Index
E000 EU- Recht allgemein;Norm
31975L0442 Abfallrahmen-RL Anh1 idF 31991L0156;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde des G G in N im S, vertreten durch Dr. Ewald Jenewein, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Brixner Straße 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 14. August 2008, Zl. uvs- 2008/25/2280-3, betreffend Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.römisch eins.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft I (der Ersthehörde) vom 27. Juni 2008 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe zumindest am 27. September 2007 auf einem näher bezeichneten Grundstück eine unbestimmte Menge an Bodenaushubmaterial (Erde), somit Abfall, gelagert, obwohl Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürften, und dadurch gegen § 15 Abs. 3 iVm § 79 Abs. 2 Z. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 - AWG 2002, BGBl. I Nr. 102, verstoßen. Die Erstbehörde verhängte über ihn deswegen gemäß § 79 Abs. 2 leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen).Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch eins (der Ersthehörde) vom 27. Juni 2008 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe zumindest am 27. September 2007 auf einem näher bezeichneten Grundstück eine unbestimmte Menge an Bodenaushubmaterial (Erde), somit Abfall, gelagert, obwohl Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürften, und dadurch gegen Paragraph 15, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 - AWG 2002, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 102, verstoßen. Die Erstbehörde verhängte über ihn deswegen gemäß Paragraph 79, Absatz 2, leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen).
Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol (der belangten Behörde) vom 14. August 2008 wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG als unbegründet abgewiesen.Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol (der belangten Behörde) vom 14. August 2008 wurde die Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraphen 24 und 51 VStG als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung (u.a.) vorgebracht, dass er in zulässiger Weise auf seinem Grundstück eine Aufschüttung mit Erdaushubmaterial durch das Unternehmen P. Hoch- und Tiefbau GmbH habe durchführen lassen und es für diese Maßnahme auf der als Freiland gewidmeten Fläche weder einer Bauanzeige noch einer Baubewilligung bedürfe. Auch eine naturschutzrechtliche Bewilligung wäre nicht erforderlich. Für die Geländeaufschüttung sei nur Erdaushub verwendet worden, welcher nicht unter den Abfallbegriff des § 2 AWG 2002 falle, und es liege keine Gefährdung oder Beeinträchtigung im Sinne des § 1 Abs. 3 leg. cit. vor. Da das verwendete Aushubmaterial der Substitution von anderen Rohstoffen bzw. von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten gedient habe und damit verhindert worden sei, dass andere Materialien für diese Maßnahme auf dem Grundstück des Beschwerdeführers verwendet würden, sei dieses Material mit der Aufschüttung einer bestimmungsgemäßen Verwendung im Sinn des § 5 bzw. § 2 Abs. 5 Z. 2 AWG 2002 zugeführt worden, sodass die Abfalleigenschaft nicht mehr vorliege.Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung (u.a.) vorgebracht, dass er in zulässiger Weise auf seinem Grundstück eine Aufschüttung mit Erdaushubmaterial durch das Unternehmen P. Hoch- und Tiefbau GmbH habe durchführen lassen und es für diese Maßnahme auf der als Freiland gewidmeten Fläche weder einer Bauanzeige noch einer Baubewilligung bedürfe. Auch eine naturschutzrechtliche Bewilligung wäre nicht erforderlich. Für die Geländeaufschüttung sei nur Erdaushub verwendet worden, welcher nicht unter den Abfallbegriff des Paragraph 2, AWG 2002 falle, und es liege keine Gefährdung oder Beeinträchtigung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, leg. cit. vor. Da das verwendete Aushubmaterial der Substitution von anderen Rohstoffen bzw. von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten gedient habe und damit verhindert worden sei, dass andere Materialien für diese Maßnahme auf dem Grundstück des Beschwerdeführers verwendet würden, sei dieses Material mit der Aufschüttung einer bestimmungsgemäßen Verwendung im Sinn des Paragraph 5, bzw. Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 2, AWG 2002 zugeführt worden, sodass die Abfalleigenschaft nicht mehr vorliege.
Mit Schreiben der Erstbehörde vom 11. Dezember 2007 - so das weitere Berufungsvorbringen - sei dem Beschwerdeführer zur Last gelegt worden, dass er am 27. September 2007, um 13.53 Uhr, auf dem genannten Grundstück entgegen dem Bescheid der Erstbehörde vom 24. August 2007 neuerlich Geländeaufschüttungen und Ablagerungen von verunreinigtem Erdreich vorgenommen habe. Es sei dieses Verwaltungsstrafverfahren von der Erstbehörde gemäß § 45 Abs. 1 VStG eingestellt worden, und er sei von dieser Einstellung am 3. Juni 2008 benachrichtigt worden. Damit liege - so das Berufungsvorbringen - im Hinblick auf den im erstinstanzlichen Strafbescheid vorgehaltenen Sachverhalt bereits eine rechtskräftig entschiedene Sache vor, weil sich der eingestellte Tatvorwurf mit dem nunmehrigen im Wesentlichen decke, sodass der neuerliche Tatvorwurf gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoße.Mit Schreiben der Erstbehörde vom 11. Dezember 2007 - so das weitere Berufungsvorbringen - sei dem Beschwerdeführer zur Last gelegt worden, dass er am 27. September 2007, um 13.53 Uhr, auf dem genannten Grundstück entgegen dem Bescheid der Erstbehörde vom 24. August 2007 neuerlich Geländeaufschüttungen und Ablagerungen von verunreinigtem Erdreich vorgenommen habe. Es sei dieses Verwaltungsstrafverfahren von der Erstbehörde gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG eingestellt worden, und er sei von dieser Einstellung am 3. Juni 2008 benachrichtigt worden. Damit liege - so das Berufungsvorbringen - im Hinblick auf den im erstinstanzlichen Strafbescheid vorgehaltenen Sachverhalt bereits eine rechtskräftig entschiedene Sache vor, weil sich der eingestellte Tatvorwurf mit dem nunmehrigen im Wesentlichen decke, sodass der neuerliche Tatvorwurf gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoße.
Begründend führte die belangte Behörde weiter aus, dass sie im Hinblick auf das Berufungsvorbringen beim Bauunternehmen P. nachgefragt habe, woher das von diesem abgeladene und am 27. September 2007 auf dem angeführten Grundstück gelagerte Aushubmaterial stamme, und dieses Unternehmen im Antwortschreiben vom 25. Juli 2008 dazu mitgeteilt habe, "das Aushubmaterial stammte vom Aushub der Volksschule (T.) und Wohnhaus (T.) ((S.))". Zu diesem Erhebungsergebnis habe sich der Beschwerdeführer dahingehend geäußert, dass das abgelagerte Bodenaushubmaterial keinesfalls Abfall gewesen und von ihm einer sinnvollen und seinem Verwendungszweck entsprechenden Verwendung zugeführt worden sei. Diesbezüglich habe - so der Beschwerdeführer weiter - der Landeshauptmann von Tirol (LH) in seinem Bescheid vom 23. Mai 2008 bereits bindend festgestellt, dass hinsichtlich des aufgeschütteten Aushubmaterials keine Entledigungsabsicht im Sinne des § 1 (offensichtlich gemeint: § 2) Abs. 1 Z. 1 AWG (2002) vorliege, und sei die subjektive Abfalleigenschaft des Bodenaushubmaterials von der Abfallbehörde zweiter Instanz daher bereits rechtskräftig verneint worden.Begründend führte die belangte Behörde weiter aus, dass sie im Hinblick auf das Berufungsvorbringen beim Bauunternehmen P. nachgefragt habe, woher das von diesem abgeladene und am 27. September 2007 auf dem angeführten Grundstück gelagerte Aushubmaterial stamme, und dieses Unternehmen im Antwortschreiben vom 25. Juli 2008 dazu mitgeteilt habe, "das Aushubmaterial stammte vom Aushub der Volksschule (T.) und Wohnhaus (T.) ((S.))". Zu diesem Erhebungsergebnis habe sich der Beschwerdeführer dahingehend geäußert, dass das abgelagerte Bodenaushubmaterial keinesfalls Abfall gewesen und von ihm einer sinnvollen und seinem Verwendungszweck entsprechenden Verwendung zugeführt worden sei. Diesbezüglich habe - so der Beschwerdeführer weiter - der Landeshauptmann von Tirol (LH) in seinem Bescheid vom 23. Mai 2008 bereits bindend festgestellt, dass hinsichtlich des aufgeschütteten Aushubmaterials keine Entledigungsabsicht im Sinne des Paragraph eins, (offensichtlich gemeint: Paragraph 2,) Absatz eins, Ziffer eins, AWG (2002) vorliege, und sei die subjektive Abfalleigenschaft des Bodenaushubmaterials von der Abfallbehörde zweiter Instanz daher bereits rechtskräftig verneint worden.
Dieses Argument - so die belangte Behörde - sei nicht begründet, weil ein Verstoß gegen einen Behandlungsauftrag eine andere Übertretung darstelle und gegen ein anderes Rechtsgut gerichtet sei als das Verbot der Abfalllagerung außerhalb genehmigter Anlagen oder dafür vorgesehener geeigneter Orte. Ein und dieselbe Tat könne unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fallen, was hier zutreffe (Idealkonkurrenz). In einem solchen Fall seien die Strafen nebeneinander zu verhängen. Wenn sich der mit Schreiben vom 11. Dezember 2007 angelastete Vorwurf als nicht haltbar herausgestellt habe, bedeute dies keineswegs, dass auch der Vorhalt in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 3. Juni 2008, welcher Gegenstand des erstinstanzlichen Strafbescheides sei, ebenfalls unzulässig wäre. Auch sei das Argument einer Verfolgungsverjährung auf Grund der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist (§ 81 Abs. 1 AWG 2002) unzutreffend.Dieses Argument - so die belangte Behörde - sei nicht begründet, weil ein Verstoß gegen einen Behandlungsauftrag eine andere Übertretung darstelle und gegen ein anderes Rechtsgut gerichtet sei als das Verbot der Abfalllagerung außerhalb genehmigter Anlagen oder dafür vorgesehener geeigneter Orte. Ein und dieselbe Tat könne unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fallen, was hier zutreffe (Idealkonkurrenz). In einem solchen Fall seien die Strafen nebeneinander zu verhängen. Wenn sich der mit Schreiben vom 11. Dezember 2007 angelastete Vorwurf als nicht haltbar herausgestellt habe, bedeute dies keineswegs, dass auch der Vorhalt in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 3. Juni 2008, welcher Gegenstand des erstinstanzlichen Strafbescheides sei, ebenfalls unzulässig wäre. Auch sei das Argument einer Verfolgungsverjährung auf Grund der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist (Paragraph 81, Absatz eins, AWG 2002) unzutreffend.
Da das gegenständliche Aushubmaterial vom Aushub der Volksschule T. und jenem eines Wohnhauses in T. stamme, sei es unzweifelhaft, dass bei den Bauherren (der Gemeinde T. bzw. S.) Entledigungsabsicht hinsichtlich des beim Aushub der Volksschule bzw. des Wohnhauses angefallenen Materials bestanden habe. Da somit die Besitzer, von deren Grundstücken das vom Unternehmen P. angelieferte Aushubmaterial stamme, sich des Aushubes hätten entledigen wollen bzw. sich entledigt hätten, sei bei diesem Material der subjektive Abfallbegriff gegeben.
Auf Grund der alternativen Gestaltung des subjektiven und objektiven Abfallbegriffes in § 2 Abs. 1 leg. cit. bräuchten die Voraussetzungen des objektiven Abfallbegriffs nicht mehr geprüft zu werden, wenn die subjektive Abfalleigenschaft feststehe. Zu beachten sei auch, dass als Besitzer im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. nicht bloß die (zeitlich gesehen) letzten Besitzer einer Sache in Betracht zu ziehen seien, sondern sämtliche aktuelle sowie historische Besitzer dieser Sache. Entscheidend sei somit, dass die Entledigungsabsicht bei einem der Besitzer in dieser Besitzerkette gegeben sei.Auf Grund der alternativen Gestaltung des subjektiven und objektiven Abfallbegriffes in Paragraph 2, Absatz eins, leg. cit. bräuchten die Voraussetzungen des objektiven Abfallbegriffs nicht mehr geprüft zu werden, wenn die subjektive Abfalleigenschaft feststehe. Zu beachten sei auch, dass als Besitzer im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. nicht bloß die (zeitlich gesehen) letzten Besitzer einer Sache in Betracht zu ziehen seien, sondern sämtliche aktuelle sowie historische Besitzer dieser Sache. Entscheidend sei somit, dass die Entledigungsabsicht bei einem der Besitzer in dieser Besitzerkette gegeben sei.
Die Abfalleigenschaft bestehe so lange, bis der Abfall einer zulässigen Verwertung zugeführt werde. Diese stelle eine Abfallbehandlung dar (§ 2 Abs. 5 Z. 1 leg. cit.), welche wiederum nur auf einer hiefür genehmigten Anlage oder hiefür vorgesehenen geeigneten Orten erfolgen dürfe (§ 15 Abs. 3 leg. cit.). Die Felder des Beschwerdeführers bei seinem Hof auf dem genannten Grundstück erfüllten diese Kriterien nicht. Da mit dem Material eine Agrarstrukturverbesserung bezweckt worden sei, habe keine Absicht bestanden, dieses wieder zu entfernen, womit eine Ablagerung und damit Abfallbehandlung vorliege. Der Vorwurf der Abfalllagerung bestehe damit zu Recht.Die Abfalleigenschaft bestehe so lange, bis der Abfall einer zulässigen Verwertung zugeführt werde. Diese stelle eine Abfallbehandlung dar (Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, leg. cit.), welche wiederum nur auf einer hiefür genehmigten Anlage oder hiefür vorgesehenen geeigneten Orten erfolgen dürfe (Paragraph 15, Absatz 3, leg. cit.). Die Felder des Beschwerdeführers bei seinem Hof auf dem genannten Grundstück erfüllten diese Kriterien nicht. Da mit dem Material eine Agrarstrukturverbesserung bezweckt worden sei, habe keine Absicht bestanden, dieses wieder zu entfernen, womit eine Ablagerung und damit Abfallbehandlung vorliege. Der Vorwurf der Abfalllagerung bestehe damit zu Recht.
Wenn der Beschwerdeführer damit argumentiere, es sei im Berufungsbescheid des LH vom 23. Mai 2008 rechtskräftig und damit bindend festgestellt worden, dass hinsichtlich des aufgeschütteten Aushubmaterials keine Entledigungsabsicht vorliege, so sei darauf hinzuweisen, dass nur der Spruch eines Bescheides in Rechtskraft erwachsen könne und nicht dessen Begründung. Im Spruch dieses Berufungsbescheides sei es lediglich zu einer Konkretisierung des Behandlungsauftrages durch eine genaue Bezeichnung des vom Verbot erfassten Materials gekommen. Eine Bindungswirkung der von der Berufungsbehörde im Verfahren betreffend den Behandlungsauftrag ausgesprochenen Rechtsmeinung bestehe für das Verwaltungsstrafverfahren, dessen Vorhalt gar nicht auf diesen Behandlungsauftrag gestützt werde, nicht.
Dem Beschwerdeführer sei zur Tatzeit auf Grund des Behandlungsauftrages der Erstbehörde vom 24. August 2007 bekannt gewesen, dass die Abfallbehörde vom Vorliegen der Abfalleigenschaft bei dem zur Schüttung verwendeten Material ausgehe. Es könne deshalb überhaupt keine Rede davon sein, dass der Umstand, es habe sich bei dem Erdmaterial um Abfall im Sinne des AWG 2002 gehandelt, ihm nicht erkennbar gewesen wäre. Es sei daher dessen bedingter Vorsatz gegeben.
Der Unrechtsgehalt einer derartigen Übertretung sei auch nicht unerheblich, weil im Sinne einer geordneten Abfallwirtschaft eben vermieden werden solle, dass Abfall außerhalb von dafür genehmigten bzw. vorgesehenen geeigneten Orten gelagert werde. Eine Unterbrechung des Verwaltungsstrafverfahrens bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde betreffend den Behandlungsauftrag sei nicht angebracht gewesen, weil dieses Verfahren für die gegenständliche Bestrafung nicht präjudiziell sei und eine Unterbrechung keine Hemmung der Frist gemäß § 51 Abs. 7 VStG zur Folge gehabt hätte.Der Unrechtsgehalt einer derartigen Übertretung sei auch nicht unerheblich, weil im Sinne einer geordneten Abfallwirtschaft eben vermieden werden solle, dass Abfall außerhalb von dafür genehmigten bzw. vorgesehenen geeigneten Orten gelagert werde. Eine Unterbrechung des Verwaltungsstrafverfahrens bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde betreffend den Behandlungsauftrag sei nicht angebracht gewesen, weil dieses Verfahren für die gegenständliche Bestrafung nicht präjudiziell sei und eine Unterbrechung keine Hemmung der Frist gemäß Paragraph 51, Absatz 7, VStG zur Folge gehabt hätte.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte (nur) ihren Verwaltungsakt vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2008 gab der Beschwerdeführer zu dieser Gegenschrift eine Stellungnahme ab.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 2 Abs. 1, § 15 Abs. 3 und § 79 Abs. 2 Z. 3 AWG 2002 in der im Zeitpunkt der dem Beschwerdeführer angelasteten Tat geltenden, für die vorliegende Beurteilung maßgeblichen Fassung (vgl. § 1 Abs. 2 VStG) lauten: Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz 3 und Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, AWG 2002 in der im Zeitpunkt der dem Beschwerdeführer angelasteten Tat geltenden, für die vorliegende Beurteilung maßgeblichen Fassung vergleiche , Paragraph eins, Absatz 2, VStG) lauten:
"§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen. 2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen.
(...)"
"§ 15. (...)
"§ 79. (...)
(...)
3. nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt, 3. nicht gefährliche Abfälle entgegen Paragraph 15, Absatz eins, 3, oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen Paragraph 15, Absatz eins, die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen Paragraph 15, Absatz 2, vermischt oder vermengt,
(...)
begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 360 bis 7 270 EUR zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von EUR 1 800 EUR bedroht.
(...)"
Die Beschwerde wendet sich gegen die Ansicht der belangten Behörde, dass es sich beim gegenständlichen Aushubmaterial um Abfall im subjektiven Sinn (§ 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002) handle, und bringt vor, dass für diese Annahme die zitierte schriftliche Auskunft des Transportunternehmens nicht ausreiche. Auch werde die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass es hiefür genüge, wenn bei irgendeinem historischen Vorbesitzer ein Entledigungswille bestanden habe, bekämpft, hinge doch die Strafbarkeit des Nachbesitzers von der Entledigungsabsicht des Vorbesitzers ab und dürfe für das schuldhafte Verhalten eines Dritten niemand bestraft werden. Abgesehen davon hätte die belangte Behörde die Bauherren der beiden Bauprojekte zur Frage, ob sie in Bezug auf das Aushubmaterial eine Entledigungsabsicht gehabt hätten, vernehmen müssen und sich nicht mit dem bloßen Schreiben des Transportunternehmers begnügen dürfen, weshalb das Ermittlungsverfahren nicht ordnungsgemäß geführt worden sei. Aber selbst wenn man von der Rechtsansicht ausgehen wollte, dass einem Nachbesitzer die Entledigungsabsicht der Vorbesitzer zum Vorwurf gemacht werden könnte, fehlten im gegenständlichen Fall Feststellungen dazu, dass dem Beschwerdeführer die Entledigungsabsicht der Vorbesitzer im Tatzeitpunkt am 27. September 2007 hätte bekannt sein müssen. Der von der belangten Behörde angeführte Umstand, dass dem Beschwerdeführer auf Grund des "Behandlungsauftrages" der Erstbehörde vom 24. August 2007 deren Rechtsansicht bekannt gewesen sei, könne derartige Feststellungen nicht ersetzen. Tatsächlich sei dem Beschwerdeführer weder eine Entledigungsabsicht seiner Vorbesitzer bekannt gewesen, noch hätte er eine solche erkennen können, zumal die Behörde in dem genannten abfallrechtlichen Untersagungsverfahren davon ausgegangen sei, dass der subjektive Abfallbegriff nicht erfüllt sei. In diesem Verfahren habe der LH als zweitinstanzliche Abfallbehörde im Bescheid vom 23. Mai 2008 festgestellt, dass der subjektive Abfallbegriff im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Erdaushubmaterial nicht vorliege. Da die den Spruch tragende Begründung eines Bescheides in Rechtskraft erwachse und der Spruch des Untersagungsbescheides vom 23. Mai 2008 voraussetze, dass es sich beim abgelagerten Material um Abfall (nur) im objektiven Sinn handle, und somit rechtskräftig festgestellt sei, dass der subjektive Abfallbegriff nicht erfüllt sei, sei die belangte Behörde an diese Rechtsauffassung gebunden. Darüber hinaus sei die Frage des subjektiven Abfallbegriffes und der angeblichen Entledigungsabsicht der Voreigentümer bis zum angefochtenen Bescheid vom 14. August 2008 nicht verfahrensgegenständlich gewesen und habe der Beschwerdeführer daher auf Grund der Missachtung seines Parteiengehörs im Verwaltungsstrafverfahren zur angeblichen Entledigungsabsicht seiner Voreigentümer niemals Stellung nehmen können.Die Beschwerde wendet sich gegen die Ansicht der belangten Behörde, dass es sich beim gegenständlichen Aushubmaterial um Abfall im subjektiven Sinn (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002) handle, und bringt vor, dass für diese Annahme die zitierte schriftliche Auskunft des Transportunternehmens nicht ausreiche. Auch werde die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass es hiefür genüge, wenn bei irgendeinem historischen Vorbesitzer ein Entledigungswille bestanden habe, bekämpft, hinge doch die Strafbarkeit des Nachbesitzers von der Entledigungsabsicht des Vorbesitzers ab und dürfe für das schuldhafte Verhalten eines Dritten niemand bestraft werden. Abgesehen davon hätte die belangte Behörde die Bauherren der beiden Bauprojekte zur Frage, ob sie in Bezug auf das Aushubmaterial eine Entledigungsabsicht gehabt hätten, vernehmen müssen und sich nicht mit dem bloßen Schreiben des Transportunternehmers begnügen dürfen, weshalb das Ermittlungsverfahren nicht ordnungsgemäß geführt worden sei. Aber selbst wenn man von der Rechtsansicht ausgehen wollte, dass einem Nachbesitzer die Entledigungsabsicht der Vorbesitzer zum Vorwurf gemacht werden könnte, fehlten im gegenständlichen Fall Feststellungen dazu, dass dem Beschwerdeführer die Entledigungsabsicht der Vorbesitzer im Tatzeitpunkt am 27. September 2007 hätte bekannt sein müssen. Der von der belangten Behörde angeführte Umstand, dass dem Beschwerdeführer auf Grund des "Behandlungsauftrages" der Erstbehörde vom 24. August 2007 deren Rechtsansicht bekannt gewesen sei, könne derartige Feststellungen nicht ersetzen. Tatsächlich sei dem Beschwerdeführer weder eine Entledigungsabsicht seiner Vorbesitzer bekannt gewesen, noch hätte er eine solche erkennen können, zumal die Behörde in dem genannten abfallrechtlichen Untersagungsverfahren davon ausgegangen sei, dass der subjektive Abfallbegriff nicht erfüllt sei. In diesem Verfahren habe der LH als zweitinstanzliche Abfallbehörde im Bescheid vom 23. Mai 2008 festgestellt, dass der subjektive Abfallbegriff im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Erdaushubmaterial nicht vorliege. Da die den Spruch tragende Begründung eines Bescheides in Rechtskraft erwachse und der Spruch des Untersagungsbescheides vom 23. Mai 2008 voraussetze, dass es sich beim abgelagerten Material um Abfall (nur) im objektiven Sinn handle, und somit rechtskräftig festgestellt sei, dass der subjektive Abfallbegriff nicht erfüllt sei, sei die belangte Behörde an diese Rechtsauffassung gebunden. Darüber hinaus sei die Frage des subjektiven Abfallbegriffes und der angeblichen Entledigungsabsicht der Voreigentümer bis zum angefochtenen Bescheid vom 14. August 2008 nicht verfahrensgegenständlich gewesen und habe der Beschwerdeführer daher auf Grund der Missachtung seines Parteiengehörs im Verwaltungsstrafverfahren zur angeblichen Entledigungsabsicht seiner Voreigentümer niemals Stellung nehmen können.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Mit Bescheid vom 24. August 2007 wurde dem Beschwerdeführer von der Erstbehörde gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002 mit sofortiger Wirkung untersagt, auf dem genannten Grundstück jede weitere Form von Ablagerungen und Geländeaufschüttungen von gefährlichem und ungefährlichem Abfall im Sinn des § 2 AWG 2002 selbst vorzunehmen oder durch andere vornehmen zu lassen. Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des LH vom 23. Mai 2008 in teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002 untersagt, auf dem genannten Grundstück jede weitere Form von Ablagerungen und Geländeaufschüttungen von Bodenaushub mit der Schlüsselnummer 31411 nach der ÖNORM S 2100 "Abfallverzeichnis" selbst vorzunehmen oder durch andere vornehmen zu lassen. In seiner Bescheidbegründung vertrat der LH (u.a.) die Auffassung, dass der Beschwerdeführer zwar keine Entledigungsabsicht gehabt habe, jedoch das aufgeschüttete Material eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes bewirke und daher der objektive Abfallbegriff gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002 erfüllt sei. Dieser Bescheid wurde auf Grund der vom Beschwerdeführer an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde mit hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 2008, Zl. 2008/07/0121, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.Mit Bescheid vom 24. August 2007 wurde dem Beschwerdeführer von der Erstbehörde gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 mit sofortiger Wirkung untersagt, auf dem genannten Grundstück jede weitere Form von Ablagerungen und Geländeaufschüttungen von gefährlichem und ungefährlichem Abfall im Sinn des Paragraph 2, AWG 2002 selbst vorzunehmen oder durch andere vornehmen zu lassen. Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des LH vom 23. Mai 2008 in teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 untersagt, auf dem genannten Grundstück jede weitere Form von Ablagerungen und Geländeaufschüttungen von Bodenaushub mit der Schlüsselnummer 31411 nach der ÖNORM S 2100 "Abfallverzeichnis" selbst vorzunehmen oder durch andere vornehmen zu lassen. In seiner Bescheidbegründung vertrat der LH (u.a.) die Auffassung, dass der Beschwerdeführer zwar keine Entledigungsabsicht gehabt habe, jedoch das aufgeschüttete Material eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes bewirke und daher der objektive Abfallbegriff gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 erfüllt sei. Dieser Bescheid wurde auf Grund der vom Beschwerdeführer an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde mit hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 2008, Zl. 2008/07/0121, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Schon auf Grund der rückwirkenden Gestaltungswirkung (ex tunc-Wirkung) dieses aufhebenden Erkenntnisses (vgl. dazu § 42 Abs. 3 VwGG und die in Mayer, B-VG4, zu § 42 VwGG VII.1. und VII.2. zitierte hg. Judikatur) entfaltet der genannte Bescheid des LH in Bezug auf den angefochtenen Bescheid keine Bindungswirkung.Schon auf Grund der rückwirkenden Gestaltungswirkung (ex tunc-Wirkung) dieses aufhebenden Erkenntnisses vergleiche , dazu Paragraph 42, Absatz 3, VwGG und die in Mayer, B-VG4, zu Paragraph 42, VwGG römisch sieben.1. und römisch sieben.2. zitierte hg. Judikatur) entfaltet der genannte Bescheid des LH in Bezug auf den angefochtenen Bescheid keine Bindungswirkung.
Nach ständiger hg. Judikatur (vgl. etwa das Erkenntnis vom 15. September 2005, Zl. 2003/07/0022, mwN) ist eine Sache als Abfall zu beurteilen, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber die Entledigungsabsicht bestanden hat. Die Beschwerde stellt nicht in Abrede, dass - wie im angefochtenen Bescheid festgestellt wurde - das gegenständliche, vom Unternehmen P. angelieferte Material vom Aushub der Volksschule und eines Wohnhauses, deren Bauherren dritte Personen, nämlich die Gemeinde T. und S. waren, stammte.Nach ständiger hg. Judikatur vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 15. September 2005, Zl. 2003/07/0022, mwN) ist eine Sache als Abfall zu beurteilen, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber die Entledigungsabsicht bestanden hat. Die Beschwerde stellt nicht in Abrede, dass - wie im angefochtenen Bescheid festgestellt wurde - das gegenständliche, vom Unternehmen P. angelieferte Material vom Aushub der Volksschule und eines Wohnhauses, deren Bauherren dritte Personen, nämlich die Gemeinde T. und S. waren, stammte.
Nach der zur Richtlinie 75/442/EWG idF der Richtlinie 91/156/EWG (Abfall-Richtlinie) ergangenen Judikatur des EuGH (vgl. etwa das Urteil vom 25. Juni 1997, Rechtssache Tombesi, C- 304/94 u.a.) handelt es sich bei dem in dieser Richtlinie definierten Abfallbegriff - danach bedeutet "Abfall": Alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss (vgl. Art. 1 lit. a und Anhang I, insbesondere Punkt Q 16, der genannten Richtlinie) - um einen gemeinsamen, die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten bindenden Begriff, weshalb der österreichische Abfallbegriff richtlinienkonform auszulegen ist. Der EuGH hat weiters in seinem Urteil vom 18. April 2000 in der Rechtssache C-9/00 (Rechtssache Palin Granit Oy) zu diesem gemeinschaftsrechtlichen Abfallbegriff (unter Zitierung von Vorjudikatur) ausgesprochen, dass der Begriff "Abfall" nicht eng ausgelegt werden dürfe und die Frage, ob ein bestimmter Stoff Abfall sei, anhand sämtlicher Umstände zu beurteilen sei. Zwar gebe die zitierte Richtlinie kein maßgebliches Kriterium für die Ermittlung des Willens des Besitzers, sich eines bestimmten Stoffes oder Gegenstandes zu entledigen, vor, doch habe der EuGH in seiner Judikatur bestimmte Anhaltspunkte benannt, anhand derer sich der Wille des Besitzers auslegen lasse. Solche Anhaltspunkte bestünden z.B. darin, ob ein bestimmter Stoff ein Produktionsrückstand sei, das heißt ein Erzeugnis, das nicht als solches zum Zweck einer späteren Verwendung angestrebt worden sei, oder in welchem Grad die Wiederverwendung eines Stoffes ohne vorherige Bearbeitung wahrscheinlich sei (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2004, Zl. 2000/07/0074).Nach der zur Richtlinie 75/442/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG (Abfall-Richtlinie) ergangenen Judikatur des EuGH vergleiche , etwa das Urteil vom 25. Juni 1997, Rechtssache Tombesi, C- 304/94 u.a.) handelt es sich bei dem in dieser Richtlinie definierten Abfallbegriff - danach bedeutet "Abfall": Alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die in Anhang römisch eins der Richtlinie aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss vergleiche , Artikel eins, Litera a und Anhang römisch eins, insbesondere Punkt Q 16, der genannten Richtlinie) - um einen gemeinsamen, die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten bindenden Begriff, weshalb der österreichische Abfallbegriff richtlinienkonform auszulegen ist. Der EuGH hat weiters in seinem Urteil vom 18. April 2000 in der Rechtssache C-9/00 (Rechtssache Palin Granit Oy) zu diesem gemeinschaftsrechtlichen Abfallbegriff (unter Zitierung von Vorjudikatur) ausgesprochen, dass der Begriff "Abfall" nicht eng ausgelegt werden dürfe und die Frage, ob ein bestimmter Stoff Abfall sei, anhand sämtlicher Umstände zu beurteilen sei. Zwar gebe die zitierte Richtlinie kein maßgebliches Kriterium für die Ermittlung des Willens des Besitzers, sich eines bestimmten Stoffes oder Gegenstandes zu entledigen, vor, doch habe der EuGH in seiner Judikatur bestimmte Anhaltspunkte benannt, anhand derer sich der Wille des Besitzers auslegen lasse. Solche Anhaltspunkte bestünden z.B. darin, ob ein bestimmter Stoff ein Produktionsrückstand sei, das heißt ein Erzeugnis, das nicht als solches zum Zweck einer späteren Verwendung angestrebt worden sei, oder in welchem Grad die Wiederverwendung eines Stoffes ohne vorherige Bearbeitung wahrscheinlich sei vergleiche , dazu auch das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2004, Zl. 2000/07/0074).
In seinem Erkenntnis vom 4. Juli 2001, Zl. 99/07/0177, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass von einer Entledigung im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG (1990) nur dann gesprochen werden könne, wenn die Weitergabe der Sache in erster Linie darauf abziele, diese loszuwerden, und darin somit das überwiegende Motiv für die Weitergabe bzw. Weggabe der Sache gelegen sei (vgl. auch dazu das vorzitierte Erkenntnis, Zl. 2000/07/0074).In seinem Erkenntnis vom 4. Juli 2001, Zl. 99/07/0177, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass von einer Entledigung im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG (1990) nur dann gesprochen werden könne, wenn die Weitergabe der Sache in erster Linie darauf abziele, diese loszuwerden, und darin somit das überwiegende Motiv für die Weitergabe bzw. Weggabe der Sache gelegen sei vergleiche , auch dazu das vorzitierte Erkenntnis, Zl. 2000/07/0074).
Nach der Lebenserfahrung geht es einem Bauherrn oder Bauführer, wenn bei der Realisierung von Bauvorhaben das angefallene Aushubmaterial oder Abbruchmaterial von der Baustelle weggeführt wird, im Regelfall hauptsächlich darum, das Bauvorhaben, ohne durch das Material behindert zu werden, zu vollenden, und ist somit üblicherweise mit dessen Fortschaffung von der Baustelle eine Entledigungsabsicht verbunden.
Im gegenständlichen Fall bestehen somit keine Anhaltspunkte dafür, dass - abweichend von der zuvor dargestellten Erfahrungstatsache - sich die Bauherren (oder Bauführer) der Volksschule T. und des genannten Wohnhauses nicht des bei diesen Bauvorhaben angefallenen Aushubmaterials entledigen wollten. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang als Verfahrensmangel rügt, dass das Ermittlungsverfahren nicht ordnungsgemäß geführt worden sei, weil die beiden Bauherren nicht zur Frage vernommen worden seien, "ob bei ihnen hinsichtlich des Erdaushubmaterials Entledigungsabsicht vorgelegen sei", so zeigt er mit diesem Vorbringen keine Rechtwidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, behauptet er doch nicht, dass die genannten Bauherren keine Entledigungsabsicht gehabt hätten, sodass die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan wurde. Mangels einer solchen Behauptung ist auch der weitere Vorwurf des Beschwerdeführers, dass er wegen der Missachtung seines Rechtes auf Parteiengehör im Verwaltungsstrafverfahren zur angeblichen Entledigungsabsicht seiner Voreigentümer niemals habe Stellung nehmen können, nicht zielführend.
Demzufolge ist die Auffassung der belangten Behörde, dass in Bezug auf das zur Liegenschaft des Beschwerdeführers angelieferte Erdaushubmaterial der subjektive Abfallbegriff erfüllt worden sei, nicht zu beanstanden.
Diese Abfalleigenschaft wäre allerdings dann verloren gegangen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 AWG 2002 verwirklicht worden wären.Diese Abfalleigenschaft wäre allerdings dann verloren gegangen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 verwirklicht worden wären.
§ 5 AWG 2002 lautet auszugsweise: Paragraph 5, AWG 2002 lautet auszugsweise:
"§ 5. (1) Soweit eine Verordnung gemäß Abs. 2 nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden."§ 5. (1) Soweit eine Verordnung gemäß Absatz 2, nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden.
§ 2 Abs. 3, Abs. 4 Z. 1, Abs. 5 und Abs. 6 Z. 3 und 4 AWG 2002 in der im Zeitpunkt der dem Beschwerdeführer angelasteten Tat geltenden Fassung lautet: Paragraph 2, Absatz 3,, Absatz 4, Ziffer eins,, Absatz 5 und Absatz 6, Ziffer 3, und 4 AWG 2002 in der im Zeitpunkt der dem Beschwerdeführer angelasteten Tat geltenden Fassung lautet:
"§ 2. (...)
1. 'Altstoffe'
a) Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder
b) Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden,
um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung
zuzuführen.
(...)
1. umfasst 'Abfallbehandlung' die im Anhang 2 genannten Verwertungs- und Beseitigungsverfahren.
2. ist 'stoffliche Verwertung' die ökologisch zweckmäßige Behandlung von Abfällen zur Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Ausgangsmaterials mit dem Hauptzweck, die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar für die Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten zu verwenden, ausgenommen die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe werden einer thermischen Verwertung zugeführt.
(...)
3. ist 'Abfallsammler' jede Person, die von Dritten erzeugte Abfälle selbst oder durch andere
Gerichtsentscheidung
EuGH 62000J0009 Palin Granit Oy VORABSchlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008070182.X00Im RIS seit
23.03.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013