TE Vwgh Erkenntnis 2004/10/21 2004/07/0130

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Veröffentlicht am 21.10.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3L E15103030;
E6J;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

31975L0442 Abfallrahmen-RL;
31991L0156 Nov-31975L0442 Anh2A PktD15;
31991L0156 Nov-31975L0442 Anh2A;
31991L0156 Nov-31975L0442 Anh2B PktR13;
31991L0156 Nov-31975L0442 Anh2B;
31991L0156 Nov-31975L0442 Art1 litd;
31991L0156 Nov-31975L0442 Art1 litg;
31991L0156 Nov-31975L0442 Art1;
61996CJ0192 Beside und Besselsen VORAB;
61998CJ0175 Lirussi VORAB;
AWG 2002 §2 Abs5 Z1;
AWG 2002 §2 Abs7 Z1;
AWG 2002 §37 Abs1;
AWG 2002 §62 Abs2;
AWG 2002 §89 Z1 lita;
AWG 2002 Anh2;
AWG 2002;
EURallg;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde des Abfallbeseitigungsverbandes der Region 10 in L, vertreten durch Dr. Roland Kometer und Dr. Esther Pechtl-Schatz, Rechtsanwälte in 6062 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 5/II. Stock, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 3. Juni 2004, Zl. uvs-2004/K13/004-4, betreffend einen Auftrag nach § 62 Abs. 2 AWG 2002, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Der Landeshauptmann von Tirol erließ gegen die beschwerdeführende Partei den Bescheid vom 23. März 2004 mit folgendem Abspruch:

"Der Abfallbeseitigungsverband der Region 10 hat auf dem Gelände der ehemaligen Deponie O, und zwar auf dem Gst. Nr. 2880/152, GB 81118 L, eine Umladestation/ein Zwischenlager für Haus- und Sperrmüll errichtet. Dieses wird derzeit betrieben.

Eine Bewilligung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002

(AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, liegt nicht vor.

Spruch:

Der Landeshauptmann als Abfallbehörde I. Instanz gemäß § 38 Abs. 6 AWG 2002 entscheidet in der gegenständlichen Angelegenheit von Amts wegen wie folgt:

Gemäß § 62 Abs. 2 AWG 2002 wird dem Abfallbeseitigungsverband der Region 10, vertreten durch dessen Obmann Bgm. J, dieser vertreten durch Dr. Roland Kometer und Dr. Esther Pechtl, beide RAe in 6020 Innsbruck, aufgetragen,

1. den Betrieb der des auf dem Gst. Nr. 2880/152, GB 81118 L, befindlichen Zwischenlagers/Umladestation für Haus- und Sperrmüll binnen 1 Woche ab Zustellung des Bescheides einzustellen und hierüber der Abt. Umweltschutz unverzüglich Bericht zu erstatten;

2. bis spätestens 3.5.2004 einen Genehmigungsantrag samt den gemäß § 39 AWG 2002 erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Abfallbehörde (Landeshauptmann von Tirol) einzubringen."

Die beschwerdeführende Partei erhob gegen diesen Bescheid die Berufung vom 7. April 2004, worin sie im Wesentlichen vorbrachte, dass die Auffassung der Erstbehörde, dass das errichtete Zwischenlager eine ortsfeste Behandlungsanlage im Sinn des § 37 Abs. 1 leg. cit. darstelle, im Hinblick auf § 2 Abs. 7 Z. 1 leg. cit. unrichtig sei. Das errichtete Zwischenlager stehe in keinem technischen Zusammenhang mit einer Behandlungsanlage, und es werde im Zwischenlager selbst keine Behandlung des Mülls vorgenommen, zumal kein in Anhang 2 des AWG genanntes Verfahren angewandt werde. Der Umstand, dass das Zwischenlager ausschließlich zum Zweck der Lieferung des Mülls in die Müllverbrennungsanlage Wels vorgesehen sei, bedinge noch keine Anwendbarkeit des AWG hinsichtlich des Zwischenlagers. Wenn sich die Erstbehörde damit begnüge, darauf zu verweisen, dass die Zwischenlagerung als Verwertungsverfahren R13 und als Beseitigungsverfahren D15 der Anlage 2 des AWG zu bezeichnen sei, so hätte sie, weil R13 bzw. D15 dieser Anlage sich auf die vorangestellten R1 bis R12 bzw. D1 bis D14 bezögen und eine dieser Methoden voraussetze, die konkrete Verwertungs- oder Beseitigungsmethode anführen müssen. Die Müllverbrennung in Wels stelle mangels Energiegewinnung kein Verfahren im Sinn der R1 bis R12 dar, und es könne sohin ein Verwertungsverfahren im Sinn des R13 nicht vorliegen. Hinsichtlich D15 des Anhanges 2 zum AWG sei zu bemerken, dass ein örtliches Naheverhältnis bzw. technisches Zusammenwirken der Anlageteile bedingt sei. Da das Zwischenlager in keinem technischen oder räumlichen Zusammenhang mit der Müllverbrennungsanlage in Wels stehe und auch sonst keine Behandlung stattfinde, handle es sich nicht um eine Behandlungsanlage im Sinn des AWG und bedürfe die Errichtung dieser Anlage auch keiner Bewilligung nach § 37 Abs. 1 leg. cit. Im Übrigen sei zu bemerken, dass die beschwerdeführende Partei den Bürgern der Verbandsgemeinden nicht nur eine kostengünstige Müllentsorgung anbieten könne, sondern die Verlieferung des Hausmülls zu einer modernen Müllverbrennungsanlage die derzeit umweltverträglichste Form der Müllentsorgung darstelle, sodass der Intention des AWG 2002 durch die Vorgehensweise der beschwerdeführenden Partei voll entsprochen werde. Darüber hinaus müsse festgehalten werden, dass im gegenständlichen Zwischenlager nur eine sehr kleine Menge des Hausmülls und dieser nur für sehr kurze Zeit zwischengelagert werde und durch bauliche Maßnahmen auf der alten Deponie O auch keine Gefährdung der Umwelt bestehe.

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol (die belangte Behörde) führte über die Berufung am 24. Mai 2004 eine mündliche Verhandlung durch.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 3. Juni 2004 hat die belangte Behörde gemäß § 67h iVm § 66 Abs. 4 AVG (in Spruchpunkt I.) die Berufung hinsichtlich des Spruchpunktes 1. des erstinstanzlichen Bescheides als unbegründet abgewiesen sowie (in Spruchpunkt II.) der Berufung hinsichtlich Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Bescheides Folge gegeben und diesen insoweit behoben.

In der Begründung ihres Bescheides traf die belangte Behörde folgende Feststellungen:

"Die verfahrensgegenständliche Anlage (Zwischenlager/Umladestation) befindet sich auf Gst. Nr. 2880/152 GB L im östlichen Anschluss an die vormalige Deponie O, unmittelbar anschließend an die Kompostieranlage. Das betreffende Zwischenlager/Umladestation wurde im November 2003 über Auftrag des Abfallbeseitigungsverbandes der Region 10 errichtet. Beim Abfallbeseitigungsverband handelt es sich um einen Gemeindeverband, welcher nicht auf Gewinn arbeitet. Für das Zwischenlager/Umladestation besteht lediglich eine baurechtliche Genehmigung. Bei der Anlage handelt es sich um ein in Beton bzw. Holz ausgeführtes Bauwerk mit Pultdach, welches nach vorne hin offen ist. Zweck der Anlage ist es, den von den einzelnen Verbandsgemeinden bzw. von diesen damit betrauten privaten Müllabfuhrunternehmen jeweils gesondert gesammelten und zur Anlage verbrachten Haus- bzw. Sperrmüll bis zu dessen Abholung durch die Firma A zwischenzulagern. Das Bauwerk wurde insbesondere deshalb errichtet, um eine Durchnässung des Abfalls während der Zwischenlagerung zu vermeiden. Es erfolgt eine getrennte Zwischenlagerung von Hausmüll und Sperrmüll. Abgesehen von der Zwischenlagerung finden in der betreffenden Anlage keine weiteren Behandlungsschritte, wie z.B. Sortierung des Mülls, statt. Im Regelfall wird der zwischengelagerte Müll ca. alle drei bis vier Tage von Fahrzeugen der Firma A Entsorgung GmbH abgeholt und zur Verbrennungsanlage in W verbracht. In der Hochsaison kommt es auch vor, dass bis zu dreimal wöchentlich Transportfahrten nach W stattfinden. Zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheins war die Anlage in Betrieb.

Bei der A Entsorgung GmbH handelt es sich um ein Unternehmen der A-Gruppe. Die Verbrennungsanlage in W wird von der A Betriebsführung-GmbH geführt. Für den Verbrennungsofen der Verbrennungsanlage ist lediglich in der Anfahrphase eine Stützfeuerung erforderlich, bis die Betriebstemperatur von 850 Grad erreicht ist. Dann erfolgt die Müllaufgabe. In der Verbrennungsanlage W geht der zugelieferte Hausmüll direkt in den Müll, der Sperrmüll wird zunächst zerkleinert und geht dann in den Müllbunker. Derzeit kann die Überschusswärme nur in Form von elektrischer Energie genutzt werden. Der Wirkungsgrad der Anlage beträgt dabei rund 20 %, d.h. dass 20 % der theoretisch im Müll enthaltenen Energie genutzt werden können. Es werden über die Turbinen derzeit ca. 6,9 MW Strom gewonnen. Ca. 2 MW werden für den Eigenbedarf benötigt, der Rest wird in das Netz der Energiewerke W eingespeist. Es ist geplant, künftighin die Abwärme in ein Fernwärmenetz der Stadt W einzuspeisen. Die Errichtung dieser Anlagenteile soll im nächsten Jahr erfolgen."

Nach Darstellung ihrer beweiswürdigenden Erwägungen und der maßgeblichen Bestimmungen des AWG 2002 führte die belangte Behörde weiter aus, dass die von der beschwerdeführenden Partei errichtete, mit dem Erdboden fest verbundene Anlage als ortsfeste Anlage (iS des § 2 Abs. 7 Z. 1 und des § 37 Abs. 1 AWG 2002) zu qualifizieren sei. Diese Anlage diene - unstrittig - der Sammlung des in den Verbandsgemeinden der beschwerdeführenden Partei anfallenden Haus- und Sperrmülls vor dessen Weitertransport zur Verbrennungsanlage der A-Gruppe in W. Damit erfolge in der betreffenden Anlage jedenfalls entweder ein Verwertungsverfahren gemäß R13 des Anhanges 2 zum AWG 2002 oder aber ein Beseitigungsverfahren gemäß D15 des betreffenden Anhanges, zumal es sich nicht um eine dort ausgenommene zeitweilige Lagerung der Abfälle auf dem Gelände der Entstehung derselben handle, sondern diese aus den Verbandsgemeinden durch von diesen damit betraute private Müllabfuhrunternehmen zum Zwischenlager geliefert würden, von wo aus der Weitertransport des Abfalls zur Verbrennungsanlage in Wels erfolge.

Die Berufungsansicht, es sei zu klären, ob die in der betreffenden Anlage durchgeführte Tätigkeit entweder ein Verwertungs- oder aber ein Beseitigungsverfahren darstelle, sei verfehlt. Entscheidungswesentlich sei allein, ob es sich beim betreffenden Zwischenlager/der Umladestation um eine Abfallbehandlungsanlage handle oder nicht. Eine abschließende Beurteilung, ob in der Anlage ein Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren erfolge, sei hingegen nicht erforderlich, weil jede konsenslose Errichtung einer ortsfesten Abfallbehandlungsanlage, sofern nicht einer der Ausnahmetatbestände des § 37 Abs. 2 AWG 2002 zum Tragen komme, die Abfallbehörde zu einem Vorgehen gemäß § 62 Abs. 2 leg. cit. berechtige und verpflichte. Da nun aber Anlagen sowohl für die einem Beseitigungsverfahren (richtig: Verwertungsverfahren) gemäß R1 bis R12 als auch für die einem Verwertungsverfahren (richtig: Beseitigungsverfahren) gemäß D1 bis D14 vorangehende Lagerung von Abfällen Abfallbehandlungsanlagen darstellten und es sich bei der Verbrennung der Abfälle in der Anlage Wels jedenfalls um ein Beseitigungsverfahren (richtig: Verwertungsverfahren) laut R1 des Anhanges 2 zum AWG 2002 oder aber um ein Verwertungsverfahren (richtig: Beseitigungsverfahren) laut D10 des betreffenden Anhanges handle, sei damit der Sachverhalt für ein Verfahren gemäß § 62 Abs. 2 leg. cit. insofern hinreichend geklärt. Nur der Vollständigkeit halber werde angemerkt, dass es sich bei der in der Verbrennungsanlage durchgeführten Tätigkeit eher um ein Beseitigungsverfahren gemäß D15 handeln dürfte, betrage doch der Wirkungsgrad der Verbrennungsanlage in Wels nur 20 %, was heiße, dass nur 20 % der theoretisch im Müll enthaltenen Energie derzeit genutzt werden könnten. Eine abschließende und verbindliche Beurteilung dieser Frage könne mangels weitreichender Erhebungen allerdings nicht erfolgen und sei auch nicht erforderlich gewesen.

Mit dem Vorbringen des (fehlenden) örtlichen Naheverhältnisses des Zwischenlagers/der Umladestation zur Verbrennungsanlage bzw. technischen Zusammenwirkens dieser Anlagenteile nehme der Beschwerdeführer offenkundig auf die Legaldefinition in § 2 Abs. 7 Z. 1 leg. cit. Bezug. Was unter Abfallbehandlung zu verstehen sei, ergebe sich aus der Aufzählung in Anhang 2 des AWG 2002, wo unter D15 die Lagerung von Abfällen bis zur Anwendung eines der in D1 bis D14 aufgeführten Verfahren explizit als Beseitigungsverfahren angeführt werde, sodass Anlagen, die diesem Zweck dienten, jedenfalls als Abfallbehandlungsanlagen gälten. Da die verfahrensgegenständliche Anlage für sich allein gesehen einem der in diesem Anhang angeführten Verfahren diene, bedürfe es nicht der Heranziehung der in § 2 Abs. 7 Z. 1 zweiter Satzteil leg. cit. enthaltenen Regelung, um sie als Abfallbehandlungsanlage zu qualifizieren. Entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers umfasse R13 bzw. D15 auch eine Anlage zur Sammlung bzw. Lagerung von Abfällen ohne räumlichen Verbund zur Verbrennungsanlage. Zur Stützung dieser Rechtsansicht könne auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in seinem Urteil vom 25. Juni 1998, C-192/96, zurückgegriffen werden.

Im Ergebnis sei sohin festzuhalten, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Zwischenlager/Umladestation um eine ortsfeste Behandlungsanlage im Sinn des § 2 Abs. 7 Z. 1 AWG 2002 handle.

Hinsichtlich der Genehmigungspflicht dieser Anlage komme die Ausnahmebestimmung des § 37 Abs. 2 Z. 5 leg. cit. nicht zum Tragen, weil die Anwendung des Mineralrohstoffgesetzes und des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen von vornherein auszuschließen sei und mangels Gewinnerzielungsabsicht der beschwerdeführenden Partei auch von keinem gewerbsmäßigen Betrieb der Anlage auszugehen sei. Da eine Genehmigung nach dem AWG 2002 für diese Anlage unstrittig nicht vorliege, sei der Landeshauptmann von Tirol zu einem Vorgehen nach § 62 Abs. 2 leg. cit. berechtigt und verpflichtet gewesen.

Was den Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Bescheides anlange, so finde dieser Auftrag in der betreffenden Gesetzesstelle keine Deckung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die beschwerdeführende Partei lediglich die Abweisung ihrer Berufung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) bekämpft. Sie bringt vor, dass es sich bei dem von ihr errichteten Bauwerk lediglich um ein "rein logistisches Zwischenlager" (eine "Umladestation") für den Weitertransport des von den Verbandsgemeinden angesammelten und zur Verbrennungsanlage in W zu verbringenden Haus- und Sperrmülls handle, und wendet sich gegen die von der belangten Behörde getroffene Feststellung, dass das Bauwerk insbesondere deshalb errichtet worden sei, um eine Durchnässung des Abfalls während der Zwischenlagerung zu verhindern. Die belangte Behörde hätte feststellen müssen, dass der Zweck der Anlage darin bestehe, den von den Verbandsgemeinden angesammelten Müll bis zur Abholung und Verbringung nach W zwischenzulagern. Diese Lagerung stehe in keinem technischen Zusammenhang mit der Verbrennung in W. Die belangte Behörde hätte auch eine abschließende Beurteilung dahin treffen müssen, ob diese Zwischenlagerung einem Verwertungsverfahren oder ob sie einem Beseitigungsverfahren im Sinn des Anhanges 2 zum AWG 2002 zu subsumieren sei. Ein Verwertungsverfahren liege nur dann vor, wenn die Ansammlung gerade wegen eines Verwertungsverfahrens erfolge. Ein Beseitigungsverfahren setze die Lagerung bis zur Anwendung eines Beseitigungsverfahrens voraus. Da die Lagerung sohin der "Bewirtschaftung" vorausgehe, hätte die belangte Behörde auch prüfen müssen, ob es sich bei der gegenständlichen Lagerung nicht (lediglich) um eine zeitweilige Lagerung der Abfälle auf dem Gelände der Entstehung handle, was zur Folge hätte, dass keine Behandlungsanlage vorläge. Dieser Begriff ("Gelände der Entstehung") sei weit auszulegen, weshalb davon hinsichtlich des Haus- und Sperrmülls der gesamte Gemeindeverband umfasst sei.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 - AWG 2002, BGBl. I Nr. 102, haben folgenden Wortlaut:

"§ 2. ...

(5) Im Sinne dieses Bundesgesetzes

1. umfasst "Abfallbehandlung" die im Anhang 2 genannten Verwertungs- und Beseitigungsverfahren. Die Abgrenzung zwischen Verwertung und Beseitigung ist in einer Gesamtabwägung zu beurteilen, bei der die Kriterien ökologische Zweckmäßigkeit, Schonung von Ressourcen gemäß § 1 Abs. 1 Z. 3, Eignung der Abfallart, Gefahrenminimierung, ökonomische Zweckmäßigkeit und Art der Behandlungsanlage zu berücksichtigen sind;

....

(7) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1. "Behandlungsanlagen" ortsfeste oder mobile Einrichtungen, in denen Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile;

....

§ 37. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde.

....

§ 62. ....

(2) Besteht der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebs einer Behandlungsanlage, die gemäß den §§ 37, 52 oder 54 genehmigungspflichtig ist, so hat die Behörde - unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens - den Inhaber einer Behandlungsanlage zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt der Inhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands erforderlichen, geeigneten Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung, zu verfügen.

....

Anhang 2

Behandlungsverfahren

1. Verwertungsverfahren

Dieser Anhang führt Verwertungsverfahren auf, die in der Praxis angewandt werden. Abfälle sind so zu verwerten, dass die menschliche Gesundheit nicht gefährdet werden kann; es sind solche Verfahren oder Methoden zu verwenden, welche die Umwelt nicht schädigen können.

R1 Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung

....

R13 Ansammlung von Abfällen, um sie einem der unter R1 bis R12 aufgeführten Verfahren zu unterziehen (ausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zum Einsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle)

2. Beseitigungsverfahren

Dieser Anhang führt Beseitigungsverfahren auf, die in der Praxis angewandt werden. Abfälle sind so zu beseitigen, dass die menschliche Gesundheit nicht gefährdet werden kann; es sind solche Verfahren oder Methoden zu verwenden, welche die Umwelt nicht schädigen können.

....

D10 Verbrennung an Land

....

D15 Lagerung bis zur Anwendung eines der in D1 bis D14 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zum Einsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle)"

Ein "Behandeln" von Abfällen iS des § 2 Abs. 7 Z. 1 AWG 2002 - was nach dieser Gesetzesbestimmung Voraussetzung dafür ist, um eine (ortsfeste) Anlage als "Behandlungsanlage" iS des § 37 Abs. 1 leg. cit. einzustufen - liegt somit nach § 2 Abs. 5 Z. 1 leg. cit. nur dann vor, wenn eine Maßnahme die Kriterien eines Verwertungs- oder Beseitigungsverfahrens entsprechend dem Anhang 2 zum AWG 2002 erfüllt. Wenn die Beschwerde vorbringt, dass die belangte Behörde bei ihrer Beurteilung die Zuordnung in Bezug auf eines der in R1 bis R12 dieses Anhanges aufgezählten Verwertungsverfahren oder eines der in D1 bis D14 des Anhanges genannten Beseitigungsverfahren hätte treffen müssen, ist ihr zu erwidern, dass - abgesehen davon, dass die belangte Behörde insofern eine Zuordnung getroffen hat, als sie ausgeführt hat, es handle sich "eher" um ein Beseitigungsverfahren nach D15 des genannten Anhanges - eine derartige Präzisierung, wie von der belangten Behörde zutreffend erkannt, aus folgenden Gründen nicht erforderlich war:

Durch das AWG 2002 wurde (u.a.) die Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle, geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG, (im Folgenden: Abfall-RL) umgesetzt (vgl. § 89 Z. 1 lit. a AWG 2002). Das AWG 2002 ist daher richtlinienkonform auszulegen. Der Anhang 2 zum AWG 2002 ("Behandlungsverfahren"), der Verwertungs- und Beseitigungsverfahren auflistet, entspricht den Anhängen II A und II B zur Abfall-RL.

In seinem Urteil vom 25. Juni 1998, C-192/96 ("Beside"), hat der EuGH zum Fragenkreis der Bewirtschaftung, Verbringung und Lagerung von kommunalen Abfällen und Hausmüll (u.a.) ausgeführt, dass die Lagerung in den Definitionen sowohl der Beseitigungs- als auch der Verwertungsverfahren (in den genannten Anhängen der Abfall-RL) ausdrücklich erwähnt werde. Im Punkt D15 des Anhanges II A der Abfall-RL werde die Lagerung bis zur Anwendung eines anderen der in diesem Anhang aufgeführten Beseitigungsverfahren, ausgenommen die zeitweilige Lagerung - bis zum Einsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle, als Beseitigungsverfahren angesehen. Die Ansammlung von Stoffen, die für ein anderes der in Anhang II B aufgeführten Verwertungsverfahren vorgesehen seien, werde mit Ausnahme der zeitweiligen Lagerung - bis zum Einsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle im Punkt R13 des Anhanges II B als Verwertungsverfahren angesehen. Die Anhänge II A und II B sähen nicht vor, dass die Lagerung der Abfälle nur dann ein Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren darstelle, wenn sie in dem Unternehmen erfolge, in dem die anderen in diesen Anhängen genannten Verfahren angewandt werden sollten. Die Lagerung auf dem Gelände der Entstehung des Abfalls könne dagegen in diesem Zusammenhang nicht genehmigt werden, "woraus zu schließen sein dürfte, dass bei ihm keine Ortsveränderung stattfand". Da die Gefahr für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit sowohl bei der Verwertung oder der Beseitigung der Abfälle als auch bei ihrer Verbringung drohe, spiele es keine Rolle, ob eine bestimmte Partie Abfälle am Ort ihrer endgültigen Verwertung oder an einem anderen Ort gelagert werde. Die Bezugnahme auf die Ansammlung von Stoffen in Anhang II B der Richtlinie erfasse somit auch eine Lagerung vor der Beförderung zu einem Betrieb, in dem die Verwertungsverfahren angewandt werden sollten, ungeachtet dessen, ob sich dieser Betrieb innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft befinde.

Nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde wird der in den einzelnen Verbandsgemeinden gesammelte Haus- und Sperrmüll zur gegenständlichen Einrichtung der beschwerdeführenden Partei, einem nach vorne hin offenen Bauwerk mit einem Pultdach, angeliefert, dort - ohne weitere Behandlungsschritte, wie z.B. Sortierung - gelagert und von dort im Regelfall nach wenigen Tagen abgeholt und zu einer Verbrennungsanlage in Oberösterreich verbracht, wo der Sperrmüll zerkleinert und dann ebenso wie der Hausmüll verbrannt wird.

Bei richtlinienkonformer Auslegung des AWG 2002, unter Zugrundelegung der vorzitierten Judikatur des EuGH - insbesondere, dass die Anhänge II A und II B der Abfall-RL nicht vorsähen, dass die Lagerung der Abfälle nur dann ein Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren darstelle, wenn sie in dem Unternehmen erfolge, in dem die anderen in diesen Anhängen genannten Verfahren angewandt werden sollten, und dass es keine Rolle spiele, ob eine bestimmte Partie Abfälle am Ort ihrer endgültigen Verwertung oder an einem anderen Ort gelagert würden, weil die Gefahr für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit sowohl bei der Verwertung als auch bei der Beseitigung der Abfälle wie auch bei ihrer Verbringung drohe - bedurfte es keiner abschließenden Beantwortung der Frage, welches der im Anhang 2 zum AWG 2002 aufgezählten Beseitigungsverfahren (oder Verwertungsverfahren) in der Müllverbrennungsanlage zur Anwendung gelange. Denn unstrittig findet in der Müllverbrennungsanlage jedenfalls eine "Abfallbehandlung" im Sinn des § 2 Abs. 5 Z. 1 AWG 2002 iVm Anhang 2 zu diesem Gesetz - nach Darstellung der beschwerdeführenden Partei ein Beseitigungsverfahren - statt, weshalb auch die Lagerung bzw. das Ansammeln von in weiterer Folge dort verbrannten Abfällen im Sinn der Punkte D15 bzw. R13 des zitierten Anhanges, und zwar auch dann, wenn die Lagerung bzw. das Ansammeln an einem anderen Ort stattfindet - daher auch eine Zwischenlagerung -, bereits zu einem Behandlungsverfahren im vorgenannten Sinn gehört. So hat der EuGH in seinem Urteil vom 5. Oktober 1999, C-175/98 und C-177/98 ("Lirussi"), unter Hinweis auf die Anhänge II A D15 und II B R13 zur Abfall-RL ausgeführt, dass die Zwischenlagerung Bestandteil der Beseitigung oder Verwertung von Abfällen sei und (lediglich) die "zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln" - auf den Begriff der "zeitweiligen Lagerung" wird in weiterer Folge noch eingegangen werden - hievon ausdrücklich ausgeschlossen sei.

Im Hinblick darauf, dass die Zwischenlagerung der beschwerdegegenständlichen Abfälle eine Abfallbehandlung im Sinn des § 2 Abs. 5 Z. 1 AWG 2002 iVm Anhang 2 dieses Gesetzes bzw. der Abfall-RL darstellt, kann auch die weitere Auffassung der belangten Behörde, dass das gegenständliche Zwischenlager der beschwerdeführenden Partei als (ortsfeste) Behandlungsanlage im Sinn des § 2 Abs. 7 Z. 1 und § 37 Abs. 1 AWG 2002 zu beurteilen sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Entgegen der Beschwerdeansicht kommt es bei dieser Beurteilung auch nicht darauf an, ob - wie die Beschwerde vorbringt - das Zwischenlager errichtet worden sei, um einen "ökonomischen und ökologischen Transport zu ermöglichen", sodass es keiner diesbezüglichen weiteren Feststellung im angefochtenen Bescheid bedurfte. Ebenso geht die Rüge der beschwerdeführenden Partei in Bezug auf die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, dass das Bauwerk insbesondere deshalb errichtet worden sei, um eine Durchnässung des Abfalls während der Zwischenlagerung zu vermeiden, ins Leere. Abgesehen davon, dass für die Richtigkeit dieser Feststellung nicht nur die Aussage des Obmanns der beschwerdeführenden Partei in der Berufungsverhandlung am 24. Mai 2004, sondern auch der Umstand, dass das Bauwerk mit einem Dach ausgestattet wurde, spricht und diese Feststellung daher unbedenklich erscheint, ist vor allem die Relevanz dieser Feststellungsrüge nicht zu erkennen, ist doch die belangte Behörde ohnedies davon ausgegangen, dass - wie auch die Beschwerde vorbringt - die Anlage errichtet wurde, um den in den Verbandsgemeinden angesammelten Müll zwischenzulagern.

Soweit die Beschwerde schließlich - insoweit von ihrer vorangegangenen Argumentation abweichend - unter Bezugnahme auf das zitierte Urteil des EuGH vom 5. Oktober 1999 meint, die Behörde hätte prüfen müssen, ob es sich bei der gegenständlichen Lagerung in dem "logistischen Zwischenlager" nicht um eine von einer "Zwischenlagerung" zu unterscheidende "zeitweilige Lagerung" von Abfällen auf dem "Gelände der Entstehung" handle, weshalb die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens angeregt werde, ist auch dieses Vorbringen nicht zielführend.

Wie bereits dargelegt, hat der EuGH in dem genannten Urteil vom 5. Oktober 1999 ausgeführt, dass die Zwischenlagerung Bestandteil der Beseitigung oder Verwertung von Abfällen sei, während die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln hievon ausdrücklich ausgeschlossen sei. Ferner hat er in diesem Urteil ausgeführt, dass die zeitweilige Lagerung der "Bewirtschaftung" und damit dem Einsammeln von Abfällen vorausgehe und eine vorbereitende Handlung zu einem der in diesen Anhängen der Abfall-RL aufgeführten Vorgänge der Verwertung und Beseitigung darstelle. Die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln am Entstehungsort sei somit als Vorgang zu definieren, der einen Vorgang der Abfallbewirtschaftung im Sinn von Art. 1 lit. d der Abfall-RL vorbereite, und falle nicht unter den Begriff der "Bewirtschaftung" im vorgenannten Sinn.

Entgegen der Beschwerdeansicht ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Punkte D15 und R13 der genannten Anhänge, noch aus dem Urteil des EuGH vom 5. Oktober 1999, dass - wie die Beschwerde meint - die in diesen Punkten enthaltene Wendung "Gelände der Entstehung" weit auszulegen sei und sich daher - auf den vorliegenden Beschwerdefall angewandt - auf das Gebiet aller Verbandsgemeinden (zusammen) erstrecke, sodass auch die gegenständliche Anlage der beschwerdeführenden Partei noch als auf dem "Gelände der Entstehung" befindlich anzusehen sei. So bedeutet nach Art. 1 der Abfall-RL im Sinn dieser Richtlinie (lit. d) "Bewirtschaftung" das Einsammeln, die Beförderung, die Verwertung und die Beseitigung der Abfälle, einschließlich der Überwachung dieser Vorgänge sowie der Überwachung der Deponien nach deren Schließung und (lit. g) "Einsammeln" das Einsammeln, Sortieren und/oder Zusammenstellen der Abfälle im Hinblick auf ihre Beförderung. In dem zitierten Urteil vom 25. Juni 1998 hat der EuGH als Kriterium dafür, dass eine zeitweilige Lagerung der Abfälle - bis zum Einsammeln - auf dem "Gelände der Entstehung" des Abfalls nicht als Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren im Sinn der Abfall-RL eingestuft werden könne, den Umstand herangezogen, "dass bei ihm" (gemeint: dem Abfall( "keine Ortsveränderung stattfand".

Im vorliegenden Fall werden die in den einzelnen Verbandsgemeinden von den damit beauftragten Müllabfuhrunternehmen jeweils gesondert gesammelten Abfälle zur gegenständlichen Anlage der beschwerdeführenden Partei transportiert und dort für den Weitertransport gelagert. Schon im Hinblick auf die mit der Anlieferung zu dieser Anlage ("Umladestation") der beschwerdeführenden Partei verbundene Ortsveränderung der Abfälle scheidet eine Beurteilung dieser Anlage als "Gelände der Entstehung" im vorgenannten Sinn aus. Hinzu kommt, dass bereits das Zusammenstellen der Abfälle zur nachfolgenden Beförderung nach Art. 1 lit. g der Abfall-RL ein "Einsammeln" und nach Art. 1 lit. d der Abfall-RL eine "Bewirtschaftung" darstellt, sodass auch im Hinblick darauf der in den Punkten D15 und R13 der genannten Anhänge normierte Ausnahmetatbestand nicht erfüllt ist.

Wenn die Beschwerde in diesem Zusammenhang vorbringt, dass eine enge Auslegung des Begriffes "Gelände der Entstehung" zur Folge hätte, dass praktisch jede Abfallsammelinsel eine Behandlungsanlage im Sinn des AWG 2002 darstellen würde, zumal der Hausmüll genau genommen in jeder einzelnen Wohnung bzw. jedem einzelnen Haus anfalle, so ist dazu auszuführen, dass das AWG 2002 in § 54 unter den darin genannten Voraussetzungen für öffentlich zugängliche Altstoffsammelzentren (und Sammelstellen für Problemstoffe) eine Anzeige- und Genehmigungspflicht regelt und diese Sammelstellen nach § 62 Abs. 2 leg. cit. als Behandlungsanlagen gelten. Was den Beschwerdehinweis auf den Anfall des Hausmülls "in jeder einzelnen Wohnung bzw. in jedem einzelnen Haus" anlangt, so bestimmt § 37 Abs. 2 Z. 6 leg. cit., dass Anlagen privater Haushalte, in denen zulässigerweise die im Haushalt anfallenden Abfälle behandelt werden, der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 nicht unterliegen. Der Beschwerdehinweis auf den Charakter von Abfallsammelinseln ist daher nicht geeignet, darzutun, dass nach Absicht des Gesetzgebers der Begriff "Gelände der Entstehung" im Sinn des Beschwerdevorbringens weit auszulegen sei.

Im Hinblick auf Art. 1 lit. d und g der Abfall-RL und die vorzitierte Judikatur des EuGH sah sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst, ein Vorabentscheidungsverfahren im Sinn der Anregung der beschwerdeführenden Partei einzuleiten.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 21. Oktober 2004

Gerichtsentscheidung

EuGH 61996J0192 Beside und Besselsen VORAB
EuGH 61998J0175 Lirussi VORAB
EuGH 61996J0192 Beside und Besselsen VORAB
EuGH 61998J0175 Lirussi VORAB

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004070130.X00

Im RIS seit

22.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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