Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §45 Abs2 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde des K S in W., vertreten durch Dr. Stefan Joachimsthaler, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Kandlgasse 32/10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 31. März 2008, Zl. UVS-06/9/9404/2007- 8, betreffend Übertretung des AWG 2002 (weitere Partei:
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Anlässlich eines im Rahmen einer gewerbebehördlichen Verhandlung auf der Betriebsanlage (Karosseriebetrieb) des Beschwerdeführers vorgenommenen Ortsaugenscheines am 12. Juli 2007 stellte der Vertreter der Magistratsabteilung 36 A fest, dass auf dem Freigelände mehrere Kfz-Wracks, teilweise in zerlegtem Zustand (z.B. Ford Fiesta rot, Ford Sierra rot) abgestellt worden seien.
Im daraufhin eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren erklärte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Vernehmung vor dem Magistratischen Bezirksamt für den y. Bezirk vom 19. September 2007, er habe die Kfz-Wracks am 18. September 2007 von einem befugten Behandler abholen lassen. Die Übertretung tue ihm sehr leid, er werde sich bemühen, dass so etwas nicht mehr passiere.
Der Niederschrift über diese Vernehmung ist eine vom Beschwerdeführer der Behörde übergebene Kopie eines Begleitscheines für gefährlichen Abfall angeschlossen, mit dem der Beschwerdeführer diese Entsorgung durch einen befugten Behandler nachwies. Auf der Kopie des Begleitscheines findet sich der eingetragene Abfallcode "35203".
Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer vor der Erstbehörde an, ledig und selbständig zu sein.
Mit Straferkenntnis des Magistratischen Bezirksamtes für den
y. Bezirk vom 4. Oktober 2007 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt:
"Sie haben als Gewerbetreibender zumindest am 12. Juli 2007 gefährlichen Abfall, und zwar mehrere Kfz-Wracks, teilweise in zerlegtem Zustand, z.B. Ford Fiesta rot, Ford Sierra rot in ihrer Betriebsanlage in Wien y, ... auf dem Freigelände und somit außerhalb einer hiefür genehmigten Anlage oder einem für die Sammlung oder Behandlung derartiger Abfälle vorgesehenen geeigneten Ort gelagert."
Wegen Übertretung des § 15 Abs. 1 und 2 AWG 2002 wurde deswegen über den Beschwerdeführer gemäß § 79 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 eine Geldstrafe von EUR 3.630,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Woche 4 Tage und 5 Stunden) verhängt und ihm einen Verfahrenskostenbeitrag von 363,-- EUR vorgeschrieben.Wegen Übertretung des Paragraph 15, Absatz eins, und 2 AWG 2002 wurde deswegen über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 eine Geldstrafe von EUR 3.630,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Woche 4 Tage und 5 Stunden) verhängt und ihm einen Verfahrenskostenbeitrag von 363,-- EUR vorgeschrieben.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Darin brachte er vor, das Ermittlungsverfahren sei äußerst mangelhaft geblieben. So fehlten alle Ermittlungen, die als Grundlage für die Qualifikation der Autowracks als gefährlicher Abfall zu führen gewesen wären. Der Beschwerdeführer betreibe eine Kfz-Werkstätte. Am 12. Juli 2007 habe sich tatsächlich ein roter Ford Sierra und ein roter Ford Fiesta auf dem Betriebsgelände befunden. Sie stellten allerdings zu diesem Zeitpunkt keinen Abfall im Sinne des AWG 2002 dar. Beide Fahrzeuge seien in noch betriebsfähigem Zustand vom Beschwerdeführer angekauft und von diesem dann in weiterer Folge als Ersatzteillager genutzt worden. Der Beschwerdeführer habe sich dieser Sachen weder entledigt noch eine Entledigung beabsichtigt. Die beiden Fahrzeuge sollten als Ersatzteile einer weiteren Verwendung zugeführt werden, sodass auch im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002 deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall nicht erforderlich gewesen sei, um die öffentlichen Interessen nicht zu beeinträchtigen. Am 12. Juli 2007 seien aus dem Ford Sierra bereits sämtliche Fahrzeugteile ausgebaut gewesen, welche mit Betriebsflüssigkeiten in Kontakt gekommen seien. Nur der Ford Fiesta habe zu diesem Zeitpunkt noch über Motor, Getriebe und Kühlsystem verfügt. Sämtliche flüssigkeitsführenden Systeme bzw. Kreisläufe seien geschlossen und dicht gewesen. Die Motorhaube sei durch einen Deckel geschlossen gewesen, sodass auch ein Ausschwemmen durch Witterungseinflüsse nicht in Betracht gekommen sei. Beide Fahrzeuge hätten sich auf flüssigkeitsdichtem Unterboden befunden. Eine Lagerung im Sinne des AWG 2002 sei nicht vorgenommen worden. Vielmehr hätten beide Fahrzeuge als Ersatzteilspender gedient, deren Reste nach der bestimmungsgemäßen Verwendung der Ersatzteile entsorgt werden sollten und seien. Bei den im Spruch des Bescheides angeführten Fahrzeugen handle es sich sohin jedenfalls nicht um Abfall, geschweige denn um gefährlichen Abfall. Schließlich sei auch die ausgesprochene Strafe selbst in Ansehung des im Spruch des Bescheides angedeuteten Sachverhaltes exorbitant erhöht. Der Beschwerdeführer sei nicht gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig, sodass die Mindeststrafe für die gegenständlich unterstellte Verwaltungsübertretung 730,-- EUR betrage. Es wäre daher mit einer Ermahnung, allenfalls mit einer Verhängung einer Geldstrafe an der Untergrenze des Strafrahmens das Auslangen zu finden gewesen.Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Darin brachte er vor, das Ermittlungsverfahren sei äußerst mangelhaft geblieben. So fehlten alle Ermittlungen, die als Grundlage für die Qualifikation der Autowracks als gefährlicher Abfall zu führen gewesen wären. Der Beschwerdeführer betreibe eine Kfz-Werkstätte. Am 12. Juli 2007 habe sich tatsächlich ein roter Ford Sierra und ein roter Ford Fiesta auf dem Betriebsgelände befunden. Sie stellten allerdings zu diesem Zeitpunkt keinen Abfall im Sinne des AWG 2002 dar. Beide Fahrzeuge seien in noch betriebsfähigem Zustand vom Beschwerdeführer angekauft und von diesem dann in weiterer Folge als Ersatzteillager genutzt worden. Der Beschwerdeführer habe sich dieser Sachen weder entledigt noch eine Entledigung beabsichtigt. Die beiden Fahrzeuge sollten als Ersatzteile einer weiteren Verwendung zugeführt werden, sodass auch im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall nicht erforderlich gewesen sei, um die öffentlichen Interessen nicht zu beeinträchtigen. Am 12. Juli 2007 seien aus dem Ford Sierra bereits sämtliche Fahrzeugteile ausgebaut gewesen, welche mit Betriebsflüssigkeiten in Kontakt gekommen seien. Nur der Ford Fiesta habe zu diesem Zeitpunkt noch über Motor, Getriebe und Kühlsystem verfügt. Sämtliche flüssigkeitsführenden Systeme bzw. Kreisläufe seien geschlossen und dicht gewesen. Die Motorhaube sei durch einen Deckel geschlossen gewesen, sodass auch ein Ausschwemmen durch Witterungseinflüsse nicht in Betracht gekommen sei. Beide Fahrzeuge hätten sich auf flüssigkeitsdichtem Unterboden befunden. Eine Lagerung im Sinne des AWG 2002 sei nicht vorgenommen worden. Vielmehr hätten beide Fahrzeuge als Ersatzteilspender gedient, deren Reste nach der bestimmungsgemäßen Verwendung der Ersatzteile entsorgt werden sollten und seien. Bei den im Spruch des Bescheides angeführten Fahrzeugen handle es sich sohin jedenfalls nicht um Abfall, geschweige denn um gefährlichen Abfall. Schließlich sei auch die ausgesprochene Strafe selbst in Ansehung des im Spruch des Bescheides angedeuteten Sachverhaltes exorbitant erhöht. Der Beschwerdeführer sei nicht gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig, sodass die Mindeststrafe für die gegenständlich unterstellte Verwaltungsübertretung 730,-- EUR betrage. Es wäre daher mit einer Ermahnung, allenfalls mit einer Verhängung einer Geldstrafe an der Untergrenze des Strafrahmens das Auslangen zu finden gewesen.
Die belangte Behörde führte am 27. Februar 2008 eine mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer nicht erschien. Sein Rechtsvertreter führte aus, dass die Fahrzeuge in betriebsfähigem Zustand übernommen worden seien. Am 12. Juli 2007 hätte eines der beiden Fahrzeuge keinen Motor mehr gehabt und sei auch sonst von allen gefährlichen Inhaltsstoffen befreit gewesen. Das andere Fahrzeug sei nicht trocken gelegt gewesen. Die Entsorgung sei seitens des Beschwerdeführers erfolgt, um seinen guten Willen zu demonstrieren.
Der als Zeuge befragte Vertreter der Magistratsabteilung 36 A, der die verfahrensauslösenden Wahrnehmungen bei der Augenscheinsverhandlung vom 12. Juli 2007 gemacht hatte, gab an, er habe die Fahrzeugwracks angesprochen, zumal diese auf dem zwar betonierten, aber nicht dichten und mit Fugen versehenen Betriebsgelände abgestellt worden und augenscheinlich nicht mehr fahrtüchtig gewesen seien. Wenn solche Wracks länger abgestellt seien, könne es zu Undichtheiten kommen, umweltgefährdende Flüssigkeiten könnten austreten und ins Grundwasser gelangen. Er habe allerdings nicht wahrnehmen können, dass tatsächlich ein Fahrzeugwrack undicht gewesen wäre. Andernfalls hätte er Sofortmaßnahmen eingeleitet. Er wisse nicht mehr genau, wie viele Fahrzeugwracks damals am Betriebsgelände gewesen seien, es seien jedenfalls die zwei in der Anzeige erwähnten, maximal aber vier Fahrzeugwracks gewesen. Er habe vor Ort nicht selbst nachgesehen, ob die Fahrzeuge schon trocken gelegt gewesen seien. Er habe allerdings den Beschwerdeführer auf die Wracks angesprochen und dieser habe nicht gesagt, diese wären ohnedies trocken gelegt, sondern ihm versichert, dass die Fahrzeuge ohnedies bald abgeholt werden sollten und dass ihre Entfernung schon zu einem früheren Zeitpunkt geplant gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe ihm auch nicht von sich aus etwaige Entsorgungsunterlagen bezüglich der bei der Trockenlegung angefallenen gefährlichen Abfälle vorgelegt. Über Befragung durch den Vertreter des Beschwerdeführers ergänzte der Zeuge, dass die Trockenlegung der Fahrzeuge kein ausdrückliches Gesprächsthema gewesen sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31. März 2008 wurde der Berufung in der Schuldfrage keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis erster Instanz mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatumschreibung im Spruch nunmehr laute:
"Sie (Beschwerdeführer) haben als Gewerbetreibender am 12. Juli 2007 mehrere Kfz-Wracks, teilweise in zerlegtem Zustand, darunter ein Kfz-Wrack (Ford Fiesta), das noch den Motor samt Flüssigkeiten enthielt und somit gefährlicher Abfall (Schlüsselnummer 35203 n) war, in ihrer Betriebsanlage in Wien y, ..., auf dem Freigelände (betonierte Fläche mit Fugen) und somit außerhalb einer hierfür genehmigten Anlage oder einem für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Ort gelagert."
Die Geldstrafe wurde auf EUR 3.000,--, die Ersatzstrafe auf 6 Tage herabgesetzt. Die Übertretungsnorm wurde mit § 15 Abs. 3 in Verbindung mit § 79 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 43/2007, die Strafsanktionsnorm mit § 79 Abs. 1 erster Strafsatz AWG 2002 BGBl. I Nr. 102/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 43/2007 festgestellt. Der Betrag des Beschwerdeführers zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurde auf EUR 300,-- reduziert.Die Geldstrafe wurde auf EUR 3.000,--, die Ersatzstrafe auf 6 Tage herabgesetzt. Die Übertretungsnorm wurde mit Paragraph 15, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2007,, die Strafsanktionsnorm mit Paragraph 79, Absatz eins, erster Strafsatz AWG 2002 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2007, festgestellt. Der Betrag des Beschwerdeführers zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurde auf EUR 300,-- reduziert.
Die belangte Behörde stellte nach Wiedergabe der entscheidungswesentlichen Bestimmungen des § 15 Abs. 3 und § 79 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 sowie § 3 Abs. 1 der Festsetzungsverordnung 1997 auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens als erwiesen fest, dass der Beschwerdeführer als Gewerbetreibender (Gewerbe "Karosseriebau einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer") am 12. Juli 2007 mehrere Kfz-Wracks, teilweise in zerlegtem Zustand, darunter ein Kfz-Wrack (Ford Fiesta), das noch den Motor samt Flüssigkeiten enthalten habe und somit gefährlicher Abfall (Schlüsselnummer 35203 n) gewesen sei, auf dem Freigelände (betonierte Fläche mit Fugen) seiner Betriebsanlage und somit außerhalb einer hiefür genehmigten Anlage oder eines für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Ortes gelagert habe.Die belangte Behörde stellte nach Wiedergabe der entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 3 und Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 sowie Paragraph 3, Absatz eins, der Festsetzungsverordnung 1997 auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens als erwiesen fest, dass der Beschwerdeführer als Gewerbetreibender (Gewerbe "Karosseriebau einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer") am 12. Juli 2007 mehrere Kfz-Wracks, teilweise in zerlegtem Zustand, darunter ein Kfz-Wrack (Ford Fiesta), das noch den Motor samt Flüssigkeiten enthalten habe und somit gefährlicher Abfall (Schlüsselnummer 35203 n) gewesen sei, auf dem Freigelände (betonierte Fläche mit Fugen) seiner Betriebsanlage und somit außerhalb einer hiefür genehmigten Anlage oder eines für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Ortes gelagert habe.
Diese Feststellungen fußten zum einen auf den Angaben des Zeugen (Vertreters der MA 36 A) in der Verhandlungsschrift vom 12. Juli 2007 sowie auf dessen Aussage vor der belangten Behörde anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung am 27. Februar 2008 sowie weiters auf der Verantwortung des Beschwerdeführers vor der Erstbehörde am 19. September 2007 in Verbindung mit der von ihm im Zuge dieser Einvernahme vorgelegten Begleitscheinkopie für gefährlichen Abfall und nicht zuletzt auch (teilweise) auf den Ausführungen in der Berufung. So habe der Zeuge glaubwürdig und nachvollziehbar darzulegen vermocht, dass die von ihm wahrgenommenen Fahrzeugwracks, darunter der Ford Fiesta, am zwar betonierten, aber nicht dichten, mit Fugen versehenen Betriebsgelände des Beschwerdeführers abgestellt gewesen seien, und dass bei auftretenden Undichtheiten potenziell ein Austreten von umweltgefährdenden Flüssigkeiten (bis ins Grundwasser) möglich gewesen sei, was auch der Grund dafür gewesen sei, dass er den Beschwerdeführer auf die Autowracks angesprochen habe. Ebenso überzeugend habe der Zeuge ausgesagt, dass von Seiten des Beschwerdeführers in keinerlei Hinsicht auf den Umstand der Trockenlegung der Fahrzeugwracks hingewiesen worden sei, dieser habe vielmehr zum Ausdruck gebracht, die Wracks eigentlich schon früher entfernen zu wollen. Diese Ausführungen des Zeugen stünden im Einklang mit der ersten Verantwortung des Beschwerdeführers vor der Erstbehörde, wobei der Beschwerdeführer nicht nur den entsprechenden Begleitschein für gefährlichen Abfall vorgelegt, sondern sogar die Übertretung bedauert habe. Gerade einer ersten Verantwortung des zu jener Zeit noch unvertretenen Beschwerdeführers komme nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu und dies stehe auch damit im Einklang, dass der Beschwerdeführer auf Grund der Aufforderung zur Rechtfertigung zu dieser Einvernahme auch das Blatt 3 des Begleitscheines für gefährlichen Abfall vorgelegt habe, um zu dokumentieren, dass er den in Rede stehenden gefährlichen Abfall am 18. September 2007 einem befugten Behandler übergeben habe. Die Einwände, welche anlässlich der Berufungserhebung durch den Rechtsfreund des Beschwerdeführers erhoben worden seien, erschienen hingegen als nachträglicher Versuch, die bereits eingestandene Übertretung nunmehr völlig in Abrede zu stellen. Das Beweisverfahren habe ergeben, dass jedenfalls in dem nun noch verfahrensrelevanten Fahrzeugwrack (Ford Fiesta) mit noch eingebautem Motor umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen wie Bremsflüssigkeit, Motoröl etc. enthalten gewesen seien und dass deshalb ein umweltgefährdender (insbesondere wassergefährdender) Austritt von Betriebsmitteln zu befürchten gewesen sei. Auch aus dem Begleitschein lasse sich schließen, dass zumindest ein Kfz-Wrack (Ford Fiesta) noch Motor samt Flüssigkeiten enthalten habe und somit gefährlicher Abfall gewesen sei. Dies ergebe sich aber nicht zuletzt auch aus der schriftlichen Berufung, wenn dort auch bestritten worden sei, dass es sich bei diesem Fahrzeug um Abfall gehandelt habe.
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers sei der Ford Fiesta als Abfall im Sinne des AWG 2002 zu beurteilen gewesen, weil es dafür genüge, dass sich - subjektiv - der Besitzer (auch der Vorbesitzer) dessen entledigen wolle oder entledigt habe; dass dieser Wille zumindest beim Vorbesitzer des als Ersatzteilspender dienenden gegenständlichen Fahrzeugwracks offenkundig gewesen sei, liege nahe. Für die Behauptung, dass der Ford Fiesta zum Übernahmezeitpunkt noch objektiv fahrtüchtig gewesen sei, habe der Beschwerdeführer keinerlei Beweis- oder Bescheinigungsmittel vorgelegt. Am Abfallcharakter ändere auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer aus den Kfz-Wracks, also auch aus dem Ford Fiesta, noch diverse Bestandteile entnommen habe, bevor er den in Rede stehenden gefährlichen Abfall (Ford Fiesta) einem befugten Behandler übergeben habe. Zudem sei bei Sachen der vorliegenden Art und der mit ihnen verbundenen Gefahr der Umweltverunreinigung über das unvermeidliche Ausmaß hinaus auch in objektiver Hinsicht von Abfall zu sprechen, wenn deren ordnungsgemäße Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich sei.
Dass das Betriebsfreigelände, auf welchem die Fahrzeugwracks gelagert gewesen seien, zwar betoniert, aber nicht dicht und mit Fugen versehen gewesen sei, und die Wracks, darunter der gefährlichen Abfall darstellende Ford Fiesta, zur Tatzeit augenscheinlich nicht mehr fahrtüchtig gewesen seien (was gar nicht in Widerspruch zu den Berufungsausführungen stehe), ergebe sich aus der schlüssigen und emotionslos abgegebenen Darstellung bzw. Aussage des genannten Zeugen.
Tatsächlich seien keine Flüssigkeitsaustritte zu konstatieren gewesen, ein solcher Austritt sei jedoch nicht notwendiges Tatbestandselement der angelasteten Verwaltungsübertretung, sondern erhöhe vielmehr den Unrechtsgehalt der Tat. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers sei die Lagerung eines konkreten Kfz-Wracks entgegen der Bestimmung des § 15 Abs. 3 AWG 2002 zu Recht angelastet worden; es sei auch nicht von einer Ablagerung dieses gefährlichen Abfalls die Rede, weshalb der diesbezügliche Einwand ins Leere gehe. Eine Lagerung trage den Charakter des Vorübergehenden und genau Derartiges sei vorliegendenfalls zu konstatieren gewesen.Tatsächlich seien keine Flüssigkeitsaustritte zu konstatieren gewesen, ein solcher Austritt sei jedoch nicht notwendiges Tatbestandselement der angelasteten Verwaltungsübertretung, sondern erhöhe vielmehr den Unrechtsgehalt der Tat. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers sei die Lagerung eines konkreten Kfz-Wracks entgegen der Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 zu Recht angelastet worden; es sei auch nicht von einer Ablagerung dieses gefährlichen Abfalls die Rede, weshalb der diesbezügliche Einwand ins Leere gehe. Eine Lagerung trage den Charakter des Vorübergehenden und genau Derartiges sei vorliegendenfalls zu konstatieren gewesen.
Der Beschwerdeführer sei keine Person, welche gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig sei. Bei ihm sei der erste Strafsatz des § 79 Abs. 1 AWG 2002 zur Anwendung zu bringen und somit von einer Mindeststrafe in Höhe von EUR 730,-- auszugehen. Dafür, dass die Erstbehörde vom zweiten Strafsatz ausgegangen wäre, gebe es im Übrigen keinen Anhaltspunkt.Der Beschwerdeführer sei keine Person, welche gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig sei. Bei ihm sei der erste Strafsatz des Paragraph 79, Absatz eins, AWG 2002 zur Anwendung zu bringen und somit von einer Mindeststrafe in Höhe von EUR 730,-- auszugehen. Dafür, dass die Erstbehörde vom zweiten Strafsatz ausgegangen wäre, gebe es im Übrigen keinen Anhaltspunkt.
Zur Strafbemessung sei auszuführen, dass durch die Tat das Interesse an der ausschließlichen Lagerung gefährlicher Abfälle in dafür genehmigten Anlagen oder in für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen, geeigneten Orten nicht bloß unerheblich geschädigt worden sei, weshalb der Unrechtsgehalt der Tat - selbst bei Annahme des Fehlens sonstiger nachteiliger Folgen - keineswegs gering gewesen sei. Auch das Verschulden des Beschwerdeführers sei nicht als lediglich geringfügig zu erachten gewesen, sei doch weder hervorgekommen noch anzunehmen, dass die Einhaltung der verletzten Verwaltungsvorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer vermeidbar gewesen wäre. Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sei mildernd, erschwerend hingegen kein Umstand zu werten. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den gesetzlichen Strafrahmen (EUR 730,-- bis EUR 36.340,--) erscheine die auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß herabgesetzte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe angemessen und nicht mehr überhöht. Dies selbst bei Annahme bloß durchschnittlicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers, der diesbezüglich keine Angaben getätigt habe, aber selbständig von Beruf sei, eine Autowerkstätte betreibe und der mangels diesbezüglicher Angaben auch keine gesetzlichen Sorgepflichten zu tragen habe. Die Herabsetzung der Strafe sei jedoch vorzunehmen gewesen, weil der Tatvorwurf insofern eingeschränkt worden sei, als nur noch von einem, noch den Motor samt Flüssigkeiten beinhaltenden Kfz-Wrack als gefährlichen Abfall ausgegangen worden sei. Einer weiteren Strafmilderung seien insbesondere spezial- und generalpräventive Erwägungen sowie der Umstand entgegengestanden, dass ohnedies nicht einmal 9 % der gesetzlichen Höchststrafe ausgeschöpft worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift, und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und 4, § 5 Abs. 1, § 15 Abs. 3 und § 79 Abs. 1 und Abs. 2 AWG 2002 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 43/2007 haben folgenden auszugsweisen Inhalt:Die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins und 4, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz 3 und Paragraph 79, Absatz eins und Absatz 2, AWG 2002 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 2007, haben folgenden auszugsweisen Inhalt:
"§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen. 2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen.
...
1. "Altstoffe"
a) Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder
b) Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden, um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen.
§ 5. (1) Soweit eine Verordnung gemäß Abs. 2 nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden.Paragraph 5, (1) Soweit eine Verordnung gemäß Absatz 2, nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden.
§ 15. (1) Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen sindParagraph 15, (1) Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen sind
1. die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zu beachten und 1. die Ziele und Grundsätze gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 zu beachten und
2. Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden. 2. Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) zu vermeiden.
§ 79. (1) WerParagraph 79, (1) Wer
1. gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs. 1 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt, 1. gefährliche Abfälle entgegen Paragraph 15, Absatz eins, 3, oder 4 oder entgegen Paragraph 16, Absatz eins, sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen Paragraph 15, Absatz eins, die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen Paragraph 15, Absatz 2, vermischt oder vermengt,
2. ...
begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 730 EUR bis 36.340 EUR zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 3.630 EUR bedroht.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Beweismittel AugenscheinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008070122.X00Im RIS seit
18.06.2010Zuletzt aktualisiert am
07.11.2011