TE Vwgh Erkenntnis 1997/9/4 95/18/1147

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Veröffentlicht am 04.09.1997
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Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §18 Abs2 Z8;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20;
MRK Art8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Rigler, Dr. Handstanger und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des H, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Graben 27-28/II/19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 15. Mai 1995, Zl. SD 259/95, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 15. Mai 1995 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 8 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Der Beschwerdeführer sei im Herbst 1991 aufgrund eines für zwei Monate befristeten Sichtvermerkes der österreichischen Botschaft in Ankara nach Österreich eingereist und habe in der Folge aufgrund der Verpflichtungserklärung eines Dritten und nach der Eheschließung mit einer türkischen Staatsangehörigen aufgrund der Angaben, daß sein Lebensunterhalt von seiner Ehegattin finanziert würde, bis Ende Juni 1994 Aufenthaltsbewilligungen erhalten.

Am 23. September 1994 sei der Beschwerdeführer in Lassee bei Bauhilfsarbeiten "von Organen des Arbeitsamtes Gänserndorf bzw. des Arbeitsmarktservices" betreten worden.

Es habe sich ergeben, daß eine näher genannte Firma, für die er gearbeitet habe, schon früher vergeblich für den Beschwerdeführer um eine Beschäftigungsbewilligung - die bereits in zwei Instanzen abgelehnt worden sei - angesucht gehabt habe. Angesichts dieses Sachverhaltes könne das Vorbringen des Beschwerdeführers, es habe sich nur um eine Gefälligkeitsarbeit gehandelt, die lediglich einmal und nicht wiederholt durchgeführt worden sei, nur als Schutzbehauptung angesehen werden; auch gehe dieses Vorbringen hinsichtlich des Tatbestandes des § 18 Abs. 2 Z. 8 FrG überdies ins Leere, weil dieser Tatbestand eine wiederholte Tätigkeit nicht fordere, sondern bereits dann erfüllt sei, wenn ein Fremder zu einem bestimmten Zeitpunkt bei einer Beschäftigung betreten werde, die er nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht hätte ausüben dürfen. Ohne Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung dürfe aber ein Fremder eine Beschäftigung nicht einmal antreten. Der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 8 FrG sei daher im vorliegenden Fall erfüllt, weiters gefährde der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Bedeutung, die einer "geordneten Arbeitsmarktverwaltung" zukomme, die öffentliche Ordnung. Im Beschwerdefall lägen daher auch die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 FrG vor. In einem solchen Fall sei ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, sofern dem nicht die §§ 19 oder 20 FrG entgegenstünden.

Da die Ehefrau des Beschwerdeführers und das gemeinsame Kind in Österreich lebten, liege ein Eingriff im Sinn des § 19 FrG jedenfalls vor. Dessen ungeachtet sei aber der Eingriff zur Erreichung eines geordneten Fremdenwesens und einer "geordneten Arbeitsmarktverwaltung", also zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele, dringend geboten, zumal dem Beschwerdeführer das Familieneinkommen, welches nur aus dem Karenzgeld der Ehefrau und "allfälligen Unterstützungen" bestehe, "offenbar doch zu wenig" gewesen sei. Einem Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei ebenfalls nicht stattgegeben worden. Von einer nennenswerten Integration des Beschwerdeführers, der mit seiner Ehefrau (einer türkischen Staatsangehörigen, die er im Jahr 1991 vor seiner aufgrund eines Touristen- bzw. Besuchervisums erfolgten Einreise in der Türkei geheiratet habe) in Österreich etwa seit drei Jahren lebe und hier bisher noch keiner Beschäftigung nachgegangen sei, könne nicht gesprochen werden. Nach Auffassung der belangten Behörde wögen die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer als die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und die seiner Familie.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde läßt die Ansicht der belangten Behörde, daß der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 8 FrG verwirklicht sei, unbekämpft. Gegen diesen Bescheid bestehen aufgrund der unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen keine Bedenken.

Dem Beschwerdevorbringen, "die einmalige Betretung bei der Schwarzarbeit" stelle keinen ausreichenden Grund dafür dar, im Lichte des § 18 Abs. 1 FrG ein Aufenthaltsverbot zu verhängen, ist entgegenzuhalten, daß es angesichts des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Schwarzarbeit (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis vom 23. Februar 1995, Zl. 95/18/0054) nicht als rechtswidrig zu erkennen ist, wenn die belangte Behörde vorliegend die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme für gerechtfertigt erachtete und den mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Zielen - konkret zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (auf dem Gebiet des Arbeitsmarktes) - im Grunde des § 19 FrG für dringend geboten ansah.

2. Entgegen der Beschwerde ist auch die von der Behörde gemäß § 20 FrG vorgenommene Interessenabwägung nicht als rechtsirrig zu erkennen.

Die Behörde hat die vom Beschwerdeführer geltend gemachten privaten Interessen zutreffend zu seinen Gunsten berücksichtigt. Ebenso zutreffend ist sie aber zu dem Ergebnis gelangt, daß angesichts des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers den maßgeblichen, für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes sprechenden öffentlichen Interessen ein die gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegendes Gewicht zukommt, kann doch aus dem noch nicht langen Aufenthalt in der Dauer von etwa dreieinhalb (und nicht, wie die Beschwerde annimmt fünf) Jahren des Beschwerdeführers in Österreich - der hier mangels Vorliegens einer entsprechenden Bewilligung keiner Beschäftigung nachgehen durfte -, noch kein besonderes Maß an Integration abgeleitet werden. Dieses Ergebnis wird noch dadurch unterstrichen, daß der Beschwerdeführer - nach den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid - nach Beendigung seiner Aufenthaltsberechtigung Ende Juni 1994 sowie - nach Ausweis des Verwaltungsaktes - auch nach einer Bestrafung wegen unbefugten Aufenthaltes im Dezember 1994 weiterhin in Österreich verblieben ist und dadurch auch das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa das Erkenntnis vom 17. April 1997, Zl. 97/18/0171, mwH), beeinträchtigt hat.

3. Da dem angefochtenen Bescheid somit die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995181147.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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