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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde der E K in L, vertreten durch Dr. Helmut Valenta und Dr. Gerhard Gfrerer, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Schillerstraße 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 24. Mai 2005, Zl. Senat-AM-04-0062, bettreffend Übertretung nach dem AWG 2002 (weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende Partei wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft A vom 28. Jänner 2004 wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (Spruchpunkt 1) und wegen zweier Übertretungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (kurz: AWG 2002; Spruchpunkt 2 und 3) für schuldig befunden und bestraft.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. Mai 2005 wurde nur hinsichtlich der Spruchpunkte 2 und 3 entschieden. Die Spruchpunkt 2 und 3 wurden wie folgt abgeändert:
"Spruchpunkt 2.:
Frau ..... (Beschwerdeführerin) hat als im Bereich der
Abfallwirtschaft gewerbsmäßig Tätige im Zeitraum vom 19.8.2003 bis 10.11.2003 auf dem Betriebsanlagenstandort in S. (Grundstück Nr. 2882/1 der KG S.), Autowracks (samt Betriebsflüssigkeiten) sowie Motor- und Getriebeteile sowie KFZ-Kleinteile (sämtliche ölverschmiert) übernommen sowie gelagert und teilweise auch zerlegt. Sie hat damit gefährliche Abfälle gesammelt und behandelt, ohne im Besitz der hiefür gemäß § 25 Abs. 1 AWG 2002 erforderlichen Bewilligung zu sein. Übertretungsnorm: §§ 25, 79 Abs. 1 Z. 7 AWG 2002Abfallwirtschaft gewerbsmäßig Tätige im Zeitraum vom 19.8.2003 bis 10.11.2003 auf dem Betriebsanlagenstandort in Sitzung (Grundstück Nr. 2882/1 der KG S.), Autowracks (samt Betriebsflüssigkeiten) sowie Motor- und Getriebeteile sowie KFZ-Kleinteile (sämtliche ölverschmiert) übernommen sowie gelagert und teilweise auch zerlegt. Sie hat damit gefährliche Abfälle gesammelt und behandelt, ohne im Besitz der hiefür gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AWG 2002 erforderlichen Bewilligung zu sein. Übertretungsnorm: Paragraphen 25, 79, Absatz eins, Ziffer 7, AWG 2002
Gemäß § 79 Abs. 1 AWG 2002 wird über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 3.630.-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden) verhängt.Gemäß Paragraph 79, Absatz eins, AWG 2002 wird über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 3.630.-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden) verhängt.
Spruchpunkt 3.:
Frau ..... (Beschwerdeführerin) hat als im Bereich der
Abfallwirtschaft gewerbsmäßig Tätige im Zeitraum vom 19.8.2003 bis 10.11.2003 auf dem Betriebsanlagenstandort in S. (Grundstück Nr. 2882/1der KG S.), Autowracks (samt Betriebsflüssigkeiten) sowie Motor- und Getriebeteile sowie KFZ-Kleinteile (sämtliche ölverschmiert) übernommen sowie gelagert (teilweise auf unbefestigtem Boden) und teilweise auch zerlegt. Sie hat damit gefährliche Abfälle außerhalb einer hiefür genehmigten Anlage oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Art gesammelt, gelagert und behandelt.Abfallwirtschaft gewerbsmäßig Tätige im Zeitraum vom 19.8.2003 bis 10.11.2003 auf dem Betriebsanlagenstandort in Sitzung (Grundstück Nr. 2882/1der KG S.), Autowracks (samt Betriebsflüssigkeiten) sowie Motor- und Getriebeteile sowie KFZ-Kleinteile (sämtliche ölverschmiert) übernommen sowie gelagert (teilweise auf unbefestigtem Boden) und teilweise auch zerlegt. Sie hat damit gefährliche Abfälle außerhalb einer hiefür genehmigten Anlage oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Art gesammelt, gelagert und behandelt.
Übertretungsnorm: §§ 15, 79 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 Gemäß § 79 Abs. 1 AWG 2002 wird über die BeschwerdeführerinÜbertretungsnorm: Paragraphen 15, 79, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 Gemäß Paragraph 79, Absatz eins, AWG 2002 wird über die Beschwerdeführerin
eine Geldstrafe in der Hohe von EUR 3.630.-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden) verhängt."
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u. a. ausgeführt, die Beschwerdeführerin betreibe im Standort S. seit 14. Juni 2002 das freie Gewerbe "Sammeln von nicht gefährlichen Abfällen im Sinne des AWG" und seit 4. Februar 2003 auch das Handelsgewerbe. Sie sei nicht im Besitz einer Bewilligung gemäß § 25 AWG 2002 (Sammeln oder Behandeln von gefährlichen Abfallen), noch sei der angegebene Standort als ortsfeste Behandlungsanlage für gefährliche Abfalle gemäß § 37 AWG 2002 bewilligt. Im Zeitraum vom 19. August 2003 bis 10. November 2003 habe die Beschwerdeführerin fahruntaugliche Kfz-Wracks (einschließlich Betriebsflüssigkeiten), ölverschmierte Motor- und Getriebeteile und Kfz-Kleinteile auf dem Betriebsgelände in S. (Grundstück Nr. 2882/1) gesammelt und gelagert und teilweise auch zerlegt. Begleitscheine hiefür würden zumindest teilweise vorliegen.In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u. a. ausgeführt, die Beschwerdeführerin betreibe im Standort Sitzung seit 14. Juni 2002 das freie Gewerbe "Sammeln von nicht gefährlichen Abfällen im Sinne des AWG" und seit 4. Februar 2003 auch das Handelsgewerbe. Sie sei nicht im Besitz einer Bewilligung gemäß Paragraph 25, AWG 2002 (Sammeln oder Behandeln von gefährlichen Abfallen), noch sei der angegebene Standort als ortsfeste Behandlungsanlage für gefährliche Abfalle gemäß Paragraph 37, AWG 2002 bewilligt. Im Zeitraum vom 19. August 2003 bis 10. November 2003 habe die Beschwerdeführerin fahruntaugliche Kfz-Wracks (einschließlich Betriebsflüssigkeiten), ölverschmierte Motor- und Getriebeteile und Kfz-Kleinteile auf dem Betriebsgelände in Sitzung (Grundstück Nr. 2882/1) gesammelt und gelagert und teilweise auch zerlegt. Begleitscheine hiefür würden zumindest teilweise vorliegen.
Diese Feststellungen seien anlässlich von behördlichen Überprüfungen bzw. Überprüfungen durch die technische Gewässeraufsicht am 19.8.2003, 15.9.2003 und 10.11.2003 getroffen worden. Bei der Überprüfung am 10.11.2003 sei ein Großteil der am 19.8.2003 vorgefundenen Autowracks bereits entfernt gewesen.
Das Betriebsareal sei auf einer Seite mit einem Zaun eingefriedet, zwei weitere Seiten seien mit einem Erdwall gegenüber einer Materialgewinnungsstätte eingefriedet. Im Einfahrtsbereich befinde sich ein versperrbares Tor und dieses sei grundsätzlich immer versperrt.