Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AbfallverzeichnisV 2004 §4 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde der C K in P, vertreten durch Dr. Udo Elsner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Gonzagagasse 14/21, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 22. Dezember 2006, Zl. UVS-06/22/7036/2005/11, betreffend Übertretungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (weitere Partei:
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.römisch eins.
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 23. Bezirk, vom 4. August 2005 wurde die Beschwerdeführerin wegen mehrerer Übertretungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 - AWG 2002, BGBl. I Nr. 102, (u.a.) mit folgendem Ausspruch bestraft:Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 23. Bezirk, vom 4. August 2005 wurde die Beschwerdeführerin wegen mehrerer Übertretungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 - AWG 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 102, (u.a.) mit folgendem Ausspruch bestraft:
"Sie (die Beschwerdeführerin) haben als gemäß Beschluss des Bezirksgerichts L vom 19.12.2001 (...) mit der Besorgung und Verwaltung des gesamten Nachlasses der Verlassenschaft nach F H, geb. 24.7.1928, verst. 2.9.2001, Betraute und somit gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) 1991 zur Vertretung dieser Verlassenschaft nach außen Berufene zu verantworten, dass diese als Betreiberin der Abfallbehandlungsanlage in W (...)"Sie (die Beschwerdeführerin) haben als gemäß Beschluss des Bezirksgerichts L vom 19.12.2001 (...) mit der Besorgung und Verwaltung des gesamten Nachlasses der Verlassenschaft nach F H, geb. 24.7.1928, verst. 2.9.2001, Betraute und somit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) 1991 zur Vertretung dieser Verlassenschaft nach außen Berufene zu verantworten, dass diese als Betreiberin der Abfallbehandlungsanlage in W (...)
1.) in dieser Anlage von 3.5.2004 bis zumindest 6.7.2004 zwei Altfahrzeuge, nämlich
"§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist."§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(...)
Nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde wurde die Beschwerdeführerin mit Beschluss des Bezirksgerichtes L vom 19. Dezember 2001 mit der Besorgung und Verwaltung des gesamten Nachlasses der Verlassenschaft nach H. und zur Vertretung dieser Verlassenschaft nach außen bestellt. In den Zeitpunkten der der Beschwerdeführerin angelasteten Verwaltungsübertretungen wurde die Anlage von der Verlassenschaft nach H. (dem ruhenden Nachlass) betrieben. Nach herrschender Auffassung ist ein ruhender Nachlass als juristische Person zu behandeln (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 2004, Zl. 2001/08/0034). Die Beschwerdeführerin war daher im Sinn des § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch den ruhenden Nachlass beim Betrieb dieser Anlage strafrechtlich verantwortlich (vgl. in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom 16. April 1991, Zl. 89/08/0337). Dass mit einem - unbestritten erst am 24. September 2004 - errichteten Notariatsakt die Verlassenschaft nach H. als Sacheinlage in die K. GmbH eingebracht und dabei rückwirkend als Einbringungsstichtag der 31. Dezember 2003 festgelegt wurde, wobei die tatsächliche Übergabe des Unternehmens - ebenso unbestritten - am Tag der Unterfertigung des Notariatsaktes erfolgte, vermag an der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, war doch zu den hier maßgeblichen Tatzeitpunkten (im Mai bzw. Juli 2004) der Vertrag über die Einbringung des Unternehmens noch nicht abgeschlossen und wurde die gegenständliche Anlage zu diesen Zeitpunkten vom ruhenden Nachlass betrieben (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1993, Zl. 91/08/0058, mwN).Nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde wurde die Beschwerdeführerin mit Beschluss des Bezirksgerichtes L vom 19. Dezember 2001 mit der Besorgung und Verwaltung des gesamten Nachlasses der Verlassenschaft nach H. und zur Vertretung dieser Verlassenschaft nach außen bestellt. In den Zeitpunkten der der Beschwerdeführerin angelasteten Verwaltungsübertretungen wurde die Anlage von der Verlassenschaft nach H. (dem ruhenden Nachlass) betrieben. Nach herrschender Auffassung ist ein ruhender Nachlass als juristische Person zu behandeln vergleiche , dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 2004, Zl. 2001/08/0034). Die Beschwerdeführerin war daher im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch den ruhenden Nachlass beim Betrieb dieser Anlage strafrechtlich verantwortlich vergleiche , in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom 16. April 1991, Zl. 89/08/0337). Dass mit einem - unbestritten erst am 24. September 2004 - errichteten Notariatsakt die Verlassenschaft nach H. als Sacheinlage in die K. GmbH eingebracht und dabei rückwirkend als Einbringungsstichtag der 31. Dezember 2003 festgelegt wurde, wobei die tatsächliche Übergabe des Unternehmens - ebenso unbestritten - am Tag der Unterfertigung des Notariatsaktes erfolgte, vermag an der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, war doch zu den hier maßgeblichen Tatzeitpunkten (im Mai bzw. Juli 2004) der Vertrag über die Einbringung des Unternehmens noch nicht abgeschlossen und wurde die gegenständliche Anlage zu diesen Zeitpunkten vom ruhenden Nachlass betrieben vergleiche , in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1993, Zl. 91/08/0058, mwN).
Nachweise, dass bereits vor dem Zeitpunkt dieser Verwaltungsübertretungen ein verantwortlicher Beauftragter im Sinn des § 9 Abs. 1 und 2 VStG bestellt worden sei, wurden im Verwaltungsverfahren nicht vorgelegt. Die Unterlagen, auf die die Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verweist, enthalten keinen solchen Nachweis.Nachweise, dass bereits vor dem Zeitpunkt dieser Verwaltungsübertretungen ein verantwortlicher Beauftragter im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, und 2 VStG bestellt worden sei, wurden im Verwaltungsverfahren nicht vorgelegt. Die Unterlagen, auf die die Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verweist, enthalten keinen solchen Nachweis.
2. In Bezug auf den Vorwurf der Lagerung der beiden Altfahrzeuge und die Ausübung der Tätigkeit eines Sammlers von gefährlichen Abfällen bringt die Beschwerde vor, dass die diesbezüglichen, von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen unrichtig seien, da - wenn überhaupt - nur 1/32tel Liter an Bremsflüssigkeit bei dem einen Fahrzeug habe festgestellt werden können. Diese Feststellung sei wesentlich, weil sich zu keiner Zeit Fahrzeuge mit einer umweltgefährdenden Ölverunreinigung auf der gegenständlichen Anlage befunden hätten. Darüber hinaus sei der Tatzeitraum vom 3. Mai 2004 bis zumindest 6. Juli 2004 nicht erwiesen und auch im Sinne des § 44a VStG zu ungenau, sodass der Beschwerdeführer nochmals wegen desselben Tatvorwurfes bestraft werden könnte. Ferner werde auf der gegenständlichen Anlage seit rund 60 Jahren mit unlegiertem Eisenschrott gehandelt. Das objektive Tatbild gemäß § 79 Abs. 1 Z. 7 iVm § 25 AWG 2002 sei daher nicht erfüllt. 2. In Bezug auf den Vorwurf der Lagerung der beiden Altfahrzeuge und die Ausübung der Tätigkeit eines Sammlers von gefährlichen Abfällen bringt die Beschwerde vor, dass die diesbezüglichen, von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen unrichtig seien, da - wenn überhaupt - nur 1/32tel Liter an Bremsflüssigkeit bei dem einen Fahrzeug habe festgestellt werden können. Diese Feststellung sei wesentlich, weil sich zu keiner Zeit Fahrzeuge mit einer umweltgefährdenden Ölverunreinigung auf der gegenständlichen Anlage befunden hätten. Darüber hinaus sei der Tatzeitraum vom 3. Mai 2004 bis zumindest 6. Juli 2004 nicht erwiesen und auch im Sinne des Paragraph 44 a, VStG zu ungenau, sodass der Beschwerdeführer nochmals wegen desselben Tatvorwurfes bestraft werden könnte. Ferner werde auf der gegenständlichen Anlage seit rund 60 Jahren mit unlegiertem Eisenschrott gehandelt. Das objektive Tatbild gemäß Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 25, AWG 2002 sei daher nicht erfüllt.
Auch dieses Vorbringen ist nicht zielführend.
Gemäß § 79 Abs. 1 Z. 7 AWG 2002 in der hier maßgeblichen Stammfassung (vgl. § 1 Abs. 2 VStG) begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von EUR 730 bis EUR 36.340 zu bestrafen ist, wer die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers für gefährliche Abfälle ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 25 Abs. 1 leg. cit. erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder entgegen § 26 Abs. 5 leg. cit. die Tätigkeit nicht einstellt; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von EUR 3.630 bedroht.Gemäß Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7, AWG 2002 in der hier maßgeblichen Stammfassung vergleiche , Paragraph eins, Absatz 2, VStG) begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von EUR 730 bis EUR 36.340 zu bestrafen ist, wer die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers für gefährliche Abfälle ausübt, ohne im Besitz der gemäß Paragraph 25, Absatz eins, leg. cit. erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder entgegen Paragraph 26, Absatz 5, leg. cit. die Tätigkeit nicht einstellt; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von EUR 3.630 bedroht.
Gemäß § 25 Abs. 1 leg. cit. bedarf einer Erlaubnis des Landeshauptmannes, wer gefährliche Abfälle sammelt oder behandelt.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, leg. cit. bedarf einer Erlaubnis des Landeshauptmannes, wer gefährliche Abfälle sammelt oder behandelt.
§ 25 Abs. 2 leg. cit. zählt die Personen auf, die der Erlaubnispflicht nicht unterliegen.Paragraph 25, Absatz 2, leg. cit. zählt die Personen auf, die der Erlaubnispflicht nicht unterliegen.
Gemäß § 2 Abs. 4 Z. 3 AWG 2002 sind "gefährliche Abfälle" jene Abfälle, die gemäß einer Verordnung nach § 4 leg. cit. als gefährlich festgelegt sind.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3, AWG 2002 sind "gefährliche Abfälle" jene Abfälle, die gemäß einer Verordnung nach Paragraph 4, leg. cit. als gefährlich festgelegt sind.
Gemäß § 4 Abs. 1 der auf Grund des § 4 AWG 2002 erlassenen Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, die am 1. Jänner 2004 in Kraft getreten ist, gelten als gefährliche Abfälle ab einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung (ab 1. Jänner 2005) jene Abfallarten, die in Anlage 2 mit einem Sternchen versehen sind. Die Zuordnung eines Abfalls zu einer Abfallart in Anlage 2 hat nach den in Anlage 1 festgelegten Zuordnungskriterien zu erfolgen. Sofern für die Zuordnung Untersuchungen erforderlich sind, haben diese gemäß Anlage 4 zu erfolgen.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, der auf Grund des Paragraph 4, AWG 2002 erlassenen Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003,, die am 1. Jänner 2004 in Kraft getreten ist, gelten als gefährliche Abfälle ab einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung (ab 1. Jänner 2005) jene Abfallarten, die in Anlage 2 mit einem Sternchen versehen sind. Die Zuordnung eines Abfalls zu einer Abfallart in Anlage 2 hat nach den in Anlage 1 festgelegten Zuordnungskriterien zu erfolgen. Sofern für die Zuordnung Untersuchungen erforderlich sind, haben diese gemäß Anlage 4 zu erfolgen.
Gemäß § 4 Abs. 2 der Abfallverzeichnisverordnung gelten bis ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung (bis 31. Dezember 2004) jene Abfallarten der Anlage 5 und jene der ÖNORM S 2100 "Abfallkatalog", ausgegeben am 1. September 1997, und der ÖNORM S 2100/AC 1 "Abfallkatalog (Berichtigung)", ausgegeben am 1. Jänner 1998, erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut (...) als gefährlich, die mit einem "g" versehen sind. Die Zuordnung eines Abfalls zu einer Abfallart in Anlage 5 hat nach den in Anlage 5 festgelegten Zuordnungskriterien zu erfolgen.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, der Abfallverzeichnisverordnung gelten bis ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung (bis 31. Dezember 2004) jene Abfallarten der Anlage 5 und jene der ÖNORM S 2100 "Abfallkatalog", ausgegeben am 1. September 1997, und der ÖNORM S 2100/AC 1 "Abfallkatalog (Berichtigung)", ausgegeben am 1. Jänner 1998, erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut (...) als gefährlich, die mit einem "g" versehen sind. Die Zuordnung eines Abfalls zu einer Abfallart in Anlage 5 hat nach den in Anlage 5 festgelegten Zuordnungskriterien zu erfolgen.
Der von der belangten Behörde herangezogene Abfallkatalog der ÖNORM S 2100 nennt unter der Schlüsselnummer 35203 als gefährlich einzustufende Abfälle "Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (zB Starterbatterien, Bremsflüssigkeit, Motoröl)".
Nach den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen wurden die zwei Altfahrzeuge, nämlich ein Fiat Tipo 1600, Baujahr 1989, und ein Renault 9, Baujahr 1979, auf unbefestigtem Boden abgestellt, wobei sich an einem Fahrzeug noch ein augenscheinlich verunreinigter Ölfilter und beim anderen im Bremsbehälter noch Bremsflüssigkeit im Ausmaß von mindestens einem Viertel des Fassungsvermögens des Behälters befanden. Dabei stützte sich die belangte Behörde insbesondere auf die Aussagen des in der Berufungsverhandlung vom 24. Oktober 2006 als Zeugen vernommenen Amtssachverständigen der Erstbehörde, der u.a. auf seinen Bericht vom 8. Juli 2004 verwies und sich bei seiner Vernehmung noch an den verunreinigten Ölfilter und das Vorhandensein der Bremsflüssigkeit erinnern konnte. Wenn die Beschwerde die diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde mit dem Vorbringen als unrichtig bestreitet, dass - wenn überhaupt - der Aussage des Zeugen Gerhard N. zufolge nur 1/32tel Liter an Bremsflüssigkeit habe festgestellt werden können, so ist damit für den Beschwerdestandpunkt nichts gewonnen. So hat der Zeuge Gerhard N. laut dem Protokoll über die Berufungsverhandlung am 24. Oktober 2006 über Vorhalt der Aussage des Zeugen K., der die Restmenge an Bremsflüssigkeit in diesem Umfang eingeschätzt hatte, angegeben, dass diese Menge von 1/32tel Liter Bremsflüssigkeit durchaus stimmen könne. Entgegen der Beschwerdeansicht ist jedoch auch eine Menge von mehr als 30 ml Bremsflüssigkeit, die bei auftretenden Undichtheiten in den unbefestigten Boden und ins Grundwasser sickern kann, durchaus geeignet, eine Gefährdung des Grundwassers und der Umwelt (vgl. die geschützten öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 AWG 2002) herbeizuführen.Nach den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen wurden die zwei Altfahrzeuge, nämlich ein Fiat Tipo 1600, Baujahr 1989, und ein Renault 9, Baujahr 1979, auf unbefestigtem Boden abgestellt, wobei sich an einem Fahrzeug noch ein augenscheinlich verunreinigter Ölfilter und beim anderen im Bremsbehälter noch Bremsflüssigkeit im Ausmaß von mindestens einem Viertel des Fassungsvermögens des Behälters befanden. Dabei stützte sich die belangte Behörde insbesondere auf die Aussagen des in der Berufungsverhandlung vom 24. Oktober 2006 als Zeugen vernommenen Amtssachverständigen der Erstbehörde, der u.a. auf seinen Bericht vom 8. Juli 2004 verwies und sich bei seiner Vernehmung noch an den verunreinigten Ölfilter und das Vorhandensein der Bremsflüssigkeit erinnern konnte. Wenn die Beschwerde die diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde mit dem Vorbringen als unrichtig bestreitet, dass - wenn überhaupt - der Aussage des Zeugen Gerhard N. zufolge nur 1/32tel Liter an Bremsflüssigkeit habe festgestellt werden können, so ist damit für den Beschwerdestandpunkt nichts gewonnen. So hat der Zeuge Gerhard N. laut dem Protokoll über die Berufungsverhandlung am 24. Oktober 2006 über Vorhalt der Aussage des Zeugen K., der die Restmenge an Bremsflüssigkeit in diesem Umfang eingeschätzt hatte, angegeben, dass diese Menge von 1/32tel Liter Bremsflüssigkeit durchaus stimmen könne. Entgegen der Beschwerdeansicht ist jedoch auch eine Menge von mehr als 30 ml Bremsflüssigkeit, die bei auftretenden Undichtheiten in den unbefestigten Boden und ins Grundwasser sickern kann, durchaus geeignet, eine Gefährdung des Grundwassers und der Umwelt vergleiche , die geschützten öffentlichen Interessen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002) herbeizuführen.
Dass beim anderen Fahrzeug noch ein verunreinigter Ölfilter angebracht gewesen ist, wird im Übrigen in der Beschwerde nicht konkretisiert in Abrede gestellt.
Nach der Lebenserfahrung hat der Umstand, dass in solchen gelagerten Altfahrzeugen umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen wie z.B. Bremsflüssigkeiten oder Motoröl vorhanden sind, einen so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit, dass davon ausgegangen werden kann, dass nicht trockengelegte Autowracks gefährlicher Abfall sind. Um davon ausgehen zu können, bedarf es keiner detaillierten Untersuchung. Es wäre Sache der Beschwerdeführerin gewesen, präzise anzugeben, dass und aus welchen Gründen diese Annahme für den Beschwerdefall nicht zutrifft. Auf eine konkrete Kontamination kommt es bei der Beurteilung des Vorliegens von "gefährlichem Abfall" nicht an (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2010, Zl. 2008/07/0122, mwN).Nach der Lebenserfahrung hat der Umstand, dass in solchen gelagerten Altfahrzeugen umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen wie z.B. Bremsflüssigkeiten oder Motoröl vorhanden sind, einen so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit, dass davon ausgegangen werden kann, dass nicht trockengelegte Autowracks gefährlicher Abfall sind. Um davon ausgehen zu können, bedarf es keiner detaillierten Untersuchung. Es wäre Sache der Beschwerdeführerin gewesen, präzise anzugeben, dass und aus welchen Gründen diese Annahme für den Beschwerdefall nicht zutrifft. Auf eine konkrete Kontamination kommt es bei der Beurteilung des Vorliegens von "gefährlichem Abfall" nicht an vergleiche , dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2010, Zl. 2008/07/0122, mwN).
Dass eine Erlaubnis für die Sammlung oder Behandlung dieser gefährlichen Abfälle im Sinn des § 25 Abs. 1 AWG 2002 vorgelegen sei, wird in der Beschwerde nicht behauptet. Die Ansicht der belangten Behörde, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 79 Abs. 1 Z. 7 iVm § 25 Abs. 1 AWG 2002 von der Beschwerdeführerin erfüllt worden seien, begegnet daher keinem Einwand.Dass eine Erlaubnis für die Sammlung oder Behandlung dieser gefährlichen Abfälle im Sinn des Paragraph 25, Absatz eins, AWG 2002 vorgelegen sei, wird in der Beschwerde nicht behauptet. Die Ansicht der belangten Behörde, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AWG 2002 von der Beschwerdeführerin erfüllt worden seien, begegnet daher keinem Einwand.
Der Vorwurf, die belangte Behörde habe durch die Bezeichnung des Tatzeitraumes "von 3.5.2004 bis zumindest 6.7.2004" in Bezug auf die beiden Altfahrzeuge dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z. 1 VStG nicht entsprochen, wird in der Beschwerde nicht weiter begründet, und es kann dieser Beschwerdevorwurf auch unter dem Blickwinkel des Doppelbestrafungsverbotes nicht nachvollzogen werden.Der Vorwurf, die belangte Behörde habe durch die Bezeichnung des Tatzeitraumes "von 3.5.2004 bis zumindest 6.7.2004" in Bezug auf die beiden Altfahrzeuge dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG nicht entsprochen, wird in der Beschwerde nicht weiter begründet, und es kann dieser Beschwerdevorwurf auch unter dem Blickwinkel des Doppelbestrafungsverbotes nicht nachvollzogen werden.
3. Die Beschwerde bringt vor, dass die gegenständliche Betriebsanlage mit Bescheid der Erstbehörde vom 28. August 1961 gemäß § 25 Gewerbeordnung für das Gewerbe "Handel mit Alteisen und Altmetall" behördlich genehmigt worden sei und das AWG 1990 auf Grund der Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 3 Z. 5 dieses Gesetzes auf die gegenständliche Anlage nicht anwendbar sei, weil "die gegenständliche Anlage" mit unlegiertem Eisenschrott handle. Von den zuständigen Behörden sei das seit 1. Juli 1994 in Kraft stehende Wiener Abfallwirtschaftsgesetz - Wr. AWG auf die Betriebsanlage angewendet worden. Dieses Gesetz stelle eine lex specialis dar, sodass weder das AWG 1990 noch das AWG 2002 anwendbar sei. Es handle sich daher bei dieser Anlage gerade nicht um eine nach dem AWG 1990 im Sinn des § 77 Abs. 2 letzter Satz AWG 2002 übergeleitete Anlage. Außerdem stelle der Handel mit unlegiertem Eisenschrott keinen Handel mit Abfall im Sinn des § 2 Abs. 2 AWG 2002 dar. Demnach liege auch keine Anlage im Sinn des § 2 Abs. 7 Z. 1 leg. cit. vor, welche nach § 37 Abs. 1 leg. cit. genehmigungspflichtig wäre. Aber selbst wenn man die unrichtige Ansicht vertreten wollte, dass auf die Anlage das AWG 2002 anwendbar sei, wäre die gegenständliche Anlage gemäß § 37 Abs. 2 leg. cit. nicht genehmigungspflichtig und § 77 Abs. 2 leg. cit. nicht anzuwenden. Richtigerweise hätte die belangte Behörde daher die Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, in deren §§ 366 ff keine Mindeststrafen vorgesehen seien, anzuwenden gehabt. Im Übrigen sei der Handel mit Guss seit rund 60 Jahren vom Konsens umfasst. 3. Die Beschwerde bringt vor, dass die gegenständliche Betriebsanlage mit Bescheid der Erstbehörde vom 28. August 1961 gemäß Paragraph 25, Gewerbeordnung für das Gewerbe "Handel mit Alteisen und Altmetall" behördlich genehmigt worden sei und das AWG 1990 auf Grund der Ausnahmebestimmung des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 5, dieses Gesetzes auf die gegenständliche Anlage nicht anwendbar sei, weil "die gegenständliche Anlage" mit unlegiertem Eisenschrott handle. Von den zuständigen Behörden sei das seit 1. Juli 1994 in Kraft stehende Wiener Abfallwirtschaftsgesetz - Wr. AWG auf die Betriebsanlage angewendet worden. Dieses Gesetz stelle eine lex specialis dar, sodass weder das AWG 1990 noch das AWG 2002 anwendbar sei. Es handle sich daher bei dieser Anlage gerade nicht um eine nach dem AWG 1990 im Sinn des Paragraph 77, Absatz 2, letzter Satz AWG 2002 übergeleitete Anlage. Außerdem stelle der Handel mit unlegiertem Eisenschrott keinen Handel mit Abfall im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, AWG 2002 dar. Demnach liege auch keine Anlage im Sinn des Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer eins, leg. cit. vor, welche nach Paragraph 37, Absatz eins, leg. cit. genehmigungspflichtig wäre. Aber selbst wenn man die unrichtige Ansicht vertreten wollte, dass auf die Anlage das AWG 2002 anwendbar sei, wäre die gegenständliche Anlage gemäß Paragraph 37, Absatz 2, leg. cit. nicht genehmigungspflichtig und Paragraph 77, Absatz 2, leg. cit. nicht anzuwenden. Richtigerweise hätte die belangte Behörde daher die Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, in deren Paragraphen 366, ff keine Mindeststrafen vorgesehen seien, anzuwenden gehabt. Im Übrigen sei der Handel mit Guss seit rund 60 Jahren vom Konsens umfasst.
Auch mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Gemäß § 79 Abs. 1 Z. 9 AWG 2002 begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von EUR 730 bis EUR 36.340 zu bestrafen ist, wer eine Behandlungsanlage errichtet, betreibt oder wesentlich ändert, ohne im Besitz der nach § 37 leg. cit. erforderlichen Genehmigung zu sein; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von EUR 3.630 bedroht.Gemäß Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, AWG 2002 begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von EUR 730 bis EUR 36.340 zu bestrafen ist, wer eine Behandlungsanlage errichtet, betreibt oder wesentlich ändert, ohne im Besitz der nach Paragraph 37, leg. cit. erforderlichen Genehmigung zu sein; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von EUR 3.630 bedroht.
§ 37 Abs. 1 und 2 AWG 2002 lautet: Paragraph 37, Absatz eins und 2 AWG 2002 lautet:
"Behandlungsanlagen
§ 37. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde.Paragraph 37, (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde.
1. Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen, 1. Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen,
2. Behandlungsanlagen zur Vorbehandlung (Vorbereitung für die stoffliche Verwertung) von nicht gefährlichen Abfällen, sofern diese Behandlungsanlagen im unmittelbaren örtlichen Zusammenhang mit einer in Z 1 genannten Behandlungsanlage stehen und der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen, 2. Behandlungsanlagen zur Vorbehandlung (Vorbereitung für die stoffliche Verwertung) von nicht gefährlichen Abfällen, sofern diese Behandlungsanlagen im unmittelbaren örtlichen Zusammenhang mit einer in Ziffer eins, genannten Behandlungsanlage stehen und der Genehmigungspflicht gemäß den Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen,
3. Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von im eigenen Betrieb anfallenden Abfällen, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen, 3. Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von im eigenen Betrieb anfallenden Abfällen, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen,
4. Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt, sofern sie da Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen, 4. Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt, sofern sie da Genehmigungspflicht gemäß den Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen,
5. Lager für Abfälle, die der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994, gemäß dem Mineralrohstoffgesetz oder gemäß dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988, unterliegen und 5. Lager für Abfälle, die der Genehmigungspflicht gemäß den Paragraphen 74, ff GewO 1994, gemäß dem Mineralrohstoffgesetz oder gemäß dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1988,, unterliegen und
6. Anlagen privater Haushalte, in denen zulässigerweise die im Haushalt anfallenden Abfälle behandelt werden."
Nach den im angefochtenen Bescheid getroffenen, von der Beschwerde insoweit unbestrittenen Feststellungen handelt es sich bei der in Rede stehenden Anlage um eine gewerbebehördlich genehmigte Betriebsanlage, in welcher im Rahmen der Gewerbeberechtigung "Handel mit Alteisen und Altmetallen" Alteisen und Altmetalle gesammelt, gelagert, getrennt, zerlegt, zerschnitten und wieder abgegeben werden, um die behandelten Altstoffe einer Substitution von Rohstoffen zuzuführen.
Die von der Beschwerde ins Treffen geführte Bestimmung des § 3 Abs. 3 Z. 5 AWG 1990 sah vor, dass dieses Bundesgesetz für unlegierten Eisenschrott (mit Ausnahme von Verpackungen) keine Geltung hatte. Die Bedeutung dieser Bestimmung kann ebenso unerörtert bleiben wie die Frage, ob sich die Tätigkeit in der gegenständlichen Anlage auf unlegierten Eisenschrott bezieht. Das AWG 2002 enthält nämlich eine derartige Ausnahme, wie sie in § 3 Abs. 3 Z. 5 AWG 1990 geregelt war, nicht mehr. Selbst wenn daher die gegenständliche Anlage nicht unter das AWG 1990 gefallen wäre, findet aus folgenden Überlegungen das AWG 2002 dennoch auf sie Anwendung.Die von der Beschwerde ins Treffen geführte Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 5, AWG 1990 sah vor, dass dieses Bundesgesetz für unlegierten Eisenschrott (mit Ausnahme von Verpackungen) keine Geltung hatte. Die Bedeutung dieser Bestimmung kann ebenso unerörtert bleiben wie die Frage, ob sich die Tätigkeit in der gegenständlichen Anlage auf unlegierten Eisenschrott bezieht. Das AWG 2002 enthält nämlich eine derartige Ausnahme, wie sie in Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 5, AWG 1990 geregelt war, nicht mehr. Selbst wenn daher die gegenständliche Anlage nicht unter das AWG 1990 gefallen wäre, findet aus folgenden Überlegungen das AWG 2002 dennoch auf sie Anwendung.
§ 77 Abs. 2 AWG 2002 lautet: Paragraph 77, Absatz 2, AWG 2002 lautet:
"§ 77. (...)
Nach den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen lagen für die Anlage bereits vor dem 1. Juli 1990 die erforderlichen Genehmigungen vor. Änderungen an der Anlage wurden bis zum In-Kraft-Treten des AWG 2002 nicht vorgenommen. Selbst wenn auf die gegenständliche Betriebsanlage nicht das AWG 1990 anwendbar gewesen sein sollte, wurde sie dennoch gemäß § 77 Abs. 2 AWG 2002 in den Geltungsbereich dieses Gesetzes übergeleitet, weil zum einen die bis zum In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erforderlichen Genehmigungen und Bewilligungen vorhanden waren und zum anderen der Entfall der Ausnahmeregelung für unlegierten Eisenschrott (vgl. § 3 Abs. 3 Z. 5 AWG 1990) den Anwendungsbereich des AWG 2002 auch auf Anlagen in Bezug auf unlegierten Eisenschrott ausdehnte.Nach den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen lagen für die Anlage bereits vor dem 1. Juli 1990 die erforderlichen Genehmigungen vor. Änderungen an der Anlage wurden bis zum In-Kraft-Treten des AWG 2002 nicht vorgenommen. Selbst wenn auf die gegenständliche Betriebsanlage nicht das AWG 1990 anwendbar gewesen sein sollte, wurde sie dennoch gemäß Paragraph 77, Absatz 2, AWG 2002 in den Geltungsbereich dieses Gesetzes übergeleitet, weil zum einen die bis zum In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erforderlichen Genehmigungen und Bewilligungen vorhanden waren und zum anderen der Entfall der Ausnahmeregelung für unlegierten Eisenschrott vergleiche , Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 5, AWG 1990) den Anwendungsbereich des AWG 2002 auch auf Anlagen in Bezug auf unlegierten Eisenschrott ausdehnte.
Wenn die Beschwerde die Auffassung vertritt, dass die gegenständliche Anlage nach dem AWG 2002 jedenfalls im Hinblick auf § 37 Abs. 2 dieses Gesetzes nicht genehmigungspflichtig wäre, so führt sie nicht aus und ist auch nicht erkennbar, unter welchen der in § 37 Abs. 2 leg. cit. normierten Tatbestände die gegenständliche Betriebsanlage fiele. Insbesondere ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die gegenständliche Anlage der endgültigen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen diene oder in einem unmittelbaren örtlichen Zusammenhang mit einer in § 37 Abs. 2 Z. 1 leg.cit. genannten Behandlungsanlage stehe und im Hinblick darauf einer der Ausnahmetatbestände des § 37 Abs. 2 Z. 1 und 3 leg. cit. (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 2006, Zl. 2005/07/0087, mwH auf die Erläuterungen zum AWG 2002) oder der Ausnahmetatbestand des § 37 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. erfüllt sei.Wenn die Beschwerde die Auffassung vertritt, dass die gegenständliche Anlage nach dem AWG 2002 jedenfalls im Hinblick auf Paragraph 37, Absatz 2, dieses Gesetzes nicht genehmigungspflichtig wäre, so führt sie nicht aus und ist auch nicht erkennbar, unter welchen der in Paragraph 37, Absatz 2, leg. cit. normierten Tatbestände die gegenständliche Betriebsanlage fiele. Insbesondere ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die gegenständliche Anlage der endgültigen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen diene oder in einem unmittelbaren örtlichen Zusammenhang mit einer in Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins, leg.cit. genannten Behandlungsanlage stehe und im Hinblick darauf einer der Ausnahmetatbestände des Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins, und 3 leg. cit. vergleiche , dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 2006, Zl. 2005/07/0087, mwH auf die Erläuterungen zum AWG 2002) oder der Ausnahmetatbestand des Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. erfüllt sei.
Dies hat zur Folge, dass eine wesentliche Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage einer Genehmigung nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 bedurfte.Dies hat zur Folge, dass eine wesentliche Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage einer Genehmigung nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 bedurfte.
Gemäß § 2 Abs. 7 Z. 1 AWG 2002 sind "Behandlungsanlagen" ortsfeste oder mobile Einrichtungen, in denen Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile. Nach § 2 Abs. 8 Z. 3 leg. cit. ist eine "wesentliche Änderung" eine Änderung einer Behandlungsanlage, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann.Gemäß Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer eins, AWG 2002 sind "Behandlungsanlagen" ortsfeste oder mobile Einrichtungen, in denen Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile. Nach Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, leg. cit. ist eine "wesentliche Änderung" eine Änderung einer Behandlungsanlage, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann.
Nach den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen werden in der Anlage Alteisen und Altmetalle gesammelt, gelagert, getrennt, zerlegt und zerschnitten, es handelt sich somit um eine Behandlungsanlage für Abfälle. Nach der weiteren Feststellung der belangten Behörde umfassen die bisherigen Genehmigungsbescheide für die Anlage keine Bewilligung einer Zertrümmerung von Gusseisen. Die nicht näher begründete Beschwerdebehauptung, diese Tätigkeit sei auf Grund der bisher erteilten Genehmigungen zulässig, reicht zur Widerlegung der genannten Feststellung der belangten Behörde nicht aus.
Die im angefochtenen Bescheid näher begründete Auffassung der belangten Behörde, dass eine wesentliche Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage im Zusammenhang mit der Zerschlagung der Gusseisenteile verbunden sei, begegnet daher keinen Bedenken. Demzufolge begegnet auch deren weitere Beurteilung, dass der Tatbestand des § 79 Abs. 1 Z. 9 AWG 2002 erfüllt sei, keinem Einwand.Die im angefochtenen Bescheid näher begründete Auffassung der belangten Behörde, dass eine wesentliche Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage im Zusammenhang mit der Zerschlagung der Gusseisenteile verbunden sei, begegnet daher keinen Bedenken. Demzufolge begegnet auch deren weitere Beurteilung, dass der Tatbestand des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, AWG 2002 erfüllt sei, keinem Einwand.
4. In Bezug auf den Vorwurf, zumindest am 15. Juli 2004 in der Anlage mehrere Fässer mit grundwassergefährdenden Flüssigkeiten nicht gegen Niederschlagswässer geschützt und außerhalb von flüssigkeitsdichten Auffangwannen gelagert zu haben, wiederholt die Beschwerde ihr Vorbringen, dass keine gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 genehmigungspflichtige Anlage vorliege. Darüber hinaus seien die mit Öl- bzw. Öl-Wasser-Emulsion gefüllten Gebinde zur Abholung bereitgehalten worden, sodass jedenfalls "keine Lagerung" vorgelegen sei. Damit könnten der Beschwerdeführerin auch keine Umweltgefährdung und kein Verstoß gegen eine Auflage des obgenannten Bescheides vom 16. August 1983 angelastet werden. 4. In Bezug auf den Vorwurf, zumindest am 15. Juli 2004 in der Anlage mehrere Fässer mit grundwassergefährdenden Flüssigkeiten nicht gegen Niederschlagswässer geschützt und außerhalb von flüssigkeitsdichten Auffangwannen gelagert zu haben, wiederholt die Beschwerde ihr Vorbringen, dass keine gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 genehmigungspflichtige Anlage vorliege. Darüber hinaus seien die mit Öl- bzw. Öl-Wasser-Emulsion gefüllten Gebinde zur Abholung bereitgehalten worden, sodass jedenfalls "keine Lagerung" vorgelegen sei. Damit könnten der Beschwerdeführerin auch keine Umweltgefährdung und kein Verstoß gegen eine Auflage des obgenannten Bescheides vom 16. August 1983 angelastet werden.
Auch mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Gemäß § 79 Abs. 2 Z. 11 AWG 2002 begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von EUR 360 bis EUR 7.270 zu bestrafen ist, wer u.a. die gemäß § 43 Abs. 4 leg. cit. vorgeschriebenen Auflagen oder Bedingungen nicht einhält; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von EUR 1.800 bedroht.Gemäß Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, AWG 2002 begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von EUR 360 bis EUR 7.270 zu bestrafen ist, wer u.a. die gemäß Paragraph 43, Absatz 4, leg. cit. vorgeschriebenen Auflagen oder Bedingungen nicht einhält; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von EUR 1.800 bedroht.
§ 43 Abs. 4 leg. cit. ordnet an, dass erforderlichenfalls die Behörde zur Wahrung der Voraussetzungen gemäß § 43 Abs. 1 bis 3 leg. cit. - diese betreffen u.a. die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 37 leg. cit. - geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben hat. Paragraph 43, Absatz 4, leg. cit. ordnet an, dass erforderlichenfalls die Behörde zur Wahrung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins bis 3 leg. cit. - diese betreffen u.a. die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 37, leg. cit. - geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben hat.
Wie bereits oben (II. 3.) ausgeführt, wurde die gegenständliche Betriebsanlage in den Geltungsbereich des AWG 2002 übergeleitet und sind die für die gegenständliche Betriebsanlage mit den gewerbebehördlichen Bescheiden erteilten Genehmigungen als Genehmigungen gemäß § 37 AWG 2002 zu qualifizieren, sodass die hiebei erteilten Bescheidauflagen als solche nach § 43 Abs. 4 leg. cit. zu beurteilen sind (vgl. in diesem Zusammenhang etwa auch das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2007, Zl. 2006/07/0109).Wie bereits oben (römisch zwei. 3.) ausgeführt, wurde die gegenständliche Betriebsanlage in den Geltungsbereich des AWG 2002 übergeleitet und sind die für die gegenständliche Betriebsanlage mit den gewerbebehördlichen Bescheiden erteilten Genehmigungen als Genehmigungen gemäß Paragraph 37, AWG 2002 zu qualifizieren, sodass die hiebei erteilten Bescheidauflagen als solche nach Paragraph 43, Absatz 4, leg. cit. zu beurteilen sind vergleiche , in diesem Zusammenhang etwa auch das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2007, Zl. 2006/07/0109).
Die Ansicht der Beschwerdeführerin, es liege kein "Lagern" der genannten Flüssigkeiten im Sinne der Auflage Nr. 4 des Bescheides der Erstbehörde vom 16. August 1983 vor, weil die Gebinde bloß zur Abholung "bereitgehalten" worden seien, ist unzutreffend, ist doch eine derartige Ausnahme in dieser Auflage - deren Wortlaut zufolge dürfen im Freien keine Gebinde mit grundwassergefährdenden Flüssigkeiten "gelagert" werden - nicht enthalten. Mit dieser Auflage soll verhindert werden, dass sich Gebinde (oder Fässer) mit grundwassergefährdenden Flüssigkeiten auf dem Betriebsgelände im Freien befinden. Für die Strafbarkeit ist es daher unerheblich, aus welchem Grund solche Gebinde (oder Fässer) im Freien abgestellt oder gelagert werden, sodass der diesbezügliche Beschwerdeeinwand, dass die Gebinde lediglich zur Abholung bereitgehalten worden seien, ins Leere geht.
Demzufolge bestehen auch gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 79 Abs. 2 Z. 11 AWG 2002 verwirklicht sei, keine Bedenken.Demzufolge bestehen auch gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 11, AWG 2002 verwirklicht sei, keine Bedenken.
5. In Anbetracht des Rahmens für eine Geldstrafe nach § 79 Abs. 1 AWG 2002 bis zu EUR 36.340 und nach § 79 Abs. 2 leg. cit. bis zu EUR 7.270 kann der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, den Ermessensspielraum gemäß § 19 VStG überschritten zu haben. Die von der Beschwerde ins Treffen geführten Sorgepflichten der Beschwerdeführerin für zwei Kinder hat die belangte Behörde bei der Strafbemessung berücksichtigt. Gegen die von der belangten Behörde getroffene Annahme, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin als durchschnittlich zu bezeichnen seien, enthält die Beschwerde kein substantiiertes Vorbringen. Die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Strafbemessung begegnet daher keinem Einwand. 5. In Anbetracht des Rahmens für eine Geldstrafe nach Paragraph 79, Absatz eins, AWG 2002 bis zu EUR 36.340 und nach Paragraph 79, Absatz 2, leg. cit. bis zu EUR 7.270 kann der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, den Ermessensspielraum gemäß Paragraph 19, VStG überschritten zu haben. Die von der Beschwerde ins Treffen geführten Sorgepflichten der Beschwerdeführerin für zwei Kinder hat die belangte Behörde bei der Strafbemessung berücksichtigt. Gegen die von der belangten Behörde getroffene Annahme, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin als durchschnittlich zu bezeichnen seien, enthält die Beschwerde kein substantiiertes Vorbringen. Die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Strafbemessung begegnet daher keinem Einwand.
6. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 6. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
7. Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden. Der Anforderung des Art. 6 EMRK wurde im vorliegenden Fall im Hinblick auf die vor der belangten Behörde - einem unabhängigen Verwaltungssenat und daher Tribunal im Sinn der EMRK - durchgeführte öffentliche mündliche Verhandlung entsprochen (vgl. dazu etwa das vorzitierte Erkenntnis, Zl. 2006/07/0109, mwN). 7. Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG Abstand genommen werden. Der Anforderung des Artikel 6, EMRK wurde im vorliegenden Fall im Hinblick auf die vor der belangten Behörde - einem unabhängigen Verwaltungssenat und daher Tribunal im Sinn der EMRK - durchgeführte öffentliche mündliche Verhandlung entsprochen vergleiche , dazu etwa das vorzitierte Erkenntnis, Zl. 2006/07/0109, mwN).
8. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. 8. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 18. November 2010
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Beweismittel AugenscheinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007070035.X00Im RIS seit
28.12.2010Zuletzt aktualisiert am
16.02.2011