerdefall führen diese Vorgaben das Verwaltungsgericht Wien zu folgenden Überlegungen:
6.3.4.2. Auszugehen ist zunächst davon, dass die österreichischen Glücksspielgesetze des Bundes und der Länder keinen Vorbehalt für die Ausübung von Glücksspiel ausschließlich durch staatliche Anbieter vorsehen, sondern grundsätzlich jedermann eine Bewilligung oder Konzession nach dem Glücksspielgesetz oder den Glücksspielgesetzen der Länder bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen erlangen kann. Aus den Feststellungen zu den nach dem Glücksspielgesetz des Bundes und den Glücksspielgesetzen der Länder erteilten Konzessionen und Bewilligungen ergibt sich, dass es am österreichischen Glücksspielmarkt nicht nur einen mit ausschließlichen Rechten ausgestatteten Anbieter gibt, der seine Leistungen anbietet, sondern für die verschiedenen Spielarten unterschiedliche Anbieter existieren, wobei insbesondere im Bereich der Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten iSd § 5 GSpG eine Reihe von legalen Anbietern am Markt auftreten.6.3.4.2. Auszugehen ist zunächst davon, dass die österreichischen Glücksspielgesetze des Bundes und der Länder keinen Vorbehalt für die Ausübung von Glücksspiel ausschließlich durch staatliche Anbieter vorsehen, sondern grundsätzlich jedermann eine Bewilligung oder Konzession nach dem Glücksspielgesetz oder den Glücksspielgesetzen der Länder bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen erlangen kann. Aus den Feststellungen zu den nach dem Glücksspielgesetz des Bundes und den Glücksspielgesetzen der Länder erteilten Konzessionen und Bewilligungen ergibt sich, dass es am österreichischen Glücksspielmarkt nicht nur einen mit ausschließlichen Rechten ausgestatteten Anbieter gibt, der seine Leistungen anbietet, sondern für die verschiedenen Spielarten unterschiedliche Anbieter existieren, wobei insbesondere im Bereich der Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten iSd Paragraph 5, GSpG eine Reihe von legalen Anbietern am Markt auftreten.
In Zusammenhang mit der Frage, ob die österreichischen Glücksspielgesetze in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel verringern, ist im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen der Verringerung der Gelegenheiten zum Spiel erneut auf die bereits im Zusammenhang mit dem Spielerschutz (Pkt. III.2.2.3.) behandelten empirischen Daten zum Gefährdungspotential einzelner Spielarten zurückzugreifen. Daraus ergibt sich, dass nicht alle Spielarten von Glücksspiel die gleiche Gefährdungslage für spielsuchtgefährdete Spieler schaffen, sondern bei manchen Spielarten trotz kaum vorhandener Spielerschutzbestimmungen kaum problematisches oder pathologisches Spielsuchtverhalten auftritt (dies trifft etwa im Wesentlichen für jene Spielarten zu, für die der Österreichische Lotterien GmbH die Konzession zur Durchführung der Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12b GSpG erteilt wurde). Dass der Gesetzgeber für diese Spielarten, hinsichtlich derer in der Praxis kaum Spielsuchtprobleme auftreten, im Zuge der Konzessionsausübung nur wenige Einschränkungen hinsichtlich Werbetätigkeit und Marktexpansion vorsieht, spricht somit nicht gegen die Kohärenz des gesetzgeberischen Anliegens, Spielsucht vorzubeugen. Gleichzeitig erfordert die Ausgangslage, wonach Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken besonderes Suchtpotential aufweist, ein besonders strenges Auftreten des Gesetzgebers und der staatlichen Behörden, um dem Kohärenzgebot zu entsprechen.In Zusammenhang mit der Frage, ob die österreichischen Glücksspielgesetze in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel verringern, ist im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen der Verringerung der Gelegenheiten zum Spiel erneut auf die bereits im Zusammenhang mit dem Spielerschutz (Pkt. römisch drei.2.2.3.) behandelten empirischen Daten zum Gefährdungspotential einzelner Spielarten zurückzugreifen. Daraus ergibt sich, dass nicht alle Spielarten von Glücksspiel die gleiche Gefährdungslage für spielsuchtgefährdete Spieler schaffen, sondern bei manchen Spielarten trotz kaum vorhandener Spielerschutzbestimmungen kaum problematisches oder pathologisches Spielsuchtverhalten auftritt (dies trifft etwa im Wesentlichen für jene Spielarten zu, für die der Österreichische Lotterien GmbH die Konzession zur Durchführung der Ausspielungen nach den Paragraphen 6 bis 12 b GSpG erteilt wurde). Dass der Gesetzgeber für diese Spielarten, hinsichtlich derer in der Praxis kaum Spielsuchtprobleme auftreten, im Zuge der Konzessionsausübung nur wenige Einschränkungen hinsichtlich Werbetätigkeit und Marktexpansion vorsieht, spricht somit nicht gegen die Kohärenz des gesetzgeberischen Anliegens, Spielsucht vorzubeugen. Gleichzeitig erfordert die Ausgangslage, wonach Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken besonderes Suchtpotential aufweist, ein besonders strenges Auftreten des Gesetzgebers und der staatlichen Behörden, um dem Kohärenzgebot zu entsprechen.
Ein solches strenges Auftreten des Gesetzgebers im Bereich des sogenannten „kleinen“ Glücksspiels kann im Systemwechsel von den über Einsatzgrenzen definierten „Ausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten“ iSd § 4 Abs. 2 idF vor der GSpG-Novelle 2010 hin zu den Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten iSd § 5 GSpG durch die GSpG-Novelle 2010 erkannt werden. Hat der Bundesgesetzgeber bis zur GSpG-Novelle 2010 jegliche Ausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten, deren Einsatz EUR 0,50,-- und deren in Aussicht gestellter Gewinn EUR 20,-- nicht überstieg, vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen, sieht das Glücksspielgesetz in § 5 GSpG nunmehr für das „kleine“ Glücksspiel eine Reihe bundesgesetzlicher „Auflagen“ an den Landesgesetzgeber vor, wenn dieser landesrechtliche Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten erteilen will. Wie bereits dargestellt, erfüllen nur Ausspielungen mit einem Spieleridentifikationssystem, einem Warnsystem mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen, der Anzeige einer Gewinnausschüttungsquote und zahlreichen weiteren in § 5 Abs. 3 bis 5 GSpG normierten Erfordernissen die Anforderungen an Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten. Dass mit diesen neuen Anforderungen die GSpG-Novelle 2010 ein höheres Spielerschutzniveau im Vergleich zur bisherigen Rechtslage schafft, hat auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12. März 2015, G 205/2014 ua., bestätigt. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass § 60 Abs. 25 Z 2 GSpG Übergangsfristen für bestehende Glücksspielautomaten, welche im Rahmen des § 4 Abs. 2 GSpG idF der GSpG-Novelle 2010 genehmigt wurden, vorsieht und diese Automaten in allen Bundesländern außer der Steiermark bis zum 31. Dezember 2014 (in der Steiermark bis zum 31. Dezember 2015) betrieben werden durften (vgl. zu diesen Fristen VfGH 07.10.2015, G 282/2015). Im Zuge dieser Neuordnung der Kompetenz des Landesgesetzgebers haben sich manche Landesgesetzgeber (zB Wien) dazu entschlossen, überhaupt keine Möglichkeit von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten mehr vorzusehen, was jedenfalls als Verringerung der Gelegenheiten zum Spiel anzusehen ist. In diesen Bundesländern ist Automatenglücksspiel nur mehr in genehmigten Spielbanken erlaubt, wo – wie bereits mehrfach dargestellt – ein deutlich geringeres Ausmaß an problematischem und pathologischem Spielverhalten besteht.Ein solches strenges Auftreten des Gesetzgebers im Bereich des sogenannten „kleinen“ Glücksspiels kann im Systemwechsel von den über Einsatzgrenzen definierten „Ausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten“ iSd Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung vor der GSpG-Novelle 2010 hin zu den Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten iSd Paragraph 5, GSpG durch die GSpG-Novelle 2010 erkannt werden. Hat der Bundesgesetzgeber bis zur GSpG-Novelle 2010 jegliche Ausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten, deren Einsatz EUR 0,50,-- und deren in Aussicht gestellter Gewinn EUR 20,-- nicht überstieg, vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen, sieht das Glücksspielgesetz in Paragraph 5, GSpG nunmehr für das „kleine“ Glücksspiel eine Reihe bundesgesetzlicher „Auflagen“ an den Landesgesetzgeber vor, wenn dieser landesrechtliche Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten erteilen will. Wie bereits dargestellt, erfüllen nur Ausspielungen mit einem Spieleridentifikationssystem, einem Warnsystem mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen, der Anzeige einer Gewinnausschüttungsquote und zahlreichen weiteren in Paragraph 5, Absatz 3 bis 5 GSpG normierten Erfordernissen die Anforderungen an Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten. Dass mit diesen neuen Anforderungen die GSpG-Novelle 2010 ein höheres Spielerschutzniveau im Vergleich zur bisherigen Rechtslage schafft, hat auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12. März 2015, G 205 aus 2014, ua., bestätigt. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, GSpG Übergangsfristen für bestehende Glücksspielautomaten, welche im Rahmen des Paragraph 4, Absatz 2, GSpG in der Fassung der GSpG-Novelle 2010 genehmigt wurden, vorsieht und diese Automaten in allen Bundesländern außer der Steiermark bis zum 31. Dezember 2014 (in der Steiermark bis zum 31. Dezember 2015) betrieben werden durften vergleiche zu diesen Fristen VfGH 07.10.2015, G 282 aus 2015,). Im Zuge dieser Neuordnung der Kompetenz des Landesgesetzgebers haben sich manche Landesgesetzgeber (zB Wien) dazu entschlossen, überhaupt keine Möglichkeit von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten mehr vorzusehen, was jedenfalls als Verringerung der Gelegenheiten zum Spiel anzusehen ist. In diesen Bundesländern ist Automatenglücksspiel nur mehr in genehmigten Spielbanken erlaubt, wo – wie bereits mehrfach dargestellt – ein deutlich geringeres Ausmaß an problematischem und pathologischem Spielverhalten besteht.
Dass die mit der GSpG-Novelle 2010 verbundenen Änderungen des Spielerschutzniveaus im Jahr 2015 bereits den vom Gesetzgeber erwünschten Effekt der Verlagerung des Spiels von besonders suchtgefährdenden hin zu weniger suchtgefährdenden Spielarten erzielen konnte, lässt sich aus den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren getroffenen Feststellungen bestätigen. So ist die Teilnahme von Spielern an Automatenglücksspiel während der letzten zwölf Monate von 1,2 % im Jahr 2009 auf 1 % im Jahr 2015 gesunken. Einen Anstieg der Teilnahme verzeichneten hingegen die – aus Spielerschutzsicht weniger problematischen Spielarten – Euromillionen, Rubbellose und Joker. Ein Anstieg ist auch bei den Sportwetten von 2,8 % auf 3,8 % erkennbar. In Hinblick darauf, dass bei dieser Spielart der Anteil problematischen und pathologischen Spielverhaltens immer noch geringer ist als bei Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken, kann eine solche Verlagerung dennoch als positiv im Sinne der gesetzgeberischen Zielsetzung der Reduzierung problematischen und pathologischen Spielverhaltens angesehen werden. Weiters hat sich der durchschnittliche monatliche Geldeinsatz von Spielern bei der Spielart „Automaten außerhalb Kasino“ sowohl im Mittel- als auch im Medianwert im Vergleich von 2009 zu 2015 verringert (Mittelwert: EUR 316,60,-- zu EUR 203,20,--, Median: EUR 80,-- zu EUR 40,--). Zudem konnte – wie der Bundesminister für Finanzen unwidersprochen darlegt – die Prävalenz problematischen und pathologischen Spielens bei Automatenglücksspiel in Kasinos von 13,5 % im Jahr 2009 auf 8,1 % im Jahr 2015 und bei Automatenglücksspiel außerhalb von Kasinos von 33,2 % im Jahr 2009 auf 27,2 % im Jahr 2015 gesenkt werden. Dieser letztgenannte Wert erscheint immer noch relativ hoch, zu bedenken ist jedoch, dass die Übergangsbestimmungen der GSpG-Novelle 2010 in § 60 Abs. 25 Z 2 GSpG im Jahr 2015 weiterhin den Betrieb bestimmter Automaten mit niedrigeren Spielerschutzanforderungen erlaubten und erst im Jahr 2016 der volle Effekt der GSpG-Novelle 2010 empirisch erfassbar sein wird.Dass die mit der GSpG-Novelle 2010 verbundenen Änderungen des Spielerschutzniveaus im Jahr 2015 bereits den vom Gesetzgeber erwünschten Effekt der Verlagerung des Spiels von besonders suchtgefährdenden hin zu weniger suchtgefährdenden Spielarten erzielen konnte, lässt sich aus den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren getroffenen Feststellungen bestätigen. So ist die Teilnahme von Spielern an Automatenglücksspiel während der letzten zwölf Monate von 1,2 % im Jahr 2009 auf 1 % im Jahr 2015 gesunken. Einen Anstieg der Teilnahme verzeichneten hingegen die – aus Spielerschutzsicht weniger problematischen Spielarten – Euromillionen, Rubbellose und Joker. Ein Anstieg ist auch bei den Sportwetten von 2,8 % auf 3,8 % erkennbar. In Hinblick darauf, dass bei dieser Spielart der Anteil problematischen und pathologischen Spielverhaltens immer noch geringer ist als bei Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken, kann eine solche Verlagerung dennoch als positiv im Sinne der gesetzgeberischen Zielsetzung der Reduzierung problematischen und pathologischen Spielverhaltens angesehen werden. Weiters hat sich der durchschnittliche monatliche Geldeinsatz von Spielern bei der Spielart „Automaten außerhalb Kasino“ sowohl im Mittel- als auch im Medianwert im Vergleich von 2009 zu 2015 verringert (Mittelwert: EUR 316,60,-- zu EUR 203,20,--, Median: EUR 80,-- zu EUR 40,--). Zudem konnte – wie der Bundesminister für Finanzen unwidersprochen darlegt – die Prävalenz problematischen und pathologischen Spielens bei Automatenglücksspiel in Kasinos von 13,5 % im Jahr 2009 auf 8,1 % im Jahr 2015 und bei Automatenglücksspiel außerhalb von Kasinos von 33,2 % im Jahr 2009 auf 27,2 % im Jahr 2015 gesenkt werden. Dieser letztgenannte Wert erscheint immer noch relativ hoch, zu bedenken ist jedoch, dass die Übergangsbestimmungen der GSpG-Novelle 2010 in Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, GSpG im Jahr 2015 weiterhin den Betrieb bestimmter Automaten mit niedrigeren Spielerschutzanforderungen erlaubten und erst im Jahr 2016 der volle Effekt der GSpG-Novelle 2010 empirisch erfassbar sein wird.
Der Bereich der Glücksspielwerbung ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bei der Beurteilung der Kohärenz und Systematik des Glücksspielwesens eines Mitgliedstaats zu berücksichtigen, weil sich ein Mitgliedstaat nicht auf Gründe der öffentlichen Ordnung berufen kann, die sich auf die Notwendigkeit einer Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel beziehen, wenn die Behörden dieses Mitgliedstaats die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Glücksspielen teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen (EuGH 06.11.2003, Rs. C-243/01, Gambelli, ua.).
Wie bereits ausgeführt, besteht in Österreich nicht nur ein einziger mit Ausschließlichkeitsrechten am Markt auftretender Anbieter von Glücksspiel und sind die legalen Anbieter von Glücksspiel auch nicht ausschließlich der staatlichen Sphäre zuzurechnen. Allfällige aus der Veranstaltung von Glücksspiel erzielte Gewinne fließen daher nur insoweit der Staatskasse zu, als staatliche Einrichtungen Anteile am jeweiligen Glücksspielanbieter besitzen. Weitere Einnahmen fließen der Staatskasse durch die Einhebung von Abgaben im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Glücksspiel zu.
Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für zulässige Werbeauftritte der Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach dem Glücksspielgesetz finden sich in § 56 GSpG. Gemäß § 56 Abs. 1 erster Satz GSpG ist bei Werbeauftritten ein „verantwortungsvoller Maßstab“ zu wahren. Gemäß § 56 Abs. 1 2. Satz GSpG ist die Einhaltung dieses verantwortungsvollen Maßstabes ausschließlich im Aufsichtswege zu überwachen. Im Zuge seines Aufsichtsrechts erarbeitete die Bundesministerin für Finanzen „Standards und Leitlinien für verantwortungsvolle Glücksspielwerbung“ mit näheren Vorgaben hinsichtlich Verbraucherinformationen, Art und Inhalt des Werbeauftritts eines Konzessionärs oder Bewilligungsinhabers nach dem Glücksspielgesetz. Diese "Standards und Leitlinien" wurden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern nach dem Glücksspielgesetz bescheidmäßig als Nebenbestimmungen mit Wirksamkeitsdatum 1. Jänner 2015 vorgeschrieben. Zwei dieser Bescheide wurden vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14. Oktober 2014, Ro 2014/17/0150 u. 0151, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts mit der Begründung aufgehoben, dass es an einer gesetzlichen Grundlage für die Vorschreibung solcher Nebenbestimmungen fehle. § 14 Abs. 7 GSpG stelle keine taugliche Grundlage für solche Nebenbestimmungen dar.Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für zulässige Werbeauftritte der Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach dem Glücksspielgesetz finden sich in Paragraph 56, GSpG. Gemäß Paragraph 56, Absatz eins, erster Satz GSpG ist bei Werbeauftritten ein „verantwortungsvoller Maßstab“ zu wahren. Gemäß Paragraph 56, Absatz eins, 2. Satz GSpG ist die Einhaltung dieses verantwortungsvollen Maßstabes ausschließlich im Aufsichtswege zu überwachen. Im Zuge seines Aufsichtsrechts erarbeitete die Bundesministerin für Finanzen „Standards und Leitlinien für verantwortungsvolle Glücksspielwerbung“ mit näheren Vorgaben hinsichtlich Verbraucherinformationen, Art und Inhalt des Werbeauftritts eines Konzessionärs oder Bewilligungsinhabers nach dem Glücksspielgesetz. Diese "Standards und Leitlinien" wurden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern nach dem Glücksspielgesetz bescheidmäßig als Nebenbestimmungen mit Wirksamkeitsdatum 1. Jänner 2015 vorgeschrieben. Zwei dieser Bescheide wurden vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14. Oktober 2014, Ro 2014/17/0150 u. 0151, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts mit der Begründung aufgehoben, dass es an einer gesetzlichen Grundlage für die Vorschreibung solcher Nebenbestimmungen fehle. Paragraph 14, Absatz 7, GSpG stelle keine taugliche Grundlage für solche Nebenbestimmungen dar.
Nichtsdestotrotz geht das Verwaltungsgericht Wien davon aus, dass § 14 Abs. 7 GSpG für Konzessionäre von Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12b GSpG sowie § 23 GSpG für Konzessionäre von Spielbanken nach § 21 GSpG eine taugliche Grundlage für Aufsichtsmittel abseits der bescheidmäßigen Vorschreibung von Nebenauflagen bietet, um Verletzungen des Gebots verantwortungsvoller Werbung zu verhindern. So sehen die entsprechenden Aufsichtsmittel die Möglichkeit vor, Konzessionären bei Verletzungen von Bestimmungen des Glücksspielgesetzes, unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den entsprechenden Zustand herzustellen oder letzten Endes auch die Konzession zurückzunehmen. Dennoch ist festzuhalten, dass nach den dem Verwaltungsgericht Wien vom Bundesminister für Finanzen vorgelegten Informationen bislang keine Aufsichtsmaßnahmen in Bezug auf Glückspielwerbung abseits der Vorschreibung bescheidmäßiger Auflagen erfolgten.Nichtsdestotrotz geht das Verwaltungsgericht Wien davon aus, dass Paragraph 14, Absatz 7, GSpG für Konzessionäre von Ausspielungen nach den Paragraphen 6 bis 12 b GSpG sowie Paragraph 23, GSpG für Konzessionäre von Spielbanken nach Paragraph 21, GSpG eine taugliche Grundlage für Aufsichtsmittel abseits der bescheidmäßigen Vorschreibung von Nebenauflagen bietet, um Verletzungen des Gebots verantwortungsvoller Werbung zu verhindern. So sehen die entsprechenden Aufsichtsmittel die Möglichkeit vor, Konzessionären bei Verletzungen von Bestimmungen des Glücksspielgesetzes, unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den entsprechenden Zustand herzustellen oder letzten Endes auch die Konzession zurückzunehmen. Dennoch ist festzuhalten, dass nach den dem Verwaltungsgericht Wien vom Bundesminister für Finanzen vorgelegten Informationen bislang keine Aufsichtsmaßnahmen in Bezug auf Glückspielwerbung abseits der Vorschreibung bescheidmäßiger Auflagen erfolgten.
Das Verwaltungsgericht Wien geht davon aus, dass angesichts des unterschiedlichen Suchtgefährdungspotentials der verschiedenen Spielarten nicht jegliche Glücksspielwerbung mit spielanimierenden oder verharmlosenden Inhalten die Inkohärenz des österreichischen Glücksspielrechts an sich nach sich zieht. In Hinblick auf die bereits zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs müsste hingegen eine umfassende Werbepraxis mit spielanimierendem, spielverharmlosendem oder expansionistischem Charakter dann Zweifel an der kohärenten und systematischen Spielvermeidungsabsicht der österreichischen Glücksspielbestimmungen aufkommen lassen, wenn eines solche Werbepraxis, insbesondere für jene Spielarten existiert, mit denen ein besonders hoher Anteil problematischen oder pathologischen Spielverhaltens verbunden ist und von staatlicher Seite keine effektiven Schritte gesetzt werden, solcher Werbung entgegenzutreten. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die von der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgelegten Beispiele für teilweise offensichtlich spielanimierende und verharmlosende Werbeeinschaltungen der Casinos Austria AG und der Österreichische Lotterien GmbH beziehen sich nämlich allesamt auf solche Spielarten, hinsichtlich derer kein besonderes Suchtgefährdungspotential oder -problem besteht (im Wesentlichen Lotterien, Rubbellose und klassische Kasinospiele). Für Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken, das aus Spielerschutzsicht besonders problematisch ist und den Kern problematischen und pathologischen Spielerverhaltens darstellt, besteht jedoch keine umfassende Werbepraxis in Österreich.
6.3.5. Vor diesem Hintergrund gelangt das Verwaltungsgericht Wien im Zuge der von ihm vorzunehmenden Gesamtbetrachtung zu dem Ergebnis, dass die Bewilligungs- und Konzessionserfordernisse des Glücksspielgesetzes in einer kohärenten und systematischen Art und Weise ausgestaltet sind. Nachdem diese zudem – insbesondere seit der GSpG-Novelle 2010 – tatsächlich das Ziel verfolgen, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern, liegt keine Unvereinbarkeit der hier anzuwendenden Bestimmungen des Glücksspielgesetzes mit dem Unionsrecht vor.
7. Ergebnis:
7.1. Die Beschwerde der U. s.r.o. gegen den Beschlagnahme- und Einziehungsbescheid zu VGW-002/060/10612 und VGW-002/060/10614/2016 ist als unbegründet abzuweisen.
7.2. Die Beschwerden des D. M. gegen das Straferkenntnis zu VGW-002/060/1609/2017 und der U. s.r.o. zu VGW-002/V/060/1610/2017 sind als unbegründet abzuweisen und das Straferkenntnis zu bestätigen.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 hat D. M. einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Zl. VGW-002/060/1609/2017 zu leisten. Die U. s.r.o. haftet gemäß § 9 Abs. 7 VStG für diese Kostenvorschreibung zur ungeteilten Hand. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 hat D. M. einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Zl. VGW-002/060/1609/2017 zu leisten. Die U. s.r.o. haftet gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG für diese Kostenvorschreibung zur ungeteilten Hand.
7.3. Die Beschwerde des O. Sc. gegen das ihm gegenüber ergangene Straferkenntnis ist als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat O. Sc. einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Zl. VGW-002/060/1615/2017 zu leisten.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat O. Sc. einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Zl. VGW-002/060/1615/2017 zu leisten.
8. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich des Vorliegens verbotener Ausspielungen oder der Strafbemessung von der jeweils zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Zur Beurteilung der Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes hat der Verwaltungsgerichtshof jüngst ausgesprochen, dass es sich dabei in der Regel um keine revisible Rechtsfrage handelt (vgl. VwGH 20.4.2016, Ra 2016/17/0066); zudem ist das Verwaltungsgericht Wien in dieser Frage der vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16.3.2016, Ro 2015/17/0022, selbst vorgenommen Abwägung inhaltlich gefolgt.8. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich des Vorliegens verbotener Ausspielungen oder der Strafbemessung von der jeweils zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Zur Beurteilung der Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes hat der Verwaltungsgerichtshof jüngst ausgesprochen, dass es sich dabei in der Regel um keine revisible Rechtsfrage handelt vergleiche VwGH 20.4.2016, Ra 2016/17/0066); zudem ist das Verwaltungsgericht Wien in dieser Frage der vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16.3.2016, Ro 2015/17/0022, selbst vorgenommen Abwägung inhaltlich gefolgt.
Schlagworte
Glücksspiel; Glücksspielgeräte; virtuelles Walzenspiel; verbotene Ausspielung; veranstalten; Einziehung; Beschlagnahme; Veranstalter; UnionsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.002.060.10612.2016Zuletzt aktualisiert am
09.10.2017