TE AsylGH Erkenntnis 2009/3/18 E9 400872-1/2008

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Veröffentlicht am 18.03.2009
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §38 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art3
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
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  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E9 400.872-1/2008-26E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. R. Engel als Vorsitzenden und den Richter Mag. H. Leitner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. Mayer über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, vertreten durch Kanzlei Mory & Schellhorn OEG, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2008, FZ. 08 02.299-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. R. Engel als Vorsitzenden und den Richter Mag. H. Leitner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. Mayer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch Kanzlei Mory & Schellhorn OEG, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2008, FZ. 08 02.299-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2, 38 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2008/4 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, 38, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins 2008/4 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger der Türkei und ethnischer Türke, ist Anfang 1990 nach Österreich gereist und hielt sich bis 2004 rechtmäßig im Bundesgebiet auf.römisch eins. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger der Türkei und ethnischer Türke, ist Anfang 1990 nach Österreich gereist und hielt sich bis 2004 rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Mit Bescheid vom 5.5.2004 hat die Bezirkshauptmannschaft XXXX gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Die öffentlichen Interessen wurden im Rahmen einer Abwägung den privaten und gegebenen familiären Interessen in Österreich gegenüber gestellt und erstere als überwiegend erachtet. Begründet wurde dies im Wesentlichen insbesondere auf Grund einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes als Beteiligter nach den §§ 12, 3. Fall, 15 Abs 1, 142 Abs 1, 143 2. Fall StGB sowie wegen Vergehen der dauernden Sachentziehung als Beteiligter (Bestimmungstäter) nach den §§ 12, 2. Fall, 135 Abs 1 StGB. Im Instanzenzug wurde der BF vom Oberlandesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Diesem Urteil ist insbesondere zu entnehmen, dass der BF "durchaus maßgeblich bei der Erstellung des Tatplans (ein bewaffneter Raub auf ein Wettbüro mit Verletzungsfolge des Opfers) und der Ausführung mitwirkte" (S 9 des Urteils) und vor allem die Verletzung des Opfers, die Hartnäckigkeit der Tatausführung sowie die reifliche Überlegung der Tat erschwerend wirkten, sodass beim BF - so wie auch bei den anderen Angeklagten - "gerade keine günstige Zukunftsprognose" (S 7 des Urteils) gegeben ist. Weiters war für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes ausschlaggebend, dass der BF bereits zuvor strafrechtlich in Erscheinung trat und ein Verfahren gem. § 127 StGB mit Diversion endete. Auch verwaltungsstrafrechtlich wurden 12 Verwaltungsübertretung sowie eine Vormerkung, dass der Führerschein wegen Geschwindigkeitsüberschreitung für zwei Wochen entzogen wurde, ins Treffen geführt.Mit Bescheid vom 5.5.2004 hat die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Die öffentlichen Interessen wurden im Rahmen einer Abwägung den privaten und gegebenen familiären Interessen in Österreich gegenüber gestellt und erstere als überwiegend erachtet. Begründet wurde dies im Wesentlichen insbesondere auf Grund einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes als Beteiligter nach den Paragraphen 12, 3, Fall, 15 Absatz eins, 142, Absatz eins, 143, 2. Fall StGB sowie wegen Vergehen der dauernden Sachentziehung als Beteiligter (Bestimmungstäter) nach den Paragraphen 12, 2, Fall, 135 Absatz eins, StGB. Im Instanzenzug wurde der BF vom Oberlandesgericht römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Diesem Urteil ist insbesondere zu entnehmen, dass der BF "durchaus maßgeblich bei der Erstellung des Tatplans (ein bewaffneter Raub auf ein Wettbüro mit Verletzungsfolge des Opfers) und der Ausführung mitwirkte" (S 9 des Urteils) und vor allem die Verletzung des Opfers, die Hartnäckigkeit der Tatausführung sowie die reifliche Überlegung der Tat erschwerend wirkten, sodass beim BF - so wie auch bei den anderen Angeklagten - "gerade keine günstige Zukunftsprognose" (S 7 des Urteils) gegeben ist. Weiters war für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes ausschlaggebend, dass der BF bereits zuvor strafrechtlich in Erscheinung trat und ein Verfahren gem. Paragraph 127, StGB mit Diversion endete. Auch verwaltungsstrafrechtlich wurden 12 Verwaltungsübertretung sowie eine Vormerkung, dass der Führerschein wegen Geschwindigkeitsüberschreitung für zwei Wochen entzogen wurde, ins Treffen geführt.

Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland XXXX hat mit Bescheid vom 22.6.2004 die Berufung gegen den Aufenthaltsverbotsbescheid abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs mit XXXX in Rechtskraft. Mit Schriftsatz vom 23.7.2008 wurde von seinem Rechtsfreund ein "Antrag auf Aufhebung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes" eingebracht, der von der Bezirkshauptmannschaft XXXX mit Bescheid vom 12.8.2008 abgewiesen wurde. Diesem Bescheid ist in der Begründung ua. zu entnehmen, dass "aktuell vier Strafen wegen Verwaltungsübertretung aufscheinen, darunter eine wegen Lenken eines Kfz. ohne erforderliche Lenkberechtigung. Auch habe er in der Zeit vom 18.4.2006 bis zum 6.3.2008 Österreich nicht verlassen obwohl er auf Grund des unbefristeten Aufenthaltsverbotes dazu verpflichtet gewesen wäre. Auf Grund seines Verhaltens sei auch nach der Haftentlassung eine negative Zukunftsprognose zu stellen gewesen. Gegen diese Entscheidung wurde Berufung erhoben. Der Fremdeninformation des EKIS kann nicht entnommen werden, dass das Aufenthaltsverbot zum Zeitpunkt der hier gegenständlichen Beschwerdeentscheidung aufgehoben worden wäre.Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland römisch 40 hat mit Bescheid vom 22.6.2004 die Berufung gegen den Aufenthaltsverbotsbescheid abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs mit römisch 40 in Rechtskraft. Mit Schriftsatz vom 23.7.2008 wurde von seinem Rechtsfreund ein "Antrag auf Aufhebung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes" eingebracht, der von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 mit Bescheid vom 12.8.2008 abgewiesen wurde. Diesem Bescheid ist in der Begründung ua. zu entnehmen, dass "aktuell vier Strafen wegen Verwaltungsübertretung aufscheinen, darunter eine wegen Lenken eines Kfz. ohne erforderliche Lenkberechtigung. Auch habe er in der Zeit vom 18.4.2006 bis zum 6.3.2008 Österreich nicht verlassen obwohl er auf Grund des unbefristeten Aufenthaltsverbotes dazu verpflichtet gewesen wäre. Auf Grund seines Verhaltens sei auch nach der Haftentlassung eine negative Zukunftsprognose zu stellen gewesen. Gegen diese Entscheidung wurde Berufung erhoben. Der Fremdeninformation des EKIS kann nicht entnommen werden, dass das Aufenthaltsverbot zum Zeitpunkt der hier gegenständlichen Beschwerdeentscheidung aufgehoben worden wäre.

Mit Bescheid (Anordnung gelinderer Mittel) vom 28.2.2008 wurde der BF von der Bezirkshauptmannschaft XXXX aufgefordert sich bis zum 10.3.2008 bei der Polizeiinspektion XXXX persönlich unter Vorlage des Reisepasses zu melden. Zugestellt wurde dieser Bescheid dem BF persönlich am 4.3.2008.Mit Bescheid (Anordnung gelinderer Mittel) vom 28.2.2008 wurde der BF von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 aufgefordert sich bis zum 10.3.2008 bei der Polizeiinspektion römisch 40 persönlich unter Vorlage des Reisepasses zu melden. Zugestellt wurde dieser Bescheid dem BF persönlich am 4.3.2008.

Mit Schriftsatz vom 7.3.2008 - also vor Ablauf der oa. Stellungsfrist - wurde durch durch seinen Rechtsfreund ein "Anwaltliches Begleitschreiben zum Antrag auf internationalen Schutz" eingebracht. Am 10.3.2008 wurde der BF von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Weitere Einvernahmen beim BAA folgten.

Der BF begründete seinen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen damit, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei sozial isoliert und sozalökonomisch benachteiligt wäre. Weiters drohe ihm wegen Nichtableistung der Wehrdienstpflicht - der BF hatte bislang den Aufschub erhalten - die sofortige Zwangsrekrutierung. Auf Grund seines Alters und des physischen Zustandes könnte er die harten Bedingungen beim Militär nicht mehr verkraften. Eine Außerlandesbringung würde auch einen unzulässigen Eingriff in sein Familienleben darstellen.

Hinsichtlich des konkreten Wortlautes seiner Aussagen und anwaltlichen Stellungnahmen - die bei der gegenständlichen Entscheidung berücksichtigt wurden - wird auf den Akteninhalt verwiesen

Der Antrag des BF wurde vom BAA mit Bescheid vom 18.7.2008 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt III). Der Beschwerde wurde gemäß § 38 Abs 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).Der Antrag des BF wurde vom BAA mit Bescheid vom 18.7.2008 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt römisch drei). Der Beschwerde wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).

Spruchpunkt I. wurde im Wesentlichen damit begründet, dass eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen argumentiert, dass sich aus seinem Vorbringen und der allgemeinen Lage keine reale Gefahr einer Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter ergebe. Zu Spruchpunkt III. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sein in Österreich gezeigtes Verhalten mit strafrechtlichen Konsequenzen und dem nicht rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet nach der Haftentlassung eine Aufenthaltsbeendigung im öffentlichen Interesse notwendig machen würde. Spruchpunkt IV. wurde damit begründet, dass sich der BF bereits vor der Antragstellung schon mindestens 3 Monate im Bundesgebiet aufgehalten hat und daher der Tatbestand des § 38 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 erfüllt sei.Spruchpunkt römisch eins. wurde im Wesentlichen damit begründet, dass eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde im Wesentlichen argumentiert, dass sich aus seinem Vorbringen und der allgemeinen Lage keine reale Gefahr einer Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter ergebe. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sein in Österreich gezeigtes Verhalten mit strafrechtlichen Konsequenzen und dem nicht rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet nach der Haftentlassung eine Aufenthaltsbeendigung im öffentlichen Interesse notwendig machen würde. Spruchpunkt römisch vier. wurde damit begründet, dass sich der BF bereits vor der Antragstellung schon mindestens 3 Monate im Bundesgebiet aufgehalten hat und daher der Tatbestand des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 erfüllt sei.

Gegen diesen Bescheid hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen auf eine mangelnde Existenzmöglichkeit des BF in der Türkei hingewiesen. Der BF sei längst zur Stellung aufgefordert worden und müsste sich dem Wehrdienst stellen. Auf Grund seiner gesundheitlichen Situation könne er den Wehrdienst nicht leisten und dies würde daher eine unmenschliche Behandlung darstellen. Es bestünde auch die erhöhte Gefahr, dass er im Süd-Osten der Türkei eingesetzt werde. In weiterer Folge werden noch umfassende Ausführungen gegen das rechtskräftige Aufenthaltsverbot dargelegt.

Mit Beschluss vom 12.8.2008 wurde dem angefochtenen Bescheid durch den AsylGH die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Der AsylGH hat ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Ein eingeholtes psychiatrisches Sachverständigengutachten ergibt, dass keine lebensbedrohliche Erkrankung vorliegt. Dies auf Grund der lediglich leicht-, mittelgradigen Ausprägung der depressiven Symptomatik, der fehlenden Suizidalität und der noch vorhandenen psychischen Belastbarkeit und der gegebenen Arbeitsfähigkeit. Als Begleitmaßnahme bei der Abschiebung wurde am Tag der Maßnahme die Verabreichung eines Beruhigungsmittels (ein Benzodiazepinpräparat) empfohlen. Weiters die Fortsetzung der antidepressiven Therapie, Schlafmittel, Beruhigungsmittel für die erste Zeit nach Rückkehr in das Heimatland und zusätzlich als Schutz vor eventueller Selbstverletzungsgefahr eine Begleitung.

Der Rechtsfreund sowie ergänzend der BF persönlich wurden vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit Schriftsatz unter Beilage des Ermittlungsergebnisses verständigt (zugestellt am 10.2.2009) und die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung eingeräumt. Bis zum Entscheidungszeitpunkt langte dazu keine Stellungnahme ein.

Weiters wurde der BF mit Schreiben vom 6.2.2009, zugestellt am 10.2.2009, aufgefordert innerhalb einer Frist von 3 Wochen durch Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen, dass er noch nicht den Wehrdienst in der Türkei abgeleistet hat. Weiters Bescheinigungsmittel darüber, dass er den Aufschub vom Militärdienst beim türkischen Konsulat in XXXX tatsächlich beantragt hat und ihm dieser bewilligt bzw. zuletzt nicht mehr bewilligt wurde sowie Bescheinigungsmittel darüber, dass er im Falle einer Rückkehr noch verpflichtet wäre den Militärdienst abzuleisten.Weiters wurde der BF mit Schreiben vom 6.2.2009, zugestellt am 10.2.2009, aufgefordert innerhalb einer Frist von 3 Wochen durch Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen, dass er noch nicht den Wehrdienst in der Türkei abgeleistet hat. Weiters Bescheinigungsmittel darüber, dass er den Aufschub vom Militärdienst beim türkischen Konsulat in römisch 40 tatsächlich beantragt hat und ihm dieser bewilligt bzw. zuletzt nicht mehr bewilligt wurde sowie Bescheinigungsmittel darüber, dass er im Falle einer Rückkehr noch verpflichtet wäre den Militärdienst abzuleisten.

Nach Antrag und Gewährung einer Fristerstreckung für die Vorlage der oa. Bescheinigungsmittel wurde dafür die Frist bis zum 11.3.2009 erstreckt. Mit Schriftsatz vom 11.3.2009 wurde mitgeteilt, dass das türkische Konsulat in XXXX keine derartigen Bescheinigungen oder Bestätigungen ausstelle. Der BF habe daher die geforderten urkundlichen Nachweise gem. den Punkte 1-4 des Aufforderungsschreibens nicht nachkommen können. Er habe jedoch am XXXX einen Termin beim türkischen Konsulat, weshalb der Antrag ergehe die Frist zur Vorlage von Bescheinigungsmitteln lt. Aufforderungsschreiben bis zum 18.3.2009 zu erstrecken. Bereits am XXXX wurde mit anwaltlichem Schreiben mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer "über derartige Schriftstücke nicht verfügt und solche vom Generalkonsulat auch nicht nachträglich ausgestellt oder bescheinigt werden". Vorgelegt wurde jedoch ein am XXXX vom Generalkonsulat der Rep. Türkei "an die zuständige Behörde" gerichtetes Schreiben mit dem Inhalt, dass auf Wunsch des Hr. XXXX mitgeteilt werde, dass türkische Wehrdienstpflichtige, welche sich im Ausland befinden, bis zum vollendeten 38. Lebensjahr um Aufschub der Ableistung ihres Wehrdienstes ansuchen können, wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie entweder Student oder Arbeitnehmer oder Geschäftsführer sind. Der Aufschub ist jeweils für 3 Jahre möglich, dann muss ein neues Ansuchen gestellt werden. Ab dem vollendeten 38. Lebensjahr ist kein Aufschub mehr möglich. Spätestens mit diesem Alter muss ein türkischer Wehrdienstpflichtiger sowohl einen 21-tägigen Militärdienst ableisten, als auch einen Militärdienstersatz in Höhe von EuroNach Antrag und Gewährung einer Fristerstreckung für die Vorlage der oa. Bescheinigungsmittel wurde dafür die Frist bis zum 11.3.2009 erstreckt. Mit Schriftsatz vom 11.3.2009 wurde mitgeteilt, dass das türkische Konsulat in römisch 40 keine derartigen Bescheinigungen oder Bestätigungen ausstelle. Der BF habe daher die geforderten urkundlichen Nachweise gem. den Punkte 1-4 des Aufforderungsschreibens nicht nachkommen können. Er habe jedoch am römisch 40 einen Termin beim türkischen Konsulat, weshalb der Antrag ergehe die Frist zur Vorlage von Bescheinigungsmitteln lt. Aufforderungsschreiben bis zum 18.3.2009 zu erstrecken. Bereits am römisch 40 wurde mit anwaltlichem Schreiben mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer "über derartige Schriftstücke nicht verfügt und solche vom Generalkonsulat auch nicht nachträglich ausgestellt oder bescheinigt werden". Vorgelegt wurde jedoch ein am römisch 40 vom Generalkonsulat der Rep. Türkei "an die zuständige Behörde" gerichtetes Schreiben mit dem Inhalt, dass auf Wunsch des Hr. römisch 40 mitgeteilt werde, dass türkische Wehrdienstpflichtige, welche sich im Ausland befinden, bis zum vollendeten 38. Lebensjahr um Aufschub der Ableistung ihres Wehrdienstes ansuchen können, wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie entweder Student oder Arbeitnehmer oder Geschäftsführer sind. Der Aufschub ist jeweils für 3 Jahre möglich, dann muss ein neues Ansuchen gestellt werden. Ab dem vollendeten 38. Lebensjahr ist kein Aufschub mehr möglich. Spätestens mit diesem Alter muss ein türkischer Wehrdienstpflichtiger sowohl einen 21-tägigen Militärdienst ableisten, als auch einen Militärdienstersatz in Höhe von Euro

5.112,- leisten.

In dieser Stellungnahme wurde weiters vorgebracht, dass die Leistung des Militärdienstersatzes bei den äußerst beschränkten Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Familie zu einer echten Existenzgefährdung führen würde. Aus psychischen Gründen ist es für den BF auch unvorstellbar den Wehrdienst auch nur 21 Tage abzuleisten.

Zum Herkunftsstaat Türkei hat der AsylGH folgende Feststellungen getroffen und dazu auch das Parteiengehör gewahrt. Weder vom BF noch vom BAA ging diesbezüglich eine Stellungnahme ein.

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei, 11.09.2008 und 11.01.2007.

EU-Kommission, Turkey, Progress Report, 05.11.2008 und Türkei Fortschrittsbericht 2007, 06.11.2007.

Annual Report of the United States Commission on International Religious Freedom, Mai 2008.

Home Office, Country of Origin Information Report, Turkey, 29.08.2008 und 31.12.2007.

USDOS: Turkey, Country Reports on Human Rights Practices 2007, 11.03.2008.

USDOS: Turkey, International Religious Freedom Report 2008, 19.9.2008.

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Türkei, April 2008

Directory of Development Organizations, Edition 2008

Überblick

Die Türkei betrachtet sich als Modell eines laizistischen Staates mit überwiegend islamischer

Bevölkerung. Ein herausragendes politisches und für die gesamte Türkei wegweisendes

Ereignis der letzten Jahrzehnte ist der Beginn von Beitrittsverhandlungen der EU mit der

Türkei zum 03.10.2005. Auch im Fortschrittsbericht vom 06.11.2007 kritisiert die EU-Kommission (neben mangelnder Flexibilität in der Zypernfrage) Defizite bei der Meinungs und Religionsfreiheit sowie bei den Minderheitenrechten, weshalb Teile der Verhandlungen eingefroren sind.

Die innenpolitische Polarisierung (v.a. die Reform des Art. 301 im türkischen StGB und Streit um das sog. Kopftuchverbot) wurde durch das Verbotsverfahren gegen die Regierungspartei AKP noch verstärkt. Insgesamt hat sich die Lage nach Zurückweisung des Verbotsantrages durch das Verfassungsgericht stabilisiert. Im Osten und Südosten der Türkei kommt es weiterhin zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der terroristischen PKK und türkischen Sicherheitskräften; die türkische Armee unternimmt seit Dezember 2007 weiterhin vereinzelte Operationen gegen PKK-Stellungen auch im Nordirak.Die innenpolitische Polarisierung (v.a. die Reform des Artikel 301, im türkischen StGB und Streit um das sog. Kopftuchverbot) wurde durch das Verbotsverfahren gegen die Regierungspartei AKP noch verstärkt. Insgesamt hat sich die Lage nach Zurückweisung des Verbotsantrages durch das Verfassungsgericht stabilisiert. Im Osten und Südosten der Türkei kommt es weiterhin zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der terroristischen PKK und türkischen Sicherheitskräften; die türkische Armee unternimmt seit Dezember 2007 weiterhin vereinzelte Operationen gegen PKK-Stellungen auch im Nordirak.

Politische Opposition

Das türkische Verfassungsgericht hatte früher in zahlreichen Fällen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Parteien zu verbieten. Die Schließungsverfahren richteten sich entweder gegen islamistische Parteien, z.B. 1998 die "Wohlfahrts-Partei" (Refah Partisi), 2001 die "Tugend-Partei" (Fazilet Partisi), oder pro-kurdische Parteien, z. B. DEP, HADEP. Ein Verbotsantrag gegen die pro-kurdische Splitterpartei HAK-PAR wurde am 29.02.2008 vom Verfassungsgericht abgelehnt. Das Urteil ist seit dem 02.07.2008 rechtskräftig. Mit dem Reformpaket vom 11.01.2003 hat die AKP-Regierung Reformen des Parteien- und Wahlgesetzes beschlossen. Gleichwohl sind zur Zeit drei Parteiverbotsverfahren, u.a. gegen die regierende AKP (mit Entscheidung vom 30.07.2008 lehnte das Verfassungsgericht ein Verbot ab, verurteilte die Partei aber zu einer Finanzstrafe) sowie die pro-kurdische DTP, anhängig. Gleichzeitig werden Mitglieder der DTP sowie Journalisten und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die sich zu Tabuthemen äußern, verschiedentlich mit Verfahren aufgrund von Meinungsdelikten bzw. Verstößen gegen das Parteiengesetz gegängelt. Das Verbotsverfahren gegen die kurdisch orientierte "Demokratische Volkspartei" (DEHAP), die Nachfolge- bzw. Schwesterpartei der HADEP, das 2003 eingeleitet wurde, hat sich erledigt. Die Partei hat sich am 19.11.2005 selbst aufgelöst. Ihre Nachfolge trat die am 25.10.2005 gegründete "Partei für eine demokratische Gesellschaft" (DTP) an, zu der sich viele führende kurdische Politiker zusammengeschlossen haben und die zumindest teilweise noch mit der PKK sympathisiert. Ziel der DTP sei die friedliche Lösung des Kurdenkonflikts, verlautet aus der Partei, an deren Spitze einige der ehemaligen kurdischen Parlamentsabgeordneten stehen, die enge Kontakte zur Menschenrechtspreisträgerin Leyla Zana unterhalten. Das im November 2007 eingeleitete Verbotsverfahren gegen die oppositionelle DTP ist weiterhin anhängig.

Von den Verfahren gegen Parteien vor dem Verfassungsgericht sind grundsätzlich die Verfahren gegen ihre Amtsträger vor Straf- oder Sicherheitsgerichten zu unterscheiden. Letztere werden in der Regel wegen Meinungsdelikten oder des Vorwurfs der Unterstützung einer illegalen Organisation geführt.

Dem Auswärtige Amt ist kein Fall bekannt geworden, in dem die einfache Mitgliedschaft in der HADEP oder in der DEHAP - ohne besondere, z.B. strafrechtlich relevante Verdachtsmomente - zu Repressalien gegen die Betreffenden geführt hätte.

Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis

Im Strafrecht- und Strafprozessrecht kam es in den vergangenen Jahren zu umfassenden gesetzgeberischen Reformen. In der Rechtspraxis wurden ebenfalls wesentliche Verbesserungen festgestellt. Bei allen Mängeln, die der türkischen Justiz noch anhaften, sind Bestrebungen unverkennbar, rechtstaatliches Handeln durchzusetzen. Einzelne Vorkommnisse und Entscheidungen von Justizorganen lassen bisweilen an dieser Einschätzung zweifeln. Es zeigt sich jedoch, dass sich im Gegensatz zu früher staatsanwaltliches Unrecht nicht halten lässt, sondern revidiert wird. Dies erfordert bisweilen jedoch beträchtliche Gegenwehr der Betroffenen.

Die Umsetzung von Urteilen des Europäischen Menschengerichtshofs durch die Türkei hat sich deutlich verbessert. Der Europäische Menschengerichtshof spielt in der Türkei eine wichtige Rolle, da er wegen Fehlens einer Individual-Verfassungsbeschwerde in vielen Fällen angerufen wird. Auch deshalb ist die Zahl der die Türkei betreffenden Verfahren sehr hoch (2007: 9.173; 2006: 9.627). Die Türkei ist weiterhin auf Platz 1 bezüglich der Verurteilungen (2007: 319). Dies beinhaltet mehrheitlich (99 Urteile) einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens bzw. eine Verletzung von Freiheitsrechten (95 Urteile). In 58 Urteilen wurde ein Verstoß gegen den Schutz des Eigentums festgestellt. Ein Verstoß gegen das Verbot der Folter oder unmenschlicher Behandlung wurde 2007 in insgesamt 31 Urteilen festgestellt, die sich auf länger zurückliegende Fälle beziehen. Markante Fortschritte in der Menschenrechtslage konnten durch die Gesetzes- und Verfassungsänderungen der letzten Jahre sowie weitere Reformmaßnahmen (z.B. Justizreformen) erzielt werden; dadurch wurde ein Mentalitätswandel bei großen Teilen der Bevölkerung eingeleitet. Aufgrund der innenpolitischen Spannungen sind in den letzten beiden Jahren allerdings kaum noch größere Reformfortschritte zu verzeichnen. Menschenrechtsorganisationen zufolge kommen Fälle schwerer Folter (z.B. mit sichtbaren körperlichen Verletzungen) nur noch vereinzelt vor. Die überwiegende Zahl der angezeigten Fälle betreffen z.B. Beleidigungen, Drohungen und Einschüchterungen, zu langes Festhalten, Vorenthalten eines Toilettenbesuchs bis hin zu Drohungen mit Tötung.

Die Polizei versucht gefährdete Personen zu schützen.

Das Gesetz zum Schutz von Zeugen (Tanik Koruma Kanunu) wurde am 27.12.2007 vom Parlament verabschiedet, am 04.01.2008 vom Staatspräsidenten Gül unterzeichnet und am 05.01.2008 im türkischen Gesetzesblatt veröffentlicht (Resmi Gazete Nr. 26747). Dieses Gesetz regelt den Schutz von Zeugen und deren Verwandten, falls ernste Gefahr für Leben besteht. Hierbei handelt es sich z.B. um folgende Maßnahmen:

  • -Strichaufzählung
    Personal- und Adressdaten werden registriert und geheim gehalten

  • -Strichaufzählung
    Zeugenaussage nicht in Gegenwart von Personen, die das Recht haben, an der Verhandlung teilzunehmen

  • -Strichaufzählung
    oder Anhörung in einem speziellen Bereich mit Veränderung der Stimme bzw. des Aussehens

  • -Strichaufzählung
    Leibesschutz

  • -Strichaufzählung
    Änderung der Personaldaten und der sonstigen Daten

  • -Strichaufzählung
    finanzielle Unterstützung

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Türkei, April 2008)

Sippenhaft

In der Türkei gibt es keine "Sippenhaft" in dem Sinne, dass Familienmitglieder für die Handlungen eines Angehörigen strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden. Die nach türkischem Recht aussagepflichtigen Familienangehörigen - etwa von vermeintlichen oder tatsächlichen PKK-Mitgliedern oder Sympathisanten - werden allerdings zu Vernehmungen geladen, z.B. um über den Aufenthalt von Verdächtigen befragt zu werden. Werden Ladungen nicht befolgt, kann es zur zwangsweisen Vorführung kommen. Dem Auswärtigen Amt liegen keine Anhaltspunkte vor, dass Personen, die in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben und die zB eine strafrechtliche Verfolgung oder Gefährdung durch "Sippenhaft" in der Türkei behaupten, bei Rückkehr in die Türkei einer Gefährdung durch Folter oder Misshandlungen allein aufgrund der Tatsache, dass ein Asylantrag gestellt wurde, droht.

Staatliche Repressionen

Es gibt in der Türkei keine Personen oder Personengruppen, die alleine wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder alleine wegen ihrer politischen Überzeugung staatlichen Repressionen ausgesetzt sind.

Kurden

Ungefähr ein Fünftel der Gesamtbevölkerung der Türkei (72 Millionen) - also ca. 14 Millionen Menschen - ist zumindest teilweise kurdischstämmig. Im Westen der Türkei und an der Südküste lebt die Hälfte bis annähernd zwei Drittel dieser Kurden: ca. drei Millionen im Großraum Istanbul, zwei bis drei Millionen an der Südküste, eine Million an der Ägäis-Küste und eine Million in Zentralanatolien. Rund sechs Millionen kurdischstämmige Türken leben in der Ost und Südost-Türkei, wo sie in einigen Gebieten die Bevölkerungsmehrheit bilden. Nur ein Teil der kurdischstämmigen Bevölkerung in der Türkei ist auch einer der kurdischen Sprachen mächtig.

Allein aufgrund ihrer Abstammung sind und waren türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeit keinen staatlichen Repressionen unterworfen. Aus den Ausweispapieren, auch aus Vor- oder Nachnamen, geht in der Regel nicht hervor, ob ein türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung ist (Ausnahme: Kleinkindern dürfen seit 2003 kurdische Vornamen gegeben werden). Die meisten Kurden sind in die türkische Gesellschaft integriert, viele auch assimiliert. In Parlament, Regierung und Verwaltung sind Kurden ebenso vertreten wie in Stadtverwaltungen, Gerichten und Sicherheitskräften. Ähnlich sieht es in Industrie, Wissenschaft, Geistesleben und Militär aus.

In den wirtschaftlich unterentwickelten und z.T. feudalistisch strukturierten Regionen im

Osten und Südosten der Türkei hat sich die Lage der Kurden seit dem Ende des Bürgerkrieges

(Festnahme Öcalans 1999, bis dahin ca. 37.000 Todesopfer) und vor allem mit der

Verabschiedung der Reformgesetze seit 2002 deutlich verbessert, wie auch unabhängige

Menschenrechtsorganisationen feststellen. Dies schließt erste Schritte bei der Gewährung

kultureller Rechte ein, wie die Zulassung privater kurdischer Sprachkurse für Erwachsene (die

jedoch mangels Nachfrage wieder eingestellt wurden) und die eingeschränkte Genehmigung

Länderfeststellung Türkei 11.2008 regionaler kurdischsprachiger Radio- und Fernsehsendungen. Ökonomisch sind zudem erste, wenn auch zaghafte Entwicklungsansätze zu verzeichnen. Am 27.05.2008 stellte MP Erdogan in Diyarbakir einen Aktionsplan für den Südosten der Türkei vor, der bis 2012 Investitionen von 14,5 Mrd. YTL (ca. 12 Mrd. US-D) in die wirtschaftliche Entwicklung der Region vorsieht. Das Misstrauen zwischen den Vertretern des türkischen Staates im Südosten - Justiz, Zivilverwaltung, Polizei und Militär - und der überwiegend kurdischen Bevölkerung ist zwar immer noch vorhanden, hat sich in den letzten Jahren aber verringert.

Der Gebrauch des Kurdischen, d.h. der beiden in der Türkei vorwiegend gesprochenen kurdischen Sprachen Kurmanci und Zaza, ist in Wort und Schrift keinen Restriktionen ausgesetzt, der öffentliche Gebrauch ist allerdings noch eingeschränkt und im Schriftverkehr mit Behörden nicht erlaubt. Kurdischunterricht und Unterricht in kurdischer Sprache an Schulen sind nach wie vor verboten.

Grundversorgung

Die Lebensverhältnisse in der Türkei sind weiterhin durch ein starkes West-Ost-Gefälle geprägt. Der Abwanderungsdruck aus dem Südosten in den Süden und Westen der Türkei und in das Ausland hält an. Die Türkei kennt bisher keine staatliche Sozialhilfe nach EU-Standard. Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfons für Sozialhilfe und Solidarität und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Sozialhilfe und Solidarität gewährt. Die Sozialhilfeprogramme werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten durch Ausschüsse vertretenen Stiftungen für Sozialhilfe und Solidarität ausgeführt.

Anspruchsberechtigt nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, dieAnspruchsberechtigt nach Artikel 2, des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die

sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der Sozialsicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig und produktiv werden können. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützungen der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Sozialhilfe in Form von Bargeld, Hilfen für die Ausbildung (Schülerbedarfsartikel, Unterkunft), Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküche. Die Leistungen werden in der Regel für neun bis zwölf Monate gewährt; in Einzelfällen entscheidet der Vorstand der Stiftung. In der Türkei existieren darüber hinaus weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben.

In der Türkei sind zahlreiche Organisationen tätig, die Microkredite als Instrument der Armutsbekämpfung vergeben.

Medizinische Versorgung

In der Türkei gibt es neben dem staatlichen Gesundheitssystem, das eine medizinische Grundversorgung garantiert, mehr und mehr leistungsfähige private Gesundheitseinrichtungen, die in jeglicher Hinsicht EU-Standard entsprechen. Das türkische Gesundheitssystem verbessert sich laufend. Eine medizinische Versorgung sowie die Behandlung psychischer Erkrankungen, einschließlich posttraumatischer Belastungsstörungen (PTBS), sind in allen Krankenhäusern der Türkei möglich, die über eine Abteilung für Psychiatrie verfügen. Für die Behandlung posttraumatischer Belastungsstörungen (PTBS) werden in der Türkei die international anerkannten Klassifikationssysteme ICD-10 und DSMIV angewandt. Zu Behandlungskonzepten zählen u.a. Psychotherapie mit Entspannungstraining, Atemtraining, Förderung des positiven Denkens und Selbstgespräche, kognitive Therapie, Spieltherapie sowie Medikationen wie Antidepressiva und Benzodiazepine. Eine Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) ist grundsätzlich auch über die Menschenrechtsstiftung der Türkei (TIHV) möglich.

Behandlung von Rückkehrern

Ist der türkischen Grenzpolizei bekannt, dass es sich um eine abgeschobene Person handelt, wird diese nach Ankunft in der Türkei einer Routinekontrolle unterzogen, die einen Abgleich mit dem Fahndungsregister nach strafrechtlich relevanten Umständen und eine eingehende Befragung beinhalten kann. Abgeschobene können dabei in den Diensträumen der jeweiligen Polizeiwache vorübergehend zum Zwecke einer Befragung festgehalten werden. Die Einholung von Auskünften kann je nach Einreisezeitpunkt und dem Ort, an dem das Personenstandsregister geführt wird, einige Stunden dauern. Besteht der Verdacht einer Straftat, werden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet. Wehrdienstflüchtige haben damit zu rechnen, gemustert und ggf. einberufen zu werden (u.U. nach Durchführung eines Strafverfahrens).

Es sind mehrere Fälle bekannt geworden, in denen Suchvermerke zu früheren Straftaten oder über Wehrdienstentziehung von den zuständigen türkischen Behörden versehentlich nicht gelöscht worden waren, was bei den Betroffenen zur kurzzeitigen Ingewahrsamnahme bei Einreise führte.

Dem Auswärtige Amt ist in jüngster Zeit kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylwerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde. Auch die türkischen Menschenrechtsorganisationen haben explizit erklärt, dass aus ihrer Sicht diesem Personenkreis keine staatlichen Repressionsmaßnahmen drohen. Für Misshandlung oder Folter allein aufgrund der Tatsache, dass ein Asylantrag gestellt wurde, liegen keine Anhaltspunkte vor.

Feststellungen zum Militärdienst

Quellenübersicht:

Bericht des deutschen auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 11.9.2008

GIGA, Anfragebeantwortung an den Unabhängigen Bundesasylsenat vom 10.9.2007

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Die türkischen Sicherheitskräfte, Juni 2008

Accord Anfragebeantwortung zum Einsatz von Grundwehrdienern, 27.3.2008, a-6016

Accord Anfragebeantwortung zum militärischen Einsatz der Türkei gegen die PKK, 13.8.2008, a-6276

www.focus.de, Der türkische Einmarsch und das Völkerrecht, 22.2.2008;

Generalversammlung der Vereinten Nationen, 3314.-Definition der Aggression, 14.12.1974, Art 51 der UN-Charta;Generalversammlung der Vereinten Nationen, 3314.-Definition der Aggression, 14.12.1974, Artikel 51, der UN-Charta;

www.allaboutturkey.com/index.htm

Erlass des türkischen Justizministeriums, Generaldirektion für Strafangelegenheiten, Zl. B.03.0CIG.0.00.00.05-647.03-105-2007/775/38574, vom 3.7.2008

SFH Lagebericht Türkei, Update 9.10.2008

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartment, Bundesamt für Migration BMF, Direktionsbereich Asylverfahren, Migrations- und Länderanalysen; 2.9.2008

Der Wehrpflicht unterliegt jeder männliche türkische Staatsangehörige unabhängig von seiner Volkszugehörigkeit, sofern eine gesundheitliche Eignung (www.allaboutturkey.com/index.htm) gegeben ist. Der fünfzehnmonatige (für Universitätsabsolventen sechs- bzw. zwölfmonatige) Wehrdienst wird in den Streitkräften einschließlich der Jandarma abgeleistet. Das Höchstalter für die Ableistung des Wehrdienstes liegt bei 40 Jahren, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen auch darüber hinausgehen. Gem. Art. 63 des Militärstrafgesetzes beträgt die Strafe für Wehrdienstverweigerung, wenn die Person dem Musterungsbefehl nicht folgt und drei Monate nach Zustellung desselben gefasst wird, zwischen sechs Monaten und drei Jahren. Die Verjährungsfrist richtet sich nach Art. 66e tStGB und beträgt zwischen fünf und acht Jahre, falls die Tat mit Freiheitsstrafe bedroht ist.Der Wehrpflicht unterliegt jeder männliche türkische Staatsangehörige unabhängig von seiner Volkszugehörigkeit, sofern eine gesundheitliche Eignung (www.allaboutturkey.com/index.htm) gegeben ist. Der fünfzehnmonatige (für Universitätsabsolventen sechs- bzw. zwölfmonatige) Wehrdienst wird in den Streitkräften einschließlich der Jandarma abgeleistet. Das Höchstalter für die Ableistung des Wehrdienstes liegt bei 40 Jahren, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen auch darüber hinausgehen. Gem. Artikel 63, des Militärstrafgesetzes beträgt die Strafe für Wehrdienstverweigerung, wenn die Person dem Musterungsbefehl nicht folgt und drei Monate nach Zustellung desselben gefasst wird, zwischen sechs Monaten und drei Jahren. Die Verjährungsfrist richtet sich nach Artikel 66 e, tStGB und beträgt zwischen fünf und acht Jahre, falls die Tat mit Freiheitsstrafe bedroht ist.

Strafbare Handlungen im Bereich des Militärstrafgesetzes, z. B Art 63, 64, die von Zivilper-sonen in Friedenszeiten begangen werden, fallen in die Zuständigkeit der zivilen Gerichte. Ein Fahndungsbefehl kann dabei nur auf Grund eines Antrages des Staatsanwaltes vom Strafrichter eines Amtsgerichtes erlassen werden. Wird das Verfahren vom zuständigen Gericht eingestellt oder ein Freispruch gefällt, darf keine Festnahme erfolgen. Nach Beendigung eines Strafverfahrens und nach Eintritt der Rechtskraft und nach Vollziehung der Strafe können die Verurteilten vom Gericht den Militärbehörden überstellt werden. Bei einem Musterungsverweigerer und Dienstflüchtigen ist das Amtsgericht jenes Ortes zuständig, in dem die betroffene Person eingetragen ist. Bei Personen die zu spät den Militärdienst antreten oder bei einer Versetzung flüchten, ist das Gericht des Versetzungsortes in dem sich die Einheit befindet zuständig (Erlass des türkischen Justizministeriums, Generaldirektion für Strafangelegenheiten, Zl. B.03.0CIG.0.00.00.05-647.03-105-2007/775/38574, vom 3.7.2008).Strafbare Handlungen im Bereich des Militärstrafgesetzes, z. B Artikel 63, 64,, die von Zivilper-sonen in Friedenszeiten begangen werden, fallen in die Zuständigkeit der zivilen Gerichte. Ein Fahndungsbefehl kann dabei nur auf Grund eines Antrages des Staatsanwaltes vom Strafrichter eines Amtsgerichtes erlassen werden. Wird das Verfahren vom zuständigen Gericht eingestellt oder ein Freispruch gefällt, darf keine Festnahme erfolgen. Nach Beendigung eines Strafverfahrens und nach Eintritt der Rechtskraft und nach Vollziehung der Strafe können die Verurteilten vom Gericht den Militärbehörden überstellt werden. Bei einem Musterungsverweigerer und Dienstflüchtigen ist das Amtsgericht jenes Ortes zuständig, in dem die betroffene Person eingetragen ist. Bei Personen die zu spät den Militärdienst antreten oder bei einer Versetzung flüchten, ist das Gericht des Versetzungsortes in dem sich die Einheit befindet zuständig (Erlass des türkischen Justizministeriums, Generaldirektion für Strafangelegenheiten, Zl. B.03.0CIG.0.00.00.05-647.03-105-2007/775/38574, vom 3.7.2008).

Suchvermerke für Wehrdienstflüchtlinge werden seit Ende 2004 nicht mehr im Personenstandsregister eingetragen.

In der Türkei gibt es keine gesetzliche Möglichkeit, einen Wehrersatzdienst zu leisten. Bei der Behandlung des Problems "Kriegsdienstverweigerung" schien sich auf offizieller Ebene eine Tendenz durchzusetzen, diese Personen aus "untauglich" zu erklären, um wiederholte Inhaftierung und entsprechende internationale Proteste zu vermeiden. Dennoch kam es auch im Jahr 2008 zu Strafverfolgung von Wehrdienstverweigerern (SFH Lagebericht Türkei, Update 9.10.2008)

Im Ausland lebende Wehrpflichtige haben die Möglichkeit, sich gegen Ableistung einer dreiwöchigen Grundausbildung und Bezahlung eines Betrages in Höhe von 5.112 ¿ von der Wehrpflicht freizukaufen. Ab einem Lebensalter von 39 Jahren beträgt die Freikaufsumme 7.668 ¿. Aktuelle Informationen über den Wehrdienst in der Türkei sind auch im Internet (http://www.asal.msb.gov.tr - zur Zeit nur in türkischer Sprache) abrufbar. (Bericht des deutschen auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 11.9.2008). Die Möglichkeit des Freikaufes gilt nicht für Asylwerber, solang sie bloß aufgrund des Asylantrages zum vorübergehenden Aufenthalt im Ausland berechtigt sind (GIGA, Anfragebeantwortung an den Unabhängigen Bundesasylsenat vom 10.9.2007).

Generell wurden im Rahmen der Null-Toleranz-Politik Maßnahmen verstärkt um seitens staatlicher Organe Folter und Misshandlungen zu unterbinden. Es sind Mindeststrafen von drei bis zwölf Jahren Haft für Täter von Folter vorgesehen. Verschiedene Qualifizierungen sehen noch höhere Strafen bis hin zu lebenslanger Haft bei Folter mit Todesfolge vor. Direkte Anklagen ohne Einverständnis der Vorgesetzten von Foltertätern, Runderlässe an Staatsanwaltschaften Folterstraftaten vorrangig und mit besonderem Nachdruck zu verfolgen und Verhinderung der Verschleppung von Strafprozessen und Verhinderung der Möglichkeit sich dem Prozess zu entziehen sind Teile dieser Maßnahmen. (Bericht des deutschen auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 11.9.2008)

Die Zuteilung der Wehrpflichtigen zu den Einheiten des Militärs erfolgt durch ein Computerprogramm (Zufallsprinzip). Über eine bewusste Differenzierung bzw. relevante Benachteiligung nach unsachlichen Kriterien, wie insbesondere ethnische Anknüpfungspunkte, bei der Zuteilung von Wehrpflichtigen, liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor. (Accord Anfragebeantwortung zum Einsatz von Grundwehrdienern, 27.3.2008, a-6016). Das GIGA geht in der genannten Anfragebeantwortung davon aus, dass Wehrpflichtige idR in der Nähe ihrer Wohnsitze einberufen werden, was jedoch nicht für Kurden aus dem Südosten der Türkei gilt, welche in der Regel im Norden und Westen eingesetzt werden, um Loyalitätskonflikte zu vermeiden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass es hinsichtlich des militärischen Einsatzes der Türkei gegen die PKK in der Türkei bzw. im Nordirak von der Völkerrechtsgemeinschaft bzw. dem UN-Sicherheitsrat zu einer Verurteilung gekommen wäre, weil dieser etwa den Grundregeln menschlichen Verhaltens widersprechend wäre. Kritische Äußerungen von Staaten gibt es und die Türkei wird von Staaten aufgefordert von unverhältnismäßigen Militäraktionen abzusehen. Die Türkei stützt ihre militärische Aktion gegen die PKK im Nordirak auf Art 51 der UN-Charta, wonach Selbstverteidigungsmaßnahmen des Landes grundsätzlich erlaubt sind, wenn es bewaffneten Angriffen ausgesetzt ist, was für gegeben erachtet wird, weil die PKK vom Nordirak aus immer wieder Terroranschläge auf türkischem Gebiet verübt. Nach einer UN-Resolution aus dem Jahr 1974 (3314) kann eine solche Aggression nicht nur von einem Staat sondern auch von bewaffneten Banden ausgehen. (Accord Anfragebeantwortung zum militärischen Einsatz der Türkei gegen die PKK, 13.8.2008, a-6276; www.focus.de, Der türkische Einmarsch und das Völkerrecht, 22.2.2008; Art 51 der UN-Charta, Generalversammlung der Vereinten Nationen, 3314. Definition der Aggression, 14.12.1974)Es kann nicht festgestellt werden, dass es hinsichtlich des militärischen Einsatzes der Türkei gegen die PKK in der Türkei bzw. im Nordirak von der Völkerrechtsgemeinschaft bzw. dem UN-Sicherheitsrat zu einer Verurteilung gekommen wäre, weil dieser etwa den Grundregeln menschlichen Verhaltens widersprechend wäre. Kritische Äußerungen von Staaten gibt es und die Türkei wird von Staaten aufgefordert von unverhältnismäßigen Militäraktionen abzusehen. Die Türkei stützt ihre militärische Aktion gegen die PKK im Nordirak auf Artikel 51, der UN-Charta, wonach Selbstverteidigungsmaßnahmen des Landes grundsätzlich erlaubt sind, wenn es bewaffneten Angriffen ausgesetzt ist, was für gegeben erachtet wird, weil die PKK vom Nordirak aus immer wieder Terroranschläge auf türkischem Gebiet verübt. Nach einer UN-Resolution aus dem Jahr 1974 (3314) kann eine solche Aggression nicht nur von einem Staat sondern auch von bewaffneten Banden ausgehen. (Accord Anfragebeantwortung zum militärischen Einsatz der Türkei gegen die PKK, 13.8.2008, a-6276; www.focus.de, Der türkische Einmarsch und das Völkerrecht, 22.2.2008; Artikel 51, der UN-Charta, Generalversammlung der Vereinten Nationen, 3314. Definition der Aggression, 14.12.1974)

Es liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, dass türkische Militärangehörige im Rahmen der Bekämpfung des Terrorismus in der Türkei oder im Nordirak zu menschenrechtswidrigen bzw. völkerrechtswidrigen Verhaltensweisen gezwungen werden (Accord Anfragebeantwortung zum militärischen Einsatz der Türkei gegen die PKK, 13.8.2008, a-6276).

Für den Kampf gegen die PKK werden in der Türkei sowohl Armee, die Gendarmerie, die Polizei und Spezialeinheiten eingesetzt. Bei Gendarmerie, Polizei und Spezialeinheiten erfolgt kein Einsatz gegen den Willen des Betroffenen im eigentlichen Sinne, da diese Personen sich aus freiem Willen zu diesem Beruf entschlossen haben und ihn auch aufgeben könnten. Zudem kommen bei größeren Operationen gegen die PKK Personen/Einheiten zum Einsatz, welche eine Spezialsausbildung im Antiterrorkampf besitzen. Auch bei der gezielten Terrorbekämpfung gegen die PKK durch die Armee werden spezielle ausgebildete Kommandoeinheiten eingesetzt. Seit 2008 werden in diesen Kommandoeinheiten keine Reserveoffiziere mehr eingesetzt. Ab 2009 sollen die bisher eingesetzten Wehrpflichtigen, welche ebenfalls eine Spezialausbildung im Aniterrorkampf absolviert haben, durch Berufsoldaten ersetzt werden. (Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartment, Bundesamt für Migration BMF, Direktionsbereich Asylverfahren, Migrations- und Länderanalysen; 2.9.2008

Es gibt in der türkischen Armee Spezialeinheiten, welche sich aus hoch spezialisierten und qualifizierten Leuten zusammensetzt, die als "politisch zuverlässig" und daher nicht nur über eine sehr spezielle Ausbildung, sondern auch über eine hohe Loyalität verfügen. (GIGA: Gutachten für den Unabhänigigen Bundesasylsenat zu GZ. 227.115, 10.9.2007). Seit 2008 werden den dafür zuständigen Kommandobrigaden keine neuen Grundwehrdiener mehr zugeteilt. Es ist daher nicht wahrscheinlich, dass derzeit solche noch zu diesen Einheiten zur Bekämpfung des Terrorismus zugewiesen werden. Bis Ende 2009 sollen diese nach Beendigung der Umstrukturierung nur mehr aus hauptberuflichem Militärpersonal bestehen. (Accord Anfragebeantwortung zum Einsatz von Grundwehrdienern im Kampf gegen die PKK vom 27.3.2008, a-6016 sowie 13.8.2008, a-6276; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Die türkischen Sicherheitskräfte, Juni 2008).

Aufgrund der Strukturierung der türkischen Armee, zu deren Grundauftrag auch die Terrorbekämpfung gehört, ist es im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht gänzlich auszuschließen zur Terrorismusbekämpfung eingesetzt zu werden. Dies erfolgt jedoch nicht gezielt nach ethnischen Gesichtspunkten und nimmt die Wahrscheinlichkeit mit fehlender Spezialausbildung, Qualifizierung bzw. fehlender Zugehörigkeit zu einer Spezialeinheit stark ab.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Inhalt des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes sowie auf Grund der Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens.

Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat blieben im Verfahren seitens der Parteien unbestritten und stehen somit fest, zumal sie auf als verlässlich bekannte Quellen beruhen.

Dem medizinischen Sachverständigengutachten wurde im Rahmen des Parteiengehörs nicht entgegen getreten und es wurden auch keine aktuelleren anders lautenden medizinischen Unterlagen seitens des BF übermittelt, weshalb das Gericht keine Zweifel am Ergebnis des schlüssigen Gutachtens hat.

Hinsichtlich der behaupteten und trotz Aufforderung unbescheinigt gebliebenen Verpflichtung noch einen Militärdienst ableisten zu müssen, wird im Zweifel für den BF von der Richtigkeit dieser Angaben ausgegangen, wenngleich die Behauptung, dass dies nicht durch Bescheinigungsmittel seitens des türkischen Konsulates in XXXX nachgewiesen werden könnte, auf Grund des gegenteiligen Amtswissen grds. nicht ganz nachvollziehbar ist. Zuletzt wurde bei einer telefonischen Auskunft am XXXX, durch den für den Wehrdienst zuständigen Sachbearbeiter des türkischen Konsulates in XXXX, anlässlich einer allgemeinen Anfrage durch den Vorsitzenden des erkennenden Senates, angegeben, dass vom Konsulat Bescheinigungen an die in Österreich aufhältigen türkischen Staatsangehörigen ausgestellt werden, wenn der Aufschub bewilligt wurde bzw. auch wenn der Aufschub abgelehnt wird. Auch werden derartige Bescheinigungen als Duplikate über Ersuchen der türkischen Staatsangehörigen ausgestellt, wenn diese in Verlust geraten.Hinsichtlich der behaupteten und trotz Aufforderung unbescheinigt gebliebenen Verpflichtung noch einen Militärdienst ableisten zu müssen, wird im Zweifel für den BF von der Richtigkeit dieser Angaben ausgegangen, wenngleich die Behauptung, dass dies nicht durch Bescheinigungsmittel seitens des türkischen Konsulates in römisch 40 nachgewiesen werden könnte, auf Grund des gegenteiligen Amtswissen grds. nicht ganz nachvollziehbar ist. Zuletzt wurde bei einer telefonischen Auskunft am römisch 40 , durch den für den Wehrdienst zuständigen Sachbearbeiter des türkischen Konsulates in römisch 40 , anlässlich einer allgemeinen Anfrage durch den Vorsitzenden des erkennenden Senates, angegeben, dass vom Konsulat Bescheinigungen an die in Österreich aufhältigen türkischen Staatsangehörigen ausgestellt werden, wenn der Aufschub bewilligt wurde bzw. auch wenn der Aufschub abgelehnt wird. Auch werden derartige Bescheinigungen als Duplikate über Ersuchen der türkischen Staatsangehörigen ausgestellt, wenn diese in Verlust geraten.

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde nach Inkrafttreten des AsylG 2005 BGBl I 2005/100 gestellt, weshalb sich die Anwendung dieses Gesetzes nach Maßgabe der Fassung von BGBl I 2008/4 zum Zeitpunkt dieser Entscheidung ergibt.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde nach Inkrafttreten des AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 gestellt, weshalb sich die Anwendung dieses Gesetzes nach Maßgabe der Fassung von BGBl römisch eins 2008/4 zum Zeitpunkt dieser Entscheidung ergibt.

Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:

1.) Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.1.) Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der Antrag auf Internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.Der Antrag auf Internationalen Schutz ist gem. Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).

Gemäß § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlicher beschriebenen Weise - betroffen ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlicher beschriebenen Weise - betroffen ist.

Nach der auch hier anzuwendenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgung weiters ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Art 6 Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Artikel 6, Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist vergleiche zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat vergleiche VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte asylrelevante Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben.Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte asylrelevante Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK angeführten Grund nicht gegeben.

Die Einberufung zur Militärdienstleistung im Allgemeinen stellt keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar (vgl zB. VwGH 19. September 1990, Zl 90/01/0108, vom 17. Juni 1992, Zl 92/01/0096, vom 16. Dezember 1992, Zl 92/01/0734, und vom 21. April 1993, Zlen 92/01/1121, 1122). Die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes stellt grundsätzlich keinen Grund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dar, da die Militärdienstpflicht alle in einem entsprechenden Alter befindlichen männlichen Staatsbürger in gleicher Weise trifft (vgl zB VwGH 4. Oktober 1989, Zl 89/01/0230, und die dort zitierte Vorjudikatur). Eine wegen der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes bzw wegen Desertion drohende, auch strenge Bestrafung wird in diesem Sinne grundsätzlich nicht als Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention angesehen (vgl dazu für viele zB die Erkenntnisse des VwGH vom 30. November 1992, Zl 92/01/0718, und vom 21. April 1993, Zlen 92/01/1121, 1122). Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Auffassung auch in Fällen vertreten, in denen in den betroffenen Heimatstaaten Bürgerkrieg, Revolten oder bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen stattgefunden haben (vgl etwa die hg Erkenntnisse vom 30. November 1992, Zl 92/01/0789, betreffend Somalia, und Zl 92/01/0718, betreffend Äthiopien, vom 8. April 1992, Zl 92/01/0243, vom 16. Dezember 1992, Zl 92/01/0734, und vom 17. Februar 1993, Zl 92/01/0784, alle betreffend die frühere Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien). (VwGH 29. 6. 1994, 93/01/0377=VwSlg 14.089 A; vgl dazu auch VwGH B 22. 4. 1999, 98/20/0419).Die Einberufung zur Militärdienstleistung im Allgemeinen stellt keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar vergleiche zB. VwGH 19. September 1990, Zl 90/01/0108, vom 17. Juni 1992, Zl 92/01/0096, vom 16. Dezember 1992, Zl 92/01/0734, und vom 21. April 1993, Zlen 92/01/1121, 1122). Die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes stellt grundsätzlich keinen Grund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dar, da die Militärdienstpflicht alle in einem entsprechenden Alter befindlichen männlichen Staatsbürger in gleicher Weise trifft vergleiche zB VwGH 4. Oktober 1989, Zl 89/01/0230, und die dort zitierte Vorjudikatur). Eine wegen der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes bzw wegen Desertion drohende, auch strenge Bestrafung wird in diesem Sinne grundsätzlich nicht als Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention angesehen vergleiche dazu für viele zB die Erkenntnisse des VwGH vom 30. November 1992, Zl 92/01/0718, und vom 21. April 1993, Zlen 92/01/1121, 1122). Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Auffassung auch in Fällen vertreten, in denen in den betroffenen Heimatstaaten Bürgerkrieg, Revolten oder bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen stattgefunden haben vergleiche etwa die hg Erkenntnisse vom 30. November 1992, Zl 92/01/0789, betreffend Somalia, und Zl 92/01/0718, betreffend Äthiopien, vom 8. April 1992, Zl 92/01/0243, vom 16. Dezember 1992, Zl 92/01/0734, und vom 17. Februar 1993, Zl 92/01/0784, alle betreffend die frühere Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien). (VwGH 29. 6. 1994, 93/01/0377=VwSlg 14.089 A; vergleiche dazu auch VwGH B 22. 4. 1999, 98/20/0419).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21. März 2002, Zl. 99/20/0401, (in Auseinandersetzung mit der zu früheren Asylgesetzen ergangenen Vorjudikatur) dargelegt, dass der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung dann asylrechtliche Bedeutung zukommen kann, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Weiters könne unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen auch eine "bloße" Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. daran anschließend auch die hg. Erkenntnisse vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0604, vom 21. November 2002, Zl. 2000/20/0475, sowie vom heutigen Tag, Zl. 2003/20/0111; zur Möglichkeit der Asylrelevanz des Zwanges zum Vorgehen gegen Mitglieder der eigenen Volksgruppe vgl. auch das Erkenntnis vom 8. April 2003, Zl. 2001/01/0435).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21. März 2002, Zl. 99/20/0401, (in Auseinandersetzung mit der zu früheren Asylgesetzen ergangenen Vorjudikatur) dargelegt, dass der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung dann asylrechtliche Bedeutung zukommen kann, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Weiters könne unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen auch eine "bloße" Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein vergleiche daran anschließend auch die hg. Erkenntnisse vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0604, vom 21. November 2002, Zl. 2000/20/0475, sowie vom heutigen Tag, Zl. 2003/20/0111; zur Möglichkeit der Asylrelevanz des Zwanges zum Vorgehen gegen Mitglieder der eigenen Volksgruppe vergleiche auch das Erkenntnis vom 8. April 2003, Zl. 2001/01/0435).

Umgelegt auf den konkreten Fall des BF kann im Hinblick auf die im ergänzenden Ermittlungsverfahren unbestritten gebliebenen Feststellungen zum Herkunftsstaat nicht erkannt werden, dass der BF als ethnischer Türke bei der Einberufung oder Ableistung des Wehrdienstes oder auch im Falle einer drohenden Strafe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Maßnahmen ausgesetzt wäre, die asylrelevant motiviert und von hinreichender Intensität wären, womit die dargelegte Furcht nach der objektiven Sachlage nicht nachvollziehbar und damit unbegründet ist. Der Asylgerichtshof glaubt in diesem Fall der im Verfahren auch seitens des BF unbestritten gebliebenen Berichtslage mehr als seinen im Verfahren vor beiden Instanzen diesbezüglich unbescheinigt gebliebenen bloßen Behauptungen. Dies auch im Hinblick darauf, dass erfahrungsgemäß Asylwerber idR dazu tendieren die Lage möglichst negativ darzustellen um ihren angestrebten Erfolg zu erreichen. Im gegenständlichen Fall spricht auch der Umstand, dass er erst mehrere Jahre nachdem er wusste, dass er Österreich verlassen muss, einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, was auch gegen eine tatsächliche subjektive Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat des BF spricht und es auf Grund der gegebenen familiären Beziehungen nachvollziehbar ist, dass er in Österreich bleiben möchte.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines Asylberechtigten zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines Asylberechtigten zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Gem. § 8 Abs 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung nach Paragraph 7, zu verbinden (Absatz 2, leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit grds. derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Kann dieser nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bzgl. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen (Abs 6 leg cit).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit grds. derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Kann dieser nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bzgl. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen (Absatz 6, leg cit).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

Im gegenständlichen Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen eine vorgebrachte Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß § 8 Abs 1 AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte. Hinsichtlich der Ableistung des Wehrdienstes ist den unbestritten gebliebenen Feststellungen zu entnehmen, dass eine solche Verpflichtung nur bei gesundheitlicher Eignung gegeben ist, weshalb auch aus seiner unbescheinigt gebliebenen Behauptung, er sei gesundheitlich nicht in der Lage diesen Dienst zu leisten, keine reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung ergibt, zumal Wehrpflichtige auch in der Türkei auf ihre gesundheitliche Tauglichkeit untersucht werden.Im gegenständlichen Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen eine vorgebrachte Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte. Hinsichtlich der Ableistung des Wehrdienstes ist den unbestritten gebliebenen Feststellungen zu entnehmen, dass eine solche Verpflichtung nur bei gesundheitlicher Eignung gegeben ist, weshalb auch aus seiner unbescheinigt gebliebenen Behauptung, er sei gesundheitlich nicht in der Lage diesen Dienst zu leisten, keine reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung ergibt, zumal Wehrpflichtige auch in der Türkei auf ihre gesundheitliche Tauglichkeit untersucht werden.

Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Lebensbedingungen von einer lebensbedrohenden Notlage in seinem Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Lebensbedingungen von einer lebensbedrohenden Notlage in seinem Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.

Der BF ist arbeitswillig und - so wie der medizinische Sachverständige auch feststellte - arbeitsfähig. Er verfügt über Schulbildung und spricht neben Türkisch auch Deutsch. Der BF ist in der Türkei aufgewachsen, wurde dort sozialisiert und kehrte auch mehrmals für Urlaubszwecke, zuletzt für rund 2 1/2 Monate, in sein Heimatland zurück. Er war in Österreich erwerbstätig, in dem er überwiegend Hilfstätigkeiten verrichtete. Vor seiner Ausreise aus der Türkei war er dort im elterlichen Spiellokal tätig. Der BF verfügt über Unterstützung durch seine in Österreich lebende erwerbstätige Ehefrau. Auch pflegt er Kontakt zu seiner in Österreich lebenden Schwester. Auch in Deutschland verfügt er über Geschwister. Der BF hat auch in der Türkei noch Verwandte, die seine Familie unterstützen. So lebt seine Mutter ca. die Hälfte des Jahres in der Türkei bei ihrem Bruder bzw. der Tante des BF und die andere Hälfte in der BRD bei den Geschwistern des Beschwerdeführers. Hinzuweisen ist insbesondere auch auf das Gesetz Nr. 3294 über den Förderungsfons für Sozialhilfe und Solidarität und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Sozialhilfe und Solidarität, wodurch Notleidenden erforderlichenfalls Unterstützung gewährt wird. Die Sozialhilfeprogramme werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten durch Ausschüsse vertretenen Stiftungen für Sozialhilfe und Solidarität ausgeführt. Auch gibt es in der Türkei zahlreiche Institutionen die Mikrokredite - ein nobelpreisgekröntes Instrumentarium zur Bekämpfung der Armut - für die Existenzgründung gewähren.

Es wäre dem Beschwerdeführer zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB. Familienangehörige bzw. Verwandte, Hilfsorganisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung seiner gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Auf kriminelle Aktivitäten wird hiermit nicht verwiesen.

Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß § 67 AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des Lebens in der Türkei gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfenErgänzend ist anzuführen, dass gemäß Paragraph 67, AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des Lebens in der Türkei gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen

(http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe/).

Zur vorgebrachten psychischen Belastung des BF ist folgendes festzustellen:

Der Verfassungsgerichtshof argumentiert - unter Zitierung von Judikatur des EGMR - in seinem Erkenntnis B 2400/07-9 (vgl. auch Premissl in Migralex, Abschiebeschutz bei Traumatisierung, mwN auf die Judkatur des EGMR, S 54f) zusammenfassend, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Der Verfassungsgerichtshof argumentiert - unter Zitierung von Judikatur des EGMR - in seinem Erkenntnis B 2400/07-9 vergleiche auch Premissl in Migralex, Abschiebeschutz bei Traumatisierung, mwN auf die Judkatur des EGMR, S 54f) zusammenfassend, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Unter Zugrundelegung dieser Judikatur auf diesen konkreten Fall kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht davon ausgegangen werden, dass die Erkrankung von hinreichender Gravität wäre um in den Einzugsbereich von Art 3 EMRK zu gelangen. Es kann überdies auch nicht festgestellt werden, dass diese Beschwerden der BF nicht auch in der Türkei behandelbar wären bzw. er keinen Zugang zur medizinischen Versorgung hätte.Unter Zugrundelegung dieser Judikatur auf diesen konkreten Fall kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht davon ausgegangen werden, dass die Erkrankung von hinreichender Gravität wäre um in den Einzugsbereich von Artikel 3, EMRK zu gelangen. Es kann überdies auch nicht festgestellt werden, dass diese Beschwerden der BF nicht auch in der Türkei behandelbar wären bzw. er keinen Zugang zur medizinischen Versorgung hätte.

Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.:

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wennGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

(...)

Z 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Ziffer 2, der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

(...)

Gemäß § 10 Abs 2 AsylG ist eine Ausweisung nach Abs 1 leg cit unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ist eine Ausweisung nach Absatz eins, leg cit unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Der Gesetzgeber wollte durch diese - im Gegensatz zur fremdenpolizeilichen Ausweisung keinem Ermessen zugängliche - zwingende asylrechtliche Ausweisung eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Asylwerber, die bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung sich im Bundesgebiet aufhalten durften, verhindern (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Der Gesetzgeber wollte durch diese - im Gegensatz zur fremdenpolizeilichen Ausweisung keinem Ermessen zugängliche - zwingende asylrechtliche Ausweisung eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Asylwerber, die bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung sich im Bundesgebiet aufhalten durften, verhindern vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz war abzuweisen und auch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten war nicht zuzuerkennen. Ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht liegt zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vor. Der Beschwerdeführer hält sich daher nach Erlassung dieses Erkenntnisses nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Zudem besteht gegen ihn ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet.

Bei Erlassung einer Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK). Ein unverhältnismäßiger Eingriff würde eine Ausweisung unzulässig machen.Bei Erlassung einer Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Ein unverhältnismäßiger Eingriff würde eine Ausweisung unzulässig machen.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Der Beschwerdeführer ist seit Anfang 1990 in Österreich aufhältig und hat insbesondere durch seine in Österreich lebende Ehefrau und den 3 gemeinsamen Kindern, die türkische Staatsangehörige sind und über einen Niederlassungsnachweis verfügen, erhebliche familiäre Anknüpfungspunkte, womit ein relevantes Familienleben und damit auch Privatleben gegeben ist.

Ob ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben durch die asylrechtliche Ausweisung iSd Art 8 Abs 2 EMRK notwendig ist, bedarf einer Abwägung der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden.Ob ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben durch die asylrechtliche Ausweisung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig ist, bedarf einer Abwägung der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden.

Art 8 Abs 2 EMRK lautet:Artikel 8, Absatz 2, EMRK lautet:

"Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

Hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen des Beschwerdeführers ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten idR ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien (vgl. dazu insbesondere VfGH B 328/07) herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien vergleiche dazu insbesondere VfGH B 328/07) herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;

20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;

22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;

11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten - was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann (vgl. Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN ) -, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten - was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann vergleiche Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN ) -, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).

Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiters dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).

Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es der beschwerdeführenden Partei bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN). Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt der bestünde, wenn sie sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätten und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Auslandsantragsstellungsgrundsatz ihren Antrag gem. FPG bzw. NAG vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es der beschwerdeführenden Partei bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 861, mwN). Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt der bestünde, wenn sie sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätten und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Auslandsantragsstellungsgrundsatz ihren Antrag gem. FPG bzw. NAG vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.

Im vorliegenden Fall ist der Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Art 8 Abs 2 EMRK legitime Ziele, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist, das wirtschaftliche Wohl des Landes sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere im Bereich des pönalisierten nicht rechtmäßigen Aufenthaltes von Fremden, zum Schutz der Eigentumsrechte und der körperlichen Integrität anderer. Zu prüfen ist, ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist.Im vorliegenden Fall ist der Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legitime Ziele, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist, das wirtschaftliche Wohl des Landes sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere im Bereich des pönalisierten nicht rechtmäßigen Aufenthaltes von Fremden, zum Schutz der Eigentumsrechte und der körperlichen Integrität anderer. Zu prüfen ist, ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist.

Nach dem Urteil des EGMR im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Beschwerdeführers abzuwägen sind.

Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.). Die Schaffung eines Ordnungssystems mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird zB. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz grds. gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen vergleiche uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 Paragraph 102, = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.). Die Schaffung eines Ordnungssystems mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird zB. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz grds. gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde oftmals im Bereich der Schattenwirtschaft tätig sind, was in Folge auch Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt und dadurch auch auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat.

So führt der VwGH in seinem Erkenntnis vom 12.3.2002, 98/18/0260 aus , dass ein großes öffentliches Interesses an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" (Hinweis E 4.9.1997, 95/18/1147, ergangen zu § 18 Abs. 1, § 19, § 20 FrG 1993) existiert und die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen [Anm.: im genannten Erkenntnis:So führt der VwGH in seinem Erkenntnis vom 12.3.2002, 98/18/0260 aus , dass ein großes öffentliches Interesses an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" (Hinweis E 4.9.1997, 95/18/1147, ergangen zu Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 19,, Paragraph 20, FrG 1993) existiert und die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen [Anm.: im genannten Erkenntnis:

Aufenthaltsverbot] zur Erreichung von im Art 8 Abs 2 MRK genannten Zielen - zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (auf dem Gebiet des Arbeitsmarktes) - im dort beschriebnen Fall dringend geboten und daher zulässig sei.Aufenthaltsverbot] zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Zielen - zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (auf dem Gebiet des Arbeitsmarktes) - im dort beschriebnen Fall dringend geboten und daher zulässig sei.

Im hier anhängigen Fall befindet sich der BF seit Anfang 1990 im Wesentlichen legal im Bundesgebiet. Nach Rechtskraft des unbefristeten Aufenthaltsverbotes für Österreich und Entlassung aus der Strafhaft verblieb der BF trotz bestehender Aufforderung zum Verlassen Österreichs nicht rechtmäßig im Bundesgebiet und stellte erst anlässlich der drohenden Abschiebung am 7.3.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Gemäß § 125 Abs 3 FPG gelten Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei Inkrafttreten dieses BG (1.1.2006) noch nicht abgelaufen sind, als nach diesem BG erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer. Besteht gegen einen Fremden, der am 1. Jänner 2006 Asylwerber ist, ein Aufenthaltsverbot, so gilt dieses Aufenthaltsverbot als Rückkehrverbot.Im hier anhängigen Fall befindet sich der BF seit Anfang 1990 im Wesentlichen legal im Bundesgebiet. Nach Rechtskraft des unbefristeten Aufenthaltsverbotes für Österreich und Entlassung aus der Strafhaft verblieb der BF trotz bestehender Aufforderung zum Verlassen Österreichs nicht rechtmäßig im Bundesgebiet und stellte erst anlässlich der drohenden Abschiebung am 7.3.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Gemäß Paragraph 125, Absatz 3, FPG gelten Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei Inkrafttreten dieses BG (1.1.2006) noch nicht abgelaufen sind, als nach diesem BG erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer. Besteht gegen einen Fremden, der am 1. Jänner 2006 Asylwerber ist, ein Aufenthaltsverbot, so gilt dieses Aufenthaltsverbot als Rückkehrverbot.

Im gegenständlichen Fall war der BF zum Zeitpunkt 1. Jänner 2006 kein Asylwerber. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde erst 2008 gestellt. Es ist daher derzeit vom Bestehen eines Aufenthaltsverbotes auszugehen.

Dem AsylG kann nicht entnommen werden, dass eine asylrechtliche Ausweisung nicht zu verfügen ist, wenn bereits ein Aufenthaltsverbot - in diesem ist die Verpflichtung Österreich zu verlassen (Ausweisung) enthalten - nach dem FPG bzw. FrG erlassen wurde. Auch verfassungsrechtliche Bedenken stehen dem nicht entgegen (VfGH 17.03.2005, G78/04 ua).

Im rechtskräftig abgeschlossenen fremdenpolizeilichen Verfahren wurde sein gegen eine Integration sprechendes Verhalten in Österreich als derart gravierend gewertet, dass auf ein unbefristetes Aufenthaltsverbot zu erkennen war. Auch ein vorläufiges Aufenthaltsrecht kommt dem BF nach Beendigung des Asylverfahrens nicht mehr zu.

Der BF hat auch nach seiner Haftentlassung gezeigt, dass er nicht gewillt oder in der Lage ist die für das Wohl der Gesellschaft notwendigen Normen zu beachten. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass er sich seit der Haftentlassung "wohlverhalten" hat und dies spricht gegen eine positive Zukunftsprognose. Auch zuvor haben ihn nicht einmal seine gegebenen intensiven familiären Anknüpfungspunkte abhalten können verwerfliche kriminalstrafrechtliche Taten zu begehen, bei denen er das Eigentum anderer nicht akzeptierte und auch die körperliche Integrität anderer verletzte bzw. dafür mitverantwortlich war.

Die vom Gericht zum Teil ausgesprochene bedingte Strafnachsicht im Ausmaß von 18 Monaten mit einer Probezeit von 3 Jahren (die somit noch nicht abgelaufen ist) ändert nichts daran, dass dieser Umstand keinesfalls Garantie für künftiges Wohlverhalten des Beschwerdeführers ist und es hat der Asylgerichtshof, so wie die Fremdenpolizeibehörde, die Frage der Erforderlichkeit einer asylrechtlichen Ausweisung bzw. des Aufenthaltsverbotes eigenständig aus dem Blickwinkel des Asylrechtes bzw. Fremdenrechts zu beurteilen, somit ohne an die Erwägungen gebunden zu sein, die das Gericht veranlasst hat, die Strafe teilweise bedingt nachzusehen (VwGH 14.02.2002, 99/18/0199 mwN).

Der BF ist verheiratet und hat mit seiner Gattin 3 minderjährige Kinder. Die Ehefrau und die Kinder sind türkische Staatsangehörige und verfügen über einen Niederlassungsnachweis für das Bundesgebiet. Ein Zusammenleben mit diesen ist gegeben. Seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte wurden im Wesentlichen in einem Zeitraum begründet in dem sein Aufenthalt in Österreich legal war. Eine Aufenthaltsbeendigung stellt in diesem Fall unbestritten einen gravierenden Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben in Österreich dar.

Bei der Entscheidung ist auch zu berücksichtigen, dass der BF nicht als von der Türkei entwurzelt betrachtet werden kann. Er ist dort im Kreis seiner Familie aufgewachsen, hat dort die Schule besucht, war in der Türkei auch erwerbstätig und es leben nach wie vor Verwandte in seinem Herkunftsstaat. Seine persönlichkeitsbildende Sozialisierung fand somit in der Türkei statt. Auch während seines Aufenthaltes in Österreich verbrachte mehrmals den Urlaub in seiner Heimat, zuletzt vor seiner Haft für rund 2 1/2 Monate. Auch seine Mutter bringt ca. die Hälfte des Jahres in der Türkei, wo sie bei ihrem Bruder bzw. bei der Tante des BF Unterkunft findet. Er nahm auch während seines Aufenthaltes in Österreich mehrmals die Dienstleistungen seines Staates (Konsulat) in Anspruch.

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes resümierend ein überwiegendes öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, dabei insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle, das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen in Bezug auf das Kriminal- und Verwaltungsstrafrecht, sowie zum Schutz der Eigentumsrechte und der körperlichen Integrität anderer. Die Ausweisung ist daher als notwendig und nicht unverhältnismäßig zu erachten.

Anzuführen ist auch, dass die in Österreich aufhältigen Familienangehörigen türkische Staatsangehörige sind und auch die minderjährigen Kinder zumindest "Umgangstürkisch" sprechen. Die Kinder befinden sich auch noch in einem anpassungsfähigen Alter. Es kam im Verfahren nicht hervor, dass ein gemeinsames Familienleben in der Türkei unmöglich wäre. Zudem ist anzumerken, dass es nach Ansicht des EGMR, zB. Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen, auch zumutbar ist das Familienleben durch zeitweise Besuche des BF durch die Gattin und der Kinder in der Türkei aufrecht zu halten

Trotz dieser (ergänzend) nun auch durch die asylrechtliche Ausweisung gegebene Verpflichtung Österreich zu verlassen, ist die Ausweisung in ihrer Intensität kein so gravierender Eingriff wie etwa ein befristetes oder gar unbefristetes Aufenthaltsverbot, zumal eine Ausweisung nicht die legale Rückkehr in das Bundesgebiet verhindert, wenn die Bestimmungen des FPG bzw. NAG eingehalten werden.

Es ergaben sich im Verfahren keine begründeten Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs, weil etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer wären (§ 10 Abs 3 AsylG 2005 idF VfGH 1.10.2007, G 179, 180/07-6). Zudem ist anzumerken, dass es dem Amtswissen entspricht, dass in Österreich vor jeder Flugabschiebung eine Flugtauglichkeitsuntersuchung durch einen Amtsarzt obligatorisch ist (BMI-EE2300/0054-II/2/b/07), wodurch für den Abschiebevorgang entsprechende und aus medizinischer Sicht notwendige Vorkehrungen getroffen werden können. Es kam im Verfahren nicht hervor und entspricht auch keineswegs dem Amtswissen, dass Österreich die vom medizinischen Sachverständigen empfohlenen Begleitmaßnahmen nicht leisten könnte (zB. VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720). Dies ist umso mehr gewährleistet als seitens des Asylgerichtshofes die zuständige Fremdenpolizeibehörde über die empfohlenen Begleitmaßnahmen auch verständigt wird.Es ergaben sich im Verfahren keine begründeten Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs, weil etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer wären (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung VfGH 1.10.2007, G 179, 180/07-6). Zudem ist anzumerken, dass es dem Amtswissen entspricht, dass in Österreich vor jeder Flugabschiebung eine Flugtauglichkeitsuntersuchung durch einen Amtsarzt obligatorisch ist (BMI-EE2300/0054-II/2/b/07), wodurch für den Abschiebevorgang entsprechende und aus medizinischer Sicht notwendige Vorkehrungen getroffen werden können. Es kam im Verfahren nicht hervor und entspricht auch keineswegs dem Amtswissen, dass Österreich die vom medizinischen Sachverständigen empfohlenen Begleitmaßnahmen nicht leisten könnte (zB. VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720). Dies ist umso mehr gewährleistet als seitens des Asylgerichtshofes die zuständige Fremdenpolizeibehörde über die empfohlenen Begleitmaßnahmen auch verständigt wird.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht eine Ausweisung zu verfügen, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt III. abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht eine Ausweisung zu verfügen, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. abzuweisen.

Zu Spruchpunkt IV:

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 38 Abs 1 Z 2 AsylG 2005, weil sich der BF vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, ist rechtlichen nicht entgegen zu treten, zumal auch nicht hervorgekommen ist, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre den Antrag schon früher zu stellen. Zudem ist der BF durch diesen Spruchpunkt nicht mehr beschwert, da der Beschwerde auf Grund von im Beschwerdeschriftsatz vorgebrachten Umständen mit Beschluss vom 12.8.2008 die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, weil sich der BF vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, ist rechtlichen nicht entgegen zu treten, zumal auch nicht hervorgekommen ist, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre den Antrag schon früher zu stellen. Zudem ist der BF durch diesen Spruchpunkt nicht mehr beschwert, da der Beschwerde auf Grund von im Beschwerdeschriftsatz vorgebrachten Umständen mit Beschluss vom 12.8.2008 die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war.

III. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.römisch drei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.

Im Falle ergänzender Ermittlungen kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Asylgerichtshof dann abgesehen und mit einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs zum Ermittlungsergebnis das Auslangen gefunden werden, wenn dafür die persönliche Anhörung zur Gewinnung eines unmittelbaren persönlichen Eindruckes für die Entscheidungsfindung nicht erforderlich ist (zB VwGH 17.10.2006, 2005/20/0459; 11.11.2008, 2006/19/0359; vgl. auch VfGH 10.12.2008, U 80/08-15).Im Falle ergänzender Ermittlungen kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Asylgerichtshof dann abgesehen und mit einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs zum Ermittlungsergebnis das Auslangen gefunden werden, wenn dafür die persönliche Anhörung zur Gewinnung eines unmittelbaren persönlichen Eindruckes für die Entscheidungsfindung nicht erforderlich ist (zB VwGH 17.10.2006, 2005/20/0459; 11.11.2008, 2006/19/0359; vergleiche auch VfGH 10.12.2008, U 80/08-15).

Im gegenständlichen Fall hat der Asylgerichtshof so wie schon das BAA im Wesentlichen die Aussagen des BF der Entscheidung zu Grunde gelegt. Der AsylGH hat ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und die Ermittlungsergebnisse (Feststellungen zum Herkunftsstaat, Aktenteile aus fremdenpolizeilichen bzw. aufenthaltsbehördlichen Akten sowie ein psychiatrisches Gutachten) dem anwaltlich vertretenen BF sowie dem BAA mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist übermittelt. Der Asylgerichtshof hielt es in diesem Fall für die Entscheidungsfindung nicht erforderlich dafür einen persönlichen Eindruck vom BF zu gewinnen, zumal es hier im Wesentlichen nur um die oa. Fakten geht und nicht etwa um die Glaubhaftmachung von strittigen bescheinigungslos gebliebenen persönlichen Erlebnissen ging. Überdies langte von beiden Parteien bis zur Entscheidung keine Stellungnahme ein, weshalb sich auch aus einer Stellungnahme nicht die Notwendigkeit einer persönlichen Anhörung ergibt.

Da sich im Übrigen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt betrachtet werden konnte und es nicht eines persönlichen Eindruckes vom BF zur Entscheidungsfindung bedurfte, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, aufschiebende Wirkung, Ausweisung, EMRK, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubhaftmachung, Lebensgrundlage, medizinische Versorgung, Militärdienst, non refoulement, soziale Verhältnisse, strafrechtliche Verurteilung, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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