TE AsylGH Erkenntnis 2009/3/13 E13 402554-1/2008

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Veröffentlicht am 13.03.2009
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
AsylGHG §23
B-VG Art18
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

E13 402.554-1/2008-9E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Friedrich KINZLBAUER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. SOVKA über die Beschwerde der A.B., StA. Aserbaidschan, vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory und Schellhorn OEG, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2008, FZ. 07 04.419-BAS, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2008/4, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins 2008/4, als unbegründet abgewiesen.

B E S C H L U S S

Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe vom 28.11.2008 wird gem. Art. 18 B-VG iVm § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe vom 28.11.2008 wird gem. Artikel 18, B-VG in Verbindung mit Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend BF), eine Staatsangehörige Aserbaidschans stellte am 11.05.2007 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde sie erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen.römisch eins. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend BF), eine Staatsangehörige Aserbaidschans stellte am 11.05.2007 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde sie erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen.

Als Begründung für das Verlassen ihres Herkunftsstaates brachte sie zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass ihr Mann Direktor von drei Banken gewesen sei. Nachdem die Banken zugesperrt worden seien, sei er der Geldunterschlagung beschuldigt worden. 1993 sei er verhaftet worden und am 00.00.1993 im Gefängnis verstorben. Im Sommer 1994 sei ihre Tochter und ihr ältester Sohn von unbekannten Männern entführt worden, wobei ihre Tochter von den Männern vor den Augen ihres Bruders vergewaltigt worden sei. Die Entführung hätte der Kenntniserlangung des unterschlagenen und verschwundenen Geldes dienen sollen. Nach einigen Monaten seien ihre Kinder wieder frei gelassen worden um das Versteck des Geldes herauszufinden. Zu dieser Zeit habe sie sich sechs Monate in einer Einrichtung für psychisch Kranke in der geschlossenen Abteilung befunden. Sie sei auch dort von den Männern gefunden worden, weshalb sie gegen den ärztlichen Rat um ihre Entlassung gebeten habe. Nachdem sich der ältere Sohn nicht mehr bei den Entführern gemeldet habe, sei im Dezember 1994 ihr jüngerer Sohn - der zu der Zeit bei ihrer Mutter gelebt habe - entführt worden. Ihr ältester Sohn habe dann seinen Bruder - sie wisse nicht wie - frei bekommen. 1997 habe sie ihr ältester Sohn besucht, um nach ihr zu sehen. Zwei Tage danach sei die Polizei gekommen und habe nach ihrem Sohn gefragt. Anschließend sei in zwei Gebäuden eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden. Um den Aufenthaltsort ihres Sohnes herauszufinden, sei sie geschlagen und mit einer Nylonschnur am Hals gewürgt worden. Die Nachbarn hätten ihre Schreie gehört und seien ihr zu Hilfe geeilt. Die Wunde am Hals sei im Krankenhaus genäht worden. Anstatt ihr zu helfen, habe ihr die Polizei lediglich den Rat gegeben, zu tun was die Organisation verlange. Sie wisse zwar nichts über diese Leute, aber der Anführer sei ein früherer Staatsanwalt. Die Männer seien auch bei ihr zu Hause gewesen und hätten sie bedroht. Von 1993 bis zu ihrer Flucht habe sie sich an verschiedenen Orten aufgehalten. Sie sei 2005 auch einen Monat lang in Istanbul gewesen. Sie sei überwacht worden und weil sie immer wieder gefunden worden sei, habe sie ihren Aufenthalt ständig gewechselt. Im Juni oder Juli 2005 habe sie einen tschetschenischen Staatsangehörigen geheiratet, der mittlerweile in sein Heimatland zurückgekehrt sei. Weil sie auch dort gefunden worden wäre und in Tschetschenien Anarchie herrsche, sei sie nicht mit gegangen. Auf Vorhalt hat sie wiederum angegeben, wenn sie ihr Mann öfters gefragt hätte, wäre sie wahrscheinlich mitgegangen. Ca. vier oder fünf Monate vor ihrer Ausreise sei sie einen Monat im Krankenhaus gewesen. Einer Erhebung in ihrem Heimatland stimmte sie zu um diese wenig später zu verweigern.

Mit Schreiben vom 15.10.2007 übermittelte die Caritas im Auftrag der BF einen Bericht des LKH, Abteilung Psychiatrie und Psychotherapie vom 00.00.2007, in dem eine rezid. depressive Episode, ggw. schwer F 33.2, Z.n.2x SMV (1994, 2006) wegen dem Tod des Gatten 1993, eine Hypercholesterinämie, HbA1c 6,4 %, Struma nodosa, Lobus pyramidalis - manifest hypothyreote Funktion, Immunthyreopathie und eine Chron. Lumbag diagnostiziert wurde; sowie einen Einweisungsschein zur stationären Aufnahme in das KH vom 00.00.2007 und einen Kurzbrief von Dr. L. [(Datum nicht leserlich), (AS 61 ff)].

Mit Aktenvermerk des BAA vom 20.11.2007 wurde das Asylverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG, weil gemäß Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Aufenthaltsort der Asylwerberin wegen Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht (§ 15 leg.cit.) weder bekannt oder sonst leicht feststellbar war (AS 73) eingestellt.Mit Aktenvermerk des BAA vom 20.11.2007 wurde das Asylverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG, weil gemäß Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. der Aufenthaltsort der Asylwerberin wegen Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht (Paragraph 15, leg.cit.) weder bekannt oder sonst leicht feststellbar war (AS 73) eingestellt.

Mit Aktenvermerk des BAA vom 20.11.2007 wurde ein Festnahmeauftrag erlassen, weil sich die Asylwerberin dem Verfahren entzogen hat (AS 75).

Mit Aktenvermerk des BAA vom 1.11.2007 wurde gemäß § 26 Abs. 1 AsylG ein Festnahmeauftrag bis zum 20.11.2009 erlassen, weil sich die Asylwerberin dem Verfahren entzogen hat (AS 77).Mit Aktenvermerk des BAA vom 1.11.2007 wurde gemäß Paragraph 26, Absatz eins, AsylG ein Festnahmeauftrag bis zum 20.11.2009 erlassen, weil sich die Asylwerberin dem Verfahren entzogen hat (AS 77).

Am 14.1.2008 wurde der Festnahmeauftrag gemäß § 26 Abs. 3 AsylG widerrufen (AS 105).Am 14.1.2008 wurde der Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 26, Absatz 3, AsylG widerrufen (AS 105).

Mit Schreiben vom 14.1.2008 übermittelte die Caritas einen Fortsetzungsantrag für das Asylverfahren der BF. Ihre Abwesenheit begründete sie mit einem Besuch einer Freundin in Linz. Aufgrund gesundheitlicher Probleme sei sie länger als drei Tage abwesend gewesen und sei deswegen aus der Grundversorgung des Landes Salzburg entlassen worden (AS 111, 113).

Mit Schreiben vom 14.1.2008, eingelangt beim BAA am 22.1.2008 übermittelte die Caritas einen Arztbrief des Krankenhaus, erstellt am 00.00.2008 in dem ein stationärer Aufenthalt vom 00.00.2007 bis 00.00.2008, sowie dass die BF nach zwei gut verlaufenden Beurlaubungen vom 21.12. bis 23.12. und 30.12. bis 6.1.2008 in deutlich gebesserten Zustand entlassen worden ist, bescheinigt wird (AS. 117, 119).

Am 18.3.2008 stellte das BAA eine Anfrage an die Staatendokumentation, Grundsatz und Dublinabteilung in der im Wesentlichen um Recherchen über den verstorbenen Ehegatten der BF, über XY sowie über den wirtschaftlichen Zerfall der Banken in Baku und deren Direktoren ersucht wird (AS 115). Mit Schreiben vom 9.4.2008 teilte die Staatendokumentation, Grundsatz und Dublinabteilung mit, dass ein XX (Name des Ehemannes der BF) als Mitglied des Parteiausschusses der YAP und Vorsitzender der Exekutive von X1 tituliert wird. Der derzeitige Justizminister "F. MAMMADOV sei zwischen 1977 und 1979 für die Staatsanwaltschaft in Baku tätig gewesen. Ein XZ sei ein ehemalige Mitarbeiter der Kriminalpolizei des aserbaidschanischen Innenministeriums gewesen und sei im März 2005 festgenommen und in weiterer Folge zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Zu den Banken wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass von 250 kleinen und schlecht kapitalisierten Banken diese auf 50 reduziert worden seien, aber im Gegenzug Niederlassungen von internationalen Großbanken eröffnet worden seien (AS 161 - 183).Am 18.3.2008 stellte das BAA eine Anfrage an die Staatendokumentation, Grundsatz und Dublinabteilung in der im Wesentlichen um Recherchen über den verstorbenen Ehegatten der BF, über XY sowie über den wirtschaftlichen Zerfall der Banken in Baku und deren Direktoren ersucht wird (AS 115). Mit Schreiben vom 9.4.2008 teilte die Staatendokumentation, Grundsatz und Dublinabteilung mit, dass ein römisch zwanzig (Name des Ehemannes der BF) als Mitglied des Parteiausschusses der YAP und Vorsitzender der Exekutive von X1 tituliert wird. Der derzeitige Justizminister "F. MAMMADOV sei zwischen 1977 und 1979 für die Staatsanwaltschaft in Baku tätig gewesen. Ein XZ sei ein ehemalige Mitarbeiter der Kriminalpolizei des aserbaidschanischen Innenministeriums gewesen und sei im März 2005 festgenommen und in weiterer Folge zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Zu den Banken wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass von 250 kleinen und schlecht kapitalisierten Banken diese auf 50 reduziert worden seien, aber im Gegenzug Niederlassungen von internationalen Großbanken eröffnet worden seien (AS 161 - 183).

Mit Schreiben vom 11.6.2008 übermittelte eine Apotheke den Namen des Herstellers und den Wirkstoff für die vom Krankenhaus verschriebenen Medikamente für die BF (AS 193). Am 11.6.2008 ersuchte das BAA die Grundsatz- und Dublinabteilung, Staatendokumentation unter Bekanntgabe des Medikamentennamens, des Wirkstoffes und des Herstellers um Recherche, ob diese in Aserbaidschan erhältlich seien und gegebenenfalls, wie hoch die Kosten dafür seien (AS 197 ff). Mit Schreiben vom 7.8.2008 teilte die Grundsatz- und Dublinabteilung, Staatendokumentation die Kosten der Medikamente sowie deren Bezug auf dem freien Markt mit und verwies darauf, dass Medikamente individuell von den jeweiligen Firmen importiert werden würden (AS 217 ff).

Mit Schreiben vom 9.9.2008 wurden der BF die Recherchen zu XX, XY, den Bankenschließungen sowie Länderfeststellungen zur Situation in Aserbaidschan übermittelt und aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen (AS 243 ff).Mit Schreiben vom 9.9.2008 wurden der BF die Recherchen zu römisch zwanzig, XY, den Bankenschließungen sowie Länderfeststellungen zur Situation in Aserbaidschan übermittelt und aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen (AS 243 ff).

Mit Schreiben vom 23.9.2008 erstattete die Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory § Schellhorn OEG eine Vollmachtsanzeige, sowie eine Stellungnahme und ersuchte gleichzeitig um Fristerstreckung. In der Stellungnahme wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF aufgrund ihrer psychischen und geistigen Lage bei der Einvernahme den Zeitraum, in dem ihr Mann ein einem Ministerium beschäftigt gewesen sei, verwechselt habe. Er habe diese Funktion nicht wie ursprünglich vorgebracht im Zeitraum 1984 - 1989 sondern von 1975/1976 inne gehabt. Weiters wurden die Beschäftigungsverhältnisse unter Außerachtlassung des Zeitraumes des verstorbenen Ehemannes der BF angeführt. Die BF leide seit Jahren an einer psychischen Krankheit, weshalb eine Verhandlungsfähigkeit und verwaltungsrechtliche Handlungsfähigkeit angezweifelt werde und deshalb die Durchführung einer psychiatrischen Untersuchung beantragt werde. Für die Abklärung der Verhandlungsfähigkeit und der Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts in Einzelgesprächen sowie die Zusammenfassung des Vorbringens in einem Schriftsatz wurde eine vierwöchige Frist beantragt, da der Vertreter viele Vertretungstermine wahrzunehmen habe, weshalb es zu der späten Vollmachtsbegründung und späten Informationsaufnahme gekommen sei (AS 267).Mit Schreiben vom 23.9.2008 erstattete die Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory Paragraph Schellhorn OEG eine Vollmachtsanzeige, sowie eine Stellungnahme und ersuchte gleichzeitig um Fristerstreckung. In der Stellungnahme wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF aufgrund ihrer psychischen und geistigen Lage bei der Einvernahme den Zeitraum, in dem ihr Mann ein einem Ministerium beschäftigt gewesen sei, verwechselt habe. Er habe diese Funktion nicht wie ursprünglich vorgebracht im Zeitraum 1984 - 1989 sondern von 1975 aus 1976, inne gehabt. Weiters wurden die Beschäftigungsverhältnisse unter Außerachtlassung des Zeitraumes des verstorbenen Ehemannes der BF angeführt. Die BF leide seit Jahren an einer psychischen Krankheit, weshalb eine Verhandlungsfähigkeit und verwaltungsrechtliche Handlungsfähigkeit angezweifelt werde und deshalb die Durchführung einer psychiatrischen Untersuchung beantragt werde. Für die Abklärung der Verhandlungsfähigkeit und der Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts in Einzelgesprächen sowie die Zusammenfassung des Vorbringens in einem Schriftsatz wurde eine vierwöchige Frist beantragt, da der Vertreter viele Vertretungstermine wahrzunehmen habe, weshalb es zu der späten Vollmachtsbegründung und späten Informationsaufnahme gekommen sei (AS 267).

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom BAA gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt.Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt.

Begründend führt die Erstbehörde aus, dass dem Vorbringen der BF keine Verfolgung im Sinne der GFK immanent sei, weshalb eine Beurteilung über die Glaubhaftmachung der nicht nachvollziehbaren und unschlüssigen Angaben dahingestellt bleiben könne. Auch bei hypothetischer Wahrunterstellung einer Verflechtung der Mafia mit staatlichen Behörden sei aufgrund der Länderfeststellungen und der Verurteilung des XY keine politische Komponente im Vorbringen zu erblicken. Zudem sei bei Wahrunterstellung der Fluchtgrund obsolet geworden, da sich der vermeintliche Verfolger und seine Mitstreiter in Haft befinden würden. Glaubhaft und nachvollziehbar sei die Suche nach ihren Kindern in Europa. Den Anträgen ihres Vertreters sei aufgrund der detaillierten und genauen Angaben der BF - ob glaubwürdig oder nicht - nicht statt zu geben gewesen. Der ins Treffen geführte psychische Zustand für die widersprüchlichen Zeitangaben bezüglich der Tätigkeit ihres verstorbenen Ehemannes in einem Ministerium sei für die Plausibilität des Widerspruches nicht geeignet, da ihr dieser Widerspruch bei der Rückübersetzung des Dolmetschers auffallen hätte müssen. Mangels asylrelevantem Bezug zu ihrem Vorbringen seien die geschäftlichen Beziehungen ihres verstorbenen Gatten nicht maßgeblich, zudem seien diese nur vom Vertreter der BF vorgebracht worden. Der beantragten Einräumung einer vierwöchigen Frist sei nicht statt zu geben gewesen, weil sich aus dem gesamten Akteninhalt keine Hinweise für den Bedarf einer Sachwalterschaft ergeben hätten. Die Einvernahmen seien von einer weiblichen Referentin und einer weiblichen Dolmetscherin sensibel durchgeführt worden und es sei der BF freigestanden, jederzeit eine Pause zu beantragen, was ungenützt geblieben sei. Auch hätte die Möglichkeit einer Terminverschiebung bestanden, welche ebenfalls nicht beantragt worden sei. Aus den Merk- und Informationsblättern sei die Möglichkeit einer Beiziehung eines Rechtsvertreters angeführt. Dass sie ihren nunmehrigen Rechtsvertreter erst am Ende der Stellungnahmefrist kontaktiert habe, sei der BF und nicht der Behörde anzulasten. In der Stellungnahme des Parteienvertreters sei weder den Ermittlungsergebnissen noch den zu Gehör gebrachten Länderfeststellungen entgegen getreten worden.

Rechtlich wurde ausgeführt, dass die Angst vor privaten Verfolgern und die Suche nach ihren Kindern nicht unter die GFK zu subsumieren seien. Zudem sei XY zu einer lebenslänglichen Haftstrafe verurteilt worden, weshalb sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung befürchten müsse.

Zu Spruchpunkt II wurde unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR zu ihren psychischen Problemen rechtlich ausgeführt, dass sie bisher in der Lage gewesen sei, ein einigermaßen normales Leben zu führen, weshalb jedenfalls die Schwelle des Art. 3 EMRK nicht erreicht werde. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich, dass in Armenien prinzipiell alle spezialisierten medizinischen Bereiche abgedeckt seien und sie bei einer Rückkehr eine entsprechende medizinische Versorgung in adäquater Form erhalten könne. Die Verhaftung XY zeige die gezielte Vorgehensweise des Staates gegen illegale Machenschaften. Die BF verfüge über eine abgeschlossene Schulbildung und sei beruflich tätig gewesen. Sie besitze nach wie vor ein Haus in Aserbaidschan und es sei nicht davon auszugehen, dass die BF als gebildete, arbeitsfähige Frau nach ihrer Rückkehr in ihren Heimatstaat in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde. Auch aus den Länderberichten gehe nichts derartiges hervor.Zu Spruchpunkt römisch zwei wurde unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR zu ihren psychischen Problemen rechtlich ausgeführt, dass sie bisher in der Lage gewesen sei, ein einigermaßen normales Leben zu führen, weshalb jedenfalls die Schwelle des Artikel 3, EMRK nicht erreicht werde. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich, dass in Armenien prinzipiell alle spezialisierten medizinischen Bereiche abgedeckt seien und sie bei einer Rückkehr eine entsprechende medizinische Versorgung in adäquater Form erhalten könne. Die Verhaftung XY zeige die gezielte Vorgehensweise des Staates gegen illegale Machenschaften. Die BF verfüge über eine abgeschlossene Schulbildung und sei beruflich tätig gewesen. Sie besitze nach wie vor ein Haus in Aserbaidschan und es sei nicht davon auszugehen, dass die BF als gebildete, arbeitsfähige Frau nach ihrer Rückkehr in ihren Heimatstaat in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde. Auch aus den Länderberichten gehe nichts derartiges hervor.

Zu Spruchpunkt III führte das BAA aus, dass die BF weder soziale Bezugspunkte noch Familienanschluss in Österreich habe, weshalb die Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.Zu Spruchpunkt römisch drei führte das BAA aus, dass die BF weder soziale Bezugspunkte noch Familienanschluss in Österreich habe, weshalb die Ausweisung keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 5.11.2008 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen der vorgebrachte Sachverhalt wiederholt und vorgebracht, dass die BF ihren Vertreter nicht mehr kontaktiert habe. Möglicherweise befinde sich die BF in einer akuten psychischen Krise, weshalb die Erhebung des konkreten Gesundheitszustandes und der Aufenthaltsort der BF beantragt werde. Ebenso werde Verfahrenshilfe beantragt. Zur Klärung des konkreten Gesundheitszustandes der BF, aber auch zur Abklärung, ob ein Zusammenhang zwischen der Depression der BF und den vor ihr berichteten Verfolgungshandlungen besteht, hätte das BAA dem Beweisantrag - ein medizinisches Gutachten einzuholen - nachkommen müssen. Das BAA habe bezüglich des Wahrheitsgehaltes des Vorbringens der BF keine beweiswürdigenden Überlegungen angestellt, sondern ihr Vorbringen der rechtlichen Beurteilung unterzogen. Bei Wahrunterstellung des Vorbringens komme im gegenständlichen Fall der Auffangtatbestand der sozialen Gruppe wegen "Sippenhaftung" zum Tragen. Die Feststellungen zur allgemeinen Lage in Aserbaidschan zeigen eine korrumpierte, ineffiziente, von der Verwaltung abhängige Justiz durch einen Sicherheitsapparat, der zu Misshandlungen, Übergriffen und Folteraktionen neige, sowie durch eine schlechte Menschenrechtslage und eine defakto-Präsidialdiktatur geprägt sei. In der Stellungnahme vom 7.8.2008 habe die BF klar gestellt, dass ihr bei der Angabe des Zeitraumes, in welchem ihr erster Mann ein Amt in einem Ministerium innegehabt habe, ein Fehler unterlaufen sei, weshalb die Erstbehörde zu einer Ergänzung der Erhebungen verpflichtet gewesen sei. Die Länderfeststellungen würden einer Gewährleistung der gebotenen psychiatrischen Behandlung bei der Rückkehr der BF in ihren Heimatstaat widersprechen. Ohne weitere Ermittlungen könne nicht festgestellt werden, ob eine Rückführung der BF nach Aserbaidschan diese einer Situation aussetzen, in welcher ihre elementarsten Versorgungsbedürfnisse nicht einmal notdürftig abgedeckt werden könnten und daher auch ihre psychische und physische Gesundheit sowie ihre menschliche Existenz konkret gefährdet wäre.

Das Bezirksgericht teilte mit Schreiben vom 6.11.2008, die mit 4.11.2008 rechtskräftige Verurteilung der BF wegen §§ 15 Abs. 1, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen a EUR 2,--, sohin insgesamt EUR 120,--, im Nichteinbringungsfall 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, mit (ho. OZ 3).Das Bezirksgericht teilte mit Schreiben vom 6.11.2008, die mit 4.11.2008 rechtskräftige Verurteilung der BF wegen Paragraphen 15, Absatz eins, 127, StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen a EUR 2,--, sohin insgesamt EUR 120,--, im Nichteinbringungsfall 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, mit (ho. OZ 3).

Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges bzw. des Vorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.

Mangels Vorlage von Identitätsdokumenten erachtete das Bundesasylamt die Identität der Beschwerdeführerin als nicht erwiesen. Dass die BF wegen einer rezid. depressiven Störung 1994 in Aserbaidschan in Behandlung gewesen sei, sei glaubhaft. Eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention habe nicht festgestellt werden können. Ebenso wenig habe durch die Ausweisung ein Eingriff in das Familienleben festgestellt werden können.

Das Bundesasylamt erachtete ihre fluchtkausalen Angaben als nicht gerade nachvollziehbar und schlüssig. Zum einen weil die 12jährige Bedrohung durch die Mafia ohne Konsequenzen geblieben sei und zum anderen habe die BF widersprüchlich vorgebracht, dass ihr Gatte "sicher" kein Geld veruntreut habe um dann später vorzubringen, dass es "möglicherweise" doch zu einer Veruntreuung gekommen sei. Einerseits wäre ihr Gatte verurteilt worden, anderseits hätte noch keine Verhandlung statt gefunden und der Gatte der BF habe sich in U-Haft befunden. Auch sei der BF problemlos 2003 ein Reisepass ausgestellt worden.

Aber auch bei Wahrunterstellung des Vorbringens handle es sich um eine Verfolgung durch private Personen, weshalb ihr Vorbringen nicht unter die GFK subsumierbar sei. Die Verurteilung des XY zeige, dass der Staat schutzfähig und gewillt sei gegen die Mafia vorzugehen. Auch sei durch dessen Verurteilung ihr vermeintlicher Fluchtgrund als obsolet anzusehen. Letztendlich legte das BAA das Vorbringen der BF ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde.

Die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung ist im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Rahmen der freien Beweiswürdigung in sich schlüssig und stimmig

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das ausreisekausale Vorbringen mangels GFK relevanten Gründen gleich der rechtlichen Beurteilung unterzieht. Auch der Asylgerichtshof kann im Vorbringen der BF keine unter die GFK subsumierbaren Gründe erblicken. Wie die nachfolgenden Erwägungen des AsylGH zeigen, ist auch das Vorbringen einer Verfolgung nicht glaubwürdig.

Der rechtsfreundliche Vertreter der BF rügt in seiner Beschwerde unter Verweisung auf die Judikatur des VwGH, dass das BAA die zentralen Tatsachen- und Beweiswürdigungsfragen - bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen müssen - offen gelassen habe und der BF somit eine gesamte Entscheidungsinstanz genommen worden sei. Dazu ist auszuführen, dass das BAA die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat (AS 379 ff). Sie hat lediglich das Vorbringen der BF hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Vorbringens keiner Beweiswürdigung unterzogen, woraus keine mangelhafte Beweiswürdigung abgeleitet werden kann. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der BF ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aufgekommen wären. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen der BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.

Ergänzend werden noch folgende weitere Erwägungen angestellt, welche eindeutig gegen die Glaubwürdigkeit - wie dies bereits das BAA in ihren Ausführungen auf Seite 45 des Bescheides anklingen hat lassen - des Vorbringens der BF sprechen:

Zentrales Vorbringen der BF im Asylverfahren ist die seit 1993 andauernde Verfolgung von privaten Personen, weil ihr Mann Geld unterschlagen hat. Deswegen sind auch ihre Kinder verfolgt worden und haben diese ihr Heimatland schon seit längerer Zeit verlassen, weshalb sie auch keinen Kontakt mehr zu ihnen habe.

Im Vorbringen der BF sind mannigfaltige Widersprüchlichkeiten aufgetreten. Die BF hat vorgebracht, dass ihre Tochter 1994 (AS 133) entführt worden und als siebzehnjährige vergewaltigt worden sei (AS 43). Nun ist aber die Tochter am 00.00.00 (AS 19) geboren und war zu dem Zeitpunkt der "angeblichen" Entführung rechnerisch 24 Jahre alt. Ebenso verhält es sich mit ihrem Sohn "T.", welcher am 00.00.00 (AS 19) geboren wurde und zum Zeitpunkt der Entführung - die im Dezember 1994 statt gefunden hat (AS 133) - 14 Jahre alt gewesen ist. Die Altersangaben sind mit dem Zeitpunkt der Entführung rechnerisch nicht in Einklang zu bringen, weshalb die Glaubwürdigkeit versagt werden muss.

Für den AsylGH ist es augenscheinlich, dass die BF im Verlaufe des Asylverfahrens ihr Vorbringen kontinuierlich steigerte. Hier wird bereits auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Vorbringen insbesondere dann nicht als glaubwürdig anzusehen, wenn dieses im Laufe des Instanzenzuges gesteigert wird (VwGH v. 7.12.1988, 88/01/0276,0284, VwGH v. 2.2.1994, 93/01/1035 auch VwGH vom 10.10.1996, ZI 96/20/0361; vgl. auch VwGH vom 17.6.1993, ZI 92/01/0776, vom 30.6.1994, ZI 93/01/1138, oder vom 19.5.1994, ZI 94/19/0049). Aufgrund der gleichen Interessenslage muss dies auch bei Vorbringenssteigerung innerhalb derselben Instanz oder zwischen Vorbringen vor verschiedenen Behörden gelten. Es ist im gegenständlichen Fall daher jedenfalls jener Teil des Vorbringens, welcher von der genannten Steigerung umfasst und nicht während des gesamten Vorbringens im Wesentlichen inhaltlich gleich vorgebracht wurde, hiervon betroffen.Für den AsylGH ist es augenscheinlich, dass die BF im Verlaufe des Asylverfahrens ihr Vorbringen kontinuierlich steigerte. Hier wird bereits auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Vorbringen insbesondere dann nicht als glaubwürdig anzusehen, wenn dieses im Laufe des Instanzenzuges gesteigert wird (VwGH v. 7.12.1988, 88/01/0276,0284, VwGH v. 2.2.1994, 93/01/1035 auch VwGH vom 10.10.1996, ZI 96/20/0361; vergleiche auch VwGH vom 17.6.1993, ZI 92/01/0776, vom 30.6.1994, ZI 93/01/1138, oder vom 19.5.1994, ZI 94/19/0049). Aufgrund der gleichen Interessenslage muss dies auch bei Vorbringenssteigerung innerhalb derselben Instanz oder zwischen Vorbringen vor verschiedenen Behörden gelten. Es ist im gegenständlichen Fall daher jedenfalls jener Teil des Vorbringens, welcher von der genannten Steigerung umfasst und nicht während des gesamten Vorbringens im Wesentlichen inhaltlich gleich vorgebracht wurde, hiervon betroffen.

In ihrer ersten Einvernahme am 21.05.2007 hat die BF vorgebracht, gegen ihren Mann sei deshalb ein Strafverfahren eingeleitet worden, weil ihm die Schließung von drei Banken zur Last gelegt worden ist (AS 43). In ihrer zweiten Einvernahme steigert die BF ihr Vorbringen, dass er Geld unterschlagen habe und deshalb eingesperrt worden war. Hinsichtlich der Geldunterschlagung finden sich dann wiederum Ungereimtheiten. Wie das BAA richtigerweise erkannt hat, hat die BF zuerst eine Geldunterschlagung durch ihren Gatten explizit verneint "Er hatte nichts veruntreut und wurde verurteilt" (AS 137) um dann wiederum diese Möglichkeit doch nicht auszuschließen "Vielleicht, ich weiß es nicht" (AS 139). Obwohl die BF einerseits mit Sicherheit eine Geldunterschlagung verneinte, dann aber die Möglichkeit, dass es doch dazu gekommen sei nicht ausgeschlossen hat, hat sie danach ihr Vorbringen gesteigert, indem weitere drei Personen an der Geldunterschlagung beteiligt gewesen sein sollen "die drei anderen vom Team sind mit dem Geld geflüchtet, der eine nach Dubai und der andere Mann vermutlich nach Miami" (AS 137).

Weitere Steigerungen und Widersprüchlichkeiten finden sich im Vorbringen betreffend ihren ältesten Sohn. So wohnte dieser nicht zu Hause sondern bei einem Freund (AS 45). Dann wiederum sei er gar nicht in Aserbaidschan gewesen (AS 133). Nicht nachvollziehbar und unplausibel ist in diesem Zusammenhang, wenn ihr ältester Sohn der seinen Bruder mit Gewalt befreit hat, das Geld, weswegen er von den Entführern frei gelassen worden ist nicht gefunden hat, zu ihr zurückkehrt, nur um sie zu besuchen und sich nach ihrem Befinden zu erkunden (AS 135), obwohl er davon ausgehen musste, dass die Verfolger nach wie vor hinter ihm her sind. Es hätte ungefährlichere, einfachere, ja auch günstigere - er ist mittels Flugzeug nach Aserbaidschan eingereist (siehe unten) - Möglichkeiten gegeben, z.B. mittels Telefon oder mittels Brief mit seiner Mutter in Kontakt zu treten. In diesem Zusammenhang ist auch noch darauf hinzuweisen, dass die BF vorgebracht hatte, keinen fixen Aufenthaltsort gehabt zu haben und gerade als sie der Sohn besuchen kommt, trotzdem er nie in Verbindung zu ihr gestanden hat (AS 133), sie zu Hause angetroffen hat.

Die BF hat in ihrer ersten Einvernahme vorgebracht, dass, nachdem sie ihr Sohn 1997 besucht habe, sie nach ihrem Sohn gefragt und auf den Kopf geschlagen worden sei (AS 45). In der zweiten Einvernahme brachte sie vor, dass sie die Polizei besucht und nach ihrem Sohn gefragt habe (AS 135). Dabei hätte diese die Wohnung und das Haus in Baku durchsucht. Aufgrund einer ihnen zugekommen Passagierliste hätten sie gewusst, dass ihr Sohn in Baku sei. Sie sei dabei auf den Kopf geschlagen und mit einer Nylonschnur am Hals gewürgt worden. Ihre Nachbarn seien ihr dann zu Hilfe geeilt und die Männer seien sofort weg gewesen (135). Dazu ist anzumerken, dass es nicht nachvollziehbar und in höchstem Maß unglaubwürdig ist, dass sich die Polizei bei einer Amtshandlung genötigt sieht, durch zu Hilfe eilende Nachbarn zu verschwinden. Nicht nachvollziehbar ist, dass der Polizei Passagierlisten zugekommen sind, zumal die BF zu keiner Zeit erwähnt hat, dass ihr Sohn polizeilich gesucht wird und somit auch kein Grund bestand, dass die Polizei plötzlich vier Jahre nach dem Tod ihres Mannes anhand ihr zugekommener Passagierlisten nach ihrem Sohn sucht.

In ihrem weiteren Vorbringen dreht sie plötzlich die Identität und Rolle der Verfolger um, indem es doch nicht die Polizei gewesen ist, sondern die Leute die für die Polizei gearbeitet haben (AS 141). Dieses Vorbringen steht wiederum in krassem Widerspruch zu ihren Ausführungen, indem es immer die Mafia gewesen ist, die sie verfolgt haben.

Die BF hat 2006 einen tschetschenischen Staatsangehörigen geheiratet der sie auch nach Tschetschenien mitnehmen wollte. Doch sie habe sich gedacht "was solle ich in Tschetschenien machen" (AS 47). Auf Vorhalt, dass sie sich in Tschetschenien an die öffentlichen Sicherheitsorgane wenden hätte können, da diese nichts mit der aserbaidschanischen Mafia zu tun haben, erwiderte die BF, dass es in Tschetschenien keine Gesetze gebe, sondern nur Anarchie herrsche. Auf Vorhalt, dass es dann unverständlich sei, dass ihr nunmehriger Gatte nach Tschetschenien zurückgekehrt sei und sie dort sicher gewesen wäre, entgegnete sie, dass sie nur einmal gefragt worden sei. Wäre sie öfters gefragt worden, dann wäre sie wahrscheinlich auch mitgegangen (AS 141). Dieser Widerspruch ist umso unverständlicher, da die BF nur geheiratet habe, weil sie einen männlichen Schutz brauchte (AS 139). Auch der Umstand dass sie nicht mit ihrem zweiten Mann nach Tschetschenien gegangen ist, sondern den viel weiteren und kostenintensiveren Weg allein nach Europa auf sich genommen hat, wo sie niemanden kennt, die Sprache nicht beherrscht und auf sich allein gestellt ist, ist nicht nachvollziehbar.

Das Vorbringen der BF ist aber auch in anderer Hinsicht unplausibel. So wurde ihr, trotzdem ihr Familienname unter "Kontrolle gestanden hat" 2003 ein neuer Reisepass ausgestellt, mit dem sie 2005 nach Istanbul gefahren ist und sich dort einen Monat aufgehalten hat, bevor sie wieder nach Aserbaidschan zurückgekehrt ist (AS 43). Unter der Prämisse, dass die BF von Mafia Angehörigen verfolgt wurde, ist es nicht nachvollziehbar, dass sie wieder nach Aserbaidschan zurückgekommen ist. Somit ist auch ihrer Entgegnung auf den Vorhalt seitens des BAA, warum sie Aserbaidschan nicht früher verlasse habe, "Ich habe keinen Weg gefunden Aserbaidschan zu verlassen" (AS 143), die Plausibilität abzusprechen. Die BF hat sich einen Monat in der Türkei aufgehalten und es wäre ihr dort offen gestanden, sich ein Visum zu besorgen. Dass sie das getan hat, aber keines bekommen hat, hat sie zu keiner Zeit vorgebracht. Zudem ist davon auszugehen, dass sich ein Mensch, der verfolgt wird, in dem ersten Land in dem er sich befindet um Asyl ansucht, zumal dort auch ihr Onkel lebt und sie nicht allein - so wie in Österreich - in einem für sie fremden Land gewesen wäre. Dass ihr Onkel gefunden und bedroht worden ist und sie deswegen, von einer Asylantragstellung in der Türkei Abstand genommen hat, ist nicht plausibel, zumal die BF angegeben hat, dass jeder Schritt von ihr überwacht worden sei (AS 139) und ihre Verfolger immer gewusst hätten, wo sie sich befindet, somit wäre die Bedrohung ihres Onkels gar nicht nötig gewesen.

Die BF hat auch hinsichtlich der Anzeigeerstattung divergierende Angaben gemacht. Während sie in der ersten Einvernahme von einer Anzeigeerstattung "Wenn ich mich an die Polizei gewandt hätte, was hätten die schon machen können" Abstand genommen hat (AS 47), hat sie in der zweiten Einvernahme von einer Anzeigeerstattung bei der Polizei gesprochen "Ich war einmal bei der Polizei und wollte Anzeige erstatten" (AS 137), um dann wiederum die Vernetzung der Polizei mit der Mafia für die unterlassene Hilfeleistung ins Treffen zu führen "Die Mafia ist mit den staatlichen Stellen vernetzt. Sonst hätte mir die Polizei vor meinen Verfolgern geholfen" (AS 139).

Unplausibel ist es auch, wenn die BF durch einen Vertrauensanwalt des BAA Erhebungen über ihr Vorbringen durch Ausflüchte "......weil ich sonst in Österreich ermordet werde....." verweigert. Die BF hat sich mit einem Monat Unterbrechung wo sie in der Türkei gewesen ist, in Aserbaidschan aufgehalten. Wenn der Mafia an ihrem Tod gelegen wäre, hätte diese 12 Jahre Zeit gehabt, ihr Vorhaben in Aserbaidschan in die Tat umzusetzen, anstatt sich einer kostenintensiven Suche nach der BF in Österreich auszusetzen. Vielmehr ist in dieser Ablehnung eine Verschleierung ihrer Unwahrheiten zu erblicken wie auch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation an das BAA über den verstorbenen Ehemann gezeigt hat.

Die BF hat in der letzten Einvernahme vorgebracht, dass im Dezember 2006 das letzte Mal versucht worden wäre, sie zu entführen (AS 45). Auch dieses Vorbringen ist nicht nachvollziehbar, weil aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation hervorgeht, dass der XY im März 2005 verhaftet worden ist (AS 173) und davon auszugehen ist, dass aufgrund der Polizeiermittlungen die Aktivitäten der Mitakteure nur eingeschränkt möglich gewesen sind, wie auch die Verurteilung von neuen weiteren Mitgliedern des Erpresserrings zeigen (AS 173). Zudem ist es unplausibel, dass die Verfolger zwölf Jahre warten bis die BF anlässlich eines Besuches bei ihrer Freundin - die Entführer hätten gewartet bis sie vor die Tür gekommen wäre - entführt werden sollte, anstatt bei ihrem eigenen Wohnort, der ja aufgrund ihrer "Beschattung" hinlänglich bekannt gewesen ist und eine Entführung dort viel leichter gewesen wäre. Auch dass sich diese Leute, die unzählige Morde verübt haben, durch heraneilende Nachbarn bei ihren Ausführungen aufhalten lassen ist unplausibel.

Insgesamt erachtet der Asylgerichtshof aus all dem das Fluchtvorbringen als nicht glaubwürdig - dies wie dargestellt in wiederholter und qualifizierter Art. Zusammengefasst hat das erkennende Gericht somit aufgrund der oben dargestellten Ausführungen den Eindruck gewonnen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungsbehauptung um ein unrichtiges Asylvorbringen handelt und diese die geschilderten Geschehnisse nicht selbst erlebt hat.Insgesamt erachtet der Asylgerichtshof aus all dem das Fluchtvorbringen als nicht glaubwürdig - dies wie dargestellt in wiederholter und qualifizierter "Art". Zusammengefasst hat das erkennende Gericht somit aufgrund der oben dargestellten Ausführungen den Eindruck gewonnen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungsbehauptung um ein unrichtiges Asylvorbringen handelt und diese die geschilderten Geschehnisse nicht selbst erlebt hat.

Die Zulässigkeit für den Asylgerichtshof über die Beweiswürdigung der Erstbehörde hinaus ergänzende Schlüsse aus den bisherigen Ermittlungen zu ziehen (hier die Auflistung der bezeichneten Widersprüche, Unplausibilitäten und Steigerungen), ergibt sich aus § 41 Abs 7, 2. Fall, AsylG 2005, wonach von einer mündlichen Verhandlung auch dann abgesehen werden kann, wenn sich aus "den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht". Um der Begründungspflicht, resultierend aus § 60 AVG, wonach der Bescheid [das Erkenntnis] erkennen lassen muss, aus welchen Erwägungen die Behörde [der Asylgerichtshof] zu dieser Ansicht gelangt ist, zu entsprechen, bedarf es aber einer (nachvollziehbaren) Darstellung der dafür maßgeblichen gedanklichen Vorgänge.Die Zulässigkeit für den Asylgerichtshof über die Beweiswürdigung der Erstbehörde hinaus ergänzende Schlüsse aus den bisherigen Ermittlungen zu ziehen (hier die Auflistung der bezeichneten Widersprüche, Unplausibilitäten und Steigerungen), ergibt sich aus Paragraph 41, Absatz 7, 2, Fall, AsylG 2005, wonach von einer mündlichen Verhandlung auch dann abgesehen werden kann, wenn sich aus "den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht". Um der Begründungspflicht, resultierend aus Paragraph 60, AVG, wonach der Bescheid [das Erkenntnis] erkennen lassen muss, aus welchen Erwägungen die Behörde [der Asylgerichtshof] zu dieser Ansicht gelangt ist, zu entsprechen, bedarf es aber einer (nachvollziehbaren) Darstellung der dafür maßgeblichen gedanklichen Vorgänge.

Der Gesetzgeber verwendet hier mit "zweifelsfrei" eine andere Diktion wie im § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 1997 idFd Asylgesetz-Novelle 2003, wonach ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, wenn das "......Bedrohungsszenario offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht". Schon aus dem anders gewählten Wortlaut leuchtet es ein, dass der Gesetzgeber hier im § 41 Abs 7 2. Fall AsylG 2005 idgF - womit eine Erweiterung der Möglichkeit der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung geschaffen werden sollte - mit "zweifelsfrei" auf Grund des anderen Wortsinnes eine andere Wertung anlegen wollte, als mit der "Offensichtlichkeit", ansonsten es keiner Änderung der Diktion bedurft hätte. Daraus resultiert aber auch, dass sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Offensichtlichkeit (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 Praxiskommentar, S 100ff mwN auf die Judikatur des VwGH) im zitierten § 6 AsylG 1997 nicht ohne weiteres auf diese neue Bestimmung übertragen lässt. Dem Wortsinn nach ist unter "zweifelsfrei" die "Freiheit von (innerer) Unsicherheit, Ungewissheit, mangelndem Glauben oder innerem Schwanken gegenüber einem (möglichen) Sachverhalt oder einer Behauptung" zu verstehen. Zu dieser Überzeugung hat der Richter (das Gericht) auf Basis der "bisherigen Ermittlungen" zu gelangen.Der Gesetzgeber verwendet hier mit "zweifelsfrei" eine andere Diktion wie im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 1997 idFd Asylgesetz-Novelle 2003, wonach ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, wenn das "......Bedrohungsszenario offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht". Schon aus dem anders gewählten Wortlaut leuchtet es ein, dass der Gesetzgeber hier im Paragraph 41, Absatz 7, 2. Fall AsylG 2005 idgF - womit eine Erweiterung der Möglichkeit der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung geschaffen werden sollte - mit "zweifelsfrei" auf Grund des anderen Wortsinnes eine andere Wertung anlegen wollte, als mit der "Offensichtlichkeit", ansonsten es keiner Änderung der Diktion bedurft hätte. Daraus resultiert aber auch, dass sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Offensichtlichkeit vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 Praxiskommentar, S 100ff mwN auf die Judikatur des VwGH) im zitierten Paragraph 6, AsylG 1997 nicht ohne weiteres auf diese neue Bestimmung übertragen lässt. Dem Wortsinn nach ist unter "zweifelsfrei" die "Freiheit von (innerer) Unsicherheit, Ungewissheit, mangelndem Glauben oder innerem Schwanken gegenüber einem (möglichen) Sachverhalt oder einer Behauptung" zu verstehen. Zu dieser Überzeugung hat der Richter (das Gericht) auf Basis der "bisherigen Ermittlungen" zu gelangen.

Hier ergeben sich derartige Fakten aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens. Der Asylgerichtshof ist nicht verhalten, einen Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche in seinen eigenen Aussagen vorhanden seien, die im Rahmen der gem. § 45 Abs 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; vgl. ua. auch VwGH 27.6.1985, 85/18/0219; 3.4.1998, 95/19/1734; 30.1.1998, 95/19/1713 wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen [siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu § 45 mwN]). Die Behörde bzw. das Gericht ist auch nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu § 45 mwN). Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560).Hier ergeben sich derartige Fakten aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens. Der Asylgerichtshof ist nicht verhalten, einen Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche in seinen eigenen Aussagen vorhanden seien, die im Rahmen der gem. Paragraph 45, Absatz 2, AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; vergleiche ua. auch VwGH 27.6.1985, 85/18/0219; 3.4.1998, 95/19/1734; 30.1.1998, 95/19/1713 wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen [siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu Paragraph 45, mwN]). Die Behörde bzw. das Gericht ist auch nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu Paragraph 45, mwN). Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560).

Der gegenständliche Asylantrag stellt somit einen krassen Asylmissbrauch dar, die Ast. versucht offensichtlich lediglich, fremdenrechtliche Vorteile durch die Asylantragstellung zu erwirken und eine Abschiebung in ihr Heimatland zu verhindern.

Da die Glaubwürdigkeit nicht festgestellt werden konnte, gehen auch die vom BFV getätigten Ausführungen zu der vermeintlichen unrichtigen rechtlichen Beurteilung ins Leere.

In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, dass sich die BF - trotzdem ihr Vertreter die ersten zwei Seiten des erstinstanzlichen Bescheides mit der Aufforderung ihn zu kontaktieren übermittelt hat - nicht mehr bei ihrem Vertreter gemeldet habe. Auch ein telefonischer Kontakt hätte mangels einer Telefonnummer nicht hergestellt werden können. Es sei aufgrund ihrer Krankengeschichte nicht auszuschließen, dass sich die BF in einer akuten psychiatrischen Krise befinde, weshalb die Erhebung des konkreten Gesundheitszustandes sowie des Aufenthaltsortes beantragt werde. Der Vertreter der BF argumentierte mit der Möglichkeit eines schlechten psychischen Zustandes der BF, warum sie sich nicht bei ihm gemeldet habe. Dieses Argument stellt sich jedoch angesichts dessen, dass aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Arztbrief vom 00.00.2008 hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin nach einem stationären Aufenthalt am 00.00.2008 in deutlich gebesserten Zustand entlassen worden war und weitere Befunde, aus denen Gegenteiliges hervorgehen könnte, nicht vorgelegt wurden, als wenig überzeugende Schutzbehauptung dar. Aufgrund der festgestellten und behandelten Depression der Beschwerdeführerin geht weiters das Vorbringen einer akuten psychischen Krise ins Leere und erscheint unter diesem Gesichtspunkt auch die Erhebung des konkreten Gesundheitszustandes nicht geboten, zumal unter diesem Gesichtspunkt den in der Beschwerde gestellten Beweisanträgen keine Entscheidungsrelevanz mehr zukommt. Der Antrag auf Erhebung des Gesundheitszustandes war zudem grundsätzlich nicht geeignet, verfahrenserhebliche Beweisergebnisse zu erzielen. So auch der VwGH in seinem Judikat vom 10.09.2008, Zl. 2006/05/0062; Unterlässt es eine Partei im Verfahren, obwohl ihr dazu Gelegenheit gegeben wird, genügend mitzuwirken, konkrete Beweisangebote vorzubringen oder gegen ein Sachverständigengutachten substantiierte Einwendungen (nicht bloß Behauptungen oder Bestreitungen) zu erheben, so handelt die Behörde im Allgemeinen nicht rechtswidrig, wenn sie weitere Erhebungen unterlässt (Hinweis auf Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz 274, und die dort angeführte hg. Rechtsprechung).

Zur Erhebung des Aufenthaltsortes ist auszuführen, dass sich die BF in ihrem Asylverfahren anwaltlich vertreten lässt. Entscheidend bei der Bevollmächtigung von Rechtsanwälten ist lediglich der zurechenbare Anschein einer auch nur irgendwie prozessführungsbezogenen Vollmacht. Die durch §§ 31, 32 ZPO angestrebte Rechtssicherheit verlangt es, dass sich Gegner und Gericht auf die erteilte Prozessvollmacht verlassen können, ohne weitere Prüfungen ungewisser Ereignisse vornehmen zu müssen. Einer einem Rechtsanwalt erteilten Vollmacht beigefügte Bedingungen oder Beschränkungen sind aus Verkehrsschutzgründen im Außenverhältnis unbeachtlich. Es obliegt allein dem Parteienvertreter, dass er sich bei Wahrnehmung der ihm durch Bevollmächtigungsvertrag übertragenen Aufgaben alle Vorsorgen trifft, die ihm nach dem Bevollmächtigungsvertrag obliegen. Dazu gehört es unter anderem auch, dass er anlässlich der Beauftragung und dem daraus resultierenden Gespräch Vorsorge für die Erreichbarkeit seiner Mandantin z.B. die Eruierung ihrer Telefonnummer und diese im Akt festhält, trifft. Auch aus der ZMR Abfrage vom 12.11.2008 und vom 17.02.2009 des entscheidenden Gerichtes ergibt sich kein Hinweis, dass die BF verzogen ist, weshalb dem Antrag auf Erhebung des Aufenthaltsortes nicht nachzukommen war. Zudem ist es aufgrund der im AsylG § 15 Abs. 1 Z 4 angeordneten Meldepflicht an der Beschwerdeführerin, ihre jederzeitige Erreichbarkeit im Hinblick auf das von ihr selbst in Gang gesetzte Asylverfahren sicherzustellen, z. B. durch Kontaktaufnahme mit ihrem Rechtsvertreter.Zur Erhebung des Aufenthaltsortes ist auszuführen, dass sich die BF in ihrem Asylverfahren anwaltlich vertreten lässt. Entscheidend bei der Bevollmächtigung von Rechtsanwälten ist lediglich der zurechenbare Anschein einer auch nur irgendwie prozessführungsbezogenen Vollmacht. Die durch Paragraphen 31, 32, ZPO angestrebte Rechtssicherheit verlangt es, dass sich Gegner und Gericht auf die erteilte Prozessvollmacht verlassen können, ohne weitere Prüfungen ungewisser Ereignisse vornehmen zu müssen. Einer einem Rechtsanwalt erteilten Vollmacht beigefügte Bedingungen oder Beschränkungen sind aus Verkehrsschutzgründen im Außenverhältnis unbeachtlich. Es obliegt allein dem Parteienvertreter, dass er sich bei Wahrnehmung der ihm durch Bevollmächtigungsvertrag übertragenen Aufgaben alle Vorsorgen trifft, die ihm nach dem Bevollmächtigungsvertrag obliegen. Dazu gehört es unter anderem auch, dass er anlässlich der Beauftragung und dem daraus resultierenden Gespräch Vorsorge für die Erreichbarkeit seiner Mandantin z.B. die Eruierung ihrer Telefonnummer und diese im Akt festhält, trifft. Auch aus der ZMR Abfrage vom 12.11.2008 und vom 17.02.2009 des entscheidenden Gerichtes ergibt sich kein Hinweis, dass die BF verzogen ist, weshalb dem Antrag auf Erhebung des Aufenthaltsortes nicht nachzukommen war. Zudem ist es aufgrund der im AsylG Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, angeordneten Meldepflicht an der Beschwerdeführerin, ihre jederzeitige Erreichbarkeit im Hinblick auf das von ihr selbst in Gang gesetzte Asylverfahren sicherzustellen, z. B. durch Kontaktaufnahme mit ihrem Rechtsvertreter.

Im Beschwerdeschriftsatz wird gerügt, dass das BAA dem Beweisantrag auf Einholung eines medizinischen Gutachtens zur Klärung des konkreten Gesundheitszustandes der BF, aber auch zur Abklärung, ob ein Zusammenhang zwischen der Depression der BF und den von ihr berichteten Verfolgungserlebnissen besteht, stattgeben und entsprechen hätte müssen. Dass der Vertreter der BF einen Beweisantrag mit dem dargelegten Inhalt gestellt hat, ist schlichtweg aktenwidrig. Der Vertreter der BF hat lediglich die Durchführung einer psychiatrischen Untersuchung der BF zum Beweis dafür, dass die BF psychisch krank und teilweise nicht in der Lage sei, den Stress einer asylbehördlichen Einvernahmesituation zu ertragen und daher die Verhandlungsfähigkeit und verwaltungsrechtliche Handlungsfähigkeit der Betroffen eingeschränkt sei, beantragt. Das BAA hat eine psychische Erkrankung der BF zu keiner Zeit in Frage gestellt, ist aber davon ausgegangen, dass die BF fähig gewesen ist, den Vernehmungen ohne Probleme zu folgen und entsprechende Angaben zu machen. Die von der BF vorgebrachten psychischen Beeinträchtigungen und der stattgefundene Selbstmordversuch werden so weit als erwiesen angenommen, als sie von der BF bescheinigt wurden, etwa durch die Vorlage ärztlicher Atteste. Es wird darauf hingewiesen, dass gerade in diesem Punkt eine erhöhte Mitwirkungspflicht durch die BF besteht (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601), weshalb sich das erkennende Gericht nicht veranlasst sieht, über die Prüfung der vorgelegten Bescheinigungsmittel hinausgehende Ermittlungen zu tätigen. Es ist zudem schlichtweg aktenwidrig, dass eine Kausalität zwischen den Verfolgungshandlungen und den Depressionen der BF besteht, geht doch aus der Amnese im stat. Arztbrief vom 00.00.2008 des LKH, Abteilung Psychiatrie und Psychotherapie klar und deutlich hervor, dass die schwierigen familiären Verhältnisse Grund für ihre Depressionen seien (AS 117).

Soweit in der Beschwerde erstmals zu den vom BAA getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat und zur fehlenden Behandlung von psychisch Kranken Stellung bezogen und insbesondere moniert wird, dass die allgemeine Lage in Aserbaidschan durch Korruption, eine ineffiziente von der Verwaltung abhängige Justiz durch einen Sicherheitsapparat, der zu Misshandlungen, Übergriffen und Folteraktionen neigt, sowie durch eine schlechte Menschenrechtslage und eine defakto-Präsidialdiktatur geprägt ist, sowie dass die psychiatrischen Einrichtungen nicht den grundlegenden Standards entsprechen würden und daher eine gebotene psychiatrische Behandlung nicht gewährleistet sei, handelt es sich um neue Tatsachen und Beweismittel.

In Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesasylamtes dürfen nur eingeschränkt neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden.

Die dafür maßgebliche Norm des § 40 Asylgesetz 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 2008/4 lautet:Die dafür maßgebliche Norm des Paragraph 40, Asylgesetz 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 2008/4 lautet:

"(1) In einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,

1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach

der Entscheidung erster Instanz entscheidungsrelevant geändert hat;

2. wenn das Verfahren erster Instanz mangelhaft war;

3. wenn diese dem Asylwerber bis zum Zeitpunkt der Entscheidung

erster Instanz nicht zugänglich waren (nova reperta) oder

4. wenn der Asylwerber nicht in der Lage war, diese vorzubringen.

(2) Über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise muss nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht maßgeblich sind."

Das Bundesasylamt hat im gegenständlichen Verfahren das Parteiengehör zu den getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat dadurch gewahrt, dass ihrem Vertreter vom BAA im Rahmen einer Stellungnahme zu ihren Recherchen und den Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage in Aserbaidschan, dem Rechtsschutz, den Menschenrechten, den Grundfreiheiten, der Versorgungslagen, des Gesundheitssystems mit den psychiatrischen Einrichtungen, die ärztliche Behandlung von Personen mit Selbstmordgedanken, sowie der Rückkehrsituation, dazu konkret die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. In seiner Stellungnahme ist der Vertreter BF den Berichten nicht substantiiert entgegen getreten und hat auch in seinem Antrag auf Fristerstreckung die Länderfeststellungen insbesondere die Behandlung von psychisch Kranken nicht erwähnt. Es wäre dem Vertreter der BF schon beim Verfahren vor dem BAA möglich gewesen dazu Stellung zu beziehen und hätte dies auch ihrer bzw. ihrem Vertreter zumutbaren Mitwirkungsverpflichtung entsprochen. Darüber hinaus ist im gegenständlichen Fall kein relevanter Verfahrensmangel ersichtlich, der ursächlich dafür gewesen wäre, dass sie diese Tatsachen und Beweismittel nicht schon im erstinstanzlichen Verfahren hätte darlegen können. Im Ergebnis sind unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände hier keine Ausnahmetatbestände iSd § 40 Abs 1 AsylG 2005 erfüllt, die zur Zulässigkeit dieser Neuerungen führen würde.Das Bundesasylamt hat im gegenständlichen Verfahren das Parteiengehör zu den getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat dadurch gewahrt, dass ihrem Vertreter vom BAA im Rahmen einer Stellungnahme zu ihren Recherchen und den Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage in Aserbaidschan, dem Rechtsschutz, den Menschenrechten, den Grundfreiheiten, der Versorgungslagen, des Gesundheitssystems mit den psychiatrischen Einrichtungen, die ärztliche Behandlung von Personen mit Selbstmordgedanken, sowie der Rückkehrsituation, dazu konkret die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. In seiner Stellungnahme ist der Vertreter BF den Berichten nicht substantiiert entgegen getreten und hat auch in seinem Antrag auf Fristerstreckung die Länderfeststellungen insbesondere die Behandlung von psychisch Kranken nicht erwähnt. Es wäre dem Vertreter der BF schon beim Verfahren vor dem BAA möglich gewesen dazu Stellung zu beziehen und hätte dies auch ihrer bzw. ihrem Vertreter zumutbaren Mitwirkungsverpflichtung entsprochen. Darüber hinaus ist im gegenständlichen Fall kein relevanter Verfahrensmangel ersichtlich, der ursächlich dafür gewesen wäre, dass sie diese Tatsachen und Beweismittel nicht schon im erstinstanzlichen Verfahren hätte darlegen können. Im Ergebnis sind unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände hier keine Ausnahmetatbestände iSd Paragraph 40, Absatz eins, AsylG 2005 erfüllt, die zur Zulässigkeit dieser Neuerungen führen würde.

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, auch dadurch Rechnung getragen, dass die Ausnahmen vom Neuerungsverbot "auf jene Fälle beschränkt" werden, in denen der Asylwerber "aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung" am Verfahren zu werten sind, "nicht in der Lage war", Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen. Somit bleibt vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht. (VfGH 15. 10. 2004, G 237/03 ua).

Aus dieser Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist demnach abzuleiten, dass nicht jede Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens zu einer Durchbrechung des Neuerungsverbotes führt, sondern nur jene, welche "kausal" dafür ist, dass der Asylwerber "nicht in der Lage war" die erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel schon im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen.

Am Boden der zu dieser Bestimmung ergangenen und für deren Auslegung maßgeblichen Judikatur der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (siehe VfGH 15.10.2004, Zahl G237/03 ua., Punkt III.4.7.4.2.; VwGH 27.09.2005, Zahl 2005/01/0313) ist in diesem Kontext noch zu beurteilen, ob diese späte, erst im Stadium der Beschwerde erfolgte Tatsachenbehauptung von dem Versuch gekennzeichnet ist, das Asylverfahren missbräuchlich zu verlängern. Im Rahmen einer gesamthaften Abwägung gelangt der Asylgerichtshof angesichts der ob dargelegten Ausführungen zu der Ansicht, dass im Falle der Beschwerdeführerin, bzw. deren rechtsfreundlichen Vertreter, das Vorliegen eines Missbrauchs zu bejahen ist. Abgesehen davon hat die BF vor ihrer Ausreise erwiesenermaßen das Gesundheitssystem in Aserbaidschan in Anspruch genommen und ist dort auch ihre Krankheit behandelt worden. Im Übrigen finden sich auch keine näheren Ausführungen in der Beschwerde, welche Länderberichte der medizinischen Versorgungslage widersprechen. Der Asylgerichtshof hat durch die zitierten verlässlichen Quellen Beweis erhoben und daraus Feststellungen getroffen. Soweit aus Quellen älteren Datums zitiert wurde, geben jüngere, ebenfalls genannte Quellen im Wesentlichen das gleiche Bild wieder bzw. dienen diese dazu einem chronologischen Ablauf von relevanten Situationen darzustellen. Die Quellen wurden im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht, sowie der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt dazu Stellung zu beziehen. Die Beschwerdeführerin ist diesen Feststellungen im Wesentlichen nicht konkret und substantiiert entgegengetreten, noch hat sie dem widersprechende Bescheinigungsmittel im Verfahren vorgelegt, weshalb die dargestellte Lage als erwiesen angesehen wird.Am Boden der zu dieser Bestimmung ergangenen und für deren Auslegung maßgeblichen Judikatur der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (siehe VfGH 15.10.2004, Zahl G237/03 ua., Punkt römisch drei.4.7.4.2.; VwGH 27.09.2005, Zahl 2005/01/0313) ist in diesem Kontext noch zu beurteilen, ob diese späte, erst im Stadium der Beschwerde erfolgte Tatsachenbehauptung von dem Versuch gekennzeichnet ist, das Asylverfahren missbräuchlich zu verlängern. Im Rahmen einer gesamthaften Abwägung gelangt der Asylgerichtshof angesichts der ob dargelegten Ausführungen zu der Ansicht, dass im Falle der Beschwerdeführerin, bzw. deren rechtsfreundlichen Vertreter, das Vorliegen eines Missbrauchs zu bejahen ist. Abgesehen davon hat die BF vor ihrer Ausreise erwiesenermaßen das Gesundheitssystem in Aserbaidschan in Anspruch genommen und ist dort auch ihre Krankheit behandelt worden. Im Übrigen finden sich auch keine näheren Ausführungen in der Beschwerde, welche Länderberichte der medizinischen Versorgungslage widersprechen. Der Asylgerichtshof hat durch die zitierten verlässlichen Quellen Beweis erhoben und daraus Feststellungen getroffen. Soweit aus Quellen älteren Datums zitiert wurde, geben jüngere, ebenfalls genannte Quellen im Wesentlichen das gleiche Bild wieder bzw. dienen diese dazu einem chronologischen Ablauf von relevanten Situationen darzustellen. Die Quellen wurden im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht, sowie der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt dazu Stellung zu beziehen. Die Beschwerdeführerin ist diesen Feststellungen im Wesentlichen nicht konkret und substantiiert entgegengetreten, noch hat sie dem widersprechende Bescheinigungsmittel im Verfahren vorgelegt, weshalb die dargestellte Lage als erwiesen angesehen wird.

Abgesehen davon, dass es der BF nicht gelungen ist die dargebrachte Gefährdung glaubhaft zu machen und daher - mangels Relevanz - auch nicht mehr auf den Willen und die Fähigkeit des aserbaidschanischen Staates, der BF Schutz zu gewähren, einzugehen wäre, vertritt der Asylgerichtshof bei hypothetischer Prüfung des Vorbringens unter diesem Gesichtspunkt die Ansicht, dass, sollte die BF tatsächlich verfolgt werden, im gegenständlichen Fall nicht festgestellt werden kann, dass die aserbaidschanischen Behörden nicht willens und fähig wären, die BF vor allfälligen Übergriffen zu schützen.

Unter richtlinienkonformer Interpretation ( Art 6 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004) kann eine Verfolgung bzw. ein ernsthafter Schaden von nichtstaatlichen Akteuren (nur) dann ausgehen, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "erwiesenermaßen" nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art 7 leg.cit. zu bieten.Unter richtlinienkonformer Interpretation ( Artikel 6, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004) kann eine Verfolgung bzw. ein ernsthafter Schaden von nichtstaatlichen Akteuren (nur) dann ausgehen, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "erwiesenermaßen" nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Artikel 7, leg.cit. zu bieten.

Nach der Rsp des VwGH ist für die Annahme einer Tatsache als "erwiesen" (vgl. § 45 Abs 2 AVG) allerdings keine "absolute Sicherheit" (kein Nachweis "im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" erforderlich (VwGH 20.9.1990, 86/07/0091; 26.4.1995, 94/07/0033; 20.12.1996, 93/02/0177), sondern es genügt, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2004, 168f: an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 26.4.1995, 94/07/0033; 19.11.2003, 2000/04/0175; vgl. auch VwSlg 6557 F/1990; VwGH 24.3.1994, 92/16/0142; 17.2.1999, 97/14/0059; in Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, 2. Teilband, Rz 2 zu § 45).Nach der Rsp des VwGH ist für die Annahme einer Tatsache als "erwiesen" vergleiche Paragraph 45, Absatz 2, AVG) allerdings keine "absolute Sicherheit" (kein Nachweis "im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" erforderlich (VwGH 20.9.1990, 86/07/0091; 26.4.1995, 94/07/0033; 20.12.1996, 93/02/0177), sondern es genügt, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2004, 168f: an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 26.4.1995, 94/07/0033; 19.11.2003, 2000/04/0175; vergleiche auch VwSlg 6557 F/1990; VwGH 24.3.1994, 92/16/0142; 17.2.1999, 97/14/0059; in Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, 2. Teilband, Rz 2 zu Paragraph 45,).

In Bezug auf diese Umstände - nämlich, dass der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "nicht in der Lage" oder "nicht willens" sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art 7 leg.cit. zu bieten - besteht für den Beschwerdeführer somit ein erhöhtes Maß an erforderlichem Überzeugungsgrad der Behörde. Die (bloße) Glaubhaftmachung ist gem. Art 6 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.April 2004 demnach als Beweismaß dafür nicht ausreichend. Es muss "erwiesen" werden.In Bezug auf diese Umstände - nämlich, dass der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "nicht in der Lage" oder "nicht willens" sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Artikel 7, leg.cit. zu bieten - besteht für den Beschwerdeführer somit ein erhöhtes Maß an erforderlichem Überzeugungsgrad der Behörde. Die (bloße) Glaubhaftmachung ist gem. Artikel 6, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.April 2004 demnach als Beweismaß dafür nicht ausreichend. Es muss "erwiesen" werden.

Gelingt dies nicht, ist davon auszugehen, dass sie dazu sowohl in der Lage als auch willens sind, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat. Diesfalls gilt gem. Art 7 Abs 2 leg.cit., dass "generell Schutz gewährleistet ist".Gelingt dies nicht, ist davon auszugehen, dass sie dazu sowohl in der Lage als auch willens sind, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat. Diesfalls gilt gem. Artikel 7, Absatz 2, leg.cit., dass "generell Schutz gewährleistet ist".

Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin weder behauptet noch bescheinigt, dass das Verhalten der Verfolger bzw. befürchtete Vergeltungsakte in Aserbaidschan nicht pönalisiert wäre oder die Polizei oder auch andere für den Rechtsschutz eingerichtete Institutionen grds. nicht einschreiten würden, um einen Schaden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit abzuwenden. Darauf weisen auch die den Feststellungen des BAA zu Grunde liegenden Quellen nicht hin, wenngleich die Berichte zu erkennen geben, dass durchaus auch noch erhebliche Defizite bestehen. Jedenfalls ergibt sich aus dem Bundesasylamt zitierten Bericht des dt. Auswärtigen Amtes über die Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan vom 17.06.2008, sowie dem Bericht zur Fact Finding Mission Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007 dass in Aserbaidschan kein genereller Unwille bzw. die Unfähigkeit der Behörden herrscht, Schutz zu gewähren.

Die BF bescheinigt im Rahmen einer Einvernahme zur Schutzfähigkeit nicht konkret und substantiiert den Unwillen und die Unfähigkeit des Staates, Schutz zu gewähren. Auch in der gegen den Bescheid erstatteten Beschwerde wird derartiges nicht weiter bescheinigt. Es kann dem Vorbringen auch nicht entnommen werden, dass ihr Schutz verweigert worden wäre oder sie keinen Zugang zu den Schutzmechanismen hätte.

Im Verfahren kam auch nicht konkret hervor, dass der Staat selbst der Verfolger wäre.

Im Ergebnis hat die BF im erstinstanzlichen Verfahren kein derartiges Vorbringen konkret und substantiiert erstattet, die hinreichende Zweifel am Vorhandensein oder an der Effektivität der Schutzmechanismen - dies wurde unbescheinigt und unsubstantiiert nicht glaubhaft gemacht (vgl. EGMR, Fall H.L.R. gegen Frankreich) noch kann dies als erweislich angesehen werden - verursacht hätten.Im Ergebnis hat die BF im erstinstanzlichen Verfahren kein derartiges Vorbringen konkret und substantiiert erstattet, die hinreichende Zweifel am Vorhandensein oder an der Effektivität der Schutzmechanismen - dies wurde unbescheinigt und unsubstantiiert nicht glaubhaft gemacht vergleiche EGMR, Fall H.L.R. gegen Frankreich) noch kann dies als erweislich angesehen werden - verursacht hätten.

Abgesehen von der Unglaubwürdigkeit des vorgetragenen Sachverhaltes per se ergibt sich in weiterer Folge letztlich, dass bei dessen hypothetischer Prüfung der Behauptung der BF diese den Unwillen und die Unfähigkeit der aserbaidschanischen Behörden, sie gegen die vorgetragenen Verfolgungshandlungen ausreichend Schutz zu gewähren nicht ausreichend bescheinigte.

In der Beschwerde wird zu dem Umstand, dass sich die BF wegen ihrer psychischen Probleme beim Datum der beruflichen Tätigkeit ihres Gatten geirrt habe, bemängelt, dass das BAA deswegen weitere Erhebungen durchführen hätte müssen. Das BAA hat schon umfassende und nachvollziehbare Ausführungen getroffen, warum sie dem Einwand, der bereits in der Stellungnahme angeführt wurde, nicht folgt. Dem Erklärungsversuch, dass sie vor dem BAA psychische Probleme gehabt haben soll und es deshalb zu diesen unterschiedlichen Angaben gekommen sei, ist nicht nachvollziehbar. Weder die Niederschrift am 21.5.2007 noch jene am 17.3.2008 lassen dem Inhalt nach darauf schließen, dass sie wegen ihrer psychischen Probleme nicht in der Lage war, die ihr gestellten Fragen zu verstehen und zu beantworten. Den Niederschriften ist auch zu entnehmen, dass sie ihr rückübersetzt wurden, wodurch sie eine Kontrolle des von ihr Gesagten hatte. Diesbezügliche Beanstandungen sind dem Protokoll nicht zu entnehmen und die BF brachte auch nicht vor, dass sie solche geäußert hätte, diese aber nicht niedergeschrieben wurden. Die BF wurde am Anfang der Befragung am 17.03.2008 gefragt, ob wichtige Umstände, wie z.B. Krankheit, Alkohol etc der folgenden Einvernahme entgegenstehen würde, was sie aber verneinte. Sie hat auch auf Befragung angegeben, dass sie sich obwohl sie seelisch sehr angeschlagen sei, sich besser fühle und die Fragen beantworten könne (AS 127). Sie gab auch an, dass sie bei der Erstbefragung alles richtig angegeben habe. Dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt (AS 141) ist auch zu entnehmen, dass das BAA die BF aufgefordert hat, eventuelle Beschwerden unverzüglich mitzuteilen, um die Einvernahme an einem weiteren Termin fortzuführen. Am Ende der Befragung wurde sie explizit befragt, ob ihr der Dolmetscher alles rückübersetzt, was sie angegeben habe, worauf sie antwortete "Ja, es war alles in Ordnung" (AS 145). Aufgrund der nachhaltigen Fragen zu ihrem Gesundheitszustand und nachdem von der BF keine Verschlechterung in der Einvernahme aufgezeigt hat, kann davon ausgegangen werden, dass die BF durch die Rückübersetzung Kontrolle über das von ihr Gesagte und Protokollierte hatte und wohl auch die Übersetzung des Dolmetschers verstehen und mitverfolgen konnte, was insbesondere dort leicht ist, wo es um Namen und Daten geht. Unter Berücksichtigung dieser Umstände vermag der Asylgerichtshof nicht zu erkennen, dass das BAA den maßgeblichen Sachverhalt nicht ausreichend geklärt hat und auch nicht verhalten war, diesbezügliche weitere Ermittlungen anzustellen, zumal wie der AsylGH aufgrund der oa. Erwägungen bereits ausführlich ausgeführt hat, der Ansicht ist, dass das Vorbringen der BF unglaubwürdig ist.

Die BF rügt in ihrem Beschwerdeschriftsatz, dass ohne weitere Ermittlungen nicht feststellbar sei, dass eine Rückführung der BF nach Aserbaidschan möglich sei, ohne dieser einer Situation auszusetzen, in welcher ihre elementarsten Versorgungsbedürfnisse nicht einmal notdürftig abgedeckt werden könnten und daher auch ihre psychische und physische Gesundheit konkret sowie ihre menschliche Existenz konkret gefährdet wäre. Der Asylgerichtshof ist nicht verhalten, dem Beweisantrag zu entsprechen, zumal es sich hier auch um einen als unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweis handelt. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rsp. des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im asylgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist die Behörde/der Asylgerichtshof einerseits nicht gem. §§ 37 iVm 39 Abs. 2 AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN). Nichts anderes beabsichtigt aber die Beschwerdeführerin jedoch mit dem hier erörterten Beweisantrag, da sie in keiner Weise konkret dargetan hat, inwieweit eine Rückführung der BF nach Aserbaidschan nicht möglich wäre, zumal das BAA zum psychischen und physischen Gesundheitszustand der BF sowie zu ihrer Existenz ausreichende Ermittlungen angestellt hat und diese ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt hat, dem auch der AsylGH nicht entgegen zu treten vermag. Zudem ist diese bloße Behauptung inhaltlich nicht hinreichend konkret und substantiiert, um eine ergänzende Ermittlungspflicht der Berufungsbehörde auszulösen. Auch hat das BAA der BF ihre Recherchen im Rahmen des Parteiengehörs bereits zur Kenntnis gebracht und ist diesen Recherchen nicht widersprochen worden.Die BF rügt in ihrem Beschwerdeschriftsatz, dass ohne weitere Ermittlungen nicht feststellbar sei, dass eine Rückführung der BF nach Aserbaidschan möglich sei, ohne dieser einer Situation auszusetzen, in welcher ihre elementarsten Versorgungsbedürfnisse nicht einmal notdürftig abgedeckt werden könnten und daher auch ihre psychische und physische Gesundheit konkret sowie ihre menschliche Existenz konkret gefährdet wäre. Der Asylgerichtshof ist nicht verhalten, dem Beweisantrag zu entsprechen, zumal es sich hier auch um einen als unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweis handelt. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rsp. des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im asylgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist die Behörde/der Asylgerichtshof einerseits nicht gem. Paragraphen 37, in Verbindung mit 39 Absatz 2, AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu Paragraph 46, mwN). Nichts anderes beabsichtigt aber die Beschwerdeführerin jedoch mit dem hier erörterten Beweisantrag, da sie in keiner Weise konkret dargetan hat, inwieweit eine Rückführung der BF nach Aserbaidschan nicht möglich wäre, zumal das BAA zum psychischen und physischen Gesundheitszustand der BF sowie zu ihrer Existenz ausreichende Ermittlungen angestellt hat und diese ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt hat, dem auch der AsylGH nicht entgegen zu treten vermag. Zudem ist diese bloße Behauptung inhaltlich nicht hinreichend konkret und substantiiert, um eine ergänzende Ermittlungspflicht der Berufungsbehörde auszulösen. Auch hat das BAA der BF ihre Recherchen im Rahmen des Parteiengehörs bereits zur Kenntnis gebracht und ist diesen Recherchen nicht widersprochen worden.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das bisherige Verhalten der BF im Bundesgebiet, welches durch die Begehung von Straftaten sowie mangelnder Mitwirkung im Asylverfahren (vgl. hier etwa den Umstand, dass die BF mit dem Bundesasylamt nicht in Kontakt blieb und gegenwärtig auch für ihren rechtsfreundlichen Vertreter nicht greifbar ist) gekennzeichnet ist, erheblich dafür spricht, dass das Motiv der BF für den Aufenthalt im Bundesgebiet nicht im Bestreben der Suche vor Verfolgung im Herkunftsstaat, sondern in anderen, etwa familiären (wofür die Erstangaben beim BAA sprechen) Motiven, sowie dem Bestreben hier strafbare Handlungen zu begehen, liegt.Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das bisherige Verhalten der BF im Bundesgebiet, welches durch die Begehung von Straftaten sowie mangelnder Mitwirkung im Asylverfahren vergleiche hier etwa den Umstand, dass die BF mit dem Bundesasylamt nicht in Kontakt blieb und gegenwärtig auch für ihren rechtsfreundlichen Vertreter nicht greifbar ist) gekennzeichnet ist, erheblich dafür spricht, dass das Motiv der BF für den Aufenthalt im Bundesgebiet nicht im Bestreben der Suche vor Verfolgung im Herkunftsstaat, sondern in anderen, etwa familiären (wofür die Erstangaben beim BAA sprechen) Motiven, sowie dem Bestreben hier strafbare Handlungen zu begehen, liegt.

Zu den Beschwerdeangaben in rechtlicher Hinsicht wird auf die entsprechenden Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses verwiesen.

Im Ergebnis ist es der Beschwerdeführerin mit deren Beschwerde weder gelungen eine wesentliche Unschlüssigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen, noch ist er dieser im Rahmen der Anfechtungsbegründung in substantiierter Form entgegengetreten.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:Artikel 151 Absatz 39, Ziffer eins und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:

(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:(39) Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 6 und 14, Artikel 78 d, Absatz 2,, Artikel 102, Absatz 2,, Artikel 129,, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Artikel 132 a,, Artikel 135, Absatz 2 und 3, Artikel 138, Absatz eins,, Artikel 140, Absatz eins e, r, s, t, e, r, Satz und Artikel 144 a, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:

Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.Ziffer eins :, Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.

Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Ziffer 4 :, Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gem. § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gem. Paragraph 23, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Absatz 2, leg.cit. sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg.cit. in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg.cit. in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die Erstbehörde hat ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation in Aserbaidschan auf Grundlage ausreichend aktuellen und unbedenklichen Berichtsmaterials getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation der BF gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.

Aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes ist von auf ausreichend aktuelle Quellen (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) basierenden Feststellungen auszugehen, welche den weiteren Ausführungen zu Grunde gelegt werden.Aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes ist von auf ausreichend aktuelle Quellen vergleiche Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) basierenden Feststellungen auszugehen, welche den weiteren Ausführungen zu Grunde gelegt werden.

Im gegenständlichen Fall sind im Wesentlichen folgende Bestimmungen anzuwenden:

§ 3 AsylG:Paragraph 3, AsylG:

"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht."§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) ...

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.

(4) ...

(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt."

§ 8 AsylG:Paragraph 8, AsylG:

"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. ...

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 ... zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, ... zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

(4) ...

(5) ...

(6) ...

(7) ..."

Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

§ 10 AsylG:Paragraph 10, AsylG:

"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1. ...

2.

der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

3. ...

4. ...

(2) Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

(4)..."

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der Berufungswerberin inhaltlich zu prüfen ist.Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der Berufungswerberin inhaltlich zu prüfen ist.

Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Da dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen war, kann die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden. Es sei an dieser Stelle besonders betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr Zuerkennung des Status des Asylberechtigten] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).Da dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen war, kann die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden. Es sei an dieser Stelle besonders betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr Zuerkennung des Status des Asylberechtigten] einnimmt vergleiche VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).

Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht im dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Es ist daher dem Bundesasylamt letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die BF im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan dort einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 8 AsylG ausgesetzt wäre.Es ist daher dem Bundesasylamt letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die BF im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan dort einer Gefahr im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK bzw. Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wäre.

Dass es hier zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der "Glaubhaftmachung" (der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein) wegen Offenkundigkeiten einer Verfolgungsgefahr überhaupt keiner Bescheinigungsmittel bedurft hätte, bietet der gegenständliche Fall keinen Anhaltspunkt. Zum gleichen Ergebnis gelangt man auch unter Berücksichtigung der in Art 4 Abs 5 der Richtlinie 2004/83 des Rates, dargelegten Grundsätze der Staatenpraxis, die lauten:Dass es hier zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der "Glaubhaftmachung" (der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein) wegen Offenkundigkeiten einer Verfolgungsgefahr überhaupt keiner Bescheinigungsmittel bedurft hätte, bietet der gegenständliche Fall keinen Anhaltspunkt. Zum gleichen Ergebnis gelangt man auch unter Berücksichtigung der in Artikel 4, Absatz 5, der Richtlinie 2004/83 des Rates, dargelegten Grundsätze der Staatenpraxis, die lauten:

"Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn

a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substanziieren;

b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;

c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;

d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;

e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist."

Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin den Antrag auf internationalen Schutz nicht zum frühest möglichen Zeitpunkt gestellt. Die BF hat sich 2005 in Istanbul bei ihrem Onkel aufgehalten und es wäre ihr zumutbar und möglich gewesen, bereits in der Türkei einen Asylantrag zu stellen. Gute Gründe dafür, dass eine frühere Asylantragstellung nicht möglich gewesen wäre, brachte sie nicht vor. Es konnte auf Grund der ergänzenden Ausführungen des AsylGH auch die generelle Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden. Ihr Vorbringen war in wesentlichen Punkten widersprüchlich und nicht plausibel. Somit hätten seine entscheidungsrelevanten Aussagen auch nach der leg.cit. eines "Nachweises" zur Glaubhaftmachung bedurft, der bis zur gegenständlichen Entscheidung jedoch auch in Kenntnis dessen, dass die Glaubhaftmachung durch ihr bescheinigungslos gebliebenes Vorbringen nicht gelungen ist, nicht erbracht wurde.

Mangels Glaubhaftmachung ihrer Fluchtgründe war auch das Vorbringen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich zu der ihres verstorbenen Ehemannes der Boden entzogen. Aber auch bei hypothetischer Wahrunterstellung des Vorbringens der BF sind im gegenständlichen Fall unter Berücksichtigung der Berichtslage keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass gegen derartige Gefahren - nämlich eine mittelbare staatliche Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure wegen der Zugehörigkeit zur Familie ihres Ehemannes - keine ausreichenden Schutzmechanismen der zuständigen staatlichen Behörden vorhanden wären, um den Eintritt eines von der BF für möglich gehaltenen Erfolges mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erwarten zu lassen. Unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen kann auch unter richtlinienkonformer Interpretation der Schutzfähigkeit nicht ohne weiteres davon gesprochen werden, dass die Sicherheitsbehörden in der Republik Aserbaidschan gemäß Art 6 lit. c Richtlinie 2004/83 EG des Rates vom 29. April 2004 "erwiesenermaßen" nicht in der Lage oder nicht willens wären, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art 7 leg.cit. gegen derartige Gefahren zu bieten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss staatlicher Schutz gegen die betreffenden Übergriffe gesucht worden sein oder ein solcher Versuch von vornherein aussichtslos sein (VwGH 9.9.1993, 93/01/0338; 26.11.1993, 93/01/0108). Die BF hat sich betreffend ihres hier dargelegten Problems nicht an die Sicherheitsbehörden gewandt. Es kam im Verfahren - soweit ihr Vorbringen unter Berücksichtigung des Neuerungsverbotes beachtlich war - nicht konkret hervor, dass sie keinen Zugang zu den Schutzmechanismen hätte oder dass ein solcher Versuch von vornherein aussichtslos wäre. Nach der Judikatur des EGMR, H.L.R gegen Frankreich, Urteil vom 29.4.1997, ist es in erster Linie Aufgabe des Antragstellers, konkret darzustellen, dass die staatlichen Autoritäten nicht in der Lage sind ausreichend vor solchen Gefahren zu schützen, was sie aber hier mit ihrem insgesamt bescheinigungslos gebliebenen Vorbringen nicht vollbrachte. Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221). Im Ergebnis wäre also auch eine Asylgewährung wegen mittelbarer staatlicher Verfolgung wegen ausreichend vorhandener und effektiver Schutzmechanismen nicht gegeben, zumal die Furcht vor Verfolgung als nicht wohlbegründet zu erachten wäre. Hinsichtlich der allgemeinen Lage in der Republik Aserbaidschan ist anzumerken, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden müssen, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl. z.B. die hg Erkenntnisse vom 8. November 1989, Zlen 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. September 1990, Zl. 90/01/0113). Hingegen genügt der Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemeine Lage nicht (vgl. z.B. VwGH vom 29. November 1989, Zl. 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198) um eine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung wohlbegründet erscheinen zu lassen. Die allgemein herrschende Situation stellt für sich allein genommen kein hinreichendes Indiz für ein Überschreiten der Verfolgungsschwelle im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar, sofern nicht individuell-konkrete Risikoelemente hinzutreten, was hier aber nicht hinreichend vorliegt.Mangels Glaubhaftmachung ihrer Fluchtgründe war auch das Vorbringen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich zu der ihres verstorbenen Ehemannes der Boden entzogen. Aber auch bei hypothetischer Wahrunterstellung des Vorbringens der BF sind im gegenständlichen Fall unter Berücksichtigung der Berichtslage keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass gegen derartige Gefahren - nämlich eine mittelbare staatliche Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure wegen der Zugehörigkeit zur Familie ihres Ehemannes - keine ausreichenden Schutzmechanismen der zuständigen staatlichen Behörden vorhanden wären, um den Eintritt eines von der BF für möglich gehaltenen Erfolges mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erwarten zu lassen. Unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen kann auch unter richtlinienkonformer Interpretation der Schutzfähigkeit nicht ohne weiteres davon gesprochen werden, dass die Sicherheitsbehörden in der Republik Aserbaidschan gemäß Artikel 6, Litera c, Richtlinie 2004/83 EG des Rates vom 29. April 2004 "erwiesenermaßen" nicht in der Lage oder nicht willens wären, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Artikel 7, leg.cit. gegen derartige Gefahren zu bieten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss staatlicher Schutz gegen die betreffenden Übergriffe gesucht worden sein oder ein solcher Versuch von vornherein aussichtslos sein (VwGH 9.9.1993, 93/01/0338; 26.11.1993, 93/01/0108). Die BF hat sich betreffend ihres hier dargelegten Problems nicht an die Sicherheitsbehörden gewandt. Es kam im Verfahren - soweit ihr Vorbringen unter Berücksichtigung des Neuerungsverbotes beachtlich war - nicht konkret hervor, dass sie keinen Zugang zu den Schutzmechanismen hätte oder dass ein solcher Versuch von vornherein aussichtslos wäre. Nach der Judikatur des EGMR, H.L.R gegen Frankreich, Urteil vom 29.4.1997, ist es in erster Linie Aufgabe des Antragstellers, konkret darzustellen, dass die staatlichen Autoritäten nicht in der Lage sind ausreichend vor solchen Gefahren zu schützen, was sie aber hier mit ihrem insgesamt bescheinigungslos gebliebenen Vorbringen nicht vollbrachte. Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221). Im Ergebnis wäre also auch eine Asylgewährung wegen mittelbarer staatlicher Verfolgung wegen ausreichend vorhandener und effektiver Schutzmechanismen nicht gegeben, zumal die Furcht vor Verfolgung als nicht wohlbegründet zu erachten wäre. Hinsichtlich der allgemeinen Lage in der Republik Aserbaidschan ist anzumerken, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden müssen, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist vergleiche z.B. die hg Erkenntnisse vom 8. November 1989, Zlen 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. September 1990, Zl. 90/01/0113). Hingegen genügt der Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemeine Lage nicht vergleiche z.B. VwGH vom 29. November 1989, Zl. 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198) um eine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung wohlbegründet erscheinen zu lassen. Die allgemein herrschende Situation stellt für sich allein genommen kein hinreichendes Indiz für ein Überschreiten der Verfolgungsschwelle im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar, sofern nicht individuell-konkrete Risikoelemente hinzutreten, was hier aber nicht hinreichend vorliegt.

Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf den Herkunftsstaat nicht zuzuerkennen ist.Bereits Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf den Herkunftsstaat nicht zuzuerkennen ist.

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

Unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134 f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Auch der Umstand, dass die Republik Aserbaidschan gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete welche Österreich bietet ist jedenfalls irrelevant (vgl. für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99). Sonstige außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände, welche im Rahmen einer Außerlandeschaffung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964) führen, kamen ebenfalls nicht hervor. Jedenfalls ist aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat (vgl. VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984; ebenso: kein Hinweis auf die Existenz einer allgemein existenzbedrohenden Notlage im Sinne einer n Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) in Verbindung mit den individuellen Situation der BF (nicht invalider, mobiler, arbeitsfähige Frau, die bisher ihr Leben im Herkunftsstaat meistern konnte [vgl. Erk. d. VwGHs vom 22.8.2007, Zahlen 2005/01/0015-6, 2005/01/0017-8]) kein Hinweis hierauf ableitbar, welche zur gegenteiligen Feststellung führen könnte. Ein Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen in Bezug auf das Territorium der Republik Aserbaidschan ist nicht feststellbar. Hinweise auf einen Sacherhalt Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe scheiden schon aufgrund der Ausgestaltung des armenischen Strafrechts aus.Auch der Umstand, dass die Republik Aserbaidschan gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete welche Österreich bietet ist jedenfalls irrelevant vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99). Sonstige außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände, welche im Rahmen einer Außerlandeschaffung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964) führen, kamen ebenfalls nicht hervor. Jedenfalls ist aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat vergleiche VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984; ebenso: kein Hinweis auf die Existenz einer allgemein existenzbedrohenden Notlage im Sinne einer n Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) in Verbindung mit den individuellen Situation der BF (nicht invalider, mobiler, arbeitsfähige Frau, die bisher ihr Leben im Herkunftsstaat meistern konnte [vgl. Erk. d. VwGHs vom 22.8.2007, Zahlen 2005/01/0015-6, 2005/01/0017-8]) kein Hinweis hierauf ableitbar, welche zur gegenteiligen Feststellung führen könnte. Ein Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen in Bezug auf das Territorium der Republik Aserbaidschan ist nicht feststellbar. Hinweise auf einen Sacherhalt Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe scheiden schon aufgrund der Ausgestaltung des armenischen Strafrechts aus.

Auch brachte die BF keinen Sachverhalt vor, welcher im Lichte der Ausgestaltung des aserbaidschanischen Gesundheitssystems eine Überstellung in den Herkunftsstaat im Lichte des Art. 3 EMRK nicht zulässig erscheinen ließe. Hier ist den Ausführungen des Bundesasylamtes beizupflichten. Das BAA hat im Rahmen des Ermittlungsverfahrens festgestellt, dass der BF auch in ihrem Heimatstaat ihre bisherigen in Österreich verordneten Medikamente zugänglich sind. Einzig die Medikation, die ihr in Österreich für ihre psychische Erkrankung verordnet wurde, ist in ihrem Heimatstaat nicht erhältlich. Dazu ist anzuführen, dass nicht zu erwarten ist, dass jedes Land Krankheitssymptome in der in Österreich durchgeführten Art und Weise und mit den gleichen in Österreich verordneten Medikamenten behandelt. Aus den Länderberichten ergibt sich, dass psychologische Krankheiten im Herkunftsstaat der BF behandelt werden. Auch erreichen, wie die nachfolgend angeführte Judikatur des EGMR zeigt, unterschiedliche Standards in der Behandlung von Krankheitssymptomen nicht die Schwelle des Art. 3 EMRK, weshalb die in Aserbaidschan nicht erhältlichen Medikamente für einen subsidiären Schutz nicht ins Kalkül zu ziehen sind.Auch brachte die BF keinen Sachverhalt vor, welcher im Lichte der Ausgestaltung des aserbaidschanischen Gesundheitssystems eine Überstellung in den Herkunftsstaat im Lichte des Artikel 3, EMRK nicht zulässig erscheinen ließe. Hier ist den Ausführungen des Bundesasylamtes beizupflichten. Das BAA hat im Rahmen des Ermittlungsverfahrens festgestellt, dass der BF auch in ihrem Heimatstaat ihre bisherigen in Österreich verordneten Medikamente zugänglich sind. Einzig die Medikation, die ihr in Österreich für ihre psychische Erkrankung verordnet wurde, ist in ihrem Heimatstaat nicht erhältlich. Dazu ist anzuführen, dass nicht zu erwarten ist, dass jedes Land Krankheitssymptome in der in Österreich durchgeführten Art und Weise und mit den gleichen in Österreich verordneten Medikamenten behandelt. Aus den Länderberichten ergibt sich, dass psychologische Krankheiten im Herkunftsstaat der BF behandelt werden. Auch erreichen, wie die nachfolgend angeführte Judikatur des EGMR zeigt, unterschiedliche Standards in der Behandlung von Krankheitssymptomen nicht die Schwelle des Artikel 3, EMRK, weshalb die in Aserbaidschan nicht erhältlichen Medikamente für einen subsidiären Schutz nicht ins Kalkül zu ziehen sind.

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:

VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend realies Riskiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend realies Riskiko" für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:

"Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (vgl. für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall"), Europ. Kommission für Menschenrechte: B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96; In seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) -bezogen auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers- in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. z.B. (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99 [HIV-Infektion beim Vorhandensein von Verwandten und grundsätzlicher Behandelbarkeit im Herkunftsstaat], EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]) und zeigt somit -auch über den Themenbereich der Erkrankung des Beschwerdeführers hinaus die hohe Eintrittsschwelle von Art. 3 EMRK in jenen Fällen, in denen keine unmittelbare Verantwortung des Abschiebestaates vorliegt}.Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall"), Europ. Kommission für Menschenrechte: B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96; In seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) -bezogen auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers- in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen vergleiche z.B. (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99 [HIV-Infektion beim Vorhandensein von Verwandten und grundsätzlicher Behandelbarkeit im Herkunftsstaat], EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]) und zeigt somit -auch über den Themenbereich der Erkrankung des Beschwerdeführers hinaus die hohe Eintrittsschwelle von Artikel 3, EMRK in jenen Fällen, in denen keine unmittelbare Verantwortung des Abschiebestaates vorliegt}.

Speziell zum Themenbereich der psychischen Beeinträchtigungen sei hier auszugsweise aus der Appliciation no. 7702/04 by SALKIC and others against Sweden zitiert, wo es um die Zulässigkeit der Abschiebung schwer traumatisierter und teilweise suizidale Tendenzen aufweisende Bosnier nach Bosnien und Herzegowina ging, wobei hier wohl außer Streit gestellt werden kann, dass das bosnische Gesundheitssystem dem schwedischen qualitätsmäßig erheblich unterliegt:

"Das Gericht ist sich bewusst, dass die Versorgung bei psychischen Problemen in Bosnien-Herzegowina selbstverständlich nicht den gleichen Standard hat wie in Schweden, dass es aber dennoch Gesundheitszentren gibt, die Einheiten für geistige Gesundheit einschließen und dass offensichtlich mehrere derartige Projekte am Laufen sind, um die Situation zu verbessern. Auf jeden Fall kann die Tatsache, dass die Lebensumstände der Antragsteller in Bosnien-Herzegowina weniger günstig sind als jene, die sie während ihres Aufenthaltes in Schweden genossen haben, vom Standpunkt des Art. 3 [EMRK] aus nicht als entscheidend betrachtet werden (siehe, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich Urteil, oben angeführt, Art. 38)."Das Gericht ist sich bewusst, dass die Versorgung bei psychischen Problemen in Bosnien-Herzegowina selbstverständlich nicht den gleichen Standard hat wie in Schweden, dass es aber dennoch Gesundheitszentren gibt, die Einheiten für geistige Gesundheit einschließen und dass offensichtlich mehrere derartige Projekte am Laufen sind, um die Situation zu verbessern. Auf jeden Fall kann die Tatsache, dass die Lebensumstände der Antragsteller in Bosnien-Herzegowina weniger günstig sind als jene, die sie während ihres Aufenthaltes in Schweden genossen haben, vom Standpunkt des Artikel 3, [EMRK] aus nicht als entscheidend betrachtet werden (siehe, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich Urteil, oben angeführt, Artikel 38,).

...

Abschließend akzeptiert das Gericht die Schwere des psychischen Gesundheitszustandes der Antragsteller, insbesondere den der beiden Kinder. Dennoch mit Hinblick auf die hohe Schwelle, die von Art. 3 [EMRK] gesetzt wurde, besonders dort, wo der Fall nicht die direkte Verantwortlichkeit des Vertragsstaates für die Zufügung von Schaden betrifft, findet das Gericht nicht, dass die Ausweisung der Antragsteller nach Bosnien-Herzegowina im Widerspruch zu den Standards von Art. 3 der Konvention stand. Nach Ansicht des Gerichtes zeigt der vorliegende Fall nicht die in seinem Fallrecht festgelegten außergewöhnlichen Umstände auf (siehe, unter anderem, D. gegen Vereinigtes Königreich, oben angeführt, Art. 54). Dieser Teil des Antrages ist daher offenkundig unbegründet."Abschließend akzeptiert das Gericht die Schwere des psychischen Gesundheitszustandes der Antragsteller, insbesondere den der beiden Kinder. Dennoch mit Hinblick auf die hohe Schwelle, die von Artikel 3, [EMRK] gesetzt wurde, besonders dort, wo der Fall nicht die direkte Verantwortlichkeit des Vertragsstaates für die Zufügung von Schaden betrifft, findet das Gericht nicht, dass die Ausweisung der Antragsteller nach Bosnien-Herzegowina im Widerspruch zu den Standards von Artikel 3, der Konvention stand. Nach Ansicht des Gerichtes zeigt der vorliegende Fall nicht die in seinem Fallrecht festgelegten außergewöhnlichen Umstände auf (siehe, unter anderem, D. gegen Vereinigtes Königreich, oben angeführt, Artikel 54,). Dieser Teil des Antrages ist daher offenkundig unbegründet."

Übersicht der Judikatur des EGMR zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Rahmen seiner authentischen Interpretation dieser Konventionsbestimmung im Lichte seiner jüngeren Judikatur:

GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06

AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05

PARAMASOTHY gg. NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03

RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03

HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05

OVDIENKO gg. Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04

AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04

NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03

Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.

In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.

In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".

In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Art. 3 EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, OvidienkoIn diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Artikel 3, EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind vergleiche Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko

v. Finnland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005), was in Aserbaidschan hinsichtlich der von der BF vorgebrachten Erkrankung offensichtlich der Fall ist (Vgl. etwa den öffentlich zugänglichen WHO Mental Health Atlas 2005, sowie das vom BAA erörterte Quellenmaterial, insbesondere die der zitierte Bericht des dt. auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan und der zitierte Bericht zur FFM Georgien, Armenien, Aserbaidschan)

Ebenso ergaben sich im Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand der BF so schlecht darstellen würde, dass eine Art. 3 EMRK konforme Überstellung nach Aserbaidschan nicht möglich wäre (vgl. sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko v. Finnland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005).Ebenso ergaben sich im Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand der BF so schlecht darstellen würde, dass eine Artikel 3, EMRK konforme Überstellung nach Aserbaidschan nicht möglich wäre vergleiche sind vergleiche Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko v. Finnland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005).

Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.

Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (z.B. ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl. VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl. auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (z.B. ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 50 Abs. 1 FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in Paragraph 50, Absatz eins, FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.

Es wurde bereits dargelegt, dass - rein hypothetisch betrachtet ohne hierdurch den behaupteten ausreiskausalen Sachverhalt als glaubwürdig werten zu wollen - die BF nicht bescheinigte, dass es ihr nicht möglich und zumutbar wäre, sich im Falle der behaupteten Bedrohungen an die aserbaidschanischen Sicherheitsbehörden zu wenden.

Auch wenn ein behördlicher Schutz (so wie in keinem Staat auf der Erde) nicht lückenlos möglich ist, stellen die von der BF geschilderten Übergriffe in der Republik Aserbaidschan offensichtlich amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar (vgl. hierzu www.legislationline.org, wo das aserbaidschanische Strafgesetzbuch sowie die aserbaidschanische Strafprozessordnung öffentlich zugänglich sind) und andererseits existieren in der Republik Aserbaidschan Behörden welche zur Strafrechtspflege bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden ist somit gegeben (vgl. hierzu auch die Ausführungen des VwGH im Erk. vom 8.6.2000, Zahl 2000/20/0141 zu den Voraussetzungen der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des türkischen Staates; Im soeben zitierten Erk. führte er weiter aus: "Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem die Gewährung von Asyl an einen algerischen Staatsangehörigen betreffenden Erkenntnis vom 22. März 2000, Zl. 99/01/0256, ausgesprochen, dass mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht mehr in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Dritte präventiv zu schützen, sondern dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne (wobei auf die hg. Erkenntnisse vom 7. Juli 1999, Zl. 98/18/0037, und vom 6. Oktober 1999, Zl. 98/01/0311, Bezug genommen wird). Dies sei dann der Fall, wenn für einen von dritter Seite Verfolgten trotz des staatlichen Schutzes der Eintritt eines - entsprechende Intensität erreichenden - Nachteiles mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei.Auch wenn ein behördlicher Schutz (so wie in keinem Staat auf der Erde) nicht lückenlos möglich ist, stellen die von der BF geschilderten Übergriffe in der Republik Aserbaidschan offensichtlich amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar vergleiche hierzu www.legislationline.org, wo das aserbaidschanische Strafgesetzbuch sowie die aserbaidschanische Strafprozessordnung öffentlich zugänglich sind) und andererseits existieren in der Republik Aserbaidschan Behörden welche zur Strafrechtspflege bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden ist somit gegeben vergleiche hierzu auch die Ausführungen des VwGH im Erk. vom 8.6.2000, Zahl 2000/20/0141 zu den Voraussetzungen der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des türkischen Staates; Im soeben zitierten Erk. führte er weiter aus: "Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem die Gewährung von Asyl an einen algerischen Staatsangehörigen betreffenden Erkenntnis vom 22. März 2000, Zl. 99/01/0256, ausgesprochen, dass mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht mehr in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Dritte präventiv zu schützen, sondern dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne (wobei auf die hg. Erkenntnisse vom 7. Juli 1999, Zl. 98/18/0037, und vom 6. Oktober 1999, Zl. 98/01/0311, Bezug genommen wird). Dies sei dann der Fall, wenn für einen von dritter Seite Verfolgten trotz des staatlichen Schutzes der Eintritt eines - entsprechende Intensität erreichenden - Nachteiles mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei.

Die bloße Möglichkeit, dass staatlicher Schutz nicht rechtzeitig gewährt werden kann, vermag eine gegenteilige Feststellung nicht zu begründen, solange nicht von der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit der Nichtgewährung staatlichen Schutzes auszugehen ist, was mangels entsprechender konkreter Hinweise jedoch nicht der Fall ist.

Ausweisung in den Herkunftsstaat

Ebenfalls bestehen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise, dass durch eine Ausweisung in den Herkunftsstaat auf unzulässige Weise in das Privat- und Familienleben des BF gem. Art. 8 EMRK eingegriffen werden würde. Hier wird besonders auf die jüngste Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6), sowie des EGMR (Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06) verwiesen, bei deren umfassender Beachtung kein Hinweis zu Tage kommt, dass eine Auseisung der BF in unzulässiger Weise in ihr durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat und/oder Familienleben eingreift.Ebenfalls bestehen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise, dass durch eine Ausweisung in den Herkunftsstaat auf unzulässige Weise in das Privat- und Familienleben des BF gem. Artikel 8, EMRK eingegriffen werden würde. Hier wird besonders auf die jüngste Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6), sowie des EGMR (Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06) verwiesen, bei deren umfassender Beachtung kein Hinweis zu Tage kommt, dass eine Auseisung der BF in unzulässiger Weise in ihr durch Artikel 8, EMRK geschütztes Privat und/oder Familienleben eingreift.

Hier ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die BF alleine nach Österreich gekommen ist und hier ohne familiärem bzw. sonstigen Anschluss zu irgendwelchen Verwandten lebte weshalb diesbezüglich ein Eingriff in das Familienleben der BF schon begrifflich nicht vorliegt.

Der Beschwerdeführerin musste bei der Antragstellung auch klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nur ein Vorübergehender ist. Ebenso indiziert die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle den Umstand, dass der Beschwerdeführerin die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst, war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche Art der Einreise und Niederlassung gewählt hätte. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin gerade in diesem Stadium des ungewissen Aufenthaltes ihre allfälligen Anknüpfungspunkte gem. Art 8 (1) EMRK begründete, weshalb sie nicht schützenswert erscheint.Der Beschwerdeführerin musste bei der Antragstellung auch klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nur ein Vorübergehender ist. Ebenso indiziert die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle den Umstand, dass der Beschwerdeführerin die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst, war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche Art der Einreise und Niederlassung gewählt hätte. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin gerade in diesem Stadium des ungewissen Aufenthaltes ihre allfälligen Anknüpfungspunkte gem. Artikel 8, (1) EMRK begründete, weshalb sie nicht schützenswert erscheint.

Eine Prüfung der sonstigen genannten Kriterien brachte keine weiteren gewichtigen Argumente für den Verblieb der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip).Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip).

Im Rahmen eines Vergleiches mit den Verhältnissen im Herkunftsstaat sind folgende Überlegungen anzustellen:

Die Beschwerdeführerin verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens in Aserbaidschan, wurde dort sozialisiert, gehört der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennt sich zum dortigen Mehrheitsglauben und spricht die dortige Mehrheitssprache offensichtlich auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in der Republik Aserbaidschan Bezugspersonen der Beschwerdeführerin existieren. Es deutet nichts darauf hin, dass es der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in deren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Im Gegensatz hierzu ist die Beschwerdeführerin -in Bezug auf ihr Lebensalter- erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig und hat hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte und war im Asylverfahren nicht in der Lage, den niederschriftlichen Befragungen ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu folgen. Auch ergeben sich keine Hinweise auf eine Selbsterhaltungsfähigkeit der BF im Bundesgebiet.

Ergänzend ist nach darauf hinzuweisen, dass die BF am 00.00.2008, rechtskräftig seit 4.11.2008 wegen §§ 15 Abs. 1, 127 StGB vom BG zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen a ¿ 2 sohin insgesamt ¿ 120 im Nichteinbringungsfall 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt wurde.Ergänzend ist nach darauf hinzuweisen, dass die BF am 00.00.2008, rechtskräftig seit 4.11.2008 wegen Paragraphen 15, Absatz eins, 127, StGB vom BG zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen a ¿ 2 sohin insgesamt ¿ 120 im Nichteinbringungsfall 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt wurde.

Im Rahmen einer Gesamtschau kann daher auch nicht festgestellt werden, dass eine Gegenüberstellung der von der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu einem Überwiegen der privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.

Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in §§ 60 ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in Paragraphen 60, ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.

Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführerin zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Abs. 2 leg.cit. festzustellen ist, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva)., ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348) deutlich den Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Artikel 8, (1) EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführerin zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Absatz 2, leg.cit. festzustellen ist, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva)., ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung vergleiche Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348) deutlich den Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.

Zum allfälligen Erfordernis einer öffentlichen Beschwerdeverhandlung im gegenständlichen Fall ist letztlich festzustellen, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon wiederholt stattgefundenen persönlichen Einvernahmen (den entsprechenden Protokollen kommt unwiderlegt die Beweiskraft des § 15 AVG zu) - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können, insbesondere, womit sie die aufgetretenen und für die Entscheidung maßgeblichen Widersprüche und Unplausibilitäten, die zur Nichtglaubhaftmachung ihrer ausreisekausalen Gründe führten, aufzuklären beabsichtige. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was ihre ergänzende Einvernahme an diesen Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme.Zum allfälligen Erfordernis einer öffentlichen Beschwerdeverhandlung im gegenständlichen Fall ist letztlich festzustellen, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon wiederholt stattgefundenen persönlichen Einvernahmen (den entsprechenden Protokollen kommt unwiderlegt die Beweiskraft des Paragraph 15, AVG zu) - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können, insbesondere, womit sie die aufgetretenen und für die Entscheidung maßgeblichen Widersprüche und Unplausibilitäten, die zur Nichtglaubhaftmachung ihrer ausreisekausalen Gründe führten, aufzuklären beabsichtige. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was ihre ergänzende Einvernahme an diesen Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme.

Zurückweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe:

Welches Verfahrensrecht der AsylGH anzuwenden hat, ergibt sich aus § 23 AsylGHG, der eine sinngemäße Anwendung des AVG vorsieht, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG 2005 und dem VwGG nichts anderes ergibt. Das VwGG enthält im 3. Unterabschnitt eigene Sonderbestimmungen für das Verfahren in Grundsatzentscheidungen (§§ 71 - 78 VwGG), auf welche auch der Gesetzgeber verweist, wo er den Anwendungsbereich des VwGG in Asylsachen absteckt (RV vgl. AB 371 BlgNR 23. GP, EB zu § 23 AsylGHG).Welches Verfahrensrecht der AsylGH anzuwenden hat, ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG, der eine sinngemäße Anwendung des AVG vorsieht, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG 2005 und dem VwGG nichts anderes ergibt. Das VwGG enthält im 3. Unterabschnitt eigene Sonderbestimmungen für das Verfahren in Grundsatzentscheidungen (Paragraphen 71, - 78 VwGG), auf welche auch der Gesetzgeber verweist, wo er den Anwendungsbereich des VwGG in Asylsachen absteckt Regierungsvorlage vergleiche Ausschussbericht 371 BlgNR 23. GP, EB zu Paragraph 23, AsylGHG).

Würde man nunmehr die Anwendung des VwGG über die genannten Fälle hinaus bejahen, stünde dies auch im Widerspruch zum Bestimmtheitsgebot in Art 18 B-VG und zum Rechtstaatsprinzip, welches eine klare Regelung der anzuwendenden Bestimmungen erfordert, sodass für den Einzelnen von vornherein klar erkennbar ist, nach welchen Regelungen sein Vorbringen beurteilt werden wird.Würde man nunmehr die Anwendung des VwGG über die genannten Fälle hinaus bejahen, stünde dies auch im Widerspruch zum Bestimmtheitsgebot in Artikel 18, B-VG und zum Rechtstaatsprinzip, welches eine klare Regelung der anzuwendenden Bestimmungen erfordert, sodass für den Einzelnen von vornherein klar erkennbar ist, nach welchen Regelungen sein Vorbringen beurteilt werden wird.

Es war auch die Absicht des Gesetzgebers ein gemeinsames Verfahrensrecht für beide Instanzen des Asylverfahrens zu schaffen, was ebenso für eine Anwendung des AVG spricht (vgl. AB 371 BlgNR 23. GP, EB zu § 23 AsylGHG). Hinzu treten weitere historisch-teleologische Überlegungen, nämlich dass der Gesetzgeber mit der Einrichtung des AsylGH die Dauer der Asylverfahren verkürzen wollte. Dieses Ziel würde jedoch durch die Geltung einer sechswöchigen Beschwerdefrist, wie sie im VwGG vorgesehen ist, unterlaufen werden. Schließlich ist zu bemerken, dass der AsylGH im Gegensatz zum VwGH zu einer reformatorischen und nicht bloß kassatorischen Entscheidung berufen ist, wofür das VwGG keine entsprechenden Regelungen bereithält.Es war auch die Absicht des Gesetzgebers ein gemeinsames Verfahrensrecht für beide Instanzen des Asylverfahrens zu schaffen, was ebenso für eine Anwendung des AVG spricht vergleiche Ausschussbericht 371 BlgNR 23. GP, EB zu Paragraph 23, AsylGHG). Hinzu treten weitere historisch-teleologische Überlegungen, nämlich dass der Gesetzgeber mit der Einrichtung des AsylGH die Dauer der Asylverfahren verkürzen wollte. Dieses Ziel würde jedoch durch die Geltung einer sechswöchigen Beschwerdefrist, wie sie im VwGG vorgesehen ist, unterlaufen werden. Schließlich ist zu bemerken, dass der AsylGH im Gegensatz zum VwGH zu einer reformatorischen und nicht bloß kassatorischen Entscheidung berufen ist, wofür das VwGG keine entsprechenden Regelungen bereithält.

Der AsylGH hat somit in der Regel das AVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, anzuwenden; es gilt demnach eine zweiwöchige Beschwerdefrist und existiert das Instrument der Verfahrenshilfe nicht. Diese Rechtsansicht entspricht im Ergebnis der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes (vgl. nur GZ. A2 307.563-2/2008/6E und die darin genannten weiteren Entscheidungen des AsylGH).Der AsylGH hat somit in der Regel das AVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, anzuwenden; es gilt demnach eine zweiwöchige Beschwerdefrist und existiert das Instrument der Verfahrenshilfe nicht. Diese Rechtsansicht entspricht im Ergebnis der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes vergleiche nur GZ. A2 307.563-2/2008/6E und die darin genannten weiteren Entscheidungen des AsylGH).

Gem. Art. 18 B-VG darf die gesamten staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetzte ausgeübt werden.Gem. Artikel 18, B-VG darf die gesamten staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetzte ausgeübt werden.

Die Gewährung der Verfahrenshilfe wäre nur dann möglich, wenn hierfür eine Rechtsgrundlage bestünde. Aus § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) ergibt sich keine Rechtsgrundlage zur Gewährung von Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem AsylGH. Eine weitere Rechtsgrundlage hierfür ist ebenfalls nicht ersichtlich.Die Gewährung der Verfahrenshilfe wäre nur dann möglich, wenn hierfür eine Rechtsgrundlage bestünde. Aus Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) ergibt sich keine Rechtsgrundlage zur Gewährung von Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem AsylGH. Eine weitere Rechtsgrundlage hierfür ist ebenfalls nicht ersichtlich.

Der entsprechende Antrag war daher gem. § 23 AsylGHG iVm Art. 18 B-VG mangels Rechtsgrundlage zurückzuweisen.Der entsprechende Antrag war daher gem. Paragraph 23, AsylGHG in Verbindung mit Artikel 18, B-VG mangels Rechtsgrundlage zurückzuweisen.

IV. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.römisch vier. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen der mündlichen Verhandlung auf die 1. und ergänzend auch auf die 2. Fallvariante gestützt werden. Der Sachverhalt konnte aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden, da dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde nach schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und dieser in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden nicht vorgetragen.

Im konkreten Fall wurde im Rahmen der Erwägungen auch dargestellt, dass sich aus den bisherigen Ermittlungen für den erkennenden Asylgerichtshof zweifelsfrei ergab, dass das Vorbringen im dargestellten Ausmaß nicht den Tatsachen entspricht. Es konnte daher eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Schlagworte

Ausweisung, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung, Neuerungsverbot, non refoulement, private Verfolgung, staatlicher Schutz

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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