Entscheidungsdatum
27.01.2021Norm
AWG 2002 §2 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Horrer als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A gegen den Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 6. September 2019, Zl. ***, betreffend eine Bestrafung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
„1. Dacia TLX 1310, rot, Kennzeichen (H) ***, Lochung 1991 (Ungarn)
3. Citroen B12 TRS, grau, Kennzeichen (RO)-***
4. Audi A8 quattro (D2), Erstzulassung 21.3.2001, schwarz, Lochung Anmeldegutachten 15.11.2016 gültig bis 3/2017 4. Audi A8 quattro (D2), Erstzulassung 21.3.2001, schwarz, Lochung Anmeldegutachten 15.11.2016 gültig bis 3 aus 2017,
6. Dacia D4F767, Erstzulassung 8.3.2005, grün, Kennzeichen: ***, Lochung 06/14 und
7. Citroen Acadiane, blau, km Stand 88.681“ wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG Folge gegeben, dieser Teil des Spruchpunktes 2. aufgehoben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt.7. Citroen Acadiane, blau, km Stand 88.681“ wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG Folge gegeben, dieser Teil des Spruchpunktes 2. aufgehoben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt.
Hinsichtlich der beiden Fahrzeuge Porsche Cayenne und ARO 244D wird der Beschwerde gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG iVm § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG mit der Maßgabe Folge gegeben, als die Tatbeschreibung, die verletzten Rechtsvorschriften und die Sanktionsnorm im Spruchpunkt 2. wie folgt zu lauten haben:Hinsichtlich der beiden Fahrzeuge Porsche Cayenne und ARO 244D wird der Beschwerde gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG mit der Maßgabe Folge gegeben, als die Tatbeschreibung, die verletzten Rechtsvorschriften und die Sanktionsnorm im Spruchpunkt 2. wie folgt zu lauten haben:
„2. Sie haben gefährlichen Abfall, nämlich die funktionsuntüchtigen Fahrzeuge
entgegen § 15 Abs. 3 AWG 2002 dadurch gelagert, dass Sie diese an der oben angeführten Stelle mit einem statt der Bremsflüssigkeit enthaltenen Olivenöl gelagert haben, obwohl gemäß § 15 Abs. 3 AWG 2002 gefährlicher Abfall außerhalb genehmigter Abfallbehandlungsanlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden darf und eine Ablagerung von Abfällen nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen darf. Bei den gelagerten Orten in Form von Gras- und Schotterflächen handelte es sich nicht um geeignete Lagerorte. entgegen Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 dadurch gelagert, dass Sie diese an der oben angeführten Stelle mit einem statt der Bremsflüssigkeit enthaltenen Olivenöl gelagert haben, obwohl gemäß Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 gefährlicher Abfall außerhalb genehmigter Abfallbehandlungsanlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden darf und eine Ablagerung von Abfällen nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen darf. Bei den gelagerten Orten in Form von Gras- und Schotterflächen handelte es sich nicht um geeignete Lagerorte.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 2a und 2b.: § 15 Abs. 3 Z. 2 AWG 2002 iVm § 79 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002zu 2a und 2b.: Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
zu 2a.: Gemäß § 79 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stundenzu 2a.: Gemäß Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden
zu 2b.: Gemäß § 79 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden.“ zu 2b.: Gemäß Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden.“
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt € 2.200,00 und ist gemäß
§ 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt € 2.200,00 und ist gemäß , Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
Aus dem Inhalt des von der Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsstrafaktes, dem Inhalt des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie aus den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2020 ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren im Wesentlichen folgender relevanter Sachverhalt:
Im Zuge eines Lokalaugenscheins am 19. Oktober 2016 wurden auf der Liegenschaft ***, ***, ***, Grundstücke Nrn. *** und ***, je KG ***, welche sich im Eigentum des Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer) befindet, insgesamt 13 abgestellte Fahrzeuge überprüft und konnte dabei festgestellt werden, dass es durch den Austritt von Betriebsmitteln bei 4 Fahrzeugen zu Verunreinigungen des Bodens gekommen war, sodass dem Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 23. November 2016, Zl. ***, ein gewässerpolizeilicher Auftrag mit Vorschreibung von diversen Maßnahmen erteilt wurde.
In der Folge wurden seitens der belangten Behörde sodann mehrmals Überprüfungen durchgeführt, ob der Beschwerdeführer seinen Verpflichtungen nachgekommen ist, und wurde im Zuge einer Überprüfung am 14. Juni 2019 seitens der belangten Behörde festgestellt, dass vom Beschwerdeführer auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft mehrere Fahrzeuge, nämlich:
1. Dacia TLX 1310, rot, Kennzeichen (H) ***, Lochung 1991 (Ungarn)
3. Citroen B12 TRS, grau, Kennzeichen (RO)-***
5. Aro 244D-RA13 (***), weiß
7. Citroen Acadiane, blau, km Stand 88.681
abgestellt wurden, welche vom Amtssachverständigen des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung für Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten, Herrn B, auch im Hinblick auf das Vorliegen von Abfall einer Begutachtung unterzogen wurden.
In seinem Gutachten vom 14. Juni 2019, Zl. ***, führte der Amtssachverständige B im Wesentlichen aus, dass die Fragen zu beantworten seien, ob die sieben verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge eine Verletzung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 darstellen würden und seien auch die Abfalleigenschaft und die Abfallart der einzelnen Fahrzeuge zu beurteilen.In seinem Gutachten vom 14. Juni 2019, Zl. ***, führte der Amtssachverständige B im Wesentlichen aus, dass die Fragen zu beantworten seien, ob die sieben verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge eine Verletzung der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 darstellen würden und seien auch die Abfalleigenschaft und die Abfallart der einzelnen Fahrzeuge zu beurteilen.
In seinem Befund beschrieb er sodann die verfahrensgegenständlichen sieben Fahrzeuge sowie ihre Zustände, Betriebsstoffe und Lochung der vorhandenen Begutachtungsplaketten in Tabellen und hielt er fest, dass sämtliche Fahrzeuge zugänglich gewesen seien.
Zum Dacia TLX 1310, mit der Fahrgestell-Nr.: ***, Farbe rot, hielt er im Wesentlichen fest, dass dieses in Österreich zum Verkehr nicht zugelassen gewesen sei, zumal im Jahr 2016 ein ungarisches Kennzeichen montiert gewesen sei. Dieses sei weder betriebs- und fahrbereit noch zulassungsbereit. Dieses stelle einen gefährlichen Abfall dar, da der letzte Pflichttermin für die nationale technische Verkehrssicherheitsprüfung um mehr als zwei Jahre überschritten sei, die Reparaturkosten den Zeitwert des Fahrzeuges um ein Vielfaches übersteigen und von diesem auch Gefahren für Sicherheit und Umwelt ausgehen würden, zumal dieses nicht ordnungsgemäß gelagert werde. Es sei ein Austritt von Betriebsmittelstoffen erkennbar, insbesondere Motorölverluste durch das Schwitzen des Motors. Der Motorblock sei ölig. In diesem seien Betriebsstoffe in Form von Motoröl und Bremsflüssigkeit enthalten und sei die Karosserie stark angerostet bzw. durchgerostet. Die Betriebsbremse sei defekt, da diese stark korrodierte Bremskomponenten aufweise und sei auch der rechte vordere Fahrtrichtungsanzeiger defekt. Dieses Fahrzeug sei auf einer Gras- und Schotterfläche abgestellt.
Zum Fahrzeug der Marke Porsche Cayenne (9PA), Erstzulassung am 16. Juli 2004, mit der Fahrgestell-Nr.: ***, Farbe schwarz, letzte Lochung der Prüfplakette ***, hielt der Amtssachverständige im Wesentlichen fest, dass dieses Fahrzeug nicht zum Verkehr zugelassen sei, weder betriebs- und fahr- noch zulassungsbereit sei und sei dieses Fahrzeug ein Fahrzeugwrack und somit gefährlicher Abfall, zumal der letzte Pflichttermin für die nationale technische Verkehrssicherheitsprüfung um mehr als zwei Jahre überschritten sei und würden die Reparaturkosten den Zeitwert des Fahrzeugs um ein Vielfaches übersteigen. Als Betriebsstoffe seien in diesem Fahrzeug noch Hydrauliköl und Bremsflüssigkeit enthalten und sei die Karosserie stark angerostet bzw. durchgerostet und die Betriebsbremse durch übermäßige Korrosionen defekt. Ebenso würden Beleuchtungseinrichtungen fehlen bzw. seien diese schwer beschädigt, zumal der Blinker links mangelhaft und der linke Nebelscheinwerfer unter Wasser sei. Weiters sei das Armaturenablagebrett ausgebaut und die elektrischen Leitungen lose. Dieses Fahrzeug sei auf einer Gras- und Schotterfläche abgestellt.
Zum Fahrzeug der Marke Citroen B12 TRS mit der Fahrgestell-Nr.: ***, Farbe grau, hielt der Amtssachverständige im Wesentlichen fest, dass dieses Fahrzeug in Österreich nicht zum Verkehr zugelassen sei, weder betriebs- und fahr- noch zulassungsbereit sei und sei dieses Fahrzeug gefährlicher Abfall, zumal der letzte Pflichttermin für die nationale technische Verkehrssicherheitsprüfung um mehr als zwei Jahre überschritten sei, die Reparaturkosten den Zeitwert des Fahrzeuges um ein Vielfaches übersteigen und von diesem auch Gefahren für die Sicherheit und Umwelt ausgehen würden, zumal dieses nicht ordnungsgemäß gelagert werde. Als Betriebsstoffe seien in diesem Fahrzeug noch Motoröl und Bremsflüssigkeit enthalten, wobei der Motorblock ölig sei, und sei die Karosserie stark angerostet bzw. durchgerostet und die Betriebsbremse defekt. Ebenso sei der linke Hauptscheinwerfer stark innenverschmutzt und seien auch die Räder stark porös und rissig mit Gewebeschäden bzw. -brüchen. Dieses Fahrzeug sei auf einer Gras- und Schotterfläche abgestellt.
Zum Fahrzeug der Marke Audi A8 quattro, Erstzulassung am 21. März 2001, mit der Fahrgestell-Nr.: ***, Farbe schwarz, letzte Lochung bis 03/2017 gültig, hielt der Amtssachverständige im Wesentlichen fest, dass dieses Fahrzeug nicht zum Verkehr zugelassen sei, weder betriebs- und fahr- noch zulassungsbereit sei und sei dieses Fahrzeug gefährlicher Abfall, zumal der letzte Pflichttermin für die nationale technische Verkehrssicherheitsprüfung um mehr als zwei Jahre überschritten sei, die Reparaturkosten den Zeitwert des Fahrzeuges um ein Vielfaches übersteigen und von diesem auch Gefahren für die Sicherheit und Umwelt ausgehen würden, zumal ein Austritt von Betriebsmittelstoffen erkennbar sei, da der Motor schwitze. Als Betriebsstoffe seien in diesem Fahrzeug noch Motoröl und Batteriesäure enthalten und sei die Karosserie stark angerostet und die Betriebsbremse durch stark korrodierte Bremsscheiben defekt. Ebenso würden Beleuchtungseinrichtungen fehlen bzw. seien diese schwer beschädigt. Dieses Fahrzeug sei auf einer Gras- und Schotterfläche abgestellt.Zum Fahrzeug der Marke Audi A8 quattro, Erstzulassung am 21. März 2001, mit der Fahrgestell-Nr.: ***, Farbe schwarz, letzte Lochung bis 03 aus 2017, gültig, hielt der Amtssachverständige im Wesentlichen fest, dass dieses Fahrzeug nicht zum Verkehr zugelassen sei, weder betriebs- und fahr- noch zulassungsbereit sei und sei dieses Fahrzeug gefährlicher Abfall, zumal der letzte Pflichttermin für die nationale technische Verkehrssicherheitsprüfung um mehr als zwei Jahre überschritten sei, die Reparaturkosten den Zeitwert des Fahrzeuges um ein Vielfaches übersteigen und von diesem auch Gefahren für die Sicherheit und Umwelt ausgehen würden, zumal ein Austritt von Betriebsmittelstoffen erkennbar sei, da der Motor schwitze. Als Betriebsstoffe seien in diesem Fahrzeug noch Motoröl und Batteriesäure enthalten und sei die Karosserie stark angerostet und die Betriebsbremse durch stark korrodierte Bremsscheiben defekt. Ebenso würden Beleuchtungseinrichtungen fehlen bzw. seien diese schwer beschädigt. Dieses Fahrzeug sei auf einer Gras- und Schotterfläche abgestellt.
Zum Fahrzeug der Marke Aro 244D - RA 13 mit der Fahrgestell-Nr.: ***, Farbe weiß, hielt der Amtssachverständige im Wesentlichen fest, dass dieses Fahrzeug nicht zum Verkehr zugelassen sei, weder betriebs- und fahr- noch zulassungsbereit sei, da dieses übermäßige technische Mängel, vor allem Durchrostungen, aufweise, und sei dieses Fahrzeug ein Fahrzeugwrack und somit gefährlicher Abfall, zumal der letzte Pflichttermin für die nationale technische Verkehrssicherheitsprüfung um mehr als zwei Jahre überschritten sei, die Reparaturkosten den Zeitwert des Fahrzeuges um ein Vielfaches übersteigen und von diesem auch Gefahren für Sicherheit und Umwelt ausgehen würden, zumal ein Austritt von Betriebsmittelstoffen erkennbar sei, da der Dieseltank und der Tankeinfüllverbindungsschlauch stark dieselöl- bzw. staubverschmiert seien. Als Betriebsstoffe seien in diesem Fahrzeug noch Kraftstoff, Motoröl und Bremsflüssigkeit enthalten und sei die Karosserie durch mehrfache übermäßige Durchrostungen stark angerostet bzw. durchgerostet und die Betriebsbremse defekt sowie der Motorblock ölig. Ebenso würden Beleuchtungseinrichtungen fehlen bzw. seien diese schwer beschädigt, zumal die Beleuchtung unter Wasser sei. Auch seien sämtliche Reifen stark rissig. Dieses Fahrzeug sei auf einer Gras- und Schotterfläche abgestellt.
Zum Fahrzeug der Marke Dacia D4F767, Erstzulassung am 8. März 2005 mit der Fahrgestell-Nr.: ***, Farbe grün, letzte Lochung 06/2014, hielt der Amtssachverständige im Wesentlichen fest, dass dieses Fahrzeug mittels Wechselkennzeichens zum Verkehr zugelassen sei und könne mangels Vorliegens eines Schlüssels nicht festgestellt werden, ob dieses betriebs- und fahrbereit sei. Es sei jedoch nicht zulassungsbereit, da dieses einen Ölverlust aufweise und sei dieses Fahrzeug gefährlicher Abfall, zumal der letzte Pflichttermin für die nationale technische Verkehrssicherheitsprüfung um mehr als zwei Jahre überschritten sei, die Reparaturkosten den Zeitwert des Fahrzeuges um ein Vielfaches übersteigen und von diesem auch Gefahren für die Sicherheit und Umwelt ausgehen würden, zumal ein Austritt von Betriebsmittelstoffen erkennbar sei, da der Motor an mehreren Stellen schwitze und daher ein Motorölverlust gegeben sei. Als Betriebsstoffe seien in diesem Fahrzeug noch Motoröl, Kühlflüssigkeit, Bremsflüssigkeit und Batteriesäure enthalten und sei der rechte seitliche Fahrtrichtungsanzeiger außerhalb des Leuchtbereiches gebrochen. Dieses Fahrzeug sei auf einer Gras- und Schotterfläche abgestellt.Zum Fahrzeug der Marke Dacia D4F767, Erstzulassung am 8. März 2005 mit der Fahrgestell-Nr.: ***, Farbe grün, letzte Lochung 06 aus 2014,, hielt der Amtssachverständige im Wesentlichen fest, dass dieses Fahrzeug mittels Wechselkennzeichens zum Verkehr zugelassen sei und könne mangels Vorliegens eines Schlüssels nicht festgestellt werden, ob dieses betriebs- und fahrbereit sei. Es sei jedoch nicht zulassungsbereit, da dieses einen Ölverlust aufweise und sei dieses Fahrzeug gefährlicher Abfall, zumal der letzte Pflichttermin für die nationale technische Verkehrssicherheitsprüfung um mehr als zwei Jahre überschritten sei, die Reparaturkosten den Zeitwert des Fahrzeuges um ein Vielfaches übersteigen und von diesem auch Gefahren für die Sicherheit und Umwelt ausgehen würden, zumal ein Austritt von Betriebsmittelstoffen erkennbar sei, da der Motor an mehreren Stellen schwitze und daher ein Motorölverlust gegeben sei. Als Betriebsstoffe seien in diesem Fahrzeug noch Motoröl, Kühlflüssigkeit, Bremsflüssigkeit und Batteriesäure enthalten und sei der rechte seitliche Fahrtrichtungsanzeiger außerhalb des Leuchtbereiches gebrochen. Dieses Fahrzeug sei auf einer Gras- und Schotterfläche abgestellt.
Zum Fahrzeug der Marke Citroen Acadiane, Farbe blau, hielt der Amtssachverständige im Wesentlichen fest, dass der Motorraum dieses Fahrzeuges wegen Sträucher zwar entriegelbar, jedoch nicht zu öffnen sei und sei nur der Fahrgast- und Laderaum zugänglich. Dieses Fahrzeug sei weder betriebs- und fahr- noch zulassungsbereit, da dieses nicht startfähig sei und übermäßige Durchrostungen der gesamten Bodengruppe aufweise, und sei dieses Fahrzeug gefährlicher Abfall, zumal der letzte Pflichttermin für die nationale technische Verkehrssicherheitsprüfung um mehr als zwei Jahre überschritten sei und keine ordnungsgemäße Lagerung erfolge. Dieses Fahrzeug sei als Oldtimer der Zustandsklasse 5 (unrestaurierter Zustand, annähernd komplett aber kaum noch fahrbar; viel Rost; größere Investitionen nötig, Restaurierung aber noch durchführbar, kein Wrack und kein Ersatzteillager) zuzurechnen. Die Karosserie sei stark angerostet und die Betriebsbremse defekt; auch seien sämtliche Reifen stark rissig. Dieses Fahrzeug sei auf einer Gras- und Schotterfläche abgestellt und sei weder in einer Halle, unter einem Flugdach oder mit einer Schutzhülle witterungsgeschützt gelagert.
In seinem Gutachten im engeren Sinn führte er sodann aus, dass sämtliche überprüften Altfahrzeuge offensichtlich schon über einen längeren Zeitraum auf dem unbefestigten Areal gelagert würden und stünden diese auf Grund der teilweise jahrerlang abgelaufenen § 57a KFG 1967 Begutachtungsplaketten sowie auf Grund ihres jeweiligen Zustandes mit hoher Wahrscheinlichkeit seit bereits sehr langer Zeit nicht mehr in bestimmungsgemäßer Verwendung. Gemäß Altfahrzeug-VO Anlage 5 würden sämtliche befundmäßig aufgenommenen Fahrzeuge Betriebsstoffe enthalten, die in der Anlage als gefährliche Stoffe angeführt seien. Laut dem Beschwerdeführer würde es sich bei den meisten Fahrzeugen um Oldtimer handeln, was aus technischer Sicht jedoch keinesfalls bestätigt werden könne. In seinem Gutachten im engeren Sinn führte er sodann aus, dass sämtliche überprüften Altfahrzeuge offensichtlich schon über einen längeren Zeitraum auf dem unbefestigten Areal gelagert würden und stünden diese auf Grund der teilweise jahrerlang abgelaufenen Paragraph 57 a, KFG 1967 Begutachtungsplaketten sowie auf Grund ihres jeweiligen Zustandes mit hoher Wahrscheinlichkeit seit bereits sehr langer Zeit nicht mehr in bestimmungsgemäßer Verwendung. Gemäß Altfahrzeug-VO Anlage 5 würden sämtliche befundmäßig aufgenommenen Fahrzeuge Betriebsstoffe enthalten, die in der Anlage als gefährliche Stoffe angeführt seien. Laut dem Beschwerdeführer würde es sich bei den meisten Fahrzeugen um Oldtimer handeln, was aus technischer Sicht jedoch keinesfalls bestätigt werden könne.
Zur Abfalleigenschaft von erhaltungswürdigen Fahrzeugen hielt er weiters fest, dass gemäß einem Erlass des Bundesministeriums ältere Fahrzeuge, welche längere Zeit auf unbefestigtem Grund nicht witterungsgeschützt abgestellt seien, als Abfall im objektiven Sinn des AWG anzusehen seien, wenn erhaltungswürdige Kriterien nicht erfüllt würden bzw. dem Fahrzeugbesitzer sein wertvoller, unrestaurierter Oldtimer nicht einmal eine befestigte Fläche mit einem Flugdach darüber Wert sei.
Weiters führte er aus, dass Altfahrzeuge als gefährlicher Abfall einzustufen seien, sofern diese nicht trockengelegt bzw. auf geeignete Stellflächen verfrachtet würden, welche die Umwelt nicht gefährden könnten. Ein Altfahrzeug gelte erst dann als trockengelegt, wenn bei der Öffnung (durch Aufschrauben, Anstechen, Anbohren oder Aufschneiden etc.) eines Fahrzeuges an einer beliebigen Stelle keine nennenswerten Flüssigkeiten austreten würden. Dies gelte insbesondere für: Motor, Getriebe, Differential, Tank, Hydraulikstoßdämpfer, Kühler, Bremsanlage (inklusive Leitungen), Klimaanlage, Scheibenreinigungsbereich und Servobereich (Lenkung).
Aus kraftfahrzeugtechnischer Sicht könne nicht ausgeschlossen werden, dass aufgrund durchgerosteter, versprödeter und poröser Flüssigkeits- und Dichtungssystemen Betriebsstoffe austreten und eine Umweltgefährdung verursachen könnten. Um eine Kontaminierung des unbefestigten Bodens auszuschließen, seien die Altfahrzeuge im Sinne der Altfahrzeuge-VO
- trocken zu legen,
- nachweislich zu entsorgen oder
- auf entsprechende geeignete genehmigte Bereiche zu verfrachten bzw. die Fahrzeuge in einen zulassungsfähigen Zustand zu bringen.
Die Zulassungsfähigkeit könnte der belangten Behörde per positiven Anmeldegutachten gemäß § 57a KFG 1967 fahrzeugbezogen dargelegt werden. Die Zulassungsfähigkeit könnte der belangten Behörde per positiven Anmeldegutachten gemäß Paragraph 57 a, KFG 1967 fahrzeugbezogen dargelegt werden.
Alle verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge seien aus technischer Sicht als gefährlicher Abfall einzustufen. Die Frist für das Trockenlegen bzw. für die nachweisliche Verfrachtung/Entsorgung oder allenfalls eine Reparatur sei von der belangten Behörde festzulegen und seien ihr auch entsprechende Nachweise fahrgestellnummernbezogen und unaufgefordert zu übermitteln.
Mit Schreiben vom 4. Juli 2019 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, sich zu der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung nach dem AWG 2002 binnen zwei Wochen ab Zustellung zu rechtfertigen, wobei die belangte Behörde ihm in dieser Aufforderung zur Rechtfertigung dieselbe Verwaltungsübertretung angelastet hat wie im Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses; eine Stellungnahme seitens des Beschwerdeführers erfolgte jedoch nicht.
In der Folge erließ die belangte Behörde sodann gegen den Beschwerdeführer den Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses vom 6. September 2019, Zl. ***, in welchem ihm folgende Verwaltungsübertretung angelastet und über ihn folgende Verwaltungsstrafe verhängt wurden:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: 14.06.2019
Ort: KG *** ParzNr *** und ***
Tatbeschreibung:
2. Sie haben gefährlichen Abfall, nämlich folgende Fahrzeuge
1. Dacia TLX 1310, rot, Kennzeichen (H) ***, Lochung 1991 (Ungarn)
3. Citroen B12 TRS, grau, Kennzeichen (RO)-***
5. Aro 244D-RA13 (***), weiß
7. Citroen Acadiane, blau, km Stand 88.681
entgegen § 15 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz dadurch gelagert, dass Sie diese PKW an der oben angeführten Stelle, mit allen darin befindlichen Betriebsflüssigkeiten (Motoröl, Bremsflüssigkeit), abgestellt haben um sich dessen zu entledigen, obwohl gemäß § 15 Abs. 3 AWG das Lagern von gefährlichem Abfall außerhalb genehmigter Abfallbehandlungsanlagen unzulässig ist.entgegen Paragraph 15, Absatz 3, Abfallwirtschaftsgesetz dadurch gelagert, dass Sie diese PKW an der oben angeführten Stelle, mit allen darin befindlichen Betriebsflüssigkeiten (Motoröl, Bremsflüssigkeit), abgestellt haben um sich dessen zu entledigen, obwohl gemäß Paragraph 15, Absatz 3, AWG das Lagern von gefährlichem Abfall außerhalb genehmigter Abfallbehandlungsanlagen unzulässig ist.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 2. § 15 Abs. 3, § 79 Abs. 1 Z. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG) zu 2. Paragraph 15, Absatz 3,, Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG)
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
zu 2. Gemäß § 79 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG) eine Geldstrafe von € 2.000,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden zu 2. Gemäß Paragraph 79, Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG) eine Geldstrafe von € 2.000,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 200,00 Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 200,00
Gesamtbetrag: € 2.200,00.“
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der strafbare Tatbestand durch das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erwiesen sei. Er habe sich trotz Aufforderung zur Rechtfertigung zur angelasteten Verwaltungsübertretung nicht geäußert. Das Ausmaß der Strafe seit mit Rücksicht auf den gesetzlichen Strafrahmen, dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat und bei der Annahme, dass für ihn keine ungünstigen Bedingungen und ein Einkommen von € 1.500,- vorliege, als angemessen anzusehen, wobei mildernd als auch erschwerend kein Umstand berücksichtigt worden sei. Bei den die Strafzumessung betreffenden Erwägungen sei auch davon auszugehen gewesen, dass er durch die Bestrafung in Hinkunft von einem gleichartigen strafbaren Verhalten abgehalten werden solle und dass darüber hinaus eine generalpräventive Wirkung erzielt werde.
Die Kostenentscheidung beziehe sich auf die angeführte Gesetzesstelle.
In der dagegen erhobenen Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass die Annahme eines Einkommens von € 1.500,00 zutreffend sei, allerdings sei er unbescholten. Er habe die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen und dürfe sich die belangte Behörde nicht auf das Ergebnis der Überprüfungsverhandlung vom 14. Juni 2019 stützen, bei der er nicht anwesend hätte sein können, da die verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge tatsächlich trockengelegt gewesen seien und der Amtssachverständige keine Innenprüfung vorgenommen habe bzw. vornehmen habe können, sodass diese daher zu Recht am angegebenen Standort abgestellt worden seien. Das unter Punkt 3. angeführte Fahrzeug besitze eine gültige Zulassung, die anderen Fahrzeuge seien trockengelegt und anstelle der Bremsflüssigkeit Olivenöl eingefüllt gewesen. In diesen Fahrzeugen seien weder Motoröl noch Bremsflüssigkeit enthalten gewesen und habe er sich diesen Fahrzeugen auch nicht entledigt. Es handle sich daher auch nicht um gefährlichen Abfall, weshalb er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Schließlich beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Am 1. Dezember 2020 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sodann eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, nicht aber die belangte Behörde – trotz ordnungsgemäßer Ladung – teilnahm. In dieser Verhandlung wurde auch der Amtssachverständige B, der die verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge begutachtet hat, als Zeuge einvernommen.
In dieser Verhandlung wiederholte der Beschwerdeführer, dass der Amtssachverständige eine Innenprüfung der Fahrzeuge nicht vornehmen konnte und dass die Fahrzeuge trockengelegt waren. Diese haben statt der Bremsflüssigkeit lediglich Olivenöl beinhaltet.
Zum Fahrzeug Dacia TLX 1310, die Nr. 1 im Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses, teilte der Beschwerdeführer mit, dass dieses im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum in Ungarn zugelassen und somit kein Abfall war. Nach seiner Ansicht ist es bekannt, dass die Dacia-Modelle keine Motorölverluste aufweisen, sondern bei diesen nur ein Schwitzen des Motors stattfindet. Dass dieses Fahrzeug Flugrost aufwies und eine Betriebsbremse defekt war, war darauf zurückzuführen, dass dieses ca. ein halbes Jahr an einem Ort gestanden war. Dieses wurde bereits verkauft und befindet sich dieses nicht mehr auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft.
Zum Fahrzeug Porsche Cayenne, die Nr. 2 im Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses, gab der Beschwerdeführer an, dass die Betriebsbremsen Korrosionen aufgewiesen haben und auch das Armaturenablagebrett ausgebaut war, was jedoch nicht bedeutete, dass dieses Fahrzeug als Abfall anzusehen war, zumal dieses Fahrzeug bei der Anschaffung rund € 130.000,00 kostet und auch heute noch einen Wert von rund € 10.000,00 hat. Dieses Fahrzeug wurde bereits von der Liegenschaft entfernt und steht auf einem privaten Parkplatz.
Zum Fahrzeug Nr. 3 des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Straferkenntnisses, dem Citroen B12 TRS, teilte der Beschwerdeführer mit, dass es sich bei diesem Fahrzeug nicht um einen Citroen handelte, sondern um einen Oltcit. Dieses Fahrzeug hatte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine rumänische Zulassung und war auch fahrbereit; auch dieses wurde mittlerweile vom Grundstück entfernt.
Zum Audi A8 quattro, dem Fahrzeug Nr. 4 des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Straferkenntnisses, teilte der Beschwerdeführer mit, dass dieses Fahrzeug bis März 2017 zugelassen war. Dieses Fahrzeug kostet in der Anschaffung rund € 100.000,00 und war auch fahrbereit und wurde auch dieses mittlerweile vom Grundstück entfernt.
Zum Fahrzeug Nr. 5 des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Straferkenntnisses, dem Aro 244D, teilte der Beschwerdeführer mit, dass dieses Fahrzeug trockengelegt war und ist dieses auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück noch abgestellt.
Zum Fahrzeug Nr. 6 des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Straferkenntnisses, dem Dacia D4F767, teilte der Beschwerdeführer mit, dass dieses im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum zum Verkehr zugelassen war und auch heute noch zum Verkehr zugelassen ist und ist dieses auch jederzeit fahr- und betriebsbereit, weshalb dieses ebenfalls keinen Abfall darstellt; zudem weist dieses Fahrzeug lediglich einen Kilometerstand von rund 40.000 km auf.
Zum Fahrzeug Citroen Acadiane, die Nr. 7 des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Straferkenntnisses, teilte der Beschwerdeführer mit, dass es sich hiebei um einen Oldtimer mit einem Wert von rund € 9.000,00 handelt, sodass dieses ebenfalls kein Abfall ist. Hinsichtlich des Vorhaltes, dass der Amtssachverständige festgestellt hat, dass dieses einen unrestaurierten Zustand aufwies, kaum fahrbar war, aber die Restauration noch möglich war, teilte der Beschwerdeführer mit, dass dies zutrifft, wobei die Einschätzung, dass dieses Fahrzeug kaum fahrbar war, lediglich der Amtssachverständige getroffen hat. Wenn er die Betriebsmittel in dieses Fahrzeug einfüllt, ist dieses Fahrzeug sehr wohl fahrbar. Hinsichtlich des Vorhaltes, dass dieses Fahrzeug weder in einer Halle noch unter Flugdach oder mit einer Schutzhülle gelagert wurde, teilte der Beschwerdeführer mit, dass dies für den Überprüfungszeitraum zutraf; nunmehr ist aber über dieses Fahrzeug eine Schutzhülle gestülpt.
Zum Vorhalt des gesamten Inhaltes des Gutachtens des Amtssachverständigen für Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten vom 14. Juni 2019 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er diesen Ausführungen nicht folgen kann.
Der Zeuge B führte zum Fahrzeug Nr. 1 im Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses, Fahrzeug Nr. 9 in seinem Gutachten, aus, dass die Motorhaube dieses Fahrzeuges offen war und er daher einen Zugang zu diesem Fahrzeug hatte. Er verwies auf seine gutachtlichen Ausführungen und darauf, dass er festgestellt hat, dass der Motor durch Schwitzen Motorölverluste aufwies. Auch stellte er damals das Vorhandensein einer Bremsflüssigkeit fest.
Weiters gab der Zeuge bekannt, dass er damals im Zuge seiner Überprüfung bei allen Fahrzeugen nicht darauf geachtet hat, ob Olivenöl eingefüllt war oder nicht, und verwies er hinsichtlich des Fahrzeuges Nr. 1 darauf, dass er eine dunkle Flüssigkeit als Bremsflüssigkeit wahrgenommen hat. Er verwies weiters darauf, dass für ihn dieses Fahrzeug auf Grund seiner Feststellungen, die er in seinem Gutachten auch festhielt, Abfall war. Er kann aber nur die österreichischen Zulassungen überprüfen, nicht aber ausländische und somit auch nicht ungarische oder rumänische Zulassungen.
Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass im verfahrensgegenständlichen Tatzeitpunkt drei Fahrzeuge zugelassen waren, nämlich der Dacia TLX 1310, Fahrzeug Nr. 1 des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Straferkenntnisses, der Citroen B12 TRS (Oltcit), Fahrzeug Nr. 3 des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Straferkenntnisses, sowie der Dacia D4F767, Fahrzeug Nr. 6 des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Straferkenntnisses. Diese drei zugelassenen Fahrzeuge beinhalteten damals sehr wohl Motoröl und die normale Bremsflüssigkeit, da mit diesen Fahrzeugen damals gefahren werden konnte und auch wurde.
Zum Fahrzeug Nr. 2, den Porsche Cayenne, in seinem Gutachten mit der Zuordnungsnummer 10 versehen, teilte der Zeuge mit, dass dieser Porsche Cayenne, so wie er bei der Überprüfung am 14. Juni 2019 gestanden ist, auch im Zeitpunkt seiner Überprüfung im Jahr 2016 bereits gestanden hat, sodass er davon ausging, dass dieses nicht mehr in bestimmungsgemäßer Verwendung stand und hatte er den Eindruck, dass dieses eventuell als Ersatzteillager oder als Ersatzteilspender herangezogen wird. Darüber hinaus wies dieses auf Grund der Sonneneinstrahlung eine ausgebleichte Innenausstattung auf.
Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass dieses Fahrzeug heute noch einen Wert von rund € 10.000,00 aufweist, und verwies der Zeuge sodann darauf, dass die Frage, ob dieses Fahrzeug einen Abfall darstellt, eine Rechtsfrage ist.
Zum Fahrzeug Citroen B12 TRS, nach Aussage des Beschwerdeführers ein Oltcit, Fahrzeug Nr. 3 im Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses und die Zuordnungsnummer 11 im Gutachten des Amtssachverständigen, teilte der Beschwerdeführer mit, dass dieses Fahrzeug in Rumänien zugelassen und jederzeit fahrbereit und daher kein Abfall war. Der Zeuge verwies auf seine Aussage, wonach er nur die österreichischen Zulassungen, nicht aber auch ausländische Zulassungen überprüfen kann, sowie auf seine Ausführungen im Gutachten und darauf, dass die Räder damals stark porös und rissig mit Gewebeschäden waren und dieses Fahrzeug daher nicht fahrbereit war. Auch der Beschwerdeführer teilte diese Auffassung, verwies aber darauf, dass die Räder jederzeit getauscht werden konnten und dieses Fahrzeug daher trotzdem fahrbereit war.
Zum Audi A8 quattro, Fahrzeug Nr. 4 im Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses und Zuordnungsnummer 12 des Gutachtens, gab der Zeuge bekannt, dass er sich an dieses Fahrzeug nicht mehr erinnern kann, zumal das Fahrzeug nicht zugänglich war, er aber festgehalten hat, dass Motoröl und Batterie vorhanden waren. Der Beschwerdeführer verwies zu diesem Fahrzeug darauf, dass der Audi A8 Solarzellen hat, die im Zuge der Sonneneinstrahlung einen Ventilator im Fahrzeuginneren in Gang setzen. Der Zeuge gab daraufhin an, dass er den Ventilator damals in Betrieb sah und er daraus die Schlüsse zog, dass dieser durch die Batterie angetrieben wurde, wobei er zugab, dass eine Batterie für das Laufen des Ventilators nicht erforderlich war. Der Zeuge gab bekannt, dass er heute nicht mehr dezidiert sagen kann, ob dieses Fahrzeug damals Motoröl und eine Batterie beinhaltet hat.
Hinsichtlich des Fahrzeuges Aro 244D, Fahrzeug Nr. 5 im Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses, welches die Zuordnungsnummer 15 des Gutachtens aufweist, verwies der Zeuge auf seine Ausführungen in seinem Gutachten und die erwähnten Betriebsstoffe, wobei er heute keine direkten Erinnerungen mehr an dieses Fahrzeug hat. Zum Motoröl konnte er diesbezüglich nichts mehr aussagen und bei der Bremsflüssigkeit verwies er darauf, dass er diesbezüglich eine Flüssigkeit wahrgenommen hat.
Weiters führte er aus, dass er beim Prüfen des Vorhandenseins von Kraftstoff stets Bewegungsschwenkproben macht, um festzustellen, ob Kraftstoff enthalten ist.
Zum Fahrzeug Dacia D4F767, Fahrzeug Nr. 6 im Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses und Zuordnungsnummer 16 seines Gutachtens, wurde festgehalten, dass dieses ein Wechselkennzeichen aufgewiesen hat und zum Verkehr zugelassen war. Auch zu diesem Fahrzeug hatte der Zeuge keine Erinnerungen mehr.
Zum Fahrzeug Citroen Acadiane, Fahrzeug Nr. 7 im Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses und Zuordnungsnummer 17 seines Gutachtens, teilte der Zeuge mit, dass dieses Fahrzeug ein Oldtimer der Stufe 5 ist, wobei lediglich die Lagerung gemäß einem Erlass des Bundesministeriums nicht ordnungsgemäß war. Würde dieser ordnungsgemäß gelagert, so würde der Zeuge nicht von Abfall sprechen, da dies eindeutig ein Oldtimer wäre.
Abschließend verwies der Zeuge nochmals auf seine Ausführungen in seinem Gutachten und teilte weiters mit, dass das Problem des Beschwerdeführers war, dass er Fahrzeuge aufgekauft und diese aber nicht auf einen entsprechenden Untergrund gelagert hat, zumal die Fahrzeuge auf Gras- und Schotterflächen abgestellt waren, die geeignet waren, Umweltbeeinträchtigungen zuzulassen.
Das Landesverwaltungsgericht hält zu diesem Sachverhalt rechtlich folgendes fest:
Zu Spruchpunkt 1.
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Gemäß § 42 VwGVG darf aufgrund einer vom Beschuldigten oder aufgrund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid. Gemäß Paragraph 42, VwGVG darf aufgrund einer vom Beschuldigten oder aufgrund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG). In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG).
Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 ist die Abfallwirtschaft im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit danach auszurichten, dass schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt vermieden oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen so gering wie möglich gehalten werden.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 ist die Abfallwirtschaft im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit danach auszurichten, dass schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt vermieden oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen so gering wie möglich gehalten werden.
Gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen,Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen,
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle gelten als Abfälle Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle gelten als Abfälle Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solangeNach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle ist eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3,) erforderlich, solange
Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3,) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.
Nach Abs. 6 dieser Gesetzesstelle ist im Sinne dieses BundesgesetzesNach Absatz 6, dieser Gesetzesstelle ist im Sinne dieses Bundesgesetzes
Nach § 1 Abs. 3 AWG 2002 ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall dann erforderlich, wenn allenfallsNach Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall dann erforderlich, wenn allenfalls
Gemäß § 24a Abs. 1 AWG 2002 bedarf einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann, wer Abfälle sammelt oder behandelt. Das Anbieten des Sammelns oder des Behandelns von Abfällen gegenüber einem größeren Kreis von Personen ist der Ausübung der jeweiligen Tätigkeit gleichzuhalten. Der Antrag kann, sofern dieser Teilbereich in einem Register gemäß § 22 Abs. 1 eingerichtet ist, über dieses Register erfolgen.Gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002 bedarf einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann, wer Abfälle sammelt oder behandelt. Das Anbieten des Sammelns oder des Behandelns von Abfällen gegenüber einem größeren Kreis von Personen ist der Ausübung der jeweiligen Tätigkeit gleichzuhalten. Der Antrag kann, sofern dieser Teilbereich in einem Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, eingerichtet ist, über dieses Register erfolgen.
Gemäß § 15 Abs. 1 AWG 2002 sind bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit AbfällenGemäß Paragraph 15, Absatz eins, AWG 2002 sind bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle dürfen Abfälle außerhalb vonNach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle dürfen Abfälle außerhalb von
nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.
Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle hat der Abfallbesitzer die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben, wenn er zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande ist. Die Übergabe hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) vermieden werden; Abfälle sind regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben.Nach Absatz 5, dieser Gesetzesstelle hat der Abfallbesitzer die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben, wenn er zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande ist. Die Übergabe hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) vermieden werden; Abfälle sind regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben.
Nach Abs. 5a dieser Gesetzesstelle ist der Abfallbesitzer dafür verantwortlich, dassNach Absatz 5 a, dieser Gesetzesstelle ist der Abfallbesitzer dafür verantwortlich, dass
Gemäß § 79 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist, wer gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs. 1 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht. Gemäß Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist, wer gefährliche Abfälle entgegen Paragraph 15, Absatz eins, 3, oder 4 oder entgegen Paragraph 16, Absatz eins, sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen Paragraph 15, Absatz eins, die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen Paragraph 15, Absatz 2, vermischt oder vermengt; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.
Vorweg ist festzuhalten, dass sich infolge des Fernbleibens der belangten Behörde von der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2020 diese der Möglichkeit begeben hat, an der Feststellung des Sachverhaltes und der Erörterung der Rechtsfragen mitzuwirken und ihre Standpunkte und Ansichten darzulegen.
Zum Vorliegen einer eventuellen Verletzung des Parteiengehörs ist festzuhalten, dass eine solche Verletzung nicht vorliegen kann, zumal der belangten Behörde im Beschwerdeverfahren, insbesondere auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2020, hinreichend Gelegenheit gegeben wurde, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und auch ihre rechtlichen Standpunkte darzulegen sowie den Auffassungen des erkennenden Gerichts entgegenzutreten. Gemäß § 45 Abs. 2 VwGVG hindert es, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses. Nach § 19 Abs. 3 erster Satz AVG hat derjenige, der nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten. Die belangte Behörde hat kein solches „begründetes Hindernis“ dargelegt, sondern ist sie der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2020 ohne besonderen Grund ferngeblieben. Es wurde daher zu Recht die Verhandlung in Abwesenheit der belangten Behörde durchgeführt. Wenn eine Partei von der ihr durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse durch ihr Nichterscheinen keinen Gebrauch macht, liegt eine Verletzung des Parteiengehörs nicht vor.Zum Vorliegen einer eventuellen Verletzung des Parteiengehörs ist festzuhalten, dass eine solche Verletzung nicht vorliegen kann, zumal der belangten Behörde im Beschwerdeverfahren, insbesondere auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2020, hinreichend Gelegenheit gegeben wurde, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und auch ihre rechtlichen Standpunkte darzulegen sowie den Auffassungen des erkennenden Gerichts entgegenzutreten. Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, VwGVG hindert es, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses. Nach Paragraph 19, Absatz 3, erster Satz AVG hat derjenige, der nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten. Die belangte Behörde hat kein solches „begründetes Hindernis“ dargelegt, sondern ist sie der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2020 ohne besonderen Grund ferngeblieben. Es wurde daher zu Recht die Verhandlung in Abwesenheit der belangten Behörde durchgeführt. Wenn eine Partei von der ihr durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse durch ihr Nichterscheinen keinen Gebrauch macht, liegt eine Verletzung des Parteiengehörs nicht vor.
Für das erkennende Gericht ergeben sich aus dem Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafaktes, aus dem Inhalt des gegenständlichen Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie aus den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2020 für das gegenständliche Gerichtsverfahren im Wesentlichen folgende Feststellungen und rechtliche Ausführungen:
Unbestritten steht fest, dass der Beschwerdeführer die im Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses aufgezählten Fahrzeuge auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum, nämlich am 14. Juni 2019, gelagert hat.
Weiters steht fest, dass die Fahrzeuge Nrn. 1, 3 und 6, nämlich der Dacia TLX 1310, der Citroen B12 TRS (Oltcit) und der Dacia D4F767 im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum jeweils eine aufrechte Zulassung, nämlich eine ungarische bzw. rumänische, aufgewiesen haben und haben diese unbestrittenermaßen auch die erforderlichen Betriebsstoffe für ihren Betrieb beinhaltet.
Weiters steht für das erkennende Gericht aufgrund der glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2020 und der Aussage des Amtssachverständigen, dass er die von ihm erwähnten Betriebsstoffe nicht genau untersucht hat und seine diesbezüglichen Angaben auf seinen Vermutungen beruhen, fest, dass auch die übrigen verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge Inhaltsstoffe enthalten haben, wobei der Beschwerdeführer glaubhaft angegeben hat, dass in diesen statt - der Bremsflüssigkeit – lediglich Olivenöl enthalten war.
Unbestritten ist auch, dass sämtliche verfahrensgegenständliche Fahrzeuge auf einer Gras- und Schotterfläche gelagert wurden.
Zu den im Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses enthaltenen Fahrzeugen und zum Vorliegen der Abfalleigenschaft der verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge ist weiters Folgendes festzuhalten:
Zum Abfallbegriff ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Abfälle im Sinne des AWG 2002 alle beweglichen Sachen sind, die entweder die Voraussetzungen des subjektiven oder jene des objektiven Abfallbegriffes erfüllen, wobei die verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge unbestritten als bewegliche Sachen anzusehen sind.
Für das Vorliegen der Abfalleigenschaft der verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge reicht es aus, wenn entweder der subjektive oder der objektive Abfallbegriff erfüllt ist (vgl. u.a. VwGH vom 23. April 2009, Zl. 2006/07/0032, sowie VwGH vom 23. Februar 2012, Zl. 2008/07/0179, sowie VwGH vom 28. November 2013, Zl. 2010/07/0144, sowie VwGH vom 18. Dezember 2014, Zl. 2012/07/0212, sowie VwGH vom 31. März 2016, Zl. 2013/07/0214), sodass diese beiden Abfallbegriffe nicht kumulativ vorliegen müssen. Für das Vorliegen der Abfalleigenschaft der verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge reicht es aus, wenn entweder der subjektive oder der objektive Abfallbegriff erfüllt ist vergleiche u.a. VwGH vom 23. April 2009, Zl. 2006/07/0032, sowie VwGH vom 23. Februar 2012, Zl. 2008/07/0179, sowie VwGH vom 28. November 2013, Zl. 2010/07/0144, sowie VwGH vom 18. Dezember 2014, Zl. 2012/07/0212, sowie VwGH vom 31. März 2016, Zl. 2013/07/0214), sodass diese beiden Abfallbegriffe nicht kumulativ vorliegen müssen.
Der subjektive Abfallbegriff (§ 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002) ist dann erfüllt ist, wenn ein Besitzer sich einer Sache entledigen will oder entledigt hat (vgl. u.a. VwGH vom 16. März 2016, Zl. Ra 2016/05/0012), wobei unter dem Begriff „entledigen“ die Aufgabe der Gewahrsame mit dem Zweck, die Sache loszuwerden, zu verstehen ist (vgl. u.a. VwGH vom 15. September 2005, Zl. 2003/07/0022 mwN, sowie VwGH vom 18. November 2010, Zl. 2008/07/0004), wobei ein starker Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Entledigungswillens darin liegt, wenn der Inhaber oder Vorbesitzer ausdrücklich seinen Verwendungsverzicht erklärt oder diesen sonst zum Ausdruck bringt (vgl. u.a. VwGH vom 25. September 2014, Zl. Ro 2014/07/0032). Der Abfallbegriff kann auch Stoffe und Gegenstände umfassen, die zur wirtschaftlichen Wiederverwendung geeignet sind und bei deren Entledigung die Erzielung eines Entgelts nicht ausgeschlossen ist (vgl. u.a. VwGH vom 18. November 2010, Zl. 2008/07/0004, sowie VwGH vom 26. Jänner 2012, Zl. 2010/07/0065), wobei nicht vorausgesetzt wird, dass der Besitzer, der sich eines Stoffes oder eines Gegenstandes entledigt, dessen wirtschaftliche Wiederverwendung durch andere ausschließen will. Für das Vorliegen der subjektiven Abfalleigenschaft reicht es aus, dass bei irgendeinem Vorbesitzer eine Entledigungsabsicht bestanden hat, sodass es in der Regel weder auf die Entledigungsabsicht eines Übernehmers noch auf eine von diesem in Aussicht genommene Verwendung der Materialien ankommt (vgl. u.a. VwGH vom 28. April 2005, Zl. 2003/07/0017, sowie VwGH vom 25. Februar 2009, Zl. 2008/07/0182, sowie VwGH vom 27. Juni 2013, Zl. 2010/07/0110 mwN, sowie VwGH vom 28. Mai 2014, Zl. 2012/07/0017). Der subjektive Abfallbegriff (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002) ist dann erfüllt ist, wenn ein Besitzer sich einer Sache entledigen will oder entledigt hat vergleiche u.a. VwGH vom 16. März 2016, Zl. Ra 2016/05/0012), wobei unter dem Begriff „entledigen“ die Aufgabe der Gewahrsame mit dem Zweck, die Sache loszuwerden, zu verstehen ist vergleiche u.a. VwGH vom 15. September 2005, Zl. 2003/07/0022 mwN, sowie VwGH vom 18. November 2010, Zl. 2008/07/0004), wobei ein starker Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Entledigungswillens darin liegt, wenn der Inhaber oder Vorbesitzer ausdrücklich seinen Verwendungsverzicht erklärt oder diesen sonst zum Ausdruck bringt vergleiche u.a. VwGH vom 25. September 2014, Zl. Ro 2014/07/0032). Der Abfallbegriff kann auch Stoffe und Gegenstände umfassen, die zur wirtschaftlichen Wiederverwendung geeignet sind und bei deren Entledigung die Erzielung eines Entgelts nicht ausgeschlossen ist vergleiche u.a. VwGH vom 18. November 2010, Zl. 2008/07/0004, sowie VwGH vom 26. Jänner 2012, Zl. 2010/07/0065), wobei nicht vorausgesetzt wird, dass der Besitzer, der sich eines Stoffes oder eines Gegenstandes entledigt, dessen wirtschaftliche Wiederverwendung durch andere ausschließen will. Für das Vorliegen der subjektiven Abfalleigenschaft reicht es aus, dass bei irgendeinem Vorbesitzer eine Entledigungsabsicht bestanden hat, sodass es in der Regel weder auf die Entledigungsabsicht eines Übernehmers noch auf eine von diesem in Aussicht genommene Verwendung der Materialien ankommt vergleiche u.a. VwGH vom 28. April 2005, Zl. 2003/07/0017, sowie VwGH vom 25. Februar 2009, Zl. 2008/07/0182, sowie VwGH vom 27. Juni 2013, Zl. 2010/07/0110 mwN, sowie VwGH vom 28. Mai 2014, Zl. 2012/07/0017).
Im gegenständlichen Fall geht aus den Ermittlungsergebnissen sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers eindeutig hervor, dass sich der Beschwerdeführer seiner verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge nicht entledigen wollte und ist im gegenständlichen Verfahren auch nicht hervorgekommen, dass die Entledigungsabsicht bei irgendeinem Vorbesitzer dieser Fahrzeuge bestanden hat (vgl. u.a. VwGH vom 21. März 1995, Zl. 93/04/0241, sowie VwGH vom 15. November 2001, Zl. 2000/07/0087, sowie VwGH vom 20. Februar 2003, Zl. 2002/07/0133, sowie VwGH vom 28. April 2005, Zl. 2003/07/0017 mwN, sowie VwGH vom 15. September 2011, Zl. 2009/07/0154), sodass im gegenständlichen Verfahren bei der Klärung der Rechtsfrage, ob die im Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses genannten Fahrzeuge als Abfall im abfallrechtlichen Sinne anzusehen ist, nicht vom subjektiven Abfallbegriff auszugehen ist. Im gegenständlichen Fall geht aus den Ermittlungsergebnissen sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers eindeutig hervor, dass sich der Beschwerdeführer seiner verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge nicht entledigen wollte und ist im gegenständlichen Verfahren auch nicht hervorgekommen, dass die Entledigungsabsicht bei irgendeinem Vorbesitzer dieser Fahrzeuge bestanden hat vergleiche u.a. VwGH vom 21. März 1995, Zl. 93/04/0241, sowie VwGH vom 15. November 2001, Zl. 2000/07/0087, sowie VwGH vom 20. Februar 2003, Zl. 2002/07/0133, sowie VwGH vom 28. April 2005, Zl. 2003/07/0017 mwN, sowie VwGH vom 15. September 2011, Zl. 2009/07/0154), sodass im gegenständlichen Verfahren bei der Klärung der Rechtsfrage, ob die im Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses genannten Fahrzeuge als Abfall im abfallrechtlichen Sinne anzusehen ist, nicht vom subjektiven Abfallbegriff auszugehen ist.
Es ist daher im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob der objektive Abfallbegriff im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002 erfüllt ist. Es ist daher im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob der objektive Abfallbegriff im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 erfüllt ist.
Der objektive Abfallbegriff umfasst alle Sachen, deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen, wie sie in § 1 Abs. 3 AWG 2002 umschrieben sind, nicht zu beeinträchtigen, wobei für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffs des § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002 die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 ausreicht, sodass es nicht darauf ankommt, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist (vgl. u.a. VwGH vom 15. September 2011, Zl. 2009/07/0154, sowie VwGH vom 23. Februar 2012, Zl. 2008/07/0179, sowie VwGH vom 20. Februar 2014, Zl. 2011/07/0080 mwN, sowie VwGH vom 24. November 2016, Zl. Ro 2014/07/0024). Der objektive Abfallbegriff umfasst alle Sachen, deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen, wie sie in Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 umschrieben sind, nicht zu beeinträchtigen, wobei für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffs des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 ausreicht, sodass es nicht darauf ankommt, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist vergleiche u.a. VwGH vom 15. September 2011, Zl. 2009/07/0154, sowie VwGH vom 23. Februar 2012, Zl. 2008/07/0179, sowie VwGH vom 20. Februar 2014, Zl. 2011/07/0080 mwN, sowie VwGH vom 24. November 2016, Zl. Ro 2014/07/0024).
Für die Unterstellung der verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge unter den objektiven Abfallbegriff dürfen diese zudem nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht mehr neu sein und wegen ihrer Beschaffenheit (z.B. Funktionsuntüchtigkeit) nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht mehr in bestimmungsgemäßer Verwendung stehen, wobei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass Fahrzeuge, die nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 25. Juli 2013, Zl. 2013/07/0032 mwN, sowie VwGH vom 13. Juli 2017, Zl. Ra 2017/05/0080) objektiv als Abfall anzusehen sind. Es muss sich also dabei um ein Fahrzeug handeln, dessen man sich üblicherweise, d.h. nach Verkehrsauffassung, entledigt (vgl. u.a. VwGH vom 28. Februar 1996, Zl. 95/07/0079).Für die Unterstellung der verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge unter den objektiven Abfallbegriff dürfen diese zudem nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht mehr neu sein und wegen ihrer Beschaffenheit (z.B. Funktionsuntüchtigkeit) nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht mehr in bestimmungsgemäßer Verwendung stehen, wobei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass Fahrzeuge, die nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom 25. Juli 2013, Zl. 2013/07/0032 mwN, sowie VwGH vom 13. Juli 2017, Zl. Ra 2017/05/0080) objektiv als Abfall anzusehen sind. Es muss sich also dabei um ein Fahrzeug handeln, dessen man sich üblicherweise, d.h. nach Verkehrsauffassung, entledigt vergleiche u.a. VwGH vom 28. Februar 1996, Zl. 95/07/0079).
Wie bereits im Sachverhalt dieser Entscheidung dargelegt worden ist, hat der Beschwerdeführer bekanntgegeben, dass die Fahrzeuge Nrn. 1, 3 und 6 des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Straferkenntnisses, nämlich der Dacia TLX 1310, der Citroen B12 TRS (Oltcit) und der Dacia D4F767 im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum jeweils eine aufrechte Zulassung, nämlich eine ungarische bzw. rumänische, hatten und hat auch der Amtssachverständige B dieser Angabe nicht widersprochen. Vielmehr verwies der Amtssachverständige darauf, dass er nur österreichische, nicht aber ausländische Zulassungen überprüfen kann. Aufgrund der glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2020 und der Tatsache, dass weder der Amtssachverständige noch die belangte Behörde diesen Aussagen widersprochen und widerlegt haben, geht das erkennende Gericht bei diesen drei Fahrzeugen somit jeweils von einer aufrechten Zulassung und davon aus, dass diese im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum in bestimmungsgemäßer Verwendung standen sowie durch etwaige leichte Reparaturen fahr- und betriebsbereit waren, zumal die vom Amtssachverständigen festgestellten Schäden, wie z.B. die Räder beim Fahrzeug Nr. 3, ohne größeren Aufwand beseitigt werden konnten, sodass für das erkennende Gericht bei diesen drei Fahrzeugen im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum keine Abfalleigenschaft vorlag, sodass der Beschwerdeführer die ihm diesbezüglich angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht begangen hat, weshalb seiner Beschwerde hinsichtlich dieser Fahrzeuge Folge zu geben und das Straferkenntnis diesbezüglich aufzuheben war.
Zum Fahrzeug Nr. 7 des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Straferkenntnisses, dem Citroen Acadiane, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner Aussage in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2020 dargelegt hat, dass es sich bei diesem Fahrzeug um einen Oldtimer handelt und hat auch der Amtssachverständige in seiner Aussage in der öffentlichen mündlichen Verhandlung seine Angaben in seinem Gutachten bestätigt, dass dieses Fahrzeug als Oldtimer zu qualifizieren ist, wobei dieses lediglich, weil witterungsungeschützt, unsachgemäß gelagert wurde. Auch das erkennende Gericht schließt sich diesen Ausführungen an, dass es sich bei diesem Fahrzeug um einen Oldtimer handelt, wobei sich dieser auch heute noch im Besitz des Beschwerdeführers befindet und nunmehr ordnungsgemäß gelagert wird. Somit steht aber auch für dieses Fahrzeug fest, dass dieses im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum keine Abfalleigenschaft aufwies und somit auch keinen Abfall dargestellt hat, weshalb der Beschwerdeführer auch diese ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, weshalb seiner Beschwerde auch hinsichtlich dieses Fahrzeuges Folge zu geben und das Straferkenntnis diesbezüglich aufzuheben war.
Zum Fahrzeug Nr. 4 des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Straferkenntnisses, dem Fahrzeug der Marke Audi A8 quattro, verweist das erkennende Gericht darauf, dass sich der Amtssachverständige an dieses in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2020 nicht mehr erinnern konnte und hat er in dieser Verhandlung vor dem erkennenden Gericht seine in seinem Gutachten festgehaltenen Angaben zum größten Teil auch revidiert, zumal er sich nicht erklären konnte, dass er festgehalten hat, dass das Fahrzeug Motoröl und eine Batterie beinhaltet hat, obwohl das Fahrzeug für ihn nicht zugänglich war. Zudem bestätigte er die Aussage des Beschwerdeführers, dass der Ventilator im Fahrzeuginneren nicht durch eine Batterie, sondern durch die Solarzellen am Fahrzeugdach und durch die Sonneneinstrahlung in Gang gesetzt wurde. Zumal dieses Fahrzeug bis zum März 2017 zugelassen und in Betrieb war, der Amtssachverständige seine Angaben in seinem Gutachten zu diesem Fahrzeug größtenteils revidiert, der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt hat, dass dieses Fahrzeug kein Abfall war und auch die belangte Behörde nichts Gegenteiliges vorgebracht hat, kann das erkennende Gericht daher nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit feststellen, ob es sich bei diesem Fahrzeug im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum tatsächlich um Abfall gehandelt hat.
Somit kann aber dem Beschwerdeführer im Zweifel auch diese Verwaltungsübertretung nicht vorgeworfen werden, weshalb seiner Beschwerde auch hinsichtlich dieses Fahrzeuges Folge zu geben und das Straferkenntnis diesbezüglich aufzuheben war.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.
Da dem Beschwerdeführer die ihm von der belangten Behörde im Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses hinsichtlich dieser insgesamt fünf Fahrzeuge zur Last gelegte Taten, wie bereits vorhin dargelegt, nicht nachgewiesen werden kann, war von der Fortführung des gegenständlichen Verfahrens betreffend dieser fünf Fahrzeuge abzusehen und dieses Verwaltungsstrafverfahren betreffend diese Tatvorwürfe einzustellen (vgl. u.a. VwGH vom 7. März 2017, Zl. Ra 2016/02/0271). Da dem Beschwerdeführer die ihm von der belangten Behörde im Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses hinsichtlich dieser insgesamt fünf Fahrzeuge zur Last gelegte Taten, wie bereits vorhin dargelegt, nicht nachgewiesen werden kann, war von der Fortführung des gegenständlichen Verfahrens betreffend dieser fünf Fahrzeuge abzusehen und dieses Verwaltungsstrafverfahren betreffend diese Tatvorwürfe einzustellen vergleiche u.a. VwGH vom 7. März 2017, Zl. Ra 2016/02/0271).
Zum Fahrzeug Nr. 2 des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Straferkenntnisses, dem Fahrzeug der Marke Porsche Cayenne, hielt der Amtssachverständige in seinem Gutachten im Wesentlichen fest, dass dieses Fahrzeug im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum nicht zum Verkehr zugelassen sowie weder betriebs- und fahr- noch zulassungsbereit war und der letzte Pflichttermin für die nationale technische Verkehrssicherheitsprüfung bereits um mehr als zwei Jahre überschritten war. Des Weiteren bestätigte der Beschwerdeführer die Angaben des Amtssachverständigen, dass dieses Fahrzeug rund drei Jahre lang vor dem verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum nicht bewegt wurde sowie, dass das Armaturenablagebrett ausgebaut und die Innenausstattung durch die jahrelange Sonneneinstrahlung bereits ausgebleicht war. Auch war die Karosserie bereits stark angerostet bzw. durchgerostet und die Betriebsbremse durch übermäßige Korrosionen defekt. Dieses Fahrzeug wurde auf einer Gras- und Schotterfläche abgestellt und enthielt dieses Fahrzeug laut den Angaben des Beschwerdeführers zumindest als Bremsflüssigkeit Olivenöl.
Das erkennende Gericht schließt sich den Ausführungen des Amtssachverständigen an und qualifiziert dieses Fahrzeug zumindest für den verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum ebenfalls als Abfall, zumal dieses rund drei Jahre davor nicht bewegt und somit seine bestimmungsgemäße Verwendung im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum offensichtlich aufgegeben wurde, was auch am Ausbau von einem Teil der Innenausstattung und der stark angerosteten bzw. durchgerosteten Karosserie dieses Fahrzeuges zum Ausdruck kommt.
Zum Fahrzeug Nr. 5 des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Straferkenntnisses, dem Aro 244D, hielt der Amtssachverständige im Wesentlichen fest, dass dieses Fahrzeug im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum nicht zum Verkehr zugelassen sowie aufgrund übermäßiger technischer Mängel, vor allem infolge der mehrfachen An- und Durchrostungen der Karosserie und der defekten Betriebsbremse, weder betriebs- und fahr- noch zulassungsbereit war. Der letzte Pflichttermin für die nationale technische Verkehrssicherheitsprüfung war um mehr als zwei Jahre überschritten und überstiegen die Reparaturkosten den Zeitwert des Fahrzeuges um ein Vielfaches, wobei der Amtssachverständige darüber hinaus infolge des stark dieselöl- bzw. staubverschmierten Dieseltanks und des Tankeinfüllverbindungsschlauches sowie des öligen Motorblockes auch Gefahren für die Sicherheit und für die Umwelt erkannt hatte, zumal dieses auf einer Gras- und Schotterfläche abgestellt war. Auch nach Aussage des Beschwerdeführers war dieses Fahrzeug nicht zugelassen und hatte zumindest als Bremsflüssigkeit Olivenöl enthalten.
Das erkennende Gericht schließt sich den Ausführungen des Amtssachverständigen an und qualifiziert dieses Fahrzeug aufgrund der von ihm festgestellten Mängel, die vom Beschwerdeführer nicht widerlegt wurden, zumindest für den verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum ebenfalls als Abfall, zumal dieses aufgrund der jahrelangen fehlenden Zulassung im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum offensichtlich ebenfalls nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet wurde, was auch die zahlreichen Mängel, insbesondere den Durchrostungen, erklärt.
Es ist aber auch zu prüfen, ob diese beiden Fahrzeuge an geeigneten Orten gelagert wurden, sodass eine Beeinträchtigung der Umwelt im Tatzeitraum nicht möglich war, wobei in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen ist, dass die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 ausreicht, sodass es nicht darauf ankommt, dass eine konkrete Gefahrensituation oder konkrete Verunreinigungen bzw. Beeinträchtigungen der Umwelt nachweisbar sind (vgl. u.a. VwGH vom 15. September 2011, Zl. 2009/07/0154, sowie VwGH vom 23. Februar 2012, Zl. 2008/07/0179, sowie VwGH vom 20. Februar 2014, Zl. 2011/07/0080 mwN, sowie VwGH vom 24. November 2016, Zl. Ro 2014/07/0024). Es ist aber auch zu prüfen, ob diese beiden Fahrzeuge an geeigneten Orten gelagert wurden, sodass eine Beeinträchtigung der Umwelt im Tatzeitraum nicht möglich war, wobei in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen ist, dass die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 ausreicht, sodass es nicht darauf ankommt, dass eine konkrete Gefahrensituation oder konkrete Verunreinigungen bzw. Beeinträchtigungen der Umwelt nachweisbar sind vergleiche u.a. VwGH vom 15. September 2011, Zl. 2009/07/0154, sowie VwGH vom 23. Februar 2012, Zl. 2008/07/0179, sowie VwGH vom 20. Februar 2014, Zl. 2011/07/0080 mwN, sowie VwGH vom 24. November 2016, Zl. Ro 2014/07/0024).
Der Amtssachverständige B wiederholte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2020 seine in seinem Gutachten dargelegten Feststellungen über die Lagerorte der beiden Fahrzeuge und hat er wiederholt, dass diese beiden Fahrzeuge im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum jeweils auf einer Gras- und Schotterfläche gelagert wurden, wobei er sowohl in seinem Gutachten als auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass es sich bei diesen beiden Oberflächen um einen Untergrund handelt, der keine öldichten Flächen aufweist, da austropfende Inhaltsstoffe in den Untergrund sickern können, sodass aus kraftfahrzeugtechnischer Sicht bei diesen Flächen durchaus die Möglichkeit besteht und es nicht ausgeschlossen werden kann, dass aufgrund durchgerosteter, versprödeter und poröser Flüssigkeits- und Dichtungssystemen Inhaltsstoffe austreten und eine Umweltgefährdung infolge einer Kontaminierung des unbefestigten Bodens verursachen könnten. Somit bestand im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum die Möglichkeit und Gefahr, dass diese beiden Altfahrzeuge die Umwelt (z.B. durch Kontaminierung des Erdreiches und der darin enthaltenen Gewässer sowie der Pflanzen) im Sinne der § 1 Abs. 3 Z. 2 und 4 AWG 2002 gefährden und ebenso über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigen hätten können (vgl. u.a. VwGH vom 27. März 1990, Zl. 89/07/0133, sowie VwGH vom 28. Februar 1996, Zl. 95/07/0079), wobei zur Erfüllung dieser Tatbestandsmerkmale, wie bereits vorhin dargelegt worden ist, der Eintritt der Gefahren und der Verunreinigung der Umwelt nicht erforderlich ist; vielmehr genügt die Möglichkeit der Gefahren und einer Umweltverunreinigung. Der Amtssachverständige B wiederholte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2020 seine in seinem Gutachten dargelegten Feststellungen über die Lagerorte der beiden Fahrzeuge und hat er wiederholt, dass diese beiden Fahrzeuge im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum jeweils auf einer Gras- und Schotterfläche gelagert wurden, wobei er sowohl in seinem Gutachten als auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass es sich bei diesen beiden Oberflächen um einen Untergrund handelt, der keine öldichten Flächen aufweist, da austropfende Inhaltsstoffe in den Untergrund sickern können, sodass aus kraftfahrzeugtechnischer Sicht bei diesen Flächen durchaus die Möglichkeit besteht und es nicht ausgeschlossen werden kann, dass aufgrund durchgerosteter, versprödeter und poröser Flüssigkeits- und Dichtungssystemen Inhaltsstoffe austreten und eine Umweltgefährdung infolge einer Kontaminierung des unbefestigten Bodens verursachen könnten. Somit bestand im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum die Möglichkeit und Gefahr, dass diese beiden Altfahrzeuge die Umwelt (z.B. durch Kontaminierung des Erdreiches und der darin enthaltenen Gewässer sowie der Pflanzen) im Sinne der Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2 und 4 AWG 2002 gefährden und ebenso über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigen hätten können vergleiche u.a. VwGH vom 27. März 1990, Zl. 89/07/0133, sowie VwGH vom 28. Februar 1996, Zl. 95/07/0079), wobei zur Erfüllung dieser Tatbestandsmerkmale, wie bereits vorhin dargelegt worden ist, der Eintritt der Gefahren und der Verunreinigung der Umwelt nicht erforderlich ist; vielmehr genügt die Möglichkeit der Gefahren und einer Umweltverunreinigung.
Somit entsprechen die verfahrensgegenständlichen Lagerflächen auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft für diese beiden Altfahrzeuge nicht den Anforderungen der Anlage 1 der Altfahrzeuge-VO. Das erkennende Gericht kommt hinsichtlich dieser beiden Fahrzeuge daher zum Schluss, dass diese im Tatzeitraum auf nicht geeigneten Orten gelagert wurden.
Zu Recht qualifizierte die belangte Behörde diese beiden Fahrzeuge auch als gefährlicher Abfall, zumal diese für die Umwelt gefährliche Inhaltsstoffe beinhaltet haben.
Wie bereits zuvor festgestellt wurde, hat der Amtssachverständige seine von ihm erwähnten Betriebsstoffe nicht konkret untersucht und stellte er diesbezüglich lediglich Vermutungen auf, sodass für das erkennende Gericht aufgrund der glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2020 feststeht, dass diese beiden Altfahrzeuge im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum als Bremsflüssigkeit ein Olivenöl, und somit lediglich diesen Inhaltsstoff, beinhaltet haben, wodurch diese beiden Fahrzeuge dennoch als gefährlicher Abfall zu qualifizieren sind, zumal auch dieser Inhaltsstoff die Umwelt im vorhin aufgezeigten Sinn beeinträchtigten konnte, zumal beide Fahrzeuge im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum unbestrittenermaßen auf einer Gras- und Schotterfläche abgestellt waren.
Somit waren beide Fahrzeuge im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum nicht trockengelegt und nicht auf geeignete Stellflächen abgestellt, da, wie der Amtssachverständige bereits dargelegt hat, eine Verunreinigung und Beeinträchtigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus und somit auch eine Gefahr für den Boden und Pflanzen (§ 1 Abs. 3 Z. 2 und 4 AWG 2002) möglich war. Somit waren beide Fahrzeuge im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum nicht trockengelegt und nicht auf geeignete Stellflächen abgestellt, da, wie der Amtssachverständige bereits dargelegt hat, eine Verunreinigung und Beeinträchtigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus und somit auch eine Gefahr für den Boden und Pflanzen (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2 und 4 AWG 2002) möglich war.
Ein Altfahrzeug gilt nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen erst dann als trockengelegt, wenn bei der Öffnung (durch Aufschrauben, Anstechen, Anbohren oder Aufschneiden etc.) eines Fahrzeuges an einer beliebigen Stelle keine nennenswerten Flüssigkeiten austreten und verwies er hinsichtlich dieser beiden Fahrzeuge darauf, das aus kraftfahrzeugtechnischer Sicht nicht ausgeschlossen werden kann, dass aufgrund durchgerosteter, versprödeter und poröser Flüssigkeits- und Dichtungssystemen Inhaltsstoffe austreten und eine Umweltgefährdung verursachen können. Um eine Kontaminierung des unbefestigten Bodens auszuschließen, sind die Altfahrzeuge im Sinne der Altfahrzeuge-VO
- trocken zu legen,
- nachweislich zu entsorgen oder
- auf entsprechende geeignete genehmigte Bereiche zu verfrachten bzw. die Fahrzeuge in einen zulassungsfähigen Zustand zu bringen.
In diesem Zusammenhang ist nochmals auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 29. September 2016, Zl. Ro 2014/07/0041 mwN, sowie VwGH vom 13. Juli 2017, Zl. Ra 2017/05/0080) zu verweisen, wonach der Umstand, dass in gelagerten Altfahrzeugen umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen enthalten sind, nach der Lebenserfahrung einen so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit hat, dass davon ausgegangen werden kann, dass nicht trockengelegte Autowracks gefährlicher Abfall sind. Um davon ausgehen zu können, bedarf es keiner detaillierten Untersuchung der Altfahrzeuge, so der Verwaltungsgerichtshof (vgl. u.a. VwGH vom 13. April 2000, Zl. 99/07/0155, sowie VwGH vom 18. Oktober 2010, Zl. 2007/07/0035), wobei z.B. bereits sehr kleine Verluste an Inhaltsstoffen geeignet sind, den Boden und das Grundwasser nachteilig zu beeinflussen (vgl. u.a. VwGH vom 28. Februar 1996, Zl. 95/07/0079, sowie VwGH vom 13. April 2000, Zl. 99/07/0155, sowie VwGH vom 21. November 2002, Zlen. 2002/07/0046, 0146, sowie VwGH vom 20. Februar 2003, Zl. 2002/07/0133, sowie VwGH vom 16. Oktober 2003, Zl. 2002/07/0162, sowie VwGH vom 18. Jänner 2011, Zl. 2000/07/0217), wobei es – wie bereits vorhin dargelegt worden ist - auf eine konkrete Kontamination bei der Beurteilung des Vorliegens von gefährlichem Abfall nicht ankommt.In diesem Zusammenhang ist nochmals auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom 29. September 2016, Zl. Ro 2014/07/0041 mwN, sowie VwGH vom 13. Juli 2017, Zl. Ra 2017/05/0080) zu verweisen, wonach der Umstand, dass in gelagerten Altfahrzeugen umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen enthalten sind, nach der Lebenserfahrung einen so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit hat, dass davon ausgegangen werden kann, dass nicht trockengelegte Autowracks gefährlicher Abfall sind. Um davon ausgehen zu können, bedarf es keiner detaillierten Untersuchung der Altfahrzeuge, so der Verwaltungsgerichtshof vergleiche u.a. VwGH vom 13. April 2000, Zl. 99/07/0155, sowie VwGH vom 18. Oktober 2010, Zl. 2007/07/0035), wobei z.B. bereits sehr kleine Verluste an Inhaltsstoffen geeignet sind, den Boden und das Grundwasser nachteilig zu beeinflussen vergleiche u.a. VwGH vom 28. Februar 1996, Zl. 95/07/0079, sowie VwGH vom 13. April 2000, Zl. 99/07/0155, sowie VwGH vom 21. November 2002, Zlen. 2002/07/0046, 0146, sowie VwGH vom 20. Februar 2003, Zl. 2002/07/0133, sowie VwGH vom 16. Oktober 2003, Zl. 2002/07/0162, sowie VwGH vom 18. Jänner 2011, Zl. 2000/07/0217), wobei es – wie bereits vorhin dargelegt worden ist - auf eine konkrete Kontamination bei der Beurteilung des Vorliegens von gefährlichem Abfall nicht ankommt.
Diese Ausführungen treffen auch auf das vom Beschwerdeführer nach seinen Aussagen eingefüllte Olivenöl zu, zumal auch dieses beim Eintritt in den Grund und Boden die Umwelt beeinträchtigen kann; hat doch der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren niemals vorgebracht und behauptet, dass sein eingefülltes Olivenöl bei einem Eintritt in den Boden die Umwelt nicht zu beeinträchtigen vermag.
Somit hat der Beschwerdeführer hinsichtlich dieser beiden Fahrzeuge die ihm jeweils angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht erfüllt.
Aufgrund der Stattgebung der Beschwerde hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen fünf Fahrzeuge war eine Abänderung der Tatumschreibung und auch die Präzisierung der übrigen Spruchteile des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Straferkenntnisses vorzunehmen. Da dadurch die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen keineswegs abgeändert wurden, waren diese Abänderung und diese Präzisierung durch das erkennende Gericht zulässig.
Für die subjektive Tatseite ist auf § 5 Abs. 1 VStG abzustellen:Für die subjektive Tatseite ist auf Paragraph 5, Absatz eins, VStG abzustellen:
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen gehören, da zu ihrer Strafbarkeit weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr erforderlich ist, zu den sogenannten Ungehorsamsdelikten, bei denen im Sinne des zweiten Satzes des § 5 Abs. 1 VStG der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Der Beschwerdeführer muss daher zu seiner verwaltungsstrafrechtlichen Entlastung dartun und glaubhaft machen, dass ihm an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden traf (vgl. u.a. VwGH vom 24. Mai 2007, Zl. 2006/09/0086, sowie VwGH vom 22. Oktober 2012, Zl. 2012/03/0139).Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen gehören, da zu ihrer Strafbarkeit weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr erforderlich ist, zu den sogenannten Ungehorsamsdelikten, bei denen im Sinne des zweiten Satzes des Paragraph 5, Absatz eins, VStG der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Der Beschwerdeführer muss daher zu seiner verwaltungsstrafrechtlichen Entlastung dartun und glaubhaft machen, dass ihm an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden traf vergleiche u.a. VwGH vom 24. Mai 2007, Zl. 2006/09/0086, sowie VwGH vom 22. Oktober 2012, Zl. 2012/03/0139).
Angesichts des Zustandes der beiden verfahrensgegenständlichen Altfahrzeuge mit ihren zahlreichen Mängeln, wie sie im Gutachten des Amtssachverständigen beschrieben worden sind, hätte der Beschwerdeführer aufgrund der ihm zumutbaren und gebotenen Aufmerksamkeit und Sorgfalt durchaus erkennen können und müssen, dass diese als gefährlicher Abfall qualifiziert werden müssen; spätestens bei Kenntnis des Gutachtens des Amtssachverständigen vom 14. Juni 2019. Seine gegenteiligen Behauptungen sind reine Schutzbehauptungen und vermögen sein Verschulden nicht auszuschließen.
Aufgrund dieser Ausführungen steht für das erkennende Gericht daher zweifellos fest, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen beiden Verwaltungsübertretungen somit auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten und dadurch die im Spruch angeführten Bestimmungen verletzt hat. Somit ist ihm hinsichtlich dieser beiden Verwaltungsübertretungen jedenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Da es sich um ein Ungehorsamsdelikt handelt, ist diese Verschuldensform ausreichend. Eine Entlastung im Sinne eines Gegenbeweises ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, zumal er im gesamten Verfahren in keiner Weise glaubhaft machen konnte, dass ihm an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden traf.
Hinsichtlich der Strafbemessung war folgendes zu erwägen:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 79 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist, wer gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs. 1 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht. Gemäß Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist, wer gefährliche Abfälle entgegen Paragraph 15, Absatz eins, 3, oder 4 oder entgegen Paragraph 16, Absatz eins, sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen Paragraph 15, Absatz eins, die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen Paragraph 15, Absatz 2, vermischt oder vermengt; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Bereich der Abfallwirtschaft nicht gewerbsmäßig tätig war, sodass für ihn die erhöhte Mindestgeldstrafe von € 4.200,00 nicht in Betracht kommt.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes war im konkreten Fall die Verletzung bzw. Gefährdung der vom Gesetz geschützten Interessen in nicht unerheblichem Ausmaß gegeben. Die Bestimmung des § 15 Abs. 3 AWG 2002 hat zum Inhalt, dass eine Behandlung von Abfällen nach den Zielen und Grundsätzen des Abfallwirtschaftsrechtes nur so sichergestellt wird. Die einschlägige Rechtsvorschrift des AWG 2002 soll garantieren, dass Abfall mit dem daraus resultierenden Gefährdungspotential für die Umwelt jedenfalls in einer solchen Weise gelagert wird, dass die Umwelt nicht beeinträchtigt wird. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes war im konkreten Fall die Verletzung bzw. Gefährdung der vom Gesetz geschützten Interessen in nicht unerheblichem Ausmaß gegeben. Die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 hat zum Inhalt, dass eine Behandlung von Abfällen nach den Zielen und Grundsätzen des Abfallwirtschaftsrechtes nur so sichergestellt wird. Die einschlägige Rechtsvorschrift des AWG 2002 soll garantieren, dass Abfall mit dem daraus resultierenden Gefährdungspotential für die Umwelt jedenfalls in einer solchen Weise gelagert wird, dass die Umwelt nicht beeinträchtigt wird.
Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich der umfangreiche Schutz der Umwelt, ist also sehr hoch und die Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Lagerung von Abfällen als nicht unerheblich einzustufen.
Der Beschwerdeführer hat zumindest fahrlässig gehandelt.
Der Beschwerdeführer hat ein monatliches Einkommen in der Höhe von € 1.500,00 und eine Sorgepflicht für ein Kind angegeben.
Während die belangte Behörde weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe berücksichtigt hat, behauptet der Beschwerdeführer, dass er bisher unbescholten ist. Hiezu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2017 wegen einer Übertretung der Bestimmungen des KFG rechtskräftig zu einer Geldstrafe in der Höhe von € 100,00, im Jahr 2018 wegen einer Übertretung der §§ 79 Abs. 1 Z. 1 iVm 15 Abs. 3 AWG 2002 rechtskräftig zu einer Geldstrafe von € 1.000,00 sowie wegen einer Übertretung der §§ 93 iVm 368 GewO 1994 rechtskräftig zu einer Geldstrafe von € 300,00 und im Jahr 2019 fünf Mal wegen Übertretungen der Bestimmungen des KFG 1967 und der StVO 1960 rechtskräftig zu weiteren Geldstrafen verurteilt wurde, wobei diese Bestrafungen aus dem Jahr 2019 alle nach dem verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum rechtskräftig wurden und daher in diesem Verwaltungsverfahren nicht zu berücksichtigen sind. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers ist er also wegen seiner Bestrafungen in den Jahren 2017 und 2018 keineswegs unbescholten, sondern liegt bei ihm im Gegenteil vielmehr bereits eine rechtskräftige Bestrafung nach den Bestimmungen der §§ 79 Abs. 1 Z. 1 iVm 15 Abs. 3 AWG 2002, und somit eine einschlägige Vorstrafe, vor, sodass aufgrund dieser einschlägigen Vorstrafe vielmehr vom Vorliegen eines Erschwerungsgrundes auszugehen ist. Während die belangte Behörde weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe berücksichtigt hat, behauptet der Beschwerdeführer, dass er bisher unbescholten ist. Hiezu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2017 wegen einer Übertretung der Bestimmungen des KFG rechtskräftig zu einer Geldstrafe in der Höhe von € 100,00, im Jahr 2018 wegen einer Übertretung der Paragraphen 79, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 15 Absatz 3, AWG 2002 rechtskräftig zu einer Geldstrafe von € 1.000,00 sowie wegen einer Übertretung der Paragraphen 93, in Verbindung mit 368 GewO 1994 rechtskräftig zu einer Geldstrafe von € 300,00 und im Jahr 2019 fünf Mal wegen Übertretungen der Bestimmungen des KFG 1967 und der StVO 1960 rechtskräftig zu weiteren Geldstrafen verurteilt wurde, wobei diese Bestrafungen aus dem Jahr 2019 alle nach dem verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum rechtskräftig wurden und daher in diesem Verwaltungsverfahren nicht zu berücksichtigen sind. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers ist er also wegen seiner Bestrafungen in den Jahren 2017 und 2018 keineswegs unbescholten, sondern liegt bei ihm im Gegenteil vielmehr bereits eine rechtskräftige Bestrafung nach den Bestimmungen der Paragraphen 79, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 15 Absatz 3, AWG 2002, und somit eine einschlägige Vorstrafe, vor, sodass aufgrund dieser einschlägigen Vorstrafe vielmehr vom Vorliegen eines Erschwerungsgrundes auszugehen ist.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die Maßnahme der Entfernung des Fahrzeuges der Marke Porsche Cayenne – das Fahrzeug Aro 244D befindet sich nach Auskunft des Beschwerdeführers weiters auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft – ebenfalls keinen Milderungsgrund darstellt, zumal dieser Umstand lediglich dazu führt, dass der Beschwerdeführer nicht im strafbaren Verhalten verharrte; ein besonderer Milderungsgrund des Nichtbeharrens im strafbaren Verhalten nach dem Betreten ist weder dem § 19 VStG noch den dort angeführten Bestimmungen des Strafgesetzbuches zu entnehmen (vgl. u.a. VwGH vom 28. November 1995, Zl. 93/05/0141, sowie VwGH vom 23. Oktober 1997, Zl. 97/07/0036, sowie VwGH vom 12. August 2014, Zl. 2011/10/0083).Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die Maßnahme der Entfernung des Fahrzeuges der Marke Porsche Cayenne – das Fahrzeug Aro 244D befindet sich nach Auskunft des Beschwerdeführers weiters auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft – ebenfalls keinen Milderungsgrund darstellt, zumal dieser Umstand lediglich dazu führt, dass der Beschwerdeführer nicht im strafbaren Verhalten verharrte; ein besonderer Milderungsgrund des Nichtbeharrens im strafbaren Verhalten nach dem Betreten ist weder dem Paragraph 19, VStG noch den dort angeführten Bestimmungen des Strafgesetzbuches zu entnehmen vergleiche u.a. VwGH vom 28. November 1995, Zl. 93/05/0141, sowie VwGH vom 23. Oktober 1997, Zl. 97/07/0036, sowie VwGH vom 12. August 2014, Zl. 2011/10/0083).
Auch die Tatsache, dass durch sein Verhalten kein Schaden eingetreten ist, ist nicht als Milderungsgrund zu berücksichtigen, zumal dieser Milderungsgrund bei Ungehorsamsdelikten (wie vorliegend) gar nicht in Betracht kommen kann (vgl. u.a. VwGH vom 20. Oktober 2010, Zl. 2009/03/0155, sowie VwGH vom 20. November 2013, Zl. 2012/10/0237 mwN, sowie VwGH vom 12. August 2014, Zl. 2011/10/0083).Auch die Tatsache, dass durch sein Verhalten kein Schaden eingetreten ist, ist nicht als Milderungsgrund zu berücksichtigen, zumal dieser Milderungsgrund bei Ungehorsamsdelikten (wie vorliegend) gar nicht in Betracht kommen kann vergleiche u.a. VwGH vom 20. Oktober 2010, Zl. 2009/03/0155, sowie VwGH vom 20. November 2013, Zl. 2012/10/0237 mwN, sowie VwGH vom 12. August 2014, Zl. 2011/10/0083).
Im Hinblick auf die Verdeutlichung des Unrechtsgehaltes der Taten, der in einer Gefährdung der Umwelt liegt, sowie unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe (kein Milderungs- und ein Erschwerungsgrund), der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe und des Verschuldens des Beschwerdeführers erscheinen nach Ansicht des erkennenden Gerichtes die beiden nunmehr konkret verhängten Geldstrafen für die jeweils einzelne Verwaltungsübertretung in der Höhe von jeweils € 1.000,00 (bei einer vorgesehenen Höchststrafe von € 41.200,00) geeignet, dem Beschwerdeführer den Unrechtsgehalt der einzelnen Taten vor Augen zu führen und ihn in Hinkunft von der Begehung gleichartiger, auf derselben schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen abzuhalten und gleichzeitig auch eine generalpräventive Wirkung zu erzeugen, weswegen die jeweils verhängte Geldstrafe - im Hinblick auf den jeweils verwirklichten Tatunwert – für jedes einzelne Delikt tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich ist, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter der Annahme der vom Beschwerdeführer bekanntgegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse.
Wie bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegt worden ist, hat die belangte Behörde für die von ihr angelasteten sieben Verwaltungsübertretungen für die verfahrensgegenständlichen sieben Fahrzeuge eine Gesamtstrafe festgesetzt, wobei aufgrund dieser Entscheidung von den sieben Verwaltungsübertretungen, welche dem Beschwerdeführer angelastet worden sind, die zuvor dargelegten zwei Verwaltungsübertretungen übrig geblieben sind.
Gemäß § 22 Abs. 1 VStG ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, VStG ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind die Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle sind die Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die zwei zuvor genannten verschiedenen Altfahrzeuge in rechtswidriger Weise gelagert.
Der Tatbestand des § 79 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 ist bereits durch die rechtswidrige Lagerung eines Fahrzeuges erfüllt, sodass eine Bestrafung für jedes einzelne Fahrzeug zulässig und geboten ist. Für die Fälle solcher Realkonkurrenz, also wenn durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen werden, bestimmt § 22 Abs. 2 VStG 1991, dass die Strafen nebeneinander zu verhängen sind. Dieses „Kumulationsprinzip“ ist verletzt, wenn die Strafbehörde – trotz mehrerer verwirklichter Übertretungen – eine einheitliche (Gesamt-)Strafe verhängt.Der Tatbestand des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 ist bereits durch die rechtswidrige Lagerung eines Fahrzeuges erfüllt, sodass eine Bestrafung für jedes einzelne Fahrzeug zulässig und geboten ist. Für die Fälle solcher Realkonkurrenz, also wenn durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen werden, bestimmt Paragraph 22, Absatz 2, VStG 1991, dass die Strafen nebeneinander zu verhängen sind. Dieses „Kumulationsprinzip“ ist verletzt, wenn die Strafbehörde – trotz mehrerer verwirklichter Übertretungen – eine einheitliche (Gesamt-)Strafe verhängt.
Gemäß § 15 Abs. 3 iVm § 79 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 bildet eine solche rechtswidrige Lagerung für jede der zwei Altfahrzeuge für sich ein eigenes Delikt, weshalb die Verhängung der verfahrensgegenständlichen Gesamtstrafe in der Höhe von € 2.000,00 gegen das Kumulationsprinzip des § 22 Abs. 2 VStG verstößt. Gemäß Paragraph 15, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 bildet eine solche rechtswidrige Lagerung für jede der zwei Altfahrzeuge für sich ein eigenes Delikt, weshalb die Verhängung der verfahrensgegenständlichen Gesamtstrafe in der Höhe von € 2.000,00 gegen das Kumulationsprinzip des Paragraph 22, Absatz 2, VStG verstößt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein derartiger Fehler im Beschwerdeverfahren sanierbar, indem die Gesamtstrafe auf die einzelnen – übrig gebliebenen - Delikte entsprechend zu verteilen ist, wobei das Gericht auf Grund des Verbots der reformatio in peius (§ 42 VwGVG) in Summe keine höhere Strafe als die von der belangten Behörde festgesetzte Gesamtstrafe verhängen darf (vgl. u.a. VwGH vom 22. Februar 2018, Zl. Ra 2017/11/0066 mwN, sowie VwGH vom 14. Juni 2018, Zl. RA 2018/17/0055 mwN, sowie VwGH vom 5. September 2018, Zl. Ra 2018/11/0144 mwN, sowie VwGH vom 7. September 2018, Zl. Ra 2017/17/0408 mwN, sowie VwGH vom 24. September 2020, Zl. Ra 2019/17/0032).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein derartiger Fehler im Beschwerdeverfahren sanierbar, indem die Gesamtstrafe auf die einzelnen – übrig gebliebenen - Delikte entsprechend zu verteilen ist, wobei das Gericht auf Grund des Verbots der reformatio in peius (Paragraph 42, VwGVG) in Summe keine höhere Strafe als die von der belangten Behörde festgesetzte Gesamtstrafe verhängen darf vergleiche u.a. VwGH vom 22. Februar 2018, Zl. Ra 2017/11/0066 mwN, sowie VwGH vom 14. Juni 2018, Zl. RA 2018/17/0055 mwN, sowie VwGH vom 5. September 2018, Zl. Ra 2018/11/0144 mwN, sowie VwGH vom 7. September 2018, Zl. Ra 2017/17/0408 mwN, sowie VwGH vom 24. September 2020, Zl. Ra 2019/17/0032).
Die belangte Behörde hat für die sieben Übertretungen einen Betrag von € 2.000,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden festgesetzt, wobei aufgrund der Ausführungen in diesem Erkenntnis dem Beschwerdeführer von diesen sieben Übertretungen nunmehr zwei Übertretungen angelastet wurden.
Das erkennende Gericht darf aufgrund der vorhin zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Summe nicht über den Betrag von € 2.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden) hinausgehen.
Nach der zuvor zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt weder eine „Doppelbestrafung“ noch ein Verstoß gegen das Verbot der „reformatio in peius“ vor, wenn eine Berufungsbehörde bzw. das erkennende Gericht in Abänderung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses richtigerweise für zwei Verwaltungsübertretungen zwei Strafen statt einer Gesamtstrafe verhängt, sofern die Summe der zwei Strafen die Höhe der Gesamtstrafe nicht übersteigt (vgl. u.a. auch VwGH vom 25. Jänner 2005, Zl. 2004/02/0293, sowie VwGH vom 27. Jänner 1995, Zl. 94/02/0383).Nach der zuvor zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt weder eine „Doppelbestrafung“ noch ein Verstoß gegen das Verbot der „reformatio in peius“ vor, wenn eine Berufungsbehörde bzw. das erkennende Gericht in Abänderung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses richtigerweise für zwei Verwaltungsübertretungen zwei Strafen statt einer Gesamtstrafe verhängt, sofern die Summe der zwei Strafen die Höhe der Gesamtstrafe nicht übersteigt vergleiche u.a. auch VwGH vom 25. Jänner 2005, Zl. 2004/02/0293, sowie VwGH vom 27. Jänner 1995, Zl. 94/02/0383).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll erkennbar sein, wie hoch das Ausmaß der Strafe für jede einzelne der selbständigen Tathandlungen ist, um eine nachprüfende Kontrolle dahingehend zu ermöglichen, ob die Behörde oder das Gericht von dem ihr bzw. ihm bei der Strafbemessung zustehenden Ermessen hinsichtlich jeder einzelnen Übertretung im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. u.a. VwGH vom 29. August 1990, Zl. 89/02/0208, sowie VwGH vom 24. Mai 1989, Zl. 88/03/0055).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll erkennbar sein, wie hoch das Ausmaß der Strafe für jede einzelne der selbständigen Tathandlungen ist, um eine nachprüfende Kontrolle dahingehend zu ermöglichen, ob die Behörde oder das Gericht von dem ihr bzw. ihm bei der Strafbemessung zustehenden Ermessen hinsichtlich jeder einzelnen Übertretung im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat vergleiche u.a. VwGH vom 29. August 1990, Zl. 89/02/0208, sowie VwGH vom 24. Mai 1989, Zl. 88/03/0055).
Aus dem Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnis ergibt sich aufgrund der exakten einzelnen Aufzählung der verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge und aufgrund der zuvor dargelegten Ausführungen, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer wegen der rechtswidrigen Lagerung der sieben Fahrzeuge auch sieben (trennbare) Taten bzw. Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt hat, wofür sie jedoch bloß eine Gesamtstrafe verhängt hat, und werden dem Beschwerdeführer aufgrund dieses Erkenntnisses nunmehr lediglich zwei Verwaltungsübertretungen angelastet.
Fehler im Erstverfahren können und müssen nach der zuvor zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom Verwaltungsgericht saniert werden.
Aus folgenden Gründen änderte sich an der Strafhöhe von insgesamt € 2.000,00 jedoch dennoch nichts:
Zunächst ist festzuhalten, dass die Mindestgeldstrafe für jede einzelne der beiden Verwaltungsübertretungen gemäß § 79 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 € 850,00 beträgt. Zunächst ist festzuhalten, dass die Mindestgeldstrafe für jede einzelne der beiden Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 € 850,00 beträgt.
Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer wegen der Übertretung derselben Bestimmungen im Jahr 2018 bereits zu einer Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,00 rechtskräftig verurteilt worden ist, sodass er bereits eine einschlägige Vorstrafe aufweist; Milderungsgründe liegen im gegenständlichen Fall nicht vor.
Zusammenfassend war somit die wegen der für zwei Delikte verhängten Gesamtstrafe mit Rechtswidrigkeit belastete Entscheidung der belangten Behörde vom erkennenden Gericht zu korrigieren, wobei sich der Gesamtbetrag aus den zuvor genannten Gründen nicht geändert hat.
Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.Gemäß Paragraph 20, VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.
Eine Unterschreitung der Mindeststrafe bis zur Hälfte im Sinne des § 20 VStG ist nur dann zulässig, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH vom 11. Mai 2004, Zl. 2004/02/0005 mwN, sowie VwGH vom 23. April 2008, Zl. 2008/03/0012, sowie VwGH vom 29. Juli 2015, Zl. Ra 2015/07/0096, sowie VwGH vom 25. April 2018, Zl. Ra 2017/09/0044) kommt es nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen an, vielmehr allein darauf, dass solche Milderungsgründe - und zwar nicht der Zahl nach, sondern - dem Gewicht nach die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen; es kommt sohin nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes an. Eine Unterschreitung der Mindeststrafe bis zur Hälfte im Sinne des Paragraph 20, VStG ist nur dann zulässig, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH vom 11. Mai 2004, Zl. 2004/02/0005 mwN, sowie VwGH vom 23. April 2008, Zl. 2008/03/0012, sowie VwGH vom 29. Juli 2015, Zl. Ra 2015/07/0096, sowie VwGH vom 25. April 2018, Zl. Ra 2017/09/0044) kommt es nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen an, vielmehr allein darauf, dass solche Milderungsgründe - und zwar nicht der Zahl nach, sondern - dem Gewicht nach die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen; es kommt sohin nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes an.
Nach der Aktenlage kommt im gegenständlichen Fall überhaupt kein Milderungsgrund und der Erschwerungsgrund der einschlägigen Vorstrafe zum Tragen, sodass im gegenständlichen Fall keinesfalls ein Überwiegen von Milderungsgründen im vorhin aufgezeigten Sinn vorliegt.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 und letzter Satz VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4 und letzter Satz VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z. 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z. 4 und des letzten Satzes VStG (Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens/Erteilung einer Ermahnung) setzt voraus, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie das Verschulden des Beschwerdeführers gering sind, wobei diese Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen (vgl. u.a. VwGH vom 20. Juni 2016, Zl. Ra 2016/02/0065 mwN, sowie VwGH vom 25. April 2019, Zl. Ra 2018/09/0209, sowie VwGH vom 28. Mai 2019, Zl. Ra 2018/02/0289 mwN). Fehlt es auch nur an einer der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, kommt weder eine Einstellung noch eine Ermahnung in Frage (vgl. u.a. VwGH vom 20. November 2015, Zl. Ra 2015/02/0167, sowie VwGH vom 15. Oktober 2019, Zl. Ra 2019/02/0109). Die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4 und des letzten Satzes VStG (Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens/Erteilung einer Ermahnung) setzt voraus, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie das Verschulden des Beschwerdeführers gering sind, wobei diese Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen vergleiche u.a. VwGH vom 20. Juni 2016, Zl. Ra 2016/02/0065 mwN, sowie VwGH vom 25. April 2019, Zl. Ra 2018/09/0209, sowie VwGH vom 28. Mai 2019, Zl. Ra 2018/02/0289 mwN). Fehlt es auch nur an einer der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, kommt weder eine Einstellung noch eine Ermahnung in Frage vergleiche u.a. VwGH vom 20. November 2015, Zl. Ra 2015/02/0167, sowie VwGH vom 15. Oktober 2019, Zl. Ra 2019/02/0109).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt die Wertigkeit eines durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes nicht zuletzt in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens zum Ausdruck (vgl. u.a. VwGH vom 20. November 2015, Zl. Ra 2015/02/0167, sowie VwGH vom 19. Juni 2018, Zl. Ra 2017/02/0102: in beiden Erkenntnissen hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes im Sinne der Bestimmung des § 45 Abs. 1 Z. 4 und des letzten Satzes VStG, für welches im Falle einer Verletzung bzw. Gefährdung ein Strafrahmen für eine Geldstrafe bis zu € 726,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen festgelegt ist, nicht mehr als gering angesehen werden kann). Die im konkreten Fall einschlägige Strafnorm sieht für den Fall des Zuwiderhandelns immerhin einen Strafrahmen für eine Geldstrafe von € 850,00 bis € 41.200,00 sowie gemäß § 16 Abs. 2 VStG eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von zwei Wochen vor, womit sich zeigt, dass der Gesetzgeber der vorschriftsmäßigen Lagerung von gefährlichen Abfällen erhebliche Bedeutung beimisst, sodass im gegenständlichen Fall ebenso nicht von einer geringen Bedeutung des geschützten Rechtsgutes ausgegangen werden kann.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt die Wertigkeit eines durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes nicht zuletzt in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens zum Ausdruck vergleiche u.a. VwGH vom 20. November 2015, Zl. Ra 2015/02/0167, sowie VwGH vom 19. Juni 2018, Zl. Ra 2017/02/0102: in beiden Erkenntnissen hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes im Sinne der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4 und des letzten Satzes VStG, für welches im Falle einer Verletzung bzw. Gefährdung ein Strafrahmen für eine Geldstrafe bis zu € 726,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen festgelegt ist, nicht mehr als gering angesehen werden kann). Die im konkreten Fall einschlägige Strafnorm sieht für den Fall des Zuwiderhandelns immerhin einen Strafrahmen für eine Geldstrafe von € 850,00 bis € 41.200,00 sowie gemäß Paragraph 16, Absatz 2, VStG eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von zwei Wochen vor, womit sich zeigt, dass der Gesetzgeber der vorschriftsmäßigen Lagerung von gefährlichen Abfällen erhebliche Bedeutung beimisst, sodass im gegenständlichen Fall ebenso nicht von einer geringen Bedeutung des geschützten Rechtsgutes ausgegangen werden kann.
Zudem ist das Verschulden des Beschwerdeführers nicht geringfügig, zumal von einem bloß geringen Verschulden nur dann ausgegangen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten eines Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. u.a. VwGH vom 7. November 1995, Zl. 95/05/0002, sowie VwGH vom 12. September 2001, Zl. 2001/03/0175). Die nicht ordnungsgemäße Lagerung von gefährlichen Abfällen stellt aber geradewegs den typischen Fall eines nach der Strafbestimmung des § 79 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 verpönten Verhaltens dar. Zudem ist das Verschulden des Beschwerdeführers nicht geringfügig, zumal von einem bloß geringen Verschulden nur dann ausgegangen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten eines Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vergleiche u.a. VwGH vom 7. November 1995, Zl. 95/05/0002, sowie VwGH vom 12. September 2001, Zl. 2001/03/0175). Die nicht ordnungsgemäße Lagerung von gefährlichen Abfällen stellt aber geradewegs den typischen Fall eines nach der Strafbestimmung des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 verpönten Verhaltens dar.
Mangels Vorliegen der Voraussetzungen ist daher sowohl der Ausspruch einer Ermahnung als auch die Einstellung dieses Verwaltungsstrafverfahrens unzulässig.
Somit lagen im gegenständlichen Fall auch die Voraussetzungen für eine Unterschreitung der Mindestgeldstrafe im Sinne des § 20 VStG oder für ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG (Ermahnung bzw. Absehen von der Strafe) nicht vor.Somit lagen im gegenständlichen Fall auch die Voraussetzungen für eine Unterschreitung der Mindestgeldstrafe im Sinne des Paragraph 20, VStG oder für ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG (Ermahnung bzw. Absehen von der Strafe) nicht vor.
Zu Spruchpunkt 2. dieses Erkenntnisses:
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Nach Abs. 8 dieser Gesetzesstelle sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.Nach Absatz 8, dieser Gesetzesstelle sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Da der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses teilweise Folge gegeben wurde, waren ihm hinsichtlich dieses Spruchpunktes die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen.
Gemäß § 64 Abs. 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins, VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle ist dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen.
Die Kostenentscheidung bezüglich des verwaltungsbehördlichen Verfahrens der belangten Behörde gründet sich auf § 64 Abs. 1 und 2 VStG, wonach der Bestrafte einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 10 %, mindestens jedoch € 10,00 von der verhängten Strafe zu tragen hat. Bei den beiden nun vom erkennenden Gericht verhängten Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 1.000,00 beträgt der Beitrag zu diesen Verfahrenskosten jeweils € 100,00, somit insgesamt € 200,00. Da sich die Summe der vom erkennenden Gericht verhängten Strafen gegenüber der von der Behörde verhängten Gesamtstrafe nicht verändert hat, war eine Abänderung des Beitrages zu den behördlichen Verfahrenskosten in der Höhe von € 200,00 nicht erforderlich.Die Kostenentscheidung bezüglich des verwaltungsbehördlichen Verfahrens der belangten Behörde gründet sich auf Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG, wonach der Bestrafte einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 10 %, mindestens jedoch € 10,00 von der verhängten Strafe zu tragen hat. Bei den beiden nun vom erkennenden Gericht verhängten Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 1.000,00 beträgt der Beitrag zu diesen Verfahrenskosten jeweils € 100,00, somit insgesamt € 200,00. Da sich die Summe der vom erkennenden Gericht verhängten Strafen gegenüber der von der Behörde verhängten Gesamtstrafe nicht verändert hat, war eine Abänderung des Beitrages zu den behördlichen Verfahrenskosten in der Höhe von € 200,00 nicht erforderlich.
Zu Spruchpunkt 3. dieses Erkenntnisses:
Nach § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Nach Paragraph 25 a, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Taten begangen hat, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Taten begangen hat, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Weiters war unter Zugrundelegung der Strafzumessungskriterien des § 19 VStG und in Entsprechung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hiezu bloß eine dem Einzelfall gerecht werdende Strafzumessung durchzuführen, wobei es sich bei der Strafbemessung um eine einzelfallbezogene Abwägung handelt, die im Allgemeinen keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (vgl. zur Strafbemessung als Ermessensentscheidung im Übrigen etwa u.a. VwGH vom 18. Juni 2014,
Zl. Ro 2014/09/0043, sowie VwGH vom 25. September 2017, Zl. Ra 2017/02/0149, sowie VwGH vom 11. Jänner 2018, Zl. Ra 2017/02/0262). Weiters war unter Zugrundelegung der Strafzumessungskriterien des Paragraph 19, VStG und in Entsprechung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hiezu bloß eine dem Einzelfall gerecht werdende Strafzumessung durchzuführen, wobei es sich bei der Strafbemessung um eine einzelfallbezogene Abwägung handelt, die im Allgemeinen keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt vergleiche zur Strafbemessung als Ermessensentscheidung im Übrigen etwa u.a. VwGH vom 18. Juni 2014, , Zl. Ro 2014/09/0043, sowie VwGH vom 25. September 2017, Zl. Ra 2017/02/0149, sowie VwGH vom 11. Jänner 2018, Zl. Ra 2017/02/0262).
Die Entscheidungen weichen nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet; die zu lösenden Rechtsfragen sind somit durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt; im Übrigen liegt im gegenständlichen Fall auch eine eindeutige Rechtslage vor.
Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Abfallbegriff; Altfahrzeug; Entledigung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.2290.001.2019Zuletzt aktualisiert am
31.03.2021