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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §45 Abs2 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde des R S in G, vertreten durch Keimel Baldauf Schnalzer, Rechtsanwälte KEG in 8280 Fürstenfeld, Bismarckstraße 5, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 23. März 2005, Zl. 5-W-AW1083/6-2004, betreffend einen Behandlungsauftrag nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. März 2005 wurde dem Beschwerdeführer der auf § 73 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 (AWG 2002), gestützte Auftrag erteilt, eine Reihe näher umschriebener Autowracks von Grundstücken der KG G zu entfernen und nachweislich einer ordnungsgemäßen Behandlung oder Lagerung zuzuführen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. März 2005 wurde dem Beschwerdeführer der auf Paragraph 73, Absatz eins, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, (AWG 2002), gestützte Auftrag erteilt, eine Reihe näher umschriebener Autowracks von Grundstücken der KG G zu entfernen und nachweislich einer ordnungsgemäßen Behandlung oder Lagerung zuzuführen.
In der Begründung heißt es, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass in Autowracks umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen enthalten seien und es daher keiner detaillierten Untersuchung der Autowracks bedürfe, um von einem derartigen Sachverhalt ausgehen zu können. In einem solchen Fall sei es Sache des Adressaten eines Behandlungsauftrages, präzise anzugeben, dass und aus welchen Gründen diese Annahme in seinem Fall nicht zutreffen sollte.
Die vom erstinstanzlichen Bescheid erfassten Fahrzeuge würden als havariert, zum Teil "stark verrostet oder verrostet", Unfallautos, ohne gültige amtliche Prüfplakette bezeichnet. Gründe, warum diese Fahrzeuge umweltgefährdende Anlagenteile (z.B. Starterbatterie) oder Inhaltsstoffe (z.B. Öl, Bremsflüssigkeit) nicht mehr beinhalten sollten, seien im Verfahren nicht hervorgekommen und werde dies vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet.
Es könne daher davon ausgegangen werden, dass die gegenständlichen, auf unbefestigten Flächen gelagerten Fahrzeuge umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen enthielten, sodass die Gefahr einer Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Maß hinaus bestehe. Es handle sich somit um bewegliche Sachen, deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich sei, um öffentliche Interessen nicht zu beeinträchtigen.
Bei der (von der Erstbehörde durchgeführten) Augenscheinsverhandlung sei festgestellt worden, dass die Fahrzeuge auf unbefestigten Flächen im Freien gelagert würden. Dabei handle es sich weder um einen für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Ort im Sinne des § 15 Abs. 3 AWG 2002 noch liege eine entsprechende Anlagengenehmigung vor.Bei der (von der Erstbehörde durchgeführten) Augenscheinsverhandlung sei festgestellt worden, dass die Fahrzeuge auf unbefestigten Flächen im Freien gelagert würden. Dabei handle es sich weder um einen für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Ort im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 noch liege eine entsprechende Anlagengenehmigung vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde habe "ohne eingehende oder überhaupt stattgefunden habende Prüfung" den gegenständlichen Sachverhalt ohne weiters unter § 73 Abs. 1 bzw. § 1 Abs. 3 sowie § 2 Abs. 1 und § 15 Abs. 3 AWG subsumiert.Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde habe "ohne eingehende oder überhaupt stattgefunden habende Prüfung" den gegenständlichen Sachverhalt ohne weiters unter Paragraph 73, Absatz eins, bzw. Paragraph eins, Absatz 3, sowie Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 15, Absatz 3, AWG subsumiert.
Jene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden könne, dass Autowracks umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen enthielten, sei auf den Beschwerdefall nicht anzuwenden, weil der gegenständliche Sachverhalt schon seit 1999 in diversen Verfahren bei der BH G anhängig sei und insbesondere "amtskundig" sei, dass bei den Fahrzeugen des Beschwerdeführers sämtliche Betriebsflüssigkeiten entfernt worden seien. Ein diesbezügliches Vorbringen habe der Beschwerdeführer auch in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhoben. Sowohl die Erstbehörde als auch die belangte Behörde hätten jegliche Prüfung unterlassen, ob die Gegenstände des Behandlungsauftrages - Kraftfahrzeuge - geeignet seien, eine im Sinne des AWG relevante Umweltgefährdung bzw. Gefährdung der öffentlichen Interessen herbeizuführen. Dazu hätte es der Beiziehung eines Sachverständigen bedurft. Bei den vom Behandlungsauftrag erfassten Kraftfahrzeugen handle es sich nicht um abgestellte Kraftfahrzeuge bzw. normale Autowracks, sondern um Sammlerstücke, aus denen sämtliche Betriebsflüssigkeiten entfernt worden seien. Es handle sich daher auch nicht um Autowracks. Diese Fahrzeuge repräsentierten einen enormen Sammlerwert. Allein schon diese Tatsache bzw. die Tatsache der Betriebsbereitschaft eines Großteiles dieser Fahrzeuge (nach Befüllen mit den dafür erforderlichen Betriebsstoffen) weise unwiderlegbar darauf hin, dass von diesen Kraftfahrzeugen keine Umweltgefährdung ausgehen könne. Zur Entscheidungsfindung wäre es erforderlich gewesen, die Kraftfahrzeuge einer entsprechenden KFZ-technischen Untersuchung zuzuführen bzw. als primäre Vorfrage die Frage einer Umweltgefährdung zu klären.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 73 Abs. 1 AWG 2002 lautet: Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 lautet:
"Behandlungsauftrag
"§ 73. (1)
1. Werden Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen gesammelt, gelagert oder behandelt,
2. werden Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der EG-VerbringungsV befördert oder verbracht oder
3. ist die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten, 3. ist die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) geboten,
hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Untersagung des rechtswidrigen Handelns, dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen."
Was unter dem Begriff "Abfälle" zu verstehen ist, ergibt sich aus § 2 AWG 2002. Dessen für den Beschwerdefall einschlägige Bestimmungen lauten:Was unter dem Begriff "Abfälle" zu verstehen ist, ergibt sich aus Paragraph 2, AWG 2002. Dessen für den Beschwerdefall einschlägige Bestimmungen lauten:
"Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen undParagraph 2, (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen. 2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen.
1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
2. Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden können,
3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
Schlagworte
Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Beweismittel AugenscheinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005070076.X00Im RIS seit
14.11.2005Zuletzt aktualisiert am
23.03.2012