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E000 EU- Recht allgemein;Norm
31975L0442 Abfallrahmen-RL Anh2A;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde des FG in I, vertreten durch Dr. Klaus Riedmüller, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 13, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 18. April 2005, Zl. uvs-2005/K12/0956-2, betreffend Vorschreibung des gesetzmäßigen Zustandes nach § 62 Abs. 2 AWG 2002, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde des FG in römisch eins, vertreten durch Dr. Klaus Riedmüller, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 13, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 18. April 2005, Zl. uvs-2005/K12/0956-2, betreffend Vorschreibung des gesetzmäßigen Zustandes nach Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer betreibt in I das Hotel R.Der Beschwerdeführer betreibt in römisch eins das Hotel R.
Mit Schriftsatz des Landeshauptmannes von Tirol (LH) vom 17. September 2004 wurde er davon informiert, dass nach Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft L (BH) vom 9. September 2004 in seinem Hotel eine so genannte Entwässerungsanlage eingesetzt werde, welche der Behandlung von organischen/biogenen Abfällen (Küchenabfällen) diene. Die näher beschriebene Aufarbeitung von biogenen Materialien sei als Abfallbehandlung im Sinn des § 2 Abs. 5 Z. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 in der geltenden Fassung (AWG 2002) zu qualifizieren. Die Entwässerungsanlage stelle eine Abfallbehandlungsanlage dar, welche einer Bewilligung im Sinn des § 37 Abs. 1 AWG 2002 bedürfe. Eine solche Bewilligung liege nach den derzeit vorliegenden Informationen nicht vor. Es bestehe daher der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebes einer bewilligungspflichtigen Behandlungsanlage, weshalb gemäß § 62 Abs. 2 AWG 2002 die Aufforderung ergehe, den Betrieb dieser Anlage einzustellen und der Abfallbehörde bis spätestens 15. Oktober 2004 Bericht zu erstatten. Werde dieser Aufforderung nicht nachgekommen, so habe die Abfallbehörde gemäß § 62 Abs. 2 AWG 2002 die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes erforderlichen geeigneten Maßnahmen, wie etwa die Entfernung dieser Entwässerungsanlage, zu verfügen.Mit Schriftsatz des Landeshauptmannes von Tirol (LH) vom 17. September 2004 wurde er davon informiert, dass nach Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft L (BH) vom 9. September 2004 in seinem Hotel eine so genannte Entwässerungsanlage eingesetzt werde, welche der Behandlung von organischen/biogenen Abfällen (Küchenabfällen) diene. Die näher beschriebene Aufarbeitung von biogenen Materialien sei als Abfallbehandlung im Sinn des Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in der geltenden Fassung (AWG 2002) zu qualifizieren. Die Entwässerungsanlage stelle eine Abfallbehandlungsanlage dar, welche einer Bewilligung im Sinn des Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 bedürfe. Eine solche Bewilligung liege nach den derzeit vorliegenden Informationen nicht vor. Es bestehe daher der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebes einer bewilligungspflichtigen Behandlungsanlage, weshalb gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 die Aufforderung ergehe, den Betrieb dieser Anlage einzustellen und der Abfallbehörde bis spätestens 15. Oktober 2004 Bericht zu erstatten. Werde dieser Aufforderung nicht nachgekommen, so habe die Abfallbehörde gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes erforderlichen geeigneten Maßnahmen, wie etwa die Entfernung dieser Entwässerungsanlage, zu verfügen.
Aus einem Überprüfungsbericht der BH vom 4. März 2005 geht hervor, dass in Anwesenheit des Beschwerdeführers im Hotel R hinsichtlich der Entsorgung organischer Küchenabfälle eine Kontrolle durchgeführt und festgestellt worden sei, dass in der Hotelküche eine Anlage mit einem Bioabfallentwässerungssystem eingebaut sei, welche nach Angaben des Beschwerdeführers täglich verwendet werde. Im gegenständlichen Anlagentyp würden die biogenen Speisen- und Küchenabfälle mit Wasser versetzt, vorzerkleinert und mittels Zentrifugalfiltration in eine feste und eine flüssige Fraktion getrennt. Der feste Rückstand falle in einen in der Maschine integrierten herausnehmbaren Kunststoffbehälter, welcher in vier im Müllraum im Kellergeschoß vorhandene 120 l Biomülltonnen entleert werde. Die entwässerten Feststoffe würden über die Bioabfallsammlung der Gemeinde entsorgt, die flüssige Fraktion werde nach der zentrifugalen Presse mit den anderen Hausabwässern in den Abwasserkanal geleitet.
Mit Bescheid des LH vom 21. März 2005 wurde dem Beschwerdeführer als Betreiber des Hotels R gemäß § 62 Abs. 2 AWG 2002 aufgetragen, den Betrieb der im Hotel im Einsatz befindlichen Speiseresteentwässerungsanlage (Bioabfallbehandlungsanlage/SBM-Modulanlage) unverzüglich einzustellen und hierüber dem Landeshauptmann von Tirol als zuständiger Abfallbehörde binnen zwei Wochen Bericht zu erstatten.Mit Bescheid des LH vom 21. März 2005 wurde dem Beschwerdeführer als Betreiber des Hotels R gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 aufgetragen, den Betrieb der im Hotel im Einsatz befindlichen Speiseresteentwässerungsanlage (Bioabfallbehandlungsanlage/SBM-Modulanlage) unverzüglich einzustellen und hierüber dem Landeshauptmann von Tirol als zuständiger Abfallbehörde binnen zwei Wochen Bericht zu erstatten.
Aus der Begründung dieses Bescheides geht hervor, dass die beschriebene Aufarbeitung von biogenen Materialien als Abfallbehandlung im Sinn des § 2 Abs. 5 Z. 1 AWG 2002 zu qualifizieren sei. Die Bioabfallbehandlungsanlage (Speiseresteentwässerungsanlage) sei eine Abfallbehandlungsanlage, und zwar eine Abfallbeseitigungsanlage im Sinne des § 2 Abs. 7 Z 1 AWG 2002. Solche Anlagen bedürften einer Bewilligung gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002. Im Rahmen des Verfahrens nach dem AWG 2002 seien wasserrechtliche Bestimmungen, nämlich das WRG 1959, die Indirekteinleiterverordnung und die Abwasseremissionsverordnung Abfallbehandlung (AEV Abfallbehandlung) anzuwenden. Die aus der gegenständlichen Anlage stammenden Abwässer seien dem Kanalisationsunternehmen mitzuteilen, bedürften dessen Zustimmung und seien überwachungspflichtig.Aus der Begründung dieses Bescheides geht hervor, dass die beschriebene Aufarbeitung von biogenen Materialien als Abfallbehandlung im Sinn des Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, AWG 2002 zu qualifizieren sei. Die Bioabfallbehandlungsanlage (Speiseresteentwässerungsanlage) sei eine Abfallbehandlungsanlage, und zwar eine Abfallbeseitigungsanlage im Sinne des Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer eins, AWG 2002. Solche Anlagen bedürften einer Bewilligung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002. Im Rahmen des Verfahrens nach dem AWG 2002 seien wasserrechtliche Bestimmungen, nämlich das WRG 1959, die Indirekteinleiterverordnung und die Abwasseremissionsverordnung Abfallbehandlung (AEV Abfallbehandlung) anzuwenden. Die aus der gegenständlichen Anlage stammenden Abwässer seien dem Kanalisationsunternehmen mitzuteilen, bedürften dessen Zustimmung und seien überwachungspflichtig.
Die im Hotel installierte Anlage bedürfe einer Genehmigung gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002, welche nicht vorliege. Entsprechend § 62 Abs. 2 AWG 2002 habe die Abfallbehörde den Beschwerdeführer aufgefordert, den Betrieb der Speiseresteentwässerungsanlage einzustellen und darüber zu berichten. Der Beschwerdeführer habe darauf nicht reagiert. Wie die Überprüfung durch die BH am 23. Februar 2005 gezeigt habe, sei die Anlage weiterhin in Betrieb. Der LH als zuständige Abfallbehörde erster Instanz habe daher die Einstellung des Betriebes bescheidmäßig aufzutragen und ergänzend dazu den Auftrag zu erteilen, hierüber der Abfallbehörde zu berichten. Sollte dem Auftrag nicht nachgekommen werden, so sei die Abfallbehörde verpflichtet, weitere Maßnahmen gemäß § 62 Abs. 2 AWG 2002 vorzuschreiben.Die im Hotel installierte Anlage bedürfe einer Genehmigung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002, welche nicht vorliege. Entsprechend Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 habe die Abfallbehörde den Beschwerdeführer aufgefordert, den Betrieb der Speiseresteentwässerungsanlage einzustellen und darüber zu berichten. Der Beschwerdeführer habe darauf nicht reagiert. Wie die Überprüfung durch die BH am 23. Februar 2005 gezeigt habe, sei die Anlage weiterhin in Betrieb. Der LH als zuständige Abfallbehörde erster Instanz habe daher die Einstellung des Betriebes bescheidmäßig aufzutragen und ergänzend dazu den Auftrag zu erteilen, hierüber der Abfallbehörde zu berichten. Sollte dem Auftrag nicht nachgekommen werden, so sei die Abfallbehörde verpflichtet, weitere Maßnahmen gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 vorzuschreiben.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der er darauf hinwies, dass derartige Anlagen in Niederösterreich sogar seitens des Landes Niederösterreich eingesetzt würden. Die im Bescheid genannte Indirekteinleiterverordnung komme auf diesen Sachverhalt nicht zur Anwendung, weil das in einem Gastwirtschaftsbetrieb anfallende Abwasser nicht mehr als geringfügig von den häuslichen Abwässern abweiche. § 62 AWG 2002 sei auf die gegenständliche Anlage deshalb nicht anzuwenden, weil keine Bewilligungspflicht für die Anlage nach § 37 AWG bestehe. Gemäß § 37 Abs. 2 AWG unterlägen der Genehmigungspflicht nicht Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von im eigenen Betrieb anfallenden Abfällen, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß § 74 ff GewO 1994 unterlägen. Die gegenständliche Anlage unterläge der Betriebsanlagengenehmigungspflicht und verarbeite nur betriebseigene Abfälle, sodass die Anwendung des AWG 2002 ausgeschlossen sei.Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der er darauf hinwies, dass derartige Anlagen in Niederösterreich sogar seitens des Landes Niederösterreich eingesetzt würden. Die im Bescheid genannte Indirekteinleiterverordnung komme auf diesen Sachverhalt nicht zur Anwendung, weil das in einem Gastwirtschaftsbetrieb anfallende Abwasser nicht mehr als geringfügig von den häuslichen Abwässern abweiche. Paragraph 62, AWG 2002 sei auf die gegenständliche Anlage deshalb nicht anzuwenden, weil keine Bewilligungspflicht für die Anlage nach Paragraph 37, AWG bestehe. Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, AWG unterlägen der Genehmigungspflicht nicht Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von im eigenen Betrieb anfallenden Abfällen, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 74, ff GewO 1994 unterlägen. Die gegenständliche Anlage unterläge der Betriebsanlagengenehmigungspflicht und verarbeite nur betriebseigene Abfälle, sodass die Anwendung des AWG 2002 ausgeschlossen sei.
Die belangte Behörde holte eine Auskunft der BH ein, wonach für die in Rede stehende Speiseresteentwässerungsanlage keine gewerberechtliche Genehmigung vorliege.
Aus einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 15. April 2005 geht hervor, dass nach Auskunft der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung die Gemeinden G und I gemeinsam eine Biogasanlage im Bereich des Klärwerkes betreiben. Dort werde der gesamte Bioabfall verwertet. Bei Funktionsstörungen dieser Anlage bestehe auch die Möglichkeit, den Bioabfall zur Kompostieranlage nach R zu verbringen.Aus einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 15. April 2005 geht hervor, dass nach Auskunft der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung die Gemeinden G und römisch eins gemeinsam eine Biogasanlage im Bereich des Klärwerkes betreiben. Dort werde der gesamte Bioabfall verwertet. Bei Funktionsstörungen dieser Anlage bestehe auch die Möglichkeit, den Bioabfall zur Kompostieranlage nach R zu verbringen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18. April 2005 wurde die Berufung des Beschwerdeführers - mit einer hier unmaßgeblichen Korrektur des erstinstanzlichen Bescheidspruches - als unbegründet abgewiesen.
Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens stellte die belangte Behörde als entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest, dass in dem durch den Beschwerdeführer betriebenen Hotel im Bereich der Hotelküche eine Speiseresteentwässerungsanlage eingebaut und in Verwendung sei. In dieser Anlage würden die Speise- und Küchenabfälle mit Wasser versetzt, vorzerkleinert und mittels Zentrifugalfiltration in eine feste und flüssige Fraktion getrennt. Der feste Rückstand falle in einen in der Maschine integrierten herausnehmbaren Kunststoffbehälter. Die Entleerung dieses Behälters erfolge in vier im Kühlraum im Kellergeschoß vorhandenen 120 l-Biomülltonnen. Die dort gelagerten und entwässerten Feststoffe würden über die Bioabfallsammlung der Gemeinde entsorgt; die flüssige Fraktion werde nach der zentrifugalen Presse mit den anderen Hausabwässern in den Abwasserkanal eingeleitet.
Nach Wiedergabe der Rechtsgrundlagen führte die belangte Behörde im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung aus, es stehe außer Zweifel, dass die in die verfahrensgegenständliche Anlage eingebrachten Speisereste bzw. Küchenabfälle als Abfall im Sinn des § 2 Abs. 1 AWG 2002 zu qualifizieren seien. Es handle sich dabei um bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen wolle, womit jedenfalls Z. 1 der zitierten Bestimmung zum Tragen komme. Zudem sei die Behandlung der betreffenden Stoffe als Abfall auch erforderlich, um eine Beeinträchtigung der im § 1 Abs. 3 AWG 2002 angeführten öffentlichen Interessen zu vermeiden, und zwar insbesondere, um unzumutbare Belästigungen (z.B. durch Geruchsemissionen), Beeinträchtigungen der nachhaltigen Nutzung von Wasser und Boden und eine Verunreinigung der Umwelt auszuschließen. Damit finde auch § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002 Anwendung.Nach Wiedergabe der Rechtsgrundlagen führte die belangte Behörde im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung aus, es stehe außer Zweifel, dass die in die verfahrensgegenständliche Anlage eingebrachten Speisereste bzw. Küchenabfälle als Abfall im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002 zu qualifizieren seien. Es handle sich dabei um bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen wolle, womit jedenfalls Ziffer eins, der zitierten Bestimmung zum Tragen komme. Zudem sei die Behandlung der betreffenden Stoffe als Abfall auch erforderlich, um eine Beeinträchtigung der im Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 angeführten öffentlichen Interessen zu vermeiden, und zwar insbesondere, um unzumutbare Belästigungen (z.B. durch Geruchsemissionen), Beeinträchtigungen der nachhaltigen Nutzung von Wasser und Boden und eine Verunreinigung der Umwelt auszuschließen. Damit finde auch Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 Anwendung.
Die betreffende Anlage sei unzweifelhaft eine Abfallbehandlungsanlage im Sinne des § 2 Abs. 5 Z. 1 2002. In dieser finde ein Verfahrensschritt im Zusammenhang mit der Verwertung organischer Stoffe statt. Die betreffende Maßnahme sei nach Ansicht der belangten Behörde unter R3 des Anhanges 2 zum AWG 2002 subsumierbar. Die Qualifikation als Abfallbehandlungsanlage ergebe sich zudem auch im Rückschluss aus § 37 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. Durch diese Bestimmung würden Behandlungsanlagen zur Vorbehandlung (Vorbereitung für die stoffliche Verwertung) von nicht gefährlichen Abfällen dann aus der Genehmigungspflicht des § 37 Abs. 1 AWG 2002 ausgenommen, wenn sie in unmittelbarem örtlichen Zusammenhang mit einer in Z. 1 genannten Behandlungsanlage stünden und sie zudem der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterlägen. Diese Ausnahmenorm sei aber nur damit erklärbar, weil es sich bei derartigen Vorbehandlungsanlagen nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich um dem AWG 2002 unterliegende Abfallbehandlungsanlagen handle.Die betreffende Anlage sei unzweifelhaft eine Abfallbehandlungsanlage im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, 2002. In dieser finde ein Verfahrensschritt im Zusammenhang mit der Verwertung organischer Stoffe statt. Die betreffende Maßnahme sei nach Ansicht der belangten Behörde unter R3 des Anhanges 2 zum AWG 2002 subsumierbar. Die Qualifikation als Abfallbehandlungsanlage ergebe sich zudem auch im Rückschluss aus Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. Durch diese Bestimmung würden Behandlungsanlagen zur Vorbehandlung (Vorbereitung für die stoffliche Verwertung) von nicht gefährlichen Abfällen dann aus der Genehmigungspflicht des Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 ausgenommen, wenn sie in unmittelbarem örtlichen Zusammenhang mit einer in Ziffer eins, genannten Behandlungsanlage stünden und sie zudem der Genehmigungspflicht gemäß den Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterlägen. Diese Ausnahmenorm sei aber nur damit erklärbar, weil es sich bei derartigen Vorbehandlungsanlagen nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich um dem AWG 2002 unterliegende Abfallbehandlungsanlagen handle.
Unstrittig sei, dass im gegenständlichen Fall eine ortsfeste Anlage vorliege. Für die Errichtung ortsfester Abfallbehandlungsanlagen bestehe grundsätzlich eine Bewilligungspflicht nach § 37 Abs. 1 AWG 2002. Der Beschwerdeführer vertrete allerdings die Rechtsansicht, dass der Ausnahmetatbestand in Z. 3 des § 37 Abs. 2 AWG 2002 zum Tragen komme. Dem könne seitens der belangten Behörde nicht beigepflichtet werden.Unstrittig sei, dass im gegenständlichen Fall eine ortsfeste Anlage vorliege. Für die Errichtung ortsfester Abfallbehandlungsanlagen bestehe grundsätzlich eine Bewilligungspflicht nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002. Der Beschwerdeführer vertrete allerdings die Rechtsansicht, dass der Ausnahmetatbestand in Ziffer 3, des Paragraph 37, Absatz 2, AWG 2002 zum Tragen komme. Dem könne seitens der belangten Behörde nicht beigepflichtet werden.
Vorweg sei klarzustellen, dass für die Beurteilung, ob dieser Ausnahmetatbestand erfüllt sei, Verwertungsschritte, die außerhalb der betreffenden Anlage vorgenommen würden, nicht berücksichtigt werden könnten. In den Erläuternden Bemerkungen zum AWG 2002 werde ausgeführt, dass unter den Begriff "stoffliche Verwertung" nur der abschließende Verwertungsschritt falle und nicht eventuelle Vorbereitungsschritte für die nachfolgende Verwertung. Eine Anlage zur ausschließlich stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen liege nur dann vor, wenn in dieser jene Verfahrensschritte gesetzt würden, die bereits zum Entstehen von marktfähigen Produkten im Sinn der zitierten Begriffsbestimmung führten. Dies treffe für die gegenständliche Anlage nicht zu, da die feste Fraktion unstrittig der Bioabfallsammlung der Gemeinde I zugeführt werde.Vorweg sei klarzustellen, dass für die Beurteilung, ob dieser Ausnahmetatbestand erfüllt sei, Verwertungsschritte, die außerhalb der betreffenden Anlage vorgenommen würden, nicht berücksichtigt werden könnten. In den Erläuternden Bemerkungen zum AWG 2002 werde ausgeführt, dass unter den Begriff "stoffliche Verwertung" nur der abschließende Verwertungsschritt falle und nicht eventuelle Vorbereitungsschritte für die nachfolgende Verwertung. Eine Anlage zur ausschließlich stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen liege nur dann vor, wenn in dieser jene Verfahrensschritte gesetzt würden, di