TE Vwgh Erkenntnis 2000/4/13 99/07/0155

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Veröffentlicht am 13.04.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §52;
AVG §53 Abs1;
AVG §58 Abs3;
AVG §7 Abs1;
AWG 1990 §1 Abs3 Z3;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des KM in W, vertreten durch Dr. Anton Bauer, Rechtsanwalt in Klosterneuburg, Stadtplatz 23, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom Juli 1999, Zl. RU4-B-033/000, betreffend Feststellung der Abfalleigenschaft nach dem AWG sowie Beseitigung von Abfällen nach dem AWG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde Klosterneuburg vom 19. März 1998 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, vier auf seiner Liegenschaft gelagerte Kraftfahrzeuge zu entfernen bzw. entfernen zu lassen.

Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers, in welcher die Abfalleigenschaft der vom Auftrag betroffenen Fahrzeuge bestritten wurde, beantragte das Stadtamt Klosterneuburg mit Schreiben vom 17. August 1998 bei der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung (BH) "gemäß § 16 NÖ AWG 1992, ob es sich bei den auf der Liegenschaft KG W.,(...) abgestellten Fahrzeugen um Abfall bzw. um gefährlichen Abfall handelt".

Bei dem von der BH am 23. September 1998 durchgeführten Ortsaugenschein wurde vom abfalltechnischen Amtssachverständigen festgestellt, dass bei den beiden auf dem Grundstück des Beschwerdeführers abgestellten Fahrzeugen "roter Bus der Marke Daihatsu 1000 (ohne Vignette)" und "weißer Bus der Marke Suzuki ST 90V (ohne Vignette)" kein Motor mehr eingebaut sei und laut Aussage des Beschwerdeführers aus beiden Fahrzeugen die flüssigen Betriebsmittel entfernt worden seien. Es handle sich deshalb um nicht gefährliche Abfälle. Das ebenfalls auf dem Grundstück abgestellte Fahrzeug Marke Daihatsu 1000 (Bus) mit weißer Lackierung und der Vignette WU-896X-3/92 sei vorne links stark havariert. Der weiters vorgefundene weiß lackierte Bus Marke Daihatsu 1000 mit der Vignette WU-896X-9/95 habe laut Aussage des Beschwerdeführers einen Kurbelwellenschaden. In diesen beiden Fahrzeugen seien die Motoren noch eingebaut und die Betriebsmittel noch vorhanden. Auf Grund des festgestellten Erhaltungszustandes sowie des Umstandes, dass noch gefährliche Betriebsflüssigkeiten in diesen Autowracks vorhanden seien, stellten diese Kraftfahrzeuge gefährliche Abfälle dar. Unmittelbare Gefahr im Verzug liege nicht vor, weil im Bereich der Abstellflächen keine offensichtlichen Verunreinigungen durch ausgetretene Betriebsflüssigkeiten festzustellen gewesen seien.

Mit Bescheid vom 30. September 1998 stellte die BH fest, dass die beiden erstgenannten Fahrzeuge Abfälle im Sinne des NÖ AWG 1992 seien (Spruchteil I.a). Im Spruchteil I.b dieses Bescheides stellte die BH fest, dass es sich bei den beiden weiß lackierten Bussen um gefährliche Abfälle im Sinne des AWG handle. Im Spruchteil II. ihres Bescheides trug sodann die BH dem Beschwerdeführer auf, diese beiden Busse bis spätestens 30. November 1998 zu entfernen und einem befugten Sammler zu übergeben. Als Beleg hiefür wurde die Vorlage der Begleitscheine aufgetragen.

In der dagegen erhobenen Berufung wies der Beschwerdeführer neuerlich darauf hin, dass die gelagerten Fahrzeuge für ihn großen Wert hätten und ihm als Ersatzteillager dienten; es handle sich nicht um Abfall.

Der von der belangten Behörde beigezogene abfalltechnische Amtssachverständige führte in seinem Gutachten vom 24. Februar 1999 aus, bei den als gefährliche Abfälle festgestellten Fahrzeugen seien Betriebsflüssigkeiten (Motoröl, Bremsflüssigkeit, u.ä) vorhanden gewesen, die - weil keine ausreichenden Auffangvorrichtungen unter den Fahrzeugen vorhanden seien - ungehindert ausrinnen und den Boden sowie in weiterer Folge das Grundwasser verunreinigen könnten. Auch bei den als nicht gefährliche Abfälle eingestuften Fahrzeugen bestehe, obgleich keine nennenswerten Mengen an Betriebsflüssigkeiten mehr vorhanden seien, die Möglichkeit einer Boden- und Grundwasserverunreinigung, da der Motorraum und die Karosserieteile durch Mineralöle verunreinigt seien und diese durch Niederschlagseinwirkungen ausgewaschen und in den Boden eingetragen werden könnten. Aus diesen Gründen bestehe durch die nicht ordnungsgemäße Lagerung der Fahrzeuge die Möglichkeit einer Boden- bzw. Grundwasserverunreinigung und seien "somit die in § 1 Abs. 3 angeführten öffentlichen Interessen beeinträchtigt".

Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Er gab eine Stellungnahme ab.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom "Juli 1999" wurde vom Landeshauptmann von Niederösterreich Spruchteil I.b) des erstinstanzlichen Bescheides wie folgt abgeändert:

"Es wird festgestellt, dass es sich bei folgenden, auf Grundstück Nr. 229/3 der Katastralgemeinde W. abgestellten Kraftfahrzeuge(n) um Abfall im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes - AWG, BGBl. Nr. 325/1990 in der Fassung BGBl. I Nr. 151/1998, und zwar der Abfallart "Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (z. B. Starterbatterien, Bremsflüssigkeit, Motoröl)" der Schlüsselnummer 35 203 der ÖNORM S 2100 handelt:

-weißer Bus, Marke DAIHATSU (Vignette WU 8996X-3/92),

-weißer Bus, Marke DAIHATSU (Vignette WU 8996X-3195)."

Im Übrigen wurde die Berufung des Beschwerdeführers - von einer hier nicht weiter beachtlichen Korrektur der Bezeichnung eines Fahrzeuges im Spruchteil II. des erstinstanzlichen Bescheides abgesehen - abgewiesen, die von der Behörde erster Instanz festgesetzten Fristen wurden jedoch auf den 30. November 1999 verlängert.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird zu den als nicht gefährliche Abfälle eingestuften Fahrzeugen ausgeführt, die abgestellten Autowracks würden vom Beschwerdeführer als Ersatzteillager verwendet. Eine bestimmungsgemäße Verwendung als Beförderungs- oder Transportmittel liege daher nicht vor. Eine zulässige Verwendung oder Verwertung im Sinne des NÖ AWG 1992 sei ebenfalls nicht gegeben, da eine Gewässer- und Bodenverunreinigung durch die Wracks zu befürchten sei. Für die Reinhaltung der Umwelt bedeuteten diese zwei Autowracks eine Gefährdung; ihre Lagerung verstoße gegen den umfassenden Umweltschutz, dieser sei ein Ziel des NÖ AWG 1992 (Hinweis auf § 1 leg. cit.). Die gegenteilige subjektive Einschätzung des Beschwerdeführers für die Qualifikation dieser Autowracks als Abfall im objektiven Sinn sei unerheblich. Die beiden weissen Busse seien gemäß § 3 Abs. 1 der Festsetzungsverordnung 1997, BGBl. II Nr. 227/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 75/1998, als gefährliche Abfälle zu qualifizieren. Auf gefährliche Abfälle sei gemäß § 2 NÖ AWG 1992 dieses Gesetz nicht anzuwenden. Die Erfassung und Behandlung dieser beiden Autowracks sei jedoch im öffentlichen Interesse gemäß AWG geboten, da durch sie die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden könnte (§ 1 Abs. 3 Z. 3 AWG). Eine schadlose Behandlung sei daher zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne dieser Gesetzesstelle geboten. Zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Entsorgung sei die Vorlage der Begleitscheine eine geeignete und sinnvolle Maßnahme. Der auf § 32 Abs. 1 AWG gestützte Beseitigungsauftrag sei daher gesetzeskonform.

Gegen diesen Bescheid - soweit damit vom Landeshauptmann von Niederösterreich entschieden worden ist - richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht "auf Unterbleiben unnötiger Auflagen nämlich der Entfernung der auf meiner Liegenschaft abgestellten Kraftfahrzeuge, die ich als Ersatzteile für mein Kraftfahrzeug benütze verletzt, da hier unnötige wirtschaftliche Ressourcen mutwillig seitens der belangten Behörde zerstört werden, obwohl keine Veranlassung besteht, diese Fahrnisse vom Abstellungsort zu entfernen." Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet sich in der Beschwerde ausschließlich gegen die Erteilung des Auftrages auf Entfernung der auf seinem Grundstück abgestellten Kraftfahrzeuge. Der auf § 32 AWG gestützte Entfernungsauftrag (Spruchteil II. des erstinstanzlichen Bescheides) bezieht sich nicht auf die im Spruchteil I.a) des erstinstanzlichen Bescheides als Abfall im Sinne des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 (NÖ AWG) festgestellten Kraftfahrzeuge (roter Bus der Marke Daihatsu 1000 und weißer Bus der Marke Suzuki ST 90V, je ohne Vignette). Weder der Beschwerdepunkt noch die Beschwerdegründe enthalten ein Vorbringen, aus dem erschlossen werden könnte, dass der Beschwerdeführer auch die auf § 16 NÖ AWG gestützte Feststellung der Abfalleigenschaft der vorgenannten Kraftfahrzeuge in Beschwerde ziehen wollte. Hinsichtlich der im Spruchteil I.a) des erstinstanzlichen Bescheides ausgesprochenen und von der belangten Behörde bestätigten Feststellung der Abfalleigenschaft der dort genannten beiden Kraftfahrzeuge erachtet sich der Beschwerdeführer somit nicht in seinen Rechten verletzt und entzieht sich daher diese Feststellung einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof.

Bezüglich der als gefährliche Abfälle im Sinne des § 4 AWG festgestellten Autowracks trägt der Beschwerdeführer vor, zur Beurteilung der ordnungsgemäßen Lagerung hätten die Behörden Messungen der unmittelbar bedrohten Umwelt (Boden oder Grundwasser) vornehmen müssen. Bei ordnungsgemäßer Durchführung solcher Messungen hätte sich ergeben, dass bisher weder gefährliche Betriebsflüssigkeit aus den Fahrzeugen entwichen noch Boden oder Grundwasser beeinträchtigt und kontaminiert worden seien. Selbst bei Austritt von Betriebsflüssigkeit wäre jedoch die Beeinflussung der Umwelt im Vergleich zu den Belastungen durch die in unmittelbarer Nachbarschaft befindliche gesetzwidrige Deponie verschwindend klein. Es fehle daher an den Grundlagen für die Beurteilung der Frage, ob die Erteilung des Behandlungsauftrages im öffentlichen Interesse gemäß § 1 Abs.3 AWG geboten ist. Messungen über den Umfang allfälliger Betriebsflüssigkeiten in den Fahrzeugen seien ebenfalls nicht vorgenommen worden, weshalb abschließend nicht beurteilt werden könne, ob "umweltrelevante Mengen" vorlägen.

Werden Problemstoffe nicht gemäß § 12 gelagert oder entsorgt, werden andere Abfälle - soweit für diese Abfälle Bestimmungen hinsichtlich Sammlung, Lagerung, Behandlung und Transport in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind - oder Altöle nicht gemäß den §§ 16 bis 18 entsorgt oder werden sie entgegen den §§ 19, 20 und §§ 28 bis 30 befördert, gelagert oder behandelt, oder ist die schadlose Behandlung der Abfälle oder Altöle und des durch sie verunreinigten Bodens zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 geboten, so hat nach § 32 Abs. 1 AWG die Bezirksverwaltungsbehörde die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr in Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

Nach § 17 Abs. 1 AWG ist das Ablagern von gefährlichen Abfällen außerhalb genehmigter Abfallbehandlungsanlagen unzulässig.

Nach § 2 Abs. 1 AWG sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen,

1. deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat, oder

2. deren Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten ist.

Nach § 2 Abs. 5 AWG hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mit Verordnung festzulegen, welche Abfälle zum Schutz der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) als gefährlich gelten.

Die auf Grund dieser Bestimmung ergangene Festsetzungsverordnung 1997, BGBl. II 1997/227, in der Fassung BGBl. II 1998/75, bezeichnet im § 3 Abs. 1 als gefährliche Abfälle jene Abfälle der ÖNORM S 2100 "Abfallkatalog", ausgegeben am 1. September 1997, welche in dem Verzeichnis gefährlicher Abfälle gemäß Anlage 1 enthalten sind.

Zu den danach als gefährliche Abfälle einzustufenden Abfällen gehören nach der Schlüsselnummer 35203 "Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (zB Starterbatterien, Bremsflüssigkeit, Motoröl)".

In einem ähnlich gelagerten Beschwerdefall, in welchem es ebenfalls um Autowracks ging, die auf unbefestigtem Boden gelagert worden sind, hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass in solchen Autowracks umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen enthalten sind, und es daher keiner detaillierten Untersuchung der Autowracks bedarf, um von einem derartigen Sachverhalt ausgehen zu können. Es ist Sache des Beschwerdeführers, präzise anzugeben, dass und aus welchen Gründen diese Annahme im Beschwerdefall nicht zutrifft (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 25. März 1999, Zl. 99/07/0002). Der Beschwerdeführer hat vor den Verwaltungsbehörden kein Vorbringen erstattet, welches diesen Anforderungen genügt. Vielmehr hat der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige in nachvollziehbarer Weise begründet ausgeführt, dass die vom Behandlungsauftrag betroffenen Gegenstände umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen, wie in der Schlüsselnummer 35203 der Anlage 1 der obgenannten Festsetzungsverordnung 1997 angeführt, enthalten. Für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (§ 1 Abs. 3 Z. 3 AWG) ist der tatsächliche Austritt von solchen gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen aus den Autowracks nicht erforderlich, vielmehr genügt die Möglichkeit eines Austritts (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1996, Zl. 95/07/0079). Ob durch andere Ablagerungen (z.B. durch illegale Deponien, wie in der Beschwerde behauptet) ebenfalls Gefahren für die Umwelt ausgehen, ist daher schon aus diesem Gesichtspunkt für die Erteilung eines Auftrages nach § 32 AWG ohne Bedeutung.

Es liegt also weder der behauptete Feststellungsmangel vor noch bedurfte es einer weiteren Ergänzung des Beweisverfahrens durch die belangte Behörde.

Der gemäß § 58 Abs. 3 AVG i.V.m. § 18 Abs. 4 leg. cit. erforderlichen Datierung eines Bescheides kommt - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - keine rechtliche Bedeutung zu, weil die Rechtswirkungen eines Bescheides erst durch seine Erlassung ausgelöst werden (siehe hiezu Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 7. Auflage, S 176, Rz 411, sowie die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, S 423 f zu § 18 AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Die Datumsangabe im angefochtenen Bescheid "Juli 1999" belastet diesen entgegen den Beschwerdeausführungen demnach nicht mit einer Rechtswidrigkeit.

Mit der Beschwerdebehauptung, der von der belangten Behörde beigezogene, bereits von der Unterbehörde als Gutachter herangezogene Amtssachverständige sei gemäß § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG befangen gewesen, weil er im Berufungsverfahren keine neuerliche Befundaufnahme an Ort und Stelle durchgeführt habe, vermag der Beschwerdeführer schon deshalb keinen Verfahrensmangel aufzuzeigen, weil gar nicht behauptet wird, dass die Durchführung einer neuerlichen Befundaufnahme an Ort und Stelle andere entscheidungserheblichen Ergebnisse erbracht hätte. Die Rechtsansicht, dass ein Sachverständiger, der an dem Beweisverfahren in einer unteren Instanz teilgenommen hat, in dieser Eigenschaft auch in höherer Instanz gehört werden darf (vgl. hiezu für viele das hg. Erkenntnis vom 1. Jänner 1955, SlgNF Nr. 3.625/A), wird auch vom Beschwerdeführer geteilt.

Der Beschwerdeführer meint schließlich, die Behörden hätten anstelle des Behandlungsauftrages nach § 32 AWG "gelindere Mittel" anwenden müssen. Das gleiche Ziel (Wahrung der öffentlichen Interessen an der Reinhaltung von Grund und Boden sowie Grundwasser) könne durch "die Auflage Ölwannen unterzustellen" erreicht werden.

Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass die Anordnung der Entfernung der als gefährliche Abfälle erkannten Autowracks im Beschwerdefall schon deshalb geboten ist, weil gemäß § 17 Abs. 1

2. Satz AWG gefährliche Abfälle nicht außerhalb von dafür genehmigten Anlagen abgelagert werden dürfen, und der Beschwerdeführer schon im Hinblick auf das von ihm im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden erstatte Vorbringen, er benötige die Autowracks als Ersatzteillager, zu erkennen gegeben hat, die Gegenstände nicht nur kurzfristig zu lagern, sondern derart langfristig abzulagern, dass die Annahme eines Ablagerns im Sinne der genannten Gesetzesstelle durch die belangte Behörde nicht als rechtswidrig zu erkennen ist.

Der angefochtene Bescheid erweist sich demnach frei von Rechtsirrtum. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 13. April 2000

Schlagworte

Befangenheit von SachverständigenSachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53)DatumIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999070155.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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